OG.2021.00053
Ordnungsbusse nach Art. 64 StPO
3. August 2021Deutsch28 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss
vom 3. August 2021
Verfahren
OG.2021.00053
A.______
Beschwerdeführer
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten
durch die ausserordentliche Staatsanwältin
betreffend
Ordnungsbusse
nach Art. 64 StPO
Rechtsbegehren
des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 1. Juli 2021,
act. 2, sinngemäss):
1.
Die Ordnungsbussenverfügung der
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 23. Juni 2021 im
Verfahren UB.2021.00754 sei aufzuheben.
2.
Unter Kostenfolge zu Lasten des
Staates.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
Die Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft)
auferlegte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2021 gestützt auf
Art. 64 Abs. 1 StPO eine Ordnungsbusse in Höhe von CHF 250.— sowie Kosten in
Höhe von CHF 100.— (act. 1).
2.
Dagegen erhob der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2021 Beschwerde, wobei er
beantragt, die Ordnungsbussenverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2021 sei aufzuheben (act. 2).
Die Beschwerdeeingabe vom 1. Juli
2021 enthält eine Begründung (act. 2) und umfasst mehrere Beilagen (act.
3/1-3/4).
Es wurden keine Stellungnahmen
eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).
Erwägungen
II.
1.
Die angefochtene
Ordnungsbussenverfügung ist der Beschwerde zugänglich (Art. 64 Abs. 2
StPO).
Die Beschwerdefrist von zehn
Tagen (Art. 64 Abs. 2 StPO) ist vorliegend eingehalten (vgl. act. 1 und 2).
Die übrigen
Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Vorliegend geht es nicht um einen
strafrechtlichen Vorwurf resp. den Sachverhalt, wegen dem gegen den
Beschwerdeführer ein Strafverfahren geführt wird, sondern um eine
Disziplinarbusse nach Art. 64 Abs. 1 StPO, welche einen anderen Sachverhalt
(Einvernahme vom 22. Juni 2021) betrifft. Insoweit gehen der Hinweis des
Beschwerdeführers auf Art. 1 StGB sowie sein Vorbringen, es erscheine
befremdlich, wenn in einem Strafverfahren eine Disziplinarmassnahme aufgrund
eines Sachverhalts ausgesprochen werde, welcher im Hauptverfahren überhaupt
erst gerichtlich festzustellen sei (vgl. act. 2 S. 2; siehe auch unten E. II
Ziff. 4.2), an der Sache vorbei.
Die vorliegende Beschwerde ist
nach Art. 397 Abs. 1 StPO in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. Es
besteht vorliegend kein Anspruch auf ein öffentliches Verfahren nach Art. 6
Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_321/2015 vom 8. Juni 2016 E.
3.9; BGE 135 I 313 E. 2).
3.
Mit Beschwerde können
Rechtsverletzungen und/oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Vorliegend macht der
Beschwerdeführer Rechtsverletzungen geltend (vgl. act. 2; siehe auch unten E.
II Ziff. 4.2).
4.
4.1
Die Staatsanwaltschaft
begründet die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2021 auferlegte
Ordnungsbusse wie folgt:
Der Beschwerdeführer sei als
beschuldigte Person in einem Verfahren betreffend Missachtung der
Maskenpflicht zur Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 22. Juni
2021.
vorgeladen gewesen und zu diesem Termin erschienen, ohne eine Maske zu
tragen.
Eine Kanzleimitarbeiterin und die
verfahrensleitende Staatsanwältin hätten den Beschwerdeführer anlässlich des
Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 darauf hingewiesen, dass eine
Maskentragepflicht gelte. Sowohl die Kanzleimitarbeiterin als auch die
verfahrensleitende Staatsanwältin hätten dem Beschwerdeführer dabei eine
Maske angeboten.
Die verfahrensleitende
Staatsanwältin habe schliesslich gegenüber dem Beschwerdeführer, nachdem
dieser das Tragen einer Maske abgelehnt habe, ausdrücklich angeordnet, dass
er eine Maske tragen müsse. Dabei habe die verfahrensleitende Staatsanwältin
den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er eine
verfahrensleitende Anordnung missachten und gebüsst werden würde, wenn er
sich der Anordnung weiterhin widersetze.
Der Beschwerdeführer habe dennoch
keine Maske angezogen. Er habe geltend gemacht, dass er gestützt auf
Art. 3b Abs. 2 Bst. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage von der
Maskentragepflicht ausgenommen sei, da er «aus besonderen Gründen» keine Maske
trage. Der Beschwerdeführer habe aber nicht nachweisen können, dass er aus
besonderen Gründen i.S.v. Art. 3b Abs. 2 Bst. b der Covid-19-Verordnung
besondere Lage keine Maske tragen müsse. Ein ärztliches Attest habe der
Beschwerdeführer nicht vorgewiesen. Durch die vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokumente, mit welchen er habe aufzeigen wollen, inwiefern die
vom Bund gegen die Ausbreitung des Covid-19-Virus ergriffenen Massnahmen
unwirksam (gewesen) seien, sowie die erfolgte Geltendmachung von
gesundheitlichen, physikalischen sowie weltanschaulichen Gründen sei dieser
Nachweis nicht erbracht worden.
Da der Beschwerdeführer sich der
direkten Anordnung der verfahrensleitenden Staatsanwältin, während der
Einvernahme eine Maske zu tragen, widersetzt habe, habe er eine
verfahrensleitende Anordnung missachtet und sei er in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 StPO mit einer Ordnungsbusse zu bestrafen (zum Ganzen act. 1 S. 1 f.
