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Entscheid

OG.2020.00086

Feststellung der Rechtskraft eines Strafbefehls

9. Februar 2021Deutsch11 min

Juli 2020 ins Auge fasste, welche indes dem Beschwerdeführer alle­samt unge­legen

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 9. Februar 2021

Verfahren

OG.2020.00086

A.______

Beschwerdeführer

vertreten

durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten

durch die Staatsanwältin

betreffend

Feststellung

der Rechtskraft eines Strafbefehls

Anträge

des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21.

Dezember 2020, act. 2 S. 2):

1.

Die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2020 betreffend Fest­stellung der

Rechtskraft des Strafbefehls vom 4. März 2020 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

Die Staatsanwaltschaft des

Kantons Glarus verurteilte A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit

Strafbefehl vom 4. März 2020 wegen Misswirtschaft im Sin­ne von Art. 165

StGB sowie wegen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB

zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 70.- (insgesamt

CHF 12'600.-), dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt­schaft

Emmen vom 22. Januar 2013 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl vom 12. September 2016 (Verfahren SA.2017.00014 [nachfolgend:

Vorakten], act. 15/4).

2.

Mit Eingabe vom 16. März 2020

erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen den vorerwähnten

Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft fristgerecht Ein­sprache (Vorakten,

act. 14/6).

Darauf entschied die

fallzuständige Staatsanwältin, den Beschwerdeführer einzu­vernehmen (siehe

hierzu Art. 355 Abs. 1 StPO), wobei sie hierfür drei Daten im Juni und

Juli 2020 ins Auge fasste, welche indes dem Beschwerdeführer alle­samt unge­legen

waren, da er sich zurzeit in Deutschland aufhalte und infolge Corona pro

Woche nur ein Flugzeug in die Schweiz fliege (Vorakten, act. 15/5). Eine

nächste Terminfindung für Oktober oder November scheiterte ebenfalls

(Vorakten, act. 15/6 und act. 15/7).

Schliesslich erliess die

zuständige Staatsanwältin am 13. August 2020 eine schriftli­che Vorladung an

den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme am Mittwoch, 9. Dezember 2020,

um 14 Uhr, in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft in Glarus (Vorakten,

act. 15/9). In der Vorladung war sodann wörtlich Art. 205 StPO wiedergegeben,

wonach einer Vorladung unbedingt Folge zu leisten ist bzw. im

Verhinderungsfall dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen und die

Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen ist; ferner enthielt

die Vorladung den expliziten und zudem in fetter Schrift hervorgehobenen

Hinweis auf Art. 355 Abs. 2 StPO, wonach eine Einsprache als

zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung

einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt.

3.

Mit Schreiben vom 7. Dezember

2020 (Vorakten, act. 14/8), vorab per E-Mail (Vorakten, act. 14/7), ersuchte

der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Ver­schiebung des Einvernahmetermins

vom 9. Dezember 2020, und zwar für so lange, "bis sich die

COVID-Situation beruhigt hat". Zur Begründung führte der Rechtsver­treter

aus, sein Klient habe Jahrgang 1960 und sei damit klar der Risikogruppe zu­zuordnen;

ausserdem habe er latent hohen Blutdruck und sei auf Flugreisen im Moment zu

verzichten. Dazu komme, dass er sich momentan in Deutschland im Bundesland

[...] bei seiner Familie aufhalte und für die Einvernahme extra in die

Schweiz einreisen müsste. Bei einer Ausreise aus der Schweiz [gemeint wohl:

Rückreise nach der Einvernahme in der Schweiz nach Deutschland] drohten ihm

10 Tage Quarantäne und könne er sich einen solchen Ausfall aus

geschäftlichen Grün­den nicht erlauben, auch wolle er nicht auf seine Familie

verzichten.

