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Entscheid

OG.2021.00022

Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln

10. Dezember 2021Deutsch7 min

Eingabe vom 25. Februar 2021 fristgerecht Berufung (act. 17), zu deren Behandlung

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichterin

lic. iur. Marianne Dürst Benedetti und Oberrichter André Pichon sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Urteil

vom 10. Dezember 2021

Verfahren

OG.2021.00022

A.______ Beschuldigter

und

Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin

und

Berufungsbeklagte

Postgasse 29,

8750 Glarus

vertreten

durch MLaw Nicole Buner, Staatsanwältin

Postgasse

29, 8750 Glarus

Gegenstand

Übertretung

des Strassenverkehrsgesetzes

über die

Anträge:

des

Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss

Berufungserklärung vom 25. Februar 2021 [act. 17] und

Berufungsbegründung vom 9. April 2021 [act. 23, S. 5 unten];

sinngemäss):

Es sei der

Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen und sei ihm für seinen

Aufwand eine Entschädigung zuzusprechen.

Die

Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme sowie auf Anträge zur Berufung

verzichtet.

____________________

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1 Die Glarner Staatsanwaltschaft

verurteilte mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2019 (act. 3) A.______ wegen

mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung

mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 6-8 SSV [heute Art. 48b SSV]) zu

einer Busse von CHF 240.- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

Konkret wird dem Beschuldigten angelastet, Ende März/Anfang April 2019 seinen

Personenwagen während mehrerer Tage auf einem Parkfeld beim «Stampf» in

Glarus abgestellt zu haben, und zwar ohne bei der dort angebrachten Parkuhr

eine Gebühr zu entrichten sowie auch unter Missachtung der maximal möglichen

Parkzeit.

1.2 Nach erfolgter Einsprache des

Beschuldigten (act. 2/13) überwies die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit

zur gerichtlichen Beurteilung an den zuständigen Präsidenten der Strafkammer

des Kantonsgerichts (act. 1).

Dieser bestätigte in seinem Entscheid vom 4. Februar 2021 den

Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt und auferlegte die aufgelaufenen

Verfahrenskosten dem Beschuldigten (act. 14).

1.3 Dagegen erhob der Beschuldigte mit

Eingabe vom 25. Februar 2021 fristgerecht Berufung (act. 17), zu deren Behandlung

das Obergericht das schriftliche Verfahren anordnete (Art. 406 Abs. 1

lit. c StPO; act. 22). Am 9. April 2021 reichte der Beschuldigte die

Berufungsbegründung ein (act. 23).

Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge auf eine Stellungnahme zur

Berufung verzichtet (act. 26).

Erwägungen

2.

Das vorliegende Strafverfahren beschlägt ausschliesslich

Übertretungstat­bestände (Art. 90 Abs. 1 SVG). In einem solchen Fall kann mit

Berufung nur geltend gemacht werden, das erstinstanzliche Urteil sei

rechtsfehlerhaft oder die darin vorgenommene Feststellung des Sachverhalts

sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue

Behauptungen und Beweise können dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs.

4.

StPO). «Offensichtlich unrichtig» bedeutet dabei «willkürlich» (siehe dazu

Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin,

Art. 398 N 23). Nach der formelhaften Umschreibung des Bundesgerichts

liegt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nur vor, wenn die

vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die

Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tat­sachen ausgeht, die mit der

tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem

offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich

erscheint oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (Urteil BGer

6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92).

3.

3.1

Der Beschuldigte stellte sich über das ganze Verfahren hinweg auf den

Stand­punkt, es sei für ihn damals nicht erkennbar gewesen, dass es sich beim

benutzten Parkfeld im «Stampf» um einen gebührenpflichtigen Parkplatz

gehandelt habe (act. 2/6; act. 2/20 S. 2 f. Ziff. 5; act. 2/23,

act. 10 S. 3 Ziff. 6). Die Vorinstanz hält je­doch im angefochtenen Entscheid

in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft dafür, der Beschuldigte hätte

bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die installierte Parkuhr sowie das Signal

«Parkieren gegen Gebühr» bemerken müssen (act. 14 S. 6 E. 5 in fine

sowie S. 9 f. E. 2.2; act. 3). Der Beschuldigte rügt in seiner Berufung

die Sach­verhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig

(act. 23 S. 1, sowie insbesondere S. 2 «ad 1», S. 3 «ad 3», S. 5 «ad

7»).

3.2

Die vom Beschuldigten vorgebrachte Rüge ist berechtigt:

3.2.1

Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid insoweit noch

zutreffend fest­gehalten hat (act. 14 S. 9 E. 2.1.), sind nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung Verkehrssignale nur verpflichtend, wenn

sie auch für ortsfremde Verkehrsteilneh­mer klar und ohne weiteres in ihrer

Dispositiv

Bedeutung erkennbar sind. Demnach muss ein Sig­nal leicht und rechtzeitig

erkennbar sein, wobei der Massstab eines Fahrzeug­lenkers zugrunde zu legen

ist, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu

erwartende Aufmerksamkeit zuwendet (BGE 127 IV 229 E. 2c/aa S. 232).

