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Entscheid

OG.2021.00009

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

4. Februar 2021Deutsch18 min

Verkehrskontrolle, als inkorrekt zu dulden und drohte ihm mit weiteren Konsequenzen

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 4. Februar 2021

Verfahren

OG.2021.00009

A.______ Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons

Glarus Beschwerdegegner

vertreten

durch den Staatsanwalt

2. B.______

betreffend

Nichtanhandnahme

einer Strafuntersuchung

Anträge

des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 19. Januar 2021, act. 2

S. 2):

1.

Es sei die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 11.

Januar 2021 aufzuheben.

2.

Es sei gegen B.______ eine

Strafuntersuchung wegen Nötigung gemäss Art. 181 einzuleiten.

3.

Es sei eine ausserordentliche

Staatsanwaltschaft mit der Durchführung der Straf­untersuchung zu

beauftragen.

4.

Es sei der Strafantrag

betreffend Drohung infolge Ablaufs der Strafantragsfrist als nichtig zu

betrachten.

5.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

Am 22. bzw. 23. Dezember

2020 erstattete A.______ (nachfolgend Beschwerde­führer) bei der hiesigen

Staatsan­waltschaft Anzeige/Strafantrag gegen B.______ Kommandant der [...]

(nachfolgend Beschuldigter), wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB

und Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (act. 3/1 und act. 3/11

bzw. act. 8/1 und act. 8/1/1), dies bei folgendem Anzei­gesachverhalt, wobei

der Beschwerdeführer damals als Polizeibeamter dem Korps der [...] angehört

hatte:

«Anlässlich des

20-minütigen Gespräches des Beschuldigten mit dem Geschädigten

[Beschwerdeführer] am Montag, 18.01.2016 im Polizeikommando [...], nötigte

der Beschuldigte den Geschädigten eine offensichtlich korrekt durchgeführte

Verkehrskontrolle, als inkorrekt zu dulden und drohte ihm mit weiteren Konsequenzen

beispielsweise im Arbeitszeugnis: «Ich möchte keinen zickigen A.______ in

meinen Reihen sonst tue ich ihn schon beobachten:» «Gottfriedstutz Herr

A._____ haben sie jetzt kein Einsehen?» Danach wies er den Geschädigten aus

dem Büro mit den Worten «Herr A.______ dort ist die Tür, und schrie ihm in

das Treppenhaus hinterher «Uneinsichtig Herr A.______, Uneinsichtig!» Der

Beschuldigte setzte seine Drohung in der Folge auch in die Tat um, indem er

seine Macht als Unterzeichneter beim Arbeitszeugnis missbrauchte und dem

Personalverantwortlichen den Auftrag gab, den Geschädigten mit den falschen

Anschuldigungen zu denunzieren. So musste der Beschuldigte auf Verlangen der

Mobbingstelle und anwaltschaftlicher Unterstüt­zung vier Zwischenzeugnisse in

Folge korrigieren, bis er schliesslich im fünften Anlauf ein einigermassen

hinnehmbares Zeugnis ausstellte.»

2.

Mit Verfügung vom 11. Januar 2021

entschied die Staatsanwaltschaft, dass gegen den Beschuldigten keine

Strafuntersu­chung eingeleitet werde; zugleich auferlegte die

Staatsanwaltschaft die Kosten der Nichtanhandnahmeverfügung in Höhe von CHF

300.- dem Beschwerdeführer (act. 1).

3.

3.1 Mit Eingabe vom

19. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Nicht­anhandnahmeverfügung

der Staatsan­waltschaft beim Obergericht Beschwerde mit den eingangs wiederge­gebenen

Anträgen (act. 2).

3.2 In der Sache sind

keine Stellungnahmen eingeholt, indes die Vorakten der Staats­anwaltschaft

beigezogen worden (siehe dazu Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e

contrario).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Obergericht

behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 16

Abs. 1 lit. a GOG/GL; GS III A/2).