Hierauf teilte die zuständige

Staatsanwältin dem Rechtsvertreter des Beschwerde­führers noch gleichentags

mit, dass der Einvernahmetermin nicht verschoben werde (Vorakten, act. 15/14,

[vorab per E-Mail, Vorakten act. 15/13]). Die Staatsanwältin hielt fest, dass

ursprünglich eine Einvernahme bereits im Juni oder Juli 2020 ange­strebt

worden sei, dieses Zeitfenster dann aber dem Beschwerdeführer ungelegen

gewesen sei, weil wegen Corona kaum Flugzeuge von Deutschland in die Schweiz

flögen, sodass schliesslich im August der 9. Dezember 2020 als Termin

fixiert wor­den sei und der Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt habe,

sich darauf ein­zustellen. Die derzeitige Lage betreffend Corona sei nicht

überraschend eingetreten, weshalb nun das Verfahren aus dem Jahr 2017

abzuschliessen und es daher nicht angängig sei, einer Absage zuzustimmen,

welche derart kurzfristig aufgrund allge­meiner Gründe gestellt werde.

Ausdrücklich wies die Staatsanwältin sodann noch einmal darauf hin, dass bei

Nichterscheinen des Beschwerdeführers seine Einspra­che als zurückgezogen

gelte.

Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers replizierte dazu mit Schreiben vom 9. Dezember 2020

(Vorakten, act. 14/10 [vorab per E-Mail, Vorakten act. 14/9]), dass

die Staatsanwaltschaft bei der Verweigerung der Verschiebung vergesse,

"dass die letzten Monate gezeigt haben, wie schnell sich Massnahmen und

Vor­schriften im Zusammenhang mit der aktuellen COVID Situation ändern",

und zwar sowohl in der Schweiz als auch in den verschiedenen Bundesländern in

Deutsch­land. Unter diesen Umständen sei es für den Beschwerdeführer

"nur legitim zuzu­warten um ein kurzfristiges Gesuch basierend auf der

aktuellen Lage einzureichen".

4.

Nachdem der Beschwerdeführer

nicht zum Einvernahmetermin am 9. Dezember 2020 erschienen war, erkannte die

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (act. 1) in

Rekapitulation des hiervor dargelegten Ablaufs (a.a.O., Ziff. 1-5), dass der

Beschwerdeführer dem Termin unentschuldigt und in Kenntnis der damit

verbundenen Konsequenzen ferngeblieben sei (a.a.O., Ziff. 6), womit

festgestellt werde, dass der Strafbefehl vom 4. März 2020 (siehe dazu

oben E. 1) rechtskräftig sei (act. 1 S. 3 Dispositiv-Ziff. 1).

5.

Mit Eingabe vom 21. Dezember

2021 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerde­führers gegen die vorgenannte

Feststellungsverfügung der Staatsan­waltschaft beim Obergericht Beschwerde

mit den eingangs wiederge­gebenen Anträgen (act. 2).

In der Sache wurde keine

Stellungnahmen eingeholt, indes wurden die Vorakten der Staats­anwaltschaft

beigezogen (siehe dazu Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contra­rio).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Obergericht

behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 16

Abs. 1 lit. a GOG/GL; GS III A/2).

1.2

Die hier angefochtene

Feststellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerde durch den

davon unmittelbar betroffenen Beschwerdeführer zugänglich (Art. 393 Abs. 1

lit. a StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO).

Mit Beschwerde können in Bezug

auf den angefochtenen Entscheid Rechtsver­letzungen und eine unvollständige

oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt

werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Die angefochtene

Feststellungsverfügung datiert vom 10. Dezember 2020, konnte somit dem

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers frühestens am 11. De­zember

zugegangen sein, womit dessen Beschwerdeerhebung am 21. Dezember 2020

innert der zehntägigen Anfechtungsfrist (Art. 396 Abs. 1 StPO erfolgte.

2.

2.1

Leistet ein

Beschuldigter, der gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Einsprache

erhoben hat, einer Vorladung zu einer Einvernahme unentschuldigt kei­ne

Folge, so gilt die Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Wer

verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden

Behörde unverzüglich mitzuteilen; er hat die Verhinderung zu begründen und

soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Die Behörde kann auf Gesuch

hin einen Ver­handlungstermin verschieben; das Gesuch muss vor Ablauf der

Frist gestellt und hinreichend begründet sein (Art. 92 StPO).

