Lexipedia

Entscheid

OG.2020.00059

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

15. Januar 2021Deutsch12 min

erhob A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der hiesigen Staatsan­waltschaft

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 15. Januar 2021

Verfahren

OG.2020.00059/60

A.______

Beschwerdeführer

gegen

1. Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

2. C.______

3. D.______

Beschwerdegegnerinnen

betreffend

Nichtanhandnahme

einer Strafuntersuchung

Anträge

des Beschwerdeführers

(gemäss Eingaben vom 7. Oktober 2020

[act. 1] und vom 16. Oktober 2020 [act. 5 S. 1]):

1.

Es seien die

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Glarus je vom

6. Oktober 2020 in den Verfahren SA.2020.00267 [Beschuldigte C.______

und zwei Polizeibeamte] und SA.2020.00772 [Beschuldigte D.______] aufzu­heben,

und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu

eröffnen.

2.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 27. August 2020

erhob A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der hiesigen Staatsan­waltschaft

schriftlich Strafanzeige gegen D.______ wegen Nötigung und

Urkundenunterdrückung (act. 6/1). Aus der Anzeige ergibt sich, dass

D.______ bzw. die X.______ GmbH offenbar für die Hausverwaltung eines

Wohnblocks an der […]-strasse in […] zuständig ist. Der Beschwerdefüh­rer ist

im betreffenden Block Mieter, wobei das Einvernehmen zwischen dem

Beschwerdeführer und dem Hauswart sowie C.______, der Mieterin einer Woh­nung

in einem höheren Stockwerk, erheblich eingetrübt ist. Der Beschwerdeführer

schreibt in seiner Anzeige, er habe am 27. August 2020 D.______ einen Daten­träger

abgeben wollen "mit Beweismittel, dass C.______ trotz Verbot weiter Was­ser

hinuntergeworfen hat"; indes "wollte die Beklagte [D.______] nicht

quittieren". Überhaupt verweigere D.______, "eingeschriebene Rechtssachen

zu quittieren" und nötige ihn (den Beschwerdeführer) somit, die Post

eingeschrieben zu senden; zudem behindere sie ihn "in Rechtsverfahren

nicht mehr beweisen zu können, dass er Briefe zugestellt" habe; dies sei

Rechtsmissbrauch und Nötigung.

Mit Schreiben vom 10. September

2020 (act. 6/5) teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit,

er habe von der Hausverwaltung soeben einen Datenträger

("Beweismittel") zurückgeschickt erhalten, mit dem Bemerken, darin

nichts gefunden zu haben. Der Beschwerdeführer schreibt dazu, auch das

"Nichtfinden von Beweismitteln" sei Urkundenunterdrückung. Die

Verwaltung wolle die Beweismittel nur deshalb nicht auffinden, damit er keine

mietrechtlichen Schritte gegen Mitmieter und die Verwaltung einleiten könne;

dadurch, dass die Verwaltung ihm verwehre, mietrechtliche Behelfe

einzusetzen, lasse sie die anderen Mieter walten, um ihn aus der Wohnung zu

mobben, was ebenso Nötigung sei.

In einem zweiten Schreiben vom

10. September 2020 an die Staatsanwaltschaft (act. 6/6) erwähnt der

Beschwerdeführer, die Verwaltung habe ihm den Datenträger erst

zurückgeschickt, nachdem sie von der Schlichtungsbehörde die Mitteilung

erhalten habe, wonach er gegen die Verwaltung ein Verfahren eröffnet habe und

dabei unter anderem den Datenträger zurückfordere. Damit beweise die

Verwaltung selbst, dass sie "den Brief und den Datenträger"

unterdrückt habe. Als Folge davon sei es für ihn nun auch nicht mehr

zumutbar, der Verwaltung Geld für das Aufladen der Waschkarte anzuvertrauen;

bald werde daher das Guthaben auf der Waschkar­te aufgebraucht sein, wodurch

er genötigt werde, entweder nicht mehr zu waschen oder jedes Mal ein Auto zu

organisieren, um zu einem Waschdienst zu gelangen, worin im Ergebnis neben

der Nötigung auch eine arglistige Vermögensschädigung liege.

