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Entscheid

OG.2021.00067

Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker

18. Februar 2022Deutsch37 min

S. 6).

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichterin Monika Trümpi , Oberrichterin

Brigitte Müller , Oberrichterin lic. iur.

Marianne Dürst Benedetti , Oberrichter

André Pichon sowie Gerichtsschreiber

lic. iur. Sebastian Micheroli.

Urteil

vom 18. Februar 2022

Verfahren

OG.2021.00067

A.______

Berufungskläger

gegen

B.______

Berufungsbeklagte

C.______

Berufungsbeklagte

beide

vertreten durch lic. iur.

Judith

Berlinger,

Rechtsanwältin,

Vertreterin,

Rämistrasse 29,

8001

Zürich

betreffend

Aufsichtsbeschwerde

gegen den Willensvollstrecker

Rechtsbegehren des

Berufungsklägers (gemäss Eingaben vom 16. August 2021, act. 18 resp.

24, und vom 12. November 2021, act. 31, sinngemäss):

1.

Es sei die Verfügung des

Kantonsgerichtspräsidiums vom 15. Juli 2021 (ZG.2021.00329) vollumfänglich

aufzuheben und es seien die Begehren der Gesuchsteller vollumfänglich

abzuweisen.

2.

Es seien sämtliche Kosten des

Verfahrens vor Kantonsgericht sowie des Verfahrens vor Obergericht den

Gesuchstellern aufzuerlegen und es sei dem Gesuchsgegner eine angemessene

Parteientschädigung für beide Verfahren zuzusprechen.

3.

Es sei eine mündliche

(Vergleichs-)Verhandlung durchzuführen.

Anträge der Berufungsbeklagten

(gemäss Eingabe vom 27. September 2021, act. 26, sinngemäss):

1.

Es sei die Berufung des

Gesuchsgegners und Berufungsklägers vom 16. August 2021 vollumfänglich

abzuweisen.

2.

Es sei die Verfügung des

Kantonsgerichts Glarus vom 15. Juli 2021 zu bestätigen.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zulasten des Gesuchsgegners und

Berufungsklägers.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

1.

1.1 Die am 14. Oktober

2013 in [...] verstorbene D.______ (nachfolgend Erblasserin) setzte in ihrer

letztwilligen Verfügung als Erben ihre Nichten B.______ und C.______ sowie

den inzwischen verstorbenen Neffen E.______ (nachfolgend: Geschwister

B.C.E.______) ein; zudem beauftragte die Erblasserin Rechtsanwalt A.______

als Willensvollstrecker (vgl. act. 2/4).

1.2 Mit Eingabe vom 20.

April 2021 erhoben B.______ und C.______ beim Kantonsgerichtspräsidenten

Aufsichtsbeschwerde und verlangten darin insbesondere die Absetzung von

Rechtsanwalt A.______ als Willensvollstrecker (vgl. act. 1).

1.3 Der

Kantonsgerichtspräsident setzte mit Verfügung vom 15. Juli 2021 den

Willensvollstrecker ab (vgl. act. 15).

1.4 Gegen diese Verfügung

erhob Rechtsanwalt A. mit Eingabe vom 16. August 2021 beim Obergericht

Berufung (act. 18 resp. act. 24).

2.

2.1 Die Verfügung des

Kantonsgerichtspräsidenten vom 15. Juli 2021 (ZG.2021.00329) ist in analoger

Anwendung der ZPO im summarischen Verfahren ergangen (vgl. act. 15 S. 4 Ziff.

2). Entsprechend ist diese Verfügung analog nach Art. 308 ZPO mit Berufung

anfechtbar.

2.2 Die Berufung wurde

frist- und formgerecht erhoben (vgl. act. 17 i.V.m. act. 19). Der

Berufungskläger leistete den verlangten Kostenvorschuss fristgemäss

(vgl. act. 20 i.V.m. act. 22).

Der für eine Berufung in einer

vermögensrechtlichen Angelegenheit vorausgesetzte Streitwert von CHF 10'000.—

ist vorliegend erreicht (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch act.

15 S. 17 f. Ziff. 10).

Das Obergericht ist zuständig für

die Behandlung der Berufung (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. c GOG, GS III A/2).

2.3

2.3.1 Der Berufungskläger

vertritt die Ansicht, dass nicht der Kantonsgerichtspräsident, sondern die

KESB zuständig sei für Aufsichtsbeschwerden gegen die Mandatsführung eines

Willensvollstreckers (vgl. act. 24 S. 2 f. und act. 31 S. 2).

2.3.2 Der

Kantonsgerichtspräsident bejaht in der angefochtenen Verfügung vom

15. Juli 2021 seine Zuständigkeit zur Behandlung von

Aufsichtsbeschwerden gegen einen Willensvollstrecker, dies in analoger

Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1), was auch langjähriger

kantonaler Praxis entspreche (vgl. act. 15 S. 4 Ziff. 2).

Die Vorinstanz weist zu Recht

darauf hin, dass die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums für die

Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen einen Willensvollstrecker einer

langjährigen und gefestigten Praxis entspricht. So wurde im Zuge der

Revision des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, GS III A/2) unter Hinweis

auf die bereits bestehende langjährige Praxis Art. 7 Abs. 1 EG ZPO (GS III

C/1) mit Bst. h bezüglich der Aufsicht über die Willensvollstrecker und mit

Bst. i betreffend Aufsicht über den Erbschaftsliquidator ergänzt (vgl.

Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus 2021, 2. Teil, S. 47 und

65). Diese Vorlage wurde unverändert an der Landsgemeinde vom 5. September

2021 angenommen und wird voraussichtlich auf den 1. Juli 2022 in Kraft

treten.

Die bisherige Praxis ist aufgrund

der folgenden Überlegungen gerechtfertigt:

Art. 7 EG ZPO (GS III C/1)

regelt, für welche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das

Kantonsgerichtspräsidium im summarischen Verfahren «insbesondere» zuständig

ist. Es handelt sich somit nicht um eine abschliessende Aufzählung.

Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO

(GS III C/1) entscheidet das Kantonsgerichtspräsidium im summarischen

Verfahren namentlich über die «Anordnung der amtlichen Liquidation einer

Erbschaft (Art. 593 ff. ZGB)». Daneben werden dem Kantonsgerichtspräsidium in

Art. 7 Abs. 1 EG ZPO (GS III C/1) weitere Zuständigkeiten für erbrechtliche

Angelegenheiten, nämlich für die folgenden, zugewiesen: Entgegennahme von

mündlichen letztwilligen Verfügungen (Art. 507 ZGB), Bestellung eines

Vertreters für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB), Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 ZGB), Losbildung (Art. 611 ZGB) sowie der Entscheid über die Versteigerungs- oder Teilungsart vor Anhebung des Erbteilungsprozesses (Art. 612 f. ZGB).

Es ist hervorzuheben, dass die Verweise auf die Artikel des Zivilgesetzbuches

in den erwähnten Bestimmungen des EG ZPO (GS III C/1) enthalten sind.

Es kann somit bereits

festgehalten werden, dass das kantonale Recht nicht alle erbrechtlichen

Aufgaben der KESB zuweist. Art. 9a Abs. 4 EG ZGB (GS III B/1/1) stellt zwar

eine Generalklausel dar, d.h. die KESB ist dann zuständig, wenn das kantonale

Recht die in Frage stehende erbrechtliche Aufgabe nicht einer anderen Behörde

zuweist. Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums

jedoch – wie von der Vorinstanz richtig erkannt – bereits aus Art. 7 Abs. 1

Bst. b EG ZPO (GS III C/1). Diese Spezialbestimmung geht der Generalklausel

von Art. 9a Abs. 4 EG ZGB (GS III B/1/1) vor. Entgegen der Vorinstanz liegt

jedoch in Bezug auf die Zuständigkeit für die Aufsicht über die

Willensvollstrecker keine zu füllende Gesetzeslücke vor. Vielmehr umfasst

Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1) gemäss einer systematischen

Gesetzesauslegung auch die Aufsicht über die Willensvollstrecker. Die

Willensvollstrecker stehen nämlich nach Art. 518 Abs. 1 ZGB, soweit der

Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen

Erbschaftsverwalters. Gemäss praktisch einhelliger Lehre und Praxis ist damit

der Verweis auf den Erbschaftsliquidator gemäss Art. 595 ZGB gemeint. Daraus

folgt, dass gemäss Art. 595 Abs. 3 ZGB nebst dem Erbschaftsliquidator auch

der Willensvollstrecker einer Behördenaufsicht unterworfen ist und ein

entsprechendes Beschwerderecht der Erben besteht, wie bereits die Vorinstanz

zutreffend festgehalten hat (vgl. act. 12 S. 2 f. Ziff. 2

m.H.; vgl. z.B. auch Urteil BGer 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.1; Karrer/Vogt/Leu,

in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Rz. 1 und 97 zu Art. 518; Rz.

