OG.2021.00009
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
4. Februar 2021Deutsch18 min
Verkehrskontrolle, als inkorrekt zu dulden und drohte ihm mit weiteren Konsequenzen
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 4. Februar 2021
Verfahren
OG.2021.00009
A.______ Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons
Glarus Beschwerdegegner
vertreten
durch den Staatsanwalt
2. B.______
betreffend
Nichtanhandnahme
einer Strafuntersuchung
Anträge
des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 19. Januar 2021, act. 2
S. 2):
1.
Es sei die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 11.
Januar 2021 aufzuheben.
2.
Es sei gegen B.______ eine
Strafuntersuchung wegen Nötigung gemäss Art. 181 einzuleiten.
3.
Es sei eine ausserordentliche
Staatsanwaltschaft mit der Durchführung der Strafuntersuchung zu
beauftragen.
4.
Es sei der Strafantrag
betreffend Drohung infolge Ablaufs der Strafantragsfrist als nichtig zu
betrachten.
5.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
Am 22. bzw. 23. Dezember
2020 erstattete A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der hiesigen
Staatsanwaltschaft Anzeige/Strafantrag gegen B.______ Kommandant der [...]
(nachfolgend Beschuldigter), wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB
und Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (act. 3/1 und act. 3/11
bzw. act. 8/1 und act. 8/1/1), dies bei folgendem Anzeigesachverhalt, wobei
der Beschwerdeführer damals als Polizeibeamter dem Korps der [...] angehört
hatte:
«Anlässlich des
20-minütigen Gespräches des Beschuldigten mit dem Geschädigten
[Beschwerdeführer] am Montag, 18.01.2016 im Polizeikommando [...], nötigte
der Beschuldigte den Geschädigten eine offensichtlich korrekt durchgeführte
Verkehrskontrolle, als inkorrekt zu dulden und drohte ihm mit weiteren Konsequenzen
beispielsweise im Arbeitszeugnis: «Ich möchte keinen zickigen A.______ in
meinen Reihen sonst tue ich ihn schon beobachten:» «Gottfriedstutz Herr
A._____ haben sie jetzt kein Einsehen?» Danach wies er den Geschädigten aus
dem Büro mit den Worten «Herr A.______ dort ist die Tür, und schrie ihm in
das Treppenhaus hinterher «Uneinsichtig Herr A.______, Uneinsichtig!» Der
Beschuldigte setzte seine Drohung in der Folge auch in die Tat um, indem er
seine Macht als Unterzeichneter beim Arbeitszeugnis missbrauchte und dem
Personalverantwortlichen den Auftrag gab, den Geschädigten mit den falschen
Anschuldigungen zu denunzieren. So musste der Beschuldigte auf Verlangen der
Mobbingstelle und anwaltschaftlicher Unterstützung vier Zwischenzeugnisse in
Folge korrigieren, bis er schliesslich im fünften Anlauf ein einigermassen
hinnehmbares Zeugnis ausstellte.»
2.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2021
entschied die Staatsanwaltschaft, dass gegen den Beschuldigten keine
Strafuntersuchung eingeleitet werde; zugleich auferlegte die
Staatsanwaltschaft die Kosten der Nichtanhandnahmeverfügung in Höhe von CHF
300.- dem Beschwerdeführer (act. 1).
3.
3.1 Mit Eingabe vom
19. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen
Anträgen (act. 2).
3.2 In der Sache sind
keine Stellungnahmen eingeholt, indes die Vorakten der Staatsanwaltschaft
beigezogen worden (siehe dazu Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e
contrario).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Obergericht
behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 16
Abs. 1 lit. a GOG/GL; GS III A/2).
