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Entscheid

OG.2020.00084

Einstellung einer Strafuntersuchung

6. Januar 2021Deutsch14 min

2020 erstattete A.______ bei der hiesigen Staatsan­waltschaft Anzeige/Strafantrag

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 06. Januar 2021

Verfahren

OG.2020.00084

A.______

Beschwerdeführer

gegen

1. Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten

durch die Staatsanwältin

2. B.______

Beschwerdegegner

betreffend

Einstellung

einer Strafuntersuchung

Antrag

des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 18. Dezember 2020,

act. 2):

Die Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 7. Dezember 2020 sei

aufzuheben und das Verfahren sei weiterzuführen.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1. Am 21. Februar

2020 erstattete A.______ bei der hiesigen Staatsan­waltschaft Anzeige/Strafantrag

gegen B.______ (nachfolgend Beschuldigter) wegen "Mobbing, Verleumdung,

Ehrverletzung, Tätlichkeit/Körperverletzung, Dieb­stahl, Hausfriedensbruch

& Beleidigungen" (Verfahren SA.2020.00172 [nachfolgend Vorakten],

act. 3.1.01), worauf die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine

Strafuntersuchung eröffnete.

2.

Mit Verfügung vom

7. Dezember 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafunter­su­chung

ein (act. 1).

3.

3.1 Mit Eingabe vom

18. Dezember 2020 erhob A.______ (nachfolgend Beschwerdefüh­rer) gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsan­waltschaft beim Obergericht Beschwerde

mit dem eingangs wiederge­gebenen Antrag (act. 2).

3.2 In der Sache sind

keine Stellungnahmen eingeholt, indes die Vorakten der Staats­anwaltschaft

beigezogen worden (siehe dazu Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e

contrario).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Obergericht

behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 16

Abs. 1 lit. a GOG/GL; GS III A/2).

1.2

Eine

Einstellungsverfügung der Staatsanwalt­schaft kann innert 10 Tagen mit

Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die

Beschwerdefrist ist vorliegend eingehalten.

1.3

Der

Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachzusammenhang als Anzeiger bzw.

Strafantragssteller die Parteistellung eines Privat­klägers inne

(Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO), zumal er als Folge der von

ihm angezeigten Handlungen auch noch zivilrechtliche Ansprüche gegen den

Beschuldigten in Aussicht stellt (Vorakten, act. 3.1.01 S. 4

unten); seine Beschwerdelegitimation ist damit gegeben (Art. 322

Abs. 2 in Ver­bindung mit Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und

Art. 382 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Mit Beschwerde können

in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsver­letzungen und eine

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.2

Die Staatsanwaltschaft

stellt eine Strafuntersuchung unter anderem ein, wenn kein Tatverdacht

erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder wenn eine Prozess­voraussetzung

nicht gegeben ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. d

StPO). In Anwen­dung dieser beiden Bestimmungen erfolgte die vorliegend

angefochtene Einstellung der Strafuntersu­chung (act. 1

S. 4 ff. Ziff. 4 sowie Ziff. 5.2 und Ziff. 6.1).

Der Entscheid über die

Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro

duriore" (im Zweifel für das Härtere) zu richten. Danach darf eine Ein­stellung

durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit an­geordnet wer­den.

Hingegen hat die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl zu erlas­sen (siehe

dazu Art. 352 Abs. 1 StPO) bzw. Anklage zu erheben und somit die

Sache zur gerichtli­chen Beurteilung zu bringen (Art. 324 Abs. 1

StPO), wenn eine Verurteilung wahr­scheinlicher erscheint als ein Freispruch.

Mit anderen Wor­ten ist es grundsätzlich Sache des Gerichtes, darüber zu

befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder

nicht; die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn unter Einbezug

der gesamten Umstände eine Ver­urteilung als von vornherein unwahrscheinlich

er­scheint und insofern eine gerichtli­che Verhandlung als Ressour­cenverschwendung

resp. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für die beschuldigte

Per­son erscheinen müsste (siehe zum Ganzen: BGE 143 IV 241

E. 2.2.1 S. 243; Basler Kommentar StPO-Grädel/Heiniger, Art. 319 N 8, je mit wei­teren

Hin­weisen).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer

erhob in seiner Anzeige gegen den Beschuldigten diverse Tatvorwürfe im

Zusammenhang mit mehreren behaupteten Begebenheiten (Vorak­ten,

act. 3.1.01). Die Staatsanwaltschaft stellte in der Folge die

Untersuchung in Bezug auf alle angezeigten Tatbestände ein

(act. 1).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer

führte in seiner Strafanzeige vom 21. Februar 2020 aus, der Beschuldigte sei

gegen ihn "mehrfach körperlich tätlich" geworden, "letzt­malig"

