OG.2022.00017
Betrug, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung
3. November 2023Deutsch126 min
I. Prozessgeschichte
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,
Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth
Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiberin
MLaw Jasmin Marlovits.
Urteil
vom 3. November 2023
Verfahren
OG.2022.00017
A.______
Beschuldigter und
Berufungskläger
verteidigt durch lic. iur. Giovanni Gaggini,
Rechtsanwalt,
Ausstellungsstrasse 41, Postfach 1516, 8031 Zürich
gegen
1.
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Postgasse
29, 8750 Glarus
Anklägerin und
Berufungsbeklagte
vertreten durch lic. iur. Patrick Fluri, Staatsanwalt
2.
B.______ J.T.J.
Privatklägerin und
Berufungsbeklagte
vertreten durch lic. iur. Silvia Margraf, Rechtsanwältin,
Industriestrasse 47, 6300 Zug
betreffend
Betrug,
Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung
Rechtsbegehren des
Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss Berufungserklärung vom
3. Februar 2022, act. 40):
1. Das Urteil der Strafgerichtskommission des
Kantonsgerichts Glarus vom 24. November 2021 (Verfahren SG.2020.00155)
sei bezüglich der Dispositiv-Ziff. 2, 3, 5 und 7 vollumfänglich aufzuheben.
2. Die beschuldigte Person sei vollumfänglich freizusprechen.
3. Etwaige Zivilansprüche der Privatklägerin seien
allesamt auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus
beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien der beschuldigten
Person herauszugeben.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. den
Kosten der amtlichen Verteidigung und der MwSt. zulasten der Staatskasse.
Antrag der
Anklägerin
und Berufungsbeklagten (gestellt anlässlich der Hauptverhandlung vom
17. März 2023, act. 55):
Es sei unter vollumfänglicher
Abweisung der Berufung das Urteil des Kantonsgerichts vom 24. November
2021 zu bestätigen.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Die B.______
J.T.J. (nachfolgend "Privatklägerin") reichte am 29. Januar
2013 Strafanzeige gegen A.______ (nachfolgend "Beschuldigter")
betreffend diverse Delikte ein. Daraufhin erhob die Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend "Staatsanwaltschaft")
am 30. Dezember 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Betrug gemäss
Art. 146 Abs. 1 StGB, Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1
StGB sowie Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB
(act. 1, S. 2).
2.
2.1. Mit
Urteil vom 24. November 2021 sprach die Strafgerichtskommission des
Kantonsgerichts Glarus den Beschuldigten des Betruges im Sinne von
Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Misswirtschaft im Sinne von
Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig (act. 27, S. 97,
Dispositiv-Ziff. 2). Betreffend den Vorwurf der Unterlassung der
Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB stellte sie das Verfahren hingegen ein
(Dispositiv-Ziff. 1). Sie verurteilte den Beschuldigten zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren
(Dispositiv-Ziff. 3). Ausserdem entschied die Strafgerichtskommission,
dass die beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände diesem auf erstes
Verlangen herauszugeben seien, wobei diese 120 Tage nach Rechtskraft des
Entscheides vernichtet würden, sofern sie nicht davor herausverlangt würden
(Dispositiv-Ziff. 4).
2.2. Die
Strafgerichtskommission verpflichtete den Beschuldigten ausserdem, der
Privatklägerin Schadenersatz im Umfang von EUR 207'523.82 nebst Zins zu
5 % zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 5). Parteientschädigung sprach es
ihr hingegen keine zu (Disposiitv-Ziff. 8). Die Gerichtsgebühr setzte
sie fest auf CHF 14'000.− und auferlegte diese zusammen mit den
weiteren Verfahrenskosten (exkl. amtliche Verteidigung) von CHF 6'910.50
dem Beschuldigten (Dispositiv-Ziff. 6-7). Dem amtlichen Verteidiger
erkannte die Vorinstanz für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung
von CHF 30'678.30 zu, wobei dieses zusammen mit den Kosten der amtlichen
Verteidigung während der Untersuchung von CHF 34'487.70 ebenfalls dem
Beschuldigten auferlegt wurden, aber erst von ihm bezogen werden, sobald es
dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv-Ziff. 6-7 und
9).
3.
Die
Berufungsverhandlung fand am 17. März 2023 statt, wurde aber
unterbrochen und am 31. März 2023 fortgeführt (act. 55 und 63).
Anlässlich dieses Unterbruchs wurde Oberrichter Feuz durch Oberrichter Ilg
ersetzt, wobei weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte dagegen
Einwände erhoben (vgl. act. 59, act. 60 und act. 63). Am
3. November 2023 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 70).
Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine
mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84
Abs. 3 StPO; act. 63, S. 5).
Erwägungen
II. Prozessuales
1.
Das hier
angefochtene Strafurteil der Vorinstanz (act. 27) ist der Berufung
zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zur Berufung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) und das Obergericht ist als
Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen
zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG [GS III A/2]). Der
Beschuldigte hat mit der Berufung vom 3. Februar 2022 die
Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398 Abs. 3
StPO; Art. 399 StPO; vgl. act. 40). Auf die Berufung ist einzutreten
(Art. 398 ff. StPO).
2.
Nach
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit
(lit. c) gerügt werden.
3.
Die
Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten
(Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen einzelne Punkte eines
erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen, erwachsen die
betreffenden Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der Entscheidung in
Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Die rechtskräftigen Punkte sind im Dispositiv des
Berufungsentscheids vorab aufzuführen (Daniel
Jositsch/Niklaus Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023,
N. 1 f. zu Art. 408 StPO). Gemäss
Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht (wenn es auf die Berufung
eintritt) in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das
erstinstanzliche Urteil ersetzt. Darin wird unabhängig von einem
allfälligen Antrag der Parteien auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung neu befunden (Art. 428 Abs. 3 StPO; Urteil BGer
6B_655/2018 vom 4. April 2019, E. 2.3).
4.
4.1
Vorliegend sind die folgenden Punkte
des vorinstanzlichen Entscheids unangefochten in Rechtskraft erwachsen:
Dispositiv-Ziff. 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend Unterlassung
der Buchführung), Dispositiv-Ziff. 4 (Herausgabe sichergestellter
Gegenstände), Dispositiv-Ziff. 6 und 9 (Gerichtsgebühr, Verfahrenskosten
und Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie Dispositiv-Ziff. 8
(Nichtzusprache Parteientschädigung).
4.2
Gemäss
den vorstehenden Ausführungen wurde bereits rechtskräftig über die Herausgabe
der sichergestellten Gegenstände an den Beschuldigten entschieden. Sein
Antrag (act. 40, S. 3, und act. 57, S. 54), ihm seien die
von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte
herauszugeben, zielt daher ins Leere. Herauszuverlangen sind die Gegenstände
bei den in act. 27, S. 97, Dispositiv-Ziff. 4 bezeichneten
Stellen [Kantonspolizei bzw. Kantonsgericht] und nicht beim Obergericht.
Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausserdem, ob der
Beschuldigte die Buchführung unterlassen hat. Der Sachverhalt ist deshalb
nachfolgend nur noch in Bezug auf die übrigen Vorwürfe im Zusammenhang mit
einem möglichen Betrug (E. V) bzw. Misswirtschaft (E. IV) zu
überprüfen.
5.
Die Akten
des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2020.00155 (act. 1-39/4) wurden
beigezogen. Integrierender Bestandteil dieser Akten bilden die
Strafuntersuchungsakten (Verfahren SA.2013.00234;
act. 2/1.0.00 ff.), die beim Beschuldigten beschlagnahmten Akten
(act. 8/800001 ff.) sowie dessen Computer und Laptop
(act. 21/1 und act. 21/2). Die Akten des Berufungsverfahrens werden
im gleichen Dossier geführt (ab act. 40).
III. Vorbemerkungen
1.
Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit
1.1
Der
Beschuldigte bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe Art. 56 StPO bzw.
Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 14 Abs. 1
UNO-Pakt II verletzt, wobei der Beschuldigte insbesondere von der
Voreingenommenheit der Vorinstanz ausgeht. Zur Begründung verweist er auf
verschiedene Formulierungen und Schlussfolgerungen des vorinstanzlichen
Urteils (vgl. act. 57, S. 2 ff.).
1.2
Art. 30
Abs. 1 BV (sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt
II) gewährt einer Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem
unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird
(vgl. statt vieler BGE 148 IV 137 E. 2.2). Eine Person, welche für
eine Strafbehörde tätig ist und diese Voraussetzungen nicht erfüllt, hat in
den Ausstand zu treten (Art. 56 StPO). Eine Garantie fehlerfreien richterlichen
Handelns besteht hingegen nicht, weshalb entsprechende Mängel grundsätzlich
auch keinen Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Nur in besonders
krassen Fällen und bei wiederholten Irrtümern könnte eine solche vorliegen
(Urteil BGer 1C_205/2009 vom 2. Juli 2009, E. 2.4).
1.3
Zunächst ist festzuhalten, dass die
Urteilsbegründung erst im Zusammenhang mit der konkreten Urteilsfällung
erfolgt und damit grundsätzlich erst diese die abschliessende Würdigung des
Sachverhalts enthält (vgl. Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Bei
den vom Beschuldigten bemängelten vorinstanzlichen Formulierungen handelt es
sich ausserdem vorwiegend um ungeschickte Äusserungen, welche für sich nicht
genügen, den Anschein einer Befangenheit zu bewirken (BGE 127 I 196
E. 2.d; Markus Boog, in:
Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023,
N. 55 zu Art. 56 StPO). Staatsanwalt [...] war überdies im vorliegenden
Verfahren Teil der Anklagebehörde und nicht etwa der Vorinstanz, weshalb
dessen Aussagen (vgl. act. 57, S. 16 f.) im Zusammenhang mit
einer allfällige Befangenheit der Vorinstanz ohne Belang sind. Anzumerken ist
auch, dass der Begriff "System A.______" nicht etwa von der
Vorinstanz stammt, sondern der Beschuldigte selbst bereits am
20.
September 2011 in einer E-Mail an C.______ erklärte, nach
"A.______'s Ordnungssystem" zu handeln (act. 21/1).
Im Übrigen
bemängelt der Berufungskläger unter dem Titel der
"Unvoreingenommenheit" eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch die
Vorinstanz und legt seine eigene Beweiswürdigung sowie weitere
Schlussfolgerungen dar (act. 57, insbes. S. 6 ff.; vgl. dazu
auch E. III.3 nachfolgend). Inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz
besonders krasse Mängel beinhalten soll, legt der Beschuldigte hingegen nicht
dar und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere genügt es dafür nicht, dass
die Vorinstanz auf einen veralteten Betreibungsregisterauszug abgestellt
haben soll (vgl. act. 57, S. 9). Dementsprechend ist vorliegend
keine Voreingenommenheit, Parteilichkeit oder Befangenheit der Vorinstanz
ersichtlich.
2.
Anklagegrundsatz
2.1
Der
Beschuldigte rügt im Berufungsverfahren zudem eine Verletzung des aus dem
Anklagegrundsatz fliessenden Immutabilitätsprinzips, da die Vorinstanz
vollkommen anklagesachverhaltsfremde Elemente berücksichtigt habe. Dies habe
sich zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt, wobei insbesondere die Höhe
der Strafe betroffen sei (vgl. act. 40, S. 4 f., und
act. 57, S. 25 ff.). Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen
vor, dass Tatsachen und Beweismittel, welche einzig bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen seien, nicht in die Anklageschrift gehören würden. Dass die
Anklageschrift nicht Grundlage für den ergangenen Schuldspruch sein könne,
bringe der Beschuldigte hingegen nicht vor (act. 65, S. 5).
2.2
Gemäss dem Anklagegrundsatz (Art. 9
Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2
und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3
lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last
gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass der
Beschuldigte weiss, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende
Umschreibung der Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
(BGE 143 IV 63 E. 2.2.). Das Gericht ist gemäss dem
Anklagegrundsatz zudem an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt
gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung
durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO).
Der
Anklagegrundsatz ist daher insbesondere verletzt, wenn das Gericht mit seinem
Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil BGer
6B_760/2021 vom 8. Oktober 2021, E. 1.1; Urteil BGer 6B_38/2022 vom
11.
Mai 2022, E. 2.2). Stellt sich im Beweisverfahren heraus, dass
sich der Sachverhalt in einzelnen Punkten anders zugetragen hat, als in der
Anklageschrift umschrieben, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht
daran, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu
verurteilen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Änderungen für die
rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte
betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu
nehmen (Urteil BGer 6B_954/2021 vom 24. März 2022, E. 1.2).
2.3
Dem
Beschuldigten ist insoweit zuzustimmen, als dass die Vorinstanz in ihrem
Urteil unter E. V einen Sachverhalt umschrieben hat, welcher wesentlich
über den Anklagesachverhalt hinausgeht (act. 27, S. 16 ff.).
Die Erweiterung ist im Wesentlichen aber nicht in den Schuldspruch
eingeflossen (vgl. act. 27, S. 66 ff., E. VI f.),
wobei auf die einzige Ausnahme direkt nachfolgend unter E. V eingegangen
wird. Betreffend die Strafzumessung kommt der Anklagegrundsatz – wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt – nicht zur Anwendung. Bei dieser
sind nämlich auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des
Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB), was nicht
in der Anklageschrift auszuführen ist (vgl. E. III.2.2 vorstehend). Im
Wesentlichen wurde der Anklagegrundsatz daher nicht verletzt (zur Ausnahme
vgl. E. V.2.2.2 nachfolgend).
