OG.2021.00035
Ausweisung
4. Mai 2021Deutsch6 min
1.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Verfügung
vom 4. Mai 2021
Verfahren
OG.2021.00035
A.______ GmbH
Berufungskläger
vertreten
durch B.______
gegen
C.______ AG
Berufungsbeklagte
betreffend
Ausweisung
Erwägungen
Sachverhalt
1.
Die
Berufungsklägerin schloss als Mieterin am 22. Februar 2018 mit dem
Rechtsvorgänger der Berufungsbeklagten einen Mietvertrag über ein Restaurant
und eine Wohnliegenschaft samt Parkplätzen in [...] ab, wobei ein monatlicher
Mietzins von CHF 3'000.- vereinbart wurde; der Mitvertrag war zunächst
befristet bis am 31. März 2020 und wurde später befristet verlängert bis am
31. März 2021 (act. 2/1).
Erwägungen
2.
Mit Eingabe vom 22.
März 2021 gelangte die Berufungsbeklagte an das Kantonsgericht mit dem
Begehren, es sei die Berufungsklägerin im Verfahren nach Art. 257 ZPO
(Rechtsschutz in klaren Fällen) per 1. April 2021 aus dem Mietobjekt auszuweisen
(act. 1).
Mit Verfügung vom
15.
April 2021 verpflichtete der Präsident des Kantonsgerichts die
Berufungsklägerin, die Mietliegenschaft bis spätestens am 7. Mai 2021 zu verlassen,
widrigenfalls die Berufungsbeklagte berechtigt wäre, polizeiliche Vollstreckungshilfe
anzufordern (act. 16 S. 4 Dispositiv-Ziff. 1 und Ziff. 2).
3.
Mit Eingabe vom 27.
April 2021 erhob die Berufungsklägerin beim Obergericht gegen die
Ausweisungsverfügung Berufung und verlangt darin «[d]er angefochtene
Entscheid sei aufzuheben» (act. 21).
4.
Die
Rechtsmittelbelehrung in der Ausweisungsverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten
vom 15. April 2021 nennt als Möglichkeit zur Anfechtung die Beschwerde an das
Obergericht (act. 16 S. 5). Diese Rechtsmittelbelehrung ist zutreffend,
soweit in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit der Streitwert unter CHF
10'000.- liegt; beträgt jedoch der Streitwert CHF 10'000.- oder mehr, so
ist das Rechtsmittel grundsätzlich die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Vorliegt hat die
Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe vom 27. April 2021 (act. 21) explizit
Berufung erhoben, weil ihrer Ansicht nach der Streitwert mehr als
CHF 10'000.- beträgt.
Wird – wie hier –
im erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 257 ZPO eine Klage auf Ausweisung
der Mieterschaft aus dem Mietobjekt erhoben, so handelt es sich dabei um eine
vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung, auf welche auch die Berufungsklägerin in ihrer Eingabe
zutreffend verweist, ist bei einem entsprechenden Ausweisungsbegehren von
einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von sechs Monaten auszugehen und entspricht
somit der konkrete Streitwert der Summe von sechs Monatsmieten (BGE 144 III 346 E. 1.2.1). Insofern beläuft sich vorliegend der Streitwert auf CHF
Dispositiv
18'000.- (6 x CHF 3'000.-); demnach ist der vorinstanzliche
Ausweisungsentscheid der Berufung zugänglich und ist die Rechtsmitteleingabe
der Berufungsklägerin vom 27. April 2021 (act. 21) ihrer Bezeichnung
gemäss tatsächlich als Berufung entgegenzunehmen.
Freilich lag
womöglich die Vorinstanz mit ihrer Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde) dennoch
nicht falsch. Denn vor Vorinstanz widersetzte sich die Berufungsklägerin dem
Ausweisungsbegehren nicht grundlegend, sondern beantragte eine Verschiebung
des Abgabetermins um drei Monate bis Ende Juni 2021 (act. 14). Hierbei
betrüge der Streitwert dann effektiv weniger als CHF 10'000.- (3 x CHF
3'000.-), was eine Berufung ausschlösse (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und wäre
stattdessen die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO). Kommt hinzu, dass
der monatliche Mietzins aktuell möglicherweise gar nicht mehr CHF 3'000.-
beträgt, sondern lediglich noch CHF 1'000.- (siehe dazu act. 2/3); diesfalls
läge dann selbst bei sechs Monatsmieten der Streitwert unter CHF 10'000.-.
