OG.2021.00007
Versuchte vorsätzliche Tötung etc.
24. Juni 2022Deutsch163 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter André Pichon, Oberrichter Roger Feuz
und Oberrichter MLaw Mario Marti sowie Gerichtsschreiber
lic. iur. Erich Hug.
Urteil
vom 24. Juni 2022
Verfahren
OG.2021.00006, OG.2021.00007 und OG.2021.00011
1. Staatsanwaltschaft
des Kantons Glarus Anklägerin
Postgasse 29,
8750
Glarus
Berufungsklägerin
(OG.2021.00007)
Berufungsbeklagte
(OG.2021.00011)
vertreten durch Staatsanwalt
MLaw
Simon
Walser,
2. Serhat Türkis Privatkläger
…..,
5610 W.__ AG
Berufungskläger
(OG.2021.00011)
gegen
Ervis Albanis alias Ervis Tiranis Beschuldigter
letzte
bekannte Zustelladresse: Berufungsbeklagter
c/o Sheref und Natasha Tiranis, (OG.2021.00006/07)
……
Berufungskläger
(OG.2021.00011)
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur.
Andreas
Fäh,
Oberer Graben 26, Postfach,
9000
St. Gallen
Gegenstand
Versuchte
vorsätzliche Tötung etc.
über die Anträge:
A. der Staatsanwaltschaft (gemäss
Berufungserklärungen vom 19. Januar 2021 [act. 71] sowie den
Ausführungen an der Berufungsverhandlung vom 30. April 2021 [act. 103 S.
4]):
1.
Es sei Dispositiv-Ziff. 2 des
Urteils des Kantonsgerichts vom 2. September 2020 aufzuheben und sei der
Beschuldigte zusätzlich schuldig zu sprechen der versuchten vorsätzlichen
Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des
qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4
StGB.
2.
In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte zu
bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und einer unbedingten
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.-.
3.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff.
4 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a
lit. a und c StGB für 15 Jahren des Landes zu verweisen, wobei die
Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
anzuordnen sei.
4.
Dispositiv-Ziff. 10 des
angefochtenen Urteils sei aufzuheben und sei dem Beschuldigten keine
Genugtuung zuzusprechen.
5.
In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. 12 des angefochtenen Urteils seien dem Beschuldigten mit
Ausnahme der Übersetzungskosten sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.
6.
Dispositiv-Ziff. 15 des
angefochtenen Urteils sei aufzuheben und sei dem Beschuldigten keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
7.
Unter Kostenfolge für das
Berufungsverfahren zulasten des Beschuldigten.
B. des Beschuldigten (gemäss
Berufungserklärung des Verteidigers vom 26. Januar 2021 sowie den
Ausführungen an der Berufungsverhandlung vom 30. April 2021 [act. 75 und
act. 103 S. 5]):
1.
Das Urteil des
Kantonsgerichts Glarus vom 2. September 2020 sei betreffend Dispositiv-Ziff.
3 (Strafe), Ziff. 4 (Landesverweis), Ziff. 9 (Haftentschädigung) und Ziff.
10 (Genugtuung) aufzuheben.
2.
Der Beschuldigte sei zu einer
bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu verurteilen, unter Anrechnung
der Untersuchungshaft.
3.
Von der Landesverweisung und
deren Ausschreibug im Schengener Informationssystem sei abzusehen.
4.
Dem Beschuldigten sei eine
Genugtuung für die Untersuchungshaft bzw. den vorzeitigen Vollzug von CHF
200.- pro Tag zuzusprechen. Des Weiteren sei ihm Schadenersatz von CHF
1'500.- pro Monat für die Dauer der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen
Strafvollzugs zuzusprechen.
5.
Dem Beschuldigten sei auch im
Verfahren vor Obergericht die amtliche Verteidigung zu bewilligen.
C. des Privatklägers (gemäss
Eingabe seines vormaligen Rechtsvertreters vom 18. Januar 2021 [act. 69]; an
der Berufungsverhandlung vom Privatkläger bestätigt [act. 102 S. 5]):
1.
Es sei Dispositiv-Ziff. 2 des
Urteils des Kantonsgerichts vom 2. September 2020 aufzuheben und sei der
Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140
Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen und sei der
Beschuldigte hierfür in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen
Urteils angemessen zu bestrafen.
2.
Es sei in Abänderung von
Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils die Beschlagnahme über die
Geldbeträge von 3 x € 5000.-, insgesamt € 15'000.-, aufzuheben und es sei
der Betrag dem Privatkläger herauszugeben. Überdies seien dem Privatkläger
alle gemäss Anklageschrift S. 6 unter dem Titel «Serhat Türkis»
aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben.
3.
In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. 8 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte zu
verpflichten, dem Privatkläger den Betrag von € 50'000.- herauszugeben
bzw. ersatzweise ihm den Betrag von CHF 53'730.- zu bezahlen. Zudem sei der
Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von
CHF 10'000.- zu bezahlen.
4.
Es sei dem Privatkläger für
das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten.
_____________________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1.
1.1 Am 4. Mai 2020 erhob
die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus bei der Strafkammer des hiesigen
Kantonsgerichts Anklage gegen Ervis Albanis (geb. 1988), dessen früherer
Nachname Tiranis lautete (siehe dazu act.
2/8.2.05 und 2/8.2.07; auch seine Eltern heissen Tiranis
[siehe Dossier OG.2021.00002, act. 19]; gemäss eigenen Angaben nahm der
Beschuldigte bei seiner Heirat mit Laureta Albanis deren Nachname an (siehe
dazu act. 2/8.1.27 S. 4 unten; ferner act. 2/8.2.02 S. 4 f. Dep.
42 f. sowie act. 105/1 S. 1 unten]). Die Staatsanwaltschaft legt dem
Beschuldigten zur Last, am 25. September 2018 in Mittäterschaft mit zwei
unbekannten Komplizen den Privatkläger Serhat Türkis in Näfels (Glarus Nord)
ausgeraubt und ihn dabei unter Einsatz einer Schusswaffe zu töten versucht zu
haben; zudem wirft sie ihm mehrfache Widerhandlungen gegen das Ausländer- und
Integrationsgesetz vor (act. 1).
1.2 Der Privatkläger
Serhat Türkis beantragte im Prozess vor der Strafkammer des Kantonsgerichts,
es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen; zudem sei
er zu verpflichten, ihm (Privatkläger) den geraubten Betrag von € 50'000.-
herauszugeben bzw. ihm ersatzweise CHF 53'730.- zu bezahlen sowie überdies
eine Genugtuung von CHF 10'000.-. Ausserdem seien ihm (Privatkläger) die in
der Untersuchung beschlagnahmten insgesamt € 15'000.- herauszugeben.
2.
Am 2. September 2020 verurteilte
die Strafkammer des Kantonsgerichts den Beschuldigten wegen mehrfacher
rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts in der
Schweiz zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.-,
unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft (act. 59
S. 105 Dispositiv-Ziff. 1 und Ziff. 3). Vom Vorwurf der versuchten
vorsätzlichen Tötung und des qualifizierten Raubes sprach sie ihn frei
(Dispositiv-Ziff. 2).
Sodann entschied das
Kantonsgericht, dass der Beschuldigte für fünf Jahre aus der Schweiz
verwiesen werde, und ordnete eine entsprechende Eintragung im Schengener
Informationssystem an (Dispositiv-Ziff. 4). Für die vom Beschuldigten seit
dem 15. November 2018 erstandene Haftzeit sprach das Kantonsgericht ihm ab
dem 121. Hafttag eine Genugtuung von CHF 50.- pro Tag zu (Dispositiv-Ziff.
10), wogegen es die vom Beschuldigten darüber hinaus geltend gemachte
Schadenersatzforderung abwies (Dispositiv-Ziff. 9). Schliesslich wurden die
Verfahrenskosten im Umfang von einem Zehntel dem Beschuldigten auferlegt
(Dispositiv-Ziff. 12) und wurde dem Beschuldigten eine Parteientschädigung
von CHF 9'321.85 zuerkannt (Dispositiv-Ziff. 15).
In Bezug auf den Privatkläger
urteilte das Kantonsgericht, dass dieser mit seinen Zivilansprüchen auf den
Zivilweg verwiesen werde (Dispositiv-Ziff. 8). Zudem bleiben die in der
Untersuchung beschlagnahmten € 15'000.- weiterhin konfisziert, dies in
Hinsicht auf die noch laufenden Verfahren gegen die unbekannte flüchtige
Täterschaft sowie gegen den Privatkläger selber (Dispositiv-Ziff. 6).
3.
3.1 In der Folge legten
sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte und der Privatkläger
beim Obergericht rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts
ein und stellten dabei die eingangs wiedergegebenen Anträge (act. 69,
act. 71 und act. 75).
3.2 Dem Beschuldigten
wurde für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt (act.
77). Demgegenüber ist das vom Privatkläger gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das Berufungsverfahren gegenstandslos geworden; dies, weil
der Privatkläger seine aktuellen finanziellen Verhältnisse (siehe dazu
Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO) trotz peremptorischer Aufforderung nicht
innert angesetzter Frist offengelegt hatte (siehe dazu act. 76), wobei sein
bisheriger Rechtsvertreter zugleich das Mandat niederlegte (act. 81).
4.
Am 30. April 2021 fand vor dem
Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt (act. 103).
Am 24. Juni 2022 fällte das
Obergericht seinen Entscheid (act. 118). Dieser wird schriftlich eröffnet,
nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich
verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 103 S. 55).
II.
Formelle
Erwägungen
Erwägungen
1.
Das angefochtene Strafurteil der
Strafkammer des Kantonsgerichts (act. 59) ist der Anfechtung durch die
hier Berufung führenden Parteien zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit Art. 381 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit
Berufung kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht verletzt
(einschliesslich Unangemessenheit) und/oder habe den Sachverhalt
unvollständig oder unrichtig festgestellt (Art. 398 Abs. 3 StPO).
2.
Die Berufungsinstanz überprüft
das vorinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1
StPO). Sie fällt aber, wenn sie auf die Berufung eintritt, ein neues Urteil,
welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), womit im
Berufungsentscheid ebenso die nicht angefochtenen erstinstanzlichen
Urteilspunkte aufzuführen sind.
Im vorliegenden
Berufungsverfahren sind die folgenden Ziffern des Urteils der Strafkammer
des Kantonsgerichts vom 2. September 2020 (act. 59 S. 105 ff.) nicht
Dispositiv
angefochten und demnach in Rechtskraft erwachsen:
Dispositiv-Ziff. 1:
Verurteilung des Beschuldigten
wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise in die Schweiz im Sinne von Art.
115 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20)
in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AIG sowie wegen mehrfachen
rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b
AIG.
Dispositiv-Ziff. 5:
Einziehung des beim
Beschuldigten beschlagnahmten Bargeldes von CHF 682.50 und € 500.- und
Anrechnung dieser Beträge an die auf den Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten.
Dispositiv-Ziff. 7:
[Der Inhalt dieser
Urteilsziffer ist für das vorliegende Strafverfahren gegen den
Beschuldigten irrelevant und wird diese Ziffer daher im Berufungsentscheid
nicht mehr aufgeführt.]
Dispositiv-Ziff. 8:
Die in dieser Ziffer getroffene
Anordnung, wonach die Privatkläger mit ihren Zivilforderungen auf den
Zivilweg verwiesen werden, ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der
vor Vorinstanz zweite Privatkläger (___) dagegen keine Berufung erhoben
hat.
Dispositiv-Ziff. 11:
Bemessung der erstinstanzlichen
Gerichtsgebühr und detaillierte Auflistung der weiteren Verfahrenskosten.
Dispositiv-Ziff. 13:
Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers.
Dispositiv-Ziff. 14:
Entschädigung des amtlichen
Verteidigers.
III.
Die
wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung und deren Würdigung
Vorbemerkungen:
Das Kantonsgericht hat in seinem
Urteil vom 2. September 2020 (act. 59) die Anklage in den beiden Hauptpunkten
(versuchte vorsätzliche Tötung und qualifizierter Raub) verworfen und den
Beschuldigten Ervis Albanis von den betreffenden Vorwürfen mangels
zureichender Beweise freigesprochen. Dieser Freispruch ist von der
Staatsanwaltschaft und ebenso vom Privatkläger Serhat Türkis angefochten.
Das Kantonsgericht führte im
angefochtenen Entscheid an einer Stelle aus, dass der Beschuldigte Ervis
Albanis nicht mit offenen Karten spiele (act. 59 S. 16 Mitte); an anderer
Stelle erwähnte es, die Aussagen der in die hier zu beurteilenden
Geschehnisse involvierten Personen seien «nicht sehr substantiiert, nicht
glaubwürdig, widersprüchlich oder offensichtlich gelogen, so dass bei der
Erstellung des Sachverhalts nach Möglichkeit nicht auf diese Aussagen
abzustellen ist» (act. 59 S. 18 E. 3.1; siehe auf der gleichen Seite
auch weiter oben). Gerade weil diese Einschätzung der Vorinstanz
zutreffender nicht sein könnte, ist es notwendig, als erstes den Ablauf der
Strafuntersuchung chronologisch aufzuzeigen und die dabei erlangten
tatrelevanten Erkenntnisse und Fakten darzulegen. Nur so wird überhaupt erst
die ganze Gemengelage in einem wie hier hochkriminellen Umfeld ersichtlich
und werden dabei ebenso die Herausforderungen an den Rechtsstaat offenbar.
Es kann jedenfalls nicht sein, dass sich der Rechtsstaat mit der vom
Verteidiger in folgenden Worten formulierten Feststellung begnügt: «Wenn der
Drogenhändler-Türke und der Drogenhändler-Albaner etwas im Glarnerland
handeln; ja dann, was wissen wir schon?» (act. 103 S. 45).
Anhand der gesicherten
Sachverhaltserkenntnisse ist sodann zu beurteilen, ob die tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Taten (hier versuchte Tötung und qualifizierter
Raub) erfüllt sind (Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Soweit für
den eingeklagten Sachverhalt keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der
Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis auf der Grundlage von Indizien
zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht
unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu
beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine
Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln
betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können in ihrer
Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel
bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der
Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil BGer 6B_1427/2016
vom 27. April 2017 E. 3. mit Hinweisen).
1.
Selbsteinlieferung von Serhat
Türkis, vage Angaben zum Hergang der Verletzung
1.1 Am Dienstagabend, 25.
September 2018, um 19:29 Uhr, fuhr der Privatkläger Serhat Türkis (geb.
1990) in einem schwarzen Mercedes (AG ...87) bei der Notfallaufnahme des
Kantonsspitals in Glarus vor; im Fahrzeug sassen keine weiteren Personen
(act. 2/8.1.13). Serhat Türkis wies schwere Schussverletzungen auf, konkret
zwei Einschüsse am Bauch sowie einen Einschuss am linken Unter- und einen am
rechten Oberschenkel, wobei drei Projektile noch im Körper steckten. Er hatte
als Folge der massiven inneren Verletzungen (multiple Perforationen am
Dünndarm mit Verletzung des Mesenteriums sowie des Omentum majus) bereits 1,3
Liter Blut verloren und musste sogleich notoperiert werden; sein Zustand war
äusserst kritisch und hing sein Leben an einem Faden (siehe dazu act. 5/3,
act. 2/8.1.11 S. 35 ff., act. 2/3.1.05, act. 2/8.1.01 S. 21 Ziff. 2.2).
1.2 Die vom Spital
umgehend benachrichtigte Polizei war bereits um 19.40 Uhr vor Ort und stand
vor einem Rätsel, wo und auf welche Weise Serhat Türkis die Schussverletzungen
erlitten hatte (act. 2/8.1.01 S. 20 Ziff. 1.2). Dies, nachdem Serhat Türkis
gegenüber den Ersthelfern im Spital lediglich erwähnt hatte, eine fremde
Person habe in Näfels/GL aus kurzer Distanz auf ihn geschossen (act.
2/3.1.05, act. 2/8.1.01 S. 21 Ziff. 2.2). (Zum besseren Verständnis der
weiteren Ausführungen ist an dieser Stelle etwas vorzugreifen und wenigstens
zu erwähnen, dass Serhat Türkis am 25. September 2018 zwischen 19:15 und
19:20 Uhr im Industriequartier am nordöstlichen Ende von Näfels/GL
angeschossen wurde.)
1.3 Bei den ersten
polizeilichen Befragungen äusserte sich der in W__/AG wohnhafte Serhat Türkis
nur rudimentär zum Hergang der Schussverletzungen. Er sei mit seinem Wagen
allein unterwegs gewesen und habe beabsichtigt, spontan einen Kollegen in Netstal/GL
zu besuchen; dabei habe er aber [von Zürich herkommend] die Ausfahrt
Glarnerland verpasst und habe daher die nächste Ausfahrt Weesen/SG genommen.
Wie er von dort in Richtung Näfels gefahren sei, habe er bemerkt, dass ein
Auto ihm hinterhergefahren sei und ihn durch Auf- und Abblenden zum Anhalten
aufgefordert habe. Bei der Firma «Gentile» [dieses Unternehmen befindet sich
in einer Industriezone am nordöstlichen Rand von Näfels unmittelbar an der
Strasse Weesen-Näfels wenige Meter vor einem Bahnübergang] habe er kurz
angehalten, worauf das andere Auto ihn überholt und dessen Lenker ihm durch
Handzeichen gedeutet habe, ihm zu folgen. Gleich nach dem Bahnübergang sei er
dem anderen Auto nach rechts in eine Sackgasse gefolgt, wo sie angehalten
hätten. Sie seien beide ausgestiegen, worauf der Andere sogleich auf ihn
geschossen habe. Er habe dem ihm unbekannten Schützen noch einen Faustschlag
an den Kopf verabreicht und sei hierauf, nach einem noch kurzen Gerangel am
Boden, unverzüglich ins Spital gefahren. Mutmasslich seien noch weitere
Personen am Tatort gewesen, jedenfalls habe er in der Nähe Stimmen gehört.
Danach gefragt, wo er sich die Stunden davor aufgehalten habe, machte Serhat
Türkis nur vage Angaben. Zum einen sagte er, er sei – wie bereits erwähnt –
vom Aargau her für einen spontanen Kollegenbesuch ins Glarnerland gefahren.
Gleichzeitig erwähnte er aber auch, er habe sich zuvor an einer ihm
unbekannten Örtlichkeit am Walensee aufgehalten; ob er dabei alleine oder
zusammen mit anderen gewesen sei, wisse er nicht mehr (zum Ganzen act.
2/10.0.01 sowie act. 2/10.0.01a und act. 2/10.0.02).
2.
Mit Drogen kontaminierte
Geldscheine, diffuse Angaben zu deren Herkunft
2.1 Der von Serhat Türkis
gefahrene Mercedes (Kontrollschild AG ...87) war eingelöst auf Sedat Türkis
(act. 2/8.1.01 S. 22 Ziff. 2.3.3). Bei Sedat Türkis handelt es sich um den
Cousin und offenbar zugleich Schwager von Serhat Türkis; jedenfalls bezeichnete
Serhat Türkis ihn in der Untersuchung wechselweise als beides (siehe zur verwandtschaftlichen
Beziehung zwischen Serhat und Sedat Türkis auch act. 2/10.11.07 Dep.
13 f. sowie act. 2/10.11.08 Dep. 1). Serhat Türkis erklärte, sein Cousin/Schwager
habe ihm den Mercedes zur Benutzung überlassen, denn immerhin arbeite er
(Serhat Türkis) bei seinem Schwager in dessen Getränkehandel in __/AG (act.
2/10.0.01a Dep. 13, act. 10.0.03, Dep. 69). Indes ergibt sich
aus den Akten, dass Serhat Türkis diesen Mercedes selber gekauft und auch
einen Einstellplatz gemietet hatte (act. 2/3.1.14 Blätter 33 und 34). Dass
der Mercedes gleichwohl auf den Schwager eingelöst war, ist darauf
zurückzuführen, dass der finanziell verschuldete Serhat Türkis den Wagen vor
dem Zugriff der Betreibungsbehörde fernhalten will (siehe dazu 2/3.1.14
Blatt 27; ferner act. 2/7.1.09, dort Beilage 36 [Konkurseröffnung am 26.
Juni 2018 über Serhat Türkis als Inhaber des Einzelunternehmens «___»];
siehe zudem act. 2/10.11.07 Dep. 25-31).
2.2 Die Polizei fand im betreffenden Mercedes in der Mittelkonsole drei
mit Gummibändern umschlossene Geldbündel zu je 100 50-Euro-Scheinen (3 x
5‘000 Euro; act. 2/8.1.11 S. 10 und S. 29 f.). Diese Geldscheine waren
durch und durch mit Betäubungsmitteln (vorab Kokain) kontaminiert, wie
überhaupt im ganzen Fahrzeug inkl. Kofferraum Spuren von Drogen nachweisbar
waren (act. 2/8.1.11 [Spurensicherung] und act. 2/8.1.25 [ITMS-Bericht]).
2.3 Am 27. September 2018 auf der Intensivstation danach befragt, woher
die im Mercedes vorgefundenen 15‘000 Euro stammten, antwortete Serhat Türkis,
dieses Geld habe er von Verwandten «zusammengetrommelt» und sei für das
Konkursamt bestimmt, wobei das Geld aus der Schweiz sei. Auf die nächste
Frage der Polizei, wann er das Geld eingesammelt habe, drückte er sich vor
einer Antwort und wünschte, die Anhörung abzubrechen (act. 2/10.0.01a, Dep.
26-29). Bei der Befragung am 28. September 2018 wiederum auf der
Intensivstation erwähnte Serhat Türkis, er sei am 25. September 2018 mit so
viel Geld unterwegs gewesen, weil er an diesem Tag den letzten Teil des Geldes
von einem Verwandten («von wem spielt keine Rolle») erhalten und
beabsichtigt habe, das Geld zum Konkursamt nach Baden zu bringen oder auf der
Post in Glarus einzubezahlen (act. 2/10.0.02 Dep. 50 f.). (Anmerkung:
Unerfindlich ist, wieso der in W.__/AG wohnhafte Serhat Türkis das Geld ausgerechnet
in Glarus einbezahlen wollte, zumal er auch erst nach 19 Uhr in Richtung
Glarnerland fuhr, wo doch die Poststelle in Glarus gleich wie weitum andere
Poststellen auch bereits um 18 Uhr schliesst. Kommt hinzu, dass keine Schweizer
Poststelle einfach so 15'000 Euro wie hier ausschliesslich in 50er-Scheinen
entgegennimmt, jedenfalls nicht ohne klaren Herkunftsnachweis).
Bei der Befragung
am 2. Oktober 2018 berichtete Serhat Türkis, sein Schwager Sedat Türkis habe
ihn inzwischen im Spital besucht und ihm mitgeteilt, dass rund 65‘000 Euro im
Mercedes gewesen sein müssten. Der Schwager habe das Geld ins Auto gelegt;
ein Teil davon sei für Getränkebestellungen aus Österreich bestimmt gewesen,
der Rest als Arbeitslohn für ihn (Serhat Türkis) und den Schwager selber. Auf
die Frage der Polizei, ob er den Lohn jeweils in Euro ausbezahlt bekomme,
meinte Serhat Türkis, normalerweise nicht, aber sein Schwager sei auch in der
Türkei unternehmerisch tätig, woher auch das Geld sei (act. 2/10.0.03 Dep.
69 f.; Anmerkung: Die Währung in der Türkei ist die Türkische Lira, was
dem türkischstämmigen Türkis bekannt sein dürfte). Konfrontiert mit dem
Widerspruch zur ersten Aussage, wonach er das Geld von vielen
Verwandten erhalten habe, antwortete er keck, mit seinem Schwager sei er
schliesslich auch verwandt; das ganze Geld stamme von ihm, nach dessen Angabe
insgesamt 65‘000 Euro (a.a.O., Dep. 97). Auf Hinweis der Polizei, wonach die
im Mercedes aufgefundenen Euroscheine starke Kokainspuren aufwiesen, wandte
er ein, jede «Scheiss-Banknote» sei damit kontaminiert, dies deshalb, weil es
sich um Geld aus Deutschland handle (a.a.O., Dep. 107 f.).
Als Serhat Türkis
am 3. Dezember 2018 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson
einvernommen wurde, legte er ein von seinem Schwager unterzeichnetes
Schreiben vom 19. November 2018 vor. Darin schrieb der Schwager zuhanden der
Staatsanwaltschaft, er «bestätige […] hiermit, dass die 20‘000 Euro in meinem
Auto, Mercedes-Benz S 500, mir gehören. Für eine schnellstmögliche
Überweisung danke ich Ihnen im Voraus. [Bankverbindung und Unterschrift]»
(act. 2/10.0.04 Dep. 1 und Anhang). Anzufügen ist zu diesem Schreiben
des Schwagers, dass im Mercedes nicht 20'000.-, sondern 'nur' 15'000.- Euro
sichergestellt wurden.
2.4 Schliesslich befragte die Polizei am 20. Januar 2019 den Schwager
Sedat Türkis zum angeblichen Geldbetrag von 65'000 Euro (act. 2/10.11.08).
Dabei schilderte dieser nochmals eine ganz andere abstruse Variante, wie
dieser hohe Geldbetrag damals in den Mercedes gelangt und wozu das Geld
bestimmt gewesen sei. Konkret habe er (Sedat Türkis) seinem Schwager/Cousin
Serhat Türkis ungefähr am 18. September 2018 die 65'000 Euro übergeben,
und zwar bei sich daheim, wo er das Geld in einem Kleiderschrank aufbewahrt
habe (a.a.O., Dep. 9, Dep. 10, Dep. 14, Dep. 17). Die Geldsumme stamme
von Krediten, welche er in der Türkei aufgenommen habe, und zwar dort als
Franken-Kredite, da diese in der Türkei wesentlich günstiger seien als Euro-Kredite;
anschliessend habe er das Geld fortlaufend in Euro umgewechselt, weil er
seine Geschäfte im Getränkehandel in Euro abwickle (a.a.O., Dep. 33-37). Er
habe die Euro seinem Schwager Serhat Türkis übergeben mit dem Auftrag, diese
bei der UBS in W.__/AG auf das Konto seiner Firma einzubezahlen, dabei aber
nicht alles auf einmal, sondern gestaffelt. In der Folge hätten dann ab
diesem Konto Zahlungen an Lieferanten in Österreich und Belgien erfolgen
sollen und wären zudem auch noch Betreibungen von Serhat Türkis beglichen
worden (a.a.O., Dep. 12 sowie Dep. 21 f. [Sedat Türkis besass sogar die
Dreistigkeit, der Polizei zum Beleg seiner Geschichte eigens noch Fakturen
von ausländischen Lieferanten einzureichen; siehe dazu die Anhänge zum
Befragungsprotokoll]). Er habe seinen Schwager als Geldbote beauftragt, weil
er selber beabsichtigt habe, am 4. Oktober 2018 in die Türkei zu verreisen
und er bis dahin aufgrund seiner geschäftlichen Belastung keine Zeit mehr für
die Geldeinzahlungen gehabt habe (a.a.O., Dep. 15-18). Er [Sedat Türkis]
sei sich ganz sicher, dass er seinem Schwager die 65'000 Euro ausschliesslich
in Noten übergeben habe, wobei er die Noten auf fünf Bündel aufgeteilt und
je mit einem Gummiband zusammengebunden habe («4 Bündel à 500er Noten (Total
55'000 Euro) 1 Bündel gemischt mit 500er, 100er und 50er (Total 10'000 Euro»;
a.a.O., Dep. 23-29 [effektiv aber stellte die Polizei im Mercedes von Serhat
Türkis ausschliesslich Fünfzigerscheine sicher, insgesamt drei 100er-Bündel
zu je 5'000 Euro]).
2.5
Fazit: Drogengeld
Zu alldem ist an
dieser Stelle zu konstatieren, dass es sich bei den Erklärungen von Serhat
Türkis und seinem Schwager Sedat Türkis über die Herkunft und den Verwendungszweck
der sichergestellten 15‘000 Euro und der angeblich weiteren 50‘000 Euro um
frei erfundene Erzählungen handelt. Die insgesamt verworrenen Aussagen weisen
schlicht keinen Realitätsbezug auf. Jegliche weiteren Ausführungen zu den
sichergestellten Euroscheinen erübrigen sich; zu offensichtlich ist, dass es
sich dabei um Drogengeld handelt (siehe dazu auch unten E. 18.6.3.1).
3.
Am Tatabend bei
der Notfallstation angetroffene Personen: Sedat Pristin, Marco Napoli und
Kemal Izmir
Als am Dienstagabend, 25.
September 2018, die vom Kantonsspital Glarus alarmierte Polizei dort um
19:40 Uhr eintraf, fuhren beim Spital fast zeitgleich Sedat Pristin (geb.
1967), Marco Napoli (geb. 1977) und Kemal Izmir (geb. 1978) in einem blauen
Opel (AG 378449) vor und begaben sich zur Notfallaufnahme (act. 2/8.1.13 S. 4
und S. 5). Die drei Personen, alle im Kanton Aargau wohnhaft, erklärten
gegenüber der Polizei, beim Opfer [Serhat Türkis] handle es sich um einen
Kollegen von ihnen; ganz offensichtlich wussten sie bereits davon, dass sich
Serhat Türkis im Spital aufhielt (act. 2/8.1.01 S. 22 unten und S. 23 oben;
siehe auch act. 2/7.1.02 S. 2 unten). Tatsächlich stellte sich noch am selben
Abend heraus, dass Serhat Türkis, nachdem er angeschossen worden war, Kemal
Izmir angerufen hatte (act. 2/10.4.01 Dep. 1; 2/10.0.02 Dep. 56); die spätere
Auswertung des Mobiltelefons von Serhat Türkis ergab, dass dieser Anruf um
19.20 Uhr erfolgte (act. 2/3.1.14a; act. 2/7.1.01 S. 11).
4.
Erste Erkenntnisse zur
Verbindung von Sedat Pristin, Marco Napoli und Kemal Izmir
zum Opfer Serhat Türkis
4.1 Die
Polizei befragte Sedat Pristin, Marco Napoli und Kemal Izmir noch am Abend
des 25. September 2018 danach, weshalb sie zur Notfallstation des Kantonsspitals
gekommen seien und wo sie sich zuvor aufgehalten hätten. Alle drei gaben sich
in ihren ersten Aussagen auffallend bedeckt zu ihrem Verhältnis zum
angeschossenen Serhat Türkis; Sedat Pristin erklärte gar, er würde ihn nicht
einmal kennen (act. 2/10.2.01 Dep. 21). Sie gaben vor, am Nachmittag quasi
zufällig miteinander im Wagen von Sedat Pristin in der Gegend unterwegs
gewesen zu sein; dabei hätten sie an ihnen nicht näher bekannten Orten («Ort
mit einem See», «Bahnhof mit einem Kiosk», «Beiz am Gleis») etwas getrunken
(einzig Kemal Izmir wurde etwas konkreter und erwähnte, sie hätten sich in
Walenstadt/SG aufgehalten). Als sie auf der
Heimfahrt gewesen seien, habe Kemal Izmir von Sedat Türkis einen Anruf
erhalten, wonach er angeschossen worden und jetzt «in Netstal im Spital» sei,
worauf sie kurzum nach Glarus zum Kantonsspital gefahren seien (zum Ganzen:
act. 2/10.2.01; 2/10.2.02; 2/10.3/01; 2/10.4.01; 2/10.4.02). In seinen Aussagen
besonders zurückhaltend war Sedat Pristin. Obwohl er einräumte, seit der
Mittagszeit mit den beiden anderen unterwegs gewesen zu sein (act. 2/10.2.01
Dep. 7), behauptete er sogar, er kenne nur Marco Napoli und wisse
vom anderen («Kollege von Marco Napoli») nicht einmal den Namen (act.
2/10.2.01 Dep. 2).
Aufgrund der unklaren Situation
nahm die Polizei Sedat Pristin, Marco Napoli und Kemal Izmir vorläufig
in Haft (act. 2/4.2.01; 2/4.3.01; 2/4.4.01).
4.2 Beim Inspizieren des Mercedes von Serhat Türkis stiess die Polizei
im Ablagefach der Beifahrertüre auf ein Mobiltelefon, welches Marco Napoli
gehörte (act. 2/8.1.11 S. 9). Marco Napoli erklärte dazu, er sei in der Nacht
zuvor (24. September 2018) mit Serhat Türkis unterwegs gewesen und habe dabei
das Handy in dessen Wagen vergessen; das Handy sei ihm nicht so wichtig,
weshalb er sich bis dahin nicht darum gekümmert habe (act. 2/10.3.02 Dep.
1-15).