1.2

Gegen eine

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben

werden und ist der Beschwerdeführer dazu legitimiert, inso­weit ihm die

Stellung eines Privatklägers zukommt (Art. 310 Abs. 2 SPO in Verbin­dung mit

Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO; BSK StPO-Omlin, Art. 310 StPO N 26 ff.

sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss

Schweizeri­scher Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011,

S. 49 f. N 110).

Mit Beschwerde können in Bezug

auf den angefochtenen Entscheid Rechtsver­letzungen und eine unvollständige

oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt

werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Die angefochtene

Nichtanhandnahmeverfügung datiert vom 11. Januar 2021; die

Beschwerdeerhebung erfolgte am 20. Januar 2021 (Postaufgabe) und somit innert

der zehntägigen Anfechtungsfrist (Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbin­dung mit

Art. 322 Abs. 2 StPO).

2.

Die Staatsanwaltschaft erlässt

eine Nichtanhandnahmeverfügung, namentlich wenn es an einer

Prozessvoraussetzung mangelt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

Der Beschwerdeführer bezog sich

in seiner Strafanzeige vom 23. Dezember 2020 (act. 3/11 bzw. act. 8/1) auf

einen Vorfall vom 18. Januar 2016 und lastet dabei dem Beschuldig­ten

eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB an (zur ebenfalls geltend gemachten

Nötigung siehe nachstehend). Beim Tatbestand der Drohung handelt es sich um

ein Antragsdelikt (Abs. 1), es sei denn, Täter und Opfer stehen sich in

einer Ehe oder Partnerschaft nahe (Abs. 2), was vorliegend indes nicht der

Fall ist.

Bei Delikten, die nur auf Antrag

hin strafbar sind, erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten,

gerechnet ab dem Tag, an dem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt

wird (Art. 31 StGB); der (rechtzeitige) Strafantrag stellt eine

Prozessvoraussetzung dar (BSK StPO-Omlin,

Art. 310 StPO N 9; OFK/StGB-Donatsch,

StGB 30 N 2). Nachdem sich die vom Beschwerdeführer behauptete Drohung

bereits am 18. Januar 2016 zugetragen hatte, erwog die

Staatsanwalt­schaft zutreffend, dass der vom Beschwerdeführer erst im

Dezember 2020 einge­reichte Strafantrag (siehe dazu konkret

act. 3/1 bzw. act. 8/1/1) verspätet und daher die Einleitung einer

Strafuntersuchung wegen der behaupteten Drohung zufolge feh­lender Prozess­voraussetzung

ausgeschlossen sei (act. 1 S. 2 f. Ziff. 4).

Zu Recht wendet sich denn auch

der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dagegen, dass die

Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Drohung

abge­lehnt hat.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer

wirft dem Beschuldigten in Bezug auf das inkriminierte Geschehen vom 18.

Januar 2016 ausserdem eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB vor

(act. 3/11 bzw. act. 8/1). Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein

Offizialdelikt; dies bedeutet, dass eine entsprechende Tat von Amtes wegen –

und somit nicht abhängig von einem rechtzeitig gestellten Strafantrag wie bei

der vorhin besproche­nen Drohung – zu ahnden ist (Art. 7 Abs. 1 StPO), wobei

die Verfol­gungsverjährung mit Ablauf von zehn Jahren eintritt (Art. 97 Abs.

1.

lit. c StGB).

3.2

Die Staatsanwaltschaft

eröffnet eine Strafun­tersuchung, wenn sich aus den Informationen und

Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen

ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO).

Besteht dagegen kein zureichender Tatverdacht bzw. zeigt sich aus der Strafanzei­ge

oder dem Polizeirapport, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht

erfüllt sind, so verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer

Strafun­tersuchung (Art. 310 lit. a StPO).

