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Entscheid

OG.2021.00053

Ordnungsbusse nach Art. 64 StPO

3. August 2021Deutsch28 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss

vom 3. August 2021

Verfahren

OG.2021.00053

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten

durch die ausserordentliche Staatsanwältin

betreffend

Ordnungsbusse

nach Art. 64 StPO

Rechtsbegehren

des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 1. Juli 2021,

act. 2, sinngemäss):

1.

Die Ordnungsbussenverfügung der

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 23. Juni 2021 im

Verfahren UB.2021.00754 sei aufzuheben.

2.

Unter Kostenfolge zu Lasten des

Staates.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

Die Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft)

auferlegte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2021 gestützt auf

Art. 64 Abs. 1 StPO eine Ordnungsbusse in Höhe von CHF 250.— sowie Kosten in

Höhe von CHF 100.— (act. 1).

2.

Dagegen erhob der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2021 Beschwerde, wobei er

beantragt, die Ordnungsbussenverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2021 sei aufzuheben (act. 2).

Die Beschwerdeeingabe vom 1. Juli

2021 enthält eine Begründung (act. 2) und umfasst mehrere Beilagen (act.

3/1-3/4).

Es wurden keine Stellungnahmen

eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).

Erwägungen

II.

1.

Die angefochtene

Ordnungsbussenverfügung ist der Beschwerde zugänglich (Art. 64 Abs. 2

StPO).

Die Beschwerdefrist von zehn

Tagen (Art. 64 Abs. 2 StPO) ist vorliegend eingehalten (vgl. act. 1 und 2).

Die übrigen

Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Vorliegend geht es nicht um einen

strafrechtlichen Vorwurf resp. den Sachverhalt, wegen dem gegen den

Beschwerdeführer ein Strafverfahren geführt wird, sondern um eine

Disziplinarbusse nach Art. 64 Abs. 1 StPO, welche einen anderen Sachverhalt

(Einvernahme vom 22. Juni 2021) betrifft. Insoweit gehen der Hinweis des

Beschwerdeführers auf Art. 1 StGB sowie sein Vorbringen, es erscheine

befremdlich, wenn in einem Strafverfahren eine Disziplinarmassnahme aufgrund

eines Sachverhalts ausgesprochen werde, welcher im Hauptverfahren überhaupt

erst gerichtlich festzustellen sei (vgl. act. 2 S. 2; siehe auch unten E. II

Ziff. 4.2), an der Sache vorbei.

Die vorliegende Beschwerde ist

nach Art. 397 Abs. 1 StPO in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. Es

besteht vorliegend kein Anspruch auf ein öffentliches Verfahren nach Art. 6

Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_321/2015 vom 8. Juni 2016 E.

3.9; BGE 135 I 313 E. 2).

3.

Mit Beschwerde können

Rechtsverletzungen und/oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung

des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Vorliegend macht der

Beschwerdeführer Rechtsverletzungen geltend (vgl. act. 2; siehe auch unten E.

II Ziff. 4.2).

4.

4.1

Die Staatsanwaltschaft

begründet die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2021 auferlegte

Ordnungsbusse wie folgt:

Der Beschwerdeführer sei als

beschuldigte Person in einem Verfahren betreffend Missachtung der

Maskenpflicht zur Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 22. Juni

2021.

vorgeladen gewesen und zu diesem Termin erschienen, ohne eine Maske zu

tragen.

Eine Kanzleimitarbeiterin und die

verfahrensleitende Staatsanwältin hätten den Beschwerdeführer anlässlich des

Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 darauf hingewiesen, dass eine

Maskentragepflicht gelte. Sowohl die Kanzleimitarbeiterin als auch die

verfahrensleitende Staatsanwältin hätten dem Beschwerdeführer dabei eine

Maske angeboten.

Die verfahrensleitende

Staatsanwältin habe schliesslich gegenüber dem Beschwerdeführer, nachdem

dieser das Tragen einer Maske abgelehnt habe, ausdrücklich angeordnet, dass

er eine Maske tragen müsse. Dabei habe die verfahrensleitende Staatsanwältin

den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er eine

verfahrensleitende Anordnung missachten und gebüsst werden würde, wenn er

sich der Anordnung weiterhin widersetze.

Der Beschwerdeführer habe dennoch

keine Maske angezogen. Er habe geltend gemacht, dass er gestützt auf

Art. 3b Abs. 2 Bst. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage von der

Maskentragepflicht ausgenommen sei, da er «aus besonderen Gründen» keine Maske

trage. Der Beschwerdeführer habe aber nicht nachweisen können, dass er aus

besonderen Gründen i.S.v. Art. 3b Abs. 2 Bst. b der Covid-19-Verordnung

besondere Lage keine Maske tragen müsse. Ein ärztliches Attest habe der

Beschwerdeführer nicht vorgewiesen. Durch die vom Beschwerdeführer

eingereichten Dokumente, mit welchen er habe aufzeigen wollen, inwiefern die

vom Bund gegen die Ausbreitung des Covid-19-Virus ergriffenen Massnahmen

unwirksam (gewesen) seien, sowie die erfolgte Geltendmachung von

gesundheitlichen, physikalischen sowie weltanschaulichen Gründen sei dieser

Nachweis nicht erbracht worden.

Da der Beschwerdeführer sich der

direkten Anordnung der verfahrensleitenden Staatsanwältin, während der

Einvernahme eine Maske zu tragen, widersetzt habe, habe er eine

verfahrensleitende Anordnung missachtet und sei er in Anwendung von Art. 64

Abs. 1 StPO mit einer Ordnungsbusse zu bestrafen (zum Ganzen act. 1 S. 1 f.

