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Entscheid

OG.2021.00012

Editionsverfügung

4. Februar 2021Deutsch7 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Verfügung vom 4. Februar 2021

Verfahren OG.2021.00012

A.______ AG

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt

B.______

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten durch den Staatsanwalt

betreffend

Editionsverfügung

Anträge der Beschwerdeführerin (gemäss Eingabe vom 28.

Januar 2021, act. 2):

1.

Es sei die Editionsverfügung der Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 21. Januar 2021 im Verfahren

SA.2020.01126 mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB ersatzlos

aufzuheben.

2.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

____________________

Die Vizepräsidentin zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft

des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») ermittelt gegen eine

unbekannte Person, mutmasslich ein Mitarbeiter der A.______ AG (nachfolgend

«Beschwerdeführerin»), welche am 25. November 2020, 26. November 2020

oder 27. November 2020 in […] den Arbeitskarren «Kramer 480 Telescopic»,

Kontrollschild […], gegen den Willen des Eigentümers verwendet haben soll.

2. Mit Editionsverfügung vom 21.

Januar 2021 forderte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin auf,

innerhalb von zehn Arbeitstagen die Arbeitsrapporte der A.______ AG zur

Baustelle in […] im Bereich der […], für die Tage 25.-27. November 2020 sowie

die Personalien sämtlicher Mitarbeiter der A.______ AG, welche sich am 25.

November 2020, 26. November 2020 oder 27. November 2020 auf der

vorbezeichneten Baustelle befunden haben, herauszugeben. Überdies machte die

Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam, dass gegen die blosse Herausgabe der

Unterlagen kein ordentliches Rechtsmittel bestehe. Im Falle der späteren

Beschlagnahme der edierten Unterlagen stehe der betroffenen Person die

Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 und Art. 382 StPO

zu. Zudem hielt sie fest, dass Widerhandlungen gegen diese Editionsverfügung

eine Strafverfolgung nach Art. 292 StGB zur Folge hätten (act. 1).

3. Mit Eingabe vom 28. Januar 2021

reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Glarus gegen die

soeben genannte Editionsverfügung (act. 1) Beschwerde mit den eingangs

wiedergegebenen Anträgen ein (act. 2).

Erwägungen

II.

1.

Vorliegend geht es um die

Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2021 (act. 1). Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen

der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Trotz dieser Bestimmung ist

die Beschwerde gegen gewisse Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft nicht zulässig, weil sie vom Gesetz ausdrücklich als endgültig

oder eben als nicht mit Beschwerde anfechtbar erklärt werden. Die Beschwerde

ist ausserdem auch dann nicht möglich, wenn andere Rechtsbehelfe zur

Verfügung stehen. In diesen Fällen liegt ein konkludenter Ausschluss der

Beschwerde vor (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer

Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 59 N 132).

2.

Gegen die Aufforderung zur Edition

von Aufzeichnungen oder Gegenständen ist im Gesetz ein derartiger

anderweitiger Rechtsbehelf vorgesehen. Der prozessuale Rechtsschutz gegen Editionsverfügungen ist

in der StPO wie folgt ausgestaltet:

2.1

Im Rahmen des 5. Titels

«Zwangsmassnahmen» regelt das 7. Kapitel der StPO (unter der Überschrift

«Beschlagnahme») die Arten und Modalitäten der Beschlagnahme (Art. 263 und Art.

266.

StPO), die

Beschlagnahmeeinschränkungen (Art. 264 StPO) sowie die Herausgabepflicht (Art. 265 StPO). Zwangsmassnahmen nach dem 5.

Titel StPO, insbesondere Beschlagnahmen (im engeren Sinne nach Art. 263 und

Art. 268 StPO)

sowie vorläufige Sicherstellungen (nach Art. 263 Abs. 3 StPO), sind nur zulässig, wenn eine

Herausgabe nach Art. 265 StPO zuvor verweigert wurde oder wenn anzunehmen ist, dass die

Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde (Art. 265 Abs. 4

StPO). Die

Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte,

die beschlagnahmt oder vorläufig sichergestellt werden sollen, herauszugeben

(Art.

265.

Abs. 1 StPO).

Keine Editionspflicht haben gemäss Art. 265 Abs. 2 StPO die beschuldigte Person (lit. a),

aussage- oder zeugnisverweigerungsberechtigte Personen (im Umfang ihres

Verweigerungsrechts, lit. b) sowie Unternehmen, die sich (unter den im Gesetz

genannten Voraussetzungen) nicht selbst belasten müssen (lit. c). Die Staatsanwaltschaft

kann die herausgabeverpflichtete Person im Untersuchungsverfahren zur Edition

auffordern, ihr dafür eine Frist ansetzen und sie für den Fall der

Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB (oder die Möglichkeit einer

Ordnungsbusse) hinweisen (Art. 265 Abs. 3 StPO). Macht eine berechtigte Person

geltend, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage- oder

Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen

die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3

StPO). Dabei löst die blosse Behauptung

schutzwürdiger Geheimnisse oder eines Aussage- oder

Zeugnisverweigerungsrechts durch den betroffenen Inhaber der Gegenstände oder

Aufzeichnungen die Pflicht der Behörden zur Siegelung aus; ein formelles

Siegelungsgesuch ist nicht erforderlich (Thormann/Brechbühl,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu

Art. 248 StPO). In

diesen Fällen hat (im Untersuchungsverfahren) das Zwangsmassnahmengericht

darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachten Geheimnisschutzgründe oder

Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechte einer Durchsuchung

oder Beschlagnahme der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände

entgegenstehen (Art. 248 StPO).

