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Entscheid

OG.2021.00015

Beschlagnahme eines Motorfahrzeuges

7. April 2021Deutsch19 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 7. April 2021

Verfahren

OG.2021.00015

A.______

Beschwerdeführer

vertreten

durch B.______

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten

durch die Staatsanwältin

betreffend

Beschlagnahme

eines Motorfahrzeuges

Rechtsbegehren

des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 5. Februar 2021,

act. 2):

1.

Es sei der Beschlagnahmebefehl

vom 28. Januar 2021 vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei das beschlagnahmte

Fahrzeug […] dem Beschwerdeführer herauszugeben.

3.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Anträge

der

Beschwerdegegnerin

(gemäss Eingabe vom 23. Februar 2021, act. 9):

Die Beschwerde vom 5. Februar

2021 sei vollumfänglich abzuweisen und der Beschlagnahmebefehl vom 28. Januar

2021 sei zu bestätigen, dies unter Kostenfolge zu Lasten des

Beschwerdeführers.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

Die Staatsanwaltschaft des

Kantons Glarus führt gegen A.______ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung

wegen des Verdachts des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG)

und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG).

Dem Beschwerdeführer wird

vorgeworfen, er habe am 26. Januar 2021, um 11.40 Uhr, in […], den

Personenwagen […] ohne Fahrberechtigung und in fahrunfähigem Zustand gelenkt

(vgl. dazu act. 1, 9 und 15).

Mit Verfügung vom 28. Januar 2021

(act. 1) beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den betreffenden Personen­wagen

gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. a, b und d StPO und Art. 69 StGB (act. 1 S.

2).

2.

Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 5. Februar 2021 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde

erheben mit dem Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme (vgl. act. 2).

Die Staatsanwaltschaft beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde

(vgl. act. 9).

Der Beschwerdeführer reichte am

8. März 2021 eine Replik ein (act. 12).

Eine Duplik der

Staatsanwaltschaft erfolgte mit Eingabe vom 17. März 2021 samt Beilagen (act.

15 und 16/1-16/3).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Der angefochtene

Beschlagnahmebefehl ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1

Bst. a StPO). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 396

Abs. 1 StPO) ist vorliegend eingehalten (act. 1 und 2).

1.2

Die Staatsanwaltschaft

wirft in der Duplik vom 17. März 2021 die Frage auf, ob der Beschwerdeführer

überhaupt zur Beschwerde legitimiert sei, da die Ehefrau des

Beschwerdeführers im Fahrzeugausweis als Halter des beschlagnahmten

Fahrzeuges eingetragen "(und eigentlich einzige Fahrerin)" sei

(act. 16/3 S. 1). Die Ehefrau, welche die Beschlagnahmeverfügung vom 28.

Januar 2021 ebenfalls erhalten habe, habe keine Beschwerde erhoben (act. 15

S. 2).

Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann

jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

Der Beschwerdeführer begründet

seine Beschwerdelegitimation damit, dass das beschlagnahmte Fahrzeug ein

Familienfahrzeug sei und auch in seinem Eigentum stehe (act. 2 S. 3

Ziff. 5).

In Art. 78 Abs. 1 VZV ist

festgelegt, dass die Haltereigenschaft sich nach den tatsächlichen

Verhältnissen beurteilt, wobei als Halter namentlich gilt, wer die

tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es

in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt.

Zudem ist Art. 78 Abs. 1bis VZV zu entnehmen, dass mehrere

Personen Halter eines Fahrzeugs sein können, wobei gegenüber den

Zulassungsbehörden eine verantwortliche Person zu bezeichnen ist, die im

Fahrzeugausweis als Halter eingetragen wird.

