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Entscheid

OG.2020.00056

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

12. Januar 2021Deutsch15 min

erstattete A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der hiesigen Staatsan­waltschaft

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 12. Januar 2021

Verfahren

OG.2020.00056/57/58

A.______

Beschwerdeführer

gegen

1. Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

2. C.______

3. D.______

4. E.______

Beschwerdegegner

betreffend

Nichtanhandnahme

einer Strafuntersuchung

Anträge

des Beschwerdeführers

(gemäss Eingaben vom 7. Oktober 2020

[act. 1] und vom 20. Oktober 2020 [act. 6 S. 1]):

1.

Es seien die

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Glarus je vom

6. Oktober 2020 in den Verfahren SA.2020.00623 [Beschuldigter

C.______], SA.2020.00624 [Beschuldigter D.______] und SA.2020.00625

[Beschuldigte E.______] aufzuheben, und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen,

eine Strafuntersuchung zu eröffnen mit allen ordentlichen Untersu­chungshandlungen.

2.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 14. Juli 2020

erstattete A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der hiesigen Staatsan­waltschaft

schriftlich Strafanzeige/Strafantrag einerseits gegen C.______ wegen

Verleumdung/Ehrverletzung und Nötigung sowie andererseits gegen D.______ und

E.______ wegen Begünstigung sowie Beihilfe zu Nötigung (act. 7/2).

Soweit sich die eben besagte

Strafanzeige inhaltlich überhaupt erfassen und zu­sammenfassen lässt, ergibt

sich daraus in etwa Folgendes (act. 7/2 S. 2): Der Vater des

Beschwerdeführers ist seit den 80er-Jahren Eigentümer einer Wohnung im Wohnblock

an der […]-strasse in […], wobei er allerdings seit 20 Jah­ren nicht mehr

dort wohnt und die Wohnung vermietet ist. In einer anderen Woh­nung auf dem

gleichen Stockwerk lebt C.______. Der Beschwerdeführer schreibt, sein Vater

habe mit der Wohnung im [...] nichts mehr zu tun haben wollen und habe daher

ihm die Verwaltung übertragen. Als die Mieterin der Woh­nung die Absicht

geäussert habe, ins Altersheim umzuziehen, habe er mit deren Tochter und

Schwiegersohn, E.______ und D.______, auf den 11. Juli 2020 einen

Besichtigungstermin vor Ort vereinbart, um die Abgabe der Wohnung grob zu pla­nen.

Sein Vater habe auf demselben Stockwerk wie die Wohnung einen separaten

Abstellraum erworben. Als er anlässlich des Besichtigungstermins diesen Raum

inspiziert habe, sei dieser voll mit Hundeartikeln gewesen. E.______ und

D.______ hätten dazu geäussert, diese Sachen würden dem Nachbarn C.______

gehö­ren. Nachdem sie diesen herbeigerufen hätten, habe dieser gemeint, der

Abstell­raum gehöre allen vier Parteien auf dieser Etage. Der

Beschwerdeführer will hierauf von C.______ "schriftliche Beweise"

verlangt haben. Darauf habe C.______ entgegnet, er kenne ihn (den

Beschwerdeführer) und auch seinen Vater; er (der Beschwerdeführer) sei schon

einmal da gewesen [wie der Beschwerdeführer selber erwähnt, wohnte er vor

23 Jahren für ein paar Monate dort], er habe es aber nicht ausgehalten,

sei immer zur Mutter gerannt, die ihn verzogen habe; beim Vater jedenfalls

sei er nie durchgekommen, weswegen er auch die Wohnung nicht erhal­ten habe.

