OG.2020.00064
Verletzung der Verkehrsregeln
20. Oktober 2020Deutsch2 min
1. Die Staatsanwaltschaft
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Die
Präsidentin
Verfügung
vom 20. Oktober 2020
Verfahren
OG.2020.00064
Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
Anklägerin
und
Berufungsklägerin
vertreten
durch die Staatsanwältin
gegen
C.______
Beschuldigter
und
Berufungsbeklagter
verteidigt
durch D.______
betreffend
Verletzung
der Verkehrsregeln
Die Präsidentin zieht in Betracht:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft
des Kantons Glarus erhob am 7. Oktober 2020 fristgerecht Berufung
(act. 23) gegen den freisprechenden Entscheid des Präsidenten des
Kantonsgerichts Glarus vom 5. Mai 2020 im Verfahren SG.2020.00021 (act.
20) und erneuerte dabei ihre im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge
auf Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten. In der Folge aber zog die
Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 die Berufung wieder
zurück (act. 24).
Erwägungen
2.
Eine Berufung kann bis
zum Abschluss des Schriftenwechsels zurückgezogen werden (Art. 386 Abs.
2.
lit. b StPO i.V.m. Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Dementsprechend
ist die Berufung der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung (Art. 31
Abs. 2 GOG/GL [GS III A/2]) als erledigt abzuschreiben.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens
auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist im Berufungsverfahren
kein Aufwand erwachsen, sodass ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.
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Die
Präsidentin verfügt:
1.
Das vorliegende Berufungsverfahren
wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
2.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3.
Es werden keine Entschädigungen
zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
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