3.
Grundsätze der
Beweiswürdigung
3.1
Wie
bereits erwähnt (E. III.1.3 vorstehend) bemängelt der Beschuldigte
mehrfach die durch die Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung. Aus diesem
Grund sind nachfolgend nochmals die Grundsätze der Beweiswürdigung in
Erinnerung zu rufen. Das Obergericht nimmt seine eigene Beweiswürdigung nach
diesen Grundsätzen vor (vgl. E. IV und V nachfolgend).
3.2
Jede
Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig
(Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das
Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die
beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10
Abs. 3 StPO; vgl. act. 27, S. 4 f., E. II).
3.3
Liegen für einen eingeklagten Sachverhalt keine
direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ein
indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten
Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind
(Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen
und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können
einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen,
das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis
gleichwertig. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das
einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil BGer 6B_726/2020 vom
28.
Juni 2021, E. 2.2; Urteil BGer 6B_1302/2020 vom
3.
Februar 2021, E. 1.2.3, je m.w.H.).
IV. Misswirtschaft
1.
Sachverhalt
1.1
Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz
1.1.1
Die Staatsanwaltschaft wirft dem
Beschuldigten vor, vor dem 17. Januar 2012 D.______ mit der Gründung der
E.______ AG beauftragt zu haben. Dieser habe am 30. Januar 2012 die
E.______ AG mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.− ins
Handelsregister eintragen lassen. Das Gründungskapital sei am 23. Januar
2012.
von F.______ einbezahlt und am 7. Februar 2012 (abzüglich einer
Kommission von CHF 500.−) wieder an diese zurückvergütet worden.
Der Beschuldigte habe per 21. März 2012 die Aktien der E.______ AG
übernommen und sei seither deren Geschäftsführer sowie das einzige Mitglied
des Verwaltungsrates gewesen. Dabei habe er gewusst, dass er einen leeren
Aktienmantel ohne Aktiven übernommen habe, und habe bewusst auf eine
Sanierung oder Neuliberierung verzichtet. Eventualiter habe er der E.______
AG ein Kapital von CHF 100'000.− aus einem privaten Darlehen zur
Verfügung gestellt.
Ab ca.
Februar 2012 habe der Beschuldigte – insbesondere von seinem Wohnort in [...]
aus – für die E.______ AG eine zunehmend regere Geschäftstätigkeit
aufgenommen, wobei er insbesondere im Ausland Agrargüter gekauft habe und
diese in der Schweiz verkauft habe. In den Monaten April 2012 bis Oktober
2012.
habe er damit einen Umsatz von monatlich CHF 200'000.− bis
CHF 1'600'000.− erzielt. Indem der Beschuldigte trotz hoher Umsätze
ohne Eigenkapital (bzw. mit einem Eigenkapital von CHF 100'000.−)
und ohne Übersicht über die aktuelle finanzielle Lage der E.______ AG stets
weitere und höhere Verpflichtungen für diese einging, habe er als
Verwaltungsrat und Geschäftsführer arg nachlässig gehandelt. So habe er noch
vom 16. August 2012 bis zum 30. Oktober 2012 von der Privatklägerin
Agrarprodukte zu einem Preis von insgesamt EUR 390'382.02 [=
EUR 182'836.12 + EUR 5'455.80 + EUR 166'616.42 +
EUR 35'473.68] liefern lassen, wobei er aber nur EUR 185'910.84
[recte: EUR 185'217.20; = EUR 182'836.12 + EUR 3'074.72
(recte: EUR 2'381.08)] bezahlt habe. Dieses arg nachlässige Handeln habe
im Juni 2012 zur Überschuldung und spätestens per September 2012, als die
E.______ AG ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr fristgerecht nachkommen
konnte, zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geführt.
Die G.______
AG habe zwar bis am 1. Mai 2013 per 31. März 2013 eine
Zwischenbilanz erstellt, welche Schulden von mindestens CHF 1'655'143.57
bei Aktiven von CHF 278'583.59 aufweise. Der Beschuldigte habe aufgrund
von Liquiditätsengpässen, insbesondere auch aufgrund der Unmöglichkeit zur
Einhaltung der Zahlungsfristen gegenüber der Privatklägerin, aber schon
länger erkannt, spätestens aber ab September 2012, dass die E.______ AG in einer
Finanzkrise gewesen sei und somit begründete Besorgnis einer Überschuldung
bestanden habe. Trotzdem habe es der Beschuldigte unterlassen, seinen
gesetzlichen Pflichten nach aArt. 725 Abs. 2 OR nachzukommen und sofort resp.
innert maximal eines Monats eine Zwischenbilanz zu erstellen und durch einen
zugelassenen Revisor prüfen zu lassen oder sofort die Bilanz zu deponieren,
obwohl er als einziger Verwaltungsrat der E.______ AG dazu verpflichtet
gewesen sei. Stattdessen habe der Beschuldigte mit der defizitären E.______
AG weitergearbeitet und sei fortlaufend neue Verbindlichkeiten eingegangen.
Diese arge
Nachlässigkeit des Beschuldigten habe eine Verschleppung des Konkurses
bewirkt, was aufgrund der laufenden Kosten zu einer Verschlimmerung der
Vermögenslage der E.______ AG geführt habe. Namentlich Kosten in Form von
neuen Lieferantenforderungen, öffentlichen Abgaben und Verzugszinsen seien
aufgelaufen, seit der Beschuldigte die Hinweise erkannt habe, die Anlass zur
Besorgnis einer Überschuldung gegeben hätten. Da die E.______ AG, wie der
Beschuldigte erkannt habe oder hätte erkennen sollen, keine Aussicht auf
Fortführung der Geschäftstätigkeit mehr gehabt habe, habe sie sich mit diesen
Ausgaben keinen für sie brauchbaren Gegenwert verschaffen können. Mit
Verfügung vom 12. August 2014 sei über die E.______ AG schliesslich der
Konkurs eröffnet worden, wobei dieser am 5. September 2014 mangels
Aktiven eingestellt wurde (vgl. zum Ganzen act. 1, S. 3 ff.).
1.1.2
Die
Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt in Bezug auf die ungenügende
Kapitalausstattung als erstellt, wobei sie von der Hauptanklage (Verzicht auf
Neuliberierung) und nicht von der Eventualanklage (Kapital von
CHF 100'000.−) ausging (vgl. act. 27, S. 74 ff.,
E. VII.3). Betreffend die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung
stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte bereits im Juli 2012
Schulden gegenüber zwei Firmen über eine halbe Million Euro angehäuft hatte,
ohne dass Aussicht auf Abzahlung bestanden habe. Die Übergangsfrist für die
Sanierungsmassnahmen habe entsprechend bereits im Juli zu laufen begonnen,
weshalb der Beschuldigte bereits viel früher [als im Jahr 2013] eine
Zwischenbilanz hätte erstellen lassen müssen. Indem er eine
Aktiengesellschaft ohne jegliches Eigenkapital geleitet, innert wenigen
Monaten Schulden von über einer Million Euro angehäuft habe und auch
anschliessend weitere Verpflichtungen eingegangen sei, welche ihrerseits die
ernsthafte Gefahr zu weiteren Schulden geboten hätten, habe er arg nachlässig
gehandelt, wessen er sich auch bewusst gewesen sei (act. 27,
S. 78 f., E. VII.4.3).
1.1.3
Der
Beschuldigte lässt dagegen vorbringen, er habe von H.______ im Zusammenhang
mit der Gründung der E.______ AG im Januar und Februar 2012 zwei Darlehen in
bar über insgesamt CHF 100'000.− erhalten. Über diesen Betrag habe
die E.______ AG verfügen können und damit Spesen und Rechnungen bezahlt.
Zudem seien von Anfang an erhebliche Zahlungen aus Verkäufen von Produkten
bei der E.______ AG eingegangen, weshalb der Beschuldigte auch von einer
genügenden Liquidität habe ausgehen können. Der Beschuldigte habe
entsprechend weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich eine
Schwindelgründung begangen und auch nicht die Zahlungsunfähigkeit der
E.______ AG herbeigeführt (act. 57, S. 21 f. und
S. 35 ff.). Der Beschuldigte habe ausserdem laufende vertragliche
Lieferverpflichtungen gehabt, aus welchen er nicht habe aussteigen können,
ohne dass daraus Schadenersatzforderungen gegen die E.______ AG entstanden
wären. Er sei daher nicht grundlos Verpflichtungen eingegangen (act. 57,
S. 39).
Bis zur
Erstellung der Zwischenbilanz im Mai 2013 habe C.______ von der G.______ AG
keine Überschuldung feststellen können und den Beschuldigten davor auch nie
über eine solche informiert (act. 57, S. 38). Die Übergangsfrist
für die Sanierungsmassnahmen (Toleranzfrist) könne daher keinesfalls bereits
per Juli 2012 beginnen. Der Beschuldigte habe nachdem anfangs Mai 2013 klar
gewesen sei, dass die E.______ AG überschuldet sei, umgehend am 15. Mai
2013.
eine schriftliche Meldung beim zuständigen Grundbuch- und Konkursamt
[...] eingereicht. Damit habe er die Eröffnung des Liquidationsverfahrens
beantragt, aber die Eröffnung des Konkurses gemeint. Der Beschuldigte habe
dann während langer Zeit nichts mehr gehört und könne nicht sagen, weshalb
der Konkurs schliesslich erst am 12. August 2014 eröffnet worden sei
(act. 57, S. 43).
Dem
Beschuldigten könne ausserdem auch kein eventualvorsätzliches Verhalten
vorgeworfen werden. Ab November 2012 habe sich der Beschuldigte bemüht, den
Liquiditätsengpass zu lösen, indem er Kundenforderungen gerichtlich
eingefordert, Zwischenfinanzierungen gesucht und z.B. der Privatklägerin
offene Lieferkontrakte vermittelt habe. Die I.______ AG habe der E.______ AG
ausserdem eine Abnahmezusicherung sowie finanzielle Unterstützung
versprochen. Der Beschuldigte habe daher die berechtigte Hoffnung gehabt,
dass er die Liquiditätsprobleme der E.______ AG noch werde lösen können, ohne
sogleich die Bilanz deponieren und den Richter anrufen zu müssen. Andernfalls
müsse aber beim Beschuldigten von einem Sachverhaltsirrtum ausgegangen
werden, weil dieser die Zusicherungen der I.______ AG irrtümlich als zu
erfolgsversprechend eingeschätzt habe und daher von einer längeren
Toleranzfrist ausgegangen sei (act. 57, S. 38 ff.).
1.1.4
Die
Staatsanwaltschaft weist daraufhin, dass das Startkapital jeweils in Relation
zum wirtschaftlichen Risiko zu sehen sei. Angesichts der erzielten
Monatsumsätze bei der reinen Handelstätigkeit der E.______ AG, sei das
Kapital (selbst wenn es CHF 100'000.− betragen würde) dem Risiko
nicht angemessen, zumal anderweitige Reserven fehlen würden. Das
vorinstanzliche Urteil sei daher zu bestätigen (act. 65,
S. 6 ff.). Der Beschuldigte habe zudem als alleiniger
Geschäftsführer und Verwaltungsrat spätestens ab September 2012 um die
Überschuldung gewusst und sei daher unabhängig von der G.______ AG zum
Handeln verpflichtet gewesen (act. 65, S. 10).
1.2
Feststellung des
Sachverhalts
1.2.1
Unbestritten
ist vorliegend, dass D.______ die E.______ AG im Auftrag des Beschuldigten
gründete und per 30. Januar 2012 ins Handelsregister eintragen liess
(act. 56, S. 7, Frage 16). Weiter steht fest, dass D.______
das dafür erforderliche Eigenkapital von F.______ per 23. Januar 2012
einzahlen liess (act. 2/6.3.08) und ihr dieses am 7. Februar 2012
abzüglich einer Kommission wieder zurückbezahlte (act. 2/6.3.09). Der
Beschuldigte erwarb unbestrittenermassen per 21. März 2012 die E.______
AG als Aktienmantel und ist seither deren einziges Verwaltungsratsmitglied
sowie deren Geschäftsführer (act. 2/8.1.08 sowie act. 56,
S. 7, Frage 16). Dass der Beschuldigte wusste, dass der erworbene
Aktienmantel über kein Eigenkapital verfügte, ist vorliegend ebenfalls nicht
mehr strittig (vgl. act. 57, S. 35 f.; act. 21/1,
Kaufvertrag über die E.______ AG [S. 4, Ziff. 4.2] gemäss E-Mail
der K.______ AG vom 17. Januar 2012). Unbestritten ist vorliegend auch,
dass die E.______ AG in den Monaten April 2012 bis Oktober 2012 einen Umsatz
von monatlich CHF 200'000.− bis CHF 1'600'000.−
erzielte und von der Privatklägerin vom 16. August 2012 bis zum
30.
Oktober 2012 Agrarprodukte zu einem Preis von insgesamt
EUR 390'382.02 liefern liess (act. 57, insbes. S. 37, und
act. 2/3.1.01, S. 27). Der Beschuldigte war ausserdem im operativen
Bereich alleine tätig, womit auch die Verantwortung für die E.______ AG bei
ihm lag (act. 56, S. 18, Frage 54).
