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Entscheid

OG.2021.00094

Einstellung einer Strafuntersuchung

12. August 2022Deutsch26 min

Gegenstände – namentlich Fahrzeugteile (vgl. Vorakten act. 8.1.03 S. 2 Ziff. 7; Vorakten act. 10.1.01 S. 3 Ziff. 55 sowie S. 5 Ziff. 126 f. und Ziff.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst

Benedetti, Oberrichter Roger Feuz und Oberrichter MLaw Mario Marti sowie

Gerichtsschreiber lic. iur. Sebastian Micheroli.

Beschluss

vom 12. August 2022

Verfahren

OG.2021.00094

A.______

Beschwerdeführer

und Privatkläger

vertreten durch Dr.

iur.

Jürg

Krumm,

Rechtsanwalt,

Möhrlistrasse 97,

Postfach,

8050

Zürich

gegen

B.______

Beschwerdegegner

und Beschuldigter

2. Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29,

8750

Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Einstellung

einer Strafuntersuchung

Rechtsbegehren des

Beschwerdeführers und Privatklägers (gemäss Eingabe vom 15. November

2021, act. 2):

1.

Die Einstellungsverfügung vom

3. November 2021 sei aufzuheben und das Strafverfahren wegen

Teilnahme am Amtsmissbrauch gegen B.______ sei weiterzuführen.

2.

Unter ausgangsgemässer Kosten-

und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

1.

A.______ (nachfolgend

Privatkläger oder Beschwerdeführer) erstattete je mit Schreiben vom 13. Mai

2019 Strafanzeige bei der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

(nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen den damaligen Gemeindeschreiber der

Gemeinde XX C.______ (nachfolgend Gemeindeschreiber) und gegen B.______

(nachfolgend Beschuldigter) jeweils u.a. wegen Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312

StGB. Diese Straftaten seien anlässlich der von der Gemeinde XX angeordneten

Räumung der Liegenschaft des Privatklägers in [...] am 13. September

2014 verübt worden. Bei der Räumung sei der Privatkläger durch Missbrauch von

Amtsgewalt massiv geschädigt worden. Der Beschuldigte habe – als von der

Gemeinde XX beauftragter Rechtsanwalt (vgl. Verfahren SA.2019.00305 und

SA.2019.00306 [nachfolgend Vorakten] act. 8.1.04 S. 2. f. Ziff. 9 f.) –

auf Platz die Verantwortung für die Räumung übernommen (vgl. zum Ganzen

Vorakten act. 3.1.01 und 3.1.02; vgl. auch Vorakten

act. 3.1.08 und 3.1.09).

Nach ergänzenden Ermittlungen der

Kantonspolizei Glarus eröffnete die Staatsanwaltschaft in dieser Sache am 4.

Juni 2021 eine Untersuchung gegen den Gemeindeschreiber wegen des Verdachts

auf Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB sowie gegen den Beschuldigten wegen

des Verdachts auf Teilnahme daran (vgl. Vorakten act. 9.1.12, 9.1.13, 9.1.09

und 9.1.10; vgl. auch act. 1 S. 2 f. Ziff. 3).

2.

Mit Verfügung vom 3. November

2021 entschied die Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren gegen den

Beschuldigten (SA.2019.00306) einzustellen (act. 1).

3.

Dagegen erhob der Rechtsvertreter

des Privatklägers mit Schreiben vom 15. November 2021 im Namen und Auftrag seines

Mandanten Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde

beantragen, es sei die Einstellungsverfügung vom 3. November 2021

aufzuheben und das Strafverfahren wegen Teilnahme am Amtsmissbrauch gegen den

Beschuldigten weiterzuführen (vgl. act. 2 S. 2).

Das Obergericht des Kantons

Glarus (nachfolgend Obergericht) hat die Akten des Vorverfahrens

SA.2019.00305/SA.2019.00306 samt den dort beigezogenen Akten (vgl. Vorakten

act. 2 S. 6) sowie das Urteil des Obergerichts vom 5. August 2021 in der Strafsache

OG.2019.00055 (act. 9 im vorliegenden Beschwerdeverfahren) und die Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus vom 21. Dezember 2018 in der

Sache SG.2018.00105 (act. 10 im vorliegenden Beschwerdeverfahren) beigezogen.

Zur Beschwerde wurden keine

Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).

4.

Die angefochtene

Einstellungsverfügung ist der Beschwerde zugänglich (vgl. Art. 322

Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen

(vgl. Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO) ist vorliegend eingehalten

(vgl. act. 1 und 2).

Der Beschwerdeführer ist als

Privatkläger Partei und damit zur Beschwerde gegen die Einstellung der

Strafuntersuchung legitimiert (vgl. Art. 118 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst.

b StPO und Art. 322 Abs. 2 StPO).

Im Übrigen geben die

Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass und ist auf die

Beschwerde einzutreten.

5.

Mit Beschwerde können

Rechtsverletzungen und/oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung

des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 393 Abs. 2

StPO).

Vorliegend macht der

Beschwerdeführer (sinngemäss) sowohl Rechtsverletzungen (namentlich

Verletzung von Art. 319 und Art. 324 StPO) als auch unrichtige

Sachverhaltsfeststellung geltend (vgl. act. 2 S. 3 ff.; siehe auch unten

Ziff. 6.3).

6.

