OG.2022.00015
Veruntreuung, Vernachlässigung der Unterhaltspflichten etc.
10. März 2023Deutsch91 min
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,
Oberrichter Roger Feuz, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth
Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiberin
MLaw Jasmin Marlovits.
Urteil
vom 10. März 2023
Verfahren
OG.2022.00015
A.______
Beschuldigter und
Berufungskläger
amtlich verteidigt
durch lic. iur.
Bettina
Dürst,
Rechtsanwältin
gegen
1. Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Anklägerin und
Berufungsbeklagte
vertreten durch lic. iur.
Dorothea
Speich,
Staatsanwältin
2. B.______ AG
Privatklägerin 1 und
Berufungsbeklagte
3. C.______
Privatklägerin 2
vertreten durch Fernanda
Pontes
Clavadetscher,
Rechtsanwältin
betreffend
Veruntreuung,
Vernachlässigung der Unterhaltspflichten etc.
Rechtsbegehren
des Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss
Berufungserklärung vom 28. Januar 2022 [act. 71,
S. 1 f.], angepasst anlässlich der Berufungsverhandlung vom
4. November 2022 [act. 98, S. 1 f.; act. 95,
S. 3 f.], sinngemäss):
1. Es sei das Urteil der Strafkammer des
Kantonsgerichts Glarus vom 5. Januar 2022 bezüglich der nachfolgenden
Dispositiv-Ziff. aufzuheben:
-
Ziff. 1 hinsichtlich des
Vorfalls in Bilten vom 22. Dezember 2020, Fahren ohne Berechtigung gemäss
Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG;
-
Ziff. 3 bezüglich der Höhe
der Freiheitsstrafe, der Geldstrafe und der Busse;
-
Ziff. 6 hinsichtlich der
Einziehung und Verwertung der beiden beschlagnahmten Fahrzeuge Citroën
Berlingo und Mercedes Benz sowie des Fahrzeugschlüssels des Mercedes
Benz;
-
Ziff. 7 bezüglich der
grundsätzlichen Feststellung eines Schadenersatzanspruchs;
-
Ziff. 10 hinsichtlich der
vollumfänglichen Auferlegung der Gerichtsgebühren und Verfahrenskosten
und
-
Ziff. 11 bezüglich der
Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF
7'100.− an die Privatklägerin 1.
2. Der Berufungskläger sei hinsichtlich des Vorfalls
in Bilten vom 22. Dezember 2020 vom Vorwurf des Fahrens ohne
Berechtigung freizusprechen.
3. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger vom
Vorwurf des Fälschens von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB, begangen am
19. November 2020 und am 3. Dezember 2020, freizusprechen ist.
4. Es sei eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, eine
Geldstrafe von neu 50 Tagessätzen à CHF 10.− und eine Busse von
neu CHF 220.− auszusprechen, auf welche die ausgestandene Polizei-
und Sicherheitshaft anzurechnen sei.
5. Es seien der Citroën Berlingo und der Mercedes Benz
sowie die Fahrzeugschlüssel des Mercedes Benz an den Berechtigten oder die
Berechtigte herauszugeben.
6. Es seien sämtliche geltend gemachten
Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Es seien dem Berufungskläger die Verfahrenskosten
lediglich im Umfang von ¾ der Gesamtkosten aufzuerlegen.
8. Es sei die Parteientschädigung der Privatklägerin 1
angemessen zu reduzieren.
9. Alles unter der gesetzlichen Kostenfolge.
Anträge
der Anklägerin und Berufungsbeklagten
(gestellt anlässlich der Hauptverhandlung [act. 95, S. 4; act. 100,
S. 1], sinngemäss):
1.
Die Berufung sei vollumfänglich
abzuweisen.
2.
Unter Kostenfolge zu Lasten des
Beschuldigten.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Am 19. Juli 2021 erhob die Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend
"Staatsanwaltschaft") Anklage gegen A.______ (nachfolgend
"Beschuldigter") wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1
Abs. 1 StGB, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB,
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung
des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Hinderung einer Amtshandlung
gemässe Art. 286 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss
Art. 285 Ziff. 1 StGB (eventualiter Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art.
286 StGB), Übertretung der Verkehrsregelverordnung durch Nichttragen der
Sicherheitsgurte gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art.
3a Abs. 1 VRV, mehrfacher Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB,
mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornehmen einer Verrichtung,
welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG
i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Verletzung der
Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit
innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG
sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV (act. 1).
2.
2.1. Mit
Urteil vom 5. Januar 2022 sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus
den Beschuldigten der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,
der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB, des
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Vorfälle vom
31. Mai 2018, 8. August 2018, 30. Juli 2019, 19. November
2020, 3. Dezember 2020, 22. Dezember 2020, 6. Februar 2021 und
25. Februar 2021), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss
Art. 286 StGB (Vorfälle vom 8. August 2018 und 30. Juli 2019),
des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97
Abs. 1 lit. a SVG (Vorfälle vom 19. November 2020,
3. Dezember 2020 und 25. Februar 2021), der Fälschung von Ausweisen
gemäss Art. 252 StGB (Vorfall vom 25. Februar 2021), der Verletzung
der Verkehrsregeln durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung
des Fahrzeuges erschwert, gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Vorfall vom
19. November 2020) sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch
Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von
Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie
Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV (Vorfall vom
6. Februar 2021) schuldig (act. 59, S. 87, Dispositiv-Ziff. 1).
2.2. Von
den weiteren Vorwürfen des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung,
Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG
(Vorfall vom 13. November 2020), der Übertretung der
Verkehrsregelverordnung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte gemäss Art. 96
VRV i.V.m. Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV
(Vorfall vom 30. Juli 2019) sowie der mehrfachen Verletzung der
Verkehrsregeln durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des
Fahrzeugs erschwert, gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und
Art. 3 Abs. 1 VRV (Vorfälle vom 3. Dezember 2020 und vom
25. Februar 2021), sprach die Strafkammer den Beschuldigten hingegen
frei (act. 59, S. 88, Dispositiv-Ziff. 2). Sie verurteilte den
Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten, unter
Anrechnung der ausgestandenen Haft von 87 Tagen, einer unbedingten Geldstrafe
von 75 Tagessätzen à je CHF 30.− sowie zu
einer Busse von CHF 300.−, welche bei Nichtbezahlung in eine
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen umzuwandeln sei (act. 59, S. 88,
Dispositiv-Ziff. 3). Zudem hielt die Vorinstanz fest, dass das
Beschleunigungsgebot im vorliegenden Strafprozess teilweise verletzt wurde
(act. 59, S. 88, Dispositiv-Ziff. 4).
2.3. Sie
verfügte, dass die im Mercedes Benz, [...], sichergestellten persönlichen
Gegenstände und Werkzeuge dem Beschuldigten herauszugeben seien. Die
beschlagnahmten Motorfahrzeuge Citroën Berlingo, [...], und Mercedes Benz,
[...], und der Fahrzeugschlüssel des Mercedes Benz würden eingezogen und
verwertet. Ein allfälliger Erlös sei an die Verfahrenskosten anzurechnen
(act. 59, S. 88, Dispositiv-Ziff. 5-6). Die Gerichtsgebühr
setzte sie fest auf CHF 6'000.− und auferlegte diese zusammen mit den weiteren Verfahrenskosten von
insgesamt CHF 7'600.−
dem Beschuldigten (act. 59, S. 89 Dispositiv-Ziff. 8-10). Der
amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten erkannte die Vorinstanz aus der
Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von CHF 12'959.43 zu
(act. 59, S. 89, Dispositiv-Ziff. 12). Zudem wurde im
Grundsatz festgestellt, dass die B.______ AG (nachfolgend
"Privatklägerin 1") gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf einen
noch zu beziffernden Schadenersatz hat, und wurde ihr zulasten des
Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'100.− zugesprochen (act. 59, S. 89,
Dispositiv-Ziff. 7 und 11).
3.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte
am 28. Januar 2022 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons
Glarus und beantragte dabei, das vorinstanzliche Urteil sei bezüglich der Dispositiv-Ziff.
1 hinsichtlich des Vorfalls vom 22. Dezember 2020 (Fahren ohne
Berechtigung), Dispositiv-Ziff. 3 (Höhe und Vollzug Freiheitsstrafe,
Geldstrafe, Busse), Dispositiv-Ziff. 6 (Einziehung und Verwertung von
Fahrzeugen), Dispositiv-Ziff. 7 (Feststellung Schadenersatzanspruch),
Dispositiv-Ziff. 10 (Kostenauferlegung) und Dispositiv-Ziff. 11
(Parteientschädigung) aufzuheben. Er sei mit einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von lediglich zwölf Monaten, einer Geldstrafe von total 30
Tagessätzen à je CHF 20.− und einer Busse von CHF 200.− zu
bestrafen, wobei die ausgestandene Polizei- und
Sicherheitshaft anzurechnen sei (act. 71, S. 1 f.).
4.
Die Berufungsverhandlung fand am
4. November 2022 statt (act. 95). Dabei ergänzte die Verteidigerin
ihre in der Berufungserklärung gestellten Anträge, sodass der Beschuldigte
hinsichtlich des Vorfalls in Bilten vom 22. Dezember 2020 vom Vorwurf
des Fahrens ohne Berechtigung sowie hinsichtlich der Sachverhalte vom 19.
November 2020 und 3. Dezember 2020 vom Vorwurf des Fälschens von Ausweisen
gemäss Art. 252 StGB freizusprechen sei. Als Strafe beantragte sie neu
eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, eine Geldstrafe von total 50
Tagessätzen à je CHF 10.− und eine Busse von CHF 220.−, wobei die ausgestandene Polizei- und Sicherheitshaft anzurechnen
sei. Der Citroën Berlingo und der Mercedes Benz inkl. Fahrzeugschlüssel seien
an den Berechtigten herauszugeben. Sämtliche Zivilforderungen seien auf den
Zivilweg zu verweisen. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten lediglich
im Umfang von ¾ aufzuerlegen und die vom Beschuldigten geschuldete
Parteientschädigung an die Privatklägerin 1 sei angemessen zu
reduzieren. Den Antrag auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe zog die
Verteidigerin hingegen zurück (act. 98, S. 1 f.; act. 95,
S. 3 f.).
5.
Am 10. März 2023 fällte das Obergericht
seinen Entscheid (act. 102). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet,
nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich
verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 95, S. 8).
Erwägungen
II. Prozessuales
1.
1.1
Das
hier angefochtene Strafurteil der Vorinstanz (act. 59) ist der Berufung
zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zur Berufung legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO) und das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz in
Strafsachen für die Behandlung von Berufungen (Art. 17 Abs. 1 lit.
a GOG [GS III A/2]). Der Beschuldigte hat mit der Berufung vom
28.
Januar 2022 die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen
(Art. 398 Abs. 3 StPO; Art. 399 StPO; vgl. act. 71).
1.2
Mit
der Berufungserklärung vom 28. Januar 2022 hatte der Beschuldigte den
Schuldpunkt lediglich in Bezug auf das Fahren ohne Berechtigung am
22.
Dezember 2020 angefochten. An der Berufungsverhandlung vom
4.
November 2022 verlangte die Verteidigerin aber zusätzlich eine
Überprüfung des Schuldpunktes hinsichtlich der Vorfälle vom
19.
November 2020 und vom 3. Dezember 2020. Zu diesem Zeitpunkt war
die Berufungsfrist bereits abgelaufen (Art. 399 Abs. 3 StPO), womit
diese Erweiterung der Berufung verspätet ist (Luzius
Eugster, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung
[StPO/JStPO], 2. Aufl., Basel 2014, N3 zu Art. 399 StPO). Auf den
entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten. Bei den Übrigen an der
Berufungsverhandlung gestellten (neuen) Anträgen handelt es sich um
Präzisierungen oder Einschränkungen der bisherigen Anträge (vgl. zum Ganzen
act. 95 und 98). Auf die entsprechenden Anträge ist deshalb einzutreten
(Art. 398 ff. StPO).
2.
Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie
Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.
3.
Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil
nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen
einzelne Punkte eines erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen,
erwachsen die betreffenden Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der
Entscheidung in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 StPO). Die rechtskräftigen Punkte sind im
Dispositiv des Berufungsentscheids vorab aufzuführen (Niklaus Schmid/Daniel
Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018,
N. 1 f. zu Art. 408 StPO). Gemäss
Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht (wenn es auf die Berufung
eintritt) in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das
erstinstanzliche Urteil ersetzt. Darin wird unabhängig
von einem allfälligen Antrag der Parteien auch über die von der Vorinstanz
getroffene Kostenregelung neu befunden (Art. 428 Abs. 3 StPO; Urteil
BGer 6B_655/2018 vom 4. April 2019, E. 2.3).
4.
Vorliegend sind die
folgenden Punkte des vorinstanzlichen Entscheids unangefochten in Rechtskraft
erwachsen: Dispositiv-Ziff. 1 (Schuldsprüche) – abgesehen vom Schuldspruch
betreffend das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,
Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,
begangen am 22. Dezember 2020 –, Dispositiv-Ziff. 2 (Freisprüche),
Dispositiv-Ziff. 4 (Feststellung Verletzung Beschleunigungsgebot),
Dispositiv-Ziff. 5 (Herausgabe persönlicher Gegenstände und Werkzeuge),
Dispositiv-Ziff. 8, 9 und 12 (Gerichtsgebühr, Verfahrenskosten und
Entschädigung der amtlichen Verteidigung).
5.
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens
SG.2021.00059 (act. 1-70/2) wurden beigezogen. Integrierender Bestandteil
dieser Akten bilden die Strafuntersuchungsakten (Verfahren SA.2016.00470;
act. 2/1.0.00 ff.) sowie die Akten des Scheidungsverfahrens des
Bezirksgerichts Zürich (Verfahren FE190351-L; act. 3/1 ff.). Die Akten
des Berufungsverfahrens werden im gleichen Dossier geführt (ab act. 71).
III. Vorfrage
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
4.
November 2022 brachte die Verteidigerin die Vorfrage auf, ob sie im
vorliegenden Verfahren allenfalls nicht mehr als amtliche Verteidigerin
eingesetzt sei. Zu dieser Vorfrage veranlasst wurde die Verteidigerin durch
das Schreiben des Beschuldigten vom 4. November 2022 (per E‑Mail
bereits am Vortag versandt; act. 101). Das Obergericht entschied am
4.
November 2022, dass sich dem betreffenden Schreiben des Beschuldigten
nicht entnehmen lasse, er beantrage einen Wechsel der amtlichen Verteidigung.
Im Übrigen wäre ein solcher Antrag ohnehin abzuweisen, da es an einer
Begründung fehlt und auch keine Gründe für einen Wechsel ersichtlich sind
(vgl. zum Ganzen act. 95, S. 2 f.).
Vorliegend wurde die amtliche Verteidigerin
bereits von der Staatsanwaltschaft eingesetzt und in dieser Funktion im
weiteren Verlauf des Verfahrens sowohl vom Kantons- als auch vom Obergericht
bestätigt (vgl. act. 2/2.1.04; act. 11; act. 39; act. 57;
act. 59, S. 89, Dispositiv-Ziff. 12; act. 73). Der
Beschuldigte war somit ab der Untersuchung über alle Instanzen hinweg stets
amtlich verteidigt.
IV. Sachverhalt
1.
Wie bereits erwähnt, ist vorliegend einzig
der Schuldpunkt hinsichtlich des Vorfalls vom 22. Dezember 2020 (act. 1,
S. 4, Ziff. 3.G) strittig, weshalb der Sachverhalt nur
diesbezüglich zu überprüfen ist.
1.1
Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am Dienstag, 22. Dezember
2020, um 12.55 Uhr, in Bilten (Glarus Nord) auf der Autobahn A3, in
Fahrtrichtung Chur den Personenwagen "Ssanyong Rok Rexton", [...],
mitsamt einem Sachentransportanhänger gelenkt zu haben, obwohl ihm der
erforderliche Führerausweis der Kategorie B am 20. April 1998 entzogen worden
war. Der Beschuldigte habe die Ausfahrtstrecke nach Bilten/Schänis befahren
und sei auf der Schäniserstrasse nach links Richtung Schänis abgebogen
(act. 1, S. 4). Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als
erstellt, nachdem sie die polizeilichen Zuständigkeitsvorschriften als
Ordnungsvorschriften qualifiziert hatte und damit den Rapport von D.______,
Polizist der Stadtpolizei Zürich, als verwertbar erklärte (act. 59,
S. 33 ff., E. V.1.5.3 ff.).
1.2
Der
Beschuldigte bringt vor, dass der Rapport von D.______ nicht verwertbar sei,
weil dieser in Überschreitung seiner Kompetenzen gehandelt habe. Zudem sei
nicht der Beschuldigte, sondern sein Cousin, E.______, am 22. Dezember
2020.
mit einem Ssanyong Rok Rexton samt Sachentransportanhänger in Bilten in Fahrtrichtung
Chur von der Autobahn abgefahren, um in der [...] (wo E.______ arbeite)
Gegenstände zu entsorgen (act. 71, S. 2 f.). Dieser Cousin sehe dem
Beschuldigten sehr ähnlich, weshalb es gut sein könne, dass D.______ den
Cousin gesehen habe (act. 98, S. 4; act. 95, S. 7). Nach
Ansicht der Staatsanwaltschaft besteht hingegen keine Verwechslungsgefahr
zwischen dem Beschuldigten und seinem Cousin, insbesondere nicht für
D.______, welcher den Beschuldigten sehr gut kenne. Der durch die Vorinstanz
erfolgte Schuldspruch sei entsprechend zu bestätigen (act. 100,
S. 4).
2.
