Lexipedia

Entscheid

OG.2021.00007

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

24. Juni 2022Deutsch163 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter André Pichon, Oberrichter Roger Feuz

und Oberrichter MLaw Mario Marti sowie Gerichtsschreiber

lic. iur. Erich Hug.

Urteil

vom 24. Juni 2022

Verfahren

OG.2021.00006, OG.2021.00007 und OG.2021.00011

1. Staatsanwaltschaft

des Kantons Glarus Anklägerin

Postgasse 29,

8750

Glarus

Berufungsklägerin

(OG.2021.00007)

Berufungsbeklagte

(OG.2021.00011)

vertreten durch Staatsanwalt

MLaw

Simon

Walser,

2. Serhat Türkis Privatkläger

…..,

5610 W.__ AG

Berufungskläger

(OG.2021.00011)

gegen

Ervis Albanis alias Ervis Tiranis Beschuldigter

letzte

bekannte Zustelladresse: Berufungsbeklagter

c/o Sheref und Natasha Tiranis, (OG.2021.00006/07)

……

Berufungskläger

(OG.2021.00011)

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur.

Andreas

Fäh,

Oberer Graben 26, Postfach,

9000

St. Gallen

Gegenstand

Versuchte

vorsätzliche Tötung etc.

über die Anträge:

A. der Staatsanwaltschaft (gemäss

Berufungserklärungen vom 19. Januar 2021 [act. 71] sowie den

Ausführungen an der Beru­fungsver­handlung vom 30. April 2021 [act. 103 S.

4]):

1.

Es sei Dispositiv-Ziff. 2 des

Urteils des Kantonsgerichts vom 2. September 2020 aufzuheben und sei der

Beschuldigte zusätzlich schuldig zu sprechen der ver­suchten vorsätzlichen

Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des

qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4

StGB.

2.

In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschul­digte zu

bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und einer unbedingten

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.-.

3.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff.

4 des angefochtenen Urteils sei der Beschul­digte gestützt auf Art. 66a

lit. a und c StGB für 15 Jahren des Landes zu verwei­sen, wobei die

Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa­tionssystem

anzuordnen sei.

4.

Dispositiv-Ziff. 10 des

angefochtenen Urteils sei aufzuheben und sei dem Beschuldigten keine

Genugtuung zuzusprechen.

5.

In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. 12 des angefochtenen Urteils seien dem Beschuldigten mit

Ausnahme der Übersetzungskosten sämtliche Verfahrenskos­ten aufzuerlegen.

6.

Dispositiv-Ziff. 15 des

angefochtenen Urteils sei aufzuheben und sei dem Be­schuldigten keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

7.

Unter Kostenfolge für das

Berufungsverfahren zulasten des Beschuldigten.

B. des Beschuldigten (gemäss

Berufungserklärung des Verteidigers vom 26. Januar 2021 sowie den

Ausführungen an der Berufungsverhandlung vom 30. April 2021 [act. 75 und

act. 103 S. 5]):

1.

Das Urteil des

Kantonsgerichts Glarus vom 2. September 2020 sei betreffend Dispositiv-Ziff.

3 (Strafe), Ziff. 4 (Landesverweis), Ziff. 9 (Haftentschädigung) und Ziff.

10 (Genugtuung) aufzuheben.

2.

Der Beschuldigte sei zu einer

bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu ver­urteilen, unter Anrechnung

der Untersuchungshaft.

3.

Von der Landesverweisung und

deren Ausschreibug im Schengener Informa­tionssystem sei abzusehen.

4.

Dem Beschuldigten sei eine

Genugtuung für die Untersuchungshaft bzw. den vorzeitigen Vollzug von CHF

200.- pro Tag zuzusprechen. Des Weiteren sei ihm Schaden­ersatz von CHF

1'500.- pro Monat für die Dauer der Untersuchungs­haft bzw. des vorzeitigen

Strafvollzugs zuzusprechen.

5.

Dem Beschuldigten sei auch im

Verfahren vor Obergericht die amtliche Verteidi­gung zu bewilligen.

C. des Privatklägers (gemäss

Eingabe seines vormaligen Rechtsvertreters vom 18. Januar 2021 [act. 69]; an

der Berufungsverhandlung vom Privatkläger bestätigt [act. 102 S. 5]):

1.

Es sei Dispositiv-Ziff. 2 des

Urteils des Kantonsgerichts vom 2. September 2020 aufzuheben und sei der

Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung ge­mäss Art. 111 StGB

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des qualifizierten Raubs ge­mäss Art. 140

Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen und sei der

Beschuldigte hierfür in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanz­lichen

Urteils angemessen zu bestrafen.

2.

Es sei in Abänderung von

Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils die Beschlagnahme über die

Geldbeträge von 3 x € 5000.-, insgesamt € 15'000.-, aufzuheben und es sei

der Betrag dem Privatkläger herauszugeben. Überdies seien dem Pri­vatkläger

alle gemäss Anklageschrift S. 6 unter dem Titel «Serhat Türkis»

aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben.

3.

In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. 8 des angefochtenen Urteils sei der Beschul­digte zu

verpflichten, dem Privatkläger den Betrag von € 50'000.- herauszuge­ben

bzw. ersatzweise ihm den Betrag von CHF 53'730.- zu bezahlen. Zudem sei der

Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von

CHF 10'000.- zu bezahlen.

4.

Es sei dem Privatkläger für

das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts­pflege zu gewähren.

5.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten.

_____________________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1.

1.1 Am 4. Mai 2020 erhob

die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus bei der Strafkammer des hiesigen

Kantonsgerichts Anklage gegen Ervis Albanis (geb. 1988), dessen früherer

Nachname Tiranis lautete (siehe dazu act.

2/8.2.05 und 2/8.2.07; auch seine Eltern heissen Tiranis

[siehe Dossier OG.2021.00002, act. 19]; gemäss eigenen Angaben nahm der

Beschuldigte bei seiner Heirat mit Laureta Albanis deren Nachname an (siehe

dazu act. 2/8.1.27 S. 4 unten; ferner act. 2/8.2.02 S. 4 f. Dep.

42 f. sowie act. 105/1 S. 1 unten]). Die Staatsanwaltschaft legt dem

Beschuldigten zur Last, am 25. September 2018 in Mittäterschaft mit zwei

unbekannten Komplizen den Privatkläger Serhat Türkis in Näfels (Glarus Nord)

ausgeraubt und ihn dabei unter Einsatz einer Schusswaffe zu töten versucht zu

haben; zudem wirft sie ihm mehrfache Widerhandlungen gegen das Ausländer- und

Integrationsgesetz vor (act. 1).

1.2 Der Privatkläger

Serhat Türkis beantragte im Prozess vor der Strafkammer des Kantonsgerichts,

es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen; zudem sei

er zu verpflichten, ihm (Privatkläger) den geraubten Betrag von € 50'000.-

herauszugeben bzw. ihm ersatzweise CHF 53'730.- zu bezahlen sowie überdies

eine Genugtuung von CHF 10'000.-. Ausserdem seien ihm (Privatkläger) die in

der Untersuchung beschlagnahmten insgesamt € 15'000.- herauszugeben.

2.

Am 2. September 2020 verurteilte

die Strafkammer des Kantonsgerichts den Beschuldigten wegen mehrfacher

rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechts­widrigen Aufenthalts in der

Schweiz zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.-,

unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft (act. 59

S. 105 Dispositiv-Ziff. 1 und Ziff. 3). Vom Vorwurf der versuchten

vorsätzlichen Tötung und des qualifizierten Raubes sprach sie ihn frei

(Dispositiv-Ziff. 2).

Sodann entschied das

Kantonsgericht, dass der Beschuldigte für fünf Jahre aus der Schweiz

verwiesen werde, und ordnete eine entsprechende Eintragung im Schen­gener

Informationssystem an (Dispositiv-Ziff. 4). Für die vom Beschuldigten seit

dem 15. November 2018 erstandene Haftzeit sprach das Kan­tonsgericht ihm ab

dem 121. Hafttag eine Genugtuung von CHF 50.- pro Tag zu (Dispositiv-Ziff.

10), wogegen es die vom Beschuldigten darüber hinaus geltend gemachte

Schadener­satzforderung abwies (Dispositiv-Ziff. 9). Schliesslich wurden die

Verfahrenskosten im Umfang von einem Zehntel dem Beschuldigten auferlegt

(Dispositiv-Ziff. 12) und wurde dem Beschuldigten eine Parteientschädigung

von CHF 9'321.85 zuerkannt (Dispositiv-Ziff. 15).

In Bezug auf den Privatkläger

urteilte das Kantonsgericht, dass dieser mit seinen Zivilansprüchen auf den

Zivilweg verwiesen werde (Dispositiv-Ziff. 8). Zudem blei­ben die in der

Untersuchung beschlagnahmten € 15'000.- weiterhin konfisziert, dies in

Hinsicht auf die noch laufenden Verfahren gegen die unbekannte flüchtige

Täter­schaft sowie gegen den Privatkläger selber (Dispositiv-Ziff. 6).

3.

3.1 In der Folge legten

sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte und der Privatkläger

beim Obergericht rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts

ein und stellten dabei die eingangs wiedergegebenen Anträge (act. 69,

act. 71 und act. 75).

3.2 Dem Beschuldigten

wurde für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt (act.

77). Demgegenüber ist das vom Privatkläger gestellte Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege für das Berufungsverfahren gegenstandslos geworden; dies, weil

der Privatkläger seine aktuellen finanziellen Verhältnisse (siehe dazu

Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO) trotz peremptorischer Aufforderung nicht

innert angesetz­ter Frist offengelegt hatte (siehe dazu act. 76), wobei sein

bisheriger Rechtsvertreter zugleich das Mandat niederlegte (act. 81).

4.

Am 30. April 2021 fand vor dem

Obergericht die mündliche Berufungs­verhand­lung statt (act. 103).

Am 24. Juni 2022 fällte das

Obergericht seinen Ent­scheid (act. 118). Dieser wird schriftlich eröffnet,

nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekannt­gabe ausdrücklich

verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 103 S. 55).

II.

Formelle

Erwägungen

Erwägungen

1.

Das angefochtene Strafurteil der

Strafkammer des Kantonsge­richts (act. 59) ist der Anfechtung durch die

hier Berufung führenden Parteien zu­gänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO in Ver­bindung

mit Art. 381 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit

Berufung kann geltend gemacht werden, die Vor­instanz habe das Recht verletzt

(einschliesslich Unangemessenheit) und/oder habe den Sachverhalt

unvollständig oder unrichtig festgestellt (Art. 398 Abs. 3 StPO).

2.

Die Berufungs­instanz überprüft

das vorinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1

StPO). Sie fällt aber, wenn sie auf die Berufung eintritt, ein neues Urteil,

welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), womit im

Berufungsentscheid ebenso die nicht angefochtenen erstinstanzlichen

Urteilspunkte aufzuführen sind.

Im vorliegenden

Berufungsverfahren sind die folgenden Ziffern des Urteils der Straf­kammer

des Kantonsgerichts vom 2. September 2020 (act. 59 S. 105 ff.) nicht

Dispositiv

ange­fochten und demnach in Rechtskraft erwachsen:

Dispositiv-Ziff. 1:

Verurteilung des Beschuldigten

wegen mehrfacher rechtswid­riger Einreise in die Schweiz im Sinne von Art.

115 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20)

in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AIG sowie wegen mehrfachen

rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b

AIG.

Dispositiv-Ziff. 5:

Einziehung des beim

Beschuldigten beschlagnahmten Bar­geldes von CHF 682.50 und € 500.- und

Anrechnung dieser Beträge an die auf den Beschuldigten entfallenden Verfah­renskosten.

Dispositiv-Ziff. 7:

[Der Inhalt dieser

Urteilsziffer ist für das vorliegende Strafver­fahren gegen den

Beschuldigten irrelevant und wird diese Zif­fer daher im Berufungsentscheid

nicht mehr aufgeführt.]

Dispositiv-Ziff. 8:

Die in dieser Ziffer getroffene

Anordnung, wonach die Privat­kläger mit ihren Zivilforderungen auf den

Zivilweg verwiesen werden, ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der

vor Vor­instanz zweite Privatkläger (___) dagegen keine Berufung erhoben

hat.

Dispositiv-Ziff. 11:

Bemessung der erstinstanzlichen

Gerichtsgebühr und detail­lierte Auflistung der weiteren Verfahrenskosten.

Dispositiv-Ziff. 13:

Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsvertreters des Pri­vatklägers.

Dispositiv-Ziff. 14:

Entschädigung des amtlichen

Verteidigers.

III.

Die

wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung und deren Würdigung

Vorbemerkungen:

Das Kantonsgericht hat in seinem

Urteil vom 2. September 2020 (act. 59) die Anklage in den beiden Hauptpunkten

(versuchte vorsätzliche Tötung und qualifizier­ter Raub) verworfen und den

Beschuldigten Ervis Albanis von den betreffenden Vorwürfen mangels

zureichender Beweise freigesprochen. Dieser Freispruch ist von der

Staatsanwaltschaft und ebenso vom Privatkläger Serhat Türkis angefochten.

Das Kantonsgericht führte im

angefochtenen Entscheid an einer Stelle aus, dass der Beschuldigte Ervis

Albanis nicht mit offenen Karten spiele (act. 59 S. 16 Mitte); an anderer

Stelle erwähnte es, die Aussagen der in die hier zu beurteilenden

Geschehnisse involvierten Personen seien «nicht sehr substantiiert, nicht

glaubwür­dig, widersprüchlich oder offensichtlich gelogen, so dass bei der

Erstellung des Sachverhalts nach Möglichkeit nicht auf diese Aussagen

abzustellen ist» (act. 59 S. 18 E. 3.1; siehe auf der gleichen Seite

auch weiter oben). Gerade weil diese Ein­schätzung der Vorinstanz

zutreffender nicht sein könnte, ist es notwendig, als erstes den Ablauf der

Strafuntersuchung chronologisch aufzuzeigen und die dabei erlang­ten

tatrelevanten Erkenntnisse und Fakten darzulegen. Nur so wird überhaupt erst

die ganze Gemengelage in einem wie hier hochkriminellen Umfeld ersichtlich

und werden dabei ebenso die Heraus­forderungen an den Rechtsstaat offenbar.

Es kann jedenfalls nicht sein, dass sich der Rechtsstaat mit der vom

Verteidiger in folgenden Worten formulierten Feststel­lung begnügt: «Wenn der

Drogenhändler-Türke und der Drogenhändler-Albaner etwas im Glarnerland

handeln; ja dann, was wissen wir schon?» (act. 103 S. 45).

Anhand der gesicherten

Sachverhaltserkenntnisse ist sodann zu beurteilen, ob die tatsächlichen

Voraussetzungen der angeklagten Taten (hier versuchte Tötung und qualifizierter

Raub) erfüllt sind (Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Soweit für

den ein­geklagten Sachverhalt keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der

Rechtspre­chung auch ein indirekter Beweis auf der Grundlage von Indizien

zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht

unmittelbar rechtserheb­lich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu

beweisende, unmittelbar rechtserheb­liche Tat­sache geschlossen. Eine

Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln

betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können in ihrer

Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel

beste­hen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der

Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil BGer 6B_1427/2016

vom 27. April 2017 E. 3. mit Hinweisen).

1.

Selbsteinlieferung von Serhat

Türkis, vage Angaben zum Hergang der Verletzung

1.1 Am Dienstagabend, 25.

September 2018, um 19:29 Uhr, fuhr der Privatkläger Serhat Türkis (geb.

1990) in einem schwarzen Mercedes (AG ...87) bei der Notfall­aufnahme des

Kantonsspitals in Glarus vor; im Fahrzeug sassen keine weiteren Personen

(act. 2/8.1.13). Serhat Türkis wies schwere Schussverletzungen auf, kon­kret

zwei Einschüsse am Bauch sowie einen Einschuss am linken Unter- und einen am

rechten Oberschenkel, wobei drei Projektile noch im Körper steckten. Er hatte

als Folge der massiven inneren Verletzungen (multiple Perforationen am

Dünndarm mit Verletzung des Mesenteriums sowie des Omentum majus) bereits 1,3

Liter Blut verloren und musste sogleich notoperiert werden; sein Zustand war

äusserst kritisch und hing sein Leben an einem Faden (siehe dazu act. 5/3,

act. 2/8.1.11 S. 35 ff., act. 2/3.1.05, act. 2/8.1.01 S. 21 Ziff. 2.2).

1.2 Die vom Spital

umgehend benachrichtigte Polizei war bereits um 19.40 Uhr vor Ort und stand

vor einem Rätsel, wo und auf welche Weise Serhat Türkis die Schuss­ver­letzungen

erlitten hatte (act. 2/8.1.01 S. 20 Ziff. 1.2). Dies, nachdem Serhat Türkis

ge­genüber den Ersthelfern im Spital lediglich erwähnt hatte, eine fremde

Person habe in Näfels/GL aus kurzer Distanz auf ihn geschossen (act.

2/3.1.05, act. 2/8.1.01 S. 21 Ziff. 2.2). (Zum besseren Verständnis der

weiteren Ausführungen ist an dieser Stelle etwas vorzugreifen und wenigstens

zu erwähnen, dass Serhat Türkis am 25. September 2018 zwischen 19:15 und

19:20 Uhr im Industriequartier am nordöstlichen Ende von Näfels/GL

angeschossen wurde.)

1.3 Bei den ersten

polizeilichen Befragungen äusserte sich der in W__/AG wohnhafte Serhat Türkis

nur rudimentär zum Hergang der Schussverletzungen. Er sei mit seinem Wagen

allein unterwegs gewesen und habe beabsichtigt, spontan einen Kollegen in Netstal/GL

zu besuchen; dabei habe er aber [von Zürich herkommend] die Ausfahrt

Glarnerland verpasst und habe daher die nächste Ausfahrt Weesen/SG genommen.

Wie er von dort in Richtung Näfels gefahren sei, habe er bemerkt, dass ein

Auto ihm hinterhergefahren sei und ihn durch Auf- und Abblenden zum Anhalten

aufgefordert habe. Bei der Firma «Gentile» [dieses Unternehmen befindet sich

in einer Industriezone am nordöstlichen Rand von Näfels unmittelbar an der

Strasse Weesen-Näfels wenige Meter vor einem Bahnübergang] habe er kurz

angehalten, worauf das andere Auto ihn überholt und dessen Lenker ihm durch

Handzeichen gedeutet habe, ihm zu folgen. Gleich nach dem Bahnübergang sei er

dem anderen Auto nach rechts in eine Sackgasse gefolgt, wo sie angehalten

hätten. Sie seien beide ausgestiegen, worauf der Andere sogleich auf ihn

geschossen habe. Er habe dem ihm unbekannten Schützen noch einen Faustschlag

an den Kopf verabreicht und sei hierauf, nach einem noch kurzen Gerangel am

Boden, unverzüglich ins Spi­tal gefahren. Mutmasslich seien noch weitere

Personen am Tatort gewesen, jeden­falls habe er in der Nähe Stimmen gehört.

Danach gefragt, wo er sich die Stunden davor aufgehalten habe, machte Serhat

Türkis nur vage Angaben. Zum einen sagte er, er sei – wie bereits erwähnt –

vom Aargau her für einen spontanen Kollegenbe­such ins Glarnerland gefahren.

Gleichzeitig erwähnte er aber auch, er habe sich zu­vor an einer ihm

unbekannten Örtlichkeit am Walensee aufgehalten; ob er dabei alleine oder

zusammen mit anderen gewesen sei, wisse er nicht mehr (zum Ganzen act.

2/10.0.01 sowie act. 2/10.0.01a und act. 2/10.0.02).

2.

Mit Drogen kontaminierte

Geldscheine, diffuse Angaben zu deren Herkunft

2.1 Der von Serhat Türkis

gefahrene Mercedes (Kontrollschild AG ...87) war einge­löst auf Sedat Türkis

(act. 2/8.1.01 S. 22 Ziff. 2.3.3). Bei Sedat Türkis handelt es sich um den

Cousin und offenbar zugleich Schwager von Serhat Türkis; jedenfalls be­zeichnete

Serhat Türkis ihn in der Untersuchung wechselweise als beides (siehe zur verwandtschaftlichen

Beziehung zwischen Serhat und Sedat Türkis auch act. 2/10.11.07 Dep.

13 f. sowie act. 2/10.11.08 Dep. 1). Serhat Türkis erklärte, sein Cous­in/Schwager

habe ihm den Mercedes zur Benutzung überlassen, denn immer­hin arbeite er

(Serhat Türkis) bei seinem Schwager in dessen Getränkehandel in __/AG (act.

2/10.0.01a Dep. 13, act. 10.0.03, Dep. 69). Indes ergibt sich

aus den Akten, dass Serhat Türkis diesen Mercedes selber gekauft und auch

einen Einstell­platz gemietet hatte (act. 2/3.1.14 Blätter 33 und 34). Dass

der Mercedes gleichwohl auf den Schwager eingelöst war, ist darauf

zurückzuführen, dass der finanziell ver­schuldete Serhat Türkis den Wagen vor

dem Zugriff der Betreibungsbehörde fernhal­ten will (sie­he dazu 2/3.1.14

Blatt 27; ferner act. 2/7.1.09, dort Beilage 36 [Kon­kurseröffnung am 26.

Juni 2018 über Serhat Türkis als Inhaber des Einzelunterneh­mens «___»];

siehe zudem act. 2/10.11.07 Dep. 25-31).

2.2 Die Polizei fand im betreffenden Mercedes in der Mittelkonsole drei

mit Gummi­bändern umschlossene Geldbündel zu je 100 50-Euro-Scheinen (3 x

5‘000 Euro; act. 2/8.1.11 S. 10 und S. 29 f.). Diese Geldscheine waren

durch und durch mit Be­täu­bungsmitteln (vorab Kokain) kontaminiert, wie

überhaupt im ganzen Fahrzeug inkl. Kofferraum Spuren von Drogen nachweisbar

waren (act. 2/8.1.11 [Spu­rensi­cherung] und act. 2/8.1.25 [ITMS-Bericht]).

2.3 Am 27. September 2018 auf der Intensivstation danach befragt, woher

die im Mercedes vorgefundenen 15‘000 Euro stammten, antwortete Serhat Türkis,

dieses Geld habe er von Verwandten «zusammengetrommelt» und sei für das

Konkursamt bestimmt, wobei das Geld aus der Schweiz sei. Auf die nächste

Frage der Polizei, wann er das Geld eingesammelt habe, drückte er sich vor

einer Antwort und wünschte, die Anhörung abzubrechen (act. 2/10.0.01a, Dep.

26-29). Bei der Befra­gung am 28. September 2018 wiederum auf der

Intensivstation erwähnte Serhat Türkis, er sei am 25. September 2018 mit so

viel Geld unterwegs gewesen, weil er an diesem Tag den letzten Teil des Geldes

von einem Verwandten («von wem spielt keine Rol­le») erhalten und

beabsichtigt habe, das Geld zum Konkursamt nach Baden zu bringen oder auf der

Post in Glarus einzubezahlen (act. 2/10.0.02 Dep. 50 f.). (Anmer­kung:

Unerfindlich ist, wieso der in W.__/AG wohnhafte Serhat Türkis das Geld ausge­rechnet

in Glarus einbezahlen wollte, zumal er auch erst nach 19 Uhr in Richtung

Glarnerland fuhr, wo doch die Poststelle in Glarus gleich wie weitum ande­re

Post­stellen auch bereits um 18 Uhr schliesst. Kommt hinzu, dass keine Schwei­zer

Post­stelle einfach so 15'000 Euro wie hier ausschliesslich in 50er-Scheinen

ent­gegen­nimmt, jedenfalls nicht ohne klaren Herkunftsnachweis).

Bei der Befragung

am 2. Oktober 2018 berichtete Serhat Türkis, sein Schwager Sedat Türkis habe

ihn inzwischen im Spital besucht und ihm mitgeteilt, dass rund 65‘000 Euro im

Mercedes gewesen sein müssten. Der Schwager habe das Geld ins Auto gelegt;

ein Teil davon sei für Getränkebestellungen aus Österreich bestimmt gewe­sen,

der Rest als Arbeitslohn für ihn (Serhat Türkis) und den Schwager selber. Auf

die Frage der Polizei, ob er den Lohn jeweils in Euro ausbezahlt bekomme,

meinte Serhat Türkis, normalerweise nicht, aber sein Schwager sei auch in der

Türkei unter­nehmerisch tätig, woher auch das Geld sei (act. 2/10.0.03 Dep.

69 f.; Anmerkung: Die Währung in der Türkei ist die Türkische Lira, was

dem türkischstämmigen Türkis bekannt sein dürfte). Konfrontiert mit dem

Widerspruch zur ersten Aussa­ge, wonach er das Geld von vielen

Verwandten erhalten habe, antwortete er keck, mit seinem Schwager sei er

schliesslich auch verwandt; das ganze Geld stamme von ihm, nach dessen Angabe

insgesamt 65‘000 Euro (a.a.O., Dep. 97). Auf Hinweis der Polizei, wonach die

im Mercedes aufgefundenen Euroscheine starke Kokainspuren aufwie­sen, wandte

er ein, jede «Scheiss-Banknote» sei damit kontaminiert, dies deshalb, weil es

sich um Geld aus Deutschland handle (a.a.O., Dep. 107 f.).

Als Serhat Türkis

am 3. Dezember 2018 von der Staatsanwaltschaft als Auskunfts­person

einvernommen wurde, legte er ein von seinem Schwager unterzeichnetes

Schreiben vom 19. November 2018 vor. Darin schrieb der Schwager zuhanden der

Staatsanwaltschaft, er «bestätige […] hiermit, dass die 20‘000 Euro in meinem

Auto, Mercedes-Benz S 500, mir gehören. Für eine schnellstmögliche

Überweisung danke ich Ihnen im Voraus. [Bankverbindung und Unterschrift]»

(act. 2/10.0.04 Dep. 1 und Anhang). Anzufügen ist zu diesem Schreiben

des Schwagers, dass im Mercedes nicht 20'000.-, sondern 'nur' 15'000.- Euro

sichergestellt wurden.

2.4 Schliesslich befragte die Polizei am 20. Januar 2019 den Schwager

Sedat Türkis zum angeblichen Geldbetrag von 65'000 Euro (act. 2/10.11.08).

Dabei schilderte dieser nochmals eine ganz andere abstruse Variante, wie

dieser hohe Geldbetrag damals in den Mercedes gelangt und wozu das Geld

bestimmt gewesen sei. Kon­kret habe er (Sedat Türkis) seinem Schwager/Cousin

Serhat Türkis ungefähr am 18. September 2018 die 65'000 Euro übergeben,

und zwar bei sich daheim, wo er das Geld in einem Kleiderschrank aufbewahrt

habe (a.a.O., Dep. 9, Dep. 10, Dep. 14, Dep. 17). Die Geldsumme stamme

von Krediten, welche er in der Türkei aufge­nommen habe, und zwar dort als

Franken-Kredite, da diese in der Türkei wesentlich günstiger seien als Euro-Kredite;

anschliessend habe er das Geld fort­laufend in Euro umgewechselt, weil er

seine Geschäfte im Getränkehandel in Euro abwickle (a.a.O., Dep. 33-37). Er

habe die Euro seinem Schwager Serhat Türkis übergeben mit dem Auftrag, diese

bei der UBS in W.__/AG auf das Konto seiner Fir­ma einzubezahlen, dabei aber

nicht alles auf einmal, son­dern gestaffelt. In der Folge hätten dann ab

diesem Konto Zahlungen an Lieferanten in Österreich und Belgien erfolgen

sollen und wären zudem auch noch Betreibungen von Serhat Türkis beglichen

worden (a.a.O., Dep. 12 sowie Dep. 21 f. [Sedat Türkis besass sogar die

Dreistigkeit, der Polizei zum Beleg seiner Geschichte eigens noch Faktu­ren

von ausländischen Lieferanten einzureichen; siehe dazu die Anhän­ge zum

Befragungsprotokoll]). Er habe seinen Schwager als Geldbote beauf­tragt, weil

er selber beabsichtigt habe, am 4. Oktober 2018 in die Türkei zu verrei­sen

und er bis dahin aufgrund seiner geschäftlichen Belastung keine Zeit mehr für

die Geld­ein­zahlungen gehabt habe (a.a.O., Dep. 15-18). Er [Sedat Türkis]

sei sich ganz sicher, dass er seinem Schwager die 65'000 Euro ausschliesslich

in Noten überge­ben habe, wobei er die Noten auf fünf Bündel aufgeteilt und

je mit einem Gummi­band zusammengebunden habe («4 Bündel à 500er Noten (Total

55'000 Euro) 1 Bündel gemischt mit 500er, 100er und 50er (Total 10'000 Euro»;

a.a.O., Dep. 23-29 [effektiv aber stellte die Polizei im Mercedes von Serhat

Türkis aus­schliesslich Fünf­zigerscheine sicher, insgesamt drei 100er-Bündel

zu je 5'000 Euro]).

2.5

Fazit: Drogengeld

Zu alldem ist an

dieser Stelle zu konstatieren, dass es sich bei den Erklärungen von Serhat

Türkis und seinem Schwager Sedat Türkis über die Herkunft und den Verwen­dungszweck

der sichergestellten 15‘000 Euro und der angeblich weiteren 50‘000 Euro um

frei erfundene Erzählungen handelt. Die insgesamt verworrenen Aussagen weisen

schlicht keinen Realitätsbezug auf. Jegliche weiteren Ausführungen zu den

sichergestellten Euro­scheinen erübrigen sich; zu offensichtlich ist, dass es

sich dabei um Drogen­geld handelt (siehe dazu auch unten E. 18.6.3.1).

3.

Am Tatabend bei

der Notfallstation angetroffene Personen: Sedat Pristin, Marco Napoli und

Kemal Izmir

Als am Dienstagabend, 25.

September 2018, die vom Kantonsspital Glarus alar­mierte Polizei dort um

19:40 Uhr eintraf, fuhren beim Spital fast zeitgleich Sedat Pristin (geb.

1967), Marco Napoli (geb. 1977) und Kemal Izmir (geb. 1978) in einem blauen

Opel (AG 378449) vor und begaben sich zur Notfallaufnahme (act. 2/8.1.13 S. 4

und S. 5). Die drei Personen, alle im Kanton Aargau wohnhaft, erklär­ten

gegenüber der Polizei, beim Opfer [Serhat Türkis] handle es sich um einen

Kolle­gen von ihnen; ganz offensichtlich wussten sie bereits davon, dass sich

Serhat Türkis im Spital aufhielt (act. 2/8.1.01 S. 22 unten und S. 23 oben;

siehe auch act. 2/7.1.02 S. 2 unten). Tatsächlich stellte sich noch am selben

Abend heraus, dass Serhat Türkis, nachdem er angeschossen worden war, Kemal

Izmir angerufen hatte (act. 2/10.4.01 Dep. 1; 2/10.0.02 Dep. 56); die spätere

Auswertung des Mobiltelefons von Serhat Türkis ergab, dass dieser Anruf um

19.20 Uhr erfolgte (act. 2/3.1.14a; act. 2/7.1.01 S. 11).

4.

Erste Erkenntnisse zur

Verbindung von Sedat Pristin, Marco Napoli und Kemal Izmir

zum Opfer Serhat Türkis

4.1 Die

Polizei befragte Sedat Pristin, Marco Napoli und Kemal Izmir noch am Abend

des 25. September 2018 danach, weshalb sie zur Notfallstation des Kan­tonsspitals

gekommen seien und wo sie sich zuvor aufgehalten hätten. Alle drei gaben sich

in ihren ersten Aussagen auffallend bedeckt zu ihrem Verhältnis zum

angeschossenen Serhat Türkis; Sedat Pristin erklärte gar, er würde ihn nicht

einmal kennen (act. 2/10.2.01 Dep. 21). Sie gaben vor, am Nachmittag quasi

zufällig mitei­nander im Wagen von Sedat Pristin in der Gegend unterwegs

gewesen zu sein; dabei hätten sie an ihnen nicht näher bekannten Orten («Ort

mit einem See», «Bahnhof mit einem Kiosk», «Beiz am Gleis») etwas getrunken

(einzig Kemal Izmir wurde etwas konkreter und erwähnte, sie hätten sich in

Walenstadt/SG auf­gehalten). Als sie auf der

Heimfahrt gewesen seien, habe Kemal Izmir von Sedat Türkis einen Anruf

erhalten, wonach er angeschossen worden und jetzt «in Netstal im Spital» sei,

worauf sie kurzum nach Glarus zum Kantonsspital gefahren seien (zum Ganzen:

act. 2/10.2.01; 2/10.2.02; 2/10.3/01; 2/10.4.01; 2/10.4.02). In seinen Aus­sagen

besonders zurückhaltend war Sedat Pristin. Obwohl er einräumte, seit der

Mittagszeit mit den beiden anderen unterwegs gewesen zu sein (act. 2/10.2.01

Dep. 7), behauptete er sogar, er kenne nur Marco Napoli und wisse

vom anderen («Kolle­ge von Marco Napoli») nicht einmal den Namen (act.

2/10.2.01 Dep. 2).

Aufgrund der unklaren Situation

nahm die Polizei Sedat Pristin, Marco Napoli und Kemal Izmir vorläufig

in Haft (act. 2/4.2.01; 2/4.3.01; 2/4.4.01).

4.2 Beim Inspizieren des Mercedes von Serhat Türkis stiess die Polizei

im Ablagefach der Beifahrertüre auf ein Mobiltelefon, welches Marco Napoli

gehörte (act. 2/8.1.11 S. 9). Marco Napoli erklärte dazu, er sei in der Nacht

zuvor (24. September 2018) mit Serhat Türkis unterwegs gewesen und habe dabei

das Handy in dessen Wagen ver­gessen; das Handy sei ihm nicht so wichtig,

weshalb er sich bis dahin nicht darum gekümmert habe (act. 2/10.3.02 Dep.

