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Entscheid

OG.2020.00043

Sicherheitshaft

7. September 2020Deutsch18 min

Zwangsmassnahmengericht des Kantonsgerichts über den Beschuldigten Sicher­heitshaft

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Verfügung

vom 7. September 2020

Verfahren

OG.2020.00043

Staats- und Jugendanwaltschaft

des Kantons Glarus Gesuchstellerin

vertreten

durch den Staatsanwalt

gegen

A.______ Beschuldigter

und

Gesuchsgegner

vertreten

durch Rechtsanwalt B.______

betreffend

Sicherheitshaft

Erwägungen

1.

1.1 Die

Strafkammer des Kantonsgerichts hat mit Urteil vom 2. September 2020 den

Beschuldigten A.______ vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie

vom Vorwurf des qualifizierten Raubs freigesprochen (Verfahren SG.2020.00051,

dort act. 44 S. 5 Dispositiv-Ziff. 2). Das Urteil des

Kantonsgerichts erfolgte wenige Stunden nach der mündlichen Hauptverhandlung

und liegt erst im Dispositiv vor; über die Erwägungen des Kantonsgerichts ist

nichts bekannt, zumal auch keine öffentliche Urteilseröffnung stattgefunden

hat.

1.2 Mit

Beschluss ebenfalls vom 2. September 2020 (act. 1) hat die

Strafkammer des Kantonsgerichts die bestehende Sicherheitshaft über A.______

aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 1). Zugleich aber hat die Strafkammer in

ihrem Beschluss vorge­merkt, dass die Staatsanwaltschaft zuhanden des

Obergerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragt habe und der

Beschuldigte A.______ daher bis zum Entscheid des Obergerichts in Haft bleibe

(Dispositiv-Ziff. 2).

1.3 Mit Eingabe vom 3. September 2020 (act. 2) hat die

Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. September

2020 Berufung angemeldet und dabei auch ihren Antrag auf Fortsetzung der

Sicherheitshaft bekräftigt.

1.4 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten beantragt in seiner

Stellungnahme vom 7. September 2020, es sei das Gesuch um Fortsetzung

der Sicherheitshaft abzu­weisen (act. 8).

2.

Vorweg ist der Sachverhalt

zusammen mit der prozeduralen Vorgeschichte summa­risch

darzulegen:

2.1 Die Staatsanwaltschaft

legt in ihrer Anklageschrift vom 4. Mai 2020 dem Beschuldigten A.______

hinsichtlich der ihm gegenüber erhobenen Tatvorwürfe der versuchten vorsätzlichen

Tötung (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB)

und des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung

mit Art. 140 Ziff. 4 StGB) Folgendes zur Last (Verfahren

SG.2020.00051, act. 1 S. 2 ff.):

"A.______ besprach sich am Dienstag, 25.

September 2018, und in den Tagen und Wo­chen zuvor mit zumindest zwei

weiteren Personen, wobei sie gemeinsam den Entschluss fassten, D.______

Bargeld und Betäubungsmittel zu entwenden. Sie einigten sich schliess­lich

darauf, dass A.______ durch eine List in den Personenwagen von D.______ gelan­gen

und diesen nach […] lotsen würde, während die beiden anderen Personen

A.______ und D.______ dort erwarten würden. Weiter einigten sie sich darauf,

dass sie D.______ in […] mit einer geladenen Schusswaffe und mit Stichwaffen

Angst einflössen und angreifen und diese auch einsetzen würden, um das

erhoffte Bargeld und die erhofften Betäubungsmittel zu entwenden.

Auf nicht näher bekannte Art und Weise brachten

A.______ und die zumindest zwei wei­teren Personen D.______ dazu, am 25.

