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Entscheid

OG.2020.00036

Haftentlassungsgesuch

7. August 2020Deutsch17 min

auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht weiter (act. 1). Das Zwangsmassnahmengericht

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 7. August 2020

Verfahren

OG.2020.00036

A.______

Beschuldigter

und

Beschwerdeführer

amtlich

verteidigt durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin und

Beschwerdegegnerin

vertreten

durch die Staatsanwältin

betreffend

Haftentlassungsgesuch

Anträge

des

Beschwerdeführers (gemäss

Eingabe vom 17. Juli 2020, act. 22)

1.

In Gutheissung der Beschwerde

sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus vom

3. Juli 2020 (Verfahren SG.2020.00077) aufzuheben, dem

Haftentlassungsgesuch vom 26. Juni 2020 sei stattzugeben und A.______ sei

umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

2.

Es sei festzustellen, dass

die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus im Verfahren gegen

A.______ das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat.

3.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons.

Anträge

der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom

27. Juli 2020, act. 28)

1.

Die Beschwerde sei

vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2.

Alles unter Kostenfolgen zu

Lasten des Beschwerdeführers.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1. Die Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft)

verdächtigt A.______ (nachfolgend Beschuldigter), sich des versuchten Mordes

(i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von C.______ vom

3. Oktober 2018 (nachfolgend auch Delikt [...]) schuldig gemacht zu

haben, sei es als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe (act. 1 S. 2).

Der Beschuldigte wurde am 29. Mai 2019 festgenommen (SG.2019.00064

act. 1 S. 1, act. 2/4). Zwischenzeitlich wurde das Verfahren

gegen den Beschuldigten wegen unrechtmässigem Bezug von Taggeldern (i.S.v.

Art. 148a StGB) ausgedehnt (OG.2020.00012 act. 23).

2. Auf Antrag der

Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 1. Juni 2019

gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft bis am 1. September 2019 an

(SG.2019.00064 act. 9 Disp.-Ziff. 1). Die dagegen erhobene

Beschwerde des Beschuldigten wies das Obergericht mit Beschluss vom

26. Juni 2019 ab (OG.2019.00049 act. 28). In der Folge wurde die

Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten mehrmals verlängert (SG.2019.00092

act. 8, SG.2019.00132 act. 13, OG.2020.00014 act. 23); letztmals

mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Mai 2020 bis am 28. August

2020 (SG.2020.00057 act. 14).

Der Beschuldigte liess durch

seinen Verteidiger am 26. Juni 2020 ein Haftentlassungsgesuch

stellen (act. 14). Die Staatsanwaltschaft leitete dieses mit dem Antrag

auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht weiter (act. 1). Das Zwangsmassnahmengericht

wies mit Verfügung vom 3. Juli 2020 das Haftentlassungsgesuch des

Beschuldigten ab (act. 18). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte beim

Obergericht Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen

(act. 22). Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort

auf Abweisung der Beschwerde (act. 28).

Erwägungen

II.

1.

Die verhaftete Person

kann Entscheide über die Anordnung oder Verlängerung der Untersuchungshaft

mit Beschwerde anfechten (Art. 222 StPO). Die übrigen

Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die

Beschwerde des Beschuldigten ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde an das

Obergericht können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid

Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts

sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

3.

Die Akten des

vorinstanzlichen Verfahrens SG.2020.00077 (act. 1-21) sowie der bisherigen

Haftverfahren (SG.2019.00064, OG.2019.00049, SG.2019.00092, SG.2019.00132,

SG.2020.00015/16, SG.2020.00030, OG.2020.00014 und SG.2020.00057) wurden

beigezogen. Die Aktenzitate des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgen unter

der Verfahrensnummer des Beschwerdeverfahrens.

III.

1.

1.1

Gemäss Art. 221

Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person

eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft

zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren

oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie

Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder

dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer

erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten

begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c).

Weiter hat die Untersuchungshaft

verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und

lit. d StPO).

1.2

Das Obergericht

befasste sich bereits zweimal ausführlich mit dem Beschuldigten

(OG.2019.00049 act. 28, OG.2020.00014 act. 23). Im letzten Beschluss vom

18.

