OG.2020.00084
Einstellung einer Strafuntersuchung
6. Januar 2021Deutsch14 min
2020 erstattete A.______ bei der hiesigen Staatsanwaltschaft Anzeige/Strafantrag
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 06. Januar 2021
Verfahren
OG.2020.00084
A.______
Beschwerdeführer
gegen
1. Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten
durch die Staatsanwältin
2. B.______
Beschwerdegegner
betreffend
Einstellung
einer Strafuntersuchung
Antrag
des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 18. Dezember 2020,
act. 2):
Die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 7. Dezember 2020 sei
aufzuheben und das Verfahren sei weiterzuführen.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1. Am 21. Februar
2020 erstattete A.______ bei der hiesigen Staatsanwaltschaft Anzeige/Strafantrag
gegen B.______ (nachfolgend Beschuldigter) wegen "Mobbing, Verleumdung,
Ehrverletzung, Tätlichkeit/Körperverletzung, Diebstahl, Hausfriedensbruch
& Beleidigungen" (Verfahren SA.2020.00172 [nachfolgend Vorakten],
act. 3.1.01), worauf die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine
Strafuntersuchung eröffnete.
2.
Mit Verfügung vom
7. Dezember 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung
ein (act. 1).
3.
3.1 Mit Eingabe vom
18. Dezember 2020 erhob A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde
mit dem eingangs wiedergegebenen Antrag (act. 2).
3.2 In der Sache sind
keine Stellungnahmen eingeholt, indes die Vorakten der Staatsanwaltschaft
beigezogen worden (siehe dazu Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e
contrario).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Obergericht
behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 16
Abs. 1 lit. a GOG/GL; GS III A/2).
1.2
Eine
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen mit
Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die
Beschwerdefrist ist vorliegend eingehalten.
1.3
Der
Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachzusammenhang als Anzeiger bzw.
Strafantragssteller die Parteistellung eines Privatklägers inne
(Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO), zumal er als Folge der von
ihm angezeigten Handlungen auch noch zivilrechtliche Ansprüche gegen den
Beschuldigten in Aussicht stellt (Vorakten, act. 3.1.01 S. 4
unten); seine Beschwerdelegitimation ist damit gegeben (Art. 322
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und
Art. 382 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Mit Beschwerde können
in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.2
Die Staatsanwaltschaft
stellt eine Strafuntersuchung unter anderem ein, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder wenn eine Prozessvoraussetzung
nicht gegeben ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. d
StPO). In Anwendung dieser beiden Bestimmungen erfolgte die vorliegend
angefochtene Einstellung der Strafuntersuchung (act. 1
S. 4 ff. Ziff. 4 sowie Ziff. 5.2 und Ziff. 6.1).
Der Entscheid über die
Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro
duriore" (im Zweifel für das Härtere) zu richten. Danach darf eine Einstellung
durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden.
Hingegen hat die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl zu erlassen (siehe
dazu Art. 352 Abs. 1 StPO) bzw. Anklage zu erheben und somit die
Sache zur gerichtlichen Beurteilung zu bringen (Art. 324 Abs. 1
StPO), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch.
Mit anderen Worten ist es grundsätzlich Sache des Gerichtes, darüber zu
befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder
nicht; die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn unter Einbezug
der gesamten Umstände eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich
erscheint und insofern eine gerichtliche Verhandlung als Ressourcenverschwendung
resp. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für die beschuldigte
Person erscheinen müsste (siehe zum Ganzen: BGE 143 IV 241
E. 2.2.1 S. 243; Basler Kommentar StPO-Grädel/Heiniger, Art. 319 N 8, je mit weiteren
Hinweisen).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer
erhob in seiner Anzeige gegen den Beschuldigten diverse Tatvorwürfe im
Zusammenhang mit mehreren behaupteten Begebenheiten (Vorakten,
act. 3.1.01). Die Staatsanwaltschaft stellte in der Folge die
Untersuchung in Bezug auf alle angezeigten Tatbestände ein
(act. 1).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer
führte in seiner Strafanzeige vom 21. Februar 2020 aus, der Beschuldigte sei
gegen ihn "mehrfach körperlich tätlich" geworden, "letztmalig"
im Sommer 2019 (Vorakten, act. 3.1.01 S. 1 unten); bei diesem
letzten Vorfall im Zusammenhang mit einem verstopften Ablauf in der Küche
des Beschwerdeführers habe der Beschuldigte ihn zudem beleidigt und
Unwahrheiten über ihn ausgesprochen, habe zunächst auch die Wohnung nicht
mehr verlassen wollen und schliesslich gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe
diesmal Glück gehabt, dass er jetzt nicht auf dem Küchenboden liege, bei anderer
Gelegenheit werde er (der Beschuldigte) härter gegen ihn vorgehen (a.a.O.,
S. 2 obere Hälfte). Bei einem anderen Vorfall im Frühjahr 2018 habe der
Beschuldigte "während gemeinschaftlicher Gartenarbeiten" eine
"grosse Gartenhacke" nach ihm geschleudert, wobei er (der
Beschwerdeführer) dank seiner flinken Reaktion habe ausweichen können
(a.a.O., S. 2 Mitte).