Ziff. 1 und 3 f.).
4.2
Der Beschwerdeführer
begründet die Beschwerde wie folgt:
In der Ordnungsbussenverfügung
vom 23. Juni 2021 sei nicht dargelegt, auf welche gesetzliche Grundlage sich
die Maskenpflicht stütze. Jedenfalls sehe Art. 64 StPO keinen Zwang für das
Tragen einer Gesichtsmaske während einer Einvernahme vor.
Er habe gegenüber der Staatsanwältin
glaubhaft gemacht (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO), dass er aus besonderen
Gründen gemäss Art. 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage keine
Gesichtsmaske tragen könne. Dabei berufe er sich u.a. auf seine körperliche
und seelische Unversehrtheit (Art. 10 BV). Es sei bereits durch viele
wissenschaftliche Studien bestätigt worden, dass Gesichtsmasken
gesundheitsschädlich seien. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf eine
beigelegte Metastudie (act. 3/3).
Im «K-Tipp» vom 16. Juni 2021
(act. 3/2) sei auf Ergebnisse solcher Studien hingewiesen und seien sowohl
ein Nutzen des Maskentragens verneint als auch die Risiken und Gefahren
hervorgehoben worden. Dabei seien Schadstoffe in Masken und die Gefahr des
Einatmens der Fasern mit Ablagerungen auf der Lunge nicht einmal erwähnt
worden.
Die Staatsanwältin habe nicht
dargelegt, inwiefern die von ihm vorgebrachten Gründe für den nach Art. 3b
Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage erforderlichen Nachweis des
Vorliegens besonderer Gründe nicht genügten. Sie habe die
Disziplinarmassnahme ausgesprochen, ohne seine vorgebrachten Gründe vertieft
geprüft zu haben, was als Willkür (Art. 9 BV) zu betrachten sei. Die
entsprechend zulässigen Gründe seien nirgends abschliessend genannt. Da
sowohl das Schalterpersonal als auch die Staatsanwältin mehrfach nach einem
ärztlichen Attest gefragt hätten, gehe er davon aus, dass sie sämtliche
nicht-medizinischen Gründe generell ablehnen würde, was der Verordnung klar
widerspreche.
Da die Anwendung von Masken in
der breiten Bevölkerung kein signifikanter und somit kein erwiesener Nutzen
zur Eindämmung des Corona-Virus darstelle (Art. 81 EpG) und das
Einvernahmezimmer zudem über eine Plexiglas-Trennwand als Infektionsschutz
verfügt habe, wäre eine Disziplinarmassnahme sowieso unverhältnismässig (Art.
5.
BV). Von einer Störung des Verfahrens könne unter diesen Umständen keine
Rede sein.
Zudem erlaube Art. 1 StGB keine
Strafe ohne Gesetz. Da weder in der Covid-19-Verordnung besondere Lage noch
im Epidemiengesetz die Bestrafung wegen des Nichttragens von Gesichtsmasken
explizit erwähnt werde, könne ein solches Verhalten auch gar nicht
sanktioniert werden. Zudem sei eine Bestrafung aufgrund einer Verordnung
nicht zulässig.
Der Bundesrat müsse eine
unmittelbar drohende schwere Störung i.S.v. Art. 185 BV beweisen, was
sinngemäss auch bei auf das Epidemiengesetz gestützten Verordnungen gelte,
bis heute nicht geschehen sei und aufgrund nicht vorhandener
Übersterblichkeit auch nicht möglich sei. Hierbei verweist der Beschwerdeführer
auf act. 3/4.
Weiter fordert der
Beschwerdeführer, das Gericht solle feststellen, dass Art. 3b der
Covid-19-Verordnung besondere Lage Gültigkeit habe, und ob Art. 1 EpG sowie
Art. 3 EpG erfüllt seien.
Zudem führt der Beschwerdeführer
aus, es erscheine doch recht befremdlich, wenn im Zuge eines Verfahrens eine
Disziplinarmassnahme aufgrund eines Sachverhalts ausgesprochen werde, welchen
es im Hauptverfahren überhaupt erst gerichtlich festzustellen gelte (zum
Ganzen act. 2).
5.
Staatliches Handeln setzt eine
gesetzliche Grundlage voraus (Art. 5 Abs. 1 BV) und muss im öffentlichen
Interesse liegen sowie verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Dies gilt
insbesondere auch bei Einschränkungen von Grundrechten, wobei schwerwiegende
Grundrechtseinschränkungen grundsätzlich im Gesetz selbst vorgesehen sein
müssen (Art. 36 BV).
Im Interesse der Rechtssicherheit
und der rechtsgleichen Rechtsanwendung müssen die anzuwendenden Rechtssätze
eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit aufweisen. Je gewichtiger ein
Grundrechtseingriff ist, desto höher sind die Anforderungen an Normstufe und
Normdichte. Schwere Grundrechtseingriffe benötigen eine klare und genaue
Grundlage im Gesetz selbst. Das Gebot der Bestimmtheit rechtlicher Normen
darf allerdings nicht absolut verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht
darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu
verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss. Bei
polizeilichen Massnahmen, die gegen schwer vorhersehbare Gefährdungen
angeordnet werden und situativ den konkreten Verhältnissen anzupassen sind,
müssen der Natur der Sache nach Abstriche an der Genauigkeit der gesetzlichen
Grundlage akzeptiert werden. Bei unbestimmten Normen kommt dafür dem
Verhältnismässigkeitsprinzip besondere Bedeutung zu: Wo die Unbestimmtheit
von Rechtssätzen zu einem Verlust an Rechtssicherheit führt, muss die
Verhältnismässigkeit umso strenger geprüft werden (zum Ganzen Urteil des
Bundesgerichts 2C_8/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.1.2 m.w.H.).