Weiter steht
fest, dass die G.______ AG eine Zwischenbilanz per 31. März 2013
erstellte, welche Schulden von mindestens CHF 1'655'143.57 bei Aktiven
von CHF 278'583.59 aufwies (act. 2/5.2.03-1). Dabei ist
unbestritten, dass der Beschuldigte der G.______ AG den Auftrag zur
Erstellung der Zwischenbilanz gab und diese am 1. Mai 2013 erhielt
(act. 2/10.1.01, S. 11, Ziff. 19; act. 56, S. 8, Frage 17,
und act. 2/5.2.03). Der damalige Anwalt des Beschuldigten sandte diese
Zwischenbilanz am 1. Mai 2013 den Gläubigern der E.______ AG und bat um
Mitteilung, ob für diese eine Sanierung mittels Rangrücktrittserklärung bzw.
Umwandlung von Forderungen in Aktienkapital in Frage komme
(act. 2/3.1.03-1, S. 7). Der Beschuldigte beantragte schliesslich
am 15. Mai 2013 beim Grundbuch- und Konkursamt [...] die Eröffnung des
Liquidationsverfahrens (act. 57/8). Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte
weder davor noch danach eine Überschuldungsanzeige eingereicht (vgl.
act. 57, S. 43, und act. 56, S. 16, Frage 46).
Erwiesen ist ausserdem, dass über die E.______ AG am 12. August 2014 der
Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 5. September 2014 mangels
Aktiven eingestellt wurde (act. 2/3.1.20-1 und act. 2/8.1.08).
Anlass zu dieser Konkurseröffnung hat das Konkursbegehren eines Gläubigers
gegeben (act. 52).
1.2.2
Zu
prüfen bleibt den vorstehenden Ausführungen zufolge, ob der Beschuldigte die
E.______ AG mit (einem angemessenen) Eigenkapital ausstattete, nachdem er
diese übernommen hatte (E. IV.1.2.3). Im Zusammenhang mit der
nachfolgend zu überprüfenden Überschuldung (E. IV.2.2) ist zudem
festzustellen, wie die finanzielle Situation der E.______ AG vor dem 31. März
2013.
bzw. per 30. Juni 2012 aussah (E. IV.1.2.5). Diesbezüglich ist auch
zu prüfen, ob und inwiefern der Beschuldigte gegenüber der E.______ AG
Schulden hatte (E. IV.1.2.4). Schliesslich ist festzustellen, was der
Beschuldigte wann zur Rettung der E.______ AG unternahm (E. IV.1.2.6)
und was die Meldung des Beschuldigten vom 15. Mai 2013 beinhaltete
(E. IV.1.2.7).
1.2.3
Eigenkapital der E.______
AG
1.2.3.1
Sowohl
der Beschuldigte als auch H.______ geben übereinstimmend an, dass H.______
dem Beschuldigten CHF 100'000.− in bar übergeben habe (act. 15, S. 6,
Frage 11 f.; act. 2/10.1.19, S. 3 und S. 6,
N. 93 und N. 199, sowie act. 2/10.1.27, S. 3 f.,
N. 91 ff.). In den Akten liegen ausserdem zwei Quittungen, gemäss
welchen H.______ dem Beschuldigten am 3. Januar 2012 sowie am
1.
Februar 2012 jeweils CHF 50'000.− in bar übergeben haben soll (act. 2/2.1.30-2/3).
Zusätzlich hat der Beschuldigte mit H.______ am 19. Dezember 2013 einen
Darlehensvertrag über bereits erfolgte Darlehenszahlungen im Umfang von
insgesamt CHF 162'525.71 abgeschlossen, worin unter anderem ein für die
E.______ AG gewährtes Darlehen über CHF 100'000.− ohne konkretes
Übergabedatum aufgeführt wird (act. 2/2.1.14-6
und act. 2/2.1.14-7). Das Darlehen
wird ausserdem auch auf der Übersicht "Persönliches Darlehen,
H.______" mit Daten vom 3. Januar 2012 und 1. Februar 2012
aufgeführt (act. 2/2.1.14-8). Weitere Hinweise darauf, dass dieses
Bargeld am 3. Januar 2012 bzw. am 1. Februar 2012 tatsächlich
existierte, liegen hingegen keine vor. Insbesondere wurde der Betrag nie auf
ein Bankkonto des Beschuldigten bzw. der E.______ AG einbezahlt und ist auch
in der Steuererklärung von H.______ kein Darlehen aufgeführt
(vgl. act. 2/6.1.10, act. 2/6.1.17, act. 2/6.1.22,
act. 2/6.2.07 und act. 2/9.1.05-3).
Dass
H.______ dem Beschuldigten nochmals CHF 100'000.− dargeliehen
haben soll, nachdem er bereits auf die Rückzahlung von Darlehen über rund
CHF 70'000.− wartete (vgl. dazu act. 2/2.1.14-7), scheint
wenig glaubhaft. Hinzu kommt, dass H.______ gegenüber dem Beschuldigten am
4.
Mai 2011 mitteilte, er habe bereits ca. CHF 160'000.− in
die Firma [gemeint: L.______ AG] investiert (act. 21/1, E-Mail von
H.______ vom 4. Mai 2011). Dieser Betrag entspricht in etwa dem
vorstehend erwähnten gesamten Darlehensbetrag gemäss dem Vertrag vom
19.
Dezember 2013. Dementsprechend liegt nahe, dass diese
Darlehensforderung bereits am 4. Mai 2011 bestand und nicht erst durch
Barübergaben anfangs 2012 ergänzt wurde. Dafür, dass im Februar kein Geld
mehr geflossen ist, spricht auch, dass der Beschuldigte bereits am
17.
Januar 2012 gegenüber der M.______ s.r.o. erklärte, das
Aktienkapital der E.______ AG sei zu 100% liberiert (act. 8/801174). Den
vorstehenden Ausführungen zufolge zweifelt die Vorinstanz zu Recht daran,
dass die Übergabe von insgesamt CHF 100'000.− am 3. Januar
2012.
bzw. am 1. Februar 2012 tatsächlich erfolgte.
Vollständigkeitshalber
ist noch anzumerken, dass der Beschuldigte erstmals vor Obergericht
vorbringt, er habe zusätzlich eine private Unterstützung über
CHF 50'000.− erhalten (act. 56, S. 10 f.,
Fragen 22 und 26; vgl. auch act. 17, S. 21 f.).
Diesbezüglich liegen dem Obergericht aber keine Hinweise vor. Zudem scheint
es auch wenig glaubhaft, dass dies dem Beschuldigten nach etwa zehn Jahren plötzlich
in den Sinn gekommen sein soll. Es handelt sich entsprechend um eine reine
Schutzbehauptung des Beschuldigten bzw. allenfalls um eine Verwechslung mit
der späteren Übernahme der Y.______ GmbH (vgl. act. 57, S. 17),
weshalb darauf nachfolgend nicht weiter eingegangen wird. Der Beschuldigte
kann entsprechend maximal CHF 100'000.− von H.______ erhalten
haben, welche in die E.______ AG hätten einfliessen können.
1.2.3.2
Betreffend das erwähnte Darlehen über
CHF 100'000.− von H.______
an den Beschuldigten ist zu klären, in
wessen Namen der Beschuldigte dieses entgegengenommen hat. Mit anderen Worten
ist festzustellen, ob der Beschuldigte selbst oder die E.______ AG
Darlehensnehmer der erwähnten CHF 100'000.− ist. Auf den Quittungen
ist zwar "für" die E.______ AG aufgeführt (act. 2/2.1.30-2/3).
Daraus geht allerdings nicht eindeutig hervor, ob "für" den
Darlehensnehmer bezeichnen soll oder lediglich eine Zweckbestimmung
darstellt. Auf dem Darlehensvertrag vom 19. Dezember 2012 ist
schliesslich allein der Beschuldigte persönlich als Kreditnehmer aufgeführt
(act. 2/2.1.14-6, S. 1). Demgemäss steht fest, dass der
Dispositiv
Beschuldigte Partei des genannten Darlehens ist. Zu prüfen bleibt demnach, ob
das erwähnte Darlehen in die E.______ AG eingeflossen ist.
1.2.3.3. Die E.______ AG wird sowohl auf den vorstehend
erwähnten Quittungen als auch auf der Finanzierungsaufstellung vom
19. Dezember 2013 erwähnt (act. 2/2.1.30-2/3 und
act. 2/2.1.14-7), was grundsätzlich dafür spricht, dass die
CHF 100'000.− in die E.______ AG geflossen sein könnten. An der
Einvernahme vor der Vorinstanz am 16. Juni 2021 erklärte der
Beschuldigte, er habe das Geld auf das Konto bei der [...] einbezahlt
respektive es sofort für den Produkteerwerb verwendet (act. 15,
S. 6, Frage 12, und act. 16 ab 26'30''). Vor Obergericht
erklärte er am 17. März 2023, er habe mit den CHF 100'000.− den
Einkauf von Produkten, Verzollungs- und Transportkosten usw. bezahlt. Dazu
sei er bei den Lieferanten im Ausland persönlich vorbeigegangen und habe
diese bar in Schweizer Franken bezahlt (act. 56, S. 11,
Frage 25).
Zunächst ist
festzuhalten, dass in den Akten keine Rechnungen liegen, welche in der
Gründungsphase Barausgaben der E.______ AG im Umfang von CHF 100'000.−
belegen würden (vgl. insbes. act. 8/800212 ff.). Aus diesem Grund
ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch keine solchen Zahlungen erfolgt
sind. Auffällig sind auch die vom Beschuldigten verwendeten Formulierungen
betreffend das Darlehen von H.______. So erklärte er vor der
Staatsanwaltschaft, das Aktienkapital sei mit einem Darlehen sichergestellt
(act. 2/10.1.19, S. 3, N. 90 f.), und vor Obergericht, Vermögen
von H.______ habe das Eigenkapital bestätigt (act. 56, S. 10,
Frage 22). Beide Formulierungen beinhalten nicht, dass das Darlehen
tatsächlich in die E.______ AG einbezahlt wurde oder zumindest in ihrem Sinne
verwendet wurde.
Die vom
Beschuldigten gehandelte Ware wird ausserdem jeweils über ein
Transportunternehmen von einem ausländischen Lieferanten direkt an den Kunden
des Beschuldigten geliefert (vgl. z.B. act. 8/802016 ff.). Der
Beschuldigte kommt entsprechend grundsätzlich weder mit dem
Transportunternehmen noch mit der Verzollung noch mit dem Lieferanten in
persönlichen Kontakt. Aus diesem Grund hat er grundsätzlich auch keine
Gelegenheit dazu, diese in bar zu bezahlen. In Bezug auf die Lieferanten ist
zwar nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte diese teilweise im
Ausland persönlich besuchte. Hingegen ist unglaubhaft, dass die Lieferanten
Barzahlungen in Schweizer Franken angenommen und nicht auf Zahlungen in ihrer
eigenen Währung oder Euro bestanden haben sollen. Die Ausführungen des
Beschuldigten vermögen entsprechend keine begründeten Zweifel an der vom
Obergericht gewonnenen Überzeugung, dass die CHF 100'000.− nicht
in die E.______ AG eingeflossen sind bzw. nicht für diese verwendet wurden,
hervorzurufen.
1.2.3.4. Demzufolge kann vorliegend offen bleiben, ob eine
Ausstattung mit Eigenkapital im Umfang von CHF 100'000.− dem
Risiko der vorliegenden Handelstätigkeit genügt hätte. Allerdings ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschuldigte dem Notariat, Grundbuch- und Konkursamt
[...] anlässlich des Konkurses der L.______ AG [Vorgängergesellschaft der
E.______ AG] im Januar 2012 mitteilte, dass CHF 200'000.− keine
genügende Kapitalisierung seien (vgl. act. 8/801173). Der Beschuldigte
ging demnach selbst davon aus, dass die Kapitalisierung ungenügend war.
Wesentliche Unterschiede zwischen der E.______ AG und der L.______ AG sind in
Bezug auf die Risikobeurteilung nicht ersichtlich, übten doch beide eine
Back-to-Back-Handelstätigkeit im Agrarsegment aus. Entgegen der Auffassung
des Beschuldigten vermag daran auch ein Kundenausbau nichts zu ändern
(act. 56, S. 10, Frage 23, und act. 15, S. 5, Frage 10),
bleibt er doch dennoch vollständig von diesen abhängig. Eher erhöht ein
solcher aufgrund des höheren Umsatzes das Risiko sogar. Zudem lässt der
Beschuldigte vorbringen, sogar schon mit der N.______ AG
[Vorgängergesellschaft der L.______ AG] Erfahrung mit verspäteten, zu geringen
oder verunreinigten Lieferungen gemacht zu haben (act. 57, S. 14).
Damit war er sich bewusst, dass der von ihm getätigte Handel Risiken mit sich
bringt.
1.2.3.5. Zusammengefasst, hat der Beschuldigte die
CHF 100'000.− von H.______ nicht in die E.______ AG einbezahlt,
wobei auch unklar ist, ob er dieses Geld überhaupt im Zeitpunkt der Gründung
der E.______ AG erhalten hat. Dementsprechend steht fest, dass der
Beschuldigte die E.______ AG, nachdem er diese übernommen hatte, bewusst
nicht neu liberierte.