3.3

3.3.1

Eine Nötigung im

Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung

ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei­ner

Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Der Beschwerdeführer macht mit

Bezug auf den Anzeigesachverhalt (oben E. I. 1.) sinngemäss

geltend, er sei am 18. Januar 2016 [der Beschwerdeführer gehörte da­mals als

Polizeibeamter der [...] an] in einem Gespräch mit dem Kommandanten, dem hier

Beschuldigten, von diesem genötigt worden, eine der Polizei von einer Privatperson

zugegangene Beschwerde über eine von ihm [Beschwerdeführer] durchgeführte

Verkehrskontrolle als berechtigt hinzunehmen, andernfalls "werde er

[Beschuldigter] ihn [Beschwerdeführer] in den Mitarbeiterbeur­teilungen und

Arbeitszeugnissen abstrafen" (siehe dazu act. 2 S. 2

"Kurzsachver­halt"; siehe ferner auch act. 3/11

S. 2 f.). Im Ergebnis stellt sich der Beschwerdefüh­rer auf den

Standpunkt, der Beschuldigte habe ihn unter Androhung eines nachteili­gen

Arbeitszeugnisses dazu genötigt, die "falsche Sichtweise" des

Beschuldigten betreffend die Verkehrskontrolle zu dulden (siehe dazu

act. 3/11 S. 3 letzter Abschnitt).

3.3.2

In Bezug auf den

soeben dargelegten Sachverhalt hat die Staatsanwaltschaft in ihrer

Nichtanhandnahmeverfügung darauf erkannt, dass "der Tatbe­stand der

Nötigung eindeutig nicht erfüllt" sei (act. 1 S. 3

Ziff. 5 in fine). Vorweg ist hierzu fest­zuhalten, dass die

Staatsanwaltschaft aus zutref­fenden Erwägungen zu dieser Ein­schätzung

gelangt ist (act. 1 S. 3 Ziff. 5), weshalb an dieser Stelle vorab

darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.3.3

Der Beschwerdeführer

macht in seiner Beschwerde nicht geltend, die Staats­anwaltschaft habe den

Anzeigesachverhalt inhaltlich nicht korrekt erfasst; in Frage steht daher

nicht eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 393

Abs. 2 lit. b StPO). Zwar schreibt der Beschwerdeführer zu Beginn seiner

Beschwerdeausführungen, er sei "mit dem Entscheid angesichts der

unberücksich­tigten Beweismittel und der teils zweifelhaften und

eigenwilligen Auslegung des Sachver­halts" durch die Staatsanwaltschaft

nicht einverstanden, weshalb er "unter anderem weitere Beweise

einreiche" (act. 2 S. 1). Indes zeigt Beschwerdeführer in

seiner Beschwerde nicht auf, inwiefern die Staatsanwaltschaft auf der

Grundlage der ihr vorgelegenen Dokumente (act. 8/1-8/1/6) die

inkriminierte Bege­benheit in ihrer Tragweite nicht richtig erkannt haben

soll.

3.3.4

Der Beschwerdeführer

fokussiert denn auch mit seinen einlässlichen Ausfüh­rungen in der

Beschwerdeeingabe darauf, dem Obergericht aufzuzeigen, weshalb aus seiner

Sicht sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Nötigung im Sinne von Art. 181

StGB erfüllt seien (act. 2 S. 2 ff. Ziff. 1-5). Insofern rügt

er eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Staatsanwaltschaft

(Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), nach­dem diese erwogen hatte, der

Tatbestand der Nötigung sei "eindeutig nicht erfüllt" (act. 1

S. 3 Ziff. 5 in fine).

Die Rüge des Beschwerdeführers

ist aus nachfolgenden Überlegungen unbegrün­det:

3.3.4.1

Vorliegend vertrat

der Beschuldigte in seiner Funktion als Kommandant der [...] anlässlich der

Unterredung am 18. Januar 2016 mit dem ihm (damals) unterstellten

Beschwerdeführer den Standpunkt, eine bei der Polizei ein­gegangene

Beschwerde über eine vom Beschwerdeführer zusammen mit einem zweiten

Polizisten durchgeführte Verkehrskontrolle sei nicht korrekt verlaufen

(Details zu dieser Verkehrskontrolle ergeben sich keine aus den Akten).