4.3 Nach einer Nacht in Haft gab Kemal Izmir gegenüber der Polizei zu
Protokoll, dass er sich am Vortag (25. September 2018) um die Mittagszeit mit
Sedat Pristin, Marco Napoli und Serhat Türkis getroffen habe. Sie seien dann
in zwei Autos vom Aargau aus nach Unterterzen/SG gefahren; er (Kemal Izmir)
im Wagen von Sedat Pristin, wobei er (Kemal Izmir) gefahren sei, da Sedat
Pristin das Billett weghabe, während Marco Napoli mit Serhat Türkis in dessen
Mercedes mitgefahren sei. In Unterterzen hätten sie beim Parkplatz der
Luftseilbahn (Flumserberg) parkiert und sich dort «ein paar Stunden
aufgehalten und Sandwiches gegessen». Später seien sie zu einer Bar nach
Walenstadt/SG gefahren. Serhat Türkis habe sich dort auf einmal
verabschiedet («er ist ein bisschen hyperaktiv, er hat es immer eilig») und
sich allein auf die Heimfahrt begeben. Etwa 20 Minuten später habe er von
Serhat Türkis den Anruf erhalten, dass er angeschossen worden sei (act.
2/10.4.03 Dep. 1-27).
Marco Napoli machte
in der Folge im Wesentlichen die gleichen Angaben wie Kemal Izmir zum Ablauf
des Geschehens am Nachmittag des 25. September 2018; in der Bar [in
Walenstadt] sei Serhat Türkis «einfach plötzlich» gegangen, ohne zu sagen
warum und wohin. Etwa 20 Minuten danach habe Kemal Izmir, nachdem er einen
Telefonanruf erhalten habe, gesagt, sie müssten zum Spital fahren (act.
2/10.3.03 Dep. 1-7).
Demgegenüber machte
Sedat Pristin selbst noch bei der zweiten Befragung geltend, Serhat Türkis
nie gesehen zu haben und ihn auch nicht zu kennen. Sinngemäss führte er aus,
Kemal Izmir und Marco Napoli seien am 25. September 2018 zu ihm nach Hause
[in ___/AG] gekommen; Marco Napoli sei dann weggegangen und er sei mit Kemal
Izmir «spazieren gefahren», wobei er nicht wisse, wo sie durchgefahren seien.
Als sie «beim Restaurant» angelangt seien, sei Marco Napoli bereits dort auf
der Terrasse gesessen; wie Marco Napoli dorthin gekommen sei, wisse er nicht.
Auf die Frage der Polizei, weshalb er (Sedat Pristin) mit dem ihm angeblich
völlig unbekannten Kemal Izmir (so Sedat Pristins erste Aussagen) einfach so
spazieren gefahren sei, antwortete Sedat Pristin, Marco Napoli habe ihm
gesagt, Kemal Izmir sei ein Kollege von ihm und sie sollten ihn (Marco
Napoli) «beim Restaurant beim grossen Parkplatz» abholen (act. 2/10.2.03 Dep.
1-7).
4.4 Die rückwirkende Auswertung der Mobiltelefone von Sedat Pristin,
Marco Napoli und Kemal Izmir (siehe dazu act. 2/7.1.02-04) ergab, dass die
drei am Nachmittag des 25. September 2018 vom Aargau her in die Region
Walensee gelangten (act. 2/7.1.01 S. 20, S. 23 und S. 24). Im blauen Opel von
Sedat Pristin stellte die Polizei zwei Parktickets der Luftseilbahn
Unterterzen (Flumserberg) sicher (act. 2/8.1.01 S. 17 unten); das erste
Ticket wurde um 15:07 Uhr gelöst und war gültig bis 16:31 Uhr, das zweite
Ticket von 17:14 Uhr galt bis 17:30 Uhr (act. 2/8.1.04).
Das ebenfalls
untersuchte Mobiltelefon von Serhat Türkis generierte am 25. September 2018
kurz nach 14 Uhr einen Antennenstandort in Würenlingen/AG und loggte hernach
erstmals wieder um 19:20 Uhr über eine Antenne in Näfels/GL ein (also in der
Umgebung des Tatortes; detaillierte Angaben zum Tatort unten E. 6.); zu
diesem Zeitpunkt (19:20 Uhr) tätigte Serhat Türkis einen Anruf an Kemal Izmir
(act. 2/7.1.01 S. 11). Dieses Telefonat zwischen Serhat Türkis und Kemal
Izmir erfolgte ohne jeden Zweifel nach der Schiesserei in Näfels;
denn bereits um 19:29 Uhr fuhr der schwerverletzte Serhat Türkis mit
seinem Mercedes bei der Notfallaufnahme im knapp acht Kilometer entfernten Kantonsspital
Glarus vor (act. 2/8.1.13; um ca. 19:20 Uhr fiel übrigens einer Drittperson
auf, wie ein «dunkler Mercedes mit AG-Kontrollschildern» in auffälliger
Fahrweise von Näfels bis Glarus unterwegs war [siehe dazu act. 2/8.1.01 S. 31
Ziff. 3.3.5]). Das Mobiltelefon von Kemal Izmir war um 19:20
Uhr noch im Raum Walensee eingeloggt (2/7.1.01 S. 23).
Serhat Türkis
räumte im weiteren Verlauf der Untersuchung ein, sich am Nachmittag des 25.
September 2018 mit Marco Napoli sowie auch Sedat Pristin und Kemal Izmir in
der Region Walensee aufgehalten zu haben (act. 2/10.0.04 Dep. 8-10). Es muss
daher als erstellt gelten, dass Marco Napoli bei der Anreise in die Ostschweiz
tatsächlich im Mercedes von Serhat Türkis mitfuhr (siehe dazu auch act.
2/10.4.05 Dep. 3 sowie act. 2/8.1.19 S. 1 f. [DNA von Marco Napoli an
der Kopfstütze des Beifahrersitzes]) und er dabei sein Mobiltelefon im
Fahrzeug liegen liess. Auch wenn daher vom Mobiltelefon von Serhat Türkis
selber für den Nachmittag des 25. September 2018 während mehrerer
Stunden keine Randdaten verfügbar sind, so lässt sich das Bewegungsprofil von
Serhat Türkis unmittelbar anhand der Handy-Daten von Marco Napoli bestimmen.
Marco Napolis Handy loggte sich um 15:01 Uhr in eine Antenne in Amden ein
(act. 2/7.1.01 S. 24); demnach gilt als gesichert, dass sich ebenso Serhat
Türkis ab ca. 15:00 Uhr im Walensee-Gebiet aufhielt. Damit stimmt auch überein,
dass für das zweite Fahrzeug, in welchem Sedat Pristin und Kemal Izmir fuhren,
um 15:07 auf einem Parkplatz in Unterterzen am Walensee ein Parkticket gelöst
wurde (2/8.1.04). Das in der Folge im Mercedes von Serhat Türkis liegen
gebliebene Handy von Marco Napoli generierte schliesslich um 19:32 Uhr ein
Login in einer Antenne in Glarus (act. 2/7.1.01 S. 24), was zeitlich mit der
Ankunft von Serhat Türkis im Kantonsspital Glarus korrespondiert.
4.5 Im Mercedes von Serhat Türkis wurden bekanntlich drei Geldbündel zu
je 5'000 Euro sichergestellt (oben E. 2.2). Abgesehen davon, dass die
betreffenden Geldscheine allesamt mit Drogen kontaminiert waren, hafteten
bei jedem der drei Geldbündel an den äusseren Banknote und am Gummiband
DNA-Spuren von Kemal Izmir an (act. 2/8.1.20).
Kemal Izmir
erklärte Monate später gegenüber der Polizei, er habe nicht gewusst, dass
Serhat Türkis am 25. September 2018 in seinem Mercedes Geld mitgeführt habe;
davon habe er von Serhat Türkis erst hinterher erfahren, wobei Serhat Türkis
ihm gesagt habe, das Geld sei von seinem Cousin gewesen für den Grosshandel
mit Lebensmitteln (act. 2/10.4.05 Dep. 8 sowie Dep. 13 f.). Als die
Polizei Kemal Izmir ein Foto der drei im Mercedes von Serhat Türkis
sichergestellten Geldbündel vorlegte, meinte er, diese Geldbündel so nie
gesehen zu haben (a.a.O., Dep.18 und Foto im Anhang). Die von ihm auf diesen
Geldbündeln vorgefundenen Spuren erkläre er sich damit, dass Serhat Türkis
das Geld zuvor bei sich daheim gehabt habe, wo er (Kemal Izmir) es angefasst
habe; zudem sei es schon vorgekommen, dass er für «die Türkis's» [gemeint
Serhat und sein Schwager/Cousin Sedat] englische Pfund in Euro gewechselt
habe. Das Geld, welches er (Kemal Izmir) bei Serhat Türkis daheim angefasst
habe, habe damals in mehreren Kuverts gesteckt, wobei die Scheine dabei
möglicherweise mit Gummis gebündelt gewesen seien; er habe das Geld aus dem
Kuvert rausgezogen und über die Kanten wie Spielkarten zwischen den Fingern
«flattern» lassen (a.a.O., Dep. 17-27).
Mit diesen Aussagen
brachte Kemal Izmir letztlich nur eine weitere Legende in Bezug auf das im
Mercedes von Serhat Türkis sichergestellte Notengeld vor. Tatsache ist
jedenfalls, dass Kemal Izmir die sichergestellten Notenbündel (Drogengeld)
zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in seinen Händen hatte.
4.6 Am 27. September 2018 durchsuchte die Polizei die Wohnungen von Sedat
Pristin, Kemal Izmir und Marco Napoli (act. 2/5.2.06; 2/5.3.05; 2/5.4.06).
Dabei konfiszierte sie bei Kemal Izmir neben einer Pistole und zwei
verbotenen Messern sechs abgepackte Haschischblöcke von gesamthaft 550 Gramm
und zudem eine Miniwaage mit Kokainrückständen (act. 2/5.4.08; 2/5.4.10a+b;
2/5.4.11 S. 10). Bei Marco Napoli fand die Polizei ebenfalls eine Feinwaage
und ausserdem leere Minigrips (act. 2/5.3.06). Einzig bei Sedat Pristin
stellte die Polizei keine Gegenstände sicher (act. 2/5.2.06). Indes kam
gegen ihn später in anderem Zusammenhang der dringende Verdacht auf, dass er
2017/18 mehrere Kilogramm Marihuana aus Deutschland in die Schweiz eingeführt
habe (act. 2/10.2.04 Dep. 1 und 2/10.2.08 Dep. 19). Sedat Pristin
kommuniziert im Übrigen, auch dies konnte im Verlauf der Untersuchung
ermittelt werden, unter verschiedenen Mobiltelefonnummern (siehe dazu act.
2/4.2.09 S. 3 unten; act. 2/7.1.01 S. 7 f.; ferner auch act. 2/10.2.04
Dep. 2), was ein gewichtiges Indiz für eine Verwicklung in den Drogenhandel
darstellt.
4.7
Fazit:
Gemeinsamer Nachmittag am Walensee; verwickelt in Drogengeschäfte
Nach den
vorstehenden Ausführungen steht als Erkenntnis fest, dass Serhat Türkis,
Sedat Pristin, Kemal Izmir und Marco Napoli am Nachmittag des 25. September
2018 in zwei Autos (Opel von Sedat Pristin und Mercedes von Serhat Türkis)
vom Aargau her an den Walensee fuhren, wo sie sich ab ca. 15 Uhr bis zum
frühen Abend miteinander im Raum Unterterzen/Walenstadt aufhielten. Es
bestehen sodann konkrete Indizien, dass sich alle vier Personen mit
Drogengeschäften betätigen.
5.
Bilder aus der
Verkehrsüberwachung "Autobahn A3"
5.1 Im Verlauf der Ermittlungen konsultierte die Polizei Bilder aus der
automatischen Verkehrsüberwachung der Autobahn A3 (Fahrspur Chur-Zürich). Die
Aufnahmen belegen, dass der Mercedes von Serhat Türkis um 19:09 Uhr von
Unterterzen/Walenstadt herkommend die Tunnelausfahrt «Ofenegg» passierte.
Der Ofenegg-Tunnel ist beim Walensee auf der Fahrspur in Richtung Zürich der
letzte Tunnel; von dort aus sind es via die nächste Autobahnausfahrt Weesen
bloss noch rund fünf Kilometer bis zum nachmaligen Tatort in Näfels.
Der blaue Opel von
Sedat Pristin wurde an der betreffenden Stelle (Tunnel «Ofenegg») in gleicher
Fahrtrichtung um 19:33 Uhr abgelichtet (zum Ganzen: act. 2/8.1.14).
5.2
Fazit: Sedat
Pristin, Kemal Izmir und Marco Napoli waren nicht am Tatort
Nachdem feststeht,
dass Serhat Türkis bereits um 19:29 Uhr schwerverletzt im Kantonsspital in
Glarus eintraf (oben E. 1.1), ist ausgeschlossen, dass die Insassen des
blauen Opels von Sedat Pristin bei der Schiesserei in Näfels unmittelbar anwesend
waren (zum Tatort ausführlich weiter unten).
Zu klären bleibt
indes, wer effektiv im Fahrzeug von Sedat Pristin sass. Es kann als erwiesen
gelten, dass Kemal Izmir am Steuer sass, da Sedat Pristin damals der
Führerausweis entzogen war (act. 2/10.2.01 Dep. 14; 2/10.4.03 Dep. 5 und
Dep. 27). Das Mobiltelefon von Kemal Izmir war um 19:20 Uhr noch im Raum
Walensee eingeloggt, als Kemal Izmir von dem zu diesem Zeitpunkt bereits angeschossenen
Serhat Türkis angerufen wurde (act. 2/7.1.01 S. 23; siehe dazu bereits oben
E. 4.4). Es ist daher ausgeschlossen, dass Kemal Izmir am Tatort in
Näfels anwesend war. Das gleiche gilt für Sedat Pristin und Marco Napoli. Beide
müssen fraglos im blauen Opel von Sedat Pristin mitgefahren sein, als der
Wagen um 19:33 Uhr die Tunnelausfahrt «Ofenegg» passierte. Denn bereits um
19:49 Uhr trafen Kemal Izmir, Sedat Pristin und Marco Napoli im blauen
Opel in Glarus beim Kantonsspital ein (siehe dazu oben
E. 3.; act. 2/8.1.13 S. 4). Die Distanz vom Autobahntunnel «Ofenegg» bis zum
Kantonsspital beträgt rund 13 Kilometer und führt dabei die Hauptstrasse ab
dem Autobahnende bis Glarus erst noch durch die beiden langgezogenen
Ortschaften Näfels und Netstal. Kemal Izmir muss diese Strecke in einem Zug
(schnell) gefahren sein; es ist dabei schlechthin unmöglich, dass er zwischenzeitlich
noch hätte Mitfahrer in der Umgebung des Tatortes in Näfels abholen können.
Bei den Akten
befindet sich zwar ein Untersuchungsbefund, aus welchem geschlossen werden
könnte, dass Kemal Izmir und Marco Napoli doch beim Tatgeschehen in Näfels
anwesend waren. Beide wiesen nämlich Schmauchspuren auf, deren chemische
Substanz mit der am Tatort auf Serhat Türkis abgeschossenen Munition
übereinstimmt (siehe dazu act. 2/11.1.04 S. 11 f.). Indes belegt diese
Übereinstimmung nicht zwingend eine unmittelbare Anwesenheit am Tatort
(welche hier jedenfalls bei Kemal Izmir, wie zuvor dargelegt, mit absoluter
Gewissheit ausgeschlossen werden kann). Die Kontamination mit Schmauch kann
denn auch bereits davor durch Berührung mit einem schmauchbehafteten
Gegenstand erfolgt sein (a.a.O.; S. 12 "Befundbewertung");
möglich ist dies beispielsweise etwa bei einem Handschlag mit einer Person,
die ihrerseits die (spätere) Tatwaffe/Munition in den Händen hatte.
6.
Der Tatort
Am 27. September
2018, zwei Tage nach dem Tatereignis, machte Serhat Türkis ungefähre Angaben
zur Örtlichkeit des Tatgeschehens (act. 2/10.0.01a Dep. 10). Die Polizei
konnte in der Folge noch gleichentags den Tatort in Näfels/GL ausfindig
machen (act. 2/8.1.01 S. 21 unten und S. 22 oben). Der Tatort liegt im
Industriegebiet am nördlichen Dorfrand von Näfels im Bereich der Liegenschaft
«Schwärzistrasse 1». Konkret handelt es sich bei der Tatortörtlichkeit um
einen von Fabrikgebäuden, Garagen und einem Wohnhaus umsäumten asphaltierten
Innenhof, wobei das Wohnhaus hinter einer hohen Gartenmauer zurückversetzt
ist. Die nachstehenden Fotos illustrieren die örtliche Situation; der
abgeschottete Fabrikinnenhof ist nur erreichbar durch eine schmale Öffnung
zwischen zwei Gebäuden (gut erkennbar auf dem zweiten Foto, dort oben links
beim sichtbaren Auto) (siehe die umfassende Fotodokumentation zum Tatort bei
act. 2/8.1.12).
Auf dem nachstehend
eingefügten Kartenausschnitt (Google Maps) ist die Zufahrt von
Weesen/Autobahn her (Pfeilrichtung) zum Fabrikinnenhof farbig markiert. Um
von Weesen her auf der Verbindungsstrasse Weesen-Näfels («Schwärzistrasse»)
zum nachmaligen Tatort zu gelangen, musste Serhat Türkis tatsächlich, wie er
in seinen ersten rudimentären Aussagen ausgeführt hatte, nach dem Areal der
Firma Gentile unmittelbar nach dem dortigen Bahnübergang scharf nach rechts
in die Industriestrasse einbiegen. Nach weiteren rund 50 Meter verliess er
diese im 90°-Winkel nach links, worauf er entlang des dort langgezogenen
Fabrikgebäudes zur engen, verwinkelten Einfahrt in den Fabrikinnenhof
gelangte. Die betreffende Einfahrt ist im Übrigen von der Industriestrasse
her überhaupt nicht einsehbar. Diesen Innenhof auffinden kann daher nur, wer
die Örtlichkeit zuvor rekognosziert hat (mehr dazu unten E. 16.3).
7.
Spuren am Tatort
und erste Erkenntnisse daraus
7.1 Auf dem Asphalt des Innenhofs detektierte die Polizei in einem
Umkreis von mehreren Quadratmetern zahlreiche Bluttropfen, welche allesamt
Serhat Türkis zugeordnet werden konnten (act. 2/8.1.12 S. 8 f. Bilder
12 und 13 sowie act. 2/8.1.19 S. 2 f. Ziff. 7-12 sowie Beilagen
8-13).
In nächster Nähe
zur blutbespritzten Bodenfläche befindet sich ein Holztor. Darin steckte ein
Projektil (act. 2/8.1.12 S. 15 ff. Bilder 27-30). Dieses wurde
nachweislich aus der gleichen Waffe abgefeuert wie die drei Projektile, die
im Spital aus dem Körper von Serhat Türkis herausoperiert wurden (act.
2/11.1.04 S. 3 [Pos. 3-6] und S. 5 f. Ziff. 6). Von dem im Holztor
steckengebliebenen Projektil liess sich die Schussbahn rekonstruieren (act.
2/8.1.12 S. 17 f. Bilder 31 und 32).
Die Lage der
Blutspuren am Boden sowie die Schussbahn des am Holztor eingeschlagenen
Projektils machen zweierlei erkenntlich: erstens wurde im Fabrikinnenhof
auf Serhat Türkis geschossen; zweitens hielt sich Serhat Türkis ausserhalb
seines Autos auf, als die Schüsse auf ihn abgefeuert wurden (auch Serhat
Türkis selber erwähnte bei seiner Befragung, dass er nicht im Auto gesessen
habe, als auf ihn geschossen worden sei; act. 2/10.0.01a Dep. 11). Dies wird
zusätzlich belegt durch den Umstand, dass Blutanhaftungen von Serhat Türkis
auch aussen an der Karosserie des Mercedes vorgefunden wurden (act.
2/8.1.11 S. 15 Bild 20 und S. 16 Bilder 22 und 23 sowie S. 27 Bild 37; act.
2/8.1.19 S. 2 Ziff. 3-6 sowie Beilagen 4-7).
An der Karosserie
des Mercedes konnten im Übrigen auch noch Blutanhaftungen einer Drittperson
ausgemacht werden, dabei konkret auf der Motorhaube vorne links (act.
2/8.1.11 S. 14 Bild 18) sowie auf der Lenkerseite oberhalb des vorderen Radkastens
(a.a.O., S. 16 Bild 22). Der Spurengeber dieser Blutanhaftungen konnte später
identifiziert werden (dazu mehr unten E. 11.2).
7.2 Noch bevor die Polizei am 27. September 2018 den Tatort im
Fabrikinnenhof im Bereich der Liegenschaft «Schwärzistrasse 1» eruieren
konnte, fand eine Drittperson in einer Rabatte unmittelbar neben der
blutbefleckten Fläche im Fabrikinnenhof ein Küchenrüstmesser mit einem
schwarzen Griff. Da die Drittperson vor dem Erstkontakt mit der Polizei das
Messer bereits gereinigt hatte, waren darauf keine relevanten Spuren mehr
vorhanden (siehe zum Ganzen act. 2/10.11.03 Dep. 3 f.; act.
2/8.1.12 S. 8 [dort Pos. 9] sowie S. 14 f. Bilder 24 und 26).
Am 2. Oktober 2018
teilte die Polizei Serhat Türkis mit, dass in der Zwischenzeit der Tatort
habe ermittelt werden können (act. 2/10.0.03 Dep. 67). Auf die anschliessende
Frage der Polizei, ob ihm (Serhat Türkis) noch etwas in den Sinn gekommen
sei, um die Täterschaft zu finden, erwähnte er spontan, dass er (Serhat
Türkis) ein «Haushaltsmesser» mit einem schwarzen Griff dabeigehabt habe,
allerdings aber nicht mehr wisse, wo sich dieses Messer jetzt befinde; auch
der Täter [Serhat Türkis spricht nach wie vor von nur einem Angreifer] habe
ein Messer gehabt, dieses etwas grösser und mit einer rundlichen Klinge (act.
2/10.0.03 Dep. 68 und Dep. 72).
Auf das von Serhat
Türkis erwähnte Haushaltsmesser wird weiter unten zurückzukommen sein (unten
E. 18.3), denn es sollte sich im weiteren Verlauf der Untersuchung zeigen,
dass bei der gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen der Täterschaft und
Serhat Türkis jedenfalls auch Messer im Spiel waren.
7.3 Am Rande des Tatortbereichs fand die Polizei überdies ein Tapeband,
welches dort in einem Laubkorb lag (act. 2/8.1.12 S. 13 f.). Auch dieses
Tapeband wird weiter unten noch einmal zur Sprache kommen (unten E. 18.2.2).
8.
Blutspuren und
Waffenfund in der Umgebung des Tatortes sowie Beobachtungen von
Drittpersonen; erste Erkenntnisse daraus
8.1 Nachdem die Polizei anfänglich keinerlei Anhaltspunkte zur Ursache
der schweren Schussverletzungen von Serhat Türkis hatte, bat sie die
Bevölkerung über die lokalen Medien um sachdienliche Hinweise (siehe dazu
act. 116). In der Folge meldete sich am 28. September 2018 eine Person, die
in der Nähe der Fabrikliegenschaft (Tatort) wohnt (act. 2/8.1.18 S. 1 und
act. 2/10.11.05, dort die angehängten Fotos). Dieser Anwohner berichtete, er
habe am Dienstagabend, 25. September 2018, um ca. 19 Uhr in seiner Wohnung
bei offener Balkontüre von draussen dreimal ein Zischen gehört, was ihn
veranlasst habe, auf dem Balkon nachzuschauen. Er habe dann drei Männer
gesehen, welche von der Fabrikliegenschaft her auf der Strasse «Am Linthli»
in seine Richtung gerannt seien. Auf der Höhe seiner Liegenschaft sei einer
der drei Männer kurz stehen geblieben, habe den rechten Arm geschüttelt und
danach den Arm in unnatürlicher Lage («wie fast verkrampft») gehalten, als ob
er Schmerzen hätte. Er (Anwohner) habe gesehen, dass etwas an dessen rechter
Hand nicht stimme, wobei es danach ausgesehen habe, als würde er an der Hand
bluten. Kurz danach sei der Unbekannte mit den beiden anderen, die etwas
weiter vorne auf ihn gewartet und ihm in einer fremden Sprache zugerufen
hätten, in nördliche Richtung weitergerannt (act. 2/10.11.05 Dep. 1,
Dep. 13 und Dep. 15-19).
8.2 Nach dieser Meldung des Anwohners eruierte die Polizei vor Ort
zahlreiche Blutspuren und konnte anhand dieser schliesslich den Fluchtweg der
drei unbekannten Personen von der Fabrikliegenschaft weg über eine Distanz
von ungefähr 300 Metern via das nordwestlich angrenzende
Einfamilienhausquartier rekonstruieren (siehe die Fotoübersicht bei act.
2/8.1.18, S. 3 sowie den nachstehenden Kartenausschnitt: konkret verläuft
die von Blutspuren "gezeichnete" Strecke von der Fabrikliegenschaft
weg zunächst über die Strasse «Am Linthli», schwenkt hierauf in die
Bachmannstrasse ab, führt weiter über die Escherstrasse in die Tolderstrasse
und endet bei deren Einmündung in die Autschachenstrasse). Gleich am Anfang
ihrer Flucht mussten die drei Unbekannten einen etwa drei Meter breiten
Bachlauf («Chli Linthli») überqueren; hierzu mussten sie, weil die Brücke
unmittelbar bei der Fabrikliegenschaft mit einem Gittertor abgesperrt war,
den Weg über einen Blechkanal nehmen, welcher seitlich neben der Brücke den
Bach überspannt. Auf diesem Blechkanal fanden sich besonders ausgeprägte
Blutanhaftungen. Zudem entdeckte die Polizei im Bereich des Blechkanals im
dort rund 30 cm tiefen und ruhig dahinfliessenden Gewässer einen
Webley-Revolver und ein paar Meter weiter bachabwärts ein Messer (siehe zum
Ganzen die Fotos bei act. 2/8.1.18 S. 5-7). Beim aufgefundenen Revolver
handelte es sich nachweislich um die Tatwaffe, mit welcher am 25. September
2018 auf Serhat Türkis geschossen worden war (act. 2/11.1.04, S. 5-12). Das
aufgefundene Messer passt sodann zur Beschreibung von Serhat Türkis (siehe
zuvor E. 7.2); es handelt sich ebenfalls um ein Rüstmesser, welches tatsächlich
etwas grösser ist als dasjenige von Serhat Türkis, und weist die Klinge zur
Spitze hin einen gerundeten Messerbauch auf (siehe act. 2/8.1.18 S. 13).
8.3 Eine weitere Anwohnerin aus dem nordwestlich an die
Fabrikliegenschaft (Tatort) angrenzenden Einfamilienhausquartier teilte der
Polizei mit, dass sie am Abend des 25. September 2018, zwischen 19:00 und
19:30 Uhr auf der Tolderstrasse drei Männer wahrgenommen habe, welche
irgendwie nicht ins Quartier gepasst hätten. Speziell aufgefallen sei ihr
dabei, dass einer von ihnen einem anderen geholfen habe, dessen Jacke
zuzumachen, indem er ihm den Reisverschluss zugezogen habe (act. 2/10.11.06).
8.4
Fazit: Drei
Männer im Besitz der Tatwaffe entfernten sich vom Tatort; jedenfalls einer
der drei Männer war verletzt
Als Erkenntnis
steht damit fest, dass unmittelbar nach der Schussattacke auf Serhat Türkis
im Fabrikinnenhof sich von dort drei Männer gemeinsam zu Fuss in nordwestliche
Richtung absetzten. Jedenfalls einer dieser drei Männer verlor Blut und war
daher offensichtlich verletzt. Einer hatte sodann nachweislich die Tatwaffe
bei sich; zudem trug zumindest einer auch ein Messer auf sich.
9.
Verdächtiges Auto
in der Nähe des Tatortes
In nächster Nähe
zur schmalen Einfahrt zum Fabrikinnenhof (Tatort) war dort im Bereich eines
kleinen Vorplatzes und etwas verdeckt durch ein niedriges Gebäude ein
Wohnwagen abgestellt, welcher damals (September 2018) von einer Auskunftsperson
als Domizil genutzt wurde (siehe dazu die Fotodokumentation bei act.
2/10.11.04). Die Auskunftsperson teilte der Polizei mit, sie sei am 25.
September 2018 zwischen 20:00 und 21:00 Uhr nach Hause gekommen. Dabei sei
ihr aufgefallen, dass wenige Meter vom Wohnwagen entfernt ein ihr
unbekannter dunkler Kleinwagen mit SG-Kontrollschildern parkiert gewesen sei.
Später am Abend habe sie im Wohnwagen Fahrzeuggeräusche wahrgenommen und sei
nach draussen gegangen, wo sie kurz um das Eck des niedrigen Gebäudes
geschaut habe. Dabei habe sie beobachtet, wie ein SUV [sportlicher
Geländewagen] in der Art eines Audi Q7 mit ebenfalls SG-Kontrollschildern
unmittelbar neben dem Kleinwagen angehalten habe, mehrere Personen vom SUV
in den Kleinwagen umgestiegen und anschliessend beide Fahrzeuge weggefahren
seien (act. 2/10.11.04).
10.
Beifahrer im
Mercedes von Serhat Türkis
Die Polizei
sichtete Anfang November 2018 Bilder von der Verkehrsüberwachung
"Autobahn A3" (siehe dazu bereits oben E. 5.). Dabei erkannte die
Polizei, dass Serhat Türkis, als er am 25. September 2018 kurz nach 19 Uhr
auf der Autobahn von Unterterzen/Walenstadt her nach Näfels unterwegs war,
wo er nur wenige Minuten später angeschossen wurde, nicht alleine in seinem
Mercedes unterwegs war, sondern vorne auf dem Beifahrersitz ein Mitfahrer
sass (act. 2/8.1.14 S. 3). Die Polizei verfügte allerdings zum damaligen
Zeitpunkt über keinerlei Anhaltspunkte, wer dieser Beifahrer war, zumal
Serhat Türkis selber bei den bis dahin durchgeführten Befragungen auch nie
einen Mitfahrer erwähnte, sondern im Gegenteil explizit ausführte, er sei
allein unterwegs gewesen (siehe oben E. III. 1.).
11.
Ervis Albanis
gerät in den Fokus der Ermittlungen; Fazit aus den ersten Erkenntnissen
11.1 Nachdem die Polizei bei ihren Ermittlungen über mehrere Wochen hinweg
zu keinen konkreten Hinweisen auf die Täterschaft gelangt war, kam es Mitte
November 2018 zu einer überraschenden Wende. Am 9. November 2018 wurde Ervis
Albanis zusammen mit seinem Cousin Neriman Tiranis in Zürich in der Nähe des
Hauptbahnhofs von einer Polizeipatrouille einer Kontrolle unterzogen und
anschliessend wegen Verdachts auf mögliche Betäubungsmittelgeschäfte verhaftet
(act. 2/4.2.01). Bei ihren weiteren Abklärungen stellte die Polizei fest,
dass Ervis Albanis mit einem von Italien erlassenen Einreiseverbot in den
Schengenraum belegt war (siehe dazu act. 2/8.2.02 Dep. 44 sowie act. 2/8.2.09
S. 2). Vor diesem Hintergrund ordnete die Staatsanwaltschaft Zürich am
11. November 2018 die Erstellung eines DNA-Profils von Ervis Albanis an (act.
2/4.1.05b). Am darauffolgenden Tag wurde Ervis Albanis aus der Polizeihaft
entlassen mit der Auflage, die Schweiz bis spätestens am 14. November 2018
zu verlassen (act. 2/8.2.08).
11.2 Am 14. November 2018 machte die Koordinationsstelle, welche das
DNA-Profil-Informationssystem (Datenbank) betreut, der Glarner Kantonspolizei
Meldung, wonach das DNA-Profil von Ervis Albanis (Person-Spur) mit einer aus
dem Gewaltdelikt vom 25. September 2018 in Näfels identifizierten Tatortspur
übereinstimme (act. 2/8.1.21 S. 1 sowie Beilage 1). Konkret ergab sich, dass
die auf dem Fluchtweg detektieren Blutspuren (siehe dazu oben E. 8.) von
Ervis Albanis stammen (act. 2/8.1.21 S. 1 und S. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie
Beilagen 2-4). Ebenfalls Ervis Albanis zuzuordnen sind die Blutanhaftungen,
welche am Mercedes von Serhat Türkis auf der Motorhaube und oberhalb des
Radkastens lokalisiert wurden (siehe dazu oben E. 7.1 in fine); ferner
weisen die ab der Jacke von Serhat Türkis (dazu act. 2/8.1.11. S. 10 Bild 10)
entnommenen Proben Spuranteile von Ervis Albanis auf (act. 2/8.1.21 S. 2
Ziff. 3-6 sowie Beilagen 5-8).
11.3
11.3.1 Als Ervis Albanis am 9. November 2018 beim Zürcher Hauptbahnhof
kontrolliert wurde, war er dort mit dem Personenwagen VW Polo, SG ...57,
unterwegs (act. 2/4.1.01 S. 2). Dieses Fahrzeug war eingelöst auf Natasha
Tiranis (Mutter von Ervis Albanis) mit Wohnadresse an der ….. in Unterterzen/SG
(act. 2/9.1.05). Zugleich erwähnte Ervis Albanis gegenüber der Zürcher
Polizei die betreffende Adresse in Unterterzen als seinen aktuellen
Aufenthaltsort in der Schweiz (act. 2/8.2.02 Dep. 8). Umgehend ersuchte
daher die Glarner Staatsanwaltschaft die St. Galler Kantonspolizei um
eine Observierung des möglichen Logieorts von Ervis Albanis in Unterterzen
(siehe dazu act. 2/8.1.23).