61 zu Art. 554; Rz. 20 zu Art. 595).

Art. 595 Abs. 1 und 3 ZGB haben

den folgenden Wortlaut:

«1 Die amtliche Liquidation wird von der

zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren

Erbschaftsverwaltern durchgeführt.

2 (…).

3 Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der

Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm

beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.»

Aus dem Wortlaut von Art. 595

Abs. 1 und 3 ZGB kann gefolgert werden, dass die gleiche Behörde für die

Beauftragung und Aufsicht des mit der amtlichen Liquidation beauftragten

Erbschaftsverwalters zuständig ist, sofern das kantonale Recht nicht

ausdrücklich eine davon abweichende Regelung trifft (vgl. Art. 54 SchlT

ZGB; Karrer/Vogt/Leu, a.a.O.,

Rz. 32 zu Art. 595).

Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO

(GS III C/1) entscheidet das Kantonsgerichtspräsidium im summarischen

Verfahren über die «Anordnung der amtlichen Liquidation einer Erbschaft (Art.

593 ff. ZGB)». Der Gesetzeswortlaut verweist dabei explizit auf die Art. 593

ff. ZGB, womit der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, dass auch die Aufsicht

(Art. 595 Abs. 3 ZGB) in die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums

fällt. Aufgrund der Verweisung von Art. 518 Abs. 3 ZGB auf Art. 595 Abs. 3

ZGB ist letztere Bestimmung – wie bereits erwähnt – auch die rechtliche

Grundlage für die Aufsicht über die Willensvollstrecker. Diese ist somit von

der Kompetenzzuweisung in Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1) ebenfalls

erfasst. Diese Spezialregelung geht folglich der allgemeinen

Kompetenzzuweisung an die KESB in Art. 9a Abs. 4 EG ZGB (GS III B/1/1) vor.

Auch aus Art. 108 Abs. 2 EG ZGB

(GS III B/1/1) lässt sich die Zuständigkeit der KESB für die Aufsicht über

die Willensvollstrecker nicht ableiten. Art. 108 Abs. 2 EG ZGB (GS III B/1/1)

hält fest, dass die KESB auch in Fällen von Artikel 554 ZGB die

Erbschaftsverwaltung anordnet, die in Artikel 555 ZGB vorgesehenen

öffentlichen Aufforderungen erlässt und allfällige weitere Massregeln zur Sicherung

des Erbganges trifft. In der Gesetzessystematik befindet sich diese

Bestimmung im EG ZGB (GS III B/1/1) unter dem Titel «Sicherung des Erbganges

(Art. 551 ff. ZGB)» und verweist damit auf den Abschnitt «Die

Sicherungsmassregeln» von Art. 551–559 ZGB. Die Aufsicht über den

Willensvollstrecker stellt keine Sicherungsmassregel dar und ist auch nicht

in diesem Teil des ZGB geregelt, sondern ergibt sich aus Art. 595 Abs. 3 ZGB.

Aus Art. 108 Abs. 2 EG ZGB (GS III B/1/1) kann daher weder gestützt auf eine wörtliche

Auslegung noch aufgrund einer systematischen Auslegung die Zuständigkeit der

KESB für die Aufsicht über die Willensvollstrecker abgeleitet werden. Eine

solche kann auch nicht aus Art. 110 Abs. 2 EG ZGB (GS III B/1/1)

abgeleitet werden. Gemäss dieser Bestimmung muss die KESB dem bestellten

Willensvollstrecker darüber sofort Mitteilung machen und bei Annahme des

Auftrages die im Gesetz vorgesehenen Verrichtungen und Befugnisse übertragen

(vgl. Art. 517 und 518 ZGB). Diese Bestimmung äussert sich nicht zur

Aufsicht. Im Einzelfall kann gerade einer funktionierenden Aufsicht dienen,

wenn die Einsetzung und Aufsicht von unterschiedlichen Behörden vorgenommen

wird. Bei der Einsetzung des Willensvollstreckers kommt hinzu, dass dieser

vom Erblasser ernannt wird; der KESB kommt bei der Auswahl des

Willensvollstreckers und der Übertragung der «Verrichtungen und Befugnisse»

keinerlei Ermessen zu.

Bei dieser Sachlage ist daher

folgerichtig, dass der Kantonsgerichtspräsident gestützt auf Art. 7 Abs. 1

Bst. b EG ZPO (GS III C/1) der langjährigen Praxis entsprechend sich zur

Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde für sachlich zuständig

erklärt hat.

Die vom Berufungskläger

geäusserten Bedenken, wonach sich ein zivilprozessuales Verfahren für ein

Aufsichtsverfahren nicht eigne (vgl. act. 31 S. 2), sind unbegründet.

Insbesondere gilt bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der

Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 255 Bst. b ZPO).

Im Rahmen der Geltung des

uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes erfolgt die Sachverhaltsermittlung

von Amtes wegen im öffentlichen Interesse, um möglichst ein mit den

wirklichen Verhältnissen übereinstimmendes Urteil zu garantieren. Hingegen

verpflichtet der einfache (oder soziale) Untersuchungsgrundsatz nicht zur eigentlichen

Erforschung des Sachverhaltes, sondern dient in erster Linie dazu, eine

unbeholfene oder die schwächere Partei zu unterstützen (vgl. Urteil BGer

4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1 m.H.).

Die Aufsichtsbehörde kann nicht

nur auf Beschwerde eines materiell an der Erbschaft Beteiligten, sondern auch

von Amtes wegen, sei es auf Anzeige durch einen unbeteiligten Dritten oder

infolge sonstwie gemachter Wahrnehmungen, gegen den Willensvollstrecker

einschreiten (vgl. BGE 90 II 376 E. 3). Grund dafür ist das allgemeine, über

den konkreten Fall hinausgehende öffentliche Interesse daran, dass

Willensvollstrecker ihre Aufgaben pflichtgemäss erfüllen. Entsprechend hat

das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde so ausgestaltet zu sein, dass

möglichst ein gestützt auf die wirklichen Verhältnisse erfolgender Entscheid

garantiert ist. Folglich gilt bei Aufsichtsbeschwerden gegen

Willensvollstrecker der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz.

Für das vorliegende

Berufungsverfahren bedeutet dies, dass Noven uneingeschränkt zu

berücksichtigen sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil BGer 5A_770/2018

vom 6. März 2019 E. 3.2 m.H.).

2.4. Der Berufungskläger

macht ferner geltend, die Berufungsbeklagten seien nicht berechtig gewesen

seien, eine Aufsichtsbeschwerde gegen ihn als Willensvollstrecker zu erheben

(vgl. act. 24 S. 3 und act. 31 S. 2 f.).

Ausserdem bemängelt er, dass der

Rechtsnachfolger des verstorbenen Miterben E.______ † nicht ins

(vorinstanzliche) Verfahren einbezogen worden sei (vgl. act. 24 S. 3 f. und

act. 31 S. 2 f.).

