OG.2021.00105
Anstiftung zum versuchten Mord etc.
21. Juni 2024Deutsch380 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichterin Monika Trümpi , Oberrichterin
Brigitte Müller , Oberrichter MLaw Mario
Marti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiber
lic. iur. Sebastian Micheroli.
Urteil
vom 21. Juni 2024
Verfahren
OG.2021.00105/OG.2021.00109/
OG.2022.00002
bis OG.2022.00004/
OG.2022.00006
und OG.2022.00007
A.______
Berufungskläger
(OG.2021.00105),
Anschlussberufungsbeklagter
und Beschuldigter
verteidigt durch lic. iur.
Pavlo
Spiro
Stathakis,
Rechtsanwalt
B.______
Berufungskläger
(OG.2021.00109),
Anschlussberufungsbeklagter
und Beschuldigter
verteidigt durch MLaw
Jacques
Marti,
Rechtsanwalt
C.______
Berufungskläger
(OG.2022.00002),
Anschlussberufungsbeklagter
und Beschuldigter
verteidigt durch M. A. HSG in Law
Marcel
Esslinger,
Rechtsanwalt
D.______
Berufungsbeklagter
(OG.2022.00003)
und
Beschuldigter
verteidigt durch lic. iur.
Urs
P.
Keller,
Rechtsanwalt,
Verteidiger,
E.______
Berufungsbeklagte
(OG.2022.00004)
und
Beschuldigte
verteidigt durch lic. iur.
Matthias
Erne,
Rechtsanwalt
F.______
Berufungskläger (OG.2022.00006)
Anschlussberufungsbeklagter
und Beschuldigter
verteidigt durch lic. iur.
Thomas
Fingerhuth,
Rechtsanwalt
G.______
Berufungsklägerin
(OG.2022.00007)
Anschlussberufungsbeklagte
und Beschuldigte
verteidigt durch MLaw
Artan
Sadiku,
Rechtsanwalt
gegen
Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Berufungsklägerin
(OG.2022.00003
und OG.2022.00004),
Berufungsbeklagte
und Anschlussberufungsklägerin
(OG.2021.00105,
OG.2021.00109, OG.2022.00002,
OG.2022.00006
und OG.2022.00007)
sowie
Anklägerin
vertreten durch lic. iur.
Karin
Aggeler,
Staatsanwältin
H.______
Berufungsbeklagter
und/oder Anschlussberufungskläger
(OG.2021.00105,
OG.2021.00109, OG.2022.00002 und OG.2022.00006)
sowie
Privatkläger
vertreten durch lic. iur.
Vedat
Erduran,
Rechtsanwalt
betreffend
Anstiftung
zum versuchten Mord etc.
Erstinstanzliches Urteil und
Schlussanträge im Berufungsverfahren
1.
Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Glarus erhob am 2. März 2021 beim Kantonsgericht Glarus Anklage gegen
C.______ (act. 1), F.______ (act. 1/2), B.______ (act. 1/3), A.______ (act.
1/4), G.______ (act. 1/5), D.______ (act. 1/6) und E.______ (act. 1/7).
2.
Das Kantonsgericht fällte am 2.
Dezember 2021 das folgende Urteil (act. 132 S. 252 ff.; Verfahren
SG.2021.00014 bis SG.2021.00021):
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
C.______ ist schuldig
der Anstiftung zum
versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB;
des mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG;
des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19
Abs. 1 lit. b und d BetmG in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG;
der mehrfachen
rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AIG;
des mehrfachen
rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.
C.______ wird freigesprochen
von den Vorwürfen
des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19
Abs. 1 lit. a und g in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG;
der Fälschung von Ausweisen
im Sinne von Art. 252 StGB.
Bezüglich der bedingten
Entlassung von C.______ (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland
vom 12. Dezember 2018, Reststrafe von 92 Tagen) wird die Rückversetzung in
den Strafvollzug angeordnet.
C.______ wird, teilweise als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 12. Dezember 2018 der
Staatsanwaltschaft See / Oberland sowie unter Berücksichtigung der
Rückversetzung in den Strafvollzug gemäss Ziff. 3 vorstehend bzw. unter
Berücksichtigung der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe
von 92 Tagen, zu folgender Strafe verurteilt:
Unbedingte Freiheitsstrafe
von 13 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 149 Tagen sowie
unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafvollzugs seit 7. Mai 2020.
Für C.______ wird eine
Landesverweisung von 15 Jahren angeordnet. Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem ausgeschrieben.
Die folgenden bei C.______
beschlagnahmten Gegenstände […] werden eingezogen und vernichtet:
- Verpackung für Smartphone Wiko Sunny 3
(Asservat-Nr. […]);
- Betäubungsmittelfeinwaage, […], silbern (Asservat-Nr.
[…]);
- SIM-Karte Lebara (Asservat-Nr. […]);
- Mobiltelefon Wiko, schwarz (Asservat-Nr. […]);
- USB-Stick, silbern (Asservat-Nr. […]);
- Notizzettel mit handschriftlichen Notizen
(Asservat-Nr. […]);
- Apple iPhone, schwarz
(Asservat-Nr. […]).
Der bei C.______
beschlagnahmte Führerausweis, lautend auf I.______ (Asservat-Nr. […]), wird
an I.______ herausgegeben.
Die folgenden bei C.______
beschlagnahmten Barschaften werden mit den Verfahrenskosten verrechnet:
- EUR 12'000.— (Asservat-Nr. […]);
- CHF 9'000.— (Asservat-Nr. […]);
- CHF 260.— (Asservat-Nr. […]);
- CHF 16'130.— (Asservat-Nr. […]).
F.______
ist schuldig
der
Anstiftung zum versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB.
F.______
wird freigesprochen vom Vorwurf
des
Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
F.______
wird zu folgender Strafe verurteilt:
Unbedingte
Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der
ausgestandenen Haft von 476 Tagen sowie unter Berücksichtigung des
vorzeitigen Strafvollzugs seit 16. September 2020.
Für
F.______ wird eine Landesverweisung von 15 Jahren angeordnet.
Die
folgenden bei F.______ beschlagnahmten Gegenstände […] werden diesem
herausgegeben: […]
- USD 2'393.—;
- CHF 1'626.55;
- EUR 20.—.
B.______
ist schuldig
des
versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB.
B.______
wird zu folgender Strafe verurteilt:
Unbedingte
Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der
ausgestandenen Haft von 284 Tagen sowie unter Berücksichtigung des
vorzeitigen Strafvollzugs seit 10. September 2019.
Für
B.______ wird eine Landesverweisung von 15 Jahren angeordnet. Die
Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.
Von einer
Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB wird in Bezug auf B.______
abgesehen.
Der
folgende bei B.______ beschlagnahmte Gegenstand […] wird diesem herausgegeben:
[…]
A.______
ist schuldig
des
versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB.
A.______
wird zu folgender Strafe verurteilt:
Unbedingte
Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen
Haft von 284 Tagen sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen
Strafvollzugs seit 10. September 2019.
Für
A.______ wird eine Landesverweisung von 15 Jahren angeordnet. Die
Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.
Von einer
Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB wird in Bezug auf A.______
abgesehen.
Der
folgende bei A.______ beschlagnahmte Gegenstand […] wird diesem
herausgegeben:
[…]
G.______
ist schuldig
des
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19
Abs. 1 lit. c und d BetmG;
der
Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG;
der
Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB.
G.______
wird freigesprochen von den Vorwürfen
der
Gehilfenschaft zum versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung
mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB;
der
Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 115
Abs. 1 lit. c AIG.
G.______
wird zu folgender Strafe verurteilt:
Unbedingte
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft
von 335 Tagen.
Für
G.______ wird eine Landesverweisung von 5 Jahren angeordnet. Die
Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.
Die
folgenden bei G.______ beschlagnahmte[n] Gegenstände […]
werden dieser herausgegeben:
[…]
Die bei
G.______ beschlagnahmte Barschaft von CHF 90.20 wird mit den
Verfahrenskosten verrechnet.
D.______
ist schuldig
der
Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 2 [recte: Ziff. 2] StGB
(besonders leichter Fall).
D.______
wird freigesprochen von den Vorwürfen
der
Gehilfenschaft zum versuchten Mord gemäss Art. 112 StGB in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB;
des
(gewerbsmässigen) Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB.
D.______
wird zu folgender Strafe verurteilt:
Freiheitsstrafe
von 10 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren,
unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 80 Tagen.
Gegen
D.______ wird keine strafrechtliche Landesverweisung angeordnet
Der
folgende bei D.______ beschlagnahmte Gegenstand […] wird diesem
herausgegeben:
[…]
E.______
ist schuldig
der
Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 2 [recte: Ziff. 2] StGB
(besonders leichter Fall).
33.
E.______ wird freigesprochen
vom Vorwurf
des (gewerbsmässigen)
Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB.
34.
E.______ wird zu folgender
Strafe verurteilt:
Freiheitsstrafe von 12
Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren.
35.
Gegen E.______ wird keine
strafrechtliche Landesverweisung angeordnet.
36.
Es wird im Grundsatz
festgestellt, dass H.______ gegenüber C.______, F.______, B.______ und
A.______ ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht. C.______, F.______,
B.______ und A.______ werden unter solidarischer Haftpflicht verpflichtet,
H.______ als Schadenersatz einen noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen.
Im Übrigen, zwecks Bezifferung dieses zivilrechtlichen Anspruchs, wird
H.______ mit seiner Zivilklage betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg
verwiesen.
Im internen Verhältnis wird
der zu ermittelnde Betrag C.______, F.______, B.______ und A.______ zu je
1/4 auferlegt.
37.
Es wird im Grundsatz
festgestellt, dass H.______ gegenüber C.______, F.______, B.______ und
A.______ ein Anspruch auf Genugtuung zusteht. C.______, F.______, B.______
und A.______ werden unter solidarischer Haftpflicht verpflichtet, H.______
als Genugtuung einen noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Im Übrigen,
zwecks Bezifferung dieses zivilrechtlichen Anspruchs, wird H.______ mit
seiner Zivilklage betreffend Genugtuung auf den Zivilweg verwiesen.
Im internen Verhältnis wird
der zu ermittelnde Betrag C.______, F.______, B.______ und A.______ zu je
1/4 auferlegt.
38.
Die Gerichtsgebühr für die
Verfahren SG.2021.00014 bis SG.2021.00020 wird auf insgesamt CHF 40'000.—
festgesetzt.
Die Untersuchungsgebühr der
Staats- und Jugendanwaltschaft beträgt insgesamt CHF 65'000.—.
39.
Die C.______, F.______,
B.______ und A.______ betreffenden Verfahrenskosten betragen: […]
40.
Die Kosten gemäss Ziff. 39
vorstehend werden C.______, F.______, B.______ und A.______ vollumfänglich
unter solidarischer Haftpflicht auferlegt.
Im internen Verhältnis wird
dieser Betrag C.______, F.______, B.______ und A.______ zu je 1/4
auferlegt.
41.
Die weiteren, C.______
betreffenden Verfahrenskosten betragen:
[…]
Diese Kosten werden C.______
vollumfänglich auferlegt.
[…]
42.
Die weiteren, F.______
betreffenden Verfahrenskosten betragen:
[…]
Diese Kosten werden F.______
vollumfänglich auferlegt.
[…]
43.
Die weiteren, B.______
betreffenden Verfahrenskosten betragen:
[…]
Diese Kosten werden B.______
vollumfänglich auferlegt.
[…]
44.
Die weiteren, A.______
betreffenden Verfahrenskosten betragen:
[…]
Diese Kosten werden A.______
vollumfänglich auferlegt.
[…]
45.
Die G.______ betreffenden
Verfahrenskosten betragen:
[…]
46.
Von den Kosten gemäss Ziff.
45 vorstehend wird G.______ die Hälfte der Position "Anteil
Gerichtskosten" und der Kosten der amtlichen Verteidigung, insgesamt
also CHF 20'704.30 (gerundet), auferlegt.
Dieser Betrag wird mit der
G.______ zustehenden Entschädigung in Höhe von CHF 12'840.90 verrechnet.
Somit reduzieren sich die G.______ aufzuerlegenden Kosten auf CHF 7'863.40.
[…]
47.
Die D.______ und E.______
betreffenden Verfahrenskosten betragen:
[…]
48.
Die Kosten gemäss Ziff. 47
vorstehend werden D.______ und E.______ vollumfänglich unter solidarischer
Haftpflicht auferlegt.
Im internen Verhältnis wird
dieser Betrag D.______ und E.______ zu je 1/2 auferlegt.
49.
Die weiteren, D.______
betreffenden Verfahrenskosten betragen:
[…]
Von diesen Kosten werden
D.______ die Hälfte der Verteidigungskosten, also insgesamt CHF 19'402.75,
auferlegt.
[…]
50.
Die weiteren, E.______
betreffenden Verfahrenskosten betragen:
[…]
Diese Kosten werden E.______
vollumfänglich auferlegt.
[…]
51.
Die Übersetzungskosten gehen
zulasten des Staates.
52.
Rechtsanwalt M. A. HSG in
Law Marcel Esslinger wird mit CHF 26'145.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus
der Gerichtskasse entschädigt.
[…]
53.
Rechtsanwalt lic. iur.
Thomas Fingerhuth wird mit CHF 5'301.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der
Gerichtskasse entschädigt.
[…]
54.
Rechtsanwalt MLaw Jacques
Marti wird mit CHF 37'806.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der
Gerichtskasse entschädigt.
[…]
55.
Rechtsanwalt lic. iur. Pavlo
Stathakis wird mit CHF 19'937.— (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der
Gerichtskasse entschädigt.
[…]
56.
Rechtsanwalt MLaw Artan
Sadiku wird mit CHF 11'825.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der
Gerichtskasse entschädigt.
[…]
57.
Rechtsanwalt lic. iur. Urs
Keller wird mit CHF 29'234.— (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der
Gerichtskasse entschädigt.
[…]
58.
Rechtsanwalt lic. iur.
Mathias Erne wird mit CHF 16'918.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der
Gerichtskasse entschädigt.
[…]
59.
C.______, F.______, B.______
und A.______ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, H.______
für dessen Aufwendungen im Verfahren vor Kantonsgericht eine Entschädigung
von CHF 17'727.80 zu bezahlen.
Im internen Verhältnis wird
dieser Betrag [ihnen] zu je 1/4 auferlegt.
3.
Gegen dieses Urteil wurden
mehrere Berufungen und Anschlussberufungen erklärt, wobei die Parteien die
nachstehenden Schlussanträge stellten:
A.
Schlussanträge des Beschuldigten A.______ (act. 148 und act. 215 S. 8 i.V.m. S. 84
f.):
1.
Es
seien Dispositiv-Ziff. 17 bis 19 aufzuheben und es sei der Beschuldigte
A.______ vom Vorwurf des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2.
Eventualiter
sei die Strafzumessung auf eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten unter
Anrechnung der bisher erstandenen Haftdauer und auf einen Landesverweis von
sechs Jahren zu reduzieren.
3.
Es
sei der Beschuldigte A.______ der versuchten schweren Körperverletzung
gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.
4.
Es
sei der Beschuldigte A.______ mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten
unter Anrechnung der bisher erstandenen Haftdauer und einem Landesverweis
von sechs Jahren zu bestrafen.
5.
Es
sei der Beschuldigte A.______ für die erstandene Überhaft mit mindestens
CHF 200.— pro Tag zu entschädigen.
6.
Die
Ansprüche des Geschädigten H.______ seien auf den Zivilweg zu verweisen.
7.
Unter
gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss zugestellter
Honorarnote seien auf die Staatskasse zu nehmen.
B.
Schlussanträge des Beschuldigten B.______ (act. 150 und act. 215 S. 8 i.V.m. S. 104 f.):
1.
Es
seien Dispositiv-Ziff. 12 und 13 aufzuheben.
2.
Es
sei der Beschuldigte B.______ der versuchten schweren Körperverletzung
i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Angriffs nach
Art. 134 StGB schuldig zu sprechen.
3.
Eventualiter
sei der Beschuldigte B.______ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig
zu sprechen.
4.
Es
sei der Beschuldigte B.______ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 38
Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft ab
30. November 2018.
5.
Eventualiter
sei der Beschuldigte B.______ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5
Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft ab
30. November 2018.
6.
Es
sei der Beschuldigte B.______ für die entstandene Überhaft mit mindestens
CHF 200.— pro Tag zu entschädigen.
7.
Unter
gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
C.
Schlussanträge des Beschuldigten C.______ (act. 152,
act. 214 S. 3 i.V.m. S. 27 und act. 215 S. 8 i.V.m. S. 81):
1.
Dispositiv-Ziff.
1, 3, 4, 5, 6, 36, 37, 39, 40, 41 und 59 seien aufzuheben.
2.
C.______
sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, mithin von folgenden
Vorwürfen:
a.
der
Anstiftung zum versuchten Mord (gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB; eventualiter der Anstiftung zur versuchten
vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und
Art. 24 Abs. 1 StGB; subeventualiter der Anstiftung zur schweren
Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB; resp. der
Mittäterschaft);
b.
der
Anstiftung zum Angriff (gemäss Art. 134 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1
StGB; resp. der Mittäterschaft);
c.
des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b,
c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG):
d.
der
mehrfachen rechtswidrigen Einreise (gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und d AIG); und
e.
des
mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts (gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG).
3.
Die
beschlagnahmten Gegenstände seien an C.______ herauszugeben.
4.
Die
Zivilklage von H.______ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu
verweisen.
5.
Die
Kosten des vorliegenden Verfahrens seien dem Staat zur Bezahlung
aufzuerlegen.
6.
C.______
sei eine Genugtuung für den ausgestandenen Freiheitsentzug in der Höhe von
mindestens CHF 221'200.— auszurichten.
7.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zu Lasten der Anklagebehörde
evtl. der Vorinstanz.
D.
Schlussanträge des Beschuldigten F.______ (act. 156
und act. 215 S. 8 i.V.m. S. 33 f.):
1.
Es
sei festzustellen, dass Dispositiv-Ziff. 8 (Freispruch vom Vorwurf des
Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB) in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
F.______
sei der Anstiftung zum versuchten Mord i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB, eventualiter der Anstiftung zur
versuchten vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB, subeventualiter der Anstiftung zur schweren
Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, der
Anstiftung zum Angriff i.S.v. Art. 134 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB
beziehungsweise der genannten Tatvorwürfe, begangen in Mittäterschaft, für
nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen freizusprechen.
3.
Die
mit Verfügung vom 26. Juli 2019 beschlagnahmten Gegenstände seien F.______
herauszugeben.
4.
Die
Zivilklage von H.______ sei auf den Zivilweg zu verweisen.
5.
Die
Kosten des Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung,
seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
6.
F.______
sei eine Entschädigung für seine erbetene Verteidigung in der Höhe der vor
der Vorinstanz eingereichten Honorarnoten vom 15. April und 27. Juli 2020
zuzusprechen.
7.
F.______
sei eine Genugtuung für den ausgestandenen Freiheitsentzug in der Höhe von
CHF 300.— pro Tag bis zum 4. Oktober 2021 sowie CHF 200.— pro Tag ab
dem 5. Oktober 2021, zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfall, auszurichten.
8.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E.
Schlussanträge der Beschuldigten
G.______
(act. 158 und act. 213 S. 2 i.V.m. S. 4):
1.
Es
seien Dispositiv-Ziff. 22, 24, 25, 26, 45 und 46 aufzuheben und wie folgt
abzuändern:
«G.______
wird von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen.
Es
wird folgerichtig von einer Landesverweisung und einer Ausschreibung im
Schengener Informationssystem abgesehen.
Die
beschlagnahmten Gegenstände (iPhone X, Samsung Galaxy S8, zwei Quittungen
betreffend Überweisungen) sowie die beschlagnahmte Barschaft von CHF 90.—
werden G.______ herausgegeben.
G.______
erhält für die zu Unrecht erstandene Haft eine Entschädigung in der Höhe
von CHF 67'000.—.
G.______
erhält für ihre Aufwendungen für die Verteidigung eine Entschädigung in der
Höhe von CHF 24'845.90.
Sämtliche
Kosten gehen zu Lasten des Staates.»
2.
Rechtsanwalt
MLaw Artan Sadiku sei für das Berufungsverfahren rückwirkend per 16.
Dezember 2021 (Eingang des begründeten Urteils des Kantonsgerichts) als
amtlicher Verteidiger der Beschuldigten G.______ einzusetzen.
3.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der
Staatskasse.
F.
Schlussanträge der Staatsanwaltschaft (act.
154, act. 155, act. 179, act. 180, act. 181, act. 182,
act. 183, act. 212 S. 3, act. 213 S. 2 i.V.m. S. 17, act. 214 S. 3
i.V.m. S. 29 sowie act. 215 S. 8 i.V.m. S. 114 und 119):
a)
in
Bezug auf den Beschuldigten A.______
1.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. 18 sei der Beschuldigte A.______ zu einer
Freiheitsstrafe von 13 Jahren zu verurteilen unter Anrechnung der
erstandenen Haft von 284 Tagen sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen
Strafvollzugs seit 10. September 2019.
2.
Die
Berufung von A.______ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
vollumfänglich abzuweisen.
b)
in
Bezug auf den Beschuldigten B.______
1.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. 13 sei der Beschuldigte B.______ zu einer
Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren zu verurteilen unter Anrechnung der erstandenen
Haft von 284 Tagen sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen
Strafvollzugs seit 10. September 2019.
2.
Die
Berufung von B.______ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
vollumfänglich abzuweisen.
c)
in
Bezug auf den Beschuldigten C.______
1.
Dispositiv-Ziff.
2 Abs. 1 [Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a
und g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG] sei ersatzlos aufzuheben.
2.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 sei der Beschuldigte C.______ in teilweiser
Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 12. Dezember 2018 der Staatsanwaltschaft
See/Oberland zu einer Freiheitsstrafe von 14 ½ Jahren zu verurteilen unter
Anrechnung der erstandenen Haft von 149 Tagen sowie unter Berücksichtigung
des vorzeitigen Strafvollzugs seit 7. Mai 2020.
3.
Die
Berufung von C.______ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
vollumfänglich abzuweisen.
d)
in
Bezug auf den Beschuldigten F.______
1.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. 9 sei der Beschuldigte F.______ zu einer
Freiheitsstrafe von 13 Jahren zu verurteilen unter Anrechnung der
erstandenen Haft von 524 Tagen sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen
Strafvollzugs vom 16. September 2020 bis 6. Januar 2021 und seit
24. Februar 2021.
2.
Die
Berufung von F.______ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
vollumfänglich abzuweisen.
e)
in
Bezug auf die Beschuldigte G.______
1.
Die
Berufung von G.______ sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Unter
teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 23 sei in Abänderung von
Dispositiv-Ziff. 22 die Beschuldigte G.______ zusätzlich der mehrfachen
Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit (Art. 115 Abs. 1
Bst. c AIG) schuldig zu sprechen.
3.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. 24 sei die Beschuldigte G.______ zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen unter Anrechnung
der erstandenen Haft von 333 Tagen.
4.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. 25 sei die Beschuldigte G.______ für 10
Jahre des Landes zu verweisen und es sei die Ausschreibung der
Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.
5.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beschuldigten G.______
aufzuerlegen.
f)
in
Bezug auf den Beschuldigten D.______
1.
Unter
ersatzloser Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 28 sei in Abänderung von
Dispositiv-Ziff. 27 der Beschuldigte D.______ zusätzlich der Gehilfenschaft
zum versuchten Mord gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und
Art. 25 StGB, eventualiter der Gehilfenschaft zum Angriff gemäss Art. 134 StGB
i.V.m. Art. 25 StGB, sowie des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs.
1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
2.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. 29 sei der Beschuldigte D.______ zu einer
Freiheitstrafe von 9 Jahren zu verurteilen unter Anrechnung der erstandenen
Haft von 80 Tagen.
3.
In
Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 30 sei der Beschuldigte D.______ für 15
Jahre des Landes zu verweisen und es sei die Ausschreibung der
Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.
4.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. 39, 40 und 49 seien die Kosten des
Verfahrens wie folgt zu verlegen:
4.1
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. 39 betragen die C.______, F.______,
B.______, A.______ und D.______ betreffenden Verfahrenskosten:
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
34'000.—
52'500.—
8'420.—
840.—
6'050.—
1'324.—
220.—
1'800.—
2'267.10
2'220.—
544.50
3'600.—
12'862.65
2'000.—
4'800.—
1'800.—
4'800.—
1'800.—
200.—
200.—
1'464.70
1'500.—
190.55
1'123.65
1'420.65
300.—
148'247.80
Anteil
Gerichtskosten
Anteil
Untersuchungsgebühr
Institut
für Rechtsmedizin Zürich (act. 17.1.03)
Stadtpolizei
Zürich FOR (act. 17.1.04)
Institut
für Rechtsmedizin Zürich (act. 17.1.05)
Institut
für Rechtsmedizin St. Gallen (act. 17.1.06)
Institut
für Rechtsmedizin Zürich (act. 17.1.10)
Fernmeldedienstleistungen
EJPD (act. 17.1.13)
[…]
Abschleppdienst (act. 17.1.15)
Institut
für Rechtsmedizin St. Gallen (act. 17.1.17)
Institut
für Rechtsmedizin Zürich (act. 17.1.19)
Fernmeldedienstleistungen
EJPD (act. 17.2.01)
Flugreisen
EJPD (act. 17.2.04 und act. 17.4.03)
EJPD,
zwei Telefonextraktionen (act. 17.3.09 und act. 17.4.07)
EJPD
Fernmeldedienstleistungen (act. 17.3.10)
EJPD
Fernmeldedienstleistungen (act. 17.3.38)
EJPD
Fernmeldedienstleistungen (act. 17.4.08)
EJPD
Fernmeldedienstleistungen (act. 17.5.12)
EJPD
Fernmeldedienstleistungen (act. 17.5.13)
EJPD
Fernmeldedienstleistungen (act. 17.5.14)
Autoverwertung
[…] (act. 17.1.01)
EJPD,
eine Telefonextraktion
Kantonsspital
Glarus (act. 17.1.02)
Institut
für Rechtsmedizin (act. 17.1.07)
Institut
für Rechtsmedizin (act. 17.1.08)
[…]
Glarus (act. 17.1.09)
Total
4.2
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. 40 seien die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff.
39 C.______, F.______, B.______, A.______ und D.______ vollumfänglich unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen.
Im
internen Verhältnis sei dieser Betrag C.______, F.______, B.______ und
A.______ zu je 2/9 sowie D.______ zu 1/9 aufzuerlegen.
4.3
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. 49 betragen die weiteren, D.______
betreffenden Verfahrenskosten:
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
9'571.50
29'234.—
300.—
300.—
300.—
75.—
60.—
60.—
600.—
40'500.50
Akontozahlung
RA lic. iur. Urs Keller
Amtliche
Verteidigung Urs Keller
Gerichtsgebühr
SG.2018.00080
Gerichtsgebühr
SG.2018.00090
Gerichtsgebühr
SG.2018.00083
Gerichtsgebühr
SG.2019.00014 (Anteil D.______)
Gerichtsgebühr
SG.2019.00023 (Anteil D.______)
Gerichtsgebühr
SG.2019.00039 (Anteil D.______)
Gerichtsgebühr
OG.2018.00066
Total
Diese
Kosten seien D.______ vollumfänglich aufzuerlegen.
Die
Kosten für die amtliche Verteidigung seien erst dann von D.______ zu
beziehen, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die
wirtschaftlichen Verhältnisse von D.______ seien spätestens im Dezember
2026 zu überprüfen.
5.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten D.______
aufzuerlegen.
g)
in
Bezug auf die Beschuldigte E.______
1.
Unter
ersatzloser Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 33 sei in Abänderung von
Dispositiv-Ziff. 32 die Beschuldigte E.______ zusätzlich des
gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146
Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
2.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. 34 sei die Beschuldigte E.______ zu einer
Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen.
3.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. 35 sei die Beschuldigte E.______ für 10
Jahre des Landes zu verweisen und es sei die Ausschreibung der
Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.
4.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beschuldigten E.______
aufzuerlegen.
G.
Schlussanträge des Beschuldigten D.______
(act. 212 S. 3 i.V.m. S. 10 und act. 215 S. 8 i.V.m. S. 127):
1.
Die
Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Das
vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
3.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin.
H.
Schlussanträge der Beschuldigten E.______ (act. 212
S. 3 i.V.m. S. 23):
1.
Die
Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Das
vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
3.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin.
Sachverhalt
I.
Schlussanträge des Privatklägers H.______ (act. 184
und act. 215 S. 140):
1.
Es
seien die Berufungen von A.______, B.______, C.______ und F.______
abzuweisen.
2.
Es
sei in Gutheissung der Anschlussberufung des Privatklägers
Dispositiv-Ziff. 37 aufzuheben und es seien A.______, B.______,
C.______ und F.______ solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger eine
Genugtuung von CHF 80'000.— zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Oktober 2018
zu bezahlen.
3.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer, zu
Lasten der Anschlussberufungsbeklagten A.______, B.______, C.______ und
F.______.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
I. Prozessuales
1.
Das Urteil des Kantonsgerichts
vom 2. Dezember 2021 in den Verfahren SG.2021.00014 bis SG.2021.00021 ist der
Berufung zugänglich (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO).
Die vorliegenden Berufungen und
Anschlussberufungen wurden rechtzeitig erklärt.
Mit Berufung kann gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht verletzt,
habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt und/oder habe
unangemessen gehandelt.
Die Berufungsinstanz überprüft
das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Das Obergericht wird, nachdem auf
die Berufung einzutreten ist, ein neues Urteil fällen (Art. 408 StPO).
2. Die folgenden
Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Entscheids sind mangels Anfechtung
(resp. Rechtsschutzinteresse/Beschwer) (teilweise) in Rechtskraft erwachsen
(es liegt kein Fall von Art. 404 Abs. 2 StPO vor):
Dispositiv-Ziff. 2 teilweise,
betreffend den Freispruch von C.______ vom Vorwurf der Fälschung von
Ausweisen i.S.v. Art. 252 StGB;
Dispositiv-Ziff. 8 (Freispruch
von F.______ vom Vorwurf des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB);
Dispositiv-Ziff. 11 teilweise,
betreffend die Herausgabe der bei F.______ beschlagnahmten Gegenstände
(vorliegend noch zu beurteilen ist die dort vorgesehene Verrechnung des
beschlagnahmten Geldes mit den Verfahrenskosten);
Dispositiv-Ziff. 15 (Absehen
von einer Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB gegenüber B.______);
Dispositiv-Ziff. 16
(Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an B.______);
Dispositiv-Ziff. 20 (Absehen von
einer Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB gegenüber A.______);
Dispositiv-Ziff. 21 (Herausgabe
des beschlagnahmten Mobiltelefons an A.______); Dispositiv-Ziff. 23
teilweise, betreffend den Freispruch von G.______ vom Vorwurf der
Gehilfenschaft zu versuchtem Mord;
Dispositiv-Ziff. 26 teilweise,
betreffend die Herausgabe der bei G.______ beschlagnahmten Gegenstände
(vorliegend noch zu beurteilen ist die dort vorgesehene Verrechnung des
beschlagnahmten Geldes mit den Verfahrenskosten);
Dispositiv-Ziff. 27 (Schuldspruch
gegen D.______ wegen Urkundenfälschung);
Dispositiv-Ziff. 31 (Herausgabe
des beschlagnahmten Mobiltelefons an D.______);
Dispositiv-Ziff. 32 (Schuldspruch
gegen E.______ wegen Urkundenfälschung).
3.
Vom 3. bis 5. Oktober 2022 fand
vor dem Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt (vgl. act. 212
bis 215). Am 21. Juni 2024 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act.
249). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine
mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichteten (vgl. Art. 84 Abs. 3
StPO, act. 212 S. 43; act. 213 S. 21; act. 215 S. 158).
Erwägungen
II.
Angefochtene
Schuldpunkte im Sachverhaltskomplex «Bilten»
1.
Anklagesachverhalt
1.1
F.______ und C.______
hätten sich am Dienstag, 2. Oktober 2018, auf Vermittlung von G.______ hin in
einem Restaurant in Wallisellen ZH in der Nähe des Glattzentrums mit B.______
und A.______ getroffen. Dabei seien B.______ und A.______ von F.______ und
C.______ beauftragt worden, für ein Entgelt von CHF 10'000.— H.______ mit
Holzstielen zu töten resp. zumindest derart schwer zu verletzen, dass mit
einer Todesfolge habe gerechnet werden müssen.
Grund für diesen Auftrag sei
gewesen, dass F.______ und C.______ für einen Vorfall vom Samstag, 20. Mai
2017, in Birmensdorf ZH, Vergeltung gewollt hätten. (Dieser Vorfall sei
Gegenstand eines separaten Verfahrens, wo K.______, H.______ und L.______
versuchte Tötung sowie Angriff zum Nachteil von F.______ und C.______
vorgeworfen werde.)
F.______ und C.______ hätten
B.______ und A.______ beim Treffen am 2. Oktober 2018 über die Einzelheiten
zur Vergeltungstat, insbesondere über den Wohnort, das Fahrzeug und das
Aussehen von H.______ informiert.
C.______ habe in Anwesenheit von
F.______ und A.______ einen Betrag von CHF 1’000.— in bar an B.______ als
Anzahlung übergeben.
F.______ und C.______ hätten sich
mit B.______ und A.______ darauf geeinigt, dass der vereinbarte Restbetrag
von CHF 9'000.— nach der Tatausführung und nach Vorliegen eines Beweises
dafür ausgehändigt werde.
F.______ und C.______ seien als
Auftraggeber mit dem jeweiligen Vorgehen des anderen in Zusammenwirken bei
der Planung und Durchführung der Tat einverstanden gewesen.
B.______ und A.______ seien als
Tatausführende mit dem jeweiligen Vorgehen des anderen in Zusammenwirken bei
der Planung und Durchführung der Tat einverstanden gewesen (vgl. zum Ganzen
u.a. act. 1 S. 3).
1.2
Unmittelbar nach dem
Treffen mit F.______ und C.______ am 2. Oktober 2018 sei D.______ von
B.______ und A.______ kontaktiert worden, damit er sie gleichentags nach
Bilten fahre.
D.______ habe dann B.______ und
A.______ am 2. Oktober 2018 in Zürich abgeholt und sie mit dem Fahrzeug
[...], zu einem Einkaufscenter gefahren.
Dort hätten B.______ und A.______
die Tatwaffen, zwei Holzstiele, erworben, diese dann im Fahrzeug von D.______
verstaut und nach Bilten mitgeführt.
In Bilten hätten B.______ und
A.______ am 2. Oktober 2018 H.______ an dessen Wohnort an der
XU.______-strasse nicht antreffen können. Daher hätten sie die zwei
Holzstiele in Bilten in der Nähe der XU.______-strasse in einem Blumenbeet
zurückgelassen.
Im Anschluss habe D.______ sie
von Bilten nach Dübendorf resp. Zürich gefahren (vgl. zum Ganzen u.a. act. 1
S. 3).
1.3
Am Mittwoch, 3.
Oktober 2018, habe D.______ erneut B.______ und A.______ von Zürich nach
Bilten gefahren. Anschliessend habe D.______ in Absprache mit B.______ und
A.______ von ca. 16:00 Uhr bis ca. 18:06 Uhr [...] in Bilten bei der […] Tankstelle
im Fahrzeug gewartet. Dabei habe er gewusst, dass B.______ und A.______
beabsichtigt hätten, die tags zuvor erworbenen Holzstiele für die
Vergeltungstat einzusetzen (vgl. zum Ganzen u.a. act. 1 S. 3).
1.4
Während D.______ bei
der Tankstelle im Auto gewartet habe, hätten sich B.______ und A.______ am 3.
Oktober 2018 an die XU.______-strasse in Bilten begeben, um H.______ an
seinem Wohnort aufzulauern und die geplante Vergeltungstat auszuführen.
Um ca. 18:00 Uhr hätten B.______
und A.______ gemäss vorgängiger Absprache im Garagenbereich an der
XU.______-strasse in Bilten gemeinsam H.______ von hinten angegriffen, als
dieser sein Reisegepäck im Kofferraum seines Fahrzeuges deponiert habe. Dabei
hätten B.______ sowie A.______ mit je einem Holzstiel mindestens einmal
kraftvoll von hinten auf den Kopf und das Gesicht von H.______ geschlagen.
Daraufhin sei H.______ benommen und zum Widerstand unfähig zu Boden gegangen.
Danach hätten B.______ und A.______ mehrfach weiter mit je einem Holzstiel
kraftvoll auf den Kopf, das Gesicht, den Rücken, die Arme sowie die Beine von
H.______ geschlagen (vgl. zum Ganzen u.a. act. 1 S. 3 f.).
1.5
Aufgrund der ihm von
B.______ und A.______ am 3. Oktober 2018 zugefügten Verletzungen habe
H.______ unmittelbar nach der Tat mit der Rega ins Kantonsspital St. Gallen
geflogen werden müssen. Dort habe er bis am Samstag, 6. Oktober 2018,
auf der Intensivstation unter anderem mit schweren Kopf- und
Gesichtsverletzungen behandelt werden müssen. Danach habe H.______ auf der
neurochirurgischen Abteilung des Kantonsspitals St. Gallen bis Montag, 15.
Oktober 2018, überwacht werden müssen. Anschliessend sei ein Aufenthalt in
der Rehabilitationsklinik in Valens notwendig gewesen.
Der Anklageschrift zufolge wäre
ohne umgehende ärztliche Versorgung der Blutungen im Schädelinnern und der
traumatischen Läsionen am Gehirn sowie die nachfolgende intensivmedizinische
Versorgung und Blutstillung eine akute Lebensgefahr von H.______ und dessen
Tod mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten. Dies hätten sowohl B.______ und
A.______ als auch F.______ und C.______ sowie G.______ und D.______ zumindest
in Kauf genommen.
H.______ habe durch die Schläge
von B.______ und A.______ folgende Verletzungen erlitten: ein mittelschweres
Schädelhirntrauma mit einem Epiduralhämatom (Hirnblutung) parietal rechts;
eine Contre-coup (Gegenschlag) Läsion temporoparietal links; eine Kalottenfraktur
(Knochenfraktur im Bereich der Schädelkalotte) rechts parietal bis links
parietal ausstrahlend; ein Bindehauthyposphagma (Blutung unter der Bindehaut)
am Auge rechts; einen grenzwertigen IOD (innerer Augendruck) am Auge rechts;
eine Ulnafraktur (Unterarmbruch) rechts; eine Rissquetschwunde Dig II Hand
rechts; eine Patellaunterpolfraktur (Kniescheibenbruch) rechts; und eine
Prellung Oberschenkel rechts.
H.______ sei bis mindestens
Montag, 27. Juli 2020, hinsichtlich der selbstständigen Arbeitstätigkeit zu
80.
% arbeitsunfähig gewesen und habe insbesondere an diversen
posttraumatischen Folgen (persistierender, posttraumatischer Kopfschmerz;
posttraumatische, schwere Trigeminopathie [Gesichtsschmerzen] rechts;
benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel Bogengang links posterior;
anamnestisch weitere Bogengänge [posttraumatisch]; mittelgradige depressive
Episode; posttraumatische Belastungsstörung; sowie nicht gegebene Fahreignung
aufgrund von Hauptschwierigkeiten im Verarbeitungstempo) gelitten (vgl. zum Ganzen
u.a. act. 1 S. 4).
1.6
Unmittelbar nach der
Tat am 3. Oktober 2018 seien B.______ und A.______ mit blutverschmierten
Kleidern zu Fuss vom Tatort geflüchtet. Sie hätten sich der Holzstiele
entledigt und seien zur [...] Tankstelle [...] in Bilten gerannt.
Dort habe D.______ mit dem
Fahrzeug gewartet. D.______ habe dann B.______ und A.______ bis nach Zürich
ZH, [...], zum [Geschäft] YY.______ gefahren. Während der Fahrt habe B.______
ein blutverschmiertes Kleidungsstück (Jacke/Pullover) gewechselt (vgl. zum
Ganzen u.a. act. 1 S. 4).
1.7
Nach der Flucht am 3.
Oktober 2018 hätten sich B.______ und A.______ mit F.______ und C.______ bei
einem Fussballplatz in Dübendorf ZH getroffen. Dabei sei es um die Übergabe
des von F.______ und C.______ verlangten Beweises für die Tatausführung und
die Übergabe des vereinbarten Restbetrages für die Tatausführung gegangen.
Der von F.______ und C.______
verlangte Beweis für die Tatausführung von B.______ und A.______ habe erst
später mittels Berichterstattung in den Medien und aufgrund von
Polizeimeldungen vorgelegen.
G.______ habe dann, im Auftrag
von F.______ und C.______, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt
zwischen Donnerstag, 4. Oktober 2018, und Freitag, 5. Oktober 2018, bei einem
Fussballplatz in Dübendorf ZH, CHF 1'500.— in bar an B.______ und
A.______ übergeben.
Schliesslich habe G.______ am
Freitag, 5. Oktober 2018, in Zürich bei der Busstation für Fernbusse beim
Hauptbahnhof im Auftrag von F.______ und C.______ den noch offenen Restbetrag
von CHF 7'500.— an B.______ und A.______ übergeben.
Nach der Geldübergabe seien
B.______, A.______ und G.______ in den Fernbus gestiegen und gemeinsam nach
[…] (Albanien) gefahren.
Den Betrag von insgesamt CHF
10'000.— hätten B.______ und A.______ untereinander zu nicht näher bekannten
Anteilen aufgeteilt. In der Folge hätten sie nach ihrem eigenen Gutdünken
über dieses Geld verfügt (vgl. zum Ganzen u.a. act. 1 S. 5).
2.
Überblick über den Ablauf
der Ermittlung der beschuldigten Personen
2.1
Bei der Notrufzentrale
der Kantonspolizei Glarus ging am 3. Oktober 2018 um 18:06 Uhr die Meldung
ein, dass beim [Geschäft] «WW.______» in Bilten eine Person verletzt am Boden
liege. Die ausgerückten Polizeiangehörigen trafen dann vor Ort (beim
Parkplatz an der XU.______-strasse in Bilten) auf den liegenden H.______, der
von Ersthelfern betreut wurde. H.______ musste in der Folge mit der Rega ins
Kantonsspital St. Gallen transportiert werden. Augenzeugen berichteten
der Polizei, dass eine ihnen unbekannte Person mit einem Holzstock auf das
Opfer eingeschlagen habe (vgl. zum Ganzen act. 2/8.1.01 S. 5; vgl. auch
act. 2/8.1.02).
Die Umgebung des Tatortes wurde
grossräumig abgesperrt. In einem Asthaufen […] in Bilten wurde ein Holzstiel
mit roten Anhaftungen, Blut, gefunden (vgl. 2/8.1.01 S. 5; act. 2/8.1.12;
act. 2/8.1.33).
Auf den
Videoüberwachungsaufnahmen der [...] Tankstelle [...] in Bilten ist gemäss
Polizeibericht zu sehen, wie am 3. Oktober 2018 um 18:06 Uhr zwei Personen
aus Richtung des Tatortes zu einem silberfarbenen [Fahrzeug] [...] rannten,
welche[s] gleich darauf vom Parkplatz der [...] Tankstelle wegfuhr (vgl. act.
2/8.1.01 S. 5 und 43; ferner act. 2/8.1.31).
Am 3. Oktober 2018 um 19:11 Uhr
wurde eine Fahndung nach diesem Fahrzeug ausgelöst. Wenig später, um 19:50
Uhr, konnte das Fahrzeug in Zürich angehalten werden. Dabei konnte D.______
als Fahrer und sein Sohn Cc.______ als Beifahrer identifiziert werden (vgl.
act. 2/8.1.01 S. 19; act. 4.1.01-1/4).
2.2
Eine Mitarbeiterin des
am Tatort gelegenen [Geschäfts] «WW.______» in Bilten beobachtete am
Nachmittag des 3. Oktobers 2018 zwei Personen, welche sich auffallend
lange dort aufgehalten hätten, und erstellte zwei Bilder von ihnen (vgl. act.
2/8.1.01 S. 43; act. 2/8.1.30).
D.______ sagte von Anfang an aus,
er habe am 3. Oktober 2018 zwei ihm nicht namentlich bekannte Personen nach
Bilten gefahren, dort zwei Stunden gewartet und sie dann nach Zürich
zurückbefördert. D.______ bestätigte, dass es sich dabei um die von der
«WW.______»-Mitarbeiterin fotografierten Personen handelte (vgl.
act. 2/8.1.01 S. 19 und 43; act. 2/8.1.04; act. 2/8.1.30).
Die Polizei informierte mit
Medienmitteilung vom 4. Oktober 2018 darüber, dass die Fahndung nach zwei
unbekannten Personen im Gang ist, und ersuchte dabei die Bevölkerung um
Meldung von Hinweisen (vgl. act. 2/16.1.02).
Am 5. Oktober 2018 entdeckte der
Besitzer des betreffenden Grundstückes am Fundort des ersten Holzstiels einen
zweiten Holzstiel mit Blutanhaftungen; dieser wurde anschliessend durch die
Polizei sichergestellt (vgl. act. 2/8.1.12).
Die Polizei erhielt am 6. Oktober
2018.
telefonisch einen anonymen Hinweis, dass sich die gesuchten Personen am
Donnerstagabend, 4. Oktober 2018, im Lokal «[…]» in Schwamendingen ZH
aufgehalten hätten. Daraufhin beschaffte die Polizei noch am gleichen Tag
Aufzeichnungen der Überwachungskamera dieser Pizzeria. Auf den betreffenden
Aufnahmen vom 4. Oktober 2018, 18 bis 22 Uhr, sind die damals noch nicht
identifizierten Tatverdächtigen zusammen mit einer Frau zu sehen (vgl. act. 2/8.1.01
S. 41 ff.; act. 2/8.1.32).
Auf Vorhalt dieser Aufnahmen
sagte D.______ am 8. Oktober 2018 aus, dass er die beiden männlichen Personen
am 3. Oktober 2018 nach Bilten gefahren und die Frau auf dem Video schon
einmal im [Geschäft] «YY.______» in Schwamendingen ZH gesehen habe (vgl. act.
2/8.1.05 sowie act. 2/8.1.01 S. 42).
2.3
U.______ gab am 31.
Oktober 2018 an, dass sein Vater D.______ die beiden Tatverdächtigen
[B.______ und A.______] im [Geschäft] «YY.______» durch den dortigen Chef «[Vorname
von P.______]» kennengelernt habe (vgl. act. 2/8.1.06 S. 2 ff.).
D.______ sagte am 5. November
2018.
aus, dass es sich dabei um P.______ handle und es vielleicht stimme,
dass P.______ ihm die Tatverdächtigen im [Geschäft] YY.______ vorgestellt
habe (vgl. act. 2/10.1.03 S. 2 ff. Ziff. 148, 159 f. und 163).
P.______ wurde am 7. November
2018.
von der Polizei befragt. Er sagte aus, dass die männlichen Personen auf
den Aufnahmen der Überwachungskamera der Pizzeria Kunden von ihm gewesen
seien. Der Kontakt zwischen ihnen und D.______ habe sich ergeben, weil sie
gleichzeitig im Laden gewesen seien. Die Frau auf den Aufzeichnungen sei eine
Stammkundin. Er werde sie kontaktieren und ihr sagen, dass sie sich bei der
Polizei melden solle. H.______ habe ein Lokal in Birmensdorf ZH gehabt und
halb Zürich habe erzählt, dass H.______ dort vor 7 bis 8 Monaten jemanden aus
der Gruppierung «XW.______ aus Winterthur» mit einem Baseballschläger
geschlagen habe. Diese Gruppe mache «alles, was nicht legal ist», «Sportwetten,
Kreditvergabe», es seien «Geldhaie». Man sage jetzt, dass die Tat gegen
H.______ die Rache für den Vorfall in Birmensdorf ZH gewesen sei (vgl. zum
Ganzen act. 2/8.1.01 S. 32 und 37; act. 2/8.1.08).
2.4
Bei der Frau auf den
Aufnahmen handelt es sich um Q.______. Sie meldete sich kurze Zeit nach der
Einvernahme von P.______ bei der Polizei und wurde zunächst am 9. November
2018.
informell befragt. Dabei teilte sie der Polizei die Namen der beiden
tatverdächtigen Personen – A.______ und B.______ – sowie deren Geburtsdatum
resp. Alter mit (vgl. act. 2/8.1.01 S. 32, 37 und 42).
Gestützt auf diese
Personenangaben konnten A.______ und B.______ am 15. November 2018 von der
albanischen Polizei identifiziert werden (vgl. act. 2/8.1.01 S. 42;
act. 2/8.1.18).
A.______ und
B.______ sind Cousins (vgl. act. 2/10.4.02; act. 2/10.5.01).
Am 21. November 2018 wurden
A.______ und B.______ im Schengen-Raum zur Verhaftung ausgeschrieben; am 30.
November 2018 wurden sie zusammen am Flughafen in Brüssel verhaftet (vgl. act.
2/8.1.01 S. 10 f. und 14 f.; act. 2/4.4.01 ff.; act. 2/4.5.01 ff.).
2.5
Die Polizei erhielt am
7.
Dezember 2018 über den Verbindungsoffizier in Albanien die Mitteilung,
dass A.______ und B.______ am 7. Oktober 2018 (also wenige Tage nach der Tat
vom 3. Oktober 2018) zusammen mit G.______ in Albanien eingereist waren (vgl.
act. 2/8.1.01 S. 10, 14 und 43; act. 2/8.1.17).
G.______ ist die Schwester von
A.______ und Cousine von B.______ (vgl. act. 2/10.4.02; act. 2/10.5.01).
G.______ wurde am 16. Februar
2019.
festgenommen, da sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhielt. Am 19.
Februar 2019 wurde G.______ nach Glarus überführt (vgl. act. 2/4.6.01 ff.).
Sie hatte bei ihrer Verhaftung zwei Mobiltelefone bei sich. Wie sich am 25.
Februar 2019 herausstellte, war eines davon auf «[Abkürzung des Vornamens von
F]_XW.______@hotmail.com» registriert. Der Benutzer dieses Accounts war
F.______; das betreffende Mobiltelefon gehörte F.______. G.______ hatte
Mobiltelefonnummern von F.______ unter den Bezeichnungen «Herz» und «Biest»
abgespeichert (vgl. act. 2/8.1.01 S. 22 f. und 43; act. 2/10.4.02 S. 20; act.
2/10.6.03).
2.6
Am 18. März 2019
wurden A.______ und B.______ nach Glarus überführt (vgl. act. 2/8.1.01 S. 11
und 15; act. 2/4.4.08; act. 2/4.5.06).
Am 27. März 2019 wurden bei einer
Durchsuchung der Gefängniszellen von A.______, G.______ und B.______ mehrere
Kassiber gefunden. In einem dieser Kassiber von A.______ an B.______ schrieb
A.______, dass er die Frage, wer die Idee für die Tat hatte, nicht beantwortet
habe. Gleich anschliessend fragte resp. sorgte sich A.______ in diesem
Kassiber, was sie tun sollen, wenn ein Bild auf dem Mobiltelefon entdeckt
wird, das B.______ zusammen mit dem «Biest» am Strand zeige. Anschliessend
steht noch, dass auch das Foto mit dem Geld entdeckt werden würde, wobei das
(Erstellungs-)Datum des Fotos ersichtlich sei; B.______ solle sagen, dieses
Foto sei früher gemacht und am Tag des ersichtlichen Datums nur geöffnet und
übertragen worden (vgl. act. 2/8.1.01 S. 43; act. 2/8.1.26;
act. 2/10.4.02 S. 16; act. 2/10.5.03 S. 19).
Am 12. April 2019 gab G.______
an, gehört zu haben, dass H.______ mit einer Gruppierung namens «XW.______»
Probleme gehabt habe und F.______ ein Mitglied dieser Gruppierung sei
(vgl. act. 2/8.1.01 S. 23 und 44; act. 2/10.6.03).
Ab dem 15. April 2019 wertete die
Polizei das bei A.______ sichergestellte Mobiltelefon (vgl. act. 2/5.4.11;
act. 2/10.4.01 S. 3) aus. Die in act. 2/5.4.08 ersichtliche Bezeichnung
«[Vorname von B]’s iPhone» spricht dafür, dass (auch) B.______ dieses
Mobiltelefon verwendete. Es enthielt am 7. Oktober 2018 erstellte Aufnahmen
eines Bündels von Schweizer Banknoten, zuoberst eine Tausendernote, in der
linken Hand von B.______. Hinzu kommt ein Bild, auf welchem B.______ und –
insoweit passend zum Begriff «Biest» – ein kräftiger Mann am Strand zu sehen
sind. Ausserdem konnte festgestellt werden, dass sich jemand (A.______
und/oder B.______) mit diesem Mobiltelefon über einen von F.______
aktivierten, passwortgeschützten Hotspot eingeloggt hatte. Hierzu war ein
physisches Treffen erforderlich, da ein Hotspot eine Reichweite von höchstens
100.
Metern hat. A.______ ist auf «Facebook» mit F.______ befreundet (vgl. zum
Ganzen act. 2/8.1.01 S. 11; act. 2/5.4.07 ff.; act. 2/10.4.03; act.
2/10.5.04; act. 2/10.4.06; act. 2/10.5.07).
Am 29. Mai 2019 wurde F.______ am
Flughafen Zürich festgenommen (vgl. act. 2/8.1.01 S. 24; act.
2/4.7.02c).
F.______ bestätigte schliesslich
am 14. Juni 2019, dass er G.______, A.______ und B.______ kenne. Er
(F.______) sei die Person auf dem Strandbild neben B.______
(vgl. act. 2/8.1.01 S. 11 und 25; act. 2/10.7.02).
F.______ und G.______ waren ein
Paar resp. führten eine engere Beziehung (vgl. act. 2/10.6.04 S. 6 f.;
act. 2/10.7.02 S. 4 ff.; act. 2/10.7.04 S. 9; act. 2/10.5.07 S. 5).
2.7
Am 11. Juli 2019 sagte
F.______ wie folgt aus: Er habe vom 19. auf den 20. Mai 2017
zusammen mit C.______ den Club XY.______ in Birmensdorf besucht. Hierbei sei
es zu einer Auseinandersetzung mit H.______ und drei weiteren Personen gekommen.
H.______ habe mit einem Baseballschläger zuerst auf C.______ und dann auf ihn
(F.______) eingeschlagen. Am 2. Oktober 2018 sei es beim Glattzentrum zu einem
zufälligen Treffen zwischen A.______, B.______, C.______ und ihm (F.______)
gekommen. Bei diesem Treffen seien A.______ und B.______ von C.______
beauftragt worden, H.______ zusammenzuschlagen (vgl. act. 2/8.1.01 S.
26; act. 2/10.7.04).
C.______ wurde am 5. August 2019
zur Verhaftung ausgeschrieben und am 10. Dezember 2019 verhaftet (vgl. act.
2/8.1.01 S. 28; act. 2/4.9.07).
3.
Verwertbarkeit
3.1
Die Verteidigung von
F.______ macht geltend, dass die Identifizierung und Festnahme von B.______
und A.______ gestützt auf absolut unverwertbare Beweismittel und damit
rechtswidrig erfolgt seien. Nicht verwertbar seien namentlich: die
Einvernahmen vom 31. Oktober 2018 von Cc.______ und U.______, durch welche
P.______ identifiziert worden sei; die Einvernahme vom 7. November 2018 von
P.______, welche zur Identifizierung von Q.______ geführt habe; sowie die
Befragung von Q.______ am 9. November 2018, welche unzulässigerweise nur
informell erfolgt sei und entscheidende Hinweise für die Verhaftung von
B.______ und A.______ geliefert habe. In der Folge seien auch die danach
erhobenen Beweise unverwertbar (vgl. act. 215 S. 36 ff.).
Nach Art. 141 Abs. 4 StPO sind
Beweise, deren Erhebung durch einen nicht verwertbaren Beweis ermöglicht
wurde, nur dann verwertbar, wenn sie auch ohne die vorhergehende
Beweiserhebung möglich gewesen wären.
Die Polizei verfügte seit dem 6.
Oktober 2018 über Bildaufnahmen vom Abend des 4. Oktobers 2018 aus der
Videoüberwachung einer Pizzeria in Schwamendingen, auf denen B.______,
A.______ und Q.______ klar erkennbar sind (vgl. act. 2/8.1.32 und
act. 2/8.1.01 S. 41 ff.). Die Verwertbarkeit dieser Aufnahmen, welche
die Polizei gestützt auf einen am 6. Oktober 2018 erhaltenen anonymen
telefonischen Hinweis auf die mutmassliche Täterschaft erlangte (vgl. act.
2/8.1.01 S. 41 ff.), steht nicht in Frage. Zudem sagte D.______ am 8. Oktober
2018.
auf Vorhalt der betreffenden Aufnahmen aus, dass er die beiden
männlichen Personen am 3. Oktober 2018 nach Bilten fuhr und er die Frau auf
dem Video schon einmal im [Geschäft] «YY.______» in Schwamendingen gesehen
habe (vgl. act. 2/8.1.05 S. 2 und Anhang S. 1 ff. sowie act.
2/8.1.01 S. 42).
Gestützt auf diese verwertbaren
Beweise wäre die Identifizierung sowie Festnahme von B.______ und A.______
auch ohne die Aussagen, deren Unverwertbarkeit geltend gemacht wird, möglich
und nur eine Frage der Zeit gewesen. So war es aufgrund der Aussagen von
D.______ vom 8. Oktober 2018 naheliegend, beim [Geschäft] «YY.______» in
Schwamendingen Informationen einzuholen und dabei auch P.______ zu befragen,
der dort arbeitete (vgl. z.B. act. 2/10.3.01 S. 8). Es besteht kein Grund zur
Annahme, dass P.______ diesfalls nicht ebenso Auskunft über die Personen aus
dem Video gegeben und bei der Identifizierung von Q.______ behilflich gewesen
wäre, wie er es am 7. November 2018 als damals beschuldigte Person tat (vgl. act. 2/8.1.08
S. 3 ff.; act. 2/8.1.09 S. 2; und act. 2/8.1.01 S. 37). Q.______
identifizierte B.______ und A.______ anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 2. Dezember 2018 (vgl. act. 2/8.1.09 S. 2 f.). Es ist nicht
ersichtlich, dass Q.______ dies ohne eine vorhergegangene informelle
Befragung nicht genauso getan hätte. Ferner wäre es aufgrund der vorliegenden
Videoaufnahmen auch möglich gewesen, dass einerseits Q.______ ohne Mitwirkung
von P.______ und andererseits B.______ und A.______ ohne Mitwirkung von
Q.______ (sowie P.______) hätten identifiziert (und festgenommen) werden
können.
Sogar wenn die betreffenden
Aussagen unverwertbar wären, führte dies somit nach Art. 141 Abs. 4 StPO
nicht dazu, dass die nach der Identifizierung resp. Verhaftung von B.______
und A.______ erhobenen Beweise ebenfalls unverwertbar wären.
3.2
Gegen die
Verwertbarkeit der Einvernahmen vom 31. Oktober 2018 der Kinder von D.______
– Cc.______ und U.______ –– wird vorgebracht, dass sie nicht über ihr
Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden seien (vgl. act. 215 S. 36 f.).
U.______ wurde am 31. Oktober
2018.
als Auskunftsperson von der Polizei befragt (vgl. act. 2/8.1.06) und
dabei, wie die Vorinstanz ausführte, darauf hingewiesen, dass er (aufgrund
von Art. 168 Abs. 4 StPO) kein Zeugnisverweigerungsrecht habe (vgl. act. 132
S. 36).
Tatsächlich war der damals
12-jährige U.______ als Auskunftsperson i.S.v. Art. 178 Bst. b StPO und
i.S.v. Art. 179 Abs. 1 StPO nicht zur Aussage verpflichtet (vgl.
Art. 180 Abs. 1 StPO und Art. 180 Abs. 2 StPO e contrario).
Für Auskunftspersonen nach Art.
178.
Bst. b–g StPO gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme
der beschuldigten Person (vgl. Art. 180 Abs. 1 StPO). Zum Schutz vor
unfreiwilliger Selbstbelastung (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO) ist nach Art. 158
Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 StPO die Einvernahme einer beschuldigten Person
unverwertbar, wenn sie zu Beginn nicht darauf hingewiesen wurde, dass sie
Aussage und die Mitwirkung verweigern kann.
Dies ist nicht erforderlich, wenn
eine Person, die als beschuldigte Person nicht in Betracht kam, nur deshalb
als Auskunftsperson einvernommen wurde, weil sie – wie vorliegend U.______ –
das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat (vgl. Art. 178
Bst. b StPO) und/oder von der Polizei befragt wurde (vgl. Art. 179
Abs. 1 StPO). Daher ist in solchen Fällen nicht Art. 158 Abs. 1 Abs. 2
StPO, sondern Art. 177 Abs. 3 StPO sinngemäss anzuwenden, wenn der
Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht unterblieb. Hiervon geht auch die
Verteidigung von F.______ aus (vgl. act. 215 S. 5 f.).
Nach Art. 177 Abs. 3 StPO ist die
Einvernahme eines Zeugen nicht verwertbar, wenn er sich nachträglich auf sein
Zeugnisverweigerungsrecht beruft, nachdem bei der Befragung ein Hinweis auf
dieses Recht unterblieb.
Es bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass U.______ (der am […] volljährig geworden ist; vgl. act. 2/8.1.06)
will resp. D.______ als seine gesetzliche Vertretung (vgl. Art. 106 Abs. 2
StPO) wollte, dass die betreffenden Aussagen unverwertbar sind. Ganz im
Gegenteil nahm die Verteidigung von D.______ an der Berufungsverhandlung
ausführlich Bezug auf den Inhalt der Einvernahme von U.______ vom 31. Oktober
2019, ohne dass die Verwertbarkeit Thema war (vgl. act. 215 S. 131
f.). Hinzu kommt, dass U.______ am 31. Oktober 2019 befragt wurde, weil seine
Mutter (die Ehefrau von D.______) sich bei der Polizei gemeldet hatte. Sie
teilte damals mit, dass U.______ dabei gewesen sei, als D.______ die
mutmassliche Täterschaft kennengelernt habe (vgl. act. 2/8.1.01 S. 36 Ziff.
4.2.2). Es entsprach somit gerade dem Willen von U.______ resp. dessen
gesetzlicher Vertretung, dass er aussagt. Entsprechend bestehen keine Zweifel
daran, dass U.______ genauso ausgesagt hätte, wenn er über sein
Zeugnisverweigerungsrecht korrekt belehrt worden wäre.
Entgegen der Ansicht der
Verteidigung von F.______ (vgl. act. 215 S. 36 f.) sind die am 31. Oktober
2018.
getätigten Aussagen von U.______ somit verwertbar.
Wie bereits die Vorinstanz
ausführte, sind die Aussagen von Cc.______ vorliegend nicht (zusätzlich)
relevant, weshalb deren Verwertbarkeit offengelassen werden kann
(vgl. act. 132 S. 38).
3.3
Sogar wenn die
Einvernahme von U.______ vom 31. Oktober 2018 – inklusive der Angabe, dass
D.______ die beiden Tatverdächtigen [B.______ und A.______] im [Geschäft] «YY.______»
durch den dortigen Chef «[Vorname von P]» kennengelernt habe (vgl. act.
2/8.1.06 S. 2 ff.) – nicht verwertbar wäre, hätte dies nicht die
Unverwertbarkeit der Einvernahme von P.______ vom 7. November 2018 zur Folge.
Grund dafür ist, dass es auch
ohne die Einvernahme von U.______ vom 31. Oktober 2018 (i.S.v. Art. 141 Abs.
4.
StPO) möglich gewesen wäre, die betreffenden Auskünfte von P.______ zu
erhalten. Bereits am 8. Oktober 2018 erwähnte nämlich D.______, dass er die Frau
aus der Videoaufnahme der Pizzeria in Schwamendingen schon einmal im
[Geschäft] YY.______, ebenfalls in Schwamendingen, gesehen habe (vgl. act.
2/8.1.05 S. 2). Es war somit auch ohne die Einvernahme von U.______ vom
31.
Oktober 2018 möglich und darüber hinaus naheliegend, dass die
Strafverfolgungsbehörden P.______, der im [Geschäft] YY.______ arbeitete,
befragt hätten (siehe oben E. II Ziff. 3.1). Es ist nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung davon
auszugehen, dass P.______ dann ebenso zu den Personen aus dem Video sowie zu
einem möglichen Motiv für die Tat vom 3. Oktober 2018 in Bilten
ausgesagt hätte, wie er es anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
7.
November 2018 tat (vgl. act. 2/8.1.08 S. 3 ff.).
Die Verteidigung von F.______
vertritt die Ansicht, dass die Einvernahme von P.______ vom 7. November 2018
unverwertbar sei, weil ihm kein konkreter Tatvorhalt gemacht worden sei (vgl.
act. 215 S. 37 ff.). Das Kantonsgericht stimmte dem jedenfalls teilweise zu
(vgl. act. 132 S. 38 f.).
Nach Art. 158 Abs. 1 Bst. a StPO
wird die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr
verständlichen Sprache darauf hingewiesen, dass gegen sie ein Vorverfahren
eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens
bilden.
Nicht erforderlich ist, dass
dabei bereits detaillierte Angaben zu den konkreten Tathandlungen erfolgen.
Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht verpflichtet, ihr gesamtes Wissen vor
der ersten Einvernahme offenzulegen (vgl. Urteile BGer 6B_646/2017 vom 1. Mai
2018.
E. 5.1 und 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4; vgl. auch Art.
101.
Abs. 1 StPO e contrario).
P.______ wurde bei der ersten
(polizeilichen) Einvernahme vom 7. November 2018 zu Beginn darauf
hingewiesen, dass gegen ihn ein Vorverfahren eröffnet worden ist wegen
Beteiligung an der versuchten vorsätzlichen Tötung von H.______ am
3.
Oktober 2018 in Bilten/GL (act. 2/8.1.07 S. 2). Damit wusste
P.______, was ihm vorgeworfen wurde. Es liegt – entgegen der Ansicht der Verteidigung
von F.______ und den Ausführungen der Vorinstanz – keine Verletzung von Art.
158.
Abs. 1 Bst. a StPO vor.
Es kann offenbleiben, ob die
Unverwertbarkeit wegen einer Verletzung von Art. 158 Abs. 1 Bst. a StPO sich
nach dem Zweck dieser Bestimmung sowieso nur auf Aussagen der befragten
beschuldigten Person bezieht, die sie selbst belasten.
Die Einvernahme von P.______ vom
7.
November 2018 ist verwertbar.
Entsprechend sind – entgegen dem
Vorbringen der Verteidigung von F.______ (vgl. act. 215 S. 39) –
auch die am 20. Juni 2019 gegenüber der Staatsanwaltschaft erfolgten Angaben
von P.______ (vgl. act. 10.3.01) verwertbar, welche er auf Vorhalt von
Aussagen machte, die er am 7. November 2018 tätigte.
3.4
Weiter brachte die
Verteidigung von F.______ vor, dass die Aussagen von G.______, welche sie an
der Einvernahme vom 12. April 2019 namentlich zum Verhältnis von
F.______ zur «Gruppierung XW.______» machte, nicht verwertbar seien. Grund
dafür sei, dass sie als Schwester von A.______ nicht nachweislich über ihr
Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei; im Einvernahmeprotokoll finde
sich lediglich eine Protokollnotiz, wonach sie auf ihr
Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden sei, was nicht genüge
(vgl. act. 215 S. 39).
G.______ antwortete auf die
Frage, wie sie zu A.______ stehe, dass er ihr Bruder sei. Die erwähnte
Protokollnotiz befindet sich gleich anschliessend an diese Antwort und lautet
wie folgt: «Die Befragte wird auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam
gemacht» (act. 2/10.6.01 S. 4).
Hierdurch ist entgegen der
Ansicht der Verteidigung von F.______ unzweifelhaft, dass G.______ i.S.v.
Art. 168 Abs. 1 Bst. d StPO darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie als
Schwester von A.______ nicht aussagen musste.
Hinzu kommt, dass G.______ sich
nicht i.S.v. Art. 177 Abs. 3 StPO (siehe oben E. II Ziff. 3.2) nachträglich
auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat.
Im Übrigen ist fraglich, ob ihre
Aussagen betreffend F.______ und sein Verhältnis zur «Gruppierung XW.______»
überhaupt (allenfalls mittelbar) von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund
ihrer persönlichen Beziehung zu A.______ erfasst sind.
Ferner ist zu erwähnen, dass
G.______ zu Beginn der Einvernahmen darauf hingewiesen wurde, dass sie als
beschuldigte Person das Recht hat, die Aussage zu verweigern (vgl. act.
2/10.6.01 S. 2, act. 2/10.6.02 S. 2 und act. 2/10.6.03 S. 2).
Nach dem Ausgeführten sind die
Aussagen von G.______ vom 12. April 2019 verwertbar.
3.5
3.5.1
Nach Ansicht der
Verteidigung von F.______ sei das Strafverfahren gegen F.______ am 3. April
2019.
materiell eröffnet worden. Dies sei dadurch erfolgt, dass A.______
damals konkret nach F.______ gefragt worden sei, unter Vorhalt von
Ermittlungsergebnissen, aus welchen die Strafbehörden auf einen Tatverdacht
gegen F.______ geschlossen hätten. Folglich habe F.______ spätestens ab dem
3.
April 2019 i.S.v. Art. 147 StPO das Recht gehabt, bei Beweiserhebungen
anwesend zu sein. Die Aussagen, welche anlässlich der folgenden Einvernahmen
gemacht worden seien, bei denen F.______ das Teilnahmerecht nicht gewährt
worden sei, seien nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten von F.______
verwertbar: Die Einvernahmen von G.______ vom 12. April 2019, 21. Juni 2019,
9., 27. und 29. August 2019 sowie vom 12. November 2019; die Einvernahmen von
A.______ vom 3. April 2019, 22. Mai 2019, 21. Juni 2019 und 15. August 2019;
sowie die Einvernahmen von B.______ vom 9. und 10. April 2019, 16. Mai
2019, 21. Juni 2019, 4. Juli 2019, 22. und 27. August 2019 und vom 11. Dezember
2020.
An der Unverwertbarkeit dieser Einvernahmen ändere entgegen der Ansicht
der Vorinstanz nichts, dass keine Wiederholung dieser Einvernahmen beantragt
worden sei. Ein Antrag auf Wiederholung habe keinen Sinn gemacht, da sowieso
eine Konfrontation mit den betreffenden Personen erfolgt sei (vgl. zum Ganzen
act. 215 S. 39 f. Ziff. 22 ff.).
3.5.2
Als beschuldigte
Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von
einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt,
beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO).
Die beschuldigte Person hat als
Partei das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die
Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art.
147.
Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. a StPO). Dieses
Teilnahmerecht gilt auch bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der
Staatsanwaltschaft durchführt (vgl. Art. 312 Abs. 2 StPO).
Wer sein Teilnahmerecht geltend
macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung
ableiten (Art. 147 Abs. 2 StPO).
Nach Art. 147 Abs. 3 StPO können
die Partei oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung
verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus
zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren; auf eine Wiederholung
kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden
wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem
Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
Art. 147 Abs. 4 StPO lautet wie
folgt: «Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben
worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht
anwesend war».
Nach dem Wortlaut von Art. 147
Abs. 4 StPO setzt die Unverwertbarkeit somit voraus, dass nicht einfach eine
Bestimmung von Art. 147 StPO, sondern diese Vorschrift insgesamt verletzt
worden ist. Dies ergibt sich auch aus der französischen und italienischen
Fassung («en violation du présent article» resp. «in violazione del presente
articolo»).
Der Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst das Recht, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (Art. 107 Abs.
1.
Bst. b StPO). Namentlich aus Art. 147 Abs. 3 StPO und Art. 148 StPO
folgt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör inklusive Teilnahmerecht auch
dann gewahrt werden kann, wenn eine Beweiserhebung ohne Anwesenheit einer
teilnahmeberechtigten Person erfolgte.
Entsprechend liegt eine
Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO, welche i.S.v. Art. 147 Abs. 4
StPO zur Unverwertbarkeit führt, erst vor, wenn das rechtliche Gehör entgegen
Art. 147 Abs. 3 StPO nicht gewährt wurde.
War hingegen eine
teilnahmeberechtigte Person an der Teilnahme verhindert, weil sie über die betreffende
Beweiserhebung nicht informiert resp. hierzu nicht eingeladen wurde, so hat
dies alleine nicht die Unverwertbarkeit der zu ihren Lasten erhobenen Beweise
zur Folge.
