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Entscheid

OG.2020.00044

Anordnung einer Blut- und Urinprobe

7. Oktober 2020Deutsch2 min

der Blut- und Urinprobe liege noch kein Entscheid vor und sei der Beschwerde­führer

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Die

Vizepräsidentin

Verfügung

vom 7. Oktober 2020

Verfahren

OG.2020.00044

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten

durch die Staatsanwältin

betreffend

Anordnung

einer Blut- und Urinprobe

Erwägungen

1. Am Sonntag, 16. August 2020, kurz vor 09.30 Uhr, fuhr A.______ im

Gebiet […] (Gemeinde Glarus Süd) auf einem Feldweg im steilen Wiesenge­lände

mit einem Traktor rückwärts zu einem Stall hoch. Dabei kam er von der Stras­se

ab, worauf der Traktor den Hang hinunterrutschte und sich mehrmals

überschlug, bis er rund 100 Meter weiter unten zum Stillstand kam.

A.______ wurde dabei leicht verletzt (siehe act. 5/1 sowie die Unfallbilder

bei act. 5/5). Unverzüglich ordne­te die Staatsanwaltschaft beim

verunfallten Lenker eine Blut- und Urinprobe an (siehe act. 5/1

Sachverhalt

S. 4), wobei sie diese Anordnung nachträglich mit Verfügung vom

24. Au­gust 2020 bestätigte (act. 0).

2. Mit Schreiben vom

31. August 2020 erhob A.______ beim Obergericht Be­schwerde (act. 1).

Darin macht er im Wesentlichen geltend, zur Abnahme einer Blut- und Urinprobe

habe keine Veranlassung bestanden, weshalb er sich dagegen "ins­besondere

im Falle der Aufforderung zur Kostenüber­nahme der Blut- und Urinprobe sowie

etwaiger Folgekosten" beschwere. Der unter­zeichnete Gerichts­schreiber

hat in der Folge dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2020 per E-Mail

mitgeteilt, dass bei einer summarischen Betrachtung die erfolgte Abnahme

einer Blut- und Urinpro­be aufgrund der Gesamtumstände als gerecht­fertigt

erschei­ne und die Beschwerde daher wohl kostenfällig abzuweisen sein wür­de;

bezüglich allfälliger Folgekosten im Zusammenhang mit der Abnahme und Ana­lyse

der Blut- und Urinprobe liege noch kein Entscheid vor und sei der Beschwerde­führer

in dieser Hinsicht noch gar nicht beschwert, wobei er, sollten dereinst die

betreffenden Kosten auf ihn überwälzt wer­den, dannzumal dagegen

vorgehen könne (act. 7 S. 2).

3. Hierauf zog der

Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2. Oktober 2020 seine Be­schwerde zurück

(act. 7 S. 1). Demgemäss ist das Verfahren durch Präsidialent­scheid

(Art. 31 Abs. 2 GOG) als erledigt abzuschreiben, wobei für das

vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden.

4. Mit dem vorliegenden

Entscheid wird das Strafverfahren gegen den Beschuldig­ten nicht

abgeschlossen; es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 BGG (Urteil BGer 1B_227/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1).

____________________

Entscheid

1.

Die Beschwerde vom 31. August

2020 wird als durch Rückzug erledigt ab­geschrieben.

Erwägungen

2.

Für das Beschwerdeverfahren

werden keine Kosten erhoben.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[…]