Ziff. 1 und 3 f.).

4.2

Der Beschwerdeführer

begründet die Beschwerde wie folgt:

In der Ordnungsbussenverfügung

vom 23. Juni 2021 sei nicht dargelegt, auf welche gesetzliche Grundlage sich

die Maskenpflicht stütze. Jedenfalls sehe Art. 64 StPO keinen Zwang für das

Tragen einer Gesichtsmaske während einer Einvernahme vor.

Er habe gegenüber der Staatsanwältin

glaubhaft gemacht (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO), dass er aus besonderen

Gründen gemäss Art. 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage keine

Gesichtsmaske tragen könne. Dabei berufe er sich u.a. auf seine körperliche

und seelische Unversehrtheit (Art. 10 BV). Es sei bereits durch viele

wissenschaftliche Studien bestätigt worden, dass Gesichtsmasken

gesundheitsschädlich seien. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf eine

beigelegte Metastudie (act. 3/3).

Im «K-Tipp» vom 16. Juni 2021

(act. 3/2) sei auf Ergebnisse solcher Studien hingewiesen und seien sowohl

ein Nutzen des Maskentragens verneint als auch die Risiken und Gefahren

hervorgehoben worden. Dabei seien Schadstoffe in Masken und die Gefahr des

Einatmens der Fasern mit Ablagerungen auf der Lunge nicht einmal erwähnt

worden.

Die Staatsanwältin habe nicht

dargelegt, inwiefern die von ihm vorgebrachten Gründe für den nach Art. 3b

Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage erforderlichen Nachweis des

Vorliegens besonderer Gründe nicht genügten. Sie habe die

Disziplinarmassnahme ausgesprochen, ohne seine vorgebrachten Gründe vertieft

geprüft zu haben, was als Willkür (Art. 9 BV) zu betrachten sei. Die

entsprechend zulässigen Gründe seien nirgends abschliessend genannt. Da

sowohl das Schalterpersonal als auch die Staatsanwältin mehrfach nach einem

ärztlichen Attest gefragt hätten, gehe er davon aus, dass sie sämtliche

nicht-medizinischen Gründe generell ablehnen würde, was der Verordnung klar

widerspreche.

Da die Anwendung von Masken in

der breiten Bevölkerung kein signifikanter und somit kein erwiesener Nutzen

zur Eindämmung des Corona-Virus darstelle (Art. 81 EpG) und das

Einvernahmezimmer zudem über eine Plexiglas-Trennwand als Infektionsschutz

verfügt habe, wäre eine Disziplinarmassnahme sowieso unverhältnismässig (Art.

5.

BV). Von einer Störung des Verfahrens könne unter diesen Umständen keine

Rede sein.

Zudem erlaube Art. 1 StGB keine

Strafe ohne Gesetz. Da weder in der Covid-19-Verordnung besondere Lage noch

im Epidemiengesetz die Bestrafung wegen des Nichttragens von Gesichtsmasken

explizit erwähnt werde, könne ein solches Verhalten auch gar nicht

sanktioniert werden. Zudem sei eine Bestrafung aufgrund einer Verordnung

nicht zulässig.

Der Bundesrat müsse eine

unmittelbar drohende schwere Störung i.S.v. Art. 185 BV beweisen, was

sinngemäss auch bei auf das Epidemiengesetz gestützten Verordnungen gelte,

bis heute nicht geschehen sei und aufgrund nicht vorhandener

Übersterblichkeit auch nicht möglich sei. Hierbei verweist der Beschwerdeführer

auf act. 3/4.

Weiter fordert der

Beschwerdeführer, das Gericht solle feststellen, dass Art. 3b der

Covid-19-Verordnung besondere Lage Gültigkeit habe, und ob Art. 1 EpG sowie

Art. 3 EpG erfüllt seien.

Zudem führt der Beschwerdeführer

aus, es erscheine doch recht befremdlich, wenn im Zuge eines Verfahrens eine

Disziplinarmassnahme aufgrund eines Sachverhalts ausgesprochen werde, welchen

es im Hauptverfahren überhaupt erst gerichtlich festzustellen gelte (zum

Ganzen act. 2).

5.

Staatliches Handeln setzt eine

gesetzliche Grundlage voraus (Art. 5 Abs. 1 BV) und muss im öffentlichen

Interesse liegen sowie verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Dies gilt

insbesondere auch bei Einschränkungen von Grundrechten, wobei schwerwiegende

Grundrechtseinschränkungen grundsätzlich im Gesetz selbst vorgesehen sein

müssen (Art. 36 BV).

Im Interesse der Rechtssicherheit

und der rechtsgleichen Rechtsanwendung müssen die anzuwendenden Rechtssätze

eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit aufweisen. Je gewichtiger ein

Grundrechtseingriff ist, desto höher sind die Anforderungen an Normstufe und

Normdichte. Schwere Grundrechtseingriffe benötigen eine klare und genaue

Grundlage im Gesetz selbst. Das Gebot der Bestimmtheit rechtlicher Normen

darf allerdings nicht absolut verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht

darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu

verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss. Bei

polizeilichen Massnahmen, die gegen schwer vorhersehbare Gefährdungen

angeordnet werden und situativ den konkreten Verhältnissen anzupassen sind,

müssen der Natur der Sache nach Abstriche an der Genauigkeit der gesetzlichen

Grundlage akzeptiert werden. Bei unbestimmten Normen kommt dafür dem

Verhältnismässigkeitsprinzip besondere Bedeutung zu: Wo die Unbestimmtheit

von Rechtssätzen zu einem Verlust an Rechtssicherheit führt, muss die

Verhältnismässigkeit umso strenger geprüft werden (zum Ganzen Urteil des

Bundesgerichts 2C_8/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.1.2 m.w.H.).

