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Entscheid

OG.2020.00053

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

20. Januar 2021Deutsch24 min

Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG; act. 1 und act. 2/5). Mit Verfügung

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss vom 20. Januar 2021

Verfahren OG.2020.00053

A.______

Beschwerdeführer

verteidigt durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten durch die Staatsanwältin

betreffend

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Anträge

des

Beschwerdeführers (gemäss

Eingabe vom 18. September 2020, act. 8 S. 1 f.):

1.

Die Überwachungsanordnung der Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 10. Juni 2020 gegen A.______

betreffend Rufnummer [...], Überwachungstyp Randdatenüberwachung bei

Netzzugangsdiensten nach Art. 60 VÜPF und Randdatenüberwachung bei

Telefonie- und Multimediadiensten nach Art. 61 VÜPF und der Entscheid des

Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus vom 10. Juni 2020 im Verfahren

SG.2020.00064 seien aufzuheben.

2.

Eventualiter sei die

Rechtswidrigkeit der von der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons

Glarus am 10. Juni 2020 angeordneten und vom Zwangsmassnahmengericht des

Kantons Glarus am 10. Juni 2020 genehmigten Überwachungsanordnung im Sinne

einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation betreffend die Rufnummer [...]

festzustellen.

3.

Es sei gegenüber der Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus gerichtlich anzuordnen, sämtliche in

Zusammenhang mit der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation erhobenen Daten

und die gestützt darauf erstellten Akten aus dem Strafverfahren durch die

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus zu entfernen und

vernichten zu lassen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des

Staates (zzgl. 7.7 % MwSt.).

Antrag

der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 13. Oktober

2020, act. 15 S. 1):

1.

Die Beschwerde von A.______ sei

abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von

A.______.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft

des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») führt gegen A.______

(nachfolgend «Beschwerdeführer») eine Strafuntersuchung wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG; act. 1 und act. 2/5). Mit Verfügung

vom 10. Juni 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft die rückwirkende Überwachung

des Geschäftsmobiltelefons des Beschwerdeführers an (Rufnummer [...]; act. 1

und act. 2/2-3).

2. Ebenfalls mit Verfügung vom 10.

Juni 2020 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus die

rückwirkende Überwachung der Mobiltelefonnummer [...] für die Dauer eines

Tages, nämlich für den 5. Januar 2020 (act. 5 S. 5 Disp. Ziff. 1).

3. Mit Schreiben vom 7. September 2020

teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Anordnung der

rückwirkenden Überwachung der besagten Mobiltelefonnummer mit (act. 10).

4. Der Beschwerdeführer erhob

daraufhin mit Eingabe vom 18. September 2020 Beschwerde beim Obergericht des

Kantons Glarus mit eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 8).

Erwägungen

II.

1.

Art. 279 Abs. 3 StPO räumt den

Personen, deren Fernmeldeanschluss oder Postadresse überwacht wurde oder die

den überwachten Anschluss oder die Postadresse regelmässig mitbenutzt haben,

ein Beschwerderecht nach Art. 393 ff. StPO gegen diese Massnahme ein. Die

Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.

2.

Die vorliegend (rückwirkend)

überwachte Rufnummer [...] ist auf die […] registriert (act. 2/4, act.

3, act. 4). Der Beschwerdeführer arbeitet dort als Vermögensverwalter im

Range eines Direktors (Kollektivunterschrift zu zweien; act. 2/2 und act. 3

S. 2). Die vorliegend interessierende Rufnummer wird vom Beschwerdeführer als

Geschäftsmobiltelefon benutzt (act. 2/8 S. 3 Frage 5). Somit ist er gemäss

obigen Ausführungen (vgl. E. II.1) beschwerdelegitimiert. Die Beschwerdefrist von

zehn Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 279 Abs. 3 StPO)

ist vorliegend eingehalten (act. 8 und act. 10). Die übrigen Prozessvoraussetzungen

geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Obergericht ist als

Rechtsmittelinstanz zuständig zur Behandlung von Beschwerden in Strafsachen

(Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG [GS III A/2]). Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

3.

Mit Beschwerde kann eine

Rechtsverletzung und/oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung

des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393

Abs. 2 StPO).

III.

1.

1.1

Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Beschwerde (act. 8) zunächst vor, entgegen den Erwägungen des

Zwangsmassnahmengerichts könne alleine aus dem Umstand, dass er häufigster

Lenkers des vorliegend interessierenden Fahrzeugs mit dem Kennzeichen [...]

sei, der dringende Tatverdacht gegen ihn nicht ohne Weiteres bejaht werden.