1.2 Am 11. September

2020 erstattete der Beschwerdeführer, nachdem er von der Verwaltung wegen der

Zwistigkeiten mit C.______ eine Abmahnung mit Kündi­gungsandrohung erhalten

hatte (siehe dazu act. 6/7), eine neuerliche Strafanzeige gegen die

X.______ GmbH (D.______) wegen Verleumdung, Nötigung, Anstiftung zu

Amtsgeheimnisverletzung sowie Widerhandlung gegen Mieterschutz­bestimmungen;

ferner richtete sich die Anzeige gegen C.______ wegen Verleum­dung und

Nötigung sowie gegen einen "unbekannten Polizeibeamten" und den

"Mann im 3. Stock" (act. 6/8). Zur Begründung der Anzeige

schrieb der Beschwer­deführer (act. 6/8 S. 2), irgendjemand, der

nur C.______ oder der Mann im 3. Stock sein könne, habe die Verwaltung

informiert; diese habe dann von der Polizei trotz Amtsgeheimnis Informationen

erhalten, wobei diese nicht einmal stim­men würden. Die Verwaltung habe sich

darum strafbar gemacht, weil ihr nur schon die Auskunft, "dass die

Polizei da war", dafür genüge, um ihm (dem Beschwerdefüh­rer)

vorzuhalten, er habe "die Rücksicht verletzt". C.______ und der

Mann im 3. Stock seien sodann die verleumdenden Personen, welche die

Verwaltung auf ihn (den Beschwerdeführer) angesetzt habe.

1.3 Am 15. September 2020

reichte der Beschwerdeführer abermals eine Strafan­zeige ein, diesmal neben

D.______ (Hausverwaltung) und C.______ noch gegen vier weitere Bewohnerinnen

im Wohnblock an der […]-strasse (act. 6/10), wobei er ihnen

Urkundenfälschung, Nötigung und Verleumdung vorwirft. Aus Sicht des

Beschwerdeführers haben sich D.______ und C.______ dadurch strafbar gemacht

(act. 6/10 S. 2), dass C.______ nach ihrem Einzug in den Wohnblock

im Sommer 2019 sich über ihn (den Beschwerdeführer) bei der Haus­verwaltung

beschwert habe, worauf die Verwaltung C.______ geraten habe, ein

entsprechendes Schreiben zu verfassen, welches dann die Verwaltung dazu habe

gebrauchen können, ihm (dem Beschwerdeführer) die fristlose Kündigung anzudro­hen.

In der weiteren Darstellung des Beschwerdeführers soll C.______ bereits am

21. August 2019 einen Brief mit verleumderischem Inhalt über ihn (den

Beschwer­deführer) auch andern Bewohnerinnen zur Mitunterzeichnung vorgelegt

haben, wobei der Brief sel­ber von der Verwaltung verfasst worden sei. Die

Verwaltung ken­ne sich nämlich über die Anforderungen an eine Urkunde aus,

damit sie einem Mie­ter fristlos kündi­gen könne; sie habe gewusst,

"dass ein Tatbestand nur ein paar Unterschriften braucht, um bewiesen

werden zu können".

2.

2.1 Am 7. September 2020

deponierte der Beschwerdeführer bei der Staats­anwaltschaft eine Strafanzeige

gegen C.______ (Vorwurf: falsche Anschuldigung, Verleumdung und

"mittelbare Nötigung") sowie gegen zwei Polizeibeamte, denen er

Amtsmissbrauch, Drohung, Nötigung, Begünstigung und Beschimpfung anlastet

(act. 6/2). Die gegen C.______ vorgebrachten Anschuldigungen und

Begebenheiten sind, soweit sie sich aus der weitschweifigen Anzeige

nachvollziehbar herausfiltern lassen, die folgenden: Am 4. September 2020, um

ca. 18 Uhr, habe C.______ sich auf ihrem Balkon aufgehalten und

"etwas von Polizei" geschrien, worauf um ca. 18.20 Uhr zwei

Polizeibeamte ihn (Beschwerdeführer) in seiner Wohnung kontak­tiert hätten,

um ihn zu "befragen wegen Knallerei und Schüssen und was vorgefal­len

sei", wobei er (Beschwerdeführer) jedoch keine Ahnung gehabt habe, was

hätte vorgefallen sein sollen, weshalb er der Polizei gesagt habe, "dass

zumindest wieder die BeP [C.______] ihm einen Streich hat spielen

wollen" (act. 6/2 S. 2 Mitte). Er verklage daher mit seiner

Anzeige C.______, "weil sie etwas gerufen hat" (act. 6/2

S. 2 unten). Auch liege eine falsche Anschuldigung vor, indem diejenige

Person, welche der Polizei telefoniert habe, ein Delikt geschildert habe,

andernfalls die Poli­zei nicht gekommen wäre. Überdies sei vermutungsweise

von einer Verleumdung auszugehen; zwar sei ihm (Beschwerdeführer) der Inhalt

der Anzeigebotschaft [gemeint wohl die erfolgte Meldung an die Polizei] nicht

bekannt, jedoch sei allein schon der Vorwurf ehrenrührig, es sei eine

strafbare Handlung begangen worden "oder im allgemeineren Sinn ein

Straftäter zu sein". All dies sei schliesslich auch eine

"mittelbare Nötigung", werde nämlich die Polizei "als

Instrument gebraucht, was zuvor die Verwaltung nicht hat tun wollen"

(act. 6/2 S. 3 Mitte).

