OG.2020.00059
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
15. Januar 2021Deutsch12 min
erhob A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der hiesigen Staatsanwaltschaft
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 15. Januar 2021
Verfahren
OG.2020.00059/60
A.______
Beschwerdeführer
gegen
1. Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
2. C.______
3. D.______
Beschwerdegegnerinnen
betreffend
Nichtanhandnahme
einer Strafuntersuchung
Anträge
des Beschwerdeführers
(gemäss Eingaben vom 7. Oktober 2020
[act. 1] und vom 16. Oktober 2020 [act. 5 S. 1]):
1.
Es seien die
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Glarus je vom
6. Oktober 2020 in den Verfahren SA.2020.00267 [Beschuldigte C.______
und zwei Polizeibeamte] und SA.2020.00772 [Beschuldigte D.______] aufzuheben,
und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu
eröffnen.
2.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 27. August 2020
erhob A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der hiesigen Staatsanwaltschaft
schriftlich Strafanzeige gegen D.______ wegen Nötigung und
Urkundenunterdrückung (act. 6/1). Aus der Anzeige ergibt sich, dass
D.______ bzw. die X.______ GmbH offenbar für die Hausverwaltung eines
Wohnblocks an der […]-strasse in […] zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist
im betreffenden Block Mieter, wobei das Einvernehmen zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Hauswart sowie C.______, der Mieterin einer Wohnung
in einem höheren Stockwerk, erheblich eingetrübt ist. Der Beschwerdeführer
schreibt in seiner Anzeige, er habe am 27. August 2020 D.______ einen Datenträger
abgeben wollen "mit Beweismittel, dass C.______ trotz Verbot weiter Wasser
hinuntergeworfen hat"; indes "wollte die Beklagte [D.______] nicht
quittieren". Überhaupt verweigere D.______, "eingeschriebene Rechtssachen
zu quittieren" und nötige ihn (den Beschwerdeführer) somit, die Post
eingeschrieben zu senden; zudem behindere sie ihn "in Rechtsverfahren
nicht mehr beweisen zu können, dass er Briefe zugestellt" habe; dies sei
Rechtsmissbrauch und Nötigung.
Mit Schreiben vom 10. September
2020 (act. 6/5) teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit,
er habe von der Hausverwaltung soeben einen Datenträger
("Beweismittel") zurückgeschickt erhalten, mit dem Bemerken, darin
nichts gefunden zu haben. Der Beschwerdeführer schreibt dazu, auch das
"Nichtfinden von Beweismitteln" sei Urkundenunterdrückung. Die
Verwaltung wolle die Beweismittel nur deshalb nicht auffinden, damit er keine
mietrechtlichen Schritte gegen Mitmieter und die Verwaltung einleiten könne;
dadurch, dass die Verwaltung ihm verwehre, mietrechtliche Behelfe
einzusetzen, lasse sie die anderen Mieter walten, um ihn aus der Wohnung zu
mobben, was ebenso Nötigung sei.
In einem zweiten Schreiben vom
10. September 2020 an die Staatsanwaltschaft (act. 6/6) erwähnt der
Beschwerdeführer, die Verwaltung habe ihm den Datenträger erst
zurückgeschickt, nachdem sie von der Schlichtungsbehörde die Mitteilung
erhalten habe, wonach er gegen die Verwaltung ein Verfahren eröffnet habe und
dabei unter anderem den Datenträger zurückfordere. Damit beweise die
Verwaltung selbst, dass sie "den Brief und den Datenträger"
unterdrückt habe. Als Folge davon sei es für ihn nun auch nicht mehr
zumutbar, der Verwaltung Geld für das Aufladen der Waschkarte anzuvertrauen;
bald werde daher das Guthaben auf der Waschkarte aufgebraucht sein, wodurch
er genötigt werde, entweder nicht mehr zu waschen oder jedes Mal ein Auto zu
organisieren, um zu einem Waschdienst zu gelangen, worin im Ergebnis neben
der Nötigung auch eine arglistige Vermögensschädigung liege.