6.
6.1
Nach Art. 10 Abs. 1bis
der bis am 25. Juni 2021 in Kraft gewesenen Covid-19-Verordnung
besondere Lage vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26; nachfolgend «Covid-19-Verordnung besondere Lage 2020») in der am
22.
Juni 2021 in Kraft gewesenen Fassung musste zum Schutz von
Arbeitnehmerinnen in Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich
mehr als eine Person aufhielt, jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese
Pflicht galt nicht für Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder
aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann (Bst. b);
sowie für Personen, die nach Art. 3b Abs. 2 der betreffenden Verordnung von
der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, ausgenommen waren (Bst. c; siehe
auch unten E. II Ziff. 7.5).
Im Ingress der
Covid-19-Verordnung besondere Lage 2020 ist zwar nur Art. 6 Abs. 2 Bst.
a und b Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) genannt. Dies ändert aber nichts
daran, dass der Bundesrat auch gestützt auf das Arbeitsgesetz (ArG,
SR 822.11) befugt ist zur Anordnung von Massnahmen zum Schutz von
Arbeitnehmern (vgl. auch Botschaft zum Covid-19-Gesetz, BBl 2020 6563, 6599).
Nach Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Art. 40
Abs. 1 Bst. a ArG ist der Bundesrat zuständig, durch Verordnung zu bestimmen,
welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind.
In Art. 3a Bst. a ArG ist festgelegt, dass die Vorschriften des ArG über den
Gesundheitsschutz, u.a. Art. 6 ArG, auf die Verwaltungen des Bundes, der
Kantone und Gemeinden anwendbar sind.
Entsprechend wird auch in den
Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Covid-19-Verordnung
besondere Lage 2020 darauf hingewiesen, dass die Verschärfung der
Maskenpflicht im Arbeitsbereich Auswirkungen auf Ver-sammlungen der
Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene sowie die
Sitzungen der Exekutive (inkl. Bundesrat) habe. Sofern an diesen
Versammlungen sowie Sitzungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwesend
seien (z.B. Übersetzer, Sekretariat, Verwaltung), gelte eine Maskenpflicht für
alle anwesenden Personen (Erläuterungen des BAG zur Covid-19-Verordnung
besondere Lage, Version vom 3. Juni 2021, S. 39; abrufbar unter
zuletzt besucht am 28. Juli 2021).
Ausserordentliche
Staatsanwältinnen (vgl. Art. 10 Abs. 4 EG StPO, GS III F/1) sind Angestellte
der kantonalen Verwaltung (vgl. Art. 9 EG StPO; Art. 7 Bst. a
Personalgesetz, GS II A/6/1; und Anhang II Art. A2-6 Bst. e der Regierungs-
und Verwaltungsorganisationsverordnung, GS II A/3/3).
Vom Anwendungsbereich her stellte
die Bestimmung von Art. 10 Abs. 1bis der Covid-19-Verordnung
besondere Lage 2020 somit eine gesetzliche Grundlage dafür dar, dass der
Beschwerdeführer verpflichtet war, anlässlich der Einvernahme am 22. Juni
2021.
durch die ausserordentliche Staatsanwältin eine Gesichtsmaske zu tragen.
6.2
Es stellt sich nun die
Frage, ob der Bundesrat zur Anordnung der Maskentragepflicht nach Art. 10
Abs. 1bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage 2020 befugt war
resp. das Bestimmtheitsgebot (siehe oben E. II Ziff. 5) eingehalten war.
6.2.1
Nach Art. 6 Abs. 2
Bst. b EpG kann der Bundesrat bei Vorliegen einer besonderen Lage nach Art. 6
Abs. 1 EpG Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen. Eine besondere Lage
nach Art. 6 Abs. 1 EpG ist bei einer epidemiologischen Notlage gegeben. Sie
liegt vor, wenn die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den
Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu
bekämpfen, und eine bestimmte Gefahr (erhöhte Ansteckungs- und
Ausbreitungsgefahr; besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit; oder
schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche)
besteht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a EpG) oder wenn die Weltgesundheitsorganisation
(WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler
Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der
öffentlichen Gesundheit droht (Art. 6 Abs. 1 Bst. b EpG). Im Gegensatz zur
ausserordentlichen Lage nach Art. 7 EpG erfordert eine besondere Lage
keine nationale Bedrohungslage resp. Bedrohung der äusseren und inneren
Sicherheit i.S.v. Art. 185 Abs. 3 BV (vgl. Botschaft Epidemiengesetz,
BBl 2011 311, 363).