Zumal die Qualität der Radarfotos ungenügend sei und somit keine weiteren

konkreten Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht bestehen würden (S.

2.

f. Ziff. 1.1). Weiter rechtfertige auch die Schwere der vorliegenden

Verkehrsregelverletzung die rückwirkende Überwachung der Randdaten nicht. Zum

einen sei der Tatzeitpunkt (5. Januar 2020) ein Sonntag in den

Weihnachtsferien gewesen; wobei an Sonntagen und in der Ferien- bzw.

Feiertagszeit gerichtsnotorisch sehr wenig Verkehr herrsche. Zum anderen sei

er bei «schönen» Bedingungen (Witterung und Strassenzustand) auf einer

richtungsgetrennten Autobahn (ohne Fussgänger, Fahrradfahrer etc.) gefahren.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe unter diesen Umständen ohnehin

keine grosse Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen werden können.

Zumal der fragliche Täter vorliegend die zulässige Höchstgeschwindigkeit um

36.

km/h überschritten habe und damit nur äusserst knapp eine grobe

Verkehrsregelverletzung begangen habe, was ihm Rahmen des

Verhältnismässigkeitsprinzips zu berücksichtigen sei. Ebenso sei

diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die zu erwartende Strafe wohl kaum

über eine minimale Geldstrafe von 10 Tagessätzen hinausgehen werde und er

nicht vorbestraft sei (S. 3 f. Ziff. 1.2).

1.2

Weiter bringt der Beschwerdeführer

vor, dass die rückwirkende Überwachung der Randdaten seines

Geschäftsmobiltelefons auch nicht geeignet sei, um den fraglichen Täter des

Verkehrsdelikts zu eruieren. So werde das hier interessierende Mobiltelefon

(Rufnummer [...]) durch ihn und seine Arbeitskollegen verwendet. Daher könne

alleine aus dem Umstand, dass sich das fragliche Mobiltelefon allenfalls zur

Tatzeit in der Nähe des Tatorts befunden habe, nicht gefolgert werden, er

(Beschwerdeführer) habe zu diesem Zeitpunkt das Mobiltelefon auf sich

getragen. Ebenfalls wäre es denkbar, dass das fragliche Mobiltelefon durch

ihn (Beschwerdeführer) oder einer seiner Kollegen im besagten Fahrzeug [...]

liegengelassen worden oder dass die überwachte Person nur als Beifahrer

mitgefahren sei. Schliesslich sei es auch fraglich, ob er (Beschwerdeführer)

an einem Sonntag in der Ferienzeit jederzeit über das Geschäftsmobiltelefon

erreichbar sein müsse. Aufgrund alldem könne mittels rückwirkender

Überwachung der besagten Rufnummer nicht ermittelt werden, wer das Fahrzeug

zum Tatzeitpunkt tatsächlich gelenkt habe (S. 4 f. Ziff. 1.3).

1.3

Schliesslich führt der

Beschwerdeführer aus, dass die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 7.

September 2020 über den Grund sowie die Art und Dauer der Überwachung (act. 10)

den Anforderungen von Art. 279 Abs. 1 StPO nicht genüge. So enthalte diese

keine Angaben zum Sachverhalt und sei nicht ersichtlich, weshalb der Lenker

des Fahrzeugs [...] zum entsprechenden Zeitpunkt ermittelt werden solle.

Gemäss übereinstimmender Lehrmeinungen genüge die Angabe des Tatbestandes

nicht; der relevante Sachverhalt müsse genannt werden. Es sei unerheblich, ob

die überwachte Person auf anderem Weg von dem ihm zur Last gelegten

Sachverhalt erfahren habe. Auch der in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft

aufgeführte Verweis auf die «oben angeführte Strafuntersuchung» bzw. auf die

beiliegende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Juni 2020 (act. 5)

vermöge diesen Mangel nicht aufzuwiegen. Ebenfalls habe es die

Staatsanwaltschaft versäumt, ihm (Beschwerdeführer) mitzuteilen, für welche

Dauer die Überwachungsmassnahme angeordnet worden sei, und um welche Art der

Überwachung es sich gehandelt habe; dies sei aber nach Art. 279 Abs. 1 StPO

gesetzlich vorgeschrieben (S. 5 f. Ziff. 2).

2.

