OG.2020.00027
Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft
18. Dezember 2020Deutsch9 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Urteil
vom 18. Dezember 2020
Verfahren
OG.2020.00027
A.______
Berufungskläger
vertreten
durch Rechtsanwalt B.______
gegen
C.______
Berufungsbeklagte
vertreten
durch Rechtsanwältin D.______
betreffend
Massnahmen
zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft
über die Anträge
A. des
Berufungsklägers (gemäss Berufungseingabe seines
Rechtsvertreters vom 18. Mai 2020 [act. 70 S. 2 f.]):
[…]
B. der
Berufungsbeklagten (gemäss Berufungsantwort ihrer
Rechtsvertreterin vom 24. August 2020 [act. 79 S. 2]):
[…]
_____________________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
(Sachverhalt und Prozessgeschichte)
[…]
Erwägungen
II.
(Formelle Erwägungen)
[…]
III.
(Materielle Erwägungen)
[…]
3.2
Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung die vollständige
Streichung der persönlichen Unterhaltsrente an die Berufungsbeklagte
(act. 70 S. 3 oben Antrag Ziff. 3). Zur Begründung dieses
Antrags bringt er vor, die Berufungsbeklagte habe während der ganzen Dauer
des Eheschutzverfahrens die Forderung für den persönlichen Unterhalt nie
konkret benannt. Der persönliche Ehegattenunterhalt unterstehe der
Dispositionsmaxime. Demzufolge genüge es nicht, nur einen angemessenen Unterhalt
zu fordern, sondern sei dieser vielmehr zu beziffern und zu begründen
(act. 70 S. 6 Ziff. 21-24).
3.3
Im Gegensatz zum Kinderunterhalt unterliegt der Unterhaltsanspruch des
Ehegatten dem Dispositionsgrundsatz, wonach das Gericht einer Partei nur so
viel zusprechen darf, wie sie ausdrücklich verlangt hat oder die Gegenpartei
anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; siehe dazu Urteil BGer
5A_704/2013 vom 15. Mai 2014 E 3.4, nicht publ. in: BGE 140 III 231). Das Bundesgericht hat daher festgehalten, dass auch in einem
Eheschutzverfahren ein Antrag auf Ehegattenunterhalt betraglich zu beziffern
sei, wobei allfälligen Unwägbarkeiten mit Eventualanträgen zu begegnen sei
(BGE 140 III 231 E. 3.5 S. 232 f.).
Vorliegend beantragte die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen
Eheschutzverfahren mit Eingabe vom 16. September 2019, es sei der
Berufungskläger zu verpflichten, ihr [der Berufungsbeklagten] einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag ab Datum der Aufnahme des Getrenntlebens zu
bezahlen (act. 24 S. 2 Begehren Ziff. 6). In der betreffenden
Eingabe machte die Berufungsbeklagte mithin nicht einen konkret bezifferten
Unterhaltsbetrag geltend. Indes hat die Berufungsbeklagte anlässlich der
mündlichen Eheschutzverhandlung am 23. September 2019 (act. 29) eine
"Unterhaltsbedarfsrechnung" eingereicht (act. 80/3; siehe
dazu act. 79 S. 10 Ziff. 6), was vom Berufungsbeklagten nicht
bestritten wird (act. 82 S. 3 Ziff. 14). In dieser tabellarischen
Auflistung der monatlichen Bedarfskosten hat die damals erwerbslose Berufungsbeklagte
ihre persönlichen ungedeckten Lebenskosten auf CHF 1'805.- beziffert;
dies exklusive Wohnkosten, da zu jenem Zeitpunkt strittig war, wer im
ehelichen Domizil verbleiben kann und wer dieses zu verlassen hat. Insofern
hat die Berufungsbeklagte im Rahmen der Begründung des eingeklagten
Unterhaltsanspruchs klargestellt, dass sie persönlich vom Berufungskläger
auf jeden Fall einen monatlichen Betrag von CHF 1'805.- an Unterhalt
fordert. Damit hat sie ihr Unterhaltsbegehren noch rechtzeitig (siehe dazu
BK-Spycher, N 7 zu
Art. 272 ZPO) zureichend beziffert (siehe dazu BGE 137 III 617
E. 6.2 S. 621 f.). Daraus folgt, dass die Vorinstanz der Berufungsbeklagten
mit Wirkung ab 1. April 2020 ohne weiteres einen Ehegattenunterhalt
(Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 163 ZGB)
in der Höhe von monatlich CHF 638.- zuerkennen konnte, ohne dass
dadurch der Dispositionsgrundsatz im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ZPO
ausgehebelt worden wäre. Der Berufungskläger macht in seiner Berufung nicht
geltend, der persönliche Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten sei von
der Vorinstanz unzutreffend berechnet worden. Die vorinstanzlich festgelegte
persönliche Unterhaltsrente ist somit in ihrer konkreten Bemessung nicht zu
überprüfen (ist aber soweit ersichtlich plausibel).