1.2.4. Schulden
des Beschuldigten gegenüber der E.______ AG
1.2.4.1. Wie bereits dargelegt (E. IV.1.2.3), verfügte
die E.______ AG über kein einbezahltes Eigenkapital. Sie hatte
dementsprechend lediglich eine Forderung auf Einzahlung dieses Eigenkapitals
gegenüber dem Beschuldigten als Alleinaktionär. Aufgrund der finanziellen
Situation des Beschuldigten handelte es sich dabei aber um eine
(grösstenteils) uneinbringliche Forderung, deren Wert berichtigt werden muss.
Der Beschuldigte bezahlte sich während des Bestehens der E.______ AG keinen
Lohn aus und hatte auch sonst keinerlei Einkünfte (act. 2/10.1.01,
S. 8, Ziff. 22; act. 57, S. 19, und act. 2/1.1.04). Hinzu kommt, dass weitere Einkünfte aufgrund
der bereits im Juni 2012 registrierten Betreibungen und Verlustscheinen des
Beschuldigten ohnehin mit grosser Wahrscheinlichkeit gepfändet worden wären
(vgl. act. 2/1.1.05). Entsprechend hätte der Beschuldigte das Eigenkapital
einzig aus seinem Kontoguthaben bezahlen können. Per 30. Juni 2012
befanden sich darauf lediglich rund CHF 20'000.− (act. 2/6.1.22, S. 7 und
S. 44), womit dies der maximale
Betrag ist, welchen der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt hätte als
Eigenkapital einbezahlen können. Bis zum Konkurs der E.______ AG war der
Beschuldigte gemäss seinem Kontostand schliesslich gar nicht mehr in der
Lage, Eigenkapital einzubezahlen (vgl. act. 2/6.1.22, S. 1).
1.2.4.2. Bereits mit den
vorstehenden Ausführungen wurde die Behauptung des Beschuldigten, er habe
persönlich keine Schulden gegenüber der E.______ AG (act. 56,
S. 14, Frage 37), widerlegt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch
nachdem er die Geschäftstätigkeit eingestellt haben will (act.
2/8.1.02, S. 8, Ziff. 39, und act. 56, S. 9, Frage 20),
noch erhebliche Bargeldbeträge bezog (act. 2/6.1.17,
S. 25 ff.). Dass es sich bei dem insgesamt vom 1. Dezember
2012 bis 14. Mai 2013 abgehobenen Bargeld über CHF 13'990.− noch
um Spesen, Administrativkosten und Besuchskosten gehandelt haben soll – wie
dies der Beschuldigte behauptet (act. 56, S. 14, Frage 36) –,
kann mangels Geschäftstätigkeit zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen werden.
Bereits die G.______ AG konnte ausserdem private Zahlungen von dem
Geschäftskonto feststellen und listete unklare Zahlungsausgänge über
CHF 442'547.85 auf (vgl. act. 8/803714 ff.). Wohl mangels
Eintreibungsfähigkeit hat die G.______ AG diese Forderungen aber nicht in der
Zwischenbilanz aufgeführt (vgl. act. 2/5.2.03-1). Auf die privaten Zahlungen von dem Geschäftskonto
wird nachfolgend unter E. IV.1.2.4.3 ff. näher eingegangen, auf
geschäftliche Einzahlungen auf das Privatkonto des Beschuldigten unter
E. IV.1.2.4.6.
1.2.4.3. Der
Beschuldigte bezahlte Telefonrechnungen seiner Frau und seiner Kinder
teilweise über das Konto der E.______ AG. Zudem überwies er Beträge an seine
Tochter, Gestüte sowie an Sportverbände bzw. ‑lehrer. Bei diesen
genannten Ausgaben im Zeitraum von April 2012 bis Juni 2012 über insgesamt
mindestens EUR 1'517.77 und von Juli 2012 bis März 2013 über mindestens
CHF 3'411.60 handelt es sich offensichtlich um private und nicht
geschäftsmässig begründete Ausgaben. Weiter
bezahlte der Beschuldigte von seinem Geschäftskonto diverse Bussen in der
Höhe von CHF 520.− und EUR 45.−, wobei er CHF 160.− bereits im Juni 2012 bezahlte
und die übrigen Bussen von Juli 2012 bis Mai 2013 (vgl. zum Ganzen act. 2/6.1.17; 2/6.1.10,
S. 39; act. 8/800231 ff., und act. 21/1, Anmeldung
Herbstlager 2010). Bussen stellen allerdings keinen geschäftsmässig
begründeten Aufwand dar (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c DBG).
Vielmehr sind sie höchstpersönlicher Natur und sollen die fehlbare Person
direkt treffen (vgl. Peter Locher/Ernst
Giger/Andrea Pedroli, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, 2. Aufl. 2022, N. 124 zu Art. 59 DBG). Entsprechend
handelt es sich auch dabei – unabhängig davon, ob es sich um private oder um
Geschäftsfahrten handelte – um private Schulden des Beschuldigten.
1.2.4.4. Der Beschuldigte bezahlte über sein Geschäftskonto
zudem grössere Weinbestellungen, wobei diese gemäss dem Beschuldigten als
Kundengeschenke übergeben worden sein sollen (act. 57, S. 18). Der
Beschuldigte selbst gibt allerdings lediglich sechs Hauptkunden an, hat aber
Rechnungen im Wert von insgesamt CHF 2'207.30 an Weinlieferanten bezahlt
(vgl. act. 2/8.1.07 und act. 2/6.1.17, S. 4 f.). Dieser
Betrag ist im Verhältnis zur Kundenanzahl offensichtlich übersetzt. Hinzu
kommt, dass die E.______ AG zum Zeitpunkt der Bestellungen im Mai bzw. Juni
2012 – nachdem sie erst per 21. März 2012 vom Beschuldigten übernommen
wurde – noch in der Aufbauphase war und damit auch noch in Verhandlungen mit
den Kunden sein musste. Zu diesem Zeitpunkt wären Kundengeschenke im Rahmen
von Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG ohnehin nicht unproblematisch.
Aus den vorstehend erwähnten Gründen erscheint die Behauptung des
Beschuldigten, es handle sich bei den Weinbestellungen um geschäftsmässigen
Aufwand, nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich auch
dabei um rein private Aufwendungen handelt.
1.2.4.5. Betreffend
die Zahlungen an H.______ erklärte der Beschuldigte, es handle sich um
geschäftsmässigen Aufwand (act. 57, S. 18). Er habe diesem eine
Entschädigung bezahlt (act. 57, S. 21), aber keinen Lohn
(act. 2/10.1.01, S. 9, Ziff. 6). Auch H.______ erklärte,
keinen Lohn erhalten zu haben, jedoch Zahlungen auf kollegialer Basis wie
z.B. Spesen (act. 2/10.1.18, S. 4, Ziff. 20). Auf den
Kontoauszügen, werden die Überweisungen von jeweils CHF 400.− bzw.
CHF 800.− teilweise als Spesen, teilweise als Lohn, als
Dienstleistungen sowie teilweise als Darlehensrückzahlung bezeichnet
(act. 2/6.1.17). Gemäss der sowohl von H.______ als auch vom
Beschuldigten unterzeichneten Aufstellung betreffend das persönliche Darlehen
hat der Beschuldigte von April bis August 2012 sowie im Oktober und November
2012 jeweils CHF 800.− und im Februar, März sowie April 2013 jeweils
CHF 400.− des Darlehens zurückbezahlt (act. 2/2.1.14-8).
Der Beschuldigte und H.______ hatten sich entsprechend nach dem
29. August 2014 darauf geeinigt, dass es sich bei den erwähnten Beträgen
um die Rückzahlung des Darlehens handeln soll, womit eine allfällige andere
frühere Bezeichnung der einzelnen Überweisungen nicht mehr massgebend ist.
Da die
überwiesenen Beträge exakt mit den zu Gunsten von H.______ vom Konto der
E.______ AG getätigten Überweisungen übereinstimmen (vgl.
act. 2/6.1.17), ist davon auszugehen, dass es sich bei allen diesen
Zahlungen um Darlehensrückzahlungen handelt und der im Kontoauszug sowie der
bei den Befragungen angegebene Zahlungszweck teilweise unzutreffend ist. Wie
bereits vorstehend dargelegt (vgl. E. IV.1.2.3.2), handelt es sich bei
dem zurückbezahlten Darlehen aber nicht etwa um ein Darlehen der E.______ AG,
sondern um ein persönliches Darlehen des Beschuldigten. Die E.______ AG hat
entsprechend mit den Zahlungen an H.______ über insgesamt CHF 6'800.−
eine persönliche Schuld des Beschuldigten beglichen. Per 30. Juni 2012
hatte die E.______ AG davon bereits CHF 2'400.− abbezahlt.
1.2.4.6. Verschiedene
Kunden der E.______ AG haben zudem höhere Geldbeträge auf das Privatkonto des
Beschuldigten bezahlt (vgl. act. 2/6.1.22). Gemäss dem Beschuldigten
sollen diese Einzahlungen im Zeitraum von Januar bis April 2012 für die
L.______ AG gewesen sein (act. 2/10.1.01, S. 10, Ziff. 17).
Über die L.______ AG wurde aber bereits per 10. Januar 2012 der Konkurs
eröffnet (act. 24), womit allfällige Guthaben dieser in die Konkursmasse
fielen und nicht an den Beschuldigten ausbezahlt werden konnten (vgl.
Art. 197 SchKG und Art. 205 Abs. 1 SchKG). Dass die Zahlungen
für die L.______ AG gewesen sein sollen, ist daher nicht glaubhaft. Der
Beschuldigte erklärte an seiner Einvernahme vor Obergericht ausserdem, dass
er privat keinen Handel betrieben habe (act. 56, S. 19,
Frage 57). Damit kann ausgeschlossen werden, dass es sich um private
Guthaben des Beschuldigten handelt. Da die E.______ AG per 21. März 2012
auf den Beschuldigten übertragen wurde (act. 2/8.1.08), ist davon
auszugehen, dass spätestens die Kundenzahlungen ab 1. April 2012 für die
E.______ AG erfolgten. Für die früheren Zahlungen hingegen kann vorliegend
nicht erstellt werden, dass diese für die E.______ AG waren.
Vom
1. April 2012 bis zum 30. Juni 2012 sind auf das Konto des
Beschuldigten bereits Kundenzahlungen über insgesamt CHF 1'626'269.90
einbezahlt worden, wobei der Beschuldigte aber auch CHF 4'972.75 von
seinem Privatkonto an die Zollspedition O.______ AG überwies. Abzüglich der
Zahlungen von der E.______ AG auf die Privatkonti des Beschuldigten überwies
dieser der E.______ AG von seinen Privatkonti in diesem Zeitraum im Gegenzug
jedoch nur CHF 1'497'900.− sowie EUR 22'244.58
(= CHF 26'984.90, Wechselkurs per 30. Juni 2012: 1.2131).
Der Beschuldigte schuldete der E.______ AG entsprechend per 30. Juni
2012 aus den an ihn persönlich bezahlten Geschäftsforderungen CHF 96'412.25.
Bis zum Konkurs der E.______ AG ist diese Differenz auf CHF 153'347.49
angestiegen (= CHF 3'238'930.55 - CHF 3'061'396.78 - EUR
19'724.58 bzw. CHF 24'186.28; Wechselkurs per 12. August 2014:
1.2262), wobei die Bezahlung der G.______ AG über das Privatkonto des
Beschuldigten im Umfang von CHF 1'500.− vom 2. Mai 2013
bereits abgezogen wurde (vgl. zu den Wechselkursen https://www.rates.bazg.admin.ch/estv;
vgl. zum Ganzen act. 2/6.1.22).
1.2.4.7. Zusammengefasst
sind die Schulden des Beschuldigten gegenüber der E.______ AG bis zu deren Konkurs
neben dem Eigenkapital über CHF 100'000.− auf insgesamt mindestens
CHF 182'192.66 (CHF 13'990.− + CHF 3'411.60 + EUR 1'517.77
[= CHF 1'861.09] + CHF 520.− + EUR 45.− [= CHF 55.18] + CHF 2'207.30 + CHF 6'800.− + CHF 153'347.49;
Wechselkurs per 12. August 2014: 1.2262) angewachsen. Der Beschuldigte
hatte aber auch davor – abgesehen von dem Eigenkapital – bereits Schulden
gegenüber der E.______ AG; per 30. Juni 2012 betrugen diese mindestens
CHF 103'020.76 (= EUR 1'517.77 [= CHF 1'841.21] + CHF 160.− + CHF 2'207.30 + CHF 2'400.− + CHF 96'412.25;
Wechselkurs per 30. Juni 2012: 1.2131; vgl. zum Ganzen
E. IV.1.2.4.2 ff. vorstehend). Angesichts der finanziellen
Situation des Beschuldigten ist allerdings auch diese Forderung in ihrem
Werte auf CHF 0.− zu berichtigen (vgl. E. IV.1.2.4.1).
Festzuhalten ist ausserdem, dass es sich bei den erwähnten Forderungen nicht
um Lohn handelt, lässt doch selbst der Beschuldigte erklären, sich einen
solchen nie ausbezahlt zu haben (act. 57, S. 19). Im Übrigen wäre
ein Lohn von rund CHF 100'000.− für drei Monate insbesondere angesichts der
finanziellen Verhältnisse der E.______ AG (vgl. E. IV.1.2.5 nachfolgend)
auch in keiner Weise angemessen.
