OG.2020.00053
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
20. Januar 2021Deutsch24 min
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG; act. 1 und act. 2/5). Mit Verfügung
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss vom 20. Januar 2021
Verfahren OG.2020.00053
A.______
Beschwerdeführer
verteidigt durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten durch die Staatsanwältin
betreffend
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Anträge
des
Beschwerdeführers (gemäss
Eingabe vom 18. September 2020, act. 8 S. 1 f.):
1.
Die Überwachungsanordnung der Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 10. Juni 2020 gegen A.______
betreffend Rufnummer [...], Überwachungstyp Randdatenüberwachung bei
Netzzugangsdiensten nach Art. 60 VÜPF und Randdatenüberwachung bei
Telefonie- und Multimediadiensten nach Art. 61 VÜPF und der Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus vom 10. Juni 2020 im Verfahren
SG.2020.00064 seien aufzuheben.
2.
Eventualiter sei die
Rechtswidrigkeit der von der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons
Glarus am 10. Juni 2020 angeordneten und vom Zwangsmassnahmengericht des
Kantons Glarus am 10. Juni 2020 genehmigten Überwachungsanordnung im Sinne
einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation betreffend die Rufnummer [...]
festzustellen.
3.
Es sei gegenüber der Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus gerichtlich anzuordnen, sämtliche in
Zusammenhang mit der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation erhobenen Daten
und die gestützt darauf erstellten Akten aus dem Strafverfahren durch die
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus zu entfernen und
vernichten zu lassen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Staates (zzgl. 7.7 % MwSt.).
Antrag
der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 13. Oktober
2020, act. 15 S. 1):
1.
Die Beschwerde von A.______ sei
abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von
A.______.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft
des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») führt gegen A.______
(nachfolgend «Beschwerdeführer») eine Strafuntersuchung wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG; act. 1 und act. 2/5). Mit Verfügung
vom 10. Juni 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft die rückwirkende Überwachung
des Geschäftsmobiltelefons des Beschwerdeführers an (Rufnummer [...]; act. 1
und act. 2/2-3).
2. Ebenfalls mit Verfügung vom 10.
Juni 2020 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus die
rückwirkende Überwachung der Mobiltelefonnummer [...] für die Dauer eines
Tages, nämlich für den 5. Januar 2020 (act. 5 S. 5 Disp. Ziff. 1).
3. Mit Schreiben vom 7. September 2020
teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Anordnung der
rückwirkenden Überwachung der besagten Mobiltelefonnummer mit (act. 10).
4. Der Beschwerdeführer erhob
daraufhin mit Eingabe vom 18. September 2020 Beschwerde beim Obergericht des
Kantons Glarus mit eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 8).
Erwägungen
II.
1.
Art. 279 Abs. 3 StPO räumt den
Personen, deren Fernmeldeanschluss oder Postadresse überwacht wurde oder die
den überwachten Anschluss oder die Postadresse regelmässig mitbenutzt haben,
ein Beschwerderecht nach Art. 393 ff. StPO gegen diese Massnahme ein. Die
Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.
2.
Die vorliegend (rückwirkend)
überwachte Rufnummer [...] ist auf die […] registriert (act. 2/4, act.
3, act. 4). Der Beschwerdeführer arbeitet dort als Vermögensverwalter im
Range eines Direktors (Kollektivunterschrift zu zweien; act. 2/2 und act. 3
S. 2). Die vorliegend interessierende Rufnummer wird vom Beschwerdeführer als
Geschäftsmobiltelefon benutzt (act. 2/8 S. 3 Frage 5). Somit ist er gemäss
obigen Ausführungen (vgl. E. II.1) beschwerdelegitimiert. Die Beschwerdefrist von
zehn Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 279 Abs. 3 StPO)
ist vorliegend eingehalten (act. 8 und act. 10). Die übrigen Prozessvoraussetzungen
geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Obergericht ist als
Rechtsmittelinstanz zuständig zur Behandlung von Beschwerden in Strafsachen
(Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG [GS III A/2]). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann eine
Rechtsverletzung und/oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393
Abs. 2 StPO).
III.
1.
1.1
Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Beschwerde (act. 8) zunächst vor, entgegen den Erwägungen des
Zwangsmassnahmengerichts könne alleine aus dem Umstand, dass er häufigster
Lenkers des vorliegend interessierenden Fahrzeugs mit dem Kennzeichen [...]
sei, der dringende Tatverdacht gegen ihn nicht ohne Weiteres bejaht werden.
