OG.2021.00046
Feststellung der Rechtskraft eines Strafbefehls
16. Juni 2021Deutsch5 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 16. Juni 2021
Verfahren
OG.2021.00046
A.______
Beschwerdeführer
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Feststellung
der Rechtskraft eines Strafbefehls
Anträge
des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 3. Juni 2021, sinngemäss):
Es sei die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2021 betreffend Feststellung der Rechtskraft
des Strafbefehls vom 12. März 2021 aufzuheben und sei das Einspracheverfahren
fortzuführen.
____________________
Erwägungen
Sachverhalt
I.
1.
Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Glarus verurteilte A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit
Strafbefehl vom 12. März 2021 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfacher Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6
Monaten sowie zu einer Busse von CHF 360.- (Verfahren SA.2021.00066
[nachfolgend: Vorakten], act. 14.1.01).
Erwägungen
2.
Mit Schreiben vom 17. März 2021
erhob der Beschwerdeführer gegen den vorerwähnten Strafbefehl bei der
Staatsanwaltschaft fristgerecht Einsprache (Vorakten, act. 14.1.05).
Im hierauf folgenden Einspracheverfahren
(siehe dazu Art. 355 StPO) lud die Staatsanwaltschaft am 22. März 2021 den
Beschwerdeführer auf den 29. März 2021 zu einer mündlichen Einvernahme vor
(Vorakten, act. 14.1.06). Zu dieser Einvernahme erschien der Beschuldigte,
wenn auch mit einer Verspätung von knapp einer Viertelstunde (vorgeladen war
er auf 08.15 Uhr, bei der Staatsanwaltschaft eingetroffen ist er kurz vor
halb neun Uhr; act. 10.1.01).
Am 6. April 2021 teilte die
Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass das Einspracheverfahren
nunmehr abgeschlossen sei, wobei am Strafbefehl festgehalten werde und die
Akten zur weiteren Beurteilung an das Kantonsgericht überwiesen würden
(Vorakten, act. 14.1.08).
3.
Am 19. Mai 2021 erliess die
Staatsanwaltschaft eine neuerliche Vorladung an den Beschwerdeführer zu einer
Einvernahme am 25. Mai 2021; die Vorladung erfolgte explizit unter Bezugnahme
auf das "Einspracheverfahren nach Strafbefehl vom 12.03.2021". Die
Vorladung enthielt sodann den Hinweis auf Art. 355 Abs. 2 StPO, wonach
eine Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person
trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt. (Vorakten, act.
14.1.09). Ausschlaggebend für diese neuerliche Vorladung war freilich vor
allem der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit mutmasslich
erneut straffällig geworden ist (siehe act. 1 Ziff. 3).
In der Folge erschien der
Beschwerdeführer nicht zum angesetzten Befragungstermin. Ein knappe halbe
Stunde vor dem Termin teilte er der Staatsanwaltschaft per E-Mail mit, dass
er ausserhalb des Kantons am Arbeiten sei und den Termin vergessen habe
(Vorakten, act. 14.1.10).
4.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2021
stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt
nicht zur Einvernahme erschienen sei; somit gelte dessen Einsprache
Dispositiv
androhungsgemäss als zurückgezogen und sei demnach der Strafbefehl vom 12.
März 2021 in Rechtskraft erwachsen (act. 1 sowie Vorakten, act. 14.1.11).
5.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 (Postaufgabe
am 4. Juni 2021) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte
Feststellungsverfügung der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde
mit dem eingangs wiedergegebenen Begehren (act. 2).
Die Staatsanwaltschaft hat innert
angesetzter Frist (act. 3) keine Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht.
II.
1.
1.1 Das Obergericht
behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 16
Abs. 1 lit. a GOG/GL; GS III A/2).
1.2 Die angefochtene
Feststellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerde durch den
davon unmittelbar betroffenen Beschwerdeführer zugänglich (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Die Beschwerdefrist
von 10 Tagen ist vorliegend eingehalten. (Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Leistet ein
Beschuldigter, nachdem er gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Einsprache erhoben hat, einer Vorladung zu einer Einvernahme unentschuldigt
keine Folge, so gilt die Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO;
sogenannte Rückzugsfiktion).
2.2 Die Rückzugsfiktion im
Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO ist restriktiv zu handhaben. Sie kann nur zum
Tragen kommen, wenn für eine neuerliche Einvernahme tatsächlich Anlass
bestand und sich der Beschuldigte über die Konsequenzen einer
unentschuldigten Abwesenheit vollumfänglich bewusst ist (siehe dazu Zürcher
Kommentar StPO-Schwarzenegger,
Art. 355 N 2a mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung).
Diese Voraussetzung ist
vorliegend nicht gegeben. Zum einen wurde dem Beschwerdeführer nach dessen
(erster) Einvernahme am 29. März 2021 vonseiten der Staatsanwaltschaft am 6.
April 2021 schriftlich der Abschluss des Einspracheverfahrens kommuniziert
(siehe oben E. I. 2.). Sodann ist aus den Akten auch nicht ersichtlich,
inwiefern zur Abklärung der dem Strafbefehl vom 12. März 2021 zugrundeliegenden
Tatvorwürfe (siehe oben E. I. 1) noch eine weitere Einvernahme notwendig
war; Veranlassung zur neuerlichen Befragung gab hier vielmehr eine in der
Zwischenzeit neu eingegangene Strafanzeige (siehe act. 1 Ziff. 3)
3.
Aus alldem ergibt sich, dass
vorliegend kein Raum zur Anwendung der Rückzugsfiktion im Sinne von Art. 355
Abs. 2 StPO besteht. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und damit zur
Aufhebung der angefochtenen Feststellungsverfügung vom 25. Mai 2021.
III.
Bei diesem Ausgang sind die
Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem
Beschwerdeführer ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen, und
ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
____________________
Beschluss
1.
In Gutheissung der Beschwerde
wird die Feststellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2021 im
Verfahren SA.2021.00066 aufgehoben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
werden auf die Gerichtskasse genommen.
3.
Für das Beschwerdeverfahren
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]