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Entscheid

OG.2021.00052

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

27. Januar 2023Deutsch56 min

1.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit:

Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer, Oberrichterin Monika Trümpi,

Oberrichter Roger Feuz, Oberrichterin Ruth Hefti und Oberrichter Martin Ilg

sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. Alfonso Hophan.

Urteil

vom 27. Januar 2023

Verfahren

OG.2021.00052

A.______

Beschuldigter

und

Berufungskläger

amtlich

verteidigt durch lic. iur.

Erich

Leuzinger,

Rechtsanwalt,

Hauptstrasse 47, Postfach 532,

8750

Glarus

gegen

1. Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29,

8750

Glarus

Berufungsbeklagte

vertreten

durch den Staatsanwalt

2. B.______

c/o

Arbeitslosenkasse,

Zwinglistrasse 6,

8750

Glarus

Privatklägerin und

Berufungsbeklagte

angeklagt der

Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte

Rechtsbegehren des Berufungsklägers (gemäss

Eingabe vom 29. Juni 2021 [act. 27] und mündlicher Ergänzung

anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. November 2022 [act. 40,

S. 2], sinngemäss):

1.

Es sei das Urteil der

Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 31. März 2021

vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe

freizusprechen.

2.

Eventualiter sei die Sache zur

Neuverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Es seien sämtliche

Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen; dem Beschuldigten sei eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und sei ferner festzustellen,

dass die Privatklägerin keine Zivilforderung gestellt hat.

4.

Es sei lic. iur. Erich

Leuzinger als amtlicher Verteidiger für das Verfahren vor Obergericht

einzusetzen.

Antrag der Staatsanwaltschaft (act. 32, sinngemäss):

1.

Es sei die Berufung abzuweisen.

2.

Unter

Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I.

Prozessgeschichte

1.

Die Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)

stellte gegen A.______ (nachfolgend: Beschuldigter) am 27. Juli 2017

einen Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aus

(act. 3). Der Beschuldigte erhob am 8. August 2017 gegen diesen

Strafbefehl Einsprache (Vorakten act. 14.1.03). Die Staatsanwaltschaft

hielt am Strafbefehl fest und überwies am 23. Dezember 2020 die

Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung an das Kantonsgericht

(act. 1).

2.

Mit Urteil vom 31. März 2021

(act. 23; Versand: 8. Juni 2021) sprach die Strafgerichtskommission

des Kantonsgerichts den Beschuldigten der Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig

(Dispositivziffer 1) und verurteilte ihn hierfür zu einer bedingten

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.– sowie zu einer Busse

von CHF 300.–, wobei die Busse bei Nichtbezahlung in eine unbedingt

vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen umgewandelt würde

(Dispositivziffer 2). Weiter nahm die Strafgerichtskommission davon

Vormerk, dass die Privatklägerin keine Zivilforderungen gestellt hat

(Dispositivziffer 3); sodann auferlegte sie dem Beschuldigten die Kosten

(Dispositivziffern 4–5).

3.

Gegen dieses Urteil erhob der

Beschuldigte mit Schreiben vom 29. Juni 2021 fristgerecht Berufung beim

Obergericht des Kantons Glarus und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge

(act. 27), welche anlässlich der Berufungsverhandlung vom

11. November 2022 dahingehend ergänzt wurden, dass eventualiter die

Sache zur nochmaligen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei

(act. 40, S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der

Berufung; die Privatklägerin reichte vor Obergericht keine Stellungnahme ein

(act. 30).

4.

Die

mündliche Berufungsverhandlung fand am 18. November 2022 statt

(act. 40–46). Am 27. Januar 2023 fällte das Obergericht seinen

Entscheid (act. 50). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem

die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtet

haben (Art. 84 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 379 StPO;

vgl. act. 40, S. 12–13).

II.

Prozessuales

1.

Das angefochtene Strafurteil der

Vorinstanz (act. 23) ist der Berufung zugänglich. Der Beschuldigte ist

zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), hat die

Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398

Abs. 3 StPO). Das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz zuständig für

die Behandlung der vorliegenden Berufung (Art. 17 Abs. 1

lit. a GOG GL [GS III A/2]). Auf die Berufung ist einzutreten

(Art. 398 ff. StPO).

2.

Mit Berufung kann

gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz

habe das Recht verletzt, den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig

festgestellt oder unangemessen gehandelt. Im vorliegenden Fall macht der

Beschuldigte geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch dargestellt

und die Beweise falsch gewürdigt habe (act. 40, S. 7–9). Da der

Anklagesachverhalt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

erstellt sei, müsse der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen

werden (act. 40, S. 4 ff.).

3.

Die

Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten

(Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht den Schuldspruch,

die Sanktion sowie den Entscheid über die Kostenauflage an und beantragt die

amtliche Verteidigung (act. 27, S. 2; act. 40, S. 2).

III.

Rückweisungsantrag

1.

Der Beschuldigte stellte

anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2022 den Antrag, es sei

die Sache gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO zur nochmaligen

Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 40, S. 2). Dies,

weil dem vorinstanzlichen Verfahren ein wesentlicher und im

Berufungsverfahren nicht mehr zu heilender Verfahrensmangel anhafte, indem

damals der Gerichtsschreiber ausgewechselt wurde, was die Vorinstanz mit

einer Standardformulierung offenlegte (vgl. act. 23, S. 3,

Ziff. I.: "Der am Entscheid mitwirkende Gerichtsschreiber i.V. [...]

amtet nicht mehr am Kantonsgericht Glarus, weshalb der begründete Entscheid

von Gerichtsschreiber i.V. [...] unterzeichnet wird"). Der Beschuldigte

macht geltend, dass die Vorinstanz damit gegen Art. 33 GOG GL verstossen

habe, da der Gerichtsschreiber Teil des Spruchkörpers und damit auch des

Gerichts sei (act. 40, S. 4). Anders als bei Richtern (Art. 30

ff. GOG GL) sehe das GOG GL für Gerichtsschreiber keine Stellvertretung vor.

Dies sei umso gravierender, als dem Gerichtsschreiber in der Glarnerischen

Gerichtsorganisation eine bedeutsame Stellung zukomme, indem er über ein

Antragsrecht und über beratende Stimme verfüge (Art. 37 Abs. 1 GOG

GL) und überdies als Ersatzrichter amten könne (Art. 30 Abs. 3 GOG

GL).

2.

Gemäss

Art. 335 Abs. 1 StPO tagt das Gericht während der gesamten

Hauptverhandlung in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein

einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers. Während also die

Anwesenheit eines Gerichtsschreibers im Strafverfahren eine bundesrechtliche

Vorgabe darstellt (was implizit bereits aus Art. 76 Abs. 1 StPO

hervorgeht), muss es sich dabei nicht zwingend um ein und denselben handeln.

Dies ergibt sich aus Art. 335 Abs. 2 StPO

e contrario,

wonach nämlich die gesamte Hauptverhandlung in der Regel nur dann wiederholt

werden muss, wenn während der Hauptverhandlung eine Richterin oder ein

Richter ausfällt. Der Grund, weshalb ein Gerichtsschreiber ohne Weiteres

ersetzt werden kann, liegt darin, dass ihm "lediglich" beratende

Stimme zukommt (Art. 348 Abs. 2 StPO; BSK StPO-Stephenson/Zalunardo-Walser, N 5

zu Art. 335 StPO).

3.

3.1. Eine Auslegung des

GOG GL zeigt, dass das kantonale Recht in der hier interessierenden Thematik

nicht über die Vorgaben des Bundesrechts hinausgeht und somit die

Stellvertretung bei einem Gerichtsschreiber ebenfalls nicht ausschliesst.

Gemäss Art. 33 Abs. 1 GOG GL müssen Gerichte stets vollständig und

in derselben Sache gleich besetzt sein; dass dies indes nicht absolut gilt,

zeigt bereits Art. 33 Abs. 2 GOG GL, wonach in Fällen, in denen

dies nicht möglich ist, die Bestimmungen über die Stellvertretung und

Ergänzung gemäss Art. 30–32 GOG GL gelten. Der Beschuldigte behauptet,

dass diese Artikel nicht auf Gerichtsschreiber anwendbar seien, ohne dies

weiter zu begründen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zwar stimmt

es, dass sich keine Regelung findet, die explizit die Stellvertretung von

Gerichtsschreibern zum Inhalt hat. Nach gängiger Auslegungsmethodik ist indes

weder von einer Gesetzeslücke auszugehen (immerhin wird der Gerichtsschreiber

im Wortlaut von Art. 30 Abs. 3 GOG GL erwähnt) noch von einem

qualifizierenden Schweigen: Art. 30 GOG GL steht unter dem Titel

"Gerichtsergänzung und Entscheid über den Ausstand" und ist damit

insbesondere der gerichtsorganisatorischen Umsetzung der

Ausstandsbestimmungen nach Art. 56 ff. StPO gewidmet. Die detaillierte

Kaskadenordnung für Stellvertretungen und Ergänzungen von Art. 30 GOG GL

– wie sie in kleinräumigen Verhältnissen wie dem Kanton Glarus notwendig ist

– verdeutlicht dies. Somit gewährleistet Art. 30 GOG GL indirekt den

Anspruch auf ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht

im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV (SGK BV-Steinmann, N 16 zu Art. 30 BV). Da die Anforderungen

von Art. 30 Abs. 1 BV ohne Weiteres auch für Gerichtsschreiber

gelten (vgl. SGK BV-Steinmann,

N 10 zu Art. 30 BV) und sich Ausstandsbegehren auch gegen

Gerichtsschreiber richten können (BSK StPO-Boog,

N 12 zu Art. 56 StPO mit Verweis auf Art. 34 Abs. 1 BGG),

muss es im Sinne des GOG GL sein, dass auch Gerichtsschreiber vertreten

werden können. Nichts anderes legt auch der Grundsatz a maiore ad minus ("vom

Grösseren auf das Kleine") nahe: Wenn Stellvertretungen bei den immerhin

von der Glarner Landsgemeinde gewählten Richterinnen und Richter

(Art. 68 Abs. 1 lit. b KV GL) möglich sind, muss dies

erst recht auch für Gerichtsschreiber in einem Anstellungsverhältnis gelten.

3.2. An diesem

Auslegungsergebnis ändert auch die behauptete Stellung des Gerichtsschreibers

in der Glarner Gerichtsorganisation nichts (Art. 37 GOG GL). Zum einen,

weil dieser sich – bezüglich Antragsrecht und beratender Stimme – kaum

wesentlich von Gerichtsschreibern anderer Kantone unterscheidet (vgl. bspw.

