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Entscheid

OG.2020.00032

Ausstand

3. Juli 2020Deutsch8 min

2020 einen Strafbefehl, wogegen der Beschuldigte am 25. Mai 2020 Ein­sprache

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 3. Juli 2020

Verfahren

OG.2020.00032

A.______

Gesuchsteller

betreffend

Ausstand

Antrag

des Gesuchstellers (gemäss Eingabe seiner vormaligen Rechtsvertreterin

vom 12. Juni 2020 [act. 1 S. 2]):

1.

Staatsanwalt

B.______ sei zu verpflichten, in den Ausstand zu tre­ten.

2.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates evtl. zulasten des

Gesuchsgegners.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

1.

Folgender Sachverhalt lässt sich

aus dem Ausstandsbegehren vom 12. Juni 2020 sowie den beiden vom betroffenen

Staatsanwalt verfassten Stellungnahmen vom 15. Juni 2020 entnehmen

(siehe act. 1 S. 2 f. Ziff. 3 sowie act. 2 und act. 3/1):

Die hiesige Staatsanwaltschaft

führte gegen den Gesuchsteller eine Strafuntersu­chung wegen Übertretung des

Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten

(SR 935.51; in Kraft bis Ende 2018). Dabei erliess sie am 14. Mai

Sachverhalt

2020 einen Strafbefehl, wogegen der Beschuldigte am 25. Mai 2020 Ein­sprache

erhob. Darauf­hin überwies der fallführende Staatsanwalt B.______ am

29. Mai 2020 die Akten dem Kantonsgericht zur Durchführung des

Hauptverfahrens und gilt hier­bei der (beanstandete) Strafbefehl als

Anklageschrift (siehe dazu Art. 356 Abs. 1 StPO). Am 3. Juni

2020 kontaktierte das Kantonsgericht die (damalige) Rechtsver­treterin des

Gesuchstellers zwecks Vereinbarung eines Termins für die Hauptver­handlung.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 12.

Juni 2020 gelangte die (damalige) Rechtsvertreterin des Gesuchstellers an die

Staatsanwaltschaft und verlangte darin den Ausstand von Staatsanwalt B.______

(act. 1).

2.2 Mit Schreiben vom

15. Juni 2020 überwies Staatsanwalt B.______ das Ausstandsgesuch zur

Behandlung an das Obergericht und beantragt dabei dessen Abweisung, soweit

überhaupt darauf einzutreten sei (act. 2).

2.3 Der Gesuchsteller ist

inzwischen nicht mehr anwaltlich vertreten (act. 5).

3.

Das Obergericht als

Beschwerdeinstanz in Strafsachen ist zuständig zur Behand­lung von

Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1

lit. b StPO i.V.m Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL [GS III

A/2]).

4.

4.1 Will eine Partei den

Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlan­gen, so hat sie

der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu

stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand

begründen­den Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

Gemäss dem klaren

Gesetzeswortlaut hat die gesuchstellende Partei ihr Aus­standsbegehren

ungesäumt («ohne Verzug») vorzubringen und ist daher nach gefes­tigter

Rechtsprechung der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis­nahme zu

verlangen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis

sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als

rechtzei­tig. Unzulässig ist demgegenüber ein Zuwarten während zwei Wochen

(zum Gan­zen: BGer 1B_18/2020 Urteil vom 3. März 2020, E. 3.1. mit

Hinweisen).

4.2 Der Gesuchsteller

wirft dem fallführenden Staatsanwalt eine mangelhafte Verfahrensführung vor,

da er trotz einlässlich begründeter Einsprache gegen den Strafbefehl keine

weiteren möglicherweise entlastenden Abklä­rungen mehr unter­nommen und

stattdessen die Sache sogleich dem Kantonsgericht zur Beurteilung überwiesen

habe; diese Unterlassung erwecke den Anschein von Voreingenom­menheit,

weshalb der fallführende Staatsanwalt in den Ausstand zu treten habe

(act. 1 S. 6 f. Ziff. 4).