März 2020 erwog das Obergericht, dass aufgrund der bisher

erlangten Ermittlungserkenntnisse der dringende Tatverdacht gegen den

Beschuldigten geradezu erdrückend sei. Weiter bejahte das Obergericht auch

die Kollusions- und die Fluchtgefahr und erachtete die Fortdauer der

Untersuchungshaft als verhältnismässig (OG.2020.00014 act. 23). Eine gegen

diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies das Bundesgericht

ab (BGer 1B_194/2020 Urteil vom 12. Mai 2020).

1.3

Aus den Akten ergeben

sich keine Hinweise, dass sich seit dem Beschluss des Obergerichts vom 18.

März 2020 die konkreten Verhältnisse verändert hätten. Der Beschuldigte

bestreitet das Vorliegen der nach Art. 221 Abs. 1 StPO geforderten

Voraussetzungen für die Untersuchungshaft nicht mehr substantiiert

(act. 14, act. 22).

2.

2.1

Der Beschuldigte

macht in seinem Haftentlassungsgesuch vom 26. Juni 2020 (act. 14) im

Wesentlichen eine besonders schwer wiegende Verletzung des

Beschleunigungsgebotes geltend. Am 24. Februar 2020 habe die letzte

Konfrontationseinvernahme stattgefunden. Es sei nicht ersichtlich, dass die

Staatsanwaltschaft seither Untersuchungshandlungen vorgenommen habe und sein

Verteidiger sei auch nicht zwecks Terminabsprachen für Einvernahmen

kontaktiert worden. Damit zeige die Staatsanwaltschaft, dass sie nicht

gewillt oder in der Lage sei, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle

verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben.

Die aussergewöhnliche Lage infolge des Corona-Virus ändere daran nichts. Da

die diversen Beteiligten bereits mehrfach einvernommen worden seien und ihn

belastet hätten, sei nicht klar, wie die Staatsanwaltschaft die ihrer Ansicht

nach offenen Fragen auf andere Weise als durch sein Geständnis klären wolle.

Dies und die lange Untätigkeit der Staatsanwaltschaft erwecke den Anschein,

dass es sich in seinem Fall um eine unrechtmässige Beugehaft unter dem

Deckmantel der Untersuchungshaft handle. Unter diesen Umständen sei er

umgehend auf freien Fuss zu setzen.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrem Antrag auf Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs vom 29. Juni 2020 (act. 1) aus, dass die

einstweilige Fortdauer der Untersuchungshaft bis am 28. August 2020

gegen den Beschuldigten unter Berücksichtigung der ihm vorgeworfenen Taten

ohne Weiteres verhältnismässig sei. Der Beschuldigten habe bei einer

Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen. Es drohe keine

Überhaft. Es handle sich um eine grosse und komplexe Strafuntersuchung mit

neun beschuldigten Personen (jeweils mit zahlreichen Nebendelikten) einzig in

Bezug auf den versuchten Mord in [...] vom 3. Oktober 2018. Den

Strafverfolgungsbehörden könne weder Untätigkeit noch eine Verletzung des

Beschleunigungsgebotes vorgeworfen werden. Bezüglich der zu untersuchenden

Nebendelikte komme dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung kein

Teilnahmerecht zu, weshalb er bzw. seine Verteidigung über die

zwischenzeitlich durch-geführten Einvernahmen auch nicht in Kenntnis gesetzt

worden sei.

Unter den gegebenen Umständen

werde sich weder am allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts noch am

besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr des Beschuldigten in den nächsten

Monaten etwas ändern, weshalb bereits jetzt absehbar sei, dass die Haft bis

zur Anklageerhebung aufrechterhalten werden müsse und auch die

Sicherheitshaft zu beantragen sein werde. Die Staatsanwaltschaft stellt die

Anklageerhebung im Jahr 2020 in Aussicht.

2.3

Die

Verteidigung nahm im vorinstanzlichen Verfahren zum Antrag der

Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches wie folgt

Stellung (act. 16): Das Verfahren werde durch die Staatsanwaltschaft

ungenügend vorangetrieben und das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei

verletzt (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Ziff. 3-4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO).