2.1
Zunächst
ist vorliegend zu prüfen, ob der von D.______ erstellte Polizeirapport im
vorliegenden Verfahren verwertbar ist: Wie bereits die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, verfasste D.______ den Polizeirapport über einen
Sachverhalt (Vorfall vom 22. Dezember 2020 in Bilten/GL), welcher sich
ausserhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs ereignete (vgl.
act. 59, S. 33, E. V.1.5.3). Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit
gelten – wie dies bereits die Vorinstanz richtig festgehalten hat (vgl.
act. 59, S. 33 f., E. V.1.5.3) – als Ordnungsvorschriften
(BGE 142 IV 23 E. 3.2; Wolfgang
Wohlers, Kommentar StPO, 3. Aufl., Genf 2020, N33 zu
Art. 141 StPO; Urteil BGer 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018,
E. 3.4.3). Entgegen der Auffassung der Verteidigerin (act. 98,
S. 2) wurden die entsprechenden Vorschriften nicht im Hinblick auf die
Gewährung eines fairen Verfahrens aufgestellt. Die Vorschriften sollen
vielmehr die Souveränität des jeweiligen Kantons bei der Organisation der
polizeilichen Aufgaben wahren (BGE 142 IV 23 E. 3.2).
Hinzu kommt, dass D.______ im betreffenden Fall weder eine Zwangsmassnahme
anordnete noch Zwang ausübte. Der Beschuldigte hat entsprechend keinen
wesentlichen Eingriff erlitten, wobei das Bundesgericht die Bestimmungen über
die örtliche Zuständigkeit sogar bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen
als reine Ordnungsvorschriften qualifiziert (vgl. Urteil BGer
6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 3.4.3; vgl. auch Art. 216
StPO). Da bei der Erstellung des Rapports vorliegend lediglich
Ordnungsvorschriften verletzt wurden, ist dieser verwertbar (Art. 141 Abs. 3
StPO).
2.2
Dem
Rapport von D.______ kann entnommen werden, dass dieser auf der
Schäniserstrasse auf der Höhe der Aus-/Einfahrt zur Autobahn A3 in Richtung
Chur anhalten musste. Beim Anfahren habe er den Personenwagen [...] bemerkt,
welcher von dem ihm bestens bekannten Beschuldigten gelenkt worden sei
(act. 2/8.8.01). Diesen Sachverhalt gab D.______ auch an seiner
Zeugeneinvernahme vom 20. April 2021 wieder, wobei er präzisierte,
zunächst einen grauen SUV mit dem erwähnten Kennzeichen wahrgenommen und
anschliessend gesehen zu haben, dass der Beschuldigte der Lenker sei
(act. 2/10.3.01, S. 2 f., Ziff. 3). Die Aussagen von
D.______ sind schlüssig, widerspruchsfrei und erscheinen somit glaubhaft.
2.3
Nach den Angaben des Beschuldigten soll nicht er, sondern sein Cousin
die Autobahnausfahrt in Bilten benutzt haben. Dieser besitze einen Ssanyong
Rok Rexton samt Sachentransportanhänger (act. 48, S. 15,
Frage 74) und habe mit diesem in der KVA Niederurnen Gegenstände
entsorgen wollen. Hierzu ist vorweg zu erwähnen, dass der Cousin zu diesem
Zweck bei der Ausfahrt in Richtung Bilten hätte abbiegen müssen und nicht in
Richtung Schänis, wie dies D.______ beobachtet hatte. Dass sich der Cousin –
welcher in der KVA Niederurnen arbeitet und die Strecke daher gut kennen
dürfte – in der Richtung geirrt hat, ist unwahrscheinlich. Anzuerkennen ist,
dass zwischen dem Beschuldigten und seinem Cousin ein gewisse Ähnlichkeit
besteht (vgl. act. 97, act. 72, act. 2/4.1.04). Für jemanden,
der den Beschuldigten kennt, sind die beiden aber dennoch ohne Weiteres –
auch auf eine Distanz von ca. fünf bis sechs Metern (act. 2/10.3.01,
S. 3, Ziff. 6) – gut zu unterscheiden. Hinzu kommt, dass sich
D.______ nach der Version des Beschuldigten nicht nur in der Person des
Fahrers, sondern auch im Kennzeichen geirrt haben müsste. Da sein Cousin im
Kanton Schwyz wohnhaft ist, müsste vom Irrtum sogar das kantonale
Hoheitszeichen (GL statt SZ) erfasst sein. Dass sich D.______ in all diesen
Punkten geirrt haben soll, ist auszuschliessen. Es
sind daher hierzu auch keine zusätzlichen Beweiserhebungen mehr erforderlich.
2.4
Weder
die beantragte Edition des ID-/Passfotos noch die Abklärung beim
Strassenverkehrsamt vermögen vorliegend strittige rechtserhebliche Tatsachen
zu beweisen. Eine gewisse Ähnlichkeit zwischen dem Beschuldigten und E.______
ist bereits durch die vorhandenen Fotos belegt (vgl. E. IV.2.3
vorstehend). Dabei besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei der auf den
beiden vorhandenen Fotos abgebildeten Person um E.______ handelt. Bei der
vorstehenden Prüfung des Sachverhalts wurde zudem bereits berücksichtigt,
dass E.______ Halter eines Ssangyong Rok Rexton sein könnte, was aber nichts
daran ändert, dass sich der Polizeifunktionär in einer Vielzahl von Punkten
geirrt haben müsste, damit die Version des Beschuldigten aufginge. Die von
der Verteidigerin gestellten Beweisanträge sind daher abzuweisen.
2.5
Zusammengefasst
gelangt das Obergericht zur Überzeugung, dass sich der Sachverhalt, wie vom
Polizeifunktionär umschrieben, ereignet hat. Die in sich nicht stimmige
Version des Beschuldigten hingegen vermag keine begründeten Zweifel an der
vom Obergericht gewonnenen Überzeugung hervorzurufen. Dass der Beschuldigte
über keinen in der Schweiz gültigen Führerausweis verfügt, hat bereits die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt, worauf verwiesen werden kann (vgl.
act. 59, S. 31 ff., E. V.1.4.10 ff.).
V. Rechtliches
Die von der Vorinstanz zutreffend
vorgenommene Qualifizierung des eingeklagten Tatgeschehens als Führen eines
Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises
(Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) blieb im Berufungsverfahren zu Recht im
Grundsatz unbestritten. Dass die Vorinstanz für die Beschreibung der
Tatbestandsmässigkeit nicht die Marginalie von Art. 95 SVG (Fahren ohne
Berechtigung) verwendete, sondern sie unmittelbar den Inhalt von Art. 95
Abs. 1 lit. b SVG wiedergab (Führen eines Motorfahrzeuges trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises), ist nicht zu
beanstanden (vgl. auch Urteil BGer 6B_1191/2018 vom 11. März 2019,
E. 5.3; Urteil BGer 6B_759/2019 vom 11. März 2020, E. 2.4.1).
Im Übrigen wird ein Verstoss gegen Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG
auch im schweizerischen Strafregister mit dieser Beschreibung und nicht als
"Fahren ohne Berechtigung" festgehalten (vgl. act. 94,
S. 2). Die diesbezügliche Kritik der Verteidigerin (act. 98,
S. 1) ist daher unbegründet. Eine Überprüfung zur Verhinderung von
gesetzeswidrigen oder unbilligen Entscheiden im Sinne von Art. 404
Abs. 2 StPO drängt sich auch hinsichtlich der Vorfälle vom
19.
November 2020 und vom 3. Dezember 2020 nicht auf.
VI. Strafzumessung und Vollzug
1.
1.1
Die
Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für die Veruntreuung im Sinne von
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs
trotz Entzug des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, den mehrfachen
Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG sowie
die Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von insgesamt 33 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen
Haft von 87 Tagen, (act. 59, S. 88, Dispositiv-Ziff. 3, und
S. 62 ff., E. X.3.1.1 ff.).
Zudem verurteilte sie ihn für die
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB
sowie die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB zu
einer unbedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen à je CHF 30.− (act. 59, S. 88,
Dispositiv-Ziff. 3, und S. 63 ff., E. X.3.1.3 ff.). Für die begangenen Übertretungen (Vornahme einer Verrichtung,
welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG
i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, sowie Überschreiten der
allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG
i.V.m. Art. 27 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV) sprach
sie eine Busse von insgesamt CHF 300.− (Ersatzfreiheitsstrafe von
drei Tagen) aus (act. 59, S. 88,
Dispositiv-Ziff. 3, und S. 71., E. X.5.3.5). Weil vorliegend einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, kann
das Obergericht nicht über dieses Strafmass hinausgehen (Art. 391
Abs. 2 StPO).
1.2
Der
Beschuldigte erachtet dieses Strafmass als zu hoch (act. 71, S. 3)
und beantragt eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, eine Geldstrafe von 50
Tagessätzen à CHF 10.−
und eine Busse von CHF 220.− (act. 95,
S. 3). Er lässt vorbringen, dass er nur mit einer
marginalen Erhöhung des Strafmasses hätte rechnen müssen, wenn die vor dem
26.
September 2018 erfolgten Straftaten im früheren Verfahren
SG.2017.00139 beurteilt worden wären. Weiter sei zu berücksichtigen, dass
auch bezüglich dieser Straftaten das Beschleunigungsgebot verletzt worden
sei, weshalb die Strafe massgeblich zu reduzieren sei. Die für die Straftaten
nach dem 26. September 2018 verhängten Strafen seien weit über der Norm und
daher nicht mehr verhältnismässig. Der Beschuldigte befinde sich ausserdem in
desolaten wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb höchstens von einem
Tagessatz von CHF 10.−
ausgegangen werden dürfe (vgl. zum Ganzen act. 98, S. 5 ff.).
Die Staatsanwaltschaft verweist grundsätzlich auf die Ausführungen der
Vorinstanz. Sie betont aber, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte
sämtliche Straftaten während laufenden Strafuntersuchungen begangen habe und
absolut uneinsichtig sei (act. 100, S. 4 ff.).
2.
Was die Methodik der Strafzumessung
anbetrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. act. 59, S. 61 ff.
E. X.2). Demzufolge sind zunächst die Strafen für die Straftaten, welche
vor dem Urteil des Kantonsgerichts vom 26. September 2018 (Verfahren
SG.2017.00139; nachfolgend "Ersturteil") verübt wurden,
festzusetzten (E. VI.3). Für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden
Delikte ist nach der Festlegung der Einzelstrafen eine Zusatzstrafe
auszusprechen (E. VI.3.3), für die mit Geldstrafe zu bestrafenden
Delikte eine Gesamtstrafe (E. VI.3.4). Erst danach sind diejenigen
Strafen festzusetzen, welche für die nach dem 26. September 2018
verübten Delikte verhängt werden (E. VI.4). Nach der Festsetzung der
Einzelstrafen sind dabei bei gleichartigen Strafen Gesamtstrafen zu bilden
(E. VI.4.3. ff.). Zuletzt sind schliesslich die jeweils verhängten (Gesamt-/Zusatz-)Strafen
zusammenzuzählen (E. VI.5).
3.
Straftaten
vor dem 26. September 2018
3.1
Der
Beschuldigte beging die Veruntreuung, das Führen eines Motorfahrzeuges trotz
Entzug des Ausweises am 31. Mai 2018 und am 8. August 2018 sowie die
Hinderung einer Amtshandlung am 8. August 2018 vor dem 26. September
2018.
Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, sind für die Veruntreuung
sowie das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises am
8.
Augst 2018 Freiheitsstrafen anzuordnen. Die Hinderung einer Amtshandlung
sowie das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises am 31. Mai
2018.
sind hingegen mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
3.2
Im Verfahren SG.2017.00139 wurde der Beschuldigte mit Urteil des
Kantonsgerichts vom 26. September 2018 für die Fälschung von Ausweisen
im Sinne von Art. 252 StGB, die mehrfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG, das
mehrfache Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,
das Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen nicht fahrberechtigen Führer im
Sinne von Art. 95 Abs 1 lit. e SVG sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von
zwölf Monaten verurteilt (act. 2/18.2, S. 39, Dispositiv-Ziff. 1,
und S. 41, Dispositiv-Ziff. 5).
3.3
Bemessung
der Zusatzfreiheitsstrafe
3.3.1
Veruntreuung (Art. 138
Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
3.3.1.1
Die Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geschütztes
Rechtsgut ist dabei das Vermögen der geschädigten Person (vgl. act. 59,
S. 64, E. X.3.3.1). Mangels Anfechtung der Veruntreuung im Schuldpunkt
steht vorliegend rechtskräftig fest, dass der Beschuldigte sämtliche Tatbestandselemente
der Veruntreuung erfüllt hat (vgl. E. I.3 und II.4 vorstehend). Auf die
diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigerin (act. 98, S. 5) ist daher
nicht weiter einzugehen.
3.3.1.2
Zu den objektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte vorliegend einen Bagger mit einem Neuwert von CHF 50'000.− veruntreut hat (vgl. act. 59,
S. 21, E. III.2.3; act. 2/.3.1.01-16), womit das Vermögen der
Privatklägerin 1 erheblich beeinträchtigt wurde. In geringem Ausmass zu
Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass dieser zumindest eine
Anzahlung von CHF 2'800.− leistete (act. 2/8.1.02, S. 2, Ziff.1, und S. 6,
Ziff. 31). Zum Verhalten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser
den Kontakt zum Geschädigten nach dem 17. Juni 2016 komplett abbrach und
sich bereits davor nur sporadisch meldete (vgl. act. 2/8.1.02, S. 2
Ziff. 1, und S. 5, Ziff. 21 f.). Die objektive Tatschwere
ist insgesamt – insbesondere aufgrund dessen, dass weit höhere Vermögensbeeinträchtigungen
denkbar sind – noch im unteren Bereich einzuordnen.
3.3.1.3
Auf der subjektiven Seite ist zu beachten, dass der Beschuldigte
vorgängig nicht ein Vertrauensverhältnis aufbauen oder besondere Bemühungen
tätigen musste, um den Bagger zu erhalten (vgl. act. 2/8.1.02, S. 3,
Ziff. 2 ff.). Den Mietvertrag schloss der Beschuldigte allerdings
auf den Namen einer nicht (mehr) existierenden Firma ab
(vgl. act. 2/8.1.02, S. 3, Ziff. 2; act. 50;
act. 2/3.1.01-14; act. 2/3.1.01-15). Die kriminelle Energie des
Beschuldigten betreffend die Veruntreuung ist insgesamt als nicht mehr leicht
einzustufen. Der Beschuldigte gibt zur Motivation seines Handelns an, dass er
den Bagger aufgrund des erschienenen Zeitungsberichts bzw. aufgrund des
Verhaltens der Privatklägerin 1 nicht habe zurückbringen wollen
(act. 2/8.1.03, S. 5, Ziff. 30, und S. 7 f.,
Ziff. 47 f. und 60). Mit anderen Worten wollte sich der
Beschuldigte durch die Nichtrückgabe des Baggers rächen, womit sein Handeln
von einen verwerflichen Beweggrund geleitet wurde. Dies ist verschuldenserhöhend
zu berücksichtigen.
3.3.1.4
Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven
Komponenten leicht erhöht. Beim Beschuldigten ist vorliegend deshalb von
einem leichten bis mittleren Verschulden auszugehen. Als Strafe kommt somit
einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. Ausgehend von
der objektiven Tatschwere im unteren Bereich (konkret von acht Monaten
Freiheitsstrafe) erscheint daher nach Berücksichtigung der subjektiven
Elemente eine Einsatzstrafe von neun Monaten angemessen. Entgegen der
Auffassung der Verteidigerin (act. 98, S. 5) entspricht eine
Freiheitsstrafe von neun Monaten bei einem theoretisch möglichen Strafrahmen
von bis zu fünf Jahren noch einem leichten bis mittleren Verschulden.
3.3.1.5
Zu den Täterkomponenten ist bereits an dieser Stelle festzuhalten,
dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, wurde er doch bereits im
Jahr 2007 der mehrfachen Veruntreuung schuldig gesprochen (act. 94).
Dies ist stark straferhöhend zu berücksichtigen, zeugt dieser Umstand doch
von einer ausgeprägten Uneinsichtigkeit des Beschuldigten. Hinzu kommt, dass
der Beschuldigte die Tat während einer laufenden Strafuntersuchung verübt
hat, wobei allerdings keine einschlägigen Delikte untersucht wurden (vgl.
act. 2/1.1.01; act. 94; act. 18/2). Dieser Umstand ist deshalb
nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Weitere deliktsspezifische
Straferhöhungs- oder ‑minderungsgründe sind nicht ersichtlich (vgl.
aber E. VI.3.3.3.2). Aufgrund der eben erwähnten Täterkomponenten ist
die Einsatzstrafe von neuen Monaten auf zwölf Monate zu erhöhen.
3.3.2
Führen eines Motorfahrzeugs am
8.
August 2018 trotz Entzug des Ausweises (Art. 95 Abs. 1
lit. b SVG)
3.3.2.1
Das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Im Rahmen der
objektiven Tatschwere ist dabei insbesondere die zurückgelegte Strecke sowie
das Gefährdungspotential, welches vom Verhalten des Täters ausgeht, zu
berücksichtigen (vgl. Hans Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N115).
3.3.2.2
Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die
Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdete, indem er,
obwohl ihm der Führerausweise seit dem Jahr 1998 entzogen ist
(act. 2/1.1.08, S. 5), weiterhin ein Motorfahrzeug führte. Am
8.
