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Entscheid

OG.2020.00027

Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft

18. Dezember 2020Deutsch9 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil

vom 18. Dezember 2020

Verfahren

OG.2020.00027

A.______

Berufungskläger

vertreten

durch Rechtsanwalt B.______

gegen

C.______

Berufungsbeklagte

vertreten

durch Rechtsanwältin D.______

betreffend

Massnahmen

zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft

über die Anträge

A. des

Berufungsklägers (gemäss Berufungseingabe seines

Rechtsvertreters vom 18. Mai 2020 [act. 70 S. 2 f.]):

[…]

B. der

Berufungsbeklagten (gemäss Berufungsantwort ihrer

Rechtsvertreterin vom 24. August 2020 [act. 79 S. 2]):

[…]

_____________________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

(Sachverhalt und Prozessgeschichte)

[…]

Erwägungen

II.

(Formelle Erwägungen)

[…]

III.

(Materielle Erwägungen)

[…]

3.2

Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung die vollständige

Streichung der persönlichen Unterhaltsrente an die Berufungsbeklagte

(act. 70 S. 3 oben An­trag Ziff. 3). Zur Begründung dieses

Antrags bringt er vor, die Berufungsbeklagte habe während der ganzen Dauer

des Eheschutzverfahrens die Forderung für den persönlichen Unterhalt nie

konkret benannt. Der persönliche Ehegattenunterhalt unterstehe der

Dispositionsmaxime. Demzufolge genüge es nicht, nur einen ange­messenen Unterhalt

zu fordern, sondern sei dieser vielmehr zu beziffern und zu begründen

(act. 70 S. 6 Ziff. 21-24).

3.3

Im Gegensatz zum Kinderunterhalt unterliegt der Unterhaltsanspruch des

Ehe­gatten dem Dispositionsgrundsatz, wonach das Gericht einer Partei nur so

viel zu­sprechen darf, wie sie ausdrücklich verlangt hat oder die Gegenpartei

anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; siehe dazu Urteil BGer

5A_704/2013 vom 15. Mai 2014 E 3.4, nicht publ. in: BGE 140 III 231). Das Bundesgericht hat daher festgehal­ten, dass auch in einem

Eheschutzverfahren ein Antrag auf Ehegattenunterhalt betraglich zu beziffern

sei, wobei allfälligen Unwägbarkeiten mit Eventualanträgen zu begegnen sei

(BGE 140 III 231 E. 3.5 S. 232 f.).

Vorliegend beantragte die Beru­fungsbeklagte im vorinstanzlichen

Eheschutzverfah­ren mit Eingabe vom 16. Sep­tember 2019, es sei der

Berufungskläger zu verpflich­ten, ihr [der Berufungsbeklag­ten] einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag ab Datum der Aufnahme des Getrenntle­bens zu

bezahlen (act. 24 S. 2 Begehren Ziff. 6). In der betreffenden

Eingabe mach­te die Berufungsbeklagte mithin nicht einen konkret bezifferten

Unterhaltsbetrag gel­tend. Indes hat die Berufungsbeklagte anlässlich der

mündlichen Eheschutzver­handlung am 23. September 2019 (act. 29) eine

"Unter­haltsbedarfsrechnung" einge­reicht (act. 80/3; siehe

dazu act. 79 S. 10 Ziff. 6), was vom Berufungsbeklagten nicht

bestritten wird (act. 82 S. 3 Ziff. 14). In dieser tabella­rischen

Auflistung der monatli­chen Bedarfskosten hat die damals erwerbslose Beru­fungsbeklagte

ihre persönli­chen ungedeckten Lebenskosten auf CHF 1'805.- bezif­fert;

dies exklusive Wohnkosten, da zu jenem Zeitpunkt strittig war, wer im

ehelichen Domizil verbleiben kann und wer dieses zu verlassen hat. Insofern

hat die Beru­fungsbeklagte im Rah­men der Begründung des eingeklagten

Unterhaltsan­spruchs klargestellt, dass sie persönlich vom Berufungskläger

auf jeden Fall einen monatli­chen Betrag von CHF 1'805.- an Unterhalt

fordert. Damit hat sie ihr Unter­haltsbegehren noch recht­zeitig (siehe dazu

BK-Spycher, N 7 zu

Art. 272 ZPO) zureichend beziffert (siehe dazu BGE 137 III 617

E. 6.2 S. 621 f.). Daraus folgt, dass die Vorinstanz der Beru­fungsbeklagten

mit Wirkung ab 1. April 2020 ohne wei­teres einen Ehegattenunter­halt

(Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 163 ZGB)

in der Höhe von monat­lich CHF 638.- zuerkennen konnte, ohne dass

dadurch der Dispositionsgrundsatz im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ZPO

ausgehebelt worden wäre. Der Berufungskläger macht in seiner Berufung nicht

geltend, der persönliche Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten sei von

der Vorinstanz unzutreffend berechnet worden. Die vorinstanzlich festgelegte

persönliche Unterhaltsrente ist somit in ihrer konkreten Bemessung nicht zu

überprüfen (ist aber soweit ersichtlich plausibel).

