OG.2021.00022
Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln
10. Dezember 2021Deutsch7 min
Eingabe vom 25. Februar 2021 fristgerecht Berufung (act. 17), zu deren Behandlung
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichterin
lic. iur. Marianne Dürst Benedetti und Oberrichter André Pichon sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
Urteil
vom 10. Dezember 2021
Verfahren
OG.2021.00022
A.______ Beschuldigter
und
Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin
und
Berufungsbeklagte
Postgasse 29,
8750 Glarus
vertreten
durch MLaw Nicole Buner, Staatsanwältin
Postgasse
29, 8750 Glarus
Gegenstand
Übertretung
des Strassenverkehrsgesetzes
über die
Anträge:
des
Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss
Berufungserklärung vom 25. Februar 2021 [act. 17] und
Berufungsbegründung vom 9. April 2021 [act. 23, S. 5 unten];
sinngemäss):
Es sei der
Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen und sei ihm für seinen
Aufwand eine Entschädigung zuzusprechen.
Die
Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme sowie auf Anträge zur Berufung
verzichtet.
____________________
Erwägungen
Sachverhalt
1.
1.1 Die Glarner Staatsanwaltschaft
verurteilte mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2019 (act. 3) A.______ wegen
mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung
mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 6-8 SSV [heute Art. 48b SSV]) zu
einer Busse von CHF 240.- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
Konkret wird dem Beschuldigten angelastet, Ende März/Anfang April 2019 seinen
Personenwagen während mehrerer Tage auf einem Parkfeld beim «Stampf» in
Glarus abgestellt zu haben, und zwar ohne bei der dort angebrachten Parkuhr
eine Gebühr zu entrichten sowie auch unter Missachtung der maximal möglichen
Parkzeit.
1.2 Nach erfolgter Einsprache des
Beschuldigten (act. 2/13) überwies die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit
zur gerichtlichen Beurteilung an den zuständigen Präsidenten der Strafkammer
des Kantonsgerichts (act. 1).
Dieser bestätigte in seinem Entscheid vom 4. Februar 2021 den
Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt und auferlegte die aufgelaufenen
Verfahrenskosten dem Beschuldigten (act. 14).
1.3 Dagegen erhob der Beschuldigte mit
Eingabe vom 25. Februar 2021 fristgerecht Berufung (act. 17), zu deren Behandlung
das Obergericht das schriftliche Verfahren anordnete (Art. 406 Abs. 1
lit. c StPO; act. 22). Am 9. April 2021 reichte der Beschuldigte die
Berufungsbegründung ein (act. 23).
Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge auf eine Stellungnahme zur
Berufung verzichtet (act. 26).
Erwägungen
2.
Das vorliegende Strafverfahren beschlägt ausschliesslich
Übertretungstatbestände (Art. 90 Abs. 1 SVG). In einem solchen Fall kann mit
Berufung nur geltend gemacht werden, das erstinstanzliche Urteil sei
rechtsfehlerhaft oder die darin vorgenommene Feststellung des Sachverhalts
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue
Behauptungen und Beweise können dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs.
4.
StPO). «Offensichtlich unrichtig» bedeutet dabei «willkürlich» (siehe dazu
Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin,
Art. 398 N 23). Nach der formelhaften Umschreibung des Bundesgerichts
liegt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nur vor, wenn die
vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die
Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem
offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich
erscheint oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (Urteil BGer
6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92).
3.
3.1
Der Beschuldigte stellte sich über das ganze Verfahren hinweg auf den
Standpunkt, es sei für ihn damals nicht erkennbar gewesen, dass es sich beim
benutzten Parkfeld im «Stampf» um einen gebührenpflichtigen Parkplatz
gehandelt habe (act. 2/6; act. 2/20 S. 2 f. Ziff. 5; act. 2/23,
act. 10 S. 3 Ziff. 6). Die Vorinstanz hält jedoch im angefochtenen Entscheid
in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft dafür, der Beschuldigte hätte
bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die installierte Parkuhr sowie das Signal
«Parkieren gegen Gebühr» bemerken müssen (act. 14 S. 6 E. 5 in fine
sowie S. 9 f. E. 2.2; act. 3). Der Beschuldigte rügt in seiner Berufung
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig
(act. 23 S. 1, sowie insbesondere S. 2 «ad 1», S. 3 «ad 3», S. 5 «ad
7»).
3.2
Die vom Beschuldigten vorgebrachte Rüge ist berechtigt:
3.2.1
Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid insoweit noch
zutreffend festgehalten hat (act. 14 S. 9 E. 2.1.), sind nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung Verkehrssignale nur verpflichtend, wenn
sie auch für ortsfremde Verkehrsteilnehmer klar und ohne weiteres in ihrer
Dispositiv
Bedeutung erkennbar sind. Demnach muss ein Signal leicht und rechtzeitig
erkennbar sein, wobei der Massstab eines Fahrzeuglenkers zugrunde zu legen
ist, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu
erwartende Aufmerksamkeit zuwendet (BGE 127 IV 229 E. 2c/aa S. 232).