6.1 Die Staatsanwaltschaft

begründet die erfolgte Eröffnung einer Untersuchung gegen den Beschuldigten

wegen des Verdachts auf Teilnahme an einem Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312

StGB (SA.2019.00306) wie folgt:

Der Beschwerdeführer sei

alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der [...] GmbH gewesen. Die

[...] GmbH sei Eigentümerin der Liegenschaften Parz. Nr. [...] und [...],

Grundbuch [...], gewesen. Über Jahre seien dort ohne Bewilligung

betriebssichere und auch nicht betriebssichere Fahrzeuge abgestellt worden.

Der Gemeinderat XX habe die [...] GmbH am 5. Juni 2014 unter Androhung der

Ersatzvornahme verpflichtet, ab Erhalt der Verfügung innert Frist von einem

Monat resp. drei Monaten alle nicht betriebssicheren Fahrzeuge abzuräumen

resp. alle betriebssicheren Fahrzeuge auf einen festen Boden mit dichtem

Belag und mit einer Versickerung in die Meteor- oder Mischwasserkanalisation

abzustellen. Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2014 habe der Gemeinderat XX

der [...] GmbH eine letztmalige Frist bis zum 8. September 2014 gewährt,

innert welcher sie alle nicht betriebssicheren Fahrzeuge abzuräumen habe,

unter Androhung, dass anderenfalls das Departement Werke und Umwelt der

Gemeinde XX ermächtigt werde, die nicht betriebssicheren Fahrzeuge am 13.

September 2014 zu entfernen. Am 13. September 2014 habe die Gemeinde XX die

Liegenschaften der [...] GmbH räumen lassen.

Das Verwaltungsgericht des

Kantons Glarus (nachfolgend Verwaltungsgericht) habe im Rahmen eines

Staatshaftungsverfahrens mit Urteil vom 26. Januar 2017 festgestellt,

dass anlässlich der Ersatzvornahme vom 13. September 2014 neben Fahrzeugen

auch weitere Gegenstände, beispielweise Kabel und Autoreifen, entsorgt worden

seien und sich dies nicht auf die Verfügungen vom 5. Juni 2014 und 25.

August 2014 abstützen lasse und damit als widerrechtlicher Eingriff in das

Eigentum der [...] GmbH resp. des Beschwerdeführers erweise.

Nach Ansicht der

Staatsanwaltschaft – unter Verweis auf BGE 129 IV 246 E. 2.1 f. – sei diese

Feststellung des Verwaltungsgerichts für den Strafrichter grundsätzlich

verbindlich.

Der Beschwerdeführer habe

ausgesagt, dass der Beschuldigte zu Beginn der Räumung seine Hand erhoben und

gesagt haben soll, er übernehme die Verantwortung für alles und jetzt werde

geräumt. Hieraus habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben geschlossen,

der Beschuldigte sei aufgrund seines dominanten Verhaltens der Chef auf Platz

gewesen und habe Anweisungen erteilt, die von den anderen Anwesenden befolgt

worden seien.

Gestützt auf die betreffende

Feststellung des Verwaltungsgerichts sowie die Strafanzeige und die

entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers habe ein Tatverdacht gegen den

Beschuldigten bestanden (vgl. zum Ganzen act. 1 S. 2 f. Ziff. 1 f. und 5).

6.2 Die Staatsanwaltschaft

begründet die Verfahrenseinstellung (SA.2019.00306) wie folgt:

Sowohl der Beschuldigte als auch

der Gemeindeschreiber hätten ausgesagt, sich nicht daran zu erinnern, dass

(resp. ob) der Beschuldigte die Hand erhoben und gesagt habe, er übernehme

die Verantwortung für alles.

Nach ebenfalls übereinstimmenden

Aussagen des Beschuldigten und des Gemeindeschreibers sei der Beschuldigte

während einer bis zwei resp. eineinhalb Stunden vor Ort anwesend gewesen.

Der Gemeindeschreiber habe

angegeben, dass er den Abtransport einzelner der fraglichen Gegenstände

veranlasst habe.

D.______ habe ausgesagt, er sei

damals als Geschäftsführer der [...] AG, die von der Gemeinde XX mit der

Räumung beauftragt gewesen sei, vor Ort gewesen und der Gemeindeschreiber

habe entschieden, was habe abtransportiert werden müssen.

E.______ habe ausgesagt, er sei

damals Einsatzleiter der Kantonspolizei Glarus gewesen, die bei der Räumung

Vollstreckungshilfe geleistet habe, der Auftrag sei von der Gemeinde XX

gekommen, vor Ort sei der Gemeindeschreiber Ansprechperson gewesen und er

könne nicht sagen, was der Beschuldigte, der damals vor Ort gewesen sei, dort

gemacht habe.

In der Folge verneint die

Staatsanwaltschaft einen anklagegenügenden Tatverdacht darauf, dass der

Beschuldigte am 13. September 2014 in [...] selbst den Abtransport von

bestimmten Gegenständen veranlasst oder den Gemeindeschreiber dazu bestimmt

hätte, andere Gegenstände neben Fahrzeugen abtransportieren zu lassen (vgl.

zum Ganzen act. 1 S. 3 f. Ziff. 5).

