OG.2021.00015
Beschlagnahme eines Motorfahrzeuges
7. April 2021Deutsch19 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 7. April 2021
Verfahren
OG.2021.00015
A.______
Beschwerdeführer
vertreten
durch B.______
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten
durch die Staatsanwältin
betreffend
Beschlagnahme
eines Motorfahrzeuges
Rechtsbegehren
des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 5. Februar 2021,
act. 2):
1.
Es sei der Beschlagnahmebefehl
vom 28. Januar 2021 vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei das beschlagnahmte
Fahrzeug […] dem Beschwerdeführer herauszugeben.
3.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Anträge
der
Beschwerdegegnerin
(gemäss Eingabe vom 23. Februar 2021, act. 9):
Die Beschwerde vom 5. Februar
2021 sei vollumfänglich abzuweisen und der Beschlagnahmebefehl vom 28. Januar
2021 sei zu bestätigen, dies unter Kostenfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Glarus führt gegen A.______ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung
wegen des Verdachts des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG)
und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG).
Dem Beschwerdeführer wird
vorgeworfen, er habe am 26. Januar 2021, um 11.40 Uhr, in […], den
Personenwagen […] ohne Fahrberechtigung und in fahrunfähigem Zustand gelenkt
(vgl. dazu act. 1, 9 und 15).
Mit Verfügung vom 28. Januar 2021
(act. 1) beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den betreffenden Personenwagen
gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. a, b und d StPO und Art. 69 StGB (act. 1 S.
2).
2.
Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 5. Februar 2021 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde
erheben mit dem Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme (vgl. act. 2).
Die Staatsanwaltschaft beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde
(vgl. act. 9).
Der Beschwerdeführer reichte am
8. März 2021 eine Replik ein (act. 12).
Eine Duplik der
Staatsanwaltschaft erfolgte mit Eingabe vom 17. März 2021 samt Beilagen (act.
15 und 16/1-16/3).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Der angefochtene
Beschlagnahmebefehl ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1
Bst. a StPO). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 396
Abs. 1 StPO) ist vorliegend eingehalten (act. 1 und 2).
1.2
Die Staatsanwaltschaft
wirft in der Duplik vom 17. März 2021 die Frage auf, ob der Beschwerdeführer
überhaupt zur Beschwerde legitimiert sei, da die Ehefrau des
Beschwerdeführers im Fahrzeugausweis als Halter des beschlagnahmten
Fahrzeuges eingetragen "(und eigentlich einzige Fahrerin)" sei
(act. 16/3 S. 1). Die Ehefrau, welche die Beschlagnahmeverfügung vom 28.
Januar 2021 ebenfalls erhalten habe, habe keine Beschwerde erhoben (act. 15
S. 2).
Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann
jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
Der Beschwerdeführer begründet
seine Beschwerdelegitimation damit, dass das beschlagnahmte Fahrzeug ein
Familienfahrzeug sei und auch in seinem Eigentum stehe (act. 2 S. 3
Ziff. 5).
In Art. 78 Abs. 1 VZV ist
festgelegt, dass die Haltereigenschaft sich nach den tatsächlichen
Verhältnissen beurteilt, wobei als Halter namentlich gilt, wer die
tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es
in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt.
Zudem ist Art. 78 Abs. 1bis VZV zu entnehmen, dass mehrere
Personen Halter eines Fahrzeugs sein können, wobei gegenüber den
Zulassungsbehörden eine verantwortliche Person zu bezeichnen ist, die im
Fahrzeugausweis als Halter eingetragen wird.
Folglich kann Halter eines
Fahrzeugs auch eine nicht im Fahrzeugausweis eingetragene Person sein, die
das Fahrzeug zudem nicht selbst gebraucht, sondern in ihrem Interesse oder
auf ihre Kosten gebrauchen lässt. Im Übrigen ist Art. 78 Abs. 1 VZV
nicht zu entnehmen, dass der zivilrechtliche Eigentümer zugleich Halter des
Fahrzeugs sein muss. Dies korrespondiert auch mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 58 SVG, wonach als Halter nicht zwingend der
Eigentümer des Fahrzeugs oder die formell im Fahrzeugausweis eingetragene
Person gilt (vgl. z.B. BGE 144 II 281 E. 4.3.1).
