OG.2021.00021
Erstellung eines DNA-Profils
7. Mai 2021Deutsch9 min
S. 2]):
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 7. Mai 2021
Verfahren
OG.2021.00021
A.______
Beschwerdeführer
vertreten
durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten
durch die Staatsanwältin
betreffend
Erstellung
eines DNA-Profils
über
die Anträge
des
Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 19. Februar 2021 [act. 2
Sachverhalt
S. 2]):
1.
Die Verfügung der
Staatsanwaltschaft Glarus vom 9. Februar 2021 sei betreffend Anordnung
eines Wangenschleimhautabstrichs zwecks Erstellung eines DNA-Profils
aufzuheben.
2.
Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
der
Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 18. März 2021 [act. 7
S. 1]):
1.
Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
____________________
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Staatsanwaltschaft
des Kantons Glarus führt gegen A.______ eine Strafuntersuchung wegen
Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, groben Unfugs sowie mehrfacher Verletzung
der Verkehrsregeln; namentlich verdächtigt sie den Beschuldigten, am 18.
August 2018, nachmittags um ca. 16 Uhr, mit dem Personenwagen [...] auf dem
Flugplatzgelände in Mollis (Gemeinde Glarus Nord) sog. «Donut-Drifts»
[Rotation des Autos um die eigene Achse; Kreise drehen] ausgeführt und dabei
beim dortigen Helikopterlandeplatz die Belagsmarkierungen [weiss markierte
Abgrenzung der Start- und Landeflächen mit mittig gelbem Kreis und gelbem H]
beschädigt zu haben (siehe dazu act. 8/1 sowie act. 8/5 und act. 8/6).
2.
Mit Verfügung vom
9.
Februar 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschuldigten
erstens eine erkennungsdienstliche Erfassung im Sinne von Art. 260 Abs.
1.
StPO an und zweitens die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs zur
Erstellung eines DNA-Profils, dies gestützt auf Art. 255 Abs. 1 Ingress
und lit. a StPO (act. 1).
Dagegen erhob der
Beschuldigte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Februar 2021
Beschwerde beim Obergericht, wobei sich der Beschuldigte darin einzig gegen
die von der Staatsanwaltschaft verfügte Erstellung eines DNA-Profils wendet.
Antragsgemäss wurde
der Beschwerde in Anwendung von Art. 387 2. Halbsatz StPO aufschiebende
Wirkung erteilt (act. 5).
Die
Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2021 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7).
3.
Das Obergericht
behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 16 Abs. 1
lit. a GOG/GL; GS III A/2).
Die angefochtene Verfügung ist
der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der
Beschwerdeführer ist in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen
und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO)
ist eingehalten.
4.
Mit Beschwerde kann eine
Rechtsverletzung und/oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393
Abs. 2 StPO).
5.
5.1
Der Beschwerdeführer
macht in seiner Beschwerde (act. 2) zusammengefasst geltend, die von der
Staatsanwaltschaft verfügte Abnahme eines Wangenschleimhautabstriches und
Erstellung eines DNA-Profils sei vorliegend unverhältnismässig und insofern
rechtswidrig (siehe insbesondere act. 2 S. 5 ff. Ziff. 6-16).
5.2
5.2.1
Zur Aufklärung eines
Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe
genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO).
Der Beschuldigte wird in der
gegen ihn laufenden Strafuntersuchung verdächtigt, mit seinem Fahrzeug am 18.
August 2018 auf dem Flugplatz Mollis enge Kreise gedreht zu haben, wodurch
aufgrund des Pneuabriebs die Belagsmarkierung (Bodenmarkierung zur
Kennzeichnung von zwei Hubschrauberlandeplätzen) beschädigt worden sei (act.
8/1 sowie act. 8/5-8/7).
Einzig nur zur Aufklärung dieses
Tatvorwurfs ist eine genetische Erfassung des Beschuldigten nicht notwendig,
zumal der Lenker beim hier inkriminierten Fahrzeugmanöver am Ort des
Geschehens keine DNA-Spuren hinterliess, welche zu Ermittlungszwecken
abgeglichen werden könnten. Läge daher der Grund für die von der
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten angeordnete Probenahme (Wangenschleimhautabstrich)
und Erstellung eines DNA-Profils in der Aufdeckung der Sachbeschädigung auf
dem Flugplatz, so erwiese sich die Massnahme – da hierzu nicht notwendig –
tatsächlich als nicht rechtmässig, wie dies insoweit der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde zutreffend ausführt (act. 2 S. 7 f. Ziff. 11).