Demgemäss ist Dispositiv-Ziff. 9 des angefochtenen Entscheids zu

bestätigen und die Berufung insoweit abzuweisen.

3.4

Aber selbst wenn die Berufungsbeklagte den von ihr geltend gemachten

Unter­haltsanspruch an der Eheschutzverhandlung nicht näher konkretisiert

hätte, müsste die Berufung gleichwohl abgewiesen werden; dies aus

nachstehenden Überlegun­gen:

3.4.1

Die Vorinstanz nahm die Unterhaltsregelung nach der sogenannten

zweistufi­gen Berechnungsmethode vor (act. 65 S. 21). Zunächst –

erste Stufe – ermittelte sie die konkreten Unterhaltsbedürfnisse der Parteien

und der Kinder und stellte den jeweiligen Bedarf den Einkünften gegenüber.

Dabei resultieren bei der Berufungs­beklagten und den Töchtern E.______ und

F.______ Mankos, die vom Berufungskläger durch die Leistung von Barunterhalt

und Betreuungsunterhalt auszugleichen sind. Der danach dem Berufungskläger

verbleibende Überschuss von CHF 1'915.- wird in einem nächsten Schritt –

zweite Stufe – zu je einem Drittel auf den Berufungskläger und die

Berufungsbeklagte aufgeteilt, während das letzte Drittel den beiden Töch­tern

E.______ und F.______ zusteht. Bei dem hier auf die Berufungsbeklagte

entfallenden Drittel des Überschusses (CHF 638.-) handelt es sich um

"reinen" Ehegattenunter­halt (act. 65 S. 26

Dispositiv-Ziff. 9), während der den beiden Töchtern miteinander

zustehende Drittelanteil zu ihrem jeweiligen Barunterhaltsbedarf

hinzugerechnet wurde (Dispositiv-Ziff. 7 und Ziff. 8, je

"Phase 3").

3.4.2

Rechtsgrundlage für die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten

im Rah­men gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft

bildet Art. 163 ZGB. Massgebend für den konkreten

Unterhaltsbedarf der Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushalts

zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortfüh­rung bei genügenden Mitteln

beide Ehegatten und die Kinder Anspruch haben (sie­he dazu BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338). Wenn wie im vorliegenden Fall bei einer bis

anhin klassischen "Hausgattenehe" mit mittleren Einkommensverhält­nissen

ersicht­lich ist, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens das

verfügbare Ein­kommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben, so führt

die zweistufige Berechnungsmethode zu zuverlässigen Ergebnissen (siehe dazu Urteil BGer 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018

E. 5.1.2 mit Hinweisen). Zutreffend hat hier­bei die Vorinstanz den

Finanzüberschuss zu je einem Drittel auf die beiden Eltern­teile und die

minderjährigen Kinder aufgeteilt (BGE 126 III 8; so auch BGE 140 III 485 E. 4.5 S. 491).

3.4.3

Die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen bei einer mehrköpfigen Familie

mit minderjährigen Kindern ist anspruchsvoll und präsentiert sich den

Parteien im Rah­men eines eheschutzrechtlichen Verfahrens als Rechnung mit

vielen Unbekannten. Ganz entscheidend ist dabei zunächst, wie die Obhut über

die minderjährigen Kin­der geregelt wird. Soweit die Obhut einem Elternteil

allein zugewiesen wird, erfolgt die Finanzierung des Lebensbedarfs des

obhutsberechtigten Elternteils weitgehend durch den vom anderen Elternteil

für die Kinder geschuldeten Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB)

und verbleibt umso weniger Raum für einen zusätzlichen per­sönlichen

Unterhaltsbeitrag. Ohnehin können die effektiven Bedarfskosten eines

unterhaltsbedürftigen Ehegatten überhaupt erst zuverlässig eruiert werden,

wenn neben der Kinderzuteilung ebenso die Wohnsituation geklärt ist, der

Umfang der je­dem Ehegatten zumutbaren Erwerbstätigkeit feststeht, die

künftig individuelle Steu­erbelastung bekannt ist, Klarheit über die Höhe externer

Kinderbetreuungskosten besteht usw. usf. bis hin zur Frage, inwieweit in

Zukunft aufgrund der neuen Famili­enstruktur gegebenenfalls

Prämienverbilligungen für die Krankenkasse beansprucht werden können. Wenn

das Bundesgericht dafürhält, all diesen Unwägbarkeiten könne mit

Eventualbegehren begegnet werden, so kann dem nicht gefolgt werden und

erscheint diese Sichtweise als praxisfern. Müsste nämlich eine Partei bei

einer – wie vorliegend – komplexen Ausgangslage allen relevanten Faktoren in

der gan­zen Bandbreite vorausschauend Rechnung tragen, käme sie in Hinsicht

auf die Bezifferung des persönlichen Unterhaltsanspruchs wohl nicht umhin,

unzählige Eventualanträge und dabei sozusagen erst noch ins Blaue hinaus

vorzubringen. Dies ernsthaft zu verlangen, kommt im Ergebnis einem

überspitzen Formalismus gleich und läuft eine solchermassen formelle

Pedanterie dem Zweck des Ehe­schutzverfahrens diametral zuwider, geht es doch

in diesem Verfahren darum, in einer ehelichen Krisensituation möglichst rasch

für eine vorübergehen­de Zeit eine tragfähige und für alle involvierten

Personen akzeptable Lösung herbeizu­führen.