Auch diesen Einwendungen kann

nicht gefolgt werden. Die Berufungsbeklagten waren als Erben gestützt auf

Art. 518 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB befugt, gegen den

Berufungskläger als Willensvollstrecker beim Kantonsgerichtspräsidenten

Aufsichtsbeschwerde zu erheben.

Ein allfälliger Rechtsnachfolger

von E.______ † war ins vorinstanzliche resp. vorliegende Verfahren nicht

einzubeziehen (vgl. Urteil BGer 5A_986/2018 vom 7. Januar 2020 E.

4.4.4).

2.5 Da (auch) die

(übrigen) Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung

einzutreten (vgl. Art. 59 ZPO).

3.

3.1 Mit Berufung kann

geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet

und/oder den Sachverhalt nicht richtig festgestellt (vgl. Art. 310 ZPO).

Der Berufungskläger macht

sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig

festgestellt und/oder das Recht nicht richtig angewendet (siehe unten Ziff.

4).

3.2 Die Sache ist

spruchreif. Hinzu kommt, dass die Berufungsbeklagten auf eine

Vergleichsverhandlung verzichten wollten, da aus ihrer Sicht keine Lösung zu

erwarten gewesen wäre (vgl. act. 34).

Es ist in der Folge ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden (vgl. Art.

316 Abs. 1 ZPO).

4.

4.1

4.1.1 Die Vorinstanz sieht

es als erstellt an, dass der Berufungskläger seiner ihm als

Willensvollstrecker obliegenden Pflicht, die erforderlichen Unterlagen für

das Steuerinventar einzureichen (vgl. Art. 180 StG, GS VI C/1/1), nicht

nachkam (vgl. act. 15 S. 7 ff. Ziff. 6.1).

Weiter habe der Berufungskläger

pflichtwidrig gehandelt, indem er untätig geblieben sei, nachdem ihm am 18.

September 2018 die provisorische Erbschaftssteuerrechnung in der Höhe von

CHF 347'116.05 für alle Erben und Vermächtnisnehmer zugestellt worden

sei. Der Berufungskläger habe weder Einsprache erhoben, noch habe er die

Rechnung bezahlt. Auch auf die Zahlungserinnerung vom 6. März 2019 mit dem

Hinweis, dass nach Ablauf der ordentlichen Zahlungsfrist Verzugszinsen von

4.5 % anfallen würden, habe der Berufungskläger nicht reagiert. Die

provisorisch veranlagte Erbschaftssteuer in der Höhe von CHF 347'116.05

sei schliesslich am 6. Januar 2021 von den Gesuchstellerinnen bezahlt worden

(vgl. act. 15 S. 7 ff. Ziff. 6.1).

Der Berufungskläger sei nicht

sorgfältig und vorausschauend mit dem Nachlass umgegangen. Er habe durch

Auszahlungen aus dem Nachlass an sich selber und die Erben

Liquiditätsprobleme verursacht. Dabei sei schon der Betrag, den der

Berufungskläger nach eigenen Angaben dem zwischenzeitlich verstorbenen Erben

E.______ † als Vorschuss aus dem Nachlass ausbezahlt habe, höher gewesen als

die provisorisch erhobene Erbschaftssteuer von CHF 347'116.05

(vgl. act. 15 S. 9 Ziff. 6.1.3 und S. 11 f. Ziff. 6.2.2).

Zudem habe der Berufungskläger

kein Nachlassinventar erstellt und damit eine allgemeine Pflicht des

Willensvollstreckers verletzt (vgl. act. 15 S. 7 ff. Ziff. 6.1).

4.1.2 Der Berufungskläger

bringt vor, dass die Einreichung eines vollständigen Steuerinventars unmöglich

gewesen sei, weil kein verwendbares Inventar des Treuhänders X.______ für den

Nachlass G.______ † resp. des Erbschaftsamtes Luzern vorgelegen habe. Die

Erblasserin und F.______ † seien Erbinnen von G.______ † gewesen. Treuhänder

X.______ habe das Vermögen von F.______ † verwaltet und die Abwicklung der

Teilung des Nachlasses von G.______ † zwischen F.______ † und der Erblasserin

resp. deren Erben (Geschwister B.C.E.______) blockiert. Die Teilung des

Nachlasses von G.______ † sei immer noch nicht abgeschlossen. Das

Erbschaftsamt Luzern habe entschieden, dass der Nachlass von F.______ †, die

am 16. Februar 2016 gestorben sei, an die Stadt und den Kanton Luzern falle,

was zu einer «zivilrechtlichen Klageflut» der gesetzlichen Erben (Geschwister

B.C.E.______) geführt habe. Die betreffende Streitigkeit sei 2019 beendet

worden (vgl. act. 24 S. 4 f. und 13).

Nach einem einlässlichen Gespräch

zwischen ihm (dem Berufungskläger) und dem Leiter der Abteilung

Spezialsteuern, Y.______, habe die Steuerverwaltung des Kantons Glarus [nachfolgend

Steuerverwaltung] im Jahr 2018 eine provisorische Veranlagung vorgenommen.

Y.______ habe ausgeführt, dass es sich um ein übliches Vorgehen in

vergleichbaren Fällen handle, zum Vorteil der Erben. Die Steuer sei nicht

bezahlt worden, weil dies im Jahr 2018 zu einem «Liquidationsengpass» geführt

hätte. Damals seien CHF 300'000.— zurückbehalten worden für die Kosten des

Prozesses betreffend den Nachlass von F.______ †. Dann sei der Todesfall

E.______ † hinzugekommen, wodurch das Nachlassvermögen blockiert worden sei.

Nach seiner Erinnerung hätten die Erben von ihm nie die Bezahlung der

Erbschaftssteuer verlangt. Jedenfalls sei diesbezüglich nichts dokumentiert.

Über eine angebliche Bezahlung der Steuern durch die Berufungsbeklagten sei

er nicht orientiert worden. Act. 3/7 [gemeint ist wohl act. 2/7] belege eine

Zahlung nicht nachvollziehbar (vgl. act. 24 S. 5 f. und act. 31 S. 6).

Das Hauptaktivum des Nachlasses

der Erblasserin habe aus deren Erbanteil am Nachlass von G.______ † bestanden.

Die Zahlungen an E.______ † hätten vorgenommen werden müssen, da anderenfalls

Pfändungen wegen dessen Schulden erfolgt wären. Er (der Berufungskläger) habe

ausschliesslich Akontozahlungen entsprechend seinen Aufwendungen bezogen. Das

Vorgehen in Sachen F.______ † sei «prinzipiell erfolgreich» gewesen, hätten

doch immerhin 15 % des Nachlasses beansprucht werden können. Die

Steuerverwaltung habe keine Inkassobemühungen unternommen. Sein Vorgehen habe

der damaligen Interessenlage der Berufungsbeklagten entsprochen (vgl. act. 24

Sachverhalt

S. 6).

4.1.3

Erwägungen

4.1.3.1

Im Recht liegt ein

Schreiben der Steuerverwaltung vom 16. Oktober 2020 an B.______, in welchem

der Ablauf des betreffenden Erbschaftssteuerverfahrens aufgezeigt wird (vgl.

Dispositiv

act. 3). Demnach ersuchte die Steuerverwaltung den Berufungskläger mit

Schreiben vom 28. Oktober 2013, ihr innert 30 Tagen zwecks

Inventaraufnahme Angaben und Belege zum Vermögen der Erblasserin zukommen zu

lassen (vgl. act. 3/1). Nach den Angaben der Steuerverwaltung reichte der Berufungskläger

jedenfalls bis am 16. Oktober 2020 solche Unterlagen nicht ein, obwohl er

mehrmals daran erinnert wurde (vgl. act. 3 und act. 3/2 ff.). In der Folge

nahm die Steuerverwaltung im Jahr 2018 eine provisorische

Erbschaftssteuerveranlagung vor und stellte dem Berufungskläger mit

Einschreiben vom 18. September 2018 die Steuerrechnung zu (vgl. act. 3

und 3/7). Den Angaben der Steuerverwaltung ist zu entnehmen, dass der

Berufungskläger für die Begleichung dieser Rechnung jedenfalls bis am 16.