im Sommer 2019 (Vorakten, act. 3.1.01 S. 1 unten); bei diesem

letzten Vor­fall im Zusammenhang mit einem verstopften Ablauf in der Küche

des Beschwerde­führers habe der Beschuldigte ihn zudem beleidigt und

Unwahrheiten über ihn aus­gesprochen, habe zunächst auch die Wohnung nicht

mehr verlassen wollen und schliesslich gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe

diesmal Glück gehabt, dass er jetzt nicht auf dem Küchenboden liege, bei anderer

Gelegenheit werde er (der Beschuldigte) härter gegen ihn vorgehen (a.a.O.,

S. 2 obere Hälfte). Bei einem anderen Vorfall im Frühjahr 2018 habe der

Beschuldigte "während gemeinschaftli­cher Gartenarbeiten" eine

"grosse Gartenhacke" nach ihm geschleudert, wobei er (der

Beschwerdeführer) dank seiner flinken Reaktion habe ausweichen kön­nen

(a.a.O., S. 2 Mitte).

3.2.2

Die

Staatsanwaltschaft ordnete in der angefochtenen Einstellungsverfügung diese

soeben dargelegten Begebenheiten – so sie sich tatsächlich zugetragen haben

sollten – allesamt als Antragsdelikte ein; mithin sei die vom Beschwerdefüh­rer

erst am 21. Februar 2020 erhobene Strafanzeige (Strafantrag) nach Ablauf

der dafür vorgesehenen Frist von drei Monaten erfolgt, weshalb es an einer

Pro­zessvoraussetzung fehle, was zur Einstellung des Verfahrens führe

(act. 1 S. 4 Ziff. 4).

Der Beschwerdeführer trägt in

seiner Beschwerde (act. 2) nichts vor, woraus sich in tatsächlicher oder

rechtlicher Hinsicht eine andere Sichtweise aufdrängen würde; er setzt sich

mit der eben zitierten Würdigung der Staatsanwaltschaft nicht einmal

ansatzweise auseinander. Mithin fehlt es der Beschwerde insoweit an einer

hinrei­chenden Begründung und ist daher darauf nicht einzutreten.

Aber selbst wenn auf die

Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Die von der

Staatsanwaltschaft erwogene Qualifikation der inkriminierten Begebenheiten

vom Frühjahr 2018 bzw. bis letztmals im Sommer 2019 als Antrags­delikte

(Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB; einfache Körperverletzung

nach Art. 123 Ziff. 1 StGB; Drohung nach Art. 180 Abs. 1

StGB; Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB) ist zutreffend. Bei

Delikten, die nur auf Antrag hin strafbar sind, erlischt das Antragsrecht

nach Ablauf von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem der

antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). In Hin­sicht

auf die vom Beschwerdeführer behaupteten strafbaren Handlungen vom Früh­jahr

2018.

bzw. bis letztmals im Sommer 2019 bestand für ihn kein Zweifel über die

Person des (angeblichen) Täters. Sein erst am 21. Februar 2020 erhobener

Strafan­trag ist damit verspätet und war das Antragsrecht zu diesem Zeitpunkt

längst ver­wirkt. Bei Antragsdelikten stellt der (rechtzeitige und damit

gültige) Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar (OFK/StGB-Donatsch, StGB 30 N 2); an dieser

fehlt es vorliegend und war daher das Verfahren hinsichtlich der Vorfälle vom

Frühjahr 2018 bis letztmals Sommer 2019 ohne weiteres einzustellen

(Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO), wie dies die Staatsanwaltschaft in

der angefochtenen Verfügung zutreffend ange­ordnet hat, weshalb hier in

Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ergänzend auf deren Erwägungen

verwiesen werden kann (act. 1 S. 2 Ziff. 1.1 und

Dispositiv

Ziff. 1.2 sowie S. 4 Ziff. 4). Demnach ist die Beschwerde in

diesem Punkt abzuweisen, soweit da­rauf überhaupt einzutreten ist.