Eine Ausdehnung der Strafuntersuchung auf weitere Nebendelikte sei der

Verteidigung nie eröffnet worden. Es könne sich folglich nur um Nebendelikte

von Mitbeschuldigten handeln, was nicht als Rechtfertigung der Untätigkeit

gegenüber dem Beschuldigten dienen könne, zumal eine Durchführung dieser

Einvernahmen nicht belegt sei.

Es sei mangels gegenteiliger

Anhaltspunkte weiterhin davon auszugehen, dass die Strafuntersuchung gegen

ihn seit mehr als vier Monaten nicht vorangetrieben worden sei. Das

Bundesgericht habe es in einem Urteil vom 23. Januar 2014 (BGer 1B_446/2013)

als für nicht nachvollziehbar erachtet, weshalb die Ermittlungen nach

fünfmonatiger Untersuchungshaft nicht vorangeschritten bzw. noch nicht

abgeschlossen worden seien. Einem allfälligen Einwand der Staatsanwaltschaft,

wonach der vorliegende Fall komplexer sei und mehr Beteiligte involviert

seien, sei entgegenzuhalten, dass dies erstens für die im vorliegenden Verfahren

noch abzuklärenden Sachverhaltskomplexe (Auftragserteilung, Geldübergaben)

nicht bzw. nur in geringem Ausmass relevant sei. Zweites sei dieser Einwand –

wenn überhaupt – nur dann gerechtfertigt, wenn die Staatsanwaltschaft sich

mit entsprechenden Ermittlungshandlungen um die Fortführung der Untersuchung

bemühe, wegen der angeblichen Komplexität aber scheitere. Da sie aber seit

Monaten keine Untersuchungshandlungen in Bezug auf den Beschuldigten

vorgenommen habe, sei der vorliegende Fall mit der zitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung vergleichbar.

Aufgrund des Umstands, dass die

Untätigkeit der Staatsanwaltschaft seit über vier Monaten andaure und der

Beschuldigte seit mehr als 13 Monaten in Haft sei, sei die vorliegende

Verletzung des Beschleunigungsgebots als schwer zu gewichten. Der

Beschuldigte sei daher aus der Untersuchungshaft zu entlassen und es sei eine

Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv des Entscheids des

Haftrichters festzustellen.

2.4

Das Zwangsmassnahmengericht stimmte in seiner Verfügung vom 3. Juli

2020.

(act. 18) der Verteidigung dahingehend zu, dass nicht ersichtlich sei,

welche konkreten Untersuchungshandlungen die Staatsanwaltschaft seit Ende

Februar 2020 tatsächlich durchgeführt habe. Die Staatsanwaltschaft bringe

jedoch vor, dass die Verteidigung über zwischenzeitlich durchgeführte

Einvernahmen nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, woraus zu schliessen sei,

dass zwischenzeitlich noch Untersuchungshandlungen stattgefunden hätten. Auch

wenn es sich vorliegend um einen komplexen Fall handle und ein entsprechender

zeitlicher Aufwand nachvollziehbar sei, so dürften Untersuchungshandlungen zu

Nebendelikten dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht entgegenwirken,

zumal diese vorliegend nicht offengelegt worden seien und davon schon seit

Januar 2020 die Rede sei (vgl. Haftantrag vom 27. Januar 2020 in den

Verfahren SG.2020.00015 und SG.2020.00016). Auch wenn momentan in

Fortschreibung der obergerichtlichen bzw. bundesgerichtlichen Rechtsprechung

eine weitere Untersuchungshaft noch angezeigt sei, so werde die

Untersuchungshaft nicht aufgrund von pauschal geltend gemachten Ermittlungen

und Einvernahmen noch weiter verlängert werden können. Die Staatsanwaltschaft

habe eine Anklageerhebung für die zweite Jahreshälfte angekündigt. Die

Untersuchung müsse sich folgerichtig in der Endphase befinden, weshalb deren

Abschluss bis am 20. August 2020 erwartet werden dürfe. Derzeit

sei nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mit

der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen

Beschleunigung vorangetrieben hätte. Die vom Beschuldigten geltend gemachte

Verfahrensverzögerung sei (noch) nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der

Untersuchungshaft in Frage zu stellen.