1.2
Gegen eine
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben
werden und ist der Beschwerdeführer dazu legitimiert, insoweit ihm die
Stellung eines Privatklägers zukommt (Art. 310 Abs. 2 SPO in Verbindung mit
Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO; BSK StPO-Omlin, Art. 310 StPO N 26 ff.
sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011,
S. 49 f. N 110).
Mit Beschwerde können in Bezug
auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Die angefochtene
Nichtanhandnahmeverfügung datiert vom 11. Januar 2021; die
Beschwerdeerhebung erfolgte am 20. Januar 2021 (Postaufgabe) und somit innert
der zehntägigen Anfechtungsfrist (Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit
Art. 322 Abs. 2 StPO).
2.
Die Staatsanwaltschaft erlässt
eine Nichtanhandnahmeverfügung, namentlich wenn es an einer
Prozessvoraussetzung mangelt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Der Beschwerdeführer bezog sich
in seiner Strafanzeige vom 23. Dezember 2020 (act. 3/11 bzw. act. 8/1) auf
einen Vorfall vom 18. Januar 2016 und lastet dabei dem Beschuldigten
eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB an (zur ebenfalls geltend gemachten
Nötigung siehe nachstehend). Beim Tatbestand der Drohung handelt es sich um
ein Antragsdelikt (Abs. 1), es sei denn, Täter und Opfer stehen sich in
einer Ehe oder Partnerschaft nahe (Abs. 2), was vorliegend indes nicht der
Fall ist.
Bei Delikten, die nur auf Antrag
hin strafbar sind, erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten,
gerechnet ab dem Tag, an dem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt
wird (Art. 31 StGB); der (rechtzeitige) Strafantrag stellt eine
Prozessvoraussetzung dar (BSK StPO-Omlin,
Art. 310 StPO N 9; OFK/StGB-Donatsch,
StGB 30 N 2). Nachdem sich die vom Beschwerdeführer behauptete Drohung
bereits am 18. Januar 2016 zugetragen hatte, erwog die
Staatsanwaltschaft zutreffend, dass der vom Beschwerdeführer erst im
Dezember 2020 eingereichte Strafantrag (siehe dazu konkret
act. 3/1 bzw. act. 8/1/1) verspätet und daher die Einleitung einer
Strafuntersuchung wegen der behaupteten Drohung zufolge fehlender Prozessvoraussetzung
ausgeschlossen sei (act. 1 S. 2 f. Ziff. 4).
Zu Recht wendet sich denn auch
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dagegen, dass die
Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Drohung
abgelehnt hat.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer
wirft dem Beschuldigten in Bezug auf das inkriminierte Geschehen vom 18.
Januar 2016 ausserdem eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB vor
(act. 3/11 bzw. act. 8/1). Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein
Offizialdelikt; dies bedeutet, dass eine entsprechende Tat von Amtes wegen –
und somit nicht abhängig von einem rechtzeitig gestellten Strafantrag wie bei
der vorhin besprochenen Drohung – zu ahnden ist (Art. 7 Abs. 1 StPO), wobei
die Verfolgungsverjährung mit Ablauf von zehn Jahren eintritt (Art. 97 Abs.
1.
lit. c StGB).
3.2
Die Staatsanwaltschaft
eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und
Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen
ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO).
Besteht dagegen kein zureichender Tatverdacht bzw. zeigt sich aus der Strafanzeige
oder dem Polizeirapport, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht
erfüllt sind, so verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer
Strafuntersuchung (Art. 310 lit. a StPO).
3.3
3.3.1
Eine Nötigung im
Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung
ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner
Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Der Beschwerdeführer macht mit
Bezug auf den Anzeigesachverhalt (oben E. I. 1.) sinngemäss
geltend, er sei am 18. Januar 2016 [der Beschwerdeführer gehörte damals als
Polizeibeamter der [...] an] in einem Gespräch mit dem Kommandanten, dem hier
Beschuldigten, von diesem genötigt worden, eine der Polizei von einer Privatperson
zugegangene Beschwerde über eine von ihm [Beschwerdeführer] durchgeführte
Verkehrskontrolle als berechtigt hinzunehmen, andernfalls "werde er
[Beschuldigter] ihn [Beschwerdeführer] in den Mitarbeiterbeurteilungen und
Arbeitszeugnissen abstrafen" (siehe dazu act. 2 S. 2
"Kurzsachverhalt"; siehe ferner auch act. 3/11
S. 2 f.). Im Ergebnis stellt sich der Beschwerdeführer auf den
Standpunkt, der Beschuldigte habe ihn unter Androhung eines nachteiligen
Arbeitszeugnisses dazu genötigt, die "falsche Sichtweise" des
Beschuldigten betreffend die Verkehrskontrolle zu dulden (siehe dazu
act. 3/11 S. 3 letzter Abschnitt).
