OG.2021.00067
Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker
18. Februar 2022Deutsch37 min
S. 6).
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichterin Monika Trümpi , Oberrichterin
Brigitte Müller , Oberrichterin lic. iur.
Marianne Dürst Benedetti , Oberrichter
André Pichon sowie Gerichtsschreiber
lic. iur. Sebastian Micheroli.
Urteil
vom 18. Februar 2022
Verfahren
OG.2021.00067
A.______
Berufungskläger
gegen
B.______
Berufungsbeklagte
C.______
Berufungsbeklagte
beide
vertreten durch lic. iur.
Judith
Berlinger,
Rechtsanwältin,
Vertreterin,
Rämistrasse 29,
8001
Zürich
betreffend
Aufsichtsbeschwerde
gegen den Willensvollstrecker
Rechtsbegehren des
Berufungsklägers (gemäss Eingaben vom 16. August 2021, act. 18 resp.
24, und vom 12. November 2021, act. 31, sinngemäss):
1.
Es sei die Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidiums vom 15. Juli 2021 (ZG.2021.00329) vollumfänglich
aufzuheben und es seien die Begehren der Gesuchsteller vollumfänglich
abzuweisen.
2.
Es seien sämtliche Kosten des
Verfahrens vor Kantonsgericht sowie des Verfahrens vor Obergericht den
Gesuchstellern aufzuerlegen und es sei dem Gesuchsgegner eine angemessene
Parteientschädigung für beide Verfahren zuzusprechen.
3.
Es sei eine mündliche
(Vergleichs-)Verhandlung durchzuführen.
Anträge der Berufungsbeklagten
(gemäss Eingabe vom 27. September 2021, act. 26, sinngemäss):
1.
Es sei die Berufung des
Gesuchsgegners und Berufungsklägers vom 16. August 2021 vollumfänglich
abzuweisen.
2.
Es sei die Verfügung des
Kantonsgerichts Glarus vom 15. Juli 2021 zu bestätigen.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zulasten des Gesuchsgegners und
Berufungsklägers.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
1.
1.1 Die am 14. Oktober
2013 in [...] verstorbene D.______ (nachfolgend Erblasserin) setzte in ihrer
letztwilligen Verfügung als Erben ihre Nichten B.______ und C.______ sowie
den inzwischen verstorbenen Neffen E.______ (nachfolgend: Geschwister
B.C.E.______) ein; zudem beauftragte die Erblasserin Rechtsanwalt A.______
als Willensvollstrecker (vgl. act. 2/4).
1.2 Mit Eingabe vom 20.
April 2021 erhoben B.______ und C.______ beim Kantonsgerichtspräsidenten
Aufsichtsbeschwerde und verlangten darin insbesondere die Absetzung von
Rechtsanwalt A.______ als Willensvollstrecker (vgl. act. 1).
1.3 Der
Kantonsgerichtspräsident setzte mit Verfügung vom 15. Juli 2021 den
Willensvollstrecker ab (vgl. act. 15).
1.4 Gegen diese Verfügung
erhob Rechtsanwalt A. mit Eingabe vom 16. August 2021 beim Obergericht
Berufung (act. 18 resp. act. 24).
2.
2.1 Die Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten vom 15. Juli 2021 (ZG.2021.00329) ist in analoger
Anwendung der ZPO im summarischen Verfahren ergangen (vgl. act. 15 S. 4 Ziff.
2). Entsprechend ist diese Verfügung analog nach Art. 308 ZPO mit Berufung
anfechtbar.
2.2 Die Berufung wurde
frist- und formgerecht erhoben (vgl. act. 17 i.V.m. act. 19). Der
Berufungskläger leistete den verlangten Kostenvorschuss fristgemäss
(vgl. act. 20 i.V.m. act. 22).
Der für eine Berufung in einer
vermögensrechtlichen Angelegenheit vorausgesetzte Streitwert von CHF 10'000.—
ist vorliegend erreicht (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch act.
15 S. 17 f. Ziff. 10).
Das Obergericht ist zuständig für
die Behandlung der Berufung (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. c GOG, GS III A/2).
2.3
2.3.1 Der Berufungskläger
vertritt die Ansicht, dass nicht der Kantonsgerichtspräsident, sondern die
KESB zuständig sei für Aufsichtsbeschwerden gegen die Mandatsführung eines
Willensvollstreckers (vgl. act. 24 S. 2 f. und act. 31 S. 2).
2.3.2 Der
Kantonsgerichtspräsident bejaht in der angefochtenen Verfügung vom
15. Juli 2021 seine Zuständigkeit zur Behandlung von
Aufsichtsbeschwerden gegen einen Willensvollstrecker, dies in analoger
Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1), was auch langjähriger
kantonaler Praxis entspreche (vgl. act. 15 S. 4 Ziff. 2).
Die Vorinstanz weist zu Recht
darauf hin, dass die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums für die
Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen einen Willensvollstrecker einer
langjährigen und gefestigten Praxis entspricht. So wurde im Zuge der
Revision des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, GS III A/2) unter Hinweis
auf die bereits bestehende langjährige Praxis Art. 7 Abs. 1 EG ZPO (GS III
C/1) mit Bst. h bezüglich der Aufsicht über die Willensvollstrecker und mit
Bst. i betreffend Aufsicht über den Erbschaftsliquidator ergänzt (vgl.
Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus 2021, 2. Teil, S. 47 und
65). Diese Vorlage wurde unverändert an der Landsgemeinde vom 5. September
2021 angenommen und wird voraussichtlich auf den 1. Juli 2022 in Kraft
treten.
Die bisherige Praxis ist aufgrund
der folgenden Überlegungen gerechtfertigt:
Art. 7 EG ZPO (GS III C/1)
regelt, für welche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das
Kantonsgerichtspräsidium im summarischen Verfahren «insbesondere» zuständig
ist. Es handelt sich somit nicht um eine abschliessende Aufzählung.
Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO
(GS III C/1) entscheidet das Kantonsgerichtspräsidium im summarischen
Verfahren namentlich über die «Anordnung der amtlichen Liquidation einer
Erbschaft (Art. 593 ff. ZGB)». Daneben werden dem Kantonsgerichtspräsidium in
Art. 7 Abs. 1 EG ZPO (GS III C/1) weitere Zuständigkeiten für erbrechtliche
Angelegenheiten, nämlich für die folgenden, zugewiesen: Entgegennahme von
mündlichen letztwilligen Verfügungen (Art. 507 ZGB), Bestellung eines
Vertreters für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB), Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 ZGB), Losbildung (Art. 611 ZGB) sowie der Entscheid über die Versteigerungs- oder Teilungsart vor Anhebung des Erbteilungsprozesses (Art. 612 f. ZGB).
Es ist hervorzuheben, dass die Verweise auf die Artikel des Zivilgesetzbuches
in den erwähnten Bestimmungen des EG ZPO (GS III C/1) enthalten sind.
Es kann somit bereits
festgehalten werden, dass das kantonale Recht nicht alle erbrechtlichen
Aufgaben der KESB zuweist. Art. 9a Abs. 4 EG ZGB (GS III B/1/1) stellt zwar
eine Generalklausel dar, d.h. die KESB ist dann zuständig, wenn das kantonale
Recht die in Frage stehende erbrechtliche Aufgabe nicht einer anderen Behörde
zuweist. Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums
jedoch – wie von der Vorinstanz richtig erkannt – bereits aus Art. 7 Abs. 1
Bst. b EG ZPO (GS III C/1). Diese Spezialbestimmung geht der Generalklausel
von Art. 9a Abs. 4 EG ZGB (GS III B/1/1) vor. Entgegen der Vorinstanz liegt
jedoch in Bezug auf die Zuständigkeit für die Aufsicht über die
Willensvollstrecker keine zu füllende Gesetzeslücke vor. Vielmehr umfasst
Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1) gemäss einer systematischen
Gesetzesauslegung auch die Aufsicht über die Willensvollstrecker. Die
Willensvollstrecker stehen nämlich nach Art. 518 Abs. 1 ZGB, soweit der
Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen
Erbschaftsverwalters. Gemäss praktisch einhelliger Lehre und Praxis ist damit
der Verweis auf den Erbschaftsliquidator gemäss Art. 595 ZGB gemeint. Daraus
folgt, dass gemäss Art. 595 Abs. 3 ZGB nebst dem Erbschaftsliquidator auch
der Willensvollstrecker einer Behördenaufsicht unterworfen ist und ein
entsprechendes Beschwerderecht der Erben besteht, wie bereits die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat (vgl. act. 12 S. 2 f. Ziff. 2
m.H.; vgl. z.B. auch Urteil BGer 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.1; Karrer/Vogt/Leu,
in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Rz. 1 und 97 zu Art. 518; Rz.