Die Frage braucht
nicht mehr weiter vertieft zu werden. Denn mit Berufung und Beschwerde können
gegenüber einem erstinstanzlichen Entscheid grundsätzlich die gleichen Rügen
erhoben werden (siehe Art. 310 ZPO und Art. 320 ZPO). Die beiden Rechtsmittel
unterscheiden sich nur insoweit, als die Berufung im Gegensatz zur Beschwerde
aufschiebende Wirkung hat (Art. 315 Abs. 1 ZPO im Vergleich zu Art. 325
Abs. 1 ZPO); zudem sind bei der Berufung anders als bei der Beschwerde Noven
unter gewissen Umständen zulässig (siehe hierzu Art. 317 Abs. 1 ZPO und
Art. 326 Abs. 1 ZPO).
5.
Mit Berufung kann geltend gemacht
werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet und/oder habe den
Sachverhalt unrichtig festgestellt (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs.
1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne dieser
Vorschrift bedeutet, dass in der Berufungsschrift im Einzelnen
darzulegen ist, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist
und deshalb geändert werden muss; blosse Verweise auf die Vorakten genügen
dabei nicht. Die Berufungsinstanz verfügt zwar über eine vollständige Überprüfungsbefugnis
der Streitsache. Sie ist aber nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid
losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich
aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung
des Rechtsmittels ermöglichen könnten (siehe dazu Urteil BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2 mit
Hinweisen; siehe ferner: Seiler,
Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2013, N
893 und N 896; gestützt auf Art. 321 Abs. 1 ZPO gilt gleiches übrigens auch
für die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde; siehe dazu Steiner, Die Beschwerde nach der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2019, N 440).
Vorliegend setzt sich die
Berufungsklägerin in ihrer Berufungseingabe (act. 21) mit keiner Silbe mit
den inhaltlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Die
Vorinstanz hat darin erwogen, dass ein befristetes Mietverhältnis bestanden
habe und dieses am 31. März 2021 abgelaufen sei, nachdem die Berufungsklägerin
innert der gesetzlich vorgegebenen Frist (Art. 273 Abs. 2 lit. b OR) kein
Erstreckungsbegehren eingereicht habe. Mit Ablauf des befristeten Mietverhältnisses
sei die Berufungsklägerin nunmehr verpflichtet, das Mietobjekt zurückzugeben
(act. 16 S. 2 ff. Ziff. 2-4). Die
Berufungsklägerin trägt hiergegen in ihrer Berufung weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht einen Kritikpunkt vor; wo jedoch keine Einwendungen
vorgebracht werden, ist für die Berufungsinstanz auch nichts zu überprüfen.
Erweist sich nach dem Gesagten
die Berufung als offensichtlich nicht hinreichend begründet, ist darauf nicht
einzutreten. Zuständig für den Nichteintretensentscheid ist die
Obergerichtspräsidentin als Einzelrichterin (Art. 31 Abs. 2 GOG/GL; GS
III A/2).
6.
Bei diesem Ausgang
sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO); die entsprechenden Kosten sind auf CHF 400.-
zu bemessen (Art. 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung;
GS III A/5). Eine Parteientschädigung ist der Berufungsbeklagten nicht
zuzusprechen, da ihr im Rechtsmittelverfahren kein Aufwand erwachsen ist.
____________________
Entscheid
1.
Auf die Berufung
der A.______ GmbH vom 27. April 2021 gegen die Verfügung des Präsidenten
des Kantonsgerichts Glarus vom 15. April 2021 im Verfahren ZG.2021.00253
wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr für das obergerichtliche Verfahren im Betrag von CHF 400.-
wird der Berufungsklägerin auferlegt und von ihr bezogen.
3.
Für das
obergerichtliche Verfahren wird der Berufungsbeklagten keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4.
Schriftliche
Mitteilung an die Parteien