OG.2022.00011
Anordnungen an Willensvollstrecker
18. Februar 2022Deutsch29 min
dass sich die Zuständigkeit der KESB für die Aufsicht über die Willensvollstrecker
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichter André Pichon und Oberrichter
Roger Feuz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Sebastian Micheroli.
Urteil
vom 18. Februar 2022
Verfahren
OG.2022.00011
A.______
Beschwerdeführer
gegen
B.______
Beschwerdegegnerin
betreffend
Anordnungen
an Willensvollstrecker
Rechtsbegehren
des Beschwerdeführers (gemäss Eingaben vom 14. Januar 2022,
act. 17, und vom 20. Januar 2022, act. 25, sinngemäss):
1.
Es sei die Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidiums vom 30. Dezember 2021 (ZG.2021.00794)
vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.
Es sei act. 18 im Verfahren vor
Obergericht in materieller Hinsicht überhaupt nicht zu beachten.
4.
Es sei festzustellen, dass
Kantonsgerichtspräsident Andreas Hefti im vorinstanzlichen Verfahren seine
Ausstandspflicht verletzt habe, und der angefochtene Entscheid auch deshalb
aufzuheben.
5.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
1.
1.1 B.______ ist die durch
letztwillige Verfügung eingesetzte Alleinerbin des am 30. Januar 2021
verstorbenen C.______, wobei der Erblasser zugleich in der Person von
Rechtsanwalt A.______ einen Willensvollstrecker ernannt hatte (siehe dazu
act. 5 und 7). Mit Schreiben vom 24. August 2021 erhob B.______ gegen die
Mandatsführung von Rechtsanwalt A.______ Beschwerde und beantragte darin
dessen Absetzung als Willensvollstrecker (act. 1; siehe dazu auch act. 8).
1.2 Der Präsident des
Kantonsgerichts Glarus lehnte mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 die
Absetzung des Willensvollstreckers ab. Indes ermahnte er den Willensvollstrecker,
seine Mandatspflichten einzuhalten und wies ihn namentlich an, die Alleinerbin
fortlaufend über seine Honorarbezüge und Tätigkeiten umfassend zu informieren;
zudem verpflichtete er den Willensvollstrecker dazu, bis zum 15. Februar 2022
die Erbschaftssteuererklärung bzw. das Erbschaftsinventar für den Nachlass
einzureichen sowie die sich im Nachlass befindende Liegenschaft in Glarus
Nord der Alleinerbin zu übertragen. All diese Anweisungen ergingen an den Willensvollstrecker
unter der Androhung, ihn [bei Säumnis] in seiner Funktion als
Willensvollstrecker abzusetzen (siehe zum Ganzen act. 12 S. 11
Dispositiv-Ziff. 1-6).
1.3 Dagegen erhob der
Willensvollstrecker mit Eingabe vom 14. Januar 2022 (act. 17) innert
Frist Beschwerde mit dem Begehren, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich
aufzuheben; zugleich stellte er das Gesuch, es sei der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
1.4 Die
Obergerichtspräsidentin wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung mit Verfügung vom 21. Januar 2022 ab (vgl. act. 27).
1.5 Mit unaufgeforderter
Eingabe vom 15. Februar 2022 (inkl. Beilagen; act. 29 und 30/1–4) informierte
der Beschwerdeführer die Obergerichtspräsidentin insbesondere darüber, dass
die Liegenschaft in Glarus Nord beim Grundbuch zur Übertragung an die Erbin
angemeldet worden sei (act. 29 und act. 30/4). Auch sei das Inventar bei der
kantonalen Steuerverwaltung Glarus eingereicht worden bzw. es sei bereits die
definitive Veranlagung erfolgt, wogegen er eine Einsprache vorbereite. Er
werde dann den Einspracheentscheid den Tessiner Steuerbehörden zukommen
lassen (act. 29 und act. 30/1).
2.
2.1 Die Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 (ZG.2021.00794) ist in
analoger Anwendung der ZPO im summarischen Verfahren ergangen (vgl. act. 12
Sachverhalt
S. 2 f. Ziff. 2).
Der Streitwert erreicht CHF
10'000.— nicht (vgl. dazu auch act. 12 S. 10 Ziff. 9).
Der betreffende Entscheid ist
daher mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario i.V.m.
Art. 319 Bst. a ZPO).
2.2 Die Beschwerde wurde
frist- und formgerecht erhoben (vgl. act. 16 i.V.m. act. 17). Der
Beschwerdeführer leistete den verlangten Kostenvorschuss fristgemäss (vgl.
act. 19 i.V.m. act. 20).
Das Obergericht ist zuständig für
die Behandlung der Beschwerde (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. c GOG, GS III
A/2).
2.3 Der Beschwerdeführer
ficht mit der Beschwerde auch die vorinstanzliche Anordnungen an, welche ihn
verpflichten, das Erbschaftsinventar bei den Glarner Steuerbehörden
einzureichen und die grundbuchliche Übertragung der Liegenschaft in Glarus
Nord auf die Erbin vorzunehmen (vgl. act. 12 Dispositiv-Ziff. 4 und 5).
Beides hat der Beschwerdeführer seit Einreichung der Beschwerde unternommen,
weshalb im entsprechenden Umfang die Beschwerde gegenstandslos geworden und
abzuschreiben ist (vgl. Art. 241 f. ZPO). Im Hinblick auf die Verteilung der
Prozesskosten (siehe hierzu unten Ziff. 5) wird nachfolgend dennoch auf
den hypothetischen Prozessausgang bezüglich des abgeschriebenen
Beschwerdegegenstandes einzugehen sein.
2.4
2.4.1 Der
Kantonsgerichtspräsident bejaht in der angefochtenen Verfügung vom
30. Dezember seine Zuständigkeit zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden
gegen einen Willensvollstrecker, dies im Rahmen der Lückenfüllung in analoger
Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1), was auch langjähriger
kantonaler Praxis entspreche (vgl. act. 12 S. 2 f. Ziff. 2).