3.3.2
In Bezug auf den
soeben dargelegten Sachverhalt hat die Staatsanwaltschaft in ihrer
Nichtanhandnahmeverfügung darauf erkannt, dass "der Tatbestand der
Nötigung eindeutig nicht erfüllt" sei (act. 1 S. 3
Ziff. 5 in fine). Vorweg ist hierzu festzuhalten, dass die
Staatsanwaltschaft aus zutreffenden Erwägungen zu dieser Einschätzung
gelangt ist (act. 1 S. 3 Ziff. 5), weshalb an dieser Stelle vorab
darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.3.3
Der Beschwerdeführer
macht in seiner Beschwerde nicht geltend, die Staatsanwaltschaft habe den
Anzeigesachverhalt inhaltlich nicht korrekt erfasst; in Frage steht daher
nicht eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 393
Abs. 2 lit. b StPO). Zwar schreibt der Beschwerdeführer zu Beginn seiner
Beschwerdeausführungen, er sei "mit dem Entscheid angesichts der
unberücksichtigten Beweismittel und der teils zweifelhaften und
eigenwilligen Auslegung des Sachverhalts" durch die Staatsanwaltschaft
nicht einverstanden, weshalb er "unter anderem weitere Beweise
einreiche" (act. 2 S. 1). Indes zeigt Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde nicht auf, inwiefern die Staatsanwaltschaft auf der
Grundlage der ihr vorgelegenen Dokumente (act. 8/1-8/1/6) die
inkriminierte Begebenheit in ihrer Tragweite nicht richtig erkannt haben
soll.
3.3.4
Der Beschwerdeführer
fokussiert denn auch mit seinen einlässlichen Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe darauf, dem Obergericht aufzuzeigen, weshalb aus seiner
Sicht sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Nötigung im Sinne von Art. 181
StGB erfüllt seien (act. 2 S. 2 ff. Ziff. 1-5). Insofern rügt
er eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Staatsanwaltschaft
(Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), nachdem diese erwogen hatte, der
Tatbestand der Nötigung sei "eindeutig nicht erfüllt" (act. 1
S. 3 Ziff. 5 in fine).
Die Rüge des Beschwerdeführers
ist aus nachfolgenden Überlegungen unbegründet:
3.3.4.1
Vorliegend vertrat
der Beschuldigte in seiner Funktion als Kommandant der [...] anlässlich der
Unterredung am 18. Januar 2016 mit dem ihm (damals) unterstellten
Beschwerdeführer den Standpunkt, eine bei der Polizei eingegangene
Beschwerde über eine vom Beschwerdeführer zusammen mit einem zweiten
Polizisten durchgeführte Verkehrskontrolle sei nicht korrekt verlaufen
(Details zu dieser Verkehrskontrolle ergeben sich keine aus den Akten).
