OG.2020.00056
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
12. Januar 2021Deutsch15 min
erstattete A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der hiesigen Staatsanwaltschaft
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 12. Januar 2021
Verfahren
OG.2020.00056/57/58
A.______
Beschwerdeführer
gegen
1. Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
2. C.______
3. D.______
4. E.______
Beschwerdegegner
betreffend
Nichtanhandnahme
einer Strafuntersuchung
Anträge
des Beschwerdeführers
(gemäss Eingaben vom 7. Oktober 2020
[act. 1] und vom 20. Oktober 2020 [act. 6 S. 1]):
1.
Es seien die
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Glarus je vom
6. Oktober 2020 in den Verfahren SA.2020.00623 [Beschuldigter
C.______], SA.2020.00624 [Beschuldigter D.______] und SA.2020.00625
[Beschuldigte E.______] aufzuheben, und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen,
eine Strafuntersuchung zu eröffnen mit allen ordentlichen Untersuchungshandlungen.
2.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 14. Juli 2020
erstattete A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der hiesigen Staatsanwaltschaft
schriftlich Strafanzeige/Strafantrag einerseits gegen C.______ wegen
Verleumdung/Ehrverletzung und Nötigung sowie andererseits gegen D.______ und
E.______ wegen Begünstigung sowie Beihilfe zu Nötigung (act. 7/2).
Soweit sich die eben besagte
Strafanzeige inhaltlich überhaupt erfassen und zusammenfassen lässt, ergibt
sich daraus in etwa Folgendes (act. 7/2 S. 2): Der Vater des
Beschwerdeführers ist seit den 80er-Jahren Eigentümer einer Wohnung im Wohnblock
an der […]-strasse in […], wobei er allerdings seit 20 Jahren nicht mehr
dort wohnt und die Wohnung vermietet ist. In einer anderen Wohnung auf dem
gleichen Stockwerk lebt C.______. Der Beschwerdeführer schreibt, sein Vater
habe mit der Wohnung im [...] nichts mehr zu tun haben wollen und habe daher
ihm die Verwaltung übertragen. Als die Mieterin der Wohnung die Absicht
geäussert habe, ins Altersheim umzuziehen, habe er mit deren Tochter und
Schwiegersohn, E.______ und D.______, auf den 11. Juli 2020 einen
Besichtigungstermin vor Ort vereinbart, um die Abgabe der Wohnung grob zu planen.
Sein Vater habe auf demselben Stockwerk wie die Wohnung einen separaten
Abstellraum erworben. Als er anlässlich des Besichtigungstermins diesen Raum
inspiziert habe, sei dieser voll mit Hundeartikeln gewesen. E.______ und
D.______ hätten dazu geäussert, diese Sachen würden dem Nachbarn C.______
gehören. Nachdem sie diesen herbeigerufen hätten, habe dieser gemeint, der
Abstellraum gehöre allen vier Parteien auf dieser Etage. Der
Beschwerdeführer will hierauf von C.______ "schriftliche Beweise"
verlangt haben. Darauf habe C.______ entgegnet, er kenne ihn (den
Beschwerdeführer) und auch seinen Vater; er (der Beschwerdeführer) sei schon
einmal da gewesen [wie der Beschwerdeführer selber erwähnt, wohnte er vor
23 Jahren für ein paar Monate dort], er habe es aber nicht ausgehalten,
sei immer zur Mutter gerannt, die ihn verzogen habe; beim Vater jedenfalls
sei er nie durchgekommen, weswegen er auch die Wohnung nicht erhalten habe.
Den Rest von C.______s Äusserungen habe er (der Beschwerdeführer) dann nicht
mehr gehört, jedoch habe er C.______ verboten, so über ihn zu reden; dieser
habe dann fortwährend gelallt, er kenne seinen Vater. Als er (der
Beschwerdeführer) später C.______ draussen noch einmal getroffen habe, habe
er (der Beschwerdeführer) ihm gesagt, dass er (der Beschwerdeführer), falls
er die Wohnung übernehme, seinen Frieden haben wolle, andernfalls er
(C.______) Ärger bekäme; doch C.______ habe nicht mal wiederholen können, was
er (der Beschwerdeführer) ihm aufgetragen habe, sondern nur fortwährend
gelallt, er kenne seinen Vater.
