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Entscheid

OG.2022.00017

Betrug, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung

3. November 2023Deutsch126 min

I. Prozessgeschichte

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,

Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth

Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiberin

MLaw Jasmin Marlovits.

Urteil

vom 3. November 2023

Verfahren

OG.2022.00017

A.______

Beschuldigter und

Berufungskläger

verteidigt durch lic. iur. Giovanni Gaggini,

Rechtsanwalt,

Ausstellungsstrasse 41, Postfach 1516, 8031 Zürich

gegen

1.

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse

29, 8750 Glarus

Anklägerin und

Berufungsbeklagte

vertreten durch lic. iur. Patrick Fluri, Staatsanwalt

2.

B.______ J.T.J.

Privatklägerin und

Berufungsbeklagte

vertreten durch lic. iur. Silvia Margraf, Rechtsanwältin,

Industriestrasse 47, 6300 Zug

betreffend

Betrug,

Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung

Rechtsbegehren des

Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss Berufungserklärung vom

3. Februar 2022, act. 40):

1. Das Urteil der Strafgerichtskommission des

Kantonsgerichts Glarus vom 24. November 2021 (Verfahren SG.2020.00155)

sei bezüglich der Dispositiv-Ziff. 2, 3, 5 und 7 vollumfänglich aufzuheben.

2. Die beschuldigte Person sei vollumfänglich freizusprechen.

3. Etwaige Zivilansprüche der Privatklägerin seien

allesamt auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus

beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien der beschuldigten

Person herauszugeben.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. den

Kosten der amtlichen Verteidigung und der MwSt. zulasten der Staatskasse.

Antrag der

Anklägerin

und Berufungsbeklagten (gestellt anlässlich der Hauptverhandlung vom

17. März 2023, act. 55):

Es sei unter vollumfänglicher

Abweisung der Berufung das Urteil des Kantonsgerichts vom 24. November

2021 zu bestätigen.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Die B.______

J.T.J. (nachfolgend "Privatklägerin") reichte am 29. Januar

2013 Strafanzeige gegen A.______ (nachfolgend "Beschuldigter")

betreffend diverse Delikte ein. Daraufhin erhob die Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend "Staatsanwaltschaft")

am 30. Dezember 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Betrug gemäss

Art. 146 Abs. 1 StGB, Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1

StGB sowie Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB

(act. 1, S. 2).

2.

2.1. Mit

Urteil vom 24. November 2021 sprach die Strafgerichtskommission des

Kantonsgerichts Glarus den Beschuldigten des Betruges im Sinne von

Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Misswirtschaft im Sinne von

Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig (act. 27, S. 97,

Dispositiv-Ziff. 2). Betreffend den Vorwurf der Unterlassung der

Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB stellte sie das Verfahren hingegen ein

(Dispositiv-Ziff. 1). Sie verurteilte den Beschuldigten zu einer

bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren

(Dispositiv-Ziff. 3). Ausserdem entschied die Strafgerichtskommission,

dass die beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände diesem auf erstes

Verlangen herauszugeben seien, wobei diese 120 Tage nach Rechtskraft des

Entscheides vernichtet würden, sofern sie nicht davor herausverlangt würden

(Dispositiv-Ziff. 4).

2.2. Die

Strafgerichtskommission verpflichtete den Beschuldigten ausserdem, der

Privatklägerin Schadenersatz im Umfang von EUR 207'523.82 nebst Zins zu

5 % zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 5). Parteientschädigung sprach es

ihr hingegen keine zu (Disposiitv-Ziff. 8). Die Gerichtsgebühr setzte

sie fest auf CHF 14'000.− und auferlegte diese zusammen mit den

weiteren Verfahrenskosten (exkl. amtliche Verteidigung) von CHF 6'910.50

dem Beschuldigten (Dispositiv-Ziff. 6-7). Dem amtlichen Verteidiger

erkannte die Vorinstanz für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung

von CHF 30'678.30 zu, wobei dieses zusammen mit den Kosten der amtlichen

Verteidigung während der Untersuchung von CHF 34'487.70 ebenfalls dem

Beschuldigten auferlegt wurden, aber erst von ihm bezogen werden, sobald es

dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv-Ziff. 6-7 und

9).

3.

Die

Berufungsverhandlung fand am 17. März 2023 statt, wurde aber

unterbrochen und am 31. März 2023 fortgeführt (act. 55 und 63).

Anlässlich dieses Unterbruchs wurde Oberrichter Feuz durch Oberrichter Ilg

ersetzt, wobei weder die Staats­anwaltschaft noch der Beschuldigte dagegen

Einwände erhoben (vgl. act. 59, act. 60 und act. 63). Am

3. November 2023 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 70).

Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine

mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84

Abs. 3 StPO; act. 63, S. 5).

Erwägungen

II. Prozessuales

1.

Das hier

angefochtene Strafurteil der Vorinstanz (act. 27) ist der Berufung

zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zur Berufung

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) und das Obergericht ist als

Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen

zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG [GS III A/2]). Der

Beschuldigte hat mit der Berufung vom 3. Februar 2022 die

Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398 Abs. 3

StPO; Art. 399 StPO; vgl. act. 40). Auf die Berufung ist einzutreten

(Art. 398 ff. StPO).

2.

Nach

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die unvollständige

oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit

(lit. c) gerügt werden.

3.

Die

Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten

(Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen einzelne Punkte eines

erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen, erwachsen die

betreffenden Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der Entscheidung in

Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Die rechtskräftigen Punkte sind im Dispositiv des

Berufungsentscheids vorab aufzuführen (Daniel

Jositsch/Niklaus Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023,

N. 1 f. zu Art. 408 StPO). Gemäss

Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht (wenn es auf die Berufung

eintritt) in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das

erstinstanzliche Urteil ersetzt. Darin wird unabhängig von einem

allfälligen Antrag der Parteien auch über die von der Vorinstanz getroffene

Kostenregelung neu befunden (Art. 428 Abs. 3 StPO; Urteil BGer

6B_655/2018 vom 4. April 2019, E. 2.3).

4.

4.1

Vorliegend sind die folgenden Punkte

des vorinstanzlichen Entscheids unangefochten in Rechtskraft erwachsen:

Dispositiv-Ziff. 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend Unterlassung

der Buchführung), Dispositiv-Ziff. 4 (Herausgabe sichergestellter

Gegenstände), Dispositiv-Ziff. 6 und 9 (Gerichtsgebühr, Verfahrenskosten

und Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie Dispositiv-Ziff. 8

(Nichtzusprache Parteientschädigung).

4.2

Gemäss

den vorstehenden Ausführungen wurde bereits rechtskräftig über die Herausgabe

der sichergestellten Gegenstände an den Beschuldigten entschieden. Sein

Antrag (act. 40, S. 3, und act. 57, S. 54), ihm seien die

von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte

herauszugeben, zielt daher ins Leere. Herauszuverlangen sind die Gegenstände

bei den in act. 27, S. 97, Dispositiv-Ziff. 4 bezeichneten

Stellen [Kantonspolizei bzw. Kantonsgericht] und nicht beim Obergericht.

Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausserdem, ob der

Beschuldigte die Buchführung unterlassen hat. Der Sachverhalt ist deshalb

nachfolgend nur noch in Bezug auf die übrigen Vorwürfe im Zusammenhang mit

einem möglichen Betrug (E. V) bzw. Misswirtschaft (E. IV) zu

überprüfen.

5.

Die Akten

des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2020.00155 (act. 1-39/4) wurden

beigezogen. Integrierender Bestandteil dieser Akten bilden die

Strafuntersuchungsakten (Verfahren SA.2013.00234;

act. 2/1.0.00 ff.), die beim Beschuldigten beschlagnahmten Akten

(act. 8/800001 ff.) sowie dessen Computer und Laptop

(act. 21/1 und act. 21/2). Die Akten des Berufungsverfahrens werden

im gleichen Dossier geführt (ab act. 40).

III. Vorbemerkungen

1.

Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit

1.1

Der

Beschuldigte bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe Art. 56 StPO bzw.

Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 14 Abs. 1

UNO-Pakt II verletzt, wobei der Beschuldigte insbesondere von der

Voreingenommenheit der Vorinstanz ausgeht. Zur Begründung verweist er auf

verschiedene Formulierungen und Schlussfolgerungen des vorinstanzlichen

Urteils (vgl. act. 57, S. 2 ff.).

1.2

Art. 30

Abs. 1 BV (sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt

II) gewährt einer Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem

unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird

(vgl. statt vieler BGE 148 IV 137 E. 2.2). Eine Person, welche für

eine Strafbehörde tätig ist und diese Voraussetzungen nicht erfüllt, hat in

den Ausstand zu treten (Art. 56 StPO). Eine Garantie fehlerfreien richterlichen

Handelns besteht hingegen nicht, weshalb entsprechende Mängel grundsätzlich

auch keinen Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Nur in besonders

krassen Fällen und bei wiederholten Irrtümern könnte eine solche vorliegen

(Urteil BGer 1C_205/2009 vom 2. Juli 2009, E. 2.4).

1.3

Zunächst ist festzuhalten, dass die

Urteilsbegründung erst im Zusammenhang mit der konkreten Urteilsfällung

erfolgt und damit grundsätzlich erst diese die abschliessende Würdigung des

Sachverhalts enthält (vgl. Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Bei

den vom Beschuldigten bemängelten vorinstanzlichen Formulierungen handelt es

sich ausserdem vorwiegend um ungeschickte Äusserungen, welche für sich nicht

genügen, den Anschein einer Befangenheit zu bewirken (BGE 127 I 196

E. 2.d; Markus Boog, in:

Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023,

N. 55 zu Art. 56 StPO). Staatsanwalt [...] war überdies im vorliegenden

Verfahren Teil der Anklagebehörde und nicht etwa der Vorinstanz, weshalb

dessen Aussagen (vgl. act. 57, S. 16 f.) im Zusammenhang mit

einer allfällige Befangenheit der Vorinstanz ohne Belang sind. Anzumerken ist

auch, dass der Begriff "System A.______" nicht etwa von der

Vorinstanz stammt, sondern der Beschuldigte selbst bereits am

20.

September 2011 in einer E-Mail an C.______ erklärte, nach

"A.______'s Ordnungssystem" zu handeln (act. 21/1).

Im Übrigen

bemängelt der Berufungskläger unter dem Titel der

"Unvoreingenommenheit" eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch die

Vorinstanz und legt seine eigene Beweiswürdigung sowie weitere

Schlussfolgerungen dar (act. 57, insbes. S. 6 ff.; vgl. dazu

auch E. III.3 nachfolgend). Inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz

besonders krasse Mängel beinhalten soll, legt der Beschuldigte hingegen nicht

dar und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere genügt es dafür nicht, dass

die Vorinstanz auf einen veralteten Betreibungsregisterauszug abgestellt

haben soll (vgl. act. 57, S. 9). Dementsprechend ist vorliegend

keine Voreingenommenheit, Parteilichkeit oder Befangenheit der Vorinstanz

ersichtlich.

2.

Anklagegrundsatz

2.1

Der

Beschuldigte rügt im Berufungsverfahren zudem eine Verletzung des aus dem

Anklagegrundsatz fliessenden Immutabilitätsprinzips, da die Vorinstanz

vollkommen anklagesachverhaltsfremde Elemente berücksichtigt habe. Dies habe

sich zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt, wobei insbesondere die Höhe

der Strafe betroffen sei (vgl. act. 40, S. 4 f., und

act. 57, S. 25 ff.). Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen

vor, dass Tatsachen und Beweismittel, welche einzig bei der Strafzumessung zu

berücksichtigen seien, nicht in die Anklageschrift gehören würden. Dass die

Anklageschrift nicht Grundlage für den ergangenen Schuldspruch sein könne,

bringe der Beschuldigte hingegen nicht vor (act. 65, S. 5).

2.2

Gemäss dem Anklagegrundsatz (Art. 9

Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des

Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2

und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3

lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last

gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass der

Beschuldigte weiss, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende

Umschreibung der Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht

(BGE 143 IV 63 E. 2.2.). Das Gericht ist gemäss dem

Anklagegrundsatz zudem an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt

gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung

durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO).

Der

Anklagegrundsatz ist daher insbesondere verletzt, wenn das Gericht mit seinem

Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil BGer

6B_760/2021 vom 8. Oktober 2021, E. 1.1; Urteil BGer 6B_38/2022 vom

11.

Mai 2022, E. 2.2). Stellt sich im Beweisverfahren heraus, dass

sich der Sachverhalt in einzelnen Punkten anders zugetragen hat, als in der

Anklageschrift umschrieben, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht

daran, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu

verurteilen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Änderungen für die

rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte

betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu

nehmen (Urteil BGer 6B_954/2021 vom 24. März 2022, E. 1.2).

2.3

Dem

Beschuldigten ist insoweit zuzustimmen, als dass die Vorinstanz in ihrem

Urteil unter E. V einen Sachverhalt umschrieben hat, welcher wesentlich

über den Anklagesachverhalt hinausgeht (act. 27, S. 16 ff.).

Die Erweiterung ist im Wesentlichen aber nicht in den Schuldspruch

eingeflossen (vgl. act. 27, S. 66 ff., E. VI f.),

wobei auf die einzige Ausnahme direkt nachfolgend unter E. V eingegangen

wird. Betreffend die Strafzumessung kommt der Anklagegrundsatz – wie die

Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt – nicht zur Anwendung. Bei dieser

sind nämlich auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des

Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB), was nicht

in der Anklageschrift auszuführen ist (vgl. E. III.2.2 vorstehend). Im

Wesentlichen wurde der Anklagegrundsatz daher nicht verletzt (zur Ausnahme

vgl. E. V.2.2.2 nachfolgend).

3.

Grundsätze der

Beweiswürdigung

3.1

Wie

bereits erwähnt (E. III.1.3 vorstehend) bemängelt der Beschuldigte

mehrfach die durch die Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung. Aus diesem

Grund sind nachfolgend nochmals die Grundsätze der Beweiswürdigung in

Erinnerung zu rufen. Das Obergericht nimmt seine eigene Beweiswürdigung nach

diesen Grund­sätzen vor (vgl. E. IV und V nachfolgend).

3.2

Jede

Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig

(Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das

Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen

Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die

beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10

Abs. 3 StPO; vgl. act. 27, S. 4 f., E. II).

3.3

Liegen für einen eingeklagten Sachverhalt keine

direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ein

indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten

Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind

(Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen

und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können

einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen,

das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis

gleichwertig. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das

einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil BGer 6B_726/2020 vom

28.

Juni 2021, E. 2.2; Urteil BGer 6B_1302/2020 vom

3.

Februar 2021, E. 1.2.3, je m.w.H.).

IV. Misswirtschaft

1.

Sachverhalt

1.1

Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz

1.1.1

Die Staatsanwaltschaft wirft dem

Beschuldigten vor, vor dem 17. Januar 2012 D.______ mit der Gründung der

E.______ AG beauftragt zu haben. Dieser habe am 30. Januar 2012 die

E.______ AG mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.− ins

Handelsregister eintragen lassen. Das Gründungskapital sei am 23. Januar

2012.

von F.______ einbezahlt und am 7. Februar 2012 (abzüglich einer

Kommission von CHF 500.−) wieder an diese zurückvergütet worden.

Der Beschuldigte habe per 21. März 2012 die Aktien der E.______ AG

übernommen und sei seither deren Geschäftsführer sowie das einzige Mitglied

des Verwaltungsrates gewesen. Dabei habe er gewusst, dass er einen leeren

Aktienmantel ohne Aktiven übernommen habe, und habe bewusst auf eine

Sanierung oder Neuliberierung verzichtet. Eventualiter habe er der E.______

AG ein Kapital von CHF 100'000.− aus einem privaten Darlehen zur

Verfügung gestellt.

Ab ca.

Februar 2012 habe der Beschuldigte – insbesondere von seinem Wohnort in [...]

aus – für die E.______ AG eine zunehmend regere Geschäftstätigkeit

aufgenommen, wobei er insbesondere im Ausland Agrargüter gekauft habe und

diese in der Schweiz verkauft habe. In den Monaten April 2012 bis Oktober

2012.

habe er damit einen Umsatz von monatlich CHF 200'000.− bis

CHF 1'600'000.− erzielt. Indem der Beschuldigte trotz hoher Umsätze

ohne Eigenkapital (bzw. mit einem Eigenkapital von CHF 100'000.−)

und ohne Übersicht über die aktuelle finanzielle Lage der E.______ AG stets

weitere und höhere Verpflichtungen für diese einging, habe er als

Verwaltungsrat und Geschäftsführer arg nachlässig gehandelt. So habe er noch

vom 16. August 2012 bis zum 30. Oktober 2012 von der Privatklägerin

Agrarprodukte zu einem Preis von insgesamt EUR 390'382.02 [=

EUR 182'836.12 + EUR 5'455.80 + EUR 166'616.42 +

EUR 35'473.68] liefern lassen, wobei er aber nur EUR 185'910.84

[recte: EUR 185'217.20; = EUR 182'836.12 + EUR 3'074.72

(recte: EUR 2'381.08)] bezahlt habe. Dieses arg nachlässige Handeln habe

im Juni 2012 zur Überschuldung und spätestens per September 2012, als die

E.______ AG ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr fristgerecht nachkommen

konnte, zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geführt.

Die G.______

AG habe zwar bis am 1. Mai 2013 per 31. März 2013 eine

Zwischenbilanz erstellt, welche Schulden von mindestens CHF 1'655'143.57

bei Aktiven von CHF 278'583.59 aufweise. Der Beschuldigte habe aufgrund

von Liquiditätsengpässen, insbesondere auch aufgrund der Unmöglichkeit zur

Einhaltung der Zahlungsfristen gegenüber der Privatklägerin, aber schon

länger erkannt, spätestens aber ab September 2012, dass die E.______ AG in einer

Finanzkrise gewesen sei und somit begründete Besorgnis einer Überschuldung

bestanden habe. Trotzdem habe es der Beschuldigte unterlassen, seinen

gesetzlichen Pflichten nach aArt. 725 Abs. 2 OR nachzukommen und sofort resp.

innert maximal eines Monats eine Zwischenbilanz zu erstellen und durch einen

zugelassenen Revisor prüfen zu lassen oder sofort die Bilanz zu deponieren,

obwohl er als einziger Verwaltungsrat der E.______ AG dazu verpflichtet

gewesen sei. Stattdessen habe der Beschuldigte mit der defizitären E.______

AG weitergearbeitet und sei fortlaufend neue Verbindlichkeiten eingegangen.

Diese arge

Nachlässigkeit des Beschuldigten habe eine Verschleppung des Konkurses

bewirkt, was aufgrund der laufenden Kosten zu einer Verschlimmerung der

Vermögenslage der E.______ AG geführt habe. Namentlich Kosten in Form von

neuen Lieferantenforderungen, öffentlichen Abgaben und Verzugszinsen seien

aufgelaufen, seit der Beschuldigte die Hinweise erkannt habe, die Anlass zur

Besorgnis einer Überschuldung gegeben hätten. Da die E.______ AG, wie der

Beschuldigte erkannt habe oder hätte erkennen sollen, keine Aussicht auf

Fortführung der Geschäftstätigkeit mehr gehabt habe, habe sie sich mit diesen

Ausgaben keinen für sie brauchbaren Gegenwert verschaffen können. Mit

Verfügung vom 12. August 2014 sei über die E.______ AG schliesslich der

Konkurs eröffnet worden, wobei dieser am 5. September 2014 mangels

Aktiven eingestellt wurde (vgl. zum Ganzen act. 1, S. 3 ff.).

1.1.2

Die

Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt in Bezug auf die ungenügende

Kapitalausstattung als erstellt, wobei sie von der Hauptanklage (Verzicht auf

Neuliberierung) und nicht von der Eventualanklage (Kapital von

CHF 100'000.−) ausging (vgl. act. 27, S. 74 ff.,

E. VII.3). Betreffend die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung

stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte bereits im Juli 2012

Schulden gegenüber zwei Firmen über eine halbe Million Euro angehäuft hatte,

ohne dass Aussicht auf Abzahlung bestanden habe. Die Übergangsfrist für die

Sanierungsmassnahmen habe entsprechend bereits im Juli zu laufen begonnen,

weshalb der Beschuldigte bereits viel früher [als im Jahr 2013] eine

Zwischenbilanz hätte erstellen lassen müssen. Indem er eine

Aktiengesellschaft ohne jegliches Eigenkapital geleitet, innert wenigen

Monaten Schulden von über einer Million Euro angehäuft habe und auch

anschliessend weitere Verpflichtungen eingegangen sei, welche ihrerseits die

ernsthafte Gefahr zu weiteren Schulden geboten hätten, habe er arg nachlässig

gehandelt, wessen er sich auch bewusst gewesen sei (act. 27,

S. 78 f., E. VII.4.3).

1.1.3

Der

Beschuldigte lässt dagegen vorbringen, er habe von H.______ im Zusammenhang

mit der Gründung der E.______ AG im Januar und Februar 2012 zwei Darlehen in

bar über insgesamt CHF 100'000.− erhalten. Über diesen Betrag habe

die E.______ AG verfügen können und damit Spesen und Rechnungen bezahlt.

Zudem seien von Anfang an erhebliche Zahlungen aus Verkäufen von Produkten

bei der E.______ AG eingegangen, weshalb der Beschuldigte auch von einer

genügenden Liquidität habe ausgehen können. Der Beschuldigte habe

entsprechend weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich eine

Schwindelgründung begangen und auch nicht die Zahlungsunfähigkeit der

E.______ AG herbeigeführt (act. 57, S. 21 f. und

S. 35 ff.). Der Beschuldigte habe ausserdem laufende vertragliche

Lieferverpflichtungen gehabt, aus welchen er nicht habe aussteigen können,

ohne dass daraus Schadenersatzforderungen gegen die E.______ AG entstanden

wären. Er sei daher nicht grundlos Verpflichtungen eingegangen (act. 57,

S. 39).

Bis zur

Erstellung der Zwischenbilanz im Mai 2013 habe C.______ von der G.______ AG

keine Überschuldung feststellen können und den Beschuldigten davor auch nie

über eine solche informiert (act. 57, S. 38). Die Übergangsfrist

für die Sanierungsmassnahmen (Toleranzfrist) könne daher keinesfalls bereits

per Juli 2012 beginnen. Der Beschuldigte habe nachdem anfangs Mai 2013 klar

gewesen sei, dass die E.______ AG überschuldet sei, umgehend am 15. Mai

2013.

eine schriftliche Meldung beim zuständigen Grundbuch- und Konkursamt

[...] eingereicht. Damit habe er die Eröffnung des Liquidationsverfahrens

beantragt, aber die Eröffnung des Konkurses gemeint. Der Beschuldigte habe

dann während langer Zeit nichts mehr gehört und könne nicht sagen, weshalb

der Konkurs schliesslich erst am 12. August 2014 eröffnet worden sei

(act. 57, S. 43).

Dem

Beschuldigten könne ausserdem auch kein eventualvorsätzliches Verhalten

vorgeworfen werden. Ab November 2012 habe sich der Beschuldigte bemüht, den

Liquiditätsengpass zu lösen, indem er Kundenforderungen gerichtlich

eingefordert, Zwischenfinanzierungen gesucht und z.B. der Privatklägerin

offene Lieferkontrakte vermittelt habe. Die I.______ AG habe der E.______ AG

ausserdem eine Abnahmezusicherung sowie finanzielle Unterstützung

versprochen. Der Beschuldigte habe daher die berechtigte Hoffnung gehabt,

dass er die Liquiditätsprobleme der E.______ AG noch werde lösen können, ohne

sogleich die Bilanz deponieren und den Richter anrufen zu müssen. Andernfalls

müsse aber beim Beschuldigten von einem Sachverhaltsirrtum ausgegangen

werden, weil dieser die Zusicherungen der I.______ AG irrtümlich als zu

erfolgsversprechend eingeschätzt habe und daher von einer längeren

Toleranzfrist ausgegangen sei (act. 57, S. 38 ff.).

1.1.4

Die

Staatsanwaltschaft weist daraufhin, dass das Startkapital jeweils in Relation

zum wirtschaftlichen Risiko zu sehen sei. Angesichts der erzielten

Monatsumsätze bei der reinen Handelstätigkeit der E.______ AG, sei das

Kapital (selbst wenn es CHF 100'000.− betragen würde) dem Risiko

nicht angemessen, zumal anderweitige Reserven fehlen würden. Das

vorinstanzliche Urteil sei daher zu bestätigen (act. 65,

S. 6 ff.). Der Beschuldigte habe zudem als alleiniger

Geschäftsführer und Verwaltungsrat spätestens ab September 2012 um die

Überschuldung gewusst und sei daher unabhängig von der G.______ AG zum

Handeln verpflichtet gewesen (act. 65, S. 10).

1.2

Feststellung des

Sachverhalts

1.2.1

Unbestritten

ist vorliegend, dass D.______ die E.______ AG im Auftrag des Beschuldigten

gründete und per 30. Januar 2012 ins Handelsregister eintragen liess

(act. 56, S. 7, Frage 16). Weiter steht fest, dass D.______

das dafür erforderliche Eigenkapital von F.______ per 23. Januar 2012

einzahlen liess (act. 2/6.3.08) und ihr dieses am 7. Februar 2012

abzüglich einer Kommission wieder zurückbezahlte (act. 2/6.3.09). Der

Beschuldigte erwarb unbestrittenermassen per 21. März 2012 die E.______

AG als Aktienmantel und ist seither deren einziges Verwaltungsratsmitglied

sowie deren Geschäftsführer (act. 2/8.1.08 sowie act. 56,

S. 7, Frage 16). Dass der Beschuldigte wusste, dass der erworbene

Aktienmantel über kein Eigenkapital verfügte, ist vorliegend ebenfalls nicht

mehr strittig (vgl. act. 57, S. 35 f.; act. 21/1,

Kaufvertrag über die E.______ AG [S. 4, Ziff. 4.2] gemäss E-Mail

der K.______ AG vom 17. Januar 2012). Unbestritten ist vorliegend auch,

dass die E.______ AG in den Monaten April 2012 bis Oktober 2012 einen Umsatz

von monatlich CHF 200'000.− bis CHF 1'600'000.−

erzielte und von der Privatklägerin vom 16. August 2012 bis zum

30.