1-15).

4.3 Nach einer Nacht in Haft gab Kemal Izmir gegenüber der Polizei zu

Protokoll, dass er sich am Vortag (25. September 2018) um die Mittagszeit mit

Sedat Pristin, Marco Napoli und Serhat Türkis getroffen habe. Sie seien dann

in zwei Autos vom Aargau aus nach Unterterzen/SG gefahren; er (Kemal Izmir)

im Wagen von Sedat Pristin, wobei er (Kemal Izmir) gefahren sei, da Sedat

Pristin das Billett weghabe, während Marco Napoli mit Serhat Türkis in dessen

Mercedes mitgefahren sei. In Unterterzen hätten sie beim Parkplatz der

Luftseilbahn (Flumserberg) parkiert und sich dort «ein paar Stunden

aufgehalten und Sandwiches gegessen». Später seien sie zu einer Bar nach

Walenstadt/SG gefahren. Serhat Türkis habe sich dort auf ein­mal

verabschiedet («er ist ein bisschen hyperaktiv, er hat es immer eilig») und

sich allein auf die Heimfahrt begeben. Etwa 20 Minuten später habe er von

Serhat Türkis den Anruf erhalten, dass er angeschossen worden sei (act.

2/10.4.03 Dep. 1-27).

Marco Napoli machte

in der Folge im Wesentlichen die gleichen Angaben wie Kemal Izmir zum Ablauf

des Geschehens am Nachmittag des 25. September 2018; in der Bar [in

Walenstadt] sei Serhat Türkis «einfach plötzlich» gegangen, ohne zu sa­gen

warum und wohin. Etwa 20 Minuten danach habe Kemal Izmir, nachdem er einen

Telefonanruf erhalten habe, gesagt, sie müssten zum Spital fahren (act.

2/10.3.03 Dep. 1-7).

Demgegenüber machte

Sedat Pristin selbst noch bei der zweiten Befragung geltend, Serhat Türkis

nie gesehen zu haben und ihn auch nicht zu kennen. Sinngemäss führ­te er aus,

Kemal Izmir und Marco Napoli seien am 25. September 2018 zu ihm nach Hause

[in ___/AG] gekommen; Marco Napoli sei dann weggegangen und er sei mit Kemal

Izmir «spazieren gefahren», wobei er nicht wisse, wo sie durchgefahren seien.

Als sie «beim Restaurant» angelangt seien, sei Marco Napoli bereits dort auf

der Terrasse gesessen; wie Marco Napoli dorthin gekommen sei, wisse er nicht.

Auf die Frage der Polizei, weshalb er (Sedat Pristin) mit dem ihm angeblich

völlig unbekannten Kemal Izmir (so Sedat Pristins erste Aussagen) ein­fach so

spazieren gefahren sei, antwortete Sedat Pristin, Marco Napoli habe ihm

gesagt, Kemal Izmir sei ein Kollege von ihm und sie sollten ihn (Marco

Napoli) «beim Restaurant beim grossen Parkplatz» abholen (act. 2/10.2.03 Dep.

1-7).

4.4 Die rückwirkende Auswertung der Mobiltelefone von Sedat Pristin,

Marco Napoli und Kemal Izmir (siehe dazu act. 2/7.1.02-04) ergab, dass die

drei am Nachmittag des 25. September 2018 vom Aargau her in die Region

Walensee gelangten (act. 2/7.1.01 S. 20, S. 23 und S. 24). Im blauen Opel von

Sedat Pristin stellte die Polizei zwei Parktickets der Luftseilbahn

Unterterzen (Flumserberg) sicher (act. 2/8.1.01 S. 17 unten); das erste

Ticket wurde um 15:07 Uhr gelöst und war gültig bis 16:31 Uhr, das zweite

Ticket von 17:14 Uhr galt bis 17:30 Uhr (act. 2/8.1.04).

Das ebenfalls

untersuchte Mobiltelefon von Serhat Türkis generierte am 25. Septem­ber 2018

kurz nach 14 Uhr einen Antennenstandort in Würenlingen/AG und loggte hernach

erstmals wieder um 19:20 Uhr über eine Antenne in Näfels/GL ein (also in der

Umgebung des Tatortes; detaillierte Angaben zum Tatort unten E. 6.); zu

diesem Zeitpunkt (19:20 Uhr) tätigte Serhat Türkis einen Anruf an Kemal Izmir

(act. 2/7.1.01 S. 11). Dieses Telefonat zwischen Serhat Türkis und Kemal

Izmir erfolgte ohne jeden Zwei­fel nach der Schiesserei in Näfels;

denn bereits um 19:29 Uhr fuhr der schwerver­letzte Serhat Türkis mit

seinem Mercedes bei der Notfall­aufnahme im knapp acht Kilometer entfernten Kantonsspital

Glarus vor (act. 2/8.1.13; um ca. 19:20 Uhr fiel übrigens einer Drittperson

auf, wie ein «dunkler Mercedes mit AG-Kontrollschildern» in auffälliger

Fahrweise von Näfels bis Glarus unterwegs war [siehe dazu act. 2/8.1.01 S. 31

Ziff. 3.3.5]). Das Mobiltelefon von Kemal Izmir war um 19:20

Uhr noch im Raum Walensee eingeloggt (2/7.1.01 S. 23).

Serhat Türkis

räumte im weiteren Verlauf der Untersuchung ein, sich am Nachmittag des 25.

September 2018 mit Marco Napoli sowie auch Sedat Pristin und Kemal Izmir in

der Region Walensee aufgehalten zu haben (act. 2/10.0.04 Dep. 8-10). Es muss

daher als erstellt gelten, dass Marco Napoli bei der Anreise in die Ost­schweiz

tatsächlich im Mercedes von Serhat Türkis mitfuhr (siehe dazu auch act.

2/10.4.05 Dep. 3 sowie act. 2/8.1.19 S. 1 f. [DNA von Marco Napoli an

der Kopfstüt­ze des Beifahrersitzes]) und er dabei sein Mobiltelefon im

Fahrzeug liegen liess. Auch wenn daher vom Mobiltelefon von Serhat Türkis

selber für den Nachmittag des 25. September 2018 während mehrerer

Stunden keine Randdaten verfügbar sind, so lässt sich das Bewegungsprofil von

Serhat Türkis unmittelbar anhand der Handy-Daten von Marco Napoli bestimmen.

Marco Napolis Handy loggte sich um 15:01 Uhr in eine Antenne in Amden ein

(act. 2/7.1.01 S. 24); demnach gilt als gesichert, dass sich ebenso Serhat

Türkis ab ca. 15:00 Uhr im Walensee-Gebiet aufhielt. Damit stimmt auch über­ein,

dass für das zweite Fahrzeug, in welchem Sedat Pristin und Kemal Izmir fuh­ren,

um 15:07 auf einem Parkplatz in Unterterzen am Walensee ein Parkticket gelöst

wurde (2/8.1.04). Das in der Folge im Mercedes von Serhat Türkis liegen

gebliebene Handy von Marco Napoli generierte schliesslich um 19:32 Uhr ein

Login in einer Antenne in Glarus (act. 2/7.1.01 S. 24), was zeitlich mit der

Ankunft von Serhat Türkis im Kantonsspital Glarus korrespondiert.

4.5 Im Mercedes von Serhat Türkis wurden bekanntlich drei Geldbündel zu

je 5'000 Euro sichergestellt (oben E. 2.2). Abgesehen davon, dass die

betreffenden Geld­scheine allesamt mit Drogen kontaminiert waren, hafteten

bei jedem der drei Geld­bündel an den äusseren Banknote und am Gummiband

DNA-Spuren von Kemal Izmir an (act. 2/8.1.20).

Kemal Izmir

erklärte Monate später gegenüber der Polizei, er habe nicht gewusst, dass

Serhat Türkis am 25. September 2018 in seinem Mercedes Geld mitgeführt habe;

davon habe er von Serhat Türkis erst hinterher erfahren, wobei Serhat Türkis

ihm gesagt habe, das Geld sei von seinem Cousin gewesen für den Grosshandel

mit Lebensmitteln (act. 2/10.4.05 Dep. 8 sowie Dep. 13 f.). Als die

Polizei Kemal Izmir ein Foto der drei im Mercedes von Serhat Türkis

sichergestellten Geldbündel vorlegte, meinte er, diese Geldbündel so nie

gesehen zu haben (a.a.O., Dep.18 und Foto im Anhang). Die von ihm auf diesen

Geldbündeln vorgefundenen Spuren erkläre er sich damit, dass Serhat Türkis

das Geld zuvor bei sich daheim gehabt habe, wo er (Kemal Izmir) es angefasst

habe; zudem sei es schon vorgekommen, dass er für «die Türkis's» [gemeint

Serhat und sein Schwager/Cousin Sedat] englische Pfund in Euro gewechselt

habe. Das Geld, welches er (Kemal Izmir) bei Serhat Türkis daheim angefasst

habe, habe damals in mehreren Kuverts gesteckt, wobei die Scheine dabei

möglicherweise mit Gummis gebündelt gewesen seien; er habe das Geld aus dem

Kuvert rausgezogen und über die Kanten wie Spielkarten zwischen den Fingern

«flattern» lassen (a.a.O., Dep. 17-27).

Mit diesen Aussagen

brachte Kemal Izmir letztlich nur eine weitere Legende in Bezug auf das im

Mercedes von Serhat Türkis sichergestellte Notengeld vor. Tatsa­che ist

jedenfalls, dass Kemal Izmir die sichergestellten Notenbündel (Drogen­geld)

zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in seinen Händen hatte.

4.6 Am 27. September 2018 durchsuchte die Polizei die Wohnungen von Sedat

Pristin, Kemal Izmir und Marco Napoli (act. 2/5.2.06; 2/5.3.05; 2/5.4.06).

Dabei konfiszierte sie bei Kemal Izmir neben einer Pistole und zwei

verbotenen Messern sechs abgepackte Haschischblöcke von gesamthaft 550 Gramm

und zudem eine Miniwaage mit Kokainrückständen (act. 2/5.4.08; 2/5.4.10a+b;

2/5.4.11 S. 10). Bei Marco Napoli fand die Polizei ebenfalls eine Feinwaage

und ausserdem leere Minigrips (act. 2/5.3.06). Einzig bei Sedat Pristin

stellte die Polizei keine Gegenstän­de sicher (act. 2/5.2.06). Indes kam

gegen ihn später in anderem Zusammenhang der dringende Verdacht auf, dass er

2017/18 mehrere Kilogramm Marihuana aus Deutschland in die Schweiz eingeführt

habe (act. 2/10.2.04 Dep. 1 und 2/10.2.08 Dep. 19). Sedat Pristin

kommuniziert im Übrigen, auch dies konnte im Verlauf der Untersuchung

ermittelt werden, unter verschiedenen Mobiltelefonnummern (siehe dazu act.

2/4.2.09 S. 3 unten; act. 2/7.1.01 S. 7 f.; ferner auch act. 2/10.2.04

Dep. 2), was ein gewichtiges Indiz für eine Verwicklung in den Drogenhandel

dar­stellt.

4.7

Fazit:

Gemeinsamer Nachmittag am Walensee; verwickelt in Drogengeschäfte

Nach den

vorstehenden Ausführungen steht als Erkenntnis fest, dass Serhat Türkis,

Sedat Pristin, Kemal Izmir und Marco Napoli am Nachmittag des 25. September

2018 in zwei Autos (Opel von Sedat Pristin und Mercedes von Serhat Türkis)

vom Aargau her an den Walensee fuhren, wo sie sich ab ca. 15 Uhr bis zum

frühen Abend miteinander im Raum Unterterzen/Walenstadt aufhielten. Es

bestehen sodann konkrete Indizien, dass sich alle vier Personen mit

Drogengeschäften betä­tigen.

5.

Bilder aus der

Verkehrsüberwachung "Autobahn A3"

5.1 Im Verlauf der Ermittlungen konsultierte die Polizei Bilder aus der

automatischen Verkehrsüberwachung der Autobahn A3 (Fahrspur Chur-Zürich). Die

Aufnahmen belegen, dass der Mercedes von Serhat Türkis um 19:09 Uhr von

Unterter­zen/Walenstadt herkommend die Tunnelausfahrt «Ofenegg» passierte.

Der Ofenegg-Tunnel ist beim Walensee auf der Fahrspur in Richtung Zürich der

letzte Tunnel; von dort aus sind es via die nächste Autobahnausfahrt Weesen

bloss noch rund fünf Kilometer bis zum nachmaligen Tatort in Näfels.

Der blaue Opel von

Sedat Pristin wurde an der betreffenden Stelle (Tunnel «Ofenegg») in gleicher

Fahrtrichtung um 19:33 Uhr abgelichtet (zum Ganzen: act. 2/8.1.14).

5.2

Fazit: Sedat

Pristin, Kemal Izmir und Marco Napoli waren nicht am Tatort

Nachdem feststeht,

dass Serhat Türkis bereits um 19:29 Uhr schwerverletzt im Kan­tonsspital in

Glarus eintraf (oben E. 1.1), ist ausgeschlossen, dass die Insassen des

blauen Opels von Sedat Pristin bei der Schiesserei in Näfels unmittelbar anwe­send

waren (zum Tatort ausführlich weiter unten).

Zu klären bleibt

indes, wer effektiv im Fahrzeug von Sedat Pristin sass. Es kann als erwiesen

gelten, dass Kemal Izmir am Steuer sass, da Sedat Pristin damals der

Führerausweis entzogen war (act. 2/10.2.01 Dep. 14; 2/10.4.03 Dep. 5 und

Dep. 27). Das Mobiltelefon von Kemal Izmir war um 19:20 Uhr noch im Raum

Walensee eingeloggt, als Kemal Izmir von dem zu diesem Zeitpunkt bereits ange­schosse­nen

Serhat Türkis angerufen wurde (act. 2/7.1.01 S. 23; siehe dazu bereits oben

E. 4.4). Es ist daher ausgeschlossen, dass Kemal Izmir am Tatort in

Näfels anwe­send war. Das gleiche gilt für Sedat Pristin und Marco Napoli. Beide

müssen fraglos im blauen Opel von Sedat Pristin mitgefahren sein, als der

Wagen um 19:33 Uhr die Tunnelausfahrt «Ofenegg» passierte. Denn bereits um

19:49 Uhr trafen Kemal Izmir, Sedat Pristin und Marco Napoli im blauen

Opel in Glarus beim Kan­tonsspital ein (siehe dazu oben

E. 3.; act. 2/8.1.13 S. 4). Die Distanz vom Autobahn­tunnel «Ofenegg» bis zum

Kantonsspital beträgt rund 13 Kilometer und führt dabei die Hauptstrasse ab

dem Autobahnende bis Glarus erst noch durch die beiden langge­zogenen

Ortschaf­ten Näfels und Netstal. Kemal Izmir muss diese Strecke in einem Zug

(schnell) gefahren sein; es ist dabei schlechthin unmöglich, dass er zwi­schenzeitlich

noch hätte Mitfahrer in der Umgebung des Tatortes in Näfels abho­len können.

Bei den Akten

befindet sich zwar ein Untersuchungsbefund, aus welchem geschlos­sen werden

könnte, dass Kemal Izmir und Marco Napoli doch beim Tatgeschehen in Näfels

anwesend waren. Beide wiesen nämlich Schmauchspuren auf, deren chemische

Substanz mit der am Tatort auf Serhat Türkis abgeschossenen Munition

übereinstimmt (siehe dazu act. 2/11.1.04 S. 11 f.). Indes belegt diese

Übereinstim­mung nicht zwingend eine unmittelbare Anwesenheit am Tatort

(welche hier jeden­falls bei Kemal Izmir, wie zuvor dargelegt, mit absoluter

Gewissheit ausgeschlos­sen werden kann). Die Kontamination mit Schmauch kann

denn auch bereits davor durch Berührung mit einem schmauchbehafteten

Gegenstand erfolgt sein (a.a.O.; S. 12 "Befundbewertung");

möglich ist dies beispielsweise etwa bei einem Handschlag mit einer Person,

die ihrerseits die (spätere) Tatwaffe/Munition in den Händen hatte.

6.

Der Tatort

Am 27. September

2018, zwei Tage nach dem Tatereignis, machte Serhat Türkis un­gefähre Angaben

zur Örtlichkeit des Tatgeschehens (act. 2/10.0.01a Dep. 10). Die Polizei

konnte in der Folge noch gleichentags den Tatort in Näfels/GL ausfindig

machen (act. 2/8.1.01 S. 21 unten und S. 22 oben). Der Tatort liegt im

Industriege­biet am nördlichen Dorfrand von Näfels im Bereich der Liegenschaft

«Schwärzistrasse 1». Konkret handelt es sich bei der Tatortörtlichkeit um

einen von Fabrikgebäuden, Garagen und einem Wohnhaus umsäumten asphaltierten

Innen­hof, wobei das Wohnhaus hinter einer hohen Gartenmauer zurückversetzt

ist. Die nachstehenden Fotos illustrieren die örtliche Situation; der

abgeschottete Fabrikin­nenhof ist nur erreichbar durch eine schmale Öffnung

zwischen zwei Gebäuden (gut erkennbar auf dem zweiten Foto, dort oben links

beim sichtbaren Auto) (siehe die umfassende Fotodokumentation zum Tatort bei

act. 2/8.1.12).

Auf dem nachstehend

eingefügten Kartenausschnitt (Google Maps) ist die Zufahrt von

Weesen/Autobahn her (Pfeilrichtung) zum Fabrikinnenhof far­big markiert. Um

von Weesen her auf der Verbindungsstrasse Weesen-Näfels («Schwärzistrasse»)

zum nachmaligen Tatort zu gelangen, musste Serhat Türkis tatsächlich, wie er

in sei­nen ersten rudimentären Aussagen ausgeführt hatte, nach dem Areal der

Firma Gentile unmittelbar nach dem dortigen Bahnübergang scharf nach rechts

in die Industriestrasse einbiegen. Nach weiteren rund 50 Meter verliess er

diese im 90°-Winkel nach links, worauf er entlang des dort langgezogenen

Fabrikgebäudes zur engen, verwinkelten Einfahrt in den Fabrikinnenhof

gelangte. Die betreffende Ein­fahrt ist im Übrigen von der Industriestrasse

her überhaupt nicht einsehbar. Diesen Innenhof auffinden kann daher nur, wer

die Örtlichkeit zuvor rekognosziert hat (mehr dazu unten E. 16.3).

7.

Spuren am Tatort

und erste Erkenntnisse daraus

7.1 Auf dem Asphalt des Innenhofs detektierte die Polizei in einem

Umkreis von mehreren Quadratmetern zahlreiche Bluttropfen, welche allesamt

Serhat Türkis zuge­ordnet werden konnten (act. 2/8.1.12 S. 8 f. Bilder

12 und 13 sowie act. 2/8.1.19 S. 2 f. Ziff. 7-12 sowie Beilagen

8-13).

In nächster Nähe

zur blutbespritzten Bodenfläche befindet sich ein Holztor. Darin steckte ein

Projektil (act. 2/8.1.12 S. 15 ff. Bilder 27-30). Dieses wurde

nachweislich aus der gleichen Waffe abgefeuert wie die drei Projektile, die

im Spital aus dem Körper von Serhat Türkis herausoperiert wurden (act.

2/11.1.04 S. 3 [Pos. 3-6] und S. 5 f. Ziff. 6). Von dem im Holztor

steckengebliebenen Projektil liess sich die Schuss­bahn rekonstruie­ren (act.

2/8.1.12 S. 17 f. Bilder 31 und 32).

Die Lage der

Blutspuren am Boden sowie die Schussbahn des am Holztor einge­schlagenen

Projektils machen zweierlei erkenntlich: erstens wurde im Fab­rikinnen­hof

auf Serhat Türkis geschossen; zweitens hielt sich Serhat Türkis ausserhalb

seines Autos auf, als die Schüsse auf ihn abgefeuert wurden (auch Serhat

Türkis sel­ber erwähnte bei seiner Befragung, dass er nicht im Auto gesessen

habe, als auf ihn geschossen worden sei; act. 2/10.0.01a Dep. 11). Dies wird

zusätzlich belegt durch den Umstand, dass Blutanhaftungen von Serhat Türkis

auch aussen an der Karosse­rie des Mercedes vorgefunden wurden (act.

2/8.1.11 S. 15 Bild 20 und S. 16 Bilder 22 und 23 sowie S. 27 Bild 37; act.

2/8.1.19 S. 2 Ziff. 3-6 sowie Beilagen 4-7).

An der Karosserie

des Mercedes konnten im Übrigen auch noch Blutanhaftungen einer Drittperson

ausgemacht werden, dabei konkret auf der Motorhaube vorne links (act.

2/8.1.11 S. 14 Bild 18) sowie auf der Lenkerseite oberhalb des vorderen Rad­kastens

(a.a.O., S. 16 Bild 22). Der Spurengeber dieser Blutanhaftungen konnte später

identifiziert werden (dazu mehr unten E. 11.2).

7.2 Noch bevor die Polizei am 27. September 2018 den Tatort im

Fabrikinnenhof im Bereich der Liegenschaft «Schwärzistrasse 1» eruieren

konnte, fand eine Dritt­person in einer Rabatte unmittelbar neben der

blutbefleckten Fläche im Fabrikin­nenhof ein Küchenrüstmesser mit einem

schwarzen Griff. Da die Drittperson vor dem Erstkontakt mit der Polizei das

Messer bereits gereinigt hatte, waren darauf keine relevanten Spuren mehr

vorhanden (siehe zum Ganzen act. 2/10.11.03 Dep. 3 f.; act.

2/8.1.12 S. 8 [dort Pos. 9] sowie S. 14 f. Bilder 24 und 26).

Am 2. Oktober 2018

teilte die Polizei Serhat Türkis mit, dass in der Zwischenzeit der Tatort

habe ermittelt werden können (act. 2/10.0.03 Dep. 67). Auf die anschliessen­de

Frage der Polizei, ob ihm (Serhat Türkis) noch etwas in den Sinn gekommen

sei, um die Täterschaft zu finden, erwähnte er spontan, dass er (Serhat

Türkis) ein «Haushaltsmesser» mit einem schwarzen Griff dabeigehabt habe,

allerdings aber nicht mehr wisse, wo sich dieses Messer jetzt befinde; auch

der Täter [Serhat Türkis spricht nach wie vor von nur einem Angreifer] habe

ein Messer gehabt, dieses etwas grösser und mit einer rundlichen Klinge (act.

2/10.0.03 Dep. 68 und Dep. 72).

Auf das von Serhat

Türkis erwähnte Haushaltsmesser wird weiter unten zurückzu­kommen sein (unten

E. 18.3), denn es sollte sich im weiteren Verlauf der Unter­su­chung zeigen,

dass bei der gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen der Täter­schaft und

Serhat Türkis jedenfalls auch Messer im Spiel waren.

7.3 Am Rande des Tatortbereichs fand die Polizei überdies ein Tapeband,

welches dort in einem Laubkorb lag (act. 2/8.1.12 S. 13 f.). Auch dieses

Tapeband wird wei­ter unten noch einmal zur Sprache kommen (unten E. 18.2.2).

8.

Blutspuren und

Waffenfund in der Umgebung des Tatortes sowie Beobachtun­gen von

Drittpersonen; erste Erkenntnisse daraus

8.1 Nachdem die Polizei anfänglich keinerlei Anhaltspunkte zur Ursache

der schwe­ren Schussverletzungen von Serhat Türkis hatte, bat sie die

Bevölkerung über die lokalen Medien um sachdienliche Hinweise (siehe dazu

act. 116). In der Folge mel­dete sich am 28. September 2018 eine Person, die

in der Nähe der Fabrik­liegenschaft (Tatort) wohnt (act. 2/8.1.18 S. 1 und

act. 2/10.11.05, dort die ange­hängten Fotos). Dieser Anwohner berichtete, er

habe am Dienstagabend, 25. Sep­tember 2018, um ca. 19 Uhr in seiner Wohnung

bei offener Balkontüre von draussen dreimal ein Zischen gehört, was ihn

veranlasst habe, auf dem Balkon nachzuschauen. Er habe dann drei Männer

gesehen, welche von der Fabrikliegen­schaft her auf der Strasse «Am Linthli»

in seine Richtung gerannt seien. Auf der Höhe seiner Liegenschaft sei einer

der drei Männer kurz stehen geblieben, habe den rechten Arm geschüttelt und

danach den Arm in unnatürlicher Lage («wie fast verkrampft») gehalten, als ob

er Schmerzen hätte. Er (Anwohner) habe gesehen, dass etwas an dessen rechter

Hand nicht stimme, wobei es danach ausgesehen habe, als würde er an der Hand

bluten. Kurz danach sei der Unbekannte mit den beiden anderen, die etwas

weiter vorne auf ihn gewartet und ihm in einer fremden Sprache zugerufen

hätten, in nördliche Richtung weitergerannt (act. 2/10.11.05 Dep. 1,

Dep. 13 und Dep. 15-19).

8.2 Nach dieser Meldung des Anwohners eruierte die Polizei vor Ort

zahlreiche Blutspuren und konnte anhand dieser schliesslich den Fluchtweg der

drei unbe­kannten Personen von der Fabrikliegenschaft weg über eine Distanz

von ungefähr 300 Metern via das nordwestlich angrenzende

Einfamilienhausquartier rekonstruie­ren (siehe die Fotoübersicht bei act.

2/8.1.18, S. 3 sowie den nachstehenden Kar­ten­ausschnitt: konkret verläuft

die von Blutspuren "gezeichnete" Strecke von der Fabrikliegenschaft

weg zunächst über die Strasse «Am Linthli», schwenkt hierauf in die

Bachmannstrasse ab, führt weiter über die Escherstrasse in die Tolderstrasse

und endet bei deren Einmündung in die Autschachenstrasse). Gleich am Anfang

ihrer Flucht mussten die drei Unbe­kannten einen etwa drei Meter breiten

Bachlauf («Chli Linthli») überqueren; hierzu mussten sie, weil die Brücke

unmittelbar bei der Fabrikliegenschaft mit einem Gitter­tor abgesperrt war,

den Weg über einen Blech­kanal nehmen, welcher seitlich neben der Brücke den

Bach überspannt. Auf diesem Blechkanal fanden sich besonders ausgeprägte

Blutanhaftungen. Zudem entdeckte die Polizei im Bereich des Blech­kanals im

dort rund 30 cm tiefen und ruhig dahin­fliessenden Gewässer einen

Webley-Revolver und ein paar Meter weiter bachab­wärts ein Messer (siehe zum

Ganzen die Fotos bei act. 2/8.1.18 S. 5-7). Beim auf­gefundenen Revolver

handelte es sich nachweislich um die Tat­waffe, mit welcher am 25. September

2018 auf Serhat Türkis geschossen worden war (act. 2/11.1.04, S. 5-12). Das

aufgefundene Messer passt sodann zur Beschreibung von Serhat Türkis (siehe

zuvor E. 7.2); es handelt sich ebenfalls um ein Rüstmes­ser, welches tatsäch­lich

etwas grösser ist als dasjenige von Serhat Türkis, und weist die Klinge zur

Spitze hin einen gerundeten Messerbauch auf (siehe act. 2/8.1.18 S. 13).

8.3 Eine weitere Anwohnerin aus dem nordwestlich an die

Fabrikliegenschaft (Tat­ort) angrenzenden Einfamilienhausquartier teilte der

Polizei mit, dass sie am Abend des 25. September 2018, zwischen 19:00 und

19:30 Uhr auf der Tolderstrasse drei Männer wahrgenommen habe, welche

irgendwie nicht ins Quartier gepasst hätten. Speziell aufgefallen sei ihr

dabei, dass einer von ihnen einem anderen geholfen habe, dessen Jacke

zuzumachen, indem er ihm den Reisverschluss zugezogen habe (act. 2/10.11.06).

8.4

Fazit: Drei

Männer im Besitz der Tatwaffe entfernten sich vom Tatort; jedenfalls einer

der drei Männer war verletzt

Als Erkenntnis

steht damit fest, dass unmittelbar nach der Schussattacke auf Serhat Türkis

im Fabrikinnenhof sich von dort drei Männer gemeinsam zu Fuss in nordwestli­che

Richtung absetzten. Jedenfalls einer dieser drei Männer verlor Blut und war

daher offensichtlich verletzt. Einer hatte sodann nachweislich die Tatwaffe

bei sich; zudem trug zumindest einer auch ein Messer auf sich.

9.

Verdächtiges Auto

in der Nähe des Tatortes

In nächster Nähe

zur schmalen Einfahrt zum Fabrikinnenhof (Tatort) war dort im Bereich eines

kleinen Vorplatzes und etwas verdeckt durch ein niedriges Gebäude ein

Wohnwagen abgestellt, welcher damals (September 2018) von einer Auskunfts­person

als Domizil genutzt wurde (siehe dazu die Fotodokumentation bei act.

2/10.11.04). Die Auskunftsperson teilte der Polizei mit, sie sei am 25.

September 2018 zwischen 20:00 und 21:00 Uhr nach Hause gekommen. Dabei sei

ihr aufgefal­len, dass wenige Meter vom Wohnwagen entfernt ein ihr

unbekannter dunkler Kleinwagen mit SG-Kontrollschildern parkiert gewesen sei.

Später am Abend habe sie im Wohnwagen Fahrzeuggeräusche wahrgenommen und sei

nach draussen gegangen, wo sie kurz um das Eck des niedrigen Gebäudes

geschaut habe. Dabei habe sie beobachtet, wie ein SUV [sportlicher

Geländewagen] in der Art eines Audi Q7 mit ebenfalls SG-Kontrollschildern

unmittelbar neben dem Kleinwagen angehal­ten habe, mehrere Personen vom SUV

in den Kleinwagen umgestiegen und an­schliessend beide Fahrzeuge weggefahren

seien (act. 2/10.11.04).

10.

Beifahrer im

Mercedes von Serhat Türkis

Die Polizei

sichtete Anfang November 2018 Bilder von der Verkehrsüberwachung

"Autobahn A3" (siehe dazu bereits oben E. 5.). Dabei erkannte die

Polizei, dass Serhat Türkis, als er am 25. September 2018 kurz nach 19 Uhr

auf der Autobahn von Unter­terzen/Walenstadt her nach Näfels unterwegs war,

wo er nur wenige Minuten später angeschossen wurde, nicht alleine in seinem

Mercedes unterwegs war, son­dern vorne auf dem Beifahrersitz ein Mitfahrer

sass (act. 2/8.1.14 S. 3). Die Polizei verfügte allerdings zum damaligen

Zeitpunkt über keinerlei Anhaltspunkte, wer die­ser Beifahrer war, zumal

Serhat Türkis selber bei den bis dahin durchgeführten Befra­gungen auch nie

einen Mitfahrer erwähnte, sondern im Gegenteil explizit ausführte, er sei

allein unterwegs gewesen (siehe oben E. III. 1.).

11.

Ervis Albanis

gerät in den Fokus der Ermittlungen; Fazit aus den ersten Erkenntnissen

11.1 Nachdem die Polizei bei ihren Ermittlungen über mehrere Wochen hinweg

zu keinen konkreten Hinweisen auf die Täterschaft gelangt war, kam es Mitte

Novem­ber 2018 zu einer überraschenden Wende. Am 9. November 2018 wurde Ervis

Albanis zusammen mit seinem Cousin Neriman Tiranis in Zürich in der Nähe des

Hauptbahnhofs von einer Polizeipatrouille einer Kontrolle unterzogen und

anschlies­send wegen Verdachts auf mögliche Betäubungsmittelgeschäfte verhaftet

(act. 2/4.2.01). Bei ihren weiteren Abklärungen stellte die Polizei fest,

dass Ervis Albanis mit einem von Italien erlassenen Einreiseverbot in den

Schengenraum belegt war (siehe dazu act. 2/8.2.02 Dep. 44 sowie act. 2/8.2.09

S. 2). Vor diesem Hintergrund ordnete die Staatsanwaltschaft Zürich am

11. November 2018 die Erstellung eines DNA-Profils von Ervis Albanis an (act.

2/4.1.05b). Am darauffolgenden Tag wurde Ervis Albanis aus der Polizeihaft

entlassen mit der Auflage, die Schweiz bis spätes­tens am 14. November 2018

zu verlassen (act. 2/8.2.08).

11.2 Am 14. November 2018 machte die Koordinationsstelle, welche das

DNA-Profil-Informationssystem (Datenbank) betreut, der Glarner Kantonspolizei

Meldung, wonach das DNA-Profil von Ervis Albanis (Person-Spur) mit einer aus

dem Gewalt­delikt vom 25. September 2018 in Näfels identifizierten Tatortspur

übereinstimme (act. 2/8.1.21 S. 1 sowie Beilage 1). Konkret ergab sich, dass

die auf dem Flucht­weg detektieren Blutspuren (siehe dazu oben E. 8.) von

Ervis Albanis stammen (act. 2/8.1.21 S. 1 und S. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie

Beilagen 2-4). Ebenfalls Ervis Albanis zuzuordnen sind die Blutanhaftungen,

welche am Mercedes von Serhat Türkis auf der Motorhaube und oberhalb des

Radkastens lokalisiert wurden (siehe dazu oben E. 7.1 in fine); ferner

weisen die ab der Jacke von Serhat Türkis (dazu act. 2/8.1.11. S. 10 Bild 10)

entnommenen Proben Spuranteile von Ervis Albanis auf (act. 2/8.1.21 S. 2

Ziff. 3-6 sowie Beilagen 5-8).

