OG.2020.00036
Haftentlassungsgesuch
7. August 2020Deutsch17 min
auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht weiter (act. 1). Das Zwangsmassnahmengericht
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 7. August 2020
Verfahren
OG.2020.00036
A.______
Beschuldigter
und
Beschwerdeführer
amtlich
verteidigt durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Anklägerin und
Beschwerdegegnerin
vertreten
durch die Staatsanwältin
betreffend
Haftentlassungsgesuch
Anträge
des
Beschwerdeführers (gemäss
Eingabe vom 17. Juli 2020, act. 22)
1.
In Gutheissung der Beschwerde
sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus vom
3. Juli 2020 (Verfahren SG.2020.00077) aufzuheben, dem
Haftentlassungsgesuch vom 26. Juni 2020 sei stattzugeben und A.______ sei
umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
2.
Es sei festzustellen, dass
die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus im Verfahren gegen
A.______ das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat.
3.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons.
Anträge
der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom
27. Juli 2020, act. 28)
1.
Die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2.
Alles unter Kostenfolgen zu
Lasten des Beschwerdeführers.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1. Die Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft)
verdächtigt A.______ (nachfolgend Beschuldigter), sich des versuchten Mordes
(i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von C.______ vom
3. Oktober 2018 (nachfolgend auch Delikt [...]) schuldig gemacht zu
haben, sei es als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe (act. 1 S. 2).
Der Beschuldigte wurde am 29. Mai 2019 festgenommen (SG.2019.00064
act. 1 S. 1, act. 2/4). Zwischenzeitlich wurde das Verfahren
gegen den Beschuldigten wegen unrechtmässigem Bezug von Taggeldern (i.S.v.
Art. 148a StGB) ausgedehnt (OG.2020.00012 act. 23).
2. Auf Antrag der
Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 1. Juni 2019
gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft bis am 1. September 2019 an
(SG.2019.00064 act. 9 Disp.-Ziff. 1). Die dagegen erhobene
Beschwerde des Beschuldigten wies das Obergericht mit Beschluss vom
26. Juni 2019 ab (OG.2019.00049 act. 28). In der Folge wurde die
Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten mehrmals verlängert (SG.2019.00092
act. 8, SG.2019.00132 act. 13, OG.2020.00014 act. 23); letztmals
mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Mai 2020 bis am 28. August
2020 (SG.2020.00057 act. 14).
Der Beschuldigte liess durch
seinen Verteidiger am 26. Juni 2020 ein Haftentlassungsgesuch
stellen (act. 14). Die Staatsanwaltschaft leitete dieses mit dem Antrag
auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht weiter (act. 1). Das Zwangsmassnahmengericht
wies mit Verfügung vom 3. Juli 2020 das Haftentlassungsgesuch des
Beschuldigten ab (act. 18). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte beim
Obergericht Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen
(act. 22). Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort
auf Abweisung der Beschwerde (act. 28).
Erwägungen
II.
1.
Die verhaftete Person
kann Entscheide über die Anordnung oder Verlängerung der Untersuchungshaft
mit Beschwerde anfechten (Art. 222 StPO). Die übrigen
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde des Beschuldigten ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das
Obergericht können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid
Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
3.
Die Akten des
vorinstanzlichen Verfahrens SG.2020.00077 (act. 1-21) sowie der bisherigen
Haftverfahren (SG.2019.00064, OG.2019.00049, SG.2019.00092, SG.2019.00132,
SG.2020.00015/16, SG.2020.00030, OG.2020.00014 und SG.2020.00057) wurden
beigezogen. Die Aktenzitate des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgen unter
der Verfahrensnummer des Beschwerdeverfahrens.
III.
1.
1.1
Gemäss Art. 221
Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person
eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft
zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren
oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie
Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder
dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer
erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten
begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c).
Weiter hat die Untersuchungshaft
verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und
lit. d StPO).
1.2
Das Obergericht
befasste sich bereits zweimal ausführlich mit dem Beschuldigten
(OG.2019.00049 act. 28, OG.2020.00014 act. 23). Im letzten Beschluss vom
18.