Oktober 2012 Agrarprodukte zu einem Preis von insgesamt

EUR 390'382.02 liefern liess (act. 57, insbes. S. 37, und

act. 2/3.1.01, S. 27). Der Beschuldigte war ausserdem im operativen

Bereich alleine tätig, womit auch die Verantwortung für die E.______ AG bei

ihm lag (act. 56, S. 18, Frage 54).

Weiter steht

fest, dass die G.______ AG eine Zwischenbilanz per 31. März 2013

erstellte, welche Schulden von mindestens CHF 1'655'143.57 bei Aktiven

von CHF 278'583.59 aufwies (act. 2/5.2.03-1). Dabei ist

unbestritten, dass der Beschuldigte der G.______ AG den Auftrag zur

Erstellung der Zwischenbilanz gab und diese am 1. Mai 2013 erhielt

(act. 2/10.1.01, S. 11, Ziff. 19; act. 56, S. 8, Frage 17,

und act. 2/5.2.03). Der damalige Anwalt des Beschuldigten sandte diese

Zwischenbilanz am 1. Mai 2013 den Gläubigern der E.______ AG und bat um

Mitteilung, ob für diese eine Sanierung mittels Rangrücktrittserklärung bzw.

Umwandlung von Forderungen in Aktienkapital in Frage komme

(act. 2/3.1.03-1, S. 7). Der Beschuldigte beantragte schliesslich

am 15. Mai 2013 beim Grundbuch- und Konkursamt [...] die Eröffnung des

Liquidationsverfahrens (act. 57/8). Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte

weder davor noch danach eine Überschuldungsanzeige eingereicht (vgl.

act. 57, S. 43, und act. 56, S. 16, Frage 46).

Erwiesen ist ausserdem, dass über die E.______ AG am 12. August 2014 der

Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 5. September 2014 mangels

Aktiven eingestellt wurde (act. 2/3.1.20-1 und act. 2/8.1.08).

Anlass zu dieser Konkurseröffnung hat das Konkursbegehren eines Gläubigers

gegeben (act. 52).

1.2.2

Zu

prüfen bleibt den vorstehenden Ausführungen zufolge, ob der Beschuldigte die

E.______ AG mit (einem angemessenen) Eigenkapital ausstattete, nachdem er

diese übernommen hatte (E. IV.1.2.3). Im Zusammenhang mit der

nachfolgend zu überprüfenden Überschuldung (E. IV.2.2) ist zudem

festzustellen, wie die finanzielle Situation der E.______ AG vor dem 31. März

2013.

bzw. per 30. Juni 2012 aussah (E. IV.1.2.5). Diesbezüglich ist auch

zu prüfen, ob und inwiefern der Beschuldigte gegenüber der E.______ AG

Schulden hatte (E. IV.1.2.4). Schliesslich ist festzustellen, was der

Beschuldigte wann zur Rettung der E.______ AG unternahm (E. IV.1.2.6)

und was die Meldung des Beschuldigten vom 15. Mai 2013 beinhaltete

(E. IV.1.2.7).

1.2.3

Eigenkapital der E.______

AG

1.2.3.1

Sowohl

der Beschuldigte als auch H.______ geben übereinstimmend an, dass H.______

dem Beschuldigten CHF 100'000.− in bar übergeben habe (act. 15, S. 6,

Frage 11 f.; act. 2/10.1.19, S. 3 und S. 6,

N. 93 und N. 199, sowie act. 2/10.1.27, S. 3 f.,

N. 91 ff.). In den Akten liegen ausserdem zwei Quittungen, gemäss

welchen H.______ dem Beschuldigten am 3. Januar 2012 sowie am

1.

Februar 2012 jeweils CHF 50'000.− in bar übergeben haben soll (act. 2/2.1.30-2/3).

Zusätzlich hat der Beschuldigte mit H.______ am 19. Dezember 2013 einen

Darlehensvertrag über bereits erfolgte Darlehenszahlungen im Umfang von

insgesamt CHF 162'525.71 abgeschlossen, worin unter anderem ein für die

E.______ AG gewährtes Darlehen über CHF 100'000.− ohne konkretes

Übergabedatum aufgeführt wird (act. 2/2.1.14-6

und act. 2/2.1.14-7). Das Darlehen

wird ausserdem auch auf der Übersicht "Persönliches Darlehen,

H.______" mit Daten vom 3. Januar 2012 und 1. Februar 2012

aufgeführt (act. 2/2.1.14-8). Weitere Hinweise darauf, dass dieses

Bargeld am 3. Januar 2012 bzw. am 1. Februar 2012 tatsächlich

existierte, liegen hingegen keine vor. Insbesondere wurde der Betrag nie auf

ein Bankkonto des Beschuldigten bzw. der E.______ AG einbezahlt und ist auch

in der Steuererklärung von H.______ kein Darlehen aufgeführt

(vgl. act. 2/6.1.10, act. 2/6.1.17, act. 2/6.1.22,

act. 2/6.2.07 und act. 2/9.1.05-3).

Dass

H.______ dem Beschuldigten nochmals CHF 100'000.− dargeliehen

haben soll, nachdem er bereits auf die Rückzahlung von Darlehen über rund

CHF 70'000.− wartete (vgl. dazu act. 2/2.1.14-7), scheint

wenig glaubhaft. Hinzu kommt, dass H.______ gegenüber dem Beschuldigten am

4.

Mai 2011 mitteilte, er habe bereits ca. CHF 160'000.− in

die Firma [gemeint: L.______ AG] investiert (act. 21/1, E-Mail von

H.______ vom 4. Mai 2011). Dieser Betrag entspricht in etwa dem

vorstehend erwähnten gesamten Darlehensbetrag gemäss dem Vertrag vom

19.

Dezember 2013. Dementsprechend liegt nahe, dass diese

Darlehensforderung bereits am 4. Mai 2011 bestand und nicht erst durch

Barübergaben anfangs 2012 ergänzt wurde. Dafür, dass im Februar kein Geld

mehr geflossen ist, spricht auch, dass der Beschuldigte bereits am

17.

Januar 2012 gegenüber der M.______ s.r.o. erklärte, das

Aktienkapital der E.______ AG sei zu 100% liberiert (act. 8/801174). Den

vorstehenden Ausführungen zufolge zweifelt die Vorinstanz zu Recht daran,

dass die Übergabe von insgesamt CHF 100'000.− am 3. Januar

2012.

bzw. am 1. Februar 2012 tatsächlich erfolgte.

Vollständigkeitshalber

ist noch anzumerken, dass der Beschuldigte erstmals vor Obergericht

vorbringt, er habe zusätzlich eine private Unterstützung über

CHF 50'000.− erhalten (act. 56, S. 10 f.,

Fragen 22 und 26; vgl. auch act. 17, S. 21 f.).

Diesbezüglich liegen dem Obergericht aber keine Hinweise vor. Zudem scheint

es auch wenig glaubhaft, dass dies dem Beschuldigten nach etwa zehn Jahren plötzlich

in den Sinn gekommen sein soll. Es handelt sich entsprechend um eine reine

Schutzbehauptung des Beschuldigten bzw. allenfalls um eine Verwechslung mit

der späteren Übernahme der Y.______ GmbH (vgl. act. 57, S. 17),

weshalb darauf nachfolgend nicht weiter eingegangen wird. Der Beschuldigte

kann entsprechend maximal CHF 100'000.− von H.______ erhalten

haben, welche in die E.______ AG hätten einfliessen können.

1.2.3.2

Betreffend das erwähnte Darlehen über

CHF 100'000.− von H.______

an den Beschuldigten ist zu klären, in

wessen Namen der Beschuldigte dieses entgegengenommen hat. Mit anderen Worten

ist festzustellen, ob der Beschuldigte selbst oder die E.______ AG

Darlehensnehmer der erwähnten CHF 100'000.− ist. Auf den Quittungen

ist zwar "für" die E.______ AG aufgeführt (act. 2/2.1.30-2/3).

Daraus geht allerdings nicht eindeutig hervor, ob "für" den

Darlehensnehmer bezeichnen soll oder lediglich eine Zweckbestimmung

darstellt. Auf dem Darlehensvertrag vom 19. Dezember 2012 ist

schliesslich allein der Beschuldigte persönlich als Kreditnehmer aufgeführt

(act. 2/2.1.14-6, S. 1). Demgemäss steht fest, dass der

Dispositiv

Beschuldigte Partei des genannten Darlehens ist. Zu prüfen bleibt demnach, ob

das erwähnte Darlehen in die E.______ AG eingeflossen ist.

1.2.3.3. Die E.______ AG wird sowohl auf den vorstehend

erwähnten Quittungen als auch auf der Finanzierungsaufstellung vom

19. Dezember 2013 erwähnt (act. 2/2.1.30-2/3 und

act. 2/2.1.14-7), was grundsätzlich dafür spricht, dass die

CHF 100'000.− in die E.______ AG geflossen sein könnten. An der

Einvernahme vor der Vorinstanz am 16. Juni 2021 erklärte der

Beschuldigte, er habe das Geld auf das Konto bei der [...] einbezahlt

respektive es sofort für den Produkteerwerb verwendet (act. 15,

S. 6, Frage 12, und act. 16 ab 26'30''). Vor Obergericht

erklärte er am 17. März 2023, er habe mit den CHF 100'000.− den

Einkauf von Produkten, Verzollungs- und Transportkosten usw. bezahlt. Dazu

sei er bei den Lieferanten im Ausland persönlich vorbeigegangen und habe

diese bar in Schweizer Franken bezahlt (act. 56, S. 11,

Frage 25).

Zunächst ist

festzuhalten, dass in den Akten keine Rechnungen liegen, welche in der

Gründungsphase Barausgaben der E.______ AG im Umfang von CHF 100'000.−

belegen würden (vgl. insbes. act. 8/800212 ff.). Aus diesem Grund

ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch keine solchen Zahlungen erfolgt

sind. Auffällig sind auch die vom Beschuldigten verwendeten Formulierungen

betreffend das Darlehen von H.______. So erklärte er vor der

Staatsanwaltschaft, das Aktienkapital sei mit einem Darlehen sichergestellt

(act. 2/10.1.19, S. 3, N. 90 f.), und vor Obergericht, Vermögen

von H.______ habe das Eigenkapital bestätigt (act. 56, S. 10,

Frage 22). Beide Formulierungen beinhalten nicht, dass das Darlehen

tatsächlich in die E.______ AG einbezahlt wurde oder zumindest in ihrem Sinne

verwendet wurde.

Die vom

Beschuldigten gehandelte Ware wird ausserdem jeweils über ein

Transportunternehmen von einem ausländischen Lieferanten direkt an den Kunden

des Beschuldigten geliefert (vgl. z.B. act. 8/802016 ff.). Der

Beschuldigte kommt entsprechend grundsätzlich weder mit dem

Transportunternehmen noch mit der Verzollung noch mit dem Lieferanten in

persönlichen Kontakt. Aus diesem Grund hat er grundsätzlich auch keine

Gelegenheit dazu, diese in bar zu bezahlen. In Bezug auf die Lieferanten ist

zwar nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte diese teilweise im

Ausland persönlich besuchte. Hingegen ist unglaubhaft, dass die Lieferanten

Barzahlungen in Schweizer Franken angenommen und nicht auf Zahlungen in ihrer

eigenen Währung oder Euro bestanden haben sollen. Die Ausführungen des

Beschuldigten vermögen entsprechend keine begründeten Zweifel an der vom

Obergericht gewonnenen Überzeugung, dass die CHF 100'000.− nicht

in die E.______ AG eingeflossen sind bzw. nicht für diese verwendet wurden,

hervorzurufen.

1.2.3.4. Demzufolge kann vorliegend offen bleiben, ob eine

Ausstattung mit Eigenkapital im Umfang von CHF 100'000.− dem

Risiko der vorliegenden Handelstätigkeit genügt hätte. Allerdings ist darauf

hinzuweisen, dass der Beschuldigte dem Notariat, Grundbuch- und Konkursamt

[...] anlässlich des Konkurses der L.______ AG [Vorgängergesellschaft der

E.______ AG] im Januar 2012 mitteilte, dass CHF 200'000.− keine

genügende Kapitalisierung seien (vgl. act. 8/801173). Der Beschuldigte

ging demnach selbst davon aus, dass die Kapitalisierung ungenügend war.

Wesentliche Unterschiede zwischen der E.______ AG und der L.______ AG sind in

Bezug auf die Risikobeurteilung nicht ersichtlich, übten doch beide eine

Back-to-Back-Handelstätigkeit im Agrarsegment aus. Entgegen der Auffassung

des Beschuldigten vermag daran auch ein Kundenausbau nichts zu ändern

(act. 56, S. 10, Frage 23, und act. 15, S. 5, Frage 10),

bleibt er doch dennoch vollständig von diesen abhängig. Eher erhöht ein

solcher aufgrund des höheren Umsatzes das Risiko sogar. Zudem lässt der

Beschuldigte vorbringen, sogar schon mit der N.______ AG

[Vorgängergesellschaft der L.______ AG] Erfahrung mit verspäteten, zu geringen

oder verunreinigten Lieferungen gemacht zu haben (act. 57, S. 14).

Damit war er sich bewusst, dass der von ihm getätigte Handel Risiken mit sich

bringt.

1.2.3.5. Zusammengefasst, hat der Beschuldigte die

CHF 100'000.− von H.______ nicht in die E.______ AG einbezahlt,

wobei auch unklar ist, ob er dieses Geld überhaupt im Zeitpunkt der Gründung

der E.______ AG erhalten hat. Dementsprechend steht fest, dass der

Beschuldigte die E.______ AG, nachdem er diese übernommen hatte, bewusst

nicht neu liberierte.

1.2.4. Schulden

des Beschuldigten gegenüber der E.______ AG

1.2.4.1. Wie bereits dargelegt (E. IV.1.2.3), verfügte

die E.______ AG über kein einbezahltes Eigenkapital. Sie hatte

dementsprechend lediglich eine Forderung auf Einzahlung dieses Eigenkapitals

gegenüber dem Beschuldigten als Alleinaktionär. Aufgrund der finanziellen

Situation des Beschuldigten handelte es sich dabei aber um eine

(grösstenteils) uneinbringliche Forderung, deren Wert berichtigt werden muss.

Der Beschuldigte bezahlte sich während des Bestehens der E.______ AG keinen

Lohn aus und hatte auch sonst keinerlei Einkünfte (act. 2/10.1.01,

S. 8, Ziff. 22; act. 57, S. 19, und act. 2/1.1.04). Hinzu kommt, dass weitere Einkünfte aufgrund

der bereits im Juni 2012 registrierten Betreibungen und Verlustscheinen des

Beschuldigten ohnehin mit grosser Wahrscheinlichkeit gepfändet worden wären

(vgl. act. 2/1.1.05). Entsprechend hätte der Beschuldigte das Eigenkapital

einzig aus seinem Kontoguthaben bezahlen können. Per 30. Juni 2012

befanden sich darauf lediglich rund CHF 20'000.− (act. 2/6.1.22, S. 7 und

S. 44), womit dies der maximale

Betrag ist, welchen der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt hätte als

Eigenkapital einbezahlen können. Bis zum Konkurs der E.______ AG war der

Beschuldigte gemäss seinem Kontostand schliesslich gar nicht mehr in der

Lage, Eigenkapital einzubezahlen (vgl. act. 2/6.1.22, S. 1).

1.2.4.2. Bereits mit den

vorstehenden Ausführungen wurde die Behauptung des Beschuldigten, er habe

persönlich keine Schulden gegenüber der E.______ AG (act. 56,

S. 14, Frage 37), widerlegt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch

nachdem er die Geschäftstätigkeit eingestellt haben will (act.

2/8.1.02, S. 8, Ziff. 39, und act. 56, S. 9, Frage 20),

noch erhebliche Bargeldbeträge bezog (act. 2/6.1.17,

S. 25 ff.). Dass es sich bei dem insgesamt vom 1. Dezember

2012 bis 14. Mai 2013 abgehobenen Bargeld über CHF 13'990.− noch

um Spesen, Administrativkosten und Besuchskosten gehandelt haben soll – wie

dies der Beschuldigte behauptet (act. 56, S. 14, Frage 36) –,

kann mangels Geschäftstätigkeit zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen werden.

Bereits die G.______ AG konnte ausserdem private Zahlungen von dem

Geschäftskonto feststellen und listete unklare Zahlungsausgänge über

CHF 442'547.85 auf (vgl. act. 8/803714 ff.). Wohl mangels

Eintreibungsfähigkeit hat die G.______ AG diese Forderungen aber nicht in der

Zwischenbilanz aufgeführt (vgl. act. 2/5.2.03-1). Auf die privaten Zahlungen von dem Geschäftskonto

wird nachfolgend unter E. IV.1.2.4.3 ff. näher eingegangen, auf

geschäftliche Einzahlungen auf das Privatkonto des Beschuldigten unter

E. IV.1.2.4.6.

1.2.4.3. Der

Beschuldigte bezahlte Telefonrechnungen seiner Frau und seiner Kinder

teilweise über das Konto der E.______ AG. Zudem überwies er Beträge an seine

Tochter, Gestüte sowie an Sportverbände bzw. ‑lehrer. Bei diesen

genannten Ausgaben im Zeitraum von April 2012 bis Juni 2012 über insgesamt

mindestens EUR 1'517.77 und von Juli 2012 bis März 2013 über mindestens

CHF 3'411.60 handelt es sich offensichtlich um private und nicht

geschäftsmässig begründete Ausgaben. Weiter

bezahlte der Beschuldigte von seinem Geschäftskonto diverse Bussen in der

Höhe von CHF 520.− und EUR 45.−, wobei er CHF 160.− bereits im Juni 2012 bezahlte

und die übrigen Bussen von Juli 2012 bis Mai 2013 (vgl. zum Ganzen act. 2/6.1.17; 2/6.1.10,

S. 39; act. 8/800231 ff., und act. 21/1, Anmeldung

Herbstlager 2010). Bussen stellen allerdings keinen geschäftsmässig

begründeten Aufwand dar (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c DBG).

Vielmehr sind sie höchstpersönlicher Natur und sollen die fehlbare Person

direkt treffen (vgl. Peter Locher/Ernst

Giger/Andrea Pedroli, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, 2. Aufl. 2022, N. 124 zu Art. 59 DBG). Entsprechend

handelt es sich auch dabei – unabhängig davon, ob es sich um private oder um

Geschäftsfahrten handelte – um private Schulden des Beschuldigten.

1.2.4.4. Der Beschuldigte bezahlte über sein Geschäftskonto

zudem grössere Weinbestellungen, wobei diese gemäss dem Beschuldigten als

Kundengeschenke übergeben worden sein sollen (act. 57, S. 18). Der

Beschuldigte selbst gibt allerdings lediglich sechs Hauptkunden an, hat aber

Rechnungen im Wert von insgesamt CHF 2'207.30 an Weinlieferanten bezahlt

(vgl. act. 2/8.1.07 und act. 2/6.1.17, S. 4 f.). Dieser

Betrag ist im Verhältnis zur Kundenanzahl offensichtlich übersetzt. Hinzu

kommt, dass die E.______ AG zum Zeitpunkt der Bestellungen im Mai bzw. Juni

2012 – nachdem sie erst per 21. März 2012 vom Beschuldigten übernommen

wurde – noch in der Aufbauphase war und damit auch noch in Verhandlungen mit

den Kunden sein musste. Zu diesem Zeitpunkt wären Kundengeschenke im Rahmen

von Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG ohnehin nicht unproblematisch.

Aus den vorstehend erwähnten Gründen erscheint die Behauptung des

Beschuldigten, es handle sich bei den Weinbestellungen um geschäftsmässigen

Aufwand, nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich auch

dabei um rein private Aufwendungen handelt.

1.2.4.5. Betreffend

die Zahlungen an H.______ erklärte der Beschuldigte, es handle sich um

geschäftsmässigen Aufwand (act. 57, S. 18). Er habe diesem eine

Entschädigung bezahlt (act. 57, S. 21), aber keinen Lohn

(act. 2/10.1.01, S. 9, Ziff. 6). Auch H.______ erklärte,

keinen Lohn erhalten zu haben, jedoch Zahlungen auf kollegialer Basis wie

z.B. Spesen (act. 2/10.1.18, S. 4, Ziff. 20). Auf den

Kontoauszügen, werden die Überweisungen von jeweils CHF 400.− bzw.

CHF 800.− teilweise als Spesen, teilweise als Lohn, als

Dienstleistungen sowie teilweise als Darlehensrückzahlung bezeichnet

(act. 2/6.1.17). Gemäss der sowohl von H.______ als auch vom

Beschuldigten unterzeichneten Aufstellung betreffend das persönliche Darlehen

hat der Beschuldigte von April bis August 2012 sowie im Oktober und November

2012 jeweils CHF 800.− und im Februar, März sowie April 2013 jeweils

CHF 400.− des Darlehens zurückbezahlt (act. 2/2.1.14-8).

Der Beschuldigte und H.______ hatten sich entsprechend nach dem

29. August 2014 darauf geeinigt, dass es sich bei den erwähnten Beträgen

um die Rückzahlung des Darlehens handeln soll, womit eine allfällige andere

frühere Bezeichnung der einzelnen Überweisungen nicht mehr massgebend ist.

Da die

überwiesenen Beträge exakt mit den zu Gunsten von H.______ vom Konto der

E.______ AG getätigten Überweisungen übereinstimmen (vgl.

act. 2/6.1.17), ist davon auszugehen, dass es sich bei allen diesen

Zahlungen um Darlehensrückzahlungen handelt und der im Kontoauszug sowie der

bei den Befragungen angegebene Zahlungszweck teilweise unzutreffend ist. Wie

bereits vorstehend dargelegt (vgl. E. IV.1.2.3.2), handelt es sich bei

dem zurückbezahlten Darlehen aber nicht etwa um ein Darlehen der E.______ AG,

sondern um ein persönliches Darlehen des Beschuldigten. Die E.______ AG hat

entsprechend mit den Zahlungen an H.______ über insgesamt CHF 6'800.−

eine persönliche Schuld des Beschuldigten beglichen. Per 30. Juni 2012

hatte die E.______ AG davon bereits CHF 2'400.− abbezahlt.

1.2.4.6. Verschiedene

Kunden der E.______ AG haben zudem höhere Geldbeträge auf das Privatkonto des

Beschuldigten bezahlt (vgl. act. 2/6.1.22). Gemäss dem Beschuldigten

sollen diese Einzahlungen im Zeitraum von Januar bis April 2012 für die

L.______ AG gewesen sein (act. 2/10.1.01, S. 10, Ziff. 17).

Über die L.______ AG wurde aber bereits per 10. Januar 2012 der Konkurs

eröffnet (act. 24), womit allfällige Guthaben dieser in die Konkursmasse

fielen und nicht an den Beschuldigten ausbezahlt werden konnten (vgl.

Art. 197 SchKG und Art. 205 Abs. 1 SchKG). Dass die Zahlungen

für die L.______ AG gewesen sein sollen, ist daher nicht glaubhaft. Der

Beschuldigte erklärte an seiner Einvernahme vor Obergericht ausserdem, dass

er privat keinen Handel betrieben habe (act. 56, S. 19,

Frage 57). Damit kann ausgeschlossen werden, dass es sich um private

Guthaben des Beschuldigten handelt. Da die E.______ AG per 21. März 2012

auf den Beschuldigten übertragen wurde (act. 2/8.1.08), ist davon

auszugehen, dass spätestens die Kundenzahlungen ab 1. April 2012 für die

E.______ AG erfolgten. Für die früheren Zahlungen hingegen kann vorliegend

nicht erstellt werden, dass diese für die E.______ AG waren.

Vom

1. April 2012 bis zum 30. Juni 2012 sind auf das Konto des

Beschuldigten bereits Kundenzahlungen über insgesamt CHF 1'626'269.90

einbezahlt worden, wobei der Beschuldigte aber auch CHF 4'972.75 von

seinem Privatkonto an die Zollspedition O.______ AG überwies. Abzüglich der

Zahlungen von der E.______ AG auf die Privatkonti des Beschuldigten überwies

dieser der E.______ AG von seinen Privatkonti in diesem Zeitraum im Gegenzug

jedoch nur CHF 1'497'900.− sowie EUR 22'244.58

(= CHF 26'984.90, Wechselkurs per 30. Juni 2012: 1.2131).

Der Beschuldigte schuldete der E.______ AG entsprechend per 30. Juni

2012 aus den an ihn persönlich bezahlten Geschäftsforderungen CHF 96'412.25.

Bis zum Konkurs der E.______ AG ist diese Differenz auf CHF 153'347.49

angestiegen (= CHF 3'238'930.55 - CHF 3'061'396.78 - EUR

19'724.58 bzw. CHF 24'186.28; Wechselkurs per 12. August 2014:

1.2262), wobei die Bezahlung der G.______ AG über das Privatkonto des

Beschuldigten im Umfang von CHF 1'500.− vom 2. Mai 2013

bereits abgezogen wurde (vgl. zu den Wechselkursen https://www.rates.bazg.admin.ch/estv;

vgl. zum Ganzen act. 2/6.1.22).

