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Entscheid

OG.2020.00030

Beschlagnahme eines Motorfahrzeuges

30. Juli 2020Deutsch12 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 30. Juli 2020

Verfahren

OG.2020.00030

A.______

Beschwerdeführer

vertreten

durch B.______

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten

durch D.______

betreffend

Beschlagnahme

eines Motorfahrzeuges

über

die Anträge

A.

des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe seines Rechtsvertreters

vom 29. Mai 2020 [act. 2, S. 2]):

Der

Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2020 [der Staatsanwaltschaft des Kantons

Glarus] sei aufzuheben.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerde­gegnerin.

B.

der

Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 9. Juni 2020 [act. 7]):

Die Beschwerde sei

vollumfänglich abzuweisen und der Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2020

der Staatsanwaltschaft sei zu bestätigen, unter Kostenfolge zu Lasten des

Beschwerdeführers.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

Die Staatsanwaltschaft des

Kantons Glarus führt eine Strafuntersuchung gegen A.______ wegen des

Verdachts der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90

Abs. 3 und Abs. 4 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes, SVG).

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 15. Mai 2020 als Lenker des

Personenwagens "Subaru WRX" mit dem Kontrollschild [...] auf der

Landstrasse [Hauptstrasse] in Mitlödi (Gemeinde Glarus Süd) die zulässige

Höchstgeschwindig­keit von 80 km/h um mindestens 66 km/h (nach Abzug der

Messtole­ranz) überschrit­ten (siehe dazu act. 1 sowie act. 8/4

S. 3 Ziff. 9-13). Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 (act. 1)

beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den verwendeten Personen­wagen im

Hinblick auf eine mögliche spätere richterliche Einziehung (Art. 90a

SVG).

2.

Am 29. Mai 2020 liess

A.______ durch seinen Rechtsvertreter gegen den Beschlagnahmebefehl beim

Obergericht Beschwerde erheben, wobei er kon­kret die Aufhebung der

Beschlagnahme verlangt (act. 2).

Die Staatsanwaltschaft beantragt

in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2020 (act. 7) die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde.

Am 10. Juli 2020 reichte der

Rechtsvertreter des Beschwerde­führers dem Ober­gericht unaufgefordert eine

schriftliche Stellungnahme der Mutter des Beschwerde­führers ein

(act. 10 und 11).

Erwägungen

II.

1.

Der angefochtene

Beschlagnahmebefehl ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1

lit. a Strafprozessordnung, StPO). Die Beschwerdefrist von zehn

Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist vorliegend eingehalten

(act. 1 und act. 2). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu

keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde kann eine

Rechtsverletzung und/oder eine unvollständige oder un­richtige Feststellung

des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393

Abs. 2 StPO). Vorliegend macht der Beschwerdeführer im Ergebnis gel­tend,

der angefochtene Beschlagnahmebefehl sei unverhältnismässig und damit nicht

rechtskonform. Ihm [dem Beschwerdeführer] sei nämlich inzwischen bereits der

Führer­ausweis vorsorglich abgenommen worden und ihm drohe, sollte der hier

im Raum stehende Tatbestand erfüllt sein, "ein Führerausweisentzug für

immer". Weil sodann seine Mutter als faktische Halterin des beschlagnahmten

Fahrzeuges sich schriftlich dazu verpflichtet habe, den betreffenden Wagen in

Zukunft von ihm [dem Beschwerdeführer] fernzuhalten, ist in den Worten des

Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sichergestellt, "dass das

leistungsstarke, sportliche Tatfahrzeug keine weiteren […] grobe

Verkehrsregelverletzungen des Beschwerdeführers mehr begünstigt". Bei

dieser Sachlage fehle es "der Einziehung und damit der Beschlag­nahme an

der Geeignetheit, den Beschwerdeführer von weiteren groben Verkehrs­regelverletzungen

mit dem Subaru WRX abzuhalten" und erweise sich insofern die

Beschlagnahme als unnötig bzw. unverhältnismässig (siehe zum Ganzen

act. 2 S. 2 ff.).

Die Beschwerde ist, wie

nachstehend dargelegt wird, in der Sache unbegründet und daher abzuweisen.

3.

3.1

Gestützt auf

Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motor­fahrzeuges

anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupello­ser

Weise begangen wurde und der Täter durch die Einziehung von weiteren gro­ben

Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (sog. Sicherungsein­ziehung).