2.4.2 Der Beschwerdeführer
vertritt die Ansicht, dass nicht der Kantonsgerichtspräsident, sondern die
KESB zuständig sei für Aufsichtsbeschwerden gegen die Mandatsführung eines
Willensvollstreckers (vgl. act. 17 S. 2 ff.). Namentlich bringt er vor,
dass sich die Zuständigkeit der KESB für die Aufsicht über die Willensvollstrecker
aus Art. 9a Abs. 4 EG ZGB (GS III B/1/1) ergebe, wonach die KESB
erbrechtliche Aufgaben wahrnehme, welche das Bundesrecht der zuständigen
Behörde zuweise. Entgegen der Vorinstanz bestünde daher in Bezug auf die
Zuständigkeit für die Aufsicht über die Willensvollstrecker keine
Gesetzeslücke, welche unter analoger Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG
ZPO (GS III C/1) gefüllt werden müsste.
2.4.3 Die Vorinstanz weist
zu Recht darauf hin, dass die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums für
die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen einen Willensvollstrecker einer
langjährigen und gefestigten Praxis entspricht. So wurde im Zuge der
Revision des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, GS III A/2) unter Hinweis
auf die bereits bestehende langjährige Praxis Art. 7 Abs. 1 EG ZPO (GS III
C/1) mit Bst. h bezüglich der Aufsicht über die Willensvollstrecker und mit
Bst. i betreffend Aufsicht über den Erbschaftsliquidator ergänzt (vgl.
Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus 2021, 2. Teil, S. 47 und
65). Diese Vorlage wurde unverändert an der Landsgemeinde vom 5. September
2021 angenommen und wird voraussichtlich auf den 1. Juli 2022 in Kraft
treten.
Die bisherige Praxis ist aufgrund
der folgenden Überlegungen gerechtfertigt:
Art. 7 EG ZPO (GS III C/1)
regelt, für welche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das
Kantonsgerichtspräsidium im summarischen Verfahren «insbesondere» zuständig
ist. Es handelt sich somit nicht um eine abschliessende Aufzählung.
Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO
(GS III C/1) entscheidet das Kantonsgerichtspräsidium im summarischen
Verfahren namentlich über die «Anordnung der amtlichen Liquidation einer
Erbschaft (Art. 593 ff. ZGB)». Daneben werden dem Kantonsgerichtspräsidium in
Art. 7 Abs. 1 EG ZPO (GS III C/1) weitere Zuständigkeiten für erbrechtliche
Angelegenheiten, nämlich für die folgenden, zugewiesen: Entgegennahme von
mündlichen letztwilligen Verfügungen (Art. 507 ZGB), Bestellung eines
Vertreters für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB), Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 ZGB), Losbildung (Art. 611 ZGB) sowie der Entscheid über die Versteigerungs- oder Teilungsart vor Anhebung des Erbteilungsprozesses (Art. 612 f. ZGB).
Es ist hervorzuheben, dass die Verweise auf die Artikel des Zivilgesetzbuches
in den erwähnten Bestimmungen des EG ZPO (GS III C/1) enthalten sind.
Es kann somit bereits
festgehalten werden, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl.
act. 17 S. 3) das kantonale Recht nicht alle erbrechtlichen Aufgaben der KESB
zuweist. Hingegen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass Art. 9a Abs. 4
EG ZGB (GS III B/1/1) eine Generalklausel darstellt, d.h. die KESB ist dann
zuständig, wenn das kantonale Recht die in Frage stehende erbrechtliche
Aufgabe nicht einer anderen Behörde zuweist. Vorliegend ergibt sich die
Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums jedoch – wie von der Vorinstanz
richtig erkannt – bereits aus Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1). Diese
Spezialbestimmung geht der Generalklausel von Art. 9a Abs. 4 EG ZGB (GS III
B/1/1) vor. Entgegen der Vorinstanz liegt jedoch in Bezug auf die
Zuständigkeit für die Aufsicht über die Willensvollstrecker keine zu füllende
Gesetzeslücke vor. Vielmehr umfasst Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1)
gemäss einer systematischen Gesetzesauslegung auch die Aufsicht über die
Willensvollstrecker. Die Willensvollstrecker stehen nämlich nach Art. 518
Abs. 1 ZGB, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und
Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. Gemäss praktisch einhelliger
Lehre und Praxis ist damit der Verweis auf den Erbschaftsliquidator gemäss
Art. 595 ZGB gemeint. Daraus folgt, dass gemäss Art. 595 Abs. 3 ZGB nebst dem
Erbschaftsliquidator auch der Willensvollstrecker einer Behördenaufsicht
unterworfen ist und ein entsprechendes Beschwerderecht der Erben besteht, wie
bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. act. 12 S.
2 f. Ziff. 2 m.H.; vgl. z.B. auch Urteil BGer 5A_672/2013 vom 24.
Februar 2014 E. 2.1; Karrer/Vogt/Leu, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch II, Rz. 1 und 97 zu Art. 518; Rz. 61 zu Art. 554; Rz. 20
zu Art. 595).
Art. 595 Abs. 1 und 3 ZGB haben
den folgenden Wortlaut:
«1 Die amtliche Liquidation wird von der
zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren
Erbschaftsverwaltern durchgeführt.
2 (…).
3 Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der
Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten
oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.»
Aus dem Wortlaut von Art. 595
Abs. 1 und 3 ZGB kann gefolgert werden, dass die gleiche Behörde für die
Beauftragung und Aufsicht des mit der amtlichen Liquidation beauftragten
Erbschaftsverwalters zuständig ist, sofern das kantonale Recht nicht
ausdrücklich eine davon abweichende Regelung trifft (vgl. Art. 54 SchlT
ZGB; Karrer/Vogt/Leu, a.a.O.,
Rz. 32 zu Art. 595).
Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO
(GS III C/1) entscheidet das Kantonsgerichtspräsidium im summarischen
Verfahren über die «Anordnung der amtlichen Liquidation einer Erbschaft (Art.