2.2

Der Beschwerdeführer

macht in seiner Beschwerde explizit mit Hinweis auf Art. 92 StPO

geltend, die Staatsanwaltschaft hätte dem von ihm am 7. Dezember 2020

gestellten Verschiebungsgesuch stattgegeben müssen. Der Beschwerdeführer habe

glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund seines Alters (Jahrgang 1960) zur Risi­kogruppe

gehöre. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 7.

Dezember 2020, worin sie das Verschiebungsgesuch abgelehnt habe, nicht aus­geführt,

dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers noch gesondert

belegt werden müsse. Unabhängig davon stelle bereits der Umstand, dass der

Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehöre und mithin Personenkontakte und

damit einhergehend auch Reisen zu vermeiden habe, einen ausreichenden Grund

dar, um eine Einvernahme zu verschieben (act. 2 S. 3 f. Ziff. 10).

Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Vorladung vom 13. August 2020 vom

Einvernahme­termin am 9. Dezember 2020 Kenntnis gehabt habe, habe er nicht

damit rechnen müssen, dass sich aufgrund der besonderen Lage um COVID-19 die

Situation der­art verändere und sich die Massnahmen und Vorschriften

regelmässig ändern und verschärfen würden; dies gelte für die Rechtslage

sowohl in der Schweiz wie auch in Deutschland; es treffe auch nicht zu, dass

die Lage im August 2020 in diesem Ausmass voraussehbar gewesen wäre (act. 2

S. 4 Ziff. 11).

2.3

Der Beschwerdeführer

macht damit im Ergebnis geltend, es hätten zureichende Gründe für eine

Verschiebung der Einvernahme vom 9. Dezember 2020 bestanden und sein

Fernbleiben am besagten Termin könne daher nicht als unentschuldigt im Sinne

von Art. 355 Abs. 2 StPO taxiert werden; implizit beruft er sich damit auf

eine unzutreffende Rechtsanwendung durch die Staatsanwaltschaft, indem diese

in der hier angefochtenen Feststellungsverfügung von der in Art. 355 Abs. 2

StPO bei unentschuldigtem Fernbleiben vorgesehenen Säumnisfolge (Fiktion des

Rückzugs der Einsprache) ausgeht.

Die Rüge ist unbegründet. Vorab

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf­grund seines Alters (60

Jahre) hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus nicht einer

Risikogruppe angehört. Insoweit er in seinem Verschiebungsgesuch vom

7.

Dezember 2020 anbei noch ausgeführt hatte, dass er "ausserdem

latent hohen Blutdruck" habe (Vorakten, act. 14/8), so gilt zwar eine

solche Prädisposition in Hin­sicht auf Covid-19 möglicherweise als ungünstig,

doch wäre es am Beschwerdefüh­rer gelegen und für ihn auch zumutbar und

möglich gewesen, diese Erkrankung durch ein ärztliches Attest entsprechend zu

belegen (Art. 205 Abs. 2 2. Halbsatz StPO). Sein Hinweis auf angeblichen

Bluthochdruck erweist sich damit als blosse Behauptung, welche nicht geeignet

ist, das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Einvernahme am 9. Dezember

2020.

im Lichte von Art. 355 Abs. 2 StPO als ent­schuldbar erschei­nen zu

lassen. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters war es auch nicht Aufga­be

der Staatsanwaltschaft, in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2020 den

Beschwerdeführer noch einmal eigens darauf aufmerksam zu machen, dass

Verhinderungsgründe zu belegen seien, wurde hierauf nämlich der anwaltlich

vertre­tene Beschwerdeführer bereits in der Vorladung (Vorakten, act. 15/9)

aus­drücklich hingewiesen.

