OG.2021.00094
Einstellung einer Strafuntersuchung
12. August 2022Deutsch26 min
Gegenstände – namentlich Fahrzeugteile (vgl. Vorakten act. 8.1.03 S. 2 Ziff. 7; Vorakten act. 10.1.01 S. 3 Ziff. 55 sowie S. 5 Ziff. 126 f. und Ziff.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst
Benedetti, Oberrichter Roger Feuz und Oberrichter MLaw Mario Marti sowie
Gerichtsschreiber lic. iur. Sebastian Micheroli.
Beschluss
vom 12. August 2022
Verfahren
OG.2021.00094
A.______
Beschwerdeführer
und Privatkläger
vertreten durch Dr.
iur.
Jürg
Krumm,
Rechtsanwalt,
Möhrlistrasse 97,
Postfach,
8050
Zürich
gegen
B.______
Beschwerdegegner
und Beschuldigter
2. Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Postgasse 29,
8750
Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Einstellung
einer Strafuntersuchung
Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers und Privatklägers (gemäss Eingabe vom 15. November
2021, act. 2):
1.
Die Einstellungsverfügung vom
3. November 2021 sei aufzuheben und das Strafverfahren wegen
Teilnahme am Amtsmissbrauch gegen B.______ sei weiterzuführen.
2.
Unter ausgangsgemässer Kosten-
und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
1.
A.______ (nachfolgend
Privatkläger oder Beschwerdeführer) erstattete je mit Schreiben vom 13. Mai
2019 Strafanzeige bei der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
(nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen den damaligen Gemeindeschreiber der
Gemeinde XX C.______ (nachfolgend Gemeindeschreiber) und gegen B.______
(nachfolgend Beschuldigter) jeweils u.a. wegen Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312
StGB. Diese Straftaten seien anlässlich der von der Gemeinde XX angeordneten
Räumung der Liegenschaft des Privatklägers in [...] am 13. September
2014 verübt worden. Bei der Räumung sei der Privatkläger durch Missbrauch von
Amtsgewalt massiv geschädigt worden. Der Beschuldigte habe – als von der
Gemeinde XX beauftragter Rechtsanwalt (vgl. Verfahren SA.2019.00305 und
SA.2019.00306 [nachfolgend Vorakten] act. 8.1.04 S. 2. f. Ziff. 9 f.) –
auf Platz die Verantwortung für die Räumung übernommen (vgl. zum Ganzen
Vorakten act. 3.1.01 und 3.1.02; vgl. auch Vorakten
act. 3.1.08 und 3.1.09).
Nach ergänzenden Ermittlungen der
Kantonspolizei Glarus eröffnete die Staatsanwaltschaft in dieser Sache am 4.
Juni 2021 eine Untersuchung gegen den Gemeindeschreiber wegen des Verdachts
auf Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB sowie gegen den Beschuldigten wegen
des Verdachts auf Teilnahme daran (vgl. Vorakten act. 9.1.12, 9.1.13, 9.1.09
und 9.1.10; vgl. auch act. 1 S. 2 f. Ziff. 3).
2.
Mit Verfügung vom 3. November
2021 entschied die Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren gegen den
Beschuldigten (SA.2019.00306) einzustellen (act. 1).
3.
Dagegen erhob der Rechtsvertreter
des Privatklägers mit Schreiben vom 15. November 2021 im Namen und Auftrag seines
Mandanten Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde
beantragen, es sei die Einstellungsverfügung vom 3. November 2021
aufzuheben und das Strafverfahren wegen Teilnahme am Amtsmissbrauch gegen den
Beschuldigten weiterzuführen (vgl. act. 2 S. 2).
Das Obergericht des Kantons
Glarus (nachfolgend Obergericht) hat die Akten des Vorverfahrens
SA.2019.00305/SA.2019.00306 samt den dort beigezogenen Akten (vgl. Vorakten
act. 2 S. 6) sowie das Urteil des Obergerichts vom 5. August 2021 in der Strafsache
OG.2019.00055 (act. 9 im vorliegenden Beschwerdeverfahren) und die Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus vom 21. Dezember 2018 in der
Sache SG.2018.00105 (act. 10 im vorliegenden Beschwerdeverfahren) beigezogen.
Zur Beschwerde wurden keine
Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).
4.
Die angefochtene
Einstellungsverfügung ist der Beschwerde zugänglich (vgl. Art. 322
Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen
(vgl. Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO) ist vorliegend eingehalten
(vgl. act. 1 und 2).
Der Beschwerdeführer ist als
Privatkläger Partei und damit zur Beschwerde gegen die Einstellung der
Strafuntersuchung legitimiert (vgl. Art. 118 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst.
b StPO und Art. 322 Abs. 2 StPO).
Im Übrigen geben die
Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass und ist auf die
Beschwerde einzutreten.
5.
Mit Beschwerde können
Rechtsverletzungen und/oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 393 Abs. 2
StPO).
Vorliegend macht der
Beschwerdeführer (sinngemäss) sowohl Rechtsverletzungen (namentlich
Verletzung von Art. 319 und Art. 324 StPO) als auch unrichtige
Sachverhaltsfeststellung geltend (vgl. act. 2 S. 3 ff.; siehe auch unten
Ziff. 6.3).
6.
