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Entscheid

OG.2021.00021

Erstellung eines DNA-Profils

7. Mai 2021Deutsch9 min

S. 2]):

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 7. Mai 2021

Verfahren

OG.2021.00021

A.______

Beschwerdeführer

vertreten

durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten

durch die Staatsanwältin

betreffend

Erstellung

eines DNA-Profils

über

die Anträge

des

Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 19. Februar 2021 [act. 2

Sachverhalt

S. 2]):

1.

Die Verfügung der

Staatsanwaltschaft Glarus vom 9. Februar 2021 sei betreffend Anordnung

eines Wangenschleimhautabstrichs zwecks Erstellung eines DNA-Profils

aufzuheben.

2.

Der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu gewähren.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

der

Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 18. März 2021 [act. 7

S. 1]):

1.

Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

____________________

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft

des Kantons Glarus führt gegen A.______ eine Strafun­ter­suchung wegen

Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, groben Unfugs sowie mehrfa­cher Verletzung

der Verkehrsregeln; namentlich verdächtigt sie den Beschuldigten, am 18.

August 2018, nachmittags um ca. 16 Uhr, mit dem Perso­nenwagen [...] auf dem

Flugplatzgelände in Mollis (Gemeinde Glarus Nord) sog. «Donut-Drifts»

[Rotation des Autos um die eigene Achse; Kreise drehen] ausgeführt und dabei

beim dortigen Helikopterlande­platz die Belagsmarkie­rungen [weiss markierte

Abgrenzung der Start- und Landeflä­chen mit mittig gelbem Kreis und gelbem H]

beschädigt zu haben (siehe dazu act. 8/1 sowie act. 8/5 und act. 8/6).

2.

Mit Verfügung vom

9.

Februar 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschuldigten

erstens eine erkennungsdienstliche Erfassung im Sinne von Art. 260 Abs.

1.

StPO an und zweitens die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs zur

Erstellung eines DNA-Profils, dies gestützt auf Art. 255 Abs. 1 Ingress

und lit. a StPO (act. 1).

Dagegen erhob der

Beschuldigte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Fe­bruar 2021

Beschwerde beim Obergericht, wobei sich der Beschuldigte darin einzig gegen

die von der Staatsanwaltschaft verfügte Erstellung eines DNA-Profils wendet.

Antragsgemäss wurde

der Beschwerde in Anwendung von Art. 387 2. Halbsatz StPO aufschiebende

Wirkung erteilt (act. 5).

Die

Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2021 die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7).

3.

Das Obergericht

behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 16 Abs. 1

lit. a GOG/GL; GS III A/2).

Die angefochtene Verfügung ist

der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der

Beschwerdeführer ist in seinen rechtlich geschützten Interessen betrof­fen

und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO)

ist eingehalten.

4.

Mit Beschwerde kann eine

Rechtsverletzung und/oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung

des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393

Abs. 2 StPO).

5.

5.1

Der Beschwerdeführer

macht in seiner Beschwerde (act. 2) zusammengefasst geltend, die von der

Staatsanwaltschaft verfügte Abnahme eines Wangenschleim­hautabstriches und

Erstellung eines DNA-Profils sei vorliegend unverhältnismässig und insofern

rechtswidrig (siehe insbesondere act. 2 S. 5 ff. Ziff. 6-16).

5.2

5.2.1

Zur Aufklärung eines

Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe

genommen und ein DNA-Profil erstellt wer­den (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO).

Der Beschuldigte wird in der

gegen ihn laufenden Strafuntersuchung verdächtigt, mit seinem Fahrzeug am 18.

August 2018 auf dem Flugplatz Mollis enge Kreise gedreht zu haben, wodurch

aufgrund des Pneuabriebs die Belagsmarkierung (Bodenmarkie­rung zur

Kennzeichnung von zwei Hubschrauberlandeplätzen) beschädigt worden sei (act.

8/1 sowie act. 8/5-8/7).

Einzig nur zur Aufklärung dieses

Tatvorwurfs ist eine genetische Erfassung des Beschuldigten nicht notwendig,

zumal der Lenker beim hier inkriminierten Fahr­zeugmanöver am Ort des

Geschehens keine DNA-Spuren hinterliess, welche zu Ermittlungszwecken

abgeglichen werden könnten. Läge daher der Grund für die von der

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten angeordnete Probenahme (Wan­genschleimhautabstrich)

und Erstellung eines DNA-Profils in der Aufdeckung der Sachbeschädigung auf

dem Flugplatz, so erwiese sich die Mass­nahme – da hierzu nicht notwendig –

tatsächlich als nicht rechtmässig, wie dies insoweit der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerde zutreffend ausführt (act. 2 S. 7 f. Ziff. 11).

