OG.2020.00043
Sicherheitshaft
7. September 2020Deutsch18 min
Zwangsmassnahmengericht des Kantonsgerichts über den Beschuldigten Sicherheitshaft
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Verfügung
vom 7. September 2020
Verfahren
OG.2020.00043
Staats- und Jugendanwaltschaft
des Kantons Glarus Gesuchstellerin
vertreten
durch den Staatsanwalt
gegen
A.______ Beschuldigter
und
Gesuchsgegner
vertreten
durch Rechtsanwalt B.______
betreffend
Sicherheitshaft
Erwägungen
1.
1.1 Die
Strafkammer des Kantonsgerichts hat mit Urteil vom 2. September 2020 den
Beschuldigten A.______ vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie
vom Vorwurf des qualifizierten Raubs freigesprochen (Verfahren SG.2020.00051,
dort act. 44 S. 5 Dispositiv-Ziff. 2). Das Urteil des
Kantonsgerichts erfolgte wenige Stunden nach der mündlichen Hauptverhandlung
und liegt erst im Dispositiv vor; über die Erwägungen des Kantonsgerichts ist
nichts bekannt, zumal auch keine öffentliche Urteilseröffnung stattgefunden
hat.
1.2 Mit
Beschluss ebenfalls vom 2. September 2020 (act. 1) hat die
Strafkammer des Kantonsgerichts die bestehende Sicherheitshaft über A.______
aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 1). Zugleich aber hat die Strafkammer in
ihrem Beschluss vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft zuhanden des
Obergerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragt habe und der
Beschuldigte A.______ daher bis zum Entscheid des Obergerichts in Haft bleibe
(Dispositiv-Ziff. 2).
1.3 Mit Eingabe vom 3. September 2020 (act. 2) hat die
Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. September
2020 Berufung angemeldet und dabei auch ihren Antrag auf Fortsetzung der
Sicherheitshaft bekräftigt.
1.4 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten beantragt in seiner
Stellungnahme vom 7. September 2020, es sei das Gesuch um Fortsetzung
der Sicherheitshaft abzuweisen (act. 8).
2.
Vorweg ist der Sachverhalt
zusammen mit der prozeduralen Vorgeschichte summarisch
darzulegen:
2.1 Die Staatsanwaltschaft
legt in ihrer Anklageschrift vom 4. Mai 2020 dem Beschuldigten A.______
hinsichtlich der ihm gegenüber erhobenen Tatvorwürfe der versuchten vorsätzlichen
Tötung (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB)
und des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung
mit Art. 140 Ziff. 4 StGB) Folgendes zur Last (Verfahren
SG.2020.00051, act. 1 S. 2 ff.):
"A.______ besprach sich am Dienstag, 25.
September 2018, und in den Tagen und Wochen zuvor mit zumindest zwei
weiteren Personen, wobei sie gemeinsam den Entschluss fassten, D.______
Bargeld und Betäubungsmittel zu entwenden. Sie einigten sich schliesslich
darauf, dass A.______ durch eine List in den Personenwagen von D.______ gelangen
und diesen nach […] lotsen würde, während die beiden anderen Personen
A.______ und D.______ dort erwarten würden. Weiter einigten sie sich darauf,
dass sie D.______ in […] mit einer geladenen Schusswaffe und mit Stichwaffen
Angst einflössen und angreifen und diese auch einsetzen würden, um das
erhoffte Bargeld und die erhofften Betäubungsmittel zu entwenden.
Auf nicht näher bekannte Art und Weise brachten
A.______ und die zumindest zwei weiteren Personen D.______ dazu, am 25.