1.2.4.7. Zusammengefasst

sind die Schulden des Beschuldigten gegenüber der E.______ AG bis zu deren Konkurs

neben dem Eigenkapital über CHF 100'000.− auf insgesamt mindestens

CHF 182'192.66 (CHF 13'990.− + CHF 3'411.60 + EUR 1'517.77

[= CHF 1'861.09] + CHF 520.− + EUR 45.− [= CHF 55.18] + CHF 2'207.30 + CHF 6'800.− + CHF 153'347.49;

Wechselkurs per 12. August 2014: 1.2262) angewachsen. Der Beschuldigte

hatte aber auch davor – abgesehen von dem Eigenkapital – bereits Schulden

gegenüber der E.______ AG; per 30. Juni 2012 betrugen diese mindestens

CHF 103'020.76 (= EUR 1'517.77 [= CHF 1'841.21] + CHF 160.− + CHF 2'207.30 + CHF 2'400.− + CHF 96'412.25;

Wechselkurs per 30. Juni 2012: 1.2131; vgl. zum Ganzen

E. IV.1.2.4.2 ff. vorstehend). Angesichts der finanziellen

Situation des Beschuldigten ist allerdings auch diese Forderung in ihrem

Werte auf CHF 0.− zu berichtigen (vgl. E. IV.1.2.4.1).

Festzuhalten ist ausserdem, dass es sich bei den erwähnten Forderungen nicht

um Lohn handelt, lässt doch selbst der Beschuldigte erklären, sich einen

solchen nie ausbezahlt zu haben (act. 57, S. 19). Im Übrigen wäre

ein Lohn von rund CHF 100'000.− für drei Monate insbesondere angesichts der

finanziellen Verhältnisse der E.______ AG (vgl. E. IV.1.2.5 nachfolgend)

auch in keiner Weise angemessen.

1.2.5. Finanzielle Situation der

E.______ AG per 30. Juni 2012

1.2.5.1. Auf

der Passivseite sind zunächst die Forderungen von den Lieferanten und

Transportunternehmen zu berücksichtigen. Die P.______ GmbH hatte per

30. Juni 2012 eine offene Forderung gegenüber der E.______ AG von

mindestens EUR 31'929.84 (= CHF 38'734.09, Wechselkurs per

30. Juni 2012: 1.2131 [vgl. E. IV.1.2.4.6 vorstehend]; act. 8/802584,

vgl. auch act. 8/802504 und act. 8/802461 ff.). Die Q.______

GmbH hatte per 30. Juni 2012 offene Forderungen im Umfang von insgesamt

mindestens EUR 30'090.63 (= CHF 36'502.94, Wechselkurs:

1.2131; act. 8/803062 ff., act. 8/802016, act. 8/802377

und act. 8/802381). Die R.______ Gesellschaft m.b.H. hatte zu diesem

Zeitpunkt bereits eine offene Forderung gegenüber der E.______ AG über

EUR 224'346.18 (= CHF 272'154.35, Wechselkurs: 1.2131; vgl.

act. 22/1). Die S.______ Handelsgesellschaft m.b.H. hatte per

30. Juni 2012 offene Forderungen über insgesamt EUR 190'919.72

(= CHF 231'604.71,

Wechselkurs: 1.2131; act. 22/13, S. 4, vgl. auch

act. 2/6.1.10, insbes. S. 18 ff.).

Der O.______

AG schuldete die E.______ AG per 30. Juni 2012 CHF 16'805.15 (=

CHF 41'313.25 + CHF 1'552.85 - CHF 26'060.95 [Zahlungen]),

nachdem der Beschuldigte erklärte, dass die E.______ AG die Schulden der

L.______ AG übernehme (act. 8/803554, act. 8/803611,

act. 2/6.1.17 sowie act. 2/6.1.22, S. 34). Anzumerken ist

dabei, dass der Beschuldigte gegenüber der O.______ AG klar erklärte, die

E.______ AG übernehme Schulden der L.______ AG. Demgemäss kann es sich nicht

um eine Überschneidung bei den Verzollungskosten in Bezug auf V.______

handeln, wie dies der Beschuldigte vorbringt (act. 56, S. 12, Frage

29).

1.2.5.2. Vor

Obergericht erklärte der Beschuldigte zwar, die M.______ s.r.o. habe mit der

E.______ AG keine Geschäfte ausgeführt (act. 56, S. 13,

Frage 32). Noch bei der Staatsanwaltschaft am 5. April 2016

begründete der Beschuldigte jedoch den Verlust der E.______ AG von über einer

Million damit, dass die M.______ s.r.o. Probleme bereitet habe

(act. 2/10.1.01, S. 11, Ziff. 24). Auch in seinem

Zusatzbericht vom 31. März 2014 erklärte er, die M.______ s.r.o. habe

mit der E.______ AG Verträge abgeschlossen (act. 2/8.1.07, S. 4).

Dies stimmt auch mit den Rechnungen und Einkaufsbestätigungen sowie der

weiteren Korrespondenz überein (vgl. z.B. act. 8/802686,

act. 8/802763, act. 802789 ff., act. 8/800884 f. und

act. 8/801174). Der Beschuldigte bestätigte der M.______ s.r.o. am

27. April 2012 im Namen der E.______ AG ausserdem, dass noch Ausstände

bestehen (act. 8/802680). Die von der M.______ s.r.o. geltend gemachte

Forderung über EUR 207'460.30 bzw. CHF 249'156.30 (vgl.

act. 8/800779 und act. 8/800756) durfte daher, auch wenn sie vom

Beschuldigten grundsätzlich bestritten wird, im Sinne von Art. 958c

Abs. 1 Ziff. 5 OR bei der Bilanzierung und Finanzanalyse nicht

vollständig unberücksichtigt bleiben. So konnte sich der Beschuldigte nicht

sicher sein, bei einem Rechtsstreit zu obsiegen. Da allerdings gewisse

Lieferungen der M.______ s.r.o. offenbar mangelhaft waren (vgl.

act. 8/800872 ff.), wird diese Forderung bei der nachfolgenden

Aufstellung (E. IV.1.2.5.5) dennoch nicht aufgeführt.

1.2.5.3. Auf der Aktivseite sind einerseits die Bankguthaben

der E.______ AG von insgesamt CHF 10'387.80 (= CHF 8'626.65 +

EUR 1'451.78 [= CHF 1'761.15, Wechselkurs: 1.2131]) zu

berücksichtigen (act. 2/6.1.17, S. 8, und act. 2/6.1.10,

S. 17). Andererseits sind die offenen Forderungen der E.______ AG aus

Lieferungen und Leistungen zu berücksichtigen. Zunächst ist diesbezüglich die

Forderung gegen V.______ zu beachten, welche per 30. Juni 2012

CHF 113'867.55 betrug (= CHF 112'455.85 + CHF 1'411.70,

act. 2/15.01.08-1, S. 2, und act. 2/6.1.17, S. 8). Die

Forderungen gegen die übrigen Kunden der E.______ AG können mangels Belegen

nicht genau berechnet werden. Der Beschuldigte erklärte aber anlässlich der

Befragung vor Obergericht, er habe die Zahlungen back-to-back abgewickelt,

was mit wenigen Ausnahmen sehr gut gegangen sei (act. 56, S. 13,

Frage 33 f.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass seine

Kunden die Lieferungen meist pünktlich nach Erhalt der Rechnung bezahlten

(vgl. z.B. act. 8/800312 und act. 8/800418; vgl. auch

act. 16 ab 24'42''). Daraus kann gefolgert werden, dass die per

30. Juni 2012 offenen Forderungen etwa den Zahlungseingängen der

folgenden zehn Tage entsprechen. In diesem Zeitraum gingen CHF 31'564.− von

der T.______ sowie CHF 380'398.75 von der I.______ AG bei der E.______

AG ein (act. 2/6.1.17, S. 8 f., und act. 2/6.1.22,

S. 45 f.).

1.2.5.4. Der Beschuldigte macht ausserdem in der

Zwischenbilanz per 31. März 2013 diverse Gegenforderungen gegen die

U.______ GmbH & Co. KG, die R.______ Gesellschaft m.b.H. sowie die

M.______ s.r.o. geltend (act. 2/5.2.03-1). Zudem liess er vor

Obergericht erklären, Hauptursache für die Liquiditätsschwierigkeiten der

E.______ AG sei, dass teilweise Ware mit mangelhafter Qualität geliefert

worden sei (act. 57, S. 39 ff.). Betreffend die Forderung der

U.______ GmbH & Co. KG erklärte der Beschuldigte, diese habe die

Liefervereinbarung, wonach bis im Dezember 2012 Lieferungen hätten erfolgen

sollen, nicht vollständig erfüllt (act. 56, S. 15, Frage 40).

Aus den Akten geht allerdings hervor, dass die U.______ GmbH & Co. KG die

Lieferungen mangels Zahlungen der E.______ AG eingestellt hatte

(act. 22/14). Damit ist die erwähnte Forderung der E.______ AG

aussichtslos (vgl. Art. 64 Abs. 1 CISG; SR 0.221.211.1). Auch

betreffend die R.______ Gesellschaft m.b.H. sind die vom Beschuldigten

vorgebrachten Lieferverzögerungen bzw. -aussetzungen (act. 56,

S. 14 f., Frage 39) gemäss den vorliegenden Akten einzig auf

fehlende Zahlungen der E.______ AG zurückzuführen (vgl. insbes.

act. 22/5). In Bezug auf die Forderung gegen die M.______ s.r.o. gibt

der Beschuldigte selbst an, dass es sich um eine Forderung der L.______ AG

aufgrund von falschen Verzollungsangaben und Mehrwertsteuerabrechnungen

handle (act. 56, S. 15, Frage 41). Die E.______ AG hat

dementsprechend keinen Anspruch auf diese Forderung.

1.2.5.5. Die Bilanz der E.______ AG per 30. Juni 2012 in

Schweizer Franken (ohne Rappen) stellt sich den vorstehenden Ausführungen

zufolge (E. IV.1.2.4 und IV.1.2.5) in etwa wie folgt dar:

Der vorstehenden Aufstellung kann entnommen werden, dass

die E.______ AG per 30. Juni 2012 in etwa Aktive von CHF 556'218.−

besass, denen Passive von CHF 695'801.− gegenüber standen.

Folglich hatte die E.______ AG bereits zu diesem Zeitpunkt einen Verlust von

ca. CHF 139'583.− erwirtschaftet.

1.2.5.6. Betreffend die

Wirtschaftlichkeit der vom Beschuldigten ausgeführten Geschäfte ist Folgendes

festzuhalten: Vor Obergericht erklärte der Beschuldigte zwar, er habe beim

normalen Ablauf des Handelsgeschäfts eine Gewinnmarge über sämtliche Produkte

von netto etwa vier Euro pro "100 Kilo oder Tonne" erzielt und die

Preise laufend kalkuliert (act. 56, S. 12, Frage 31). Im Laufe

des vorliegenden Verfahrens bestätigte der Beschuldigte aber mehrfach selbst,

es sei [seit April 2012] bei seinen Geschäften zu Verlusten gekommen

(vgl. act. 2/8.1.03, S. 4, Ziff. 61, und

act. 2/8.1.03, S. 3, Ziff. 54). Dem Beschuldigten musste

entsprechend bewusst sein, dass die mit der E.______ AG ausgeführten

Geschäfte nicht besonders wirtschaftlich waren.

Entgegen der

Auffassung des Beschuldigten ändert daran auch nichts, dass die I.______ AG

gegen die E.______ AG eine Betreibung über CHF 1'101'436.−

einleitete (vgl. act. 57, S. 39, und act. 2/2.1.15-1): Bei

einem Handelsgeschäft besteht der Gewinn aus der Differenz des

Einkaufspreises und dem Verkaufspreis an den Endkunden (abzüglich weiterer

Gewinnungs- und Fixkosten). Wird dabei ein Zwischenhändler – wie die E.______

AG – dazwischen geschaltet, ist dieser Gewinn zwischen dem ersten [hier:

E.______ AG] und dem zweiten Händler [hier: I.______ AG] aufzuteilen. Hat

entsprechend die I.______ AG einen besonders hohen Gewinnanteil, so deutet

dies darauf hin, dass die E.______ AG einen tiefen Gewinnanteil hat. Die hohe

Betreibungsforderung der I.______ AG ist entsprechend – wie dies die

Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt (act. 65, S. 11) – ein

Indiz dafür, dass der Beschuldigte deutlich unter dem Marktpreis verkaufte.

1.2.5.7. Der Beschuldigte

bestätigte an seiner Einvernahme vom 25. Februar 2014 selbst, dass er am

1. November 2012 nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sämtliche

Gläubiger der E.______ AG zu befriedigen (act. 2/8.1.03,

S. 5 f., Ziff. 70 und 75). Die Liquiditätsprobleme der E.______

AG habe er bereits im September 2012 bemerkt (act. 2/8.1.02, S. 8,

Ziff. 38, und act. 2/8.1.03, S. 3, Ziff. 52). Das Ausmass

der Überschuldung sei ihm jedoch erst mit der Zwischenbilanz bewusst

geworden. Davor habe er noch Hoffnung auf Besserung gehabt (act. 57,

S. 8). Damit bestätigt der Beschuldigte, dass ihm die Überschuldung bzw.

Liquiditätsschwierigkeiten der E.______ AG bereits vor der Zwischenbilanz

bekannt waren und nur über deren Höhe Zweifel bestanden. Aus den Akten geht

ausserdem hervor, dass der Beschuldigte bereits im April 2012

Zahlungsprobleme hatte (vgl. act. 8/800913).

Angesichts

dessen, dass der Beschuldigte eine fremde Schuld (der L.______ AG gegenüber

der O.______ AG) ohne jegliche Gegenleistung bezahlte (act. 8/803554)

und er die E.______ AG auch nicht neuliberierte (vgl. E. IV.1.2.3.3

vorstehend), musste ihm von Anfang an bewusst sein, dass dies zu

Liquiditätsproblemen führen wird. Aufgrund seiner laufenden Berechnungen der

Gewinn-Margen musste ihm ausserdem bereits im Juni 2012 bewusst sein, dass

seine damals aktuellen Geschäfte zu Verlusten führen (vgl. E. IV.1.2.5.6

vorstehend). Damit überein stimmt auch, dass der Beschuldigte die

Privatklägerin von Sommer bis Herbst 2012 darüber informiert haben will, nach

Finanzierungslösungen zu suchen (act. 56, S. 9, Frage 20).

Zusammengefasst wusste der Beschuldigte entsprechend bereits im Juni 2012

über die schwierige finanzielle Situation der E.______ AG Bescheid, wenn er

sich auch nicht der genauen Zahlen bewusst war.

Daran vermag

auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte von der G.______ AG nicht

über die Überschuldung informiert worden sein soll (vgl. act. 57,

S. 42). Der Beschuldigte war als Verwaltungsrat bzw. Alleininhaber für

die Jahresrechnung verantwortlich (vgl. Art. 716a OR), was ihm

angesichts der bei ihm beschlagnahmten Unterlagen mit diesbezüglichen

Informationen auch bewusst sein musste (act. 8/801706 ff.). Im

Übrigen stammten die Anzeichen für die finanziellen Schwierigkeiten – wie

vorstehend erwähnt – ohnehin aus dem operativen Geschäft, wofür seinen

eigenen Angaben zufolge ausschliesslich der Beschuldigte verantwortlich war

(act. 56, S. 18, Frage 54). Hinzu kommt, dass die finanziellen

Verhältnisse des Beschuldigten aufgrund der Vermischung von privaten und

geschäftlichen Zahlungen für Dritte nicht leicht durchschaubar waren. Daran

ändert auch die gegenteilige Erklärung der G.______ AG sowie ihre Angabe,

über alle notwendigen Unterlagen verfügt zu haben, nichts (act. 2/5.2.02

und act. 2/10.1.26, S. 3, N. 97 ff.). Entgegen der

erstmals vor Obergericht geäusserten Behauptung des Beschuldigten

(act. 57, S. 22 f.), hatte die G.______ AG auch nur auf die

Konti der E.______ AG, nicht aber auf die Privatkonti des Beschuldigten

Zugriff (vgl. act. 2/5.2.02 und act. 2/10.1.26, S. 3,

N. 97). Die G.______ AG konnte entsprechend im Gegensatz zum

Beschuldigten auch keinen Überblick über die gesamten finanziellen

Verhältnisse der E.______ AG haben.

1.2.6. Sanierungsbemühungen

1.2.6.1. Der

Beschuldigte lässt mehrfach vorbringen, er habe sich vor der Konkurseröffnung

um die Sanierung der E.______ AG bemüht. Dabei führt er auf, er habe

Kundenforderungen gerichtlich eingefordert, Zwischenfinanzierungen bzw.

Investoren gesucht, offene Lieferkontrakte vermittelt, eine

Abnahmezusicherung von der I.______ AG erhalten sowie ein Konto bei der [...]

eröffnet, bei welchem er mit Hilfe der I.______ AG als Kreditbürge einen

Kontokorrentkredit habe erhalten wollen (vgl. zum Ganzen act. 57,

S. 41 f., und act. 17, S. 26). Diese Vorgänge sind

nachfolgend etwas näher zu betrachten.

1.2.6.2. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte

eine offene Forderung über CHF 112'455.85 gegenüber V.______ gerichtlich

einforderte (act. 2/15.1.08-1, Beilage 1 f.). Weitere

eingeforderte Forderungen sind nicht ersichtlich und werden auch vom

Beschuldigten nicht vorgebracht. Tatsächlich vermitteln konnte der

Beschuldigte den Akten zufolge ausserdem einzig Lieferungen der

Privatklägerin an die W.______ Ges.m.b.H. (vgl. act. 10.1.01, S. 5,

Ziff. 11, und act. 2/2.1.15-4, S. 2), wobei aber nicht

auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte weitere Vermittlungen versuchte.

Betreffend das Konto der [...] steht zudem fest, dass der Beschuldigte keinen

Kontokorrentkredit erhielt und die [...] die von der I.______ AG offerierte

Bürgschaft für ungenügend hielt (act. 57, S. 24; vgl. auch

act. 2/3.1.38-1, Beilage 13). Betreffend die Abnahmezusicherung

liegt – entgegen der Behauptung des Beschuldigten (act. 2/8.1.03,

S. 7, Ziff. 83) – lediglich ein nicht unterzeichneter

Vereinbarungsentwurf vom 17./29. Januar 2013 vor. Dieser enthält, dass

die I.______ AG bereit sei, die bisherige Geschäftsverbindung aufrecht zu

erhalten. Gemäss der Vereinbarung wäre allerdings Voraussetzung dafür, dass

die E.______ AG die offene Forderung der I.______ AG anerkannt hätte sowie

dass diese bereinigt würde (act. 8/801239 ff.). Diese beiden

Bedingungen sind vorliegend allerdings beide nicht erfüllt (vgl.

E. IV.1.2.5 vorstehend sowie act. 8/801243), womit sich auch die

Zusicherung erübrigt.

1.2.6.3. Betreffend die Zwischenfinanzierung geht aus den

Akten hervor, dass der Beschuldigte bei diversen Unternehmen nach Investoren

suchte. Allerdings geht daraus auch hervor, dass der Beschuldigte keine

konkreten vertrauenswürdigen Investoren in Aussicht hatte (vgl. insbes. act. 2/8.1.15 ff.;

vgl. auch act. 27, S. 58, E. V.4.8, und act. 8/800984).

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte per 1. März 2013 die Y.______ GmbH

übernommen hatte und zudem beabsichtigte ein Haus bzw. Grundstück zu kaufen,

wofür er ebenfalls finanzielle Mittel benötigte (act. 2/8.1.09;

act. 2/8.1.04, S. 6 f., Ziff. 127 ff., und

act. 2/3.1.38-1, Beilage 6). Bei einigen der getätigten Anfragen steht

deshalb nicht eindeutig fest, wofür bzw. für welches Unternehmen diese

getätigt wurden (vgl. insbes. act. 2/8.1.17, S. 1). Nach den

Angaben des Beschuldigten wurden denn auch die Nachfolgegesellschaften

[L.______ AG und E.______ AG] jeweils gegründet, um die laufenden

Kundenverträge zu retten (act. 57, S. 15). Dies erschwert eine

klare Trennung zwischen den verschiedenen Gesellschaften [N.______ AG,

L.______ AG, E.______ AG und Y.______ GmbH] zusätzlich. Der Beschuldigte

erklärte ausserdem, dass nicht er persönlich den Vertrag mit den Investoren

abgeschlossen hätte, sondern direkt die E.______ AG (act. 56, S. 17,

Frage 49).

1.2.6.4. Der Beschuldigte erklärt zwar, dass er betreffend

die Sanierung rechtlich von Rechtsanwalt [...] sowie der G.______ AG beraten

wurde (act. 56, S. 7 f. und S. 17, Fragen 17 und 48). Aus

den Akten geht jedoch hervor, dass sämtliche vorstehenden Bemühungen vom

Beschuldigten selbst vorgenommen wurden (vgl. z.B. act. 2/15.1.08-1,

Beilage 1 f., und act. 2/8.1.15 ff.). Ihm musste

entsprechend auch deren Stand bewusst sein sowie, dass er nicht in der Lage

ist, die Bedingungen der I.______ AG zu erfüllen (vgl. E. IV.1.2.5 und

E. IV.1.2.6.2). Spätestens am 15. Mai 2013 war zudem klar, dass die

Gläubiger nicht dazu bereit waren, Rangrücktrittserklärungen abzugeben oder

ihre offenen Forderungen in Aktienkapital umzuwandeln (vgl. act. 57,

S. 43, sowie act. 56, S. 8, Frage 17). Dem Beschuldigten

musste ausserdem bewusst sein, dass eine Sanierung ohne diese Bereitschaft

nicht möglich war, erklärte doch sein damaliger Anwalt dies gegenüber den

Gläubigern der E.______ AG, wobei auch der Beschuldigte diese E‑Mail in

Kopie erhielt (act. 2/3.1.03-1, S. 7). Weitere Sanierungsbemühungen

sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Beschuldigten nicht vorgebracht.

1.2.7. Schreiben an das

Grundbuch- und Konkursamt vom 15. Mai 2013

1.2.7.1. Wie bereits vorstehend festgehalten, hat der

Beschuldigte am 15. Mai 2013 ein Schreiben an das Grundbuch- und

Konkursamt [...] verfasst, mit welchem er die Liquidation der E.______ AG

beantragte. Daraus ist weder ersichtlich, dass der Beschuldigte einen Konkurs

beantragen wollte, noch dass die E.______ AG überschuldet gewesen war. Auch

wurden zu diesem Schreiben keine Unterlagen (insbesondere auch nicht die

Zwischenbilanz) eingereicht, sondern deren Mitnahme zu einer späteren

Einvernahme versprochen (vgl. zum Ganzen act. 57/8). Seinen eigenen

Angaben zufolge wurde der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt diesbezüglich

anwaltlich beraten, soll ihm doch sein Anwalt zu diesem Schreiben geraten

haben (act. 57, S. 43). Rechtsanwalt [...] teilte allerdings

bereits in der E-Mail vom 1. Mai 2013 den Gläubigern des Beschuldigten

mit, dass der Beschuldigte die Bilanz deponieren und den Konkurs beantragen

müsse, sofern keine Sanierung zustande komme (act. 2/3.1.03-1,

S. 7). Demgemäss kann ausgeschlossen werden, dass dieser dem Beschuldigten

geraten haben soll, eine Liquidation beim Grundbuch- und Konkursamt statt den

Konkurs beim Gericht zu beantragen (vgl. dazu auch E. IV.2.3.2.3

nachfolgend).

1.2.7.2. Das Notariat

[...] stellte dem Beschuldigten daraufhin am 13. Juni 2013 einen Entwurf

von einer öffentlichen Urkunde über die ausserordentliche Generalversammlung

der E.______ AG zu, in welcher diese die Auflösung und Liquidation derselben

beschliesse (vgl. act. 8/801251 ff.). Es handelt sich entsprechend

um einen Entwurf für eine Auflösung nach Art. 736 Abs. 1

Ziff. 2 OR und nicht etwa für eine konkursrechtliche Auflösung der

Gesellschaft. Am 17. Juni 2013 sandte der Beschuldigte dieses Schreiben

des Notariats per E-Mail an C.______ von der G.______ AG. Dieser antwortete

darauf am 18. Juni 2013: "Ist das ein Witz? Über die Gesellschaft

muss doch der Konkurs eröffnet werden und nicht eine Liquidation angeordnet

werden, oder?" (vgl. zum Ganzen act. 21/1, E-Mail-Verkehr mit

C.______ vom 17./18. Juni 2013). Damit ist die Behauptung des

Beschuldigten, er habe das Schreiben des Notariats vom 13. Juni 2013

nicht erhalten und erst im Nachhinein davon erfahren (act. 55,

S. 3, und act. 56, S. 8, Frage 17 ff.), eindeutig

widerlegt. Der Beschuldigte wusste spätestens nach Erhalt des Schreibens des

Notariats vom 13. Juni 2013, dass sein Schreiben nicht als Konkursantrag

verstanden wurde, worauf ihn den vorstehenden Ausführungen zufolge auch

C.______ von der G.______ AG eindrücklich hinwies. Damit überein stimmt auch,

dass der Beschuldigte der [...] AG am 4. September 2013 erklärte, dass

er den Konkurs noch beantragen werde (act. 8/801228). Auch bei seiner Einvernahme vom 5. April 2016

bestritt er nicht, dass er die Konkurseröffnung erst im Jahr 2014 eingereicht

habe (act. 2/10.1.01, S. 11, Ziff. 21).