Entscheidend ist mit anderen Worten, dass der Fahrzeuglenker die
Signalisation bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit sehen kann (siehe dazu
Urteil BGer 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2.2), wobei Fahrzeuglenker
aber nicht gehalten sind, nach fernab aufgestellten Signalen Ausschau zu
halten (siehe dazu Urteil BGer 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2.3).
3.2.2 Zur Illustration der örtlichen Situation dienen die nachstehenden
Fotos aus den Untersuchungsakten (act. 2/13 Anhang; act. 2/20 Anhang)
3.2.3 Beim «Stampf» in Glarus sind entlang der Hausfassade zwischen der
Stampfgasse und der Burgstrasse sieben weisse Parkfelder und ein
Behindertenparkplatz markiert. Allesamt sind sie nicht nummeriert. Rein von
der äusseren Erscheinung her weist daher nichts darauf hin, dass just für die
Benützung dieser sieben weissen Parkfelder eine Parkuhr zu bedienen ist, wo
nämlich bei allen anderen Parkfeldern weit und breit keine Parkuhren aufgestellt
sind. Das Signal «Parkieren gegen Gebühr» und die (kleine) Parkuhr befinden
sich zudem mehrere Meter von den weissen Parkfeldern entfernt (oben beim
ersten Foto rot umkreist). Diese Signaltafel steht übrigens, was auf dem
Foto so nicht ersichtlich ist, näher an der Burgstrasse als am nächstgelegen
weissen Parkfeld. Insofern ist der Einwand des Beschuldigten nicht
unbegründet, wonach ohnehin der Eindruck besteht, diese Tafel würde das
Parkregime entlang der Burgstrasse regeln, zumal die Tafel auch nicht den
weissen Parkfeldern zugewendet ist.
Der Beschuldigte
stellte seinen Wagen damals von links gesehen auf dem zweiten Parkfeld ab
(siehe oben Foto 2). Aus der Perspektive dieses Parkplatzes ist vorab die an
der Hausfassade ganz links angebrachte Signaltafel erkennbar (oben Foto 2 und
3), welche jedoch nicht auf gebührenpflichtige Parkfelder hinweist, sondern
das Ende der Blauen Zone anzeigt (vgl. dazu act. 2/13 Anhang). Das Signal
«Parkieren gegen Gebühr» befindet sich dagegen mehr als 20 Meter entfernt,
wobei – wie obiges Foto 3 deutlich macht – die Tafel nicht einmal einsehbar
ist, wenn auf einem der benachbarten Parkfelder ein grösseres Fahrzeug
abgestellt ist. Dies alles ist vorliegend deshalb von besonderer Bedeutung,
weil es sich bei den fraglichen Parkplätzen um die weitum einzigen
Parkfelder handelt, bei deren Benützung eine Parkuhr zu bedienen ist.
3.2.4 Aus alldem folgt, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
offensichtlich zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Beschuldigte hätte bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen können, dass es sich bei dem von ihm
Ende März/Anfang April 2019 benutzten Parkfeld beim «Stampf» um einen
gebührenpflichtigen Parkplatz handelt. Im Gegenteil: Bei den fraglichen
Parkplätzen handelt(e) es sich geradezu um eine «Falle». Denn ein
Fahrzeuglenker, der im Lichte der eingangs dargelegten Rechtsprechung
zureichend aufmerksam ist, kann gerade nicht bemerken, dass er bei diesen
Parkplätzen Geld in eine Parkuhr einzuwerfen hat. Dazu müsste er nämlich im
wahrsten Sinne des Wortes nach einer entsprechenden Signalisation/Parkuhr
spähen, was jedoch den Grad der vorausgesetzten Aufmerksamkeit übersteigt.
Die Situation vor Ort ist im Übrigen heute nicht mehr ganz mit derjenigen vom
April 2019 vergleichbar. Inzwischen wurde nämlich die Tafel «Parkieren gegen
Gebühr», die zwar immer noch am gleichen Ort steht, immerhin so abgedreht,
dass sie wenigstens in Richtung der betroffenen Parkplätze zeigt.
4.
4.1 Damit ist die Berufung des Beschuldigten gutzuheissen und ist er von
Schuld und Strafe freizusprechen.
4.2 Bei diesem Ausgang sind sämtliche aufgelaufenen Untersuchungs- und
Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 e contrario
und Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.3 Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufung, es sei ihm für seinen
Aufwand eine Entschädigung zuzusprechen (act. 23 S. 5 unten). Dieser Antrag
ist abzuweisen. Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass die vorliegende
Angelegenheit dem Beschuldigten einiges an Schreibaufwand abforderte, so
besteht nach der StPO kein Anspruch auf Entschädigung für den Zeit- und
Arbeitsaufwand einer nicht anwaltlich vertretenen Partei (siehe dazu Urteil
BGer 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3).
____________________
Das
Gericht erkennt:
1.
In Gutheissung
der Berufung wird der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 4.
Februar 2021 im Verfahren SG.2019.00144 aufgehoben und wird der
Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
2.
Die Kosten der
Untersuchung sowie beider Gerichtsinstanzen werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]