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Entscheid

OG.2020.00076

Wertersatz bzw. Schadenersatz infolge Auflösung der einfachen Gesellschaft

18. Dezember 2020Deutsch10 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil

vom 18. Dezember 2020

Verfahren

OG.2020.00076

A.______

Berufungsklägerin

gegen

B.______

Berufungsbeklagter

betreffend

Wertersatz

bzw. Schadenersatz infolge Auflösung der einfachen Gesellschaft

Anträge

der Berufungsklägerin (gemäss Eingaben vom 29. November 2020

[act. 10 S. 2 oben und act. 11], sinngemäss):

1.

Auf die Klage von A.______ vom

1. September 2020 sei einzutreten und die Sache sei an die Vorinstanz zur

Sachentscheidung zurückzuweisen.

2.

Es sei A.______ die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten von B.______.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 reichte A.______

beim Kantonsgericht Glarus Klage gegen B.______ ein (Verfahren

ZG.2020.00473). Sie verlangte, Letzterer sei zu verpflichten, ihr

CHF 5'100.— (zzgl. Zins von 5 % seit 3. Oktober 2017) sowie CHF 129.80

(zzgl. Zins von 5 % seit 8. März 2018) zu bezahlen. Zudem sei B.______

zu verpflichten, ihr die Kosten des Betreibungsverfahrens Nr. 21807167

des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus von CHF 33.30

zurückzuerstatten (Verfahren ZG.2020.00473 act. 5).

2. Mit Schreiben vom 1. September 2020 wandte sich

A.______ erneut an das Kantonsgericht Glarus (vorliegendes Verfahren

ZG.2020.00634/OG.2020.00076) und verlangte, B.______ sei zu verpflichten, ihr

für diverse Gegenstände, welche sich bis Januar 2017 oder derzeit noch in der

ehemals gemeinsam bewohnten Liegenschaft in [...] befanden oder befinden,

Schadenersatz basierend auf dem Zeitwert zu leisten (zzgl. Zins seit 6.

September 2018). Eventualiter sei der Schadenersatz nach Ermessen des

Gerichts zu bestimmen. Zudem sei B.______ zu verpflichten, ihr

CHF 34'500.— (zzgl. Zins zu 5 %) aus der Übernahme von

Hypothekarzinsen zu bezahlen (act. 1 S. 2 oben).

3. Am 6.

Oktober 2020 stellte A.______ vor Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege (Verfahren ZG.2020.00769 act. 1).

4. Am 26.

Oktober 2020 verfügte der Kantonsgerichtspräsident, auf die Klage von

A.______ vom 1. September 2020 werde nicht eingetreten (act. 8 S. 4 Disp.

Ziff. 1); zugleich wies er deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (S.

5 Disp. Ziff. 4) und auferlegte A.______ eine Gerichtsgebühr von CHF 500.—

(S. 4 Disp. Ziff. 2-3). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen

(S. 5 Disp. Ziff. 6).

5. Gegen

diesen Entscheid erhob A.______ mit Eingabe vom 29. November 2020

Berufung beim Obergericht des Kantons Glarus mit den eingangs wiedergegebenen

Anträgen (act. 10, 11 und 12). Aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit

der Berufung wurde davon abge­sehen, von B.______ eine Stellungnahme

einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

Erwägungen

II.

1.

Erstinstanzliche

Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert

von mindestens CHF 10'000.— können mit Berufung angefochten werden

(Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Diese

Streitwertgrenze ist vorliegend offenkundig überschritten (vgl. E. I.2 oben).

Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO bei der

Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten

vorinstanzlichen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Die

vorliegende Berufung vom 29. November 2020 erfolgte fristgerecht (act. 9 und

act. 10). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen

Anlass. Das Obergericht des Kantons Glarus ist für die Beurteilung der

Berufung zuständig (Art. 16 Abs. 1 lit. c GOG [GS III

A/2]). Auf die Berufung ist einzutreten.

2.

Mit der

Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine unrichtige

Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

III.

1.

Der

Kantonsgerichtspräsident erwog im vorliegend angefochtenen Entscheid, mit

Blick auf die Klage vom 1. September 2020 seien die Voraussetzung der

Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO zu beachten, wenn bei einer Klagenhäufung

die zu häufenden Ansprüche nicht gleichzeitig mit der ersten Klage (hier vom

24.

Juni 2020), sondern zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht

würden. Eine Klageänderung sei unter anderem dann zulässig, wenn der

geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen

sei wie der bereits früher geltend gemachte. Wenn der Streitwert der

geänderten Klage, welcher sich durch Zusammenrechnung der verschiedenen

Hauptbegehren ermitteln lasse (Art. 93 ZPO), die Streitwertgrenze für das

vereinfachte Verfahren von CHF 30'000.— übersteige, sei die Klageänderung

unzulässig und die ursprüngliche Klage sei im vereinfachten Verfahren zu

behandeln (act. 8 S. 3 E. 2.1).

