OG.2021.00026
Beschlagnahme des Führerausweises
5. Mai 2021Deutsch4 min
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus führt gegen A.______ eine Strafuntersuchung,
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 5. Mai 2021
Verfahren
OG.2021.00026
A.______
Beschwerdeführer
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
Beschwerdegegner
vertreten
durch die Staatsanwältin
betreffend
Beschlagnahme
des Führerausweises
Erwägungen
Sachverhalt
1.
Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus führt gegen A.______ eine Strafuntersuchung,
da sie ihn verdächtigt, dass er wiederholt seinen Führerausweis unerlaubterweise
(siehe dazu Art. 97 Abs. 1 lit. c SVG) seinem Bruder B.______ überlassen
habe. (Es ist gerichtsnotorisch, dass B.______ seit Jahren immer wieder
Motorfahrzeuge lenkt, obwohl er dazu nicht berechtigt ist.) Am 4. März 2021
ordnete die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Führerausweises von
A.______ an; Anlass für diese Anordnung gab unter anderem ein Vorfall vom 22.
Dezember 2020, als B.______ sich anlässlich einer polizeilichen
Verkehrskontrolle in [...] (Glarus Nord) als Fahrzeuglenker mit dem Fahrzeugausweis
seines Bruders A.______ auswies (siehe zum Ganzen act. 1).
Erwägungen
2.
Am 14. März 2021
erhob A.______ gegen die Beschlagnahmeverfügung "Rekurs" bei der
Staatsanwaltschaft (act. 3), worauf die Staatsanwaltschaft die Eingabe an das
Obergericht zur Behandlung als Beschwerde weiterleitete (act. 2).
3.
Das Obergericht
behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 16 Abs. 1
lit. a GOG/GL; GS III A/2).
Der angefochtene
Beschlagnahmebefehl ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO). A.______ ist vom Beschlagnahmebefehl unmittelbar betroffen
und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO)
ist vorliegend eingehalten.
4.
Mit Beschwerde kann eine
Rechtsverletzung und/oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393
Abs. 2 StPO). Die konkreten Rügen sind in der Beschwerde eingehend zu
begründen (Art. 385 Abs. 1 StPO).
Mit Schreiben vom 23. März 2021
räumte das Obergericht gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO dem
Beschwerdeführer Frist bis 12. April 2021 ein, seine Beschwerde inhaltlich
entsprechend den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nachzubessern (act.
4). Allerdings konnte das betreffende Schreiben dem Beschwerdeführer nicht
zugestellt werden, da er unter der von ihm in seiner Beschwerde (act. 2) angegebenen
Adresse [...] gar nicht erreichbar ist (act. 5). Eine Nachfrage bei der
Gemeinde [...] ergab, dass sich der Beschwerdeführer dort bereits Ende Juli
2019.
nach Unbekannt abgemeldet hatte (act. 6).
5.
Der Beschwerdeführer bestreitet
in seiner Beschwerde die Zuständigkeit der hiesigen Staatsanwaltschaft zum
Erlass der streitgegenständlichen Beschlagnahmeverfügung (act. 2). Die
Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
Die von der hiesigen
Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer unter der Verfahrensnummer
SA.2021.00173 eingeleitete Strafuntersuchung gründet namentlich auf einem
Vorfall vom 22. Dezember 2020, welcher sich auf dem Gebiet des Kantons Glarus
(Gemeinde Glarus Nord) zutrug, als sich B.______ anlässlich einer
Verkehrskontrolle mit dem Führerausweis des Beschwerdeführers auswies (act.
1). Damit ist die Zuständigkeit der Glarner Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung
und hierbei insbesondere auch zum Erlass der hier angefochtenen
Beschlagnahmeverfügung nicht ausgeschlossen (Art. 34 Abs. 1 StPO).
6.
Die weiteren
Vorbringen in der Beschwerdeeingabe erschöpfen sich in Vorwürfen und Unmutsäusserungen
gegen die hiesige Staatsanwaltschaft. Indes setzt sich der Beschwerdeführer
inhaltlich nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinander und zeigt nicht
auf, inwiefern die Staatsanwaltschaft das Recht nicht richtig oder
unangemessen angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben
soll. Insoweit erweist sich die Beschwerde als nicht hinreichend begründet,
weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 2 StPO).
7.
Aus alldem ergibt sich, dass die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr ist dabei
auf CHF 600.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil-
und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).
_______________________________
Beschluss
1.
Die Beschwerde
von A.______ vom 14. März 2021 gegen den Beschlagnahmebefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 4. März 2021 wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und von ihm bezogen.
3.
Schriftliche
Mitteilung an
[...]