September 2018 im Raum Unterterzen/Walenstadt einen grösseren Bargeldbetrag
mitzuführen. Am 25. September 2018 um ca. 19:00 Uhr bestieg A.______ im Raum
Unterterzen/Walenstadt den Personenwagen «Mercedes-Benz S500», Kontrollschild
[…], welcher von D.______ gelenkt wurde, nachdem sich D.______ vorgängig
ausdrücklich damit einverstanden erklärt hatte, dass A.______ mit ihm
mitfahren würde. D.______ war nur deshalb damit einverstanden, weil ihm der
wahre Zweck der Mitfahrt von A.______ nicht offengelegt worden war. D.______
lenkte den Personenwagen von Walenstadt oder Unterterzen kommend über die
Autobahn A3 in Fahrtrichtung Weesen. Bei der Ausfahrt «Weesen» verliess
D.______ die Autobahn. In der Folge lenkte er den Personenwagen über die
[…]-strasse in Richtung […]. Nach dem Bahnübergang, welcher sich zwischen
den Liegenschaften […] und […] befand, wies A.______ D.______ um ca. 19:20
Uhr an, nach rechts abzubiegen. D.______ entsprach dieser Anweisung und bog
nach rechts in die ca. 150 Meter lange Sackgasse (Parzellen-Nr. …) ein,
welche zur Liegenschaft [...] führte. Beim Ende der Sackgasse, im Bereich
der Liegenschaft [...], hielt D.______ den Personenwagen an. D.______ und
A.______ stiegen aus dem Personenwagen. Im Bereich der dortigen Liegenschaft
warteten zwei Komplizen von A.______, wobei beide Personen mit je einer
schwarzen Mütze maskiert waren, so dass ihre Gesichter nicht erkennbar
waren. Dabei handelte es sich um jene Kollegen von A.______, mit welchen
dieser den Überfall vorab geplant hatte. Die eine dieser beiden Personen
führte eine Schusswaffe mit, zeigte sie vor und richtete sie ab einem
gewissen Zeitpunkt in die Richtung von D.______. Einer der anderen Angreifer
führte eine Stichwaffe mit und brachte sie ebenfalls ins Geschehen mit ein,
sodass D.______ diese wahrnahm. Während A.______ und seine zwei Kollegen
D.______ einschüchterten, in der Absicht, ihn gefügig zu machen, versuchte
A.______ zusammen mit seinen Kollegen, das von D.______ mitgeführte Bargeld
in der Höhe von insgesamt 65’000 Euro zu behändigen, womit D.______ nicht
einverstanden war, weshalb er sich zur Wehr setzte. Dabei kam es zu einer
physischen Auseinandersetzung zwischen A.______ und D.______, wobei A.______
durch die beiden weiteren Personen unterstützt wurde: Diejenige Person,
welche eine Stichwaffe mitführte und vorzeigte, griff mit der Stichwaffe
ebenfalls aktiv in die körperliche Auseinandersetzung ein. Jene Person,
welche eine Schusswaffe mitführte, richtete diese geladen und schussbereit
auf D.______, zielte aus einer Distanz von wenigen Metern auf dessen Körper
und gab mindestens vier Schüsse ab, wobei vier Schüsse den Körper von
D.______ trafen. Mit zwei Schüssen traf der Schütze den Bauch, ein Schuss
traf den linken Unterschenkel und ein weiterer Schuss traf den rechten
Oberschenkel. Drei Projektile blieben im Körper von D.______ stecken, zwei
davon im Bauch. Ein Projektil kam in einem hölzernen Gartentor an der
westlichen Seite der Liegenschaft [...] zu stecken. Bei der verwendeten
Schusswaffe handelt es sich um einen Revolver der Marke «Webley, Modell Mark
VI, Kaliber .455 Webley», wobei Bleigeschosse mit Durchmesser 11.6 mm
verwendet wurden. Mit dem Waffeneinsatz wollte der Schütze den Angreifer
A.______ bei der gewaltsamen Wegnahme von Geld und Betäubungsmitteln
unterstützen, was er auch tat. A.______ war auf die Unterstützung seiner
Kollegen angewiesen und vertraute darauf, dass diese ihre Waffen einsetzen
würden, zumal er wusste oder zumindest annahm, dass er dem deutlich grösseren
und kräftigeren D.______ körperlich unterlegen sein würde. A.______ und
seinen Kollegen gelang es schliesslich, durch den körperlichen Angriff, die
Bedrohung mittels Waffen und den Einsatz derselben, dem sich wehrenden
D.______ auf nicht näher bekannte Art und Weise einen Betrag von 50'000 Euro
wegzunehmen. Wenige Sekunden nach der letzten Schussabgabe bestieg D.______
seinen Personenwagen, verliess die Örtlichkeit und fuhr auf direktem Weg zum
Notfall des Kantonsspitals Glarus, Burgstrasse 99, Glarus. Während der Fahrt
verlor D.______ aufgrund der Schussverletzungen rund 1.3 Liter an Blut. Im
Spital musste D.______ umgehend intubiert und operiert werden, ansonsten wäre
er verstorben. Es folgte eine stationäre Behandlung im Kantonsspital Glarus.