11.3.2 Tatsächlich konnte Ervis Albanis an der bezeichneten Örtlichkeit in
Unterterzen ausfindig gemacht (act. 2/8.1.23 S. 2) und dort am 15. November
2018 verhaftet werden. Bei der Intervention der Polizei in die Wohnung im
ersten Stockwerk ergriff Ervis Albanis sogleich die Flucht und sprang vom
Balkon rund vier Meter auf den asphaltierten Vorplatz, wo er, verletzt an den
Füssen, von der Polizei angehalten werden konnte (act. 2/5.1.07 S. 2; act.
2/4.1.06).
11.3.3 Anzufügen ist, dass die Polizei in der Wohnung in Unterterzen auch
die Ehefrau von Ervis Albanis, Laureta Albanis, mit der gemeinsamen damals
einjährigen Tochter antraf (2/8.1.23 S. 2 und 2/5.1.07 S. 2). Auf Laureta
Albanis, die sich auch schon am 25. September 2018 gemeinsam mit ihrem
Ehemann in der Schweiz aufgehalten hatte, wird weiter unten zurückzukommen
sein (unten insbes. E. 20.1).
11.3.4 Ebenso hielt sich in der Wohnung der bereits vorerwähnte Neriman
Tiranis auf (act. 2/8.1.23), mit dem Ervis Albanis wenige Tage zuvor in
Zürich unterwegs war (siehe vorhin E. 11.1). Neriman Tiranis wurde gemeinsam
mit Ervis Albanis verhaftet (act. 2/4.8.01), wurde indes, da sich gegen ihn
in der weiteren Untersuchung keine Hinweise auf eine Tatbeteiligung ergaben,
am 7. Dezember 2018 aus der Untersuchungshaft entlassen und umgehend in
Ausschaffungshaft versetzt (act. 2/4.8.07).
11.4 Im Anschluss an die Verhaftung nahm die Polizei an den Händen von
Ervis Albanis eine Spurensicherung vor (act. 2/8.1.10); deren Auswertung
ergab, dass Ervis Albanis zuvor mit Kokain und Coffein in Kontakt gekommen
war (act. 2/11.1.06).
11.5 Bei der Eröffnung der Festnahme bemerkte der Staatsanwalt bei Ervis
Albanis verschiedene Narben am linken Handrücken sowie am rechten Unterarm
und am rechten Daumen. Auf die Frage, woher diese Verletzungen stammten, gab
Ervis Albanis keine Auskunft (act. 2/10.1.03 Dep. 10), wie er überhaupt
jegliche Angaben dazu verweigerte, wo er sich am 25. September 2018
aufgehalten habe, ob er Serhat Türkis kenne etc. (a.a.O., Dep. 2-5). Als die
Polizei bei einer weiteren Befragung am 30. November 2018 von ihm wissen
wollte, wie er sich erklären könne, dass seine DNA an den Tatort sowie an den
Wagen von Serhat Türkis gelangt sei, antwortete er unvermittelt: «Durch das
Blut». Auf die anschliessende Frage, weshalb er geblutet habe, erwähnte er,
er habe acht Messerstiche erlitten, «so wie es in den Dokumenten steht» (der
Verteidiger von Ervis Albanis übergab der Polizei die von Ervis Albanis
gemeinten «Dokumente»); diese Dokumente würden belegen, dass er verletzt
gewesen sei. Auf Nachfragen der Polizei nach den Umständen der Verletzung
machte er keine näheren Angaben bzw. verweigerte stereotyp die Aussage (act.
2/10.1.04 Dep. 21-26).
Bei den von Ervis
Albanis bezeichneten «Dokumenten» handelt es sich konkret um Berichte von
einem Spital in Lodi/Italien (act. 2/8.1.24). [Hierzu ist einzufügen, dass Ervis
Albanis am 9. November 2018, als er von der Polizei in Zürich kontrolliert
wurde, als festen Wohnsitz eine Adresse in Lodi nannte (act. 2/8.2.02 Dep.
7); die Stadt Lodi südöstlich von Mailand ist rund 90 km von Chiasso entfernt
und von dort aus mit dem Auto in 1½ Stunden erreichbar (siehe dazu Google
Maps).]
Den ärztlichen
Unterlagen ist zu entnehmen, dass Ervis Albanis in der Nacht vom 25. auf den
26. September 2018, um 03:30 Uhr, das Spital in Lodi mit Schnittverletzungen
an den Händen aufsuchte. Er berichtete damals den Ärzten, dass er sich daheim
an einer kaputten Glasflasche geschnitten habe (act. 2/8.1.24 S. 2 und
S. 5).
11.6 An dieser Stelle ist vorwegzunehmen, dass Ervis Albanis auch in allen
weiteren Einvernahmen und ebenso über das ganze gerichtliche Verfahren hinweg
jegliche Aussagen zum Tatgeschehen am 25. September 2018 verweigerte (act.
2/10.1.04 bis 2/10.1.09; act. 37 S. 7 f.; act. 103 S. 10 ff.).
Immerhin aber bestätigte er, dass er in der Nacht vom 25. auf den 26. September
2018 nach Lodi/Italien ging (act. 2/10.1.08 Dep. 24), was im Umkehrschluss
bedeutet, dass er sich nicht schon zuvor in Lodi aufgehalten hatte.
11.7
Fazit: Ervis
Albanis bei der Schussattacke auf Serhat Türkis vor Ort anwesend
11.7.1 Aufgrund der bis dahin dargelegten Beweisergebnisse steht
zweifelsfrei Folgendes fest: Als am 25. September 2018 um ca. 19:20 Uhr im
Fabrikinnenhof mehrere Schüsse auf Serhat Türkis abgefeuert wurden, war
Ervis Albanis am Tatort anwesend. Ervis Albanis war sodann einer der drei
Männer, die von Auskunftspersonen gesehen wurden, als sie sich nach dem
Tatereignis zu Fuss vom Tatort in nördliche Richtung absetzten; diese drei
Männer entledigten sich dabei auch der Tatwaffe (Webley-Revolver). Ervis
Albanis hatte eine blutende Wunde (Blutspuren auf dem Fluchtweg), die er sich
fraglos bereits am Tatort zugezogen hatte (Blutspuren am Mercedes von Serhat
Türkis). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit handelte es sich
dabei um die Schnittverletzungen an den Händen, welche er noch in der
folgenden Nacht im Spital in Lodi verarzten liess. Dies deckt sich auch mit
den Angaben der Auskunftspersonen, die beobachteten, dass bei einem der drei
Männer an der Hand etwas nicht stimmte bzw. dass einer einem anderen half,
die Jacke zuzumachen (siehe oben E. 8.1 und 8.3).
11.7.2 Der bei seiner Verhaftung 30-jährige Ervis Albanis ist mehrfach
vorbestraft. Die erste bekannte Verurteilung datiert vom September 2007, als
er von einem italienischen Gericht wegen einer Schlägerei («Rissa») mit
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten belegt wurde. Im April
2012 erfolgte eine erneute Verurteilung in Italien, diesmal zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten samt 24'000 Euro Bussgeld;
im betreffenden Urteil sind nicht weniger als 21 Straftatbestände
aufgelistet, darunter Betäubungsmittelvorfälle, Erpressung und
Körperverletzungen (siehe zum Ganzen: act. 2/1.1.04). Die ersichtlich letzte
Verurteilung datiert vom Mai 2017, als er von einem albanischen Gericht
wegen Herstellung und Verkaufs von Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe
von siebeneinhalb Jahren kassierte (act. 2/1.1.14).
12.
Ervis Albanis war
der bis dahin unbekannte Beifahrer von Serhat Türkis
12.1 Mit der Identifizierung von Ervis Albanis als unmittelbar beim
Tatereignis (Schussattacke auf Serhat Türkis) anwesende Person wurde aufgrund
der äusseren Körpermerkmale von Ervis Albanis (kahlrasierter Schädel)
offensichtlich, dass Ervis Albanis auch der bis dahin unbekannte Beifahrer im
Mercedes von Serhat Türkis gewesen sein muss, als Serhat Türkis wenige
Minuten vor dem Tatereignis den Tunnel «Ofenegg» auf der Autobahn A3
passierte (siehe dazu bereits oben E. 10. und das Foto der
Verkehrsüberwachung bei act. act. 2/8.1.14 S. 3; siehe zum Vergleich das
Portraitfoto von Ervis Albanis bei act. 2/4.1.01).
Bei der nächsten
Befragung von Serhat Türkis am 3. Dezember 2018 war dieser über die
zwischenzeitlich erfolgte Verhaftung von Ervis Albanis informiert (act.
2/10.0.04, Dep. 1). Gleich zu Beginn der Einvernahme forderte der
Staatsanwalt Serhat Türkis auf, zu erzählen, wie er am 25. September 2018
nach Näfels gekommen sei. Dieser aber wand sich nachgerade um eine Antwort
(er habe doch alles schon einmal berichtet, heute sei ein verwirrter Tag für
ihn, er sei völlig unvorbereitet zur Befragung gekommen und habe sich daher
auch nicht überlegt, was er sagen solle [a.a.O., Dep. 2-5]). Als hierauf der
Staatsanwalt direkt fragte, wer sonst noch auf der Fahrt nach Näfels im
Mercedes gewesen sei, räumte Serhat Türkis nach langem Überlegen ein, jemand
sei noch vorne im Wagen gesessen, eine eher kleinere Person (a.a.O., Dep.
6). Bei der ganzen Befragung war Serhat Türkis sichtlich bemüht, möglichst
keine, oder aber nur höchst vage Angaben zu machen. Gleichwohl erwähnte er an
einer Stelle, der ihm unbekannte Mitfahrer habe eine Glatze gehabt und habe
italienisch gesprochen (a.a.O., Dep. 12 f.). Diese Merkmale weisen zweifelsfrei
auf Ervis Albanis hin; er ist rund 1.65 m gross, hat den Kopf glattrasiert
und seine Hauptsprache ist Italienisch (act. 2/4.1.01; dass Ervis Albanis
neben seiner Herkunftssprache Albanisch vor allem italienisch spricht, liegt
daran, dass er seit seiner Kindheit in Italien wohnt; siehe dazu act.
2/8.2.02 Dep. 19 f. sowie act. 2/10.1.03 Dep. 2-5; act. 37 S. 4
Dep. 10; act. 103 S. 7; siehe ferner act. 2/10.1.08 Dep. 33). Vor allem beim
Hinweis von Serhat Türkis, sein Beifahrer habe mit ihm italienisch geredet,
handelt es sich um ein ausgesprochen starkes Realkennzeichen. Zum Zeitpunkt
dieser Aussage war Serhat Türkis nämlich lediglich darüber informiert, dass
mit Ervis Albanis eine tatverdächtige Person verhaftet wurde. Serhat Türkis
konnte daher gar nicht wissen, dass Ervis Albanis italienischsprachig ist,
wenn er ihm überhaupt nie begegnet wäre. Die betreffende Aussage (der
Beifahrer habe italienisch gesprochen) beruht demnach auf einer effektiven
Erlebnisgrundlage.
Anlässlich einer
Konfrontationseinvernahme zwischen Serhat Türkis und Ervis Albanis am 20.
März 2019 erklärte Serhat Türkis unmissverständlich, dass Ervis Albanis am
25. September 2018 als Beifahrer in seinem Mercedes zum nachmaligen Tatort in
Näfels mitgefahren sei (act. 2/10.1.07 Dep. 2+3). Ervis Albanis äusserte sich
nicht hierzu; vielmehr legte er gleich zu Beginn der Einvernahme klar, dass
er nun schon seit vier Monaten «auf diese Fragen» keine Antwort gegeben habe
und dies daher auch jetzt nicht tun werde (a.a.O., S. 3 oben). Im weiteren
Verlauf der Untersuchung bestätigte der damalige Verteidiger von Ervis
Albanis aber immerhin implizit, dass sein Mandant am 25. September 2018 im
Mercedes von Serhat Türkis zum nachmaligen Tatort in Näfels mitgefahren sei
(act. 2/4.1.68 S. 8 Ziff. 18).
12.2 Aus alldem ist als
gesichertes Fazit festzuhalten, dass Ervis Albanis im Mercedes von Serhat
Türkis mitfuhr, als dieser am 25. September 2018 kurz nach 19 Uhr seinen
Wagen von Walenstadt/Unterterzen herkommend zum nachmaligen Tatort in Näfels
lenkte.
An sich wäre dieses Faktum an
dieser Stelle nicht (mehr) derart breit zu erörtern gewesen, nachdem
spätestens an der erstinstanzlichen Verhandlung unbestritten war, dass Ervis
Albanis unmittelbar vor dem Tatereignis im Auto von Serhat Türkis als
Beifahrer mitfuhr (siehe act. 36 S. 12 Ziff. 22). Indes zeigt sich gerade
auch in diesem Punkt die Problematik des vorliegenden Straffalls. Da ist
zunächst Serhat Türkis, der zwar angeschossen und dabei lebensgefährlich
verletzt wurde, aber über das ganze Geschehen am liebsten nicht reden würde,
weil er einerseits erkennbar Angst vor weiteren Gewaltakten hat (siehe dazu
exemplarisch act. 2/10.0.04 Dep. 18) und andererseits offenkundig selber in
Drogengenschäfte verstrickt ist. Auf der anderen Seite steht Ervis Albanis,
der sich von allem Anfang an strikt darauf verlegt hat, jegliche Aussagen
zur Sache zu verweigern (hierzu kann auf sämtliche Befragungsprotokolle
verwiesen werden [act. 2/10.1.02 ff.]). Gelegentlich unterlegte er seine
verweigernde Haltung gar noch mit zynischen Bemerkungen. Beispielsweise
antwortete er auf die Frage des Staatsanwaltes, wie «der Türke [Serhat
Türkis]» nach Näfels gelangt sei: «Ich bin Albaner und nicht Türke. Sie haben
mich in der Befragung und nicht den Türken» (act. 2/10.1.06 Dep. 6). In
Hinsicht auf die konkrete Würdigung der Anklage ist daher durchaus zu bedenken,
in welchem Umfeld und mit welchen damit verbundenen Schwierigkeiten die
vorliegenden Ermittlungen zu führen waren.
13.
Ervis Albanis traf in
Walenstadt auf Serhat Türkis
13.1 Vorab folgende
Vorbemerkung: Die Polizei wertete im Verlauf ihrer umfangreichen
Ermittlungen die Verkehrs- und Randdaten unzähliger Mobiltelefone
(IMEI-Nummern) und Mobiltelefonnummern (SIM-Karten) aus (siehe dazu act.
2/7.1.01). Es zeigte sich dabei, dass im untersuchten Umfeld/Milieu die
Benutzer von Mobiltelefonen nicht stets mit dem gleichen Gerät und einer
gleichbleibenden Rufnummer kommunizieren, sondern mit wechselnden Geräten und
unterschiedlichen Rufnummern agieren. Die Rufnummern sind dabei vielfach auf
nichtexistierende Personen abonniert (sog «Fake-Personalien»), was in aller
Regel eine Verwendung dieser Nummern zu deliktischen Zwecken indiziert. Es
führte zu weit, hier detailliert aufzeigen zu wollen, wie die Polizei in der
Untersuchung die diversen Kommunikationslinien ermittelte (siehe dazu act.
2/8.1.03) und anhand der erhobenen Randdaten ebenso die Bewegungsmuster
einzelner Personen Schritt für Schritt aufdeckte. Es muss daher genügen, in
die nachfolgenden Erwägungen die Ergebnisse dieser Erhebungen punktuell
einfliessen zu lassen, ohne auch noch deren Herleitung zu erörtern.
13.2 Wie bereits weiter
oben dargelegt (siehe oben E. 4.7), konnte in der Untersuchung rasch
ermittelt werden, dass Serhat Türkis sich am 25. September 2018 ab ca. 15 Uhr
zusammen mit Sedat Pristin, Kemal Izmir und Marco Napoli im
Raum Unterterzen/Walenstadt aufhielt. Sie verbrachten dabei die
Zeit bis sicher 17:15 Uhr im Bereich der Talstation der Flumserbergbahn in
Unterterzen (siehe oben E. 4.4 [Parktickets vom dortigen Parkplatz, zweites
Ticket gelöst um 17:14 Uhr]). Kemal Izmir sagte zudem bei den ersten
Befragungen Ende September 2018 aus, sie seien dann später vom Parkplatz der
Luftseilbahn [Unterterzen] zu einer Bar nach Walenstadt gefahren; auch Marco
Napoli erwähnte damals eine Bar (oben E. 4.3).
Sedat Pristin
erhielt am 25. September 2018 um 18:24 Uhr auf seinem Mobiltelefon folgende,
auf Albanisch geschriebene Nachricht (Viber-Chat): «Kommst Du zum Boomerang,
Bruder» (act. 2/5.2.11 S. 6 und act. 2/5.2.12). Beim «Boomerang» handelt es
sich um eine Bar-Eventlocation in Walenstadt (siehe Google; sodann act.
2/10.2.05 Dep. 10). Bei der von Kemal Izmir und Marco Napoli erwähnten Bar
handelte es sich daher zweifelsfrei um die «Boomerang»-Bar in Walenstadt. Es
kann daher als gesichert gelten, dass, nachdem Sedat Pristin die soeben
erwähnte Nachricht erhalten hatte, sich die ganze Gruppe (Serhat Türkis,
Sedat Pristin, Kemal Izmir und Marco Napoli) zur «Boomerang»-Bar in
Walenstadt begab und ab ca. 18:30 Uhr dort anwesend war (von Unterterzen nach
Walenstadt sind es knapp fünf Kilometer).
13.3 Die Beteiligten äusserten sich in der Untersuchung, wenn überhaupt,
nur bruchstückhaft zum weiteren Geschehensverlauf in der Bar:
13.3.1 Serhat Türkis fabulierte bei den ersten Befragungen, er sei am 25.
September 2018 allein in seinem Mercedes unterwegs gewesen und sei dann in
Näfels von einem anderen Autolenker aufgefordert worden, ihm in eine
Sackgasse zu folgen (oben E. III. 1). Als der Staatsanwalt bei der Befragung
am 3. Dezember 2018 (inzwischen lagen die Bilder von der Verkehrsüberwachung
vor; siehe oben E. 10.), Serhat Türkis damit konfrontierte, dass er am
25. September 2018 bei seiner Fahrt nach Näfels (Tatort) einen Beifahrer in
seinem Auto gehabt habe, gab er Folgendes zu Protokoll (act. 2/10.0.04 Dep.
7+8): «Ich wollte einen schönen Tag hier [am Walensee] verbringen. Dann
wollte ich nach Glarus. Eine Person, die ich nicht kenne, fragte, ob ich ihn
mitnehmen könne nach Näfels. […] Jemand hat mich gefragt, ob ich ihn nach
Näfels bringe. Das habe ich dann auch gemacht. Alles weitere, das war nur
Blut, keine Ahnung.» Als er damals mit dieser Drittperson weggefahren sei,
hätten dies die anderen, mit denen er an jenem Nachmittag unterwegs gewesen
sei, sicher gesehen; denn er habe diese Person ja nicht an einem versteckten
Ort mitgenommen und sei diese Person zuvor mit ihnen dort gesessen, wobei
mit «dort» nicht eine Beiz, sondern so etwas wie ein Migrolino-Shop oder Avec
gemeint sei. Konkret danach gefragt, ob dies in Unterterzen oder in
Walenstadt gewesen sei, antwortete er: «Ich meine, Walenstadt» (a.a.O., Dep.
21 f. und Dep. 10). Bei der Konfrontationseinvernahme mit Ervis Albanis
am 20. März 2019 bestätigte Serhat Türkis zunächst, dass Ervis Albanis der
fragliche Beifahrer gewesen sei (act. 2/10.1.07 Dep. 2). Weiter führte er
aus, dass sie in jenem ihm nicht mehr namentlich bekannten Dorf am Walensee
«am Bahnhof am Trinken» gewesen seien; als er dabei erwähnt habe, er würde
nach Schwanden fahren, habe Sedat Pristin ihn gefragt, ob er Ervis Albanis
mitnehmen könne (a.a.O., Dep. 6-8).
13.3.2 Kemal Izmir sagte anfänglich aus, Serhat Türkis habe sich in der Bar
in Walenstadt unvermittelt verabschiedet und sich alleine auf die Heimfahrt
gemacht; Serhat Türkis sei eben etwas hyperaktiv und habe es immer eilig.
Etwa 20 Minuten später habe Serhat Türkis ihm telefoniert und gesagt, dass er
angeschossen worden sei. Marco Napoli berichtete, Serhat Türkis sei plötzlich
gegangen, ohne zu sagen, warum und wohin (siehe dazu bereits oben E. 4.3).
Kemal Izmir wurde am 9. März 2019 ein nächstes Mal einvernommen. Jetzt,
rund fünf Monate später, räumte er ein, dass damals in der Bar eine Person
sich zu ihnen gesellt habe. Diese Person sei glaublich ein Kollege von Marco
Napoli und Sedat Pristin und habe auch diese beiden zuerst begrüsst; danach
habe er auch sie (Serhat Türkis und Kemal Izmir) begrüsst. Als die Polizei
Kemal Izmir einen Fotobogen mit zehn Portraits vorlegte, identifizierte er
Ervis Albanis als diejenige Person, die damals zu ihnen gestossen sei;
zugleich erwähnte er, diese Person sei klein gewesen, ca. 160-170 cm (siehe
zum Ganzen act. 2/10.4.05 Dep. 4-6). Die gemachte Angabe zur Körpergrösse
trifft ebenfalls auf Ervis Albanis zu (siehe act. 2/4.1.01 S.1).
13.3.3 Schliesslich bleibt auch noch auf das (weitere) Aussageverhalten von
Sedat Pristin einzugehen. Seine Angaben tragen zwar nichts bei zur Erhellung
konkret der Frage, wo Ervis Albanis auf Serhat Türkis traf und zu ihm ins
Auto stieg, sind letztlich aber doch vielsagend und lassen ein durchgängig
kriminelles Milieu erahnen.
Sedat Pristin gab
sich bereits bei den ersten Befragungen unmittelbar nach dem Tatereignis
vollkommen ahnungslos und gaukelte sogar vor, Serhat Türkis weder zu kennen
noch ihn je einmal gesehen zu haben (oben E. 4.1 und 4.3). Auf dieser
obskuren Linie blieb er auch bei den nächsten Einvernahmen rund fünf Monate
später, nachdem er Ende Februar 2019 in Untersuchungshaft genommen worden
war (siehe dazu act. 2/4.2.07 und 4.2.11). Die Polizei wusste in der
Zwischenzeit, dass am 25. September 2018 um 18:24 Uhr auf dem Mobiltelefon
von Sedat Pristin die bereits zuvor erwähnte Chat-Nachricht «Kommst Du zum
Boomerang, Bruder» einging (oben E. 13.2 in fine). Gesendet wurde die
betreffenden Nachricht von der Rufnummer …6256; diese Rufnummer war im
Handy von Sedat Pristin unter dem Namen «shqiproi vlor» gespeichert (kurze
Ergänzung dazu: die Polizei entdeckte bereits unmittelbar nach der Tat, als
Sedat Pristin vorübergehend verhaftet wurde [oben E. 4.1)], bei einer ersten
Sichtung seines Mobiltelefons den darin abgespeicherten Namen «shqiproi vlor»
[act. 2/10.2.02, dort angehängter Fotobogen S. 3 f.]; damals sagte
Sedat Pristin, bei «shqiproi vlor» handle es sich um einen in Albanien
wohnhaften Kollegen, den er erfolglos anzurufen versucht habe [act. 2/10.2.02
Dep. 24]). Sodann konnte die Polizei bei ihren umfangreichen Randdatenerhebungen
für den 25. September 2018 (Tattag) insgesamt 26 Verbindungen zwischen der
Rufnummer …6256 und dem Mobiltelefon von Sedat Pristin nachweisen
(siehe dazu act. 2/10.2.07 Dep. 11 sowie die entsprechenden Auszüge im
Anhang).
Mit alldem bei den
neuerlichen Einvernahmen Ende Februar und Mitte März 2019 konfrontiert, gab
Sedat Pristin folgende Schilderungen zu Protokoll: Er kenne Serhat Türkis
nicht und habe mit ihm nichts zu tun (act. 2/10.2.05 Dep. 1+2); er wisse
nicht, wem die unter dem Namen «Shqiproi vlor» gespeicherte Rufnummer …6256
gehöre und kenne diese Person nicht (a.a.O., Dep. 3+4); er wisse nichts
davon, wonach er Ende September 2018 gesagt habe, «shqiproi vlor» sei ein
Kollege aus Albanien, («Ein Kollege aus Albanien hat einen Kollegen aus
Italien angerufen, das war ein Kollege...»; a.a.O., Dep. 6); er wisse nicht,
was «shqiproi vlor» bedeute, das sei Albanisch, wobei er nicht wisse, ob es
sich dabei um einen Namen oder sonst was handle (act. 2/10.2.07 Dep. 10); er
könne sich nicht erklären, dass sein Handy mehrfach Kontakt mit der Rufnummer
…6256 gehabt habe; er habe diese Person nie angerufen (act. 2/10.2.05
Dep. 5); er wisse nicht, wem «shqiproi vlor» geschrieben habe, er solle zum
Boomerang kommen, sicher aber nicht ihm [Sedat Pristin]; er habe «shqiproi
vlor» auch nie angerufen und ihm auch nie geschrieben (a.a.O., Dep. 10-17);
er wisse nicht, wer mit seinem Handy mit «shqiproi vlor» geschrieben habe; am
25. September 2018 habe er sein Mobiltelefon immer auf dem Tisch liegen
gelassen, insbesondere auch in der Bar, wo er sich mit Kemal Izmir und Marco
Napoli aufgehalten habe [er erwähnt Serhat Türkis explizit nicht]; während
des Tages sei er mehrfach aufs WC gegangen; er habe sein Handy jeweils bei
sich, andere Leute könnten es aber jederzeit auch benutzen; es komme vor,
dass andere Leute sein Handy nähmen, um damit zu telefonieren und zu
schreiben (a.a.O., Dep. 12-21).
All diese Aussagen
von Sedat Pristin sind derart absurd und lebensfremd, dass deren Unwahrheit
ohne weitere Erklärung offensichtlich wird. Es steht ausser jedem Zweifel,
dass Sedat Pristin weiss, welche Person hinter dem Namen «shqiproi
vlor» steht und dass er selber mit seinem Handy mit dieser Person
kommunizierte. Bei «shqiproi vlor» handelt es sich sodann zweifelsfrei um
Ervis Albanis, denn es war nachweislich Ervis Albanis (auch von Kemal Izmir
eindeutig identifiziert; siehe vorhin E. 13.3.2), der kurz nach der
Chat-Nachricht an Sedat Pristin («Kommst Du zum Boomerang, Bruder») in exakt
dieser Bar in Walenstadt auf die Gruppe "Serhat Türkis, Sedat Pristin,
Kemal Izmir und Marco Napoli" traf.
13.4
Fazit: Ervis
Albanis traf Serhat Türkis in Walenstadt und fuhr mit ihm von dort nach
Näfels
Aus den dargelegten
Fragmenten an Aussagen sowie der mehrerwähnten Chat-Nachricht («Kommst Du zum
Boomerang, Bruder») steht als gesicherte Erkenntnis fest, dass Ervis Albanis
am 25. September 2018 zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr in der Bar «Boomerang»
in Walenstadt zur Gruppe "Serhat Türkis, Sedat Pristin, Kemal Izmir und
Marco Napoli" stiess. Innert kürzester Zeit verliessen Ervis Albanis und
Serhat Türkis die Lokalität und fuhren die beiden im Wagen von Serhat Türkis
zum nachmaligen Tatort nach Näfels (bzw. wies der Beifahrer Ervis Albanis den
Fahrzeuglenker Serhat Türkis an, dorthin zu fahren [siehe dazu eingehend
unten E. 16.]).
14.
Verbindung zwischen Ervis
Albanis und Sedat Pristin
14.1 Ervis Albanis übermittelte unter der Rufnummer …6256 die
mehrerwähnte Chat-Nachricht «Kommst Du zum Boomerang, Bruder» um 18:24 Uhr an
Sedat Pristin, welcher auf seinem Mobiltelefon die Rufnummer …6256
unter dem Namen «shqiproi vlor» abgespeichert hatte. Zwei Minuten vor dieser
Nachricht, um 18:22 Uhr, hatte Sedat Pristin die Rufnummer …6256
(Ervis Albanis) kurz angewählt (act. 2/10.2.02, Fotobogen im Anhang, dort S.
3).
14.2 Nach den bisherigen Ausführungen ist erstellt, dass Serhat Türkis am
25. September 2018 zwischen 19:15 und 19:20 Uhr in Näfels angeschossen
wurde. Unmittelbar nach der Schussattacke auf ihn telefonierte Serhat Türkis
um 19:20 Uhr mit Kemal Izmir (oben E. 4.4). Das Mobiltelefon von Kemal Izmir
war zu diesem Zeitpunkt über eine Antenne im Raum Walensee eingeloggt. Um
19:31 Uhr erfasste die Verkehrsüberwachung auf der Autobahn A3 auf der
Fahrbahn Richtung Zürich den blauen Opel von Sedat Pristin bei der Einfahrt
in den Tunnel «Mühlehorn» und um 19:33 Uhr denselben Wagen beim Tunnelportal
«Ofenegg» (act. 2/8.1.14 S. 6). Am Lenkrad dieses Fahrzeuges befand sich
damals Kemal Izmir und fuhren darin auch Sedat Pristin und Marco Napoli mit
(zum Gazen oben E. 4.4 und 5.1).
Sedat Pristin war
somit um 19:20 Uhr mit Kemal Izmir zusammen, als Kemal Izmir von Serhat
Türkis die telefonische Mitteilung erhielt, dass er (Serhat Türkis)
angeschossen worden sei. Um 19:20 Uhr hielten sich Kemal Izmir, Sedat Pristin
und Marco Napoli mit grösster Wahrscheinlichkeit noch in Walenstadt auf,
haben sich dann aber nach Erhalt des Anrufs umgehend auf die Fahrt zum Spital
in Glarus gemacht (für die knapp 14 km lange Strecke von Walenstadt bis zum
Tunnel Mühlehorn, den sie um 19:31 Uhr passierten, beträgt die Fahrtzeit
nach Google Maps elf Minuten).
Sedat Pristin hatte
demnach ab 19:20 Uhr von der erfolgten Schussattacke auf Serhat Türkis
Kenntnis. Hierauf versuchte Sedat Pristin um 19:26 Uhr, «shqiproi vlor» alias
Ervis Albanis telefonisch zu erreichen, ohne Erfolg (act. 2/10.2.02,
Fotobogen im Anhang, dort S. 4). Umgehend schrieb er daraufhin eine
Chatnachricht an die Rufnummer …6256 («shqiproi vlor» alias Ervis
Albanis); darin fragte er auf Italienisch: «dove sei?» [wo bist du?] (act.
2/5.2.11 S. 7; siehe auch act. 2/5.2.12). Offensichtlich weil er keine
Rückmeldung erhielt, tätigte er nur wenige Minuten später, um 19:32 Uhr,
nochmals einen Anrufversuch an «shqiproi vlor» alias Ervis Albanis, wiederum
ohne Erfolg (act. 2/10.2.02, Fotobogen im Anhang, dort S. 4). In dieser Umtriebigkeit
von Sedat Pristin offenbart sich gleich mehreres: Vorab bestätigt sich hierin
zusätzlich, dass Sedat Pristin eindeutig wusste, welche Person er in seinem
Handy unter dem Namen «shqiproi vlor» abgespeichert hatte, nämlich Ervis
Albanis. Denn gerade weil Ervis Albanis in erster Linie Italienisch spricht,
ist überhaupt nur erklärbar, dass Sedat Pristin, der sonst digital soweit
ersichtlich nur Albanisch kommuniziert, ausgerechnet seine an «shqiproi
vlor» gerichtete Anfrage «dove sei?» auf Italienisch verfasste. Indem sodann
Sedat Pristin, kaum hatte er von der Schussattacke auf Serhat Türkis
erfahren, umgehend Ervis Albanis zu erreichen versuchte, so ist daraus
unweigerlich zu schliessen, dass er haargenau wusste, dass Ervis Albanis beim
Tatgeschehen vor Ort war. Ebenso offensichtlich ist zudem, dass Sedat Pristin
sich um Ervis Albanis Sorgen machte.
Am Ende konnte die
Polizei, wie oben schon einmal erwähnt, allein für den 25. September 2018
insgesamt 26 Verbindungen zwischen dem Mobiltelefon von Sedat Pristin und der
Rufnummer …6256 («shqiproi vlor» alias Ervis Albanis) ausmachen (act.
