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Entscheid

OG.2022.00011

Anordnungen an Willensvollstrecker

18. Februar 2022Deutsch29 min

dass sich die Zuständigkeit der KESB für die Aufsicht über die Willensvollstrecker

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichter André Pichon und Oberrichter

Roger Feuz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Sebastian Micheroli.

Urteil

vom 18. Februar 2022

Verfahren

OG.2022.00011

A.______

Beschwerdeführer

gegen

B.______

Beschwerdegegnerin

betreffend

Anordnungen

an Willensvollstrecker

Rechtsbegehren

des Beschwerdeführers (gemäss Eingaben vom 14. Januar 2022,

act. 17, und vom 20. Januar 2022, act. 25, sinngemäss):

1.

Es sei die Verfügung des

Kantonsgerichtspräsidiums vom 30. Dezember 2021 (ZG.2021.00794)

vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.

Es sei act. 18 im Verfahren vor

Obergericht in materieller Hinsicht überhaupt nicht zu beachten.

4.

Es sei festzustellen, dass

Kantonsgerichtspräsident Andreas Hefti im vor­instanzlichen Verfahren seine

Ausstandspflicht verletzt habe, und der angefochtene Entscheid auch deshalb

aufzuheben.

5.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

1.

1.1 B.______ ist die durch

letztwillige Verfügung eingesetzte Alleinerbin des am 30. Januar 2021

verstorbenen C.______, wobei der Erblasser zugleich in der Person von

Rechtsanwalt A.______ einen Willensvollstrecker ernannt hatte (siehe dazu

act. 5 und 7). Mit Schreiben vom 24. August 2021 erhob B.______ gegen die

Mandatsführung von Rechtsanwalt A.______ Beschwerde und beantragte darin

dessen Absetzung als Willensvollstre­cker (act. 1; siehe dazu auch act. 8).

1.2 Der Präsident des

Kantonsgerichts Glarus lehnte mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 die

Absetzung des Willensvollstreckers ab. Indes ermahnte er den Willensvoll­strecker,

seine Mandatspflichten einzuhalten und wies ihn namentlich an, die Allein­erbin

fortlaufend über seine Honorarbezüge und Tätigkeiten umfassend zu informie­ren;

zudem verpflichtete er den Willensvollstrecker dazu, bis zum 15. Februar 2022

die Erbschaftssteuererklärung bzw. das Erbschaftsinventar für den Nachlass

einzu­reichen sowie die sich im Nachlass befindende Liegenschaft in Glarus

Nord der Allein­erbin zu übertragen. All diese Anweisungen ergingen an den Willensvollstrecker

unter der Androhung, ihn [bei Säumnis] in seiner Funktion als

Willensvollstrecker abzusetzen (siehe zum Ganzen act. 12 S. 11

Dispositiv-Ziff. 1-6).

1.3 Dagegen erhob der

Willensvollstrecker mit Eingabe vom 14. Januar 2022 (act. 17) innert

Frist Beschwerde mit dem Begehren, es sei die angefochtene Verfügung voll­umfänglich

aufzuheben; zugleich stellte er das Gesuch, es sei der Beschwerde auf­schiebende

Wirkung zu erteilen.

1.4 Die

Obergerichtspräsidentin wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung mit Verfügung vom 21. Januar 2022 ab (vgl. act. 27).

1.5 Mit unaufgeforderter

Eingabe vom 15. Februar 2022 (inkl. Beilagen; act. 29 und 30/1–4) informierte

der Beschwerdeführer die Obergerichtspräsidentin insbesondere darüber, dass

die Liegenschaft in Glarus Nord beim Grundbuch zur Übertragung an die Erbin

angemeldet worden sei (act. 29 und act. 30/4). Auch sei das Inventar bei der

kantonalen Steuerverwaltung Glarus eingereicht worden bzw. es sei bereits die

definitive Veranlagung erfolgt, wogegen er eine Einsprache vorbereite. Er

werde dann den Einspracheentscheid den Tessiner Steuerbehörden zukommen

lassen (act. 29 und act. 30/1).

2.

2.1 Die Verfügung des

Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 (ZG.2021.00794) ist in

analoger Anwendung der ZPO im summarischen Verfahren ergangen (vgl. act. 12

Sachverhalt

S. 2 f. Ziff. 2).

Der Streitwert erreicht CHF

10'000.— nicht (vgl. dazu auch act. 12 S. 10 Ziff. 9).

Der betreffende Entscheid ist

daher mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario i.V.m.

Art. 319 Bst. a ZPO).

2.2 Die Beschwerde wurde

frist- und formgerecht erhoben (vgl. act. 16 i.V.m. act. 17). Der

Beschwerdeführer leistete den verlangten Kostenvorschuss fristgemäss (vgl.

act. 19 i.V.m. act. 20).

Das Obergericht ist zuständig für

die Behandlung der Beschwerde (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. c GOG, GS III

A/2).

2.3 Der Beschwerdeführer

ficht mit der Beschwerde auch die vorinstanzliche Anordnungen an, welche ihn

verpflichten, das Erbschaftsinventar bei den Glarner Steuerbehörden

einzureichen und die grundbuchliche Übertragung der Liegenschaft in Glarus

Nord auf die Erbin vorzunehmen (vgl. act. 12 Dispositiv-Ziff. 4 und 5).

Beides hat der Beschwerdeführer seit Einreichung der Beschwerde unternommen,

weshalb im entsprechenden Umfang die Beschwerde gegenstandslos geworden und

abzuschreiben ist (vgl. Art. 241 f. ZPO). Im Hinblick auf die Verteilung der

Prozesskosten (siehe hierzu unten Ziff. 5) wird nachfolgend dennoch auf

den hypothetischen Prozessausgang bezüglich des abgeschriebenen

Beschwerdegegenstandes einzugehen sein.