1.2 Am 11. September
2020 erstattete der Beschwerdeführer, nachdem er von der Verwaltung wegen der
Zwistigkeiten mit C.______ eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung erhalten
hatte (siehe dazu act. 6/7), eine neuerliche Strafanzeige gegen die
X.______ GmbH (D.______) wegen Verleumdung, Nötigung, Anstiftung zu
Amtsgeheimnisverletzung sowie Widerhandlung gegen Mieterschutzbestimmungen;
ferner richtete sich die Anzeige gegen C.______ wegen Verleumdung und
Nötigung sowie gegen einen "unbekannten Polizeibeamten" und den
"Mann im 3. Stock" (act. 6/8). Zur Begründung der Anzeige
schrieb der Beschwerdeführer (act. 6/8 S. 2), irgendjemand, der
nur C.______ oder der Mann im 3. Stock sein könne, habe die Verwaltung
informiert; diese habe dann von der Polizei trotz Amtsgeheimnis Informationen
erhalten, wobei diese nicht einmal stimmen würden. Die Verwaltung habe sich
darum strafbar gemacht, weil ihr nur schon die Auskunft, "dass die
Polizei da war", dafür genüge, um ihm (dem Beschwerdeführer)
vorzuhalten, er habe "die Rücksicht verletzt". C.______ und der
Mann im 3. Stock seien sodann die verleumdenden Personen, welche die
Verwaltung auf ihn (den Beschwerdeführer) angesetzt habe.
1.3 Am 15. September 2020
reichte der Beschwerdeführer abermals eine Strafanzeige ein, diesmal neben
D.______ (Hausverwaltung) und C.______ noch gegen vier weitere Bewohnerinnen
im Wohnblock an der […]-strasse (act. 6/10), wobei er ihnen
Urkundenfälschung, Nötigung und Verleumdung vorwirft. Aus Sicht des
Beschwerdeführers haben sich D.______ und C.______ dadurch strafbar gemacht
(act. 6/10 S. 2), dass C.______ nach ihrem Einzug in den Wohnblock
im Sommer 2019 sich über ihn (den Beschwerdeführer) bei der Hausverwaltung
beschwert habe, worauf die Verwaltung C.______ geraten habe, ein
entsprechendes Schreiben zu verfassen, welches dann die Verwaltung dazu habe
gebrauchen können, ihm (dem Beschwerdeführer) die fristlose Kündigung anzudrohen.
In der weiteren Darstellung des Beschwerdeführers soll C.______ bereits am
21. August 2019 einen Brief mit verleumderischem Inhalt über ihn (den
Beschwerdeführer) auch andern Bewohnerinnen zur Mitunterzeichnung vorgelegt
haben, wobei der Brief selber von der Verwaltung verfasst worden sei. Die
Verwaltung kenne sich nämlich über die Anforderungen an eine Urkunde aus,
damit sie einem Mieter fristlos kündigen könne; sie habe gewusst,
"dass ein Tatbestand nur ein paar Unterschriften braucht, um bewiesen
werden zu können".
2.
2.1 Am 7. September 2020
deponierte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige
gegen C.______ (Vorwurf: falsche Anschuldigung, Verleumdung und
"mittelbare Nötigung") sowie gegen zwei Polizeibeamte, denen er
Amtsmissbrauch, Drohung, Nötigung, Begünstigung und Beschimpfung anlastet
(act. 6/2). Die gegen C.______ vorgebrachten Anschuldigungen und
Begebenheiten sind, soweit sie sich aus der weitschweifigen Anzeige
nachvollziehbar herausfiltern lassen, die folgenden: Am 4. September 2020, um
ca. 18 Uhr, habe C.______ sich auf ihrem Balkon aufgehalten und
"etwas von Polizei" geschrien, worauf um ca. 18.20 Uhr zwei
Polizeibeamte ihn (Beschwerdeführer) in seiner Wohnung kontaktiert hätten,
um ihn zu "befragen wegen Knallerei und Schüssen und was vorgefallen
sei", wobei er (Beschwerdeführer) jedoch keine Ahnung gehabt habe, was
hätte vorgefallen sein sollen, weshalb er der Polizei gesagt habe, "dass
zumindest wieder die BeP [C.______] ihm einen Streich hat spielen
wollen" (act. 6/2 S. 2 Mitte). Er verklage daher mit seiner
Anzeige C.______, "weil sie etwas gerufen hat" (act. 6/2
S. 2 unten). Auch liege eine falsche Anschuldigung vor, indem diejenige
Person, welche der Polizei telefoniert habe, ein Delikt geschildert habe,
andernfalls die Polizei nicht gekommen wäre. Überdies sei vermutungsweise
von einer Verleumdung auszugehen; zwar sei ihm (Beschwerdeführer) der Inhalt
der Anzeigebotschaft [gemeint wohl die erfolgte Meldung an die Polizei] nicht
bekannt, jedoch sei allein schon der Vorwurf ehrenrührig, es sei eine
strafbare Handlung begangen worden "oder im allgemeineren Sinn ein
Straftäter zu sein". All dies sei schliesslich auch eine
"mittelbare Nötigung", werde nämlich die Polizei "als
Instrument gebraucht, was zuvor die Verwaltung nicht hat tun wollen"
(act. 6/2 S. 3 Mitte).