März 2020 erwog das Obergericht, dass aufgrund der bisher
erlangten Ermittlungserkenntnisse der dringende Tatverdacht gegen den
Beschuldigten geradezu erdrückend sei. Weiter bejahte das Obergericht auch
die Kollusions- und die Fluchtgefahr und erachtete die Fortdauer der
Untersuchungshaft als verhältnismässig (OG.2020.00014 act. 23). Eine gegen
diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies das Bundesgericht
ab (BGer 1B_194/2020 Urteil vom 12. Mai 2020).
1.3
Aus den Akten ergeben
sich keine Hinweise, dass sich seit dem Beschluss des Obergerichts vom 18.
März 2020 die konkreten Verhältnisse verändert hätten. Der Beschuldigte
bestreitet das Vorliegen der nach Art. 221 Abs. 1 StPO geforderten
Voraussetzungen für die Untersuchungshaft nicht mehr substantiiert
(act. 14, act. 22).
2.
2.1
Der Beschuldigte
macht in seinem Haftentlassungsgesuch vom 26. Juni 2020 (act. 14) im
Wesentlichen eine besonders schwer wiegende Verletzung des
Beschleunigungsgebotes geltend. Am 24. Februar 2020 habe die letzte
Konfrontationseinvernahme stattgefunden. Es sei nicht ersichtlich, dass die
Staatsanwaltschaft seither Untersuchungshandlungen vorgenommen habe und sein
Verteidiger sei auch nicht zwecks Terminabsprachen für Einvernahmen
kontaktiert worden. Damit zeige die Staatsanwaltschaft, dass sie nicht
gewillt oder in der Lage sei, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle
verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben.
Die aussergewöhnliche Lage infolge des Corona-Virus ändere daran nichts. Da
die diversen Beteiligten bereits mehrfach einvernommen worden seien und ihn
belastet hätten, sei nicht klar, wie die Staatsanwaltschaft die ihrer Ansicht
nach offenen Fragen auf andere Weise als durch sein Geständnis klären wolle.
Dies und die lange Untätigkeit der Staatsanwaltschaft erwecke den Anschein,
dass es sich in seinem Fall um eine unrechtmässige Beugehaft unter dem
Deckmantel der Untersuchungshaft handle. Unter diesen Umständen sei er
umgehend auf freien Fuss zu setzen.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrem Antrag auf Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs vom 29. Juni 2020 (act. 1) aus, dass die
einstweilige Fortdauer der Untersuchungshaft bis am 28. August 2020
gegen den Beschuldigten unter Berücksichtigung der ihm vorgeworfenen Taten
ohne Weiteres verhältnismässig sei. Der Beschuldigten habe bei einer
Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen. Es drohe keine
Überhaft. Es handle sich um eine grosse und komplexe Strafuntersuchung mit
neun beschuldigten Personen (jeweils mit zahlreichen Nebendelikten) einzig in
Bezug auf den versuchten Mord in [...] vom 3. Oktober 2018. Den
Strafverfolgungsbehörden könne weder Untätigkeit noch eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes vorgeworfen werden. Bezüglich der zu untersuchenden
Nebendelikte komme dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung kein
Teilnahmerecht zu, weshalb er bzw. seine Verteidigung über die
zwischenzeitlich durch-geführten Einvernahmen auch nicht in Kenntnis gesetzt
worden sei.
Unter den gegebenen Umständen
werde sich weder am allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts noch am
besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr des Beschuldigten in den nächsten
Monaten etwas ändern, weshalb bereits jetzt absehbar sei, dass die Haft bis
zur Anklageerhebung aufrechterhalten werden müsse und auch die
Sicherheitshaft zu beantragen sein werde. Die Staatsanwaltschaft stellt die
Anklageerhebung im Jahr 2020 in Aussicht.
2.3
Die
Verteidigung nahm im vorinstanzlichen Verfahren zum Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches wie folgt
Stellung (act. 16): Das Verfahren werde durch die Staatsanwaltschaft
ungenügend vorangetrieben und das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei
verletzt (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Ziff. 3-4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO).