1.2.8. Zusammenfassung des Sachverhalts

1.2.8.1. Den

vorstehenden Ausführungen zufolge hat der Beschuldigte vorliegend die

E.______ AG per 21. März 2012 bewusst als Aktienmantel ohne Eigenkapital

übernommen, ohne dass er diese anschliessend neuliberiert/saniert hätte.

Insbesondere hat der Beschuldigte auch kein Darlehen über CHF 100'000.− in die E.______ AG einbezahlt bzw. diesen

Betrag nicht für die E.______ AG verwendet. Der Beschuldigte war ausserdem

Alleininhaber und Geschäftsführer der E.______ AG.

1.2.8.2. Die E.______ AG schrieb ausserdem bereits per

30. Juni 2012 einen Verlust von rund CHF 140'000.−. Dieser

Verlust wuchs bis am 31. März 2013 auf rund CHF 1'480'000.−.

Dem Beschuldigten musste dabei bereits im Juni 2012 bewusst sein, dass die

E.______ AG finanzielle Schwierigkeiten hatte. Dennoch wurde eine

Zwischenbilanz erst per 31. März 2013 erstellt, wobei sie dem

Beschuldigten am 1. Mai 2013 zuging. Der Beschuldigte reichte daraufhin

am 15. Mai 2013 ein Schreiben ohne die Zwischenbilanz an das Grundbuch-

und Konkursamt [...] ein, aus welchem auch die Überschuldung der E.______ AG

nicht eindeutig hervorging. Spätestens am 13. Juni 2013 musste der

Beschuldigte schliesslich wissen, dass sein Schreiben nicht als Konkursantrag

verstanden wurde. Der Konkurs der E.______ AG wurde dennoch erst am

12. August 2014 eröffnet.

2. Rechtliche Würdigung

2.1. Der

Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer

in anderer Weise als nach Art. 164 StGB (Gläubigerschädigung durch

Vermögensverminderung) namentlich durch eine ungenügende Kapitalausstattung,

unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren

oder Benützten von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge

Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung seine

Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit

herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine

Vermögenslage verschlimmert. Als objektive Strafbarkeitsbedingung ist zudem

erforderlich, dass über den Schuldner der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein

Verlustschein ausgestellt wurde.

2.2. Ausser

Frage steht vorliegend, dass die objektive Strafbarkeitsbedingung der

Konkurseröffnung über die E.______ AG erfüllt ist (vgl. E. IV.1.2.1

vorstehend). Zudem steht fest, dass dem Beschuldigten die Handlungen bzw.

Pflichtverletzungen der E.______ AG im Sinne von Art. 29 lit. a StGB

angerechnet werden können (act. 2/8.1.08, vgl. auch act. 27,

S. 66, E. VI.1). Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Aktiven

einen Teil des Fremdkapitals und das gesamte Eigenkapital nicht mehr decken,

das Fremdkapital entsprechend höher als die gesamten Aktiven ist (aArt. 725

Abs. 2 OR bzw. Art. 725b Abs. 1 OR). Per 30. Juni 2012

betrugen die Aktiven der E.______ AG CHF 556'218.−, welchen ein

Fremdkapital von CHF 595'801.− gegenüberstand

(E. IV.1.2.5.5). Die E.______ AG war damit bereits per 30. Juni

2012 (um rund CHF 40'000.−) überschuldet. Die Überschuldung

vergrösserte sich ausserdem bis zur Erstellung der Zwischenbilanz per 31. März

2013 massiv (auf rund CHF 1'380'000.−): Den Aktiven von

CHF 278'583.59 stand zu diesem Zeitpunkt Fremdkapital in Höhe von

CHF 1'655'143.57 gegenüber (act. 2/5.2.03-1).

2.3. In

Bezug auf die Tathandlung umschreibt die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift

einerseits einen Sachverhalt betreffend die Tatbestandvariante der

ungenügenden Kapitalausstattung sowie andererseits der argen Nachlässigkeit

in der Berufsausübung. Weitere Tathandlungen werden in der Anklageschrift

nicht umschrieben, weshalb auf diese auch nicht weiter einzugehen ist. Auf

die beiden umschriebenen Tatbestandsvarianten wird nachfolgend separat

eingegangen:

2.3.1. Ungenügende

Kapitalausstattung

2.3.1.1. Eine

ungenügende Kapitalausstattung liegt dann vor, wenn eine Gesellschaft gemessen

an ihrem künftigen wirtschaftlichen Risiko offensichtlich mit zu wenig Geld

ausgestattet wurde (Urteil BGer 5C.246/2000 vom 3. April 2001,

E. 3; Nadine Hagenstein, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl.

2019, N. 13 zu Art. 165 StGB). Zudem liegt eine ungenügende

Kapitalausstattung vor, wenn ein Aktienmantel ohne anschliessende Sanierung

oder Neuliberierung erworben wird (Nadine Hagenstein, a.a.O., N. 14 zu

Art. 165 StGB).

2.3.1.2. Wie

bereits dargelegt (E. IV.1.2.1), hat der Beschuldigte vorliegend einen

Aktienmantel erworben, welcher zum Erwerbszeitpunkt über kein bzw. kein

einbezahltes Eigenkapital verfügte. Entgegen seiner Sanierungs- bzw.

Neuliberierungspflicht hat der Beschuldigte diesen aber nicht mit (neuem)

Eigenkapital ausgestattet, sondern direkt mit dem Tagesgeschäft begonnen.

Dies tat er, obwohl ihm aufgrund seiner finanziellen Lage bewusst sein

musste, dass er auch zu einem späteren Zeitpunkt seiner Liberierungspflicht

nicht nachkommen können wird (vgl. zum Ganzen E. IV.1.2.3 und

E. IV.1.2.4.1). Zu erwähnen ist noch, dass ein zu CHF 0.−

liberiertes Eigenkapital offensichtlich dem hohen Risiko, welches bei einer

Back-to-Back-Handelstätigkeit aufgrund der Abhängigkeit von den Kunden

entsteht, nicht gerecht wird (vgl. auch E. IV.1.2.3.4 vorstehend sowie

Art. 621 OR). Der Beschuldigte hat daher zweifellos die E.______ AG

nicht mit genügend Kapital ausgestattet.

2.3.2. Arge Nachlässigkeit in der

Berufsausübung

2.3.2.1. Die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung

besteht darin, dass zivilrechtliche Pflichten verletzt werden (vgl. Urteil

BGer 6B_1091/2014 vom 24. November 2015, E. 5). Unter anderem kann

eine solche darin bestehen, dass die gemäss aArt. 725 Abs. 2 OR

erforderliche Überschuldungsanzeige unterlassen wird (Urteil BGer 6B_961/2016

vom 10. April 2017, E. 6.3). Nach aArt. 725 Abs. 2 OR

muss eine Zwischenbilanz erstellt werden, wenn begründete Besorgnis einer

Überschuldung besteht. Dafür kann nicht nur auf die Bilanz abgestützt werden,

sondern es müssen auch weitere Warnsignale berücksichtigt werden, wie

fortgesetzte Verluste oder der Stand des Eigenkapitals (BGE 132 III 564

E. 5.1). Ergibt sich aus der erstellten Zwischenbilanz, dass die

Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu

Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu

benachrichtigen, soweit nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der

Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten

(aArt. 725 Abs. 2 OR).

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf ausnahmsweise von einer sofortigen

Benachrichtigung abgesehen werden, wenn sofort Massnahmen ergriffen werden,

welche begründete und konkrete Aussicht auf eine finanzielle Sanierung geben

(BGE 132 III 564 E. 5.1). Übertriebene Erwartungen und vage Hoffnungen

genügen dafür hingegen nicht (Urteil BGer 6B_985/2016 vom 27. Februar

2017, E. 4.2.1; BGE 127 IV 110 E. 5a). Im Rahmen der argen

Nachlässigkeit in der Berufsausübung kommt ausserdem auch ein

Übernahmeverschulden aufgrund mangelnder kaufmännischer Ausbildung in Frage (Nadine Hagenstein, a.a.O., N. 42

zu Art. 165 StGB; vgl. auch Urteil BGer 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015,

E. 1.4).

2.3.2.2. Wie vorstehend aufgezeigt, war die E.______ AG

bereits per 30. Juni 2012 überschuldet, der Konkurs der E.______ AG

wurde jedoch erst am 12. April 2014, also rund zwei Jahre später,

eröffnet (E. IV.2.2 und E. IV.1.2.1). Der Beschuldigte musste

aufgrund seiner laufenden (Verlust‑)Berech­nungen sowie der

Schuldübernahme ohne Gegenleistung bereits im Juni 2012 befürchten, dass eine

Überschuldung bestehen könnte (vgl. auch E. IV.1.2.5.7). Der

Beschuldigte wäre entsprechend verpflichtet gewesen, eine Zwischenbilanz zu

erstellen und – sofern sich die befürchtete Überschuldung bestätigt – den

Richter zu benachrichtigen (aArt. 725 Abs. 2 OR). Der Beschuldigte hat

aber nicht bloss keine Überschuldungsanzeige eingereicht, sondern noch nicht

einmal eine Zwischenbilanz erstellt bzw. die Erstellung einer solchen erst

Ende 2012 in Auftrag gegeben (act. 2/10.1.01, S. 11, Ziff. 19).

Von der begründeten Besorgnis einer Überschuldung bis zur Auftragserteilung

zur Erstellung einer Zwischenbilanz durch den Beschuldigten dauerte es

entsprechend etwa ein halbes Jahr.

2.3.2.3. Schliesslich wurde per März 2013 eine Zwischenbilanz

erstellt, wobei diese dem Beschuldigten am 1. Mai 2013 zuging, gemäss

den Angaben der G.______ AG aber gar nicht vollständig ist

(act. 2/5.2.03 und act. 2/5.2.02). Es handelt sich bei dieser

Zwischenbilanz deshalb um eine weitgehend vereinfachte Darstellung, welche

praxisgemäss dann zulässig ist, wenn eine Gesellschaft offensichtlich massiv

überschuldet und deren Sanierung praktisch unmöglich ist (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht,

5. Aufl. 2022, N. 190 zu § 11). Am 15. Mai 2013 reichte der Beschuldigte ein

Schreiben an das Grundbuch- und Konkursamt [...] ein. Für die

Konkurseröffnung zuständig ist allerdings das Gericht und nicht das

Konkursamt (vgl. aArt. 725 Abs. 2 OR), womit das Schreiben nicht an die

für die Überschuldungsanzeige zuständige Stelle zugestellt wurde. Hinzu

kommt, dass das Schreiben vom 15. Mai 2013 auch inhaltlich nicht einer

Überschuldungsanzeige entspricht (vgl. E. IV.1.2.7 vorstehend). Im

Anschluss daran nahm der Beschuldigte schliesslich gar keinen Versuch zur

Einreichung einer Überschuldungsanzeige mehr vor, obwohl es noch fast ein

Jahr dauerte bis schliesslich der Konkurs am 12. April 2014 aufgrund

einer Gläubigerbetreibung eröffnet wurde (E. IV.1.2.1 vorstehend). Eine

Überschuldungsanzeige hat der Beschuldigte demzufolge nie eingereicht.

2.3.2.4. In Bezug auf die Toleranzfrist ist festzuhalten,

dass eine solche gemäss den vorstehenden Ausführungen zwar grundsätzlich für

die Einreichung der Überschuldungsanzeige besteht (E. IV.2.3.2.1). Dabei

muss es sich allerdings um einen bewussten Entscheid handeln, bei welchem die

Überschuldungssituation bereits bekannt ist (Hanspeter

Wüstiner, in: Basler Kommentar Obligationenrecht, 5. Aufl. 2016,

N. 40a zu Art. 725 OR [Version bis 31.12.2022]). Keine Toleranzfrist

aufgrund von Sanierungsmassnahmen besteht deshalb für die Erstellung der

Zwischenbilanz, können doch nur dann erfolgreich Sanierungsmassnahmen

getroffen werden, wenn die finanzielle Ausgangslage bekannt ist. Die Dauer

der Toleranzfirst ist umstritten, wobei wenige Wochen bis etwa 90 Tage

genannt werden (Urteil BGer 6B_1104/2022 vom 19. April 2023, E. 1.1.1; Nadine Hagenstein, a.a.O., N. 33a

zu Art. 165 StGB; ab 1. Januar 2023: bis zu 90 Tage [Art. 725b

Abs. 4 Ziff. 2 OR]; vgl. zum Ganzen auch Peter Böckli, a.a.O., N. 26 zu § 11).

Wie vorstehend

dargelegt, hat der Beschuldigte bereits mit der Erstellung der Zwischenbilanz

etwa ein halbes Jahr zugewartet, wofür jedoch keine Toleranzfrist durch

Sanierungsmassnahmen entsteht. Vom Vorliegen der Zwischenbilanz bis zur

Konkurseröffnung lagen schliesslich elf Monate, was die vorstehend dargelegte

maximal vertretene Toleranzfrist von 90 Tagen bei weitem übersteigt.

Unabhängig davon, ob der Beschuldigte eine begründete Aussicht auf Sanierung

hatte, hat er entsprechend viel zu lange mit der Einreichung einer

Überschuldungsanzeige bzw. bereits mit der Erstellung der Zwischenbilanz

zugewartet. Vollständigkeitshalber ist auf die vom Beschuldigten angestrebten

Sanierungsmassnahmen aber nachfolgend dennoch kurz einzugehen.

Sämtliche

vom Beschuldigten erwähnten Massnahmen zielten einzig auf die Erhöhung der

Liquidität ab, hatten aber keinen (massgeblichen) Einfluss auf die vorhandene

Überschuldung. Die erfolgreiche Einforderung von offenen Kundenforderungen

bzw. deren gerichtliche Geltendmachung hat lediglich eine Verschiebung

zwischen den Aktiven (von "Forderungen aus Lieferungen und

Leistungen" nach "flüssige Mittel") zur Folge. Sowohl der

angestrebte Bankkredit als auch ein mit der E.______ AG abgeschlossener

Investorenvertrag hätten eine Erhöhung der Aktiven und des Fremdkapitals im

selben Umfang zur Folge. Da das Eigenkapital unverändert bliebe, würde

weiterhin über denselben Betrag eine Überschuldung bestehen, wobei aber die

Bilanzsumme gewachsen wäre. Diese Massnahme wäre zur Behebung der Überschuldung

nicht nur nutzlos, sondern könnte zusätzlich eine weitere Tathandlung der

Misswirtschaft, das leichtsinnige Benützen von Kredit (Art. 165

Ziff. 1 StGB), erfüllen.

Die

Vermittlung von Lieferkontrakten zielt darauf ab, dass sich die vorhandenen

Schulden aufgrund von Schadenersatzforderungen aus der Nichteinhaltung von

Verträgen nicht weiter vergrössern. Dass der Beschuldigte für diese

Vermittlungen grössere Zahlungen in Aussicht gehabt hätte, kann

ausgeschlossen werden. Eine Abnahmezusicherung schliesslich wäre zwar für

eine zukünftige Geschäftstätigkeit wichtig, vermag aber an einer aktuellen

Überschuldungssituation nichts zu ändern. Die einzige Massnahme, welche

tatsächlich die Pflicht zur Einreichung einer Überschuldungsanzeige hätte

aufschieben können, wäre der durch den damaligen Rechtsvertreter des

Beschuldigten angestrebte Rangrücktritt durch die Gläubiger. Angesichts der

finanziellen Situation der E.______ AG war diese Anfrage aber von Anfang an

nicht sehr aussichtsreich, was sich dann auch bereits Mitte Mai 2013

bestätigte (vgl. zum Ganzen E. IV.1.2.6.4). Abgesehen davon wären die

Erfolgsaussichten der erwähnten vom Beschuldigten angestrebten Massnahmen

ohnehin fraglich, war doch z.B. die Abnahmezusicherung noch von Bedingungen

abhängig und bestand noch kein konkreter vertrauenswürdiger Investor. Aus den

vorstehend erwähnten Gründen waren alle vom Beschuldigten beabsichtigen

Bemühungen von Anfang an aussichtslos und begründeten somit keine

Toleranzfrist.

2.3.2.5. Zusammengefasst

kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte zunächst durch die

Nichterstellung einer Zwischenbilanz, obwohl begründete Besorgnis zur

Überschuldung bestand, den Konkurs über die E.______ AG über rund ein halbes

Jahr verschleppte. Nachdem die Zwischenbilanz erstellt war, liess der

Beschuldigte wieder elf Monate verstreichen, ohne dass er eine

Überschuldungsanzeige einreichte. Hierdurch verschleppte er den Konkurs

erneut, sodass der Konkurs erst am 14. April 2014 eröffnet wurde. Durch seine

arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung wurde der Konkurs also erst rund

zwei Jahre, nachdem begründete Besorgnis der Überschuldung der E.______ AG

bestand, eröffnet.

2.4. Schliesslich

muss zwischen den Tathandlungen und dem Herbeiführen bzw. der Verschlimmerung

der Überschuldung ein Kausalzusammenhang bestehen. Hätte der Beschuldigte die

E.______ AG mit (genügend) Eigenkapital ausgestattet bzw. diese bei der

Übernahme saniert oder neuliberiert, so hätte die Überschuldung zumindest in

einem um das einbezahlte Eigenkapital geringeren Umfang bestanden. Dasselbe

gilt für die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung: Ein Vergleich der

Bilanz per 30. Juni 2012 und derjenigen per 31. März 2013 zeigt

eindrücklich die enorme Zunahme der Überschuldung in diesem Zeitraum

(vgl. E. IV.2.2). Auch danach erhöhte sich die Überschuldung nur

schon aufgrund der Verzugszinse immer weiter (vgl. Art. 104 OR und

Art. 78 CISG sowie Art. 209 Abs. 1 SchKG). Hinzu kommen

ausserdem die vom Beschuldigten bis Mitte Mai 2013 getätigten offensichtlich

geschäftsfremden Bargeldbezüge sowie die Bezahlung diverser

Telefonrechnungen, welche aufgrund der Einstellung der Handelstätigkeit der

E.______ AG seit November 2012 offensichtlich nicht mehr für diese gebraucht

wurden (vgl. auch E. IV.1.2.4.2 vorstehend).

2.5. In subjektiver Hinsicht kann in Bezug

auf die ungenügende Kapitalausstattung festgehalten werden, dass dem

Beschuldigten bewusst war, dass er einen Aktienmantel ohne Aktiven übernahm.

Zudem wusste er auch, dass er kein Eigenkapital in die E.______ AG einbezahlte,

um diese neu zu liberieren, was er auch so wollte. Der Beschuldigte nahm

schliesslich zumindest in Kauf, dass sich die E.______ AG hierdurch

überschuldet bzw. sich deren Überschuldung vergrössert (vgl. zum Ganzen

E. IV.1.2.1 und E. IV.1.2.3.5). Etwas näher zu betrachten ist

vorliegend, der subjektive Tatbestand betreffend die arge Nachlässigkeit in

der Berufsausübung:

2.5.1. Wie bereits vorstehend dargelegt,

musste dem Beschuldigten bereits im Juni 2012 bewusst sein, dass die E.______

AG überschuldet sein könnte und er entsprechend eine Zwischenbilanz erstellen

muss (vgl. E. IV.2.3.2.2). Betreffend sein Schreiben vom 15. Mai

2013 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits damals anwaltlich

vertreten und zudem in Konkursangelegenheiten aufgrund seiner drei früheren

Konkurse (Privatkonkurs 1994, Konkurs der N.______ AG 2011 und Konkurs der

L.______ AG 2012) erfahren war (vgl. act. 2/8.1.14). Ihm musste

entsprechend bewusst sein, dass für die Konkurseröffnung das Gericht

zuständig ist und er durch ein Schreiben an das Konkursamt keine

Überschuldungsanzeige einreicht; insbesondere dann nicht, wenn er keine

Zwischenbilanz miteinreicht. Selbst wenn aber der Beschuldigte nicht über

diese Erfahrung verfügen würde, musste ihm spätestens am 18. Juni 2013 mit

der E-Mail der G.______ AG bewusst sein, dass er keine Überschuldungsanzeige

eingereicht hatte (E. IV.1.2.7.2). Auch in diesem Zusammenhang nahm er

die Vergrösserung der Überschuldung zumindest in Kauf (vgl.

E. IV.1.2.5.7).

2.5.2. Im

Übrigen würde, sogar wenn man – entgegen der vorstehenden Feststellung –

davon ausginge, dass der Beschuldigte gemäss seiner eigenen Behauptung erst

im November 2012 die Liquiditätsschwierigkeiten bemerkt habe und erst seit

dem 18. Juni 2013 wusste, dass er noch keine Überschuldungsanzeige

eingereicht hatte, ein Zeitraum bis zur Konkurseröffnung von rund einem Jahr

und vier Monaten bestehen. Zwischen der Kenntnis des Fehlens der

Überschuldungsanzeige und der Konkurseröffnung würden wiederum rund zehn

Monate liegen, was ebenfalls noch weit über der als zulässig erachteten

Toleranzfrist liegt. Selbst wenn man also – entgegen der vorliegenden

Indizien – von der Version des Beschuldigten bzw. von den für ihn günstigsten

Verhältnissen ausginge, hätte er den Konkurs noch verschleppt.

2.5.3. Wie

bereits festgehalten (vgl. E. IV.2.3.2.4 vorstehend), bestanden

vorliegend keine ernsthaften Sanierungschancen. Ist der Beschuldigte von

etwas anderem ausgegangen – wie er dies in Bezug auf die Zusicherungen der

I.______ AG geltend machen lässt (act. 57, S. 44) –, so handelt es

sich dabei bestenfalls um übertriebene Erwartungen. Hinzu kommt, dass die

erwähnten Massnahmen von Anfang an gar nicht dazu geeignet waren, die

Überschuldung zu beseitigen. Dabei, welche Handlungen eine Überschuldung –

insbesondere das Eigenkapital – zu beeinflussen vermögen, handelt es sich um

kaufmännisches Basiswissen und nicht etwa um spezifisches Fachwissen eines

Finanzspezialisten. Sollte dem Beschuldigten dieses Basiswissen fehlen, so

hätte er nicht als Alleininhaber und Geschäftsführer eine Aktiengesellschaft

führen dürfen. Wäre der Beschuldigte davon ausgegangen, dass die Massnahmen

die Überschuldung beseitigen könnten, würde ihn dementsprechend ein

Übernahmeverschulden treffen.

2.6. Zusammengefasst hat der Beschuldigte

den Tatbestand der Misswirtschaft einerseits dadurch erfüllt, dass er

wissentlich und willentlich die E.______ AG, nachdem er diese als

Aktienmantel erworben hatte, nicht neu liberierte und hierdurch deren

Überschuldung herbeiführte bzw. verschlimmerte. Andererseits erfüllte er

diesen auch dadurch, dass er erst verspätet eine Zwischenbilanz erstellte und

es unterliess eine Überschuldungsanzeige einzureichen, wodurch er die

Überschuldung weiter verschlimmerte. Schliesslich wurde per 14. April 2014

über die E.______ AG der Konkurs eröffnet. Die Vorinstanz hat den

Beschuldigten damit zu Recht der Misswirtschaft gemäss Art. 165

Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Berufung des Beschuldigten ist

daher diesbezüglich abzuweisen.

V. Betrug

1. Sachverhalt

1.1. Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz

1.1.1. Im

Zusammenhang mit dem Betrug wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten

gemäss Anklageschrift, was folgt, vor: Der Beschuldigte habe zwischen dem

1. Juni 2012 und dem 14. September 2012 für die E.______ AG

Verträge über die Lieferung von Agrarprodukten mit der Privatklägerin

abgeschlossen. Diese hätten bestimmte Mengen vorgesehen, welche auf Abruf der

E.______ AG auszuliefern und innert fünf Tagen zu bezahlen gewesen seien. Die

Privatklägerin habe gestützt darauf zwischen dem 16. August 2012 und dem

18. September 2012 in 37 Lieferungen Agrarprodukte zum Preis von

insgesamt EUR 182'836.12 geliefert. Die

Lieferungen vom 16. August 2012 bis zum 29. August 2012 habe der Beschuldigte

mit höchstens einer Woche Verzögerung und die Lieferungen vom 3. September

2012 bis zum 18. September 2012 mit bis zu einem Monat Verzögerung bezahlt.

Am 19. September 2012 habe die Privatklägerin Braugerste im Betrag von EUR

5'455.80 geliefert, wovon die E.______ AG am 29. Oktober 2012 einen

Teilbetrag in Höhe von EUR 3'074.72 [recte: EUR 2'381.08] bezahlt habe. Vom

25. September 2012 bis zum 18. Oktober 2012 habe der Beschuldigte für die

E.______ AG weitere 29 Lieferungen von Agrarprodukten zum Preis von insgesamt

EUR 166'616.42 bei der Privatklägerin abgerufen. Bezahlt habe er diese aber

nicht. Per Ende September 2012 hätten seitens der Privatklägerin fällige

Forderungen gegenüber der E.______ AG von über EUR 100'000.−

bestanden.

Am 9.

