OG.2020.00030
Beschlagnahme eines Motorfahrzeuges
30. Juli 2020Deutsch12 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 30. Juli 2020
Verfahren
OG.2020.00030
A.______
Beschwerdeführer
vertreten
durch B.______
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten
durch D.______
betreffend
Beschlagnahme
eines Motorfahrzeuges
über
die Anträge
A.
des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 29. Mai 2020 [act. 2, S. 2]):
Der
Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2020 [der Staatsanwaltschaft des Kantons
Glarus] sei aufzuheben.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
B.
der
Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 9. Juni 2020 [act. 7]):
Die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen und der Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2020
der Staatsanwaltschaft sei zu bestätigen, unter Kostenfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Glarus führt eine Strafuntersuchung gegen A.______ wegen des
Verdachts der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90
Abs. 3 und Abs. 4 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes, SVG).
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 15. Mai 2020 als Lenker des
Personenwagens "Subaru WRX" mit dem Kontrollschild [...] auf der
Landstrasse [Hauptstrasse] in Mitlödi (Gemeinde Glarus Süd) die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 66 km/h (nach Abzug der
Messtoleranz) überschritten (siehe dazu act. 1 sowie act. 8/4
S. 3 Ziff. 9-13). Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 (act. 1)
beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den verwendeten Personenwagen im
Hinblick auf eine mögliche spätere richterliche Einziehung (Art. 90a
SVG).
2.
Am 29. Mai 2020 liess
A.______ durch seinen Rechtsvertreter gegen den Beschlagnahmebefehl beim
Obergericht Beschwerde erheben, wobei er konkret die Aufhebung der
Beschlagnahme verlangt (act. 2).
Die Staatsanwaltschaft beantragt
in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2020 (act. 7) die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde.
Am 10. Juli 2020 reichte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Obergericht unaufgefordert eine
schriftliche Stellungnahme der Mutter des Beschwerdeführers ein
(act. 10 und 11).
Erwägungen
II.
1.
Der angefochtene
Beschlagnahmebefehl ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1
lit. a Strafprozessordnung, StPO). Die Beschwerdefrist von zehn
Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist vorliegend eingehalten
(act. 1 und act. 2). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu
keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann eine
Rechtsverletzung und/oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393
Abs. 2 StPO). Vorliegend macht der Beschwerdeführer im Ergebnis geltend,
der angefochtene Beschlagnahmebefehl sei unverhältnismässig und damit nicht
rechtskonform. Ihm [dem Beschwerdeführer] sei nämlich inzwischen bereits der
Führerausweis vorsorglich abgenommen worden und ihm drohe, sollte der hier
im Raum stehende Tatbestand erfüllt sein, "ein Führerausweisentzug für
immer". Weil sodann seine Mutter als faktische Halterin des beschlagnahmten
Fahrzeuges sich schriftlich dazu verpflichtet habe, den betreffenden Wagen in
Zukunft von ihm [dem Beschwerdeführer] fernzuhalten, ist in den Worten des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sichergestellt, "dass das
leistungsstarke, sportliche Tatfahrzeug keine weiteren […] grobe
Verkehrsregelverletzungen des Beschwerdeführers mehr begünstigt". Bei
dieser Sachlage fehle es "der Einziehung und damit der Beschlagnahme an
der Geeignetheit, den Beschwerdeführer von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen
mit dem Subaru WRX abzuhalten" und erweise sich insofern die
Beschlagnahme als unnötig bzw. unverhältnismässig (siehe zum Ganzen
act. 2 S. 2 ff.).
Die Beschwerde ist, wie
nachstehend dargelegt wird, in der Sache unbegründet und daher abzuweisen.
3.
3.1
Gestützt auf
Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeuges
anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser
Weise begangen wurde und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben
Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (sog. Sicherungseinziehung).
Der Entscheid über die Einziehung
eines Motorfahrzeuges nach Massgabe von Art. 90a Abs.1 SVG
fällt allerdings erst mit dem abschliessenden Strafurteil. Damit zu
diesem späteren Zeitpunkt das bezügliche Motorfahrzeug für die Behörde aber
effektiv noch greifbar ist, sieht das Gesetz einen Sicherungsbehelf vor. So
können gemäss Art. 263 Abs. 1 Ingress und lit. d StPO
Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer
Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte
voraussichtlich einzuziehen sind. Das Instrument der Beschlagnahmung stellt
somit eine strafprozessuale Massnahme bzw. eine sichernde (vorsorgliche)
Prozessvorkehr dar (siehe dazu Urteil BGer 1B_26/ 2012 vom 23. Mai 2012 E.