6.1 Die Staatsanwaltschaft
begründet die erfolgte Eröffnung einer Untersuchung gegen den Beschuldigten
wegen des Verdachts auf Teilnahme an einem Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312
StGB (SA.2019.00306) wie folgt:
Der Beschwerdeführer sei
alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der [...] GmbH gewesen. Die
[...] GmbH sei Eigentümerin der Liegenschaften Parz. Nr. [...] und [...],
Grundbuch [...], gewesen. Über Jahre seien dort ohne Bewilligung
betriebssichere und auch nicht betriebssichere Fahrzeuge abgestellt worden.
Der Gemeinderat XX habe die [...] GmbH am 5. Juni 2014 unter Androhung der
Ersatzvornahme verpflichtet, ab Erhalt der Verfügung innert Frist von einem
Monat resp. drei Monaten alle nicht betriebssicheren Fahrzeuge abzuräumen
resp. alle betriebssicheren Fahrzeuge auf einen festen Boden mit dichtem
Belag und mit einer Versickerung in die Meteor- oder Mischwasserkanalisation
abzustellen. Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2014 habe der Gemeinderat XX
der [...] GmbH eine letztmalige Frist bis zum 8. September 2014 gewährt,
innert welcher sie alle nicht betriebssicheren Fahrzeuge abzuräumen habe,
unter Androhung, dass anderenfalls das Departement Werke und Umwelt der
Gemeinde XX ermächtigt werde, die nicht betriebssicheren Fahrzeuge am 13.
September 2014 zu entfernen. Am 13. September 2014 habe die Gemeinde XX die
Liegenschaften der [...] GmbH räumen lassen.
Das Verwaltungsgericht des
Kantons Glarus (nachfolgend Verwaltungsgericht) habe im Rahmen eines
Staatshaftungsverfahrens mit Urteil vom 26. Januar 2017 festgestellt,
dass anlässlich der Ersatzvornahme vom 13. September 2014 neben Fahrzeugen
auch weitere Gegenstände, beispielweise Kabel und Autoreifen, entsorgt worden
seien und sich dies nicht auf die Verfügungen vom 5. Juni 2014 und 25.
August 2014 abstützen lasse und damit als widerrechtlicher Eingriff in das
Eigentum der [...] GmbH resp. des Beschwerdeführers erweise.
Nach Ansicht der
Staatsanwaltschaft – unter Verweis auf BGE 129 IV 246 E. 2.1 f. – sei diese
Feststellung des Verwaltungsgerichts für den Strafrichter grundsätzlich
verbindlich.
Der Beschwerdeführer habe
ausgesagt, dass der Beschuldigte zu Beginn der Räumung seine Hand erhoben und
gesagt haben soll, er übernehme die Verantwortung für alles und jetzt werde
geräumt. Hieraus habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben geschlossen,
der Beschuldigte sei aufgrund seines dominanten Verhaltens der Chef auf Platz
gewesen und habe Anweisungen erteilt, die von den anderen Anwesenden befolgt
worden seien.
Gestützt auf die betreffende
Feststellung des Verwaltungsgerichts sowie die Strafanzeige und die
entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers habe ein Tatverdacht gegen den
Beschuldigten bestanden (vgl. zum Ganzen act. 1 S. 2 f. Ziff. 1 f. und 5).
6.2 Die Staatsanwaltschaft
begründet die Verfahrenseinstellung (SA.2019.00306) wie folgt:
Sowohl der Beschuldigte als auch
der Gemeindeschreiber hätten ausgesagt, sich nicht daran zu erinnern, dass
(resp. ob) der Beschuldigte die Hand erhoben und gesagt habe, er übernehme
die Verantwortung für alles.
Nach ebenfalls übereinstimmenden
Aussagen des Beschuldigten und des Gemeindeschreibers sei der Beschuldigte
während einer bis zwei resp. eineinhalb Stunden vor Ort anwesend gewesen.
Der Gemeindeschreiber habe
angegeben, dass er den Abtransport einzelner der fraglichen Gegenstände
veranlasst habe.
D.______ habe ausgesagt, er sei
damals als Geschäftsführer der [...] AG, die von der Gemeinde XX mit der
Räumung beauftragt gewesen sei, vor Ort gewesen und der Gemeindeschreiber
habe entschieden, was habe abtransportiert werden müssen.
E.______ habe ausgesagt, er sei
damals Einsatzleiter der Kantonspolizei Glarus gewesen, die bei der Räumung
Vollstreckungshilfe geleistet habe, der Auftrag sei von der Gemeinde XX
gekommen, vor Ort sei der Gemeindeschreiber Ansprechperson gewesen und er
könne nicht sagen, was der Beschuldigte, der damals vor Ort gewesen sei, dort
gemacht habe.
In der Folge verneint die
Staatsanwaltschaft einen anklagegenügenden Tatverdacht darauf, dass der
Beschuldigte am 13. September 2014 in [...] selbst den Abtransport von
bestimmten Gegenständen veranlasst oder den Gemeindeschreiber dazu bestimmt
hätte, andere Gegenstände neben Fahrzeugen abtransportieren zu lassen (vgl.
zum Ganzen act. 1 S. 3 f. Ziff. 5).