Im Verlaufe der weiteren Behandlung waren mehrere Operationen erforderlich.
Ein Betrag von 50'000 Euro, welcher sich vor dem
Angriff in [...] im Personenwagen von D.______ respektive in dessen Effekten
befunden hatte und ihm bzw. seiner Familie gehörte, verblieb nach der
Wegfahrt von D.______ bei der Gruppierung um A.______. Diesen Betrag teilten
A.______ und seine Kollegen untereinander zu nicht näher bekannten Anteilen
auf. A.______ und seine Kollegen verfügten in der Folge nach ihrem eigenen
Gutdünken über dieses Geld."
2.2 Das Obergericht
verlängerte letztmals mit Beschwerdeentscheid vom 26. Mai 2020 die (damalige)
Untersuchungshaft über den Beschuldigten; im betreffenden Entscheid ist zur
bisherigen Inhaftierung des Beschuldigten Folgendes festgehalten (Verfahren
OG.2020.00024, act. 31 S. 2 E. I.):
"Der Beschuldigte wurde am
15. November 2018 verhaftet und befand sich bis am
27. Januar 2020 in Untersuchungshaft. Seit dem
27. Januar 2020 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen
Strafvollzug (act. 3/3, act. 3/6). Der Beschuldigte stellte mit Eingabe
vom 7. April 2020 bei der Staatsanwaltschaft ein
Haftentlassungsgesuch (act. 2), welches die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag
auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht weiterleitete (act. 1). Mit Verfügung vom
20. April 2020 wies das Zwangsmassnahmengericht das
Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab (act. 20)."
Weil der Beschuldigte ein Gesuch
um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug gestellt hatte, prüfte (und
bejahte) das Obergericht damals dessen weitere Inhaftierung nach den für die
Untersuchungshaft geltenden Kriterien (Verfahren OG.2020.00024, act. 31
Sachverhalt
S. 3 E. III.1. mit Hinweis auf BGE 143 IV 160 Regeste).
2.3 Nachdem die
Staatsanwaltschaft am 4. Mai 2020 gegen den Beschuldigten bei der Strafkammer
des Kantonsgerichts Anklage erhoben hatte, ordnete das
Zwangsmassnahmengericht des Kantonsgerichts über den Beschuldigten Sicherheitshaft
an, einstweilen längstens bis 9. September (Verfahren SG.2020.00050,
act. 25 S. 4 Dispositiv-Ziff. 1).
3.
3.1 Wird die inhaftierte
beschuldigte Person erstinstanzlich freigesprochen und verfügt das
erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft
beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des
Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen
(Art. 231 Abs. 2 StPO). Die Zulässigkeit der Sicherheitshaft nach
Art. 231 Abs. 2 StPO ist nach den allgemeinen Vorgaben von
Art. 221 StPO zu messen (Urteil BGer 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 E.
5.3).
3.2 Gemäss Art. 221
Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem
ernsthaft namentlich zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren
oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a). Die
Inhaftierung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1
lit. c und lit. d StPO).
3.2.1 Das Obergericht
legte in seinem bereits vorhin erwähnten Beschwerdeentscheid vom 26. Mai
2020 (dazu vorstehend E. 2.2) die in der Untersuchung gegen den
Beschuldigten ermittelten Indizien eingehend dar (siehe Verfahren
OG.2020.00024, act. 31 S. 5 ff. E. 2.3.1 – 2.3.11) und
gelangte zur Auffassung, dass gegen den Beschuldigten hinsichtlich der ihm
vorgeworfenen Tatvorwürfe der versuchten vorsätzlichen Tötung und des
qualifizierten Raubes ein erheblicher und konkreter Tatverdacht bestehe, dies
aus folgenden Erwägungen (siehe a.a.O., act. 31 S. 8 f.