Die WHO hat am 30. Januar 2020
den Ausbruch des Coronavirus (Covid-19) als gesundheitliche Notlage von
internationaler Tragweite und am 11. März 2020 die Covid-19-Epidemie zur
Pandemie erklärt
(vgl. https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/interactive-timeline#!,
zuletzt besucht am 28. Juli 2021; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5.2). Im Vergleich zu einer saisonalen Grippe
ist die Sterblichkeit bei der Covid-19-Epidemie signifikant höher (Urteil des
Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3; Urteil des
Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5.2 m.w.H.). Soweit die
Übersterblichkeit in früheren Jahren mit starker Grippewelle in
vergleichbarer Höhe lag wie diejenige im Jahr 2019/2020 ist entscheidend,
dass die Übersterblichkeit in den früheren Jahren ohne jegliche Massnahmen
eintrat, im Jahr 2019/2020 hingegen trotz der im Frühjahr 2020 ergriffenen
Massnahmen, wobei plausibel ist, dass ohne angeordnete Massnahmen die
(Über-)Sterblichkeit und die Belastungen der Spitäler höher gewesen wären
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021
E. 3.3.4).
Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers (siehe oben E. II Ziff. 4.2) liegt folglich aufgrund
der Covid-19-Epidemie eine epidemiologische Notlage und somit eine besondere
Lage nach Art. 6 Abs. 1 EpG vor. Entsprechend war und ist der Bundesrat
befugt, gestützt auf Art. 6 EpG Massnahmen zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie anzuordnen (ohne dass eine Bedrohung der äusseren und
inneren Sicherheit i.S.v. Art. 185 Abs. 3 BV vorliegen muss).
6.2.2
Der
Handlungsspielraum des Bundesrates betreffend Anordnung von Massnahmen
gegenüber der Bevölkerung nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b EpG beschränkt sich auf
die in Art. 40 EpG festgelegten Massnahmen (vgl. Botschaft Epidemiengesetz,
BBl 2011 311, 364 f.).
Die Anordnung einer
Maskentragepflicht wird in Art. 40 Abs. 2 EpG zwar nicht ausdrücklich
genannt. In der Botschaft zum Epidemiengesetz wird aber ausgeführt, dass
durch das Tragen einer Maske resp. eines Mundschutzes das Risiko einer
Übertragung bzw. Erkrankung bei einer Grippe weitgehend ausgeschlossen oder
minimiert werden kann (Botschaft Epidemiengesetz, BBl
2011.
311, 324). Die in Art. 40 Abs. 2 EpG aufgeführten Massnahmen sind
denn auch nach dem Wortlaut («insbesondere folgende Massnahmen») nicht
abschliessend. In Art. 40 Abs. 2 EpG sind u.a. das Verbieten von
Veranstaltungen (Bst. a) sowie die Schliessung von Schulen, anderen
öffentlichen Institutionen und privaten Unternehmen (Bst. b) als mögliche
Massnahmen genannt. Nach dem Grundsatz «in maiore minus» muss auch die
Anordnung von im Vergleich dazu weniger einschneidenden Massnahmen, z.B.
einer Maskentragepflicht, gestützt auf Art. 40 Abs. 2 EpG zulässig sein
können (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E.
5.1.3
sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.7.2
und 3.8.1).
Die Bestimmung von Art. 40 EpG
stellt entsprechend eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche
Rechtsgrundlage dar für die Anordnung einer Maskentragepflicht in einer
kantonalen Verordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom
8.
Juli 2021 E. 5.1.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2021 vom 25.
Juni 2021 E. 3.8) und ebenso in einer auf Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40
EpG gestützten Verordnung des Bundesrates.
6.2.3
Die
Maskentragepflicht nach Art. 10 Abs. 1bis der Covid-19-Verordnung
besondere Lage 2020 wurde somit vom Bundesrat befugt erlassen (siehe oben E.
II Ziff. 6.2.1) und beruhte auf einer hinreichend bestimmten
formell-gesetzlichen Rechtsgrundlage (siehe oben E. II Ziff. 6.2.2), womit
das Bestimmtheitsgebot (siehe oben E. II Ziff. 5) eingehalten war.
6.3
6.3.1
Nach Art. 62 Abs. 1
StPO trifft die Verfahrensleitung die Anordnungen, die eine gesetzmässige und
geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten. Bis zur Einstellung oder
Anklageerhebung leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren (Art. 61 Bst. a
StPO).
Eine gesetzmässige Durchführung
des Verfahrens erforderte aufgrund von Art. 10 Abs. 1bis der
Covid-19-Verordnung besondere Lage 2020, dass anlässlich einer Einvernahme am
22.
Juni 2021 grundsätzlich allen anwesenden Personen, zum Schutz der
anwesenden Arbeitnehmer (vorliegend namentlich der verfahrensleitenden
Staatsanwältin, der erwähnten Kanzleimitarbeiterin sowie allfälliger weiterer
Personen) eine Maske trugen (siehe oben E. II Ziff. 6.1).
Folglich war vorliegend die
ausserordentliche Staatsanwältin als Verfahrensleiterin gestützt auf Art. 62
Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1bis der Covid-19-Verordnung
besondere Lage 2020 befugt, gegenüber dem Beschwerdeführer anlässlich der
Einvernahme am 22. Juni 2021 anzuordnen, er müsse eine Maske tragen.
6.3.2
In Art. 63 StPO
werden sitzungspolizeiliche Massnahmen geregelt. Nach Art. 63 Abs. 1
StPO sorgt die Verfahrensleitung für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der
Verhandlungen. Diese Bestimmung ist weit zu verstehen. Die
sitzungspolizeilichen Kompetenzen sollen es der Verfahrensleitung ermöglichen,
die nötigen Massnahmen zu treffen, um Sicherheit, Ruhe und Ordnung «während
der fraglichen Verfahrenshandlung, namentlich während der Verhandlungen», zu
gewährleisten (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1085, 1150). Die
Verfahrensleitung kann denn nach Art. 63 Abs. 3 StPO die Unterstützung der am
Orte der «Verfahrenshandlung» zuständigen Polizei verlangen. Zudem wird nach
Art. 64 Abs. 4 StPO die «Verfahrenshandlung» gleichwohl fortgesetzt, wenn
eine Partei ausgeschlossen wird.