2.2

Gemäss der Systematik des Gesetzes

(7. Kapitel: «Beschlagnahme») und dem Sinn und Zweck der Vorschrift erstreckt

sich der Siegelungsvorbehalt von Art. 264 Abs. 3 StPO auch auf Editionsverfügungen nach Art. 265 StPO. Falls die von einem

Herausgabebefehl betroffene Person sich auf ein Aussage- bzw.

Zeugnisverweigerungsrecht beruft oder auf andere rechtlich geschützte

Geheimhaltungsinteressen, ist ebenfalls nach den Regeln über die Siegelung (Art. 248 StPO) vorzugehen. In diesen Fällen ist

deshalb die StPO-Beschwerde gegen Editionsverfügungen nicht gegeben.

2.3

Damit das Siegelungsverfahren nach Art. 248 StPO faktisch durchgeführt werden kann, hat die

Staatsanwaltschaft bei streitigen Editionsbefehlen nötigenfalls gestützt auf

Art. 265 Abs. 4 i.V.m. Art. 263 Abs. 3 und Art. 244 ff.

StPO vorzugehen: Falls die vom Editionsbefehl betroffene Person,

welche sich auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen oder Aussage- bzw.

Zeugnisverweigerungsrechte beruft, sich auch einer Herausgabe zu

Siegelungszwecken (bzw. zur richterlichen Prüfung eines

Entsiegelungsgesuches) widersetzen sollte, kann die Staatsanwaltschaft die

fraglichen Gegenstände (gestützt auf einen entsprechenden

Hausdurchsuchungsbefehl) vorläufig sicherstellen und sofort siegeln.

Andernfalls sind die Gegenstände unmittelbar nach ihrer (freiwillig

erfolgten) Edition zu siegeln. Anschliessend kann das Entsiegelungsverfahren

beim Zwangsmassnahmengericht eingeleitet werden (Art. 248

Abs. 2-4 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat ihr allfälliges

Entsiegelungsgesuch innert 20 Tagen nach der Siegelung beim

Zwangsmassnahmengericht einzureichen (Art. 248 Abs. 2

StPO; BGer 1B_136/2012 Urteil vom 25. September 2012, E. 3.2). Bis zum Abschluss des

Entsiegelungsverfahrens verbleiben die Aufzeichnungen und Gegenstände in

einem rechtlichen Schwebezustand. Die Rechte des Inhabers der Aufzeichnungen

und Gegenstände werden also durch die Siegelung derselben respektive durch

das richterliche Entsiegelungsverfahren geschützt und es bedarf keines

weiteren Rechtsschutzes in Form der Beschwerde.

3.

Die Beschwerdeführerin macht

vorliegend geltend, die Staatsanwaltschaft habe durch ihr Vorgehen Art. 265

Abs. 2 lit. a-c StPO verletzt, da aufgrund dieser weder für Beschuldigte noch

für Personen mit dem Recht auf Aussageverweigerung noch für das Unternehmen,

das straf- und zivilrechtlich für sein Handeln verantwortlich gemacht werden

könnte, eine Herausgabepflicht für die vorliegend herausverlangen

Arbeitsrapporte und den Personalspiegel bestehe. Wenn die Staatsanwaltschaft

ausführe, ein mutmasslicher Mitarbeiter der Beschwerdeführerin habe den

Arbeitskarren gegen den Willen des Eigentümers auf der Baustelle verwendet,

so gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Verwendung des

Motorfahrzeuges bzw. dessen Entwendung zum Gebrauch nach Art. 94 Abs. 1 SVG

immerhin ein Vergehen – dem Unternehmen gedient habe. Es sei daher nicht

auszuschliessen, dass durch die Herausgabe der Arbeitsrapporte und

Personalien, die Beschwerdeführerin als Unternehmen im Sinne von Art. 112

StPO sich selber strafbar gemacht haben könnte, weshalb sie keine

Herausgabepflicht habe (act. 2 S. 3).

4.

Damit beantragt die

Beschwerdeführerin implizit die Siegelung der Arbeitsrapporte und der

Personalspiegel, die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Editionsverfügung

vom 21. Januar 2021 herausverlangt worden waren. Die Beschwerdeführerin macht

diese Einwendungen, soweit ersichtlich, einzig gegenüber dem Obergericht,

nicht aber gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend. Die Staatsanwaltschaft

Dispositiv

ist demnach anzuhalten, die Beschwerde vom 28. Januar 2021 (act. 2) als

Siegelungsgesuch entgegen zu nehmen (vgl. Art. 264 Abs. 3 StPO). Aufgrund der

zuvor dargelegten Gründe ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 31

Abs. 2 GOG/GL (GS III A/2) nicht einzutreten.

5. Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als

unterliegend gilt dabei auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht

eingetreten wird. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren

ist auf CHF 600.— festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. a i.V.m.

Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung Glarus [GS III A/5])

und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

____________________

Die Vizepräsidentin verfügt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

wird angewiesen, die Eingabe der A.______ AG vom 28. Januar 2021 als

Siegelungsgesuch im Sinne von Art. 248 StPO entgegenzunehmen.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden

festgesetzt auf CHF 600.— und werden der A.______ AG auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

[…]