August 2018 lenkte er einen Fiat Scudo, als er in Effretikon in eine
Polizeikontrolle geriet. Zu berücksichtigen ist, dass dem Beschuldigten –
bevor er (zumindest vorübergehend) dem Polizeifahrzeug folgte – keine
aussergewöhnlich lange Strecke nachgewiesen werden konnte (vgl.
act. 2/8.4.1 f.). Die objektive Tatschwere befindet sich damit zwar
noch im unteren, aber nicht mehr im untersten Bereich.
3.3.2.3
In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass beim
Beschuldigten im Laufe der Strafuntersuchung immer wieder Fahrzeuge
beschlagnahmt wurden (vgl. act. 2/5.1.05; act. 2/18.2, S. 37,
E. V.3). Darin offenbart sich seine Uneinsichtigkeit sowie eine gewisse
Hartnäckigkeit. Eine besondere Anstrengung des Beschuldigten, um an ein
Fahrzeug beispielsweise seines Vaters zu gelangen, dürfte aber nicht
erforderlich gewesen sein. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist daher
als mittelmässig einzustufen. Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das
egoistische Motiv des Beschuldigten aus, wollte sich dieser durch das Führen
eine Motorfahrzeugs offenbar selbst das Fortkommen erleichtern bzw. bequemer
machen. Die subjektiven Komponenten vermögen damit die objektive Tatschwere
leicht zu erhöhen. Das Verschulden des Beschuldigten ist daher als leicht bis
mittelmässig einzustufen. Aus diesem Grund kommt vorliegend – insbesondere
unter nachfolgender Berücksichtigung der Täterkomponenten – ausschliesslich
eine Freiheitsstrafe in Frage. Ausgehend von der objektiven Tatschwere im
unteren Bereich ist daher nach Berücksichtigung der subjektiven Elemente
einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen festzusetzen.
3.3.2.4
Zu den Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen
belasteten Strafregisterauszug aufweist, wobei allerdings zum Tatzeitpunkt
keine der vorhandenen Strafen einschlägig war (act. 94). Die Vorstrafen sind
daher lediglich leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Erheblich ins
Gewicht fällt wiederum, dass der Beschuldigte am 8. August 2018 während
einer bereits laufenden Strafuntersuchung aufgrund von gleichen Delikten
erneut ohne Ausweis fuhr (vgl. act. 2/1.1.01; act. 94;
act. 18/2). Der Beschuldigte zeigte damit eine ausgeprägte
Uneinsichtigkeit, was stark straferhöhend zu berücksichtigen ist. Der
Beschuldigte gab zwar einerseits zu, ein Fahrzeug gelenkt zu haben
(act. 2/10.1.01, S. 6, Ziff. 29), macht aber andererseits
immer wieder geltend, in der Schweiz fahrberechtigt zu sein (act. 48,
S. 17 f., Fragen 85 f. und 88; act. 2/8.3.02,
S. 5; act. 2/8.4.02, S. 2, Ziff. 15 ff. und
S. 6, Ziff. 62 f.). Reue oder Einsicht sind beim Beschuldigten
somit nicht zu erkennen. Ausserdem war auch die Beweislage erdrückend (der Beschuldigte
fuhr in eine Polizeikontrolle; vgl. act. 2/8.4.01), weshalb das
"Geständnis" des Beschuldigten nicht strafmindernd zu
berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 6B_368/2020 vom
24.
November 2020, E. 2.3.3; Urteil BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar
2012, E. 4.4). Weitere deliktsspezifische Straferhöhungs- oder ‑minderungsgründe
sind nicht ersichtlich (vgl. aber E. VI.3.3.3.2). Aufgrund der
vorstehenden Täterkomponenten ist die Freiheitsstrafe um 40 Tage auf 190 Tage
zu erhöhen.
3.3.3
Festsetzung Gesamt- bzw.
Zusatzstrafe
3.3.3.1
Wie bereits erwähnt, muss nun aus den für die einzelnen Delikte
festgelegten Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe gebildet werden, wobei von
der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auszugehen ist (Art. 49 Abs. 1
StGB). Die Veruntreuung ist vorliegend mit dem höchsten Strafrahmen bedroht,
weshalb von der dafür festgesetzten Einsatzstrafe von zwölf Monaten
auszugehen ist (vgl. E. VI.3.3.1.5 vorstehend). Aufgrund des Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises ist diese Strafe angemessen
zu erhöhen. Der Straftatbestand der Veruntreuung schützt ein ganz anderes
Rechtsgut als derjenige des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des
Ausweises. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Strafe für die Tatbegehung
vom 8. August 2018 in erheblichem Umfang von 150 Tagen anzurechnen.
Insgesamt ist deshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe von 17 Monaten festzulegen.
3.3.3.2
Im Rahmen der Täterkomponenten wirkt sich die Verletzung des
Beschleunigungsgebots (vgl. act. 59, S. 88,
Dispositiv-Ziff. 4) strafmindernd aus. Dies hat, anders als von der
Verteidigerin dargestellt (act. 98, S. 6), bereits die Vorinstanz
berücksichtigt (act. 59, S. 66, E. X.3.4.2). Vorliegend ist
aufgrund der langen Verfahrensdauer die Strafe um drei Monate zu reduzieren.
Der Beschuldigte ist weder geständig noch einsichtig (vgl. insbes.
act. 48, S. 14, Fragen 68 und 72, und S. 17 f., Fragen 82
und 88) noch hat er sich im vorliegenden Verfahren kooperativ verhalten,
weshalb keine weitere Strafreduktion zu gewähren ist. Weitere nicht bereits
im Rahmen der einzelnen Delikte berücksichtigte Strafzumessungskomponenten
Dispositiv
sind nicht ersichtlich. Nach Abzug der drei Monate ergibt sich demnach eine
provisorische Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten.
3.3.3.3. Auch im Vergleich zu den im früheren Verfahren SG.2017.00139
beurteilten und mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sanktionierten
Delikte (vgl. E. VI.3.2 vorstehend) bildet die Veruntreuung nach Art.
138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die Straftat, welche mit dem höchsten Strafrahmen
bedroht ist. Vorliegend ist deshalb von der für die neuen Delikte
festgelegten Gesamtstrafe von 14 Monaten auszugehen, welche aufgrund der
im Ersturteil festgelegten Strafe von 12 Monaten angemessen zu erhöhen
ist (Hans Mathys, a.a.O., N528).
Die Gesamtstrafe im Verfahren SG.2017.00139 wurde einerseits auch für das
mehrfache Fahren ohne Berechtigung ausgesprochen, womit der Beschuldigte
genau dasselbe Rechtsgut gefährdet hat, wie bei der Straftat vom
8. August 2018. Dies würde grundsätzlich dafür sprechen, die Erststrafe
nur in geringem Umfang aufzurechnen. Andererseits wurde der Beschuldigte im
Ersturteil auch für Delikte verurteilt, wie beispielsweise die mehrfache
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche mit den neuen
Straftaten in keinem Zusammenhang stehen und andere Rechtsgüter betreffen.
Dies würde wiederum für eine umfangreiche Anrechnung der Erststrafe sprechen.
Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass bei der Bildung der jeweiligen
Gesamtstrafen bereits eine Asperation stattgefunden hat (Hans Mathys, a.a.O., N529). Aus den
vorstehend erwähnten Gründen rechtfertigt es sich, die Erststrafe im Umfang
von acht Monaten aufzurechnen, woraus eine Gesamtstrafe von 22 Monaten
resultiert. Wird davon nun die bereits ausgefällte Erststrafe
(zwölf Monate) wieder abgezogen, ergibt dies eine Zusatzstrafe von zehn
Monaten.
3.4. Bemessung
der Geldstrafe
3.4.1. Führen eines Motorfahrzeugs am
31. Mai 2018 trotz Entzug des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b
SVG)
3.4.1.1. Wer trotz Entzug des Ausweises ein Motorfahrzeug führt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 95 Abs. 1
lit. b SVG). Es kann hierzu auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen
werden (E. VI.3.3.2.1).
3.4.1.2. Zur objektiven Tatschwere des Vorfalls vom 31. Mai 2018 kann
festgehalten werden, dass der Beschuldigte auch da die Sicherheit der übrigen
Verkehrsteilnehmer gefährdete, indem er ohne Berechtigung fuhr
(act. 2/1.1.08, S. 5). Zumindest konnte aber nur belegt werden, dass
er das Fahrzeug auf einem ehemaligen Fabrikareal in Oberurnen lenkte
(act. 59, S. 32, E. V.1.5.1). Die nachweisbar gefahrene
Strecke ist damit kurz und auch das Gefährdungspotential ist auf einem
ehemaligen Fabrikareal geringer als im fliessenden Verkehr. Die objektive
Tatschwere befindet sich damit im untersten Bereich.
3.4.1.3. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte
bereits für den Vorfall vom 31. Mai 2018 ein anderes Fahrzeug benutzen
musste, weil schon damals ein früher von ihm benutztes Fahrzeug beschlagnahmt
war (vgl. act. 2/18.2, S. 37, E. V.3). Im Übrigen
unterscheiden sich die subjektiven Komponenten nicht vom Vorfall vom
8. August 2018, weshalb darauf verwiesen werden kann
(E. VI.3.3.2.3). Die subjektiven Tatschwere wirkt sich daher leicht
verschuldenserhöhend aus. Insgesamt fällt das Tatverschulden des
Beschuldigten beim Fahren am 31. Mai 2018 trotz Entzug des
Führerausweises noch in den Bereich einer Geldstrafe. Ausgehend von einem
insgesamt noch leichten Verschulden ist die Geldstrafe vorerst auf
40 Tagessätze festzulegen.
3.4.1.4. Die deliktsspezifischen Täterkomponenten unterscheiden sich ebenfalls
nicht von denjenigen beim Vorfall vom 8. August 2018, delinquierte doch
der Beschuldigte bereits am 31. Mai 2018 während einer laufenden
Strafuntersuchung (vgl. act. 2/1.1.01). Es kann diesbezüglich auf die
vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. VI.3.3.2.4;
act. 2/10.1.01, S. 6, Ziff. 27; act. 48, S. 14,
Frage 69; act. 2/8.3.01). Aufgrund der Täterkomponenten ist die
Geldstrafe von 40 Tagessätzen auf 50 Tagessätze zu erhöhen.
3.4.2. Hinderung einer Amtshandlung (Art.
286 StGB)
3.4.2.1. Die Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB wird maximal
mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft. Der Straftatbestand
schützt das Funktionieren der staatlichen Organe (vgl. act. 59,
S. 67, E. X.4.2).
3.4.2.2. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der
Beschuldigte die Amtshandlung durch sein Verhalten vorliegend zwar verzögerte
bzw. erschwerte, diese letztendlich aber dennoch durchgeführt werden konnte.
Der Beschuldigte flüchtete am 8. August 2018 vor der Polizeikontrolle,
indem er geradeaus weiterfuhr, statt aufforderungsgemäss dem Polizeifahrzeug
zu folgen. Darum musste das Polizeifahrzeug ihm mit eingeschalteten
Sondersignalen nachfahren, woraufhin er schliesslich in einem Wohnquartier
verhaftet werden konnte (vgl. zum Ganzen act. 2/8.4.01, S. 2).
Zwar spricht der Umstand, dass er bei seiner Flucht ein Wohnquartier
durchquerte, für die Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten. Allerdings ist zu
seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass ihm keine waghalsigen Fahrmanöver
oder eine besonders rücksichtslose Fahrweise nachgewiesen werden konnte (vgl.
act. 2/8.4.01, S. 2; act. 2/8.4.02, S. 3, Ziff. 30;
Urteil Bundesstrafgericht SK.2015.27 vom 22. September 2015,
E. 4.3.1). Ebenfalls verhielt er sich beim Vorfall vom 8. August
2018 nicht gewalttätig (vgl. Urteil Bundesstrafgericht SK.2021.29 vom
10. Dezember 2021, E. 7.2.1). Die objektive Tatschwere ist daher
noch im unteren Bereich einzuordnen.
3.4.2.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte
offenbar bereits zuvor auf der Autobahn einem Polizeifahrzeug nicht gefolgt
war (vgl. act. 2/8.4.02, S. 1, Ziff. 6, und S. 6,
Ziff. 64). Der Beschuldigte zeigte damit eine gewisse Hartnäckigkeit,
sich der Kontrolle zu entziehen. Von einem spontanen Entschluss kann deshalb
vorliegend – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. act. 59,
S. 67, Ziff. X.4.2) – nicht ausgegangen werden. Im Übrigen betrieb der
Beschuldigte aber keinen besonderen Aufwand, um sich der Kontrolle zu
entziehen. Die Flucht, um sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen,
stellt einen egoistischen Beweggrund dar, welcher jedoch mit dem Tatbestand gemäss
Art. 286 StGB notwendig verbunden ist. Das egoistische Motiv kann
dementsprechend nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil BGer
6B_95/2018 vom 20. November 2018, E. 2.3). Zu beachten ist
allerdings, dass der Beschuldigte nicht nur eine Verzögerung der Amtshandlung
beabsichtigte, sondern diese vollständig verhindern wollte (vgl.
act. 59, S. 67, E. X.4.2). Die
objektive Tatschwere wird deshalb durch die subjektiven Komponenten leicht
erhöht. Demzufolge ist von einem leichten bis mittleren Verschulden des
Beschuldigten auszugehen und die Strafe auf 13 Tagessätze festzusetzen.
3.4.2.4. Im Rahmen der Täterkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte zum Tatzeitpunkt vorbestraft war. Da jedoch keine der Vorstrafen
einschlägig ist, ist dies nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen
(act. 94). Weiter befand sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt bereits
in einem laufenden Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (vgl. act. 2/1.1.01;
act. 94; act. 2/18.2, S. 39 f., Dispositiv-Ziff. 1 und
3). Durch die erneute Begehung eines solchen Delikts während einer laufenden
Strafuntersuchung, zeigte sich der Beschuldigte besonders uneinsichtig, was
sich stark straferhöhend auswirkt. Leicht strafmindernd ist wiederum zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Hinderung einer
Amtshandlung geständig ist (vgl. act. 2/8.4.02, S. 6,
Ziff. 61). Reue oder Einsicht zeigt er hingegen keine. Zudem verhielt
sich der Beschuldigte bloss vorübergehend kooperativ (vgl. E. VI.3.4.2.3
vorstehend). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterkomponenten ist die
zuvor festgelegte Strafe von 13 Tagessätzen auf 16 Tagessätze zu
erhöhen.
3.4.3. Festlegung der Gesamtstrafe
3.4.3.1. Wie bereits bei der Freiheitsstrafe ist nun aus den beiden hier
festgesetzten Geldstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Hierzu ist von der
Einsatzstrafe für das schwerere Delikt auszugehen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Das Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises ist vorliegend
mit dem höheren Strafrahmen bedroht, weshalb von der dafür festgesetzten
Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen auszugehen ist (vgl. E. VI.3.4.1.4
vorstehend). Die Hinderung einer Amtshandlung vom 8. August 2018 steht
mit dem Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises am
31. Mai 2018 in keinem Zusammenhang. Die beiden Straftatbestände
schützen ausserdem unterschiedliche Rechtsgüter. Aus diesem Grund
rechtfertigt es sich, die Strafe für die Hinderung einer Amtshandlung vom
8. August 2018 in erheblichem Umfang von elf Tagessätzen anzurechnen.
Insgesamt ist deshalb eine Gesamtgeldstrafe von 61 Tagessätzen festzulegen.
3.4.3.2. Im Rahmen der Täterkomponenten ist – wie bei der Freiheitsstrafe –
strafreduzierend zu berücksichtigen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt
wurde (vgl. act. 59, S. 88, Dispositiv-Ziff. 4). Weitere nicht
bereits im Rahmen der einzelnen Delikte berücksichtigte Strafminderungs- oder
Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich. Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes
ist die Strafe um elf Tagessätze zu reduzieren, woraus sich eine
Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen ergibt. Da im Ersturteil keine Geldstrafe
verhängt wurde, kann vorliegend keine Zusatzstrafe ausgesprochen werden,
sondern die Strafe ist kumulativ festzulegen (vgl. act. 59,
S. 66 f., E. X.4). Dies wäre nicht anders, wären die
Straftaten im Verfahren SG.2017.00139 beurteilt worden (vgl. act. 59,
S. 69, E. X.5.2)
3.4.4. Höhe
der Tagessätze
3.4.4.1. Für die rechtlichen Ausführungen zur Bestimmung der Tagessatzhöhe
kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (act. 59, S. 67 f., E. X.4.3). Zu ergänzen ist
jedoch Folgendes: Sofern der Beschuldigte absichtlich kein Einkommen erzielt,
ist ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, welches er aufgrund seiner
Ausbildung, Erfahrung und seines Gesundheitszustandes erzielen könnte.