Oktober 2012 habe X.______ [von der Privatklägerin] den Beschuldigten per

E-Mail auf die vertraglich vereinbarten Zahlungsfristen hingewiesen. Der

Beschuldigte habe daraufhin weitere Zahlungen in Aussicht gestellt, obwohl er

zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass die E.______ AG nicht über die nötigen

Mittel verfüge, um die Forderungen der Privatklägerin zu befriedigen. Am

Montag, 22. Oktober 2012, um 10:11 Uhr, habe der Beschuldigte X.______ via

E-Mail mitgeteilt, er habe folgende Zahlungen in Auftrag gegeben: für den

16. Oktober 2012 EUR 15'000.−, für den 17. Oktober 2012

EUR 15'000.−, für den 18. Oktober 2012 EUR 20'000.−,

für den 19. Oktober 2012 EUR 20'000.−, für den

23. Oktober 2012 EUR 30'000.−, für den 24. Oktober 2012

EUR 15'000.−, für den 25. Oktober 2012 EUR 15'000.−

und für den 26. Oktober 2012 EUR 20'000.−. Dieser Nachricht

habe er vier E-Banking-Aufträge aus dem E-Banking der [...] angehängt, welche

zu Gunsten der Privatklägerin Zahlungen von je EUR 15'000.− für

den 16. und 17. Oktober 2012 sowie von je EUR 20'000.− für

den 18. und 19. Oktober 2012 ausgewiesen hätten. Diese Zahlungsaufträge

habe er zuvor am 22. Oktober 2012 im E-Banking im Wissen darum erfasst,

dass er vor dem 22. Oktober 2012 lediglich eine Zahlung von

EUR 15'000.− für den 17. Oktober 2012 in Auftrag gegeben habe,

jedoch keine Zahlungen für den 16., 18. oder 19. Oktober 2012. Dadurch

habe der Beschuldigte X.______, welchem das E‑Banking der [...] fremd

war und der nicht über einwandfreie Kenntnisse der deutschen Sprache

verfügte, über die Zahlungsfähigkeit der E.______ AG getäuscht: Letzterer sei

aufgrund der erhaltenen Zahlungsaufträge davon ausgegangen, dass am

22. Oktober 2012 bereits Zahlungen über insgesamt EUR 70'000.−

angewiesen gewesen seien, obwohl vom Beschuldigten lediglich eine Zahlung von

EUR 15'000.− in Auftrag gegeben worden sei.

Zudem habe

der Beschuldigte X.______ in dessen Annahme, die E.______ AG sei

zahlungsfähig, bestärkt, indem er am 22. Oktober 2012 eine Überweisung von

EUR 20'000.− zugunsten der Privatklägerin ausführen liess.

Aufgrund seiner irrigen Vorstellung über die Zahlungsfähigkeit der E.______

AG habe X.______ nicht sofort weitere Lieferungen von Agrarprodukten der

Privatklägerin an diese unterbunden, was der Beschuldigte habe erreichen

wollen, so dass ihm die Privatklägerin vom 22. Oktober 2012 bis zum

30. Oktober 2012 zum eigenen Schaden nochmals Agrarprodukte zum Preis

von EUR 35'473.68 geliefert habe, nämlich am 22. Oktober 2012 DDGS

Mais zum Preis von EUR 7’031.84, am 22. Oktober 2012 Braugerste zum

Preis von EUR 5'107.20, am 24. Oktober 2012 Braugerste zum Preis von

EUR 5'333.92, am 24. Oktober 2012 Braugerste zum Preis von

EUR 5'321.20, am 25. Oktober 2012 Stroh zum Preis von

EUR 5'500.− und am 30. Oktober 2012 DDGS Mais zum Preis von

EUR 7'179.52 (vgl. zum Ganzen act. 1, S. 4 f.).

1.1.2. Die

Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin

getäuscht habe, indem er dieser Zahlungsaufträge zustellte, obwohl er wusste,

dass diese Zahlungsbelege verlangt habe. Er habe damit einen Irrtum über die

Aufgabe der Zahlungsaufträge hervorgerufen, wobei er sich auch nicht dadurch

exkulpieren könne, er habe damit gerechnet, irgendwann über genügend

Einnahmen zur Begleichung der Forderungen zu verfügen. Der Beschuldigte habe

dafür einen Zahlungsplan versprochen, wobei er die einzelnen Zahlungen mit

einer vermeintlichen Zahlungsbestätigung belegt habe. Ihm sei dabei bewusst

gewesen, dass er nicht termingerecht zahlen würde, die Privatklägerin ihm

ansonsten aber keine Lieferungen senden würde. Bereits davor habe er

behauptet, dass eine internationale Zahlung drei bis vier Tage benötige. Für

eine Opfermitverantwortung genüge nur Leichtfertigkeit und nicht jede

Fahrlässigkeit. X.______ habe aber nach dem Erhalt des Zahlungsplans und den

passenden Bildschirmaufnahmen davon ausgehen können, dass die Zahlungen in

Auftrag gegeben wurden. Der Beschuldigte habe diesbezüglich direktvorsätzlich

gehandelt (vgl. zum Ganzen act. 27, S. 68 ff., E. VI.3).

1.1.3. Der

Beschuldigte lässt dagegen zusammengefasst vorbringen, es sei nicht

rechtsgenügend nachgewiesen, dass die E.______ AG zwischen dem

25. Septem­ber 2012 und dem 18. Oktober 2012 zahlungsunfähig gewesen

sei, seien doch zwischen dem 25. September 2012 und dem 29. Oktober 2012

Zahlungen über insgesamt CHF 512'993.98 auf die Bankkonti der E.______

AG eingegangen. Der Beschuldigte habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass die

E.______ AG die Lieferungen der Privatklägerin sowie der weiteren Gläubiger

werde bezahlen können. Die vom Beschuldigten im Online-Banking eingegebenen

Zahlungsaufträge seien gerade einmal zwei Tage nach dem angegebenen

Überweisungsdatum effektiv ausgelöst worden. Der Beschuldigte sei ausserdem

willens und bemüht gewesen, die offenen Forderungen der Privatklägerin zu

bezahlen, was daraus ersichtlich sei, dass der Beschuldigte ihr eine

Lieferung von Braugerste vermittelt habe.

Bei

vertraglichen Leistungsstörungen sei ausserdem eine gewisse Zurückhaltung bei

der Anwendung des Betrugstatbestandes geboten. Die Privatklägerin trage zudem

eine Mitschuld an den Liquiditätsproblemen der E.______ AG, habe diese doch

wiederholt mangelhafte Lieferungen getätigt; insbesondere habe sie mit

Mykotoxinen befallene Ware geliefert. Weil die Privatklägerin

Lieferzusicherungen nicht eingehalten habe, habe der Beschuldigte teure

Deckungskäufe tätigen müssen. Die Privatklägerin treffe ausserdem eine

Opfermitverantwortung, weil sie keine Vorkasse verlangt habe. Zudem sei ohne

Weiteres ersichtlich gewesen, dass es sich um Zahlungsaufträge gehandelt habe

und nicht etwa um Zahlungsbestätigungen. Der Beschuldigte habe die

Privatklägerin ausserdem über die angespannte Liquiditätssituation sowie die

Sanierungsbemühungen informiert. Entsprechend habe die Privatklägerin

leichtfertig gehandelt (vgl. zum Ganzen act. 57, S. 47 ff.

sowie S. 40 und S. 42).

1.1.4. Die

Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschuldigte habe durch die Übermittlung

der Bildschirmaufnahmen aus dem E-Banking bei der Privatklägerin den Eindruck

erweckt, diese Zahlungen bereits geleistet zu haben. Hierdurch habe er die finanzielle

Lage der E.______ AG bewusst wahrheitswidrig besser dargestellt, als diese

tatsächlich war. Indem sich der Beschuldigte der Lüge bedient habe, habe er

den Bereich einer rein zivilrechtlichen Streitigkeit verlassen und sich des

Betruges strafbar gemacht. Der Schuldspruch betreffend den Betrug gemäss dem

Urteil des Kantonsgerichts sei entsprechend zu bestätigen (vgl. zum Ganzen

act. 65, S. 12 ff.).

1.2. Feststellung des Sachverhalts

1.2.1. Der Sachverhalt betreffend den

Vorwurf des Betruges ist in wesentlichen Punkten unbestritten. So steht fest,

dass die Privatklägerin von Juni bis September 2012 mit der E.______ AG

diverse Verträge abschloss (vgl. act. 2/3.1.01, S. 10 ff.).

Unbestritten ist auch, dass die Privatklägerin der E.______ AG vom

16. August 2012 bis zum 18. September 2012 in 37 Lieferungen

Agrarprodukte zum Preis von insgesamt EUR 182'836.12 geliefert hat. Dabei

wurden die Lieferungen vom August 2012 jeweils mit maximal einer Woche und

diejenigen vom September 2012 mit bis zu einem Monat Verspätung bezahlt (vgl.

zum Ganzen act. 2/3.1.01, S. 27, sowie act. 57).

Ebenfalls

nicht strittig ist vorliegend, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am

22. Oktober 2012 mitteilte, er habe die folgenden Zahlungen in Auftrag

gegeben: für den 16. Oktober 2012 EUR 15'000.−, für den

17. Oktober 2012 EUR 15'000.−, für den 18. Oktober 2012

EUR 20'000.−, für den 19. Oktober 2012 EUR 20'000.−,

für den 23. Oktober 2012 EUR 30'000.−, für den

24. Oktober 2012 EUR 15'000.−, für den 25. Oktober 2012

EUR 15'000.− und für den 26. Oktober 2012 EUR 20'000.−.

Zudem hat der Beschuldigte der Privatklägerin zu den Zahlungen für den

16./17./18. und 19. Oktober 2012 Bildschirmaufnahmen aus seinem

Online-Banking zugestellt (vgl. zum Ganzen act. 2/3.1.01,

S. 33 ff., und act. 15, S. 7, Frage 14 ff.).

Fest steht ausserdem, dass die Privatklägerin die weitere Lieferung von

Agrarprodukten nicht unterband, sondern der E.______ AG vom 22. Oktober

2012 bis zum 30. Oktober 2012 nochmals Agrarprodukte zum Preis von

insgesamt EUR 35'473.68 lieferte (act. 2/3.1.01, S. 27; vgl.

auch act. 57, S. 52).

1.2.2. Strittig

und zu klären bleibt damit die finanzielle Lage der E.______ AG zum

fraglichen Zeitpunkt im Oktober 2012 (E. V.1.2.3) sowie ob die Zahlungen

gemäss dem Zahlungsversprechen und den Bildschirmaufnahmen einige Tage später

tatsächlich effektiv ausgelöst wurden (E. V.1.2.4). Zu prüfen ist

ausserdem, ob die Privatklägerin der E.______ AG mangelhafte Ware lieferte

sowie ob und wie der Beschuldigte die Privatklägerin über die

Liquiditätsschwierigkeiten der E.______ AG informierte (E. V.1.2.5).

1.2.3. Finanzielle

Situation der E.______ AG per 22. Oktober 2012

1.2.3.1. Wie

bereits vorstehend festgehalten (vgl.

E. IV.2.2), war die

E.______ AG bereits per 30. Juni 2012 um CHF 40'000.−

überschuldet, wobei sich die Überschuldung bis zum 31. März 2013 auf den über dreissigfachen Betrag von rund CHF 1'380'000.− steigerte. Per

22. Oktober 2012 betrug die offene Forderung des Beschuldigten gegenüber

V.______ CHF 112'455.85 (act. 2/15.1.08-1, Beilage 1 f.).

Betrachtet man wiederum die Zahlungseingänge der zehn folgenden Tagen, so

betrugen die übrigen Debitoren per 22. Oktober 2012 ca. CHF 114'928.88

(= CHF 6'814.50 + CHF 35'720.55 + CHF 24'942.50 + CHF 12'938.70

+ CHF 9'348.75 + CHF 25'163.88; act. 2/6.1.17,

S. 23 ff.; vgl. E. IV.1.2.5.3 vorstehend). Die E.______ AG

verfügte zudem über flüssige Mittel von rund EUR 3'000.− (act. 2/6.1.10, S. 37, und

act. 2/6.1.17, S. 23).

Weitere Aktivpositionen sind – abgesehen von den ohnehin mittels Wertberichtigung

auf CHF 0.− zu korrigierenden Forderungen gegen den

Beschuldigten (vgl. E. IV.1.2.4 vorstehend sowie act. 2/6.1.22,

S. 8 und S. 55) – nicht ersichtlich (vgl. auch E. IV.1.2.5.4

vorstehend). Die Aktiven betrugen damit per 22. Oktober 2012 rund

CHF 230'000.−.

1.2.3.2. Schulden

hatte die E.______ AG per 22. Oktober 2012 allein gegenüber der R.______

Gesellschaft m.b.H. im Umfang von EUR 345'709.17 (vgl. act. 22/8,

S. 9). Gegenüber der S.______ Handelsgesellschaft m.b.H. hatte die

E.______ AG per 22. Oktober 2012 weitere EUR 343'303.19 Schulden

(= EUR 358'303.19 - EUR 15'000.−; vgl. act. 22/13,

S. 6, und act. 2/6.1.10, insbes. S. 33). Zudem bestanden auch

gegenüber der Privatklägerin am 22. Oktober 2012 bereits offene Schulden

über EUR 169'691.14 (= EUR 166'616.42 + EUR 3'074.72), wobei

der Beschuldigte diese Forderung mittels Schuldanerkennung im Namen der

E.______ AG anerkannte (act. 2/3.1.01, S. 45 ff.). Die

E.______ AG hatte ausserdem weitere Schulden im fünfstelligen Bereich zum

Beispiel gegenüber der Q.______ GmbH, der O.______ AG sowie gegenüber der

P.______ GmbH (act. 8/802010, act. 8/803573 sowie

act. 8/802504 f. und act. 8/802461 ff.). Zudem fehlten

auch bei der U.______ GmbH & Co. KG seit dem 24. September 2012

Zahlungen (act. 8/801881). Die E.______ AG konnte mit ihren Aktiven per

22. Oktober 2012 allerdings noch nicht einmal eine der beiden

erstgenannten Gläubigerforderungen vollständig decken.

1.2.3.3. Da

der Beschuldigte seinen eigenen Angaben zufolge die Geschäfte der E.______ AG

back-to-back abwickelte (act. 56, S. 13, Frage 33 f.),

kamen, sobald er Güter an Kunden verkaufte, auch neue Rechnungen von

Lieferanten sowie zu bezahlende Transportkosten hinzu. Dass bei der E.______ AG im September jeweils Kundenzahlungen von etwa

CHF 500'000.− eingegangen seien, hilft dem Beschuldigten daher

wenig (act. 56, S. 9, Frage 20), könnten diese doch noch nicht

einmal in ihrem gesamten Umfang die drei vorstehend bezifferten ausstehenden

Forderungen vollständig decken. Die Differenz zwischen den Aktiven und den

drei erwähnten Forderungen von rund CHF 820'000.− (=

EUR 345'709.17 + EUR 343'303.19 + EUR 169'691.14 –

CHF 230'000.−; Wechselkurs per 22. Oktober 2012: 1.2211 [https://www.rates.bazg.admin.ch/estv]), hätte

entsprechend einzig durch den Gewinn der einzelnen Verkäufe abbezahlt werden

können.

Den Angaben

des Beschuldigten zufolge habe die Gewinnmarge über sämtliche Produkte etwa

EUR 4.− [= CHF 4.88; Wechselkurs per 22. Oktober

2012: 1.2211] pro "100 Kilogramm oder Tonne" betragen

(act. 56, S. 12, Frage 31). Angesichts dessen, dass ein Lastwagen

etwa 25'000 kg beinhaltet (vgl. z.B. act. 2/15.1.08-1, Beilage 6,

und act. 8/802007), machte die E.______ AG ausgehend von einem Gewinn

von CHF 4.88 pro 100 kg etwa einen Gewinn von

CHF 1'220.− pro Lastwagen. Der Beschuldigte hätte also zusätzlich

rund 670 Lastwagenladungen verkaufen müssen, bis er allein die Forderungen

der drei vorstehend erwähnten Gläubiger beglichen hätte. Dass dies bei einer

Einmanngesellschaft einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, versteht sich

von selbst. Hinzu kommt, dass eine Gewinnmarge von CHF 4.88 pro

100 kg angesichts der vorliegenden Unterlagen ohnehin wenig glaubhaft

scheint (vgl. E. IV.1.2.5.6 vorstehend). Insbesondere erklärte auch der

Beschuldigte selbst am 25. Februar 2014, dass die E.______ AG seit April

2012 Verluste schreibe (act. 2/8.1.03, S. 4, Ziff. 61).

1.2.3.4. Der Beschuldigte lässt sinngemäss vorbringen, er sei

am 22. Oktober 2012 von der Zahlungsfähigkeit der E.______ AG

ausgegangen (act. 57, S. 48). Der Beschuldigte gibt aber zu, dass

die E.______ AG zumindest im November 2012 nicht mehr zahlungsfähig gewesen

sei (act. 2/8.1.03, S. 6, Ziff. 75). Sowohl die R.______ Gesellschaft m.b.H. als auch die S.______ Handelsgesellschaft m.b.H. teilten dem Beschuldigten ihre offenen Forderungen

über insgesamt rund EUR 600'000.− bereits im August 2012 per

E-Mail mit (act. 22/2 und

act. 22/13). Hinzu kommt, dass einerseits die U.______ GmbH & Co. KG

erstmals am 16. Oktober 2012 und erneut am 22. Oktober 2012,

anderseits auch die R.______ Gesellschaft m.b.H. am 5. Oktober 2012

vorübergehend die Lieferungen einstellte (act. 22/14, S. 1 und

S. 3, sowie act. 22/5). Dem Beschuldigten musste dementsprechend

die vorstehend erläuterte finanzielle Lage der E.______ AG am

22. Oktober 2012 bewusst gewesen sein.

1.2.3.5. Der Beschuldigte erklärt weiter, er sei

zahlungswillig gewesen (act. 56, S. 20, Frage 60,

act. 2/8.1.03, S. 6, Ziff. 77). Aus der E-Mail-Korrespondenz

zwischen dem Beschuldigten und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin aus

dem Januar 2013 geht jedoch kein eindeutiger Zahlungswille hervor. Vielmehr

ist daraus ersichtlich, dass der Beschuldigte an der Zahlungsfähigkeit der

E.______ AG zweifelt (act. 8/803844 ff. und

act. 8/803987). Anzumerken ist auch, dass durch die Vermittlung von

Lieferungen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – keine offenen

Rechnungen bezahlt werden, sondern nur künftige Schadenersatzforderungen aus

der Nichterfüllung von laufenden Verträgen vermieden werden

(act. 2/2.1.15-4; vgl. auch E. IV.2.3.2.4 vorstehend). Abgesehen

von der Aussage des Beschuldigten bestehen entsprechend keine Indizien für

einen Zahlungswillen des Beschuldigten.

1.2.4. Zahlungsaufstellung gemäss

E-Mail vom 22. Oktober 2012

1.2.4.1. Betreffend die Bildschirmaufnahmen aus dem

Online-Banking vom 22. Oktober 2012 ist festzuhalten, dass weder am

16. Oktober 2012 noch am 18. Oktober 2012 noch am 19. Oktober

2012 eine Überweisung von der E.______ AG an die Privatklägerin stattfand.

Nur am 17. Oktober 2012 wurde tatsächlich eine Überweisung über

EUR 15'000.− an die Privatklägerin getätigt (act. 2/6.2.04,

S. 10, vgl. auch act. 2/6.2.05, S. 1). Notorisch ist

ausserdem, dass in einem Online-Banking keine Zahlungsaufträge mit einem in

der Vergangenheit liegenden Ausführungsdatum erfasst werden können, was auch

die [...] bestätigte (vgl. act. 2/6.2.05, S. 1). Dies ist auch daran

erkennbar, dass das jeweilige Ausführungsdatum auf den vom Beschuldigten

versendeten Bildschirmaufnahmen dick umrandet ist (act. 2/6.2.06). Hinzu

kommt, dass auch keine Zahlungsaufträge mit den Daten gemäss den

Bildschirmaufnahmen in der Übersicht der [...] ersichtlich sind, obwohl diese

gemäss Auskunft der [...] auch bei mangelnder Deckung dort (als

"annulliert") erscheinen müssten (vgl. act. 2/6.2.05,

S. 2). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe diese Zahlungen so in

Auftrag gegeben (act. 56, S. 19, Frage 59, und

act. 2/8.1.03, S. 8, Ziff. 88 f.), ist damit nachweislich

falsch.

1.2.4.2. Die E.______ AG überwies der Privatklägerin

allerdings EUR 20'000.− am 22. Oktober 2012, jeweils EUR 15'000.− am 24.

und 29. Oktober 2012, EUR 2'000.− am 10. Januar 2013 sowie

jeweils CHF 1'000.− am 31. Januar 2013 und am 18. Februar

2013 (act. 2/6.1.10, S. 37 ff.; act. 2/6.1.17,

S. 28 ff., und act. 2/6.2.05). Für die Zahlung vom

22. Oktober 2012 sandte der Beschuldigte der Privatklägerin am selben

Tag um 5.34 Uhr einen entsprechenden Kontoauszug (act. 21/1, E-Mail an

Privatklägerin vom 22. Oktober 2012, 5.34 Uhr). Die E-Mail mit den

Zahlungen gemäss Anklage wurde hingegen um 10.11 Uhr versendet

(act. 2/3.1.01, S. 33). Es handelt sich damit nicht um eine Zahlung

gemäss der Aufstellung bzw. den Bildschirmaufnahmen des Beschuldigten,

sondern um eine zusätzliche Zahlung. Die Zahlung vom 24. Oktober 2012 entspricht

exakt derjenigen, welche der Beschuldigte gemäss seiner Aufstellung für

diesen Tag vorgesehen hat (act. 2/3.1.01, S. 33). Es ist deshalb

davon auszugehen, dass es sich auch tatsächlich um diese Zahlung handelt. Die

Zahlungen aus dem Jahr 2013 entsprechen schliesslich keinem Betrag der am

22. Oktober 2022 versprochenen Zahlungen, begleichen nur einen minimalen

Bruchteil einer einzelnen versprochenen Zahlung und sind zudem erst rund drei

bis vier Monate nach den versprochenen Daten überwiesen worden. Hinzu kommt,

dass die Zahlung vom 10. Januar 2013 gemäss den Angaben im Kontoauszug

ohnehin für ein Meeting vom 9. Januar 2013 ist (act. 2/6.1.10,

S. 40) und demzufolge nichts mit den aufgelisteten Zahlungen zu tun hat. Damit bleibt einzig noch die Zahlung vom

29. Oktober 2012, welche tatsächlich als verspätete Zahlung für die für

den 16. Oktober 2012 versprochene in Auftrag gegeben worden sein könnte.

Dementsprechend

ist erwiesen, dass weder die angekündigte Zahlung für den 18. Oktober

2012 noch diejenige für den 19. Oktober 2012 über jeweils

EUR 20'000.− je an die Privatklägerin überwiesen wurde. Dasselbe

gilt auch für die angekündigten Zahlungen vom 23. Oktober 2012 über

EUR 30'000.−, vom 25. Oktober 2012 über EUR 15'000.−

sowie vom 26. Oktober 2012 über EUR 20'000.− (vgl. zum Ganzen

act. 2/3.1.01, S. 33). Der Beschuldigte hat entsprechend entgegen

seiner Behauptung (act. 56, S. 19 f., Frage 59 f.)

weder die Zahlungen gemäss den Bildschirmaufnahmen noch die übrigen Zahlungen

gemäss der Aufstellung vom 22. Oktober 2012 je vollständig beglichen.

Der Beschuldigte gab auch zu, gewusst zu haben, dass die Zahlungsaufträge bei

deren Erfassung nicht gedeckt waren, er erklärt hingegen, dass er davon

ausging, dass diese innert ein bis zwei Tagen gedeckt sein werden

(act. 2/10.1.19, S. 8, N. 283 ff., und act. 56,

S. 9, Frage 20). Da der Beschuldigte die Zahlungsaufträge gemäss

den Bildschirmaufnahmen gar nicht abspeichern konnte, konnte er auch nicht

davon ausgehen, dass diese später bezahlt werden würden

(vgl. E. V.1.2.4.1 vorstehend). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte

selbst erklärt, dass die offenen Forderungen der E.______ AG zur Bezahlung

der Forderungen der Privatklägerin nicht gereicht hätten (act. 2/8.1.03,

S. 6, Ziff. 70 ff., insbes. Ziff. 72 f.). Dem

Beschuldigten musste entsprechend bewusst sein, dass er die Zahlungen nicht

in Auftrag gegeben hat und diese auch nicht später ausgeführt werden würden.

1.2.4.3. Der Beschuldigte erklärte vor Obergericht, er habe

der Privatklägerin am 22. Oktober 2012 Bildschirmaufnahmen aus dem Online-Banking

zugestellt, weil diese Auftragsbestätigungen verlangt habe (act. 56,

S. 19, Frage 58). Bei seinen früheren Aussagen erklärte er zwar

noch, aus eigenem Antrieb gehandelt zu haben. Übereinstimmend gab er jedoch

an, er habe die Bildschirmaufnahmen als Bestätigung für die Privatklägerin

gemacht bzw. ihr angezeigt, die Zahlungen seien in Auftrag gegeben worden

(act. 2/8.1.05, S. 5 f., Ziff. 18 und 26). Zudem erklärte

er, er habe damit seinen Zahlungswillen bekräftigen wollen (act. 2/8.1.05,

S. 5, Ziff. 18 und 20). Bereits aus den Aussagen des Beschuldigten

geht damit hervor, dass dieser die Privatklägerin von dem Zahlungswillen und

der Zahlungsfähigkeit der E.______ AG überzeugen wollte. Hinzu kommt, dass

der Beschuldigte auch für die tatsächlich ausgeführte Zahlung vom

17. Oktober 2012 nachträglich eine Zahlung im Online-Banking erfasste

und nicht eine tatsächliche Zahlungsbestätigung mitsandte (vgl.

act. 2/6.2.06, S. 2). Der Beschuldigte teilte der Privatklägerin

ausserdem bereits am 9. Oktober 2012 mit, dass ein Zahlungsauftrag bis

zur Belastung/Gutschrift drei bis vier Tage benötige (act. 2/3.1.01, S.