2.2 In der eben zitierten

Anzeige vom 7. September 2020 berichtete der Beschwer­deführer am

Schluss noch von einer Begebenheit, welche sich am Abend vom

5. September 2020 zugetragen habe, wobei er in diesem Kontext keinen

strafrechtlichen Vorwurf erhob (act. 6/2 S. 4 unten): Am besagten

Abend sei er (der Beschwerdeführer) mit dem Auto fortgefahren. Bei der

Wegfahrt habe er das Gara­gentor nicht abgeriegelt, sondern die Falle

quergestellt, um das Tor danach nicht wieder aufschliessen zu müssen. Als er

nach einer halben Stunde wieder zurückgekommen sei, sei das Tor verriegelt

gewesen. Er habe sogleich zum Balkon von C.______ aufgeschaut, die ihn

ohnehin auf Schritt und Tritt beobachte, und genau in diesem Moment habe

C.______ hinabgeschaut, "vermutlich um zu sehen, ob der Trick gelungen

sei und der K [Beschwerdeführer] sich ärgere, weil er den Garagenschlüs­sel

im Auto zuerst holen musste um die Garage aufzuschliessen."

Mit Schreiben vom 8. September

sowie vom 21. September 2020 verzeigte der Beschwerdeführer C.______ bei

der Staatsanwaltschaft wegen Nötigung und gro­ben Unfugs im Sinne von

Art. 10 EG StGB/GL (act. 11/1 und act. 11/2). Er führte dabei

aus, dass er am 7. September 2020 abends um 21 Uhr "seinen

Rundgang" gemacht habe; bei seiner Heimkehr um 21.45 Uhr sei das

Garagentor geöffnet gewesen. Es gebe nur eine Person, welche sein Garagentor

überprüfe, ob es abgeschlossen sei oder nicht, und es dann öffne; das Tor

könne sich wegen der vorhandenen Gegengewichte nicht selbständig öffnen.

3.

3.1 Je mit Verfügung vom

6. Oktober 2020 entschied die Staatsanwaltschaft, weder gegen D.______ noch

gegen C.______ noch gegen Polizeibeamte eine Straf­untersu­chung einzuleiten

(act. 2 und act. 3).

3.2 Mit einem kurz

gefassten Schreiben vom 7. Oktober 2020 erhob der Beschwer­deführer

gegen die beiden Nichtan­hand­nahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beim

Obergericht Beschwerde (act. 1). Am 16. Oktober 2020 reichte er

innert gewährter Nachfrist (siehe dazu act. 4) eine ergänzende Eingabe

nach (act. 5) und beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen

Verfügungen und Eröffnung einer Strafun­tersuchung gegen D.______ und

C.______. Nicht angefochten ist die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

gegen Polizeibeamte (siehe dazu die Beschwerdeeingabe vom 16. Oktober

2020, welche explizit nur gegen D.______ und C.______ gerichtet ist

(act. 5 S. 1]).

3.3 In der Sache sind

keine Stellungnahmen eingeholt und auch keine Vorakten der Staats­anwaltschaft

beigezogen worden.

4.

Vorliegend angefochten sind zwei

Nichtanhandnahmeverfügungen (act. 2 und act. 3); es handelt sich mithin

um zwei Beschwerdeverfahren. Nachdem jedoch der Beschwerdeführer selber die

Angelegenheiten in Sachen D.______ und C.______ in einer Beschwerde

miteinander vermengt, sind die beiden Verfahren zu ver­einen und gemeinsam zu

behandeln (analog Art. 30 StPO).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Obergericht ist

als Rechtsmittelinstanz zuständig zur Behandlung von Beschwerden in

Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG).

1.2

Gegen eine

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben

werden und ist der Beschwerdeführer dazu legitimiert, inso­weit ihm die

Stellung eines Privatklägers zukommt (Art. 310 Abs. 2 SPO in Verbin­dung

mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 118 Abs. 1 und

Abs. 2 StPO; BSK-Omlin,

N 26 ff. zu Art. 310 StPO sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer

Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 49 f.

N 110).