3.2.2
Die
Staatsanwaltschaft ordnete in der angefochtenen Einstellungsverfügung diese
soeben dargelegten Begebenheiten – so sie sich tatsächlich zugetragen haben
sollten – allesamt als Antragsdelikte ein; mithin sei die vom Beschwerdeführer
erst am 21. Februar 2020 erhobene Strafanzeige (Strafantrag) nach Ablauf
der dafür vorgesehenen Frist von drei Monaten erfolgt, weshalb es an einer
Prozessvoraussetzung fehle, was zur Einstellung des Verfahrens führe
(act. 1 S. 4 Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer trägt in
seiner Beschwerde (act. 2) nichts vor, woraus sich in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht eine andere Sichtweise aufdrängen würde; er setzt sich
mit der eben zitierten Würdigung der Staatsanwaltschaft nicht einmal
ansatzweise auseinander. Mithin fehlt es der Beschwerde insoweit an einer
hinreichenden Begründung und ist daher darauf nicht einzutreten.
Aber selbst wenn auf die
Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Die von der
Staatsanwaltschaft erwogene Qualifikation der inkriminierten Begebenheiten
vom Frühjahr 2018 bzw. bis letztmals im Sommer 2019 als Antragsdelikte
(Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB; einfache Körperverletzung
nach Art. 123 Ziff. 1 StGB; Drohung nach Art. 180 Abs. 1
StGB; Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB) ist zutreffend. Bei
Delikten, die nur auf Antrag hin strafbar sind, erlischt das Antragsrecht
nach Ablauf von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem der
antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). In Hinsicht
auf die vom Beschwerdeführer behaupteten strafbaren Handlungen vom Frühjahr
2018.
bzw. bis letztmals im Sommer 2019 bestand für ihn kein Zweifel über die
Person des (angeblichen) Täters. Sein erst am 21. Februar 2020 erhobener
Strafantrag ist damit verspätet und war das Antragsrecht zu diesem Zeitpunkt
längst verwirkt. Bei Antragsdelikten stellt der (rechtzeitige und damit
gültige) Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar (OFK/StGB-Donatsch, StGB 30 N 2); an dieser
fehlt es vorliegend und war daher das Verfahren hinsichtlich der Vorfälle vom
Frühjahr 2018 bis letztmals Sommer 2019 ohne weiteres einzustellen
(Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO), wie dies die Staatsanwaltschaft in
der angefochtenen Verfügung zutreffend angeordnet hat, weshalb hier in
Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ergänzend auf deren Erwägungen
verwiesen werden kann (act. 1 S. 2 Ziff. 1.1 und
Dispositiv
Ziff. 1.2 sowie S. 4 Ziff. 4). Demnach ist die Beschwerde in
diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer
bezichtigte in seiner Strafanzeige vom 21. Februar 2020 (Vorakten,
act. 3.1.01) den Beschuldigten noch weiterer Delikte. So soll der
Beschuldigte ihm "wiederholt Bauholz wie andere Materialien" aus
der "Gemeinschaftsgarage" entwendet haben (a.a.O., S. 2
3. Abschnitt). Ferner soll der Beschuldigte ihn bezichtigt und
entsprechend bei der Hausverwaltung angeschwärzt haben, er (der
Beschwerdeführer) habe versucht, in des Beschuldigten Wohnung einzubrechen;
"später einmal" habe dann der Beschuldigte diese Anschuldigung
abgeschwächt und gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe "zumindest
mutwillig sein Haustürsicherheitsschloss beschädigt"; all dies habe der
Beschuldigte zudem "als Nötigung" getan, damit er (der
Beschwerdeführer) "auf gerechtfertigte explizit schriftlich
festgehaltene mietrechtliche Ansprüche" verzichte (a.a.O., S. 2
letzter Abschnitt und S. 3 oben). Anbei habe der Beschuldigte
"mehrfach" behauptet, er (der Beschwerdeführer) sei ein Verbrecher
und sei "bereits vorbestraft" (a.a.O., S. 3 2. Abschnitt).
