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Entscheid

OG.2020.00066

Hausdurchsuchung

13. November 2020Deutsch6 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 13. November 2020

Verfahren

OG.2020.00066

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten

durch die Staatsanwältin

betreffend

Hausdurchsuchung

Rechtsbegehren

des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom

8. Oktober 2020, [act. 1, sinngemäss]):

Es sei festzustellen, dass die am

6. Oktober 2020 an der […] durchgeführte Hausdurchsuchung nicht

rechtmässig war, soweit dabei auch ein vom Beschwerdeführer genutztes Zimmer

durchsucht wurde.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

Die Staatsanwaltschaft des

Kantons Glarus führt gegen […] eine Strafun­tersuchung wegen Verdachts auf

qualifizierte Sachbeschädigung (act. 3/2). Im Rahmen dieser Ermittlungen

fand am 6. Oktober 2020 am Wohndomizil des Beschuldigten an der […] eine

Hausdurchsuchung statt (siehe dazu act. 3/4); dies gestützt auf einen

entsprechenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft

Glarus vom 18. August 2020 (act. 3/3).

Anlässlich der Durchsuchung in

der Wohnung des Beschuldigten wurde auch das Zimmer des (angeblichen)

Mitbewohners A.______ durchforscht (act. 3/4).

2.

Mit Eingabe vom 8. Oktober

2020 wandte sich A.______ an die hiesige Staats­anwaltschaft und vertritt

darin den Standpunkt, die Durchsuchung seines Zimmers sei nicht rechtmässig

gewesen (act. 1). Die Staatsanwaltschaft hat die Eingabe an das

Obergericht zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet (act. 2).

Erwägungen

II.

1.

Jede Partei, die ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände­rung eines Entscheides hat,

kann ein Rechtsmittel nach der StPO ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerdebefugnis nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt dem­nach eine

unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den

eigenen rechtlich geschützten Interessen (Urteil BGer 1B_339/2016 vom

17.

November 201, E. 2.1., 2.4.). Das Rechtsschutzinteresse muss

ein praktisches und im Zeit­punkt des Entscheids über die Beschwerde noch

aktuell sein. An einem solchen aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt es, wenn

die angefochtene hoheit­liche Verfah­renshandlung im konkreten Prozessstadium

nicht mehr korrigiert werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn

sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer bereits

abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (Guidon,

Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,

Zürich/St. Gallen 2011, N 244).

Nach der Rechtsprechung ist

jedoch ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen

Rechtsschutzinteresses zu verzichten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen bzw.

gerügten Rechtsverletzungen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen

wieder stellen könnten, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung derselben

im Einzelfall kaum je möglich wäre und an deren Beantwor­tung wegen deren

grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht

(Urteil BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012

E. 2.3.3; Guidon,

a.a.O., N 245).

2.

Indem sich der Beschwerdeführer

in seiner Beschwerde (act. 1) ausschliesslich gegen die durchgeführte Durchsuchung

seines Zimmers wendet, ist eine daraus resultierende anhaltende Beschwer und

somit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seiner Beschwerde

nicht mehr erkennbar. Es liegt im vorlie­genden Sachzusammenhang auch keine

essenzielle Fragestellung vor, deren Klärung nachgerade im öffentlichen

Interesse läge. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

Vorliegend kommt noch Folgendes

hinzu, was ebenfalls gegen die Beschwerdele­gitimation des Beschwerdeführers

spricht: Der Beschwerdeführer hielt sich anlässlich der polizeilichen Durchsuchung

nicht in der Wohnung an der […] auf, wobei allerdings die Polizei in einem

Zimmer immerhin Dokumente entdeckte, die auf den Beschwerdeführer lauten

(siehe act. 3/4, dort Fotobogen). Das angebliche Zimmer des

Beschwerdeführers wurde am Tag der Durchsuchung von einem spani­schen

Touristen benutzt (act. 3/4, Fotobogen Blatt 4). Beim zuständigen

Bevölkerungsamt […] hat der Beschwerdeführer sein Domizil an der […] erst am

14.