3.3

3.3.1 Der Beschwerdeführer

bezichtigte in seiner Strafanzeige vom 21. Februar 2020 (Vorakten,

act. 3.1.01) den Beschuldigten noch weiterer Delikte. So soll der

Beschuldigte ihm "wiederholt Bauholz wie andere Materialien" aus

der "Gemein­schaftsgarage" entwendet haben (a.a.O., S. 2

3. Abschnitt). Ferner soll der Beschuldigte ihn bezichtigt und

entsprechend bei der Hausverwaltung angeschwärzt haben, er (der

Beschwerdeführer) habe versucht, in des Beschuldigten Wohnung einzubrechen;

"später einmal" habe dann der Beschuldigte diese Anschuldigung

abgeschwächt und gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe "zumindest

mutwillig sein Haustürsicherheitsschloss beschädigt"; all dies habe der

Beschuldigte zudem "als Nötigung" getan, damit er (der

Beschwerdeführer) "auf gerechtfertigte explizit schriftlich

festgehaltene mietrechtliche Ansprüche" verzichte (a.a.O., S. 2

letzter Abschnitt und S. 3 oben). Anbei habe der Beschuldigte

"mehrfach" behauptet, er (der Beschwerdeführer) sei ein Verbrecher

und sei "bereits vorbe­straft" (a.a.O., S. 3 2. Abschnitt).

Schliesslich soll der Beschuldigte ihn gemobbt haben, indem er ihn bei anderen

Mietern schlechtmache und sie gegen ihn aufbringe; zugleich habe der

Beschuldigte ihn bei der Hausverwaltung in ein schlechtes Licht gerückt;

einmal habe der Beschuldigte im Gespräch mit einer anderen Mieterin ihn einen

"Dubel" genannt, wobei die Folge davon nun sei, dass jetzt auch

andere Mieter ihn als "Dubel" bezeichneten, so letztmals geschehen

am 24. Dezember 2019 (a.a.O., S. 3 3. Abschnitt sowie S. 4

Abschnitte 1-3).

3.3.2 Die

Staatsanwaltschaft erwog in Hinsicht auf die eben dargelegten Sachver­halte,

dass die folgenden Straftatbestände in Betracht fallen würden: mehrfacher

Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB, dabei teilweise in Verbindung mit

Art. 172ter StGB; Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144

Abs. 1 StGB; Verleumdung im Sin­ne von Art. 174 Ziff. 1 StGB;

Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB; mehrfache Drohung

im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; Nötigung im Sinne von

Art. 181 StGB sowie Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB

(act. 1 S. 5 Ziff. 5.2 in fine).

Bezüglich all dieser Tatbestände

stellte die Staatsanwaltschaft in der Folge die Untersuchung ein; dies mit

einer Doppelbegründung. Zunächst hielt die Staatsan­waltschaft fest, es liege

kein zureichender Tatverdacht vor, welcher eine Anklage rechtfertigen würde.

Auch ein Richter könne den Beschuldigten nur dann der Bege­hung einer Straftat

schuldig sprechen, wenn ausreichende und eindeutige Beweise vorlägen; von der

Erhebung einer Anklage sei daher im Lichte von Art. 319 Abs. 1

lit. a StPO abzusehen, wenn mit einer Verurteilung

von vornherein überhaupt nicht gerechnet werden könne. Vorliegend würden sich

die Aussagen des Beschwerde­führers/Anzeigers und des Beschuldigten diametral

widersprechen; andere Beweismittel zur Sachverhaltsfeststellung oder zur

Erhärtung der einen oder ande­ren Sachverhaltsfeststellung lägen nicht vor,

weshalb eine Klärung des Falles nicht möglich sei (zum Ganzen: act. 1

S. 4 f. Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2). Schliesslich sei es – dies

die zweite Begründung der Staatsanwaltschaft für die erfolgte Verfahrensein­stellung

– gänzlich unmöglich, vorliegend eine dem Anklage­grundsatz (Art. 9 Abs.

1 StPO in Verbindung mit Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bzw.

Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO) genügende Anklage zu verfassen;

hinsichtlich der inkri­minierten Handlungen liessen sich nämlich weder Ort,

Datum und Zeit noch Art und Folgen der Tatausführung umschreiben; die Anzeige

des Beschwerdeführers erschöpfe sich weitgehend in pauschalen Vorwürfen (zum

Ganzen: act. 1 S. 5 f. Ziff. 6.1).