Vorliegend ist glaubhaft, dass es
sich beim beschlagnahmten Fahrzeug um das Familienfahrzeug handelt und dieses
auch im Eigentum des Beschwerdeführers steht. Die Staatsanwaltschaft geht
denn auch selbst implizit davon aus, dass das beschlagnahmte Fahrzeug zumindest
auch zum Vermögen des Beschwerdeführers gehört, stützt sie doch die
Beschlagnahme u.a. auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO (i.V.m. Art. 268
Abs. 1 StPO) zwecks vorläufiger Sicherstellung von Verfahrenskosten, einer
Geldstrafe oder Busse, die gegebenenfalls nur der Beschwerdeführer zu tragen
hat (act. 1 und act. 15 S. 1).
Als (Mit-)Eigentümer des
Dispositiv
beschlagnahmten Fahrzeugs hat der Beschwerdeführer demnach ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme(-verfügung) und ist
somit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die übrigen
Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann eine
Rechtsverletzung und/oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Vorliegend macht der
Beschwerdeführer sowohl Rechtsverletzungen, namentlich eine Verletzung von
Art. 197 Abs. 1 StPO und Art. 90a Abs. 1 SVG, als auch unrichtige bzw.
unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie Unangemessenheit geltend (vgl.
act. 2 S. 4 Ziff. 9 ff.).
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft
stützt die Beschlagnahme des Fahrzeugs vorliegend u.a. auf Art. 263 Abs. 1
Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB (vgl. act. 1 S. 2). Sie begründet dies mit
dem hinreichenden Verdacht, dass das betreffende Fahrzeug dem
Beschwerdeführer zur Begehung von Straftaten gedient habe und die Sicherheit
von Menschen gefährdet würde, wenn der Beschwerdeführer weiterhin Zugang zum
Fahrzeug hätte (vgl. act. 1, 9 und 15).
Der Beschwerdeführer macht
sinngemäss geltend, vorliegend wäre für eine Beschlagnahme zur Sicherstellung
einer allfälligen Sicherungseinziehung erforderlich, dass voraussichtlich die
Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 SVG erfüllt seien, was aber nicht der
Fall sei (vgl. act. 2 S. 4 f. Ziff. 12-14).
3.2
3.2.1 Nach Art. 69 Abs. 1
StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten
Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat
gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht
worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die
Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
3.2.2 Nach Art. 90a Abs. 1
SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit
eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (Bst.
a) und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben
Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (Bst. b).
Eine grobe Verkehrsregelverletzung
i.S.v. Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG setzt mindestens eine Tat nach Art. 90 Abs.
2 SVG voraus (Botschaft "Via sicura", BBl 2010 8447, 8513; vgl.
auch BGE 140 IV 133 E. 3.4 und 4.2).
Zusätzlich setzt Art. 90a Abs. 1
Bst. a SVG voraus, dass die Tat in skrupelloser Weise begangen wurde,
jedenfalls wenn "nur" eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v.
Art. 90 Abs. 2 SVG und nicht eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung
i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG vorliegt (vgl. BGE 140 IV 133 E. 4.2).
3.3 Vorliegend geht es
erst um die Beschlagnahme zur Sicherstellung einer allfälligen späteren
Sicherungseinziehung, also um eine Einziehungsbeschlagnahme und nicht um die
(Sicherungs-)Einziehung selbst.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus, dass ein
begründeter, konkreter Tatverdacht besteht (vgl. 197 Abs. 1 Bst. b
StPO), die Verhältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. Art. 197 Abs. 1 Bst. c
und d sowie Abs. 2 StPO) und die Einziehung durch den Strafrichter nicht
bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig
erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative)
prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der
Beschlagnahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Die
abschliessende Prüfung der Tat- und Rechtsfragen erfolgt durch den für die
(definitive) Einziehung zuständigen Sachrichter
(vgl. z.B. BGE 139 IV 250 E. 2.1; BGE 140 IV 133 E. 3.4).
3.4
3.4.1 Da es erst um eine
Einziehungsbeschlagnahme geht, ist vorliegend auch nicht abschliessend zu
prüfen, in welchem Verhältnis die Einziehungsbestimmungen von Art. 69 Abs. 1
StGB und Art. 90a Abs. 1 SVG zueinander stehen.
3.4.2 In der Literatur
wird soweit ersichtlich mindestens überwiegend von einer ergänzenden resp.
subsidiären Anwendbarkeit von Art. 69 Abs. 1 StGB ausgegangen, wenn die
Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 SVG nicht erfüllt sind (vgl. z.B. BSK
SVG-Husmann, Art. 90a N 149 f.
m.w.N.; vgl. auch Urteil BGer 1B_252/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4
m.w.N.).