Am 13. Juli 2020 habe er
(der Beschwerdeführer) die Eheleute D.______ und E.______ aufgefordert, ihm
"im Detail wiederzugeben", was C.______ über ihn gelästert habe;
das Ehepaar habe sich jedoch geweigert (act. 7/2 S. 2 unten und
S. 3 oben).
Im weiteren Text seiner
Strafanzeige (act. 7/2 S. 3) trägt der Beschwerdeführer an, es sei
zu prüfen, ob C.______ überhaupt schuldfähig sei; anschliessend nimmt er
selber eine inhaltliche Würdigung und rechtliche Einordnung der zur Anzeige
gebrachten Äusserungen und Verhaltensweisen vor. Allerdings sind diese Ausführungen
über weite Strecken verworren und ist deren damit gemeinter Sinn schwerlich
auszumachen. Der Beschwerdeführer scheint auf dem Standpunkt zu stehen, eine
Verleumdung liege namentlich vor, wenn C.______ sage, sein (des
Beschwerdeführers) Vater habe das gesagt. Sein Vater sei nämlich schon seit 20 Jahren nicht mehr in dieser Wohnung gewesen und wolle
mit den Leuten dort keinen Kontakt mehr; es sei daher ein schlechter Scherz,
wenn C.______ meine, er kenne den Vater gut. Der Vorwurf, er (der
Beschwerdeführer) sei nie eigenständig gewesen und sei immer zur Mutter
gerannt, verleumde ebenso die verstorbene Mutter, dass diese ihn
"verzogen" und nicht richtig erzogen habe. Lachhaft sei ferner der
Vorwurf, er habe die Wohnung nicht erhalten, weil er vom Vater bestraft
worden sei. Die Vorwürfe bezweckten indes immer dasselbe: Man dringe damit in
seine Intimsphäre ein, verändere einen Sachverhalt ins Negative und stelle
ihn dar, als wäre es die Wahrheit. Die Verleumdung geschehe dabei nicht nur
gegenüber der Allgemeinheit, sondern werde zielgenau auf einen
Vertragspartner gerichtet, damit dieser dann ihn (den Beschwerdeführer) in
irgendeiner Form die Folgen der Verleumdung spüren lasse. So glaube das
Ehepaar D./E.______ mittlerweile C.______ mehr als ihm. Dadurch werde die
Verleumdung zur Nötigung, indem C.______ ihn indirekt nötige, die
Wohnungsabgabe anders machen zu müssen, "weil aus der Verleumdung durch
die BeP [C.______] der K [Beschwerdeführer] offenbar immer nur alles schlecht
machen will und die anderen nur schlecht behandeln will". Diese
Nötigung führe weiter dazu, dass das Ehepaar D./E.______ durch C.______ gegen
ihn (den Beschwerdeführer) aufgehetzt werde, "bei der Wohnungsabgabe
oder dem restlichen Vertragskontakt Steine in den Weg zu legen".
1.2 Mit Eingabe vom 15.
Juli 2020 (act. 7/3) wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die
Staatsanwaltschaft und teilte mit, die Verleumdung habe ihre Wirkung bereits
entfaltet. Er (der Beschwerdeführer) habe nämlich vormittags von seinem Vater
am Telefon erfahren, dass er von den Eheleuten D./E.______ kontaktiert worden
sei und sie sich über ihn (den Beschwerdeführer) beschwert hätten, indem sie
genau das als Vorwurf ausgebreitet hätten, was C.______ ihnen über ihn (den
Beschwerdeführer) "als ehrenrührige Tatsache hingestellt" habe.
Dadurch sei sein Vater "durch seine noch-Mieter (resp. der Tochter
seiner Mieterin) also dazu gedrängt [worden], den
Liegenschaftsverwaltungsauftrag an seinen Sohn zurückzuziehen und die
Wohnung zu verkaufen, um weiteren Repressalien auszuweichen". Bei alldem
sei daher abzuklären, "ob das nicht den Tatbestand der Erpressung darstellt,
denn der Wohnungsverkauf wird nicht regulär ablaufen können. Man könnte
formulieren, der Vater des K [Beschwerdeführer] muss ein Lösegeld
bezahlen."
2.
2.1 Je mit Verfügung vom
6. Oktober 2020 entschied die Staatsanwaltschaft, dass weder gegen C.______
noch gegen D.______ noch gegen dessen Ehefrau E.______ eine Strafuntersuchung
eingeleitet werde (act. 2-4).
2.2 Mit einem kurz
gefassten Schreiben vom 7. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer
gegen die drei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beim
Obergericht Beschwerde (act. 1). Am 20. Oktober 2020 reichte er
innert gewährter Nachfrist (siehe dazu act. 5) eine ergänzende Eingabe
nach (act. 6) und beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen
und Eröffnung einer Strafuntersuchung.