3.5.3
Der Verteidiger von
F.______ führte selber aus, dass er keinen Antrag i.S.v. Art. 147 Abs. 3
StPO auf Wiederholung der Einvernahmen stellte, an welchen er resp. F.______
nicht anwesend waren (siehe oben E. II Ziff. 3.5.1).
Folglich durften die
Strafverfolgungsbehörden darauf vertrauen, dass F.______ gegen die
Verwertbarkeit dieser Einvernahmen nichts einzuwenden hat und er seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör später wahrnehmen wird oder darauf verzichtet.
Aufgrund dieses berechtigten Vertrauens in die Verwertbarkeit der
betreffenden Einvernahmen waren die Strafverfolgungsbehörden nicht gehalten,
dort gestellte Fragen bei späteren Konfrontationseinvernahmen zu wiederholen.
Bei den später erfolgten
Konfrontationseinvernahmen (vgl. act. 2/10.11.01 und
act. 2/10.11.04) sowie an der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung und
an der Berufungsverhandlung hatte F.______ die Möglichkeit, Fragen zu
stellen.
Folglich wurde F.______ in
Übereinstimmung mit Art. 147 Abs. 3 StPO das rechtliche Gehör gewährt und
sind daher die von der Verteidigung genannten Einvernahmen (siehe oben E. II Ziff.
3.5.1) verwertbar.
3.6
Schliesslich ist noch
auf das Vorbringen der Verteidigung von F.______ einzugehen, dass die
Einvernahmen von F.______ vom 30. Mai 2019 und 14. Juni 2019 nicht verwertbar
seien, weil damals der Tatvorhalt nicht konkretisiert worden sei (vgl. act.
215.
S. 41).
Wie bereits erwähnt (siehe oben
E. II Ziff. 3.3), ist nach Art. 158 Abs. 1 Bst. a StPO nicht erforderlich,
dass bei der Information zu Beginn der ersten Einvernahme bereits
detaillierte Angaben zu den konkreten Tathandlungen erfolgen. Die
Strafverfolgungsbehörden müssen nicht ihr gesamtes Wissen vor der ersten
Einvernahme offenlegen.
F.______ wurde zu Beginn der
Einvernahmen vom 30. Mai 2019 darüber informiert, dass er dringend
verdächtigt werde, sich des versuchten Mordes, sei es als Mittäter, Anstifter
oder Gehilfe, schuldig gemacht zu haben. Dieser Verdacht bestehe im
Zusammenhang damit, dass am Mittwoch, 3. Oktober 2018, um ca. 18 Uhr, an der
XU.______-strasse in Bilten ein Angriff durch zwei Täter mit Werkzeugstielen
auf H.______ stattfand. Dabei habe H.______ schwere Kopf- und
Gesichtsverletzungen erlitten und mit der Rega ins Kantonsspital St. Gallen
transportiert werden müssen (vgl. act. 2/10.7.01 S. 2).
Folglich wusste F.______ bereits
zu Beginn der Einvernahmen vom 30. Mai 2019, was ihm vorgeworfen wurde.
Bei der Einvernahme am 14. Juni
2019.
wurde F.______ anfänglich der Vorhalt gemacht, dass er beschuldigt
werde, als Gehilfe, Anstifter oder Mittäter in Bezug auf den versuchten Mord
vom 3. Oktober 2018 an H.______ fungiert zu haben. Daraufhin antwortete
F.______, dass er weder geholfen noch dazu angestiftet habe (vgl. act.
2/10.7.02 S. 2).
Mit dieser Antwort bestätigte
F.______, dass ihm der Tatvorwurf klar war.
Die Einvernahmen von F.______ vom
30.
Mai 2019 und 14. Juni 2019 sind somit verwertbar.
3.7
Da (auch) keine
(anderen) Gründe für die Unverwertbarkeit ersichtlich sind, können die
nachfolgend erwähnten Beweise verwertet werden.
Im Übrigen würde sich vorliegend
bei angenommener Unverwertbarkeit einzelner Beweismittel nichts am Ergebnis
der Sachverhaltsfeststellung ändern (siehe unten insbesondere E. II Ziff.
4.11.1).
4.
Sachverhaltsfeststellung
4.1
Verletzung von H.______ am
3.
Oktober 2018
4.1.1
Die Polizei traf am
3.
Oktober 2018 beim Parkplatz an der XU.______-strasse in Bilten auf den
liegenden H.______, der von Ersthelfern betreut und dann mit der Rega ins
Kantonsspital St. Gallen transportiert wurde (siehe oben E. II
Ziff. 2.1).
4.1.2
M.______ sagte am 3.
Oktober 2018 aus, dass sie Schreie und Schläge gehört habe. Sie habe gesehen,
dass unter einem Auto mit offenem Kofferraum eine Person [H.______] gelegen
habe. Eine andere Person habe mit einem langen, hellen Gegenstand auf den
Kopf der liegenden Person [H.______] geschlagen. Sie (M.______) habe zu
schreien begonnen und die schlagende Person sei weggelaufen. Danach sei sie
(M.______) zur liegenden Person gegangen und habe erste Hilfe geleistet (vgl.
act. 2/8.1.02).
4.1.3
H.______ sagte bei
den Befragungen vom 9. und 25. Oktober 2018 wie folgt aus: Er habe am 3.
Oktober 2018 beim Beladen des Kofferraumes seines Fahrzeuges einen Schlag auf
den Hinterkopf erhalten. In der Folge sei er zu Boden gegangen. Daraufhin sei
er weiter geschlagen worden (vgl. act. 2/10.2.01 und act. 2/10.2.02).
Am 20. Juni 2019 gab H.______ an,
dass er einen Schlag von hinten auf den Kopf erhalten habe, als er den Kopf
aus dem Kofferraum gezogen habe, nachdem er dort Gepäck verstaut habe. Es sei
ein harter Schlag gewesen, sodass er sofort auf den Boden gefallen sei. Sein
Kopf sei geplatzt «wie ein Ei». Er erinnere sich nur an den ersten Schlag.
Aufgrund der Verletzungen und der Aussagen der Ärzte wisse er, dass er drei
bis vier Schläge auf den Kopf erhalten habe (vgl. act. 2/10.2.05).
Die Täter hätten nicht mit ihm
gesprochen (vgl. act. 2/10.2.01 und act. 2/10.2.05).
4.1.4
A.______ und
B.______ sagten von Anfang an aus, dass sie H.______ am 3. Oktober 2018
geschlagen hätten. Sie gaben auch übereinstimmend an, hierbei je mit einem
Holzstiel mehrmals, zwei- bis dreimal, auf den Kopf und Körper von H.______
eingeschlagen zu haben (vgl. act. 2/10.4.01; act. 2/10.4.02; act. 2/10.4.04;
act. 2/10.5.01; act. 2/10.5.03; act. 2/10.5.05; act. 215 S. 15 und
18).
A.______ äusserte, dass sie
H.______ «schlimm» geschlagen hätten (vgl. act. 2/10.4.06 S. 5).
Von der Wucht, mit welcher auf
H.______ eingeschlagen wurde, zeugen auch die Blutspuren am Tatort,
namentlich die Blutspritzer am Garagentor und die Blutlache am Boden (vgl.
act. 2/8.1.12).
4.1.5
G.______, die
Schwester von A.______ und Cousine von B.______, gab am 12. April 2019 an,
sie wisse, dass A.______ und B.______ die Tat vom 3. Oktober 2018 gegen
H.______ begangen hätten (vgl. act. 2/10.6.03).
4.1.6
Auf den beiden
blutverschmierten Holzstielen, welche in der Nähe des Tatortes gefunden
wurden (siehe oben E. II Ziff. 2.1 f.), konnte DNA festgestellt und H.______
sowie A.______ und D.______ zugeordnet werden (vgl. act. 2/8.1.11 ff.;
act. 2/11.4.02).
Es handelt sich um massive, ca.
80.
resp. 90 cm lange Werkzeugstiele aus Holz, welche vorne (kantig und)
dicker sind (vgl. act. 2/8.1.12 S. 13 ff.; act. 2/8.1.33). Dies führt
nach der allgemeinen Lebenserfahrung dazu, dass mit diesen Stielen wuchtigere
Schläge möglich sind als mit gleichmässig dicken.
Die Aussage von A.______, die
betreffenden Stöcke seien nicht einmal 50 cm lang und nicht so dick gewesen,
dass man mit ihnen hätte «vieles anrichten» können (vgl. act. 2/10.4.04 S.
6), ist unzutreffend.
Schläge mit solchen massiven, ca.
80.
resp. 90 cm langen Werkzeugstielen aus Holz auf den Kopf sind nach der
allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, das
Opfer schwer zu verletzen oder zu töten.
Daran ändern auch die
Ausführungen der Verteidigung von A.______ (vgl. act. 215 S. 85 ff.)
nichts.
Das Risiko einer schweren
Körperverletzung oder des Todes ist umso grösser, wenn das Opfer ohne
Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. z.B. Urteil BGer
6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5 m.H.).
4.1.7
Gemäss Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 14. Januar
2019.
wies H.______ am 3. Oktober 2018 folgende Verletzungen auf: Mehrere
unregelmässig begrenzte, tiefgreifende Kopfhaut- und
Kopfschwartendurchtrennungen; eine Quetsch-Risswunde oberhalb der rechten
Augenbraue; eine kräftige Umblutung des rechten Auges; doppelt konturierte,
streifenartige, nicht wegdrückbare rötliche Hautverfärbungen an der rechten
Hüft- und Oberschenkelaussenseite und am rechten Unterarm; weitere
oberflächliche Hautabschürfungen am linken Ellenbogen; rötliche
Hautunterblutung oberhalb des rechten Knies; unter den Hautverletzungen am
Kopf Bruch des Hirnschädels mit Blutaustritten über und unter die harte
Hirnhaut sowie unter die weiche Hirnhaut; flächenhaft eingeblutete Bindehäute
des rechten Auges; sowie einen grenzwertig erhöhten Augeninnendruck (vgl.
act. 2/11.1.03-1 S. 4 f.).
Die in den Akten liegenden
Abbildungen der Verletzungen von H.______ (vgl. act. 2/11.1.03-3) passen
zu diesen Angaben im Gutachten.
Weiter ist dem Gutachten zu
entnehmen, dass aufgrund der stark blutenden Kopfwunden Blutkonserven und
Medikamente zur Kreislaufunterstützung gegeben wurden (vgl. act. 2/11.1.03-1
S. 5 f.).
Zur Ursache der Verletzungen
enthält das Gutachten folgende Angaben: Die Quetsch-Riss-Verletzungen der
Kopfhaut sind auf eine mindestens zweifache heftige, stumpfe Gewalteinwirkung
zurückzuführen. Einfache Sturzereignisse kommen aufgrund der Lokalisation
jeweils deutlich oberhalb der «Hutkrempenlinie» nicht in Betracht. Vielmehr
ist von Schlägen mit einem harten Gegenstand auszugehen. Im Hinblick auf den
nahezu geradlinigen Verlauf der Quetsch-Risswunden lassen sich die
Verletzungsentstehung, der Schädelbruch, die Blutungen im Schädelinnern und
die Läsionen am Gehirn plausibel durch Schläge mit einem stockähnlichen
Gegenstand erklären. Die Augenverletzungen sind ebenfalls durch direkte
stumpfe Gewalteinwirkung entstanden. Wegen Fehlens von Hautabschürfungen
kommt ein einfacher Sturz auf einen rauen Untergrund eher nicht in Betracht.
Vielmehr ist an einen Schlag mit einem harten Gegenstand mit glatter
Oberfläche zu denken. Die Gliedmassenverletzungen sind charakteristisch für
Schläge mit einem stockähnlichen Gegenstand (vgl. zum Ganzen act. 2/11.1.03-1
S. 5).
Im Gutachten wird zudem Folgendes
festgestellt: Bei H.______ lag ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma vor, weswegen
eine klinische Überwachung angezeigt war. Akut lebensgefährliche
Verletzungen, die einen neurochirurgischen Eingriff erforderlich gemacht
hätten, sind in den Akten nicht dokumentiert. Allerdings sind die Blutungen
im Schädelinneren und die traumatischen Läsionen am Gehirn als potentiell
lebensgefährlich zu werten. Bei einem derartigen Verletzungsbild kann es
jederzeit zu sekundären Hirnschäden infolge einer traumatisch bedingten
Wassereinlagerung in das Gehirngewebe (Hirnödem) sowie einer allfälligen
Nachblutung und damit zu einem vital bedrohlichen Hirndruckanstieg kommen.
Die zum Zeitpunkt der Spitaleinlieferung teilweise noch blutenden Wunden am
Kopf führten zu einem Blutverlust. Ohne intensivmedizinische Versorgung durch
Gabe von Blutkonserven und medikamentöse Kreislaufunterstützung sowie
Blutstillung wäre eine akute Lebensgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit
eingetreten (vgl. zum Ganzen act. 2/11.1.03-1 S. 6).
4.1.8
Im Ergebnis ist
Folgendes festzuhalten:
Es bestehen keine Zweifel daran,
dass die Angaben im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des
Kantonsspitals St. Gallen vom 14. Januar 2019 zutreffen. Es wurde auch von
keiner Partei etwas Gegenteiliges vorgebracht.
A.______ und B.______ haben von
Anfang an zugegeben, am 3. Oktober 2018 mit Holzstielen mehrmals auf Kopf und
Körper von H.______ geschlagen zu haben. Damit übereinstimmend traf die
Polizei am 3. Oktober 2018 auf den verletzten H.______, der anschliessend mit
der Rega ins Kantonsspital St. Gallen transportiert wurde. Hinzukommt, dass
H.______ später aussagte, geschlagen worden zu sein. M.______ gab an, gesehen
zu haben, wie H.______ mit einem Holzstiel geschlagen wurde. Ausserdem weisen
die in der Nähe des Tatortes sichergestellten Holzstiele DNA von H.______ und
A.______ auf. Zudem bestätigte G.______, dass A.______ und B.______ die Tat
gegen H.______ begangen haben (siehe zum Ganzen oben E. II Ziff. 4.1.1 ff.).
Folglich ist erstellt, dass
A.______ und B.______ am 3. Oktober 2018 je mit einem Holzstiel mehrmals
heftig insbesondere auf den Kopf und auch auf den Körper von H.______
einschlugen. Dadurch erlitt H.______ die im Gutachten genannten Verletzungen,
namentlich stark blutende Kopfwunden, einen Bruch des Hirnschädels, Blutungen
im Schädelinneren und traumatische Läsionen am Gehirn, die potentiell
lebensgefährlich waren. Ohne intensivmedizinische Versorgung und Blutstillung
wäre eine akute Lebensgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten (siehe
oben E. II Ziff. 4.1.7).
4.2
Motiv von F.______ und
C.______ für die Auftragserteilung
4.2.1
Die
Staatsanwaltschaft wirft F.______ und C.______ vor, dass sie Vergeltung gegen
H.______ hätten üben wollen, weil sie H.______ für einen Angriff
verantwortlich machen würden, der am 19./20. Mai 2017 gegen sie erfolgt sei
(siehe oben E. II Ziff. 1.1).
4.2.2
F.______ sagte am
11.
Juli 2019 aus, wie es zu einer Auseinandersetzung mit H.______ am 19./20.
Mai 2017 gekommen und diese abgelaufen sei:
Er (F.______) sei vor zwei Jahren
[resp. vor dem 19./20. Mai 2017] mit einem Kollegen, N.______, in einem
albanischen Club gewesen. H.______, L.______, O.______ sowie eine Person aus
Albanien seien dort gewesen. Als er (F.______) und N.______ den Club hätten
verlassen wollen, sei ihnen O.______ hinterhergekommen. O.______ habe zu N.______
gesagt, warum er auf den Namen der Familie [Nachname von F.______] Musik
bestellt habe. N.______ habe gesagt, dass er zusammen mit ihm (F.______) die
Musik bestellt habe. O.______ habe N.______ schlagen wollen, da N.______
dessen Familie verraten habe. Er (F.______) habe gesagt, dass niemand
N.______ schlagen soll. O.______ habe gesagt, dass er mit seinem Schwager,
J.______ (dem Cousin von F.______), reden werde. Daraufhin hätten sie sich
getrennt an diesem Abend. In den nächsten Tagen habe H.______ ihn (F.______)
angerufen und ihm geraten, er solle N.______ nicht helfen. Die Familie [Nachname
von L.______] habe Probleme mit J.______ gehabt. Er (F.______) habe mit ihnen
kein Problem gehabt, da er zum Zeitpunkt, als sie mit J.______ Probleme
bekommen hätten, gar nicht in der Schweiz gewesen sei.
Vom 19. auf den 20. Mai 2017 habe
er (F.______) den Club XY.______ mit einem Kollegen, C.______, besucht. Als
sie den Club hätten verlassen wollen, habe H.______ mit einem
Baseballschläger aus Holz C.______ gegen den Kopf (gemäss Protokollnotiz
zeigte F.______ auf die Schläfe) und noch auf den Körper geschlagen. In
diesem Moment seien die Brüder K.______ und L.______ auf ihn (F.______)
zugekommen und hätten ihn an den Armen festgehalten. Daraufhin sei er von
H.______ mit einem Baseballschläger gegen seinen Kopf geschlagen worden (gemäss
Protokollnotiz zeigte F.______ auf seine Stirn) und habe dann die Kontrolle
über sich verloren. Es seien noch zwei weitere Personen dort gewesen, von
denen eine ebenfalls einen Baseballschläger gehabt habe. Jemand habe ihn
(F.______) gegen den Hinterkopf geschlagen, er wisse nicht, wer es gewesen
sei. Er sei mehrmals geschlagen worden, auf seinen Rücken sowie die Arme und
Beine.
Er sei nicht immer anwesend
gewesen, da er viel Blut verloren habe.
Er wisse nicht, wie sie den Club
verlassen hätten. Als er vor dem Club gewesen sei, sei er wieder zu sich
gekommen. Sie seien mit dem Fahrzeug von C.______ unterwegs gewesen und zu
ihm nach Hause gefahren. C.______ habe sich illegal in der Schweiz
aufgehalten und ihn (F.______) deshalb gebeten, dass sie nicht ins Spital
gehen sollen. Sie seien die ganze Nacht bei C.______ geblieben.
Ihm (F.______) sei es immer
schlechter gegangen, weswegen er sich am Nachmittag des 20. Mai 2017 ins
Spital in Winterthur begeben habe. Dort sei ein Röntgenbild gemacht worden.
Er hätte gleich anschliessend operiert werden sollen, da ihm Flüssigkeit vom
Kopf aus der Nase gelaufen sei. Der Arzt habe gesagt, wenn er nicht in die
Operation einwillige, werde er sein ganzes Leben Folgen haben. Bei einem
erneuten Schlag werde wieder Flüssigkeit austreten. Es könnten sich einfacher
Krankheiten und Tumore entwickeln. Es sei nicht nur der Schädel gebrochen
gewesen. Auch die Platte zwischen Nase und Hirn habe einen Riss gehabt.
Er habe die Operation aber nicht
gewollt. Er sei ca. zehn oder elf Tage im Spital gewesen. Es sei in seine
Wirbelsäule gebohrt worden, damit die Flüssigkeit habe austreten können. Er
sei die ganze Zeit auf der Intensivstation gewesen. Sein Gehirn sei verletzt
gewesen. Seit März 2019 gehe es ihm wieder besser, aber noch nicht gut. Er
vergesse oft Namen usw. und sei nicht mehr der, der er mal gewesen sei. Er habe
regelmässig Kopfschmerzen und fühle sich «einfach schwach». Früher sei er
sehr sportlich und auch gesund gewesen.
C.______ sei am Kopf und Körper
verletzt gewesen, aber nicht ins Spital, sondern irgendwo zu einem Arzt
gegangen (vgl. zum Ganzen act. 2/10.7.04).
F.______ sagte aus, dass er
C.______ schon seit Längerem kenne, aber keine enge Beziehung zu ihm habe
(vgl. act. 2/10.7.07 S. 4).
4.2.3
C.______ wurde an
der ersten Einvernahme am Vormittag des 11. Dezembers 2019 darüber
informiert, dass er verdächtigt werde, an einem versuchten Mord an H.______
beteiligt gewesen zu sein. C.______ erwiderte, dass er davon nichts wisse
(vgl. act. 2/10.9.02 S. 4).
Anschliessend wurde C.______ zu
verschiedenen Personen befragt. C.______ gab an, dass er mit F.______
befreundet sei; sie hätten vielleicht einmal im Monat telefonisch Kontakt.
C.______ bejahte, H.______ zu kennen, als er danach gefragt wurde und ihm ein
Bild von H.______ vorgehalten wurde. Dabei gab C.______ von sich aus an, dass
H.______ ihn einmal in dessen Bar zusammengeschlagen habe. F.______ sei auch
dabei gewesen. Diese Bar sei in Birmensdorf. Er (C.______) kenne H.______
seit diesem Vorfall in der Bar. Er habe H.______ zum ersten Mal an diesem
Abend gesehen, als H.______ ihn geschlagen habe. Auf entsprechende Nachfrage
gab C.______ nach langem Überlegen an, dass dieser Vorfall sich im Jahr 2017
ereignet habe (vgl. act. 2/10.9.02 S. 4 ff.).
Vor diesen Aussagen von C.______
wurde ein solcher Vorfall resp. die betreffende Aussage von F.______ vom 11.
Juli 2019 (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2) in dieser ersten Einvernahme von
C.______ nicht erwähnt.
Anschliessend fand gleichentags,
am Nachmittag des 11. Dezembers 2019, eine weitere Einvernahme von C.______
statt. Auf Nachfrage bestätigte C.______, dass er und F.______ am 19./20. Mai
2017.
in Birmensdorf im Club XY.______ angegriffen worden seien. Er (C.______)
sei am Kopf verletzt gewesen. Für ihn sei damit «die Sache gegessen» gewesen.
Er habe nie Vergeltung gewollt und nichts mit der Tat gegen H.______ zu tun
(act. 2/10.9.01 S. 2).
Danach schilderte C.______ den
Ablauf der Tat in Birmensdorf wie folgt: Er und F.______ hätten in
Birmensdorf getrunken. F.______ und der Besitzer hätten sich gekannt. Dies
habe man gesehen. Als er (C.______) und F.______ rausgelaufen seien, hätten
ihm (C.______) mehrere Personen einen Schlag auf den Kopf gegeben (gemäss
Protokollnotiz zeigte C.______ dabei auf die linke Stirnseite). Dann sagte
C.______, «also» eine Person habe ihn geschlagen. Die anderen seien alle auf
F.______ losgegangen und hätten fest auf F.______ eingeschlagen. F.______ sei
wirklich schwer verletzt worden und im Spital gelandet. Der Schädel von
F.______ sei offen gewesen. Er (C.______) sei nicht ins Spital gegangen,
sondern habe ein Pflaster auf seine Wunde gelegt; es sei dann gegangen (vgl.
act. 2/10.9.01 S. 6).
Die Angaben von C.______ zum
Ablauf der Tat in Birmensdorf stimmen mit denjenigen von F.______ überein
(siehe oben E. II Ziff. 4.2.2), abgesehen davon, dass C.______ nicht
aussagte, einen Arzt aufgesucht zu haben.
4.2.4
F.______ sagte vor
dem 11. Juli 2019 aus, dass er am 20. Mai 2017 aufgrund eines Fahrradunfalles
verletzt worden sei (vgl. act. 2/10.7.01 S. 5 und act. 2/10.7.02 S. 10 ff.).
Dies gab er auch gegenüber der
Suva an, welche ihm in der Folge Versicherungsleistungen ausrichtete (vgl.
act. 2/10.7.08 Anhang sowie act. 2/19).
Den in den Akten liegenden
medizinischen Unterlagen des Kantonspitals Winterthur ist Folgendes zu
entnehmen: Bei F.______ lag am 20. Mai 2017 ein offenes Schädelhirntrauma
vor. F.______ hatte sich am 20. Mai 2017 selbst zur Notfallstation begeben.
Dort berichtete F.______, dass er an diesem Vormittag beim Bergabfahren mit
dem Fahrrad die Kontrolle verloren habe und deshalb mit dem Kopf resp. mit
der Stirn gegen einen Baum geprallt sei. Weiter habe F.______ gesagt, dass er
kurz das Bewusstsein verloren habe und dann nach Hause gefahren sei, um sich
hinzulegen. F.______ wurde vom 20. bis 22. Mai 2017 im Kantonspital
Winterthur auf der Notfallstation betreut, wobei F.______ sich am 21. Mai
2017.
gegen eine operative Versorgung der offenen Schädelfraktur entschied
(zum Ganzen act. 2/18).
Aufgrund der medizinischen
Unterlagen des Kantonspitals Winterthur ist erstellt, dass F.______ – wie von
ihm und C.______ ausgesagt (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2 f.) – am 20.
Mai 2017 erheblich am Kopf verletzt war.
Wenig glaubhaft ist nach der
allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass diese
Verletzung durch einen Fahrradunfall verursacht wurde und F.______ sich
trotzdem selbst zur Notfallstation eines Spitals begab resp. zuerst mit dem
offenbar noch fahrtüchtigen Velo nach Hause fuhr.
Es erscheint ohne Weiteres
möglich, dass diese Kopfverletzung nicht durch einen Sturz gegen einen Baum
beim Fahrradfahren, sondern durch Schläge mit einem Baseballschläger (aus
Holz) verursacht wurde. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die
Verletzungen oberhalb der «Hutkrempenlinie» waren, wie im erwähnten Gutachten
des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen festgestellt
wird (siehe oben E. II Ziff. 4.1.7).
Möglicherweise gab F.______
zunächst fälschlich an, durch einen Fahrradunfall verletzt worden zu sein,
weil er dachte, dass bei Verletzungen, die durch einen Angriff verursacht
wurden, keine Versicherungsleistungen erfolgen würden. F.______ könnte eine
solche falsche Angabe auch gemacht haben, um keine Aufmerksamkeit vonseiten
der Strafverfolgungsbehörden auf sich zu lenken, namentlich falls er von
Anfang an eine Vergeltungstat in Betracht zog.
4.2.5
F.______ und
C.______ lieferten durch ihre übereinstimmenden Aussagen, am 19./20. Mai
2017.
von H.______ zusammengeschlagen worden zu sein, ein Motiv für die ihnen
jeweils vorgeworfene Beauftragung von A.______ und B.______. Nach der allgemeinen
Lebenserfahrung wussten F.______ und C.______, dass sie sich dadurch selbst
belasten.
Es würde keinen Sinn machen, wenn
sie sich durch eine wissentlich falsche Beschuldigung von H.______ selber
belastet hätten, zumal sie jeweils bestreiten, selber A.______ und B.______
beauftragt zu haben. Insoweit ging es ihnen also nicht darum, für sich eine
Strafmilderung zu erreichen, indem sie H.______ belasten.
Bei F.______ kommt noch hinzu,
dass er aufgrund seiner Angabe, durch einen Fahrradunfall verletzt worden zu
sein, von der SUVA Geld erhalten hatte (siehe oben E. III Ziff. 4.2.4).
Diesbezüglich waren bei einer Aussageänderung ebenfalls negative Folgen für
ihn zu erwarten, die dann tatsächlich auch eintraten, namentlich in Form des
strafrechtlichen Vorwurfs des Betrugs (vgl. act. 1/2 S. 5 ff.).
F.______ hätte bei seinen
früheren Aussagen bleiben können, sich am 20. Mai 2017 durch einen
Fahrradunfall verletzt zu haben.
Eine falsche Anschuldigung
gegenüber H.______ hätte F.______ auf den Vorwurf beschränken können, dass
einzig C.______ von H.______ angegriffen worden sei. Damit hätte F.______
dann seine tatsächlich erfolgte Aussage, dass A.______ und B.______ nur von
C.______ beauftragt worden seien (siehe oben E. II Ziff. 2.7 und unten E. II
Ziff. 4.3.1), begründen können.
C.______ hätte aussagen können,
H.______ gar nicht zu kennen. Er (C.______) hätte auch bestreiten können, am
19./20. Mai 2019 zusammen mit F.______ in Birmensdorf von H.______
zusammengeschlagen worden zu sein, so wie er von Anfang verneint, dass am 2.
Oktober 2018 ein Treffen zwischen ihm, F.______, A.______ und B.______
stattgefunden habe (siehe unter E. II Ziff. 4.4.1).
Bei einer falschen Anschuldigung
hätte C.______ aussagen können, dass H.______ nur F.______ angegriffen habe,
zumal F.______ selber aussagte, von H.______ viel schwerer verletzt worden zu
sein als C.______ (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2).
Mit der Anschuldigung gegen
H.______ konnten F.______ und C.______ sich bei H.______ für das gegen sie
laufende Strafverfahren revanchieren. Im Hinblick auf die damit verbundene
Selbstbelastung erscheint es aber unwahrscheinlich, dass F.______ und
C.______ hierbei H.______ wissentlich falsch beschuldigten.
4.2.6
H.______ sagte am
25.
Oktober 2018 aus, dass er bis Ende April 2018 Geschäftsführer eines Clubs
namens «XY.______» in Birmensdorf/ZH gewesen sei (vgl. act. 2/10.2.02 S. 3
f.).
Am 11. Februar 2019 gab er an,
von Mai 2017 bis Ende März 2018 Geschäftsführer im Club «XY.______» gewesen
zu sein, den er in Zürich aufgemacht habe. Er habe nie Probleme gehabt. Dafür
habe er Sicherheitsleute gehabt (vgl. act. 2/10.2.03
S. 5 f.).
H.______ war also nach diesen
eigenen Aussagen auch am 19./20. Mai 2017, als F.______ und C.______ nach
ihren Angaben in einem Lokal in Birmensdorf von H.______ zusammengeschlagen
worden seien, Geschäftsführer eines Clubs in Birmensdorf.
Am 20. Juni 2019 wurde H.______
gefragt, ob er eine Gruppierung namens «XW.______» kenne. H.______
antwortete, dass er sie persönlich nicht kenne. Egal ob im Kosovo oder in der
Schweiz, er habe nichts Gutes von ihnen gehört. Er habe aber nie gehört, dass
es so eine Gruppe gebe. Es gebe ein Dorf namens «XW.______». Konkret wisse er
nichts über diese Gruppierung. Er habe aber gehört, dass sie bei Tötungen und
Erpressungen beteiligt gewesen seien. Er habe gehört, dass sie als Dorf
problematisch seien. Er sei nie in Konflikt mit ihnen gewesen (vgl. act.
2/10.2.04 S. 2 f.).
Anschliessend wurde H.______ der
Vorhalt gemacht, ein mögliches Motiv für die Tat gegen ihn könnte sein, dass
er mit einem Baseballschläger auf ein Mitglied der Gruppierung «XW.______»
eingeschlagen habe (vgl. act. 2/10.2.04 S. 4). Dabei erwähnte die
Polizei gegenüber H.______ nicht, wann sich eine solche Tat mutmasslich
ereignet habe.
H.______ antwortete (act.
2/10.2.04 S. 4): «Mich hat nie eine Person wegen einer solchen Tat angezeigt.
Warum wird dies erst nach zwei Jahren erwähnt? War diese Person überhaupt bei
einem Arzt? Mit mir persönlich gab es nie einen solchen Vorfall. Ich habe
diesen Vorfall nicht gesehen. Ich weiss nicht, wo dies passiert ist. Ich habe
Probleme mit der Erinnerung.»
Daraufhin erwiderte die Polizei,
H.______ habe gerade erwähnt, dass der Vorfall vor zwei Jahren gewesen sei
und müsse daher etwas darüber wissen (act. 2/10.2.04 S. 4).
H.______ gab an, falsch ausgesagt
zu haben; er habe gedacht, dass es um seinen Vorfall gehe (vgl. act.
2/10.2.04 S. 4).
Dies ist schon im Hinblick auf
den Sachzusammenhang, in welchem H.______ von «zwei Jahren» sprach, nicht
nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass H.______ am 3. Oktober 2018
zusammengeschlagen wurde, also nur knapp neun Monate vor der Einvernahme am
20.
Juni 2019. Hingegen lag der 19./20. Mai 2017 damals etwa zwei Jahre
zurück.
Die Ausführungen von H.______
dazu, ob er F.______ kennt, sind widersprüchlich.
Zuerst sagte H.______ aus, dass
er F.______ nicht persönlich kenne, aber von ihm gehört und ihn in Clubs
gesehen habe. Er habe nie mit F.______ Kontakt gehabt oder gesprochen, aber
gehört, dass F.______ und seine Kollegen Probleme machen würden, wenn sie in
Clubs gehen. In seinem Club seien sie nie gewesen, da er solchen Leuten den
Eintritt verwehrt habe (vgl. act. 2/10.2.04 S. 5).
Unmittelbar danach wurde H.______
gefragt, ob er sich erklären könne, weshalb F.______ an der Tat gegen ihn
beteiligt gewesen sein solle. H.______ machte dann folgende Angaben: Es gebe
keinen Grund, da er nie mit F.______ Probleme gehabt habe. Einmal sei
F.______ in seinen Club gekommen und habe Probleme machen wollen. Daraufhin
habe er F.______ rausgeworfen. Der Club sei voll gewesen und F.______ habe
mit einigen Besuchern streiten wollen. Aus diesem Grund habe er F.______ aus
dem Lokal geworfen. Daraufhin sei F.______ nie mehr gekommen. Er habe
F.______ nie geschlagen. Wenn er F.______ geschlagen hätte, hätte F.______
ihn angezeigt (vgl. act. 2/10.2.04 S. 5 f.).
H.______ bestätigte also am 20.
Juni 2019 bei der Einvernahme durch die Polizei, dass es in seinem Club einen
Vorfall mit F.______ gegeben habe.
Bei der gleich anschliessend
gleichentags erfolgten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft gab H.______
an, dass er weder vor noch nach der Tat vom 3. Oktober 2018 mit F.______
Kontakt gehabt habe. Er kenne F.______ vom Sehen. Zum Club «XY.______» in
Birmensdorf/ZH könne er nichts sagen. Er habe dort ein Jahr lang gearbeitet.
Er sei Geschäftsführer gewesen. Der Club habe nicht «XY.______», sondern
«XZ.______» geheissen. Er sei von Ende 2017 bis Anfang 2018 Geschäftsführer
gewesen (vgl. act. 2/10.2.05 S. 7).
Dispositiv
Demnach wäre H.______ also am
19./20. Mai 2017 nicht Geschäftsführer des betreffenden Clubs gewesen. Dies
steht im Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen und dazu, dass H.______
gleichzeitig angab, ein Jahr lang dort gearbeitet zu haben (bis Anfang 2018).
Auf den erneuten Vorhalt, ein
mögliches Motiv für die Tat gegen ihn sei, dass er zuvor mit einem
Baseballschläger auf ein Mitglied der Gruppierung «XW.______» eingeschlagen
habe, erwiderte H.______: «Ich glaube nicht, ansonsten hätte mich jemand
angezeigt». Er könne dazu nichts sagen, weil er nicht wisse, wer wen
geschlagen habe (act. 2/10.2.05 S. 6).
Weiter sagte H.______ aus, dass
er nicht wisse, ob die Tat gegen ihn im Zusammenhang mit dem Club (in
Birmensdorf/ZH) stehe. Er habe mit niemandem Probleme gehabt. Niemand habe
ihn angezeigt (vgl. act. 2/10.2.05 S. 8).
H.______ sagte am 20. Juni 2019
auffällig oft, dass er «persönlich» keine Probleme gehabt habe und von
niemandem angezeigt worden sei (vgl. act. 10.2.04 S. 3 ff. sowie act.
2/10.2.05 S. 6 und 8).
Insoweit liess H.______ offen, ob
in seinem Club in Birmensdorf ZH am 19./20. Mai 2017 andere Personen, z.B.
die erwähnten Sicherheitsleute, F.______ zusammenschlugen.
H.______ äusserte mehrmals, dass
er Angst um seine Familie habe, insbesondere weil die Tat gegen ihn «genau»
vor der Familienwohnung verübt wurde (vgl. act. 2/10.2.02 S. 7, act.
2/10.2.03 S. 3 und act. 2/10.2.05 S. 6).
In diesem Zusammenhang sagte
H.______ am 11. Februar 2019 von sich aus Folgendes: «Weiter möchte ich noch
erwähnen, dass es bei uns noch die sogenannte Blutrache gibt, aber ich
überlasse dies der Polizei und Gesetz» (act. 2/10.2.03 S. 3).
Bei der Tat gegen H.______ in
unmittelbarer Nähe zur Familienwohnung könnte es somit um Blutrache resp.
eine Familienfehde gegangen sein.
Hierfür sprechen auch
Entschuldigungen, die nicht nur zwischen zwei individuellen Personen
erfolgten, sondern auch auf der Ebene der Familien. So schrieb B.______
während der Untersuchungshaft in einem Brief an H.______ (Eingang bei der
Staatsanwaltschaft am 4. Dezember 2019), dass er sich für seinen Fehler bei
H.______ und der Familie von H.______ entschuldige (vgl. act. 2/4.5.05a–1).
A.______ sagte wiederum aus, dass er und seine Familie sich bei H.______
entschuldigt hätten (vgl. act. 2/10.4.07 S. 3).
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass
neben H.______ auch D.______ (vgl. act. 2/10.1.05 S. 2), P.______ (siehe
unten E. II Ziff. 4.2.8), Q.______ (vgl. act. 2/8.1.09 S. 6 und Anhang),
B.______ (siehe unten E. II Ziff. 4.3.6) und ein anonymer, aus dem Kosovo
stammender Hinweisgeber (vgl. act. 2/8.1.16) zum Ausdruck brachten, Angst vor
Rachetaten resp. um ihre Familien zu haben.
Dies stellt einen weiteren
Anhaltspunkt dafür dar, dass in ihrer Kultur Familienfehden samt Blutrache
existieren.
Blutrache als Motiv für die Tat
gegen H.______ bietet zudem eine Erklärung dafür, wieso H.______ zuvor nicht
wegen einer allfälligen Tat gegen F.______ angezeigt wurde.
Die vorgenannten Aussagen deuten
darauf hin, dass F.______ in einem Club, der H.______ gehörte,
zusammengeschlagen wurde. Zudem sprechen sie dafür, dass H.______ von
(Blut-)Rache als Motiv für die gegen ihn verübte Tat ausgeht, weil er
mindestens vermutet, von F.______ dafür verantwortlich gemacht zu werden,
dass F.______ in einem Club von H.______ zusammengeschlagen worden sei.
4.2.7 F.______ wiederum
gab an, dass er am 19./20. Mai 2017 von H.______ vielleicht aus Rache
angegriffen worden sei, weil er (F.______) zur Familie von J.______ gehöre
(vgl. act. 2/10.7.04 S. 6).
Ausserdem führte F.______ aus,
dass H.______ sich nach dem Vorfall vom 19./20. Mai 2017 durch eine
Geldzahlung habe versöhnen wollen. Er (F.______) habe aber nie Geld erhalten.
Es sei wahrscheinlich, dass dieses Geld sich bei J.______ und O.______
befinde, welche sich als Vermittler ausgegeben und dabei ihn (F.______) und
H.______ getäuscht hätten (vgl. act. 2/10.7.04 S. 5 f. und
act. 2/10.7.07 S. 6 f.).
Nach Aussage von F.______ haben
er und H.______ noch eine offene Angelegenheit (vgl. act. 2/10.7.07 S.
7).
Zu dieser Aussage passt auch das
Schreiben eines Arztes des Kantonsspitals Winterthur vom 27. Oktober 2017.
Dort wird festgehalten, dass F.______ Folgendes berichtet habe: Er werde
jedes Mal, wenn er in den Spiegel schaue und die für ihn deutlich sichtbare
Narbe sehe, an das «Unfallereignis» [vom 20. Mai 2017] (siehe oben E. II
Ziff. 4.2.4) erinnert; dies bereite ihm psychische Probleme
(vgl. act. 2/18).
4.2.8 P.______ sagte an
seiner ersten Einvernahme, am 7. November 2018 aus, dass H.______ ein Lokal
in Birmensdorf gehabt habe. Halb Zürich habe erzählt, dass H.______ dort
jemanden von der Gruppierung «XW.______ aus Winterthur» mit einem
Baseballschläger geschlagen habe. XW.______ sei auch eine Ortschaft. Diese
Gruppe mache «alles, was nicht legal ist», «Sportwetten, Kreditvergabe». Es
seien «Geldhaie». Man sage jetzt, dass die Tat gegen H.______ die Rache für
den Vorfall in Birmensdorf gewesen sei. Er fürchte, dass H.______ seinen
Namen erfahre und er dann Probleme bekomme. Er wolle mit den beiden Männern
und mit der Gruppe in Winterthur nichts zu tun haben (vgl. act. 2/8.1.08 S. 6
f.).
Am 20. Juni 2019 gab P.______ an,
er hätte die Aussage, dass H.______ ein Mitglied der Gruppe «XW.______»
geschlagen habe und die Tat gegen H.______ die Rache dafür gewesen sei, aus
Eigenschutz nie machen dürfen. Es dürfe zu seinem Schutz nicht allen
preisgegeben werden, was er gegen sie gesagt habe. Sechs Personen seien zu
ihnen in den Laden gekommen und hätten seinen Bruder beschuldigt (vgl.
act. 2/10.3.01 S. 5 ff.).
G.______, die Freundin von
F.______ (siehe oben E. II Ziff. 2.6), gab an, dass R.______ ihr gesagt habe,
H.______ habe mit einer grossen Gruppierung aus Winterthur namens XW.______
eine «Verwicklung» gehabt. Eine «Verwicklung» liege vor, wenn man jemanden
schlage. F.______ nenne sich [Abkürzung des Vornamens von F] XW.______, weil
er aus XW.______ komme. Sie habe herausfinden wollen, ob F.______ und
H.______ ein Problem hatten. Deshalb habe sie das Mobiltelefon von F.______
an sich genommen. Auf die Frage, was die Gruppierung XW.______ sei und mit
F.______ zu tun habe, antwortete G.______, dass alle von der gleichen
Ortschaft seien und sie nur F.______ kenne (vgl. act. 2/10.6.03 S. 7 und
13 ff.).
Ferner sagte D.______ am 20. Juni
2019 aus, gehört zu haben, dass H.______ gefährlich sei und vor 4 bis 5
Jahren einen Menschen in Winterthur geschlagen habe (act. 2/10.1.07 S.
10).
Folglich passt der von F.______
und C.______ gegen H.______ erhobene Vorwurf mit Angaben zusammen, die
P.______, G.______ und D.______ – wenn auch (teilweise) vom Hörensagen –
machten. Zudem bietet die dabei von P.______ geäusserte Sorge um seine
Sicherheit nicht nur einen weiteren Hinweis auf die in diesem Milieu
existierende Vergeltungskultur, sondern auch einen Anhaltspunkt für die
Gewaltbereitschaft von H.______, zumal kein Grund ersichtlich ist, wieso
P.______ wider besseres Wissen H.______ belasten sollte.
4.2.9 Im Ergebnis ist
Folgendes festzuhalten:
F.______ sagte aus, dass er und
C.______ am 19./20. Mai 2017 in Birmensdorf von H.______ in dessen Club mit
einem Baseballschläger aus Holz geschlagen worden seien. Dabei machte
F.______ ausführliche Angaben (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2).
C.______ gab an der ersten
Einvernahme von sich aus an, dass er und F.______ am 19./20. Mai 2017 von
H.______ in dessen Club zusammengeschlagen worden seien. Die Aussagen von
C.______ stimmen – in den von ihm genannten Details – mit den Ausführungen
von F.______ weitgehend überein (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3).
Die Angabe von F.______ und
C.______, dass der Schädel von F.______ am 20. Mai 2017 gebrochen resp. offen
gewesen sei, wird durch die medizinischen Unterlagen des Kantonsspitals
Winterthur bestätigt (siehe oben E. II Ziff. 4.2.4).
F.______ und C.______ belasten
sich – im Hinblick auf ein mögliches Motiv für eine Vergeltungstat –
wissentlich selbst, indem sie H.______ beschuldigen, dass er sie am 19./20.
Mai 2017 zusammengeschlagen habe. Bei F.______ kommt noch hinzu, dass ihm
aufgrund seiner früheren abweichenden Angabe, er sei durch einen
Fahrradunfall verletzt worden, von der Suva Versicherungsleistungen
ausgerichtet wurden.
Indem sie H.______ einer Straftat
beschuldigten, konnten F.______ und C.______ es ihm heimzahlen, dass gegen
sie ein Strafverfahren läuft. Da sie sich hierdurch aber auch selbst
belasteten, erscheint es unwahrscheinlich, dass F.______ und C.______
wissentlich eine falsche Anschuldigung gegen H.______ erhoben (siehe oben E.
II Ziff. 4.2.5).
Vielmehr sprechen insbesondere
auch Aussagen von H.______ selbst dafür, dass F.______ in Birmensdorf in
einem Club, den H.______ betrieb, zusammengeschlagen wurde. So stellte
H.______ am 20. Juni 2019 die Frage, warum eine solche Tat erst nach zwei
Jahren erwähnt werde. Zuvor wurde H.______ aber nicht darüber informiert,
dass es um eine Tat gehe, die sich am 19./20. Mai 2017, also damals zwei
Jahre zuvor ereignet haben soll. Die anschliessenden Angaben von H.______
sind teilweise widersprüchlich. Er gab mehrfach ausweichend an, «persönlich»
keine Probleme gehabt zu haben und von niemandem angezeigt worden zu sein.
Zudem deutete H.______ am 11. Februar 2019 an, dass er von (Blut‑)Rache
als Motiv für den gegen ihn verübten Angriff ausgeht (siehe oben E. II
Ziff. 4.2.6).
Nach den Angaben von F.______
seien er und C.______ von H.______ mit einem Holzbaseballschläger
zusammengeschlagen worden (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2). H.______ wurde von
A.______ und B.______ ebenfalls mit Holzschlägern zusammengeschlagen (siehe
oben E. II Ziff. 4.1.8). Dies stützt die Annahme, dass am 3. Oktober 2018
eine Vergeltungs- resp. (Blut‑)Rachetat gegen H.______ verübt wurde.
Ausserdem sagte F.______ aus,
dass er und H.______ noch eine offene Angelegenheit haben (siehe oben E. II
Ziff. 4.2.7).
Ferner steht der von F.______ und
C.______ gegen H.______ erhobene Vorwurf im Einklang mit Angaben und Gerüchten,
die von P.______, G.______ und D.______ geäussert wurden. Demgemäss handle es
sich um eine Vergeltungstat gegen H.______, weil er zuvor jemanden aus einer
kriminellen Gruppierung namens «XW.______» geschlagen habe (siehe oben E. II
Ziff. 4.2.8).
In Übereinstimmung damit ist den
Aussagen von H.______ zu entnehmen, dass Personen aus dem Dorf «XW.______»
für kriminelle Tätigkeiten bekannt sein sollen, wobei H.______ aber
bestreitet, jemals ein Problem mit einer Gruppierung namens «XW.______»
gehabt zu haben (siehe oben E. II Ziff. 4.2.6).
Nach dem Ausgeführten waren
F.______ und C.______ zweifellos davon überzeugt, dass sie am 19./20. Mai
2017 in Birmensdorf in einem Club, den H.______ betrieben habe,
zusammengeschlagen worden seien. Für diese Tat machten sie H.______
verantwortlich.
Folglich hatten F.______ und
C.______ ein Motiv, gegen H.______ Vergeltung resp. (Blut‑)Rache üben
zu wollen und dafür A.______ und B.______ zu beauftragen, dass sie H.______
zusammenschlagen.
Vorliegend muss nicht geklärt
werden, ob und gegebenenfalls inwieweit H.______ am 19./20. Mai 2017
tatsächlich (rechtswidrig und schuldhaft) F.______ und C.______ verletzte.
Diese Abklärung ist dem separaten Berufungsverfahren in jener Sache
vorbehalten.
4.3 Allgemeines zur Auftragserteilung
am 2. Oktober 2018
4.3.1 Zunächst, am 30. Mai
2019, gab F.______ an, A.______ und B.______ gar nicht zu kennen
(vgl. act. 2/10.7.01 S. 6 f.).
Am 14. Juni 2019 sagte F.______
aus, A.______ und B.______ doch zu kennen, sich aber nicht daran erinnern zu
können, ob er sie im September oder Oktober 2018 getroffen habe (vgl.
act. 2/10.7.02 S. 7 ff.).
Ab dem 11. Juli 2019 gab F.______
dann an, dass es am 2. Oktober 2018 beim Glattzentrum zu einem zufälligen
Treffen zwischen ihm, A.______, B.______ und C.______ gekommen sei. C.______
habe dabei A.______ und B.______ beauftragt, H.______ gegen Bezahlung
zusammenzuschlagen, und ihnen dabei die Adresse sowie ein Bild von H.______
gegeben. Er (F.______) habe A.______ und B.______ nur gesagt, dass sie verhandeln
müssen; er habe keinen Preis bestimmt. Während des Gesprächs habe er einmal
auf die Toilette müssen; er wisse daher nicht, was alles besprochen worden
sei. Nach diesem Treffen habe C.______ ein Couvert aus seinem Auto genommen
und es A.______ und B.______ überreicht. Er (F.______) wisse nicht, wieviel Bargeld
sich darin befunden habe. Er habe keine Rachegedanken gehabt, keinen solchen
Auftrag erteilt, A.______ und B.______ kein Geld gegeben und sie nach deren
Tat nicht getroffen. Weiter gab F.______ an, er hätte die Tat gegen H.______
verhindert, wenn er gewusst hätte, dass es soweit kommen würde. Den Vorfall
in Birmensdorf habe er nicht gemeldet, da C.______ sich illegal in der
Schweiz aufgehalten habe und er (F.______) schwer verletzt gewesen sei (vgl.
act. 2/10.7.04 S. 9 f., act. 2/10.7.06 und act. 2/10.7.07).
4.3.2 Anfangs (ab dem 19.
März 2019) gab A.______ an, er und B.______ hätten H.______ aufgesucht, weil
dieser sich gegenüber einer Cousine unsittlich verhalten habe. Die Cousine
habe ihm (A.______) davon in Albanien erzählt, als er ihr mitgeteilt habe,
dass er in die Schweiz reisen werde. Er sei nicht beauftragt worden, H.______
zusammenzuschlagen. Er kenne F.______ nicht (vgl. act. 2/10.4.01, act.
2/10.4.02, act. 2/10.4.03 und act. 2/10.4.04).
Am 15. August 2019 sagte A.______
– auf Vorhalt der von F.______ am 11. Juli 2019 getätigten Angaben (siehe
oben E. II Ziff. 4.3.1) – aus, dass das Treffen vom 2. Oktober 2018
stattgefunden habe. Dabei hätten «sie» gesagt, dass A.______ und B.______ die
Tat gegen H.______ verüben sollen. Auf Rückfrage hin gab A.______ an, dass er
mit «sie» mehrere Personen meine. Den anschliessenden Angaben von A.______
ist zu entnehmen, dass es sich dabei um F.______ und C.______ gehandelt habe.
Niemand habe gesagt, dass H.______ getötet werden solle. F.______ und
C.______ hätten von A.______ und B.______ gewollt, dass sie H.______
zusammenschlagen. A.______ habe C.______ vorher nicht gekannt. Hierfür
spricht auch die Protokollnotiz, wonach A.______ den Namen von C.______ auf
dem Fotobogen abschaute (vgl. zum Ganzen act. 2/10.4.05).
Ab dem 5. September 2019 sagte
A.______ dann aus, dass C.______ ihnen (A.______ und B.______) beim Treffen
am 2. Oktober 2018 in der Nähe des Glattzentrums den Auftrag erteilt habe,
H.______ zusammenzuschlagen, nicht ihn zu töten. C.______ sei die Hauptperson
gewesen, welche ihnen gesagt habe, dass sie die Tat ausführen sollen.
Vielleicht habe auch F.______ ein Wort gesagt. F.______ habe keine Reaktion
gezeigt, als C.______ den Auftrag erteilt habe. Weiter führte A.______ aus,
er habe schon zuvor F.______ angefragt, ob er für ihn eine Arbeit finden
könnte, da es ihm (A.______) und B.______ finanziell schlecht gegangen sei.
Beim Treffen am 2. Oktober 2018 habe C.______ ihnen die Adresse und ein
Foto von H.______ gegeben. C.______ habe gesagt, dass H.______ über dem [Geschäft]
«WW.______» wohne und einen weissen BMW X6 fahre. Zudem habe C.______
gewollt, dass sie ein Bild von der Tat erstellen. Als C.______ rausgegangen
sei, hätten sie (A.______ und B.______) zu F.______ gesagt, dass sie
CHF 8'000.— wollen. F.______ habe aber anschliessend zu C.______ gesagt,
dass sie CHF 10'000.— möchten. C.______ habe ihnen am 2. Oktober 2018 aus
seinem Fahrzeug CHF 1'000.— übergeben. Er (A.______) habe C.______ am 3.
Oktober 2018 bei einem Fussballplatz nochmals getroffen, um ihm mitzuteilen,
dass die Arbeit erledigt sei. An diesem Treffen seien auch F.______ und
B.______ anwesend gewesen. F.______ sei bei den Treffen mit C.______ dabei
gewesen, da sie (A.______ und B.______) keine klare Beziehung zu C.______
gehabt hätten. Insgesamt hätten sie CHF 10'000.— erhalten, verteilt auf
drei Auszahlungen, wie B.______ ausgesagt habe (siehe unten E. II Ziff.
4.3.3). G.______ habe mit der Sache nichts zu tun. Vielleicht habe G.______
das Geld, welches sie ihnen übergeben habe, von F.______ erhalten, welcher es
vielleicht wiederum von C.______ bekommen habe. F.______ habe ihnen kein Geld
geben müssen, da er ihnen den Auftrag nicht erteilt habe. Er (A.______) habe
keine Angst vor F.______ und wolle F.______ weder beschützen noch belasten.
Er (A.______) wolle B.______ nicht widersprechen, da B.______ auch die
Wahrheit gesagt habe (vgl. zum Ganzen act. 2/10.4.06;
act. 2/10.4.07 und act. 92 S. 14).
Am 30. November 2019 sagte
A.______ dann abweichend von seinen früheren Angaben aus, dass C.______ ihm
nach der Tat bei einem Treffen nur zwischen ihnen beiden in der Nähe einer
Brücke in Dübendorf CHF 9'000.— übergeben habe. Auf den Widerspruch
angesprochen, gab A.______ an, dass er niemandem helfe: «Sie müssen
verstehen, wir stehen enorm unter Druck» (vgl. act. 2/10.11.01).
4.3.3 Zu Beginn (ab dem
19. März 2019) stritt B.______ ab, F.______ zu kennen und beauftragt worden
zu sein, H.______ zusammenzuschlagen. Er sei zu H.______ gegangen, um mit ihm
über seine Cousine, eine andere als G.______, zu sprechen. H.______ habe
Dummheiten gemacht und seine Hände irgendwohin tun wollen, als diese Cousine
illegal bei H.______ gearbeitet habe (vgl. act. 2/10.5.01; act. 2/10.5.03; act. 10.5.04;
act. 2/10.5.05).
Nachdem B.______ darüber
informiert wurde, dass F.______ aussagte, ihn zu kennen (vgl. act. 2/10.5.05,
act. 2/10.5.06 und act. 2/10.5.07), sagte B.______ am 22. August 2019,
ohne Vorhalt der entsprechenden Aussagen von F.______ und A.______, wie folgt
aus: Er (B.______) und A.______ hätten sich am 2. Oktober 2018 mit F.______
und C.______ beim «Glatt» getroffen. Er (B.______) habe C.______ damals zum
ersten Mal getroffen; seinen Namen habe er erst im Nachhinein erfahren. F.______
habe gesagt, er (B.______) und A.______ seien die beiden Jungs, welche die
Arbeit erledigen. C.______ habe gesagt, dass er Probleme mit H.______ habe
und sie ihn «abschlagen» resp. «verprügeln» sollen. C.______ habe aber nicht
gesagt, dass sie ihn ermorden sollen. C.______ habe ihnen die Angaben zum
Auto und zur Wohnung von H.______ gegeben. «Sie» [also C.______ und F.______]
hätten ein Foto von H.______ auf «Facebook» gefunden und ihnen (B.______ und
A.______) gesagt, dass H.______ einen X6 BMW habe und sich unter dessen
Wohnung ein «WW.______» befinde. Ausserdem hätten «sie» [also C.______ und
F.______] ihnen (B.______ und A.______) die Adresse von H.______ auf einem
Zettel gegeben. «Sie» [also C.______ und F.______] hätten den fertigen Plan
geliefert. C.______ habe gesagt, dass er einen Beweis für die Tat möchte; sie
(B.______ und A.______) hätten hierzu H.______ etwas wegnehmen oder ein Foto
machen sollen. Das Treffen am 2. Oktober 2018 sei von F.______ organisiert
worden. Zwei, drei Tage zuvor hätten er (B.______) und A.______ bei F.______
nachfragt, ob er normale Schwarzarbeit für sie habe. F.______ habe gesagt, er
habe auch noch andere Arbeit und gefragt, ob sie für einen Freund einen
Gefallen machen könnten. F.______ habe dann erklärt, um was es gehe und
gefragt, wieviel Geld sie dafür haben möchten. Ausserdem habe F.______
Folgendes gesagt: «Wenn ihr die Arbeit erledigt habt, bezahlen wir euch. Wenn
die Polizei euch erwischt, erhaltet ihr Hilfe von uns, falls ihr nicht redet.
Falls ihr redet, werdet ihr Probleme erhalten.» Sie (B.______ und A.______)
hätten F.______ geantwortet, dass sie CHF 8'000.— haben wollen. F.______
habe dann aber (später) zu C.______ gesagt, dass sie CHF 10'000.—
möchten. Am 2. Oktober 2018 habe C.______ nach dem Gespräch CHF 1'000.—
aus dem Auto genommen und ihnen als Anzahlung gegeben, nicht in einem
Couvert, sondern offen zehn Hunderternoten, in Anwesenheit von F.______. Nach
dem 3. Oktober 2018 hätten sie über F.______ CHF 1'500.— erhalten. Am
Tag, als sie abgefahren seien, habe ihnen seine Cousine G.______
CHF 7'500.— übergeben. Dieses Geld habe G.______ zuvor von F.______
erhalten (vgl. zum Ganzen act. 2/10.5.07).
Am 27. August 2018 gab B.______
an, dass beim Treffen vom 2. Oktober 2018 C.______ und F.______ anwesend gewesen
seien und beide gesagt hätten, sie (B.______ und A.______) sollen H.______
mit Schlägern verprügeln. Zudem bestätigte B.______, dass er an der
Einvernahme vom 22. August 2019 mit «sie» jeweils C.______ und F.______
meinte (vgl. act. 2/10.5.08).
B.______ blieb in seinen
nachfolgenden Aussagen grundsätzlich dabei, dass C.______ und F.______ den
Auftrag erteilt hätten, H.______ mit Stöcken resp. Baseballschlägern zu
verprügeln resp. zu schlagen. Vereinzelt hob B.______ hervor, dass C.______
den Auftrag erteilt habe (vgl. act. 2/10.5.09 S. 2 Ziff. 3, S. 4 Ziff. 32, S.
5 Ziff. 35 und S. 6 Ziff. 47). B.______ sagte aber in der gleichen
Einvernahme ebenfalls, dass C.______ und F.______ am 2. Oktober 2018 gesagt
hätten, sie (B.______ und A.______) sollen H.______ mit Stöcken schlagen
(vgl. act. 2/10.5.09 S. 4 Ziff. 28 f., S. 6 Ziff. 53 ff. und S. 11). Er
(B.______) und A.______ hätten am 3. Oktober 2018, nach der Tat gegen
H.______, bei einem Fussballplatz in Dübendorf nochmals F.______ und C.______
getroffen. Hierbei hätten sie zu C.______ und F.______ gesagt, dass sie ihm
Hinblick auf einen Beweis für die Tatverübung die Nachrichten schauen sollen.
Er (B.______) und A.______ hätten insgesamt CHF 10'000.— erhalten, wobei die
CHF 9'000.—, welche sie nach dem 3. Oktober 2018 bekommen hätten,
«natürlich» (auch) von F.______ gewesen seien (vgl. zum Ganzen
act. 2/10.5.09; act. 2/10.5.10; act. 2/10.11.04
S. 7 ff.).
4.3.4 A.______ und
B.______ belasteten sich selbst durch ihre Aussagen, dass sie beauftragt
worden seien, H.______ zusammenzuschlagen, und für diese Tat insgesamt
CHF 10'000.— erhalten haben.
Ausserdem wird F.______ durch
B.______ nicht entlastet. Vielmehr wirft B.______ sowohl C.______ als auch
F.______ vor, den Auftrag erteilt zu haben (siehe oben E. II
Ziff. 4.3.3). Hinzu kommt, dass A.______ zum Teil ebenfalls aussagte,
von C.______ und F.______ beauftragt worden zu sein (siehe oben E. II Ziff.
4.3.2).
B.______ und A.______
beschuldigten F.______ nicht etwa übertrieben, sondern machten eben durchaus
auch C.______ einen Vorwurf. Zudem gaben B.______ und A.______
übereinstimmend an, dass F.______ zu ihrem Vorteil gehandelt habe, indem er
ihre Entlöhnung von sich aus auf CHF 10'000.— erhöht habe, nachdem sie
(nur) CHF 8'000.— gewollt hätten (siehe oben E. II Ziff. 4.3.2 f.).
Darüber hinaus änderte A.______ seine Aussage, auch von F.______ beauftragt
worden zu sein, dahingehend, dass nur C.______ den Auftrag erteilt habe
(siehe oben E. II Ziff. 4.3.2).
Vor diesem Hintergrund bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass A.______ und B.______ sich durch ihre
Aussagen falsch selbst belasten, um dadurch jemanden unzutreffend entweder zu
entlasten oder zu belasten.
F.______ wollte sich
offensichtlich entlasten, indem er ab dem 11. Juli 2019 aussagte, dass A.______
und B.______ zwar beauftragt worden seien, H.______ zusammenzuschlagen, aber
nur C.______ diesen Auftrag erteilt habe. So sagte F.______ am 27. August
2019, dass er erwartet habe, freigelassen zu werden, nachdem er die Wahrheit
gesagt habe (vgl. act. 2/10.7.06 S. 6).
Allerdings belastete F.______
sich auch selbst, indem er aussagte, C.______ habe in seinem Beisein A.______
und B.______ beauftragt, H.______ gegen Bezahlung zusammenzuschlagen. Vor
diesen Aussagen führte F.______ ja aus, dass er und C.______ im Mai 2017 von
H.______ zusammengeschlagen worden seien, wobei er (F.______) viel schwerer
verletzt worden sei als C.______ (vgl. act. 2/10.7.04; siehe auch oben E. II
Ziff. 2.7 und 4.2.2 ff.).
Vor diesem Hintergrund erscheint
es unwahrscheinlich, dass F.______ von einer Beauftragung gesprochen hätte,
wenn eine solche gar nicht erfolgt wäre.
4.3.5 Bevor A.______ und
B.______ aussagten, dass es sich um eine Auftragstat gehandelt habe, machten
sie widersprüchliche Angaben zum Vorfall vom 3. Oktober 2018 mit H.______.
So gab A.______ als Grund für die
Tat gegen H.______ zuerst an, H.______ habe sich gegenüber einer Cousine
unsittlich verhalten und er (A.______) habe am 3. Oktober 2018 Angst vor
H.______ bekommen, da dieser doppelt so gross gewesen sei. Er (A.______)
erinnere sich nicht, ob sie mit H.______ gesprochen hätten, bevor sie
zuschlugen (vgl. act. 2/10.4.01 S. 5 ff.).
Bei der nächsten Einvernahme
sagte A.______ dann aus, dass H.______ sich am 3. Oktober 2018 aggressiv
verhalten habe und sie (A.______ und B.______) ihn geschlagen hätten, weil
sie Angst vor ihm gehabt hätten und betrunken gewesen seien. Auf die
Nachfrage, was er mit aggressiv meine, antwortete A.______ zunächst, dass
H.______ ein zwei Meter grosser Mann sei und es ihm Angst mache, wenn jemand
so gross ist. Danach machte A.______ geltend, H.______ habe sich mit Worten
aggressiv verhalten (vgl. act. 2/10.4.02 S. 7 ff. und 20).
An einer späteren Einvernahme
äusserte A.______, dass sie am 3. Oktober 2018 stark betrunken und emotional
sehr aufgewühlt gewesen seien. In betrunkenem Zustand sei der Mensch schnell
reizbar. Er (A.______) sei emotional ausser sich gewesen. Sie seien nicht
direkt mit den Stöcken auf H.______ losgegangen. Sie hätten H.______
geschlagen, nachdem dieser sehr aggressiv reagiert habe. H.______ hätte ihn
(A.______) «spitalreif gemacht», wenn er nicht auf die Seite gegangen wäre.
In dieser Situation wäre alles möglich gewesen. Gleich anschliessend sagte
A.______ dann aber, dass er sich nicht an die Situation erinnere. Soweit er
sich erinnere, habe H.______ mit seiner Hand B.______ schlagen wollen. Er
erinnere sich nicht so genau, ob sie mit H.______ gesprochen hätten; er wisse
aber ganz genau, dass B.______ versucht habe, mit H.______ zu sprechen (vgl.
act. 2/10.4.04 S. 8 f. und 13).
B.______ sagte an der ersten
Einvernahme, dass er zu H.______ gegangen sei, um mit ihm über eine Cousine
zu sprechen, weil H.______ Dummheiten gemacht habe. Er (B.______) sei am 3.
Oktober 2018 betrunken gewesen und erinnere sich an nichts mehr. Trotzdem
machte B.______ weitere Ausführungen. So gab er als Grund für die Tat gegen
H.______ an, dass er Angst gehabt habe, H.______ schlage ihn zuerst, weil
H.______ sehr gross sei. A.______ habe auch zugeschlagen. B.______ verneinte,
mit H.______ gesprochen zu haben, bevor sie auf H.______ einschlugen (vgl.
act. 2/10.5.01 S. 4 ff.).
Bei einer späteren Befragung
bejahte B.______ hingegen die Frage, ob er am 3. Oktober 2018 zu H.______
habe sagen können, dass er der Cousin der betreffenden Frau sei. B.______
sagte dann aus, dass H.______ sich am 3. Oktober 2018 aggressiv verhalten
habe. H.______ sei in seine Richtung gekommen und habe ihn schlagen wollen.
Er habe sich verteidigt und H.______ mit dem Stock geschlagen. A.______ habe
sich auch verteidigt, da H.______ sie beide (B.______ und A.______) habe
schlagen wollen (vgl. act. 2/10.5.03 S. 10).
4.3.6 F.______ sagte am
11. Juli 2019 aus, dass A.______ und B.______ am 2. Oktober 2018 bei einem
Treffen zwischen ihnen dreien und C.______ beauftragt worden seien, H.______
zusammenzuschlagen (siehe oben E. II Ziff. 2.7 und 4.3.1).
Nachdem A.______ und B.______
diese Aussage von F.______ vorgehalten wurde, gaben auch sie – ab dem 15.
resp. 22. August 2019 – an, beauftragt worden zu sein, H.______
zusammenzuschlagen (siehe oben E. II Ziff. 4.3.2 f.).
Dieses Aussageverhalten von
A.______ und B.______ lässt sich damit erklären, dass sie zuvor sowohl sich
selbst als auch F.______ schützen wollten, aufgrund ihrer persönlichen
Beziehung zu ihm resp. zu dessen Freundin G.______ (siehe oben E. II
Ziff. 2.5 f. und unten E. II Ziff. 4.5.1) und/oder aus Angst vor
F.______.
So erklärte B.______ am 22.
August 2019 die Änderung seiner Aussage damit, dass er vorher nicht geredet
habe, weil er Angst gehabt habe. F.______ und seine Leute seien gefährlich.
Es könne seiner Familie etwas passieren. Er habe immer noch Angst um seine
Familie (vgl. act. 2/10.5.07 S. 2 und 7 f.).
Hierzu passen die erwähnten
Äusserungen von P.______ und G.______, wonach F.______ Mitglied einer
kriminellen Gruppierung namens «XW.______» sein könnte (siehe oben E. II
Ziff. 4.2.8).
Diesbezüglich sagte F.______
zunächst aus, XW.______ sei die Ortschaft, wo er geboren sei. Er wisse nichts
von einer Gruppierung «XW.______». Auf die Frage, ob F.______ Mitglied der
Gruppierung «XW.______» sei, antwortete er mit der Gegenfrage, ob es eine
solche Gruppierung überhaupt gebe (vgl. act. 2/10.7.01 S. 7). Später gab
F.______ an, dass es eine solche Gruppierung gar nicht gebe (vgl. act. 2/10.7.02
S. 10).
P.______ sagte hingegen aus, dass
diese Gruppierung aus Winterthur bekannt sei; alle aus Zürich würden diese
Leute kennen (vgl. act. 2/10.3.01 S. 5).
Äusserungen von H.______ sprechen
ebenfalls dafür, dass es eine kriminelle Gruppierung namens «XW.______» resp.
mit Mitgliedern aus der Ortschaft XW.______ gibt (siehe oben E. II Ziff.
4.2.6).
G.______ sagte aus, dass sie das
Mobiltelefon von F.______ an sich genommen habe, um herauszufinden, ob er und
H.______ ein Problem hatten. Sie habe dies gemacht, weil ihr gesagt worden
sei, dass H.______ mit einer grossen Gruppierung aus Winterthur namens
«XW.______» eine Schlägerei gehabt habe (siehe oben E. II Ziff. 4.2.8).
Folglich hielt G.______ es
mindestens für möglich, dass ihr Freund F.______ einer solchen Gruppierung
angehörte.
Hinzu kommt, dass A.______
aussagte, er und B.______ stünden «enorm unter Druck» (siehe oben E. II Ziff.
4.3.2).
Ausserdem brachten auch mehrere
andere Personen zum Ausdruck, dass sie Angst vor Rachetaten resp. um ihre
Familien haben (siehe oben E. II Ziff. 4.2.6).
Es ist daher glaubhaft, dass
jedenfalls B.______ Angst vor F.______ hatte.
4.3.7 Auf dem bei A.______
sichergestellten Mobiltelefon befinden sich am 7. Oktober 2018 erstellte
Bilder eines dicken Bündels Bargeld, zuoberst eine Schweizer Tausendernote,
in der linken Hand von B.______ (siehe oben E. II Ziff. 2.6).
Auf dem Mobiltelefon, das bei
B.______ sichergestellt wurde, befand sich noch ein anderes Bild von Bargeld
resp. Euronoten (vgl. act. 2/5.5.09; act. 8.1.01 S. 15).
A.______ und B.______ sagten
schliesslich übereinstimmend aus, dass es sich bei diesem abgebildeten Geld
um CHF 7'500.— resp. ca. CHF 7'000.— der Entlöhnung handle, welche
sie für die Auftragstat gegen H.______ erhalten hätten (vgl. act. 2/10.4.06
S. 10 und act. 2/10.5.07 S. 4).
Demgegenüber sind ihre früheren,
hiervon abweichenden Aussagen zur Herkunft des abgebildeten Geldes
widersprüchlich.
So sagte A.______ zuerst (nachdem
Fotos von Geld in Kassibern erwähnt worden waren, aber den Strafverfolgungsbehörden
noch nicht vorlagen), dass er Land verkauft und ein Bild vom erhaltenen
Bargeld gemacht habe (vgl. act. 2/10.4.02 S. 16).
Bei der nächsten Einvernahme (als
die Fotos vorlagen) sagte A.______ dann aber wie folgt aus: das Bargeld auf den
Fotos habe die Familie von B.______ erhalten, da sie Land verkauft habe; das
Geld gehöre B.______; das Bargeld sei Erspartes ihrer Familie; B.______ habe
noch etwas Land verkauft (vgl. act. 2/10.4.03 S. 3 ff.).
B.______ gab (nachdem Fotos von
Geld in Kassibern erwähnt worden waren, aber den Strafverfolgungsbehörden
noch nicht vorlagen) wieder etwas anderes an, nämlich dass er das abgebildete
Geld durch den Verkauf von Hunden erhalten habe; es handle sich dabei um ca.
EUR 1'200.— (vgl. act. 2/10.5.03 S. 18).