61 zu Art. 554; Rz. 20 zu Art. 595).
Art. 595 Abs. 1 und 3 ZGB haben
den folgenden Wortlaut:
«1 Die amtliche Liquidation wird von der
zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren
Erbschaftsverwaltern durchgeführt.
2 (…).
3 Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der
Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm
beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.»
Aus dem Wortlaut von Art. 595
Abs. 1 und 3 ZGB kann gefolgert werden, dass die gleiche Behörde für die
Beauftragung und Aufsicht des mit der amtlichen Liquidation beauftragten
Erbschaftsverwalters zuständig ist, sofern das kantonale Recht nicht
ausdrücklich eine davon abweichende Regelung trifft (vgl. Art. 54 SchlT
ZGB; Karrer/Vogt/Leu, a.a.O.,
Rz. 32 zu Art. 595).
Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO
(GS III C/1) entscheidet das Kantonsgerichtspräsidium im summarischen
Verfahren über die «Anordnung der amtlichen Liquidation einer Erbschaft (Art.
593 ff. ZGB)». Der Gesetzeswortlaut verweist dabei explizit auf die Art. 593
ff. ZGB, womit der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, dass auch die Aufsicht
(Art. 595 Abs. 3 ZGB) in die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums
fällt. Aufgrund der Verweisung von Art. 518 Abs. 3 ZGB auf Art. 595 Abs. 3
ZGB ist letztere Bestimmung – wie bereits erwähnt – auch die rechtliche
Grundlage für die Aufsicht über die Willensvollstrecker. Diese ist somit von
der Kompetenzzuweisung in Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1) ebenfalls
erfasst. Diese Spezialregelung geht folglich der allgemeinen
Kompetenzzuweisung an die KESB in Art. 9a Abs. 4 EG ZGB (GS III B/1/1) vor.
Auch aus Art. 108 Abs. 2 EG ZGB
(GS III B/1/1) lässt sich die Zuständigkeit der KESB für die Aufsicht über
die Willensvollstrecker nicht ableiten. Art. 108 Abs. 2 EG ZGB (GS III B/1/1)
hält fest, dass die KESB auch in Fällen von Artikel 554 ZGB die
Erbschaftsverwaltung anordnet, die in Artikel 555 ZGB vorgesehenen
öffentlichen Aufforderungen erlässt und allfällige weitere Massregeln zur Sicherung
des Erbganges trifft. In der Gesetzessystematik befindet sich diese
Bestimmung im EG ZGB (GS III B/1/1) unter dem Titel «Sicherung des Erbganges
(Art. 551 ff. ZGB)» und verweist damit auf den Abschnitt «Die
Sicherungsmassregeln» von Art. 551–559 ZGB. Die Aufsicht über den
Willensvollstrecker stellt keine Sicherungsmassregel dar und ist auch nicht
in diesem Teil des ZGB geregelt, sondern ergibt sich aus Art. 595 Abs. 3 ZGB.
Aus Art. 108 Abs. 2 EG ZGB (GS III B/1/1) kann daher weder gestützt auf eine wörtliche
Auslegung noch aufgrund einer systematischen Auslegung die Zuständigkeit der
KESB für die Aufsicht über die Willensvollstrecker abgeleitet werden. Eine
solche kann auch nicht aus Art. 110 Abs. 2 EG ZGB (GS III B/1/1)
abgeleitet werden. Gemäss dieser Bestimmung muss die KESB dem bestellten
Willensvollstrecker darüber sofort Mitteilung machen und bei Annahme des
Auftrages die im Gesetz vorgesehenen Verrichtungen und Befugnisse übertragen
(vgl. Art. 517 und 518 ZGB). Diese Bestimmung äussert sich nicht zur
Aufsicht. Im Einzelfall kann gerade einer funktionierenden Aufsicht dienen,
wenn die Einsetzung und Aufsicht von unterschiedlichen Behörden vorgenommen
wird. Bei der Einsetzung des Willensvollstreckers kommt hinzu, dass dieser
vom Erblasser ernannt wird; der KESB kommt bei der Auswahl des
Willensvollstreckers und der Übertragung der «Verrichtungen und Befugnisse»
keinerlei Ermessen zu.
Bei dieser Sachlage ist daher
folgerichtig, dass der Kantonsgerichtspräsident gestützt auf Art. 7 Abs. 1
Bst. b EG ZPO (GS III C/1) der langjährigen Praxis entsprechend sich zur
Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde für sachlich zuständig
erklärt hat.
Die vom Berufungskläger
geäusserten Bedenken, wonach sich ein zivilprozessuales Verfahren für ein
Aufsichtsverfahren nicht eigne (vgl. act. 31 S. 2), sind unbegründet.
Insbesondere gilt bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der
Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 255 Bst. b ZPO).
Im Rahmen der Geltung des
uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes erfolgt die Sachverhaltsermittlung
von Amtes wegen im öffentlichen Interesse, um möglichst ein mit den
wirklichen Verhältnissen übereinstimmendes Urteil zu garantieren. Hingegen
verpflichtet der einfache (oder soziale) Untersuchungsgrundsatz nicht zur eigentlichen
Erforschung des Sachverhaltes, sondern dient in erster Linie dazu, eine
unbeholfene oder die schwächere Partei zu unterstützen (vgl. Urteil BGer
4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1 m.H.).
Die Aufsichtsbehörde kann nicht
nur auf Beschwerde eines materiell an der Erbschaft Beteiligten, sondern auch
von Amtes wegen, sei es auf Anzeige durch einen unbeteiligten Dritten oder
infolge sonstwie gemachter Wahrnehmungen, gegen den Willensvollstrecker
einschreiten (vgl. BGE 90 II 376 E. 3). Grund dafür ist das allgemeine, über
den konkreten Fall hinausgehende öffentliche Interesse daran, dass
Willensvollstrecker ihre Aufgaben pflichtgemäss erfüllen. Entsprechend hat
das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde so ausgestaltet zu sein, dass
möglichst ein gestützt auf die wirklichen Verhältnisse erfolgender Entscheid
garantiert ist. Folglich gilt bei Aufsichtsbeschwerden gegen
Willensvollstrecker der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz.
Für das vorliegende
Berufungsverfahren bedeutet dies, dass Noven uneingeschränkt zu
berücksichtigen sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil BGer 5A_770/2018
vom 6. März 2019 E. 3.2 m.H.).
2.4. Der Berufungskläger
macht ferner geltend, die Berufungsbeklagten seien nicht berechtig gewesen
seien, eine Aufsichtsbeschwerde gegen ihn als Willensvollstrecker zu erheben
(vgl. act. 24 S. 3 und act. 31 S. 2 f.).
Ausserdem bemängelt er, dass der
Rechtsnachfolger des verstorbenen Miterben E.______ † nicht ins
(vorinstanzliche) Verfahren einbezogen worden sei (vgl. act. 24 S. 3 f. und
act. 31 S. 2 f.).
Auch diesen Einwendungen kann
nicht gefolgt werden. Die Berufungsbeklagten waren als Erben gestützt auf
Art. 518 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB befugt, gegen den
Berufungskläger als Willensvollstrecker beim Kantonsgerichtspräsidenten
Aufsichtsbeschwerde zu erheben.