E. 2.5):
"2.5. Gestützt auf die Haftakten ist nach wie vor
davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit D.______ vom Walensee nach […]
gefahren ist, dort zum Fabrikareal wollte und D.______ deshalb in diese
Richtung fuhr, wo er dann kurz davor vom (späteren) Schützen in die Sackgasse
(und in die Falle) gelotst wurde. Hinsichtlich des Tatablaufs ist erstellt,
dass auf D.______ mehrfach geschossen und dieser dabei sehr schwer verletzt
wurde (SG.2019.00035
act. 2/3). Dass
der Beschuldigte in die körperliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten,
anlässlich welcher der Geschädigte ein Messer eingesetzt haben will,
involviert war und sich dabei schwere Schnittverletzungen an den Händen
zugezogen hatte, muss aufgrund seiner Blutspuren am Tatort sowie am Fahrzeug
und an der Jacke des Geschädigten ebenfalls als erstellt gelten
(SG.2018.00093 act. 2/14, SG.2019.00035 act. 6/4 S. 8 Frage 89). Sodann ist
aufgrund der Beobachtungen von gerade zwei Auskunftspersonen mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei einem der drei flüchtenden
Männer um den an den Händen blutenden Beschuldigten handelte. Dafür spricht
auch der Umstand, dass die auf dem Fluchtweg vorgefundenen Blutspuren dem
Beschuldigten zugeordnet werden konnten (OG.2019.00069 act. 23/37, SG.2018.00093
act. 2/12).
Bei diesem Sachverhalt drängt sich die Vermutung
geradezu auf, dass der Beschuldigte zusammen mit den maskierten Angreifern, welche
auf den Geschädigten geschossen hatten, kooperierte (OG.2019.00069 act. 27
S. S. 13 f. Erw. III.2.6.5 und OG.2019.00046 act. 26 S. 8 f. Erw.
III.3). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss dem
albanischen Strafregisterauszug, lautend auf A.______ (hier handelt es sich
um den richtigen Namen des Beschuldigten), am 16. Mai 2017 wegen
der Produktion und des Verkaufs von Betäubungsmitteln zu 7 Jahren und 6
Monaten Haft verurteilt wurde ("Prodhim Dhe shit je E Narkotikeve. […]
Denuar Me 7 vite e 6 Muaj Burgim", übersetzt durch Google Übersetzung
[act. 3/16]).
Die Behauptung des Beschuldigten, wonach sich in den Akten
keine Hinweise befänden, dass er an der versuchten Tötung beteiligt gewesen
sei, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte blendet aus, dass sein Blut
aufgrund von DNA-Spuren am Tatort, am Fahrzeug des Geschädigten sowie an
dessen Jacke und auf dem Fluchtweg identifiziert wurde. Weiter
ignoriert er, dass gerade zwei Auskunftspersonen beobachten konnten, wie drei
Männer zusammen vom Tatort weg flüchteten, wovon einer der Männer
(mutmasslich handelt es sich um den Beschuldigten) an den Händen verletzt schien.
Nach dem Gesagten liegt ein geradezu erdrückender Tatverdacht (i.S.v.
Art. 221 Abs. 1 StPO) vor, dass der Beschuldigte an der versuchten
Tötung zum Nachteil von D.______ beteiligt war. Dieser erdrückende
Tatverdacht gegen den Beschuldigten hat sich im Verlauf der Strafuntersuchung
(auch mit den zwei Einvernahmen vom 20. Dezember 2019 und vom
24. Januar 2020 [act. 3/2 und act. 3/5]) nicht abgeschwächt.
Die Vorinstanz hat dies zutreffend festgestellt."
3.2.2 Sodann erkannte das
Obergericht in seinem Entscheid vom 26. Mai 2020 auf eine konkrete erhebliche
Fluchtgefahr, dies mit folgender Begründung (Verfahren OG.2020.00024,
act. 31 S. 11 f. E. 3.3 und 3.4):
"3.3. Die nachfolgenden Anhaltspunkte legen nahe, dass
sich der Beschuldigte, wenn er auf freiem Fuss wäre, der Strafverfolgung resp. dem Vollzug
der Strafe durch Flucht entziehen würde:
Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte in Albanien am 16. Mai 2017 wegen
einem Betäubungsmitteldelikt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6
Monaten verurteilt. Der
Beschuldigte ist albanischer Staatsangehöriger und wurde bereits mehrfach
straffällig (in Italien und in Albanien [act. 3/15, act. 3/16]). Da Albanien
seine Auslieferung verlangt, ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte
bereits dem Vollzug der Freiheitsstrafe in Albanien entzogen hat.