6.3 Der Beschwerdeführer
begründet die Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung (SA.2019.00306) wie
folgt:
Die Staatsanwaltschaft habe in
Verletzung des sich aus Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 StPO ergebenden
Grundsatzes «im Zweifel für die Anklage» resp. «in dubio pro duriore» der
Beweiswürdigung durch das Gericht vorgegriffen. Sie habe durch die Würdigung
von (divergierenden) Aussagen einen Sachverhalt konstruiert, der nicht klar
resp. zweifelsfrei feststehe. Ob der Beschuldigte die Hand erhoben und gesagt
habe, er übernehme die Verantwortung für alles, sei nicht klar, da sowohl der
Beschuldigte als auch der Gemeindeschreiber ausgesagt hätten, sich nicht
daran erinnern zu können. Eine Aussage des Gemeindeschreibers impliziere,
dass der Beschuldigte sich entsprechend verhalten habe. Weder der Umstand,
dass der Gemeindeschreiber zumindest betreffend einzelne Gegenstände
eingeräumt habe, den Abtransport veranlasst zu haben, noch eine kürzere
Aufenthaltsdauer des Beschuldigten von ein bis zwei Stunden schliesse eine
Teilnahme an einem Amtsmissbrauch aus (vgl. zum Ganzen act. 2 S. 3 ff. Ziff.
3 ff.).
7.
7.1 Die
Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an die
Begründungen der Parteien (Art. 391 Abs. 1 Bst. a StPO).
Strafbare
(vollendete) Teilnahme setzt nach dem Grundsatz der (limitierten)
Akzessorietät eine (mindestens versuchte) tatbestandsmässige und
rechtswidrige Haupttat voraus (vgl. z.B. BGE 138 IV 130 E. 2.3 m.H; vorbehalten
ist die Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung zu einem Verbrechen,
vgl. Art. 24 Abs. 2 StGB und siehe unten Ziff. 7.4).
Entsprechend
ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu klären, ob überhaupt ein Verdacht
auf eine rechtswidrige Haupttat des Gemeindeschreibers erhärtet ist, der eine
Anklage gegen den Beschuldigten (wegen des Verdachts auf Teilnahme daran)
rechtfertigt (vgl. Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis c StPO e
contrario).
Die
Staatsanwaltschaft hat in dieser Sache zwar mittlerweile (nach Eingang der
vorliegenden Beschwerde) – am 16. Februar 2022 – gegen den Gemeindeschreiber
Anklage wegen Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB, eventualiter Nötigung
i.S.v. Art. 181 StGB erhoben (vgl. Vorakten act. 9.1.16 und 9.1.17).
Dies schliesst aber nicht aus, dass (objektiv) kein Verdacht auf eine
rechtswidrige Haupttat des Gemeindeschreibers erhärtet ist, der eine Anklage
gegen den Gemeindeschreiber (als mutmasslichen Haupttäter) resp. den
Beschuldigten (als mutmasslichen Teilnehmer) rechtfertigt.
So
hat denn die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts eine Prüfung
der Anklage vorzunehmen, wobei sie insbesondere zu prüfen hat, ob die
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO). In
der betreffenden Botschaft ist festgehalten, dass hierbei – als Ausgleich
dazu, dass die Anklageerhebung nicht anfechtbar ist (vgl. Art. 324 Abs. 2
StPO) – namentlich zu prüfen ist, ob das angeklagte Verhalten überhaupt
strafbar ist und ob ein genügender, die Anklage rechtfertigender Tatverdacht
vorliegt (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1085, 1278; siehe auch unten Ziff.
9).
7.2
Die Staatsanwaltschaft begründet
die Anklage gegen den Gemeindeschreiber wegen Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312
StGB, eventualiter wegen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB zusammengefasst
wie folgt:
Der
Gemeindeschreiber habe bei der Räumung der Liegenschaft des Beschwerdeführers
in [...] am 13. September 2014 in bewusster Überschreitung der mitgeführten
Ermächtigung zur Entfernung und Entsorgung von nicht betriebssicheren
Fahrzeugen – «Fahrzeugteile» würden in den Verfügungen vom 5. Juni 2014 und
25. August 2014 hingegen nicht erwähnt – zum Nachteil des Beschwerdeführers
die Anweisung erteilt, dass auch andere Gegenstände als Fahrzeuge
abzutransportieren und zu entsorgen seien. In der Folge seien bestimmte
andere Gegenstände als Fahrzeuge entfernt und entsorgt worden
(vgl. Vorakten act. 9.1.16 und 9.1.17).
An
der Einvernahme des Gemeindeschreibers vom 2. September 2021 äusserte die
Staatsanwaltschaft ihm gegenüber, dass er u.a. «durch die für den
Strafrichter verbindliche Feststellung des Verwaltungsgerichts», wonach die
Entsorgung von weiteren Gegenständen neben den Fahrzeugen ein
widerrechtlicher Eingriff in das Eigentum der [...] GmbH resp. des
Beschwerdeführers gewesen sei, belastet werde (vgl. Vorakten
act. 10.1.01 S. 4 Ziff. 81 ff.).
7.3
7.3.1
Die Feststellung des
Verwaltungsgerichts, wonach anlässlich der Räumung vom 13. September 2014
rechtswidrig in das Eigentum der [...] GmbH resp. des Beschwerdeführers eingegriffen
worden sei (vgl. Vorakten act. 3.1.05 S. 11 Ziff. 4.7), ist – entgegen
der Ansicht der Staatsanwaltschaft (siehe Ziff. 6.1 und 7.2) – für den
Strafrichter nicht verbindlich.
Dies
ergibt sich schon daraus, dass das Verwaltungsgericht diese Feststellung im
Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens (VG.2016.00039) traf, in welchem der
Gemeindeschreiber weder Partei noch Beigeladener – i.S.v. Art. 13 Abs. 2
Staatshaftungsgesetz (GS II F/2) – war (vgl. implizit Vorakten act. 3.1.05).