Ein allfälliger Rechtsnachfolger
von E.______ † war ins vorinstanzliche resp. vorliegende Verfahren nicht
einzubeziehen (vgl. Urteil BGer 5A_986/2018 vom 7. Januar 2020 E.
4.4.4).
2.5 Da (auch) die
(übrigen) Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung
einzutreten (vgl. Art. 59 ZPO).
3.
3.1 Mit Berufung kann
geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet
und/oder den Sachverhalt nicht richtig festgestellt (vgl. Art. 310 ZPO).
Der Berufungskläger macht
sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig
festgestellt und/oder das Recht nicht richtig angewendet (siehe unten Ziff.
4).
3.2 Die Sache ist
spruchreif. Hinzu kommt, dass die Berufungsbeklagten auf eine
Vergleichsverhandlung verzichten wollten, da aus ihrer Sicht keine Lösung zu
erwarten gewesen wäre (vgl. act. 34).
Es ist in der Folge ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden (vgl. Art.
316 Abs. 1 ZPO).
4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz sieht
es als erstellt an, dass der Berufungskläger seiner ihm als
Willensvollstrecker obliegenden Pflicht, die erforderlichen Unterlagen für
das Steuerinventar einzureichen (vgl. Art. 180 StG, GS VI C/1/1), nicht
nachkam (vgl. act. 15 S. 7 ff. Ziff. 6.1).
Weiter habe der Berufungskläger
pflichtwidrig gehandelt, indem er untätig geblieben sei, nachdem ihm am 18.
September 2018 die provisorische Erbschaftssteuerrechnung in der Höhe von
CHF 347'116.05 für alle Erben und Vermächtnisnehmer zugestellt worden
sei. Der Berufungskläger habe weder Einsprache erhoben, noch habe er die
Rechnung bezahlt. Auch auf die Zahlungserinnerung vom 6. März 2019 mit dem
Hinweis, dass nach Ablauf der ordentlichen Zahlungsfrist Verzugszinsen von
4.5 % anfallen würden, habe der Berufungskläger nicht reagiert. Die
provisorisch veranlagte Erbschaftssteuer in der Höhe von CHF 347'116.05
sei schliesslich am 6. Januar 2021 von den Gesuchstellerinnen bezahlt worden
(vgl. act. 15 S. 7 ff. Ziff. 6.1).
Der Berufungskläger sei nicht
sorgfältig und vorausschauend mit dem Nachlass umgegangen. Er habe durch
Auszahlungen aus dem Nachlass an sich selber und die Erben
Liquiditätsprobleme verursacht. Dabei sei schon der Betrag, den der
Berufungskläger nach eigenen Angaben dem zwischenzeitlich verstorbenen Erben
E.______ † als Vorschuss aus dem Nachlass ausbezahlt habe, höher gewesen als
die provisorisch erhobene Erbschaftssteuer von CHF 347'116.05
(vgl. act. 15 S. 9 Ziff. 6.1.3 und S. 11 f. Ziff. 6.2.2).
Zudem habe der Berufungskläger
kein Nachlassinventar erstellt und damit eine allgemeine Pflicht des
Willensvollstreckers verletzt (vgl. act. 15 S. 7 ff. Ziff. 6.1).
4.1.2 Der Berufungskläger
bringt vor, dass die Einreichung eines vollständigen Steuerinventars unmöglich
gewesen sei, weil kein verwendbares Inventar des Treuhänders X.______ für den
Nachlass G.______ † resp. des Erbschaftsamtes Luzern vorgelegen habe. Die
Erblasserin und F.______ † seien Erbinnen von G.______ † gewesen. Treuhänder
X.______ habe das Vermögen von F.______ † verwaltet und die Abwicklung der
Teilung des Nachlasses von G.______ † zwischen F.______ † und der Erblasserin
resp. deren Erben (Geschwister B.C.E.______) blockiert. Die Teilung des
Nachlasses von G.______ † sei immer noch nicht abgeschlossen. Das
Erbschaftsamt Luzern habe entschieden, dass der Nachlass von F.______ †, die
am 16. Februar 2016 gestorben sei, an die Stadt und den Kanton Luzern falle,
was zu einer «zivilrechtlichen Klageflut» der gesetzlichen Erben (Geschwister
B.C.E.______) geführt habe. Die betreffende Streitigkeit sei 2019 beendet
worden (vgl. act. 24 S. 4 f. und 13).
Nach einem einlässlichen Gespräch
zwischen ihm (dem Berufungskläger) und dem Leiter der Abteilung
Spezialsteuern, Y.______, habe die Steuerverwaltung des Kantons Glarus [nachfolgend
Steuerverwaltung] im Jahr 2018 eine provisorische Veranlagung vorgenommen.
Y.______ habe ausgeführt, dass es sich um ein übliches Vorgehen in
vergleichbaren Fällen handle, zum Vorteil der Erben. Die Steuer sei nicht
bezahlt worden, weil dies im Jahr 2018 zu einem «Liquidationsengpass» geführt
hätte. Damals seien CHF 300'000.— zurückbehalten worden für die Kosten des
Prozesses betreffend den Nachlass von F.______ †. Dann sei der Todesfall
E.______ † hinzugekommen, wodurch das Nachlassvermögen blockiert worden sei.
Nach seiner Erinnerung hätten die Erben von ihm nie die Bezahlung der
Erbschaftssteuer verlangt. Jedenfalls sei diesbezüglich nichts dokumentiert.
Über eine angebliche Bezahlung der Steuern durch die Berufungsbeklagten sei
er nicht orientiert worden. Act. 3/7 [gemeint ist wohl act. 2/7] belege eine
Zahlung nicht nachvollziehbar (vgl. act. 24 S. 5 f. und act. 31 S. 6).
Das Hauptaktivum des Nachlasses
der Erblasserin habe aus deren Erbanteil am Nachlass von G.______ † bestanden.
Die Zahlungen an E.______ † hätten vorgenommen werden müssen, da anderenfalls
Pfändungen wegen dessen Schulden erfolgt wären. Er (der Berufungskläger) habe
ausschliesslich Akontozahlungen entsprechend seinen Aufwendungen bezogen. Das
Vorgehen in Sachen F.______ † sei «prinzipiell erfolgreich» gewesen, hätten
doch immerhin 15 % des Nachlasses beansprucht werden können. Die
Steuerverwaltung habe keine Inkassobemühungen unternommen. Sein Vorgehen habe
der damaligen Interessenlage der Berufungsbeklagten entsprochen (vgl. act. 24
Sachverhalt
S. 6).
4.1.3
Erwägungen
4.1.3.1
Im Recht liegt ein
Schreiben der Steuerverwaltung vom 16. Oktober 2020 an B.______, in welchem
der Ablauf des betreffenden Erbschaftssteuerverfahrens aufgezeigt wird (vgl.
Dispositiv
act. 3). Demnach ersuchte die Steuerverwaltung den Berufungskläger mit
Schreiben vom 28. Oktober 2013, ihr innert 30 Tagen zwecks
Inventaraufnahme Angaben und Belege zum Vermögen der Erblasserin zukommen zu
lassen (vgl. act. 3/1). Nach den Angaben der Steuerverwaltung reichte der Berufungskläger
jedenfalls bis am 16. Oktober 2020 solche Unterlagen nicht ein, obwohl er
mehrmals daran erinnert wurde (vgl. act. 3 und act. 3/2 ff.). In der Folge
nahm die Steuerverwaltung im Jahr 2018 eine provisorische
Erbschaftssteuerveranlagung vor und stellte dem Berufungskläger mit
Einschreiben vom 18. September 2018 die Steuerrechnung zu (vgl. act. 3
und 3/7). Den Angaben der Steuerverwaltung ist zu entnehmen, dass der
Berufungskläger für die Begleichung dieser Rechnung jedenfalls bis am 16.