Das Bundesgericht hat die Frage
nach dem Verhältnis zwischen Art. 90a Abs. 1 SVG und Art. 69 Abs. 1 StGB
soweit ersichtlich jedenfalls nicht mit einlässlicher Begründung entschieden
(vgl. auch Urteil BGer 1B_252/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4 mit Verweis
auf Urteil BGer 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 [publiziert als BGE 140 IV 133]
E. 3.1).
3.4.3 Der Botschaft
"Via sicura" ist zu entnehmen, dass mit Art. 90a SVG die Einziehung
von Fahrzeugen und deren Verwertung einheitlich geregelt werden solle. Weiter
ist dort festgehalten, dass die Einziehung eines Motorfahrzeugs einen
Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie darstelle. Ein
solcher Eingriff müsse dem Gebot der Verhältnismässigkeit genügen. Die
Einziehung des Motorfahrzeugs sei daher nur in Ausnahmefällen
verhältnismässig und gerechtfertigt. Letzteres hänge stark von den Umständen
des Einzelfalls ab. Die Regelung von Art. 90a SVG trage den
verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung. Es solle nicht jede grobe
Verkehrsregelverletzung automatisch zur Einziehung des verwendeten
Motorfahrzeugs führen. Von der Möglichkeit der Einziehung dürfe nur Gebrauch
gemacht werden, wenn die Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise
begangen worden sei und sie geeignet sei, den Täter oder die Täterin dadurch
von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten (BBl 2010 8447, 8484
f.).
Diese Angaben in der Botschaft
"Via sicura" sprechen dafür, dass im Anwendungsbereich von Art. 90a
Abs. 1 SVG die Anwendbarkeit von Art. 69 Abs. 1 StGB ausgeschlossen ist.
Allerdings ist auch zu beachten,
dass der Zweck der Massnahmen, welche im Rahmen von "Via sicura"
getroffen wurden, u.a. also die Schaffung von Art. 90a SVG, darin besteht,
Verkehrsunfälle zu verhindern resp. die Verkehrssicherheit zu erhöhen (vgl.
Botschaft "Via sicura", BBl 2010 8447, insbesondere 8464 f.; vgl.
auch BSK SVG-Husmann, Art. 90a N
150).
Hinzu kommt, dass Art. 90a Abs. 1
SVG als Kann-Vorschrift formuliert ist, während nach dem Wortlaut von Art. 69
StGB eine Einziehung zwingend ist. Der Zweck der Erhöhung der
Verkehrssicherheit setzt grundsätzlich voraus, dass eine Sicherungseinziehung
zwingend erfolgt, so wie allgemein die Wirksamkeit des Strafrechts
grundsätzlich voraussetzt, dass strafrechtliche Sanktionen zwingend
ausgefällt und vollzogen werden, wenn die dafür erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
Vor diesem Hintergrund lässt sich
das Verhältnis zwischen Art. 90a Abs. 1 SVG und Art. 69 Abs. 1 StGB so
verstehen, dass Art. 90a Abs. 1 SVG immer nur ergänzend zu Art.
69 Abs. 1 StGB ist. Folglich müsste bei Vorliegen der Voraussetzungen von
Art. 90a Abs. 1 SVG eine Einziehung aufgrund von Art. 69 Abs. 1 StGB
zwingend erfolgen. Dadurch würde Art. 90a Abs. 1 SVG insoweit eine Vereinheitlichung
und Klarstellung bringen, als dass darin die Fälle vorgegeben werden, in
denen ein Fahrzeug jedenfalls eingezogen werden kann und zugleich, aufgrund
von Art. 69 StGB und zur wirksamen Zweckerfüllung, eingezogen werden muss. Es
wäre dann möglich, die Einziehung eines Fahrzeugs nur auf Art. 69 Abs. 1 StGB
abzustützen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 SVG erfüllt
wären. Zudem wäre nicht ausgeschlossen, dass im Anwendungsbereich von Art.
90a Abs. 1 SVG ein Fahrzeug gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen
werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 SVG nicht erfüllt
wären.
3.4.4 Nach dem gerade
Ausgeführten erscheint eine Einziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB nicht
bereits aufgrund von Art. 90a Abs. 1 SVG als
offensichtlich unzulässig.