Eine Ausdehnung der Strafuntersuchung auf weitere Nebendelikte sei der
Verteidigung nie eröffnet worden. Es könne sich folglich nur um Nebendelikte
von Mitbeschuldigten handeln, was nicht als Rechtfertigung der Untätigkeit
gegenüber dem Beschuldigten dienen könne, zumal eine Durchführung dieser
Einvernahmen nicht belegt sei.
Es sei mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte weiterhin davon auszugehen, dass die Strafuntersuchung gegen
ihn seit mehr als vier Monaten nicht vorangetrieben worden sei. Das
Bundesgericht habe es in einem Urteil vom 23. Januar 2014 (BGer 1B_446/2013)
als für nicht nachvollziehbar erachtet, weshalb die Ermittlungen nach
fünfmonatiger Untersuchungshaft nicht vorangeschritten bzw. noch nicht
abgeschlossen worden seien. Einem allfälligen Einwand der Staatsanwaltschaft,
wonach der vorliegende Fall komplexer sei und mehr Beteiligte involviert
seien, sei entgegenzuhalten, dass dies erstens für die im vorliegenden Verfahren
noch abzuklärenden Sachverhaltskomplexe (Auftragserteilung, Geldübergaben)
nicht bzw. nur in geringem Ausmass relevant sei. Zweites sei dieser Einwand –
wenn überhaupt – nur dann gerechtfertigt, wenn die Staatsanwaltschaft sich
mit entsprechenden Ermittlungshandlungen um die Fortführung der Untersuchung
bemühe, wegen der angeblichen Komplexität aber scheitere. Da sie aber seit
Monaten keine Untersuchungshandlungen in Bezug auf den Beschuldigten
vorgenommen habe, sei der vorliegende Fall mit der zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vergleichbar.
Aufgrund des Umstands, dass die
Untätigkeit der Staatsanwaltschaft seit über vier Monaten andaure und der
Beschuldigte seit mehr als 13 Monaten in Haft sei, sei die vorliegende
Verletzung des Beschleunigungsgebots als schwer zu gewichten. Der
Beschuldigte sei daher aus der Untersuchungshaft zu entlassen und es sei eine
Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv des Entscheids des
Haftrichters festzustellen.
2.4
Das Zwangsmassnahmengericht stimmte in seiner Verfügung vom 3. Juli
2020.
(act. 18) der Verteidigung dahingehend zu, dass nicht ersichtlich sei,
welche konkreten Untersuchungshandlungen die Staatsanwaltschaft seit Ende
Februar 2020 tatsächlich durchgeführt habe. Die Staatsanwaltschaft bringe
jedoch vor, dass die Verteidigung über zwischenzeitlich durchgeführte
Einvernahmen nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, woraus zu schliessen sei,
dass zwischenzeitlich noch Untersuchungshandlungen stattgefunden hätten. Auch
wenn es sich vorliegend um einen komplexen Fall handle und ein entsprechender
zeitlicher Aufwand nachvollziehbar sei, so dürften Untersuchungshandlungen zu
Nebendelikten dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht entgegenwirken,
zumal diese vorliegend nicht offengelegt worden seien und davon schon seit
Januar 2020 die Rede sei (vgl. Haftantrag vom 27. Januar 2020 in den
Verfahren SG.2020.00015 und SG.2020.00016). Auch wenn momentan in
Fortschreibung der obergerichtlichen bzw. bundesgerichtlichen Rechtsprechung
eine weitere Untersuchungshaft noch angezeigt sei, so werde die
Untersuchungshaft nicht aufgrund von pauschal geltend gemachten Ermittlungen
und Einvernahmen noch weiter verlängert werden können. Die Staatsanwaltschaft
habe eine Anklageerhebung für die zweite Jahreshälfte angekündigt. Die
Untersuchung müsse sich folgerichtig in der Endphase befinden, weshalb deren
Abschluss bis am 20. August 2020 erwartet werden dürfe. Derzeit
sei nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mit
der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen
Beschleunigung vorangetrieben hätte. Die vom Beschuldigten geltend gemachte
Verfahrensverzögerung sei (noch) nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der
Untersuchungshaft in Frage zu stellen.