Folglich kann Halter eines

Fahrzeugs auch eine nicht im Fahrzeugausweis eingetragene Person sein, die

das Fahrzeug zudem nicht selbst gebraucht, sondern in ihrem Interesse oder

auf ihre Kosten gebrauchen lässt. Im Übrigen ist Art. 78 Abs. 1 VZV

nicht zu entnehmen, dass der zivilrechtliche Eigentümer zugleich Halter des

Fahrzeugs sein muss. Dies korrespondiert auch mit der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu Art. 58 SVG, wonach als Halter nicht zwingend der

Eigentümer des Fahrzeugs oder die formell im Fahrzeugausweis eingetragene

Person gilt (vgl. z.B. BGE 144 II 281 E. 4.3.1).

Vorliegend ist glaubhaft, dass es

sich beim beschlagnahmten Fahrzeug um das Familienfahrzeug handelt und dieses

auch im Eigentum des Beschwerdeführers steht. Die Staatsanwaltschaft geht

denn auch selbst implizit davon aus, dass das beschlagnahmte Fahrzeug zumindest

auch zum Vermögen des Beschwerdeführers gehört, stützt sie doch die

Beschlagnahme u.a. auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO (i.V.m. Art. 268

Abs. 1 StPO) zwecks vorläufiger Sicherstellung von Verfahrenskosten, einer

Geldstrafe oder Busse, die gegebenenfalls nur der Beschwerdeführer zu tragen

hat (act. 1 und act. 15 S. 1).

Als (Mit-)Eigentümer des

Dispositiv

beschlagnahmten Fahrzeugs hat der Beschwerdeführer demnach ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme(-verfügung) und ist

somit zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Die übrigen

Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde kann eine

Rechtsverletzung und/oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung

des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Vorliegend macht der

Beschwerdeführer sowohl Rechtsverletzungen, namentlich eine Verletzung von

Art. 197 Abs. 1 StPO und Art. 90a Abs. 1 SVG, als auch unrichtige bzw.

unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie Unangemessenheit geltend (vgl.

act. 2 S. 4 Ziff. 9 ff.).

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft

stützt die Beschlagnahme des Fahrzeugs vorliegend u.a. auf Art. 263 Abs. 1

Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB (vgl. act. 1 S. 2). Sie begründet dies mit

dem hinreichenden Verdacht, dass das betreffende Fahrzeug dem

Beschwerdeführer zur Begehung von Straftaten gedient habe und die Sicherheit

von Menschen gefährdet würde, wenn der Beschwerdeführer weiterhin Zugang zum

Fahrzeug hätte (vgl. act. 1, 9 und 15).

Der Beschwerdeführer macht

sinngemäss geltend, vorliegend wäre für eine Beschlagnahme zur Sicherstellung

einer allfälligen Sicherungseinziehung erforderlich, dass voraussichtlich die

Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 SVG erfüllt seien, was aber nicht der

Fall sei (vgl. act. 2 S. 4 f. Ziff. 12-14).

3.2

3.2.1 Nach Art. 69 Abs. 1

StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten

Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat

gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht

worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die

Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

3.2.2 Nach Art. 90a Abs. 1

SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit

eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (Bst.

a) und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben

Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (Bst. b).

Eine grobe Verkehrsregelverletzung

i.S.v. Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG setzt mindestens eine Tat nach Art. 90 Abs.

2 SVG voraus (Botschaft "Via sicura", BBl 2010 8447, 8513; vgl.

auch BGE 140 IV 133 E. 3.4 und 4.2).

Zusätzlich setzt Art. 90a Abs. 1

Bst. a SVG voraus, dass die Tat in skrupelloser Weise begangen wurde,

jedenfalls wenn "nur" eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v.

Art. 90 Abs. 2 SVG und nicht eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung

i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG vorliegt (vgl. BGE 140 IV 133 E. 4.2).