Oktober 2020 nicht besorgt war, obwohl er mit Schreiben vom 6. März 2019

daran erinnert und dabei auch explizit auf die Verzugszinspflicht

hingewiesen wurde (vgl. act. 3 und act. 3/8).

Aufgrund der soeben dargelegten

Aktenlage bestehen keine Zweifel daran, dass der Berufungskläger der

Steuerverwaltung trotz erstmals im Oktober 2013 erfolgter und danach

aufrechterhaltener Aufforderung keine Unterlagen für die Inventaraufnahme

betreffend den Nachlass der Erblasserin einreichte. Ebenso steht fest, dass

er sich seit September 2018 auch nicht um die Bezahlung der Erbschaftssteuer

kümmerte.

4.1.3.2 Zudem reichten die

Berufungsbeklagten ein an den Berufungskläger adressiertes, vom 2. Dezember

2013 datiertes Schreiben von X.______ ein. Darin führt X.______ aus, dass er

dem Berufungskläger beiliegend den Fragebogen 2012 für die Erbengemeinschaft

G.______ † sende, woraus die steuerpflichtigen Einkommens- und

Vermögensanteile der Erblasserin am unverteilten Nachlass per 31.12.2012

ersichtlich seien. X.______ bat den Berufungskläger, diesen Fragebogen an die

zuständigen Steuerbehörden des Kantons Glarus weiterzuleiten (vgl. act.

38/2).

Mit diesem Schreiben ist

dokumentiert, dass der Berufungskläger jedenfalls seit Ende 2013 über

aussagekräftige Unterlagen betreffend den der Erblasserin zustehenden

Erbanteil am Nachlass von G.______ † verfügte.

4.1.4 Der Berufungskläger

war als Willensvollstrecker gestützt auf Art. 180 StG (GS VI C/1/1)

verpflichtet, die Unterlagen für die Inventaraufnahme betreffend den Nachlass

der Erblasserin bei der Steuerverwaltung einzureichen.

Indem der Berufungskläger der

Steuerverwaltung keine Unterlagen zum Vermögen der Erblasserin einreichte

(siehe oben Ziff. 4.1.3), verletzte er die Mitwirkungspflicht nach Art. 180

StG (GS VI C/1/1), wie schon die Vorinstanz korrekt feststellte

(vgl. act. 15 S. 7 ff. Ziff. 6.1).

Nach Art. 518 Abs. 2 ZGB gelten

Willensvollstrecker insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten,

wozu auch die mit steuerlichen Belangen verbundenen Aufgaben gehören (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Rz. 33 ff. zu

Art. 518).

In analoger Anwendung von Art.

398 Abs. 2 OR hat der Willensvollstrecker für die getreue und sorgfältige

Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts einzustehen (vgl. BGE 144 III 217

E. 5.2.2).

Im Rahmen der Pflicht nach Art.

518 Abs. 2 ZGB (i.V.m. Art. 398 Abs. 2 OR), die Erbschaft sorgfältig zu

verwalten, war der Berufungskläger auch für die Abwicklung der provisorischen

Erbschaftssteuer verantwortlich, dies zudem fristgerecht, um Verzugszinsen zu

vermeiden. Hierfür hätte es der Berufungskläger vorweg aber nicht zu

Liquiditätsproblemen kommen lassen dürfen. Diese ergaben sich vorliegend

daraus, dass er hohe Auszahlungen aus dem Nachlass an die Erben, insbesondere

an E.______ †, aber auch an sich selber tätigte (vgl. act. 15 S. 7 ff.

Ziff. 6.1). Der Berufungskläger verhielt sich dadurch pflichtwidrig,

indem er nicht für die termingerechte Bezahlung der Erbschaftssteuer aus dem

Nachlass besorgt war, sodass Verzugszinsen zu laufen begannen.

4.2

4.2.1 Die Vorinstanz

stellte fest, der Berufungskläger habe als Willensvollstrecker und

Rechtsanwalt seine Rechenschaftspflicht sowie die Gleichbehandlungspflicht

massiv verletzt: Der Berufungskläger habe nach eigenen Angaben zuerst sein

Honorar gedeckt und dem Erben E.______ † CHF 543'337.03, den

Berufungsbeklagten hingegen erst je CHF 141'837.03 aus dem Nachlass

ausbezahlt, wobei er die Berufungsbeklagten nicht über die höheren

Auszahlungen an den Erben E.______ † informiert habe. Der

Berufungskläger sei immer noch der Auffassung, dass E.______ † seine

Miterbinnen über die erhaltenen Vorschüsse hätte informieren müssen. Damit

habe der Berufungskläger seine Pflicht, den Erben jährlich einen

Rechenschaftsbericht vorzulegen, der über sämtliche Tätigkeiten des

Willensvollstreckers samt bezogener Entschädigung und über den Stand des

Nachlasses Aufschluss gibt, nicht erfüllt. Die einzige in den Akten liegende

Zwischenabrechnung, die der Berufungskläger überhaupt erst erstellt habe,

nachdem die Erben ihn mehrfach dazu aufgefordert hätten, erfülle die

genannten Anforderungen an einen Rechenschaftsbericht bei Weitem nicht. Da

sich diese Zwischenabrechnung von 2019 zurück bis auf 2013 beziehe, sei davon

auszugehen, dass es sich dabei um die einzige vom Berufungskläger erstellte

Zwischenabrechnung handle. Ob das vom Berufungskläger geltend gemachte

Honorar von CHF 186'953.10 [das im Umfang von jedenfalls CHF 180'000.—

bereits aus dem Nachlass bezogen wurde; siehe dazu act. 2/8 S. 4]

gerechtfertigt sei, könne und müsse bei einer Aufsichtsbeschwerde nicht

beurteilt werden (vgl. act. 15 S. 10 ff. Ziff. 6.2).

4.2.2 Nach der Darstellung

des Berufungsklägers in der Berufungsschrift liegt eine «Art

Mikroerbengemeinschaft» vor. Er sei als Willensvollstrecker mit den Erben in

stetigem Kontakt gestanden. Die Erben seien Geschwister und hätten sich

regelmässig getroffen. Es hätten mehrfach ausgedehnte Besprechungen

stattgefunden, insbesondere in Luzern. Man habe sich auch persönlich gut

gekannt und habe dementsprechend kameradschaftlich miteinander verkehrt, also

mündlich und telefonisch. Es seien alle relevanten Belange besprochen, alle

gewünschten Dokumente, insbesondere Bankauszüge, abgegeben und Auskünfte

erteilt worden. Die Erben seien direkt dokumentiert und informiert gewesen.

Der Nachlass sei «völlig statisch und auch nicht komplex» gewesen. Das

Vertrauensverhältnis zu ihm als Willensvollstrecker sei bestens gewesen,

anderenfalls wäre er auch nicht mit einem Anwaltsmandat «von enormem

Streitwert und fachlich höchsten Ansprüchen» betraut worden (vgl. act. 24 S.

6 ff. und act. 31 S. 3 ff.).

Im Widerspruch dazu führt der

Berufungskläger in der Replik vom 12. November 2021 aus, B.______ und

E.______ † seien «stets auf unablässigem Konfrontations- und Kampfkurs»

gewesen. E.______ † habe ihn einlässlich mit seinen Feststellungen und

Erkenntnissen konfrontiert. Er (der Berufungskläger) sei vor allem in der

Angelegenheit F.______ † auch von B.______ kritisiert worden, die eine

zusätzliche Anwältin engagiert habe (vgl. act. 31 S. 9).