Oktober 2020 nicht besorgt war, obwohl er mit Schreiben vom 6. März 2019
daran erinnert und dabei auch explizit auf die Verzugszinspflicht
hingewiesen wurde (vgl. act. 3 und act. 3/8).
Aufgrund der soeben dargelegten
Aktenlage bestehen keine Zweifel daran, dass der Berufungskläger der
Steuerverwaltung trotz erstmals im Oktober 2013 erfolgter und danach
aufrechterhaltener Aufforderung keine Unterlagen für die Inventaraufnahme
betreffend den Nachlass der Erblasserin einreichte. Ebenso steht fest, dass
er sich seit September 2018 auch nicht um die Bezahlung der Erbschaftssteuer
kümmerte.
4.1.3.2 Zudem reichten die
Berufungsbeklagten ein an den Berufungskläger adressiertes, vom 2. Dezember
2013 datiertes Schreiben von X.______ ein. Darin führt X.______ aus, dass er
dem Berufungskläger beiliegend den Fragebogen 2012 für die Erbengemeinschaft
G.______ † sende, woraus die steuerpflichtigen Einkommens- und
Vermögensanteile der Erblasserin am unverteilten Nachlass per 31.12.2012
ersichtlich seien. X.______ bat den Berufungskläger, diesen Fragebogen an die
zuständigen Steuerbehörden des Kantons Glarus weiterzuleiten (vgl. act.
38/2).
Mit diesem Schreiben ist
dokumentiert, dass der Berufungskläger jedenfalls seit Ende 2013 über
aussagekräftige Unterlagen betreffend den der Erblasserin zustehenden
Erbanteil am Nachlass von G.______ † verfügte.
4.1.4 Der Berufungskläger
war als Willensvollstrecker gestützt auf Art. 180 StG (GS VI C/1/1)
verpflichtet, die Unterlagen für die Inventaraufnahme betreffend den Nachlass
der Erblasserin bei der Steuerverwaltung einzureichen.
Indem der Berufungskläger der
Steuerverwaltung keine Unterlagen zum Vermögen der Erblasserin einreichte
(siehe oben Ziff. 4.1.3), verletzte er die Mitwirkungspflicht nach Art. 180
StG (GS VI C/1/1), wie schon die Vorinstanz korrekt feststellte
(vgl. act. 15 S. 7 ff. Ziff. 6.1).
Nach Art. 518 Abs. 2 ZGB gelten
Willensvollstrecker insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten,
wozu auch die mit steuerlichen Belangen verbundenen Aufgaben gehören (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Rz. 33 ff. zu
Art. 518).
In analoger Anwendung von Art.
398 Abs. 2 OR hat der Willensvollstrecker für die getreue und sorgfältige
Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts einzustehen (vgl. BGE 144 III 217
E. 5.2.2).
Im Rahmen der Pflicht nach Art.
518 Abs. 2 ZGB (i.V.m. Art. 398 Abs. 2 OR), die Erbschaft sorgfältig zu
verwalten, war der Berufungskläger auch für die Abwicklung der provisorischen
Erbschaftssteuer verantwortlich, dies zudem fristgerecht, um Verzugszinsen zu
vermeiden. Hierfür hätte es der Berufungskläger vorweg aber nicht zu
Liquiditätsproblemen kommen lassen dürfen. Diese ergaben sich vorliegend
daraus, dass er hohe Auszahlungen aus dem Nachlass an die Erben, insbesondere
an E.______ †, aber auch an sich selber tätigte (vgl. act. 15 S. 7 ff.
Ziff. 6.1). Der Berufungskläger verhielt sich dadurch pflichtwidrig,
indem er nicht für die termingerechte Bezahlung der Erbschaftssteuer aus dem
Nachlass besorgt war, sodass Verzugszinsen zu laufen begannen.
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz
stellte fest, der Berufungskläger habe als Willensvollstrecker und
Rechtsanwalt seine Rechenschaftspflicht sowie die Gleichbehandlungspflicht
massiv verletzt: Der Berufungskläger habe nach eigenen Angaben zuerst sein
Honorar gedeckt und dem Erben E.______ † CHF 543'337.03, den
Berufungsbeklagten hingegen erst je CHF 141'837.03 aus dem Nachlass
ausbezahlt, wobei er die Berufungsbeklagten nicht über die höheren
Auszahlungen an den Erben E.______ † informiert habe. Der
Berufungskläger sei immer noch der Auffassung, dass E.______ † seine
Miterbinnen über die erhaltenen Vorschüsse hätte informieren müssen. Damit
habe der Berufungskläger seine Pflicht, den Erben jährlich einen
Rechenschaftsbericht vorzulegen, der über sämtliche Tätigkeiten des
Willensvollstreckers samt bezogener Entschädigung und über den Stand des
Nachlasses Aufschluss gibt, nicht erfüllt. Die einzige in den Akten liegende
Zwischenabrechnung, die der Berufungskläger überhaupt erst erstellt habe,
nachdem die Erben ihn mehrfach dazu aufgefordert hätten, erfülle die
genannten Anforderungen an einen Rechenschaftsbericht bei Weitem nicht. Da
sich diese Zwischenabrechnung von 2019 zurück bis auf 2013 beziehe, sei davon
auszugehen, dass es sich dabei um die einzige vom Berufungskläger erstellte
Zwischenabrechnung handle. Ob das vom Berufungskläger geltend gemachte
Honorar von CHF 186'953.10 [das im Umfang von jedenfalls CHF 180'000.—
bereits aus dem Nachlass bezogen wurde; siehe dazu act. 2/8 S. 4]
gerechtfertigt sei, könne und müsse bei einer Aufsichtsbeschwerde nicht
beurteilt werden (vgl. act. 15 S. 10 ff. Ziff. 6.2).
4.2.2 Nach der Darstellung
des Berufungsklägers in der Berufungsschrift liegt eine «Art
Mikroerbengemeinschaft» vor. Er sei als Willensvollstrecker mit den Erben in
stetigem Kontakt gestanden. Die Erben seien Geschwister und hätten sich
regelmässig getroffen. Es hätten mehrfach ausgedehnte Besprechungen
stattgefunden, insbesondere in Luzern. Man habe sich auch persönlich gut
gekannt und habe dementsprechend kameradschaftlich miteinander verkehrt, also
mündlich und telefonisch. Es seien alle relevanten Belange besprochen, alle
gewünschten Dokumente, insbesondere Bankauszüge, abgegeben und Auskünfte
erteilt worden. Die Erben seien direkt dokumentiert und informiert gewesen.
Der Nachlass sei «völlig statisch und auch nicht komplex» gewesen. Das
Vertrauensverhältnis zu ihm als Willensvollstrecker sei bestens gewesen,
anderenfalls wäre er auch nicht mit einem Anwaltsmandat «von enormem
Streitwert und fachlich höchsten Ansprüchen» betraut worden (vgl. act. 24 S.
6 ff. und act. 31 S. 3 ff.).
Im Widerspruch dazu führt der
Berufungskläger in der Replik vom 12. November 2021 aus, B.______ und
E.______ † seien «stets auf unablässigem Konfrontations- und Kampfkurs»
gewesen. E.______ † habe ihn einlässlich mit seinen Feststellungen und
Erkenntnissen konfrontiert. Er (der Berufungskläger) sei vor allem in der
Angelegenheit F.______ † auch von B.______ kritisiert worden, die eine
zusätzliche Anwältin engagiert habe (vgl. act. 31 S. 9).