Gemäss den vom Beschwerdeführer hinterher verfassten Gesprächsnotizen soll

der Beschuldigte ihm Folgendes gesagt haben: "Herr A.______, ich will

nicht zu lange darum herumreden und über das eine Geschichte machen, der

Fehler von Ihnen und Herr [...] ist, dass Sie davon sind, bevor er den

Zustand korrigiert hat. Das war der Fehler. Punkt." (act. 3/6 S. 2

bzw. act. 8/1/6 S. 2). Der Beschul­digte hielt in einer internen

E-Mail vom 18. Januar 2016 fest (act. 3/2), dass er beim Gespräch

mit dem Beschwerdeführer bei diesem die Erkenntnis vermisst habe, dass die

Kantonspolizei im fraglichen Vorfall hätte dienstleistungsorientierter auftre­ten

können; zugleich sei bei ihm [Beschwerdeführer] eine arrogante Haltung

spürbar gewesen. Beides habe dazu geführt, dass er [Beschuldigter] das

Gespräch beendet und ihm [Beschwerdeführer] die Türe gewiesen habe. Sodann

schloss der Kom­mandant seine E-Mail mit der Anweisung, "diese

uneinsichtige Haltung bzw. man­gelnde Selbstreflexion in der MAB

[Mitarbeiterbeurteilung] zu erwähnen und diese E-Mail in der Personalakte

vorderhand aufzubewahren".

3.3.4.2

Nötigen im Sinne

von Art. 181 StGB bedeutet, einem anderen ein von ihm nicht gewolltes

Verhalten aufzuzwingen, das heisst, ihn durch Einsetzen eines der im Gesetz

genannten Nötigungsmittel (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder

andere Beschränkung der Handlungsfreiheit) zu einem Tun, Unterlassen oder

Dulden zu veranlassen (Heizmann/Lüönd,

Art. 181 N 2 f., in: Damian

K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 1. Aufl., Bern 2020).

Der Beschwerdeführer erkennt eine

Nötigung darin, dass er vom Beschul­digten anlässlich der Unterredung vom 18.

Januar 2016 sozusagen in die Ecke gedrängt worden sei: entweder anerkenne er

(der Beschuldigte) den aus seiner Sicht unge­rechtfertigten Vorwurf oder aber

er habe "mit weiteren Konsequenzen beispielswei­se im Arbeitszeugnis zu

rechnen" (act. 3/11 S. 1 unten). Indes ist bei dieser Sachla­ge

überhaupt nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer hierbei im Sinne

von Art. 181 Abs. 1 StGB in seiner Handlungs- und Willensfreiheit

eingeengt und dadurch genötigt worden wäre, etwas zu tun, zu unterlassen oder

zu dulden. Der Beschuldigte hatte anlässlich der Unterredung vom 18. Januar

2016.

vom Beschwerdeführer einzig erwartet, dass dieser zur Kenntnis nehme,

dass eine von ihm (Beschwerdeführer) durchgeführte Verkehrskontrolle nach

Ansicht des Beschuldigten nicht korrekt durchgeführt worden sei. Es steht

ausser Frage, dass der Beschuldigte als Kommandant des [...] Einsätze seiner

Unter­gebenen kritisch beurteilen und dabei gegebenenfalls auch korrigierend

eingreifen darf. Er muss hierbei selbstverständlich auch verlangen können,

dass entsprechen­de Verhaltensanweisungen bei Einsätzen von seinen Untergege­benen

akzeptiert werden. Es steht ihm insbesondere auch zu, eine ihm als Kom­mandanten

zugetra­gene Beschwerde zu würdigen und gegebenenfalls als berech­tigt zu

erachten und diesfalls den Vorfall mit dem betroffenen Polizeibeamten kri­tisch

zu bereden. Wenn hierbei die Ansicht des Kommandanten von derjenigen des

Untergebenen abweicht, hat Letzterer dies so zu akzeptieren, ohne dass darin

eine Nötigung läge (ausge­blendet ist der vorliegend weder geltend gemachte

noch aus den Akten ersichtliche Fall, dass eine Ungesetzlichkeit verlangt

worden wäre).

3.3.4.3

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Anzeige sodann geltend, es sei ihm ein

ernstlicher Nachteil angedroht worden, indem der Beschuldigte ihm ein schlech­tes

Arbeitszeugnis in Aussicht gestellt habe (act. 3/11). Indes hat selbst

der Beschwerde­führer in seiner am 19. Januar 2016 verfassten Zusammenfassung

des Gesprächs vom Vortag noch mit keinem Wort festgehalten, dass der

Beschuldigte ihm solches angedroht hätte (siehe act. 3/6 S. 2 bzw. act.