Bei alldem kommt hinzu, dass das

allein mit der Covid-19-Situation begründete Ver­schiebungsgesuch vom

Beschwerdeführer überhaupt erst am 7. Dezember 2020, und damit nur zwei Tage

vor dem Einvernahmetermin am 9. Dezember 2020 gestellt wurde. Der

Einvernahmetermin war dem Beschwerdeführer seit Mitte August 2020 bekannt und

konnte sich der Beschwerdeführer seitdem darauf einrich­ten. Sodann hat sich

die COVID-Situation in den ersten Dezembertagen nicht von einem Tag auf den

andern gegenüber den Vorwochen grundlegend verändert (indem etwa die

Fallzahlen ausserordentlich angestiegen oder die Mobilität einge­schränkt

worden wäre), weshalb festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer sein

Verschiebungsgesuch keineswegs unverzüglich gestellt hat, wie dies

jedoch Art. 205 Abs. 2 StPO bei einer Verhinderung voraussetzt. Ein

Verschiebungsgesuch mit der vom Beschwerdeführer angeführten Begründung wäre,

wenn überhaupt, weit früher zu stellen gewesen als gerade mal zwei Tage vor

dem anberaumten Termin. Das somit klar verspätete (und nicht zuletzt auch

darum als durchaus tröle­risch zu bezeichnende) Verschiebungsgesuch war daher

bereits unter diesem Gesichtswin­kel abzulehnen.

2.4

Entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers (act. 2 S. 4 f. Ziff. 12 f.) legte vor­liegend

ebenso das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) nahe, dem Verschie­bungsgesuch

des Beschwerdeführers nicht nachzukommen. Das fragliche Strafver­fahren war

seit April 2017 im Gange und betraf einen Deliktszeitraum von Mai 2012 bis

September 2016 (siehe Vorakten, act. 1/1), sodass eine beförderliche Fortfüh­rung

des Verfahrens in jeder Hinsicht angezeigt war. Das von den Strafbehörden

generell zu beachtende Beschleunigungsgebot ist letztlich auch der Grund

dafür, dass Verschiebungsgesuchen einer Partei nur aus zureichenden

Gründen Folge zu geben ist (siehe dazu Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 92 StPO N 1). An einem zureichenden

Grund für eine Verschiebung des Einvernahme­termins fehlte es aber vorliegend

offensichtlich.

2.5

Entgegen der

Behauptung des Beschwerdeführers (act. 2 S. 5 Ziff. 14) fanden an den

hiesigen Gerichten im Dezember 2020 Verhandlungen im gewohnten Um­fang statt,

dies selbstverständlich unter Einhaltung der Schutzvorgaben des Bundes,

welche im Übrigen auch von der Staatsanwaltschaft uneingeschränkt befolgt wer­den.

Insofern bestand entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch unter diesem

Aspekt keine Veranlassung, dessen Verschiebungsgesuch "grosszügiger zu

beurteilen".

3.

Damit bleibt zusammenfassend

festzuhalten: Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Vorladung vom 13. August

2013.

(Vorakten, act. 15/9) den in [...] wohnhaften Beschwerdeführer explizit

auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens hin (siehe hierzu

Art. 201 Abs. 2 lit. f StPO), wonach gestützt auf Art. 355 Abs.

2.

StPO eine Einsprache als zu­rückgezogen gilt, wenn der Einsprecher trotz

Vorladung einer Einvernahme unent­schuldigt fernbleibt. Als der

Beschwerdeführer in der Folge der auf den 9. Dezember 2020 terminierten

Einvernahme fernblieb, schloss die Staatsanwaltschaft zu Recht auf ein

unentschuldigtes Nichterscheinen, was die gesetzliche und dem

Beschwerdeführer explizit angedrohte Säumnisfolge (Rück­zug der Einsprache

gegen den Strafbefehl vom 4. März 2020) nach sich zog. Damit hielt die

Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2020

korrekt fest, dass der vorgenannte Strafbefehl rechtskräftig ist (siehe dazu

Art. 437 f. StPO).

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

III.

Bei diesem Ausgang wird der

Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 428

Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 600.- festzu­legen ist

(Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung;

GS III A/5).

____________________

Das

Dispositiv

Gericht erkennt:

1.

Die Beschwerde gegen die

Feststellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2020 im

Verfahren SA.2017.00014 wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren von CHF 600.‑ werden dem Beschwerdeführer

auferlegt und von ihm bezogen.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]