E.______ † habe sich in «argen

Finanznöten» befunden, was den Berufungsbeklagten bekannt gewesen sei. Es sei

«absolut plausibel», dass die Vorbezüge von E.______ † für die

Schuldentilgung hätten verwendet werden müssen. Die Rückfrage beim

Betreibungsamt habe klar ergeben, dass die Beteiligung von E.______ † am

Nachlass der Erblasserin bekannt gewesen sei, eine Pfändung [seiner

diesbezüglichen erbrechtlichen Ansprüche] aber unterblieben sei, weil

E.______ † das Geld jeweils in bar beigebracht habe. Es sei somit vollkommen

klar und evident gewesen, dass im Falle der Nichtgewährung von

Akontozahlungen an E.______ † der Pfändungsbeschlag und –vollzug gedroht

habe. Dergestalt wären alle Aktivitäten jeweils blockiert worden. Von

irgendeiner Bevorzugung oder Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

könne keine Rede sein. Es sei ausschliesslich um die Vermeidung von

Pfändungen gegangen. Einer Zustimmung der Miterben habe er nicht bedurft. Es

habe sich um unvermeidliche Zahlungen gehandelt. Er (der Berufungskläger)

vermöge nicht nachzuvollziehen, weshalb er E.______ † nicht hätte vertrauen

sollen (vgl. act. 24 S. 8 ff. und act. 31 S. 3 und 7).

Die Honorarbezüge hätten sich

ausschliesslich nach dem getätigten Aufwand gerichtet. Dabei habe er

«unnötigen Formalismus» und damit «sinn- und nutzlose[n] Aufwand» vermieden,

was ihm nun gerade angelastet werde (vgl. act. 24 S. 10 f.).

4.2.3 Aufgrund der eigenen

Angaben des Berufungsklägers ist davon auszugehen, dass er E.______ † etwas

über CHF 540'000.—, den Berufungsbeklagten hingegen je nur etwas über CHF

140'000.—, also je etwa CHF 400'000.— weniger aus dem Nachlass ausbezahlte.

Dabei erfolgten die letzten Auszahlungen an die Berufungsbeklagten von je CHF

100'000.— am 22. Dezember 2015, wobei gleichentags CHF 60'000.— an

E.______ † ausbezahlt wurden. Von Juli 2016 bis November 2019 erfolgten nach

der Aufstellung des Berufungsklägers über 20 weitere Auszahlungen an E.______

†, insgesamt im Umfang von über CHF 360'000.— (vgl. act. 2/8). Der

Berufungskläger zahlte E.______ † die betreffenden Beträge nach eigenen

Angaben in bar aus, mit Ausnahme der letzten Auszahlung in Höhe von CHF

36'000.—, welche er direkt an das Betreibungsamt St. Gallen überwiesen

habe. Er wisse nicht, wozu E.______ † die in bar bezogenen Summen benötigt

habe (vgl. act. 2/8 und act. 24 S. 10).

In einem Schreiben vom 29.

November 2019 an die Berufungsbeklagten erwähnt der Berufungskläger, er habe

von E.______ † von Anfang an verlangt, dass er (E.______ †) das

Einverständnis der Berufungsbeklagten für Bezüge aus dem Nachlass einhole und

sie darüber orientiere, womit er (E.______ †) klar einverstanden gewesen sei.

Er (der Berufungskläger) sei davon ausgegangen, dass die Berufungsbeklagten

von den Finanznöten von E.______ † gewusst hätten, habe nunmehr aber Anlass

zur Annahme, dass dies eben gerade nicht der Fall gewesen sei. Er (der

Berufungskläger) habe mit C.______ telefoniert und aus diesem Gespräch

entnehmen können, dass sie keine Kenntnis von den erheblichen Bezügen von

E.______ † aus dem Nachlass gehabt habe (vgl. act. 2/8).

In einem Schreiben vom 11. März

2020 führt der Berufungskläger gegenüber den Geschwistern B.C.E.______ aus,

er (der Berufungskläger) müsse einräumen, es sei ein Fehler gewesen, die

Berufungsbeklagten nicht auf dem Laufenden zu halten über die aus dem

Nachlass erfolgten Zahlungen an E.______ †, auch wenn er sich seines

Erachtens berechtigterweise darauf verlassen habe, dass die

Berufungsbeklagten von E.______ † darüber informiert würden. Zumindest

B.______ habe auch über die Bankauszüge verfügt (vgl. act. 2/10 S. 1-3).

Schon mit E-Mail vom 12. Juni

2014 wies B.______ den Berufungskläger darauf hin, dass ihr Bruder, E.______

†, sie nicht vertrete; sie bat daher den Berufungskläger, sie betreffend

Informationen und Entscheide direkt zu kontaktieren. Hierauf antwortete der

Berufungskläger mit E-Mail vom 18. Juni 2014 (act. 2/11):

«Selbstverständlich ist Ihr Bruder nicht Ihr Stellvertreter, und Sie können

absolut sicher sein, dass ich dies beachte». Im Widerspruch zur eben

zitierten Aussage schreibt der Berufungskläger in den folgenden Zeilen, er

sei davon ausgegangen, dass die Berufungsbeklagten von ihrem Bruder über

dessen finanziellen Probleme und die aus dem Nachlass an ihn entrichtete

Auszahlung von CHF 100'000.— orientiert worden seien.

Damit aber ist erstellt, dass der

Berufungskläger die Berufungsbeklagten effektiv nicht über die aus dem

Nachlass an E.______ † getätigten Auszahlungen informierte, welche

Auszahlungen zudem die an die Berufungsbeklagten ausgerichteten Zahlungen um

mehrere hunderttausend Franken überstiegen. Insbesondere orientierte der

Berufungskläger die Berufungsbeklagten auch nicht über die von Juli 2016 bis

November 2019 erfolgten Barauszahlungen an E.______ † von insgesamt über

CHF 360'000.—.

Die in den Akten liegende einzige

Zwischenabrechnung, die der Berufungskläger überhaupt erst auf Verlangen der

Berufungsbeklagten im November 2019 nach bis dahin immerhin bereits

sechsjähriger Tätigkeit erstellte, benennt zurück bis ins Jahr 2013 einzig

die jährliche Gesamtarbeitszeit in Minuten (2013: 4415; 2014: 1990 usw.),

ohne jegliche Angaben zu den konkret getätigten Mühewaltungen (act. 2/8

S. 3). Es grenzt diese Aufzeichnung in Anbetracht der von ihm bis dahin

bezogenen Honorarsumme von CHF 180'000.— an Dreistigkeit (vgl. act. 2/8).

In Anbetracht dieser

Zwischenabrechnung sowie der Angaben des Berufungsklägers im Rahmen des

Berufungsverfahrens (siehe oben Ziff. 4.2.2), ist davon auszugehen, dass er

den Erben nicht jährlich (unaufgefordert) einen Rechenschaftsbericht

vorlegte.

4.2.4 Wie bereits

ausgeführt, hat der Willensvollstrecker die Erbschaft sorgfältig zu verwalten

(siehe oben Ziff. 4.1.4). Der Willensvollstrecker handelt im gemeinsamen

Interesse aller Erben, ist gegenüber den Erben zur Unparteilichkeit

verpflichtet, hat alle Erben an allen Informationen teilhaben zu lassen und

hat keinerlei Sonderinteressen einzelner Erben zu fördern (vgl. Urteil BGer

5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 9.1 m.H.).

Der Berufungskläger hat

offensichtlich Sonderinteressen von E.______ † gefördert, indem er ihm aus

dem unverteilten Nachlass über CHF 540'000.—, den Berufungsbeklagten hingegen

je nur gut CHF 140'000.— ausbezahlte (siehe oben Ziff. 4.2.3).

Entgegen der Ansicht des

Berufungsklägers war diese Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt zur

Vermeidung von Pfändungen, zumal die betreffenden Auszahlungen nach den

eigenen Angaben des Berufungsklägers ganz überwiegend in bar erfolgten und er

nicht wusste, wofür E.______ † das Geld verwendete (siehe oben Ziff. 4.2.3).

Folglich hat der Berufungskläger die Pflicht zur Gleichbehandlung verletzt,

wie schon die Vorinstanz richtigerweise feststellte (vgl. act. 15 S. 10 ff.

Ziff. 6.2).