Die Staatsanwaltschaft erwähnt

zwar in der angefochtenen Verfügung als mögliches Motiv zur Entnahme und

Auswertung einer DNA-Probe (auch) die Aufklä­rung einer konkreten Anlasstat

(act. 1 S. 2 Mitte); indes hat sie vorliegend die ent­sprechende Massnahme

nicht darum, sondern aus anderer Veranlassung angeord­net und auch

dementspre­chend begründet. Hierauf ist im Folgenden einzugehen.

5.2.2

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist über den

Wortlaut von Art. 255 Abs. 1 StPO hinaus eine erkennungsdienstliche Erfassung

(Entnahme und Auswer­tung einer DNA-Probe) ebenso zulässig, wenn sie

nicht für die Aufklärung der Straf­tat erforderlich ist, derer eine Person im

hängigen Strafverfahren beschuldigt wird, sondern auch in Hinsicht auf

mögliche zukünftige und auch vergangene Delikte von gewisser Schwere, wenn

Anhaltspunkte bestehen, dass eine Person solche Delikte begehen könnte. Das

Bundesgericht erkennt somit in Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche

Grundlage auch für die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf all­fällige

künftige sowie bis dahin den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannte

Straftaten (siehe dazu BGE 145 IV 263 E. 3.3 S. 265).

Vorliegend besteht aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse (act.

8/5-8/7) ein im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO hinreichender

Tatverdacht dafür, dass der Beschuldigte am 18. August 2018 auf dem Flugplatz

Mollis eine Sachbeschädigung verübt hat, wobei der konkrete Sachschaden

mutmasslich CHF 5'000.- beträgt. Es handelt sich mithin keineswegs um eine

blosse Geringfügigkeit («eine Abschran­kung leicht

beschädigt»), als welche der

Beschwerdeführer die erfolgte Sachbe­schädigung in seiner Beschwerde

darstellt (act. 2 S. 8 Ziff. 12). Beim Straftatbe­stand der Sachbeschädigung

gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3

StGB). Es liegt damit eine Straftat vor, die von ihrem Schweregrad her dazu

geeignet ist, gegenüber dem Beschuldigten eine Probenah­me und

Profilerstellung im Sinne von Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO zu veranlassen.

Dabei ist unerheblich, dass – wie hier – zur Aufklärung der Anlasstat selber

eine genetische Untersuchung nicht notwendig ist; es genügt, wenn ausgehend

von der hier hinreichend schweren Anlasstat im Zusammenhang mit weiteren

konkreten Anhaltspunkten (dazu nachfolgend) denkbar ist, die beschuldigte

Person könnte in Zukunft Delikte von gewisser Schwere begehen oder könnte

solche Delikte bereits begangen haben, ohne dass sie bisher bekannt geworden

sind.

5.2.3

Der Beschwerdeführer weist mehrere Vorstrafen auf (act. 8/2). Am 22.

Juni 2010 wurde er vom Bezirksamt Kulm wegen Hehlerei im Sinne von

Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Verbrechen) verurteilt; am 26. August 2010

erfolgte eine Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Uri namentlich wegen

Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Vergehen); die

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erkannte ihn am 6. September 2011 für

schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB

(Vergehen) und schliesslich verurteilte ihn das Bezirksgericht Zofingen am 6.

November 2014 wegen Angriffs (Art. 134 StGB [Ver­brechen]) und mehrfacher

Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) zu einer Frei­heitsstrafe von zwei

Jahren, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jah­ren. Wie sodann

die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde zutreffend

ausführt (act. 7 S. 2 Ziff. 2), beziehen sich in der nun laufenden Strafun­tersuchung

die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Tatvorwürfe (darunter abermals

eine Sachbeschädigung) auf einen Vorfall, der sich am 18. August 2018

erst noch innerhalb der Probezeit von vier Jahren seit er letzten Verurteilung

durch das Bezirksgericht Zofingen vom 6. November 2014 zutrug.

Aufgrund dieser Vorgeschichte besteht eine ernstliche Veranlassung zur

Befürch­tung, der Beschwerdeführer könnte in Zukunft erneut in erhebliche

Straftaten verwi­ckelt sein bzw. er könnte zwischenzeitlich weitere, bis

dahin noch nicht aufgedeckte gewichtige Straftaten begangen haben. Der

Beschwerdeführer ist nicht nur ein­schlägig (Sachbeschädigung) mehrfach

vorbestraft (die diesbezüglich gegenteilige Behaup­tung in der Beschwerde [act.