593 ff. ZGB)». Der Gesetzeswortlaut verweist dabei explizit auf die Art. 593
ff. ZGB, womit der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, dass auch die Aufsicht
(Art. 595 Abs. 3 ZGB) in die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums
fällt. Aufgrund der Verweisung von Art. 518 Abs. 3 ZGB auf Art. 595 Abs. 3
ZGB ist letztere Bestimmung – wie bereits erwähnt – auch die rechtliche
Grundlage für die Aufsicht über die Willensvollstrecker. Diese ist somit von
der Kompetenzzuweisung in Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1) ebenfalls
erfasst. Diese Spezialregelung geht folglich der allgemeinen
Kompetenzzuweisung an die KESB in Art. 9a Abs. 4 EG ZGB (GS III B/1/1) vor.
Auch aus Art. 108 Abs. 2 EG ZGB
(GS III B/1/1) lässt sich die Zuständigkeit der KESB für die Aufsicht über
die Willensvollstrecker nicht ableiten. Art. 108 Abs. 2 EG ZGB (GS III B/1/1)
hält fest, dass die KESB auch in Fällen von Artikel 554 ZGB die
Erbschaftsverwaltung anordnet, die in Artikel 555 ZGB vorgesehenen
öffentlichen Aufforderungen erlässt und allfällige weitere Massregeln zur
Sicherung des Erbganges trifft. In der Gesetzessystematik befindet sich diese
Bestimmung im EG ZGB (GS III B/1/1) unter dem Titel «Sicherung des Erbganges
(Art. 551 ff. ZGB)» und verweist damit auf den Abschnitt «Die
Sicherungsmassregeln» von Art. 551–559 ZGB. Die Aufsicht über den
Willensvollstrecker stellt keine Sicherungsmassregel dar und ist auch nicht
in diesem Teil des ZGB geregelt, sondern ergibt sich aus Art. 595 Abs. 3 ZGB.
Aus Art. 108 Abs. 2 EG ZGB (GS III B/1/1) kann daher weder gestützt auf eine
wörtliche Auslegung noch aufgrund einer systematischen Auslegung die
Zuständigkeit der KESB für die Aufsicht über die Willensvollstrecker
abgeleitet werden. Eine solche kann auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer
angerufenen Art. 110 Abs. 2 EG ZGB (GS III B/1/1) abgeleitet werden.
Gemäss dieser Bestimmung muss die KESB dem bestellten Willensvollstrecker darüber
sofort Mitteilung machen und bei Annahme des Auftrages die im Gesetz
vorgesehenen Verrichtungen und Befugnisse übertragen (vgl. Art. 517 und 518
ZGB). Diese Bestimmung äussert sich nicht zur Aufsicht. Zwar macht der
Beschwerdeführer geltend, es bestehe ein allgemeiner Grundsatz des
Aufsichtsrechts, wonach die Einsetzungsinstanz auch zuständig für die
Absetzung und Aufsicht sei. Abgesehen davon, dass von einem solchen
allgemeinen Grundsatz nicht ausgegangen werden kann, kann es im Einzelfall
gerade einer funktionierenden Aufsicht dienen, wenn die Einsetzung und
Aufsicht von unterschiedlichen Behörden vorgenommen wird. Bei der Einsetzung
des Willensvollstreckers kommt hinzu, dass dieser vom Erblasser ernannt wird;
der KESB kommt bei der Auswahl des Willensvollstreckers und der Übertragung
der «Verrichtungen und Befugnisse» keinerlei Ermessen zu.
Bei dieser Sachlage ist daher
folgerichtig, dass der Kantonsgerichtspräsident gestützt auf Art. 7 Abs. 1
Bst. b EG ZPO (GS III C/1) der langjährigen Praxis entsprechend sich zur
Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde für sachlich zuständig
erklärt hat.
Die vom Beschwerdeführer
geäusserten Bedenken, wonach sich ein zivilprozessuales Verfahren für ein
Aufsichtsverfahren nicht eigne (vgl. act. 17 S. 3), sind
unbegründet. Insbesondere gilt bei Anordnungen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 255 Bst. b ZPO).
Im Rahmen der Geltung des
uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes erfolgt die Sachverhaltsermittlung
von Amtes wegen im öffentlichen Interesse, um möglichst ein mit den
wirklichen Verhältnissen übereinstimmendes Urteil zu garantieren. Hingegen
verpflichtet der einfache (oder soziale) Untersuchungsgrundsatz nicht zur
eigentlichen Erforschung des Sachverhaltes, sondern dient in erster Linie
dazu, eine unbeholfene oder die schwächere Partei zu unterstützen (vgl.
Urteil BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1 m.H.).
Die Aufsichtsbehörde kann nicht
nur auf Beschwerde eines materiell an der Erbschaft Beteiligten, sondern auch
von Amtes wegen, sei es auf Anzeige durch einen unbeteiligten Dritten oder
infolge sonstwie gemachter Wahrnehmungen, gegen den Willensvollstrecker
einschreiten (vgl. BGE 90 II 376 E. 3). Grund dafür ist das allgemeine, über
den konkreten Fall hinausgehende öffentliche Interesse daran, dass
Willensvollstrecker ihre Aufgaben pflichtgemäss erfüllen. Entsprechend hat
das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde so ausgestaltet zu sein, dass
möglichst ein gestützt auf die wirklichen Verhältnisse erfolgender Entscheid
garantiert ist. Folglich gilt bei Aufsichtsbeschwerden gegen
Willensvollstrecker der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz.
Für das vorliegende
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass Noven uneingeschränkt zu
berücksichtigen sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil BGer 5A_770/2018
vom 6. März 2019 E. 3.2 m.H.).
Auf die weiteren Ausführungen des
Beschwerdeführers, weshalb die KESB die geeignetere Behörde für die Aufsicht
über die Willensvollstrecker sei, ist nicht weiter einzugehen.