An der nächsten Befragung (als
die Fotos vorlagen) sagte B.______, er habe einen Hund verkauft und dafür die
abgebildeten Euronoten erhalten; es seien ca. EUR 700.— bis 800.—
gewesen. Die abgebildeten Schweizerfranken seien aus seinem Ersparten und von
seiner Familie; es handle sich um CHF 2'500.— (vgl. act. 2710.5.04 S. 3
f.).
4.3.8 Zu berücksichtigen
sind insbesondere auch die Kassiber, die am 27. März 2019 gefunden wurden,
also bevor A.______ oder B.______ aussagten, zur Tat gegen H.______ beauftragt
worden zu sein (vgl. auch act. 2/10.4.02 und act. 2/10.5.03).
Im bereits erwähnten Kassiber
sorgte A.______ sich wegen der (künftigen) Entdeckung eines Bildes, das
B.______ und «das Biest» zusammen am Strand zeige. A.______ erwähnte
ausserdem noch ein Foto von Geld und forderte B.______ auf, zum ersichtlichen
Erstellungsdatum vom 7. Oktober 2018 falsch auszusagen. Die Sorge wegen des
Strandbildes äusserte A.______ gleich nachdem er geschrieben hatte, dass er
keine Antwort auf die Frage gegeben habe, wessen Idee die Tat gewesen sei
(siehe oben E. II Ziff. 2.6).
Diese Angaben im Kassiber
sprechen dafür, dass A.______ und B.______ zur Tat gegen H.______ von der
Person neben B.______ auf dem Strandbild beauftragt wurden und für die
Tatausführung das abgebildete Geld erhielten.
Dasselbe lässt sich aus einem von
B.______ verfassten Kassiber schliessen, wo es ebenfalls um das «Biest» und
Fotos von Geld ging (vgl. act. 2/8.1.25; act. 2/10.4.02 S. 15 f.;
act. 2/10.5.03 S. 18).
Die Aussage von B.______, dass er
nur die zweite Seite dieses Kassibers geschrieben habe und nicht wisse, wer
die erste Seite geschrieben habe, ist nicht glaubhaft. Dies gilt umso mehr,
weil die dortigen Angaben der schreibenden Person über sich selbst
(namentlich, dass sie zurückgegangen sei, weil ihr Sohn krank gewesen sei,
und dass sie Hunde verkauft habe) nach den eigenen Aussagen von B.______ auf
ihn zutreffen (vgl. act. 2/10.5.03 S. 18).
4.3.9 Im Ergebnis ist
Folgendes festzuhalten:
F.______ sagte ab dem 11. Juli
2019 aus, dass A.______ und B.______ am 2. Oktober 2018 beauftragt worden
seien, H.______ zusammenzuschlagen (siehe oben E. II Ziff. 2.7 und
4.3.1).
In der Folge bestätigen A.______
und B.______ dies, wobei sie übereinstimmend aussagten, für die Tat gegen
H.______ insgesamt CHF 10'000.— erhalten zu haben (siehe oben E. II Ziff.
4.3.2 f.).
A.______ und B.______ belasteten
sich selbst, indem sie angaben, dass sie zur Tat gegen H.______ beauftragt
worden seien und für die Tatausführung CHF 10'000.— erhalten hätten. Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass A.______ und B.______ sich falsch
selbst belasteten, um dadurch jemanden, namentlich F.______, unzutreffend
entweder zu entlasten oder zu belasten. Zwar wollte F.______ sich durch seine
Aussage, dass A.______ und B.______ nur von C.______ beauftragt worden seien,
entlasten. Dabei belastete F.______ sich aber aufgrund seiner Angaben, dass
er und C.______ von H.______ zusammengeschlagen worden seien, auch selbst. Es
erscheint daher unwahrscheinlich, dass F.______ eine Beauftragung geltend
gemacht hätte, wenn A.______ und B.______ gar nicht beauftragt worden wären
(siehe oben E. II Ziff. 4.3.4).
Die früheren Angaben von A.______
und B.______ zum Vorfall am 3. Oktober 2018, bevor sie aussagten, zur Tat
gegen H.______ beauftragt worden zu sein, sind widersprüchlich und damit
unglaubhaft (siehe oben E. II Ziff. 4.3.5). Sie lassen sich damit erklären,
dass A.______ und B.______ zunächst sich selbst und F.______ schützen wollten
(siehe oben E. II Ziff. 4.3.5).
Die Aussage von A.______,
B.______ und F.______, dass es sich um eine Auftragstat gegen H.______
gehandelt habe, werden durch Bilder von Schweizer Bargeld auf einem
Mobiltelefon von A.______ resp. B.______ gestützt. Dies gilt umso mehr, weil
die früheren Aussagen von A.______ und B.______ zu diesem Geld
widersprüchlich und somit unglaubhaft sind (siehe oben E. II Ziff. 4.3.7).
Bevor sie aussagten, zur Tat
gegen H.______ beauftragt worden zu sein, verfassten A.______ und B.______
Kassiber, die aufgrund von Äusserungen zum «Biest» und zu Fotos von Geld den
Schluss nahelegen, dass es sich um eine Auftragstat handelte (siehe oben E.
II Ziff. 4.3.8).
Nach dem Ausgeführten bestehen
keine Zweifel daran, dass A.______ und B.______ beauftragt wurden, H.______
zusammenzuschlagen. Ebenso ist als erstellt zu betrachten, dass A.______ und
B.______ für die Tatverübung insgesamt CHF 10'000.— erhielten.
4.4 Auftragserteilung durch
C.______ am 2. Oktober 2018
4.4.1 C.______ sagte von
Anfang an aus, dass er mit der Sache nichts zu tun habe. Er kenne zwar
F.______, nicht aber A.______ und B.______. Von Juni 2018 bis November 2018
resp. von Mitte September 2018 bis Ende Oktober 2018 resp. im Jahr 2018 sei
er gar nicht in der Schweiz gewesen (vgl. act. 2/10.9.01, act. 2/10.9.02,
act. 2/10.9.06 und act. 2/10.11.04).
Somit macht C.______ geltend,
dass F.______, A.______ und B.______ ihn falsch beschuldigen würden.
4.4.2 S.______ sagte am
25. Februar 2020 aus, dass er und C.______ sich im Zeitraum von Anfang
September 2018 bis Ende Oktober 2018 sehr oft in Zürich getroffen hätten. Am
2. Oktober 2018 seien sie ins VV.______ – ein Lokal in Zürich (vgl.
act. 2/5.8.12) – gegangen, um den Geburtstag von S.______ vom […]
nachzufeiern (vgl. act. 2/10.8.02).
Am 27. März 2020 bestätigte
S.______, dass er C.______ zwischen Anfang September 2018 und Ende Oktober
2018 oft in Zürich getroffen habe. Er wisse nicht mehr, ob sie am 2. Oktober
2018 im VV.______ gewesen seien, er denke aber schon (vgl.
act. 2/10.11.05).
C.______ und S.______ gaben
übereinstimmend an, gute Freunde zu sein (vgl. act. 2/10.11.05). Es
besteht daher kein Grund für Zweifel an den Aussagen von S.______.
Für die Glaubhaftigkeit der
Aussagen von S.______ sprechen überdies die von ihm angegebene Details,
namentlich, dass sie am 2. Oktober 2018 im VV.______ seinen Geburtstag vom […]
nachgefeiert hätten.
Die Aussagen von S.______ passen
ausserdem zur in den Akten liegenden Chatunterhaltung zwischen S.______ und
C.______ (siehe unten E. III Ziff. 1.2.1). Insbesondere schrieb S.______ am
2. Oktober 2018 um 17:45 Uhr «Am abig [VV.______]» und antwortete C.______ um
18:26 Uhr mit «Ja man» (vgl. act. 2/5.8.06).
Unabhängig davon, ob sie dann
wirklich zusammen dorthin gingen, bestehen keine Zweifel daran, dass C.______
sich damals im Grossraum Zürich aufhielt.
Es ist daher erstellt, dass
C.______ – entgegen seiner Aussage (siehe oben E. II Ziff. 4.4.1) – am
2. Oktober 2018 in der Schweiz resp. im Kanton Zürich war.
4.4.3 Die Angaben von
F.______, A.______ und B.______ stimmen darin überein, dass C.______ bei
einem Treffen am 2. Oktober 2018 in der Nähe des Glattzentrums (also im
Kanton Zürich) zu A.______ und B.______ gesagt habe, sie sollen H.______
zusammenschlagen. Dabei habe C.______ ihnen ein Foto und die Adresse von
H.______ gegeben (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1 ff.).
F.______, A.______ und B.______
sagten auch übereinstimmend aus, dass C.______ bei diesem Treffen Bargeld aus
seinem Auto (als Anzahlung) an A.______ und B.______ übergeben habe (siehe
oben E. II Ziff. 4.3.1 ff.).
Dabei sagte F.______ aus, dass
C.______ das Geld in einem Couvert übergeben habe (siehe oben E. II Ziff.
4.3.1). B.______ gab hingegen an, das Geld von C.______ offen erhalten zu
haben (siehe oben E. II Ziff. 4.3.3).
Dieser Unterschied in den
Aussagen von F.______ und B.______ lässt an sich nicht den Schluss zu, dass
die Angabe, A.______ und B.______ hätten beim Treffen am 2. Oktober 2018 eine
Anzahlung von C.______ erhalten, unwahr ist. Ganz im Gegenteil deuten diese
Abweichungen darauf hin, dass keine Absprache der Aussagen und insoweit auch
keine falsche Anschuldigung erfolgten. Im Übrigen hat F.______ ein
persönliches Interesse an seiner Aussage, C.______ habe das Geld in einem
Couvert übergeben, weshalb er nicht wisse, welchen Betrag A.______ und
B.______ als Anzahlung erhalten hätten. Hierdurch distanziert sich F.______
nämlich von der Auftragserteilung, so wie auch schon mit seiner Angabe, dass
er nicht wisse, was alles besprochen worden sei, da er zeitweilig auf der
Toilette gewesen sei (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1). Die
unterschiedlichen Angaben zu nicht weiter relevanten Details bei der
Anzahlung könnten im Übrigen schlicht darauf zurückzuführen sein, dass die
betreffenden Aussagen (mehr als) neun Monate nach dem Vorfall gemacht wurden.
Die Angaben von F.______,
A.______ und B.______ stimmen zudem darin überein, dass C.______ das Geld aus
einem Fahrzeug geholt habe (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1 ff.). F.______ sagte
aus, dass es ein Mercedes-Benz gewesen sei (vgl. act. 2/10.7.04 S. 9).
B.______ gab an, dass es sich um einen grauen Mercedes-Benz gehandelt habe
(vgl. act. 2/10.5.07 S. 2; act. 2/10.5.09 S. 9).
Vom 5. April 2017 bis 13.
Dezember 2019 war ein grauer Mercedes-Benz auf I.______, den Bruder von
C.______, zugelassen (vgl. act. 2/8.1.19). C.______ wurde am 6. April 2018
verhaftet, als er in dieses Fahrzeug einsteigen wollte (vgl. act. 6 resp. die
beigezogenen Verfahrensakten STA See/Oberland 2018/10011929). Es bestehen
daher keine Zweifel daran, dass C.______ dieses Fahrzeug in der fraglichen
Zeit benutzte.
A.______ und B.______ sagten
zudem übereinstimmend aus, dass sie am 2. Oktober 2018 von C.______ CHF
1'000.— erhalten hätten (siehe oben E. II Ziff. 4.3.2 f.).
Als Grund für eine falsche
Anschuldigung gegenüber C.______ wäre denkbar, dass F.______ hierdurch hätte
entlastet werden sollen. Allerdings belastete F.______ sich dabei gerade auch
selbst und wird F.______ (insbesondere) durch B.______ nicht entlastet.
Vielmehr beschuldigt B.______ sowohl C.______ als auch F.______, wie dies
teilweise auch A.______ tat (siehe oben E. II Ziff. 4.3.4). Es ist somit kein
Grund für eine falsche Anschuldigung gegen C.______ ersichtlich, da B.______
und zum Teil A.______ gleichzeitig auch F.______ belasteten.
Daher erscheinen die folgenden
von B.______ in Übereinstimmung mit F.______ und/oder A.______ gemachten
Aussagen glaubhaft: C.______ habe sich am 2. Oktober 2018 mit F.______,
A.______ und B.______ getroffen. Bei diesem Treffen habe C.______ zu A.______
und B.______ gesagt, dass sie H.______ zusammenschlagen sollen. Dabei habe
C.______ ihnen ein Foto und die Adresse von H.______ sowie CHF 1'000.— in bar
übergeben.
4.4.4 Hinzu kommt, dass
auf dem Mobiltelefon (iPhone) von C.______ Cookies festgestellt werden
konnten. Eines dieser Cookies wurde generiert, als am 3. Oktober 2018, um
22:16 Uhr die Internetdomain «Polizeiticker.ch» geöffnet wurde. Der Betreiber
dieser Internetdomain publizierte den Bericht zum Vorfall in Bilten am 3.
Oktober 2018 um 20:43 Uhr (vgl. act. 2/5.8.08).
Ein solcher Zugriff von C.______
auf diese Internetseite passt mit einer Aussage von B.______ zusammen: Er
(B.______) und A.______ hätten C.______ und F.______ bei einem Treffen am
Abend des 3. Oktobers 2018 in Dübendorf mitgeteilt, dass sie betreffend
einen Beweis für die Tatausführung die Nachrichten schauen sollen (siehe oben
E. II Ziff. 4.3.3).
Die Aussage von C.______, dass er
diese Internetseite nicht aufgerufen habe (vgl. act. 2/10.11.04 S. 9),
ist nicht glaubhaft. Das betreffende Mobiltelefon wurde bei C.______
sichergestellt und er bestätigte, dass es ihm gehört (siehe unten E. III
Ziff. 1.2.1).
Es konnte zudem festgestellt
werden, dass sich jemand am 16. Oktober 2018 mit diesem Mobiltelefon von
C.______ über einen von F.______ erstellten Hotspot einloggte. Dies lässt
darauf schliessen, dass C.______ und F.______ sich (auch) dann physisch
trafen (vgl. act. 2/5.8.11).
Ferner ist auf eine
Chatunterhaltung vom 5. Dezember 2019 zwischen C.______ und T.______, einem
Cousin von C.______ (vgl. act. 2/10.11.06 S. 3), hinzuweisen (siehe auch
unten E. III Ziff. 1.2.1). T.______ fragte damals: «Ish de ander use cho»?
C.______ verneinte dies. T.______ kommentierte: «Sheisse mannn». C.______
entgegnete: «Ja man» (vgl. act. 2/5.8.14). Am 1. Dezember 2019 lief die
Untersuchungshaft von F.______ ab und war ein Haftverlängerungsgesuch hängig,
welches dann am 5. Dezember 2019 gutgeheissen wurde (vgl. act. 2/4.7.24).
Dies spricht dafür, dass es bei der Chatunterhaltung vom 5. Dezember 2019
zwischen T.______ und C.______ um die mögliche Haftentlassung von F.______
ging, unabhängig davon, ob der (definitive) Haftverlängerungsentscheid vom 5.
Dezember 2019 C.______ damals bekannt war. Entsprechend deuten die
Äusserungen von T.______ und C.______ auf eine Verstrickung von C.______ mit
dem Grund für die Haft von F.______, also die Tat gegen H.______, hin.
4.4.5 C.______ war davon
überzeugt, dass er am 19./20. Mai 2017 in Birmensdorf in einem Club, den
H.______ betrieben habe, zusammengeschlagen worden sei, und machte für diese
Tat H.______ verantwortlich. Entsprechend hatte er ein Motiv, A.______ und B.______
zu beauftragen, dass sie H.______ zur Vergeltung zusammenschlagen (siehe oben
E. II Ziff. 4.2.9).
Als Antwort auf die Frage, ob er
H.______ kenne, erwähnte C.______ von sich aus gleich, dass H.______ ihn
zusammengeschlagen habe. Schon dies spricht dagegen, dass «die Sache» für
C.______ «gegessen» gewesen sei und er keine Vergeltung gewollt habe, wie er
später aussagte (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3).
Hinzu kommt, dass C.______ sich
am 19./20. Mai 2017, als er in Birmensdorf ZH von H.______ zusammengeschlagen
worden sei, aufgrund eines Einreiseverbots gar nicht in der Schweiz aufhalten
durfte (siehe unten E. III Ziff. 1.3.1).
Dies bietet eine Erklärung dafür,
warum C.______ und F.______ damals keine Anzeige gegen H.______ erstatteten,
wie F.______ selber ausführte (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1).
Umso mehr hatte C.______ ein
Motiv, nicht über ein Strafverfahren, sondern «privat» Vergeltung gegen
H.______ zu üben.
4.4.6 Ausserdem wurde
C.______ u.a. schon wegen Raufhandel, Raub, versuchten Raubes, Erpressung und
Nötigung rechtskräftig verurteilt (vgl. act. 2/1.8.01). Diese in den Jahren
2007 und 2008 begangenen Straftaten, welche sich mithin gegen die physische
oder psychische Integrität richteten, liegen zwar länger zurück, bieten aber
dennoch einen Anhaltspunkt für eine bei C.______ bestehende Bereitschaft,
sich über eine (Auftragserteilung zur) Gewaltanwendung Vergeltung zu
verschaffen.
4.4.7 Im Ergebnis ist Folgendes
festzuhalten:
C.______ hielt sich am 2. Oktober
2018 in der Schweiz resp. im Grossraum Zürich auf (siehe oben E. II Ziff.
4.4.2).
Die Aussagen von F.______,
A.______ und B.______ stimmen darin überein, dass C.______ bei einem Treffen
an diesem Tag in der Nähe des Glattzentrums, im Kanton Zürich, A.______ und
B.______ aufgefordert habe, H.______ zusammenschlagen. Dabei habe C.______
ihnen ein Foto und die Adresse von H.______ sowie Bargeld als Anzahlung
gegeben. Da B.______ und teilweise A.______ gleichzeitig auch F.______
belasteten, ist kein Grund für eine falsche Anschuldigung gegen C.______
ersichtlich (siehe oben E. II Ziff. 4.4.3).
F.______ und B.______ sagten aus,
dass C.______ beim Treffen am 2. Oktober 2018 die Anzahlung aus einem (grauen)
Mercedes-Benz geholt habe. Tatsächlich benutzte C.______ in dieser Zeit einen
auf seinen Bruder zugelassenen grauen Mercedes-Benz (siehe oben E. II Ziff.
4.4.3).
Auf dem Mobiltelefon von C.______
konnte ein Cookie festgestellt werden, das am 3. Oktober 2018 um 22:16
Uhr beim Öffnen der Internetdomain «Polizeiticker.ch» generiert wurde. Auf
dieser Internetseite wurde am 3. Oktober 2018 bereits um 20:43 Uhr ein
Bericht zum Vorfall in Bilten publiziert. Es bestehen keine Zweifel daran,
dass C.______ damals diesen Bericht auf seinem Mobiltelefon aufgerufen hatte,
zumal B.______ aussagte, er und A.______ hätten C.______ und F.______ bei
einem Treffen am Abend des 2. Oktobers 2018 nach der Tat gesagt, sie sollen
betreffend einen Beweis für die Tatverübung die Nachrichten schauen. Ferner
loggte sich jemand am 16. Oktober 2018 mit dem Mobiltelefon von C.______ über
einen von F.______ erstellten Hotspot ein, was darauf hindeutet, dass
C.______ und F.______ (auch) wenige Tage nach der Tat gegen H.______ persönlichen
Kontakt hatten. Für eine Verstrickung von C.______ mit der Tat gegen H.______
spricht ausserdem eine Chatunterhaltung vom 5. Dezember 2019 zwischen
C.______ und T.______ (siehe oben E. II Ziff. 4.4.4).
C.______ machte H.______ dafür
verantwortlich, dass er am 19./20. Mai 2017 zusammengeschlagen worden sei,
und hatte entsprechend ein Motiv für eine Vergeltungstat gegen H.______. Dies
gilt umso mehr, weil sich der Verzicht auf eine Strafanzeige gegen H.______
damit erklären lässt, dass C.______ sich damals nicht in der Schweiz
aufhalten durfte (siehe oben E. II Ziff. 4.4.5).
Frühere Verurteilungen von
C.______ wegen Straftaten gegen die physische oder psychische Integrität
bieten einen Anhaltspunkt für eine bei ihm bestehende Bereitschaft, sich
durch die Anwendung von Gewalt Vergeltung zu verschaffen (siehe oben E. II
Ziff. 4.4.6).
Nach dem Ausgeführten bestehen
keine Zweifel daran, dass C.______ sich am 2. Oktober 2018 mit F.______,
A.______ und B.______ traf. Bei diesem Treffen sagte C.______ zu A.______ und
B.______, dass sie H.______ zusammenschlagen sollen. Dabei gab er ihnen ein
Foto und die Adresse von H.______ sowie CHF 1'000.— in bar als Anzahlung
(siehe auch oben E. II Ziff. 4.4.3).
4.5 Auftragserteilung durch
F.______ am 2. Oktober 2018
4.5.1 Zunächst verneinte
F.______, A.______ und B.______ zu kennen, und stritten A.______ und B.______
ab, F.______ zu kennen (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1).
Am 14. Juni 2019 sagte F.______
dann aber, dass er B.______ im Sommer 2018 in Albanien über dessen Cousine
G.______ – die Freundin von F.______ – kennengelernt habe. Auf dem Strandbild
(siehe oben E. II Ziff. 2.6) seien er (F.______) und B.______ (im Juli 2018)
abgebildet (vgl. act. 2/10.7.02 S. 7 ff.).
B.______ bestätigte am 22. August
2019, dass er und F.______ sich im Sommer 2018 über G.______ kennenlernten
(vgl. act. 2/10.5.07 S. 2).
Diese Aussagen sind glaubhaft,
zumal es sich bei den auf dem betreffenden Strandbild abgebildeten Personen
augenfällig um F.______ und B.______ handeln kann (vgl. z.B. die anderen
Bilder von ihnen im Anhang zu act. 2/10.7.02).
Am 14. Juni 2019 gab F.______ an,
er habe A.______ – den Bruder von G.______ – vor ca. 1-2 Jahren in der
Schweiz kennengelernt (vgl. act. 2/10.7.02 S. 9).
A.______ sagte am 15. August 2019
aus, dass er F.______ seit ca. 1-2 Jahren kenne (vgl.
act. 2/10.4.05 S. 3). Hinzu kommt, dass A.______ den passwortgeschützten
Hotspot von F.______ benutzt hatte und auf «Facebook» mit F.______ befreundet
ist (siehe oben E. II Ziff. 2.7).
Somit sind auch die Aussagen von
F.______ und A.______, dass sie sich bereits länger kennen, glaubhaft.
F.______, A.______ und B.______
kannten sich also zweifellos schon einige Zeit vor der Tat vom 3. Oktober
2018.
Vor diesem Hintergrund spricht
für eine Beauftragung von A.______ und B.______ auch durch F.______ schon,
dass zunächst beide Seiten wahrheitswidrig verneinten resp. verheimlichen
wollten, sich zu kennen.
4.5.2 B.______ sagte am
22. August 2019 zwar nicht ausdrücklich, dass neben C.______ auch F.______ beim
Treffen am 2. Oktober 2018 den Auftrag erteilt habe, H.______
zusammenzuschlagen (siehe oben E. II Ziff. 4.3.3).
Schon den damaligen Aussagen von
B.______ ist aber zu entnehmen, dass F.______ die Beauftragung durch C.______
mitgetragen habe: So habe F.______ zwei, drei Tage vor dem 2. Oktober 2018
vorgeschlagen, dass sie (A.______ und B.______) einem ihnen unbekannten
Freund [C.______] von F.______ für Geld den «Gefallen» machen, jemanden
[H.______] zusammenzuschlagen. Anschliessend habe F.______ das Treffen mit
C.______ am 2. Oktober 2018 organisiert. Bei diesem Treffen hätten
C.______ und F.______ ihnen (B.______ und A.______) ein Foto von H.______ und
Informationen zu dessen Wohnort sowie Fahrzeug gegeben. F.______ habe ihre
Entlöhnung für das Zusammenschlagen von H.______ vor C.______ auf
CHF 10'000.— festgelegt, obwohl sie zuvor F.______ gegenüber gesagt
hätten, dass sie (nur) CHF 8'000.— wollen würden. Zudem habe F.______
gesagt, dass er und C.______ sie bezahlen werden, wenn sie die Arbeit erledigen,
und ihnen helfen werden, falls sie von der Polizei erwischt würden und nicht
reden; falls sie reden, würden sie hingegen Probleme bekommen (siehe oben E.
II Ziff. 4.3.3).
Diesen Angaben ist zu entnehmen,
dass F.______ in massgeblicher Weise zur Ausführung der Beauftragung von
A.______ und B.______ beigetragen habe.
Im Einklang damit sagte B.______
in seinen späteren Aussagen ausdrücklich, dass er und A.______ von F.______
und C.______ beauftragt worden seien, H.______ zusammenzuschlagen. Dabei gab B.______
an, dass C.______ und F.______ ihnen (B.______ und A.______) am 2. Oktober
2018 gesagt hätten, sie sollen H.______ verprügeln (siehe oben E. II Ziff.
4.3.3).
4.5.3 A.______ sagte am
15. August 2019 aus, dass bei einem Treffen am 2. Oktober 2018 F.______ und
C.______ ihnen (A.______ und B.______) gesagt hätten, sie sollen H.______
zusammenschlagen. Vorher habe er C.______ nicht gekannt (siehe oben
E. II Ziff. 4.3.2).
In späteren Aussagen gab A.______
hingegen an, dass (nur) C.______ ihnen den Auftrag erteilt hätte, H.______
zusammenzuschlagen. F.______ habe sie nicht beauftragt und ihnen daher auch
kein Geld geben müssen (siehe oben E. II Ziff. 4.3.2).
Gleichzeitig sagte A.______ in
Übereinstimmung mit den Angaben von B.______ aber Folgendes aus: F.______ sei
beim Treffen am 2. Oktober 2018 anwesend gewesen. Zuvor habe er (A.______)
F.______ um Arbeit gebeten. Sie (A.______ und B.______) hätten F.______
gesagt, dass sie CHF 8'000.— wollen, damit sie H.______ zusammenschlagen.
F.______ habe anschliessend zu C.______ gesagt, dass sie CHF 10'000.—
möchten. Insgesamt hätten sie CHF 10'000.— erhalten für die Tat gegen
H.______. Am 3. Oktober 2018 sei nach der Tat gegen H.______ ein Treffen
zwischen ihm (A.______), B.______, F.______ und C.______ erfolgt. Bei den
Treffen mit C.______ sei F.______ anwesend gewesen, da er (A.______) und
B.______ keine klare Beziehung zu C.______ gehabt hätten (siehe oben E. II
Ziff. 4.3.2 f.).
A.______ merkte noch an, dass sie
«enorm unter Druck» stünden und er B.______ nicht widersprechen möchte, da
dieser auch die Wahrheit gesagt habe (siehe oben E. II Ziff. 4.3.2).
4.5.4 In Kassibern, die
A.______ und B.______ verfassten, bevor sie aussagten, zur Tat gegen H.______
beauftragt worden zu sein, ist vom «Biest» resp. von einem Bild, das B.______
am Strand mit dem «Biest» zeige, sowie von Fotos von Geld die Rede. Dabei
äusserte A.______ Besorgnis wegen eines Bildes, das B.______ am Strand neben
dem «Biest» zeige. Dies tat A.______ gleich nachdem er geschrieben hatte, dass
er auf die Frage, wessen Idee die Tat gewesen sei, keine Antwort gegeben habe
(siehe oben E. II Ziff. 2.6 und 4.3.8).
Beim «Biest» auf dem Strandbild
neben B.______ handelt es sich um F.______ (siehe oben E. II Ziff. 2.6 und
4.5.1).
Die Angaben in diesen Kassibern
legen daher den Schluss nahe, dass A.______ und B.______ (auch) von F.______
zur Tat gegen H.______ beauftragt wurden und für die Tatausführung das
abgebildete Geld erhielten.
4.5.5 Es ist kein Grund
ersichtlich, warum B.______ und zunächst auch A.______ eine falsche
Anschuldigung gegenüber F.______ hätten erheben sollen.
Für die Wahrheit der
Anschuldigung gegen F.______ spricht auch, dass sie ihn nicht übertrieben
beschuldigten. Vielmehr beschuldigten B.______ und A.______ von Anfang an auch
C.______. Ausserdem machen B.______ und A.______ geltend, dass F.______ zu
ihrem Vorteil gehandelt habe, indem er ihre Bezahlung von sich aus auf
CHF 10'000.— erhöht habe, nachdem sie (nur) CHF 8'000.— gewollt hätten
(siehe oben E. II Ziff. 4.3.2 f.).
Eine falsche Anschuldigung gegen
F.______ durch B.______ ist zudem auch deswegen unwahrscheinlich, weil
B.______ glaubhaft aussagte, Angst vor F.______ zu haben (siehe oben E. II
Ziff. 4.3.6).
Mit einer solchen Angst wäre auch
eine wahrheitswidrige Entlastung von F.______ durch A.______ erklärbar. Zudem
ist A.______ der Bruder (und nicht nur, wie B.______, der Cousin) von
G.______, der Freundin von F.______.
Ausserdem werden die Aussagen von
A.______, welche F.______ entlasten, dadurch relativiert, dass A.______
aussagte, auch B.______ habe die Wahrheit gesagt und sie (A.______ und
B.______) stünden «enorm unter Druck» (siehe oben E. II Ziff. 4.3.2).
Die Angabe von B.______, dass
F.______ das Treffen vom 2. Oktober 2018 organisiert habe, wird im Übrigen
dadurch gestützt, dass B.______ und A.______ übereinstimmend aussagten,
F.______ (kurz) zuvor um Arbeit gebeten zu haben. C.______ übergab beim
Treffen am 2. Oktober 2018 CHF 1'000.— in bar aus seinem Auto an B.______ und
A.______ (siehe oben E. II Ziff. 4.4.7). Dass C.______ einen solch hohen
Bargeldbetrag in seinem Auto hatte, spricht ebenfalls für ein organisiertes
Treffen. Als Organisator kommt nur F.______ in Frage, da B.______ und
A.______ nach ihren übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen C.______ vorher
gar nicht kannten (siehe oben E. II Ziff. 4.3.2 f). Auch F.______ macht nicht
etwa geltend, dass B.______ und A.______ bereits vorher C.______ gekannt
hätten.
Daher ist die Aussage von
F.______, dass das Treffen am 2. Oktober 2018 zufällig erfolgt sei (siehe
oben E. II Ziff. 4.3.1), nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
F.______ dieses Treffen organisierte, so wie B.______ aussagte (siehe oben
E. II Ziff. 4.3.3).
Überzeugend ist auch die
übereinstimmende Aussage von A.______ und B.______, dass F.______ ihre
Entlöhnung für das Zusammenschlagen von H.______ auf CHF 10'000.—
festgelegt habe, nachdem sie ihm gesagt hätten, (nur) CHF 8'000.— zu wollen.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum A.______, der gerade auch zu Gunsten von
F.______ aussagte, und B.______, der Angst vor F.______ hat, hier die
Unwahrheit gesagt haben sollten.
Ferner passen die betreffenden
Aussagen von A.______ und B.______ dazu, dass H.______ gegenüber einem
Gefangenenbetreuer angab, er könne jeden Abend zuhören, wie F.______ mit
G.______ betreffend eine Geldübergabe in Höhe von CHF 10'000.— Aussagen
absprechen würde (vgl. act. 2/8.1.20).
Folglich ist auch die Aussage von
F.______, er habe A.______ und B.______ nur gesagt, dass sie verhandeln
müssen, aber keinen Preis bestimmt (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1), nicht
glaubhaft. Vielmehr hat F.______, entsprechend den übereinstimmenden Aussagen
von B.______ und A.______, ihre Bezahlung von sich aus auf CHF 10'000.—
festgelegt resp. erhöht.
Ausserdem war F.______ am 2.
Oktober 2018 nach eigener Aussage und den übereinstimmenden Angaben von
B.______ und A.______ anwesend, als C.______ den Auftrag erteilte und die
Anzahlung übergab (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1 ff. und 4.4.7).
Deshalb konnte F.______ ja gerade
detaillierte Angaben zur erfolgten Auftragserteilung machen (siehe oben E. II
Ziff. 4.3.1).
Insoweit ist irrelevant, dass
F.______ aussagte, nicht zu wissen, was alles besprochen worden sei und
wieviel Geld C.______ ihnen als Anzahlung in einem Couvert übergeben habe,
weil er während des Gesprächs einmal auf die Toilette habe müssen resp. weil
C.______ das Geld in einem Couvert übergeben habe (siehe oben E. II
Ziff. 4.3.1).
Diese Aussagen sind als Versuch
von F.______ anzusehen, sich von der Auftragserteilung zu distanzieren (siehe
auch oben E. II Ziff. 4.4.3).
Unglaubhaft ist die Aussage von
F.______, dass er A.______ und B.______ (sowie C.______) – entgegen deren
übereinstimmenden Aussagen (siehe oben E. II Ziff. 4.3.2 f.) – am
3. Oktober 2018, nach der Tat gegen H.______, nicht getroffen habe (bei
einem Fussballplatz in Dübendorf ZH). A.______ und B.______ haben keinen
Grund, hier falsch auszusagen. Sogar wenn es zutreffen würde, dass nur
C.______ den Auftrag erteilt hätte, wie von F.______ ausgesagt, wäre es
nachvollziehbar, dass A.______ und B.______ sich nach der Tat unter
Anwesenheit von F.______ mit C.______ getroffen hätten. Die Anwesenheit von
F.______ lässt sich auf jeden Fall damit begründen, dass B.______ und
A.______, wie letzterer sagte, keine klare Beziehung zu C.______ haben, sie
ihn also eben kaum und erst seit dem 2. Oktober 2018 kennen. Die Aussagen von
A.______ und B.______, dass sie sich nach der Tat am 3. Oktober 2018 mit
C.______ (und F.______) getroffen haben, werden ausserdem durch das auf dem
Mobiltelefon (iPhone) von C.______ festgestellte Cookie gestützt, das
generiert wurde, als am 3. Oktober 2018 um 22:16 Uhr die Internetdomain
«Polizeiticker.ch» geöffnet wurde (siehe oben E. II Ziff. 4.4.4).
Somit ist als erstellt zu
betrachten, dass A.______ und B.______ am 3. Oktober 2018, nach der Tat
gegen H.______, bei einem Fussballplatz in Dübendorf ZH C.______ und F.______
getroffen haben
Die gerade genannten
unglaubhaften resp. unwahren Angaben von F.______ betreffen Umstände, die für
ihn entlastend wären. Folglich versuchte F.______, sich durch unglaubhafte
resp. unwahre Aussagen zu entlasten. Dies ist an sich ein Anhaltspunkt dafür,
dass er bei der Beauftragung gerade mitwirkte.
4.5.6 F.______ ging
jedenfalls davon aus, am 19./20. Mai 2017 in Birmensdorf in einem Club, den
H.______ betrieben habe, (mit einem Holzbaseballschläger) zusammengeschlagen
worden zu sein. Hierfür machte er H.______ verantwortlich. Durch diese Tat
sei seine am 20. Mai 2017 nachweislich bestandene offene Schädelverletzung
verursacht worden. Deswegen leide er an Beeinträchtigungen seiner physischen
und psychischen Gesundheit. Weiter sagte F.______ aus, dass eine
Ausgleichszahlung von H.______ an ihn fehlgeschlagen sei und zwischen ihnen
noch eine offene Angelegenheit bestehe. Hinzu kommt, dass namentlich den
Aussagen von F.______ und H.______ zu entnehmen ist, dass in ihrer Kultur
Blutrache vorkomme (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2, 4.2.4, 4.2.6 f. und
4.2.9).
Vor diesem Hintergrund ist die
Aussage von F.______, dass er keine Rachegedanken gehabt habe (siehe oben E.
II Ziff. 4.3.1), nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich
durch eine Vergeltungstat an H.______ rächen wollte.
Hierzu passt auch, dass F.______
(vor der Tat vom 3. Oktober 2018) keine Strafanzeige gegen H.______ erhoben
hatte, sondern geltend machte, aufgrund eines Fahrradunfalls verletzt worden
zu sein (siehe oben E. II Ziff. 4.2.4). So konnte F.______ eine Entschädigung
durch die Suva erhalten und verhindern, dass er bei einer Vergeltungstat
gegen H.______ (nach einer fehlgeschlagenen Ausgleichszahlung durch H.______)
sofort verdächtigt wird.
Da F.______ sich an H.______
rächen wollte, ist die Aussage von F.______, dass er die Tat gegen H.______
verhindert hätte, wenn er gewusst hätte, dass es soweit kommen würde (siehe
oben E. II Ziff. 4.3.1), nicht glaubhaft. Hier kommt noch dazu, dass F.______
nach eigener Aussage gerade anwesend gewesen sei, als A.______ und B.______
von C.______ beauftragt worden seien, H.______ zusammenzuschlagen (siehe oben
E. II Ziff. 4.3.1 und 4.5.5). Folglich ist nicht nachvollziehbar, wieso
F.______ dann nicht gewusst haben sollte, dass ein Angriff auf H.______
ernsthaft drohte. Mithin handelte es sich um einen weiteren Versuch von
F.______, sich durch eine unglaubhafte resp. unwahre Aussage zu entlasten,
was ihn schlussendlich belastet.
4.5.7 Im Ergebnis ist
Folgendes festzuhalten:
Sowohl F.______ einerseits als
auch A.______ und B.______ andererseits wollten anfänglich verheimlichen,
dass sie sich schon einige Zeit vor der Tat gegen H.______ kannten (siehe
oben E. II Ziff. 4.5.1).
Anschliessend gab B.______
konstant an, auch von F.______ beauftragt worden zu sein, H.______
zusammenzuschlagen (siehe oben E. II Ziff. 4.5.2).
A.______ sagte ebenfalls aus,
dass C.______ und F.______ sie beauftragt resp. ihnen gesagt hätten, sie
sollen H.______ zusammenschlagen. Später gab A.______ zwar an, doch nur von
C.______ beauftragt worden zu sein. A.______ stützte aber weiterhin einzelne
Aussagen von B.______, welche F.______ belasten. Zudem sagte A.______ aus,
dass er B.______ nicht widersprechen möchte, da dieser auch die Wahrheit
gesagt habe, und dass sie «enorm unter Druck» stünden (siehe oben E. II Ziff.
4.5.3).
Passend dazu sagte B.______
glaubhaft aus, dass er vor F.______ Angst habe (siehe oben E. II Ziff.
4.5.5).
Es ist kein Grund ersichtlich für
eine falsche Anschuldigung gegen F.______ durch A.______ und B.______ (siehe
oben E. II Ziff. 4.5.5)
Vielmehr sprechen auch
Äusserungen von A.______ und B.______ in Kassibern – die erstellt wurden,
bevor sie zugaben, für die Tat gegen H.______ beauftragt worden zu sein –
dafür, dass (auch) F.______ diesen Auftrag erteilte (siehe oben E. II Ziff.
4.5.4).
F.______ machte mehrere
unglaubhafte resp. unwahre Aussagen betreffend Umstände, die für ihn
entlastend wären (siehe oben E. II Ziff. 4.5.5).
Zudem war F.______ davon
überzeugt, dass er am 19./20. Mai 2017 in Birmensdorf in einem Club, den
H.______ betrieben habe, zusammengeschlagen worden und H.______ dafür
verantwortlich gewesen sei. Aufgrund dieser Überzeugung wollte F.______ sich
durch eine Vergeltungstat an H.______ rächen (siehe oben E. II Ziff. 4.5.6).
Es erscheint daher schlüssig,
dass F.______ sich zur Erreichung dieses Ziels so verhalten hat, wie B.______
und teilweise A.______ aussagten (siehe oben siehe oben E. II Ziff. 4.3.2 f.
und 4.5.2 f.). Unerheblich ist dabei, ob A.______ und B.______ vor der Tat
gegen H.______ Kenntnis davon hatten, dass F.______ ein eigenes Interesse
daran hatte.
Es bestehen somit keine Zweifel
daran, dass F.______ vor dem 2. Oktober 2018 A.______ und B.______
vorschlug, einem ihnen unbekannten Freund [C.______] von F.______ für Geld
den «Gefallen» zu machen, jemanden [H.______] zusammenzuschlagen. Anschliessend
organisierte F.______ das Treffen mit C.______ am 2. Oktober 2018. Bei diesem
Treffen übergaben C.______ und F.______ ein Foto von H.______ und
Informationen zu dessen Wohnort sowie Fahrzeug an A.______ und B.______.
F.______ legte ihre Bezahlung für das Zusammenschlagen von H.______ insgesamt
auf CHF 10'000.— fest, obwohl sie (früher) zu F.______ sagten, (nur) CHF
8'000.— zu wollen. Zudem sicherte F.______ ihnen zu, dass sie für die
Tatausübung (vollständig) bezahlt werden und ihnen bei Problemen mit der
Polizei geholfen werde (siehe zum Ganzen die betreffenden Aussagen von
B.______, oben E. II Ziff. 4.3.3).
Mindestens insoweit sagte
F.______ zu A.______ und B.______, dass sie H.______ zusammenschlagen sollen,
um CHF 10'000.— zu erhalten.
A.______ und B.______ kannten
C.______ nicht (siehe oben E. II Ziff. 4.5.5).
Zu F.______ hatten sie hingegen
eine persönliche Beziehung (siehe oben E. II Ziff. 4.5.1).
Vor diesem Hintergrund ergibt
sich, dass F.______ die persönliche Beziehung zu A.______ und B.______ wissentlich
ausnutzte, um sie dazu zu bringen, H.______ zusammenzuschlagen. Durch die
Zusicherung von F.______ konnten A.______ und B.______ darauf vertrauen, dass
sie für die Tat bezahlt werden. Umgekehrt wusste F.______, dass A.______ und B.______
keinen Grund hatten, ohne sein Mitwirken das Risiko der Begehung einer
(schweren) Straftat auf sich zu nehmen und C.______ zu vertrauen, dass er sie
tatsächlich dafür bezahlen wird.
Folglich trug F.______
wissentlich und willentlich in massgeblicher Weise zur Ausführung der
Beauftragung von A.______ und B.______ bei. Hierbei wirkte F.______ mit C.______
zusammen, welcher A.______ und B.______ (ebenfalls) sagte, dass sie H.______
zusammenschlagen sollen, und ihnen eine Anzahlung übergab (siehe oben E. II
Ziff. 4.4.7).
Hinzu kommt, dass F.______ und
C.______ übereinstimmend aussagten, F.______ sei am 19./20. Mai 2017 von
H.______ viel schwerer verletzt worden als C.______ (siehe oben E. II Ziff.
4.2.2 f.), wobei F.______ ein offenes Schädelhirntrauma hatte (siehe oben
E. II Ziff. 4.2.4). Im Vergleich zu C.______ hatte F.______ daher umso
mehr ein Interesse daran, dass zur Vergeltung heftig auf den Kopf von
H.______ eingeschlagen wird und dieser dadurch ebenso schwer verletzt wird.
Aus den Schlägen von A.______ und
B.______ am 3. Oktober 2018 resultierten dann bei H.______ gerade stark
blutende Kopfwunden und ein Schädelbruch (siehe oben E. II Ziff. 4.1.8).
Dabei schlugen A.______ und
B.______ je mit einem Holzstiel heftig auf H.______ ein (siehe oben E. II
Ziff. 4.1.8). Auch in dieser Hinsicht weist die Tat von A.______ und B.______
eine Parallele im Verhältnis zu Details des Vorwurfs auf, welcher F.______
gegen H.______ erhob. So sagte F.______ spezifisch aus, dass H.______ am
19./20. Mai 2017 mit einem Holzbaseballschläger auf C.______ und ihn
eingeschlagen und ein weiterer Angreifer einen Baseballschläger gehabt habe
(siehe oben E. II Ziff. 4.2.2). C.______ führte hingegen nicht näher aus, wie
die Schläge ausgeführt worden seien resp. ob ein Schlagmittel zum Einsatz
gekommen sei (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3).
Nach dem Ausgeführten ist als
erstellt anzusehen, dass F.______ nicht nur zur Ausführung der zusammen mit
C.______ erfolgten Beauftragung von A.______ und B.______ massgeblich
beitrug, sondern auch schon zur Entschliessung und Planung.
4.6 Konkreter Inhalt des
erteilten Auftrags
4.6.1 F.______, A.______
und B.______ bestreiten, dass der Auftrag gelautet habe, H.______ zu töten.
Nach ihren übereinstimmenden Aussagen seien A.______ und B.______ beauftragt
worden, H.______ (nur) zusammenzuschlagen (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1 ff.).
4.6.2 F.______ hatte am
20. Mai 2017 ein offenes Schädelhirntrauma, für das er H.______ resp. einen
in dessen Club erfolgten Angriff durch mehrere Personen, die insgesamt zwei
Baseballschläger gehabt hätten, verantwortlich machte. Nach eigener Aussage
von F.______ sei danach eine Ausgleichszahlung durch H.______ fehlgeschlagen.
F.______ wollte sich dann durch eine Vergeltungstat gegen H.______ rächen
(siehe oben E. II Ziff. 4.2.7, 4.2.9 und 4.5.6 f.).
Folglich wollte F.______ zum
Ausgleich für sein offenes Schädelhirntrauma vom 20. Mai 2017, dass mit
einem Schläger heftig auf den Kopf von H.______ eingeschlagen und dieser
dabei ebenso schwer verletzt wird (siehe auch oben E. II Ziff. 4.5.7).
4.6.3 C.______ und
F.______ machten H.______ auch dafür verantwortlich, dass C.______ am 19./20.
Mai 2017 einen Schlag gegen den Kopf erhalten habe. Dabei sei C.______
wesentlich weniger schwer verletzt worden als F.______. C.______ sei an der
Schläfe resp. auf der linken Stirnseite getroffen worden und habe eine
(offene, durch ein Pflaster versorgte) Wunde gehabt, wobei eventuell ein
Arztbesuch erfolgt sei (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2 f.).
Nach der allgemeinen
Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erscheint es möglich,
dass C.______ durch einen solchen Schlag gegen die Schläfe auch schwerer
hätte verletzt werden können.
Dies spricht umso mehr dafür,
dass C.______ sich wegen eines solchen selber erhaltenen Schlags bei H.______
rächen wollte, indem zum Ausgleich (heftig) auf den Kopf von H.______
eingeschlagen wird.
Hinzu kommt, dass C.______ und
F.______ nach ihren übereinstimmenden Angaben miteinander befreundet sind.
Den Aussagen von C.______ und F.______ ist zu entnehmen, dass C.______
hilflos habe zusehen müssen, als mehrere Personen auf seinen Freund F.______
losgegangen seien und fest auf ihn eingeschlagen hätten (siehe oben E. II
Ziff. 4.2.2 f.). Ausserdem nahm F.______ massgeblich Einfluss auf die
Entschliessung und Planung der dann zusammen mit C.______ erfolgten
Beauftragung von A.______ und B.______ (siehe oben E. II Ziff. 4.5.7).
Nach dem Ausgeführten wollte auch
C.______, dass mit einem Schläger heftig auf den Kopf von H.______
eingeschlagen wird. Grund dafür war, dass C.______ selber einen Schlag (von
H.______) auf den Kopf erhalten habe, für den er sich rächen wollte, und weil
C.______ sich den Willen von F.______ betreffend Vergeltung für dessen offene
Schädelverletzung vom 20. Mai 2017 zu eigen machte.
4.6.4 Die Aussagen von
F.______, A.______ und B.______ stimmen darin überein, dass A.______ und
B.______ bei der Auftragserteilung die (Wohn-)Adresse von H.______ mitgeteilt
worden sei (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1).
A.______ und B.______ verübten
die Tat gegen H.______ dann vor der betreffenden Wohnung (siehe oben E. II
Ziff. 4.1.1), wobei sie wussten, dass H.______ dort mit seiner Familie
zusammenwohnte (vgl. act. 2/10.4.02 S. 10; act. 2/10.5.03 S. 11).
Verschiedenen Angaben ist zu
entnehmen, dass in der Kultur von F.______ und H.______ bei Vergeltungstaten
die Familie eine Rolle spielt (siehe oben E. II Ziff. 4.2.6 f.).
Somit spricht auch der Tatort bei
der Familienwohnung dafür, dass A.______ und B.______ beauftragt wurden, mit
einem Schläger heftig auf den Kopf von H.______ einzuschlagen, als Vergeltung
für gleichartige Taten, die am 19./20. Mai 2017 gegen C.______ und
insbesondere F.______ verübt worden seien.
4.6.5 B.______ sagte aus,
dass er und A.______ von C.______ und F.______ beauftragt worden seien, mit
Stöcken resp. Stielen resp. Baseballschlägern auf H.______ einzuschlagen
(vgl. act. 2/10.5.08 S. 6; act. 2/10.5.09 S. 5 f.; act. 2/10.11.04 S. 7).
A.______ gab hierzu an, dass er
sich nicht genau erinnere, es aber so gewesen sein könne (vgl. act. 2/10.4.06
S. 6).
4.6.6 F.______ setzte die
Bezahlung von A.______ und B.______ für das Zusammenschlagen von H.______ auf
insgesamt CHF 10'000.— fest, nachdem A.______ und B.______ (nur) CHF 8'000.—
wollten. Entsprechend sagte F.______ bei der Auftragserteilung am 2. Oktober
2018 in Anwesenheit von A.______ und B.______ zu C.______, dass sie
CHF 10'000.— wollen. In der Folge erhielten A.______ und B.______ nach
der Tatverübung diesen gesamten Betrag (siehe oben E. II Ziff. 4.3.9 und 4.5.7).
Es ist somit davon auszugehen,
dass F.______ und C.______ am 2. Oktober 2018 A.______ und B.______ insgesamt
CHF 10'000.— dafür anboten, dass sie H.______ zusammenschlagen.
A.______ und B.______ sagten
glaubhaft aus, dass ihr normaler monatlicher Verdienst EUR 250.— (vgl. act.
2/10.4.01 S. 8) resp. EUR 200.— betrug (vgl. act. 2/10.5.01
S. 7).
Folglich wurde A.______ und
B.______ für die Tat gegen H.______ ein Geldbetrag angeboten, welcher für sie
bei hälftiger Teilung je einem Lohn von etwa zwei Jahren entsprach. Vor
diesem Hintergrund handelte es sich bei CHF 10'000.— um einen sehr hohen
Betrag für A.______ und B.______.
Es ist davon auszugehen, dass
F.______ und C.______ sich dessen – aufgrund ihrer Kenntnisse der
Verhältnisse in Albanien und der persönlichen Beziehung von F.______ zu
A.______ und B.______ – bewusst waren.
Entsprechend ist davon
auszugehen, dass F.______ und C.______ von A.______ und B.______ als
Gegenleistung die Begehung einer schweren Straftat gegen H.______ forderten.
Wenn zwei Personen mit Schlägern
heftig auf den Kopf einer anderen Person einschlagen, stellt dies ein schwere
Straftat dar.
4.6.7 A.______ und
B.______ sagten übereinstimmend aus, C.______ habe am 2. Oktober 2018 bei der
Auftragserteilung verlangt, dass sie die Tatausführung durch eine
Bildaufnahme beweisen sollen (vgl. act. 2/10.4.06 S. 7 und 9;
act. 2/10.5.07 S. 6, act. 2/10.5.09 S. 6 f.; act. 92 S. 14).
Es gibt keinen Grund, daran zu
zweifeln, dass diese übereinstimmenden Aussagen von A.______ und B.______ der
Wahrheit entsprechen.
Eine Bildaufnahme unmittelbar
nach dem Zusammenschlagen taugt als Beweis für die Tat nur, wenn dann
äusserlich sichtbare, namentlich blutende Verletzungen insbesondere im
Kopfbereich vorliegen. Die Anfertigung einer Bildaufnahme setzt zudem voraus,
dass die betroffene Person insoweit zum Widerstand unfähig ist.
Auch dies spricht dafür, dass der
Auftrag lautete, heftig auf den Kopf von H.______ einzuschlagen.
4.6.8 D.______ fuhr
A.______ und B.______ am 3. Oktober 2018 mit seinem Auto nach Bilten.
Anschliessend wartete D.______ in ihrem Auftrag bei einer Tankstelle – in der
Nähe sowohl des Tatortes als auch der Autobahn (vgl. act. 2/8.1.01 S. 5;
act. 2/8.1.12 S. 6) – auf A.______ und B.______, während sie die Tat gegen
H.______ verübten. Nach der Tatausübung rannten A.______ und B.______ zum
Auto von D.______, der sie dann zurück nach Zürich fuhr (vgl. zum Ganzen act.
2/8.1.04 S. 2; act. 2/8.1.05 S. 4 f.; act. 2/10.1.05 S. 6; act. 2/10.1.06 S.
4; act. 2/10.1.07 S. 5 f.; act. 2/10.4.01 S. 6; act. 2/10.4.05 S. 8;
act. 2/10.5.01 S. 4; act. 2/10.5.07 S. 6 f.; act. 2/10.5.09 S. 5;
act. 92 S. 15; act. 2/10.11.01 S. 3 f.; siehe auch oben E. II
Ziff. 2.1).
Folglich trafen A.______ und
B.______ vor der Tat gegen H.______ Vorkehrungen für eine schnelle Flucht.
Dies spricht ebenfalls dafür, dass sie vorhatten, eine schwere Straftat gegen
H.______, wie das heftige Einschlagen mit Schlägern auf den Kopf, zu begehen.
4.6.9 Im Ergebnis ist
Folgendes festzuhalten:
F.______ und C.______ machten
H.______ dafür verantwortlich, dass sie am 19./20. Mai 2017 mit
Baseballschlägern auf den Kopf geschlagen worden seien und F.______ deswegen
am 20. Mai 2017 ein offenes Schädelhirntrauma gehabt habe. Zum Ausgleich
resp. zur Vergeltung wollten F.______ und C.______, dass mit einem Schläger
heftig auf den Kopf von H.______ eingeschlagen wird (siehe oben E. II Ziff.
4.6.2 f.).
Zu einer Vergeltungstat gegen
H.______ passt, dass er vor der Familienwohnung zusammengeschlagen wurde
(siehe oben E. II Ziff. 4.6.4).
Im Einklang mit dem Willen von
F.______ und C.______ sagte B.______ aus, dass er und A.______ beauftragt
worden seien, mit Stöcken resp. Stielen resp. Baseballschlägern auf H.______
einzuschlagen. A.______ äusserte, es sei möglich, dass der Auftrag so
gelautet habe (siehe oben E. II Ziff. 4.6.5).
B.______ hat keinen Grund,
diesbezüglich falsch auszusagen. Vielmehr wird diese Aussage von B.______
durch die erfolgte Tatausübung gestützt: A.______ und B.______ schlugen je
mit einem Holzstiel insbesondere auf den Kopf von H.______ heftig ein, sodass
H.______ stark blutende Kopfwunden und einen Schädelbruch erlitt, wobei eine
intensivmedizinische Versorgung erforderlich war (siehe oben E. II Ziff.
4.1.8).
Die folgenden Umstände sprechen
ebenfalls dafür, dass A.______ und B.______ von F.______ und C.______
beauftragt wurden, eine schwere Straftat zu begehen resp. heftig mit einem
Schläger auf den Kopf von H.______ einzuschlagen: C.______ und F.______ boten
insgesamt CHF 10'000.— für die Tat gegen H.______, im Wissen darum, dass
es sich hierbei für A.______ und B.______ um einen sehr hohen Betrag handelte
(siehe oben E. II Ziff. 4.6.6). Bei der Auftragserteilung wurden A.______ und
B.______ von C.______ und F.______ aufgefordert, zum Beweis der Tatverübung
eine Bildaufnahme anzufertigen (siehe oben E. II Ziff. 4.6.7). A.______ und
B.______ trafen vor der Tat gegen H.______ Vorkehrungen für eine schnelle
Flucht (siehe oben E. II Ziff. 4.6.8).
Nach dem Ausgeführten bestehen
keine Zweifel daran, dass F.______ und C.______ am 2. Oktober 2018
wissentlich und willentlich A.______ und B.______ beauftragten, für CHF
10'000.— H.______ bei dessen Familienwohnung mit Schlägern
zusammenzuschlagen. Dabei erteilten sie A.______ und B.______ den Auftrag,
heftig auf den Kopf von H.______ einzuschlagen.
Entsprechend den vorherigen
Ausführungen zur Auftragserteilung ist davon auszugehen, dass C.______ diesen
Auftrag am 2. Oktober 2018 gegenüber A.______ und B.______ mündlich äusserte.
Dabei übergab C.______ ihnen ein Foto und die Adresse von H.______ sowie eine
Anzahlung von CHF 1'000.—. Hierbei war F.______ anwesend. F.______ trug in
massgeblicher Weise sowohl zur Ausführung als auch zur Entschliessung und
Planung bei, A.______ und B.______ zusammen mit C.______ den betreffenden
Auftrag zu erteilen. Insbesondere sagte F.______ zu A.______ und B.______,
dass sie H.______ wie vorgegeben zusammenschlagen sollen, um insgesamt
CHF 10'000.— zu erhalten (siehe zum Ganzen oben E. II Ziff. 4.4.7
und 4.5.7).
4.7 Tatentschluss der
Auftragnehmer A.______ und B.______
4.7.1 A.______ gab
zunächst an, dass er und B.______ [im Herbst 2018] zum Vergnügen in die
Schweiz gekommen seien, um das Leben zu geniessen, etwas Geld auszugeben,
einen Freizeitpark in Zürich zu besuchen und einkaufen zu gehen. Vor der
Abreise in die Schweiz habe ihm in Albanien eine Cousine erzählt, H.______
habe sich ihr gegenüber unsittlich verhalten resp. schlecht benommen, als sie
in einem Club von H.______ gearbeitet habe. Er (A.______) und B.______ hätten
dann H.______ [am 3. Oktober 2018] deswegen zur Rede stellen wollen. Sie
seien aber nicht hierfür in die Schweiz gekommen, sondern als Touristen. Er
(A.______) wolle keine weiteren Angaben zum Vorfall mit dieser Cousine
machen, da er sie nicht hineinziehen wolle. A.______ sagte von Anfang an aus,
dass B.______ und er die Holzstöcke am Abend des 2. Oktobers 2018 gekauft
hätten (vgl. zum Ganzen act. 2/10.4.01; act. 2/10.4.02; act. 2/10.4.03;
act. 2/10.4.04).
Am 15. August 2019 – als er
zugab, beauftragt worden zu sein, H.______ zusammenzuschlagen – sagte
A.______ aus, die Tat gegen H.______ nicht nur wegen der Beauftragung verübt
zu haben, sondern auch weil H.______ diese Cousine schlecht behandelt habe.
Er (A.______) sei deswegen auf H.______ wütend gewesen, was eine zusätzliche
Motivation gewesen sei. Ohne den Vorfall mit dieser Cousine hätten sie
(A.______ und B.______) die Tat gegen H.______ nicht ausgeführt (vgl. act.
2/10.4.05 S. 6 und 8).
Bei der Einvernahme am 5.
September 2019 führte A.______ aus, dass er und B.______ den Auftrag,
H.______ zusammenzuschlagen, am 2. Oktober 2018 entgegengenommen und
ausgeführt hätten. Gegen Ende der Befragung erwähnte A.______, dass «die
Theorie mit unserer Cousine» immer noch im Raum stehe (vgl.
act. 2/10.4.06 S. 2 und 9).
Danach äusserte sich A.______ auf
Nachfrage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wieder zu dieser Cousine.
Er habe die Frage, ob seine Cousine von H.______ sexuell belästigt worden
sei, schon beantwortet. Er wolle seine Cousine da nicht hineinziehen (vgl.
act. 92 S. 14).
4.7.2 B.______ sagte
anfangs aus, dass er und A.______ zu H.______ gegangen seien, um mit ihm über
eine Cousine zu sprechen. Diese Cousine, bei der es sich nicht um G.______
handle, habe illegal bei H.______ gearbeitet. H.______ habe Dummheiten
gemacht und seine Hände irgendwohin tun wollen. Die Cousine sei in Albanien,
verheiratet und habe Kinder. Er wolle ihren Ruf nicht schädigen und ihren
Namen nicht nennen. A.______ und er seien aber [im Herbst 2018] nicht in die
Schweiz gekommen, um mit H.______ zu sprechen, sondern um Skifahren zu gehen.
Die Skipisten seien dann aber zu weit weg gewesen. Er (B.______) habe am
2. Oktober 2018 beschlossen, mit H.______ zu sprechen. Zudem ist auch
den Aussagen von B.______ von Anfang an zu entnehmen, dass A.______ und er
die Holzstöcke am 2. Oktober 2018, im Rahmen einer ersten Fahrt nach Bilten,
gekauft hätten (vgl. zum Ganzen act. 2/10.5.01; 2/10.5.03; act. 2/10.5.04;
act. 2/10.5.05).
Ab dem 22. August 2019 – als
B.______ zugab, beauftragt worden zu sein, H.______ zusammenzuschlagen – war
in den Einvernahmen von B.______ durch die Strafverfolgungsbehörden keine
Rede mehr von einem Vorfall zwischen einer Cousine und H.______. Vielmehr
sagte B.______ aus, dass er den Auftrag ausgeführt habe, weil er betrunken
gewesen sei und C.______ und F.______ ihn überredet hätten, die Tat zu
begehen. Er (B.______) und A.______ hätten einfach gemacht, was C.______ und
F.______ gesagt hätten. Der Auftrag sei am 2. Oktober 2018 zum ersten Mal
erwähnt worden. Sie seien eigentlich nur aus Plausch in die Schweiz gekommen.
Dann habe er kein Geld mehr gehabt und F.______ gefragt, ob er Arbeit für sie
organisieren könne. Er (B.______) verstehe nicht, wieso er die Tat gegen
H.______ ausgeführt habe (vgl. zum Ganzen act. 2/10.5.07; act. 2/10.5.08;
act. 2/10.5.09; act. 2/10.5.10).
Im bereits erwähnten Brief aus
der Untersuchungshaft an H.______ (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 4.
Dezember 2019), schrieb B.______, dass H.______ ihm nichts getan habe und auch
niemanden belästigt habe, den er (B.______) kenne. Er (B.______) sei
betrunken gewesen und wisse nicht, warum er zu dieser schlimmen Sache, die er
H.______ zugefügt habe, ja gesagt habe (vgl. act. 2/4.5.05a–1).
An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung äusserte B.______ sich nicht inhaltlich zur Frage, ob seine
Cousine von H.______ sexuell belästigt worden sei und darin ein zusätzliches
Tatmotiv bestanden habe (vgl. act. 92 S. 11).
4.7.3 In den
erwähnten
Kassibern von B.______ und A.______ geht es auch darum, den Namen der
betreffenden Cousine nicht zu nennen (vgl. act. 2/8.1.25 und
act. 2/8.1.26).
4.7.4 G.______ gab am 19.
Februar 2019 an, dass A.______ und B.______ [im Herbst 2018] in der Schweiz
gewesen seien, weil sie Kollegen hätten besuchen wollen (vgl. act. 2/10.6.01
S. 5).
Am 12. April 2019 sagte G.______
aus, sie habe Angst, dass A.______ und B.______ von zwei bis drei Mädchen,
mit denen sie zusammen gewesen seien, zur Tat gegen H.______ angestiftet
worden seien. Sie glaube nicht, dass F.______ mit der Tat etwas zu tun habe,
sondern vermute eher, dass die jungen Frauen oder irgendeine Cousine damit zu
tun hätten. Den Grund, warum A.______ und B.______ dies gemacht hätten, kenne
sie nicht. Sie sei nicht die Ursache dieses Problems (vgl.
act. 2/10.6.03 S. 14 f.).
Bei der Einvernahme am 21. Juni
2019 antwortete G.______ auf die Frage, ob es einmal mit einer Cousine, die
in der Schweiz gearbeitet habe, Probleme gegeben habe, Folgendes: Alle diese
Frauen aus Albanien, welche in diesen Clubs arbeiten, hätten Probleme. Die
Besitzer würden von ihnen ihren Körper verlangen. Sie seien Opfer der
Clubbesitzer. Sie habe selbst so etwas erlebt in Lenzburg. Auf Nachfrage gab
G.______ an, dass ihre Cousinen in Clubs in der Schweiz und in verschiedenen
Ländern arbeiten würden. Heute sitze sie im Gefängnis und die Vergewaltiger
würden frei herumlaufen (vgl. act. 2/10.6.04 S. 11 f.).
4.7.5 Im Ergebnis ist
Folgendes festzuhalten:
Die Aussagen von A.______,
B.______ und G.______ dazu, warum A.______ und B.______ im Herbst 2018 in die
Schweiz gekommen seien, stimmen nicht überein. Dabei ist insbesondere die
Angabe von B.______, wonach sie damals zum Skifahren in die Schweiz gekommen
seien, dies dann aber nicht getan hätten, weil die Skipisten zu weit weg
gewesen seien (siehe oben E. II Ziff. 4.7.2), nicht glaubhaft.
A.______ und B.______ wurden am
2. Oktober 2018 von F.______ und C.______ beauftragt, heftig auf den Kopf von
H.______ einzuschlagen. Bereits zuvor machte F.______ gegenüber A.______ und
B.______ den Vorschlag, dass sie einem ihnen unbekannten Freund [C.______]
von F.______ für Geld den «Gefallen» machen könnten, jemanden [H.______]
zusammenzuschlagen (siehe oben E. II Ziff. 4.5.7 und 4.6.5).
Es erscheint möglich, dass
F.______ ihnen dies – entgegen ihren Aussagen – bereits vorschlug, bevor sie
im Herbst 2018 in der Schweiz waren. A.______ und B.______ kannten F.______
bereits einige Zeit vor dem 2. Oktober 2018, wobei sie (über G.______)
eine persönliche Beziehung zu ihm haben. Zudem trafen sich jedenfalls
F.______ und B.______ im Sommer 2018 in Albanien (siehe oben E. II
Ziff. 4.5.1). Gegebenenfalls kamen A.______ und B.______ dann im Herbst
2018 aufgrund einer entsprechenden allgemeinen Tatbereitschaft in die
Schweiz.
Dies muss aber nicht
abschliessend geklärt werden. Entscheidend ist vielmehr, wann A.______ und
B.______ den konkreten Tatentschluss fassten (siehe unten E. II Ziff. 5.3.1).
Den übereinstimmenden Angaben von
A.______ und B.______ ist zu entnehmen, dass sie aufgrund der Beauftragung
durch F.______ und C.______ am 2. Oktober 2018 den konkreten Entschluss
fassten, die betreffende Tat gegen H.______ zu begehen (siehe oben E. II
Ziff. 4.7.1 f.).
Am 2. Oktober 2018 erhielten
A.______ und B.______ von F.______ und C.______, den sie vorher nicht
kannten, den konkreten Auftrag, H.______ bei dessen Familienwohnung mit
Schlägern zusammenzuschlagen, wobei sie heftig auf den Kopf von H.______
einschlagen sollten. Für diese Tat boten F.______ und C.______ ihnen am
2. Oktober 2018 insgesamt CHF 10'000.— an. Beim Treffen am 2. Oktober
2018 übergaben F.______ und C.______ ein Foto und die Adresse von H.______
sowie CHF 1'000.— in bar als Anzahlung an A.______ und B.______ (siehe oben
E. II Ziff. 4.6.9).
Hinzu kommt, dass A.______ und
B.______ von Anfang an übereinstimmend aussagten, sie hätten die Holzstiele
am 2. Oktober 2018 (abends resp. im Rahmen einer ersten Fahrt nach Bilten)
gekauft (siehe oben E. II Ziff. 4.7.1 f.). Dies passt dazu, dass sie erst am
2. Oktober 2018 (kurz vor dem Kauf der Holzstiele) beauftragt wurden,
H.______ mit (Holz-)Schlägern zusammenzuschlagen.
Die (früheren) Aussagen von
A.______ und B.______, dass sie die Tat gegen H.______ (auch) deswegen
begangen hätten, weil er eine ihrer Cousinen belästigt habe, sind nicht
glaubhaft. So weigerten sich A.______ und B.______, den Namen dieser Cousine
zu nennen, wobei sie sich diesbezüglich in Kassibern absprachen. In ihren
Aussagen sind auch keine anderen genaueren Angaben zu finden. G.______ machte
hierzu ebenfalls nur allgemeine Ausführungen. Zudem gab G.______ zunächst an,
dass A.______ und B.______ von zwei bis drei jungen Frauen, mit denen sie
zusammen gewesen seien, angestiftet worden sein könnten. Ausserdem sprach
A.______ zuletzt von einer «Theorie mit unserer Cousine». Hinzu kommt, dass
B.______ nichts mehr von einem Vorfall mit einer Cousine erwähnte, nachdem er
zugegeben hatte, beauftragt worden zu sein, H.______ zusammenzuschlagen.
Vielmehr schrieb er in einem Brief an H.______, dass H.______ niemanden
belästigt habe, den er (B.______) kenne (siehe oben E. II Ziff. 4.7.1 ff.).
Nach dem Ausgeführten bestehen
keine Zweifel daran, dass A.______ und B.______ (einzig) aufgrund der
konkreten Beauftragung durch F.______ und C.______ den konkreten Entschluss
fassten, die Tat gegen H.______ entsprechend diesem Auftrag zu begehen. Den
konkreten Tatentschluss fassten A.______ und B.______ somit (erst) am
2. Oktober 2018, nachdem sie die konkreten Vorgaben und Informationen
zur Ausführung erhalten hatten, die Bezahlung vereinbart wurde und eine
Anzahlung erfolgt war. A.______ und B.______ begingen die Tat gegen H.______,
weil sie den gesamten ihnen dafür am 2. Oktober 2018 angebotenen Betrag von
CHF 10'000.— erlangen wollten.
4.8 Wissen und Wille der
Auftraggeber F.______ und C.______
4.8.1 Wie bereits
ausgeführt, wollte F.______ zum Ausgleich für sein offenes Schädelhirntrauma
vom 20. Mai 2017, dass mit einem (Holz-)Schläger auf den Kopf von H.______
eingeschlagen werden solle, um H.______ ebenso schwer zu verletzen. C.______
wollte sich für einen Schlag, den er selber auf den Kopf erhalten habe,
rächen. Ausserdem machte er sich den erwähnten Willen von F.______ zu eigen.
Am 2. Oktober 2018 beauftragten F.______ und C.______ dann A.______ und
B.______, für CHF 10'000.— H.______ bei dessen Familienwohnung mit
Schlägern zusammenzuschlagen. Dabei sollten A.______ und B.______ heftig auf
den Kopf von H.______ einschlagen. C.______ übergab damals CHF 1'000.— als
Anzahlung an A.______ und B.______ (siehe oben E. II Ziff. 4.6.9).
F.______ organisierte dieses
Treffen, legte die Bezahlung von A.______ und B.______ auf CHF 10'000.—
fest und trug massgeblich zur Entschliessung und Planung bei, A.______ und
B.______ zusammen mit C.______ den betreffenden Auftrag zu erteilen (siehe oben
E. II Ziff. 4.5.7).
F.______ wusste daher zweifellos,
dass C.______ CHF 1'000.— als Anzahlung an A.______ und B.______ übergab.
Hinzu kommt, dass F.______, als
ihr persönlicher Bekannter, A.______ und B.______ die Bezahlung von insgesamt
CHF 10'000.— sowie Hilfe bei Problemen mit der Polizei zusicherte, wenn sie
die Tat begehen (siehe oben E. II Ziff. 4.5.7).
Folglich bestehen keine Zweifel
daran, dass F.______ und C.______ durch die Auftragserteilung am 2. Oktober
2018 A.______ und B.______ dazu bringen wollten, die von ihnen (F.______ und
C.______) gewollte Tat gegen H.______ zu begehen.
Insbesondere der für die Tat
angebotene, für A.______ und B.______ sehr hohe Betrag von CHF 10'000.—, aber
auch ihre persönliche Beziehung zu F.______ (siehe oben E. II Ziff.
4.5.7 und 4.6.6), boten einen tauglichen Anreiz für die Auftragsausführung.
F.______ und C.______ hielten es
daher auch zweifellos für möglich, dass A.______ und B.______ sich aufgrund
der Auftragserteilung am 2. Oktober 2018 dazu entschliessen, die Tat gegen
H.______ auszuführen, und diese Tat dann auch tatsächlich begehen.