Dasselbe gilt auch für den Fall, dass der Täter Aussagen zu seinen
Einkommensverhältnissen verweigert oder keine glaubwürdigen Aussagen dazu
macht und die behördlichen Auskünfte unergiebig sind (Anette Dolge, in: Basler Kommentar Strafrecht [StGB/JStG],
4. Aufl., Basel 2019, N55 zu Art. 34 StGB; Hans Mathys, a.a.O., N441; BGE 134 IV 60 E. 6.1).
3.4.4.2. Massgebender Zeitpunkt für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
ist der Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB; Anette Dolge, a.a.O., N50 zu
Art. 34 StGB). Da der Beschuldigte per 1. September 2022 aus der
Haft entlassen wurde (vgl. OG.2022.00058, act. 4, S. 5, Dispositiv-Ziff. 2),
ist entgegen der Auffassung der Verteidigerin (act. 98, S. 8;
act. 95, S. 5) nicht massgebend, was der Beschuldigte während der
Haft hätte verdienen können bzw. verdient hat. Vielmehr ist darauf
abzustellen, was der Beschuldigte zum heutigen Zeitpunkt verdient. Ob der
Beschuldigte dazu – aufgrund seiner Abwesenheit bei der Verhandlung vor
Obergericht – schlicht keine Angaben macht oder ob er keine Arbeitstätigkeit
ausübt und es damit absichtlich unterlässt, wieder einer solchen nachzugehen,
kann dabei offen bleiben. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der
Beschuldigte nach seiner Haftentlassung wieder an seine frühere
Arbeitstätigkeit hätte anknüpfen können, sofern er dies nicht sogar effektiv
getan hat. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte seit der Haftentlassung
einer anderen Arbeitstätigkeit nachgeht, bestehen keine. In beiden Fällen
wäre deshalb auf seine vor Haftantritt ausgeübte Tätigkeit abzustellen
(vgl. E. VI.3.4.4.1 vorstehend).
3.4.4.3. Der Beschuldigte macht zu seinen Einkommensverhältnissen inkonstante
Angaben, was nicht für deren Glaubhaftigkeit spricht. So bezifferte er am
30. Juli 2019 sein monatliches Nettoeinkommen auf CHF 500.− (act. 2/1.1.05). Vor der
Staatsanwaltschaft gab er am 20. November 2020 an, [pro Monat] CHF 600.− bis CHF 900.− zu verdienen (act. 2/10.1.01, S. 8, Ziff. 4). Bei den
verschiedenen polizeilichen Einvernahmen nannte er ein Einkommen von
zunächst CHF 600.−,
später von CHF 900.− und
schliesslich von CHF 500.− (act. 2/8.6.02, S. 3, Ziff. 23; act. 2/8.11.03-1,
S. 3, Ziff. 23; act. 2/8.10.06-1, S. 2, Ziff. 19;
act. 2/8.11.04-1, S. 3, Ziff. 23). Vor Kantonsgericht erklärte
er am 17. November 2021, er habe sich bisher immer CHF 900.− [pro Monat] ausbezahlt (act. 48,
S. 7, Frage 29). Belege zu diesem angeblichen Einkommen hat der
Beschuldigte keine eingereicht. Sämtliche vom Beschuldigten angegebenen
Einkommenshöhen liegen ausserdem unterhalb des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums. Es erscheint daher unglaubhaft, dass der Beschuldigte
allein davon gelebt haben soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich
entweder mehr Lohn ausbezahlte oder zusätzlich einen erheblichen Teil an
Naturalleistungen bezog (oder beides; vgl. z.B. act. 2/8.5.03,
S. 4, Ziff. 11), welche im Rahmen der Bestimmung der Tagessatzhöhe
ebenfalls zu berücksichtigen wären (Anette
Dolge, a.a.O., N53 zu Art. 34 StGB; Hans Mathys, a.a.O., N439).
3.4.4.4. Da der Beschuldigte in der Schweiz nicht offiziell gemeldet ist, zur
Zeit in der Schweiz keine Steuern bezahlt und bei seinen früheren
Steuerveranlagungen jeweils nach Ermessen veranlagt wurde, sind die weiteren
Nachforschungen zu seinem Einkommen ergebnislos geblieben (vgl. act. 92;
act. 2/1.1.02; act. 2/1.1.03; act. 3/36; act. 3/40;
act. 101). Auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat der Beschuldigte,
obwohl er mehrmals Gelegenheit dazu erhalten hatte, keine Angaben zu seinem
Einkommen gemacht (vgl. act. 3/7/2; act. 3/10 f.;
act. 3/12; act. 3/25; act. 3/33; act. 3/41). Vorliegend
ist deshalb eine Schätzung des Einkommens des Beschuldigten vorzunehmen (Anette Dolge, a.a.O., N92 zu
Art. 34 StGB). Der Beschuldigte selbst gibt an,
er habe jeweils Umbau-, Renovationsarbeiten sowie Vermietungen durchgeführt
bzw. Hebebühnen vermittelt (act. 48, S. 7, Frage 29, und
S. 13, Frage 62). Dies stimmt auch mit den Aussagen der ehemaligen
Ehefrau des Beschuldigten im Scheidungsverfahren überein, wonach der
Beschuldigte auf Baustellen arbeite (act. 3/Protokoll, S. 9). In
der Baubranche kann der Beschuldigte selbst ohne eine entsprechende
Ausbildung sowie ohne Kaderfunktion angesichts seines Alters und mit bloss
minimalen Erfahrungen auf diesem Gebiet ca. CHF 5'500.− pro Monat verdienen (vgl.
https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/ public/index.html#/calculation).
3.4.4.5. Von diesem Einkommen abzuziehen wären grundsätzlich die laufenden
Steuern, Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, notwendige
Berufsauslagen sowie die Unterhaltsbeiträge an die ehemalige Ehefrau.
Schulden können hingegen nur in sehr eingeschränktem Masse berücksichtigt
werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.4). Der Beschuldigte bezahlt weder
Steuern noch Krankenversicherungsbeiträge (vgl. act. 48, S. 12,
Frage 58; act. 2/1.1.04) und kommt auch der Unterhaltsverpflichtung
gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau nicht nach. Aus diesem Grund kann ihm
dafür auch kein Abzug gewährt werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.4).
Allerdings ist anzumerken, dass ausgehend von einem Einkommen von
CHF 5'500.− selbst nach
Abzug der Unterhaltsverpflichtung ein Tagessatz resultieren würde, welcher
bei ca. CHF 45.− liegt
(vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2: [CHF 5'500 – CHF 1'640] / 30 / 2
* 0.7). Schulden bezahlt der Beschuldigte ebenfalls keine ab, weshalb sich
diesbezüglich eine nähere Prüfung erübrigt. Die vorstehende Bemessung der
Tagessatzhöhe stützt sich auf keine Tatsachen, welche der Vorinstanz nicht
bekannt sein konnten. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius
(Art. 391 Abs. 2 StPO, vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3) ist deshalb
der Tagessatz auf den von der Vorinstanz festgelegten CHF 30.− zu belassen. Für die Straftaten vor dem
26. September 2018 ist der Beschuldigte entsprechend mit einer
Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.− zu bestrafen.
4. Straftaten
nach dem 26. September 2018
4.1. Nach
dem 26. September 2018 hat der Beschuldigte die folgenden Straftaten
begangen: Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217
StGB, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises am
30. Juli 2019, am 19. November 2020, am 3. Dezember 2020, am
22. Dezember 2020, am 6. Februar 2021 sowie am 25. Februar
2021, Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB am 30. Juli
2019, mehrfacher Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1
lit. a SVG am 19. November 2020, am 3. Dezember 2020 sowie am
25. Februar 2021, Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB am
25. Februar 2021, Verletzung von Verkehrsregeln durch Vornehmen einer
Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert gemäss Art. 90 Abs.
1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV am 19. November 2020
sowie Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art.
27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV am 6. Februar
2021.
4.2. Bei
den Verkehrsregelverletzungen (Vornehmen einer Verrichtung, welche die
Bedienung des Fahrzeuges erschwert, sowie Überschreiten der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit innerorts) handelt es sich lediglich um Übertretungen,
welche mit Busse zu bestrafen sind. Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein
wird, sind die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sowie die Hinderung
einer Amtshandlung mit Geldstrafe zu sanktionieren. Die übrigen Delikte sind
mit Freiheitsstrafe zu bestrafen.
4.3. Bemessung
der Freiheitsstrafe
4.3.1. Führen eines Motorfahrzeugs trotz
Entzug des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)
4.3.1.1. Wie bereits erwähnt, wird das Führen eines Motorfahrzeugs trotz
Entzug des Ausweises mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Im Übrigen kann auf die
vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. VI.3.3.2.1).
4.3.1.2. Zur objektiven Tatschwere kann festgehalten werden, dass der
Beschuldigte bei allen sechs Vorfällen (30. Juli 2019, 19. November
2020, 3. Dezember 2020, 22. Dezember 2020, 6. Februar 2021 und
25. Februar 2021) die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer
erheblich gefährdete, indem er trotz bereits im Jahr 1998 entzogener
Fahrberechtigung (act. 2/1.1.08, S. 5) weiterhin ein Motorfahrzeug
lenkte. Bei den Vorfällen vom 30. Juli 2019, vom 6. Februar 2021
sowie vom 25. Februar 2021 fuhr der Beschuldigte jeweils innerorts und
besonders lange Fahrstrecken konnten ihm nicht nachgewiesen werden
(act. 2/8.5.01, S. 3; act. 2/8.10.01, S. 2; act. 2/8.11.01,
S. 1 f.). Am 30. Juli 2019 befand er sich noch in
unmittelbarer Nähe zur Wohnung seiner Eltern, wo er sich öfters aufhielt,
weshalb es naheliegt, dass er von dort losgefahren war. Allerdings flüchtete
er daraufhin mit seinem Auto über eine Kreuzung und durch ein Wohnquartier,
wodurch ein erhebliches Gefährdungspotential entstand (act. 2/8.5.01,
S. 3). Beim Vorfall vom 25. Februar 2021 wurde das
Gefährdungspotential dadurch gesteigert, dass der Beschuldigte auf einer
verkehrsintensiven Strasse fuhr (act. 2/8.11.01, S. 1 f.). Die
objektive Tatschwere befindet sich damit bei allen drei Vorfällen noch im
unteren Bereich (Strafe von 136 bis 270 Tagen), nicht aber im untersten
Bereich (Strafe von 1 bis 135 Tagen). Beim Vorfall vom 6. Februar 2021 ist
die Tatschwere im untersten Viertel des unteren Bereichs zu verorten, während
sie sich bei den Vorfällen vom 30. Juli 2019 sowie vom 25. Februar
2021 bereits im oberen Teil der unteren Hälfte befindet.
Bei den Vorfällen vom 19. November 2020, vom
3. Dezember 2020 sowie vom 22. Dezember 2020 fuhr der Beschuldigte
jeweils auf der Autobahn (act. 2/8.6.01, S. 2; act. 2/8.7.01,
S. 2; act. 2/8.8.01, S. 2), woraus sich schliessen lässt, dass
er eine beträchtliche Strecke zurücklegte und ein erhebliches Gefährdungspotential
herstellte. Am 19. November 2020 hatte er konkret bereits die Strecke
von Wädenswil bis zum Rastplatz Fuchsberg zurückgelegt und plante, die Fahrt
bis zum Spital Glarus fortzusetzen (act. 2/8.6.01, S. 2;
act. 2/8.6.02, S. 1 f., Ziff. 7 und 10). Am
3. Dezember 2020 wurde das Gefährdungspotenzial ausserdem durch das
Fahrverhalten des Beschuldigten gesteigert, wechselte er doch die Spur mit
einem sehr geringen Abstand (act. 2/8.7.01, S. 2). Zwar ist die
objektive Tatschwere auch bei diesen drei Fällen grundsätzlich noch im
unteren Bereich einzuordnen. Allerdings liegt sie bei den Vorfällen vom
19. November 2020 sowie vom 22. Dezember 2020 bereits in der oberen
Hälfte des unteren Bereichs, beim Vorfall vom 3. Dezember 2020 liegt sie
bereits im obersten Teil des unteren Bereichs.
4.3.1.3. Die subjektiven Komponenten gestalten sich auch bei den vorliegenden
sechs Fällen ähnlich wie beim Vorfall vom 8. August 2018 (vgl.
E. VI.3.3.2.3). So wurden die vom Beschuldigten benutzen Fahrzeuge
laufend beschlagnahmt, wodurch er sich jeweils andere Fahrzeuge besorgen
musste. Allerdings konnte er diese wohl auch bei den vorliegenden Fällen ohne
grosse Anstrengung seinerseits über seinen Bruder oder Vater erhalten (vgl.
zum Ganzen act. 2/5.1.05, act. 2/5.2.01, act. 2/5.3.01;
act. 2/8.10.05-1, S. 1, Ziff. 4). Von einem rein egoistischen
Motiv ist bei den Vorfällen vom 30. Juli 2019, vom 3. Dezember
2020, vom 22. Dezember 2020, vom 6. Februar 2021 sowie vom
25. Februar 2021 auszugehen. Hingegen legt der Beschuldigte glaubhaft
dar, dass er am 19. November 2020 seine im Sterben liegende Mutter im Spital
Glarus besuchen wollte (act. 2/8.6.02, S. 2,
Ziff. 10 f.). Die subjektiven Komponenten wirken sich damit bei den
Vorfällen vom 30. Juli 2019, vom 3. Dezember 2020, vom
22. Dezember 2020, vom 6. Februar 2021 sowie vom 25. Februar
2021 insgesamt leicht verschuldenserhöhend auf die objektive Tatschwere aus.
4.3.1.4. Das Verschulden des Beschuldigten ist daher bei den Vorfällen vom
6. Februar 2021, vom 30. Juli 2019, vom
19. November 2020 sowie vom 25. Februar 2021 als leicht
bis mittelmässig einzustufen, beim Vorfall vom 22. Dezember 2020 als
eher mittelmässig und beim Vorfall vom 3. Dezember 2020 als
mittelmässig. Aus diesem Grund kommt vorliegend – insbesondere nach der
nachfolgend noch vorzunehmenden Berücksichtigung der Täterkomponenten – bei
allen Delikten ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Frage. Für den Vorfall
vom 6. Februar 2021 ist ausgehend von der vorstehend festgehaltenen
objektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen festzusetzten, für
diejenigen vom 30. Juli 2019, vom 19. November 2020 und vom
25. Februar 2021 von je 190 Tagen, für denjenigen vom 22. Dezember
2020 von 220 Tagen und für denjenigen vom 3. Dezember 2020 von 250
Tagen.
4.3.1.5. Zu den Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte
einschlägig vorbestraft ist (act. 94). Ausserdem verübte er alle sechs
Delikte während einer laufenden Strafuntersuchung zu einschlägigen Delikten
(vgl. act. 2/1.1.01; act. 94). Der Beschuldigte zeigte damit eine
ausgeprägte Uneinsichtigkeit, was stark straferhöhend zu berücksichtigen ist.
Der Beschuldigte gab zwar bei mehreren Vorfällen zu, ein Fahrzeug gelenkt zu
haben (act. 48, S. 17, Fragen 84 und 87, und S. 19 f.,
Fragen 96, 102 und 106) sowie auch, dass er keinen Schweizer Führerausweis
besitze (act. 2/10.1.01, S. 8, Ziff. 40; act. 48,
S. 14, Frage 68). Allerdings gibt er auch mehrfach an, ihm sei der
Führerausweis nicht entzogen worden (act. 48, S. 14, Fragen 68 und
72, sowie S. 17, Frage 82) und er sei zum Lenken eines Fahrzeuges
in der Schweiz berechtigt (act. 48, S. 17 f.,
Frage 85 f. und 88; act. 2/8.3.02, S. 5). Ausserdem war
die Beweislage bei den durch den Beschuldigten zugegebenen Fahrten
erdrückend, wurde der Beschuldigte doch bei all diesen Vorfällen direkt von
der Polizei angehalten (vgl. act. 2/8.5.01; 2/8.6.01; 2/8.7.01;
2/8.11.01). Bei anderen Vorfällen stritt er hingegen sogar explizit ab,
gefahren zu sein (act. 48, S. 15, Frage 73 ff., und S. 22,
Frage 116). Dem Beschuldigten kann aus den direkt vorstehend sowie in
E. VI.3.3.2.4 erwähnten Gründen bei keinem der Vorfälle eine
Strafminderung für ein Geständnis gewährt werden. Aufgrund der
Täterkomponenten sind die Freiheitsstrafen für den 6. Februar 2021, den
30. Juli 2019, den 19. November 2020 und den 25. Februar 2021
um 40 Tage auf 190 bzw. 230 Tage und diejenigen für den 22. Dezember 2020 und
den 3. Dezember 2020 um 50 Tage auf 270 bzw. 300 Tage zu erhöhen.
Weitere deliktsspezifische Straferhöhungs- oder ‑minderungsgründe sind
nicht ersichtlich.
4.3.1.6. Die Verteidigerin legt nicht dar, inwiefern die von der Vorinstanz
festgelegte Freiheitsstrafe nicht dem Verschulden des Beschuldigten in den
konkret vorliegenden Fällen entsprechen soll (vgl. act. 98,
S. 6 f.). Eine Praxis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
ist weder für das Kantonsgericht noch für das Obergericht in irgendeiner
Weise massgebend (vgl. Art. 3 BV; Urteil BGer 6S.223/2005 vom
21. Juli 2005, E. 1.3.2). Hinzu kommt, dass es sich bei den von der
Verteidigerin erwähnten 45 Tagessätzen lediglich um den Mindestansatz gemäss
der Oberstaatsanwaltschaft Zürich und nicht um die durchschnittliche Strafe
für das Fahren ohne Berechtigung handelt (vgl. Strafmassempfehlungen der
Oberstaatsanwaltschaft Zürich vom 27. Mai 2022, Ziff. 2.4). Im
Übrigen ist es allgemein nicht unüblich, dass für das Fahren ohne
Berechtigung auch längere Freiheitsstrafen angeordnet werden (vgl. Urteil
BGer 6B_58/2022 vom 28. März 2022, E. A und E. 2.2.1; Urteil
Bundesstrafgericht CA.2020.18 vom 9. Juli 2021, E. 2.4.2.1 f.;
Urteil Bundesstrafgericht SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020, E. 6.6;
Urteil Obergericht Aargau SST.2022.6 vom 25. Mai 2022,
E. 4.2 f.; Urteil Obergericht Zürich SB140556-O vom 27. April 2015,
E. II.3 ff.). Eine Überschreitung des Ermessens durch die Vorinstanz,
wie dies die Verteidigerin vorbringt (act. 98, S. 7), ist daher
nicht ersichtlich. Im Gegenteil sind den vorstehenden Ausführungen zufolge
grundsätzlich sogar noch höhere Einsatzstrafen angemessen.