4.3 Das auf der eben

dargelegten Begründung basierende Ausstandsbegehren ist verspätet:

Seit Dienstag, 3. Juni 2020,

Erwägungen

als das Kantonsgericht bei der damaligen Rechtsvertre­terin des

Gesuchstellers wegen eines Termins für die Hauptverhandlung nachfragte (sie­he

act. 1 S. 2 Ziff. 3), wusste der Gesuchsteller, dass der

fallführende Staatsan­walt keine Notwendigkeit mehr für weitere

Beweisabnahmen sah und stattdessen die Sache dem Gericht zur Beurteilung

überwiesen hatte. Es dauerte in der Folge dann aber bis Freitag, 12. Juni

2020, ehe der Gesuchsteller gegen den zuständigen Staatsanwalt wegen der

nicht mehr durchgeführten zusätzlichen Beweiserhebungen ein Ausstandsbegehren

erhob. Es vergingen somit neun Tage, bis der Gesuchstel­ler nach Kenntnis des

vermeintlichen Ausstandsgrundes reagierte.

Diese Zeitspanne ist mit Blick

auf die zuvor aufgezeigte Rechtsprechung (oben E. 4.1) zu lange und hat

daher der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren verspätet eingereicht, weshalb

darauf nicht einzutreten ist.

5.

Aber selbst wenn auf das Gesuch

einzutreten wäre, müsste dieses aus nachfolgen­den Überlegungen abgewiesen

werden:

5.1

Der Gesuchsteller

macht geltend, dass es Aufgabe des fallzuständigen Staats­anwaltes B.______

gewesen wäre, zusätzliche Beweise zu erheben, nachdem er (der Gesuchsteller) gegen

den Strafbefehl vom 14. Mai 2020 Einspra­che erhoben habe. Diese

Unterlassung – so der Standpunkt des Gesuchstellers – lasse den Staatsanwalt

als befangen erscheinen (act. 1 S. 6 f. Ziff. 4).

5.2

5.2.1

Fehlerhafte

Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich

keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich jedoch, wenn

besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere

Verletzung der Amtspflichten darstellen; in diesem Fall ist auf Voreinge­nommenheit

zu schliessen und hat der betreffende Staatsanwalt oder die betreffen­de

Staatsanwältin gestützt auf Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand zu

treten (siehe dazu BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180 mit Hinweisen).

5.2.2

Wird gegen einen

Strafbefehl Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsan­waltschaft die weiteren

Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind

(Art. 355 Abs. 1 StPO). Hält danach die Staatsanwaltschaft an ihrem

Strafbe­fehl fest, so überweist sie die Akten unverzüglich dem

erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 355

Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO). Der Sinn von

Art. 355 Abs. 1 StPO [weitere Beweisabnahme nach Einsprache] geht

dahin, dass das vor Erlass des Strafbefehls zumeist nur lückenhaft

durchgeführte Vorverfahren und vor allem die erforderlichen Beweisabnahmen

nachgeholt werden; dazu gehört primär eine Einvernahme der beschuldigten

Person, es sei denn, jene vor dem Strafbefehl sei umfassend (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,

3.

Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 355 N 1; siehe

auch BSK StPO-Riklin,

Art. 355 N 1).

5.2.3

Vorliegend ergibt

sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass die Staatsan­waltschaft in ihrem

Strafbefehl vom 14. Mai 2020 den Gesuchsteller zu einer finan­ziellen

Ersatzabgabe an den Staat in hier nicht näher bekannten Höhe verpflichtet

hatte. Daraufhin machte der Gesuchsteller in seiner Einsprache geltend, der

fallzu­ständige Staatsanwalt habe bei der Bemessung der Ersatzabgabe auf

Angaben aus einer unzutreffenden Website abgestellt. Weil in der Folge der

fallzuständige Staats­anwalt dennoch keine nochmaligen Abklärungen mehr traf,

sondern die Sache sogleich dem Kantonsgericht zur Durchführung des

Hauptverfahrens über­wies, schliesst nun der Gesuchsteller daraus auf eine

eklatante Verletzung von Art. 6 Abs. 2 StPO, indem es der

Staatsanwalt unterlassen habe, entlastende Beweise abzunehmen (siehe zum

Ganzen act. 1 S. 6 f. Ziff. 4 und act. 3/1).