Gemäss den vom Beschwerdeführer hinterher verfassten Gesprächsnotizen soll
der Beschuldigte ihm Folgendes gesagt haben: "Herr A.______, ich will
nicht zu lange darum herumreden und über das eine Geschichte machen, der
Fehler von Ihnen und Herr [...] ist, dass Sie davon sind, bevor er den
Zustand korrigiert hat. Das war der Fehler. Punkt." (act. 3/6 S. 2
bzw. act. 8/1/6 S. 2). Der Beschuldigte hielt in einer internen
E-Mail vom 18. Januar 2016 fest (act. 3/2), dass er beim Gespräch
mit dem Beschwerdeführer bei diesem die Erkenntnis vermisst habe, dass die
Kantonspolizei im fraglichen Vorfall hätte dienstleistungsorientierter auftreten
können; zugleich sei bei ihm [Beschwerdeführer] eine arrogante Haltung
spürbar gewesen. Beides habe dazu geführt, dass er [Beschuldigter] das
Gespräch beendet und ihm [Beschwerdeführer] die Türe gewiesen habe. Sodann
schloss der Kommandant seine E-Mail mit der Anweisung, "diese
uneinsichtige Haltung bzw. mangelnde Selbstreflexion in der MAB
[Mitarbeiterbeurteilung] zu erwähnen und diese E-Mail in der Personalakte
vorderhand aufzubewahren".
3.3.4.2
Nötigen im Sinne
von Art. 181 StGB bedeutet, einem anderen ein von ihm nicht gewolltes
Verhalten aufzuzwingen, das heisst, ihn durch Einsetzen eines der im Gesetz
genannten Nötigungsmittel (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder
andere Beschränkung der Handlungsfreiheit) zu einem Tun, Unterlassen oder
Dulden zu veranlassen (Heizmann/Lüönd,
Art. 181 N 2 f., in: Damian
K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 1. Aufl., Bern 2020).
Der Beschwerdeführer erkennt eine
Nötigung darin, dass er vom Beschuldigten anlässlich der Unterredung vom 18.
Januar 2016 sozusagen in die Ecke gedrängt worden sei: entweder anerkenne er
(der Beschuldigte) den aus seiner Sicht ungerechtfertigten Vorwurf oder aber
er habe "mit weiteren Konsequenzen beispielsweise im Arbeitszeugnis zu
rechnen" (act. 3/11 S. 1 unten). Indes ist bei dieser Sachlage
überhaupt nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer hierbei im Sinne
von Art. 181 Abs. 1 StGB in seiner Handlungs- und Willensfreiheit
eingeengt und dadurch genötigt worden wäre, etwas zu tun, zu unterlassen oder
zu dulden. Der Beschuldigte hatte anlässlich der Unterredung vom 18. Januar
2016.
vom Beschwerdeführer einzig erwartet, dass dieser zur Kenntnis nehme,
dass eine von ihm (Beschwerdeführer) durchgeführte Verkehrskontrolle nach
Ansicht des Beschuldigten nicht korrekt durchgeführt worden sei. Es steht
ausser Frage, dass der Beschuldigte als Kommandant des [...] Einsätze seiner
Untergebenen kritisch beurteilen und dabei gegebenenfalls auch korrigierend
eingreifen darf. Er muss hierbei selbstverständlich auch verlangen können,
dass entsprechende Verhaltensanweisungen bei Einsätzen von seinen Untergegebenen
akzeptiert werden. Es steht ihm insbesondere auch zu, eine ihm als Kommandanten
zugetragene Beschwerde zu würdigen und gegebenenfalls als berechtigt zu
erachten und diesfalls den Vorfall mit dem betroffenen Polizeibeamten kritisch
zu bereden. Wenn hierbei die Ansicht des Kommandanten von derjenigen des
Untergebenen abweicht, hat Letzterer dies so zu akzeptieren, ohne dass darin
eine Nötigung läge (ausgeblendet ist der vorliegend weder geltend gemachte
noch aus den Akten ersichtliche Fall, dass eine Ungesetzlichkeit verlangt
worden wäre).
3.3.4.3
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Anzeige sodann geltend, es sei ihm ein
ernstlicher Nachteil angedroht worden, indem der Beschuldigte ihm ein schlechtes
Arbeitszeugnis in Aussicht gestellt habe (act. 3/11). Indes hat selbst
der Beschwerdeführer in seiner am 19. Januar 2016 verfassten Zusammenfassung
des Gesprächs vom Vortag noch mit keinem Wort festgehalten, dass der
Beschuldigte ihm solches angedroht hätte (siehe act. 3/6 S. 2 bzw. act.