1.2.5. Finanzielle Situation der
E.______ AG per 30. Juni 2012
1.2.5.1. Auf
der Passivseite sind zunächst die Forderungen von den Lieferanten und
Transportunternehmen zu berücksichtigen. Die P.______ GmbH hatte per
30. Juni 2012 eine offene Forderung gegenüber der E.______ AG von
mindestens EUR 31'929.84 (= CHF 38'734.09, Wechselkurs per
30. Juni 2012: 1.2131 [vgl. E. IV.1.2.4.6 vorstehend]; act. 8/802584,
vgl. auch act. 8/802504 und act. 8/802461 ff.). Die Q.______
GmbH hatte per 30. Juni 2012 offene Forderungen im Umfang von insgesamt
mindestens EUR 30'090.63 (= CHF 36'502.94, Wechselkurs:
1.2131; act. 8/803062 ff., act. 8/802016, act. 8/802377
und act. 8/802381). Die R.______ Gesellschaft m.b.H. hatte zu diesem
Zeitpunkt bereits eine offene Forderung gegenüber der E.______ AG über
EUR 224'346.18 (= CHF 272'154.35, Wechselkurs: 1.2131; vgl.
act. 22/1). Die S.______ Handelsgesellschaft m.b.H. hatte per
30. Juni 2012 offene Forderungen über insgesamt EUR 190'919.72
(= CHF 231'604.71,
Wechselkurs: 1.2131; act. 22/13, S. 4, vgl. auch
act. 2/6.1.10, insbes. S. 18 ff.).
Der O.______
AG schuldete die E.______ AG per 30. Juni 2012 CHF 16'805.15 (=
CHF 41'313.25 + CHF 1'552.85 - CHF 26'060.95 [Zahlungen]),
nachdem der Beschuldigte erklärte, dass die E.______ AG die Schulden der
L.______ AG übernehme (act. 8/803554, act. 8/803611,
act. 2/6.1.17 sowie act. 2/6.1.22, S. 34). Anzumerken ist
dabei, dass der Beschuldigte gegenüber der O.______ AG klar erklärte, die
E.______ AG übernehme Schulden der L.______ AG. Demgemäss kann es sich nicht
um eine Überschneidung bei den Verzollungskosten in Bezug auf V.______
handeln, wie dies der Beschuldigte vorbringt (act. 56, S. 12, Frage
29).
1.2.5.2. Vor
Obergericht erklärte der Beschuldigte zwar, die M.______ s.r.o. habe mit der
E.______ AG keine Geschäfte ausgeführt (act. 56, S. 13,
Frage 32). Noch bei der Staatsanwaltschaft am 5. April 2016
begründete der Beschuldigte jedoch den Verlust der E.______ AG von über einer
Million damit, dass die M.______ s.r.o. Probleme bereitet habe
(act. 2/10.1.01, S. 11, Ziff. 24). Auch in seinem
Zusatzbericht vom 31. März 2014 erklärte er, die M.______ s.r.o. habe
mit der E.______ AG Verträge abgeschlossen (act. 2/8.1.07, S. 4).
Dies stimmt auch mit den Rechnungen und Einkaufsbestätigungen sowie der
weiteren Korrespondenz überein (vgl. z.B. act. 8/802686,
act. 8/802763, act. 802789 ff., act. 8/800884 f. und
act. 8/801174). Der Beschuldigte bestätigte der M.______ s.r.o. am
27. April 2012 im Namen der E.______ AG ausserdem, dass noch Ausstände
bestehen (act. 8/802680). Die von der M.______ s.r.o. geltend gemachte
Forderung über EUR 207'460.30 bzw. CHF 249'156.30 (vgl.
act. 8/800779 und act. 8/800756) durfte daher, auch wenn sie vom
Beschuldigten grundsätzlich bestritten wird, im Sinne von Art. 958c
Abs. 1 Ziff. 5 OR bei der Bilanzierung und Finanzanalyse nicht
vollständig unberücksichtigt bleiben. So konnte sich der Beschuldigte nicht
sicher sein, bei einem Rechtsstreit zu obsiegen. Da allerdings gewisse
Lieferungen der M.______ s.r.o. offenbar mangelhaft waren (vgl.
act. 8/800872 ff.), wird diese Forderung bei der nachfolgenden
Aufstellung (E. IV.1.2.5.5) dennoch nicht aufgeführt.
1.2.5.3. Auf der Aktivseite sind einerseits die Bankguthaben
der E.______ AG von insgesamt CHF 10'387.80 (= CHF 8'626.65 +
EUR 1'451.78 [= CHF 1'761.15, Wechselkurs: 1.2131]) zu
berücksichtigen (act. 2/6.1.17, S. 8, und act. 2/6.1.10,
S. 17). Andererseits sind die offenen Forderungen der E.______ AG aus
Lieferungen und Leistungen zu berücksichtigen. Zunächst ist diesbezüglich die
Forderung gegen V.______ zu beachten, welche per 30. Juni 2012
CHF 113'867.55 betrug (= CHF 112'455.85 + CHF 1'411.70,
act. 2/15.01.08-1, S. 2, und act. 2/6.1.17, S. 8). Die
Forderungen gegen die übrigen Kunden der E.______ AG können mangels Belegen
nicht genau berechnet werden. Der Beschuldigte erklärte aber anlässlich der
Befragung vor Obergericht, er habe die Zahlungen back-to-back abgewickelt,
was mit wenigen Ausnahmen sehr gut gegangen sei (act. 56, S. 13,
Frage 33 f.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass seine
Kunden die Lieferungen meist pünktlich nach Erhalt der Rechnung bezahlten
(vgl. z.B. act. 8/800312 und act. 8/800418; vgl. auch
act. 16 ab 24'42''). Daraus kann gefolgert werden, dass die per
30. Juni 2012 offenen Forderungen etwa den Zahlungseingängen der
folgenden zehn Tage entsprechen. In diesem Zeitraum gingen CHF 31'564.− von
der T.______ sowie CHF 380'398.75 von der I.______ AG bei der E.______
AG ein (act. 2/6.1.17, S. 8 f., und act. 2/6.1.22,
S. 45 f.).
1.2.5.4. Der Beschuldigte macht ausserdem in der
Zwischenbilanz per 31. März 2013 diverse Gegenforderungen gegen die
U.______ GmbH & Co. KG, die R.______ Gesellschaft m.b.H. sowie die
M.______ s.r.o. geltend (act. 2/5.2.03-1). Zudem liess er vor
Obergericht erklären, Hauptursache für die Liquiditätsschwierigkeiten der
E.______ AG sei, dass teilweise Ware mit mangelhafter Qualität geliefert
worden sei (act. 57, S. 39 ff.). Betreffend die Forderung der
U.______ GmbH & Co. KG erklärte der Beschuldigte, diese habe die
Liefervereinbarung, wonach bis im Dezember 2012 Lieferungen hätten erfolgen
sollen, nicht vollständig erfüllt (act. 56, S. 15, Frage 40).
Aus den Akten geht allerdings hervor, dass die U.______ GmbH & Co. KG die
Lieferungen mangels Zahlungen der E.______ AG eingestellt hatte
(act. 22/14). Damit ist die erwähnte Forderung der E.______ AG
aussichtslos (vgl. Art. 64 Abs. 1 CISG; SR 0.221.211.1). Auch
betreffend die R.______ Gesellschaft m.b.H. sind die vom Beschuldigten
vorgebrachten Lieferverzögerungen bzw. -aussetzungen (act. 56,
S. 14 f., Frage 39) gemäss den vorliegenden Akten einzig auf
fehlende Zahlungen der E.______ AG zurückzuführen (vgl. insbes.
act. 22/5). In Bezug auf die Forderung gegen die M.______ s.r.o. gibt
der Beschuldigte selbst an, dass es sich um eine Forderung der L.______ AG
aufgrund von falschen Verzollungsangaben und Mehrwertsteuerabrechnungen
handle (act. 56, S. 15, Frage 41). Die E.______ AG hat
dementsprechend keinen Anspruch auf diese Forderung.
1.2.5.5. Die Bilanz der E.______ AG per 30. Juni 2012 in
Schweizer Franken (ohne Rappen) stellt sich den vorstehenden Ausführungen
zufolge (E. IV.1.2.4 und IV.1.2.5) in etwa wie folgt dar:
Der vorstehenden Aufstellung kann entnommen werden, dass
die E.______ AG per 30. Juni 2012 in etwa Aktive von CHF 556'218.−
besass, denen Passive von CHF 695'801.− gegenüber standen.
Folglich hatte die E.______ AG bereits zu diesem Zeitpunkt einen Verlust von
ca. CHF 139'583.− erwirtschaftet.
1.2.5.6. Betreffend die
Wirtschaftlichkeit der vom Beschuldigten ausgeführten Geschäfte ist Folgendes
festzuhalten: Vor Obergericht erklärte der Beschuldigte zwar, er habe beim
normalen Ablauf des Handelsgeschäfts eine Gewinnmarge über sämtliche Produkte
von netto etwa vier Euro pro "100 Kilo oder Tonne" erzielt und die
Preise laufend kalkuliert (act. 56, S. 12, Frage 31). Im Laufe
des vorliegenden Verfahrens bestätigte der Beschuldigte aber mehrfach selbst,
es sei [seit April 2012] bei seinen Geschäften zu Verlusten gekommen
(vgl. act. 2/8.1.03, S. 4, Ziff. 61, und
act. 2/8.1.03, S. 3, Ziff. 54). Dem Beschuldigten musste
entsprechend bewusst sein, dass die mit der E.______ AG ausgeführten
Geschäfte nicht besonders wirtschaftlich waren.
Entgegen der
Auffassung des Beschuldigten ändert daran auch nichts, dass die I.______ AG
gegen die E.______ AG eine Betreibung über CHF 1'101'436.−
einleitete (vgl. act. 57, S. 39, und act. 2/2.1.15-1): Bei
einem Handelsgeschäft besteht der Gewinn aus der Differenz des
Einkaufspreises und dem Verkaufspreis an den Endkunden (abzüglich weiterer
Gewinnungs- und Fixkosten). Wird dabei ein Zwischenhändler – wie die E.______
AG – dazwischen geschaltet, ist dieser Gewinn zwischen dem ersten [hier:
E.______ AG] und dem zweiten Händler [hier: I.______ AG] aufzuteilen. Hat
entsprechend die I.______ AG einen besonders hohen Gewinnanteil, so deutet
dies darauf hin, dass die E.______ AG einen tiefen Gewinnanteil hat. Die hohe
Betreibungsforderung der I.______ AG ist entsprechend – wie dies die
Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt (act. 65, S. 11) – ein
Indiz dafür, dass der Beschuldigte deutlich unter dem Marktpreis verkaufte.
1.2.5.7. Der Beschuldigte
bestätigte an seiner Einvernahme vom 25. Februar 2014 selbst, dass er am
1. November 2012 nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sämtliche
Gläubiger der E.______ AG zu befriedigen (act. 2/8.1.03,
S. 5 f., Ziff. 70 und 75). Die Liquiditätsprobleme der E.______
AG habe er bereits im September 2012 bemerkt (act. 2/8.1.02, S. 8,
Ziff. 38, und act. 2/8.1.03, S. 3, Ziff. 52). Das Ausmass
der Überschuldung sei ihm jedoch erst mit der Zwischenbilanz bewusst
geworden. Davor habe er noch Hoffnung auf Besserung gehabt (act. 57,
S. 8). Damit bestätigt der Beschuldigte, dass ihm die Überschuldung bzw.
Liquiditätsschwierigkeiten der E.______ AG bereits vor der Zwischenbilanz
bekannt waren und nur über deren Höhe Zweifel bestanden. Aus den Akten geht
ausserdem hervor, dass der Beschuldigte bereits im April 2012
Zahlungsprobleme hatte (vgl. act. 8/800913).
Angesichts
dessen, dass der Beschuldigte eine fremde Schuld (der L.______ AG gegenüber
der O.______ AG) ohne jegliche Gegenleistung bezahlte (act. 8/803554)
und er die E.______ AG auch nicht neuliberierte (vgl. E. IV.1.2.3.3
vorstehend), musste ihm von Anfang an bewusst sein, dass dies zu
Liquiditätsproblemen führen wird. Aufgrund seiner laufenden Berechnungen der
Gewinn-Margen musste ihm ausserdem bereits im Juni 2012 bewusst sein, dass
seine damals aktuellen Geschäfte zu Verlusten führen (vgl. E. IV.1.2.5.6
vorstehend). Damit überein stimmt auch, dass der Beschuldigte die
Privatklägerin von Sommer bis Herbst 2012 darüber informiert haben will, nach
Finanzierungslösungen zu suchen (act. 56, S. 9, Frage 20).
Zusammengefasst wusste der Beschuldigte entsprechend bereits im Juni 2012
über die schwierige finanzielle Situation der E.______ AG Bescheid, wenn er
sich auch nicht der genauen Zahlen bewusst war.