2.4

2.4.1 Der

Kantonsgerichtspräsident bejaht in der angefochtenen Verfügung vom

30. Dezember seine Zuständigkeit zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden

gegen einen Willensvollstrecker, dies im Rahmen der Lückenfüllung in analoger

Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1), was auch langjähriger

kantonaler Praxis entspreche (vgl. act. 12 S. 2 f. Ziff. 2).

2.4.2 Der Beschwerdeführer

vertritt die Ansicht, dass nicht der Kantonsgerichtspräsident, sondern die

KESB zuständig sei für Aufsichtsbeschwerden gegen die Mandatsführung eines

Willensvollstreckers (vgl. act. 17 S. 2 ff.). Namentlich bringt er vor,

dass sich die Zuständigkeit der KESB für die Aufsicht über die Willensvollstrecker

aus Art. 9a Abs. 4 EG ZGB (GS III B/1/1) ergebe, wonach die KESB

erbrechtliche Aufgaben wahrnehme, welche das Bundesrecht der zuständigen

Behörde zuweise. Entgegen der Vorinstanz bestünde daher in Bezug auf die

Zuständigkeit für die Aufsicht über die Willensvollstrecker keine

Gesetzeslücke, welche unter analoger Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG

ZPO (GS III C/1) gefüllt werden müsste.

2.4.3 Die Vorinstanz weist

zu Recht darauf hin, dass die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums für

die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen einen Willensvollstrecker einer

langjährigen und gefestigten Praxis entspricht. So wurde im Zuge der

Revision des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, GS III A/2) unter Hinweis

auf die bereits bestehende langjährige Praxis Art. 7 Abs. 1 EG ZPO (GS III

C/1) mit Bst. h bezüglich der Aufsicht über die Willensvollstrecker und mit

Bst. i betreffend Aufsicht über den Erbschaftsliquidator ergänzt (vgl.

Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus 2021, 2. Teil, S. 47 und

65). Diese Vorlage wurde unverändert an der Landsgemeinde vom 5. September

2021 angenommen und wird voraussichtlich auf den 1. Juli 2022 in Kraft

treten.

Die bisherige Praxis ist aufgrund

der folgenden Überlegungen gerechtfertigt:

Art. 7 EG ZPO (GS III C/1)

regelt, für welche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das

Kantonsgerichtspräsidium im summarischen Verfahren «insbesondere» zuständig

ist. Es handelt sich somit nicht um eine abschliessende Aufzählung.

Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO

(GS III C/1) entscheidet das Kantonsgerichtspräsidium im summarischen

Verfahren namentlich über die «Anordnung der amtlichen Liquidation einer

Erbschaft (Art. 593 ff. ZGB)». Daneben werden dem Kantonsgerichtspräsidium in

Art. 7 Abs. 1 EG ZPO (GS III C/1) weitere Zuständigkeiten für erbrechtliche

Angelegenheiten, nämlich für die folgenden, zugewiesen: Entgegennahme von

mündlichen letztwilligen Verfügungen (Art. 507 ZGB), Bestellung eines

Vertreters für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB), Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 ZGB), Losbildung (Art. 611 ZGB) sowie der Entscheid über die Versteigerungs- oder Teilungsart vor Anhebung des Erbteilungsprozesses (Art. 612 f. ZGB).

Es ist hervorzuheben, dass die Verweise auf die Artikel des Zivilgesetzbuches

in den erwähnten Bestimmungen des EG ZPO (GS III C/1) enthalten sind.

Es kann somit bereits

festgehalten werden, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl.

act. 17 S. 3) das kantonale Recht nicht alle erbrechtlichen Aufgaben der KESB

zuweist. Hingegen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass Art. 9a Abs. 4

EG ZGB (GS III B/1/1) eine Generalklausel darstellt, d.h. die KESB ist dann

zuständig, wenn das kantonale Recht die in Frage stehende erbrechtliche

Aufgabe nicht einer anderen Behörde zuweist. Vorliegend ergibt sich die

Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums jedoch – wie von der Vorinstanz

richtig erkannt – bereits aus Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1). Diese

Spezialbestimmung geht der Generalklausel von Art. 9a Abs. 4 EG ZGB (GS III

B/1/1) vor. Entgegen der Vorinstanz liegt jedoch in Bezug auf die

Zuständigkeit für die Aufsicht über die Willensvollstrecker keine zu füllende

Gesetzeslücke vor. Vielmehr umfasst Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1)

gemäss einer systematischen Gesetzesauslegung auch die Aufsicht über die

Willensvollstrecker. Die Willensvollstrecker stehen nämlich nach Art. 518

Abs. 1 ZGB, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und

Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. Gemäss praktisch einhelliger

Lehre und Praxis ist damit der Verweis auf den Erbschaftsliquidator gemäss

Art. 595 ZGB gemeint. Daraus folgt, dass gemäss Art. 595 Abs. 3 ZGB nebst dem

Erbschaftsliquidator auch der Willensvollstrecker einer Behördenaufsicht

unterworfen ist und ein entsprechendes Beschwerderecht der Erben besteht, wie

bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. act. 12 S.

2 f. Ziff. 2 m.H.; vgl. z.B. auch Urteil BGer 5A_672/2013 vom 24.

Februar 2014 E. 2.1; Karrer/Vogt/Leu, in: Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch II, Rz. 1 und 97 zu Art. 518; Rz. 61 zu Art. 554; Rz. 20

zu Art. 595).

Art. 595 Abs. 1 und 3 ZGB haben

den folgenden Wortlaut:

«1 Die amtliche Liquidation wird von der

zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren

Erbschaftsverwaltern durchgeführt.

2 (…).

3 Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der

Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten

oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.»

Aus dem Wortlaut von Art. 595

Abs. 1 und 3 ZGB kann gefolgert werden, dass die gleiche Behörde für die

Beauftragung und Aufsicht des mit der amtlichen Liquidation beauftragten

Erbschaftsverwalters zuständig ist, sofern das kantonale Recht nicht

ausdrücklich eine davon abweichende Regelung trifft (vgl. Art. 54 SchlT

ZGB; Karrer/Vogt/Leu, a.a.O.,

Rz. 32 zu Art. 595).

Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO

(GS III C/1) entscheidet das Kantonsgerichtspräsidium im summarischen

Verfahren über die «Anordnung der amtlichen Liquidation einer Erbschaft (Art.

593 ff. ZGB)». Der Gesetzeswortlaut verweist dabei explizit auf die Art. 593

ff. ZGB, womit der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, dass auch die Aufsicht

(Art. 595 Abs. 3 ZGB) in die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums

fällt. Aufgrund der Verweisung von Art. 518 Abs. 3 ZGB auf Art. 595 Abs. 3

ZGB ist letztere Bestimmung – wie bereits erwähnt – auch die rechtliche

Grundlage für die Aufsicht über die Willensvollstrecker. Diese ist somit von

der Kompetenzzuweisung in Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1) ebenfalls

erfasst. Diese Spezialregelung geht folglich der allgemeinen

Kompetenzzuweisung an die KESB in Art. 9a Abs. 4 EG ZGB (GS III B/1/1) vor.

Auch aus Art. 108 Abs. 2 EG ZGB

(GS III B/1/1) lässt sich die Zuständigkeit der KESB für die Aufsicht über

die Willensvollstrecker nicht ableiten. Art. 108 Abs. 2 EG ZGB (GS III B/1/1)

hält fest, dass die KESB auch in Fällen von Artikel 554 ZGB die

Erbschaftsverwaltung anordnet, die in Artikel 555 ZGB vorgesehenen

öffentlichen Aufforderungen erlässt und allfällige weitere Massregeln zur

Sicherung des Erbganges trifft. In der Gesetzessystematik befindet sich diese

Bestimmung im EG ZGB (GS III B/1/1) unter dem Titel «Sicherung des Erbganges

(Art. 551 ff. ZGB)» und verweist damit auf den Abschnitt «Die

Sicherungsmassregeln» von Art. 551–559 ZGB. Die Aufsicht über den

Willensvollstrecker stellt keine Sicherungsmassregel dar und ist auch nicht

in diesem Teil des ZGB geregelt, sondern ergibt sich aus Art. 595 Abs. 3 ZGB.

Aus Art. 108 Abs. 2 EG ZGB (GS III B/1/1) kann daher weder gestützt auf eine

wörtliche Auslegung noch aufgrund einer systematischen Auslegung die

Zuständigkeit der KESB für die Aufsicht über die Willensvollstrecker

abgeleitet werden. Eine solche kann auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer

angerufenen Art. 110 Abs. 2 EG ZGB (GS III B/1/1) abgeleitet werden.

Gemäss dieser Bestimmung muss die KESB dem bestellten Willensvollstrecker darüber

sofort Mitteilung machen und bei Annahme des Auftrages die im Gesetz

vorgesehenen Verrichtungen und Befugnisse übertragen (vgl. Art. 517 und 518

ZGB). Diese Bestimmung äussert sich nicht zur Aufsicht. Zwar macht der

Beschwerdeführer geltend, es bestehe ein allgemeiner Grundsatz des

Aufsichtsrechts, wonach die Einsetzungsinstanz auch zuständig für die

Absetzung und Aufsicht sei. Abgesehen davon, dass von einem solchen

allgemeinen Grundsatz nicht ausgegangen werden kann, kann es im Einzelfall

gerade einer funktionierenden Aufsicht dienen, wenn die Einsetzung und

Aufsicht von unterschiedlichen Behörden vorgenommen wird. Bei der Einsetzung

des Willensvollstreckers kommt hinzu, dass dieser vom Erblasser ernannt wird;

der KESB kommt bei der Auswahl des Willensvollstreckers und der Übertragung

der «Verrichtungen und Befugnisse» keinerlei Ermessen zu.

Bei dieser Sachlage ist daher

folgerichtig, dass der Kantonsgerichtspräsident gestützt auf Art. 7 Abs. 1

Bst. b EG ZPO (GS III C/1) der langjährigen Praxis entsprechend sich zur

Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde für sachlich zuständig

erklärt hat.

Die vom Beschwerdeführer

geäusserten Bedenken, wonach sich ein zivilprozessuales Verfahren für ein

Aufsichtsverfahren nicht eigne (vgl. act. 17 S. 3), sind

unbegründet. Insbesondere gilt bei Anordnungen der freiwilligen

Gerichtsbarkeit der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 255 Bst. b ZPO).

Im Rahmen der Geltung des

uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes erfolgt die Sachverhaltsermittlung

von Amtes wegen im öffentlichen Interesse, um möglichst ein mit den

wirklichen Verhältnissen übereinstimmendes Urteil zu garantieren. Hingegen

verpflichtet der einfache (oder soziale) Untersuchungsgrundsatz nicht zur

eigentlichen Erforschung des Sachverhaltes, sondern dient in erster Linie

dazu, eine unbeholfene oder die schwächere Partei zu unterstützen (vgl.

Urteil BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1 m.H.).

Die Aufsichtsbehörde kann nicht

nur auf Beschwerde eines materiell an der Erbschaft Beteiligten, sondern auch

von Amtes wegen, sei es auf Anzeige durch einen unbeteiligten Dritten oder

infolge sonstwie gemachter Wahrnehmungen, gegen den Willensvollstrecker

einschreiten (vgl. BGE 90 II 376 E. 3). Grund dafür ist das allgemeine, über

den konkreten Fall hinausgehende öffentliche Interesse daran, dass

Willensvollstrecker ihre Aufgaben pflichtgemäss erfüllen. Entsprechend hat

das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde so ausgestaltet zu sein, dass

möglichst ein gestützt auf die wirklichen Verhältnisse erfolgender Entscheid

garantiert ist. Folglich gilt bei Aufsichtsbeschwerden gegen

Willensvollstrecker der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz.

Für das vorliegende

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass Noven uneingeschränkt zu

berücksichtigen sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil BGer 5A_770/2018

vom 6. März 2019 E. 3.2 m.H.).

Auf die weiteren Ausführungen des

Beschwerdeführers, weshalb die KESB die geeignetere Behörde für die Aufsicht

über die Willensvollstrecker sei, ist nicht weiter einzugehen.