Der Anklageschrift ist zu entnehmen, dass Italien im März
2016 gegen den Beschuldigten ein Einreiseverbot für alle Schengenstaaten,
gültig bis 16. März 2026, verhängte. Dieses Einreiseverbot missachtete der
Beschuldigte offenbar, indem er rechtswidrig mehrfach in die Schweiz
einreiste. Das Migrationsamt Zürich erliess am 12. November 2018
eine Wegweisungsverfügung gegen den Beschuldigten; auch diese Verfügung
missachtete der Beschuldigte (act. 28/1 S. 4 f.).
Anlässlich einer Personenkontrolle in Zürich vom 10.
November 2018 fanden die Polizisten beim Beschuldigten ein Schreiben seiner
Anwältin, worin der Beschuldigte mit dem Namen A.______ bezeichnet wurde. Auf
diesen Namen lautete das im März 2016 in Italien ausgestellte
Einreiseverbot. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte eines
Aliasnamens (…) bedient hat, um das bestehende Einreiseverbot zu umgehen
(SG.2019.00093 act. 2/8).
Mit Hinweis auf die bereits angefallenen Dolmetscherkosten
gemäss der Kostenaufstellung in der Anklageschrift (act. 28/1) spricht der
Beschuldigte kein Deutsch.
Unmittelbar nach der Tat vom 25. September 2018
setzte sich der Beschuldigte nach Italien ab (vgl. Erw. III.4.3 nachfolgend)
und am 15. November 2018 versuchte der Beschuldigte, sich mit einem
Sprung vom Balkon aus dem ersten Stock der Polizei und drohenden Verhaftung
zu entziehen (SG.2018.00093
act. 2/2 S. 2).
Die Mutter des Beschuldigten, […], gab an, ca. März
oder April 2017 in die Schweiz gekommen zu sein, um hier zu arbeiten. Der
Rest der Familie lebe in Italien (OG.2019 00069 act. 23/41). Es gibt aus den
Akten keinerlei Hinweise, dass der Beschuldigte irgendwelche soziale
Bindungen – abgesehen von seiner Mutter – zur Schweiz hat.
3.4. Das Obergericht ging bereits in seinen Beschlüssen vom
27. Juni 2019 und vom 20. September 2019 von einer
konkreten Fluchtgefahr aus (OG.2019.00046 act. 26; OG.2019.00069 act. 27).
Daran ist festzuhalten. Zu den Ausführungen des Beschuldigten in seiner
Beschwerde ist Folgendes festzuhalten:
Aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten und der
erdrückenden Beweislage, kann der Beschuldigte nicht mit einer "sehr
geringen Reststrafe" rechnen. Die vom Beschuldigten thematisierten
Vorzüge seines Verbleibs in der Schweiz sind vor dem Hintergrund, dass er
über keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt, nicht
nachvollziehbar. Es ist dem Beschuldigten jedoch beizupflichten, dass Italien
als mögliches Fluchtland eher unattraktiv ist, zumal er auch für Italien
keinen Aufenthaltstitel besitzt und auch in Italien offensichtlich bereits
straffällig wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte in der
Schweiz, ausser zu seiner Mutter, irgendwelche private Beziehungen pflegt
oder soziale Bindungen aufweist. Bei dieser Sachlage ergeben sich keine
Hinweise, dass sich der Beschuldigte, wenn er auf freiem Fuss wäre, der
Strafuntersuchung resp. dem Vollzug der Strafe zur Verfügung halten würde. Es
ist höchst wahrscheinlich, dass der Beschuldigte, sobald er auf freiem Fuss
ist, untertauchen wird. Damit ist beim Beschuldigten immer noch von konkreter
Fluchtgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen."
