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Entscheid

OG.2021.00035

Ausweisung

4. Mai 2021Deutsch6 min

1.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Verfügung

vom 4. Mai 2021

Verfahren

OG.2021.00035

A.______ GmbH

Berufungskläger

vertreten

durch B.______

gegen

C.______ AG

Berufungsbeklagte

betreffend

Ausweisung

Erwägungen

Sachverhalt

1.

Die

Berufungsklägerin schloss als Mieterin am 22. Februar 2018 mit dem

Rechtsvorgänger der Berufungsbeklagten einen Mietvertrag über ein Restaurant

und eine Wohnliegenschaft samt Parkplätzen in [...] ab, wobei ein monatlicher

Mietzins von CHF 3'000.- vereinbart wurde; der Mitvertrag war zunächst

befristet bis am 31. März 2020 und wurde später befristet verlängert bis am

31. März 2021 (act. 2/1).

Erwägungen

2.

Mit Eingabe vom 22.

März 2021 gelangte die Berufungsbeklagte an das Kantonsge­richt mit dem

Begehren, es sei die Berufungsklägerin im Verfahren nach Art. 257 ZPO

(Rechtsschutz in klaren Fällen) per 1. April 2021 aus dem Mietobjekt auszu­weisen

(act. 1).

Mit Verfügung vom

15.

April 2021 verpflichtete der Präsident des Kantonsgerichts die

Berufungsklägerin, die Mietliegenschaft bis spätestens am 7. Mai 2021 zu ver­las­sen,

widrigenfalls die Berufungsbeklagte berechtigt wäre, polizeiliche Vollstre­ckungshilfe

anzufordern (act. 16 S. 4 Dispositiv-Ziff. 1 und Ziff. 2).

3.

Mit Eingabe vom 27.

April 2021 erhob die Berufungsklägerin beim Obergericht gegen die

Ausweisungsverfügung Berufung und verlangt darin «[d]er angefochtene

Entscheid sei aufzuheben» (act. 21).

4.

Die

Rechtsmittelbelehrung in der Ausweisungsverfügung des Kantonsge­richtspräsidenten

vom 15. April 2021 nennt als Möglichkeit zur Anfechtung die Beschwerde an das

Obergericht (act. 16 S. 5). Diese Rechtsmittelbelehrung ist zutreffend,

soweit in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit der Streitwert unter CHF

10'000.- liegt; beträgt jedoch der Streitwert CHF 10'000.- oder mehr, so

ist das Rechtsmittel grundsätzlich die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

Vorliegt hat die

Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe vom 27. April 2021 (act. 21) explizit

Berufung erhoben, weil ihrer Ansicht nach der Streitwert mehr als

CHF 10'000.- beträgt.

Wird – wie hier –

im erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 257 ZPO eine Klage auf Ausweisung

der Mieterschaft aus dem Mietobjekt erhoben, so handelt es sich dabei um eine

vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung, auf welche auch die Berufungsklägerin in ihrer Eingabe

zutreffend verweist, ist bei einem entsprechenden Ausweisungsbegehren von

einer durch­schnittlichen Verfahrensdauer von sechs Monaten auszugehen und entspricht

somit der konkrete Streitwert der Summe von sechs Monatsmieten (BGE 144 III 346 E. 1.2.1). Insofern beläuft sich vorliegend der Streitwert auf CHF

Dispositiv

18'000.- (6 x CHF 3'000.-); demnach ist der vorinstanzliche

Ausweisungsentscheid der Berufung zugänglich und ist die Rechtsmitteleingabe

der Berufungsklägerin vom 27. April 2021 (act. 21) ihrer Bezeichnung

gemäss tatsächlich als Berufung entgegenzuneh­men.

Freilich lag

womöglich die Vorinstanz mit ihrer Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde) dennoch

nicht falsch. Denn vor Vorinstanz widersetzte sich die Berufungsklägerin dem

Ausweisungsbegehren nicht grundlegend, sondern beantragte eine Verschie­bung

des Abgabetermins um drei Monate bis Ende Juni 2021 (act. 14). Hierbei

betrüge der Streitwert dann effektiv weniger als CHF 10'000.- (3 x CHF

3'000.-), was eine Berufung ausschlösse (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und wäre

stattdessen die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO). Kommt hinzu, dass

der monatliche Miet­zins aktuell möglicherweise gar nicht mehr CHF 3'000.-

beträgt, sondern lediglich noch CHF 1'000.- (siehe dazu act. 2/3); diesfalls

läge dann selbst bei sechs Monatsmieten der Streitwert unter CHF 10'000.-.

