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Entscheid

OG.2020.00075

Beschwerde gegen Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

18. Dezember 2020Deutsch7 min

23. November 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Nichtan­hand­nahmeverfügung

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 18. Dezember 2020

Verfahren

OG.2020.00075

A.______

Beschwerdeführer

vertreten

durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten

durch den Staatsanwalt

betreffend

Beschwerde

gegen Nichtanhandnahmeverfügung

Anträge

des Beschwerdeführers

(gemäss Eingabe vom 23. November 2020,

act. 3 S. 2):

1.

Es sei die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom

6. November 2020 aufzuheben, und es sei die Staatsanwaltschaft

anzuweisen, einen Strafbefehl gegen den Betreiber des Winterdienstes in der

Gemeinde Gla­rus Nord bzw. gegen Unbekannt zu erlassen.

2.

Unter

praxisgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

A.______ (nachfolgend

Beschwerdeführer) ist Eigentümer der beiden benachbar­ten Liegenschaften […]

(Gemeinde Glarus Nord). Es handelt sich hierbei um zwei Mehrfamili­enhäuser,

welche beide zur Strasse hin asphaltierte Vorplätze (Parkplätze sowie Haus-

und Garagenzugang) aufweisen (siehe zur örtlichen Situation die Aus­führungen

in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan­waltschaft [act. 1

S. 3]; siehe ferner die Planauszüge aus dem Geoportal des Kan­tons

Glarus [act. 8] sowie die Fotos in den Vorakten). Am 29. März 2006

erliess der Kantonsge­richtspräsident auf Gesuch des Beschwerdeführers für

die beiden Lie­genschaften ein Rechtbot (heute gerichtliches Verbot im Sinne

von Art. 258 ZPO); darnach ist es jedermann bei Busse verboten, die

beiden Grundstü­cke zu betreten und zu befah­ren, darauf Fahrzeuge

abzustellen sowie Schnee ab­zulagern; von die­ser Anweisung

ausgenommen sind einzig die Mieter der beiden Liegenschaften (siehe Vorakten,

act. 3.1.01 Beilage 1 und Beilage 2).

2.

Am 10. sowie am 17. Dezember

2017 sowie ein weiteres Mal am 29. Januar 2019 soll der

Strassenunterhaltsdienst der Gemeinde beim Schneepflügen entgegen dem soeben

erwähnten gerichtlichen Verbot (vormals Rechtbot) Schnee auf die beiden

Grundstücke geschoben haben. Der Beschwerdeführer erstattete deswegen am

17. Dezember 2017 und erneut am 3. bzw. am 7. Februar 2019

Strafanzeige gegen "die Betrei­ber des Winterdienstes" bzw. gegen

Unbekannt wegen Missachtung des gerichtli­chen Verbots sowie wegen Nötigung

im Sinne von Art. 181 StGB (Vorakten, act. 3.1.01 sowie

act. 3.1.02 und act. 3.1.03).

3.

3.1 Am 6. November 2020

erliess die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 StPO eine

Nichtanhandnahme­verfügung und hielt darin fest, dass keine Strafuntersu­chung

eingeleitet werde (act. 1).

3.2 Mit Eingabe vom

23. November 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Nichtan­hand­nahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde und stellte dabei die

eingangs wiedergegebenen Anträge (act. 3).

3.3 In der Sache sind

keine Stellungnahmen eingeholt, indes die Vorakten der Staats­anwaltschaft

beigezogen worden.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Obergericht ist

als Rechtsmittelinstanz zuständig zur Behandlung von Beschwerden in

Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG).

1.2

Gegen eine

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben

werden und ist der Beschwerdeführer als Privatkläger dazu legitimiert

(Art. 310 Abs. 2 SPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2

StPO sowie Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO; BSK-Omlin, N 26 ff. zu

Art. 310 StPO sowie Guidon,

Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,

Zürich/St. Gallen 2011, S. 49 f. N 110).

1.3

Die angefochtene

Nichtanhandnahmeverfügung ging dem Beschwerdeführer am 12. November 2020

zu (act. 4/4); die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am Montag,

23.

November 2020 (act. 3). Die Beschwerde wurde somit innert der

dafür vorgegebenen Frist von 10 Tagen erhoben (Art. 310 Abs. 2

StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 90

Abs. 2 StPO und Art. 91 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Am Ursprung des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens steht der Winterdienst auf einer