2.2 In der eben zitierten
Anzeige vom 7. September 2020 berichtete der Beschwerdeführer am
Schluss noch von einer Begebenheit, welche sich am Abend vom
5. September 2020 zugetragen habe, wobei er in diesem Kontext keinen
strafrechtlichen Vorwurf erhob (act. 6/2 S. 4 unten): Am besagten
Abend sei er (der Beschwerdeführer) mit dem Auto fortgefahren. Bei der
Wegfahrt habe er das Garagentor nicht abgeriegelt, sondern die Falle
quergestellt, um das Tor danach nicht wieder aufschliessen zu müssen. Als er
nach einer halben Stunde wieder zurückgekommen sei, sei das Tor verriegelt
gewesen. Er habe sogleich zum Balkon von C.______ aufgeschaut, die ihn
ohnehin auf Schritt und Tritt beobachte, und genau in diesem Moment habe
C.______ hinabgeschaut, "vermutlich um zu sehen, ob der Trick gelungen
sei und der K [Beschwerdeführer] sich ärgere, weil er den Garagenschlüssel
im Auto zuerst holen musste um die Garage aufzuschliessen."
Mit Schreiben vom 8. September
sowie vom 21. September 2020 verzeigte der Beschwerdeführer C.______ bei
der Staatsanwaltschaft wegen Nötigung und groben Unfugs im Sinne von
Art. 10 EG StGB/GL (act. 11/1 und act. 11/2). Er führte dabei
aus, dass er am 7. September 2020 abends um 21 Uhr "seinen
Rundgang" gemacht habe; bei seiner Heimkehr um 21.45 Uhr sei das
Garagentor geöffnet gewesen. Es gebe nur eine Person, welche sein Garagentor
überprüfe, ob es abgeschlossen sei oder nicht, und es dann öffne; das Tor
könne sich wegen der vorhandenen Gegengewichte nicht selbständig öffnen.
3.
3.1 Je mit Verfügung vom
6. Oktober 2020 entschied die Staatsanwaltschaft, weder gegen D.______ noch
gegen C.______ noch gegen Polizeibeamte eine Strafuntersuchung einzuleiten
(act. 2 und act. 3).
3.2 Mit einem kurz
gefassten Schreiben vom 7. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer
gegen die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beim
Obergericht Beschwerde (act. 1). Am 16. Oktober 2020 reichte er
innert gewährter Nachfrist (siehe dazu act. 4) eine ergänzende Eingabe
nach (act. 5) und beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügungen und Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen D.______ und
C.______. Nicht angefochten ist die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
gegen Polizeibeamte (siehe dazu die Beschwerdeeingabe vom 16. Oktober
2020, welche explizit nur gegen D.______ und C.______ gerichtet ist
(act. 5 S. 1]).
3.3 In der Sache sind
keine Stellungnahmen eingeholt und auch keine Vorakten der Staatsanwaltschaft
beigezogen worden.
4.
Vorliegend angefochten sind zwei
Nichtanhandnahmeverfügungen (act. 2 und act. 3); es handelt sich mithin
um zwei Beschwerdeverfahren. Nachdem jedoch der Beschwerdeführer selber die
Angelegenheiten in Sachen D.______ und C.______ in einer Beschwerde
miteinander vermengt, sind die beiden Verfahren zu vereinen und gemeinsam zu
behandeln (analog Art. 30 StPO).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Obergericht ist
als Rechtsmittelinstanz zuständig zur Behandlung von Beschwerden in
Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG).
1.2
Gegen eine
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben
werden und ist der Beschwerdeführer dazu legitimiert, insoweit ihm die
Stellung eines Privatklägers zukommt (Art. 310 Abs. 2 SPO in Verbindung
mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 118 Abs. 1 und
Abs. 2 StPO; BSK-Omlin,
N 26 ff. zu Art. 310 StPO sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer
Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 49 f.
N 110).