5.2). In diesem frühen Verfahrensstadium muss daher noch nicht verbindlich
feststehen, ob ein beschlagnahmtes Motorfahrzeug dereinst auch effektiv
eingezogen wird; vielmehr genügt zur Anordnung einer Beschlagnahme, wenn es
aufgrund der bis dahin bekannten Umstände als bloss wahrscheinlich erscheint
(im Sinne von "möglich", "denkbar" oder "in Frage
kommt"), dass später eine definitive Einziehung erfolgen könnte. Der
Beschlagnahmerichter hat mit anderen Worten die materiellen Voraussetzungen
einer Sicherungseinziehung noch nicht abschliessend zu beurteilen, dies
bleibt dem Straf- und Einziehungsrichter vorbehalten. Insbesondere ist nach
der Rechtsprechung bei qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln
nach Art. 90 Abs. 3 SVG nicht schon vom Beschlagnahmerichter im
Untersuchungsverfahren abschliessend zu beurteilen, ob der Straf- und
Einziehungsrichter das untersuchte Verhalten darüber hinaus auch noch als
"skrupellos" einstufen könnte. Für eine Beschlagnahme genügt daher,
dass ein begründeter konkreter Tatverdacht besteht, sie verhältnismässig ist
und eine spätere Einziehung nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen
als offensichtlich unzulässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 StPO). Im
Hinblick auf eine mögliche Sicherungseinziehung eines beschlagnahmten
Dispositiv
Motorfahrzeuges hat der Beschlagnahmerichter demnach (im Sinne einer
Gefährdungsprognose) zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Beschuldigten
künftig die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob die Beschlagnahme geeignet
ist, ihn vor weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten (vgl. zum
Ganzen: BGE 139 IV 250 E. 2.1 S. 252 f. und E. 2.3.3
S. 254; BGE 140 IV 133 E. 3.4 S. 137; BSK SVG-Husmann, Art. 90a N 152; Weissenberger, Kommentar SVG und OBG,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90a SVG N 10; BSK
StPO-Bommer/Goldschmid,
Art. 263 N 37).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer
wird dringend verdächtigt, am Abend des 15. Mai 2020 auf der
Kantonsstrasse zwischen Glarus und Mitlödi (Glarus Süd) die gesetzlich
erlaubte Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 66 km/h überschritten zu
haben (act. 8/4 S. 3 Ziff. 9 ff.). Die entsprechende
Sachverhaltsfeststellung im hier angefochtenen Beschlagnahmebefehl
(act. 1) wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Folglich
besteht vorliegend der Tatverdacht einer qualifiziert groben
Verkehrsregelverletzung bzw. Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von
Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG (sog.
"Raserdelikt").
3.2.2 Bei einem Raserdelikt
sind die Voraussetzungen zur (späteren) richterlichen Einziehung eines
Motorfahrzeuges nach Massgabe von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG
in der Regel erfüllt (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3 S. 254; BSK SVG-Husmann, Art. 90a N 75).
Weil demnach im jetzigen Verfahrensstadium eine Einziehung des vom Beschwerdeführer
am 15. Mai 2020 gelenkten "Subaru WRX" als wahrscheinlich
erscheint, ist insofern im Lichte von Art. 263 Abs. 1 Ingress und
lit. d StPO die erfolgte strafprozessuale Beschlagnahmung dieses Fahrzeuges
gerechtfertigt (siehe dazu auch BGE 140 IV 133 E. 4.2 und E. 4.2.1
S. 138 f.).
3.2.3 Sodann bestehen
vorliegend ausreichend konkrete Anhaltspunkte im Sinne von Art. 90a
Abs. 1 lit. b SVG, wonach der beschlagnahmte "Subaru WRX"
in der Hand des Beschwerdeführers künftig die Verkehrssicherheit gefährden
bzw. dass die Einziehungsbeschlagnahme geeignet sein könnte, ihn vor weiteren
groben bzw. qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten.