11.3

11.3.1 Als Ervis Albanis am 9. November 2018 beim Zürcher Hauptbahnhof

kontrol­liert wurde, war er dort mit dem Personenwagen VW Polo, SG ...57,

unterwegs (act. 2/4.1.01 S. 2). Dieses Fahrzeug war eingelöst auf Natasha

Tiranis (Mutter von Ervis Albanis) mit Wohnadresse an der ….. in Unterterzen/SG

(act. 2/9.1.05). Zugleich erwähnte Ervis Albanis gegenüber der Zürcher

Polizei die betref­fende Adresse in Unterterzen als seinen aktuellen

Aufenthaltsort in der Schweiz (act. 2/8.2.02 Dep. 8). Umgehend ersuchte

daher die Glarner Staatsanwaltschaft die St. Galler Kantonspolizei um

eine Observierung des möglichen Logieorts von Ervis Albanis in Unterterzen

(siehe dazu act. 2/8.1.23).

11.3.2 Tatsächlich konnte Ervis Albanis an der bezeichneten Örtlichkeit in

Unterter­zen ausfindig gemacht (act. 2/8.1.23 S. 2) und dort am 15. November

2018 verhaftet werden. Bei der Intervention der Polizei in die Wohnung im

ersten Stockwerk ergriff Ervis Albanis sogleich die Flucht und sprang vom

Balkon rund vier Meter auf den asphaltierten Vorplatz, wo er, verletzt an den

Füssen, von der Poli­zei angehalten werden konnte (act. 2/5.1.07 S. 2; act.

2/4.1.06).

11.3.3 Anzufügen ist, dass die Polizei in der Wohnung in Unterterzen auch

die Ehe­frau von Ervis Albanis, Laureta Albanis, mit der gemeinsamen damals

einjährigen Tochter antraf (2/8.1.23 S. 2 und 2/5.1.07 S. 2). Auf Laureta

Albanis, die sich auch schon am 25. September 2018 gemeinsam mit ihrem

Ehemann in der Schweiz auf­gehalten hatte, wird weiter unten zurückzukommen

sein (unten insbes. E. 20.1).

11.3.4 Ebenso hielt sich in der Wohnung der bereits vorerwähnte Neriman

Tiranis auf (act. 2/8.1.23), mit dem Ervis Albanis wenige Tage zuvor in

Zürich unterwegs war (siehe vorhin E. 11.1). Neriman Tiranis wurde gemeinsam

mit Ervis Albanis verhaftet (act. 2/4.8.01), wurde indes, da sich gegen ihn

in der weiteren Untersu­chung keine Hinweise auf eine Tatbeteiligung ergaben,

am 7. Dezember 2018 aus der Untersuchungshaft entlassen und umgehend in

Ausschaffungshaft versetzt (act. 2/4.8.07).

11.4 Im Anschluss an die Verhaftung nahm die Polizei an den Händen von

Ervis Albanis eine Spurensicherung vor (act. 2/8.1.10); deren Auswertung

ergab, dass Ervis Albanis zuvor mit Kokain und Coffein in Kontakt gekommen

war (act. 2/11.1.06).

11.5 Bei der Eröffnung der Festnahme bemerkte der Staatsanwalt bei Ervis

Albanis verschiedene Narben am linken Handrücken sowie am rechten Unterarm

und am rechten Daumen. Auf die Frage, woher diese Verletzungen stammten, gab

Ervis Albanis keine Auskunft (act. 2/10.1.03 Dep. 10), wie er überhaupt

jegliche Angaben dazu verweigerte, wo er sich am 25. September 2018

aufgehalten habe, ob er Serhat Türkis kenne etc. (a.a.O., Dep. 2-5). Als die

Polizei bei einer weiteren Befra­gung am 30. November 2018 von ihm wissen

wollte, wie er sich erklären könne, dass seine DNA an den Tatort sowie an den

Wagen von Serhat Türkis gelangt sei, antwortete er unvermittelt: «Durch das

Blut». Auf die anschliessende Frage, wes­halb er geblutet habe, erwähnte er,

er habe acht Messerstiche erlitten, «so wie es in den Dokumenten steht» (der

Verteidiger von Ervis Albanis übergab der Polizei die von Ervis Albanis

gemeinten «Dokumente»); diese Dokumente würden belegen, dass er verletzt

gewesen sei. Auf Nachfragen der Polizei nach den Umständen der Verletzung

machte er keine näheren Angaben bzw. verweigerte stereotyp die Aus­sage (act.

2/10.1.04 Dep. 21-26).

Bei den von Ervis

Albanis bezeichneten «Dokumenten» handelt es sich konkret um Berichte von

einem Spital in Lodi/Italien (act. 2/8.1.24). [Hierzu ist einzufügen, dass Ervis

Albanis am 9. November 2018, als er von der Polizei in Zürich kontrolliert

wur­de, als festen Wohnsitz eine Adresse in Lodi nannte (act. 2/8.2.02 Dep.

7); die Stadt Lodi südöstlich von Mailand ist rund 90 km von Chiasso entfernt

und von dort aus mit dem Auto in 1½ Stunden erreichbar (siehe dazu Google

Maps).]

Den ärztlichen

Unterlagen ist zu entnehmen, dass Ervis Albanis in der Nacht vom 25. auf den

26. September 2018, um 03:30 Uhr, das Spital in Lodi mit Schnittverlet­zungen

an den Händen aufsuchte. Er berichtete damals den Ärzten, dass er sich daheim

an einer kaputten Glasflasche geschnitten habe (act. 2/8.1.24 S. 2 und

S. 5).

11.6 An dieser Stelle ist vorwegzunehmen, dass Ervis Albanis auch in allen

weiteren Einvernahmen und ebenso über das ganze gerichtliche Verfahren hinweg

jegliche Aussagen zum Tatgeschehen am 25. September 2018 verweigerte (act.

2/10.1.04 bis 2/10.1.09; act. 37 S. 7 f.; act. 103 S. 10 ff.).

Immerhin aber bestätigte er, dass er in der Nacht vom 25. auf den 26. September

2018 nach Lodi/Italien ging (act. 2/10.1.08 Dep. 24), was im Umkehrschluss

bedeutet, dass er sich nicht schon zuvor in Lodi aufgehalten hatte.

11.7

Fazit: Ervis

Albanis bei der Schussattacke auf Serhat Türkis vor Ort anwesend

11.7.1 Aufgrund der bis dahin dargelegten Beweisergebnisse steht

zweifelsfrei Fol­gendes fest: Als am 25. September 2018 um ca. 19:20 Uhr im

Fabrikinnenhof meh­rere Schüsse auf Serhat Türkis abgefeuert wurden, war

Ervis Albanis am Tatort anwe­send. Ervis Albanis war sodann einer der drei

Männer, die von Auskunftspersonen gesehen wurden, als sie sich nach dem

Tatereignis zu Fuss vom Tatort in nördliche Richtung absetzten; diese drei

Männer entledigten sich dabei auch der Tatwaffe (Webley-Revolver). Ervis

Albanis hatte eine blutende Wunde (Blutspuren auf dem Fluchtweg), die er sich

fraglos bereits am Tatort zugezogen hatte (Blutspuren am Mercedes von Serhat

Türkis). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit han­delte es sich

dabei um die Schnittverletzungen an den Händen, welche er noch in der

folgenden Nacht im Spital in Lodi verarzten liess. Dies deckt sich auch mit

den Angaben der Auskunftspersonen, die beobachteten, dass bei einem der drei

Män­ner an der Hand etwas nicht stimmte bzw. dass einer einem anderen half,

die Jacke zuzumachen (siehe oben E. 8.1 und 8.3).

11.7.2 Der bei seiner Verhaftung 30-jährige Ervis Albanis ist mehrfach

vorbestraft. Die erste bekannte Verurteilung datiert vom September 2007, als

er von einem itali­enischen Gericht wegen einer Schlägerei («Rissa») mit

einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten belegt wurde. Im April

2012 erfolgte eine erneute Verurteilung in Italien, diesmal zu einer

Freiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten samt 24'000 Euro Bussgeld;

im betreffenden Urteil sind nicht weniger als 21 Straftatbestände

aufgelistet, darunter Betäubungsmittelvorfälle, Erpressung und

Körperverletzungen (siehe zum Ganzen: act. 2/1.1.04). Die ersichtlich letzte

Verur­teilung datiert vom Mai 2017, als er von einem albanischen Gericht

wegen Herstel­lung und Verkaufs von Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe

von siebeneinhalb Jahren kassierte (act. 2/1.1.14).

12.

Ervis Albanis war

der bis dahin unbekannte Beifahrer von Serhat Türkis

12.1 Mit der Identifizierung von Ervis Albanis als unmittelbar beim

Tatereignis (Schussattacke auf Serhat Türkis) anwesende Person wurde aufgrund

der äusseren Körpermerkmale von Ervis Albanis (kahlrasierter Schädel)

offensichtlich, dass Ervis Albanis auch der bis dahin unbekannte Beifahrer im

Mercedes von Serhat Türkis gewesen sein muss, als Serhat Türkis wenige

Minuten vor dem Tatereignis den Tun­nel «Ofenegg» auf der Autobahn A3

passierte (siehe dazu bereits oben E. 10. und das Foto der

Verkehrsüberwachung bei act. act. 2/8.1.14 S. 3; siehe zum Ver­gleich das

Portraitfoto von Ervis Albanis bei act. 2/4.1.01).

Bei der nächsten

Befragung von Serhat Türkis am 3. Dezember 2018 war dieser über die

zwischenzeitlich erfolgte Verhaftung von Ervis Albanis informiert (act.

2/10.0.04, Dep. 1). Gleich zu Beginn der Einvernahme forderte der

Staatsanwalt Serhat Türkis auf, zu erzählen, wie er am 25. September 2018

nach Näfels gekommen sei. Dieser aber wand sich nachgerade um eine Antwort

(er habe doch alles schon einmal berichtet, heute sei ein verwirrter Tag für

ihn, er sei völlig unvorbereitet zur Befra­gung gekommen und habe sich daher

auch nicht überlegt, was er sagen solle [a.a.O., Dep. 2-5]). Als hierauf der

Staatsanwalt direkt fragte, wer sonst noch auf der Fahrt nach Näfels im

Mercedes gewesen sei, räumte Serhat Türkis nach langem Überlegen ein, jemand

sei noch vorne im Wagen gesessen, eine eher kleinere Per­son (a.a.O., Dep.

6). Bei der ganzen Befragung war Serhat Türkis sichtlich bemüht, möglichst

keine, oder aber nur höchst vage Angaben zu machen. Gleichwohl erwähnte er an

einer Stelle, der ihm unbekannte Mitfahrer habe eine Glatze gehabt und habe

italienisch gesprochen (a.a.O., Dep. 12 f.). Diese Merkmale weisen zwei­felsfrei

auf Ervis Albanis hin; er ist rund 1.65 m gross, hat den Kopf glattrasiert

und seine Hauptsprache ist Italienisch (act. 2/4.1.01; dass Ervis Albanis

neben seiner Herkunftssprache Albanisch vor allem italienisch spricht, liegt

daran, dass er seit seiner Kindheit in Italien wohnt; siehe dazu act.

2/8.2.02 Dep. 19 f. sowie act. 2/10.1.03 Dep. 2-5; act. 37 S. 4

Dep. 10; act. 103 S. 7; siehe ferner act. 2/10.1.08 Dep. 33). Vor allem beim

Hinweis von Serhat Türkis, sein Beifahrer habe mit ihm itali­enisch geredet,

handelt es sich um ein ausgesprochen starkes Realkennzeichen. Zum Zeitpunkt

dieser Aussage war Serhat Türkis nämlich lediglich darüber informiert, dass

mit Ervis Albanis eine tatverdächtige Person verhaftet wurde. Serhat Türkis

konn­te daher gar nicht wissen, dass Ervis Albanis italienischsprachig ist,

wenn er ihm überhaupt nie begegnet wäre. Die betreffende Aussage (der

Beifahrer habe italie­nisch gesprochen) beruht demnach auf einer effektiven

Erlebnisgrundlage.

Anlässlich einer

Konfrontationseinvernahme zwischen Serhat Türkis und Ervis Albanis am 20.

März 2019 erklärte Serhat Türkis unmissverständlich, dass Ervis Albanis am

25. September 2018 als Beifahrer in seinem Mercedes zum nachmaligen Tatort in

Näfels mitgefahren sei (act. 2/10.1.07 Dep. 2+3). Ervis Albanis äusserte sich

nicht hierzu; vielmehr legte er gleich zu Beginn der Einvernahme klar, dass

er nun schon seit vier Monaten «auf diese Fragen» keine Antwort gegeben habe

und dies daher auch jetzt nicht tun werde (a.a.O., S. 3 oben). Im weiteren

Verlauf der Untersuchung bestätigte der damalige Verteidiger von Ervis

Albanis aber immerhin implizit, dass sein Mandant am 25. September 2018 im

Mercedes von Serhat Türkis zum nachmali­gen Tatort in Näfels mitgefahren sei

(act. 2/4.1.68 S. 8 Ziff. 18).

12.2 Aus alldem ist als

gesichertes Fazit festzuhalten, dass Ervis Albanis im Merce­des von Serhat

Türkis mitfuhr, als dieser am 25. September 2018 kurz nach 19 Uhr seinen

Wagen von Walenstadt/Unterterzen herkommend zum nachmaligen Tatort in Näfels

lenkte.

An sich wäre dieses Faktum an

dieser Stelle nicht (mehr) derart breit zu erörtern gewesen, nachdem

spätestens an der erstinstanzlichen Verhandlung unbestritten war, dass Ervis

Albanis unmittelbar vor dem Tatereignis im Auto von Serhat Türkis als

Beifahrer mitfuhr (siehe act. 36 S. 12 Ziff. 22). Indes zeigt sich gerade

auch in die­sem Punkt die Problematik des vorliegenden Straffalls. Da ist

zunächst Serhat Türkis, der zwar angeschossen und dabei lebensgefährlich

verletzt wurde, aber über das ganze Geschehen am liebsten nicht reden würde,

weil er einerseits erkennbar Angst vor weiteren Gewaltakten hat (siehe dazu

exemplarisch act. 2/10.0.04 Dep. 18) und andererseits offenkundig selber in

Drogengenschäfte verstrickt ist. Auf der anderen Seite steht Ervis Albanis,

der sich von allem Anfang an strikt darauf verlegt hat, jegli­che Aussagen

zur Sache zu verweigern (hierzu kann auf sämtliche Befragungspro­tokolle

verwiesen werden [act. 2/10.1.02 ff.]). Gelegentlich unterlegte er seine

ver­weigernde Haltung gar noch mit zynischen Bemerkungen. Beispielsweise

antworte­te er auf die Frage des Staatsanwaltes, wie «der Türke [Serhat

Türkis]» nach Näfels gelangt sei: «Ich bin Albaner und nicht Türke. Sie haben

mich in der Befragung und nicht den Türken» (act. 2/10.1.06 Dep. 6). In

Hinsicht auf die konkrete Würdi­gung der Anklage ist daher durchaus zu bedenken,

in welchem Umfeld und mit welchen damit verbundenen Schwie­rigkeiten die

vorliegenden Ermittlungen zu führen waren.

13.

Ervis Albanis traf in

Walenstadt auf Serhat Türkis

13.1 Vorab folgende

Vorbemerkung: Die Polizei wertete im Verlauf ihrer umfangrei­chen

Ermittlungen die Verkehrs- und Randdaten unzähliger Mobiltelefone

(IMEI-Nummern) und Mobiltelefonnummern (SIM-Karten) aus (siehe dazu act.

2/7.1.01). Es zeigte sich dabei, dass im untersuchten Umfeld/Milieu die

Benutzer von Mobilte­lefonen nicht stets mit dem gleichen Gerät und einer

gleichbleibenden Rufnummer kommunizieren, sondern mit wechselnden Geräten und

unterschiedlichen Rufnum­mern agieren. Die Rufnummern sind dabei vielfach auf

nichtexistierende Personen abonniert (sog «Fake-Personalien»), was in aller

Regel eine Verwendung dieser Nummern zu deliktischen Zwecken indiziert. Es

führte zu weit, hier detailliert aufzei­gen zu wollen, wie die Polizei in der

Untersuchung die diversen Kommunikationsli­nien ermittelte (siehe dazu act.

2/8.1.03) und anhand der erhobenen Randda­ten ebenso die Bewegungsmuster

einzelner Personen Schritt für Schritt aufdeckte. Es muss daher genügen, in

die nachfolgenden Erwägungen die Ergebnisse dieser Erhebungen punktuell

einfliessen zu lassen, ohne auch noch deren Herleitung zu erörtern.

13.2 Wie bereits weiter

oben dargelegt (siehe oben E. 4.7), konnte in der Unter­suchung rasch

ermittelt werden, dass Serhat Türkis sich am 25. September 2018 ab ca. 15 Uhr

zusammen mit Sedat Pristin, Kemal Izmir und Marco Napoli im

Raum Unterterzen/Walenstadt aufhielt. Sie verbrachten dabei die

Zeit bis sicher 17:15 Uhr im Bereich der Talstation der Flumserbergbahn in

Unterterzen (siehe oben E. 4.4 [Parktickets vom dortigen Parkplatz, zweites

Ticket gelöst um 17:14 Uhr]). Kemal Izmir sagte zudem bei den ersten

Befragungen Ende September 2018 aus, sie seien dann später vom Parkplatz der

Luftseilbahn [Unterterzen] zu einer Bar nach Walenstadt gefahren; auch Marco

Napoli erwähnte damals eine Bar (oben E. 4.3).

Sedat Pristin

erhielt am 25. September 2018 um 18:24 Uhr auf seinem Mobiltelefon folgende,

auf Albanisch geschriebene Nachricht (Viber-Chat): «Kommst Du zum Boomerang,

Bruder» (act. 2/5.2.11 S. 6 und act. 2/5.2.12). Beim «Boomerang» handelt es

sich um eine Bar-Eventlocation in Walenstadt (siehe Google; sodann act.

2/10.2.05 Dep. 10). Bei der von Kemal Izmir und Marco Napoli erwähnten Bar

handelte es sich daher zweifelsfrei um die «Boomerang»-Bar in Walenstadt. Es

kann daher als gesichert gelten, dass, nachdem Sedat Pristin die soeben

erwähnte Nachricht erhalten hatte, sich die ganze Gruppe (Serhat Türkis,

Sedat Pristin, Kemal Izmir und Marco Napoli) zur «Boomerang»-Bar in

Walenstadt begab und ab ca. 18:30 Uhr dort anwesend war (von Unterterzen nach

Walenstadt sind es knapp fünf Kilo­meter).

13.3 Die Beteiligten äusserten sich in der Untersuchung, wenn überhaupt,

nur bruchstückhaft zum weiteren Geschehensverlauf in der Bar:

13.3.1 Serhat Türkis fabulierte bei den ersten Befragungen, er sei am 25.

September 2018 allein in seinem Mercedes unterwegs gewesen und sei dann in

Näfels von einem anderen Autolenker aufgefordert worden, ihm in eine

Sackgasse zu folgen (oben E. III. 1). Als der Staatsanwalt bei der Befragung

am 3. Dezember 2018 (in­zwischen lagen die Bilder von der Verkehrsüberwachung

vor; siehe oben E. 10.), Serhat Türkis damit konfrontierte, dass er am

25. September 2018 bei seiner Fahrt nach Näfels (Tatort) einen Beifahrer in

seinem Auto gehabt habe, gab er Folgendes zu Protokoll (act. 2/10.0.04 Dep.

7+8): «Ich wollte einen schönen Tag hier [am Walensee] verbringen. Dann

wollte ich nach Glarus. Eine Person, die ich nicht ken­ne, fragte, ob ich ihn

mitnehmen könne nach Näfels. […] Jemand hat mich gefragt, ob ich ihn nach

Näfels bringe. Das habe ich dann auch gemacht. Alles weitere, das war nur

Blut, keine Ahnung.» Als er damals mit dieser Drittperson weggefahren sei,

hätten dies die anderen, mit denen er an jenem Nachmittag unterwegs gewesen

sei, sicher gesehen; denn er habe diese Person ja nicht an einem versteckten

Ort mit­genommen und sei diese Person zuvor mit ihnen dort gesessen, wobei

mit «dort» nicht eine Beiz, sondern so etwas wie ein Migrolino-Shop oder Avec

gemeint sei. Konkret danach gefragt, ob dies in Unterterzen oder in

Walenstadt gewesen sei, antwortete er: «Ich meine, Walenstadt» (a.a.O., Dep.

21 f. und Dep. 10). Bei der Kon­frontationseinvernahme mit Ervis Albanis

am 20. März 2019 bestätigte Serhat Türkis zunächst, dass Ervis Albanis der

fragliche Beifahrer gewesen sei (act. 2/10.1.07 Dep. 2). Weiter führte er

aus, dass sie in jenem ihm nicht mehr namentlich bekann­ten Dorf am Walensee

«am Bahnhof am Trinken» gewesen seien; als er dabei erwähnt habe, er würde

nach Schwanden fahren, habe Sedat Pristin ihn gefragt, ob er Ervis Albanis

mitnehmen könne (a.a.O., Dep. 6-8).

13.3.2 Kemal Izmir sagte anfänglich aus, Serhat Türkis habe sich in der Bar

in Wa­lenstadt unvermittelt verabschiedet und sich alleine auf die Heimfahrt

gemacht; Serhat Türkis sei eben etwas hyperaktiv und habe es immer eilig.

Etwa 20 Minuten später habe Serhat Türkis ihm telefoniert und gesagt, dass er

angeschossen worden sei. Marco Napoli berichtete, Serhat Türkis sei plötzlich

gegangen, ohne zu sagen, warum und wohin (siehe dazu bereits oben E. 4.3).

Kemal Izmir wurde am 9. März 2019 ein nächstes Mal einvernommen. Jetzt,

rund fünf Monate später, räumte er ein, dass damals in der Bar eine Person

sich zu ihnen gesellt habe. Diese Person sei glaublich ein Kollege von Marco

Napoli und Sedat Pristin und habe auch diese beiden zuerst begrüsst; danach

habe er auch sie (Serhat Türkis und Kemal Izmir) begrüsst. Als die Polizei

Kemal Izmir einen Fotobogen mit zehn Portraits vorlegte, identifizierte er

Ervis Albanis als diejenige Person, die damals zu ihnen gestossen sei;

zugleich erwähnte er, diese Person sei klein gewesen, ca. 160-170 cm (siehe

zum Ganzen act. 2/10.4.05 Dep. 4-6). Die gemachte Angabe zur Körper­grösse

trifft ebenfalls auf Ervis Albanis zu (siehe act. 2/4.1.01 S.1).

13.3.3 Schliesslich bleibt auch noch auf das (weitere) Aussageverhalten von

Sedat Pristin einzugehen. Seine Angaben tragen zwar nichts bei zur Erhellung

konkret der Frage, wo Ervis Albanis auf Serhat Türkis traf und zu ihm ins

Auto stieg, sind letztlich aber doch vielsagend und lassen ein durchgängig

kriminelles Milieu erah­nen.

Sedat Pristin gab

sich bereits bei den ersten Befragungen unmittelbar nach dem Tatereignis

vollkommen ahnungslos und gaukelte sogar vor, Serhat Türkis weder zu kennen

noch ihn je einmal gesehen zu haben (oben E. 4.1 und 4.3). Auf dieser

obskuren Linie blieb er auch bei den nächsten Einvernahmen rund fünf Monate

spä­ter, nachdem er Ende Februar 2019 in Untersuchungshaft genommen worden

war (siehe dazu act. 2/4.2.07 und 4.2.11). Die Polizei wusste in der

Zwischenzeit, dass am 25. September 2018 um 18:24 Uhr auf dem Mobiltelefon

von Sedat Pristin die bereits zuvor erwähnte Chat-Nachricht «Kommst Du zum

Boomerang, Bruder» ein­ging (oben E. 13.2 in fine). Gesendet wurde die

betreffenden Nachricht von der Rufnummer …6256; diese Rufnummer war im

Handy von Sedat Pristin unter dem Namen «shqiproi vlor» gespeichert (kurze

Ergänzung dazu: die Polizei entdeckte bereits unmittelbar nach der Tat, als

Sedat Pristin vorübergehend verhaf­tet wurde [oben E. 4.1)], bei einer ersten

Sichtung seines Mobiltelefons den darin abgespeicherten Namen «shqiproi vlor»

[act. 2/10.2.02, dort angehängter Fotobo­gen S. 3 f.]; damals sagte

Sedat Pristin, bei «shqiproi vlor» handle es sich um einen in Albanien

wohnhaften Kollegen, den er erfolglos anzurufen versucht habe [act. 2/10.2.02

Dep. 24]). Sodann konnte die Polizei bei ihren umfangreichen Randda­tenerhebungen

für den 25. September 2018 (Tattag) insgesamt 26 Verbindungen zwischen der

Rufnummer …6256 und dem Mobiltelefon von Sedat Pristin nachwei­sen

(siehe dazu act. 2/10.2.07 Dep. 11 sowie die entsprechenden Auszüge im

Anhang).

Mit alldem bei den

neuerlichen Einver­nahmen Ende Februar und Mitte März 2019 konfrontiert, gab

Sedat Pristin folgende Schilderungen zu Protokoll: Er kenne Serhat Türkis

nicht und habe mit ihm nichts zu tun (act. 2/10.2.05 Dep. 1+2); er wisse

nicht, wem die unter dem Namen «Shqiproi vlor» gespeicherte Rufnummer …6256

gehöre und kenne diese Person nicht (a.a.O., Dep. 3+4); er wisse nichts

davon, wonach er Ende September 2018 gesagt habe, «shqiproi vlor» sei ein

Kollege aus Albanien, («Ein Kollege aus Albanien hat einen Kollegen aus

Italien angerufen, das war ein Kollege...»; a.a.O., Dep. 6); er wisse nicht,

was «shqiproi vlor» bedeute, das sei Albanisch, wobei er nicht wisse, ob es

sich dabei um einen Namen oder sonst was handle (act. 2/10.2.07 Dep. 10); er

könne sich nicht erklären, dass sein Handy mehrfach Kontakt mit der Rufnummer

…6256 gehabt habe; er habe diese Person nie angerufen (act. 2/10.2.05

Dep. 5); er wisse nicht, wem «shqiproi vlor» geschrie­ben habe, er solle zum

Boomerang kommen, sicher aber nicht ihm [Sedat Pristin]; er habe «shqiproi

vlor» auch nie angerufen und ihm auch nie geschrieben (a.a.O., Dep. 10-17);

er wisse nicht, wer mit seinem Handy mit «shqiproi vlor» geschrieben habe; am

25. September 2018 habe er sein Mobiltelefon immer auf dem Tisch lie­gen

gelassen, insbesondere auch in der Bar, wo er sich mit Kemal Izmir und Marco

Napoli aufgehalten habe [er erwähnt Serhat Türkis explizit nicht]; während

des Tages sei er mehrfach aufs WC gegangen; er habe sein Handy jeweils bei

sich, andere Leute könnten es aber jederzeit auch benutzen; es komme vor,

dass andere Leute sein Handy nähmen, um damit zu telefonieren und zu

schreiben (a.a.O., Dep. 12-21).

All diese Aussagen

von Sedat Pristin sind derart absurd und lebensfremd, dass deren Unwahrheit

ohne weitere Erklärung offensichtlich wird. Es steht ausser jedem Zweifel,

dass Sedat Pristin weiss, welche Person hinter dem Namen «shqiproi

vlor» steht und dass er selber mit seinem Handy mit dieser Person

kommunizierte. Bei «shqiproi vlor» han­delt es sich sodann zweifelsfrei um

Ervis Albanis, denn es war nachweislich Ervis Albanis (auch von Kemal Izmir

eindeutig identifiziert; siehe vorhin E. 13.3.2), der kurz nach der

Chat-Nachricht an Sedat Pristin («Kommst Du zum Boomerang, Bruder») in exakt

dieser Bar in Walenstadt auf die Gruppe "Serhat Türkis, Sedat Pristin,

Kemal Izmir und Marco Napoli" traf.

13.4

Fazit: Ervis

Albanis traf Serhat Türkis in Walenstadt und fuhr mit ihm von dort nach

Näfels

Aus den dargelegten

Fragmenten an Aussagen sowie der mehrerwähnten Chat-Nachricht («Kommst Du zum

Boomerang, Bruder») steht als gesicherte Erkenntnis fest, dass Ervis Albanis

am 25. September 2018 zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr in der Bar «Boomerang»

in Walenstadt zur Gruppe "Serhat Türkis, Sedat Pristin, Ke­mal Izmir und

Marco Napoli" stiess. Innert kürzester Zeit verliessen Ervis Albanis und

Serhat Türkis die Lokalität und fuhren die beiden im Wagen von Serhat Türkis

zum nachmaligen Tatort nach Näfels (bzw. wies der Beifahrer Ervis Albanis den

Fahr­zeuglenker Serhat Türkis an, dorthin zu fahren [siehe dazu eingehend

unten E. 16.]).

14.

Verbindung zwischen Ervis

Albanis und Sedat Pristin

14.1 Ervis Albanis übermittelte unter der Rufnummer …6256 die

mehrerwähnte Chat-Nachricht «Kommst Du zum Boomerang, Bruder» um 18:24 Uhr an

Sedat Pristin, welcher auf seinem Mobiltelefon die Rufnummer …6256

unter dem Namen «shqiproi vlor» abgespeichert hatte. Zwei Minuten vor dieser

Nachricht, um 18:22 Uhr, hatte Sedat Pristin die Rufnummer …6256

(Ervis Albanis) kurz angewählt (act. 2/10.2.02, Fotobogen im Anhang, dort S.

3).

14.2 Nach den bisherigen Ausführungen ist erstellt, dass Serhat Türkis am

25. Sep­tember 2018 zwischen 19:15 und 19:20 Uhr in Näfels angeschossen

wurde. Unmit­telbar nach der Schussattacke auf ihn telefonierte Serhat Türkis

um 19:20 Uhr mit Kemal Izmir (oben E. 4.4). Das Mobiltelefon von Kemal Izmir

war zu diesem Zeitpunkt über eine Antenne im Raum Walensee eingeloggt. Um

19:31 Uhr erfasste die Verkehrsüberwachung auf der Autobahn A3 auf der

Fahrbahn Richtung Zürich den blauen Opel von Sedat Pristin bei der Einfahrt

in den Tunnel «Mühlehorn» und um 19:33 Uhr denselben Wagen beim Tunnelportal

«Ofenegg» (act. 2/8.1.14 S. 6). Am Lenkrad dieses Fahrzeuges befand sich

damals Kemal Izmir und fuhren darin auch Sedat Pristin und Marco Napoli mit

(zum Gazen oben E. 4.4 und 5.1).

Sedat Pristin war

somit um 19:20 Uhr mit Kemal Izmir zusammen, als Kemal Izmir von Serhat

Türkis die telefonische Mitteilung erhielt, dass er (Serhat Türkis)

angeschossen worden sei. Um 19:20 Uhr hielten sich Kemal Izmir, Sedat Pristin

und Marco Napoli mit grösster Wahrscheinlichkeit noch in Walenstadt auf,

haben sich dann aber nach Erhalt des Anrufs umgehend auf die Fahrt zum Spital

in Glarus gemacht (für die knapp 14 km lange Strecke von Walenstadt bis zum

Tunnel Müh­lehorn, den sie um 19:31 Uhr passierten, beträgt die Fahrtzeit

nach Google Maps elf Minuten).

Sedat Pristin hatte

demnach ab 19:20 Uhr von der erfolgten Schussattacke auf Serhat Türkis

Kenntnis. Hierauf versuchte Sedat Pristin um 19:26 Uhr, «shqiproi vlor» alias

Ervis Albanis telefonisch zu erreichen, ohne Erfolg (act. 2/10.2.02,

Fotobogen im Anhang, dort S. 4). Umgehend schrieb er daraufhin eine

Chatnachricht an die Rufnummer …6256 («shqiproi vlor» alias Ervis

Albanis); darin fragte er auf Italie­nisch: «dove sei?» [wo bist du?] (act.

2/5.2.11 S. 7; siehe auch act. 2/5.2.12). Offen­sichtlich weil er keine

Rückmeldung erhielt, tätigte er nur wenige Minuten später, um 19:32 Uhr,

nochmals einen Anrufversuch an «shqiproi vlor» alias Ervis Albanis, wie­derum

ohne Erfolg (act. 2/10.2.02, Fotobogen im Anhang, dort S. 4). In dieser Um­triebigkeit

von Sedat Pristin offenbart sich gleich mehreres: Vorab bestätigt sich hier­in

zusätzlich, dass Sedat Pristin eindeutig wusste, welche Person er in seinem

Han­dy unter dem Namen «shqiproi vlor» abgespeichert hatte, nämlich Ervis

Albanis. Denn gerade weil Ervis Albanis in erster Linie Italienisch spricht,

ist überhaupt nur erklärbar, dass Sedat Pristin, der sonst digital soweit

ersichtlich nur Albanisch kom­muniziert, ausgerechnet seine an «shqiproi

vlor» gerichtete Anfrage «dove sei?» auf Italienisch verfasste. Indem sodann

Sedat Pristin, kaum hatte er von der Schussat­tacke auf Serhat Türkis

erfahren, umgehend Ervis Albanis zu erreichen versuchte, so ist dar­aus

unweigerlich zu schliessen, dass er haargenau wusste, dass Ervis Albanis beim

Tatgeschehen vor Ort war. Ebenso offensichtlich ist zudem, dass Sedat Pristin

sich um Ervis Albanis Sorgen machte.

Am Ende konnte die

Polizei, wie oben schon einmal erwähnt, allein für den 25. Sep­tember 2018

insgesamt 26 Verbindungen zwischen dem Mobiltelefon von Sedat Pristin und der

Rufnummer …6256 («shqiproi vlor» alias Ervis Albanis) ausmachen (act.

2/10.2.07 Dep. 11 und Auszüge im Anhang). Überdies hatten die beiden schon in

den Wochen zuvor nicht nur mehrmals Telefonkontakt miteinander (a.a.O.,

Dep. 18 und Auszüge im Anhang), sondern haben sich mindestens auch

dreimal persön­lich getroffen, dabei das letzte Mal am 23. September 2018

(siehe dazu act. 2/7.1.01 S. 27-32, S. 36 f. und S. 45-47).