4.3.2. Missbrauch von Ausweisen und
Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG)
4.3.2.1. Der Missbrauch von Ausweisen und Schildern wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG). Die
Strafbestimmung dient dazu, die Kontrolle des Motorfahrzeugverkehrs zu
gewährleisten (BGE 98 IV 55 E. 1.a).
4.3.2.2. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den
Ausweis seines Bruders bei allen drei Vorfällen (19. November 2020,
3. Dezember 2020 und 25. Februar 2021) auch tatsächlich einsetzte.
Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt aber bereits das missbräuchliche
Mitführen des Fahrausweises (vgl. BGE 98 IV 55 E. 1.a). Aus diesem
Grund fällt der Umstand, dass der Beschuldigte den Ausweis sogar vorwies,
erschwerend ins Gewicht. Hinzu kommt, dass es dem Beschuldigten beim Vorfall
vom 3. Dezember 2020 zumindest vorübergehend auch tatsächlich gelang,
die Polizei durch den eingesetzten Ausweis zu täuschen. Wie die Vorinstanz
zutreffend festhält, ist von einem systematischen Vorgehen des Beschuldigten
auszugehen (vgl. act. 59, S. 72, E. X.5.4.2). Im Rahmen der in
Art. 97 Abs. 1 SVG aufgezählten Begehungsvarianten sind aber durchaus
schwerere Tatvarianten als die vorliegende Begehung nach Art. 97 Abs. 1
lit. a SVG denkbar. Die objektive Tatschwere kann daher bei allen drei
Vorfällen noch knapp im unteren Bereich eingeordnet werden.
4.3.2.3. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte
für die Tatbegehung keine besonderen Anstrengungen vornehmen oder Aufwand
betreiben musste. Dadurch, dass er sich wiederholt mit dem Ausweis seines
Bruders auswies, zeigte er aber eine gewisse Hartnäckigkeit bei seinem
Vorgehen. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist demzufolge als
mittelmässig einzustufen. Der Beschuldigte wollte durch sein Handeln die
Polizei über seine fehlende Fahrberechtigung hinwegtäuschen, womit er zwar
ein egoistisches Motiv hatte, welches aber mit Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG
notwendig verbunden ist. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive
Tatschwere nicht zu beeinflussen. Insgesamt ist von einem leichten bis
mittelmässigen Verschulden auszugehen. Vorliegend kommt deshalb –
insbesondere unter Einbezug der nachfolgenden Täterkomponenten – bei allen
Vorfällen einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. Ausgehend von der objektiven
Tatschwere ist daher für die Vorfälle vom 19. November 2020 und vom
25. Februar 2021 eine Freiheitsstrafe von je 170 Tagen sowie für
denjenigen vom 3. Dezember 2020 von 180 Tagen angemessen.
4.3.2.4. Zu den Täterkomponenten ist auch hier festzuhalten, dass der
Beschuldigte zum Tatzeitpunkt bereits für das Fälschen von Ausweisen und
damit einschlägig vorbestraft war (act. 94). Dieser Umstand ist bei
allen drei Delikten bedeutend straferhöhend zu berücksichtigen. Ausserdem hat
er sämtliche Delikte während einer laufenden Strafuntersuchung begangen,
wobei diese Untersuchung bei den Vorfällen vom 3. Dezember 2020 und vom
25. Februar 2021 bereits für das einschlägige Delikt vom
19. November 2020 erfolgte (vgl. act. 94; act. 2/8.6.01). Bei
den Vorfällen vom 3. Dezember 2020 und vom 25. Februar 2021 fällt
dieser Umstand deshalb stark straferhöhend ins Gewicht. In Bezug auf den
Vorfall vom 19. November 2020 ist der Beschuldigte geständig (vgl. act. 2/10.1.01,
S. 8, Ziff. 38), was leicht strafmindernd berücksichtigt werden
kann. Insgesamt kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte eine
ausgeprägte Uneinsichtigkeit zeigte. Weitere deliktsspezifische
Straferhöhungs- oder ‑minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Für den
19. November 2020 ist die Freiheitsstrafe daher auf 190 Tage, für den
3. Dezember 2020 auf 220 Tage und für den 25. Februar 2021 auf 210
Tage zu erhöhen.
4.3.2.5. Auch in Bezug auf den Missbrauch von Ausweisen und Schildern legt die
Verteidigerin nicht dar, inwiefern die vorinstanzlich festgelegte
Freiheitsstrafe dem Verschulden des Täters nicht angemessen sein soll. Die
von der Verteidigerin als üblich bezeichneten (und nicht belegten) zehn
Tagessätze könnten aufgrund des Strafrahmens einer Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren nur in Frage kommen, wenn das Verschulden des Täters besonders
leicht wiegen würde. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, wie den
vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann.
4.3.3. Fälschung von Ausweisen (Art. 252
StGB)
4.3.3.1. Die Fälschung von Ausweisen wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 252 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist
das öffentliche Vertrauen in Ausweisschriften im Rechtsverkehr (act. 59,
S. 72, E. X.5.4.3).
4.3.3.2. Zum Verschulden des Beschuldigten ist festzuhalten, dass im Rahmen
von Art. 252 StGB auch schwerere Tatvarianten denkbar sind. Die
objektive Tatschwere kann daher noch im unteren Bereich eingeordnet werden.
In subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigte für die Tatbegehung keine
besonderen Anstrengungen vornehmen oder Aufwand betreiben, sodass seine
kriminelle Energie vorliegend als eher leicht einzustufen ist. Erschwerend
kommt vorliegend jedoch das egoistische Motiv des Beschuldigten hinzu, wollte
dieser doch die Polizei davon überzeugen, dass der Führerausweis seines
Bruder ihm gehöre, um auf diese Weise eine weitere Strafuntersuchung gegen
ihn bezüglich verbotenen Lenkens eines Motorfahrzeuges abzuwenden. Insgesamt
vermag damit die subjektive Seite die objektive Tatschwere leicht zu erhöhen,
wobei insgesamt aber noch von einem eher leichten Verschulden auszugehen ist.
Trotzdem kommt – nach Berücksichtigung der Täterkomponenten – vorliegend
einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. Ausgehend von den vorstehenden
Ausführungen ist diese auf 145 Tage festzusetzen.
4.3.3.3. Zu den Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zum
Tatzeitpunkt einschlägig vorbestraft war und zudem eine Strafuntersuchung
gegen ihn zu einschlägigen Delikten lief (vgl. act. 94;
act. 2/8.6.01; act. 2/8.7.01). Diese Umstände wirken sich stark
straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafe ist daher insgesamt auf 185 Tage
zu erhöhen.
4.3.4. Festsetzung der
Gesamtfreiheitsstrafe
4.3.4.1. Auch für die Straftaten nach dem 26. September 2018 muss nun aus
den für die einzelnen Delikte festgelegten Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe
gebildet werden, wobei von der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
auszugehen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Führen eines Motorfahrzeugs
trotz Entzug des Ausweises, der Missbrauch von Ausweisen und Schildern sowie
die Fälschung von Ausweisen weisen alle denselben Strafrahmen auf, weshalb
vorliegend von der konkret höchsten Strafe auszugehen ist (vgl. act. 59,
S. 73, E. X.5.5). Das Führen eines Motorfahrzeuges vom
3. Dezember 2020 wird vorliegend mit der härtesten Strafe
(Freiheitsstrafe von 300 Tagen) sanktioniert, weshalb von dieser Strafe
auszugehen ist. Aufgrund der weiteren fünf Fälle des Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, den drei Fällen des Missbrauchs
von Ausweisen und Schildern sowie der Fälschung von Ausweisen ist diese
Strafe angemessen zu erhöhen.
4.3.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte insgesamt sechsmal
denselben Straftatbestand (Fahren trotz Entzug des Ausweises) erfüllt hat.
Der Beschuldigte hat damit bei allen sechs Fällen dasselbe Rechtsgut
gefährdet. Die neben dem schwersten Vorfall vom 3. Dezember 2020
begangenen fünf weiteren gleichen Taten wirken sich daher in einem eher
geringen Umfang auf die Gesamtfreiheitsstrafe aus. Die Fälschung von
Ausweisen wurde im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Ausweisen und die drei
Missbräuche von Ausweisen wiederum im Zusammenhang mit dem jeweiligen Führen
eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises begangen. Damit stehen auch
die weiteren Delikte in einem engen Zusammenhang, weshalb sich diese
vergleichsweise gering auf die Gesamtstrafe auswirken. Zu berücksichtigen ist
auch, dass die Täterkomponenten aufgrund der deliktsspezifischen Unterschiede
bereits im Rahmen der einzelnen Delikte berücksichtigt wurden und diese daher
bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht nochmals ins Gewicht fallen.
4.3.4.3. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von
300 Tagen für den Vorfall vom 3. Dezember 2020 aufgrund der
weiteren Delikte um insgesamt 360 Tage zu erhöhen. Diese Erhöhung setzt
sich wie folgt zusammen: Für das Fahren ohne Berechtigung am 30. Juli 2019, am 19. November 2020, am
6. Februar 2021 und am 25. Februar 2021 sowie für den Missbrauch
von Ausweisen und Schildern am 19. November 2020, am 3. Dezember
2020 und am 25. Februar 2021 wird die Strafe pro Vorfall um jeweils
40 Tage erhöht, für das Fahren ohne Berechtigung am 22. Dezember
2020 um 50 Tage und für das Fälschen von Ausweisen am 25. Februar
2021 um 30 Tage. Die Gesamtstrafe beträgt damit 660 Tage bzw.
22 Monate Freiheitsstrafe.
4.4. Bemessung der Geldstrafe
4.4.1. Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB)
4.4.1.1. Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 217 Abs. 1 StGB).
Geschütztes Rechtsgut ist der zivilrechtliche Anspruch auf Unterstützung
(vgl. act. 59, S. 73, E. X.5.6.1).
4.4.1.2. Zur objektiven Tatschwere kann Folgendes festgehalten werden: Der
Beschuldigte kam vorliegend vom 19. September 2020 bis Februar 2021
seiner im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich festgelegten
Unterhaltspflicht gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau von monatlich
CHF 1'640.− nicht nach
(vgl. act. 59, S. 74, E. X.5.6.1; act. 2/3.3.01 f.).
Damit hat der Beschuldigte ca. CHF 8'800.− an
Unterhaltsbeiträgen nicht bezahlt. Es handelt sich dabei weder um eine
besonders lange Zahlungslücke noch um einen besonders hohen Betrag, was die
Tatschwere etwas relativiert. Allerdings ist zu beachten, dass die
Privatklägerin 2 aufgrund der fehlenden Unterhaltszahlungen von der
Sozialhilfe unterstützt werden musste (act. 3/Protokoll, S. 8 und
S. 10). Trotz des eher geringen Betrages hatten die fehlenden Zahlungen
für die Privatklägerin 2 also erhebliche finanzielle Folgen. Dass der
Beschuldigte seine ehemalige Ehefrau in anderer Weise unterstützt hätte
(act. 48, S. 14, Frage 67), ist nicht belegt und widerspricht
den Angaben der Privatklägerin 2 (act. 2/3.3.01, S. 2).
Angesichts dessen, dass der Beschuldigte auch keine Angaben dazu macht, wann
und wie er seine ehemalige Ehefrau finanziell unterstützt haben soll, lässt
sich diesbezüglich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 59,
S. 74, E. X.5.6.1) – nichts zu seinen Gunsten herleiten. Insgesamt
kann die objektive Tatschwere damit zwar noch im unteren Bereich, nicht aber
im untersten Bereich eingeordnet werden.
4.4.1.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend
um ein (echtes) Unterlassungsdelikt handelt (Thomas
Bosshard, in: Basler Kommentar Strafrecht [StGB/JStG], 4. Aufl.,
Basel 2019, N3 zu Art. 217 StGB), weshalb grundsätzlich kein besonderer
Aufwand zur Tatbegehung erforderlich ist. Allerdings ist zu beachten, dass
der Beschuldigte systematisch keine Einschreiben abholt (vgl.
act. 3/10), am Scheidungsverfahren nicht teilnahm
(act. 3/10 f.; act. 3/Protokoll, S. 3; act. 3/41,
S. 2) und an der im hier massgebenden Zeitraum gemeldeten Adresse gar
nie wohnhaft war (vgl. act. 3/36; act. 2/8.5.01, S. 5;
act. 2/8.6.01, S. 3). Das aufgezeigte Verhalten des Beschuldigten,
sich seiner Unterhaltsverpflichtungen zu entziehen, zeugt von einer gewissen
Hartnäckigkeit. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist daher als
mittelmässig einzustufen. Der Beschuldigte erwähnte gegenüber dem
Bezirksgericht Zürich, er bezahle sicher keinen Unterhalt, wenn die
Privatklägerin 2 die Scheidung einreiche (act. 3/10). Diese Aussage
erweckt den Eindruck, als wolle er sich durch die Nichtbezahlung für die
Scheidungsklage rächen, worin ein verwerflicher Beweggrund zu erkennen wäre.
Allerdings ist fraglich, ob es sich dabei um das tatsächliche Motiv des
Beschuldigten handelte, bezahlte er doch den Angaben der
Privatklägerin 2 zufolge bereits davor keinen Unterhalt
(act. 2/3.3.01, S. 2; act. 3/Protokoll, S. 6). Weil somit
das Motiv des Beschuldigten nicht zweifelsfrei feststeht, ist dieses
vorliegend nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Die subjektive
Tatschwere vermag daher die objektive Tatschwere nicht zu beeinflussen, womit
das Verschulden vorliegend insgesamt als eher leicht einzustufen ist. Es
erscheint daher eine Geldstrafe als angemessen. Diese ist – ausgehend von der
objektiven Tatschwere – auf 135 Tagessätze festzulegen.
4.4.1.4. Zu den Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte
vorbestraft ist und er während einer laufenden Strafuntersuchung delinquiert
hat (vgl. act. 94). Allerdings war keine der Vorstrafen sowie auch
keines der untersuchten Delikte einschlägig, weshalb beides nur in geringem
Umfang straferhöhend zu berücksichtigen ist. Weitere Straferhöhungs- oder
-minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Strafe ist deshalb um
5 Tagessätze auf 140 Tagessätze zu erhöhen.
4.4.2. Hinderung einer Amtshandlung
(Art. 286 StGB)
4.4.2.1. Wie bereits vorstehend dargelegt, zieht die Hinderung einer
Amtshandlung nach Art. 286 StGB eine Geldstrafe bis zu
30 Tagessätzen nach sich. Im Übrigen kann auf die vorstehenden
Ausführungen verwiesen werden (E. VI.3.4.2.1).
4.4.2.2. Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass
der Beschuldigte die Amtshandlung durch sein Verhalten am 30. Juli 2019
zwar verzögerte bzw. erschwerte, diese letztendlich aber dennoch durchgeführt
werden konnte. Der Beschuldigte fuhr damals, nachdem er den Polizisten
erblickt hatte, zunächst über eine Kreuzung in ein Wohnquartier und flüchtete
anschliessend zu Fuss weiter (act. 2/8.5.01, S. 3). Der Umstand,
dass er bei seiner Flucht ein Wohnquartier zur Durchfahrt wählte, spricht
grundsätzlich für die Rücksichtslosigkeit seines Verhaltens. Die objektive
Tatschwere ist daher im mittleren Bereich einzuordnen.
4.4.2.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte, nachdem die Flucht mit dem Auto durch eine Sackgasse endete, zu
Fuss weiterflüchtete (vgl. act. 2/8.5.01, S. 3). Der Beschuldigte
zeigte damit eine besondere Hartnäckigkeit dabei, sich der Kontrolle zu
entziehen. Zu beachten ist auch hier, dass er nicht nur eine Verzögerung der
Amtshandlung beabsichtigte, sondern diese vollständig verhindern wollte (vgl.
act. 59, S. 74, E. X.5.6.2). Die subjektive Tatschwere erhöht
deshalb die objektive Tatschwere in nicht unerheblichem Umfang. Demzufolge
ist von einem mittleren bis schweren Verschulden des Beschuldigten auszugehen
und die Strafe auf 18 Tagessätze festzusetzen.
4.4.2.4. Zu den Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei
der Tatbegehung bereits vorbestraft war, wobei er unter anderem auch der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen wurde (act.
94). Ein solches Delikt schliesst die Hinderung einer Amtshandlung mit ein
(vgl. Art. 285 Ziff. 1 StGB), weshalb hier eine einschlägige
Vorstrafe vorliegt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während einer laufenden
Strafuntersuchung zu ebenfalls einschlägigen Delikten delinquierte (vgl.
act. 94; act. 59, S. 87, Dispositiv-Ziff. 1). Diese
Umstände sind stark straferhöhend zu berücksichtigen. Weitere Straferhöhungs-
oder ‑minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Geldstrafe ist daher
um vier Tagessätze auf 22 Tagessätze zu erhöhen.