2.1

Dem hält die Staatsanwaltschaft in

ihrer Beschwerdeantwort entgegen, es liege klarerweise ein dringender

Tatverdacht vor. Der Beschwerdeführer sei nicht nur der Halter, sondern auch

der häufigste Lenker des Fahrzeugs [...]. Bereits die Haltereigenschaft sei gemäss

Bundesgericht ein Indiz für die Täterschaft. Selbst der Beschwerdeführer

schliesse zudem nicht aus, dass er das besagten Fahrzeug zum Tatzeitpunkt

gelenkt habe. Zudem spreche auch sein Aussageverhalten für seine Täterschaft.

So mache er keine Angaben, wer der Lenker gewesen sein könnte und verweigere

auch die Aussage bezüglich seines Aufenthaltsortes zum Tatzeitpunkt

(5. Januar 2020). Weiter rechtfertige, entgegen den Ausführungen

des Beschwerdeführers, vorliegend die Schwere der Tat die rückwirkende

Teilnehmeridentifikation (i.S.v. Art. 273 StPO). So seien angesichts der

weit geringeren Schwere des Eingriffs bei der rückwirkenden Randdatenerhebung

an die konkrete Schwere und die Subsidiarität weniger hohe Anforderungen zu

stellen als bei der Inhaltsüberwachung. Es könne dem Beschwerdeführer auch

nicht gefolgt werden, wonach an Sonntagen und in der Ferienzeit sehr wenig

Verkehr auf der Autobahn herrsche. Ganz im Gegenteil herrsche gerade auf der

Autobahn A3, welche in den Kanton Graubünden mit zahlreichen Skigebieten

führe, genau an Sonntagen und in der Ferienzeit im Winter reger Verkehr. Dies

insbesondere bei schönen Wetterverhältnissen, wie diese im Tatzeitpunkt

geherrscht hätten. Zudem könne dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt

werden, wenn er vorbringe, die zu erwartende Strafe würde wohl kaum über eine

minimale Geldstrafe von 10 Tages-sätzen hinausgehen. Zudem sei zu

berücksichtigen, dass neben der strafrechtlichen Sanktion als eine

administrative Massnahme auch ein Führerausweisentzug von mindestens drei

Monaten drohe. Umso mehr rechtfertige die Straftat vorliegend eine

rückwirkende Randdatenerhebung, welche im Übrigen lediglich auf einen

einzigen Tag beschränkt worden sei und daher einen sehr geringen Eingriff in

die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers darstelle (act. 15 S. 2).

2.2

Entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers sei die rückwirkende Überwachung des fraglichen

Mobiltelefons vorliegend sehr wohl geeignet. So sei eine solche Überwachung

nicht bereits deshalb zur Täterermittlung nicht geeignet, weil dadurch einzig

der Standort des fraglichen Mobiltelefons, nicht aber den des Täters

ermittelt werde. Die Ermittlung des Standorts eines Mobiltelefons – und eben

nicht eines Menschen – sei sodann auch gerade der Inbegriff einer

rückwirkenden Randdatenerhebung. Der Standort des Mobiltelefons sei jedoch

ein gewichtiges Indiz für den Standort des Beschwerdeführers (act. 15

S. 3).

Schliesslich

sei auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach das Mobiltelefon durch ihn

und seine Kollegen verwendet werde, sehr unglaubhaft. So handle es sich dabei

um das Geschäftsmobiltelefon des Beschwerdeführers und es sei sehr

zweifelhaft, dass dieses noch durch irgendwelche Kollegen des

Beschwerdeführers verwendet werde; zumal an einem Sonntag. Zudem habe der

Beschwerdeführer diese Aussage erst in einer Einvernahme vom 7. September

2020.

und damit nach dem Erlass der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom

10.

Juni 2020 gemacht. In der Einvernahme vom 19. Mai 2020 habe er mit keinem

Wort erwähnt, dass das fragliche Mobiltelefon auch von seinen Arbeitskollegen

benutzt werde. Es erstaune auch, dass der Beschwerdeführer genau diese

Aussage nun zu seiner Entlastung anführe, obwohl er anlässlich der

Einvernahme vom 7. September 2020 gerade eben diese Aussage aus dem Protokoll

hätte entfernt haben wollen (act. 15 S. 3).

2.3

Schliesslich führt die

Staatsanwaltschaft bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen

Ungültigkeit der Mitteilung der Überwachungsmassnahme nach Art. 279 Abs.

1.