Folglich kann dem Gemeindeschreiber dieser Entscheid nicht entgegengehalten
werden (vgl. Art. 16 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz e
contrario; GS III G/1).
Zudem
erscheint die von der Staatsanwaltschaft herangezogene Rechtsprechung des
Bundesgerichts zur Überprüfungsbefugnis des Strafrichters bei
Verwaltungsverfügungen (vgl. BGE 129 IV 246; vgl. z.B. auch Urteil
BGer 6B_566/2017 vom 9. November 2017 E. 3.3) vorliegend nicht einschlägig.
Die betreffende bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht sich auf die Überprüfung
von Verwaltungsverfügungen, deren Missachtung an sich unter Strafe gestellt
und insoweit rechtswidrig ist. Im vorliegenden Fall geht es hingegen darum,
ob das Verhalten eines staatlichen Organs – namentlich aufgrund von
Verwaltungsverfügungen – gerechtfertigt war. Ob ein Rechtfertigungsrund
vorliegt, haben die Strafbehörden nach Art. 4 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 14
StGB unabhängig zu beurteilen.
Im
Übrigen kann eine hoheitliche Tätigkeit, die ein Beamter pflichtgemäss unter
Ausnutzung seines Ermessens oder im Rahmen des durch einen unbestimmten
Rechtsbegriff eingeräumten Beurteilungsspielraums ausführte, nicht allein deshalb als rechtswidrig und
gegebenenfalls (objektiv) als Amtsmissbrauch angesehen werden, weil seine
Beurteilung oder Auslegung von einer später angerufenen höheren Instanz nicht
bestätigt wird (vgl. allgemein resp. im Zusammenhang mit der Staatshaftung
Urteil BGer 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.2.2 m.H.).
7.3.2
7.3.2.1
Das Verwaltungsgericht stellte ohne
weitere Begründung fest, dass die Entsorgung von anderen Gegenständen als
Fahrzeugen – beispielsweise von Kabeln und Autoreifen – sich nicht auf die
Verfügungen vom 5. Juni 2014 und vom 25. August 2014 stützen lasse und
daher widerrechtlich gewesen sei (vgl. Vorakten act. 3.1.05 S. 11 Ziff. 4.7).
Die
Staatsanwaltschaft begründet die von ihr angenommene Widerrechtlichkeit der
Entsorgung von weiteren Gegenständen neben Fahrzeugen mit dem betreffenden
Entscheid des Verwaltungsgerichts (siehe Ziff. 6.1, 7.2 und 7.3.1) sowie mit
dem Wortlaut der Verfügungen vom 5. Juni 2014 und 25. August 2014 (siehe
Ziff. 7.2).
7.3.2.2 Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem
bisweilen nicht sehr treffend verfassten Wortlaut, sondern – vorbehältlich
des Vertrauensschutzes – nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt
zu verstehen (vgl. BGE 147 V 369 E. 4.2.1 m.H.). Zur Auslegung kann auf die Begründung
der Verwaltungsverfügung zurückgegriffen werden (vgl. Urteil BGer 2C_70/2021
vom 14. April 2021 E. 5.1).
7.3.2.3 Im Auszug aus dem Protokoll der Sitzung vom 5. Juni
2014 des Gemeinderates XX mit dem Betreff «Autoabstellplatz» ist Folgendes
festgehalten: Die [...] AG habe auf den Liegenschaften in [...] «seit
geraumer Zeit verschiedene Fahrzeuge, Lastwagen und Bauutensilien
abgestellt». Die abgestellten
Motorfahrzeuge seien grösstenteils als nicht betriebssicher einzustufen; es
handle sich um ausrangierte Autos und
Lastwagen, welche auf den Liegenschaften schon seit geraumer Zeit gelagert
würden. «Da die Motorfahrzeuge in grosser Anzahl abgestellt werden, liegt ein
Lagerplatz vor. Über eine Baubewilligung für diesen Lagerplatz verfügt die
Bauherrin [ [...] GmbH] nicht.» (vgl.
Vorakten act. 9.1.08-4 S. 489 f.). Weiter ist diesem Protokollauszug zu
entnehmen, dass der Gemeinderat, unter Hinweis auf die baupolizeiliche
Zuständigkeit der Gemeinde, den gesetzesmässigen Zustand wiederherstellen und
– im Zusammenhang damit, dass die betreffenden Liegenschaften sich in der
Gewässerschutzzone resp. im Gewässerschutzbereich AU befinden (vgl. act. 9 S. 18 f. Ziff. 4.2.6) –
Gewässer resp. das Grundwasser schützen wollte (vgl. Vorakten act.
9.1.08-4 S. 490 ff.).
Ziff.
4 der Verfügung vom 5. Juni 2014 des Gemeinderates XX lautet dann wie folgt:
«Das Departement Werke und Umwelt der Gemeinde XX wird ermächtigt, nötigenfalls
auf Kosten der Bauherrin [ [...] GmbH] die Fahrzeuge selber zu entfernen oder
durch Dritte entfernen zu lassen und damit den vormaligen gesetzesmässigen
Zustand der Liegenschaften […] wiederherzustellen.» (vgl. Vorakten act.
9.1.08-4 S. 493).