6.3 Der Beschwerdeführer

begründet die Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung (SA.2019.00306) wie

folgt:

Die Staatsanwaltschaft habe in

Verletzung des sich aus Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 StPO ergebenden

Grundsatzes «im Zweifel für die Anklage» resp. «in dubio pro duriore» der

Beweiswürdigung durch das Gericht vorgegriffen. Sie habe durch die Würdigung

von (divergierenden) Aussagen einen Sachverhalt konstruiert, der nicht klar

resp. zweifelsfrei feststehe. Ob der Beschuldigte die Hand erhoben und gesagt

habe, er übernehme die Verantwortung für alles, sei nicht klar, da sowohl der

Beschuldigte als auch der Gemeindeschreiber ausgesagt hätten, sich nicht

daran erinnern zu können. Eine Aussage des Gemeindeschreibers impliziere,

dass der Beschuldigte sich entsprechend verhalten habe. Weder der Umstand,

dass der Gemeindeschreiber zumindest betreffend einzelne Gegenstände

eingeräumt habe, den Abtransport veranlasst zu haben, noch eine kürzere

Aufenthaltsdauer des Beschuldigten von ein bis zwei Stunden schliesse eine

Teilnahme an einem Amtsmissbrauch aus (vgl. zum Ganzen act. 2 S. 3 ff. Ziff.

3 ff.).

7.

7.1 Die

Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an die

Begründungen der Parteien (Art. 391 Abs. 1 Bst. a StPO).

Strafbare

(vollendete) Teilnahme setzt nach dem Grundsatz der (limitierten)

Akzessorietät eine (mindestens versuchte) tatbestandsmässige und

rechtswidrige Haupttat voraus (vgl. z.B. BGE 138 IV 130 E. 2.3 m.H; vorbehalten

ist die Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung zu einem Verbrechen,

vgl. Art. 24 Abs. 2 StGB und siehe unten Ziff. 7.4).

Entsprechend

ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu klären, ob überhaupt ein Verdacht

auf eine rechtswidrige Haupttat des Gemeindeschreibers erhärtet ist, der eine

Anklage gegen den Beschuldigten (wegen des Verdachts auf Teilnahme daran)

rechtfertigt (vgl. Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis c StPO e

contrario).

Die

Staatsanwaltschaft hat in dieser Sache zwar mittlerweile (nach Eingang der

vorliegenden Beschwerde) – am 16. Februar 2022 – gegen den Gemeindeschreiber

Anklage wegen Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB, eventualiter Nötigung

i.S.v. Art. 181 StGB erhoben (vgl. Vorakten act. 9.1.16 und 9.1.17).

Dies schliesst aber nicht aus, dass (objektiv) kein Verdacht auf eine

rechtswidrige Haupttat des Gemeindeschreibers erhärtet ist, der eine Anklage

gegen den Gemeindeschreiber (als mutmasslichen Haupttäter) resp. den

Beschuldigten (als mutmasslichen Teilnehmer) rechtfertigt.

So

hat denn die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts eine Prüfung

der Anklage vorzunehmen, wobei sie insbesondere zu prüfen hat, ob die

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO). In

der betreffenden Botschaft ist festgehalten, dass hierbei – als Ausgleich

dazu, dass die Anklageerhebung nicht anfechtbar ist (vgl. Art. 324 Abs. 2

StPO) – namentlich zu prüfen ist, ob das angeklagte Verhalten überhaupt

strafbar ist und ob ein genügender, die Anklage rechtfertigender Tatverdacht

vorliegt (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1085, 1278; siehe auch unten Ziff.

9).

7.2

Die Staatsanwaltschaft begründet

die Anklage gegen den Gemeindeschreiber wegen Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312

StGB, eventualiter wegen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB zusammengefasst

wie folgt:

Der

Gemeindeschreiber habe bei der Räumung der Liegenschaft des Beschwerdeführers

in [...] am 13. September 2014 in bewusster Überschreitung der mitgeführten

Ermächtigung zur Entfernung und Entsorgung von nicht betriebssicheren

Fahrzeugen – «Fahrzeugteile» würden in den Verfügungen vom 5. Juni 2014 und

25. August 2014 hingegen nicht erwähnt – zum Nachteil des Beschwerdeführers

die Anweisung erteilt, dass auch andere Gegenstände als Fahrzeuge

abzutransportieren und zu entsorgen seien. In der Folge seien bestimmte

andere Gegenstände als Fahrzeuge entfernt und entsorgt worden

(vgl. Vorakten act. 9.1.16 und 9.1.17).

An

der Einvernahme des Gemeindeschreibers vom 2. September 2021 äusserte die

Staatsanwaltschaft ihm gegenüber, dass er u.a. «durch die für den

Strafrichter verbindliche Feststellung des Verwaltungsgerichts», wonach die

Entsorgung von weiteren Gegenständen neben den Fahrzeugen ein

widerrechtlicher Eingriff in das Eigentum der [...] GmbH resp. des

Beschwerdeführers gewesen sei, belastet werde (vgl. Vorakten

act. 10.1.01 S. 4 Ziff. 81 ff.).

7.3

7.3.1

Die Feststellung des

Verwaltungsgerichts, wonach anlässlich der Räumung vom 13. September 2014

rechtswidrig in das Eigentum der [...] GmbH resp. des Beschwerdeführers eingegriffen

worden sei (vgl. Vorakten act. 3.1.05 S. 11 Ziff. 4.7), ist – entgegen

der Ansicht der Staatsanwaltschaft (siehe Ziff. 6.1 und 7.2) – für den

Strafrichter nicht verbindlich.

Dies

ergibt sich schon daraus, dass das Verwaltungsgericht diese Feststellung im

Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens (VG.2016.00039) traf, in welchem der

Gemeindeschreiber weder Partei noch Beigeladener – i.S.v. Art. 13 Abs. 2

Staatshaftungsgesetz (GS II F/2) – war (vgl. implizit Vorakten act. 3.1.05).