8/1/6 S. 2); einzig in den beigefügten Anmerkungen zur Gesprächsaufzeichnung

hat der Beschwerdeführer unter "Problemstellungen" die Befürchtung

eines [ungünstigen] Arbeitszeugnisses geäussert (siehe act. 3/6 S. 3

bzw. act. 8/1/6 S. 4). Ist aber definitiv nicht erstellt und ergeben sich

dafür auch keine Anhaltspunkte aus den Akten, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer

anlässlich der Besprechung vom 18. Januar 2016 ein schlechtes

Arbeitszeugnis in Aussicht gestellt hat, braucht auch nicht weiter erörtert

zu werden, ob darin die Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinne von

Art. 181 Abs. 1 StGB läge.

Ein Androhen ernstlicher

Nachteile ist ferner auch nicht in der internen E-Mail des Beschuldigten vom

18.

Januar 2016 (act. 3/2) auszumachen. Zum einen war diese E-Mail nicht

an den Beschwerdeführer adressiert (und fragt sich denn auch, wie die­ser

dazu gelangt ist); zum anderen liegt es im Ermessen eines Kommandanten, eine

von ihm als uneinsichtig beurteilte Haltung eines Untergebenen in der

internen Mitarbeiterbeurteilung zu dokumentieren.

3.3.4.4

Hinzu kommt noch

Folgendes: Selbst wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Nötigung im Sinne

von Art. 181 StGB erfüllt wären, so setzt die Strafbarkeit zusätzlich voraus,

dass die Nötigung effektiv auch rechtswidrig war. Eine Rechts­widrigkeit

liegt nur vor, wenn der vom Täter verfolgte Zweck oder das von ihm ver­wendete

Mittel unerlaubt war oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im

richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich

zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder

sittenwidrig ist (BGE 122 IV 322 E. 2 S. 326). Vorliegend hat der

Beschuldigte anlässlich der Unterredung mit dem Beschwerdeführer am 18.

Januar 2016 keinen unerlaubten Zweck verfolgt, indem er den Beschwerdeführer

mit einer Beanstandung konfrontiert und dabei von ihm eine Änderung im polizeilichen

Einsatzverhalten verlangt hat. Der Beschuldigte hat sich überdies bei der

Kommunikation seiner Anweisung auch nicht eines unerlaubten Mittels bedient;

selbst wenn er ihm sogar mitgeteilt hätte, er wer­de die von ihm

(Beschuldigter) als uneinsichtig eingeschätzte Haltung des Beschwerdeführers

im Arbeitszeugnis vermerken, so hat er sich dabei nicht eines unerlaubten

Mittels bedient. Wohl hat ein Arbeitszeugnis grundsätzlich wohlwollend zu

sein, doch kann daraus nicht gefolgert werden, ein Arbeitgeber mache sich

straf­bar, wenn er darin berechtigterweise kritische Sequenzen einfliessen

lässt. Was schliesslich noch die Relation von Zweck und Mittel anbetrifft, so

wird darin weder eine Rechtsmissbräuchlichkeit noch eine Sittenwidrigkeit

offenbar.

3.3.4.5

Lediglich der

Vollständigkeit halber bleibt Folgendes anzumerken: Der vom Beschwerdeführer

in seiner Beschwerde einlässlich thematisierte Beizug der Mob­bingstelle

sowie die spätere Auseinandersetzung um die Formulierung des Zwi­schenzeugnisses

(act. 2 S. 4 ff. Ziff. 2; siehe auch act. 3/9) haben keine tatbeständ­liche

Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer anlässlich der in­kriminierten

Unterredung vom 18. Januar 2016 vom Beschuldigten genötigt wurde.

3.4

Damit ist

zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auch in Bezug auf

die eingeklagte Nötigung keine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Die

Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.