4.8.2 Nach der allgemeinen
Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge besteht die Möglichkeit
des Todes, wenn mit einem massiven Holzstiel auf den Kopf einer Person heftig
eingeschlagen wird. Dies gilt umso mehr, wenn zwei Personen je mit einem
massiven Holzstiel auf den Kopf einer dritten Person heftig einschlagen
(siehe auch oben E. II Ziff. 4.1.6).
Es bestehen keine Zweifel daran,
dass F.______ und C.______ dies wussten, zumal nach ihren eigenen Aussagen
F.______ eine offene Schädelverletzung erlitten habe, weil H.______ mit einem
Baseballschläger (unter Mithilfe von Komplizen) auf den Kopf von F.______
eingeschlagen habe (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2 f. und 4.2.9).
Folglich hielten F.______ und
C.______ es für möglich, dass A.______ und B.______ den Tod von H.______
verursachen könnten, indem sie in Ausführung des Auftrags je mit einem
Holzschläger heftig auf den Kopf von H.______ einschlagen.
Es stellt sich noch die Frage, ob
F.______ und C.______ den Tod von H.______ wollten resp. mindestens in Kauf
nahmen.
Nach dem Grundsatz in dubio pro
reo geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage
aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO).
F.______ und C.______ wollten
Rache resp. Vergeltung gegen H.______ üben (siehe oben E. II Ziff. 4.6.9).
Zwar erscheint es grundsätzlich
möglich, dass im Rahmen von Rache resp. Vergeltung eine schwerere Tat als die
selbst erlittene angezielt wird. Vorliegend weist der von F.______ und
C.______ erteilte Auftrag aber Parallelen zu den Taten (ohne Todesfolge) auf,
welche sie H.______ vorwerfen (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2 f. und 4.6.9).
Hinzu kommt, dass die
Auftragserteilung für die Tat gegen H.______ erst über ein Jahr nach den
Taten erfolgte, die sie H.______ vorwerfen. Hierzu passt die Aussage von
F.______, wonach zunächst eine Ausgleichszahlung durch H.______
fehlgeschlagen sei. Soweit F.______ tatsächlich für einen Ausgleich durch
Geldzahlung bereit war, würde dies ebenfalls für eine stattdessen erfolgte,
«nur» ausgleichende und nicht weitergehende Vergeltungstat sprechen.
Ausserdem wäre es exzessiv, wenn C.______ das Ziel verfolgt hätte, H.______
zu töten. C.______ und F.______ sagten übereinstimmend aus, dass C.______ von
H.______ wesentlich weniger schwer verletzt worden sei als F.______ (siehe
oben E. II Ziff. 4.6.3).
Somit ist jedenfalls in dubio pro
reo davon auszugehen, dass das Handlungsziel von F.______ und C.______ nicht
darin bestand, H.______ zu töten.
Folglich sagten F.______ und
C.______ nicht zu A.______ und B.______, dass sie H.______ töten sollen.
Das Gericht darf vom Wissen des
Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des
Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als
Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs
ausgelegt werden kann. Allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit
des Erfolgseintritts darf aber nicht auf dessen Inkaufnahme geschlossen
werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich vor, wenn der Täter das
ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine
Abwehrchancen hat (z.B. Urteil BGer 6B_1084/2023 vom 29. November 2023 E.
1.2.2 m.H.).
Wird mit einem massiven Holzstiel
heftig auf den Kopf einer Person eingeschlagen, lässt sich das Risiko, dass
die betroffene Person dadurch getötet wird, nicht kalkulieren und dosieren.
Dies gilt umso mehr, wenn dabei gleichzeitig zwei Personen auf den Kopf einer
dritten Person heftig einschlagen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass F.______
und C.______ dies wussten.
Zudem ist davon auszugehen, dass
F.______ und C.______ mit einer Tatausführung durch A.______ und B.______
rechneten, die H.______ keine Abwehrchance bietet, und dies wollten. Hierfür
spricht schon das Interesse von F.______ und C.______ daran, dass A.______
und B.______ den Auftrag ausführen sollen, ohne von H.______ selber daran
gehindert zu werden.
Ferner forderten F.______ und
C.______ bei der Erteilung des Auftrags an A.______ und B.______, dass sie
die Tatausführung durch eine Bildaufnahme beweisen, was voraussetzt, dass
H.______ insoweit zum Widerstand unfähig ist (siehe oben E. II
Ziff. 4.6.7 und 4.6.9).
Schliesslich ist noch darauf
hinzuweisen, dass bei den von F.______ und C.______ geltend gemachten Taten,
für die sie H.______ verantwortlich machen, das Risiko des Todes
(insbesondere) von F.______, allenfalls aber auch von C.______, ebenfalls
nicht hätte kalkuliert und dosiert werden können. Dabei seien F.______ und
C.______ zudem überraschend von mehreren Personen angegriffen worden, ohne
eine Abwehrchance gehabt zu haben (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2 f.).
Somit ist die Inkaufnahme des
Todes von H.______ durch F.______ und C.______ auch damit vereinbar, dass
F.______ und C.______ eine «ausgleichende» Vergeltungstat gegen H.______
wollten.
Nach dem Ausgeführten ist im
Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als erstellt zu
betrachten, dass F.______ und C.______ die Tötung von H.______ durch A.______
und B.______ als Folge der Beauftragung in Kauf nahmen. F.______ und C.______
wussten dabei, dass A.______ und B.______ das Risiko, H.______ zu töten,
nicht kalkulieren und dosieren werden können.
4.9 Tatausführung durch
A.______ und B.______
4.9.1 Es ist erstellt,
dass A.______ und B.______ am 3. Oktober 2018 je mit einem Holzstiel mehrmals
heftig insbesondere auf den Kopf und auch auf den Körper von H.______
einschlugen (siehe oben E. II Ziff. 4.1.8).
Ebenso ist erstellt, dass
A.______ und B.______ dies taten, weil sie am 2. Oktober 2018 von F.______
und C.______ hierzu beauftragt wurden (siehe oben E. II Ziff. 4.7.5).
Das Interesse am Eigenschutz
spricht dafür, dass A.______ und B.______ diesen Auftrag ausführten, indem
sie überraschend auf H.______ einschlugen.
Schon aus diesem Grund ist die
Aussage von H.______, dass er beim Beladen des Kofferraumes seines Fahrzeuges
einen harten Schlag auf den Hinterkopf erhalten habe und in der Folge zu
Boden gegangen sei (siehe oben E. II Ziff. 4.1.3), glaubhaft.
Zudem wird diese Angabe von
H.______ durch die Aussage von M.______ gestützt, wonach jemand mit einem
langen, hellen Gegenstand auf den Kopf von H.______ geschlagen habe, als
dieser unter resp. neben einem Auto mit offenen Kofferraum am Boden gelegen
habe (siehe oben E. II Ziff. 4.1.2).
Hinzu kommt, dass nach der Tat
unter den Fingernägeln von H.______ keine DNA von anderen Personen
festgestellt werden konnte (vgl. act. 2/11.2.01). Dies lässt ebenfalls darauf
schliessen, dass H.______ sich nicht wehren konnte.
Somit bestehen keine Zweifel daran,
dass H.______ am 3. Oktober 2018 von A.______ oder B.______ zunächst
überraschend von hinten mit einem Holzstiel einen heftigen Schlag auf den
Kopf erhielt. Danach schlugen A.______ und B.______ weiter mit den
Holzstielen heftig auf H.______ ein, auch auf dessen Kopf, als dieser am
Boden lag, ohne ihm eine Abwehrchance zu lassen.
Dabei konnten A.______ und
B.______ das Risiko, H.______ durch ihre heftigen Schläge mit Holzstielen auf
dessen Kopf zu töten, nicht kalkulieren und dosieren. Dies zeigt sich auch
daran, dass H.______ potentiell lebensgefährliche Verletzungen erlitt und
ohne intensivmedizinische Versorgung eine akute Lebensgefahr mit hoher
Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre (siehe oben E. II Ziff. 4.1.8).
4.9.2 A.______ und
B.______ wurden beauftragt, mit Schlägern heftig auf den Kopf von H.______
einzuschlagen (siehe oben E. II Ziff. 4.6.9).
Zur Tatverübung verwendeten
A.______ und B.______ massive, ca. 80 resp. 90 cm lange, vorne (kantige und)
dickere Werkzeugstiele aus Holz (siehe oben E. II Ziff. 4.1.6).
Dabei mussten sie um ihren
eigenen Schutz besorgt sein.
Vor diesem Hintergrund und nach
der allgemeinen Lebenserfahrung sowie dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wussten
A.______ und B.______ bei der Tatausführung, dass die Möglichkeit des Todes
von H.______ bestand, als sie zuerst überraschend von hinten und danach
weiter auf ihn einschlugen, als er wehrlos am Boden lag (siehe auch oben
Ziff. 4.1.6).
A.______ und B.______ konnten das
Risiko des Todes von H.______ nicht kalkulieren und dosieren und liessen ihm
durch ihr Tatvorgehen keine Abwehrchance (siehe oben E. II Ziff. 4.9.1).
Folglich ist – entsprechend der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben E. II Ziff. 4.8.2) –
davon auszugehen, dass A.______ und B.______ bei der Tatbegehung den Tod von
H.______ in Kauf nahmen.
4.9.3 A.______ und
B.______ führten die Tat gegen H.______ so aus, wie F.______ und C.______ es
vorgegeben hatten. Zudem trafen A.______ und B.______ vor der Tat gegen
H.______ Vorkehrungen für eine schnelle Flucht, indem sie D.______
beauftragten, am 3. Oktober 2018 bei einer Tankstelle in der Nähe des
Tatortes sowie der Autobahn zu warten, während sie die Tat verübten. Nach der
Tatbegehung rannten A.______ und B.______ dann zur Tankstelle und D.______ fuhr
sie nach Zürich (siehe oben E. II Ziff. 4.6.).
Somit gingen A.______ und
B.______ bei der Tat gegen H.______ auftragsgemäss und überlegt vor.
Es ist daher auszuschliessen,
dass ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der Tatverübung beeinträchtigt
war. Folglich ist unerheblich, dass A.______ und B.______ geltend machen, sie
seien bei der Tat gegen H.______ betrunken gewesen (siehe hierzu oben E. II
Ziff. 4.3.5).
4.10 Hilfeleistung durch
D.______
4.10.1 D.______ fuhr
A.______ und B.______ am 3. Oktober 2018 mit seinem Auto nach Bilten. Während
A.______ und B.______ die Tat gegen H.______ verübten, wartete D.______ bei
der Tankstelle in der Nähe sowohl des Tatortes als auch der Autobahn. Nachdem
A.______ und B.______ die Tat verübt hatten, rannten sie zur Tankstelle und
D.______ fuhr sie anschliessend nach Zürich (siehe oben E. II Ziff. 4.6.8)
4.10.2 D.______
bestreitet, gewusst zu haben, dass A.______ und B.______ vorhatten in Bilten
jemanden resp. H.______ zusammenzuschlagen. A.______ und B.______ hätten ihm
gesagt, dass sie einen Kollegen besuchen wollen (vgl. act. 2/8.1.04 S. 5;
act. 2/8.1.05 S. 4; act. 2/10.1.01 S. 3; act. 2/10.1.03 S. 5; act.
2/10.1.05 S. 6; act. 2/10.1.06 S. 3; act. 2/10.1.07 S. 6 und 10; act.
2/10.11.08 S. 7 und 10).
4.10.3 D.______ sagte bei
der ersten Einvernahme am 4. Oktober 2018 aus, dass er die Täter [A.______
und B.______] am 3. Oktober 2018 von Zürich nach Bilten gefahren habe. Sie
hätten nicht erwähnt, was sie in Bilten machen wollten. Er sei direkt nach
Bilten gefahren und A.______ und B.______ hätten nichts dabeigehabt, als sie
in sein Fahrzeug gestiegen seien. Sie hätten gesagt, dass er bei der
Tankstelle warten solle. Er wisse nicht, was sie in Bilten gemacht hätten. Er
sei nur zur Tankstelle gefahren und habe dort ca. zwei Stunden auf sie
gewartet (vgl. act. 2/8.1.04).
D.______ gab hier also nicht etwa
an, dass er A.______ und B.______ am 3. Oktober 2018 zu einer Wohnadresse –
namentlich an die XU.______-strasse – gefahren habe, bevor er bei der Tankstelle
gewartet habe.
Insoweit besteht eine
Übereinstimmung damit, dass B.______ aussagte, soweit er sich erinnern könne,
seien er und A.______ am 3. Oktober 2018 in Bilten bei der Tankstelle
ausgestiegen (vgl. act. 2/10.5.05 S. 7).
Zudem stimmen die damaligen
Aussagen von D.______ mit der Angabe von A.______ überein, dass er und
B.______ am 3. Oktober 2018 nichts nach Bilten mitgenommen hätten (vgl. act.
2/10.4.01 S. 6).
An der zweiten Einvernahme, am 5.
Oktober 2018, sagte D.______ unklar aus, er habe am 3. Oktober 2018
A.______ und B.______, welche ihn gefragt hätten, ob er sie «zu dieser
Adresse» bringen könne, gefahren. Er wisse nicht, was sie in Bilten gemacht
hätten. Sie hätten ihm nur gesagt, er solle sie bringen und bei der
Tankstelle warten. D.______ verneinte damals weiterhin die Frage, ob A.______
und B.______ beim Einsteigen in Zürich etwas bei sich hatten (vgl.
act. 2/10.1.01).
4.10.4 Ab dem 8. Oktober
2018 sagte D.______ abweichend von seinen vorherigen Angaben wie folgt aus:
Er habe A.______ und B.______ am
3. Oktober 2018 zuerst an der XU.______-strasse abgesetzt und sei danach zur
Tankstelle gefahren (vgl. act. 2/8.1.05 S. 4; act. 2/10.1.03 S. 6; act.
2/10.1.07 S. 5).
A.______ und B.______ hätten am
3. Oktober 2018 beim Zusteigen in Zürich einen weissen Sack bei sich gehabt,
der ca. 50 cm gross gewesen sei; er wisse nicht, was sich darin befunden habe
(vgl. act. 2/8.1.05 S. 4 f.; act. 2/10.1.02 S. 5; act. 2/10.1.03 S. 6; act.
2/10.1.05 S. 7; act. 2/10.1.06 S. 6; act. 2/10.1.07 S. 7 und 9).
4.10.5 Am 31. Oktober 2018
gab U.______, der damals 12-jährige Sohn von D.______, Folgendes an: Sein
Vater habe am Dienstag, 2. Oktober 2018, während einer Autofahrt über ein
Handy, welches er (U.______) gehalten habe, mit den beiden Männern [A.______
und B.______] telefoniert. Sie hätten ihn gefragt, ob er sie nach Glarus
bringen könne. Sein Vater habe ja gesagt und ihnen mitgeteilt, dass er aber
zuerst noch ihn (U.______) ins Training bringen müsse. Dann, um
17.30 Uhr, habe sein Vater ihn ins Training gebracht. Nach dem Training
habe er (U.______) seinen Vater angerufen und ihn gefragt, wo er sei. Sein
Vater habe gesagt, er sei in Glarus. Dies sei am Dienstag gewesen, also ein
Tag bevor der Mann geschlagen worden sei. Er (U.______) habe seinem Vater
dann gesagt, dass er ihn nicht abholen müsse, dies ginge zu lange. Er sei mit
zwei Kollegen aus seiner Mannschaft nach Hause gegangen. Sein Vater sei
zwischen 22 und 23 Uhr nach Hause gekommen, habe nichts gesagt, Medikamente
genommen und sei schlafen gegangen (vgl. act. 2/8.1.06).
U.______ sagte sehr detailliert
aus und beschrieb A.______ und B.______ – welche er vorher im [Geschäft]
YY.______, wo sie mit seinem Vater gesprochen hätten, mehrmals gesehen habe –
zutreffend (vgl. act. 2/8.1.06).
4.10.6 Der Auswertung der
Randdaten ist zu entnehmen, dass D.______ am 2. Oktober 2018 kurz nach
17 Uhr mit B.______ telefonierte (vgl. act. 2/7.1.22 S. 7), wie U.______ am
31. Oktober 2018 aussagte (siehe oben E. II Ziff. 4.10.4).
4.10.7 D.______ war bei
der Einvernahme von U.______ am 31. Oktober 2018 anwesend (vgl. act.
2/8.1.06).
Am 5. November 2018 sagte
D.______ zunächst, dass er nicht wisse, ob er schon vor dem 3. Oktober 2018
mit A.______ und B.______ unterwegs gewesen sei, er glaube aber nicht. Er
könne sich nur an den 3. Oktober 2018 erinnern (vgl. act. 2/10.1.03).
Danach gab D.______ mehrmals an,
dass er A.______ und B.______ am 2. Oktober 2018 nicht gefahren habe, sondern
nur am 3. Oktober 2018 (vgl. act. 2/10.1.03; act. 2/10.1.04; act.
2/10.1.05; act. 2/10.1.06; act. 2/10.1.07).
Bei der Einvernahme vom 16.
November 2018 sagte D.______, dass er am 2. Oktober 2018 seinen Sohn ins
Training gefahren habe. Er glaube schon, dass er während dieser Fahrt mit den
Tätern [A.______ und B.______] telefoniert habe. Er habe aber vergessen, was
er mit ihnen geredet habe. Es sei ihm psychisch nicht sehr gut gegangen. Er
sei ab 18 Uhr im [Geschäft] YY.______ gewesen, habe dort einen Kaffee
getrunken und sei dann um 22.30 oder 23 Uhr nach Hause gegangen. Er habe
vergessen, seinen Sohn vom Training abzuholen und ob sein Sohn damals
angerufen habe (vgl. act. 2/10.1.03).
Am 29. November 2018 führte
D.______ aus, dass er am 2. Oktober 2018 einen Anruf erhalten habe. Er sei
dann zum [Geschäft] YY.______ gefahren. Dort hätten ihn die beiden Personen
[A.______ und B.______] gefragt, ob er sie an diesem Tag nach Glarus fahre.
Er habe ihnen gesagt, dass er psychisch angeschlagen sei und sich dazu nicht
in der Lage fühle (vgl. act. 2/10.1.05).
Bei der Konfrontationseinvernahme
vom 27. Mai 2020 sagte D.______, dass er sich nicht an den 2. Oktober 2018
erinnern könne (vgl. act. 2/10.11.08).
4.10.8 A.______ und
B.______ sagten von Anfang an übereinstimmend und konstant aus, dass D.______
sie zweimal, am 2. und 3. Oktober 2018, nach Bilten gefahren habe. Am 2.
Oktober 2018 habe D.______ sie zuerst zu einem Geschäft gefahren, wo sie die
zwei Holzstiele gekauft hätten. Anschliessend habe D.______ sie zusammen mit
den Holzstielen in seinem Auto nach Bilten zum [Geschäft] «WW.______» resp.
zur Wohnung von H.______, also an die XU.______-strasse gefahren. Dort hätten
sie am 2. Oktober 2018 die beiden Holzstiele deponiert. A.______ und B.______
bestätigten diese Angaben auch nachdem sie im Sommer 2019 zugegeben hatten, von
C.______ (und F.______) beauftragt worden zu sein, H.______
zusammenzuschlagen (vgl. zum Ganzen act. 2/10.4.01; act. 2/10.4.02;
act. 2/10.4.04; act. 2/10.4.06; act. 2/10.5.01; act. 2/10.5.03;
act. 2/10.5.05; act. 2/10.5.07; act. 2/10.5.09; act. 2/10.11.08; act. 92
S. 15 Ziff. 58; act. 215 S. 21).
Den Aussagen von B.______ und
A.______ vom 27. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass sie am 2. Oktober 2018
die Holzstiele mit dem Wissen von D.______ im Kofferraum von dessen Auto
unverpackt deponiert und so nach Bilten transportiert hätten. Die Holzstiele
seien gut ersichtlich gewesen. D.______ habe in Bilten den Kofferraum
geöffnet, da sie keinen Schlüssel gehabt hätten. Es bestehe die Möglichkeit,
dass D.______ die Holzstiele beim Deponieren im Fahrzeug oder beim Ausladen
angefasst habe. Dadurch lasse sich die am Holzstiel festgestellte DNA von
D.______ (siehe oben E. II Ziff. 4.1.6 und unten E. II Ziff. 4.10.9)
erklären. Dies bestätige, dass sie am 2. und 3. Oktober 2018 mit
D.______ in Bilten gewesen seien (vgl. act. 2/10.11.08).
Nachdem sie zugegeben hatten, von
C.______ (und F.______) beauftragt worden zu sein, H.______
zusammenzuschlagen, hatten A.______ und B.______ keinen Grund mehr, D.______
falsch zu beschuldigen. Dementsprechend hielten sie an den folgenden,
D.______ übermässig belastenden Aussagen nicht fest (vgl. auch
act. 2/10.11.08 S. 5 und 9): D.______ habe gesagt, er kenne
H.______ und wisse, wo H.______ wohne. Sie seien von D.______ aufgefordert
worden, nach Bilten zu gehen. Als sie gesagt hätten, kein Geld zu haben, habe
D.______ geantwortet, dass sie ihm kein Geld geben müssten. D.______ habe
ihnen gesagt, dass H.______ ein gefährlicher Mensch sei, sie «nicht ohne
etwas» zu ihm gehen sollen und in der Schweiz keine Stöcke auf der Strasse
herumlägen. D.______ habe ihnen das Geld für den Kauf der Holzstiele gegeben.
D.______ habe ihnen in Bilten gezeigt, wo H.______ wohne, und gesagt, sie
sollen dort die zwei Stöcke deponieren (vgl. act. 2/10.4.01;
act. 2/10.4.02; act. 2/10.4.04; act. 2/10.5.01; act. 2/10.5.03;
act. 2/10.5.05).
Vielmehr gab B.______ am 27. Mai
2020 zurückhaltend an, er könne sich nicht genau daran erinnern, ob D.______
gewusst habe, aus welchem Grund sie die Holzstiele erwerben wollten; er denke
aber schon. A.______ sagte dann ebenfalls mit Zurückhaltung, er glaube schon,
dass D.______ es gewusst habe (vgl. act. 2/10.11.08 S. 5). A.______ und
B.______ machten im Übrigen nie geltend, sie hätten D.______ vor der Tat
ausdrücklich gesagt, dass sie in Bilten jemanden zusammenschlagen wollen.
Vor diesem Hintergrund erscheinen
die verbleibenden, D.______ belastenden Aussagen von A.______ und B.______ –
insbesondere, dass D.______ sie und die späteren Tatwaffen schon am 2.
Oktober 2018 nach Bilten gefahren habe – umso glaubhafter.
4.10.9 Auf einem der
Holzstiele, mit welchen H.______ zusammengeschlagen wurde, war DNA, die
D.______ zuzuordnen ist; dabei befanden die DNA-Spuren sich unten, also beim
Griff des Holzstiels (vgl. act. 2/8.1.11 und act. 2/11.4.02).
Dies spricht dafür, dass D.______
den Holzstiel in der Hand hielt und seine DNA deshalb darauf gelangte.
4.10.10 Am 20. Juni 2019
sagte D.______ zunächst aus, er habe, soweit er wisse, A.______ und B.______
nicht zu einem Geschäft gefahren; er erinnere sich nicht. Wenig später sagte
er, dass es sein könne, er sich aber nicht erinnere (vgl. act. 2/10.1.07
S. 9 Ziff. 46 und 48).
Am 27. Mai 2020 gab D.______
ebenfalls an, dass er sich nicht daran erinnern könne, A.______ und B.______
zu einem Einkaufszentrum gefahren zu haben (vgl. act. 2/10.11.08).
Über die zwei Holzstiele mit
Blutanhaftungen, welche am Tatort gefunden wurden, wisse er nichts. Er habe
die Holzstiele nicht gesehen und nicht berührt. Er habe nur den Sack gesehen.
Er wisse nicht, wie die Holzstiele nach Bilten gekommen seien. Er könne nicht
erklären, wie seine DNA auf einen dieser Stiele gelangt sei (vgl.
act. 2/10.1.07; act. 2/10.1.08; act. 2/10.11.08; act. 2/10.1.08).
Auf die Aussage von B.______,
dass D.______ in Bilten den Kofferraum geöffnet habe, da er (B.______) keinen
Schlüssel gehabt habe, erwiderte D.______ Folgendes: «Der Kofferraum war
nicht abgeschlossen und sie haben die Stiele selber herausgenommen.» Zuvor,
an derselben Einvernahme, sagte D.______ hingegen aus, sich nicht an den 2.
Oktober 2018 erinnern zu können und die Holzstiele nie gesehen zu haben (vgl.
act. 2/10.11.08).
4.10.11 Die Angaben von
D.______ weisen zahlreiche Widersprüche auf (siehe oben E. II Ziff. 4.10.3
f., 4.10.7 und 4.10.10).
Seine ersten Aussagen sprechen
zusammen mit den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben von A.______ und
B.______ dafür, dass A.______ und B.______ bei der (unbestrittenen) Fahrt
nach Bilten am 3. Oktober 2018 nichts bei sich hatten und D.______ sie damals
in Bilten nur zur Tankstelle fuhr (siehe oben E. II Ziff. 4.10.3).
Die späteren Angaben von
D.______, dass er A.______ und B.______ in Bilten an die XU.______-strasse
gefahren habe (siehe oben E. II Ziff. 4.10.4), sind ein Anhaltspunkt dafür,
dass D.______ sie irgendwann (auch) dorthin fuhr.
A.______ und B.______ sagten von
Anfang an übereinstimmend und konstant aus, D.______ habe sie am 2. Oktober
2018 nach Bilten an die XU.______-strasse gefahren (siehe oben E. II Ziff.
4.10.8).
Ausserdem sagte U.______ wenige
Wochen nach der Tat vom 3. Oktober 2018 sehr detailliert und gut
nachvollziehbar, mithin glaubhaft aus, dass sein Vater, D.______, bereits am
2. Oktober 2018 A.______ und B.______ abends nach Bilten gefahren habe. Dabei
stimmen die Angaben von U.______ mit der Randdatenauswertung überein, wonach
D.______ am 2. Oktober 2018 kurz nach 17 Uhr mit B.______ telefonierte (siehe
oben E. II Ziff. 4.10.5 f.).
Schliesslich gab D.______ an,
dass A.______ und B.______ ihn am 2. Oktober 2018 gefragt hätten, ob er sie
gleichentags nach Bilten fahren könne. Weiter führte D.______ aus, dass er am
2. Oktober 2018 aber aus psychischen Gründen nicht nach Bilten habe fahren
können, stattdessen ab 18 Uhr über vier Stunden im [Geschäft] YY.______
gewesen sei und vergessen habe, seinen Sohn vom Training abzuholen resp. ob
sein Sohn ihn damals angerufen habe (siehe oben E. II Ziff. 4.10.7).
Diese Ausführungen erscheinen an
sich wenig plausibel und glaubhaft.
Es bestehen keine Zweifel daran,
dass sich auf einer der Tatwaffen beim Griff DNA von D.______ befand (siehe
oben E. II Ziff. 4.10.9).
Die – geänderten – Aussagen von
D.______ implizieren, dass A.______ und B.______ die Tatwaffen am 3. Oktober
2018 während der Fahrt nach Bilten in einem nicht einsehbaren, ca. 50 cm
grossen Sack mitgeführt haben könnten (siehe oben E. II Ziff. 4.10.4 und
4.10.10).
Dies würde aber nicht erklären,
wie DNA von D.______ (durch diesen Sack) auf einen der Holzstiele gelangen
konnte. Zudem sind die betreffenden Holzstiele ca. 80 resp. 90 cm lang (siehe
E. II Ziff. 4.1.6) und konnten sich daher nicht in einem ca. 50 cm grossen
Sack befunden haben, ohne sichtbar herauszuragen.
A.______ und B.______ haben
keinen Grund, D.______ falsch zu belasten durch ihre übereinstimmenden
Aussagen zum Kauf, Transport und Ausladen der Holzstiele am 2. Oktober 2018
sowie zur entsprechenden Kenntnis von D.______. Sie belasten D.______ auch
nicht in übertriebener Weise (siehe oben E. II Ziff. 4.10.8).
Nach dem Ausgeführten ist davon
auszugehen, dass A.______ und B.______ nicht nur am 3. Oktober 2018, sondern
auch schon am 2. Oktober 2018 von D.______ nach Bilten gefahren wurden.
Während der Fahrt nach Bilten am 2. Oktober 2018 hielt D.______ bei einem
Geschäft an. A.______ und B.______ kauften dort die beiden Tatwaffen. Diese
beiden Holzstiele transportierten sie anschliessend am 2. Oktober 2018 mit
Wissen von D.______ in dessen Auto nach Bilten, an die XU.______-strasse.
A.______ und B.______ deponierten dann dort irgendwann am Abend des 2.
Oktobers 2018 die beiden Holzstiele, was D.______ mitbekam.
4.10.12 A.______ sagte
aus, er und B.______ hätten am 2. Oktober 2018 zusammen mit D.______ in
Bilten (an der XU.______-strasse) darauf gewartet, dass H.______ aus seiner
Wohnung kommt (vgl. act. 2/10.4.02 und act. 2/10.4.04).
Dafür spricht insbesondere auch
die Aussage von B.______, wonach es, soweit er noch wisse, Nacht gewesen sei,
als sie die Holzstiele am 2. Oktober 2018 in Bilten in Anwesenheit von
D.______ aus dem Kofferraum genommen hätten und anschliessend wieder nach
Zürich gefahren seien (vgl. act. 2/10.11.08).
Hinzu kommt, dass D.______ am 2.
Oktober 2018 nach eigener Angabe und der damit übereinstimmenden Aussage von
U.______ erst spät, zwischen 22 und 23 Uhr, nach Hause gekommen sei (siehe
oben E. II Ziff. 4.10.5 und 4.10.7).
Ausserdem lässt sich die
wahrheitswidrige Behauptung von D.______, er sei am 2. Oktober 2018 gar
nicht in Bilten gewesen, gerade damit erklären, dass er damals tatsächlich
mitbekam, wie A.______ und B.______ jemandem auflauerten, nachdem sie kurz
vorher zwei Holzstiele gekauft hatten.
Es bestehen daher keine Zweifel
daran, dass D.______ am (späten) Abend des 2. Oktobers 2018 in Bilten
nahe der Wohnung von H.______ an der XU.______-strasse anwesend war und sah,
dass A.______ und B.______ dort jemandem auflauerten. Dabei wusste D.______,
dass A.______ und B.______ zwei Holzstiele (im Auto von D.______) mitführten.
D.______ fuhr sie am 2. Oktober 2018 schliesslich zurück nach Zürich, ohne
dass es zu einer Konfrontation mit H.______ gekommen war.
4.10.13 Am 22. August 2019
– nachdem er zugegeben hatte, von F.______ und C.______ beauftragt worden zu
sein, H.______ zusammenzuschlagen – sagte B.______ aus, D.______ habe
gewusst, weshalb sie nach Bilten gingen. Er (B.______) und A.______ hätten zu
D.______ gesagt, dass sie ein Problem mit jemandem haben und eventuell einen
«Seich» resp. «Streich» machen werden. Dies hätten sie D.______ gesagt, als
sie zusammen mit ihm die Schläger kaufen gegangen seien (vgl.
act. 2/10.5.07 S. 7), also bei der Fahrt am 2. Oktober 2018 nach Bilten
(siehe oben E. II Ziff. 4.10.11).
Wie bereits ausgeführt, sagten
B.______ und A.______ am 27. Mai 2020 aus, dass sie schon glauben, D.______
habe gewusst, aus welchem Grund sie die Holzstiele erwerben wollten (siehe
oben E. II Ziff. 4.10.8). Dabei machte A.______ noch sinngemäss geltend, es
sei D.______ klar gewesen, was sie vorhatten, weil sie ihm gesagt hätten,
dass sie Holzstiele brauchen (vgl. act. 2/10.11.08 S. 10). Entsprechendes
äusserte A.______ bereits am 19. März 2019 (vgl. act. 2/10.4.01 S. 7).
Diese Einschätzung von A.______
und auch B.______ lässt sich auf die allgemeine Lebenserfahrung und den
gewöhnlichen Lauf der Dinge sowie die Wertungen der schweizerischen
Waffengesetzgebung stützen.
Das Waffengesetz (WG) hat auch
den Zweck, das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen zu
verhindern (vgl. Art. 1 Abs. 3 WG). Als gefährliche Gegenstände gelten nach
Art. 4 Abs. 1 Satz 1 WG Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte,
die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen, also auch die
vorliegend verwendeten Holzstiele. Das missbräuchliche Tragen von solchen
gefährlichen Gegenständen ist verboten. Darunter fällt das Tragen
gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen
solcher Gegenstände in Fahrzeugen, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann,
dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der
Gegenstände gerechtfertigt ist, und der Eindruck erweckt wird, dass die
Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um damit
Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen (Art. 28a WG).
Nach der allgemeinen
Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erscheint es verdächtig,
wenn zwei junge Männer abends mit einem Taxi zwei Holzstiele kaufen gehen und
dann zum Zielort mitführen, ohne eine rechtmässige Verwendung glaubhaft zu
machen. In einem solchen Fall besteht Anlass zur Befürchtung, dass am Zielort
mit diesen Holzstielen Sachen beschädigt oder Personen verletzt werden
sollen.
Dies gilt umso mehr, wenn es sich
um Angehörige bestimmter Staaten handelt, denen nach Art. 12 Abs. 1 der
Waffenverordnung (WV) der Erwerb und Besitz von Waffen verboten ist.
Grundlage für diese Regelung ist Art. 7 WG, wonach der Bundesrat den Erwerb
und Besitz von Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten kann,
wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht.
A.______ und B.______ sind
Staatsangehörige von Albanien, was D.______ wusste, gab er doch selber an,
sie hätten ihm dies gesagt und albanisch gesprochen (vgl. act. 2/10.1.03
S. 6). D.______ ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien.
Der Erwerb und Besitz von Waffen
ist nach Art. 12 Abs. 1 WV sowohl Staatsangehörigen von Albanien als auch
Staatsangehörigen von Nordmazedonien verboten.
Auszuschliessen ist, dass
A.______ und B.______ gegenüber D.______ glaubhaft machten, die Holzstiele
rechtmässig verwenden zu wollen. Weder A.______ oder B.______ noch D.______
machten dies geltend. Es erscheint auch unwahrscheinlich, dass A.______ und
B.______ vorliegend nach den gesamten Umständen eine rechtmässige Verwendung
der Holzstiele (z.B. in einem Garten) hätten glaubhaft machen können, zumal
sie nicht in der Schweiz lebten. Anderenfalls hätte D.______ keinen Grund
gehabt, wahrheitswidrig zu behaupten, gar nichts von diesen Holzstielen
gewusst zu haben (siehe oben E. II Ziff. 4.10.10).
Gerade auch weil D.______
diesbezüglich lügt, ist als erstellt anzusehen, dass er beim wissentlichen
Transport der zwei Holzstiele nach Bilten am 2. Oktober 2018 den Eindruck
hatte, diese sollen missbräuchlich eingesetzt werden.
Damals hielt D.______ es – nach
der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge – für
möglich, dass A.______ und B.______ mit den Holzstielen am Zielort (Sachen
beschädigen oder) jemanden verletzen wollen.
4.10.14 B.______ sagte
aus, dass er und A.______ nur fürs Benzin bezahlt hätten, wie D.______ es
gewollt habe (vgl. act. 2/10.5.05 S. 7); P.______ habe ihnen gesagt, dass
D.______ nicht zu viel Geld verlange (vgl. act. 2/10.5.07 S. 6).
P.______ gab an, dass er vorher
mal zu D.______ gesagt habe, er werde ihn rufen, wenn jemand nach einem Taxi
frage (vgl. act. 2/8.1.08 S. 5).
Nach den eigenen Angaben habe
D.______ von A.______ und B.______ CHF 200.— dafür bekommen, dass er sie am
3. Oktober 2018 nach Bilten und wieder zurückgefahren habe (vgl. act.
2/8.1.04 S. 5; act. 2/10.1.01 S. 5; act. 2/10.1.03 S. 6; act. 2/10.1.05
S. 4; act. 2/10.1.07 S. 6).
Folglich ist davon auszugehen,
dass D.______ sowohl am 2. als auch am 3. Oktober 2018 A.______ und B.______
nach Bilten und wieder zurückfuhr, um durch seine Fahrdienste einen kleineren
Betrag zu verdienen, den sie ihm dann auch bezahlten.
4.10.15 Im Ergebnis ist
Folgendes festzuhalten:
D.______ fuhr A.______ und
B.______ am Abend des 2. Oktobers 2018 von Zürich nach Bilten. Während der
Fahrt am 2. Oktober 2018 machte D.______ halt bei einem Geschäft, wo A.______
und B.______ zwei massive Holzstiele kauften. Anschliessend transportierte
D.______ sie und diese massiven Holzstiele wissentlich in seinem Auto nach
Bilten an die XU.______-strasse. Hierbei machten A.______ und B.______
gegenüber D.______ nicht glaubhaft, dass sie die Holzstiele rechtmässig
verwenden werden (siehe oben E. II Ziff. 4.10.8 ff.).
D.______ hielt es daher
spätestens beim Transport von A.______ und B.______ mit zwei Holzstielen am
Abend des 2. Oktobers 2018 nach Bilten für möglich, dass sie dort damit
(Sachen beschädigen oder) jemanden verletzen wollen (siehe oben E. II
Ziff. 4.10.13).
In Bilten an der
XU.______-strasse angekommen, wartete D.______ am 2. Oktober 2018 zusammen
mit A.______ und B.______, wobei er mitbekam, dass A.______ und B.______
jemandem [H.______] auflauerten und schliesslich die Holzstiele deponierten
(siehe oben E. II Ziff. 4.10.11 f.).
Während des Auflauerns wusste
D.______ – nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge – zweifellos, dass A.______ und B.______ vorhatten, die Person, der sie
auflauerten, mit den Holzstielen anzugreifen. Da D.______ mit seinem Auto
trotzdem anwesend blieb, ist davon auszugehen, dass er weiterhin gewartet
hätte, um A.______ und B.______ wieder nach Zürich zu fahren, wenn sie den
geplanten Angriff schon damals ausgeführt hätten. Dementsprechend bestehen keine
Zweifel daran, dass D.______ mit der Möglichkeit rechnete und in Kauf nahm,
eine solche Tat zu unterstützen, indem er die Flucht von A.______ und
B.______ absicherte.
D.______ fuhr dann aber A.______
und B.______ am Abend des 2. Oktobers 2018 zurück nach Zürich, ohne dass eine
Konfrontation mit jemandem [H.______] erfolgt war (siehe oben E. II
Ziff. 4.10.12).
Am 3. Oktober 2018 fuhr D.______
sie erneut von Zürich nach Bilten. Dort wartete D.______ bei der Tankstelle
in der Nähe des Tatortes sowie der Autobahn und fuhr A.______ und B.______
wieder nach Zürich, nachdem sie die Tat verübt hatten (siehe oben E. II
Ziff. 4.10.1).
Bei der Fahrt am 3. Oktober 2018
nach Bilten hielt D.______ es – aufgrund der von ihm wahrgenommenen
Vorkommnisse am 2. Oktober 2018 – zweifellos für möglich, dass A.______ und B.______
vorhatten, die Person [H.______], der sie dort am 2. Oktober 2018
aufgelauert hatten, mit den damals deponierten Holzstielen
zusammenzuschlagen.
Nicht erstellt ist, ob D.______
wusste resp. in Kauf nahm, dass A.______ und B.______ mit den Holzstielen
gezielt heftig auf den Kopf dieser Person [H.______] schlagen wollten. Es ist
daher davon auszugehen, dass D.______ den Tod von H.______ resp. eine
Unterstützung der Tötung von H.______ nicht in Kauf nahm.
Bei einem geplanten Angriff von
zwei Personen mit massiven Holzstielen besteht grundsätzlich die Möglichkeit,
dass die angegriffene Person getötet oder lebensgefährlich verletzt wird oder
eine andere schwere Schädigung verursacht wird.
Vorliegend kommt noch hinzu, dass
A.______ und B.______ überlegt und planmässig vorgingen. Sie beauftragten am
2. Oktober 2018 D.______ als Fahrer, kauften die Holzstiele, transportierten
diese nach Bilten und lauerten dort H.______ vor dessen Wohnung auf. Am 3.
Oktober 2018 beauftragten sie erneut D.______, sie nach Bilten zu fahren und
dort in der Nähe des Tatortes sowie der Autobahn auf sie zu warten (siehe
oben E. II Ziff. 4.6.8).
Aufgrund dieses konkreten
Vorgehens rechnete D.______ umso mehr mit der Möglichkeit, dass A.______ und
B.______ eine schwere Straftat begehen werden.
Zwei Angreifer, welche
gleichzeitig je mit einem massiven Holzstiel auf jemanden einschlagen, können
das Risiko einer schweren Verletzung der angegriffenen Person nicht
kalkulieren und dosieren. Es ist zudem davon auszugehen, dass solche
Angreifer schon aus Selbstschutz darum bemüht sind, der angegriffenen Person
keine Gegenwehr zu ermöglichen (siehe auch oben E. II Ziff. 4.9.1).
Vor diesem Hintergrund bestehen
keine Zweifel daran, dass D.______ es nicht nur für möglich hielt, sondern
auch in Kauf nahm, eine schwere Körperverletzung eines Anwohners der
XU.______-strasse [H.______] durch A.______ und B.______ zu unterstützen, als
er sie am 3. Oktober 2018 nach Bilten fuhr und dort bei einer Tankstelle auf
sie wartete (zum Nachweis der Inkaufnahme siehe oben E. II Ziff. 4.8.2).
D.______ fuhr A.______ und
B.______ am 2. und 3. Oktober 2018 von Zürich nach Bilten und zurück, um
durch seine Fahrdienste, inklusive Wartezeit in Bilten, einen kleineren
Betrag zu verdienen, den sie ihm dann auch bezahlten (siehe oben E. II
Ziff. 4.10.14).
4.11 Fazit
Sachverhaltsfeststellung (Sachverhaltskomplex «Bilten»)
4.11.1 Verhalten von F.______
F.______ beauftragte am 2.
Oktober 2018 A.______ und B.______ wissentlich und willentlich, H.______ für
CHF 10'000.— bei dessen Familienwohnung in Bilten zusammenzuschlagen, indem
sie mit Schlägern heftig auf seinen Kopf einschlagen sollen.
Bei der Auftragserteilung wirkte
F.______ wissentlich und willentlich mit C.______, den A.______ und B.______
nicht kannten, zusammen. Dabei sagte F.______ zu A.______ und B.______, dass
sie H.______ wie vorgegeben zusammenschlagen sollen, um insgesamt CHF
10'000.— zu erhalten. F.______, der eine persönliche Beziehung zu A.______
und B.______ hatte, sicherte ihnen die Bezahlung von insgesamt CHF 10'000.—
sowie Hilfe bei Problemen mit der Polizei zu, wenn sie die Tat begehen.
F.______ trug in massgeblicher
Weise sowohl zur Ausführung als auch zur Entschliessung und Planung bei, A.______
und B.______ zusammen mit C.______ entsprechend zu beauftragen.
F.______ wollte, dass A.______
und B.______ mit (Holz-)Schlägern heftig auf den Kopf von H.______
einschlagen. Entsprechend wollte F.______ sie durch die Auftragserteilung
dazu bringen, eine solche Tat gegen H.______ zu begehen, wobei er es für
möglich hielt, dass A.______ und B.______ sich aufgrund der Auftragserteilung
zur Tatbegehung entschliessen.
F.______ hielt es für möglich und
nahm in Kauf, dass A.______ und B.______ den Tod von H.______ verursachen,
indem sie in Ausführung des Auftrags je mit einem Holzschläger heftig auf den
Kopf von H.______ einschlagen.
Das Motiv von F.______ bestand
darin, dass er für seine offene Schädelverletzung vom 20. Mai 2017 H.______
verantwortlich machte und sich durch eine Vergeltungstat an H.______ rächen
wollte (siehe zum Ganzen oben E. II Ziff. 4.5.7, 4.6.9 und 4.8).
An der Feststellung dieses
Sachverhalts würde sich nichts ändern, wenn die Einvernahmen, die in
Abwesenheit von F.______ erfolgten, als er ein Teilnahmerecht hatte, nicht
verwertbar wären: So lieferte F.______ sein Motiv für die Beauftragung resp.
seine Mitwirkung daran selber. F.______ gab auch zu, A.______ und B.______ zu
kennen, nachdem er dies zuerst verneinte. Ebenso bestätigte F.______, dass er
auf dem Bild am Strand neben B.______ zu sehen ist. Zudem sagte F.______ aus,
dass er beim Treffen am 2. Oktober 2018 anwesend war, als A.______ und
B.______ (nur) von C.______ beauftragt worden seien. B.______ sagte in
Anwesenheit von F.______ aus, dass F.______ und C.______ den Auftrag erteilt
hätten (vgl. act. 2/10.5.09, act. 2/10.11.01, act. 2/10.11.04). Als
F.______ anwesend war, sagte A.______ immerhin aus, dass er und B.______ zu
F.______ gesagt hätten, CHF 8'000.— als Bezahlung für die Tat gegen H.______
zu wollen, F.______ dann aber zu C.______ gesagt habe, dass sie
CHF 10'000.— wollen würden (vgl. act. 2/10.4.06). Zudem äusserte
A.______ in Anwesenheit von F.______, dass sie «enorm unter Druck» stünden
(vgl. act. 2/10.11.01). Ausserdem legen Angaben in Kassibern von A.______
und B.______ den Schluss nahe, dass sie (auch) von F.______ zur Tat gegen
H.______ beauftragt wurden (siehe oben E. II Ziff. 4.5.4 und 4.5.7).
4.11.2 Verhalten von C.______
C.______ beauftragte am 2.
Oktober 2018 A.______ und B.______ wissentlich und willentlich, H.______ für
CHF 10'000.— bei dessen Familienwohnung in Bilten zusammenzuschlagen, indem
sie mit Schlägern heftig auf seinen Kopf einschlagen sollen.
Bei der Auftragserteilung wirkte
C.______, den A.______ und B.______ nicht kannten, wissentlich und
willentlich mit F.______ zusammen.
C.______ äusserte diesen Auftrag
am 2. Oktober 2018 gegenüber A.______ und B.______ mündlich und übergab ihnen
eine Anzahlung von CHF 1'000.—.
Dadurch trug C.______ in
massgeblicher Weise zur zusammen mit F.______ erfolgten Ausführung der
Beauftragung von A.______ und B.______ bei.
C.______ wollte, dass A.______
und B.______ mit (Holz-)Schlägern heftig auf den Kopf von H.______
einschlagen. Entsprechend wollte C.______ sie durch die Auftragserteilung
dazu bringen, eine solche Tat gegen H.______ zu begehen, wobei er es für
möglich hielt, dass A.______ und B.______ sich aufgrund der Auftragserteilung
zur Tatbegehung entschliessen.
C.______ hielt es für möglich und
nahm in Kauf, dass A.______ und B.______ den Tod von H.______ verursachen,
indem sie in Ausführung des Auftrags je mit einem Holzschläger heftig auf den
Kopf von H.______ einschlagen.
Das Motiv von C.______ bestand
darin, dass er sich durch eine Vergeltungstat an H.______ rächen wollte, weil
er H.______ für einen Vorfall am 19./20. Mai 2017 in Birmensdorf in einem
Club, den H.______ betrieben habe, verantwortlich machte. Damals seien er
(C.______) und F.______ zusammengeschlagen worden. Hierdurch sei eine offene
Schädelverletzung von F.______ verursacht worden.
C.______ wollte wegen des
Schlages, den er selber auf den Kopf erhalten habe, und weil er sich den
Willen seines Freundes F.______ zu eigen machte, dass zur Vergeltung heftig
auf den Kopf von H.______ eingeschlagen werden soll (siehe zum Ganzen oben E.
II Ziff. 4.4.7, 4.6.9 und 4.8).
4.11.3 Verhalten von A.______
A.______ fasste (einzig) aufgrund
der konkreten Beauftragung durch F.______ und C.______ am 2. Oktober
2018 den konkreten Entschluss, zusammen mit B.______ die Tat gegen H.______
entsprechend diesem Auftrag zu begehen.
Am 3. Oktober 2018 führte
A.______ die Tat gegen H.______ zusammen mit B.______ aus, wie F.______ und
C.______ es vorgegeben hatten: A.______ und B.______ schlugen in Bilten vor
der Familienwohnung von H.______ je mit einem massiven Holzstiel mehrmals
heftig auf H.______ ein, insbesondere auf den Kopf, zuerst überraschend von
hinten und danach als er wehrlos am Boden lag.
Hierdurch erlitt H.______ stark
blutende Kopfwunden, einen Bruch des Hirnschädels, Blutungen im
Schädelinneren und traumatische Läsionen am Gehirn, die potentiell
lebensgefährlich waren. Ohne intensivmedizinische Versorgung wäre eine akute
Lebensgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten.
A.______ wusste bei der
Tatausführung durch ihn und B.______, dass die Möglichkeit des Todes von
H.______ bestand, und nahm den Tod von H.______ in Kauf.
Die Einsichts- oder
Steuerungsfähigkeit von A.______ war bei der Tatverübung nicht
beeinträchtigt.
Das Motiv von A.______ bestand
(einzig) darin, dass er und B.______ den gesamten ihnen am 2. Oktober 2018
für die Tat angebotenen Betrag von CHF 10'000.— erhalten wollten (siehe zum
Ganzen oben E. II Ziff. 4.1.8, 4.7.5 und 4.9).
4.11.4 Verhalten von
B.______
B.______ fasste (einzig) aufgrund
der konkreten Beauftragung durch F.______ und C.______ am 2. Oktober 2018 den
konkreten Entschluss, zusammen mit A.______ die Tat gegen H.______
entsprechend diesem Auftrag zu begehen.
Am 3. Oktober 2018 führte B.______
die Tat gegen H.______ zusammen mit A.______ aus, wie F.______ und C.______
es vorgegeben hatten: B.______ und A.______ schlugen in Bilten vor der
Familienwohnung von H.______ je mit einem massiven Holzstiel mehrmals heftig
auf H.______ ein, insbesondere auf den Kopf, zuerst überraschend von hinten
und danach als er wehrlos am Boden lag.
H.______ erlitt hierdurch stark
blutende Kopfwunden, einen Bruch des Hirnschädels, Blutungen im
Schädelinneren und traumatische Läsionen am Gehirn, die potentiell lebensgefährlich
waren. Wäre H.______ nicht intensivmedizinisch versorgt worden, wäre eine
akute Lebensgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten.
B.______ wusste bei der
Tatausführung durch ihn und A.______, dass die Möglichkeit des Todes von
H.______ bestand, und nahm den Tod von H.______ in Kauf.
Die Einsichts- oder
Steuerungsfähigkeit von B.______ war bei der Tatverübung nicht
beeinträchtigt.
Das Motiv von B.______ bestand
(einzig) darin, dass er und A.______ den gesamten ihnen am 2. Oktober 2018 für
die Tat angebotenen Betrag von CHF 10'000.— erhalten wollten (siehe zum
Ganzen oben E. II Ziff. 4.1.8, 4.7.5 und 4.9).
4.11.5 Verhalten von D.______
D.______ transportiert am Abend
des 2. Oktobers 2018 A.______ und B.______ sowie zwei massive Holzstiele
wissentlich nach Bilten an die XU.______-strasse, ohne dass sie eine
rechtmässige Verwendung der Holzstiele glaubhaft machten.
Bei diesem Transport am 2.
Oktober 2018 hielt D.______ es daher für möglich, dass A.______ und B.______
am Zielort in Bilten mit den Holzstielen (Sachen beschädigen oder) jemanden
verletzen wollen.
Nach der Ankunft am 2. Oktober
2018 in Bilten an der XU.______-strasse, wartete D.______ zusammen mit
A.______ und B.______. Dabei bekam D.______ mit, dass A.______ und B.______ jemandem
[H.______] auflauerten und schliesslich die Holzstiele deponierten. Während
des Auflauerns wusste D.______, dass A.______ und B.______ vorhatten, die
Person, der sie auflauerten, mit den Holzstielen anzugreifen. Trotzdem
wartete D.______ weiterhin mit seinem Auto, um A.______ und B.______,
gegebenenfalls nach Ausführung des geplanten Angriffs, wieder nach Zürich zu
fahren. D.______ rechnete mit der Möglichkeit und nahm in Kauf, damals eine
solche Tat zu unterstützen, indem er die Flucht von A.______ und B.______
absicherte. Anschliessend fuhr D.______ sie aber wieder nach Zürich, ohne
dass es zu einer Konfrontation mit jemandem [H.______] gekommen war.
Am 3. Oktober 2018 fuhr D.______
sie erneut von Zürich nach Bilten und wartete dort bei der Tankstelle in der
Nähe des Tatortes sowie der Autobahn auf A.______ und B.______, während sie
die Tat gegen H.______ verübten. Anschliessend fuhr D.______ sie zurück nach
Zürich.
Als D.______ sie am 3. Oktober
2018 nach Bilten fuhr und dort bei einer Tankstelle auf sie wartete, hielt er
es für möglich und nahm er in Kauf, hierdurch eine schwere Körperverletzung
eines Anwohners der XU.______-strasse [H.______] durch A.______ und B.______
zu unterstützen.
Das Motiv von D.______ bestand
darin, durch seine Fahrdienste samt Warten einen kleineren Betrag zu
verdienen, den er dann von A.______ und B.______ auch erhielt (siehe zum
Ganzen oben E. II Ziff. 4.10.15).
5. Rechtliche Würdigung
(Sachverhaltskomplex «Bilten»)
5.1 Strafbarkeit von A.______
und B.______
5.1.1 Nach Art. 112 StGB
i.V.m. Art. 111 StGB ist wegen Mordes strafbar, wer vorsätzlich einen
Menschen tötet und dabei besonders skrupellos handelt, namentlich wenn der
Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders
verwerflich ist.
Eine vorsätzliche Tötung stellt
sich als Mord dar, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird.
Die Generalklausel «besondere Skrupellosigkeit» wird durch eine nicht
abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale in Art. 112 StGB konkretisiert.
Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck)
können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung
tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der
Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch
ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art.
112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv
egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner
Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.1.1 m.H.).
Das Tatmotiv ist besonders
verwerflich, wenn der Täter die Tat begeht, um eine Bezahlung zu erhalten
oder sich ohne ernsthaften Grund zu rächen (vgl. BGE 141 IV 61
E. 4.1 m.H.).
Die Art der Tatausführung ist
besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam
ist resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden
oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind.
Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selber. Vorleben und
Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug
zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen
(BGE 144 IV 345 E. 2.4.21 m.H.).
Wenn die Tötung nach Überlegung
und Planung erfolgte, kann dies ebenfalls den Schluss auf ein besonders
skrupelloses Handeln zulassen (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1).
Entscheidend ist eine
Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders
belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann
auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je
einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses
Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise
fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa,
wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde
(BGE 144 IV 345 E. 2.1.2 m.H.).
Der subjektive Tatbestand von
Art. 112 StGB i.V.m. Art. 111 StGB setzt Vorsatz voraus (Art. 12 Abs. 1
StGB).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen
oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2
erster Satz StGB).
Vorsätzlich handelt bereits, wer
die Verwirklichung der Tat i.S. eines Eventualvorsatzes für möglich hält und
in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB).
Eventualvorsatz genügt auch beim
Tatbestand des Mordes (vgl. z.B. auch Urteil BGer 6B_296/2017, 6B_330/2017
vom 28. September 2017).
5.1.2 Ein strafbarer
Versuch liegt nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit
der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare
Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende
Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven
Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne
dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150
E. 3.4).
Zu den subjektiven
Tatbestandsmerkmalen gehört insbesondere der Vorsatz.
Der Täter manifestiert seine
Tatentschlossenheit, indem er i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB mit der Ausführung
der Tat beginnt. Zur Ausführung der Tat gehört jede Tätigkeit, die nach dem
Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur
Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von
dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer
Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder
verunmöglichen (vgl. z.B. BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteil
BGer 6B_28/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2).
Mord ist nach Art. 112 StGB
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen. Versuchter Mord ist daher nach
Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar.
Zwischen versuchtem Mord und
(einfacher oder schwerer) Körperverletzung besteht unechte Konkurrenz, wenn
der Körperverletzung keine selbstständige Bedeutung zukommt (vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.5).
Zwischen versuchtem Mord und
Angriff i.S.v. Art. 134 StGB besteht ebenfalls unechte Konkurrenz, wenn keine
andere als die beim Angriff verletzte Person in Gefahr gebracht wurde (vgl.
BGE 135 IV 152 E. 2.1 und BGE 118 IV 227 E. 5b).
5.1.3 Nach der
Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend
ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem
Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm
steht oder fällt. Es genügt, dass sich der Täter später den Vorsatz seiner
Mittäter zu eigen macht. Eventualvorsatz reicht zur Annahme von
Mittäterschaft aus, soweit der betreffende Straftatbestand eine
eventualvorsätzliche Tatbegehung genügen lässt. In Mittäterschaft begangene
Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (zum Ganzen Urteile BGer
6B_1054/2023 E. 4.1.1 vom 19. Februar 2024 und 6B_452/2023 vom
20. Oktober 2023 E. 3.2, je m.H.).
5.1.4 A.______ und
B.______ fassten am 2. Oktober 2018 den Entschluss, zusammen je mit einem
Schläger H.______ an seinem Wohnort zusammenzuschlagen und dabei insbesondere
heftig auf seinen Kopf einzuschlagen.
Am 3. Oktober 2018 schlugen
A.______ und B.______ dann in Bilten vor der Familienwohnung von H.______ je
mit einem massiven Holzstiel mehrmals heftig auf H.______ ein, insbesondere
auf den Kopf, zuerst überraschend von hinten und danach als er wehrlos am
Boden lag.
A.______ und B.______ wussten
dabei, dass die Möglichkeit des Todes von H.______ bestand, und nahmen den
Tod von H.______ in Kauf (siehe zum Ganzen oben E. II Ziff. 4.11.3 f.).
Es lag somit bei A.______ und
B.______ ein Eventualvorsatz vor, H.______ zu töten.
Der Beweggrund resp. das Motiv
von A.______ und B.______ für die gegen H.______ verübte Tat war, dass sie
von F.______ und C.______ dazu beauftragt worden waren und den dabei für die
Tat angebotenen Betrag von insgesamt CHF 10'000.— erhalten wollten (siehe
oben E. II Ziff. 4.11.3 f.).
Schon aufgrund dieses besonders
verwerflichen Tatmotivs (siehe oben E. II Ziff. 5.1.1) zusammen mit dem
Eventualvorsatz, H.______ zu töten, haben A.______ und B.______ die subjektiven
Tatbestandsmerkmale des Mordes i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 111 StGB
erfüllt.
Die besondere Skrupellosigkeit
des Handelns von A.______ und B.______ ergibt sich überdies daraus, dass sie
überlegt und planmässig vorgingen. Zudem führten sie die Tat gegen H.______
vor der Familienwohnung, hinterrücks und brutal aus, ohne dass er eine
Abwehrchance hatte (siehe oben E. II Ziff. 4.11.3 f.).
Die einzelnen gegen H.______
erfolgten Schläge durch A.______ und B.______ sind jeweils ihnen beiden
zuzurechnen, da sie bei der Entschliessung, Planung und Ausführung dieser Tat
vorsätzlich und in massgeblicher Weise miteinander zusammenwirkten, also
Mittäterschaft vorlag (siehe oben E. II Ziff. 5.1.3).
Entsprechend begannen A.______
und B.______ durch die Tat gegen H.______ mit der Ausführung eines
eventualvorsätzlichen Mordes, ohne dass der Erfolg in Form des Todes von
H.______ eintrat.
Rechtfertigungs- oder
Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich; es lag weder bei A.______ noch
bei B.______ eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit
vor (siehe oben E. II Ziff. 4.11.3 f.).
Somit haben sich A.______ und
B.______ des versuchten Mordes i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB strafbar gemacht.
Der Verletzung von H.______ kommt
neben dem Mordversuch keine selbstständige Bedeutung zu. Ausserdem brachten
A.______ und B.______ keine andere Person als H.______ in Gefahr. Daher
erübrigt sich hier die Prüfung der Tatbestände der (einfachen oder schweren)
Körperverletzung und des Angriffs, weil unechte Konkurrenz vorliegen würde
(siehe oben E. II Ziff. 5.1.2).
5.2
Strafbarkeit von
D.______
5.2.1 Nach Art. 25 StGB
(Gehilfenschaft) ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder
Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet.
Als Hilfeleistung gilt jeder
kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des
Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie
durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt resp. wenn er die
Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische
Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und
die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht
erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre.
Subjektiv setzt Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB voraus, dass der Gehilfe
weiss oder es für möglich hält, eine bestimmte Straftat zu unterstützen, und
dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn er den Geschehensablauf
voraussieht, das heisst, die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu
verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt (zum Ganzen Urteil BGer 6B_1119/2022
vom 30. März 2023 E. 3.1 m.H.).
5.2.2 Gehilfenschaft von
D.______ zu einem versuchten Tötungsdelikt fällt ausser Betracht, weil davon
auszugehen ist, dass D.______ den Tod von H.______ resp. eine Unterstützung
der Tötung von H.______ nicht in Kauf nahm (siehe oben E. II
Ziff. 4.10.15).
D.______ hielt es aber für
möglich, dass A.______ und B.______ einen Anwohner der XU.______-strasse in
Bilten schwer verletzen werden. Darüber hinaus hielt D.______ es für möglich
und nahm er in Kauf, eine solche Tat zu unterstützen, als er A.______ und
B.______ am 3. Oktober 2018 nach Bilten fuhr und dort auf sie wartete (siehe
oben E. II Ziff. 4.11.5).
5.2.3 Eine schwere
Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen
lebensgefährlich verletzt; den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines
Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht,
einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht,
das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; oder eine andere
schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen
Gesundheit eines Menschen verursacht.
Eine lebensgefährliche
Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Bst. a StGB darf nur angenommen werden, wenn
die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des
Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen
Wahrscheinlichkeit wurde. Dies bedeutet aber nicht, dass die Lebensgefahr
notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss. Massgebend ist
vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (z.B.
Urteil BGer 6B_953/2013 vom 17. März 2014 E. 1.1 m.H.).
So kann auch dann eine
lebensgefährliche Körperverletzung vorgelegen haben, wenn eine unmittelbare
akute Lebensgefahr durch sofortige medizinische Massnahmen verhindert werden
konnte (vgl. Urteil BGer 6B_953/2013 vom 17. März 2014 E. 1.4 f.).
5.2.4 A.______ und
B.______ fügten H.______ stark blutende Kopfwunden, einen Bruch des
Hirnschädels, Blutungen im Schädelinneren und traumatische Läsionen am Gehirn
zu, die potentiell lebensgefährlich waren. Wäre H.______ nicht intensivmedizinisch
durch Gabe von Blutkonserven, medikamentöse Kreislaufunterstützung und
Blutstillung versorgt worden, wäre eine akute Lebensgefahr mit hoher
Wahrscheinlichkeit eingetreten (siehe oben E. II Ziff. 4.1.8 und 4.11.3 f.).
Somit wurde H.______ durch
A.______ und B.______ i.S.v. Art. 122 Bst. a StGB lebensgefährlich
verletzt (siehe oben E. II Ziff. 5.2.3), wobei sie es für möglich hielten und
in Kauf nahmen, ihn zu töten (siehe oben E. II Ziff. 4.11.3 f.).
Rechtfertigungs- oder
Schuldausschlussgründe liegen nicht vor (siehe oben E. II Ziff. 4.11.3 f.).
Folglich haben A.______ und
B.______ den Tatbestand der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB
rechtswidrig und schuldhaft erfüllt (in unechter Konkurrenz zum versuchten
Mord, siehe oben E. II Ziff. 5.1.2 und 5.1.4).
5.2.5 Bei einer schweren
Körperverletzung handelt es sich nach Art. 122 StGB i.V.m. Art. 10 Abs.
2 StGB um ein Verbrechen. Gehilfenschaft dazu ist daher nach Art. 25 StGB
strafbar.
D.______ hat die Tat von A.______
und B.______ durch untergeordnete Tatbeiträge objektiv unterstützt resp.
erleichtert.
Am 3. Oktober 2018 erleichterte
resp. unterstützte D.______ die Tat von A.______ und B.______, indem er sie
nach Bilten fuhr und dort, während sie H.______ schwer verletzten, in ihrem
Auftrag auf sie wartete und dadurch ihre anschliessende Flucht sicherte.
Sowohl bei der Fahrt am 3.
Oktober 2018 als auch beim anschliessenden Warten hielt D.______ es für
möglich, dass A.______ und B.______ mit den dort am Vortag deponierten Holzstielen
auf einen Anwohner der XU.______-strasse in Bilten einschlagen und ihn
dadurch schwer verletzen werden (siehe zum Ganzen oben E. II
Ziff. 4.11.5).
Folglich sah D.______ den
Geschehensablauf voraus und erkannte die wesentlichen Merkmale des von A.______
und B.______ zu verwirklichenden strafbaren Tuns.
Dabei hielt D.______ es für
möglich und nahm in Kauf, diese Tat zu unterstützen (siehe oben E. II Ziff.
4.11.5).
5.3 Strafbarkeit von F.______
und C.______
5.3.1 Nach Art. 24 Abs. 1
StGB ist als Anstifter strafbar, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem
verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat.
Durch die Anstiftung wird in
einem andern der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der
Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters
zurückzuführen sein. Es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht
erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären.
Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung
von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgerufen
werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen
ist. Anstiftung fällt aber ausser Betracht, wenn der andere zu einer
bestimmten Tat bereits entschlossen ist. Erforderlich ist eine
psychisch-geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die
Willensbildung des anderen. Dabei kommt als Anstiftungsmittel jedes
motivierende Verhalten infrage, welches beim anderen den Handlungsentschluss
hervorrufen kann, wie etwa eine blosse Bitte, eine Anregung oder konkludente
Aufforderung. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer
voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht
Anstifter (zum Ganzen Urteil BGer 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.3.1
m.H.).
Die Tat, zu der angestiftet wird,
braucht nicht in allen Einzelheiten bestimmt zu sein. Die Einzelheiten der
Ausführung können dem Angestifteten überlassen sein. Der Anstifter nimmt
direkten psychisch-intellektuellen, motivierenden kausalen Einfluss auf die
Bildung des Tatentschlusses beim Angestifteten. Bei der anschliessenden
Planungs- und Ausführungsphase der Haupttat übt er jedoch keinen
entscheidenden Einfluss mehr auf den Täter aus (zum Ganzen Urteil BGer 6B_452/2023
vom 20. Oktober 2023 E. 3.3.2 m.H.).
Subjektiv genügt für die
Anstiftung Eventualvorsatz. Der Vorsatz des Anstifters muss sich zum einen
auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung
der Tat durch den Angestifteten beziehen. Der Anstifter muss zumindest für
möglich halten und in Kauf nehmen, dass infolge seines Verhaltens der
Angestiftete eine Handlung begeht, welche die objektiven und subjektiven
Merkmale eines bestimmten Straftatbestands erfüllt (zum Ganzen Urteil BGer
6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.3.3 m.H.).
Eine Anstiftung kann auch in
Mittäterschaft erfolgen (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10).
5.3.2 C.______ sagte am 2.
Oktober 2018 zu A.______ und B.______, dass sie H.______ bei dessen
Familienwohnung mit Schlägern zusammenschlagen, insbesondere heftig auf
dessen Kopf einschlagen sollen. Dabei übergab C.______ ihnen ein Foto und die
Adresse von H.______ sowie CHF 1'000.— in bar als Anzahlung. Zudem forderte
C.______ sie auf, die Tatverübung durch eine Bildaufnahme zu beweisen.
F.______ hatte das Treffen vom 2.
Oktober 2018 zwischen C.______, A.______ und B.______ organisiert, war
ebenfalls anwesend und legte die Bezahlung von A.______ und B.______ für die
Ausführung des Auftrages auf insgesamt CHF 10'000.— fest. Ausserdem sicherte
F.______, der anders als C.______ eine persönliche Beziehung zu A.______ und
B.______ hatte, ihnen zu, dass sie für die Tatausübung (vollständig) bezahlt
werden und ihnen allenfalls bei Problemen mit der Polizei geholfen werde.
Somit wirkten C.______ und
F.______ bei der Auftragserteilung am 2. Oktober 2018 in massgeblicher Weise
zusammen.
F.______ und C.______ wollten,
dass A.______ und B.______ mit Schlägern heftig auf den Kopf von H.______
einschlagen. Entsprechend wollten F.______ und C.______ durch die
Auftragserteilung A.______ und B.______ dazu bringen, eine solche Tat gegen
H.______ zu begehen. F.______ und C.______ hielten es für möglich, dass
A.______ und B.______ sich aufgrund der Auftragserteilung zur Tatbegehung entschliessen
(siehe zum Ganzen oben E. II Ziff. 4.11.1 f.).
Folglich handelt es sich bei der
Erteilung des betreffenden Auftrags an A.______ und B.______ um eine in
Mittäterschaft durch F.______ und C.______ begangene Anstiftung. Die
einzelnen Beiträge zur Auftragserteilung werden daher jeweils F.______ und C.______
zugerechnet (siehe oben E. II Ziff. 5.1.3 und 5.3.1).
A.______ und B.______ fassten
aufgrund der am 2. Oktober 2018 erfolgten Beauftragung durch F.______ und
C.______ den konkreten Entschluss, die Tat gegen H.______ entsprechend diesem
Auftrag zu begehen. Am 3. Oktober 2018 führten A.______ und B.______ den
Auftrag aus und machten sich dadurch des versuchten Mordes zum Nachteil von
H.______ strafbar (siehe oben E. II Ziff. 5.1.4).
(Versuchter) Mord ist nach Art.
112 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen. Anstiftung zu
(versuchtem) Mord ist daher nach Art. 24 Abs. 1 StGB strafbar.
5.3.3 F.______ und
C.______ hielten es für möglich und nahmen in Kauf, dass A.______ und
B.______ den Tod von H.______ verursachen, indem sie in Ausführung des
Auftrags je mit einem Schläger heftig auf den Kopf von H.______ einschlagen.
Dabei wussten F.______ und C.______, dass A.______ und B.______ das Risiko,
H.______ zu töten, nicht kalkulieren und dosieren werden können (siehe oben
E. II Ziff. 4.8 und 4.11.1 f.).
5.3.4 Das Motiv von
F.______ für die Anstiftung bestand darin, dass er sich durch eine
Vergeltungstat an H.______ rächen wollte, weil H.______ dafür verantwortlich
sei, dass er (F.______) am 19./20. Mai 2017 ein offenes Schädelhirntrauma
erlitten habe (siehe oben E. II Ziff. 4.11.1).
Sogar falls H.______ damals
tatsächlich F.______ durch Schläge mit einem Baseballschläger rechtswidrig
(und grundlos) entsprechend verletzt hätte, würde dies nichts daran ändern,
dass F.______ vorliegend durch besonders skrupelloses Handeln den Tod von
H.______ in Kauf nahm.
So erfolgte die Tat gegen
H.______ vom 3. Oktober 2018 erst über ein Jahr nach der H.______
vorgeworfenen Tat vom 19./20. Mai 2017. Zudem wurde die Tat gegen H.______
erst begangen nachdem, wie F.______ selber aussagte, eine Ausgleichszahlung
durch H.______ an F.______ fehlgeschlagen sei. Ausserdem übte F.______ die
Tat gegen H.______ nicht etwa selber aus, sondern beauftragte zwei junge Männer
aus Albanien. F.______ ging überlegt und planmässig vor, indem er ein Treffen
mit A.______, B.______ und C.______ organisierte. An diesem Treffen erfolgte
die Auftragserteilung samt Übergabe von Informationen und einer vorbereiteten
Anzahlung durch F.______ und C.______. Dabei nutzte F.______ auch seine
persönliche Beziehung zu A.______ und B.______ und den Umstand aus, dass die
ihnen für die Tat angebotenen CHF 10'000.— für sie ein sehr hoher Betrag
waren. Im Auftrag mitenthalten war, dass A.______ und B.______ die Tat vor
der Familienwohnung von H.______ verüben sollen. F.______ rechnete dabei mit
einer Tatausführung durch A.______ und B.______, die H.______ keine
Abwehrchance bietet, und wollte dies. Hinzu kommt, dass F.______ und C.______
forderten, A.______ und B.______ sollen die Tatausübung durch eine
Bildaufnahme beweisen (siehe zum Ganzen oben E. II Ziff. 4.5.6 f., 4.6.9 und
4.11.1).