3.3.3

3.3.3.1 Der

Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerde nur rudimentär mit den eben

dargelegten Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt. Er erwähnt, er sei

zu einer eingehenden Beschwerde aufgrund "der Jahreszeit (Festtage) und

All­gemeinsituation (COVID)" nicht in der Lage gewesen und werde sich

daher "im Januar konkreter mit der Angelegenheit

auseinandersetzen"; er müsse daher "um Geduld bis frühestens Mitte

Januar 2021" ersuchen (act. 2 S. 1 "Vorzug" und

S. 2).

Der Beschwerdeführer erhielt die

angefochtene Einstellungsverfügung der Staats­anwaltschaft am

15. Dezember 2020 zugestellt (Vorakten, act. 0.1.03). Die zehntä­gige

Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) lief damit unter

Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage bis und mit Montag,

28. Dezember 2020 (Art. 90 Abs. 2 StPO); bis zu diesem Datum

hätte der Beschwerdeführer seine Beschwerde schrift­lich und begründet

einreichen müssen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Ist eine begründete

Beschwerde erforderlich, so hat der Beschwerdeführer namentlich anzugeben,

wel­che Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er

anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Beschwerde diese

Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung

innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 StPO).

Indes sind nur offensichtliche Irrtümer und Fehler zur Verbesserung zurückzuweisen;

die Rechtsmittelinstanz ist nicht dafür verantwort­lich, dass der

Beschwerdeführer eine optimale Begründungs-argumentation vorlegt; keinesfalls

dient Art. 385 Abs. 2 StPO dazu, Mängel in der ursprünglichen

Beschwerdebegründung zu beheben bzw. die Begründung zu ergänzen (Zürcher

Kommentar StPO-Lieber,

Art. 385 N 3 mit Hinweis auf die Urteile BGer 6B_339/2018 vom 21.

August 2018 E. 2.3.2 und 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4). Bei

dieser Sachlage ist daher die vorliegende Beschwerde nicht zur Nach­besserung

dem Beschwerdeführer zurückzuschicken, andernfalls im Ergebnis die

gesetzliche Beschwerdefrist von zehn Tagen ausgehebelt würde. Konkret macht

denn auch der Beschwerdeführer keine objektiven Gründe geltend, welche ihn

gehindert hätten, innert Frist eine ausreichend begründete Beschwerde einzu­reichen.

Er führt lediglich lapidar aus, das Obergericht müsse nun halt bis Januar auf

"Anträge & Begründung" warten, er habe schliesslich auch

"lange genug auf Sie warten müssen" (act. 2 "Vorzug" in fine).

3.3.3.2 Materiell macht

der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe "tragfähige

und eindeutige Beweise […] nicht oder mangelhaft gewürdigt"; zu ande­ren

Beweismitteleingaben seien keine ernsthaften Bemühungen unternommen wor­den,

um diese auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen (act. 2 S. 1

unten und S. 2 oben).

Mit diesem Vorbringen bezieht

sich der Beschwerdeführer konkret auf die von ihm mit Schreiben vom

1. Juni 2020 der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen (Vorakten,

act. 3.1.07). Die dabei befindlichen Fotografien (B01-B11) sind

allerdings nicht geeignet, einen angeblichen Diebstahl von Bauholz in

zureichender Art zu belegen. Dokumentiert sind auf den Fotos Holzlatten, wie

sie im Handel (etwa in der "Landi" oder im "Bau+Hobby")

beliebig erhältlich sind. Wenn daher der Beschuldigte einzelne Holzlatten zu

einer Katzentreppe verbaut hat und diese Latten ähnlich den vom

Beschwerdeführer in der Garage gelagerten Latten sind, besagt dieser Um­stand

noch nichts darüber, dass der Beschuldigte die von ihm verarbeiteten Lat­ten

dem Beschwerdeführer entwendet hat. Bei alledem käme es endlich noch ent­scheidend

auf den Zeitpunkt des geltend gemachten Diebstahls an bzw. darauf, wann der

Beschwerdeführer das angebliche Fehlen einzelner seiner Latten bemerkt und

die Beobachtung betreffend die vom Beschuldigten gebastelte Katzenleiter

gemacht hat, handelte es sich doch beim behaupteten (geringfügigen) Diebstahl

um ein Antragsdelikt (Art. 172ter Abs. 1 StGB).

