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Entscheid

OG.2021.00046

Feststellung der Rechtskraft eines Strafbefehls

16. Juni 2021Deutsch5 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 16. Juni 2021

Verfahren

OG.2021.00046

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Feststellung

der Rechtskraft eines Strafbefehls

Anträge

des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 3. Juni 2021, sinnge­mäss):

Es sei die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2021 betreffend Fest­stellung der Rechtskraft

des Strafbefehls vom 12. März 2021 aufzuheben und sei das Einspracheverfahren

fortzuführen.

____________________

Erwägungen

Sachverhalt

I.

1.

Die Staatsanwaltschaft des

Kantons Glarus verurteilte A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit

Strafbefehl vom 12. März 2021 wegen mehrfachen Dieb­stahls, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfacher Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Frei­heitsstrafe von 6

Monaten sowie zu einer Busse von CHF 360.- (Verfahren SA.2021.00066

[nachfolgend: Vorakten], act. 14.1.01).

Erwägungen

2.

Mit Schreiben vom 17. März 2021

erhob der Beschwerdeführer gegen den vorer­wähnten Strafbefehl bei der

Staatsanwaltschaft fristgerecht Ein­sprache (Vorakten, act. 14.1.05).

Im hierauf folgenden Einspracheverfahren

(siehe dazu Art. 355 StPO) lud die Staatsanwaltschaft am 22. März 2021 den

Beschwerdeführer auf den 29. März 2021 zu einer mündlichen Einvernahme vor

(Vorakten, act. 14.1.06). Zu dieser Einver­nahme erschien der Beschuldigte,

wenn auch mit einer Verspätung von knapp einer Viertelstunde (vorgeladen war

er auf 08.15 Uhr, bei der Staatsanwaltschaft einge­troffen ist er kurz vor

halb neun Uhr; act. 10.1.01).

Am 6. April 2021 teilte die

Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass das Einspracheverfahren

nunmehr abgeschlossen sei, wobei am Strafbefehl festgehal­ten werde und die

Akten zur weiteren Beurteilung an das Kantonsgericht überwie­sen würden

(Vorakten, act. 14.1.08).

3.

Am 19. Mai 2021 erliess die

Staatsanwaltschaft eine neuerliche Vorladung an den Beschwerdeführer zu einer

Einvernahme am 25. Mai 2021; die Vorladung erfolgte explizit unter Bezugnahme

auf das "Einspracheverfahren nach Strafbefehl vom 12.03.2021". Die

Vorladung enthielt sodann den Hinweis auf Art. 355 Abs. 2 StPO, wonach

eine Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Ein­sprache erhebende Person

trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern­bleibt. (Vorakten, act.

14.1.09). Ausschlaggebend für diese neuerliche Vorla­dung war freilich vor

allem der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Zwi­schenzeit mutmasslich

erneut straffällig geworden ist (siehe act. 1 Ziff. 3).

In der Folge erschien der

Beschwerdeführer nicht zum angesetzten Befragungster­min. Ein knappe halbe

Stunde vor dem Termin teilte er der Staatsanwaltschaft per E-Mail mit, dass

er ausserhalb des Kantons am Arbeiten sei und den Termin ver­gessen habe

(Vorakten, act. 14.1.10).

4.

Mit Verfügung vom 25. Mai 2021

stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt

nicht zur Einvernahme erschienen sei; somit gelte dessen Einsprache

Dispositiv

androhungsgemäss als zurückgezogen und sei demnach der Strafbefehl vom 12.

März 2021 in Rechtskraft erwachsen (act. 1 sowie Vorakten, act. 14.1.11).

5.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 (Postaufgabe

am 4. Juni 2021) erhob der Beschwerde­führer gegen die vorgenannte

Feststellungsverfügung der Staatsan­waltschaft beim Obergericht Beschwerde

mit dem eingangs wiederge­gebenen Begehren (act. 2).

Die Staatsanwaltschaft hat innert

angesetzter Frist (act. 3) keine Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht.

II.

1.

1.1 Das Obergericht

behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 16

Abs. 1 lit. a GOG/GL; GS III A/2).

1.2 Die angefochtene

Feststellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerde durch den

davon unmittelbar betroffenen Beschwerdeführer zugänglich (Art. 393 Abs. 1

lit. a StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3 Die Beschwerdefrist

von 10 Tagen ist vorliegend eingehalten. (Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1 Leistet ein

Beschuldigter, nachdem er gegen einen Strafbefehl der Staatsan­waltschaft

Einsprache erhoben hat, einer Vorladung zu einer Einvernahme unent­schuldigt

kei­ne Folge, so gilt die Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO;

soge­nannte Rückzugsfiktion).

2.2 Die Rückzugsfiktion im

Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO ist restriktiv zu handha­ben. Sie kann nur zum

Tragen kommen, wenn für eine neuerliche Einvernahme tat­sächlich Anlass

bestand und sich der Beschuldigte über die Konsequenzen einer

unentschuldigten Abwesenheit vollumfänglich bewusst ist (siehe dazu Zürcher

Kommentar StPO-Schwarzenegger,

Art. 355 N 2a mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung).

Diese Voraussetzung ist

vorliegend nicht gegeben. Zum einen wurde dem Beschwerdeführer nach dessen

(erster) Einvernahme am 29. März 2021 vonseiten der Staatsanwaltschaft am 6.

April 2021 schriftlich der Abschluss des Einsprache­verfahrens kommuniziert

(siehe oben E. I. 2.). Sodann ist aus den Akten auch nicht ersichtlich,

inwiefern zur Abklärung der dem Strafbefehl vom 12. März 2021 zugrun­deliegenden

Tatvorwürfe (siehe oben E. I. 1) noch eine weitere Einvernahme not­wendig

war; Veranlassung zur neuerlichen Befragung gab hier vielmehr eine in der

Zwischenzeit neu eingegangene Strafanzeige (siehe act. 1 Ziff. 3)

3.

Aus alldem ergibt sich, dass

vorliegend kein Raum zur Anwendung der Rückzugsfik­tion im Sinne von Art. 355

Abs. 2 StPO besteht. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und damit zur

Aufhebung der angefochtenen Feststellungsverfügung vom 25. Mai 2021.

III.

Bei diesem Ausgang sind die

Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichts­kasse zu nehmen. Dem

Beschwerdeführer ist kein entschädigungspflichtiger Auf­wand erwachsen, und

ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

____________________

Beschluss

1.

In Gutheissung der Beschwerde

wird die Feststellungsverfügung der Staatsan­waltschaft vom 25. Mai 2021 im

Verfahren SA.2021.00066 aufgehoben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

werden auf die Gerichtskasse genom­men.

3.

Für das Beschwerdeverfahren

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]