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Entscheid

OG.2022.00015

Veruntreuung, Vernachlässigung der Unterhaltspflichten etc.

10. März 2023Deutsch91 min

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,

Oberrichter Roger Feuz, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth

Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiberin

MLaw Jasmin Marlovits.

Urteil

vom 10. März 2023

Verfahren

OG.2022.00015

A.______

Beschuldigter und

Berufungskläger

amtlich verteidigt

durch lic. iur.

Bettina

Dürst,

Rechtsanwältin

gegen

1. Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin und

Berufungsbeklagte

vertreten durch lic. iur.

Dorothea

Speich,

Staatsanwältin

2. B.______ AG

Privatklägerin 1 und

Berufungsbeklagte

3. C.______

Privatklägerin 2

vertreten durch Fernanda

Pontes

Clavadetscher,

Rechtsanwältin

betreffend

Veruntreuung,

Vernachlässigung der Unterhaltspflichten etc.

Rechtsbegehren

des Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss

Berufungserklärung vom 28. Januar 2022 [act. 71,

S. 1 f.], angepasst anlässlich der Berufungsverhandlung vom

4. November 2022 [act. 98, S. 1 f.; act. 95,

S. 3 f.], sinngemäss):

1. Es sei das Urteil der Strafkammer des

Kantonsgerichts Glarus vom 5. Januar 2022 bezüglich der nachfolgenden

Dispositiv-Ziff. aufzuheben:

-

Ziff. 1 hinsichtlich des

Vorfalls in Bilten vom 22. Dezember 2020, Fahren ohne Berechtigung gemäss

Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG;

-

Ziff. 3 bezüglich der Höhe

der Freiheitsstrafe, der Geldstrafe und der Busse;

-

Ziff. 6 hinsichtlich der

Einziehung und Verwertung der beiden beschlagnahmten Fahrzeuge Citroën

Berlingo und Mercedes Benz sowie des Fahrzeugschlüssels des Mercedes

Benz;

-

Ziff. 7 bezüglich der

grundsätzlichen Feststellung eines Schadenersatzanspruchs;

-

Ziff. 10 hinsichtlich der

vollumfänglichen Auferlegung der Gerichtsgebühren und Verfahrenskosten

und

-

Ziff. 11 bezüglich der

Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF

7'100.− an die Privatklägerin 1.

2. Der Berufungskläger sei hinsichtlich des Vorfalls

in Bilten vom 22. Dezember 2020 vom Vorwurf des Fahrens ohne

Berechtigung freizusprechen.

3. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger vom

Vorwurf des Fälschens von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB, begangen am

19. November 2020 und am 3. Dezember 2020, freizusprechen ist.

4. Es sei eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, eine

Geldstrafe von neu 50 Tagessätzen à CHF 10.− und eine Busse von

neu CHF 220.− auszusprechen, auf welche die ausgestandene Polizei-

und Sicherheitshaft anzurechnen sei.

5. Es seien der Citroën Berlingo und der Mercedes Benz

sowie die Fahrzeugschlüssel des Mercedes Benz an den Berechtigten oder die

Berechtigte herauszugeben.

6. Es seien sämtliche geltend gemachten

Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

7. Es seien dem Berufungskläger die Verfahrenskosten

lediglich im Umfang von ¾ der Gesamtkosten aufzuerlegen.

8. Es sei die Parteientschädigung der Privatklägerin 1

angemessen zu reduzieren.

9. Alles unter der gesetzlichen Kostenfolge.

Anträge

der Anklägerin und Berufungsbeklagten

(gestellt anlässlich der Hauptverhandlung [act. 95, S. 4; act. 100,

S. 1], sinngemäss):

1.

Die Berufung sei vollumfänglich

abzuweisen.

2.

Unter Kostenfolge zu Lasten des

Beschuldigten.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Am 19. Juli 2021 erhob die Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend

"Staatsanwaltschaft") Anklage gegen A.______ (nachfolgend

"Beschuldigter") wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1

Abs. 1 StGB, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB,

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung

des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Hinderung einer Amtshandlung

gemässe Art. 286 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss

Art. 285 Ziff. 1 StGB (eventualiter Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art.

286 StGB), Übertretung der Verkehrsregelverordnung durch Nichttragen der

Sicherheitsgurte gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art.

3a Abs. 1 VRV, mehrfacher Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB,

mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornehmen einer Verrichtung,

welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG

i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Verletzung der

Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit

innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG

sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV (act. 1).

2.

2.1. Mit

Urteil vom 5. Januar 2022 sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus

den Beschuldigten der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB, des

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Vorfälle vom

31. Mai 2018, 8. August 2018, 30. Juli 2019, 19. November

2020, 3. Dezember 2020, 22. Dezember 2020, 6. Februar 2021 und

25. Februar 2021), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss

Art. 286 StGB (Vorfälle vom 8. August 2018 und 30. Juli 2019),

des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97

Abs. 1 lit. a SVG (Vorfälle vom 19. November 2020,

3. Dezember 2020 und 25. Februar 2021), der Fälschung von Ausweisen

gemäss Art. 252 StGB (Vorfall vom 25. Februar 2021), der Verletzung

der Verkehrsregeln durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung

des Fahrzeuges erschwert, gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.

Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Vorfall vom

19. November 2020) sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch

Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von

Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie

Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV (Vorfall vom

6. Februar 2021) schuldig (act. 59, S. 87, Dispositiv-Ziff. 1).

2.2. Von

den weiteren Vorwürfen des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung,

Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG

(Vorfall vom 13. November 2020), der Übertretung der

Verkehrsregelverordnung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte gemäss Art. 96

VRV i.V.m. Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV

(Vorfall vom 30. Juli 2019) sowie der mehrfachen Verletzung der

Verkehrsregeln durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des

Fahrzeugs erschwert, gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und

Art. 3 Abs. 1 VRV (Vorfälle vom 3. Dezember 2020 und vom

25. Februar 2021), sprach die Strafkammer den Beschuldigten hingegen

frei (act. 59, S. 88, Dispositiv-Ziff. 2). Sie verurteilte den

Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten, unter

Anrechnung der ausgestandenen Haft von 87 Tagen, einer unbedingten Geldstrafe

von 75 Tagessätzen à je CHF 30.− sowie zu

einer Busse von CHF 300.−, welche bei Nichtbezahlung in eine

Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen umzuwandeln sei (act. 59, S. 88,

Dispositiv-Ziff. 3). Zudem hielt die Vorinstanz fest, dass das

Beschleunigungsgebot im vorliegenden Strafprozess teilweise verletzt wurde

(act. 59, S. 88, Dispositiv-Ziff. 4).

2.3. Sie

verfügte, dass die im Mercedes Benz, [...], sichergestellten persönlichen

Gegenstände und Werkzeuge dem Beschuldigten herauszugeben seien. Die

beschlagnahmten Motorfahrzeuge Citroën Berlingo, [...], und Mercedes Benz,

[...], und der Fahrzeugschlüssel des Mercedes Benz würden eingezogen und

verwertet. Ein allfälliger Erlös sei an die Verfahrenskosten anzurechnen

(act. 59, S. 88, Dispositiv-Ziff. 5-6). Die Gerichtsgebühr

setzte sie fest auf CHF 6'000.− und auferlegte diese zusammen mit den weiteren Verfahrenskosten von

insgesamt CHF 7'600.−

dem Beschuldigten (act. 59, S. 89 Dispositiv-Ziff. 8-10). Der

amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten erkannte die Vorinstanz aus der

Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von CHF 12'959.43 zu

(act. 59, S. 89, Dispositiv-Ziff. 12). Zudem wurde im

Grundsatz festgestellt, dass die B.______ AG (nachfolgend

"Privatklägerin 1") gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf einen

noch zu beziffernden Schadenersatz hat, und wurde ihr zulasten des

Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'100.− zugesprochen (act. 59, S. 89,

Dispositiv-Ziff. 7 und 11).

3.

Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte

am 28. Januar 2022 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons

Glarus und beantragte dabei, das vorinstanzliche Urteil sei bezüglich der Dispositiv-Ziff.

1 hinsichtlich des Vorfalls vom 22. Dezember 2020 (Fahren ohne

Berechtigung), Dispositiv-Ziff. 3 (Höhe und Vollzug Freiheitsstrafe,

Geldstrafe, Busse), Dispositiv-Ziff. 6 (Einziehung und Verwertung von

Fahrzeugen), Dispositiv-Ziff. 7 (Feststellung Schadenersatzanspruch),

Dispositiv-Ziff. 10 (Kostenauferlegung) und Dispositiv-Ziff. 11

(Parteientschädigung) aufzuheben. Er sei mit einer teilbedingten

Freiheitsstrafe von lediglich zwölf Monaten, einer Geldstrafe von total 30

Tagessätzen à je CHF 20.− und einer Busse von CHF 200.− zu

bestrafen, wobei die ausgestandene Polizei- und

Sicherheitshaft anzurechnen sei (act. 71, S. 1 f.).

4.

Die Berufungsverhandlung fand am

4. November 2022 statt (act. 95). Dabei ergänzte die Verteidigerin

ihre in der Berufungserklärung gestellten Anträge, sodass der Beschuldigte

hinsichtlich des Vorfalls in Bilten vom 22. Dezember 2020 vom Vorwurf

des Fahrens ohne Berechtigung sowie hinsichtlich der Sachverhalte vom 19.

November 2020 und 3. Dezember 2020 vom Vorwurf des Fälschens von Ausweisen

gemäss Art. 252 StGB freizusprechen sei. Als Strafe beantragte sie neu

eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, eine Geldstrafe von total 50

Tagessätzen à je CHF 10.− und eine Busse von CHF 220.−, wobei die ausgestandene Polizei- und Sicherheitshaft anzurechnen

sei. Der Citroën Berlingo und der Mercedes Benz inkl. Fahrzeugschlüssel seien

an den Berechtigten herauszugeben. Sämtliche Zivilforderungen seien auf den

Zivilweg zu verweisen. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten lediglich

im Umfang von ¾ aufzuerlegen und die vom Beschuldigten geschuldete

Parteientschädigung an die Privatklägerin 1 sei angemessen zu

reduzieren. Den Antrag auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe zog die

Verteidigerin hingegen zurück (act. 98, S. 1 f.; act. 95,

S. 3 f.).

5.

Am 10. März 2023 fällte das Obergericht

seinen Entscheid (act. 102). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet,

nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich

verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 95, S. 8).

Erwägungen

II. Prozessuales

1.

1.1

Das

hier angefochtene Strafurteil der Vorinstanz (act. 59) ist der Berufung

zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zur Berufung legitimiert

(Art. 382 Abs. 1 StPO) und das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz in

Strafsachen für die Behandlung von Berufungen (Art. 17 Abs. 1 lit.

a GOG [GS III A/2]). Der Beschuldigte hat mit der Berufung vom

28.

Januar 2022 die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen

(Art. 398 Abs. 3 StPO; Art. 399 StPO; vgl. act. 71).

1.2

Mit

der Berufungserklärung vom 28. Januar 2022 hatte der Beschuldigte den

Schuldpunkt lediglich in Bezug auf das Fahren ohne Berechtigung am

22.

Dezember 2020 angefochten. An der Berufungsverhandlung vom

4.

November 2022 verlangte die Verteidigerin aber zusätzlich eine

Überprüfung des Schuld­punktes hinsichtlich der Vorfälle vom

19.

November 2020 und vom 3. Dezember 2020. Zu diesem Zeitpunkt war

die Berufungsfrist bereits abgelaufen (Art. 399 Abs. 3 StPO), womit

diese Erweiterung der Berufung verspätet ist (Luzius

Eugster, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung

[StPO/JStPO], 2. Aufl., Basel 2014, N3 zu Art. 399 StPO). Auf den

entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten. Bei den Übrigen an der

Berufungsverhandlung gestellten (neuen) Anträgen handelt es sich um

Präzisierungen oder Einschränkungen der bisherigen Anträge (vgl. zum Ganzen

act. 95 und 98). Auf die entsprechenden Anträge ist deshalb einzutreten

(Art. 398 ff. StPO).

2.

Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch

des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie

Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

3.

Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil

nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen

einzelne Punkte eines erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen,

erwachsen die betreffenden Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der

Entscheidung in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 StPO). Die rechtskräftigen Punkte sind im

Dispositiv des Berufungsentscheids vorab aufzuführen (Niklaus Schmid/Daniel

Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018,

N. 1 f. zu Art. 408 StPO). Gemäss

Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht (wenn es auf die Berufung

eintritt) in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das

erstinstanzliche Urteil ersetzt. Darin wird unabhängig

von einem allfälligen Antrag der Parteien auch über die von der Vorinstanz

getroffene Kostenregelung neu befunden (Art. 428 Abs. 3 StPO; Urteil

BGer 6B_655/2018 vom 4. April 2019, E. 2.3).

4.

Vorliegend sind die

folgenden Punkte des vorinstanzlichen Entscheids unangefochten in Rechtskraft

erwachsen: Dispositiv-Ziff. 1 (Schuldsprüche) – abgesehen vom Schuldspruch

betreffend das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,

Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,

begangen am 22. Dezember 2020 –, Dispositiv-Ziff. 2 (Freisprüche),

Dispositiv-Ziff. 4 (Feststellung Verletzung Beschleunigungsgebot),

Dispositiv-Ziff. 5 (Herausgabe persönlicher Gegenstände und Werkzeuge),

Dispositiv-Ziff. 8, 9 und 12 (Gerichtsgebühr, Verfahrenskosten und

Entschädigung der amtlichen Verteidigung).

5.

Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens

SG.2021.00059 (act. 1-70/2) wurden beigezogen. Integrierender Bestandteil

dieser Akten bilden die Strafuntersuchungsakten (Verfahren SA.2016.00470;

act. 2/1.0.00 ff.) sowie die Akten des Scheidungsverfahrens des

Bezirksgerichts Zürich (Verfahren FE190351-L; act. 3/1 ff.). Die Akten

des Berufungsverfahrens werden im gleichen Dossier geführt (ab act. 71).

III. Vorfrage

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

4.

November 2022 brachte die Verteidigerin die Vorfrage auf, ob sie im

vorliegenden Verfahren allenfalls nicht mehr als amtliche Verteidigerin

eingesetzt sei. Zu dieser Vorfrage veranlasst wurde die Verteidigerin durch

das Schreiben des Beschuldigten vom 4. November 2022 (per E‑Mail

bereits am Vortag versandt; act. 101). Das Obergericht entschied am

4.

November 2022, dass sich dem betreffenden Schreiben des Beschuldigten

nicht entnehmen lasse, er beantrage einen Wechsel der amtlichen Verteidigung.

Im Übrigen wäre ein solcher Antrag ohnehin abzuweisen, da es an einer

Begründung fehlt und auch keine Gründe für einen Wechsel ersichtlich sind

(vgl. zum Ganzen act. 95, S. 2 f.).

Vorliegend wurde die amtliche Verteidigerin

bereits von der Staatsanwaltschaft eingesetzt und in dieser Funktion im

weiteren Verlauf des Verfahrens sowohl vom Kantons- als auch vom Obergericht

bestätigt (vgl. act. 2/2.1.04; act. 11; act. 39; act. 57;

act. 59, S. 89, Dispositiv-Ziff. 12; act. 73). Der

Beschuldigte war somit ab der Untersuchung über alle Instanzen hinweg stets

amtlich verteidigt.

IV. Sachverhalt

1.

Wie bereits erwähnt, ist vorliegend einzig

der Schuldpunkt hinsichtlich des Vorfalls vom 22. Dezember 2020 (act. 1,

S. 4, Ziff. 3.G) strittig, weshalb der Sachverhalt nur

diesbezüglich zu überprüfen ist.

1.1

Die

Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am Dienstag, 22. Dezember

2020, um 12.55 Uhr, in Bilten (Glarus Nord) auf der Autobahn A3, in

Fahrtrichtung Chur den Personenwagen "Ssanyong Rok Rexton", [...],

mitsamt einem Sachentransportanhänger gelenkt zu haben, obwohl ihm der

erforderliche Führerausweis der Kategorie B am 20. April 1998 entzogen worden

war. Der Beschuldigte habe die Ausfahrtstrecke nach Bilten/Schänis befahren

und sei auf der Schäniserstrasse nach links Richtung Schänis abgebogen

(act. 1, S. 4). Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als

erstellt, nachdem sie die polizeilichen Zuständigkeitsvorschriften als

Ordnungsvorschriften qualifiziert hatte und damit den Rapport von D.______,

Polizist der Stadtpolizei Zürich, als verwertbar erklärte (act. 59,

S. 33 ff., E. V.1.5.3 ff.).

1.2

Der

Beschuldigte bringt vor, dass der Rapport von D.______ nicht verwertbar sei,

weil dieser in Überschreitung seiner Kompetenzen gehandelt habe. Zudem sei

nicht der Beschuldigte, sondern sein Cousin, E.______, am 22. Dezember

2020.

mit einem Ssanyong Rok Rexton samt Sachentransportanhänger in Bilten in Fahrtrichtung

Chur von der Autobahn abgefahren, um in der [...] (wo E.______ arbeite)

Gegenstände zu entsorgen (act. 71, S. 2 f.). Dieser Cousin sehe dem

Beschuldigten sehr ähnlich, weshalb es gut sein könne, dass D.______ den

Cousin gesehen habe (act. 98, S. 4; act. 95, S. 7). Nach

Ansicht der Staatsanwaltschaft besteht hingegen keine Verwechslungsgefahr

zwischen dem Beschuldigten und seinem Cousin, insbesondere nicht für

D.______, welcher den Beschuldigten sehr gut kenne. Der durch die Vorinstanz

erfolgte Schuldspruch sei entsprechend zu bestätigen (act. 100,

S. 4).

2.