StPO aus, es könne kaum sein, dass in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft

selbst, sämtliche Angaben, welche ohnehin in der Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts enthalten seien, wiederholt werden müssten. Ohnehin

würde eine ungültige Mitteilung der Überwachungsmassnahme einzig den Beginn

des Laufs der Beschwerdefirst – welche vorliegend ohnehin eingehalten worden

sei – tangieren und keineswegs die Gültigkeit der Anordnung der Überwachung

durch die Staatsanwaltschaft oder deren Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.

3.

3.1

Neben der eigentlichen (inhaltlichen) Überwachung (Art.

270-272 StPO i.V.m. Art. 269 StPO) regelt Art. 273 StPO die Erhebung von

Verbindungs-Randdaten des Fernmeldeverkehrs. Gemäss

Art. 273 Abs. 1 StPO können diese Informationen von der Staatsanwaltschaft

erhoben werden, wenn der dringende Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens

oder einer Übertretung nach Art. 179septies

StGB besteht und die Voraussetzungen von Art. 269

Abs. 1 lit. b und c StPO erfüllt sind. Überwachungsmassnahmen nach Art. 273 StPO setzen insofern voraus, dass die

Schwere der untersuchten Straftat die Überwachung rechtfertigt (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO) und die bisherigen

Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst

aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). Mithin haben die Auskünfte, die bis

sechs Monate rückwirkend verlangt werden können (Art. 273

Abs. 3 StPO), dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; vgl. BGE 144 I 126,

E. 8.3.2).

3.2

Nach Art. 270 lit. a StPO darf der

Post- und Fernmeldeverkehr der beschuldigten Person überwacht werden. Daneben

ist auch die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs von Drittpersonen

zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die

beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldedienst der Drittperson

benutzt, oder die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte

Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine

weitere Person weiterleitet (Art. 270 lit. b StPO).

4.

4.1

Im Gegensatz zum

erkennenden Sachrichter ist vorliegend bei der Überprüfung des dringenden

Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und

entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird das Vorliegen eines für die

Anordnung von Zwangsmassnahmen ausreichenden Tatverdachts bestritten, ist

vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse

genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die

Staatsanwaltschaft somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejahen durfte. Es genügt dabei der Nachweis von

konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit

erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen

könnte (BGE 141 IV 459, E. 4.1; BGer 1B_230/2013 Urteil vom 26. Juli 2013, E. 5.1.1, je

m.w.H.).

4.2

Dem Beschwerdeführer wird von der

Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sich einer groben Verkehrsregelverletzung

nach Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar gemacht zu haben, indem er am 5. Januar

2020, 12.38 Uhr, mit dem Personenwagen Kennzeichen [...] auf der Autobahn A3

in Filzbach, in Fahrtrichtung Sargans, die dort signalisierte Geschwindigkeit

von 100 km/h um netto 36 km/h überschritten habe (act. 1 S. 2 Rz. 1).

Wer – wie dem Beschwerdeführer vorgeworfen – durch grobe Verletzung der

Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Es handelt sich hierbei

somit um ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB, womit die Voraussetzung

von Art. 273 Abs. 1 erster Satzteil StPO erfüllt ist (vgl. E. III.3.1 vorstehend).

4.3

Der dringende Tatverdacht stützt

sich vorliegend auf folgende Anhaltspunkte: Der Beschwerdeführer ist der

Halter des am 5. Januar 2020, 12.38 Uhr, auf der Autobahn A3 in

Filzbach, in Fahrtrichtung Sargans, mit einer Tempoüberschreitung von netto

36.

km/h geblitzten Personenwagens [...] (act. 2/5 und act. 2/6 S. 3).

Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 27. März 2020 gab er an, nicht zu

wissen, ob er das besagte Fahrzeug im Tatzeitpunkt gefahren sei. Er wisse

auch nicht, wer ansonsten gefahren sein könnte, da mehrere Personen in Frage

kämen; es sei aktuell eher schwierig den Fahrer zu ermitteln (act. 2/7/2 S. 1

Fragen 3-7). Bei seiner zweiten Einvernahme vom 19. Mai 2020 konnte der

Beschwerdeführer nicht angeben, wo er sich zum Tatzeitpunkt aufgehalten hat

bzw. wer der Lenker sein könnte; es hätten «Familie, Freunde, Kollegen etc.»

gewesen sein können. Auch wenn er gerne behilflich wäre, müsse er sich und

seine Familie nicht belasten. Zudem könne er auch nach Vorlage des Fotos

(gemeint wohl Radarfoto, act. 2/5 S. 2) nicht sagen, wer das Fahrzeug gelenkt

habe. Er sei der häufigste Lenker des Personenwagens [...] und es gebe zwei

Fahrzeugschlüssel zum betreffenden Fahrzeug, welche er zu Hause aufbewahre

(act. 2/8 S. 2 ff. Fragen 1-11).