§ 133 Abs. 1 GOG ZH [LS 211.1] oder Art. 4 Abs. 3

GOG UR [RB 2.3221]; vgl. ferner BGE 115 Ia 224

E. 7.b.aa S. 228–229). Diesem nicht spezifisch

Glarnerischen "nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Willensbildung

der richterlichen Behörde oder auf den Inhalt der Urteilsbegründungen"

(Urteil BGer 2P.301/2005 vom 23. Juni 2006 E. 4.1; Urteil BGer

6P.126/2000 vom 20. Februar 2001 E. 1.c; BGE 115 Ia 224

E. 7.b.aa S. 229–230, je m.w.H.) wird bereits dadurch Rechnung

getragen, dass für die Gerichtsschreiber bezüglich Neutralität im Sinne von

Art. 30 Abs. 1 BV die gleichen Anforderungen wie für die

richterliche Behörde gelten (SGK BV-Steinmann,

N 10 zu Art. 30 BV). Da im vorliegenden Fall aber nicht beanstandet

wird, die Stellvertretung des Gerichtsschreibers habe zu einer Verletzung von

Art. 30 Abs. 1 BV geführt, läuft dieses Argument des Beschuldigten

ins Leere. Dasselbe gilt sodann für den Hinweis auf Art. 30 Abs. 3

GOG GL: Insofern keiner der erwähnten Gerichtsschreiber konkret als

Ersatzrichter hat amten müssen, ist nicht ersichtlich, weshalb die abstrakte

Möglichkeit dazu eine Stellvertretung von Gerichtsschreiber verunmöglichen

sollte.

4.

Damit ist das

Rückweisungsbegehren abzuweisen und hat nachfolgend das Obergericht in der

Sache zu entscheiden.

IV.

Sachverhalt

Sachverhalt

1.

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen,

der Privatklägerin als Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse des Kantons

Glarus, Zwinglistrasse 6, Glarus, anlässlich eines Telefongesprächs vom

12. August 2016, ca. 11.30 Uhr, bei welchem es um die

Einreichung von Unterlagen des Beschuldigten an die Arbeitslosenkasse des

Kantons Glarus ging, mit den Worten "Wenn ich Sie gseh uf de Strass,

denn erschüss ich Sie" gedroht zu haben. Nach dieser Aussage habe der

Beschuldigte das Telefongespräch abrupt beendet. Durch diese Aussage sei die

Privatklägerin in Angst versetzt und in ihrem Sicherheitsgefühl

beeinträchtigt worden, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe

(act. 3, S. 2).

Die Vorinstanz gelangte nach

Würdigung der vorhandenen Indizien zum Schluss, dass der eingeklagte

Sachverhalt erstellt sei und der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin

tatsächlich besagte Drohung ausgesprochen habe (act. 23, S. 5–6,

Ziff. II./3.). Der Beschuldigte wendet sich gegen diesen Schuldspruch

und bestreitet den eingeklagten Sachverhalt (act. 40, S. 7–9).

Damit ist die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz zu überprüfen.

Erwägungen

2.

2.1

Zur Feststellung des

massgeblichen Sachverhalts hat das Gericht zunächst sämtliche prozessual

zulässigen Beweismittel zu erfassen, welche zur Feststellung des

tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Anschliessend hat das

Gericht die als relevant erkannten Beweise frei und umfassend zu würdigen

(Art. 10 Abs. 2 StPO) und seine Erkenntnis als Beweisergebnis

festzustellen. Dieses Beweisergebnis kann je nach Würdigung als gesichert

erscheinen, sofern vorhandene Widersprüche bereinigt werden konnten, oder

aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2

S. 350–351).

2.2

Bestehen nach der

Feststellung des Beweisergebnisses unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung

der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht in

Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ("im Zweifel für den

Angeklagten") von der für die beschuldigte Person günstigere Sachlage

aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Denn der angeklagte Sachverhalt kann der

beschuldigten Person nur dann zur Last gelegt werden, wenn er nach

Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

erstellt ist. Eine entsprechende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn die

richterliche Überzeugung, dass sich ein Sachverhalt in bestimmter Weise

verwirklicht hat, auf einem jeden vernünftigen Zweifel ausschliessenden

Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters beruht. Abstrakte

und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich

sind; absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden (BGE 144 345

E. 2.2.1 S. 347 ff. und E. 2.2.3.2–3 S. 351 ff.).

2.3

Liegen für einen

eingeklagten Sachverhalt keine direkten Beweise vor, so ist auch der

sogenannte indirekte Beweis gestützt auf Indizien zulässig. Hierbei wird aus

bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen

sind (sog. Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche

Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat

hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen,

können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen,

das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Beim Indizienbeweis gelangt der Grundsatz in

dubio pro reo nicht bereits bei der Würdigung der einzelnen Indizien zur

Anwendung, sondern kommt erst zum Tragen, wenn das von den Indizien geprägte

Gesamtbild steht (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 S. 352–353; Urteil

BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, je m.w.H.).

2.4

Steht zudem Aussage

gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten

ergeben, zu untersuchen, welche Sachverhaltsdarstellung überzeugend ist,

wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden

mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es zählt dabei nicht primär

die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden

Person, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten

Aussage. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das

Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien wie etwa die logische

Konsistenz, Konstanz und Folgerichtigkeit in der Darstellung des

Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses

sowie eine unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle Gewicht zu legen ist.

Als Hinweis für unglaubhafte Aussagen gelten hingegen etwa Strukturbrüche in

den Schilderungen, laufende Anpassungen der Aussagen oder wenn Aussagen

unstimmig oder widersprüchlich sind (BGE 133 I 33 E. 4.3

S. 45; BGE 129 I 49 E. 5 S. 58; BGE 128 I 81

E. 2 S. 85–86, je m.w.H.; BSK StPO-Hauri/Venetz,

N 22 zu Art. 343 StPO).

3.

3.1

Durch die Akten

erwiesen ist vorliegend, dass der Beschuldigte in einer

verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzung um Arbeitslosentaggelder mit der

Hauptabteilung Wirtschaft und Arbeit stand. Dieses Verfahren, welches mit

Einsprache des Beschuldigten vom 11. Mai 2016 gegen die Verfügung

Nr. 4.692 vom 10. Mai 2016 der Arbeitslosenkasse begann (vgl.

Vorakten act. 8.1.05, S. 1), dauerte offensichtlich lange. Mit

E-Mail vom 16. August 2016, 11.26 Uhr, bestätigte X.______, Leiter

Wirtschaft und Arbeit, dem Beschuldigten, dass die Anspruchsabklärungen

"in der Tat überdurchschnittlich lange" dauern würden und dass dies

"nicht der Normalfall" sei und äusserte Verständnis über den

"Unmut über die Dauer unserer Abklärungen". In der gleichen

Nachricht wurde aber gleichzeitig sachlich dargelegt, weshalb diese

Anspruchsabklärungen so lange dauerten und wurde der vom Beschuldigten

geäusserte Vorwurf der "Verzögerungstaktik" zurückgewiesen (Vorakten

act. 8.1.05, S. 1–2). Auch die Privatklägerin anerkennt, dass die

Anspruchsabklärung sehr lange dauerte (Vorakten act. 10.2.02,

F. 14).

3.2

Folgende

Sachverhaltselemente sind unstrittig:

3.2.1

Gesichert ist, dass

der Beschuldigte am 12. August 2016, um ca. 11.30 Uhr, telefonisch

die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus kontaktierte und dabei mit der

Privatklägerin als dort tätige Sekretariatsmitarbeiterin verbunden war. Das

Gespräch dauerte nach Angaben des Beschuldigten "2–3 Minuten

Maximum" (Vorakten act. 8.1.02, F. 7), gemäss der

Privatklägerin "vielleicht zehn Minuten" (Vorakten

act. 8.1.03, F. 5). Weitgehend übereinstimmend sagen beide Parteien

aus, das Telefongespräch sei hitzig geworden und habe damit geendet, dass der

Beschuldigte abrupt aufgehängt habe. Bei den Aussagen des Beschuldigten ist

chronologisch eine graduelle Milderung auszumachen: Zunächst gab er gegenüber

der Kantonspolizei am 12. August 2016 an, er sei etwas wütend geworden

und habe in "sehr lautem Ton" gesprochen (Vorakten

act. 8.1.02, F. 4), dann sagte er vor der Vorinstanz am 10. März

2021.

aus, zunächst "sehr anständig mit ihr verhandelt" zu haben und

erst nachher "laut" geworden zu sein (act. 9, F. 10),

schliesslich sagte er wiederum vor der Vorinstanz am 31. März 2021, er

sei "aufgewühlt" gewesen, habe ziemlich laut gesprochen und danach

das Telefon einfach abgehängt (act. 13, S. 3 und 5 sowie

Aufnahmestellen 20.34 und 25.45 in act. 16; act. 42, F. 17,

28). Mit Bezug auf seine Reaktion auf den Hinweis der fehlenden Dokumente ist

ebenfalls eine Veränderung erkennbar, diesmal jedoch graduell verschärfend:

Vor der Vorinstanz am 10. März 2021 sagte der Beschuldigte aus, er habe

ruhig geantwortet "Dann haben Sie irgendwo eine Sauerei auf Ihrem Tisch.

Das liegt nicht bei mir. Aber gerne werde ich das nochmals wiederbringen

[…]" (act. 9, F. 10), während er an der Berufungsverhandlung

vom 18. November 2022 dieselbe Gesprächssequenz wesentlich schärfer mit

"Dann habt ihr halt eine verdammte Schweinerei" (act. 42,

F. 17) und nachher sogar "verdammte, elende Sauerei bei euch drin

[…]" (act. 42, F. 28) wiedergab. Demgegenüber beschrieb die

Privatklägerin den Beschuldigten als bereits von Beginn an gereizt (Vorakten

act. 8.1.03, F. 6) und bestätigte, dass der Beschuldigte unmittelbar

nach seiner (umstrittenen) Aussage das Telefon aufgehängt habe, sodass sie

selber nichts mehr habe sagen können (Vorakten act. 8.1.03, F. 4,

7).