September 2018 im Raum Unterterzen/Walenstadt einen grösseren Bargeldbetrag

mitzuführen. Am 25. September 2018 um ca. 19:00 Uhr bestieg A.______ im Raum

Unterterzen/Walenstadt den Personenwagen «Mercedes-Benz S500», Kontrollschild

[…], welcher von D.______ gelenkt wurde, nachdem sich D.______ vorgängig

ausdrücklich damit einverstanden erklärt hatte, dass A.______ mit ihm

mitfahren würde. D.______ war nur deshalb damit einverstanden, weil ihm der

wahre Zweck der Mitfahrt von A.______ nicht offengelegt worden war. D.______

lenkte den Personenwagen von Walenstadt oder Unterterzen kommend über die

Autobahn A3 in Fahrtrichtung Weesen. Bei der Ausfahrt «Weesen» verliess

D.______ die Autobahn. In der Folge lenkte er den Personenwagen über die

[…]-strasse in Rich­tung […]. Nach dem Bahnübergang, welcher sich zwischen

den Liegenschaften […] und […] befand, wies A.______ D.______ um ca. 19:20

Uhr an, nach rechts abzubiegen. D.______ entsprach dieser Anweisung und bog

nach rechts in die ca. 150 Meter lange Sackgasse (Parzellen-Nr. …) ein,

welche zur Lie­genschaft [...] führte. Beim Ende der Sackgasse, im Bereich

der Liegen­schaft [...], hielt D.______ den Personenwagen an. D.______ und

A.______ stiegen aus dem Personenwagen. Im Bereich der dortigen Liegenschaft

warteten zwei Komplizen von A.______, wobei beide Personen mit je einer

schwarzen Mütze mas­kiert waren, so dass ihre Gesichter nicht erkennbar

waren. Dabei handelte es sich um jene Kollegen von A.______, mit welchen

dieser den Überfall vorab geplant hatte. Die eine dieser beiden Personen

führte eine Schusswaffe mit, zeigte sie vor und richtete sie ab einem

gewissen Zeitpunkt in die Richtung von D.______. Einer der anderen Angreifer

führte eine Stichwaffe mit und brachte sie ebenfalls ins Geschehen mit ein,

sodass D.______ diese wahrnahm. Während A.______ und seine zwei Kollegen

D.______ einschüchterten, in der Absicht, ihn gefügig zu machen, versuchte

A.______ zusammen mit seinen Kollegen, das von D.______ mitgeführte Bargeld

in der Höhe von insgesamt 65’000 Euro zu behän­digen, womit D.______ nicht

einverstanden war, weshalb er sich zur Wehr setzte. Dabei kam es zu einer

physischen Auseinandersetzung zwischen A.______ und D.______, wobei A.______

durch die beiden weiteren Personen unterstützt wurde: Diejenige Per­son,

welche eine Stichwaffe mitführte und vorzeigte, griff mit der Stichwaffe

ebenfalls aktiv in die körperliche Auseinandersetzung ein. Jene Person,

welche eine Schusswaffe mitführte, richtete diese geladen und schussbereit

auf D.______, zielte aus einer Distanz von weni­gen Metern auf dessen Körper

und gab mindestens vier Schüsse ab, wobei vier Schüsse den Körper von

D.______ trafen. Mit zwei Schüssen traf der Schütze den Bauch, ein Schuss

traf den linken Unterschenkel und ein weiterer Schuss traf den rechten

Oberschen­kel. Drei Projektile blieben im Körper von D.______ stecken, zwei

davon im Bauch. Ein Projektil kam in einem hölzernen Gartentor an der

westlichen Seite der Liegenschaft [...] zu stecken. Bei der verwendeten

Schusswaffe handelt es sich um einen Revolver der Marke «Webley, Modell Mark

VI, Kaliber .455 Webley», wobei Bleige­schosse mit Durchmesser 11.6 mm

verwendet wurden. Mit dem Waffeneinsatz wollte der Schütze den Angreifer

A.______ bei der gewaltsamen Wegnahme von Geld und Betäu­bungsmitteln

unterstützen, was er auch tat. A.______ war auf die Unterstützung seiner

Kollegen angewiesen und vertraute darauf, dass diese ihre Waffen einsetzen

würden, zumal er wusste oder zumindest annahm, dass er dem deutlich grösseren

und kräftigeren D.______ körperlich unterlegen sein würde. A.______ und

seinen Kollegen gelang es schliess­lich, durch den körperlichen Angriff, die

Bedrohung mittels Waffen und den Einsatz dersel­ben, dem sich wehrenden

D.______ auf nicht näher bekannte Art und Weise einen Betrag von 50'000 Euro

wegzunehmen. Wenige Sekunden nach der letzten Schussabgabe bestieg D.______

seinen Personenwagen, verliess die Örtlichkeit und fuhr auf direktem Weg zum

Notfall des Kantonsspitals Glarus, Burgstrasse 99, Glarus. Während der Fahrt

verlor D.______ aufgrund der Schussverletzungen rund 1.3 Liter an Blut. Im

Spital musste D.______ umgehend intubiert und operiert werden, ansonsten wäre

er verstorben. Es folgte eine stati­onäre Behandlung im Kantonsspital Glarus.