2/10.2.07 Dep. 11 und Auszüge im Anhang). Überdies hatten die beiden schon in
den Wochen zuvor nicht nur mehrmals Telefonkontakt miteinander (a.a.O.,
Dep. 18 und Auszüge im Anhang), sondern haben sich mindestens auch
dreimal persönlich getroffen, dabei das letzte Mal am 23. September 2018
(siehe dazu act. 2/7.1.01 S. 27-32, S. 36 f. und S. 45-47).
14.3
Fazit: Ervis
Albanis steht in enger (deliktischer) Verbindung zu Sedat Pristin; klare
Hinweise auch auf eine obskure Rolle von Sedat Pristin
14.3.1 Aus den bis dahin erörterten Erkenntnissen tritt klar und deutlich zu
Tage, dass Sedat Pristin und Ervis Albanis unter einer Decke stecken. Es
waren sie beide, die sich am Tattag über den Treffpunkt «Boomerang» in
Walenstadt verständigten, von wo aus in der Folge Ervis Albanis mit Serhat
Türkis nach Näfels fuhr und ihn dort zum Fabrikinnenhof lotste (siehe dazu
mehr unten E. 16.). Als Sedat Pristin später von der Schussattacke auf
Serhat Türkis erfuhr, war er augenscheinlich besorgt um das Schicksal von
Ervis Albanis.
14.3.2 Die Verbindung zwischen Ervis Albanis und Sedat Pristin ist freilich
nicht allein nur mit Fokus auf Ervis Albanis auszuleuchten. Es ist hier der
Moment, um kurz auch die Rolle von Sedat Pristin aufzuzeigen. Dieser war
nämlich augenscheinlich die Verbindungsperson zwischen Serhat Türkis und
Ervis Albanis. So fuhren Sedat Pristin sowie Serhat Türkis, Kemal Izmir und
Marco Napoli am 25. September 2018 am Nachmittag miteinander vom Aargau
nach Unterterzen am Walensee, wo sie sich rund drei Stunden aufhielten (siehe
oben E. 4.4 und 4.7). Am frühen Abend erfolgte dann die Fixierung des
Treffpunkts mit Ervis Albanis im «Boomerang» in Walenstadt ausgerechnet über
Sedat Pristin, welcher nachweislich schon zuvor mit Ervis Albanis bekannt
war. Es besteht insofern ein deutlicher Hinweis darauf, dass Sedat Pristin im
Hintergrund als Strippenzieher des Dramas agierte, welches am Ende in die
Schussattacke auf Serhat Türkis mündete.
Bereits die Polizei
äusserte in der Untersuchung einen entsprechenden Verdacht gegen Sedat
Pristin. Ihr war nämlich aus Ermittlungen in Deutschland bekannt, dass Sedat
Pristin 2017/18 möglicherweise mehrere Kilogramm Marihuana aus Deutschland
in die Schweiz eingeführt hatte; dabei ging offenbar ein Deal mit einem
«türkischen Clown» in der Schweiz schief, indem dieser die Bezahlung der
gelieferten Drogen säumig blieb. Aus Sicht der Polizei ist denkbar, dass es
sich beim «türkischen Clown» um Sedat Türkis handeln könnte und ihm nun eine
Strafe verpasst werden sollte (siehe dazu act. 2/8.1.01 S. 3 unten und S. 38
oben sowie act. 2/10.2.08, dort Vorspann zu Dep. 19). Im Lichte dieser
Vorgeschichte erlangt eine eigenartige Textnachricht von Sedat Pristin eine
nicht unwesentliche Bedeutung. Am 25. September 2018, um 20:25 Uhr (Sedat
Pristin hielt sich zu dieser Zeit im Spital in Glarus auf und wurde kurz
danach von der Polizei zur näheren Abklärung einstweilen festgenommen; siehe
oben E. III. 3 sowie act. act. 2/4.2.01), schrieb nämlich Sedat Pristin mit
seinem Mobiltelefon folgende Mitteilung an Simbi: «Ich bin weit weg, weil der
Affe hat jenen Kollegen mit einer Schusswaffe verwundet» (act. 2/5.2.11.
S. 9). Bei Simbi, dem Empfänger der Botschaft, handelt es sich um den
Sohn von Sedat Pristin (siehe dazu act. 2/10.2.02 Dep. 22). Die zitierte
Textnachricht ist absolut nicht selbsterklärend und erschliesst sich einem
nur mit entsprechenden Hintergrundkenntnissen. Augenscheinlich verfügten
Sedat Pristin und sein Sohn Simbi über genau diese Kenntnisse. Denn Simbi
fragt bei seinem Vater nicht etwa zurück, was er mit seiner Mitteilung
konkret meine, sondern erkundigt sich lediglich danach, wo er sich im Moment
aufhalte (act. 2/5.2.11. S. 9). Aus der Formulierung der fraglichen
Textnachricht lässt sich daher zweifelsfrei folgern, dass Serhat Türkis
(«jener Kollege») in ein Ereignis einbezogen war, über welches sich Sedat
Pristin und sein Sohn Simbi bereits im Vorfeld ausgetauscht hatten und
welches Sedat Pristin möglicherweise sogar eingefädelt hatte. Insofern weist
die These der Polizei, wonach Serhat Türkis eine Abrechnung erteilt werden
sollte, eine durchaus hohe Wahrscheinlichkeit auf.
15.
Ervis Albanis war
die am Tatort anwesende Person mit der Rufnummer …6256
15.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen besteht kein Zweifel mehr
darüber, dass Ervis Albanis am 25. September 2018 ein Mobiltelefon auf sich
trug, in welchem die Rufnummer …6256 eingelegt war.
In der Untersuchung
legte sich die Polizei nicht abschliessend fest und ordnete die Rufnummer …6256
dem unbekannten Täter 2 («UT2») zu (siehe act. 2/7.1.01 S. 7). Bereits die
Polizei zog dabei aber die Möglichkeit in Betracht, dass es sich beim
Benutzer der Rufnummer …6256 um Ervis Albanis gehandelt haben könnte
(siehe dazu die grafische Übersicht bei act. 2/8.1.03, dort «Benutzer
evtl.»). Demgegenüber verstrickte sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit
Rufnummern, UT1, UT2, Ervis Albanis/Shqiproi Vlor in einen vollkommenen und
hoffnungslosen Wirrwarr; es mangelt den erstinstanzlichen Erwägungen nicht
nur an jeglicher Systematik, was die Einordnung und Würdigung der erhobenen
Beweise anbelangt, sondern es werden darin teilweise auch geradezu abstruse
Hypothesen formuliert (beispielsweise ist auf Seite 91 unten und S. 92 oben
des angefochtenen Entscheids [act. 59] sogar tatsächlich zu lesen, Ervis
Albanis könnte «als UT1 um 18:00 Uhr von Walenstadt in den Raum Weesen/Näfels
gefahren und […] sich bis zur Tat dort aufgehalten» haben). Es ist daher
allein schon deshalb erforderlich, hier weitere klärende Ausführungen zur
Rufnummer …6256 und dem sich daraus ergebenen Bewegungsprofil von
Ervis Albanis zu machen.
15.2 Gesichert ist, dass Ervis Albanis am 25. September 2018 um ca. 18:30
Uhr im «Boomerang» in Walenstadt zur Gruppe "Serhat Türkis, Sedat
Pristin, Kemal Izmir und Marco Napoli" stiess und sich bald danach als
Beifahrer in den Wagen von Serhat Türkis setzte und mit ihm losfuhr (oben E.
13.4).
Die nachfolgenden
Randdaten der Rufnummer …6256 decken sich haargenau mit der Fahrt von
Serhat Türkis von Walenstadt nach Näfels, womit erwiesen ist, dass im
Mobiltelefon des Beifahrers Ervis Albanis die Rufnummer …6256
eingelegt war. Am 25. September 2018 befand sich die Rufnummer …6256
um 18:38 Uhr noch im Raum Walenstadt, wo zu dieser Zeit Ervis Albanis in der
Bar «Boomerang» auf Serhat Türkis traf. Um 19:09 Uhr war die Rufnummer …6256
an einer Antenne in Amden eingeloggt. Exakt um dieselbe Zeit war der Mercedes
von Serhat Türkis auf der Autobahn A3 auf dem Abschnitt Mühlehorn/Weesen
unterwegs (siehe act. 2/8.1.14 S. 1 f.: Einfahrt in den Tunnel
«Mühlehorn» um 19:06 Uhr; Ausfahrt aus dem Tunnel «Ofenegg» um 19:09 Uhr);
von diesem Streckenabschnitt aus gesehen befindet sich der Antennenstandort
«Amden» unmittelbar auf der genüberliegenden Seite des Walensees in einer Distanz
von etwa zwei Kilometer. Schliesslich generierte die Rufnummer …6256
um 19:25 Uhr einen Antennenkontakt in Näfels unmittelbar im Bereich des
Tatortes, wo soeben Serhat Türkis angeschossen worden war. Dies war im
Übrigen der letzte registrierte Standort der Rufnummer …6256; von da
an sind von dieser Nummer keine Verkehrsdaten mehr bekannt (siehe zum Ganzen
act. 2/7.1.01 S. 19 und S. 20 oben [dort Kartenausschnitt]).
15.3 Die vorstehende Erkenntnis, wonach Ervis Albanis und nicht ein
unbekannter Dritter am Tatabend die Rufnummer …6256 benutzte, wird
noch durch folgende Begebenheit bekräftigt: In der Untersuchung wurde
ermittelt, dass Ervis Albanis sowohl mehrere Rufnummern wie auch
unterschiedliche Mobiltelefone benutzte (siehe dazu act. 2/7.1.01 S.
5 f. und S. 13 unten). Eine der von Ervis Albanis verwendeten
Rufnummern, konkret die Nummer …9667 (abonniert auf Ervis Albanis'
Ehefrau Laureta Albanis), wurde am 14. August 2018 um 20:18 Uhr über eine
Antenne in Mendrisio/TI erfasst (a.a.O., S. 14). Am gleichen Abend, eine
knappe halbe Stunde später (20:45 Uhr), loggte die Rufnummer …6256 in
eine Antenne im Raum Bellinzona ein und lassen sich anschliessend Logins
dieser Rufnummer via San Bernardino bis in den Raum Walensee weiterverfolgen
(a.a.O., S. 18 f.). Die Fahrtzeit von Mendrisio nach Bellinzona beträgt
auf der Autobahn A2 etwas mehr als eine halbe Stunde (Google Maps). Die
beiden erwähnten Nummern …9667 und …6256 waren demnach am 14.
August 2018 zeitgleich auf derselben Route unterwegs. Es ist daher davon
auszugehen, dass Ervis Albanis am 14. August 2018 von Italien her an die
Wohnadresse seiner Mutter in Unterterzen am Walensee reiste. Dabei war er
höchstwahrscheinlich, wie andere Male auch, wenn er sich in die Schweiz
begab, in Begleitung seiner Ehefrau Laureta Albanis (siehe dazu oben E.
11.3.3).
16.
Serhat Türkis
wurde vom Beifahrer Ervis Albanis in den Hinterhof in Näfels gelotst; der
Tatort wurde von der Täterschaft bereits im Voraus ausgekundschaftet
16.1 Am 20. März 2019 führte die Staatsanwaltschaft eine
Konfrontationseinvernahme zwischen Serhat Türkis und Ervis Albanis durch
(act. 2/10.1.07). Bei allen früheren Einvernahmen hatte Serhat Türkis
weitgehend nur nebulöse Aussagen dazu gemacht, wie es am 25. September 2018
zu seiner Fahrt nach Näfels gekommen war. Nun sagte er erstmals aus, Sedat
Pristin habe ihn in Walenstadt gefragt, ob er Ervis Albanis in seinem Auto
mitnehmen könne (act. 2/10.1.07 Dep. 7). Weiters erklärte er, er sei dann in
Näfels in den Hinterhof der Fabrikliegenschaft gefahren, «weil Herr Albanis
wollte, dass ich ihn dorthin fahre» (a.a.O., Dep. 9).
Ervis Albanis
verweigerte (auch) anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme jegliche
Angaben zur Sache, dabei insbesondere auch zur eben gehörten Aussage von
Serhat Türkis, wonach Ervis Albanis ihn (Serhat Türkis) in Näfels in den
Hinterhof gewiesen habe (a.a.O., Dep. 15).
16.2 Unmittelbar nach der Schussattacke auf Serhat Türkis floh Ervis
Albanis zusammen mit zwei nach wie vor flüchtigen Personen vom Tatort (oben
E. 8.1 und 8.3). Diese beiden weiteren Personen müssen sich zweifelsfrei
bereits im Fabrikhinterhof in Näfels aufgehalten und dort auf das Eintreffen
von Serhat Türkis gewartet haben. Indem Ervis Albanis sich nach dem
Gewaltdelikt mit diesen beiden Personen absetzte, steht ausser Frage, dass
zwischen ihm und den beiden anderen Personen die Attacke auf Serhat Türkis
abgesprochen war; die drei Personen machten gemeinsame Sache und handelten
nach einem miteinander vereinbarten Plan. Ervis Albanis oblag dabei zunächst
die initiale Aufgabe, Serhat Türkis dazu zu bringen, an die völlig
abgeschottete Örtlichkeit in der Industriezone von Näfels zu fahren. Ervis
Albanis wusste, wo seine beiden Komplizen warteten, und er übernahm es,
Serhat Türkis dorthin zu lotsen.
Auch wenn Ervis
Albanis die ihm soeben zugeschriebene Tätigkeit eines Lotsen im ganzen
Verfahren nie zugestanden hat, so verstösst die dargelegte Folgerung nicht
gegen die Unschuldsvermutung. Denn gerade in einer Konstellation wie der
vorliegenden, bei der alle äusseren Anzeichen auf eine Komplizenschaft von
Ervis Albanis hinweisen, wäre zu erwarten gewesen, dass Ervis Albanis ihn
entlastende Umstände vorbringen würde, wenn es denn solche tatsächlich gäbe.
Die eiserne Aussageverweigerung von Ervis Albanis während der ganzen
Untersuchung und über alle Instanzen hinweg (letztmals vor Obergericht: act.
103 S. 10 ff.) erschüttert daher das in tatsächlicher Hinsicht aus den
verfügbaren Erkenntnissen erlangte Bild nicht (siehe dazu Urteil BGer 6B_582/2021
vom 1. September 2021 E. 4.3.1 m.w.H.).
16.3 Hinzu kommt noch Folgendes: Der Fabrikinnenhof in Näfels, wo Serhat
Türkis angeschossen wurde, liegt absolut abgeschottet und versteckt; nicht
einmal die Zufahrt/Einfahrt dorthin ist von der Strasse aus einsehbar, so
dass niemand rein zufällig an diese Örtlichkeit gelangt. Ein derart
verborgener Ort muss effektiv zuerst einmal aufgesucht
und
gefunden werden (siehe oben E. 6.).
In der Untersuchung
wurde ermittelt, dass am Tatort zum Zeitpunkt des Tatgeschehens am 25.
September 2018, um ca. 19.15 Uhr, eine Person mit einem Mobiltelefon mit der
Rufnummer …6256 anwesend war. Diese Nummer ist für den Tatzeitpunkt
zweifelsfrei Ervis Albanis zuzuordnen (siehe zuvor E. 15; von der Polizei
unter dem Akronym «UT2» erfasst). Gleichzeitig war am Tatort auch eine Person
mit einem Mobiltelefon mit der Rufnummer …7074 [polizeiliches Akronym
«UT1»] zugegen (siehe dazu act. 2/7.1.01 S. 17 unten und S. 18 oben sowie S.
19 unten und S. 20 oben; diese Rufnummer …7074 ist tatsächlich der
Täterschaft zuzuordnen, wie noch näher aufgezeigt wird [unten insbes. E.
20.3.2.5]). Im Zuge der Randdatenerhebungen konnte ermittelt werden, dass am
11. September 2018, um ca. 22 Uhr, die Rufnummern …6256 und …7074
sowie eine weitere Nummer (…6062), die ebenfalls Ervis Albanis
zuzuordnen ist (auf diese Nummer wird noch einmal zurückzukommen sein; unten
E. 20.1.1), alle in Antennen im näheren Umkreis des späteren Tatortes
eingeloggt waren (act. 2/7.1.01 S. 38 und S. 39). Mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit suchte die Täterschaft in der Dunkelheit an
jenem späten Abend im Raum Näfels nach einer geeigneten (verborgenen) Örtlichkeit
für ihr Vorhaben und fand eine solche am nördlichen Dorfrand von Näfels in
der Industriezone.
17.
Ergänzender
Einschub: Serhat Türkis und Ervis Albanis sowie weitere Personen trafen
sich erstmals bereits zwei Tage vor dem Tatereignis
In der Untersuchung
konnte anhand der ausgewerteten Mobiltelefon-Verkehrsdaten ermittelt werden,
dass bereits am Sonntagabend, 23. September 2018, Serhat Türkis und Ervis
Albanis sowie Sedat Pristin, Kemal Izmir und Marco Napoli sich zeitgleich im
Raum Unterterzen/Walenstadt aufhielten (act. 2/7.1.01 S. 45-47). Bei ihnen
allen, dies lässt sich anhand der bis dahin dargelegten Erkenntnisse ohne
weiteres festhalten, bestehen deutliche Anhaltspunkte, die eine Nähe zu
Drogengeschäften indizieren (siehe oben E. 2.5 [15'000 Euro Drogengeld im
Wagen von Serhat Türkis]; E. 4.5 [DNA-Spuren von Kemal Izmir auf dem
betreffenden Drogengeld]; E. 4.6 [Konfiskation von Drogen bei Kemal Izmir
sowie Sicherstellung "drogengeschäftsspezifischer" Gegenstände bei
Kemal Izmir und Marco Napoli, laufende Ermittlung gegen Sedat Pristin wegen
Verdachts auf Drogenhandel]; E. 11.4 [Drogenspuren an den Händen von
Ervis Albanis bei dessen Festnahme]). Nachweislich trafen just diese
Personen am Abend des 25. September 2018, kurz nach 18:30 Uhr, in der Bar
«Boomerang» in Walenstadt aufeinander (siehe dazu oben E. 13.4). Wenn daher
deren Mobiltelefone bereits zwei Tage vorher, am Sonntagabend, 23. September
2018, alle im Raum Walensee eingeloggt waren, so ist mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Personen aus
unterschiedlichen Ecken der Schweiz sich ebenso an jenem Abend begegneten. Es
handelte sich dabei fraglos um ein konspiratives Treffen, welches mit
Sicherheit in direktem Zusammenhang mit dem nachmaligen Geschehen vom 25.
September 2018 stand.
18.
Das Geschehen
unmittelbar am Tatort
18.1 Die bis dahin gesicherten Fakten
Erstellt ist, dass
im Fabrikinnenhof in Näfels am 25. September 2018, kurz nach 19:15 Uhr, vier
Schüsse aus einem Webley-Revolver abgefeuert wurden. Die vier Schüsse trafen
Serhat Türkis (zwei unmittelbar lebensgefährdende Bauchschüsse; je ein Schuss
in den linken Unter- und rechten Oberschenkel). Drei Projektile blieben dabei
im Körper von Serhat Türkis stecken; das vierte Projektil bohrte sich in ein
Holztor im Hintergrund. Im Moment der Schussattacke befand Serhat Türkis sich
ausserhalb seines Mercedes (siehe zum Ganzen oben E. 1.1 und 7.1). Ausserdem
steht fest, dass Ervis Albanis sich beim Vorfall im Fabrikinnenhof erhebliche
Schnittwunden an beiden Händen zuzog (siehe oben E. 11.7.1). Überdies ist
gesichert, dass nach der Schussattacke auf Serhat Türkis drei Personen, einer
von ihnen Ervis Albanis, sich miteinander vom Tatort zu Fuss in nordwestliche
Richtung in das dortige Wohnquartier absetzten, wo sie anschliessend von
einer Drittperson abgeholt wurden (dazu nachfolgend E. 19.); entlang des
Fluchtwegs fand die Polizei den Webley-Revolver (Tatwaffe) sowie ein Messer
(oben E. 8.2). Ein weiteres Messer wurde in einer Rabatte unmittelbar beim
Tatort aufgefunden, wobei dieses Messer Serhat Türkis gehörte (siehe dazu
oben E. 7.2).
18.2 Drei Angreifer; zwei von ihnen waren maskiert
18.2.1 Die anfänglichen Aussagen, die Serhat Türkis Ende September 2018 noch
auf der Intensivstation zum Tatgeschehen machte (siehe dazu oben E. III.
1.3), sind zur Rekonstruktion des Tatereignisses wenig ergiebig. Seine
damalige Schilderung, wonach er am fraglichen Abend allein im Auto
unterwegs gewesen sei und in Näfels dann von einem anderen Autolenker mit
Handzeichen dazu gedrängt worden sei, diesem in eine Sackgasse zu folgen, ist
durch die Ergebnisse der Untersuchung widerlegt. Serhat Türkis hatte damals
in Ervis Albanis einen Beifahrer im Auto und wurde von diesem angewiesen, in
den Fabrikhinterhof zu fahren.
18.2.2 Bemerkenswert ist aber immerhin, dass Serhat Türkis bereits bei der
ersten Befragung aussagte, der Angreifer «trug zur Hälfte des Gesichts eine
Maske» (act. 2/10.0.01a Dep. 6). In diesem Punkt sagte Serhat Türkis nämlich
mit Sicherheit die Wahrheit. Angenommen nämlich, Serhat Türkis wollte bei
seinen ersten Aussagen lediglich nur die Identität des einzigen geschilderten
Angreifers nicht preisgeben, so wäre es naheliegend gewesen, lapidar zu
berichten, er habe den Angreifer nicht gekannt, statt quasi eine Geschichte
mit der Maskierung zu erfinden. Es hätte eine solche Aussage auch weitaus
besser zu seiner übrigen Legende gepasst, wonach er einem anderen
Fahrzeuglenker auf dessen Zeichen hin in die Sackgasse gefolgt sei. Denn es
lässt sich nicht ernsthaft jemand von einer maskierten Person in eine
Sackgasse weisen. Wenn daher Serhat Türkis bei der ersten Befragung bei der
dabei bewusst falsch vorgetragenen Geschichte (er sei einem anderen Lenker
auf dessen Anweisung gefolgt) unvermittelt von einer maskierten Täterschaft
berichtete, so weist just diese Angabe, die nicht wirklich zur
fabulierten Erzählung passt, auf einen tatsächlichen Erlebnisbezug hin. Kommt
noch hinzu, dass am Tatort immerhin ein Tapeband aufgefunden wurde, und zwar
in einem Laubkorb, wo ein solcher Gegenstand schlicht nicht hingehört (oben
E. 7.3). Es ist daher davon auszugehen, dass die Täterschaft Tapes zum
Befestigen der Gesichtsmaskierung verwendete und dann das verbliebene
Tapeband in den Laubkorb schmiss.
18.2.3 Serhat Türkis wurde ein nächstes Mal am 3. Dezember 2018 zum
Geschehen vom 25. September 2018 befragt (act. 2/10.0.04). Zu diesem
Zeitpunkt war ihm bekannt, dass sich mit Ervis Albanis und dessen Cousin
Neriman Tiranis zwei Tatverdächtige in Untersuchungshaft befanden (siehe zu
Neriman Tiranis, gegen den sich der Tatverdacht in der Folge nicht erhärtete,
oben E. 11.3.4). Nun berichtete Serhat Türkis, diejenige Person, die auf ihn
geschossen habe, sei maskiert gewesen; auch noch eine weitere Person sei
maskiert gewesen. Eine dritte Person sei nicht maskiert gewesen (act.
2/10.0.04 S. 2 vor Dep. 1).
18.2.4 Dass am Tatort maskierte Personen anwesend waren, ist bereits anhand
der vorhin dargelegten Indizien erstellt; insofern bestätigt die jetzige
Aussage von Serhat Türkis lediglich eine bereits feststehende Erkenntnis. Die
von Serhat Türkis nun erstmals genannte Zahl von drei Personen deckt
sich sodann mit den Beobachtungen der Auskunftspersonen, die gesehen hatten,
wie am 25. September 2018, um ca. 19:30 Uhr, drei unbekannte Männer durch das
nordwestlich an die Fabrikliegenschaft angrenzende Wohnquartier rannten
(siehe oben E. 8.1 und 8.3). An der Schussattacke auf Serhat Türkis waren
demnach mit Sicherheit drei Personen beteiligt; einer von ihnen war Ervis
Albanis, der zunächst Serhat Türkis als Beifahrer in dessen Mercedes in den
vorgängig von ihm gemeinsam mit mindestens einem Komplizen
ausgekundschafteten Fabrikinnenhof gelotst hatte und sich nach der
Schiesserei zusammen mit den beiden andern (nach wie vor flüchtigen) Personen
vom Tatort absetzte und dabei seine (Blut)Spur hinterliess (siehe dazu oben
E. 8.2 und 11.2). Dass Ervis Albanis fraglos mit den beiden anderen Personen
zusammenspannte, zeigt sich im Übrigen nicht nur darin, dass die drei sich
nach der Schussattacke auf Serhat Türkis miteinander in dieselbe Richtung
vom Tatort absetzten; anschliessend wurden auch alle drei zusammen in Näfels
abgeholt (dazu mehr unten E. 19.).
In der ganzen
Untersuchung ergaben sich keine Hinweise darauf, dass neben Serhat Türkis und
den eben erwähnten drei anderen Personen (von denen einer Ervis Albanis war)
noch weitere Personen unmittelbar am Tatort in das Gewaltgeschehen involviert
waren.
18.3 Die involvierten Personen hantierten mit Messern
18.3.1 Bei der Befragung am 3. Dezember 2018 brachte Serhat Türkis die
eingangs erwähnte Angabe, wonach eine Person nicht maskiert und zwei Personen
maskiert gewesen seien, sehr zurückhaltend vor und fügte umgehend hinzu:
«Weiteres kann ich nicht sagen, weil ich nicht etwas Falsches sagen möchte.
Es ist für mich sehr hart. Und ich möchte niemanden beschuldigen» (act.
2/10.0.04 S. 2 vor Dep. 1). Aus dem weiteren Einvernahmeverlauf wird rasch
klar, dass die Einsilbigkeit von Serhat Türkis massgeblich auch von Angst
geprägt ist (siehe dazu a.a.O., Dep. 18, wo Serhat Türkis konkret
bezweifelt, ob denn die Staatsanwaltschaft ihn [Serhat Türkis] rund um die
Uhr vor einem Racheakt würde schützen können). Die weiteren sachverhaltsbezogenen
Aussagen von Serhat Türkis anlässlich der Befragung am 3. Dezember 2018
waren letztlich bloss fragmentarischer Art: «Ich stieg aus dem Auto. Ich sah
Messer, Schüsse. […] Ich habe dem mit der Glatze eines geschlagen, das weiss
ich noch (a.a.O., Dep. 15). […], von einem habe ich das Gesicht gesehen,
nämlich vom Beifahrer. Von den anderen nicht (a.a.O., Dep. 16). […], sie
waren maskiert. Der andere war nicht maskiert, aber es waren mehr als zwei»
(a.a.O., Dep. 18).
18.3.2 An dieser Stelle ist erinnerlich zu machen, dass Serhat Türkis
bereits kurz nach dem Ereignis in einer Befragung eingeräumt hatte, dass er
selber ein Messer bei sich gehabt habe und auch der Täter [damals berichtete
Serhat Türkis noch von nur einem Angreifer] ein Messer gezückt habe.
Tatsächlich wurde das von Serhat Türkis erwähnte eigene Messer unmittelbar
beim Tatort in einer Rabatte aufgefunden; ebenso fand die Polizei auf dem von
der Täterschaft eingeschlagenen Fluchtweg ein Messer (siehe zum Ganzen oben
E. 7.2 und 8.2). Bei alldem lässt sich zweifelsfrei festhalten, dass am
Tatort sowohl die Täterschaft wie auch Serhat Türkis mit Messern hantierten,
zumal erstellt ist, dass Ervis Albanis sich beim ganzen Geschehen massive
Schnittwunden an den Händen davontrug (oben E. 11.7.1).
18.4
Kaum ein
Erkenntnisgewinn aus den Konfrontationseinvernahmen, wobei Serhat Türkis
sichtlich aus Angst darauf bedacht war, Ervis Albanis möglichst nicht zu
belasten
18.4.1
18.4.1.1 Bei der Konfrontationseinvernahme zwischen Serhat Türkis und Ervis
Albanis am 20. März 2019 (act. 2/10.1.07) wurde vor allem eines
offensichtlich: Der angeschossene Serhat Türkis war tunlichst darauf
bedacht, den bisher einzig gefassten Kontrahenten Ervis Albanis möglichst
nicht zu belasten. Nachdem der zuständige Staatsanwalt einleitend bemerkte,
dass es bei der Auseinandersetzung am 25. September 2018 nach bisherigen
Erkenntnissen um Betäubungsmittel oder allenfalls um Geld gegangen sei
(a.a.O., Dep. 1), räumte Serhat Türkis gerade mal ein, dass er «diese Person
[Ervis Albanis] am 25. September 2018 gefahren habe», wobei Ervis Albanis
konkret gewollt habe, dass er [Serhat Türkis] ihn [Ervis Albanis] nach Näfels
fahre (a.a.O., Dep. 2, Dep. 3 und Dep. 9). Indes habe er keine Ahnung, warum
es dort dann zur Auseinandersetzung gekommen sei. Er habe bereits früher
ausgesagt, dass er damals viel Geld im Auto gehabt habe und ihm tatsächlich
auch Geld gestohlen worden sei, weshalb er sich einzig vorstellen könne, dass
es wegen des Geldes zur Konfrontation gekommen sei (a.a.O., Dep. 5). Im
weiteren Verlauf der Einvernahme danach gefragt, ob er [Serhat Türkis] denke,
dass Ervis Albanis einfach so habe mitfahren wollen oder ob er annehme, Ervis
Albanis habe davon gewusst, dass man ihn [Serhat Türkis] würde ausnehmen
wollen, antwortete er kurz und knapp, das wisse er nicht (a.a.O., Dep. 22).
Auch der Frage des Staatsanwaltes, wie es auf dem Fabrikareal in Näfels
weitergegangen sei, wich er aus und entgegnete, das habe er alles schon mal
erzählt (a.a.O., Dep. 10). Indes trifft genau dies nicht zu; Serhat Türkis
hatte in den bisherigen Befragungen nie offen geschildert, was im
Fabrikinnenhof effektiv geschah. Als der Staatsanwalt von Serhat Türkis
wissen wollte, wie er sich erklären könne, dass Ervis Albanis eine
Handverletzung aufgewiesen und vor Ort Blut verloren habe, antwortete er,
dass er sich daran nicht mehr erinnern könne, alles sei so schnell gegangen
(«die Schiesserei und ich war am Boden»). Serhat Türkis unterstrich seine
(vorgespielte) Ahnungslosigkeit sogar mit einer Gegenfrage, indem er den
Staatsanwalt danach fragte, wie Ervis Albanis sich effektiv verletzt habe, ob
denn gar jemand auch auf ihn [Ervis Albanis] geschossen habe (a.a.O., Dep.
16-18). Auf jeden Fall aber, so die weiteren Ausführungen von Serhat Türkis,
habe nicht Ervis Albanis auf ihn geschossen; denn diejenigen – sicher zwei,
vielleicht drei oder vier, so genau wisse er es nicht mehr –, welche geschossen
hätten, seien maskiert gewesen (a.a.O., Dep. 11-13). Beim ganzen Geschehen
habe er auch ein Messer gesehen, vielleicht habe er es auch in die Hand genommen;
genau wisse er das nicht mehr, er sei ja am Boden gewesen (a.a.O., Dep. 14).
Auf die abschliessende Frage des Verteidigers von Ervis Albanis, ob sein
Mandant ihn [Serhat Türkis] im Fabrikinnenhof auf irgendeine Art angegriffen
habe, erwähnte Serhat Türkis sibyllinisch: «Diejenigen, welche mich
angegriffen haben, haben geschossen. Und er hat nicht geschossen» (a.a.O.,
Ergänzungsfragen, Dep. 1).
18.4.1.2 Wie bereits mehrfach erwähnt, machte Ervis Albanis über die ganze
Untersuchung hinweg keine Angaben zur Sache und verweigerte daher
selbstredend auch an der soeben erörterten Konfrontationseinvernahme vom 20.
März 2019 jegliche Aussagen (act. 2/10.1.07, Dep. 15). Dies, obwohl der
Staatsanwalt ihm zu Beginn der Befragung konkret eröffnet hatte, er stehe im
dringenden Verdacht, am 25. September 2018, um ca. 19:20 Uhr, in Näfels auf
Serhat Türkis geschossen bzw. sich zumindest an diesem Angriff beteiligt zu
haben, wobei er Serhat Türkis habe töten wollen; bei dieser
Auseinandersetzung sei es um Betäubungsmittel oder allenfalls Geld gegangen,
weshalb er [Ervis Albanis] zugleich auch verdächtigt werde, mit Drogen zu
handeln (a.a.O., Vorspann zu Dep. 1).
