OG.2021.00012
Editionsverfügung
4. Februar 2021Deutsch7 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Verfügung vom 4. Februar 2021
Verfahren OG.2021.00012
A.______ AG
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt
B.______
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten durch den Staatsanwalt
betreffend
Editionsverfügung
Anträge der Beschwerdeführerin (gemäss Eingabe vom 28.
Januar 2021, act. 2):
1.
Es sei die Editionsverfügung der Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 21. Januar 2021 im Verfahren
SA.2020.01126 mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB ersatzlos
aufzuheben.
2.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
____________________
Die Vizepräsidentin zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft
des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») ermittelt gegen eine
unbekannte Person, mutmasslich ein Mitarbeiter der A.______ AG (nachfolgend
«Beschwerdeführerin»), welche am 25. November 2020, 26. November 2020
oder 27. November 2020 in […] den Arbeitskarren «Kramer 480 Telescopic»,
Kontrollschild […], gegen den Willen des Eigentümers verwendet haben soll.
2. Mit Editionsverfügung vom 21.
Januar 2021 forderte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin auf,
innerhalb von zehn Arbeitstagen die Arbeitsrapporte der A.______ AG zur
Baustelle in […] im Bereich der […], für die Tage 25.-27. November 2020 sowie
die Personalien sämtlicher Mitarbeiter der A.______ AG, welche sich am 25.
November 2020, 26. November 2020 oder 27. November 2020 auf der
vorbezeichneten Baustelle befunden haben, herauszugeben. Überdies machte die
Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam, dass gegen die blosse Herausgabe der
Unterlagen kein ordentliches Rechtsmittel bestehe. Im Falle der späteren
Beschlagnahme der edierten Unterlagen stehe der betroffenen Person die
Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 und Art. 382 StPO
zu. Zudem hielt sie fest, dass Widerhandlungen gegen diese Editionsverfügung
eine Strafverfolgung nach Art. 292 StGB zur Folge hätten (act. 1).
3. Mit Eingabe vom 28. Januar 2021
reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Glarus gegen die
soeben genannte Editionsverfügung (act. 1) Beschwerde mit den eingangs
wiedergegebenen Anträgen ein (act. 2).
Erwägungen
II.
1.
Vorliegend geht es um die
Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2021 (act. 1). Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Trotz dieser Bestimmung ist
die Beschwerde gegen gewisse Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft nicht zulässig, weil sie vom Gesetz ausdrücklich als endgültig
oder eben als nicht mit Beschwerde anfechtbar erklärt werden. Die Beschwerde
ist ausserdem auch dann nicht möglich, wenn andere Rechtsbehelfe zur
Verfügung stehen. In diesen Fällen liegt ein konkludenter Ausschluss der
Beschwerde vor (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer
Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 59 N 132).
2.
Gegen die Aufforderung zur Edition
von Aufzeichnungen oder Gegenständen ist im Gesetz ein derartiger
anderweitiger Rechtsbehelf vorgesehen. Der prozessuale Rechtsschutz gegen Editionsverfügungen ist
in der StPO wie folgt ausgestaltet:
2.1
Im Rahmen des 5. Titels
«Zwangsmassnahmen» regelt das 7. Kapitel der StPO (unter der Überschrift
«Beschlagnahme») die Arten und Modalitäten der Beschlagnahme (Art. 263 und Art.
266.
StPO), die
Beschlagnahmeeinschränkungen (Art. 264 StPO) sowie die Herausgabepflicht (Art. 265 StPO). Zwangsmassnahmen nach dem 5.
Titel StPO, insbesondere Beschlagnahmen (im engeren Sinne nach Art. 263 und
Art. 268 StPO)
sowie vorläufige Sicherstellungen (nach Art. 263 Abs. 3 StPO), sind nur zulässig, wenn eine
Herausgabe nach Art. 265 StPO zuvor verweigert wurde oder wenn anzunehmen ist, dass die
Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde (Art. 265 Abs. 4
StPO). Die
Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte,
die beschlagnahmt oder vorläufig sichergestellt werden sollen, herauszugeben
(Art.
265.
Abs. 1 StPO).
Keine Editionspflicht haben gemäss Art. 265 Abs. 2 StPO die beschuldigte Person (lit. a),
aussage- oder zeugnisverweigerungsberechtigte Personen (im Umfang ihres
Verweigerungsrechts, lit. b) sowie Unternehmen, die sich (unter den im Gesetz
genannten Voraussetzungen) nicht selbst belasten müssen (lit. c). Die Staatsanwaltschaft
kann die herausgabeverpflichtete Person im Untersuchungsverfahren zur Edition
auffordern, ihr dafür eine Frist ansetzen und sie für den Fall der
Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB (oder die Möglichkeit einer
Ordnungsbusse) hinweisen (Art. 265 Abs. 3 StPO). Macht eine berechtigte Person
geltend, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage- oder
Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen
die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3
StPO). Dabei löst die blosse Behauptung
schutzwürdiger Geheimnisse oder eines Aussage- oder
Zeugnisverweigerungsrechts durch den betroffenen Inhaber der Gegenstände oder
Aufzeichnungen die Pflicht der Behörden zur Siegelung aus; ein formelles
Siegelungsgesuch ist nicht erforderlich (Thormann/Brechbühl,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu
Art. 248 StPO). In
diesen Fällen hat (im Untersuchungsverfahren) das Zwangsmassnahmengericht
darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachten Geheimnisschutzgründe oder
Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechte einer Durchsuchung
oder Beschlagnahme der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände
entgegenstehen (Art. 248 StPO).