4.4

Das Fahrzeug des Beschwerdeführers

wurde, wie bereits erwähnt, auf der Autobahn A3 mit einer

Tempoüberschreitung von 36 km/h geblitzt (act. 2/5). Bereits dies genügt

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Überprüfung der

Rechtmässigkeit einer Überwachung für die Annahme eines dringenden

Tatverdachts (vgl. BGer 1B_206/2016 Urteil vom 5. Juli 2016, E. 4). Weiter sind vorliegend die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers des

Personenwagens [...] und die Tatsache, dass er gemäss eigenen Angaben der

häufigste Lenker sei, starke Indizien dafür, dass er dieses Fahrzeug zum

Tatzeitpunkt gelenkt hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem

nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein

Indiz für die Täterschaft sein. Das

Sachgericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der

Unschuldsvermutung sodann zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug

selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen

Lenker ausschweigt (statt vieler BGer 6B_243/2018 Urteil vom 6. Juli

2018, E. 1.4.2 m.w.H.). Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung

muss die Haltereigenschaft (allenfalls zusammen mit weiteren Indizien) auch

zur Bejahung eines dringenden Tatverdachts herangezogen werden können. Dies

umso mehr, als dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers vorliegend ein

weiteres Indiz für dessen Täterschaft ist. So kann oder will er einerseits

keine konkreten Angaben darüber machen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunk

gefahren haben soll, und zum anderen verweigert er die Aussage über seinen

Aufenthaltsort zum Tatzeitpunkt (vgl. oben E. III.4.3). Zudem schliesst

er nicht aus, dass er selbst den besagten Personenwagen zum Tatzeitpunkt

gelenkt hat («Ich weiss ja nicht, ob ich gefahren bin», act. 2/7/2 S.

1.

Frage 4). Seine Behauptung, wonach «Familie, Freunde, Kollegen etc.» zum

fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt haben könnten, ist als reine

Schutzbehauptung zu werten. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer

sein Fahrzeug derart regelmässig Freunde und Bekannten leiht und deshalb

keinen Überblick darüber hat, wer das Fahrzeug am besagten Tag gefahren sein

soll.

4.5

Aufgrund des oben Ausgeführten ist

der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer (i.S.v. Art. 273

Abs. 1 StPO) vorliegend zu bejahen.

5.

5.1

Weiter muss die konkrete Schwere

einer Straftat die Überwachung rechtfertigen (Art. 269 Abs. 1 lit. b

StPO). Die konkrete Schwere einer Straftat ist Ausdruck des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Es ist deshalb angebracht, die

Anforderungen der Schwere der Straftat an die Schwere des Eingriffs

anzupassen (Jean-Richard-dit-Bressl,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, Art. 1-54

JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 46 zu Art. 269 StPO). Angesichts der weit

geringeren Schwere des Eingriffs bei rückwirkenden Randdatenerhebungen im

Sinne von Art. 273 Abs. 1 StPO sind somit an die konkrete Schwere und

die Subsidiarität weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei einer Inhaltsüberwachung

nach Art. 269 StPO (Jean-Richard-dit-Bressl,

a.a.O., N 4 zu Art. 273 StPO). Ebenso sind weniger strenge Anforderungen zu

stellen, wenn die Überwachung sehr gezielt verdachtsbezogen gestaltet wird

oder diese nur kurz andauern soll (Jean-Richard-dit-Bressl,

a.a.O., N 29 zu Art. 269 StPO).

5.2

Vorliegend geht es um eine

rückwirkende Überwachungsmassnahme, welche sich nicht auf den

Kommunikationsinhalt, sondern auf die sog. Randdaten bezieht, welche die

Ortung des entsprechenden Mobiltelefons ermöglichen sollen (vgl.

Art. 273 Abs. 1 StPO; siehe auch E. III.3.1 vorstehend). Auch rückwirkende

Randdatenerhebungen nach Art. 273 StPO führen zu einem Eingriff in die

Privatsphäre der Betroffenen. Es werden aber keine Kommunikationsinhalte

behördlich und in Echtzeit überwacht. Deswegen gilt der Eingriff nach der

Praxis des Bundesgerichts in der Regel als deutlich weniger einschneidend

(BGE 142 IV 34, E. 4.3.2; BGer 1B_241/2018 Urteil vom 8. Oktober 2018,

E. 3.4). Entsprechend sind auch weniger hohe Anforderungen an die Schwere der

zu untersuchenden Straftat zu stellen, zumal die Überwachung vorliegend auf

einen Tag, d.h. den 5. Januar 2020, begrenzt wurde (vgl. E. III.5.1 vorstehend).