2.5 Da (auch) die

(übrigen) Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten (vgl. Art. 59 ZPO).

3.

3.1 Mit Beschwerde kann

geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unzutreffend angewendet

und/oder den Sachverhalt offensichtlich nicht richtig fest-gestellt (Art. 320

ZPO).

Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich nicht richtig

festgestellt und/oder das Recht nicht richtig angewendet (siehe unten Ziff.

4.2).

3.2 Auf die Einwendungen

des Beschwerdeführers gegen act. 18 ist nicht einzugehen, da sich der

vorliegende Entscheid in materieller Hinsicht nicht auf dieses Aktenstück

abstützt.

3.3

3.3.1 Der Beschwerdeführer

bringt erstmals mit Eingabe vom 20. Januar 2022 vor Obergericht vor, dass der

Kantonsgerichtspräsident im vorinstanzlichen Verfahren seine Ausstandpflicht

verletzt habe. Es liege eine vom Kantonsgerichtspräsidenten inszenierte

Intrige gegen ihn vor. Möglicherweise wolle sich dieser am Beschwerdeführer rächen,

da dieser seinerzeit das Anwaltsschenkpatent des Kantonsgerichtspräsidenten

kritisiert habe. Der Kantonsgerichtspräsident habe die Verfügung vom 30.

Dezember 2021 (ZG.2021.00794) rechtswidrig der Steuerverwaltung mitgeteilt.

Nachdem der Kantonsgerichtspräsident am Morgen des 17. Januars 2022 von der

Beschwerde an das Obergericht erfahren habe, habe er versucht, das

obergerichtliche Verfahren zu manipulieren über D.______ resp. dessen E-Mail

(act. 18), das unwahre Angaben enthalte. Dies begründe die Annahme der

Befangenheit in Form der Feindschaft. Die Feindseligkeit des

Kantonsgerichtspräsidenten sei auch im angefochtenen Entscheid klar spürbar,

«indem mit schier unglaublicher Akribie nach angeblichen Fehlern des [Beschwerdeführers]

geforscht werde» (vgl. zum Ganzen act. 25 S. 1 und S. 4 f.).

3.3.2 Nach Art. 51 Abs. 3

ZPO gelten die Bestimmungen über die Revision, wenn der Ausstandsgrund erst

nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wird. Art. 51 Abs. 3 ZPO ist nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bereits nach Eintritt der

Rechtskraft eines mit Beschwerde anfechtbaren Entscheides anwendbar. Vielmehr

ist ein während der noch laufenden Frist zur Beschwerde und damit umso mehr

ein nach Beschwerdeerhebung entdeckter Ausstandsgrund betreffend vorinstanzliche

Gerichtspersonen im Beschwerdeverfahren geltend zu machen (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4).

Nach Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine

Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein

entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis

erhalten hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu

machen sind. Anderenfalls verwirkt der Anspruch auf Anrufung des

Ausstandsgrundes (vgl. z.B. BGE 141 III 210 E. 5.2).

Das so genannte «Schenkpatent»

ist im Kanton Glarus seit gut zwanzig Jahren abgeschafft. Soweit der

Beschwerdeführer somit die Befangenheit des Kantonsgerichtspräsidenten mit

einem zwei Jahrzehnte zurückliegenden Anlass begründet, ist er mit diesem

Vorbringen offensichtlich verspätet.

3.3.3 Insofern der

Beschwerdeführer geltend macht, die Feindschaft des

Kantonsgerichtspräsidenten gegen ihn komme darin zum Ausdruck, dass dieser

«in schier unglaublicher Akribie» nach Fehlern des Beschwerdeführers gesucht

habe, wirft er dem Kantonsgerichtspräsidenten nichts anderes vor, als dass

dieser im Rahmen der Aufsicht seriös geprüft hat, ob Pflichtverletzungen

vorliegen. Damit ist der Kantonsgerichtspräsident der ihm vom Gesetzgeber

übertragenen Aufgabe nachgekommen. Ein Ausstandsgrund kann damit nicht

begründet werden.

3.3.4

In Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils wird der

Beschwerdeführer angewiesen, die Erbschaftssteuererklärung bzw. das

Erbschaftsinventar bis am 15. Februar 2022 den zuständigen

Steuerbehörden einzureichen. Die Mitteilung des vorinstanzlichen Entscheides

an die Steuerverwaltung steht damit im sachlichen Zusammenhang und dient der

Kontrolle. Selbst wenn die Mitteilung an die Steuerbehörde nicht zulässig

gewesen sein sollte, wäre darin noch kein Ausstandsgrund zu sehen (vgl.

Urteil

BGer 4A_377/2014 vom 25. November 2014 E. 6.1).

3.3.5 Auch der

Manipulationsvorwurf gegen den Kantonsgerichtspräsidenten in Bezug auf die

E-Mail-Korrespondenz mit D.______ vom 17. Januar 2022 (act. 14 und 18)

resp. vom 18. Januar 2022 (act. 24) ist unbegründet.

In der E-Mail vom 17. Januar 2022

(act. 14. und 18) reagiert D.______ auf das ihm zugestellte Urteil. Es war

ihm ein Anliegen, darauf hinzuweisen, dass die lange Verfahrensdauer nie an

der Steuerverwaltung liege. Diese E-Mail sendete er um 8:49 Uhr an den

Kantonsgerichtspräsidenten und die das Urteil unterzeichnete

Erwägungen

Gerichtsschreiberin des Kantonsgerichts und um 11:13 Uhr an den

Gerichtsschreiber des Obergerichts. Nachdem diese E-Mail dem Beschwerdeführer

zugestellt wurde (act. 21), schrieb dieser D.______ am 18. Januar 2022, 8:27

Uhr, Folgendes per E-Mail (act. 24 S. 2): «Ich beziehe mich auf die erwähnte

E-Mail und ersuche Sie um Mitteilung und Dokumentierung Ihrer Aussage, dass

ich wiederholt gemahnt wurde, selbstverständlich unter Angabe auch der Daten.»