Den Rest von C.______s Äusserungen habe er (der Beschwerdefüh­rer) dann nicht

mehr gehört, jedoch habe er C.______ verboten, so über ihn zu reden; dieser

habe dann fortwährend gelallt, er kenne seinen Vater. Als er (der

Beschwerdeführer) spä­ter C.______ draussen noch einmal getroffen habe, habe

er (der Beschwerde­führer) ihm gesagt, dass er (der Beschwerdeführer), falls

er die Wohnung überneh­me, seinen Frieden haben wolle, andernfalls er

(C.______) Ärger bekäme; doch C.______ habe nicht mal wiederholen können, was

er (der Beschwerde­führer) ihm aufgetragen habe, sondern nur fortwährend

gelallt, er kenne seinen Vater.

Am 13. Juli 2020 habe er

(der Beschwerdeführer) die Eheleute D.______ und E.______ aufgefordert, ihm

"im Detail wiederzugeben", was C.______ über ihn geläs­tert habe;

das Ehepaar habe sich jedoch geweigert (act. 7/2 S. 2 unten und

S. 3 oben).

Im weiteren Text seiner

Strafanzeige (act. 7/2 S. 3) trägt der Beschwerdeführer an, es sei

zu prüfen, ob C.______ überhaupt schuldfähig sei; anschliessend nimmt er

selber eine inhaltliche Würdigung und rechtliche Einordnung der zur Anzeige

gebrachten Äusserungen und Verhaltensweisen vor. Allerdings sind diese Ausfüh­rungen

über weite Strecken verworren und ist deren damit gemeinter Sinn schwer­lich

auszumachen. Der Beschwerdeführer scheint auf dem Standpunkt zu stehen, eine

Verleumdung liege namentlich vor, wenn C.______ sage, sein (des

Beschwerdeführers) Vater habe das gesagt. Sein Vater sei nämlich schon seit 20 Jahren nicht mehr in dieser Wohnung gewesen und wolle

mit den Leuten dort kei­nen Kontakt mehr; es sei daher ein schlechter Scherz,

wenn C.______ mei­ne, er kenne den Vater gut. Der Vorwurf, er (der

Beschwerdeführer) sei nie eigen­ständig gewesen und sei immer zur Mutter

gerannt, verleumde ebenso die verstor­bene Mutter, dass diese ihn

"verzogen" und nicht richtig erzogen habe. Lachhaft sei ferner der

Vorwurf, er habe die Wohnung nicht erhalten, weil er vom Vater bestraft

worden sei. Die Vorwürfe bezweckten indes immer dasselbe: Man dringe damit in

seine Intimsphäre ein, verändere einen Sachverhalt ins Negative und stelle

ihn dar, als wäre es die Wahrheit. Die Verleumdung geschehe dabei nicht nur

gegenüber der Allgemeinheit, sondern werde zielgenau auf einen

Vertragspartner gerichtet, damit dieser dann ihn (den Beschwerdeführer) in

irgendeiner Form die Folgen der Verleumdung spüren lasse. So glaube das

Ehepaar D./E.______ mittlerweile C.______ mehr als ihm. Dadurch werde die

Verleumdung zur Nötigung, indem C.______ ihn indirekt nötige, die

Wohnungsabgabe anders machen zu müssen, "weil aus der Verleumdung durch

die BeP [C.______] der K [Beschwerdeführer] offenbar immer nur alles schlecht

machen will und die anderen nur schlecht behan­deln will". Diese

Nötigung führe weiter dazu, dass das Ehepaar D./E.______ durch C.______ gegen

ihn (den Beschwerdeführer) aufgehetzt werde, "bei der Wohnungs­abgabe

oder dem restlichen Vertragskontakt Steine in den Weg zu legen".

1.2 Mit Eingabe vom 15.

Juli 2020 (act. 7/3) wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die

Staatsanwaltschaft und teilte mit, die Verleumdung habe ihre Wirkung bereits

entfaltet. Er (der Beschwerdeführer) habe nämlich vormittags von seinem Vater

am Telefon erfahren, dass er von den Eheleuten D./E.______ kontaktiert worden

sei und sie sich über ihn (den Beschwerdeführer) beschwert hätten, indem sie

genau das als Vorwurf ausgebreitet hätten, was C.______ ihnen über ihn (den

Beschwerdeführer) "als ehrenrührige Tatsache hingestellt" habe.