2.5

Der Beschuldigte hält

in seiner Beschwerde (act. 22) an seinen Ausführungen im vorinstanzlichen

Verfahren fest und beanstandet darüber hinaus, die Vorinstanz habe gestützt

auf die unbelegten Behauptungen der Staatsanwaltschaft zu Unrecht

geschlossen, dass weitere Untersuchungshandlungen stattgefunden hätten. Die

Staatsanwaltschaft spreche beharrlich von insgesamt neun Mitbeschuldigten,

obwohl beim Delikt [...] nur von vier Mitbeschuldigten auszugehen sei. Indem

die Staatsanwaltschaft durchgehend von neun Mitbeschuldigten spreche, erwecke

sie fälschlicherweise den Eindruck, als handle es sich um einen besonders

komplexen und unübersichtlichen Fall, was die lange Untersuchungsdauer

rechtfertige. Tatsächlich aber werde aus den Haftverlängerungsgesuchen der

Staatsanwaltschaft deutlich, dass lediglich zwei konkrete und klar umgrenzte

Sachverhaltsabschnitte strittig seien (Auftragserteilung und Geldübergaben).

Die Vorinstanz übersehe in ihrem Verweis auf die ober- und bundesgerichtliche

Rechtsprechung im Verfahren, dass seit diesen Entscheiden beinahe zwei bzw.

vier Monate vergangen und seither keine Untersuchungshandlungen getätigt

worden seien. Vorliegend werde die Verletzung des Beschleunigungsgebots

geltend gemacht, weil eine besonders schwer wiegende Verfahrensverzögerung geeignet

sei, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen.

2.6

Die

Staatsanwaltschaft hält in ihrer Beschwerdeantwort vom

27.

Juli 2020 (act. 28) im Wesentlichen an ihren Ausführungen

im vorinstanzlichen Verfahren fest. Darüber hinaus führt die

Staatsanwaltschaft aus, dass es sich um eine grosse und komplexe

Strafuntersuchung mit aktuell 19 Bundesordnern Strafakten und neun

beschuldigten Personen in Bezug auf den versuchten Mord in [...] vom 3.

Oktober 2018 handle. Auch wenn keine weiteren Untersuchungshandlungen in

Bezug auf den Beschuldigten mehr vorgenommen werden sollten, sei darin keine

besonders schwere Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu erblicken. Es

handle sich vielmehr um den ordentlichen Ablauf und Abschluss einer komplexen

und aufwändigen Strafuntersuchung. Die umfangreichen Verfahrensakten würden

im Verlauf der nächsten Wochen den beschuldigten Personen zur Einsichtnahme

zugestellt und es sei beabsichtigt, Terminabsprachen betreffend

Schlusseinvernahmen bzw. gegebenenfalls weitere Konfrontationseinvernahmen

mit neun beschuldigten Personen und deren Verteidigungen abzusprechen. Für

den Abschluss der Untersuchungen und die Anklageerhebung benötige sie Zeit.

Es bestehe die Gefahr, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren und der

Strafe durch Flucht entziehe.

3.

3.1

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art.

29.

Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Befindet sich eine beschuldigte Person

in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2

StPO).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in

einem Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der

gebotenen Beschleunigung geführt, grundsätzlich nur so weit zu beurteilen,

als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der

Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen.

Dies ist der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die

Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine

für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht

gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle

gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2, mit Hinweisen). Bei weniger gravierenden Verletzungen des

Beschleunigungsgebots kann unter Umständen angezeigt sein, die zuständige

Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten

und die Haft gegebenenfalls nur unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter

Fristen zu bestätigen. Im Übrigen ist es dem Sachrichter vorzubezahlen, der

unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen und auch darüber befinden

kann, in welcher Weise (z.B. durch eine Strafreduktion) eine allfällige

Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist (BGer

1B_384/2018 Urteil vom 4. September 2018 E. 3.1, mit Hinweisen).