Wie
das Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens OG.2019.00055 – in welchem
der Beschwerdeführer der mehrfachen Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz
i.S.v. Art. 70 Abs. 1 Bst. a GSchG schuldig gesprochen wurde – festhielt,
bestand aufgrund der entsprechenden Fahrzeuglagerung und u.a. der Tätigkeiten
des Beschwerdeführers betreffend «Service, Ankauf, Verkauf, Import und Export
von Fahrzeugen und Maschinen aller Art» eine Dauergefahr der Verunreinigung
von Wasser (vgl. act. 9 S. 24 ff. Ziff. 4.1). Das Bundesgericht stützte
dieses Urteil (vgl. Urteil BGer 6B_1036/2021 vom 1. November 2021).
Vor
Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2014 wiesen die Gemeinde XX (resp. vor der
Gemeindefusion die Gemeinde [...]) und der Kanton Glarus den Beschwerdeführer
(der früher [...] hiess) resp. die [...] GmbH in mehreren Schreiben und
zahlreichen Gesprächen auf die Gefahr der Umwelt- und Gewässerverschmutzung
resp. auf den rechtswidrigen Zustand hin, und verhielt sich der
Beschwerdeführer jahrelang wiederholt unkooperativ (vgl. act. 9 S. 8 f. Ziff.
3.1 f., S. 12 Ziff. 3.7 und S. 22 Ziff. 4.4.2; im Vorverfahren
SA.2019.00305/SA.2019.00306 beigezogene Akten «Staatshaftungsverfahren»,
Ordner 1, act. 05/02 ff.).
Entsprechend
dem Ausgeführten umfasste Ziff. 4 der Verfügung vom 5. Juni 2014 des
Gemeinderates XX nach dem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt die
Entfernung von wassergefährdenden Gegenständen, insbesondere (aber nicht nur)
von (ausrangierten, nicht betriebssicheren) Fahrzeugen, schon «in maiore
minus» auch von wassergefährdenden Fahrzeugteilen. Zur Wiederherstellung des
gesetzesmässigen Zustandes und zum Zweck des Gewässerschutzes war die
Entfernung von unbewilligt gelagerten Gegenständen (vgl. auch die Erwägungen
des Verwaltungsgerichts in der Sache VG.2016.00072 betreffend
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, Vorakten act. 9.1.04-4),
namentlich die Entfernung der im Protokoll ausdrücklich erwähnten
Bauutensilien und von (anderen) (Hilfs-)Mitteln für wassergefährdende
Tätigkeiten erfasst. Die Entfernung von weiterem Abfall neben ausrangierten
Fahrzeugen liess sich im Hinblick auf die bezweckte Wiederherstellung des
gesetzesmässigen Zustandes ebenfalls auf Ziff. 4 der Verfügung vom 5. Juni
2014 des Gemeinderates XX stützen. Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 EG USG (GS VIII
B/1/3) hat denn jedermann das Entstehen von Abfällen möglichst zu vermeiden
und Abfälle vorschriftsgemäss zu verwerten oder zu beseitigen (zur
entsprechenden Vollzugszuständigkeit der Gemeinde vgl. [a]Art. 30 EG
USG). Die Wiederherstellung des gesetzesmässigen Zustandes durch die
Entfernung des unbewilligten Lagerplatzes resp. der dort gelagerten
Gegenstände samt Abfall lag generell im Interesse des Gewässer- resp.
Grundwasserschutzes. So dürfen auch nach Anhang 2 Ziff. 1.1.1 der
Abfallverordnung (SR 814.600) Deponien nicht in Grundwasserschutzzonen
und Grundwasserschutzarealen errichtet werden.
Im
Bereich des Gewässerschutzes bei Abstellplätzen für Fahrzeuge war im Jahr
2014 das Merkblatt «Umweltschutz in Ihrem Betrieb, Auto- und Transportgewerbe»
der Konferenz der Vorsteher der Umweltämter der Ostschweiz/FL vom Juli 2013
einschlägig. Danach fielen unter «nicht betriebssichere Fahrzeuge» auch
«Fahrzeugteile» (vgl. im Vorverfahren SA.2019.00305/SA.2019.00306 beigezogene
Akten «Staatshaftungsverfahren», Ordner 1, act. 5/11 S. 6). Umso mehr war die
Entfernung von Fahrzeugteilen – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft
(siehe Ziff. 7.3.2.1) – sowohl in der Verfügung vom 5. Juni 2014 des
Gemeinderates XX (vgl. Vorakten act. 9.1.08-4 S. 492 f.) als auch in der
Verfügung vom 25. August 2014 des Gemeindepräsidenten (vgl. Vorakten
act. 9.1.08-5 S. 5) ohne Weiteres miterfasst von der Ermächtigung, nicht
betriebssichere Fahrzeuge zu entfernen.
7.3.2.4
Die Entfernung von (ausrangierten,
nicht betriebssicheren) Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, (anderen)
wassergefährdenden Gegenständen, unbewilligt gelagerten Gegenständen,
namentlich auch von (Hilfs-)Mitteln für wassergefährdende Tätigkeiten und von
Abfall im Rahmen der Räumung der Liegenschaften der [...] GmbH am 13.
September 2014 liess sich auf die betreffenden Verfügungen vom 5. Juni
2014 sowie 25. August 2014 stützen (siehe Ziff. 7.3.2.3) und ist somit
rechtmässig erfolgt.
Ferner
kommt zusätzlich – aufgrund einer Dauergefahr der Verunreinigung von Gewässer
(siehe Ziff. 7.3.2.3) – eine Rechtfertigung durch Handeln wegen Gefahr im
Verzug in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. b und Art. 131 Abs. 3
Verwaltungsrechtspflegegesetz GL; GS III G/1).