Folglich kann dem Gemeindeschreiber dieser Entscheid nicht entgegengehalten

werden (vgl. Art. 16 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz e

contrario; GS III G/1).

Zudem

erscheint die von der Staatsanwaltschaft herangezogene Rechtsprechung des

Bundesgerichts zur Überprüfungsbefugnis des Strafrichters bei

Verwaltungsverfügungen (vgl. BGE 129 IV 246; vgl. z.B. auch Urteil

BGer 6B_566/2017 vom 9. November 2017 E. 3.3) vorliegend nicht einschlägig.

Die betreffende bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht sich auf die Überprüfung

von Verwaltungsverfügungen, deren Missachtung an sich unter Strafe gestellt

und insoweit rechtswidrig ist. Im vorliegenden Fall geht es hingegen darum,

ob das Verhalten eines staatlichen Organs – namentlich aufgrund von

Verwaltungsverfügungen – gerechtfertigt war. Ob ein Rechtfertigungsrund

vorliegt, haben die Strafbehörden nach Art. 4 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 14

StGB unabhängig zu beurteilen.

Im

Übrigen kann eine hoheitliche Tätigkeit, die ein Beamter pflichtgemäss unter

Ausnutzung seines Ermessens oder im Rahmen des durch einen unbestimmten

Rechtsbegriff eingeräumten Beurteilungsspielraums ausführte, nicht allein deshalb als rechtswidrig und

gegebenenfalls (objektiv) als Amtsmissbrauch angesehen werden, weil seine

Beurteilung oder Auslegung von einer später angerufenen höheren Instanz nicht

bestätigt wird (vgl. allgemein resp. im Zusammenhang mit der Staatshaftung

Urteil BGer 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.2.2 m.H.).

7.3.2

7.3.2.1

Das Verwaltungsgericht stellte ohne

weitere Begründung fest, dass die Entsorgung von anderen Gegenständen als

Fahrzeugen – beispielsweise von Kabeln und Autoreifen – sich nicht auf die

Verfügungen vom 5. Juni 2014 und vom 25. August 2014 stützen lasse und

daher widerrechtlich gewesen sei (vgl. Vorakten act. 3.1.05 S. 11 Ziff. 4.7).

Die

Staatsanwaltschaft begründet die von ihr angenommene Widerrechtlichkeit der

Entsorgung von weiteren Gegenständen neben Fahrzeugen mit dem betreffenden

Entscheid des Verwaltungsgerichts (siehe Ziff. 6.1, 7.2 und 7.3.1) sowie mit

dem Wortlaut der Verfügungen vom 5. Juni 2014 und 25. August 2014 (siehe

Ziff. 7.2).

7.3.2.2 Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem

bisweilen nicht sehr treffend verfassten Wortlaut, sondern – vorbehältlich

des Vertrauensschutzes – nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt

zu verstehen (vgl. BGE 147 V 369 E. 4.2.1 m.H.). Zur Auslegung kann auf die Begründung

der Verwaltungsverfügung zurückgegriffen werden (vgl. Urteil BGer 2C_70/2021

vom 14. April 2021 E. 5.1).

7.3.2.3 Im Auszug aus dem Protokoll der Sitzung vom 5. Juni

2014 des Gemeinderates XX mit dem Betreff «Autoabstellplatz» ist Folgendes

festgehalten: Die [...] AG habe auf den Liegenschaften in [...] «seit

geraumer Zeit verschiedene Fahrzeuge, Lastwagen und Bauutensilien

abgestellt». Die abgestellten

Motorfahrzeuge seien grösstenteils als nicht betriebssicher einzustufen; es

handle sich um ausrangierte Autos und

Lastwagen, welche auf den Liegenschaften schon seit geraumer Zeit gelagert

würden. «Da die Motorfahrzeuge in grosser Anzahl abgestellt werden, liegt ein

Lagerplatz vor. Über eine Baubewilligung für diesen Lagerplatz verfügt die

Bauherrin [ [...] GmbH] nicht.» (vgl.

Vorakten act. 9.1.08-4 S. 489 f.). Weiter ist diesem Protokollauszug zu

entnehmen, dass der Gemeinderat, unter Hinweis auf die baupolizeiliche

Zuständigkeit der Gemeinde, den gesetzesmässigen Zustand wiederherstellen und

– im Zusammenhang damit, dass die betreffenden Liegenschaften sich in der

Gewässerschutzzone resp. im Gewässerschutzbereich AU befinden (vgl. act. 9 S. 18 f. Ziff. 4.2.6) –

Gewässer resp. das Grundwasser schützen wollte (vgl. Vorakten act.

9.1.08-4 S. 490 ff.).

Ziff.

4 der Verfügung vom 5. Juni 2014 des Gemeinderates XX lautet dann wie folgt:

«Das Departement Werke und Umwelt der Gemeinde XX wird ermächtigt, nötigenfalls

auf Kosten der Bauherrin [ [...] GmbH] die Fahrzeuge selber zu entfernen oder

durch Dritte entfernen zu lassen und damit den vormaligen gesetzesmässigen

Zustand der Liegenschaften […] wiederherzustellen.» (vgl. Vorakten act.

9.1.08-4 S. 493).

