OG.2020.00086
Feststellung der Rechtskraft eines Strafbefehls
9. Februar 2021Deutsch11 min
Juli 2020 ins Auge fasste, welche indes dem Beschwerdeführer allesamt ungelegen
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 9. Februar 2021
Verfahren
OG.2020.00086
A.______
Beschwerdeführer
vertreten
durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten
durch die Staatsanwältin
betreffend
Feststellung
der Rechtskraft eines Strafbefehls
Anträge
des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21.
Dezember 2020, act. 2 S. 2):
1.
Die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2020 betreffend Feststellung der
Rechtskraft des Strafbefehls vom 4. März 2020 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Glarus verurteilte A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit
Strafbefehl vom 4. März 2020 wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165
StGB sowie wegen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB
zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 70.- (insgesamt
CHF 12'600.-), dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Emmen vom 22. Januar 2013 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl vom 12. September 2016 (Verfahren SA.2017.00014 [nachfolgend:
Vorakten], act. 15/4).
2.
Mit Eingabe vom 16. März 2020
erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen den vorerwähnten
Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft fristgerecht Einsprache (Vorakten,
act. 14/6).
Darauf entschied die
fallzuständige Staatsanwältin, den Beschwerdeführer einzuvernehmen (siehe
hierzu Art. 355 Abs. 1 StPO), wobei sie hierfür drei Daten im Juni und
Juli 2020 ins Auge fasste, welche indes dem Beschwerdeführer allesamt ungelegen
waren, da er sich zurzeit in Deutschland aufhalte und infolge Corona pro
Woche nur ein Flugzeug in die Schweiz fliege (Vorakten, act. 15/5). Eine
nächste Terminfindung für Oktober oder November scheiterte ebenfalls
(Vorakten, act. 15/6 und act. 15/7).
Schliesslich erliess die
zuständige Staatsanwältin am 13. August 2020 eine schriftliche Vorladung an
den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme am Mittwoch, 9. Dezember 2020,
um 14 Uhr, in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft in Glarus (Vorakten,
act. 15/9). In der Vorladung war sodann wörtlich Art. 205 StPO wiedergegeben,
wonach einer Vorladung unbedingt Folge zu leisten ist bzw. im
Verhinderungsfall dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen und die
Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen ist; ferner enthielt
die Vorladung den expliziten und zudem in fetter Schrift hervorgehobenen
Hinweis auf Art. 355 Abs. 2 StPO, wonach eine Einsprache als
zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung
einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt.
3.
Mit Schreiben vom 7. Dezember
2020 (Vorakten, act. 14/8), vorab per E-Mail (Vorakten, act. 14/7), ersuchte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Verschiebung des Einvernahmetermins
vom 9. Dezember 2020, und zwar für so lange, "bis sich die
COVID-Situation beruhigt hat". Zur Begründung führte der Rechtsvertreter
aus, sein Klient habe Jahrgang 1960 und sei damit klar der Risikogruppe zuzuordnen;
ausserdem habe er latent hohen Blutdruck und sei auf Flugreisen im Moment zu
verzichten. Dazu komme, dass er sich momentan in Deutschland im Bundesland
[...] bei seiner Familie aufhalte und für die Einvernahme extra in die
Schweiz einreisen müsste. Bei einer Ausreise aus der Schweiz [gemeint wohl:
Rückreise nach der Einvernahme in der Schweiz nach Deutschland] drohten ihm
10 Tage Quarantäne und könne er sich einen solchen Ausfall aus
geschäftlichen Gründen nicht erlauben, auch wolle er nicht auf seine Familie
verzichten.
Hierauf teilte die zuständige
Staatsanwältin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch gleichentags
mit, dass der Einvernahmetermin nicht verschoben werde (Vorakten, act. 15/14,
[vorab per E-Mail, Vorakten act. 15/13]). Die Staatsanwältin hielt fest, dass
ursprünglich eine Einvernahme bereits im Juni oder Juli 2020 angestrebt
worden sei, dieses Zeitfenster dann aber dem Beschwerdeführer ungelegen
gewesen sei, weil wegen Corona kaum Flugzeuge von Deutschland in die Schweiz
flögen, sodass schliesslich im August der 9. Dezember 2020 als Termin
fixiert worden sei und der Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt habe,
sich darauf einzustellen. Die derzeitige Lage betreffend Corona sei nicht
überraschend eingetreten, weshalb nun das Verfahren aus dem Jahr 2017
abzuschliessen und es daher nicht angängig sei, einer Absage zuzustimmen,
welche derart kurzfristig aufgrund allgemeiner Gründe gestellt werde.
Ausdrücklich wies die Staatsanwältin sodann noch einmal darauf hin, dass bei
Nichterscheinen des Beschwerdeführers seine Einsprache als zurückgezogen
gelte.
Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers replizierte dazu mit Schreiben vom 9. Dezember 2020
(Vorakten, act. 14/10 [vorab per E-Mail, Vorakten act. 14/9]), dass
die Staatsanwaltschaft bei der Verweigerung der Verschiebung vergesse,
"dass die letzten Monate gezeigt haben, wie schnell sich Massnahmen und
Vorschriften im Zusammenhang mit der aktuellen COVID Situation ändern",
und zwar sowohl in der Schweiz als auch in den verschiedenen Bundesländern in
Deutschland. Unter diesen Umständen sei es für den Beschwerdeführer
"nur legitim zuzuwarten um ein kurzfristiges Gesuch basierend auf der
aktuellen Lage einzureichen".
4.
Nachdem der Beschwerdeführer
nicht zum Einvernahmetermin am 9. Dezember 2020 erschienen war, erkannte die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (act. 1) in
Rekapitulation des hiervor dargelegten Ablaufs (a.a.O., Ziff. 1-5), dass der
Beschwerdeführer dem Termin unentschuldigt und in Kenntnis der damit
verbundenen Konsequenzen ferngeblieben sei (a.a.O., Ziff. 6), womit
festgestellt werde, dass der Strafbefehl vom 4. März 2020 (siehe dazu
oben E. 1) rechtskräftig sei (act. 1 S. 3 Dispositiv-Ziff. 1).
5.
Mit Eingabe vom 21. Dezember
2021 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen die vorgenannte
Feststellungsverfügung der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde
mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2).
In der Sache wurde keine
Stellungnahmen eingeholt, indes wurden die Vorakten der Staatsanwaltschaft
beigezogen (siehe dazu Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Obergericht
behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 16
Abs. 1 lit. a GOG/GL; GS III A/2).
1.2
Die hier angefochtene
Feststellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerde durch den
davon unmittelbar betroffenen Beschwerdeführer zugänglich (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO).
Mit Beschwerde können in Bezug
auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Die angefochtene
Feststellungsverfügung datiert vom 10. Dezember 2020, konnte somit dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers frühestens am 11. Dezember
zugegangen sein, womit dessen Beschwerdeerhebung am 21. Dezember 2020
innert der zehntägigen Anfechtungsfrist (Art. 396 Abs. 1 StPO erfolgte.
2.
2.1
Leistet ein
Beschuldigter, der gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Einsprache
erhoben hat, einer Vorladung zu einer Einvernahme unentschuldigt keine
Folge, so gilt die Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Wer
verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden
Behörde unverzüglich mitzuteilen; er hat die Verhinderung zu begründen und
soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Die Behörde kann auf Gesuch
hin einen Verhandlungstermin verschieben; das Gesuch muss vor Ablauf der
Frist gestellt und hinreichend begründet sein (Art. 92 StPO).
2.2
Der Beschwerdeführer
macht in seiner Beschwerde explizit mit Hinweis auf Art. 92 StPO
geltend, die Staatsanwaltschaft hätte dem von ihm am 7. Dezember 2020
gestellten Verschiebungsgesuch stattgegeben müssen. Der Beschwerdeführer habe
glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund seines Alters (Jahrgang 1960) zur Risikogruppe
gehöre. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 7.
Dezember 2020, worin sie das Verschiebungsgesuch abgelehnt habe, nicht ausgeführt,
dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers noch gesondert
belegt werden müsse. Unabhängig davon stelle bereits der Umstand, dass der
Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehöre und mithin Personenkontakte und
damit einhergehend auch Reisen zu vermeiden habe, einen ausreichenden Grund
dar, um eine Einvernahme zu verschieben (act. 2 S. 3 f. Ziff. 10).
Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Vorladung vom 13. August 2020 vom
Einvernahmetermin am 9. Dezember 2020 Kenntnis gehabt habe, habe er nicht
damit rechnen müssen, dass sich aufgrund der besonderen Lage um COVID-19 die
Situation derart verändere und sich die Massnahmen und Vorschriften
regelmässig ändern und verschärfen würden; dies gelte für die Rechtslage
sowohl in der Schweiz wie auch in Deutschland; es treffe auch nicht zu, dass
die Lage im August 2020 in diesem Ausmass voraussehbar gewesen wäre (act. 2
S. 4 Ziff. 11).
2.3
Der Beschwerdeführer
macht damit im Ergebnis geltend, es hätten zureichende Gründe für eine
Verschiebung der Einvernahme vom 9. Dezember 2020 bestanden und sein
Fernbleiben am besagten Termin könne daher nicht als unentschuldigt im Sinne
von Art. 355 Abs. 2 StPO taxiert werden; implizit beruft er sich damit auf
eine unzutreffende Rechtsanwendung durch die Staatsanwaltschaft, indem diese
in der hier angefochtenen Feststellungsverfügung von der in Art. 355 Abs. 2
StPO bei unentschuldigtem Fernbleiben vorgesehenen Säumnisfolge (Fiktion des
Rückzugs der Einsprache) ausgeht.
Die Rüge ist unbegründet. Vorab
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters (60
Jahre) hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus nicht einer
Risikogruppe angehört. Insoweit er in seinem Verschiebungsgesuch vom
7.