4.4.2.5. Eine Geldstrafe von 22 Tagessätzen entspricht vorliegend – unter
Berücksichtigung der Täterkomponenten und entsprechend den vorstehenden
Ausführungen –einem mittleren bis schweren Verschulden, womit der
diesbezügliche Einwand der Verteidigerin (act. 98, S. 7) fehl geht.
4.4.3. Festsetzung der Gesamtgeldstrafe
4.4.3.1. Aus den für die beiden nach dem 26. September 2018 begangenen
Delikte einzeln festgelegten Geldstrafen muss nun eine Gesamtstrafe gebildet
werden. Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist vorliegend mit dem
höchsten Strafrahmen bedroht, weshalb von der dafür festgesetzten
Einsatzstrafe von 140 Tagessätzen auszugehen ist (Art. 49 Abs. 1
StGB; vgl. E. VI.4.4.1.4 vorstehend). Aufgrund der Hinderung einer
Amtshandlung am 30. Juli 2019 ist diese Strafe angemessen zu erhöhen
(vgl. aber E. VI.5.2 nachfolgend). Die Hinderung einer Amtshandlung
steht mit der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten in keinem Zusammenhang
und schützt ein anderes Rechtsgut.
4.4.3.2. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist es somit gerechtfertigt, die
Strafe für die Hinderung einer Amtshandlung am 30. Juli 2019 im Umfang
von 15 Tagessätzen anzurechnen. Insgesamt ist deshalb eine
Gesamtgeldstrafe von 155 Tagessätzen festzulegen. An dieser Stelle ist
allerdings vorwegzunehmen, dass diese Strafe aufgrund des
Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren nachfolgend noch herabzusetzen
sein wird (E. VI.5.2 nachfolgend). Die Tagessatzhöhe beträgt gemäss den
vorstehenden Ausführungen CHF 30.−
(E. VI.3.4.4).
4.5. Bemessung der Busse
4.5.1. Verletzung der Verkehrsregeln durch
Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert
4.5.1.1. Eine Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornehmen einer Verrichtung,
welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, wird mit Busse bestraft
(Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und
Art. 3 Abs. 1 VRV). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (vgl.
act. 59, S. 75, E. X.5.8), ist vorliegend das
Ordnungsbussenverfahren nicht anwendbar, weil dem Beschuldigten zusätzlich
Widerhandlungen ausserhalb der Bussenliste der Ordnungsbussenverordnung
vorgeworfen werden (Art. 4 Abs. 3 lit. b OBG). Die Busse ist daher gemäss Art. 106
Abs. 3 StGB nach dem Verschulden des Täters sowie dessen Verhältnissen
angemessen festzulegen. Als Ausgangspunkt bzw.
unverbindlicher Orientierungspunkt für die Bestrafung der vorliegenden
Verletzung der Verkehrsregeln dient dennoch, wie die Verteidigerin zutreffend
vorbringt (act. 98, S. 8), die Ordnungsbussenverordnung bzw. deren
Anhang 1 (Bussenliste 1). Ziff. 311 der OBV-Bussenliste sieht
für das Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt
eine Busse von CHF 100.−
vor.
4.5.1.2. Der Beschuldigte telefonierte am 19. November 2020, währendem er
ein Motorfahrzeug lenkte, wobei er das Mobiltelefon in der Hand hielt
(act. 59, S. 50, E. VIII.1.5.1). Damit stand ihm lediglich
eine Hand zur freien Verfügung, um das Fahrzeug zu bedienen, was eine
erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit bewirkte. Ebenfalls ist zu
beachten, dass er an einem Donnerstag, 17.15 Uhr, auf der Autobahn und
somit im Feierabendverkehr unterwegs war (act. 2/8.6.01, S. 1).
Objektiv wiegt die Tat im Rahmen von Ziff. 311 OBV-Bussenliste
mittelmässig bis schwer. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält
(act. 59, S. 76, E. X.5.8.1), ist hingegen das Motiv des
Telefonats (Spitalaufenthalt der Mutter des Beschuldigten) verschuldensmindernd
zu berücksichtigen. Ausgehend von der objektiven Tatschwere rechtfertigt es
sich aber dennoch, eine Busse auszusprechen, welche über den in
Ziff. 311 OBV-Bussenliste festgehaltenen CHF 100.− liegt. Daran ändert auch nichts, dass
das Verschulden des Beschuldigten im Rahmen der gemäss Art. 90
Abs. 1 SVG. i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3
Abs. 1 VRV möglichen Delikte eher leicht wiegt. Insgesamt ist somit eine
Busse von CHF 120.−
angemessen.
4.5.2. Verletzung der Verkehrsregeln durch
Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts
4.5.2.1. Die Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90
Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV wird mit Busse bestraft. Die
Busse ist auch hier grundsätzlich nach Art. 106 Abs. 3 StGB dem
Verschulden des Täters sowie dessen Verhältnissen angemessen festzulegen
(vgl. act. 59, S. 75, E. X.5.8). Als
Ausgangspunkt bzw. unverbindlicher Orientierungspunkt für die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung
dient aber trotzdem die Ordnungsbussenverordnung bzw. die entsprechende
Bussenliste. Diese sieht für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von
6-10 km/h innerorts eine Busse von CHF 120.−,
für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 11-15 km/h hingegen eine
Busse von CHF 250.− vor (Ziff. 303 lit. b und c der
OBV-Bussenliste).
4.5.2.2. Der Beschuldigte hat am 6. Februar 2021 die Geschwindigkeit um
9 km/h innerorts überschritten. Im Rahmen von Ziff. 303 lit. b
der OBV-Bussenliste wiegt seine Tat objektiv deshalb schwer und erreicht
beinahe den Bereich von Ziff. 303 lit. c der OBV-Bussenliste. Aus
diesem Grund rechtfertigt es sich, die Busse vorliegend in der Nähe der nach
Ziff. 303 lit. c OBV-Bussenliste vorgesehenen CHF 250.− und damit über den nach Ziff. 303
lit. b OBV-Bussenliste vorgesehenen CHF 120.−
festzusetzen. Der Beschuldigte beging die Geschwindigkeitsüberschreitung um
17.57 Uhr abends, wobei zu beachten ist, dass es um diese Uhrzeit
bereits dunkel geworden war (vgl. act. 2/8.10.03;
act. 2/8.10.04-1). Damit waren die Sichtverhältnisse nicht mehr
einwandfrei und die Geschwindigkeitsüberschreitung hatte ein erhöhtes
Gefährdungspotential. Der Ort der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung
deutet hingegen nicht auf eine besondere Gefährdung hin (vgl.
act. 2/8.10.01, S. 1).
4.5.2.3. Auch wenn das Verschulden des Beschuldigten im Rahmen der nach
Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4
Abs. lit. a und Abs. 2 VRV möglichen Delikte noch als leicht einzustufen
ist, erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Busse von CHF 200.− gemäss den vorstehenden Ausführungen als
angemessen.
4.5.3. Festlegung der Gesamtbusse
4.5.3.1. Aus den soeben für die beiden Verkehrsregelverletzungen einzeln
festgelegten Bussen ist ebenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei von der
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auszugehen ist (Art. 49
Abs. 1 StGB). Da beide Straftaten denselben Strafrahmen aufweisen, ist
vorliegend von der Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen, für welche eine
hypothetische Busse von CHF 200.− festgesetzt wurde (vgl. zum Ganzen act. 59, S. 76,
E. X.5.8.3 und E. VI.4.5.2.3 vorstehend). Aufgrund der Vornahme
einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, ist diese
angemessen zu erhöhen. Die genannten Straftatbestände schützen zwar
grundsätzlich beide die Verkehrssicherheit. Allerdings stehen die beiden
Delikte ansonsten in keinerlei Zusammenhang. Die Verletzung der
Verkehrsregeln vom 19. November 2020 (Verwenden eines Telefons ohne
Freisprecheinrichtung während der Fahrt) wirkt sich daher in nicht unerheblichem
Umfang von CHF 70.− auf
die Gesamtstrafe aus. Dies führt zu einer Gesamtstrafe von CHF 270.−.
4.5.3.2. Die soeben festgelegte Gesamtbusse ist nun den Täterkomponenten
anzupassen. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft
und beging beide Delikte während einer laufenden Strafuntersuchung (vgl.
act. 94). Sowohl die Strafuntersuchung als auch die Vorstrafen betrafen
unter anderem Strassenverkehrsdelikte. Ausserdem wurden gegen den
Beschuldigten über mehrere Jahre hinweg diverse strassenverkehrsrechtliche
Administrativmassnahmen verhängt (act. 2/1.1.08). Der Beschuldigte zeigt
sich damit in Bezug auf das Strassenverkehrsgesetz besonders uneinsichtig und
unbelehrbar, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Weitere Straferhöhungs-
oder ‑minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Wie vorstehend dargelegt
(vgl. E. VI.3.4.4), ist dem Beschuldigten ein Einkommen anzurechnen,
welches sich noch im untersten Durchschnittsbereich befindet. Eine Senkung
(oder Erhöhung) der Busse aufgrund des Einkommens des Beschuldigten ist daher
nicht angezeigt. Die Busse ist deshalb aufgrund der Täterkomponenten auf
CHF 300.− zu erhöhen.
4.5.3.3. Betreffend die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage
kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(act. 59, S. 77, E. X.5.8.4).
5. Zusammenfassung
der auszufällenden Sanktionen
5.1. Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist der Beschuldigte für die
Delikte, welche er vor dem 26. September 2018 begangen hat, (zusätzlich
zum Urteil des Kantonsgerichts vom 26. September 2018) mit einer
Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen sowie mit einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.−. Für die Taten nach dem 26. September 2018 ist der Beschuldigte mit
einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, einer Geldstrafe von
155 Tagessätzen à CHF 30.− (vgl. aber E. VI.5.2 nachfolgend) sowie
einer Busse von CHF 300.−
(Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei Nichtbezahlung) zu bestrafen. Der Beschuldigte ist damit grundsätzlich insgesamt mit einer
Freiheitsstrafe von 32 Monaten, einer Geldstrafe von
205 Tagessätzen à CHF 30.− (vgl. aber E. VI.5.2 nachfolgend) sowie einer Busse von
CHF 300.−, welche bei Nichtbezahlung in eine
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen umgewandelt wird,
zu bestrafen.
5.2. Nach Art. 391 Abs. 2
StPO darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden
(Verbot der reformatio in peius), wenn das Rechtsmittel nur zu seinen Gunsten
ergriffen wurde. Massgebend ist
dabei das Dispositiv (BGE 148 IV 89 E. 4.3; BGE 139 IV 282
E. 2.6; Urteil BGer 6B_199/2011 vom 10. April 2012, E. 8.3.2).
Eine Geldstrafe bildet dabei gegenüber der Freiheitsstrafe stets die mildere
Strafe (BGE 135 IV 188 E. 3.4.3; BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Vorliegend
wird zwar die Freiheitsstrafe gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil um einen
Monat reduziert. Allerdings fällt die Geldstrafe im Vergleich zum
vorinstanzlichen Urteil um 130 Tagessätze höher aus. Die Busse und die
dazugehörige Ersatzfreiheitstrafe bleiben gegenüber dem vorinstanzlichen
Urteil hingegen unverändert. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius
darf die Geldstrafe maximal im Umfang der Reduktion der Freiheitsstrafe
erhöht werden. Weil die Freiheitsstrafe vorliegend um einen Monat reduziert
wird, darf die Geldstrafe im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil lediglich
um 30 Tagessätze erhöht werden. Daraus ergibt sich, dass der
Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, einer Geldstrafe
von 105 Tagessätzen à CHF 30.− sowie mit einer Busse von CHF 300.− zu bestrafen ist.
5.3. Der
Beschuldigte befand sich vom 14. Oktober 2021 bis zum 1. September
2022 (insgesamt 323 Tage) in Haft (vgl. OG.2022.00058, act. 4,
S. 3, E. 3.3, und S. 5, Dispositiv-Ziff. 2). Die
ausgestandene Haftzeit ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl.
Art. 51 StGB).
6. Vollzug
Die vorinstanzliche Anordnung des
unbedingten Vollzugs der Freiheits- sowie der Geldstrafe blieben im
Berufungsverfahren zu Recht unbestritten. Es kann in Anwendung von Art. 82
Abs. 4 StPO integral auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden (act. 59, S. 78, E. XI).
VII. Beschlagnahmte
Gegenstände
1.
Die Vorinstanz hat die Einziehung und
Verwertung der beschlagnahmten Motorfahrzeuge Citroën Berlingo, [...], und
Mercedes Benz, [...], inkl. Fahrzeugschlüssel angeordnet (act. 59,
S. 88, Dispositiv-Ziff. 6). Die Verteidigerin bringt dagegen vor,
dass die beiden Fahrzeuge nicht dem Beschuldigten gehören würden. Die
Fahrzeuge seien dem rechtmässigen Besitzer herauszugeben, wobei die Fahrzeuge
in die Erbengemeinschaft fallen würden, da der Vater des Beschuldigten
mittlerweile verstorben sei (act. 98, S. 9). Die Staatsanwaltschaft
erklärt, die Fahrzeuge würden dem Beschuldigten gehören bzw. seinen nicht
oder nicht mehr existierenden Firmen. Die Fahrzeuge seien deshalb zu
verwerten (act. 100, S. 7).
2.
2.1. Zunächst
ist festzuhalten, dass Art. 90a SVG vorliegend nicht einschlägig ist, da
die Einziehung der Fahrzeuge nicht aufgrund begangener Verkehrsregelverletzungen
sondern aufgrund des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung zu prüfen ist (vgl.
Markus Husmann, in: Basler
Kommentar Strassenverkehrsgesetz [SVG], Basel 2014, N146 und N150 zu
Art. 90a SVG). Ein Fahrzeug kann aber nach Art. 267 Abs. 3
StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen werden (vgl. Florian Baumann, in: Basler Kommentar
Strafrecht [StGB/JStG], 4. Aufl., Basel 2019, N15 zu Art. 69 StGB),
wenn es zur Begehung einer Straftat gedient hat, sofern dieses Fahrzeug
namentlich die Sicherheit von Menschen gefährdet. Wenn ohne Einzug der
fraglichen Gegenstände eine Gefährdung wahrscheinlich ist, ist das
Erfordernis der konkreten Gefährdung nach Art. 69 StGB bereits erfüllt.
Weiter erfordert die Beurteilung der Gefährlichkeit eine Prognose in die
Zukunft (Florian Baumann,
a.a.O., N13 zu Art. 69 StGB).
2.2. Die
Herausgabe an einen Dritten kann grundsätzlich nur der Dritte selbst
beantragen. Der Beschuldigte kann entsprechend nicht die Herausgabe der
Gegenstände an einen Dritten verlangen. Da der Beschuldigte aber auch die
Einziehung an sich angefochten hat, sind die Eigentumsverhältnisse
vorfrageweise zu klären (vgl. zum Ganzen BGE 121 IV 365 E. 7.b).
Dritteigentum schliesst – entgegen der Auffassung der Verteidigerin
(act. 98, S. 9) – die Einziehung des Fahrzeuges aber nicht per se
aus. Vielmehr ist erforderlich, dass das Fahrzeug in den Händen des
Dritteigentümers keine Gefahr mehr darstellt, damit ihm dieses zurückgegeben
werden kann (Florian Baumann,
a.a.O., N14 zu Art. 69 StGB).
3.
3.1. Eigentumsverhältnisse
3.1.1. Unbestrittenermassen
war der Beschuldigte zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlagnahme im Besitz
(Art. 919 Abs. 1 ZGB) der beiden Fahrzeuge und der Vater des
Beschuldigten als deren Halter eingetragen. Zum Citroën Berlingo geben sowohl
der Beschuldigte als auch sein Vater übereinstimmend an, dass dieser im
Eigentum eines Dritten stehe (act. 2/8.3.02, S. 3, Ziff. 9;
act. 2/8.3.03, S. 2, Ziff. 1; act. 2/8.3.07;
act. 2/8.3.08; act. 2/10.2.01, S. 6, N166 ff.). Damit
kann ausgeschlossen werden, dass der Vater des Beschuldigten Eigentümer
dieses Fahrzeuges ist. Den Mercedes Benz bezeichnet der Vater des
Beschuldigten zwar als "mein" Auto (act. 2/8.5.03, S. 4,
Ziff. 14; act. 2/8.3.03, S. 2, Ziff. 1). Allerdings gibt
er auch an, dieses Fahrzeug nicht selbst bezahlt zu haben sowie dass auch
eine Drittfirma das Auto benutze und der Beschuldigte die Rechnungen bezahle
(act. 2/8.3.03, S. 3, Ziff. 10 f.; act. 2/10.2.01,
S. 6, N166 f.). Daraus kann geschlossen werden, dass der Mercedes
Benz zwar vorwiegend durch den Vater des Beschuldigten benutzt wurde, aber
nicht in dessen Eigentum stand. Dies stimmt auch mit den Aussagen des
Beschuldigten überein (act. 2/10.1.01, S. 7,
Ziff. 33 f.). Zu klären bleibt damit lediglich, ob die Fahrzeuge im
Eigentum des Beschuldigten oder einer Drittfirma stehen.