Nach dem Ausgeführten hat sich
F.______ der Anstiftung zu versuchtem Mord i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art.
22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er A.______
und B.______ zusammen mit C.______ beauftragte, H.______ zusammenzuschlagen
(siehe oben E. II Ziff. 5.1.1 und 5.3.1).
5.3.5 Das Motiv von
C.______ bestand ebenfalls darin, dass er sich durch eine Vergeltungstat an
H.______ rächen wollte. C.______ macht H.______ dafür verantwortlich, dass er
(C.______) und F.______ am 19./20. Mai 2017 in Birmensdorf in einem Club, den
H.______ betrieben habe, zusammengeschlagen worden seien. Darüber hinaus
machte C.______ sich den Willen seines Freundes F.______ zu eigen, dass zur
Vergeltung für die damalige offene Schädelverletzung von F.______ mit einem
Schläger heftig auf den Kopf von H.______ eingeschlagen werden soll (siehe
oben E. II Ziff. 4.11.2).
Nach den übereinstimmenden
Aussagen von C.______ und F.______ sei C.______ damals wesentlich weniger
schwer verletzt worden. C.______ und F.______ sind zwar befreundet, nach
eigener Aussage von C.______ haben sie aber nur einmal im Monat (telefonisch)
Kontakt. F.______ sagte, dass er C.______ schon seit Längerem kenne, ohne
eine enge Beziehung zu ihm zu haben (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2 f.).
Dementsprechend ist nicht von einer nahen persönlichen Beziehung zwischen
C.______ und F.______ auszugehen.
Vor diesem Hintergrund bestand
für C.______ kein ernsthafter Grund, um sich durch eine so schwere
Vergeltungstat wie die vorliegende bei H.______ rächen zu wollen.
Ein besonders skrupelloses
Handeln ist daher bei C.______ schon im Hinblick darauf zu bejahen, dass er
den Tod von H.______ aus Rache in Kauf nahm (siehe oben E. II Ziff. 5.1.1).
Hinzu kommt wie bei F.______,
dass die Tat gegen H.______ vom 3. Oktober 2018 erst über ein Jahr nach der
H.______ vorgeworfenen Tat vom 19./20. Mai 2017 erfolgte. Zudem verübte auch
C.______ die Tat gegen H.______ nicht selber. Vielmehr beauftragte er
überlegt und planmässig zusammen mit F.______ zwei junge Männer aus Albanien,
an einem von F.______ organisierten Treffen, unter Übergabe von Informationen
und einer vorbereiteten Anzahlung. Hierbei nutzte C.______ die persönliche
Beziehung von F.______ zu A.______ und B.______ sowie den Umstand aus, dass
es sich bei den ihnen für die Tat angebotenen CHF 10'000.— für sie um einen
sehr hohen Betrag handelte. Ausserdem enthielt der Auftrag die Vorgabe, dass
A.______ und B.______ die Tat vor der Familienwohnung von H.______ verüben
sollen. C.______ rechnete damit, dass A.______ und B.______ diese Tat
ausführen werden ohne H.______ eine Abwehrchance zu bieten, und wollte dies.
Überdies forderten F.______ und C.______ von A.______ und B.______, dass sie
die Tatverübung durch eine Bildaufnahme beweisen sollen (siehe zum Ganzen
oben E. II Ziff. 4.4.7, 4.5.7, 4.6.9 und 4.11.1 f.).
Nach dem Ausgeführten hat sich
C.______ der Anstiftung zu versuchtem Mord i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art.
22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er A.______
und B.______ zusammen mit F.______ beauftragte, H.______ zusammenzuschlagen
(siehe oben E. II Ziff. 5.1.1 und 5.3.1).
III. Übrige angefochtene
Schuldpunkte
1.
Vorwürfe gegen
C.______
1.1 Anklagesachverhalte
1.1.1 C.______ habe zu
einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum von ca. Dienstag, 1.
Oktober 2019, bis Montag, 9. Dezember 2019, zumeist an Wochenenden, in Flawil
SG, [...], insgesamt ca. 6.0 bis 8.0 Gramm Kokain unentgeltlich an V.______
übergeben (vgl. act. 1 S. 5).
1.1.2 Am Samstag, 9.
November 2019, habe C.______ in Zürich ZH beim [...] Club [...] 2 Säcke zu je
ca. 0.6 bis 0.7 Gramm Kokain an W.______ zu einem Preis von (insgesamt) CHF
200.— veräussert (vgl. act. 1 S. 5 i.V.m. act. 74 S. 3; vgl. auch schon
act. 2/10.9.06 S. 4).
1.1.3 Im Zeitraum von
Montag, 21. Oktober 2019, bis Mittwoch, 6. November 2019, habe C.______ an
einem nicht näher bestimmbaren Ort in der Schweiz von einer nicht näher
bekannten Person ca. 500 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von
mindestens ca. 50 % zu einem nicht näher bekannten Preis erworben.
In der Folge habe C.______
mutmasslich an seinem Aufenthaltsort in Ebmatingen ZH, [...] oder einem
anderen nicht näher bestimmbaren Ort in der Schweiz ca. 500 Gramm Kokain
gelagert.
Dies sei in der Absicht
geschehen, das Kokain an weitere nicht näher bekannte Abnehmer in der Schweiz
zu veräussern (vgl. act. 1 S. 5 f.).
1.1.4 C.______ sei
kosovarischer Staatsangehöriger. Ihm sei mit Verfügung des Migrationsamtes
des Kantons Zürich vom 16. August 2013 die Niederlassungsbewilligung entzogen
worden. Mit Verfügung des Staatssekretariates für Migration (SEM) vom 23.
März 2015 sei er mit einem Einreiseverbot in die Schweiz und in den
Schengenraum für den Zeitraum von Montag, 23. März 2015, bis und mit Samstag,
22. März 2025, belegt worden. Er habe Kenntnis von diesem Verbot gehabt und
sich wissentlich und willentlich mehrfach darüber hinweggesetzt.
So sei C.______ im Zeitraum vom
Sommer 2019 bis Montag, 21. Oktober 2019, zu einem nicht näher bestimmbaren
Zeitpunkt mindestens einmal vom Kosovo herkommend per Reisebus via Ungarn,
Österreich und Deutschland über einen nicht näher bestimmbaren Schweizer
Grenzübergang in die Schweiz eingereist.
Im Zeitraum von ca. Dienstag, 20.
August 2019, bis Montag, 9. September 2019, habe C.______ sich in Rumänien
aufgehalten. In der Folge sei er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt
von Rumänien herkommend über einen nicht näher bestimmbaren Schweizer
Grenzübergang in die Schweiz eingereist.
Nach der Einreise in die Schweiz
habe C.______ sich im Zeitraum vom Sommer 2018 bis zu seiner Verhaftung am
Dienstag, 10. Dezember 2019, mehrfach an verschiedenen Orten in der Schweiz
aufgehalten. Insbesondere sei er am Dienstag, 2. Oktober 2018 sowie in den
Wochen und Monaten zuvor in Wallisellen ZH bzw. im Grossraum Zürich ZH
gewesen. Im Zeitraum von Mittwoch, 3. Oktober 2018, bis mindestens Freitag, 5.
Oktober 2018, habe sich C.______ in Dübendorf ZH bzw. im Grossraum Zürich ZH
aufgehalten. Zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum von Montag,
21. Oktober 2019, bis Mittwoch, 6. November 2019, sei er [...] in
Ebmatingen ZH gewesen. Am Samstag, 9. November 2019, habe er sich beim [...]
Club [...] in Zürich ZH aufgehalten. Zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten
im Zeitraum von Dienstag, 1. Oktober 2019, bis Montag, 9. Dezember 2019,
zumeist an Wochenenden, sei C.______ [...] in Flawil SG gewesen. Am Dienstag,
10. Dezember 2019, habe er sich [...] in Ebmatingen ZH aufgehalten (vgl. act.
1 S. 6 f.).
1.2 Vorwurf der
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
1.2.1 Bei C.______ resp.
in der Wohnung, wo er verhaftet wurde, konnten zwei Mobiltelefone – ein
iPhone und ein Wiko – sichergestellt werden (vgl. act. 2/5.8.04).
C.______ bestätigte, dass sie ihm
gehören (vgl. act. 2/10.9.02 S. 3).
Auf diesen Mobiltelefonen wurden
verschiedene Chatverläufe aus dem Zeitraum von Juli 2018 bis Dezember 2019
festgestellt; aus den WhatsApp-Chatverläufen ist ersichtlich, dass dem iPhone
von C.______ die Mobiltelefonnummer [...] zugeordnet war (vgl. act. 2/5.8.06
f.; act. 2/5.8.09 f.; act. 2/5.8.14 ff.; act. 2/5.8.19 ff.).
Schon weil die Mobiltelefone bei
C.______ sichergestellt wurden und er bestätigte, dass sie ihm gehören, ist
davon auszugehen, dass er die betreffenden Chatunterhaltungen führte.
Zudem sind die Aussagen von
C.______ und T.______, dass C.______ die Mobiltelefonnummer [...] erst ab
Oktober oder November 2019 verwendet habe (vgl. act. 2/10.11.04 S. 6 und act.
2/10.11.06), nicht glaubhaft.
So sagte S.______ aus, C.______
habe bereits bei den Chatunterhaltungen mit ihm zwischen dem 7. Juli
2018 und 20. Oktober 2018 die Mobiltelefonnummer [...] verwendet
(vgl. act. 2/10.11.05 S. 4 i.V.m. act. 2/5.8.06). Es besteht kein Grund,
an dieser Aussage von S.______ zu zweifeln, zumal er und C.______
übereinstimmend angaben, gute Freunde zu sein (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2).
Ausserdem bestätigte C.______
durch seine Aussagen zu einer Geldüberweisung von T.______ nach Rumänien,
dass er vom 20. August 2019 bis 13. September 2019 von der Mobiltelefonnummer
[...] aus die betreffende Chatunterhaltung mit T.______ führte (vgl. act.
2/10.9.04). Bei dieser Chatunterhaltung ging es darum, dass T.______ über
Western Union eine Überweisung nach Rumänien auf den Namen I.______ tätigen
soll (vgl. act. 2/5.8.14 und act. 2/5.8.20). C.______ sagte aus, dass er
damals mit dem Pass seines Bruders I.______ in Rumänien gewesen sei und die
Überweisungen von T.______ dort entgegengenommen habe (vgl.
act. 2/10.9.04 S. 7 f.). Dazu passt auch, dass C.______ bei der
Verhaftung im Besitz des Führerausweises von I.______ war (vgl.
act. 2/5.8.02 f.).
Hinzu kommt, dass die Person, die
am 18. Oktober 2019 von der Mobiltelefonnummer [...] aus eine Textnachricht
an W.______ gesendet hatte, sich als «[Vorname von C.______]» zu erkennen
gab, nachdem W.______ diesbezüglich nachgefragt hatte
(vgl. act. 2/5.8.16).
Oftmals bestritt C.______ auch
gar nicht, die betreffenden Chatunterhaltungen geführt zu haben, sondern
kommentierte sie, wobei er häufig vorbrachte, dass es nicht um Drogen
gegangen sei (vgl. act. 2/10.9.04 und act. 2/10.9.05). Umso weniger glaubhaft
ist seine Aussage, dass mitten in der Chatunterhaltung zwischen ihm und
«Hh.______» ein besonders verfänglicher Text – er habe einen «Block» für
einen besseren Preis gekauft (siehe unten E. III Ziff. 1.2.2 und 1.2.7) – von
seinem Mobiltelefon aus nicht er (C.______), sondern jemand aus Stuttgart
namens «[…]» geschrieben haben soll (vgl. act. 2/10.9.04).
Somit bestehen keine Zweifel
daran, dass C.______ die Mobiltelefonnummer [...] jedenfalls ab dem 7. Juli
2018 verwendete. Entsprechend führte C.______ die auf seinen Mobiltelefonen
festgestellten Chatunterhaltungen mit:
S.______, im Zeitraum vom 7. Juli
2018 bis 20. Oktober 2018 (vgl. act. 2/5.8.06);
T.______, im Zeitraum vom 7. Juli
2018 bis 5. Dezember 2019 (vgl. act. 2/5.8.07, act.
2/5.8.10, act. 2/5.8.14, act. 2/5.8.20);
X.______ («[…]») im Zeitraum vom
21. September 2018 bis 2. November 2018 (vgl. act. 2/5.8.09, act. 2/5.8.21);
V.______, im Zeitraum vom 25.
Oktober 2019 bis 27. November 2019 (vgl. act. 2/5.8.15);
W.______, im Zeitraum vom 18.
Oktober 2019 bis 9. November 2019 (vgl. act. 2/5.8.16);
Y.______ («[…]»), im Zeitraum vom
6. November 2019 bis 11. Dezember 2019 (vgl. act. 2/5.8.17);
«Hh.______», im Zeitraum vom 21.
Oktober 2019 bis 6. November 2019 (vgl. act. 2/5.8.18);
«Gg.______», im Zeitraum vom 7.
November 2019 (vgl. act. 2/5.8.19);
«Mm.______», im Zeitraum vom 17.
November 2019 bis 12. Dezember 2019 (vgl. act. 2/10.9.04 Anhang).
1.2.2 Die
Chatunterhaltungen deuten verschiedentlich, einzeln und in Kombination darauf
hin, dass C.______ im Jahr 2019 mit Betäubungsmitteln, namentlich Kokain
handelte:
T.______
teilte C.______
am 8. resp. 15. August 2019 mit, dass er die Messenger-App «Telegram» resp.
«Wickr Me» installieren solle (vgl. act. 2/5.8.14). Hierbei handelt es sich
um Vorkehrungen für eine verschlüsselte Kommunikation (vgl.
act. 2/10.9.04).
C.______ fragte am 21. Oktober
2019 bei T.______ nach, ob «Hh.______» ihm geschrieben habe. Am 22. Oktober
2019 informierte C.______ dann T.______ darüber, dass er mit «Hh.______»
gesprochen habe. Weiter schrieb C.______, dass sie bald Porsches hätten. T.______
fragte C.______ später am gleichen Tag, ob er ihm (jetzt gleich) 2 resp. 3
Säcke mitnehmen könne. C.______ bejahte dies. T.______ teilte C.______ am 24.
Oktober 2019 mit, dass «Hh.______» geschrieben habe und er (C.______) ihn
(«Hh.______») anrufen solle (vgl. zum Ganzen act. 2/5.8.14).
C.______ teilte «Hh.______» am
24. Oktober 2019 mit, dass er am nächsten Tag um 9 Uhr morgens dort sein
werde. «Hh.______» gab C.______ anschliessend eine Adresse in Brunssum,
Holland, an. Am 25. Oktober 2019 erkundigte sich «Hh.______» kurz vor 9 Uhr
bei C.______, ob er in der Nachbarschaft sei. C.______ bejahte dies und sie
vereinbarten, sich in ca. 40 Minuten zu treffen. Am 26. Oktober 2019 gab
C.______ auf Nachfrage von «Hh.______» an, dass er wieder zu Hause sei und
ihn nächste Woche sehen werde, was «Hh.______» mit «Ok» bestätigte. C.______
schrieb am 28. Oktober 2019 «Hh.______», dass er einen Test mit «Bicarbonat»
gemacht habe und der Stoff wie Kaugummi aussehe. Er könne damit nicht
arbeiten; «Hh.______» solle für ihn etwas (anderes) finden (vgl.
act. 2/5.8.18).
Wenn Kokain und Natron [resp.
«Bicarbonat»] gemischt und erhitzt wird, entsteht [die Droge] «Crack», wobei
die Masse nicht hart, sondern gummig wird, wenn das Kokain von schlechter
Qualität ist (vgl. act. 2/10.9.04).
Am 29. Oktober 2019 sendete
T.______ ein Bild von einem Einkaufsregal mit Backpulver an C.______. Zudem
schrieb T.______, dass er dasjenige, das C.______ ihm gezeigt habe, nicht
finde. C.______ antwortete, dass es egal sei, welches er nehme (vgl. act.
2/5.8.14).
Backpulver enthält bekanntlich
regelmässig Natron.
Am 31. Oktober 2019 erhielt
«Hh.______» von C.______ die Mitteilung, dass er wirklich etwas Gutes für die
Arbeit benötige; er habe Bargeld für eins. «Hh.______» antwortete am
1. November 2019, dass er etwas Gutes habe; es sei weiss und von der
Marke «Star». C.______ fragte daraufhin «Hh.______», ob er den Bicarbonattest
gemacht habe, was «Hh.______» bejahte (vgl. act. 2/5.8.18).
Am 3. und 4. November 2019
unterhielten sich C.______ und «Hh.______» darüber, dass es momentan an der
Grenze nicht gut sei. C.______ teilte «Hh.______» mit, dass er am nächsten
Tag kommen werde, und schrieb ihm dann am 5. November 2019 um 7:15 Uhr, dass er
jetzt losfahre (vgl. act. 2/5.8.18).
Am 6. November 2019 wollte
«Hh.______» von C.______ wissen, ob er immer noch in der Stadt sei. C.______
antwortete, dass er wieder zurück sei und einen sehr guten «Block» zu einem
besseren Preis gekauft habe («i am back i buy one very good Block and better
price»). «Hh.______» entgegnete, dass ihm dies nichts ausmache, und
erkundigte sich, ob es dabei um «1 k» gehe. C.______ verneinte dies; er gab
an, dass er die Hälfte gekauft resp. (schon wieder) verkauft habe («No i sel
half») und nächste Woche wieder kommen werde (vgl. act. 2/5.8.18).
Die Chatunterhaltung zwischen
C.______ und «Gg.______» vom 7. November 2019 bis 9. Dezember 2019 beginnt
damit, dass «Gg.______» fragte, ob die Arbeit gut sei («Arbeid is good»?).
C.______ antwortete, dass sie sehr, sehr gut sei. «Gg.______» entgegnete «OKe
hahaha». C.______ schrieb daraufhin: «You help my for good arbeit».
«Gg.______» bejahte dies; nächste Woche gebe es mehr. Am 11. November
2019 fragte C.______, ob «Gg.______» wie letztes Mal etwas reservieren könne.
«Gg.______» bestätigte dies mit dem Symbol «Daumen hoch». Am 12. November
2019 schrieb «Gg.______», dass «1» kein Problem sei, aber wenn es um mehr
gehe, müsse er es jetzt wissen. C.______ antwortete, dass «1» in Ordnung sei.
C.______ fragte dann noch, ob es das Gleiche sei («Is the saime?»).
«Gg.______» führte aus, dass es das Gleiche sei; sie («they») hätten aber
jetzt Neues und würden es für sie («Gg.______» und C.______) reservieren. Am
29. November 2019 fragte C.______, ob «Gg.______» gute Arbeit habe.
«Gg.______» antwortete, dass er es ihnen sagen werde; er müsse noch mit
jemandem sprechen; jemand anderes habe auch gute Arbeit; aber zuerst werde er
beim normalen Freund («normal friend») schauen, da der Preis gut sei.
C.______ fragte, was der Preis sei («Wat is price»). «Gg.______» antwortete,
es sei derselbe Preis (vgl. zum Ganzen act. 2/5.8.19).
Bei der Chatunterhaltung mit
W.______ schrieb C.______ am 18. Oktober 2019, dass er aus Holland zurück
sei. W.______ solle sich melden, wenn er etwas brauche, oder auch andere zu
ihm schicken. Am 9. November 2019 meldete W.______ sich bei C.______ und
fragte ihn, ob er in Zürich sei. C.______ bejahte dies. In der Folge
vereinbarten sie, sich gleich zu treffen, wobei es um «zwei Stück» ging (vgl.
act. 5.8.16).
Am 25. Oktober 2019 fragte
V.______ bei C.______ nach, ob er am nächsten Tag in St. Gallen sei und gegen
17 Uhr bei ihr vorbeikommen könne; sie wolle am Wochenende Ski fahren.
C.______ bestätigte, dass er um 5 Uhr zu ihr kommen werde («Ja sicher am 5 bi
dir») und schickte gleich anschliessend noch eine Textnachricht mit einem
Skischuh- und Skisymbol. Am 26. Oktober 2019 fragte C.______ um ca. 15 Uhr
bei V.______ nach, ob es nur für sie und ihre Kollegin sei oder wie früher. V.______
antwortete, so wie früher, nur die Hälfte, «5». C.______ bestätigte dies um
ca. 15:30 Uhr mit «OK» und einem «Daumen hoch»-Symbol. Am 13. November 2019
schrieb C.______: «Han wieder öppis brutals gel» mit anschliessenden
Symbolen, u.a. dem Skischuh- und Skisymbol. V.______ fragte C.______ am 27.
November 2019 in einem Text, ob er an diesem Tag kurz Zeit habe für «10» (zum
Ganzen act. 2/5.8.15).
Am 6. November 2019 bat Y.______
in einer Chatunterhaltung C.______, um 13.30 Uhr pünktlich bei ihm zu sein,
weil «Leute warten» würden. Am 9. November 2019 fragte C.______ bei
Y.______ nach, ob er (C.______) den Rest des Geldes abholen könne. Dies
bejahte Y.______. Zudem erkundigte er sich, ob C.______ ihm «5 Kollegen»
resp. «10 Kollegen» bringen könne; er (Y.______) habe «alles Geld» da.
Y.______ bot C.______ am 25. November 2019 eine Uhr an, welche einen Wert von
CHF 835.— habe. Er und C.______ einigten sich dann darauf, dass C.______
ihm für die Uhr «6» gebe, nachdem Y.______ zunächst «10» als Gegenleistung
vorgeschlagen hatte. Am 9. Dezember 2019 sendete C.______ den Text «Ich habe
noch willst du» an Y.______. Dieser entgegnete, er wolle nicht das Gleiche,
weil ein Kollege etwas anderes wolle. Y.______ wollte wissen, ob C.______
etwas anderes habe. C.______ antwortete «Morgen Abend neu» (vgl. zum Ganzen
act. 2/5.8.17).
C.______ fragte am 26. November
2019 «Mm.______», ob er eine Geldzählmaschine finden könne. «Mm.______»
antwortete, er habe eine gefunden, die Geld zähle und auf Echtheit überprüfe.
C.______ teilte ihm mit, dass er sie kaufe (vgl. act. 2/10.9.04 Anhang).
1.2.3 C.______ wurde am
10. Dezember 2019 in einer Wohnung in Ebmatingen ZH festgenommen (vgl. act.
2/4.9.07), welche von seinem Bruder I.______ seit dem 1. Oktober 2018
gemietet wurde (vgl. act. 2/8.7.03). Bei der Durchsuchung dieser Wohnung
wurden u.a. eine Feinwaage, CHF 16'130.— in einem Couvert,
EUR 12'000.— in einem Couvert, CHF 9'000.— sowie CHF 260.— gefunden
(vgl. act. 2/5.8.02 f.).
Die Feinwaage und das viele
Bargeld stellen ebenfalls Anhaltspunkte dafür dar, dass C.______ mit Drogen
handelte. Hierzu passt auch, dass C.______ in einer Chatunterhaltung
äusserte, eine Geldzählmaschine kaufen zu wollen (siehe oben E. III
Ziff. 1.2.2).
Hinzu kommt, dass C.______ am 6.
April 2018 in Pfaffhausen ZH verhaftet wurde und damals eine Digitalwaage und
Bargeld in Höhe von CHF 27'500.— sichergestellt wurden. Auf der Digitalwaage
konnten Rückstände von Kokain festgestellt werden. Damals gab C.______ an, er
habe die Waage gebraucht, weil er kiffe; er habe das gekaufte Marihuana
jeweils gewogen. Das Geld sei von seinem Vater und seinem Bruder; sie hätten
es ihm für eine Wohnung im Kosovo gegeben (vgl. act. 6 resp. die beigezogenen
Verfahrensakten STA See/Oberland 2018/10011929).
1.2.4 C.______ sagte
oftmals widersprüchlich und unglaubhaft resp. wahrheitswidrig aus:
Beispielsweise gab C.______ bei
der Einvernahme am 28. April 2020 zuerst an, er habe mit Betäubungsmitteln
nichts zu tun und kenne keinen «Hh.______». Anschliessend sagte C.______
hingegen, dass «Hh.______» Bodenleger sei. Er habe einmal bei «Hh.______» ein
Gramm Kokain gekauft und sie hätten es dann bei der Arbeit konsumiert (vgl.
act. 2/10.9.04).
Am 27. Januar 2021 machte
C.______ dann wieder geltend, dass er mit Betäubungsmitteln nichts zu tun
habe (vgl. act. 2/10.9.06).
C.______ hatte jedenfalls in den
Jahren 2007 bis 2009 zweifellos etwas mit Betäubungsmitteln zu tun, wurde er
doch rechtskräftig verurteilt, weil er damals mehrfach Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie ein Vergehen nach
Art. 19 Abs. 1 BetmG begangen hatte (vgl. act. 2/1.8.01). Zudem gab er am 6.
April 2018 an, Marihuana zu konsumieren (siehe oben E. III Ziff. 1.2.3).
Am 28. April 2020 sagte C.______
aus, dass W.______ ein Kollege von ihm sei, mit dem er am 9. November 2019 in
Zürich etwas habe trinken gehen wollen (vgl. act. 2/10.9.04 S. 3 f.).
Wenig später, am 23. Juni 2020, gab C.______ hingegen an, dass er W.______
nicht kenne; er könne sich nicht an ihn erinnern; er wisse nicht, wer das ist
(vgl. act. 2/10.9.05 S. 5).
Die Aussage von C.______, es sei
um «Terroristen» gegangen, als Y.______ geschrieben habe, er (C.______) könne
das restliche Geld holen und ob er (C.______) ihm 5 resp. 10 «Kollegen» bringen
könne (vgl. act. 2/10.9.04 S. 4 f.), ist nicht nachvollziehbar.
Die Angaben von C.______ zur
Chatunterhaltung mit «Mm.______» betreffend eine Geldzählmaschine sind
widersprüchlich. Zuerst gab C.______ an, dass es nur Spass gewesen sei.
Danach führte C.______ aus, er habe eine solche Geldzählmaschine in Holland
teurer verkaufen wollen (vgl. act. 2/10.9.04 S. 10).
Hinzu kommt, dass die Aussagen
von C.______ zum sichergestellten Bargeld widersprüchlich sind.
Bei der Einvernahme am 11.
Dezember 2019 gab C.______ an, dass die Eltern seiner Freundin ihnen die
EUR 12'000.— gegeben hätten und die insgesamt CHF 25'390.— von
seinem Bruder I.______ und seinem Vater Ee._____ seien. Sein Bruder I.______
habe das Geld für ihn in der Wohnung deponiert (vgl. act. 2/10.9.02).
Am 18. Februar 2020 sagte
C.______ hingegen aus, dass das Geld von seinen Eltern sei. Die Verteidigung
von C.______ wies darauf hin, dass er früher ausgesagt habe, das Bargeld sei
zum grössten Teil von den Eltern der Freundin. C.______ sagte dann, dass die
Euros von seiner Mutter seien. Sie sei krank und dürfe nicht gefragt werden,
da sie ansonsten einen Herzinfarkt bekomme. Die Schweizer Franken seien von
seinem Vater Ee.______ und seinem Bruder I.______ (vgl. act. 2/10.9.03).
Am 27. März 2020 gab C.______ an,
dass der ganze sichergestellte Betrag von seinen Eltern sei. Er habe dieses
Geld über seinen Bruder I.______ erhalten. Auf die Nachfrage, warum es Euros
und Schweizer Franken seien, antwortete C.______, dass es so im Couvert
gewesen sei und EUR 2'000.— von ihm (C.______) stammen würden (act.
2/10.11.07).
Ee.______ gab am 27. März 2020
an, dass er keinen Kontakt zu seinem Sohn C.______ habe. Er habe C.______
nicht finanziell unterstützt und wisse nichts vom Geld, das bei C.______
sichergestellt wurde. Seinen anderen Sohn I.______ unterstütze er sicher seit
einem Jahr finanziell. Er habe ihm einmal CHF 9'000.— und ab und zu
CHF 1'000.— gegeben, da I.______ drei Kinder habe und dessen Frau nicht
arbeite (vgl. act. 2/10.11.07).
Von Zahlungen in Euros sagte
Ee.______ hingegen nichts.
Zur Höhe der gesamten Zahlungen
an I.______ konnte Ee.______ keine abschliessende Auskunft geben. Er und
seine Frau hätten I.______ immer wieder Bargeld gegeben. Ee.______ wies aber
immerhin darauf hin, dass er CHF 21'000.— für eine Lebensversicherung
erhalten habe (vgl. act. 2/10.11.07).
I.______ gab an, dass er für die
Wohnung in Ebmatingen Miete von monatlich CHF 1'930.— bezahlt und die Miete
für seine andere Wohnung in Winterthur CHF 1'800.— betragen habe. Seine
Ehefrau sei nicht arbeitstätig. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage CHF
5'800.— bis CHF 6'000.— (vgl. act. 2/10.16.01).
Im Juli und August 2018 erhielt
I.______ einen Nettolohn von je ca. CHF 5'500.— (vgl. act. 2/5.8.20).
Nach dem Ausgeführten ist
auszuschliessen, dass das am 10. Dezember 2019 bei C.______ sichergestellte
Bargeld, insgesamt CHF 25'390.— und EUR 12'000.— (siehe oben E. III
Ziff. 1.2.3), zu einem grossen Teil aus Zahlungen der Eltern an I.______
stammt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass I.______ das Geld von seinen
Eltern, wie von ihnen nach Aussage des Vaters vorgesehen, aufgrund der
knappen Verhältnisse regelmässig für sich und seine Familie sowie eventuell
für die Miete der Wohnung in Ebmatingen verwendete.
Ebenso ist nicht glaubhaft, dass
C.______ die bei ihm am 6. April 2018 sichergestellten CHF 27'500.— von
seinem Vater und seinem Bruder erhalten habe (siehe oben E. III Ziff. 1.2.3).
Es ist keine legale
Erwerbstätigkeit von C.______ ersichtlich, die das bei ihm (am 10. Dezember
2019) sichergestellte Geld erklären würde, zumal er gerade nicht aussagte,
dieses Geld selber verdient zu haben. Vielmehr gab C.______ selbst an, dass
er keiner geregelten Arbeit nachgehe (vgl. act. 2/10.9.01 S. 4 und act.
2/10.9.06 S. 5).
Die erwähnten widersprüchlichen,
unglaubhaften resp. wahrheitswidrigen Aussagen von C.______ insbesondere auch
zum sichergestellten Bargeld stützen den Verdacht, dass C.______ im Jahr 2019
mit Betäubungsmitteln handelte. Es erscheint naheliegend, dass die Euros für
den Kauf von Betäubungsmitteln in Ausland, z.B. in den Niederlanden bestimmt
gewesen sein könnten, während es sich bei den Schweizer Franken um Einnahmen
aus dem Verkauf der Betäubungsmittel in der Schweiz handeln könnte.
1.2.5 V.______ sagte aus,
sie habe sich vor Silvester 2019 während ca. zwei bis drei Monaten ca. 6-8
Mal mit C.______ getroffen, in der Regel bei ihr zu Hause, in Flawil SG.
Dabei sei es vorgekommen, dass C.______ ihr Kokain gegeben habe, pro Treffen
maximal 1 Gramm. Zuerst gab V.______ an, dass sie es nie erworben habe.
Danach sagte sie hingegen, dass C.______ es ihr meistens kostenlos übergeben
habe. Ab und zu hätten sie es auch zusammen konsumiert (vgl. act.
2/10.13.01).
Zur Chatunterhaltung mit C.______
im Zeitraum vom 25. Oktober 2019 bis 27. November 2019 (siehe oben E. III
Ziff. 1.2.2) gab V.______ Folgendes an: Sie denke, der Chat sei
selbsterklärend. Sie habe für sich und eine Kollegin Kokain von C.______
haben wollen. Mit Skifahren sei das Konsumieren von Kokain gemeint. Bei ihrer
Antwort auf die Frage von C.______, ob es nur für sie und ihre Kollegin sei
oder wie früher, habe «5» bedeutet, 5 mal 0.5 Gramm Kokain. Sie nehme an,
dass sie es erhalten habe. C.______ habe sie aber auch ab und zu
«verseckelt». Bei der Mitteilung von C.______, dass er «wieder öppis brutals»
habe, sei gutes Kokain gemeint gewesen. Als sie C.______ am 27. November 2019
gefragt habe, ob er kurz Zeit habe für «10», sei es um 10 mal 0.5 Gramm
Kokain gegangen. Sie wisse nicht mehr, ob sie es erhalten habe. Sie denke
aber, dass sie es nicht erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie schon
nichts mehr konsumiert (vgl. act. 2/10.13.01).
C.______ bestreitet, V.______
Drogen gegeben zu haben. Er wisse nicht, um was es im Chat gegangen sei. Er
könne sich nicht daran erinnern, V.______ im betreffenden Zeitraum Ende 2019
getroffen zu haben. Beim Skifahren sei es um den Ausgang und nicht um Drogen
gegangen. Bei der Zahl «10» sei es vielleicht um 10 Bier oder 10 Uhr
gegangen. Vielleicht verwechsle V.______ ihn mit jemand anderem. Er könne
sich nicht daran erinnern, mit V.______ zusammen Kokain konsumiert zu haben
(vgl. act. 2/10.9.04 und act. 2/10.9.05).
C.______ und V.______ sagten
übereinstimmend aus, dass sie miteinander befreundet seien (vgl. act. 2/10.9.04
und act. 2/10.13.01). Folglich ist eine Verwechslung auszuschliessen. Es ist
auch nicht ersichtlich, wieso V.______ eine falsche Anschuldigung gegen ihren
Kollegen C.______ erheben sollte, zumal er hierfür keinen anderen Grund als eine
eben auszuschliessende Verwechslung geltend macht.
Die Aussagen und Erklärungen von
V.______ sind nachvollziehbar und passen zu den anderen Anhaltspunkten dafür,
dass C.______ damals mit Kokain handelte (siehe oben E. III Ziff. 1.2.2 ff.).
Daran ändert nichts, dass die Angaben
von V.______ kleine Unstimmigkeiten aufweisen: So ist unklar, ob C.______ ihr
das Kokain immer unentgeltlich und anlässlich der ca. 6-8 Treffen jeweils nie
mehr als ein Gramm übergab. Im Gegensatz zu Letzterem sagte V.______, in
Übereinstimmung mit der betreffenden Chatunterhaltung, dass sie C.______
darum gebeten habe, ihr am 26. Oktober 2019 2.5 Gramm Kokain zu bringen,
wobei sie annehme, es erhalten zu haben.
Die Aussage von V.______, dass
C.______ ihr Kokain übergeben habe, erscheint auch deshalb als glaubhaft,
weil sie ihn nicht übertrieben beschuldigt. So sagte sie eben aus, dass
C.______ ihr die 10 mal 0.5 Gramm Kokain, um welche es in ihrer Mitteilung
vom 27. November 2019 gegangen sei, wohl nicht übergeben habe.
Es bestehen daher keine Zweifel
daran, dass C.______ in der Zeit ab dem 26. Oktober 2019 bis November 2019
mehrmals V.______ in deren Wohnung in Flawil SG traf und ihr Kokain übergab.
V.______ sagte aus, sie nehme an,
C.______ habe ihr die 5 mal 0.5 Gramm Kokain übergeben, welche sie in der
Chatunterhaltung am 26. Oktober 2019 nach 15 Uhr auf die Nachfrage von
C.______, ob es nur für sie und ihre Kollegin sei, erwähnte. Diese Annahme
wird dadurch gestützt, dass C.______ die betreffende Nachricht von V.______
kurz darauf, um ca. 15.30 Uhr, mit «OK» und einem «Daumen hoch»-Symbol
bestätigte. Hinzu kommt, dass V.______ am 25. Oktober 2019 C.______
fragte, ob er am nächsten Tag, also am 26. Oktober 2019 gegen 17 Uhr zu
ihr kommen könne, da sie am Wochenende Ski fahren wolle. C.______ antwortete,
dass er («sicher») um 5 Uhr bei ihr sein werde (siehe zum Ganzen oben E.
III Ziff. 1.2.2).
Hierbei ging es nach den Aussagen
von V.______ eben darum, dass sie und eine Kollegin am Wochenende Kokain
konsumieren wollten.
Es ist daher nicht zweifelhaft,
dass C.______ am Samstag, 26. Oktober 2019, Kokain im Umfang von 2.5 Gramm
wissentlich und willentlich an V.______ übergab, damit V.______ und eine
Kollegin es an diesem Wochenende konsumieren konnten.
Darüber hinaus ist aber nicht
zweifelsfrei nachgewiesen, dass C.______ ihr auch bei weiteren Treffen in
strafbarer Weise Kokain übergab, zumal V.______ aussagte, sie hätten es ab
und zu auch zusammen konsumiert. Nach Art. 19b Abs. 1 BetmG ist nicht
strafbar, wer eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels zur
Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr
als 18 Jahren unentgeltlich abgibt.
1.2.6 W.______ fragte zu
Beginn der Einvernahme, ob es um die Person mit den roten Haaren gehe. Die
Polizei legte ihm daraufhin ein Bild von C.______ vor. W.______ sagte dann
aus, dass er von dieser Person, also von C.______, bei einem Treffen am
9. November 2019 in Zürich zwei kleine Säckchen Kokain, je 0.6 bis 0.7
Gramm, für CHF 100.— pro Sack erworben habe. Als Kundenberater merke er
sich immer die besonderen Merkmale. Bei der Person, die ihm das Kokain
verkauft habe, sei ihm der rote Bart aufgefallen. Er kenne C.______ nicht.
C.______ habe sich bei ihm gemeldet. Er wisse nicht, woher C.______ seine
Nummer gehabt habe. Zur Chatunterhaltung mit C.______ (siehe oben E. III
Ziff. 1.2.2) gab W.______ sinngemäss an, es sei für ihn ein klarer Hinweis
auf Drogen, wenn jemand mitteile, dass er aus Holland zurück sei (vgl.
act. 2/10.14.01).
C.______ bestreitet, W.______
Kokain verkauft zu haben (vgl. act. 2/10.9.04 und act. 2/10.9.05).
Es besteht kein Zweifel daran,
dass C.______ die betreffende Chatunterhaltung mit W.______ im Zeitraum vom
18. Oktober 2019 bis 9. November 2019 führte, zumal C.______ dabei schrieb,
er sei «[Vorname von C.______]» (siehe oben E. III Ziff. 1.2.1). Die Aussagen
von W.______ stimmen mit dieser Chatunterhaltung überein, wo es um ein
Treffen am 9. November 2019 und «zwei Stück» ging (siehe oben E. III
Ziff. 1.2.2). Hinzu kommen die anderen Anhaltspunkte dafür, dass C.______ in
dieser Zeit mit Kokain handelte (siehe oben E. III Ziff. 1.2.2 ff.).
Insbesondere übergab C.______ im Oktober/November 2019 Kokain an V.______
(siehe oben E. III Ziff. 1.2.5). C.______ hat rote Haare (vgl. z.B. das Bild
von C.______ im Anhang zu act. 2/10.14.01).
Somit ist erstellt, dass C.______
am 9. November 2019 zwei kleine Säckchen Kokain für insgesamt CHF 200.— in
Zürich an W.______ verkaufte, wie dieser glaubhaft aussagte.
Das Vorbringen der Verteidigung
von C.______, dass die Polizei W.______ nur ein Bild von einer Person
(C.______) vorlegte, und C.______ seinem Bruder zum Verwechseln ähnlich sehe
(vgl. act. 214 S. 22 f.), ändert nichts daran.
Zu Gunsten von C.______ ist (nach
Art. 10 Abs. 3 StPO) davon auszugehen, dass er W.______ zwei kleine Säckchen
mit je 0.6 (und nicht 0.7) Gramm Kokain, insgesamt also 1.2 Gramm Kokain
verkaufte.
1.2.7 C.______ teilte
«Hh.______» am 5. November 2019 um 7:15 Uhr mit, dass er jetzt losfahre. Am
6. November 2019 fragte «Hh.______» um 15:07 Uhr bei C.______ nach, ob er
immer noch in der Stadt sei. C.______ antwortete, dass er wieder zurück sei
und einen sehr guten Block, die Hälfte von «1 k», für einen besseren Preis
gekauft resp. (schon wieder) verkauft habe und nächste Woche wieder kommen
werde. Zuvor ging es in der Chatunterhaltung mit «Hh.______» um Treffen in
Holland; Tests mit Bicarbonat; bei C.______ vorhandenes Bargeld für etwas
Gutes von «Hh.______», das weiss sei; und Probleme an der Grenze (siehe oben
E. III Ziff. 1.2.2).
Dies lässt keinen anderen Schluss
zu, als dass C.______ von «Hh.______» schon Kokain gekauft hatte und
grundsätzlich daran interessiert war, dies auch künftig zu tun.
Entsprechend bedeutet der von
C.______ am 6. November 2019 geschriebene Text, dass er am 5. oder 6.
November 2019 (wohl in Holland) Kokain erworben habe. Aus der Angabe, er habe
die Hälfte von «1 k» gekauft resp. (wieder) verkauft, ist zu schliessen, dass
es sich dabei um ein halbes Kilo Kokain gehandelt habe.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum
C.______ hierbei gelogen haben sollte. Vielmehr macht es Sinn, dass er
«Hh.______» auf dessen Nachfrage hin entsprechend informierte und dabei die
Möglichkeit eines Geschäftes zwischen ihnen in der nächsten Woche in Aussicht
stellte.
Aus der Chatunterhaltung zwischen
C.______ und «Gg.______» ab dem 7. November 2019 (siehe oben E. III Ziff.
1.2.2) ist zu schliessen, dass es sich bei «Gg.______» um eine andere Quelle
von C.______ für Kokain handelte. Dabei erscheint es im Hinblick auf das
Datum und den Inhalt der ersten Nachricht naheliegend, dass C.______ die am
6. November 2019 gegenüber «Hh.______» erwähnten 500 Gramm Kokain von «Gg.______»
erworben haben könnte. «Gg.______» fragte damals, ob die «Arbeit» gut sei
(«Arbeid is good»?), woraufhin C.______ antwortete, dass sie sehr, sehr gut
sei, was «Gg.______» wiederum mit «OKe hahaha» kommentierte. Auch aus dem
weiteren Verlauf dieser Unterhaltung, wo es um das Reservieren und den Preis
geht, ist zu schliessen, dass es sich bei der «Arbeit» um Drogen handelte
(siehe oben E. III Ziff. 1.2.2).
Bei einer Chatunterhaltung mit
Y.______ ging es darum, dass C.______ am 6. November 2019 um 13.30 Uhr
pünktlich bei Y.______ sein solle, weil «Leute warten» würden; am
9. November 2019 wollte C.______ dann wissen, ob er den Rest des Geldes
bei Y.______ abholen könne (siehe oben E. III Ziff. 1.2.2).
Dies spricht dafür, dass C.______
am 6. November 2019 bei einem Treffen mit Y.______ Drogen verkaufte, zumal
C.______ später am Nachmittag des 6. November 2019 «Hh.______» mitteilte, er
habe die Hälfte von «1 k» (wieder) verkauft.
Y.______ wohnte in Zürich und die
Chatunterhaltung mit ihm erfolgte auf Deutsch
(vgl. act. 2/10.15.01). Am 9. November 2019 verkaufte C.______ in
Zürich Kokain an W.______ (siehe oben E. III Ziff. 1.2.6). Im
Oktober/November 2019 übergab er in der Schweiz Kokain an V.______ (siehe
oben E. III Ziff. 1.2.5). Zudem wohnte T.______ in der Schweiz (vgl.
act. 2/10.11.06), erfolgte die Chatunterhaltung zwischen ihm und
C.______ auf Schweizerdeutsch und sagte C.______ aus, dass er ihn nur in der
Schweiz gesehen habe (vgl. act. 2/10.11.06 S. 3).
Es ist daher davon auszugehen,
dass C.______ u.a. am 22. Oktober 2019, als es um ein Treffen mit T.______
ging (siehe oben E. III Ziff. 1.2.2), sowie am 26. Oktober 2019 und am
6. November 2019 – entsprechend seinen jeweiligen Mitteilungen an
«Hh.______», dass er (C.______) wieder zu Hause resp. zurück sei (siehe oben
E. III Ziff. 1.2.2) – in der Schweiz war.
Daher bestehen keine Zweifel
daran, dass sich am 6. November 2019 in der Schweiz 500 Gramm Kokain im
Besitz von C.______ befanden. C.______ hatte dieses Kokain auf dem
Schwarzmarkt erworben, wohl am 5. oder 6. November 2019 in den Niederlanden,
eventuell von «Gg.______».
Es bestehen zahlreiche
Anhaltspunkte dafür, dass C.______ im Jahr 2019 mit Kokain handelte (siehe
oben E. III Ziff. 1.2.2 ff.). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass C.______
die 500 Gramm Kokain, die sich am 6. November 2019 in der Schweiz in seinem
Besitz befanden, jedenfalls zu einem grossen Teil wieder auf dem Schwarzmarkt
verkaufen wollte. Dies ergibt sich schon allein aus der Menge, die für den
Eigenverbrauch viel zu gross ist. Dabei ist möglich, dass C.______ dieses
Kokain resp. einen Teil davon schon am Nachmittag des 6. Novembers 2019 bei
einem Treffen mit Y.______ veräusserte, es folglich zuvor nicht (lange) in
der Schweiz gelagert resp. aufbewahrt hatte.
Bei Unmöglichkeit einer
Wirkstoffanalyse ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon
auszugehen, dass es sich um Drogen von mittlerer Qualität handelt, es sei
denn, es gibt Hinweise, dass eine solche nicht vorliegt (vgl. Urteil BGer
6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 7.4; BGE 138 IV 100).
Vorliegend schrieb C.______, dass
er einen sehr guten Block gekauft habe.
Umso mehr ist davon auszugehen,
dass C.______ 500 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von (mindestens ca.)
50 % erworben hatte und dies wusste.
Damit im Einklang steht, dass der
Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin
betreffend Kokain im Jahr 2019 ein mittlerer Gehalt von 60 % bis über 80 % zu
entnehmen ist (siehe unter
zur Relevanz der Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft
für Rechtsmedizin vgl. Urteile BGer 6B_668/2022 vom 31. August 2022 E. 2.2.2
und BGer 6B_1068/2014 vom 29. September 2015 E. 1.5).
1.2.8 Nach Art. 19 Abs. 1
BetmG macht sich eines Vergehens (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 333
Abs. 1 StGB und Art. 26 BetmG) u.a. strafbar, wer
Betäubungsmittel unbefugt anbaut,
herstellt oder auf andere Weise erzeugt (Bst. a);
Betäubungsmittel unbefugt lagert,
versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (Bst. b);
Betäubungsmittel unbefugt
veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in
Verkehr bringt (Bst. c);
Betäubungsmittel unbefugt
besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Bst. d);
zu einer Widerhandlung nach den
Bst. a–f Anstalten trifft (Bst. g).
Die betreffenden Handlungen
erfolgen unbefugt, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. z.B.
Botschaft Ausschaffung, BBl 2013 5975, 6025).
Ein unbefugter Besitz i.S.v. Art.
19 Abs. 1 Bst. d BetmG liegt vor, wenn der illegale Zustand aufrechterhalten
wird, nachdem Betäubungsmittel anders als auf dem gesetzlich vorgeschriebenen
Weg erlangt wurden (vgl. BGE 119 IV 266 E. 3c).
Bei Art. 19 Abs. 1 BetmG handelt
es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es wird ein Verhalten mit Strafe
bedroht, welches in der Regel eine erhöhte Möglichkeit der Verletzung
schafft, unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich eine konkrete Gefahr
geschaffen wurde. Das betreffende Verhalten ist als solches strafbar. Der
Nachweis, dass eine konkrete Gefahr eingetreten oder vom Täter gewollt war,
ist nicht erforderlich (vgl. BGE 117 IV 58 E. 2; Urteil BGer 6B_1280/2022 vom
4. Mai 2023 E. 4.1.1).
Der qualifizierte Tatbestand von
Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG und damit ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2
StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 26 BetmG) liegt vor, wenn der Täter
weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar
die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung liegt ein qualifizierter Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a
BetmG u.a. dann vor, wenn eine Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, z.B.
ein unbefugter Besitz, sich auf mindestens 18 Gramm reines Kokain bezieht
(vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1; Urteil BGer 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E.
4.1.1).
Der subjektive Tatbestand von
Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz
genügt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB und Art.
26 BetmG).
1.2.9 C.______ übergab am
26. Oktober 2019 in Flawil SG wissentlich und willentlich 2.5 Gramm Kokain an
V.______, ohne dazu befugt gewesen zu sein. In der Folge konsumierte V.______
dieses Kokain nicht zusammen mit C.______ (siehe oben E. III
Ziff. 1.2.5).
Damit hat C.______ den Tatbestand
von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG rechtswidrig erfüllt (siehe oben E. III Ziff.
1.2.8); es liegt kein Fall von Art. 19b Abs. 1 BetmG vor.
Schuldausschlussgründe sind nicht
ersichtlich.
1.2.10 Am 6. November 2019
befanden sich in der Schweiz mindestens 250 Gramm reines Kokain, also eine
Menge, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann,
wissentlich und willentlich im Besitz von C.______. Er hatte dieses Kokain
auf dem Schwarzmarkt (wohl im Ausland) erworben, um es jedenfalls zu einem
grossen Teil wieder auf dem Schwarzmarkt (in der Schweiz) zu verkaufen.
Folglich besass C.______ dieses Kokain am 6. November 2019 in der
Schweiz, ohne dazu befugt gewesen zu sein (siehe zum Ganzen oben E. III Ziff. 1.2.7
f.).
Damit hat C.______ den Tatbestand
von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG i.V.m Art. 19 Abs. 2 Bst. a rechtswidrig
erfüllt (siehe oben E. III Ziff. 1.2.8).
Es kann daher offenbleiben, ob
C.______ dieses Kokain in der Schweiz über den Besitz am 6. November 2019
hinaus noch (einige Zeit) gelagert resp. aufbewahrt hatte, oder es schon
gleichentags am Nachmittag (bei einem Treffen mit Y.______) veräusserte
(siehe oben E. III Ziff. 1.2.7).
Der Vorwurf des unbefugten
Besitzes dieses Kokains durch C.______ ist im Anklagesachverhalt
mitenthalten, wo ihm ausdrücklich vorgeworfen wird, er habe es zwischen dem
21. Oktober 2019 und 6. November 2019 in der Schweiz erworben und gelagert.
Schuldausschlussgründe sind nicht
ersichtlich.
1.2.11 Am 9. November 2019
verkaufte C.______ in Zürich wissentlich und willentlich 1.2 Gramm Kokain für
CHF 200.— an W.______, ohne dazu befugt gewesen zu sein (siehe oben E.
III Ziff. 1.2.6).
Damit hat C.______ den Tatbestand
von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG rechtswidrig erfüllt (siehe oben E. III
Ziff. 1.2.8).
Schuldausschlussgründe sind nicht
ersichtlich.
1.2.12 Zwischen den von
C.______ rechtswidrig und schuldhaft begangenen Straftaten nach Art. 19 BetmG
(siehe oben E. III Ziff. 1.2.9 bis 1.2.11) besteht echte Konkurrenz.
Daran würde auch nichts ändern,
falls die 1.2 Gramm Kokain, die C.______ am 9. November 2019 an W.______
verkaufte, aus dem Kokain stammen würden, dass C.______ jedenfalls am 6.
November 2019 in der Schweiz besass. Im Vergleich zum Besitz des Kokains durch
C.______ wäre mit dem Verkauf und der Übergabe eines Teils dieses Kokains an
W.______ eine zusätzliche Gefahr geschaffen und damit ein zusätzliches
Unrecht bewirkt worden.
Nach in der Anklageschrift
geäusserter Auffassung der Staatsanwaltschaft habe C.______ (ein) Verbrechen
nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a, b, c, d und g BetmG i.V.m. Art. 19
Abs. 2 Bst. a BetmG begangen (vgl. act. 1 S. 5 f.). Darin mitenthalten
ist die Auffassung, dass C.______ Vergehenstatbestände nach Art. 19 Abs. 1
BetmG erfüllt habe. Entsprechend war eine Mitteilung nach Art. 344 StPO nicht
erforderlich im Hinblick darauf, dass C.______ sich nicht nur eines
Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a
BetmG, sondern (in echter Konkurrenz) auch zweier Vergehen nach Art. 19 Abs.
1 Bst. c BetmG strafbar gemacht hat (vgl. anderenfalls Urteil BGer
6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4). Dies gilt umso mehr, weil C.______
bereits erstinstanzlich des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1
Bst. c BetmG und des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 Bst. (b und) d
BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig gesprochen wurde.
C.______ ist somit der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19
Abs. 1 Bst. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sowie (in echter
Konkurrenz) der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG schuldig zu sprechen.
Dadurch wird der
Anklagesachverhalt betreffend den gegen C.______ erhobenen Vorwurf der
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vollständig erledigt.
Dementsprechend (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3 f.) ist der erstinstanzlich erfolgte Freispruch vom Vorwurf der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a und
g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG aufzuheben.
1.3 Vorwurf der
Widerhandlungen gegen das AIG
1.3.1 Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 23. März 2015 gegen
C.______ – Staatsangehöriger von Serbien(-Montenegro) resp. des Kosovo (vgl.
act. 2/1.8.01 ff.) – ein Einreiseverbot bis 22. März 2025 (vgl. act. 6 resp.
die beigezogenen Verfahrensakten STA See/Oberland 2018/10011929).
C.______ gab zu, gewusst zu
haben, dass er ein Einreiseverbot in die Schweiz hat und mit der Einreise in
die Schweiz gegen sein Einreiseverbot verstösst (vgl. act. 2/10.9.03).
Er wurde denn auch schon
rechtskräftig verurteilt, weil er u.a. am 23. März 2018 und am 9. Dezember
2018 rechtswidrig in die Schweiz einreiste und sich vom 23. März 2018
bis 6. April 2018 sowie vom 9. bis 11. Dezember 2018 rechtswidrig in der
Schweiz aufhielt (vgl. act. 2/1.8.01).
Die vorliegend vorgeworfenen
Einreisen und Aufenthalte (siehe oben E. III Ziff. 1.1.4) waren nicht
Gegenstand der betreffenden früheren Strafverfahren (vgl. act. 5 resp. die
beigezogenen Verfahrensakten STA See/Oberland 2018/10042390; act. 6 resp. die
beigezogenen Verfahrensakten STA See/Oberland 2018/10011929).
1.3.2 Am 10. Dezember 2019
wurde C.______ in einer Wohnung in Ebmatingen ZH verhaftet (siehe oben E. III
Ziff. 1.2.3). Diese Wohnung hatte sein Bruder I.______ seit dem 1. Oktober
2018 gemietet (vgl. act. 2/8.7.03). Im Oktober 2018 und November 2018 sendete
C.______ seiner Freundin X.______ (vgl. act. 10.9.02 und
act. 2/10.11.05) Bilder von Möbelstücken (vgl. act. 2/5.8.09,
act. 2/5.8.21). Am 10. Dezember 2019 befanden sich identisch
scheinende Möbelstücke in der Wohnung in Ebmatingen ZH (vgl. act. 2/8.7.02
und act. 2/10.11.05). C.______ sagte aus, dass er die Wohnung in Ebmatingen
für 1-2 Nächte genutzt habe, wenn er in die Schweiz gekommen sei (vgl. act.
2/10.9.03). X.______ sei eine Woche vor seiner Verhaftung mit ihm in die
Schweiz eingereist. Sie seien anschliessend die ganze Zeit in Ebmatingen in
der Wohnung geblieben (act. 2/10.11.07).
Zudem wurde C.______
rechtskräftig verurteilt, weil er sich vom 9. bis 11. Dezember 2018
rechtswidrig in der Schweiz aufhielt (siehe oben E. III Ziff. 1.3.1).
Vor diesem Hintergrund bestehen
keine Zweifel daran, dass C.______ sich zwischen 1. Oktober 2018 und 10.
Dezember 2019 mehrmals in dieser Wohnung in Ebmatingen ZH aufhielt.
Jedenfalls befand sich C.______
in diesem Zeitraum nicht nur vom 9. bis 11. Dezember 2018 (siehe oben E. III
Ziff. 1.3.1), sondern auch am 2. und 3. Oktober 2018 (siehe oben E. II
Ziff. 4.4.7 und 4.5.5); am 22. und 26. Oktober 2019 sowie am
6. November 2019 (siehe oben E. III Ziff. 1.2.5 und 1.2.7); am
9. November 2019 (siehe oben E. III Ziff. 1.2.6); und am
10. Dezember 2019 in der Schweiz. Dabei hielt er sich in der Wohnung in
Ebmatingen ZH und/oder an anderen Orten in der Schweiz, namentlich im
Grossraum Zürich oder in Flawil SG auf.
1.3.3 Es besteht kein
Zweifel daran, dass C.______ Ende August 2019 bis Anfang September 2019 in
Rumänien war, wie er selber aussagte und einer Chatunterhaltung mit T.______
zu entnehmen ist (siehe oben E. III Ziff. 1.2.1).
Folglich reiste C.______
irgendwann zwischen Anfang September 2019 und dem 22. Oktober 2019, als
er sich in der Schweiz befand (siehe oben E. III Ziff. 1.3.2), in die Schweiz
ein.
Nicht genügend klar erstellt ist
hingegen, ob C.______ unabhängig davon im Zeitraum vom Sommer 2019 bis
Montag, 21. Oktober 2019, vom Kosovo herkommend per Reisebus via Ungarn,
Österreich und Deutschland in die Schweiz einreiste.
C.______ sagte zwar aus, dass er
irgendwann nach dem rechtskräftig abgeurteilten rechtswidrigen Aufenthalt am
11. Dezember 2018 bis zur Verhaftung am 10. Dezember 2019 vom Kosovo
über Ungarn, Österreich und Deutschland mit dem Bus in die Schweiz eingereist
sei (vgl. act. 2/10.9.03 und act. 2/10.9.06).
Hieraus ergibt sich aber nicht,
ob diese Einreise zwischen Sommer 2019 und Oktober 2019 oder schon früher
erfolgte. Ausserdem wäre möglich, dass C.______ zwischen Anfang September
2019 und dem 22. Oktober 2019 von Rumänien aus zuerst noch in den Kosovo
reiste und erst danach – über Ungarn, Österreich und Deutschland – in die
Schweiz.
1.3.4 Nach Art. 115 Abs. 1
Bst. a AIG ist strafbar, wer Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG
verletzt. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG dürfen Ausländer, die in die Schweiz
einreisen wollen, nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein.
Nach Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG
ist strafbar, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des
bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält.
Der subjektive Tatbestand von
Art. 115 Abs. 1 AIG setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl.
Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB; Art. 115 Abs. 3
AIG e contrario).
1.3.5 C.______ durfte
aufgrund eines Einreiseverbots (auch) in den Jahren 2018 und 2019 weder in
die Schweiz einreisen noch sich in der Schweiz aufhalten, was er wusste
(siehe oben E. III Ziff. 1.3.1).
Trotzdem reiste C.______ in der
Zeit zwischen Anfang September 2019 und dem 22. Oktober 2019 mindestens
einmal in die Schweiz ein. Darüber hinaus hielt C.______ sich zumindest am 2.
und 3. Oktober 2018, am 22. und 26. Oktober 2019, am 6. und 9. November
2019 sowie am 10. Dezember 2019 (nach irgendwann vorher erfolgter
rechtswidriger Einreise) in der Schweiz auf (siehe oben E. III
Ziff. 1.3.2 f.).
Eine natürliche Handlungseinheit
(vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 m.H.) ist jedenfalls zwischen den
rechtswidrigen Aufenthalten im Oktober 2018 einerseits und denjenigen Ende
2019 andererseits zu verneinen.
Folglich hat C.______ sich der
rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG sowie des
mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG
strafbar gemacht (siehe oben E. III Ziff. 1.3.4).
Durch die deswegen
auszusprechenden Schuldsprüche wird der Anklagesachverhalt betreffend den
gegen C.______ erhobenen Vorwurf der Widerhandlungen gegen das AIG
vollständig erledigt.
Der erstinstanzlich erfolgte
Schuldspruch wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise i.S.v. Art. 115
Abs. 1 Bst. a AIG ist aufzuheben, ohne dass ein Freispruch erfolgt.
2. Vorwürfe gegen G.______
2.1 Anklagesachverhalte
Den betreffenden Anklagen gegen
G.______ liegen folgende Sachverhalte zu Grunde:
2.1.1 G.______ habe zu
einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum von Mittwoch, 17.
Oktober 2018, bis Freitag, 30. November 2018, in Winterthur ZH, in einem
nicht näher bestimmbaren Restaurant beim Bahnhof, R.______ ca. 10 Gramm
Kokain zu einem Preis von ca. CHF 700.— bis CHF 750.— verkauft (vgl. act. 1/5
S. 5).
G.______ habe im Zeitraum von
Mittwoch, 17. Oktober 2018, bis Freitag, 30. November 2018, in Zürich ZH
[…] zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten R.______ zweimal je 10 Gramm
Kokain zu einem Preis von ca. CHF 700.— bis CHF 750.— verkauft (vgl.
act. 1/5 S. 5 f.).
2.1.2 G.______ sei
Staatsangehörige von Albanien. Sie sei zu einem nicht näher bestimmbaren
Zeitpunkt im Jahr 2018 von Albanien herkommend in die Schweiz eingereist und
in Frauenfeld TG für ca. eineinhalb bis zwei Wochen in einem Gastgewerbebetrieb
von einer nicht näher bekannten Person namens «Z.______» im Service
erwerbstätig gewesen. G.______ habe gewusst, dass sie nicht über die hierfür
erforderliche Bewilligung für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit verfügt
habe (vgl. act. 1/5 S. 6).
G.______ sei zudem zu einem nicht
näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum von Januar 2018 bis Juli 2018 an
einem nicht näher bestimmbaren Ort in der Schweiz für Aa.______ bzw. die
ZZ.______ GmbH, [...], 8600 Dübendorf, tätig gewesen. Für ihre Arbeitstätigkeit
habe sie ein Entgelt von ca. CHF 200.— erhalten. Hierbei habe Sie
gewusst, dass sie nicht über die erforderliche Bewilligung für einen
Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit verfügt habe (vgl. act. 1/5 S. 6).
2.1.3 Am Donnerstag, 28.
Juni 2018, habe G.______ beim Einwohneramt in Egg ZH eine Wohnsitznahme [...]
in Esslingen ZH vorgegeben und den gefälschten bulgarischen Reisepass lautend
auf Bb.______, […], sowie einen Arbeitsvertrag mit der ZZ.______ GmbH, [...],
8600 Dübendorf, zusammen mit Aa.______ eingereicht.
Auf dem Gesuch für
die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung L, Aufenthaltsbewilligung B,
Niederlassungsbewilligung C habe G.______ gegenüber dem Migrationsamt des
Kantons Zürich am Donnerstag, 28. Juni 2018 bewusst wahrheitswidrig
angegeben, dass sie alias Bb.______ seit Freitag, 1. Juni 2018 Wohnsitz [...]
in Esslingen ZH habe und per Sonntag, 1. Juli 2018 ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis mit der ZZ.______ GmbH, [...], 8600 Dübendorf ZH, bestehe.
G.______ alias Bb.______ habe
sich aber tatsächlich weder in Esslingen ZH [...] aufgehalten, noch sei sie
per Sonntag, 1. Juli 2018 als Arbeitnehmerin für die ZZ.______ GmbH tätig
gewesen. Sie habe wissentlich und willentlich den gefälschten Reisepass
lautend auf Bb.______, […], zur Täuschung über ihre wahre Identität bzw.
Staatsbürgerschaft gebraucht, um mit gefälschten bulgarischen Reisedokumenten
eine Ausländerbewilligung EU/EFTA zu erschleichen.
Das Migrationsamt des Kantons
Zürich habe in der Folge für G.______ alias Bb.______, […], eine
Kurzaufenthaltsbewilligung L gültig für die ganze Schweiz bis Donnerstag, 30.
Mai 2019 ausgestellt (vgl. act. 1/5 S. 6 f.).
2.2 Vorwurf der
Behördentäuschung und Ausweisfälschung
2.2.1 G.______ ist
Staatsangehörige von Albanien (vgl. act. 2/1.6.01 ff.).
In den Akten liegt ein
ausgefülltes Formular des Migrationsamtes des Kantons Zürich, welches ein
Gesuch vom 27. Juni 2018 einer Person namens «Bb.______» um Erteilung
einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung/Niederlassungsbewilligung beinhaltet.
Darauf befindet sich ein Stempel der Einwohnerkontrolle Egg ZH. «Bb.______»
wies sich mit einem bulgarischen Pass aus und wünschte eine unbefristete
Aufenthaltsdauer. Sie gab als Wohnadresse [...], 8133 Esslingen, Egg b.
Zürich, und als Aufenthaltszweck eine Erwerbstätigkeit als Malerin bei der
ZZ.______ GmbH, Dübendorf, an. Das Gesuch wurde am 28. Juni 2018
[...]unterzeichnet, entsprechend der Unterschrift auf dem bulgarischen Pass
(vgl. act. 2/8.3.14).
Ebenso unterschrieb «Bb.______»
einen Arbeitsvertrag vom 25. Juni 2018, wo es um ihre Anstellung ab dem 1.
Juli 2018 als Malerin bei der ZZ.______ GmbH, Dübendorf, ging. Für die
ZZ.______ GmbH unterzeichnete «[abgekürzte Form von Aa.______]» diesen
Arbeitsvertrag (vgl. act. 2/8.3.14).
Ausserdem liegt ein Mietvertrag
zwischen [...] als Vermieterin und «Bb.______» als Mieterin, mit Mietbeginn
am 11. Juni 2018, vor (vgl. act. 2/8.3.14).
Den Akten ist zu entnehmen, dass
der Kanton Zürich eine für die ganze Schweiz bis 30. Mai 2019 gültige
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA L für «Bb.______» aus Bulgarien
ausstellte. In dieser Bewilligung wird als Wohnort [...], 8133 Esslingen, und
als Haupterwerb Malerin, ZZ.______ GmbH, angegeben (vgl. act. 2/8.3.14).
2.2.2 G.______ gab am 21.
Juni 2019 an, dass sie von November 2018 bis Januar 2019 in der Schweiz eine
Wohnung gesucht habe. Sie habe damals zur Sicherung ihres Aufenthalts einen
«Italiener» heiraten wollen (vgl. act. 2/10.6.04). Von September 2018 bis
Oktober 2018 sei sie in Italien gewesen; sie habe sich dort einbürgern lassen
wollen, was abgelehnt worden sei (vgl. act. 2/10.6.01).
Am 27. August 2019 sagte G.______
aus, dass ein Mann in Albanien für sie im Jahr 2015 bulgarische Ausweise auf
den Namen «Bb.______» beschafft resp. hergestellt habe. Sie sei mit
«Ab.______» zur Gemeinde gegangen und habe sich mit den gefälschten Papieren
um eine Arbeitsbewilligung bemüht. Niemand erteile Arbeitsbewilligungen für
Albaner. Das betreffende Gesuch habe sie am 28. Juni 2018 unterschrieben. Es
sei falsch gewesen, dass sie sich mit einem falschen Namen angemeldet habe.
Damals habe sie in Brugg gewohnt, nicht wie im Gesuch angegeben in Esslingen.
Die ZZ.______ GmbH sei das Geschäft von «Ab.______». Auf den Vorhalt, dass
Aa.______ der Geschäftsführer der ZZ.______ GmbH gewesen sei, gab G.______
an, dass er bei Facebook «[Nachname von Ab.______]» geheissen habe. Der
Dolmetscher führte hierzu aus, dass Albaner früher keine Rechte gehabt hätten
und die Namen deshalb auf Mazedonisch abgeändert worden seien. G.______ verneinte,
bei der ZZ.______ GmbH gearbeitet zu haben. Sie habe nie unter dem falschen
Namen «Bb.______» gearbeitet (vgl. act. 2/10.6.06).
2.2.3 Aa.______ sagte am
28. September 2019 aus, dass er mit «Bb.______» einen Arbeitsvertrag
abgeschlossen habe und zur Gemeinde gegangen sei. Dort hätten sie zusammen
das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgefüllt. «Bb.______»
habe dann die Bewilligung erhalten. Zur Arbeit bei ihm sei sie aber nicht
erschienen. Sie habe ihm gesagt, dass er mit dem Vertrag etwas falsch gemacht
habe, da sie nur eine L- und nicht eine B-Bewilligung erhalten habe. Zudem
habe sie ihm gedroht, wenn er ihr kein Geld gebe, werde sie seiner Frau
erzählen, dass sie sich geliebt hätten (vgl. act. 2/8.3.02).
2.2.4 Am 12. November 2019
sagte G.______ aus, dass sie mit dem auf den Namen «Bb.______» lautenden
bulgarischen Pass zur Gemeinde gegangen sei. Es habe sich um einen normalen
bulgarischen Pass mit ihrem Gesicht darauf gehandelt. Aa.______ sei auch
dabei gewesen. Sie hätten noch Arbeitspapiere und einen Mietvertrag
mitgehabt. Unter dem Namen «Bb.______» habe sie nicht für Aa.______
gearbeitet, weil er eine Freundin und nicht eine Arbeiterin gewollt habe. Sie
habe ihm nie gedroht, dass sie seiner Frau erzählen werde, sie hätten ein
Verhältnis gehabt (vgl. act. 2/10.6.08).
2.2.5 Die auf dem
bulgarischen Pass abgebildete Person sieht G.______ jedenfalls sehr ähnlich
(vgl. act. 2/7.1.19-1 und act. 2/8.3.14).
Auf diesem Pass ist als
Ausstelldatum der 23. Oktober 2017 angegeben (vgl. act. 2/8.3.14).
In den Akten befinden sich auch
Abbildungen eines bulgarischen Führerausweises und einer bulgarischen
Identitätskarte, jeweils lautend auf «Bb.______». Als Ausstelldatum ist auf
dem Führerausweis der 12. November 2015 und auf der Identitätskarte der 26.
November 2014 angegeben (vgl. act. 2/8.3.03).
Aa.______ war im Juni 2018
Geschäftsführer der ZZ.______ GmbH (vgl. act. 2/8.3.08).
2.2.6 Aufgrund der
(übereinstimmenden) Aussagen von G.______ und Aa.______ sowie der erwähnten Akten
(siehe oben E. III Ziff. 2.2.1 ff.) ist folgender Sachverhalt als erstellt zu
betrachten:
G.______ stellte unter dem Namen
«Bb.______» bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Egg ZH am 27. Juni 2018
ein Gesuch um Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung/Niederlassungsbewilligung.
Dabei wies G.______ sich mit einem gefälschten bulgarischen Pass von
«Bb.______» aus. Das Gesuch unterschrieb G.______ am 28. Juni 2018 [...],
wobei sie die Unterschrift auf dem bulgarischen Pass nachmachte.
Zudem reichte sie der
Einwohnerkontrolle der Gemeinde Egg ZH einen von ihr ebenso unterzeichneten
Arbeitsvertrag vom 25. Juni 2018 betreffend eine Anstellung als Malerin bei
der ZZ.______ GmbH ab dem 1. Juli 2018 ein. Im Gesuch gab sie als
Aufenthaltszweck eine Erwerbstätigkeit als Malerin bei der ZZ.______ GmbH an.
Als Wohnadresse nannte sie [...], 8133 Esslingen, Egg b. Zürich. Diese
Angabe stützte G.______ mit einem bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Egg
ZH eingereichten Mietvertrag zwischen [...] als Vermieterin und «Bb.______»
als Mieterin ab 11. Juni 2018.
G.______ wohnte aber nicht an
dieser Adresse und trat auch keine Stelle bei der ZZ.______ GmbH an.
Es ist davon auszugehen, dass
G.______ nie vorhatte, dort zu wohnen und diese Stelle anzutreten, sondern
einfach das Ziel hatte, eine Aufenthalts- resp. Niederlassungsbewilligung zu
erhalten. So sagte G.______ selber aus, dass sie von November 2018 bis Januar
2019 in der Schweiz eine Wohnung gesucht habe und damals zur Sicherung ihres
Aufenthalts einen «Italiener» habe heiraten wollen. Im September/Oktober 2018
habe sie sich in Italien einbürgern lassen wollen. Im Übrigen ist dem Gesuch
vom 27. Juni 2018 zu entnehmen, dass sie sich eine unbefristete
Aufenthaltsdauer wünschte.