Daran vermag
auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte von der G.______ AG nicht
über die Überschuldung informiert worden sein soll (vgl. act. 57,
S. 42). Der Beschuldigte war als Verwaltungsrat bzw. Alleininhaber für
die Jahresrechnung verantwortlich (vgl. Art. 716a OR), was ihm
angesichts der bei ihm beschlagnahmten Unterlagen mit diesbezüglichen
Informationen auch bewusst sein musste (act. 8/801706 ff.). Im
Übrigen stammten die Anzeichen für die finanziellen Schwierigkeiten – wie
vorstehend erwähnt – ohnehin aus dem operativen Geschäft, wofür seinen
eigenen Angaben zufolge ausschliesslich der Beschuldigte verantwortlich war
(act. 56, S. 18, Frage 54). Hinzu kommt, dass die finanziellen
Verhältnisse des Beschuldigten aufgrund der Vermischung von privaten und
geschäftlichen Zahlungen für Dritte nicht leicht durchschaubar waren. Daran
ändert auch die gegenteilige Erklärung der G.______ AG sowie ihre Angabe,
über alle notwendigen Unterlagen verfügt zu haben, nichts (act. 2/5.2.02
und act. 2/10.1.26, S. 3, N. 97 ff.). Entgegen der
erstmals vor Obergericht geäusserten Behauptung des Beschuldigten
(act. 57, S. 22 f.), hatte die G.______ AG auch nur auf die
Konti der E.______ AG, nicht aber auf die Privatkonti des Beschuldigten
Zugriff (vgl. act. 2/5.2.02 und act. 2/10.1.26, S. 3,
N. 97). Die G.______ AG konnte entsprechend im Gegensatz zum
Beschuldigten auch keinen Überblick über die gesamten finanziellen
Verhältnisse der E.______ AG haben.
1.2.6. Sanierungsbemühungen
1.2.6.1. Der
Beschuldigte lässt mehrfach vorbringen, er habe sich vor der Konkurseröffnung
um die Sanierung der E.______ AG bemüht. Dabei führt er auf, er habe
Kundenforderungen gerichtlich eingefordert, Zwischenfinanzierungen bzw.
Investoren gesucht, offene Lieferkontrakte vermittelt, eine
Abnahmezusicherung von der I.______ AG erhalten sowie ein Konto bei der [...]
eröffnet, bei welchem er mit Hilfe der I.______ AG als Kreditbürge einen
Kontokorrentkredit habe erhalten wollen (vgl. zum Ganzen act. 57,
S. 41 f., und act. 17, S. 26). Diese Vorgänge sind
nachfolgend etwas näher zu betrachten.
1.2.6.2. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte
eine offene Forderung über CHF 112'455.85 gegenüber V.______ gerichtlich
einforderte (act. 2/15.1.08-1, Beilage 1 f.). Weitere
eingeforderte Forderungen sind nicht ersichtlich und werden auch vom
Beschuldigten nicht vorgebracht. Tatsächlich vermitteln konnte der
Beschuldigte den Akten zufolge ausserdem einzig Lieferungen der
Privatklägerin an die W.______ Ges.m.b.H. (vgl. act. 10.1.01, S. 5,
Ziff. 11, und act. 2/2.1.15-4, S. 2), wobei aber nicht
auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte weitere Vermittlungen versuchte.
Betreffend das Konto der [...] steht zudem fest, dass der Beschuldigte keinen
Kontokorrentkredit erhielt und die [...] die von der I.______ AG offerierte
Bürgschaft für ungenügend hielt (act. 57, S. 24; vgl. auch
act. 2/3.1.38-1, Beilage 13). Betreffend die Abnahmezusicherung
liegt – entgegen der Behauptung des Beschuldigten (act. 2/8.1.03,
S. 7, Ziff. 83) – lediglich ein nicht unterzeichneter
Vereinbarungsentwurf vom 17./29. Januar 2013 vor. Dieser enthält, dass
die I.______ AG bereit sei, die bisherige Geschäftsverbindung aufrecht zu
erhalten. Gemäss der Vereinbarung wäre allerdings Voraussetzung dafür, dass
die E.______ AG die offene Forderung der I.______ AG anerkannt hätte sowie
dass diese bereinigt würde (act. 8/801239 ff.). Diese beiden
Bedingungen sind vorliegend allerdings beide nicht erfüllt (vgl.
E. IV.1.2.5 vorstehend sowie act. 8/801243), womit sich auch die
Zusicherung erübrigt.
1.2.6.3. Betreffend die Zwischenfinanzierung geht aus den
Akten hervor, dass der Beschuldigte bei diversen Unternehmen nach Investoren
suchte. Allerdings geht daraus auch hervor, dass der Beschuldigte keine
konkreten vertrauenswürdigen Investoren in Aussicht hatte (vgl. insbes. act. 2/8.1.15 ff.;
vgl. auch act. 27, S. 58, E. V.4.8, und act. 8/800984).
Hinzu kommt, dass der Beschuldigte per 1. März 2013 die Y.______ GmbH
übernommen hatte und zudem beabsichtigte ein Haus bzw. Grundstück zu kaufen,
wofür er ebenfalls finanzielle Mittel benötigte (act. 2/8.1.09;
act. 2/8.1.04, S. 6 f., Ziff. 127 ff., und
act. 2/3.1.38-1, Beilage 6). Bei einigen der getätigten Anfragen steht
deshalb nicht eindeutig fest, wofür bzw. für welches Unternehmen diese
getätigt wurden (vgl. insbes. act. 2/8.1.17, S. 1). Nach den
Angaben des Beschuldigten wurden denn auch die Nachfolgegesellschaften
[L.______ AG und E.______ AG] jeweils gegründet, um die laufenden
Kundenverträge zu retten (act. 57, S. 15). Dies erschwert eine
klare Trennung zwischen den verschiedenen Gesellschaften [N.______ AG,
L.______ AG, E.______ AG und Y.______ GmbH] zusätzlich. Der Beschuldigte
erklärte ausserdem, dass nicht er persönlich den Vertrag mit den Investoren
abgeschlossen hätte, sondern direkt die E.______ AG (act. 56, S. 17,
Frage 49).
1.2.6.4. Der Beschuldigte erklärt zwar, dass er betreffend
die Sanierung rechtlich von Rechtsanwalt [...] sowie der G.______ AG beraten
wurde (act. 56, S. 7 f. und S. 17, Fragen 17 und 48). Aus
den Akten geht jedoch hervor, dass sämtliche vorstehenden Bemühungen vom
Beschuldigten selbst vorgenommen wurden (vgl. z.B. act. 2/15.1.08-1,
Beilage 1 f., und act. 2/8.1.15 ff.). Ihm musste
entsprechend auch deren Stand bewusst sein sowie, dass er nicht in der Lage
ist, die Bedingungen der I.______ AG zu erfüllen (vgl. E. IV.1.2.5 und
E. IV.1.2.6.2). Spätestens am 15. Mai 2013 war zudem klar, dass die
Gläubiger nicht dazu bereit waren, Rangrücktrittserklärungen abzugeben oder
ihre offenen Forderungen in Aktienkapital umzuwandeln (vgl. act. 57,
S. 43, sowie act. 56, S. 8, Frage 17). Dem Beschuldigten
musste ausserdem bewusst sein, dass eine Sanierung ohne diese Bereitschaft
nicht möglich war, erklärte doch sein damaliger Anwalt dies gegenüber den
Gläubigern der E.______ AG, wobei auch der Beschuldigte diese E‑Mail in
Kopie erhielt (act. 2/3.1.03-1, S. 7). Weitere Sanierungsbemühungen
sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Beschuldigten nicht vorgebracht.
1.2.7. Schreiben an das
Grundbuch- und Konkursamt vom 15. Mai 2013
1.2.7.1. Wie bereits vorstehend festgehalten, hat der
Beschuldigte am 15. Mai 2013 ein Schreiben an das Grundbuch- und
Konkursamt [...] verfasst, mit welchem er die Liquidation der E.______ AG
beantragte. Daraus ist weder ersichtlich, dass der Beschuldigte einen Konkurs
beantragen wollte, noch dass die E.______ AG überschuldet gewesen war. Auch
wurden zu diesem Schreiben keine Unterlagen (insbesondere auch nicht die
Zwischenbilanz) eingereicht, sondern deren Mitnahme zu einer späteren
Einvernahme versprochen (vgl. zum Ganzen act. 57/8). Seinen eigenen
Angaben zufolge wurde der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt diesbezüglich
anwaltlich beraten, soll ihm doch sein Anwalt zu diesem Schreiben geraten
haben (act. 57, S. 43). Rechtsanwalt [...] teilte allerdings
bereits in der E-Mail vom 1. Mai 2013 den Gläubigern des Beschuldigten
mit, dass der Beschuldigte die Bilanz deponieren und den Konkurs beantragen
müsse, sofern keine Sanierung zustande komme (act. 2/3.1.03-1,
S. 7). Demgemäss kann ausgeschlossen werden, dass dieser dem Beschuldigten
geraten haben soll, eine Liquidation beim Grundbuch- und Konkursamt statt den
Konkurs beim Gericht zu beantragen (vgl. dazu auch E. IV.2.3.2.3
nachfolgend).
1.2.7.2. Das Notariat
[...] stellte dem Beschuldigten daraufhin am 13. Juni 2013 einen Entwurf
von einer öffentlichen Urkunde über die ausserordentliche Generalversammlung
der E.______ AG zu, in welcher diese die Auflösung und Liquidation derselben
beschliesse (vgl. act. 8/801251 ff.). Es handelt sich entsprechend
um einen Entwurf für eine Auflösung nach Art. 736 Abs. 1
Ziff. 2 OR und nicht etwa für eine konkursrechtliche Auflösung der
Gesellschaft. Am 17. Juni 2013 sandte der Beschuldigte dieses Schreiben
des Notariats per E-Mail an C.______ von der G.______ AG. Dieser antwortete
darauf am 18. Juni 2013: "Ist das ein Witz? Über die Gesellschaft
muss doch der Konkurs eröffnet werden und nicht eine Liquidation angeordnet
werden, oder?" (vgl. zum Ganzen act. 21/1, E-Mail-Verkehr mit
C.______ vom 17./18. Juni 2013). Damit ist die Behauptung des
Beschuldigten, er habe das Schreiben des Notariats vom 13. Juni 2013
nicht erhalten und erst im Nachhinein davon erfahren (act. 55,
S. 3, und act. 56, S. 8, Frage 17 ff.), eindeutig
widerlegt. Der Beschuldigte wusste spätestens nach Erhalt des Schreibens des
Notariats vom 13. Juni 2013, dass sein Schreiben nicht als Konkursantrag
verstanden wurde, worauf ihn den vorstehenden Ausführungen zufolge auch
C.______ von der G.______ AG eindrücklich hinwies. Damit überein stimmt auch,
dass der Beschuldigte der [...] AG am 4. September 2013 erklärte, dass
er den Konkurs noch beantragen werde (act. 8/801228). Auch bei seiner Einvernahme vom 5. April 2016
bestritt er nicht, dass er die Konkurseröffnung erst im Jahr 2014 eingereicht
habe (act. 2/10.1.01, S. 11, Ziff. 21).
1.2.8. Zusammenfassung des Sachverhalts
1.2.8.1. Den
vorstehenden Ausführungen zufolge hat der Beschuldigte vorliegend die
E.______ AG per 21. März 2012 bewusst als Aktienmantel ohne Eigenkapital
übernommen, ohne dass er diese anschliessend neuliberiert/saniert hätte.
Insbesondere hat der Beschuldigte auch kein Darlehen über CHF 100'000.− in die E.______ AG einbezahlt bzw. diesen
Betrag nicht für die E.______ AG verwendet. Der Beschuldigte war ausserdem
Alleininhaber und Geschäftsführer der E.______ AG.
1.2.8.2. Die E.______ AG schrieb ausserdem bereits per
30. Juni 2012 einen Verlust von rund CHF 140'000.−. Dieser
Verlust wuchs bis am 31. März 2013 auf rund CHF 1'480'000.−.
Dem Beschuldigten musste dabei bereits im Juni 2012 bewusst sein, dass die
E.______ AG finanzielle Schwierigkeiten hatte. Dennoch wurde eine
Zwischenbilanz erst per 31. März 2013 erstellt, wobei sie dem
Beschuldigten am 1. Mai 2013 zuging. Der Beschuldigte reichte daraufhin
am 15. Mai 2013 ein Schreiben ohne die Zwischenbilanz an das Grundbuch-
und Konkursamt [...] ein, aus welchem auch die Überschuldung der E.______ AG
nicht eindeutig hervorging. Spätestens am 13. Juni 2013 musste der
Beschuldigte schliesslich wissen, dass sein Schreiben nicht als Konkursantrag
verstanden wurde. Der Konkurs der E.______ AG wurde dennoch erst am
12. August 2014 eröffnet.
2. Rechtliche Würdigung
2.1. Der
Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer
in anderer Weise als nach Art. 164 StGB (Gläubigerschädigung durch
Vermögensverminderung) namentlich durch eine ungenügende Kapitalausstattung,
unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren
oder Benützten von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge
Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung seine
Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit
herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine
Vermögenslage verschlimmert. Als objektive Strafbarkeitsbedingung ist zudem
erforderlich, dass über den Schuldner der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein
Verlustschein ausgestellt wurde.
2.2. Ausser
Frage steht vorliegend, dass die objektive Strafbarkeitsbedingung der
Konkurseröffnung über die E.______ AG erfüllt ist (vgl. E. IV.1.2.1
vorstehend). Zudem steht fest, dass dem Beschuldigten die Handlungen bzw.