Zumal die Qualität der Radarfotos ungenügend sei und somit keine weiteren
konkreten Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht bestehen würden (S.
2.
f. Ziff. 1.1). Weiter rechtfertige auch die Schwere der vorliegenden
Verkehrsregelverletzung die rückwirkende Überwachung der Randdaten nicht. Zum
einen sei der Tatzeitpunkt (5. Januar 2020) ein Sonntag in den
Weihnachtsferien gewesen; wobei an Sonntagen und in der Ferien- bzw.
Feiertagszeit gerichtsnotorisch sehr wenig Verkehr herrsche. Zum anderen sei
er bei «schönen» Bedingungen (Witterung und Strassenzustand) auf einer
richtungsgetrennten Autobahn (ohne Fussgänger, Fahrradfahrer etc.) gefahren.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe unter diesen Umständen ohnehin
keine grosse Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen werden können.
Zumal der fragliche Täter vorliegend die zulässige Höchstgeschwindigkeit um
36.
km/h überschritten habe und damit nur äusserst knapp eine grobe
Verkehrsregelverletzung begangen habe, was ihm Rahmen des
Verhältnismässigkeitsprinzips zu berücksichtigen sei. Ebenso sei
diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die zu erwartende Strafe wohl kaum
über eine minimale Geldstrafe von 10 Tagessätzen hinausgehen werde und er
nicht vorbestraft sei (S. 3 f. Ziff. 1.2).
1.2
Weiter bringt der Beschwerdeführer
vor, dass die rückwirkende Überwachung der Randdaten seines
Geschäftsmobiltelefons auch nicht geeignet sei, um den fraglichen Täter des
Verkehrsdelikts zu eruieren. So werde das hier interessierende Mobiltelefon
(Rufnummer [...]) durch ihn und seine Arbeitskollegen verwendet. Daher könne
alleine aus dem Umstand, dass sich das fragliche Mobiltelefon allenfalls zur
Tatzeit in der Nähe des Tatorts befunden habe, nicht gefolgert werden, er
(Beschwerdeführer) habe zu diesem Zeitpunkt das Mobiltelefon auf sich
getragen. Ebenfalls wäre es denkbar, dass das fragliche Mobiltelefon durch
ihn (Beschwerdeführer) oder einer seiner Kollegen im besagten Fahrzeug [...]
liegengelassen worden oder dass die überwachte Person nur als Beifahrer
mitgefahren sei. Schliesslich sei es auch fraglich, ob er (Beschwerdeführer)
an einem Sonntag in der Ferienzeit jederzeit über das Geschäftsmobiltelefon
erreichbar sein müsse. Aufgrund alldem könne mittels rückwirkender
Überwachung der besagten Rufnummer nicht ermittelt werden, wer das Fahrzeug
zum Tatzeitpunkt tatsächlich gelenkt habe (S. 4 f. Ziff. 1.3).
1.3
Schliesslich führt der
Beschwerdeführer aus, dass die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 7.
September 2020 über den Grund sowie die Art und Dauer der Überwachung (act. 10)
den Anforderungen von Art. 279 Abs. 1 StPO nicht genüge. So enthalte diese
keine Angaben zum Sachverhalt und sei nicht ersichtlich, weshalb der Lenker
des Fahrzeugs [...] zum entsprechenden Zeitpunkt ermittelt werden solle.
Gemäss übereinstimmender Lehrmeinungen genüge die Angabe des Tatbestandes
nicht; der relevante Sachverhalt müsse genannt werden. Es sei unerheblich, ob
die überwachte Person auf anderem Weg von dem ihm zur Last gelegten
Sachverhalt erfahren habe. Auch der in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft
aufgeführte Verweis auf die «oben angeführte Strafuntersuchung» bzw. auf die
beiliegende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Juni 2020 (act. 5)
vermöge diesen Mangel nicht aufzuwiegen. Ebenfalls habe es die
Staatsanwaltschaft versäumt, ihm (Beschwerdeführer) mitzuteilen, für welche
Dauer die Überwachungsmassnahme angeordnet worden sei, und um welche Art der
Überwachung es sich gehandelt habe; dies sei aber nach Art. 279 Abs. 1 StPO
gesetzlich vorgeschrieben (S. 5 f. Ziff. 2).
2.