2.5 Da (auch) die
(übrigen) Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten (vgl. Art. 59 ZPO).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann
geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unzutreffend angewendet
und/oder den Sachverhalt offensichtlich nicht richtig fest-gestellt (Art. 320
ZPO).
Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich nicht richtig
festgestellt und/oder das Recht nicht richtig angewendet (siehe unten Ziff.
4.2).
3.2 Auf die Einwendungen
des Beschwerdeführers gegen act. 18 ist nicht einzugehen, da sich der
vorliegende Entscheid in materieller Hinsicht nicht auf dieses Aktenstück
abstützt.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer
bringt erstmals mit Eingabe vom 20. Januar 2022 vor Obergericht vor, dass der
Kantonsgerichtspräsident im vorinstanzlichen Verfahren seine Ausstandpflicht
verletzt habe. Es liege eine vom Kantonsgerichtspräsidenten inszenierte
Intrige gegen ihn vor. Möglicherweise wolle sich dieser am Beschwerdeführer rächen,
da dieser seinerzeit das Anwaltsschenkpatent des Kantonsgerichtspräsidenten
kritisiert habe. Der Kantonsgerichtspräsident habe die Verfügung vom 30.
Dezember 2021 (ZG.2021.00794) rechtswidrig der Steuerverwaltung mitgeteilt.
Nachdem der Kantonsgerichtspräsident am Morgen des 17. Januars 2022 von der
Beschwerde an das Obergericht erfahren habe, habe er versucht, das
obergerichtliche Verfahren zu manipulieren über D.______ resp. dessen E-Mail
(act. 18), das unwahre Angaben enthalte. Dies begründe die Annahme der
Befangenheit in Form der Feindschaft. Die Feindseligkeit des
Kantonsgerichtspräsidenten sei auch im angefochtenen Entscheid klar spürbar,
«indem mit schier unglaublicher Akribie nach angeblichen Fehlern des [Beschwerdeführers]
geforscht werde» (vgl. zum Ganzen act. 25 S. 1 und S. 4 f.).
3.3.2 Nach Art. 51 Abs. 3
ZPO gelten die Bestimmungen über die Revision, wenn der Ausstandsgrund erst
nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wird. Art. 51 Abs. 3 ZPO ist nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bereits nach Eintritt der
Rechtskraft eines mit Beschwerde anfechtbaren Entscheides anwendbar. Vielmehr
ist ein während der noch laufenden Frist zur Beschwerde und damit umso mehr
ein nach Beschwerdeerhebung entdeckter Ausstandsgrund betreffend vorinstanzliche
Gerichtspersonen im Beschwerdeverfahren geltend zu machen (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4).
Nach Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine
Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein
entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis
erhalten hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu
machen sind. Anderenfalls verwirkt der Anspruch auf Anrufung des
Ausstandsgrundes (vgl. z.B. BGE 141 III 210 E. 5.2).
Das so genannte «Schenkpatent»
ist im Kanton Glarus seit gut zwanzig Jahren abgeschafft. Soweit der
Beschwerdeführer somit die Befangenheit des Kantonsgerichtspräsidenten mit
einem zwei Jahrzehnte zurückliegenden Anlass begründet, ist er mit diesem
Vorbringen offensichtlich verspätet.
3.3.3 Insofern der
Beschwerdeführer geltend macht, die Feindschaft des
Kantonsgerichtspräsidenten gegen ihn komme darin zum Ausdruck, dass dieser
«in schier unglaublicher Akribie» nach Fehlern des Beschwerdeführers gesucht
habe, wirft er dem Kantonsgerichtspräsidenten nichts anderes vor, als dass
dieser im Rahmen der Aufsicht seriös geprüft hat, ob Pflichtverletzungen
vorliegen. Damit ist der Kantonsgerichtspräsident der ihm vom Gesetzgeber
übertragenen Aufgabe nachgekommen. Ein Ausstandsgrund kann damit nicht
begründet werden.
3.3.4
In Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils wird der
Beschwerdeführer angewiesen, die Erbschaftssteuererklärung bzw. das
Erbschaftsinventar bis am 15. Februar 2022 den zuständigen
Steuerbehörden einzureichen. Die Mitteilung des vorinstanzlichen Entscheides
an die Steuerverwaltung steht damit im sachlichen Zusammenhang und dient der
Kontrolle. Selbst wenn die Mitteilung an die Steuerbehörde nicht zulässig
gewesen sein sollte, wäre darin noch kein Ausstandsgrund zu sehen (vgl.
Urteil
BGer 4A_377/2014 vom 25. November 2014 E. 6.1).
3.3.5 Auch der
Manipulationsvorwurf gegen den Kantonsgerichtspräsidenten in Bezug auf die
E-Mail-Korrespondenz mit D.______ vom 17. Januar 2022 (act. 14 und 18)
resp. vom 18. Januar 2022 (act. 24) ist unbegründet.
In der E-Mail vom 17. Januar 2022
(act. 14. und 18) reagiert D.______ auf das ihm zugestellte Urteil. Es war
ihm ein Anliegen, darauf hinzuweisen, dass die lange Verfahrensdauer nie an
der Steuerverwaltung liege. Diese E-Mail sendete er um 8:49 Uhr an den
Kantonsgerichtspräsidenten und die das Urteil unterzeichnete
Erwägungen
Gerichtsschreiberin des Kantonsgerichts und um 11:13 Uhr an den
Gerichtsschreiber des Obergerichts. Nachdem diese E-Mail dem Beschwerdeführer
zugestellt wurde (act. 21), schrieb dieser D.______ am 18. Januar 2022, 8:27
Uhr, Folgendes per E-Mail (act. 24 S. 2): «Ich beziehe mich auf die erwähnte
E-Mail und ersuche Sie um Mitteilung und Dokumentierung Ihrer Aussage, dass
ich wiederholt gemahnt wurde, selbstverständlich unter Angabe auch der Daten.»