8/1/6 S. 2); einzig in den beigefügten Anmerkungen zur Gesprächsaufzeichnung
hat der Beschwerdeführer unter "Problemstellungen" die Befürchtung
eines [ungünstigen] Arbeitszeugnisses geäussert (siehe act. 3/6 S. 3
bzw. act. 8/1/6 S. 4). Ist aber definitiv nicht erstellt und ergeben sich
dafür auch keine Anhaltspunkte aus den Akten, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer
anlässlich der Besprechung vom 18. Januar 2016 ein schlechtes
Arbeitszeugnis in Aussicht gestellt hat, braucht auch nicht weiter erörtert
zu werden, ob darin die Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinne von
Art. 181 Abs. 1 StGB läge.
Ein Androhen ernstlicher
Nachteile ist ferner auch nicht in der internen E-Mail des Beschuldigten vom
18.
Januar 2016 (act. 3/2) auszumachen. Zum einen war diese E-Mail nicht
an den Beschwerdeführer adressiert (und fragt sich denn auch, wie dieser
dazu gelangt ist); zum anderen liegt es im Ermessen eines Kommandanten, eine
von ihm als uneinsichtig beurteilte Haltung eines Untergebenen in der
internen Mitarbeiterbeurteilung zu dokumentieren.
3.3.4.4
Hinzu kommt noch
Folgendes: Selbst wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Nötigung im Sinne
von Art. 181 StGB erfüllt wären, so setzt die Strafbarkeit zusätzlich voraus,
dass die Nötigung effektiv auch rechtswidrig war. Eine Rechtswidrigkeit
liegt nur vor, wenn der vom Täter verfolgte Zweck oder das von ihm verwendete
Mittel unerlaubt war oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im
richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich
zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder
sittenwidrig ist (BGE 122 IV 322 E. 2 S. 326). Vorliegend hat der
Beschuldigte anlässlich der Unterredung mit dem Beschwerdeführer am 18.
Januar 2016 keinen unerlaubten Zweck verfolgt, indem er den Beschwerdeführer
mit einer Beanstandung konfrontiert und dabei von ihm eine Änderung im polizeilichen
Einsatzverhalten verlangt hat. Der Beschuldigte hat sich überdies bei der
Kommunikation seiner Anweisung auch nicht eines unerlaubten Mittels bedient;
selbst wenn er ihm sogar mitgeteilt hätte, er werde die von ihm
(Beschuldigter) als uneinsichtig eingeschätzte Haltung des Beschwerdeführers
im Arbeitszeugnis vermerken, so hat er sich dabei nicht eines unerlaubten
Mittels bedient. Wohl hat ein Arbeitszeugnis grundsätzlich wohlwollend zu
sein, doch kann daraus nicht gefolgert werden, ein Arbeitgeber mache sich
strafbar, wenn er darin berechtigterweise kritische Sequenzen einfliessen
lässt. Was schliesslich noch die Relation von Zweck und Mittel anbetrifft, so
wird darin weder eine Rechtsmissbräuchlichkeit noch eine Sittenwidrigkeit
offenbar.
3.3.4.5
Lediglich der
Vollständigkeit halber bleibt Folgendes anzumerken: Der vom Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde einlässlich thematisierte Beizug der Mobbingstelle
sowie die spätere Auseinandersetzung um die Formulierung des Zwischenzeugnisses
(act. 2 S. 4 ff. Ziff. 2; siehe auch act. 3/9) haben keine tatbeständliche
Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer anlässlich der inkriminierten
Unterredung vom 18. Januar 2016 vom Beschuldigten genötigt wurde.