2.1
Dem hält die Staatsanwaltschaft in
ihrer Beschwerdeantwort entgegen, es liege klarerweise ein dringender
Tatverdacht vor. Der Beschwerdeführer sei nicht nur der Halter, sondern auch
der häufigste Lenker des Fahrzeugs [...]. Bereits die Haltereigenschaft sei gemäss
Bundesgericht ein Indiz für die Täterschaft. Selbst der Beschwerdeführer
schliesse zudem nicht aus, dass er das besagten Fahrzeug zum Tatzeitpunkt
gelenkt habe. Zudem spreche auch sein Aussageverhalten für seine Täterschaft.
So mache er keine Angaben, wer der Lenker gewesen sein könnte und verweigere
auch die Aussage bezüglich seines Aufenthaltsortes zum Tatzeitpunkt
(5. Januar 2020). Weiter rechtfertige, entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers, vorliegend die Schwere der Tat die rückwirkende
Teilnehmeridentifikation (i.S.v. Art. 273 StPO). So seien angesichts der
weit geringeren Schwere des Eingriffs bei der rückwirkenden Randdatenerhebung
an die konkrete Schwere und die Subsidiarität weniger hohe Anforderungen zu
stellen als bei der Inhaltsüberwachung. Es könne dem Beschwerdeführer auch
nicht gefolgt werden, wonach an Sonntagen und in der Ferienzeit sehr wenig
Verkehr auf der Autobahn herrsche. Ganz im Gegenteil herrsche gerade auf der
Autobahn A3, welche in den Kanton Graubünden mit zahlreichen Skigebieten
führe, genau an Sonntagen und in der Ferienzeit im Winter reger Verkehr. Dies
insbesondere bei schönen Wetterverhältnissen, wie diese im Tatzeitpunkt
geherrscht hätten. Zudem könne dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt
werden, wenn er vorbringe, die zu erwartende Strafe würde wohl kaum über eine
minimale Geldstrafe von 10 Tages-sätzen hinausgehen. Zudem sei zu
berücksichtigen, dass neben der strafrechtlichen Sanktion als eine
administrative Massnahme auch ein Führerausweisentzug von mindestens drei
Monaten drohe. Umso mehr rechtfertige die Straftat vorliegend eine
rückwirkende Randdatenerhebung, welche im Übrigen lediglich auf einen
einzigen Tag beschränkt worden sei und daher einen sehr geringen Eingriff in
die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers darstelle (act. 15 S. 2).
2.2
Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers sei die rückwirkende Überwachung des fraglichen
Mobiltelefons vorliegend sehr wohl geeignet. So sei eine solche Überwachung
nicht bereits deshalb zur Täterermittlung nicht geeignet, weil dadurch einzig
der Standort des fraglichen Mobiltelefons, nicht aber den des Täters
ermittelt werde. Die Ermittlung des Standorts eines Mobiltelefons – und eben
nicht eines Menschen – sei sodann auch gerade der Inbegriff einer
rückwirkenden Randdatenerhebung. Der Standort des Mobiltelefons sei jedoch
ein gewichtiges Indiz für den Standort des Beschwerdeführers (act. 15
S. 3).
Schliesslich
sei auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach das Mobiltelefon durch ihn
und seine Kollegen verwendet werde, sehr unglaubhaft. So handle es sich dabei
um das Geschäftsmobiltelefon des Beschwerdeführers und es sei sehr
zweifelhaft, dass dieses noch durch irgendwelche Kollegen des
Beschwerdeführers verwendet werde; zumal an einem Sonntag. Zudem habe der
Beschwerdeführer diese Aussage erst in einer Einvernahme vom 7. September
2020.
und damit nach dem Erlass der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
10.
Juni 2020 gemacht. In der Einvernahme vom 19. Mai 2020 habe er mit keinem
Wort erwähnt, dass das fragliche Mobiltelefon auch von seinen Arbeitskollegen
benutzt werde. Es erstaune auch, dass der Beschwerdeführer genau diese
Aussage nun zu seiner Entlastung anführe, obwohl er anlässlich der
Einvernahme vom 7. September 2020 gerade eben diese Aussage aus dem Protokoll
hätte entfernt haben wollen (act. 15 S. 3).
2.3
Schliesslich führt die
Staatsanwaltschaft bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen
Ungültigkeit der Mitteilung der Überwachungsmassnahme nach Art. 279 Abs.
1.