3.3 Vorliegend geht es

erst um die Beschlagnahme zur Sicherstellung einer allfälligen späteren

Sicherungseinziehung, also um eine Einziehungsbeschlagnahme und nicht um die

(Sicherungs-)Einziehung selbst.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus, dass ein

begründeter, konkreter Tatverdacht besteht (vgl. 197 Abs. 1 Bst. b

StPO), die Verhältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. Art. 197 Abs. 1 Bst. c

und d sowie Abs. 2 StPO) und die Einziehung durch den Strafrichter nicht

bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig

erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative)

prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der

Beschlagnahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Die

abschliessende Prüfung der Tat- und Rechtsfragen erfolgt durch den für die

(definitive) Einziehung zuständigen Sachrichter

(vgl. z.B. BGE 139 IV 250 E. 2.1; BGE 140 IV 133 E. 3.4).

3.4

3.4.1 Da es erst um eine

Einziehungsbeschlagnahme geht, ist vorliegend auch nicht abschliessend zu

prüfen, in welchem Verhältnis die Einziehungsbestimmungen von Art. 69 Abs. 1

StGB und Art. 90a Abs. 1 SVG zueinander stehen.

3.4.2 In der Literatur

wird soweit ersichtlich mindestens überwiegend von einer ergänzenden resp.

subsidiären Anwendbarkeit von Art. 69 Abs. 1 StGB ausgegangen, wenn die

Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 SVG nicht erfüllt sind (vgl. z.B. BSK

SVG-Husmann, Art. 90a N 149 f.

m.w.N.; vgl. auch Urteil BGer 1B_252/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4

m.w.N.).

Das Bundesgericht hat die Frage

nach dem Verhältnis zwischen Art. 90a Abs. 1 SVG und Art. 69 Abs. 1 StGB

soweit ersichtlich jedenfalls nicht mit einlässlicher Begründung entschieden

(vgl. auch Urteil BGer 1B_252/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4 mit Verweis

auf Urteil BGer 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 [publiziert als BGE 140 IV 133]

E. 3.1).

3.4.3 Der Botschaft

"Via sicura" ist zu entnehmen, dass mit Art. 90a SVG die Einziehung

von Fahrzeugen und deren Verwertung einheitlich geregelt werden solle. Weiter

ist dort festgehalten, dass die Einziehung eines Motorfahrzeugs einen

Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie darstelle. Ein

solcher Eingriff müsse dem Gebot der Verhältnismässigkeit genügen. Die

Einziehung des Motorfahrzeugs sei daher nur in Ausnahmefällen

verhältnismässig und gerechtfertigt. Letzteres hänge stark von den Umständen

des Einzelfalls ab. Die Regelung von Art. 90a SVG trage den

verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung. Es solle nicht jede grobe

Verkehrsregelverletzung automatisch zur Einziehung des verwendeten

Motorfahrzeugs führen. Von der Möglichkeit der Einziehung dürfe nur Gebrauch

gemacht werden, wenn die Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise

begangen worden sei und sie geeignet sei, den Täter oder die Täterin dadurch

von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten (BBl 2010 8447, 8484

f.).

Diese Angaben in der Botschaft

"Via sicura" sprechen dafür, dass im Anwendungsbereich von Art. 90a

Abs. 1 SVG die Anwendbarkeit von Art. 69 Abs. 1 StGB ausgeschlossen ist.

Allerdings ist auch zu beachten,

dass der Zweck der Massnahmen, welche im Rahmen von "Via sicura"

getroffen wurden, u.a. also die Schaffung von Art. 90a SVG, darin besteht,

Verkehrsunfälle zu verhindern resp. die Verkehrssicherheit zu erhöhen (vgl.

Botschaft "Via sicura", BBl 2010 8447, insbesondere 8464 f.; vgl.

auch BSK SVG-Husmann, Art. 90a N

150).

Hinzu kommt, dass Art. 90a Abs. 1

SVG als Kann-Vorschrift formuliert ist, während nach dem Wortlaut von Art. 69

StGB eine Einziehung zwingend ist. Der Zweck der Erhöhung der

Verkehrssicherheit setzt grundsätzlich voraus, dass eine Sicherungseinziehung

zwingend erfolgt, so wie allgemein die Wirksamkeit des Strafrechts

grundsätzlich voraussetzt, dass strafrechtliche Sanktionen zwingend

ausgefällt und vollzogen werden, wenn die dafür erforderlichen

Voraussetzungen erfüllt sind.