3.3 Für die
Verfahrensleitung des Berufungsgerichts sind keine Anhaltspunkte ersichtlich,
welche mit Blick auf den soeben dargelegten Beschluss des Obergerichts vom
26. Mai 2020 zum jetzigen Zeitpunkt eine andere Beurteilung des dringenden
Tatverdachts sowie der Fluchtgefahr nahelegen würden. Zwar hat zwischenzeitlich
das erstinstanzliche Sachgericht den Beschuldigten mit Urteil vom
2. September 2020 (Verfahren SG.2020.00051, act. 44) von den
Anklagepunkten der versuchten vorsätzlichen Tötung und des qualifizierten
Raubes freigesprochen. Weil jedoch das betreffende Urteil des Kantonsgerichts
erst im Dispositiv vorliegt und somit die sachverhaltlichen und rechtlichen
Erwägungen des Kantonsgerichts nicht bekannt sind, präsentiert sich
vorliegend die Ausgangslage nicht anders als im Zeitpunkt des zuvor eingehend
zitierten Entscheides des Obergerichts vom 26. Mai 2020.
Darnach stehen für die
Verfahrensleitung des Berufungsgerichts folgende Fakten fest: Der
Beschuldigte stieg am 25. September 2018 im Raum Unterterzen/Walenstadt
in den von D.______ gelenkten Mercedes mit dem Kontrollschild […], wobei
D.______ in seinem Wagen Notenbündel von mehreren tausend Euro mitführte,
welche allesamt mit Drogen kontaminiert waren. Die beiden fuhren in der Folge
nach Glarus Nord, wo der Beschuldigte den Lenker D.______ anwies, in die
[…]-strasse abzubiegen. Hierbei handelt es sich um eine Sackstrasse, gesäumt
hauptsächlich von Gewerbe- und Industrieliegenschaften, und wurde D.______
dort zu einem verlassenen und durch Gebäulichkeiten rundum abgeschotteten
Fabrikareal gelotst (siehe dazu Untersuchungsakten, act. 8.1.01 S. 21
Ziff. 2.1 und S. 23 Ziff. 2.3.5 [Polizeirapport] sowie
act. 8.1.12 [Fotodokumentation]). Dort waren zwei weitere Personen
zugegen, die beide mutmasslich maskiert waren. Zwischen den vier Personen
kam es in der Folge zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf D.______
von vier Schüssen getroffen und dabei lebensgefährlich verletzt wurde. In der
Folge setzte sich der Beschuldigte zusammen mit den beiden anderen
unbekannten Personen vom Tatort ab; danach wurden der Beschuldigte und die
beiden unbekannten Personen von E.______ in […] abgeholt und nach […]
gefahren (siehe dazu act. 9 S. 9). Die Gesamtumstände legen die
Vermutung nahe, dass es sich bei der eben beschriebenen Auseinandersetzung
auf dem Fabrikareal in [...] um eine Abrechnung im Drogenmilieu handelte.
Dabei ist beim jetzigen Erkenntnisstand davon auszugehen, dass der
Beschuldigte zusammen mit den beiden unbekannten Personen eine Tätergemeinschaft
bildete und diese also zu dritt D.______ gegenüberstanden. Bei einer solchen
3:1-Situation erscheint es als eher unwahrscheinlich, dass D.______ der
Aggressor gewesen wäre und die Auseinandersetzung zur Eskalation gebracht
hätte, wie der Verteidiger des Beschuldigten anlässlich der Verhandlung vor
Kantonsgericht als mögliche Hypothese ins Spiel brachte (act. 10
S. 6 Ziff. 7). So oder anders aber steht fest, dass aus der
Dreiergemeinschaft, welcher der Beschuldigte angehörte, auf D.______ geschossen
wurde und sich in der Folge die drei Personen miteinander vom Tatort
absetzten und sie gemeinsam abgeholt und weggefahren wurden. Lediglich
ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte punkto Drogenkriminalität
erheblich vorbelastet ist, wurde er doch 2017 von einem albanischen Gericht
wegen "Herstellung und Verkauf von Betäubungsmitteln" zu einer
mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (Untersuchungsakten,
act. 1.1.14).
Aus alledem ergeben sich
gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte auf massgebliche Weise,
sei es als Mittäter oder aber Teilnehmer (Anstiftung oder Gehilfenschaft), in
das Gewaltdelikt gegen D.______ involviert sein könnte. Ein entsprechend
dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO
besteht somit gegen den Beschuldigten unverändert fort.