StPO aus, es könne kaum sein, dass in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft
selbst, sämtliche Angaben, welche ohnehin in der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts enthalten seien, wiederholt werden müssten. Ohnehin
würde eine ungültige Mitteilung der Überwachungsmassnahme einzig den Beginn
des Laufs der Beschwerdefirst – welche vorliegend ohnehin eingehalten worden
sei – tangieren und keineswegs die Gültigkeit der Anordnung der Überwachung
durch die Staatsanwaltschaft oder deren Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
3.
3.1
Neben der eigentlichen (inhaltlichen) Überwachung (Art.
270-272 StPO i.V.m. Art. 269 StPO) regelt Art. 273 StPO die Erhebung von
Verbindungs-Randdaten des Fernmeldeverkehrs. Gemäss
Art. 273 Abs. 1 StPO können diese Informationen von der Staatsanwaltschaft
erhoben werden, wenn der dringende Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens
oder einer Übertretung nach Art. 179septies
StGB besteht und die Voraussetzungen von Art. 269
Abs. 1 lit. b und c StPO erfüllt sind. Überwachungsmassnahmen nach Art. 273 StPO setzen insofern voraus, dass die
Schwere der untersuchten Straftat die Überwachung rechtfertigt (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO) und die bisherigen
Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst
aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). Mithin haben die Auskünfte, die bis
sechs Monate rückwirkend verlangt werden können (Art. 273
Abs. 3 StPO), dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; vgl. BGE 144 I 126,
E. 8.3.2).
3.2
Nach Art. 270 lit. a StPO darf der
Post- und Fernmeldeverkehr der beschuldigten Person überwacht werden. Daneben
ist auch die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs von Drittpersonen
zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die
beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldedienst der Drittperson
benutzt, oder die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte
Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine
weitere Person weiterleitet (Art. 270 lit. b StPO).
4.
4.1
Im Gegensatz zum
erkennenden Sachrichter ist vorliegend bei der Überprüfung des dringenden
Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird das Vorliegen eines für die
Anordnung von Zwangsmassnahmen ausreichenden Tatverdachts bestritten, ist
vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse
genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die
Staatsanwaltschaft somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durfte. Es genügt dabei der Nachweis von
konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGE 141 IV 459, E. 4.1; BGer 1B_230/2013 Urteil vom 26. Juli 2013, E. 5.1.1, je
m.w.H.).
4.2
Dem Beschwerdeführer wird von der
Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sich einer groben Verkehrsregelverletzung
nach Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar gemacht zu haben, indem er am 5. Januar
2020, 12.38 Uhr, mit dem Personenwagen Kennzeichen [...] auf der Autobahn A3
in Filzbach, in Fahrtrichtung Sargans, die dort signalisierte Geschwindigkeit
von 100 km/h um netto 36 km/h überschritten habe (act. 1 S. 2 Rz. 1).
Wer – wie dem Beschwerdeführer vorgeworfen – durch grobe Verletzung der
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Es handelt sich hierbei
somit um ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB, womit die Voraussetzung
von Art. 273 Abs. 1 erster Satzteil StPO erfüllt ist (vgl. E. III.3.1 vorstehend).
4.3
Der dringende Tatverdacht stützt
sich vorliegend auf folgende Anhaltspunkte: Der Beschwerdeführer ist der
Halter des am 5. Januar 2020, 12.38 Uhr, auf der Autobahn A3 in
Filzbach, in Fahrtrichtung Sargans, mit einer Tempoüberschreitung von netto
36.
km/h geblitzten Personenwagens [...] (act. 2/5 und act. 2/6 S. 3).
Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 27. März 2020 gab er an, nicht zu
wissen, ob er das besagte Fahrzeug im Tatzeitpunkt gefahren sei. Er wisse
auch nicht, wer ansonsten gefahren sein könnte, da mehrere Personen in Frage
kämen; es sei aktuell eher schwierig den Fahrer zu ermitteln (act. 2/7/2 S. 1
Fragen 3-7). Bei seiner zweiten Einvernahme vom 19. Mai 2020 konnte der
Beschwerdeführer nicht angeben, wo er sich zum Tatzeitpunkt aufgehalten hat
bzw. wer der Lenker sein könnte; es hätten «Familie, Freunde, Kollegen etc.»
gewesen sein können. Auch wenn er gerne behilflich wäre, müsse er sich und
seine Familie nicht belasten. Zudem könne er auch nach Vorlage des Fotos
(gemeint wohl Radarfoto, act. 2/5 S. 2) nicht sagen, wer das Fahrzeug gelenkt
habe. Er sei der häufigste Lenker des Personenwagens [...] und es gebe zwei
Fahrzeugschlüssel zum betreffenden Fahrzeug, welche er zu Hause aufbewahre
(act. 2/8 S. 2 ff. Fragen 1-11).