4.1

Die Staatsanwaltschaft

legte für die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung eine Gebühr von

CHF 300.- fest und auferlegte diese dem Beschwerdeführer (act. 1

S. 1 Dispositiv-Ziff. 2). In rechtlicher Hinsicht stützte sie sich

dabei sowohl auf Art. 427 Abs. 2 StPO als auch auf Art. 420 lit. a

StPO, wonach aus Sicht der Staats­anwaltschaft die Strafantrag stellende

Person bzw. generell jedermann zur Über­nahme der Verfahrenskosten

verpflichtet werden könne, wenn mutwillig bzw. vor­sätzlich oder

grobfahrlässig die Einleitung eines Verfahrens bewirkt worden sei

(act. 1 S. 4 Ziff. 8).

Der Beschwerdeführer macht in

seiner Beschwerde geltend, es sei unter den vorlie­gend obwaltenden Umständen

nicht nachvollziehbar, ihm "grobfahrlässige oder gar mutwillige

Prozessführung vorzuwerfen" (act. 2 S. 9 Ziff. 6). Damit rügt der

Beschwerdeführer implizit eine unrichtige Rechtsanwendung in Hinsicht darauf,

dass ihm die Gebühr der Nichtanhandnahmeverfügung auferlegt worden ist.

Die Beschwerde ist in diesem

Punkt begründet, wie solgleich aufzuzeigen ist.

4.2

Der Beschwerdeführer

erhob gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen des Antragsdelikts der

Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (act. 3/1 bzw.

act. 8/1/1). Indes war die Antragsfrist dafür im Zeitpunkt der

Antragstellung längst abgelaufen, weshalb die Staatsanwaltschaft in Bezug

darauf zu Recht von der Eröffnung einer Strafuntersu­chung abgesehen hat

(siehe dazu oben E. II. 2).

Bei einem Antragsdelikt können

bei einem mutwillig oder grob fahrlässig eingereich­ten Strafantrag die

Verfahrenskosten dem Antragsteller überbunden werden (Art. 427 Abs. 2

Ingress StPO), dies jedoch abhängig vom Ausgang des Verfahrens. So setzt die

Kostenüberwälzung auf den Antragsteller namentlich voraus, dass das Verfahren

eingestellt wurde (Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO; siehe dazu BSK

StPO-Domeisen, Art. 427 StPO N

10). Vorliegend erfolgte indes nicht eine Einstellung des Verfahrens (siehe

dazu Art. 319 ff. StPO bzw. Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO),

sondern wurde ein Untersuchungsverfahren erst gar nicht eröffnet und erging

demgemäss eine Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 310 StPO. In

dieser Konstella­tion ist daher Art. 427 Abs. 2 StPO nicht einschlägig

und können somit nicht gestützt darauf Kosten auf die Strafantrag stellende

Person überwälzt werden.

4.3

4.3.1

Gemäss Art. 420 lit.

a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kos­ten auf eine Person

Rückgriff nehmen, wenn diese vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung

des Verfahrens bewirkt hat. Eine entsprechende Kostenver­pflichtung ist

denkbar, wenn mit haltlosen Anzeigen oder Verdächtigungen ein Straf­verfahren

eingeleitet wird. Haltlosigkeit ist jedoch nicht anzunehmen, wenn sich die

anzeigen­de Person auf gewichtige Anhaltspunkte stützen konnte oder die

Strafver­folgungsbehörde lediglich den an sich richtig angezeigten Sachverhalt

anders wür­digt. Haltlosigkeit setzt vielmehr eine Anzeige voraus, die in der

Nähe einer strafba­ren falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB anzusiedeln

ist (siehe dazu BSK StPO-Domeisen,

Art. 420 StPO N 7 mit Hinweisen).

4.3.2

Die Staatsanwaltschaft

erwog zu der von ihr verfügten Kostenauflage, die vom Beschwerdeführer

erstattete Strafanzeige erweise sich als "mutwillige oder zumin­dest

grobfahrlässige Prozessführung". Für den Beschwerdeführer sei nicht

bloss erkennbar gewesen, dass er die Strafantragsfrist um Jahre verpasst

habe; als ehe­maliger Polizist sei ihm dies auch bewusst gewesen. So lasse

sich auch erklären, weshalb in der Anzeige zusätzlich der Tatbestand der

Nötigung angerufen werde, obschon auch hier einem ehemaligen Polizeifunktionär

habe klar sein müssen, dass bloss eine zivil- resp. öffentlich-rechtliche

Streitigkeit vorliege, mit welcher sich die Strafbehörde nicht zu befassen

habe (act. 1 S. 4 Ziff. 8).