Dadurch sei sein Vater "durch seine noch-Mieter (resp. der Tochter

seiner Mieterin) also dazu gedrängt [worden], den

Liegenschaftsverwaltungsauftrag an seinen Sohn zurückzu­ziehen und die

Wohnung zu verkaufen, um weiteren Repressalien auszuweichen". Bei alldem

sei daher abzuklären, "ob das nicht den Tatbestand der Erpressung dar­stellt,

denn der Wohnungsverkauf wird nicht regulär ablaufen können. Man könnte

formulieren, der Vater des K [Beschwerdeführer] muss ein Lösegeld

bezahlen."

2.

2.1 Je mit Verfügung vom

6. Oktober 2020 entschied die Staatsanwaltschaft, dass weder gegen C.______

noch gegen D.______ noch gegen dessen Ehefrau E.______ eine Strafuntersu­chung

eingeleitet werde (act. 2-4).

2.2 Mit einem kurz

gefassten Schreiben vom 7. Oktober 2020 erhob der Beschwer­deführer

gegen die drei Nichtan­hand­nahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beim

Obergericht Beschwerde (act. 1). Am 20. Oktober 2020 reichte er

innert gewährter Nachfrist (siehe dazu act. 5) eine ergänzende Eingabe

nach (act. 6) und beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen

und Eröffnung einer Strafun­tersuchung.

2.3 In der Sache sind

keine Stellungnahmen eingeholt und auch keine Vorakten der Staats­anwaltschaft

beigezogen worden.

3.

Vorliegend angefochten sind drei

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt­schaft (act. 2-4); insofern

handelt es sich um drei Beschwerdeverfahren. Der Streit­gegenstand der

Verfahren ist im Kern identisch bzw. es überschneiden sich mass­gebende

Aspekte, weshalb die drei Verfahren zu vereinen und gemeinsam zu behandeln

sind (analog Art. 30 StPO).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Obergericht ist

als Rechtsmittelinstanz zuständig zur Behandlung von Beschwerden in

Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG).

1.2

Gegen eine

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben werden

und ist der Beschwerdeführer dazu legitimiert, inso­weit ihm die Stellung

eines Privatklägers zukommt (Art. 310 Abs. 2 SPO in Verbin­dung mit

Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 118 Abs. 1 und

Abs. 2 StPO; BSK-Omlin,

N 26 ff. zu Art. 310 StPO sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer

Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 49 f.

N 110).

1.3

Die angefochtenen

Nichtanhandnahmeverfügungen datieren vom 6. Oktober 2020; die

Beschwerdeerhebung erfolgte bereits am 7. Oktober 2020 und somit gleich zu

Beginn der zehntägigen Anfechtungsfrist (Art. 310 Abs. 2 StPO in

Verbin­dung mit Art. 322 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Gemäss Art. 309

Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafun­tersuchung,

wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht

ergibt. Hingegen verfügt sie die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,

namentlich wenn auf Grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, mithin überhaupt kein

Tatverdacht besteht (Art. 310 lit. a StPO).

2.2

Vorliegend verfügte

die Staatsanwaltschaft in allen drei Fällen gestützt auf die soeben zitierte

Bestimmung von Art. 310 lit. a StPO die Nichtanhandnahme einer

Strafuntersuchung.

2.2.1

In der

Nichtanhandnahmeverfügung betreffend C.______ hielt die Staats­anwaltschaft

ausgehend von der oben dargelegten Strafanzeige des Beschwerde­führers fest

(act. 2 S. 2), dem Beschuldigten C.______ werde sinngemäss vor­geworfen,

er habe sich am 11. Juli 2020 an der […]-strasse in […] in Anwesenheit

des Beschwerdeführers sowie von D.______ und E.______ dahinge­hend geäussert,

dass er den Beschwerdeführer und dessen Vater kenne, der Beschwerdeführer

"schon einmal da gewesen sei, es nicht ausgehalten habe und immer zur

Mutter gerannt sei"; diese habe den Beschwerdeführer

"verzogen"; der Beschwerdeführer sei beim Vater nie durchgekommen

und habe daher auch die Wohnung nicht erhalten.