Daraufhin reagierte D.______ mit E-Mail vom gleichen Tag, 8:50 Uhr, und
führte drei Beispiele an, bei welchen der Beschwerdeführer in seiner Funktion
als Willensvollstrecker – teils mehrfach – gemahnt wurde oder das
Nachlassinventar wegen fehlender Unterlagen noch nicht erstellt werden
konnte. Diese E-Mail sendete D.______ an den Beschwerdeführer sowie im cc an
den Obergerichtsschreiber und an den Kantonsgerichtspräsidenten (act. 24 S.
1). Es erscheint als sehr weit hergeholt, aus diesen Vorgängen eine
Befangenheit des Kantonsgerichtspräsidenten ableiten zu wollen.
3.3.6
Nach dem
Ausgeführten ist, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (siehe oben
Ziff. 3.3.1), beim Kantonsgerichtspräsidenten kein Ausstandsgrund
ersichtlich.
Damit kann offenbleiben, ob am
20.
Januar 2022 der Anspruch auf Anrufung des geltend gemachten
Ausstandsgrundes überhaupt (noch) bestand oder aber verwirkt war, weil der
Beschwerdeführer das Ausstandsgesuch nicht unverzüglich nach Erhalt des
vorinstanzlichen Entscheides am 4. Januar 2022 (vgl. act. 16) stellte.
4.
4.1
Die Vorinstanz sieht
es als erstellt an, dass der Beschwerdeführer seine Informations- und
Auskunftspflicht als Willensvollstrecker und als Rechtsanwalt verletzt hat,
da er die Beschwerdegegnerin gar nicht oder immer nur auf Nachfrage hin über
seine Tätigkeit und Honorarbezüge informiert habe.
Es sei auch
äusserst fraglich, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall mit solch
einfachen Verhältnissen überhaupt berechtigt gewesen sei, selbstständig
Honorarbezüge zu tätigen. Zudem habe der Beschwerdeführer als
Willensvollstrecker und Rechtsanwalt pflichtwidrig gehandelt, indem er über
mehrere Wochen nicht erreichbar gewesen sei, ohne die Beschwerdegegnerin über
seine längere Abwesenheit zu informieren (vgl. zum Ganzen act. 12 S. 5 f.
Ziff. 6.1.2).
Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer
seine Pflicht als Willensvollstrecker, die nicht mehr benötigten
Vermögenswerte herauszugeben, verletzt habe, da er der Beschwerdegegnerin die
Liegenschaft im Kanton Glarus noch nicht übertragen habe und dies gemäss
seiner Stellungnahme in nächster Zeit auch nicht beabsichtige.
Ausserdem
habe der Beschwerdeführer die Pflicht verletzt, seine Aufgaben als
Willensvollstrecker so schnell wie möglich zu erledigen, da er mit der
Einreichung der Erbschaftssteuererklärung aus nicht ersichtlichen Gründen zugewartet
habe (vgl. zum Ganzen act. 12 S. 7 ff. Ziff. 6.2.2).
Die Vorinstanz gelangte zum
Schluss, dass zwar verschiedene Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers als
Willensvollstrecker vorliegen würden, diese aber nicht derart gravierend
seien, dass sie zurzeit eine Absetzung als Willensvollstrecker rechtfertigen
würden, zumal vorliegend kein Ersatzwillensvollstrecker eingesetzt werden
könne und es sich um die erste Beschwerde gegen den Willensvollstrecker im
vorliegenden Nachlass handle (vgl. act. 12 S. 9 f. Ziff. 7.2). Stattdessen
ermahnte der Kantonsgerichtspräsident den Beschwerdeführer, seine Pflichten
als Willensvollstrecker einzuhalten, und erteilte er ihm die bereits
erwähnten Anweisungen, jeweils unter Androhung der Absetzung als
Willensvollstrecker [bei Säumnis] (vgl. act. 12 S. 9 f. Ziff. 7.2
und S. 11 Dispositiv-Ziff. 2-6; siehe auch oben Ziff. 1.2).
4.2
Die Beschwerdeschrift
(act. 17) enthält neben ausschweifenden Ausführungen, Wiederholungen und
abfälligen Äusserungen gegenüber der Beschwerdegegnerin resp. deren Sohn kaum
etwas Substanzielles. Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich um
eine relativ komplexe Angelegenheit, bei der er aufwändige Abklärungen und
zahlreiche andere Verrichtungen habe vornehmen müssen. Er habe den Sohn der
Beschwerdeführerin laufend informiert. Im Widerspruch dazu schreibt der
Beschwerdeführer aber auch, der Sohn der Beschwerdegegnerin sei nicht dazu in
der Lage gewesen, seinen Erklärungen und Ausführungen zu folgen. Weiter weist
der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Juli 2021 wie jedes Jahr seit 30
Jahren in den Ferien gewesen sei. Es habe keine Veranlassung bestanden, wegen
einer normalen Ferienabwesenheit eine Stellvertretung zu organisieren. Es
habe viele Monate gedauert, bis die ordentlichen Steuern für die Jahre 2020
und 2021 erledigt gewesen seien. Die Steuerverwaltung sei dann im
Wesentlichen über den Vermögensstand informiert gewesen. Er habe keine
Pflichten verletzt, indem er mit der Einreichung des Steuerinventars
zugewartet habe. Die Beschwerdegegnerin habe auch keine derartigen
Beschwerden geltend gemacht. Dies gelte auch hinsichtlich der grundbuchlichen
Übertragung der Liegenschaften, wobei er der Beschwerdegegnerin den Besitz
zugestanden habe, sodass die Grundbuchübertragung eine reine Formalität
darstelle. Es lägen somit keine Pflichtverletzungen vor. Zudem liege ein
Verstoss gegen den Dispositionsgrundsatz vor, da die vorinstanzlichen
Anordnungen nicht beantragt gewesen seien. Ausserdem seien diese Anordnungen
resp. die angesetzten Fristen unverhältnismässig, zumal die Vorinstanz sich
für den Entscheid über vier Monate Zeit gelassen habe (vgl. zum Ganzen act.