3.2.2

Fest steht sodann,

dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin vorher nicht kannten. Die

Privatklägerin sagte aus, dass sie den Beschuldigten nur von der Arbeit her

kenne (Vorakten act. 8.1.03, F. 11). Der Beschuldigte sagte

seinerseits aus, er habe nur schriftlichen Kontakt mit ihr gehabt, habe sie

noch nie gesehen und wisse nicht, wie sie aussehe (Vorakten act. 8.1.02,

F. 9; act. 9, F. 11; act. 14). Zum ersten Mal gesehen

habe er sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. März 2021

(act. 14), würde sie aber nicht wiedererkennen (act. 42,

F. 24–25).

3.3

Folgende

Sachverhaltselemente sind strittig und zu klären:

3.3.1

Der genaue Wortlaut

der hier inkriminierten Äusserung

3.3.1.1

In zeitlicher

Abfolge wurde der Wortlaut erstmals von Y.______, Leiter Arbeitslosenkasse,

am 12. August 2016 um 12.23 Uhr wiedergegeben: "Konkret drohte er,

dass er sie erschiessen werde, falls er sie auf der Strasse sehen würde"

(Vorakten act. 8.1.04). Am 12. August 2016 um 13.51 Uhr gab

die Privatklägerin auf dem Polizeistützpunkt Näfels die Drohung mündlich zu

Protokoll: "Ich erschiesse dich auf der Strasse, wenn ich dich sehe"

(Vorakten act. 8.1.03, F. 4). Als sie am 6. Oktober 2016 durch

die Staatsanwaltschaft einvernommen wurde, war sie sich nicht mehr ganz

sicher: "Wenn ich Sie gseh uf de Strass, denn erschüss ich Sie"

(Vorakten act. 10.2.01, F. 1–2). Anlässlich der erneuten

Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 27. November 2020 gab sie

zwei Versionen zu Protokoll: einerseits "wenn er mich sieht auf der

Strasse, dass er mich dann erschiesst" und andererseits, "dass er

mich erschiesst, wenn er mich auf der Strasse sieht" (Vorakten

act. 10.2.02, F. 1–2). An der Einvernahme durch das Kantonsgericht

vom 31. März 2021 wurde sie vom Kantonsgerichtspräsidenten mehrfach

vergebens dazu aufgefordert, den Wortlaut in direkter Rede wiederzugeben,

wobei sie immer in der indirekten Form blieb: "Wenn er mich gseht uf dr

Strass, erschüsst er mich" (vgl. Aufnahmestelle ab 09.11 in

act. 16; nur sinngemäss protokolliert in act. 15, F. 9, 12).

Obwohl sich mit Bezug auf die Reihenfolge der Teilsätze über die verschiedenen

Einvernahmen hinweg zwei Varianten feststellen lassen – welche aber nicht

sinnverändernd sind und über einen mehrere Jahre langen Zeitraum im Übrigen

nicht weiter verwundern –, so ist doch die Kernaussage mit Bezug auf die zwei

Teilsätze und ihren jeweiligen Signalwörtern der "Strasse" und des

"Erschiessens" konstant gleich geblieben. Diese Aussage stimmt auch

überein mit der Schilderung ihres Vorgesetzten Y.______, an den sich die

Privatklägerin unmittelbar nach dem Telefongespräch mit dem Beschuldigten

gewandt hatte.

3.3.1.2

Der Beschuldigte

bestreitet die von der Privatklägerin behauptete Aussage. Am 12. August

2016, 14.45 Uhr, gab er auf dem Polizeistützpunkt Biäsche folgenden

Wortlaut zu Protokoll: "Frau B.______, Sie kommen dran! Ich werde vor

die Presse treten mit dieser Sache" und "dass ich Sie fertig mache

und an die Presse gehe" (Vorakten act. 8.1.02, F. 4, 14). In

seinem Schreiben vom 8. August 2017 erwähnte er, sein letzter Satz habe

"ich mache sie fertig" gelautet, wobei dem die Worte vorangegangen

seien, "dass ich zur Presse gehe und die Inkompetenz von Frau B.______

zu Tage führe" (act. 6/1, S. 1). In der Einvernahme durch die

Staatsanwaltschaft am 20. September 2017 gab er als Wortlaut an

"Ich mache Sie fertig", wobei es möglich sei, dass er noch angehängt

habe, dass sie sich nicht mehr auf der Strasse blicken lassen könne (Vorakten

act. 10.1.01, F. 5), auf alle Fälle "etwas mit 'fertig

machen'" (Vorakten act. 10.1.01, F. 6). In seinem Schreiben

vom 12. Januar 2021 gab er an: "Ich machä si fertig"

(act. 5, S. 2). An seiner Einvernahme vor Kantonsgericht am

10.

März 2021, sagte er aus: "[I]ch gehe zur Presse und ich mach

sie [recte: Sie] fertig" (act. 9, F. 10) und anschliessend, er

habe gesagt, er mache sie fertig, wobei er vielleicht höchstens noch hinzugefügt

habe, dass sie sich nicht mehr auf der Strasse blicken lassen könne

(act. 8, S. 4 und Aufnahmestelle 19.57 in act. 10). In einer

von ihm eingereichten Beilage an der Hauptverhandlung vom 31. März 2021

gab er den Wortlaut schriftlich mit "ich gu vor Press und machä si

fertig" wieder (act. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

11.

November 2022 sagte der Beschuldigte aus, er habe gesagt: "Ich

mache Sie fertig!" (act. 42, F. 17, 27; act. 40,

S. 12), er wisse nicht, ob er "die Presse" gesagt habe (act. 42,

F. 17), vielleicht habe er gesagt, dass sie nicht mehr auf die Strasse

gehen könne (act. 42, F. 27), die genaue Form und Reihenfolge könne

er aber nicht mehr sagen, obwohl er dann doch "sicher etwas wie, dass

sie nicht mehr auf die Strasse gehen könne" auch noch gesagt habe

(act. 40, S. 12). An einer anderen Stelle sagte er wörtlich aus:

"[I]ch habe gesagt: 'Ich gehe an die Presse und ich

ersch-' – von erschiessen keine Rede, 'ich gehe an die Presse und mache Sie

fertig, sodass Sie nicht mehr auf die Strasse können.' Es ist möglich, dass

ich gesagt habe: 'Sie können nicht mehr auf die Strasse, ich mache Sie

fertig. Wie der Wortlaut genau gelautet hat, ob ich zuerst gesagt habe, Sie

können nicht mehr auf die Strasse oder zuerst gesagt habe, ich mache Sie

fertig, Sie können nicht mehr auf die Strasse, weiss ich nicht mehr"

(act. 42, F. 28 mit Transkription auf Mundart in Fn. 1).

Selbst wenn man auch hier lange

Zeitspanne seit dem Vorfall in Betracht zieht, so fällt doch auf, dass die

Schilderung des Beschuldigten über seine am Telefon gegenüber der

Privatklägerin gemachten Äusserungen eine inhaltliche Veränderung durchlief;

zunächst beinhaltete sie ein "Drankommen", dann grundsätzlich das

"Fertigmachen", wobei später teilweise auch noch das

"Vor-die-Presse-Gehen" und das

"Sich-nicht-mehr-auf-der-Strasse-blicken-lassen-können"

uneinheitlich und in unterschiedlicher Reihenfolge und Kombination genannt

sind. Da bekanntermassen das mehrmalige Befragen einer Person zum selben

Thema im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu einer Veränderung des

Erinnerungsbildes führen kann, geht man grundsätzlich davon aus, dass die

Erstaussage die zuverlässigste ist (Peter

Schumacher, Die Würdigung von Zeugen- und Parteiaussagen insbesondere

im Zivilprozess, AJP/PJA 12/2000, S. 1457–1458). Vorliegend kontrastiert

die Erstaussage des Beschuldigten, welche dieser nur rund drei Stunden nach

dem inkriminierten Telefongespräch bei der Kantonspolizei zu Protokoll gab,

am stärksten mit der ein Jahr später gemachten und seither stetig verfestigten

Aussage, zu welcher auch dann erst ab dem 20. September 2017 das

"Sich-nicht-mehr-auf-der-Strasse-blicken-lassen-Können" hinzukam,

wohl um damit das von der Privatklägerin konstant verwendete Element der

"Strasse" aufzunehmen.

3.3.2

Das aufbrausende

Temperament

Nach Angaben der Privatklägerin

sei vom Beschuldigten bekannt, dass er schon mehrmals ausgerufen und sich

über Amtsstellen beschwert habe (Vorakten act. 8.1.03, F. 12). Dem

widerspricht der Beschuldigte; er sagt von sich, er sei generell ein

gutmütiger Mensch (Vorakten act. 8.1.02, F. 10), was sich an seinen

langjährigen, teilweise ehrenamtlichen Tätigkeiten zeige, welche immerzu

einen Umgang mit Menschen erfordert hätten (vgl. Vorakten act. 10.1.01,

F. 5; act. 13, S. 5; act. 42, F. 7; vgl. insb. die

Auflistung in act. 43). Er bestreitet konkret, ein "Ausrufer"

zu sein, aber er lasse sich gleichwohl "nüd uf Kappä schissä" und

es habe ihn die Aussage der Privatklägerin am Telefon, wonach sie keine

Dokumente von ihm erhalten habe, "emotionell glupft" (Vorakten

act. 10.1.01, F. 5). Aus manchen Äusserungen ergibt sich, dass der

Beschuldigte gerade diese Aussage seinerseits als Drohung wahrnahm

(vgl. Vorakten act. 10.1.01, F. 5: "Sie antwortete dann,

wenn sie diese Formulare nicht erhalte, dann kriege ich kein Geld. Und sagen

Sie das jemandem, der kein Geld hat. […] Das ist ja eigentlich eine schwere

Drohung, es geht ja ums Überleben. Das ist schlimmer als erschiessen").

Das für die darauffolgende Reaktion oftmals benutzte sprachliche Bild des

"Lupfens" durchzog auch die gesamte Berufungsverhandlung vom

18.

November 2022 (act. 42, F. 17: "Das lüpft einen! […]

Also das lüpft jedem Menschen den Hut", F. 22: "Dann lupft es

einem […] eben doch den Hut", F. 30: "Das hat mir den Hut

gelüpft"). Insofern sind beim Beschuldigten durchaus Muster erkennbar,

die auf ein aufbrausendes Temperament hindeuten. Die ersichtliche Neigung zu

erhöhter Emotionalität deckt sich letztlich mit der Selbsteinschätzung des

Beschuldigten als "unbequemer Kunde", der sich "zur Wehr

setzt" (act. 40, S. 6); sie schlug sich im Übrigen ebenso in

der Kundgabe seines Ärgers nieder, als der Beschuldigte vor Obergericht die

von ihm empfundene Situation spontan und lebhaft schilderte (vgl.

act. 42, F. 17: "Latsch" und "verdammte Schweinerei",

F. 22: "Gopferteggel" und "Hergottnochämal",

F. 28: "verdammti eländi Sauerei", F. 33:

"gopfertelli, du Babe", F. 34: "Schafseggel").