Wer staatliche Aufgaben
wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer
Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Daraus folgt, dass der Staat
auch bei der Durchführung von Strafverfahren verpflichtet ist, die
Grundrechte davon betroffener Personen zu schützen. Durch einen solchen
Schutz wird gerade Sicherheit (vgl. auch Art. 57 Abs. 1 BV) und insoweit eine
verfassungs-resp. gesetzmässige Durchführung des Strafverfahrens (vgl. Art.
62.
Abs. 1 StPO) gewährleistet. Die körperliche und geistige Unversehrtheit
jedes Menschen ist grundrechtlich garantiert (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV).
Folglich hat die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 und Art.
63.
Abs. 1 StPO auch Massnahmen vorzunehmen zur Verhinderung, dass
Verfahrenshandlungen zu Gesundheitsschäden führen. Miterfasst ist hierbei der
Schutz der staatlichen Organe vor Beeinträchtigungen ihrer grundrechtlich
garantierten Gesundheit, zumal dadurch auch die effektive staatliche
Aufgabenerfüllung geschützt wird. So sind denn in Art. 2 Abs. 1 Bst. c und
Abs. 2 Bst. c sowie Art. 3 Bst. c der Covid-19-Verordnung Justiz und
Verfahrensrecht (SR 272.81) gerade Massnahmen zum
Schutz von durch das Coronavirus besonders gefährdeten Gerichtsmitgliedern
vorgesehen.
Nach Art. 149 Abs. 1 StPO hat die
Verfahrensleitung Schutzmassnahmen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für
Leib und Leben zu treffen, die auf die Mitwirkung im Strafverfahren
zurückzuführen sind. Auch diese Bestimmung spricht somit dafür, dass der
Schutz vor Grundrechtsverletzungen im Rahmen von Verfahrenshandlungen
gestützt auf Art. 62 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StPO eine allgemeine Aufgabe
der Verfahrensleitung ist.
Die in Art. 149 Abs. 2 StPO
genannten Schutzmassnahmen sind nicht abschliessend (vgl. Botschaft StPO, BBl
2006.
1085, 1189). Ebenso wenig enthält Art. 63 Abs. 2 StPO eine
abschliessende Nennung möglicher (sitzungspolizeilicher) Massnahmen zur
Gewährleistung von Sicherheit resp. zum Grundrechtsschutz während
Verfahrenshandlungen. Beispielsweise sind denn in Art. 154 Abs. 4 StPO
spezielle Regeln zum Schutz von Kindern vor einer schweren psychischen
Belastung durch eine Einvernahme oder Gegenüberstellung vorgesehen, wobei die
Verfahrensleitung für die Anordnung entsprechender Schutzmassnahmen zuständig
ist (Art. 149 Abs. 4 StPO).
Die Verpflichtung einer zu befragenden
Person, anlässlich eines Einvernahmetermins bei der Staatsanwaltschaft eine
Maske zu tragen, ist namentlich im Hinblick auf die normalerweise
überschaubare Dauer einer Einvernahme als leichter Eingriff in die
persönliche Freiheit der betroffenen Person zu qualifizieren. Somit wäre
dafür, mangels einer schwerwiegenden Grundrechtseinschränkung, gar keine
formell-gesetzliche Rechtsgrundlage erforderlich (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV e
contrario; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021
E. 4.3 und 5.1.3, wo die Verpflichtung von Personen, die älter als 12 Jahre
waren, in Geschäften und Supermärkten im Kanton Freiburg eine Maske zu
tragen, als leichte Grundrechtseinschränkung qualifiziert wurde).
Umso mehr sind Art. 62 Abs. 1 und
Art. 63 Abs. 1 StPO hinreichend bestimmte Rechtsgrundlagen für die Anordnung
einer Maskentragepflicht während Verfahrenshandlungen durch die
Verfahrensleitung zum Schutz vor der Weiterverbreitung von Krankheiten resp.
zum damit bezweckten Gesundheitsschutz.
Somit war vorliegend die
ausserordentliche Staatsanwältin als Verfahrensleiterin auch gestützt auf
Art. 62 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 63 Abs. 1 StPO befugt, gegenüber dem
Beschwerdeführer anlässlich des Einvernahmetermins am 22. Juni 2021
anzuordnen, er müsse eine Maske tragen.
6.4
Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers (siehe oben E. II Ziff. 4.2) bestanden somit vorliegend
sogar mehrere befugt erlassene resp. hinreichend bestimmte Rechtsgrundlagen
für eine Maskentragepflicht des Beschwerdeführers resp. für die Anordnung der
ausserordentlichen Staatsanwältin, er müsse eine Maske tragen (siehe oben E.
II Ziff. 6.1 ff.).
7.
7.1
Es stellt sich noch
die Frage, ob die betreffende Maskentragepflicht verhältnismässig war.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder
privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für
die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als
zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E.
3.2.3
m.w.H.).