Vor diesem Hintergrund lässt sich

das Verhältnis zwischen Art. 90a Abs. 1 SVG und Art. 69 Abs. 1 StGB so

verstehen, dass Art. 90a Abs. 1 SVG immer nur ergänzend zu Art.

69 Abs. 1 StGB ist. Folglich müsste bei Vorliegen der Voraussetzungen von

Art. 90a Abs. 1 SVG eine Einziehung aufgrund von Art. 69 Abs. 1 StGB

zwingend erfolgen. Dadurch würde Art. 90a Abs. 1 SVG insoweit eine Vereinheitlichung

und Klarstellung bringen, als dass darin die Fälle vorgegeben werden, in

denen ein Fahrzeug jedenfalls eingezogen werden kann und zugleich, aufgrund

von Art. 69 StGB und zur wirksamen Zweckerfüllung, eingezogen werden muss. Es

wäre dann möglich, die Einziehung eines Fahrzeugs nur auf Art. 69 Abs. 1 StGB

abzustützen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 SVG erfüllt

wären. Zudem wäre nicht ausgeschlossen, dass im Anwendungsbereich von Art.

90a Abs. 1 SVG ein Fahrzeug gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen

werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 SVG nicht erfüllt

wären.

3.4.4 Nach dem gerade

Ausgeführten erscheint eine Einziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB nicht

bereits aufgrund von Art. 90a Abs. 1 SVG als

offensichtlich unzulässig.

3.5

3.5.1 Dem Protokoll der

polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass zwei

Polizeiangehörige am 26. Januar 2021 um 11.40 Uhr feststellten, wie der

Personenwagen mit dem Kontrollschild […] rückwärts auf die Hauptstrasse und

wieder zurück auf das Grundstück in […] gefahren sei. Dabei sei die Frau des

Beschwerdeführers neben dem Fahrzeug gestanden. Abklärungen im System hätten

ergeben, dass der Beschwerdeführer über keinen Führerausweis der Kategorie B

verfüge (vgl. act. 10/2, Einvernahmeprotokoll S. 2 Ziff. 7 und S. 4 Ziff.

23).

Der Beschwerdeführer bestätigt

diese polizeilichen Feststellungen. Er machte von Anfang an geltend, dass er

und seine Frau im von ihr gelenkten Fahrzeug vom Einkaufen zurückgekommen

seien. Bei der Einfahrt zum gemeinsamen Grundstück habe das Fahrzeug wegen

Schnee gespult. Seiner Frau sei es nicht gelungen, das Fahrzeug weiter

fortzubewegen. Er habe sich dann ans Steuer gesetzt und seiner Frau gesagt,

sie solle auf der Hauptstrasse nach dem Verkehr schauen. Zunächst habe er

versucht, vorwärts zu fahren, was aufgrund des Schnees nicht funktioniert

habe. Danach sei er rückwärts auf die schneefreie Hauptstrasse und dann mit

Schwung wieder vorwärts in die Einfahrt […] gefahren und habe das Fahrzeug

auf seinem Grundstück parkiert. Er sei nur 5 Meter gefahren. Er habe nur eine

kurze Distanz mit dem Fahrzeug zurückgelegt und folglich keine

Verkehrsteilnehmer gefährdet. Im Gegenteil habe er ein Hindernis auf der

Strasse wegschaffen wollen, damit andere Verkehrsteilnehmer die Strasse

wieder hätten frei passieren können. Es stimme, dass er über keinen gültigen

Führerausweis der Kategorie B verfüge. Er habe nie einen solchen

Führerausweis gehabt. Er sei sich bewusst, dass die Hauptstrasse öffentlich sei

und dort mit dem betreffenden Personenwagen nur fahren dürfe, wer über einen

entsprechenden gültigen Füh­rerausweis verfüge. Es sei eine Hilfsaktion

gewesen (vgl. act. 10/2, Polizeiprotokoll – Verkehrsteilnehmer S. 4;

Einvernahmeprotokoll S. 2-5 Ziff. 7-14, 23, 25 und 34; act. 2 S. 3

ff. Ziff. 7 und 12 f.).