6.

6.1

Nach Art. 10 Abs. 1bis

der bis am 25. Juni 2021 in Kraft gewesenen Covid-19-Verordnung

besondere Lage vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26; nachfolgend «Covid-19-Verordnung besondere Lage 2020») in der am

22.

Juni 2021 in Kraft gewesenen Fassung musste zum Schutz von

Arbeitnehmerinnen in Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich

mehr als eine Person aufhielt, jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese

Pflicht galt nicht für Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder

aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann (Bst. b);

sowie für Personen, die nach Art. 3b Abs. 2 der betreffenden Verordnung von

der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, ausgenommen waren (Bst. c; siehe

auch unten E. II Ziff. 7.5).

Im Ingress der

Covid-19-Verordnung besondere Lage 2020 ist zwar nur Art. 6 Abs. 2 Bst.

a und b Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) genannt. Dies ändert aber nichts

daran, dass der Bundesrat auch gestützt auf das Arbeitsgesetz (ArG,

SR 822.11) befugt ist zur Anordnung von Massnahmen zum Schutz von

Arbeitnehmern (vgl. auch Botschaft zum Covid-19-Gesetz, BBl 2020 6563, 6599).

Nach Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Art. 40

Abs. 1 Bst. a ArG ist der Bundesrat zuständig, durch Verordnung zu bestimmen,

welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind.

In Art. 3a Bst. a ArG ist festgelegt, dass die Vorschriften des ArG über den

Gesundheitsschutz, u.a. Art. 6 ArG, auf die Verwaltungen des Bundes, der

Kantone und Gemeinden anwendbar sind.

Entsprechend wird auch in den

Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Covid-19-Verordnung

besondere Lage 2020 darauf hingewiesen, dass die Verschärfung der

Maskenpflicht im Arbeitsbereich Auswirkungen auf Ver-sammlungen der

Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene sowie die

Sitzungen der Exekutive (inkl. Bundesrat) habe. Sofern an diesen

Versammlungen sowie Sitzungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwesend

seien (z.B. Übersetzer, Sekretariat, Verwaltung), gelte eine Maskenpflicht für

alle anwesenden Personen (Erläuterungen des BAG zur Covid-19-Verordnung

besondere Lage, Version vom 3. Juni 2021, S. 39; abrufbar unter

zuletzt besucht am 28. Juli 2021).

Ausserordentliche

Staatsanwältinnen (vgl. Art. 10 Abs. 4 EG StPO, GS III F/1) sind Angestellte

der kantonalen Verwaltung (vgl. Art. 9 EG StPO; Art. 7 Bst. a

Personalgesetz, GS II A/6/1; und Anhang II Art. A2-6 Bst. e der Regierungs-

und Verwaltungsorganisationsverordnung, GS II A/3/3).

Vom Anwendungsbereich her stellte

die Bestimmung von Art. 10 Abs. 1bis der Covid-19-Verordnung

besondere Lage 2020 somit eine gesetzliche Grundlage dafür dar, dass der

Beschwerdeführer verpflichtet war, anlässlich der Einvernahme am 22. Juni

2021.

durch die ausserordentliche Staatsanwältin eine Gesichtsmaske zu tragen.

6.2

Es stellt sich nun die

Frage, ob der Bundesrat zur Anordnung der Maskentragepflicht nach Art. 10

Abs. 1bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage 2020 befugt war

resp. das Bestimmtheitsgebot (siehe oben E. II Ziff. 5) eingehalten war.

6.2.1

Nach Art. 6 Abs. 2

Bst. b EpG kann der Bundesrat bei Vorliegen einer besonderen Lage nach Art. 6

Abs. 1 EpG Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen. Eine besondere Lage

nach Art. 6 Abs. 1 EpG ist bei einer epidemiologischen Notlage gegeben. Sie

liegt vor, wenn die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den

Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu

bekämpfen, und eine bestimmte Gefahr (erhöhte Ansteckungs- und

Ausbreitungsgefahr; besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit; oder

schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche)

besteht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a EpG) oder wenn die Weltgesundheitsorganisation

(WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler

Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der

öffentlichen Gesundheit droht (Art. 6 Abs. 1 Bst. b EpG). Im Gegensatz zur

ausserordentlichen Lage nach Art. 7 EpG erfordert eine besondere Lage

keine nationale Bedrohungslage resp. Bedrohung der äusseren und inneren

Sicherheit i.S.v. Art. 185 Abs. 3 BV (vgl. Botschaft Epidemiengesetz,

BBl 2011 311, 363).