3.1.2. Der
Beschuldigte gibt an der polizeilichen Einvernahme an, der Citroën Berlingo
würde der Firma [XXX] Ltd. gehören (act. 2/8.3.02, S. 3,
Ziff. 9; vgl. auch act. 2/8.3.08 [Kaufvertrag zwischen [YYY] Ltd.
und [XXX] Ltd.]). Der Mercedes Benz würde der [YYY] Ltd., der [XXX] Ltd.,
einer Firma aus Indien und einer weiteren in London gehören. Es gebe dazu
Mietverträge (act. 2/10.1.01, S. 7, Ziff. 34). Dies deutet
daraufhin, dass die angeblichen Firmen gerade nicht Eigentümer, sondern
bestenfalls Besitzer (Mieter) sind. Ausserdem erscheint es unglaubhaft, dass
ein Auto im Eigentum vier verschiedener Firmen stehen soll, welche sich weder
im selben Land noch auf demselben Kontinenten befinden. Auffällig ist auch,
dass der Beschuldigte an der Einvernahme vor Kantonsgericht selbst nicht mehr
wusste, wem die Fahrzeuge gehören sollen (vgl. act. 48,
S. 23 f., Frage 124 f.).
3.1.3. Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 59,
S. 79 f., E. XII.4 f.), gibt es keinerlei Nachweise
dafür, dass die Firmen [YYY] Ltd. und [XXX] Ltd. tatsächlich (noch)
existieren. Der Beschuldigte war zwar Geschäftsführer einer [YYY] Ltd. mit
Sitz in London, welche allerdings bereits am 7. Juni 2011 aufgelöst wurde
(act. 2/3.1.01-14). Dafür, dass eine weitere [YYY] Ltd. (mit Sitz in den
Seychellen) existieren soll, bestehen keinerlei Hinweise. Anzumerken ist
auch, dass es dem Beschuldigten bereits in einem früheren Verfahren vor
Obergericht nicht gelang, deren Existenz nachzuweisen (vgl. OG.2017.00008,
act. 69, S. 5 f., E. II.3.c). Ebenso wenig fanden sich
Hinweise auf die Existenz einer Firma [XXX] Ltd., welche in irgendeiner
Verbindung zum Beschuldigten steht (vgl. auch act. 100, S. 7). Es
ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten
erwähnten Firmen lediglich vorgeschoben sind und die beiden Fahrzeuge im
Eigentum des Beschuldigten stehen (vgl. Art. 930 Abs. 1 ZGB). Dafür
spricht im Übrigen auch die Aussage des Vaters des Beschuldigten, wonach der
Beschuldigte die Rechnungen für den Citroën Berlingo zahle
(act. 2/8.3.03, S. 3, Ziff. 10). An der Zulässigkeit der
Einziehung würde sich allerdings auch nichts ändern, wenn die Fahrzeuge
tatsächlich im Eigentum der genannten Firmen stehen würden (vgl. dazu
nachfolgend E. VII.3.2.2 f.).
3.2. Erfüllung der Voraussetzungen nach
Art. 69 StGB
3.2.1. Der
Beschuldigte hat vorliegend mehrfach den Tatbestand des Fahrens trotz Entzug
des Führerausweises nach Art. 95 SVG erfüllt. Dabei ist der Beschuldigte
am 31. Mai 2018 mit dem beschlagnahmten Citroën Berlingo
(act. 2/8.3.01, S. 2) und am 30. Juli 2019 mit dem
beschlagnahmten Mercedes Benz gefahren (act. 2/8.5.01, S. 3).
Notorisch ist, dass der Mercedes Benz nicht ohne den dazugehörigen und
beschlagnahmten Schlüssel gefahren werden konnte. Die beiden Fahrzeuge sowie
der Schlüssel weisen damit den erforderlichen Bezug zu den begangenen
Straftaten auf. Durch die Benützung des jeweiligen Fahrzeuges inkl. Schlüssel
bei der Tat am 31. Mai 2018 bzw. am 30. Juli 2019 hat der Beschuldigte die Sicherheit
der Verkehrsteilnehmer und somit von anderen Menschen gefährdet.
3.2.2. Die von der Vorinstanz zutreffend erkannte negative Prognose (vgl.
act. 59, S. 78, E. XI) lässt darauf schliessen, dass der
Beschuldigte die beiden Fahrzeuge bei einer Rückgabe an ihn auch zukünftig
wieder fahren würde, obwohl er über keine Fahrberechtigung verfügt. Dafür
spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldigte nach der Beschlagnahme der
beiden Fahrzeuge weiterhin – mit anderen Fahrzeugen – trotz Entzug des
Ausweises fuhr. Entsprechend ist auch von einer zukünftigen Gefährdung
auszugehen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die beiden Fahrzeuge
tatsächlich der (angeblichen) [YYY] Ltd. oder der (angeblichen) [XXX] Ltd. gehören
würden. Der Beschuldigte wäre den Akten zufolge Geschäftsführer der [YYY]
Ltd. (act. 2/8.3.08, S. 2; act. 48, S. 10, Frage 45
und 47) und könnte auch bei der [XXX] Ltd. massgeblichen Einfluss ausüben,
war er dort – gemäss den vorhandenen Akten – doch zumindest in der Lage,
Verträge abzuschliessen (act. 2/8.3.03, S. 3, Ziff. 7;
act. 2/8.3.09). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte
ohne weiteres auf Fahrzeuge zugreifen könnte, würden diese an eine der beiden
angeblichen Firmen zurückgegeben. Eine zukünftige
Gefährdung würde also auch unter diesen Umständen bestehen.
3.2.3. Zur
Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage davon
auszugehen ist, dass dem Beschuldigten die weiteren von ihm benutzten
Fahrzeuge nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. act. 2/1.3.06;
act. 2/8.4.01, S. 2; act. 2/8.4.02, S. 4, Ziff. 41;
act. 2/5.3.05, S. 1; act. 2/8.10.05-1, S. 4,
Ziff. 27 und 30). Der Beschuldigte müsste sich also ohne die Rückgabe
der beiden Fahrzeuge zur erneuten Deliktsbegehung zuerst ein neues Fahrzeug
besorgen, was zu einer zeitlichen Verzögerung sowie einem finanziellen
Aufwand führen würde. Die Einziehung der beiden Fahrzeuge ist daher
insbesondere in Anbetracht der Vielzahl der begangenen Verstösse
verhältnismässig (vgl. auch BGE 137 IV 249 E. 4.4 und
E. 4.5.2). Damit ist die Einziehung der Fahrzeuge Citroën Berlingo,
[...], und Mercedes Benz, [...], inkl. Fahrzeugschlüssel vorliegend zulässig.
4.
Sofern die Verwertung des einzuziehenden
Gegenstandes möglich ist, ist der daraus erzielte Verwertungserlös dem
rechtmässigen Eigentümer herauszugeben (BGE 117 IV 345 E. 2.a;
Urteil BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009, E. 4.4). Die
beiden Fahrzeuge Citroën Berlingo,
[...], und Mercedes Benz, [...], inkl. Fahrzeugschlüssel sind somit zu
verwerten. Da den vorstehenden Ausführungen zufolge der Beschuldigte
Eigentümer der beiden Fahrzeuge ist, ist ein allfälliger Erlös aus der
Verwertung an die Verfahrenskosten anzurechnen (Art. 267 Abs. 3 StPO).
VIII. Zivilforderung
1.
Die Vorinstanz stellte im Grundsatz fest,
dass der Privatklägerin 1 gegenüber dem Beschuldigten aufgrund der
Beschädigungen am Bagger ein Anspruch auf Schadenersatz zustehe. Im Übrigen
sei die Privatklägerin 1 auf den Zivilweg zu verweisen (act. 59, S. 84,
E. XIII.9, und S. 89, Dispositiv-Ziff. 7). Die Verteidigerin
bringt dagegen vor, dass der Zustand des Baggers bei der Übergabe an den
Beschuldigten nicht habe geklärt werden können. Es hätte geklärt werden
müssen, was in der entsprechenden Branche als "Übergabe in
ordnungsgemässem Zustand" verstanden werde. Die Privatklägerin 1
sei deshalb mit ihrer Zivilforderung vollumfänglich auf den Zivilweg zu
verweisen (act. 98, S. 9 f.). Weder die Staatsanwaltschaft
noch die Privatklägerin 1 äusserten sich im Berufungsverfahren dazu
(vgl. act. 100; act. 95).
2.
In Bezug auf die Zivilklage ist das
Berufungsgericht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391
Abs. 1 lit. b StPO). Aus diesem Grund ist vorliegend die
Zivilforderung einzig im Hinblick auf die Sachschäden am Bagger zu prüfen.
Zivilansprüche können nach Art. 122 Abs. 1 StPO nur dann
adhäsionsweise geltend gemacht werden, wenn sie aus der Straftat hergeleitet
werden. Dies bedeutet, dass sie sich auf denselben Sachverhalt stützen
müssen, welcher zur Strafverfolgung Anlass gab bzw. in der Anklageschrift
enthalten ist (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 6B_1310/2021 vom 15. August
2022, E. 3.1.2; Urteil BGer 6B_1068/2019 vom 23. Juli 2020,
E. 3.3; Urteil BGer 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014, E. 3.5). Der
Beschuldigte wurde vorliegend der Veruntreuung (Art. 138 StGB) angeklagt,
nicht aber der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB; vgl. auch
act. 2/15.3.07, S. 2 f.). Die Beschädigungen am Bagger sind
deshalb auch nicht in der Anklageschrift enthalten (act. 1,
S. 2 f.) und lassen sich auch nicht aus der angeklagten Straftat
der Veruntreuung herleiten. Schadenersatz für die Beschädigungen am Bagger
kann deshalb im vorliegenden Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend
gemacht werden. Die Privatklägerin 1 ist deshalb vollumfänglich auf den
Zivilweg zu verweisen.
IX. Kosten- und
Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen
des vorinstanzlichen Verfahrens
1.1. Verfahrenskosten und Entschädigung
des Beschuldigten
1.1.1. Die
Vorinstanz hat die Kosten von insgesamt CHF 26'559.43 (Gerichtsgebühr von CHF 6000.−, weitere Verfahrenskosten von CHF 7'600.−
und amtliche Verteidigung von CHF 12'959.43)
vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen
Verteidigung seien dabei erst dann vom Beschuldigten zu beziehen, wenn es
seine finanziellen Verhältnisse erlauben. Ein allfälliger Erlös aus der
Verwertung der Fahrzeuge sei den Verfahrenskosten anzurechnen (vgl. zum
Ganzen act. 59, S. 88 f., Dispositiv-Ziff. 6, 8-10 und
12).
Die Verteidigerin bringt dagegen vor, der
Beschuldigte sei für einen Viertel der Delikte freigesprochen worden (drei
Freisprüche und acht Schuldsprüche), weshalb dem Beschuldigten auch nur drei
Viertel der Verfahrenskosten auferlegt werden könnten. Ausserdem stehe dem
Beschuldigten ein Entschädigungsanspruch zu (act. 71, S. 3;
act. 98, S. 10 f.). Die Staatsanwaltschaft erklärt dazu, die
Freisprüche seien im Gegensatz zu den ergangenen Schuldsprüchen verschwindend
gering. Der Beschuldigte habe deshalb die Verfahrenskosten vollständig zu
tragen, weshalb ihm auch keine Entschädigung zustehe (act. 100,
S. 7 f.).
1.1.2. Nach
Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die
Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung können – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten
hat (act. 59, S. 85, E. XV.1) – dem Beschuldigten bei einem
Teilfreispruch die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, soweit die dem
Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang
stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes
notwendig waren. Vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage ist bei einem
einheitlichen Sachverhaltskomplex nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung
im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage ist
dabei nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten
Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (vgl.
zum Ganzen Urteil BGer 6B_85/2021 vom
26. November 2021, E. 23.3.1; Urteil BGer 6B_460/2020
vom 10. März 2021, E. 10.3.1; Urteil BGer 6B_202/2020 vom
22. Juli 2020, E. 3.2; Urteil BGer 6B_115/2019 vom
15. Mai 2019, E. 4.3).
1.1.3. Aus den
vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass die konkrete Anzahl der Schuld-
und Freisprüche – entgegen der Auffassung der Verteidigerin – für die
Auferlegung der Kosten nicht massgebend ist. Wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat, wurden elf Sachverhalte zur Anklage gebracht und der
Beschuldigte lediglich in einem davon vollumfänglich freigesprochen. Die
Freisprüche betreffend das Nichttragen der Sicherheitsgurte am 30. Juli
2019 und die Verletzungen der Verkehrsregeln am 3. Dezember 2020 sowie
am 25. Februar 2021 stehen entsprechend in einem engen Zusammenhang mit den
Schuldsprüchen für das jeweilige Fahren ohne Berechtigung. Hinsichtlich
dieser Freisprüche entstanden keine zusätzlichen Untersuchungs- und
Verfahrenskosten, die nicht ohnehin im Zusammenhang mit den unberechtigten
Fahrten anfielen. Eine Reduktion der Auferlegung der Gerichtskosten kommt
daher einzig betreffend den Sachverhalt vom 13. November 2020 in Frage,
hinsichtlich welchem der Beschuldigte vollständig freigesprochen wurde.
1.1.4. Aus den
Akten der Staatsanwaltschaft geht hervor (act. 2/1.0.00 ff.), dass
die meisten Untersuchungshandlungen zur Ermittlung der Veruntreuung und der
Vernachlässigung der Unterhaltspflichten vorgenommen wurden. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass lediglich etwa ein Drittel der gesamten
Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft auf die
Strassenverkehrsdelikte zurückzuführen ist. Neun der angeklagten Sachverhalte
stehen im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten. Die Abklärungen
betreffend die Fahrberechtigung des Beschuldigten waren dabei für alle neuen
Delikte notwendig. Zudem wurden drei Fahrzeuge beschlagnahmt. Es ist davon
auszugehen, dass alle diese Untersuchungshandlungen (Abklärung
Fahrberechtigung, einzelne Beschlagnahme von Fahrzeugen [3x], Abklärungen zu
einzelnen Sachverhalten [9x]) in etwa denselben Aufwand generierten.
CHF 180.− (2.5%) der
Untersuchungsgebühr können daher aufgrund des Freispruchs betreffend den
Sachverhalt vom 13. November 2020 nicht dem
Beschuldigten auferlegt werden. Die Untersuchungsgebühr
von insgesamt CHF 7'000.− ist daher nur im
Umfang von CHF 6'820.− dem Beschuldigten aufzuerlegen.
1.1.5. Die
Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten als weitere Verfahrenskosten eine
Gerichtsgebühr von CHF 600.− aus dem Verfahren SG.2021.00069, welches die Anordnung der
Sicherheitshaft betraf. Diese Kosten fielen unabhängig vom Sachverhalt vom
13. November 2020 an, denn auf dieses Verfahren hatte dieser einzelne
Sachverhalt keinen massgeblichen Einfluss (act. 22). Entsprechend ist
dem Beschuldigten auch die betreffende Gerichtsgebühr für das Verfahren
SG.2021.00069 vollumfänglich aufzuerlegen. Aufgrund dessen, dass dem
Beschuldigten insgesamt elf Sachverhalte vorgeworden wurden und er in zehn
davon schuldig gesprochen wurde, ist die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von
CHF 6'000.− bereits
allein aufgrund der ergangenen Schuldsprüche gerechtfertigt (vgl. Art. 6
Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Für den Anklagesachverhalt, in
welchem ein vollständiger Freispruch erfolgte, ist vorinstanzlich hingegen
kein für die Festsetzung der Gerichtsgebühr relevanter Aufwand entstanden.
Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 6'000.− ist daher vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (vgl. auch
Urteil BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021, E. 23.4.1). Die
Verfahrenskosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren von
insgesamt CHF 13'600.−
(exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) sind dem Beschuldigten daher im
Umfang von CHF 13'420.−
aufzuerlegen.
1.1.6. Der
Beschuldigte wird vorliegend amtlich verteidigt (act. 59, S. 89,
Dispositiv-Ziff. 12), weshalb ihm noch keine Aufwendungen im Sinne von
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO entstanden sind und ihm daher
grundsätzlich auch keine Entschädigung zusteht. Allerdings ist Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO bei der Festlegung der Rückerstattungspflicht
nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu berücksichtigen. Dem
Plädoyer der Verteidigerin kann entnommen werden, dass diese für den
Sachverhalt vom 13. November 2020 kaum Aufwendungen getätigt hat
(act. 47, S. 10, Mitte). Da die Verteidigerin aber dennoch
zumindest den Polizeibericht (act. 2/8.9.01) studieren und den
Sachverhalt gegenüber dem Beschuldigten zumindest kurz ansprechen musste, ist
auch die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2.5% zu
reduzieren (was angesichts des Plädoyers der Verteidigerin grosszügig
scheint). Der Beschuldigte hat daher die Kosten der amtlichen Verteidigung
von CHF 12'959.43 lediglich im Umfang von CHF 12'640.− zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Weitere Entschädigungs- oder
Genugtuungsansprüche des Beschuldigten sind nicht ersichtlich.
1.2. Entschädigung der
Privatklägerschaft
1.2.1. Die
Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 eine
Parteientschädigung von CHF 7'100.− zu bezahlen (act. 59, S. 89, Dispositiv-Ziff. 11).