Nach dem gerade Ausgeführten

besteht ein hinreichender (resp. dringender) Verdacht, dass der

Beschwerdeführer sich des Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs.

1 Bst. a SVG strafbar gemacht hat.

3.5.2 Dem

Verify-Beurteilungsblatt betreffend die polizeiliche Kontrolle des

Beschwerdeführers am 26. Januar 2021 ab 11.40 Uhr ist u.a. zu entnehmen, dass

der Beschwerdeführer gezittert habe und unruhig, provokativ sowie aggressiv

gewesen sei. Nach der Kontrolle sei der Beschuldigte vom Fahrzeug weggerannt.

Zudem sei (beim Beschwerdeführer oder im Fahrzeug) eine Tablette Diaphin 200

mg aufgefunden worden. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei (gestützt

auf die betreffenden Anhaltspunkte) als fahrunfähig beurteilt (act. 10/2

letzte Seite hinten).

Aufgrund dieser Angaben im

Verify-Beurteilungsblatt bestand im Zeitpunkt der Beschlagnahme ein

hinreichender Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) strafbar gemacht hat.

Daran ändert nichts, dass der

Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Kontrolle resp. Einvernahme vom

26. Januar 2021 aussagte, er habe an diesem Tag um 6 Uhr ärztlich

verschriebene Medikamente, 10 mg Valium und 200 mg Diaphin, eingenommen und

sich während seiner (kurzen) Fahrt fahrfähig gefühlt (vgl. act. 10/2,

Polizeiprotokoll – Verkehrsteilnehmer S. 2 f.; Einvernahmeprotokoll S. 3

Ziff. 15-19).

Dem

pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 4. Februar 2021 ist zu

entnehmen, dass im Blut des Beschwerdeführers freies Morphin nachgewiesen

wurde, sodass Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes erwiesen sei, unter dem

Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2ter VRV. Nach Art. 2 Abs. 2ter

VRV gilt für Personen, die nachweisen können, dass sie eine entsprechende

Substanz gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, Fahrunfähigkeit nicht

bereits beim Nachweis der betreffenden Substanz als erwiesen (vgl. act. 16/2

S. 1 und 3).

Gleichzeitig enthält das

pharmakologisch-toxikologische Gutachten vom 4. Februar 2021 aber (ohne

Vorbehalt) die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2021

durch die kombinierte Wirkung von freiem Morphin und Diazepam (und seinen

Metaboliten) nicht fahrfähig gewesen sei (vgl. act. 16/2 S. 1 und 3 f.).

Folglich besteht ein

hinreichender (resp. dringender) Verdacht auf Fahren in fahrunfähigem Zustand

(Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG).

3.6

3.6.1 Nach Art. 69 Abs. 1

StGB sind u.a. Gegenstände einzuziehen, die zur Begehung einer Straftat

gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen gefährden.

Im Entscheid über die definitive

Einziehung hat das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob

das Tatfahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von

Menschen resp. die Verkehrssicherheit gefährdet (vgl. BGE 137 IV 249 E. 4.4;

BGE 139 IV 250 E. 2.3.3).

Eine Einziehung ist auch möglich,

wenn das Fahrzeug im Eigentum einer Drittperson steht. Vorausgesetzt ist,

dass es für den Täter weiterhin verfügbar ist. Dies kann z.B. zutreffen, wenn

das Fahrzeug im Eigentum eines Familienmitgliedes steht (vgl. Botschaft

"Via sicura", BBl 2010 8447, 8485).