2.5
Der Beschuldigte hält
in seiner Beschwerde (act. 22) an seinen Ausführungen im vorinstanzlichen
Verfahren fest und beanstandet darüber hinaus, die Vorinstanz habe gestützt
auf die unbelegten Behauptungen der Staatsanwaltschaft zu Unrecht
geschlossen, dass weitere Untersuchungshandlungen stattgefunden hätten. Die
Staatsanwaltschaft spreche beharrlich von insgesamt neun Mitbeschuldigten,
obwohl beim Delikt [...] nur von vier Mitbeschuldigten auszugehen sei. Indem
die Staatsanwaltschaft durchgehend von neun Mitbeschuldigten spreche, erwecke
sie fälschlicherweise den Eindruck, als handle es sich um einen besonders
komplexen und unübersichtlichen Fall, was die lange Untersuchungsdauer
rechtfertige. Tatsächlich aber werde aus den Haftverlängerungsgesuchen der
Staatsanwaltschaft deutlich, dass lediglich zwei konkrete und klar umgrenzte
Sachverhaltsabschnitte strittig seien (Auftragserteilung und Geldübergaben).
Die Vorinstanz übersehe in ihrem Verweis auf die ober- und bundesgerichtliche
Rechtsprechung im Verfahren, dass seit diesen Entscheiden beinahe zwei bzw.
vier Monate vergangen und seither keine Untersuchungshandlungen getätigt
worden seien. Vorliegend werde die Verletzung des Beschleunigungsgebots
geltend gemacht, weil eine besonders schwer wiegende Verfahrensverzögerung geeignet
sei, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen.
2.6
Die
Staatsanwaltschaft hält in ihrer Beschwerdeantwort vom
27.
Juli 2020 (act. 28) im Wesentlichen an ihren Ausführungen
im vorinstanzlichen Verfahren fest. Darüber hinaus führt die
Staatsanwaltschaft aus, dass es sich um eine grosse und komplexe
Strafuntersuchung mit aktuell 19 Bundesordnern Strafakten und neun
beschuldigten Personen in Bezug auf den versuchten Mord in [...] vom 3.
Oktober 2018 handle. Auch wenn keine weiteren Untersuchungshandlungen in
Bezug auf den Beschuldigten mehr vorgenommen werden sollten, sei darin keine
besonders schwere Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu erblicken. Es
handle sich vielmehr um den ordentlichen Ablauf und Abschluss einer komplexen
und aufwändigen Strafuntersuchung. Die umfangreichen Verfahrensakten würden
im Verlauf der nächsten Wochen den beschuldigten Personen zur Einsichtnahme
zugestellt und es sei beabsichtigt, Terminabsprachen betreffend
Schlusseinvernahmen bzw. gegebenenfalls weitere Konfrontationseinvernahmen
mit neun beschuldigten Personen und deren Verteidigungen abzusprechen. Für
den Abschluss der Untersuchungen und die Anklageerhebung benötige sie Zeit.
Es bestehe die Gefahr, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren und der
Strafe durch Flucht entziehe.
3.
3.1
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art.
29.
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Befindet sich eine beschuldigte Person
in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2
StPO).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in
einem Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der
gebotenen Beschleunigung geführt, grundsätzlich nur so weit zu beurteilen,
als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der
Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen.
Dies ist der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die
Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine
für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht
gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle
gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2, mit Hinweisen). Bei weniger gravierenden Verletzungen des
Beschleunigungsgebots kann unter Umständen angezeigt sein, die zuständige
Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten
und die Haft gegebenenfalls nur unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter
Fristen zu bestätigen. Im Übrigen ist es dem Sachrichter vorzubezahlen, der
unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen und auch darüber befinden
kann, in welcher Weise (z.B. durch eine Strafreduktion) eine allfällige
Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist (BGer
1B_384/2018 Urteil vom 4. September 2018 E. 3.1, mit Hinweisen).