Schliesslich soll der Beschuldigte ihn gemobbt haben, indem er ihn bei anderen
Mietern schlechtmache und sie gegen ihn aufbringe; zugleich habe der
Beschuldigte ihn bei der Hausverwaltung in ein schlechtes Licht gerückt;
einmal habe der Beschuldigte im Gespräch mit einer anderen Mieterin ihn einen
"Dubel" genannt, wobei die Folge davon nun sei, dass jetzt auch
andere Mieter ihn als "Dubel" bezeichneten, so letztmals geschehen
am 24. Dezember 2019 (a.a.O., S. 3 3. Abschnitt sowie S. 4
Abschnitte 1-3).
3.3.2 Die
Staatsanwaltschaft erwog in Hinsicht auf die eben dargelegten Sachverhalte,
dass die folgenden Straftatbestände in Betracht fallen würden: mehrfacher
Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB, dabei teilweise in Verbindung mit
Art. 172ter StGB; Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144
Abs. 1 StGB; Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB;
Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB; mehrfache Drohung
im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; Nötigung im Sinne von
Art. 181 StGB sowie Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB
(act. 1 S. 5 Ziff. 5.2 in fine).
Bezüglich all dieser Tatbestände
stellte die Staatsanwaltschaft in der Folge die Untersuchung ein; dies mit
einer Doppelbegründung. Zunächst hielt die Staatsanwaltschaft fest, es liege
kein zureichender Tatverdacht vor, welcher eine Anklage rechtfertigen würde.
Auch ein Richter könne den Beschuldigten nur dann der Begehung einer Straftat
schuldig sprechen, wenn ausreichende und eindeutige Beweise vorlägen; von der
Erhebung einer Anklage sei daher im Lichte von Art. 319 Abs. 1
lit. a StPO abzusehen, wenn mit einer Verurteilung
von vornherein überhaupt nicht gerechnet werden könne. Vorliegend würden sich
die Aussagen des Beschwerdeführers/Anzeigers und des Beschuldigten diametral
widersprechen; andere Beweismittel zur Sachverhaltsfeststellung oder zur
Erhärtung der einen oder anderen Sachverhaltsfeststellung lägen nicht vor,
weshalb eine Klärung des Falles nicht möglich sei (zum Ganzen: act. 1
S. 4 f. Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2). Schliesslich sei es – dies
die zweite Begründung der Staatsanwaltschaft für die erfolgte Verfahrenseinstellung
– gänzlich unmöglich, vorliegend eine dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs.
1 StPO in Verbindung mit Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bzw.
Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO) genügende Anklage zu verfassen;
hinsichtlich der inkriminierten Handlungen liessen sich nämlich weder Ort,
Datum und Zeit noch Art und Folgen der Tatausführung umschreiben; die Anzeige
des Beschwerdeführers erschöpfe sich weitgehend in pauschalen Vorwürfen (zum
Ganzen: act. 1 S. 5 f. Ziff. 6.1).