Die angeordneten Massnahmen
müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die mit diesen
Massnahmen vermieden werden. Betreffend die im Gefolge der Corona-Krise
angeordneten Massnahmen muss geprüft werden, wie hoch Schwere und
Eintretenswahrscheinlichkeit der drohenden Krankheiten sind, ob die
angeordneten Massnahmen geeignet sind, um die Verbreitung zu verhindern, und
wie die Relation der negativen Konsequenzen der Krankheiten zu denjenigen der
angeordneten Massnahmen ist; dabei ist der aktuelle Stand der Wissenschaft zu
berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021
E. 3.2.4 m.w.H.).
Solange in keiner Rechtsnorm
festgelegt ist, wie hoch das akzeptable Risiko bzw. das erforderliche
Sicherheitsniveau ist, steht auch nicht fest, wo die Grenze zwischen
zulässigen und unzulässigen Risiken liegt. Es ist alsdann nicht in erster
Linie Sache der Gerichte, sondern des Verordnungsgebers oder der zuständigen
Fachbehörden, das akzeptable Risiko festzulegen (Urteil des Bundesgerichts
2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.5 m.w.H.).
Hinzu kommt, dass der Natur der
Sache nach eine gewisse Unsicherheit besteht bezüglich der zukünftigen
Wirkung einer bestimmten Massnahme. Namentlich besteht bei neu auftretenden
Infektionskrankheiten typischerweise eine hohe Unsicherheit über Ursachen,
Folgen und geeignete Bekämpfungsmassnahmen. Die zu treffenden Massnahmen
können daher nicht im Voraus mit Bestimmtheit gesetzlich festgelegt werden,
sondern müssen aufgrund des jeweils aktuellen, in der Regel unvollständigen
Kenntnisstandes getroffen werden, was einen gewissen Spielraum der
zuständigen Behörden voraussetzt. Jedenfalls wenn es um möglicherweise
gewichtige Risiken geht, können Abwehrmassnahmen nicht erst dann getroffen
werden, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliegt, sondern bereits dann, wenn
eine erhebliche Plausibilität besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020
vom 8. Juli 2021 E. 3.2.6 m.w.H.).
Mit fortschreitendem Wissen sind
die Massnahmen anzupassen. Widerlegen neue Erkenntnisse die bisherige
Risikobeurteilung, müssen die Regelungen überprüft und gegebenenfalls
entsprechend überarbeitet werden. Massnahmen, die in einem bestimmten
Zeitpunkt aufgrund des damaligen Kenntnisstandes als gerechtfertigt
betrachtet wurden, können mit besserem Wissen später als unnötig erscheinen;
umgekehrt ist denkbar, dass mit verbesserter Erkenntnis Massnahmen als
geeignet oder erforderlich erscheinen, welche früher nicht in Betracht
gezogen oder getroffen wurden oder es kann sich erweisen, dass die früher
getroffenen Massnahmen nicht ausreichen, um eine drohende Ausbreitung einer
gefährlichen Krankheit zu verhindern, und deshalb strengere Massnahmen
getroffen werden müssen. In diesem Sinne ist jede Beurteilung, die zu einem
bestimmten Zeitpunkt vorgenommen wird, zwangsläufig provisorisch, beruhend
auf dem aktuellen Stand des Wissens. Dies bedingt allerdings, dass die
Behörden ihren Wissensstand laufend erweitern. Mit zunehmender Dauer der
Freiheitsbeschränkungen steigen auch die Anforderungen an die empirische
Abstützung der Risikoabschätzung, namentlich weil die erwähnten
Unsicherheiten abnehmen. Vor diesem Hintergrund kann eine Massnahme nicht
schon deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie bei besserer
Kenntnis aus der Retrospektive allenfalls nicht als optimal erscheint. Dies
wäre ein unzulässiger Rückschaufehler. Sodann kann es angezeigt sein, rigorose
Massnahmen bereits zu ergreifen, bevor es zu schweren Beeinträchtigungen
kommt, um zu verhindern, dass später noch strengere Massnahmen getroffen
werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E.
3.2.7
m.w.H.).
Insgesamt muss aus all diesen
Gründen den fachlich zuständigen und politisch verantwortlichen Behörden ein
relativ bedeutender Beurteilungsspielraum zugestanden werden (Urteil
des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.8 m.w.H.).
7.2
Nach dem aktuellen
Wissensstand ist davon auszugehen, dass das Tragen einer Maske dazu geeignet
ist, die Verbreitung des Corona-Virus zu reduzieren (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5.3.3).
Insbesondere hat die WHO in einer
Orientierungshilfe vom 1. Dezember 2020 festgehalten, dass ein möglicher
Vorteil des Tragens von Masken darin besteht, dass die Verbreitung von
infektiöse Viruspartikel enthaltenden Atemtröpfchen durch infizierte
Personen, die (noch) keine Symptome aufweisen, reduziert werden kann (vgl. Mask use in the context of COVID-19, Interim
guidance, WHO, 1 December 2020, S. 10 und S. 3; abrufbar unter
zuletzt besucht am 28. Juli 2021,
nachfolgend «WHO Mask guidance»).
Auch in dem vom Beschwerdeführer
eingereichten Beitrag aus dem «K-Tipp» ist erwähnt, es sei aufgrund der
aktuellen Studienlage klar, dass eine Gesichtsmaske einen Teil der
infektiösen, grösseren Virentröpfchen zurückhalte (act. 3/2).
Vorliegend wäre das Tragen einer
Maske durch den Beschwerdeführer anlässlich des Einvernahmetermins am 22.
Juni 2021 somit geeignet gewesen, mindestens dazu beizutragen, eine
Verbreitung des Corona-Virus durch den Beschwerdeführer zu verhindern, falls
er infiziert gewesen wäre. Entsprechend wäre das Tragen einer Maske eine
geeignete Massnahme zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus
resp. zum damit bezweckten Schutz der Gesundheit insbesondere der
verfahrensleitenden Staatsanwältin und anderer anwesenden Personen gewesen.