Oktober 2020 gemeldet, dabei rückwirkend auf den 1. Oktober

2020.

(siehe act. 7). Indes macht es ganz den Anschein, dass dieses

Domizil allein nur deswegen nachträglich begründet bzw. vorgeschoben wurde,

um im vorliegenden Verfahren Parteistellung zu erlangen. Jedenfalls ist der

Beschwerdeführer unter dieser Adresse postalisch nicht erreichbar (siehe

act. 6 und act. 9).

III.

Aber selbst wenn auf die

Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie aus den nachfolgenden Überlegungen

ohne weiteres abgewiesen werden:

1.

Hausdurchsuchungen werden in

einem schriftlichen Befehl angeordnet und sind darin insbe­sondere die zu

durchsuchenden Räumlichkeiten zu bezeichnen (Art. 241 Abs. 1 und

Abs. 2 lit. a StPO). Eine Einwilligung zur Durchsuchung von Häusern und

Wohnun­gen (seitens der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts) ist nicht

erforderlich, wenn zu vermuten ist, dass in den zu durchsuchenden Räumen zu

beschlagnah­mende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind

(Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO). Die durchführenden Behörden

oder Personen treffen geeignete Sicherheits­vorkehren, um das Ziel der

Massnahme zu erreichen (Art. 242 Abs. 1 StPO). Sie weisen zu Beginn

der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor (Art. 245 Abs. 1 StPO).

Anwesende Inhaberinnen oder Inhaber der zu durch­suchenden Räu­me haben der

Hausdurchsuchung beizuwohnen (Art. 245 Abs. 2 StPO) (siehe dazu Urteil

BGer 1B_215/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1).

2.

Für die am 6. Oktober 2020

in der Wohnung des Beschuldigten durchgeführte Haus­durchsuchung bestand ein

rechtsgenüglicher Durchsuchungsbefehl der hiesigen Staatsanwaltschaft

(act. 3/3). Bei der Durchsuchung traf die Polizei in der Wohnung den

Beschuldigten und einen spanischen Touristen an (act. 3/4).

Beim inspizierten

3½-Zimmer-Domizil des Beschuldigten an der […] handelt es sich um eine

klassische WG-Wohnung, belegt von meh­reren Personen, darunter allenfalls

auch der anlässlich der Durchsuchung abwe­sende Beschwerdeführer. Der bei der

Durchsu­chung anwesende Beschuldigte hatte Zugang zu allen Räumlichkeiten der

Wohnung (act. 3/4), was durchaus allgemeiner Gepflogenheit bei solchen

Wohnsi­tuationen entspricht. Exemplarisch dafür ist gerade im konkreten Fall,

dass am Tag der Durchsuchung das angeblich vom Beschwerdeführer benutzte

Zimmer von einem spani­schen Touristen belegt war (act. 3/4, Fotobogen

Blatt 4). Es ist daher nicht zu beanstan­den, wenn bei der Durchsuchung sämtli­che

Wohnräume nach den im Durchsu­chungsbefehl (act. 3/3) konkret aufge­führten

Gegenständen (inkl. allfällige Daten­träger) durchsucht wurden. Es liegt

somit keine beschwerderelevante Rechtsver­letzung vor (Art. 393

Abs. 2 lit. a StPO).

IV.

Die Beschwerde ist abzuweisen,

soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bei die­sem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf

CHF 400.- zu bemessen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und

Strafprozesskosten­verord­nung; GS III A/5). Der vorliegende Entscheid

schliesst das hängige Straf­verfahren nicht ab, weshalb es sich um einen

Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (siehe Urteil BGer

1B_98/2013 vom 25. April 2013 E. 1).

____________________

Das Gericht

beschliesst :

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 400.-; sie wird dem

Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[…]