4.4
Das Fahrzeug des Beschwerdeführers
wurde, wie bereits erwähnt, auf der Autobahn A3 mit einer
Tempoüberschreitung von 36 km/h geblitzt (act. 2/5). Bereits dies genügt
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Überprüfung der
Rechtmässigkeit einer Überwachung für die Annahme eines dringenden
Tatverdachts (vgl. BGer 1B_206/2016 Urteil vom 5. Juli 2016, E. 4). Weiter sind vorliegend die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers des
Personenwagens [...] und die Tatsache, dass er gemäss eigenen Angaben der
häufigste Lenker sei, starke Indizien dafür, dass er dieses Fahrzeug zum
Tatzeitpunkt gelenkt hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem
nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein
Indiz für die Täterschaft sein. Das
Sachgericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der
Unschuldsvermutung sodann zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug
selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen
Lenker ausschweigt (statt vieler BGer 6B_243/2018 Urteil vom 6. Juli
2018, E. 1.4.2 m.w.H.). Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung
muss die Haltereigenschaft (allenfalls zusammen mit weiteren Indizien) auch
zur Bejahung eines dringenden Tatverdachts herangezogen werden können. Dies
umso mehr, als dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers vorliegend ein
weiteres Indiz für dessen Täterschaft ist. So kann oder will er einerseits
keine konkreten Angaben darüber machen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunk
gefahren haben soll, und zum anderen verweigert er die Aussage über seinen
Aufenthaltsort zum Tatzeitpunkt (vgl. oben E. III.4.3). Zudem schliesst
er nicht aus, dass er selbst den besagten Personenwagen zum Tatzeitpunkt
gelenkt hat («Ich weiss ja nicht, ob ich gefahren bin», act. 2/7/2 S.
1.
Frage 4). Seine Behauptung, wonach «Familie, Freunde, Kollegen etc.» zum
fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt haben könnten, ist als reine
Schutzbehauptung zu werten. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer
sein Fahrzeug derart regelmässig Freunde und Bekannten leiht und deshalb
keinen Überblick darüber hat, wer das Fahrzeug am besagten Tag gefahren sein
soll.
4.5
Aufgrund des oben Ausgeführten ist
der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer (i.S.v. Art. 273
Abs. 1 StPO) vorliegend zu bejahen.
5.
5.1
Weiter muss die konkrete Schwere
einer Straftat die Überwachung rechtfertigen (Art. 269 Abs. 1 lit. b
StPO). Die konkrete Schwere einer Straftat ist Ausdruck des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Es ist deshalb angebracht, die
Anforderungen der Schwere der Straftat an die Schwere des Eingriffs
anzupassen (Jean-Richard-dit-Bressl,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, Art. 1-54
JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 46 zu Art. 269 StPO). Angesichts der weit
geringeren Schwere des Eingriffs bei rückwirkenden Randdatenerhebungen im
Sinne von Art. 273 Abs. 1 StPO sind somit an die konkrete Schwere und
die Subsidiarität weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei einer Inhaltsüberwachung
nach Art. 269 StPO (Jean-Richard-dit-Bressl,
a.a.O., N 4 zu Art. 273 StPO). Ebenso sind weniger strenge Anforderungen zu
stellen, wenn die Überwachung sehr gezielt verdachtsbezogen gestaltet wird
oder diese nur kurz andauern soll (Jean-Richard-dit-Bressl,
a.a.O., N 29 zu Art. 269 StPO).
5.2
Vorliegend geht es um eine
rückwirkende Überwachungsmassnahme, welche sich nicht auf den
Kommunikationsinhalt, sondern auf die sog. Randdaten bezieht, welche die
Ortung des entsprechenden Mobiltelefons ermöglichen sollen (vgl.
Art. 273 Abs. 1 StPO; siehe auch E. III.3.1 vorstehend). Auch rückwirkende
Randdatenerhebungen nach Art. 273 StPO führen zu einem Eingriff in die
Privatsphäre der Betroffenen. Es werden aber keine Kommunikationsinhalte
behördlich und in Echtzeit überwacht. Deswegen gilt der Eingriff nach der
Praxis des Bundesgerichts in der Regel als deutlich weniger einschneidend
(BGE 142 IV 34, E. 4.3.2; BGer 1B_241/2018 Urteil vom 8. Oktober 2018,
E. 3.4). Entsprechend sind auch weniger hohe Anforderungen an die Schwere der
zu untersuchenden Straftat zu stellen, zumal die Überwachung vorliegend auf
einen Tag, d.h. den 5. Januar 2020, begrenzt wurde (vgl. E. III.5.1 vorstehend).