Der Entscheid über die Einziehung

eines Motorfahrzeuges nach Massgabe von Art. 90a Abs.1 SVG

fällt allerdings erst mit dem abschliessenden Strafurteil. Damit zu

diesem späteren Zeitpunkt das bezügliche Motorfahrzeug für die Behörde aber

effektiv noch greifbar ist, sieht das Gesetz einen Sicherungsbehelf vor. So

können gemäss Art. 263 Abs. 1 Ingress und lit. d StPO

Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer

Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte

voraussichtlich einzuziehen sind. Das Instru­ment der Beschlagnahmung stellt

somit eine strafprozessuale Mass­nahme bzw. eine sichernde (vorsorgliche)

Prozessvorkehr dar (siehe dazu Urteil BGer 1B_26/ 2012 vom 23. Mai 2012 E.

5.2). In diesem frühen Verfahrensstadium muss daher noch nicht verbindlich

feststehen, ob ein beschlagnahmtes Motorfahr­zeug dereinst auch effektiv

eingezogen wird; vielmehr genügt zur Anordnung einer Beschlag­nahme, wenn es

aufgrund der bis dahin bekannten Umstände als bloss wahrschein­lich erscheint

(im Sinne von "möglich", "denkbar" oder "in Frage

kommt"), dass später eine definitive Einziehung erfolgen könnte. Der

Beschlagnah­merichter hat mit anderen Worten die materiellen Voraussetzungen

einer Siche­rungseinziehung noch nicht abschliessend zu beurteilen, dies

bleibt dem Straf- und Einziehungsrichter vorbehalten. Insbesondere ist nach

der Rechtsprechung bei qua­lifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln

nach Art. 90 Abs. 3 SVG nicht schon vom Beschlagnah­merichter im

Untersuchungsverfahren abschliessend zu beurteilen, ob der Straf- und

Einziehungsrichter das untersuchte Verhalten darüber hinaus auch noch als

"skrupellos" einstufen könnte. Für eine Beschlagnahme genügt daher,

dass ein begründeter konkreter Tatverdacht besteht, sie verhältnismässig ist

und eine späte­re Einziehung nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen

als offensichtlich unzu­lässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 StPO). Im

Hinblick auf eine mögliche Siche­rungs­einziehung eines beschlagnahmten

Dispositiv

Motorfahrzeuges hat der Beschlag­nahme­richter demnach (im Sinne einer

Gefährdungsprognose) zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Beschuldigten

künftig die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob die Beschlagnahme geeignet

ist, ihn vor weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten (vgl. zum

Ganzen: BGE 139 IV 250 E. 2.1 S. 252 f. und E. 2.3.3

S. 254; BGE 140 IV 133 E. 3.4 S. 137; BSK SVG-Husmann, Art. 90a N 152; Weissenber­ger, Kommentar SVG und OBG,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90a SVG N 10; BSK

StPO-Bommer/Gold­schmid,

Art. 263 N 37).

3.2

3.2.1 Der Beschwerdeführer

wird dringend verdächtigt, am Abend des 15. Mai 2020 auf der

Kantonsstrasse zwischen Glarus und Mitlödi (Glarus Süd) die gesetzlich

erlaubte Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 66 km/h überschritten zu

haben (act. 8/4 S. 3 Ziff. 9 ff.). Die entsprechende

Sachverhaltsfeststellung im hier angefochtenen Beschlagnahmebefehl

(act. 1) wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Folglich

besteht vorliegend der Tatver­dacht einer qualifiziert groben

Verkehrsregelverletzung bzw. Geschwindigkeitsüber­schreitung im Sinne von

Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG (sog.

"Raserdelikt").

3.2.2 Bei einem Raserdelikt

sind die Voraussetzungen zur (späteren) richterlichen Einziehung eines

Motorfahrzeuges nach Massgabe von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG

in der Regel erfüllt (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3 S. 254; BSK SVG-Husmann, Art. 90a N 75).

Weil demnach im jetzigen Verfahrensstadium eine Einziehung des vom Beschwer­deführer

am 15. Mai 2020 gelenkten "Subaru WRX" als wahrscheinlich

erscheint, ist insofern im Lichte von Art. 263 Abs. 1 Ingress und

lit. d StPO die erfolgte strafpro­zessuale Beschlagnahmung dieses Fahrzeuges

gerechtfertigt (siehe dazu auch BGE 140 IV 133 E. 4.2 und E. 4.2.1

S. 138 f.).

3.2.3 Sodann bestehen

vorliegend ausreichend konkrete Anhaltspunkte im Sinne von Art. 90a

Abs. 1 lit. b SVG, wonach der beschlagnahmte "Subaru WRX"

in der Hand des Beschwerdeführers künftig die Verkehrssicherheit gefährden

bzw. dass die Einziehungsbeschlagnahme geeignet sein könnte, ihn vor weiteren

groben bzw. qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten.