Die WHO hat am 30. Januar 2020

den Ausbruch des Coronavirus (Covid-19) als gesundheitliche Notlage von

internationaler Tragweite und am 11. März 2020 die Covid-19-Epidemie zur

Pandemie erklärt

(vgl. https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/interactive-timeline#!,

zuletzt besucht am 28. Juli 2021; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5.2). Im Vergleich zu einer saisonalen Grippe

ist die Sterblichkeit bei der Covid-19-Epidemie signifikant höher (Urteil des

Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3; Urteil des

Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5.2 m.w.H.). Soweit die

Übersterblichkeit in früheren Jahren mit starker Grippewelle in

vergleichbarer Höhe lag wie diejenige im Jahr 2019/2020 ist entscheidend,

dass die Übersterblichkeit in den früheren Jahren ohne jegliche Massnahmen

eintrat, im Jahr 2019/2020 hingegen trotz der im Frühjahr 2020 ergriffenen

Massnahmen, wobei plausibel ist, dass ohne angeordnete Massnahmen die

(Über-)Sterblichkeit und die Belastungen der Spitäler höher gewesen wären

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021

E. 3.3.4).

Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers (siehe oben E. II Ziff. 4.2) liegt folglich aufgrund

der Covid-19-Epidemie eine epidemiologische Notlage und somit eine besondere

Lage nach Art. 6 Abs. 1 EpG vor. Entsprechend war und ist der Bundesrat

befugt, gestützt auf Art. 6 EpG Massnahmen zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie anzuordnen (ohne dass eine Bedrohung der äusseren und

inneren Sicherheit i.S.v. Art. 185 Abs. 3 BV vorliegen muss).

6.2.2

Der

Handlungsspielraum des Bundesrates betreffend Anordnung von Massnahmen

gegenüber der Bevölkerung nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b EpG beschränkt sich auf

die in Art. 40 EpG festgelegten Massnahmen (vgl. Botschaft Epidemiengesetz,

BBl 2011 311, 364 f.).

Die Anordnung einer

Maskentragepflicht wird in Art. 40 Abs. 2 EpG zwar nicht ausdrücklich

genannt. In der Botschaft zum Epidemiengesetz wird aber ausgeführt, dass

durch das Tragen einer Maske resp. eines Mundschutzes das Risiko einer

Übertragung bzw. Erkrankung bei einer Grippe weitgehend ausgeschlossen oder

minimiert werden kann (Botschaft Epidemiengesetz, BBl

2011.

311, 324). Die in Art. 40 Abs. 2 EpG aufgeführten Massnahmen sind

denn auch nach dem Wortlaut («insbesondere folgende Massnahmen») nicht

abschliessend. In Art. 40 Abs. 2 EpG sind u.a. das Verbieten von

Veranstaltungen (Bst. a) sowie die Schliessung von Schulen, anderen

öffentlichen Institutionen und privaten Unternehmen (Bst. b) als mögliche

Massnahmen genannt. Nach dem Grundsatz «in maiore minus» muss auch die

Anordnung von im Vergleich dazu weniger einschneidenden Massnahmen, z.B.

einer Maskentragepflicht, gestützt auf Art. 40 Abs. 2 EpG zulässig sein

können (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E.

5.1.3

sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.7.2

und 3.8.1).

Die Bestimmung von Art. 40 EpG

stellt entsprechend eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche

Rechtsgrundlage dar für die Anordnung einer Maskentragepflicht in einer

kantonalen Verordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom

8.

Juli 2021 E. 5.1.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2021 vom 25.

Juni 2021 E. 3.8) und ebenso in einer auf Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40

EpG gestützten Verordnung des Bundesrates.

6.2.3

Die

Maskentragepflicht nach Art. 10 Abs. 1bis der Covid-19-Verordnung

besondere Lage 2020 wurde somit vom Bundesrat befugt erlassen (siehe oben E.

II Ziff. 6.2.1) und beruhte auf einer hinreichend bestimmten

formell-gesetzlichen Rechtsgrundlage (siehe oben E. II Ziff. 6.2.2), womit

das Bestimmtheitsgebot (siehe oben E. II Ziff. 5) eingehalten war.

6.3

6.3.1

Nach Art. 62 Abs. 1

StPO trifft die Verfahrensleitung die Anordnungen, die eine gesetzmässige und

geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten. Bis zur Einstellung oder

Anklageerhebung leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren (Art. 61 Bst. a

StPO).

Eine gesetzmässige Durchführung

des Verfahrens erforderte aufgrund von Art. 10 Abs. 1bis der

Covid-19-Verordnung besondere Lage 2020, dass anlässlich einer Einvernahme am

22.

Juni 2021 grundsätzlich allen anwesenden Personen, zum Schutz der

anwesenden Arbeitnehmer (vorliegend namentlich der verfahrensleitenden

Staatsanwältin, der erwähnten Kanzleimitarbeiterin sowie allfälliger weiterer

Personen) eine Maske trugen (siehe oben E. II Ziff. 6.1).

Folglich war vorliegend die

ausserordentliche Staatsanwältin als Verfahrensleiterin gestützt auf Art. 62

Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1bis der Covid-19-Verordnung

besondere Lage 2020 befugt, gegenüber dem Beschwerdeführer anlässlich der

Einvernahme am 22. Juni 2021 anzuordnen, er müsse eine Maske tragen.

6.3.2

In Art. 63 StPO

werden sitzungspolizeiliche Massnahmen geregelt. Nach Art. 63 Abs. 1

StPO sorgt die Verfahrensleitung für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der

Verhandlungen. Diese Bestimmung ist weit zu verstehen. Die

sitzungspolizeilichen Kompetenzen sollen es der Verfahrensleitung ermöglichen,

die nötigen Massnahmen zu treffen, um Sicherheit, Ruhe und Ordnung «während

der fraglichen Verfahrenshandlung, namentlich während der Verhandlungen», zu

gewährleisten (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1085, 1150). Die

Verfahrensleitung kann denn nach Art. 63 Abs. 3 StPO die Unterstützung der am

Orte der «Verfahrenshandlung» zuständigen Polizei verlangen. Zudem wird nach

Art. 64 Abs. 4 StPO die «Verfahrenshandlung» gleichwohl fortgesetzt, wenn

eine Partei ausgeschlossen wird.