29). Diese beiden Handlungen zeigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin

davon überzeugen wollte, die Überweisungen bereits ausgeführt zu haben. Dass

der Beschuldigte die Privatklägerin nicht habe täuschen wollen (vgl.

act. 2/8.1.05, S. 6, Ziff. 28), ist daher nicht glaubhaft. Der

Beschuldigte erklärte zudem vor der Vorinstanz, er habe die

Geschäftsbeziehung aufrecht erhalten bzw. die Privatklägerin als Lieferanten

nicht verlieren wollen (act. 15, S. 7, Ziff. 18). Damit steht

fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch die Bildschirmaufnahmen

von der Zahlungsfähigkeit der E.______ AG überzeugen wollte, damit diese

weiterhin Lieferungen von der Privatklägerin erhält.

1.2.4.4. Der Beschuldigte lässt ausserdem vorbringen, dass

klar ersichtlich gewesen sei, dass es sich bei den Bildschirmaufnahmen um die

Erfassungsmaske und nicht etwa um Zahlungsbestätigungen gehandelt habe

(act. 57, S. 52). Zutreffend ist zwar, dass auf den

Bildschirmaufnahmen klar eine Erfassungsmaske erkennbar ist. Allerdings ist

zu beachten, dass die Muttersprache von X.______ nicht Deutsch ist und dieser

auch das Online-Banking der [...] nicht kennt. Der Vorinstanz ist zwar

grundsätzlich zuzustimmen, dass die Deutschkenntnisse von X.______ für eine

fremdsprachige Person gut sind (vgl. z.B. act. 2/2.1.13-1 sowie act. 2/3.1.01, S. 12;

act. 27, S. 72, E. VI.3.2.3.3). Allerdings geht aus den Akten hervor, dass er beispielsweise unter

"im Auftrag abgeschlossen" versteht, dass die Zahlung bei der

E.______ AG bereits realisiert wurde (vgl. act. 8/803793 sowie

act. 8/803796). X.______ war demzufolge mit den deutschen Begriffen des

Bankzahlungsverkehrs nicht sattelfest.

Hinzu kommt,

dass der Beschuldigte der Privatklägerin auch bereits am 3. Oktober 2012

einen "pendenten Auftrag" für den 4. Oktober 2012 als

Bestätigung einer Zahlung über rund EUR 35'000.− zustellte, wobei

dieser Betrag dann am 9. Oktober 2012 auch tatsächlich an die

Privatklägerin überwiesen wurde (act. 21/1, E-Mail an Privatklägerin vom

3. Oktober 2012, und act. 2/6.1.10, S. 35). Der Beschuldigte

sandte die Zahlungsaufträge ausserdem erst am Vormittag des 22. Oktobers

2012, an welchem bereits weitere Lieferungen hätten ausgelöst werden sollen

(vgl. act. 2/3.1.01, S. 27, und act. 8/800046). Die

Privatklägerin muss daher unter einem gewissen zeitlichen Druck gestanden

haben, die Lieferungen freizugeben und konnte daher auch keine eingehende

Prüfung der Anhänge vornehmen. Hinzu kommt, dass eine der Zahlungen gemäss

den Bildschirmaufnahmen tatsächlich ausgeführt wurde (vgl. E. V.1.2.4.1

vorstehend). Die Privatklägerin musste deshalb daraus, dass es sich lediglich

um Aufträge handelte – sofern sie dies aufgrund der Sprachbarriere und des

Zeitdrucks überhaupt erkannte – nicht schliessen, dass der Beschuldigte keine

Zahlungen in Auftrag gab.

1.2.5. Verhältnis der E.______ AG

zur Privatklägerin

1.2.5.1. Der Beschuldigte wirft der Privatklägerin mehrfach

vor, sie habe Liefervereinbarungen nicht ausgeführt und mangelhafte Ware

geliefert, insbesondere hätten Produkte eine starke Belastung mit Mykotoxinen

aufgewiesen. Aus diesem Grund habe der Beschuldigte Deckungskäufe tätigen

müssen (act. 56, S. 9, Frage 20). Allerdings

konnte der Beschuldigte an der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft am

5. April 2016 selbst nicht erklären, worin diese Qualitätsmängel

bestanden haben sollen bzw. erklärte nur pauschal, Lieferungen seien

mangelhaft gewesen (act. 2/10.1.01, S. 5 f., Ziff. 13 f.).

In der Vereinbarung vom 7. November 2012 habe er die Mängel nicht

erwähnt, weil er mit deren Ausübung habe zuwarten wollen, bis er die

Finanzprobleme gelöst habe (act. 2/10.1.01, S. 5, Ziff. 12).

Im Januar 2013 erklärte der Beschuldigte zudem, er sei mit der Zusammenarbeit

mit der Privatklägerin zufrieden und es sei alles in Ordnung gewesen (vgl.

act. 8/803817).

1.2.5.2. Aus

den Akten geht zwar hervor, dass der Beschuldigte einige Lieferungen der

Privatklägerin gerügt hatte, wobei der Beschuldigte aber wiederholt keinen

Abschlag verlangte bzw. erklärte, es seien keine Unkosten entstanden

(act. 2/2.1.15-3; act. 2/10.1.01, S. 6, Ziff. 15, und

act. 2/3.1.24-1, S. 7 ff.). Die Privatklägerin hat der

E.______ AG ausserdem diverse Beträge aufgrund von Mängeln bei den

Lieferungen gutgeschrieben oder Ersatzlieferungen besorgt

(act. 2/3.1.01, S. 47; act. 8/803816; act. 8/803818;

act. 8/803799 und act. 2/10.1.01, S. 3, Ziff. 4). Eine

mit Mykotoxinen belastete Lieferung von DDGS-Mais hat der Beschuldigte sodann

nicht von der Privatklägerin, sondern von der M.______ s.r.o. erhalten (act. 8/800761 f. und

act. 8/802683 f). Aus den

Akten geht ausserdem hervor, dass der Beschuldigte die Abnahme von Stroh (zum

Schaden der Privatklägerin) einstellte und nicht etwa umgekehrt

(act. 2/3.1.24-1, S. 7 f.). Im Übrigen kann der Beschuldigte nicht beliebig lange mit der Rüge von

Mängeln zuwarten, sondern hat sich an die Fristen von Art. 39 CISG zu

halten. Zusammengefasst gehen – entgegen der Aussage des Beschuldigten

(act. 2/8.1.03, S. 4, Ziff. 59) – aus den Akten keine Mängel bei den

Lieferungen der Privatklägerin hervor, welche noch nicht bereinigt wurden.

1.2.5.3. Die

Privatklägerin erklärt, sie habe sich zu Beginn der Geschäftsbeziehung selbst

über MoneyHouse über den Beschuldigten informiert, wobei nichts negatives

vermerkt gewesen sei (act. 2/3.1.15, S. 2). Nach den Aussagen des

Beschuldigten habe er aber die Privatklägerin bzw. alle über die finanzielle

Situation der E.______ AG informiert (act. 56, S. 9, Frage 20;

act. 2/8.1.02, S. 7, Ziff. 37; act. 2/8.1.03, S. 5,

Ziff. 71, und act. 2/8.1.07, S. 9). Der Beschuldigte stritt

zudem am 25. Februar 2014 ab, dass er der Privatklägerin immer wieder

bestätigt habe, keine finanziellen Probleme zu haben (act. 2/8.1.03,

S. 8, Ziff. 90). Allerdings teilte der Beschuldigte der

Privatklägerin am 19. Dezember 2012 mit, dass die Finanzierung der

E.______ AG 2013 noch immer aufrecht stehe (act. 2/10.1.02). Gemäss den

vorliegenden Akten hat der Beschuldigte die Privatklägerin zudem erstmals mit

der Vereinbarung vom 7. November 2012 darüber informiert, dass die

E.______ AG einen Liquiditätsengpass habe. Darin hielt er aber auch fest,

dass die E.______ AG keine finanziellen Probleme habe (act. 2/3.1.01, S. 43).

Zwar ist

möglich, dass der Beschuldigte – wie er dies behauptet – die Privatklägerin

mit Besuchen in Prerov bereits von Sommer bis Herbst 2012 darüber

informierte, er versuche einen Liquiditätsengpass zu lösen (act. 56,

S. 9, Frage 20). Ausgeschlossen werden kann hingegen, dass er die Privatklägerin

drüber informierte, dass die E.______ AG überschuldet sei, bestritt er dies

doch ihr gegenüber noch am 7. November 2012 ausdrücklich. Daran ändert

auch nichts, dass der Beschuldigte offenbar die I.______ AG über

Liquiditätsprobleme informierte (act. 57/6). Schliesslich geht auch aus

der Erklärung der I.______ AG nicht hervor, dass der Beschuldigte diese

über die Überschuldungssituation und nicht nur über einen Liquiditätsengpass

informierte. Hinzu kommt, dass auch die U.______ GmbH & Co. KG dem

Beschuldigten am 7. November 2012 vorwarf, die finanzielle Situation der

E.______ AG beschönigt zu haben (act. 8/801919).

1.2.5.4. Wie bereits mehrfach festgehalten, wickelte der

Beschuldigte seine Geschäfte back-to-back ab. Nach seinen eigenen Angaben hätten

die Kunden bei ihm kurzfristig um Lieferungen angefragt. Daraufhin trat er

mit seinen Lieferanten in Kontakt, damit diese ihm die Produkte zu einem

festgelegten Preis lieferten (vgl. act. 56, S. 13,

Frage 34). Dies stimmt auch mit den vorliegenden vertraglichen

Vereinbarungen zwischen der Privatklägerin und der E.______ AG überein (vgl.

act. 2/3.1.01, S. 10 ff.). Darin sind lediglich Lieferperioden

sowie bestimmte Mengen vorgesehen, jedoch keine konkreten Lieferzeitpunkte;

die Zahlungen sollten jeweils nach der konkreten Lieferung erfolgen. Unter

diesen Voraussetzungen brachte der Beschuldigte durch jede Auslösung einer

Lieferung konkludent zum Ausdruck, dass er zahlungswillig und zahlungsfähig

sei (vgl. Stefan Maeder/Marcel

Alexander Niggli, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019,

N. 46 zu Art. 146 StGB).

Hiervon ging die Privatklägerin auch aus, hätte sie doch ansonsten keine

Lieferungen getätigt. Ausgeschlossen werden kann nämlich, dass ein

Unternehmen jemanden beliefert, wenn es weiss, dass derjenige mangels

Zahlungsfähigkeit die Lieferungen nicht mehr bezahlen wird.

1.2.6. Zusammenfassung des

Sachverhalts

1.2.6.1. Mit

E-Mail vom 22. Oktober 2012 erklärte der Beschuldigte gegenüber der

Privatklägerin vier Zahlungen über insgesamt EUR 70'000.− in

Auftrag gegeben zu haben und vier weitere Zahlungen über insgesamt

EUR 80'000.− bis Ende Oktober 2012 zu veranlassen. Dabei stellte

er der Privatklägerin für die ersten vier Zahlungen Bildschirmaufnahmen der

Erfassungsmaske seines Online-Bankings vom 22. Oktober 2012 zu, wobei

die Erfassungsdaten in der Vergangenheit lagen. Von diesen vier Zahlungen

wurde lediglich eine über EUR 15'000.− gemäss der E-Mail ausgeführt sowie eine weitere über EUR 15'000.− mit rund zwei Wochen Verspätung. Aufgrund dieser

E-Mail vom 22. Oktober 2012 und den dazugehörigen Anhängen veranlasste

die Privatklägerin vom 22. Oktober 2012 bis zum 30. Oktober 2012

weitere Lieferungen von Agrarprodukten zum Preis von insgesamt

EUR 35'473.68, da sie von der Zahlungsfähigkeit der E.______ AG ausging.

1.2.6.2. Per

22. Oktober 2012 war die E.______ AG nicht in der Lage ihre Rechnungen

mit ihren Aktiven zu begleichen, was auch dem Beschuldigten bewusst sein

musste. Entgegen seiner Aussage hat der Beschuldigte die Privatklägerin aber

lediglich über einen Liquiditätsengpass und nicht über die tatsächliche

finanzielle Lage der E.______ AG informiert.

2. Rechtliche Würdigung

2.1. Gemäss

Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer jemanden

durch Vorspieglung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder

in einem Irrtum arglistig bestärkt. Hierdurch muss der Irrende zu einem

Verhalten bestimmt werden, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am

Vermögen schädigt. Zudem muss der Beschuldigte in der Absicht handeln, sich

oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern.

2.2. Durch Täuschung hervorgerufener Irrtum

2.2.1. Der Beschuldigte hat der

Privatklägerin durch seine E-Mail vom 22. Oktober 2012 vorgespiegelt, er

habe (im Namen der E.______ AG) vor dem 22. Oktober 2012 bereits

Zahlungen über EUR 70'000.− [statt EUR 15'000.−] zu

Gunsten den Privatklägerin in Auftrag gegeben und plane bis zum

26. Oktober 2012 weitere EUR 80'000.− zu überweisen.

Verschwiegen hat er, dass die E.______ AG gar nicht in der Lage war, ihre

offenen Forderungen vollständig zu begleichen. Hierdurch wurde bei der

Privatklägerin der Irrtum hervorgerufen bzw. bestärkt, die E.______ AG sei

zahlungsfähig (vgl. zum Ganzen E. V.1.2.6 vorstehend).

2.2.2. Vollständigkeitshalber ist darauf

hinzuweisen, dass der Beschuldigte nur vorspiegelte EUR 55'000.−

und nicht EUR 70'000.− mehr überwiesen zu haben, als er dies

tatsächlich hat. Nicht Teil der Anklageschrift bildet nämlich, dass der

Beschuldigte die Privatklägerin auch über die Zahlung von weiteren

EUR 15'000.− am 17. Oktober 2012 getäuscht habe, wie dies die

Vorinstanz festhält (act. 27, S. 39, E. V.3.2.4). Indem die

Vorinstanz diesen Umstand implizit in den Schuldspruch einfliessen liess

(act. 27, S. 68, E. VI.3.1), hat sie diesbezüglich den

Anklagegrundsatz verletzt. Diese betragsmässige Differenz ändert jedoch

nichts daran, dass der Beschuldigte durch die vorstehend umschriebene

Handlung bei der Privatklägerin einen Irrtum über die Zahlungsfähigkeit der

E.______ AG hervorrief bzw. bestärkte.

2.3. Arglist

2.3.1. Arglist

liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Errichtung eines

Lügengebäudes sowie bei besonderen Machenschaften oder Kniffen vor, kann aber

ausnahmsweise auch bei einer einfachen Lüge vorliegen. Ein Lügengebäude

besteht dabei aus raffiniert abgestimmten Lügen, welche von besonderer

Hinterhältigkeit zeugen, sodass sich auch ein kritisches Opfer täuschen

lässt. Bei den besonderen Kniffen bzw. Machenschaften handelt es sich um eine

eigentliche Inszenierung, also um intensive, planmässige und systematische

Vorkehren. Eine tatsächliche oder intellektuelle Komplexität ist hingegen

nicht erforderlich. Eine einfache Lüge ist dann arglistig, wenn sie nur mit

besonderer Mühe überprüfbar ist, die Überprüfung unzumutbar ist oder ein

besonderes Vertrauensverhältnis besteht, weshalb der Beschuldigte voraussehen

kann, dass der Getäuschte eine Überprüfung unterlassen wird (vgl. zum Ganzen

BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).

2.3.2. Vorab ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte durch die zunächst pünktliche bzw. nur leicht verspätete Zahlung

der Rechnungen ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der

Privatklägerin aufbaute (vgl. E. V.1.2.1 vorstehend). Dies zeigt sich

auch daran, dass die Privatklägerin zu Beginn der vertraglichen Beziehung mit

der E.______ AG im April 2012 zunächst Vorauszahlung verlangte und erst

später auf eine solche verzichtete (vgl. act. 8/804012). Der

Beschuldigte ergänzte die mit der E-Mail vom 22. Oktober 2012

angekündigten Zahlungen zudem mit Bildschirmaufnahmen aus seinem Online-Banking.

Hierfür gab der Beschuldigte am 22. Oktober 2012 extra die vier

gewünschten Daten in der Vergangenheit in der Erfassungsmaske des

Online-Bankings ein, was einer gewissen Planung bedarf. Hinzu kommt, dass der

Beschuldigte vom 16. bis 22. Oktober 2012 der Privatklägerin tatsächlich

insgesamt EUR 35'000.− überwies, womit die Privatklägerin nochmals

in ihrem Irrtum über die Zahlungsfähigkeit der E.______ AG bestärkt wurde

(vgl. zum Ganzen E. V.1.2.4). Der Beschuldigte bediente sich

entsprechend besonderer Kniffe bzw. Machenschaften, um die Privatklägerin über

die Zahlungsfähigkeit der E.______ AG zu täuschen.

2.3.3. Opfermitverantwortung

2.3.3.1. In

Bezug auf die Opfermitverantwortung ist festzuhalten, dass Arglist dann

ausscheidet, wenn der Getäuschte mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit den

Irrtum hätte vermeiden können. Die Arglist scheidet allerdings nur dann aus,

wenn der Getäuschte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet

(BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Gemäss dem Bundesgericht ist dies

beispielsweise dann der Fall, wenn ein Kunde seine Rechnungen nicht bezahlt

(Urteil BGer 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019, E. 2.3.2). Dabei können

allerdings neue Täuschungen arglistig sein, wenn damit die bisherigen

Bedenken zerstreut werden (Stefan

Maeder/Marcel Alexander Niggli, a.a.O., N. 93 zu Art. 146

StGB).

2.3.3.2. Die E.______ AG hatte vorliegend am 22. Oktober

2012 zwar diverse Rechnungen der Privatklägerin nicht beglichen.

Grundsätzlich hätte die Privatklägerin deshalb als Vorsichtsmassnahme vor

weiteren Lieferungen von der E.______ AG Vorkasse verlangen können. Dabei

handelt es sich jedoch lediglich um eine mögliche Vorsichtsmassnahme, nicht

aber um die einzige. Die Privatklägerin hat denn die E.______ AG auch nicht

einfach weiterbeliefert, sondern verlangte aufgrund der bei ihr entstandenen

Zweifel Zahlungsbestätigungen, bevor sie weitere Lieferungen lossandte (vgl.

act. 15, S. 7, Frage 17). Der Beschuldigte sandte der

Privatklägerin deshalb am 22. Oktober 2012 die erwähnte Zahlungsaufstellung

sowie die vier Bildschirmaufnahmen, womit er die Privatklägerin den

vorstehenden Ausführungen zufolge täuschte (vgl. E. V.2.2.1). Bei

aufmerksamer Durchsicht der Anhänge zur E-Mail vom 22. Oktober 2012

hätte die Privatklägerin zwar erkennen können, dass der Beschuldigte ihr

keine Zahlungsbelege zustellte, woraus ihr Zweifel an seiner

Zahlungsfähigkeit hätten entstehen können. Der Privatklägerin kann aufgrund

der Sprachbarriere, des Zeitdrucks sowie der teilweise tatsächlich

ausgeführten Zahlungen (vgl. E. V.1.2.4.4 vorstehend) aber nicht

vorgeworfen werden, sie habe die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht

beachtet. Entsprechend kann der Privatklägerin auch keine die Arglist

ausschliessende Opfermitverantwortung zur Last gelegt werden.

2.4. Freiwillige Vermögensdisposition und Vermögensschaden

2.4.1. Die Privatklägerin lieferte der

E.______ AG vom 22. Oktober 2012 bis zum 30. Oktober 2012 weitere

Agrarprodukte, womit sie eine Vermögensdisposition im Wert der gelieferten

Produkte vornahm. Im vorliegenden Verfahren erklärte die Privatklägerin

sinngemäss, sie hätte die Lieferungen umgehend gestoppt, wenn sie von den

finanziellen Problemen der E.______ AG gewusst hätte (act. 2/3.1.32,

S. 2). Damit ist erstellt, dass die Privatklägerin der E.______ AG

keine weiteren Agrarprodukte mehr geliefert hätte, wäre sie nicht

irrigerweise von der Zahlungsfähigkeit der E.______ AG ausgegangen. Der

erforderliche Motivationszusammenhang zwischen dem Irrtum und der

freiwilligen Vermögensdisposition ist dementsprechend gegeben (vgl. BGE 128 IV 255 E. 2.e.aa).

2.4.2. Die von der Privatklägerin zwischen

dem 22. Oktober 2012 und dem 30. Oktober 2012 an die E.______ AG

gelieferten Produkte hatten einen Preis von insgesamt EUR 35'473.68

(vgl. E. V.1.2.1 vorstehend bzw. act. 2/3.1.01, S. 86). Indem

die Privatklägerin für diese Lieferungen keine Gegenleistung erhielt, ist ihr

aufgrund dieser Vermögendisposition ein Vermögensschaden im Umfang von

EUR 35'473.68 entstanden.

2.5. Vorsatz und Bereicherungsabsicht

2.5.1. Vorsätzlich

handelt, wer eine Tat mit Wissen und Willen ausführt oder den Erfolg

zumindest in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Auf der Willensseite

ist zu beachten, dass wer nicht zahlungsfähig ist, keinen ernsthaften

Zahlungswillen haben kann (BGE 127 IV 68 E. 3.b.aa). Aus

offensichtlicher Erfüllungsunfähigkeit kann deshalb auf mangelnde

Leistungsbereitschaft geschlossen werden (BGE 147 IV 73 E. 4.2).

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner für absehbare Zeit nicht

mehr über die notwendigen Mittel verfügt, um die Forderungen seiner Gläubiger

zu befriedigen (BGE 105 II 28 E. 1; BGE 68 II 177

S. 179 f.).

2.5.2. Massgebend ist vorliegend die

Zahlungsfähigkeit bzw. -unfähigkeit zum Zeitpunkt der Auslösung der

jeweiligen Lieferung (vgl. E. V.1.2.5.4 vorstehend) und damit frühestens

der 22. Oktober 2012. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor

(E. V.1.2.3), dass der Beschuldigte am 22. Oktober 2012 offene

Rechnungen gegenüber von mehreren Gläubigern hatte, wobei die E.______ AG

diese Forderungen mit ihren gesamten Aktiven bei weitem nicht hätte

vollständig begleichen können. Die E.______ AG war daher am 22. Oktober

2012 zahlungsunfähig. Dies musste dem Beschuldigten den vorstehenden

Ausführungen zufolge auch bewusst sein, wobei er als alleiniger

Geschäftsinhaber aber ohnehin seine offenen Forderungen und Verbindlichkeiten

kennen musste (vgl. E. V.1.2.3.4 und E. IV.1.2.5.7 vorstehend).

Damit steht fest, dass der Beschuldigte – entgegen seiner eigenen Aussage

(vgl. E. V.1.2.3.5 vorstehend) – per 22. Oktober 2012 keinen

ernsthaften Zahlungswillen mehr gehabt haben kann.

2.5.3. Ausser Frage steht vorliegend, dass

der Beschuldigte der Privatklägerin bewusst und willentlich vier Zahlungen in

der Vergangenheit auflistete, von welchen er zwei gar nicht und eine

verspätet vorgenommen hatte. Ebenfalls bewusst und willentlich sandte er zu

diesen vier Zahlungen Bildschirmaufnahmen aus dem Online-Banking mit. Damit

sowie mit den tatsächlich bis zum 22. Oktober 2012 ausgeführten

Zahlungen über EUR 35'000.− (= EUR 20'000.− +

EUR 15'000.−) wollte der Beschuldigte bewusst bewirken, dass die

Privatklägerin von der Zahlungsfähigkeit der E.______ AG ausging. Mit diesem

Irrtum, wollte der Beschuldigte wiederum bewirken, dass die Privatklägerin zu

Gunsten der E.______ AG weitere Lieferungen ausführte. Infolgedessen, dass

dem Beschuldigten angesichts der bis dahin aufgelaufenen Forderungen gegen

die E.______ AG bewusst sein musste, dass er die nach dem 22. Oktober

2012 erhaltenen Lieferungen nicht mehr bezahlen können wird, nahm er

zumindest in Kauf, dass der Privatklägerin ein Schaden im Umfang von

EUR 35'473.68 entstand (vgl. zum Ganzen E. V.1.2.3.4 f.,

E. V.1.2.4.3 und E. V.2.3.2 vorstehend).

2.5.4. Zusätzlich

zum Vorsatz, muss der Beschuldigte in der Absicht handeln, sich oder einen

anderen zu bereichern. Dabei muss zwischen der Bereicherung und dem Schaden

ein Zusammenhang bestehen; sie muss die Kehrseite des Schadens sein

(Stoffgleichheit; BGE 134 IV 210 E. 5.3). Der Beschuldigte erklärt

diesbezüglich, sich oder andere nicht bereichert zu haben und auch keinen

Lohn bezogen zu haben (act. 2/10.1.01, S. 8, Ziff. 22). Wie

bereits vorstehend festgehalten, ist der Privatklägerin durch die arglistige

Täuschung ein Schaden über EUR 35'473.68 (Preis der gelieferten Produkte)

entstanden. Indem die E.______ AG diese Lieferungen an ihre Kunden (durch den

Beschuldigten) veranlasste und deren Bezahlung entgegennahm, ohne jedoch die

Lieferungen selbst zu bezahlen, wurde die E.______ AG im Umfang der

EUR 35'473.68 bereichert. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte diese

Lieferungen wollte, obwohl die E.______ AG zahlungsunfähig war (vgl.

E. V.2.5.2 f. vorstehend), wollte er zwangsläufig auch die

Bereicherung der E.______ AG.

2.6. Abschliessende Würdigung

Aus den

vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass die Vorinstanz den Beschuldigten

zu Recht des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig

gesprochen hat. Die Berufung des Beschuldigten ist daher auch diesbezüglich

abzuweisen.