Zunächst ist festzuhalten, dass

es sich beim beschlagnahmten "Subaru WRX" um ein äusserst

leistungsstarkes Auto handelt (300 PS; siehe im Internet die techni­schen

Angaben zu "Subaru WRX STI"; siehe ferner die Bilder des

sportlichen Wagens bei act. 8/6). Das Fahrzeug ist daher als solches

besonders geeignet für die Begehung weiterer Geschwindigkeitsexzesse und ist

insofern im Sinne einer allfälligen Sicherungs-Einziehung von einem letztlich

gefährlichen Gegenstand auszugehen (dies hier in Anlehnung an Art. 69

Abs. 1 StGB; siehe dazu Weissen­berger,

a.a.O., Art. 90a SVG N 17).

Sodann kann in Übereinstimmung

mit der Staatsanwaltschaft (siehe act. 1 S. 2) dem 26‑jährigen

Beschwerdeführer als Lenker eines Motorfahrzeuges keine güns­tige

Legalprognose gestellt werden. Im Gegenteil: Am 18. Juni 2014 wurde er

vom Untersuchungsamt Gossau wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Tempo­überschreitung)

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je

CHF 100.- und einer Busse von CHF 800.- verurteilt und ent­zog die

Behörde für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr ihm deswegen den

Führerausweis für vier Monate (act. 8/1 Ziff. 1 und act. 8/2

S. 2). Am 11. Mai 2017 verurteilte das Kreisgericht Toggenburg den

Beschwerdeführer wegen einer diesmal gar qualifiziert groben Tempoüberschreitung

bzw. Verkehrsregelverletzung ("Raser­delikt") zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von vier

Jahren sowie einer Busse von CHF 1'500.-, wobei er nunmehr den

Führerausweis für die Dauer von zwei Jahren abgeben musste (act. 8/1 Ziff. 2

und act. 8/2 S. 1). Ferner ist seit September 2018 bei der

Staatsanwalt­schaft Bischofszell eine Straf­untersuchung wiederum wegen

grober Verkehrsregel­verletzung im Gange. Trotz bestehender Probezeit und

einem noch laufenden Straf­verfahren sowie eben­so unbeeindruckt von den

bisherigen Führerausweis­entzügen beging der Beschwer­deführer am

15. Mai 2020 mit der hier in Frage stehenden Anlasstat mutmasslich

abermals ein Raserdelikt und damit eine qualifiziert grobe

Verkehrsregelverletzung. Beim aktuellen Verfahrensstand erscheint es deshalb

hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit dem beschlagnahmten

Personenwagen "Subaru WRX" die Sicherheit von Menschen erneut

gefährden könnte.

3.2.4 An den bis dahin

aufgezeigten Umständen, welche allesamt die angefochtene Beschlagnahmung des

"Subaru WRX" rechtfertigen, vermag auch die Tatsache nichts zu

ändern, dass der Beschwerdeführer selber nicht offiziell Halter des betref­fenden

Autos ist. Tatsächlich ist das Fahrzeug auf [...], den Vater des Beschwerde-führers,

eingetragen (act. 1 S. 2).

Eine provisorische

Sicherungs-Beschlagnahme kann auch bei Motorfahrzeugen im Eigentum von

Drittpersonen (Art. 263 Abs. 1 Ingress und lit. d StPO) grundsätzlich

zulässig sein, wenn das verwendete Fahrzeug weiterhin für den Lenker

verfügbar ist und die Beschlagnahme geeignet erscheint, weitere grobe

Verkehrsregelverletzun­gen zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern oder zu

erschweren (BGE 140 IV 133 E. 3.5 S. 137 und E. 4.4

S. 140).

Der Vater des Beschwerdeführers

ist seit März 2016 aufgrund einer Hirnblutung nicht mehr urteilsfähig und

fungiert daher seine Ehegattin [...] als seine gesetzliche Vertreterin (siehe

act. 3/4). Der Rechtsvertreter des Beschwerde­führers hat in der

Beschwerdeeingabe die Ehegattin [...] als "fak­tische

Fahrzeughalterin" bezeichnet (act. 2 S. 4). Diese hat im vor­liegenden

Beschwerdeverfahren eine schriftliche Erklärung eingereicht (act. 3/3).