3.2

Von einer schweren Verletzung des Beschleunigungsgebotes, welche die

beantragte sofortige Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft

rechtfertigt, kann vorliegend keine Rede sein. Aus den Akten und den

Vorbringen der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft

seit der Inhaftierung des Beschuldigten am 29. Mai 2019 zahlreiche

Untersuchungshandlungen vorgenommen hat. Das Obergericht befasste sich in

seinem Beschluss vom 18. März 2020 u.a. auch ausführlich mit dem

dringenden Tatverdacht und führte die wesentlichen den Beschuldigten

betreffenden Untersuchungshandlungen auf. In der vorliegenden

Strafuntersuchung ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen versuchten Mordes

gegen neun beschuldigte Personen. Sodann ist gemäss den Ausführungen der

Staatsanwaltschaft auch in zahlreichen Nebendelikten zu ermitteln. Konkret

wird dem Beschuldigten auch vorgeworfen, unrechtmässig

Sozialversicherungsleistungen bezogen zu haben (i.S.v. Art. 148a StGB).

Diesbezüglich wird auf die nach Ansicht des Verteidigers angeblich letzte

Untersuchungshandlung (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 24. Februar

2020) verwiesen (OG.2020.00014 act. 2/1).

3.3

Die

Staatsanwaltschaft führt aus, die Strafuntersuchungsakten umfassten bis zum

jetzigen Zeitpunkt 19 Bundesordner. Die den Beschuldigten betreffenden

vorliegenden Haftakten sind sehr viel weniger umfangreich und aus diesen geht

nicht hervor, welche Untersuchungshandlungen die Staatsanwaltschaft seit März

2020.

getätigt hat. Diesbezüglich führt die Staatsanwaltschaft jedoch

plausibel aus, dass sie seither auch in den Nebendelikten der mitbeschuldigten

Personen ermittelt habe. Längere Zeitabschnitte der Untätigkeit, welche die

Annahme einer schweren Verletzung des Beschleunigungsgebotes im vorliegenden

Haftverfahren nahelegen könnten, sind nicht erkennbar. Dass es aufgrund der

Corona Krise während der Dauer des Lockdowns (März 2020 bis Mai 2020) zu

gewissen Verzögerungen gekommen sein mag, ist nicht auszuschliessen und von

sämtlichen beteiligten Personen hinzunehmen. Von den Strafbehörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig

einem einzigen Fall widmen, und das Beschleunigungsgebot ist nicht bereits

verletzt, wenn die eine oder andere Handlung etwas rascher hätte vorgenommen

werden können (BGE 130 IV 54

E. 3.3.3, BGer 1B_328/2019 Urteil vom 17. Juli 2019

E. 2.2, je mit Hinweisen).

3.4

Die Staatsanwaltschaft ist auch nicht gehalten, stets sämtliche

Ermittlungshandlungen sofort jeder mitbeschuldigten Person (vorliegend wird

gegen neun beschuldigte Personen ermittelt) und deren Verteidigung

mitzuteilen. Entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten (act. 22 Rz 11) ist

die Staatsanwaltschaft in der vorliegenden grossen und durchaus komplexen

Strafuntersuchung auch nicht aufzufordern, im parteiöffentlichen

Haftverfahren darzulegen, welche Untersuchungshandlungen sie nun seit März

2020.

vorgenommen hat. Es ist dem Sachrichter vorbehalten, aufgrund der

mindestens 19 Bundesordner umfassenden Strafuntersuchungsakten zu prüfen, ob die

Strafuntersuchungsbehörde seit März 2020 tatsächlich keine

Untersuchungshandlungen durchgeführt hat (wie vom Beschuldigten behauptet)

und einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessen

Rechnung zu tragen.

3.5

Der Beschuldigte verkennt,

dass es sich vorliegend um eine sehr grosse und durchaus komplexe

Strafuntersuchung handelt, in der im Zusammenhang mit dem Delikt in [...] vom

3.

Oktober 2018 gegen neun Personen ermittelt wird. Dem Beschuldigten wird

vorgeworfen, in diesem Delikt zusammen mit einer weiteren Person, den beiden

Haupttätern den Auftrag erteilt zu haben, C.______ umzubringen. Beim Delikt

in [...] geht es nicht nur (noch) um die Klärung der Sachverhaltskomplexe

Auftragserteilung und Geldübergaben, sondern, wie die Staatsanwaltschaft

ausführt, auch um zahlreiche Nebendelikte von mitbeschuldigten Personen.

