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Entscheid

OG.2022.00013

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

18. Februar 2022Deutsch6 min

5.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst

Benedetti, Ober­richterin Monika Trümpi und Oberrichterin Ruth Hefti sowie

Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Beschluss

vom 18. Februar 2022

Verfahren

OG.2022.00013

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29,

8750

Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten

durch MLaw

Nadine

Küng,

a.o.

Staatsanwältin,

Vertreterin,

Postgasse 29,

8750

Glarus

betreffend

Nichtanhandnahme

einer Strafuntersuchung

Anträge

des Beschwerdeführers

(gemäss Eingaben vom 24. Januar 2022,

act. 2):

Die Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2022 im Verfahren SA.2021.01030 sei

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

1.

1.1 A.______ meldete sich

per 1. Mai 2018 bei der Gemeinde Glarus als Wochenaufenthalter an.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2019

(Dossier SA.2021.01030 [nachfolgend: Vorakten], act. 1/2) teilte der Leiter

des Einwohneramtes von Glarus A.______ mit, es bestünden mehrere

Anhaltspunkte dafür [im Brief konkret bezeichnet], dass er nicht bloss

Wochenaufenthalter sei, sondern sich in der Gemeinde Glarus niedergelassen

habe. A.______ wurde daher unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen dazu

aufgefordert, gegenüber dem Einwohneramt Glarus den Nachweis zu erbringen,

sollte seine Nie­derlassung tatsächlich noch anderswo sein.

Mit Verfügung vom 6. September

2019 (Vorakten, act. 1/3) entschied der Leiter des Einwohneramtes Glarus,

dass sich die Niederlassung von A.______ in Glarus befinde und ordnete daher

an, dass er sich mit Heimatschein in Glarus zur Nieder­lassung anmelden müsse

sowie dass das Einwohneramt Glarus die Abmeldung von A.______ in der Gemeinde

[...] [bisherige Niederlassungsgemeinde] veranlassen werde. Die Verfügung war

am Ende versehen mit der einschlägigen Rechtsmittelbelehrung

[Beschwerdemöglichkeit innert 30 Tagen beim Gemeinderat Glarus].

1.2 Mit Eingabe vom 28.

Dezember 2021 (Vorakten, act. 1) erhob A.______ bei der hiesigen

Staatsanwaltschaft in Hinsicht auf das vorstehend zitierte Schrei­ben vom 22.

Juli 2019 der Gemeinde Glarus (Einwohneramt) sowie deren Verfü­gung vom

6. September 2019 Strafanzeige «wegen Amtsmissbrauch und/oder ver­suchtem

Amtsmissbrauch».

2.

2.1 Mit einlässlich

begründeter Verfügung vom 14. Januar 2022 entschied die Staatsanwaltschaft,

dass keine Strafuntersu­chung eingeleitet werde (act. 1 bzw. Vorakten, act.

3).

2.2 Dagegen erhob A.______

mit Eingabe vom 24. Januar 2022 beim Ober­gericht Beschwerde (act. 2).

2.3 In der Sache wurde

keine Stellungnahmen eingeholt, indes wurden die Vorakten der Staats­anwaltschaft

beigezogen (Dossier SA.2021.01030).

3.

3.1 Das Obergericht ist

als Rechtsmittelinstanz zuständig zur Behandlung von Beschwerden in

Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG).

3.2 Gegen eine

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben

werden und ist der Beschwerdeführer dazu legitimiert, inso­weit ihm die

Stellung eines Privatklägers zukommt (Art. 310 Abs. 2 SPO in Verbin­dung

mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 118 Abs. 1 und

Abs. 2 StPO; BSK StPO-Omlin,

N 26 ff. zu Art. 310 StPO sowie Guidon,

Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,

Zürich/St. Gallen 2011, S. 49 f. N 110).

3.3 Die angefochtene

Nichtanhandnahmeverfügung datiert vom 14. Januar 2022, womit die Beschwerde

vom 24. Januar 2022 innert der zehntägigen Anfechtungsfrist erfolgte

(Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbin­dung mit Art. 322 Abs. 2

StPO).