2.1

Zunächst

ist vorliegend zu prüfen, ob der von D.______ erstellte Polizeirapport im

vorliegenden Verfahren verwertbar ist: Wie bereits die Vorinstanz zutreffend

festgestellt hat, verfasste D.______ den Polizeirapport über einen

Sachverhalt (Vorfall vom 22. Dezember 2020 in Bilten/GL), welcher sich

ausserhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs ereignete (vgl.

act. 59, S. 33, E. V.1.5.3). Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit

gelten – wie dies bereits die Vorinstanz richtig festgehalten hat (vgl.

act. 59, S. 33 f., E. V.1.5.3) – als Ordnungsvorschriften

(BGE 142 IV 23 E. 3.2; Wolfgang

Wohlers, Kommentar StPO, 3. Aufl., Genf 2020, N33 zu

Art. 141 StPO; Urteil BGer 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018,

E. 3.4.3). Entgegen der Auffassung der Verteidigerin (act. 98,

S. 2) wurden die entsprechenden Vorschriften nicht im Hinblick auf die

Gewährung eines fairen Verfahrens aufgestellt. Die Vorschriften sollen

vielmehr die Souveränität des jeweiligen Kantons bei der Organisation der

polizeilichen Aufgaben wahren (BGE 142 IV 23 E. 3.2).

Hinzu kommt, dass D.______ im betreffenden Fall weder eine Zwangsmassnahme

anordnete noch Zwang ausübte. Der Beschuldigte hat entsprechend keinen

wesentlichen Eingriff erlitten, wobei das Bundesgericht die Bestimmungen über

die örtliche Zuständigkeit sogar bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen

als reine Ordnungsvorschriften qualifiziert (vgl. Urteil BGer

6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 3.4.3; vgl. auch Art. 216

StPO). Da bei der Erstellung des Rapports vorliegend lediglich

Ordnungsvorschriften verletzt wurden, ist dieser verwertbar (Art. 141 Abs. 3

StPO).

2.2

Dem

Rapport von D.______ kann entnommen werden, dass dieser auf der

Schäniserstrasse auf der Höhe der Aus-/Einfahrt zur Autobahn A3 in Richtung

Chur anhalten musste. Beim Anfahren habe er den Personenwagen [...] bemerkt,

welcher von dem ihm bestens bekannten Beschuldigten gelenkt worden sei

(act. 2/8.8.01). Diesen Sachverhalt gab D.______ auch an seiner

Zeugeneinvernahme vom 20. April 2021 wieder, wobei er präzisierte,

zunächst einen grauen SUV mit dem erwähnten Kennzeichen wahrgenommen und

anschliessend gesehen zu haben, dass der Beschuldigte der Lenker sei

(act. 2/10.3.01, S. 2 f., Ziff. 3). Die Aussagen von

D.______ sind schlüssig, widerspruchsfrei und erscheinen somit glaubhaft.

2.3

Nach den Angaben des Beschuldigten soll nicht er, sondern sein Cousin

die Autobahnausfahrt in Bilten benutzt haben. Dieser besitze einen Ssanyong

Rok Rexton samt Sachentransportanhänger (act. 48, S. 15,

Frage 74) und habe mit diesem in der KVA Niederurnen Gegenstände

entsorgen wollen. Hierzu ist vorweg zu erwähnen, dass der Cousin zu diesem

Zweck bei der Ausfahrt in Richtung Bilten hätte abbiegen müssen und nicht in

Richtung Schänis, wie dies D.______ beobachtet hatte. Dass sich der Cousin –

welcher in der KVA Niederurnen arbeitet und die Strecke daher gut kennen

dürfte – in der Richtung geirrt hat, ist unwahrscheinlich. Anzuerkennen ist,

dass zwischen dem Beschuldigten und seinem Cousin ein gewisse Ähnlichkeit

besteht (vgl. act. 97, act. 72, act. 2/4.1.04). Für jemanden,

der den Beschuldigten kennt, sind die beiden aber dennoch ohne Weiteres –

auch auf eine Distanz von ca. fünf bis sechs Metern (act. 2/10.3.01,

S. 3, Ziff. 6) – gut zu unterscheiden. Hinzu kommt, dass sich

D.______ nach der Version des Beschuldigten nicht nur in der Person des

Fahrers, sondern auch im Kennzeichen geirrt haben müsste. Da sein Cousin im

Kanton Schwyz wohnhaft ist, müsste vom Irrtum sogar das kantonale

Hoheitszeichen (GL statt SZ) erfasst sein. Dass sich D.______ in all diesen

Punkten geirrt haben soll, ist auszuschliessen. Es

sind daher hierzu auch keine zusätzlichen Beweiserhebungen mehr erforderlich.

2.4

Weder

die beantragte Edition des ID-/Passfotos noch die Abklärung beim

Strassenverkehrsamt vermögen vorliegend strittige rechtserhebliche Tatsachen

zu beweisen. Eine gewisse Ähnlichkeit zwischen dem Beschuldigten und E.______

ist bereits durch die vorhandenen Fotos belegt (vgl. E. IV.2.3

vorstehend). Dabei besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei der auf den

beiden vorhandenen Fotos abgebildeten Person um E.______ handelt. Bei der

vorstehenden Prüfung des Sachverhalts wurde zudem bereits berücksichtigt,

dass E.______ Halter eines Ssangyong Rok Rexton sein könnte, was aber nichts

daran ändert, dass sich der Polizeifunktionär in einer Vielzahl von Punkten

geirrt haben müsste, damit die Version des Beschuldigten aufginge. Die von

der Verteidigerin gestellten Beweis­anträge sind daher abzuweisen.

2.5

Zusammengefasst

gelangt das Obergericht zur Überzeugung, dass sich der Sachverhalt, wie vom

Polizeifunktionär umschrieben, ereignet hat. Die in sich nicht stimmige

Version des Beschuldigten hingegen vermag keine begründeten Zweifel an der

vom Obergericht gewonnenen Überzeugung hervorzurufen. Dass der Beschuldigte

über keinen in der Schweiz gültigen Führerausweis verfügt, hat bereits die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt, worauf verwiesen werden kann (vgl.

act. 59, S. 31 ff., E. V.1.4.10 ff.).

V. Rechtliches

Die von der Vorinstanz zutreffend

vorgenommene Qualifizierung des eingeklagten Tatgeschehens als Führen eines

Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises

(Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) blieb im Berufungsverfahren zu Recht im

Grundsatz unbestritten. Dass die Vorinstanz für die Beschreibung der

Tatbestandsmässigkeit nicht die Marginalie von Art. 95 SVG (Fahren ohne

Berechtigung) verwendete, sondern sie unmittelbar den Inhalt von Art. 95

Abs. 1 lit. b SVG wiedergab (Führen eines Motorfahrzeuges trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises), ist nicht zu

beanstanden (vgl. auch Urteil BGer 6B_1191/2018 vom 11. März 2019,

E. 5.3; Urteil BGer 6B_759/2019 vom 11. März 2020, E. 2.4.1).

Im Übrigen wird ein Verstoss gegen Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG

auch im schweizerischen Strafregister mit dieser Beschreibung und nicht als

"Fahren ohne Berechtigung" festgehalten (vgl. act. 94,

S. 2). Die diesbezügliche Kritik der Verteidigerin (act. 98,

S. 1) ist daher unbegründet. Eine Überprüfung zur Verhinderung von

gesetzeswidrigen oder unbilligen Entscheiden im Sinne von Art. 404

Abs. 2 StPO drängt sich auch hinsichtlich der Vorfälle vom

19.

November 2020 und vom 3. Dezember 2020 nicht auf.

VI. Strafzumessung und Vollzug

1.

1.1

Die

Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für die Veruntreuung im Sinne von

Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs

trotz Entzug des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, den mehrfachen

Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG sowie

die Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von insgesamt 33 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen

Haft von 87 Tagen, (act. 59, S. 88, Dispositiv-Ziff. 3, und

S. 62 ff., E. X.3.1.1 ff.).

Zudem verurteilte sie ihn für die

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB

sowie die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB zu

einer unbedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen à je CHF 30.− (act. 59, S. 88,

Dispositiv-Ziff. 3, und S. 63 ff., E. X.3.1.3 ff.). Für die begangenen Übertretungen (Vornahme einer Verrichtung,

welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG

i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, sowie Überschreiten der

allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG

i.V.m. Art. 27 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV) sprach

sie eine Busse von insgesamt CHF 300.− (Ersatzfreiheitsstrafe von

drei Tagen) aus (act. 59, S. 88,

Dispositiv-Ziff. 3, und S. 71., E. X.5.3.5). Weil vorliegend einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, kann

das Obergericht nicht über dieses Strafmass hinausgehen (Art. 391

Abs. 2 StPO).

1.2

Der

Beschuldigte erachtet dieses Strafmass als zu hoch (act. 71, S. 3)

und beantragt eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, eine Geldstrafe von 50

Tagessätzen à CHF 10.−

und eine Busse von CHF 220.− (act. 95,

S. 3). Er lässt vorbringen, dass er nur mit einer

marginalen Erhöhung des Strafmasses hätte rechnen müssen, wenn die vor dem

26.

September 2018 erfolgten Straftaten im früheren Verfahren

SG.2017.00139 beurteilt worden wären. Weiter sei zu berücksichtigen, dass

auch bezüglich dieser Straftaten das Beschleunigungsgebot verletzt worden

sei, weshalb die Strafe massgeblich zu reduzieren sei. Die für die Straftaten

nach dem 26. September 2018 verhängten Strafen seien weit über der Norm und

daher nicht mehr verhältnismässig. Der Beschuldigte befinde sich ausserdem in

desolaten wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb höchstens von einem

Tagessatz von CHF 10.−

ausgegangen werden dürfe (vgl. zum Ganzen act. 98, S. 5 ff.).

Die Staatsanwaltschaft verweist grundsätzlich auf die Ausführungen der

Vorinstanz. Sie betont aber, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte

sämtliche Straftaten während laufenden Strafuntersuchungen begangen habe und

absolut uneinsichtig sei (act. 100, S. 4 ff.).

2.

Was die Methodik der Strafzumessung

anbetrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. act. 59, S. 61 ff.

E. X.2). Demzufolge sind zunächst die Strafen für die Straftaten, welche

vor dem Urteil des Kantonsgerichts vom 26. September 2018 (Verfahren

SG.2017.00139; nachfolgend "Ersturteil") verübt wurden,

festzusetzten (E. VI.3). Für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden

Delikte ist nach der Festlegung der Einzelstrafen eine Zusatzstrafe

auszusprechen (E. VI.3.3), für die mit Geldstrafe zu bestrafenden

Delikte eine Gesamtstrafe (E. VI.3.4). Erst danach sind diejenigen

Strafen festzusetzen, welche für die nach dem 26. September 2018

verübten Delikte verhängt werden (E. VI.4). Nach der Festsetzung der

Einzelstrafen sind dabei bei gleichartigen Strafen Gesamtstrafen zu bilden

(E. VI.4.3. ff.). Zuletzt sind schliesslich die jeweils verhängten (Gesamt-/Zusatz-)Strafen

zusammenzuzählen (E. VI.5).

3.

Straftaten

vor dem 26. September 2018

3.1

Der

Beschuldigte beging die Veruntreuung, das Führen eines Motorfahrzeuges trotz

Entzug des Ausweises am 31. Mai 2018 und am 8. August 2018 sowie die

Hinderung einer Amtshandlung am 8. August 2018 vor dem 26. September

2018.

Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, sind für die Veruntreuung

sowie das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises am

8.

Augst 2018 Freiheitsstrafen anzuordnen. Die Hinderung einer Amtshandlung

sowie das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises am 31. Mai

2018.

sind hingegen mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

3.2

Im Verfahren SG.2017.00139 wurde der Beschuldigte mit Urteil des

Kantonsgerichts vom 26. September 2018 für die Fälschung von Ausweisen

im Sinne von Art. 252 StGB, die mehrfache Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG, das

mehrfache Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,

das Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen nicht fahrberechtigen Führer im

Sinne von Art. 95 Abs 1 lit. e SVG sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von

zwölf Monaten verurteilt (act. 2/18.2, S. 39, Dispositiv-Ziff. 1,

und S. 41, Dispositiv-Ziff. 5).

3.3

Bemessung

der Zusatzfreiheitsstrafe

3.3.1

Veruntreuung (Art. 138

Ziff. 1 Abs. 1 StGB)

3.3.1.1

Die Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geschütztes

Rechtsgut ist dabei das Vermögen der geschädigten Person (vgl. act. 59,

S. 64, E. X.3.3.1). Mangels Anfechtung der Veruntreuung im Schuldpunkt

steht vorliegend rechtskräftig fest, dass der Beschuldigte sämtliche Tatbestandselemente

der Veruntreuung erfüllt hat (vgl. E. I.3 und II.4 vorstehend). Auf die

diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigerin (act. 98, S. 5) ist daher

nicht weiter einzugehen.

3.3.1.2

Zu den objektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte vorliegend einen Bagger mit einem Neuwert von CHF 50'000.− veruntreut hat (vgl. act. 59,

S. 21, E. III.2.3; act. 2/.3.1.01-16), womit das Vermögen der

Privatklägerin 1 erheblich beeinträchtigt wurde. In geringem Ausmass zu

Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass dieser zumindest eine

Anzahlung von CHF 2'800.− leistete (act. 2/8.1.02, S. 2, Ziff.1, und S. 6,

Ziff. 31). Zum Verhalten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser

den Kontakt zum Geschädigten nach dem 17. Juni 2016 komplett abbrach und

sich bereits davor nur sporadisch meldete (vgl. act. 2/8.1.02, S. 2

Ziff. 1, und S. 5, Ziff. 21 f.). Die objektive Tatschwere

ist insgesamt – insbesondere aufgrund dessen, dass weit höhere Vermögensbeeinträchtigungen

denkbar sind – noch im unteren Bereich einzuordnen.

3.3.1.3

Auf der subjektiven Seite ist zu beachten, dass der Beschuldigte

vorgängig nicht ein Vertrauensverhältnis aufbauen oder besondere Bemühungen

tätigen musste, um den Bagger zu erhalten (vgl. act. 2/8.1.02, S. 3,

Ziff. 2 ff.). Den Mietvertrag schloss der Beschuldigte allerdings

auf den Namen einer nicht (mehr) existierenden Firma ab

(vgl. act. 2/8.1.02, S. 3, Ziff. 2; act. 50;

act. 2/3.1.01-14; act. 2/3.1.01-15). Die kriminelle Energie des

Beschuldigten betreffend die Veruntreuung ist insgesamt als nicht mehr leicht

einzustufen. Der Beschuldigte gibt zur Motivation seines Handelns an, dass er

den Bagger aufgrund des erschienenen Zeitungsberichts bzw. aufgrund des

Verhaltens der Privatklägerin 1 nicht habe zurückbringen wollen

(act. 2/8.1.03, S. 5, Ziff. 30, und S. 7 f.,

Ziff. 47 f. und 60). Mit anderen Worten wollte sich der

Beschuldigte durch die Nichtrückgabe des Baggers rächen, womit sein Handeln

von einen verwerflichen Beweggrund geleitet wurde. Dies ist verschuldenserhöhend

zu berücksichtigen.

3.3.1.4

Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven

Komponenten leicht erhöht. Beim Beschuldigten ist vorliegend deshalb von

einem leichten bis mittleren Verschulden auszugehen. Als Strafe kommt somit

einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. Ausgehend von

der objektiven Tatschwere im unteren Bereich (konkret von acht Monaten

Freiheitsstrafe) erscheint daher nach Berücksichtigung der subjektiven

Elemente eine Einsatzstrafe von neun Monaten angemessen. Entgegen der

Auffassung der Verteidigerin (act. 98, S. 5) entspricht eine

Freiheitsstrafe von neun Monaten bei einem theoretisch möglichen Strafrahmen

von bis zu fünf Jahren noch einem leichten bis mittleren Verschulden.

3.3.1.5

Zu den Täterkomponenten ist bereits an dieser Stelle festzuhalten,

dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, wurde er doch bereits im

Jahr 2007 der mehrfachen Veruntreuung schuldig gesprochen (act. 94).

Dies ist stark straferhöhend zu berücksichtigen, zeugt dieser Umstand doch

von einer ausgeprägten Uneinsichtigkeit des Beschuldigten. Hinzu kommt, dass

der Beschuldigte die Tat während einer laufenden Strafuntersuchung verübt

hat, wobei allerdings keine einschlägigen Delikte untersucht wurden (vgl.

act. 2/1.1.01; act. 94; act. 18/2). Dieser Umstand ist deshalb

nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Weitere deliktsspezifische

Straferhöhungs- oder ‑minderungsgründe sind nicht ersichtlich (vgl.

aber E. VI.3.3.3.2). Aufgrund der eben erwähnten Täterkomponenten ist

die Einsatzstrafe von neuen Monaten auf zwölf Monate zu erhöhen.

3.3.2

Führen eines Motorfahrzeugs am

8.

August 2018 trotz Entzug des Ausweises (Art. 95 Abs. 1

lit. b SVG)

3.3.2.1

Das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Im Rahmen der

objektiven Tatschwere ist dabei insbesondere die zurückgelegte Strecke sowie

das Gefährdungspotential, welches vom Verhalten des Täters ausgeht, zu

berücksichtigen (vgl. Hans Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N115).

3.3.2.2

Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die

Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdete, indem er,

obwohl ihm der Führerausweise seit dem Jahr 1998 entzogen ist

(act. 2/1.1.08, S. 5), weiterhin ein Motorfahrzeug führte. Am

8.