Daraufhin reagierte D.______ mit E-Mail vom gleichen Tag, 8:50 Uhr, und

führte drei Beispiele an, bei welchen der Beschwerdeführer in seiner Funktion

als Willensvollstrecker – teils mehrfach – gemahnt wurde oder das

Nachlassinventar wegen fehlender Unterlagen noch nicht erstellt werden

konnte. Diese E-Mail sendete D.______ an den Beschwerdeführer sowie im cc an

den Obergerichtsschreiber und an den Kantonsgerichtspräsidenten (act. 24 S.

1). Es erscheint als sehr weit hergeholt, aus diesen Vorgängen eine

Befangenheit des Kantonsgerichtspräsidenten ableiten zu wollen.

3.3.6

Nach dem

Ausgeführten ist, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (siehe oben

Ziff. 3.3.1), beim Kantonsgerichtspräsidenten kein Ausstandsgrund

ersichtlich.

Damit kann offenbleiben, ob am

20.

Januar 2022 der Anspruch auf Anrufung des geltend gemachten

Ausstandsgrundes überhaupt (noch) bestand oder aber verwirkt war, weil der

Beschwerdeführer das Ausstandsgesuch nicht unverzüglich nach Erhalt des

vorinstanzlichen Entscheides am 4. Januar 2022 (vgl. act. 16) stellte.

4.

4.1

Die Vorinstanz sieht

es als erstellt an, dass der Beschwerdeführer seine Informations- und

Auskunftspflicht als Willensvollstrecker und als Rechtsanwalt verletzt hat,

da er die Beschwerdegegnerin gar nicht oder immer nur auf Nachfrage hin über

seine Tätigkeit und Honorarbezüge informiert habe.

Es sei auch

äusserst fraglich, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall mit solch

einfachen Verhältnissen überhaupt berechtigt gewesen sei, selbstständig

Honorarbezüge zu tätigen. Zudem habe der Beschwerdeführer als

Willensvollstrecker und Rechtsanwalt pflichtwidrig gehandelt, indem er über

mehrere Wochen nicht erreichbar gewesen sei, ohne die Beschwerdegegnerin über

seine längere Abwesenheit zu informieren (vgl. zum Ganzen act. 12 S. 5 f.

Ziff. 6.1.2).

Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer

seine Pflicht als Willensvollstrecker, die nicht mehr benötigten

Vermögenswerte herauszugeben, verletzt habe, da er der Beschwerdegegnerin die

Liegenschaft im Kanton Glarus noch nicht übertragen habe und dies gemäss

seiner Stellungnahme in nächster Zeit auch nicht beabsichtige.

Ausserdem

habe der Beschwerdeführer die Pflicht verletzt, seine Aufgaben als

Willensvollstrecker so schnell wie möglich zu erledigen, da er mit der

Einreichung der Erbschaftssteuererklärung aus nicht ersichtlichen Gründen zugewartet

habe (vgl. zum Ganzen act. 12 S. 7 ff. Ziff. 6.2.2).

Die Vorinstanz gelangte zum

Schluss, dass zwar verschiedene Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers als

Willensvollstrecker vorliegen würden, diese aber nicht derart gravierend

seien, dass sie zurzeit eine Absetzung als Willensvollstrecker rechtfertigen

würden, zumal vorliegend kein Ersatzwillensvollstrecker eingesetzt werden

könne und es sich um die erste Beschwerde gegen den Willensvollstrecker im

vorliegenden Nachlass handle (vgl. act. 12 S. 9 f. Ziff. 7.2). Stattdessen

ermahnte der Kantonsgerichtspräsident den Beschwerdeführer, seine Pflichten

als Willensvollstrecker einzuhalten, und erteilte er ihm die bereits

erwähnten Anweisungen, jeweils unter Androhung der Absetzung als

Willensvollstrecker [bei Säumnis] (vgl. act. 12 S. 9 f. Ziff. 7.2

und S. 11 Dispositiv-Ziff. 2-6; siehe auch oben Ziff. 1.2).

4.2

Die Beschwerdeschrift

(act. 17) enthält neben ausschweifenden Ausführungen, Wiederholungen und

abfälligen Äusserungen gegenüber der Beschwerdegegnerin resp. deren Sohn kaum

etwas Substanzielles. Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich um

eine relativ komplexe Angelegenheit, bei der er aufwändige Abklärungen und

zahlreiche andere Verrichtungen habe vornehmen müssen. Er habe den Sohn der

Beschwerdeführerin laufend informiert. Im Widerspruch dazu schreibt der

Beschwerdeführer aber auch, der Sohn der Beschwerdegegnerin sei nicht dazu in

der Lage gewesen, seinen Erklärungen und Ausführungen zu folgen. Weiter weist

der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Juli 2021 wie jedes Jahr seit 30

Jahren in den Ferien gewesen sei. Es habe keine Veranlassung bestanden, wegen

einer normalen Ferienabwesenheit eine Stellvertretung zu organisieren. Es

habe viele Monate gedauert, bis die ordentlichen Steuern für die Jahre 2020

und 2021 erledigt gewesen seien. Die Steuerverwaltung sei dann im

Wesentlichen über den Vermögensstand informiert gewesen. Er habe keine

Pflichten verletzt, indem er mit der Einreichung des Steuerinventars

zugewartet habe. Die Beschwerdegegnerin habe auch keine derartigen

Beschwerden geltend gemacht. Dies gelte auch hinsichtlich der grundbuchlichen

Übertragung der Liegenschaften, wobei er der Beschwerdegegnerin den Besitz

zugestanden habe, sodass die Grundbuchübertragung eine reine Formalität

darstelle. Es lägen somit keine Pflichtverletzungen vor. Zudem liege ein

Verstoss gegen den Dispositionsgrundsatz vor, da die vorinstanzlichen

Anordnungen nicht beantragt gewesen seien. Ausserdem seien diese Anordnungen

resp. die angesetzten Fristen unverhältnismässig, zumal die Vorinstanz sich

für den Entscheid über vier Monate Zeit gelassen habe (vgl. zum Ganzen act.