2.3 In der Sache sind
keine Stellungnahmen eingeholt und auch keine Vorakten der Staatsanwaltschaft
beigezogen worden.
3.
Vorliegend angefochten sind drei
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft (act. 2-4); insofern
handelt es sich um drei Beschwerdeverfahren. Der Streitgegenstand der
Verfahren ist im Kern identisch bzw. es überschneiden sich massgebende
Aspekte, weshalb die drei Verfahren zu vereinen und gemeinsam zu behandeln
sind (analog Art. 30 StPO).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Obergericht ist
als Rechtsmittelinstanz zuständig zur Behandlung von Beschwerden in
Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG).
1.2
Gegen eine
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben werden
und ist der Beschwerdeführer dazu legitimiert, insoweit ihm die Stellung
eines Privatklägers zukommt (Art. 310 Abs. 2 SPO in Verbindung mit
Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 118 Abs. 1 und
Abs. 2 StPO; BSK-Omlin,
N 26 ff. zu Art. 310 StPO sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer
Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 49 f.
N 110).
1.3
Die angefochtenen
Nichtanhandnahmeverfügungen datieren vom 6. Oktober 2020; die
Beschwerdeerhebung erfolgte bereits am 7. Oktober 2020 und somit gleich zu
Beginn der zehntägigen Anfechtungsfrist (Art. 310 Abs. 2 StPO in
Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Gemäss Art. 309
Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung,
wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht
ergibt. Hingegen verfügt sie die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,
namentlich wenn auf Grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, mithin überhaupt kein
Tatverdacht besteht (Art. 310 lit. a StPO).
2.2
Vorliegend verfügte
die Staatsanwaltschaft in allen drei Fällen gestützt auf die soeben zitierte
Bestimmung von Art. 310 lit. a StPO die Nichtanhandnahme einer
Strafuntersuchung.
2.2.1
In der
Nichtanhandnahmeverfügung betreffend C.______ hielt die Staatsanwaltschaft
ausgehend von der oben dargelegten Strafanzeige des Beschwerdeführers fest
(act. 2 S. 2), dem Beschuldigten C.______ werde sinngemäss vorgeworfen,
er habe sich am 11. Juli 2020 an der […]-strasse in […] in Anwesenheit
des Beschwerdeführers sowie von D.______ und E.______ dahingehend geäussert,
dass er den Beschwerdeführer und dessen Vater kenne, der Beschwerdeführer
"schon einmal da gewesen sei, es nicht ausgehalten habe und immer zur
Mutter gerannt sei"; diese habe den Beschwerdeführer
"verzogen"; der Beschwerdeführer sei beim Vater nie durchgekommen
und habe daher auch die Wohnung nicht erhalten.
In Würdigung dieses Anzeigesachverhalts
erwog die Staatsanwaltschaft, es sei nicht ersichtlich, inwiefern C.______
sich der Verleumdung und Nötigung strafbar gemacht haben solle; auch
bestünden keine Anhaltspunkte, welche weitere Abklärungen erforderlich machen
würden. Aus diesem Grund seien die zur Anzeige gebrachten Tatbestände
eindeutig nicht erfüllt und sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu
ersehen; zudem bestehe kein Tatverdacht hinsichtlich anderer Tatbestände.
2.2.2
In der Angelegenheit
von D.______ und E.______ fasste die Staatsanwaltschaft die Anzeige
dahingehend zusammen (act. 3 und act. 4 je S. 2), dass ihnen sinngemäss
vorgeworfen werde, sie hätten sich geweigert, "das im Detail
wiederzugeben, was C.______ über A.______ gelästert habe".
Hierzu erkannte die
Staatsanwaltschaft, es sei nicht ersichtlich, inwiefern D.______ und E.______
sich der Begünstigung strafbar gemacht hätten; Anhaltspunkte für zusätzliche
Abklärungen lägen keine vor. Daraus ergebe sich, dass die vom
Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Tatbestände nicht erfüllt seien, wie
denn auch sonst kein strafbares Verhalten erkennbar sei.
3.
Mit Beschwerde können in Bezug
auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
3.1
Vorweg ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen Beschwerde
(act. 6) nicht geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe die von ihm
zur Anzeige gebrachten Begebenheiten nicht korrekt verstanden und erfasst.
Es ist daher anhand der von der Staatsanwaltschaft beschriebenen
Anzeigesachverhalte (vorstehend E. 2.2.1 und E. 2.2.2) zu prüfen,
ob die Staatsanwaltschaft im Lichte von Art. 310 Abs. 1 lit. a
StPO zu Recht davon ausging, es läge kein Tatverdacht für strafbare
Handlungen vor und sei daher keine Strafuntersuchung durchzuführen.