17.
S. 2 und S. 4 ff.).
4.3
4.3.1
Nach Art. 518 Abs. 2
ZGB gelten Willensvollstrecker insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu
verwalten, wozu auch die mit steuerlichen Belangen verbundenen Aufgaben
gehören (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O.,
Rz. 33 ff. zu Art. 518). Nach Art. 177 Abs. 1 StG (GS VI C/1/1) wird innerhalb von zwei Wochen nach Tod des
Steuerpflichtigen ein amtliches Inventar aufgenommen. Die Erbschaftssteuer wird aufgrund
des Inventars oder eines Erbeninventars sowie der Teilungsakten veranlagt
(Art. 163 StG, GS VI C/1/1). Der Willensvollstrecker ist sowohl gemäss
Bundesrecht wie auch nach kantonalem Recht mitwirkungspflichtig (Art. 157
Abs. 1 DBG; Art. 180 Abs. 1 StG, GS VI C/1/1). Für die weiteren zutreffenden
Ausführungen zum kantonalen Steuerrecht kann auf die Vorinstanz verwiesen
werden (act. 12 S. 6 ff. Ziff. 6.2).
Der Willensvollstrecker ist auch aus erbrechtlicher
Sicht verpflichtet, bei Beginn der Tätigkeit ein vollständiges Inventar zur
Feststellung des Nettonachlasses aufzunehmen, wobei es als genügend erachtet
wird, wenn er sich aufs Steuerinventar abstützt (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 518).
Der Willensvollstrecker ist
verpflichtet, die Aufgabe zeitlich und ökonomisch effizient abzuwickeln (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O, Rz. 518 Rz.
16); die Einrichtung einer «Dauerverwaltung» stellt eine Pflichtverletzung
darstellt.
In analoger Anwendung von Art.
398.
Abs. 2 OR hat der Willensvollstrecker für die getreue und sorgfältige
Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts einzustehen (vgl. BGE 144 III 217
E. 5.2.2).
Wie schon die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführer als Willensvollstrecker
und Rechtsanwalt verpflichtet, die Erbin laufend über seine Tätigkeit und
Honorarbezüge zu informieren, sowie die Nachlassabwicklung zügig und
effizient durchzuführen und ihr währenddessen die nicht benötigten
Erbschaftssachen auszuhändigen (vgl. act. 12 S. 4 ff. m.H.).
Der Willensvollstrecker hat
Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit (Art. 517 Abs. 3
ZGB). Die Vergütung ist grundsätzlich bei Beendigung der Tätigkeit fällig.
Bei länger dauerndem Mandat hat der Willensvollstrecker das Recht,
selbständig zu Lasten des Nachlasses Akontozahlungen zu
beziehen (Karrer/Vogt/Leu,
a.a.O., Rz. 32 zu Art. 517).
4.3.2
Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass es sich vorliegend um eine
komplexe Nachlassabwicklung handelt. Eine solche hat der Beschwerdeführer
auch nicht dargetan. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, die
Komplexität ergebe sich aus dem Umstand, dass er sich zu Beginn der
Willensvollstreckung einen Überblick verschaffen musste, zumal der Erblasser
vor seinem Tod längere Zeit hospitalisiert gewesen sei und auch zuvor nicht
mehr in seiner Liegenschaft, sondern im Pflegeheim gelebt habe. Ausserdem
habe er aufgrund der Adressumleitung fast täglich an den Erblasser
adressierte Post erhalten (act. 17 S. 4 f).
Dies sind jedoch übliche
Umstände, wenn ein Erblasser betagt stirbt und begründet noch nicht eine
komplexe Nachlassabwicklung. Der Beschwerdeführer führt selber aus, dass er –
wenn auch nicht ganz aktuelle – Auskünfte vom Treuhänder des Erblassers
erhielt (act. 17 S. 4), was darauf hinweist, dass die finanziellen
Verhältnisse des Erblassers geordnet waren. Die Vermögensverhältnisse sind
denn auch klar, wie sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen
(act. 11/1-11/3) ergibt, und die Beschwerdegegnerin ist Alleinerbin
(vgl. act. 5 und act. 7). Folglich entfällt die Notwendigkeit, eine
Erbteilung vorzunehmen. Es ist daher der Vorinstanz zuzustimmen, wonach es
bereits zu Beginn der Willensvollstreckung ersichtlich war, dass es sich
nicht um ein länger dauerndes Mandat handeln werde. Es ist daher tatsächlich
fraglich, ob unter den konkreten Umständen Akontobezüge bereits ab Beginn der
Willensvollstreckung zulässig waren (total CHF 25'000.— für den Zeitraum von
Februar 2021 bis August 2021). Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Ausführungen verwiesen werden (vgl. act. 12 S. 4 ff. Ziff. 6.1). Es stellt
sich überdies auch aus steuerrechtlicher Sicht die Frage der Zulässigkeit der
Akontobezüge durch den Beschwerdeführer. Sowohl nach Bundesrecht (Art. 156
Abs. 1 DBG) wie auch gemäss kantonalem Recht (Art. 179 Abs. 1 StG, GS VI
C/1/1) darf der Willensvollstrecker über das Nachlassvermögen vor Aufnahme
des Steuerinventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen. Ein
Steuerinventar lag zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde
offensichtlich noch nicht vor (siehe hierzu nachfolgend Ziff. 4.3.3).