Darin verpflichtet sie sich "als faktische Halterin des Fahrzeugs Subaru

WRX", dem Beschwerdeführer ab Aufhebung des Beschlagnahmebefehls

jeglichen Zugriff auf das "von unserer Familie genutzte" Fahrzeug

zu verwehren, wobei sie hierzu sämt­liche Fahrzeugschlüssel permanent auf

sich tragen oder wegschliessen wer­de. Aus Sicht des Beschwerdeführers ist

mit der entsprechenden Verpflichtungser­klärung der Mutter

"sichergestellt, dass das leistungsstarke, sportliche Tatfahrzeug keine

weiteren […] Verkehrsre­gelverletzungen […] mehr begünstigt". Folglich

fehle es der Einziehung und damit der Beschlagnahme an der Geeignetheit, ihn

[den Beschwer­deführer] von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen mit dem

Subaru WRX abzuhalten, zumal ihm der Führerausweis bereits vorsorglich

entzogen sei und er während eines früheren längeren Ausweisentzugs auch nie

ein Fahrzeug gelenkt habe, obwohl er damals ebenso Zugriff auf ein

Familienfahrzeug gehabt hätte (act. 2 S. 3 unten und S. 4).

Dem Beschwerdeführer kann nicht

gefolgt werden. Dieser wohnt mit seinen Eltern im gleichen Haushalt an der

[...]/SG. Die Frage, wer Halter eines Motorfahrzeuges ist, beurteilt sich

nach den tatsächlichen Verhältnis­sen; als Halter gilt namentlich, wer die

tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es

in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt

(Art. 78 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverord­nung, VZV). Obgleich

der Vater des Beschuldigten als Halter des beschlagnahm­ten "Subaru

WRX" registriert ist, trifft diese Qualifikation aufgrund seiner

Invalidität nicht zu. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht anders

beurteilt, bezeichnet er selber doch seine Mutter als "faktische"

Halterin. Indes erscheint auf­grund der ver­fügbaren Akten auch dies als

unzutreffend. Der Beschwerdeführer schrieb unlängst den fraglichen

"Subaru WRX" auf seiner eigenen Facebook-Seite zum Verkauf aus

(act. 8/6), wobei die Fahrzeugbeschreibung mit Details versehen ist,

wofür sich vor allem Liebhaber von leistungsstarken Fahrzeugen interessieren,

weit weniger aber Personen, die auf der Suche nach einem Familienauto sind.

Zudem schreibt er auf Facebook wörtlich: "Ich verkaufe meinen

Subaru, da ich auf ein anderes Fahrzeug umsteigen möchte"

(Hervorhebungen durch das Gericht). Es ist daher als Schutz­behauptung zu

werten, wenn der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter im vorliegenden

Beschwerdeverfahren geltend machen will, beim beschlagnahmten "Subaru

WRX" handle es sich um deren Familienauto und man habe die Aus­schrei­bung

auf Facebook nur gemacht, um den Marktwert des Fahrzeuges auszu­loten (siehe

dazu act. 2 S. 4 und act. 11/1). Vielmehr ist bei der vorliegenden

Akten­lage davon auszugehen, dass der betreffende Wagen sich unter der

ausschliessli­chen Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers befun­den hat bzw.

die Mutter ihm das Fahrzeug zur freien Verfügung überlassen hat und er daher

zum Fahrzeughalter geworden ist (siehe dazu BSK SVG-Probst, Art. 58 N 235). Mithin ist die Beschlag­nahme

des Fahrzeugs geeignet, weitere grobe Ver­kehrsregelverlet­zungen durch den

Beschwerdeführer zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern. Die Massnah­me

ist zudem auch verhältnismässig, denn aufgrund einer offenkun­digen Affinität

des Beschwerdeführers, mit Motorfahrzeugen durch die Gegend zu rasen, lässt

sich nicht ausschliessen, dass diese Leidenschaft trotz ent­zogenem

Führerausweis jederzeit durchbrechen könnte, wenn er ungehinderten Zugang zum

"Subaru WRX" hätte.

Aber selbst wenn die Mutter des

Beschwerdeführers als Fahrzeughalterin gälte, lässt sich aufgrund des doch

ausgeprägten Hangs des Beschwerdeführers zu Tempofahrten nicht ausschliessen,

dass er auch gegen den Willen der Mutter den "Subaru WRX"

behändigen könnte, würde der Wagen nun nicht beschlagnahmt. Auch in der

Botschaft des Bundesrates ("Via sicura") ist denn erwähnt, dass ein

Fahrzeug, welches im Eigentum einer Drittperson steht, eingezogen werden

kann, wenn es für den Täter weiterhin verfügbar ist, was zum Beispiel

zutreffen kann, wenn das Fahrzeug im Eigentum eines Familienmitglieds ist

(BBl 2010 8447, 8485).

III.

Aus alldem ergibt sich, dass die

Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit Art. 421 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren ist auf CHF 800.- festzulegen (Art. 8 Abs. 2

lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverord­nung; GS III A/5).

____________________

Das Gericht

beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 800.-; sie wird dem

Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]