Zudem informierte der

Berufungskläger die Berufungsbeklagten nicht über die erfolgten Auszahlungen

aus dem Nachlass an E.______ †, welche die an sie ausgerichteten Zahlungen

massiv überstiegen. Entgegen seiner Zusicherung im E-Mail vom 18. Juni 2014,

die Berufungsbeklagten laufend zu informieren, orientierte er die

Berufungsbeklagten dabei insbesondere nicht über die danach von Juli 2016 bis

November 2019 erfolgten Barauszahlungen an E.______ † im Umfang von insgesamt

über CHF 360'000.— (siehe oben Ziff. 4.2.3).

Damit hat der Berufungskläger die

Pflicht verletzt, alle Erben an allen Informationen teilhaben zu lassen.

Unerheblich ist dabei, ob B.______ Kenntnis von den Auszahlungen an E.______

† erlangte, indem sie sich irgendwann selber die betreffenden Bankauszüge

beschaffte (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, act. 15 S. 10 ff.

Ziff. 6.2).

Aus der (analog anwendbaren)

auftragsrechtlichen Abrechnungspflicht (Art. 400 Abs. 1 OR) folgt, dass der

Willensvollstrecker für seine eigenen Bemühungen eine detaillierte Abrechnung

zu erstellen hat, in welcher Vergütung, Spesen und Auslagen getrennt

ausgewiesen sind (BGE 144 III 217 E. 5.2.2 m.H.). Bei einem länger dauernden

Mandat ist der Willensvollstrecker zu einer periodischen, i.d.R. jährlichen

Vorlage einer detaillierten Abrechnung über seine geleistete Arbeit und

bezogene Entschädigung verpflichtet (Karrer/Vogt/Leu,

a.a.O., Rz. 32 zu Art. 517). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt

(vgl. act. 15 S. 10 Ziff. 6.2.1), untersteht ein Rechtsanwalt zudem auch bei

der Tätigkeit als Willensvollstecker anwaltlichen Berufspflichten.

Entsprechend können die Erben auch gestützt auf Art. 12 Bst. i BGFA jederzeit

eine detaillierte Rechnung verlangen und hat der als Willensvollstrecker

tätige Rechtsanwalt dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. Urteil BGer

2C_1086/2016 vom 10. Mai 2017 E. 2.1, 4.1 und 4.3).

Die in den Akten liegende, vom

Berufungskläger auf Verlangen der Berufungsbeklagten erstellte

«Zwischenabrechnung» (vgl. act. 2/8) genügt den Anforderungen an eine

detaillierte Rechnung offensichtlich nicht, kann doch daraus betreffend

ausgeführte Tätigkeiten schlicht nichts entnommen werden (siehe oben Ziff.

4.2.3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. act. 15 S. 10 ff.

Ziff. 6.2) bleibt damit festzuhalten, dass der Berufungskläger

pflichtwidrig nie inhaltlich zureichende Rechenschaftsberichte resp.

Zwischenabrechnungen erstellte.

Wie bereits die Vorinstanz

ausführte, hat indes der Willensvollstrecker bei längerdauerndem Mandat den

Erben unaufgefordert jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen (vgl.

act. 15 S. 10 Ziff. 6.2.1 m.H.). Auch diese Pflicht verletzte der

Berufungskläger (siehe oben Ziff. 4.2.3).

Bereits diese bis dahin

behandelten Versäumnisse und eklatanten Pflichtverletzungen genügen vollauf,

um dem Berufungskläger im Sinne des angefochtenen Entscheids dessen Mandat

als Willensvollstrecker per sofort zu entziehen (siehe dazu eingehend unten

Ziff. 5). Gleichwohl wird im Folgenden noch auf weitere Unzulänglichkeiten in

der bisherigen Mandatsführung des Berufungsklägers eingegangen.

4.3

4.3.1 Die Vorinstanz

erkannte weiter, dass der Berufungskläger sich auch dadurch pflichtwidrig

verhalten habe, weil er wiederholt gegen die Wünsche der Erben gehandelt

habe: Er habe entgegen dem Willen der Erben Vorkehrungen zum Verkauf von

Liegenschaften getroffen, die sich im Nachlass befinden. Zudem habe er den Vollzug

eines partiellen Teilungsvertrags zwischen den Berufungsbeklagten und dem

Teilungsamt Luzern betreffend den Nachlass von G.______ †, dessen Erbin die

Erblasserin war, vereitelt (vgl. act. 15 S. 12 ff. Ziff. 6.3).

4.3.2 Der Berufungskläger

macht geltend, ihm obliege als Willensvollstrecker die Vollstreckung der

letztwilligen Verfügung der Erblasserin, wonach der Garten auf der Südseite

der [...] nicht überbaut werden dürfe, ein Bauverbot im Grundbuch einzutragen

sei und ein Verkauf nur an gebürtige Schweizer erfolgen dürfe. Es handle sich

dabei um Bedingungen und Auflagen i.S.v. Art. 482 ZGB, die weder

widerrechtlich noch unsittlich, sondern für den Willensvollstrecker und die

Erben verbindlich seien. Die Erben würden einen Verkauf der betreffenden Liegenschaften

wollen, nun aber plötzlich das Gegenteil behaupten, um die Bedingungen und

Auflagen i.S.v. Art. 482 ZGB nicht einhalten zu müssen, wenn er als

Willensvollstrecker abgesetzt wäre. Die Erben würden durch dieses Verhalten

gegen Treu und Glauben verstossen. Sie hätten hinter seinem Rücken die

Liegenschaften zum Verkauf ausgeschrieben. Ihm sei als Willensvollstrecker

nichts anderes übrig geblieben, als zu intervenieren. Dabei habe er nicht

beabsichtigt, die Liegenschaften selbstständig zu verkaufen, was er auch gar

nicht hätte tun können. Es sei ihm primär darum gegangen, das grundbuchliche

Überbauverbot zu stipulieren sowie einen zulässigen Käufer zu präsentieren,

«entsprechend dem wirklichen Verkaufswillen der Erben» (vgl. act. 24 S. 11

ff. und act. 31 S. 2 f. und 9 f.).

4.3.3 In den Akten liegt

ein Einschreibebrief der Geschwister B.C.E.______ vom 16. Juni 2020 an

den Berufungskläger (act. 2/12). Darin kritisieren die Geschwister, dass er

das Wohnhaus und die Liegenschaften in [...] zum Verkauf ausgeschrieben habe,

ohne sich mit ihnen vorgängig abzusprechen; zugleich forderten sie den

Berufungskläger auf, den Verkauf sowie sein «eigenmächtiges Handeln

unverzüglich zu stoppen».

Zuvor hatte der Berufungskläger

in einem Schreiben vom 11. März 2020 an die Geschwister B.C.E.______

ausgeführt, er habe sie in die Teilung einbeziehen wollen, was ein Fehler

gewesen sei. Er benötige ihre Mitwirkung überhaupt nicht (vgl. act. 2/10 S.

4).

Vor diesem Hintergrund und unter

Berücksichtigung der Ausführungen des Berufungsklägers im Berufungsverfahren

(siehe oben Ziff. 4.3.2) ist davon auszugehen, dass er entgegen dem

geäusserten Willen der Berufungsbeklagten Vorkehrungen zum Verkauf von

Liegenschaften traf resp. aufrechterhielt.

4.3.4 Der

Willensvollstrecker ist verpflichtet, sich nach den Wünschen der Erben zu

erkundigen und ihnen bei seinem Vorgehen mit Blick auf die Teilung

grundsätzlich Rechnung zu tragen (BGE 115 II 323 E. 2b m.H.).

Wie bereits die Vorinstanz

ausführte (vgl. act. 15 S. 13 Ziff. 6.3.1 m.H.), darf der Willensvollstrecker

somit, im Rahmen der Ausführung der Erbteilung, Liegenschaften aus dem

Nachlass nicht gegen den aktuellen geäusserten Willen der Erben verkaufen,

auch wenn sie zuvor der Durchführung eines Freihandverkaufes zugestimmt haben.