18.4.2 Noch weniger ergiebig als die erste Konfrontationseinvernahme
zwischen Serhat Türkis und Ervis Albanis war die zweite und letzte
konfrontative Befragung der beiden am 24. Januar 2020 (act. 2/10.1.09), zumal
Ervis Albanis wiederum erklärte, er «werde heute keine Fragen beantworten»
(a.a.O., Dep. 8). Bei dieser Befragung trat in erster Linie zu Tage, wie sehr
Serhat Türkis um seine eigene Sicherheit bangt. Er äusserte konkrete
Begebenheiten, die ihn ängstigen (gespraytes Kreuz auf seinem
Tiefgaragenplatz; Brief vor der Wohnungstüre), wobei er sich nicht direkt vor
Ervis Albanis fürchtet («weil er ist ja hier» [sprich: sich in Haft befindet]),
sondern vor Hintermännern (a.a.O., Dep. 3 sowie auch Dep. 6). Diese
Hintermänner könnten sich nach Einschätzung von Serhat Türkis sogar in seinem
eigenen Umfeld befinden («ein Verräter»); denn jemand müsse ja schliesslich
die Information gesteckt haben, dass er Geld habe [gemeint: das Geld damals
am 25. September 2018 in seinem Auto] (a.a.O., Dep. 13).
In der Sache selber
hob Serhat Türkis abermals hervor, dass Ervis Albanis nicht geschossen habe
(a.a.O., Dep. 3, Dep. 7 und Dep. 9). Was aber am 25. September 2018 im Detail
geschehen sei, daran könne er sich nicht mehr erinnern (a.a.O., Dep. 6);
namentlich entsinne er sich nicht mehr, ob er selber ein Messer in der Hand
gehabt habe (a.a.O., Dep. 5), wisse aber noch, dass einer der andern ein
Messer gezogen habe (a.a.O., 16). Als die Schüsse gefallen seien, hätten er
und Ervis Albanis nicht mehr im Auto gesessen (a.a.O., Dep. 10). Alles sei
sehr schnell gegangen; er sei ausgestiegen und etwa 2 bis 3 Meter (vielleicht
auch 5 bis 7 Meter) vom Auto entfernt gewesen, sei dann wieder zum Auto
zurückgerannt und davongefahren, alle seien mit über den Kopf gezogenen
schwarzen Mützen maskiert gewesen (a.a.O., Dep. 12). Auf Anmerkung des
Staatsanwaltes, dass er (Serhat Türkis) Schussverletzungen und Ervis Albanis
Schnittwunden erlitten hätten, und die daran anknüpfende Frage, ob es daher
möglich sei, dass er (Serhat Türkis) Ervis Albanis die Schnittverletzungen
zugefügt habe, entgegnete er ungehalten: «Fragen Sie ihn. Er wird doch sagen,
ja oder nein. Ich sage ja, er habe nicht geschossen. Er wird doch sagen, ob
ich ihm etwas angetan habe. Fragen Sie ihn doch, vielleicht sagt er etwas»
(a.a.O., Dep 7). Wie aber nicht anders zu erwarten war, schwieg Ervis Albanis
sich dazu aus (a.a.O., Dep. 8). Als der Staatsanwalt gegenüber Serhat Türkis ausführte,
es gehe vorliegend um die Aufklärung der Schussattacke, doch sei diese
möglicherweise verwoben mit einer Drogengeschichte (denn immerhin sei er
[Serhat Türkis] damals mit 15'000 Euro unterwegs gewesen und seien die
Geldscheine alle mit Drogen kontaminiert gewesen), weshalb es erforderlich
sei, nun endlich die ganze Wahrheit zu kennen, erwiderte Serhat Türkis
aufgebracht, er sei «total überrascht darüber, was Sie sagen»; er habe nichts
mit Drogen zu tun und überhaupt: «Wo sind die Drogen?»; wenn man ihm schon
mit solchen Beschuldigungen komme, so solle man ihn doch jetzt gleich in
Untersuchungshaft nehmen (a.a.O., Dep. 4).
18.5
Die beiden
maskierten Komplizen von Ervis Albanis waren schon vorab am Tatort
Wie bereits oben
(E. 16.3) erstmals erwähnt, befand sich am Tatort eine Person, in deren
Mobiltelefon zum Tatzeitpunkt eine SIM-Karte mit der Rufnummer …7074
eingelegt war. Diese Person war nicht Ervis Albanis, denn in dessen
Mobiltelefon war am 25. September 2018 die Rufnummer …6256 eingelegt
(siehe oben E. 15). Neben Ervis Albanis und dem Privatkläger Serhat Türkis
waren am Tatort einzig noch die beiden maskierten Männer anwesend (siehe oben
E. 8.4 und 18.2.4), die nach der Schussattacke auf Serhat Türkis gemeinsam
mit Ervis Albanis zu Fuss flüchteten (dazu weiter unten E. 19.).
Infolgedessen gehörte die Rufnummer …7074 zwangsläufig einem dieser
beiden Personen.
Am Tatabend, 25.
September 2018, generierte die Rufnummer …7074 bereits kurz nach 18
Uhr in unmittelbarer Nähe zum Tatort in Näfels ein Login ins Antennennetz
(act. 2/7.1.01 S. 17 unten und S. 18 oben; konkret eingelegt war die
Rufnummer in ein Mobiltelefon "Apple iPhone 6S", IMEI …0383 [siehe
dazu act. 2/7.1.01 S. 6 unten]). Es steht daher ausser jedem Zweifel, dass
die beiden bis heute nicht gefassten Männer, die nach dem Tatereignis
gemeinsam mit Ervis Albanis flohen, sich frühzeitig am späteren Tatort in
Näfels einfanden, wo sie sich auf das Eintreffen von Serhat Türkis und Ervis
Albanis vorbereiteten, indem sie sich im Fabrikhinterhof in Stellung brachten
und beide ihre Gesichter maskierten (oben E. 7.3 und 18.2).
18.6
Fazit: Das
effektive Kerngeschehen am Tatort – hergeleitet aus den objektiv
feststehenden Umständen
18.6.1 Die Ausgangslage bei der Klärung der Frage «Was geschah effektiv vor
Ort»
Die bis dahin
dargelegten Fakten ergeben ein klares Bild zum (äusseren) Ablauf der
Geschehnisse am Abend des 25. September 2018 (Drogengeld im Fahrzeug von
Serhat Türkis; Serhat Türkis wird in seinem Wagen von Ervis Albanis in einen
Fabrikinnenhof in Näfels gelotst, wo zwei maskierte Personen deren Ankunft
erwarten; Schussattacke auf Serhat Türkis, zugleich zieht Ervis Albanis sich
Schnittwunden an den Händen zu; Fahrt von Serhat Türkis ins Spital nach
Glarus, derweil Ervis Albanis und die beiden anderen Personen sich gemeinsam
zu Fuss vom Tatort absetzen und danach alle drei zusammen abgeholt und
weggefahren werden [zu Letzterem eingehend unten E. 19.]).
Indes machten die
unmittelbar am Kerngeschehen im Fabrikinnenhof in Näfels beteiligten Serhat
Türkis und Ervis Albanis keinerlei substanziellen und glaubhaften Angaben
darüber, aus welchem konkreten Anlass sie beide und zwei weitere unbekannte
Personen sich in einem rundum abgeschotteten Fabrikinnenhof einfanden sowie
weshalb es dazu kam, dass Ervis Albanis sich Schnittwunden an den Händen
zuzog und Serhat Türkis lebensgefährliche Schussverletzungen abbekam.
18.6.2 Die Sichten der Anklage sowie der Verteidigung und der Vorinstanz
18.6.2.1 Die Staatsanwaltschaft vertritt in ihrer Anklage anhand der
Ermittlungsergebnisse folgende These zum Geschehensablauf im Fabrikinnenhof
(act. 1 S. 3 f.): Im Bereich der Fabrikliegenschaft hätten sich zwei
maskierte Komplizen von Ervis Albanis postiert und sich in Szene gesetzt, als
Ervis Albanis und Serhat Türkis aus dem Wagen ausgestiegen seien. Der eine
Maskierte habe eine Schusswaffe vorgezeigt und in Richtung Serhat Türkis
gerichtet; ein anderer Angreifer habe eine Stichwaffe vorgezeigt. Auf diese
Weise hätten die Angreifer (die beiden maskierten Personen und Ervis
Albanis) versucht, Serhat Türkis gefügig zu machen, um dessen Bargeld von
insgesamt 65'000 Euro zu behändigen [die Staatsanwaltschaft knüpft hier an
die Angaben von Serhat Türkis an, der in er Untersuchung geltend gemacht
hatte, er habe nicht bloss die beschlagnahmten 15'000 Euro, sondern insgesamt
65'000 Euro bei sich gehabt; siehe dazu oben E. III. 2.3]. Serhat
Türkis habe sich zur Wehr gesetzt und sei es dabei zu einer physischen
Auseinandersetzung zwischen ihm und Ervis Albanis gekommen, wobei Ervis
Albanis von den beiden andern unterstützt worden sei. Diejenige Person mit
der Stichwaffe habe mit derselben ebenfalls aktiv in die körperliche
Auseinandersetzung eingegriffen; jene Person mit der Schusswaffe habe diese
geladen und schussbereit auf Serhat Türkis gerichtet und habe dann aus einer
Distanz von wenigen Metern auf dessen Körper gezielt und daraufhin
mindestens vier Schüsse auf Serhat Türkis abgefeuert. Der Schütze habe die
Waffe eingesetzt, um Ervis Albanis bei der gewaltsamen Wegnahme von Geld und
Betäubungsmitteln zu unterstützen, wobei Ervis Albanis auf die entsprechende
Unterstützung angewiesen gewesen sei und auch darauf vertraut habe, dass
sie auf diese Weise erfolgen würde. Durch den körperlichen Angriff, die
Bedrohung mittels Waffen und den Einsatz derselben sei es Ervis Albanis und
seinen beiden Kollegen gelungen, dem sich wehrenden Serhat Türkis auf nicht
näher bekannte Art und Weise 50'000 Euro wegzunehmen.
18.6.2.2 Der Verteidiger von Ervis Albanis weist demgegenüber darauf hin, dass
einzig gesichert sei, dass es zu einem Treffen und dabei zu einer
Auseinandersetzung gekommen sei (act. 36 S. 9 Ziff. 13). Alles Weitere sei
Spekulation, beruhend hauptsächlich auf den Aussagen von Serhat Türkis,
welcher aber als Auskunftsperson unglaubwürdig sei und dessen Angaben
unglaubhaft seien (act. 36 S. 6 f. Ziff. 8; act. 103 S. 31 ff.
Ziff. 8). Es sei sogar denkbar, dass hier im Rahmen einer geplanten
Besprechung ein Konflikt entstanden und eskaliert sei, möglicherweise sogar
mit Serhat Türkis selbst als Aggressor (act. 36 S. 10 Ziff. 16 f.).
Zusammengefasst sei festzuhalten, dass Ervis Albanis weder geschossen, noch
Serhat Türkis sonstwie angegriffen habe. Es sei nicht plausibel, dass Ervis
Albanis am Tatort einen Raub geplant oder gar beabsichtigt habe, Serhat
Türkis zu verletzen oder einer Gefahr auszusetzen. Hierfür böten nicht
einmal die Aussagen von Serhat Türkis eine Grundlage. Die Ervis Albanis
angelasteten Tatvorwürfe basierten denn auch einzig und allein auf der im
Schlussbericht der Polizei anhand der äusseren Umstände formulierten
Hypothese. Während aber die Polizei ihre Darstellung erkennbar als Annahmen
deklariert habe, seien diese Mutmassungen in der Folge von der Staatsanwaltschaft
zur Wahrheit erhoben worden (act. 103 S. 36 Ziff. 14).
18.6.2.3 Der Vorinstanz gelang es im angefochtenen Entscheid (act. 59)
durchaus, alle in der Untersuchung ermittelten Ergebnisse aufzulisten; deren
Wiedergabe weist allerdings keine erkennbare (chronologische) Struktur auf
und werden die einzelnen Beweiselemente auch nicht in eine Relation
zueinander gebracht. Mit dieser Vorgehensweise entband sich die Vorinstanz
von einer ernsthaften Würdigung der gesamten Indizienlage. Es überrascht
daher auch nicht, dass die «Abschliessende Würdigung» (act. 59 S. 89 ff.
E. 14.) über weite Strecken im Konjunktiv formuliert ist und sich in
Mutmassungen erschöpft. Eine nur schon sinngemässe Zusammenfassung der
«abschliessenden Würdigung» ist ein aussichtsloses Unterfangen, weshalb
nachstehend konkret die Ausführungen zum unmittelbaren Tatgeschehen auf S.
91 f. unverändert zitiert werden:
«Vlor, UT1 und
UT2 unterhielten hier offenbar, wie die Staatsanwaltschaft es beschreibt, im
Raum Weesen einen Warteraum für das Treffen in Näfels mit Türkis. Der Grund
für dieses Treffen kann nicht ermittelt werden. Allein der Umstand, dass die
drei genannten Personen sich in Näfels mit Türkis treffen wollten, belegt
noch nicht, dass erstens mindestens eine dieser drei Personen die Tötung von
Türkis bzw. einen Überfall auf diesen geplant hätte, und selbst falls dem so
wäre, dass zweitens Albanis vorgängig davon gewusst hat. Immerhin wurde er in
Näfels recht schwer verletzt; hätte er die Tötung von Türkis geplant gehabt,
hätte er sich vermutlich so vorbereitet, dass dies nicht geschieht. Seine
Verletzungen könnte allerdings auch einfach einer dilettantischen Planung und
Ausführung geschuldet sein oder der unerwarteten Gegenwehr von Türkis. Wie
dem auch sei, Albanis (sei dies als Vlor, UT1 oder UT2) muss sich anrechnen
lassen, dass er zusammen mit den anderen beiden Personen Türkis in Näfels
treffen wollte. Sein Tatbeitrag hierzu, und dies ist ebenfalls erstellt,
besteht darin, dass er sich in Walenstadt durch Vermittlung Pristins mit
Türkis traf und diesem den Weg nach Näfels wies. Dass Türkis mit Albanis
hierbei nicht zu einem in den Worten der Verteidigung
"Kindergeburtstag" fuhr, muss auch Türkis bekannt gewesen sein.
Angesichts der Kontamination des Mercedes und von Albanis mit Kokain sowie
des Bargeldes im Mercedes erscheint die Theorie des "drug deal gone
bad" nicht unwahrscheinlich. Eine Verabredung zu einem Drogendeal
umfasst allerdings nicht den Eventualvorsatz zum Ausrauben oder Töten des
Käufers. Selbst wenn man also den geplanten Drogendeal als erstellt sehen
würde, so wäre Albanis mit Blick auf die angeklagten Tatbestände
freizusprechen. Denn wie die Verteidigung richtig sagt: dass Albanis bei
Beschlussfassung, Planung oder Ausführung der konkret angeklagten Tat einen
wesentlichen Beitrag geleistet hat, ist nicht zu erstellen. Möglicherweise
gingen Türkis wie auch Albanis davon aus, dass in Näfels ein "gewöhnlicher"
Drogendeal abgewickelt werden sollte. Wäre dem so und Grund der
Auseinandersetzung wäre tatsächlich ein "gewöhnlicher" "drug
deal gone bad", so wäre das Nachtatverhalten aller Beteiligten
vermutlich genau dasselbe, besonders, wenn man davon ausginge, dass es auf
Seiten von Albanis nicht der erste Drogendeal gewesen sein würde. Dafür
sprechen seine wiederkehrenden Aufenthalte in der Schweiz, seine
regelmässigen Besuche im Kebabladen und Sarandas frühere Fahrten durch
Deutschland. Einzig nicht ganz ins Bild passt hier die Geschichte mit dem
gestohlenen Bargeld, würde doch ein hartgesottener, erfahrener Drogendealer
vermutlich auch dazu schweigen und das Geld abschreiben oder auf andere Art
und Weise zurückholen als in einem Zivilprozess. Aufgrund des
Nachtatverhaltens im Ganzen besteht deshalb praktisch kein Zweifel daran,
dass in Näfels kriminelle Machenschaften im Gang waren. Nach dem Grundsatz in
dubio pro reo ist hier allerdings mangels rechtsgenüglicher Beweise und
Indizien davon auszugehen, dass Albanis im Vorfeld weder bekannt noch bewusst
war, dass Türkis, wie angeklagt, hätte getötet oder ausgeraubt werden sollen.
Ein pauschaler Verdacht, dass Albanis durch seine blosse Anwesenheit vom (in
der Anklageschrift behaupteten, jedoch nicht erstellten) Tötungsversuch bzw.
Überfall gewusst haben müsste, reicht nicht für eine Verurteilung nach den
angeklagten Tatbeständen»
Kurzum: Im Ergebnis
fehlt es an einer Beweiswürdigung durch die Vorinstanz; diese schob eine
nichtssagende Floskel ("drug deal gone bad") vor und
kapitulierte vor der Frage, was sich am 25. September 2018 im Fabrikinnenhof
in Näfels konkret abgespielt hatte.
18.6.3 Der Standpunkt des Obergerichts zum Tatgeschehen vor Ort
18.6.3.1
Im Raum
Walensee/Näfels sollte ein illegales Vorhaben aller Wahrscheinlichkeit
nach im Kontext mit Drogen abgewickelt werden
Vorab steht fest,
dass Serhat Türkis am 25. September 2018 am frühen Nachmittag vom Kanton
Aargau in den Raum Walensee fuhr und dabei 15'000 Euro bei sich im Auto
hatte, dabei alles EUR-50-Noten säuberlich aufgeteilt auf drei Bündel (je
5'000 Euro); die Notenscheine waren komplett mit Drogen kontaminiert (oben E.
III. 2.2). Serhat Türkis konnte zur Herkunft dieses Geldes keine plausible
Erklärung liefern; es steht ausser Frage, dass dieses Geld krimineller
Herkunft war (oben E. 2.5). Abgesehen von den Drogenspuren auf dem Geld ist
nur schon vollkommen ungewöhnlich, dass eine Privatperson mit einem so hohen
Geldbetrag, und dabei erst noch in einer fremden Währung, quasi ziellos durch
die Schweiz fährt. Ebenso aussergewöhnlich ist zudem die Stückelung der
hohen Geldsumme in ausschliesslich 50er-Scheine; es ist dies eine
Stückelung, wie sie insbesondere im Drogenhandel typisch ist (siehe dazu
auch Urteil BGer 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.4.3), zumal
hinzukommt, dass Eurobanknoten mit höherem Nennwert längst nicht mehr überall
einfach ohne weiteres als Zahlungsmittel akzeptiert werden, was das
"Waschen" von kriminellem Geld erschwert.
Ebenso wenig wie
zur Herkunft des Geldes konnte Serhat Türkis auch zur beabsichtigten
Verwendung des Geldes keine verlässlichen Angaben machen. Seine Erklärung,
wonach er vorgesehen habe, das Geld nach Baden zum Konkursamt zu bringen
oder auf der Poststelle in Glarus einzubezahlen (oben E. III. 2.3), ist
schlicht nur absurd. Obendrein ist die Lüge mit dem effektiven Geschehen
nicht einmal kompatibel; um nämlich die Notenbündel zum Konkursamt in Baden
zu bringen, hätte er nicht vom Aargau in die Ostschweiz fahren müssen und
die Poststelle in Glarus wäre um 19 Uhr, als er überhaupt erst vom Walensee
her ins Glarnerland fuhr, längst geschlossen gewesen, ganz abgesehen davon,
dass auf Poststellen Euroscheine nicht ohne weiteres einbezahlt werden
können (siehe oben E. III. 2.3). Aus alldem folgt glasklar, dass das von
Serhat Türkis mitgeführte Bargeld von 15'000 Euro zur Verwendung in einem
kriminalen Milieu bestimmt war.
Serhat Türkis war
bei seinem "Ausflug" am 25. September 2018 vom Aargau an den
Walensee in Begleitung von Sedat Pristin, Marco Napoli und Kemal Izmir; alle
drei Begleitpersonen weisen Bezugspunkte zum Drogenhandel auf (siehe oben E.
4.7). In Walenstadt stiess Ervis Albanis zu den vier "Ausflüglern";
er hat ebenfalls eine markante Vorgeschichte mit Drogengeschäften (siehe oben
E. 11.7.2 sowie auch E. 11.4).
Vor diesem
Hintergrund steht ausser Frage, dass am 25. September 2018 im Raum
Walensee/Näfels ein illegales Vorhaben aller Wahrscheinlichkeit nach in
irgendeinem Kontext mit Drogen abgewickelt werden sollte. Das entsprechende
Vorhaben war zwischen den Protagonisten vorbesprochen (erstes Treffen bereits
zwei Tage zuvor; siehe oben E. 17.), was erklärt, dass Serhat Türkis am 25.
September 2018 einen hohen Bargeldbetrag von 15'000 Euro dabeihatte. Dass er
womöglich sogar eine weitaus höhere Geldsumme bei sich hatte, wovon die
Staatsanwaltschaft in der Anklage ausgeht [65'000 Euro] (act. 1 S. 3), ist
zwar denkbar, lässt sich aber anhand der Untersuchung nicht zweifelsfrei
erhärten. Weil nämlich Serhat Türkis von allem Anfang an nie plausibel
erklären konnte, woher er überhaupt das viele Geld hatte (wie wollte er auch,
wo es sich eben um Drogengeld handelt), bleibt es letztlich der Spekulation
überlassen, ob er einen noch höheren Betrag als die effektiv beschlagnahmten
15'000 Euro mit sich führte; ab hier wird der Nebel zu dicht und lässt sich
dieser, da zusätzliche tragfähige Indizien fehlen, nicht mehr weiter durchdringen.
18.6.3.2
Gegen Serhat
Türkis war ein Aggressionsakt geplant
Das Drehbuch für
das vorbesprochene Vorhaben am 25. September 2018, zu dessen Zweck Serhat
Türkis das viele Geld bei sich hatte, war dann aber definitiv ein anderes,
als es sich Serhat Türkis bis dahin vorgestellt hatte.
Vorweg steht fest,
dass Serhat Türkis von Ervis Albanis (der mit Sedat Pristin unter einer Decke
steckte; siehe oben E. 14.3) zur komplett abgeschotteten Fabrikörtlichkeit
in Näfels gelotst wurde (oben E. 16.). Der Fabrikinnenhof in Näfels liegt
derart versteckt, dass Serhat Türkis diesen von sich aus gar nicht hätte
auffinden können; dorthin gelangen konnte er nur deshalb, weil Ervis Albanis
die versteckte Örtlichkeit Tage zuvor gemeinsam mit mindestens einem
Komplizen ausgekundschaftet hatte und er nun Serhat Türkis den Weg dorthin
wies (oben E. 16.3). Die versteckte Lage des Fabrikinnenhofs (siehe dazu
ausführlich oben E. 6.) spricht auch gänzlich gegen die von der Verteidigung
geäusserte These, wonach zwischen den unmittelbar am Tatort anwesenden
Personen lediglich eine Besprechung geplant gewesen sei, die dann eskaliert
sei, möglicherweise sogar mit Serhat Türkis selbst als Aggressor (zuvor E.
18.6.2.2). Ob Serhat Türkis sich selber im Glauben wähnte, er fahre mit Ervis
Albanis nach Näfels zu einer Besprechung bzw. zu einem "gewöhnlichen"
Drogendeal, mag dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls Ervis Albanis und seine
beiden Komplizen hatten mit Sicherheit nicht vor, sich mit Serhat Türkis
bloss zu einer beiläufigen Besprechung zu treffen. Denn hierzu hätten sie
nicht eine Örtlichkeit gewählt, die im wahrsten Sinn des Wortes ein
Hinterhalt war. Eine banale Besprechung hätte an jedem beliebigen anderen Ort
stattfinden können als ausgerechnet an einem derart versteckten Ort, welcher
erst noch vorgängig rekognosziert werden musste. Es ist daher allein schon
von der ganzen Übungsanlage her offensichtlich: Serhat Türkis sollte von
Ervis Albanis buchstäblich in eine Falle gelotst werden. Als dann Serhat
Türkis mit seinem Beifahrer Ervis Albanis im Fabrikinnenhof eintraf,
befanden sich dort bereits zwei maskierte Komplizen von Ervis Albanis (oben
E. 18.2.2 und 18.5). Damit wird vollends klar, dass das Drehbuch,
welchem Ervis Albanis und seine beiden Komplizen folgten, einen
Aggressionsakt gegen Serhat Türkis vorsah.
18.6.3.3
Bestimmungszweck
des geplanten Aggressionsakts unklar
Als Serhat Türkis
auf Anweisung von Ervis Albanis in den Fabrikinnenhof fuhr, geriet er
geradewegs in einen Hinterhalt, wo er unvermittelt drei Personen gegenüberstand,
die ihm aggressiv gesinnt waren. Das Treffen hatte absolut keinen einvernehmlichen
Charakter; denn es lässt sich ein Treffen, selbst wenn es einen verbrecherischen
Zweck zum Gegenstand hat (Drogenhandel), mit Sicherheit nicht als einträchtig
bezeichnen, wenn die Zusammenkunft, erstens, in einem offensichtlichen
Hinterhalt stattfindet und, zweitens, Akteure dabei maskiert und bewaffnet
auftreten und sich dadurch eindeutig als Kontrahenten entpuppen.
Es kann kein
Zweifel darüber bestehen, dass Serhat Türkis vor Ort im Fabrikinnenhof von
Ervis Albanis und seinen beiden maskierten Komplizen zu irgendwas gefügig
gemacht oder aber dass ihm eine Abrechnung erteilt werden sollte. Am ehesten
auf der Hand liegt dabei die Vermutung, dass Ervis Albanis und seine beiden
Komplizen vorsahen, Serhat Türkis das von ihm mitgeführte Geld abzunehmen
(ohne dafür Serhat Türkis im Gegenzug Drogen auszuliefern, worauf dieser aus
war und genau darum das viele Geld bei sich hatte). Ob ihnen dieses
Unterfangen tatsächlich (teilweise) gelang, muss dahingestellt bleiben; denn
unklar ist, ob Serhat Türkis weit mehr als die im Nachhinein in seinem Wagen
sichergestellten 15'000 Euro bei sich hatte (siehe dazu kurz zuvor E.
18.6.3.1 in fine). Letztlich aber ist für die Strafbarkeit von Ervis Albanis
nicht relevant, ob Serhat Türkis im Fabrikinnenhof zu etwas gefügig gemacht
oder ob ihm eine Abrechnung erteilt werden sollte. Entscheidend ist einzig
und allein, dass gegen Serhat Türkis ein aggressiver Akt geplant war und
Ervis Albanis dabei auf der Seite der Aggressoren stand.
18.6.3.4
Ervis Albanis
körperlich in die Auseinandersetzung vor Ort involviert; der mitgeführte
Revolver als ultimatives Wirksamkeitselement
Aufgrund der
Tatortspuren steht fest, dass im Fabrikinnenhof Serhat Türkis und ebenso
Ervis Albanis aus dem Mercedes ausgestiegen waren, ehe die Schussattacke auf
Serhat Türkis erfolgte. Auf dem asphaltierten Platz fanden sich nämlich
Blutspuren von Serhat Türkis verteilt auf mehrere Quadratmeter. Ferner
hafteten an der Aussenseite der Karosserie des Mercedes Blutspritzer von
Serhat Türkis sowie auch von Ervis Albanis (siehe oben E. 7.1 und 11.2).
Die in der
Untersuchung zusammengekommenen Angaben ergeben kein aussagekräftiges Bild
darüber, was danach, als Serhat Türkis und Ervis Albanis aus dem Mercedes
ausgestiegen waren, im Detail ablief. Während nämlich Serhat Türkis bei allen
Befragungen offensichtlich aus Furcht davor, es könnte ihm abermals ein
Unheil aus dem Umfeld der Täterschaft drohen (siehe dazu oben E. 18.4.2), nur
bruchstückhafte Ausführungen machte («Ich stieg aus dem Auto. Ich sah
Messer, Schüsse. […] Ich habe dem mit der Glatze eines geschlagen, das weiss
ich noch.»; oben E. 18.3.1), verweigerte Ervis Albanis generell jegliche
Aussagen zum Tatgeschehen. Dessen Ablauf ist daher anhand der bekannten
äusseren Umstände zu eruieren.
Faktum ist
zunächst, dass Serhat Türkis im Fabrikinnenhof unvermittelt einer 1:3-Situation
gegenüberstand. Die drei Kontrahenten (Ervis Albanis und seine beiden
maskierten Komplizen) standen dabei nicht in einem einvernehmlichen
Verhältnis zu Serhat Türkis; deren Handeln und Absichten waren unzweifelhaft
gegen die Interessen von Serhat Türkis gerichtet, wurde doch dieser genau
deswegen in den Hinterhalt gelotst (siehe dazu bereits zuvor E. 18.6.3.2).
Gegen Serhat Türkis sollte augenfällig ein aggressiver Akt ausgeführt werden
(siehe dazu auch bereits oben E. 14.3.2 in fine). Indes, und dies ergibt sich
als nächstes, war Serhat Türkis mitnichten bereit, sich einfach so und ohne
Gegenwehr in sein Schicksal zu fügen. Denn dadurch, dass in einer Rabatte
unmittelbar am Tatort ein Messer von Serhat Türkis aufgefunden wurde, ist
belegt, dass er das betreffende Messer effektiv gezogen hatte, andernfalls
es nicht in die Rabatte gelangt wäre (siehe dazu schon oben E. 7.2 und
18.3.1). Beim Geschehen im Fabrikinnenhof zog sich Ervis Albanis an den
Händen Schnittverletzungen zu (oben E. 11.7.1). Gleich wie eins plus eins
zwei ergibt, steht damit ebenso ausser Frage, dass Ervis Albanis sich am
Messer von Serhat Türkis verletzte. Dies wiederum ist Beweis dafür, dass
Ervis Albanis sich am Tatablauf aktiv beteiligte und nicht etwa
abseitsstehend quasi als Zuschauer das Geschehen zwischen seinen beiden
maskierten Komplizen und Serhat Türkis beobachtete. Denn nach allgemeiner
Lebenserfahrung ist ohne weiteres davon auszugehen, dass Serhat Türkis sich
gegen denjenigen Angreifer zur Wehr setzte, von dem für ihn eine ernsthafte
Bedrohung ausging. Diese Person war offenkundig Ervis Albanis; folglich
gehörte zum Part von Ervis Albanis, Serhat Türkis zu traktieren (wobei damit
nicht gesagt ist, dass die beiden maskierten Komplizen nicht ebenfalls Serhat
Türkis physisch bedrängten). Wozu konkret die Täterschaft auf Serhat Türkis
einwirkte, sei es, um ihm dessen Geld zu entwenden oder ihm eine Abrechnung
zu erteilen, oder sei es, um von ihm eine Information herauszupressen, bleibt
unklar, ist aber in Bezug jedenfalls auf das eingeklagte Tötungsdelikt nicht
entscheidend. Nicht erstellen lässt sich, in welcher Phase des ganzen
Geschehens eine Person aus der dreiköpfigen Komplizenschaft den mitgeführten,
geladenen und schussbereiten Revolver auf Serhat Türkis richtete. Gesichert
ist dagegen, dass die Person mit dem Revolver aus nächster Nähe auf Serhat
Türkis vier Schüsse abfeuerte. Im vorliegenden Kontext (Hinterhalt; Serhat
Türkis buchstäblich in einer Falle; 3:1-Situation gegen Serhat Türkis;
Aggressionsakt gegen Serhat Türkis zu einem nicht näher bekannten Zweck)
lässt sich nicht von der Hand weisen, dass der Revolver das letztlich
ultimative Wirksamkeitselement im Tatvorhaben von Ervis Albanis und seinen
beiden Komplizen darstellte. Was auch immer sie mit Serhat Türkis konkret
vorhatten, so war die Schusswaffe das äusserste Mittel, um sich gegen ihn
effektiv auch durchzusetzen.
18.6.3.5
Täterschaft weder
in einer Notwehr- noch in einer Notstandslage
Die Verteidigung
brachte an der vorinstanzlichen Verhandlung vor, dass Ervis Albanis und die
beiden maskierten Personen von Serhat Türkis mit einem Angriff überrascht
worden seien. Es sei wohl etwas schiefgelaufen, Serhat Türkis könnte das
Küchenmesser gezogen und Ervis Albanis angegriffen haben. Ervis Albaniss Kollege
könnte erst dann den Revolver gezogen und gleichsam in Notwehrhilfe auf
Serhat Türkis geschossen haben. Bei einem derartigen Ablauf wäre im Vorfeld
kein Schuss geplant gewesen, und der Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft wäre
nicht korrekt (act. 32 S. 3 f. und act. 36 S. 11 Ziff.