Somit machte G.______ gegenüber
der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Egg ZH resp. dem Migrationsamt des
Kantons Zürich falsche Angaben über ihre Identität, aber auch über ihre
Wohnadresse und den Aufenthaltszweck.
G.______ tat dies willentlich und
wissentlich, um eine möglichst lange gültige Aufenthalts- resp.
Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Dabei ging G.______ insbesondere
aufgrund ihrer albanischen Staatsangehörigkeit davon aus, dass sie ohne
falsche Angaben eine solche Bewilligung nicht erhalten würde.
In der Folge stellte der Kanton
Zürich eine für die ganze Schweiz bis 30. Mai 2019 gültige
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA L für «Bb.______» aus Bulgarien aus. In
dieser Bewilligung wird als Wohnort [...], 8133 Esslingen, und als
Haupterwerb Malerin, ZZ.______ GmbH, angegeben.
Wenn G.______ die
Einwohnerkontrolle der Gemeinde Egg ZH resp. das Migrationsamt des Kantons
Zürich nicht über ihre Identität sowie ihre Wohnadresse und den
Aufenthaltszweck getäuscht hätte, wäre ihr die betreffende resp. eine solche
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht ausgestellt worden. Dies gilt umso
mehr, da Albanien kein Mitglied der EU oder EFTA ist.
2.2.7 Nach Art. 118 Abs. 1
AIG ist strafbar, wer die mit dem Vollzug des AIG betrauten Behörden durch
falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch
die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder
bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt.
Die Täuschung muss dergestalt
sein, dass ohne sie der entsprechende Entscheid – zu Recht – nicht oder nicht
in dieser Form ergangen wäre (vgl. Urteil BGer 6B_833/2018 vom 11. Februar
2019 E. 1.5.2).
Der subjektive Tatbestand von
Art. 118 Abs. 1 AIG setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl.
Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB).
2.2.8 Um eine Aufenthalts-
resp. Niederlassungsbewilligung zu erhalten, täuschte G.______ im Juni 2018
die Einwohnerkontrolle der Gemeinde Egg ZH resp. das Migrationsamt des
Kantons Zürich wissentlich und willentlich durch falsche Angaben, einen
gefälschten Pass und inhaltlich unrichtige Verträge über ihre Identität sowie
ihre Wohnadresse und den Aufenthaltszweck.
In der Folge wurde für G.______
eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA L auf den Namen «Bb.______» ausgestellt.
Ohne die erfolgte Täuschung von
Behörden, die mit dem Vollzug des AIG betraut sind, wäre diese
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA L – zu Recht – nicht erteilt worden, was
G.______ wusste (siehe zum Ganzen oben E. III Ziff. 2.2.6).
Rechtfertigungs- oder
Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.
Somit hat G.______ sich nach Art.
118 Abs. 1 AIG strafbar gemacht (siehe oben E. III Ziff. 2.2.7).
2.2.9 Nach Art. 252 StGB
ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu
erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder
verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für
ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht.
G.______ verwendete zur Täuschung
der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Egg ZH resp. des Migrationsamtes des
Kantons Zürich einen gefälschten bulgarischen Pass.
Es stellt sich daher die Frage
nach der Konkurrenz zwischen Art. 118 Abs. 1 AIG und Art. 252 StGB.
Anders als in Art. 97 Abs. 1 Bst.
d i.V.m. Abs. 2 SVG wird in Art. 118 AIG die Vorlage von falschen
Bescheinigungen nicht ausdrücklich als Tathandlung genannt und auch die
Anwendbarkeit der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches nicht
ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem wurden die bisherigen Urkundendelikte im
Ausländerrecht bewusst nicht ins AIG (resp. AuG) übernommen (vgl. Botschaft
AuG, BBl 2002 3709, 3831).
Allerdings erfasst Art. 118 Abs.
1 AIG nach der betreffenden Botschaft auch die Abgabe von unrichtigen
Urkunden als Täuschungshandlung (vgl. BBl 2002 3709, 3833). Hinzu kommt, dass
Art. 118 Abs. 1 AIG die gleiche Strafdrohung wie Art. 252 StGB vorsieht,
nämlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Entsprechend ist davon
auszugehen, dass der Vorlage einer falschen resp. gefälschten Urkunde im
Rahmen einer Täuschungshandlung nach Art. 118 Abs. 1 AIG keine eigenst.dige
Bedeutung zukommt, soweit sie ausschliesslich der Erreichung eines von dieser
Bestimmung erfassten Zwecks dient (vgl. analog BGE 117 IV 170 E. 1 und 2; BGE 111 IV 24 E. 1b).
Daher liegt in einem solchen Fall
unechte Konkurrenz zwischen Art. 118 Abs. 1 AIG und Art. 252 StGB vor, wobei
die Verwendung der gefälschten Urkunde bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen ist.
Etwas anderes gilt, wenn im
Zusammenhang mit einer Tat nach Art. 118 Abs. 1 AIG zusätzlich eine
eigenständige Tat begangen wurde, namentlich das vorausgegangene Fälschen der
zur Täuschung verwendeten gefälschten Urkunde (vgl. analog BGE 111 IV 24
E. 1c).
Vorliegend verfolgte G.______ mit
der Verwendung des gefälschten bulgarischen Passes nur den von Art. 118 Abs.
1 AIG erfassten Zweck, eine Aufenthalts- resp. Niederlassungsbewilligung zu
erlangen.
Die Herstellung dieses
gefälschten Passes resp. die Erteilung eines Auftrags dazu ist nicht angeklagt.
Es ist denn unklar, ob solche Handlungen in der Schweiz erfolgten. So sagte
G.______ aus, dass die bulgarischen Ausweise im Jahr 2015 von einem Mann in
Albanien beschafft resp. hergestellt worden seien. Dafür spricht, dass auf
dem bulgarischen Führerausweis der 12. November 2015 als Ausstelldatum
angegeben ist. Auf dem bulgarischen Pass ist als Ausstelldatum hingegen der
23. Oktober 2017 ersichtlich (siehe oben E. III Ziff. 2.2.2 und 2.2.5).
Dies allein lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Fälschung des
bulgarischen Passes in der Schweiz erfolgte resp. von der Schweiz aus in
Auftrag gegeben wurde.
Nach dem Ausgeführten liegt ein
Falls von unechter Konkurrenz zwischen Art. 118 Abs. 1 AIG und Art. 252 StGB
vor. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zum Tatbestand von Art. 252
StGB.
2.2.10 Im Ergebnis ist
G.______ der Täuschung der Behörden nach Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig zu
sprechen.
Dadurch wird der
Anklagesachverhalt betreffend den gegen G.______ erhobenen Vorwurf der
Behördentäuschung und Ausweisfälschung vollständig erledigt.
Der erstinstanzliche Schuldspruch
gegen G.______ wegen Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 StGB ist
aufgrund von unechter Konkurrenz im Verhältnis zur Verurteilung wegen Art.
118 Abs. 1 AIG aufzuheben, ohne dass diesbezüglich ein Freispruch erfolgt.
2.3 Vorwurf der
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
2.3.1 G.______ wird
vorgeworfen, mehrmals Kokain an R.______ verkauft zu haben (siehe oben E. III
Ziff. 2.1.1).
Zwischen R.______ und H.______,
der von A.______ und B.______, dem Bruder resp. Cousin von G.______,
zusammengeschlagen wurde (siehe oben E. II Ziff. 4.11.3 f.), besteht
eine persönliche Beziehung (siehe auch unten E. III Ziff. 2.3.3).
So sagte H.______ am 11. Februar
2019 aus, R.______ habe ihm drei Wochen nach der ersten Befragung vom 9.
Oktober 2018 mitgeteilt, dass er die Personen aus der Öffentlichkeitsfahndung
[A.______ und B.______] […] in Schwamendingen gesehen habe. Zudem habe
R.______ ihm von einer Frau aus Winterthur erzählt, die Betäubungsmittel
verkaufe, was R.______ selber gesehen habe. R.______ habe diese Frau in
Schwamendingen zusammen mit den beiden Personen aus der
Öffentlichkeitsfahndung gesehen. R.______ habe versucht, von dieser Frau ein
Bild zu machen, was sie aber verhindert habe. R.______ habe sich für den
Vorfall interessiert und Informationen beschafft. R.______ sei ein Kollege,
der ihm (H.______) nie etwas getan habe. Er habe ein gutes Verhältnis zu
R.______. R.______ wolle ihm helfen, weil man dies unter Albanern so mache
(vgl. act. 2/10.2.03).
2.3.2 Am 12. April 2019
sagte G.______
aus, dass A.______ ihr im November 2018 die
Mobiltelefonnummer von R.______, ohne dessen Namen zu nennen, gegeben und
verlangt habe, dass sie R.______ anrufe. Anfang oder Mitte November 2018 habe
sie R.______ zum ersten Mal getroffen. Das Treffen sei etwa zwei bis drei
Minuten gegangen. Sie wisse nur, dass er irgendwo in Zürich […] wohne. Am 25.
oder 26 November 2018 habe sie ihn ein zweites Mal getroffen. Sie wisse
nicht, was R.______ mit der Tat zu tun habe. R.______ habe ihr gesagt, dass
H.______ mit dieser «XW.______», einer grossen Gruppierung aus Winterthur,
eine (tätliche) «Verwicklung» gehabt habe. R.______ habe ihr gesagt, dass
A.______ und B.______ nicht erwischt würden, da H.______ mit dieser
«XW.______» Probleme habe (vgl. act. 2/10.6.03).
2.3.3 Bei der Durchsuchung
der Wohnung von R.______ am 24. Mai 2019 wurden zwei Minigrip mit weissen
Rückständen gefunden (vgl. act. 2/5.9.02).
R.______ gab gleichentags zu,
dass sich darin Kokain zum Selbstkonsum befunden habe.
Damals wurde R.______
beschuldigt, an der Tat vom 3. Oktober 2018 gegen H.______ als Gehilfe,
Anstifter oder Mittäter beteiligt gewesen zu sein. R.______ wies diese
Beschuldigung zurück. Er sei mit H.______ gut befreundet. H.______ sei nach
der Tat zu ihm gekommen und habe gesagt, es sei ein Hinterhalt gewesen.
Auf den Vorhalt hin, er habe
gegenüber H.______ eine Frau aus Winterthur erwähnt, führte R.______ aus,
dass diese Frau Kontakt zu den zwei Personen gehabt habe, welche die Tat
gegen H.______ verübt hätten. Er habe diese Personen auch gekannt und zu
dieser Frau Kontakt gehabt, da er ab und zu etwas konsumiere.
Auf die Nachfrage, ob es sich
dabei um G.______ gehandelt habe, antwortete R.______, dass ihm der Name
nichts sage. Er habe sie nur dreimal gesehen. Als ihm ein Bild von G.______
gezeigt wurde, bestätigte R.______, dass es diese Frau sei, die er getroffen
habe. Es sei nicht fallrelevant, aus welchem Grund er sie getroffen habe. Er
habe sie zweimal bei sich zu Hause und einmal in Winterthur, in einem
Restaurant etwas ausserhalb der Stadt, getroffen. Dies tue hier aber nichts
zur Sache.
Als ihm ein Bild von B.______ und
A.______ vorgelegt wurde, gab er an, sie nicht wiederzuerkennen (vgl. zum
Ganzen act. 2/10.10.01).
2.3.4 Am 21. Juni 2019
sagte G.______ aus, dass es November oder Dezember 2018 gewesen sein könne,
als sie R.______ bei «seinem Eingang» getroffen habe. R.______ habe sie
fotografiert und versucht, von ihr Informationen zu erlangen (vgl.
act. 2/10.6.04).
G.______ sagte am 27. August 2019
aus, dass sie R.______ zwei- oder dreimal getroffen habe. Bei einem Treffen
habe R.______ die ganze Zeit sein Handy in der Hand gehabt. R.______ habe
gewusst, was A.______ in Bilten angestellt habe. R.______ habe ihr gesagt,
dass H.______ ihn ständig anrufe. Sie habe gar nicht gewusst, wer H.______
ist. Sie sei von R.______ heimlich fotografiert worden und glaube, dass
R.______ dieses Foto an H.______ weitergeleitet habe. Zu diesem Schluss sei
sie gekommen, als sie die Aussage von H.______ gehört habe (vgl. act.
2/10.6.06).
2.3.5 Am 5. Dezember 2019
fand eine Konfrontationseinvernahme zwischen R.______ und G.______ statt
(act. 2/10.11.02):
Sie sagten übereinstimmend aus,
sich mehrmals getroffen zu haben, zuerst in Winterthur resp. Wülflingen [Stadtteil
von Winterthur] und später mindestens einmal bei der Wohnung von R.______.
G.______ gab an, dass sie sich
insgesamt dreimal getroffen hätten, einmal in Wülflingen und zweimal vor der
Wohnung von R.______. Diese Treffen hätten zwischen Ende Oktober 2018 und
Ende November 2018 stattgefunden.
R.______ konnte nicht mehr sagen,
ob es zu zwei oder drei Treffen gekommen sei und wann genau die Treffen
stattgefunden hätten. Er schätze, dass sie sich vor fünf bis sieben Monaten,
im Jahr 2019 getroffen hätten. Es könne aber auch gut möglich sein, dass er
sie im November 2018 getroffen habe.
Die Aussagen von R.______ und
G.______ stimmen darin überein, dass beim Treffen in Winterthur resp. Wülflingen
noch eine andere Person zusammen mit R.______ anwesend gewesen sei.
R.______ sagte zuerst aus, er
wisse, dass er von einem Kollegen gefahren worden sei. Es kämen drei oder
vier Kollegen in Frage. Es könne Dd.______ gewesen sein.
G.______ gab an, diese Person
habe eine Brille getragen und sei, nach damaliger Angabe von R.______, aus
Österreich.
Daraufhin sagte R.______, dass es
sich um Dd.______ handle.
Sowohl R.______ als auch G.______
gaben an, dass sie über A.______ miteinander in Kontakt gekommen seien.
Hingegen unterscheiden sich die
Angaben von R.______ und G.______ zum Grund dieser Treffen.
G.______ sagte aus, dass A.______
sie gebeten habe, R.______ zu treffen, um ihn etwas zur Tat zu fragen.
R.______ habe «es» gewusst, weil das Foto von A.______ veröffentlicht gewesen
sei.
R.______ gab an, dass er
gegenüber G.______ kein Wort über diesen Fall verloren habe. Sie hätten sich
getroffen, weil er ab und zu Kokain konsumiere. Er habe in sehr kleinen
Mengen Kokain von G.______ zum Eigenkonsum gekauft, jeweils 10 Gramm für
CHF 700.— bis CHF 750.—, und es mit einem Kollegen geteilt. Sein
Kollege, der ihn gefahren habe, könne bestätigen, dass Kokain der einzige
Grund für das Treffen gewesen sei.
G.______ entgegnete, dass der
Zeuge, der anwesend gewesen sei, kein Albanisch spreche. R.______ sage so
aus, weil er sich selber schützen wolle. Deshalb belaste er sie.
R.______ erwiderte, dass sein
Kollege alles gesehen habe und man dafür keine Albanischkenntnisse benötige.
Die Übergabe des Kokains sei jeweils «kurz und schmerzlos» erfolgt;
«genommen, bezahlt und dann ‹tschüss›».
2.3.6 Am 8. Januar 2020
fand eine Konfrontationseinvernahme zwischen Dd.______, R.______ und G.______
statt, wobei Dd.______ zu Beginn auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten
und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB
aufmerksam gemacht wurde (act. 2/10.11.03):
Dd.______ sagte aus, dass er
G.______ vom Sehen her kenne und R.______ ein langjähriger Freund von ihm
sei, den er öfter gefahren habe. Er habe R.______ vor ca. 1 ½ Jahren in
Winterthur zu einem Restaurant beim Bahnhof gefahren und dort G.______
getroffen. R.______ und G.______ hätten miteinander albanisch gesprochen. Er
habe nichts verstanden und nehme an, der Grund für das Treffen sei gewesen,
dass Betäubungsmittel gekauft worden sei, was er damals aber nicht gewusst
habe. Sie alle seien draussen auf der Terrasse gesessen und hätten etwas
getrunken. Dabei sei Bargeld ausgetauscht worden. Er sei ein bisschen weiter
weg gestanden; er habe mit der Sache nichts zu tun haben wollen.
Anschliessend seien sie auch wieder weggefahren.
Auf Nachfrage führte Dd.______
aus, dass R.______ von G.______ etwas entgegengenommen und dafür bezahlt
habe. Ein paar Minuten später hätten sie sich getrennt. R.______ und er seien
anschliessend ins Restaurant gegangen und hätten etwas getrunken. Er habe
R.______ darauf gesagt, dass er mit diesen Sachen nichts zu tun haben möchte
und ihn auch nicht mehr fahren werde. R.______ habe gesagt, dass er sie nur noch
mit dem Zug treffen werde. Er (Dd.______) wisse nicht, ob sie sich nochmals
getroffen hätten. Er habe G.______ nur einmal gesehen.
Er wisse nicht mehr, was R.______
von G.______ erhalten habe. Es seien Drogen gewesen. Ob es ein Päckchen oder
Kugeln gewesen seien, wisse er nicht mehr.
Er wisse nicht, was R.______ für
diese Drogen bezahlt habe. Er habe es einfach beobachtet. Er könne weder zur
Menge der Drogen noch zum Bargeld Aussagen machen. Er sei aufgestanden und
zum Nebentisch gegangen, als es zur Übergabe gekommen sei. Er kenne G.______
nicht und habe keinen Grund, sie falsch zu beschuldigen.
G.______ sagte aus, dass es sich
bei Dd.______ nicht um die Person handle, die damals anwesend gewesen sei.
Jene Person habe keine Haare gehabt, eine Brille getragen und sei dünn
gewesen.
Dd.______ gab an, früher kürzere
Haare gehabt zu haben und dünner gewesen zu sein.
G.______ entgegnete, auf jeden
Fall habe sie R.______ nie Säcke und er ihr nie Geld gegeben. Es sei um ein
Gespräch über H.______ und ihren Bruder gegangen. R.______ habe von ihr
Informationen zur versuchten Tötung gewollt, da er von diesem Vorfall gewusst
und mit H.______ Kontakt gehabt habe. R.______ habe ihr dies gesagt, weil
«Herr Dd.______» kein Albanisch verstanden habe.
Auf die Nachfrage, ob Dd.______
bei diesem Treffen also doch anwesend gewesen sei, weil sie gerade gesagt
habe, dass hierbei «Herr Dd.______» kein Albanisch verstanden habe,
antwortete G.______, sie habe eine andere Person am Tisch gesehen.
R.______ gab an, es sei «selbstverständlich»
Dd.______ gewesen, der ihn zum Treffen mit G.______ begleitet habe. Dd.______
sei die einzige Person aus Österreich, welcher er so nahestehe und die er für
«so etwas» auch fragen würde.
Die Frage, ob er zur Art der
Drogen Auskunft geben könne, verneinte Dd.______. Es sei nur über Kokain
gesprochen worden, gesehen habe er es aber nicht. Dieses Gespräch habe
zwischen ihm und R.______ stattgefunden. R.______ habe ihm dies gesagt, als
sie weggefahren seien. Er wisse dies, da er auf R.______ «verrückt» resp.
wütend geworden sei. Er habe R.______ dann auch gesagt, dass dieser ihn für
solche Fahrten nicht mehr anrufen solle.
Auf die Frage, woher er wusste,
dass es sich bei der Sache, die G.______ an R.______ übergeben habe, um
Drogen gehandelt habe, antwortete Dd.______, bei der Rückfahrt sei darüber
gesprochen worden, dass R.______ Kokain gekauft habe.
2.3.7 Im Ergebnis ist
Folgendes festzuhalten:
Die Angabe von R.______, dass er
gegenüber G.______ kein Wort über die Tat gegen H.______ gesprochen habe,
steht im Widerspruch zu den Aussagen von H.______ und G.______.
R.______ und H.______ sagten
übereinstimmend aus, dass sie miteinander befreundet seien. H.______ gab an,
dass R.______ ihm von einer Frau aus Winterthur erzählt habe, die Betäubungsmittel
verkaufe. R.______ habe diese Frau in Schwamendingen zusammen mit den beiden
Personen aus der Öffentlichkeitsfahndung gesehen und von ihr ein Bild machen
wollen. Weiter sagte H.______ aus, dass R.______ sich für den Vorfall in
Bilten interessiert und Informationen beschafft habe (siehe oben E. III
Ziff. 2.3.1 und 2.3.3).
R.______ gab in Übereinstimmung
mit G.______ an, dass A.______ den Kontakt zwischen ihnen hergestellt habe.
Weiter führte R.______ aus, dass G.______ Kontakt zu den zwei Personen gehabt
habe, welche die Tat gegen H.______ verübt hätten, und er (R.______) diese
Personen auch gekannt habe (siehe oben E. III Ziff. 2.3.3 und 2.3.5).
Vor diesem Hintergrund ist die
Aussage von R.______, dass er mit G.______ bei ihren Treffen nicht über die
Tat gegen H.______ gesprochen habe, unglaubhaft.
Die Angabe von R.______,
Dd.______ könne trotz fehlender Albanischkenntnisse bestätigen, dass Kokain
der einzige Grund für das Treffen mit G.______ gewesen sei, überzeugt nicht.
Dd.______ sagte aus, dass R.______ und G.______ miteinander albanisch
gesprochen hätten und er nichts verstanden habe, wobei das Treffen ein paar
Minuten gegangen sei. Diese Aussage von Dd.______ widerspricht der Aussage
von R.______, wonach die Übergabe des Kokains jeweils «kurz und schmerzlos»
(«genommen, bezahlt und dann ‹tschüss›») erfolgt sei. Die von Dd.______
geäusserte Annahme, der Grund für das Treffen sei der Kauf von
Betäubungsmittel gewesen, stützt Dd.______ auf eine Unterhaltung mit R.______
nach dem Treffen mit G.______. Was R.______ und G.______ während des Treffens
tatsächlich auf Albanisch gesprochen haben, verstand Dd.______ aber nach
eigener Aussage nicht (siehe oben E. III Ziff. 2.3.6).
Die Angaben von Dd.______ zur
Übergabe zwischen G.______ und R.______, die er beobachtet habe, sind sehr
vage. Zudem liegen widersprüchliche Aussagen von Dd.______ vor. Zuerst sagte
Dd.______, dass er beim Treffen nicht gewusst habe, was der Grund dafür
gewesen sei. Danach gab er hingegen an, er habe mit der Sache nichts zu tun
haben wollen und sei (daher) aufgestanden und zum Nebentisch gegangen, als es
zur Übergabe gekommen sei. Im Gegensatz dazu sagte Dd.______ anschliessend
(wieder) aus, er habe erst nach dem Treffen von R.______ erfahren, dass eine
Betäubungsmittelübergabe stattgefunden habe. Er (Dd.______) sei dann wütend
geworden (siehe oben E. III Ziff. 2.3.6).
Die Aussagen von Dd.______ sind
ferner dahingehend unklar, ob er und R.______ nach dem Treffen mit G.______
auf der Terrasse noch ins Restaurant gegangen oder gleich weggefahren seien
und ob R.______ ihm allenfalls im Restaurant oder auf der Rückfahrt von der
Betäubungsmittelübergabe erzählt habe (siehe oben E. III Ziff. 2.3.6).
Die Aussage von G.______, dass
jemand anderes als Dd.______ beim Treffen anwesend gewesen sei, lässt sich
damit erklären, dass er sich nach eigener Angabe äusserlich verändert habe
(siehe oben E. III Ziff. 2.3.6).
G.______ sagte aus, dass die
Treffen mit R.______ zwischen Ende Oktober 2018 und Ende November 2018
stattgefunden hätten. Dies passt zur Aussage von H.______ über den Zeitpunkt,
als R.______ ihm von der Frau aus Winterthur erzählt habe (siehe oben E. III
Ziff. 2.3.1 und 2.3.5).
Wenn R.______ folglich innerhalb
dieses kurzen Zeitraums bei drei Treffen insgesamt 30 Gramm Kokain für ca.
CHF 2'100.— von G.______ erworben hätte, würde dies im Widerspruch zur
Aussage von R.______ stehen, dass er nur ab und zu Kokain konsumiere. Daran
ändert nichts, dass R.______ aussagte, er habe das Kokain, welches er von
G.______ gekauft habe, mit einem Kollegen geteilt (vgl. oben E. III Ziff.
2.3.6).
Im Übrigen war R.______ sich am
5. Dezember 2019 nicht mehr sicher, ob er G.______ zwei- oder dreimal
getroffen habe, und wann die Treffen stattfanden, wobei er schätzte, vor fünf
bis sieben Monaten (siehe oben E. III Ziff. 2.3.5).
Damals, also zwischen Mai und
Juli 2019, konnten keine solchen Treffen stattgefunden haben, da G.______
sich ab dem 16. Februar 2019 in Haft befand (siehe oben E. II Ziff. 2.5). Es
erscheint im Übrigen unwahrscheinlich, dass R.______ die bei ihm am 24. Mai
2019 gefundenen Minigrip (resp. das Kokain, das sich früher darin befand) von
G.______ (vor ihrer Festnahme) erhielt (und danach mehrere Monate
aufbewahrte).
Insgesamt bestehen zu viele
Widersprüche und Unklarheiten, als dass G.______ ein Handel mit
Betäubungsmitteln nachgewiesen werden kann.
Namentlich kann nicht mit
genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass G.______ sowohl von
R.______ (aufgrund dessen Freundschaft zu H.______ und eines Verdachts, dass
G.______ etwas mit der Tat gegen H.______ zu tun hatte) als auch von
Dd.______ (aufgrund dessen Freundschaft zu R.______) falsch belastet wird.
Nach dem Grundsatz in dubio pro
reo geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage
aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO).
Es ist daher in dubio pro reo
davon auszugehen, dass G.______ im Zeitraum vom Mittwoch, 17. Oktober 2018,
bis Freitag, 30. November 2018 kein Betäubungsmittel an R.______ verkaufte.
Folglich ist G.______
freizusprechen vom Vorwurf der (mehrfachen) Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1
BetmG.
2.4 Vorwurf der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
2.4.1 G.______ sagte am
21. Juni 2019 aus, dass sie früher in der Schweiz als Babysitterin und in
einem Laden (Club) gearbeitet habe (vgl. act. 2/10.6.04).
Am 9. August 2019 wurde G.______
ein Chat mit «Eli» vom Januar 2019 (vgl. act. 2/5.6.09) vorgehalten.
G.______ führte aus, dass es dabei um einen Job in einem Bordell gegangen
sei. Eine Person aus Mazedonien namens «Z.______» habe ihr gesagt, dass seine
Partnerin ein Bordell in Schaffhausen eröffnet habe. Er habe sie (G.______)
gefragt, ob sie Mädchen aus der EU kenne, die legal hierherkommen könnten, um
im Bordell zu arbeiten. Sie wisse nicht, ob der Name stimme, aber auf
Facebook sei sein Name «Z.______» gewesen. «Z.______» habe früher einen
normalen Club gehabt. Dort habe sie anderthalb Wochen gearbeitet
(act. 2/10.6.05).
Am 27. August 2019 sagte G.______
aus, dass sie zwei Wochen im Club von «Z.______» wissentlich ohne Bewilligung
im Service gearbeitet habe. Dieser Club sei in Frauenfeld gewesen. Auf die
Frage, wann sie in die Schweiz eingereist sei, antwortete G.______, dass ihre
letzte Einreise am 15. Dezember 2018 oder im Januar [(gemeint wohl) 2019]
erfolgt sei. Sie habe die Schweiz noch nicht gekannt, als sie sich im Jahr
2015 in Albanien die gefälschten bulgarischen Papiere beschafft habe. Sie
hätte diese Papiere nach eigener Aussage schon im Jahr 2015 benutzt, wenn sie
deren Benutzung vorgehabt hätte, und so nicht schwarz im Service arbeiten
müssen. Sie habe nie gelogen, sondern von Anfang an gestanden, schwarz
gearbeitet zu haben (act. 2/10.6.06)
Bei den Einvernahmen von G.______
am 9. und 27. August 2019 ging es auch um den Verdacht, dass G.______ sich
des Menschenhandels nach Art. 182 StGB und der Förderung der Prostitution
nach Art. 195 StGB strafbar gemacht haben könnte (vgl. act. 2/10.6.05
und act. 2/10.6.06).
Am 12. November 2019 sagte
G.______ aus, dass sie sich nicht daran erinnern könne, wann sie in die
Schweiz eingereist sei, um dort zu arbeiten (vgl. act. 2/10.6.08).
Nach Art. 160 StPO ist die
Glaubwürdigkeit von Geständnissen zu prüfen.
Aus den Angaben von G.______
ergibt sich nicht, wann und wo sie für jemanden namens «Z.______» kurz
gearbeitet habe. Denkbar ist auch, dass G.______ sich hierbei
fälschlicherweise selbst belastete, um von den ihr vorgeworfenen schwereren
Straftaten abzulenken resp. weil sie ihre diesbezüglich entlastenden Aussagen
umso glaubhafter erscheinen lassen wollte.
Ausserdem liegen keine weiteren
Informationen über den angeblichen Arbeitgeber «Z.______» vor.
Es ist daher nicht erstellt, dass
G.______ im Jahr 2018 in Frauenfeld für ca. eineinhalb bis zwei Wochen in
einem Gastgewerbebetrieb von einer nicht näher bekannten Person namens
«Z.______» im Service (wissentlich ohne Bewilligung) erwerbstätig war.
2.4.2 Die Aussagen von
G.______ und Aa.______ stimmen darin überein, dass G.______ nie unter dem
Namen «Bb.______» für Aa.______ resp. die ZZ.______ GmbH gearbeitet habe
(siehe oben E. III Ziff. 2.2.2 f.).
Aa.______ und G.______ sagten auch
übereinstimmend aus, sich im Januar 2018 resp. «ca. 5 bis 6 Monate vor dem
Arbeitsvertrag» vom 25. Juni 2018 in einem Club kennengelernt zu haben (vgl.
act. 2/8.3.02 und act. 2/10.6.08).
Aa.______ verneinte am 28.
September 2019, gewusst zu haben, dass es sich bei «Bb.______» um G.______
handelt. Er habe ihr einfach immer [abgekürzter Vorname von G.______] gesagt
und kenne sie nur unter dem Namen «Bb.______» (vgl. act. 2/8.3.02).
Dies ist nicht glaubhaft, da
Aa.______ am 26. April 2018, als er «Bb.______» nach eigener Aussage schon
kannte, aus Mazedonien per Western Union EUR 177.— einer Empfängerin namens
«G.______» (mit zutreffendem Geburtsdatum) sendete
(vgl. act. 2/5.6.05a).
Immerhin ist fraglich, ob
Aa.______ wusste, welcher Name der richtige ist, zumal er angab, sich nicht
sicher zu sein, ob er auch unter «Bc.______» eine Nummer von «Bb.______»
abgespeichert habe (vgl. act. 2/8.3.02). Umgekehrt gab G.______ an,
Aa.______ als «Ab.______» zu kennen (siehe oben E. III Ziff. 2.2.2).
G.______ sagte schon am 27.
August 2019 aus, dass «Ab.______» resp. Aa.______ ihren richtigen Namen gekannt
habe und mit ihr habe zusammenkommen wollen (vgl. act. 2/10.6.06).
Am 12. November 2019 sagte
G.______ aus, dass sie sich gegenüber Aa.______ als G.______ vorgestellt
habe. Auf den Vorhalt, dass Aa.______ ausgesagt habe, er kenne sie nur als [abgekürzter
Vorname von G.______] resp. «Bb.______», erwiderte G.______, er sei ein
Lügner. Aa.______ habe mit ihr eine Beziehung gewollt. Sie habe nie mit ihm
zusammen sein wollen. Sie habe ihm gesagt, dass sie arbeiten möchte. Er habe
immer versucht, sie als Freundin zu haben. Auf die Frage, ob sie von
Aa.______ Geld verlangt habe, antwortete G.______, dass sie kein Geld von ihm
genommen habe. Sie habe «mit dem Pass G.______» einen Tag bei Aa.______
gearbeitet und dafür CHF 200.— in bar erhalten. Auf den Vorhalt, dass sie am
26. April 2018 von Aa.______ über Western Union Geld erhalten habe,
entgegnete G.______, dass er ihr das Geld von Mazedonien geschickt habe. Das
Geld sei für nichts gewesen. Sie habe ihm nicht gesagt, dass sie Geld
brauche. Er habe gesagt, dass sie das Geld nehmen soll. Aa.______ habe «sich
als Gentleman zeigen» wollen (vgl. act. 2/10.6.08).
Die Glaubwürdigkeit von
Geständnissen ist zu prüfen (vgl. Art. 160 StPO).
Neben der Aussage von G.______
bestehen keine Hinweise darauf, dass sie einen Tag bei Aa.______ gearbeitet
und dafür CHF 200.— in bar erhalten habe. In diesem Zusammenhang sagte
G.______ zunächst widersprüchlich aus, dass sie kein Geld von ihm genommen
habe. Es besteht auch ein Widerspruch im Hinblick auf die Aussage von G.______,
dass Aa.______ (immer nur) eine Freundin und keine Arbeiterin gewollt habe.
Denkbar erscheint, dass es sich hier um eine falsche Anschuldigung gegen
Aa.______ handeln könnte, eventuell, weil er abstreitet, ihren richtigen
Namen zu kennen, ihr die gewünschte Arbeit nicht bot und/oder sie über ihn
keine B-Bewilligung erlangte. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage von
G.______, einen Tag bei Aa.______ gegen CHF 200.— in bar gearbeitet zu
haben, spricht im Übrigen, dass sie nicht von sich aus erwähnte, von ihm per
Western Union Geld erhalten zu haben. Im Gegenteil machte sie eben gerade
geltend, von Aa.______ kein Geld genommen zu haben. Zudem ist unklar, ob die
angeblich erfolgte Arbeit durch G.______ für Aa.______ persönlich oder für
die ZZ.______ GmbH geleistet worden sein soll. Ausserdem besteht die
Möglichkeit, dass G.______ von Aa.______ CHF 200.— in bar als Geschenk
resp. im Zusammenhang mit seinen allfälligen Bemühungen, eine Beziehung zu
ihr aufzubauen, erhalten haben könnte. Entsprechend dem Ausgeführten ist auch
unklar, aus welchem Grund Aa.______ am 26. April 2018 aus Mazedonien per
Western Union EUR 177.— an G.______ sendete.
Somit ist nicht erstellt, dass
G.______ irgendwann zwischen Januar und Juli 2018 für Aa.______ persönlich
oder die ZZ.______ GmbH (wissentlich ohne Bewilligung) arbeitete und dafür
ein Entgelt von ca. CHF 200.— erhielt.
2.4.3 Im Ergebnis ist
G.______ freizusprechen vom Vorwurf der (mehrfachen) Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG.
3. Vorwurf gegen E.______ und
D.______ (Betrug)
3.1 Anklagesachverhalt
Den betreffenden Anklagen gegen
E.______ und D.______ liegt zusammengefasst der folgende Sachverhalt zu
Grunde (vgl. act. 1/6 S. 5 ff.; act. 1/7 S. 2 ff.):
Das Ehepaar D.______ und E.______
sei vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2002, vom 1. August 2002 bis 31.
August 2003, vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2013 und vom 1. September 2015
bis 30. Oktober 2017 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit
wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt worden.
Die Unterstützungsleistungen
hätten insgesamt CHF 457'925.55 betragen.
Am 27. Januar 2002, am 2. Oktober
2002, am 17. Mai 2011, am 29. August 2012, am 9. Oktober 2015 und am 26.
September 2016 hätten D.______ und E.______ in Zürich ZH jeweils eine Einkommens-
und Vermögensdeklaration mit dem jeweiligen Unterstützungsantrag
unterzeichnet. In diesen Vermögensdeklarationen sei von D.______ und E.______
schriftlich bestätigt worden, dass sie ihre Rechte und Pflichten zur Kenntnis
genommen haben und insbesondere verpflichtet sind, jede Art von Vermögen und
Einkommen zu deklarieren.
Dabei hätten D.______ und
E.______ es bewusst unterlassen, folgendes Einkommen und Vermögen zu
deklarieren:
Fahrzeuge […] im Wert von CHF
7'449.— zwischen 23. Oktober 2001 und 10. Juni 2013;
Erwerbseinnahmen «[…]» von CHF
3'080.— zwischen 1. Mai 2011 und 31. August 2011;
Erwerbseinnahmen «[…] GmbH» von
CHF 4'376.— zwischen 1. Januar 2012 und 30. August 2012; und von CHF 1'038.—
zwischen 1. Januar 2013 und 31. Juli 2013;
Vermögen auf […] Privatkonto Nr.
[…] von CHF 28'293.60 zwischen 6. Mai 2011 und 7. Oktober 2015 resp. von CHF
22'635.85 zwischen Mai 2011 bis Oktober 2015;
Vermögen auf […] Privatkonto Nr.
[…] von CH 5'156.27 zwischen 4. Mai 2011 und 18. Februar 2013 resp. von
CHF 5'156.30 zwischen Dezember 2011 bis Februar 2013;
Nachzahlung von Invalidenrenten
an E.______ am 20. Januar 2012 im Umfang von CHF 71'788.25;
monatliche Zahlung von
Invalidenrenten an E.______ (gemäss Verfügung vom 16. Januar 2012) ab
20. Januar 2012 bis 31. Oktober 2013 im Umfang von CHF 24'953.20
(CHF 96'741.45 – CHF 71'788.25);
Vermögen auf […] Privatkonto Nr.
[…] von CHF 6'326.20 zwischen April 2012 und Oktober 2012;
Unfalltaggelder und Renten der
Suva von CHF 5’657.50 zwischen Mai 2011 und Dezember 2011;
Betrag über Western Union / SBB
von CHF 3'936.80 zwischen Mai 2012 und November 2015.
3.2 Vorbemerkungen zur
Rechtslage
Wer in der Absicht, sich oder
einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum
arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch
dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, begeht einen
Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB.
Vorliegend geht es darum, ob
E.______ und D.______ es unterlassen haben, ihr Einkommen und Vermögen
gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wahrheitsgemäss offenzulegen
und gegebenenfalls durch dieses Unterlassen unrechtmässige Sozialhilfe
erwirkt haben.
Betrug durch Unterlassen ist nur
unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts i.S.v. Art. 11
StGB strafbar und daher nur durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem
Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln resp. eine
Garantenpflicht trifft (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.3.2).
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts begründen Meldepflichten keine solche Garantenpflicht (vgl.
BGE 140 IV 11 E. 2.4).
Folglich läge kein nach Art. 146
StGB strafbares Verhalten vor, falls E.______ und D.______ es (in Verletzung
der Meldepflicht nach § 18 SHG/ZH) während des Bezugs von wirtschaftlicher
Sozialhilfe unterlassen haben, die Sozialen Dienst unaufgefordert über eine
Verbesserung ihrer finanziellen Verhältnisse zu informieren.
Werden aber verbesserte
Verhältnisse bei Äusserungen, welche auf Nachfrage erfolgten, nicht
offengelegt, so liegt kein Unterlassen, sondern ein aktives Verhalten vor,
welches als solches nach Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar sein kann (vgl.
BGE 140 IV 11 E. 2.4.6).
Es ist daher nachfolgend (nur) zu
prüfen, ob E.______ und D.______ bei den Einkommens- und
Vermögensdeklarationen – jeweils bezogen auf den Zeitpunkt, als sie diese
tätigten – (noch) vorhandenes Vermögen oder künftiges (gesichertes) Einkommen
nicht offengelegt und gegebenenfalls durch eine solche Täuschung
unrechtmässige Sozialhilfe erwirkt haben.
Diese Prüfung ist – entsprechend
dem Anklagegrundsatz (vgl. Art. 9 Abs. 1 StPO) – auf die in der Anklage
erhobenen Vorwürfe zu beschränken.
Die wirtschaftliche Sozialhilfe
soll das soziale Existenzminimum gewährleisten und bemisst sich nach den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien;
vgl. § 15 SHG/ZH und § 17 SHV/ZH).
Auf Erwerbseinkommen aus dem
ersten Arbeitsmarkt wird ein Freibetrag gewährt, welcher für eine
Vollanstellung CHF 400.— bis 700.— pro Monat beträgt. Auf Ersatzeinkommen
wird kein Einkommensfreibetrag gewährt, weil es an der erwarteten
Arbeitsleistung fehlt (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1.1.2023, Kapitel
D.2).
Familien wird bei
Unterstützungsbeginn ein Vermögensfreibetrag von höchstens CHF 10'000.—
gewährt (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1.1.2023, Kapitel D.3.1).
Die Sozialhilfe wird vom
Subsidiaritätsprinzip beherrscht. Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint
die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der
Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat.
Die Sozialhilfe richtet nur bei objektiv feststellbarer Bedürftigkeit Mittel
aus (vgl. Urteil BGer 8C_110/2014 vom 28. März 2014 E. 3.1.3 m.H.).
Bei Betrug verjährt die
Strafverfolgung in 15 Jahren (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1
Bst. b StGB).
Ist vor Ablauf der
Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die
Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB).
3.3 Sachverhaltsfeststellung
3.3.1 Das erstinstanzliche
Urteil erging am 2. Dezember 2021.
Folglich wäre die Strafverfolgung
verjährt, falls E.______ und D.______ durch die Angaben in den Einkommens-
und Vermögensdeklarationen vom 27. Januar 2002 und 2. Oktober 2002 den
Tatbestand des Betrugs erfüllt haben.
Es erübrigen sich daher weitere
Ausführungen zu den Einkommens- und Vermögensdeklarationen vom 27. Januar
2002 und 2. Oktober 2002.
3.3.2 E.______ und
D.______ stellten am 17. Mai 2011 bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich
einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Beide bestätigten
unterschriftlich, dass sie diesen Antrag wahrheitsgemäss ausgefüllt haben,
ihre Angaben richtig sind und sie über keine weiteren eigenen Mittel verfügen
(vgl. act. 2/3.2.02/3).
In diesem Antrag verneinten
E.______ und D.______ die Frage, ob bei E.______ eine IV-Anmeldung erfolgt
sei. E.______ und D.______ gaben an, kein Einkommen (mehr) zu haben
(abgesehen von Kinder- resp. Ausbildungszulagen). Als Vermögen wiesen sie
Bargeld von insgesamt CHF 140.—, ein Guthaben auf dem […] Privatkonto
Nr. […] von CHF 277.70, ein Guthaben der beruflichen Vorsorge von
CHF 36'854.22 sowie Anteilsscheine im Wert von CHF 6'000.— aus (vgl.
act. 2/3.2.02/3).
E.______ und D.______
verheimlichten damals – bei Berücksichtigung der Vorwürfe in der
Anklageschrift – folgendes Vermögen:
CHF 0.32 auf dem […] Privatkonto
Nr. […], Stand am 17. Mai 2011 (vgl. act. 2/3.2.02/11);
CHF 0.30 auf dem […] Privatkonto
Nr. […], Stand am 17. Mai 2011 (vgl. act. 2/3.2.02/21 S. 23 f.).
Es ist auszuschliessen, dass die
wirtschaftliche Sozialhilfe kleiner ausgefallen wäre, wenn E.______ und
D.______ am 17. Mai 2011 diese zusätzlichen 62 Rappen angegeben hätten.
Den Akten ist zu entnehmen, dass
D.______ in den Monaten Mai 2011 bis August 2011 bei «[…]» ein Einkommen von
insgesamt CHF 3'080.— erzielte (vgl. act. 2/3.2.02/35). Unklar ist dabei
aber, ob resp. inwieweit D.______ diesbezüglich am 17. Mai 2011 mit
künftigen Einnahmen rechnete.
Daher kann E.______ und D.______
im Zusammenhang mit der Einkommens- und Vermögensdeklaration vom 17. Mai 2011
keine vorliegend relevante unrichtige Angabe nachgewiesen werden.
3.3.3 In der von E.______
und D.______ am 29. August 2012 unterzeichneten Einkommens- und
Vermögensdeklaration gegenüber den sozialen Diensten der Stadt Zürich
verneinten sie (weiterhin) die Frage, ob bei E.______ eine IV-Anmeldung
erfolgt sei. Sie gaben eine (frühere) Erwerbstätigkeit von D.______, durch
ihn bezogene ALV-Gelder sowie als Vermögen Bargeld in Höhe von CHF 40.—
sowie ein Fahrzeug mit der Kontrollschild-Nummer [...] an (vgl.
act. 2/3.2.02/4).
Bei diesem Fahrzeug handelt es
sich um den in der Anklageschrift genannten […] (vgl. act. 2/3.2.02/32).
Tatsächlich hatte E.______ aber
in diesem Zeitpunkt – wie in der Anklageschrift ausgeführt – schon seit
längerem und für die Zukunft Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente
(vgl. act. 2/3.2.02/41/4): Im Jahr 2012 wurde E.______ ab dem 7. Februar
monatlich eine IV-Rente von CHF 3'324.— (inklusive Kinderrechten)
ausgezahlt. Ab Januar 2013 erhielt E.______ monatlich eine IV-Rente von
CHF 3'353.— (inklusive Kinderrechten).
Die IV-Renten wurden auf das […]
Privatkonto Nr. […] von E.______ ausbezahlt (vgl. act. 2/3.2.02/11).
Dieses Konto verheimlichten
E.______ und D.______ in der Einkommens- und Vermögensdeklaration vom 29.
August 2012, wie schon in derjenigen vom 17. Mai 2011 (siehe oben E. III
Ziff. 3.3.2), obwohl sie gefragt wurden, zu welchen Banken oder
Geldinstituten im In- oder Ausland sie Geschäftsbeziehungen haben (vgl.
act. 2/3.2.04/4).
IV-Renten gehen der subsidiären
wirtschaftlichen Sozialhilfe vor, wobei kein Freibetrag gewährt wird, da es
sich um ein Ersatzeinkommen handelt (siehe oben E. III Ziff. 3.2).
Entsprechend besteht ein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe nur soweit
das soziale Existenzminimum (auch) nicht durch IV-Renten gedeckt ist.
Ab dem 1. September 2012 bis und
mit Juli 2013 erhielten E.______ und D.______ wirtschaftliche Sozialhilfe in
einem Umfang, der monatlich jeweils über den Betrag der IV-Rente von E.______
hinausging (vgl. act. 2/3.2.02/27, act. 2/3.2.02/41 und
act. 2/3.2.02/42/6-7).
Folglich bezogen E.______ und
D.______ in diesem Zeitraum unrechtmässig wirtschaftliche Sozialhilfe im
Betrag der IV-Renten, die E.______ damals zusätzlich zur höheren
wirtschaftlichen Sozialhilfe für die Familie ausgezahlt wurden.
Am 15. Juli 2013 reichte E.______
dann die Unterlagen der Invalidenversicherung bei den sozialen Diensten ein
(vgl. zum Ganzen act. 2/3.2.02/41, act. 2/3.2.02/41/3 und act.
2/3.2.02/41/4).
Zu beachten ist, dass E.______
und D.______ je mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 3. März 2016 wegen einer
Übertretung nach § 48a Abs. 1 aSHG/ZH schuldig gesprochen wurden. Diese
Verurteilung ist darauf beschränkt, dass sie unrechtmässig Sozialhilfe
bezogen, weil E.______ für März 2013 bis Juli 2013 monatlich eine IV-Rente
von CHF 3'353.— bekam, sie beide dies aber nicht unverzüglich nach Erhalt
den Sozialen Diensten meldeten. Der Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe
und IV-Renten durch E.______ (und D.______) für September 2012 bis und mit
Februar 2013 war nicht Gegenstand dieser Strafbefehle (vgl. act. 2/1.1.07 und
act. 2/1.5.09 resp. act. 2/3.2.02/42).
Daran ändert nichts, dass die
Strafanzeige der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 9. Juli 2014
entsprechend weiter gefasst war (vgl. act. 2/3.2.02/41). Irrelevant ist
auch, dass Übertretungen nach § 48a Abs. 1 aSHG/ZH betreffend die Monate
September 2012 bis und mit Februar 2013 im Zeitpunkt des Erlasses der
Strafbefehle vom 3. März 2016 verjährt waren (vgl. § 2 Abs. 1 StJVG/ZH i.V.m.
Art. 109 StGB).
Folglich kann zwar die für März
2013 bis Juli 2013 unrechtmässig bezogene Sozialhilfe vorliegend – aufgrund
des Verbots der doppelten Strafverfolgung (vgl. Art. 11 StPO) – nicht
berücksichtigt werden.
Das Verbot der doppelten
Strafverfolgung steht aber der Beurteilung des unrechtmässigen Bezugs von
wirtschaftlicher Sozialhilfe durch E.______ und D.______ für September 2012
bis und mit Februar 2013 nicht entgegen.
In diesem Zeitraum bezogen
E.______ und D.______ im Betrag der damals an E.______ ausgezahlten IV-Renten
von insgesamt CHF 20'002.— (4 [Monate] x CHF 3'324.— + 2 [Monate] x
CHF 3'353.—) unrechtmässig wirtschaftliche Sozialhilfe.
3.3.4 E.______ gab am 1.
März 2018 an, sie sei beim Ausfüllen der Einkommens- und
Vermögensdeklarationen vergesslich gewesen wegen Medikamenten, Depressionen
und Operationen (vgl. act. 2/8.2.03 S. 9).
Am 6. Januar 2021 sagte E.______
aus, dass sie nicht gewusst habe, ob sie eine IV-Rente erhalte. Als sie dann
die IV-Rente erhielt, habe sie gedacht, dass sie keine Sozialhilfe mehr
beziehen würden. Im Widerspruch dazu bestätigte sie, dass sie mit den nicht
deklarierten Einnahmen Möbel gekauft, Ferien in der Türkei gemacht, offene
Rechnungen bezahlt und den täglichen Bedarf gedeckt hätten. Sie kümmere sich
jetzt selber um die finanziellen Angelegenheiten; früher habe ihr Mann dies
getan (vgl. act. 2/10.17.01; vgl. auch act. 2/8.2.03 S. 6).
Zwar reichte E.______ am 15. Juli
2013 selber die Unterlagen der Invalidenversicherung bei den sozialen
Diensten ein (siehe oben E. III Ziff. 3.3.3). Dies ändert aber nichts daran,
dass in den Akten zwei an E.______ adressierte Schreiben der IV-Stelle der
SVA Zürich vom 16. Januar 2012 liegen, in denen E.______ über ihren Anspruch
auf rückwirkende und künftige IV-Renten informiert wird (vgl.
act. 2/3.2.02/41/4).
Es liegen keine Hinweise dafür
vor, dass E.______ diese Schreiben damals nicht erhalten hätte.
Zudem ist den Kontoauszügen des
auf E.______ lautenden […] Privatkontos Nr. […] zu entnehmen, dass ihr –
entsprechend den Angaben der SVA Zürich – am 20. Januar 2012 eine Nachzahlung
von CHF 71'788.25 und ab dem 7. Februar 2012 monatlich eine IV-Rente
überwiesen wurden; die IV-Rente für August 2012 wurde ihr am 8. August 2012
ausgezahlt (vgl. act. 2/3.2.02/11).
Aus diesen Kontoauszügen ist
ersichtlich, dass nach Erhalt der CHF 71'788.25 am 20. Januar 2012
innert kurzer Zeit u.a. mehrmals in Möbelgeschäften Zahlungen getätigt wurden
und zahlreiche (hohe) Barbezüge erfolgten. Am 6. März 2012 betrug der Saldo
noch CHF 2'691.88 (vgl. act. 2/3.2.02/11).
Umso mehr ist als erstellt zu
betrachten, dass dieses Geld und die anschliessenden monatlichen IV-Renten
zum Kauf von Möbel, für Ferien in der Türkei, zur Bezahlung von offenen
Rechnungen und für den täglichen Bedarf verwendet wurden, wie E.______
aussagte.
Folglich kam den IV-Renten von
E.______ ab Januar 2012 für die Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie
zentrale Bedeutung zu, zumal auch dem Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe
vom 29. August 2012 zu entnehmen ist, dass E.______ und D.______ mit ihren
Kindern als Familie zusammenlebten (vgl. act. 2/3.2.02/4).
Es ist daher nicht glaubhaft,
dass E.______ beim Ausfüllen der Einkommens- und Vermögensdeklarationen vom
29. August 2012 nicht gewusst resp. nicht daran gedacht habe, dass sie eine
IV-Rente erhält.
Vielmehr bestehen keine Zweifel
daran, dass E.______ am 29. August 2012 beim Ausfüllen der betreffenden
Einkommens- und Vermögensdeklaration (auch im Hinblick auf das damalige Alter
ihrer Kinder, vgl. act. 2/3.2.02/3: Geburtsjahrgänge zwischen 1999 und 2006)
damit rechnete, bis auf Weiteres monatlich eine IV-Rente von CHF 3'324.— zu
erhalten.
D.______ sagte am 1. März 2018
aus, dass seine Frau und er den Antrag vom August 2012 zusammen ausfüllten
(vgl. act. 2/8.2.02 S. 5).
Am 6. Januar 2021 gab D.______
an, er wisse nicht, ob der Vorwurf zutreffe; er habe nichts zu sagen (vgl.
act. 2/10.1.08).
Das Ehepaar E.______ und D.______
lebte mit den Kindern als Familie zusammen und bestritt entsprechend den
Familienunterhalt gemeinsam. D.______ sagte aus, er sei in die Schweiz
gekommen, um eine Familie zu gründen und für sie zu sorgen (vgl.
act. 2/8.2.02 S. 3).
Hinzu kommt, dass E.______
aussagte, D.______ habe sich früher um die finanziellen Angelegenheiten
gekümmert. Es musste D.______ daher klar gewesen sein, dass Sonderausgaben
für neue Möbel und Türkeiferien sowie die Tilgung der vorhandenen offenen
Rechnungen ohne ein zusätzliches Einkommen nicht möglich gewesen wären.
D.______ wusste daher ohne
Zweifel, dass E.______ im Januar 2012 einen grossen Betrag (CHF 71'788.25)
und anschliessend monatlich weitere Auszahlungen erhielt.
Ausserdem erhob D.______ keine
Einsprache gegen den erwähnten Strafbefehl vom 3. März 2016, etwa mit der
Begründung, er habe (noch im Jahr 2013) nichts von den IV-Renten seiner Frau
gewusst.
Vor diesem Hintergrund hatte
D.______ am 29. August 2012 zweifellos Kenntnis vom Anspruch seiner Frau
E.______ auf eine monatliche Invalidenrente. Dementsprechend rechnete
D.______ damals beim Ausfüllen resp. Unterzeichnen der betreffenden
Einkommens- und Vermögensdeklaration ebenfalls damit, dass E.______ bis auf
Weiteres monatlich eine IV-Rente von CHF 3'324.— erhalten wird.
Beim Ausfüllen resp.
Unterzeichnen der Einkommens- und Vermögensdeklarationen vom 29. August 2012
wussten E.______ und D.______, dass sie die IV-Rente von E.______ hätten
angeben müssen. So bestätigten E.______ und D.______ unterschriftlich, dass
sie den betreffenden Antrag – wo IV-Renten ausdrücklich als mögliches
Einkommen genannt werden – wahrheitsgemäss ausgefüllt haben, ihre Angaben
richtig sind und sie über keine weiteren eigenen Mittel verfügen (vgl.
act. 2/3.2.02/4).
Es liegt daher auf der Hand, dass
E.______ und D.______ die IV-Renten von E.______ in der Einkommens- und
Vermögensdeklaration vom 29. August 2012 wissentlich und willentlich
verschwiegen, weil sie dadurch, über eine Täuschung der Sozialen Dienste der
Stadt Zürich, mehr wirtschaftliche Sozialhilfe erlangen wollten, als ihnen
zustand. Mithin wussten sie, dass sie nur so weit einen Anspruch auf
wirtschaftliche Sozialhilfe hatten, wie das soziale Existenzminimum der
Familie (auch) nicht durch die IV-Renten von E.______ gedeckt war (vgl.
ferner auch act. 2/8.2.03 S. 9).
Die Sozialen Dienste der Stadt
Zürich zahlten E.______ und D.______ für September 2012 bis Februar 2013
wirtschaftliche Sozialhilfe aus, auf die E.______ und D.______ im Umfang der
IV-Rente von E.______ keinen Anspruch hatten. Dies ist auf einen Irrtum der
Sozialen Dienste der Stadt Zürich über die Einkommenssituation von E.______
zurückzuführen, den E.______ und D.______ wissentlich und willentlich
verursacht hatten durch das Verschweigen der IV-Rente von E.______ in der
Einkommens- und Vermögensdeklaration vom 29. August 2012.
Nicht erstellt ist, ob E.______
und D.______ damals wussten resp. es zumindest für möglich hielten und in
Kauf nahmen, dass die IV-Rente von E.______ sich im Jahr 2013 erhöhen wird.
Daher ist vorliegend davon auszugehen, dass sich das Wissen und der Wille von
E.______ und D.______ auf eine monatliche IV-Rente von durchgehend
CHF 3'324.— bezog.
E.______ und D.______ haben somit
durch die Täuschung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich für September 2012
bis Februar 2013 wissentlich und willentlich wirtschaftliche Sozialhilfe im
Umfang von insgesamt CHF 19'944.— (6 [Monate] x CHF 3'324.—)
unrechtmässig bezogen.
3.3.5 Am 29. August 2012
wies das […] Privatkonto Nr. [...], wie von E.______ und D.______ deklariert
(vgl. act. 2/3.2.02/4), einen Saldo von minus CHF 497.61 auf (vgl. act.
2/3.2.02/27).
Auf dem damals nicht deklarierten
[…] Privatkonto Nr. [...] befand sich am 29. August 2012 ein Betrag von CHF
3.42 (vgl. act. 2/3.2.02/21).
Das damals ebenfalls nicht
deklarierte […] Privatkonto Nr. [...] wies am 29. August 2012 einen
Saldo von minus CHF 997.08 auf (vgl. act. 2/3.2.02/11).
D.______ erzielte in den Jahren
2012 und 2013 ein Einkommen bei der «[...] GmbH» (vgl. act. 2/3.2.02/35), wie
in der Anklageschrift erwähnt. Es ist aber unklar, ob resp. inwieweit
D.______ diesbezüglich am 29. August 2012 mit künftigen Einnahmen rechnete.
E.______ erhielt am 20. Januar
2012 eine Nachzahlung von IV-Renten im Umfang von CHF 71'788.25 (vgl. act.
2/3.2.02/41/4), wie in der Anklageschrift ausgeführt. Unklar ist aber, ob von
diesem Betrag – namentlich in Form des bezogenen Bargeldes (siehe oben E. III
Ziff. 3.3.4) – am 29. August 2012 noch etwas übrig war.
Somit ist nicht erstellt, dass
E.______ und D.______ (im Rahmen der Vorwürfe, die in der Anklageschrift
erhoben werden) in der Einkommens- und Vermögensdeklaration vom 29. August
2012 weitere unrichtige Angaben machten, welche vorliegend relevant sind.
Dasselbe gilt für die Einkommens-
und Vermögensdeklarationen vom 9. Oktober 2015 (act. 2/3.2.02/5) und 26.
September 2016 (act. 2/3.2.02/6).
3.4 Rechtliche Würdigung
3.4.1 Der objektive
Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB setzt eine qualifizierte,
arglistige Täuschung voraus (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2).
Als Täuschung gilt jedes
Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der
Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 143 IV 302
E. 1.2).
Wer als Bezüger von Sozialhilfe
oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu
seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht aktiv. Besteht
eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und
ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht
zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig. Die Behörden
dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von
mitwirkungspflichtigen Personen entsprechend der unterschriftlichen
Bestätigung wahrheitsgetreu und vollständig sind (vgl. Urteil BGer 6B_46/2020
vom 22. April 2021 E. 1.3 m.H. und 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E.
3.4).
Arglist scheidet wegen
Opfermitverantwortung aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem
Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei erfordert die
Erfüllung des Tatbestands aber nicht, dass das Täuschungsopfer die
grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Der
strafrechtliche Schutz entfällt nicht bei jeder Fahrlässigkeit des
Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende
Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Dies gilt nach der
Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt
leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es
unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die
Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen
einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der
grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn
diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht
deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (vgl. Urteil BGer
6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.2 m.H.).
Abklärungen nach weiteren
Einkommensbestandteilen müssen nur getroffen werden, wenn klare, konkrete
Anhaltspunkte hierfür bestehen, denen nachzugehen sich aufdrängt (vgl. Urteil
BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).
Der Tatbestand des Betruges nach
Art. 146 Abs. 1 StGB setzt neben arglistiger Täuschung und Irrtum eine
irrtumsbedingte Vermögensverfügung der getäuschten Person voraus, wodurch sie
sich selbst oder eine Drittperson unmittelbar schädigt. Ein Vermögensschaden
liegt vor, wenn das Vermögen nach Vornahme der irrtumsbedingten
Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder
Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist (vgl. BGE 147 IV 73 E.
6.1).
Eine vorübergehende Schädigung
genügt (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.2).
Der subjektive Tatbestand von
Art. 146 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB) und ein
Handeln in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
voraus. Dabei genügt Eventualvorsatz (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB) resp.
Eventualabsicht (vgl. Urteil BGer 6B_1385/2021 vom 29. August 2023
E. 1.2.2).
Der qualifizierte Tatbestand von
Art. 146 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter gewerbsmässig resp.
berufsmässig handelt. Ein berufsmässiges Handeln liegt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn sich aus der Zeit und den
Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der
Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den
angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische
Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (vgl. Urteil BGer 6B_932/2015 vom
18. November 2015 E. 4.1 m.H.).
3.4.2 E.______ und
D.______ stellten zusammen einen von ihnen beiden am 29. August 2012
unterzeichneten Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe bei den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich.
In diesem Antrag verheimlichten
E.______ und D.______ wissentlich und willentlich pflichtwidrig die IV-Rente
von E.______ sowie das Konto, auf das die Rentenbeträge ausbezahlt wurden.
E.______ und D.______ taten dies,
weil sie so, über eine Täuschung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, mehr
wirtschaftliche Sozialhilfe erlangen wollten, als ihnen zustand. Mithin
rechneten E.______ und D.______ damit, dass E.______ bis auf Weiteres
monatlich eine IV-Rente von CHF 3'324.— erhalten wird. Zudem wussten E.______
und D.______, dass sie nur so weit einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe
hatten, wie das soziale Existenzminimum der Familie (auch) nicht durch die
IV-Renten von E.______ gedeckt war (siehe zum Ganzen oben E. III Ziff. 3.3.3
f.).
Somit handelten E.______ und
D.______ in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern (siehe oben E. III
Ziff. 3.4.1).
Die Sozialen Dienste der Stadt
Zürich durften darauf vertrauen, dass die Angaben von E.______ und D.______
entsprechend deren unterschriftlichen Bestätigung wahrheitsgetreu sind und
sie über keine weiteren eigenen Mittel verfügen. Es bestanden damals keine
Anhaltspunkte für weiteres Einkommen, zumal E.______ und D.______ gerade auch
das Konto verschwiegen, auf das die IV-Renten von E.______ ausbezahlt wurden.
Folglich haben E.______ und
D.______ die Sozialen Dienste der Stadt Zürich wissentlich und willentlich
arglistig getäuscht (siehe oben E. III Ziff. 3.4.1).
Die Sozialen Dienste der Stadt
Zürich unterlagen aufgrund dieser Täuschung durch E.______ und D.______ einem
Irrtum über die Einkommenssituation von E.______. In der Folge zahlten die
Sozialen Dienste der Stadt Zürich E.______ und D.______ für September 2012
bis Februar 2013 wirtschaftliche Sozialhilfe aus, auf die E.______ und
D.______ im Umfang der IV-Rente von E.______ keinen Anspruch hatten.
Hierdurch erlangten E.______ und
D.______ wissentlich und willentlich unrechtmässig CHF 19'944.— (siehe oben
E. III Ziff. 3.3.4).
Entsprechend verursachten
E.______ und D.______ wissentlich und willentlich einen Vermögensschaden im
Umfang von CHF 19'944.— (siehe oben E. III Ziff. 3.4.1).
Rechtfertigungs- oder
Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.
E.______ und D.______ haben also
den Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB rechtswidrig und schuldhaft erfüllt.
Den qualifizierten Tatbestand des
gewerbsmässigen Betrugs nach 146 Abs. 1 StGB haben sie aber nicht erfüllt.
Durch die falschen Angaben im Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom 29.
August 2012 verübten sie nur eine einzelne Straftat des Betrugs. In einem
solchen Fall liegt kein gewerbsmässiges resp. berufsmässiges Handeln vor
(vgl. Urteil BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.3).
3.4.3 Nach in der
Anklageschrift geäusserter Auffassung der Staatsanwaltschaft hätten sich
E.______ und D.______ des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB
i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
Darin mitenthalten ist die
Auffassung, dass E.______ und D.______ den Tatbestand von Art. 146 Abs. 1
StGB rechtswidrig und schuldhaft erfüllt haben.
Entsprechend war eine Mitteilung
nach Art. 344 StPO nicht erforderlich im Hinblick darauf, dass E.______ und
D.______ sich nur nach Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben (vgl.
anderenfalls Urteil BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4).
E.______ und D.______ sind somit
jeweils des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Durch diese Schuldsprüche wird
der Anklagesachverhalt resp. Lebenssachverhalt (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3)
betreffend den gegen E.______ und D.______ erhobenen Vorwurf des Betrugs im
Zusammenhang mit der Erlangung von wirtschaftlicher Sozialhilfe vollständig
erledigt.
IV. Sanktionen
1.
Allgemeines
1.1 Nach Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO darf die Rechtsmittelinstanz
Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person
abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist.
Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem
erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2
StPO).
Da und soweit die
Staatsanwaltschaft vorliegend zu Ungunsten jeder beschuldigten Person ein
Rechtsmittel erhob (vgl. act. 154 f. und act. 179 bis 183; siehe auch oben
vor E. I), kann der erstinstanzliche Entscheid zum Nachteil der beschuldigten
Personen abgeändert werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario).
Hierbei ist das
Obergericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden (vgl. Art. 391
Abs. 1 Bst. b StPO).
1.2 Das Gericht misst die
Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und
die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).
Nach Art. 47 Abs. 2 StGB wird das
Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und
Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren
und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden.
Das Gericht kann statt auf eine
Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten; oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann
(Art. 41 Abs. 1 StGB).
1.3
1.3.1 Bei Personen, die
mehrere Straftaten verübt haben, sind zunächst die hypothetischen
Einzelstrafen für die begangenen Delikte zu ermitteln (vgl.
BGE 144 IV 217 E. 3.5.3).
Soweit es sich dabei um
gleichartige Strafen handelt, gelangt das Asperationsprinzip nach Art. 49
Abs. 1 StGB zur Anwendung: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen
die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt
ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden.
Als schwerste Straftat i.S.v.
Art. 49 Abs. 1 StGB gilt diejenige, deren abstrakter Strafrahmen die
schwerste Sanktion vorsieht (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1).
Im Rahmen der
Gesamtstrafenbildung ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander,
ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit, der
Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen
sowie bei der Versuchsstrafbarkeit der Nähe der drohenden
Rechtsgutsverletzung und den Folgen der Tat Rechnung zu tragen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 und Urteil BGer 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E.
4.2).
Grundsätzlich ist der
Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen, wenn die
Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen
(vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 und Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013
E. 2.3.4).
1.3.2 Hat das Gericht eine
Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern
Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass
der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine
erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe (Grundstrafe); die
Zusatzstrafe ist die infolge Asperation (nach Art. 49 Abs. 1 StGB) mit der
Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 und 2.4.4).
Entsprechend Art. 49 Abs. 1 StGB
ist vorausgesetzt, dass es um gleichartige Strafen geht; bei ungleichartigen
Strafen ist hingegen keine Zusatzstrafe zu bilden, sondern kumulativ eine
eigenständige Strafe zu verhängen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3).
1.3.3 Wenn im gleichen
Verfahren neben einer Tat, die vor einer früheren Verurteilung begangen
wurde, eine Tat zu beurteilen ist, die nach der früheren Verurteilung verübt
wurde, gilt Folgendes: Für die nach der früheren Verurteilung begangene Tat
ist eine unabhängige, kumulative Strafe festzulegen im Verhältnis zur Strafe
(resp. gegebenenfalls Zusatzstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB) für die vor
der früheren Verurteilung verübte Tat, auch wenn es sich um gleichartige
Strafen handelt (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1).
1.4
1.4.1 Aufgrund des
Beschleunigungsgebots haben
die Strafbehörden die Strafverfahren
unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum
Abschluss zu bringen, wobei das Verfahren von Personen, die sich in Haft
befinden, vordringlich durchzuführen ist (Art. 5 StPO; vgl. auch Art. 29 Abs.
1 BV, Art. 31 Abs. 3 BV sowie Art. 5 Abs. 3 EMRK und Art. 6 Abs. 1
EMRK).
Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes ist im Dispositiv des Urteils ausdrücklich
festzuhalten und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. z.B. Urteil
BGer 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1).
Nach Art. 408 Abs. 2 StPO
entscheidet das Berufungsgericht innerhalb von zwölf Monaten.
Hierbei handelt es sich um eine
blosse Ordnungsvorschrift. Das Nichteinhalten dieser Frist entfaltet keine
Rechtswirkung. Die Frist ist lediglich als Richtgrösse im Sinne einer
Konkretisierung des Beschleunigungsgebots zu verstehen. Die zeitlichen
Verhältnisse sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Die Abklärungen, die noch
durchgeführt werden müssen, können wesentlich länger dauern (vgl.
AB 2022 S 383, Berichterstatter Jositsch).
Die Beurteilung der angemessenen
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als
angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten
Umstände zu prüfen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind
etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die
gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der
Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person
sowie die Zumutbarkeit für diese. Soweit das Verfahren aus Gründen der
Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu
unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht
zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das
Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu
verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon,
dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können
(Urteil BGer 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 5.1.2).
Das Bundesgericht hat eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint in einem Strafverfahren mit
mehreren Beschuldigten, wo zwischen Tatzeitpunkt und begründetem
Berufungsentscheid sechs Jahre vergingen. Im betreffenden Strafverfahren
waren vier beschuldigte Personen zu beurteilen, wobei mindestens der
Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren bei der Tatbegehung jung
war. Der zentrale Vorwurf lautete auf mehrfache Vergewaltigung und sexuelle
Nötigung in gemeinsamer Tatbegehung (vgl. Urteil BGer 6B_1119/2022 vom 30.
März 2023 Sachverhalt und E. 5.3.2).
1.4.2 Im vorliegenden
Berufungsverfahren sind nicht nur vier, sondern sieben beschuldigte Personen
zu beurteilen, wobei es (noch) in fünf Fällen um den äusserst schwerwiegenden
Vorwurf des versuchten Mordes resp. der Teilnahme daran geht.
Daneben sind weitere teils sehr
schwere Vorwürfe zu beurteilen, namentlich der Vorwurf des Verbrechens nach
Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG gegen C.______ sowie der Vorwurf des
gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB gegen E.______ und
D.______.
Die Ermittlungen hatten kurz nach
dem ausgeführten Mordversuch am 3. Oktober 2018 begonnen (siehe oben E. II
Ziff. 2.1). Seit dieser Tat resp. der einen Tag vorher erfolgten Anstiftung
dazu sind bis zur Urteilsfällung im Berufungsverfahren am 21. Juni 2024 5
Jahre und 8 ½ Monate vergangen.
Gegen die beschuldigten Personen
wurde am 2. März 2021 Anklage erhoben. Das Kantonsgericht fällte am 2.
Dezember 2021 das erstinstanzliche Urteil.
Die Berufungen und
Anschlussberufungen wurden zwischen dem 23. Dezember 2021 und dem 8. Februar
2022 erklärt (vgl. act. 148 ff.).
Es erwies sich als schwierig,
einen Termin für die mündliche Berufungsverhandlung zu finden. Nachdem
zunächst die Woche vom 22. bis 26. August 2022 dafür vorgesehen war (vgl.
act. 176), wurde die Berufungsverhandlung auf Gesuch einer Verteidigung hin
auf die Woche vom 3. bis 7. Oktober 2022 verschoben (vgl. act. 185 f.).
Die mündliche
Berufungsverhandlung fand dann vom 3. bis 5. Oktober 2022 statt.
Zwischen dem 5. Oktober 2022 und
der Urteilsfällung am 21. Juni 2024 liegen ein Jahr und 8 ½ Monate.