14.3

Fazit: Ervis

Albanis steht in enger (deliktischer) Verbindung zu Sedat Pristin; klare

Hinweise auch auf eine obskure Rolle von Sedat Pristin

14.3.1 Aus den bis dahin erörterten Erkenntnissen tritt klar und deutlich zu

Tage, dass Sedat Pristin und Ervis Albanis unter einer Decke stecken. Es

waren sie beide, die sich am Tattag über den Treffpunkt «Boomerang» in

Walenstadt verständigten, von wo aus in der Folge Ervis Albanis mit Serhat

Türkis nach Näfels fuhr und ihn dort zum Fabrikinnenhof lotste (siehe dazu

mehr unten E. 16.). Als Sedat Pristin spä­ter von der Schussattacke auf

Serhat Türkis erfuhr, war er augenscheinlich besorgt um das Schicksal von

Ervis Albanis.

14.3.2 Die Verbindung zwischen Ervis Albanis und Sedat Pristin ist freilich

nicht allein nur mit Fokus auf Ervis Albanis auszuleuchten. Es ist hier der

Moment, um kurz auch die Rolle von Sedat Pristin aufzuzeigen. Dieser war

nämlich augenscheinlich die Verbindungsperson zwischen Serhat Türkis und

Ervis Albanis. So fuhren Sedat Pristin sowie Serhat Türkis, Kemal Izmir und

Marco Napoli am 25. September 2018 am Nachmittag miteinander vom Aargau

nach Unterterzen am Walensee, wo sie sich rund drei Stunden aufhielten (siehe

oben E. 4.4 und 4.7). Am frühen Abend erfolgte dann die Fixierung des

Treffpunkts mit Ervis Albanis im «Boomerang» in Walenstadt ausgerechnet über

Sedat Pristin, welcher nachweislich schon zuvor mit Ervis Albanis bekannt

war. Es besteht insofern ein deutlicher Hinweis darauf, dass Sedat Pristin im

Hintergrund als Strippenzieher des Dramas agierte, welches am Ende in die

Schussattacke auf Serhat Türkis mündete.

Bereits die Polizei

äusserte in der Untersuchung einen entsprechenden Verdacht gegen Sedat

Pristin. Ihr war nämlich aus Ermittlungen in Deutschland bekannt, dass Sedat

Pristin 2017/18 möglicherweise mehrere Kilogramm Marihuana aus Deutsch­land

in die Schweiz eingeführt hatte; dabei ging offenbar ein Deal mit einem

«türki­schen Clown» in der Schweiz schief, indem dieser die Bezahlung der

gelieferten Drogen säumig blieb. Aus Sicht der Polizei ist denkbar, dass es

sich beim «türki­schen Clown» um Sedat Türkis handeln könnte und ihm nun eine

Strafe verpasst werden sollte (siehe dazu act. 2/8.1.01 S. 3 unten und S. 38

oben sowie act. 2/10.2.08, dort Vorspann zu Dep. 19). Im Lichte dieser

Vorgeschichte erlangt eine eigenartige Textnachricht von Sedat Pristin eine

nicht unwesentliche Bedeutung. Am 25. September 2018, um 20:25 Uhr (Sedat

Pristin hielt sich zu dieser Zeit im Spital in Glarus auf und wurde kurz

danach von der Polizei zur näheren Abklärung einst­weilen festgenommen; siehe

oben E. III. 3 sowie act. act. 2/4.2.01), schrieb nämlich Sedat Pristin mit

seinem Mobiltelefon folgende Mitteilung an Simbi: «Ich bin weit weg, weil der

Affe hat jenen Kollegen mit einer Schusswaffe verwundet» (act. 2/5.2.11.

S. 9). Bei Simbi, dem Empfänger der Botschaft, handelt es sich um den

Sohn von Sedat Pristin (siehe dazu act. 2/10.2.02 Dep. 22). Die zitierte

Textnachricht ist absolut nicht selbsterklärend und erschliesst sich einem

nur mit entsprechenden Hintergrund­kenntnissen. Augenscheinlich verfügten

Sedat Pristin und sein Sohn Simbi über genau diese Kenntnisse. Denn Simbi

fragt bei seinem Vater nicht etwa zurück, was er mit seiner Mitteilung

konkret meine, sondern erkundigt sich lediglich danach, wo er sich im Moment

aufhalte (act. 2/5.2.11. S. 9). Aus der Formulierung der fraglichen

Textnachricht lässt sich daher zweifelsfrei folgern, dass Serhat Türkis

(«jener Kolle­ge») in ein Ereignis einbezogen war, über welches sich Sedat

Pristin und sein Sohn Simbi bereits im Vorfeld ausgetauscht hatten und

welches Sedat Pristin möglicher­weise sogar eingefädelt hatte. Insofern weist

die These der Polizei, wonach Serhat Türkis eine Abrechnung erteilt werden

sollte, eine durchaus hohe Wahrscheinlichkeit auf.

15.

Ervis Albanis war

die am Tatort anwesende Person mit der Rufnummer …6256

15.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen besteht kein Zweifel mehr

darüber, dass Ervis Albanis am 25. September 2018 ein Mobiltelefon auf sich

trug, in wel­chem die Rufnummer …6256 eingelegt war.

In der Untersuchung

legte sich die Polizei nicht abschliessend fest und ordnete die Rufnummer …6256

dem unbekannten Täter 2 («UT2») zu (siehe act. 2/7.1.01 S. 7). Bereits die

Polizei zog dabei aber die Möglichkeit in Betracht, dass es sich beim

Benutzer der Rufnummer …6256 um Ervis Albanis gehandelt haben könnte

(siehe dazu die grafische Übersicht bei act. 2/8.1.03, dort «Benutzer

evtl.»). Demgegen­über verstrickte sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit

Rufnummern, UT1, UT2, Ervis Albanis/Shqiproi Vlor in einen vollkommenen und

hoffnungslosen Wirrwarr; es mangelt den erstinstanzlichen Erwägungen nicht

nur an jeglicher Systematik, was die Einordnung und Würdigung der erhobenen

Beweise anbelangt, sondern es wer­den darin teilweise auch geradezu abstruse

Hypothesen formuliert (beispielsweise ist auf Seite 91 unten und S. 92 oben

des angefochtenen Entscheids [act. 59] sogar tatsächlich zu lesen, Ervis

Albanis könnte «als UT1 um 18:00 Uhr von Walenstadt in den Raum Weesen/Näfels

gefahren und […] sich bis zur Tat dort aufgehalten» haben). Es ist daher

allein schon deshalb erforderlich, hier weitere klärende Ausfüh­rungen zur

Rufnummer …6256 und dem sich daraus ergebenen Bewegungsprofil von

Ervis Albanis zu machen.

15.2 Gesichert ist, dass Ervis Albanis am 25. September 2018 um ca. 18:30

Uhr im «Boomerang» in Walenstadt zur Gruppe "Serhat Türkis, Sedat

Pristin, Kemal Izmir und Marco Napoli" stiess und sich bald danach als

Beifahrer in den Wagen von Serhat Türkis setzte und mit ihm losfuhr (oben E.

13.4).

Die nachfolgenden

Randdaten der Rufnummer …6256 decken sich haargenau mit der Fahrt von

Serhat Türkis von Walenstadt nach Näfels, womit erwiesen ist, dass im

Mobiltelefon des Beifahrers Ervis Albanis die Rufnummer …6256

eingelegt war. Am 25. September 2018 befand sich die Rufnummer …6256

um 18:38 Uhr noch im Raum Walenstadt, wo zu dieser Zeit Ervis Albanis in der

Bar «Boomerang» auf Serhat Türkis traf. Um 19:09 Uhr war die Rufnummer …6256

an einer Antenne in Amden eingeloggt. Exakt um dieselbe Zeit war der Mercedes

von Serhat Türkis auf der Autobahn A3 auf dem Abschnitt Mühlehorn/Weesen

unterwegs (siehe act. 2/8.1.14 S. 1 f.: Einfahrt in den Tunnel

«Mühlehorn» um 19:06 Uhr; Ausfahrt aus dem Tunnel «Ofenegg» um 19:09 Uhr);

von diesem Streckenabschnitt aus gesehen befindet sich der Antennenstandort

«Amden» unmittelbar auf der genüberliegenden Seite des Walensees in einer Distanz

von etwa zwei Kilometer. Schliesslich gene­rierte die Rufnummer …6256

um 19:25 Uhr einen Antennenkontakt in Näfels unmit­telbar im Bereich des

Tatortes, wo soeben Serhat Türkis angeschossen worden war. Dies war im

Übrigen der letzte registrierte Standort der Rufnummer …6256; von da

an sind von dieser Nummer keine Verkehrsdaten mehr bekannt (siehe zum Ganzen

act. 2/7.1.01 S. 19 und S. 20 oben [dort Kartenausschnitt]).

15.3 Die vorstehende Erkenntnis, wonach Ervis Albanis und nicht ein

unbekannter Dritter am Tatabend die Rufnummer …6256 benutzte, wird

noch durch folgende Begebenheit bekräftigt: In der Untersuchung wurde

ermittelt, dass Ervis Albanis so­wohl mehrere Rufnummern wie auch

unterschiedliche Mobiltelefone benutzte (siehe dazu act. 2/7.1.01 S.

5 f. und S. 13 unten). Eine der von Ervis Albanis verwendeten

Rufnummern, konkret die Nummer …9667 (abonniert auf Ervis Albanis'

Ehefrau Laureta Albanis), wurde am 14. August 2018 um 20:18 Uhr über eine

Antenne in Mendrisio/TI erfasst (a.a.O., S. 14). Am gleichen Abend, eine

knappe halbe Stunde später (20:45 Uhr), loggte die Rufnummer …6256 in

eine Antenne im Raum Bel­linzona ein und lassen sich anschliessend Logins

dieser Rufnummer via San Ber­nardino bis in den Raum Walensee weiterverfolgen

(a.a.O., S. 18 f.). Die Fahrtzeit von Mendrisio nach Bellinzona beträgt

auf der Autobahn A2 etwas mehr als eine halbe Stunde (Google Maps). Die

beiden erwähnten Nummern …9667 und …6256 waren demnach am 14.

August 2018 zeitgleich auf derselben Route unterwegs. Es ist daher davon

auszugehen, dass Ervis Albanis am 14. August 2018 von Italien her an die

Wohnadresse seiner Mutter in Unterterzen am Walensee reiste. Dabei war er

höchstwahrscheinlich, wie andere Male auch, wenn er sich in die Schweiz

begab, in Begleitung seiner Ehefrau Laureta Albanis (siehe dazu oben E.

11.3.3).

16.

Serhat Türkis

wurde vom Beifahrer Ervis Albanis in den Hinterhof in Näfels gelotst; der

Tatort wurde von der Täterschaft bereits im Voraus ausgekundschaftet

16.1 Am 20. März 2019 führte die Staatsanwaltschaft eine

Konfrontationseinver­nahme zwischen Serhat Türkis und Ervis Albanis durch

(act. 2/10.1.07). Bei allen früheren Einvernahmen hatte Serhat Türkis

weitgehend nur nebulöse Aussagen dazu gemacht, wie es am 25. September 2018

zu seiner Fahrt nach Näfels gekommen war. Nun sagte er erstmals aus, Sedat

Pristin habe ihn in Walenstadt gefragt, ob er Ervis Albanis in seinem Auto

mitnehmen könne (act. 2/10.1.07 Dep. 7). Weiters erklärte er, er sei dann in

Näfels in den Hinterhof der Fabrikliegenschaft gefahren, «weil Herr Albanis

wollte, dass ich ihn dorthin fahre» (a.a.O., Dep. 9).

Ervis Albanis

verweigerte (auch) anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme jegli­che

Angaben zur Sache, dabei insbesondere auch zur eben gehörten Aussage von

Serhat Türkis, wonach Ervis Albanis ihn (Serhat Türkis) in Näfels in den

Hinterhof gewiesen habe (a.a.O., Dep. 15).

16.2 Unmittelbar nach der Schussattacke auf Serhat Türkis floh Ervis

Albanis zusam­men mit zwei nach wie vor flüchtigen Personen vom Tatort (oben

E. 8.1 und 8.3). Diese beiden weiteren Personen müssen sich zweifelsfrei

bereits im Fabrikhinterhof in Näfels aufgehalten und dort auf das Eintreffen

von Serhat Türkis gewartet haben. Indem Ervis Albanis sich nach dem

Gewaltdelikt mit diesen beiden Personen absetz­te, steht ausser Frage, dass

zwischen ihm und den beiden anderen Personen die Attacke auf Serhat Türkis

abgesprochen war; die drei Personen mach­ten gemeinsa­me Sache und handelten

nach einem miteinander vereinbarten Plan. Ervis Albanis oblag dabei zunächst

die initiale Aufgabe, Serhat Türkis dazu zu bringen, an die völlig

abgeschottete Örtlichkeit in der Industriezone von Näfels zu fahren. Ervis

Albanis wusste, wo seine beiden Komplizen warteten, und er übernahm es,

Serhat Türkis dorthin zu lotsen.

Auch wenn Ervis

Albanis die ihm soeben zugeschriebene Tätigkeit eines Lotsen im ganzen

Verfahren nie zugestanden hat, so verstösst die dargelegte Folgerung nicht

gegen die Unschuldsvermutung. Denn gerade in einer Konstellation wie der

vorlie­genden, bei der alle äusseren An­zeichen auf eine Komplizenschaft von

Ervis Albanis hinweisen, wäre zu erwarten gewesen, dass Ervis Albanis ihn

entlastende Umstände vorbringen würde, wenn es denn solche tatsächlich gäbe.

Die eiserne Aussagever­weigerung von Ervis Albanis während der ganzen

Untersuchung und über alle Instanzen hinweg (letztmals vor Obergericht: act.

103 S. 10 ff.) erschüttert daher das in tatsächlicher Hinsicht aus den

verfügbaren Erkenntnissen erlangte Bild nicht (siehe dazu Urteil BGer 6B_582/2021

vom 1. September 2021 E. 4.3.1 m.w.H.).

16.3 Hinzu kommt noch Folgendes: Der Fabrikinnenhof in Näfels, wo Serhat

Türkis angeschossen wurde, liegt absolut abgeschottet und versteckt; nicht

einmal die Zu­fahrt/Einfahrt dorthin ist von der Strasse aus einsehbar, so

dass niemand rein zufäl­lig an diese Örtlichkeit gelangt. Ein derart

verborgener Ort muss effektiv zuerst ein­mal aufgesucht

und

gefunden werden (siehe oben E. 6.).

In der Untersuchung

wurde ermittelt, dass am Tatort zum Zeitpunkt des Tatgesche­hens am 25.

September 2018, um ca. 19.15 Uhr, eine Person mit einem Mobiltele­fon mit der

Rufnummer …6256 anwesend war. Diese Nummer ist für den Tatzeit­punkt

zweifelsfrei Ervis Albanis zuzuordnen (siehe zuvor E. 15; von der Polizei

unter dem Akronym «UT2» erfasst). Gleichzeitig war am Tatort auch eine Person

mit einem Mobiltelefon mit der Rufnummer …7074 [polizeiliches Akronym

«UT1»] zugegen (siehe dazu act. 2/7.1.01 S. 17 unten und S. 18 oben sowie S.

19 unten und S. 20 oben; diese Rufnummer …7074 ist tatsächlich der

Täterschaft zuzuord­nen, wie noch näher aufgezeigt wird [unten insbes. E.

20.3.2.5]). Im Zuge der Randdatenerhebungen konnte ermittelt werden, dass am

11. September 2018, um ca. 22 Uhr, die Rufnummern …6256 und …7074

sowie eine weitere Nummer (…6062), die ebenfalls Ervis Albanis

zuzuordnen ist (auf diese Nummer wird noch einmal zurückzukommen sein; unten

E. 20.1.1), alle in Antennen im näheren Um­kreis des späteren Tatortes

eingeloggt waren (act. 2/7.1.01 S. 38 und S. 39). Mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit suchte die Täterschaft in der Dunkelheit an

jenem späten Abend im Raum Näfels nach einer geeigneten (verborgenen) Ört­lichkeit

für ihr Vorhaben und fand eine solche am nördlichen Dorfrand von Näfels in

der Industriezone.

17.

Ergänzender

Einschub: Serhat Türkis und Ervis Albanis sowie weitere Personen trafen

sich erstmals bereits zwei Tage vor dem Tatereignis

In der Untersuchung

konnte anhand der ausgewerteten Mobiltelefon-Verkehrsdaten ermittelt werden,

dass bereits am Sonntagabend, 23. Septem­ber 2018, Serhat Türkis und Ervis

Albanis sowie Sedat Pristin, Kemal Izmir und Mar­co Napoli sich zeitgleich im

Raum Unterterzen/Walenstadt aufhielten (act. 2/7.1.01 S. 45-47). Bei ihnen

allen, dies lässt sich anhand der bis dahin dargelegten Erkenntnisse ohne

weiteres fest­halten, bestehen deutliche Anhaltspunkte, die eine Nähe zu

Drogengeschäften indi­zieren (siehe oben E. 2.5 [15'000 Euro Drogen­geld im

Wagen von Serhat Türkis]; E. 4.5 [DNA-Spuren von Kemal Izmir auf dem

betreffenden Drogengeld]; E. 4.6 [Konfiskation von Drogen bei Kemal Izmir

sowie Sicherstellung "drogengeschäfts­spezifischer" Gegenstände bei

Kemal Izmir und Marco Napoli, laufende Ermittlung gegen Sedat Pristin wegen

Verdachts auf Drogenhandel]; E. 11.4 [Drogenspuren an den Händen von

Ervis Albanis bei dessen Festnahme]). Nachweislich trafen just die­se

Personen am Abend des 25. Sep­tember 2018, kurz nach 18:30 Uhr, in der Bar

«Boomerang» in Walenstadt aufeinander (siehe dazu oben E. 13.4). Wenn daher

deren Mobiltelefone bereits zwei Tage vorher, am Sonntag­abend, 23. September

2018, alle im Raum Walensee eingeloggt waren, so ist mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Personen aus

unterschiedlichen Ecken der Schweiz sich ebenso an jenem Abend begegneten. Es

handelte sich dabei fraglos um ein konspiratives Treffen, welches mit

Sicherheit in direktem Zusammenhang mit dem nachmaligen Geschehen vom 25.

September 2018 stand.

18.

Das Geschehen

unmittelbar am Tatort

18.1 Die bis dahin gesicherten Fakten

Erstellt ist, dass

im Fabrikinnenhof in Näfels am 25. September 2018, kurz nach 19:15 Uhr, vier

Schüsse aus einem Webley-Revolver abgefeuert wurden. Die vier Schüsse trafen

Serhat Türkis (zwei unmittelbar lebensgefährdende Bauchschüsse; je ein Schuss

in den linken Unter- und rechten Oberschenkel). Drei Projektile blieben dabei

im Körper von Serhat Türkis stecken; das vierte Projektil bohrte sich in ein

Holztor im Hintergrund. Im Moment der Schussattacke befand Serhat Türkis sich

aus­serhalb seines Mercedes (siehe zum Ganzen oben E. 1.1 und 7.1). Ausserdem

steht fest, dass Ervis Albanis sich beim Vorfall im Fabrikinnenhof erhebliche

Schnitt­wunden an beiden Händen zuzog (siehe oben E. 11.7.1). Überdies ist

gesichert, dass nach der Schussattacke auf Serhat Türkis drei Personen, einer

von ihnen Ervis Albanis, sich miteinander vom Tatort zu Fuss in nordwestliche

Richtung in das dorti­ge Wohnquartier absetzten, wo sie anschliessend von

einer Drittperson abgeholt wurden (dazu nachfolgend E. 19.); entlang des

Fluchtwegs fand die Polizei den Webley-Revolver (Tatwaffe) sowie ein Messer

(oben E. 8.2). Ein weiteres Mes­ser wurde in einer Rabatte unmittelbar beim

Tatort aufgefunden, wobei dieses Mes­ser Serhat Türkis gehörte (siehe dazu

oben E. 7.2).

18.2 Drei Angreifer; zwei von ihnen waren maskiert

18.2.1 Die anfänglichen Aussagen, die Serhat Türkis Ende September 2018 noch

auf der Intensivstation zum Tatgeschehen machte (siehe dazu oben E. III.

1.3), sind zur Rekonstruktion des Tatereignisses wenig ergiebig. Seine

damalige Schilderung, wonach er am fraglichen Abend allein im Auto

unterwegs gewesen sei und in Näfels dann von einem anderen Autolenker mit

Handzeichen dazu gedrängt worden sei, diesem in eine Sackgasse zu folgen, ist

durch die Ergebnisse der Untersuchung widerlegt. Serhat Türkis hatte damals

in Ervis Albanis einen Beifahrer im Auto und wurde von diesem angewiesen, in

den Fabrikhinterhof zu fahren.

18.2.2 Bemerkenswert ist aber immerhin, dass Serhat Türkis bereits bei der

ersten Befragung aussagte, der Angreifer «trug zur Hälfte des Gesichts eine

Maske» (act. 2/10.0.01a Dep. 6). In diesem Punkt sagte Serhat Türkis nämlich

mit Sicherheit die Wahrheit. Angenommen nämlich, Serhat Türkis wollte bei

seinen ersten Aussagen lediglich nur die Identität des einzigen geschilderten

Angreifers nicht preisgeben, so wäre es naheliegend gewesen, lapidar zu

berichten, er habe den Angreifer nicht gekannt, statt quasi eine Geschichte

mit der Maskierung zu erfinden. Es hätte eine solche Aussage auch weitaus

besser zu seiner übrigen Legende gepasst, wonach er einem anderen

Fahrzeuglenker auf dessen Zeichen hin in die Sackgasse gefolgt sei. Denn es

lässt sich nicht ernsthaft jemand von einer maskierten Person in eine

Sackgasse weisen. Wenn daher Serhat Türkis bei der ersten Befragung bei der

dabei bewusst falsch vorgetragenen Geschichte (er sei einem anderen Lenker

auf dessen Anweisung gefolgt) unvermittelt von einer maskierten Täterschaft

berichtete, so weist just diese Angabe, die nicht wirklich zur

fabulierten Erzählung passt, auf einen tatsächlichen Erlebnisbezug hin. Kommt

noch hinzu, dass am Tatort immerhin ein Tapeband aufgefunden wurde, und zwar

in einem Laubkorb, wo ein solcher Gegen­stand schlicht nicht hingehört (oben

E. 7.3). Es ist daher davon auszugehen, dass die Täterschaft Tapes zum

Befestigen der Gesichtsmaskierung verwendete und dann das verbliebene

Tapeband in den Laubkorb schmiss.

18.2.3 Serhat Türkis wurde ein nächstes Mal am 3. Dezember 2018 zum

Geschehen vom 25. September 2018 befragt (act. 2/10.0.04). Zu diesem

Zeitpunkt war ihm bekannt, dass sich mit Ervis Albanis und dessen Cousin

Neriman Tiranis zwei Tat­verdächtige in Untersuchungshaft befanden (siehe zu

Neriman Tiranis, gegen den sich der Tatverdacht in der Folge nicht erhärtete,

oben E. 11.3.4). Nun berichtete Serhat Türkis, diejenige Person, die auf ihn

geschossen habe, sei maskiert gewesen; auch noch eine weitere Person sei

maskiert gewesen. Eine dritte Person sei nicht maskiert gewesen (act.

2/10.0.04 S. 2 vor Dep. 1).

18.2.4 Dass am Tatort maskierte Personen anwesend waren, ist bereits anhand

der vorhin dargelegten Indizien erstellt; insofern bestätigt die jetzige

Aussage von Serhat Türkis lediglich eine bereits feststehende Erkenntnis. Die

von Serhat Türkis nun erstmals genannte Zahl von drei Personen deckt

sich sodann mit den Beobachtun­gen der Auskunftspersonen, die gesehen hatten,

wie am 25. September 2018, um ca. 19:30 Uhr, drei unbekannte Männer durch das

nordwestlich an die Fabrikliegen­schaft angrenzende Wohnquartier rannten

(siehe oben E. 8.1 und 8.3). An der Schussattacke auf Serhat Türkis waren

demnach mit Sicherheit drei Personen betei­ligt; einer von ihnen war Ervis

Albanis, der zunächst Serhat Türkis als Beifahrer in dessen Mercedes in den

vorgängig von ihm gemeinsam mit mindestens einem Komplizen

ausgekundschafteten Fabrikinnenhof gelotst hatte und sich nach der

Schiesserei zusammen mit den beiden andern (nach wie vor flüchtigen) Personen

vom Tatort absetzte und dabei seine (Blut)Spur hinterliess (siehe dazu oben

E. 8.2 und 11.2). Dass Ervis Albanis fraglos mit den beiden anderen Personen

zusammen­spannte, zeigt sich im Übrigen nicht nur darin, dass die drei sich

nach der Schussat­tacke auf Serhat Türkis miteinander in dieselbe Richtung

vom Tatort absetzten; an­schliessend wurden auch alle drei zusammen in Näfels

abgeholt (dazu mehr unten E. 19.).

In der ganzen

Untersuchung ergaben sich keine Hinweise darauf, dass neben Serhat Türkis und

den eben erwähnten drei anderen Personen (von denen einer Ervis Albanis war)

noch weitere Personen unmittelbar am Tatort in das Gewaltgeschehen involviert

waren.

18.3 Die involvierten Personen hantierten mit Messern

18.3.1 Bei der Befragung am 3. Dezember 2018 brachte Serhat Türkis die

eingangs erwähnte Angabe, wonach eine Person nicht maskiert und zwei Per­sonen

maskiert gewesen seien, sehr zurückhaltend vor und fügte umgehend hinzu:

«Weiteres kann ich nicht sagen, weil ich nicht etwas Falsches sagen möchte.

Es ist für mich sehr hart. Und ich möchte niemanden beschuldigen» (act.

2/10.0.04 S. 2 vor Dep. 1). Aus dem weiteren Einvernahmeverlauf wird rasch

klar, dass die Einsilbigkeit von Serhat Türkis massgeblich auch von Angst

geprägt ist (sie­he dazu a.a.O., Dep. 18, wo Serhat Türkis konkret

bezweifelt, ob denn die Staatsan­waltschaft ihn [Serhat Türkis] rund um die

Uhr vor einem Racheakt würde schützen können). Die weiteren sach­verhaltsbezogenen

Aussagen von Serhat Türkis anlässlich der Befragung am 3. De­zember 2018

waren letztlich bloss fragmentarischer Art: «Ich stieg aus dem Auto. Ich sah

Messer, Schüsse. […] Ich habe dem mit der Glat­ze eines geschlagen, das weiss

ich noch (a.a.O., Dep. 15). […], von einem habe ich das Gesicht gesehen,

nämlich vom Beifahrer. Von den anderen nicht (a.a.O., Dep. 16). […], sie

waren maskiert. Der andere war nicht maskiert, aber es waren mehr als zwei»

(a.a.O., Dep. 18).

18.3.2 An dieser Stelle ist erinnerlich zu machen, dass Serhat Türkis

bereits kurz nach dem Ereignis in einer Befragung eingeräumt hatte, dass er

selber ein Messer bei sich gehabt habe und auch der Täter [damals berichtete

Serhat Türkis noch von nur einem Angreifer] ein Messer gezückt habe.

Tatsächlich wurde das von Serhat Türkis erwähnte eigene Messer unmittelbar

beim Tatort in einer Rabatte aufgefunden; ebenso fand die Polizei auf dem von

der Täterschaft eingeschlagenen Fluchtweg ein Messer (siehe zum Ganzen oben

E. 7.2 und 8.2). Bei alldem lässt sich zwei­felsfrei festhalten, dass am

Tatort sowohl die Täterschaft wie auch Serhat Türkis mit Messern hantierten,

zumal erstellt ist, dass Ervis Albanis sich beim ganzen Gesche­hen massive

Schnittwunden an den Händen davontrug (oben E. 11.7.1).

18.4

Kaum ein

Erkenntnisgewinn aus den Konfrontationseinvernahmen, wobei Serhat Türkis

sichtlich aus Angst darauf bedacht war, Ervis Albanis möglichst nicht zu

belasten

18.4.1

18.4.1.1 Bei der Konfrontationseinvernahme zwischen Serhat Türkis und Ervis

Albanis am 20. März 2019 (act. 2/10.1.07) wurde vor allem eines

offensichtlich: Der ange­schossene Serhat Türkis war tunlichst darauf

bedacht, den bisher einzig gefassten Kontrahenten Ervis Albanis möglichst

nicht zu belasten. Nachdem der zuständige Staatsanwalt einleitend bemerkte,

dass es bei der Auseinandersetzung am 25. Sep­tember 2018 nach bisherigen

Erkenntnissen um Betäubungsmittel oder allenfalls um Geld gegangen sei

(a.a.O., Dep. 1), räumte Serhat Türkis gerade mal ein, dass er «diese Person

[Ervis Albanis] am 25. September 2018 gefahren habe», wobei Ervis Albanis

konkret gewollt habe, dass er [Serhat Türkis] ihn [Ervis Albanis] nach Näfels

fahre (a.a.O., Dep. 2, Dep. 3 und Dep. 9). Indes habe er keine Ahnung, warum

es dort dann zur Auseinandersetzung gekommen sei. Er habe bereits früher

ausge­sagt, dass er damals viel Geld im Auto gehabt habe und ihm tatsächlich

auch Geld gestohlen worden sei, weshalb er sich einzig vorstellen könne, dass

es wegen des Geldes zur Konfrontation gekommen sei (a.a.O., Dep. 5). Im

weiteren Verlauf der Einvernahme danach gefragt, ob er [Serhat Türkis] denke,

dass Ervis Albanis einfach so habe mitfahren wollen oder ob er annehme, Ervis

Albanis habe davon gewusst, dass man ihn [Serhat Türkis] würde ausnehmen

wollen, antwortete er kurz und knapp, das wisse er nicht (a.a.O., Dep. 22).

Auch der Frage des Staatsanwaltes, wie es auf dem Fabrikareal in Näfels

weitergegangen sei, wich er aus und entgegnete, das habe er alles schon mal

erzählt (a.a.O., Dep. 10). Indes trifft genau dies nicht zu; Serhat Türkis

hatte in den bisherigen Befragungen nie offen geschildert, was im

Fabrikinnenhof effektiv geschah. Als der Staatsanwalt von Serhat Türkis

wissen woll­te, wie er sich erklären könne, dass Ervis Albanis eine

Handverletzung aufgewiesen und vor Ort Blut verloren habe, antwortete er,

dass er sich daran nicht mehr erin­nern könne, alles sei so schnell gegangen

(«die Schiesserei und ich war am Boden»). Serhat Türkis unterstrich seine

(vorgespielte) Ahnungslosigkeit sogar mit einer Gegenfrage, indem er den

Staatsanwalt danach fragte, wie Ervis Albanis sich effektiv verletzt habe, ob

denn gar jemand auch auf ihn [Ervis Albanis] geschossen habe (a.a.O., Dep.

16-18). Auf jeden Fall aber, so die weiteren Ausführungen von Serhat Türkis,

habe nicht Ervis Albanis auf ihn geschossen; denn diejenigen – sicher zwei,

vielleicht drei oder vier, so genau wisse er es nicht mehr –, welche geschos­sen

hätten, seien maskiert gewesen (a.a.O., Dep. 11-13). Beim ganzen Geschehen

habe er auch ein Messer gesehen, vielleicht habe er es auch in die Hand genom­men;

genau wisse er das nicht mehr, er sei ja am Boden gewesen (a.a.O., Dep. 14).

Auf die abschliessende Frage des Verteidigers von Ervis Albanis, ob sein

Mandant ihn [Serhat Türkis] im Fabrikinnenhof auf irgendeine Art angegriffen

habe, erwähnte Serhat Türkis sibyllinisch: «Diejenigen, welche mich

angegriffen haben, haben geschossen. Und er hat nicht geschossen» (a.a.O.,

Ergänzungsfragen, Dep. 1).

18.4.1.2 Wie bereits mehrfach erwähnt, machte Ervis Albanis über die ganze

Unter­suchung hinweg keine Angaben zur Sache und verweigerte daher

selbstredend auch an der soeben erörterten Konfrontationseinvernahme vom 20.

März 2019 jegli­che Aussagen (act. 2/10.1.07, Dep. 15). Dies, obwohl der

Staatsanwalt ihm zu Beginn der Befragung konkret eröffnet hatte, er stehe im

dringenden Verdacht, am 25. September 2018, um ca. 19:20 Uhr, in Näfels auf

Serhat Türkis geschossen bzw. sich zumindest an diesem Angriff beteiligt zu

haben, wobei er Serhat Türkis habe töten wollen; bei dieser

Auseinandersetzung sei es um Betäubungsmittel oder allen­falls Geld gegangen,

weshalb er [Ervis Albanis] zugleich auch verdächtigt werde, mit Drogen zu

handeln (a.a.O., Vorspann zu Dep. 1).

18.4.2 Noch weniger ergiebig als die erste Konfrontationseinvernahme

zwischen Serhat Türkis und Ervis Albanis war die zweite und letzte

konfrontative Befragung der beiden am 24. Januar 2020 (act. 2/10.1.09), zumal

Ervis Albanis wiederum erklärte, er «werde heute keine Fragen beantworten»

(a.a.O., Dep. 8). Bei dieser Befragung trat in erster Linie zu Tage, wie sehr

Serhat Türkis um seine eigene Sicherheit bangt. Er äusserte konkrete

Begebenheiten, die ihn ängstigen (gespraytes Kreuz auf sei­nem

Tiefgaragenplatz; Brief vor der Wohnungstüre), wobei er sich nicht direkt vor

Ervis Albanis fürchtet («weil er ist ja hier» [sprich: sich in Haft befin­det]),

sondern vor Hintermännern (a.a.O., Dep. 3 sowie auch Dep. 6). Diese

Hintermänner könnten sich nach Einschätzung von Serhat Türkis sogar in seinem

eigenen Umfeld befinden («ein Verräter»); denn jemand müsse ja schliesslich

die Information gesteckt haben, dass er Geld habe [gemeint: das Geld damals

am 25. September 2018 in seinem Auto] (a.a.O., Dep. 13).