Im Verlaufe der weiteren Behandlung waren mehrere Operationen erforderlich.

Ein Betrag von 50'000 Euro, welcher sich vor dem

Angriff in [...] im Personenwagen von D.______ respektive in dessen Effekten

befunden hatte und ihm bzw. seiner Familie gehörte, verblieb nach der

Wegfahrt von D.______ bei der Gruppierung um A.______. Diesen Betrag teilten

A.______ und seine Kollegen untereinander zu nicht näher bekann­ten Anteilen

auf. A.______ und seine Kollegen verfügten in der Folge nach ihrem eigenen

Gutdünken über dieses Geld."

2.2 Das Obergericht

verlängerte letztmals mit Beschwerdeentscheid vom 26. Mai 2020 die (damalige)

Untersuchungshaft über den Beschuldigten; im betreffenden Entscheid ist zur

bisherigen Inhaftierung des Beschuldigten Folgendes festgehalten (Verfahren

OG.2020.00024, act. 31 S. 2 E. I.):

"Der Beschuldigte wurde am

15. November 2018 verhaftet und befand sich bis am

27. Januar 2020 in Untersuchungshaft. Seit dem

27. Januar 2020 befindet sich der Beschul­digte im vorzeitigen

Strafvollzug (act. 3/3, act. 3/6). Der Beschuldigte stellte mit Eingabe

vom 7. April 2020 bei der Staatsanwaltschaft ein

Haftentlassungsgesuch (act. 2), welches die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag

auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht weiterleitete (act. 1). Mit Verfügung vom

20. April 2020 wies das Zwangsmassnahmengericht das

Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab (act. 20)."

Weil der Beschuldigte ein Gesuch

um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug gestellt hatte, prüfte (und

bejahte) das Obergericht damals dessen weitere Inhaftie­rung nach den für die

Untersuchungshaft geltenden Kriterien (Verfahren OG.2020.00024, act. 31

Sachverhalt

S. 3 E. III.1. mit Hinweis auf BGE 143 IV 160 Regeste).

2.3 Nachdem die

Staatsanwaltschaft am 4. Mai 2020 gegen den Beschuldigten bei der Strafkammer

des Kantonsgerichts Anklage erhoben hatte, ordnete das

Zwangsmassnahmengericht des Kantonsgerichts über den Beschuldigten Sicher­heitshaft

an, einstweilen längstens bis 9. September (Verfahren SG.2020.00050,

act. 25 S. 4 Dispositiv-Ziff. 1).

3.

3.1 Wird die inhaftierte

beschuldigte Person erstinstanzlich freigesprochen und ver­fügt das

erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft

beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des

Berufungsge­richts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen

(Art. 231 Abs. 2 StPO). Die Zulässigkeit der Sicherheitshaft nach

Art. 231 Abs. 2 StPO ist nach den allgemeinen Vorgaben von

Art. 221 StPO zu messen (Urteil BGer 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 E.

5.3).

3.2 Gemäss Art. 221

Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte

Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver­dächtig ist und zudem

ernsthaft namentlich zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren

oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a). Die

Inhaftierung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1

lit. c und lit. d StPO).

3.2.1 Das Obergericht

legte in seinem bereits vorhin erwähnten Beschwerdeent­scheid vom 26. Mai

2020 (dazu vorstehend E. 2.2) die in der Untersuchung gegen den

Beschuldigten ermittelten Indizien eingehend dar (siehe Verfahren

OG.2020.00024, act. 31 S. 5 ff. E. 2.3.1 – 2.3.11) und

gelangte zur Auffassung, dass gegen den Beschuldigten hinsichtlich der ihm

vorgeworfenen Tatvorwürfe der versuchten vorsätzlichen Tötung und des

qualifizierten Raubes ein erheblicher und konkreter Tatverdacht bestehe, dies

aus folgenden Erwägungen (siehe a.a.O., act. 31 S. 8 f.