3.4 Der Beschuldigte hat
keinen Wohnsitz in der Schweiz und verfügt hier auch nicht über gefestigte
Beziehungen. Würde dessen Inhaftierung zum jetzigen Zeitpunkt aufgehoben,
würde er unweigerlich untertauchen und sich so dem bevorstehenden
Berufungsverfahren und einer ihm allenfalls blühenden Sanktion entziehen. Die
Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist somit
evident. Es kann hierzu ergänzend auf die einschlägigen Erwägungen im
Entscheid des Obergerichts vom 26. Mai 2020 verwiesen werden, welche
vorstehend wiedergegen sind (oben E. 3.2.2).
4.
Einer Fortführung der
Sicherheitshaft steht auch unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit
(Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO) nichts entgegen.
4.1 Sollte die
Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung durchdringen, droht dem Beschuldigten
eine mehrjährige Freiheitsstrafe (siehe bei act. 9 S. 1 den
Strafantrag der Staatsanwaltschaft); es droht daher trotz der bald zwei Jahre
andauernden Inhaftierung noch bei weitem keine Überhaft (Art. 212
Abs. 3 StPO).
4.2 Mildere Ersatzmassnahmen
als eine Inhaftierung des Beschuldigten sind vorliegend keine denkbar. Die
Verfahrensleitung des Berufungsgerichts macht sich hierzu die Erwägungen des
Obergerichts in seinem Entscheid vom 26. Mai 2020 zu eigen (Verfahren
OG.2020.00024, act, 31 S. 16 f. E. 5.3.3):
Die elektronische Überwachung, allenfalls auch verbunden
mit einem Hausarrest (sog. Electronic Monitoring, Art. 237 Abs. 2 lit. c
i.V.m. Abs. 3 StPO), sowie die Meldepflicht (Art. 237 Abs. 2 lit. d
StPO), würden die sehr hohe Fluchtgefahr im vorliegenden Fall nicht
hinreichend reduzieren, sondern lediglich bewirken, dass Alarm ausgelöst und
eine Flucht damit rascher entdeckt würde (BGer 1B_358/2019 Urteil vom
5. August 2019 E. 4, diesbezüglich wird auch das Merkblatt des
Ostschweizer Strafvollzugskonkordat zur elektronischen Überwachung im
Front-Door-Vollzug verwiesen, welches festhält, dass Electronic Monitoring
weder Delikte noch Fluchten verhindern kann und es deshalb nur als Kontroll-
und nicht als Sicherungsinstrument eingesetzt werden kann; vgl.
MB+Eletronic+Monitoring+EM+2017.pdf, zuletzt besucht am
20. Mai 2020).
Auch eine Ausweis- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2
lit. b StPO) ist angesichts der albanischen Staatsangehörigkeit des
Beschuldigten nur beschränkt wirksam, da die Schweiz ausländischen Behörden
nicht verbieten kann, neue Ausweise auszustellen (BGer 1B_348/2018 Urteil vom
9. August 2018 E. 6.2.5). Weiter könnte eine Ausweis- und Schriftensperre
den Beschuldigten nicht daran hindern, unterzutauchen. Zu bedenken ist auch,
dass sich der Wohnort der Mutter des Beschuldigten (…) in einem grenznahen
Gebiet befindet und der Beschuldigte bereits in rund einer Stunde die Schweiz
verlassen könnte. Zur Bannung der konkreten Kollusionsgefahr sind die vom
Beschuldigten vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen unwirksam. Weitere
Ersatzmassnahmen (i.S.v. Art. 237 Abs. 2 StPO), welche geeignet wären, der
erheblichen Flucht- und Kollusionsgefahr entgegenzuwirken, sind nicht
ersichtlich.
5.
Aus dem Gesagten folgt, dass die
Sicherheitshaft über den Beschuldigten bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Berufungsverfahrens fortzusetzen ist.
Die Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist zuhanden des
Endentscheids in Beachtung der Bemessungskriterien von Art. 6 und
gestützt auf Art. 8 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung (GS III
A/5) auf CHF 500.– festzusetzen.
____________________
Entscheid
1.
Die Sicherheitshaft über den
Beschuldigten A.______ wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Berufungsverfahrens fortgesetzt.
Erwägungen
2.
Die Gerichtsgebühr für das
vorliegende Verfahren wird zuhanden des Endentscheids auf CHF 500.-
festgelegt.
3.
Die Regelung der Kostenauflage
und einer allfälligen Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[…]