17.

S. 2 und S. 4 ff.).

4.3

4.3.1

Nach Art. 518 Abs. 2

ZGB gelten Willensvollstrecker insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu

verwalten, wozu auch die mit steuerlichen Belangen verbundenen Aufgaben

gehören (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O.,

Rz. 33 ff. zu Art. 518). Nach Art. 177 Abs. 1 StG (GS VI C/1/1) wird innerhalb von zwei Wochen nach Tod des

Steuerpflichtigen ein amtliches Inventar aufgenommen. Die Erbschaftssteuer wird aufgrund

des Inventars oder eines Erbeninventars sowie der Teilungsakten veranlagt

(Art. 163 StG, GS VI C/1/1). Der Willensvollstrecker ist sowohl gemäss

Bundesrecht wie auch nach kantonalem Recht mitwirkungspflichtig (Art. 157

Abs. 1 DBG; Art. 180 Abs. 1 StG, GS VI C/1/1). Für die weiteren zutreffenden

Ausführungen zum kantonalen Steuerrecht kann auf die Vorinstanz verwiesen

werden (act. 12 S. 6 ff. Ziff. 6.2).

Der Willensvollstrecker ist auch aus erbrechtlicher

Sicht verpflichtet, bei Beginn der Tätigkeit ein vollständiges Inventar zur

Feststellung des Nettonachlasses aufzunehmen, wobei es als genügend erachtet

wird, wenn er sich aufs Steuerinventar abstützt (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 518).

Der Willensvollstrecker ist

verpflichtet, die Aufgabe zeitlich und ökonomisch effizient abzuwickeln (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O, Rz. 518 Rz.

16); die Einrichtung einer «Dauerverwaltung» stellt eine Pflichtverletzung

darstellt.

In analoger Anwendung von Art.

398.

Abs. 2 OR hat der Willensvollstrecker für die getreue und sorgfältige

Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts einzustehen (vgl. BGE 144 III 217

E. 5.2.2).

Wie schon die Vorinstanz

zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführer als Willensvollstrecker

und Rechtsanwalt verpflichtet, die Erbin laufend über seine Tätigkeit und

Honorarbezüge zu informieren, sowie die Nachlassabwicklung zügig und

effizient durchzuführen und ihr währenddessen die nicht benötigten

Erbschaftssachen auszuhändigen (vgl. act. 12 S. 4 ff. m.H.).

Der Willensvollstrecker hat

Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit (Art. 517 Abs. 3

ZGB). Die Vergütung ist grundsätzlich bei Beendigung der Tätigkeit fällig.

Bei länger dauerndem Mandat hat der Willensvollstrecker das Recht,

selbständig zu Lasten des Nachlasses Akontozahlungen zu

beziehen (Karrer/Vogt/Leu,

a.a.O., Rz. 32 zu Art. 517).

4.3.2

Entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass es sich vorliegend um eine

komplexe Nachlassabwicklung handelt. Eine solche hat der Beschwerdeführer

auch nicht dargetan. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, die

Komplexität ergebe sich aus dem Umstand, dass er sich zu Beginn der

Willensvollstreckung einen Überblick verschaffen musste, zumal der Erblasser

vor seinem Tod längere Zeit hospitalisiert gewesen sei und auch zuvor nicht

mehr in seiner Liegenschaft, sondern im Pflegeheim gelebt habe. Ausserdem

habe er aufgrund der Adressumleitung fast täglich an den Erblasser

adressierte Post erhalten (act. 17 S. 4 f).

Dies sind jedoch übliche

Umstände, wenn ein Erblasser betagt stirbt und begründet noch nicht eine

komplexe Nachlassabwicklung. Der Beschwerdeführer führt selber aus, dass er –

wenn auch nicht ganz aktuelle – Auskünfte vom Treuhänder des Erblassers

erhielt (act. 17 S. 4), was darauf hinweist, dass die finanziellen

Verhältnisse des Erblassers geordnet waren. Die Vermögensverhältnisse sind

denn auch klar, wie sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen

(act. 11/1-11/3) ergibt, und die Beschwerdegegnerin ist Alleinerbin

(vgl. act. 5 und act. 7). Folglich entfällt die Notwendigkeit, eine

Erbteilung vorzunehmen. Es ist daher der Vorinstanz zuzustimmen, wonach es

bereits zu Beginn der Willensvollstreckung ersichtlich war, dass es sich

nicht um ein länger dauerndes Mandat handeln werde. Es ist daher tatsächlich

fraglich, ob unter den konkreten Umständen Akontobezüge bereits ab Beginn der

Willensvollstreckung zulässig waren (total CHF 25'000.— für den Zeitraum von

Februar 2021 bis August 2021). Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen

Ausführungen verwiesen werden (vgl. act. 12 S. 4 ff. Ziff. 6.1). Es stellt

sich überdies auch aus steuerrechtlicher Sicht die Frage der Zulässigkeit der

Akontobezüge durch den Beschwerdeführer. Sowohl nach Bundesrecht (Art. 156

Abs. 1 DBG) wie auch gemäss kantonalem Recht (Art. 179 Abs. 1 StG, GS VI

C/1/1) darf der Willensvollstrecker über das Nachlassvermögen vor Aufnahme

des Steuerinventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen. Ein

Steuerinventar lag zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde

offensichtlich noch nicht vor (siehe hierzu nachfolgend Ziff. 4.3.3).