Hinsichtlich
der Entfernung von Abfall resp. wertlosen Gegenständen ist darauf
hinzuweisen, dass die Gemeinde XX mit Entscheid vom 25. April 2019 – im
Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017
betreffend Staatshaftung resp. Rückweisung der Sache an die Gemeinde XX zur
Ermittlung der Schadenshöhe (vgl. Vorakten act. 3.1.05) – das
Staatshaftungsbegehren des Beschwerdeführers mangels Schaden abwies (vgl. im
Vorverfahren SA.2019.00305/SA.2019.00306 beigezogene Akten
«Staatshaftungsverfahren», Ordner 4, act. 63 S. 305). Das
Verwaltungsgericht trat auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene
Beschwerde nicht ein (vgl. Vorakten act. 9.1.03-1).
Weder
aus der Anklage gegen den Gemeindeschreiber (vgl. Vorakten act. 9.1.16
Sachverhalt
S. 3 f.) noch aus anderen Akten ist ersichtlich, dass bei der Räumung
der Liegenschaften der [...] GmbH am 13. September 2014 Gegenstände entfernt
wurden, deren Entfernung nach dem Ausgeführten nicht gerechtfertigt gewesen
wäre.
Es
besteht somit – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (siehe Ziff. 7.2)
– schon kein Verdacht darauf, dass der Gemeindeschreiber anlässlich der
Räumung am 13. September 2014 den objektiven Tatbestand des
Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB oder der Nötigung i.S.v. Art. 181
StGB erfüllt hat.
7.3.3
Der subjektive Tatbestand sowohl
des Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB als auch der Nötigung i.S.v. Art.
181 StGB setzt Vorsatz voraus (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht
ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt;
vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält
und in Kauf nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Am Vorsatz fehlt es etwa, wenn
der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss
aus (vgl. z.B. Urteil BGer 1C_32/2022 vom 14. Juli 2022 E. 3.3).
Es
liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass der Gemeindeschreiber mindestens
mit der Möglichkeit rechnete, anlässlich der Räumung der Liegenschaften der
[...] GmbH am 13. September 2014 sein Amt zu missbrauchen resp. den
Beschwerdeführer zu nötigen, und dies zumindest in Kauf nahm.
Der
Gemeindeschreiber verneinte sowohl bei der polizeilichen Einvernahme am
6. Februar 2020 als auch bei der Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft am 2. September 2021, mit Wissen und Willen die
Entfernung von Gegenständen veranlasst zu haben, die nicht hätten entfernt
werden dürfen (vgl. allgemein Vorakten act. 8.1.03 S. 3 f. Ziff. 15 f. und
26; Vorakten act. 10.1.01 S. 3 Ziff. 41 ff. und S. 6 Ziff. 166 ff.).
Sinngemäss
machte der Gemeindeschreiber dabei geltend, er sei davon ausgegangen, dass
neben (ausrangierten, nicht betriebssicheren) Fahrzeugen auch andere
Gegenstände – namentlich Fahrzeugteile (vgl. Vorakten act. 8.1.03 S. 2 Ziff. 7; Vorakten act. 10.1.01 S. 3 Ziff. 55 sowie S. 5 Ziff. 126 f. und Ziff.
141), umweltgefährdende Gegenstände (vgl. Vorakten act. 10.1.01 S. 5
Ziff. 124 ff.) und Abfall resp. kaputte, wertlose Sachen
(vgl. Vorakten act. 8.1.03 S. 3 Ziff. 8 und 13 f.; Vorakten
act. 10.1.01 S. 4 Ziff. 110 ff. und 119 ff.) – entfernt werden durften.
Für
diese Annahme des Gemeindeschreibers spricht schon, dass die Entfernung von
solchen Gegenständen, entsprechend dem Zweck der Räumung, gerade rechtmässig
war (siehe Ziff. 7.3.2.3 f.).
Zudem
stimmen die betreffenden Angaben des Gemeindeschreibers mit Aussagen von D.______
und von F.______ überein.
So
sagte D.______ bei der polizeilichen Einvernahme am 11. März 2020 aus, der
Auftrag der [...] AG im Rahmen der Räumung der Liegenschaften der [...] GmbH
am 13. September 2014 habe gelautet, umweltgefährdende Fahrzeuge zu räumen
sowie weitere umweltgefährdende Materialien aufzuladen und zu entsorgen (vgl.
Vorakten act. 8.1.10 S. 2 f. Ziff. 3 und 12).
F.______
– damaliger Leiter der Abteilung Umweltschutz und Energie des Departements
Bau und Umwelt des Kantons Glarus, der bei der Räumung als Pikettleistender
für die Öl- und Chemiewehr anwesend war – sagte am 3. Februar 2022 bei der
Staatsanwaltschaft aus, dass Fahrzeugteile auch Abfälle seien und die
Gemeinde zuständig sei, dass diese entsorgt werden; die Umweltgefährdung,
welche von alten Pneus ausgehe, sei vorhanden, aber sicher nicht gross;
allgemein habe im Hinblick auf die Umweltgefährdung ein deutlich
rechtswidriger Zustand bestanden (vgl. Vorakten act. 10.3.04 S. 5 ff. Ziff.
150 ff., 163 ff. und 183 f.).