In der Sache selber

hob Serhat Türkis abermals hervor, dass Ervis Albanis nicht ge­schossen habe

(a.a.O., Dep. 3, Dep. 7 und Dep. 9). Was aber am 25. September 2018 im Detail

geschehen sei, daran könne er sich nicht mehr erinnern (a.a.O., Dep. 6);

namentlich entsinne er sich nicht mehr, ob er selber ein Messer in der Hand

gehabt habe (a.a.O., Dep. 5), wisse aber noch, dass einer der andern ein

Messer gezogen habe (a.a.O., 16). Als die Schüsse gefallen seien, hätten er

und Ervis Albanis nicht mehr im Auto gesessen (a.a.O., Dep. 10). Alles sei

sehr schnell gegangen; er sei ausgestiegen und etwa 2 bis 3 Meter (vielleicht

auch 5 bis 7 Meter) vom Auto ent­fernt gewesen, sei dann wieder zum Auto

zurückgerannt und davonge­fahren, alle seien mit über den Kopf gezogenen

schwarzen Mützen maskiert gewe­sen (a.a.O., Dep. 12). Auf Anmerkung des

Staatsanwaltes, dass er (Serhat Türkis) Schussverlet­zungen und Ervis Albanis

Schnittwunden erlitten hätten, und die daran anknüpfende Frage, ob es daher

möglich sei, dass er (Serhat Türkis) Ervis Albanis die Schnittverlet­zungen

zugefügt habe, entgegnete er ungehalten: «Fragen Sie ihn. Er wird doch sagen,

ja oder nein. Ich sage ja, er habe nicht geschossen. Er wird doch sagen, ob

ich ihm etwas angetan habe. Fragen Sie ihn doch, vielleicht sagt er etwas»

(a.a.O., Dep 7). Wie aber nicht anders zu erwarten war, schwieg Ervis Albanis

sich dazu aus (a.a.O., Dep. 8). Als der Staatsanwalt gegenüber Serhat Türkis ausführte,

es gehe vorliegend um die Aufklärung der Schussattacke, doch sei diese

möglicherweise verwoben mit einer Drogengeschichte (denn immerhin sei er

[Serhat Türkis] damals mit 15'000 Euro unterwegs gewesen und seien die

Geldschei­ne alle mit Drogen kontaminiert gewe­sen), weshalb es erforderlich

sei, nun endlich die ganze Wahrheit zu kennen, erwi­derte Serhat Türkis

aufgebracht, er sei «total überrascht darüber, was Sie sagen»; er habe nichts

mit Drogen zu tun und über­haupt: «Wo sind die Dro­gen?»; wenn man ihm schon

mit solchen Beschuldigungen komme, so solle man ihn doch jetzt gleich in

Untersuchungshaft nehmen (a.a.O., Dep. 4).

18.5

Die beiden

maskierten Komplizen von Ervis Albanis waren schon vorab am Tatort

Wie bereits oben

(E. 16.3) erstmals erwähnt, befand sich am Tatort eine Person, in deren

Mobiltelefon zum Tatzeitpunkt eine SIM-Karte mit der Rufnummer …7074

eingelegt war. Diese Person war nicht Ervis Albanis, denn in dessen

Mobiltelefon war am 25. September 2018 die Rufnummer …6256 eingelegt

(siehe oben E. 15). Neben Ervis Albanis und dem Privatkläger Serhat Türkis

waren am Tatort einzig noch die beiden maskierten Männer anwesend (siehe oben

E. 8.4 und 18.2.4), die nach der Schussattacke auf Serhat Türkis gemeinsam

mit Ervis Albanis zu Fuss flüch­teten (dazu weiter unten E. 19.).

Infolgedessen gehörte die Rufnummer …7074 zwangs­läufig einem dieser

beiden Personen.

Am Tatabend, 25.

September 2018, generierte die Rufnummer …7074 bereits kurz nach 18

Uhr in unmittelbarer Nähe zum Tatort in Näfels ein Login ins Antennennetz

(act. 2/7.1.01 S. 17 unten und S. 18 oben; konkret eingelegt war die

Rufnummer in ein Mobiltelefon "Apple iPhone 6S", IMEI …0383 [siehe

dazu act. 2/7.1.01 S. 6 un­ten]). Es steht daher ausser jedem Zweifel, dass

die beiden bis heute nicht gefass­ten Männer, die nach dem Tatereignis

gemeinsam mit Ervis Albanis flohen, sich frühzeitig am späteren Tatort in

Näfels einfanden, wo sie sich auf das Eintreffen von Serhat Türkis und Ervis

Albanis vorbereiteten, indem sie sich im Fabrikhinterhof in Stellung brachten

und beide ihre Gesichter maskierten (oben E. 7.3 und 18.2).

18.6

Fazit: Das

effektive Kerngeschehen am Tatort – hergeleitet aus den objektiv

feststehenden Umständen

18.6.1 Die Ausgangslage bei der Klärung der Frage «Was geschah effektiv vor

Ort»

Die bis dahin

dargelegten Fakten ergeben ein klares Bild zum (äusseren) Ablauf der

Geschehnisse am Abend des 25. September 2018 (Drogengeld im Fahrzeug von

Serhat Türkis; Serhat Türkis wird in seinem Wagen von Ervis Albanis in einen

Fabrikin­nenhof in Näfels gelotst, wo zwei maskierte Personen deren Ankunft

erwarten; Schussattacke auf Serhat Türkis, zugleich zieht Ervis Albanis sich

Schnittwunden an den Händen zu; Fahrt von Serhat Türkis ins Spital nach

Glarus, derweil Ervis Albanis und die beiden anderen Personen sich gemeinsam

zu Fuss vom Tatort absetzen und danach alle drei zusammen abgeholt und

weggefahren werden [zu Letzterem eingehend unten E. 19.]).

Indes machten die

unmittelbar am Kerngeschehen im Fabrikinnenhof in Näfels beteiligten Serhat

Türkis und Ervis Albanis keinerlei substanziellen und glaubhaften Angaben

darüber, aus welchem konkreten Anlass sie beide und zwei weitere unbe­kannte

Personen sich in einem rundum abgeschotteten Fabrikinnenhof einfanden sowie

weshalb es dazu kam, dass Ervis Albanis sich Schnittwunden an den Händen

zuzog und Serhat Türkis lebensgefährliche Schussverletzungen abbekam.

18.6.2 Die Sichten der Anklage sowie der Verteidigung und der Vorinstanz

18.6.2.1 Die Staatsanwaltschaft vertritt in ihrer Anklage anhand der

Ermittlungser­gebnisse folgende These zum Geschehensablauf im Fabrikinnenhof

(act. 1 S. 3 f.): Im Bereich der Fabrikliegenschaft hätten sich zwei

maskierte Komplizen von Ervis Albanis postiert und sich in Szene gesetzt, als

Ervis Albanis und Serhat Türkis aus dem Wagen ausge­stiegen seien. Der eine

Maskierte habe eine Schusswaffe vorge­zeigt und in Richtung Serhat Türkis

gerichtet; ein anderer Angreifer habe eine Stich­waffe vorgezeigt. Auf diese

Weise hätten die Angreifer (die beiden maskierten Per­sonen und Ervis

Albanis) versucht, Serhat Türkis gefügig zu machen, um dessen Bar­geld von

insgesamt 65'000 Euro zu behändigen [die Staatsanwaltschaft knüpft hier an

die Angaben von Serhat Türkis an, der in er Untersuchung geltend gemacht

hatte, er habe nicht bloss die beschlagnahmten 15'000 Euro, sondern insgesamt

65'000 Euro bei sich gehabt; siehe dazu oben E. III. 2.3]. Serhat

Türkis habe sich zur Wehr gesetzt und sei es dabei zu einer physischen

Auseinandersetzung zwischen ihm und Ervis Albanis gekommen, wobei Ervis

Albanis von den beiden andern unterstützt worden sei. Diejenige Person mit

der Stichwaffe habe mit derselben ebenfalls aktiv in die körperliche

Auseinandersetzung eingegriffen; jene Person mit der Schusswaf­fe habe diese

geladen und schussbereit auf Serhat Türkis gerichtet und habe dann aus einer

Dis­tanz von wenigen Metern auf dessen Körper gezielt und daraufhin

mindestens vier Schüsse auf Serhat Türkis abgefeuert. Der Schütze habe die

Waffe eingesetzt, um Ervis Albanis bei der gewaltsamen Wegnahme von Geld und

Betäu­bungsmitteln zu unterstützen, wobei Ervis Albanis auf die entsprechende

Unterstüt­zung angewie­sen gewesen sei und auch darauf vertraut habe, dass

sie auf diese Weise erfolgen wür­de. Durch den körperlichen Angriff, die

Bedrohung mittels Waf­fen und den Ein­satz derselben sei es Ervis Albanis und

seinen beiden Kollegen gelungen, dem sich weh­renden Serhat Türkis auf nicht

näher bekannte Art und Weise 50'000 Euro wegzu­nehmen.

18.6.2.2 Der Verteidiger von Ervis Albanis weist demgegenüber darauf hin, dass

einzig gesichert sei, dass es zu einem Treffen und dabei zu einer

Auseinanderset­zung gekommen sei (act. 36 S. 9 Ziff. 13). Alles Weitere sei

Spekulation, beruhend hauptsächlich auf den Aussagen von Serhat Türkis,

welcher aber als Auskunftsperson unglaubwürdig sei und dessen Angaben

unglaubhaft sei­en (act. 36 S. 6 f. Ziff. 8; act. 103 S. 31 ff.

Ziff. 8). Es sei sogar denkbar, dass hier im Rahmen einer geplan­ten

Besprechung ein Konflikt entstanden und eskaliert sei, möglicherweise sogar

mit Serhat Türkis selbst als Aggressor (act. 36 S. 10 Ziff. 16 f.).

Zusammengefasst sei festzuhalten, dass Ervis Albanis weder geschossen, noch

Serhat Türkis sonstwie angegriffen habe. Es sei nicht plausibel, dass Ervis

Albanis am Tatort einen Raub geplant oder gar beabsichtigt habe, Serhat

Türkis zu verletzen oder einer Gefahr aus­zusetzen. Hierfür böten nicht

einmal die Aussagen von Serhat Türkis eine Grundlage. Die Ervis Albanis

angelasteten Tatvorwürfe basierten denn auch einzig und allein auf der im

Schlussbericht der Polizei anhand der äusseren Umstände formu­lierten

Hypothese. Während aber die Polizei ihre Darstellung erkennbar als Annah­men

deklariert habe, seien diese Mutmassungen in der Folge von der Staatsanwalt­schaft

zur Wahrheit erhoben worden (act. 103 S. 36 Ziff. 14).

18.6.2.3 Der Vorinstanz gelang es im angefochtenen Entscheid (act. 59)

durchaus, alle in der Untersuchung ermittelten Ergebnisse aufzulisten; deren

Wiedergabe weist allerdings keine erkennbare (chronologische) Struktur auf

und werden die ein­zelnen Beweiselemente auch nicht in eine Relation

zueinander gebracht. Mit dieser Vorgehensweise entband sich die Vorinstanz

von einer ernsthaften Würdigung der gesamten Indizienlage. Es überrascht

daher auch nicht, dass die «Abschliessende Würdigung» (act. 59 S. 89 ff.

E. 14.) über weite Strecken im Kon­junktiv formuliert ist und sich in

Mutmassungen erschöpft. Eine nur schon sinngemässe Zusammenfas­sung der

«abschliessenden Würdigung» ist ein aus­sichtsloses Unterfangen, wes­halb

nachstehend konkret die Ausfüh­rungen zum unmittelbaren Tatgeschehen auf S.

91 f. unverändert zitiert werden:

«Vlor, UT1 und

UT2 unterhielten hier offenbar, wie die Staatsanwaltschaft es beschreibt, im

Raum Weesen einen Warteraum für das Treffen in Näfels mit Türkis. Der Grund

für dieses Treffen kann nicht ermittelt werden. Allein der Umstand, dass die

drei genannten Personen sich in Näfels mit Türkis treffen wollten, belegt

noch nicht, dass erstens mindestens eine dieser drei Personen die Tötung von

Türkis bzw. einen Überfall auf diesen geplant hätte, und selbst falls dem so

wäre, dass zweitens Albanis vorgängig davon gewusst hat. Immerhin wurde er in

Näfels recht schwer ver­letzt; hätte er die Tötung von Türkis geplant gehabt,

hätte er sich vermutlich so vorberei­tet, dass dies nicht geschieht. Seine

Verletzungen könnte allerdings auch einfach einer dilettantischen Planung und

Ausführung geschuldet sein oder der unerwarte­ten Gegenwehr von Türkis. Wie

dem auch sei, Albanis (sei dies als Vlor, UT1 oder UT2) muss sich anrechnen

lassen, dass er zusammen mit den anderen beiden Personen Türkis in Näfels

treffen wollte. Sein Tatbeitrag hierzu, und dies ist ebenfalls erstellt,

besteht darin, dass er sich in Walenstadt durch Vermittlung Pristins mit

Türkis traf und diesem den Weg nach Näfels wies. Dass Türkis mit Albanis

hierbei nicht zu einem in den Worten der Verteidigung

"Kindergeburtstag" fuhr, muss auch Türkis bekannt gewesen sein.

Angesichts der Kontamination des Mercedes und von Albanis mit Kokain sowie

des Bargeldes im Mercedes erscheint die Theorie des "drug deal gone

bad" nicht unwahrscheinlich. Eine Verabredung zu einem Drogendeal

umfasst allerdings nicht den Eventualvorsatz zum Ausrauben oder Töten des

Käufers. Selbst wenn man also den geplanten Drogendeal als erstellt sehen

würde, so wäre Albanis mit Blick auf die angeklagten Tatbestände

freizusprechen. Denn wie die Verteidigung richtig sagt: dass Albanis bei

Beschlussfassung, Planung oder Ausführung der konk­ret angeklagten Tat einen

wesentlichen Beitrag geleistet hat, ist nicht zu erstellen. Möglicherweise

gingen Türkis wie auch Albanis davon aus, dass in Näfels ein "ge­wöhnlicher"

Drogendeal abgewickelt werden sollte. Wäre dem so und Grund der

Auseinandersetzung wäre tatsächlich ein "gewöhnlicher" "drug

deal gone bad", so wäre das Nachtatverhalten aller Beteiligten

vermutlich genau dasselbe, besonders, wenn man davon ausginge, dass es auf

Seiten von Albanis nicht der erste Drogendeal gewesen sein würde. Dafür

sprechen seine wiederkehrenden Aufenthalte in der Schweiz, seine

regelmässigen Besuche im Kebabladen und Sarandas frühere Fahrten durch

Deutschland. Einzig nicht ganz ins Bild passt hier die Geschichte mit dem

gestohlenen Bargeld, würde doch ein hartgesottener, erfahrener Drogendealer

ver­mutlich auch dazu schweigen und das Geld abschreiben oder auf andere Art

und Weise zurückholen als in einem Zivilprozess. Aufgrund des

Nachtatverhaltens im Ganzen besteht deshalb praktisch kein Zweifel daran,

dass in Näfels kriminelle Machenschaften im Gang waren. Nach dem Grundsatz in

dubio pro reo ist hier allerdings mangels rechtsgenüglicher Beweise und

Indizien davon auszugehen, dass Albanis im Vorfeld weder bekannt noch bewusst

war, dass Türkis, wie angeklagt, hätte getötet oder ausgeraubt werden sollen.

Ein pauschaler Verdacht, dass Albanis durch seine blosse Anwesenheit vom (in

der Anklageschrift behaupteten, jedoch nicht erstellten) Tötungsversuch bzw.

Überfall gewusst haben müsste, reicht nicht für eine Verurteilung nach den

angeklagten Tatbeständen»

Kurzum: Im Ergebnis

fehlt es an einer Beweiswürdigung durch die Vorinstanz; diese schob eine

nichtssagende Floskel ("drug deal gone bad") vor und

kapitulierte vor der Frage, was sich am 25. September 2018 im Fabrikinnenhof

in Näfels konkret abgespielt hatte.

18.6.3 Der Standpunkt des Obergerichts zum Tatgeschehen vor Ort

18.6.3.1

Im Raum

Walensee/Näfels sollte ein illegales Vorhaben aller Wahr­scheinlichkeit

nach im Kontext mit Drogen abgewickelt werden

Vorab steht fest,

dass Serhat Türkis am 25. September 2018 am frühen Nachmittag vom Kanton

Aargau in den Raum Walensee fuhr und dabei 15'000 Euro bei sich im Auto

hatte, dabei alles EUR-50-Noten säuberlich aufgeteilt auf drei Bündel (je

5'000 Euro); die Notenscheine waren komplett mit Drogen kontaminiert (oben E.

III. 2.2). Serhat Türkis konnte zur Herkunft dieses Geldes keine plausible

Erklärung lie­fern; es steht ausser Frage, dass dieses Geld krimineller

Herkunft war (oben E. 2.5). Abge­sehen von den Drogenspuren auf dem Geld ist

nur schon vollkommen ungewöhn­lich, dass eine Privatperson mit einem so hohen

Geldbetrag, und dabei erst noch in einer fremden Währung, quasi ziellos durch

die Schweiz fährt. Ebenso ausserge­wöhnlich ist zudem die Stückelung der

hohen Geldsumme in ausschliess­lich 50er-Scheine; es ist dies eine

Stückelung, wie sie insbesondere im Dro­genhandel typisch ist (siehe dazu

auch Urteil BGer 6B_1322/2020 vom 16. Dezem­ber 2021 E. 5.4.3), zumal

hinzukommt, dass Eurobanknoten mit höherem Nennwert längst nicht mehr überall

einfach ohne weiteres als Zahlungsmittel akzep­tiert werden, was das

"Waschen" von kriminellem Geld erschwert.

Ebenso wenig wie

zur Herkunft des Geldes konnte Serhat Türkis auch zur beabsich­tigten

Verwendung des Geldes keine verlässlichen Angaben machen. Seine Erklä­rung,

wonach er vorgesehen habe, das Geld nach Baden zum Konkursamt zu brin­gen

oder auf der Post­stelle in Glarus einzubezahlen (oben E. III. 2.3), ist

schlicht nur absurd. Obendrein ist die Lüge mit dem effektiven Geschehen

nicht einmal kompa­tibel; um näm­lich die Notenbündel zum Konkursamt in Baden

zu bringen, hätte er nicht vom Aar­gau in die Ostschweiz fahren müssen und

die Poststelle in Glarus wäre um 19 Uhr, als er überhaupt erst vom Walensee

her ins Glarnerland fuhr, längst geschlossen gewesen, ganz abgesehen davon,

dass auf Poststellen Euro­scheine nicht ohne wei­teres einbezahlt werden

können (siehe oben E. III. 2.3). Aus alldem folgt glasklar, dass das von

Serhat Türkis mitgeführte Bargeld von 15'000 Euro zur Verwendung in einem

kriminalen Milieu bestimmt war.

Serhat Türkis war

bei seinem "Ausflug" am 25. September 2018 vom Aargau an den

Walensee in Begleitung von Sedat Pristin, Marco Napoli und Kemal Izmir; alle

drei Begleitpersonen weisen Bezugspunkte zum Drogenhandel auf (siehe oben E.

4.7). In Walenstadt stiess Ervis Albanis zu den vier "Ausflüglern";

er hat ebenfalls eine markante Vorgeschichte mit Drogengeschäften (siehe oben

E. 11.7.2 sowie auch E. 11.4).

Vor diesem

Hintergrund steht ausser Frage, dass am 25. September 2018 im Raum

Walensee/Näfels ein illegales Vorhaben aller Wahrscheinlichkeit nach in

irgendei­nem Kontext mit Drogen abgewickelt werden sollte. Das entsprechende

Vorhaben war zwischen den Protagonisten vorbesprochen (erstes Treffen bereits

zwei Tage zuvor; siehe oben E. 17.), was erklärt, dass Serhat Türkis am 25.

September 2018 einen hohen Bargeldbetrag von 15'000 Euro dabeihatte. Dass er

womöglich sogar eine weitaus höhere Geldsumme bei sich hatte, wovon die

Staatsanwaltschaft in der Anklage ausgeht [65'000 Euro] (act. 1 S. 3), ist

zwar denkbar, lässt sich aber anhand der Untersuchung nicht zweifelsfrei

erhärten. Weil nämlich Serhat Türkis von allem Anfang an nie plausibel

erklären konnte, woher er überhaupt das viele Geld hatte (wie wollte er auch,

wo es sich eben um Drogengeld handelt), bleibt es letzt­lich der Spekulation

überlassen, ob er einen noch höheren Betrag als die effektiv beschlagnahmten

15'000 Euro mit sich führte; ab hier wird der Nebel zu dicht und lässt sich

dieser, da zusätzliche tragfähige Indizien fehlen, nicht mehr weiter durch­dringen.

18.6.3.2

Gegen Serhat

Türkis war ein Aggressionsakt geplant

Das Drehbuch für

das vorbesprochene Vorhaben am 25. September 2018, zu des­sen Zweck Serhat

Türkis das viele Geld bei sich hatte, war dann aber definitiv ein anderes,

als es sich Serhat Türkis bis dahin vorgestellt hatte.

Vorweg steht fest,

dass Serhat Türkis von Ervis Albanis (der mit Sedat Pristin unter einer Decke

steckte; siehe oben E. 14.3) zur komplett abgeschotteten Fabrikörtlich­keit

in Näfels gelotst wurde (oben E. 16.). Der Fabrikinnenhof in Näfels liegt

derart versteckt, dass Serhat Türkis diesen von sich aus gar nicht hätte

auffinden können; dorthin gelangen konnte er nur deshalb, weil Ervis Albanis

die versteckte Örtlichkeit Tage zuvor gemeinsam mit mindestens einem

Komplizen ausgekundschaftet hatte und er nun Serhat Türkis den Weg dorthin

wies (oben E. 16.3). Die versteckte Lage des Fabrikinnenhofs (siehe dazu

ausführlich oben E. 6.) spricht auch gänzlich gegen die von der Verteidigung

geäusserte These, wonach zwischen den unmittel­bar am Tatort anwesenden

Personen lediglich eine Besprechung geplant gewesen sei, die dann eskaliert

sei, möglicherweise sogar mit Serhat Türkis selbst als Aggres­sor (zuvor E.

18.6.2.2). Ob Serhat Türkis sich selber im Glauben wähnte, er fahre mit Ervis

Albanis nach Näfels zu einer Besprechung bzw. zu einem "gewöhnli­chen"

Dro­gendeal, mag dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls Ervis Albanis und sei­ne

beiden Komplizen hatten mit Sicherheit nicht vor, sich mit Serhat Türkis

bloss zu einer bei­läufigen Besprechung zu treffen. Denn hierzu hätten sie

nicht eine Örtlichkeit gewählt, die im wahrsten Sinn des Wortes ein

Hinterhalt war. Eine banale Bespre­chung hätte an jedem beliebigen anderen Ort

stattfinden können als ausgerechnet an einem derart versteckten Ort, welcher

erst noch vorgängig rekognosziert werden musste. Es ist daher allein schon

von der ganzen Übungsanlage her offen­sichtlich: Serhat Türkis sollte von

Ervis Albanis buchstäblich in eine Falle gelotst wer­den. Als dann Serhat

Türkis mit seinem Beifahrer Ervis Albanis im Fabrikinnenhof ein­traf,

befanden sich dort bereits zwei maskierte Komplizen von Ervis Albanis (oben

E. 18.2.2 und 18.5). Damit wird vollends klar, dass das Drehbuch,

welchem Ervis Albanis und seine beiden Komplizen folgten, einen

Aggressionsakt gegen Serhat Türkis vorsah.

18.6.3.3

Bestimmungszweck

des geplanten Aggressionsakts unklar

Als Serhat Türkis

auf Anweisung von Ervis Albanis in den Fabrikinnenhof fuhr, geriet er

geradewegs in einen Hinterhalt, wo er unvermittelt drei Personen gegenüber­stand,

die ihm aggressiv gesinnt waren. Das Treffen hatte absolut keinen einver­nehmlichen

Charakter; denn es lässt sich ein Treffen, selbst wenn es einen verbre­cherischen

Zweck zum Gegenstand hat (Drogenhandel), mit Sicherheit nicht als ein­trächtig

bezeichnen, wenn die Zusammenkunft, erstens, in einem offensichtlichen

Hinterhalt stattfindet und, zweitens, Akteure dabei maskiert und bewaffnet

auftreten und sich dadurch eindeutig als Kontrahenten entpuppen.

Es kann kein

Zweifel darüber bestehen, dass Serhat Türkis vor Ort im Fabrikinnenhof von

Ervis Albanis und seinen beiden maskierten Komplizen zu irgendwas gefügig

gemacht oder aber dass ihm eine Abrechnung erteilt werden sollte. Am ehesten

auf der Hand liegt dabei die Vermutung, dass Ervis Albanis und seine beiden

Komplizen vorsahen, Serhat Türkis das von ihm mitgeführte Geld abzunehmen

(ohne dafür Serhat Türkis im Gegenzug Drogen auszuliefern, worauf dieser aus

war und genau darum das viele Geld bei sich hatte). Ob ihnen dieses

Unterfangen tatsächlich (teil­weise) gelang, muss dahingestellt bleiben; denn

unklar ist, ob Serhat Türkis weit mehr als die im Nachhinein in seinem Wagen

sichergestellten 15'000 Euro bei sich hatte (siehe dazu kurz zuvor E.

18.6.3.1 in fine). Letztlich aber ist für die Strafbarkeit von Ervis Albanis

nicht relevant, ob Serhat Türkis im Fabrikinnenhof zu etwas gefügig gemacht

oder ob ihm eine Abrechnung erteilt werden sollte. Entscheidend ist einzig

und allein, dass gegen Serhat Türkis ein aggressiver Akt geplant war und

Ervis Albanis dabei auf der Seite der Aggressoren stand.

18.6.3.4

Ervis Albanis

körperlich in die Auseinandersetzung vor Ort involviert; der mitgeführte

Revolver als ultimatives Wirksamkeitselement

Aufgrund der

Tatortspuren steht fest, dass im Fabrikinnenhof Serhat Türkis und eben­so

Ervis Albanis aus dem Mercedes ausgestiegen waren, ehe die Schussattacke auf

Serhat Türkis erfolgte. Auf dem asphaltierten Platz fanden sich nämlich

Blutspuren von Serhat Türkis verteilt auf mehrere Quadratmeter. Ferner

hafteten an der Aussen­seite der Karosserie des Mercedes Blutspritzer von

Serhat Türkis sowie auch von Ervis Albanis (siehe oben E. 7.1 und 11.2).

Die in der

Untersuchung zusammengekommenen Angaben ergeben kein aussage­kräftiges Bild

darüber, was danach, als Serhat Türkis und Ervis Albanis aus dem Mer­cedes

ausgestiegen waren, im Detail ablief. Während nämlich Serhat Türkis bei allen

Befragungen offensichtlich aus Furcht davor, es könnte ihm abermals ein

Unheil aus dem Umfeld der Täterschaft drohen (siehe dazu oben E. 18.4.2), nur

bruchstückhaf­te Ausführungen machte («Ich stieg aus dem Auto. Ich sah

Messer, Schüsse. […] Ich habe dem mit der Glatze eines geschlagen, das weiss

ich noch.»; oben E. 18.3.1), verweigerte Ervis Albanis generell jegliche

Aussagen zum Tatgeschehen. Dessen Ablauf ist daher anhand der bekannten

äusseren Umstände zu eruieren.

Faktum ist

zunächst, dass Serhat Türkis im Fabrikinnenhof unvermittelt einer 1:3-Situation

gegenüberstand. Die drei Kontrahenten (Ervis Albanis und seine beiden

maskierten Komplizen) standen dabei nicht in einem einvernehmlichen

Verhältnis zu Serhat Türkis; deren Handeln und Absichten waren unzweifelhaft

gegen die Interes­sen von Serhat Türkis gerichtet, wurde doch dieser genau

deswegen in den Hinterhalt gelotst (siehe dazu bereits zuvor E. 18.6.3.2).

Gegen Serhat Türkis sollte augenfällig ein aggressiver Akt ausgeführt werden

(siehe dazu auch bereits oben E. 14.3.2 in fine). Indes, und dies ergibt sich

als nächstes, war Serhat Türkis mitnichten bereit, sich einfach so und ohne

Gegenwehr in sein Schicksal zu fügen. Denn dadurch, dass in einer Rabatte

unmittelbar am Tatort ein Messer von Serhat Türkis aufgefun­den wurde, ist

belegt, dass er das betreffende Messer effektiv gezogen hatte, an­dernfalls

es nicht in die Rabatte gelangt wäre (siehe dazu schon oben E. 7.2 und

18.3.1). Beim Geschehen im Fabrikinnenhof zog sich Ervis Albanis an den

Händen Schnittverletzungen zu (oben E. 11.7.1). Gleich wie eins plus eins

zwei ergibt, steht damit ebenso ausser Frage, dass Ervis Albanis sich am

Messer von Serhat Türkis ver­letzte. Dies wiederum ist Beweis dafür, dass

Ervis Albanis sich am Tatablauf aktiv beteiligte und nicht etwa

abseitsstehend quasi als Zuschauer das Geschehen zwi­schen seinen beiden

maskierten Komplizen und Serhat Türkis beobachtete. Denn nach allgemeiner

Lebenserfahrung ist ohne weiteres davon auszugehen, dass Serhat Türkis sich

gegen denjenigen Angreifer zur Wehr setzte, von dem für ihn eine ernsthafte

Bedrohung ausging. Diese Person war offenkundig Ervis Albanis; folglich

gehörte zum Part von Ervis Albanis, Serhat Türkis zu traktieren (wobei damit

nicht gesagt ist, dass die beiden maskierten Komplizen nicht ebenfalls Serhat

Türkis phy­sisch bedrängten). Wozu konkret die Täterschaft auf Serhat Türkis

einwirkte, sei es, um ihm dessen Geld zu entwenden oder ihm eine Abrechnung

zu erteilen, oder sei es, um von ihm eine Information herauszupressen, bleibt

unklar, ist aber in Bezug jedenfalls auf das eingeklagte Tötungsdelikt nicht

entscheidend. Nicht erstellen lässt sich, in welcher Phase des ganzen

Geschehens eine Person aus der dreiköpfigen Komplizenschaft den mitgeführten,

geladenen und schussbereiten Revolver auf Serhat Türkis richtete. Gesichert

ist dagegen, dass die Person mit dem Revolver aus nächster Nähe auf Serhat

Türkis vier Schüsse abfeuerte. Im vorliegenden Kontext (Hinterhalt; Serhat

Türkis buchstäblich in einer Falle; 3:1-Situation gegen Serhat Türkis;

Aggressionsakt gegen Serhat Türkis zu einem nicht näher bekannten Zweck)

lässt sich nicht von der Hand weisen, dass der Revolver das letztlich

ultimative Wirksam­keitselement im Tatvorhaben von Ervis Albanis und seinen

beiden Komplizen dar­stellte. Was auch immer sie mit Serhat Türkis konkret

vorhatten, so war die Schuss­waffe das äusserste Mittel, um sich gegen ihn

effektiv auch durchzusetzen.

18.6.3.5

Täterschaft weder

in einer Notwehr- noch in einer Notstandslage

Die Verteidigung

brachte an der vorinstanzlichen Verhandlung vor, dass Ervis Albanis und die

beiden maskierten Personen von Serhat Türkis mit einem Angriff über­rascht

worden seien. Es sei wohl etwas schiefgelaufen, Serhat Türkis könnte das

Küchenmesser gezogen und Ervis Albanis angegriffen haben. Ervis Albaniss Kollege

könnte erst dann den Revolver gezogen und gleichsam in Notwehrhilfe auf

Serhat Türkis geschossen haben. Bei einem derartigen Ablauf wäre im Vorfeld

kein Schuss geplant gewesen, und der Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft wäre

nicht korrekt (act. 32 S. 3 f. und act. 36 S. 11 Ziff.

18 ff.). Dieser Sichtweise kann absolut nicht gefolgt werden. Die drei

Kon­trahenten von Serhat Türkis waren nicht nur in der Überzahl, sondern

zugleich noch mit einem Revolver und auch einem Messer bewehrt (siehe dazu

oben E. 8.2). Es bestehen schlechthin keine Anhaltspunkte dafür, dass der in

dieser Lage (und zu­dem noch in einem abgeschotteten Hinterhof) vollends

unterlegene Serhat Türkis ini­tial seine Kontrahenten angegriffen haben

könnte und sich diese dadurch unvermit­telt in einer Verteidigungsposition

befunden hätten. Angesichts der insgesamt erdrü­ckenden, belastenden

Beweiselemente wäre denn auch vernünftigerweise zu erwar­ten gewesen, dass

Ervis Albanis in der Unter­suchung ihn entlastende Umstände vorgebracht hätte,

wenn es solche tatsächlich gäbe (siehe dazu auch Urteil BGer 6B_582/2021 vom

1. September 2021, E. 4.3.1). Er aber verweigerte über das gan­ze Verfahren

hinweg beharrlich jegliche Aussage zum Tatgeschehen. Infolgedessen ist das

Gesamtbild, wie es sich aus den aufge­zeigten äussern Umständen ergibt, als

das wirklich zutreffende zu bezeichnen. Fraglos hatten Ervis Albanis und

seine bei­den maskierten Komplizen von Anfang an das Zepter in der Hand und

dominierten und bestimmten das Geschehen; für keine dieser drei Personen

bestand zu irgend­einem Zeitpunkt eine Notwehr- oder Not­standssituation.