Pflichtverletzungen der E.______ AG im Sinne von Art. 29 lit. a StGB
angerechnet werden können (act. 2/8.1.08, vgl. auch act. 27,
S. 66, E. VI.1). Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Aktiven
einen Teil des Fremdkapitals und das gesamte Eigenkapital nicht mehr decken,
das Fremdkapital entsprechend höher als die gesamten Aktiven ist (aArt. 725
Abs. 2 OR bzw. Art. 725b Abs. 1 OR). Per 30. Juni 2012
betrugen die Aktiven der E.______ AG CHF 556'218.−, welchen ein
Fremdkapital von CHF 595'801.− gegenüberstand
(E. IV.1.2.5.5). Die E.______ AG war damit bereits per 30. Juni
2012 (um rund CHF 40'000.−) überschuldet. Die Überschuldung
vergrösserte sich ausserdem bis zur Erstellung der Zwischenbilanz per 31. März
2013 massiv (auf rund CHF 1'380'000.−): Den Aktiven von
CHF 278'583.59 stand zu diesem Zeitpunkt Fremdkapital in Höhe von
CHF 1'655'143.57 gegenüber (act. 2/5.2.03-1).
2.3. In
Bezug auf die Tathandlung umschreibt die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift
einerseits einen Sachverhalt betreffend die Tatbestandvariante der
ungenügenden Kapitalausstattung sowie andererseits der argen Nachlässigkeit
in der Berufsausübung. Weitere Tathandlungen werden in der Anklageschrift
nicht umschrieben, weshalb auf diese auch nicht weiter einzugehen ist. Auf
die beiden umschriebenen Tatbestandsvarianten wird nachfolgend separat
eingegangen:
2.3.1. Ungenügende
Kapitalausstattung
2.3.1.1. Eine
ungenügende Kapitalausstattung liegt dann vor, wenn eine Gesellschaft gemessen
an ihrem künftigen wirtschaftlichen Risiko offensichtlich mit zu wenig Geld
ausgestattet wurde (Urteil BGer 5C.246/2000 vom 3. April 2001,
E. 3; Nadine Hagenstein, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl.
2019, N. 13 zu Art. 165 StGB). Zudem liegt eine ungenügende
Kapitalausstattung vor, wenn ein Aktienmantel ohne anschliessende Sanierung
oder Neuliberierung erworben wird (Nadine Hagenstein, a.a.O., N. 14 zu
Art. 165 StGB).
2.3.1.2. Wie
bereits dargelegt (E. IV.1.2.1), hat der Beschuldigte vorliegend einen
Aktienmantel erworben, welcher zum Erwerbszeitpunkt über kein bzw. kein
einbezahltes Eigenkapital verfügte. Entgegen seiner Sanierungs- bzw.
Neuliberierungspflicht hat der Beschuldigte diesen aber nicht mit (neuem)
Eigenkapital ausgestattet, sondern direkt mit dem Tagesgeschäft begonnen.
Dies tat er, obwohl ihm aufgrund seiner finanziellen Lage bewusst sein
musste, dass er auch zu einem späteren Zeitpunkt seiner Liberierungspflicht
nicht nachkommen können wird (vgl. zum Ganzen E. IV.1.2.3 und
E. IV.1.2.4.1). Zu erwähnen ist noch, dass ein zu CHF 0.−
liberiertes Eigenkapital offensichtlich dem hohen Risiko, welches bei einer
Back-to-Back-Handelstätigkeit aufgrund der Abhängigkeit von den Kunden
entsteht, nicht gerecht wird (vgl. auch E. IV.1.2.3.4 vorstehend sowie
Art. 621 OR). Der Beschuldigte hat daher zweifellos die E.______ AG
nicht mit genügend Kapital ausgestattet.
2.3.2. Arge Nachlässigkeit in der
Berufsausübung
2.3.2.1. Die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung
besteht darin, dass zivilrechtliche Pflichten verletzt werden (vgl. Urteil
BGer 6B_1091/2014 vom 24. November 2015, E. 5). Unter anderem kann
eine solche darin bestehen, dass die gemäss aArt. 725 Abs. 2 OR
erforderliche Überschuldungsanzeige unterlassen wird (Urteil BGer 6B_961/2016
vom 10. April 2017, E. 6.3). Nach aArt. 725 Abs. 2 OR
muss eine Zwischenbilanz erstellt werden, wenn begründete Besorgnis einer
Überschuldung besteht. Dafür kann nicht nur auf die Bilanz abgestützt werden,
sondern es müssen auch weitere Warnsignale berücksichtigt werden, wie
fortgesetzte Verluste oder der Stand des Eigenkapitals (BGE 132 III 564
E. 5.1). Ergibt sich aus der erstellten Zwischenbilanz, dass die
Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu
Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu
benachrichtigen, soweit nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der
Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten
(aArt. 725 Abs. 2 OR).
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf ausnahmsweise von einer sofortigen
Benachrichtigung abgesehen werden, wenn sofort Massnahmen ergriffen werden,
welche begründete und konkrete Aussicht auf eine finanzielle Sanierung geben
(BGE 132 III 564 E. 5.1). Übertriebene Erwartungen und vage Hoffnungen
genügen dafür hingegen nicht (Urteil BGer 6B_985/2016 vom 27. Februar
2017, E. 4.2.1; BGE 127 IV 110 E. 5a). Im Rahmen der argen
Nachlässigkeit in der Berufsausübung kommt ausserdem auch ein
Übernahmeverschulden aufgrund mangelnder kaufmännischer Ausbildung in Frage (Nadine Hagenstein, a.a.O., N. 42
zu Art. 165 StGB; vgl. auch Urteil BGer 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015,
E. 1.4).
2.3.2.2. Wie vorstehend aufgezeigt, war die E.______ AG
bereits per 30. Juni 2012 überschuldet, der Konkurs der E.______ AG
wurde jedoch erst am 12. April 2014, also rund zwei Jahre später,
eröffnet (E. IV.2.2 und E. IV.1.2.1). Der Beschuldigte musste
aufgrund seiner laufenden (Verlust‑)Berechnungen sowie der
Schuldübernahme ohne Gegenleistung bereits im Juni 2012 befürchten, dass eine
Überschuldung bestehen könnte (vgl. auch E. IV.1.2.5.7). Der
Beschuldigte wäre entsprechend verpflichtet gewesen, eine Zwischenbilanz zu
erstellen und – sofern sich die befürchtete Überschuldung bestätigt – den
Richter zu benachrichtigen (aArt. 725 Abs. 2 OR). Der Beschuldigte hat
aber nicht bloss keine Überschuldungsanzeige eingereicht, sondern noch nicht
einmal eine Zwischenbilanz erstellt bzw. die Erstellung einer solchen erst
Ende 2012 in Auftrag gegeben (act. 2/10.1.01, S. 11, Ziff. 19).
Von der begründeten Besorgnis einer Überschuldung bis zur Auftragserteilung
zur Erstellung einer Zwischenbilanz durch den Beschuldigten dauerte es
entsprechend etwa ein halbes Jahr.
2.3.2.3. Schliesslich wurde per März 2013 eine Zwischenbilanz
erstellt, wobei diese dem Beschuldigten am 1. Mai 2013 zuging, gemäss
den Angaben der G.______ AG aber gar nicht vollständig ist
(act. 2/5.2.03 und act. 2/5.2.02). Es handelt sich bei dieser
Zwischenbilanz deshalb um eine weitgehend vereinfachte Darstellung, welche
praxisgemäss dann zulässig ist, wenn eine Gesellschaft offensichtlich massiv
überschuldet und deren Sanierung praktisch unmöglich ist (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht,
5. Aufl. 2022, N. 190 zu § 11). Am 15. Mai 2013 reichte der Beschuldigte ein
Schreiben an das Grundbuch- und Konkursamt [...] ein. Für die
Konkurseröffnung zuständig ist allerdings das Gericht und nicht das
Konkursamt (vgl. aArt. 725 Abs. 2 OR), womit das Schreiben nicht an die
für die Überschuldungsanzeige zuständige Stelle zugestellt wurde. Hinzu
kommt, dass das Schreiben vom 15. Mai 2013 auch inhaltlich nicht einer
Überschuldungsanzeige entspricht (vgl. E. IV.1.2.7 vorstehend). Im
Anschluss daran nahm der Beschuldigte schliesslich gar keinen Versuch zur
Einreichung einer Überschuldungsanzeige mehr vor, obwohl es noch fast ein
Jahr dauerte bis schliesslich der Konkurs am 12. April 2014 aufgrund
einer Gläubigerbetreibung eröffnet wurde (E. IV.1.2.1 vorstehend). Eine
Überschuldungsanzeige hat der Beschuldigte demzufolge nie eingereicht.
2.3.2.4. In Bezug auf die Toleranzfrist ist festzuhalten,
dass eine solche gemäss den vorstehenden Ausführungen zwar grundsätzlich für
die Einreichung der Überschuldungsanzeige besteht (E. IV.2.3.2.1). Dabei
muss es sich allerdings um einen bewussten Entscheid handeln, bei welchem die
Überschuldungssituation bereits bekannt ist (Hanspeter
Wüstiner, in: Basler Kommentar Obligationenrecht, 5. Aufl. 2016,
N. 40a zu Art. 725 OR [Version bis 31.12.2022]). Keine Toleranzfrist
aufgrund von Sanierungsmassnahmen besteht deshalb für die Erstellung der
Zwischenbilanz, können doch nur dann erfolgreich Sanierungsmassnahmen
getroffen werden, wenn die finanzielle Ausgangslage bekannt ist. Die Dauer
der Toleranzfirst ist umstritten, wobei wenige Wochen bis etwa 90 Tage
genannt werden (Urteil BGer 6B_1104/2022 vom 19. April 2023, E. 1.1.1; Nadine Hagenstein, a.a.O., N. 33a
zu Art. 165 StGB; ab 1. Januar 2023: bis zu 90 Tage [Art. 725b
Abs. 4 Ziff. 2 OR]; vgl. zum Ganzen auch Peter Böckli, a.a.O., N. 26 zu § 11).
Wie vorstehend
dargelegt, hat der Beschuldigte bereits mit der Erstellung der Zwischenbilanz
etwa ein halbes Jahr zugewartet, wofür jedoch keine Toleranzfrist durch
Sanierungsmassnahmen entsteht. Vom Vorliegen der Zwischenbilanz bis zur
Konkurseröffnung lagen schliesslich elf Monate, was die vorstehend dargelegte
maximal vertretene Toleranzfrist von 90 Tagen bei weitem übersteigt.
Unabhängig davon, ob der Beschuldigte eine begründete Aussicht auf Sanierung
hatte, hat er entsprechend viel zu lange mit der Einreichung einer
Überschuldungsanzeige bzw. bereits mit der Erstellung der Zwischenbilanz
zugewartet. Vollständigkeitshalber ist auf die vom Beschuldigten angestrebten
Sanierungsmassnahmen aber nachfolgend dennoch kurz einzugehen.
Sämtliche
vom Beschuldigten erwähnten Massnahmen zielten einzig auf die Erhöhung der
Liquidität ab, hatten aber keinen (massgeblichen) Einfluss auf die vorhandene
Überschuldung. Die erfolgreiche Einforderung von offenen Kundenforderungen
bzw. deren gerichtliche Geltendmachung hat lediglich eine Verschiebung
zwischen den Aktiven (von "Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen" nach "flüssige Mittel") zur Folge. Sowohl der
angestrebte Bankkredit als auch ein mit der E.______ AG abgeschlossener
Investorenvertrag hätten eine Erhöhung der Aktiven und des Fremdkapitals im
selben Umfang zur Folge. Da das Eigenkapital unverändert bliebe, würde
weiterhin über denselben Betrag eine Überschuldung bestehen, wobei aber die
Bilanzsumme gewachsen wäre. Diese Massnahme wäre zur Behebung der Überschuldung
nicht nur nutzlos, sondern könnte zusätzlich eine weitere Tathandlung der
Misswirtschaft, das leichtsinnige Benützen von Kredit (Art. 165
Ziff. 1 StGB), erfüllen.
Die
Vermittlung von Lieferkontrakten zielt darauf ab, dass sich die vorhandenen
Schulden aufgrund von Schadenersatzforderungen aus der Nichteinhaltung von
Verträgen nicht weiter vergrössern. Dass der Beschuldigte für diese
Vermittlungen grössere Zahlungen in Aussicht gehabt hätte, kann
ausgeschlossen werden. Eine Abnahmezusicherung schliesslich wäre zwar für
eine zukünftige Geschäftstätigkeit wichtig, vermag aber an einer aktuellen
Überschuldungssituation nichts zu ändern. Die einzige Massnahme, welche
tatsächlich die Pflicht zur Einreichung einer Überschuldungsanzeige hätte
aufschieben können, wäre der durch den damaligen Rechtsvertreter des
Beschuldigten angestrebte Rangrücktritt durch die Gläubiger. Angesichts der
finanziellen Situation der E.______ AG war diese Anfrage aber von Anfang an
nicht sehr aussichtsreich, was sich dann auch bereits Mitte Mai 2013
bestätigte (vgl. zum Ganzen E. IV.1.2.6.4). Abgesehen davon wären die
Erfolgsaussichten der erwähnten vom Beschuldigten angestrebten Massnahmen
ohnehin fraglich, war doch z.B. die Abnahmezusicherung noch von Bedingungen
abhängig und bestand noch kein konkreter vertrauenswürdiger Investor. Aus den
vorstehend erwähnten Gründen waren alle vom Beschuldigten beabsichtigen
Bemühungen von Anfang an aussichtslos und begründeten somit keine
Toleranzfrist.