Der
Gemeindeschreiber wies ausserdem darauf hin, dass möglicherweise vereinzelt
Gegenstände ohne sein Wissen entfernt wurden (vgl. Vorakten act. 10.1.01 S. 3
f. Ziff. 41 ff. und Ziff. 110 ff. sowie S. 6 Ziff. 166 ff.). Dieser Hinweis des
Gemeindeschreibers ist im Hinblick auf den Umfang der Räumung (vgl. Vorakten
act. 8.1.10 S. 2 f. Ziff. 10 und
14 f.: Aussage von D.______, wonach es sehr viel Arbeit gab und die gesamte
Belegschaft, ca. neun Personen, mit allen Fahrzeugen und Kranwagen im Einsatz
stand; vgl. auch Vorakten act. 9.1.08-1: Erledigungsbericht vom 16. September
2014 der Kantonspolizei Glarus, wonach die Räumung am 13. September 2014 von
7 Uhr bis 19.15 Uhr dauerte) nachvollziehbar und bietet keinen Anhaltspunkt
dafür, dass der Gemeindeschreiber die Entfernung von Gegenständen, die nicht
hätten entfernt werden dürfen, in Kauf nahm. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass der Gemeindeschreiber insoweit darauf vertraute, dass die [...] AG ihren
Auftrag entsprechend seinen Weisungen vor Ort und der D.______ allgemein
erteilten Instruktion (vgl. Vorakten act. 10.1.01 S. 3 Ziff. 54 ff., act.
10.3.02 S. 3 Ziff. 37 ff. und act. 8.1.10 S. 2 Ziff. 3 f.) erfüllt.
Es
ist denn auch kein Beweggrund für einen (vorsätzlichen) Amtsmissbrauch resp.
eine (vorsätzliche) Nötigung durch den Gemeindeschreiber ersichtlich. Zwar
gestaltete sich die Kooperation mit dem Beschwerdeführer für den Kanton
Glarus sowie die Gemeinde XX und damit auch für den Gemeindeschreiber
durchaus als schwierig (siehe Ziff. 7.3.2.3; vgl. z.B. auch den Erledigungsbericht
vom 16. September 2014 der Kantonspolizei Glarus, Vorakten act. 9.1.08-1; der
Beschwerdeführer sagte auch selber, er sei «vielleicht nicht immer einfach»,
vgl. Vorakten act. 8.1.02 S. 5 Ziff. 34). Solche Schwierigkeiten mit
unkooperativen Bürgern sind aber nicht so aussergewöhnlich, dass sie an sich
einen Anhaltspunkt für einen (vorsätzlichen) Amtsmissbrauch resp. eine
(vorsätzliche) Nötigung des Gemeindeschreibers (namentlich zur Vergeltung)
darstellen würden. Die persönlichen «Angriffe» des Beschwerdeführers gegen
den Gemeindeschreiber fanden im Übrigen erst einige Zeit nach der Räumung am
13. September 2014 statt (vgl. zur Betreibung des Gemeindeschreibers im
Juni 2018 Vorakten act. 3.1.06; vgl. insbesondere zur Beschädigung des
Fahrzeugs des Gemeindeschreibers mit einem Vorschlaghammer im Dezember 2018
Erwägungen
act. 10). Der Gemeindeschreiber sagte bei der Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft am 2. September 2021, dass er gegenüber dem
Beschwerdeführer keine Animositäten habe; es gehe lediglich um die Sache
(vgl. Vorakten act. 10.1.01 S. 6 Ziff. 167 ff.). Damit übereinstimmend
machte der Beschwerdeführer als Beweggrund des Gemeindeschreibers nicht etwa
geltend, der Gemeindeschreiber habe aus persönlicher Abneigung gegenüber ihm
gehandelt; vielmehr vermutete der Beschwerdeführer, dass die Gemeinde auf
seinen Liegenschaften einen Parkplatz für einen geplanten Golfplatz erstellen
wollte (vgl. Vorakten act. 8.1.02 S. 4 Ziff. 24). Diese Vermutung des
Beschwerdeführers findet nirgends eine Stütze (vgl. auch Vorakten act. 8.1.01
S. 5 unten).
Zu
erwähnen ist noch, dass auch das Verwaltungsgericht – trotz seiner
Feststellung, dass anlässlich der Räumung am 13. September 2014 rechtswidrig
in das Eigentum der [...] GmbH resp. des Beschwerdeführers eingegriffen
worden sei – keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche (oder auch nur
grobfahrlässige) Verletzung von Amtspflichten erkannte, hätte es doch
anderenfalls den Gemeindeschreiber zum Staatshaftungsverfahren beiladen
müssen (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 17 Staatshaftungsgesetz; GS II
F/2) resp. ihn beigeladen (zur nicht erfolgten Beiladung siehe Ziff. 7.3.1).
Allgemein
hielt auch das Bundesgericht fest, allein aus dem Umstand, dass sich eine
Zwangsmassnahme im Nachhinein als unrechtmässig herausstellt resp. dass eine
Rechtsmittelbehörde sie als unrechtmässig einstuft, kann nicht auf eine
vorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden (vgl. Urteil BGer 1C_507/2017 vom
9.
Mai 2018 E. 4.2.1).
Nach
dem Ausgeführten besteht – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (siehe
Ziff. 7.2) – kein Verdacht darauf, dass der Gemeindeschreiber anlässlich der
Räumung am 13. September 2014 den subjektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs
i.S.v. Art. 312 StGB oder der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB erfüllt (resp. einen
entsprechenden Versuch begangen) hat.