Die Staatsanwaltschaft erwähnt
zwar in der angefochtenen Verfügung als mögliches Motiv zur Entnahme und
Auswertung einer DNA-Probe (auch) die Aufklärung einer konkreten Anlasstat
(act. 1 S. 2 Mitte); indes hat sie vorliegend die entsprechende Massnahme
nicht darum, sondern aus anderer Veranlassung angeordnet und auch
dementsprechend begründet. Hierauf ist im Folgenden einzugehen.
5.2.2
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist über den
Wortlaut von Art. 255 Abs. 1 StPO hinaus eine erkennungsdienstliche Erfassung
(Entnahme und Auswertung einer DNA-Probe) ebenso zulässig, wenn sie
nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im
hängigen Strafverfahren beschuldigt wird, sondern auch in Hinsicht auf
mögliche zukünftige und auch vergangene Delikte von gewisser Schwere, wenn
Anhaltspunkte bestehen, dass eine Person solche Delikte begehen könnte. Das
Bundesgericht erkennt somit in Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche
Grundlage auch für die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige
künftige sowie bis dahin den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannte
Straftaten (siehe dazu BGE 145 IV 263 E. 3.3 S. 265).
Vorliegend besteht aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse (act.
8/5-8/7) ein im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO hinreichender
Tatverdacht dafür, dass der Beschuldigte am 18. August 2018 auf dem Flugplatz
Mollis eine Sachbeschädigung verübt hat, wobei der konkrete Sachschaden
mutmasslich CHF 5'000.- beträgt. Es handelt sich mithin keineswegs um eine
blosse Geringfügigkeit («eine Abschrankung leicht
beschädigt»), als welche der
Beschwerdeführer die erfolgte Sachbeschädigung in seiner Beschwerde
darstellt (act. 2 S. 8 Ziff. 12). Beim Straftatbestand der Sachbeschädigung
gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3
StGB). Es liegt damit eine Straftat vor, die von ihrem Schweregrad her dazu
geeignet ist, gegenüber dem Beschuldigten eine Probenahme und
Profilerstellung im Sinne von Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO zu veranlassen.
Dabei ist unerheblich, dass – wie hier – zur Aufklärung der Anlasstat selber
eine genetische Untersuchung nicht notwendig ist; es genügt, wenn ausgehend
von der hier hinreichend schweren Anlasstat im Zusammenhang mit weiteren
konkreten Anhaltspunkten (dazu nachfolgend) denkbar ist, die beschuldigte
Person könnte in Zukunft Delikte von gewisser Schwere begehen oder könnte
solche Delikte bereits begangen haben, ohne dass sie bisher bekannt geworden
sind.
5.2.3
Der Beschwerdeführer weist mehrere Vorstrafen auf (act. 8/2). Am 22.
Juni 2010 wurde er vom Bezirksamt Kulm wegen Hehlerei im Sinne von
Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Verbrechen) verurteilt; am 26. August 2010
erfolgte eine Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Uri namentlich wegen
Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Vergehen); die
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erkannte ihn am 6. September 2011 für
schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB
(Vergehen) und schliesslich verurteilte ihn das Bezirksgericht Zofingen am 6.
November 2014 wegen Angriffs (Art. 134 StGB [Verbrechen]) und mehrfacher
Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren. Wie sodann
die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde zutreffend
ausführt (act. 7 S. 2 Ziff. 2), beziehen sich in der nun laufenden Strafuntersuchung
die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Tatvorwürfe (darunter abermals
eine Sachbeschädigung) auf einen Vorfall, der sich am 18. August 2018
erst noch innerhalb der Probezeit von vier Jahren seit er letzten Verurteilung
durch das Bezirksgericht Zofingen vom 6. November 2014 zutrug.
Aufgrund dieser Vorgeschichte besteht eine ernstliche Veranlassung zur
Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte in Zukunft erneut in erhebliche
Straftaten verwickelt sein bzw. er könnte zwischenzeitlich weitere, bis
dahin noch nicht aufgedeckte gewichtige Straftaten begangen haben. Der
Beschwerdeführer ist nicht nur einschlägig (Sachbeschädigung) mehrfach
vorbestraft (die diesbezüglich gegenteilige Behauptung in der Beschwerde [act.