E.______ † habe sich in «argen
Finanznöten» befunden, was den Berufungsbeklagten bekannt gewesen sei. Es sei
«absolut plausibel», dass die Vorbezüge von E.______ † für die
Schuldentilgung hätten verwendet werden müssen. Die Rückfrage beim
Betreibungsamt habe klar ergeben, dass die Beteiligung von E.______ † am
Nachlass der Erblasserin bekannt gewesen sei, eine Pfändung [seiner
diesbezüglichen erbrechtlichen Ansprüche] aber unterblieben sei, weil
E.______ † das Geld jeweils in bar beigebracht habe. Es sei somit vollkommen
klar und evident gewesen, dass im Falle der Nichtgewährung von
Akontozahlungen an E.______ † der Pfändungsbeschlag und –vollzug gedroht
habe. Dergestalt wären alle Aktivitäten jeweils blockiert worden. Von
irgendeiner Bevorzugung oder Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
könne keine Rede sein. Es sei ausschliesslich um die Vermeidung von
Pfändungen gegangen. Einer Zustimmung der Miterben habe er nicht bedurft. Es
habe sich um unvermeidliche Zahlungen gehandelt. Er (der Berufungskläger)
vermöge nicht nachzuvollziehen, weshalb er E.______ † nicht hätte vertrauen
sollen (vgl. act. 24 S. 8 ff. und act. 31 S. 3 und 7).
Die Honorarbezüge hätten sich
ausschliesslich nach dem getätigten Aufwand gerichtet. Dabei habe er
«unnötigen Formalismus» und damit «sinn- und nutzlose[n] Aufwand» vermieden,
was ihm nun gerade angelastet werde (vgl. act. 24 S. 10 f.).
4.2.3 Aufgrund der eigenen
Angaben des Berufungsklägers ist davon auszugehen, dass er E.______ † etwas
über CHF 540'000.—, den Berufungsbeklagten hingegen je nur etwas über CHF
140'000.—, also je etwa CHF 400'000.— weniger aus dem Nachlass ausbezahlte.
Dabei erfolgten die letzten Auszahlungen an die Berufungsbeklagten von je CHF
100'000.— am 22. Dezember 2015, wobei gleichentags CHF 60'000.— an
E.______ † ausbezahlt wurden. Von Juli 2016 bis November 2019 erfolgten nach
der Aufstellung des Berufungsklägers über 20 weitere Auszahlungen an E.______
†, insgesamt im Umfang von über CHF 360'000.— (vgl. act. 2/8). Der
Berufungskläger zahlte E.______ † die betreffenden Beträge nach eigenen
Angaben in bar aus, mit Ausnahme der letzten Auszahlung in Höhe von CHF
36'000.—, welche er direkt an das Betreibungsamt St. Gallen überwiesen
habe. Er wisse nicht, wozu E.______ † die in bar bezogenen Summen benötigt
habe (vgl. act. 2/8 und act. 24 S. 10).
In einem Schreiben vom 29.
November 2019 an die Berufungsbeklagten erwähnt der Berufungskläger, er habe
von E.______ † von Anfang an verlangt, dass er (E.______ †) das
Einverständnis der Berufungsbeklagten für Bezüge aus dem Nachlass einhole und
sie darüber orientiere, womit er (E.______ †) klar einverstanden gewesen sei.
Er (der Berufungskläger) sei davon ausgegangen, dass die Berufungsbeklagten
von den Finanznöten von E.______ † gewusst hätten, habe nunmehr aber Anlass
zur Annahme, dass dies eben gerade nicht der Fall gewesen sei. Er (der
Berufungskläger) habe mit C.______ telefoniert und aus diesem Gespräch
entnehmen können, dass sie keine Kenntnis von den erheblichen Bezügen von
E.______ † aus dem Nachlass gehabt habe (vgl. act. 2/8).
In einem Schreiben vom 11. März
2020 führt der Berufungskläger gegenüber den Geschwistern B.C.E.______ aus,
er (der Berufungskläger) müsse einräumen, es sei ein Fehler gewesen, die
Berufungsbeklagten nicht auf dem Laufenden zu halten über die aus dem
Nachlass erfolgten Zahlungen an E.______ †, auch wenn er sich seines
Erachtens berechtigterweise darauf verlassen habe, dass die
Berufungsbeklagten von E.______ † darüber informiert würden. Zumindest
B.______ habe auch über die Bankauszüge verfügt (vgl. act. 2/10 S. 1-3).
Schon mit E-Mail vom 12. Juni
2014 wies B.______ den Berufungskläger darauf hin, dass ihr Bruder, E.______
†, sie nicht vertrete; sie bat daher den Berufungskläger, sie betreffend
Informationen und Entscheide direkt zu kontaktieren. Hierauf antwortete der
Berufungskläger mit E-Mail vom 18. Juni 2014 (act. 2/11):
«Selbstverständlich ist Ihr Bruder nicht Ihr Stellvertreter, und Sie können
absolut sicher sein, dass ich dies beachte». Im Widerspruch zur eben
zitierten Aussage schreibt der Berufungskläger in den folgenden Zeilen, er
sei davon ausgegangen, dass die Berufungsbeklagten von ihrem Bruder über
dessen finanziellen Probleme und die aus dem Nachlass an ihn entrichtete
Auszahlung von CHF 100'000.— orientiert worden seien.
Damit aber ist erstellt, dass der
Berufungskläger die Berufungsbeklagten effektiv nicht über die aus dem
Nachlass an E.______ † getätigten Auszahlungen informierte, welche
Auszahlungen zudem die an die Berufungsbeklagten ausgerichteten Zahlungen um
mehrere hunderttausend Franken überstiegen. Insbesondere orientierte der
Berufungskläger die Berufungsbeklagten auch nicht über die von Juli 2016 bis
November 2019 erfolgten Barauszahlungen an E.______ † von insgesamt über
CHF 360'000.—.
Die in den Akten liegende einzige
Zwischenabrechnung, die der Berufungskläger überhaupt erst auf Verlangen der
Berufungsbeklagten im November 2019 nach bis dahin immerhin bereits
sechsjähriger Tätigkeit erstellte, benennt zurück bis ins Jahr 2013 einzig
die jährliche Gesamtarbeitszeit in Minuten (2013: 4415; 2014: 1990 usw.),
ohne jegliche Angaben zu den konkret getätigten Mühewaltungen (act. 2/8
S. 3). Es grenzt diese Aufzeichnung in Anbetracht der von ihm bis dahin
bezogenen Honorarsumme von CHF 180'000.— an Dreistigkeit (vgl. act. 2/8).
In Anbetracht dieser
Zwischenabrechnung sowie der Angaben des Berufungsklägers im Rahmen des
Berufungsverfahrens (siehe oben Ziff. 4.2.2), ist davon auszugehen, dass er
den Erben nicht jährlich (unaufgefordert) einen Rechenschaftsbericht
vorlegte.
4.2.4 Wie bereits
ausgeführt, hat der Willensvollstrecker die Erbschaft sorgfältig zu verwalten
(siehe oben Ziff. 4.1.4). Der Willensvollstrecker handelt im gemeinsamen
Interesse aller Erben, ist gegenüber den Erben zur Unparteilichkeit
verpflichtet, hat alle Erben an allen Informationen teilhaben zu lassen und
hat keinerlei Sonderinteressen einzelner Erben zu fördern (vgl. Urteil BGer
5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 9.1 m.H.).
Der Berufungskläger hat
offensichtlich Sonderinteressen von E.______ † gefördert, indem er ihm aus
dem unverteilten Nachlass über CHF 540'000.—, den Berufungsbeklagten hingegen
je nur gut CHF 140'000.— ausbezahlte (siehe oben Ziff. 4.2.3).
Entgegen der Ansicht des
Berufungsklägers war diese Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt zur
Vermeidung von Pfändungen, zumal die betreffenden Auszahlungen nach den
eigenen Angaben des Berufungsklägers ganz überwiegend in bar erfolgten und er
nicht wusste, wofür E.______ † das Geld verwendete (siehe oben Ziff. 4.2.3).
Folglich hat der Berufungskläger die Pflicht zur Gleichbehandlung verletzt,
wie schon die Vorinstanz richtigerweise feststellte (vgl. act. 15 S. 10 ff.
Ziff. 6.2).