5.3

Vorliegend wird dem

Beschwerdeführer vorgeworfen, er sei zur Tatzeit auf der Autobahn A3 in

Richtung Sargans, auf dem Gebiet von Filzbach (Gemeinde Glarus Nord, bei

Kilometer 163.300), bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von

100.

km/h mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 142 km/h (brutto)

unterwegs gewesen. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h ergibt dies

eine Geschwindigkeit von 136 km/h (netto) und somit eine Tempoüberschreitung

von 36 km/h (act. 1 und act. 2/5). Nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichts liegt eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von

Art. 90 Abs. 2 SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf

richtungsgetrennten Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird. Wird

diese Tempolimite von 35 km/h überschritten, liegt ungeachtet der konkreten

Umstände, wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse,

objektiv eine grobe Verkehrsverletzung vor (BGE 123 II 106, E. 2.c; BGer

1C_87/2016 Urteil vom 13. Juni 2016, E. 2.1.2).

5.4

Der Beschwerdeführer behauptet, auf

Grund der konkreten Umstände (wenig Verkehr, richtungsgetrennte Autobahn,

schöne Wetterverhältnisse, keine Vorstrafen etc.) könne nicht von einer

naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung gesprochen werden,

weshalb die Schwere der vorliegenden Tat eine rückwirkende Telefonüberwachung

nicht rechtfertige (act. 8 S. 3 f. Ziff. 1.2). Er verkennt, dass die von der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte unter der Annahme

günstiger Verkehrsverhältnisse und eines guten automobilistischen Leumunds

festgelegt wurden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände sind

nicht geeignet, das Vorliegen einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung

im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu widerlegen. Auch der vom Beschwerdeführer

vorgetragene Umstand, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h an

der für eine grobe Verkehrsregelverletzung auf Autobahnen festgelegten unteren

Grenze (≥ 35 km/h) liegt, ist vorliegend

insoweit irrelevant (BGE 124 II 475 E. 2.a f.; BGer 1B_235/2016 Urteil

vom 20. Juli 2016, E. 3, je m.w.H.). Die Frage, ob diese Umstände bei der

Prüfung des subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG berücksichtigt

werden können, kann vorliegend offengelassen werden. So ist diese Frage vom

Sachrichter zu entscheiden und entzieht sich der Kontrolle des für die

Genehmigung der Telefonüberwachung zuständigen Gerichts (BGer 1B_206/2016

Urteil vom 5. Juli 2016, E. 4.2; BGer 1B_235/2016 Urteil vom 20. Juli 2016,

E. 3). Zusammenfassend kann hier festgehalten werden, dass bei Vorliegen

einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG

die in Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO geforderte Schwere einer Straftat,

welche eine Überwachung nach Art. 273 Abs. 1 StPO rechtfertigt, vorliegt (in

diesem Sinne auch BGer 1B_235/2016 Urteil vom 20. Juli 2016, E. 3; BGer

1B_206/2016 Urteil vom 5. Juli 2016, E. 4). Kommt noch hinzu, dass der

Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer Geldstrafe oder einer

Freiheitsstrafe und überdies mit administrativrechtlichen Massnahmen

(Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten) zu rechnen hat. Somit

handelt es sich auch unter diesem Blickwinkel um eine Straftat von

erheblicher Schwere, welche eine Überwachung rechtfertigt (Art. 273 Abs. 1

StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO).

5.5

Entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers rechtfertigt somit die Schwere der vorliegenden groben

Verkehrsregelverletzung (i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG) die Überwachungsmassnahme

im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StPO.

6.

6.1

Nach dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit (Art. 269 Abs. 1 lit. b ZPO) muss die

Überwachungsmassnahme weiter angemessen sein und im öffentlichen Interesse liegen;

sie darf nur angeordnet werden, wenn sie zu konkreten Ergebnissen führen

kann. Die Überwachung kann weiterhin nur genehmigt werden, wenn sie das

Subsidiaritätsprinzip beachtet (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). Dies setzt

insbesondere voraus, dass die Strafuntersuchungsbehörde zunächst prüft, ob

eine andere, weniger einschneidende Massnahme das gewünschte Ergebnis

erzielen kann (ultima ratio; BGE 141 IV 459, E. 4.1).