August 2018 lenkte er einen Fiat Scudo, als er in Effretikon in eine

Polizeikontrolle geriet. Zu berücksichtigen ist, dass dem Beschuldigten –

bevor er (zumindest vorübergehend) dem Polizeifahrzeug folgte – keine

aussergewöhnlich lange Strecke nachgewiesen werden konnte (vgl.

act. 2/8.4.1 f.). Die objektive Tatschwere befindet sich damit zwar

noch im unteren, aber nicht mehr im untersten Bereich.

3.3.2.3

In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass beim

Beschuldigten im Laufe der Strafuntersuchung immer wieder Fahrzeuge

beschlagnahmt wurden (vgl. act. 2/5.1.05; act. 2/18.2, S. 37,

E. V.3). Darin offenbart sich seine Uneinsichtigkeit sowie eine gewisse

Hartnäckigkeit. Eine besondere Anstrengung des Beschuldigten, um an ein

Fahrzeug beispielsweise seines Vaters zu gelangen, dürfte aber nicht

erforderlich gewesen sein. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist daher

als mittelmässig einzustufen. Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das

egoistische Motiv des Beschuldigten aus, wollte sich dieser durch das Führen

eine Motorfahrzeugs offenbar selbst das Fortkommen erleichtern bzw. bequemer

machen. Die subjektiven Komponenten vermögen damit die objektive Tatschwere

leicht zu erhöhen. Das Verschulden des Beschuldigten ist daher als leicht bis

mittelmässig einzustufen. Aus diesem Grund kommt vorliegend – insbesondere

unter nachfolgender Berücksichtigung der Täterkomponenten – ausschliesslich

eine Freiheitsstrafe in Frage. Ausgehend von der objektiven Tatschwere im

unteren Bereich ist daher nach Berücksichtigung der subjektiven Elemente

einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen festzusetzen.

3.3.2.4

Zu den Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen

belasteten Strafregisterauszug aufweist, wobei allerdings zum Tatzeitpunkt

keine der vorhandenen Strafen einschlägig war (act. 94). Die Vorstrafen sind

daher lediglich leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Erheblich ins

Gewicht fällt wiederum, dass der Beschuldigte am 8. August 2018 während

einer bereits laufenden Strafuntersuchung aufgrund von gleichen Delikten

erneut ohne Ausweis fuhr (vgl. act. 2/1.1.01; act. 94;

act. 18/2). Der Beschuldigte zeigte damit eine ausgeprägte

Uneinsichtigkeit, was stark straferhöhend zu berücksichtigen ist. Der

Beschuldigte gab zwar einerseits zu, ein Fahrzeug gelenkt zu haben

(act. 2/10.1.01, S. 6, Ziff. 29), macht aber andererseits

immer wieder geltend, in der Schweiz fahrberechtigt zu sein (act. 48,

S. 17 f., Fragen 85 f. und 88; act. 2/8.3.02,

S. 5; act. 2/8.4.02, S. 2, Ziff. 15 ff. und

S. 6, Ziff. 62 f.). Reue oder Einsicht sind beim Beschuldigten

somit nicht zu erkennen. Ausserdem war auch die Beweislage erdrückend (der Beschuldigte

fuhr in eine Polizeikontrolle; vgl. act. 2/8.4.01), weshalb das

"Geständnis" des Beschuldigten nicht strafmindernd zu

berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 6B_368/2020 vom

24.

November 2020, E. 2.3.3; Urteil BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar

2012, E. 4.4). Weitere deliktsspezifische Straferhöhungs- oder ‑minderungsgründe

sind nicht ersichtlich (vgl. aber E. VI.3.3.3.2). Aufgrund der

vorstehenden Täterkomponenten ist die Freiheitsstrafe um 40 Tage auf 190 Tage

zu erhöhen.

3.3.3

Festsetzung Gesamt- bzw.

Zusatzstrafe

3.3.3.1

Wie bereits erwähnt, muss nun aus den für die einzelnen Delikte

festgelegten Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe gebildet werden, wobei von

der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auszugehen ist (Art. 49 Abs. 1

StGB). Die Veruntreuung ist vorliegend mit dem höchsten Strafrahmen bedroht,

weshalb von der dafür festgesetzten Einsatzstrafe von zwölf Monaten

auszugehen ist (vgl. E. VI.3.3.1.5 vorstehend). Aufgrund des Führens

eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises ist diese Strafe angemessen

zu erhöhen. Der Straftatbestand der Veruntreuung schützt ein ganz anderes

Rechtsgut als derjenige des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des

Ausweises. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Strafe für die Tatbegehung

vom 8. August 2018 in erheblichem Umfang von 150 Tagen anzurechnen.

Insgesamt ist deshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe von 17 Monaten festzulegen.

3.3.3.2

Im Rahmen der Täterkomponenten wirkt sich die Verletzung des

Beschleunigungsgebots (vgl. act. 59, S. 88,

Dispositiv-Ziff. 4) strafmindernd aus. Dies hat, anders als von der

Verteidigerin dargestellt (act. 98, S. 6), bereits die Vorinstanz

berücksichtigt (act. 59, S. 66, E. X.3.4.2). Vorliegend ist

aufgrund der langen Verfahrensdauer die Strafe um drei Monate zu reduzieren.

Der Beschuldigte ist weder geständig noch einsichtig (vgl. insbes.

act. 48, S. 14, Fragen 68 und 72, und S. 17 f., Fragen 82

und 88) noch hat er sich im vorliegenden Verfahren kooperativ verhalten,

weshalb keine weitere Strafreduktion zu gewähren ist. Weitere nicht bereits

im Rahmen der einzelnen Delikte berücksichtigte Strafzumessungskomponenten

Dispositiv

sind nicht ersichtlich. Nach Abzug der drei Monate ergibt sich demnach eine

provisorische Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten.

3.3.3.3. Auch im Vergleich zu den im früheren Verfahren SG.2017.00139

beurteilten und mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sanktionierten

Delikte (vgl. E. VI.3.2 vorstehend) bildet die Veruntreuung nach Art.

138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die Straftat, welche mit dem höchsten Strafrahmen

bedroht ist. Vorliegend ist deshalb von der für die neuen Delikte

festgelegten Gesamtstrafe von 14 Monaten auszugehen, welche aufgrund der

im Ersturteil festgelegten Strafe von 12 Monaten angemessen zu erhöhen

ist (Hans Mathys, a.a.O., N528).

Die Gesamtstrafe im Verfahren SG.2017.00139 wurde einerseits auch für das

mehrfache Fahren ohne Berechtigung ausgesprochen, womit der Beschuldigte

genau dasselbe Rechtsgut gefährdet hat, wie bei der Straftat vom

8. August 2018. Dies würde grundsätzlich dafür sprechen, die Erststrafe

nur in geringem Umfang aufzurechnen. Andererseits wurde der Beschuldigte im

Ersturteil auch für Delikte verurteilt, wie beispielsweise die mehrfache

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche mit den neuen

Straftaten in keinem Zusammenhang stehen und andere Rechtsgüter betreffen.

Dies würde wiederum für eine umfangreiche Anrechnung der Erststrafe sprechen.

Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass bei der Bildung der jeweiligen

Gesamtstrafen bereits eine Asperation stattgefunden hat (Hans Mathys, a.a.O., N529). Aus den

vorstehend erwähnten Gründen rechtfertigt es sich, die Erststrafe im Umfang

von acht Monaten aufzurechnen, woraus eine Gesamtstrafe von 22 Monaten

resultiert. Wird davon nun die bereits ausgefällte Erststrafe

(zwölf Monate) wieder abgezogen, ergibt dies eine Zusatzstrafe von zehn

Monaten.

3.4. Bemessung

der Geldstrafe

3.4.1. Führen eines Motorfahrzeugs am

31. Mai 2018 trotz Entzug des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b

SVG)

3.4.1.1. Wer trotz Entzug des Ausweises ein Motorfahrzeug führt, wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 95 Abs. 1

lit. b SVG). Es kann hierzu auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen

werden (E. VI.3.3.2.1).

3.4.1.2. Zur objektiven Tatschwere des Vorfalls vom 31. Mai 2018 kann

festgehalten werden, dass der Beschuldigte auch da die Sicherheit der übrigen

Verkehrsteilnehmer gefährdete, indem er ohne Berechtigung fuhr

(act. 2/1.1.08, S. 5). Zumindest konnte aber nur belegt werden, dass

er das Fahrzeug auf einem ehemaligen Fabrikareal in Oberurnen lenkte

(act. 59, S. 32, E. V.1.5.1). Die nachweisbar gefahrene

Strecke ist damit kurz und auch das Gefährdungspotential ist auf einem

ehemaligen Fabrikareal geringer als im fliessenden Verkehr. Die objektive

Tatschwere befindet sich damit im untersten Bereich.

3.4.1.3. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte

bereits für den Vorfall vom 31. Mai 2018 ein anderes Fahrzeug benutzen

musste, weil schon damals ein früher von ihm benutztes Fahrzeug beschlagnahmt

war (vgl. act. 2/18.2, S. 37, E. V.3). Im Übrigen

unterscheiden sich die subjektiven Komponenten nicht vom Vorfall vom

8. August 2018, weshalb darauf verwiesen werden kann

(E. VI.3.3.2.3). Die subjektiven Tatschwere wirkt sich daher leicht

verschuldenserhöhend aus. Insgesamt fällt das Tatverschulden des

Beschuldigten beim Fahren am 31. Mai 2018 trotz Entzug des

Führerausweises noch in den Bereich einer Geldstrafe. Ausgehend von einem

insgesamt noch leichten Verschulden ist die Geldstrafe vorerst auf

40 Tagessätze festzulegen.

3.4.1.4. Die deliktsspezifischen Täterkomponenten unterscheiden sich ebenfalls

nicht von denjenigen beim Vorfall vom 8. August 2018, delinquierte doch

der Beschuldigte bereits am 31. Mai 2018 während einer laufenden

Strafuntersuchung (vgl. act. 2/1.1.01). Es kann diesbezüglich auf die

vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. VI.3.3.2.4;

act. 2/10.1.01, S. 6, Ziff. 27; act. 48, S. 14,

Frage 69; act. 2/8.3.01). Aufgrund der Täterkomponenten ist die

Geldstrafe von 40 Tagessätzen auf 50 Tagessätze zu erhöhen.

3.4.2. Hinderung einer Amtshandlung (Art.

286 StGB)

3.4.2.1. Die Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB wird maximal

mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft. Der Straftatbestand

schützt das Funktionieren der staatlichen Organe (vgl. act. 59,

S. 67, E. X.4.2).

3.4.2.2. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der

Beschuldigte die Amtshandlung durch sein Verhalten vorliegend zwar verzögerte

bzw. erschwerte, diese letztendlich aber dennoch durchgeführt werden konnte.

Der Beschuldigte flüchtete am 8. August 2018 vor der Polizeikontrolle,

indem er geradeaus weiterfuhr, statt aufforderungsgemäss dem Polizeifahrzeug

zu folgen. Darum musste das Polizeifahrzeug ihm mit eingeschalteten

Sondersignalen nachfahren, woraufhin er schliesslich in einem Wohnquartier

verhaftet werden konnte (vgl. zum Ganzen act. 2/8.4.01, S. 2).

Zwar spricht der Umstand, dass er bei seiner Flucht ein Wohnquartier

durchquerte, für die Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten. Allerdings ist zu

seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass ihm keine waghalsigen Fahrmanöver

oder eine besonders rücksichtslose Fahrweise nachgewiesen werden konnte (vgl.

act. 2/8.4.01, S. 2; act. 2/8.4.02, S. 3, Ziff. 30;

Urteil Bundesstrafgericht SK.2015.27 vom 22. September 2015,

E. 4.3.1). Ebenfalls verhielt er sich beim Vorfall vom 8. August

2018 nicht gewalttätig (vgl. Urteil Bundesstrafgericht SK.2021.29 vom

10. Dezember 2021, E. 7.2.1). Die objektive Tatschwere ist daher

noch im unteren Bereich einzuordnen.

3.4.2.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte

offenbar bereits zuvor auf der Autobahn einem Polizeifahrzeug nicht gefolgt

war (vgl. act. 2/8.4.02, S. 1, Ziff. 6, und S. 6,

Ziff. 64). Der Beschuldigte zeigte damit eine gewisse Hartnäckigkeit,

sich der Kontrolle zu entziehen. Von einem spontanen Entschluss kann deshalb

vorliegend – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. act. 59,

S. 67, Ziff. X.4.2) – nicht ausgegangen werden. Im Übrigen betrieb der

Beschuldigte aber keinen besonderen Aufwand, um sich der Kontrolle zu

entziehen. Die Flucht, um sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen,

stellt einen egoistischen Beweggrund dar, welcher jedoch mit dem Tatbestand gemäss

Art. 286 StGB notwendig verbunden ist. Das egoistische Motiv kann

dementsprechend nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil BGer

6B_95/2018 vom 20. November 2018, E. 2.3). Zu beachten ist

allerdings, dass der Beschuldigte nicht nur eine Verzögerung der Amtshandlung

beabsichtigte, sondern diese vollständig verhindern wollte (vgl.

act. 59, S. 67, E. X.4.2). Die

objektive Tatschwere wird deshalb durch die subjektiven Komponenten leicht

erhöht. Demzufolge ist von einem leichten bis mittleren Verschulden des

Beschuldigten auszugehen und die Strafe auf 13 Tagessätze festzusetzen.

3.4.2.4. Im Rahmen der Täterkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte zum Tatzeitpunkt vorbestraft war. Da jedoch keine der Vorstrafen

einschlägig ist, ist dies nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen

(act. 94). Weiter befand sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt bereits

in einem laufenden Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (vgl. act. 2/1.1.01;

act. 94; act. 2/18.2, S. 39 f., Dispositiv-Ziff. 1 und

3). Durch die erneute Begehung eines solchen Delikts während einer laufenden

Strafuntersuchung, zeigte sich der Beschuldigte besonders uneinsichtig, was

sich stark straferhöhend auswirkt. Leicht strafmindernd ist wiederum zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Hinderung einer

Amtshandlung geständig ist (vgl. act. 2/8.4.02, S. 6,

Ziff. 61). Reue oder Einsicht zeigt er hingegen keine. Zudem verhielt

sich der Beschuldigte bloss vorübergehend kooperativ (vgl. E. VI.3.4.2.3

vorstehend). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterkomponenten ist die

zuvor festgelegte Strafe von 13 Tagessätzen auf 16 Tagessätze zu

erhöhen.

3.4.3. Festlegung der Gesamtstrafe

3.4.3.1. Wie bereits bei der Freiheitsstrafe ist nun aus den beiden hier

festgesetzten Geldstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Hierzu ist von der

Einsatzstrafe für das schwerere Delikt auszugehen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Das Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises ist vorliegend

mit dem höheren Strafrahmen bedroht, weshalb von der dafür festgesetzten

Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen auszugehen ist (vgl. E. VI.3.4.1.4

vorstehend). Die Hinderung einer Amtshandlung vom 8. August 2018 steht

mit dem Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises am

31. Mai 2018 in keinem Zusammenhang. Die beiden Straftatbestände

schützen ausserdem unterschiedliche Rechtsgüter. Aus diesem Grund

rechtfertigt es sich, die Strafe für die Hinderung einer Amtshandlung vom

8. August 2018 in erheblichem Umfang von elf Tagessätzen anzurechnen.

Insgesamt ist deshalb eine Gesamtgeldstrafe von 61 Tagessätzen festzulegen.

3.4.3.2. Im Rahmen der Täterkomponenten ist – wie bei der Freiheitsstrafe –

strafreduzierend zu berücksichtigen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt

wurde (vgl. act. 59, S. 88, Dispositiv-Ziff. 4). Weitere nicht

bereits im Rahmen der einzelnen Delikte berücksichtigte Strafminderungs- oder

Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich. Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes

ist die Strafe um elf Tagessätze zu reduzieren, woraus sich eine

Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen ergibt. Da im Ersturteil keine Geldstrafe

verhängt wurde, kann vorliegend keine Zusatzstrafe ausgesprochen werden,

sondern die Strafe ist kumulativ festzulegen (vgl. act. 59,

S. 66 f., E. X.4). Dies wäre nicht anders, wären die

Straftaten im Verfahren SG.2017.00139 beurteilt worden (vgl. act. 59,

S. 69, E. X.5.2)

3.4.4. Höhe

der Tagessätze

3.4.4.1. Für die rechtlichen Ausführungen zur Bestimmung der Tagessatzhöhe

kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden (act. 59, S. 67 f., E. X.4.3). Zu ergänzen ist

jedoch Folgendes: Sofern der Beschuldigte absichtlich kein Einkommen erzielt,

ist ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, welches er aufgrund seiner

Ausbildung, Erfahrung und seines Gesundheitszustandes erzielen könnte.