E. 2.5):

"2.5. Gestützt auf die Haftakten ist nach wie vor

davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit D.______ vom Walensee nach […]

gefahren ist, dort zum Fabrikareal wollte und D.______ deshalb in diese

Richtung fuhr, wo er dann kurz davor vom (späteren) Schützen in die Sackgasse

(und in die Falle) gelotst wurde. Hinsichtlich des Tatablaufs ist erstellt,

dass auf D.______ mehrfach geschossen und dieser dabei sehr schwer verletzt

wurde (SG.2019.00035

act. 2/3). Dass

der Beschuldigte in die körperliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten,

anlässlich welcher der Geschädigte ein Messer eingesetzt haben will,

involviert war und sich dabei schwere Schnittverletzungen an den Händen

zugezogen hatte, muss aufgrund seiner Blutspuren am Tatort sowie am Fahrzeug

und an der Jacke des Geschädigten ebenfalls als erstellt gelten

(SG.2018.00093 act. 2/14, SG.2019.00035 act. 6/4 S. 8 Frage 89). Sodann ist

aufgrund der Beobachtungen von gerade zwei Auskunftsperso­nen mit sehr hoher

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei einem der drei flüchtenden

Männer um den an den Händen blutenden Beschuldigten handelte. Dafür spricht

auch der Umstand, dass die auf dem Fluchtweg vorgefundenen Blutspuren dem

Beschuldigten zugeordnet werden konnten (OG.2019.00069 act. 23/37, SG.2018.00093

act. 2/12).

Bei diesem Sachverhalt drängt sich die Vermutung

geradezu auf, dass der Beschuldigte zusammen mit den maskierten Angreifern, welche

auf den Geschädigten geschossen hat­ten, kooperierte (OG.2019.00069 act. 27

S. S. 13 f. Erw. III.2.6.5 und OG.2019.00046 act. 26 S. 8 f. Erw.

III.3). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss dem

albanischen Strafregisterauszug, lautend auf A.______ (hier handelt es sich

um den richtigen Namen des Beschuldigten), am 16. Mai 2017 wegen

der Produktion und des Ver­kaufs von Betäubungsmitteln zu 7 Jahren und 6

Monaten Haft verurteilt wurde ("Prodhim Dhe shit je E Narkotikeve. […]

Denuar Me 7 vite e 6 Muaj Burgim", übersetzt durch Google Übersetzung

[act. 3/16]).

Die Behauptung des Beschuldigten, wonach sich in den Akten

keine Hinweise befänden, dass er an der versuchten Tötung beteiligt gewesen

sei, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte blendet aus, dass sein Blut

aufgrund von DNA-Spuren am Tatort, am Fahrzeug des Geschädigten sowie an

dessen Jacke und auf dem Fluchtweg identifiziert wurde. Weiter

ignoriert er, dass gerade zwei Auskunftspersonen beobachten konnten, wie drei

Männer zusammen vom Tatort weg flüchteten, wovon einer der Männer

(mutmasslich handelt es sich um den Beschuldigten) an den Händen verletzt schien.

Nach dem Gesagten liegt ein geradezu erdrückender Tatverdacht (i.S.v.

Art. 221 Abs. 1 StPO) vor, dass der Beschuldigte an der versuchten

Tötung zum Nachteil von D.______ beteiligt war. Dieser erdrückende

Tatverdacht gegen den Beschuldigten hat sich im Verlauf der Strafuntersuchung

(auch mit den zwei Einvernahmen vom 20. Dezember 2019 und vom

24. Januar 2020 [act. 3/2 und act. 3/5]) nicht abgeschwächt.

Die Vorinstanz hat dies zutreffend festgestellt."

3.2.2 Sodann erkannte das

Obergericht in seinem Entscheid vom 26. Mai 2020 auf eine konkrete erhebliche

Fluchtgefahr, dies mit folgender Begründung (Verfahren OG.2020.00024,

act. 31 S. 11 f. E. 3.3 und 3.4):

"3.3. Die nachfolgenden Anhaltspunkte legen nahe, dass

sich der Beschuldigte, wenn er auf freiem Fuss wäre, der Strafverfolgung resp. dem Vollzug

der Strafe durch Flucht entziehen würde:

Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte in Albanien am 16. Mai 2017 wegen

einem Betäubungsmitteldelikt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6

Monaten verurteilt. Der

Beschuldigte ist albanischer Staatsangehöriger und wurde bereits mehrfach

straffällig (in Italien und in Albanien [act. 3/15, act. 3/16]). Da Albanien

seine Auslieferung verlangt, ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte

bereits dem Vollzug der Freiheitsstrafe in Albanien entzogen hat.