Zudem informierte der
Berufungskläger die Berufungsbeklagten nicht über die erfolgten Auszahlungen
aus dem Nachlass an E.______ †, welche die an sie ausgerichteten Zahlungen
massiv überstiegen. Entgegen seiner Zusicherung im E-Mail vom 18. Juni 2014,
die Berufungsbeklagten laufend zu informieren, orientierte er die
Berufungsbeklagten dabei insbesondere nicht über die danach von Juli 2016 bis
November 2019 erfolgten Barauszahlungen an E.______ † im Umfang von insgesamt
über CHF 360'000.— (siehe oben Ziff. 4.2.3).
Damit hat der Berufungskläger die
Pflicht verletzt, alle Erben an allen Informationen teilhaben zu lassen.
Unerheblich ist dabei, ob B.______ Kenntnis von den Auszahlungen an E.______
† erlangte, indem sie sich irgendwann selber die betreffenden Bankauszüge
beschaffte (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, act. 15 S. 10 ff.
Ziff. 6.2).
Aus der (analog anwendbaren)
auftragsrechtlichen Abrechnungspflicht (Art. 400 Abs. 1 OR) folgt, dass der
Willensvollstrecker für seine eigenen Bemühungen eine detaillierte Abrechnung
zu erstellen hat, in welcher Vergütung, Spesen und Auslagen getrennt
ausgewiesen sind (BGE 144 III 217 E. 5.2.2 m.H.). Bei einem länger dauernden
Mandat ist der Willensvollstrecker zu einer periodischen, i.d.R. jährlichen
Vorlage einer detaillierten Abrechnung über seine geleistete Arbeit und
bezogene Entschädigung verpflichtet (Karrer/Vogt/Leu,
a.a.O., Rz. 32 zu Art. 517). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt
(vgl. act. 15 S. 10 Ziff. 6.2.1), untersteht ein Rechtsanwalt zudem auch bei
der Tätigkeit als Willensvollstecker anwaltlichen Berufspflichten.
Entsprechend können die Erben auch gestützt auf Art. 12 Bst. i BGFA jederzeit
eine detaillierte Rechnung verlangen und hat der als Willensvollstrecker
tätige Rechtsanwalt dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. Urteil BGer
2C_1086/2016 vom 10. Mai 2017 E. 2.1, 4.1 und 4.3).
Die in den Akten liegende, vom
Berufungskläger auf Verlangen der Berufungsbeklagten erstellte
«Zwischenabrechnung» (vgl. act. 2/8) genügt den Anforderungen an eine
detaillierte Rechnung offensichtlich nicht, kann doch daraus betreffend
ausgeführte Tätigkeiten schlicht nichts entnommen werden (siehe oben Ziff.
4.2.3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. act. 15 S. 10 ff.
Ziff. 6.2) bleibt damit festzuhalten, dass der Berufungskläger
pflichtwidrig nie inhaltlich zureichende Rechenschaftsberichte resp.
Zwischenabrechnungen erstellte.
Wie bereits die Vorinstanz
ausführte, hat indes der Willensvollstrecker bei längerdauerndem Mandat den
Erben unaufgefordert jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen (vgl.
act. 15 S. 10 Ziff. 6.2.1 m.H.). Auch diese Pflicht verletzte der
Berufungskläger (siehe oben Ziff. 4.2.3).
Bereits diese bis dahin
behandelten Versäumnisse und eklatanten Pflichtverletzungen genügen vollauf,
um dem Berufungskläger im Sinne des angefochtenen Entscheids dessen Mandat
als Willensvollstrecker per sofort zu entziehen (siehe dazu eingehend unten
Ziff. 5). Gleichwohl wird im Folgenden noch auf weitere Unzulänglichkeiten in
der bisherigen Mandatsführung des Berufungsklägers eingegangen.
4.3
4.3.1 Die Vorinstanz
erkannte weiter, dass der Berufungskläger sich auch dadurch pflichtwidrig
verhalten habe, weil er wiederholt gegen die Wünsche der Erben gehandelt
habe: Er habe entgegen dem Willen der Erben Vorkehrungen zum Verkauf von
Liegenschaften getroffen, die sich im Nachlass befinden. Zudem habe er den Vollzug
eines partiellen Teilungsvertrags zwischen den Berufungsbeklagten und dem
Teilungsamt Luzern betreffend den Nachlass von G.______ †, dessen Erbin die
Erblasserin war, vereitelt (vgl. act. 15 S. 12 ff. Ziff. 6.3).
4.3.2 Der Berufungskläger
macht geltend, ihm obliege als Willensvollstrecker die Vollstreckung der
letztwilligen Verfügung der Erblasserin, wonach der Garten auf der Südseite
der [...] nicht überbaut werden dürfe, ein Bauverbot im Grundbuch einzutragen
sei und ein Verkauf nur an gebürtige Schweizer erfolgen dürfe. Es handle sich
dabei um Bedingungen und Auflagen i.S.v. Art. 482 ZGB, die weder
widerrechtlich noch unsittlich, sondern für den Willensvollstrecker und die
Erben verbindlich seien. Die Erben würden einen Verkauf der betreffenden Liegenschaften
wollen, nun aber plötzlich das Gegenteil behaupten, um die Bedingungen und
Auflagen i.S.v. Art. 482 ZGB nicht einhalten zu müssen, wenn er als
Willensvollstrecker abgesetzt wäre. Die Erben würden durch dieses Verhalten
gegen Treu und Glauben verstossen. Sie hätten hinter seinem Rücken die
Liegenschaften zum Verkauf ausgeschrieben. Ihm sei als Willensvollstrecker
nichts anderes übrig geblieben, als zu intervenieren. Dabei habe er nicht
beabsichtigt, die Liegenschaften selbstständig zu verkaufen, was er auch gar
nicht hätte tun können. Es sei ihm primär darum gegangen, das grundbuchliche
Überbauverbot zu stipulieren sowie einen zulässigen Käufer zu präsentieren,
«entsprechend dem wirklichen Verkaufswillen der Erben» (vgl. act. 24 S. 11
ff. und act. 31 S. 2 f. und 9 f.).
4.3.3 In den Akten liegt
ein Einschreibebrief der Geschwister B.C.E.______ vom 16. Juni 2020 an
den Berufungskläger (act. 2/12). Darin kritisieren die Geschwister, dass er
das Wohnhaus und die Liegenschaften in [...] zum Verkauf ausgeschrieben habe,
ohne sich mit ihnen vorgängig abzusprechen; zugleich forderten sie den
Berufungskläger auf, den Verkauf sowie sein «eigenmächtiges Handeln
unverzüglich zu stoppen».
Zuvor hatte der Berufungskläger
in einem Schreiben vom 11. März 2020 an die Geschwister B.C.E.______
ausgeführt, er habe sie in die Teilung einbeziehen wollen, was ein Fehler
gewesen sei. Er benötige ihre Mitwirkung überhaupt nicht (vgl. act. 2/10 S.
4).
Vor diesem Hintergrund und unter
Berücksichtigung der Ausführungen des Berufungsklägers im Berufungsverfahren
(siehe oben Ziff. 4.3.2) ist davon auszugehen, dass er entgegen dem
geäusserten Willen der Berufungsbeklagten Vorkehrungen zum Verkauf von
Liegenschaften traf resp. aufrechterhielt.
4.3.4 Der
Willensvollstrecker ist verpflichtet, sich nach den Wünschen der Erben zu
erkundigen und ihnen bei seinem Vorgehen mit Blick auf die Teilung
grundsätzlich Rechnung zu tragen (BGE 115 II 323 E. 2b m.H.).
Wie bereits die Vorinstanz
ausführte (vgl. act. 15 S. 13 Ziff. 6.3.1 m.H.), darf der Willensvollstrecker
somit, im Rahmen der Ausführung der Erbteilung, Liegenschaften aus dem
Nachlass nicht gegen den aktuellen geäusserten Willen der Erben verkaufen,
auch wenn sie zuvor der Durchführung eines Freihandverkaufes zugestimmt haben.