18 ff.). Dieser Sichtweise kann absolut nicht gefolgt werden. Die drei
Kontrahenten von Serhat Türkis waren nicht nur in der Überzahl, sondern
zugleich noch mit einem Revolver und auch einem Messer bewehrt (siehe dazu
oben E. 8.2). Es bestehen schlechthin keine Anhaltspunkte dafür, dass der in
dieser Lage (und zudem noch in einem abgeschotteten Hinterhof) vollends
unterlegene Serhat Türkis initial seine Kontrahenten angegriffen haben
könnte und sich diese dadurch unvermittelt in einer Verteidigungsposition
befunden hätten. Angesichts der insgesamt erdrückenden, belastenden
Beweiselemente wäre denn auch vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass
Ervis Albanis in der Untersuchung ihn entlastende Umstände vorgebracht hätte,
wenn es solche tatsächlich gäbe (siehe dazu auch Urteil BGer 6B_582/2021 vom
1. September 2021, E. 4.3.1). Er aber verweigerte über das ganze Verfahren
hinweg beharrlich jegliche Aussage zum Tatgeschehen. Infolgedessen ist das
Gesamtbild, wie es sich aus den aufgezeigten äussern Umständen ergibt, als
das wirklich zutreffende zu bezeichnen. Fraglos hatten Ervis Albanis und
seine beiden maskierten Komplizen von Anfang an das Zepter in der Hand und
dominierten und bestimmten das Geschehen; für keine dieser drei Personen
bestand zu irgendeinem Zeitpunkt eine Notwehr- oder Notstandssituation.
18.6.3.6
Unklar, wer
konkret geschossen hat
Anhand der
Untersuchungsergebnisse ist nicht feststellbar, wer von der dreiköpfigen
Tätergruppe auf Serhat Türkis schoss. Diese Frage kann jedoch offenbleiben;
denn wie weiter unten bei der rechtlichen Einordnung des ganzen Geschehens
noch ausführlicher darzulegen ist, folgte die Dreiergruppe bei ihrem
Vorgehen einem miteinander im Voraus abgesprochenen Plan, weshalb jeder einzelne
von ihnen als Mittäter für die Tat als Ganzes verantwortlich ist. Gleichwohl
ist hier anzumerken, dass es keineswegs ausgeschlossen ist, dass sogar Ervis
Albanis selbst (und nicht einer seiner beiden maskierten Komplizen) die
Schusswaffe auf sich hatte und gegen Serhat Türkis einsetzte. Denn nur weil
Serhat Türkis während der Untersuchung beharrlich erklärte, es sei nicht
Ervis Albanis gewesen, der auf ihn geschossen habe, so besagt dies noch lange
nicht, dass die Angabe auch effektiv zutrifft. Serhat Türkis gab sich nämlich
in der Untersuchung auf konkrete Fragen zum Tatgeschehen extrem
zurückhaltend; dies einesteils sicher darum, weil er selber in
Drogengeschäfte involviert ist, andernteils aber vor allem aus Angst vor
Racheakten aus dem Umfeld seiner Kontrahenten (siehe dazu oben E. 12.2 und
18.3.1). Wenn Serhat Türkis daher Ervis Albanis explizit als Schützen
ausschloss, so ist diese Aussage nicht ohne weiteres zum Nennwert zu
nehmen. Erinnerlich zu machen ist nämlich, dass Serhat Türkis bei seinen
ersten Einvernahmen ganz zu Beginn der Untersuchung, als Ervis Albanis noch
weit und breit nicht im Blickfeld stand, berichtete, er habe dem Schützen
nach der Schussattacke noch einen Faustschlag verpasst (oben E. III. 1.3).
Gerade weil Serhat Türkis bei seinen ersten damals nebulösen Erzählungen zum
Tatgeschehen explizit von einer tätlichen Reaktion seinerseits gegen den
Schützen berichtete, so weist höchstwahrscheinlich just diese Angabe
einen realen Erlebnisbezug auf. Inzwischen ist bekannt, dass Serhat Türkis
am Tatort jedenfalls mit Ervis Albanis eine Auseinandersetzung hatte, bei der
Ervis Albanis sich die Schnittverletzungen zuzog. Nicht ausgeschlossen
darum, dass dieser auch den Revolver auf Serhat Türkis gerichtet hatte,
worauf der bedrohte Serhat Türkis sich konkret gegen Ervis Albanis zur Wehr
setzte, weil von ihm (Ervis Albanis) eine für ihn (Serhat Türkis) akute
Gefahr ausging.
19.
Die dreiköpfige
Tätergruppe wird in Näfels abgeholt
19.1 Bereits oben wurde dargelegt, dass sich die dreiköpfige Tätergruppe
nach der Schussattacke auf Serhat Türkis zu Fuss in das angrenzende
Wohnquartier nordwestlich der Fabrikliegenschaft absetzte. Die Polizei
konnte die Blutspur, welche der damals an den Händen verletzte Ervis Albanis
hinterliess, über eine längere Strecke von etwa 300 Metern bis hin zur
Einmündung der Tolderstrasse in die Autschachenstrasse verfolgen (siehe oben
E. 8.2).
19.2 Anhand der Ergebnisse der Untersuchung steht Folgendes fest und war
im gerichtlichen Verfahren auch nie bestritten (die Kürze der nachfolgenden
Ausführungen darf freilich nicht darüber hinwegtäuschen, dass all dies erst
nach umfangreichen Ermittlungen ans Licht kam):
Am 25. September
2018, um ca. 20 Uhr (also rund 40 Minuten nach dem Tatgeschehen im
Fabrikinnenhof) wurden Ervis Albanis und seine beiden Komplizen von Silem
Saranda (Jg. __) und dessen Ehefrau Tradi Saranda (Jg. __) in Näfels
abgeholt. Das Ehepaar Saranda ist in Walenstadt wohnhaft und mit Ervis
Albanis und dessen familiären Umfeld eng verbunden. Das Ehepaar Saranda fuhr
damals in einem grauen BMW X3 (SG __3) nach Näfels; gelenkt wurde der auf
Rechtsanwalt ____ eingelöste Wagen von Tradi Saranda, da Silem Saranda
vorübergehend keinen Führerweis hatte. In der Folge fuhren die Eheleute
Saranda mit den drei in Näfels abgeholten Männern nach
Unterterzen/Walenstadt. Anzufügen bleibt hierzu, gerade weil es so sehr
obskur ist, dass Silem Saranda in der Untersuchung nicht nur teilweise
nebulöse und widersprüchliche Angaben machte (siehe hierzu die Ausführungen
im angefochtenen Urteil, act. 59 S. 62 ff. E. 8.2.-8.6), sondern bei
alldem noch erklärte, er habe einzig Ervis Albanis gekannt, nicht aber die
beiden Begleiter; er [Silem Saranda] glaube sogar, dass nicht einmal Ervis
Albanis die beiden Begleiter gekannt habe (siehe zum Ganzen: act. 2/10.5.02
Dep. 1-10, Dep. 20; act. 2/10.6.03 Dep. 1-6; act. 2/10.6.04 Dep. 1-4; act.
2/10.1.05 Dep. 62-73 [Aussagen von Ervis Albanis, wobei dieser einzig
zugestand, dass er von Silem Saranda in Näfels abgeholt worden sei];
siehe im Übrigen zum BMW von Rechtsanwalt ___ und zugleich auch zur
Verbindung zwischen der Familie Saranda und der Familie Albanis/Tiranis die
Fotos bei act. 2/8.1.23 S. 2 unten und S. 3 oben; ferner auch act. 2/10.5.04
Dep. 9).
19.3 Zur Person Silem Saranda ist noch Folgendes zu erwähnen; dies nicht
unbedingt deswegen, weil es konkret zur Erhellung des Sachverhalts beitragen
würde, sondern weil es ebenfalls ein Schlaglicht auf das Milieu wirft, in
dem sich das vorliegende Gewaltdelikt zugetragen hat:
Bei einer
Durchsuchung daheim bei Silem Saranda stellte die Polizei in der Garage eine
Feinwaage mit Opiatrückständen sowie eine Tüte mit Minigrips sicher; in der
Wohnung zudem zwei Pistolenmagazine und einen Schlagring (act. 2/5.5.09; act.
2/10.5.02, Vorspann zu Dep. 37). Insofern sind durchaus Indizien erkennbar,
die auf einen möglichen Bezug von Silem Saranda ins (gewalttätige)
Drogengeschäftsmilieu hinweisen. Silem Saranda hatte sodann in den Wochen vor
dem 25. September 2018 nachweislich mehrfach telefonischen Kontakt zu den
Rufnummern …6256 und insbesondere …7074; mit der Nummer …6256
sogar noch am Nachmittag des Ereignistages (act. 2/10.5.05, dort Beilage E1
und E2; hierzu ist erinnerlich zu machen, dass zum Tatzeitpunkt Ervis Albanis
ein Mobiltelefon mit der darin eingelegten Rufnummer …6256 auf sich
hatte; sodann hatte einer der beiden am Tatort anwesenden Komplizen von
Ervis Albanis ein Handy mit der Rufnummer …7074 bei sich [siehe oben
E. 15. und 16.3]). Ferner war Silem Saranda nach eigenen Angaben mehrmals mit
Ervis Albanis und dessen Ehefrau Laureta unterwegs (act. 2/10.5.05, Dep. 125;
siehe dazu auch act. 2/10.5.05, Beilage E3, wo ersichtlich ist, dass beispielsweise
an einem Abend im August 2018 das Handy von Silem Saranda und das
Mobiltelefon mit der Rufnummer …6256 zur selben Zeit im
Untertoggenburg eingeloggt waren). Als Silem Saranda sodann vorübergehend in
Glarus in Untersuchungshaft sass, versuchte er dem damals ebenfalls in
Glarus inhaftierten Ervis Albanis Kassiber zukommen zu lassen, deren
Inhalte klar darauf hinweisen, dass Silem Saranda in das hier inkriminierte
Gewaltdelikt und dessen Hintergründe eingeweiht ist (act. 2/9.1.08, act.
2/9.1.09 sowie act. 2/4.5.07 f.; siehe dazu auch die Ausführungen im
vorinstanzlichen Entscheid, act. 59 S. 69 E. 8.7). Dass Silem Saranda
offenkundig mehr weiss, als er offenzulegen bereit ist, ergibt sich aus
einer vielsagenden Antwort anlässlich der Hafteröffnung. Als der
Staatsanwalt ihn auf eine mögliche Kollusionsgefahr hinwies, würde er (Silem
Saranda) freigelassen, antwortete dieser unvermittelt: «Das soll Ihnen Ervis
erklären. Ervis soll das sagen, und wenn der Türke etwas damit zu tun hat,
dann soll er das auch sagen» (act. 2/10.5.04 S. 6 oben). Obwohl Polizei und
Staatsanwaltschaft bis dahin Silem Saranda lediglich dahingehend informiert
hatten, dass gegen ihn der Verdacht bestehe, am 25. September 2018 in
ein versuchtes Tötungsdelikt involviert gewesen zu sein (act. 2/10.5.02,
Vorspann zu Dep. 2; act. 2/10.5.04, Vorspann zu Dep. 1), erwähnte dieser
unvermittelt «den Türken». Aus dieser Aussage folgt ohne weiteres, dass
Silem Saranda haargenau Kenntnis hatte, was am 25. September 2018 in Näfels
geschah und wer dabei konkret angeschossen wurde.
19.4 Dass Silem Saranda und seine Ehefrau Tradi Saranda am 25. September
2018 um ca. 20 Uhr in Näfels Ervis Albanis und dessen beiden Komplizen
abholten, deckt sich auch mit den ausgewerteten Verkehrsdaten der
Mobiltelefone von Silem und Tradi Saranda: Deren beiden Telefone (…1149
[Silem Saranda] und …6122 [Tradi Saranda]) waren um etwa 19:30 Uhr im
Raum Walenstadt/Flums eingeloggt, eine gute halbe Stunde später im Raum
Näfels und verschieben sich danach die Logins wieder in den Raum Walenstadt
(act. 2/7.1.01 S. 21 und S. 23).
20.
Zusätzliche
Erkenntnisse aus Begebenheiten nach dem Tatereignis
20.1
Standort von
Laureta Albanis zum Tatzeitpunkt
20.1.1 Bei der Verhaftung von Ervis Albanis am 15. November 2018 hatte
dieser ein 'iPhone X' (IMEI …3705) auf sich (act. 2/5.1.06 und 2/10.1.02 Dep.
3 f.; act. 2/7.1.01 S. 5); in diesem Handy war im Zeitpunkt der
Verhaftung eine SIM-Karte mit der Rufnummer …6385 eingelegt (act.
2/7.1.01 S. 5). Indes ergab die Auswertung des Geräts, dass darin in der
Vergangenheit immer wieder andere SIM-Karten mit anderen Rufnummern
eingelegt waren.
Zum Tatzeitpunkt am
25. September 2018 befand sich im betreffenden Mobiltelefon (IMEI …3705) eine
SIM-Karte mit der Rufnummer …6062. Registriert ist diese Nummer auf
eine Person in Istanbul; es handelt sich dabei um eine Fake-Personalie, was
einen delinquenten Gebrauch der Nummer indiziert (act. 2/7.1.01 S. 5).
Die Rufnummer …6062
generierte am 25. September 2018 rund um den Zeitpunkt des Tatgeschehens in
Näfels (ca. 19:15 Uhr) Antennenstandorte im Raum Walenstadt (act. 2/7.1.01
S. 14). Daraus folgt die logische Erkenntnis, dass das Mobiltelefon, welches
Ervis Albanis zum Tatzeitpunkt auf sich hatte (damals mit der Rufnummer …6256;
siehe oben E. 15.), ein anderes Gerät war als das Mobiltelefon, welches er
bei seiner Verhaftung auf sich trug.
20.1.2 Bei der Auswertung des bei der Verhaftung von Ervis Albanis
sichergestellten Mobiltelefons (IMEI …3705) stellte sich heraus, dass dieses
Gerät regelmässig auch von seiner Frau Laureta Albanis benutzt wurde (act.
2/7.1.01 S. 14), so fraglos auch am Abend des 25. September 2018 (siehe dazu
mehr unten E. 20.3.1 und 20.3.2.4). Weil dieses Mobiltelefon, damals mit der
Rufnummer …6062, zum Tatzeitpunkt im Raum Walenstadt eingeloggt war,
folgt daraus, dass Laureta Albanis sich zu dieser Zeit mutmasslich in der
Wohnung ihrer Schwiegermutter bzw. der Mutter von Ervis Albanis in
Unterterzen (siehe oben E. 11.3.1) aufhielt.
20.2
Ein Mobiltelefon
– jedoch unterschiedliche Ruf- und WhatsApp-Nummer
20.2.1 Im sichergestellten Mobiltelefon (IMEI …3705) von Ervis Albanis
konnten umfangreiche Chat-Nachrichten (WhatsApp-Chat) ausgewertet werden
(act. 2/5.1.09). Die Kommunikation per WhatsApp erfolgte im Mobiltelefon von
Ervis Albanis (IMEI …3705) durchwegs über die Nummer …6385. In diesem
Zusammenhang ist nun folgende Kenntnis wichtig: Eine registrierte
WhatsApp-Nummer (hier …6385) bleibt weiterhin aktiv, auch wenn im
betreffenden Mobiltelefon inzwischen eine neue SIM-Karte mit einer anderen
Rufnummer eingelegt ist. Es ist sogar möglich, bereits bei der Installation
eines WhatsApp-Accounts eine Festnetznummer oder eine beliebige andere
Rufnummer zu verwenden (siehe dazu: Rufnummernwechsel
bei WhatsApp: So geht's - teltarif.de Ratgeber; WhatsApp
ohne SIM-Karte nutzen – So funktioniert‘s (deinhandy.de); WhatsApp
– Wikipedia).
20.2.2 Wenn daher, wie hier der Fall, im sichergestellten Mobiltelefon von
Ervis Albanis (IMEI …3705) am 25. September 2018 eine SIM-Karte mit der
Rufnummer …6062 eingelegt war, so erfolgten telefonische Verbindungen
mit diesem Gerät über diese Nummer, während das gleiche Gerät per
WhatsApp über die Nummer …6385 kommunizierte. Die Rufnummer …6062
und die WhatsApp-Nummer …6385 sind mit anderen Worten für den 25.
September 2018 demselben Mobiltelefongerät zuzuordnen.
Der soeben
erörterte Mechanismus war der Vorinstanz nicht geläufig. Sie verknüpfte
deshalb die Rufnummer …6062 und die WhatsApp-Nummer …6385
fälschlicherweise mit je einem unterschiedlichen Mobiltelefon (siehe dazu
konkret act. 59 S. 20 oben). Darin liegt gerade mit ein Grund, dass die
erstinstanzlichen Erwägungen zu den in der Untersuchung ausgewerteten
Mobiltelefon-Daten insgesamt zwar umfangreich sind, es dabei jedoch an einer
logischen Essenz fehlt.
20.3
Chat- und
Telefonkontakte unmittelbar nach dem Tatzeitpunkt
20.3.1 Wie bereits vorhin kurz angesprochen (zuvor E. 20.1.2), benutzte auch
Laureta Albanis das sichergestellte Mobiltelefon (IMEI …3705) ihres
Ehegatten Ervis Albanis. Belegt ist dies bereits durch die erste
Chatnachricht, welche aus diesem Gerät ausgewertet wurde (act. 2/5.1.09 S.
1): «Guten Morgen Tante Tradi [Tradi Saranda], ich bin die Braut/Frau von
Visi». Bei «Visi» handelt es sich um Ervis Albanis (siehe dazu auch act.
2/10.6.04 Dep. 43 f.).
20.3.2
20.3.2.1 Am 25. September 2018 gelangte um 19:23 Uhr folgende
WhatsApp-Nachricht auf das sichergestellte Mobiltelefon (IMEI …3705) von
Ervis Albanis, welches an jenem Abend von seiner Ehefrau Laureta Albanis
benutzt wurde: «Kommst Du uns holen?». Abgesendet wurde diese Anfrage von der
WhatsApp-Nummer …3933 (act. 2/5.1.09 S. 3). Zu beachten ist dabei,
dass der Absender von «uns» schreibt; er war folglich nicht allein.
20.3.2.2 Laureta Albanis war sich dann allerdings nicht im Klaren, wo genau
sie die Drittperson(en) abzuholen habe (act. 2/5.1.09 S. 3:
WhatsApp-Austausch zwischen 19:24:19 und 19:24:55), worauf die Person mit der
WhatsApp-Nummer …3933 um 19:25 Uhr als Standort «Fronalpstrasse,
Näfels» übermittelte (act. 2/5.1.09 S. 4 oben; hierzu ist wichtig zu wissen,
dass WhatsApp auch eine Funktion beinhaltet, dank welcher es möglich ist,
jederzeit den eigenen Standort mitzuteilen, wobei WhatsApp hierzu auf
GPS-Daten zurückgreift). Fest steht damit, dass die Person, welche unter der
WhatsApp-Nummer …3933 mit Laureta Albanis kommunizierte, sich um 19:25
Uhr im Bereich der Fronalpstrasse in Näfels aufhielt. Die Fronalpstrasse
befindet sich in nächster Nähe zur Tolderstrasse/Autschachenstrasse, wo
konkret die Blutspuren endeten, welche die Tätergruppe bzw. Ervis Albanis
damals auf ihrer Flucht nach der Schussattacke auf Serhat Türkis hinterliess
(siehe dazu den Kartenausschnitt oben bei E. 8.2).
20.3.2.3 Als hierauf Laureta Albanis zurückschrieb, sie habe kein Netz und die
Navigation funktioniere nicht («Ich habe kein Netz»; «Bruder, die Navigation
funktioniert nicht!»), forderte um 19:27 Uhr die Person mit der
WhatsApp-Nummer …3933 Laureta Albanis auf, sie solle die Nummer von
Silem [Saranda] senden (act. 2/5.1.09 S. 4).
Erkennbar ist an
dieser Stelle, dass Laureta Albanis sehr genau wusste, wer mit ihr unter der
WhatsApp-Nummer …3933 kommunizierte und dass es sich dabei nicht um
ihren Ehegatten Ervis Albanis handelte, andernfalls sie nicht «Bruder»
geschrieben hätte.
20.3.2.4 Umgehend (19:27:42) kontaktierte Laureta Albanis über WhatsApp Tradi
Saranda («Tante Tradi») und bat sie um die Telefonnummer ihres Ehemannes
Silem Saranda; zugleich verständigte Laureta Albanis die Person mit der
WhatsApp-Nummer …3933, dass sie (Laureta Albanis) im Moment einzig die
Nummer von Silem Sarandas Frau habe (act. 2/5.1.09 S. 4).
Gerade die
Chat-Nachricht von 19:27:42 Uhr an «Tante Tradi» belegt zusätzlich, dass
Laureta Albanis deren Absenderin war und sie daher am Tatabend das Mobiltelefon
IMEI …3705 benutzte. Die Anrede «Tante Tradi» findet sich nämlich bereits in
einer früheren Chat-Nachricht von Laureta Albanis an Tradi Saranda (siehe
zuvor E. 20.3.1).
20.3.2.5 Um 19:31 Uhr tätigte Laureta Albanis mit dem Mobiltelefon (IMEI
…3705; damals eingelegte Rufnummer …6062) innert Minutenfrist zwei
kurze Anrufe, zunächst einen Anruf an die Rufnummer …7074 (6
Sekunden) und danach den zweiten Anruf (13 Sekunden) an Tradi Saranda (act.
2/7.1.01 S. 23 oben und S. 50). Unmittelbar vor und gleich wieder nach
diesen beiden Telefonanrufen tauschte sich Laureta Albanis mit Tradi Saranda
und einer Person mit der Nummer …3933 per WhatsApp aus und drehte sich
dabei – wie zuvor bereits dargelegt – der ganze Chataustausch darum, dass
Personen in Näfels abgeholt werden sollten (act. 2/5.1.09 S. 4).
Die Person, in
deren Mobiltelefon am Abend des 25. September 2018 eine SIM-Karte mit der
Rufnummer …7074 eingelegt war, befand sich zum Tatzeitpunkt nachweislich
am Tatort (siehe dazu oben E. 16.3). Ebenso befand sich die Person, die per
WhatsApp unter der Nummer …3933 kommunizierte, zum Tatzeitpunkt am
Tatort (zuvor E. 20.3.2.2). Die Chat-Kommunikation zwischen Laureta Albanis
und der Nummer …3933 (ab 19:23 Uhr) sowie der kurze Telefonanruf von
Laureta Albanis an die Nummer …7074 (19:31 Uhr) sind als einheitliche
Kommunikation mit ein- und derselben Person zu sehen.
Wie bereits zuvor
aufgezeigt (oben E. 20.2.1), sind bei einem Mobiltelefon die Rufnummer und
die WhatsApp-Nummer nicht zwingend identisch. So verhielt es sich mutmasslich
auch mit den beiden Nummern …7074 (Rufnummer) und …3933
(WhatsApp-Nummer). Diese beiden Nummern sind mit ziemlicher Sicherheit ein
und demselben Mobiltelefon zuzuordnen. Das bedeutet konkret, dass einer der
beiden nach wie vor flüchtigen Tatkomplizen von Ervis Albanis zum
Tatzeitpunkt ein Mobiltelefon mit der Rufnummer …7074 auf sich hatte
und mit diesem Gerät unter der Nummer …3933 chattete.
20.3.3
20.3.3.1
Um 19:41 teilte
Tradi Saranda (bzw. mutmasslich inzwischen Silem Saranda mit dem Gerät von
Tradi Saranda) per WhatsApp Laureta Albanis mit, sie möge ihnen sagen, dass
er [Silem Saranda] in 15 Minuten dort sei. Laureta leitet diese Mitteilung
umgehend weiter, worauf die Person mit der WhatsApp-Nummer …3933 mit
einem «ok» quittiert (act. 2/5.1.09 S. 4).
Bemerkenswert an
der WhatsApp-Nachricht von Silem Saranda ist, dass er in der Mehrzahl
schreibt («sage ihnen»); ihm war offensichtlich bereits klar, dass er, erstens,
mehrere Personen in Näfels abholen würde und, zweitens, wer diese Personen
tatsächlich waren. Dies steht im krassen Gegensatz zu den späteren Aussagen
von Silem Saranda, als er zu Protokoll gab, von den drei in Näfels abgeholten
Männern einzig Ervis Albanis gekannt zu haben, während er bei den anderen
beiden davon ausgegangen sei, dass «diese von Näfels von der Strasse» gewesen
und sozusagen zufällig dazugekommen seien und sich um den verletzten Ervis
Albanis gekümmert hätten, wobei er [Salim Saranda] glaube, dass auch Ervis
Albanis diese beiden Männer nicht gekannt habe (act. 2/10.5.02 Dep. 7-11;
act. 2/10.5.04 Dep. 13; siehe zum Abholen bereits oben E. 19.2).
20.3.3.2 Um 19:48 Uhr schreibt Laureta Albanis an die WhatsApp-Nummer …3933:
«Visi antwortet nicht», worauf sie die Rückmeldung erhält: «Er ist mit mir»
(act. 2/5.1.09 S. 4).
Dieser kurze
Chataustausch ist gleich in mehrfacher Hinsicht aufschlussreich. Vorab ist
damit endgültig belegt, dass unter der WhatsApp-Nummer …3933 nicht Ervis
(Visi) Albanis, sondern eine andere Person mit Laureta Albanis chattete.
Laureta Albanis wusste dabei, dass diese andere Person gegenwärtig zusammen
mit ihrem Ehegatten Ervis (Visi) Albanis in ein (kriminales) Unterfangen
verwickelt war. Offensichtlich versuchte sie zuvor erfolglos ihren Gatten
direkt zu kontaktieren und geriet deswegen in Unruhe, weshalb sie sich
umgehend beim damaligen Komplizen ihres Mannes nach dessen Schicksal
erkundigte.
20.4
Das Geschehen am
25. September 2018 zwischen 20 Uhr und ca. 23 Uhr:
Aufenthalt der
Täterschaft zunächst im Raum Walensee;
konkreter Hinweis
auf den Namen eines Tatkomplizen;
Abholung eines
Fahrzeugs in Näfels
20.4.1 Nach der Schussattacke auf Serhat Türkis wurde der damals an den
Händen verletzte Ervis Albanis und seine beiden Komplizen von Silem und Tradi
Saranda in Näfels abgeholt und in den Raum Unterterzen/Walenstadt gefahren
(siehe oben E. 19.2). Jedenfalls ab ca. 21 Uhr waren die Mobiltelefone
von Silem und Tradi Saranda in Walenstadt eingeloggt (act. 2/7.1.01 S. 21 und
S. 22 unten). Anzufügen bleibt hierzu, dass nach der Wegfahrt in Näfels
sowohl das Mobiltelefon mit der Rufnummer …6256 (an jenem Abend von
Ervis Albanis getragen; oben E. 15.) als auch das einem Tatkomplizen
zuzurechnende Mobiltelefon mit der Rufnummer …7074 (oben E. 16.3)
keine Verkehrsdaten mehr generierten.
20.4.2 Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung lässt sich keine klare
Aussage dazu machen (was aber nicht weiter von Belang ist), wohin Ervis
Albanis und seine beiden Komplizen vom Ehepaar Saranda gefahren wurden, ob in
die Wohnung von Ervis Albanis' Mutter in Unterterzen oder in die Wohnung der
Sarandas in Walenstadt oder sogar an einen dritten Ort im Raum Walenstadt.
Es sind jedenfalls Aussagen aktenkundig, wonach der Sohn von Tradi und Silem
Saranda, Jeko Saranda, kontaktiert worden sei und dieser dann geholfen
habe, die Wunden von Ervis Albanis zu verbinden; jedoch geht aus den Aussagen
nicht schlüssig hervor, ob die Verarztung in Unterterzen oder in Walenstadt
erfolgte. Mutmasslich war Ervis Albanis während der Dauer der Verarztung
vorübergehend von einem oder allenfalls sogar beiden seiner Komplizen
getrennt (dazu gleich nachfolgend E. 20.4.3).
Es muss an dieser
Stelle genügen, mit Bezug auf das eben Ausgeführte pauschal auf die
Befragungen von Silem Saranda (act. 2/10.5.02 und 2/10.5.04), Tradi Saranda
(act. 2/10.6.03 und 2.10.6.04) sowie von Laureta Albanis (act. 2/10.7.01) und
auch von Natasha Tiranis (Mutter von Ervis Albanis; act. 2/10.11.10) zu verweisen.
Die betreffenden Aussagen sind nämlich derart diffus und zum Teil auch
nachweislich falsch – darauf ist in Bezug auf Laureta Albanis noch kurz
zurückzukommen –, dass daraus letztlich nur eines glasklar hervorgeht: alle
vier wissen um die wahren Begebenheiten, wollen diese aber nicht preisgeben.
20.4.3
20.4.3.1 Wesentlich ist freilich folgendes Faktum: Am 25. September 2018
erhielt Laureta Albanis auf dem von ihr an jenem Abend benutzten Mobiltelefon
(IMEI …3705; siehe dazu oben E. 20.1.1 und 20.1.2) von Tradi Saranda
(…6122; siehe dazu oben E. 19.4) um 20:47 Uhr folgende
WhatsApp-Nachricht: «Komm hierher mit Fulid». Kurz darauf schrieb Laureta
Albanis zurück, sie würden jetzt losfahren (act. 2/5.1.09 S. 5, blau
markierte Passagen).
Es fällt hier
unvermittelt der Name einer bis dahin unbekannten Person. Beim konkret
gemeinten Fulid handelte es sich mit grösster Sicherheit um Fulid Tiranis,
den Bruder von Ervis Albanis (siehe dazu act. 2/10.11.10 Dep. 24 ff.).
Fulid Tiranis ist bei der Polizei mit Foto aktenkundig (siehe dazu act.
2/8.1.03; ferner act. 2/10.7.01 Dep. 31 sowie act. 2/10.1.06 Dep. 14 und
Fotobogen im Anhang). Aus Sicht der Polizei besteht der dringende Verdacht,
dass Fulid Tiranis einer der beiden nach wie vor flüchtigen Komplizen von
Ervis Albanis war (act. 2/8.1.01 S. 3 und S. 38 oben).
Silem Saranda gab
in der Untersuchung als eine Version zu Protokoll, die beiden Begleitpersonen
von Ervis Albanis seien in Unterterzen ausgestiegen, während er und seine
Frau mit dem verwundeten Ervis Albanis zu ihrer Wohnung nach Walenstadt
weitergefahren seien (act. 2/10.5.02 Dep. 6 und Dep. 8). Mutmasslich
verhielt es tatsächlich so, dass jedenfalls Fulid Tiranis in Unterterzen ausstieg
und sich in die Wohnung seiner und Ervis Albanis' Mutter begab, wo Laureta
Albanis anwesend war. Ervis Albanis und seine beiden Komplizen wurden
nämlich kurz nach 20 Uhr in Näfels abgeholt (oben E. 19.4); die
Fahrtzeit von Näfels nach Unterterzen beträgt lediglich 15 Minuten (Google
Maps). Demnach war Fulid Tiranis ab ca. 20:20 Uhr mit Laureta Albanis in der
Wohnung in Unterterzen, ehe Laureta Albanis um 20:47 Uhr von Tradi Saranda
aufgefordert wurden, «mit Fulid hierher», d.h. nach Walenstadt zu kommen.
Fulid Tiranis war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch
diejenige Person, die unmittelbar nach der Schussattacke auf Serhat Türkis
von Näfels aus per WhatsApp (…3933) mit Laureta Albanis Kontakt aufnahm
(siehe dazu oben E. 20.3.2). Denn dieselbe Nummer (…3933)
erkundigte sich um 20:19 Uhr bei Laureta Albanis, ob «dort zu Hause» alles in
Ordnung sei, was Laureta Albanis umgehend mit einem «Ja» quittierte (act.
2/5.1.09 S. 4). Eingedenk eines hier hochkriminellen Milieus, wo die
Beteiligten jeweils alle ihre Sensoren ausgefahren haben, wollte Fulid
Tiranis um 20:19 Uhr, als er soeben in Unterterzen eintraf, mit dieser
Nachfrage sichergehen, ob die Luft rein sei, bevor er sich zu Laureta Albanis
in die Wohnung begab. Eine andere Interpretation dieser hier übergangslos und
ohne jeglichen erkennbaren Zusammenhang gesendeten Nachfrage ist überhaupt
nicht denkbar.
20.4.3.2 Noch ein zusätzlicher Umstand indiziert, dass Fulid Tiranis am 25.
September 2018 als einer der beiden Komplizen von Ervis Albanis bei der
Schussattacke auf Serhat Türkis zugegen war. Nach hier vertretener These
trug Fulid Tiranis damals ein Mobiltelefon auf sich, bei dem einerseits zwar
die WhatsApp-Kommunikation über die Nummer …3933 erfolgte, in welchem
andererseits jedoch eine SIM-Karte mit der Rufnummer …7074 eingelegt
war (oben E. 20.3.2.5). Bei der Verhaftung von Ervis Albanis am 15. November
2018 war in dessen Handy "iPhoneX" (IMEI …3705) eine SIM-Karte mit
der Rufnummer …6385 eingelegt (oben E. 20.1.1). Diese SIM-Karte mit
der Rufnummer ….6385 befand sich am 5. September 2018 in einem
Mobiltelefon "Apple iPhone 6S" (IMEI …0383). Exakt in diesem
Mobiltelefon "Apple iPhone 6S" (IMEI …0383) war zum Tatzeitpunkt
die SIM-Karte mit der Rufnummer ….7074 eingelegt (siehe dazu act.
2/7.1.01 S. 6 unten und S. 7 oben). Daraus wird ersichtlich, dass SIM-Karten
und/oder Mobiltelefone unter Personen ausgetauscht werden. Ein solcher
Vorgang weist auf ein besonders enges Naheverhältnis hin, wie es bei
Familienangehörigen (hier die Gebrüder Ervis Albanis und Fulid Tiranis)
vorstellbar ist.