Dass sodann in der Untersuchung

Ablauf und Zeitpunkt des vom Beschwerdeführer geschilderten angeblichen

Diebstahls offenblieben, hat der Beschwerde­führer letzt­lich selber zu

vertreten. Der Beschwerdeführer weigerte sich nämlich in der Unter­suchung,

zu einer polizeilichen Befragung zu erscheinen; am Telefon habe er den

zuständigen Polizeibeamten angeschrien und erklärt, es sei alles im Anzei­geschreiben

erwähnt (siehe dazu Vorakten, act. 8.1.01 S. 5 unten und

S. 6). In der Folge beschwerte sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe

vom 13./16. März 2020 an die Staatsanwaltschaft über den "schleppenden

Ablauf" des Verfahrens und fügte bei, es sei für ihn nicht nur ein

Rätsel, sondern er betrachte es "bereits als Rechtsbruch bis unzulässige

Parteilichkeit", dass er nun zuerst von der Polizei ein­vernommen werden

solle, habe er doch mit dieser "bei solcherlei Anlässen […]

überdurchschnittlich schlechte Erfahrungen gemacht" (Vorakten,

act. 12.1.01 S. 1). Die­sem Standpunkt des Beschwerdeführers kann

von vornherein nicht gefolgt wer­den. Die Polizei gehört zur

Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a StPO) und ist in dieser

Funktion berechtigterweise mit der Ermittlung der hier inkriminierten Hand­lungen

beauftragt worden (Art. 15 Abs. 2 StPO; siehe dazu Vorakten,

act. 9.1.01). die Poli­zei war dabei befugt, den Beschwerdeführer in

seiner Stellung als angeblich Geschädigter (hier zugleich Privatkläger im

Sinne von Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) zur Klärung des

Sachverhalts zu befragen (Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO) und ist

die Privatklägerschaft dabei zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 2

StPO).

3.3.3.3 Der

Beschwerdeführer macht ferner geltend, aus der Beilage "B12" ergäbe

sich ein Hinweis auf den Zeitpunkt der inkriminierten Handlungen (act. 2

S. 2 oben). Beim betreffenden Beleg, datierend vom 21. Januar 2020

(Vorakten, act. 3.1.07) handelt es sich indes um eine vom Beschuldigten

verfasste Auflistung offener For­derungsbeträge. Inwiefern sich daraus

irgendwelche Indizien für eine der vom Beschwerdeführer zahlreich

eingeklagten strafbaren Handlungen ergeben sollen, ist unerfindlich.

3.3.3.4 Im Übrigen setzt

sich der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, mit den einlässlich

begründeten Erwägungen der Staatsanwaltschaft, welche diese zu Recht zur

Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Tatbestände des Diebstahls, der

Sachbeschädigung, der Verleumdung und Beschimpfung, der mehrfachen Drohung

sowie der Nötigung und des Hausfriedensbruchs bewogen haben (act. 1

S. 4 ff. Ziff. 5.2 und Ziff. 6.1), nicht weiter

auseinander. Insofern ist daher auf die unzu­reichend begründete Beschwerde

nicht einzutreten.

3.3.4 Aus alldem ergibt

sich, dass die Beschwerde auch in diesem (zweiten) Punkt betreffend die

weiteren Delikte (siehe oben E. 3.3.1 und E. 3.3.2) abzuweisen ist,

soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Es kann auch an dieser Stelle in

Anwen­dung von Art. 82 Abs. 4 StPO ergänzend auf die zutreffenden

Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung verwiesen werden

(act. 1 S. 4 ff. Ziff. 5.1-6.1).

Lediglich ergänzend bleibt

anzufügen, dass es sich auch bei den betreffenden wei­teren Delikten (oben

E.3.3.1 und E. 3.3.2) allesamt um Antragsdelikte handelt, mit Ausnahme

des Tatbestandes der Nötigung im Sinne von Art. 180 StGB, für den jedoch

in den Akten ohnehin keine Hinweise bestehen. Diese Feststellung bezüglich

der Antragsdelikte ist deshalb relevant, weil sich aus den wenigen zeitlichen

Anga­ben in der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2020

ergibt (Vorakten, act. 3.1.01 S. 3), dass beispielsweise die dem Beschuldigten

unterstellte Ver­leumdung und Beschimpfung möglicherweise mehr als drei

Monate zurücklagen.

4.

Bei

diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren

kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Kosten auf CHF 600.-

festzulegen sind (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Dem Beschuldigten ist im

Beschwerdeverfahren kein Aufwand erwachsen, weshalb von einer

Parteientschädigung abzusehen ist.

____________________

Das

Gericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren von CHF 600.‑ werden dem Beschwerdeführer

auferlegt und von ihm bezogen.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]