Dasselbe gilt auch für den Fall, dass der Täter Aussagen zu seinen

Einkommensverhältnissen verweigert oder keine glaubwürdigen Aussagen dazu

macht und die behördlichen Auskünfte unergiebig sind (Anette Dolge, in: Basler Kommentar Strafrecht [StGB/JStG],

4. Aufl., Basel 2019, N55 zu Art. 34 StGB; Hans Mathys, a.a.O., N441; BGE 134 IV 60 E. 6.1).

3.4.4.2. Massgebender Zeitpunkt für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

ist der Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB; Anette Dolge, a.a.O., N50 zu

Art. 34 StGB). Da der Beschuldigte per 1. September 2022 aus der

Haft entlassen wurde (vgl. OG.2022.00058, act. 4, S. 5, Dispositiv-Ziff. 2),

ist entgegen der Auffassung der Verteidigerin (act. 98, S. 8;

act. 95, S. 5) nicht massgebend, was der Beschuldigte während der

Haft hätte verdienen können bzw. verdient hat. Vielmehr ist darauf

abzustellen, was der Beschuldigte zum heutigen Zeitpunkt verdient. Ob der

Beschuldigte dazu – aufgrund seiner Abwesenheit bei der Verhandlung vor

Obergericht – schlicht keine Angaben macht oder ob er keine Arbeitstätigkeit

ausübt und es damit absichtlich unterlässt, wieder einer solchen nachzugehen,

kann dabei offen bleiben. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der

Beschuldigte nach seiner Haftentlassung wieder an seine frühere

Arbeitstätigkeit hätte anknüpfen können, sofern er dies nicht sogar effektiv

getan hat. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte seit der Haftentlassung

einer anderen Arbeitstätigkeit nachgeht, bestehen keine. In beiden Fällen

wäre deshalb auf seine vor Haftantritt ausgeübte Tätigkeit abzustellen

(vgl. E. VI.3.4.4.1 vorstehend).

3.4.4.3. Der Beschuldigte macht zu seinen Einkommensverhältnissen inkonstante

Angaben, was nicht für deren Glaubhaftigkeit spricht. So bezifferte er am

30. Juli 2019 sein monatliches Nettoeinkommen auf CHF 500.− (act. 2/1.1.05). Vor der

Staatsanwaltschaft gab er am 20. November 2020 an, [pro Monat] CHF 600.− bis CHF 900.− zu verdienen (act. 2/10.1.01, S. 8, Ziff. 4). Bei den

verschiedenen polizeilichen Einvernahmen nannte er ein Einkommen von

zunächst CHF 600.−,

später von CHF 900.− und

schliesslich von CHF 500.− (act. 2/8.6.02, S. 3, Ziff. 23; act. 2/8.11.03-1,

S. 3, Ziff. 23; act. 2/8.10.06-1, S. 2, Ziff. 19;

act. 2/8.11.04-1, S. 3, Ziff. 23). Vor Kantonsgericht erklärte

er am 17. November 2021, er habe sich bisher immer CHF 900.− [pro Monat] ausbezahlt (act. 48,

S. 7, Frage 29). Belege zu diesem angeblichen Einkommen hat der

Beschuldigte keine eingereicht. Sämtliche vom Beschuldigten angegebenen

Einkommenshöhen liegen ausserdem unterhalb des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums. Es erscheint daher unglaubhaft, dass der Beschuldigte

allein davon gelebt haben soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich

entweder mehr Lohn ausbezahlte oder zusätzlich einen erheblichen Teil an

Naturalleistungen bezog (oder beides; vgl. z.B. act. 2/8.5.03,

S. 4, Ziff. 11), welche im Rahmen der Bestimmung der Tagessatzhöhe

ebenfalls zu berücksichtigen wären (Anette

Dolge, a.a.O., N53 zu Art. 34 StGB; Hans Mathys, a.a.O., N439).

3.4.4.4. Da der Beschuldigte in der Schweiz nicht offiziell gemeldet ist, zur

Zeit in der Schweiz keine Steuern bezahlt und bei seinen früheren

Steuerveranlagungen jeweils nach Ermessen veranlagt wurde, sind die weiteren

Nachforschungen zu seinem Einkommen ergebnislos geblieben (vgl. act. 92;

act. 2/1.1.02; act. 2/1.1.03; act. 3/36; act. 3/40;

act. 101). Auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat der Beschuldigte,

obwohl er mehrmals Gelegenheit dazu erhalten hatte, keine Angaben zu seinem

Einkommen gemacht (vgl. act. 3/7/2; act. 3/10 f.;

act. 3/12; act. 3/25; act. 3/33; act. 3/41). Vorliegend

ist deshalb eine Schätzung des Einkommens des Beschuldigten vorzunehmen (Anette Dolge, a.a.O., N92 zu

Art. 34 StGB). Der Beschuldigte selbst gibt an,

er habe jeweils Umbau-, Renovationsarbeiten sowie Vermietungen durchgeführt

bzw. Hebebühnen vermittelt (act. 48, S. 7, Frage 29, und

S. 13, Frage 62). Dies stimmt auch mit den Aussagen der ehemaligen

Ehefrau des Beschuldigten im Scheidungsverfahren überein, wonach der

Beschuldigte auf Baustellen arbeite (act. 3/Protokoll, S. 9). In

der Baubranche kann der Beschuldigte selbst ohne eine entsprechende

Ausbildung sowie ohne Kaderfunktion angesichts seines Alters und mit bloss

minimalen Erfahrungen auf diesem Gebiet ca. CHF 5'500.− pro Monat verdienen (vgl.

https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/ public/index.html#/calculation).

3.4.4.5. Von diesem Einkommen abzuziehen wären grundsätzlich die laufenden

Steuern, Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, notwendige

Berufsauslagen sowie die Unterhaltsbeiträge an die ehemalige Ehefrau.

Schulden können hingegen nur in sehr eingeschränktem Masse berücksichtigt

werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.4). Der Beschuldigte bezahlt weder

Steuern noch Krankenversicherungsbeiträge (vgl. act. 48, S. 12,

Frage 58; act. 2/1.1.04) und kommt auch der Unterhaltsverpflichtung

gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau nicht nach. Aus diesem Grund kann ihm

dafür auch kein Abzug gewährt werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.4).

Allerdings ist anzumerken, dass ausgehend von einem Einkommen von

CHF 5'500.− selbst nach

Abzug der Unterhaltsverpflichtung ein Tagessatz resultieren würde, welcher

bei ca. CHF 45.− liegt

(vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2: [CHF 5'500 – CHF 1'640] / 30 / 2

* 0.7). Schulden bezahlt der Beschuldigte ebenfalls keine ab, weshalb sich

diesbezüglich eine nähere Prüfung erübrigt. Die vorstehende Bemessung der

Tagessatzhöhe stützt sich auf keine Tatsachen, welche der Vorinstanz nicht

bekannt sein konnten. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius

(Art. 391 Abs. 2 StPO, vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3) ist deshalb

der Tagessatz auf den von der Vorinstanz festgelegten CHF 30.− zu belassen. Für die Straftaten vor dem

26. September 2018 ist der Beschuldigte entsprechend mit einer

Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.− zu bestrafen.

4. Straftaten

nach dem 26. September 2018

4.1. Nach

dem 26. September 2018 hat der Beschuldigte die folgenden Straftaten

begangen: Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217

StGB, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises am

30. Juli 2019, am 19. November 2020, am 3. Dezember 2020, am

22. Dezember 2020, am 6. Februar 2021 sowie am 25. Februar

2021, Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB am 30. Juli

2019, mehrfacher Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1

lit. a SVG am 19. November 2020, am 3. Dezember 2020 sowie am

25. Februar 2021, Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB am

25. Februar 2021, Verletzung von Verkehrsregeln durch Vornehmen einer

Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert gemäss Art. 90 Abs.

1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV am 19. November 2020

sowie Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art.

27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV am 6. Februar

2021.

4.2. Bei

den Verkehrsregelverletzungen (Vornehmen einer Verrichtung, welche die

Bedienung des Fahrzeuges erschwert, sowie Überschreiten der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit innerorts) handelt es sich lediglich um Übertretungen,

welche mit Busse zu bestrafen sind. Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein

wird, sind die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sowie die Hinderung

einer Amtshandlung mit Geldstrafe zu sanktionieren. Die übrigen Delikte sind

mit Freiheitsstrafe zu bestrafen.

4.3. Bemessung

der Freiheitsstrafe

4.3.1. Führen eines Motorfahrzeugs trotz

Entzug des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)

4.3.1.1. Wie bereits erwähnt, wird das Führen eines Motorfahrzeugs trotz

Entzug des Ausweises mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Im Übrigen kann auf die

vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. VI.3.3.2.1).

4.3.1.2. Zur objektiven Tatschwere kann festgehalten werden, dass der

Beschuldigte bei allen sechs Vorfällen (30. Juli 2019, 19. November

2020, 3. Dezember 2020, 22. Dezember 2020, 6. Februar 2021 und

25. Februar 2021) die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer

erheblich gefährdete, indem er trotz bereits im Jahr 1998 entzogener

Fahrberechtigung (act. 2/1.1.08, S. 5) weiterhin ein Motorfahrzeug

lenkte. Bei den Vorfällen vom 30. Juli 2019, vom 6. Februar 2021

sowie vom 25. Februar 2021 fuhr der Beschuldigte jeweils innerorts und

besonders lange Fahrstrecken konnten ihm nicht nachgewiesen werden

(act. 2/8.5.01, S. 3; act. 2/8.10.01, S. 2; act. 2/8.11.01,

S. 1 f.). Am 30. Juli 2019 befand er sich noch in

unmittelbarer Nähe zur Wohnung seiner Eltern, wo er sich öfters aufhielt,

weshalb es naheliegt, dass er von dort losgefahren war. Allerdings flüchtete

er daraufhin mit seinem Auto über eine Kreuzung und durch ein Wohnquartier,

wodurch ein erhebliches Gefährdungspotential entstand (act. 2/8.5.01,

S. 3). Beim Vorfall vom 25. Februar 2021 wurde das

Gefährdungspotential dadurch gesteigert, dass der Beschuldigte auf einer

verkehrsintensiven Strasse fuhr (act. 2/8.11.01, S. 1 f.). Die

objektive Tatschwere befindet sich damit bei allen drei Vorfällen noch im

unteren Bereich (Strafe von 136 bis 270 Tagen), nicht aber im untersten

Bereich (Strafe von 1 bis 135 Tagen). Beim Vorfall vom 6. Februar 2021 ist

die Tatschwere im untersten Viertel des unteren Bereichs zu verorten, während

sie sich bei den Vorfällen vom 30. Juli 2019 sowie vom 25. Februar

2021 bereits im oberen Teil der unteren Hälfte befindet.

Bei den Vorfällen vom 19. November 2020, vom

3. Dezember 2020 sowie vom 22. Dezember 2020 fuhr der Beschuldigte

jeweils auf der Autobahn (act. 2/8.6.01, S. 2; act. 2/8.7.01,

S. 2; act. 2/8.8.01, S. 2), woraus sich schliessen lässt, dass

er eine beträchtliche Strecke zurücklegte und ein erhebliches Gefährdungspotential

herstellte. Am 19. November 2020 hatte er konkret bereits die Strecke

von Wädenswil bis zum Rastplatz Fuchsberg zurückgelegt und plante, die Fahrt

bis zum Spital Glarus fortzusetzen (act. 2/8.6.01, S. 2;

act. 2/8.6.02, S. 1 f., Ziff. 7 und 10). Am

3. Dezember 2020 wurde das Gefährdungspotenzial ausserdem durch das

Fahrverhalten des Beschuldigten gesteigert, wechselte er doch die Spur mit

einem sehr geringen Abstand (act. 2/8.7.01, S. 2). Zwar ist die

objektive Tatschwere auch bei diesen drei Fällen grundsätzlich noch im

unteren Bereich einzuordnen. Allerdings liegt sie bei den Vorfällen vom

19. November 2020 sowie vom 22. Dezember 2020 bereits in der oberen

Hälfte des unteren Bereichs, beim Vorfall vom 3. Dezember 2020 liegt sie

bereits im obersten Teil des unteren Bereichs.

4.3.1.3. Die subjektiven Komponenten gestalten sich auch bei den vorliegenden

sechs Fällen ähnlich wie beim Vorfall vom 8. August 2018 (vgl.

E. VI.3.3.2.3). So wurden die vom Beschuldigten benutzen Fahrzeuge

laufend beschlagnahmt, wodurch er sich jeweils andere Fahrzeuge besorgen

musste. Allerdings konnte er diese wohl auch bei den vorliegenden Fällen ohne

grosse Anstrengung seinerseits über seinen Bruder oder Vater erhalten (vgl.

zum Ganzen act. 2/5.1.05, act. 2/5.2.01, act. 2/5.3.01;

act. 2/8.10.05-1, S. 1, Ziff. 4). Von einem rein egoistischen

Motiv ist bei den Vorfällen vom 30. Juli 2019, vom 3. Dezember

2020, vom 22. Dezember 2020, vom 6. Februar 2021 sowie vom

25. Februar 2021 auszugehen. Hingegen legt der Beschuldigte glaubhaft

dar, dass er am 19. November 2020 seine im Sterben liegende Mutter im Spital

Glarus besuchen wollte (act. 2/8.6.02, S. 2,

Ziff. 10 f.). Die subjektiven Komponenten wirken sich damit bei den

Vorfällen vom 30. Juli 2019, vom 3. Dezember 2020, vom

22. Dezember 2020, vom 6. Februar 2021 sowie vom 25. Februar

2021 insgesamt leicht verschuldenserhöhend auf die objektive Tatschwere aus.

4.3.1.4. Das Verschulden des Beschuldigten ist daher bei den Vorfällen vom

6. Februar 2021, vom 30. Juli 2019, vom

19. November 2020 sowie vom 25. Februar 2021 als leicht

bis mittelmässig einzustufen, beim Vorfall vom 22. Dezember 2020 als

eher mittelmässig und beim Vorfall vom 3. Dezember 2020 als

mittelmässig. Aus diesem Grund kommt vorliegend – insbesondere nach der

nachfolgend noch vorzunehmenden Berücksichtigung der Täterkomponenten – bei

allen Delikten ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Frage. Für den Vorfall

vom 6. Februar 2021 ist ausgehend von der vorstehend festgehaltenen

objektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen festzusetzten, für

diejenigen vom 30. Juli 2019, vom 19. November 2020 und vom

25. Februar 2021 von je 190 Tagen, für denjenigen vom 22. Dezember

2020 von 220 Tagen und für denjenigen vom 3. Dezember 2020 von 250

Tagen.

4.3.1.5. Zu den Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte

einschlägig vorbestraft ist (act. 94). Ausserdem verübte er alle sechs

Delikte während einer laufenden Strafuntersuchung zu einschlägigen Delikten

(vgl. act. 2/1.1.01; act. 94). Der Beschuldigte zeigte damit eine

ausgeprägte Uneinsichtigkeit, was stark straferhöhend zu berücksichtigen ist.

Der Beschuldigte gab zwar bei mehreren Vorfällen zu, ein Fahrzeug gelenkt zu

haben (act. 48, S. 17, Fragen 84 und 87, und S. 19 f.,

Fragen 96, 102 und 106) sowie auch, dass er keinen Schweizer Führerausweis

besitze (act. 2/10.1.01, S. 8, Ziff. 40; act. 48,

S. 14, Frage 68). Allerdings gibt er auch mehrfach an, ihm sei der

Führerausweis nicht entzogen worden (act. 48, S. 14, Fragen 68 und

72, sowie S. 17, Frage 82) und er sei zum Lenken eines Fahrzeuges

in der Schweiz berechtigt (act. 48, S. 17 f.,

Frage 85 f. und 88; act. 2/8.3.02, S. 5). Ausserdem war

die Beweislage bei den durch den Beschuldigten zugegebenen Fahrten

erdrückend, wurde der Beschuldigte doch bei all diesen Vorfällen direkt von

der Polizei angehalten (vgl. act. 2/8.5.01; 2/8.6.01; 2/8.7.01;

2/8.11.01). Bei anderen Vorfällen stritt er hingegen sogar explizit ab,

gefahren zu sein (act. 48, S. 15, Frage 73 ff., und S. 22,

Frage 116). Dem Beschuldigten kann aus den direkt vorstehend sowie in

E. VI.3.3.2.4 erwähnten Gründen bei keinem der Vorfälle eine

Strafminderung für ein Geständnis gewährt werden. Aufgrund der

Täterkomponenten sind die Freiheitsstrafen für den 6. Februar 2021, den

30. Juli 2019, den 19. November 2020 und den 25. Februar 2021

um 40 Tage auf 190 bzw. 230 Tage und diejenigen für den 22. Dezember 2020 und

den 3. Dezember 2020 um 50 Tage auf 270 bzw. 300 Tage zu erhöhen.

Weitere deliktsspezifische Straferhöhungs- oder ‑minderungsgründe sind

nicht ersichtlich.

4.3.1.6. Die Verteidigerin legt nicht dar, inwiefern die von der Vorinstanz

festgelegte Freiheitsstrafe nicht dem Verschulden des Beschuldigten in den

konkret vorliegenden Fällen entsprechen soll (vgl. act. 98,

S. 6 f.). Eine Praxis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

ist weder für das Kantonsgericht noch für das Obergericht in irgendeiner

Weise massgebend (vgl. Art. 3 BV; Urteil BGer 6S.223/2005 vom

21. Juli 2005, E. 1.3.2). Hinzu kommt, dass es sich bei den von der

Verteidigerin erwähnten 45 Tagessätzen lediglich um den Mindestansatz gemäss

der Oberstaatsanwaltschaft Zürich und nicht um die durchschnittliche Strafe

für das Fahren ohne Berechtigung handelt (vgl. Strafmassempfehlungen der

Oberstaatsanwaltschaft Zürich vom 27. Mai 2022, Ziff. 2.4). Im

Übrigen ist es allgemein nicht unüblich, dass für das Fahren ohne

Berechtigung auch längere Freiheitsstrafen angeordnet werden (vgl. Urteil

BGer 6B_58/2022 vom 28. März 2022, E. A und E. 2.2.1; Urteil

Bundesstrafgericht CA.2020.18 vom 9. Juli 2021, E. 2.4.2.1 f.;

Urteil Bundesstrafgericht SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020, E. 6.6;

Urteil Obergericht Aargau SST.2022.6 vom 25. Mai 2022,

E. 4.2 f.; Urteil Obergericht Zürich SB140556-O vom 27. April 2015,

E. II.3 ff.). Eine Überschreitung des Ermessens durch die Vorinstanz,

wie dies die Verteidigerin vorbringt (act. 98, S. 7), ist daher

nicht ersichtlich. Im Gegenteil sind den vorstehenden Ausführungen zufolge

grundsätzlich sogar noch höhere Einsatzstrafen angemessen.