Davon geht nun auch der Berufungskläger aus (siehe oben Ziff. 4.3.2).
Bei dieser Ausganglage gibt es
aber auch keinen Grund dafür, dass der Willensvollstrecker Vorkehrungen zum
Verkauf von Erbschaftssachen trifft, wenn die Erben dies ablehnen. Vielmehr
können die Erben ein berechtigtes Interesse daran haben, dass
Erbschaftssachen ihnen zugewiesen werden, auch um sie nachher ohne Mitwirkung
des Willensvollstreckers verkaufen zu können. Es geht dabei namentlich um die
Vermeidung von zusätzlichen Kosten, die Beschleunigung der Erbteilung oder um
Fälle, in denen die Verbindlichkeit von Auflagen und Bedingungen i.S.v. Art.
482 ZGB strittig ist. Dabei schliesst die verlangte Zuweisung von
Erbschaftssachen an einen Erben Massnahmen des Willensvollstreckers zur
Vollstreckung des Willens der Erblasserin nicht aus. Vorliegend hätte der
Berufungskläger allerdings im Hinblick auf eine allfällige Eintragung eines
Bauverbots (siehe oben Ziff. 4.3.2) schon längstens tätig werden können, wenn
er von der Verbindlichkeit der betreffenden Auflage resp. Bedingung ausging.
Sogar wenn die Erben vorliegend
beabsichtigen sollten, die betreffenden Liegenschaften zu verkaufen,
verstossen sie nicht gegen Treu und Glauben, indem sie verlangen, dass die
Liegenschaften im Rahmen der Erbteilung ihnen zugewiesen werden.
Aus alldem ergibt sich, dass der
Berufungskläger pflichtwidrig vorging, indem er gegen den geäusserten Willen
der Erben Vorkehrungen zum Verkauf von Liegenschaften traf resp.
aufrechterhielt (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, act. 15 S.
13 f. Ziff. 6.3.2).
4.4
4.4.1 Nach Einschätzung
der Vorinstanz verletzte der Berufungskläger die Pflicht zur schnellen
Abwicklung der Erbteilung: Der Berufungskläger sei ab Oktober 2013 seit bald
acht Jahren als Willensvollstrecker tätig gewesen, ohne dass er bis anhin
einen Teilungsvorschlag vorgelegt habe bzw. dass überhaupt nur schon absehbar
wäre, wann dies geschehen würde. Es lägen keine Gründe vor, die eine
derartige Verzögerung der Erbteilung rechtfertigen würden. Der
Berufungskläger habe jedenfalls eines der Vermächtnisse pflichtwidrig nicht
schon längstens ausgerichtet. Entgegen der Vorgabe, dass der
Willensvollstecker die nicht benötigten Erbschaftssachen den Erben
auszuhändigen habe, und entgegen dem Wunsch der Erben habe der Berufungskläger
ihnen eine Münzsammlung aus dem Nachlass grundlos noch nicht herausgegeben.
Allgemein werde eher der Anschein erweckt, als hätte der Berufungskläger eine
langfristige Verwaltung des Nachlasses eingerichtet, was gerade nicht die
Aufgabe des Willensvollstreckers sei (vgl. act. 15 S. 14 f. Ziff. 6.4).
4.4.2 Der Berufungskläger
führt aus, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er irgendeine
Verzögerung zu vertreten habe. Die Verfahrensdauer sei in erster Linie durch
die Angelegenheiten betreffend die Nachlässe von G.______ † und F.______ †
bedingt. Dies habe bis 2019 gedauert. Danach sei «das Ableben des Miterben
mit Erbausschlagung und konkursamtlichem Beschlag der Erbschaft» erfolgt.
Ausser Acht gelassen werde auch, dass bereits 2015 eine Liegenschaft verkauft
worden sei unter Teilung des Erlöses. Ferner sei auch ein Bankdepot aufgelöst
und die Teilung vollzogen worden. Das Vermächtnis habe nicht ausgerichtet
werden können, da H.______ † wegen Demenz nicht handlungsfähig gewesen sei.
Nachdem sich die Familie von H.______ † einer Verbeiständung widersetzt habe,
sei das Ableben von H.______ † abgewartet worden. Schliesslich sei auch noch
die unklare Rechtsnachfolge seit dem Ableben von E.______ † hinzugekommen.
Ohne Mitwirkung und Zustimmung des dokumentarisch nachgewiesenen
Rechtsnachfolgers von E.______ † könne nichts rechtsverbindlich erledigt
werden. Er habe als Willensvollstrecker «ausserhalb justizmässiger Verfahren»
keine Möglichkeit, sich Informationen und Dokumente hinsichtlich der
Rechtsnachfolge zu beschaffen, wohingegen die Erben Bescheid wüssten. Die
Erben hätten durch ihre «Boykottstrategie» entscheidend dazu beigetragen,
dass die Angelegenheiten nicht bereinigt oder zumindest weitergeführt hätten
werden können (vgl. act. 24 S. 4, 7 und 13 f.).
4.4.3 Nach den Angaben des
Berufungsklägers ist die Teilung des Nachlasses von G.______ †, dessen Erben
die Erblasserin und F.______ † waren, immer noch nicht abgeschlossen (siehe
oben Ziff. 4.1.2).
Dem in den Akten liegenden, an
den Berufungskläger adressierten, vom 2. Dezember 2013 datierten
Schreiben von X.______ ist zu entnehmen, dass X.______ dem Berufungskläger
vorschlug, den Nachlass von G.______ † vollständig zwischen F.______ † und
den Erben der Erblasserin (Geschwister B.C.E.______) aufzuteilen
(vgl. act. 38/2).
Betreffend Münzsammlung teilte
der Berufungskläger den Geschwistern B.C.E.______ mit Schreiben vom 11. März
2020 mit, dass der beigezogene Experte ihm gesagt habe, solche Sammlungen
würden praktisch nie einen relevanten Wert erreichen. Eine Schätzung sei zu
teuer. Die Münzsammlung werde am Schluss bei der Aufteilung einbezogen (vgl.
act. 2/10 S. 3).
4.4.4 Wie schon die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (act. 15 S. 14 Ziff. 6.4.1 m.H.), ist
der Willensvollstrecker verpflichtet, die Bezahlung der Schulden des
Erblassers, die Erbteilung und die Ausrichtung von Vermächtnissen zügig und
effizient auszuführen und währenddessen die nicht benötigten Erbschaftssachen
den Erben auszuhändigen.
Es ist nicht nachvollziehbar,
wieso der Berufungskläger die Teilung des Nachlasses der Erblasserin nicht
schon vor dem Tod von F.______ † im Februar 2016 (siehe oben Ziff. 4.1.2)
ausführte resp. ausführen konnte, zumal nachdem X.______ dem Berufungskläger
mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 vorgeschlagen hatte, den Nachlass von
G.______ † vollständig zwischen F.______ † und den Erben der Erblasserin
(Geschwister B.C.E.______) aufzuteilen (siehe oben Ziff. 4.4.3).
Ob die Geschwister B.C.E.______
Erben von F.______ † sind resp. waren, hat an sich nichts mit dem Nachlass
der Erblasserin – resp. der Aufteilung des Nachlasses von G.______ † auf die
Geschwister B.C.E.______ (als Erben der Erblasserin) einerseits und die
Rechtsnachfolger von F.______ † andererseits – zu tun. Der betreffende
Rechtsstreit, welcher nach den Angaben des Berufungsklägers im Jahr 2019
endete (siehe oben Ziff. 4.4.2), rechtfertigte somit nicht, dass der
Berufungskläger die Teilung des Nachlasses der Erblasserin nicht vorantrieb.
Allerspätestens aber hätte der Berufungskläger sofort nach Beendigung des
Rechtsstreits betreffend den Nachlass von F.______ † im Jahr 2019 (und vor
dem Tod von E.______ † am 29. Juni 2020) die Teilung des Nachlasses der
Erblasserin bewerkstelligen müssen.
