OG.2020.00067
Hausdurchsuchung
13. November 2020Deutsch5 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 13. November 2020
Verfahren
OG.2020.00067
A.______
Beschwerdeführer
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten
durch die Staatsanwältin
betreffend
Hausdurchsuchung
Rechtsbegehren
des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom
8. Oktober 2020, [act. 1, sinngemäss]):
Es sei festzustellen, dass die am
6. Oktober 2020 an der […] durchgeführte Hausdurchsuchung nicht
rechtmässig war, soweit dabei auch ein vom Beschwerdeführer genutztes Zimmer
durchsucht wurde.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Glarus führt gegen […] eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf
qualifizierte Sachbeschädigung (act. 3/2). Im Rahmen dieser Ermittlungen
fand am 6. Oktober 2020 am Wohndomizil des Beschuldigten an der […] eine
Hausdurchsuchung statt (siehe dazu act. 3/4); dies gestützt auf einen
entsprechenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft
Glarus vom 18. August 2020 (act. 3/3).
Anlässlich der Durchsuchung in
der Wohnung des Beschuldigten wurde auch das Zimmer des Mitbewohners A.______
durchforscht und daraus Gegenstände sichergestellt (act. 3/4, dort
insbesondere auch Fotobogen).
2.
Mit Eingabe vom 8. Oktober
2020 wandte sich A.______ an die hiesige Staatsanwaltschaft und vertritt
darin den Standpunkt, die Durchsuchung seines Zimmers sei nicht rechtmässig
gewesen (act. 1). Die Staatsanwaltschaft hat die Eingabe an das
Obergericht zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet (act. 2).
Erwägungen
II.
1.
Jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat,
kann ein Rechtsmittel nach der StPO ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerdebefugnis nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt demnach eine
unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den
eigenen rechtlich geschützten Interessen (Urteil BGer 1B_339/2016 vom
17.
November 2016 E. 2.1., 2.4.). Das Rechtsschutzinteresse muss
ein praktisches und im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch
aktuell sein. An einem solchen aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt es, wenn
die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung im konkreten Prozessstadium
nicht mehr korrigiert werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer bereits
abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,
Zürich/St. Gallen 2011, N 244).
Nach der Rechtsprechung ist
jedoch ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen
Rechtsschutzinteresses zu verzichten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen bzw.
gerügten Rechtsverletzungen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen
wieder stellen könnten, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung derselben
im Einzelfall kaum je möglich wäre und an deren Beantwortung wegen deren grundsätzlichen
Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (Urteil BGer
1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3; Guidon, a.a.O., N 245).
2.
Indem sich der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde (act. 1) ausschliesslich gegen die durchgeführte Durchsuchung
seines Zimmers wendet, ist eine daraus resultierende anhaltende Beschwer und
somit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seiner Beschwerde
nicht mehr erkennbar. Es liegt im vorliegenden Sachzusammenhang auch keine
essenzielle Fragestellung vor, deren Beantwortung nachgerade im öffentlichen
Interesse läge. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
III.
Aber selbst wenn auf die
Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese aus den nachfolgenden Überlegungen
ohne weiteres abgewiesen werden:
1.
Hausdurchsuchungen werden in
einem schriftlichen Befehl angeordnet und sind darin insbesondere die zu
durchsuchenden Räumlichkeiten zu bezeichnen (Art. 241 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a StPO). Eine Einwilligung zur Durchsuchung von Häusern und
Wohnungen (seitens der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts) ist nicht
erforderlich, wenn zu vermuten ist, dass in den zu durchsuchenden Räumen zu
beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind
(Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO). Die durchführenden Behörden
oder Personen treffen geeignete Sicherheitsvorkehren, um das Ziel der
Massnahme zu erreichen (Art. 242 Abs. 1 StPO). Sie weisen zu Beginn
der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor (Art. 245 Abs. 1 StPO).
Anwesende Inhaberinnen oder Inhaber der zu durchsuchenden Räume haben der
Hausdurchsuchung beizuwohnen (Art. 245 Abs. 2 StPO) (siehe dazu Urteil
BGer 1B_215/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1).
2.
Für die am 6. Oktober 2020
in der Wohnung des Beschuldigten durchgeführte Hausdurchsuchung bestand ein
rechtsgenüglicher Durchsuchungsbefehl der hiesigen Staatsanwaltschaft
(act. 3/3). Bei der Durchsuchung traf die Polizei in der Wohnung den
Beschuldigten und einen spanischen Touristen an (act. 3/4).
Beim inspizierten
3½-Zimmer-Domizil des Beschuldigten an der […] handelt es sich um eine
klassische WG-Wohnung, belegt von mehreren Personen, darunter auch der
anlässlich der Durchsuchung abwesende Beschwerdeführer. Der bei der
Durchsuchung anwesende Beschuldigte hatte Zugang zu allen Räumlichkeiten der
Wohnung (act. 3/4), was durchaus allgemeiner Gepflogenheit bei solchen
Wohnsituationen entspricht. Exemplarisch dafür ist gerade im konkreten Fall,
dass am Tag der Durchsuchung das angeblich von einem weiteren Mitbewohner
(Beschwerdeführer im Parallelverfahren) benutzte Zimmer von einem spanischen
Touristen belegt war (act.3/4, Fotobogen Blatt 4). Es ist daher nicht zu
beanstanden, wenn bei der Durchsuchung sämtliche Wohnräume nach den
im Durchsuchungsbefehl (act. 3/3) konkret aufgeführten Gegenständen
(inkl. allfällige Datenträger) durchsucht wurden. Es liegt somit keine
beschwerderelevante Rechtsverletzung vor (Art. 393 Abs. 2
lit. a StPO).
3.
Bei alldem kommt hinzu, dass
gemäss Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft die Polizei insbesondere
nach "Sprayerutensilien und weitere Hinweise auf die Tat vom
1.
Juni 2020 sowie allfällige weitere Beteiligte" zu suchen hatte;
diese Anordnung erfolgte im Lichte namentlich von Art. 424 Abs. 2 lit. a
sowie Art. 244 und Art. 245 StPO rechtmässig. Effektiv konnten dann
bei der Durchsuchung im Zimmer von A.______ möglicherweise tatrelevantes
Material gefunden werden (siehe act. 3/4, insbesondere
Fotodokumentation).
IV.
Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf
CHF 400.- zu bemessen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung;
GS III A/5). Der vorliegende Entscheid schliesst das hängige Strafverfahren
nicht ab, weshalb es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 BGG handelt (siehe Urteil BGer 1B_98/2013 vom 25. April 2013
E. 1).
____________________
Das Gericht
beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 400.-; sie wird dem
Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[…]