3.4

Vom Beschuldigten zu

seiner Entlastung vorgebrachte Argumente:

3.4.1

In seiner Eingabe

vom 12. Januar 2021 an die Vorinstanz brachte der Beschuldigte erstmals

vor, dass ein aufgewühlter Glarner nie "erschüss ich sie" sagen

würde, sondern "knall si abe" (act. 5, S. 2). An der

erstinstanzlichen Befragung vom 10. März 2021 wiederholte er, ein

"urchiger" (urwüchsiger, echter) Glarner würde nie sagen "Ich

schüsse Sie abe", sondern "Ich knall Sie abe" (act. 9,

F. 10); an der Hauptverhandlung vom 31. März 2021 meinte er

schliesslich, dass ein Glarner nicht sagen würde "Ich erschüsse

Sie", sondern "Ich verschüsse Sie", was einen riesigen

Unterschied darstelle (act. 13, S. 4 und Aufnahmestelle 22.41 in

act. 16). Auch an der Berufungsverhandlung wiederholte er noch einmal,

dass er als Glarner in der Wut sagen würde: "Ich verschüss di, du Latsch!"

(act. 42, F. 17), in jedem Fall "verschüsse" statt

"erschüssä" (act. 42, F. 27, act. 40, S. 8).

Diese Behauptung ist in verschiedener Hinsicht zumindest fraglich. Während

nämlich in der Hochsprache ein klarer semantischer Unterschied zwischen

"erschiessen" (mit einer Schusswaffe töten) und

"verschiessen" (u.a. etwa [1.] als Munition beim Schiessen

verwenden, [2.] durch Schiessen verbrauchen, [3.] ungenaues, verfehltes

Schiessen) besteht, werden im Schweizerdeutschen die beiden Begriffe

"erschüsse" und "verschüsse" synonym verwendet, wobei

gewisse geographische Unterschiede bestehen (vgl. Schweizerisches Idiotikon,

Bd. VIII, erschiessen, Sp. 1395–1396, 2.a.α [ausdrücklich

genannt werden Bern, Freiburg und Graubünden] und Bd. VIII,

Sp. 1407–08, verschiessen, 2.c.ε [ausdrücklich genannt werden

Aargau, Appenzell, erneut Graubünden, St. Gallen, Schwyz und die

Schwyzer March, Thurgau, Uri und Zürich], digital einsehbar unter:

www.idiotikon.ch). Für den Kanton Glarus ist also von vornherein keine klare

Präferenz für "verschüsse" ersichtlich und kann auch von dem

behaupteten riesigen Unterschied nicht die Rede sein; beide Begriffe können

benutzt werden. Nach Auffassung und Sprachgefühl des Gerichtes fällt die

Präferenz sogar eher zugunsten "erschiessen" aus. Vielsagend ist in

diesem Zusammenhang sodann, dass aus den Tonaufnahmen der

Gerichtsverhandlungen an verschiedenen Stellen zu hören ist, wie der

Beschuldigte selber quasi instinktiv zunächst das als so unglarnerisch

abgelehnte "erschüsse" ausspricht und sich gleich danach jeweils

korrigiert (vgl. etwa Aufnahmestelle 25.30 in act. 16: "Ich bin

öpper wo für d'Lüüt da isch, für d'Mänschä da isch und sehr sozial und nüd

öpper, wo öpper erschüsst – und das heisst verschüssä, uf

Glarnerdeutsch, und nüd erschüssä, das isch ä riesä Underschied" oder

act. 42, S. 11, F. 28 und Fn. 1: "[…] ha gseit ich

gu i d'Press und ich ersch- und ich- erschüssä kä Red, ich gu a

d'Press und mach Sie fertig, […]"; vgl. auch Vorakten act. 10.1.01,

F. 5: "Das ist schlimmer als erschiessen", wobei es

sich hier um eine nachträgliche Anpassung an die Hochsprache handeln könnte).

In jedwedem Falle aber ist der Auffassung der Vorinstanz zuzustimmen, dass

von einer zusehenden Vermischung des Glarnerdeutschen mit anderen Dialekten

ebenso wie mit der Hochsprache ausgegangen werden kann (act. 23,

S. 6, Ziff. II./3.; vgl. bereits Heinrich

Bäbler, Glarner Sprachschuel, Glarus 1949, S. VI: "[…]

Vermischung und Verplattung unserer Glarnermundart […]"). Insofern kann

dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass der

Anklagesachverhalt nicht zutreffen könne, weil er als Glarner das darin

inkriminierte Wort "erschüsse" gar nicht verwenden würde.

3.4.2

Erstmals an der

Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 20. September 2017 brachte

der Beschuldigte eine angebliche schwere psychische Voreingenommenheit gegen

jegliche Schusswaffen und das Schiessen im Allgemeinen vor. Er erklärte diese

mit der Tatsache, dass sein Vater im Zweiten Weltkrieg als Soldat in

Kampfhandlungen involviert gewesen sei und dabei auch Leute erschossen habe.

Er habe dies als Kind von seinem Vater vernommen und es habe ihn derart

geprägt, dass er sich im Militär immer davor gedrückt habe, zu schiessen und

sich nicht auf dem Schiessplatz gemeldet habe (Vorakten act. 10.1.01, F. 5;

act. 6/1, S. 1; act. 9, F. 10; act. 42, F. 17).

Aus diesem Grund fehle das Wort schiessen in seinem Wortschatz (Vorakten

act. 10.1.01, F. 5) oder er nehme es nur ungerne in den Mund

(act. 13, S. 4 und Aufnahmestelle 23.00 in act. 16;

act. 42, F. 17). Ein Mensch, der über Jahre derart traumatisiert

vom Schiessen und Erschiessen sei, spreche selber nicht davon (act. 8,

S. 3–4 und Aufnahmestelle 20.10 in act. 10). Sodann besitze er

selber gar keine Waffen und würde daher auch nicht eine solche Drohung

aussprechen (Vorakten act. 10.1.01, F. 5; act. 5, S. 2;

act. 40, S. 8; act. 42, F. 17: "[…] dann gehe ich

nicht 'pistölelen', wenn ich überhaupt nicht mit Pistolen zu tun habe").

Auch dieses Argument vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Vielmehr

ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass zum Aussprechen einer Drohung

nicht eine unmittelbare Umsetzungsmöglichkeit (über welche das Opfer der

Drohung ja im Unklaren ist) gegeben sein muss, zumal für die

Tatbestandsmässigkeit einer Drohung bereits ein diesbezüglicher "Bluff"

(solange er dem Opfer der Drohung realistisch genug erscheint) ausreichen

kann. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt noch Folgendes anzufügen,

was die vom Beschuldigten behauptete Waffenaversion relativiert: In der

Untersuchung erwähnte er, vor Jahren als Betreiber eines Fitnesscenters eine

Pistole gekauft zu haben, weil seine damalige Frau sich unsicher gefühlt

habe, wobei die Pistole jeweils (ungeladen) bei der Kasse gelegen habe

(Vorakten act. 10.1.01, F. 5).

3.4.3

Der Beschuldigte

stellt seine behauptete Aussage des "Fertigmachens" in einen

grösseren Kontext zur Presse. Dies, indem er zum einen generell auf seine

Affinität zur Presse (act. 13, S. 3: "Pressemensch",

S. 4: "Pressefreak") und zum Schreiben hinweist (act. 42,

F. 12: "Schreiberling", F. 17: "[…] ich war eine

Zeit lang der Politiker des Glarnerlandes, der mit Abstand am meisten in der

Presse war, weil ich so viele Sachen mache und selber schreibe"), zum

anderen, indem er konkret auf seine Mithilfe zur Aufdeckung behördlicher Vergehen

durch das Fernsehmagazin "Kassensturz" im Jahre 1994 verweist

(Vorakten act. 10.1.01, F. 5; act. 9, F. 10;

act. 40, S. 12). Diese Punkte sind zu allgemein gehalten und weisen

schlicht auch keinen konkreten Bezug zum eingeklagten Sachverhalt auf, als dass

sie vorliegend als Indizien zur Entlastung des Beschuldigten in Betracht

kämen.

3.4.4

An der Einvernahme

vom 10. März 2021 stellte der Beschuldigte erstmals die These einer

gezielten "Racheaktion" gegen ihn in den Raum (act. 9,

F. 12). Mit Eingabe vom 31. März 2021 schrieb der Beschuldigte, die

Privatklägerin forme "ein Konstrukt, um ihre Haut zu retten" und

merkte anlässlich der Einvernahme desselbigen Tages an, dass sie kurz vor

einer "Ehrung" respektive eines Jubiläums stehe und daher ein

gewisser Druck auf ihr liege (act. 14; act. 13, S. 5). Nachdem

sich der Beschuldigte wegen des langen Verfahrens zudem beim Landammann

beschwert habe, "um das Ganze zu klären, dass endlich mal was

geht", sei "von oben hinab" Druck auf die Privatklägerin

ausgeübt worden (act. 9, F. 12); der Druck, der auf der gesamten

Amtsstelle gelastet habe, sei "riesengross" geworden (act. 42,

F. 29; act. 14; act. 40, S. 6). Zu diesem Zeitpunkt habe

man seine Schwäche erkannt und ausgenutzt (act. 9, F. 12:

"'[J]aja, jetzt kann man den Herr A.______ packen"), weswegen der

Vorgesetzte der Privatklägerin sie auch "zur Anzeige angestachelt"

habe, wobei es sich hierbei gar um eine "Strategie" handle, wie die

Arbeitslosenkasse wohl generell mit Telefonaten der Enthüllungspresse umgehe

(act. 40, S. 7). Ziel der Anzeige als "Gegenangriff" sei

es gewesen, über die Versäumnisse der Privatklägerin oder der

Arbeitslosenkasse hinwegzutäuschen (act. 40, S. 7). Es habe daher

der Privatklägerin nur recht sein können, wenn der Beschuldigte "ins Visier

der Justiz" gerate (act. 40, S. 8). Da die Aussage "Ich mach

dich fertig" für eine Anzeige nicht ausgereicht habe, seien sie schlau

genug gewesen, um entsprechend zu lügen und einen anderen Wortlaut zu

erfinden (act. 42, F. 17). An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 31. März 2021 sei ihm klargeworden, dass die

inkriminierten Worte der Privatklägerin eingegeben worden seien, sie diese

auswendig gelernt und dann wiederholt habe (act. 42, F. 27:

"Du musst dann sagen, der Herr A.______ habe gesagt, dass er dich

erschiesse").

