OG.2020.00076
Wertersatz bzw. Schadenersatz infolge Auflösung der einfachen Gesellschaft
18. Dezember 2020Deutsch10 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Urteil
vom 18. Dezember 2020
Verfahren
OG.2020.00076
A.______
Berufungsklägerin
gegen
B.______
Berufungsbeklagter
betreffend
Wertersatz
bzw. Schadenersatz infolge Auflösung der einfachen Gesellschaft
Anträge
der Berufungsklägerin (gemäss Eingaben vom 29. November 2020
[act. 10 S. 2 oben und act. 11], sinngemäss):
1.
Auf die Klage von A.______ vom
1. September 2020 sei einzutreten und die Sache sei an die Vorinstanz zur
Sachentscheidung zurückzuweisen.
2.
Es sei A.______ die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten von B.______.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 reichte A.______
beim Kantonsgericht Glarus Klage gegen B.______ ein (Verfahren
ZG.2020.00473). Sie verlangte, Letzterer sei zu verpflichten, ihr
CHF 5'100.— (zzgl. Zins von 5 % seit 3. Oktober 2017) sowie CHF 129.80
(zzgl. Zins von 5 % seit 8. März 2018) zu bezahlen. Zudem sei B.______
zu verpflichten, ihr die Kosten des Betreibungsverfahrens Nr. 21807167
des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus von CHF 33.30
zurückzuerstatten (Verfahren ZG.2020.00473 act. 5).
2. Mit Schreiben vom 1. September 2020 wandte sich
A.______ erneut an das Kantonsgericht Glarus (vorliegendes Verfahren
ZG.2020.00634/OG.2020.00076) und verlangte, B.______ sei zu verpflichten, ihr
für diverse Gegenstände, welche sich bis Januar 2017 oder derzeit noch in der
ehemals gemeinsam bewohnten Liegenschaft in [...] befanden oder befinden,
Schadenersatz basierend auf dem Zeitwert zu leisten (zzgl. Zins seit 6.
September 2018). Eventualiter sei der Schadenersatz nach Ermessen des
Gerichts zu bestimmen. Zudem sei B.______ zu verpflichten, ihr
CHF 34'500.— (zzgl. Zins zu 5 %) aus der Übernahme von
Hypothekarzinsen zu bezahlen (act. 1 S. 2 oben).
3. Am 6.
Oktober 2020 stellte A.______ vor Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (Verfahren ZG.2020.00769 act. 1).
4. Am 26.
Oktober 2020 verfügte der Kantonsgerichtspräsident, auf die Klage von
A.______ vom 1. September 2020 werde nicht eingetreten (act. 8 S. 4 Disp.
Ziff. 1); zugleich wies er deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (S.
5 Disp. Ziff. 4) und auferlegte A.______ eine Gerichtsgebühr von CHF 500.—
(S. 4 Disp. Ziff. 2-3). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen
(S. 5 Disp. Ziff. 6).
5. Gegen
diesen Entscheid erhob A.______ mit Eingabe vom 29. November 2020
Berufung beim Obergericht des Kantons Glarus mit den eingangs wiedergegebenen
Anträgen (act. 10, 11 und 12). Aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit
der Berufung wurde davon abgesehen, von B.______ eine Stellungnahme
einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
Erwägungen
II.
1.
Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert
von mindestens CHF 10'000.— können mit Berufung angefochten werden
(Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Diese
Streitwertgrenze ist vorliegend offenkundig überschritten (vgl. E. I.2 oben).
Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO bei der
Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten
vorinstanzlichen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Die
vorliegende Berufung vom 29. November 2020 erfolgte fristgerecht (act. 9 und
act. 10). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Das Obergericht des Kantons Glarus ist für die Beurteilung der
Berufung zuständig (Art. 16 Abs. 1 lit. c GOG [GS III
A/2]). Auf die Berufung ist einzutreten.
2.
Mit der
Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine unrichtige
Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
III.
1.
Der
Kantonsgerichtspräsident erwog im vorliegend angefochtenen Entscheid, mit
Blick auf die Klage vom 1. September 2020 seien die Voraussetzung der
Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO zu beachten, wenn bei einer Klagenhäufung
die zu häufenden Ansprüche nicht gleichzeitig mit der ersten Klage (hier vom
24.
Juni 2020), sondern zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht
würden. Eine Klageänderung sei unter anderem dann zulässig, wenn der
geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen
sei wie der bereits früher geltend gemachte. Wenn der Streitwert der
geänderten Klage, welcher sich durch Zusammenrechnung der verschiedenen
Hauptbegehren ermitteln lasse (Art. 93 ZPO), die Streitwertgrenze für das
vereinfachte Verfahren von CHF 30'000.— übersteige, sei die Klageänderung
unzulässig und die ursprüngliche Klage sei im vereinfachten Verfahren zu
behandeln (act. 8 S. 3 E. 2.1).