Der Anklageschrift ist zu entnehmen, dass Italien im März

2016 gegen den Beschuldigten ein Einreiseverbot für alle Schengenstaaten,

gültig bis 16. März 2026, verhängte. Dieses Einreiseverbot missachtete der

Beschuldigte offenbar, indem er rechtswidrig mehrfach in die Schweiz

einreiste. Das Migrationsamt Zürich erliess am 12. November 2018

eine Wegwei­sungsverfügung gegen den Beschuldigten; auch diese Verfügung

missachtete der Beschul­digte (act. 28/1 S. 4 f.).

Anlässlich einer Personenkontrolle in Zürich vom 10.

November 2018 fanden die Polizisten beim Beschuldigten ein Schreiben seiner

Anwältin, worin der Beschuldigte mit dem Namen A.______ bezeichnet wurde. Auf

diesen Namen lautete das im März 2016 in Italien aus­gestellte

Einreiseverbot. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte eines

Alias­namens (…) bedient hat, um das bestehende Einreiseverbot zu umgehen

(SG.2019.00093 act. 2/8).

Mit Hinweis auf die bereits angefallenen Dolmetscherkosten

gemäss der Kostenaufstellung in der Anklageschrift (act. 28/1) spricht der

Beschuldigte kein Deutsch.

Unmittelbar nach der Tat vom 25. September 2018

setzte sich der Beschuldigte nach Italien ab (vgl. Erw. III.4.3 nachfolgend)

und am 15. November 2018 versuchte der Beschuldigte, sich mit einem

Sprung vom Balkon aus dem ersten Stock der Polizei und drohenden Verhaf­tung

zu entziehen (SG.2018.00093

act. 2/2 S. 2).

Die Mutter des Beschuldigten, […], gab an, ca. März

oder April 2017 in die Schweiz gekommen zu sein, um hier zu arbeiten. Der

Rest der Familie lebe in Italien (OG.2019 00069 act. 23/41). Es gibt aus den

Akten keinerlei Hinweise, dass der Beschuldig­te irgendwelche soziale

Bindungen – abgesehen von seiner Mutter – zur Schweiz hat.

3.4. Das Obergericht ging bereits in seinen Beschlüssen vom

27. Juni 2019 und vom 20. September 2019 von einer

konkreten Fluchtgefahr aus (OG.2019.00046 act. 26; OG.2019.00069 act. 27).

Daran ist festzuhalten. Zu den Ausführungen des Beschuldigten in seiner

Beschwerde ist Folgendes festzuhalten:

Aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten und der

erdrückenden Beweislage, kann der Beschuldigte nicht mit einer "sehr

geringen Reststrafe" rechnen. Die vom Beschuldigten thematisierten

Vorzüge seines Verbleibs in der Schweiz sind vor dem Hintergrund, dass er

über keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt, nicht

nachvollziehbar. Es ist dem Beschuldigten jedoch beizupflichten, dass Italien

als mögliches Fluchtland eher unat­traktiv ist, zumal er auch für Italien

keinen Aufenthaltstitel besitzt und auch in Italien offen­sichtlich bereits

straffällig wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte in der

Schweiz, ausser zu seiner Mutter, irgendwelche private Beziehungen pflegt

oder soziale Bindungen aufweist. Bei dieser Sachlage ergeben sich keine

Hinweise, dass sich der Beschuldigte, wenn er auf freiem Fuss wäre, der

Strafuntersuchung resp. dem Vollzug der Strafe zur Verfügung halten würde. Es

ist höchst wahrscheinlich, dass der Beschuldigte, sobald er auf freiem Fuss

ist, untertauchen wird. Damit ist beim Beschuldigten immer noch von konkreter

Fluchtgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen."

3.3 Für die

Verfahrensleitung des Berufungsgerichts sind keine Anhaltspunkte ersichtlich,

welche mit Blick auf den soeben dargelegten Beschluss des Oberge­richts vom

26. Mai 2020 zum jetzigen Zeitpunkt eine andere Beurteilung des drin­genden

Tatverdachts sowie der Fluchtgefahr nahelegen würden. Zwar hat zwi­schenzeitlich

das erstinstanzliche Sachgericht den Beschuldigten mit Urteil vom

2. September 2020 (Verfahren SG.2020.00051, act. 44) von den

Anklagepunkten der versuchten vorsätzlichen Tötung und des qualifizierten

Raubes freigesprochen. Weil jedoch das betreffende Urteil des Kantonsgerichts

erst im Dispositiv vorliegt und somit die sachverhaltlichen und rechtlichen

Erwägungen des Kantonsgerichts nicht bekannt sind, präsentiert sich

vorliegend die Ausgangslage nicht anders als im Zeitpunkt des zuvor eingehend

zitierten Entscheides des Obergerichts vom 26. Mai 2020.