20.4.4
20.4.4.1 Es ist nochmals kurz auf das Tatortgeschehen zurückzublenden. Als
Ervis Albanis mit Serhat Türkis in dessen Mercedes am 25. September 2018 um
ca. 19:15 Uhr im Fabrikinnenhof eintraf, befanden sich die beiden (maskierten)
Komplizen von Ervis Albanis bereits vor Ort. Diese beiden Komplizen gelangten
mutmasslich mit dem Personenwagen VW Polo, SG ...57 (siehe zu diesem Auto
bereits oben E. 11.3.1), nach Näfels. Aus welchem Anlass dann allerdings
die Tätergruppe nach der Schussattacke auf Serhat Türkis nicht den VW Polo
als Fluchtfahrzeug verwendete, sondern sich von Silem und Tradi Saranda in
Näfels abholen liess, bleibt für den aussenstehenden Betrachter unklar, mag
aber aus der Perspektive von kriminell handelnden Personen einen
nachvollziehbaren Grund gehabt haben.
20.4.4.2 Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass dieser VW Polo nach der
Schussattacke auf Serhat Türkis in Näfels zurückgelassen wurde. Eine
Auskunftsperson beobachtete nämlich an jenem Abend nach 20 Uhr einen nahe am
Tatort parkierten Kleinwagen mit SG-Kontrollschild. Beim VW Polo, SG ...57,
handelt es sich um einen entsprechenden Kleinwagen. Die Auskunftsperson
berichtete weiter, dass später am Abend ein sportlicher Geländewagen in der
Art eines Audi Q7 mit SG-Kontrollschild vorgefahren sei, sogleich mehrere
Personen in das parkierte Auto umgestiegen und anschliessend beide Fahrzeuge
wieder weggefahren seien (siehe dazu oben E. 9.).
Tatsächlich konnte
in der Untersuchung ermittelt werden, dass das Mobiltelefon mit der Rufnummer
…6062 (dieses Mobiltelefon wurde am 25. September 2018 rund um die
Tatzeit von Laureta Albanis benutzt; oben E. 20.1.2 m.w.H.) um ca. 21:30 Uhr
im Raum Näfels eingeloggt war (act. 2/7.1.01 S. 14). Bei dem sodann von der
Auskunftsperson beschriebenen sportlichen Geländewagen in der Art eines Audi
Q7 mit SG-Kontrollschild handelte es sich mutmasslich um den grauen BMW X3,
SG __3, den Silem Saranda von Rechtsanwalt ___ ausgeliehen hatte und mit welchem
Wagen Silem und Tradi Saranda zuvor Ervis Albanis und seine beiden Komplizen
in Näfels abgeholt hatten (siehe oben E. 19.2). Dieser BMW X3 ist nämlich
einem Audi Q7 in Grösse und Form verblüffend ähnlich (siehe dazu act.
2/8.1.23 S. 2). Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass Personen aus der Tätergruppe und/oder Personen aus
ihrem Umfeld gegen 21:30 Uhr im BMW X3, SG __3, von Unterterzen/Walenstadt
nach Näfels fuhren, um dort den in unmittelbarer Nähe zum Tatort
zurückgelassenen VW Polo, SG ...57, zu holen.
21.
Fahrt nach
Lodi/Italien; Hinweis auf die Identität des zweiten Tatkomplizen
21.1 Gesichert ist, dass Ervis Albanis in der Nacht vom 25. auf den 26.
September 2018, um 03:30 Uhr, das Spital in der norditalienischen Stadt Lodi
aufsuchte und dort seine Schnittverletzungen an den Händen behandeln liess
(siehe dazu oben E. 11.5). Infolgedessen steht ausser Frage, dass Ervis
Albanis nach der Schussattacke auf Serhat Türkis noch in der gleichen Nacht
nach Lodi gelangte.
21.2 Das bereits mehrerwähnte Mobiltelefon mit der Rufnummer …6062
(rund um die Tatzeit von Laureta Albanis benutzt) generierte am 25. September
2018 ab 23:25 Uhr (Standort Flums) Logins entlang der San-Bernardino-Route
und loggte schliesslich letztmals um 01:37 Uhr südlich von Mendrisio/TI ins
schweizerische Antennennetz ein (act. 2/7.1.01 S. 15 unten und S. 16).
Tatsächlich räumte Laureta Albanis in der Untersuchung ein, in der Nacht vom
25. auf den 26. September 2018 mit dem VW Polo, SG ...57, von Unterterzen nach
Italien gefahren zu sein (act. 2/10.7.1.01 Dep. 8 und Dep. 19).
21.3 Die weiteren Angaben von Laureta Albanis zur betreffenden Fahrt nach
Italien sind jedoch nachweislich falsch. So erklärte sie, dass sie den VW
Polo auf der ganzen Strecke bis zum Spital nach Lodi/Italien gelenkt habe
und im Fahrzeug einzig noch ihr Mann Ervis Albanis und die gemeinsame Tochter
mitgefahren seien (act. 2/10.7.1.01 Dep. 20 f.). Indes wurde exakt der
VW Polo, SG ...57, kurz nach Mitternacht, um 00:23 Uhr, in Splügen wenige
Kilometer vor dem San-Bernardino-Tunnel bei einer Radarkontrolle erfasst und
geblitzt. Auf dem Radarbild ist zu erkennen, dass am Steuer eine männliche
Person sass. Auf dem Beifahrersitz befand sich Natasha Tiranis (Mutter von
Ervis Albanis), während Laureta Albanis mit ihrem Kleinkind auf der Rückbank
sass. Ervis Albanis dagegen fuhr nicht in diesem Fahrzeug mit (siehe
dazu act. 2/8.1.16).
Die Polizei
identifizierte den männlichen Lenker als Fuli Durres. Der ebenfalls
aus Albanien stammende und noch immer flüchtige Fuli Durres ist der Polizei
zusätzlich unter zwei Aliasnamen bekannt (act. 2/8.1.01 S. 37 Ziff. 4.3;
siehe zudem zum Vergleich ein Polizeifoto von Fuli Durres bei act.
2/8.1.03). Aus Sicht der polizeilichen Ermittler war Fuli Durres mutmasslich
der neben Fulid Tiranis zweite Komplize von Ervis Albanis bei der Gewalttat
gegen Serhat Türkis (act. 2/8.1.01 S. 38 oben).
21.4 Aus den Aussagen insbesondere von Silem Saranda ist zu schliessen,
dass Ervis Albanis in jener Nacht höchstwahrscheinlich mit dem BMW X3 (SG
__3) von Silem Saranda bzw. von Rechtsanwalt ___ nach Lodi/Italien fuhr.
Silem Saranda erwähnte, dass im Umfeld Albanis/Tiranis zwar noch ein Citroën
mit italienischen Kontrollschildern verfügbar gewesen wäre, doch sei ihm [Silem
Saranda] gesagt worden, dieser Wagen sei defekt, weshalb «sie» [Ervis
Albanis zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Mutter Natasha Tiranis] den
BMW genommen hätten (der Citroën wird an dieser Stelle deshalb explizit
erwähnt, weil im Dezember 2017 Fuli Durres und Fulid Tiranis in einem Citroën
mit italienischen Kontrollschildern unterwegs waren, als sie von der
Kantonspolizei St. Gallen einer Personenkontrolle unterzogen wurden). Saranda
führte weiter aus, dass er am folgenden Tag, 26. September 2018, zusammen
mit einem Kollegen im Citroën nach Lodi gefahren sei, wo sie den Wagen
getauscht und mit dem BMW wieder in die Schweiz zurückgefahren seien (siehe
zum Ganzen act. 2/10.5.04 Dep. 5 sowie act. 2/10.5.02 Dep. 21).
Die in der
Untersuchung ausgewerteten Verkehrsdaten des Mobiltelefons von Silem Saranda
belegen tatsächlich, dass dieser am 26. September 2018 am Nachmittag via San
Bernardino nach Italien gelangte und am späteren Abend auf der gleichen Route
wieder nach Walenstadt zurückkehrte (act. 2/7.1.01 S. 22). Insofern scheint
seine Aussage zuzutreffen, wonach Ervis Albanis am 25. September 2018 mit dem
BMW nach Italien gefahren sei, und er [Silem Saranda] den BMW am andern Tag
wieder zurückgeholt habe.
Ob mit Ervis
Albanis auch sein Bruder Fulid Tiranis im BMW mitfuhr, ist unklar. Aufgrund
der Untersuchungsergebnisse ist nämlich denkbar, dass Fulid Tiranis in der
Nacht vom 25. auf den 26. September 2018 nicht mit seinen beiden Komplizen
Ervis Albanis und Fuli Durres nach Italien reiste. Denn das von Fulid Tiranis
nachweislich zur Tatzeit benutzte Mobiltelefon mit der Rufnummer …7074
(oben E. 16.3 und E. 20.4.3.2) war am folgenden Tag, 26. September 2018,
um 07:02 Uhr und nochmals um 15:49 Uhr über eine Antenne in Näfels in
unmittelbarer Nähe zum Tatort eingeloggt; seitdem sind von dieser Nummer
keine Verkehrsdaten mehr verfügbar (act. 2/7.1.01 S. 18). Es bleibt damit
auch offen, wer effektiv den BMW auf der nächtlichen Fahrt nach Italien
lenkte. Ob Ervis Albanis mit den Schnittverletzungen an den Händen dazu noch
in der Lage war, lässt sich nicht beantworten, ist letztlich aber
unerheblich.
22.
Fazit aus den
vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt:
Der
Anklagesachverhalt ist bezgl. der Schussattacke auf Serhat Türkis erstellt;
Freispruch vom
Vorwurf des qualifizierten Raubs
22.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich als Fazit, dass der in
der Anklage der Staatsanwaltschaft (act. 1) inkriminierte Lebenssachverhalt
effektiv erstellt ist, soweit dieser die Beteiligung von Ervis Albanis an der
Schussattacke auf Serhat Türkis betrifft. Nicht rechtsgenüglich nachweisen
lässt sich jedoch, ob die Täterschaft über die Schussattacke hinaus Serhat
Türkis zusätzlich noch beraubte.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung, es sei der an der
Verhandlung anwesende Privatkläger Serhat Türkis zum Tatgeschehen zu
befragen. Zur Begründung führte er aus, dass der Beschuldigte Ervis Albanis
auch vor Obergericht keine Angaben zur Sache mache, weshalb wenigstens die
Gelegenheit genutzt werden sollte, den Privatkläger zu befragen (act. 103 S.
13). Hierzu besteht indes keine Notwendigkeit bzw. ist davon kein weiterer
Erkenntnisgewinn zu erwarten. Der Privatkläger machte bereits während der
gesamten Untersuchung keine substanziellen Angaben zum Tatgeschehen und
dessen Hintergründen. Widersprüchlich blieb der Privatkläger schliesslich
auch an der Berufungsverhandlung, als er sich zunächst der Sachdarstellung
der Staatsanwaltschaft anschloss (act. 103 S. 27), später aber in seiner
kurzen Replik explizit wieder davon abwich (a.a.O., S. 53). Einmal mehr
wurde damit offensichtlich, dass ebenso der Privatkläger kein Interesse
daran hat, dass die Begleitumstände der Tat (mutmasslich Drogengeschäfte)
ans Licht kommen.
22.2 Die Vorinstanz beurteilte im angefochtenen Entscheid (act. 59) den
Anklagesachverhalt in Hinsicht auf eine Beteiligung von Ervis Albanis an der
Schussattacke auf Serhat Türkis als nicht nachgewiesen. Insofern hat sie
daher den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, was die
Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zu Recht gerügt hat (Art. 398 Abs. 3
lit. b StPO).
Im Folgenden ist
der Anklagesachverhalt, was die unmittelbare Beteiligung von Ervis Albanis an
der Schussattacke auf Serhat Türkis anbelangt, rechtlich zu würdigen.
22.3 Demgegenüber lässt sich der Anklagesachverhalt in seinem
weitergehenden Teil, wonach die Täterschaft den Privatkläger Serhat Türkis
zusätzlich noch beraubt haben soll, nicht rechtsgenüglich nachweisen. Der
Beschuldigte Ervis Albanis ist damit vom Vorwurf des qualifizierten Raubs im
Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB freizusprechen.
IV.
Rechtliche
Würdigung des erstellten Anklagesachverhalts
1.
1.1 Wer vorsätzlich den
Tod eines Menschen verursacht, begeht eine vorsätzliche Tötung im Sinne von
Art. 111 StGB (auf den qualifizierten Tatbestand des Mordes im Sinne von Art.
112 StGB bzw. den privilegierten Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art.
113 StGB ist vorliegend nicht einzugehen, da weder für das eine noch das
andere Anhaltspunkte bestehen). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt mit
Vorsatz, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt; ein vorsätzliches
Handeln liegt bereits vor, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat (hier
die Verursachung des Todes eines Menschen) für möglich hält und in Kauf nimmt
(sog. Eventualvorsatz).
1.2 Das Verüben einer vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB ist mit
Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht, womit es sich bei diesem
Tatbestand um ein Verbrechen handelt (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei einem
Verbrechen ist die Strafbarkeit bereits bei einem Versuch gegeben; ein
Versuch liegt konkret vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung des
Verbrechens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder
der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht
eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB).
1.3 Sind an einer strafbaren Tätigkeit nicht nur eine, sondern mehrere
Personen beteiligt, so hat bei Mittäterschaft jeder einzelne Teilnehmer die
Tat vollständig zu verantworten, d.h. so, wie wenn er die Tat ganz alleine
begangen hätte. Die gesetzlich nicht explizit geregelte Mittäterschaft
bedeutet nach der Rechtsprechung arbeitsteilige Tatbestandsverwirklichung;
sie setzt zweierlei voraus: Ein gemeinsamer, entweder explizit oder auch
bloss konkludent getroffener Tatentschluss (wobei Eventualvorsatz genügt)
sowie eine darauf basierende, gemeinsame Tatausführung. Erscheint die Tat
demnach als Ausdruck eines gemeinsamen Willens und Handelns, ist jeder der
Mittäter für die Tat als Ganzes verantwortlich (Nydegger, Vorbem. zu
Art. 24 ff. N 16 f. in: Damian
K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 1. Aufl., Bern 2020 mit
zahlreichen Hinweisen). Nach der allgemeinen Formel des
Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 397
E. 2b S. 399; 108 IV 88 E. I. 2a S. 92). Die für Mittäterschaft
erforderliche Intensität des Zusammenwirkens liegt vor, wenn der spezifisch
zu beurteilende Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem
Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht
oder fällt (Urteil BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2).
Bei Mittäterschaft beginnt der
Versuch für alle Mittäter im Zeitpunkt, in dem einer von ihnen unmittelbar
zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzt (Demarmels/Vonwil,
Art. 22 N 7 in: Damian K. Graf
[Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 1. Aufl., Bern 2020 mit Hinweis auf
Urteil BGer 6B_553/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.3.2).
2.
2.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Täterschaft am 25.
September 2018 im Fabrikinnenhof in Näfels insgesamt vier Schüsse auf Serhat
Türkis abgab. Zwei Schüsse trafen das Opfer im Bauch, was schwere
Verletzungen im Darmbereich mit massiver innerer Blutung zur Folge hatte.
Ohne rasche ärztliche Hilfe wäre Serhat Türkis unweigerlich gestorben (siehe
dazu oben E. III. 1.1.). Mit der Schussabgabe auf den Unterleib von Serhat
Türkis bewerkstelligte die Täterschaft komplett die Voraussetzung dafür, dass
der Tod des Opfers eintreten würde. Dass der Tod dennoch nicht eintrat, lag
nicht mehr im Einflussbereich der Täterschaft, sondern ist einzig dem Umstand
zu verdanken, dass das Opfer umgehend notoperiert werden konnte. Mit ihrer
Tathandlung (Schussattacke auf Serhat Türkis) beging die Täterschaft somit
objektiv eine (vollendet) versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2.2 Die soeben ohne Namensnennung quasi abstrakt einer Täterschaft zugeordnete
Tötungshandlung hat der Beschuldigte Ervis Albanis als Einzelperson vollumfänglich
zu verantworten. Die mit Täterschaft umschriebenen Akteure waren Ervis
Albanis und seine beiden am Tatort maskierten Komplizen, wobei es sich bei
diesen beiden noch flüchtigen Mitbeteiligten mutmasslich um Fulid Tiranis
(Bruder von Ervis Albanis) und Fuli Durres handelte (siehe oben E. 20.4.3
und E. 21.3). Ervis Albanis und seine beiden Komplizen begingen die
inkriminierte Tat fraglos in Mittäterschaft im eingangs umschriebenen Sinne
(zuvor E. IV. 1.3), dies aus nachfolgenden Gründen:
2.2.1 Zunächst haben Ervis Albanis und zumindest einer der beiden Komplizen
den späteren Tatort in Näfels ausgekundschaftet (oben E. 16.3). Bei der
betreffenden Örtlichkeit handelte es sich um einen gänzlich versteckten und
gegen aussen abgeschotteten Fabrikinnenhof. Nach dem gemeinsamen Tatplan der
Täterschaft sollte Serhat Türkis buchstäblich in eine Falle gelockt werden.
Ervis Albanis oblag dabei die Aufgabe, als Beifahrer von Serhat Türkis diesen
in den Hinterhalt lotsen, während seine beiden Komplizen dort schon
bereitstanden (oben E. 16.2). Aufgrund der versteckten Lage des
Fabrikinnenhofs (siehe dazu oben E. 6.) sowie angesichts dessen, dass die
Tätergruppe gegenüber dem Opfer in klarer Überzahl agierte, ist nachgerade
offensichtlich, dass der von Ervis Albanis und seinen beiden Komplizen
befolgte Tatplan einen Aggressionsakt gegen Serhat Türkis beinhaltete (siehe
dazu oben E. 18.6.3.2). Dabei spielte Ervis Albanis allein schon deswegen
eine tragende Rolle, als er das Opfer in den Hinterhalt zu lotsen hatte.
2.2.2 Zum gemeinsamen Tatplan der dreiköpfigen Tätergruppe gehörte sodann,
dass einer von ihnen vor Ort einen geladenen und schussbereiten Revolver auf
sich trug. Auch wenn der konkrete Bestimmungszweck des gegen Serhat Türkis
gerichteten Aggressionsakts nicht mit zureichender Sicherheit eruierbar ist
(siehe dazu oben E. 18.6.3.3), so bleibt gleichwohl die Erkenntnis, dass die
Tätergruppe sich nicht allein darauf verliess, gegenüber dem Opfer in
Überzahl zu sein, sondern sie es für erforderlich erachtete, eine Schusswaffe
mitzuführen. Dies impliziert nachgerade eine vorbestandene Bereitschaft der
Tätergruppe, die Waffe gegebenenfalls auch einzusetzen und dabei bis zum
ultimativ Letzten zu gehen, nämlich Serhat Türkis zu töten (siehe dazu oben
E. 18.6.3.4). Beim ganzen Geschehensablauf ist im Übrigen durchaus denkbar,
dass sogar Ervis Albanis selber den geladenen und schussbereiten Revolver
auf sich trug und aus nächster Nähe vier Schüsse auf Serhat Türkis abfeuerte
(siehe dazu oben E. 18.6.3.6). Dieser Punkt kann letztlich aber offenbleiben,
weil jeder aus der hier einvernehmlich agierenden dreiköpfigen
(Mit)Tätergruppe für die Tat als Ganzes verantwortlich ist, und zwar
unbekümmert darum, wer von ihnen effektiv schoss. Abschliessend kann in Bezug
auf den von Ervis Albanis und seinen beiden Komplizen gemeinsam beschlossenen
und auf arbeitsteilige Weise durchgeführten Tatplan auf die vorangegangenen
ausführlichen Erwägungen zum Sachverhalt verwiesen werden.
2.2.3 In subjektiver Hinsicht bestehen nicht die geringsten Zweifel daran,
dass Ervis Albanis sich über jeden einzelnen Punkt des gemeinsamen Tatplanes
im Klaren war und er den von ihm und seinen beiden Komplizen ins Werk
gesetzten Aggressionsakt gegen Serhat Türkis in allen Teilen und bis hin zur
letzten Konsequenz jedenfalls mit Eventualvorsatz mittrug (im Sinne von: «sei
es, wie es komme, ich beteilige mich daran»). Bei Ervis Albanis handelt es
sich nicht etwa um einen kleinen Gassenkriminellen, der sozusagen beiläufig
in etwas Gröberes hineingeraten wäre. Ganz im Gegenteil: Mit seinen schweren
Vorstrafen aus Italien und Albanien wegen zahlreicher Gewalt- und
Drogendelikte (oben E. 11.7.2) ist Ervis Albanis geradeheraus als
hartgesottener Berufsverbrecher zu bezeichnen. Zwar erwähnte er in der
Untersuchung und auch vor Obergericht, dass er in Italien als Staplerfahrer
arbeite – dies allerdings schwarz, weil er zurzeit kein Aufenthaltsecht in
Italien habe – (act. 2/8.2.02 Dep. 12-15; act. 103 S. 8), doch ist dies nicht
glaubhaft und bei alldem gar nicht überprüfbar. Tatsache ist jedenfalls, wie
nur schon die in der Untersuchung ausgewerteten Mobiltelefondaten zeigen,
dass Ervis Albanis allein seit Sommer 2018 mehrmals in die Schweiz eingereist
war; dies, obwohl er seit längerem mit einem Einreiseverbot für den gesamten
Schengenraum belegt ist (siehe dazu im erstinstanzlichen Entscheid die
unangefochten gebliebene Verurteilung von Ervis Albanis wegen mehrfacher
rechtswidriger Einreise [act. 59 S. 105 Dispositiv-Ziff. 1 sowie S. 93-95 E.
IV.). Die Vermutung liegt auf der Hand, dass Ervis Albanis den
Lebensunterhalt für sich, seine Ehefrau und das gemeinsame Kleinkind durch
kriminelle Aktivitäten finanziert. Eine Person von diesem Kaliber handelt
nicht blauäugig. Wenn sich daher Ervis Albanis zur Gewaltaktion gegen Serhat
Türkis einspannen liess – von wem und unter welchen Umständen auch immer –
und er im September 2018 womöglich eigens für diese Gewaltaktion überhaupt in
die Schweiz kam, so war er in die Planung und Abwicklung des Vorhabens
vollumfänglich eingebunden; er überliess mit Bestimmtheit nichts dem Zufall.
Er trug daher auch die Entscheidung mit, dass er und seine beiden Komplizen
bei der Ausführung des Aggressionsakts gegen Serhat Türkis einen Revolver
verfügbar haben würden (wenn nicht gar Ervis Albanis selber die Schusswaffe
auf sich trug) und dass diese Waffe gegebenenfalls auch eingesetzt würde.
Der Wille, eine Schusswaffe gegen einen Menschen einzusetzen, umfasst ohne
weiteres die Bereitschaft/Inkaufnahme, diesen Menschen zu töten.
3.
Fazit: Schuldig
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschuldigte Ervis Albanis sich der
versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Es sind weder
Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe ersichtlich (zu Letzterem siehe
bereits oben E. 18.6.3.5).
Damit ist der in
diesem Anklagepunkt ergangene erstinstanzliche Freispruch (act. 59 S. 105
Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 1) aufzuheben und ist der Beschuldigte, wie von
Staatsanwaltschaft und Privatkläger in ihren Berufungen beantragt, wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung zu verurteilen.
V.
Strafzumessung
1. Strafrahmen
Der Tatbestand der
vorsätzlichen Tötung ist mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht
(Art. 111 StGB). Der höchstmögliche Freiheitsentzug beträgt 20 Jahre
(Art. 40 Abs. 2 StGB). Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine Unterschreitung
des abstrakten Strafrahmens erfordern würden. Zwar wird eine versuchte
Tatbegehung grundsätzlich milder bestraft als eine vollendete Tat und ist
dabei das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 22
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48a StGB). Indes rechtfertigen vorliegend die
konkreten Tatumstände bei weitem nicht, dass eine Sanktion unterhalb der
angedrohten Mindeststrafe von fünf Jahren in Betracht zu ziehen wäre; der
versuchten Tatbegehung lässt sich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens
zureichend Rechnung tragen (siehe hierzu auch Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 292).
Innerhalb der hier massgebenden
Bandbreite zwischen fünf und 20 Jahren Freiheitsstrafe ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen; hierbei sind die Beweggründe,
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).
2. Tatkomponenten
2.1 Objektive Tatschwere
Das vom
Beschuldigten zu verantwortende Delikt richtete sich gegen das höchste
Rechtsgut, nämlich das Leben. Es gibt keine schwerere Rechtsgutverletzung als
den Tod eines Menschen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist beim vollendeten
Delikt auf jeden Fall schwer.
Die Täterschaft
setzte sodann eine Schusswaffe ein, womit das Gefährdungspotenzial (Tötung)
von vornherein sehr akut war und allein schon deswegen nicht mehr von einer
objektiv leichten Tatschwere auszugehen ist. Der Waffeneinsatz erfolgte zudem
im Zuge eines Aktes, bei dem in einem kriminalen Milieu von mehreren Personen
gegenüber einem Einzelnen in einem Hinterhalt das Recht des Stärkeren
durchgesetzt werden sollte (siehe dazu oben E. 18.6.3.3). Darin liegt bereits
per se eine hohe Verwerflichkeit.
Von ihrer
objektiven Ausprägung her liegt damit die Tatschwere im mittleren bis oberen
Bereich. Bezogen auf den hier massgebenden Strafrahmen (5 bis 20 Jahre
Freiheitsstrafe) bedeutet dies, dass die Tat bei einer Freiheitsstrafe von 15
Jahren zu verorten ist. Dieses Strafmass bildet die Ausgangsbasis für
die weiteren Schritte der Strafzumessung.
2.2 Subjektive Tatschwere
Unter dem Gesichtspunkt der
subjektiven Tatschwere ist zu beurteilen, inwieweit die eben festgestellte
objektive Tatschwere dem Beschuldigten vorzuwerfen, d.h. ihm konkret
anzurechnen ist (subjektives Verschulden). Zentrales Element bei der Beurteilung
der subjektiven Tatschwere und damit der Vorwerfbarkeit einer Tat sind die
Beweggründe und Ziele des Täters (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte
handelte mit Eventualvorsatz. Die eventualvorsätzliche Begehung ist punkto
Tatschwere graduell unterhalb einer direktvorsätzlichen Tatverübung einzustufen.
Ein konkreter Anlass für die Tat ist aufgrund des durchgängigen Schweigens
des Beschuldigten sowie auch der inhaltsleeren Angaben des Opfers selbst
nicht bekannt. Insofern sind keine Umstände ersichtlich, welche sich
straferhöhend oder strafmildernd auf das in der objektiven Tatschwere
abgebildete Ausgangsverschulden auswirken würden.
Aufgrund der 'nur'
eventualvorsätzlichen Tatverübung liegt die subjektive Tatschwere
geringfügig unter der objektiven Tatschwere, womit sich die als
Ausgangsgrösse benannte Freiheitsstrafe von 15 Jahren auf noch 14 Jahre
verringert.
2.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch)
Das Mass der
zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt vorab von der
Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab.
Die Reduktion der Strafe ist umso geringer, je näher der tatbestandsmässige
Erfolg war und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BSK
StGB-Wiprächtiger/Keller, Art.
48a N 24 mit Hinweisen).
Für den
Privatkläger Serhat Türkis bestand nach der Schussattacke eine akute Lebensgefahr
(siehe dazu oben E. III. 1.1.). Die Täterschaft schoss aus nächster Distanz
mehrmals gezielt in den Unterleib des Privatklägers; es ist letztlich dem
Zufall zu verdanken, dass die Schussverletzungen nicht zum Tod führten.
Infolge der nicht
über das Versuchsstadium hinausgelangten Tatbegehung ist eine Reduktion im
Umfang von zwei Jahren angemessen. Die Freiheitsstrafe reduziert sich damit
von 14 auf 12 Jahre.
3.
Täterkomponenten
(3.1.-3.4) und abschliessende Bestimmung des konkreten Strafmasses (3.5)
3.1 Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten
sind nur rudimentäre Angaben von ihm selbst verfügbar, die sich zudem auch
nicht näher überprüfen lassen:
Der Beschuldigte
ist verheiratet mit Laureta Albanis und hat mit ihr seit 2017 eine gemeinsame
Tochter (act. 103 S. 7 und S. 12a; siehe auch bereits oben E. I. 1.1). Die
Ehefrau nannte in der Untersuchung eine Wohnadresse an der Via ___ 52 in
Lodi/Italien (act. 2/10.7.01), derweil der Beschuldigte ebenfalls eine Adresse
in Lodi bezeichnete, jedoch an der Viale ___ 98 (act. 2/8.2.02 Dep. 7).
Allerdings erliessen im Jahr 2016 die italienischen Behörden gegen den
Beschuldigten eine Einreisesperre (siehe dazu act. 2/8.2.02 Dep. 44 sowie
act. 2/8.2.09 S. 2). Der Beschuldigte erwähnte in der Untersuchung,
dass er 9-jährig gewesen sei, als seine Familie (Eltern, eine Schwester und
drei Brüder) von Albanien nach Italien umgezogen sei; in Italien habe er
eine Lehre als Elektriker absolviert. In letzter Zeit habe er in Italien nur
noch schwarzgearbeitet, da er «auf Papiere» warte (act. 103 S. 7 f; act.
2/8.2.02 Dep. 12-16; siehe ferner act. 2/14.1.04 [darin schreibt der
vormalige Verteidiger, der Beschuldigte habe in Italien eine
Anwesenheitsberechtigung zwecks Familiennachzug gehabt, weswegen in Italien
das Einreiseverbot sistiert worden sei und sich nun in Italien eine Anwältin
um ein Bleiberecht für den Beschuldigten kümmere]; siehe hierzu auch act.
105/1). Konkret gab er an, als Staplerfahrer bei DHL tätig gewesen zu sein und
dabei monatlich etwa 1'250 Euro verdient zu haben (act. 103 S. 7 f; act.
2/8.2.02 Dep. 12-16; an der vorinstanzlichen Verhandlung nannte der
Verteidiger einen leicht höheren Verdienst von 1'350.- bis 1'500 Euro [act.
36 S. 16 oben]). All dies ist freilich nicht unbesehen zum Nennwert zu
nehmen, bestehen doch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte
seinen Bedarf und denjenigen seiner Familie mit kriminellen Aktivitäten
finanziert (siehe dazu bereits oben E. IV. 2.2.3).
3.2 Spürbar straferhöhend fallen die massiven Vorstrafen des
Beschuldigten vorab wegen Drogen- und Gewaltdelikten ins Gewicht (siehe dazu
eingehend oben E. III. 11.7.2). Der Beschuldigte blieb von diesen
Verurteilungen unbeeindruckt und rückte nicht von der schiefen Bahn ab.
3.3 Was die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten anbelangt, so ist
diese insofern besonders, als er über längere Zeit von seiner Frau und der
heranwachsenden Tochter getrennt wird. Daneben aber sind keine Aspekte
ersichtlich und werden auch nicht ins Feld geführt, wonach ein
Freiheitsentzug zu einer im Vergleich zu anderen verurteilten Straftätern
überdurchschnittlichen Belastung führen würde. Es liegt letztlich in der
Natur der Sache, dass eine Freiheitsstrafe für den Betroffenen und seine Familie
empfindliche Nachteile nach sich zieht. Unter dem Aspekt der Strafempfindlichkeit
ist daher die Strafe nur geringfügig zu mildern.
3.4 Erkennbar strafmindernd wirkt sich die insgesamt zu lange Verfahrensdauer
aus, worin eine nicht zureichende Umsetzung des Beschleunigungsgebotes (Art.
29 Abs. 1 BV) liegt. Namentlich seit der mündlichen Berufungsverhandlung am
30. April 2021 (act. 103) bis zum jetzt ergehenden Urteil ist eine zu lange
Zeit verstrichen, wenngleich das Verfahren bis August 2021 aufgrund eines
vom Beschuldigten gegen den Gerichtsschreiber gestellten Ausstandsgesuchs
'blockiert' war (siehe dazu auch Urteil BGer 1B_269/2021 vom 12. August
2021). Die entsprechende Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im
nachfolgenden Dispositiv festzuhalten (Urteil BGer 6B_176/2017 vom
24. April 2017 E. 2.1). Ergänzend ist aber immerhin
zu bemerken, dass vorliegend
nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschuldigte speziell bedingt durch die
bisherige Verfahrensdauer einer erheblichen Belastung ausgesetzt gewesen
wäre. Wohl hat er seine Täterschaft bis zuletzt bestritten. Nachdem aber
seine Tatschuld anhand der gesamten Untersuchungsergebnisse eindeutig ist,
konnte eine verfahrensbedingte belastende Ungewissheit für den Beschuldigten
letztlich einzig und allein darin bestehen, ob es der Justiz gelingen würde,
ihm die betreffende Straftat rechtsgenüglich nachzuweisen. Ferner begründete
auch die anhaltende Unsicherheit, wie hoch schliesslich die aufgrund des
schweren Verbrechens von vornherein zu erwartende massive Strafe tatsächlich
ausfallen würde, keine besondere Unbill für den Beschuldigten. Bei ihm
handelt es sich sodann um einen bereits mehrfach vorbestraften
Schwerkriminellen, den ein (weiteres) Strafverfahren nicht ernsthaft
bedrückt und ihn in seinem Umfeld kaum einer sozialen Ausgrenzung aussetzt.
