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Entscheid

OG.2020.00064

Verletzung der Verkehrsregeln

20. Oktober 2020Deutsch2 min

1. Die Staatsanwaltschaft

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Die

Präsidentin

Verfügung

vom 20. Oktober 2020

Verfahren

OG.2020.00064

Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

Anklägerin

und

Berufungsklägerin

vertreten

durch die Staatsanwältin

gegen

C.______

Beschuldigter

und

Berufungsbeklagter

verteidigt

durch D.______

betreffend

Verletzung

der Verkehrsregeln

Die Präsidentin zieht in Betracht:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft

des Kantons Glarus erhob am 7. Oktober 2020 fristge­recht Berufung

(act. 23) gegen den freisprechenden Entscheid des Präsidenten des

Kantonsgerichts Glarus vom 5. Mai 2020 im Verfahren SG.2020.00021 (act.

20) und erneuerte dabei ihre im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge

auf Verurtei­lung und Bestrafung des Beschuldigten. In der Folge aber zog die

Staatsanwalt­schaft mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 die Berufung wieder

zurück (act. 24).

Erwägungen

2.

Eine Berufung kann bis

zum Abschluss des Schriftenwechsels zurückgezogen werden (Art. 386 Abs.

2.

lit. b StPO i.V.m. Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Dementspre­chend

ist die Berufung der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung (Art. 31

Abs. 2 GOG/GL [GS III A/2]) als erledigt abzuschreiben.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens

auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist im Berufungsverfahren

kein Auf­wand erwachsen, sodass ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.

____________________

Die

Präsidentin verfügt:

1.

Das vorliegende Berufungsverfahren

wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

2.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3.

Es werden keine Entschädigungen

zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]