3.4.4

Den Prozessanwältinnen und Prozessanwälten ist hinlänglich bekannt,

dass jedenfalls an den Glarner Gerichten bei durchschnittlichen (mittleren)

Einkommens­verhältnissen die zweistufige Berechnungsmethode zur Anwendung

gelangt, wenn gleichzeitig Kinder- und Ehegattenunterhalt zu regeln sind. Es

muss daher genügen, wenn eine Partei in einem Eheschutzverfahren für sich

einen angemessenen per­sönlichen Unterhalt beantragt, ohne diesen konkret zu

beziffern. Liegt ein entspre­chender Unterhaltsantrag vor, ist den Parteien

von vornherein bekannt und bewusst, wie das Eheschutzgericht vorgehen wird:

zunächst Deckung des kon­kreten Bedarfs aller Familienmitglieder,

anschliessend Aufteilung eines allfälligen Überschusses nach grossen und

kleinen Köpfen (Erwachsene je ein Drittel; Kinder zusammen ein Drittel).

3.4.5

Im vorliegenden Fall kommt noch ein weiterer Umstand hinzu: Die

Berufungs­beklagte verlangte im Eheschutzverfahren zusätzlich zum

eingeklagten Unterhalts­anspruch, dass der Berufungskläger ihr einen

Prozesskostenvorschuss zu leisten habe (act. 24 S. 2 Antrag

Ziff. 9). Die Vorinstanz verpflichtete in der Folge den Beru­fungskläger,

der Berufungsbeklagten in monatlichen Raten von Oktober 2019 bis und mit

Februar 2020 insgesamt CHF 3'850.- als Pro­zesskostenvorschuss zu

bezahlen (act. 65 S. 26 Dispositiv-Ziff. 14), wobei diese

Anordnung unangefochten blieb und somit in Rechtskraft erwuchs. Die

Finanzierung dieser Ratenzahlungen sowie zusätzlich die Bestreitung der

Prozesskosten des Berufungsklägers selber sollte dabei aus den monatlich

verbleibenden Überschüssen erfolgen; dies war denn auch ausschlaggebend

dafür, dass gemäss erstinstanzli­chem Entscheid (act. 65) der Überschuss

erst ab April 2020 (und nicht schon ab November 2019) auf kleine und grosse

Köpfe aufgeteilt und demzufolge erst ab April 2020 der Berufungsbe­klagten

der hier ange­fochtene persönliche Unterhaltsbeitrag (Dispositiv-Ziff. 9)

sowie den Kindern E.______ und F.______ zusätzlicher Barunterhalt

(Dispositiv-Ziff. 7 und Ziff. 8, je "Phase 3")

zuerkannt wurde (act. 65 S. 20 unten sowie S. 22 Bst. b

und Bst. c). Wollte daher von der Berufungsbeklagten im Rahmen des

Eheschutzver­fahrens ver­langt werden, ihren persönlichen Unterhaltsanspruch

konkret zu bezif­fern, so hätte sie neben allen anderen Eventualitäten auch

noch die hier besondere Situation mit der Abwicklung der

Prozesskostenfinanzierung antizipieren müssen.

3.4.6

Schliesslich bleibt ein Letztes anzufügen: Würde der Berufungsbeklagten

ein persönlicher Unterhaltsanspruch gegenüber dem Berufungskläger aus hier

rein for­mellen Gründen aberkannt, so bestünde die nicht zu unterschätzende

Gefahr, dass die Berufungsbeklagte womöglich sozialhilfebedürftig würde. Ein

solcher Ausgang aber wäre beim vorliegenden Familiensystem mit insgesamt

ausreichend Eigenmit­teln eine Widersinnigkeit. Im Übrigen hat die

Berufungsbeklagte für das Berufungs­verfahren ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege eingereicht (act. 87; siehe dazu nachfolgend mehr in

E. IV. 3.). Ohne persönlichen Unterhaltsanspruch gegen­über dem

Berufungskläger müsste das Begehren gutgeheissen werden. Indes geht die familienrechtliche

Unterhalts- und Beistandspflicht der unentgeltlichen Rechts­pflege vor

(BGE 142 III 36 E. 2.3 S. 39).

Sodann noch ein Allerletztes: Wird der Berufungskläger von der

Unterhaltspflicht gegenüber der Berufungsbeklagten entbunden, so könnte er

die dadurch "ein­gesparten" monatlich CHF 638.- nicht alleine

für sich verwenden. Vielmehr hätte er seinen dadurch grösser werdenden

Finanzüberschuss jedenfalls mit den beiden minderjährigen Töchtern E.______

und F.______ zu teilen und müsste deren Barunterhalts­rente von Amtes wegen

erhöht werden (im Bereich der Kinderrenten gilt der Unter­suchungs- und

Offizialgrundsatz; Art. 296 ZPO).

[…]