Wer staatliche Aufgaben

wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer

Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Daraus folgt, dass der Staat

auch bei der Durchführung von Strafverfahren verpflichtet ist, die

Grundrechte davon betroffener Personen zu schützen. Durch einen solchen

Schutz wird gerade Sicherheit (vgl. auch Art. 57 Abs. 1 BV) und insoweit eine

verfassungs-resp. gesetzmässige Durchführung des Strafverfahrens (vgl. Art.

62.

Abs. 1 StPO) gewährleistet. Die körperliche und geistige Unversehrtheit

jedes Menschen ist grundrechtlich garantiert (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV).

Folglich hat die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 und Art.

63.

Abs. 1 StPO auch Massnahmen vorzunehmen zur Verhinderung, dass

Verfahrenshandlungen zu Gesundheitsschäden führen. Miterfasst ist hierbei der

Schutz der staatlichen Organe vor Beeinträchtigungen ihrer grundrechtlich

garantierten Gesundheit, zumal dadurch auch die effektive staatliche

Aufgabenerfüllung geschützt wird. So sind denn in Art. 2 Abs. 1 Bst. c und

Abs. 2 Bst. c sowie Art. 3 Bst. c der Covid-19-Verordnung Justiz und

Verfahrensrecht (SR 272.81) gerade Massnahmen zum

Schutz von durch das Coronavirus besonders gefährdeten Gerichtsmitgliedern

vorgesehen.

Nach Art. 149 Abs. 1 StPO hat die

Verfahrensleitung Schutzmassnahmen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für

Leib und Leben zu treffen, die auf die Mitwirkung im Strafverfahren

zurückzuführen sind. Auch diese Bestimmung spricht somit dafür, dass der

Schutz vor Grundrechtsverletzungen im Rahmen von Verfahrenshandlungen

gestützt auf Art. 62 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StPO eine allgemeine Aufgabe

der Verfahrensleitung ist.

Die in Art. 149 Abs. 2 StPO

genannten Schutzmassnahmen sind nicht abschliessend (vgl. Botschaft StPO, BBl

2006.

1085, 1189). Ebenso wenig enthält Art. 63 Abs. 2 StPO eine

abschliessende Nennung möglicher (sitzungspolizeilicher) Massnahmen zur

Gewährleistung von Sicherheit resp. zum Grundrechtsschutz während

Verfahrenshandlungen. Beispielsweise sind denn in Art. 154 Abs. 4 StPO

spezielle Regeln zum Schutz von Kindern vor einer schweren psychischen

Belastung durch eine Einvernahme oder Gegenüberstellung vorgesehen, wobei die

Verfahrensleitung für die Anordnung entsprechender Schutzmassnahmen zuständig

ist (Art. 149 Abs. 4 StPO).

Die Verpflichtung einer zu befragenden

Person, anlässlich eines Einvernahmetermins bei der Staatsanwaltschaft eine

Maske zu tragen, ist namentlich im Hinblick auf die normalerweise

überschaubare Dauer einer Einvernahme als leichter Eingriff in die

persönliche Freiheit der betroffenen Person zu qualifizieren. Somit wäre

dafür, mangels einer schwerwiegenden Grundrechtseinschränkung, gar keine

formell-gesetzliche Rechtsgrundlage erforderlich (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV e

contrario; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021

E. 4.3 und 5.1.3, wo die Verpflichtung von Personen, die älter als 12 Jahre

waren, in Geschäften und Supermärkten im Kanton Freiburg eine Maske zu

tragen, als leichte Grundrechtseinschränkung qualifiziert wurde).

Umso mehr sind Art. 62 Abs. 1 und

Art. 63 Abs. 1 StPO hinreichend bestimmte Rechtsgrundlagen für die Anordnung

einer Maskentragepflicht während Verfahrenshandlungen durch die

Verfahrensleitung zum Schutz vor der Weiterverbreitung von Krankheiten resp.

zum damit bezweckten Gesundheitsschutz.

Somit war vorliegend die

ausserordentliche Staatsanwältin als Verfahrensleiterin auch gestützt auf

Art. 62 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 63 Abs. 1 StPO befugt, gegenüber dem

Beschwerdeführer anlässlich des Einvernahmetermins am 22. Juni 2021

anzuordnen, er müsse eine Maske tragen.

6.4

Entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers (siehe oben E. II Ziff. 4.2) bestanden somit vorliegend

sogar mehrere befugt erlassene resp. hinreichend bestimmte Rechtsgrundlagen

für eine Maskentragepflicht des Beschwerdeführers resp. für die Anordnung der

ausserordentlichen Staatsanwältin, er müsse eine Maske tragen (siehe oben E.

II Ziff. 6.1 ff.).

7.

7.1

Es stellt sich noch

die Frage, ob die betreffende Maskentragepflicht verhältnismässig war.

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder

privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für

die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als

zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E.

3.2.3

m.w.H.).

Die angeordneten Massnahmen

müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die mit diesen

Massnahmen vermieden werden. Betreffend die im Gefolge der Corona-Krise

angeordneten Massnahmen muss geprüft werden, wie hoch Schwere und

Eintretenswahrscheinlichkeit der drohenden Krankheiten sind, ob die

angeordneten Massnahmen geeignet sind, um die Verbreitung zu verhindern, und

wie die Relation der negativen Konsequenzen der Krankheiten zu denjenigen der

angeordneten Massnahmen ist; dabei ist der aktuelle Stand der Wissenschaft zu

berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021

E. 3.2.4 m.w.H.).

Solange in keiner Rechtsnorm

festgelegt ist, wie hoch das akzeptable Risiko bzw. das erforderliche

Sicherheitsniveau ist, steht auch nicht fest, wo die Grenze zwischen

zulässigen und unzulässigen Risiken liegt. Es ist alsdann nicht in erster

Linie Sache der Gerichte, sondern des Verordnungsgebers oder der zuständigen

Fachbehörden, das akzeptable Risiko festzulegen (Urteil des Bundesgerichts

2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.5 m.w.H.).