3.2
Von einer schweren Verletzung des Beschleunigungsgebotes, welche die
beantragte sofortige Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft
rechtfertigt, kann vorliegend keine Rede sein. Aus den Akten und den
Vorbringen der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft
seit der Inhaftierung des Beschuldigten am 29. Mai 2019 zahlreiche
Untersuchungshandlungen vorgenommen hat. Das Obergericht befasste sich in
seinem Beschluss vom 18. März 2020 u.a. auch ausführlich mit dem
dringenden Tatverdacht und führte die wesentlichen den Beschuldigten
betreffenden Untersuchungshandlungen auf. In der vorliegenden
Strafuntersuchung ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen versuchten Mordes
gegen neun beschuldigte Personen. Sodann ist gemäss den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft auch in zahlreichen Nebendelikten zu ermitteln. Konkret
wird dem Beschuldigten auch vorgeworfen, unrechtmässig
Sozialversicherungsleistungen bezogen zu haben (i.S.v. Art. 148a StGB).
Diesbezüglich wird auf die nach Ansicht des Verteidigers angeblich letzte
Untersuchungshandlung (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 24. Februar
2020) verwiesen (OG.2020.00014 act. 2/1).
3.3
Die
Staatsanwaltschaft führt aus, die Strafuntersuchungsakten umfassten bis zum
jetzigen Zeitpunkt 19 Bundesordner. Die den Beschuldigten betreffenden
vorliegenden Haftakten sind sehr viel weniger umfangreich und aus diesen geht
nicht hervor, welche Untersuchungshandlungen die Staatsanwaltschaft seit März
2020.
getätigt hat. Diesbezüglich führt die Staatsanwaltschaft jedoch
plausibel aus, dass sie seither auch in den Nebendelikten der mitbeschuldigten
Personen ermittelt habe. Längere Zeitabschnitte der Untätigkeit, welche die
Annahme einer schweren Verletzung des Beschleunigungsgebotes im vorliegenden
Haftverfahren nahelegen könnten, sind nicht erkennbar. Dass es aufgrund der
Corona Krise während der Dauer des Lockdowns (März 2020 bis Mai 2020) zu
gewissen Verzögerungen gekommen sein mag, ist nicht auszuschliessen und von
sämtlichen beteiligten Personen hinzunehmen. Von den Strafbehörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig
einem einzigen Fall widmen, und das Beschleunigungsgebot ist nicht bereits
verletzt, wenn die eine oder andere Handlung etwas rascher hätte vorgenommen
werden können (BGE 130 IV 54
E. 3.3.3, BGer 1B_328/2019 Urteil vom 17. Juli 2019
E. 2.2, je mit Hinweisen).
3.4
Die Staatsanwaltschaft ist auch nicht gehalten, stets sämtliche
Ermittlungshandlungen sofort jeder mitbeschuldigten Person (vorliegend wird
gegen neun beschuldigte Personen ermittelt) und deren Verteidigung
mitzuteilen. Entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten (act. 22 Rz 11) ist
die Staatsanwaltschaft in der vorliegenden grossen und durchaus komplexen
Strafuntersuchung auch nicht aufzufordern, im parteiöffentlichen
Haftverfahren darzulegen, welche Untersuchungshandlungen sie nun seit März
2020.
vorgenommen hat. Es ist dem Sachrichter vorbehalten, aufgrund der
mindestens 19 Bundesordner umfassenden Strafuntersuchungsakten zu prüfen, ob die
Strafuntersuchungsbehörde seit März 2020 tatsächlich keine
Untersuchungshandlungen durchgeführt hat (wie vom Beschuldigten behauptet)
und einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessen
Rechnung zu tragen.
3.5
Der Beschuldigte verkennt,
dass es sich vorliegend um eine sehr grosse und durchaus komplexe
Strafuntersuchung handelt, in der im Zusammenhang mit dem Delikt in [...] vom
3.
Oktober 2018 gegen neun Personen ermittelt wird. Dem Beschuldigten wird
vorgeworfen, in diesem Delikt zusammen mit einer weiteren Person, den beiden
Haupttätern den Auftrag erteilt zu haben, C.______ umzubringen. Beim Delikt
in [...] geht es nicht nur (noch) um die Klärung der Sachverhaltskomplexe
Auftragserteilung und Geldübergaben, sondern, wie die Staatsanwaltschaft
ausführt, auch um zahlreiche Nebendelikte von mitbeschuldigten Personen.