6.2

Die vorliegend interessierende

rückwirkende Überwachung des Geschäftsmobiltelefons des Beschwerdeführers

dient dazu, den Täter einer groben Verkehrsregelverletzung zu ermitteln. Der

Beschwerdeführer gab zunächst an, bei dem zu überwachenden Mobiltelefon

handle es sich um sein Geschäftstelefon, über welches er in der Regel

erreichbar sei; sein privates Mobiltelefon sei nicht aktiv und laufe nur über

WLAN (act. 2/8 S. 3 Frage 5). Erst später führte er dann aus, das

fragliche Mobiltelefon werde neben ihm auch von seinen Arbeitskollegen

verwendet (act. 8 S. 4). Es ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen,

dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers

handelt. Es ist höchst zweifelhaft und widerspricht jeglicher

Lebenserfahrung, dass ein leitender Bankangestellter wie der Beschwerdeführer

(Vermögensverwalter im Range eines Direktors mit Kollektivunterschrift zu

zweien; act. 2/2 und act. 3 S. 2) sein Geschäftsmobiltelefon mit weiteren

Arbeitskollegen zu teilen hat und dies auch noch an einem Sonntag. Weiter

spielt die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob er an einem Sonntag

auf seinem Geschäftsmobiltelefon hätte erreichbar sein müssen, vorliegend

keine Rolle. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass ein Bankangestellter in der

Position des Beschwerdeführers auch an einem Sonntag auf seinem

Geschäftsmobiltelefon erreichbar ist, zumal sein privates Mobiltelefon wie

von ihm angegeben nur «über WLAN» funktioniert.

Selbst wenn

die rückwirkende Randdatenerhebung ergibt, dass sich das besagte Mobiltelefon

zur Tatzeit am Tatort befand, kann – wie vom Beschwerdeführer vorgetragen –

nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer allenfalls nur

Beifahrer war oder er das Telefon im Auto vergessen hatte. Diese Umstände

sind jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung durch den zuständigen Sachrichter

und nicht bereits vorliegend zu würdigen.

6.3

Weiter ist entgegen den

Ausführungen des Beschwerdeführers eine rückwirkende Telefonüberwachung

(i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StPO) nicht bereits deshalb zur Täterermittlung nicht

geeignet, weil dadurch nur der Standort des fraglichen Mobiltelefons, nicht

aber der Standort des Täters ermittelt wird. Würde man dieser Argumentation

folgen, wären solche Überwachungen nie zur Ermittlung der Täterschaft

geeignet, was nicht angehen kann. Vielmehr kann der Standort des

Mobiltelefons bei den Ermittlungen ein wichtiges Indiz auf die Identität des

Täters liefern (vgl. auch BGer 1B_206/2016 Urteil vom 5. Juli 2016, E. 4.4).

6.3.1

Die Tatsache, dass vorliegend die

zulässige Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h überschritten und damit nur

knapp eine grobe Verkehrsregelverletzung (ab 35 km/h, vgl. oben E. III.5.3) begangen wurde, und dass der Beschwerdeführer

nicht vorbestraft ist, wird vom zuständigen Sachgericht zu beachten sein

(vgl. E. III.5.4 vorstehend). Mit Bezug auf die

vorliegende Verhältnismässigkeitsprüfung vermag der Beschwerde aus diesen

Umständen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zumal ein wichtiges

öffentliches Interesse daran besteht, dass grobe Verkehrsregelverletzungen

nicht ungeahndet bleiben (vgl. BGer 1B_206/2016 Urteil vom 5. Juli 2016,

E.4.4). Insbesondere da bei solchen Delikten, wie vorliegend, häufig nur eine

rückwirkende Auswertung der Randdaten zur Ermittlung der Täterschaft

erfolgversprechend ist. Ausserdem wird vorliegend nur der Standort des

Geschäftsmobiltelefons des Beschwerdeführers an einem ganz bestimmten Tag

(5. Januar 2020) ermittelt; der Inhalt der Gespräche ist nicht

betroffen. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers

ist somit gering, weshalb auch weniger strenge Anforderungen an Subsidiarität

zu stellen sind (vgl. E. III.5.1 vorstehend). Zudem macht der

Beschwerdeführer weder allfällige Geheimhaltungsinteressen geltend, noch sind

solche ersichtlich.

6.3.2

Andere geeignete

Untersuchungshandlungen zur Identifikation der Täterschaft sind keine

ersichtlich. Nur durch die rückwirkende Telefonüberwachung (i.S.v.