4.3.2. Missbrauch von Ausweisen und

Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG)

4.3.2.1. Der Missbrauch von Ausweisen und Schildern wird mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG). Die

Strafbestimmung dient dazu, die Kontrolle des Motorfahrzeugverkehrs zu

gewährleisten (BGE 98 IV 55 E. 1.a).

4.3.2.2. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den

Ausweis seines Bruders bei allen drei Vorfällen (19. November 2020,

3. Dezember 2020 und 25. Februar 2021) auch tatsächlich einsetzte.

Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt aber bereits das missbräuchliche

Mitführen des Fahrausweises (vgl. BGE 98 IV 55 E. 1.a). Aus diesem

Grund fällt der Umstand, dass der Beschuldigte den Ausweis sogar vorwies,

erschwerend ins Gewicht. Hinzu kommt, dass es dem Beschuldigten beim Vorfall

vom 3. Dezember 2020 zumindest vorübergehend auch tatsächlich gelang,

die Polizei durch den eingesetzten Ausweis zu täuschen. Wie die Vorinstanz

zutreffend festhält, ist von einem systematischen Vorgehen des Beschuldigten

auszugehen (vgl. act. 59, S. 72, E. X.5.4.2). Im Rahmen der in

Art. 97 Abs. 1 SVG aufgezählten Begehungsvarianten sind aber durchaus

schwerere Tatvarianten als die vorliegende Begehung nach Art. 97 Abs. 1

lit. a SVG denkbar. Die objektive Tatschwere kann daher bei allen drei

Vorfällen noch knapp im unteren Bereich eingeordnet werden.

4.3.2.3. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte

für die Tatbegehung keine besonderen Anstrengungen vornehmen oder Aufwand

betreiben musste. Dadurch, dass er sich wiederholt mit dem Ausweis seines

Bruders auswies, zeigte er aber eine gewisse Hartnäckigkeit bei seinem

Vorgehen. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist demzufolge als

mittelmässig einzustufen. Der Beschuldigte wollte durch sein Handeln die

Polizei über seine fehlende Fahrberechtigung hinwegtäuschen, womit er zwar

ein egoistisches Motiv hatte, welches aber mit Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG

notwendig verbunden ist. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive

Tatschwere nicht zu beeinflussen. Insgesamt ist von einem leichten bis

mittelmässigen Verschulden auszugehen. Vorliegend kommt deshalb –

insbesondere unter Einbezug der nachfolgenden Täterkomponenten – bei allen

Vorfällen einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. Ausgehend von der objektiven

Tatschwere ist daher für die Vorfälle vom 19. November 2020 und vom

25. Februar 2021 eine Freiheitsstrafe von je 170 Tagen sowie für

denjenigen vom 3. Dezember 2020 von 180 Tagen angemessen.

4.3.2.4. Zu den Täterkomponenten ist auch hier festzuhalten, dass der

Beschuldigte zum Tatzeitpunkt bereits für das Fälschen von Ausweisen und

damit einschlägig vorbestraft war (act. 94). Dieser Umstand ist bei

allen drei Delikten bedeutend straferhöhend zu berücksichtigen. Ausserdem hat

er sämtliche Delikte während einer laufenden Strafuntersuchung begangen,

wobei diese Untersuchung bei den Vorfällen vom 3. Dezember 2020 und vom

25. Februar 2021 bereits für das einschlägige Delikt vom

19. November 2020 erfolgte (vgl. act. 94; act. 2/8.6.01). Bei

den Vorfällen vom 3. Dezember 2020 und vom 25. Februar 2021 fällt

dieser Umstand deshalb stark straferhöhend ins Gewicht. In Bezug auf den

Vorfall vom 19. November 2020 ist der Beschuldigte geständig (vgl. act. 2/10.1.01,

S. 8, Ziff. 38), was leicht strafmindernd berücksichtigt werden

kann. Insgesamt kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte eine

ausgeprägte Uneinsichtigkeit zeigte. Weitere deliktsspezifische

Straferhöhungs- oder ‑minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Für den

19. November 2020 ist die Freiheitsstrafe daher auf 190 Tage, für den

3. Dezember 2020 auf 220 Tage und für den 25. Februar 2021 auf 210

Tage zu erhöhen.

4.3.2.5. Auch in Bezug auf den Missbrauch von Ausweisen und Schildern legt die

Verteidigerin nicht dar, inwiefern die vorinstanzlich festgelegte

Freiheitsstrafe dem Verschulden des Täters nicht angemessen sein soll. Die

von der Verteidigerin als üblich bezeichneten (und nicht belegten) zehn

Tagessätze könnten aufgrund des Strafrahmens einer Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren nur in Frage kommen, wenn das Verschulden des Täters besonders

leicht wiegen würde. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, wie den

vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann.

4.3.3. Fälschung von Ausweisen (Art. 252

StGB)

4.3.3.1. Die Fälschung von Ausweisen wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 252 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist

das öffentliche Vertrauen in Ausweisschriften im Rechtsverkehr (act. 59,

S. 72, E. X.5.4.3).

4.3.3.2. Zum Verschulden des Beschuldigten ist festzuhalten, dass im Rahmen

von Art. 252 StGB auch schwerere Tatvarianten denkbar sind. Die

objektive Tatschwere kann daher noch im unteren Bereich eingeordnet werden.

In subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigte für die Tatbegehung keine

besonderen Anstrengungen vornehmen oder Aufwand betreiben, sodass seine

kriminelle Energie vorliegend als eher leicht einzustufen ist. Erschwerend

kommt vorliegend jedoch das egoistische Motiv des Beschuldigten hinzu, wollte

dieser doch die Polizei davon überzeugen, dass der Führerausweis seines

Bruder ihm gehöre, um auf diese Weise eine weitere Strafuntersuchung gegen

ihn bezüglich verbotenen Lenkens eines Motorfahrzeuges abzuwenden. Insgesamt

vermag damit die subjektive Seite die objektive Tatschwere leicht zu erhöhen,

wobei insgesamt aber noch von einem eher leichten Verschulden auszugehen ist.

Trotzdem kommt – nach Berücksichtigung der Täterkomponenten – vorliegend

einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. Ausgehend von den vorstehenden

Ausführungen ist diese auf 145 Tage festzusetzen.

4.3.3.3. Zu den Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zum

Tatzeitpunkt einschlägig vorbestraft war und zudem eine Strafuntersuchung

gegen ihn zu einschlägigen Delikten lief (vgl. act. 94;

act. 2/8.6.01; act. 2/8.7.01). Diese Umstände wirken sich stark

straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafe ist daher insgesamt auf 185 Tage

zu erhöhen.

4.3.4. Festsetzung der

Gesamtfreiheitsstrafe

4.3.4.1. Auch für die Straftaten nach dem 26. September 2018 muss nun aus

den für die einzelnen Delikte festgelegten Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe

gebildet werden, wobei von der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

auszugehen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Führen eines Motorfahrzeugs

trotz Entzug des Ausweises, der Missbrauch von Ausweisen und Schildern sowie

die Fälschung von Ausweisen weisen alle denselben Strafrahmen auf, weshalb

vorliegend von der konkret höchsten Strafe auszugehen ist (vgl. act. 59,

S. 73, E. X.5.5). Das Führen eines Motorfahrzeuges vom

3. Dezember 2020 wird vorliegend mit der härtesten Strafe

(Freiheitsstrafe von 300 Tagen) sanktioniert, weshalb von dieser Strafe

auszugehen ist. Aufgrund der weiteren fünf Fälle des Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, den drei Fällen des Missbrauchs

von Ausweisen und Schildern sowie der Fälschung von Ausweisen ist diese

Strafe angemessen zu erhöhen.

4.3.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte insgesamt sechsmal

denselben Straftatbestand (Fahren trotz Entzug des Ausweises) erfüllt hat.

Der Beschuldigte hat damit bei allen sechs Fällen dasselbe Rechtsgut

gefährdet. Die neben dem schwersten Vorfall vom 3. Dezember 2020

begangenen fünf weiteren gleichen Taten wirken sich daher in einem eher

geringen Umfang auf die Gesamtfreiheitsstrafe aus. Die Fälschung von

Ausweisen wurde im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Ausweisen und die drei

Missbräuche von Ausweisen wiederum im Zusammenhang mit dem jeweiligen Führen

eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises begangen. Damit stehen auch

die weiteren Delikte in einem engen Zusammenhang, weshalb sich diese

vergleichsweise gering auf die Gesamtstrafe auswirken. Zu berücksichtigen ist

auch, dass die Täterkomponenten aufgrund der deliktsspezifischen Unterschiede

bereits im Rahmen der einzelnen Delikte berücksichtigt wurden und diese daher

bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht nochmals ins Gewicht fallen.

4.3.4.3. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von

300 Tagen für den Vorfall vom 3. Dezember 2020 aufgrund der

weiteren Delikte um insgesamt 360 Tage zu erhöhen. Diese Erhöhung setzt

sich wie folgt zusammen: Für das Fahren ohne Berechtigung am 30. Juli 2019, am 19. November 2020, am

6. Februar 2021 und am 25. Februar 2021 sowie für den Missbrauch

von Ausweisen und Schildern am 19. November 2020, am 3. Dezember

2020 und am 25. Februar 2021 wird die Strafe pro Vorfall um jeweils

40 Tage erhöht, für das Fahren ohne Berechtigung am 22. Dezember

2020 um 50 Tage und für das Fälschen von Ausweisen am 25. Februar

2021 um 30 Tage. Die Gesamtstrafe beträgt damit 660 Tage bzw.

22 Monate Freiheitsstrafe.

4.4. Bemessung der Geldstrafe

4.4.1. Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB)

4.4.1.1. Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wird mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 217 Abs. 1 StGB).

Geschütztes Rechtsgut ist der zivilrechtliche Anspruch auf Unterstützung

(vgl. act. 59, S. 73, E. X.5.6.1).

4.4.1.2. Zur objektiven Tatschwere kann Folgendes festgehalten werden: Der

Beschuldigte kam vorliegend vom 19. September 2020 bis Februar 2021

seiner im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich festgelegten

Unterhaltspflicht gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau von monatlich

CHF 1'640.− nicht nach

(vgl. act. 59, S. 74, E. X.5.6.1; act. 2/3.3.01 f.).

Damit hat der Beschuldigte ca. CHF 8'800.− an

Unterhaltsbeiträgen nicht bezahlt. Es handelt sich dabei weder um eine

besonders lange Zahlungslücke noch um einen besonders hohen Betrag, was die

Tatschwere etwas relativiert. Allerdings ist zu beachten, dass die

Privatklägerin 2 aufgrund der fehlenden Unterhaltszahlungen von der

Sozialhilfe unterstützt werden musste (act. 3/Protokoll, S. 8 und

S. 10). Trotz des eher geringen Betrages hatten die fehlenden Zahlungen

für die Privatklägerin 2 also erhebliche finanzielle Folgen. Dass der

Beschuldigte seine ehemalige Ehefrau in anderer Weise unterstützt hätte

(act. 48, S. 14, Frage 67), ist nicht belegt und widerspricht

den Angaben der Privatklägerin 2 (act. 2/3.3.01, S. 2).

Angesichts dessen, dass der Beschuldigte auch keine Angaben dazu macht, wann

und wie er seine ehemalige Ehefrau finanziell unterstützt haben soll, lässt

sich diesbezüglich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 59,

S. 74, E. X.5.6.1) – nichts zu seinen Gunsten herleiten. Insgesamt

kann die objektive Tatschwere damit zwar noch im unteren Bereich, nicht aber

im untersten Bereich eingeordnet werden.

4.4.1.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend

um ein (echtes) Unterlassungsdelikt handelt (Thomas

Bosshard, in: Basler Kommentar Strafrecht [StGB/JStG], 4. Aufl.,

Basel 2019, N3 zu Art. 217 StGB), weshalb grundsätzlich kein besonderer

Aufwand zur Tatbegehung erforderlich ist. Allerdings ist zu beachten, dass

der Beschuldigte systematisch keine Einschreiben abholt (vgl.

act. 3/10), am Scheidungsverfahren nicht teilnahm

(act. 3/10 f.; act. 3/Protokoll, S. 3; act. 3/41,

S. 2) und an der im hier massgebenden Zeitraum gemeldeten Adresse gar

nie wohnhaft war (vgl. act. 3/36; act. 2/8.5.01, S. 5;

act. 2/8.6.01, S. 3). Das aufgezeigte Verhalten des Beschuldigten,

sich seiner Unterhaltsverpflichtungen zu entziehen, zeugt von einer gewissen

Hartnäckigkeit. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist daher als

mittelmässig einzustufen. Der Beschuldigte erwähnte gegenüber dem

Bezirksgericht Zürich, er bezahle sicher keinen Unterhalt, wenn die

Privatklägerin 2 die Scheidung einreiche (act. 3/10). Diese Aussage

erweckt den Eindruck, als wolle er sich durch die Nichtbezahlung für die

Scheidungsklage rächen, worin ein verwerflicher Beweggrund zu erkennen wäre.

Allerdings ist fraglich, ob es sich dabei um das tatsächliche Motiv des

Beschuldigten handelte, bezahlte er doch den Angaben der

Privatklägerin 2 zufolge bereits davor keinen Unterhalt

(act. 2/3.3.01, S. 2; act. 3/Protokoll, S. 6). Weil somit

das Motiv des Beschuldigten nicht zweifelsfrei feststeht, ist dieses

vorliegend nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Die subjektive

Tatschwere vermag daher die objektive Tatschwere nicht zu beeinflussen, womit

das Verschulden vorliegend insgesamt als eher leicht einzustufen ist. Es

erscheint daher eine Geldstrafe als angemessen. Diese ist – ausgehend von der

objektiven Tatschwere – auf 135 Tagessätze festzulegen.

4.4.1.4. Zu den Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte

vorbestraft ist und er während einer laufenden Strafuntersuchung delinquiert

hat (vgl. act. 94). Allerdings war keine der Vorstrafen sowie auch

keines der untersuchten Delikte einschlägig, weshalb beides nur in geringem

Umfang straferhöhend zu berücksichtigen ist. Weitere Straferhöhungs- oder

-minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Strafe ist deshalb um

5 Tagessätze auf 140 Tagessätze zu erhöhen.

4.4.2. Hinderung einer Amtshandlung

(Art. 286 StGB)

4.4.2.1. Wie bereits vorstehend dargelegt, zieht die Hinderung einer

Amtshandlung nach Art. 286 StGB eine Geldstrafe bis zu

30 Tagessätzen nach sich. Im Übrigen kann auf die vorstehenden

Ausführungen verwiesen werden (E. VI.3.4.2.1).

4.4.2.2. Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass

der Beschuldigte die Amtshandlung durch sein Verhalten am 30. Juli 2019

zwar verzögerte bzw. erschwerte, diese letztendlich aber dennoch durchgeführt

werden konnte. Der Beschuldigte fuhr damals, nachdem er den Polizisten

erblickt hatte, zunächst über eine Kreuzung in ein Wohnquartier und flüchtete

anschliessend zu Fuss weiter (act. 2/8.5.01, S. 3). Der Umstand,

dass er bei seiner Flucht ein Wohnquartier zur Durchfahrt wählte, spricht

grundsätzlich für die Rücksichtslosigkeit seines Verhaltens. Die objektive

Tatschwere ist daher im mittleren Bereich einzuordnen.

4.4.2.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte, nachdem die Flucht mit dem Auto durch eine Sackgasse endete, zu

Fuss weiterflüchtete (vgl. act. 2/8.5.01, S. 3). Der Beschuldigte

zeigte damit eine besondere Hartnäckigkeit dabei, sich der Kontrolle zu

entziehen. Zu beachten ist auch hier, dass er nicht nur eine Verzögerung der

Amtshandlung beabsichtigte, sondern diese vollständig verhindern wollte (vgl.

act. 59, S. 74, E. X.5.6.2). Die subjektive Tatschwere erhöht

deshalb die objektive Tatschwere in nicht unerheblichem Umfang. Demzufolge

ist von einem mittleren bis schweren Verschulden des Beschuldigten auszugehen

und die Strafe auf 18 Tagessätze festzusetzen.

4.4.2.4. Zu den Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei

der Tatbegehung bereits vorbestraft war, wobei er unter anderem auch der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen wurde (act.

94). Ein solches Delikt schliesst die Hinderung einer Amtshandlung mit ein

(vgl. Art. 285 Ziff. 1 StGB), weshalb hier eine einschlägige

Vorstrafe vorliegt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während einer laufenden

Strafuntersuchung zu ebenfalls einschlägigen Delikten delinquierte (vgl.

act. 94; act. 59, S. 87, Dispositiv-Ziff. 1). Diese

Umstände sind stark straferhöhend zu berücksichtigen. Weitere Straferhöhungs-

oder ‑minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Geldstrafe ist daher

um vier Tages­sätze auf 22 Tagessätze zu erhöhen.

4.4.2.5. Eine Geldstrafe von 22 Tagessätzen entspricht vorliegend – unter

Berücksichtigung der Täterkomponenten und entsprechend den vorstehenden

Ausführungen –einem mittleren bis schweren Verschulden, womit der

diesbezügliche Einwand der Verteidigerin (act. 98, S. 7) fehl geht.