Wie bereits erwähnt, liegt aufgrund der Covid-19-Epidemie eine
epidemiologische Notlage vor (siehe oben E. II Ziff. 6.2.1). Folglich
besteht an der Bekämpfung dieser Epidemie durch Verhinderung der Verbreitung
des Coronavirus resp. am damit bezweckten Gesundheitsschutz ein öffentliches
Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E.
5.2).
Die Verpflichtung des
Beschwerdeführers, anlässlich des Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 eine
Maske zu tragen, war somit zum Erreichen des im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und des damit bezweckten
Gesundheitsschutzes geeignet.
7.3
Der Orientierungshilfe
der WHO ist zu entnehmen, dass das Tragen einer Maske ein Teil eines Pakets
von Massnahmen ist, die alle nötig sind und sich resp. ihre Wirkung
gegenseitig verstärken (vgl. WHO Mask guidance S. 11 und S. 1 f.).
Auch wenn das Einvernahmezimmer
vorliegend über eine Plexiglas-Trennwand verfügte, wie der Beschwerdeführer
geltend macht (siehe oben E. II Ziff. 4.2), ändert dies somit nichts daran,
dass für einen möglichst umfassenden Schutz, wie er im öffentlichen Interesse
liegt, zusätzlich das Tragen einer Maske erforderlich war.
Zudem konnte eine
Plexiglas-Trennwand im Einvernahmezimmer keinen Schutz bieten, soweit der
Beschwerdeführer sich in übrigen Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft
bewegte.
Die Verpflichtung des Beschwerdeführers,
anlässlich des Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 eine Maske zu tragen, war
somit zum Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels der
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und des damit bezweckten Gesundheitsschutzes
erforderlich.
7.4
Die Verpflichtung,
anlässlich eines Einvernahmetermins bei der Staatsanwaltschaft eine Maske zu
tragen, ist als leichter Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen
Person zu qualifizieren, zumal die Dauer einer Einvernahme normalerweise überschaubar
ist (siehe oben E. II Ziff. 6.3.2).
Gemäss der
Ordnungsbussenverfügung wurden dem Beschwerdeführer von der
Staatsanwaltschaft Masken angeboten (siehe oben E. II Ziff. 4.1). Insoweit
ist die im betreffenden Beitrag aus dem «K-Tipp» erwähnte Möglichkeit, dass
eine gebrauchte Maske, wegen unsachgemässen Umgangs, mit Bakterien oder
Pilzen kontaminiert sein kann (vgl. act. 3/2), vorliegend nicht relevant.
In der Orientierungshilfe der WHO
wird auf mögliche Nachteile des Tragens einer Maske hingewiesen. Weiter ist
dort festgehalten, dass die WHO unter Berücksichtigung dieser möglichen
Nachteile zum Schluss gelangte, das Tragen einer Maske als Teil eines
Massnahmenpakets zur Bekämpfung des Corona-Virus zu empfehlen (vgl. WHO Mask
guidance, S. 1 f., 6, 8 und 10).
Wie bereits erwähnt, kommt den
fachlich zuständigen und politisch verantwortlichen Behörden ein relativ
bedeutender Beurteilungsspielraum zu (siehe oben E. II Ziff. 7.1). Dabei
muss sich auch die Verfahrensleitung in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art.
62.
Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StPO, eine gesetzmässige Durchführung des
Verfahrens zu gewährleisten und während der Verfahrenshandlungen für
Sicherheit zu sorgen, auf die Grundsatzentscheide der entsprechend
zuständigen Behörden stützen können.
Nach dem gerade Ausgeführten
stand die Verpflichtung des Beschwerdeführers, anlässlich des
Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 eine Maske zu tragen, allgemein in einem
angemessenen Verhältnis zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie und des damit bezweckten Gesundheitsschutzes.
7.5
Der Beschwerdeführer
erklärt, dass er persönlich nicht bereit ist, die Risiken zu tragen, die mit
dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verbunden seien. Dies seien für ihn
gesundheitliche oder sonstige zwingende Gründe. Er lehne das Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung ab, um mögliche Schäden für seine Gesundheit abzuwenden
und um «Haftungsrisken für Dritte (Verordnungsgeber, Ladenbetreiber, …)
auszuschliessen» (vgl. act. 3/1).
Mit dieser Erklärung macht der
Beschwerdeführer nichts anderes geltend, als dass er keine Maske tragen will,
weil er mit dem objektiv verhältnismässigen allgemeinen Wertungsentscheid,
welcher der Verpflichtung zum Tragen einer Maske zwecks Bekämpfung des
Corona-Virus zugrunde liegt (siehe oben E. II Ziff. 7.4), nicht einverstanden
ist.
Es ist gerade ein Merkmal von
Rechtspflichten, dass sie unabhängig davon verbindlich sind, ob die
verpflichtete Person sich daran halten will und mit den ihnen zugrunde
liegenden objektiv verhältnismässigen Wertungsentscheiden einverstanden ist.
Der Beschwerdeführer macht
zusätzlich zu den Vorbringen gegen die objektiv gegebene allgemeine
Verhältnismässigkeit der Maskentragepflicht zur Bekämpfung des Corona-Virus
(vgl. act. 2 und 3/1; siehe auch oben E. II Ziff. 4.2) keine besonderen
Gründe geltend, warum gerade ihm im Gegensatz zu anderen eine
Maskentragepflicht zwecks Bekämpfung des Corona-Virus nicht zugemutet werden
konnte und kann. Ein solcher besonderer Grund war aber gerade Voraussetzung
dafür, dass jemand nach Art. 3b Abs. 2 Bst. b (i.V.m. Art. 10
Abs. 1bis Bst. c) der Covid-19-Verordnung besondere Lage 2020
von der Maskentragepflicht ausgenommen war.