In Würdigung dieses Anzeigesachverhalts

erwog die Staatsanwaltschaft, es sei nicht ersichtlich, inwiefern C.______

sich der Verleumdung und Nötigung straf­bar gemacht haben solle; auch

bestünden keine Anhaltspunkte, welche weitere Abklärungen erforderlich machen

würden. Aus diesem Grund seien die zur Anzeige gebrachten Tatbestände

eindeutig nicht erfüllt und sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu

ersehen; zudem bestehe kein Tatverdacht hinsichtlich anderer Tatbe­stände.

2.2.2

In der Angelegenheit

von D.______ und E.______ fasste die Staatsanwaltschaft die Anzeige

dahingehend zusammen (act. 3 und act. 4 je S. 2), dass ihnen sinnge­mäss

vorgeworfen werde, sie hätten sich geweigert, "das im Detail

wiederzugeben, was C.______ über A.______ gelästert habe".

Hierzu erkannte die

Staatsanwaltschaft, es sei nicht ersichtlich, inwiefern D.______ und E.______

sich der Begünstigung strafbar gemacht hätten; Anhaltspunkte für zu­sätzliche

Abklärungen lägen keine vor. Daraus ergebe sich, dass die vom

Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Tatbestände nicht erfüllt seien, wie

denn auch sonst kein strafbares Verhalten erkennbar sei.

3.

Mit Beschwerde können in Bezug

auf den angefochtenen Ent­scheid Rechtsverlet­zungen und eine unvollständige

oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts so­wie Unangemessenheit gerügt

werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

3.1

Vorweg ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen Beschwerde

(act. 6) nicht geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe die von ihm

zur Anzeige gebrachten Begebenheiten nicht korrekt verstan­den und erfasst.

Es ist daher anhand der von der Staatsanwaltschaft beschriebenen

Anzeigesachverhalte (vorstehend E. 2.2.1 und E. 2.2.2) zu prüfen,

ob die Staatsan­waltschaft im Lichte von Art. 310 Abs. 1 lit. a

StPO zu Recht davon ausging, es läge kein Tatverdacht für strafbare

Handlungen vor und sei daher keine Strafuntersu­chung durchzuführen.

3.2

Soweit die weitgehend

abstrusen Ausführungen in der Beschwerde überhaupt einer intellektuellen

Erfassung zugänglich sind, scheint der Beschwerdeführer gel­tend machen zu

wollen, die von C.______ gemachten inkriminierten Äusserun­gen seien

ehrverletzend. Zudem ergebe sich daraus, dass die Eheleute D./E.______ sich

nach der Begegnung mit C.______ gegenüber ihm (dem Beschwerdeführer) "um

180°" anders verhalten hätten, dass C.______ ihnen noch mehr Unan­ständigkeiten

über ihn (den Beschwerdeführer) gesagt habe; die Staatsanwaltschaft hätte

daher eine Untersuchung vornehmen müssen (act. 6 S. 3

Ziff. 1).

Darin kann dem Beschwerdeführer

nicht gefolgt werden. Der strafrechtliche Schutz der Ehre (Art. 173 ff.

StGB) beschränkt sich auf den menschlich-sittlichen Bereich, nämlich auf den

Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so

zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger

Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre

wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung

verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich

zu machen (Urteil BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.3 mit

Hinweisen; OFK/StGB-Donatsch,

StGB 173 N 2). Die hier inkriminierten Aussagen, welche C.______ über

den Beschwerdeführer gemacht haben soll (oben E. II. 2.2.1), haben

allesamt keine ehrverletzende Wirkung im eben dargelegten Sinne. Freilich

sind die betreffenden Aussagen unbeschwert von Freundlichkeit, haben aber

Dispositiv

gewiss kein kriminales Potential. Demnach hat die Staatsanwaltschaft zu Recht

von der Einleitung einer Strafuntersuchung gegen C.______ abgesehen.