18.6.3.6

Unklar, wer

konkret geschossen hat

Anhand der

Untersuchungsergebnisse ist nicht feststellbar, wer von der dreiköpfigen

Tätergruppe auf Serhat Türkis schoss. Diese Frage kann jedoch offenbleiben;

denn wie weiter unten bei der rechtlichen Einordnung des ganzen Geschehens

noch aus­führlicher darzulegen ist, folgte die Dreiergruppe bei ihrem

Vorgehen einem mitei­nander im Voraus abgesprochenen Plan, weshalb jeder ein­zelne

von ihnen als Mit­täter für die Tat als Ganzes verantwortlich ist. Gleichwohl

ist hier anzumerken, dass es keineswegs ausgeschlossen ist, dass sogar Ervis

Albanis selbst (und nicht einer seiner beiden maskierten Komplizen) die

Schusswaffe auf sich hatte und gegen Serhat Türkis einsetzte. Denn nur weil

Serhat Türkis während der Untersuchung beharr­lich erklärte, es sei nicht

Ervis Albanis gewesen, der auf ihn geschossen habe, so besagt dies noch lange

nicht, dass die Angabe auch effektiv zutrifft. Serhat Türkis gab sich nämlich

in der Untersuchung auf konkrete Fragen zum Tatgeschehen extrem

zurückhaltend; dies einesteils sicher darum, weil er selber in

Drogengeschäfte invol­viert ist, andernteils aber vor allem aus Angst vor

Racheakten aus dem Umfeld sei­ner Kontrahenten (siehe dazu oben E. 12.2 und

18.3.1). Wenn Serhat Türkis daher Ervis Albanis explizit als Schützen

ausschloss, so ist diese Aus­sage nicht ohne wei­teres zum Nennwert zu

nehmen. Erinnerlich zu machen ist näm­lich, dass Serhat Türkis bei seinen

ersten Einvernahmen ganz zu Beginn der Untersu­chung, als Ervis Albanis noch

weit und breit nicht im Blickfeld stand, berichtete, er habe dem Schüt­zen

nach der Schussattacke noch einen Faustschlag verpasst (oben E. III. 1.3).

Gerade weil Serhat Türkis bei seinen ersten damals nebulösen Erzählungen zum

Tat­geschehen explizit von einer tätlichen Reaktion seinerseits gegen den

Schützen berichtete, so weist höchstwahrscheinlich just diese Angabe

einen realen Erlebnis­bezug auf. Inzwischen ist bekannt, dass Serhat Türkis

am Tatort jedenfalls mit Ervis Albanis eine Auseinandersetzung hatte, bei der

Ervis Albanis sich die Schnittverlet­zungen zuzog. Nicht ausgeschlossen

darum, dass dieser auch den Revolver auf Serhat Türkis gerichtet hatte,

worauf der bedrohte Serhat Türkis sich konkret gegen Ervis Albanis zur Wehr

setzte, weil von ihm (Ervis Albanis) eine für ihn (Serhat Türkis) akute

Gefahr ausging.

19.

Die dreiköpfige

Tätergruppe wird in Näfels abgeholt

19.1 Bereits oben wurde dargelegt, dass sich die dreiköpfige Tätergruppe

nach der Schussattacke auf Serhat Türkis zu Fuss in das angrenzende

Wohnquartier nordwest­lich der Fabrikliegenschaft absetzte. Die Polizei

konnte die Blutspur, welche der damals an den Händen verletzte Ervis Albanis

hinterliess, über eine längere Strecke von etwa 300 Metern bis hin zur

Einmündung der Tolderstrasse in die Aut­schachenstrasse verfolgen (siehe oben

E. 8.2).

19.2 Anhand der Ergebnisse der Untersuchung steht Folgendes fest und war

im gerichtlichen Verfahren auch nie bestritten (die Kürze der nachfolgenden

Ausfüh­rungen darf freilich nicht darüber hinwegtäuschen, dass all dies erst

nach umfang­reichen Ermittlungen ans Licht kam):

Am 25. September

2018, um ca. 20 Uhr (also rund 40 Minuten nach dem Tatge­schehen im

Fabrikinnenhof) wurden Ervis Albanis und seine beiden Komplizen von Silem

Saranda (Jg. __) und dessen Ehefrau Tradi Saranda (Jg. __) in Näfels

abgeholt. Das Ehepaar Saranda ist in Walenstadt wohnhaft und mit Ervis

Albanis und dessen familiären Umfeld eng verbunden. Das Ehepaar Saranda fuhr

damals in einem grauen BMW X3 (SG __3) nach Näfels; gelenkt wurde der auf

Rechtsanwalt ____ eingelöste Wagen von Tradi Saranda, da Silem Saranda

vorübergehend keinen Führerweis hatte. In der Folge fuhren die Eheleute

Saranda mit den drei in Nä­fels abgeholten Männern nach

Unterterzen/Walenstadt. Anzufügen bleibt hierzu, gerade weil es so sehr

obskur ist, dass Silem Saranda in der Untersuchung nicht nur teilweise

nebulöse und widersprüchliche Angaben machte (siehe hierzu die Ausfüh­rungen

im angefochtenen Urteil, act. 59 S. 62 ff. E. 8.2.-8.6), sondern bei

alldem noch erklärte, er habe einzig Ervis Albanis gekannt, nicht aber die

beiden Begleiter; er [Silem Saranda] glaube sogar, dass nicht einmal Ervis

Albanis die beiden Begleiter gekannt habe (siehe zum Ganzen: act. 2/10.5.02

Dep. 1-10, Dep. 20; act. 2/10.6.03 Dep. 1-6; act. 2/10.6.04 Dep. 1-4; act.

2/10.1.05 Dep. 62-73 [Aussagen von Ervis Albanis, wobei dieser einzig

zugestand, dass er von Silem Saranda in Näfels abgeholt worden sei];

siehe im Übrigen zum BMW von Rechtsanwalt ___ und zugleich auch zur

Verbindung zwischen der Familie Saranda und der Familie Albanis/Tiranis die

Fotos bei act. 2/8.1.23 S. 2 unten und S. 3 oben; ferner auch act. 2/10.5.04

Dep. 9).

19.3 Zur Person Silem Saranda ist noch Folgendes zu erwähnen; dies nicht

unbedingt deswegen, weil es konkret zur Erhellung des Sachverhalts beitragen

würde, son­dern weil es ebenfalls ein Schlaglicht auf das Milieu wirft, in

dem sich das vorlie­gende Gewaltdelikt zugetragen hat:

Bei einer

Durchsuchung daheim bei Silem Saranda stellte die Polizei in der Garage eine

Feinwaage mit Opiatrückständen sowie eine Tüte mit Minigrips sicher; in der

Wohnung zudem zwei Pistolenmagazine und einen Schlagring (act. 2/5.5.09; act.

2/10.5.02, Vorspann zu Dep. 37). Insofern sind durchaus Indizien erkennbar,

die auf einen möglichen Bezug von Silem Saranda ins (gewalttätige)

Drogengeschäftsmilieu hinweisen. Silem Saranda hatte sodann in den Wochen vor

dem 25. September 2018 nachweislich mehrfach telefonischen Kontakt zu den

Rufnummern …6256 und ins­besondere …7074; mit der Num­mer …6256

sogar noch am Nachmittag des Ereig­nistages (act. 2/10.5.05, dort Beilage E1

und E2; hierzu ist erinnerlich zu machen, dass zum Tatzeitpunkt Ervis Albanis

ein Mobiltelefon mit der darin einge­legten Ruf­nummer …6256 auf sich

hatte; sodann hatte einer der beiden am Tatort anwesen­den Komplizen von

Ervis Albanis ein Handy mit der Rufnummer …7074 bei sich [siehe oben

E. 15. und 16.3]). Ferner war Silem Saranda nach eigenen Angaben mehrmals mit

Ervis Albanis und dessen Ehefrau Laureta unterwegs (act. 2/10.5.05, Dep. 125;

siehe dazu auch act. 2/10.5.05, Beilage E3, wo ersichtlich ist, dass bei­spielsweise

an einem Abend im August 2018 das Handy von Silem Saranda und das

Mobiltelefon mit der Rufnummer …6256 zur selben Zeit im

Untertoggenburg einge­loggt waren). Als Silem Saranda sodann vorübergehend in

Glarus in Untersu­chungshaft sass, versuchte er dem damals ebenfalls in

Glarus inhaftierten Ervis Albanis Kassi­ber zukommen zu las­sen, deren

Inhalte klar darauf hinweisen, dass Silem Saranda in das hier inkriminierte

Gewaltdelikt und dessen Hintergründe eingeweiht ist (act. 2/9.1.08, act.

2/9.1.09 sowie act. 2/4.5.07 f.; siehe dazu auch die Ausführungen im

vorinstanzlichen Ent­scheid, act. 59 S. 69 E. 8.7). Dass Silem Saranda

offenkundig mehr weiss, als er offen­zulegen bereit ist, ergibt sich aus

einer vielsagenden Antwort an­lässlich der Hafter­öffnung. Als der

Staatsanwalt ihn auf eine mögliche Kollusionsge­fahr hinwies, würde er (Silem

Saranda) freigelassen, antwortete dieser unvermittelt: «Das soll Ihnen Ervis

erklären. Ervis soll das sagen, und wenn der Türke etwas damit zu tun hat,

dann soll er das auch sagen» (act. 2/10.5.04 S. 6 oben). Obwohl Polizei und

Staatsanwalt­schaft bis dahin Silem Saranda lediglich dahingehend infor­miert

hatten, dass gegen ihn der Verdacht bestehe, am 25. September 2018 in

ein versuchtes Tötungsdelikt in­volviert gewesen zu sein (act. 2/10.5.02,

Vorspann zu Dep. 2; act. 2/10.5.04, Vor­spann zu Dep. 1), erwähnte dieser

unvermittelt «den Tür­ken». Aus dieser Aussage folgt ohne weiteres, dass

Silem Saranda haargenau Kennt­nis hatte, was am 25. Sep­tember 2018 in Näfels

geschah und wer dabei konkret angeschos­sen wurde.

19.4 Dass Silem Saranda und seine Ehefrau Tradi Saranda am 25. September

2018 um ca. 20 Uhr in Näfels Ervis Albanis und dessen beiden Komplizen

abholten, deckt sich auch mit den ausgewerteten Verkehrsdaten der

Mobiltelefone von Silem und Tradi Saranda: Deren beiden Telefone (…1149

[Silem Saranda] und …6122 [Tradi Saranda]) waren um etwa 19:30 Uhr im

Raum Walenstadt/Flums eingeloggt, eine gute halbe Stunde später im Raum

Näfels und verschieben sich danach die Logins wieder in den Raum Walenstadt

(act. 2/7.1.01 S. 21 und S. 23).

20.

Zusätzliche

Erkenntnisse aus Begebenheiten nach dem Tatereignis

20.1

Standort von

Laureta Albanis zum Tatzeitpunkt

20.1.1 Bei der Verhaftung von Ervis Albanis am 15. November 2018 hatte

dieser ein 'iPhone X' (IMEI …3705) auf sich (act. 2/5.1.06 und 2/10.1.02 Dep.

3 f.; act. 2/7.1.01 S. 5); in diesem Handy war im Zeitpunkt der

Verhaftung eine SIM-Karte mit der Ruf­nummer …6385 eingelegt (act.

2/7.1.01 S. 5). Indes ergab die Auswertung des Geräts, dass darin in der

Vergangenheit immer wieder andere SIM-Karten mit ande­ren Rufnummern

eingelegt waren.

Zum Tatzeitpunkt am

25. September 2018 befand sich im betreffenden Mobiltelefon (IMEI …3705) eine

SIM-Karte mit der Rufnummer …6062. Registriert ist diese Num­mer auf

eine Person in Istanbul; es handelt sich dabei um eine Fake-Personalie, was

einen delinquenten Gebrauch der Nummer indiziert (act. 2/7.1.01 S. 5).

Die Rufnummer …6062

generierte am 25. September 2018 rund um den Zeitpunkt des Tatgeschehens in

Näfels (ca. 19:15 Uhr) Antennenstandorte im Raum Walen­stadt (act. 2/7.1.01

S. 14). Daraus folgt die logische Erkenntnis, dass das Mobiltele­fon, welches

Ervis Albanis zum Tatzeitpunkt auf sich hatte (damals mit der Rufnum­mer …6256;

siehe oben E. 15.), ein anderes Gerät war als das Mobilte­lefon, wel­ches er

bei seiner Verhaftung auf sich trug.

20.1.2 Bei der Auswertung des bei der Verhaftung von Ervis Albanis

sichergestellten Mobiltelefons (IMEI …3705) stellte sich heraus, dass dieses

Gerät regelmässig auch von seiner Frau Laureta Albanis benutzt wurde (act.

2/7.1.01 S. 14), so fraglos auch am Abend des 25. September 2018 (siehe dazu

mehr unten E. 20.3.1 und 20.3.2.4). Weil dieses Mobiltelefon, damals mit der

Rufnummer …6062, zum Tat­zeitpunkt im Raum Walenstadt eingeloggt war,

folgt daraus, dass Laureta Albanis sich zu dieser Zeit mutmasslich in der

Wohnung ihrer Schwiegermutter bzw. der Mutter von Ervis Albanis in

Unterterzen (siehe oben E. 11.3.1) aufhielt.

20.2

Ein Mobiltelefon

– jedoch unterschiedliche Ruf- und WhatsApp-Nummer

20.2.1 Im sichergestellten Mobiltelefon (IMEI …3705) von Ervis Albanis

konnten um­fangreiche Chat-Nachrichten (WhatsApp-Chat) ausgewertet werden

(act. 2/5.1.09). Die Kommunikation per WhatsApp erfolgte im Mobiltelefon von

Ervis Albanis (IMEI …3705) durchwegs über die Nummer …6385. In diesem

Zusammenhang ist nun folgende Kenntnis wichtig: Eine registrierte

WhatsApp-Nummer (hier …6385) bleibt weiterhin aktiv, auch wenn im

betreffenden Mobiltelefon inzwischen eine neue SIM-Karte mit einer anderen

Rufnummer eingelegt ist. Es ist sogar möglich, bereits bei der Installation

eines WhatsApp-Accounts eine Festnetznummer oder eine beliebige andere

Rufnummer zu verwenden (siehe dazu: Rufnummernwechsel

bei WhatsApp: So geht's - teltarif.de Ratgeber; WhatsApp

ohne SIM-Karte nutzen – So funktioniert‘s (deinhandy.de); WhatsApp

– Wikipedia).

20.2.2 Wenn daher, wie hier der Fall, im sichergestellten Mobiltelefon von

Ervis Albanis (IMEI …3705) am 25. September 2018 eine SIM-Karte mit der

Rufnummer …6062 eingelegt war, so erfolgten telefonische Verbindungen

mit diesem Gerät über diese Nummer, während das gleiche Gerät per

WhatsApp über die Nummer …6385 kommunizierte. Die Rufnummer …6062

und die WhatsApp-Nummer …6385 sind mit anderen Worten für den 25.

September 2018 demselben Mobiltelefongerät zuzuordnen.

Der soeben

erörterte Mechanismus war der Vorinstanz nicht geläufig. Sie verknüpf­te

deshalb die Rufnummer …6062 und die WhatsApp-Nummer …6385

fälschlicher­weise mit je einem unterschiedlichen Mobiltelefon (siehe dazu

konkret act. 59 S. 20 oben). Darin liegt gerade mit ein Grund, dass die

erstinstanzlichen Erwägungen zu den in der Untersuchung ausgewerteten

Mobiltelefon-Daten insgesamt zwar um­fangreich sind, es dabei jedoch an einer

logischen Essenz fehlt.

20.3

Chat- und

Telefonkontakte unmittelbar nach dem Tatzeitpunkt

20.3.1 Wie bereits vorhin kurz angesprochen (zuvor E. 20.1.2), benutzte auch

Lau­reta Albanis das sichergestellte Mobiltelefon (IMEI …3705) ihres

Ehegatten Ervis Albanis. Belegt ist dies bereits durch die erste

Chatnachricht, welche aus diesem Gerät ausgewertet wurde (act. 2/5.1.09 S.

1): «Guten Morgen Tante Tradi [Tradi Saranda], ich bin die Braut/Frau von

Visi». Bei «Visi» handelt es sich um Ervis Albanis (siehe dazu auch act.

2/10.6.04 Dep. 43 f.).

20.3.2

20.3.2.1 Am 25. September 2018 gelangte um 19:23 Uhr folgende

WhatsApp-Nachricht auf das sichergestellte Mobiltelefon (IMEI …3705) von

Ervis Albanis, wel­ches an jenem Abend von seiner Ehefrau Laureta Albanis

benutzt wurde: «Kommst Du uns holen?». Abgesendet wurde diese Anfrage von der

WhatsApp-Nummer …3933 (act. 2/5.1.09 S. 3). Zu beachten ist dabei,

dass der Absender von «uns» schreibt; er war folglich nicht allein.

20.3.2.2 Laureta Albanis war sich dann allerdings nicht im Klaren, wo genau

sie die Drittperson(en) abzuholen habe (act. 2/5.1.09 S. 3:

WhatsApp-Austausch zwischen 19:24:19 und 19:24:55), worauf die Person mit der

WhatsApp-Nummer …3933 um 19:25 Uhr als Standort «Fronalpstrasse,

Näfels» übermittelte (act. 2/5.1.09 S. 4 oben; hierzu ist wichtig zu wissen,

dass WhatsApp auch eine Funktion beinhaltet, dank welcher es möglich ist,

jederzeit den eigenen Standort mitzuteilen, wobei WhatsApp hierzu auf

GPS-Daten zurückgreift). Fest steht damit, dass die Person, welche unter der

WhatsApp-Nummer …3933 mit Laureta Albanis kommunizierte, sich um 19:25

Uhr im Bereich der Fronalpstrasse in Näfels aufhielt. Die Fronalp­strasse

befindet sich in nächster Nähe zur Tolderstrasse/Autschachenstrasse, wo

konkret die Blutspuren endeten, welche die Tätergruppe bzw. Ervis Albanis

damals auf ihrer Flucht nach der Schussattacke auf Serhat Türkis hinterliess

(siehe dazu den Kartenausschnitt oben bei E. 8.2).

20.3.2.3 Als hierauf Laureta Albanis zurückschrieb, sie habe kein Netz und die

Navi­gation funktioniere nicht («Ich habe kein Netz»; «Bruder, die Navigation

funktioniert nicht!»), forderte um 19:27 Uhr die Person mit der

WhatsApp-Nummer …3933 Lau­reta Albanis auf, sie solle die Nummer von

Silem [Saranda] senden (act. 2/5.1.09 S. 4).

Erkennbar ist an

dieser Stelle, dass Laureta Albanis sehr genau wusste, wer mit ihr unter der

WhatsApp-Nummer …3933 kommunizierte und dass es sich dabei nicht um

ihren Ehegatten Ervis Albanis handelte, andernfalls sie nicht «Bruder»

geschrie­ben hätte.

20.3.2.4 Umgehend (19:27:42) kontaktierte Laureta Albanis über WhatsApp Tradi

Saranda («Tante Tradi») und bat sie um die Telefonnummer ihres Ehemannes

Silem Saranda; zugleich verständigte Laureta Albanis die Person mit der

WhatsApp-Nummer …3933, dass sie (Laureta Albanis) im Moment einzig die

Nummer von Silem Sarandas Frau habe (act. 2/5.1.09 S. 4).

Gerade die

Chat-Nachricht von 19:27:42 Uhr an «Tante Tradi» belegt zusätzlich, dass

Laureta Albanis deren Absenderin war und sie daher am Tatabend das Mobil­telefon

IMEI …3705 benutzte. Die Anrede «Tante Tradi» findet sich nämlich bereits in

einer früheren Chat-Nachricht von Laureta Albanis an Tradi Saranda (siehe

zuvor E. 20.3.1).

20.3.2.5 Um 19:31 Uhr tätigte Laureta Albanis mit dem Mobiltelefon (IMEI

…3705; damals eingelegte Rufnummer …6062) innert Minutenfrist zwei

kurze Anrufe, zu­nächst einen Anruf an die Rufnummer …7074 (6

Sekunden) und danach den zwei­ten Anruf (13 Sekunden) an Tradi Saranda (act.

2/7.1.01 S. 23 oben und S. 50). Unmit­telbar vor und gleich wieder nach

diesen beiden Telefonanrufen tauschte sich Lau­reta Albanis mit Tradi Saranda

und einer Person mit der Nummer …3933 per WhatsApp aus und drehte sich

dabei – wie zuvor bereits dargelegt – der ganze Chataustausch darum, dass

Personen in Näfels abgeholt werden sollten (act. 2/5.1.09 S. 4).

Die Person, in

deren Mobiltelefon am Abend des 25. September 2018 eine SIM-Karte mit der

Rufnummer …7074 eingelegt war, befand sich zum Tatzeitpunkt nachweislich

am Tatort (siehe dazu oben E. 16.3). Ebenso befand sich die Per­son, die per

WhatsApp unter der Nummer …3933 kommunizierte, zum Tatzeitpunkt am

Tatort (zuvor E. 20.3.2.2). Die Chat-Kommunikation zwischen Laureta Albanis

und der Nummer …3933 (ab 19:23 Uhr) sowie der kurze Telefonanruf von

Laureta Albanis an die Nummer …7074 (19:31 Uhr) sind als einheitliche

Kommunikation mit ein- und derselben Person zu sehen.

Wie bereits zuvor

aufgezeigt (oben E. 20.2.1), sind bei einem Mobiltelefon die Ruf­nummer und

die WhatsApp-Nummer nicht zwingend identisch. So verhielt es sich mutmasslich

auch mit den beiden Nummern …7074 (Ruf­nummer) und …3933

(WhatsApp-Nummer). Diese beiden Nummern sind mit ziemli­cher Sicherheit ein

und demselben Mobiltelefon zuzuordnen. Das bedeutet konkret, dass einer der

beiden nach wie vor flüchtigen Tatkomplizen von Ervis Albanis zum

Tatzeitpunkt ein Mobil­telefon mit der Ruf­nummer …7074 auf sich hatte

und mit diesem Gerät unter der Nummer …3933 chattete.

20.3.3

20.3.3.1

Um 19:41 teilte

Tradi Saranda (bzw. mutmasslich inzwischen Silem Saranda mit dem Gerät von

Tradi Saranda) per WhatsApp Laureta Albanis mit, sie möge ihnen sagen, dass

er [Silem Saranda] in 15 Minuten dort sei. Laureta leitet diese Mitteilung

umgehend weiter, worauf die Person mit der WhatsApp-Nummer …3933 mit

einem «ok» quittiert (act. 2/5.1.09 S. 4).

Bemerkenswert an

der WhatsApp-Nachricht von Silem Saranda ist, dass er in der Mehrzahl

schreibt («sage ihnen»); ihm war offensichtlich bereits klar, dass er, ers­tens,

mehrere Personen in Näfels abholen würde und, zweitens, wer diese Perso­nen

tatsächlich waren. Dies steht im krassen Gegensatz zu den späteren Aussagen

von Silem Saranda, als er zu Protokoll gab, von den drei in Näfels abgeholten

Männern einzig Ervis Albanis gekannt zu haben, während er bei den anderen

beiden davon ausgegangen sei, dass «diese von Näfels von der Strasse» gewesen

und sozusa­gen zufällig dazugekommen seien und sich um den verletzten Ervis

Albanis geküm­mert hätten, wobei er [Salim Saranda] glaube, dass auch Ervis

Albanis diese beiden Männer nicht gekannt habe (act. 2/10.5.02 Dep. 7-11;

act. 2/10.5.04 Dep. 13; siehe zum Abholen bereits oben E. 19.2).

20.3.3.2 Um 19:48 Uhr schreibt Laureta Albanis an die WhatsApp-Nummer …3933:

«Visi antwortet nicht», worauf sie die Rückmeldung erhält: «Er ist mit mir»

(act. 2/5.1.09 S. 4).

Dieser kurze

Chataustausch ist gleich in mehrfacher Hinsicht aufschlussreich. Vorab ist

damit endgültig belegt, dass unter der WhatsApp-Nummer …3933 nicht Ervis

(Visi) Albanis, sondern eine andere Person mit Laureta Albanis chattete.

Laureta Albanis wusste dabei, dass diese andere Person gegenwärtig zusammen

mit ihrem Ehegatten Ervis (Visi) Albanis in ein (kriminales) Unterfangen

verwickelt war. Offen­sichtlich versuchte sie zuvor erfolglos ihren Gatten

direkt zu kontaktieren und geriet deswegen in Unruhe, weshalb sie sich

umgehend beim damaligen Komplizen ihres Mannes nach dessen Schicksal

erkundigte.

20.4

Das Geschehen am

25. September 2018 zwischen 20 Uhr und ca. 23 Uhr:

Aufenthalt der

Täterschaft zunächst im Raum Walensee;

konkreter Hin­weis

auf den Namen eines Tatkomplizen;

Abholung eines

Fahrzeugs in Näfels

20.4.1 Nach der Schussattacke auf Serhat Türkis wurde der damals an den

Händen verletzte Ervis Albanis und seine beiden Komplizen von Silem und Tradi

Saranda in Nä­fels abgeholt und in den Raum Unterterzen/Walenstadt gefahren

(siehe oben E. 19.2). Jedenfalls ab ca. 21 Uhr waren die Mobiltelefone

von Silem und Tradi Saranda in Walenstadt eingeloggt (act. 2/7.1.01 S. 21 und

S. 22 unten). Anzufügen bleibt hierzu, dass nach der Wegfahrt in Näfels

sowohl das Mobiltelefon mit der Rufnum­mer …6256 (an jenem Abend von

Ervis Albanis getragen; oben E. 15.) als auch das einem Tatkomplizen

zuzurechnende Mobiltelefon mit der Rufnummer …7074 (oben E. 16.3)

keine Verkehrsdaten mehr generierten.

20.4.2 Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung lässt sich keine klare

Aussage dazu machen (was aber nicht weiter von Belang ist), wohin Ervis

Albanis und seine beiden Komplizen vom Ehepaar Saranda gefahren wurden, ob in

die Wohnung von Ervis Albanis' Mutter in Unterterzen oder in die Wohnung der

Sarandas in Walen­stadt oder sogar an einen dritten Ort im Raum Walenstadt.

Es sind jedenfalls Aus­sagen aktenkundig, wonach der Sohn von Tradi und Silem

Saranda, Jeko Saranda, kontak­tiert wor­den sei und dieser dann geholfen

habe, die Wunden von Ervis Albanis zu verbinden; jedoch geht aus den Aussagen

nicht schlüssig hervor, ob die Verarztung in Unter­terzen oder in Walenstadt

erfolgte. Mutmasslich war Ervis Albanis während der Dauer der Ver­arztung

vorüber­gehend von einem oder allenfalls sogar beiden seiner Komplizen

getrennt (dazu gleich nachfolgend E. 20.4.3).

Es muss an dieser

Stelle genügen, mit Bezug auf das eben Ausgeführte pauschal auf die

Befragungen von Silem Saranda (act. 2/10.5.02 und 2/10.5.04), Tradi Saranda

(act. 2/10.6.03 und 2.10.6.04) sowie von Laureta Albanis (act. 2/10.7.01) und

auch von Natasha Tiranis (Mutter von Ervis Albanis; act. 2/10.11.10) zu verweisen.

Die be­treffenden Aussagen sind nämlich derart diffus und zum Teil auch

nachweislich falsch – darauf ist in Bezug auf Laureta Albanis noch kurz

zurückzukommen –, dass daraus letztlich nur eines glasklar hervorgeht: alle

vier wissen um die wahren Bege­benheiten, wollen diese aber nicht preisgeben.

20.4.3

20.4.3.1 Wesentlich ist freilich folgendes Faktum: Am 25. September 2018

erhielt Laureta Albanis auf dem von ihr an jenem Abend benutzten Mobil­telefon

(IMEI …3705; siehe dazu oben E. 20.1.1 und 20.1.2) von Tradi Saranda

(…6122; siehe dazu oben E. 19.4) um 20:47 Uhr folgende

WhatsApp-Nachricht: «Komm hier­her mit Fulid». Kurz darauf schrieb Laureta

Albanis zurück, sie würden jetzt losfah­ren (act. 2/5.1.09 S. 5, blau

markierte Passagen).

Es fällt hier

unvermittelt der Name einer bis dahin unbekannten Person. Beim konk­ret

gemeinten Fulid handelte es sich mit grösster Sicherheit um Fulid Tiranis,

den Bruder von Ervis Albanis (siehe dazu act. 2/10.11.10 Dep. 24 ff.).

Fulid Tiranis ist bei der Polizei mit Foto aktenkundig (siehe dazu act.

2/8.1.03; ferner act. 2/10.7.01 Dep. 31 sowie act. 2/10.1.06 Dep. 14 und

Fotobogen im Anhang). Aus Sicht der Polizei besteht der dringende Verdacht,

dass Fulid Tiranis einer der beiden nach wie vor flüchtigen Komplizen von

Ervis Albanis war (act. 2/8.1.01 S. 3 und S. 38 oben).

Silem Saranda gab

in der Untersuchung als eine Version zu Protokoll, die beiden Begleitpersonen

von Ervis Albanis seien in Unterterzen ausgestiegen, während er und seine

Frau mit dem verwundeten Ervis Albanis zu ihrer Wohnung nach Walen­stadt

weitergefahren seien (act. 2/10.5.02 Dep. 6 und Dep. 8). Mutmass­lich

verhielt es tatsächlich so, dass jedenfalls Fulid Tiranis in Unter­terzen aus­stieg

und sich in die Wohnung seiner und Ervis Albanis' Mutter begab, wo Laureta

Albanis anwe­send war. Ervis Albanis und seine beiden Komplizen wurden

nämlich kurz nach 20 Uhr in Näfels abgeholt (oben E. 19.4); die

Fahrtzeit von Näfels nach Unterterzen beträgt lediglich 15 Minuten (Google

Maps). Demnach war Fulid Tiranis ab ca. 20:20 Uhr mit Laureta Albanis in der

Wohnung in Unterterzen, ehe Laureta Albanis um 20:47 Uhr von Tradi Saranda

aufgefordert wurden, «mit Fulid hierher», d.h. nach Walenstadt zu kommen.

Fulid Tiranis war mit an Sicherheit grenzender Wahr­scheinlichkeit auch

diejenige Person, die unmittelbar nach der Schussattacke auf Serhat Türkis

von Näfels aus per WhatsApp (…3933) mit Laureta Albanis Kontakt auf­nahm

(siehe da­zu oben E. 20.3.2). Denn dieselbe Nummer (…3933)

erkundigte sich um 20:19 Uhr bei Laureta Albanis, ob «dort zu Hause» alles in

Ordnung sei, was Laureta Albanis um­gehend mit einem «Ja» quittierte (act.

2/5.1.09 S. 4). Eingedenk eines hier hochkri­minellen Milieus, wo die

Beteiligten jeweils alle ihre Sensoren ausgefahren haben, wollte Fulid

Tiranis um 20:19 Uhr, als er soeben in Unter­terzen eintraf, mit dieser

Nachfrage sichergehen, ob die Luft rein sei, bevor er sich zu Laureta Albanis

in die Wohnung begab. Eine andere Interpretation dieser hier übergangslos und

ohne jeg­lichen erkennbaren Zusammenhang gesendeten Nach­frage ist über­haupt

nicht denkbar.

20.4.3.2 Noch ein zusätzlicher Umstand indiziert, dass Fulid Tiranis am 25.

Sep­tember 2018 als einer der beiden Komplizen von Ervis Albanis bei der

Schussatta­cke auf Serhat Türkis zugegen war. Nach hier vertretener These

trug Fulid Tiranis damals ein Mobiltelefon auf sich, bei dem einerseits zwar

die WhatsApp-Kommunikation über die Nummer …3933 erfolgte, in welchem

andererseits jedoch eine SIM-Karte mit der Rufnummer …7074 eingelegt

war (oben E. 20.3.2.5). Bei der Ver­haftung von Ervis Albanis am 15. November

2018 war in dessen Handy "iPhoneX" (IMEI …3705) eine SIM-Karte mit

der Rufnummer …6385 eingelegt (oben E. 20.1.1). Diese SIM-Karte mit

der Rufnummer ….6385 befand sich am 5. September 2018 in einem

Mobiltelefon "Apple iPhone 6S" (IMEI …0383). Exakt in diesem

Mobiltelefon "Apple iPhone 6S" (IMEI …0383) war zum Tatzeitpunkt

die SIM-Karte mit der Rufnummer ….7074 eingelegt (siehe dazu act.

2/7.1.01 S. 6 unten und S. 7 oben). Daraus wird ersichtlich, dass SIM-Karten

und/oder Mobiltele­fone un­ter Personen ausgetauscht werden. Ein solcher

Vorgang weist auf ein besonders enges Naheverhältnis hin, wie es bei

Familienangehörigen (hier die Gebrüder Ervis Albanis und Fulid Tiranis)

vorstellbar ist.

20.4.4

20.4.4.1 Es ist nochmals kurz auf das Tatortgeschehen zurückzublenden. Als

Ervis Albanis mit Serhat Türkis in dessen Mercedes am 25. September 2018 um

ca. 19:15 Uhr im Fabrikinnenhof eintraf, befanden sich die beiden (maskierten)

Komplizen von Ervis Albanis bereits vor Ort. Diese beiden Komplizen gelangten

mutmasslich mit dem Personenwagen VW Polo, SG ...57 (siehe zu diesem Auto

bereits oben E. 11.3.1), nach Näfels. Aus welchem Anlass dann allerdings

die Tätergruppe nach der Schussattacke auf Serhat Türkis nicht den VW Polo

als Fluchtfahrzeug ver­wendete, sondern sich von Silem und Tradi Saranda in

Näfels abholen liess, bleibt für den aussenstehenden Betrachter unklar, mag

aber aus der Perspektive von krimi­nell handelnden Personen einen

nachvollziehbaren Grund gehabt haben.