1.3

Die angefochtenen

Nichtanhandnahmeverfügungen datieren vom 6. Oktober 2020; die

Beschwerdeerhebung erfolgte bereits am 7. Oktober 2020 und somit gleich zu

Beginn der zehntägigen Anfechtungsfrist (Art. 310 Abs. 2 StPO in

Verbin­dung mit Art. 322 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Gemäss Art. 309

Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafun­tersuchung,

wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht

ergibt. Hingegen verfügt sie die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,

namentlich wenn auf Grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, mithin überhaupt kein

Tatverdacht besteht (Art. 310 lit. a StPO).

2.2

Vorliegend verfügte

die Staatsanwaltschaft in den Fällen "D.______" und

"C.______" gestützt auf die soeben zitierte Bestimmung von

Art. 310 lit. a StPO die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung.

2.2.1

In der

Nichtanhandnahmeverfügung betreffend D.______ (act. 3) erwog die Staats­anwaltschaft

ausgehend von den zuvor dargelegten mehreren Strafanzeigen des Beschwerde­führers

(oben E. I. 1.1-1.3), es sei bereits aus den zahlreichen Ein­gaben nicht

ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte sich strafbar gemacht haben soll­te.

Allein die subjektive Einschätzung eines Betroffenen, der sich aufgrund einer

nicht strafbaren Handlung eines Dritten gedrängt fühle, etwas zu tun oder zu

unter­lassen, stelle keine Nötigung dar. Bei den inkriminierten Begebenheiten

handle es sich offensichtlich um eine mietrechtliche Streitigkeit, wobei

keine Anhaltspunkte bestünden, die weitere strafrechtliche Abklärungen

erfordern würden (act. 2 S. 3).

2.2.2

In der

Nichtanhandnahmeverfügung unter anderem betreffend C.______ (act. 3)

gelangte die Staatsanwaltschaft in Würdigung der oben beschriebenen

Anzeigesachverhalte (oben E. I. 2.1 und 2.2) zur Auffassung, es seien

den Anzei­gen keine Hinweise auf strafbare Handlungen zu entnehmen und

bestehe auch kei­ne Notwendigkeit für weitere Abklärungen (act. 3 S. 3).

3.

Mit Beschwerde können in Bezug

auf den angefochtenen Ent­scheid Rechtsverlet­zungen und eine unvollständige

oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts so­wie Unangemessenheit gerügt

werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat dem

Obergericht eine knapp zehnseitige Beschwerde­schrift mit einer angefügten

Tabelle über die von ihm seit April 2020 anhängig gemachten Strafanzeigen

eingereicht (act. 5). Die Beschwerdeschrift ist weitschwei­fig und inhaltlich

verworren. Nicht nur bezieht sich der Beschwerdeführer darin auf zahllose

Begebenheiten, sondern er macht zugleich noch unzählige Verknüpfungen, die

rational schlicht nicht nachvollziehbar sind. Die ganze Beschwerdeeingabe

erschöpft sich in einem undurchdringlichen Wirrwarr. Es ist daher gänzlich

unmög­lich, aus der Beschwerde konkrete und irgendwie verständliche Rügen im

Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO bezogen auf die beiden angefochtenen

Nichtanhandnahme­verfügungen herauszuziehen und einer inhaltlichen

Beurteilung zuzuführen.

Die Beschwerde erweist sich damit

als unzureichend begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann

(Art. 385 Abs. 2 StPO).

4.

Aber selbst wenn auf die

Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie ohne weiteres abgewiesen werden.

Die vom Beschwerdeführer in

seinen Strafanzeigen eingeklagten Tatvorwürfe sind in allen Teilen abwegig.

Seine Anzeigen basieren oft sogar nur auf rein spekulativer Grundlage und

sind voller subjektiv verzerrter Deutungen und münden schliesslich in

objektiv happige Vorwürfe; auf eine in der Aussensicht durchaus als

querulatorisch erscheinende Art und Weise deckt der Beschwerdeführer sein

soziales Umfeld mit Strafanzeigen ein. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu

Recht gestützt auf Art. 310 lit. a StPO auf die Einleitung von

Strafuntersu­chungen verzichtet; wo nichts strafrechtlich Relevantes vorgefallen

ist, bleibt kein Raum für eine Strafuntersuchung.

III.

Aus alldem ergibt sich, dass die

Staatsanwaltschaft in zutreffender Anwendung von Art. 310 StPO keine

Strafuntersuchung gegen D.______ und C.______ eröffnet hat, womit die

Beschwerde abzu­weisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde­führer

aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr ist dabei

für die bei­den Verfahren auf insgesamt CHF 1'000.- festzusetzen

(Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozess­kostenverordnung;

GS III A/5).

____________________

Das

Dispositiv

Gericht beschliesst:

1.

In beiden Fällen wird die

Beschwerde abgewiesen, soweit darauf über­haupt einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 1'000.- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[…]