Entscheidend ist mit anderen Worten, dass der Fahrzeuglenker die

Signalisation bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit sehen kann (siehe dazu

Urteil BGer 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2.2), wobei Fahrzeuglenker

aber nicht gehalten sind, nach fernab aufgestellten Signalen Ausschau zu

halten (siehe dazu Urteil BGer 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2.3).

3.2.2 Zur Illustration der örtlichen Situation dienen die nachstehenden

Fotos aus den Untersuchungsakten (act. 2/13 Anhang; act. 2/20 Anhang)

3.2.3 Beim «Stampf» in Glarus sind entlang der Hausfassade zwischen der

Stampf­gasse und der Burgstrasse sieben weisse Parkfelder und ein

Behindertenparkplatz markiert. Allesamt sind sie nicht nummeriert. Rein von

der äusseren Erscheinung her weist daher nichts darauf hin, dass just für die

Benützung dieser sieben weissen Parkfelder eine Parkuhr zu bedienen ist, wo

nämlich bei allen anderen Parkfeldern weit und breit keine Parkuhren aufgestellt

sind. Das Signal «Parkieren gegen Gebühr» und die (kleine) Parkuhr befinden

sich zudem mehrere Meter von den weissen Parkfeldern entfernt (oben beim

ersten Foto rot umkreist). Diese Signalta­fel steht übrigens, was auf dem

Foto so nicht ersichtlich ist, näher an der Burgstras­se als am nächstgelegen

weissen Parkfeld. Insofern ist der Einwand des Beschul­digten nicht

unbegründet, wonach ohnehin der Eindruck besteht, diese Tafel würde das

Parkregime entlang der Burgstrasse regeln, zumal die Tafel auch nicht den

weissen Parkfeldern zugewendet ist.

Der Beschuldigte

stellte seinen Wagen damals von links gesehen auf dem zweiten Parkfeld ab

(siehe oben Foto 2). Aus der Perspektive dieses Parkplatzes ist vorab die an

der Hausfassade ganz links angebrachte Signaltafel erkennbar (oben Foto 2 und

3), welche jedoch nicht auf gebührenpflichtige Parkfelder hinweist, sondern

das Ende der Blauen Zone anzeigt (vgl. dazu act. 2/13 Anhang). Das Signal

«Parkieren gegen Gebühr» befindet sich dagegen mehr als 20 Meter entfernt,

wobei – wie obi­ges Foto 3 deutlich macht – die Tafel nicht einmal einsehbar

ist, wenn auf einem der benachbarten Parkfelder ein grösseres Fahrzeug

abgestellt ist. Dies alles ist vorlie­gend deshalb von besonderer Bedeutung,

weil es sich bei den fraglichen Parkplät­zen um die weitum einzigen

Parkfelder handelt, bei deren Benützung eine Parkuhr zu bedienen ist.

3.2.4 Aus alldem folgt, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid

offensicht­lich zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Beschuldigte hätte bei

pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen können, dass es sich bei dem von ihm

Ende März/Anfang April 2019 benutzten Parkfeld beim «Stampf» um einen

gebühren­pflichtigen Parkplatz handelt. Im Gegenteil: Bei den fraglichen

Parkplätzen han­delt(e) es sich geradezu um eine «Falle». Denn ein

Fahrzeuglenker, der im Lichte der eingangs dargelegten Rechtsprechung

zureichend aufmerksam ist, kann gerade nicht bemerken, dass er bei diesen

Parkplätzen Geld in eine Parkuhr einzuwerfen hat. Dazu müsste er nämlich im

wahrsten Sinne des Wortes nach einer entspre­chenden Signalisation/Parkuhr

spähen, was jedoch den Grad der vorausgesetzten Aufmerksamkeit übersteigt.

Die Situation vor Ort ist im Übrigen heute nicht mehr ganz mit derjenigen vom

April 2019 vergleichbar. Inzwischen wurde nämlich die Tafel «Parkieren gegen

Gebühr», die zwar immer noch am gleichen Ort steht, im­merhin so abgedreht,

dass sie wenigstens in Richtung der betroffenen Parkplätze zeigt.

4.

4.1 Damit ist die Berufung des Beschuldigten gutzuheissen und ist er von

Schuld und Strafe freizusprechen.

4.2 Bei diesem Ausgang sind sämtliche aufgelaufenen Untersuchungs- und

Verfah­renskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 e contrario

und Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.3 Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufung, es sei ihm für seinen

Aufwand eine Entschädigung zuzusprechen (act. 23 S. 5 unten). Dieser Antrag

ist abzuwei­sen. Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass die vorliegende

Angelegenheit dem Beschuldigten einiges an Schreibaufwand abforderte, so

besteht nach der StPO kein Anspruch auf Entschädigung für den Zeit- und

Arbeitsaufwand einer nicht an­waltlich vertretenen Partei (siehe dazu Urteil

BGer 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3).

____________________

Das

Gericht erkennt:

1.

In Gutheissung

der Berufung wird der Entscheid des Kantonsgerichtspräsi­denten vom 4.

Februar 2021 im Verfahren SG.2019.00144 aufgehoben und wird der

Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.

2.

Die Kosten der

Untersuchung sowie beider Gerichtsinstanzen werden auf die Staatskasse

genommen.

3.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]