Gemeindestrasse, um dabei genau zu sein: drei Schneeräumungen bin­nen zweier

Winter (zwei im Dezember 2017, eine im Januar 2019). Bei der Beseiti­gung von

Schnee auf einer Strasse handelt es sich um einen Vorgang, wie er im

Winterhalbjahr in der Schweiz in höher gelegenen Wohnsiedlungen sehr oft, in

mitt­leren Lagen regelmässig und in tieferen Lagen ab und an vorkommt. Die

Ortschaft Niederurnen, in deren Gebiet die beiden Grundstücke des

Beschwerdeführers ein­gebettet sind, liegt auf einer Meereshöhe von 420 m

(siehe dazu act. 8 S. 3); es ist dies eine für die Schweiz

vergleichsweise tiefe Höhenlage und sind daher daselbst Schneeräumun­gen ein

eher seltenes Ereignis (redensartlich liesse sich, eingedenk auch der Klima­erwärmung,

schon beinahe sagen "alle Schaltjahre mal"). Gleichviel, ob häufig

oder nur hin und wieder, die Schneeräumung läuft in der Schweiz, wie

überhaupt im gan­zen Alpenraum, allerorten auf dieselbe Art ab: Ein

Motorfahrzeug stösst mit vorge­hängtem Pflug den Schnee von der

Strassenfläche zur Seite hin weg (ausgeblendet sei an dieser Stelle der

Sonderfall von Alpenpassstrassen, die jeweils im Frühjahr mit Fräsen vom

gewöhnlich meterhohen Schnee freigelegt wer­den). Wo immer eine Strasse in

der zuvor beschriebenen Weise vom Schnee gesäubert wird, entsteht seitlich

eine Schneemade oder – insbesondere in tieferen Lagen häufig – bloss ein

"Mädli"; dabei kann es durchaus geschehen – bedingt auch durch die

Dynamik des ganzen Vorgangs –, dass weggeschobener Schnee auf eine

strassenseitig gelege­ne Parzelle kullert, ausser das Grundstück ist entlang

der Grenze mit einer Mauer gesäumt.

2.2

Die vorliegend

inkriminierten Schneeräumungen, die sich am 10. und 17. Dezember 2017

sowie am 29. Januar 2019 auf der […]-strasse in Nieder­urnen zutrugen,

sind in den Vorakten der Staatsanwaltschaft reich bebildert. Anhand dieser

Fotografien ist unschwer zu erkennen, dass die Räumung der Strasse vom

(jeweils wenigen) Schnee in jeder Hinsicht korrekt erfolgte. Es ist

augenfällig, dass der Schnee stets gleichmässig und zu gleichen Teilen auf jede

Seite der Strasse gepflügt wurde. Wenn dabei die Schneemade bzw. das

"Mädli" (teilweise) auf den asphaltieren Vor­platz der beiden

Liegenschaften des Beschwerdeführers gelangte, so ist dies einer

strafrechtlichen Sanktion nicht zugänglich. Daran ändert auch der Umstand

nichts, dass beide Grundstücke mit einem gerichtlichen Verbot belegt sind,

wonach darauf kein Schnee abgelagert werden darf. Von einer Schneeablagerung

im Sinne der Bedeutung des Wortes (Anhäufung, Deponierung von Schnee) kann

hier nicht im Ansatz die Rede sein (siehe ein – wenn auch drastisches –

Anschau­ungsbeispiel einer Schneeablagerung: Urteil BGer 1C_505/2017 vom 15. Mai 2018). Bei den vom Beschwerdeführer zur Anzeige

gebrachten Schneeräumungen ist ein deliktisches Verhalten nicht im Ansatz

erkennbar und sind demzufolge strafrechtliche Konsequenzen undenkbar; die

Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht auf die Eröff­nung einer

Strafuntersuchung verzichtet. Es kann an die­ser Stelle in Anwendung von

Art. 82 Abs. 4 StPO auf die einlässlich und sorgfältig verfasste

Begründung in der angefochtenen Verfügung (act. 1) verwiesen werden. Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeeingabe (act. 3) nichts vor,

woraus sich eine gegenteili­ge Sichtweise aufdrängen würde. Die Argu­mentation

des Beschwerdeführers ist derart weit hergeholt und letztlich querulatorisch

motiviert, dass auf deren Wiedergabe hier verzichtet wird.

2.3

Bloss der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass der Entscheid

allenfalls anders ausfiele, wenn der Schnee von der […]-strasse grossflächig

und aus­schliesslich oder grösstenteils auf oder auch nur schon unmittelbar

an die Parzellen des Beschwerdeführers geschoben worden wäre. Darin wäre dann

möglicherweise eine boshafte Mutwilligkeit zu erblicken, die im Lichte von

Art. 258 ZPO (Missach­tung eines gerichtlichen Verbots) und/oder

Art. 181 StGB (Nötigung) strafbar sein dürfte.

3.

[...]

III.

Aus alldem ergibt sich, dass die

Staatsanwaltschaft in zutreffender Anwendung von Art. 310 StPO keine

Strafuntersuchung eröffnet hat, womit die Beschwerde abzu­weisen ist. Bei

diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr ist dabei

auf CHF 1'200.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil-

und Strafprozess­kostenverordnung; GS III A/5).

____________________

Das

Dispositiv

Gericht beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 1'200.- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[…]