2.
S. 8 Ziff. 12] gründet auf einer offensichtlichen Verdrehung der
Faktenlage), sondern weist darüber hinaus auch Vorstrafen wegen ernsthafter
Delikte gegen die körperliche Integrität auf; zudem scheint ihn nicht einmal
die Probezeit, bei deren Nichtbestehen ihm immerhin der Widerruf einer
zweijährigen Freiheitsstrafe droht, von erneuter massiver Delinquenz abgehalten
Dispositiv
zu haben. Beim Beschwerdeführer ist demnach auf eine latent schwelende Neigung
zu deliktischem Verhalten gravierenden Ausmasses zu schliessen. Vor diesem
Hintergrund erweist sich die von der Staatsanwaltschaft nunmehr angeordnete
Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils als verhältnismässig (Art. 197
Abs. 1 lit. c StPO) und ist somit die entsprechende Zwangsmassnahme
gerechtfertigt.
5.2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit der angeblichen Begehung der
Anlasstat (Sachbeschädigung am 18. August 2018) bis zur erst am 9. Februar
2021 erfolgten Anordnung einer Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils
seien nahezu 2½ Jahre verstrichen; zudem liege die letzte Vorstrafe mehr als
sechs Jahre zurück. Unter diesem zeitlichen Aspekt erscheine die jetzt
verfügte erkennungsdienstliche Massnahme als unverhältnismässig; der
Beschwerdeführer erkennt darin einen Verstoss gegen das in Art. 36 Abs. 3 BV
und Art. 197 Abs. 1 StPO verankerte Verhältnismässigkeitsgebot bei Eingriffen
in die Grundrechte als Folge einer strafprozessualen Zwangsmassnahme (act. 2
S. 6 f. Ziff. 10. S. 9 Ziff. 13 und S. 10 Ziff. 17). Darin kann dem
Beschwerdeführer nicht gefolgt werden.
Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können
das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK)
berühren, wobei es sich freilich um einen leichten Grundrechtseingriff
handelt. Einschränkungen von Grundrechten müssen insbesondere
verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV), was Art. 197 Abs. 1 StPO für
den Bereich der Strafuntersuchung eingehend konkretisiert. Die Verhältnismässigkeit
wäre demnach nicht gegeben, wenn DNA-Proben sozusagen routinemässig
entnommen würden (was im Übrigen bereits der Wortlaut von Art. 255 StPO
nicht zulässt). Bestehen indes zureichend Anhaltspunkte für ein latent
schwer-kriminelles Verhalten einer Person – wie dies nach den vorstehenden
Ausführungen in Bezug auf den Beschwerdeführer zu bejahen ist –, so ist die
Verhältnismässigkeit in Hinsicht auf die Erstellung eines DNA-Profils ohne
weiteres gegeben (siehe dazu BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267). Daran vermag
auch nichts zu ändern, wenn wie hier die Anlasstat mittlerweile über zwei
Jahre und die letzte Vorstrafe rund sechs Jahre zurückliegen. Denn die
Massnahme hat einerseits zum Zweck, allfällige bis anhin unbekannte Delikte
aufzuklären, die der Beschwerdeführer inzwischen begangen haben könnte.
Bereits von daher kann es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit
keine Rolle spielen, wie weit die konkret für die Berechtigung der
Zwangsmassnahme sprechende Anlasstat bzw. Vorstrafen zurückliegen.
Andererseits wirkt die hier aufgrund aller massgeblichen Anhaltspunkte
sachlich gerechtfertigte Massnahme zugleich präventiv und trägt damit zum
Schutz Dritter bei (BGE 145 IV 263 E. 3.3 S. 266); auch unter diesem Aspekt
lässt sich daher keine Unverhältnismässigkeit ausmachen, nur weil seit der
Anlasstat bzw. der letzten Verurteilung bereits einige Zeit verstrichen ist.
6.
Aus alldem folgt, dass die
Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung, soweit angefochten,
zu bestätigen ist. Damit wird auch die der Beschwerde erteilte aufschiebende
Wirkung hinfällig. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO); die
Gerichtsgebühr ist dabei auf CHF 800.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 2
lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).
____________________
Beschluss
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und von ihm bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an
[...]