Zwischen den Parteien sei vorliegend bereits eine Klage

beim Kantonsgericht hängig (Verfahren ZG.2020.00473; vgl. E. I.1 oben). Diese werde im vereinfachten Verfahren behandelt. Bei den mit der zweiten

Klage (vom 1. September 2020) geltend gemachten Rechtsbegehren (vgl. E. I.2 oben) werde der Streitwert für das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 243

Abs. 1 ZPO deutlich überschritten. Die Voraussetzung der gleichen

Dispositiv

Verfahrensart der Ansprüche gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO sei demnach nicht

erfüllt, womit eine Klageänderung unzulässig sei. Daher sei die bereits

hängige (erste) Klage weiter im vereinfachten Verfahren zu behandeln und auf

die zweite Klage sei nicht einzutreten, da in dieser Konstellation eine

Klagenhäufung nicht möglich sei (Art. 59 Abs. 1 ZPO; act. 8 S. 4 E. 2.2).

2. A.______

bringt im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht der Frage nachgegangen,

ob die Klage vom 1. September 2020 im Verhältnis zur Klage vom 24. Juni 2020

eine Klagenhäufung darstelle. Sinngemäss führt sie (A.______) aus, die Klage

vom 1. September 2020 sei eine eigenständige Klage und die darin geltend

gemachten Ansprüche (vgl. E. I.2 oben) hätten nichts mit denjenigen des

Verfahrens ZG.2020.00473 (vgl. E. I.1 oben) zu tun. Vorliegend habe sie mit

Eingabe vom 1. September 2020 verschiedene Ansprüche eingeklagt (act. 1)

und es sei einzig zu prüfen, ob eine Klagenhäufung mit Bezug auf diese

Ansprüche zulässig sei. Dies sei der Fall, da betreffend die am

1. September 2020 eingeklagten Ansprüche die gleiche Verfahrensart zur

Anwendung gelange. So übersteige bereits ihre Forderung betreffend die

Hypothekarzinsen die Streitwertgrenze von CHF 30'000.—; zudem liege auch der

für die erwähnten Gegenstände geltend gemachte Schadenersatz darüber.

Abgesehen davon müssten die eingeklagten Ansprüche für die Streitwertberechnung

sowieso addiert werden, weshalb bereits deshalb die gleiche Verfahrensart

gegeben sei. Schliesslich, so A.______, wäre aber aufgrund der Addition der

Streitwerte auch eine Klagenhäufung der mit zweiter Klage geltend gemachten

Ansprüche (vgl. E. I.2 oben) mit denjenigen im Verfahren ZG.2020.00473 (vgl.

E. I.1 oben) möglich (act. 10 S. 2 f. Rz. 2.1-2.9).

3.

3.1. Die

Vorinstanz prüfte, ob mit Bezug auf die von A.______ mit Eingabe vom

1. September 2020 (act. 1) vorliegend geltend gemachten Ansprüche eine

Klagenhäufung zu den Ansprüchen im Verfahren ZG.2020.00473 möglich sei, was

sie aufgrund nachfolgender Ausführungen zu Recht verneinte.

3.1.1. Bei

der Klagenhäufung im Sinne von Art. 90 ZPO geht es um die Häufung mehrerer

Ansprüche bzw. Streitgegenstände. Die zu häufenden Ansprüche müssen gegen

dieselbe(n) Partei(en) gerichtet sein. Sie müssen nicht in einem einzigen

Schriftsatz vorgebracht werden, sondern können auch erst zu einem späteren

Zeitpunkt (z.B. im Rahmen des Schriftenwechsels) vorgebracht werden (Klaus, in: Spühler/Tenchio/Infanger

[Hrsg.] Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel

2017, N 14 zu Art. 90 ZPO). Wenn bei einer Klagenhäufung die zu häufenden

Ansprüche nicht gleichzeitig bei Klageerhebung geltend gemacht werden, sind

die Voraussetzungen der Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO zu beachten (Klaus, a.a.O., N 14 zu Art. 90 ZPO).

Eine Klageänderung ist unter anderem zulässig, wenn der neu geltend gemachte

Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie der bisherige zu behandeln ist

(Art. 227 Abs. 1 Ingress). Für die Streitwertberechnung wird das

ursprüngliche und das neu erhobene Hauptbegehren gemäss Art. 93 ZPO

zusammengerechnet, sofern sich die Ansprüche nicht gegenseitig ausschliessen.

Beträgt der so berechnete Streitwert mehr als CHF 30'000.— und gilt dann

nicht mehr das vereinfachte Verfahren (wie für die erste Klage vom 24.

Juni 2020 mit einem Streitwert von rund CHF 5'000.—), sondern das

ordentliche Verfahren (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO), ist die Klageänderung

unzulässig. Das ursprüngliche Verfahren ist im vereinfachten Verfahren

fortzuführen. Bei den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klageänderung handelt

es sich um Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO (Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 38 f.

und N 55 zu Art. 227 ZPO).