Wie

das Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens OG.2019.00055 – in welchem

der Beschwerdeführer der mehrfachen Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz

i.S.v. Art. 70 Abs. 1 Bst. a GSchG schuldig gesprochen wurde – festhielt,

bestand aufgrund der entsprechenden Fahrzeuglagerung und u.a. der Tätigkeiten

des Beschwerdeführers betreffend «Service, Ankauf, Verkauf, Import und Export

von Fahrzeugen und Maschinen aller Art» eine Dauergefahr der Verunreinigung

von Wasser (vgl. act. 9 S. 24 ff. Ziff. 4.1). Das Bundesgericht stützte

dieses Urteil (vgl. Urteil BGer 6B_1036/2021 vom 1. November 2021).

Vor

Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2014 wiesen die Gemeinde XX (resp. vor der

Gemeindefusion die Gemeinde [...]) und der Kanton Glarus den Beschwerdeführer

(der früher [...] hiess) resp. die [...] GmbH in mehreren Schreiben und

zahlreichen Gesprächen auf die Gefahr der Umwelt- und Gewässerverschmutzung

resp. auf den rechtswidrigen Zustand hin, und verhielt sich der

Beschwerdeführer jahrelang wiederholt unkooperativ (vgl. act. 9 S. 8 f. Ziff.

3.1 f., S. 12 Ziff. 3.7 und S. 22 Ziff. 4.4.2; im Vorverfahren

SA.2019.00305/SA.2019.00306 beigezogene Akten «Staatshaftungsverfahren»,

Ordner 1, act. 05/02 ff.).

Entsprechend

dem Ausgeführten umfasste Ziff. 4 der Verfügung vom 5. Juni 2014 des

Gemeinderates XX nach dem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt die

Entfernung von wassergefährdenden Gegenständen, insbesondere (aber nicht nur)

von (ausrangierten, nicht betriebssicheren) Fahrzeugen, schon «in maiore

minus» auch von wassergefährdenden Fahrzeugteilen. Zur Wiederherstellung des

gesetzesmässigen Zustandes und zum Zweck des Gewässerschutzes war die

Entfernung von unbewilligt gelagerten Gegenständen (vgl. auch die Erwägungen

des Verwaltungsgerichts in der Sache VG.2016.00072 betreffend

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, Vorakten act. 9.1.04-4),

namentlich die Entfernung der im Protokoll ausdrücklich erwähnten

Bauutensilien und von (anderen) (Hilfs-)Mitteln für wassergefährdende

Tätigkeiten erfasst. Die Entfernung von weiterem Abfall neben ausrangierten

Fahrzeugen liess sich im Hinblick auf die bezweckte Wiederherstellung des

gesetzesmässigen Zustandes ebenfalls auf Ziff. 4 der Verfügung vom 5. Juni

2014 des Gemeinderates XX stützen. Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 EG USG (GS VIII

B/1/3) hat denn jedermann das Entstehen von Abfällen möglichst zu vermeiden

und Abfälle vorschriftsgemäss zu verwerten oder zu beseitigen (zur

entsprechenden Vollzugszuständigkeit der Gemeinde vgl. [a]Art. 30 EG

USG). Die Wiederherstellung des gesetzesmässigen Zustandes durch die

Entfernung des unbewilligten Lagerplatzes resp. der dort gelagerten

Gegenstände samt Abfall lag generell im Interesse des Gewässer- resp.

Grundwasserschutzes. So dürfen auch nach Anhang 2 Ziff. 1.1.1 der

Abfallverordnung (SR 814.600) Deponien nicht in Grundwasserschutzzonen

und Grundwasserschutzarealen errichtet werden.

Im

Bereich des Gewässerschutzes bei Abstellplätzen für Fahrzeuge war im Jahr

2014 das Merkblatt «Umweltschutz in Ihrem Betrieb, Auto- und Transportgewerbe»

der Konferenz der Vorsteher der Umweltämter der Ostschweiz/FL vom Juli 2013

einschlägig. Danach fielen unter «nicht betriebssichere Fahrzeuge» auch

«Fahrzeugteile» (vgl. im Vorverfahren SA.2019.00305/SA.2019.00306 beigezogene

Akten «Staatshaftungsverfahren», Ordner 1, act. 5/11 S. 6). Umso mehr war die

Entfernung von Fahrzeugteilen – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft

(siehe Ziff. 7.3.2.1) – sowohl in der Verfügung vom 5. Juni 2014 des

Gemeinderates XX (vgl. Vorakten act. 9.1.08-4 S. 492 f.) als auch in der

Verfügung vom 25. August 2014 des Gemeindepräsidenten (vgl. Vorakten

act. 9.1.08-5 S. 5) ohne Weiteres miterfasst von der Ermächtigung, nicht

betriebssichere Fahrzeuge zu entfernen.

7.3.2.4

Die Entfernung von (ausrangierten,

nicht betriebssicheren) Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, (anderen)

wassergefährdenden Gegenständen, unbewilligt gelagerten Gegenständen,

namentlich auch von (Hilfs-)Mitteln für wassergefährdende Tätigkeiten und von

Abfall im Rahmen der Räumung der Liegenschaften der [...] GmbH am 13.

September 2014 liess sich auf die betreffenden Verfügungen vom 5. Juni

2014 sowie 25. August 2014 stützen (siehe Ziff. 7.3.2.3) und ist somit

rechtmässig erfolgt.

Ferner

kommt zusätzlich – aufgrund einer Dauergefahr der Verunreinigung von Gewässer

(siehe Ziff. 7.3.2.3) – eine Rechtfertigung durch Handeln wegen Gefahr im

Verzug in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. b und Art. 131 Abs. 3

Verwaltungsrechtspflegegesetz GL; GS III G/1).