Zwischen den Parteien sei vorliegend bereits eine Klage
beim Kantonsgericht hängig (Verfahren ZG.2020.00473; vgl. E. I.1 oben). Diese werde im vereinfachten Verfahren behandelt. Bei den mit der zweiten
Klage (vom 1. September 2020) geltend gemachten Rechtsbegehren (vgl. E. I.2 oben) werde der Streitwert für das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 243
Abs. 1 ZPO deutlich überschritten. Die Voraussetzung der gleichen
Dispositiv
Verfahrensart der Ansprüche gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO sei demnach nicht
erfüllt, womit eine Klageänderung unzulässig sei. Daher sei die bereits
hängige (erste) Klage weiter im vereinfachten Verfahren zu behandeln und auf
die zweite Klage sei nicht einzutreten, da in dieser Konstellation eine
Klagenhäufung nicht möglich sei (Art. 59 Abs. 1 ZPO; act. 8 S. 4 E. 2.2).
2. A.______
bringt im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht der Frage nachgegangen,
ob die Klage vom 1. September 2020 im Verhältnis zur Klage vom 24. Juni 2020
eine Klagenhäufung darstelle. Sinngemäss führt sie (A.______) aus, die Klage
vom 1. September 2020 sei eine eigenständige Klage und die darin geltend
gemachten Ansprüche (vgl. E. I.2 oben) hätten nichts mit denjenigen des
Verfahrens ZG.2020.00473 (vgl. E. I.1 oben) zu tun. Vorliegend habe sie mit
Eingabe vom 1. September 2020 verschiedene Ansprüche eingeklagt (act. 1)
und es sei einzig zu prüfen, ob eine Klagenhäufung mit Bezug auf diese
Ansprüche zulässig sei. Dies sei der Fall, da betreffend die am
1. September 2020 eingeklagten Ansprüche die gleiche Verfahrensart zur
Anwendung gelange. So übersteige bereits ihre Forderung betreffend die
Hypothekarzinsen die Streitwertgrenze von CHF 30'000.—; zudem liege auch der
für die erwähnten Gegenstände geltend gemachte Schadenersatz darüber.
Abgesehen davon müssten die eingeklagten Ansprüche für die Streitwertberechnung
sowieso addiert werden, weshalb bereits deshalb die gleiche Verfahrensart
gegeben sei. Schliesslich, so A.______, wäre aber aufgrund der Addition der
Streitwerte auch eine Klagenhäufung der mit zweiter Klage geltend gemachten
Ansprüche (vgl. E. I.2 oben) mit denjenigen im Verfahren ZG.2020.00473 (vgl.
E. I.1 oben) möglich (act. 10 S. 2 f. Rz. 2.1-2.9).
3.
3.1. Die
Vorinstanz prüfte, ob mit Bezug auf die von A.______ mit Eingabe vom
1. September 2020 (act. 1) vorliegend geltend gemachten Ansprüche eine
Klagenhäufung zu den Ansprüchen im Verfahren ZG.2020.00473 möglich sei, was
sie aufgrund nachfolgender Ausführungen zu Recht verneinte.
3.1.1. Bei
der Klagenhäufung im Sinne von Art. 90 ZPO geht es um die Häufung mehrerer
Ansprüche bzw. Streitgegenstände. Die zu häufenden Ansprüche müssen gegen
dieselbe(n) Partei(en) gerichtet sein. Sie müssen nicht in einem einzigen
Schriftsatz vorgebracht werden, sondern können auch erst zu einem späteren
Zeitpunkt (z.B. im Rahmen des Schriftenwechsels) vorgebracht werden (Klaus, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.] Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel
2017, N 14 zu Art. 90 ZPO). Wenn bei einer Klagenhäufung die zu häufenden
Ansprüche nicht gleichzeitig bei Klageerhebung geltend gemacht werden, sind
die Voraussetzungen der Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO zu beachten (Klaus, a.a.O., N 14 zu Art. 90 ZPO).
Eine Klageänderung ist unter anderem zulässig, wenn der neu geltend gemachte
Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie der bisherige zu behandeln ist
(Art. 227 Abs. 1 Ingress). Für die Streitwertberechnung wird das
ursprüngliche und das neu erhobene Hauptbegehren gemäss Art. 93 ZPO
zusammengerechnet, sofern sich die Ansprüche nicht gegenseitig ausschliessen.
Beträgt der so berechnete Streitwert mehr als CHF 30'000.— und gilt dann
nicht mehr das vereinfachte Verfahren (wie für die erste Klage vom 24.
Juni 2020 mit einem Streitwert von rund CHF 5'000.—), sondern das
ordentliche Verfahren (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO), ist die Klageänderung
unzulässig. Das ursprüngliche Verfahren ist im vereinfachten Verfahren
fortzuführen. Bei den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klageänderung handelt
es sich um Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO (Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 38 f.
und N 55 zu Art. 227 ZPO).