Art. 273 Abs. 1 StPO) lässt sich eruieren, ob sich das

Geschäftsmobiltelefon des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort befand. Der

Standort des Mobiltelefons kann bei den Ermittlungen sodann, wie bereits

erwähnt, ein wichtiges Indiz auf die Identität des Täters liefern. Ohne eine

rückwirkende Randdatenerhebung würden die vorliegenden Ermittlungen unverhältnismässig

erschwert werden (i.S.v. Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO); insbesondere

auch wegen berechtigter Zeugnisverweigerungsrechte der engeren

Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Art. 168 Abs. 1 lit. a-c StPO)

sowie des Aussageverweigerungsrechts des Beschwerdeführers.

6.4

Aufgrund alldem erscheint die

vorliegend zu beurteilende Überwachungsmassnahme verhältnismässig und

angemessen (Art. 273 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. b und c

StPO).

7.

7.1

Schliesslich bleibt noch zu prüfen,

ob die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2020 über den

Grund sowie die Art und Dauer der Überwachung (act. 10) den

Anforderungen von Art. 279 Abs. 1 StPO genügt.

7.2

Der Beschwerdeführer bringt

diesbezüglich zusammengefasst vor, in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft

vom 7. September 2020 fehlten Angaben zum Sachverhalt sowie zur Dauer und Art

der Überwachung. Der Verweis auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 10. Juni 2020

vermöge diese Mängel nicht aufzuwiegen (act. 8 S. 5 f. Ziff. 2; vgl. auch

E. III.1.3 vorstehend).

7.3

Gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft

der überwachten beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des

Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung des Post- und

Fernmeldeverkehrs mit. Die Mitteilung muss einen Hinweis auf die

Beschwerdemöglichkeit nach Art.

279.

Abs. 3 StPO enthalten. Die förmliche Mitteilung im Sinne

von Art. 279 Abs. 1 StPO ist

Voraussetzung für die Beschwerde nach Art.

279.

Abs. 3 StPO. Erhält die betroffene Person vor der Mitteilung

Kenntnis von der Überwachungsmassnahme, so beginnt die Beschwerdefrist nicht

zu laufen und die Beschwerde ist nicht zulässig. Unterbleibt die Mitteilung,

kann die überwachte Person eine solche verlangen, wenn sie anderweitig von

der Überwachung Kenntnis erhält (BGer 6B_795/2014 Urteil vom 6. Januar

Dispositiv

2015, E. 2.3.4 m.w.H.). Demnach hat eine ungenügende Eröffnung Auswirkungen

in Bezug auf die Möglichkeit sich dagegen zu wehren und betrifft damit einzig

den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist. Wie die Staatsanwaltschaft richtig

festhält (act. 15 S. 3), wurde die Rechtsmittelfrist vorliegend ohnehin

eingehalten (act. 8 und 10).

7.4. Entgegen den

Ausführungen des Beschwerdeführers genügt sodann der Verweis im Schreiben der

Staatsanwaltschaft (act. 10) auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 10. Juni 2020 (act. 5) den Anforderungen von Art. 279 Abs. 1 StPO. Es

käme einem überspitzten Formalismus gleich, würde man von der

Staatsanwaltschaft verlangen, sämtliche Angaben, welche ohnehin in der dem

Schreiben beiliegenden Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts enthalten sind,

wiederholen zu müssen. So geht der Grund, die Art sowie die Dauer der

Überwachung aus dieser Verfügung hervor. Aus diesem Grund durfte sich die

Staatsanwaltschaft in ihrer Mitteilung vom 7. September 2020 (act. 10) mit

einem Verweis auf die beiliegende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

(act. 5) begnügen. Somit hat die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom

7. September 2020 (act. 10) ihren Zweck gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO erfüllt;

dem Beschwerdeführer war aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft in

Verbindung mit der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sowohl der Grund

als auch die Art und die Dauer der Überwachung bekannt und er konnte sich im

vorliegenden Beschwerdeverfahren entsprechend zur Wehr setzen.

8. Zusammenfassend erweist sich die

rückwirkende Telefon.erwachung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen ist.

IV.

Die

Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421

Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist

zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde auf CHF 1'000.—

festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 6 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und zu den Untersuchungskosten im

Verfahren SA.2020.00138 im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d

StPO zu schlagen. Ausgangsgemäss sind keine Parteientschädigungen

zuzusprechen.

____________________

Das

Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird

vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF

1'000.— festgesetzt.

3. Die Regelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen erfolgt im

Endentscheid.

4. Schriftliche Mitteilung an:

[...]