4.

4.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafun­tersuchung, wenn

sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige

oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt.

Hingegen verfügt sie die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, namentlich

wenn auf Grund der Strafanzeige feststeht, dass der fragliche Straftatbestand

ein­deutig nicht erfüllt ist, mithin überhaupt kein Tatverdacht besteht

(Art. 310 lit. a StPO).

4.2 Der Beschwerdeführer

vertrat in seiner Strafanzeige vom 28. Dezember 2021 (Vorakten, act. 1)

sinngemäss den Standpunkt, das Einwohneramt der Gemeinde Glarus sei nicht

dazu legitimiert gewesen, über seine konkrete Niederlassung zu befinden und

läge daher insoweit ein Amtsmissbrauch vor.

Die Staatsanwaltschaft legte in

der angefochtenen Verfügung (act. 1) eingehend und unter Angabe der

massgebenden gesetzlichen Bestimmun­gen dar, dass – erstens – das

Einwohneramt zu den vom Beschwerdeführer kritisierten Amtshand­lungen [Brief

vom 22. Juli 2019 und Verfügung vom 6. September 2019] befugt war und

darum – zweitens – kein Verdacht auf Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312

StGB bestehe.

4.3 Die in der

angefochtenen Verfügung aufgezeigten Überlegungen, welche die

Staatsanwaltschaft dazu erwogen, keine Strafuntersu­chung zu eröffnen,

überzeu­gen auf der ganzen Linie; die sachliche Zuständigkeit des

Einwohneramtes zur Vor­nahme der hier inkriminierten Amtshandlungen war ohne

weiteres gegeben; der darin begründete Vorwurf des Amts­missbrauchs zielt

daher von vornherein ins Leere, wie sich glasklar aus den von der Staatsan­waltschaft

konkret und zutreffend zitier­ten Gesetzesbestimmungen ergibt. Was der

Beschwerdeführer dagegen in sei­ner Beschwerde vorträgt (act. 2), erschöpft

sich in rein appellatorischer Kritik und repeti­tiver Wiederholung seines

bereits in der Strafanzeige vertretenen Standpunk­tes; damit vermag er weder

eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine Unange­mes­senheit noch eine

falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs.

2 StPO) zu dokumentieren. Ohnehin nicht zu hören, ist der Beschwerdeführer

mit seiner Kritik gegenüber den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen

Ausführungen in der Verfügung des Einwohneramtes Glarus vom 6. September

2019 (Vorakten, act. 1/3). Hierzu wäre ihm eine Anfechtung der Ver­fügung auf

dem verwaltungsrechtlichen Weg offen gestanden, worauf die Rechts­mittelbelehrung

in der kritisierten Verfügung explizit hinwies. Vor allem übersieht der

Beschwerdeführer in seiner beharrlichen Kritik an der Amtsführung des

Einwohner­amtes der Gemeinde Glarus, dass diese Amtsstelle nicht den

steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 3 des kantonalen Steuergesetzes

(GS VI C/1/1) abge­klärt, sondern vielmehr geprüft hat, ob der

Beschwerdeführer sich im Sinne von Art. 3 des

Registerharmonisierungsgesetzes (RHG; SR 431.02) in Verbindung mit Art. 8

Abs. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum RHG (EG RHG; GS I C/21/2) in

Glarus niedergelassen hatte; zu dieser Abklärung war das Einwohneramt der

Gemeinde Glarus zuständig (Art. 2 Abs. 1 EG RHG).

4.4 Damit ist die

Beschwerde ohne weiteres abzuweisen, wobei zur (zusätzlichen) Begründung in­tegral

auf die rundum zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu ver­weisen

ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).

Sachverhalt

5.

Bei diesem Ausgang sind die

Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 428

Erwägungen

Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr ist dabei auf CHF 1'500.- festzusetzen

(Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozess­kostenver­ordnung;

GS III A/5).

____________________

Das

Dispositiv

Gericht beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 1'500.- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]