Dieser Rüge kann nicht gefolgt

Dispositiv

werden. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die

Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wor­den sind

oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen. Lässt sich der Umfang

der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässi­gem

Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5

StGB). Vorliegend ist die Höhe der Provision umstritten, welche der

Gesuchsteller im Zuge der ihm angelas­teten Übertretung des Bundesgesetzes

betreffend die Lotterien und die gewerbsmässi­gen Wetten bezogen haben soll

(act. 1 S. 6 unten). Hierüber dürfte indes eine Schätzung so oder

anders unumgänglich sein, da bei einem wie hier in­ternationalen Wettsystem

(sie­he dazu act. 3/2 und act. 3/3) verlässliche Angaben, wenn

überhaupt, nur mit unver­hältnismässig hohem Aufwand zu beschaf­fen sind.

Insofern bedeutet es keinen gra­vierenden Verfahrensfehler, wenn vorlie­gend

der zuständige Staatsanwalt keine weiteren Abklärungen mehr unternahm,

sondern den Schätzentscheid gleich dem nunmehr zuständigen Kantonsgericht

überlässt. Kommt im Übrigen dazu, dass die in der Einsprache gegen den

Strafbe­fehl kritisierte Verwechslung zweier Websites mit hoher

Wahrscheinlichkeit sowieso ohne Rele­vanz ist, da beide Websites vom gleichen

Wettanbieter betrieben werden und daher, wie der Staatsanwalt in seiner

Stellungnahme plausibel argumentiert, die Preis­systeme übereinstimmen

dürften (act. 3/1) und insofern von vornherein keine zusätzlichen

Abklärungen mehr notwendig sind.

Daraus ergibt sich, dass im soeben

behandelten Kontext dem fallführenden Staats­anwalt kein Pflichtversäumnis

vorzuwerfen ist, welches den Anschein einer Befan­genheit erwecken würde.

5.2.4 Ebenso wenig

bedeutet die vom Gesuchsteller in seinem Ausstandsgesuch des Weiteren

erwähnte Untätigkeit des Staatsanwaltes während mehr als zwei Jah­ren eine

schwere Amtspflichtverletzung, welche den hier verlangten Ausstand nach sich

ziehen würde (act. 1 S. 7 f. Ziff. 5). Insoweit das

Beschleunigungsgebot verletzt sein sollte, wäre diesem Umstand bei der

Strafzumessung Rechnung zu tragen. Es kann dieser Aspekt aber weder für sich

allein noch "in Kumulation" mit der unter­lassenen weiteren

(Internet)Abklärung (siehe act. 1 S. 8 oben) zur Absetzung des fall­zuständigen

Staatsanwaltes führen, zumal der Gesuchsteller auch nicht geltend macht, dass

er sich bis anhin je einmal über die behauptete lange Verfahrensdauer

beschwert hätte.

6.

Diesen Erwägungen zufolge ist das

Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen Staatsanwalt B.______ abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind

auf CHF 400.- festzulegen (analog Art. 8 Abs. 2 lit. b

der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und sind aus­gangsgemäss

dem Gesuchsteller zu überbinden (Art. 59 Abs. 4 StPO).

____________________

Das Gericht beschliesst:

1.

Das vom Gesuchsteller mit

Eingabe vom 12. Juni 2020 erhobene Aus­standsbegeh­ren gegen Staatsanwalt

B.______ wird abgewie­sen, soweit da­rauf einzutreten ist.

2.

Die Pauschalgerichtsgebühr für

das vorliegende Ausstandsverfahren von CHF 400.- wird dem Gesuchsteller

auferlegt und von ihm bezogen.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]