Hinsichtlich

der Entfernung von Abfall resp. wertlosen Gegenständen ist darauf

hinzuweisen, dass die Gemeinde XX mit Entscheid vom 25. April 2019 – im

Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017

betreffend Staatshaftung resp. Rückweisung der Sache an die Gemeinde XX zur

Ermittlung der Schadenshöhe (vgl. Vorakten act. 3.1.05) – das

Staatshaftungsbegehren des Beschwerdeführers mangels Schaden abwies (vgl. im

Vorverfahren SA.2019.00305/SA.2019.00306 beigezogene Akten

«Staatshaftungsverfahren», Ordner 4, act. 63 S. 305). Das

Verwaltungsgericht trat auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene

Beschwerde nicht ein (vgl. Vorakten act. 9.1.03-1).

Weder

aus der Anklage gegen den Gemeindeschreiber (vgl. Vorakten act. 9.1.16

Sachverhalt

S. 3 f.) noch aus anderen Akten ist ersichtlich, dass bei der Räumung

der Liegenschaften der [...] GmbH am 13. September 2014 Gegenstände entfernt

wurden, deren Entfernung nach dem Ausgeführten nicht gerechtfertigt gewesen

wäre.

Es

besteht somit – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (siehe Ziff. 7.2)

– schon kein Verdacht darauf, dass der Gemeindeschreiber anlässlich der

Räumung am 13. September 2014 den objektiven Tatbestand des

Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB oder der Nötigung i.S.v. Art. 181

StGB erfüllt hat.

7.3.3

Der subjektive Tatbestand sowohl

des Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB als auch der Nötigung i.S.v. Art.

181 StGB setzt Vorsatz voraus (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht

ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt;

vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält

und in Kauf nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Am Vorsatz fehlt es etwa, wenn

der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss

aus (vgl. z.B. Urteil BGer 1C_32/2022 vom 14. Juli 2022 E. 3.3).

Es

liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass der Gemeindeschreiber mindestens

mit der Möglichkeit rechnete, anlässlich der Räumung der Liegenschaften der

[...] GmbH am 13. September 2014 sein Amt zu missbrauchen resp. den

Beschwerdeführer zu nötigen, und dies zumindest in Kauf nahm.

Der

Gemeindeschreiber verneinte sowohl bei der polizeilichen Einvernahme am

6. Februar 2020 als auch bei der Einvernahme durch die

Staatsanwaltschaft am 2. September 2021, mit Wissen und Willen die

Entfernung von Gegenständen veranlasst zu haben, die nicht hätten entfernt

werden dürfen (vgl. allgemein Vorakten act. 8.1.03 S. 3 f. Ziff. 15 f. und

26; Vorakten act. 10.1.01 S. 3 Ziff. 41 ff. und S. 6 Ziff. 166 ff.).

Sinngemäss

machte der Gemeindeschreiber dabei geltend, er sei davon ausgegangen, dass

neben (ausrangierten, nicht betriebssicheren) Fahrzeugen auch andere

Gegenstände – namentlich Fahrzeugteile (vgl. Vorakten act. 8.1.03 S. 2 Ziff. 7; Vorakten act. 10.1.01 S. 3 Ziff. 55 sowie S. 5 Ziff. 126 f. und Ziff.

141), umweltgefährdende Gegenstände (vgl. Vorakten act. 10.1.01 S. 5

Ziff. 124 ff.) und Abfall resp. kaputte, wertlose Sachen

(vgl. Vorakten act. 8.1.03 S. 3 Ziff. 8 und 13 f.; Vorakten

act. 10.1.01 S. 4 Ziff. 110 ff. und 119 ff.) – entfernt werden durften.

Für

diese Annahme des Gemeindeschreibers spricht schon, dass die Entfernung von

solchen Gegenständen, entsprechend dem Zweck der Räumung, gerade rechtmässig

war (siehe Ziff. 7.3.2.3 f.).

Zudem

stimmen die betreffenden Angaben des Gemeindeschreibers mit Aussagen von D.______

und von F.______ überein.

So

sagte D.______ bei der polizeilichen Einvernahme am 11. März 2020 aus, der

Auftrag der [...] AG im Rahmen der Räumung der Liegenschaften der [...] GmbH

am 13. September 2014 habe gelautet, umweltgefährdende Fahrzeuge zu räumen

sowie weitere umweltgefährdende Materialien aufzuladen und zu entsorgen (vgl.

Vorakten act. 8.1.10 S. 2 f. Ziff. 3 und 12).

F.______

– damaliger Leiter der Abteilung Umweltschutz und Energie des Departements

Bau und Umwelt des Kantons Glarus, der bei der Räumung als Pikettleistender

für die Öl- und Chemiewehr anwesend war – sagte am 3. Februar 2022 bei der

Staatsanwaltschaft aus, dass Fahrzeugteile auch Abfälle seien und die

Gemeinde zuständig sei, dass diese entsorgt werden; die Umweltgefährdung,

welche von alten Pneus ausgehe, sei vorhanden, aber sicher nicht gross;

allgemein habe im Hinblick auf die Umweltgefährdung ein deutlich

rechtswidriger Zustand bestanden (vgl. Vorakten act. 10.3.04 S. 5 ff. Ziff.

150 ff., 163 ff. und 183 f.).