Es liegen keine Hinweise vor,

welche diesen massiven Vorwurf eines behördlichen Komplotts gegen den

Beschuldigten auch nur im Entferntesten stützen würden. Mehr noch:

Verschiedene Versatzstücke dieser Behauptung sind nachweislich falsch. Der

Vorgesetzte meldete den ihm von der Privatklägerin mitgeteilten Wortlaut der

Drohung unverzüglich per E-Mail der Polizei und die Privatklägerin bestätigte

ihn wenige Stunden später bei ihrer polizeilichen Befragung. Auch schilderte

die Privatklägerin die telefonisch erlebte Drohung über das ganze Verfahren

hinweg jeweils stringent und glaubhaft; vor Kantonsgericht verstand sie

lediglich die Frage des Präsidenten nicht, welcher den Wortlaut in direkter

Rede hören wollte, während sie diesen in indirekter Rede wiedergab (vgl.

vorne Ziff. IV./3.3.1.1). Nicht ersichtlich ist ferner, wie überhaupt

eine Anzeige über amtliche Versäumnisse hinwegtäuschen soll, wenn dadurch

gleichzeitig (auch) justizkundig wird, dass ein konkretes Verfahren zu lange gedauert

hat (vgl. vorne Ziff. IV./3.1.).

3.5

Der Nachgang zum

Telefongespräch

3.5.1

Unmittelbar nach

der Drohung informierte die Privatklägerin ihre Kollegin am Schalter über den

Vorfall und wies sie an, den Schalterbereich nicht zu verlassen, da sie nicht

wusste, "ob er kommt oder nicht" (Vorakten act. 8.1.03,

F. 7). Sie habe sogleich ihren Vorgesetzten, Y.______, informieren

wollen, doch sei dieser an einer Sitzung gewesen. Dann habe sie sich

überlegt, dass sie selber aktiv werden und die Polizei alarmieren müsse, wenn

der Beschuldigte wirklich komme. Sie entschied sich aber, auf ihren

Vorgesetzten zu warten (Vorakten act. 8.1.03, F. 7). Dieser

Entschluss nahm der Beschuldigte als Indiz auf die fehlende Todesangst der

Privatklägerin auf, welche in wirklicher Todesangst keinesfalls gezögert

hätte (act. 40, S. 6–7; act. 42, F. 17).

3.5.2

Der weitere

Nachgang der Tat weist zeitlich keine Auffälligkeiten auf, insofern es sich

um eine rasch gestaffelte Abfolge klarer Ereignisse handelte: Die Privatklägerin

sprach mit Y.______ kurz nach 12.00 Uhr, welcher mit E-Mail vom

12.

August 2016, 12.23 Uhr, die Mitarbeitenden der

Arbeitslosenkasse, verschiedene weitere Mitglieder der Glarner Behörden sowie

die Kantonspolizei informierte, dass der Beschuldigte explizite

Todesdrohungen gegen die Privatklägerin geäussert habe (Vorakten

act. 8.1.04). Er informierte weiter, dass die Privatklägerin die Drohung

am Nachmittag bei der Polizei zur Anzeige bringen würde. Im Anschluss habe

die Privatklägerin den Mittag im Gebäude an der Zwinglistrasse 6 in

Glarus verbracht, welches sie erst nach dem dort eingenommenen Mittagessen

verlassen habe. Dabei habe sie das Gebäude nicht wie üblicherweise über den

Vorderausgang, sondern über den Hinterausgang verlassen und sich dabei vergewissert,

dass der Beschuldigte nicht in der Nähe sei. Sie sei nervös gewesen. Sodann

sei sie die rund 200 Meter bis zur Bäckerei Gabriel gegangen und

habe noch eine kleine Runde um die Kirche gemacht, welche sich direkt vor der

Arbeitslosenkasse befindet (Vorakten act. 8.1.03, F. 10;

act. 15, F. 13). Am Nachmittag erhob sie Anzeige gegen den

Beschuldigten bei der Kantonspolizei (act. 15, F. 13), wobei die

polizeiliche Einvernahme um 13.51 Uhr erfolge (Vorakten act. 8.1.03).

Der Beschuldigte wurde um 14.30 Uhr an seiner Wohnadresse festgenommen

(Vorakten act. 4.1.01), um 14.45 Uhr einvernommen (Vorakten

act. 8.1.02) und um 16.40 Uhr entlassen (Vorakten

act. 4.1.03).

4.

In einer Gesamtwürdigung ist in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte

der Privatklägerin am Telefon damit drohte, sie zu erschiessen, wenn er sie

auf der Strasse sehe.

4.1

Hierfür sprechen

insbesondere die mit der Aussage ihres Vorgesetzten übereinstimmende und

konstante bleibende Wiedergabe des Wortlautes durch die Privatklägerin.

Glaubhaft wirkt, dass sie jeweils Unsicherheiten und Gedächtnislücken offen

zugab (act. 15, F. 8, 11) und den Beschuldigten nicht übermässig

beschuldigte. So zeigte sie teilweise sogar Verständnis für dessen Situation

(Vorakten act. 8.1.03, F. 14). Die Sachverhaltsdarstellung der

Privatklägerin ist auch im Nachgang an die Drohung überzeugend und lebensnah;

so schilderte sie namentlich ihre Gefühle der Verunsicherung, ihre Sorge um

die Sicherheit ihrer Mitarbeitenden, ihre Unsicherheit mit Bezug auf das

weitere Vorgehen sowie ihre Nervosität beim Verlassen des Gebäudes über den

Hinterausgang zur nächstgelegenen Bäckerei (vgl. vorne Ziff. IV./3.5.).

Ihre Aussagen weisen keine Widersprüche auf. Zudem ist mit der Vorinstanz übereinstimmend

festzustellen, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb sie eine Drohung

hätte erfinden und eine ihr gänzlich unbekannte Person anzeigen sollen.

4.2

Demgegenüber wirft

der vom Beschuldigten behauptete Wortlaut in seiner sich ändernden Form

verschiedene Zweifel auf. Zwar stellt die unvorteilhafte Darstellung der

eigenen Rolle innerhalb der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten ein

bedeutendes Realitätskriterium dar, doch verliert es durch die ständigen

Anpassungen bedeutend an Glaubhaftigkeit. Der Beschuldigte vermag zwar

detailreich und sehr charakteristisch zu schildern, jedoch nur mit Bezug auf

die Dauer des verwaltungsrechtlichen Verfahrens als unmittelbare

Vorgeschichte und die Verhaftung als unmittelbare Folge des Vorfalls. Die geltend

gemachte Erinnerungslücke zum Kerngeschehen und die Unsicherheit mit Bezug

auf den Wortlaut – wobei es im Laufe des gesamten Verfahrens zu bedeutenden

Anpassungen und Strukturbrüchen gekommen ist – sind als Lügensignale zu

werten. Aus den Akten sowie der Fremd- und Eigeneinschätzung des

Beschuldigten ergibt sich, dass dieser eine temperamentvolle Veranlagung

besitzt und sein Herz auf der Zunge trägt (vgl. vorne Ziff. IV./3.3.2).

In Anbetracht des vom Beschuldigten selber anschaulich und lebensnah geschilderten

Drucks und der Verzweiflung erachtet es das Gericht als mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit für erstellt, dass es dem Beschuldigten – wie

er selber sagt – den Hut lupfte und er die Drohung des Erschiessens

aussprach. Dies umso mehr, als die vom Beschuldigten vorgebrachten Einwände,

welche auf einen anderen Wortlaut hindeuten könnten, erst verhältnismässig

spät in das Verfahren eingebracht wurden und überdies nicht überzeugen (wie

seine Ausführungen zum Glarnerdeutsch sowie zu seiner behaupteten

Waffenaversion), wenn nicht sogar gänzlich lebensfremd anmuten (wie bei der

behaupteten Verschwörung). Sie sind als Schutzbehauptungen zu werten.

4.3

Im Berufungsverfahren

wurden Zeugenbegehren gestellt (act. 27, S. 2 und act. 40,

S. 3). Da die Einvernahme der genannten Zeugen, soweit sie denn

überhaupt unmittelbar zum Tatgeschehen etwas sagen könnten, an der

Beurteilung des Gerichts nichts mehr zu ändern vermöchten, ist das

Zeugenbegehren abzuweisen.

4.4

Das soeben dargelegte

Beweismass (an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; keine

zurückbleibenden, ernsthaften Zweifel) ist für eine Verurteilung ausreichend.

Eine absolute Gewissheit kann vorliegend nicht erlangt werden und wird auch

nicht verlangt, da theoretische Zweifel immer möglich sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 S. 348). Die Ausführungen des Beschuldigten zur

Unschuldsvermutung verfangen daher nicht (act. 40, S. 4–6). Nachdem

bereits die Vorinstanz die Tatschuld des Beschuldigten aus insgesamt

zutreffenden Überlegungen bejaht hat, kann hier zur Ergänzung der

vorstehenden Ausführungen auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen

Entscheid (act. 23, S. 5–6, E. Ziff. II/3.) verwiesen

werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

V.

Rechtliche Würdigung

1.

Die Vorinstanz qualifizierte das

eingeklagte Tatgeschehen als Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von

Art. 285 Abs. 1 StGB (act. 23, S. 6–7, E. III.).

Diese Qualifikation wurde im Berufungsverfahren mit Bezug auf den Taterfolg

gerügt (act. 40, S. 7, 10).

2.