Hinzu kommt, dass der Natur der

Sache nach eine gewisse Unsicherheit besteht bezüglich der zukünftigen

Wirkung einer bestimmten Massnahme. Namentlich besteht bei neu auftretenden

Infektionskrankheiten typischerweise eine hohe Unsicherheit über Ursachen,

Folgen und geeignete Bekämpfungsmassnahmen. Die zu treffenden Massnahmen

können daher nicht im Voraus mit Bestimmtheit gesetzlich festgelegt werden,

sondern müssen aufgrund des jeweils aktuellen, in der Regel unvollständigen

Kenntnisstandes getroffen werden, was einen gewissen Spielraum der

zuständigen Behörden voraussetzt. Jedenfalls wenn es um möglicherweise

gewichtige Risiken geht, können Abwehrmassnahmen nicht erst dann getroffen

werden, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliegt, sondern bereits dann, wenn

eine erhebliche Plausibilität besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020

vom 8. Juli 2021 E. 3.2.6 m.w.H.).

Mit fortschreitendem Wissen sind

die Massnahmen anzupassen. Widerlegen neue Erkenntnisse die bisherige

Risikobeurteilung, müssen die Regelungen überprüft und gegebenenfalls

entsprechend überarbeitet werden. Massnahmen, die in einem bestimmten

Zeitpunkt aufgrund des damaligen Kenntnisstandes als gerechtfertigt

betrachtet wurden, können mit besserem Wissen später als unnötig erscheinen;

umgekehrt ist denkbar, dass mit verbesserter Erkenntnis Massnahmen als

geeignet oder erforderlich erscheinen, welche früher nicht in Betracht

gezogen oder getroffen wurden oder es kann sich erweisen, dass die früher

getroffenen Massnahmen nicht ausreichen, um eine drohende Ausbreitung einer

gefährlichen Krankheit zu verhindern, und deshalb strengere Massnahmen

getroffen werden müssen. In diesem Sinne ist jede Beurteilung, die zu einem

bestimmten Zeitpunkt vorgenommen wird, zwangsläufig provisorisch, beruhend

auf dem aktuellen Stand des Wissens. Dies bedingt allerdings, dass die

Behörden ihren Wissensstand laufend erweitern. Mit zunehmender Dauer der

Freiheitsbeschränkungen steigen auch die Anforderungen an die empirische

Abstützung der Risikoabschätzung, namentlich weil die erwähnten

Unsicherheiten abnehmen. Vor diesem Hintergrund kann eine Massnahme nicht

schon deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie bei besserer

Kenntnis aus der Retrospektive allenfalls nicht als optimal erscheint. Dies

wäre ein unzulässiger Rückschaufehler. Sodann kann es angezeigt sein, rigorose

Massnahmen bereits zu ergreifen, bevor es zu schweren Beeinträchtigungen

kommt, um zu verhindern, dass später noch strengere Massnahmen getroffen

werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E.

3.2.7

m.w.H.).

Insgesamt muss aus all diesen

Gründen den fachlich zuständigen und politisch verantwortlichen Behörden ein

relativ bedeutender Beurteilungsspielraum zugestanden werden (Urteil

des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.8 m.w.H.).

7.2

Nach dem aktuellen

Wissensstand ist davon auszugehen, dass das Tragen einer Maske dazu geeignet

ist, die Verbreitung des Corona-Virus zu reduzieren (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5.3.3).

Insbesondere hat die WHO in einer

Orientierungshilfe vom 1. Dezember 2020 festgehalten, dass ein möglicher

Vorteil des Tragens von Masken darin besteht, dass die Verbreitung von

infektiöse Viruspartikel enthaltenden Atemtröpfchen durch infizierte

Personen, die (noch) keine Symptome aufweisen, reduziert werden kann (vgl. Mask use in the context of COVID-19, Interim

guidance, WHO, 1 December 2020, S. 10 und S. 3; abrufbar unter

zuletzt besucht am 28. Juli 2021,

nachfolgend «WHO Mask guidance»).

Auch in dem vom Beschwerdeführer

eingereichten Beitrag aus dem «K-Tipp» ist erwähnt, es sei aufgrund der

aktuellen Studienlage klar, dass eine Gesichtsmaske einen Teil der

infektiösen, grösseren Virentröpfchen zurückhalte (act. 3/2).

Vorliegend wäre das Tragen einer

Maske durch den Beschwerdeführer anlässlich des Einvernahmetermins am 22.

Juni 2021 somit geeignet gewesen, mindestens dazu beizutragen, eine

Verbreitung des Corona-Virus durch den Beschwerdeführer zu verhindern, falls

er infiziert gewesen wäre. Entsprechend wäre das Tragen einer Maske eine

geeignete Massnahme zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus

resp. zum damit bezweckten Schutz der Gesundheit insbesondere der

verfahrensleitenden Staatsanwältin und anderer anwesenden Personen gewesen.