20.4.4.2 Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass dieser VW Polo nach der

Schuss­attacke auf Serhat Türkis in Näfels zurückgelassen wurde. Eine

Auskunftsper­son beobachtete nämlich an jenem Abend nach 20 Uhr einen nahe am

Tatort par­kierten Kleinwagen mit SG-Kontrollschild. Beim VW Polo, SG ...57,

handelt es sich um einen entsprechenden Kleinwagen. Die Auskunftsperson

berichtete weiter, dass später am Abend ein sportlicher Geländewagen in der

Art eines Audi Q7 mit SG-Kontrollschild vorgefahren sei, sogleich mehrere

Personen in das parkierte Auto umgestiegen und anschliessend beide Fahrzeuge

wieder weggefahren seien (siehe dazu oben E. 9.).

Tatsächlich konnte

in der Untersuchung ermittelt werden, dass das Mobiltelefon mit der Rufnummer

…6062 (dieses Mobiltelefon wurde am 25. September 2018 rund um die

Tatzeit von Laureta Albanis benutzt; oben E. 20.1.2 m.w.H.) um ca. 21:30 Uhr

im Raum Näfels eingeloggt war (act. 2/7.1.01 S. 14). Bei dem sodann von der

Auskunftsperson beschriebenen sportlichen Geländewagen in der Art eines Audi

Q7 mit SG-Kontrollschild handelte es sich mutmasslich um den grauen BMW X3,

SG __3, den Silem Saranda von Rechtsanwalt ___ ausgeliehen hatte und mit wel­chem

Wagen Silem und Tradi Saranda zuvor Ervis Albanis und seine beiden Komplizen

in Näfels abgeholt hatten (siehe oben E. 19.2). Dieser BMW X3 ist nämlich

einem Audi Q7 in Grösse und Form verblüffend ähnlich (siehe dazu act.

2/8.1.23 S. 2). Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass Personen aus der Tätergruppe und/oder Personen aus

ihrem Umfeld gegen 21:30 Uhr im BMW X3, SG __3, von Unterterzen/Walenstadt

nach Näfels fuhren, um dort den in unmittelbarer Nähe zum Tatort

zurückgelassenen VW Polo, SG ...57, zu holen.

21.

Fahrt nach

Lodi/Italien; Hinweis auf die Identität des zweiten Tatkomplizen

21.1 Gesichert ist, dass Ervis Albanis in der Nacht vom 25. auf den 26.

September 2018, um 03:30 Uhr, das Spital in der norditalienischen Stadt Lodi

aufsuchte und dort seine Schnittverletzungen an den Händen behandeln liess

(siehe dazu oben E. 11.5). Infolgedessen steht ausser Frage, dass Ervis

Albanis nach der Schussatta­cke auf Serhat Türkis noch in der gleichen Nacht

nach Lodi gelangte.

21.2 Das bereits mehrerwähnte Mobiltelefon mit der Rufnummer …6062

(rund um die Tatzeit von Laureta Albanis benutzt) generierte am 25. September

2018 ab 23:25 Uhr (Standort Flums) Logins entlang der San-Bernardino-Route

und loggte schliess­lich letztmals um 01:37 Uhr südlich von Mendrisio/TI ins

schweizerische Antennen­netz ein (act. 2/7.1.01 S. 15 unten und S. 16).

Tatsächlich räumte Laureta Albanis in der Untersuchung ein, in der Nacht vom

25. auf den 26. September 2018 mit dem VW Polo, SG ...57, von Unterterzen nach

Italien gefahren zu sein (act. 2/10.7.1.01 Dep. 8 und Dep. 19).

21.3 Die weiteren Angaben von Laureta Albanis zur betreffenden Fahrt nach

Italien sind jedoch nachweislich falsch. So erklärte sie, dass sie den VW

Polo auf der gan­zen Strecke bis zum Spital nach Lodi/Italien gelenkt habe

und im Fahrzeug einzig noch ihr Mann Ervis Albanis und die gemeinsame Tochter

mitgefahren seien (act. 2/10.7.1.01 Dep. 20 f.). Indes wurde exakt der

VW Polo, SG ...57, kurz nach Mit­ternacht, um 00:23 Uhr, in Splügen wenige

Kilometer vor dem San-Bernardino-Tunnel bei einer Radarkontrolle erfasst und

geblitzt. Auf dem Radarbild ist zu erkennen, dass am Steuer eine männliche

Person sass. Auf dem Beifahrersitz befand sich Natasha Tiranis (Mutter von

Ervis Albanis), während Laureta Albanis mit ihrem Kleinkind auf der Rückbank

sass. Ervis Albanis dagegen fuhr nicht in die­sem Fahrzeug mit (siehe

dazu act. 2/8.1.16).

Die Polizei

identifizierte den männlichen Lenker als Fuli Durres. Der ebenfalls

aus Al­banien stammende und noch immer flüchtige Fuli Durres ist der Polizei

zusätzlich un­ter zwei Aliasnamen bekannt (act. 2/8.1.01 S. 37 Ziff. 4.3;

siehe zudem zum Ver­gleich ein Polizeifoto von Fuli Durres bei act.

2/8.1.03). Aus Sicht der polizeilichen Ermittler war Fuli Durres mutmasslich

der neben Fulid Tiranis zweite Komplize von Ervis Albanis bei der Gewalttat

gegen Serhat Türkis (act. 2/8.1.01 S. 38 oben).

21.4 Aus den Aussagen insbesondere von Silem Saranda ist zu schliessen,

dass Ervis Albanis in jener Nacht höchstwahrscheinlich mit dem BMW X3 (SG

__3) von Silem Saranda bzw. von Rechtsanwalt ___ nach Lodi/Italien fuhr.

Silem Saranda erwähnte, dass im Umfeld Albanis/Tiranis zwar noch ein Citroën

mit italienischen Kontrollschildern verfügbar gewesen wäre, doch sei ihm [Silem

Saranda] gesagt wor­den, dieser Wagen sei defekt, weshalb «sie» [Ervis

Albanis zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Mutter Natasha Tiranis] den

BMW genommen hätten (der Cit­roën wird an dieser Stelle deshalb explizit

erwähnt, weil im Dezember 2017 Fuli Durres und Fulid Tiranis in einem Citroën

mit italienischen Kontrollschildern unterwegs waren, als sie von der

Kantonspolizei St. Gallen einer Personenkontrolle unterzogen wurden). Saranda

führte weiter aus, dass er am folgenden Tag, 26. Sep­tember 2018, zusammen

mit einem Kollegen im Citroën nach Lodi gefahren sei, wo sie den Wagen

getauscht und mit dem BMW wieder in die Schweiz zurückge­fahren seien (sie­he

zum Ganzen act. 2/10.5.04 Dep. 5 sowie act. 2/10.5.02 Dep. 21).

Die in der

Untersuchung ausgewerteten Verkehrsdaten des Mobiltelefons von Silem Saranda

belegen tatsächlich, dass dieser am 26. September 2018 am Nachmittag via San

Bernardino nach Italien gelangte und am späteren Abend auf der gleichen Rou­te

wieder nach Walenstadt zurückkehrte (act. 2/7.1.01 S. 22). Insofern scheint

seine Aussage zuzutreffen, wonach Ervis Albanis am 25. September 2018 mit dem

BMW nach Italien gefahren sei, und er [Silem Saranda] den BMW am andern Tag

wieder zurückgeholt habe.

Ob mit Ervis

Albanis auch sein Bruder Fulid Tiranis im BMW mitfuhr, ist unklar. Aufgrund

der Untersuchungsergebnisse ist nämlich denkbar, dass Fulid Tiranis in der

Nacht vom 25. auf den 26. September 2018 nicht mit seinen beiden Kompli­zen

Ervis Albanis und Fuli Durres nach Italien reiste. Denn das von Fulid Tiranis

nachweislich zur Tatzeit benutzte Mobiltelefon mit der Rufnummer …7074

(oben E. 16.3 und E. 20.4.3.2) war am folgenden Tag, 26. September 2018,

um 07:02 Uhr und nochmals um 15:49 Uhr über eine Antenne in Näfels in

unmittelbarer Nähe zum Tatort eingeloggt; seitdem sind von dieser Nummer

keine Verkehrsdaten mehr ver­fügbar (act. 2/7.1.01 S. 18). Es bleibt damit

auch offen, wer effektiv den BMW auf der nächtli­chen Fahrt nach Italien

lenkte. Ob Ervis Albanis mit den Schnittverletzun­gen an den Händen dazu noch

in der Lage war, lässt sich nicht beantworten, ist letztlich aber

unerheblich.

22.

Fazit aus den

vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt:

Der

Anklagesachverhalt ist bezgl. der Schussattacke auf Serhat Türkis erstellt;

Freispruch vom

Vorwurf des qualifizierten Raubs

22.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich als Fazit, dass der in

der Anklage der Staatsanwaltschaft (act. 1) inkriminierte Lebenssachverhalt

effektiv erstellt ist, soweit dieser die Beteiligung von Ervis Albanis an der

Schussattacke auf Serhat Türkis betrifft. Nicht rechtsgenüglich nachweisen

lässt sich jedoch, ob die Täterschaft über die Schussattacke hinaus Serhat

Türkis zusätzlich noch beraubte.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung, es sei der an der

Verhandlung anwesende Privatkläger Serhat Türkis zum Tatgeschehen zu

befragen. Zur Begründung führte er aus, dass der Beschuldigte Ervis Albanis

auch vor Ober­gericht keine Angaben zur Sache mache, weshalb wenigstens die

Gelegenheit genutzt werden sollte, den Privatkläger zu befragen (act. 103 S.

13). Hierzu besteht indes keine Notwendigkeit bzw. ist davon kein weiterer

Erkenntnisgewinn zu erwar­ten. Der Privatkläger machte bereits während der

gesamten Untersuchung keine substanziellen Angaben zum Tatgeschehen und

dessen Hintergründen. Wider­sprüchlich blieb der Privatkläger schliesslich

auch an der Berufungsverhandlung, als er sich zunächst der Sachdarstellung

der Staatsanwaltschaft anschloss (act. 103 S. 27), später aber in seiner

kurzen Replik explizit wieder davon abwich (a.a.O., S. 53). Einmal mehr

wurde damit offensichtlich, dass ebenso der Privatkläger kein Inte­res­se

daran hat, dass die Begleitumstände der Tat (mutmasslich Drogen­geschäfte)

ans Licht kommen.

22.2 Die Vorinstanz beurteilte im angefochtenen Entscheid (act. 59) den

Anklagesa­chverhalt in Hinsicht auf eine Beteiligung von Ervis Albanis an der

Schussattacke auf Serhat Türkis als nicht nachgewiesen. Insofern hat sie

daher den Sachverhalt unvoll­ständig und unrichtig festgestellt, was die

Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zu Recht gerügt hat (Art. 398 Abs. 3

lit. b StPO).

Im Folgenden ist

der Anklagesachverhalt, was die unmittelbare Beteiligung von Ervis Albanis an

der Schussattacke auf Serhat Türkis anbelangt, rechtlich zu würdi­gen.

22.3 Demgegenüber lässt sich der Anklagesachverhalt in seinem

weitergehenden Teil, wonach die Täterschaft den Privatkläger Serhat Türkis

zusätzlich noch beraubt haben soll, nicht rechtsgenüglich nachweisen. Der

Beschuldigte Ervis Albanis ist damit vom Vorwurf des qualifizierten Raubs im

Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB freizuspre­chen.

IV.

Rechtliche

Würdigung des erstellten Anklagesachverhalts

1.

1.1 Wer vorsätzlich den

Tod eines Menschen verursacht, begeht eine vorsätzliche Tötung im Sinne von

Art. 111 StGB (auf den qualifizierten Tatbestand des Mordes im Sinne von Art.

112 StGB bzw. den privilegierten Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art.

113 StGB ist vorliegend nicht einzugehen, da weder für das eine noch das

andere Anhaltspunkte bestehen). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt mit

Vorsatz, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt; ein vorsätzli­ches

Handeln liegt bereits vor, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat (hier

die Verursachung des Todes eines Menschen) für möglich hält und in Kauf nimmt

(sog. Eventualvorsatz).

1.2 Das Verüben einer vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB ist mit

Freiheits­strafe von mindestens fünf Jahren bedroht, womit es sich bei diesem

Tatbestand um ein Verbrechen handelt (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei einem

Verbrechen ist die Straf­barkeit bereits bei einem Versuch gegeben; ein

Versuch liegt konkret vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung des

Verbrechens begonnen hat, die strafbare Tätig­keit nicht zu Ende führt oder

der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein­tritt oder nicht

eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB).

1.3 Sind an einer strafbaren Tätigkeit nicht nur eine, sondern mehrere

Personen beteiligt, so hat bei Mittäterschaft jeder einzelne Teilnehmer die

Tat vollständig zu verantworten, d.h. so, wie wenn er die Tat ganz alleine

begangen hätte. Die gesetz­lich nicht explizit geregelte Mittäterschaft

bedeutet nach der Rechtsprechung arbeitsteilige Tatbestandsverwirklichung;

sie setzt zweierlei voraus: Ein gemeinsa­mer, entweder explizit oder auch

bloss konkludent getroffener Tatentschluss (wobei Eventualvorsatz genügt)

sowie eine darauf basierende, gemeinsame Tatausfüh­rung. Erscheint die Tat

demnach als Ausdruck eines gemeinsamen Willens und Handelns, ist jeder der

Mittäter für die Tat als Ganzes verantwortlich (Nydegger, Vorbem. zu

Art. 24 ff. N 16 f. in: Damian

K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 1. Aufl., Bern 2020 mit

zahlreichen Hinweisen). Nach der allgemeinen Formel des

Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder

Aus­führung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen

Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 397

E. 2b S. 399; 108 IV 88 E. I. 2a S. 92). Die für Mittäterschaft

erforderliche Intensität des Zusammenwirkens liegt vor, wenn der spezifisch

zu beurteilende Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem

Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht

oder fällt (Urteil BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2).

Bei Mittäterschaft beginnt der

Versuch für alle Mittäter im Zeitpunkt, in dem einer von ihnen unmittelbar

zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzt (Demar­mels/Vonwil,

Art. 22 N 7 in: Damian K. Graf

[Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 1. Aufl., Bern 2020 mit Hinweis auf

Urteil BGer 6B_553/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.3.2).

2.

2.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Täterschaft am 25.

September 2018 im Fabrikinnenhof in Näfels insgesamt vier Schüsse auf Serhat

Türkis abgab. Zwei Schüsse trafen das Opfer im Bauch, was schwere

Verletzungen im Darmbereich mit massiver innerer Blutung zur Folge hatte.

Ohne rasche ärztliche Hilfe wäre Serhat Türkis unweigerlich gestorben (siehe

dazu oben E. III. 1.1.). Mit der Schussabgabe auf den Unterleib von Serhat

Türkis bewerkstelligte die Täterschaft komplett die Voraussetzung dafür, dass

der Tod des Opfers eintreten würde. Dass der Tod den­noch nicht eintrat, lag

nicht mehr im Einflussbereich der Täterschaft, sondern ist einzig dem Umstand

zu verdanken, dass das Opfer umgehend notoperiert werden konnte. Mit ihrer

Tathandlung (Schussattacke auf Serhat Türkis) beging die Täter­schaft somit

objektiv eine (vollendet) versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2.2 Die soeben ohne Namensnennung quasi abstrakt einer Täterschaft zuge­ordnete

Tötungshandlung hat der Beschuldigte Ervis Albanis als Einzelperson voll­umfänglich

zu verantworten. Die mit Täterschaft umschriebenen Akteure waren Ervis

Albanis und seine beiden am Tatort maskierten Komplizen, wobei es sich bei

diesen beiden noch flüchtigen Mitbeteiligten mutmasslich um Fulid Tiranis

(Bru­der von Ervis Albanis) und Fuli Durres handelte (siehe oben E. 20.4.3

und E. 21.3). Ervis Albanis und seine beiden Komplizen begingen die

inkriminierte Tat frag­los in Mittäterschaft im eingangs umschriebenen Sinne

(zuvor E. IV. 1.3), dies aus nachfolgenden Grün­den:

2.2.1 Zunächst haben Ervis Albanis und zumindest einer der beiden Komplizen

den späteren Tatort in Näfels ausgekundschaftet (oben E. 16.3). Bei der

betreffenden Örtlichkeit handelte es sich um einen gänzlich versteckten und

gegen aussen abge­schotteten Fabrikinnenhof. Nach dem gemeinsamen Tatplan der

Täterschaft sollte Serhat Türkis buchstäblich in eine Falle gelockt werden.

Ervis Albanis oblag dabei die Aufgabe, als Beifahrer von Serhat Türkis diesen

in den Hinterhalt lotsen, während seine beiden Komplizen dort schon

bereitstanden (oben E. 16.2). Aufgrund der ver­steckten Lage des

Fabrikinnenhofs (siehe dazu oben E. 6.) sowie angesichts des­sen, dass die

Tätergruppe gegenüber dem Opfer in klarer Überzahl agierte, ist nachgerade

offensichtlich, dass der von Ervis Albanis und seinen beiden Komplizen

befolgte Tatplan einen Aggressionsakt gegen Serhat Türkis beinhaltete (siehe

dazu oben E. 18.6.3.2). Dabei spielte Ervis Albanis allein schon deswegen

eine tragende Rolle, als er das Opfer in den Hinterhalt zu lotsen hatte.

2.2.2 Zum gemeinsamen Tatplan der dreiköpfigen Tätergruppe gehörte sodann,

dass einer von ihnen vor Ort einen geladenen und schussbereiten Revolver auf

sich trug. Auch wenn der konkrete Bestimmungszweck des gegen Serhat Türkis

gerichte­ten Aggressionsakts nicht mit zureichender Sicherheit eruierbar ist

(siehe dazu oben E. 18.6.3.3), so bleibt gleichwohl die Erkenntnis, dass die

Tätergruppe sich nicht allein darauf verliess, gegenüber dem Opfer in

Überzahl zu sein, sondern sie es für erforderlich erachtete, eine Schusswaffe

mitzuführen. Dies impliziert nachgerade eine vorbestandene Bereitschaft der

Tätergruppe, die Waffe gegebenenfalls auch einzusetzen und dabei bis zum

ultimativ Letzten zu gehen, nämlich Serhat Türkis zu töten (siehe dazu oben

E. 18.6.3.4). Beim ganzen Geschehensablauf ist im Übrigen durchaus denkbar,

dass sogar Ervis Albanis selber den geladenen und schussberei­ten Revolver

auf sich trug und aus nächster Nähe vier Schüsse auf Serhat Türkis abfeuerte

(siehe dazu oben E. 18.6.3.6). Dieser Punkt kann letztlich aber offenblei­ben,

weil jeder aus der hier einvernehmlich agierenden dreiköpfigen

(Mit)Tätergruppe für die Tat als Ganzes verantwortlich ist, und zwar

unbekümmert darum, wer von ihnen effektiv schoss. Abschliessend kann in Bezug

auf den von Ervis Albanis und seinen beiden Komplizen gemeinsam beschlossenen

und auf arbeitsteilige Weise durchgeführten Tatplan auf die vorangegangenen

ausführlichen Erwägungen zum Sachverhalt verwiesen werden.

2.2.3 In subjektiver Hinsicht bestehen nicht die geringsten Zweifel daran,

dass Ervis Albanis sich über jeden einzelnen Punkt des gemeinsamen Tatplanes

im Klaren war und er den von ihm und seinen beiden Komplizen ins Werk

gesetzten Aggressions­akt gegen Serhat Türkis in allen Teilen und bis hin zur

letzten Konsequenz jedenfalls mit Eventualvorsatz mittrug (im Sinne von: «sei

es, wie es komme, ich beteilige mich daran»). Bei Ervis Albanis handelt es

sich nicht etwa um einen kleinen Gassenkrimi­nellen, der sozusagen beiläufig

in etwas Gröberes hineingeraten wäre. Ganz im Gegenteil: Mit seinen schweren

Vorstrafen aus Italien und Albanien wegen zahlrei­cher Gewalt- und

Drogendelikte (oben E. 11.7.2) ist Ervis Albanis geradeheraus als

hartgesottener Berufsverbrecher zu bezeichnen. Zwar erwähnte er in der

Untersu­chung und auch vor Obergericht, dass er in Italien als Staplerfahrer

arbeite – dies allerdings schwarz, weil er zurzeit kein Aufenthaltsecht in

Italien habe – (act. 2/8.2.02 Dep. 12-15; act. 103 S. 8), doch ist dies nicht

glaubhaft und bei alldem gar nicht überprüfbar. Tatsache ist jedenfalls, wie

nur schon die in der Untersuchung ausgewerteten Mobiltelefondaten zeigen,

dass Ervis Albanis allein seit Sommer 2018 mehrmals in die Schweiz eingereist

war; dies, obwohl er seit längerem mit einem Einreiseverbot für den gesamten

Schengenraum belegt ist (siehe dazu im erstinstanzlichen Entscheid die

unangefochten gebliebene Verurteilung von Ervis Albanis wegen mehrfacher

rechtswidriger Einreise [act. 59 S. 105 Dispositiv-Ziff. 1 sowie S. 93-95 E.

IV.). Die Vermutung liegt auf der Hand, dass Ervis Albanis den

Lebensunterhalt für sich, seine Ehefrau und das gemeinsame Kleinkind durch

krimi­nelle Aktivitäten finanziert. Eine Person von diesem Kaliber handelt

nicht blauäugig. Wenn sich daher Ervis Albanis zur Gewaltaktion gegen Serhat

Türkis einspannen liess – von wem und unter welchen Umständen auch immer –

und er im September 2018 womöglich eigens für diese Gewaltaktion überhaupt in

die Schweiz kam, so war er in die Planung und Abwicklung des Vorhabens

vollumfänglich eingebunden; er über­liess mit Bestimmtheit nichts dem Zufall.

Er trug daher auch die Entscheidung mit, dass er und seine beiden Komplizen

bei der Ausführung des Aggressionsakts gegen Serhat Türkis einen Revolver

verfügbar haben würden (wenn nicht gar Ervis Albanis selber die Schusswaffe

auf sich trug) und dass diese Waffe gegebenenfalls auch einge­setzt würde.

Der Wille, eine Schusswaffe gegen einen Menschen einzu­setzen, um­fasst ohne

weiteres die Bereitschaft/Inkaufnahme, diesen Menschen zu töten.

3.

Fazit: Schuldig

wegen versuchter vorsätzlicher Tötung

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschuldigte Ervis Albanis sich der

versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Es sind weder

Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe ersichtlich (zu Letzterem siehe

bereits oben E. 18.6.3.5).

Damit ist der in

diesem Anklagepunkt ergangene erstinstanzliche Freispruch (act. 59 S. 105

Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 1) aufzuheben und ist der Beschuldigte, wie von

Staatsanwaltschaft und Privatkläger in ihren Berufungen beantragt, wegen

versuch­ter vorsätzlicher Tötung zu verurteilen.

V.

Strafzumessung

1. Strafrahmen

Der Tatbestand der

vorsätzlichen Tötung ist mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jah­ren bedroht

(Art. 111 StGB). Der höchstmögliche Freiheitsent­zug beträgt 20 Jahre

(Art. 40 Abs. 2 StGB). Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine Un­terschreitung

des abstrakten Strafrahmens erfordern würden. Zwar wird eine ver­suchte

Tatbege­hung grundsätzlich milder bestraft als eine vollendete Tat und ist

dabei das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 22

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48a StGB). Indes rechtfertigen vorliegend die

konkreten Tatum­stände bei wei­tem nicht, dass eine Sanktion unterhalb der

angedrohten Mindeststra­fe von fünf Jahren in Betracht zu ziehen wäre; der

versuchten Tatbegehung lässt sich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens

zureichend Rechnung tragen (siehe hierzu auch Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 292).

Innerhalb der hier massgebenden

Bandbreite zwischen fünf und 20 Jahren Frei­heitsstrafe ist die Strafe nach dem Ver­schulden des Täters zu bemessen; hierbei sind die Beweg­gründe,

das Vor­leben und die persön­lichen Ver­hältnisse sowie die Wirkung der

Strafe auf das Leben des Täters zu berück­sichtigen. Die Bewertung des Ver­schuldens richtet sich nach der Schwere der Ver­letzung

oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des

Handelns, den Beweg­gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu ver­mei­den (Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).

2. Tatkomponenten

2.1 Objektive Tatschwere

Das vom

Beschuldigten zu verantwortende Delikt richtete sich gegen das höchste

Rechtsgut, nämlich das Leben. Es gibt keine schwerere Rechtsgutverletzung als

den Tod eines Menschen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist beim vollen­deten

Delikt auf jeden Fall schwer.

Die Täterschaft

setzte sodann eine Schusswaffe ein, womit das Gefährdungspoten­zial (Tötung)

von vornherein sehr akut war und allein schon deswegen nicht mehr von einer

objektiv leichten Tatschwere auszugehen ist. Der Waffeneinsatz erfolgte zudem

im Zuge eines Aktes, bei dem in einem kriminalen Milieu von mehreren Per­sonen

gegenüber einem Einzelnen in einem Hinterhalt das Recht des Stärkeren

durchgesetzt werden sollte (siehe dazu oben E. 18.6.3.3). Darin liegt bereits

per se eine hohe Verwerflichkeit.

Von ihrer

objektiven Ausprägung her liegt damit die Tatschwere im mittleren bis oberen

Bereich. Bezogen auf den hier massgebenden Strafrahmen (5 bis 20 Jahre

Freiheitsstrafe) bedeutet dies, dass die Tat bei einer Freiheitsstrafe von 15

Jahren zu verorten ist. Dieses Strafmass bildet die Ausgangsbasis für

die weiteren Schritte der Strafzumessung.

2.2 Subjektive Tatschwere

Unter dem Gesichtspunkt der

subjektiven Tatschwere ist zu beurteilen, inwieweit die eben festgestellte

objektive Tat­schwere dem Beschuldigten vorzuwerfen, d.h. ihm konkret

anzurechnen ist (subjektives Verschulden). Zentrales Element bei der Beur­teilung

der subjektiven Tatschwere und damit der Vorwerfbarkeit einer Tat sind die

Beweggründe und Ziele des Täters (Art. 47 Abs. 2 StGB).

Der Beschuldigte

handelte mit Eventualvorsatz. Die eventualvorsätzliche Begehung ist punkto

Tatschwere graduell unterhalb einer direktvorsätzlichen Tatverübung ein­zustufen.

Ein konkreter Anlass für die Tat ist aufgrund des durchgängigen Schwei­gens

des Beschuldigten sowie auch der inhaltsleeren Angaben des Opfers selbst

nicht bekannt. Insofern sind keine Umstände ersichtlich, welche sich

straferhöhend oder strafmildernd auf das in der objektiven Tat­schwere

abgebildete Ausgangsver­schulden auswirken würden.

Aufgrund der 'nur'

eventualvorsätzlichen Tatverübung liegt die subjektive Tatschwe­re

geringfügig unter der objektiven Tatschwere, womit sich die als

Ausgangsgrösse benannte Freiheitsstrafe von 15 Jahren auf noch 14 Jahre

verringert.

2.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch)

Das Mass der

zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt vorab von der

Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab.

Die Reduktion der Strafe ist umso geringer, je näher der tatbestands­mässige

Erfolg war und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BSK

StGB-Wiprächtiger/Keller, Art.

48a N 24 mit Hinweisen).

Für den

Privatkläger Serhat Türkis bestand nach der Schussattacke eine akute Lebensgefahr

(siehe dazu oben E. III. 1.1.). Die Täterschaft schoss aus nächster Distanz

mehrmals gezielt in den Unterleib des Privatklägers; es ist letztlich dem

Zufall zu verdanken, dass die Schussverletzungen nicht zum Tod führten.

Infolge der nicht

über das Versuchsstadium hinausgelangten Tatbegehung ist eine Reduktion im

Umfang von zwei Jahren angemessen. Die Freiheitsstrafe reduziert sich damit

von 14 auf 12 Jahre.

3.

Täterkomponenten

(3.1.-3.4) und abschliessende Bestimmung des konkreten Strafmasses (3.5)

3.1 Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten

sind nur rudimentäre Angaben von ihm selbst verfügbar, die sich zudem auch

nicht näher überprüfen lassen:

Der Beschuldigte

ist verheiratet mit Laureta Albanis und hat mit ihr seit 2017 eine gemeinsame

Tochter (act. 103 S. 7 und S. 12a; siehe auch bereits oben E. I. 1.1). Die

Ehefrau nannte in der Untersuchung eine Wohnadresse an der Via ___ 52 in

Lodi/Italien (act. 2/10.7.01), derweil der Beschuldigte ebenfalls eine Adresse

in Lodi be­zeichnete, jedoch an der Viale ___ 98 (act. 2/8.2.02 Dep. 7).

Allerdings erliessen im Jahr 2016 die italienischen Behörden gegen den

Beschuldigten eine Einreise­sperre (siehe dazu act. 2/8.2.02 Dep. 44 sowie

act. 2/8.2.09 S. 2). Der Be­schuldigte erwähnte in der Untersuchung,

dass er 9-jährig gewesen sei, als seine Familie (Eltern, eine Schwester und

drei Brüder) von Albanien nach Italien umgezo­gen sei; in Italien habe er

eine Lehre als Elektriker absolviert. In letzter Zeit habe er in Italien nur

noch schwarzgearbeitet, da er «auf Papiere» warte (act. 103 S. 7 f; act.

2/8.2.02 Dep. 12-16; siehe ferner act. 2/14.1.04 [darin schreibt der

vormalige Vertei­diger, der Beschuldigte habe in Italien eine

Anwesenheitsberechtigung zwecks Familiennachzug gehabt, weswegen in Italien

das Einreiseverbot sistiert worden sei und sich nun in Italien eine Anwältin

um ein Bleiberecht für den Beschuldigten kümmere]; siehe hierzu auch act.

105/1). Konkret gab er an, als Staplerfahrer bei DHL tätig gewesen zu sein und

dabei monatlich etwa 1'250 Euro verdient zu haben (act. 103 S. 7 f; act.

2/8.2.02 Dep. 12-16; an der vorinstanzlichen Verhandlung nannte der

Verteidiger einen leicht höheren Verdienst von 1'350.- bis 1'500 Euro [act.

36 S. 16 oben]). All dies ist frei­lich nicht unbesehen zum Nennwert zu

nehmen, bestehen doch erhebliche Anhalts­punkte dafür, dass der Beschuldigte

seinen Bedarf und denjenigen seiner Familie mit kriminellen Aktivitäten

finanziert (siehe da­zu bereits oben E. IV. 2.2.3).

3.2 Spürbar straferhöhend fallen die massiven Vorstrafen des

Beschuldigten vorab wegen Drogen- und Gewaltdelikten ins Gewicht (siehe dazu

eingehend oben E. III. 11.7.2). Der Beschuldigte blieb von diesen

Verurteilungen unbeeindruckt und rückte nicht von der schiefen Bahn ab.

3.3 Was die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten anbelangt, so ist

diese insofern besonders, als er über längere Zeit von seiner Frau und der

heranwachsenden Tochter getrennt wird. Daneben aber sind keine Aspekte

ersichtlich und werden auch nicht ins Feld geführt, wonach ein

Freiheitsentzug zu einer im Ver­gleich zu anderen ver­urteilten Straftätern

überdurchschnittlichen Belas­tung führen würde. Es liegt letztlich in der

Natur der Sache, dass eine Freiheitsstrafe für den Betroffenen und seine Familie

empfindliche Nachteile nach sich zieht. Unter dem Aspekt der Strafempfind­lichkeit

ist daher die Strafe nur geringfügig zu mildern.

3.4 Erkennbar strafmindernd wirkt sich die insgesamt zu lange Verfah­rensdauer

aus, worin eine nicht zureichende Umsetzung des Beschleunigungsgebo­tes (Art.

29 Abs. 1 BV) liegt. Namentlich seit der mündlichen Berufungsverhandlung am

30. April 2021 (act. 103) bis zum jetzt ergehenden Urteil ist eine zu lange

Zeit ver­strichen, wenngleich das Verfahren bis August 2021 aufgrund eines

vom Beschul­digten gegen den Gerichtsschreiber gestellten Ausstandsgesuchs

'blockiert' war (siehe dazu auch Urteil BGer 1B_269/2021 vom 12. August

2021). Die entsprechende Ver­letzung des Beschleunigungsgebotes ist im

nachfolgenden Dispositiv festzu­halten (Urteil BGer 6B_176/2017 vom

24. April 2017 E. 2.1). Ergänzend ist aber immerhin

zu bemer­ken, dass vorliegend

nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschuldigte spezi­ell bedingt durch die

bisherige Verfahrensdauer einer erheblichen Belastung ausge­setzt gewe­sen

wäre. Wohl hat er seine Täterschaft bis zuletzt be­stritten. Nachdem aber

seine Tatschuld anhand der gesamten Untersuchungsergebnisse eindeutig ist,

konnte eine verfahrensbedingte belastende Ungewissheit für den Beschuldigten

letztlich einzig und allein darin bestehen, ob es der Justiz gelingen würde,

ihm die betref­fende Straftat rechtsgenüglich nachzuweisen. Ferner begründete

auch die anhal­tende Unsicherheit, wie hoch schliesslich die aufgrund des

schweren Verbre­chens von vornherein zu erwartende massive Strafe tatsächlich

ausfallen würde, keine be­son­dere Unbill für den Beschuldigten. Bei ihm

handelt es sich sodann um einen bereits mehrfach vorbestraften

Schwerkriminellen, den ein (weiteres) Strafver­fahren nicht ernsthaft

bedrückt und ihn in seinem Umfeld kaum einer sozialen Aus­grenzung aussetzt.