Die Privatklägerin 1 hatte dabei eine Parteientschädigung von
CHF 12'027.− beantragt,
welche ihr von der Vorinstanz im vorstehend erwähnten Umfang gekürzt wurde
(act. 59, S. 86, Ziff. XV.4). Die Verteidigerin bemängelt,
dass die Honorarnoten der Privatklägerin 1 ca. 2.3 Stunden
kanzleiinterne Besprechungen beinhalten würden, was keine notwendigen
Aufwendungen seien. Diese seien wohl dadurch entstanden, dass der Fall intern
von Anwalt zu Anwalt gereicht worden sei. Zudem sei auch der Aufwand von fünf
Stunden für die Erstellung einer Strafanzeige übermässig hoch. Dies gelte
insbesondere im Zusammenhang damit, dass anschliessend nochmals weitere drei
Stunden für die Ausarbeitung von Beweisanträgen und weitere 14 Stunden
für die Ausarbeitung des Plädoyers aufgewendet worden seien. Der geltend
gemachte Anspruch sei daher um acht Stunden zu kürzen. Für die auf den
Zivilweg verwiesenen Ansprüche könne die Privatklägerin 1 sodann gar
keine Parteientschädigung verlangen. Der Privatklägerin 1 stehe daher
eine Parteientschädigung von maximal CHF 5'000.− zu (vgl. zum Ganzen act. 98, S. 11 ff; act. 95,
S. 5). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1 äussern sich
im Berufungsverfahren nicht dazu (vgl. act. 100; act. 95).
1.2.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch
auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen, wenn sie obsiegt
(Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerin 1 hat
sich vorliegend als Straf- und Zivilklägerin konstituiert
(act. 2/3.1.03, S. 2). Der Beschuldigte wurde betreffend die Veruntreuung
zwar verurteilt, die Privatklägerin ist jedoch mit den von ihr geltend
gemachten Zivilforderung vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen
(E. VIII vorstehend). Die Privatklägerin 1 obsiegt damit als
Strafklägerin, unterliegt aber als Zivilklägerin. Entsprechend steht ihr für
ihre Funktion als Strafklägerin eine angemessene Entschädigung zu.
Aufwendungen, welche einzig den Zivilpunkt betreffen, sind hingegen nicht im
Strafverfahren zu entschädigen, sondern müssen zusammen mit der Zivilforderung
geltend gemacht werden (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 102
E. 4.3 f.). Aufgrund der Rügen der Verteidigerin ist zunächst auf
die Angemessenheit bzw. Notwendigkeit der Aufwendungen der
Privatklägerin 1 einzugehen und nachfolgend zu klären, welcher Anteil
ausschliesslich auf die Zivilforderung entfällt.
1.2.3. Angemessenheit/Notwendigkeit
Aufwendungen
1.2.3.1. Zu
den internen Besprechungen ist festzuhalten, dass solche nicht per se als
nicht notwendig zu betrachten sind. So können diese die Ausarbeitung einer Rechtsschrift erleichtern und auf diese Weise
den Aufwand verringern. Bei der Besprechung vom 5. September 2016 ging
es denn auch um die Aktiv-/Passivlegitimation (act. 54, Rechnung Nr.19831),
wobei aufgrund der Verwendung der [YYY] Ltd. durch den Beschuldigten sowie
der Eigentumsverhältnisse betreffend den Bagger (vgl. act. 2/3.1.01,
S. 3) tatsächlich einige Schwierigkeiten bestanden. Dieser Aufwand
erscheint deshalb nicht als unangemessen. Hinsichtlich der übrigen von der
Verteidigerin bemängelten internen Besprechungen (insgesamt 1.7 Stunden)
hat die Privatklägerin 1 nicht genügend dargetan, inwiefern diese
notwendig waren (act. 54, Rechnungen Nr.19831/20300). Der geltend gemachte
Aufwand ist deshalb um 1.7 Stunden zu kürzen.
1.2.3.2. Die
Strafanzeige der Privatklägerin 1 umfasst insgesamt acht Seiten sowie
16 Beilagen und bezieht sich ausschliesslich auf den Strafpunkt
(act. 2/3.1.01). Zwar ist der Verteidigerin zuzustimmen, dass der
Aufwand für eine Strafanzeige von fünf Stunden als hoch zu betrachten ist.
Allerdings kann dieser Aufwand angesichts der vorstehend erwähnten konkreten
Umstände nicht als unangemessen bezeichnet werden, hat die
Privatklägerin 1 durch ihre Ausführungen doch massgeblich zur Aufklärung
des Sachverhalts beigetragen. Die Eingabe betreffend die Beweisanträge
umfasst vier Seiten (act. 2/15.3.04), was angesichts der damaligen
Ausgangslage der Privatklägerin 1 (mögliche Einstellung des Verfahrens;
act. 2/15.3.01 und act. 2/15.1.01) nicht als unnötig bezeichnet
werden kann. Ein Aufwand von drei Stunden dafür erscheint noch nicht als
unangemessen.
1.2.3.3. Entgegen
der Auffassung der Verteidigerin kann den Honorarnoten nicht entnommen
werden, dass der Fall von Anwalt zu Anwalt gereicht wurde. Vielmehr
bearbeitete Rechtsanwalt lic. iur. F.______ grundsätzlich das Mandat, liess
sich aber hin und wieder von seinen Kanzleikollegen unterstützen (vgl.
act. 54). Erst am 19. Oktober 2021 wechselte die hauptsächliche
Bearbeitung zu MLaw G.______. Das Plädoyer wurde dann in erster Linie durch
MLaw G.______ ausgearbeitet. Zu beachten ist, dass es sich bei ihr um eine
Substitutin handelt, für welche ein geringerer Stundenansatz verrechnet
wurde. Aus diesem Grund erscheint bei ihr ein etwas grösserer Stundenaufwand
als bei einem vollständig ausgebildeten Rechtsanwalt noch als angemessen
(Urteil BGer 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.5). In Bezug auf
die Aufwendungen für die Plädoyernotizen bzw. die Vorbereitung der
Hauptverhandlung muss aber davon ausgegangen werden, dass tatsächlich ein
erheblicher Teil des Aufwandes von insgesamt ca. 15.5 Stunden
(act. 59, Rechnung Nr. 27015) aufgrund der (erneuten) Einarbeitung
in den Fall angefallen ist. Für die Ausarbeitung der Plädoyernotizen bzw. die
Vorbereitung der Hauptverhandlung sind daher statt der verlangten
15.5 Stunden nur neun Stunden zu entschädigen.
1.2.4. Anteile Strafpunkt/Zivilforderung
1.2.4.1. Aus
den Rechnungen Nr. 19831 und 19984 geht hervor, dass diese
ausschliesslich Aufwendungen betreffend den Strafpunkt beinhalten. Diese sind
bei der Parteientschädigung deshalb vollumfänglich zu berücksichtigen. Die
Rechnung Nr. 20055 betraf hingegen ausschliesslich den Zivilpunkt,
weshalb diese nicht zu berücksichtigen ist. Die nachfolgenden Rechnungen
(Nr. 20196, 20300, 21830, 26711 und 27015) können hingegen nicht mehr
eindeutig entweder dem Zivil- oder dem Strafpunkt zugeordnet werden (vgl. zum
Ganzen act. 54). Sie sind deshalb anhand des von der Rechtsvertretung der
Privatklägerin 1 an der vorinstanzlichen Verhandlung verlesenen
Plädoyers (act. 46) aufzuteilen. Das Plädoyer umfasst insgesamt sieben
Seiten, wobei auf die Ausführungen unter dem Titel "Zivilrechtliche
Komponente" etwa dreieinhalb Seiten entfallen. Allerdings sind darin
auch Ausführungen enthalten (ca. eineinhalb Seiten), welche ebenfalls für den
Strafpunkt massgebend sind (vgl. act. 46, S. 3 ff.,
Ziff. 8, 9, 10, 13 und 15). Die tatsächlich nur für den Zivilpunkt
massgebenden Ausführungen umfassen damit etwa zwei Seiten. Dieser im
Zivilpunkt getätigte Aufwand von etwa einem Drittel des Gesamtaufwands ist
nicht zu entschädigen (vgl. E. IX.1.2.2 vorstehend). Die Rechnungen ab
dem 31. Januar 2017 (vgl. act. 54) sind daher um einen Drittel zu
kürzen.
1.2.5. Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend festhält, ist der Stundenansatz
praxisgemäss auf CHF 220.− zu kürzen (act. 59, S. 86, E. XV.4). Mit den
Rechnungen Nr. 19831 und 19984 wurden insgesamt 10.95 Stunden
verrechnet (act. 54). Abzüglich der einen Stunde interne Besprechung und
zuzüglich der Auslagen von CHF 10.30 ergibt dies einen Betrag von
CHF 2'375.25 (inkl. 8% MwSt.; Art. 115 Abs. 1 i.V.m.
Art. 112 MWSTG). Mit den Rechnungen Nr. 20196, 20300, 21830, 26711
und 27015 macht die Privatklägerin 1 insgesamt 38.1 Stunden geltend
(9.35 Stunden à CHF 220.− und 2.2 Stunden à CHF 130.− zzgl. 8% MwSt., 7 Stunden à CHF 220.− und 19.55 Stunden à CHF 150.− zzgl. 7.7% MwSt.). Nach der
Reduktion des Aufwandes für das Plädoyer/die Hauptverhandlung
(6.5 Stunden) und Abzug der beiden internen Besprechungen
(0.7 Stunden) verbleibt noch ein entschädigungsrelevanter Aufwand von
30.9 Stunden (davon neu nur noch 8.65 Stunden à CHF 220.− zzgl. 8% MwSt. und
13.05 Stunden à CHF 150.− zzgl. 7.7% MwSt.). Zuzüglich der Auslagen von CHF 56.60
(davon CHF 36.− ohne
MwSt., CHF 16.60 zu 8% MwSt. und CHF 4.− zu 7.7% MwSt.) ergibt dies einen Betrag von CHF 6'189.15
(inkl. MwSt.). Dieser Betrag ist den vorstehenden Ausführungen zufolge
aufgrund des Zivilpunkts um einen Drittel zu kürzen, woraus sich ein
verbleibender Betrag von CHF 4'126.10 ergibt.
1.2.6. Für die
Parteientschädigung sind den vorstehenden Ausführungen zufolge für die
Rechnungen Nr. 19831/19984 CHF 2'375.25 und für die übrigen
Rechnungen CHF 4'126.10 zu berücksichtigen. Hinzuzuzählen sind ausserdem
zwei Stunden für die Urteilsbesprechung à CHF 220.−
(act. 53), also CHF 473.90 (inkl.
7.7% MwSt.). Der Privatklägerin 1 ist damit für das vorinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'975.25 zuzusprechen.
2. Kosten des Berufungsverfahrens
2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 4'500.− festzusetzen (Art. 6 und
Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Im vorliegenden Berufungsverfahren waren der
Schuldpunkt betreffend den Vorfall vom 22. Dezember 2020, die
Strafzumessung, die Beschlagnahme der Motorfahrzeuge, der Zivilanspruch der
Privatklägerin 1, die Parteientschädigung sowie die Auferlegung der
Kosten strittig. In Bezug auf den Schuldpunkt sowie die Beschlagnahme der
Motorfahrzeuge wird das vorinstanzliche Urteil vorliegend bestätigt.
Vollumfänglich gutgeheissen wird die Berufung in Bezug auf den Zivilanspruch,
wobei allerdings zu beachten ist, dass die Begründung der Verteidigerin dabei
in keiner Weise massgebend war. Betreffend das Strafmass, die Auferlegung der
Kosten sowie die Parteientschädigung ist die Berufung zwar teilweise
begründet, allerdings nur in minimalem und bei Weitem nicht im verlangten
Umfang. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind damit die Gebühren für
das Berufungsverfahren zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Damit hat er CHF 3'750.−
als reduzierte Gerichtsgebühr zu bezahlen. Im Übrigen wird die Gebühr auf die
Staatskasse genommen.
2.2. Die
Gerichtsgebühr von CHF 500.− aus dem Verfahren OG.2022.00058 betreffend die Sicherheitshaft geht
aufgrund der vollumfänglichen Gutheissung des damaligen Gesuchs des
Beschuldigten um Haftentlassung zu Lasten der Staatskasse.
2.3. Zu den Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten der
amtlichen Verteidigerin (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese
macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen in Höhe von CHF 7'778.30
(inkl. Auslagen und MwSt.) geltend
(act. 99). Die Verteidigerin macht darin erneut Kosten für die
Durchsicht und Besprechung des vorinstanzlichen Urteils geltend
(act. 99), obwohl ihr bereits durch die Vorinstanz eine entsprechende
Entschädigung zugestanden wurde (act. 59, S. 86, E. XV.3).
Aufgrund der Vielzahl der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte musste für
die Verteidigerin – entgegen ihrer Auffassung (act. 95, S. 5) –
bereits im vorinstanzlichen Verfahren voraussehbar sein, dass ein längeres
Urteil ergehen wird. Da die insgesamt für die Durchsicht und Besprechung des
Urteils geltend gemachten Kosten noch nicht als unangemessen erscheinen,
können ihr diese zusätzlichen Kosten aber gleichwohl zugesprochen werden. Die
verrechneten Aufwendungen erscheinen deshalb insgesamt als angemessen
(act. 47; Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des
Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der
unentgeltlichen Rechtsvertretung [GS III I/5]). Die amtliche
Verteidigerin ist somit für das Berufungsverfahren im entsprechenden Umfang
zu entschädigen.
Angesichts des vorliegenden Ausgangs des
Verfahrens hat der Beschuldigte nicht die gesamten Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen (siehe vorstehend E. IX.2.1). Demgemäss können
ihm auch die Verteidigungskosten des Berufungsverfahrens nur zu fünf
Sechsteln auferlegt werden. Insofern hat der Beschuldigte, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat CHF 6'482.− zurückzuerstatten.
2.4. Für
das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
____________________
Das Gericht erkennt:
1. Es wird
vorgemerkt, dass die nachfolgenden Dispositiv-Ziffern des Urteils der
Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus vom 5. Januar 2022 im Verfahren
SG.2021.00059 (bzw. Teile davon) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind
und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten:
" 1.
A.______ ist
schuldig:
der Veruntreuung im Sinne von
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;
der Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB;
des mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises
gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, begangen am 31. Mai
2018, am 8. August 2018, am 30. Juli 2019, am 19. November
2020, am 3. Dezember 2020, […], am 6. Februar 2021 und am
25. Februar 2021;
der mehrfachen Hinderung einer
Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, begangen am 8. August 2018
sowie am 30. Juli 2019;
des mehrfachen Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG,
begangen am 19. November 2020, am 3. Dezember 2020 und am
25. Februar 2021;
der Fälschung von Ausweisen
gemäss Art. 252 StGB, begangen am 25. Februar 2021;
der Verletzung der Verkehrsregeln
durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges
erschwert, gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31
Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, begangen am
19. November 2020;
der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der
allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90
Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV, [begangen am 6. Februar
2021].
2.
A.______ wird
freigesprochen von den Vorwürfen:
des Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss
Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, soweit es sich um den Sachverhalt
vom 13. November 2020 handelt;
der Übertretung der
Verkehrsregelverordnung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte gemäss
Art. 96 VRV i.V.m. Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und
Art. 3a Abs. 1 VRV [Sachverhalt vom 30. Juli 2019];
der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch
Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert,
gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und
Art. 3 Abs. 1 VRV, soweit es sich um die Sachverhalte vom
3. Dezember 2020 und vom 25. Februar 2021 handelt.
4.
Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Strafprozess
das Beschleunigungsgebot teilweise verletzt wurde.
5.
Die im Mercedes Benz, [...], vorhandenen persönlichen
Gegenstände und Werkzeuge von A.______ werden A.______ herausgegeben.
8.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.−.
9.
Die weiteren
Verfahrenskosten betragen:
CHF 7'000.−
Untersuchungsgebühr (SA.2016.00470)
CHF 600.− Gerichtsgebühr (SG.2021.00069)
12.
Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Dürst wird als amtliche
Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 12'959.43 aus der
Gerichtskasse entschädigt."
2. A.______ ist zusätzlich in Abweisung der Berufung schuldig:
des Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95
Abs. 1 lit. b SVG, begangen am 22. Dezember 2020.
3. A.______ wird zu folgenden Strafen verurteilt:
unbedingte
Freiheitsstrafe von 32 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von
323 Tagen;
unbedingte
Geldstrafe von 105 Tagessätzen à je CHF 30.−;
Busse von CHF 300.−,
bei schuldhafter Nichtbezahlung umgewandelt in eine Ersatzfreiheitsstrafe von
drei Tagen.
4. Die
beschlagnahmten Motorfahrzeuge Citroën Berlingo, [...], und Mercedes Benz,
[...], und der Fahrzeugschlüssel des Mercedes Benz werden eingezogen und
verwertet. Der allfällige Erlös aus der Verwertung wird an die
Verfahrenskosten angerechnet.
5. Die Privatklägerin 1
wird mit ihrer Zivilklage vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die Gerichtsgebühr und die
weiteren Kosten für das erstinstanzliche Verfahren SG.2021.00059 und das
Untersuchungsverfahren SA.2016.00470 von insgesamt CHF 13'600.−
(exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) werden A.______ im Umfang von
CHF 13'420.− auferlegt und von ihm bezogen. Die Kosten der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 12'959.43 werden im Umfang von
CHF 12'640.− von A.______ bezogen, wenn es dessen wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.______ werden
spätestens im Januar 2027 überprüft.
7. Für das Berufungsverfahren
wird eine Gerichtsgebühr im Betrag von CHF 4'500.− festgesetzt.
Diese Gebühr wird im Umfang von CHF 3'750.− A.______
auferlegt und von ihm bezogen. Im Mehrbetrag wird die Gebühr auf die
Staatskasse genommen.
8. Die Gebühr von
CHF 500.− aus dem Verfahren OG.2022.00058 geht zu
Lasten der Staatskasse.
9. Rechtsanwältin
lic. iur. Bettina Dürst wird für das Berufungsverfahren als amtliche
Verteidigerin von A.______ aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 7'778.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
A.______ wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der amtlichen
Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von CHF 6'482.−
zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
10. Für das
Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
11. Schriftliche Mitteilung an:
[...]