Der

Gemeindeschreiber wies ausserdem darauf hin, dass möglicherweise vereinzelt

Gegenstände ohne sein Wissen entfernt wurden (vgl. Vorakten act. 10.1.01 S. 3

f. Ziff. 41 ff. und Ziff. 110 ff. sowie S. 6 Ziff. 166 ff.). Dieser Hinweis des

Gemeindeschreibers ist im Hinblick auf den Umfang der Räumung (vgl. Vorakten

act. 8.1.10 S. 2 f. Ziff. 10 und

14 f.: Aussage von D.______, wonach es sehr viel Arbeit gab und die gesamte

Belegschaft, ca. neun Personen, mit allen Fahrzeugen und Kranwagen im Einsatz

stand; vgl. auch Vorakten act. 9.1.08-1: Erledigungsbericht vom 16. September

2014 der Kantonspolizei Glarus, wonach die Räumung am 13. September 2014 von

7 Uhr bis 19.15 Uhr dauerte) nachvollziehbar und bietet keinen Anhaltspunkt

dafür, dass der Gemeindeschreiber die Entfernung von Gegenständen, die nicht

hätten entfernt werden dürfen, in Kauf nahm. Vielmehr ist davon auszugehen,

dass der Gemeindeschreiber insoweit darauf vertraute, dass die [...] AG ihren

Auftrag entsprechend seinen Weisungen vor Ort und der D.______ allgemein

erteilten Instruktion (vgl. Vorakten act. 10.1.01 S. 3 Ziff. 54 ff., act.

10.3.02 S. 3 Ziff. 37 ff. und act. 8.1.10 S. 2 Ziff. 3 f.) erfüllt.

Es

ist denn auch kein Beweggrund für einen (vorsätzlichen) Amtsmissbrauch resp.

eine (vorsätzliche) Nötigung durch den Gemeindeschreiber ersichtlich. Zwar

gestaltete sich die Kooperation mit dem Beschwerdeführer für den Kanton

Glarus sowie die Gemeinde XX und damit auch für den Gemeindeschreiber

durchaus als schwierig (siehe Ziff. 7.3.2.3; vgl. z.B. auch den Erledigungsbericht

vom 16. September 2014 der Kantonspolizei Glarus, Vorakten act. 9.1.08-1; der

Beschwerdeführer sagte auch selber, er sei «vielleicht nicht immer einfach»,

vgl. Vorakten act. 8.1.02 S. 5 Ziff. 34). Solche Schwierigkeiten mit

unkooperativen Bürgern sind aber nicht so aussergewöhnlich, dass sie an sich

einen Anhaltspunkt für einen (vorsätzlichen) Amtsmissbrauch resp. eine

(vorsätzliche) Nötigung des Gemeindeschreibers (namentlich zur Vergeltung)

darstellen würden. Die persönlichen «Angriffe» des Beschwerdeführers gegen

den Gemeindeschreiber fanden im Übrigen erst einige Zeit nach der Räumung am

13. September 2014 statt (vgl. zur Betreibung des Gemeindeschreibers im

Juni 2018 Vorakten act. 3.1.06; vgl. insbesondere zur Beschädigung des

Fahrzeugs des Gemeindeschreibers mit einem Vorschlaghammer im Dezember 2018

Erwägungen

act. 10). Der Gemeindeschreiber sagte bei der Einvernahme durch die

Staatsanwaltschaft am 2. September 2021, dass er gegenüber dem

Beschwerdeführer keine Animositäten habe; es gehe lediglich um die Sache

(vgl. Vorakten act. 10.1.01 S. 6 Ziff. 167 ff.). Damit übereinstimmend

machte der Beschwerdeführer als Beweggrund des Gemeindeschreibers nicht etwa

geltend, der Gemeindeschreiber habe aus persönlicher Abneigung gegenüber ihm

gehandelt; vielmehr vermutete der Beschwerdeführer, dass die Gemeinde auf

seinen Liegenschaften einen Parkplatz für einen geplanten Golfplatz erstellen

wollte (vgl. Vorakten act. 8.1.02 S. 4 Ziff. 24). Diese Vermutung des

Beschwerdeführers findet nirgends eine Stütze (vgl. auch Vorakten act. 8.1.01

S. 5 unten).

Zu

erwähnen ist noch, dass auch das Verwaltungsgericht – trotz seiner

Feststellung, dass anlässlich der Räumung am 13. September 2014 rechtswidrig

in das Eigentum der [...] GmbH resp. des Beschwerdeführers eingegriffen

worden sei – keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche (oder auch nur

grobfahrlässige) Verletzung von Amtspflichten erkannte, hätte es doch

anderenfalls den Gemeindeschreiber zum Staatshaftungsverfahren beiladen

müssen (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 17 Staatshaftungsgesetz; GS II

F/2) resp. ihn beigeladen (zur nicht erfolgten Beiladung siehe Ziff. 7.3.1).

Allgemein

hielt auch das Bundesgericht fest, allein aus dem Umstand, dass sich eine

Zwangsmassnahme im Nachhinein als unrechtmässig herausstellt resp. dass eine

Rechtsmittelbehörde sie als unrechtmässig einstuft, kann nicht auf eine

vorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden (vgl. Urteil BGer 1C_507/2017 vom

9.

Mai 2018 E. 4.2.1).

Nach

dem Ausgeführten besteht – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (siehe

Ziff. 7.2) – kein Verdacht darauf, dass der Gemeindeschreiber anlässlich der

Räumung am 13. September 2014 den subjektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs

i.S.v. Art. 312 StGB oder der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB erfüllt (resp. einen

entsprechenden Versuch begangen) hat.