Der hier zu beurteilende Fall ist auch nicht vergleichbar mit einer
Straftat, bei welcher eine kürzere Freiheitsstrafe verwirkt wurde, und es im
Interesse des Täters liegt, mit der kriminellen Vergangenheit innert gebotener
Frist abschliessen und einen geordneten Neustart ins weitere Leben beginnen
zu können.
3.5 Bei einer Gesamtwürdigung der Täterkomponenten bleibt zu
rekapitulieren, dass die dem (objektiven) Tatverschulden entsprechende
Freiheitsstrafe von 12 Jahren (oben E. V. 2.3 in fine) einerseits wegen der
Vorstrafen spürbar zu erhöhen, andererseits aber wegen einer leicht
überdurchschnittlichen Strafempfindlichkeit sowie insbesondere wegen der zu
langen Verfahrensdauer geringfügig bzw. erkennbar herabzusetzen ist.
Insgesamt resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren als
angemessene Sanktion.
4.
Anrechnung der
bisher ausgestandenen Haftzeiten und freiheitsbeschränkenden Massnahme
Gemäss Art. 51 StGB
rechnet das Gericht die vom Täter ausgestandene Untersuchungshaft auf die
Strafe an. Gemeint sind damit sämtliche in einem Strafverfahren vorkommenden
Haftformen (siehe Art. 110 Abs. 7 StGB) und ebenso auch freiheitsentziehende
Ersatzmassnahmen (BGE 122 IV 51 E. 3a S. 54).
Der Beschuldigte
befand sich vom 9. November 2018 bis 11. November 2018 in Polizeihaft. Seit
dem 15. November 2018 bis und mit 15. April 2021 war er ununterbrochen
zunächst in Untersuchungshaft, später vorübergehend im vorzeitigen Strafvollzug,
danach in Sicherheitshaft und zuletzt im Hausarrest (act. 1 S. 5; Präsidialverfügungen
des Obergerichts vom 2. September 2020 [Verfahren OG.2020.00043] sowie vom
20. Januar 2021, vom 11. März 2021 und vom 15. April 2021 [alle im Verfahren
OG.2021.00002]). Es sind somit insgesamt zwei Jahre, fünf Monate und drei
Tage an die vom Beschuldigten zu verbüssende Freiheitsstrafe anzurechnen.
VI.
Sanktionierung des unbestrittenen Nebendelikts
1.
Der Beschuldigte
Ervis Albanis wurde erstinstanzlich wegen mehrfacher Zuwiderhandlung gegen
das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20), konkret wegen
mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts,
zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.- verurteilt
(act. 59 S. 105 Dispositiv-Ziff. 1 und Ziff. 3).
Während der
Schuldspruch selbst unangefochten blieb und somit rechtskräftig ist (Art. 404
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO), beantragt der
Beschuldigte in seiner Berufung eine Reduktion der Geldstrafe auf 10
Tagesätze bedingt (act. 75 Antrag Ziff. 2).
2.
Der Verteidiger des
Beschuldigten führte an der Berufungsverhandlung zur Begründung seines
Antrags auf Strafreduktion einzig aus, «für die rechtswidrige Einreise
beziehungsweise den rechtswidrigen Aufenthalt [erscheine] eine Bestrafung zu
zehn Tagessätzen als angemessen», zumal der Beschuldigte im vorliegenden
Verfahren bereits eine sehr lange Zeit in Haft verbracht habe (act. 103 S. 38
Ziff. 17 und S. 43).
3.
Die Berufung ist in diesem Punkt
unbegründet und abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
Zunächst verfängt das Argument der schiefen Relation zwischen der vom
Beschuldigten ausgestandenen Haftzeit (siehe dazu vorhin E. V. 4.) und den
inkriminierten AIG-Delikte von vornherein nicht mehr, da der Beschuldigte im
Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil wegen eines ungleich schwereren
Tatbestands (versuchte vorsätzliche Tötung) zu verurteilen ist. Im Übrigen
setzt sich der Berufungskläger mit keinem Wort mit den ausführlichen
erstinstanzlichen Erwägungen zur Bemessung der Geldstrafe für die
AIG-Delikte (act. 59 S. 95-99) auseinander. Er konkretisiert weder eine
unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung noch
legt er dar, worin eine Unangemessenheit bestünde (Art. 398 Abs. 3 StPO).
Insofern ist die Berufung ohne zureichende inhaltliche Begründung, weshalb
darauf nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 2 StPO).
Lediglich der Vollständigkeit
halber bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der
Geldstrafe alle massgebenden Faktoren berücksichtigte und zutreffend
würdigte und sich zudem aus berechtigten Gründen für einen unbedingten
Vollzug aussprach (act. 59 S. 95 ff. E. V. 1.-10.). Es kann an dieser
Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die
entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.
VII.
Landesverweisung
1.
Bereits die
Vorinstanz verfügte gegenüber dem Beschuldigten eine Landesverweisung für
die Dauer von fünf Jahren, inklusive Ausschreibung der Landesverweisung im
Schengener Informationssystem (act. 59 S. 105 Dispositiv-Ziff. 4). Diese Massnahme
erfolgte in Reaktion auf die ergangene Verurteilung wegen der AIG-Delikte und
stützte die Vorinstanz sich dabei auf Art. 66abis StGB
(nicht obligatorische Landesverweisung; siehe dazu act. 59 S. 99 f. E.
VI.).
Der Beschuldigte ist indes entgegen dem vorinstanzlichen
Entscheid nicht bloss wegen der AIG-Delikte, sondern wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zu verurteilen. Dieser
erheblich schwerer wiegende Schuldspruch zieht eine obligatorische
Landesverweisung nach sich (Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB), wie die
Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zu Recht geltend macht und beantragt
(act. 71 Antrag Ziff. 3). Vor diesem Hintergrund ist daher die von der
Vorinstanz angewandte Bestimmung von Art. 66abis StGB (bloss
fakultative Landesverweisung) hier nicht mehr einschlägig, sondern ist die
angemessene Dauer der Landesverweisung neu nach Massgabe von Art. 66a
StGB festzulegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, es sei
der Beschuldigte für 15 Jahre des Landes zu verweisen und sei die
Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
anzuordnen (act. 71 Antrag Ziff. 3).
2.
Die Landesverweisung ist gegenüber einem Ausländer (der
Beschuldigte ist albanischer Staatsbürger) bei Vorliegen einer Katalogtat
nach Art. 66a Abs. 1 StGB (hier lit. a [vorsätzliche Tötung]) losgelöst von
der Höhe der Strafe zwingend auszusprechen, und zwar unabhängig davon, ob es
beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder
teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil BGer 6B_1474/2019 vom
23. März 2020 E. 1.1).
3.
3.1 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer
Landesverweisung absehen (so vom Beschuldigten beantragt; siehe act. 75
Antrag Ziff. 3), wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen
Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib
in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).
3.2 Der Beschuldigte ist
als Kriminaltourist in die Schweiz eingereist, um hier – mutmasslich
innerhalb einer grösseren Gruppe albanischer Staatsangehöriger – im Drogenhandel
mitzuwirken; er hat keinerlei Beziehung zur Schweiz, ausser dass seine Mutter
eine Wohnung in Unterterzen in Miete hat, indes aber zweifelhaft ist, inwieweit
sie sich dort effektiv (dauernd) aufhält (siehe dazu act. 2/8.2.01 S. 2
unten).
Vor diesem Hintergrund ist eine
Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten im Lichte von Art. 66a StGB
zwingend und auch verhältnismässig. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten
vermochte denn auch in der Berufungsverhandlung nicht einen einzigen Aspekt
zu nennen, welcher eine andere Sichtweise nahelegen würde (act. 103 S.
38 f. Ziff. 18-20).
3.3 Eine
Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2
StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch
selbst wenn ein Härtefall vorläge, fiele die Interessenabwägung im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuungunsten des Beschuldigten aus (Urteil
BGer 6B_ 1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3).
4.
Die Dauer der Landesverweisung
ist aufgrund des Tatverschuldens und der Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit zu bestimmen (Urteil BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4).
Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in
der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107
E. 3 S. 111).
Die vorliegend wegen versuchter
Tötung auszusprechende Strafe beträgt 11 Jahre. Das Verschulden des
Beschuldigten wiegt massiv (siehe dazu oben E. V. 2.). Die Landesverweisung
soll dieses Verschulden abbilden und gleichzeitig dem Sicherungsbedürfnis
der Schweiz Rechnung tragen, weshalb vorliegend die Dauer der
Landesverweisung auf 12 Jahre festzusetzen ist.
5.
Verfügt eine Verwaltungs- oder
eine Justizbehörde gegen eine Person, die nicht Bürger der EU oder EFTA ist (wie
dies hier auf den Beschuldigten als albanischen Staatsbürger zutrifft), eine
Landesverweisung, so ist diese Massnahme im Schengener Informationssystem
(SIS) auszuschreiben (siehe dazu Art. 20 in Verbindung mit Art. 2 lit. f
N-SIS-Verordnung [SR 362.0]). Die Eintragung im SIS setzt
allerdings voraus, dass die Anordnung der Landesverweisung auf die
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale
Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden
Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates darstellt.
Dies ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem
Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 21 und Art. 24 Ziff. 2 lit. a der
Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung und die Nutzung des
Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]; die Verordnung
ist publiziert in BBl 2007 S. 8627 ff.; zur Anwendbarkeit dieser
Verordnung auch für die Schweiz siehe Art. 2 des Schengener Abkommens [SR
0.362.31]).
Der Beschuldigte wird vorliegend
zu 11 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und stellt seine Anwesenheit in der Schweiz
eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er verfügt zudem
in keinem Land der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel. Demzufolge
ist die gegen ihn verfügte Landesverweisung im SIS einzutragen.
VIII.
Keine
Forderungsansprüche des Beschuldigten gegenüber dem Staat
Beim vorliegenden
Ausgang des Berufungsverfahrens (Verurteilung des Beschuldigten wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung) versteht sich von selbst, dass dem
Beschuldigten entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid (act. 59 S. 106
Dispositiv-Ziff. 10) für die bis dahin ausgestandene Haftzeit weder eine
Entschädigung noch eine Genugtuung zusteht. Insoweit ist die Berufung der
Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt gutzuheissen (act. 71 Antrag Ziff. 4
und Ziff. 6), während die entgegengesetzten Anträge des Beschuldigten in
seiner Berufung (act. 75 Antrag Ziff. 4) abzuweisen sind.
IX.
Beschlagnahme
1.
Als Serhat Türkis
am 25. September 2018 in seinem Mercedes schwerverletzt im Kantonsspital in
Glarus vorfuhr, befanden sich im Wagen 15'000 Euro, dabei alles 50er-Scheine
in drei Bündeln zu je 5'000 Euro. Das Notengeld, welches restlos mit Drogen
kontaminiert war (siehe zum Ganzen oben E. III. 2.2), wurde in der Folge
sichergestellt und beschlagnahmt (act. 2/3.1.18 und act. 2/5.0.01).
2.
Nachdem der
Privatkläger Serhat Türkis im erstinstanzlichen Verfahren beantragt hatte,
es seien die beschlagnahmten 15'000 Euro an ihn herauszugeben (act. 59 S. 4
Antrag Ziff. 4), entschied die Vorinstanz, dass der konfiszierte Geldbetrag
beschlagnahmt bleibe, wobei es der Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus obliege, in dem noch laufenden Verfahren gegen die unbekannte
flüchtige Täterschaft und gegen Serhat Türkis über die weitere Verwendung
des Geldes zu befinden. (act. 59 S. 106 Dispositiv-Ziff. 6). Serhat Türkis
erneuerte in seiner Berufung den Antrag auf Herausgabe der 15'000 Euro an
ihn (act. 69).
3.
Bei den
sichergestellten 15'000 Euro handelt es sich zweifelsfrei um Drogengeld (oben
E. III. 2.5). Es ist mit nahezu absoluter Gewissheit davon auszugehen, dass
dieser Geldbetrag dereinst definitiv eingezogen werden wird (Art. 70 Abs. 1
StGB; siehe dazu auch Urteil BGer 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021). Vor
diesem Hintergrund wurde der Geldbetrag in der Untersuchung zu Recht
beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).
Der betreffende
Geldbetrag befand sich im Zeitpunkt der Sicherstellung nicht im
Herrschaftsbereich des im vorliegenden Verfahren angeklagten Ervis Albanis,
sondern lag im Personenwagen von Serhat Türkis; es bestehen auch keine
gesicherten Hinweise darauf, dass das Geld Ervis Albanis zuzuordnen wäre.
Infolgedessen besteht keine Veranlassung, im vorliegenden Strafverfahren
gegen Ervis Albanis überhaupt darüber zu befinden, was konkret mit diesen
15'000 Euro zu geschehen hat. Richtigerweise hätte daher die Vorinstanz auf
das Herausgabebegehren des Privatklägers gar nicht eintreten müssen. Immerhin
aber entschied sie zu Recht, dass das Geld beschlagnahmt bleibe sowie dass
über die weitere Verwendung des Geldes in anderen Verfahren zu entscheiden
sei.
Damit ist die
Berufung des Privatklägers Serhat Türkis in diesem Punkt abzuweisen.
X.
Ersatzforderung des Privatklägers
1.
Der Privatkläger
Serhat Türkis gelangte bereits an die Vorinstanz mit dem Begehren, es sei der
Beschuldigte Ervis Albanis zu verpflichten, ihm EUR 50'000.- bzw.
CHF 53'730.- zu bezahlen (act. 59 S. 4 Antrag Ziff. 2). Er begründete
seine Forderung damit, er habe, als er am 25. September 2018 vom
Beschuldigten und seinen beiden Komplizen attackiert worden sei, nicht bloss
die sichergestellten 15'000 Euro in seinem Fahrzeug gehabt, sondern noch
weitere 50'000 Euro, welche ihm vom Beschuldigten und seinen beiden
Komplizen gestohlen worden seien. Die Vorinstanz verwies den Privatkläger
mit seiner Forderung auf den Zivilweg (siehe zum Ganzen act. 59 S. 106
Dispositiv-Ziff. 8 sowie S. 101 f. E. VIII. 1.+2.).
Der Privatkläger
verlangt mit seiner Berufung erneut die Gutheissung seiner Ersatzforderung
(act. 69 S. 2).
2.
Die Berufung des
Privatklägers ist auch in diesem Punkt unbegründet. Wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt ergibt, lässt sich nicht rechtsgenüglich
nachweisen, dass Serhat Türkis am 25. September 2018 neben den beschlagnahmten
15'000 Euro noch weitere 50'000 Euro bei sich hatte. Dieser Umstand führt
denn auch dazu, dass der Beschuldigte vom ebenfalls eingeklagten Vorwurf des
qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB
freizusprechen ist (siehe dazu oben E. III. 2.5 und 22.3). Vor
diesem Hintergrund verwies daher die Vorinstanz den Privatkläger gestützt
auf Art. 126 Abs. 2 StPO zu Recht auf den Zivilweg.
Ergänzend bleibt
hierzu freilich Folgendes anzufügen: Liesse sich tatsächlich nachweisen,
dass der Privatkläger noch weitere 50'000 Euro bei sich hatte, so handelte es
sich auch bei diesem Geld zweifelfrei um Drogengeld. Ergo stünde nicht ein
Forderungsanspruch des Privatklägers zur Debatte, sondern müsste vielmehr
über eine Einziehung bzw. entsprechende Ersatzforderung zu Gunsten des
Staates diskutiert werden (Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1
StGB).
XI.
Genugtuungsforderung des Privatklägers
1.
Nachdem die
Vorinstanz den Beschuldigten Ervis Albanis vom Vorwurf der versuchten
vorsätzlichen Tötung des Privatklägers Serhat Türkis freigesprochen hatte,
verwies sie den Privatkläger ebenso mit dessen Genugtuungsforderung in der
Höhe von CHF 10'000.- auf den Zivilweg. Konkret erwog die Vorinstanz, die
effektive Beteiligung des Beschuldigten an der Gewalttat gegen den
Privatkläger sei nicht erstellt, somit könne auch kein Kausalzusammenhang
zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der Unbill des Privatklägers
hergeleitet werden (zum Ganzen: act. 59 S. 106 Dispositiv-Ziff. 8 und S. 102
E. VIII. 3.).
2.
2.1 Der Privatkläger erneuerte in seiner Berufung das Begehren, es sei
der Beschuldigte zu einer Genugtuungszahlung im Betrag von CHF 10'000.- zu
verpflichten (act. 69 S. 2).
2.2 Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz ist nach Auffassung des
Obergerichts die (Mit)Täterschaft des Beschuldigten Ervis Albanis an der
Gewalttat gegen den Privatkläger erstellt. Im Lichte von Art. 41 Abs.
1 und Art. 47 OR besitzt daher der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten
grundsätzlich ein Genugtuungsanspruch. Dennoch ist ihm keine Genugtuung
zuzuerkennen; dies aus folgenden Gründen:
Hintergrund der Gewalttat bildete
eine Auseinandersetzung im Drogenmilieu. Der Drogenhandel ist nicht nur
strengstens untersagt, sondern herrschen dabei oft raue Sitten und der Umgang
ist nicht selten brachial. Mit anderen Worten hat sich der Privatkläger
Serhat Türkis auf verbotenes Terrain begeben und waren ihm damit verbundene
Gefahren auch für die eigene körperliche Integrität bewusst. Insofern liegt
ein massives Selbstverschulden des Privatklägers vor, welches jeglichen
Genugtuungsanspruch ausschliesst (Art. 44 Abs. 1 OR). Dies führt zur
direkten Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers.
XII.
Zusammenfassung
und Kostenregelung
1.
Die Berufung der
Staatsanwaltschaft ist im hauptsächlichen Punkt (Schuldspruch wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung) mit allen daraus folgenden Konsequenzen
(mehrjährige hohe Freiheitsstrafe, obligatorische Landesverweisung, keine
Haftentschädigung) gutzuheissen. Demgegenüber unterliegt der Beschuldigte
mit seinen Berufungsanträgen auf der ganzen Linie, desgleichen der
Privatkläger Serhat Türkis mit seinen Anträgen auf Herausgabe des
beschlagnahmten Eurogeldes und auf Zusprechung einer Genugtuung.
2.
2.1 Bei diesem Ausgang
sind die Kosten der Untersuchung sowie der Vorinstanz und des
Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 422 in Verbindung
mit Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Daran ändert nichts, dass der
Beschuldigte vom zusätzlichen Anklagepunkt des qualifizierten Raubs
freizusprechen ist. Dieser Anklagepunkt hing nämlich unmittelbar mit der als
versuchte vorsätzliche Tötung zu sanktionierenden Attacke auf Serhat Türkis
zusammen und führte für sich allein zu keinen spezifischen zusätzlichen
Aufwendungen weder seitens der Strafbehörden noch der Verteidigung.
Entgegen dem vorinstanzlichen
Entscheid (act. 59 S. 109 Dispositiv-Ziff. 15) ist nicht ersichtlich, unter
welchem Titel dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zuzusprechen wäre.
Die betreffende Urteilsziffer ist daher, wie von der Staatsanwaltschaft in
ihrer Berufung beantragt (act. 71 Antrag Ziff. 6), ersatzlos aufzuheben.
2.2 Die Vorinstanz setzte
für das erstinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 10'000.- fest
(act. 59 S. 106 Dispositiv-Ziff. 11). Diese Gebühr ist im Lichte von Art. 6
und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung
(Kostenverordnung; GS III A/5) gerechtfertigt und folglich zu
bestätigen. Neben der Gerichtsgebühr hat der Beschuldigte ebenso die
Untersuchungskosten samt allen Auslagen zu tragen (Art. 422 StPO), mit
Ausnahme der Dolmetscherkosten (siehe dazu Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO); in
diesem Sinne ist die vorinstanzliche Auflistung der betreffenden Kosten und
Auslagen (act. 59 S. 106 ff. Dispositiv-Ziff. 11 in den vorliegenden
Berufungsentscheid einzufügen.
Zu den Auslagen, die vom
Beschuldigten zu tragen sind, gehören ebenso die vom Staat finanzierten
Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).
Allerdings hat der Beschuldigte diese Kosten (siehe zu deren Höhe
gleich nachfolgend E. 3) der Gerichtskasse erst zurückzuerstatten, wenn es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Die auf den Beschuldigten
entfallende Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist nach Massgabe der
zuvor zitierten Bestimmungen der Kostenverordnung auf CHF 10'000.- festzusetzen,
dabei inklusive der Gebühren für die Zwischenverfahren OG.2020.00043 und
OG.2021.00002 (Sicherheitshaft/Hausarrest).
3.
Die amtliche Verteidigung wird
nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren
geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO); einschlägig ist damit der Tarif für die
Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen
Rechtsvertretung (GS III I/5; nachfolgend Tarif).
3.1 Die Vorinstanz sprach
dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von
CHF 5'563.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu (act. 59 S. 109
Dispositiv-Ziff. 14). Die Höhe dieser Entschädigung ist unbestritten und
wurde dem Rechtsvertreter von der Gerichtskasse bereits ausgerichtet.
3.2 Der amtliche
Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung eine Kostennote ein; darin
macht er für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 54.46 Stunden geltend
(act. 106). Der verrechnete Aufwand ist im Lichte von Art. 3 des Tarifs
(«notwendiger Zeitaufwand») insgesamt zu hoch. Namentlich werden vom Verteidiger
insgesamt neun Arbeitsstunden im Zusammenhang mit dem gegen den
Gerichtsschreiber gerichteten Ausstandsbegehren (Verfahren OG.2021.00033) in
Rechnung gestellt. Das betreffende Ausstandsbegehren war jedoch gänzlich aussichtslos
(siehe dazu auch Urteil BGer 1B_269/2021 vom 12. August 2021) und der
entsprechende Aufwand daher unnötig. Sodann beziffert der Verteidiger seinen
Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung auf gesamthaft 20 Stunden
(ohne die Besprechungen mit seinem Mandanten). Auch dieser Aufwand fällt aus
dem Rahmen. In seinen Ausführungen vor Obergericht beschränkte sich der
Verteidiger im Wesentlichen auf das Bestreiten des Anklagesachverhalts und
das Benennen von Alternativsachverhalten (act. 103 S. 28 ff.), wobei er
dabei erst noch weitgehend auf seine bereits vor Vorinstanz vorgetragene
Argumentation (act. 36) zurückgreifen konnte. Bei alldem stellten sich der
Verteidigung im Berufungsverfahren keine komplexen Rechtsfragen, die einen
zusätzlichen Aufwand erfordert hätten. Der Aufwand für die Vorbereitung der
Berufungsverhandlung ist demzufolge von 20 auf 15 Stunden zu kürzen. Im
Gegenzug allerdings sind dem Verteidiger noch zusätzliche 1½ Stunden für
seinen in der eingereichten Honorarnote noch nicht abgebildeten Aufwand im
Nachgang zur Berufungsverhandlung (Anfragen zum Verfahrensstand [act. 111,
113 und 117]) zu vergüten; zudem sind ihm für das Studium des vorliegenden
Urteils zwei Stunden statt der von ihm verrechneten nur einen Stunde zu
vergüten.
Der Verteidiger ist damit im
Berufungsverfahren für einen Aufwand von insgesamt 43 Stunden zu entschädigen
(54.46 Std. gem. Kostennote minus 14 Std. Kürzung plus 1½ Std. späterer
Aufwand plus 1 Stunde mehr für Urteilsstudium). Daraus resultiert für das
Berufungsverfahren ein Honoraranspruch von CHF 7'740.- (43 x CHF 180.- [dazu
Art. 6 des Tarifs]) zuzüglich 7.7 % MwSt. (CHF 596.-), insgesamt CHF
8'336.-. Es ist dabei vorzumerken, dass dem Verteidiger hiervon bereits
CHF 7'000.- überwiesen wurden (act. 107).
Neben dem Honorar sind dem
Verteidiger gestützt auf Art. 2 des Tarifs zusätzlich CHF 280.- zu vergüten,
welchen Betrag er für den Beizug eines Dolmetschers aufwenden musste (siehe
Anhang zu act. 106). Hinsichtlich dieses zusätzlichen Betrags ist der
Beschuldigte nicht rückerstattungspflichtig (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
4.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand
des Privatklägers Serhat Türkis erhielt für das erstinstanzliche Verfahren
ein Honorar von CHF 6'234.95.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zuerkannt (act. 59
S. 109 Dispositiv-Ziff. 13). Die entsprechende Vergütung ist unstrittig
und bereits ausbezahlt. Im Berufungsverfahren war der Privatkläger nicht mehr
unentgeltlich verbeiständet (act. 76 und act. 81).
Der Privatkläger ist mit seinen
Anträgen im Zivilpunkt unterlegen (und nur hierzu besteht überhaupt ein
Anspruch des Privatklägers auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 136 Abs. 1
StPO]). Demzufolge ist der Privatkläger zu verpflichten, die Kosten der
unentgeltlichen Rechtsvertretung der Gerichtskasse zurückzubezahlen, wenn es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 427 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; siehe dazu auch
Zürcher Kommentar, StPO-Lieber,
Art. 138 N 2b).
5.
In formeller Hinsicht fällt das
Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt
(Art. 408 StPO).
____________________
Das Gericht erkennt:
1.
Der Beschuldigte Ervis Albanis alias Ervis Tiranis ist schuldig
-
der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 25. September 2018 in
Näfels (Glarus Nord) zum Nachteil von Serhat Türkis;
-
der mehrfachen rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a
AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AIG sowie des mehrfachen
rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, begangen von
September 2018 bis November 2018.
2.
Ervis Albanis wird vom Anklagevorwurf des qualifizierten Raubs im
Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB freigesprochen.
3.
Ervis Albanis wird
bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren.
Die
von Ervis Albanis erstandene Haftzeit (inkl. Hausarrest) von insgesamt zwei Jahren, fünf Monaten und
drei Tagen wird auf die
Freiheitsstrafe angerechnet.
Ervis
Albanis wird zudem bestraft mit einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu CHF 30.-.
4.
Ervis Albanis wird gestützt auf Art. 66a StGB für 12 Jahre aus der
Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung)
von Ervis Albanis im
Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
5.
Die von Ervis Albanis geltend gemachten Ersatzforderungen
(Schadenersatz und Genugtuung) werden abgewiesen.
6.
Das bei Ervis Albanis beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 682.50
und EUR 500.- wird eingezogen und an die auf Ervis Albanis entfallenden
Verfahrenskosten angerechnet.
7.
Der Beschlag über sämtliche weiteren im Zusammenhang mit dem
Gewaltdelikt vom 25. September 2018 beschlagnahmten und noch nicht wieder
herausgegebenen Gegenstände und Bargeldbeträge wird für die noch laufenden
Verfahren gegen die unbekannte flüchtige Täterschaft und gegen Serhat
Türkis aufrechterhalten.
Es obliegt der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, in
den noch laufenden Verfahren gegen die unbekannte flüchtige Täterschaft und
gegen Serhat Türkis über die Behandlung der beschlagnahmten Gegenstände und
Bargeldbeträge zu entscheiden.
8.
Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Strafverfahren das
Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
9.
Die Genugtuungsforderung des Privatklägers Serhat Türkis wird
abgewiesen.
Zur Geltendmachung anderer Zivilansprüche wird der Privatkläger auf
den Zivilweg verwiesen.
10.
Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2020.00051
und das Berufungsverfahren wird auf insgesamt CHF 20'000.- festgesetzt.
Die weiteren Kosten (exkl. Dolmetscherentschädigungen) der
Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive ZMG-Verfahren,
betragen:
CHF
34'000.—
Untersuchungsgebühr
SA.2018.00480
CHF
300.—
Verfügung ZMG
SG.2018.00093
CHF
300.—
Verfügung ZMG
SG.2019.00020
CHF
450.—
Verfügung ZMG
SG.2019.00035
CHF
300.—
Verfügung ZMG
SG.2019.00055
CHF
600.—
Beschluss
Obergericht OG.2019.00046
CHF
300.—
Verfügung ZMG
SG.2019.00087
CHF
1'000.—
Beschluss
Obergericht OG.2019.00069
CHF
300.—
Verfügung ZMG
SG.2019.00126
CHF
500.—
Verfügung ZMG
SG.2020.00040
CHF
300.—
Verfügung ZMG
SG.2019.00025
CHF
300.—
Verfügung ZMG
SG.2019.00016
CHF
300.—
Beschluss
Obergericht OG.2019.00017
CHF
300.—
Verfügung ZMG
SG.2018.00092
CHF
300.—
Verfügung ZMG
SG.2018.00079
CHF
300.—
Verfügung ZMG
SG.2018.00097
CHF
300.—
Verfügung ZMG
SG.2019.00009
CHF
400.—
Verfügung ZMG
SG.2019.00018
CHF
300.—
Verfügung ZMG
SG.2019.00021
CHF
1'500.—
BKP-IFC2
iPhone IMEI 353328074671544
CHF
2'900.—
Festnahme,
Schaden z.N.v. XY
CHF
249.90
Festnahme,
Schaden Türe
CHF
1'830.90
Autoverwertung
Zimmermann
CHF
12'420.—
IRM Zürich,
Spurenauswertung
CHF
3'400.—
IRM Zürich,
Spurenauswertung
CHF
1'519.65
IRM Zürich,
Blutanalyse und Gutachten
CHF
2'850.—
IRM Zürich,
Spurenauswertung
CHF
500.—
Kapo St.
Gallen, Forensischer Untersuch
CHF
190.55
KSGL, Auftrag
Polizei
CHF
10'200.—
EJPD, Verfügung
Rechnung Nr. 224083762
CHF
4'800.—
EJPD, Verfügung
Rechnung Nr. 224084460
CHF
4'800.—
EJPD, Verfügung
Rechnung Nr. 224084461
CHF
49.50
IRM Zürich,
Lokaler Vergleich
CHF
49.50
IRM Zürich,
Lokaler Vergleich
CHF
1'500.—
EJPD,
Extraktion iPhone 6S
CHF
200.—
EJPD, Verfügung
Rechnung Nr. 224085344
CHF
200.—
EJPD, Verfügung
Rechnung Nr. 224085346
CHF
3'800.—
EJPD, Verfügung
Rechnung Nr. 224085431
CHF
1'800.—
EJPD, Verfügung
Rechnung Nr. 224085429
CHF
1'800.—
EJPD, Verfügung
Rechnung Nr. 224085428
CHF
49.50
IRM Zürich,
Lokaler Vergleich
CHF
1'800.—
EJPD, Verfügung
Rechnung Nr. 224085985
CHF
200.—
EJPD, Verfügung
Rechnung Nr. 224086006
CHF
1'800.—
EJPD, Verfügung
Rechnung Nr. 224085967
CHF
1'800.—
EJPD, Verfügung
Rechnung Nr. 224085979
CHF
1'800.—
EJPD, Verfügung
Rechnung Nr. 224086047
CHF
1'800.—
EJPD, Verfügung
Rechnung Nr. 224086039
CHF
1'000.—
EJPD, Verfügung
Rechnung Nr. 224086150
CHF
1'000.—
EJPD, Verfügung
Rechnung Nr. 224086050
CHF
2'625.—
Kapo St.
Gallen, Schusswaffenuntersuchung
CHF
49.50
IRM Zürich,
Lokaler Vergleich
11.
Die Kosten gemäss Ziffer 10 hiervor
werden vollumfänglich Ervis Albanis auferlegt und von ihm bezogen.
12.
Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh wird aus der Gerichtskasse für
seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren
SG.2020.00051 mit CHF 5'563.60 (inkl. MwSt.) entschädigt. Es wird
vorgemerkt, dass die Gerichtskasse diese Entschädigung bereits ausbezahlt
hat.
13.
Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh wird aus der Gerichtskasse für
seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit CHF 8'336.- (inkl. MwSt.) sowie CHF 280.- Auslagenersatz entschädigt. Es wird
vorgemerkt, dass die Gerichtskasse bereits eine Akontozahlung von CHF 7'000.- überwiesen hat.
14.
Ervis Albanis hat die Kosten der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren (CHF 5'563.60) und das Berufungsverfahren (CHF 8'336.-) sowie die Untersuchung (dort insgesamt CHF 24'193.-) der
Gerichtskasse zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
15.
Rechtsanwalt lic. iur. Harold Külling wird aus der Gerichtskasse für
seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers
Serhat Türkis bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mit CHF
6'234.95 (inkl. MwSt.) entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass die
Gerichtskasse diese Entschädigung bereits ausbezahlt hat.
16.
Der Privatkläger Serhat Türkis hat die Kosten der unentgeltlichen
Rechtsvertretung gemäss Ziff. 15 hiervor der Gerichtskasse zu erstatten,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die finanzielle
Situation des Privatklägers wird erstmals im Herbst 2022 überprüft.
17.
Schriftliche
Mitteilung an:
[...]