OG.2020.00032
Ausstand
3. Juli 2020Deutsch8 min
2020 einen Strafbefehl, wogegen der Beschuldigte am 25. Mai 2020 Einsprache
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 3. Juli 2020
Verfahren
OG.2020.00032
A.______
Gesuchsteller
betreffend
Ausstand
Antrag
des Gesuchstellers (gemäss Eingabe seiner vormaligen Rechtsvertreterin
vom 12. Juni 2020 [act. 1 S. 2]):
1.
Staatsanwalt
B.______ sei zu verpflichten, in den Ausstand zu treten.
2.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates evtl. zulasten des
Gesuchsgegners.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
1.
Folgender Sachverhalt lässt sich
aus dem Ausstandsbegehren vom 12. Juni 2020 sowie den beiden vom betroffenen
Staatsanwalt verfassten Stellungnahmen vom 15. Juni 2020 entnehmen
(siehe act. 1 S. 2 f. Ziff. 3 sowie act. 2 und act. 3/1):
Die hiesige Staatsanwaltschaft
führte gegen den Gesuchsteller eine Strafuntersuchung wegen Übertretung des
Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten
(SR 935.51; in Kraft bis Ende 2018). Dabei erliess sie am 14. Mai
Sachverhalt
2020 einen Strafbefehl, wogegen der Beschuldigte am 25. Mai 2020 Einsprache
erhob. Daraufhin überwies der fallführende Staatsanwalt B.______ am
29. Mai 2020 die Akten dem Kantonsgericht zur Durchführung des
Hauptverfahrens und gilt hierbei der (beanstandete) Strafbefehl als
Anklageschrift (siehe dazu Art. 356 Abs. 1 StPO). Am 3. Juni
2020 kontaktierte das Kantonsgericht die (damalige) Rechtsvertreterin des
Gesuchstellers zwecks Vereinbarung eines Termins für die Hauptverhandlung.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 12.
Juni 2020 gelangte die (damalige) Rechtsvertreterin des Gesuchstellers an die
Staatsanwaltschaft und verlangte darin den Ausstand von Staatsanwalt B.______
(act. 1).
2.2 Mit Schreiben vom
15. Juni 2020 überwies Staatsanwalt B.______ das Ausstandsgesuch zur
Behandlung an das Obergericht und beantragt dabei dessen Abweisung, soweit
überhaupt darauf einzutreten sei (act. 2).
2.3 Der Gesuchsteller ist
inzwischen nicht mehr anwaltlich vertreten (act. 5).
3.
Das Obergericht als
Beschwerdeinstanz in Strafsachen ist zuständig zur Behandlung von
Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1
lit. b StPO i.V.m Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL [GS III
A/2]).
4.
4.1 Will eine Partei den
Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie
der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu
stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand
begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
Gemäss dem klaren
Gesetzeswortlaut hat die gesuchstellende Partei ihr Ausstandsbegehren
ungesäumt («ohne Verzug») vorzubringen und ist daher nach gefestigter
Rechtsprechung der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu
verlangen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis
sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als
rechtzeitig. Unzulässig ist demgegenüber ein Zuwarten während zwei Wochen
(zum Ganzen: BGer 1B_18/2020 Urteil vom 3. März 2020, E. 3.1. mit
Hinweisen).
4.2 Der Gesuchsteller
wirft dem fallführenden Staatsanwalt eine mangelhafte Verfahrensführung vor,
da er trotz einlässlich begründeter Einsprache gegen den Strafbefehl keine
weiteren möglicherweise entlastenden Abklärungen mehr unternommen und
stattdessen die Sache sogleich dem Kantonsgericht zur Beurteilung überwiesen
habe; diese Unterlassung erwecke den Anschein von Voreingenommenheit,
weshalb der fallführende Staatsanwalt in den Ausstand zu treten habe
(act. 1 S. 6 f. Ziff. 4).
4.3 Das auf der eben
dargelegten Begründung basierende Ausstandsbegehren ist verspätet:
Seit Dienstag, 3. Juni 2020,
Erwägungen
als das Kantonsgericht bei der damaligen Rechtsvertreterin des
Gesuchstellers wegen eines Termins für die Hauptverhandlung nachfragte (siehe
act. 1 S. 2 Ziff. 3), wusste der Gesuchsteller, dass der
fallführende Staatsanwalt keine Notwendigkeit mehr für weitere
Beweisabnahmen sah und stattdessen die Sache dem Gericht zur Beurteilung
überwiesen hatte. Es dauerte in der Folge dann aber bis Freitag, 12. Juni
2020, ehe der Gesuchsteller gegen den zuständigen Staatsanwalt wegen der
nicht mehr durchgeführten zusätzlichen Beweiserhebungen ein Ausstandsbegehren
erhob. Es vergingen somit neun Tage, bis der Gesuchsteller nach Kenntnis des
vermeintlichen Ausstandsgrundes reagierte.
Diese Zeitspanne ist mit Blick
auf die zuvor aufgezeigte Rechtsprechung (oben E. 4.1) zu lange und hat
daher der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren verspätet eingereicht, weshalb
darauf nicht einzutreten ist.
5.
Aber selbst wenn auf das Gesuch
einzutreten wäre, müsste dieses aus nachfolgenden Überlegungen abgewiesen
werden:
5.1
Der Gesuchsteller
macht geltend, dass es Aufgabe des fallzuständigen Staatsanwaltes B.______
gewesen wäre, zusätzliche Beweise zu erheben, nachdem er (der Gesuchsteller) gegen
den Strafbefehl vom 14. Mai 2020 Einsprache erhoben habe. Diese
Unterlassung – so der Standpunkt des Gesuchstellers – lasse den Staatsanwalt
als befangen erscheinen (act. 1 S. 6 f. Ziff. 4).