Darnach stehen für die

Verfahrensleitung des Berufungsgerichts folgende Fakten fest: Der

Beschuldigte stieg am 25. September 2018 im Raum Unterter­zen/Walen­stadt

in den von D.______ gelenkten Mercedes mit dem Kontrollschild […], wobei

D.______ in seinem Wagen Notenbündel von mehreren tau­send Euro mitführte,

welche allesamt mit Drogen kontaminiert waren. Die beiden fuhren in der Folge

nach Glarus Nord, wo der Beschuldigte den Lenker D.______ anwies, in die

[…]-strasse abzubiegen. Hierbei handelt es sich um eine Sack­strasse, gesäumt

hauptsächlich von Gewerbe- und Industrieliegen­schaften, und wurde D.______

dort zu einem verlassenen und durch Gebäulich­keiten rundum abgeschotteten

Fabrikareal gelotst (siehe dazu Untersuchungsakten, act. 8.1.01 S. 21

Ziff. 2.1 und S. 23 Ziff. 2.3.5 [Polizeirapport] sowie

act. 8.1.12 [Fotodokumen­tation]). Dort waren zwei weitere Personen

zugegen, die beide mut­masslich mas­kiert waren. Zwischen den vier Personen

kam es in der Folge zu einer Auseinander­setzung, in deren Verlauf D.______

von vier Schüssen getroffen und dabei lebensgefährlich verletzt wurde. In der

Folge setzte sich der Beschuldigte zu­sam­men mit den beiden anderen

unbekannten Personen vom Tatort ab; danach wurden der Beschuldigte und die

beiden unbekannten Personen von E.______ in […] abgeholt und nach […]

gefahren (siehe dazu act. 9 S. 9). Die Gesamt­umstände legen die

Ver­mutung nahe, dass es sich bei der eben beschrie­benen Auseinandersetzung

auf dem Fabrikareal in [...] um eine Abrechnung im Drogen­milieu handelte.

Dabei ist beim jetzi­gen Erkenntnisstand davon auszugehen, dass der

Beschuldigte zusammen mit den beiden unbekannten Personen eine Täterge­meinschaft

bildete und diese also zu dritt D.______ gegenüberstanden. Bei einer solchen

3:1-Situation erscheint es als eher unwahrscheinlich, dass D.______ der

Aggressor gewesen wäre und die Auseinandersetzung zur Eskalation gebracht

hätte, wie der Verteidiger des Be­schuldigten anlässlich der Verhandlung vor

Kantonsgericht als mögliche Hypothese ins Spiel brachte (act. 10

S. 6 Ziff. 7). So oder anders aber steht fest, dass aus der

Dreiergemeinschaft, welcher der Beschul­digte angehörte, auf D.______ geschos­sen

wurde und sich in der Folge die drei Personen miteinander vom Tatort

absetz­ten und sie gemeinsam abgeholt und weggefahren wurden. Lediglich

ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldig­te punkto Drogenkriminalität

erheblich vorbelastet ist, wurde er doch 2017 von einem albanischen Gericht

wegen "Herstellung und Verkauf von Betäubungsmitteln" zu einer

mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (Untersuchungsakten,

act. 1.1.14).

Aus alledem ergeben sich

gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte auf massgebliche Weise,

sei es als Mittäter oder aber Teilnehmer (Anstiftung oder Gehilfenschaft), in

das Gewaltdelikt gegen D.______ involviert sein könnte. Ein entsprechend

dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO

besteht somit gegen den Beschuldigten unverändert fort.

3.4 Der Beschuldigte hat

keinen Wohnsitz in der Schweiz und verfügt hier auch nicht über gefestigte

Beziehungen. Würde dessen Inhaftierung zum jetzigen Zeit­punkt aufgehoben,

würde er unweigerlich untertauchen und sich so dem bevorste­henden

Berufungsverfahren und einer ihm allenfalls blühenden Sanktion entziehen. Die

Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist somit

evident. Es kann hier­zu ergänzend auf die einschlägigen Erwägungen im

Entscheid des Obergerichts vom 26. Mai 2020 verwiesen werden, welche

vorstehend wiedergegen sind (oben E. 3.2.2).