3.5
3.5.1 Dem Protokoll der
polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass zwei
Polizeiangehörige am 26. Januar 2021 um 11.40 Uhr feststellten, wie der
Personenwagen mit dem Kontrollschild […] rückwärts auf die Hauptstrasse und
wieder zurück auf das Grundstück in […] gefahren sei. Dabei sei die Frau des
Beschwerdeführers neben dem Fahrzeug gestanden. Abklärungen im System hätten
ergeben, dass der Beschwerdeführer über keinen Führerausweis der Kategorie B
verfüge (vgl. act. 10/2, Einvernahmeprotokoll S. 2 Ziff. 7 und S. 4 Ziff.
23).
Der Beschwerdeführer bestätigt
diese polizeilichen Feststellungen. Er machte von Anfang an geltend, dass er
und seine Frau im von ihr gelenkten Fahrzeug vom Einkaufen zurückgekommen
seien. Bei der Einfahrt zum gemeinsamen Grundstück habe das Fahrzeug wegen
Schnee gespult. Seiner Frau sei es nicht gelungen, das Fahrzeug weiter
fortzubewegen. Er habe sich dann ans Steuer gesetzt und seiner Frau gesagt,
sie solle auf der Hauptstrasse nach dem Verkehr schauen. Zunächst habe er
versucht, vorwärts zu fahren, was aufgrund des Schnees nicht funktioniert
habe. Danach sei er rückwärts auf die schneefreie Hauptstrasse und dann mit
Schwung wieder vorwärts in die Einfahrt […] gefahren und habe das Fahrzeug
auf seinem Grundstück parkiert. Er sei nur 5 Meter gefahren. Er habe nur eine
kurze Distanz mit dem Fahrzeug zurückgelegt und folglich keine
Verkehrsteilnehmer gefährdet. Im Gegenteil habe er ein Hindernis auf der
Strasse wegschaffen wollen, damit andere Verkehrsteilnehmer die Strasse
wieder hätten frei passieren können. Es stimme, dass er über keinen gültigen
Führerausweis der Kategorie B verfüge. Er habe nie einen solchen
Führerausweis gehabt. Er sei sich bewusst, dass die Hauptstrasse öffentlich sei
und dort mit dem betreffenden Personenwagen nur fahren dürfe, wer über einen
entsprechenden gültigen Führerausweis verfüge. Es sei eine Hilfsaktion
gewesen (vgl. act. 10/2, Polizeiprotokoll – Verkehrsteilnehmer S. 4;
Einvernahmeprotokoll S. 2-5 Ziff. 7-14, 23, 25 und 34; act. 2 S. 3
ff. Ziff. 7 und 12 f.).
Nach dem gerade Ausgeführten
besteht ein hinreichender (resp. dringender) Verdacht, dass der
Beschwerdeführer sich des Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs.
1 Bst. a SVG strafbar gemacht hat.
3.5.2 Dem
Verify-Beurteilungsblatt betreffend die polizeiliche Kontrolle des
Beschwerdeführers am 26. Januar 2021 ab 11.40 Uhr ist u.a. zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer gezittert habe und unruhig, provokativ sowie aggressiv
gewesen sei. Nach der Kontrolle sei der Beschuldigte vom Fahrzeug weggerannt.
Zudem sei (beim Beschwerdeführer oder im Fahrzeug) eine Tablette Diaphin 200
mg aufgefunden worden. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei (gestützt
auf die betreffenden Anhaltspunkte) als fahrunfähig beurteilt (act. 10/2
letzte Seite hinten).
Aufgrund dieser Angaben im
Verify-Beurteilungsblatt bestand im Zeitpunkt der Beschlagnahme ein
hinreichender Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) strafbar gemacht hat.
Daran ändert nichts, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Kontrolle resp. Einvernahme vom
26. Januar 2021 aussagte, er habe an diesem Tag um 6 Uhr ärztlich
verschriebene Medikamente, 10 mg Valium und 200 mg Diaphin, eingenommen und
sich während seiner (kurzen) Fahrt fahrfähig gefühlt (vgl. act. 10/2,
Polizeiprotokoll – Verkehrsteilnehmer S. 2 f.; Einvernahmeprotokoll S. 3
Ziff. 15-19).
Dem
pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 4. Februar 2021 ist zu
entnehmen, dass im Blut des Beschwerdeführers freies Morphin nachgewiesen
wurde, sodass Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes erwiesen sei, unter dem
Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2ter VRV. Nach Art. 2 Abs. 2ter
VRV gilt für Personen, die nachweisen können, dass sie eine entsprechende
Substanz gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, Fahrunfähigkeit nicht
bereits beim Nachweis der betreffenden Substanz als erwiesen (vgl. act. 16/2
S. 1 und 3).
Gleichzeitig enthält das
pharmakologisch-toxikologische Gutachten vom 4. Februar 2021 aber (ohne
Vorbehalt) die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2021
durch die kombinierte Wirkung von freiem Morphin und Diazepam (und seinen
Metaboliten) nicht fahrfähig gewesen sei (vgl. act. 16/2 S. 1 und 3 f.).