Demgemäss ist Dispositiv-Ziff. 9 des angefochtenen Entscheids zu
bestätigen und die Berufung insoweit abzuweisen.
3.4
Aber selbst wenn die Berufungsbeklagte den von ihr geltend gemachten
Unterhaltsanspruch an der Eheschutzverhandlung nicht näher konkretisiert
hätte, müsste die Berufung gleichwohl abgewiesen werden; dies aus
nachstehenden Überlegungen:
3.4.1
Die Vorinstanz nahm die Unterhaltsregelung nach der sogenannten
zweistufigen Berechnungsmethode vor (act. 65 S. 21). Zunächst –
erste Stufe – ermittelte sie die konkreten Unterhaltsbedürfnisse der Parteien
und der Kinder und stellte den jeweiligen Bedarf den Einkünften gegenüber.
Dabei resultieren bei der Berufungsbeklagten und den Töchtern E.______ und
F.______ Mankos, die vom Berufungskläger durch die Leistung von Barunterhalt
und Betreuungsunterhalt auszugleichen sind. Der danach dem Berufungskläger
verbleibende Überschuss von CHF 1'915.- wird in einem nächsten Schritt –
zweite Stufe – zu je einem Drittel auf den Berufungskläger und die
Berufungsbeklagte aufgeteilt, während das letzte Drittel den beiden Töchtern
E.______ und F.______ zusteht. Bei dem hier auf die Berufungsbeklagte
entfallenden Drittel des Überschusses (CHF 638.-) handelt es sich um
"reinen" Ehegattenunterhalt (act. 65 S. 26
Dispositiv-Ziff. 9), während der den beiden Töchtern miteinander
zustehende Drittelanteil zu ihrem jeweiligen Barunterhaltsbedarf
hinzugerechnet wurde (Dispositiv-Ziff. 7 und Ziff. 8, je
"Phase 3").
3.4.2
Rechtsgrundlage für die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten
im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft
bildet Art. 163 ZGB. Massgebend für den konkreten
Unterhaltsbedarf der Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushalts
zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln
beide Ehegatten und die Kinder Anspruch haben (siehe dazu BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338). Wenn wie im vorliegenden Fall bei einer bis
anhin klassischen "Hausgattenehe" mit mittleren Einkommensverhältnissen
ersichtlich ist, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens das
verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben, so führt
die zweistufige Berechnungsmethode zu zuverlässigen Ergebnissen (siehe dazu Urteil BGer 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018
E. 5.1.2 mit Hinweisen). Zutreffend hat hierbei die Vorinstanz den
Finanzüberschuss zu je einem Drittel auf die beiden Elternteile und die
minderjährigen Kinder aufgeteilt (BGE 126 III 8; so auch BGE 140 III 485 E. 4.5 S. 491).
3.4.3
Die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen bei einer mehrköpfigen Familie
mit minderjährigen Kindern ist anspruchsvoll und präsentiert sich den
Parteien im Rahmen eines eheschutzrechtlichen Verfahrens als Rechnung mit
vielen Unbekannten. Ganz entscheidend ist dabei zunächst, wie die Obhut über
die minderjährigen Kinder geregelt wird. Soweit die Obhut einem Elternteil
allein zugewiesen wird, erfolgt die Finanzierung des Lebensbedarfs des
obhutsberechtigten Elternteils weitgehend durch den vom anderen Elternteil
für die Kinder geschuldeten Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB)
und verbleibt umso weniger Raum für einen zusätzlichen persönlichen
Unterhaltsbeitrag. Ohnehin können die effektiven Bedarfskosten eines
unterhaltsbedürftigen Ehegatten überhaupt erst zuverlässig eruiert werden,
wenn neben der Kinderzuteilung ebenso die Wohnsituation geklärt ist, der
Umfang der jedem Ehegatten zumutbaren Erwerbstätigkeit feststeht, die
künftig individuelle Steuerbelastung bekannt ist, Klarheit über die Höhe externer
Kinderbetreuungskosten besteht usw. usf. bis hin zur Frage, inwieweit in
Zukunft aufgrund der neuen Familienstruktur gegebenenfalls
Prämienverbilligungen für die Krankenkasse beansprucht werden können. Wenn
das Bundesgericht dafürhält, all diesen Unwägbarkeiten könne mit
Eventualbegehren begegnet werden, so kann dem nicht gefolgt werden und
erscheint diese Sichtweise als praxisfern. Müsste nämlich eine Partei bei
einer – wie vorliegend – komplexen Ausgangslage allen relevanten Faktoren in
der ganzen Bandbreite vorausschauend Rechnung tragen, käme sie in Hinsicht
auf die Bezifferung des persönlichen Unterhaltsanspruchs wohl nicht umhin,
unzählige Eventualanträge und dabei sozusagen erst noch ins Blaue hinaus
vorzubringen. Dies ernsthaft zu verlangen, kommt im Ergebnis einem
überspitzen Formalismus gleich und läuft eine solchermassen formelle
Pedanterie dem Zweck des Eheschutzverfahrens diametral zuwider, geht es doch
in diesem Verfahren darum, in einer ehelichen Krisensituation möglichst rasch
für eine vorübergehende Zeit eine tragfähige und für alle involvierten
Personen akzeptable Lösung herbeizuführen.
