OG.2020.00044
Anordnung einer Blut- und Urinprobe
7. Oktober 2020Deutsch2 min
der Blut- und Urinprobe liege noch kein Entscheid vor und sei der Beschwerdeführer
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Die
Vizepräsidentin
Verfügung
vom 7. Oktober 2020
Verfahren
OG.2020.00044
A.______
Beschwerdeführer
gegen
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten
durch die Staatsanwältin
betreffend
Anordnung
einer Blut- und Urinprobe
Erwägungen
1. Am Sonntag, 16. August 2020, kurz vor 09.30 Uhr, fuhr A.______ im
Gebiet […] (Gemeinde Glarus Süd) auf einem Feldweg im steilen Wiesengelände
mit einem Traktor rückwärts zu einem Stall hoch. Dabei kam er von der Strasse
ab, worauf der Traktor den Hang hinunterrutschte und sich mehrmals
überschlug, bis er rund 100 Meter weiter unten zum Stillstand kam.
A.______ wurde dabei leicht verletzt (siehe act. 5/1 sowie die Unfallbilder
bei act. 5/5). Unverzüglich ordnete die Staatsanwaltschaft beim
verunfallten Lenker eine Blut- und Urinprobe an (siehe act. 5/1
Sachverhalt
S. 4), wobei sie diese Anordnung nachträglich mit Verfügung vom
24. August 2020 bestätigte (act. 0).
2. Mit Schreiben vom
31. August 2020 erhob A.______ beim Obergericht Beschwerde (act. 1).
Darin macht er im Wesentlichen geltend, zur Abnahme einer Blut- und Urinprobe
habe keine Veranlassung bestanden, weshalb er sich dagegen "insbesondere
im Falle der Aufforderung zur Kostenübernahme der Blut- und Urinprobe sowie
etwaiger Folgekosten" beschwere. Der unterzeichnete Gerichtsschreiber
hat in der Folge dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2020 per E-Mail
mitgeteilt, dass bei einer summarischen Betrachtung die erfolgte Abnahme
einer Blut- und Urinprobe aufgrund der Gesamtumstände als gerechtfertigt
erscheine und die Beschwerde daher wohl kostenfällig abzuweisen sein würde;
bezüglich allfälliger Folgekosten im Zusammenhang mit der Abnahme und Analyse
der Blut- und Urinprobe liege noch kein Entscheid vor und sei der Beschwerdeführer
in dieser Hinsicht noch gar nicht beschwert, wobei er, sollten dereinst die
betreffenden Kosten auf ihn überwälzt werden, dannzumal dagegen
vorgehen könne (act. 7 S. 2).
3. Hierauf zog der
Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2. Oktober 2020 seine Beschwerde zurück
(act. 7 S. 1). Demgemäss ist das Verfahren durch Präsidialentscheid
(Art. 31 Abs. 2 GOG) als erledigt abzuschreiben, wobei für das
vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden.
4. Mit dem vorliegenden
Entscheid wird das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht
abgeschlossen; es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 BGG (Urteil BGer 1B_227/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1).
____________________
Entscheid
1.
Die Beschwerde vom 31. August
2020 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Erwägungen
2.
Für das Beschwerdeverfahren
werden keine Kosten erhoben.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[…]