4.3.3
Der Beschwerdeführer
bestreitet bei Einreichung der Beschwerde nicht, dass zu diesem Zeitpunkt
noch kein Steuerinventar erstellt werden konnte. Vielmehr reicht er selber
das Schreiben der Steuerverwaltung vom 4. Januar 2022 ins Recht (act. 26/1),
worin ihn die Steuerverwaltung daran erinnert, den Fragebogen zur
Inventaraufnahme sowie die gelisteten Unterlagen (Konto- und
Wertschriftenbescheinigungen per Todestag; Bescheinigungen über Hypotheken
und andere Schulden; Erbbescheinigung; Kopie Erb- und/oder Ehe- und
Erbvertrag, Testament; Belege über Todesfallkosten; Belege über offene Rechnungen
vor dem Hinschied; Angaben, wer eine allfällige Liegenschaft versteuert)
einzureichen. Die Steuererklärung des Erblassers für das Jahr 2021 war am 1.
Juli 2021 erstellt (vgl. act. 11/3/110049 ff.). Es ist daher nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht
hinsichtlich des Steuerinventars gegenüber der Glarner Steuerverwaltung
offensichtlich erst nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde nachgekommen
ist, weshalb bis dahin die Grundlage für die Veranlagung der Erbschaftssteuern
fehlte. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe mit dem Zuwarten der
Einreichung der Steuererklärung bzw. des Inventars keine Pflicht verletzt, so
verkennt er, dass er zu einer zeitlich effizienten Abwicklung der
Willensvollstreckung verpflichtet ist.
Bezüglich seiner Pflichten
gegenüber den Tessiner Steuerbehörden führt der Beschwerdeführer in seiner
Stellungnahme vom 15. Februar 2022 aus, dass er gegen die Veranlagung der
Glarner Steuerverwaltung Einsprache machen und dann den Einspracheentscheid
den Tessiner Steuerbehörden einreichen werde. Wie der Beschwerdeführer
darlegt, ist es ausreichend, wenn den Tessiner Steuerbehörden eine Kopie des
Glarner Erbinventars eingereicht wird (act. 29 u. 30/3). Die Absicht des
Beschwerdeführers, gegen die Glarner Veranlagung der Erbschaftssteuern
Einsprache zu machen, ist kein ausreichender Grund, um mit der Einreichung
des Inventars im Kanton Tessin zuzuwarten, zumal er nicht darlegt, inwiefern
die Einsprache auch Auswirkungen auf die Tessiner Erbschaftssteuern hätte.
Zudem kann er auch die Tessiner Steuerverwaltung bei Einreichung der
Unterlagen über eine – allenfalls – hängige Einsprache im Kanton Glarus
informieren. Es ist somit festzuhalten, dass die im vorinstanzlichen Urteil
getroffene Anordnung betreffend Einreichung der Steuererklärung im Kanton
Tessin (act. 12 S. 11 Dispositiv-Ziff. 4) mit der Glarner Veranlagung nicht
gegenstandslos geworden ist.
4.3.4
Der Beschwerdeführer
macht vorinstanzlich geltend, dass die Steuern die letzte Pendenz vor der
Übertragung der Liegenschaften in Glarus Nord und im Tessin auf die
eingesetzte Erbin sei.
Wie die Vorinstanz zu Recht
ausführt (act. 12 S. 7 ff. Ziff. 6.2.2) ist es aufgrund der solidarischen
Haftung des Willensvollstreckers für die Erbschaftssteuern im Kanton Tessin
nachvollziehbar, dass die Liegenschaft im Tessin noch nicht auf die Erbin
übertragen worden ist (vgl. Art. 152 Abs. 2 LT, RL 640.100). Der Steuerwert
der Liegenschaft im Tessin ist im Liegenschaftsverzeichnis der
Steuererklärung 2021 mit CHF 47'927.— aufgeführt (vgl. act. 11/3/110059). Der
Steuerausscheidung (act. 11/3/10069) kann entnommen werden, dass die
Tessiner Liegenschaft mit einer Forderung von CHF 25'540.— belastet ist. Die
Differenz zum Steuerwert der Liegenschaft gemäss Liegenschaftsverzeichnis
beträgt somit CHF 22'387, was gerundet 47 % des Steuerwertes gemäss
Liegenschaftsverzeichnis entspricht. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat,
bietet die Liegenschaft im Tessin somit ausreichend Sicherheit im Hinblick
auf die Solidarhaftung des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker nach dem
Tessiner Steuergesetz (vgl. Art. 152 Abs. 2 LT, RL 640.100), weshalb die
solidarische Haftung des Willensvollstreckers nach Tessiner Steuerrecht keine
Rechtfertigung darstellt, um mit der Übertragung der Liegenschaft in Glarus
Nord auf die Erbin zuzuwarten. Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, weshalb
die Liegenschaft in Glarus Nord nicht unverzüglich auf die Erbin übertragen
werden konnte, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch in Bezug auf die
vorgenommene Anweisung betreffend die Übertragung der Liegenschaft in Glarus
Nord (act. 12 S. 11 Dispositiv-Ziff. 5) nicht zu beanstanden ist.
4.3.5
Gegen die
zutreffenden vorinstanzlichen Vorbringen, wonach es zu den Pflichten eines
Willensvollstreckers gehöre, bei längerer Ferienabwesenheit einen
Stellvertreter zu benennen (act. 12 S. 4 ff. Ziff. 6.1), bringt der
Beschwerdeführer lediglich vor, es habe diesbezüglich keine Veranlassung
bestanden bzw. es sei nicht einzusehen, weshalb er seine Ferien nicht hätte
beziehen können (act. 17 S. 5). Diese Vorbringen vermögen nicht zu
überzeugen. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist zu
bemerken, dass es gemäss Art. 12 Bst. a BGFA auch zu der sorgfältigen und
gewissenhaften Berufsausübung eines Rechtsanwaltes gehört, für Klienten und
Behörden erreichbar zu sein.
4.3.6
Nach dem
Ausgeführten (siehe oben Ziff. 4.3.1 ff.) hat die Vorinstanz in zutreffender
Weise diverse Pflichtverletzung des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker
resp. Rechtsanwalt festgestellt (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz,
act. 12 S. 4 ff. Ziff. 6).