Wie bereits erwähnt, liegt aufgrund der Covid-19-Epidemie eine

epidemiologische Notlage vor (siehe oben E. II Ziff. 6.2.1). Folglich

besteht an der Bekämpfung dieser Epidemie durch Verhinderung der Verbreitung

des Coronavirus resp. am damit bezweckten Gesundheitsschutz ein öffentliches

Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E.

5.2).

Die Verpflichtung des

Beschwerdeführers, anlässlich des Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 eine

Maske zu tragen, war somit zum Erreichen des im öffentlichen Interesse

liegenden Ziels der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und des damit bezweckten

Gesundheitsschutzes geeignet.

7.3

Der Orientierungshilfe

der WHO ist zu entnehmen, dass das Tragen einer Maske ein Teil eines Pakets

von Massnahmen ist, die alle nötig sind und sich resp. ihre Wirkung

gegenseitig verstärken (vgl. WHO Mask guidance S. 11 und S. 1 f.).

Auch wenn das Einvernahmezimmer

vorliegend über eine Plexiglas-Trennwand verfügte, wie der Beschwerdeführer

geltend macht (siehe oben E. II Ziff. 4.2), ändert dies somit nichts daran,

dass für einen möglichst umfassenden Schutz, wie er im öffentlichen Interesse

liegt, zusätzlich das Tragen einer Maske erforderlich war.

Zudem konnte eine

Plexiglas-Trennwand im Einvernahmezimmer keinen Schutz bieten, soweit der

Beschwerdeführer sich in übrigen Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft

bewegte.

Die Verpflichtung des Beschwerdeführers,

anlässlich des Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 eine Maske zu tragen, war

somit zum Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels der

Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und des damit bezweckten Gesundheitsschutzes

erforderlich.

7.4

Die Verpflichtung,

anlässlich eines Einvernahmetermins bei der Staatsanwaltschaft eine Maske zu

tragen, ist als leichter Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen

Person zu qualifizieren, zumal die Dauer einer Einvernahme normalerweise überschaubar

ist (siehe oben E. II Ziff. 6.3.2).

Gemäss der

Ordnungsbussenverfügung wurden dem Beschwerdeführer von der

Staatsanwaltschaft Masken angeboten (siehe oben E. II Ziff. 4.1). Insoweit

ist die im betreffenden Beitrag aus dem «K-Tipp» erwähnte Möglichkeit, dass

eine gebrauchte Maske, wegen unsachgemässen Umgangs, mit Bakterien oder

Pilzen kontaminiert sein kann (vgl. act. 3/2), vorliegend nicht relevant.

In der Orientierungshilfe der WHO

wird auf mögliche Nachteile des Tragens einer Maske hingewiesen. Weiter ist

dort festgehalten, dass die WHO unter Berücksichtigung dieser möglichen

Nachteile zum Schluss gelangte, das Tragen einer Maske als Teil eines

Massnahmenpakets zur Bekämpfung des Corona-Virus zu empfehlen (vgl. WHO Mask

guidance, S. 1 f., 6, 8 und 10).

Wie bereits erwähnt, kommt den

fachlich zuständigen und politisch verantwortlichen Behörden ein relativ

bedeutender Beurteilungsspielraum zu (siehe oben E. II Ziff. 7.1). Dabei

muss sich auch die Verfahrensleitung in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art.

62.

Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StPO, eine gesetzmässige Durchführung des

Verfahrens zu gewährleisten und während der Verfahrenshandlungen für

Sicherheit zu sorgen, auf die Grundsatzentscheide der entsprechend

zuständigen Behörden stützen können.

Nach dem gerade Ausgeführten

stand die Verpflichtung des Beschwerdeführers, anlässlich des

Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 eine Maske zu tragen, allgemein in einem

angemessenen Verhältnis zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie und des damit bezweckten Gesundheitsschutzes.

7.5

Der Beschwerdeführer

erklärt, dass er persönlich nicht bereit ist, die Risiken zu tragen, die mit

dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verbunden seien. Dies seien für ihn

gesundheitliche oder sonstige zwingende Gründe. Er lehne das Tragen einer

Mund-Nasen-Bedeckung ab, um mögliche Schäden für seine Gesundheit abzuwenden

und um «Haftungsrisken für Dritte (Verordnungsgeber, Ladenbetreiber, …)

auszuschliessen» (vgl. act. 3/1).

Mit dieser Erklärung macht der

Beschwerdeführer nichts anderes geltend, als dass er keine Maske tragen will,

weil er mit dem objektiv verhältnismässigen allgemeinen Wertungsentscheid,

welcher der Verpflichtung zum Tragen einer Maske zwecks Bekämpfung des

Corona-Virus zugrunde liegt (siehe oben E. II Ziff. 7.4), nicht einverstanden

ist.

Es ist gerade ein Merkmal von

Rechtspflichten, dass sie unabhängig davon verbindlich sind, ob die

verpflichtete Person sich daran halten will und mit den ihnen zugrunde

liegenden objektiv verhältnismässigen Wertungsentscheiden einverstanden ist.

Der Beschwerdeführer macht

zusätzlich zu den Vorbringen gegen die objektiv gegebene allgemeine

Verhältnismässigkeit der Maskentragepflicht zur Bekämpfung des Corona-Virus

(vgl. act. 2 und 3/1; siehe auch oben E. II Ziff. 4.2) keine besonderen

Gründe geltend, warum gerade ihm im Gegensatz zu anderen eine

Maskentragepflicht zwecks Bekämpfung des Corona-Virus nicht zugemutet werden

konnte und kann. Ein solcher besonderer Grund war aber gerade Voraussetzung

dafür, dass jemand nach Art. 3b Abs. 2 Bst. b (i.V.m. Art. 10

Abs. 1bis Bst. c) der Covid-19-Verordnung besondere Lage 2020

von der Maskentragepflicht ausgenommen war.