5.3
Vorliegend wird dem
Beschwerdeführer vorgeworfen, er sei zur Tatzeit auf der Autobahn A3 in
Richtung Sargans, auf dem Gebiet von Filzbach (Gemeinde Glarus Nord, bei
Kilometer 163.300), bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von
100.
km/h mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 142 km/h (brutto)
unterwegs gewesen. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h ergibt dies
eine Geschwindigkeit von 136 km/h (netto) und somit eine Tempoüberschreitung
von 36 km/h (act. 1 und act. 2/5). Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts liegt eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von
Art. 90 Abs. 2 SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf
richtungsgetrennten Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird. Wird
diese Tempolimite von 35 km/h überschritten, liegt ungeachtet der konkreten
Umstände, wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse,
objektiv eine grobe Verkehrsverletzung vor (BGE 123 II 106, E. 2.c; BGer
1C_87/2016 Urteil vom 13. Juni 2016, E. 2.1.2).
5.4
Der Beschwerdeführer behauptet, auf
Grund der konkreten Umstände (wenig Verkehr, richtungsgetrennte Autobahn,
schöne Wetterverhältnisse, keine Vorstrafen etc.) könne nicht von einer
naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung gesprochen werden,
weshalb die Schwere der vorliegenden Tat eine rückwirkende Telefonüberwachung
nicht rechtfertige (act. 8 S. 3 f. Ziff. 1.2). Er verkennt, dass die von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte unter der Annahme
günstiger Verkehrsverhältnisse und eines guten automobilistischen Leumunds
festgelegt wurden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände sind
nicht geeignet, das Vorliegen einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung
im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu widerlegen. Auch der vom Beschwerdeführer
vorgetragene Umstand, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h an
der für eine grobe Verkehrsregelverletzung auf Autobahnen festgelegten unteren
Grenze (≥ 35 km/h) liegt, ist vorliegend
insoweit irrelevant (BGE 124 II 475 E. 2.a f.; BGer 1B_235/2016 Urteil
vom 20. Juli 2016, E. 3, je m.w.H.). Die Frage, ob diese Umstände bei der
Prüfung des subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG berücksichtigt
werden können, kann vorliegend offengelassen werden. So ist diese Frage vom
Sachrichter zu entscheiden und entzieht sich der Kontrolle des für die
Genehmigung der Telefonüberwachung zuständigen Gerichts (BGer 1B_206/2016
Urteil vom 5. Juli 2016, E. 4.2; BGer 1B_235/2016 Urteil vom 20. Juli 2016,
E. 3). Zusammenfassend kann hier festgehalten werden, dass bei Vorliegen
einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG
die in Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO geforderte Schwere einer Straftat,
welche eine Überwachung nach Art. 273 Abs. 1 StPO rechtfertigt, vorliegt (in
diesem Sinne auch BGer 1B_235/2016 Urteil vom 20. Juli 2016, E. 3; BGer
1B_206/2016 Urteil vom 5. Juli 2016, E. 4). Kommt noch hinzu, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer Geldstrafe oder einer
Freiheitsstrafe und überdies mit administrativrechtlichen Massnahmen
(Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten) zu rechnen hat. Somit
handelt es sich auch unter diesem Blickwinkel um eine Straftat von
erheblicher Schwere, welche eine Überwachung rechtfertigt (Art. 273 Abs. 1
StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO).
5.5
Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers rechtfertigt somit die Schwere der vorliegenden groben
Verkehrsregelverletzung (i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG) die Überwachungsmassnahme
im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StPO.
6.
6.1
Nach dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit (Art. 269 Abs. 1 lit. b ZPO) muss die
Überwachungsmassnahme weiter angemessen sein und im öffentlichen Interesse liegen;
sie darf nur angeordnet werden, wenn sie zu konkreten Ergebnissen führen
kann. Die Überwachung kann weiterhin nur genehmigt werden, wenn sie das
Subsidiaritätsprinzip beachtet (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). Dies setzt
insbesondere voraus, dass die Strafuntersuchungsbehörde zunächst prüft, ob
eine andere, weniger einschneidende Massnahme das gewünschte Ergebnis
erzielen kann (ultima ratio; BGE 141 IV 459, E. 4.1).
