OG.2020.00075
Beschwerde gegen Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
18. Dezember 2020Deutsch7 min
23. November 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 18. Dezember 2020
Verfahren
OG.2020.00075
A.______
Beschwerdeführer
vertreten
durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten
durch den Staatsanwalt
betreffend
Beschwerde
gegen Nichtanhandnahmeverfügung
Anträge
des Beschwerdeführers
(gemäss Eingabe vom 23. November 2020,
act. 3 S. 2):
1.
Es sei die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom
6. November 2020 aufzuheben, und es sei die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, einen Strafbefehl gegen den Betreiber des Winterdienstes in der
Gemeinde Glarus Nord bzw. gegen Unbekannt zu erlassen.
2.
Unter
praxisgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
A.______ (nachfolgend
Beschwerdeführer) ist Eigentümer der beiden benachbarten Liegenschaften […]
(Gemeinde Glarus Nord). Es handelt sich hierbei um zwei Mehrfamilienhäuser,
welche beide zur Strasse hin asphaltierte Vorplätze (Parkplätze sowie Haus-
und Garagenzugang) aufweisen (siehe zur örtlichen Situation die Ausführungen
in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft [act. 1
S. 3]; siehe ferner die Planauszüge aus dem Geoportal des Kantons
Glarus [act. 8] sowie die Fotos in den Vorakten). Am 29. März 2006
erliess der Kantonsgerichtspräsident auf Gesuch des Beschwerdeführers für
die beiden Liegenschaften ein Rechtbot (heute gerichtliches Verbot im Sinne
von Art. 258 ZPO); darnach ist es jedermann bei Busse verboten, die
beiden Grundstücke zu betreten und zu befahren, darauf Fahrzeuge
abzustellen sowie Schnee abzulagern; von dieser Anweisung
ausgenommen sind einzig die Mieter der beiden Liegenschaften (siehe Vorakten,
act. 3.1.01 Beilage 1 und Beilage 2).
2.
Am 10. sowie am 17. Dezember
2017 sowie ein weiteres Mal am 29. Januar 2019 soll der
Strassenunterhaltsdienst der Gemeinde beim Schneepflügen entgegen dem soeben
erwähnten gerichtlichen Verbot (vormals Rechtbot) Schnee auf die beiden
Grundstücke geschoben haben. Der Beschwerdeführer erstattete deswegen am
17. Dezember 2017 und erneut am 3. bzw. am 7. Februar 2019
Strafanzeige gegen "die Betreiber des Winterdienstes" bzw. gegen
Unbekannt wegen Missachtung des gerichtlichen Verbots sowie wegen Nötigung
im Sinne von Art. 181 StGB (Vorakten, act. 3.1.01 sowie
act. 3.1.02 und act. 3.1.03).
3.
3.1 Am 6. November 2020
erliess die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 StPO eine
Nichtanhandnahmeverfügung und hielt darin fest, dass keine Strafuntersuchung
eingeleitet werde (act. 1).
3.2 Mit Eingabe vom
23. November 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde und stellte dabei die
eingangs wiedergegebenen Anträge (act. 3).
3.3 In der Sache sind
keine Stellungnahmen eingeholt, indes die Vorakten der Staatsanwaltschaft
beigezogen worden.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Obergericht ist
als Rechtsmittelinstanz zuständig zur Behandlung von Beschwerden in
Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG).
1.2
Gegen eine
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben
werden und ist der Beschwerdeführer als Privatkläger dazu legitimiert
(Art. 310 Abs. 2 SPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2
StPO sowie Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO; BSK-Omlin, N 26 ff. zu
Art. 310 StPO sowie Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,
Zürich/St. Gallen 2011, S. 49 f. N 110).
1.3
Die angefochtene
Nichtanhandnahmeverfügung ging dem Beschwerdeführer am 12. November 2020
zu (act. 4/4); die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am Montag,
23.
