OG.2022.00013
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
18. Februar 2022Deutsch6 min
5.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst
Benedetti, Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Ruth Hefti sowie
Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
Beschluss
vom 18. Februar 2022
Verfahren
OG.2022.00013
A.______
Beschwerdeführer
gegen
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Postgasse 29,
8750
Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten
durch MLaw
Nadine
Küng,
a.o.
Staatsanwältin,
Vertreterin,
Postgasse 29,
8750
Glarus
betreffend
Nichtanhandnahme
einer Strafuntersuchung
Anträge
des Beschwerdeführers
(gemäss Eingaben vom 24. Januar 2022,
act. 2):
Die Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2022 im Verfahren SA.2021.01030 sei
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
1.
1.1 A.______ meldete sich
per 1. Mai 2018 bei der Gemeinde Glarus als Wochenaufenthalter an.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2019
(Dossier SA.2021.01030 [nachfolgend: Vorakten], act. 1/2) teilte der Leiter
des Einwohneramtes von Glarus A.______ mit, es bestünden mehrere
Anhaltspunkte dafür [im Brief konkret bezeichnet], dass er nicht bloss
Wochenaufenthalter sei, sondern sich in der Gemeinde Glarus niedergelassen
habe. A.______ wurde daher unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen dazu
aufgefordert, gegenüber dem Einwohneramt Glarus den Nachweis zu erbringen,
sollte seine Niederlassung tatsächlich noch anderswo sein.
Mit Verfügung vom 6. September
2019 (Vorakten, act. 1/3) entschied der Leiter des Einwohneramtes Glarus,
dass sich die Niederlassung von A.______ in Glarus befinde und ordnete daher
an, dass er sich mit Heimatschein in Glarus zur Niederlassung anmelden müsse
sowie dass das Einwohneramt Glarus die Abmeldung von A.______ in der Gemeinde
[...] [bisherige Niederlassungsgemeinde] veranlassen werde. Die Verfügung war
am Ende versehen mit der einschlägigen Rechtsmittelbelehrung
[Beschwerdemöglichkeit innert 30 Tagen beim Gemeinderat Glarus].
1.2 Mit Eingabe vom 28.
Dezember 2021 (Vorakten, act. 1) erhob A.______ bei der hiesigen
Staatsanwaltschaft in Hinsicht auf das vorstehend zitierte Schreiben vom 22.
Juli 2019 der Gemeinde Glarus (Einwohneramt) sowie deren Verfügung vom
6. September 2019 Strafanzeige «wegen Amtsmissbrauch und/oder versuchtem
Amtsmissbrauch».
2.
2.1 Mit einlässlich
begründeter Verfügung vom 14. Januar 2022 entschied die Staatsanwaltschaft,
dass keine Strafuntersuchung eingeleitet werde (act. 1 bzw. Vorakten, act.
3).
2.2 Dagegen erhob A.______
mit Eingabe vom 24. Januar 2022 beim Obergericht Beschwerde (act. 2).
2.3 In der Sache wurde
keine Stellungnahmen eingeholt, indes wurden die Vorakten der Staatsanwaltschaft
beigezogen (Dossier SA.2021.01030).
3.
3.1 Das Obergericht ist
als Rechtsmittelinstanz zuständig zur Behandlung von Beschwerden in
Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG).
3.2 Gegen eine
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben
werden und ist der Beschwerdeführer dazu legitimiert, insoweit ihm die
Stellung eines Privatklägers zukommt (Art. 310 Abs. 2 SPO in Verbindung
mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 118 Abs. 1 und
Abs. 2 StPO; BSK StPO-Omlin,
N 26 ff. zu Art. 310 StPO sowie Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,
Zürich/St. Gallen 2011, S. 49 f. N 110).
3.3 Die angefochtene
Nichtanhandnahmeverfügung datiert vom 14. Januar 2022, womit die Beschwerde
vom 24. Januar 2022 innert der zehntägigen Anfechtungsfrist erfolgte
(Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2
StPO).
4.
4.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn
sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige
oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt.
Hingegen verfügt sie die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, namentlich
wenn auf Grund der Strafanzeige feststeht, dass der fragliche Straftatbestand
eindeutig nicht erfüllt ist, mithin überhaupt kein Tatverdacht besteht
(Art. 310 lit. a StPO).
4.2 Der Beschwerdeführer
vertrat in seiner Strafanzeige vom 28. Dezember 2021 (Vorakten, act. 1)
sinngemäss den Standpunkt, das Einwohneramt der Gemeinde Glarus sei nicht
dazu legitimiert gewesen, über seine konkrete Niederlassung zu befinden und
läge daher insoweit ein Amtsmissbrauch vor.
Die Staatsanwaltschaft legte in
der angefochtenen Verfügung (act. 1) eingehend und unter Angabe der
massgebenden gesetzlichen Bestimmungen dar, dass – erstens – das
Einwohneramt zu den vom Beschwerdeführer kritisierten Amtshandlungen [Brief
vom 22. Juli 2019 und Verfügung vom 6. September 2019] befugt war und
darum – zweitens – kein Verdacht auf Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312
StGB bestehe.
4.3 Die in der
angefochtenen Verfügung aufgezeigten Überlegungen, welche die
Staatsanwaltschaft dazu erwogen, keine Strafuntersuchung zu eröffnen,
überzeugen auf der ganzen Linie; die sachliche Zuständigkeit des
Einwohneramtes zur Vornahme der hier inkriminierten Amtshandlungen war ohne
weiteres gegeben; der darin begründete Vorwurf des Amtsmissbrauchs zielt
daher von vornherein ins Leere, wie sich glasklar aus den von der Staatsanwaltschaft
konkret und zutreffend zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt. Was der
Beschwerdeführer dagegen in seiner Beschwerde vorträgt (act. 2), erschöpft
sich in rein appellatorischer Kritik und repetitiver Wiederholung seines
bereits in der Strafanzeige vertretenen Standpunktes; damit vermag er weder
eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine Unangemessenheit noch eine
falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs.
2 StPO) zu dokumentieren. Ohnehin nicht zu hören, ist der Beschwerdeführer
mit seiner Kritik gegenüber den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen
Ausführungen in der Verfügung des Einwohneramtes Glarus vom 6. September
2019 (Vorakten, act. 1/3). Hierzu wäre ihm eine Anfechtung der Verfügung auf
dem verwaltungsrechtlichen Weg offen gestanden, worauf die Rechtsmittelbelehrung
in der kritisierten Verfügung explizit hinwies. Vor allem übersieht der
Beschwerdeführer in seiner beharrlichen Kritik an der Amtsführung des
Einwohneramtes der Gemeinde Glarus, dass diese Amtsstelle nicht den
steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 3 des kantonalen Steuergesetzes
(GS VI C/1/1) abgeklärt, sondern vielmehr geprüft hat, ob der
Beschwerdeführer sich im Sinne von Art. 3 des
Registerharmonisierungsgesetzes (RHG; SR 431.02) in Verbindung mit Art. 8
Abs. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum RHG (EG RHG; GS I C/21/2) in
Glarus niedergelassen hatte; zu dieser Abklärung war das Einwohneramt der
Gemeinde Glarus zuständig (Art. 2 Abs. 1 EG RHG).
4.4 Damit ist die
Beschwerde ohne weiteres abzuweisen, wobei zur (zusätzlichen) Begründung integral
auf die rundum zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen
ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Sachverhalt
5.
Bei diesem Ausgang sind die
Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428
Erwägungen
Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr ist dabei auf CHF 1'500.- festzusetzen
(Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung;
GS III A/5).
____________________
Das
Dispositiv
Gericht beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 1'500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]