4.3.3

Der Beschwerdeführer

bestreitet bei Einreichung der Beschwerde nicht, dass zu diesem Zeitpunkt

noch kein Steuerinventar erstellt werden konnte. Vielmehr reicht er selber

das Schreiben der Steuerverwaltung vom 4. Januar 2022 ins Recht (act. 26/1),

worin ihn die Steuerverwaltung daran erinnert, den Fragebogen zur

Inventaraufnahme sowie die gelisteten Unterlagen (Konto- und

Wertschriftenbescheinigungen per Todestag; Bescheinigungen über Hypotheken

und andere Schulden; Erbbescheinigung; Kopie Erb- und/oder Ehe- und

Erbvertrag, Testament; Belege über Todesfallkosten; Belege über offene Rechnungen

vor dem Hinschied; Angaben, wer eine allfällige Liegenschaft versteuert)

einzureichen. Die Steuererklärung des Erblassers für das Jahr 2021 war am 1.

Juli 2021 erstellt (vgl. act. 11/3/110049 ff.). Es ist daher nicht

nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht

hinsichtlich des Steuerinventars gegenüber der Glarner Steuerverwaltung

offensichtlich erst nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde nachgekommen

ist, weshalb bis dahin die Grundlage für die Veranlagung der Erbschaftssteuern

fehlte. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe mit dem Zuwarten der

Einreichung der Steuererklärung bzw. des Inventars keine Pflicht verletzt, so

verkennt er, dass er zu einer zeitlich effizienten Abwicklung der

Willensvollstreckung verpflichtet ist.

Bezüglich seiner Pflichten

gegenüber den Tessiner Steuerbehörden führt der Beschwerdeführer in seiner

Stellungnahme vom 15. Februar 2022 aus, dass er gegen die Veranlagung der

Glarner Steuerverwaltung Einsprache machen und dann den Einspracheentscheid

den Tessiner Steuerbehörden einreichen werde. Wie der Beschwerdeführer

darlegt, ist es ausreichend, wenn den Tessiner Steuerbehörden eine Kopie des

Glarner Erbinventars eingereicht wird (act. 29 u. 30/3). Die Absicht des

Beschwerdeführers, gegen die Glarner Veranlagung der Erbschaftssteuern

Einsprache zu machen, ist kein ausreichender Grund, um mit der Einreichung

des Inventars im Kanton Tessin zuzuwarten, zumal er nicht darlegt, inwiefern

die Einsprache auch Auswirkungen auf die Tessiner Erbschaftssteuern hätte.

Zudem kann er auch die Tessiner Steuerverwaltung bei Einreichung der

Unterlagen über eine – allenfalls – hängige Einsprache im Kanton Glarus

informieren. Es ist somit festzuhalten, dass die im vorinstanzlichen Urteil

getroffene Anordnung betreffend Einreichung der Steuererklärung im Kanton

Tessin (act. 12 S. 11 Dispositiv-Ziff. 4) mit der Glarner Veranlagung nicht

gegenstandslos geworden ist.

4.3.4

Der Beschwerdeführer

macht vorinstanzlich geltend, dass die Steuern die letzte Pendenz vor der

Übertragung der Liegenschaften in Glarus Nord und im Tessin auf die

eingesetzte Erbin sei.

Wie die Vorinstanz zu Recht

ausführt (act. 12 S. 7 ff. Ziff. 6.2.2) ist es aufgrund der solidarischen

Haftung des Willensvollstreckers für die Erbschaftssteuern im Kanton Tessin

nachvollziehbar, dass die Liegenschaft im Tessin noch nicht auf die Erbin

übertragen worden ist (vgl. Art. 152 Abs. 2 LT, RL 640.100). Der Steuerwert

der Liegenschaft im Tessin ist im Liegenschaftsverzeichnis der

Steuererklärung 2021 mit CHF 47'927.— aufgeführt (vgl. act. 11/3/110059). Der

Steuerausscheidung (act. 11/3/10069) kann entnommen werden, dass die

Tessiner Liegenschaft mit einer Forderung von CHF 25'540.— belastet ist. Die

Differenz zum Steuerwert der Liegenschaft gemäss Liegenschaftsverzeichnis

beträgt somit CHF 22'387, was gerundet 47 % des Steuerwertes gemäss

Liegenschaftsverzeichnis entspricht. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat,

bietet die Liegenschaft im Tessin somit ausreichend Sicherheit im Hinblick

auf die Solidarhaftung des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker nach dem

Tessiner Steuergesetz (vgl. Art. 152 Abs. 2 LT, RL 640.100), weshalb die

solidarische Haftung des Willensvollstreckers nach Tessiner Steuerrecht keine

Rechtfertigung darstellt, um mit der Übertragung der Liegenschaft in Glarus

Nord auf die Erbin zuzuwarten. Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, weshalb

die Liegenschaft in Glarus Nord nicht unverzüglich auf die Erbin übertragen

werden konnte, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch in Bezug auf die

vorgenommene Anweisung betreffend die Übertragung der Liegenschaft in Glarus

Nord (act. 12 S. 11 Dispositiv-Ziff. 5) nicht zu beanstanden ist.

4.3.5

Gegen die

zutreffenden vorinstanzlichen Vorbringen, wonach es zu den Pflichten eines

Willensvollstreckers gehöre, bei längerer Ferienabwesenheit einen

Stellvertreter zu benennen (act. 12 S. 4 ff. Ziff. 6.1), bringt der

Beschwerdeführer lediglich vor, es habe diesbezüglich keine Veranlassung

bestanden bzw. es sei nicht einzusehen, weshalb er seine Ferien nicht hätte

beziehen können (act. 17 S. 5). Diese Vorbringen vermögen nicht zu

überzeugen. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist zu

bemerken, dass es gemäss Art. 12 Bst. a BGFA auch zu der sorgfältigen und

gewissenhaften Berufsausübung eines Rechtsanwaltes gehört, für Klienten und

Behörden erreichbar zu sein.

4.3.6

Nach dem

Ausgeführten (siehe oben Ziff. 4.3.1 ff.) hat die Vorinstanz in zutreffender

Weise diverse Pflichtverletzung des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker

resp. Rechtsanwalt festgestellt (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz,

act. 12 S. 4 ff. Ziff. 6).