Zunächst ist festzuhalten, dass
es sich beim beschlagnahmten "Subaru WRX" um ein äusserst
leistungsstarkes Auto handelt (300 PS; siehe im Internet die technischen
Angaben zu "Subaru WRX STI"; siehe ferner die Bilder des
sportlichen Wagens bei act. 8/6). Das Fahrzeug ist daher als solches
besonders geeignet für die Begehung weiterer Geschwindigkeitsexzesse und ist
insofern im Sinne einer allfälligen Sicherungs-Einziehung von einem letztlich
gefährlichen Gegenstand auszugehen (dies hier in Anlehnung an Art. 69
Abs. 1 StGB; siehe dazu Weissenberger,
a.a.O., Art. 90a SVG N 17).
Sodann kann in Übereinstimmung
mit der Staatsanwaltschaft (siehe act. 1 S. 2) dem 26‑jährigen
Beschwerdeführer als Lenker eines Motorfahrzeuges keine günstige
Legalprognose gestellt werden. Im Gegenteil: Am 18. Juni 2014 wurde er
vom Untersuchungsamt Gossau wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Tempoüberschreitung)
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je
CHF 100.- und einer Busse von CHF 800.- verurteilt und entzog die
Behörde für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr ihm deswegen den
Führerausweis für vier Monate (act. 8/1 Ziff. 1 und act. 8/2
S. 2). Am 11. Mai 2017 verurteilte das Kreisgericht Toggenburg den
Beschwerdeführer wegen einer diesmal gar qualifiziert groben Tempoüberschreitung
bzw. Verkehrsregelverletzung ("Raserdelikt") zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von vier
Jahren sowie einer Busse von CHF 1'500.-, wobei er nunmehr den
Führerausweis für die Dauer von zwei Jahren abgeben musste (act. 8/1 Ziff. 2
und act. 8/2 S. 1). Ferner ist seit September 2018 bei der
Staatsanwaltschaft Bischofszell eine Strafuntersuchung wiederum wegen
grober Verkehrsregelverletzung im Gange. Trotz bestehender Probezeit und
einem noch laufenden Strafverfahren sowie ebenso unbeeindruckt von den
bisherigen Führerausweisentzügen beging der Beschwerdeführer am
15. Mai 2020 mit der hier in Frage stehenden Anlasstat mutmasslich
abermals ein Raserdelikt und damit eine qualifiziert grobe
Verkehrsregelverletzung. Beim aktuellen Verfahrensstand erscheint es deshalb
hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit dem beschlagnahmten
Personenwagen "Subaru WRX" die Sicherheit von Menschen erneut
gefährden könnte.
3.2.4 An den bis dahin
aufgezeigten Umständen, welche allesamt die angefochtene Beschlagnahmung des
"Subaru WRX" rechtfertigen, vermag auch die Tatsache nichts zu
ändern, dass der Beschwerdeführer selber nicht offiziell Halter des betreffenden
Autos ist. Tatsächlich ist das Fahrzeug auf [...], den Vater des Beschwerde-führers,
eingetragen (act. 1 S. 2).
Eine provisorische
Sicherungs-Beschlagnahme kann auch bei Motorfahrzeugen im Eigentum von
Drittpersonen (Art. 263 Abs. 1 Ingress und lit. d StPO) grundsätzlich
zulässig sein, wenn das verwendete Fahrzeug weiterhin für den Lenker
verfügbar ist und die Beschlagnahme geeignet erscheint, weitere grobe
Verkehrsregelverletzungen zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern oder zu
erschweren (BGE 140 IV 133 E. 3.5 S. 137 und E. 4.4
S. 140).
Der Vater des Beschwerdeführers
ist seit März 2016 aufgrund einer Hirnblutung nicht mehr urteilsfähig und
fungiert daher seine Ehegattin [...] als seine gesetzliche Vertreterin (siehe
act. 3/4). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in der
Beschwerdeeingabe die Ehegattin [...] als "faktische
Fahrzeughalterin" bezeichnet (act. 2 S. 4). Diese hat im vorliegenden
Beschwerdeverfahren eine schriftliche Erklärung eingereicht (act. 3/3).