7.3.4

Im Ergebnis liegt – entgegen der

Ansicht der Staatsanwaltschaft (siehe Ziff. 7.2) – kein Verdacht auf eine

(mindestens versuchte) objektiv und/oder subjektiv tatbestandsmässige,

rechtswidrige Tat des Gemeindeschreibers vor, der eine Anklage gegen ihn

rechtfertigt (siehe Ziff. 7.3.2 und 7.3.3; vgl. Art. 319 Abs. 1

Bst. a bis c StPO e contrario).

7.4

Mangels Verdacht auf eine

(mindestens versuchte) tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat des

Gemeindeschreibers (siehe Ziff. 7.3.4) liegt auch kein Verdacht auf eine

strafbare vollendete Teilnahme des Beschuldigten vor, der eine Anklage gegen

den Beschuldigten rechtfertigt (siehe Ziff. 7.1; vgl. Art. 319 Abs. 1 Bst. a

bis c StPO e contrario).

Darüber

hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den

Gemeindeschreiber anlässlich der Räumung am 13. September 2014 zu einem

Verbrechen – hier zu einem Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB (vgl. Art. 10

Abs. 2 StGB) – zu bestimmen versuchte. Insbesondere ist nicht

ersichtlich, dass gegebenenfalls das dem Beschuldigten vom Beschwerdeführer

vorgeworfene Verhalten – der Beschuldigte habe zu Beginn der Räumung seine

Hand erhoben und gesagt, er übernehme die Verantwortung für alles und jetzt

werde geräumt (siehe Ziff. 6) – ein solcher Versuch sein könnte.

Folglich liegt auch kein Verdacht auf eine vom Beschuldigten begangene

versuchte Anstiftung i.S.v. Art. 24 Abs. 2 StGB vor.

Es

besteht somit kein Verdacht auf eine Straftat des Beschuldigten, der eine

Anklage gegen ihn rechtfertigt (vgl. Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis c StPO e

contrario).

Im

Ergebnis ist die von der Staatsanwaltschaft am 3. November 2021 verfügte

Einstellung des Strafverfahrens SA.2019.00306 (act. 1) zu Recht erfolgt und

die Beschwerde daher abzuweisen.

8.

Beim

vorliegenden Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die

Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 1’200.— festzulegen

(vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS

III A/5) und vom geleisteten

Kostenvorschuss zu beziehen.

Es

sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

9.

Liegt

kein genügender, die Anklage rechtfertigender Tatverdacht vor, so hat das

erstinstanzliche Gericht das Verfahren einzustellen, nachdem es den Parteien

und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör

gewährt hat (vgl. Art. 329 Abs. 4 StPO; vgl. auch Botschaft StPO, BBl 2006

1085, 1278 f.; siehe zudem oben Ziff. 7.1).

Unterlässt

das erstinstanzliche Gericht dies, so kann die beschuldigte Person Beschwerde

wegen Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO führen

(vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1085, 1313, wonach Beschwerde wegen

materieller oder formeller Rechtsverweigerung geführt werden und es dabei

gerade auch darum gehen kann, «zu verhindern, dass die Anklage gegen die

beschuldigte Person aufrechterhalten wird und damit der Zustand der

Unsicherheit fortdauert»).

Vor

diesem Hintergrund ist es – zur Verhinderung der Weiterführung eines objektiv

nicht gerechtfertigten erstinstanzlichen Strafverfahrens und aus

prozessökonomischen Gründen – angezeigt, den vorliegenden Entscheid dem

Kantonsgericht des Kantons Glarus mitzuteilen, bei welchem das Strafverfahren

gegen den Gemeindeschreiber zurzeit erstinstanzlich hängig ist

(vgl. Vorakten act. 9.1.16).

In

analoger Anwendung von Art. 392 StPO («Ausdehnung gutheissender

Rechtsmittelentscheide») ist der vorliegende Entscheid ebenso dem

Gemeindeschreiber resp. dessen Verteidigung (vgl. Vorakten act. 9.1.16)

mitzuteilen, zumal jedenfalls mit der Verneinung des Verdachts auf

vorsätzliches Handeln (siehe Ziff. 7.3.3) eine Tatfrage (vgl. z.B. BGE 130 IV 58 E. 8.5) anders beurteilt wird (zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung,

wonach Art. 392 StPO nur anwendbar sei, wenn die Rechtsmittelinstanz

eine Tatfrage anders beurteilt, vgl. Urteil BGer 6B_1476/2020, 6B_48/2021 vom

28.

Oktober 2021 E. 7.3.4).

Es

besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass Beamte, die ihr Amt

missbrauchen, bestraft werden. Dies ändert aber nichts daran, dass auch

Strafverfahren gegen Beamte, die betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauchs

eingeleitet wurden, einzustellen sind, wenn kein die Anklage rechtfertigender

Tatverdacht gegeben ist. Hierbei geht es neben der Vermeidung von unnötigen

Kosten resp. Aufwendungen und nicht gerechtfertigter Belastung der

beschuldigten Person auch darum, dass Unsicherheiten im Hinblick auf die

künftige Aufgabenerfüllung durch den betroffenen Beamten und andere

staatliche Organe verhindert werden.

____________________

Dispositiv

Das Gericht beschliesst:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 1’200.—; sie wird dem

Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3.

Es werden keine Entschädigungen

zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]