Der hier zu beurteilende Fall ist auch nicht ver­gleichbar mit einer

Straftat, bei welcher eine kürzere Freiheitsstrafe verwirkt wurde, und es im

Interesse des Täters liegt, mit der kriminellen Vergangenheit innert ge­botener

Frist abschlies­sen und einen geordneten Neustart ins weitere Leben begin­nen

zu kön­nen.

3.5 Bei einer Gesamtwürdigung der Täterkomponenten bleibt zu

rekapitulieren, dass die dem (objektiven) Tatverschulden entsprechende

Freiheitsstrafe von 12 Jahren (oben E. V. 2.3 in fine) einerseits wegen der

Vorstrafen spürbar zu erhöhen, ande­rerseits aber wegen einer leicht

überdurchschnittlichen Strafempfindlichkeit sowie insbesondere wegen der zu

langen Verfahrensdauer geringfügig bzw. erkennbar herabzusetzen ist.

Insgesamt resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren als

angemessene Sanktion.

4.

Anrechnung der

bisher ausgestandenen Haftzeiten und freiheitsbeschränken­den Massnahme

Gemäss Art. 51 StGB

rechnet das Gericht die vom Täter ausgestandene Untersu­chungshaft auf die

Strafe an. Gemeint sind damit sämtliche in einem Strafverfahren vorkommenden

Haftformen (siehe Art. 110 Abs. 7 StGB) und ebenso auch freiheits­entziehende

Ersatzmassnahmen (BGE 122 IV 51 E. 3a S. 54).

Der Beschuldigte

befand sich vom 9. November 2018 bis 11. November 2018 in Polizeihaft. Seit

dem 15. November 2018 bis und mit 15. April 2021 war er ununter­brochen

zunächst in Untersuchungshaft, später vorübergehend im vorzeitigen Straf­vollzug,

danach in Sicherheitshaft und zuletzt im Hausarrest (act. 1 S. 5; Präsidial­verfügungen

des Obergerichts vom 2. September 2020 [Verfahren OG.2020.00043] sowie vom

20. Januar 2021, vom 11. März 2021 und vom 15. April 2021 [alle im Verfahren

OG.2021.00002]). Es sind somit insgesamt zwei Jahre, fünf Monate und drei

Tage an die vom Beschuldigten zu verbüssende Freiheitsstrafe anzurechnen.

VI.

Sanktionierung des unbestrittenen Nebendelikts

1.

Der Beschuldigte

Ervis Albanis wurde erstinstanzlich wegen mehrfacher Zuwider­handlung gegen

das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20), konkret wegen

mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufent­halts,

zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.- verur­teilt

(act. 59 S. 105 Dispositiv-Ziff. 1 und Ziff. 3).

Während der

Schuldspruch selbst unangefochten blieb und somit rechtskräftig ist (Art. 404

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO), beantragt der

Beschuldigte in seiner Berufung eine Reduktion der Geldstrafe auf 10

Tagesätze bedingt (act. 75 Antrag Ziff. 2).

2.

Der Verteidiger des

Beschuldigten führte an der Berufungsverhandlung zur Begrün­dung seines

Antrags auf Strafreduktion einzig aus, «für die rechtswidrige Einreise

beziehungsweise den rechtswidrigen Aufenthalt [erscheine] eine Bestrafung zu

zehn Tagessätzen als angemessen», zumal der Beschuldigte im vorliegenden

Verfahren bereits eine sehr lange Zeit in Haft verbracht habe (act. 103 S. 38

Ziff. 17 und S. 43).

3.

Die Berufung ist in diesem Punkt

unbegründet und abzuweisen, soweit darauf über­haupt einzutreten ist.

Zunächst verfängt das Argument der schiefen Relation zwi­schen der vom

Beschuldigten ausgestandenen Haftzeit (siehe dazu vorhin E. V. 4.) und den

inkriminierten AIG-Delikte von vornherein nicht mehr, da der Beschuldigte im

Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil wegen eines ungleich schwere­ren

Tatbestands (versuchte vorsätzliche Tötung) zu verurteilen ist. Im Übrigen

setzt sich der Berufungskläger mit keinem Wort mit den ausführlichen

erstinstanzlichen Erwä­gungen zur Bemessung der Geldstrafe für die

AIG-Delikte (act. 59 S. 95-99) ausei­nander. Er konkretisiert weder eine

unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung noch

legt er dar, worin eine Unangemessen­heit bestünde (Art. 398 Abs. 3 StPO).

Insofern ist die Berufung ohne zureichende inhalt­liche Begründung, weshalb

darauf nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 2 StPO).

Lediglich der Vollständigkeit

halber bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der

Geldstrafe alle massgebenden Faktoren berücksichtigte und zutref­fend

würdigte und sich zudem aus berechtigten Gründen für einen unbedingten

Vollzug aussprach (act. 59 S. 95 ff. E. V. 1.-10.). Es kann an dieser

Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die

entsprechenden Erwä­gungen verwiesen werden.

VII.

Landesverweisung

1.

Bereits die

Vorinstanz verfügte gegenüber dem Beschuldigten eine Landesverwei­sung für

die Dauer von fünf Jahren, inklusive Ausschreibung der Landesverweisung im

Schengener Informationssystem (act. 59 S. 105 Dispositiv-Ziff. 4). Diese Mass­nahme

erfolgte in Reaktion auf die ergangene Verurteilung wegen der AIG-Delikte und

stützte die Vorinstanz sich dabei auf Art. 66abis StGB

(nicht obligatorische Lan­desverweisung; siehe dazu act. 59 S. 99 f. E.

VI.).

Der Beschuldigte ist indes entgegen dem vorinstanzlichen

Entscheid nicht bloss wegen der AIG-Delikte, sondern wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zu verurteilen. Dieser

erheblich schwerer wiegende Schuldspruch zieht eine obligatorische

Landesverwei­sung nach sich (Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB), wie die

Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zu Recht geltend macht und beantragt

(act. 71 Antrag Ziff. 3). Vor diesem Hintergrund ist daher die von der

Vorinstanz an­gewandte Bestimmung von Art. 66abis StGB (bloss

fakultative Landesverweisung) hier nicht mehr ein­schlägig, sondern ist die

angemessene Dauer der Landesverwei­sung neu nach Massgabe von Art. 66a

StGB festzulegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, es sei

der Beschuldigte für 15 Jahre des Landes zu verweisen und sei die

Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor­mationssystem

anzuordnen (act. 71 Antrag Ziff. 3).

2.

Die Landesverweisung ist gegenüber einem Ausländer (der

Beschuldigte ist albani­scher Staatsbürger) bei Vorliegen einer Katalogtat

nach Art. 66a Abs. 1 StGB (hier lit. a [vorsätzliche Tötung]) losgelöst von

der Höhe der Strafe zwingend auszuspre­chen, und zwar unabhängig davon, ob es

beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder

teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil BGer 6B_1474/2019 vom

23. März 2020 E. 1.1).

3.

3.1 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer

Landesverweisung absehen (so vom Beschuldigten beantragt; siehe act. 75

Antrag Ziff. 3), wenn diese für den Aus­länder einen schweren persönlichen

Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus­länders am Ver­bleib

in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

3.2 Der Beschuldigte ist

als Kriminaltourist in die Schweiz eingereist, um hier – mut­masslich

innerhalb einer grösseren Gruppe albanischer Staatsangehöriger – im Dro­genhandel

mitzuwirken; er hat keinerlei Beziehung zur Schweiz, ausser dass seine Mutter

eine Wohnung in Unterterzen in Miete hat, indes aber zweifelhaft ist, inwie­weit

sie sich dort effektiv (dauernd) aufhält (siehe dazu act. 2/8.2.01 S. 2

unten).

Vor diesem Hintergrund ist eine

Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten im Lichte von Art. 66a StGB

zwingend und auch verhältnismässig. Der Rechtsver­treter des Beschuldigten

vermochte denn auch in der Berufungsverhandlung nicht einen einzigen Aspekt

zu nennen, welcher eine andere Sichtweise nahelegen würde (act. 103 S.

38 f. Ziff. 18-20).

3.3 Eine

Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2

StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch

selbst wenn ein Härtefall vorläge, fiele die Interessenabwägung im Lichte der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuungunsten des Beschuldigten aus (Urteil

BGer 6B_ 1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3).

4.

Die Dauer der Landesverweisung

ist aufgrund des Tatverschuldens und der Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit zu bestimmen (Urteil BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4).

Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in

der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107

E. 3 S. 111).

Die vorliegend wegen versuchter

Tötung auszusprechende Strafe beträgt 11 Jahre. Das Verschulden des

Beschuldigten wiegt massiv (siehe dazu oben E. V. 2.). Die Landesverweisung

soll dieses Verschulden abbilden und gleichzeitig dem Siche­rungsbedürfnis

der Schweiz Rechnung tragen, weshalb vorliegend die Dauer der

Landesverweisung auf 12 Jahre festzusetzen ist.

5.

Verfügt eine Verwaltungs- oder

eine Justizbehörde gegen eine Person, die nicht Bürger der EU oder EFTA ist (wie

dies hier auf den Beschuldigten als albanischen Staatsbürger zutrifft), eine

Landesverweisung, so ist diese Massnahme im Schen­gener Informationssystem

(SIS) auszuschreiben (siehe dazu Art. 20 in Verbindung mit Art. 2 lit. f

N-SIS-Verordnung [SR 362.0]). Die Eintragung im SIS setzt

allerdings voraus, dass die Anordnung der Landesverweisung auf die

Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale

Sicherheit gestützt wird, die die Anwe­senheit des betreffenden

Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitglied­staates darstellt.

Dies ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem

Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Frei­heitsstrafe

von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 21 und Art. 24 Ziff. 2 lit. a der

Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

20. Dezember 2006 über die Einrichtung und die Nutzung des

Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]; die Verordnung

ist publiziert in BBl 2007 S. 8627 ff.; zur Anwendbarkeit dieser

Verordnung auch für die Schweiz siehe Art. 2 des Schengener Abkommens [SR

0.362.31]).

Der Beschuldigte wird vorliegend

zu 11 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und stellt seine Anwesenheit in der Schweiz

eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Si­cherheit dar. Er verfügt zudem

in keinem Land der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel. Demzufolge

ist die gegen ihn verfügte Landesverweisung im SIS einzutragen.

VIII.

Keine

Forderungsansprüche des Beschuldigten gegenüber dem Staat

Beim vorliegenden

Ausgang des Berufungsverfahrens (Verurteilung des Beschuldig­ten wegen

versuchter vorsätzlicher Tötung) versteht sich von selbst, dass dem

Beschuldigten entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid (act. 59 S. 106

Dispositiv-Ziff. 10) für die bis dahin ausgestandene Haftzeit weder eine

Entschädigung noch eine Genugtuung zusteht. Insoweit ist die Berufung der

Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt gutzuheissen (act. 71 Antrag Ziff. 4

und Ziff. 6), während die entge­gengesetzten Anträge des Beschuldigten in

seiner Berufung (act. 75 Antrag Ziff. 4) abzuweisen sind.

IX.

Beschlagnahme

1.

Als Serhat Türkis

am 25. September 2018 in seinem Mercedes schwerverletzt im Kantonsspital in

Glarus vorfuhr, befanden sich im Wagen 15'000 Euro, dabei alles 50er-Scheine

in drei Bündeln zu je 5'000 Euro. Das Notengeld, welches restlos mit Drogen

kontaminiert war (siehe zum Ganzen oben E. III. 2.2), wurde in der Folge

sichergestellt und beschlagnahmt (act. 2/3.1.18 und act. 2/5.0.01).

2.

Nachdem der

Privatkläger Serhat Türkis im erstinstanzlichen Verfahren beantragt hat­te,

es seien die beschlagnahmten 15'000 Euro an ihn herauszugeben (act. 59 S. 4

Antrag Ziff. 4), entschied die Vorinstanz, dass der konfiszierte Geldbetrag

beschlag­nahmt bleibe, wobei es der Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus obliege, in dem noch laufenden Verfahren gegen die unbekannte

flüchtige Täter­schaft und gegen Serhat Türkis über die weitere Verwendung

des Geldes zu befin­den. (act. 59 S. 106 Dispositiv-Ziff. 6). Serhat Türkis

erneuerte in seiner Berufung den Antrag auf Heraus­gabe der 15'000 Euro an

ihn (act. 69).

3.

Bei den

sichergestellten 15'000 Euro handelt es sich zweifelsfrei um Drogengeld (oben

E. III. 2.5). Es ist mit nahezu absoluter Gewissheit davon auszugehen, dass

dieser Geldbetrag dereinst definitiv eingezogen werden wird (Art. 70 Abs. 1

StGB; siehe dazu auch Urteil BGer 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021). Vor

diesem Hintergrund wurde der Geldbetrag in der Untersuchung zu Recht

beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).

Der betreffende

Geldbetrag befand sich im Zeitpunkt der Sicherstellung nicht im

Herrschaftsbereich des im vorliegenden Verfahren angeklagten Ervis Albanis,

son­dern lag im Personenwagen von Serhat Türkis; es bestehen auch keine

gesicherten Hinweise darauf, dass das Geld Ervis Albanis zuzuordnen wäre.

Infolgedessen besteht keine Veranlassung, im vorliegenden Strafverfahren

gegen Ervis Albanis überhaupt darüber zu befinden, was konkret mit diesen

15'000 Euro zu geschehen hat. Richtigerweise hätte daher die Vorinstanz auf

das Herausgabebegehren des Privatklägers gar nicht eintreten müssen. Immerhin

aber entschied sie zu Recht, dass das Geld beschlagnahmt bleibe sowie dass

über die weitere Verwendung des Geldes in anderen Verfahren zu entscheiden

sei.

Damit ist die

Berufung des Privatklägers Serhat Türkis in diesem Punkt abzuweisen.

X.

Ersatzforderung des Privatklägers

1.

Der Privatkläger

Serhat Türkis gelangte bereits an die Vorinstanz mit dem Begehren, es sei der

Beschuldigte Ervis Albanis zu verpflichten, ihm EUR 50'000.- bzw.

CHF 53'730.- zu bezahlen (act. 59 S. 4 Antrag Ziff. 2). Er begründete

seine Forde­rung damit, er habe, als er am 25. September 2018 vom

Beschuldigten und seinen beiden Komplizen attackiert wor­den sei, nicht bloss

die sichergestellten 15'000 Euro in seinem Fahrzeug gehabt, sondern noch

weitere 50'000 Euro, welche ihm vom Beschuldigten und seinen bei­den

Komplizen gestohlen worden seien. Die Vor­instanz verwies den Privatkläger

mit seiner Forderung auf den Zivilweg (siehe zum Ganzen act. 59 S. 106

Dispositiv-Ziff. 8 sowie S. 101 f. E. VIII. 1.+2.).

Der Privatkläger

verlangt mit seiner Berufung erneut die Gutheissung seiner Ersatz­forderung

(act. 69 S. 2).

2.

Die Berufung des

Privatklägers ist auch in diesem Punkt unbegründet. Wie sich aus den

vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt ergibt, lässt sich nicht rechts­genüglich

nachweisen, dass Serhat Türkis am 25. September 2018 neben den beschlagnahmten

15'000 Euro noch weitere 50'000 Euro bei sich hatte. Dieser Um­stand führt

denn auch dazu, dass der Beschuldigte vom ebenfalls eingeklagten Vorwurf des

qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB

frei­zusprechen ist (siehe dazu oben E. III. 2.5 und 22.3). Vor

diesem Hintergrund ver­wies daher die Vorinstanz den Privatkläger gestützt

auf Art. 126 Abs. 2 StPO zu Recht auf den Zivilweg.

Ergänzend bleibt

hierzu freilich Folgendes anzufügen: Lies­se sich tatsächlich nach­weisen,

dass der Privatkläger noch weitere 50'000 Euro bei sich hatte, so handelte es

sich auch bei diesem Geld zweifelfrei um Drogengeld. Ergo stünde nicht ein

For­derungsanspruch des Privatklägers zur Debatte, sondern müsste vielmehr

über eine Einziehung bzw. entsprechende Ersatzforderung zu Gunsten des

Staates diskutiert werden (Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1

StGB).

XI.

Genugtuungsforderung des Privatklägers

1.

Nachdem die

Vorinstanz den Beschuldigten Ervis Albanis vom Vorwurf der versuch­ten

vorsätzlichen Tötung des Privatklägers Serhat Türkis freigesprochen hatte,

ver­wies sie den Privatkläger ebenso mit dessen Genugtuungsforderung in der

Höhe von CHF 10'000.- auf den Zivilweg. Konkret erwog die Vorinstanz, die

effektive Beteiligung des Beschuldigten an der Gewalttat gegen den

Privatkläger sei nicht erstellt, somit könne auch kein Kausalzusammenhang

zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der Unbill des Privatklägers

hergeleitet werden (zum Ganzen: act. 59 S. 106 Dispositiv-Ziff. 8 und S. 102

E. VIII. 3.).

2.

2.1 Der Privatkläger erneuerte in seiner Berufung das Begehren, es sei

der Beschuldigte zu einer Genugtuungszahlung im Betrag von CHF 10'000.- zu

ver­pflichten (act. 69 S. 2).

2.2 Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz ist nach Auffassung des

Obergerichts die (Mit)Täterschaft des Beschuldigten Ervis Albanis an der

Gewalttat gegen den Privatkläger erstellt. Im Lichte von Art. 41 Abs.

1 und Art. 47 OR besitzt daher der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten

grundsätzlich ein Genugtuungsan­spruch. Dennoch ist ihm keine Genugtuung

zuzuerkennen; dies aus folgenden Gründen:

Hintergrund der Gewalttat bildete

eine Auseinandersetzung im Drogenmilieu. Der Drogenhandel ist nicht nur

strengstens untersagt, sondern herrschen dabei oft raue Sitten und der Umgang

ist nicht selten brachial. Mit anderen Worten hat sich der Privatkläger

Serhat Türkis auf verbotenes Terrain begeben und waren ihm damit ver­bundene

Gefahren auch für die eigene körperliche Integrität bewusst. Insofern liegt

ein massives Selbstverschulden des Privatklägers vor, welches jeglichen

Genugtu­ungsanspruch ausschliesst (Art. 44 Abs. 1 OR). Dies führt zur

direkten Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers.

XII.

Zusammenfassung

und Kostenregelung

1.

Die Berufung der

Staatsanwaltschaft ist im hauptsächlichen Punkt (Schuldspruch wegen

versuchter vorsätzlicher Tötung) mit allen daraus folgenden Konsequenzen

(mehrjährige hohe Freiheitsstrafe, obligatorische Landesverweisung, keine

Haftent­schädigung) gutzuheissen. Demgegenüber unterliegt der Beschuldigte

mit seinen Berufungsanträgen auf der ganzen Linie, desgleichen der

Privatkläger Serhat Türkis mit seinen Anträgen auf Herausgabe des

beschlagnahmten Eurogeldes und auf Zu­sprechung einer Genugtuung.

2.

2.1 Bei diesem Ausgang

sind die Kosten der Untersuchung sowie der Vorinstanz und des

Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 422 in Verbin­dung

mit Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Daran ändert nichts, dass der

Beschuldigte vom zusätzlichen Anklagepunkt des qualifizierten Raubs

freizuspre­chen ist. Dieser Anklagepunkt hing nämlich unmittelbar mit der als

versuchte vor­sätzliche Tötung zu sanktionierenden Attacke auf Serhat Türkis

zusammen und führte für sich allein zu keinen spezifischen zusätzlichen

Aufwendungen weder seitens der Strafbehörden noch der Verteidigung.

Entgegen dem vorinstanzlichen

Entscheid (act. 59 S. 109 Dispositiv-Ziff. 15) ist nicht ersichtlich, unter

welchem Titel dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zuzu­sprechen wäre.

Die betreffende Urteilsziffer ist daher, wie von der Staatsanwalt­schaft in

ihrer Berufung beantragt (act. 71 Antrag Ziff. 6), ersatzlos aufzuheben.

2.2 Die Vorinstanz setzte

für das erstinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 10'000.- fest

(act. 59 S. 106 Dispositiv-Ziff. 11). Diese Gebühr ist im Lichte von Art. 6

und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverord­nung

(Kostenverordnung; GS III A/5) gerechtfertigt und folglich zu

bestätigen. Neben der Gerichtsgebühr hat der Beschuldigte ebenso die

Untersuchungskosten samt allen Auslagen zu tragen (Art. 422 StPO), mit

Ausnahme der Dolmetscherkosten (siehe dazu Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO); in

diesem Sinne ist die vorinstanzliche Auflistung der betreffenden Kosten und

Auslagen (act. 59 S. 106 ff. Dispositiv-Ziff. 11 in den vorliegenden

Berufungsentscheid einzufügen.

Zu den Auslagen, die vom

Beschuldigten zu tragen sind, gehören ebenso die vom Staat finanzierten

Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).

Allerdings hat der Beschuldigte diese Kosten (siehe zu deren Höhe

gleich nachfol­gend E. 3) der Gerichtskasse erst zurück­zuerstatten, wenn es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Die auf den Beschuldigten

entfallende Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist nach Massgabe der

zuvor zitierten Bestimmungen der Kostenverordnung auf CHF 10'000.- festzu­setzen,

dabei inklusive der Gebühren für die Zwischenverfahren OG.2020.00043 und

OG.2021.00002 (Sicherheitshaft/Hausarrest).

3.

Die amtliche Verteidigung wird

nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren

geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO); einschlägig ist damit der Tarif für die

Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen

Rechtsvertretung (GS III I/5; nachfolgend Tarif).

3.1 Die Vorinstanz sprach

dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Ver­fahren ein Honorar von

CHF 5'563.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu (act. 59 S. 109

Dispositiv-Ziff. 14). Die Höhe dieser Entschädigung ist unbestritten und

wurde dem Rechtsvertreter von der Gerichtskasse bereits ausgerichtet.

3.2 Der amtliche

Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung eine Kostennote ein; darin

macht er für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 54.46 Stunden geltend

(act. 106). Der verrechnete Aufwand ist im Lichte von Art. 3 des Tarifs

(«notwendiger Zeitaufwand») insgesamt zu hoch. Namentlich werden vom Verteidi­ger

insgesamt neun Arbeitsstunden im Zusammenhang mit dem gegen den

Gerichtsschreiber gerichteten Ausstandsbegehren (Verfahren OG.2021.00033) in

Rechnung gestellt. Das betreffende Ausstandsbegehren war jedoch gänzlich aus­sichtslos

(siehe dazu auch Urteil BGer 1B_269/2021 vom 12. August 2021) und der

entsprechende Aufwand daher unnötig. Sodann beziffert der Verteidiger seinen

Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung auf gesamthaft 20 Stun­den

(ohne die Besprechungen mit seinem Mandanten). Auch dieser Aufwand fällt aus

dem Rahmen. In seinen Ausführungen vor Obergericht beschränkte sich der

Vertei­diger im Wesentlichen auf das Bestreiten des Anklagesachverhalts und

das Benen­nen von Alternativsachverhalten (act. 103 S. 28 ff.), wobei er

dabei erst noch weit­gehend auf seine bereits vor Vorinstanz vor­getragene

Argumentation (act. 36) zurückgreifen konnte. Bei alldem stellten sich der

Verteidigung im Berufungsverfah­ren keine komplexen Rechtsfragen, die einen

zusätzlichen Aufwand erfordert hät­ten. Der Aufwand für die Vorbereitung der

Beru­fungsverhandlung ist demzufolge von 20 auf 15 Stunden zu kürzen. Im

Gegenzug allerdings sind dem Verteidiger noch zusätzliche 1½ Stunden für

seinen in der eingereichten Honorarnote noch nicht abgebildeten Aufwand im

Nachgang zur Berufungsverhandlung (Anfragen zum Ver­fahrensstand [act. 111,

113 und 117]) zu vergüten; zudem sind ihm für das Stu­dium des vorliegenden

Urteils zwei Stunden statt der von ihm verrechneten nur einen Stunde zu

vergüten.

Der Verteidiger ist damit im

Berufungsverfahren für einen Aufwand von insgesamt 43 Stunden zu entschädigen

(54.46 Std. gem. Kostennote minus 14 Std. Kürzung plus 1½ Std. späterer

Aufwand plus 1 Stunde mehr für Urteilsstudium). Daraus resultiert für das

Berufungsverfahren ein Honoraranspruch von CHF 7'740.- (43 x CHF 180.- [dazu

Art. 6 des Tarifs]) zuzüglich 7.7 % MwSt. (CHF 596.-), insgesamt CHF

8'336.-. Es ist dabei vorzumerken, dass dem Verteidiger hiervon bereits

CHF 7'000.- überwiesen wurden (act. 107).

Neben dem Honorar sind dem

Verteidiger gestützt auf Art. 2 des Tarifs zusätzlich CHF 280.- zu vergüten,

welchen Betrag er für den Beizug eines Dolmetschers auf­wenden musste (siehe

Anhang zu act. 106). Hinsichtlich dieses zusätzlichen Betrags ist der

Beschuldigte nicht rückerstattungspflichtig (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).

4.

Der unentgeltliche Rechtsbeistand

des Privatklägers Serhat Türkis erhielt für das erst­instanzliche Verfahren

ein Honorar von CHF 6'234.95.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zuerkannt (act. 59

S. 109 Dispositiv-Ziff. 13). Die entsprechende Vergütung ist unstrittig

und bereits ausbezahlt. Im Berufungsverfahren war der Privatkläger nicht mehr

unentgeltlich verbeiständet (act. 76 und act. 81).

Der Privatkläger ist mit seinen

Anträgen im Zivilpunkt unterlegen (und nur hierzu besteht überhaupt ein

Anspruch des Privatklägers auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 136 Abs. 1

StPO]). Demzufolge ist der Privatkläger zu verpflichten, die Kosten der

unentgeltlichen Rechtsvertretung der Gerichtskasse zurückzubezahlen, wenn es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 427 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; siehe dazu auch

Zürcher Kommentar, StPO-Lieber,

Art. 138 N 2b).

5.

In formeller Hinsicht fällt das

Obergericht ein neues Urteil, welches das erstin­stanz­liche Urteil ersetzt

(Art. 408 StPO).

____________________

Das Gericht erkennt:

1.

Der Beschuldigte Ervis Albanis alias Ervis Tiranis ist schuldig

-

der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in

Verbin­dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 25. September 2018 in

Näfels (Glarus Nord) zum Nachteil von Serhat Türkis;

-

der mehrfachen rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a

AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AIG sowie des mehrfachen

rechts­widrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, begangen von

Sep­tember 2018 bis November 2018.

2.

Ervis Albanis wird vom Anklagevorwurf des qualifizierten Raubs im

Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB freigesprochen.

3.

Ervis Albanis wird

bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren.

Die

von Ervis Albanis erstandene Haftzeit (inkl. Hausarrest) von insgesamt zwei Jahren, fünf Monaten und

drei Tagen wird auf die

Freiheitsstrafe angerechnet.

Ervis

Albanis wird zudem bestraft mit einer unbedingten Geldstrafe von 120 Ta­gessätzen

zu CHF 30.-.

4.

Ervis Albanis wird gestützt auf Art. 66a StGB für 12 Jahre aus der

Schweiz ver­wiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Auf­enthaltsverweigerung)

von Ervis Albanis im

Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

5.

Die von Ervis Albanis geltend gemachten Ersatzforderungen

(Schadenersatz und Genugtuung) werden abgewiesen.

6.

Das bei Ervis Albanis beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 682.50

und EUR 500.- wird eingezogen und an die auf Ervis Albanis entfallenden

Verfah­renskosten angerechnet.

7.

Der Beschlag über sämtliche weiteren im Zusammenhang mit dem

Gewaltdelikt vom 25. September 2018 beschlagnahmten und noch nicht wieder

herausge­gebenen Gegenstände und Bargeldbeträge wird für die noch laufenden

Verfah­ren gegen die unbekannte flüchtige Täterschaft und gegen Serhat

Türkis auf­rechterhalten.

Es obliegt der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, in

den noch laufenden Verfahren gegen die unbekannte flüchtige Täterschaft und

gegen Serhat Türkis über die Behandlung der beschlagnahmten Gegenstände und

Bar­geldbeträge zu entscheiden.

8.

Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Strafverfahren das

Beschleunigungs­gebot verletzt wurde.

9.

Die Genugtuungsforderung des Privatklägers Serhat Türkis wird

abgewiesen.

Zur Geltendmachung anderer Zivilansprüche wird der Privatkläger auf

den Zivilweg verwiesen.

10.

Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2020.00051

und das Berufungsverfahren wird auf insgesamt CHF 20'000.- festgesetzt.

Die weiteren Kosten (exkl. Dolmetscherentschädigungen) der

Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive ZMG-Verfahren,

betragen:

CHF

34'000.—

Untersuchungsgebühr

SA.2018.00480

CHF

300.—

Verfügung ZMG

SG.2018.00093

CHF

300.—

Verfügung ZMG

SG.2019.00020

CHF

450.—

Verfügung ZMG

SG.2019.00035

CHF

300.—

Verfügung ZMG

SG.2019.00055

CHF

600.—

Beschluss

Obergericht OG.2019.00046

CHF

300.—

Verfügung ZMG

SG.2019.00087

CHF

1'000.—

Beschluss

Obergericht OG.2019.00069

CHF

300.—

Verfügung ZMG

SG.2019.00126

CHF

500.—

Verfügung ZMG

SG.2020.00040

CHF

300.—

Verfügung ZMG

SG.2019.00025

CHF

300.—

Verfügung ZMG

SG.2019.00016

CHF

300.—

Beschluss

Obergericht OG.2019.00017

CHF

300.—

Verfügung ZMG

SG.2018.00092

CHF

300.—

Verfügung ZMG

SG.2018.00079

CHF

300.—

Verfügung ZMG

SG.2018.00097

CHF

300.—

Verfügung ZMG

SG.2019.00009

CHF

400.—

Verfügung ZMG

SG.2019.00018

CHF

300.—

Verfügung ZMG

SG.2019.00021

CHF

1'500.—

BKP-IFC2

iPhone IMEI 353328074671544

CHF

2'900.—

Festnahme,

Schaden z.N.v. XY

CHF

249.90

Festnahme,

Schaden Türe

CHF

1'830.90

Autoverwertung

Zimmermann

CHF

12'420.—

IRM Zürich,

Spurenauswertung

CHF

3'400.—

IRM Zürich,

Spurenauswertung

CHF

1'519.65

IRM Zürich,

Blutanalyse und Gutachten

CHF

2'850.—

IRM Zürich,

Spurenauswertung

CHF

500.—

Kapo St.

Gallen, Forensischer Untersuch

CHF

190.55

KSGL, Auftrag

Polizei

CHF

10'200.—

EJPD, Verfügung

Rechnung Nr. 224083762

CHF

4'800.—

EJPD, Verfügung

Rechnung Nr. 224084460

CHF

4'800.—

EJPD, Verfügung

Rechnung Nr. 224084461

CHF

49.50

IRM Zürich,

Lokaler Vergleich

CHF

49.50

IRM Zürich,

Lokaler Vergleich

CHF

1'500.—

EJPD,

Extraktion iPhone 6S

CHF

200.—

EJPD, Verfügung

Rechnung Nr. 224085344

CHF

200.—

EJPD, Verfügung

Rechnung Nr. 224085346

CHF

3'800.—

EJPD, Verfügung

Rechnung Nr. 224085431

CHF

1'800.—

EJPD, Verfügung

Rechnung Nr. 224085429

CHF

1'800.—

EJPD, Verfügung

Rechnung Nr. 224085428

CHF

49.50

IRM Zürich,

Lokaler Vergleich

CHF

1'800.—

EJPD, Verfügung

Rechnung Nr. 224085985

CHF

200.—

EJPD, Verfügung

Rechnung Nr. 224086006

CHF

1'800.—

EJPD, Verfügung

Rechnung Nr. 224085967

CHF

1'800.—

EJPD, Verfügung

Rechnung Nr. 224085979

CHF

1'800.—

EJPD, Verfügung

Rechnung Nr. 224086047

CHF

1'800.—

EJPD, Verfügung

Rechnung Nr. 224086039

CHF

1'000.—

EJPD, Verfügung

Rechnung Nr. 224086150

CHF

1'000.—

EJPD, Verfügung

Rechnung Nr. 224086050

CHF

2'625.—

Kapo St.

Gallen, Schusswaffenuntersuchung

CHF

49.50

IRM Zürich,

Lokaler Vergleich

11.

Die Kosten gemäss Ziffer 10 hiervor

werden vollumfänglich Ervis Albanis aufer­legt und von ihm bezogen.

12.

Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh wird aus der Gerichtskasse für

seine Bemü­hungen als amtlicher Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren

SG.2020.00051 mit CHF 5'563.60 (inkl. MwSt.) entschädigt. Es wird

vorgemerkt, dass die Gerichtskasse diese Entschädigung bereits ausbezahlt

hat.

13.

Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh wird aus der Gerichtskasse für

seine Bemü­hungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit CHF 8'336.- (inkl. MwSt.) sowie CHF 280.- Auslagenersatz entschädigt. Es wird

vorgemerkt, dass die Gerichtskasse bereits eine Akontozahlung von CHF 7'000.- überwiesen hat.

14.

Ervis Albanis hat die Kosten der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren (CHF 5'563.60) und das Berufungsverfahren (CHF 8'336.-) sowie die Untersuchung (dort insgesamt CHF 24'193.-) der

Gerichtskasse zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben.

15.

Rechtsanwalt lic. iur. Harold Külling wird aus der Gerichtskasse für

seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers

Serhat Türkis bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mit CHF

6'234.95 (inkl. MwSt.) entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass die

Gerichtskasse diese Ent­schädigung bereits ausbezahlt hat.

16.

Der Privatkläger Serhat Türkis hat die Kosten der unentgeltlichen

Rechtsvertre­tung gemäss Ziff. 15 hiervor der Gerichtskasse zu erstatten,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die finanzielle

Situation des Privatklä­gers wird erstmals im Herbst 2022 überprüft.

17.

Schriftliche

Mitteilung an:

[...]