2.

S. 8 Ziff. 12] gründet auf einer offensichtli­chen Ver­drehung der

Faktenlage), sondern weist darüber hinaus auch Vorstrafen wegen ernsthafter

Delikte gegen die körperliche Integrität auf; zudem scheint ihn nicht einmal

die Probezeit, bei deren Nichtbestehen ihm immerhin der Widerruf einer

zweijährigen Freiheitsstrafe droht, von erneuter massiver Delinquenz abgehal­ten

Dispositiv

zu haben. Beim Beschwerdeführer ist demnach auf eine latent schwelende Nei­gung

zu deliktischem Verhalten gravierenden Ausmasses zu schliessen. Vor diesem

Hinter­grund erweist sich die von der Staatsanwaltschaft nunmehr angeordnete

Pro­be­nahme und Erstellung eines DNA-Profils als verhältnismässig (Art. 197

Abs. 1 lit. c StPO) und ist somit die entsprechende Zwangsmassnahme

gerechtfertigt.

5.2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit der angeblichen Begehung der

Anlasstat (Sachbeschädigung am 18. August 2018) bis zur erst am 9. Februar

2021 erfolgten Anordnung einer Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils

seien nahezu 2½ Jahre verstrichen; zudem liege die letzte Vorstrafe mehr als

sechs Jahre zurück. Unter diesem zeitlichen Aspekt erscheine die jetzt

verfügte erken­nungsdienstliche Massnahme als unverhältnismässig; der

Beschwerdeführer erkennt darin einen Verstoss gegen das in Art. 36 Abs. 3 BV

und Art. 197 Abs. 1 StPO verankerte Verhältnismässigkeitsgebot bei Eingriffen

in die Grundrechte als Folge einer strafprozessualen Zwangsmassnahme (act. 2

S. 6 f. Ziff. 10. S. 9 Ziff. 13 und S. 10 Ziff. 17). Darin kann dem

Beschwerdeführer nicht gefolgt werden.

Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können

das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf

informationelle Selbstbe­stimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK)

berühren, wobei es sich freilich um einen leichten Grundrechtseingriff

handelt. Einschränkungen von Grundrechten müssen insbesondere

verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV), was Art. 197 Abs. 1 StPO für

den Bereich der Strafuntersuchung eingehend konkretisiert. Die Verhält­nismässigkeit

wäre demnach nicht gegeben, wenn DNA-Proben sozusagen routi­nemässig

entnommen würden (was im Übrigen bereits der Wortlaut von Art. 255 StPO

nicht zulässt). Bestehen indes zureichend Anhaltspunkte für ein latent

schwer-kriminelles Verhalten einer Person – wie dies nach den vorstehenden

Aus­führungen in Bezug auf den Beschwerdeführer zu bejahen ist –, so ist die

Verhält­nismässigkeit in Hinsicht auf die Erstellung eines DNA-Profils ohne

weiteres gege­ben (siehe dazu BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267). Daran vermag

auch nichts zu ändern, wenn wie hier die Anlass­tat mittlerweile über zwei

Jahre und die letzte Vor­strafe rund sechs Jahre zurück­liegen. Denn die

Massnahme hat einerseits zum Zweck, allfällige bis anhin unbekannte Delikte

aufzuklären, die der Beschwerdefüh­rer inzwischen begangen haben könnte.

Bereits von daher kann es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit

keine Rolle spielen, wie weit die konkret für die Berechtigung der

Zwangsmassnahme sprechende Anlasstat bzw. Vorstrafen zurückliegen.

Andererseits wirkt die hier aufgrund aller massgebli­chen Anhaltspunk­te

sachlich gerechtfertigte Massnahme zugleich präventiv und trägt damit zum

Schutz Dritter bei (BGE 145 IV 263 E. 3.3 S. 266); auch unter diesem Aspekt

lässt sich daher keine Unverhältnismässigkeit ausmachen, nur weil seit der

Anlasstat bzw. der letzten Verurteilung bereits einige Zeit verstrichen ist.

6.

Aus alldem folgt, dass die

Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzliche Verfü­gung, soweit angefochten,

zu bestätigen ist. Damit wird auch die der Beschwerde erteilte aufschiebende

Wirkung hinfällig. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah­rens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO); die

Gerichtsge­bühr ist dabei auf CHF 800.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 2

lit. b der Zivil- und Strafpro­zess­kostenverordnung; GS III A/5).

____________________

Beschluss

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 800.- wer­den dem Beschwerdeführer

auferlegt und von ihm bezogen.

3.

Schriftliche Mitteilung an

[...]