4.3.3

Wie bereits

vorstehend ausgeführt, können gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO bei einem

Antragsdelikt die Verfahrenskosten nur dann der Antrag stellenden Person

auferlegt werden, wenn eine Strafuntersuchung eingestellt wird, nicht aber

bereits im Falle der Nichtanhandnahme einer Untersuchung (siehe davor

E. 4.2). Inso­fern ist Art. 427 Abs. 2 StPO als lex specialis bei

Antragsdelikten zu qualifizieren. Es ist daher nicht angängig, eine

Strafantrag stellende Person nun gestützt auf Art. 420 lit. a StPO mit

Verfahrenskosten zu belegen, wenn eine entsprechende Kosten­überwälzung nach Massgabe

von Art. 427 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist. Entge­gen der Auffassung der

Staatsanwaltschaft lässt sich daher eine Kostenüberwäl­zung auf den

Beschwerdeführer nicht damit begründen, er habe in Bezug auf den angezeigten

Tatbestand der Drohung die Strafantragsfrist versäumt.

Bleibt somit noch zu prüfen, ob

sich gestützt auf Art. 420 lit. a StPO eine Kosten­übernahme durch den

Beschwerdeführer wegen der von ihm gleichzeitig angezeig­ten Nötigung Sinne

von Art. 181 StGB rechtfertigen lässt. Die Frage ist zu vernei­nen. Der

Beschwerdeführer hat vorliegend nicht sozusagen einen unwahren Sach­verhalt

zur Anzeige gebracht bzw. quasi wider besseres Wissen und insofern mut­willig

gehan­delt, um gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren herbeizuführen. Er hat

subjek­tiv den in seiner Anzeige (act. 3/11 bzw. 8/1) geschilderten

Sachverhalt als Nötigung empfunden, was objektiv zwar nicht zutrifft, ihm

aber nicht im Sinne von Art. 420 lit. a StPO als Mutwilligkeit oder

Grobfahrlässigkeit angelastet werden kann (siehe da­zu auch Urteil BGer 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2.)

Es liegt daher eine Rechtsverletzung vor, wenn dem Beschwerdeführer dennoch

die Kosten der Nicht­anhandnahmeverfügung auferlegt wurden.

4.4

Aus alldem ergibt

sich, dass der Beschwerdeführer für die ergangene Nichtan­handnahmeverfügung

nicht kostenpflichtig ist; Dispositiv-Ziff. 2 der Nichtanhand­nahmeverfügung

ist daher aufzuheben.

III.

Zur Hauptsache unterliegt der

Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, indem es bei der Nichtanhandnahme

einer Strafuntersuchung bleibt; er obsiegt lediglich im Nebenpunkt der

Kostenregelung, indem er die in der Nichtanhandnahmeverfügung festgesetzte

Gebühr von CHF 300.- nicht zu tragen hat. Bei diesem Ausgang wird der

Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren teilweise kostenpflichtig

(Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die reduzierte Gerichtsgebühr auf

CHF 600.- festzu­legen ist (Art. 8 Abs. 2 lit. b de r Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Dem Beschuldigten ist im

Beschwerdeverfahren kein Aufwand erwachsen, weshalb von einer

Parteientschädigung abzusehen ist. Desgleichen hat auch der Beschwerdeführer,

obwohl in einem Nebenpunkt obsiegend, keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

ohnehin kein ent­schädigungsrelevanter Aufwand erwachsen ist.

____________________

Das

Dispositiv

Gericht erkennt:

1.

In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2 der Nichtan­handnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2021 (SA.2020.01138) aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren von CHF 600.‑ werden dem Beschwerdeführer

auferlegt und von ihm bezogen.

3.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]