4.4.3. Festsetzung der Gesamtgeldstrafe

4.4.3.1. Aus den für die beiden nach dem 26. September 2018 begangenen

Delikte einzeln festgelegten Geldstrafen muss nun eine Gesamtstrafe gebildet

werden. Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist vorliegend mit dem

höchsten Strafrahmen bedroht, weshalb von der dafür festgesetzten

Einsatzstrafe von 140 Tagessätzen auszugehen ist (Art. 49 Abs. 1

StGB; vgl. E. VI.4.4.1.4 vorstehend). Aufgrund der Hinderung einer

Amtshandlung am 30. Juli 2019 ist diese Strafe angemessen zu erhöhen

(vgl. aber E. VI.5.2 nachfolgend). Die Hinderung einer Amtshandlung

steht mit der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten in keinem Zusammenhang

und schützt ein anderes Rechtsgut.

4.4.3.2. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist es somit gerechtfertigt, die

Strafe für die Hinderung einer Amtshandlung am 30. Juli 2019 im Umfang

von 15 Tagessätzen anzurechnen. Insgesamt ist deshalb eine

Gesamtgeldstrafe von 155 Tagessätzen festzulegen. An dieser Stelle ist

allerdings vorwegzunehmen, dass diese Strafe aufgrund des

Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren nachfolgend noch herabzusetzen

sein wird (E. VI.5.2 nachfolgend). Die Tagessatzhöhe beträgt gemäss den

vorstehenden Ausführungen CHF 30.−

(E. VI.3.4.4).

4.5. Bemessung der Busse

4.5.1. Verletzung der Verkehrsregeln durch

Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert

4.5.1.1. Eine Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornehmen einer Verrichtung,

welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, wird mit Busse bestraft

(Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und

Art. 3 Abs. 1 VRV). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (vgl.

act. 59, S. 75, E. X.5.8), ist vorliegend das

Ordnungsbussenverfahren nicht anwendbar, weil dem Beschuldigten zusätzlich

Widerhandlungen ausserhalb der Bussenliste der Ordnungsbussenverordnung

vorgeworfen werden (Art. 4 Abs. 3 lit. b OBG). Die Busse ist daher gemäss Art. 106

Abs. 3 StGB nach dem Verschulden des Täters sowie dessen Verhältnissen

angemessen festzulegen. Als Ausgangspunkt bzw.

unverbindlicher Orientierungspunkt für die Bestrafung der vorliegenden

Verletzung der Verkehrsregeln dient dennoch, wie die Verteidigerin zutreffend

vorbringt (act. 98, S. 8), die Ordnungsbussenverordnung bzw. deren

Anhang 1 (Bussenliste 1). Ziff. 311 der OBV-Bussenliste sieht

für das Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt

eine Busse von CHF 100.−

vor.

4.5.1.2. Der Beschuldigte telefonierte am 19. November 2020, währendem er

ein Motorfahrzeug lenkte, wobei er das Mobiltelefon in der Hand hielt

(act. 59, S. 50, E. VIII.1.5.1). Damit stand ihm lediglich

eine Hand zur freien Verfügung, um das Fahrzeug zu bedienen, was eine

erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit bewirkte. Ebenfalls ist zu

beachten, dass er an einem Donnerstag, 17.15 Uhr, auf der Autobahn und

somit im Feierabendverkehr unterwegs war (act. 2/8.6.01, S. 1).

Objektiv wiegt die Tat im Rahmen von Ziff. 311 OBV-Bussenliste

mittelmässig bis schwer. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält

(act. 59, S. 76, E. X.5.8.1), ist hingegen das Motiv des

Telefonats (Spitalaufenthalt der Mutter des Beschuldigten) verschuldensmindernd

zu berücksichtigen. Ausgehend von der objektiven Tatschwere rechtfertigt es

sich aber dennoch, eine Busse auszusprechen, welche über den in

Ziff. 311 OBV-Bussenliste festgehaltenen CHF 100.− liegt. Daran ändert auch nichts, dass

das Verschulden des Beschuldigten im Rahmen der gemäss Art. 90

Abs. 1 SVG. i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3

Abs. 1 VRV möglichen Delikte eher leicht wiegt. Insgesamt ist somit eine

Busse von CHF 120.−

angemessen.

4.5.2. Verletzung der Verkehrsregeln durch

Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts

4.5.2.1. Die Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90

Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV wird mit Busse bestraft. Die

Busse ist auch hier grundsätzlich nach Art. 106 Abs. 3 StGB dem

Verschulden des Täters sowie dessen Verhältnissen angemessen festzulegen

(vgl. act. 59, S. 75, E. X.5.8). Als

Ausgangspunkt bzw. unverbindlicher Orientierungspunkt für die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung

dient aber trotzdem die Ordnungsbussenverordnung bzw. die entsprechende

Bussenliste. Diese sieht für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von

6-10 km/h innerorts eine Busse von CHF 120.−,

für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 11-15 km/h hingegen eine

Busse von CHF 250.− vor (Ziff. 303 lit. b und c der

OBV-Bussenliste).

4.5.2.2. Der Beschuldigte hat am 6. Februar 2021 die Geschwindigkeit um

9 km/h innerorts überschritten. Im Rahmen von Ziff. 303 lit. b

der OBV-Bussenliste wiegt seine Tat objektiv deshalb schwer und erreicht

beinahe den Bereich von Ziff. 303 lit. c der OBV-Bussenliste. Aus

diesem Grund rechtfertigt es sich, die Busse vorliegend in der Nähe der nach

Ziff. 303 lit. c OBV-Bussenliste vorgesehenen CHF 250.− und damit über den nach Ziff. 303

lit. b OBV-Bussenliste vorgesehenen CHF 120.−

festzusetzen. Der Beschuldigte beging die Geschwindigkeitsüberschreitung um

17.57 Uhr abends, wobei zu beachten ist, dass es um diese Uhrzeit

bereits dunkel geworden war (vgl. act. 2/8.10.03;

act. 2/8.10.04-1). Damit waren die Sichtverhältnisse nicht mehr

einwandfrei und die Geschwindigkeitsüberschreitung hatte ein erhöhtes

Gefährdungspotential. Der Ort der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung

deutet hingegen nicht auf eine besondere Gefährdung hin (vgl.

act. 2/8.10.01, S. 1).

4.5.2.3. Auch wenn das Verschulden des Beschuldigten im Rahmen der nach

Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4

Abs. lit. a und Abs. 2 VRV möglichen Delikte noch als leicht einzustufen

ist, erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Busse von CHF 200.− gemäss den vorstehenden Ausführungen als

angemessen.

4.5.3. Festlegung der Gesamtbusse

4.5.3.1. Aus den soeben für die beiden Verkehrsregelverletzungen einzeln

festgelegten Bussen ist ebenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei von der

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auszugehen ist (Art. 49

Abs. 1 StGB). Da beide Straftaten denselben Strafrahmen aufweisen, ist

vorliegend von der Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen, für welche eine

hypothetische Busse von CHF 200.− festgesetzt wurde (vgl. zum Ganzen act. 59, S. 76,

E. X.5.8.3 und E. VI.4.5.2.3 vorstehend). Aufgrund der Vornahme

einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, ist diese

angemessen zu erhöhen. Die genannten Straftatbestände schützen zwar

grundsätzlich beide die Verkehrssicherheit. Allerdings stehen die beiden

Delikte ansonsten in keinerlei Zusammenhang. Die Verletzung der

Verkehrsregeln vom 19. November 2020 (Verwenden eines Telefons ohne

Freisprecheinrichtung während der Fahrt) wirkt sich daher in nicht unerheblichem

Umfang von CHF 70.− auf

die Gesamtstrafe aus. Dies führt zu einer Gesamtstrafe von CHF 270.−.

4.5.3.2. Die soeben festgelegte Gesamtbusse ist nun den Täterkomponenten

anzupassen. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft

und beging beide Delikte während einer laufenden Strafuntersuchung (vgl.

act. 94). Sowohl die Strafuntersuchung als auch die Vorstrafen betrafen

unter anderem Strassenverkehrsdelikte. Ausserdem wurden gegen den

Beschuldigten über mehrere Jahre hinweg diverse strassenverkehrsrechtliche

Administrativmassnahmen verhängt (act. 2/1.1.08). Der Beschuldigte zeigt

sich damit in Bezug auf das Strassenverkehrsgesetz besonders uneinsichtig und

unbelehrbar, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Weitere Straferhöhungs-

oder ‑minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Wie vorstehend dargelegt

(vgl. E. VI.3.4.4), ist dem Beschuldigten ein Einkommen anzurechnen,

welches sich noch im untersten Durchschnittsbereich befindet. Eine Senkung

(oder Erhöhung) der Busse aufgrund des Einkommens des Beschuldigten ist daher

nicht angezeigt. Die Busse ist deshalb aufgrund der Täterkomponenten auf

CHF 300.− zu erhöhen.

4.5.3.3. Betreffend die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage

kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

(act. 59, S. 77, E. X.5.8.4).

5. Zusammenfassung

der auszufällenden Sanktionen

5.1. Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist der Beschuldigte für die

Delikte, welche er vor dem 26. September 2018 begangen hat, (zusätzlich

zum Urteil des Kantonsgerichts vom 26. September 2018) mit einer

Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen sowie mit einer

Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.−. Für die Taten nach dem 26. September 2018 ist der Beschuldigte mit

einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, einer Geldstrafe von

155 Tagessätzen à CHF 30.− (vgl. aber E. VI.5.2 nachfolgend) sowie

einer Busse von CHF 300.−

(Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei Nichtbezahlung) zu bestrafen. Der Beschuldigte ist damit grundsätzlich insgesamt mit einer

Freiheitsstrafe von 32 Monaten, einer Geldstrafe von

205 Tagessätzen à CHF 30.− (vgl. aber E. VI.5.2 nachfolgend) sowie einer Busse von

CHF 300.−, welche bei Nichtbezahlung in eine

Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen umgewandelt wird,

zu bestrafen.

5.2. Nach Art. 391 Abs. 2

StPO darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden

(Verbot der reformatio in peius), wenn das Rechtsmittel nur zu seinen Gunsten

ergriffen wurde. Massgebend ist

dabei das Dispositiv (BGE 148 IV 89 E. 4.3; BGE 139 IV 282

E. 2.6; Urteil BGer 6B_199/2011 vom 10. April 2012, E. 8.3.2).

Eine Geldstrafe bildet dabei gegenüber der Freiheitsstrafe stets die mildere

Strafe (BGE 135 IV 188 E. 3.4.3; BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Vorliegend

wird zwar die Freiheitsstrafe gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil um einen

Monat reduziert. Allerdings fällt die Geldstrafe im Vergleich zum

vorinstanzlichen Urteil um 130 Tagessätze höher aus. Die Busse und die

dazugehörige Ersatzfreiheitstrafe bleiben gegenüber dem vorinstanzlichen

Urteil hingegen unverändert. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius

darf die Geldstrafe maximal im Umfang der Reduktion der Freiheitsstrafe

erhöht werden. Weil die Freiheitsstrafe vorliegend um einen Monat reduziert

wird, darf die Geldstrafe im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil lediglich

um 30 Tagessätze erhöht werden. Daraus ergibt sich, dass der

Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, einer Geldstrafe

von 105 Tagessätzen à CHF 30.− sowie mit einer Busse von CHF 300.− zu bestrafen ist.

5.3. Der

Beschuldigte befand sich vom 14. Oktober 2021 bis zum 1. September

2022 (insgesamt 323 Tage) in Haft (vgl. OG.2022.00058, act. 4,

S. 3, E. 3.3, und S. 5, Dispositiv-Ziff. 2). Die

ausgestandene Haftzeit ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl.

Art. 51 StGB).

6. Vollzug

Die vorinstanzliche Anordnung des

unbedingten Vollzugs der Freiheits- sowie der Geldstrafe blieben im

Berufungsverfahren zu Recht unbestritten. Es kann in Anwendung von Art. 82

Abs. 4 StPO integral auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen

verwiesen werden (act. 59, S. 78, E. XI).

VII. Beschlagnahmte

Gegenstände

1.

Die Vorinstanz hat die Einziehung und

Verwertung der beschlagnahmten Motorfahrzeuge Citroën Berlingo, [...], und

Mercedes Benz, [...], inkl. Fahrzeugschlüssel angeordnet (act. 59,

S. 88, Dispositiv-Ziff. 6). Die Verteidigerin bringt dagegen vor,

dass die beiden Fahrzeuge nicht dem Beschuldigten gehören würden. Die

Fahrzeuge seien dem rechtmässigen Besitzer herauszugeben, wobei die Fahrzeuge

in die Erbengemeinschaft fallen würden, da der Vater des Beschuldigten

mittlerweile verstorben sei (act. 98, S. 9). Die Staatsanwaltschaft

erklärt, die Fahrzeuge würden dem Beschuldigten gehören bzw. seinen nicht

oder nicht mehr existierenden Firmen. Die Fahrzeuge seien deshalb zu

verwerten (act. 100, S. 7).

2.

2.1. Zunächst

ist festzuhalten, dass Art. 90a SVG vorliegend nicht einschlägig ist, da

die Einziehung der Fahrzeuge nicht aufgrund begangener Verkehrsregelverletzungen

sondern aufgrund des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung zu prüfen ist (vgl.

Markus Husmann, in: Basler

Kommentar Strassenverkehrsgesetz [SVG], Basel 2014, N146 und N150 zu

Art. 90a SVG). Ein Fahrzeug kann aber nach Art. 267 Abs. 3

StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen werden (vgl. Florian Baumann, in: Basler Kommentar

Strafrecht [StGB/JStG], 4. Aufl., Basel 2019, N15 zu Art. 69 StGB),

wenn es zur Begehung einer Straftat gedient hat, sofern dieses Fahrzeug

namentlich die Sicherheit von Menschen gefährdet. Wenn ohne Einzug der

fraglichen Gegenstände eine Gefährdung wahrscheinlich ist, ist das

Erfordernis der konkreten Gefährdung nach Art. 69 StGB bereits erfüllt.

Weiter erfordert die Beurteilung der Gefährlichkeit eine Prognose in die

Zukunft (Florian Baumann,

a.a.O., N13 zu Art. 69 StGB).

2.2. Die

Herausgabe an einen Dritten kann grundsätzlich nur der Dritte selbst

beantragen. Der Beschuldigte kann entsprechend nicht die Herausgabe der

Gegenstände an einen Dritten verlangen. Da der Beschuldigte aber auch die

Einziehung an sich angefochten hat, sind die Eigentumsverhältnisse

vorfrageweise zu klären (vgl. zum Ganzen BGE 121 IV 365 E. 7.b).

Dritteigentum schliesst – entgegen der Auffassung der Verteidigerin

(act. 98, S. 9) – die Einziehung des Fahrzeuges aber nicht per se

aus. Vielmehr ist erforderlich, dass das Fahrzeug in den Händen des

Dritteigentümers keine Gefahr mehr darstellt, damit ihm dieses zurückgegeben

werden kann (Florian Baumann,

a.a.O., N14 zu Art. 69 StGB).

3.

3.1. Eigentumsverhältnisse

3.1.1. Unbestrittenermassen

war der Beschuldigte zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlagnahme im Besitz

(Art. 919 Abs. 1 ZGB) der beiden Fahrzeuge und der Vater des

Beschuldigten als deren Halter eingetragen. Zum Citroën Berlingo geben sowohl

der Beschuldigte als auch sein Vater übereinstimmend an, dass dieser im

Eigentum eines Dritten stehe (act. 2/8.3.02, S. 3, Ziff. 9;

act. 2/8.3.03, S. 2, Ziff. 1; act. 2/8.3.07;

act. 2/8.3.08; act. 2/10.2.01, S. 6, N166 ff.). Damit

kann ausgeschlossen werden, dass der Vater des Beschuldigten Eigentümer

dieses Fahrzeuges ist. Den Mercedes Benz bezeichnet der Vater des

Beschuldigten zwar als "mein" Auto (act. 2/8.5.03, S. 4,

Ziff. 14; act. 2/8.3.03, S. 2, Ziff. 1). Allerdings gibt

er auch an, dieses Fahrzeug nicht selbst bezahlt zu haben sowie dass auch

eine Drittfirma das Auto benutze und der Beschuldigte die Rechnungen bezahle

(act. 2/8.3.03, S. 3, Ziff. 10 f.; act. 2/10.2.01,

S. 6, N166 f.). Daraus kann geschlossen werden, dass der Mercedes

Benz zwar vorwiegend durch den Vater des Beschuldigten benutzt wurde, aber

nicht in dessen Eigentum stand. Dies stimmt auch mit den Aussagen des

Beschuldigten überein (act. 2/10.1.01, S. 7,

Ziff. 33 f.). Zu klären bleibt damit lediglich, ob die Fahrzeuge im

Eigentum des Beschuldigten oder einer Drittfirma stehen.