Im Übrigen wird diese

Feststellung von den im Verfahren OG.2021.00067 erlangten Kenntnissen über

die Arbeitsweise des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker gestützt,

welche als gerichtsnotorisch anzusehen sind (Art. 151 ZPO). In diesem

Verfahren bestätigt das Obergericht mit Entscheid vom 18. Februar 2022 die

Absetzung des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker aufgrund von

zahlreichen schweren Pflichtverletzungen, namentlich wegen Verletzung der

Pflicht zur zügigen und effizienten Aufgabenerfüllung. Insbesondere verstarb

in diesem anderen Fall die Erblasserin bereits im Oktober 2013, jedoch war

die Teilung auch im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils noch nicht

vollzogen. Auch kam es im Jahr 2018 zu einer provisorischen

Erbschaftssteuerveranlagung, da der Beschwerdeführer die Unterlagen für die

Inventaraufnahme trotz erster Aufforderung im Oktober 2013 und wiederholter

Erinnerung durch die Steuerverwaltung nicht einreichte. Ebenfalls kam der

Willensvollstrecker auch in diesem anderen Fall seinen Informationspflichten

gegenüber den Erben nicht nach.

4.3.7

Die Aufsichtsbehörde

kann einen Willensvollstrecker wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtwidrigkeit

von seinem Amt abberufen. Auch im Bereich der Willensvollstreckung gilt als

Grundregel, dass Prävention (z.B. Empfehlungen, Weisungen, Ermahnung) vor

Sanktion (z.B. Verweis, Absetzung) und mildere vor schärferer Anordnung geht.

Eine Amtsenthebung muss sich als notwendig und verhältnismässig erweisen

(vgl. Urteil BGer 5D_136/2015 vom 6. resp. 18. April 2016 E. 5.3 m.H.).

Im Hinblick auf die

Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers erscheinen die vorinstanzlichen

Anordnungen samt der angesetzten Fristen (vgl. act. 12 S. 11

Dispositiv-Ziff. 2-6) als vernünftig, sachgerecht und verhältnismässig

zur Sicherung eines ordnungsmässigen Erbganges. Daran ändert die

Verfahrensdauer vor der Vorinstanz nichts, zumal der Beschwerdeführer auch

während des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechende Handlungen von sich aus

hätte vornehmen können und müssen. In Anbetracht sämtlicher Umstände

erscheint es auch als angemessen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer

ermahnt, seine Pflichten als Willensvollstrecker einzuhalten und namentlich

die Erbin unaufgefordert und fortlaufend über das bezogene Honorar sowie über

die Willensvollstreckungstätigkeiten zu informieren (act. 12 S. 11

Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Zwar kann festgehalten werden, dass der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2022 die Erbin über die

Erbschaftssteuerveranlagung durch die Glarner Steuerverwaltung und seine

Absicht, dagegen Einsprache zu erheben, unverzüglich informierte (act. 30/2).

Dass der Beschwerdeführer in diesem Fall seiner Informationspflicht

nachgekommen ist, ändert nichts an der obigen Beurteilung der

vorinstanzlichen Ermahnung, ist doch die Informationspflicht bis zum

Abschluss des Willensvollstreckungsmandates zu beachten.

Ob und gegebenenfalls inwieweit

Aufsichtsbeschwerden gegen Willensvollstrecker dem Dispositionsgrundsatz

unterliegen, oder ob im Hinblick auf das öffentliche Interesse daran, dass

Willensvollstrecker ihre Aufgaben pflichtgemäss erfüllen (siehe oben Ziff.

2.4.2), vielmehr der Offizialgrundsatz gilt, muss vorliegend nicht geklärt

werden. Wie bereits in der Verfügung der Obergerichtspräsidentin vom 21.

Januar 2022 betreffend aufschiebende Wirkung erwähnt (vgl. act. 27 S. 3),

sind im Begehren auf Absetzung des Willensvollstreckers mildere

Aufsichtsmassnahmen nach dem Grundsatz in maiore minus mit enthalten (vgl.

allgemein z.B. Urteil BGer 4C.66/2001 vom 15. Mai 2001 E. 3c). Es liegt somit

kein Verstoss gegen den Dispositionsgrundsatz vor, soweit dieser überhaupt

gilt.

5.

Vor dem Hintergrund, dass die

vorinstanzlichen Anordnungen an den Beschwerdeführer verhältnismässig und im

Begehren auf Absetzung des Willensvollstreckers mildere Aufsichtsmassnahmen

nach dem Grundsatz in maiore minus mit enthalten sind (siehe oben Ziff.

4.3.7), ist kein sachlicher Grund ersichtlich für eine Änderung der

vorinstanzlichen Kostenregelung. Auch dass die Beschwerde zu einem Teil

gegenstandslos geworden ist, ändert daran nichts, da der Willensvollstrecker

im entsprechenden Umfang unterlegen wäre.

Folglich ist die Beschwerde

vollständig abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abzuschreiben ist.

6.

Beim vorliegenden Ausgang des

Verfahrens sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl.

Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 Bst e ZPO). Prozesskosten sind die

Gerichtskosten und die Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert erreicht nicht CHF

10'000.—.

Die Gerichtskosten für das

obergerichtliche Beschwerdeverfahren sind auf CHF 1'000.— festzusetzen

(vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung, GS

III A/5) und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111

Abs. 1 ZPO).

Der Beschwerdegegnerin ist im

obergerichtlichen Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb keine

Parteientschädigung zuzusprechen ist.

7.

Unter der Marginalie

«Meldepflicht» sieht Art. 15 Abs. 1 BGFA vor, dass die kantonalen

Gerichtsbehörden Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten,

unverzüglich der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte melden.

Ausgangsgemäss stellt sich die

Frage, ob der Berufungskläger bei der Ausübung seines

Willensvollstreckermandates auch gegen anwaltliche Berufsregeln verstossen

hat, weshalb eine Mitteilung an die Anwaltskommission als die kantonale

Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 1 Anwaltsgesetz des Kantons Glarus, GS III

I/1) als angezeigt erscheint.

____________________

Das

Dispositiv

Gericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird vollständig

abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf CHF 1'000.—.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

4.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]