2.1

Wer einen Beamten durch

Drohung zu einer Amtshandlung nötigt, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse

liegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft

(Art. 285 StGB). Gemäss herrschender Lehre liegt eine Drohung vor, wenn

– analog zum Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) – ein

"ernstlicher Nachteil" angedroht wird (BSK StGB-Heimgartner, N 10 zu

Art. 285 StGB; PK StGB-Trechsel/Vest,

N 6 zu Art. 285 StGB). Eine solche Androhung ernstlicher Nachteile

liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils

als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist,

den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BSK StGB-Delnon/Rüdy, N 25 zu

Art. 181 StGB). Dabei reichen grundsätzlich nur Androhungen, die auch

eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig machen würden (BSK

StGB-Delnon/Rüdy, N 34 zu

Art. 181 StGB). Das Opfer muss dabei die Verwirklichung des Übels

befürchten (BSK StGB-Delnon/Rüdy,

N 36 zu Art. 181 StGB), wobei unwesentlich ist, ob der Täter die

Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt anstrebt oder dazu in der Lage

wäre (BSK StGB-Delnon/Rüdy,

N 30 zu Art. 181 StGB). Bei besonders exponierten Amtsträgern (wie

etwa Polizeibeamte, Betreibungsbeamte, Migrationsbeamte) ist zudem zu

beachten, dass diese oftmals im Umgang mit renitenten Personen besonders

geschult sind, weshalb auch die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der

Drohung relativ hoch sind. Bei dieser Kategorie von Beamten ist entsprechend

ein gewichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des

Beamten als verständlich erscheinen liesse. Bei Todesdrohungen ist eine

Androhung eines ernstlichen Nachteils auf jeden Fall gegeben (BSK StGB-Heimgartner, N 11 zu

Art. 285 StGB; PK StGB-Trechsel/Vest,

N 3 und 6 zu Art. 285 StGB je m.w.H.), ebenso wie die

Rechtswidrigkeit, welche durch die Tatbestandsmässigkeit der Beamtennötigung

per se noch nicht indiziert wird und daher zusätzlich positiv begründet

werden muss (BSK StGB-Heimgartner,

N 13 zu Art. 285 StGB).

2.2

Bei der

Tatbestandsvariante der sog. Beamtennötigung zwingt der Täter die Amtsperson

durch das Nötigungsmittel der Drohung zur Vornahme einer Amtshandlung, d. h.

er bewirkt diese durch den Amtsträger, gegen dessen Willen. Bei der

Beamtennötigung handelt es sich wie bei der einfachen Nötigung um ein

Erfolgsdelikt (BSK StGB-Delnon/Rüdy,

N 53 zu Art. 181 StGB), bei welchem der Erfolg erst dann eintritt,

wenn sich das Opfer (wenigstens teilweise) nach dem Willen des Täters

verhält; misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, so

bleibt es beim Versuch (PK StGB-Trechsel/Mona,

N 9 zu Art. 181 mit Verweis auf BGE 96 IV 58 E. 4

S. 62–63; BGE 106 IV 125 E. 2.b S. 128–129). Für die

Beamtennötigung liegt der tatbestandsmässige Erfolg somit in der Vornahme der

Amtshandlung durch den Amtsträger, wobei teilweise schon der Beginn der

Amtshandlung als Erfolg betrachtet wird (BSK StGB-Heimgartner, N 12 zu Art. 285 StGB).

2.3

In subjektiver

Hinsicht muss die Handlung mit Vorsatz erfolgen, wobei Eventualvorsatz

ausreicht. Bei der Tatbestandsvariante der Beamtennötigung muss die Handlung

des Täters zudem mit Wissen und Willen um die möglicherweise nötigende

Wirkung erfolgen (BSK StGB-Heimgartner,

N 23 zu Art. 285 StGB).

3.

3.1

Der Beschuldigte

sagte der Privatklägerin am 12. August 2016, ca. 11.30 Uhr,

dass er sie erschiessen werde, wenn er sie das nächste Mal auf der Strasse

sehe und beendete danach das Telefongespräch abrupt, womit er sie in Leib und

Leben bedrohte. Damit ist die Androhung eines ernstlichen Nachteils erstellt

und es liegt damit eine Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1

Abs. 1 StGB vor. Eine Todesdrohung stellt nach herrschender Lehre eine

rechtswidrige Androhung eines derart ernstlichen Nachteils dar (BSK StGB-Heimgartner, N 11 zu

Art. 285 StGB m.w.H.), dass sie geeignet ist, nicht nur einen besonnenen

Beamten, sondern auch einen besonders geschulten Beamten in der Kategorie der

Privatklägerin als Mitarbeitende der Arbeitslosenkasse – welche nach eigener

Aussage routinemässig Kontakt zu schwierigen Personen hat (Vorakten

act. 8.1.03, F. 8) – gefügig zu machen. Die Privatklägerin selber

führte denn auch glaubhaft aus, wie sie in Angst versetzt wurde und sich

weder in den Räumlichkeiten der Arbeitslosenkasse noch auf der Strasse sicher

fühlte (vgl. Vorakten act. 8.1.03, F. 9–10). Der Beschuldigte hat

die Privatklägerin durch seine Aussage und den anschliessenden Abbruch des

Telefongesprächs mit Wissen und Willen um deren drohende, möglicherweise

hindernde bzw. nötigende Wirkung in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt.

Vorsätzlich (oder zumindest eventualvorsätzlich) wollte er mit seiner Aussage

erreichen, dass die Privatklägerin oder andere Mitarbeitende der

Arbeitslosenkasse seine Einsprache vom 11. Mai 2016 gegen die Verfügung

der Arbeitslosenkasse vom 10. Mai 2016 umgehend bearbeiten würden, wie

dies auch aus seiner tags darauf verfassten E-Mail vom 13. August 2016

(Vorakten act. 8.1.05, S. 2–3) sowie verschiedenen Aussagen (vgl.

bspw. Vorakten act. 8.1.02, F. 4: "Ich werde immer wieder

gebeten Sachen einzureichen und es geht einfach nicht vorwärts. Da ich dann

etwas wütend wurde, dass mein Verfahren nicht weiter geht habe ich heute in

sehr lautem Ton am Telefon gesagt […]"; act. 9, F. 10:

"[…] und ich war da laut, das gebe ich zu, nach so langer Zeit, es war

so ein grosser Kampf" und F. 12: "Denken Sie mal,

14.

Monate immer der gleiche Stapel vor sich, man kommt nicht

weiter") und eingereichten Beilagen (act. 5, S. 2;

act. 6/7) ersichtlich ist. Unmassgeblich für den Vorsatz (oder

Eventualvorsatz) ist, ob der Beschuldigte die Verwirklichung der Drohung

effektiv anstrebte bzw. ob er, da er keine Schusswaffen mehr besitzt,

unmittelbar dazu überhaupt in der Lage war.

3.2

Die Vorinstanz ging

davon aus, dass der Beschuldigte durch seine Drohung eine zügigere Behandlung

seines Gesuchs um Arbeitslosengeld erreichte (vgl. act. 23, S. 7,

Ziff. III.) und verweist dabei auf die Antwort von X.______ vom

16.

August 2016 auf die E-Mail des Beschuldigten vom 13. August

2016.

(Vorakten act. 8.1.05) sowie die Antwort der Privatklägerin auf die

Frage, was der Beschuldigte mit der Drohung habe erreichen wollen (vgl.

Vorakten act. 10.2.02, F. 13: "Schlussendlich denke ich schon,

dass er wollte, dass wir seinen Forderungen nachkommen bzw. entsprechen"

und F. 14: "Ich denke schon, dass er sagen wollte, jetzt müssten

wir dem mal endlich entsprechen und den Anspruch gewähren"). Der

Beschuldigte stellt dies in Abrede und verweist darauf, dass eine durch die

Drohung ausgelöste Amtshandlung nicht nachgewiesen sei (act. 40,

S. 10); sodann seien ihm in der Folge Arbeitslosengelder nicht aufgrund

seines Telefons, sondern aufgrund seines gesetzlichen Anspruchs ausbezahlt

worden (act. 9, F. 12: "'aufgrund des Telefons hätte ich die Ausbezahlung

gekriegt', das stimmt doch nicht! Des Amtes wegen mussten sie endlich zahlen,

nicht wegen meinem Telefonat"). Dem ist zuzustimmen. Aus den Akten

ergibt sich lediglich der subjektive Wille des Beschuldigten, das langwierige

Verfahren zu beschleunigen (vgl. vorne Ziff. V./3.1), nicht aber auf

eine objektiv erfolgte Beschleunigung desselben. Die Privatklägerin gibt an,

durch die Drohung zwar in Angst versetzt worden zu sein, nicht aber als Folge

der Drohung eine bestimmte Amtshandlung vorgenommen zu haben (Vorakten act. 10.2.02,

F. 16: "Ich wurde ja eigentlich nicht genötigt"). Auch aus den

restlichen Akten lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass der

Beschuldigte mit seiner Drohung tatsächlich eine konkrete Amtshandlung zu

erwirken vermochte. Damit ist der für die Beamtennötigung erforderliche

Erfolg nicht eingetreten. Indes aber ist offensichtlich, dass seine Drohung

darauf ausgerichtet war, die Privatklägerin dazu zu verhalten, sein pendentes

Gesuch um Arbeitslosengeld nun umgehend an die Hand zu nehmen. Es liegt somit

ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Der

Beschuldigte ist damit schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

VI. Strafzumessung und Vollzug

1.

Die

Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen

Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu einer Geldstrafe von

30.

Tagessätzen zu je CHF 30.–, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–, wobei die

Busse, falls sie nicht bezahlt wird, in eine unbedingt vollziehbare

Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen umgewandelt würde (act. 23,

S. 10, Dispositivziffer 2). Weil vorliegend einzig der Beschuldigte

Berufung erhoben hat, kann das Obergericht von vornherein nicht über dieses

Strafmass hinausgehen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2.

Die Verteidigung bringt vor, dass

die vorinstanzliche Strafzumessung im Falle einer Verurteilung angemessen zu

korrigieren sei. So müsse das Ausbleiben des Erfolges als

Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB genommen

werden. Überdies könne aufgrund der Dauer des Verfahrens und dem Umstand,

dass es dem Beschuldigten nicht um einen persönlichen Vorteil, sondern um

Gelder für die Sozialhilfe ging, von einem sehr geringen Verschulden des

Beschuldigten ausgegangen werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der

Vorfall mittlerweile über sechs Jahre zurückliege und dass der Beschuldigte

altershalber sowie aufgrund seines Vorlebens und seiner nicht einschlägigen

Vorstrafen milder zu bestrafen sei (act. 40, S. 10–11)

3.