VI. Strafzumessung

1.

Die

Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für den Betrug im Sinne von

Art. 146 Abs. 1 StGB sowie die Misswirtschaft im Sinne von

Art. 165 Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 20

Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren

(act. 27, S. 97, Dispositiv-Ziff. 3, und S. 85 ff.,

E. IX.2.2.1 ff.). Der Beschuldigte erachtet dieses Strafmass als zu

hoch, habe doch die Staatsanwaltschaft lediglich eine Geldstrafe von 300

Tagessätzen zu CHF 50.− bei einer Probezeit von zwei Jahren

beantragt (act. 57, S. 28). Die Staatsanwaltschaft beanstandet die

Strafzumessung der Vorinstanz hingegen nicht (vgl. act. 65).

2.

2.1. Das Gericht bemisst die Strafe nach

dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des

Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere

der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen

in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47

Abs. 2 StGB).

Für die

Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu

unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive

Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des

Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu

beurteilen, wie schwer das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt

worden ist. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie. Im Rahmen der

subjektiven Tatkomponente sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe sowie

das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente

umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere

Strafen, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere

gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2. Aufl. 2019, N. 34, N. 69 ff. und N. 311 ff.;

Hans Wiprächtiger/Stefan Keller,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 85 ff. zu Art.

47 StGB).

2.2. Ist der Täter wegen einer Mehrheit,

und/oder teilweise mehrfach begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht

basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste

Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte –

wiederum basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen und es ist dafür

unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu

ermitteln. Sodann hat es bei gleichartigen Strafen unter Berücksichtigung des

Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser

Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Urteil BGer 6B_808/2017

vom 16. Oktober 2017, E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2).

Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte

sind schliesslich die Täterkomponente und weitere tatunabhängige

Zumessungsfaktoren zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Urteil BGer

6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2 und E. 1.6.1; Urteil

BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2012, E. 2 und E. 4.2).

3.

Gemäss den

vorstehenden Ausführungen (E. IV und E. V) ist der Beschuldigte

sowohl der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB als auch des

Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Für beide

Straftaten ist vorliegend eine Freiheitsstrafe angemessen, was nachfolgend

noch aufzuzeigen sein wird.

4. Bemessung

der Freiheitsstrafe

4.1. Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB)

4.1.1. Die

Misswirtschaft ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu

bestrafen (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Geschützt werden dabei die

Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende

Vermögen des Schuldners (Nadine

Hagenstein, a.a.O., N. 1 zu Art. 165 StGB).

4.1.2. Zur

objektiven Tatschwere kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte den

Tatbestand der Misswirtschaft gleich in zwei verschiedenen

Tatbestandsvarianten erfüllt: der ungenügenden Kapitalausstattung sowie der

argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung (vgl. E. IV.2.6 vorstehend).

In Bezug auf die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung liess er sodann

mit insgesamt rund zwei Jahren einen besonders langen Zeitraum zwischen den

Anhaltspunkten für eine Überschuldung bis zur Konkurseröffnung verstreichen.

Er unterliess es nicht nur nach der Erstellung der Zwischenbilanz anfangs Mai

2013 dem Gericht eine Überschuldungsanzeige einzureichen, sondern wartete

bereits mit der Auftragserteilung zur Erstellung der Zwischenbilanz rund ein

halbes Jahr zu (vgl. zum Ganzen E. IV.2.3.2 vorstehend). Durch sein

Verhalten führte der Beschuldigte ausserdem eine erhebliche Überschuldung der

E.______ AG von rund CHF 1'380'000.− herbei (vgl. E. IV.2.2

vorstehend), womit den Gläubigern im Zwangsvollstreckungsverfahren der

E.______ AG faktisch kein Vermögen mehr zur Begleichung ihrer Forderungen

blieb. Dies zeigt sich auch daran, dass der Konkurs der E.______ AG

schlussendlich mangels Aktiven eingestellt werden musste (act. 2/3.1.20-1).

Zwar sind vorliegend noch schwerere Tatvarianten denkbar (z.B. die Erfüllung

aller Tatbestandsvarianten), aufgrund der vorstehenden Ausführungen muss die

objektive Tatschwerde aber dennoch bereits im mittleren Bereich (Strafe von

800 bis 1'000 Tagen) eingeordnet werden.

4.1.3. In

subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte extra einen

Dritten mit der Gründung der E.______ AG beauftragen musste, damit er diese

übernehmen konnte, ohne Eigenkapital einzubezahlen (vgl. E. IV.1.2.1

vorstehend sowie act. 2/8.1.08). Dafür musste er CHF 9'950.−

bezahlen (act. 21/1, Kaufvertrag über die E.______ AG [S. 3,

Ziff. 3.5] gemäss E-Mail der K.______ AG vom 17. Januar 2012), was

angesichts dessen, dass der Beschuldigte zum Gründungszeitpunkt der E.______

AG hoch verschuldet war (vgl. act. 2/1.1.05), ein erheblicher Betrag

ist. Im Übrigen können dem Beschuldigten keine besonderen Anstrengungen oder

eine besondere Hartnäckigkeit nachgewiesen werden. Die kriminelle Energie des

Beschuldigten kann daher noch als mittelmässig eingestuft werden. Als Motiv

für das Zuwarten mit der Überschuldungsanzeige gibt der Beschuldigte an, er

habe die E.______ AG retten wollen. Dieser Beweggrund könnte grundsätzlich

verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Angesichts der tatsächlichen

finanziellen Situation der E.______ AG konnte der Beschuldigte jedoch –

zumindest ab Oktober 2012 – keine ernsthaften Rettungsabsichten mehr

verfolgen. Dieser Beweggrund kann daher nur in minimalem Umfang

verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Den vorstehenden Ausführungen

zufolge hat der Beschuldigte den Tatbestand der Misswirtschaft aber lediglich

mit Eventualvorsatz erfüllt (E. IV.2.5), was verschuldensmindernd zu

berücksichtigen ist.

4.1.4. Insgesamt

wird die objektive Tatschwere durch die subjektive Komponente leicht

reduziert. Beim Beschuldigten ist vorliegend deshalb bloss noch von einem

nahezu mittleren Verschulden auszugehen. Eine Geldstrafe käme bei der

Misswirtschaft allerdings nur bei einem leichten Verschulden in Frage,

weshalb vorliegend eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Ausgehend von der objektiven Tatschwere im mittleren

Bereich (konkret von 27 Monaten Freiheitsstrafe) erscheint daher nach

Berücksichtigung der subjektiven Elemente eine Einsatzstrafe von 21 Monaten

angemessen.

4.2. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)

4.2.1. Der Betrug wird mit Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB).

Dabei wird das Rechtsgut des Vermögens geschützt (Stefan Maeder/Marcel

Alexander Niggli, a.a.O., N. 11 zu Art. 146 StGB).

4.2.2. Betreffend die objektive

Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag bezüglich des Betruges

vorliegend EUR 35'473.68 beträgt und hierdurch nur die Privatklägerin geschädigt

wurde (E. V.2.4.2 vorstehend). Damit handelt es sich zwar bereits um

einen für die Privatklägerin wesentlichen Betrag, es sind aber im

Zusammenhang mit einem Betrug weit höhere Vermögensbeeinträchtigungen

denkbar. Die Lieferungen aufgrund des Irrtums erfolgten zudem nur über einen

Zeitraum von neun Tagen und waren damit von geringer Dauer (vgl.

E. V.1.2.1 vorstehend). Insgesamt ist die objektive Tatschwere gemäss

den vorstehenden Ausführungen im untersten bis unteren Bereich einzuordnen

(Strafe von 200 bis 400 Tagen).

4.2.3. Zur

subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar

einiges unternahm, um die Privatklägerin von seiner Zahlungsfähigkeit zu

überzeugen (vgl. V.2.3.2 vorstehend). Dies ist allerdings mit dem Tatbestand

des Betruges notwendig verbunden, weshalb sich nur über normale

Betrugshandlungen hinausgehende Anstrengungen straferhöhend auswirken können.

Solche ausserordentlichen Anstrengungen sind vorliegend nicht ersichtlich.

Dem Beschuldigten konnte allerdings auch betreffend den Betrug lediglich

Eventualvorsatz nachgewiesen werden (vgl. E. V.2.5.3 vorstehend), was

verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die subjektive Komponente vermag

daher die objektive Tatschwerde leicht zu reduzieren. Demgemäss ist vorliegend

von einem leichten Verschulden auszugehen. Da die Tatschwere aber dennoch

noch nicht im untersten Bereich einzuordnen ist, kommt als Strafe trotzdem

bloss eine Freiheitsstrafe in Frage. Ausgehend von

der objektiven Tatschwere im untersten bis unteren Bereich (konkret von 250

Tagen Freiheitsstrafe) erscheint daher nach Berücksichtigung der subjektiven

Elemente eine Einsatzstrafe von 200 Tagen angemessen.

4.3. Festlegung der Gesamtstrafe

4.3.1. Wie

bereits erwähnt, muss nun aus den für die einzelnen Delikte festgelegten

Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe gebildet werden, wobei von der

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auszugehen ist (Art. 49 Abs. 1

StGB). Werden mehrere Straftatbestände mit demselben Strafrahmen bedroht, ist

von der konkret höchsten Strafe auszugehen (Hans

Mathys, a.a.O., N. 485). Das Gericht hat die Zahl und Schwere der

Einzeltaten zu gewichten und auf diese Weise das Gesamtstrafmass

festzusetzten. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten

untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere

Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten

Rechtsgüter und Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag

des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die

Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen

(Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.4; vgl. auch Hans Mathys, a.a.O.,

N. 500 ff.; Urteil BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018,

E. 4.3.3; BGE 144 IV 217 E. 3.5.4).

4.3.2. Da

die Misswirtschaft und der Betrug denselben Strafrahmen aufweisen und die

Misswirtschaft vorliegend mit der härteren Strafe (Freiheitsstrafe von

21 Monaten) sanktioniert wird, ist von dieser Strafe auszugehen.

Aufgrund des Betruges ist diese Strafe angemessen zu erhöhen. Der Betrug und

die Misswirtschaft schützen zwar nicht identische Rechtsgüter. Allerdings hat

auch eine Verletzung der Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem

Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners in der

Regel eine Beeinträchtigung des Vermögens der Gläubiger zur Folge. Der

Beschuldigte verübte den Betrug gegen eine Gläubigerin (die Privatklägerin)

der E.______ AG, auf welche sich die Misswirtschaft bezieht. Die beiden

Straftaten stehen deshalb in einem engen Zusammenhang. Ausserdem wurde der

Betrug vorliegend während der Erfüllung des Tatbestandes der Misswirtschaft

begangen. Der Betrug hat sich daher lediglich in einem geringen Umfang

erhöhend auf die Gesamtfreiheitsstrafe auszuwirken. Die hypothetisch

eingesetzte Freiheitsstrafe von 200 Tagen hat sich deshalb lediglich im

Umfang von zwei Monaten in der Gesamtfreiheitsstrafe niederzuschlagen.

Insgesamt ist deshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe von 23 Monaten festzusetzen.

4.3.3. Die vorstehend festgelegte

Gesamtfreiheitsstrafe kann aufgrund von Umständen, welche bei der Person des

Täters liegen, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente; Hans Mathys, a.a.O., N. 311;

E. VI.2.1 f. vorstehend). Diese werden nachfolgend für die

Misswirtschaft und den Betrug gemeinsam erörtert. Der aktuellste

Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten verzeichnet keine Vorstrafen

(act. 53). Vom 18. Januar 2011 bis zum 27. September 2012 lief

allerdings eine Strafuntersuchung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons [...]

betreffend Veruntreuung und Betrug (act. 2/2.1.15-2). Auch wenn das

diesbezügliche Verfahren schliesslich eingestellt wurden, hätte dieses beim

Beschuldigten eine erhöhte Sensibilität für Vermögensdelikte im Zusammenhang

mit von ihm geführten Unternehmen hervorrufen sollen. Dennoch übernahm der

Beschuldigte während dieser Zeit die E.______ AG, ohne diese mit Eigenkapital

auszustatten (vgl. E. IV.1.2.1 und E. IV.2.3.1 vorstehend), was von

einer gewissen Gleichgültigkeit zeugt. Zudem entstand auch die Überschuldung

bereits in diesem Zeitraum und der Beschuldigte hätte deshalb bereits während

der Strafuntersuchung eine Zwischenbilanz erstellen und diese anschliessend

dem Richter vorlegen müssen (vgl. E. IV.2.3.2 vorstehend). Die

Konkurseröffnung über die E.______ AG sowie der Betrug erfolgten hingegen

erst nach der Einstellungsverfügung (vgl. E. IV.1.2.1 und E. V

vorstehend).

Der

Beschuldigte ist weder geständig noch zeigt er Reue. So gibt er wahlweise der

Privatklägerin, der S.______ Handelsgesellschaft m.b.H., der R.______

Gesellschaft m.b.H., der U.______ GmbH & Co. KG oder der M.______ s.r.o.

die Schuld an den finanziellen Problemen der E.______ AG (act. 2/8.1.02,

S. 7, Ziff. 37; act. 2/8.1.03, S. 4, Ziff. 62; act. 2/8.1.07,

S. 8, und act. 2/10.1.01, S. 11, Ziff. 24). Ausserdem

erklärt er bis im September 2012 alle Rechnungen korrekt bezahlt zu haben

(act. 2/10.1.01, S. 4, Ziff. 9; act. 2/8.1.03, S. 4,

Ziff. 62), obwohl er bereits im Juli 2012 von verschiedenen Gläubigern

auf erhebliche Zahlungsausstände seit Juni 2012 aufmerksam gemacht wurde (act. 22/1

und act. 22/12). Zudem erklärt er auch immer wieder, dass Dritte etwas

geprüft hätten bzw. er auf deren Empfehlung gehandelt habe, obwohl dies

teilweise nachweislich falsch ist (act. 2/10.1.19, S. 3, N. 109 f.;

act. 56, S. 8 f., Fragen 17 und 20, sowie

S. 17 f., Fragen 48 und 53; vgl. E. IV.1.2.7.1

vorstehend, act. 2/8.1.15, act. 2/8.1.16 und act. 2/8.1.17).

Der Beschuldigte ist demgemäss zumindest betreffend die Misswirtschaft in der

Variante der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung besonders

uneinsichtig, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist (vgl.

BGE 113 IV 56 E. 4c).

Insgesamt

ist die Strafe den vorstehenden Ausführungen zufolge um einen Monat zu

erhöhen. Aufgrund der langen Dauer der Strafuntersuchung ist die Strafe

jedoch wiederum zu reduzieren. Die Dauer des Verfahrens vor der Vorinstanz

sowie das aktuelle obergerichtliche Verfahren von jeweils rund einem Jahr,

sind hingegen angesichts des Umfangs des Falles (insbesondere der Akten) noch

nicht als übermässig lang zu werten. Die Strafe ist entsprechend aufgrund der

Verfahrensdauer um vier Monate zu reduzieren. Die Gesamtstrafe von 23 Monaten

ist demgemäss nach der Erhöhung um einen Monat auf 20 Monate zu reduzieren.

VII. Vollzug

1.

1.1. Die

Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von vier Jahren

bedingt aufgeschoben (act. 27, S. 97, Dispositiv-Ziff. 3). Zur

Begründung erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe in der Schweiz nach

dem Konkurs der Y.______ GmbH im Jahr 2018 keine Gesellschaften mehr

betrieben. Er habe aber während mehrerer Jahre hartnäckig sein

Geschäftsmodell verfolgt, diversen Gläubigern Vermögensschäden zugefügt und

habe als pensionierter in zeitlicher Hinsicht keine wesentlichen Verpflichtungen.

Diesen Umständen sei durch die festgelegte Probezeit Rechnung zu tragen

(act. 27, S. 88, E. IX.3.2 f.).

1.2. Die

vorinstanzliche Anordnung des bedingten Vollzugs an sich blieben im

Berufungsverfahren zu Recht unbestritten, weshalb darauf nachfolgend nicht

weiter einzugehen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte

beanstandet jedoch die angeordnete Probezeit von vier Jahren. Diese sei

angesichts dessen, dass die Staatsanwaltschaft nur eine Probezeit von zwei

Jahren beantragt habe und der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft sei,

zu lange (act. 57, S. 28). Die Staatsanwaltschaft beanstandet die

von der Vorinstanz angeordnete Probezeit hingegen nicht (vgl. act. 65).

2.

2.1. Das

Gericht setzt eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren fest (Art. 44 Abs. 1

StGB). Die konkrete Bemessung hat nach den Umständen des Einzelfalles zu

erfolgen, wobei insbesondere die Persönlichkeit und der Charakter des

Beschuldigten sowie die Rückfallgefahr zu berücksichtigen sind. Je grösser

die Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit andauern (vgl. zum Ganzen

Urteil BGer 6B_101/2010 vom 4. Juni 2010, E. 2.1). Vorstrafen

verhindern in der Regel bereits die Anordnung des bedingten Vollzuges (vgl.

Art. 42 Abs. 2 StGB), weshalb deren Fehlen keinen massgeblichen

Einfluss auf die Dauer der Probezeit haben kann.

2.2. Wie

bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat der Beschuldigte bereits

mehrere Konkurse durchlaufen (vgl. act. 27, S. 25, E. V.2.4).

So musste der Beschuldigte im Jahr 1994 Privatkonkurs anmelden, im Jahr 2011

ging die N.______ AG, im Jahr 2012 die L.______ AG, im Jahr 2014 die E.______

AG und schliesslich im Jahr 2018 die Y.______ GmbH Konkurs. Von allen diesen

Gesellschaften war der Beschuldigte Geschäftsführer und Inhaber. Zudem musste

bei allen vier Gesellschaften der Konkurs mangels Aktiven eingestellt werden

(vgl. zum Ganzen act. 2/8.1.14; act. 2/10.1.25; act. 2/8.1.08;

act. 2/3.1.20-1; act. 24 und act. 23). Hinzu kommt der Konkurs

des [Betriebes] Z.______ im Jahr 2005, bei welchem der Beschuldigte ebenfalls

massgebend an der Geschäftsführung beteiligt war, wird er doch immer wieder

im Zusammenhang mit diesem [Betrieb] in den Akten aufgeführt und erklärt

selbst, dieses geführt zu haben (act. 15, S. 4, Frage 7;

act. 2/3.1.42, Beilage 2; act. 2/8.1.04, S. 7,

Ziff. 134; vgl. z.B. act. 8/801563 und act. 8/801370). Der

Beschuldigte verkannte demgemäss entweder, dass er offenbar nicht in der Lage

war, eine Gesellschaft selbständig zu führen, oder er führte die

Gesellschaften tatsächlich jeweils mit System in den Konkurs. Was davon

vorliegend zutrifft, kann offen bleiben. Feststeht, dass sich der

Beschuldigte trotz der fortwährenden Konkurse über einen längeren Zeitraum

nicht beirren liess, immer wieder neue Gesellschaften zu gründen bzw. zu

übernehmen. Hinzu kommt noch die ausgeprägte Uneinsichtigkeit betreffend die

arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung (vgl. E. VI.4.3.3). Zumindest

hat der Beschuldigte aber – wie dies auch die Vorinstanz zutreffend festhielt

(act. 27, S. 88, E. IX.3.2) – nach dem Konkurs der Y.______

GmbH keine Gesellschaft mehr geführt.

2.3. Der

Beschuldigte hat seine früheren Gesellschaften jeweils im Sinne einer

selbständigen Erwerbstätigkeit geführt (vgl. act. 56, S. 4,

Frage 6, und act. 15, S. 4, Frage 7). Mittlerweile

bezieht der Beschuldigte allerdings eine AHV-Rente und ist seinen eigenen

Angaben zufolge beruflich nicht mehr aktiv bzw. nur als Hausmann tätig

(act. 56, S. 5, Fragen 9 f.). Demzufolge erübrigt es sich

für ihn grundsätzlich auch, eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte bereits per 11. Juni

2012 gegenüber dem Betreibungs- und Konkursamt [...] erklärte, er sei als

Hausmann tätig (act. 8/800750). Dies hinderte ihn allerdings nicht

daran, gleichzeitig die E.______ AG zu führen (vgl. act. 2/8.1.08).

Trotz seiner Tätigkeit als Hausmann bliebe dem Beschuldigten somit

grundsätzlich Zeit, wieder eine Gesellschaft zu führen; insbesondere hat der

Beschuldigte auch keine anderen zeitlichen Verpflichtungen (vgl. act. 56,

S. 4 f., Fragen 8 f.).

2.4. Zu

beachten ist ausserdem, dass der Beschuldigte lediglich über eine AHV-Rente

und damit ein relativ tiefes Einkommen verfügt (vgl. act. 54, S. 2,

und act. 56, S. 5, Frage 10). Hinzu kommt das Einkommen von

seiner Ehefrau von rund CHF 95'000.− jährlich (act. 54,

S. 2). Sofern dieses zurzeit nicht mehr gepfändet ist, steht dieses

Einkommen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau sogar in einem grösseren

Umfang zur Verfügung als noch im Jahr 2012, als die tatsächliche Auszahlung

desselben – entgegen der Vorbringen des Beschuldigten (act. 57,

S. 19) – sich aufgrund der Lohnpfändung auf monatlich knapp rund

CHF 4'000 bzw. CHF 5'000.− beschränkte (act. 2/6.1.22,

S. 30 ff.; vgl. act. 8/800749 und act. 8/800634). Das

aktuelle Einkommen des Beschuldigten und seiner Ehefrau steht jedoch in

keinem Verhältnis zu den früheren Ausgaben des Beschuldigten (vgl. dazu

E. IV.1.2.4 vorstehend), was ebenfalls für eine höhere Rückfallgefahr

spricht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben

weiterhin Schulden aus seinem Privatkonkurs von rund CHF 180'000.−

sowie eine offene Betreibung in geringem Umfang hat (act. 56,

S. 5 f., Fragen 11 und 14).

2.5. Aus

den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass beim Beschuldigten weiterhin

eine hohe Rückfallgefahr besteht. Zwar ist diese nicht derart ausgeprägt, dass

eine unbedingte Strafe auszusprechen wäre (Art. 42 Abs. 1 StGB),

rechtfertigt aber dennoch, eine längere Probezeit anzuordnen. Um

sicherzustellen, dass der Beschuldigte sich nachhaltig bewährt, ist daher

eine Probezeit von vier Jahren festzusetzen.

VIII. Zivilforderung

1.

Die

Vorinstanz sprach der Privatklägerin den gesamten eingeklagten Betrag von

EUR 207'523.82 nebst Zins zu 5 % auf EUR 205'698.82 seit

1. Januar 2013 und Zins zu 5 % auf EUR 1'825.− seit

7. Januar 2013 als Schadenersatz zu (act. 27, S. 97,

Dispositiv-Ziff. 5). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der

Anträge der Privatklägerin bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg und bringt

dagegen die Einrede der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit vor

(act. 57, S. 41 und S. 54 f.). Die Staatsanwaltschaft

stellt diesbezüglich keinen Antrag, merkt aber an, dass sich der

Deliktsbetrag betreffend den Betrug auf EUR 35'473.68 belaufe

(act. 65, S. 14). Die Privatklägerin äussert sich im Berufungsverfahren

nicht dazu (vgl. act. 55 und act. 63).

2.

Die

Privatklägerin und die E.______ AG haben vorliegend vereinbart, dass

Streitigkeiten betreffend die Vereinbarung über das Schuldanerkenntnis und

den Zahlungsplan vom 14./17. Dezember 2012 in einem Schiedsverfahren vor

dem Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und

der Agrarkammer der Tschechische Republik zu klären sind (act. 2/3.1.01,

S. 47). Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich allerdings nicht

um eine vertragliche Streitigkeit zwischen der Privatklägerin und der

E.______ AG, sondern um eine ausservertragliche Streitigkeit zwischen der

Privatklägerin und dem Beschuldigten. Mangels Identität der Parteien der

Schiedsvereinbarung und denjenigen des Gerichtsverfahrens, ist diese

Vereinbarung vorliegend nicht anwendbar (vgl. Art. 7 IPRG; SR 291).

Die Zuständigkeit für einen Adhäsionsprozess bestimmt sich demgemäss

vorliegend nach dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ; SR 0.275.12), da es sich

um einen internationalen Sachverhalt im örtlichen und sachlichen

Zuständigkeitsbereich des LugÜ handelt (vgl. Art. 1 und 2 LugÜ). Für eine

Adhäsionsklage gegen den Beschuldigten ist demgemäss das mit dem Strafprozess

befasste Gericht in der Schweiz zuständig (Art. 2 Ziff. 1 LugÜ i.V.m.

Art. 8c IPRG).

3.

3.1. Zivilansprüche

können nach Art. 122 Abs. 1 StPO nur dann adhäsionsweise geltend

gemacht werden, wenn sie aus der Straftat hergeleitet werden. Dies bedeutet,

dass sie sich auf denselben Sachverhalt stützen müssen, welcher zur

Strafverfolgung Anlass gab bzw. in der Anklageschrift enthalten ist (vgl. zum

Ganzen Urteil BGer 6B_1310/2021 vom 15. August 2022, E. 3.1.2;

Urteil BGer 6B_768/2014 vom 24. März 2015, E. 3.4; Urteil BGer

6B_1068/2019 vom 23. Juli 2020, E. 3.3; Urteil BGer 6B_1117/2013

vom 6. Mai 2014, E. 3.5). Ohne Weiteres steht vorliegend fest, dass

der Privatklägerin aus dem Betrug durch den Beschuldigten ein Schaden von

EUR 35'473.68 entstanden ist (vgl. V.2.4.2 vorstehend).