Der Versand des begründeten
Urteils erfolgte auf Wunsch der beschuldigten Personen und ihrer
Verteidigungen nicht Mitte Juli 2024, sondern Ende August 2024 (vgl. act. 248
und 250).
Das Berufungsverfahren erstreckte
sich somit über eine lange Zeit, wobei A.______, B.______, F.______ und C.______
sich seit dem 30. November 2018 resp. 29. Mai 2019 resp. 10. Dezember 2019 in
Haft resp. im vorzeitigen Strafvollzug befinden (siehe oben E. II Ziff. 2).
Hinzu kommt, dass A.______ und B.______ am 3. Oktober 2018 bei der
Tatbegehung 20 resp. 21 Jahre alt und damit noch jung waren.
Andererseits ist darauf
hinzuweisen, dass die Verfahrensakten sehr umfangreich sind. So umfassen die
Untersuchungsakten 21 Ordner und weitere beigezogene Verfahrensakten. Im
erstinstanzliche Gerichtsverfahren und Berufungsverfahren kamen insgesamt
über 240 weitere Aktenstücke hinzu. Das Protokoll der Berufungsverhandlung
ist mehr als 250 Seiten lang (vgl. act. 212 bis 215). A.______ und B.______
bestreiten, beim Zusammenschlagen von H.______ einen Tötungsvorsatz gehabt zu
haben. F.______ und C.______ bestreiten jeweils, A.______ und B.______
(selber) beauftragt zu haben, H.______ zusammenzuschlagen. D.______
bestreitet, A.______ und B.______ wissentlich und willentlich bei der Tat
gegen H.______ geholfen zu haben. An der Berufungsverhandlung äusserten sich
F.______ und C.______ nicht zum Tatvorwurf (vgl. act. 215 S. 24 ff.).
B.______ und A.______ beschränkten ihre Aussagen häufig auf den Hinweis, dass
sie die Frage bereits beantwortet hätten (vgl. act. 215 S. 11 ff.). D.______,
E.______ und G.______ erschienen gar nicht zur Berufungsverhandlung (vgl.
act. 212 S. 2; act. 213 S. 2; act. 215 S. 2).
Vor diesem Hintergrund war die
Sachverhaltsfeststellung, insbesondere betreffend den Sachverhaltskomplex
«Bilten», zeitaufwändig, zumal die Schwere der vorgeworfenen Taten ein
besonders sorgfältiges Vorgehen erforderte. Hinzu kommt, dass bezüglich der
übrigen Tatvorwürfe mehrere andere, voneinander unabhängige Sachverhalte festzustellen
waren, auch hier durch Erfassen und Würdigen von zahlreichen Akten.
Ausserdem stellten sich
unterschiedliche rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der
Beweise und der strafrechtlichen Würdigung der Sachverhalte.
Insgesamt handelte es sich um ein
komplexes Berufungsverfahren, bei dem sieben beschuldigte Personen sowie
teilweise völlig verschiedene Sachverhalte und sehr schwerwiegende
Tatvorwürfe zu beurteilen waren.
Das Berufungsverfahren stand
nicht über längere Zeit still. Die zeitaufwändigen Abklärungen nach der
Berufungsverhandlung dienten dazu, dass das Obergericht das Urteil gestützt
auf eine tragfähige Grundlage fällen kann.
Das Bundesgericht stellte fest,
dass im vorliegenden Verfahren (betreffend F.______) das Beschleunigungsgebot
verletzt wurde im Hinblick auf die seit der Berufungsverhandlung ohne Fällung
eines Urteils vergangene Zeit (vgl. Urteil BGer 7B_244/2024 vom 26. April
2024 E. 2.2).
Es erscheint angemessen, die
lange Wartezeit seit der Berufungsverhandlung strafmindernd zu
berücksichtigen.
Darüber hinaus liegt im
Strafverfahren gegen E.______ und D.______ wegen Betrugs ebenfalls eine
strafmindernd zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.
E.______ und D.______ führten die Tathandlung am 29. August 2012 aus,
indem sie damals im Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe die IV-Rente von
E.______ verheimlichten (siehe oben E. III Ziff. 3.4.2). Der betreffende
Vorwurf ergibt sich bereits aus der Strafanzeige der Sozialen Dienste der Stadt
Zürich vom 9. Juli 2014 an das Statthalteramt des Bezirkes Zürich (vgl. act.
2/3.2.02/41).
Nach dem Ausgeführten ist die
Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzuhalten und bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen.
1.5
1.5.1 Das Gericht verweist
den Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten
strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für
5 bis 15 Jahre aus der Schweiz.
Eine solche obligatorische
Landesverweisung ist sowohl bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen
als auch bei einem Versuch auszusprechen (vgl. BBl 2013 5975, 6020 f.).
Nach Art. 66abis StGB
(«Nicht obligatorische Landesverweisung») kann das Gericht einen Ausländer
für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder
Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe
verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59 bis 61 StGB oder nach
Art. 64 StGB angeordnet wird.
Die nicht obligatorische
Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips
nach Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen
ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private
Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die
Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8
Abs. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat-
und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind
namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung
verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die
Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer
sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als
auch im Heimatland zu berücksichtigen (zum Ganzen Urteil BGer 6B_429/2021 vom
3. Mai 2022 E. 3.1.1 m.H.).
Die Dauer der Landesverweisung
richtet sich nach dem Verschulden des Täters und der von ihm ausgehenden
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Sie muss verhältnismässig sein, wobei
dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. Urteil BGer 6B_445/2021 vom 6.
September 2021 E. 2 m.H.).
1.5.2 Das Gericht kann
ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese
für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und
die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei
ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der
Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
Diese Härtefallklausel dient der
Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und ist restriktiv anzuwenden
(vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2).
Die Härtefallprüfung ist im
Einzelfall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).
Nach Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei
der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung; die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; die
Sprachkompetenzen; und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von
Bildung zu berücksichtigen.
Darüber hinaus sind bei der
Beurteilung, ob ein persönlicher Härtefall vorliegt, die Familienverhältnisse,
insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der
Kinder; die finanziellen Verhältnisse; die Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz; der Gesundheitszustand; und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1
VZAE; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).
1.5.3 Im Hinblick auf Art.
5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt die Landesverweisung bei Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten der EU voraus, dass von ihnen eine hinreichend schwere und
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht. Dabei kann ein
geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine
aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA
genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter
beschlägt (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).
1.5.4 Die Ausschreibung
der Landesverweisung eines Drittstaatsangehörigen (vgl. Art. 2 Bst. f
N-SIS-Verordnung) im Schengener Informationssystem (SIS) setzt voraus, dass
ein Schuldspruch wegen einer Straftat erfolgte, die im Höchstmass mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. Zudem muss von der
betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
ausgehen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind aber keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen. Nicht erforderlich ist, dass das «individuelle
Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und
hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt». Wird bei der Legalprognose eine konkrete
Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen, steht dies
einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl.
BGE 147 IV 340 E. 4.8).
Die Ausschreibung der
Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 Satz
2 N-SIS-Verordnung).
1.6 Das Gericht verfügt
ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung
von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt
waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese
Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die
öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB).
Dabei hat das Gericht i.S. einer
Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der
Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen,
die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (vgl. z.B. BGE 149 IV 307 E. 2.4.1 m.H.).
Die Einziehung muss (als Eingriff
in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV) verhältnismässig sein (vgl. Art. 5
Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. z.B. auch BGE 137 IV 249 E. 4.5).
2. Sanktionen gegen A.______
2.1 A.______ hat sich des
versuchten Mordes i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
strafbar gemacht (siehe oben E. II Ziff. 5.1).
Mord i.S.v. Art. 112 StGB wird
mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe von zehn Jahren bis
zu 20 Jahren bestraft (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB).
Bei einem Versuch nach Art. 22
Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern.
Mildert das Gericht die Strafe,
so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1
StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen,
ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden
(Art. 48a Abs. 2 StGB).
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist die Strafe bei einem Versuch jedenfalls zu mindern (vgl.
BGE 121 IV 49 E. 1).
2.2 A.______ und B.______
schlugen vor der Familienwohnung von H.______ je mit einem massiven Holzstiel
mehrmals heftig auf H.______ ein, insbesondere auf den Kopf, zuerst
überraschend von hinten und danach als er wehrlos am Boden lag.
Ihre Tatbeiträge sind als
gleichwertig anzusehen.
Sie führten diese Tat gegen
H.______ besonders skrupellos aus, indem sie überlegt und planmässig
vorgingen und H.______ gerade vor der Familienwohnung hinterrücks und brutal
angriffen, ohne dass er eine Abwehrchance hatte.
Im Vergleich mit anderen denkbaren
Handlungen zur Ausführung eines Mordes ist die objektive Tatschwere daher
vorliegend als mittelschwer einzustufen, wenn H.______ getötet worden wäre.
A.______ und B.______ verübten
die Tat gegen H.______, weil sie von F.______ und C.______ dazu beauftragt
worden waren und den dabei für die Tat angebotenen Betrag von insgesamt CHF
10'000.— erhalten wollten.
Es liegt daher bei A.______ nicht
nur eine besonders verwerfliche Tatausführung, sondern auch ein besonders
verwerflicher Beweggrund für die Tat vor.
Dies wirkt sich im Rahmen der
subjektiven Strafschwere straferhöhend aus.
Andererseits handelte A.______
nur mit Eventualvorsatz betreffend die Tötung von H.______. Hinzu kommt, dass
A.______ im Tatzeitpunkt jung war, eine persönliche Beziehung zu F.______ hat
und von F.______ in Versuchung geführt wurde durch das Angebot des für ihn
(A.______) sehr hohen Betrags von CHF 10'000.—.
Diese Umstände wirken sich im
Rahmen der subjektiven Strafschwere strafmindernd aus.
Das Verschulden von A.______ ist
daher insgesamt nicht mehr leicht, sodass (im Bereich zwischen
Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren und Freiheitsstrafe von 20 Jahren bis
lebenslängliche Freiheitstrafe) eine Freiheitstrafe von 12 Jahren und 6
Monaten angemessen erschiene, wenn H.______ getötet worden wäre.
Da H.______ nicht getötet wurde,
ist die Strafe zu mindern. A.______ und B.______ verletzten H.______
lebensgefährlich, wobei sie das Risiko, H.______ durch ihre heftigen Schläge
mit Holzstielen auf den Kopf zu töten, nicht kalkulieren und dosieren
konnten. Somit genügt es, die Strafe um ein Jahr zu mindern.
Als tatbezogene Strafe wäre
folglich eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten angemessen.
Strafmindernd zu berücksichtigen
ist die lange Wartezeit seit dem Berufungsverfahren, wobei A.______ sich seit
dem 30. November 2018 in Haft resp. im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
Hierbei erscheint eine Strafminderung um ein Jahr als angemessen.
Nach einer Gesamtwürdigung der
tat- und täterbezogenen Umstände ist A.______ wegen versuchten Mordes an
H.______ zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten zu
verurteilen.
Die von A.______ seit dem 30.
November 2018 erstandene Haft inklusive des vorzeitigen Strafvollzugs ist auf
die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB).
2.3 A.______ ist
Staatsangehöriger von Albanien; Albanien ist kein EU- oder Schengen-Staat.
Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB
wird ein ausländischer Täter, der einen Mord begangen hat, für 5 bis 15 Jahre
aus der Schweiz verwiesen. Dies gilt auch bei einem Versuch.
Ein Härtefall i.S.v. Art. 66a
Abs. 2 StGB wird von A.______ nicht geltend gemacht und ist auch nicht
ersichtlich; es besteht keine persönliche Bindung von A.______ zur Schweiz.
Im Hinblick auf die Schwere der
verübten Katalogtat, das Verschulden von A.______ und die Verhinderung
erneuter Straftaten von A.______ in der Schweiz besteht ein überwiegendes
öffentliches Interesse daran, A.______ für 15 Jahre aus der Schweiz zu
verweisen.
Mord i.S.v. Art. 112 StGB ist im
Höchstmass mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht. Die Schwere der
konkreten Tat und das Verschulden von A.______ lassen auf eine von ihm
ausgehende Gefahr schliessen, die für die Ausschreibung der Landesverweisung
im SIS genügt.
3. Sanktionen gegen B.______
3.1 B.______ hat sich des
versuchten Mordes i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar
gemacht (siehe oben E. II Ziff. 5.1).
3.2 Die objektive Schwere
der zusammen mit A.______ verübten Tat ist als mittelschwer einzustufen, wenn
H.______ getötet worden wäre.
Wie bei A.______ liegt auch bei
B.______ nicht nur eine besonders verwerfliche Tatausführung, sondern auch
ein besonders verwerflicher Beweggrund für die Tat vor, was sich im Rahmen
der subjektiven Strafschwere straferhöhend auswirkt.
Strafmindernd zu berücksichtigen
ist, dass B.______ wie A.______ nur mit Eventualvorsatz betreffend die Tötung
von H.______ handelte und im Tatzeitpunkt jung war. Zudem hat auch B.______
eine persönliche Beziehung zum Auftraggeber F.______. B.______ wurde durch
den von F.______ angebotenen, für ihn (B.______) sehr hohen Betrag von
CHF 10'000.— ebenfalls in Versuchung geführt.
Es resultiert wie bei A.______
ein insgesamt nicht mehr leichtes Verschulden von B.______, sodass eine
Freiheitstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten angemessen wäre, wenn sie H.______
getötet hätten.
Die Strafe ist zu mindern, da
H.______ nicht getötet wurde. Eine Strafminderung um ein Jahr genügt, da
H.______ lebensgefährlich verletzt wurde, wobei B.______ und A.______ das
Risiko, H.______ durch ihre heftigen Schläge mit Holzstielen auf den Kopf zu
töten, nicht kalkulieren und dosieren konnten.
Folglich wäre als tatbezogene
Strafe eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten angemessen.
Wie bei A.______ erscheint es
auch bei B.______ angemessen, die Strafe noch um ein Jahr zu mindern wegen
der langen Wartezeit seit dem Berufungsverfahren, wobei er sich ebenfalls
seit dem 30. November 2018 in Haft resp. im vorzeitigen Strafvollzug
befindet.
Nach einer Gesamtwürdigung der
tat- und täterbezogenen Umstände ist B.______ wegen versuchten Mordes an
H.______ zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten zu
verurteilen.
Die von B.______ seit dem 30.
November 2018 erstandene Haft inklusive des vorzeitigen Strafvollzugs ist auf
die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB).
3.3 B.______ ist wie
A.______ Staatsangehöriger von Albanien, womit auch er nach Art. 66a
Abs. 1 Bst. a StGB aufgrund des versuchten Mordes aus der Schweiz zu
verweisen ist.
Ein Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs.
2 StGB wird von B.______ nicht geltend gemacht und ist auch nicht
ersichtlich; es besteht keine persönliche Bindung von B.______ zur Schweiz.
Im Hinblick auf die Schwere der
verübten Katalogtat, das Verschulden von B.______ und die Verhinderung erneuter
Straftaten von B.______ in der Schweiz besteht ein überwiegendes öffentliches
Interesse daran, B.______ für 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.
Aufgrund der Schwere der
konkreten Tat und des Verschuldens ist auch eine von B.______ ausgehende
Gefahr anzunehmen, die für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS
genügt.
4.
Sanktionen gegen
F.______
4.1 F.______ hat sich der
Anstiftung zu versuchtem Mord i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
und Art. 24 Abs. 1 StGB strafbar gemacht (siehe oben E. II Ziff. 5.3).
Anstifter werden nach der
Strafandrohung bestraft, die auf den Täter Anwendung findet (vgl. Art. 24
Abs. 1 StGB).
4.2 A.______ und B.______
führten die Tat gegen H.______ besonders skrupellos aus, indem sie überlegt
und planmässig vorgingen und gerade vor dessen Familienwohnung hinterrücks
und brutal je mit einem Holzstiel insbesondere auf den Kopf von H.______
einschlugen, ohne dass er eine Abwehrchance hatte. Die objektive Schwere
dieser Tat ist als mittelschwer einzustufen, wenn H.______ getötet worden
wäre.
F.______ wollte, dass A.______
und B.______ eine solche Tat gegen H.______ verüben werden. Als er sie am 2.
Oktober 2018 zusammen mit C.______ dazu beauftragte, hielt F.______ es für
möglich, dass A.______ und B.______ die Tat aufgrund der Auftragserteilung
begehen werden
Dabei erstreckte sich der Vorsatz
von F.______ auch auf eine besonders skrupellose Ausführung der Tat gegen
H.______.
Bei F.______ lag aber nur ein
Eventualvorsatz betreffend die Tötung von H.______ vor. Ausserdem ist zu
Gunsten von F.______ anzunehmen, dass er jedenfalls davon ausging, am 19./20.
Mai 2017 durch H.______ rechtswidrig (und grundlos) schwer verletzt worden zu
sein.
Diese Umstände sind strafmindernd
zu berücksichtigen.
Hingegen wirkt sich straferhöhend
aus, dass F.______ nicht nur eine besonders skrupellose Tatausführung durch
A.______ und B.______ für möglich hielt und wollte, sondern durch die
Anstiftung von A.______ und B.______ auch selber resp. zusammen mit C.______
besonders skrupellos handelte.
So stiftete F.______ (zusammen
mit C.______) zwei junge Männer aus Albanien an, weil er sich wegen der Tat,
die er H.______ vorwirft, erst über ein Jahr später rächen wollte. Zudem
erfolgte die Tat gegen H.______ nach eigener Aussage von F.______ (erst)
nachdem eine Ausgleichszahlung durch H.______ an F.______ fehlgeschlagen sei.
Bei der Anstiftung ging F.______ (zusammen mit C.______) überlegt und
planmässig vor, wobei er seine persönliche Beziehung zu A.______ und B.______
sowie den Umstand ausnutzte, dass die ihnen für die Tat angebotenen CHF
10'000.— für sie ein sehr hoher Betrag waren. Ausserdem forderte F.______
(zusammen mit C.______), dass A.______ und B.______ die Tatverübung durch
eine Bildaufnahme beweisen sollen.
F.______ hat als treibende Kraft
die von A.______ und B.______ gegen H.______ begangene Tat mitzuverantworten.
Das Verschulden von F.______ ist
daher insgesamt mittelschwer, sodass im Hinblick auf die Strafdrohung von
Art. 112 StGB (Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bis Freiheitsstrafe von
20 Jahren oder lebenslängliche Freiheitstrafe) eine Freiheitstrafe von 17
Jahren angemessen erschiene, wenn H.______ getötet worden wäre.
Weil H.______ nicht getötet
wurde, ist die Strafe zu mindern. H.______ wurde lebensgefährlich verletzt,
wobei B.______ und A.______ das Risiko, H.______ durch ihre heftigen Schläge
mit Holzstielen auf den Kopf zu töten, nicht kalkulieren und dosieren
konnten, was F.______ bei der Anstiftung wusste. Somit genügt eine
Strafminderung um ein Jahr.
Als tatbezogene Strafe wäre
folglich eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren angemessen.
Aufgrund der langen Wartezeit
seit dem Berufungsverfahren erscheint es angemessen, die Strafe noch um ein
Jahr zu mindern, zumal F.______ sich seit dem 29. Mai 2019 in Haft resp.
im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
Nach einer Gesamtwürdigung der
tat- und täterbezogenen Umstände ist F.______ wegen Anstiftung zum versuchten
Mord an H.______ zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu verurteilen.
Die von F.______ seit dem 29. Mai
2019 erstandene Haft inklusive des vorzeitigen Strafvollzugs ist auf die
Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB).
4.3 F.______ ist
Staatsangehöriger von Belgien; Belgien ist ein EU- und Schengen-Staat.
Als ausländischer Täter ist F.______
nach Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB aufgrund der von dieser Bestimmung erfassten
Anstiftung zum versuchten Mord aus der Schweiz zu verweisen.
F.______ gab an, dass er seit
2010 in der Schweiz lebe. Trotzdem brauchte F.______ im vorliegenden Strafverfahren
eine Übersetzung. Sein Bruder, seine Schwester und ein paar Cousins seien
auch in der Schweiz; seine Frau und Kinder würden hingegen in Belgien wohnen.
Nach eigener Angabe sei F.______ arbeitslos. Er habe familiäre Beziehungen zu
Albanien, Kosovo und Belgien. Zudem sagte F.______ selbst, dass es ihm
gesundheitlich wieder besser gehe, auch wenn er oft Namen vergesse,
regelmässig Kopfschmerzen habe und sich schwach fühle (vgl. act. 2/10.7.01 S.
8 f.; siehe auch oben E. II Ziff. 4.2.2).
Es liegt daher kein Härtefall
i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor.
F.______ gab an, dass zwischen
ihm und H.______ eine offene Angelegenheit bestehe. Schon aus diesem Grund
ist davon auszugehen, dass von F.______ eine hinreichende Gefahr (für hohe
Rechtsgüter namentlich von H.______) ausgeht, sodass das FZA der
Landesverweisung nicht entgegensteht.
Im Hinblick auf die Schwere der
verübten Katalogtat, das Verschulden von F.______ und die Verhinderung
erneuter Straftaten von F.______ in der Schweiz besteht ein überwiegendes öffentliches
Interesse daran, F.______ für 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.
Die Ausschreibung der
Landesverweisung im SIS ist nicht möglich, da F.______ kein
Drittstaatsangehöriger ist.
4.4 Dispositiv-Ziff. 11
des erstinstanzlichen Urteils ist betreffend die Herausgabe der bei F.______
beschlagnahmten Gegenstände in Rechtskraft erwachsen (siehe oben E. I
Ziff. 2).
Das bei F.______ beschlagnahmte
Bargeld (USD 2'393.—, CHF 1'626.55 und EUR 20.—) ist hingegen nicht
herauszugeben.
Mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dieses Bargeld im Eigentum von
F.______ steht (vgl. auch act. 2/10.7.05 S. 3).
Diese Barbeträge sind daher nach
Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 Bst. a StPO zur Deckung der von
F.______ zu tragenden Verfahrenskosten zu verwenden; es ist nicht
ersichtlich, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von F.______ und
seiner Familie dem entgegenstehen (vgl. Art. 268 Abs. 2 StPO).
5. Sanktionen gegen C.______
5.1 C.______ hat sich der
Anstiftung zu versuchtem Mord i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
und Art. 24 Abs. 1 StGB; der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2
Bst. a BetmG; der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG; der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115
Abs. 1 Bst. a AIG; sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v.
Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG strafbar gemacht (siehe oben E. II Ziff. 5.3 und
E. III Ziff. 1).
5.2
5.2.1 Die objektive
Schwere der von A.______ und B.______ gegen H.______ besonders skrupellos
ausgeführten Tat ist als mittelschwer einzustufen, wenn H.______ getötet
worden wäre.
C.______ wollte, dass A.______
und B.______ eine solche Tat gegen H.______ ausführen werden. Als C.______
sie am 2. Oktober 2018 zusammen mit F.______ dazu beauftragte, hielt C.______
es für möglich, dass A.______ und B.______ die Tat aufgrund der Beauftragung
verüben werden. Dabei umfasste der Vorsatz von C.______ auch eine besonders
skrupellose Ausführung der Tat gegen H.______.
Betreffend die Tötung von
H.______ lag bei C.______ aber nur ein Eventualvorsatz vor. Ausserdem ging
C.______, nach vorliegend zu seinen Gunsten zu treffender Annahme, jedenfalls
davon aus, dass er und sein Freund F.______ am 19./20. Mai 2017 durch
H.______ rechtswidrig (und grundlos) verletzt worden seien.
Dabei handelt es sich um
strafmindernd zu berücksichtigende Umstände.
Im Gegensatz dazu wirkt sich
straferhöhend aus, dass C.______ nicht nur eine besonders skrupellose
Tatausführung durch A.______ und B.______ für möglich hielt und wollte,
sondern durch die Anstiftung von A.______ und B.______ auch selber resp.
zusammen mit F.______ besonders skrupellos handelte.
Im Vergleich mit F.______ war
Rache als Beweggrund von C.______ noch verwerflicher, da C.______ nach
eigener Angabe von H.______ viel weniger schwer verletzt worden sei als
F.______. Zudem besteht zwischen F.______ und C.______ nicht eine sehr nahe
persönliche Beziehung. Immerhin ist etwas strafmindernd zu berücksichtigen,
dass C.______ sich auch den Willen von F.______ zu eigen gemacht hatte und
insoweit nicht treibende Kraft war.
Bei der Ausführung der Anstiftung
ging C.______ zusammen mit resp. wie F.______ besonders skrupellos vor (siehe
oben E. IV Ziff. 4.2).
Insgesamt ist daher auch das
Verschulden von C.______ mittelschwer, sodass im Hinblick auf die
Strafdrohung von Art. 112 StGB (Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bis
Freiheitsstrafe von 20 Jahren oder lebenslängliche Freiheitstrafe) eine
Freiheitstrafe von 17 Jahren angemessen erschiene, wenn H.______ getötet
worden wäre.
Dies Strafe ist zu mindern, weil
H.______ nicht getötet wurde. B.______ und A.______ konnten das Risiko,
H.______ durch ihre heftigen Schläge mit Holzstielen auf den Kopf zu töten,
nicht kalkulieren und dosieren, was C.______ bei der Anstiftung wusste.
Tatsächlich wurde H.______ lebensgefährlich verletzt. Vor diesem Hintergrund
genügt eine Strafminderung um ein Jahr.
Als tatbezogene Strafe wäre
folglich auch bei C.______ eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren angemessen für
die Anstiftung zu versuchtem Mord.
5.2.2 Qualifizierte
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1
Bst. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG werden mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu 20 Jahren bestraft (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB
i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 26 BetmG).
C.______ besass am 6. November
2019 in der Schweiz unbefugt mindestens 250 Gramm reines Kokain. Die
objektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht anzusehen, da der Tatbestand
von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon bei 18 Gramm reinem Kokain anwendbar
ist.
Im Rahmen der subjektiven
Tatschwere wirkt sich straferhöhend aus, dass C.______ das Betäubungsmittel
jedenfalls zu einem grossen Teil wieder auf dem Schwarzmarkt (in der Schweiz)
verkaufen wollte. Der Besitz des Betäubungsmittels erfolgte somit aus einem
egoistischen Grund.
Insgesamt ist das Verschulden von
C.______ nicht mehr leicht, sodass im Hinblick auf die Strafdrohung von Art.
19 Abs. 2 BetmG eine Freiheitstrafe von 4 Jahren als tatbezogene Strafe
angemessen wäre.
5.2.3 Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG werden
mit Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von
drei bis 180 Tagessätzen bestraft (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40
Abs. 1 StGB, jeweils i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 26 BetmG).
C.______ verübte die betreffenden
Taten am 26. Oktober 2019 und am 9. November 2019. Damals war C.______
bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, u.a. auch wegen
Vergehen und Verbrechen nach Art. 19 BetmG (vgl. act. 2/1.8.01). Schon aus
diesem Grund erscheinen auch vorliegend Freiheitsstrafen geboten, um C.______
i.S.v. Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB davon abzuhalten, weitere
Verbrechen oder Vergehen zu begehen. Von Geldstrafen wäre diesbezüglich eine
noch geringere präventive Wirkung auf C.______ zu erwarten.
Am 26. Oktober 2019 übergab
C.______ wissentlich und willentlich unbefugt 2.5 Gramm Kokain an V.______,
womit die objektive Tatschwere als leicht einzustufen ist. Zu seinen Gunsten
ist davon auszugehen, dass er ihr das Betäubungsmittel kostenlos übergab.
Es bleibt daher insgesamt bei
einem leichten Verschulden, sodass im Hinblick auf die Strafdrohung von Art.
19 Abs. 1 BetmG eine Freiheitstrafe von 10 Tagen als tatbezogene Strafe
angemessen wäre.
Am 9. November 2019 verkaufte C.______
wissentlich und willentlich unbefugt 1.2 Gramm Kokain für CHF 200.— an
W.______. Die objektive Tatschwere ist im Vergleich zur Tat vom 26. Oktober
2019 noch leichter. Allerdings handelte C.______ am 9. November 2019 durch
den Verkauf aus einem egoistischen Grund.
Insgesamt liegt daher auch hier
ein leichtes Verschulden vor, sodass im Hinblick auf die Strafdrohung von
Art. 19 Abs. 1 BetmG eine Freiheitstrafe von 10 Tagen als tatbezogene Strafe
angemessen wäre.
5.2.4 Rechtswidrige
Einreise und rechtswidriger Aufenthalt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a und
b AIG wird mit Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen bestraft (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB
und Art. 40 Abs. 1 StGB, jeweils i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB).
Aufgrund der Vorstrafen wegen
zahlreicher Straftaten ist bei C.______ i.S.v. Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB auf
Freiheitsstrafe statt auf Geldstrafe zu erkennen.
C.______ reiste in der Zeit
zwischen Anfang September 2019 und dem 22. Oktober 2019 mindestens einmal
rechtswidrig in die Schweiz ein. Betreffend diese eine rechtswidrige Einreise
ist die objektive Tatschwere und das Verschulden insgesamt als leicht
anzusehen, sodass im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 115 Abs. 1
AIG eine Freiheitstrafe von drei Tagen als tatbezogene Strafe angemessen
wäre.
Zudem hielt C.______ sich
zumindest am 2. und 3. Oktober 2018, am 22. und 26. Oktober 2019, am 6. und
9. November 2019 sowie am 10. Dezember 2019 (nach irgendwann vorher erfolgter
rechtswidriger Einreise) rechtswidrig in der Schweiz auf. Betreffend den
rechtswidrigen Aufenthalt an diesen sieben Tagen ist die objektive Tatschwere
und das Verschulden insgesamt jeweils als leicht anzusehen. Entsprechend wäre
für jeden Tag, an dem ein rechtswidriger Aufenthalte erfolgte, eine
Freiheitstrafe von drei Tagen als tatbezogene Strafe angemessen.
5.2.5 Mit Entscheid der
Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Dezember 2018 wurde C.______ zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wegen am 11. Dezember
2018 begangener Fälschung von Ausweisen, rechtswidrigen Aufenthalts vom
9. bis 12. Dezember 2018 und rechtswidriger Einreise am 9. Dezember 2018
(vgl. act. 2/1.8.01; act. 5 resp. die beigezogenen Verfahrensakten STA
See/Oberland 2018/10042390).
Somit handelt es sich bei der am
2. Oktober 2018 begangenen Anstiftung zu versuchtem Mord und den
rechtswidrigen Aufenthalten am 2. und 3. Oktober 2018 um Straftaten, die vor
einer früheren Verurteilung begangen wurden. Die Beurteilung dieser Straftaten
erfolgt unabhängig von den nach dem 12. Dezember 2018 verübten Straftaten
(siehe oben E. IV Ziff. 1.3).
Für die Anstiftung zu versuchtem
Mord wäre als tatbezogene Strafe eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren
angemessen (siehe oben E. IV Ziff. 5.2.1).
Für den am 2. und 3. Oktober 2018
erfolgten rechtswidrigen Aufenthalt nach Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG wäre
je Tag eine Freiheitstrafe von drei Tagen als tatbezogene Strafe angemessen
(siehe oben E. IV Ziff. 5.2.4).
Strafmindernd zu berücksichtigen
ist die lange Wartezeit seit dem Berufungs-verfahren. Allerdings befindet
sich C.______ weniger lange in Haft als A.______, B.______ und F.______.
Zudem hat diese längere Verfahrensdauer für C.______ den Vorteil, dass
bezüglich der bedingten Entlassung vom 8. Juni 2019 eine Rückversetzung und
damit der Vollzug der betreffenden Restfreiheitsstrafe von 92 Tagen nicht
mehr möglich ist, da die Frist nach Art. 89 Abs. 4 StGB im Juni 2023
abgelaufen ist (zur Massgeblichkeit des Urteils der Berufungsinstanz für die
Einhaltung dieser Frist vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2 und Urteil BGer
6B_223/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.4).
Im Hinblick auf die lange
Verfahrensdauer genügt daher bei C.______ betreffend die hypothetische
Einzelstrafe wegen Anstiftung zu versuchtem Mord eine Strafminderung um 8
Monate.
Die Vorstrafen von C.______ wegen
zahlreicher Straftaten wirken sich straferhöhend aus. Dabei liegen die
schwerwiegendsten Taten längere Zeit zurück (vor 2010), weshalb eine
Straferhöhung um sechs Monate genügt.
Nach einer Gesamtwürdigung der
tat- und täterbezogenen Umstände wäre also für die Anstiftung zu versuchtem
Mord eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren und zehn Monaten angemessen.
Betreffend den am 2. und 3.
Oktober 2018 erfolgten rechtswidrigen Aufenthalt ist nach Berücksichtigung
der langen Verfahrensdauer eine Bestrafung hingegen nicht mehr angemessen.
Da es sich bei der hypothetischen
Freiheitsstrafe wegen Anstiftung zu versuchtem Mord und bei der am 12.
Dezember 2018 gefällten Freiheitsstrafe von fünf Monaten um gleichartige
Strafen handelt, ist i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB
eine Zusatzstrafe zu bestimmen.
Der abstrakte Strafrahmen von
Art. 112 StGB sieht die schwerste Sanktion (lebenslängliche Freiheitsstrafe)
vor.
Zwischen der am 2. Oktober 2018
erfolgten Anstiftung zu versuchtem Mord und den im Dezember 2018 begangenen
Straftaten der Fälschung von Ausweisen, des rechtswidrigen Aufenthalts und
der rechtswidrigen Einreise besteht kein zeitlicher oder sachlicher
Zusammenhang. Die Anstiftung zu versuchtem Mord richtete sich gegen ein
anderes Rechtsgut als die Taten im Dezember 2018.
Es erscheint daher angemessen,
die hypothetische Freiheitsstrafe wegen Anstiftung zu versuchtem Mord in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um 2 Monate zu erhöhen aufgrund der
rechtskräftigen Freiheitstrafe von 5 Monaten. Es resultiert als Gesamtstrafe
für die Anstiftung zu versuchtem Mord und die Straftaten, wegen denen
C.______ am 12. Dezember 2018 rechtskräftig verurteilt wurde, eine
Freiheitsstrafe von 16 Jahren.
Folglich ist wegen Anstiftung zu
versuchtem Mord eine Freiheitstrafe von 15 Jahren und 7 Monaten auszusprechen
als Zusatzstrafe zur rechtskräftigen Verurteilung vom 12. Dezember 2018 zu
einer Freiheitstrafe von fünf Monaten.
5.2.6 Bei den
hypothetischen Einzelstrafen für die von C.______ nach dem 12. Dezember 2018
begangenen Straftaten ist ebenfalls noch die lange Wartezeit seit dem
Berufungsverfahren zu berücksichtigen.
Wegen der zwei Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG, der
rechtswidrigen Einreise nach Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG und des
rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG an mehreren
Tagen im Oktober, November und Dezember 2019 ist als tatbezogene Strafe
jeweils eine Freiheitsstrafe von nur wenigen Tagen angemessen (siehe oben E.
IV Ziff. 5.2.3 f.). Daher ist nach Berücksichtigung der langen
Verfahrensdauer eine Bestrafung wegen dieser Taten nicht mehr gerechtfertigt.
Für die qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. d
BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist als tatbezogene Strafe eine
Freiheitstrafe von 4 Jahren angemessen (siehe oben E. IV Ziff. 5.2.2).
Aufgrund der langen
Verfahrensdauer ist diese Freiheitsstrafe um 8 Monate zu reduzieren.
Die Vorstrafen von C.______
wirken sich hier im Umfang von einem Monat straferhöhend aus.
Nach einer Gesamtwürdigung der
tat- und täterbezogenen Umstände ist C.______ daher wegen der qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. d
BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG mit einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und fünf Monaten zu bestrafen.
5.2.7 Insgesamt ist
C.______ zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren zu verurteilen, teilweise als
Zusatzstrafe zur Verurteilung vom 12. Dezember 2018 durch Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See/Oberland (2018/10042390).
Die von C.______ seit dem 10.
Dezember 2019 erstandene Haft inklusive des vorzeitigen Strafvollzugs ist auf
die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB).
5.3 C.______ ist
Staatsangehöriger von Serbien(-Montenegro) resp. des Kosovo; es handelt sich
dabei nicht um EU- oder Schengen-Staaten.
Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. a und o
StGB ist C.______ als Ausländer, der wegen Anstiftung zu versuchtem Mord und
eines Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG zu verurteilen ist, für 5 bis 15
Jahre aus der Schweiz zu verweisen.
C.______ spricht
Schweizerdeutsch. Er gab an, in der Schweiz aufgewachsen zu sein und einen
mittlerweile 15- bis 16-jährigen Sohn zu haben, der zusammen mit dessen
Mutter in der Schweiz lebe (vgl. act. 214 S. 5; act. 2/10.9.06 S. 6).
C.______ zahlt nach eigener
Aussage aber keinen Unterhalt für seinen Sohn und ist sich nicht sicher, ob
er mit dessen Mutter noch verheiratet sei (vgl. act. 2/10.9.01 S. 4 und
act. 2/10.9.06 S. 6). Einer geregelten Arbeit gehe er nicht nach. C.______
weist Vorstrafen wegen zahlreicher Straftaten auf. Der Vater von C.______ gab
an, keinen Kontakt zu ihm zu haben. Gegen C.______ besteht seit dem 23. März
2015 bis zum 22. März 2025 ein Einreiseverbot (siehe oben E. III Ziff.
1.3.1). C.______ sagte aus, er wohne im Kosovo, in Deutschland, Holland oder
Rumänien; manchmal habe er eine Freundin (vgl. act. 2/10.9.01 S. 3 f.
und act. 214 S. 5). An der Berufungsverhandlung gab C.______ an, dass es ihm
gut gehe (vgl. act. 214 S. 5).
Somit liegt bei C.______ kein
Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor.
Im Hinblick auf die Schwere der
verübten Katalogtaten, das Verschulden von C.______ und die Verhinderung erneuter
Straftaten von C.______ in der Schweiz besteht ein überwiegendes öffentliches
Interesse daran, C.______ für 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Dies
gilt umso mehr, weil C.______ wegen zwei Katalogtaten für eine obligatorische
Landesverweisung zu verurteilen ist.
Entsprechend geht von C.______
eine Gefahr aus, welche die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS
rechtfertigt.
5.4
5.4.1 Bei C.______ wurden
mehrere Gegenstände sichergestellt (vgl. act. 2/5.8.04):
Von der Mobiltelefonschachtel,
der leeren Vacuumfolie für Bargeld und den zwei leeren Couverts für Bargeld
geht keine Gefahr i.S.v. Art. 69 StGB aus.
Mit Bezug auf die beiden
Mobiltelefone, die Feinwaage, den USB-Stick und die SIM-Karte ist von der
Möglichkeit einer problemlosen Wiederbeschaffung auszugehen. Insoweit
scheidet eine Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB mangels
Zwecktauglichkeit aus (vgl. Urteil BGer 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 7.1).
Es ist auch nicht ersichtlich,
dass diese Gegenstände und der Notizzettel mit handschriftlichen Notizen
Aufzeichnungen enthalten, von denen eine Gefahr ausgeht, welche die
Einziehung rechtfertigen würde. Soweit es um Kontaktdaten betreffend mögliche
Verkäufer und Käufer von Betäubungsmitteln geht, können diese auch den
vorliegenden Untersuchungsakten entnommen werden (vgl. act. 2/5.8.06
ff.).
Somit sind die Voraussetzungen
für eine Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB nicht erfüllt und die
genannten Gegenstände daher an C.______ herauszugeben.
Der auf I.______ lautende
Führerausweis ist an I.______ als berechtigte Person herauszugeben (vgl. Art.
267 Abs. 3 StPO).
5.4.2 Das bei C.______
sichergestellte Bargeld (CHF 16'130.—, EUR 12'000.—, CHF 9'000.— sowie
CHF 260.—; vgl. act. 2/5.8.02 f.) wurde am 13. Dezember 2019, nach Umtausch
der Euros in Schweizer Franken, bei der Gerichtskasse eingezahlt als Betrag
von insgesamt CHF 38’300.80 (vgl. act. 2/17.8.03 f.).
C.______ gab sinngemäss immer an,
dass das sichergestellte Bargeld zumindest auch in seinem Eigentum gestanden
habe. Zunächst sagte C.______, dass die Eltern seiner Freundin ihnen die EUR
12'000.— gegeben hätten. Bei den anschliessenden Einvernahmen gab C.______
dann aber (sinngemäss) an, dass das gesamte Bargeld ihm gehöre (siehe oben E.
II Ziff. 1.2.4).
Soweit ersichtlich, macht diese
Freundin von C.______ keinen Anspruch auf das sichergestellte Bargeld
geltend.
I.______ sagte zwar aus, dass CHF
5'000.— ihm und der Rest des sichergestellten Geldes seinen Eltern gehört
hätten. Gleich anschliessend gab I.______ aber an, er habe C.______ diesen
Betrag ausleihen können, da er im November 2019 seinen 13. Monatslohn
erhalten habe. Der gesamte Betrag sei dafür bestimmt gewesen, C.______ zu
helfen (vgl. act. 2/10.16.01).
Im Übrigen befand sich das
sichergestellte Bargeld in der Wohnung in Ebmatingen, in der C.______
verhaftet wurde und sich nach eigener Aussage regelmässig aufhielt (siehe
oben E. III Ziff. 1.2.3 und 1.3.2).
Es ist daher davon auszugehen,
dass es sich beim sichergestellten Bargeld um Eigentum resp. Vermögen von
C.______ handelt.
Folglich ist der betreffende
Betrag von insgesamt CHF 38’300.80 nach Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art.
268 Abs. 1 Bst. a StPO zur Deckung der von C.______ zu tragenden
Verfahrenskosten zu verwenden; es ist nicht ersichtlich, dass die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse von C.______ und seiner Familie dem entgegenstehen
(vgl. Art. 268 Abs. 2 StPO).
6.
Sanktionen gegen
D.______
6.1 D.______ hat sich der
Gehilfenschaft zu schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m.
Art. 25 StGB und des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht
(siehe oben E. II Ziff. 5.2 und E. III Ziff. 3).
6.2
6.2.1 Schwere
Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB war im Tatzeitpunkt mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; seit
dem 1. Juli 2023 droht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren).
Gehilfen werden nach Art. 25 StGB
milder bestraft.
H.______ wurde lebensgefährlich
verletzt, weil A.______ und B.______ je mit einem massiven Holzstiel mehrmals
heftig insbesondere auf den Kopf von H.______ einschlugen. Dabei handelten
A.______ und B.______ besonders skrupellos, indem sie überlegt und planmässig
vorgingen und H.______ gerade vor der Familienwohnung hinterrücks und brutal
angriffen, wobei sie auch dann noch auf ihn einschlugen, als er wehrlos am
Boden lag. Das Risiko, H.______ durch ihre heftigen Schläge mit Holzstielen
auf den Kopf zu töten, konnten A.______ und B.______ nicht kalkulieren und
dosieren.
Im Vergleich mit anderen
denkbaren Handlungen zur Ausführung einer schweren Körperverletzung ist die
objektive Tatschwere als mittelschwer einzuordnen.
Bei D.______ ist strafmindernd zu
berücksichtigen, dass er als Gehilfe nur einen untergeordneten Tatbeitrag
leistete (vgl. Art. 25 StGB), die Skrupellosigkeit des Vorgehens nicht
gesamthaft von seinem Vorsatz erfasst war und er bezüglich des Eintritts
einer schweren Körperverletzung nur einen Eventualvorsatz hatte.
Hingegen wirkt sich straferhöhend
aus, dass D.______ die schwere Körperverletzung von H.______ mehrfach
eventualvorsätzlich förderte, da er A.______ und B.______ am 3. Oktober 2018
nicht nur nach Bilten fuhr, sondern dort auch noch auf sie wartete, während
sie die Tat verübten, um ihre anschliessende Flucht zu sichern.
Zudem transportierte D.______ sie
wissentlich zusammen mit den betreffenden Holzstielen schon am Abend des
2. Oktobers 2018 nach Bilten, wo sie diese Stiele dann deponierten. Bei
diesem Transport am 2. Oktober 2018 hielt D.______ es zumindest für möglich,
dass A.______ und B.______ am Zielort in Bilten mit den Holzstielen
(Sachen beschädigen oder) jemanden verletzen wollen. Anschliessend wartete
D.______ am Abend des 2. Oktobers 2018 in Bilten an der XU.______-strasse in
seinem Auto zusammen mit A.______ und B.______, während sie jemandem
[H.______] auflauerten. Dabei wusste D.______, dass A.______ und B.______
vorhatten, die Person, der sie auflauerten, mit den Holzstielen anzugreifen.
D.______ rechnete mit der Möglichkeit und nahm in Kauf, damals eine solche
Tat zu unterstützen, indem er die Flucht von A.______ und B.______ dadurch
absicherte, dass er mit seinem Auto wartete, um sie, nach allfälliger
Ausführung des geplanten Angriffs, wieder nach Zürich zu fahren (siehe oben
E. II Ziff. 4.11.5).
D.______ nahm diese Handlungen am
2. und 3. Oktober 2018 vor, weil er dafür bezahlt werden wollte, also aus
einem egoistischen Motiv, was ebenfalls zu einer Straferhöhung führt.
Insgesamt ist das Verschulden von
D.______ nicht mehr leicht, sodass im Hinblick auf die Strafdrohung von Art.
122 StGB eine Freiheitstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten als tatbezogene
Strafe angemessen wäre.
Die lange Wartezeit seit dem
Berufungsverfahren ist strafmindernd zu berücksichtigen. D.______ befand sich
vom 3. Oktober 2018 bis 21. Dezember 2018 in Haft (vgl. act. 2/4.1.15b), also
nur im Vorverfahren und viel weniger lange als A.______, B.______, F.______
und C.______. Es genügt daher eine Strafminderung um sechs Monate.
Als hypothetische tat- und
täterangemessene Einzelstrafe für die Gehilfenschaft zu schwerer
Körperverletzung resultiert eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.
6.2.2 Betrug i.S.v. Art.
146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
D.______ täuschte im Antrag auf
wirtschaftliche Sozialhilfe vom 29. August 2012 zusammen mit E.______ die
Sozialen Dienste der Stadt Zürich und verursachte dadurch einen
Vermögensschaden von CHF 19'944.—.
Hierbei handelt es sich um einen
grossen Schaden (vgl. auch BGE 136 IV 117 E. 4.3.1, wonach ein Schaden
von mindestens CHF 10'000.— gross ist i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB).
Entsprechend ist die objektive
Tatschwere nicht mehr leicht.
E.______ erhielt am 20. Januar
2012 als Nachzahlung von IV-Renten CHF 71'788.25. Mit diesem Betrag und
den laufenden IV-Renten gingen E.______ und D.______ zum Teil
verschwenderisch um, namentlich indem sie damit Möbel kauften und Ferien in
der Türkei bezahlten. Insoweit erscheint die Bereicherungsabsicht von
D.______ und E.______ vorliegend als besonders verwerflich, was straferhöhend
zu berücksichtigen ist.
E.______ reichte am 15. Juli 2013
von sich aus die Unterlagen der Invalidenversicherung bei den sozialen
Diensten ein. Zu Gunsten von D.______ ist davon auszugehen ist, dass sie sich
zuvor gemeinsam dazu entschieden hatten. Dies wirkt sich etwas strafmindernd
aus.
Insgesamt ist das Verschulden von
D.______ nicht mehr leicht, sodass im Hinblick auf die Strafdrohung von Art.
146 StGB eine Freiheitstrafe von 2 Jahren als tatbezogene Strafe angemessen
wäre.
Diese Strafe ist aufgrund der
langen Wartezeit seit dem Berufungsverfahren und wegen der zuvor
eingetretenen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu mindern. Dabei ist ein
Tag Haft zu berücksichtigen, weil D.______ am 1. März 2018 vorläufig
festgenommen wurde (vgl. act. 2/8.2.02). Eine Strafminderung um insgesamt
sechs Monate erscheint angemessen.
Somit ist die hypothetische tat-
und täterangemessene Einzelstrafe für den Betrug Freiheitstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten.
Im Verhältnis zur am 3. März 2016
erfolgten Verurteilung von D.______ (siehe oben E. III Ziff. 3.3.3) zu einer
Busse ist Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegend mangels gleichartiger Strafen nicht
anwendbar; es ist daher keine Zusatzstrafe zu bilden.
6.2.3 D.______ wurde im
erstinstanzlichen Urteil wegen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Abs. 2 [recte:
(a)Ziff. 2] StGB rechtskräftig schuldig gesprochen. Die deswegen verhängte
(bedingte) Freiheitsstrafe von 10 Monaten ist hingegen nicht in Rechtskraft
erwachsen, da die Staatsanwaltschaft eine Abänderung der erstinstanzlichen
Dispositiv-Ziff. 29 beantragt und damit die Bemessung der Strafe anficht.
Es geht daher vorliegend nicht um
eine Zusatzstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB zum rechtskräftigen
erstinstanzlichen Schuldspruch.
Als tatbezogene Strafe für die
Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 aZiff. 2 StGB erscheint eine
Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen, zumal D.______ diese Strafe
nicht angefochten hat. Zur Begründung kann auf das erstinstanzliche Urteil
(act. 132 S. 225) verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
Im Hinblick auf die lange
Wartezeit seit der Berufungsverhandlung genügt eine Reduktion um zwei Monate,
da der erstinstanzliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist.
Somit liegt die hypothetische
tat- und täterangemessene Einzelstrafe für die Urkundenfälschung bei einer
Freiheitstrafe von acht Monaten.
6.2.4 Bei den
hypothetischen Einzelstrafen für die von D.______ begangenen Straftaten der
Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 aZiff. 2 StGB, der Gehilfenschaft zu
schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 25 StGB und des
Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB handelt es sich jeweils um
Freiheitstrafen.
Daher gelangt das
Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung.
Der abstrakte Strafrahmen von
Art. 122 StGB sieht die schwerste Sanktion (zehn Jahre Freiheitsstrafe) vor.
Für die Gehilfenschaft zu
schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 25 StGB wäre
als hypothetische Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren
angemessen (siehe oben E. IV Ziff. 6.2.1).
Für den Betrug i.S.v. Art. 146
Abs. 1 StGB wäre als hypothetische Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten angemessen (siehe oben E. IV Ziff. 6.2.2).
Für die Urkundenfälschung i.S.v.
Art. 251 aZiff. 2 StGB wäre als hypothetische Einzelstrafe eine
Freiheitstrafe von acht Monaten angemessen (siehe oben E. IV
Ziff. 6.2.3).
Zwischen der Gehilfenschaft zu
schwerer Körperverletzung, dem Betrug und der Urkundenfälschung (vgl. act.
132 S. 197 ff.) besteht kein sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang; die
Straftaten richteten sich gegen unterschiedliche Rechtsgüter.
Es erscheint daher angemessen,
die Freiheitsstrafe von drei Jahren in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um
ein Jahr und vier Monate auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren und vier
Monaten zu erhöhen.
Die von D.______ am 1. März 2018
und vom 3. Oktober 2018 bis 21. Dezember 2018 erstandene Haft im Umfang von
insgesamt 81 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB).
6.3 D.______ ist
Staatsangehöriger von Nordmazedonien; Nordmazedonien ist kein EU- oder
Schengen-Staat.
Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB
ist D.______ als Ausländer, der wegen Gehilfenschaft zu schwerer
Körperverletzung zu verurteilen ist, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu
verweisen.
D.______ gab an, in Mazedonien
aufgewachsen zu sein. Er lebe seit 1998 in der Schweiz (vgl.
act. 2/8.2.02 Ziff. 22 f.). Trotzdem brauchte er im vorliegenden
Strafverfahren eine Übersetzung, was auf eine mangelhafte Integration
schliessen lässt. D.______ sagte selber, dass die Integration in der Schweiz
sehr mühsam und schlecht gewesen sei. Es sei sehr schwierig gewesen, ohne
Lehre eine Stelle zu finden. Aus diesem Grund seien die Einkünfte sehr gering
gewesen. Sie hätten viele Schulden machen müssen. Ausserdem gab D.______ an,
arbeitslos zu sein und sehr viel Geld beim Spielen verloren zu haben (vgl.
act. 2/8.2.02 Ziff. 31, 61 und 95; vgl. auch act. 2/10.1.08 S. 5).
D.______ und seine Ehefrau wurden
immer wieder von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt (vgl. act.
2/3.2.01 ff.).
Er sagte aus, dass seine Mutter
und seine Schwestern in Mazedonien leben und er einmal im Jahr nach
Mazedonien gehe (vgl. act. 2/8.2.02 Ziff. 98; act. 2/10.1.01
S. 6).
Seine Ehefrau E.______ ist
ebenfalls Staatsangehörige von Nordmazedonien. Sie könnten daher dort
zusammenleben, zumal ihr jüngstes Kind am […] 2006 geboren wurde,
mittlerweile also volljährig ist (siehe oben E. II Ziff. 3.2).
Auf die Frage, wie er seine
Chancen für eine mögliche Wiedereingliederung in Mazedonien sehe, antwortete
D.______ am 1. März 2018 ausweichend, dass er nichts mehr habe, um sein Leben
dort aufbauen zu können und er zurückgegangen wäre, wenn er dies gewollt
hätte. Zudem merkte D.______ damals, also nachdem er bereits seit 20 Jahren
in der Schweiz war, noch an, dass er sich gerne weiter anpassen und
integrieren würde (vgl. act. 2/8.2.02 Ziff. 99).
D.______ erwähnte, dass er
psychische Probleme sowie Probleme mit dem Herzen habe und Medikamente benötige
(vgl. act. 2/8.2.02 Ziff. 19 f.; act. 2/10.1.01 S. 7 f.; act. 2/10.1.03 Ziff.
147; act. 2/10.1.08 S. 5). Es ist davon auszugehen, dass die erforderliche
medizinische Versorgung von D.______ auch in Nordmazedonien möglich ist. Auf
eine allfällige Landesverweisung angesprochen, machte D.______ nicht etwa
geltend, dass sein Gesundheitszustand dem entgegenstehe. Vielmehr wies er
darauf hin, dass seine Kinder in der Schweiz leben und er gerne arbeiten
würde, dies aber körperlich nicht könne (vgl. act. 2/8.2.02 Ziff. 100).
Somit liegt bei D.______ kein
Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor.
Im Hinblick auf die Schwere der
verübten Katalogtat, das Verschulden von D.______ und die Verhinderung
erneuter Straftaten von D.______ in der Schweiz besteht ein überwiegendes
öffentliches Interesse daran, D.______ für 5 Jahre aus der Schweiz zu
verweisen.
Dementsprechend ist eine von
D.______ ausgehende Gefahr anzunehmen, die für die Ausschreibung der
Landesverweisung im SIS genügt, zumal D.______ auch noch wegen Betrugs zu
verurteilen ist.
7. Sanktionen gegen E.______
7.1 E.______ hat sich des
Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht (siehe oben E. III Ziff.
3).
7.2
7.2.1 Betrug i.S.v. Art.
146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
E.______ täuschte im Antrag auf
wirtschaftliche Sozialhilfe vom 29. August 2012 zusammen mit D.______ die
Sozialen Dienste der Stadt Zürich und verursachte dadurch einen
Vermögensschaden von CHF 19'944.—.
Da es sich hierbei um einen
grossen Schaden handelt (siehe oben E. IV Ziff. 6.2.2), ist die objektive
Tatschwere nicht mehr leicht.
Die Bereicherungsabsicht von
E.______ erscheint vorliegend als besonders verwerflich, weil sie am 20.
Januar 2012 als Nachzahlung von IV-Renten CHF 71'788.25 erhielt und mit
diesem Betrag sowie den laufenden IV-Renten zum Teil verschwenderisch umging.
Dies wirkt sich straferhöhend aus.
Hingegen ist etwas strafmindernd
zu berücksichtigen, dass E.______ am 15. Juli 2013 von sich aus die
Unterlagen der Invalidenversicherung bei den sozialen Diensten einreichte.
Insgesamt ist das Verschulden von
E.______ nicht mehr leicht, sodass im Hinblick auf die Strafdrohung von Art.
146 StGB wie bei D.______ eine Freiheitstrafe von 2 Jahren als tatbezogene
Strafe angemessen wäre.
Die Vorstrafe von E.______
aufgrund ihrer Verurteilung vom 12. Februar 2015 wegen mehrfacher
Veruntreuung und mehrfachen Betrugs (vgl. act. 2/1.5.02 und
act. 2/1.5.07) führt nicht zu einer Straferhöhung, da sie den vorliegend
zu beurteilenden Betrug vorher, am 29. August 2012, begangen hatte.
Die Verurteilung vom 5. November
2007 wegen Aussetzung (vgl. act. 2/1.5.02) liegt schon lange zurück und wirkt
sich vorliegend nicht straferhöhend aus.
Die lange Wartezeit seit dem Berufungsverfahren
und die zuvor eingetretene Verletzung des Beschleunigungsgebots sind
strafmindernd zu berücksichtigen. Dabei ist von einem Tag Haft auszugehen,
weil E.______ am 1. März 2018 vorläufig festgenommen wurde (vgl. act.
2/8.2.03). Eine Strafminderung um insgesamt sechs Monate erscheint, wie bei
D.______, angemessen.
Als hypothetische tat- und
täterangemessene Einzelstrafe für den Betrug ergibt sich also auch bei
E.______ eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.
7.2.2 E.______ wurde im
erstinstanzlichen Urteil wegen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Abs. 2
[recte: (a)Ziff. 2] StGB rechtskräftig schuldig gesprochen. Die deswegen
verhängte (bedingte) Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist aber nicht in
Rechtskraft erwachsen, da die Staatsanwaltschaft eine Abänderung der
erstinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 34 beantragt und damit die Bemessung der
Strafe anficht.
Es geht daher vorliegend wie bei
D.______ nicht um eine Zusatzstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB zum
rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch.
Bei den (nach der Tat vom 29.
August 2012 erfolgten) Verurteilungen vom 12. Februar 2015 und 3. März 2016
(siehe oben E. III Ziff. 3.3.3 und E. IV Ziff. 7.2.1) wurden keine
Freiheitsstrafen verhängt. Diesbezüglich ist Art. 49 Abs. 2 StGB somit
mangels gleichartiger Strafen nicht anwendbar.
Als tatbezogene Strafe für die
Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 aZiff. 2 StGB erscheint auch bei E.______
eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen, zumal sie diese Strafe
ebenfalls nicht angefochten hat. Zur Begründung kann wiederum auf das
erstinstanzliche Urteil (act. 132 S. 225) verwiesen werden (vgl. Art. 82
Abs. 4 StPO).
Die betreffende Urkundenfälschung
beging E.______ nach ihrer Verurteilung vom 12. Februar 2015 wegen mehrfacher
Veruntreuung und mehrfachen Betrugs (vgl. act. 132 S. 197 ff.). Dies hat eine
Erhöhung der Freiheitstrafe um zwei Monate auf ein Jahr zur Folge.
Da der erstinstanzliche
Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, genügt im Hinblick auf die lange
Wartezeit seit der Berufungsverhandlung eine Reduktion um zwei Monate.
Somit liegt die hypothetische
tat- und täterangemessene Einzelstrafe für die Urkundenfälschung bei einer
Freiheitstrafe von zehn Monaten.
7.2.3 Bei den
hypothetischen Einzelstrafen für die von E.______ begangenen Straftaten der
Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 aZiff. 2 StGB und des Betrugs i.S.v.
Art. 146 Abs. 1 StGB handelt es sich jeweils um Freiheitstrafen.
Daher gelangt das
Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung.
Der abstrakte Strafrahmen von
Art. 146 StGB sieht die schwerere Sanktion (Freiheitstrafe bis zu fünf
Jahren) vor als Art. 251 aZiff. 2 StGB.
Für den Betrug i.S.v. Art. 146
Abs. 1 StGB wäre als hypothetische Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten angemessen (siehe oben E. IV Ziff. 7.2.1).
Für die Urkundenfälschung i.S.v.
Art. 251 aZiff. 2 StGB wäre als hypothetische Einzelstrafe eine
Freiheitstrafe von zehn Monaten angemessen (siehe oben E. IV
Ziff. 7.2.2).
Die betreffenden Straftaten
stehen in keinem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang und richteten sich
gegen unterschiedliche Rechtsgüter.
Daher erscheint es angemessen,
die hypothetische Einzelstrafe für den Betrug in Anwendung von Art. 49
Abs. 1 StGB um 6 Monate zu erhöhen. Es resultiert eine Freiheitsstrafe
von zwei Jahren.
Die von E.______ am 1. März 2018
erstandene Haft von einem Tag ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl.
Art. 51 StGB).
7.2.4 Nach Art. 42 Abs. 1
StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei
Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten.
Sowohl der am 29. August 2012
begangene Betrug als auch die Verurteilung vom 12. Februar 2015 wegen
zwischen dem 7. April 2009 und dem 3. November 2014 begangener Straftaten
(mehrfache Veruntreuung und mehrfacher Betrug) liegen schon lange zurück.
Daher ist die Freiheitsstrafe von
zwei Jahren bedingt zu verhängen.
Weil E.______ Vorstrafen aufweist
und die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe im Hinblick auf deren
Dauer gerade noch bedingt ausgesprochen werden kann, ist die Probezeit (vgl.
Art. 44 Abs. 1 StGB) auf fünf Jahre festzulegen.
7.3 E.______ ist Staatsangehörige
von Nordmazedonien.
Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB
sind Ausländerinnen für 5–15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen, wenn sie
wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe
verurteilt werden.
Die Bestimmungen zur Landesverweisung
nach Art. 66a ff. StGB sind seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft und
unterliegen dem Rückwirkungsverbot nach Art. 2 StGB. Dementsprechend kann
wegen Taten, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, keine
Landesverweisung angeordnet werden.
Die den Art. 66a ff. StGB
zugrundeliegenden Verfassungsbestimmungen, namentlich Art. 121 Abs. 3 und 5
BV, sind zwar bereits seit dem 28. November 2010 in Kraft. Sie sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht unmittelbar anwendbar (vgl. Botschaft
Ausschaffung, BBl 2013 5975, 6011).
Folglich ist es nicht möglich,
E.______ wegen des am 29. August 2012 verübten Betrugs aus der Schweiz zu
verweisen.
Eine nicht obligatorische
Landesverweisung (siehe oben E. IV Ziff. 1.5.1) wegen der Urkundenfälschung
i.S.v. Art. 251 aZiff. 2 StGB wäre vorliegend nicht verhältnismässig (vgl.
auch act. 132 S. 232 f.), zumal E.______ in der Schweiz aufgewachsen ist
(vgl. act. 2/8.2.03 S. 2 und 10).
8. Sanktionen gegen G.______
8.1 G.______ hat sich der
Täuschung der Behörden i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AIG strafbar gemacht (siehe
oben E. III Ziff. 2).
8.2 Täuschung der Behörden
i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
G.______ täuschte im Juni 2018 die
Einwohnerkontrolle der Gemeinde Egg ZH resp. das Migrationsamt des Kantons
Zürich über ihre Identität sowie ihre Wohnadresse und den Aufenthaltszweck.
Deswegen wurde für G.______ eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA L auf den
Namen «Bb.______» ausgestellt.
Da G.______ zur Täuschung
insbesondere auch einen gefälschten Pass verwendete und gar nicht Angehörige
eines EU/EFTA-Staates war, ist die objektive Tatschwere als mittelschwer
einzustufen.
Betreffend die subjektive
Tatschwere sind keine Umstände ersichtlich, die sich straferhöhend oder
strafmindernd auswirken.
Folglich liegt ein mittelschweres
Verschulden von G.______ vor, sodass im Hinblick auf die Strafdrohung von
Art. 118 Abs. 1 AIG eine Freiheitstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
angemessen wäre.
Strafmindernd zu berücksichtigen
ist die lange Wartezeit seit dem Berufungsverfahren. G.______ befand sich vom
18. Februar 2019 bis 17. Januar 2020 in Haft (vgl. act. 2/4.6.01 ff. und
act. 2/4.6.84), also nur im Vorverfahren und viel weniger lange als A.______,
B.______, F.______ und C.______. Entsprechend genügt eine Strafminderung um
sechs Monate.
Somit ist G.______ nach einer
Gesamtwürdigung der tat- und täterbezogenen Umstände zu einer Freiheitsstrafe
von einem Jahr zu verurteilen.
Diese Freiheitstrafe ist
entsprechend Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen, zumal keine
Vorstrafen von G.______ auszumachen sind.
Die Probezeit (vgl. Art. 44 Abs.
1 StGB) ist auf drei Jahre festzulegen.
Die Strafverfolgungsbehörden
erlangten am 18. Februar 2019 Kenntnis davon, dass G.______ sich in Zürich in
Ausschaffungshaft befand (vgl. act. 2/8.1.01 S. 22 und act. 2/4.6.01
ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Ausschaffungshaft
auf die Freiheitsstrafe grundsätzlich anzurechnen, wenn auch die
Voraussetzungen der Untersuchungshaft gegeben waren und die Ausschaffungshaft
faktisch die Funktion der Untersuchungshaft übernommen hat (vgl. BGE 124 IV 1
E. 2b; Urteil BGer 6B_91/2010 vom 31. Mai 2010 E. 1.3.1). Folglich ist
vorliegend die von G.______ vom 18. Februar 2019 bis 17. Januar 2020
erstandene Haft im Umfang von insgesamt 334 Tagen auf die Freiheitsstrafe
anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB).
8.3 G.______ ist
Staatsangehörige von Albanien.
Bei der von G.______ begangenen
Straftat der Täuschung der Behörden i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AIG handelt
es sich um ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1
StGB), das nicht von Art. 66a StGB erfasst ist.
Es stellt sich daher die Frage,
ob eine nicht obligatorische Landesverweisung nach Art. 66abis
StGB anzuordnen ist (siehe oben E. IV Ziff. 1.5.1).
Das Verschulden von G.______
wiegt mittelschwer. G.______ beschaffte sich u.a. einen gefälschten Pass und
verwendete diesen, um in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen.
Dabei wollte sie eine unbefristete Aufenthaltsdauer erreichen. Nach eigener
Aussage habe sie zuvor erfolglos versucht, sich in Italien einbürgern zu
lassen; später habe sie in der Schweiz eine Wohnung gesucht und zur Sicherung
ihres Aufenthalts einen «Italiener» heiraten wollen (siehe oben E. III Ziff.
2.2.6).
Vor diesem Hintergrund ist von
einer erheblichen Gefahr erneuter Straftaten insbesondere nach dem Ausländer-
und Integrationsgesetz auszugehen.
G.______ sagte aus, dass sie nur
aus beruflichen Gründen in der Schweiz sei; sie hat also keine persönliche
Beziehung zur Schweiz (vgl. act. 2/10.6.02 S. 7).
Sie lebe und arbeite in Albanien.
Mit ihrer Arbeit als Stylistin verdiene sie genug Geld. Sie sei verheiratet.
Ihre ganze Familie sei in Albanien. Sie habe Heimweh und wolle direkt dorthin
zurück, wenn sie aus der Haft entlassen werde (vgl. act. 2/10.6.02 S. 6
f.).
Nach dem Ausgeführten besteht im
Hinblick auf das Verschulden von G.______ und die Verhinderung erneuter
Straftaten von ihr in der Schweiz ein überwiegendes öffentliches Interesse
daran, G.______ für 4 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.
Dementsprechend ist eine von
G.______ ausgehende Gefahr anzunehmen, die für die Ausschreibung der
Landesverweisung im SIS genügt.
8.4 Dispositiv-Ziff. 26
des erstinstanzlichen Urteils ist betreffend die Herausgabe der bei G.______
beschlagnahmten Gegenstände in Rechtskraft erwachsen (siehe oben E. I Ziff.
2).
Das bei G.______ beschlagnahmte
Geld im Betrag von CHF 140.15 (vgl. act. 1/5 S. 8, act. 2/5.6.03/18
und act. 2/17.5.63; die im erstinstanzlichen Urteil genannten
CHF 90.20 wurden während der Haft von G.______ im Gefängnis Glarus
aufbewahrt, vgl. act. 2/4.6.14b) ist hingegen nicht herauszugeben.
Mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass das betreffende Bargeld im Eigentum
von G.______ steht.
Der Betrag von CHF 140.15 ist
daher nach Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 Bst. a StPO zur
Deckung der von G.______ zu tragenden Verfahrenskosten zu verwenden; es ist
nicht ersichtlich, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von
G.______ und ihrer Familie dem entgegenstehen (vgl. Art. 268 Abs. 2 StPO).
V. Zivilforderungen von
H.______
1.
1.1 Nach Art. 126 Abs. 1
Bst. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage,
wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht.
Die Zivilklage wird auf den
Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend
begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
Wäre die vollständige Beurteilung
des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die
Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den
Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 erster Satz StPO).
1.2 Nach Art. 41 Abs. 1 OR
wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern, sei es mit Absicht, sei es
aus Fahrlässigkeit, widerrechtlich Schaden zufügt.
Hat der Geschädigte in die
schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen
muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder
die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die
Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1
OR).
Nach Art. 47 OR kann der Richter
bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der
besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine
angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
Haben mehrere den Schaden
gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften
sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR).
Ob und in welchem Umfange die
Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen
bestimmt (Art. 50 Abs. 2 OR).
1.3 Die Genugtuung
bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden
anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird.
Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die
Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen,
der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges
Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des
Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 m.H.).
2.
2.1 H.______ erlitt eine
schwere Körperverletzung, die F.______ und C.______ als Anstifter sowie
A.______ und B.______ als Urheber in rechtswidriger resp. strafbarer Weise
verschuldet haben (siehe oben E. II Ziff. 5.1, 5.2.4 und 5.3).
Dementsprechend hat H.______ nach Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 47 OR und
Art. 50 Abs. 1 OR gegenüber F.______, C.______, A.______ und B.______
grundsätzlich einen Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch.
2.2 H.______ hat
Dispositiv-Ziff. 36 des erstinstanzlichen Entscheids, wo seine Zivilklage zur
entsprechenden Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wurde, nicht
angefochten und in der Folge seine Schadenersatzforderung auch nicht
beziffert.
Der Rechtsbeistand des
Privatklägers merkte in der Anschlussberufungserklärung vom 8. Februar 2022
an, dass er sich vorbehalte, eine Verfügung der Suva, die der Privatkläger im
Februar 2022 erhalten werde, ins Recht zu legen, «sobald er im Besitz dieser»
sei (vgl. act. 184 S. 3).
Das Obergericht teilte den
Parteien, insbesondere auch dem Privatkläger resp. dessen Rechtsbeistand mit
Schreiben vom 17. Februar 2022 mit, dass es zweckmässig sei, wenn allfällige
Beweisanträge und neue Beweismittel bis am 27. Mai 2022 eingereicht werden
(vgl. act. 188).
Trotzdem brachte der
Rechtsbeistand des Privatklägers erst am 5. Oktober 2022, am letzten Tag der
Hauptverhandlung, neue Beweismittel vor, welche er zudem nur teilweise bei
sich hatte (vgl. act. 215 S. 140).
Umso mehr wäre die Beurteilung
der Höhe des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs resp. einer allfälligen
Herabsetzung i.S.v. Art. 44 Abs. 1 OR vorliegend unverhältnismässig
aufwendig. Dies gilt namentlich für die Abklärung der Intensität und Dauer
der Auswirkungen auf die Persönlichkeit von H.______ (vgl. auch act. 132 S.
239 f.) sowie im Hinblick auf die Berücksichtigung eines allfälligen
Selbstverschuldens von H.______, zumal das Strafverfahren gegen ihn wegen des
von F.______ und C.______ erhobenen Vorwurfs noch hängig ist.
2.3 Somit ist
festzustellen, dass H.______ gegenüber F.______, C.______, A.______ und
B.______ grundsätzlich einen Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch hat.
Es erscheint dabei angemessen,
die Haftungsquote im internen Verhältnis je auf 25 % festzusetzen.
Im Übrigen ist die Zivilklage
gestützt auf Art. 126 Abs. 3 erster Satz StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
VI. Verfahrenskosten und
Entschädigungen
1. Allgemeines
1.1 Die Verfahrenskosten
setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den
Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO).
Auslagen sind namentlich Kosten
für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; Kosten für
Übersetzungen; Kosten für Gutachten; Kosten für die Mitwirkung anderer
Behörden; Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO).
Das Honorar für die amtliche
Verteidigung beträgt CHF 180.— pro Stunde (vgl. Art. 6 des Tarifs für
die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen
Rechtsvertretung; GS III I/5).
Als Wegzeit wird maximal eine
halbe Stunde vergütet (vgl. Urteil BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E.