Folglich besteht ein
hinreichender (resp. dringender) Verdacht auf Fahren in fahrunfähigem Zustand
(Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG).
3.6
3.6.1 Nach Art. 69 Abs. 1
StGB sind u.a. Gegenstände einzuziehen, die zur Begehung einer Straftat
gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen gefährden.
Im Entscheid über die definitive
Einziehung hat das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob
das Tatfahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von
Menschen resp. die Verkehrssicherheit gefährdet (vgl. BGE 137 IV 249 E. 4.4;
BGE 139 IV 250 E. 2.3.3).
Eine Einziehung ist auch möglich,
wenn das Fahrzeug im Eigentum einer Drittperson steht. Vorausgesetzt ist,
dass es für den Täter weiterhin verfügbar ist. Dies kann z.B. zutreffen, wenn
das Fahrzeug im Eigentum eines Familienmitgliedes steht (vgl. Botschaft
"Via sicura", BBl 2010 8447, 8485).
3.6.2 Vorliegend besteht
hinreichender Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich des Fahrens ohne
Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG und des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG strafbar gemacht hat,
indem er den Personenwagen [...] führte (siehe oben E. II Ziff. 3.5).
Voraussichtlich hat der
Personenwagen [...] dem Beschwerdeführer somit i.S.v. Art. 69 Abs. 1
StGB zur Begehung von Straftaten gedient.
3.6.3 Der Beschwerdeführer
ist u.a. vorbestraft, weil er am 31. Juli 2018 und am 21. März 2019
jeweils den auf seine Frau eingetragenen Personenwagen [...] ohne den
erforderlichen Führerausweis führte und sich damit nach Art. 95 Abs. 1 Bst. a
SVG strafbar machte (vgl. act. 10/7 und 10/8).
Betreffend den Vorfall am 31.
Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer zudem wegen Vereitelung einer Massnahme
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG,
pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie Verletzung der Verkehrsregeln durch
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit i.S.v. Art.
90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV verurteilt
(vgl. act. 10/7).
Betreffend den Vorfall am 21.
März 2019 wurde der Beschwerdeführer, neben der Verurteilung wegen Fahrens
ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG, wegen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und
Art. 2 Abs. 1 VRV verurteilt. Grund für die Fahrunfähigkeit waren Methadon
und Benzodiazepine, u.a. Diazepam, welche sich im Blut des Beschwerdeführers
in einer Konzentration befanden, die auch unter Berücksichtigung einer
entsprechenden Gewöhnung im wirksamen Bereich lag. Hinzu kam eine
Verurteilung wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch i.S.v. Art.
94 Abs. 1 Bst. a SVG (vgl. act. 10/8). Anlässlich der Einvernahme vor der
Staatsanwaltschaft am 9. April 2019 versicherte der Beschwerdeführer, dass er
das Fahrzeug seiner Frau nicht mehr nehmen werde und sie inzwischen einen
Kasten gekauft hätten, wo der Autoschlüssel nun eingeschlossen werden könne.
Die Frau des Beschwerdeführers sagte bei ihrer Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft am 9. April 2019, dass sie die Autoschlüssel
verstecken resp. im Schlüsselkasten deponieren werde; sie werde alles machen,
was sie könne, damit der Beschwerdeführer nicht mehr fahre (vgl. act. 10/8
und act. 9 S. 2).
Der Beschwerdeführer hat
eingestanden, dass er den auf seine Frau eingetragenen Personenwagen [...] am
26. Januar 2021 doch wieder ohne den erforderlichen Führerausweis führte,
nachdem ihm seine Frau das Fahrzeug überlassen habe, weil es ihr aufgrund von
Schnee nicht gelungen sei, das Fahrzeug weiter fortzubewegen (siehe oben E.
II Ziff. 3.5.1). Zudem besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich
dabei in fahrunfähigem Zustand befand (siehe oben E. II Ziff. 3.5.2).