4.

Einer Fortführung der

Sicherheitshaft steht auch unter dem Gesichtswinkel der Ver­hältnismässigkeit

(Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO) nichts entgegen.

4.1 Sollte die

Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung durchdringen, droht dem Be­schuldigten

eine mehrjährige Freiheitsstrafe (siehe bei act. 9 S. 1 den

Strafantrag der Staatsanwaltschaft); es droht daher trotz der bald zwei Jahre

andauernden Inhaftierung noch bei weitem keine Überhaft (Art. 212

Abs. 3 StPO).

4.2 Mildere Ersatzmassnahmen

als eine Inhaftierung des Beschuldigten sind vorlie­gend keine denkbar. Die

Verfahrensleitung des Berufungsgerichts macht sich hierzu die Erwägungen des

Obergerichts in seinem Entscheid vom 26. Mai 2020 zu eigen (Verfahren

OG.2020.00024, act, 31 S. 16 f. E. 5.3.3):

Die elektronische Überwachung, allenfalls auch verbunden

mit einem Hausarrest (sog. Electronic Monitoring, Art. 237 Abs. 2 lit. c

i.V.m. Abs. 3 StPO), sowie die Meldepflicht (Art. 237 Abs. 2 lit. d

StPO), würden die sehr hohe Fluchtgefahr im vorliegenden Fall nicht

hinreichend reduzieren, sondern lediglich bewirken, dass Alarm ausgelöst und

eine Flucht damit rascher entdeckt würde (BGer 1B_358/2019 Urteil vom

5. August 2019 E. 4, diesbezüglich wird auch das Merkblatt des

Ostschweizer Strafvollzugskonkordat zur elektronischen Überwachung im

Front-Door-Vollzug verwiesen, welches festhält, dass Electronic Monitoring

weder Delikte noch Fluchten verhindern kann und es deshalb nur als Kontroll-

und nicht als Sicherungs­instrument eingesetzt werden kann; vgl.

MB+Eletronic+Monitoring+EM+2017.pdf, zuletzt besucht am

20. Mai 2020).

Auch eine Ausweis- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2

lit. b StPO) ist angesichts der alba­nischen Staatsangehörigkeit des

Beschuldigten nur beschränkt wirksam, da die Schweiz ausländischen Behörden

nicht verbieten kann, neue Ausweise auszustellen (BGer 1B_348/2018 Urteil vom

9. August 2018 E. 6.2.5). Weiter könnte eine Ausweis- und Schrif­tensperre

den Beschuldigten nicht daran hindern, unterzutauchen. Zu bedenken ist auch,

dass sich der Wohnort der Mutter des Beschuldigten (…) in einem grenznahen

Gebiet befindet und der Beschuldigte bereits in rund einer Stunde die Schweiz

verlassen könnte. Zur Bannung der konkreten Kollusionsgefahr sind die vom

Beschuldigten vorge­schlagenen Ersatzmassnahmen unwirksam. Weitere

Ersatzmassnahmen (i.S.v. Art. 237 Abs. 2 StPO), welche geeignet wären, der

erheblichen Flucht- und Kollusionsgefahr entge­genzuwirken, sind nicht

ersichtlich.

5.

Aus dem Gesagten folgt, dass die

Sicherheitshaft über den Beschuldigten bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Berufungsverfahrens fortzusetzen ist.

Die Regelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfol­gen (Art. 421 Abs. 1 StPO).

Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist zuhanden des

Endentscheids in Beachtung der Bemessungskriterien von Art. 6 und

gestützt auf Art. 8 der Zivil- und Strafpro­zesskostenverordnung (GS III

A/5) auf CHF 500.– festzu­setzen.

____________________

Entscheid

1.

Die Sicherheitshaft über den

Beschuldigten A.______ wird bis zum rechts­kräftigen Abschluss des

Berufungsverfahrens fortgesetzt.

Erwägungen

2.

Die Gerichtsgebühr für das

vorliegende Verfahren wird zuhanden des Endent­scheids auf CHF 500.-

festgelegt.

3.

Die Regelung der Kostenauflage

und einer allfälligen Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

[…]