Darin verpflichtet sie sich "als faktische Halterin des Fahrzeugs Subaru
WRX", dem Beschwerdeführer ab Aufhebung des Beschlagnahmebefehls
jeglichen Zugriff auf das "von unserer Familie genutzte" Fahrzeug
zu verwehren, wobei sie hierzu sämtliche Fahrzeugschlüssel permanent auf
sich tragen oder wegschliessen werde. Aus Sicht des Beschwerdeführers ist
mit der entsprechenden Verpflichtungserklärung der Mutter
"sichergestellt, dass das leistungsstarke, sportliche Tatfahrzeug keine
weiteren […] Verkehrsregelverletzungen […] mehr begünstigt". Folglich
fehle es der Einziehung und damit der Beschlagnahme an der Geeignetheit, ihn
[den Beschwerdeführer] von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen mit dem
Subaru WRX abzuhalten, zumal ihm der Führerausweis bereits vorsorglich
entzogen sei und er während eines früheren längeren Ausweisentzugs auch nie
ein Fahrzeug gelenkt habe, obwohl er damals ebenso Zugriff auf ein
Familienfahrzeug gehabt hätte (act. 2 S. 3 unten und S. 4).
Dem Beschwerdeführer kann nicht
gefolgt werden. Dieser wohnt mit seinen Eltern im gleichen Haushalt an der
[...]/SG. Die Frage, wer Halter eines Motorfahrzeuges ist, beurteilt sich
nach den tatsächlichen Verhältnissen; als Halter gilt namentlich, wer die
tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es
in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt
(Art. 78 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV). Obgleich
der Vater des Beschuldigten als Halter des beschlagnahmten "Subaru
WRX" registriert ist, trifft diese Qualifikation aufgrund seiner
Invalidität nicht zu. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht anders
beurteilt, bezeichnet er selber doch seine Mutter als "faktische"
Halterin. Indes erscheint aufgrund der verfügbaren Akten auch dies als
unzutreffend. Der Beschwerdeführer schrieb unlängst den fraglichen
"Subaru WRX" auf seiner eigenen Facebook-Seite zum Verkauf aus
(act. 8/6), wobei die Fahrzeugbeschreibung mit Details versehen ist,
wofür sich vor allem Liebhaber von leistungsstarken Fahrzeugen interessieren,
weit weniger aber Personen, die auf der Suche nach einem Familienauto sind.
Zudem schreibt er auf Facebook wörtlich: "Ich verkaufe meinen
Subaru, da ich auf ein anderes Fahrzeug umsteigen möchte"
(Hervorhebungen durch das Gericht). Es ist daher als Schutzbehauptung zu
werten, wenn der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter im vorliegenden
Beschwerdeverfahren geltend machen will, beim beschlagnahmten "Subaru
WRX" handle es sich um deren Familienauto und man habe die Ausschreibung
auf Facebook nur gemacht, um den Marktwert des Fahrzeuges auszuloten (siehe
dazu act. 2 S. 4 und act. 11/1). Vielmehr ist bei der vorliegenden
Aktenlage davon auszugehen, dass der betreffende Wagen sich unter der
ausschliesslichen Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers befunden hat bzw.
die Mutter ihm das Fahrzeug zur freien Verfügung überlassen hat und er daher
zum Fahrzeughalter geworden ist (siehe dazu BSK SVG-Probst, Art. 58 N 235). Mithin ist die Beschlagnahme
des Fahrzeugs geeignet, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen durch den
Beschwerdeführer zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern. Die Massnahme
ist zudem auch verhältnismässig, denn aufgrund einer offenkundigen Affinität
des Beschwerdeführers, mit Motorfahrzeugen durch die Gegend zu rasen, lässt
sich nicht ausschliessen, dass diese Leidenschaft trotz entzogenem
Führerausweis jederzeit durchbrechen könnte, wenn er ungehinderten Zugang zum
"Subaru WRX" hätte.
Aber selbst wenn die Mutter des
Beschwerdeführers als Fahrzeughalterin gälte, lässt sich aufgrund des doch
ausgeprägten Hangs des Beschwerdeführers zu Tempofahrten nicht ausschliessen,
dass er auch gegen den Willen der Mutter den "Subaru WRX"
behändigen könnte, würde der Wagen nun nicht beschlagnahmt. Auch in der
Botschaft des Bundesrates ("Via sicura") ist denn erwähnt, dass ein
Fahrzeug, welches im Eigentum einer Drittperson steht, eingezogen werden
kann, wenn es für den Täter weiterhin verfügbar ist, was zum Beispiel
zutreffen kann, wenn das Fahrzeug im Eigentum eines Familienmitglieds ist
(BBl 2010 8447, 8485).
III.
Aus alldem ergibt sich, dass die
Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit Art. 421 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren ist auf CHF 800.- festzulegen (Art. 8 Abs. 2
lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).
____________________
Das Gericht
beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 800.-; sie wird dem
Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]