2.2
Gemäss der Systematik des Gesetzes
(7. Kapitel: «Beschlagnahme») und dem Sinn und Zweck der Vorschrift erstreckt
sich der Siegelungsvorbehalt von Art. 264 Abs. 3 StPO auch auf Editionsverfügungen nach Art. 265 StPO. Falls die von einem
Herausgabebefehl betroffene Person sich auf ein Aussage- bzw.
Zeugnisverweigerungsrecht beruft oder auf andere rechtlich geschützte
Geheimhaltungsinteressen, ist ebenfalls nach den Regeln über die Siegelung (Art. 248 StPO) vorzugehen. In diesen Fällen ist
deshalb die StPO-Beschwerde gegen Editionsverfügungen nicht gegeben.
2.3
Damit das Siegelungsverfahren nach Art. 248 StPO faktisch durchgeführt werden kann, hat die
Staatsanwaltschaft bei streitigen Editionsbefehlen nötigenfalls gestützt auf
Art. 265 Abs. 4 i.V.m. Art. 263 Abs. 3 und Art. 244 ff.
StPO vorzugehen: Falls die vom Editionsbefehl betroffene Person,
welche sich auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen oder Aussage- bzw.
Zeugnisverweigerungsrechte beruft, sich auch einer Herausgabe zu
Siegelungszwecken (bzw. zur richterlichen Prüfung eines
Entsiegelungsgesuches) widersetzen sollte, kann die Staatsanwaltschaft die
fraglichen Gegenstände (gestützt auf einen entsprechenden
Hausdurchsuchungsbefehl) vorläufig sicherstellen und sofort siegeln.
Andernfalls sind die Gegenstände unmittelbar nach ihrer (freiwillig
erfolgten) Edition zu siegeln. Anschliessend kann das Entsiegelungsverfahren
beim Zwangsmassnahmengericht eingeleitet werden (Art. 248
Abs. 2-4 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat ihr allfälliges
Entsiegelungsgesuch innert 20 Tagen nach der Siegelung beim
Zwangsmassnahmengericht einzureichen (Art. 248 Abs. 2
StPO; BGer 1B_136/2012 Urteil vom 25. September 2012, E. 3.2). Bis zum Abschluss des
Entsiegelungsverfahrens verbleiben die Aufzeichnungen und Gegenstände in
einem rechtlichen Schwebezustand. Die Rechte des Inhabers der Aufzeichnungen
und Gegenstände werden also durch die Siegelung derselben respektive durch
das richterliche Entsiegelungsverfahren geschützt und es bedarf keines
weiteren Rechtsschutzes in Form der Beschwerde.
3.
Die Beschwerdeführerin macht
vorliegend geltend, die Staatsanwaltschaft habe durch ihr Vorgehen Art. 265
Abs. 2 lit. a-c StPO verletzt, da aufgrund dieser weder für Beschuldigte noch
für Personen mit dem Recht auf Aussageverweigerung noch für das Unternehmen,
das straf- und zivilrechtlich für sein Handeln verantwortlich gemacht werden
könnte, eine Herausgabepflicht für die vorliegend herausverlangen
Arbeitsrapporte und den Personalspiegel bestehe. Wenn die Staatsanwaltschaft
ausführe, ein mutmasslicher Mitarbeiter der Beschwerdeführerin habe den
Arbeitskarren gegen den Willen des Eigentümers auf der Baustelle verwendet,
so gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Verwendung des
Motorfahrzeuges bzw. dessen Entwendung zum Gebrauch nach Art. 94 Abs. 1 SVG –
immerhin ein Vergehen – dem Unternehmen gedient habe. Es sei daher nicht
auszuschliessen, dass durch die Herausgabe der Arbeitsrapporte und
Personalien, die Beschwerdeführerin als Unternehmen im Sinne von Art. 112
StPO sich selber strafbar gemacht haben könnte, weshalb sie keine
Herausgabepflicht habe (act. 2 S. 3).
4.
Damit beantragt die
Beschwerdeführerin implizit die Siegelung der Arbeitsrapporte und der
Personalspiegel, die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Editionsverfügung
vom 21. Januar 2021 herausverlangt worden waren. Die Beschwerdeführerin macht
diese Einwendungen, soweit ersichtlich, einzig gegenüber dem Obergericht,
nicht aber gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend. Die Staatsanwaltschaft
Dispositiv
ist demnach anzuhalten, die Beschwerde vom 28. Januar 2021 (act. 2) als
Siegelungsgesuch entgegen zu nehmen (vgl. Art. 264 Abs. 3 StPO). Aufgrund der
zuvor dargelegten Gründe ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 31
Abs. 2 GOG/GL (GS III A/2) nicht einzutreten.
5. Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als
unterliegend gilt dabei auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht
eingetreten wird. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren
ist auf CHF 600.— festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. a i.V.m.
Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung Glarus [GS III A/5])
und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
____________________
Die Vizepräsidentin verfügt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
wird angewiesen, die Eingabe der A.______ AG vom 28. Januar 2021 als
Siegelungsgesuch im Sinne von Art. 248 StPO entgegenzunehmen.
3.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden
festgesetzt auf CHF 600.— und werden der A.______ AG auferlegt.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[…]