3.3.3
3.3.3.1 Der
Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerde nur rudimentär mit den eben
dargelegten Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt. Er erwähnt, er sei
zu einer eingehenden Beschwerde aufgrund "der Jahreszeit (Festtage) und
Allgemeinsituation (COVID)" nicht in der Lage gewesen und werde sich
daher "im Januar konkreter mit der Angelegenheit
auseinandersetzen"; er müsse daher "um Geduld bis frühestens Mitte
Januar 2021" ersuchen (act. 2 S. 1 "Vorzug" und
S. 2).
Der Beschwerdeführer erhielt die
angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft am
15. Dezember 2020 zugestellt (Vorakten, act. 0.1.03). Die zehntägige
Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) lief damit unter
Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage bis und mit Montag,
28. Dezember 2020 (Art. 90 Abs. 2 StPO); bis zu diesem Datum
hätte der Beschwerdeführer seine Beschwerde schriftlich und begründet
einreichen müssen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Ist eine begründete
Beschwerde erforderlich, so hat der Beschwerdeführer namentlich anzugeben,
welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er
anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Beschwerde diese
Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung
innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 StPO).
Indes sind nur offensichtliche Irrtümer und Fehler zur Verbesserung zurückzuweisen;
die Rechtsmittelinstanz ist nicht dafür verantwortlich, dass der
Beschwerdeführer eine optimale Begründungs-argumentation vorlegt; keinesfalls
dient Art. 385 Abs. 2 StPO dazu, Mängel in der ursprünglichen
Beschwerdebegründung zu beheben bzw. die Begründung zu ergänzen (Zürcher
Kommentar StPO-Lieber,
Art. 385 N 3 mit Hinweis auf die Urteile BGer 6B_339/2018 vom 21.
August 2018 E. 2.3.2 und 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4). Bei
dieser Sachlage ist daher die vorliegende Beschwerde nicht zur Nachbesserung
dem Beschwerdeführer zurückzuschicken, andernfalls im Ergebnis die
gesetzliche Beschwerdefrist von zehn Tagen ausgehebelt würde. Konkret macht
denn auch der Beschwerdeführer keine objektiven Gründe geltend, welche ihn
gehindert hätten, innert Frist eine ausreichend begründete Beschwerde einzureichen.
Er führt lediglich lapidar aus, das Obergericht müsse nun halt bis Januar auf
"Anträge & Begründung" warten, er habe schliesslich auch
"lange genug auf Sie warten müssen" (act. 2 "Vorzug" in fine).
3.3.3.2 Materiell macht
der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe "tragfähige
und eindeutige Beweise […] nicht oder mangelhaft gewürdigt"; zu anderen
Beweismitteleingaben seien keine ernsthaften Bemühungen unternommen worden,
um diese auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen (act. 2 S. 1
unten und S. 2 oben).
Mit diesem Vorbringen bezieht
sich der Beschwerdeführer konkret auf die von ihm mit Schreiben vom
1. Juni 2020 der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen (Vorakten,
act. 3.1.07). Die dabei befindlichen Fotografien (B01-B11) sind
allerdings nicht geeignet, einen angeblichen Diebstahl von Bauholz in
zureichender Art zu belegen. Dokumentiert sind auf den Fotos Holzlatten, wie
sie im Handel (etwa in der "Landi" oder im "Bau+Hobby")
beliebig erhältlich sind. Wenn daher der Beschuldigte einzelne Holzlatten zu
einer Katzentreppe verbaut hat und diese Latten ähnlich den vom
Beschwerdeführer in der Garage gelagerten Latten sind, besagt dieser Umstand
noch nichts darüber, dass der Beschuldigte die von ihm verarbeiteten Latten
dem Beschwerdeführer entwendet hat. Bei alledem käme es endlich noch entscheidend
auf den Zeitpunkt des geltend gemachten Diebstahls an bzw. darauf, wann der
Beschwerdeführer das angebliche Fehlen einzelner seiner Latten bemerkt und
die Beobachtung betreffend die vom Beschuldigten gebastelte Katzenleiter
gemacht hat, handelte es sich doch beim behaupteten (geringfügigen) Diebstahl
um ein Antragsdelikt (Art. 172ter Abs. 1 StGB).