3.4
Damit ist
zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auch in Bezug auf
die eingeklagte Nötigung keine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1
Die Staatsanwaltschaft
legte für die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung eine Gebühr von
CHF 300.- fest und auferlegte diese dem Beschwerdeführer (act. 1
S. 1 Dispositiv-Ziff. 2). In rechtlicher Hinsicht stützte sie sich
dabei sowohl auf Art. 427 Abs. 2 StPO als auch auf Art. 420 lit. a
StPO, wonach aus Sicht der Staatsanwaltschaft die Strafantrag stellende
Person bzw. generell jedermann zur Übernahme der Verfahrenskosten
verpflichtet werden könne, wenn mutwillig bzw. vorsätzlich oder
grobfahrlässig die Einleitung eines Verfahrens bewirkt worden sei
(act. 1 S. 4 Ziff. 8).
Der Beschwerdeführer macht in
seiner Beschwerde geltend, es sei unter den vorliegend obwaltenden Umständen
nicht nachvollziehbar, ihm "grobfahrlässige oder gar mutwillige
Prozessführung vorzuwerfen" (act. 2 S. 9 Ziff. 6). Damit rügt der
Beschwerdeführer implizit eine unrichtige Rechtsanwendung in Hinsicht darauf,
dass ihm die Gebühr der Nichtanhandnahmeverfügung auferlegt worden ist.
Die Beschwerde ist in diesem
Punkt begründet, wie solgleich aufzuzeigen ist.
4.2
Der Beschwerdeführer
erhob gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen des Antragsdelikts der
Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (act. 3/1 bzw.
act. 8/1/1). Indes war die Antragsfrist dafür im Zeitpunkt der
Antragstellung längst abgelaufen, weshalb die Staatsanwaltschaft in Bezug
darauf zu Recht von der Eröffnung einer Strafuntersuchung abgesehen hat
(siehe dazu oben E. II. 2).
Bei einem Antragsdelikt können
bei einem mutwillig oder grob fahrlässig eingereichten Strafantrag die
Verfahrenskosten dem Antragsteller überbunden werden (Art. 427 Abs. 2
Ingress StPO), dies jedoch abhängig vom Ausgang des Verfahrens. So setzt die
Kostenüberwälzung auf den Antragsteller namentlich voraus, dass das Verfahren
eingestellt wurde (Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO; siehe dazu BSK
StPO-Domeisen, Art. 427 StPO N
10). Vorliegend erfolgte indes nicht eine Einstellung des Verfahrens (siehe
dazu Art. 319 ff. StPO bzw. Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO),
sondern wurde ein Untersuchungsverfahren erst gar nicht eröffnet und erging
demgemäss eine Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 310 StPO. In
dieser Konstellation ist daher Art. 427 Abs. 2 StPO nicht einschlägig
und können somit nicht gestützt darauf Kosten auf die Strafantrag stellende
Person überwälzt werden.
4.3
4.3.1
Gemäss Art. 420 lit.
a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf eine Person
Rückgriff nehmen, wenn diese vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung
des Verfahrens bewirkt hat. Eine entsprechende Kostenverpflichtung ist
denkbar, wenn mit haltlosen Anzeigen oder Verdächtigungen ein Strafverfahren
eingeleitet wird. Haltlosigkeit ist jedoch nicht anzunehmen, wenn sich die
anzeigende Person auf gewichtige Anhaltspunkte stützen konnte oder die
Strafverfolgungsbehörde lediglich den an sich richtig angezeigten Sachverhalt
anders würdigt. Haltlosigkeit setzt vielmehr eine Anzeige voraus, die in der
Nähe einer strafbaren falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB anzusiedeln
ist (siehe dazu BSK StPO-Domeisen,
Art. 420 StPO N 7 mit Hinweisen).