Kommt noch Folgendes hinzu:

C.______ ist 80-jährig […]. Der Beschwerdeführer schreibt selber in seiner

Strafanzeige, der Beschuldigte habe damals fortwährend nur gelallt, "er

kenne den Vater des K [Beschwerdeführer]" (siehe act. 7/2 S. 2

unten). Ganz offensichtlich machte der Beschuldigte damals auf den

Beschwerdeführer einen nachgerade verwirrten Eindruck, beantragte nämlich der

Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige, es sei zu prüfen, ob der Beschuldigte

"bezüglich den vorgeworfenen Taten überhaupt schuldfähig ist"

(siehe act. 7/2 S. 3 oben). Gerade aber weil aus Sicht des

Beschwerdeführers der Beschuldigte offen­bar erkennbar altersverwirrt zu sein

scheint, haben Aussagen von einer solchen Person kaum noch Wirkungskraft und

können infolgedessen auch nicht ehrverlet­zend sein. Vor diesem Hintergrund

gegen einen betagten Beschuldigten eine Straf­untersuchung zu eröffnen, wäre

schlicht nicht nachvollziehbar.

Aus alldem folgt, dass die

Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

3.3 In Hinsicht auf die

beiden Nichtanhandnahmeverfügungen betreffend D.______ und E.______

(act. 3 und act. 4) scheint der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerde vorbringen zu wollen, die Staatsanwaltschaft habe übersehen, dass

zureichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, wonach die beiden Beschuldigten

eine Begünstigung sowie eine "Nötigung/Erpressung" begangen hätten

(act. 6 S. 3 Ziff. 2 und S. 4 Ziff. 3).

Bevor die Argumentation des

Beschwerdeführers näher dargelegt wird, ist an dieser Stelle ein kurzer

Einschub erforderlich: Der Beschwerdeführer schrieb dem Ehepaar D./E.______

mit E-Mail vom 12. Juli 2020: "Ich will wissen, was für Lügengeschichten

er [C.______] Ihnen gegenüber über mich herausgelassen hat" (siehe act. 7/1

S. 2 oben). Das Ehepaar D./E.______ antwortete am folgenden Tag

ebenfalls per E-Mail: "Wir bedauern es, dass Sie sich offenbar durch

Äusserungen von C.______ angegriffen oder verletzt fühlten. Das Gespräch mit

C.______ führten wir aus­schliesslich zur Klärung der Verhältnisse bezüglich

des Abstell­raumes. Wir möchten diesbezüglich keine Partei ergreifen und auch

nichts werten. Uns ist es wichtig, dass zwischen Ihnen und uns weiterhin ein

einvernehmliches Verhältnis herrscht und wir die Wohnungsübergabe für beide

Seiten korrekt und rei­bungslos abwickeln können" (act. 7/1

S. 1 Mitte).

Offenkundig an diese

E-Mail-Korrespondenz knüpft nun der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an.

Er macht unter dem Titel "Begünstigung" geltend (act. 6

S. 3 Ziff. 2), das Ehepaar D./E.______ "habe ein höheres

Interesse am Anstand" gehabt, als ihm (dem Beschwerdeführer) "die

Wahrheit zu sagen, was als weiteres Indiz zu wer­ten ist, dass der Fam.

D./E.______ bewusst war, dass C.______ sehr wahrscheinlich etwas gegen die

Strafrechtsordnung getan hat. Denn letzteres, dass C.______ deswegen hätte

bestraft werden sollen, wollte die Fam. D./E.______ dann auch wieder nicht.

Deren Versuch nicht zu einer oder der anderen Partei explizit Zustimmung zu

geben, wäre an enge Grenzen gebunden. Wenn sie gesagt hätten, sie wüssten

nichts, könnte man der Fam. D./E.______ kein aktives Tun nachweisen. Indem

sie aber gesagt haben, sie 'hätten die Gespräche zur Klärung der Verhältnis­se

bezüglich des Abstellraums geführt', haben sie absichtlich das zu verbergen

ver­sucht, was C.______ als Verleumdung zur Last gelegt werden könnte."