Das Vorgehen des Berufungsklägers
betreffend das Vermächtnis zugunsten von H.______ – Abwarten dessen Todes
(siehe oben Ziff. 4.4.2), der schliesslich am 29. März 2020 eintrat (vgl.
act. 14/6) – ist ebenfalls nicht vereinbar mit der Pflicht des
Willensvollstreckers, seine Aufgaben zügig und effizient zu erfüllen.
Zudem hätte der Berufungskläger
die Münzsammlung den Geschwistern B.C.E.______ auf ihren Wunsch hin
aushändigen müssen, sobald feststand, dass sie von ihm zur Erfüllung seiner
Aufgaben als Willensvollstrecker nicht benötigt werden.
Der Berufungskläger verletzte
somit als Willensvollstecker seine Pflicht zu zügiger und effizienter
Aufgabenerfüllung betreffend Ausführung der Erbteilung,
Ausrichtung eines Vermächtnisses und Aushändigung einer von ihm nicht
benötigten Erbschaftssache an die Erben, wie bereits die Vorinstanz
feststellte (vgl. act. 15 S. 14 f. Ziff. 6.4).
5.
5.1 Die Vorinstanz
gelangte zum Schluss, dass der Berufungskläger mit dem Nachlass zu wenig
sorgsam umgehe und seine Aufgaben als Willensvollstrecker verkenne. Damit sei
die ordnungsgemässe Abwicklung der Erbteilung massiv gefährdet. Es könne
aufgrund der Menge und der Schwere der Pflichtverletzungen des
Berufungsklägers als Willensvollstrecker keine mildere und geeignetere
Massnahme als die Absetzung getroffen werden (vgl. act. 15 S. 16 Ziff. 7.2).
5.2 Der Berufungskläger
bestreitet, dass er mit dem Nachlass zu wenig sorgsam umgehe und seine
Aufgaben als Willensvollstrecker verkenne. Seine Absetzung als
Willensvollstrecker sei durch nichts gerechtfertigt, völlig
unverhältnismässig und absolut ungerechtfertigt (vgl. act. 24 S. 14 f.).
5.3 Der Berufungskläger
verletzte als Willensvollstrecker folgende Pflichten: Mitwirkungspflicht nach
Art. 180 StG (GS VI C/1/1); Pflicht, die Erbschaft sorgfältig zu verwalten;
Pflicht zur Gleichbehandlung der Erben; Pflicht, alle Erben an allen
Informationen teilhaben zu lassen; Pflicht, auf Verlangen der Erben eine
detaillierte Zwischenabrechnung zu erstellen; Plicht, den Erben bei
längerdauerndem Mandat unaufgefordert jährlich einen Rechenschaftsbericht
vorzulegen; Pflicht, sich nach den Wünschen
der Erben zu erkundigen und ihnen bei seinem Vorgehen mit Blick auf die
Teilung grundsätzlich Rechnung zu tragen; Pflicht zu zügiger und effizienter
Aufgabenerfüllung betreffend die Ausführung der Erbteilung, die Ausrichtung
eines Vermächtnisses und die Aushändigung einer von ihm nicht benötigten
Erbschaftssache an die Erben (siehe oben Ziff. 4.1.4, 4.2.4, 4.3.4 und
4.4.4).
Dabei ist der Berufungskläger mit
dem Nachlass zu wenig sorgsam umgegangen. Namentlich zahlte er E.______ † aus
dem Nachlass unbegründet, ohne die Berufungsgegnerinnen zu informieren und
ihre Einwilligung einzuholen, etwa CHF 400'000.— mehr aus als jeweils
ihnen (siehe oben Ziff. 4.2.4). Ausserdem bezahlte er die provisorische
Erbschaftssteuerrechnung nicht, so dass Verzugszinsen zu laufen begann (siehe
oben Ziff. 4.1.4). Überdies tätigte er Honorarbezüge von insgesamt CHF
180'000.—, ohne darüber irgendwelche Rechenschaft abzulegen (siehe oben Ziff.
4.2).
Aus den Bestreitungen der
vorliegenden Pflichtverletzungen (siehe oben Ziff. 4.1.2, 4.2.2, 4.3.2 und
4.4.2) ist zu folgern, dass der Berufungskläger seine Aufgaben als
Willensvollstrecker verkennt.
5.4 Die Aufsichtsbehörde
kann einen Willensvollstrecker wegen Unf.igkeit oder grober
Pflichtwidrigkeit von seinem Amt abberufen. Eine Amtsenthebung muss sich als
notwendig und verhältnismässig erweisen zur Sicherung eines ordnungsmässigen
Erbganges (vgl. Urteil BGer 5D_136/2015 vom 6. resp. 18. April 2016 E.
5.3 m.H.; BGE 90 II 376 E. 3).
Der Berufungskläger hat durch
sein pflichtwidriges Verhalten eine ordnungsgemässe Nachlassabwicklung in
erheblichem Umfang vereitelt (siehe oben Ziff. 4.1.4, 4.2.4, 4.3.4 und
4.4.4). Hinzu kommt die grosse Anzahl verschiedener begangener
Pflichtverletzungen (siehe oben Ziff. 5.3). Es liegt daher grobe
Pflichtwidrigkeit des Berufungsklägers vor. Folglich ist auch nicht davon
auszugehen, dass der Berufungskläger den Nachlass doch noch ordnungsgemäss
abwickeln würde, zumal er gerade bestreitet, sich pflichtwidrig verhalten zu
haben, und er sich dadurch auch gänzlich uneinsichtig zeigt (siehe oben
Ziff. 5.3). Der Berufungskläger ist den Berufungsbeklagten als
Willensvollstrecker nicht mehr zumutbar.
Entsprechend den Ausführungen der
Vorinstanz ist daher eine Amtsenthebung notwendig und verhältnismässig zur
Sicherung eines ordnungsmässigen Erbganges (vgl. act. 15 S. 15 f. Ziff. 7).
6.
Vor dem Hintergrund, dass der
Berufungskläger als Willensvollstrecker abzusetzen ist (siehe oben Ziff.
5.4), ist kein sachlicher Grund ersichtlich für eine Aufhebung der übrigen
vorinstanzlichen Anordnungen (Dispositiv-Ziff. 2-8). Auch der Berufungskläger
macht denn hierzu keine (substanziierten) Ausführungen resp. insoweit weder unrichtige
Rechtsanwendung noch unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend (vgl. act.
24 S. 15).
Folglich ist die Berufung
vollständig abzuweisen.
7.
Beim vorliegenden Ausgang des
Verfahrens sind die Prozesskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen (vgl. Art.
106 Abs. 1 ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die
Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert übersteigt CHF
30'000.—.
Die Gerichtskosten für das
Berufungsverfahren sind auf CHF 2'500.— festzusetzen (vgl. Art. 3 der Zivil-
und Strafprozesskostenverordnung, GS III A/5) und mit dem geleisteten
Vorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Der Berufungskläger hat den
Berufungsbeklagten eine angemessene Entschädigung für die Kosten der
berufsmässigen Vertretung zu leisten (vgl. Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO).
8.
Unter der Marginalie
«Meldepflicht» sieht Art. 15 Abs. 1 BGFA vor, dass die kantonalen
Gerichtsbehörden Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten,
unverzüglich der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte melden.
Ausgangsgemäss stellt sich die
Frage, ob der Berufungskläger bei der Ausübung seines
Willensvollstreckermandates auch gegen anwaltliche Berufsregeln verstossen
hat, weshalb eine Mitteilung an die Anwaltskommission als die kantonale
Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 1 Anwaltsgesetz des Kantons Glarus, GS III
I/1) als angezeigt erscheint.
____________________
Das
Gericht erkennt:
1.
Die Berufung wird vollständig abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.—.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Berufungskläger auferlegt
und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
4.
Der Berufungskläger wird verpflichtet, den
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'500.—
(inkl. MwSt.) zu bezahlen.
5.
Schriftliche
Mitteilung an:
[...]