6.2
Die vorliegend interessierende
rückwirkende Überwachung des Geschäftsmobiltelefons des Beschwerdeführers
dient dazu, den Täter einer groben Verkehrsregelverletzung zu ermitteln. Der
Beschwerdeführer gab zunächst an, bei dem zu überwachenden Mobiltelefon
handle es sich um sein Geschäftstelefon, über welches er in der Regel
erreichbar sei; sein privates Mobiltelefon sei nicht aktiv und laufe nur über
WLAN (act. 2/8 S. 3 Frage 5). Erst später führte er dann aus, das
fragliche Mobiltelefon werde neben ihm auch von seinen Arbeitskollegen
verwendet (act. 8 S. 4). Es ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen,
dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers
handelt. Es ist höchst zweifelhaft und widerspricht jeglicher
Lebenserfahrung, dass ein leitender Bankangestellter wie der Beschwerdeführer
(Vermögensverwalter im Range eines Direktors mit Kollektivunterschrift zu
zweien; act. 2/2 und act. 3 S. 2) sein Geschäftsmobiltelefon mit weiteren
Arbeitskollegen zu teilen hat und dies auch noch an einem Sonntag. Weiter
spielt die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob er an einem Sonntag
auf seinem Geschäftsmobiltelefon hätte erreichbar sein müssen, vorliegend
keine Rolle. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass ein Bankangestellter in der
Position des Beschwerdeführers auch an einem Sonntag auf seinem
Geschäftsmobiltelefon erreichbar ist, zumal sein privates Mobiltelefon wie
von ihm angegeben nur «über WLAN» funktioniert.
Selbst wenn
die rückwirkende Randdatenerhebung ergibt, dass sich das besagte Mobiltelefon
zur Tatzeit am Tatort befand, kann – wie vom Beschwerdeführer vorgetragen –
nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer allenfalls nur
Beifahrer war oder er das Telefon im Auto vergessen hatte. Diese Umstände
sind jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung durch den zuständigen Sachrichter
und nicht bereits vorliegend zu würdigen.
6.3
Weiter ist entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers eine rückwirkende Telefonüberwachung
(i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StPO) nicht bereits deshalb zur Täterermittlung nicht
geeignet, weil dadurch nur der Standort des fraglichen Mobiltelefons, nicht
aber der Standort des Täters ermittelt wird. Würde man dieser Argumentation
folgen, wären solche Überwachungen nie zur Ermittlung der Täterschaft
geeignet, was nicht angehen kann. Vielmehr kann der Standort des
Mobiltelefons bei den Ermittlungen ein wichtiges Indiz auf die Identität des
Täters liefern (vgl. auch BGer 1B_206/2016 Urteil vom 5. Juli 2016, E. 4.4).
6.3.1
Die Tatsache, dass vorliegend die
zulässige Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h überschritten und damit nur
knapp eine grobe Verkehrsregelverletzung (ab 35 km/h, vgl. oben E. III.5.3) begangen wurde, und dass der Beschwerdeführer
nicht vorbestraft ist, wird vom zuständigen Sachgericht zu beachten sein
(vgl. E. III.5.4 vorstehend). Mit Bezug auf die
vorliegende Verhältnismässigkeitsprüfung vermag der Beschwerde aus diesen
Umständen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zumal ein wichtiges
öffentliches Interesse daran besteht, dass grobe Verkehrsregelverletzungen
nicht ungeahndet bleiben (vgl. BGer 1B_206/2016 Urteil vom 5. Juli 2016,
E.4.4). Insbesondere da bei solchen Delikten, wie vorliegend, häufig nur eine
rückwirkende Auswertung der Randdaten zur Ermittlung der Täterschaft
erfolgversprechend ist. Ausserdem wird vorliegend nur der Standort des
Geschäftsmobiltelefons des Beschwerdeführers an einem ganz bestimmten Tag
(5. Januar 2020) ermittelt; der Inhalt der Gespräche ist nicht
betroffen. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers
ist somit gering, weshalb auch weniger strenge Anforderungen an Subsidiarität
zu stellen sind (vgl. E. III.5.1 vorstehend). Zudem macht der
Beschwerdeführer weder allfällige Geheimhaltungsinteressen geltend, noch sind
solche ersichtlich.
6.3.2
Andere geeignete
Untersuchungshandlungen zur Identifikation der Täterschaft sind keine
ersichtlich. Nur durch die rückwirkende Telefonüberwachung (i.S.v.