3.6.2 Vorliegend besteht

hinreichender Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich des Fahrens ohne

Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG und des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG strafbar gemacht hat,

indem er den Personenwagen [...] führte (siehe oben E. II Ziff. 3.5).

Voraussichtlich hat der

Personenwagen [...] dem Beschwerdeführer somit i.S.v. Art. 69 Abs. 1

StGB zur Begehung von Straftaten gedient.

3.6.3 Der Beschwerdeführer

ist u.a. vorbestraft, weil er am 31. Juli 2018 und am 21. März 2019

jeweils den auf seine Frau eingetragenen Personenwagen [...] ohne den

erforderlichen Führerausweis führte und sich damit nach Art. 95 Abs. 1 Bst. a

SVG strafbar machte (vgl. act. 10/7 und 10/8).

Betreffend den Vorfall am 31.

Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer zudem wegen Vereitelung einer Massnahme

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG,

pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m.

Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie Verletzung der Verkehrsregeln durch

Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit i.S.v. Art.

90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV verurteilt

(vgl. act. 10/7).

Betreffend den Vorfall am 21.

März 2019 wurde der Beschwerdeführer, neben der Verurteilung wegen Fahrens

ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG, wegen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und

Art. 2 Abs. 1 VRV verurteilt. Grund für die Fahrunfähigkeit waren Methadon

und Benzodiazepine, u.a. Diazepam, welche sich im Blut des Beschwerdeführers

in einer Konzentration befanden, die auch unter Berücksichtigung einer

entsprechenden Gewöhnung im wirksamen Bereich lag. Hinzu kam eine

Verurteilung wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch i.S.v. Art.

94 Abs. 1 Bst. a SVG (vgl. act. 10/8). Anlässlich der Einvernahme vor der

Staatsanwaltschaft am 9. April 2019 versicherte der Beschwerdeführer, dass er

das Fahrzeug seiner Frau nicht mehr nehmen werde und sie inzwischen einen

Kasten gekauft hätten, wo der Autoschlüssel nun eingeschlossen werden könne.

Die Frau des Beschwerdeführers sagte bei ihrer Einvernahme durch die

Staatsanwaltschaft am 9. April 2019, dass sie die Autoschlüssel

verstecken resp. im Schlüsselkasten deponieren werde; sie werde alles machen,

was sie könne, damit der Beschwerdeführer nicht mehr fahre (vgl. act. 10/8

und act. 9 S. 2).

Der Beschwerdeführer hat

eingestanden, dass er den auf seine Frau eingetragenen Personenwagen [...] am

26. Januar 2021 doch wieder ohne den erforderlichen Führerausweis führte,

nachdem ihm seine Frau das Fahrzeug überlassen habe, weil es ihr aufgrund von

Schnee nicht gelungen sei, das Fahrzeug weiter fortzubewegen (siehe oben E.

II Ziff. 3.5.1). Zudem besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich

dabei in fahrunfähigem Zustand befand (siehe oben E. II Ziff. 3.5.2).

Nach dem gerade Ausgeführten

bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft dazu

bereit ist, den auf seine Frau eingetragenen Personenwagen ohne den

erforderlichen Führerausweis sowie allenfalls in fahrunfähigem Zustand zu

führen, und seine Frau nicht gewährleisten kann, dass sie ihn davon abhalten

wird, dies tatsächlich zu tun. Daran ändern die konkreten Umstände des

Vorfalls am 26. Januar 2021 nichts, worauf auch die Staatsanwaltschaft zu

Recht hinweist (vgl. act. 15 S. 2).

Folglich bestehen Anhaltspunkte

dafür, dass der Personenwagen [...] die Verkehrssicherheit resp. die

Sicherheit von Menschen i.S.v. Art. 69 Abs. 1 StGB gefährdet, solange er sich

im Eigentum resp. Besitz des Beschwerdeführers und/oder seiner Frau befindet.