Sodann erachtet der Beschwerdeführer es für "offensichtlich", dass

das Ehepaar D./E.______ gegenüber sei­nem Vater eine

"Nötigung/Erpressung" begangen habe (act. 6 S. 4 Ziff.

3). Die hier­für vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung ist indes

derart verworren, dass es beim besten Willen nicht möglich ist, hier

irgendwie nach­vollziehbar wieder­zugeben, was damit effektiv gedacht sein

könnte.

Insofern aber, als die

Ausführungen in der Beschwerde inhaltlich überhaupt nicht nachvollziehbar

sind, erweist sich die Beschwerde als nicht hinreichend begründet und ist

darauf nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerde ist zudem aus

folgenden Überlegungen unbegründet: Selbst wenn D.______ und E.______ dem

Beschwerdeführer etwas verschwiegen haben sollten, begingen sie dabei

keineswegs eine Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB. Der

Beschwerdeführer ist nicht eine Strafbehörde; wer daher ihm gegenüber etwas

nicht preisgibt, entzieht dadurch nicht "jemanden der

Strafverfolgung" (Art. 305 Abs. 1 StGB). Ganz abgesehen davon

schützt der Tatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB die

Strafrechtspflege, mithin das staatliche Interesse am ungehinder­ten Gang des

Verfahrens; Art. 305 StGB schützt nicht Individualinteres­sen, weshalb

es auch keine geschädigte Person gibt (OFK/StGB-Isenring, StGB 305 N 1 und N 1a). Zur Erhebung

einer Beschwerde, wie vorliegend gegen eine Nichtanhand­nahmeverfügung, ist

nur legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Inte­resse an der Aufhebung

oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein

recht­lich geschütztes Interesse im Sinne dieser Bestimmung ist gege­ben,

wenn der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Urteilspunkt beschwert

ist, er also selbst und unmittelbar in seinen Interessen tan­giert ist

(Schmid/Jositsch,

StPO-Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018,

Art. 382 N 2); eine blosse Reflexwirkung bzw. mittelbare

Betroffenheit genügt demgegenüber nicht (siehe dazu BGE 143 IV 77 E. 4.5

S. 84). Indem der Beschwerdeführer nicht selber Träger des Rechts­gutes

ist, welches durch die Strafbestimmung von Art. 305 StGB geschützt ist,

fehlt es ihm in Hinsicht darauf an einer Beschwerdelegitimation. Inso­weit

ist daher auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

Nicht anders verhält es sich

bezüglich der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Tatbestände der

Nötigung (Art. 181 StGB) und Erpressung (Art. 156 StGB). Zwar

schützen die beiden Strafbestimmungen den individuellen Schutz der freien Wil­lensbildung

und Willensbetätigung. Indes macht der Beschwerdeführer vorliegend nicht

geltend, dass er erpresst oder genötigt worden wäre, sondern sein Vater.

Demnach ist der Beschwerdeführer auch darin nicht selber beschwert und infolge­dessen

zur Beschwerdeführung nicht legitimiert.

III.

Aus alldem ergibt sich, dass die

Staatsanwaltschaft in zutreffender Anwendung von Art. 310 StPO in allen

drei Fällen (C.______ sowie D.______ und E.______) kei­ne Strafuntersuchung

eröffnet hat, womit die Beschwerde abzu­weisen ist, soweit darauf überhaupt

einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO); die

Gerichtsgebühr ist dabei für die drei Verfahren auf insgesamt

CHF 1'500.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil-

und Strafprozess­kostenverordnung; GS III A/5).

____________________

Das

Gericht beschliesst:

1.

In allen drei Fällen wird die

Beschwerde abgewiesen, soweit darauf über­haupt einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 1'500.- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[…]