Nach dem gerade Ausgeführten
bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft dazu
bereit ist, den auf seine Frau eingetragenen Personenwagen ohne den
erforderlichen Führerausweis sowie allenfalls in fahrunfähigem Zustand zu
führen, und seine Frau nicht gewährleisten kann, dass sie ihn davon abhalten
wird, dies tatsächlich zu tun. Daran ändern die konkreten Umstände des
Vorfalls am 26. Januar 2021 nichts, worauf auch die Staatsanwaltschaft zu
Recht hinweist (vgl. act. 15 S. 2).
Folglich bestehen Anhaltspunkte
dafür, dass der Personenwagen [...] die Verkehrssicherheit resp. die
Sicherheit von Menschen i.S.v. Art. 69 Abs. 1 StGB gefährdet, solange er sich
im Eigentum resp. Besitz des Beschwerdeführers und/oder seiner Frau befindet.
3.7 Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) verlangt,
dass staatliches Handeln zur Zweckerfüllung geeignet und erforderlich sowie
durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Dabei ist
nach Art. 197 Abs. 1 StPO bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen
erforderlich, dass die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere
Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der
Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Zwangsmassnahmen, die in
die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend
einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).
Es bestehen Anhaltspunkte dafür,
dass der Personenwagen [...] die Verkehrssicherheit resp. die Sicherheit von
Menschen gefährdet, solange er sich im Eigentum resp. Besitz des
Beschwerdeführers und/oder seiner Frau befindet (siehe oben E. II Ziff.
3.6.3).
Die Eignung und Erforderlichkeit
einer Sicherungseinziehung dieses Fahrzeuges zum Schutz der
Verkehrssicherheit ist somit nicht auszuschliessen.
Die Beschlagnahme des
Personenwagens [...] ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass
der Beschwerdeführer bis zum Entscheid über die allfällige Einziehung die
Verkehrssicherheit resp. die Sicherheit von Menschen mit diesem Fahrzeug
nicht gefährdet.
Der Beschwerdeführer macht
geltend, seine Ehefrau benötige das Fahrzeug u.a., um seinen Sohn ins
Training nach Schwanden fahren zu können (act. 2 S. 6 Ziff. 17) sowie
für alltäglich Besorgungen (act. 12 S. 3 Ziff. 10). Zudem sei das Fahrzeug
unverzichtbar, wenn die Frau des Beschwerdeführers in das Arbeitsleben
eintreten möchte (act. 12 S. 3 Ziff. 11).
An der Verkehrssicherheit resp.
der Verhinderung von Verkehrsunfällen besteht ein grosses öffentliches
Interesse.
Zudem handelt es sich bei den dem
Beschwerdeführer vorliegend vorgeworfenen Straftaten des Fahrens ohne
Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG) und des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) jeweils um Vergehen, die mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht sind.
Das öffentliche Interesse an der
Verkehrssicherheit überwiegt im Ergebnis das vom Beschwerdeführer geltend
gemachte private Interesse deutlich, zumal er nicht einmal solche Gründe
geltend macht, bei denen das Fahrzeug i.S.v. Art. 92 SchKG unpfändbar wäre
(vgl. zur Unpfändbarkeit von Fahrzeugen Urteil BGer 7B.53/2005 vom 12. Mai
2005 E. 3.4).
Somit ist eine
Sicherungseinziehung des Personenwagens [...] aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nicht ausgeschlossen.
Die vorliegende
Einziehungsbeschlagnahme ist als geeignete und erforderliche
Sicherungsmassnahme durch das überwiegende öffentliche Interesse an der
Verkehrssicherheit gerechtfertigt und somit verhältnismässig.
3.8
3.8.1 Da ein hinreichender
Tatverdacht besteht (siehe oben E. II Ziff. 3.5), die Einziehung durch den
Strafrichter gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB nicht bereits aus
materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint (siehe
oben E. II Ziff. 3.4, Ziff. 3.6 und Ziff. 3.7) und die
Verhältnismässigkeit gewahrt wird (siehe oben E. II Ziff. 3.7), ist die
vorliegende Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m.
Art. 69 Abs. 1 StGB rechtmässig.
3.8.2 Weil die vorliegende
Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1
StGB rechtmässig ist (siehe oben E. II Ziff. 3.8.1), erübrigt sich auch eine
Auseinandersetzung mit dem Beschlagnahmegrund von Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO
(Beschlagnahme zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen
und Entschädigungen).
III.
Da die vorliegende Beschlagnahme
rechtmässig ist, ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 421 Abs. 2 StPO). Die
Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 800.— festzulegen
(Art. 8 Abs. 2 Bst. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS
III A/5).
____________________
Das
Gericht beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 800.—; sie wird dem
Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[…]