3.1.2. Das
mit Klage vom 24. Juni 2020 von A.______ beim Kantonsgericht Glarus
eingeleitete Verfahren ZG.2020.00473 wird aufgrund eines Streitwerts von
unter CHF 30'000.— im vereinfachten Verfahren behandelt (vgl. E. I.1 oben und act. 8 S. 4 E. 2.2). Die im vorliegenden Verfahren geltend
gemachten Rechtsbegehren (vgl. E. I.2 oben) übersteigen schon für sich
alleine betrachtet die für das vereinfachte Verfahren geltende
Streitwertgrenze von CHF 30'000.— (Art. 243 Abs. 1 ZPO); alleine bereits
die Forderung betreffend Hypothekarzinsen übersteigt diese Streitwertgrenze.
Bei Addition der ursprünglichen und der neu eingeklagten Ansprüche im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 ZPO, würde damit offenkundig ein Streitwert von über
CHF 30'000.— resultieren, weshalb das ordentliche und eben nicht das
vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangen würde. Damit ist der neue
Anspruch (Anträge im vorliegenden Verfahren, vgl. E. I.2
oben) nicht im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO nach der gleichen
Verfahrensart wie der bisherige (Anträge im Verfahren ZG.2020.00473, vgl. E. I.1 oben) zu behandeln. Demnach ist die vorliegende Klageänderung (bzw.
Klagenhäufung) unzulässig, was die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 8 S.
4 E. 2.2). Somit trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die im vorliegenden
Verfahren geltend gemachten Rechtsbegehren ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Die
Berufung von A.______ ist in diesem Punkt abzuweisen.
3.2. Die
Vorinstanz hätte aber entgegen den Vorbringen von A.______ auch dann einen
Nichteintretensentscheid fällen müssen, wenn sie die Klageeingabe vom
1. September 2020 als eigenständige Klage und damit losgelöst vom
Verfahren ZG.2020.00473 behandelt hätte. Das Gericht tritt auf eine Klage
ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Wo
dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, ist das Vorliegen
einer gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209
ZPO eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes
wegen zu prüfen hat (BGE 139 III 273, E. 2.1 und BGer 4A_135/2018 Urteil vom
27. April 2018, E. 2.2, je mit Hinweisen). Betrachtet man die Eingabe von
A.______ vom 1. September 2020 (act. 1) losgelöst vom damals bereits
hängigen Verfahren ZG.2020.00473, so wäre für die neue Klage ein dem
Gerichtsverfahren vorangehendes Schlichtungsverfahren notwendig gewesen (Art.
197 ZPO; eine Ausnahme i.S.v. Art. 198 f. ZPO liegt nicht vor). Ein
solches ist vorliegend jedoch, soweit ersichtlich, nicht durchlaufen worden.
Somit hätte die Vorinstanz – auch bei isolierter Betrachtung der vorliegend
geltend gemachten Ansprüche – aufgrund Fehlens einer Prozessvoraussetzung
(Art. 59 Abs. 1 ZPO) einen Nichteintretensentscheid fällen müssen. Die
Berufung von A.______ ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. Bei dieser
Ausgangslage erübrigt sich die Klärung der Frage, ob mit Bezug auf die im
vorliegenden Verfahren geltend gemachten unterschiedlichen Ansprüche eine
Klagenhäufung zulässig ist.
4. Aufgrund
der vorstehenden Ausführungen ist die Berufung von A.______ vollumfänglich
abzuweisen und ist der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 26. Oktober
2020 im Verfahren ZG.2020.00634 (act. 8) zu bestätigen.
IV.
1. Die
Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens sind auf CHF 800.—
festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]), ausgangsgemäss A.______
aufzuerlegen und von ihr zu beziehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. A.______
hat mit Eingabe vom 29. November 2020 beim Obergericht ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (act. 11 und
act. 12). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Vorschuss- und
Sicherheitsleistungen sowie von den Gerichtskosten), wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (lit. b). Aussichtslos
in diesem Sinne sind Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten ex ante
betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht
mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht
als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217, E. 2.2.4).
Die Berufung von A.______
ist vollumfänglich abzuweisen; sie war gemäss vorstehender Ausführungen von
Anfang an aussichtslos (vgl. E. III.3 oben).
Entsprechend ist das Gesuch von A.______ um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ebenfalls abzuweisen.
3. Ausgangsgemäss werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
____________________
Das Gericht erkennt:
1.
Die Berufung von A.______ wird
vollumfänglich abgewiesen und der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten
vom 26. Oktober 2020 im Verfahren ZG.2020.00634 wird bestätigt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 800.—.
3.
Die Gerichtskosten werden
A.______ auferlegt und von ihr bezogen.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche
Mitteilung an:
[...]