Davon geht nun auch der Berufungskläger aus (siehe oben Ziff. 4.3.2).

Bei dieser Ausganglage gibt es

aber auch keinen Grund dafür, dass der Willensvollstrecker Vorkehrungen zum

Verkauf von Erbschaftssachen trifft, wenn die Erben dies ablehnen. Vielmehr

können die Erben ein berechtigtes Interesse daran haben, dass

Erbschaftssachen ihnen zugewiesen werden, auch um sie nachher ohne Mitwirkung

des Willensvollstreckers verkaufen zu können. Es geht dabei namentlich um die

Vermeidung von zusätzlichen Kosten, die Beschleunigung der Erbteilung oder um

Fälle, in denen die Verbindlichkeit von Auflagen und Bedingungen i.S.v. Art.

482 ZGB strittig ist. Dabei schliesst die verlangte Zuweisung von

Erbschaftssachen an einen Erben Massnahmen des Willensvollstreckers zur

Vollstreckung des Willens der Erblasserin nicht aus. Vorliegend hätte der

Berufungskläger allerdings im Hinblick auf eine allfällige Eintragung eines

Bauverbots (siehe oben Ziff. 4.3.2) schon längstens tätig werden können, wenn

er von der Verbindlichkeit der betreffenden Auflage resp. Bedingung ausging.

Sogar wenn die Erben vorliegend

beabsichtigen sollten, die betreffenden Liegenschaften zu verkaufen,

verstossen sie nicht gegen Treu und Glauben, indem sie verlangen, dass die

Liegenschaften im Rahmen der Erbteilung ihnen zugewiesen werden.

Aus alldem ergibt sich, dass der

Berufungskläger pflichtwidrig vorging, indem er gegen den geäusserten Willen

der Erben Vorkehrungen zum Verkauf von Liegenschaften traf resp.

aufrechterhielt (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, act. 15 S.

13 f. Ziff. 6.3.2).

4.4

4.4.1 Nach Einschätzung

der Vorinstanz verletzte der Berufungskläger die Pflicht zur schnellen

Abwicklung der Erbteilung: Der Berufungskläger sei ab Oktober 2013 seit bald

acht Jahren als Willensvollstrecker tätig gewesen, ohne dass er bis anhin

einen Teilungsvorschlag vorgelegt habe bzw. dass überhaupt nur schon absehbar

wäre, wann dies geschehen würde. Es lägen keine Gründe vor, die eine

derartige Verzögerung der Erbteilung rechtfertigen würden. Der

Berufungskläger habe jedenfalls eines der Vermächtnisse pflichtwidrig nicht

schon längstens ausgerichtet. Entgegen der Vorgabe, dass der

Willensvollstecker die nicht benötigten Erbschaftssachen den Erben

auszuhändigen habe, und entgegen dem Wunsch der Erben habe der Berufungskläger

ihnen eine Münzsammlung aus dem Nachlass grundlos noch nicht herausgegeben.

Allgemein werde eher der Anschein erweckt, als hätte der Berufungskläger eine

langfristige Verwaltung des Nachlasses eingerichtet, was gerade nicht die

Aufgabe des Willensvollstreckers sei (vgl. act. 15 S. 14 f. Ziff. 6.4).

4.4.2 Der Berufungskläger

führt aus, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er irgendeine

Verzögerung zu vertreten habe. Die Verfahrensdauer sei in erster Linie durch

die Angelegenheiten betreffend die Nachlässe von G.______ † und F.______ †

bedingt. Dies habe bis 2019 gedauert. Danach sei «das Ableben des Miterben

mit Erbausschlagung und konkursamtlichem Beschlag der Erbschaft» erfolgt.

Ausser Acht gelassen werde auch, dass bereits 2015 eine Liegenschaft verkauft

worden sei unter Teilung des Erlöses. Ferner sei auch ein Bankdepot aufgelöst

und die Teilung vollzogen worden. Das Vermächtnis habe nicht ausgerichtet

werden können, da H.______ † wegen Demenz nicht handlungsfähig gewesen sei.

Nachdem sich die Familie von H.______ † einer Verbeiständung widersetzt habe,

sei das Ableben von H.______ † abgewartet worden. Schliesslich sei auch noch

die unklare Rechtsnachfolge seit dem Ableben von E.______ † hinzugekommen.

Ohne Mitwirkung und Zustimmung des dokumentarisch nachgewiesenen

Rechtsnachfolgers von E.______ † könne nichts rechtsverbindlich erledigt

werden. Er habe als Willensvollstrecker «ausserhalb justizmässiger Verfahren»

keine Möglichkeit, sich Informationen und Dokumente hinsichtlich der

Rechtsnachfolge zu beschaffen, wohingegen die Erben Bescheid wüssten. Die

Erben hätten durch ihre «Boykottstrategie» entscheidend dazu beigetragen,

dass die Angelegenheiten nicht bereinigt oder zumindest weitergeführt hätten

werden können (vgl. act. 24 S. 4, 7 und 13 f.).

4.4.3 Nach den Angaben des

Berufungsklägers ist die Teilung des Nachlasses von G.______ †, dessen Erben

die Erblasserin und F.______ † waren, immer noch nicht abgeschlossen (siehe

oben Ziff. 4.1.2).

Dem in den Akten liegenden, an

den Berufungskläger adressierten, vom 2. Dezember 2013 datierten

Schreiben von X.______ ist zu entnehmen, dass X.______ dem Berufungskläger

vorschlug, den Nachlass von G.______ † vollständig zwischen F.______ † und

den Erben der Erblasserin (Geschwister B.C.E.______) aufzuteilen

(vgl. act. 38/2).

Betreffend Münzsammlung teilte

der Berufungskläger den Geschwistern B.C.E.______ mit Schreiben vom 11. März

2020 mit, dass der beigezogene Experte ihm gesagt habe, solche Sammlungen

würden praktisch nie einen relevanten Wert erreichen. Eine Schätzung sei zu

teuer. Die Münzsammlung werde am Schluss bei der Aufteilung einbezogen (vgl.

act. 2/10 S. 3).

4.4.4 Wie schon die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (act. 15 S. 14 Ziff. 6.4.1 m.H.), ist

der Willensvollstrecker verpflichtet, die Bezahlung der Schulden des

Erblassers, die Erbteilung und die Ausrichtung von Vermächtnissen zügig und

effizient auszuführen und währenddessen die nicht benötigten Erbschaftssachen

den Erben auszuhändigen.

Es ist nicht nachvollziehbar,

wieso der Berufungskläger die Teilung des Nachlasses der Erblasserin nicht

schon vor dem Tod von F.______ † im Februar 2016 (siehe oben Ziff. 4.1.2)

ausführte resp. ausführen konnte, zumal nachdem X.______ dem Berufungskläger

mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 vorgeschlagen hatte, den Nachlass von

G.______ † vollständig zwischen F.______ † und den Erben der Erblasserin

(Geschwister B.C.E.______) aufzuteilen (siehe oben Ziff. 4.4.3).

Ob die Geschwister B.C.E.______

Erben von F.______ † sind resp. waren, hat an sich nichts mit dem Nachlass

der Erblasserin – resp. der Aufteilung des Nachlasses von G.______ † auf die

Geschwister B.C.E.______ (als Erben der Erblasserin) einerseits und die

Rechtsnachfolger von F.______ † andererseits – zu tun. Der betreffende

Rechtsstreit, welcher nach den Angaben des Berufungsklägers im Jahr 2019

endete (siehe oben Ziff. 4.4.2), rechtfertigte somit nicht, dass der

Berufungskläger die Teilung des Nachlasses der Erblasserin nicht vorantrieb.

Allerspätestens aber hätte der Berufungskläger sofort nach Beendigung des

Rechtsstreits betreffend den Nachlass von F.______ † im Jahr 2019 (und vor

dem Tod von E.______ † am 29. Juni 2020) die Teilung des Nachlasses der

Erblasserin bewerkstelligen müssen.