Dass sodann in der Untersuchung
Ablauf und Zeitpunkt des vom Beschwerdeführer geschilderten angeblichen
Diebstahls offenblieben, hat der Beschwerdeführer letztlich selber zu
vertreten. Der Beschwerdeführer weigerte sich nämlich in der Untersuchung,
zu einer polizeilichen Befragung zu erscheinen; am Telefon habe er den
zuständigen Polizeibeamten angeschrien und erklärt, es sei alles im Anzeigeschreiben
erwähnt (siehe dazu Vorakten, act. 8.1.01 S. 5 unten und
S. 6). In der Folge beschwerte sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe
vom 13./16. März 2020 an die Staatsanwaltschaft über den "schleppenden
Ablauf" des Verfahrens und fügte bei, es sei für ihn nicht nur ein
Rätsel, sondern er betrachte es "bereits als Rechtsbruch bis unzulässige
Parteilichkeit", dass er nun zuerst von der Polizei einvernommen werden
solle, habe er doch mit dieser "bei solcherlei Anlässen […]
überdurchschnittlich schlechte Erfahrungen gemacht" (Vorakten,
act. 12.1.01 S. 1). Diesem Standpunkt des Beschwerdeführers kann
von vornherein nicht gefolgt werden. Die Polizei gehört zur
Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a StPO) und ist in dieser
Funktion berechtigterweise mit der Ermittlung der hier inkriminierten Handlungen
beauftragt worden (Art. 15 Abs. 2 StPO; siehe dazu Vorakten,
act. 9.1.01). die Polizei war dabei befugt, den Beschwerdeführer in
seiner Stellung als angeblich Geschädigter (hier zugleich Privatkläger im
Sinne von Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) zur Klärung des
Sachverhalts zu befragen (Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO) und ist
die Privatklägerschaft dabei zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 2
StPO).
3.3.3.3 Der
Beschwerdeführer macht ferner geltend, aus der Beilage "B12" ergäbe
sich ein Hinweis auf den Zeitpunkt der inkriminierten Handlungen (act. 2
S. 2 oben). Beim betreffenden Beleg, datierend vom 21. Januar 2020
(Vorakten, act. 3.1.07) handelt es sich indes um eine vom Beschuldigten
verfasste Auflistung offener Forderungsbeträge. Inwiefern sich daraus
irgendwelche Indizien für eine der vom Beschwerdeführer zahlreich
eingeklagten strafbaren Handlungen ergeben sollen, ist unerfindlich.
3.3.3.4 Im Übrigen setzt
sich der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, mit den einlässlich
begründeten Erwägungen der Staatsanwaltschaft, welche diese zu Recht zur
Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Tatbestände des Diebstahls, der
Sachbeschädigung, der Verleumdung und Beschimpfung, der mehrfachen Drohung
sowie der Nötigung und des Hausfriedensbruchs bewogen haben (act. 1
S. 4 ff. Ziff. 5.2 und Ziff. 6.1), nicht weiter
auseinander. Insofern ist daher auf die unzureichend begründete Beschwerde
nicht einzutreten.
3.3.4 Aus alldem ergibt
sich, dass die Beschwerde auch in diesem (zweiten) Punkt betreffend die
weiteren Delikte (siehe oben E. 3.3.1 und E. 3.3.2) abzuweisen ist,
soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Es kann auch an dieser Stelle in
Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ergänzend auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung verwiesen werden
(act. 1 S. 4 ff. Ziff. 5.1-6.1).
Lediglich ergänzend bleibt
anzufügen, dass es sich auch bei den betreffenden weiteren Delikten (oben
E.3.3.1 und E. 3.3.2) allesamt um Antragsdelikte handelt, mit Ausnahme
des Tatbestandes der Nötigung im Sinne von Art. 180 StGB, für den jedoch
in den Akten ohnehin keine Hinweise bestehen. Diese Feststellung bezüglich
der Antragsdelikte ist deshalb relevant, weil sich aus den wenigen zeitlichen
Angaben in der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2020
ergibt (Vorakten, act. 3.1.01 S. 3), dass beispielsweise die dem Beschuldigten
unterstellte Verleumdung und Beschimpfung möglicherweise mehr als drei
Monate zurücklagen.
4.
Bei
diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren
kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Kosten auf CHF 600.-
festzulegen sind (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Dem Beschuldigten ist im
Beschwerdeverfahren kein Aufwand erwachsen, weshalb von einer
Parteientschädigung abzusehen ist.
____________________
Das
Gericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren von CHF 600.‑ werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und von ihm bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]