3.1

Die Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1

StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Bei der vorliegend als Sanktionsart zur Debatte stehende Geldstrafe (siehe

dazu BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 S. 227–229) reicht der abstrakt

mögliche Strafrahmen von drei bis zu höchstens 180 Tagessätzen (Art. 34

Abs. 1 StGB).

3.2

Innerhalb des

Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters,

wobei es dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der

Strafe auf sein Leben berücksichtigt (Art. 34 Abs. 1 i.V.m.

Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere

der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der

Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47

Abs. 2 StGB). Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Tat- und der

Täterkomponente (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66–67 m.w.H.).

3.2.1

Bei der Tatkomponente

bildet die objektive

Tatschwere, d.h. das Ausmass der Verletzung und

der Gefährdung des Rechtsguts sowie die Art und Weise des Tatvorgehens, den

Ausgangspunkt (Hans Mathys, Leitfaden

zur Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 77 ff.; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl.,

Bern 2020, § 5 Rz. 19 ff.). Sodann ist zu beurteilen, wie dem Täter

die objektive Tatschwere subjektiv anzurechnen ist (Hans Mathys, a.a.O., Rz. 142 ff.;

Günter Stratenwerth/Felix Bommer, a.a.O.,

§ 5 Rz. 25 ff.).

3.2.2

Die Täterkomponente

umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, die Strafempfindlichkeit

sowie das Nachtatverhalten des Täters (Günter

Stratenwerth/Felix Bommer, a.a.O., § 5 Rz. 36).

3.3

Die Festsetzung der

Strafe erfolgt dabei in zwei Schritten: Zunächst ist die dem Verschulden des

Täters angemessene Anzahl Tagessätze zu bestimmen (Art. 34

Abs. 1 StGB; vgl. nachfolgend Ziff. VI./4.). Danach ist die Höhe

des Tagessatzes entsprechend den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten

im Zeitpunkt des Urteils betraglich festzulegen (Art. 34 Abs. 2

StGB; vgl. nachfolgend Ziff. VI./5.).

4.

4.1

Zur Bewertung der objektiven

Tatschwere ist vorliegend zunächst zu beachten, dass Art. 285

Ziff. 1 StGB als Rechtsgut das Funktionieren der staatlichen Organe und

damit recht eigentlich die staatliche Autorität schützt (BSK StGB-Heimgartner, N 2 zu Vor Art. 285 StGB). Zu diesem

Zweck muss (sekundär) auch die physische und psychische Integrität der

Amtsträger mitgeschützt werden. Der Beschuldigte äusserte eine Todesdrohung,

die sich gegen die Privatklägerin richtete, sie in Angst versetzte und in

ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigte; dadurch verletzte er das durch

Art. 285 Ziff. 1 StGB geschützte Rechtsgut indirekt. Das Ausmass

der Verletzung des Rechtsgutes ist bei einer wie hier telefonischen

Todesdrohung vergleichsweise gering, dies gemessen an den möglichen

Tatbestandsvarianten von Art. 285 Ziff. 1 StGB, die bis hin zu

physischer Gewalt reichen. Weitere Kriterien für die Bewertung der objektiven

Tatschwere fehlen naturgemäss, da es sich vorliegend um einen vollendeten

Versuch handelt. Aus diesem Grund muss das Gericht in einem ersten Schritt

vom hypothetisch vollendeten Delikt ausgehen (Mathys,

a.a.O., Rz. 121): Wenn die Beamtennötigung entsprechend dem

Vorsatz des Beschuldigten vollendet worden wäre, hätte dies mutmasslich zu

einer Beschleunigung des verwaltungsrechtlichen Verfahrens geführt, d.h. die

später effektiv erfolgte Auszahlung durch die Arbeitslosenkasse wäre als

Amtshandlung zeitlich früher erfolgt. Da der Beschuldigte durch seine

Todesdrohung also auf den Willen der Behörde nicht inhaltlich Einfluss nahm,

sondern vielmehr eine ohnehin zu erfolgende Amtshandlung beschleunigen

wollte, ist der Unrechtsgehalt des hypothetisch vollendeten Delikts als

gering einzustufen. Dem entspricht die Einordnung der Tatschwere noch im

unteren Bereich der Geldstrafe und hier konkret bei 60 Tagessätzen.

4.2

In Hinsicht auf die subjektive

Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich

mit Bezug auf die Drohung und zumindest eventualvorsätzlich mit Bezug auf die

Beamtennötigung handelte. Verschuldensmindernd ist zu werten, dass der

Beschuldigte unter grosser seelischer Belastung und in einer heftigen

Gemütsbewegung gehandelt hat (Art. 48 lit. c StGB). Der psychische

Druck, der während des langen Zeitraums des verwaltungsrechtlichen Verfahrens

stetig anwuchs und beim Beschuldigten zu einer Verzweiflung führte

(act. 9, F. 10: "[…] so gedrängt über die Jahre und emotional

geladen"), ist letztlich der Grund dafür, dass der Beschuldigte keinen

anderen Ausweg als die Drohung mehr sah (Mathys,

a.a.O., Rz. 246). Nach Art. 48 lit. c StGB muss die

Belastung ebenso wie die heftige Gemütsbewegung entschuldbar sein (Mathys, a.a.O., Rz. 244, 247).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Mensch unter denselben

äusseren Bedingungen fähig gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen

und zu meistern. Denn immerhin wurde der Beschuldigte damals bereits von der

Dispositiv

Sozialhilfe unterstützt und befand sich demnach nicht in einer unmittelbaren

finanziellen Notlage. Auch bei der Aussage der Privatklägerin – welcher der

Beschuldigte als "schwere Drohung" auffasste (Vorakten

act. 10.1.01, F. 5) – darf nicht angenommen werden, dass ein

durchschnittlicher Mensch mit vergleichbarer Herkunft, Erziehung sowie

täglicher Lebensführung wie der Beschuldigte in derselben Situation leicht in

einen solchen Affekt geraten wäre.

Insgesamt vermögen die

subjektiven Elemente die objektive Tatschwere nur leicht zu vermindern. Das

Verschulden des Beschuldigten ist somit nicht wie von der Verteidigung

vorgebracht als sehr leicht (act. 40, S. 10), sondern gerade noch

als leicht zu erachten. Im Ergebnis rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von

55 Tagessätzen.

4.3.

4.3.1. Gemäss

Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der

zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (BSK StGB-Niggli/Maeder, N 28 zu

Art. 22 StGB; BSK StGB-Wiprächtiger/Keller,

N 4 zu Art. 48a StGB). Es handelt sich dabei um einen vom Verschulden

unabhängigen Milderungsgrund, hat doch der Täter aus seiner Sicht alles

Nötige für den Taterfolg getan. Obwohl sich nichts am Unrechtsgehalt der Tat

ändert, gehört die Berücksichtigung des vollendeten Versuchs und des in der

Folge geringeren Strafbedürfnisses – wie vom Beschuldigten richtig

vorgebracht (act. 40, S. 10–11) – zur Tatkomponente und wirkt sich

auf die tatbezogene Strafzumessung aus: Konkret ist eine tiefere Strafe

auszufällen, wenn der Taterfolg nicht eingetreten ist (Mathys, a.a.O., Rz. 298, 301).

Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und

den tatsächlichen Folgen der Tat ab; es wird mit andern Worten umso geringer

sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die

tatsächliche Folge der Tat war (Mathys,

a.a.O., Rz. 300; BSK StGB-Wiprächtiger/Keller,

N 24 zu Art. 48a StGB; BGE 121 IV 49 E. 1.b S. 54).

4.3.2. Vorliegend handelt

es sich aber immerhin um einen vollendeten Versuch, indem der Beschuldigte

eine Todesdrohung ausstiess, welche bei einem anderen Adressaten durchaus

geeignet gewesen wäre, ihn zu einer Amtshandlung zu nötigen. Insofern ist mit

einer Reduktion der Strafe um 15 Tagessätze dem Umstand, dass es sich

"nur" um einen vollendeten Versuch gehandelt hat, zureichend

Rechnung getragen. Demnach beläuft sich die hier schuldangemessene Geldstrafe

auf 40 Tagessätze.

4.4.

4.4.1. Im Sinne von

Art. 47 Abs. 1 StGB kann die verschuldensangemessene Strafe

aufgrund verschiedener Täterkomponenten, d.h. Faktoren, die beim Täter

liegen und geeignet sind, ihn zu belasten oder zu entlasten und dazu führen,

dass die Höhe der Strafe entsprechend herabgesetzt oder erhöht wird (Mathys, a.a.O., Rz. 311).

4.4.2. Das Vorleben und

die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich für die

Strafzumessung als neutral. Der Beschuldigte ist heute 68-jährig

(act. 42, F. 4). Das Alter hat jedoch – entgegen der Ansicht des

Beschuldigten (act. 40, S. 11) – keinen Einfluss auf die

Strafzumessung (Mathys, a.a.O.,

Rz. 311; vgl. hierzu auch Urteil BGer 6B_1299/2016

vom 27. September 2017 E. 2.3.3 und Urteil BGer 6S.2/2006

vom 7. März 2006 E. 1.2). Es sind auch sonst keine weiteren

Täterkomponenten ersichtlich, welche sich auf die Strafzumessung auswirken

könnten.

4.5.

4.5.1. Das Beschleunigungsgebot

verpflichtet die Behörden, Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen

und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5

Abs. 1 StPO), denn jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist

(Art. 29 Abs. 1 BV). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von

den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu

würdigen sind (Mathys, a.a.O.,

Rz. 367).

4.5.2. Das vorliegende Strafverfahren dauerte

insgesamt erheblich zu lange, was entsprechend auch im nachfolgenden

Dispositiv festzuhalten ist (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2

S. 379–380; Urteil BGer 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017

E. 2.3.2 m.w.H.). Als Folge der langen Verfahrensdauer sowie im Lichte

auch von Art. 48 lit. e StGB ist die schuldangemessene Strafe von

40 Tagessätzen hier deutlich um 20 Tagessätze herabzusetzen, womit

die auszufällende Strafe noch 20 Tagessätze beträgt.

5. Festlegung der

Tagessatzhöhe

5.1. Ein Tagessatz beträgt

in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–. Das

Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils,

namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien-

und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34

Abs. 2 StGB). Hierbei bleibt zu erwähnen, dass auch bei einkommensschwachen

Personen dem Zweck der Geldstrafe und ihrer Bedeutung im strafrechtlichen

Sanktionensystem Rechnung zu tragen ist; bei Verurteilten, die nahe oder

unter dem Existenzminimum leben, ist daher der Tagessatz lediglich in dem

Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch

den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der

Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als

zumutbar erscheint (Mathys, a.a.O.,

Rz. 449).