Folglich war der Beschuldigte,
mangels Geltendmachung resp. Nachweises eines Ausnahmegrundes, anlässlich des
Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 vor der Staatsanwaltschaft verpflichtet,
eine Maske zu tragen.
8.
8.1
Nach Art. 64 Abs. 1
StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den
Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit
Ordnungsbusse bis zu CHF 1000.— bestrafen.
8.2
Der Beschwerdeführer
bestreitet den in der Ordnungsbussenverfügung vom 23. Juni 2021
umschriebenen Sachverhalt (siehe oben E. II Ziff. 4.1) nicht; vielmehr
enthält seine Beschwerdebegründung Angaben, die diesen Sachverhalt gerade
bestätigen (siehe oben E. II Ziff. 4.2).
Es besteht somit kein Zweifel
daran, dass der in der Ordnungsbussenverfügung vom 23. Juni 2021 dargestellte
Sachverhalt richtig festgestellt wurde, zumal auch keine gegenteiligen
Anhaltpunkte ersichtlich sind.
Folglich wurde der
Beschwerdeführer anlässlich des Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 vor
der Staatsanwaltschaft auf die Maskentragepflicht hingewiesen und ordnete die
ausserordentliche Staatsanwältin ihm gegenüber an, er müsse eine Maske
tragen. Ebenso ist erstellt, dass der Beschwerdeführer diese Anordnung
missachtete, indem er sich weigerte, eine Maske zu tragen.
Die Verpflichtung des
Beschwerdeführers, anlässlich des Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 vor der
Staatsanwaltschaft eine Maske zu tragen, beruhte auf mehreren befugt
erlassenen resp. hinreichend bestimmten Rechtsgrundlagen (siehe oben E. II
Ziff. 6) und war verhältnismässig (siehe oben E. II Ziff. 7).
Die ausserordentliche Staatsanwältin
war als Verfahrensleiterin befugt, anlässlich des Einvernahmetermins am 22.
Juni 2021 gegenüber dem Beschwerdeführer anzuordnen, dass er eine Maske
tragen muss (siehe oben E. II Ziff. 6.3).
Die Voraussetzungen dafür, den
Beschwerdeführer nach Art. 64 Abs. 1 StPO mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF
1'000.— zu bestrafen, sind vorliegend somit erfüllt, weil er anlässlich des
Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 die ihm gegenüber befugt erlassene
verfahrensleitende Anordnung missachtete, eine Maske tragen zu müssen.
Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer durch seine Weigerung, anlässlich des Einvernahmetermins am
22.
Juni 2021 eine Maske zu tragen, eine Massnahme zum Schutz der Gesundheit
insbesondere der anwesenden Personen vereitelt. Damit hat er die verfassungs-
resp. gesetzmässig vorgesehene sichere Durchführung einer Verfahrenshandlung
gestört (siehe oben E. II Ziff. 6.3). Folglich sind die Voraussetzungen
für eine Ordnungsbusse auch deshalb erfüllt, weil der Beschwerdeführer i.S.v.
Art. 64 Abs. 1 StPO den Geschäftsgang störte.
Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 1bis
der Covid-19-Verordnung besondere Lage 2020 (resp. die betreffende Verordnung
selbst) wurde zwar am 26. Juni 2021 aufgehoben (AS 2021 379). Dies ändert
aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer anlässlich des
Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 eine verfahrensleitende Anordnung
missachtete und den Geschäftsgang störte, indem er keine Maske trug und
dadurch eine Massnahme zum Schutz der Gesundheit insbesondere der anwesenden
Personen, namentlich der verfahrensleitenden Staatsanwältin vereitelte.
Hinzu kommt, dass Zeitgesetze,
d.h. Erlasse mit von vornherein zeitlich beschränkter Geltungsdauer, auf die unter ihrer Herrschaft begangenen Verfehlungen auch
dann anzuwenden sind, wenn sie ausser Kraft getreten sind (BGE 105 IV 1 E.
1). Im Übrigen ist auch in der geltenden Covid-19-Verordnung besondere Lage
vom 23. Juni 2021 (SR 818.101.26) in Art. 25 Abs. 2 das Tragen von Masken als
mögliche Präventionsmassnahme zum Schutz von Arbeitnehmern vorgesehen.
Die Höhe der
vorliegend auferlegten Ordnungsbusse (CHF 250.—) ist nicht zu beanstanden,
zumal sie sich im unteren Bereich des maximal Möglichen (CHF 1'000.—)
befindet und es vorliegend (mittelbar) auch um den Gesundheitsschutz und
damit den Schutz einer wichtigen Grundrechtsposition geht (siehe oben E. II
Ziff. 6.3).
Ebenfalls nicht zu
beanstanden ist die Auferlegung von Kosten in Höhe von CHF 100.— (vgl.
Art. 417 StPO).
Im Ergebnis ist die
Ordnungsbussenverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2021 im Verfahren
UB.2021.00754 zu Recht erfolgt und die Beschwerde daher abzuweisen.
III.
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 421 StPO). Die Gerichtsgebühr
für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 800.— festzulegen (Art. 8
Abs. 2 Bst. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung, GS III A/5).
____________________
Das
Dispositiv
Gericht beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 800.—; sie wird dem
Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.
3.
Mitteilung an:
[...]