Art. 273 Abs. 1 StPO) lässt sich eruieren, ob sich das
Geschäftsmobiltelefon des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort befand. Der
Standort des Mobiltelefons kann bei den Ermittlungen sodann, wie bereits
erwähnt, ein wichtiges Indiz auf die Identität des Täters liefern. Ohne eine
rückwirkende Randdatenerhebung würden die vorliegenden Ermittlungen unverhältnismässig
erschwert werden (i.S.v. Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO); insbesondere
auch wegen berechtigter Zeugnisverweigerungsrechte der engeren
Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Art. 168 Abs. 1 lit. a-c StPO)
sowie des Aussageverweigerungsrechts des Beschwerdeführers.
6.4
Aufgrund alldem erscheint die
vorliegend zu beurteilende Überwachungsmassnahme verhältnismässig und
angemessen (Art. 273 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. b und c
StPO).
7.
7.1
Schliesslich bleibt noch zu prüfen,
ob die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2020 über den
Grund sowie die Art und Dauer der Überwachung (act. 10) den
Anforderungen von Art. 279 Abs. 1 StPO genügt.
7.2
Der Beschwerdeführer bringt
diesbezüglich zusammengefasst vor, in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft
vom 7. September 2020 fehlten Angaben zum Sachverhalt sowie zur Dauer und Art
der Überwachung. Der Verweis auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. Juni 2020
vermöge diese Mängel nicht aufzuwiegen (act. 8 S. 5 f. Ziff. 2; vgl. auch
E. III.1.3 vorstehend).
7.3
Gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft
der überwachten beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des
Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs mit. Die Mitteilung muss einen Hinweis auf die
Beschwerdemöglichkeit nach Art.
279.
Abs. 3 StPO enthalten. Die förmliche Mitteilung im Sinne
von Art. 279 Abs. 1 StPO ist
Voraussetzung für die Beschwerde nach Art.
279.
Abs. 3 StPO. Erhält die betroffene Person vor der Mitteilung
Kenntnis von der Überwachungsmassnahme, so beginnt die Beschwerdefrist nicht
zu laufen und die Beschwerde ist nicht zulässig. Unterbleibt die Mitteilung,
kann die überwachte Person eine solche verlangen, wenn sie anderweitig von
der Überwachung Kenntnis erhält (BGer 6B_795/2014 Urteil vom 6. Januar
Dispositiv
2015, E. 2.3.4 m.w.H.). Demnach hat eine ungenügende Eröffnung Auswirkungen
in Bezug auf die Möglichkeit sich dagegen zu wehren und betrifft damit einzig
den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist. Wie die Staatsanwaltschaft richtig
festhält (act. 15 S. 3), wurde die Rechtsmittelfrist vorliegend ohnehin
eingehalten (act. 8 und 10).
7.4. Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers genügt sodann der Verweis im Schreiben der
Staatsanwaltschaft (act. 10) auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. Juni 2020 (act. 5) den Anforderungen von Art. 279 Abs. 1 StPO. Es
käme einem überspitzten Formalismus gleich, würde man von der
Staatsanwaltschaft verlangen, sämtliche Angaben, welche ohnehin in der dem
Schreiben beiliegenden Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts enthalten sind,
wiederholen zu müssen. So geht der Grund, die Art sowie die Dauer der
Überwachung aus dieser Verfügung hervor. Aus diesem Grund durfte sich die
Staatsanwaltschaft in ihrer Mitteilung vom 7. September 2020 (act. 10) mit
einem Verweis auf die beiliegende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
(act. 5) begnügen. Somit hat die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom
7. September 2020 (act. 10) ihren Zweck gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO erfüllt;
dem Beschwerdeführer war aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft in
Verbindung mit der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sowohl der Grund
als auch die Art und die Dauer der Überwachung bekannt und er konnte sich im
vorliegenden Beschwerdeverfahren entsprechend zur Wehr setzen.
8. Zusammenfassend erweist sich die
rückwirkende Telefon.erwachung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen ist.
IV.
Die
Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421
Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist
zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde auf CHF 1'000.—
festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 6 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und zu den Untersuchungskosten im
Verfahren SA.2020.00138 im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d
StPO zu schlagen. Ausgangsgemäss sind keine Parteientschädigungen
zuzusprechen.
____________________
Das
Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird
vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF
1'000.— festgesetzt.
3. Die Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen erfolgt im
Endentscheid.
4. Schriftliche Mitteilung an:
[...]