Weiter ist offensichtlich, dass beim Delikt [...] auch die verschiedenen

Täterformen sorgfältig zu untersuchen sind. Darüber hinaus wird dem

Beschuldigten vorgeworfen, unrechtmässig Taggelder von der […] bezogen zu

haben. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte wiegen ausserordentlich

schwer. Der Beschuldigte muss bei einer (höchst wahrscheinlichen)

Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und einer obligatorischen

Landesverweisung rechnen (Art. 66a Abs. 1

lit. a, b und e StGB). Es ist in aller Deutlichkeit

festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten aus

heutiger Sicht immer noch geradezu erdrückend ist. Zudem ist beim

Beschuldigten immer noch von Kollusionsgefahr und von einer hochgradigen

Fluchtgefahr auszugehen. Eine Überhaft droht nicht.

3.6

Die vom

Beschuldigten angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der

geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebots (BGer 1B_446/2013

Urteil vom 23. Januar 2014) ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

In jenem Verfahren befand sich der Beschuldigte seit fünf Monaten in

Untersuchungshaft. Das Obergericht Zürich bejahte das Vorliegen des

dringenden Tatverdachts sowie die Kollusionsgefahr. Bezüglich der noch

vorzunehmenden Ermittlungshandlungen hielt das Bundesgericht dafür, dass

diese schon längst hätten vollzogen werden können. Die allenfalls bloss noch

geringe und vorwiegend theoretische Kollusionsgefahr rechtfertige die

bewilligte Untersuchungshaft des Beschwerdeführers nicht mehr. Aus diesen

Gründen hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten gut und

entliess ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft (BGer 1B_446/2013 Urteil

vom 23. Januar 2014).

In jenem Fall lag nach Ansicht

des Bundesgerichts nur noch der allgemeine Haftgrund des dringenden

Tatverdachts vor, jedoch kein besonderer Haftgrund, wonach auch die

Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1 StPO für Untersuchungshaft schon gar

nicht mehr erfüllt waren. Es erschliesst sich dem Obergericht nicht, was der

Beschuldigte aus diesem Bundesgerichtsurteil für sich ableiten möchte, sind

vorliegend beim Beschuldigten die Voraussetzungen für Untersuchungshaft von

Art. 221 Abs. 1 StPO zweifelsfrei erfüllt und ist diese auch

verhältnismässig.

3.7

Es ist nicht angezeigt, der Staatsanwaltschaft Anweisung betreffend

weiterem Vorgehen zu erteilen oder ihr gar einen fixen Termin für die

Beendigung der Strafuntersuchung resp. Anklageerhebung zu setzen. Bezüglich

weiterem Vorgehen führt die Staatsanwaltschaft aus, dass sie die 19

Bundesordner umfassenden Strafuntersuchungsakten in den nächsten Wochen den

beschuldigten Personen resp. deren Verteidigungen zur Einsicht zustellen

werde und sie schliesslich mit neun beschuldigten Personen und deren

Verteidigungen Schlusseinvernahmen, eventuell noch

Konfrontationseinvernahmen, durchzuführen plane (act. 28). Dass diese

wichtigen und abschliessenden Untersuchungshandlungen sorgfältig geplant

werden müssen, was ein nicht unerheblicher Zeitaufwand bedeutet, ist nicht

von der Hand zu weisen.

3.8

Im Lichte der

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde des Beschuldigten vollumfänglich

Dispositiv

abzuweisen. Demnach dauert die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten

einstweilen gemäss dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Mai

2020 noch bis am 28. August 2020 fort (SG.2020.00057 act. 14).

4. Der Beschuldigte ist

darauf hinzuweisen, dass er jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein

Entlassungsgesuch stellen kann (Art. 228 Abs. 1 StPO).

IV.

Die Regelung der Kostenfolgen hat

im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die

Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das

Strafverfahren abschliessenden Behörde auf CHF 600.— festzulegen (Art. 8

Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 6 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und zu den Untersuchungskosten im

Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen.

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 423

Abs. 1 StPO).

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten für seine im Beschwerdeverfahren getätigten

Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft

oder das urteilende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen

sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

____________________

Das Gericht

beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird auf CHF 600.— festgelegt.

3.

Die Regelung der Kostenauflage

und allfälliger Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

[...