7.3.4
Im Ergebnis liegt – entgegen der
Ansicht der Staatsanwaltschaft (siehe Ziff. 7.2) – kein Verdacht auf eine
(mindestens versuchte) objektiv und/oder subjektiv tatbestandsmässige,
rechtswidrige Tat des Gemeindeschreibers vor, der eine Anklage gegen ihn
rechtfertigt (siehe Ziff. 7.3.2 und 7.3.3; vgl. Art. 319 Abs. 1
Bst. a bis c StPO e contrario).
7.4
Mangels Verdacht auf eine
(mindestens versuchte) tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat des
Gemeindeschreibers (siehe Ziff. 7.3.4) liegt auch kein Verdacht auf eine
strafbare vollendete Teilnahme des Beschuldigten vor, der eine Anklage gegen
den Beschuldigten rechtfertigt (siehe Ziff. 7.1; vgl. Art. 319 Abs. 1 Bst. a
bis c StPO e contrario).
Darüber
hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den
Gemeindeschreiber anlässlich der Räumung am 13. September 2014 zu einem
Verbrechen – hier zu einem Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB (vgl. Art. 10
Abs. 2 StGB) – zu bestimmen versuchte. Insbesondere ist nicht
ersichtlich, dass gegebenenfalls das dem Beschuldigten vom Beschwerdeführer
vorgeworfene Verhalten – der Beschuldigte habe zu Beginn der Räumung seine
Hand erhoben und gesagt, er übernehme die Verantwortung für alles und jetzt
werde geräumt (siehe Ziff. 6) – ein solcher Versuch sein könnte.
Folglich liegt auch kein Verdacht auf eine vom Beschuldigten begangene
versuchte Anstiftung i.S.v. Art. 24 Abs. 2 StGB vor.
Es
besteht somit kein Verdacht auf eine Straftat des Beschuldigten, der eine
Anklage gegen ihn rechtfertigt (vgl. Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis c StPO e
contrario).
Im
Ergebnis ist die von der Staatsanwaltschaft am 3. November 2021 verfügte
Einstellung des Strafverfahrens SA.2019.00306 (act. 1) zu Recht erfolgt und
die Beschwerde daher abzuweisen.
8.
Beim
vorliegenden Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die
Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 1’200.— festzulegen
(vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS
III A/5) und vom geleisteten
Kostenvorschuss zu beziehen.
Es
sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
9.
Liegt
kein genügender, die Anklage rechtfertigender Tatverdacht vor, so hat das
erstinstanzliche Gericht das Verfahren einzustellen, nachdem es den Parteien
und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör
gewährt hat (vgl. Art. 329 Abs. 4 StPO; vgl. auch Botschaft StPO, BBl 2006
1085, 1278 f.; siehe zudem oben Ziff. 7.1).
Unterlässt
das erstinstanzliche Gericht dies, so kann die beschuldigte Person Beschwerde
wegen Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO führen
(vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1085, 1313, wonach Beschwerde wegen
materieller oder formeller Rechtsverweigerung geführt werden und es dabei
gerade auch darum gehen kann, «zu verhindern, dass die Anklage gegen die
beschuldigte Person aufrechterhalten wird und damit der Zustand der
Unsicherheit fortdauert»).
Vor
diesem Hintergrund ist es – zur Verhinderung der Weiterführung eines objektiv
nicht gerechtfertigten erstinstanzlichen Strafverfahrens und aus
prozessökonomischen Gründen – angezeigt, den vorliegenden Entscheid dem
Kantonsgericht des Kantons Glarus mitzuteilen, bei welchem das Strafverfahren
gegen den Gemeindeschreiber zurzeit erstinstanzlich hängig ist
(vgl. Vorakten act. 9.1.16).
In
analoger Anwendung von Art. 392 StPO («Ausdehnung gutheissender
Rechtsmittelentscheide») ist der vorliegende Entscheid ebenso dem
Gemeindeschreiber resp. dessen Verteidigung (vgl. Vorakten act. 9.1.16)
mitzuteilen, zumal jedenfalls mit der Verneinung des Verdachts auf
vorsätzliches Handeln (siehe Ziff. 7.3.3) eine Tatfrage (vgl. z.B. BGE 130 IV 58 E. 8.5) anders beurteilt wird (zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
wonach Art. 392 StPO nur anwendbar sei, wenn die Rechtsmittelinstanz
eine Tatfrage anders beurteilt, vgl. Urteil BGer 6B_1476/2020, 6B_48/2021 vom
28.
Oktober 2021 E. 7.3.4).
Es
besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass Beamte, die ihr Amt
missbrauchen, bestraft werden. Dies ändert aber nichts daran, dass auch
Strafverfahren gegen Beamte, die betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauchs
eingeleitet wurden, einzustellen sind, wenn kein die Anklage rechtfertigender
Tatverdacht gegeben ist. Hierbei geht es neben der Vermeidung von unnötigen
Kosten resp. Aufwendungen und nicht gerechtfertigter Belastung der
beschuldigten Person auch darum, dass Unsicherheiten im Hinblick auf die
künftige Aufgabenerfüllung durch den betroffenen Beamten und andere
staatliche Organe verhindert werden.
____________________
Dispositiv
Das Gericht beschliesst:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 1’200.—; sie wird dem
Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3.
Es werden keine Entschädigungen
zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]