3.1.2. Der

Beschuldigte gibt an der polizeilichen Einvernahme an, der Citroën Berlingo

würde der Firma [XXX] Ltd. gehören (act. 2/8.3.02, S. 3,

Ziff. 9; vgl. auch act. 2/8.3.08 [Kaufvertrag zwischen [YYY] Ltd.

und [XXX] Ltd.]). Der Mercedes Benz würde der [YYY] Ltd., der [XXX] Ltd.,

einer Firma aus Indien und einer weiteren in London gehören. Es gebe dazu

Mietverträge (act. 2/10.1.01, S. 7, Ziff. 34). Dies deutet

daraufhin, dass die angeblichen Firmen gerade nicht Eigentümer, sondern

bestenfalls Besitzer (Mieter) sind. Ausserdem erscheint es unglaubhaft, dass

ein Auto im Eigentum vier verschiedener Firmen stehen soll, welche sich weder

im selben Land noch auf demselben Kontinenten befinden. Auffällig ist auch,

dass der Beschuldigte an der Einvernahme vor Kantonsgericht selbst nicht mehr

wusste, wem die Fahrzeuge gehören sollen (vgl. act. 48,

S. 23 f., Frage 124 f.).

3.1.3. Wie

bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 59,

S. 79 f., E. XII.4 f.), gibt es keinerlei Nachweise

dafür, dass die Firmen [YYY] Ltd. und [XXX] Ltd. tatsächlich (noch)

existieren. Der Beschuldigte war zwar Geschäftsführer einer [YYY] Ltd. mit

Sitz in London, welche allerdings bereits am 7. Juni 2011 aufgelöst wurde

(act. 2/3.1.01-14). Dafür, dass eine weitere [YYY] Ltd. (mit Sitz in den

Seychellen) existieren soll, bestehen keinerlei Hinweise. Anzumerken ist

auch, dass es dem Beschuldigten bereits in einem früheren Verfahren vor

Obergericht nicht gelang, deren Existenz nachzuweisen (vgl. OG.2017.00008,

act. 69, S. 5 f., E. II.3.c). Ebenso wenig fanden sich

Hinweise auf die Existenz einer Firma [XXX] Ltd., welche in irgendeiner

Verbindung zum Beschuldigten steht (vgl. auch act. 100, S. 7). Es

ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten

erwähnten Firmen lediglich vorgeschoben sind und die beiden Fahrzeuge im

Eigentum des Beschuldigten stehen (vgl. Art. 930 Abs. 1 ZGB). Dafür

spricht im Übrigen auch die Aussage des Vaters des Beschuldigten, wonach der

Beschuldigte die Rechnungen für den Citroën Berlingo zahle

(act. 2/8.3.03, S. 3, Ziff. 10). An der Zulässigkeit der

Einziehung würde sich allerdings auch nichts ändern, wenn die Fahrzeuge

tatsächlich im Eigentum der genannten Firmen stehen würden (vgl. dazu

nachfolgend E. VII.3.2.2 f.).

3.2. Erfüllung der Voraussetzungen nach

Art. 69 StGB

3.2.1. Der

Beschuldigte hat vorliegend mehrfach den Tatbestand des Fahrens trotz Entzug

des Führerausweises nach Art. 95 SVG erfüllt. Dabei ist der Beschuldigte

am 31. Mai 2018 mit dem beschlagnahmten Citroën Berlingo

(act. 2/8.3.01, S. 2) und am 30. Juli 2019 mit dem

beschlagnahmten Mercedes Benz gefahren (act. 2/8.5.01, S. 3).

Notorisch ist, dass der Mercedes Benz nicht ohne den dazugehörigen und

beschlagnahmten Schlüssel gefahren werden konnte. Die beiden Fahrzeuge sowie

der Schlüssel weisen damit den erforderlichen Bezug zu den begangenen

Straftaten auf. Durch die Benützung des jeweiligen Fahrzeuges inkl. Schlüssel

bei der Tat am 31. Mai 2018 bzw. am 30. Juli 2019 hat der Beschuldigte die Sicherheit

der Verkehrsteilnehmer und somit von anderen Menschen gefährdet.

3.2.2. Die von der Vorinstanz zutreffend erkannte negative Prognose (vgl.

act. 59, S. 78, E. XI) lässt darauf schliessen, dass der

Beschuldigte die beiden Fahrzeuge bei einer Rückgabe an ihn auch zukünftig

wieder fahren würde, obwohl er über keine Fahrberechtigung verfügt. Dafür

spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldigte nach der Beschlagnahme der

beiden Fahrzeuge weiterhin – mit anderen Fahrzeugen – trotz Entzug des

Ausweises fuhr. Entsprechend ist auch von einer zukünftigen Gefährdung

auszugehen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die beiden Fahrzeuge

tatsächlich der (angeblichen) [YYY] Ltd. oder der (angeblichen) [XXX] Ltd. gehören

würden. Der Beschuldigte wäre den Akten zufolge Geschäftsführer der [YYY]

Ltd. (act. 2/8.3.08, S. 2; act. 48, S. 10, Frage 45

und 47) und könnte auch bei der [XXX] Ltd. massgeblichen Einfluss ausüben,

war er dort – gemäss den vorhandenen Akten – doch zumindest in der Lage,

Verträge abzuschliessen (act. 2/8.3.03, S. 3, Ziff. 7;

act. 2/8.3.09). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte

ohne weiteres auf Fahrzeuge zugreifen könnte, würden diese an eine der beiden

angeblichen Firmen zurückgegeben. Eine zukünftige

Gefährdung würde also auch unter diesen Umständen bestehen.

3.2.3. Zur

Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage davon

auszugehen ist, dass dem Beschuldigten die weiteren von ihm benutzten

Fahrzeuge nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. act. 2/1.3.06;

act. 2/8.4.01, S. 2; act. 2/8.4.02, S. 4, Ziff. 41;

act. 2/5.3.05, S. 1; act. 2/8.10.05-1, S. 4,

Ziff. 27 und 30). Der Beschuldigte müsste sich also ohne die Rückgabe

der beiden Fahrzeuge zur erneuten Deliktsbegehung zuerst ein neues Fahrzeug

besorgen, was zu einer zeitlichen Verzögerung sowie einem finanziellen

Aufwand führen würde. Die Einziehung der beiden Fahrzeuge ist daher

insbesondere in Anbetracht der Vielzahl der begangenen Verstösse

verhältnismässig (vgl. auch BGE 137 IV 249 E. 4.4 und

E. 4.5.2). Damit ist die Einziehung der Fahrzeuge Citroën Berlingo,

[...], und Mercedes Benz, [...], inkl. Fahrzeugschlüssel vorliegend zulässig.

4.

Sofern die Verwertung des einzuziehenden

Gegenstandes möglich ist, ist der daraus erzielte Verwertungserlös dem

rechtmässigen Eigentümer herauszugeben (BGE 117 IV 345 E. 2.a;

Urteil BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009, E. 4.4). Die

beiden Fahrzeuge Citroën Berlingo,

[...], und Mercedes Benz, [...], inkl. Fahrzeugschlüssel sind somit zu

verwerten. Da den vorstehenden Ausführungen zufolge der Beschuldigte

Eigentümer der beiden Fahrzeuge ist, ist ein allfälliger Erlös aus der

Verwertung an die Verfahrenskosten anzurechnen (Art. 267 Abs. 3 StPO).

VIII. Zivilforderung

1.

Die Vorinstanz stellte im Grundsatz fest,

dass der Privatklägerin 1 gegenüber dem Beschuldigten aufgrund der

Beschädigungen am Bagger ein Anspruch auf Schadenersatz zustehe. Im Übrigen

sei die Privatklägerin 1 auf den Zivilweg zu verweisen (act. 59, S. 84,

E. XIII.9, und S. 89, Dispositiv-Ziff. 7). Die Verteidigerin

bringt dagegen vor, dass der Zustand des Baggers bei der Übergabe an den

Beschuldigten nicht habe geklärt werden können. Es hätte geklärt werden

müssen, was in der entsprechenden Branche als "Übergabe in

ordnungsgemässem Zustand" verstanden werde. Die Privatklägerin 1

sei deshalb mit ihrer Zivilforderung vollumfänglich auf den Zivilweg zu

verweisen (act. 98, S. 9 f.). Weder die Staatsanwaltschaft

noch die Privatklägerin 1 äusserten sich im Berufungsverfahren dazu

(vgl. act. 100; act. 95).

2.

In Bezug auf die Zivilklage ist das

Berufungsgericht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391

Abs. 1 lit. b StPO). Aus diesem Grund ist vorliegend die

Zivilforderung einzig im Hinblick auf die Sachschäden am Bagger zu prüfen.

Zivilansprüche können nach Art. 122 Abs. 1 StPO nur dann

adhäsionsweise geltend gemacht werden, wenn sie aus der Straftat hergeleitet

werden. Dies bedeutet, dass sie sich auf denselben Sachverhalt stützen

müssen, welcher zur Strafverfolgung Anlass gab bzw. in der Anklageschrift

enthalten ist (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 6B_1310/2021 vom 15. August

2022, E. 3.1.2; Urteil BGer 6B_1068/2019 vom 23. Juli 2020,

E. 3.3; Urteil BGer 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014, E. 3.5). Der

Beschuldigte wurde vorliegend der Veruntreuung (Art. 138 StGB) angeklagt,

nicht aber der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB; vgl. auch

act. 2/15.3.07, S. 2 f.). Die Beschädigungen am Bagger sind

deshalb auch nicht in der Anklageschrift enthalten (act. 1,

S. 2 f.) und lassen sich auch nicht aus der angeklagten Straftat

der Veruntreuung herleiten. Schadenersatz für die Beschädigungen am Bagger

kann deshalb im vorliegenden Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend

gemacht werden. Die Privatklägerin 1 ist deshalb vollumfänglich auf den

Zivilweg zu verweisen.

IX. Kosten- und

Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen

des vorinstanzlichen Verfahrens

1.1. Verfahrenskosten und Entschädigung

des Beschuldigten

1.1.1. Die

Vorinstanz hat die Kosten von insgesamt CHF 26'559.43 (Gerichtsgebühr von CHF 6000.−, weitere Verfahrenskosten von CHF 7'600.−

und amtliche Verteidigung von CHF 12'959.43)

vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen

Verteidigung seien dabei erst dann vom Beschuldigten zu beziehen, wenn es

seine finanziellen Verhältnisse erlauben. Ein allfälliger Erlös aus der

Verwertung der Fahrzeuge sei den Verfahrenskosten anzurechnen (vgl. zum

Ganzen act. 59, S. 88 f., Dispositiv-Ziff. 6, 8-10 und

12).

Die Verteidigerin bringt dagegen vor, der

Beschuldigte sei für einen Viertel der Delikte freigesprochen worden (drei

Freisprüche und acht Schuldsprüche), weshalb dem Beschuldigten auch nur drei

Viertel der Verfahrenskosten auferlegt werden könnten. Ausserdem stehe dem

Beschuldigten ein Entschädigungsanspruch zu (act. 71, S. 3;

act. 98, S. 10 f.). Die Staatsanwaltschaft erklärt dazu, die

Freisprüche seien im Gegensatz zu den ergangenen Schuldsprüchen verschwindend

gering. Der Beschuldigte habe deshalb die Verfahrenskosten vollständig zu

tragen, weshalb ihm auch keine Entschädigung zustehe (act. 100,

S. 7 f.).

1.1.2. Nach

Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die

Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung können – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten

hat (act. 59, S. 85, E. XV.1) – dem Beschuldigten bei einem

Teilfreispruch die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, soweit die dem

Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang

stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes

notwendig waren. Vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage ist bei einem

einheitlichen Sachverhaltskomplex nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung

im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage ist

dabei nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten

Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (vgl.

zum Ganzen Urteil BGer 6B_85/2021 vom

26. November 2021, E. 23.3.1; Urteil BGer 6B_460/2020

vom 10. März 2021, E. 10.3.1; Urteil BGer 6B_202/2020 vom

22. Juli 2020, E. 3.2; Urteil BGer 6B_115/2019 vom

15. Mai 2019, E. 4.3).

1.1.3. Aus den

vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass die konkrete Anzahl der Schuld-

und Freisprüche – entgegen der Auffassung der Verteidigerin – für die

Auferlegung der Kosten nicht massgebend ist. Wie die Vorinstanz zutreffend

festgehalten hat, wurden elf Sachverhalte zur Anklage gebracht und der

Beschuldigte lediglich in einem davon vollumfänglich freigesprochen. Die

Freisprüche betreffend das Nichttragen der Sicherheitsgurte am 30. Juli

2019 und die Verletzungen der Verkehrsregeln am 3. Dezember 2020 sowie

am 25. Februar 2021 stehen entsprechend in einem engen Zusammenhang mit den

Schuldsprüchen für das jeweilige Fahren ohne Berechtigung. Hinsichtlich

dieser Freisprüche entstanden keine zusätzlichen Untersuchungs- und

Verfahrenskosten, die nicht ohnehin im Zusammenhang mit den unberechtigten

Fahrten anfielen. Eine Reduktion der Auferlegung der Gerichtskosten kommt

daher einzig betreffend den Sachverhalt vom 13. November 2020 in Frage,

hinsichtlich welchem der Beschuldigte vollständig freigesprochen wurde.

1.1.4. Aus den

Akten der Staatsanwaltschaft geht hervor (act. 2/1.0.00 ff.), dass

die meisten Untersuchungshandlungen zur Ermittlung der Veruntreuung und der

Vernachlässigung der Unterhaltspflichten vorgenommen wurden. Es ist deshalb

davon auszugehen, dass lediglich etwa ein Drittel der gesamten

Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft auf die

Strassenverkehrsdelikte zurückzuführen ist. Neun der angeklagten Sachverhalte

stehen im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten. Die Abklärungen

betreffend die Fahrberechtigung des Beschuldigten waren dabei für alle neuen

Delikte notwendig. Zudem wurden drei Fahrzeuge beschlagnahmt. Es ist davon

auszugehen, dass alle diese Untersuchungshandlungen (Abklärung

Fahrberechtigung, einzelne Beschlagnahme von Fahrzeugen [3x], Abklärungen zu

einzelnen Sachverhalten [9x]) in etwa denselben Aufwand generierten.

CHF 180.− (2.5%) der

Untersuchungsgebühr können daher aufgrund des Freispruchs betreffend den

Sachverhalt vom 13. November 2020 nicht dem

Beschuldigten auferlegt werden. Die Untersuchungsgebühr

von insgesamt CHF 7'000.− ist daher nur im

Umfang von CHF 6'820.− dem Beschuldigten aufzuerlegen.

1.1.5. Die

Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten als weitere Verfahrenskosten eine

Gerichtsgebühr von CHF 600.− aus dem Verfahren SG.2021.00069, welches die Anordnung der

Sicherheitshaft betraf. Diese Kosten fielen unabhängig vom Sachverhalt vom

13. November 2020 an, denn auf dieses Verfahren hatte dieser einzelne

Sachverhalt keinen massgeblichen Einfluss (act. 22). Entsprechend ist

dem Beschuldigten auch die betreffende Gerichtsgebühr für das Verfahren

SG.2021.00069 vollumfänglich aufzuerlegen. Aufgrund dessen, dass dem

Beschuldigten insgesamt elf Sachverhalte vorgeworden wurden und er in zehn

davon schuldig gesprochen wurde, ist die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von

CHF 6'000.− bereits

allein aufgrund der ergangenen Schuldsprüche gerechtfertigt (vgl. Art. 6

Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Für den Anklagesachverhalt, in

welchem ein vollständiger Freispruch erfolgte, ist vorinstanzlich hingegen

kein für die Festsetzung der Gerichtsgebühr relevanter Aufwand entstanden.

Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 6'000.− ist daher vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (vgl. auch

Urteil BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021, E. 23.4.1). Die

Verfahrenskosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren von

insgesamt CHF 13'600.−

(exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) sind dem Beschuldigten daher im

Umfang von CHF 13'420.−

aufzuerlegen.

1.1.6. Der

Beschuldigte wird vorliegend amtlich verteidigt (act. 59, S. 89,

Dispositiv-Ziff. 12), weshalb ihm noch keine Aufwendungen im Sinne von

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO entstanden sind und ihm daher

grundsätzlich auch keine Entschädigung zusteht. Allerdings ist Art. 429

Abs. 1 lit. a StPO bei der Festlegung der Rückerstattungspflicht

nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu berücksichtigen. Dem

Plädoyer der Verteidigerin kann entnommen werden, dass diese für den

Sachverhalt vom 13. November 2020 kaum Aufwendungen getätigt hat

(act. 47, S. 10, Mitte). Da die Verteidigerin aber dennoch

zumindest den Polizeibericht (act. 2/8.9.01) studieren und den

Sachverhalt gegenüber dem Beschuldigten zumindest kurz ansprechen musste, ist

auch die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2.5% zu

reduzieren (was angesichts des Plädoyers der Verteidigerin grosszügig

scheint). Der Beschuldigte hat daher die Kosten der amtlichen Verteidigung

von CHF 12'959.43 lediglich im Umfang von CHF 12'640.− zurückzuerstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Weitere Entschädigungs- oder

Genugtuungsansprüche des Beschuldigten sind nicht ersichtlich.

1.2. Entschädigung der

Privatklägerschaft

1.2.1. Die

Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 eine

Parteientschädigung von CHF 7'100.− zu bezahlen (act. 59, S. 89, Dispositiv-Ziff. 11).