3.1.2. Das

mit Klage vom 24. Juni 2020 von A.______ beim Kantonsgericht Glarus

eingeleitete Verfahren ZG.2020.00473 wird aufgrund eines Streitwerts von

unter CHF 30'000.— im vereinfachten Verfahren behandelt (vgl. E. I.1 oben und act. 8 S. 4 E. 2.2). Die im vorliegenden Verfahren geltend

gemachten Rechtsbegehren (vgl. E. I.2 oben) übersteigen schon für sich

alleine betrachtet die für das vereinfachte Verfahren geltende

Streitwertgrenze von CHF 30'000.— (Art. 243 Abs. 1 ZPO); alleine bereits

die Forderung betreffend Hypothekarzinsen übersteigt diese Streitwertgrenze.

Bei Addition der ursprünglichen und der neu eingeklagten Ansprüche im Sinne

von Art. 93 Abs. 1 ZPO, würde damit offenkundig ein Streitwert von über

CHF 30'000.— resultieren, weshalb das ordentliche und eben nicht das

vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangen würde. Damit ist der neue

Anspruch (Anträge im vorliegenden Verfahren, vgl. E. I.2

oben) nicht im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO nach der gleichen

Verfahrensart wie der bisherige (Anträge im Verfahren ZG.2020.00473, vgl. E. I.1 oben) zu behandeln. Demnach ist die vorliegende Klageänderung (bzw.

Klagenhäufung) unzulässig, was die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 8 S.

4 E. 2.2). Somit trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die im vorliegenden

Verfahren geltend gemachten Rechtsbegehren ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Die

Berufung von A.______ ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.2. Die

Vorinstanz hätte aber entgegen den Vorbringen von A.______ auch dann einen

Nichteintretensentscheid fällen müssen, wenn sie die Klageeingabe vom

1. September 2020 als eigenständige Klage und damit losgelöst vom

Verfahren ZG.2020.00473 behandelt hätte. Das Gericht tritt auf eine Klage

ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Wo

dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, ist das Vorliegen

einer gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209

ZPO eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes

wegen zu prüfen hat (BGE 139 III 273, E. 2.1 und BGer 4A_135/2018 Urteil vom

27. April 2018, E. 2.2, je mit Hinweisen). Betrachtet man die Eingabe von

A.______ vom 1. September 2020 (act. 1) losgelöst vom damals bereits

hängigen Verfahren ZG.2020.00473, so wäre für die neue Klage ein dem

Gerichtsverfahren vorangehendes Schlichtungsverfahren notwendig gewesen (Art.

197 ZPO; eine Ausnahme i.S.v. Art. 198 f. ZPO liegt nicht vor). Ein

solches ist vorliegend jedoch, soweit ersichtlich, nicht durchlaufen worden.

Somit hätte die Vorinstanz – auch bei isolierter Betrachtung der vorliegend

geltend gemachten Ansprüche – aufgrund Fehlens einer Prozessvoraussetzung

(Art. 59 Abs. 1 ZPO) einen Nichteintretensentscheid fällen müssen. Die

Berufung von A.______ ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. Bei dieser

Ausgangslage erübrigt sich die Klärung der Frage, ob mit Bezug auf die im

vorliegenden Verfahren geltend gemachten unterschiedlichen Ansprüche eine

Klagenhäufung zulässig ist.

4. Aufgrund

der vorstehenden Ausführungen ist die Berufung von A.______ vollumfänglich

abzuweisen und ist der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 26. Oktober

2020 im Verfahren ZG.2020.00634 (act. 8) zu bestätigen.

IV.

1. Die

Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens sind auf CHF 800.—

festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]), ausgangsgemäss A.______

aufzuerlegen und von ihr zu beziehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. A.______

hat mit Eingabe vom 29. November 2020 beim Obergericht ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (act. 11 und

act. 12). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Vorschuss- und

Sicherheitsleistungen sowie von den Gerichtskosten), wenn sie nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint (lit. b). Aussichtslos

in diesem Sinne sind Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten ex ante

betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht

mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht

als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die

Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217, E. 2.2.4).

Die Berufung von A.______

ist vollumfänglich abzuweisen; sie war gemäss vorstehender Ausführungen von

Anfang an aussichtslos (vgl. E. III.3 oben).

Entsprechend ist das Gesuch von A.______ um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ebenfalls abzuweisen.

3. Ausgangsgemäss werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

____________________

Das Gericht erkennt:

1.

Die Berufung von A.______ wird

vollumfänglich abgewiesen und der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten

vom 26. Oktober 2020 im Verfahren ZG.2020.00634 wird bestätigt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 800.—.

3.

Die Gerichtskosten werden

A.______ auferlegt und von ihr bezogen.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche

Mitteilung an:

[...]