Weiter ist offensichtlich, dass beim Delikt [...] auch die verschiedenen
Täterformen sorgfältig zu untersuchen sind. Darüber hinaus wird dem
Beschuldigten vorgeworfen, unrechtmässig Taggelder von der […] bezogen zu
haben. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte wiegen ausserordentlich
schwer. Der Beschuldigte muss bei einer (höchst wahrscheinlichen)
Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und einer obligatorischen
Landesverweisung rechnen (Art. 66a Abs. 1
lit. a, b und e StGB). Es ist in aller Deutlichkeit
festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten aus
heutiger Sicht immer noch geradezu erdrückend ist. Zudem ist beim
Beschuldigten immer noch von Kollusionsgefahr und von einer hochgradigen
Fluchtgefahr auszugehen. Eine Überhaft droht nicht.
3.6
Die vom
Beschuldigten angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der
geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebots (BGer 1B_446/2013
Urteil vom 23. Januar 2014) ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
In jenem Verfahren befand sich der Beschuldigte seit fünf Monaten in
Untersuchungshaft. Das Obergericht Zürich bejahte das Vorliegen des
dringenden Tatverdachts sowie die Kollusionsgefahr. Bezüglich der noch
vorzunehmenden Ermittlungshandlungen hielt das Bundesgericht dafür, dass
diese schon längst hätten vollzogen werden können. Die allenfalls bloss noch
geringe und vorwiegend theoretische Kollusionsgefahr rechtfertige die
bewilligte Untersuchungshaft des Beschwerdeführers nicht mehr. Aus diesen
Gründen hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten gut und
entliess ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft (BGer 1B_446/2013 Urteil
vom 23. Januar 2014).
In jenem Fall lag nach Ansicht
des Bundesgerichts nur noch der allgemeine Haftgrund des dringenden
Tatverdachts vor, jedoch kein besonderer Haftgrund, wonach auch die
Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1 StPO für Untersuchungshaft schon gar
nicht mehr erfüllt waren. Es erschliesst sich dem Obergericht nicht, was der
Beschuldigte aus diesem Bundesgerichtsurteil für sich ableiten möchte, sind
vorliegend beim Beschuldigten die Voraussetzungen für Untersuchungshaft von
Art. 221 Abs. 1 StPO zweifelsfrei erfüllt und ist diese auch
verhältnismässig.
3.7
Es ist nicht angezeigt, der Staatsanwaltschaft Anweisung betreffend
weiterem Vorgehen zu erteilen oder ihr gar einen fixen Termin für die
Beendigung der Strafuntersuchung resp. Anklageerhebung zu setzen. Bezüglich
weiterem Vorgehen führt die Staatsanwaltschaft aus, dass sie die 19
Bundesordner umfassenden Strafuntersuchungsakten in den nächsten Wochen den
beschuldigten Personen resp. deren Verteidigungen zur Einsicht zustellen
werde und sie schliesslich mit neun beschuldigten Personen und deren
Verteidigungen Schlusseinvernahmen, eventuell noch
Konfrontationseinvernahmen, durchzuführen plane (act. 28). Dass diese
wichtigen und abschliessenden Untersuchungshandlungen sorgfältig geplant
werden müssen, was ein nicht unerheblicher Zeitaufwand bedeutet, ist nicht
von der Hand zu weisen.
3.8
Im Lichte der
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde des Beschuldigten vollumfänglich
Dispositiv
abzuweisen. Demnach dauert die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten
einstweilen gemäss dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Mai
2020 noch bis am 28. August 2020 fort (SG.2020.00057 act. 14).
4. Der Beschuldigte ist
darauf hinzuweisen, dass er jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein
Entlassungsgesuch stellen kann (Art. 228 Abs. 1 StPO).
IV.
Die Regelung der Kostenfolgen hat
im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die
Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das
Strafverfahren abschliessenden Behörde auf CHF 600.— festzulegen (Art. 8
Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 6 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und zu den Untersuchungskosten im
Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen.
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 423
Abs. 1 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten für seine im Beschwerdeverfahren getätigten
Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft
oder das urteilende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen
sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
____________________
Das Gericht
beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird auf CHF 600.— festgelegt.
3.
Die Regelung der Kostenauflage
und allfälliger Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[...