Dezember 2020 anbei noch ausgeführt hatte, dass er "ausserdem
latent hohen Blutdruck" habe (Vorakten, act. 14/8), so gilt zwar eine
solche Prädisposition in Hinsicht auf Covid-19 möglicherweise als ungünstig,
doch wäre es am Beschwerdeführer gelegen und für ihn auch zumutbar und
möglich gewesen, diese Erkrankung durch ein ärztliches Attest entsprechend zu
belegen (Art. 205 Abs. 2 2. Halbsatz StPO). Sein Hinweis auf angeblichen
Bluthochdruck erweist sich damit als blosse Behauptung, welche nicht geeignet
ist, das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Einvernahme am 9. Dezember
2020.
im Lichte von Art. 355 Abs. 2 StPO als entschuldbar erscheinen zu
lassen. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters war es auch nicht Aufgabe
der Staatsanwaltschaft, in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2020 den
Beschwerdeführer noch einmal eigens darauf aufmerksam zu machen, dass
Verhinderungsgründe zu belegen seien, wurde hierauf nämlich der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer bereits in der Vorladung (Vorakten, act. 15/9)
ausdrücklich hingewiesen.
Bei alldem kommt hinzu, dass das
allein mit der Covid-19-Situation begründete Verschiebungsgesuch vom
Beschwerdeführer überhaupt erst am 7. Dezember 2020, und damit nur zwei Tage
vor dem Einvernahmetermin am 9. Dezember 2020 gestellt wurde. Der
Einvernahmetermin war dem Beschwerdeführer seit Mitte August 2020 bekannt und
konnte sich der Beschwerdeführer seitdem darauf einrichten. Sodann hat sich
die COVID-Situation in den ersten Dezembertagen nicht von einem Tag auf den
andern gegenüber den Vorwochen grundlegend verändert (indem etwa die
Fallzahlen ausserordentlich angestiegen oder die Mobilität eingeschränkt
worden wäre), weshalb festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer sein
Verschiebungsgesuch keineswegs unverzüglich gestellt hat, wie dies
jedoch Art. 205 Abs. 2 StPO bei einer Verhinderung voraussetzt. Ein
Verschiebungsgesuch mit der vom Beschwerdeführer angeführten Begründung wäre,
wenn überhaupt, weit früher zu stellen gewesen als gerade mal zwei Tage vor
dem anberaumten Termin. Das somit klar verspätete (und nicht zuletzt auch
darum als durchaus trölerisch zu bezeichnende) Verschiebungsgesuch war daher
bereits unter diesem Gesichtswinkel abzulehnen.
2.4
Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers (act. 2 S. 4 f. Ziff. 12 f.) legte vorliegend
ebenso das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) nahe, dem Verschiebungsgesuch
des Beschwerdeführers nicht nachzukommen. Das fragliche Strafverfahren war
seit April 2017 im Gange und betraf einen Deliktszeitraum von Mai 2012 bis
September 2016 (siehe Vorakten, act. 1/1), sodass eine beförderliche Fortführung
des Verfahrens in jeder Hinsicht angezeigt war. Das von den Strafbehörden
generell zu beachtende Beschleunigungsgebot ist letztlich auch der Grund
dafür, dass Verschiebungsgesuchen einer Partei nur aus zureichenden
Gründen Folge zu geben ist (siehe dazu Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 92 StPO N 1). An einem zureichenden
Grund für eine Verschiebung des Einvernahmetermins fehlte es aber vorliegend
offensichtlich.
2.5
Entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers (act. 2 S. 5 Ziff. 14) fanden an den
hiesigen Gerichten im Dezember 2020 Verhandlungen im gewohnten Umfang statt,
dies selbstverständlich unter Einhaltung der Schutzvorgaben des Bundes,
welche im Übrigen auch von der Staatsanwaltschaft uneingeschränkt befolgt werden.
Insofern bestand entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch unter diesem
Aspekt keine Veranlassung, dessen Verschiebungsgesuch "grosszügiger zu
beurteilen".
3.
Damit bleibt zusammenfassend
festzuhalten: Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Vorladung vom 13. August
2013.
(Vorakten, act. 15/9) den in [...] wohnhaften Beschwerdeführer explizit
auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens hin (siehe hierzu
Art. 201 Abs. 2 lit. f StPO), wonach gestützt auf Art. 355 Abs.
2.
StPO eine Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn der Einsprecher trotz
Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt. Als der
Beschwerdeführer in der Folge der auf den 9. Dezember 2020 terminierten
Einvernahme fernblieb, schloss die Staatsanwaltschaft zu Recht auf ein
unentschuldigtes Nichterscheinen, was die gesetzliche und dem
Beschwerdeführer explizit angedrohte Säumnisfolge (Rückzug der Einsprache
gegen den Strafbefehl vom 4. März 2020) nach sich zog. Damit hielt die
Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2020
korrekt fest, dass der vorgenannte Strafbefehl rechtskräftig ist (siehe dazu
Art. 437 f. StPO).
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
III.
Bei diesem Ausgang wird der
Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 428
Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 600.- festzulegen ist
(Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung;
GS III A/5).
____________________
Das
Dispositiv
Gericht erkennt:
1.
Die Beschwerde gegen die
Feststellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2020 im
Verfahren SA.2017.00014 wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren von CHF 600.‑ werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und von ihm bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]