Folglich war der Beschuldigte,

mangels Geltendmachung resp. Nachweises eines Ausnahmegrundes, anlässlich des

Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 vor der Staatsanwaltschaft verpflichtet,

eine Maske zu tragen.

8.

8.1

Nach Art. 64 Abs. 1

StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den

Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit

Ordnungsbusse bis zu CHF 1000.— bestrafen.

8.2

Der Beschwerdeführer

bestreitet den in der Ordnungsbussenverfügung vom 23. Juni 2021

umschriebenen Sachverhalt (siehe oben E. II Ziff. 4.1) nicht; vielmehr

enthält seine Beschwerdebegründung Angaben, die diesen Sachverhalt gerade

bestätigen (siehe oben E. II Ziff. 4.2).

Es besteht somit kein Zweifel

daran, dass der in der Ordnungsbussenverfügung vom 23. Juni 2021 dargestellte

Sachverhalt richtig festgestellt wurde, zumal auch keine gegenteiligen

Anhaltpunkte ersichtlich sind.

Folglich wurde der

Beschwerdeführer anlässlich des Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 vor

der Staatsanwaltschaft auf die Maskentragepflicht hingewiesen und ordnete die

ausserordentliche Staatsanwältin ihm gegenüber an, er müsse eine Maske

tragen. Ebenso ist erstellt, dass der Beschwerdeführer diese Anordnung

missachtete, indem er sich weigerte, eine Maske zu tragen.

Die Verpflichtung des

Beschwerdeführers, anlässlich des Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 vor der

Staatsanwaltschaft eine Maske zu tragen, beruhte auf mehreren befugt

erlassenen resp. hinreichend bestimmten Rechtsgrundlagen (siehe oben E. II

Ziff. 6) und war verhältnismässig (siehe oben E. II Ziff. 7).

Die ausserordentliche Staatsanwältin

war als Verfahrensleiterin befugt, anlässlich des Einvernahmetermins am 22.

Juni 2021 gegenüber dem Beschwerdeführer anzuordnen, dass er eine Maske

tragen muss (siehe oben E. II Ziff. 6.3).

Die Voraussetzungen dafür, den

Beschwerdeführer nach Art. 64 Abs. 1 StPO mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF

1'000.— zu bestrafen, sind vorliegend somit erfüllt, weil er anlässlich des

Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 die ihm gegenüber befugt erlassene

verfahrensleitende Anordnung missachtete, eine Maske tragen zu müssen.

Im Übrigen hat der

Beschwerdeführer durch seine Weigerung, anlässlich des Einvernahmetermins am

22.

Juni 2021 eine Maske zu tragen, eine Massnahme zum Schutz der Gesundheit

insbesondere der anwesenden Personen vereitelt. Damit hat er die verfassungs-

resp. gesetzmässig vorgesehene sichere Durchführung einer Verfahrenshandlung

gestört (siehe oben E. II Ziff. 6.3). Folglich sind die Voraussetzungen

für eine Ordnungsbusse auch deshalb erfüllt, weil der Beschwerdeführer i.S.v.

Art. 64 Abs. 1 StPO den Geschäftsgang störte.

Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 1bis

der Covid-19-Verordnung besondere Lage 2020 (resp. die betreffende Verordnung

selbst) wurde zwar am 26. Juni 2021 aufgehoben (AS 2021 379). Dies ändert

aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer anlässlich des

Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 eine verfahrensleitende Anordnung

missachtete und den Geschäftsgang störte, indem er keine Maske trug und

dadurch eine Massnahme zum Schutz der Gesundheit insbesondere der anwesenden

Personen, namentlich der verfahrensleitenden Staatsanwältin vereitelte.

Hinzu kommt, dass Zeitgesetze,

d.h. Erlasse mit von vornherein zeitlich beschränkter Geltungsdauer, auf die unter ihrer Herrschaft begangenen Verfehlungen auch

dann anzuwenden sind, wenn sie ausser Kraft getreten sind (BGE 105 IV 1 E.

1). Im Übrigen ist auch in der geltenden Covid-19-Verordnung besondere Lage

vom 23. Juni 2021 (SR 818.101.26) in Art. 25 Abs. 2 das Tragen von Masken als

mögliche Präventionsmassnahme zum Schutz von Arbeitnehmern vorgesehen.

Die Höhe der

vorliegend auferlegten Ordnungsbusse (CHF 250.—) ist nicht zu beanstanden,

zumal sie sich im unteren Bereich des maximal Möglichen (CHF 1'000.—)

befindet und es vorliegend (mittelbar) auch um den Gesundheitsschutz und

damit den Schutz einer wichtigen Grundrechtsposition geht (siehe oben E. II

Ziff. 6.3).

Ebenfalls nicht zu

beanstanden ist die Auferlegung von Kosten in Höhe von CHF 100.— (vgl.

Art. 417 StPO).

Im Ergebnis ist die

Ordnungsbussenverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2021 im Verfahren

UB.2021.00754 zu Recht erfolgt und die Beschwerde daher abzuweisen.

III.

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 421 StPO). Die Gerichtsgebühr

für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 800.— festzulegen (Art. 8

Abs. 2 Bst. b der Zivil- und Strafprozesskostenverord­nung, GS III A/5).

____________________

Das

Dispositiv

Gericht beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 800.—; sie wird dem

Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.

3.

Mitteilung an:

[...]