Die Privatklägerin 1 hatte dabei eine Parteientschädigung von

CHF 12'027.− beantragt,

welche ihr von der Vorinstanz im vorstehend erwähnten Umfang gekürzt wurde

(act. 59, S. 86, Ziff. XV.4). Die Verteidigerin bemängelt,

dass die Honorarnoten der Privatklägerin 1 ca. 2.3 Stunden

kanzleiinterne Besprechungen beinhalten würden, was keine notwendigen

Aufwendungen seien. Diese seien wohl dadurch entstanden, dass der Fall intern

von Anwalt zu Anwalt gereicht worden sei. Zudem sei auch der Aufwand von fünf

Stunden für die Erstellung einer Strafanzeige übermässig hoch. Dies gelte

insbesondere im Zusammenhang damit, dass anschliessend nochmals weitere drei

Stunden für die Ausarbeitung von Beweisanträgen und weitere 14 Stunden

für die Ausarbeitung des Plädoyers aufgewendet worden seien. Der geltend

gemachte Anspruch sei daher um acht Stunden zu kürzen. Für die auf den

Zivilweg verwiesenen Ansprüche könne die Privatklägerin 1 sodann gar

keine Parteientschädigung verlangen. Der Privatklägerin 1 stehe daher

eine Parteientschädigung von maximal CHF 5'000.− zu (vgl. zum Ganzen act. 98, S. 11 ff; act. 95,

S. 5). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1 äussern sich

im Berufungsverfahren nicht dazu (vgl. act. 100; act. 95).

1.2.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch

auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen, wenn sie obsiegt

(Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerin 1 hat

sich vorliegend als Straf- und Zivilklägerin konstituiert

(act. 2/3.1.03, S. 2). Der Beschuldigte wurde betreffend die Veruntreuung

zwar verurteilt, die Privatklägerin ist jedoch mit den von ihr geltend

gemachten Zivilforderung vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen

(E. VIII vorstehend). Die Privatklägerin 1 obsiegt damit als

Strafklägerin, unterliegt aber als Zivilklägerin. Entsprechend steht ihr für

ihre Funktion als Strafklägerin eine angemessene Entschädigung zu.

Aufwendungen, welche einzig den Zivilpunkt betreffen, sind hingegen nicht im

Strafverfahren zu entschädigen, sondern müssen zusammen mit der Zivilforderung

geltend gemacht werden (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 102

E. 4.3 f.). Aufgrund der Rügen der Verteidigerin ist zunächst auf

die Angemessenheit bzw. Notwendigkeit der Aufwendungen der

Privatklägerin 1 einzugehen und nachfolgend zu klären, welcher Anteil

ausschliesslich auf die Zivilforderung entfällt.

1.2.3. Angemessenheit/Notwendigkeit

Aufwendungen

1.2.3.1. Zu

den internen Besprechungen ist festzuhalten, dass solche nicht per se als

nicht notwendig zu betrachten sind. So können diese die Ausarbeitung einer Rechtsschrift erleichtern und auf diese Weise

den Aufwand verringern. Bei der Besprechung vom 5. September 2016 ging

es denn auch um die Aktiv-/Passivlegitimation (act. 54, Rechnung Nr.19831),

wobei aufgrund der Verwendung der [YYY] Ltd. durch den Beschuldigten sowie

der Eigentumsverhältnisse betreffend den Bagger (vgl. act. 2/3.1.01,

S. 3) tatsächlich einige Schwierigkeiten bestanden. Dieser Aufwand

erscheint deshalb nicht als unangemessen. Hinsichtlich der übrigen von der

Verteidigerin bemängelten internen Besprechungen (insgesamt 1.7 Stunden)

hat die Privatklägerin 1 nicht genügend dargetan, inwiefern diese

notwendig waren (act. 54, Rechnungen Nr.19831/20300). Der geltend gemachte

Aufwand ist deshalb um 1.7 Stunden zu kürzen.

1.2.3.2. Die

Strafanzeige der Privatklägerin 1 umfasst insgesamt acht Seiten sowie

16 Beilagen und bezieht sich ausschliesslich auf den Strafpunkt

(act. 2/3.1.01). Zwar ist der Verteidigerin zuzustimmen, dass der

Aufwand für eine Strafanzeige von fünf Stunden als hoch zu betrachten ist.

Allerdings kann dieser Aufwand angesichts der vorstehend erwähnten konkreten

Umstände nicht als unangemessen bezeichnet werden, hat die

Privatklägerin 1 durch ihre Ausführungen doch massgeblich zur Aufklärung

des Sachverhalts beigetragen. Die Eingabe betreffend die Beweisanträge

umfasst vier Seiten (act. 2/15.3.04), was angesichts der damaligen

Ausgangslage der Privatklägerin 1 (mögliche Einstellung des Verfahrens;

act. 2/15.3.01 und act. 2/15.1.01) nicht als unnötig bezeichnet

werden kann. Ein Aufwand von drei Stunden dafür erscheint noch nicht als

unangemessen.

1.2.3.3. Entgegen

der Auffassung der Verteidigerin kann den Honorarnoten nicht entnommen

werden, dass der Fall von Anwalt zu Anwalt gereicht wurde. Vielmehr

bearbeitete Rechtsanwalt lic. iur. F.______ grundsätzlich das Mandat, liess

sich aber hin und wieder von seinen Kanzleikollegen unterstützen (vgl.

act. 54). Erst am 19. Oktober 2021 wechselte die hauptsächliche

Bearbeitung zu MLaw G.______. Das Plädoyer wurde dann in erster Linie durch

MLaw G.______ ausgearbeitet. Zu beachten ist, dass es sich bei ihr um eine

Substitutin handelt, für welche ein geringerer Stundenansatz verrechnet

wurde. Aus diesem Grund erscheint bei ihr ein etwas grösserer Stundenaufwand

als bei einem vollständig ausgebildeten Rechtsanwalt noch als angemessen

(Urteil BGer 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.5). In Bezug auf

die Aufwendungen für die Plädoyernotizen bzw. die Vorbereitung der

Hauptverhandlung muss aber davon ausgegangen werden, dass tatsächlich ein

erheblicher Teil des Aufwandes von insgesamt ca. 15.5 Stunden

(act. 59, Rechnung Nr. 27015) aufgrund der (erneuten) Einarbeitung

in den Fall angefallen ist. Für die Ausarbeitung der Plädoyernotizen bzw. die

Vorbereitung der Hauptverhandlung sind daher statt der verlangten

15.5 Stunden nur neun Stunden zu entschädigen.

1.2.4. Anteile Strafpunkt/Zivilforderung

1.2.4.1. Aus

den Rechnungen Nr. 19831 und 19984 geht hervor, dass diese

ausschliesslich Aufwendungen betreffend den Strafpunkt beinhalten. Diese sind

bei der Parteientschädigung deshalb vollumfänglich zu berücksichtigen. Die

Rechnung Nr. 20055 betraf hingegen ausschliesslich den Zivilpunkt,

weshalb diese nicht zu berücksichtigen ist. Die nachfolgenden Rechnungen

(Nr. 20196, 20300, 21830, 26711 und 27015) können hingegen nicht mehr

eindeutig entweder dem Zivil- oder dem Strafpunkt zugeordnet werden (vgl. zum

Ganzen act. 54). Sie sind deshalb anhand des von der Rechtsvertretung der

Privatklägerin 1 an der vorinstanzlichen Verhandlung verlesenen

Plädoyers (act. 46) aufzuteilen. Das Plädoyer umfasst insgesamt sieben

Seiten, wobei auf die Ausführungen unter dem Titel "Zivilrechtliche

Komponente" etwa dreieinhalb Seiten entfallen. Allerdings sind darin

auch Ausführungen enthalten (ca. eineinhalb Seiten), welche ebenfalls für den

Strafpunkt massgebend sind (vgl. act. 46, S. 3 ff.,

Ziff. 8, 9, 10, 13 und 15). Die tatsächlich nur für den Zivilpunkt

massgebenden Ausführungen umfassen damit etwa zwei Seiten. Dieser im

Zivilpunkt getätigte Aufwand von etwa einem Drittel des Gesamtaufwands ist

nicht zu entschädigen (vgl. E. IX.1.2.2 vorstehend). Die Rechnungen ab

dem 31. Januar 2017 (vgl. act. 54) sind daher um einen Drittel zu

kürzen.

1.2.5. Wie

bereits die Vorinstanz zutreffend festhält, ist der Stundenansatz

praxisgemäss auf CHF 220.− zu kürzen (act. 59, S. 86, E. XV.4). Mit den

Rechnungen Nr. 19831 und 19984 wurden insgesamt 10.95 Stunden

verrechnet (act. 54). Abzüglich der einen Stunde interne Besprechung und

zuzüglich der Auslagen von CHF 10.30 ergibt dies einen Betrag von

CHF 2'375.25 (inkl. 8% MwSt.; Art. 115 Abs. 1 i.V.m.

Art. 112 MWSTG). Mit den Rechnungen Nr. 20196, 20300, 21830, 26711

und 27015 macht die Privatklägerin 1 insgesamt 38.1 Stunden geltend

(9.35 Stunden à CHF 220.− und 2.2 Stunden à CHF 130.− zzgl. 8% MwSt., 7 Stunden à CHF 220.− und 19.55 Stunden à CHF 150.− zzgl. 7.7% MwSt.). Nach der

Reduktion des Aufwandes für das Plädoyer/die Hauptverhandlung

(6.5 Stunden) und Abzug der beiden internen Besprechungen

(0.7 Stunden) verbleibt noch ein entschädigungsrelevanter Aufwand von

30.9 Stunden (davon neu nur noch 8.65 Stunden à CHF 220.− zzgl. 8% MwSt. und

13.05 Stunden à CHF 150.− zzgl. 7.7% MwSt.). Zuzüglich der Auslagen von CHF 56.60

(davon CHF 36.− ohne

MwSt., CHF 16.60 zu 8% MwSt. und CHF 4.− zu 7.7% MwSt.) ergibt dies einen Betrag von CHF 6'189.15

(inkl. MwSt.). Dieser Betrag ist den vorstehenden Ausführungen zufolge

aufgrund des Zivilpunkts um einen Drittel zu kürzen, woraus sich ein

verbleibender Betrag von CHF 4'126.10 ergibt.

1.2.6. Für die

Parteientschädigung sind den vorstehenden Ausführungen zufolge für die

Rechnungen Nr. 19831/19984 CHF 2'375.25 und für die übrigen

Rechnungen CHF 4'126.10 zu berücksichtigen. Hinzuzuzählen sind ausserdem

zwei Stunden für die Urteilsbesprechung à CHF 220.−

(act. 53), also CHF 473.90 (inkl.

7.7% MwSt.). Der Privatklägerin 1 ist damit für das vorinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'975.25 zuzusprechen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens

2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 4'500.− festzusetzen (Art. 6 und

Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Im vorliegenden Berufungsverfahren waren der

Schuldpunkt betreffend den Vorfall vom 22. Dezember 2020, die

Strafzumessung, die Beschlagnahme der Motorfahrzeuge, der Zivilanspruch der

Privatklägerin 1, die Parteientschädigung sowie die Auferlegung der

Kosten strittig. In Bezug auf den Schuldpunkt sowie die Beschlagnahme der

Motorfahrzeuge wird das vorinstanzliche Urteil vorliegend bestätigt.

Vollumfänglich gutgeheissen wird die Berufung in Bezug auf den Zivilanspruch,

wobei allerdings zu beachten ist, dass die Begründung der Verteidigerin dabei

in keiner Weise massgebend war. Betreffend das Strafmass, die Auferlegung der

Kosten sowie die Parteientschädigung ist die Berufung zwar teilweise

begründet, allerdings nur in minimalem und bei Weitem nicht im verlangten

Umfang. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind damit die Gebühren für

das Berufungsverfahren zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Damit hat er CHF 3'750.−

als reduzierte Gerichtsgebühr zu bezahlen. Im Übrigen wird die Gebühr auf die

Staatskasse genommen.

2.2. Die

Gerichtsgebühr von CHF 500.− aus dem Verfahren OG.2022.00058 betreffend die Sicherheitshaft geht

aufgrund der vollumfänglichen Gutheissung des damaligen Gesuchs des

Beschuldigten um Haftentlassung zu Lasten der Staatskasse.

2.3. Zu den Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten der

amtlichen Verteidigerin (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese

macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen in Höhe von CHF 7'778.30

(inkl. Auslagen und MwSt.) geltend

(act. 99). Die Verteidigerin macht darin erneut Kosten für die

Durchsicht und Besprechung des vorinstanzlichen Urteils geltend

(act. 99), obwohl ihr bereits durch die Vorinstanz eine entsprechende

Entschädigung zugestanden wurde (act. 59, S. 86, E. XV.3).

Aufgrund der Vielzahl der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte musste für

die Verteidigerin – entgegen ihrer Auffassung (act. 95, S. 5) –

bereits im vorinstanzlichen Verfahren voraussehbar sein, dass ein längeres

Urteil ergehen wird. Da die insgesamt für die Durchsicht und Besprechung des

Urteils geltend gemachten Kosten noch nicht als unangemessen erscheinen,

können ihr diese zusätzlichen Kosten aber gleichwohl zugesprochen werden. Die

verrechneten Aufwendungen erscheinen deshalb insgesamt als angemessen

(act. 47; Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des

Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der

unentgeltlichen Rechtsvertretung [GS III I/5]). Die amtliche

Verteidigerin ist somit für das Berufungsverfahren im entsprechenden Umfang

zu entschädigen.

Angesichts des vorliegenden Ausgangs des

Verfahrens hat der Beschuldigte nicht die gesamten Kosten des

Berufungsverfahrens zu tragen (siehe vorstehend E. IX.2.1). Demgemäss können

ihm auch die Verteidigungskosten des Berufungsverfahrens nur zu fünf

Sechsteln auferlegt werden. Insofern hat der Beschuldigte, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat CHF 6'482.− zurückzuerstatten.

2.4. Für

das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

____________________

Das Gericht erkennt:

1. Es wird

vorgemerkt, dass die nachfolgenden Dispositiv-Ziffern des Urteils der

Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus vom 5. Januar 2022 im Verfahren

SG.2021.00059 (bzw. Teile davon) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind

und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten:

" 1.

A.______ ist

schuldig:

der Veruntreuung im Sinne von

Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;

der Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB;

des mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises

gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, begangen am 31. Mai

2018, am 8. August 2018, am 30. Juli 2019, am 19. November

2020, am 3. Dezember 2020, […], am 6. Februar 2021 und am

25. Februar 2021;

der mehrfachen Hinderung einer

Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, begangen am 8. August 2018

sowie am 30. Juli 2019;

des mehrfachen Missbrauchs von

Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG,

begangen am 19. November 2020, am 3. Dezember 2020 und am

25. Februar 2021;

der Fälschung von Ausweisen

gemäss Art. 252 StGB, begangen am 25. Februar 2021;

der Verletzung der Verkehrsregeln

durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges

erschwert, gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31

Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, begangen am

19. November 2020;

der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der

allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90

Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV, [begangen am 6. Februar

2021].

2.

A.______ wird

freigesprochen von den Vorwürfen:

des Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss

Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, soweit es sich um den Sachverhalt

vom 13. November 2020 handelt;

der Übertretung der

Verkehrsregelverordnung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte gemäss

Art. 96 VRV i.V.m. Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und

Art. 3a Abs. 1 VRV [Sachverhalt vom 30. Juli 2019];

der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch

Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert,

gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und

Art. 3 Abs. 1 VRV, soweit es sich um die Sachverhalte vom

3. Dezember 2020 und vom 25. Februar 2021 handelt.

4.

Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Strafprozess

das Beschleunigungsgebot teilweise verletzt wurde.

5.

Die im Mercedes Benz, [...], vorhandenen persönlichen

Gegenstände und Werkzeuge von A.______ werden A.______ herausgegeben.

8.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.−.

9.

Die weiteren

Verfahrenskosten betragen:

CHF 7'000.−

Untersuchungsgebühr (SA.2016.00470)

CHF 600.− Gerichtsgebühr (SG.2021.00069)

12.

Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Dürst wird als amtliche

Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 12'959.43 aus der

Gerichtskasse entschädigt."

2. A.______ ist zusätzlich in Abweisung der Berufung schuldig:

des Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95

Abs. 1 lit. b SVG, begangen am 22. Dezember 2020.

3. A.______ wird zu folgenden Strafen verurteilt:

unbedingte

Freiheitsstrafe von 32 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von

323 Tagen;

unbedingte

Geldstrafe von 105 Tagessätzen à je CHF 30.−;

Busse von CHF 300.−,

bei schuldhafter Nichtbezahlung umgewandelt in eine Ersatzfreiheitsstrafe von

drei Tagen.

4. Die

beschlagnahmten Motorfahrzeuge Citroën Berlingo, [...], und Mercedes Benz,

[...], und der Fahrzeugschlüssel des Mercedes Benz werden eingezogen und

verwertet. Der allfällige Erlös aus der Verwertung wird an die

Verfahrenskosten angerechnet.

5. Die Privatklägerin 1

wird mit ihrer Zivilklage vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die Gerichtsgebühr und die

weiteren Kosten für das erstinstanzliche Verfahren SG.2021.00059 und das

Untersuchungsverfahren SA.2016.00470 von insgesamt CHF 13'600.−

(exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) werden A.______ im Umfang von

CHF 13'420.− auferlegt und von ihm bezogen. Die Kosten der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 12'959.43 werden im Umfang von

CHF 12'640.− von A.______ bezogen, wenn es dessen wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.______ werden

spätestens im Januar 2027 überprüft.

7. Für das Berufungsverfahren

wird eine Gerichtsgebühr im Betrag von CHF 4'500.− festgesetzt.

Diese Gebühr wird im Umfang von CHF 3'750.− A.______

auferlegt und von ihm bezogen. Im Mehrbetrag wird die Gebühr auf die

Staatskasse genommen.

8. Die Gebühr von

CHF 500.− aus dem Verfahren OG.2022.00058 geht zu

Lasten der Staatskasse.

9. Rechtsanwältin

lic. iur. Bettina Dürst wird für das Berufungsverfahren als amtliche

Verteidigerin von A.______ aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 7'778.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

A.______ wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der amtlichen

Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von CHF 6'482.−

zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

10. Für das

Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

11. Schriftliche Mitteilung an:

[...]