4.3.2
Die Staatsanwaltschaft
erwog zu der von ihr verfügten Kostenauflage, die vom Beschwerdeführer
erstattete Strafanzeige erweise sich als "mutwillige oder zumindest
grobfahrlässige Prozessführung". Für den Beschwerdeführer sei nicht
bloss erkennbar gewesen, dass er die Strafantragsfrist um Jahre verpasst
habe; als ehemaliger Polizist sei ihm dies auch bewusst gewesen. So lasse
sich auch erklären, weshalb in der Anzeige zusätzlich der Tatbestand der
Nötigung angerufen werde, obschon auch hier einem ehemaligen Polizeifunktionär
habe klar sein müssen, dass bloss eine zivil- resp. öffentlich-rechtliche
Streitigkeit vorliege, mit welcher sich die Strafbehörde nicht zu befassen
habe (act. 1 S. 4 Ziff. 8).
4.3.3
Wie bereits
vorstehend ausgeführt, können gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO bei einem
Antragsdelikt die Verfahrenskosten nur dann der Antrag stellenden Person
auferlegt werden, wenn eine Strafuntersuchung eingestellt wird, nicht aber
bereits im Falle der Nichtanhandnahme einer Untersuchung (siehe davor
E. 4.2). Insofern ist Art. 427 Abs. 2 StPO als lex specialis bei
Antragsdelikten zu qualifizieren. Es ist daher nicht angängig, eine
Strafantrag stellende Person nun gestützt auf Art. 420 lit. a StPO mit
Verfahrenskosten zu belegen, wenn eine entsprechende Kostenüberwälzung nach Massgabe
von Art. 427 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft lässt sich daher eine Kostenüberwälzung auf den
Beschwerdeführer nicht damit begründen, er habe in Bezug auf den angezeigten
Tatbestand der Drohung die Strafantragsfrist versäumt.
Bleibt somit noch zu prüfen, ob
sich gestützt auf Art. 420 lit. a StPO eine Kostenübernahme durch den
Beschwerdeführer wegen der von ihm gleichzeitig angezeigten Nötigung Sinne
von Art. 181 StGB rechtfertigen lässt. Die Frage ist zu verneinen. Der
Beschwerdeführer hat vorliegend nicht sozusagen einen unwahren Sachverhalt
zur Anzeige gebracht bzw. quasi wider besseres Wissen und insofern mutwillig
gehandelt, um gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren herbeizuführen. Er hat
subjektiv den in seiner Anzeige (act. 3/11 bzw. 8/1) geschilderten
Sachverhalt als Nötigung empfunden, was objektiv zwar nicht zutrifft, ihm
aber nicht im Sinne von Art. 420 lit. a StPO als Mutwilligkeit oder
Grobfahrlässigkeit angelastet werden kann (siehe dazu auch Urteil BGer 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2.)
Es liegt daher eine Rechtsverletzung vor, wenn dem Beschwerdeführer dennoch
die Kosten der Nichtanhandnahmeverfügung auferlegt wurden.
4.4
Aus alldem ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer für die ergangene Nichtanhandnahmeverfügung
nicht kostenpflichtig ist; Dispositiv-Ziff. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung
ist daher aufzuheben.
III.
Zur Hauptsache unterliegt der
Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, indem es bei der Nichtanhandnahme
einer Strafuntersuchung bleibt; er obsiegt lediglich im Nebenpunkt der
Kostenregelung, indem er die in der Nichtanhandnahmeverfügung festgesetzte
Gebühr von CHF 300.- nicht zu tragen hat. Bei diesem Ausgang wird der
Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren teilweise kostenpflichtig
(Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die reduzierte Gerichtsgebühr auf
CHF 600.- festzulegen ist (Art. 8 Abs. 2 lit. b de r Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Dem Beschuldigten ist im
Beschwerdeverfahren kein Aufwand erwachsen, weshalb von einer
Parteientschädigung abzusehen ist. Desgleichen hat auch der Beschwerdeführer,
obwohl in einem Nebenpunkt obsiegend, keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
ohnehin kein entschädigungsrelevanter Aufwand erwachsen ist.
____________________
Das
Dispositiv
Gericht erkennt:
1.
In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2021 (SA.2020.01138) aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren von CHF 600.‑ werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und von ihm bezogen.
3.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]