Das Vorgehen des Berufungsklägers

betreffend das Vermächtnis zugunsten von H.______ – Abwarten dessen Todes

(siehe oben Ziff. 4.4.2), der schliesslich am 29. März 2020 eintrat (vgl.

act. 14/6) – ist ebenfalls nicht vereinbar mit der Pflicht des

Willensvollstreckers, seine Aufgaben zügig und effizient zu erfüllen.

Zudem hätte der Berufungskläger

die Münzsammlung den Geschwistern B.C.E.______ auf ihren Wunsch hin

aushändigen müssen, sobald feststand, dass sie von ihm zur Erfüllung seiner

Aufgaben als Willensvollstrecker nicht benötigt werden.

Der Berufungskläger verletzte

somit als Willensvollstecker seine Pflicht zu zügiger und effizienter

Aufgabenerfüllung betreffend Ausführung der Erbteilung,

Ausrichtung eines Vermächtnisses und Aushändigung einer von ihm nicht

benötigten Erbschaftssache an die Erben, wie bereits die Vorinstanz

feststellte (vgl. act. 15 S. 14 f. Ziff. 6.4).

5.

5.1 Die Vorinstanz

gelangte zum Schluss, dass der Berufungskläger mit dem Nachlass zu wenig

sorgsam umgehe und seine Aufgaben als Willensvollstrecker verkenne. Damit sei

die ordnungsgemässe Abwicklung der Erbteilung massiv gefährdet. Es könne

aufgrund der Menge und der Schwere der Pflichtverletzungen des

Berufungsklägers als Willensvollstrecker keine mildere und geeignetere

Massnahme als die Absetzung getroffen werden (vgl. act. 15 S. 16 Ziff. 7.2).

5.2 Der Berufungskläger

bestreitet, dass er mit dem Nachlass zu wenig sorgsam umgehe und seine

Aufgaben als Willensvollstrecker verkenne. Seine Absetzung als

Willensvollstrecker sei durch nichts gerechtfertigt, völlig

unverhältnismässig und absolut ungerechtfertigt (vgl. act. 24 S. 14 f.).

5.3 Der Berufungskläger

verletzte als Willensvollstrecker folgende Pflichten: Mitwirkungspflicht nach

Art. 180 StG (GS VI C/1/1); Pflicht, die Erbschaft sorgfältig zu verwalten;

Pflicht zur Gleichbehandlung der Erben; Pflicht, alle Erben an allen

Informationen teilhaben zu lassen; Pflicht, auf Verlangen der Erben eine

detaillierte Zwischenabrechnung zu erstellen; Plicht, den Erben bei

längerdauerndem Mandat unaufgefordert jährlich einen Rechenschaftsbericht

vorzulegen; Pflicht, sich nach den Wünschen

der Erben zu erkundigen und ihnen bei seinem Vorgehen mit Blick auf die

Teilung grundsätzlich Rechnung zu tragen; Pflicht zu zügiger und effizienter

Aufgabenerfüllung betreffend die Ausführung der Erbteilung, die Ausrichtung

eines Vermächtnisses und die Aushändigung einer von ihm nicht benötigten

Erbschaftssache an die Erben (siehe oben Ziff. 4.1.4, 4.2.4, 4.3.4 und

4.4.4).

Dabei ist der Berufungskläger mit

dem Nachlass zu wenig sorgsam umgegangen. Namentlich zahlte er E.______ † aus

dem Nachlass unbegründet, ohne die Berufungsgegnerinnen zu informieren und

ihre Einwilligung einzuholen, etwa CHF 400'000.— mehr aus als jeweils

ihnen (siehe oben Ziff. 4.2.4). Ausserdem bezahlte er die provisorische

Erbschaftssteuerrechnung nicht, so dass Verzugszinsen zu laufen begann (siehe

oben Ziff. 4.1.4). Überdies tätigte er Honorarbezüge von insgesamt CHF

180'000.—, ohne darüber irgendwelche Rechenschaft abzulegen (siehe oben Ziff.

4.2).

Aus den Bestreitungen der

vorliegenden Pflichtverletzungen (siehe oben Ziff. 4.1.2, 4.2.2, 4.3.2 und

4.4.2) ist zu folgern, dass der Berufungskläger seine Aufgaben als

Willensvollstrecker verkennt.

5.4 Die Aufsichtsbehörde

kann einen Willensvollstrecker wegen Unf.igkeit oder grober

Pflichtwidrigkeit von seinem Amt abberufen. Eine Amtsenthebung muss sich als

notwendig und verhältnismässig erweisen zur Sicherung eines ordnungsmässigen

Erbganges (vgl. Urteil BGer 5D_136/2015 vom 6. resp. 18. April 2016 E.

5.3 m.H.; BGE 90 II 376 E. 3).

Der Berufungskläger hat durch

sein pflichtwidriges Verhalten eine ordnungsgemässe Nachlassabwicklung in

erheblichem Umfang vereitelt (siehe oben Ziff. 4.1.4, 4.2.4, 4.3.4 und

4.4.4). Hinzu kommt die grosse Anzahl verschiedener begangener

Pflichtverletzungen (siehe oben Ziff. 5.3). Es liegt daher grobe

Pflichtwidrigkeit des Berufungsklägers vor. Folglich ist auch nicht davon

auszugehen, dass der Berufungskläger den Nachlass doch noch ordnungsgemäss

abwickeln würde, zumal er gerade bestreitet, sich pflichtwidrig verhalten zu

haben, und er sich dadurch auch gänzlich uneinsichtig zeigt (siehe oben

Ziff. 5.3). Der Berufungskläger ist den Berufungsbeklagten als

Willensvollstrecker nicht mehr zumutbar.

Entsprechend den Ausführungen der

Vorinstanz ist daher eine Amtsenthebung notwendig und verhältnismässig zur

Sicherung eines ordnungsmässigen Erbganges (vgl. act. 15 S. 15 f. Ziff. 7).

6.

Vor dem Hintergrund, dass der

Berufungskläger als Willensvollstrecker abzusetzen ist (siehe oben Ziff.

5.4), ist kein sachlicher Grund ersichtlich für eine Aufhebung der übrigen

vorinstanzlichen Anordnungen (Dispositiv-Ziff. 2-8). Auch der Berufungskläger

macht denn hierzu keine (substanziierten) Ausführungen resp. insoweit weder unrichtige

Rechtsanwendung noch unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend (vgl. act.

24 S. 15).

Folglich ist die Berufung

vollständig abzuweisen.

7.

Beim vorliegenden Ausgang des

Verfahrens sind die Prozesskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen (vgl. Art.

106 Abs. 1 ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die

Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert übersteigt CHF

30'000.—.

Die Gerichtskosten für das

Berufungsverfahren sind auf CHF 2'500.— festzusetzen (vgl. Art. 3 der Zivil-

und Strafprozesskostenverordnung, GS III A/5) und mit dem geleisteten

Vorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Der Berufungskläger hat den

Berufungsbeklagten eine angemessene Entschädigung für die Kosten der

berufsmässigen Vertretung zu leisten (vgl. Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO).

8.

Unter der Marginalie

«Meldepflicht» sieht Art. 15 Abs. 1 BGFA vor, dass die kantonalen

Gerichtsbehörden Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten,

unverzüglich der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte melden.

Ausgangsgemäss stellt sich die

Frage, ob der Berufungskläger bei der Ausübung seines

Willensvollstreckermandates auch gegen anwaltliche Berufsregeln verstossen

hat, weshalb eine Mitteilung an die Anwaltskommission als die kantonale

Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 1 Anwaltsgesetz des Kantons Glarus, GS III

I/1) als angezeigt erscheint.

____________________

Das

Gericht erkennt:

1.

Die Berufung wird vollständig abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.—.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Berufungskläger auferlegt

und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

4.

Der Berufungskläger wird verpflichtet, den

Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'500.—

(inkl. MwSt.) zu bezahlen.

5.

Schriftliche

Mitteilung an:

[...]