3.7 Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) verlangt,

dass staatliches Handeln zur Zweckerfüllung geeignet und erforderlich sowie

durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Dabei ist

nach Art. 197 Abs. 1 StPO bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen

erforderlich, dass die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere

Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der

Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Zwangsmassnahmen, die in

die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend

einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).

Es bestehen Anhaltspunkte dafür,

dass der Personenwagen [...] die Verkehrssicherheit resp. die Sicherheit von

Menschen gefährdet, solange er sich im Eigentum resp. Besitz des

Beschwerdeführers und/oder seiner Frau befindet (siehe oben E. II Ziff.

3.6.3).

Die Eignung und Erforderlichkeit

einer Sicherungseinziehung dieses Fahrzeuges zum Schutz der

Verkehrssicherheit ist somit nicht auszuschliessen.

Die Beschlagnahme des

Personenwagens [...] ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass

der Beschwerdeführer bis zum Entscheid über die allfällige Einziehung die

Verkehrssicherheit resp. die Sicherheit von Menschen mit diesem Fahrzeug

nicht gefährdet.

Der Beschwerdeführer macht

geltend, seine Ehefrau benötige das Fahrzeug u.a., um seinen Sohn ins

Training nach Schwanden fahren zu können (act. 2 S. 6 Ziff. 17) sowie

für alltäglich Besorgungen (act. 12 S. 3 Ziff. 10). Zudem sei das Fahrzeug

unverzichtbar, wenn die Frau des Beschwerdeführers in das Arbeitsleben

eintreten möchte (act. 12 S. 3 Ziff. 11).

An der Verkehrssicherheit resp.

der Verhinderung von Verkehrsunfällen besteht ein grosses öffentliches

Interesse.

Zudem handelt es sich bei den dem

Beschwerdeführer vorliegend vorgeworfenen Straftaten des Fahrens ohne

Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG) und des Fahrens in fahrunfähigem

Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) jeweils um Vergehen, die mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht sind.

Das öffentliche Interesse an der

Verkehrssicherheit überwiegt im Ergebnis das vom Beschwerdeführer geltend

gemachte private Interesse deutlich, zumal er nicht einmal solche Gründe

geltend macht, bei denen das Fahrzeug i.S.v. Art. 92 SchKG unpfändbar wäre

(vgl. zur Unpfändbarkeit von Fahrzeugen Urteil BGer 7B.53/2005 vom 12. Mai

2005 E. 3.4).

Somit ist eine

Sicherungseinziehung des Personenwagens [...] aus Gründen der

Verhältnismässigkeit nicht ausgeschlossen.

Die vorliegende

Einziehungsbeschlagnahme ist als geeignete und erforderliche

Sicherungsmassnahme durch das überwiegende öffentliche Interesse an der

Verkehrssicherheit gerechtfertigt und somit verhältnismässig.

3.8

3.8.1 Da ein hinreichender

Tatverdacht besteht (siehe oben E. II Ziff. 3.5), die Einziehung durch den

Strafrichter gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB nicht bereits aus

materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint (siehe

oben E. II Ziff. 3.4, Ziff. 3.6 und Ziff. 3.7) und die

Verhältnismässigkeit gewahrt wird (siehe oben E. II Ziff. 3.7), ist die

vorliegende Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m.

Art. 69 Abs. 1 StGB rechtmässig.

3.8.2 Weil die vorliegende

Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1

StGB rechtmässig ist (siehe oben E. II Ziff. 3.8.1), erübrigt sich auch eine

Auseinandersetzung mit dem Beschlagnahmegrund von Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO

(Beschlagnahme zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen

und Entschädigungen).

III.

Da die vorliegende Beschlagnahme

rechtmässig ist, ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 421 Abs. 2 StPO). Die

Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 800.— festzulegen

(Art. 8 Abs. 2 Bst. b der Zivil- und Strafprozesskostenverord­nung; GS

III A/5).

____________________

Das

Gericht beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 800.—; sie wird dem

Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[…]