Die Frage braucht

nicht mehr weiter vertieft zu werden. Denn mit Berufung und Beschwerde können

gegenüber einem erstinstanzlichen Entscheid grundsätzlich die gleichen Rügen

erhoben werden (siehe Art. 310 ZPO und Art. 320 ZPO). Die beiden Rechtsmittel

unterscheiden sich nur insoweit, als die Berufung im Gegensatz zur Beschwerde

aufschiebende Wirkung hat (Art. 315 Abs. 1 ZPO im Vergleich zu Art. 325

Abs. 1 ZPO); zudem sind bei der Berufung anders als bei der Beschwerde Noven

unter gewissen Umständen zulässig (siehe hierzu Art. 317 Abs. 1 ZPO und

Art. 326 Abs. 1 ZPO).

5.

Mit Berufung kann geltend gemacht

werden, die Vorinstanz habe das Recht unrich­tig angewendet und/oder habe den

Sachverhalt unrichtig festgestellt (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs.

1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne dieser

Vorschrift bedeutet, dass in der Berufungsschrift im Ein­zelnen

darzulegen ist, aus welchen Grün­den der angefochtene Entscheid falsch ist

und deshalb geändert werden muss; blosse Verweise auf die Vorakten genügen

dabei nicht. Die Berufungsinstanz verfügt zwar über eine vollständige Überprü­fungsbefugnis

der Streitsache. Sie ist aber nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid

losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich

aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gut­heissung

des Rechtsmittels ermöglichen könnten (siehe dazu Urteil BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2 mit

Hinweisen; siehe ferner: Seiler,

Die Beru­fung nach der Schweizerischen Zivilpro­zessordnung, Basel 2013, N

893 und N 896; gestützt auf Art. 321 Abs. 1 ZPO gilt gleiches übrigens auch

für die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde; siehe dazu Steiner, Die Beschwerde nach der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2019, N 440).

Vorliegend setzt sich die

Berufungsklägerin in ihrer Berufungseingabe (act. 21) mit keiner Silbe mit

den inhaltlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids ausei­nander. Die

Vorinstanz hat darin erwogen, dass ein befristetes Mietverhältnis bestanden

habe und dieses am 31. März 2021 abgelaufen sei, nachdem die Beru­fungsklägerin

innert der gesetzlich vorgegebenen Frist (Art. 273 Abs. 2 lit. b OR) kein

Erstreckungsbegehren eingereicht habe. Mit Ablauf des befristeten Mietver­hältnisses

sei die Beru­fungsklägerin nunmehr verpflichtet, das Mietobjekt zurückzu­geben

(act. 16 S. 2 ff. Ziff. 2-4). Die

Berufungsklägerin trägt hiergegen in ihrer Beru­fung weder in tatsächli­cher

noch in rechtlicher Hinsicht einen Kritikpunkt vor; wo jedoch keine Einwendun­gen

vorgebracht werden, ist für die Berufungsinstanz auch nichts zu überprüfen.

Erweist sich nach dem Gesagten

die Berufung als offensichtlich nicht hinreichend begründet, ist darauf nicht

einzutreten. Zuständig für den Nichteintretensentscheid ist die

Obergerichtspräsidentin als Einzelrichterin (Art. 31 Abs. 2 GOG/GL; GS

III A/2).

6.

Bei diesem Ausgang

sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beru­fungs­klägerin aufzuerlegen

(Art. 106 Abs. 1 ZPO); die entsprechenden Kosten sind auf CHF 400.-

zu bemessen (Art. 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 der Zivil- und Strafprozess­kostenverordnung;

GS III A/5). Eine Parteientschädigung ist der Berufungsbeklagten nicht

zuzusprechen, da ihr im Rechtsmittelverfahren kein Auf­wand erwachsen ist.

____________________

Entscheid

1.

Auf die Berufung

der A.______ GmbH vom 27. April 2021 gegen die Verfü­gung des Präsidenten

des Kantonsgerichts Glarus vom 15. April 2021 im Verfah­ren ZG.2021.00253

wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr für das obergerichtliche Verfahren im Betrag von CHF 400.-

wird der Berufungsklägerin auferlegt und von ihr bezogen.

3.

Für das

obergerichtliche Verfahren wird der Berufungsbeklagten keine Parteient­schädigung

zugesprochen.

4.

Schriftliche

Mitteilung an die Parteien