November 2020 (act. 3). Die Beschwerde wurde somit innert der
dafür vorgegebenen Frist von 10 Tagen erhoben (Art. 310 Abs. 2
StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 90
Abs. 2 StPO und Art. 91 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Am Ursprung des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens steht der Winterdienst auf einer
Gemeindestrasse, um dabei genau zu sein: drei Schneeräumungen binnen zweier
Winter (zwei im Dezember 2017, eine im Januar 2019). Bei der Beseitigung von
Schnee auf einer Strasse handelt es sich um einen Vorgang, wie er im
Winterhalbjahr in der Schweiz in höher gelegenen Wohnsiedlungen sehr oft, in
mittleren Lagen regelmässig und in tieferen Lagen ab und an vorkommt. Die
Ortschaft Niederurnen, in deren Gebiet die beiden Grundstücke des
Beschwerdeführers eingebettet sind, liegt auf einer Meereshöhe von 420 m
(siehe dazu act. 8 S. 3); es ist dies eine für die Schweiz
vergleichsweise tiefe Höhenlage und sind daher daselbst Schneeräumungen ein
eher seltenes Ereignis (redensartlich liesse sich, eingedenk auch der Klimaerwärmung,
schon beinahe sagen "alle Schaltjahre mal"). Gleichviel, ob häufig
oder nur hin und wieder, die Schneeräumung läuft in der Schweiz, wie
überhaupt im ganzen Alpenraum, allerorten auf dieselbe Art ab: Ein
Motorfahrzeug stösst mit vorgehängtem Pflug den Schnee von der
Strassenfläche zur Seite hin weg (ausgeblendet sei an dieser Stelle der
Sonderfall von Alpenpassstrassen, die jeweils im Frühjahr mit Fräsen vom
gewöhnlich meterhohen Schnee freigelegt werden). Wo immer eine Strasse in
der zuvor beschriebenen Weise vom Schnee gesäubert wird, entsteht seitlich
eine Schneemade oder – insbesondere in tieferen Lagen häufig – bloss ein
"Mädli"; dabei kann es durchaus geschehen – bedingt auch durch die
Dynamik des ganzen Vorgangs –, dass weggeschobener Schnee auf eine
strassenseitig gelegene Parzelle kullert, ausser das Grundstück ist entlang
der Grenze mit einer Mauer gesäumt.
2.2
Die vorliegend
inkriminierten Schneeräumungen, die sich am 10. und 17. Dezember 2017
sowie am 29. Januar 2019 auf der […]-strasse in Niederurnen zutrugen,
sind in den Vorakten der Staatsanwaltschaft reich bebildert. Anhand dieser
Fotografien ist unschwer zu erkennen, dass die Räumung der Strasse vom
(jeweils wenigen) Schnee in jeder Hinsicht korrekt erfolgte. Es ist
augenfällig, dass der Schnee stets gleichmässig und zu gleichen Teilen auf jede
Seite der Strasse gepflügt wurde. Wenn dabei die Schneemade bzw. das
"Mädli" (teilweise) auf den asphaltieren Vorplatz der beiden
Liegenschaften des Beschwerdeführers gelangte, so ist dies einer
strafrechtlichen Sanktion nicht zugänglich. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass beide Grundstücke mit einem gerichtlichen Verbot belegt sind,
wonach darauf kein Schnee abgelagert werden darf. Von einer Schneeablagerung
im Sinne der Bedeutung des Wortes (Anhäufung, Deponierung von Schnee) kann
hier nicht im Ansatz die Rede sein (siehe ein – wenn auch drastisches –
Anschauungsbeispiel einer Schneeablagerung: Urteil BGer 1C_505/2017 vom 15. Mai 2018). Bei den vom Beschwerdeführer zur Anzeige
gebrachten Schneeräumungen ist ein deliktisches Verhalten nicht im Ansatz
erkennbar und sind demzufolge strafrechtliche Konsequenzen undenkbar; die
Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht auf die Eröffnung einer
Strafuntersuchung verzichtet. Es kann an dieser Stelle in Anwendung von
Art. 82 Abs. 4 StPO auf die einlässlich und sorgfältig verfasste
Begründung in der angefochtenen Verfügung (act. 1) verwiesen werden. Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeeingabe (act. 3) nichts vor,
woraus sich eine gegenteilige Sichtweise aufdrängen würde. Die Argumentation
des Beschwerdeführers ist derart weit hergeholt und letztlich querulatorisch
motiviert, dass auf deren Wiedergabe hier verzichtet wird.
2.3
Bloss der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass der Entscheid
allenfalls anders ausfiele, wenn der Schnee von der […]-strasse grossflächig
und ausschliesslich oder grösstenteils auf oder auch nur schon unmittelbar
an die Parzellen des Beschwerdeführers geschoben worden wäre. Darin wäre dann
möglicherweise eine boshafte Mutwilligkeit zu erblicken, die im Lichte von
Art. 258 ZPO (Missachtung eines gerichtlichen Verbots) und/oder
Art. 181 StGB (Nötigung) strafbar sein dürfte.
3.
[...]
III.
Aus alldem ergibt sich, dass die
Staatsanwaltschaft in zutreffender Anwendung von Art. 310 StPO keine
Strafuntersuchung eröffnet hat, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr ist dabei
auf CHF 1'200.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil-
und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).
____________________
Das
Dispositiv
Gericht beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 1'200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[…]