3.4.4
Den Prozessanwältinnen und Prozessanwälten ist hinlänglich bekannt,
dass jedenfalls an den Glarner Gerichten bei durchschnittlichen (mittleren)
Einkommensverhältnissen die zweistufige Berechnungsmethode zur Anwendung
gelangt, wenn gleichzeitig Kinder- und Ehegattenunterhalt zu regeln sind. Es
muss daher genügen, wenn eine Partei in einem Eheschutzverfahren für sich
einen angemessenen persönlichen Unterhalt beantragt, ohne diesen konkret zu
beziffern. Liegt ein entsprechender Unterhaltsantrag vor, ist den Parteien
von vornherein bekannt und bewusst, wie das Eheschutzgericht vorgehen wird:
zunächst Deckung des konkreten Bedarfs aller Familienmitglieder,
anschliessend Aufteilung eines allfälligen Überschusses nach grossen und
kleinen Köpfen (Erwachsene je ein Drittel; Kinder zusammen ein Drittel).
3.4.5
Im vorliegenden Fall kommt noch ein weiterer Umstand hinzu: Die
Berufungsbeklagte verlangte im Eheschutzverfahren zusätzlich zum
eingeklagten Unterhaltsanspruch, dass der Berufungskläger ihr einen
Prozesskostenvorschuss zu leisten habe (act. 24 S. 2 Antrag
Ziff. 9). Die Vorinstanz verpflichtete in der Folge den Berufungskläger,
der Berufungsbeklagten in monatlichen Raten von Oktober 2019 bis und mit
Februar 2020 insgesamt CHF 3'850.- als Prozesskostenvorschuss zu
bezahlen (act. 65 S. 26 Dispositiv-Ziff. 14), wobei diese
Anordnung unangefochten blieb und somit in Rechtskraft erwuchs. Die
Finanzierung dieser Ratenzahlungen sowie zusätzlich die Bestreitung der
Prozesskosten des Berufungsklägers selber sollte dabei aus den monatlich
verbleibenden Überschüssen erfolgen; dies war denn auch ausschlaggebend
dafür, dass gemäss erstinstanzlichem Entscheid (act. 65) der Überschuss
erst ab April 2020 (und nicht schon ab November 2019) auf kleine und grosse
Köpfe aufgeteilt und demzufolge erst ab April 2020 der Berufungsbeklagten
der hier angefochtene persönliche Unterhaltsbeitrag (Dispositiv-Ziff. 9)
sowie den Kindern E.______ und F.______ zusätzlicher Barunterhalt
(Dispositiv-Ziff. 7 und Ziff. 8, je "Phase 3")
zuerkannt wurde (act. 65 S. 20 unten sowie S. 22 Bst. b
und Bst. c). Wollte daher von der Berufungsbeklagten im Rahmen des
Eheschutzverfahrens verlangt werden, ihren persönlichen Unterhaltsanspruch
konkret zu beziffern, so hätte sie neben allen anderen Eventualitäten auch
noch die hier besondere Situation mit der Abwicklung der
Prozesskostenfinanzierung antizipieren müssen.
3.4.6
Schliesslich bleibt ein Letztes anzufügen: Würde der Berufungsbeklagten
ein persönlicher Unterhaltsanspruch gegenüber dem Berufungskläger aus hier
rein formellen Gründen aberkannt, so bestünde die nicht zu unterschätzende
Gefahr, dass die Berufungsbeklagte womöglich sozialhilfebedürftig würde. Ein
solcher Ausgang aber wäre beim vorliegenden Familiensystem mit insgesamt
ausreichend Eigenmitteln eine Widersinnigkeit. Im Übrigen hat die
Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege eingereicht (act. 87; siehe dazu nachfolgend mehr in
E. IV. 3.). Ohne persönlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem
Berufungskläger müsste das Begehren gutgeheissen werden. Indes geht die familienrechtliche
Unterhalts- und Beistandspflicht der unentgeltlichen Rechtspflege vor
(BGE 142 III 36 E. 2.3 S. 39).
Sodann noch ein Allerletztes: Wird der Berufungskläger von der
Unterhaltspflicht gegenüber der Berufungsbeklagten entbunden, so könnte er
die dadurch "eingesparten" monatlich CHF 638.- nicht alleine
für sich verwenden. Vielmehr hätte er seinen dadurch grösser werdenden
Finanzüberschuss jedenfalls mit den beiden minderjährigen Töchtern E.______
und F.______ zu teilen und müsste deren Barunterhaltsrente von Amtes wegen
erhöht werden (im Bereich der Kinderrenten gilt der Untersuchungs- und
Offizialgrundsatz; Art. 296 ZPO).
[…]