1.3
Die angefochtenen
Nichtanhandnahmeverfügungen datieren vom 6. Oktober 2020; die
Beschwerdeerhebung erfolgte bereits am 7. Oktober 2020 und somit gleich zu
Beginn der zehntägigen Anfechtungsfrist (Art. 310 Abs. 2 StPO in
Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Gemäss Art. 309
Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung,
wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht
ergibt. Hingegen verfügt sie die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,
namentlich wenn auf Grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, mithin überhaupt kein
Tatverdacht besteht (Art. 310 lit. a StPO).
2.2
Vorliegend verfügte
die Staatsanwaltschaft in den Fällen "D.______" und
"C.______" gestützt auf die soeben zitierte Bestimmung von
Art. 310 lit. a StPO die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung.
2.2.1
In der
Nichtanhandnahmeverfügung betreffend D.______ (act. 3) erwog die Staatsanwaltschaft
ausgehend von den zuvor dargelegten mehreren Strafanzeigen des Beschwerdeführers
(oben E. I. 1.1-1.3), es sei bereits aus den zahlreichen Eingaben nicht
ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte sich strafbar gemacht haben sollte.
Allein die subjektive Einschätzung eines Betroffenen, der sich aufgrund einer
nicht strafbaren Handlung eines Dritten gedrängt fühle, etwas zu tun oder zu
unterlassen, stelle keine Nötigung dar. Bei den inkriminierten Begebenheiten
handle es sich offensichtlich um eine mietrechtliche Streitigkeit, wobei
keine Anhaltspunkte bestünden, die weitere strafrechtliche Abklärungen
erfordern würden (act. 2 S. 3).
2.2.2
In der
Nichtanhandnahmeverfügung unter anderem betreffend C.______ (act. 3)
gelangte die Staatsanwaltschaft in Würdigung der oben beschriebenen
Anzeigesachverhalte (oben E. I. 2.1 und 2.2) zur Auffassung, es seien
den Anzeigen keine Hinweise auf strafbare Handlungen zu entnehmen und
bestehe auch keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen (act. 3 S. 3).
3.
Mit Beschwerde können in Bezug
auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat dem
Obergericht eine knapp zehnseitige Beschwerdeschrift mit einer angefügten
Tabelle über die von ihm seit April 2020 anhängig gemachten Strafanzeigen
eingereicht (act. 5). Die Beschwerdeschrift ist weitschweifig und inhaltlich
verworren. Nicht nur bezieht sich der Beschwerdeführer darin auf zahllose
Begebenheiten, sondern er macht zugleich noch unzählige Verknüpfungen, die
rational schlicht nicht nachvollziehbar sind. Die ganze Beschwerdeeingabe
erschöpft sich in einem undurchdringlichen Wirrwarr. Es ist daher gänzlich
unmöglich, aus der Beschwerde konkrete und irgendwie verständliche Rügen im
Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO bezogen auf die beiden angefochtenen
Nichtanhandnahmeverfügungen herauszuziehen und einer inhaltlichen
Beurteilung zuzuführen.
Die Beschwerde erweist sich damit
als unzureichend begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann
(Art. 385 Abs. 2 StPO).
4.
Aber selbst wenn auf die
Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie ohne weiteres abgewiesen werden.
Die vom Beschwerdeführer in
seinen Strafanzeigen eingeklagten Tatvorwürfe sind in allen Teilen abwegig.
Seine Anzeigen basieren oft sogar nur auf rein spekulativer Grundlage und
sind voller subjektiv verzerrter Deutungen und münden schliesslich in
objektiv happige Vorwürfe; auf eine in der Aussensicht durchaus als
querulatorisch erscheinende Art und Weise deckt der Beschwerdeführer sein
soziales Umfeld mit Strafanzeigen ein. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu
Recht gestützt auf Art. 310 lit. a StPO auf die Einleitung von
Strafuntersuchungen verzichtet; wo nichts strafrechtlich Relevantes vorgefallen
ist, bleibt kein Raum für eine Strafuntersuchung.
III.
Aus alldem ergibt sich, dass die
Staatsanwaltschaft in zutreffender Anwendung von Art. 310 StPO keine
Strafuntersuchung gegen D.______ und C.______ eröffnet hat, womit die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr ist dabei
für die beiden Verfahren auf insgesamt CHF 1'000.- festzusetzen
(Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung;
GS III A/5).
____________________
Das
Dispositiv
Gericht beschliesst:
1.
In beiden Fällen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 1'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[…]