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Entscheid

OG.2021.00026

Beschlagnahme des Führerausweises

5. Mai 2021Deutsch4 min

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus führt gegen A.______ eine Strafunter­suchung,

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 5. Mai 2021

Verfahren

OG.2021.00026

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

Beschwerdegegner

vertreten

durch die Staatsanwältin

betreffend

Beschlagnahme

des Führerausweises

Erwägungen

Sachverhalt

1.

Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus führt gegen A.______ eine Strafunter­suchung,

da sie ihn verdächtigt, dass er wiederholt seinen Führerausweis unerlaub­terweise

(siehe dazu Art. 97 Abs. 1 lit. c SVG) seinem Bruder B.______ überlas­sen

habe. (Es ist gerichtsnotorisch, dass B.______ seit Jahren immer wieder

Motorfahrzeuge lenkt, obwohl er dazu nicht berechtigt ist.) Am 4. März 2021

ordnete die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Führerausweises von

A.______ an; Anlass für diese Anordnung gab unter anderem ein Vorfall vom 22.

Dezember 2020, als B.______ sich anlässlich einer polizeilichen

Verkehrskontrolle in [...] (Glarus Nord) als Fahrzeuglenker mit dem Fahrzeugausweis

seines Bruders A.______ auswies (siehe zum Ganzen act. 1).

Erwägungen

2.

Am 14. März 2021

erhob A.______ gegen die Beschlagnahmeverfügung "Rekurs" bei der

Staatsanwaltschaft (act. 3), worauf die Staatsanwaltschaft die Eingabe an das

Obergericht zur Behandlung als Beschwerde weiterleitete (act. 2).

3.

Das Obergericht

behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 16 Abs. 1

lit. a GOG/GL; GS III A/2).

Der angefochtene

Beschlagnahmebefehl ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1

lit. a StPO). A.______ ist vom Beschlagnahmebefehl unmittelbar betroffen

und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO)

ist vorliegend eingehalten.

4.

Mit Beschwerde kann eine

Rechtsverletzung und/oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung

des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393

Abs. 2 StPO). Die konkreten Rügen sind in der Beschwerde eingehend zu

begründen (Art. 385 Abs. 1 StPO).

Mit Schreiben vom 23. März 2021

räumte das Obergericht gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO dem

Beschwerdeführer Frist bis 12. April 2021 ein, seine Beschwerde inhaltlich

entsprechend den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nachzubes­sern (act.

4). Allerdings konnte das betreffende Schreiben dem Beschwerdeführer nicht

zugestellt werden, da er unter der von ihm in seiner Beschwerde (act. 2) ange­gebenen

Adresse [...] gar nicht erreichbar ist (act. 5). Eine Nachfrage bei der

Gemeinde [...] ergab, dass sich der Beschwerdeführer dort bereits Ende Juli

2019.

nach Unbekannt abgemeldet hatte (act. 6).

5.

Der Beschwerdeführer bestreitet

in seiner Beschwerde die Zuständigkeit der hiesi­gen Staatsanwaltschaft zum

Erlass der streitgegenständlichen Beschlagnahmever­fügung (act. 2). Die

Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

Die von der hiesigen

Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer unter der Verfahrensnummer

SA.2021.00173 eingeleitete Strafuntersuchung gründet nament­lich auf einem

Vorfall vom 22. Dezember 2020, welcher sich auf dem Gebiet des Kantons Glarus

(Gemeinde Glarus Nord) zutrug, als sich B.______ anläss­lich einer

Verkehrskontrolle mit dem Führerausweis des Beschwerdeführers aus­wies (act.

1). Damit ist die Zuständigkeit der Glarner Staatsanwaltschaft zur Straf­verfolgung

und hierbei insbesondere auch zum Erlass der hier angefochtenen

Beschlagnahmeverfügung nicht ausgeschlossen (Art. 34 Abs. 1 StPO).

6.

Die weiteren

Vorbringen in der Beschwerdeeingabe erschöpfen sich in Vorwürfen und Unmutsäusserungen

gegen die hiesige Staatsanwaltschaft. Indes setzt sich der Beschwerdeführer

inhaltlich nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinander und zeigt nicht

auf, inwiefern die Staatsanwaltschaft das Recht nicht richtig oder

unangemessen angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben

soll. Insoweit erweist sich die Beschwerde als nicht hinreichend begründet,

weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 2 StPO).

7.

Aus alldem ergibt sich, dass die

Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf über­haupt einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah­rens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsge­bühr ist dabei

auf CHF 600.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil-

und Strafpro­zess­kostenverordnung; GS III A/5).

_______________________________

Beschluss

1.

Die Beschwerde

von A.______ vom 14. März 2021 gegen den Beschlagnahmebefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 4. März 2021 wird

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 600.- wer­den dem Beschwerdeführer

auferlegt und von ihm bezogen.

3.

Schriftliche

Mitteilung an

[...]