3.2
Soweit die weitgehend
abstrusen Ausführungen in der Beschwerde überhaupt einer intellektuellen
Erfassung zugänglich sind, scheint der Beschwerdeführer geltend machen zu
wollen, die von C.______ gemachten inkriminierten Äusserungen seien
ehrverletzend. Zudem ergebe sich daraus, dass die Eheleute D./E.______ sich
nach der Begegnung mit C.______ gegenüber ihm (dem Beschwerdeführer) "um
180°" anders verhalten hätten, dass C.______ ihnen noch mehr Unanständigkeiten
über ihn (den Beschwerdeführer) gesagt habe; die Staatsanwaltschaft hätte
daher eine Untersuchung vornehmen müssen (act. 6 S. 3
Ziff. 1).
Darin kann dem Beschwerdeführer
nicht gefolgt werden. Der strafrechtliche Schutz der Ehre (Art. 173 ff.
StGB) beschränkt sich auf den menschlich-sittlichen Bereich, nämlich auf den
Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so
zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger
Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre
wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung
verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich
zu machen (Urteil BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.3 mit
Hinweisen; OFK/StGB-Donatsch,
StGB 173 N 2). Die hier inkriminierten Aussagen, welche C.______ über
den Beschwerdeführer gemacht haben soll (oben E. II. 2.2.1), haben
allesamt keine ehrverletzende Wirkung im eben dargelegten Sinne. Freilich
sind die betreffenden Aussagen unbeschwert von Freundlichkeit, haben aber
Dispositiv
gewiss kein kriminales Potential. Demnach hat die Staatsanwaltschaft zu Recht
von der Einleitung einer Strafuntersuchung gegen C.______ abgesehen.
Kommt noch Folgendes hinzu:
C.______ ist 80-jährig […]. Der Beschwerdeführer schreibt selber in seiner
Strafanzeige, der Beschuldigte habe damals fortwährend nur gelallt, "er
kenne den Vater des K [Beschwerdeführer]" (siehe act. 7/2 S. 2
unten). Ganz offensichtlich machte der Beschuldigte damals auf den
Beschwerdeführer einen nachgerade verwirrten Eindruck, beantragte nämlich der
Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige, es sei zu prüfen, ob der Beschuldigte
"bezüglich den vorgeworfenen Taten überhaupt schuldfähig ist"
(siehe act. 7/2 S. 3 oben). Gerade aber weil aus Sicht des
Beschwerdeführers der Beschuldigte offenbar erkennbar altersverwirrt zu sein
scheint, haben Aussagen von einer solchen Person kaum noch Wirkungskraft und
können infolgedessen auch nicht ehrverletzend sein. Vor diesem Hintergrund
gegen einen betagten Beschuldigten eine Strafuntersuchung zu eröffnen, wäre
schlicht nicht nachvollziehbar.
Aus alldem folgt, dass die
Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
3.3 In Hinsicht auf die
beiden Nichtanhandnahmeverfügungen betreffend D.______ und E.______
(act. 3 und act. 4) scheint der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde vorbringen zu wollen, die Staatsanwaltschaft habe übersehen, dass
zureichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, wonach die beiden Beschuldigten
eine Begünstigung sowie eine "Nötigung/Erpressung" begangen hätten
(act. 6 S. 3 Ziff. 2 und S. 4 Ziff. 3).
Bevor die Argumentation des
Beschwerdeführers näher dargelegt wird, ist an dieser Stelle ein kurzer
Einschub erforderlich: Der Beschwerdeführer schrieb dem Ehepaar D./E.______
mit E-Mail vom 12. Juli 2020: "Ich will wissen, was für Lügengeschichten
er [C.______] Ihnen gegenüber über mich herausgelassen hat" (siehe act. 7/1
S. 2 oben). Das Ehepaar D./E.______ antwortete am folgenden Tag
ebenfalls per E-Mail: "Wir bedauern es, dass Sie sich offenbar durch
Äusserungen von C.______ angegriffen oder verletzt fühlten. Das Gespräch mit
C.______ führten wir ausschliesslich zur Klärung der Verhältnisse bezüglich
des Abstellraumes. Wir möchten diesbezüglich keine Partei ergreifen und auch
nichts werten. Uns ist es wichtig, dass zwischen Ihnen und uns weiterhin ein
einvernehmliches Verhältnis herrscht und wir die Wohnungsübergabe für beide
Seiten korrekt und reibungslos abwickeln können" (act. 7/1
S. 1 Mitte).
Offenkundig an diese
E-Mail-Korrespondenz knüpft nun der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an.