3.2. In der Anklageschrift sind per

30. Oktober 2012 mit den bereits erwähnten EUR 35'473.68

Lieferungen zu einem Preis von insgesamt EUR 390'382.02

(= EUR 182'836.12 + EUR 5'455.80 + EUR 166'616.42 +

EUR 35'473.68) aufgeführt. Der Anklageschrift zufolge hat der

Beschuldigte davon lediglich insgesamt EUR 185'217.20 bezahlt (=

EUR 182'836.12 + EUR 2'381.08; vgl. zum Ganzen act. 1,

S. 4 f.; act. 2/3.1.01, S. 27 und S. 45, und

E. IV.1.1.1 vorstehend). Den verbleibenden EUR 205'164.82 wurde

durch die Misswirtschaft die Deckung aus dem Vermögen der E.______ AG

verunmöglicht. Damit ging diese Schadenersatzforderung aus der Misswirtschaft

hervor. Die geltend gemachte Kostenübernahme hinsichtlich der DDGS-Lieferung

im noch offenen Betrag von EUR 1'825.− ist hingegen nicht in der

Anklageschrift enthalten (act. 2/15.1.13). Dasselbe gilt für den Schadenersatz

über EUR 900.− aufgrund des Ersatzverkaufs von nicht abgenommener

Ware (vgl. act. 2/3.1.01, S. 47). Die Kostenübernahme sowie der

Schadenersatz aus dem Ersatzverkauf können deshalb nicht adhäsionsweise im

Strafverfahren geltend gemacht werden, sondern sind auf den Zivilweg zu

verweisen.

4.

Wie bereits

festgehalten, handelt es sich vorliegend um einen internationalen

Sachverhalt, womit grundsätzlich zunächst das anwendbare Recht zu bestimmen

ist. Wie nachfolgend dargelegt wird, stützt sich die Schadenersatzforderung

vorliegend auf Gesellschaftsrecht im Sinne von Art. 150 ff. IPRG.

Die E.______ AG wurde nach Schweizer Recht organisiert (vgl.

act. 2/8.1.08), weshalb auf Verantwortlichkeitsklagen gegen ihre Organe

schweizerisches Recht anwendbar ist (Art. 154 Abs. 1 IPRG und

Art. 155 lit. g IPRG).

5.

5.1. Gemäss

Art. 754 Abs. 1 OR haften Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit

der Geschäftsführung befassten Personen gegenüber der Gesellschaft,

Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden, welchen sie durch

eine zumindest fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Demgemäss

ist neben einem Schaden eine Pflichtverletzung, ein Kausalzusammenhang sowie

ein Verschulden der Person mit Organstellung erforderlich. Bei einer konkursiten

Gesellschaft hat das Bundesgericht die Klagebefugnis eines direkt

geschädigten Gläubigers allerdings beschränkt, wobei diese Beschränkung nur

gilt, wenn der Anspruch des einzelnen Gläubigers tatsächlich in Konkurrenz zu

den Ansprüchen der Konkursmasse bzw. der Gesellschaft stehen (BGE 148 III 11

E. 3.2 und E. 3.2.3.1; BGE 141 III 112 E. 5.3.3; vgl.

auch BGE 131 III 306 E. 3.1.2).

5.2. Vorliegend wurde der Konkurs der

E.______ AG mangels Aktiven eingestellt und kein Gläubiger hat die

Durchführung des Konkursverfahrens im Sinne von Art. 230 Abs. 2

SchKG verlangt sowie dafür Sicherheit geleistet (vgl. act. 2/3.1.20-1

und act. 2/8.1.08). Demgemäss ist zum heutigen Zeitpunkt eine Konkurrenz

der Forderung der Privatklägerin zu allfälligen Ansprüchen der Gesellschaft

nicht mehr aktuell, da eine entsprechende Forderung der Gesellschaft nicht

geltend gemacht wurde (vgl. BGE 141 III 112 E. 5.3.3). Die

Privatklägerin ist deshalb vorliegend grundsätzlich befugt, für einen

unmittelbaren Schaden gestützt auf Art. 754 OR Ersatz zu verlangen (vgl.

auch Peter Böckli, a.a.O.,

N. 170 zu § 16).

5.3. Wie

in der Anklageschrift zutreffend festgehalten, liess die E.______ AG die

Privatklägerin Ware zu einem Preis von insgesamt EUR 390'382.02 liefern

(vgl. act. 1, S. 4 f., und E. VIII.3.2 vorstehend). Der

Beschuldigte anerkannte am 7. November 2012 die nach Abzug der bis dahin

erfolgten Zahlungen noch offene Schuld über EUR 205'164.82

(act. 2/3.1.01, S. 43). Mit der Vereinbarung über das

Schuldanerkenntnis und den Zahlungsplan vom 14./17. Dezember 2012 bestätigte

der Beschuldigte diese Anerkennung grundsätzlich, wobei aber die noch nicht

bezahlte Lieferung vom 25. September 2012 zu Gunsten der E.______ AG um

EUR 366.− herabgesetzt wurde (vgl. act. 2/3.1.01,

S. 45 ff., insbes. S. 47). Zudem hat die E.______ AG anfangs

2013 weitere EUR 1'556.08 an die Privatklägerin bezahlt (vgl. zum Ganzen

act. 2/3.1.13-1; act. 2/3.1.15-1, S. 2; act. 2/6.1.10,

S. 39 ff.; act. 2/6.1.17, S. 27 ff., sowie

E. V.1.2.4.2; vgl. Art. 87 Abs. 1 OR). Von der im

Adhäsionsverfahren zu beurteilenden Forderung der Privatklägerin sind

demgemäss im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die E.______ AG noch

EUR 203'242.74 offen. Nachdem der Konkurs der E.______ AG mangels

Aktiven eingestellt wurde, blieb diese Forderung vollständig unbefriedigt,

die Lieferungen hatte die Privatklägerin jedoch bereits ausgeführt. Der

Privatklägerin ist demnach ein Vermögensschaden über EUR 203'242.74

entstanden.

5.4. Ein

Gläubiger kann durch eine eigene Klage allerdings nur den direkten Schaden

einklagen, nicht aber einen indirekten (BGE 131 III 306 E. 3.1.1). Nimmt

ein überschuldeter Schuldner trotzdem weiterhin am Wirtschaftsgeschehen teil

(Konkursverschleppung) und erhält so noch Leistungen auf Kredit, so sind

diese Gläubiger direkt geschädigt (Peter

Böckli, a.a.O., N. 128 zu § 16; Dieter Gericke/Stefan Waller, in: Basler Kommentar

Obligationenrecht, 5. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 754 OR).

Vorliegend sind alle noch offenen Lieferungen erst erfolgt, nachdem der

Beschuldigte bereits überschuldet war und der Beschuldigte entsprechend eine

Überschuldungsanzeige hätte einreichen müssen. Beim vorstehend erwähnten

Vermögensschaden über EUR 203'242.74 handelt es sich demgemäss um einen

direkten Schaden der Privatklägerin.

5.5. Damit

ein Gläubiger einen direkten Schaden mittels eigener Klage geltend machen

kann, muss sich die Pflichtverletzung auf eine Norm beziehen, welche

zumindest auch zum Schutze der Gläubiger und nicht nur zum Schutze der

Gesellschaft erlassen wurde. Sowohl dem Schutze der Gläubiger als auch der

Gesellschaft dienen beispielsweise die Bestimmungen über das Verhalten bei

eingetretener Überschuldung (BGE 148 III 11 E. 3.2.3.2). Der

Beschuldigte hat den vorstehenden Ausführungen zufolge die Pflicht zur

Einreichung einer Überschuldunganzeige gemäss aArt. 725 Abs. 2 OR

verletzt (E. IV.2.3.2). Wie erwähnt wurde diese Vorschrift auch zum

Schutze der Gläubiger erlassen, womit die Privatklägerin einen Schaden aus

Verletzung dieser Norm selbständig geltend machen kann. Hätte der Beschuldigte

pflichtgemäss eine Zwischenbilanz erstellt und anschliessend den Richter

benachrichtigt, hätte er die erwähnten Bestellungen bei der Privatklägerin

nicht mehr ausgelöst und ihr wäre auch kein Schaden entstanden. Für den in

Konkursangelegenheiten erfahrenen Beschuldigten musste vorhersehbar sein,

dass er – nachdem er trotz Überschuldung weiterwirtschaftete – neu

eingegangene Zahlungspflichten nicht mehr begleichen können wird (vgl. dazu

auch E. IV.1.2.5.7 und E. IV.2.5.1 vorstehend). Damit steht fest,

dass der Beschuldigte der Privatklägerin den Schaden im Umfang von

EUR 203'242.74 gestützt auf Art. 754 OR zu ersetzten hat.

5.6. Anzumerken

ist ausserdem, dass der Beschuldigte den Schaden im Betrag von

EUR 35'473.68 auch gestützt auf eine unerlaubte Handlung (Art. 41

OR bzw. § 2894 ff., insbes. § 2910 Bürgerliches Gesetzbuch der

Tschechischen Republik vom 3. Februar 2012; 89/2012 Sb.) zu ersetzten

hätte, ist dieser doch durch einen Betrug entstanden (vgl. E. V.2.4.2

und E. VI.4.2.2 vorstehend).

6.

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Privatklägerin auf die Forderung

über EUR 203'242.74 ausserdem ein Schadenszins zuzusprechen. Dieser ist

antragsgemäss (act. 2/15.1.13) auf 5 % festzusetzen (Art. 104

Abs. 1 OR analog) und seit dem 1. Januar 2013 geschuldet, als nach

der Vereinbarung vom 14./17. Dezember 2012 mangels Zahlung bis zum

31. Dezember 2012 die gesamte vorliegend zu beurteilende offene Schuld

fällig wurde (act. 2/3.1.01, S. 47; vgl. zum Ganzen BGE 130 III 591 E. 4; Dieter Gericke/Stefan

Waller, a.a.O., N. 50 zu Art. 754 OR).

IX. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen

Verfahrens

1.1. Die

Vorinstanz hat die Kosten von insgesamt CHF 86'076.50 (Gerichtsgebühr

von CHF 14'000.−, weitere Verfahrenskosten von CHF 6'910.50.−

und amtliche Verteidigung von CHF 65'166.−) vollumfänglich dem

Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien dabei

erst dann vom Beschuldigten zu beziehen, wenn es seine finanziellen Verhältnisse

erlauben (vgl. zum Ganzen act. 27, S. 98, Dispositiv-Ziff. 6

und 7). Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen

Entscheid fällt, ist auch über die vorstehende Kostenregelung neu zu

befinden.

1.2. Das

Obergericht bestätigt die Schuldsprüche der Vorinstanz vollumfänglich, wobei

kein sachlicher Grund ersichtlich ist, welcher eine Änderung der

Kostenregelung nahelegen würde. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend

festhielt (act. 27, S. 95, E. XII.1.1), handelt es sich

vorliegend um einen einheitlichen Sachverhaltskomplex und die

Strafuntersuchung betreffend die Unterlassung der Buchführung hat keine

Mehrkosten verursacht. Die diesbezügliche [Verfahrenseinstellung] hat

demzufolge keinen Einfluss auf die Verteilung der Verfahrenskosten (vgl.

Urteil BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021, E. 23.3.1; Urteil

BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021, E. 10.3.1). Dasselbe gilt

für den nicht zugesprochenen Teil der Zivilforderung, denn auch diese

verursachte keine Mehrkosten und umfasst ohnehin nur einen minimalen

Bruchteil der Forderung (vgl. dazu E. IX.2.1.2 nachfolgend). Entsprechend

sind dem Beschuldigten betreffend das erstinstanzliche Verfahren die

Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 14'000.− und die weiteren

Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 72'076.50 vollumfänglich

aufzuerlegen.

1.3. Die

Nichtzusprache einer Parteientschädigung an die Privatklägerin ist mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. II.4.1), weshalb darüber

vorliegend nicht neu zu befinden ist.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

2.1. Gerichtsgebühr

2.1.1. Die

Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 12'000.−

festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b

Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung;

GS III A/5). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die

Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428

Abs. 1 StPO).

2.1.2. Im vorliegenden Berufungsverfahren

waren der Schuldpunkt betreffend den Betrug und die Misswirtschaft, die

Strafzumessung, der Zivilanspruch der Privatklägerin sowie die Auferlegung

der Kosten strittig. In Bezug auf den Schuldpunkt, die Strafzumessung sowie

die Kostenauferlegung unterliegt der Beschuldigte vollständig. Betreffend die

Zivilforderung ist die Berufung zwar teilweise begründet, allerdings nur in

minimalem Umfang (2 %), wobei die Begründung des Beschuldigten dafür in

keiner Weise massgebend war. Angesichts dessen, dass vorliegend ohnehin die

beiden Schuldsprüche den Hauptpunkt darstellen, ist das teilweise Obsiegen

des Beschuldigten im Zivilpunkt als derart gering einzustufen, dass es für

die Kostenverteilung nicht massgebend sein kann (Art. 428 Abs. 2

lit. b StPO; vgl. Urteil BGer 6B_176/2019 vom 13. September 2019,

E. 2.4). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind damit die Gebühren

für das Berufungsverfahren von CHF 12'000.− vollumfänglich dem

Beschuldigten aufzuerlegen.

2.2. Kosten amtliche Verteidigung

/ Parteientschädigung

2.2.1. Zu

den Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten des amtlichen Verteidigers

(Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Dieser macht für das

Berufungsverfahren Aufwendungen in Höhe von CHF 22'591.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (act. 66:

Aufwendungen von 114 Stunden 40 Minuten; Auslagen über

CHF 336.−). Angesichts dessen, dass der amtliche Verteidiger

bereits von der Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 30'678.30

(act. 27, S. 98, Dispositiv-Ziff. 9, und act. 28) und von

der Staatsanwaltschaft eine Entschädigung von insgesamt CHF 34'487.70

(act. 2/17.1.01 und act. 2/17.1.02) zugesprochen erhielt, scheint

dieser Aufwand unter Berücksichtigung des gebotenen Zeitaufwands, der

Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses offensichtlich

übersetzt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist demgemäss angemessen

zu kürzen, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. Art. 3 Abs. 1

i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Tarifs für die Entschädigung der

öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung

[GS III I/5]).

2.2.2. Die

amtliche Verteidigung hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung sowie

Rückerstattung ihrer Auslagen (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 135

Abs. 1 StPO). Dieser besteht jedoch nur, soweit es zur Wahrung der

Rechte des Beschuldigten notwendig ist und umfasst nicht alles, was für die

Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten von Bedeutung ist.

Dementsprechend sind Bemühungen entschädigungspflichtig, welche notwendig und

verhältnismässig sind sowie in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung

der Rechte im Strafverfahren stehen. Der unentgeltlichen Rechtsvertretung

muss aber ein Handlungsspielraum verbleiben und sie muss das Mandat wirksam

ausüben können (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil BGer

1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 4.2).

2.2.3. Zunächst

ist festzuhalten, dass vorliegend lediglich eine bedingte Strafe in Frage

stand. Damit handelt es sich lediglich um einen leichten Eingriff in die

persönliche Freiheit des Beschuldigten, auch wenn es sich um eine

Freiheitsstrafe handelt (vgl. Urteil BGer 5D_175/2008 vom 6. Februar

2009, E. 5.7.5). Aufgrund der zahlreichen Akten (vier

Strafuntersuchungsordner sowie 28 [teilweise halbleere] beschlagnahmte

Ordner, ein PC sowie ein Laptop) handelt es sich zwar um einen umfangreichen

Fall. Allerdings wurden dem Verteidiger bereits von der Staatsanwaltschaft

und der Vorinstanz insgesamt rund 45 Stunden für das reine Aktenstudium

zugestanden. Hinzu kommen noch diverse Mischpositionen, welche das

Aktenstudium, Besprechungen mit dem Klienten, die Ausarbeitung von Eingaben

sowie die Vorbereitung von Einvernahmen umfassen. Für die erwähnten Aufwände

zusammen (Misch- und Einzelpositionen) hat der Verteidiger von der Vorinstanz

und der Staatsanwaltschaft insgesamt bereits rund 220 Stunden

entschädigt erhalten. Der Verteidiger hatte demgemäss bereits vor dem

Berufungsverfahren Zeit, sich eingehend mit den Akten bzw. dem Sachverhalt

allgemein auseinanderzusetzen (vgl. zum Ganzen act. 2/17.1.01,

act. 2/17.1.02, act. 18 und act. 19). Für das

Berufungsverfahren ist deshalb kein ausserordentlicher Aufwand mehr gerechtfertigt

(vgl. Urteil BGer 6B_226/2009 vom 16. Juli 2009, E. 2.5).

2.2.4. Zum

Plädoyer des Verteidigers (act. 57) ist festzuhalten, dass dieses zwar

insgesamt 55 Seiten (mit teilweise grösseren Seiteneinzügen) umfasst.

Allerdings wiederholt der Verteidiger ab S. 29 mehrheitlich wortwörtlich

sein Plädoyer vor der Vorinstanz. Die dabei vereinzelt vorgenommenen

Ergänzungen bzw. Anpassungen an das vorinstanzliche Urteil umfassen insgesamt

maximal drei Seiten (vgl. act. 57, S. 29 ff., und

act. 17, S. 13 ff.). Abgesehen von dem Vorbringen der

Verletzung des Anklagegrundsatzes hat der Verteidiger in seinem Plädoyer

insgesamt aber kaum für das Berufungsverfahren relevante neue Aspekte

thematisiert. Der Verteidiger hat ausserdem Ausführungen getätigt, welche für

das Berufungsverfahren in keiner Weise relevant waren, so z.B. bezüglich der

rechtskräftigen [Verfahrenseinstellung] betreffend die Unterlassung der

Buchführung, der rechtskräftigen Herausgabe von Gegenständen, der Umstände

der Übernahme eines Gutsbetriebes im Jahr 1983 oder der Eheschliessung

zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau (vgl. act. 57, insbes.

S. 10 f., S. 29 und S. 54). Zudem zitiert er über mehrere

Seiten hinweg (mindestens viereinhalb) schlicht das Urteil der Vorinstanz

(vgl. z.B. act. 57, S. 4 f.). Gemäss den vorstehenden

Ausführungen mussten sich entsprechend die Aufwände des Verteidigers für sein

Plädoyer in Grenzen halten.

2.2.5. Der

Verteidiger macht für die Ausarbeitung des Plädoyers bzw. der Berufung, für

das Aktenstudium sowie Besprechungen mit seinem Klienten im

Berufungsverfahren rund 93 Stunden geltend, wobei der Verteidiger auch

diese Aufwendungen teilweise in Mischpositionen aufführt (vgl. act. 66).

Ebenfalls in diesen Positionen enthalten sind gemäss der Honorarnote des Verteidigers

Aufwendungen (am 1. Juli 2022 und am 22. August 2022) für das

Studium des Urteils der Vorinstanz. Dieser Aufwand hat jedoch bereits die

Vorinstanz mit der Hinzurechnung von zusätzlichen drei Stunden entschädigt

(act. 27, S. 96, E. XII.1.3), weshalb ein solcher vor

Obergericht nicht erneut geltend gemacht werden kann. Wie bereits erwähnt,

sollten die Akten dem Verteidiger im Berufungsverfahren – insbesondere

aufgrund der bereits entschädigten Aufwendungen – bestens bekannt sein.

Dennoch musste der Verteidiger sich aber zumindest mit neuen Aktenstücken

auseinandersetzen und ist der von ihm geltend gemachte Aufwand für die

Durchsicht des Computers am 18. März 2022 über 6 Stunden und

15 Minuten nicht zu beanstanden. Auch ist nicht zu verkennen, dass der

Verteidiger auch im Berufungsverfahren Besprechungen mit dem Beschuldigten zu

führen hatte, welche angesichts der bereits zuvor getätigten umfangreichen

Abklärungen betreffend den Sachverhalt aber ebenfalls in einem beschränkten

Mass zu halten sind. Für die Ausarbeitung des Plädoyers, das Aktenstudium

(inkl. Computer) sowie Besprechungen mit dem Klienten scheint deshalb

vorliegend ein Aufwand von insgesamt 27 Stunden als angemessen.

2.2.6. Der

Beschuldigte macht für die Fortführung der Hauptverhandlung vor Obergericht

(inkl. Fahrzeit) sowie die Vor- und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten

einen Aufwand von vier Stunden geltend (act. 66, S. 4). Die

Fortführung der Hauptverhandlung dauerte jedoch lediglich 30 Minuten

(act. 63) und als Wegzeit zu Verhandlungen sind zudem praxisgemäss

ebenfalls lediglich 30 Minuten pro Weg zuzusprechen (vgl. Urteil des

Obergerichts Glarus OG.2019.00084 vom 17. Juni 2021, E. III.5;

Urteil BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 4.8). Angesichts

dessen, dass dem Verteidiger auch für das Studium des Urteils sowie dessen

Besprechung mit dem Klienten Zeit zuzugestehen ist, ist diese Position zwar

nicht zu kürzen, dem Verteidiger aber auch keine zusätzliche Entschädigung

mehr zuzusprechen.

2.2.7. Den

vorstehenden Ausführungen zufolge ist dem Verteidiger ein Aufwand über

insgesamt 48 Stunden und 40 Minuten zu entschädigen

(= 114 Stunden 40 Minuten – 93 Stunden + 27 Stunden;

vgl. auch Urteil BGer 6B_226/2009 vom 16. Juli 2009, E. 2.5; Urteil

Bundesstrafgericht BB.2017.88 vom 21. Juni 2017, E. 5.3). Zuzüglich

der Auslagen von CHF 336.− und bei einem Stundenansatz von

CHF 180.− ergibt dies einen Betrag (inkl. MwSt. von 7.7 %)

von CHF 9'796.40. Der amtliche Verteidiger ist somit für das

Berufungsverfahren im entsprechenden Umfang zu entschädigen, wobei dem

Verteidiger davon bereits CHF 5'000.− vorab ausbezahlt wurden

(act. 68 und act. 69). Angesichts des vorliegenden Ausgangs des

Verfahrens werden die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem

Beschuldigten auferlegt (vgl. E. IX.2.1.2 vorstehend). Demgemäss hat er

auch die Verteidigungskosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu

tragen. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat der

Beschuldigte dem Staat damit die CHF 9'796.40 zurückzuerstatten.

2.2.8. Für

das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

____________________

Das Gericht erkennt:

1. Es wird vorgemerkt, dass die

nachfolgenden Dispositiv-Ziffern des Urteils der Strafgerichtskommission

des Kantonsgerichts Glarus vom 24. November 2021 im Verfahren

SG.2020.00155 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und nicht

Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten:

" 1.

Das Verfahren gegen A.______ wird eingestellt betreffend

den Vorwurf der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166

StGB.

4.

Die bei A.______ sichergestellten

Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen von der

Kantonspolizei (Lagernummer SN 231/14, Pos. Nr. 18 und 19)

bzw. dem Kantonsgericht (act. 2/5.1.06, Pos. Nr. 1-17 und

20) herausgegeben.

Werden die Gegenstände nicht innert 120 Tagen seit

Rechtskraft dieses Entscheides herausverlangt, werden sie vernichtet.

6.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf CHF 14'000.−.

Die weiteren Verfahrenskosten

betragen:

CHF

6'900.−

Untersuchungsgebühr (SA.2013.00234)

CHF

26'552.30

amtliche Verteidigung in der Untersuchung

CHF

7'935.40

amtliche Verteidigung in der Untersuchung

CHF

10.50

Zeugenentschädigung H.______ (22.09.2020)

CHF

30'387.50

amtliche Verteidigung vor

Kantonsgericht

Die Kosten für die amtliche Verteidigung vor

Kantonsgericht erhöhen sich um CHF 290.80 auf CHF 30'678.60,

sofern Rechtsanwalt lic. iur. Giovanni Gaggini bei der mündlichen

Urteilseröffnung anwesend sein wird.

8.

Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

9.

Rechtsanwalt lic. iur. Giovanni

Gaggini wird als amtliche Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit

CHF 30'387.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse

entschädigt.

Sofern Rechtsanwalt lic. iur. Giovanni Gaggini bei der

mündlichen Urteilseröffnung anwesend sein wird, erhöht sich die

Entschädigung um CHF 290.80 auf CHF 30'678.30."

2. A.______

ist schuldig:

des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB

der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1

StGB

3. A.______ wird zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten

verurteilt. Diese wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf vier

Jahre festgelegt.

4. A.______ wird verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag

von EUR 203'242.74 nebst Zins zu 5 % seit

dem 1. Januar 2013 als Schadenersatz zu bezahlen. Im

Übrigen wird die Privatklägerin mit ihrer Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten für das

erstinstanzliche Verfahren SG.2020.00155 und das Untersuchungsverfahren

SA.2013.00234 von insgesamt CHF 20'910.50 (exkl. Kosten der amtlichen

Verteidigung) werden A.______ auferlegt und von ihm bezogen. Die Kosten der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sowie das

Untersuchungsverfahren von insgesamt CHF 65'166.− werden von A.______ bezogen, wenn

es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.______ werden spätestens im Dezember 2024 überprüft.

6. Für das Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr im Betrag

von CHF 12'000.− festgesetzt. Diese Gebühr wird A.______

auferlegt und von ihm bezogen.

7. Rechtsanwalt lic. iur. Giovanni Gaggini wird für das

Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger von A.______ aus der

Gerichtskasse mit insgesamt CHF 9'796.40 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Dabei wird

vorgemerkt, dass dem Verteidiger CHF 5'000.− davon bereits ausbezahlt wurden. A.______ wird

verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der amtlichen Verteidigung für

das Berufungsverfahren zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

8. Für das Berufungsverfahren werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung an

[...]