4.8).
Die Anreise per Auto wird
zusätzlich mit CHF —.70 pro Fahrkilometer entschädigt.
1.2
1.2.1 Wird die
beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO
(i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) Anspruch auf eine Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.
Die allgemeinen Bestimmungen über
die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung der
Verfahrensrechte bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens resp. bei
Obsiegen im Rechtsmittelverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO und Art. 436
Abs. 2 StPO) betreffen die Kosten einer Wahlverteidigung und sind auf die
amtliche Verteidigung nicht anwendbar. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO (vgl. BGE 139 IV 261 E.
2.2.2 m.H.).
1.2.2 Nach Art. 433 Abs. 1
Bst. a StPO (i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) hat die Privatklägerschaft
gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für
notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt.
Praxisgemäss ist der
Entschädigung für angemessene Aufwendungen im Verfahren ein Stundenansatz von
CHF 220.— zu Grunde zu legen.
Die Privatklägerschaft hat ihre
Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und
zu belegen; kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde
auf den Antrag nicht ein (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO).
2. Kosten des
Berufungsverfahrens
2.1 Da es sich um ein sehr
aufwändiges Berufungsverfahren handelte, ist die Gerichtsgebühr auf CHF
50'000.— festzusetzen (vgl. Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 Bst b Ziff. 2 der
Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).
Davon entfallen CHF 40'000.— auf
den Sachverhaltskomplex «Bilten»; CHF 4'000.— auf die nur C.______
betreffenden Vorwürfe; CHF 4'000.— auf die nur D.______ und E.______
betreffenden Vorwürfe; und CHF 2'000.— auf die G.______ betreffenden
Vorwürfe.
Die im Berufungsverfahren
angefallenen Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates (vgl. Art. 426
Abs. 3 Bst. b StPO); es kann daher darauf verzichtet werden, diese Kosten im
Einzelnen aufzuführen.
2.2
2.2.1 Es handelt sich im
Berufungsverfahren bei allen Verteidigern um amtliche Verteidigungen (vgl.
act. 160).
2.2.2
Rechtsanwalt Stathakis macht für
das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung von A.______ eine
Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 13'132.20 (inkl. Auslagen
und MwSt.) geltend (vgl. act. 221 und act. 245).
Es
geht dabei um Aufwendungen seit dem 26. August 2021, die bei der Vorinstanz
noch nicht vorgebracht wurden (vgl. act. 84).
Abzuziehen
sind die Kosten für die Verpflegung am 5. Oktober 2022. Für das Erstellen des
Schreibens ans Obergericht vom 15. Februar 2024 (act. 238) rechtfertigt sich
ein Zeitaufwand von höchstens 15 (und nicht 60) Minuten. Nicht ersichtlich
ist, wieso am 17. April 2024 ein persönliches, samt Fahrt dreistündiges
Treffen mit dem Klienten erforderlich gewesen sein soll, zumal vorher
zahlreiche Telefonate mit dem Klienten erfolgten. Diesbezüglich ist nur für
eine Stunde eine Entschädigung auszurichten.
Zusätzlich
ist der künftige Zeitaufwand für das Studium des Berufungsentscheids und die
Nachbesprechung mit CHF 800.— zu entschädigen.
Somit
ist für Rechtsanwalt Stathakis als amtliche Verteidigung im
Berufungsverfahren eine Entschädigung von (gerundet) CHF 13'400.— (inkl.
Auslagen und MwSt.) festzulegen.
2.2.3
Rechtsanwalt Marti macht für das
Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung von B.______ eine
Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 9'361.30 (inkl. Auslagen
und MwSt.) geltend (vgl. act. 222 und act. 246).
Es
geht dabei um Aufwendungen seit dem 21. Dezember 2021, also nachdem das
erstinstanzliche Urteil vom 2. Dezember 2021 am 14. Dezember 2021 versendet
wurde (vgl. act. 132).
Die
Honorarnote vom 12. Oktober 2022 erscheint insgesamt nachvollziehbar.
Betreffend
die Ergänzung vom 27. Mai 2024 ist aber nicht ersichtlich, wieso zwischen dem
29. März 2024 und dem 22. Mai 2024 ein Aktenstudium im Umfang von insgesamt
35 Minuten erforderlich gewesen sein soll. Diesbezüglich ist eine Kürzung
vorzunehmen.
Hingegen
ist zusätzlich der künftige Zeitaufwand für das Studium des
Berufungsentscheids und die Nachbesprechung mit CHF 800.— zu entschädigen.
Somit
ist für Rechtsanwalt Marti als amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren
eine Entschädigung von (gerundet) CHF 10'100.— (inkl. Auslagen und MwSt.)
festzulegen.
2.2.4
Rechtsanwalt Fingerhuth macht für
das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung von F.______ eine
Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 14'243.55 (inkl. Auslagen
und MwSt.) geltend (vgl. act. 219).
Es
geht dabei um Aufwendungen seit dem 26. August 2021, die bei der Vorinstanz
noch nicht vorgebracht wurden (vgl. act. 81 und act. 100).
Die
Aufwendungen vom 15. September 2021 bis 28. September 2021 betreffen ein
Haftentlassungsgesuch, das schliesslich zurückgezogen wurde (vgl. act. 112).
Entsprechend ist hierbei von unnötigen, nicht zu entschädigenden Kosten
auszugehen, zumal kurz davor mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
26. August 2021 schon ein Haftentlassungsgesuch von F.______ als durch
Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (vgl. act. 103).
Nicht
ersichtlich ist, wieso am 1. Oktober 2021 und am 18. November 2021, also kurz
vor dem erstinstanzlichen Urteil vom 2. Dezember 2021, ein Aktenstudium
erfolgte. Ausserdem wurde der Aufwand vom 16. und 20. Dezember 2021 für das
Studium des erstinstanzlichen Entscheids und die Nachbesprechung bereits bei
der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren berücksichtigt (vgl.
act. 132 S. 245 f.; siehe unten E. VI Ziff. 4).
Die
entsprechenden in der Honorarnote betreffend das Berufungsverfahren
aufgeführten Aufwendungen sind daher nicht (erneut) zu vergüten.
Dasselbe
gilt im Umfang von zwei Stunden für die dreistündige Wegzeit am 22. Dezember
2021, da pro Weg maximal eine halbe Stunde entschädigt wird (siehe oben E. VI
Ziff. 1.1).
Der
künftige Zeitaufwand für das Studium des Berufungsentscheids und die
Nachbesprechung wird in der Honorarnote bereits ausgewiesen.
Somit
ist für Rechtsanwalt Fingerhuth als amtliche Verteidigung im
Berufungsverfahren eine Entschädigung von (gerundet) CHF 12'500.— (inkl.
Auslagen und MwSt.) festzulegen.
2.2.5
Rechtsanwalt Esslinger macht für
das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung von C.______ eine
Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 16'692.96 (inkl. Auslagen
und MwSt.) geltend (vgl. act. 220 und act. 239).
Es
geht dabei um Aufwendungen seit dem 24. August 2021, die bei der Vorinstanz
noch nicht vorgebracht wurden (vgl. act. 98).
Abzuziehen
ist der Aufwand für das kursorische Studium des erstinstanzlichen Urteils am
20. Dezember 2021, da dieser Aufwand bereits bei der Entschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren berücksichtigt wurde (vgl. act. 132 S. 245; siehe
unten E. VI Ziff. 4).
Der
Aufwand für rechtliche Abklärungen ist nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen
zu entschädigen (vgl. Urteil BGer 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2).
Daher
sind die vorliegend am 25. Juli 2023 erfolgten «Rechtsabklärungen betr.
möglicher Rechtsbehelfe» nicht zu vergüten.
Zusätzlich
ist der künftige Zeitaufwand für das Studium des Berufungsentscheids und die
Nachbesprechung mit CHF 800.— zu entschädigen.
Somit
ist für Rechtsanwalt Esslinger als amtliche Verteidigung im
Berufungsverfahren eine Entschädigung von (gerundet) CHF 17'000.— (inkl.
Auslagen und MwSt.) festzulegen.
2.2.6
Rechtsanwalt Keller macht für das
Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung von D.______ eine
Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 9'859.50 (inkl.
Auslagen und MwSt.) geltend (vgl. act. 226).
Es
geht dabei um Aufwendungen seit dem 16. Dezember 2021 (mit Ausnahme eines
kurzen Telefonats am 5.1.2021 [recte wohl: 5.12.2021]), also nachdem das
erstinstanzliche Urteil vom 2. Dezember 2021 am 14. Dezember 2021 versendet
wurde (vgl. act. 132).
Der
Aufwand für die Besprechung des erstinstanzlichen Urteils am 16. Dezember
2021 ist im Berufungsverfahren nicht zu vergüten, da dieser Aufwand bereits
bei der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren berücksichtigt wurde
(vgl. act. 132 S. 245 und 249 f.; siehe unten E. VI Ziff. 4).
Zusätzlich
ist der künftige Zeitaufwand für das Studium des Berufungsentscheids und die
Nachbesprechung, über den in der Honorarnote bereits ausgewiesenen Betrag
hinaus, noch mit CHF 300.— zu entschädigen.
Somit
ist für Rechtsanwalt Keller als amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren
eine Entschädigung von (gerundet) CHF 10'000.— (inkl. Auslagen und MwSt.)
festzulegen.
2.2.7
Rechtsanwalt Erne macht für das
Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung von E.______ eine
Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 6'924.80 (inkl. Auslagen
und MwSt.) geltend (vgl. act. 218).
Der
Aufwand für das Prüfen des erstinstanzlichen Urteils am 16. Dezember 2021 ist
im Berufungsverfahren nicht zu vergüten, da dieser Aufwand bereits bei der
Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren berücksichtigt wurde (vgl.
act. 132 S. 245 und 250; siehe unten E. VI Ziff. 4).
Die
Wegzeit am 3. Oktober 2021 ist im Umfang von einer Stunde (und nicht von drei
Stunden) zu vergüten (siehe oben E. VI Ziff. 1.1).
Zusätzlich
ist der künftige Zeitaufwand für das Studium des Berufungsentscheids und die
Nachbesprechung mit CHF 400.— zu entschädigen.
Somit
ist für Rechtsanwalt Erne als amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren
eine Entschädigung von (gerundet) CHF 6'700.— (inkl. Auslagen und MwSt.)
festzulegen.
2.2.8 Rechtsanwalt Sadiku macht für das
Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung von G.______ eine
Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 8'095.16 (inkl. Auslagen
und MwSt.) geltend (vgl. act. 217).
Der
Aufwand für das Studium des erstinstanzlichen Urteils und die Nachbesprechung
mit der Klientin am 16. Dezember 2021 ist im Berufungsverfahren nicht zu
vergüten, da dieser Aufwand bereits bei der Entschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren berücksichtigt wurde (vgl. act. 132 S. 245 und
249; siehe unten E. VI Ziff. 4).
Die
Wegzeit am 3. Oktober 2021 ist im Umfang von einer Stunde (und nicht von drei
Stunden) zu vergüten (siehe oben E. VI Ziff. 1.1).
Der
künftige Zeitaufwand für das Studium des (G.______ betreffenden Teils des)
Berufungsentscheids und die Nachbesprechung ist mit CHF 300.— (und nicht mit
CHF 810.—) zu entschädigen.
Es
werden keine Kosten für Übersetzungen ausgewiesen und ist nicht ersichtlich,
wieso ein Zuschlag von 10 % wegen Fremdsprachigkeit erforderlich sein sollte
bei Rechtsanwalt Sadiku, der nach eigener Angabe Albanisch spricht (vgl.
act. 2/2.6.26).
Somit
ist für Rechtsanwalt Sadiku als amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren
eine Entschädigung von (gerundet) CHF 5'800.— (inkl. Auslagen und MwSt.)
festzulegen.
2.3
2.3.1 Nach Art. 428 Abs. 1
Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob und inwieweit eine Partei im
Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem
Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden
(vgl. z.B. Urteil BGer 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1 m.H.).
Vorbehalten ist insbesondere Art.
428 Abs. 2 Bst. b StPO, wonach der Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat
und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten dennoch
auferlegt werden können, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich
abgeändert wird.
Für gemeinsam verursachte Kosten
kann eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen angeordnet
werden (vgl. Art. 418 Abs. 2 StPO).
Wird die beschuldigte Person zu
den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO).
2.3.2 A.______ ist des
versuchten Mordes i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu
sprechen und zu einer Freiheitstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten zu
verurteilen. Zudem ist A.______ für 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen und
die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen (siehe oben E. IV Ziff. 2).
Die Zivilklage von H.______ wird
nicht gesamthaft auf den Zivilweg verwiesen, sondern nur betreffend die
Beurteilung der Höhe seines Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs u.a.
gegenüber A.______ (siehe oben E. V).
Somit sind die von A.______ im
Berufungsverfahren gestellten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils abzuweisen (siehe oben vor E. I).
Folglich unterliegt A.______ im
Berufungsverfahren vollständig. A.______ hat daher nach Art. 428 Abs. 1 Satz
1 StPO die ihn betreffenden Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Bei diesen Kosten handelt es sich
um einen Teil der Gerichtsgebühr betreffend den Sachverhaltskomplex «Bilten»
(CHF 36'000.—; siehe unten E. VI Ziff. 2.3.7) sowie die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung von A.______ in Höhe von CHF 13'400.— (siehe oben
E. VI Ziff. 2.2.2).
2.3.3 B.______ ist des
versuchten Mordes i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu
sprechen und zu einer Freiheitstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten zu
verurteilen. Zudem ist B.______ für 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen und
die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen (siehe oben E. IV Ziff. 3).
Somit sind die von B.______ im
Berufungsverfahren gestellten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils abzuweisen (siehe oben vor E. I).
Folglich unterliegt B.______ im
Berufungsverfahren vollständig. B.______ hat daher nach Art. 428 Abs. 1
Satz 1 StPO die ihn betreffenden Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Bei diesen Kosten handelt es sich
um einen Teil der Gerichtsgebühr betreffend den Sachverhaltskomplex «Bilten»
(CHF 36'000.—; siehe unten E. VI Ziff. 2.3.7) sowie die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung von B.______ in Höhe von CHF 10'100.— (siehe oben
E. VI Ziff. 2.2.3).
2.3.4 F.______ ist der
Anstiftung zu versuchtem Mord i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer
Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu verurteilen.
Zudem ist F.______ für 15 Jahre
aus der Schweiz zu verweisen.
Das bei F.______ beschlagnahmte
Bargeld (USD 2'393.—, CHF 1'626.55 und EUR 20.—) ist ihm nicht herauszugeben,
sondern zur Deckung der von ihm zu tragenden Verfahrenskosten zu verwenden (siehe zum Ganzen oben E. IV Ziff. 4).
Die Zivilklage von H.______ wird
nicht gesamthaft auf den Zivilweg verwiesen, sondern nur betreffend die Beurteilung
der Höhe seines Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs u.a. gegenüber
F.______ (siehe oben E. V).
Somit sind die von F.______ im
Berufungsverfahren gestellten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils abzuweisen; darüber hinaus ist die Freiheitstrafe im Vergleich zum
erstinstanzlichen Urteil zu erhöhen (siehe
oben vor E. I).
Folglich unterliegt F.______ im
Berufungsverfahren vollständig. F.______ hat daher nach Art. 428 Abs. 1
Satz 1 StPO die ihn betreffenden Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
Bei diesen Kosten handelt es sich
um einen Teil der Gerichtsgebühr betreffend den Sachverhaltskomplex «Bilten»
(CHF 36'000.—; siehe unten E. VI Ziff. 2.3.7) sowie die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung von F.______ in Höhe von CHF 12'500.— (siehe oben
E. VI Ziff. 2.2.4).
2.3.5 C.______ ist der
Anstiftung zu versuchtem Mord i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
und Art. 24 Abs. 1 StGB; der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs.
2 Bst. a BetmG; der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG; der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art.
115 Abs. 1 Bst. a AIG; sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v.
Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG schuldig zu sprechen.
Er ist deswegen zu einer
Freiheitstrafe von 19 Jahren zu verurteilen.
Zudem ist C.______ für 15 Jahre
aus der Schweiz zu verweisen und die Ausschreibung der Landesverweisung im
SIS anzuordnen.
Der bei C.______ beschlagnahmte
Führerausweis ist an I.______ herauszugeben.
Der bei C.______ beschlagnahmte
Geldbetrag ist zur Deckung der von C.______ zu tragenden Verfahrenskosten zu
verwenden (siehe zum Ganzen oben E. IV Ziff.
5).
Die Zivilklage von H.______ wird
weder abgewiesen noch gesamthaft auf den Zivilweg verwiesen, sondern nur
betreffend die Beurteilung der Höhe seines Schadenersatz- und
Genugtuungsanspruchs u.a. gegenüber C.______ (siehe
oben E. V).
Insoweit sind die von C.______ im
Berufungsverfahren gestellten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils abzuweisen; darüber hinaus ist die Freiheitstrafe im Vergleich zum
erstinstanzlichen Urteil zu erhöhen (siehe
oben vor E. I).
Gutzuheissen ist hingegen der
Antrag von C.______ auf Herausgabe der übrigen bei ihm beschlagnahmten
Gegenstände an ihn (siehe oben E. IV Ziff.
5.4.1). Die erstinstanzliche Verurteilung wegen mehrfacher
rechtswidriger Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG ist aufzuheben
(siehe oben E. III Ziff. 1.3.5). Zudem kann im Zusammenhang mit der bedingten
Entlassung vom 8. Juni 2019 eine Rückversetzung in den Strafvollzug nicht
mehr angeordnet werden (siehe oben E. IV
Ziff. 5.2.5).
Hierbei handelt es sich aber nur
um unwesentliche Abänderungen des erstinstanzlichen Entscheids zum Vorteil
von C.______, welche sich nach Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO nicht auf seine
Kostentragungspflicht auswirken.
Folglich hat C.______ nach Art.
428 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. b StPO die ihn betreffenden Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen.
Bei diesen Kosten handelt es sich
um einen Teil der Gerichtsgebühr betreffend den Sachverhaltskomplex «Bilten»
(CHF 36'000.—; siehe unten E. VI Ziff. 2.3.7); CHF 4'000.— als Anteil
der Gerichtsgebühr, der die anderen Vorwürfe gegen C.______ betrifft (siehe
oben E. VI Ziff. 2.1); sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von
C.______ in Höhe von CHF 17'000.— (siehe oben E. VI Ziff. 2.2.5).
2.3.6 D.______ ist
zusätzlich zum rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen
Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 aZiff. 2 StGB (besonders leichter Fall) der
Gehilfenschaft zu schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art.
25 StGB sowie des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen
Daher hat D.______ auch in
grösserem Umfang erstinstanzliche Verfahrenskosten zu tragen (siehe unten E.
VI Ziff. 4.3.9).
D.______ ist zu einer im
Vergleich mit dem erstinstanzlichen Urteil höheren Freiheitsstrafe von vier
Jahren und vier Monaten zu verurteilen. Zudem ist D.______ entgegen dem
erstinstanzlichen Urteil (für fünf Jahre) aus der Schweiz zu verweisen, wobei
die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen ist.
Insoweit sind die Schlussanträge
der Staatsanwaltschaft zum Nachteil von D.______ gutzuheissen.
Allerdings beantragte die
Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren eine Verurteilung wegen
Gehilfenschaft zu versuchtem Mord (eventualiter wegen Gehilfenschaft zu einem
Angriff) und wegen gewerbsmässigen Betrugs. Dementsprechend lautete ihr
Antrag auch auf schwerere Sanktionen. Zudem ist entgegen dem Antrag der
Staatsanwaltschaft keine solidarische Haftung von D.______ für die (gesamten)
Kosten anzuordnen, die auf den Sachverhaltskomplex «Bilten» entfallen (siehe
zum Ganzen oben E. IV Ziff. 6 und vor E. I sowie unten E. VI Ziff. 2.3.7).
Daher ist es angemessen, D.______
nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO die folgenden ihn betreffenden Kosten des
Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen: Gerichtsgebühr, der den
Sachverhaltskomplex «Bilten» betrifft (CHF 4'000.—; siehe unten E. VI Ziff.
2.3.7), und Entschädigung der amtlichen Verteidigung von D.______ in Höhe von
CHF 10'000.— (siehe oben E. VI Ziff. 2.2.6).
Der Teilbetrag der
Gerichtsgebühr, der den Vorwurf des Betrugs betrifft (CHF 4'000.—; siehe
oben E. VI Ziff. 2.1), ist ihm hingegen nur zur Hälfte aufzuerlegen.
2.3.7 Die auf den
Sachverhaltskomplex «Bilten» entfallende Gerichtsgebühr von CHF 40'000.—
betrifft die strafrechtliche Beurteilung.
Die vorliegende
Auseinandersetzung mit der Zivilforderung hat hingegen keinen nennenswerten
Aufwand verursacht.
A.______, B.______, F.______ und
C.______ haben die Tat gegen H.______ als Haupttäter resp. Anstifter
gemeinsam verursacht, wohingegen D.______ nur einen untergeordneten
Tatbeitrag geleistet hat.
Es ist daher angemessen,
A.______, B.______, F.______ und C.______ entsprechend ihrem Unterliegen CHF
36'000.— (also 90 %) der auf den Sachverhaltskomplex «Bilten» entfallenden
Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens unter solidarischer Haftung (vgl. Art. 418
Abs. 2 StPO) aufzuerlegen. Die Haftungsquote im internen Verhältnis ist je
auf 25 % festzusetzen.
Somit betreffen noch CHF 4'000.—
(also 10 %) der auf den Sachverhaltskomplex «Bilten» entfallenden Kosten des
Berufungsverfahrens D.______. Diese Kosten sind ihm zu zwei Dritteln (siehe oben E. VI Ziff. 2.3.6), also im
Umfang von (gerundet) CHF 2'650.— aufzuerlegen.
2.3.8 E.______ ist,
zusätzlich zum rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen
Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 aZiff. 2 StGB (besonders leichter Fall),
des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Sie ist daher
zu einer im Vergleich mit dem erstinstanzlichen Urteil höheren (bedingten)
Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen.
Insoweit sind die Schlussanträge
der Staatsanwaltschaft zum Nachteil von E.______ gutzuheissen.
Entgegen den Anträgen der
Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren hat aber weder ein Schuldspruch
wegen gewerbsmässigen Betrugs noch eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder
eine Landesverweisung zu erfolgen (siehe zum
Ganzen oben E. IV Ziff. 7 und vor E. I).
Folglich ist es angemessen,
E.______ nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO die auf sie (und D.______)
entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen
Bei diesen Kosten handelt es sich
um den nur E.______ und D.______ betreffenden Teil der Gerichtsgebühr in Höhe
von CHF 4'000.— sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von
E.______ in Höhe von CHF 6'700.— (siehe oben E. VI Ziff. 2.1 und 2.2.7).
2.3.9 Im Zusammenhang mit
dem Vorwurf des (gewerbsmässigen) Betrugs gegen E.______ und D.______
unterliegt die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren jeweils zur Hälfte
(siehe oben E. VI Ziff. 2.3.6 und 2.3.8).
E.______ und D.______ haben den
Betrug gemeinsam verübt.
Es ist daher angemessen, ihnen
die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens im Umfang von CHF 2'000.—
unter solidarischer Haftung (vgl. Art. 418 Abs. 2 StPO) aufzuerlegen.
Die Haftungsquote im internen
Verhältnis ist je auf 50 % festzusetzen.
2.3.10 Das
erstinstanzliche Urteil ist wie folgt zu Gunsten von G.______ abzuändern
(entsprechend ihren Schlussanträgen): G.______ ist freizusprechen vom Vorwurf
der (mehrfachen) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art.
19 Abs. 1 BetmG. Die erstinstanzliche Verurteilung wegen Fälschung von
Ausweisen i.S.v. Art. 252 StGB ist aufzuheben (siehe oben E. III Ziff.
2.2.10). G.______ ist betreffend die Aufwendungen von Rechtsanwalt Sadiku als
Wahlverteidiger die beantragte höhere Entschädigung zuzusprechen. Der von G.______
zu tragende Teil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und
Untersuchungskosten ist erheblich zu reduzieren (siehe unten E. VI Ziff.
4.3.11 und 5.1).
Zudem sind (zum Vorteil von
G.______) die Schlussanträge der Staatsanwaltschaft auf Schuldspruch wegen
(mehrfacher) Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung i.S.v. Art. 115 Abs. 1
Bst. c AIG sowie auf schwerere Sanktionen abzuweisen.
Insoweit obsiegt G.______ im
Berufungsverfahren.
Entgegen ihren Schlussanträgen
ist G.______ aber wegen Täuschung der Behörden i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AIG
schuldig zu sprechen und zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von einem Jahr
zu verurteilen. Daher ist ihr für die erstandene Haft keine Entschädigung
zuzusprechen (siehe unten E. VI Ziff. 6). Zudem ist G.______ für 4 Jahre aus
der Schweiz zu verweisen und die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS
anzuordnen. Ausserdem ist G.______ das bei ihr beschlagnahmte Bargeld nicht
herauszugeben (siehe zum Ganzen oben E. IV
Ziff. 8 und vor E. I).
Folglich ist es angemessen,
G.______ nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO die auf sie entfallenden Kosten des
Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen.
Bei diesen Kosten handelt es sich
um den nur G.______ betreffenden Teil der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 2'000.—
sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von G.______ in Höhe von
CHF 5'800.— (siehe oben E. VI Ziff. 2.1 und 2.2.8).
2.3.11 Die vorliegende
Auseinandersetzung mit der Zivilforderung hat keinen nennenswerten Aufwand
verursacht.
Schon aus diesem Grund hat
H.______ keine Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Entschädigungen im
Berufungsverfahren
3.1 Da es sich im
Berufungsverfahren bei allen Verteidigern um amtliche Verteidigungen handelt,
fällt schon aus diesem Grund eine Entschädigung der beschuldigten Personen
nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO (i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) und Art. 436
Abs. 2 StPO ausser Betracht (siehe oben E. VI Ziff. 1.2.1).
3.2 Ob H.______ im
Berufungsverfahren einen Entschädigungsanspruch hat, ist hingegen nach
Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 StPO zu beurteilen, da Rechtsanwalt
Erduran nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 135 ff. StPO
tätig war (vgl. act. 175).
Entscheidend ist somit, inwieweit
H.______ als Privatkläger im Berufungsverfahren gegenüber den beschuldigten
Personen obsiegt hat.
Im vorliegenden Berufungsurteil
ist festzustellen, dass H.______ gegenüber F.______, C.______, A.______ und
B.______ grundsätzlich einen Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch hat.
Diesbezüglich obsiegt H.______ im Hinblick auf die Anträge von A.______,
C.______ und F.______, dass die Zivilforderung abzuweisen oder gesamthaft auf
den Zivilweg zu verweisen sei.
H.______ unterliegt im
Berufungsverfahren aber dahingehend, dass die Zivilklage zur Beurteilung der
Höhe des Genugtuungsanspruchs auf den Zivilweg zu verweisen ist.
Dementsprechend ist der Schlussantrag von H.______, dass ihm eine Genugtuung
von CHF 80'000.— zuzusprechen sei, abzuweisen (siehe
zum Ganzen oben E. V und vor E. I).
Insgesamt liegt daher im
Berufungsverfahren kein Obsiegen von H.______ vor, dass gegenüber den
beschuldigten Personen einen Anspruch auf Entschädigung begründet.
Ausserdem hat H.______ zwar eine
Entschädigungsforderung im Berufungsverfahren beantragt, sie aber weder
beziffert noch belegt. Auf diesen Antrag ist daher nach Art. 433 Abs. 2 StPO
nicht einzutreten.
4.
Kosten des
erstinstanzlichen Gerichtserfahrens und des Vorverfahrens
4.1 Weil das Obergericht
als Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die von
der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu entscheiden (vgl. Art. 428 Abs. 3
StPO).
4.2 Die erstinstanzliche
Festlegung resp. Feststellung der entstandenen Kosten resp. deren Höhe (vgl.
Dispositiv-Ziff. 39, 41, 42 bis 44; 45, 49 f.; 52 bis 58) wurde, anders als
die erstinstanzliche Kostenverteilung, von niemandem angefochten.
Die Vorinstanz wies in
Dispositiv-Ziff. 42 als Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch
Rechtsanwalt Fingerhuth versehentlich CHF 5'072.50 anstatt CHF 5'301.20
(vgl. Dispositiv-Ziff. 53) aus. Ausserdem ist bei der Entschädigung von
CHF 29'234.— für Rechtsanwalt Keller als amtliche Verteidigung (vgl. vorinstanzliche
Dispositiv-Ziff. 49 und 57) die erfolgte Akontozahlung von CHF 9'571.50
abzuziehen, wie Rechtsanwalt Keller selbst mitteilte (vgl. act. 224).
Davon abgesehen ist kein Grund
ersichtlich, der hier eine Änderung nahelegen würde.
Die im erstinstanzlichen
Gerichtserfahren und im Vorverfahren angefallenen Übersetzungskosten gehen zu
Lasten des Staates (vgl. Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO). Es erübrigt sich daher
eine weitere Auseinandersetzung mit diesen Kosten.
4.3
4.3.1 Die beschuldigte
Person trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die
Untersuchungskosten, wenn sie verurteilt wird (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 1
StPO).
Wird das Verfahren eingestellt
oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die
Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig
und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
4.3.2 Die Gerichtsgebühr
für die erstinstanzlichen Verfahren SG.2021.00014 bis SG.2021.00020 beträgt
CHF 40'000.—.
Die Untersuchungsgebühr für die
Verfahren SA.2018.00493, SA.2018.00590, SA.2018.00591, SA.2018.00597;
SA.2019.00121; SA.2019.00297 und SA.2019.00500 beträgt CHF 65'000.—.
4.3.3 Auf den
Sachverhaltskomplex «Bilten» entfallen CHF 32'000.— der erstinstanzlichen
Gerichtsgebühr und CHF 52'000.— der Untersuchungsgebühr.
Ausserdem sind betreffend den
Sachverhaltskomplex «Bilten» die folgenden Kosten entstanden (ohne
Übersetzungskosten):
CHF 8'420.— (Institut für
Rechtsmedizin Zürich; act. 2/17.1.03);
CHF 840.— (Stadtpolizei Zürich
FOR; act. 2/17.1.04);
CHF 6'050.— (Institut für
Rechtsmedizin Zürich; act. 2/17.1.05);
CHF 1'324.— (Institut für
Rechtsmedizin St. Gallen; act. 2/17.1.06);
CHF 220.— (Institut für
Rechtsmedizin Zürich; act. 2/17.1.10);
CHF 1'800.—
(Fernmeldedienstleistungen EJPD; act. 2/17.1.13);
CHF 2'267.10 ([…]
Abschleppdienst; act. 2/17.1.15);
CHF 2'220.— (Institut für
Rechtsmedizin St. Gallen; act. 2/17.1.17);
CHF 544.50 (Institut für
Rechtsmedizin Zürich; act. 2/17.1.19);
CHF 3'600.—
(Fernmeldedienstleistungen EJPD; act. 2/17.2.01);
CHF 12'862.65 (Flugreisen EJPD;
act. 2/17.4.03);
CHF 2'000.— (EJPD, zwei
Telefonextraktionen; act. 2/17.3.09 und 2/17.4.07);
CHF 4'800.— (EJPD
Fernmeldedienstleistungen; act. 2/17.3.10);
CHF 1'800.— (EJPD
Fernmeldedienstleistungen; act. 2/17.3.38);
CHF 4'800.— (EJPD
Fernmeldedienstleistungen; act. 2/17.4.08);
CHF 1'800.— (EJPD
Fernmeldedienstleistungen; act. 2/17.5.12);
CHF 200.— (EJPD
Fernmeldedienstleistungen; act. 2/17.5.13);
CHF 200.— (EJPD
Fernmeldedienstleistungen; act. 2/17.5.14);
CHF 1'464.70 (Autoverwertung […];
act. 2/17.1.01);
CHF 1'500.— (EJPD, eine
Telefonextraktion; act. 2/17.5.31).
Insgesamt handelt es sich um
Kosten von CHF 142'712.95.
A.______, B.______, F.______ und
C.______ sind wegen versuchten Mordes resp. Anstiftung dazu zu verurteilen.
D.______ ist in diesem Zusammenhang wegen Gehilfenschaft zu schwerer
Körperverletzung zu verurteilen.
Es ist daher angemessen, diese
Kosten im Umfang von CHF 130'000.— A.______, B.______, F.______ und C.______
unter solidarischer Haftung (vgl. Art. 418 Abs. 2 StPO) aufzuerlegen. Die
Haftungsquote im internen Verhältnis ist je auf 25 % festzusetzen.
Die übrigen Kosten von CHF
12'712.95 sind D.______ aufzuerlegen.
4.3.4 A.______ hat
aufgrund seiner Verurteilung zusätzlich die folgenden Kosten zu tragen:
CHF 30’344.45 (Entschädigung RA
Stathakis als amtliche Verteidigung);
CHF 300.— (Gerichtsgebühr
SG.2019.00036);
CHF 300.— (Gerichtsgebühr
SG.2019.00071);
CHF 75.— (Gerichtsgebühr
SG.2019.00014, Anteil A.______);
CHF 60.— (Gerichtsgebühr
SG.2019.00023, Anteil A.______);
CHF 60.— (Gerichtsgebühr
SG.2019.00039, Anteil A.______).
4.3.5 B.______ hat
aufgrund seiner Verurteilung zusätzlich die folgenden Kosten zu tragen:
CHF 37'806.75 (Entschädigung RA
Marti als amtliche Verteidigung);
CHF 300.— (Gerichtsgebühr
SG.2019.00037);
CHF 300.— (Gerichtsgebühr
SG.2019.00070);
CHF 75.— (Gerichtsgebühr
SG.2019.00014, Anteil B.______);
CHF 60.— (Gerichtsgebühr
SG.2019.00023, Anteil B.______);
CHF 60.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00039,
Anteil B.______).
4.3.6 F.______ hat
aufgrund seiner Verurteilung zusätzlich die folgenden Kosten zu tragen:
CHF 33'659.70 (Entschädigung RA
Fingerhuth als amtliche Verteidigung);
CHF 4'168.10 (Entschädigung RAin
MLaw Methap Giunuzoglu als amtliche Verteidigung; act. 2/17.6.04);
CHF 300.— (Gerichtsgebühr
SG.2019.00064);
CHF 300.— (Gerichtsgebühr
SG.2019.00092);
CHF 300.— (Gerichtsgebühr
SG.2019.00132);
CHF 500.— (Gerichtsgebühr
SG.2020.00057);
CHF 500.— (Gerichtsgebühr
SG.2020.00077);
CHF 500.— (Gerichtsgebühr
SG.2020.00094);
CHF 800.— (Gerichtsgebühr
SG.2021.00001);
CHF 600.— (Gerichtsgebühr
OG.2019.00049);
CHF 1'300.— (Gerichtsgebühr
OG.2020.00014);
CHF 600.— (Gerichtsgebühr
OG.2020.00036);
CHF 506.60 (Rechnung […]; act.
17.6.03).
Daran ändert der Freispruch vom
Vorwurf des Betrugs nichts, da F.______ diesbezüglich i.S.v. Art. 426 Abs. 2
StPO rechtswidrig (vgl. aArt. 113 UVG resp. Art. 112 UVG) und schuldhaft die
Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (vgl. act. 132 S. 243).
4.3.7 C.______ hat
aufgrund seiner Verurteilungen zusätzlich die folgenden Kosten zu tragen:
CHF 3'000.— (Anteil
erstinstanzliche Gerichtsgebühr Vorwürfe gegen C.______ ausserhalb
Sachverhaltskomplex «Bilten»);
CHF 5'000.— (Anteil
Untersuchungsgebühr Vorwürfe gegen C.______ ausserhalb Sachverhaltskomplex
«Bilten»);
CHF 36’256.45 (Entschädigung RA
Esslinger als amtliche Verteidigung);
CHF 300.— (Gerichtsgebühr
SG.2019.00140);
CHF 500.— (Gerichtsgebühr
SG.2020.00036).
Daran ändert der Freispruch vom
Vorwurf der Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 StGB nichts, da
hierdurch kein nennenswerter Aufwand verursacht wurde (vgl. act. 132 S.
243).
4.3.8 E.______ und
D.______ haben aufgrund ihrer jeweiligen Verurteilungen wegen Betrugs und
Urkundenfälschung die folgenden Kosten zu tragen:
CHF 3'000.— (Anteil
erstinstanzliche Gerichtsgebühr Vorwürfe Betrug und Urkundenfälschung gegen
E.______ und D.______);
CHF 5'000.— (Anteil
Untersuchungsgebühr Vorwürfe Betrug und Urkundenfälschung gegen E.______ und
D.______).
Weil E.______ und D.______ die
betreffenden Taten gemeinsam verübt haben, ist es angemessen, ihnen diese
Kosten unter solidarischer Haftung (vgl. Art. 418 Abs. 2 StPO)
aufzuerlegen. Im internen Verhältnis ist die Haftungsquote je auf 50 %
festzusetzen.
4.3.9 D.______ hat
aufgrund seiner Verurteilungen zusätzlich die folgenden Kosten zu tragen:
CHF 29'234.— (Entschädigung RA
Keller als amtliche Verteidigung);
CHF 300.— (Gerichtsgebühr
SG.2018.00080);
CHF 300.— (Gerichtsgebühr
SG.2018.00090);
CHF 300.— (Gerichtsgebühr
SG.2018.00083);
CHF 75.— (Gerichtsgebühr
SG.2019.00014, Anteil D.______);
CHF 60.— (Gerichtsgebühr
SG.2019.00023, Anteil D.______);
CHF 60.— (Gerichtsgebühr
SG.2019.00039, Anteil D.______);
CHF 600.— (Gerichtsgebühr
OG.2018.00066);
CHF 190.55 (Kantonsspital Glarus;
act. 17.1.02);
CHF 1'123.65 (Institut für
Rechtsmedizin Zürich; act. 17.1.07);
CHF 1'420.65 (Institut für
Rechtsmedizin Zürich; act. 17.1.08);
CHF 300.— ([…]; act. 17.1.09).
4.3.10 E.______ hat
aufgrund ihrer Verurteilungen zusätzlich die folgenden Kosten zu tragen:
CHF 16'918.20 (Entschädigung RA
Erne als amtliche Verteidigung).
4.3.11 Im
erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und im Vorverfahren sind betreffend
G.______ die folgenden Kosten entstanden (ohne die Übersetzungskosten sowie
die auf den Sachverhaltskomplex «Bilten» entfallende Gerichtsgebühr und
Untersuchungsgebühr, wobei Letzteren keine eigenständige Bedeutung zukommt):
CHF 2'000.— (Anteil
erstinstanzliche Gerichtsgebühr Vorwürfe gegen G.______ ausserhalb
Sachverhaltskomplex «Bilten»);
CHF 3'000.— (Anteil
Untersuchungsgebühr Vorwürfe gegen G.______ ausserhalb Sachverhaltskomplex
«Bilten»);
CHF 24'582.95 (Entschädigung RAin
lic. iur. Bettina Dürst als amtliche Verteidigung);
CHF 11'825.60 (Entschädigung RA
Sadiku als amtliche Verteidigung);
CHF 300.— (Gerichtsgebühr
SG.2019.00022);
CHF 300.— (Gerichtsgebühr
SG.2019.00034);
CHF 300.— (Gerichtsgebühr
SG.2019.00054);
CHF 300.— (Gerichtsgebühr
SG.2019.00114);
CHF 300.— (Gerichtsgebühr
SG.2019.00028);
CHF 60.— (Gerichtsgebühr
SG.2019.00023, Anteil G.______);
CHF 60.— (Gerichtsgebühr
SG.2019.00039, Anteil G.______);
CHF 1'200.— (Gerichtsgebühr
OG.2019.00067);
CHF 800.— (Gerichtsgebühr
OG.2019.00086)
CHF 800.— (Gerichtsgebühr
OG.2019.00101).
G.______ wurde erstinstanzlich im
Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex «Bilten» rechtskräftig
freigesprochen vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum versuchten Mord (siehe oben E. I Ziff. 2).
Vorliegend ist G.______ zudem von
den Vorwürfen der (mehrfachen) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG und der (mehrfachen) Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG freizusprechen. Ausserdem ist
die erstinstanzliche Verurteilung wegen Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art.
252 StGB aufzuheben.
G.______ ist aber wegen Täuschung
der Behörden i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AIG zu verurteilen (siehe zum Ganzen oben E. VI Ziff. 2.3.10 und vor E.
I).
Es ist daher angemessen, G.______
die folgenden Kosten aufzuerlegen: CHF 500.— der erstinstanzlichen
Gerichtsgebühr; CHF 750.— der Untersuchungsgebühr; und CHF 150.— der
Entschädigung an RA Sadiku als amtliche Verteidigung.
Die übrigen Kosten gehen zu
Lasten des Staates.
5.
Entschädigungen im
erstinstanzlichen Verfahren und Vorverfahren
5.1 Rechtsanwalt Sadiku
war im Vorverfahren als Wahlverteidigung von G.______ tätig.
Da G.______ teilweise
freigesprochen wurde resp. freizusprechen ist, hat sie nach (a)Art. 429 Abs.
1 Bst. a StPO (i.V.m. Art. 453 Abs. 1 StPO) einen Entschädigungsanspruch.
Die geforderte Entschädigung von
CHF 24'845.90 (für Aufwendungen von 98 Stunden bei einem Stundenansatz von
CHF 220.— zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer, ohne Zuschlag für
Fremdsprachigkeit) erscheint insgesamt angemessen.
Die Verurteilung von G.______
wegen Täuschung der Behörden i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AIG rechtfertigt keine
Reduktion, da dieser Vorwurf im Vorverfahren keinen nennenswerten Aufwand der
Wahlverteidigung verursacht haben dürfte.
5.2 Es erscheint
angemessen, A.______, B.______, F.______ und C.______ unter solidarischer
Haftung gestützt auf Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO zu verpflichten, H.______
entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil eine Entschädigung von CHF
17'727.80 zu bezahlen, zumal die Höhe dieses Betrags nicht angefochten wurde.
Die Haftungsquote im internen
Verhältnis ist je auf 25 % festzusetzen.
6. Entschädigungen wegen
überlanger Haft
6.1 Im Fall von
Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht ein Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist
und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten
ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (vgl. Art. 431 Abs. 2
StPO).
Ein solcher Anspruch entfällt,
wenn die beschuldigte Person zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt
wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft
überschreitet (vgl. Art. 431 Abs. 3 Bst. b StPO).
6.2 A.______, B.______,
F.______, C.______ und D.______ sind jeweils zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe zu verurteilen, deren Dauer die von ihnen ausgestandene
Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei Weitem übersteigt (siehe oben E. IV Ziff. 2 ff.).
E.______ und G.______ sind
jeweils zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen, deren Dauer die
von ihnen ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft übersteigt (siehe oben E. IV Ziff. 7 f.).
Folglich besteht vorliegend kein
Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 431 StPO.
7. Gesamtüberblick
7.1
7.1.1 A.______ sind
insgesamt folgende Kosten aufzuerlegen:
CHF 166'000.— unter
solidarischer Haftung mit B.______, F.______ und C.______ (siehe oben E. IV
Ziff. 2.3.7 [CHF 36'000.—] und 4.3.3 [CHF 130'000.—]);
CHF 795.— (siehe oben E. IV Ziff.
4.3.4);
CHF 43'744.45 (Kosten der
amtlichen Verteidigung; siehe oben E. IV Ziff. 2.3.2 [CHF 13'400.—] und 4.3.4
[CHF 30'344.45]).
7.1.2 Die Entschädigung
für die amtliche Verteidigung von A.______ durch Rechtsanwalt Stathakis von
insgesamt CHF 43'744.45 wurde im Umfang von CHF 17'407.45 bereits
ausbezahlt.
7.2
7.2.1 B.______ sind
insgesamt folgende Kosten aufzuerlegen:
CHF 166'000.— unter solidarischer
Haftung mit A.______, F.______ und C.______ (siehe oben E. IV Ziff. 2.3.7 [CHF
36'000.—] und 4.3.3 [CHF 130'000.—]);
CHF 795.— (siehe oben E. IV Ziff.
4.3.5);
CHF 47'906.75 (Kosten der
amtlichen Verteidigung; siehe oben E. IV Ziff. 2.3.3 [CHF 10'100.—] und
4.3.5 [CHF 37'806.75]).
7.2.2 Die Entschädigung
für die amtliche Verteidigung von B.______ durch Rechtsanwalt Marti von
insgesamt CHF 47'906.75 wurde im Umfang von CHF 5'000.— bereits
ausbezahlt.
7.3
7.3.1 F.______ sind
insgesamt folgende Kosten aufzuerlegen:
CHF 166'000.— unter solidarischer
Haftung mit A.______, B.______ und C.______ (siehe oben E. IV Ziff. 2.3.7 [CHF
36'000.—] und 4.3.3 [CHF 130'000.—]);
CHF 6'206.60 (siehe oben E. IV
Ziff. 4.3.6);
CHF 50'327.80 (Kosten der
amtlichen Verteidigung; siehe oben E. IV Ziff. 2.3.4 [CHF 12'500.—] und
4.3.6 [CHF 33'659.70 + CHF 4'168.10]).
7.3.2 Die Entschädigung
für die amtliche Verteidigung von F.______ durch Rechtsanwältin Giunuzoglu
von insgesamt CHF 4'168.10 wurde bereits ausbezahlt.
Die Entschädigung für die
amtliche Verteidigung von F.______ durch Rechtsanwalt Fingerhuth von
insgesamt CHF 46'159.70 wurde im Umfang von CHF 42'659.70 bereits
ausbezahlt.
7.4
7.4.1 C.______ sind
insgesamt folgende Kosten aufzuerlegen:
CHF 166'000.— unter solidarischer
Haftung mit A.______, B.______ und F.______ (siehe oben E. IV Ziff. 2.3.7 [CHF
36'000.—] und 4.3.3 [CHF 130'000.—]);
CHF 12'800.— (siehe oben E. IV
Ziff. 2.3.5 [CHF 4'000.—] und 4.3.7
[CHF 8'800.—]).
CHF 53'256.45 (Kosten der
amtlichen Verteidigung; siehe oben E. IV Ziff. 2.3.5 [CHF 17'000.—] und
4.3.7 [CHF 36'256.45]).
7.4.2 Der bei C.______
beschlagnahmte Vermögenswert von CHF 38’300.80 ist zur Deckung der von ihm zu
tragenden Verfahrenskosten zu verwenden (siehe
oben E. IV Ziff. 5.4.2).
7.4.3 Die Entschädigung
für die amtliche Verteidigung von C.______ durch Rechtsanwalt Esslinger von
insgesamt CHF 53'256.45 wurde im Umfang von CHF 46'256.45 bereits
ausbezahlt.
7.5
7.5.1 D.______ sind
insgesamt folgende Kosten aufzuerlegen:
CHF 10'000.— unter solidarischer
Haftung mit E.______ (siehe oben E. IV Ziff. 2.3.6 und 2.3.9 [CHF
2'000.—] sowie 4.3.8 [CHF 8'000.—]);
CHF 20'092.80 (siehe oben E. IV
Ziff. 2.3.7 [CHF 2'650.—], 4.3.3 [CHF 12'712.95] und 4.3.9 [CHF 4'729.85]);
CHF 35'884.— (Teil der Kosten der
amtlichen Verteidigung; siehe oben E. IV Ziff. 2.3.6 [gerundet
CHF 6'650.—] und 4.3.9 [CHF 29'234.—]).
7.5.2 Die Entschädigung
für die amtliche Verteidigung von D.______ durch Rechtsanwalt Keller von
insgesamt CHF 39'234.— wurde im Umfang von CHF 38'805.50 bereits
ausbezahlt.
7.6
7.6.1 E.______ sind
insgesamt folgende Kosten aufzuerlegen:
CHF 10'000.— unter solidarischer
Haftung mit D.______ (siehe oben E. IV Ziff. 2.3.8 f. [CHF 2'000.—]
sowie 4.3.8 [CHF 8'000.—]);
CHF 20'268.20.— (Teil der Kosten
der amtlichen Verteidigung; siehe oben E. IV Ziff. 2.3.8
[CHF 3'350.—] und 4.3.10 [CHF 16'918.20]).
7.6.2 Die Entschädigung
für die amtliche Verteidigung von E.______ durch Rechtsanwalt Erne von
insgesamt CHF 23'618.20 wurde im Umfang von CHF 21'418.20 bereits
ausbezahlt.
7.7
7.7.1 G.______
sind
insgesamt folgende Kosten aufzuerlegen:
CHF 2'250.— (siehe oben E. IV
Ziff. 2.3.10 [CHF 1'000.—] und 4.3.11 [CHF 1'250.—]);
CHF 3'050.— (Teil der Kosten der
amtlichen Verteidigung; siehe oben E. IV Ziff. 2.3.10 [CHF 2'900.—] und
4.3.11 [CHF 150.—]).
7.7.2 Die Entschädigung
für die amtliche Verteidigung von G.______ durch Rechtsanwältin Dürst von
insgesamt CHF 24'582.95 wurde bereits ausbezahlt.
Die Entschädigung für die
amtliche Verteidigung von G.______ durch Rechtsanwalt Sadiku von insgesamt
CHF 17'625.60 wurde im Umfang von CHF 14'325.60 bereits ausbezahlt.
7.7.3 Der bei G.______
beschlagnahmte Vermögenswert von CHF 140.15 ist zur Deckung der von ihr zu
tragenden Verfahrenskosten zu verwenden (siehe
oben E. IV Ziff. 8.4).
7.7.4 G.______
hat
für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt Sadiku
als Wahlverteidigung im Vorverfahren einen Entschädigungsanspruch in Höhe von
CHF 24'845.90 (siehe oben E. VI Ziff. 5.1).
Die Forderungen aus den
verbliebenen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt noch CHF 5'159.85 sind
gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO mit diesem Entschädigungsanspruch zu
verrechnen.
Art. 429 Abs. 3 StPO (in Kraft
seit 1. Januar 2024), wonach der Entschädigungsanspruch der Wahlverteidigung
zusteht, gelangt vorliegend aufgrund von Art. 453 Abs. 1 StPO nicht zur
Anwendung.
Ausserdem sind die bereits
ausbezahlten Entschädigungen betreffend die Haftverfahren OG.2019.00086, SG.2019.00142
und OG.2019.00101 in Höhe von insgesamt CHF 5'753.65 abzuziehen.
Es verbleibt ein Betrag von CHF
13'932.40.
7.8 H.______ hat gegenüber
A.______, B.______, F.______ und C.______ einen Entschädigungsanspruch in
Höhe von CHF 17'727.80 (siehe oben E. VI Ziff.
5.2).
____________________
Das
Gericht erkennt:
1.
Es wird festgestellt, dass
Dispositiv-Ziff. 2, 8, 11, 15, 16, 20, 21, 23, 26, 27, 31 und 32 des
Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 2. Dezember 2021
(SG.2021.00014 bis SG.2021.00021) wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind:
2.
8.
11.
C.______ wird freigesprochen [vom Vorwurf]
[…]
der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252
StGB.
F.______ wird freigesprochen vom Vorwurf
des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
Die folgenden bei F.______ beschlagnahmten Gegenstände
[…]
werden diesem herausgegeben: […]
15.
16.
20.
21.
23.
Von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB
wird in Bezug auf
B.______ abgesehen.
Der folgende bei B.______
beschlagnahmte Gegenstand […]
wird diesem herausgegeben:
[…]
Von einer Ersatzforderung im
Sinne von Art. 71 StGB wird in Bezug auf A.______ abgesehen.
Der folgende bei A.______
beschlagnahmte Gegenstand […]
wird diesem herausgegeben:
[…]
G.______ wird freigesprochen
[vom Vorwurf]
der Gehilfenschaft zum
versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in
Verbindung mit Art. 22 Abs.
1 StGB und Art. 25 StGB;
[…]
26.
Die folgenden bei G.______
beschlagnahmten Gegenstände […]
werden dieser herausgegeben:
[…]
27.
D.______ ist schuldig
der Urkundenfälschung im
Sinne von Art. 251 Abs. 2 [recte: (a)Ziff. 2] StGB (besonders leichter
Fall).
31.
Der folgende bei D.______
beschlagnahmte Gegenstand […]
wird diesem herausgegeben:
[…]
32.
E.______ ist schuldig
der Urkundenfälschung im
Sinne von Art. 251 Abs. 2 [recte: (a)Ziff. 2] StGB (besonders leichter
Fall).
2.
Im Übrigen wird das Urteil des
Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 2. Dezember 2021 (SG.2021.00014
bis SG.2021.00021) aufgehoben.
3.
A.______ ist schuldig
des versuchten Mordes i.S.v.
Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
4.
A.______ wird bestraft mit
einer Freiheitstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten.
Die von A.______ seit dem 30.
November 2018 erstandene Haft inklusive des vorzeitigen Strafvollzugs wird
auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
5.
A.______ wird für 15 Jahre aus
der Schweiz verwiesen.
Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem ausgeschrieben.
6.
B.______ ist schuldig
des versuchten Mordes i.S.v.
Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
7.
B.______ wird bestraft mit
einer Freiheitstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten.
Die von B.______ seit dem 30.
November 2018 erstandene Haft inklusive des vorzeitigen Strafvollzugs wird
auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
8.
B.______ wird für 15 Jahre aus
der Schweiz verwiesen.
Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem ausgeschrieben.
9.
F.______ ist schuldig
der Anstiftung zu versuchtem
Mord i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1
StGB.
10.
F.______ wird bestraft mit
einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren.
Die von F.______ seit dem 29.
Mai 2019 erstandene Haft inklusive des vorzeitigen Strafvollzugs wird auf
die Freiheitsstrafe angerechnet.
11.
F.______ wird für 15 Jahre aus
der Schweiz verwiesen.
12.
Das bei F.______
beschlagnahmte, nachfolgend aufgeführte Bargeld wird zur Deckung der von
ihm zu tragenden Verfahrenskosten verwendet:
USD 2'393.—;
CHF 1'626.55;
EUR 20.—.
13.
C.______ ist schuldig
der Anstiftung zu versuchtem
Mord i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1
StGB;
der qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1
Bst. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG;
der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG;
der rechtswidrigen Einreise
i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG;
des mehrfachen rechtswidrigen
Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG.
14.
C.______ wird bestraft mit
einer Freiheitstrafe von 19 Jahren, wobei es sich teilweise um eine
Zusatzstrafe zur Verurteilung vom 12. Dezember 2018 durch Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See/Oberland (2018/10042390) handelt.
Die von C.______ seit dem 10.
Dezember 2019 erstandene Haft inklusive des vorzeitigen Strafvollzugs wird
auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
15.
C.______ wird für 15 Jahre aus
der Schweiz verwiesen.
Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem ausgeschrieben.
16.
Die bei C.______
beschlagnahmten, nachfolgend aufgeführten Gegenstände […] werden ihm
herausgegeben: […]
- iPhone 7, IMEI […]
- Wiko, Sunny 3 mini, IMEI […]
- Mobiltelefonschachtel Wiko
Sunny 3 mini
- Feinwaage, […]
- USB Stick, […]
- Notizzettel mit
handschriftlichen Notizen
- SIM-Karte […]
- Vacuumfolie für Bargeld
- 2x Couvert für Bargeld.
17.
Der bei C.______
beschlagnahmte, auf I.______ lautende Führerausweis […] wird an I.______
herauszugeben.
18.
Den berechtigten Personen wird
eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände (Dispositiv-Ziff. 1
[1/11, 1/16, 1/21, 1/26, 1/31], 16 und 17 vorstehend) abzuholen oder abholen
zu lassen.
Die Kantonspolizei Glarus wird
beauftragt, I.______ entsprechend zu informieren.
Zudem wird die Kantonspolizei
Glarus beauftragt abzuklären, inwieweit diejenigen Gegenstände (samt
Zubehör), die zwar in Dispositiv-Ziff. 1 (1/11, 1/16, 1/21), nicht aber in
den betreffenden Empfangsbescheinigungen der Kantonspolizei Glarus (act.
5.7.02, act. 5.5.10 und act. 5.4.11, je in den Verfahren SA.2018.00493
usw.) genannt werden, überhaupt noch sichergestellt sind.
Werden die (noch
sichergestellten) herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt,
werden sie vernichtet.
19.
Der bei C.______ beschlagnahmte
Vermögenswert von CHF 38’300.80 wird zur Deckung der von ihm zu tragenden
Verfahrenskosten verwendet.
20.
D.______ ist – zusätzlich zum
rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung
i.S.v. Art. 251 aZiff. 2 StGB (besonders leichter Fall) – schuldig
der Gehilfenschaft zu schwerer
Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 25 StGB;
des Betrugs i.S.v. Art. 146
Abs. 1 StGB.
21.
D.______ wird bestraft mit
einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten.
Die von D.______ am 1. März
2018 und vom 3. Oktober 2018 bis 21. Dezember 2018 erstandene Haft im
Umfang von insgesamt 81 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
22.
D.______ wird für 5 Jahre aus
der Schweiz verwiesen.
Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem ausgeschrieben.
23.
E.______ ist – zusätzlich zum
rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung
i.S.v. Art. 251 aZiff. 2 StGB (besonders leichter Fall) – schuldig
des Betrugs i.S.v. Art. 146
Abs. 1 StGB.
24.
E.______ wird bestraft mit
einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe
wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 5 Jahre festgesetzt.
Die von E.______ am 1. März
2018 erstandene Haft im Umfang von einem Tag wird auf die Freiheitsstrafe
angerechnet.
25.
G.______ ist schuldig
der Täuschung der Behörden
i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AIG.
26.
G.______ wird freigesprochen
von den Vorwürfen
der (mehrfachen) Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG;
der (mehrfachen)
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG.
27.
G.______ wird bestraft mit
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe
wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 3 Jahre festgesetzt.
Die von G.______ vom 18.
Februar 2019 bis 17. Januar 2020 erstandene Haft im Umfang von insgesamt
334 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
28.
G.______ wird für 4 Jahre aus
der Schweiz verwiesen.
Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem ausgeschrieben.
29.
Der bei G.______ beschlagnahmte
Vermögenswert von CHF 140.15 wird zur Deckung der von ihr zu tragenden
Verfahrenskosten verwendet.
30.
Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
31.
Es wird festgestellt, dass
H.______ gegenüber A.______, B.______, F.______ und C.______ grundsätzlich
einen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung hat. Dabei wird die
Haftungsquote im internen Verhältnis je auf 25 % festgelegt.
Im Übrigen wird die Zivilklage
von H.______ auf den Zivilweg verwiesen.
32.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren wird auf CHF 50‘000.— festgesetzt.
Die Gerichtsgebühr für das
erstinstanzliche Verfahren (SG.2021.00014 bis SG.2021.00020) wird auf CHF
40‘000.— festgesetzt.
33.
Die Untersuchungsgebühr
(SA.2018.00493, SA.2018.00590, SA.2018.00591, SA.2018.00597, SA.2019.00121,
SA.2019.00297 und SA.2019.00500) beträgt CHF 65‘000.—.
Die Verfahrenskosten
(Berufungsverfahren, erstinstanzliches Gerichtsverfahren und Vorverfahren)
betreffend den Sachverhaltskomplex «Bilten» betragen (ohne
Übersetzungskosten; die Aktenverweise beziehen sich auf die Verfahren
SA.2018.00493 usw.):
CHF
40'000.—
Anteil Gerichtsgebühr
Berufungsverfahren
CHF
32'000.—
Anteil Gerichtsgebühr
erstinstanzliches Verfahren
CHF
52'000.—
Anteil Untersuchungsgebühr
CHF
8'420.—
Institut für Rechtsmedizin
Zürich (act. 17.1.03)
CHF
840.—
Stadtpolizei Zürich FOR (act.
17.1.04)
CHF
6'050.—
Institut für Rechtsmedizin
Zürich (act. 17.1.05)
CHF
1'324.—
Institut für Rechtsmedizin St.
Gallen (act. 17.1.06)
CHF
220.—
Institut für Rechtsmedizin Zürich
(act. 17.1.10)
CHF
1'800.—
Fernmeldedienstleistungen EJPD
(act. 17.1.13)
CHF
2'267.10
[…] Abschleppdienst (act.
17.1.15)
CHF
2'220.—
Institut für Rechtsmedizin St.
Gallen (act. 17.1.17)
CHF
544.50
Institut für Rechtsmedizin
Zürich (act. 17.1.19)
CHF
3'600.—
Fernmeldedienstleistungen EJPD
(act. 17.2.01)
CHF
12'862.65
Flugreisen EJPD (act. 17.4.03)
CHF
2'000.—
EJPD, zwei Telefonextraktionen
(act. 17.3.09, 17.4.07)
CHF
4'800.—
EJPD Fernmeldedienstleistungen
(act. 17.3.10)
CHF
1'800.—
EJPD Fernmeldedienstleistungen
(act. 17.3.38)
CHF
4'800.—
EJPD Fernmeldedienstleistungen
(act. 17.4.08)
CHF
1'800.—
EJPD Fernmeldedienstleistungen
(act. 17.5.12)
CHF
200.—
EJPD Fernmeldedienstleistungen
(act. 17.5.13)
CHF
200.—
EJPD Fernmeldedienstleistungen
(act. 17.5.14)
CHF
1'464.70
Autoverwertung […] (act.
17.1.01)
CHF
1'500.—
EJPD, eine Telefonextraktion
(act. 17.5.31).
34.
Die Kosten gemäss
Dispositiv-Ziff. 33 hiervor werden A.______, B.______, F.______ und
C.______ im Teilbetrag von CHF 166'000.— unter solidarischer Haftung
auferlegt.
Die Haftungsquote im internen
Verhältnis wird auf jeweils 25 % festgesetzt.
Von den übrigen Kosten gemäss
Dispositiv-Ziff. 33 hiervor werden D.______ CHF 15'362.95 auferlegt.
35.
A.______ werden zudem die
folgenden Kosten vollumfänglich auferlegt:
CHF
43'744.45
Kosten amtliche Verteidigung
CHF
300.—
Gerichtsgebühr SG.2019.00036
CHF
300.—
Gerichtsgebühr SG.2019.00071
CHF
75.—
Anteil Gerichtsgebühr
SG.2019.00014
CHF
60.—
Anteil Gerichtsgebühr
SG.2019.00023
CHF
60.—
Anteil Gerichtsgebühr
SG.2019.00039.
Die Kosten der amtlichen
Verteidigung werden von A.______ bezogen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
36.
B.______ werden zudem die
folgenden Kosten vollumfänglich auferlegt:
CHF
47'906.75
Kosten amtliche Verteidigung
CHF
300.—
Gerichtsgebühr SG.2019.00037
CHF
300.—
Gerichtsgebühr SG.2019.00070
CHF
75.—
Anteil Gerichtsgebühr
SG.2019.00014
CHF
60.—
Anteil Gerichtsgebühr
SG.2019.00023
CHF
60.—
Anteil Gerichtsgebühr
SG.2019.00039.
Die Kosten der amtlichen
Verteidigung werden von B.______ bezogen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
37.
F.______ werden zudem die
folgenden Kosten vollumfänglich auferlegt:
CHF
50'327.80
Kosten amtliche Verteidigung
CHF
300.—
Gerichtsgebühr SG.2019.00064
CHF
300.—
Gerichtsgebühr SG.2019.00092
CHF
300.—
Gerichtsgebühr SG.2019.00132
CHF
500.—
Gerichtsgebühr SG.2020.00057
CHF
500.—
Gerichtsgebühr SG.2020.00077
CHF
500.—
Gerichtsgebühr SG.2020.00094
CHF
800.—
Gerichtsgebühr SG.2021.00001
CHF
600.—
Gerichtsgebühr OG.2019.00049
CHF
1'300.—
Gerichtsgebühr OG.2020.00014
CHF
600.—
Gerichtsgebühr OG.2020.00036
CHF
506.60
Rechnung […] (act. 17.6.03).
Die Kosten der amtlichen
Verteidigung werden von F.______ bezogen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
38.
C.______ werden zudem die
folgenden Kosten vollumfänglich auferlegt:
CHF
53'256.45
Kosten amtliche Verteidigung
CHF
4'000.—
Anteil Gerichtsgebühr Berufungsverfahren
ausserhalb
des Sachverhaltskomplexes
«Bilten»
CHF
3'000.—
Anteil Gerichtsgebühr
erstinstanzliches Verfahren
ausserhalb des
Sachverhaltskomplexes «Bilten»
CHF
5'000.—
Anteil Untersuchungsgebühr
ausserhalb des
Sachverhaltskomplexes «Bilten»
CHF
300.—
Gerichtsgebühr SG.2019.00140
CHF
500.—
Gerichtsgebühr SG.2020.00036.
Die Kosten der amtlichen
Verteidigung werden von C.______ bezogen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
39.
Die nur D.______ und E.______
betreffenden Verfahrenskosten betragen:
CHF
4'000.—
Anteil Gerichtsgebühr
Berufungsverfahren
CHF
3'000.—
Anteil Gerichtsgebühr
erstinstanzliches Verfahren
CHF
5'000.—
Anteil Untersuchungsgebühr.
Der Anteil an der
Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren (CHF 4'000.—) wird D.______
und E.______ unter solidarischer Haftung insgesamt zur Hälfte resp. im
Umfang von CHF 2'000.— auferlegt.
Die übrigen Kosten (CHF
8'000.—) werden D.______ und E.______ unter solidarischer Haftung
vollumfänglich auferlegt.
Die Haftungsquote im internen
Verhältnis wird auf jeweils 50 % festgesetzt.
40.
D.______ werden zudem die
folgenden Kosten vollumfänglich auferlegt:
CHF
29'234.—
Kosten amtliche Verteidigung
erstinstanzliches
Gerichtsverfahren und Vorverfahren
CHF
300.—
Gerichtsgebühr SG.2018.00080
CHF
300.—
Gerichtsgebühr SG.2018.00090
CHF
300.—
Gerichtsgebühr SG.2018.00083
CHF
75.—
Anteil Gerichtsgebühr
SG.2019.00014
CHF
60.—
Anteil Gerichtsgebühr
SG.2019.00023
CHF
60.—
Anteil Gerichtsgebühr
SG.2019.00039
CHF
600.—
Gerichtsgebühr OG.2018.00066
CHF
190.55
Kantonsspital Glarus (act.
17.1.02)
CHF
1'123.65
Institut für Rechtsmedizin
Zürich (act. 17.1.07)
CHF
1'420.65
Institut für Rechtsmedizin
Zürich (act. 17.1.08)
CHF
300.—
[…] (act. 17.1.09).
Ausserdem werden D.______ die
Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren (CHF 10'000.—) zu
zwei Dritteln resp. (gerundet) im Umfang von CHF 6'650.— auferlegt.
Die zu tragenden Kosten der
amtlichen Verteidigung werden von D.______ bezogen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
41.
E.______ werden zudem die
folgenden Kosten vollumfänglich auferlegt:
CHF
16'918.20
Kosten amtliche Verteidigung
erstinstanzliches
Gerichtsverfahren und
Vorverfahren.
Ausserdem werden E.______ die
Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren (CHF 6'700.—) zur
Hälfte resp. im Umfang von CHF 3'350.— auferlegt.
Die zu tragenden Kosten der
amtlichen Verteidigung werden von E.______ bezogen, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
42.
Die nur G.______ betreffenden
Verfahrenskosten betragen:
CHF
2'000.—
Anteil Gerichtsgebühr
Berufungsverfahren
CHF
2'000.—
Anteil Gerichtsgebühr
erstinstanzliches Verfahren
CHF
3'000.—
Anteil Untersuchungsgebühr
CHF
5'800.—
Kosten amtliche Verteidigung
Berufungsverfahren
CHF
36'408.55
Kosten amtliche Verteidigung
erstinstanzliches Gerichtsverfahren und Vorverfahren
CHF
300.—
Gerichtsgebühr SG.2019.00022
CHF
300.—
Gerichtsgebühr SG.2019.00034
CHF
300.—
Gerichtsgebühr SG.2019.00054
CHF
300.—
Gerichtsgebühr SG.2019.00114
CHF
300.—
Gerichtsgebühr SG.2019.00028
CHF
60.—
Anteil Gerichtsgebühr
SG.2019.00023
CHF
60.—
Anteil Gerichtsgebühr
SG.2019.00039
CHF
1'200.—
Gerichtsgebühr OG.2019.00067
CHF
800.—
Gerichtsgebühr OG.2019.00086
CHF
800.—
Gerichtsgebühr OG.2019.00101.
Der Anteil an der
Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren (CHF 2'000.—) und die Kosten der
amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren (CHF 5'800.—) werden
G.______ zur Hälfte resp. im Umfang von insgesamt CHF 3'900.—
auferlegt.
Von den übrigen Kosten werden
G.______ insgesamt CHF 1'400.— auferlegt.
Die Forderung aus
Verfahrenskosten gegen G.______ von insgesamt CHF 5'300.— wird mit dem bei
ihr beschlagnahmten Vermögenswert von CHF 140.15 sowie durch
Verrechnung mit ihrem Entschädigungsanspruch getilgt.
43.
Die übrigen Verfahrenskosten,
insbesondere auch die Übersetzungskosten, werden auf die Staatskasse
genommen.
44.
Rechtsanwalt lic. iur. Pavlo
Spiro Stathakis wird als amtliche Verteidigung von A.______ mit insgesamt
CHF 43'744.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Es wird festgestellt, dass
diese Entschädigung im Umfang von CHF 17'407.45 bereits ausbezahlt wurde.
45.
Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti
wird als amtliche Verteidigung von B.______ mit insgesamt CHF 47'906.75
(inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse
entschädigt.
Es wird festgestellt, dass
diese Entschädigung im Umfang von CHF 5'000.— bereits ausbezahlt wurde.
46.
Rechtsanwältin MLaw Methap
Giunuzoglu wird als amtliche Verteidigung von F.______ mit insgesamt CHF
4'168.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Es wird festgestellt, dass
diese Entschädigung bereits ausbezahlt wurde.
47.
Rechtsanwalt lic. iur. Thomas
Fingerhuth wird als amtliche Verteidigung von F.______ mit insgesamt CHF
46'159.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Es wird festgestellt, dass
diese Entschädigung im Umfang von CHF 42'659.70 bereits ausbezahlt wurde.
48.
Rechtsanwalt M. A. HSG in Law
Marcel Esslinger wird als amtliche Verteidigung von C.______ mit insgesamt
CHF 53'256.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Es wird festgestellt, dass
diese Entschädigung im Umfang von CHF 46'256.45 bereits ausbezahlt wurde.
49.
Rechtsanwalt lic. iur. Urs P.
Keller wird als amtliche Verteidigung von D.______ mit insgesamt CHF
39'234.— (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Es wird festgestellt, dass
diese Entschädigung im Umfang von CHF 38'805.50 bereits ausbezahlt wurde.
50.
Rechtsanwalt lic. iur. Matthias
Erne wird als amtliche Verteidigung von E.______ mit insgesamt CHF 23'618.20
(inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Es wird festgestellt, dass
diese Entschädigung im Umfang von CHF 21'418.20 bereits ausbezahlt wurde.
51.
Rechtsanwältin lic. iur.
Bettina Dürst wird als amtliche Verteidigung von G.______ mit insgesamt CHF
24'582.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Es wird festgestellt, dass
diese Entschädigung bereits ausbezahlt wurde.
52.
Rechtsanwalt MLaw Artan Sadiku
wird als amtliche Verteidigung von G.______ mit insgesamt CHF 17'625.60
(inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Es wird festgestellt, dass
diese Entschädigung im Umfang von CHF 14'325.60 bereits ausbezahlt wurde.
53.
G.______ wird für die
angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt MLaw Artan
Sadiku als Wahlverteidigung im Vorverfahren eine Entschädigung von
insgesamt CHF 24'845.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Es wird festgestellt, dass
(nach Verrechnung und Abzug der bereits ausbezahlten Entschädigungen
betreffend Haftverfahren) der von der Gerichtskasse auszubezahlende Betrag
noch CHF 13'932.40 beträgt.
Dieser Betrag (CHF 13'932.40)
wird von der Gerichtskasse direkt an Rechtsanwalt MLaw Artan Sadiku
ausbezahlt.
54.
A.______, B.______, F.______
und C.______ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, H.______ eine
Parteientschädigung von CHF 17'727.80 zu bezahlen.
Die Haftungsquote im internen
Verhältnis wird auf jeweils 25 % festgesetzt.
55.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]