5.2. Der Beschuldigte verfügt

gemäss eigenen Angaben aufgrund seiner Rente und Ergänzungsleistungen über

monatliche Einkünfte von CHF 2'780.– (act. 9, F. 6;

act. 42, F. 12). Hinweise auf weitere Einnahmen oder Vermögen sind

aus den vorhandenen Akten nicht ersichtlich (act. 33–34, act. 42,

F. 13).

Der Beschuldigte ist geschieden

und hat gegenüber seinen volljährigen Kindern keine Unterstützungspflichten

(act. 9, F. 5; act. 42 F. 8–9, 14). Andere

Unterstützungspflichten wurden ebenfalls nicht geltend gemacht.

Der Beschuldigte ist damit als

einkommensschwach einzustufen.

5.3. Für

einkommensschwache Personen rechtfertigt sich eine Herabsetzung des

Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte (Mathys,

a.a.O., Rz. 450), wobei vorliegend eine Reduktion um die Hälfte

als angemessen erscheint. Wird der Tagessatz basierend auf diesen Angaben

nach dem von der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz empfohlenen

Berechnungsformular ausgerechnet, ergibt sich auch mit dem aktuellen

Einkommen des Beschuldigten ein Tagessatz von CHF 36.–. Eine Abrundung

in Übereinstimmung mit der Tagessatzhöhe der Vorinstanz auf das gesetzliche

Minimum von CHF 30.– erscheint unter den vorliegenden finanziellen

Verhältnissen als angemessen.

5.4. Gesamthaft ergibt

sich damit, dass dem Beschuldigten vorliegend eine Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu je CHF 30.– aufzuerlegen ist. Diese ist in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. 23, S. 8–9,

Ziff. V.1.) bedingt auszusprechen (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).

6.

6.1. Zu prüfen bleibt, ob

die bedingte Geldstrafe vorliegend in Anwendung von Art. 42 Abs. 4

StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB zu verbinden ist. Eine

Verbindungsbusse kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht dem

Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren, ihm

aber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldbusse den Ernst der

Lage vor Augen führen möchte. Die Verbindungsbusse soll damit nicht zu einer

Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen; sie erlaubt

lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und

tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit

verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Um den

akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, ist gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel der konkret

auszufällenden Strafe festzusetzen (BGE 146 IV 145 E. 2.2.

S. 147–148; BGE 135 IV 188 E. 3.3 S. 189–190 und

E. 3.4.4 S. 190–191, je m.w.H.).

6.2. Vorliegend rechtfertigt

es sich aufgrund der zu beurteilenden Tat und insbesondere im Hinblick auf

die spezialpräventiven Gesichtspunkte den Beschuldigten mit einer (spürbaren)

Verbindungsbusse zu belegen. Unter Beachtung der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (vgl. vorstehende Ziff. VI./6.1.) ist die oben erwähnte

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.– (entsprechend

CHF 600.–) mit einer Busse von CHF 120. – (entsprechend 20 %

der Geldstrafe) zu verbinden.

6.3. Da ein Teil der

Sanktion mit der akzessorischen Busse abzugelten ist (vgl. vorstehende

Ziff. V./6.1.), rechtfertigt es sich, entsprechend den Ausführungen der

Vorinstanz (act. 23, S. 9, Ziff. V.2.), die Geldstrafe des

Beschuldigten in einem der Bussenhöhe gleichkommenden Umfang zu reduzieren.

Die oben festgelegte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.–

(vgl. vorne Ziff. VI./5.4.) ist entsprechend um 4 Tagessätze

(entsprechend der Bussenhöhe von CHF 120.– [4 x CHF 30.–]) zu

reduzieren.

6.4. Demnach ist der

Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je

CHF 30.– (entsprechend CHF 480.–) und einer Verbindungbusse von

CHF 120.– zu bestrafen. Der Beschuldigte hat die Busse zu bezahlen

(Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse

schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen

(Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 2 StGB). Als

Umrechnungsschlüssel für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist die Höhe

des Tagessatzes einer parallel ausgefällten Geldstrafe heranzuziehen, indem

die Busse durch den betreffenden Tagessatz zu dividieren ist (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77 m.w.H.). Somit würde vorliegend grundsätzlich

eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen resultieren

(CHF 120.– : 30.–).

VII.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

1.1. Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein

Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können

ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid

nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b

StPO).

1.2. Im vorliegenden

Berufungsverfahren waren Sachverhalt und Schuldpunkt strittig. Die Berufung

des Beschuldigten ist im Wesentlichen abzuweisen. Während die

von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion weitgehend bestätigt wird, ist die

Anzahl Tagessätze jedoch zu Gunsten des Beschuldigten herabgesetzt worden.

Bei diesem Ausgang sind die Gebühren für das obergerichtliche Verfahren dem

Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln aufzuerlegen.

1.3. Die (volle)

Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'000.–

festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung

zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess vom 22. Dezember 2010 [GS III

A/5]). Der Beschuldigte hat davon CHF 1'500.— als

reduzierte Gerichtsgebühr zu bezahlen. Die restliche Gebühr wird auf die

Staatskasse genommen.

2.

2.1. Zu den

Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten der amtlichen

Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).

2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten

macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen in der Höhe von

CHF 4'522.30 (inkl. Auslagen und 7.7.% Mehrwertsteuer) geltend

(act. 49/1). Darin enthalten sind auch die voraussichtlichen Kosten für

die Nachbesprechung des Urteils des Obergerichts. Veranschlagt ist ein

Stundensatz von CHF 250.– (act. 49/1).

2.3. Wie sich aus Art. 6 des Tarifs für die

Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen

Rechtsvertretung des Kantons Glarus vom 12. März 2004 (GS III I/5;

nachfolgend: Entschädigungstarif) ergibt, wird der notwendige Zeitaufwand

einer amtlichen Verteidigung mit CHF 180.– pro Stunde entschädigt. Zudem

ist der in Rechnung gestellte Zeitaufwand des amtlichen Verteidigers mit

Bezug auf die in ihrer Dauer geschätzten Berufungsverhandlung als zu hoch zu

bezeichnen, da diese statt 120 Minuten (act. 49/1) lediglich deren

105 gedauert hat (act. 40, S. 13). Der in Rechnung gestellte

Zeitaufwand ist somit auf 990 Minuten respektive 16.5 Stunden zu

reduzieren. Zusammen mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer ergibt sich

somit ein Rechnungstotal von CHF 3'211.– (CHF 2'970.— [Honorar für

Stundenaufwand] + 11.50 [Auslagen] + 0.077 * 2'981.50 [Mehrwertsteuer]).

Dieser Betrag erscheint als angemessen (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m.

Art. 6 Abs. 1 Entschädigungstarif).

2.4. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt vorab durch die

Gerichtskasse (Art. 426 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschuldigte zu

den Verfahrenskosten verurteilt wird, so hat er die Kosten der amtlichen

Verteidigung der Gerichtskasse zurückzuerstatten, wenn es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a

StPO). Angesichts des im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid milderen

Urteils hat der Beschuldigte vorliegend nicht die gesamten Kosten des

Berufungsverfahrens zu tragen (siehe dazu oben Ziff. V./2.). Demgemäss

können ihm auch die Verteidigungskosten des Berufungsverfahrens nur zu drei

Vierteln auferlegt werden. Insofern hat der Beschuldigte, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat CHF 2'408.25

zurückzuerstatten. Der amtliche Verteidiger kann zudem die Differenz zu

seinem vollen Honorar (von ihm berechnet mit einem Stundenansatz von CHF

250.—) vom Beschuldigten einfordern, sobald es dessen wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).

3.

Beim vorliegenden Ausgang des

Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung

(Art. 429 Abs. 1 StPO

e contrario). Der Privatklägerin ist

im Berufungsverfahren ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen, da weder

ein entsprechender Antrag gestellt wurde, noch notwendige Aufwendungen

ersichtlich sind (Art. 433 StPO

e contrario).

4.

Da das Obergericht als

Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die

von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung betreffend die Gerichtsgebühr in

Höhe von CHF 1'600.– und die weiteren Verfahrenskosten in Höhe von

insgesamt CHF 1'600.– (vgl. act. 23, S. 10, Dispositivziffer 4)

zu befinden. Es ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1 sowie

Art. 7 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Art. 8 Abs. 1

lit. b Ziff. 2 der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und

Strafprozess vom 22. Dezember 2010 (GS III A/5) kein Grund

ersichtlich, welcher eine Änderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids

nahelegen würde, zumal auch der Beschuldigte hiergegen keine konkreten

Einwände vorgebracht hat. Der Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen

Verfahren im Anklagepunkt schuldig gesprochen (act. 23, S. 10,

Dispositivziffer 1). Die vorinstanzliche Kostenregelung (act. 23,

S. 10, Dispositivziffer 4–5) ist daher unverändert zu bestätigen.

____________________

Das Gericht

erkennt:

1.

A.______ ist schuldig

der versuchten Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1

StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2.

Es wird festgestellt, dass im

vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

3.

A.______ wird bestraft mit einer

bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 30.– sowie zu einer

Busse von CHF 120.–.

Der Vollzug der Geldstrafe wird

aufgeschoben und die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.

Die Busse von CHF 120.–

ist zu bezahlen. Bezahlt A.______ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an

deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.

4.

Die Gerichtsgebühr und die

weiteren Kosten für das erstinstanzliche Verfahren SG.2020.00152 und das

Untersuchungsverfahren SA.2016.00424 von insgesamt CHF 3'200.– (exkl.

Kosten der amtlichen Verteidigung) werden A.______ vollumfänglich auferlegt

und von ihm bezogen.

5.

Für das Berufungsverfahren wird

eine Gerichtsgebühr im Betrag von CHF 2'000.—festgesetzt. Diese Gebühr

wird im Umfang von CHF 1'500.-- A.______ auferlegt und von ihm

bezogen. Im Mehrbetrag wird die Gebühr auf die Staatskasse genommen.

6.

Rechtsanwalt lic. iur. Erich

Leuzinger wird für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger von

A.______ aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 3'211.–

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. A.______ wird

verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der amtlichen Verteidigung für

das Berufungsverfahren im Umfang von CHF 2'408.25 zurückzuerstatten,

wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.______ werden spätestens im Januar 2024 überprüft.

7.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

8.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]