Im Übrigen wird diese
Feststellung von den im Verfahren OG.2021.00067 erlangten Kenntnissen über
die Arbeitsweise des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker gestützt,
welche als gerichtsnotorisch anzusehen sind (Art. 151 ZPO). In diesem
Verfahren bestätigt das Obergericht mit Entscheid vom 18. Februar 2022 die
Absetzung des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker aufgrund von
zahlreichen schweren Pflichtverletzungen, namentlich wegen Verletzung der
Pflicht zur zügigen und effizienten Aufgabenerfüllung. Insbesondere verstarb
in diesem anderen Fall die Erblasserin bereits im Oktober 2013, jedoch war
die Teilung auch im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils noch nicht
vollzogen. Auch kam es im Jahr 2018 zu einer provisorischen
Erbschaftssteuerveranlagung, da der Beschwerdeführer die Unterlagen für die
Inventaraufnahme trotz erster Aufforderung im Oktober 2013 und wiederholter
Erinnerung durch die Steuerverwaltung nicht einreichte. Ebenfalls kam der
Willensvollstrecker auch in diesem anderen Fall seinen Informationspflichten
gegenüber den Erben nicht nach.
4.3.7
Die Aufsichtsbehörde
kann einen Willensvollstrecker wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtwidrigkeit
von seinem Amt abberufen. Auch im Bereich der Willensvollstreckung gilt als
Grundregel, dass Prävention (z.B. Empfehlungen, Weisungen, Ermahnung) vor
Sanktion (z.B. Verweis, Absetzung) und mildere vor schärferer Anordnung geht.
Eine Amtsenthebung muss sich als notwendig und verhältnismässig erweisen
(vgl. Urteil BGer 5D_136/2015 vom 6. resp. 18. April 2016 E. 5.3 m.H.).
Im Hinblick auf die
Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers erscheinen die vorinstanzlichen
Anordnungen samt der angesetzten Fristen (vgl. act. 12 S. 11
Dispositiv-Ziff. 2-6) als vernünftig, sachgerecht und verhältnismässig
zur Sicherung eines ordnungsmässigen Erbganges. Daran ändert die
Verfahrensdauer vor der Vorinstanz nichts, zumal der Beschwerdeführer auch
während des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechende Handlungen von sich aus
hätte vornehmen können und müssen. In Anbetracht sämtlicher Umstände
erscheint es auch als angemessen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer
ermahnt, seine Pflichten als Willensvollstrecker einzuhalten und namentlich
die Erbin unaufgefordert und fortlaufend über das bezogene Honorar sowie über
die Willensvollstreckungstätigkeiten zu informieren (act. 12 S. 11
Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Zwar kann festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2022 die Erbin über die
Erbschaftssteuerveranlagung durch die Glarner Steuerverwaltung und seine
Absicht, dagegen Einsprache zu erheben, unverzüglich informierte (act. 30/2).
Dass der Beschwerdeführer in diesem Fall seiner Informationspflicht
nachgekommen ist, ändert nichts an der obigen Beurteilung der
vorinstanzlichen Ermahnung, ist doch die Informationspflicht bis zum
Abschluss des Willensvollstreckungsmandates zu beachten.
Ob und gegebenenfalls inwieweit
Aufsichtsbeschwerden gegen Willensvollstrecker dem Dispositionsgrundsatz
unterliegen, oder ob im Hinblick auf das öffentliche Interesse daran, dass
Willensvollstrecker ihre Aufgaben pflichtgemäss erfüllen (siehe oben Ziff.
2.4.2), vielmehr der Offizialgrundsatz gilt, muss vorliegend nicht geklärt
werden. Wie bereits in der Verfügung der Obergerichtspräsidentin vom 21.
Januar 2022 betreffend aufschiebende Wirkung erwähnt (vgl. act. 27 S. 3),
sind im Begehren auf Absetzung des Willensvollstreckers mildere
Aufsichtsmassnahmen nach dem Grundsatz in maiore minus mit enthalten (vgl.
allgemein z.B. Urteil BGer 4C.66/2001 vom 15. Mai 2001 E. 3c). Es liegt somit
kein Verstoss gegen den Dispositionsgrundsatz vor, soweit dieser überhaupt
gilt.
5.
Vor dem Hintergrund, dass die
vorinstanzlichen Anordnungen an den Beschwerdeführer verhältnismässig und im
Begehren auf Absetzung des Willensvollstreckers mildere Aufsichtsmassnahmen
nach dem Grundsatz in maiore minus mit enthalten sind (siehe oben Ziff.
4.3.7), ist kein sachlicher Grund ersichtlich für eine Änderung der
vorinstanzlichen Kostenregelung. Auch dass die Beschwerde zu einem Teil
gegenstandslos geworden ist, ändert daran nichts, da der Willensvollstrecker
im entsprechenden Umfang unterlegen wäre.
Folglich ist die Beschwerde
vollständig abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist.
6.
Beim vorliegenden Ausgang des
Verfahrens sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl.
Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 Bst e ZPO). Prozesskosten sind die
Gerichtskosten und die Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert erreicht nicht CHF
10'000.—.
Die Gerichtskosten für das
obergerichtliche Beschwerdeverfahren sind auf CHF 1'000.— festzusetzen
(vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung, GS
III A/5) und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111
Abs. 1 ZPO).
Der Beschwerdegegnerin ist im
obergerichtlichen Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
7.
Unter der Marginalie
«Meldepflicht» sieht Art. 15 Abs. 1 BGFA vor, dass die kantonalen
Gerichtsbehörden Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten,
unverzüglich der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte melden.
Ausgangsgemäss stellt sich die
Frage, ob der Berufungskläger bei der Ausübung seines
Willensvollstreckermandates auch gegen anwaltliche Berufsregeln verstossen
hat, weshalb eine Mitteilung an die Anwaltskommission als die kantonale
Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 1 Anwaltsgesetz des Kantons Glarus, GS III
I/1) als angezeigt erscheint.
____________________
Das
Dispositiv
Gericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird vollständig
abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf CHF 1'000.—.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
4.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]