Er macht unter dem Titel "Begünstigung" geltend (act. 6
S. 3 Ziff. 2), das Ehepaar D./E.______ "habe ein höheres
Interesse am Anstand" gehabt, als ihm (dem Beschwerdeführer) "die
Wahrheit zu sagen, was als weiteres Indiz zu werten ist, dass der Fam.
D./E.______ bewusst war, dass C.______ sehr wahrscheinlich etwas gegen die
Strafrechtsordnung getan hat. Denn letzteres, dass C.______ deswegen hätte
bestraft werden sollen, wollte die Fam. D./E.______ dann auch wieder nicht.
Deren Versuch nicht zu einer oder der anderen Partei explizit Zustimmung zu
geben, wäre an enge Grenzen gebunden. Wenn sie gesagt hätten, sie wüssten
nichts, könnte man der Fam. D./E.______ kein aktives Tun nachweisen. Indem
sie aber gesagt haben, sie 'hätten die Gespräche zur Klärung der Verhältnisse
bezüglich des Abstellraums geführt', haben sie absichtlich das zu verbergen
versucht, was C.______ als Verleumdung zur Last gelegt werden könnte."
Sodann erachtet der Beschwerdeführer es für "offensichtlich", dass
das Ehepaar D./E.______ gegenüber seinem Vater eine
"Nötigung/Erpressung" begangen habe (act. 6 S. 4 Ziff.
3). Die hierfür vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung ist indes
derart verworren, dass es beim besten Willen nicht möglich ist, hier
irgendwie nachvollziehbar wiederzugeben, was damit effektiv gedacht sein
könnte.
Insofern aber, als die
Ausführungen in der Beschwerde inhaltlich überhaupt nicht nachvollziehbar
sind, erweist sich die Beschwerde als nicht hinreichend begründet und ist
darauf nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde ist zudem aus
folgenden Überlegungen unbegründet: Selbst wenn D.______ und E.______ dem
Beschwerdeführer etwas verschwiegen haben sollten, begingen sie dabei
keineswegs eine Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB. Der
Beschwerdeführer ist nicht eine Strafbehörde; wer daher ihm gegenüber etwas
nicht preisgibt, entzieht dadurch nicht "jemanden der
Strafverfolgung" (Art. 305 Abs. 1 StGB). Ganz abgesehen davon
schützt der Tatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB die
Strafrechtspflege, mithin das staatliche Interesse am ungehinderten Gang des
Verfahrens; Art. 305 StGB schützt nicht Individualinteressen, weshalb
es auch keine geschädigte Person gibt (OFK/StGB-Isenring, StGB 305 N 1 und N 1a). Zur Erhebung
einer Beschwerde, wie vorliegend gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung, ist
nur legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein
rechtlich geschütztes Interesse im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben,
wenn der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Urteilspunkt beschwert
ist, er also selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist
(Schmid/Jositsch,
StPO-Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018,
Art. 382 N 2); eine blosse Reflexwirkung bzw. mittelbare
Betroffenheit genügt demgegenüber nicht (siehe dazu BGE 143 IV 77 E. 4.5
S. 84). Indem der Beschwerdeführer nicht selber Träger des Rechtsgutes
ist, welches durch die Strafbestimmung von Art. 305 StGB geschützt ist,
fehlt es ihm in Hinsicht darauf an einer Beschwerdelegitimation. Insoweit
ist daher auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
Nicht anders verhält es sich
bezüglich der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Tatbestände der
Nötigung (Art. 181 StGB) und Erpressung (Art. 156 StGB). Zwar
schützen die beiden Strafbestimmungen den individuellen Schutz der freien Willensbildung
und Willensbetätigung. Indes macht der Beschwerdeführer vorliegend nicht
geltend, dass er erpresst oder genötigt worden wäre, sondern sein Vater.
Demnach ist der Beschwerdeführer auch darin nicht selber beschwert und infolgedessen
zur Beschwerdeführung nicht legitimiert.
III.
Aus alldem ergibt sich, dass die
Staatsanwaltschaft in zutreffender Anwendung von Art. 310 StPO in allen
drei Fällen (C.______ sowie D.______ und E.______) keine Strafuntersuchung
eröffnet hat, womit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO); die
Gerichtsgebühr ist dabei für die drei Verfahren auf insgesamt
CHF 1'500.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil-
und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).
____________________
Das
Gericht beschliesst:
1.
In allen drei Fällen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 1'500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[…]