5.2
5.2.1
Fehlerhafte
Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich
keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich jedoch, wenn
besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere
Verletzung der Amtspflichten darstellen; in diesem Fall ist auf Voreingenommenheit
zu schliessen und hat der betreffende Staatsanwalt oder die betreffende
Staatsanwältin gestützt auf Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand zu
treten (siehe dazu BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180 mit Hinweisen).
5.2.2
Wird gegen einen
Strafbefehl Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren
Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind
(Art. 355 Abs. 1 StPO). Hält danach die Staatsanwaltschaft an ihrem
Strafbefehl fest, so überweist sie die Akten unverzüglich dem
erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 355
Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO). Der Sinn von
Art. 355 Abs. 1 StPO [weitere Beweisabnahme nach Einsprache] geht
dahin, dass das vor Erlass des Strafbefehls zumeist nur lückenhaft
durchgeführte Vorverfahren und vor allem die erforderlichen Beweisabnahmen
nachgeholt werden; dazu gehört primär eine Einvernahme der beschuldigten
Person, es sei denn, jene vor dem Strafbefehl sei umfassend (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3.
Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 355 N 1; siehe
auch BSK StPO-Riklin,
Art. 355 N 1).
5.2.3
Vorliegend ergibt
sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem
Strafbefehl vom 14. Mai 2020 den Gesuchsteller zu einer finanziellen
Ersatzabgabe an den Staat in hier nicht näher bekannten Höhe verpflichtet
hatte. Daraufhin machte der Gesuchsteller in seiner Einsprache geltend, der
fallzuständige Staatsanwalt habe bei der Bemessung der Ersatzabgabe auf
Angaben aus einer unzutreffenden Website abgestellt. Weil in der Folge der
fallzuständige Staatsanwalt dennoch keine nochmaligen Abklärungen mehr traf,
sondern die Sache sogleich dem Kantonsgericht zur Durchführung des
Hauptverfahrens überwies, schliesst nun der Gesuchsteller daraus auf eine
eklatante Verletzung von Art. 6 Abs. 2 StPO, indem es der
Staatsanwalt unterlassen habe, entlastende Beweise abzunehmen (siehe zum
Ganzen act. 1 S. 6 f. Ziff. 4 und act. 3/1).
Dieser Rüge kann nicht gefolgt
Dispositiv
werden. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die
Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind
oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen. Lässt sich der Umfang
der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem
Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5
StGB). Vorliegend ist die Höhe der Provision umstritten, welche der
Gesuchsteller im Zuge der ihm angelasteten Übertretung des Bundesgesetzes
betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten bezogen haben soll
(act. 1 S. 6 unten). Hierüber dürfte indes eine Schätzung so oder
anders unumgänglich sein, da bei einem wie hier internationalen Wettsystem
(siehe dazu act. 3/2 und act. 3/3) verlässliche Angaben, wenn
überhaupt, nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand zu beschaffen sind.
Insofern bedeutet es keinen gravierenden Verfahrensfehler, wenn vorliegend
der zuständige Staatsanwalt keine weiteren Abklärungen mehr unternahm,
sondern den Schätzentscheid gleich dem nunmehr zuständigen Kantonsgericht
überlässt. Kommt im Übrigen dazu, dass die in der Einsprache gegen den
Strafbefehl kritisierte Verwechslung zweier Websites mit hoher
Wahrscheinlichkeit sowieso ohne Relevanz ist, da beide Websites vom gleichen
Wettanbieter betrieben werden und daher, wie der Staatsanwalt in seiner
Stellungnahme plausibel argumentiert, die Preissysteme übereinstimmen
dürften (act. 3/1) und insofern von vornherein keine zusätzlichen
Abklärungen mehr notwendig sind.
Daraus ergibt sich, dass im soeben
behandelten Kontext dem fallführenden Staatsanwalt kein Pflichtversäumnis
vorzuwerfen ist, welches den Anschein einer Befangenheit erwecken würde.
5.2.4 Ebenso wenig
bedeutet die vom Gesuchsteller in seinem Ausstandsgesuch des Weiteren
erwähnte Untätigkeit des Staatsanwaltes während mehr als zwei Jahren eine
schwere Amtspflichtverletzung, welche den hier verlangten Ausstand nach sich
ziehen würde (act. 1 S. 7 f. Ziff. 5). Insoweit das
Beschleunigungsgebot verletzt sein sollte, wäre diesem Umstand bei der
Strafzumessung Rechnung zu tragen. Es kann dieser Aspekt aber weder für sich
allein noch "in Kumulation" mit der unterlassenen weiteren
(Internet)Abklärung (siehe act. 1 S. 8 oben) zur Absetzung des fallzuständigen
Staatsanwaltes führen, zumal der Gesuchsteller auch nicht geltend macht, dass
er sich bis anhin je einmal über die behauptete lange Verfahrensdauer
beschwert hätte.
6.
Diesen Erwägungen zufolge ist das
Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen Staatsanwalt B.______ abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind
auf CHF 400.- festzulegen (analog Art. 8 Abs. 2 lit. b
der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und sind ausgangsgemäss
dem Gesuchsteller zu überbinden (Art. 59 Abs. 4 StPO).
____________________
Das Gericht beschliesst:
1.
Das vom Gesuchsteller mit
Eingabe vom 12. Juni 2020 erhobene Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt
B.______ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Pauschalgerichtsgebühr für
das vorliegende Ausstandsverfahren von CHF 400.- wird dem Gesuchsteller
auferlegt und von ihm bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]