2.3.2.5. Zusammengefasst
kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte zunächst durch die
Nichterstellung einer Zwischenbilanz, obwohl begründete Besorgnis zur
Überschuldung bestand, den Konkurs über die E.______ AG über rund ein halbes
Jahr verschleppte. Nachdem die Zwischenbilanz erstellt war, liess der
Beschuldigte wieder elf Monate verstreichen, ohne dass er eine
Überschuldungsanzeige einreichte. Hierdurch verschleppte er den Konkurs
erneut, sodass der Konkurs erst am 14. April 2014 eröffnet wurde. Durch seine
arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung wurde der Konkurs also erst rund
zwei Jahre, nachdem begründete Besorgnis der Überschuldung der E.______ AG
bestand, eröffnet.
2.4. Schliesslich
muss zwischen den Tathandlungen und dem Herbeiführen bzw. der Verschlimmerung
der Überschuldung ein Kausalzusammenhang bestehen. Hätte der Beschuldigte die
E.______ AG mit (genügend) Eigenkapital ausgestattet bzw. diese bei der
Übernahme saniert oder neuliberiert, so hätte die Überschuldung zumindest in
einem um das einbezahlte Eigenkapital geringeren Umfang bestanden. Dasselbe
gilt für die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung: Ein Vergleich der
Bilanz per 30. Juni 2012 und derjenigen per 31. März 2013 zeigt
eindrücklich die enorme Zunahme der Überschuldung in diesem Zeitraum
(vgl. E. IV.2.2). Auch danach erhöhte sich die Überschuldung nur
schon aufgrund der Verzugszinse immer weiter (vgl. Art. 104 OR und
Art. 78 CISG sowie Art. 209 Abs. 1 SchKG). Hinzu kommen
ausserdem die vom Beschuldigten bis Mitte Mai 2013 getätigten offensichtlich
geschäftsfremden Bargeldbezüge sowie die Bezahlung diverser
Telefonrechnungen, welche aufgrund der Einstellung der Handelstätigkeit der
E.______ AG seit November 2012 offensichtlich nicht mehr für diese gebraucht
wurden (vgl. auch E. IV.1.2.4.2 vorstehend).
2.5. In subjektiver Hinsicht kann in Bezug
auf die ungenügende Kapitalausstattung festgehalten werden, dass dem
Beschuldigten bewusst war, dass er einen Aktienmantel ohne Aktiven übernahm.
Zudem wusste er auch, dass er kein Eigenkapital in die E.______ AG einbezahlte,
um diese neu zu liberieren, was er auch so wollte. Der Beschuldigte nahm
schliesslich zumindest in Kauf, dass sich die E.______ AG hierdurch
überschuldet bzw. sich deren Überschuldung vergrössert (vgl. zum Ganzen
E. IV.1.2.1 und E. IV.1.2.3.5). Etwas näher zu betrachten ist
vorliegend, der subjektive Tatbestand betreffend die arge Nachlässigkeit in
der Berufsausübung:
2.5.1. Wie bereits vorstehend dargelegt,
musste dem Beschuldigten bereits im Juni 2012 bewusst sein, dass die E.______
AG überschuldet sein könnte und er entsprechend eine Zwischenbilanz erstellen
muss (vgl. E. IV.2.3.2.2). Betreffend sein Schreiben vom 15. Mai
2013 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits damals anwaltlich
vertreten und zudem in Konkursangelegenheiten aufgrund seiner drei früheren
Konkurse (Privatkonkurs 1994, Konkurs der N.______ AG 2011 und Konkurs der
L.______ AG 2012) erfahren war (vgl. act. 2/8.1.14). Ihm musste
entsprechend bewusst sein, dass für die Konkurseröffnung das Gericht
zuständig ist und er durch ein Schreiben an das Konkursamt keine
Überschuldungsanzeige einreicht; insbesondere dann nicht, wenn er keine
Zwischenbilanz miteinreicht. Selbst wenn aber der Beschuldigte nicht über
diese Erfahrung verfügen würde, musste ihm spätestens am 18. Juni 2013 mit
der E-Mail der G.______ AG bewusst sein, dass er keine Überschuldungsanzeige
eingereicht hatte (E. IV.1.2.7.2). Auch in diesem Zusammenhang nahm er
die Vergrösserung der Überschuldung zumindest in Kauf (vgl.
E. IV.1.2.5.7).
2.5.2. Im
Übrigen würde, sogar wenn man – entgegen der vorstehenden Feststellung –
davon ausginge, dass der Beschuldigte gemäss seiner eigenen Behauptung erst
im November 2012 die Liquiditätsschwierigkeiten bemerkt habe und erst seit
dem 18. Juni 2013 wusste, dass er noch keine Überschuldungsanzeige
eingereicht hatte, ein Zeitraum bis zur Konkurseröffnung von rund einem Jahr
und vier Monaten bestehen. Zwischen der Kenntnis des Fehlens der
Überschuldungsanzeige und der Konkurseröffnung würden wiederum rund zehn
Monate liegen, was ebenfalls noch weit über der als zulässig erachteten
Toleranzfrist liegt. Selbst wenn man also – entgegen der vorliegenden
Indizien – von der Version des Beschuldigten bzw. von den für ihn günstigsten
Verhältnissen ausginge, hätte er den Konkurs noch verschleppt.
2.5.3. Wie
bereits festgehalten (vgl. E. IV.2.3.2.4 vorstehend), bestanden
vorliegend keine ernsthaften Sanierungschancen. Ist der Beschuldigte von
etwas anderem ausgegangen – wie er dies in Bezug auf die Zusicherungen der
I.______ AG geltend machen lässt (act. 57, S. 44) –, so handelt es
sich dabei bestenfalls um übertriebene Erwartungen. Hinzu kommt, dass die
erwähnten Massnahmen von Anfang an gar nicht dazu geeignet waren, die
Überschuldung zu beseitigen. Dabei, welche Handlungen eine Überschuldung –
insbesondere das Eigenkapital – zu beeinflussen vermögen, handelt es sich um
kaufmännisches Basiswissen und nicht etwa um spezifisches Fachwissen eines
Finanzspezialisten. Sollte dem Beschuldigten dieses Basiswissen fehlen, so
hätte er nicht als Alleininhaber und Geschäftsführer eine Aktiengesellschaft
führen dürfen. Wäre der Beschuldigte davon ausgegangen, dass die Massnahmen
die Überschuldung beseitigen könnten, würde ihn dementsprechend ein
Übernahmeverschulden treffen.
2.6. Zusammengefasst hat der Beschuldigte
den Tatbestand der Misswirtschaft einerseits dadurch erfüllt, dass er
wissentlich und willentlich die E.______ AG, nachdem er diese als
Aktienmantel erworben hatte, nicht neu liberierte und hierdurch deren
Überschuldung herbeiführte bzw. verschlimmerte. Andererseits erfüllte er
diesen auch dadurch, dass er erst verspätet eine Zwischenbilanz erstellte und
es unterliess eine Überschuldungsanzeige einzureichen, wodurch er die
Überschuldung weiter verschlimmerte. Schliesslich wurde per 14. April 2014
über die E.______ AG der Konkurs eröffnet. Die Vorinstanz hat den
Beschuldigten damit zu Recht der Misswirtschaft gemäss Art. 165
Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Berufung des Beschuldigten ist
daher diesbezüglich abzuweisen.
V. Betrug
1. Sachverhalt
1.1. Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz
1.1.1. Im
Zusammenhang mit dem Betrug wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten
gemäss Anklageschrift, was folgt, vor: Der Beschuldigte habe zwischen dem
1. Juni 2012 und dem 14. September 2012 für die E.______ AG
Verträge über die Lieferung von Agrarprodukten mit der Privatklägerin
abgeschlossen. Diese hätten bestimmte Mengen vorgesehen, welche auf Abruf der
E.______ AG auszuliefern und innert fünf Tagen zu bezahlen gewesen seien. Die
Privatklägerin habe gestützt darauf zwischen dem 16. August 2012 und dem
18. September 2012 in 37 Lieferungen Agrarprodukte zum Preis von
insgesamt EUR 182'836.12 geliefert. Die
Lieferungen vom 16. August 2012 bis zum 29. August 2012 habe der Beschuldigte
mit höchstens einer Woche Verzögerung und die Lieferungen vom 3. September
2012 bis zum 18. September 2012 mit bis zu einem Monat Verzögerung bezahlt.
Am 19. September 2012 habe die Privatklägerin Braugerste im Betrag von EUR
5'455.80 geliefert, wovon die E.______ AG am 29. Oktober 2012 einen
Teilbetrag in Höhe von EUR 3'074.72 [recte: EUR 2'381.08] bezahlt habe. Vom
25. September 2012 bis zum 18. Oktober 2012 habe der Beschuldigte für die
E.______ AG weitere 29 Lieferungen von Agrarprodukten zum Preis von insgesamt
EUR 166'616.42 bei der Privatklägerin abgerufen. Bezahlt habe er diese aber
nicht. Per Ende September 2012 hätten seitens der Privatklägerin fällige
Forderungen gegenüber der E.______ AG von über EUR 100'000.−
bestanden.
Am 9.
Oktober 2012 habe X.______ [von der Privatklägerin] den Beschuldigten per
E-Mail auf die vertraglich vereinbarten Zahlungsfristen hingewiesen. Der
Beschuldigte habe daraufhin weitere Zahlungen in Aussicht gestellt, obwohl er
zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass die E.______ AG nicht über die nötigen
Mittel verfüge, um die Forderungen der Privatklägerin zu befriedigen. Am
Montag, 22. Oktober 2012, um 10:11 Uhr, habe der Beschuldigte X.______ via
E-Mail mitgeteilt, er habe folgende Zahlungen in Auftrag gegeben: für den
16. Oktober 2012 EUR 15'000.−, für den 17. Oktober 2012
EUR 15'000.−, für den 18. Oktober 2012 EUR 20'000.−,
für den 19. Oktober 2012 EUR 20'000.−, für den
23. Oktober 2012 EUR 30'000.−, für den 24. Oktober 2012
EUR 15'000.−, für den 25. Oktober 2012 EUR 15'000.−
und für den 26. Oktober 2012 EUR 20'000.−. Dieser Nachricht
habe er vier E-Banking-Aufträge aus dem E-Banking der [...] angehängt, welche
zu Gunsten der Privatklägerin Zahlungen von je EUR 15'000.− für
den 16. und 17. Oktober 2012 sowie von je EUR 20'000.− für
den 18. und 19. Oktober 2012 ausgewiesen hätten. Diese Zahlungsaufträge
habe er zuvor am 22. Oktober 2012 im E-Banking im Wissen darum erfasst,
dass er vor dem 22. Oktober 2012 lediglich eine Zahlung von
EUR 15'000.− für den 17. Oktober 2012 in Auftrag gegeben habe,
jedoch keine Zahlungen für den 16., 18. oder 19. Oktober 2012. Dadurch
habe der Beschuldigte X.______, welchem das E‑Banking der [...] fremd
war und der nicht über einwandfreie Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügte, über die Zahlungsfähigkeit der E.______ AG getäuscht: Letzterer sei
aufgrund der erhaltenen Zahlungsaufträge davon ausgegangen, dass am
22. Oktober 2012 bereits Zahlungen über insgesamt EUR 70'000.−
angewiesen gewesen seien, obwohl vom Beschuldigten lediglich eine Zahlung von
EUR 15'000.− in Auftrag gegeben worden sei.
Zudem habe
der Beschuldigte X.______ in dessen Annahme, die E.______ AG sei
zahlungsfähig, bestärkt, indem er am 22. Oktober 2012 eine Überweisung von
EUR 20'000.− zugunsten der Privatklägerin ausführen liess.
Aufgrund seiner irrigen Vorstellung über die Zahlungsfähigkeit der E.______
AG habe X.______ nicht sofort weitere Lieferungen von Agrarprodukten der
Privatklägerin an diese unterbunden, was der Beschuldigte habe erreichen
wollen, so dass ihm die Privatklägerin vom 22. Oktober 2012 bis zum
30. Oktober 2012 zum eigenen Schaden nochmals Agrarprodukte zum Preis
von EUR 35'473.68 geliefert habe, nämlich am 22. Oktober 2012 DDGS
Mais zum Preis von EUR 7’031.84, am 22. Oktober 2012 Braugerste zum
Preis von EUR 5'107.20, am 24. Oktober 2012 Braugerste zum Preis von
EUR 5'333.92, am 24. Oktober 2012 Braugerste zum Preis von
EUR 5'321.20, am 25. Oktober 2012 Stroh zum Preis von
EUR 5'500.− und am 30. Oktober 2012 DDGS Mais zum Preis von
EUR 7'179.52 (vgl. zum Ganzen act. 1, S. 4 f.).
1.1.2. Die
Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin
getäuscht habe, indem er dieser Zahlungsaufträge zustellte, obwohl er wusste,
dass diese Zahlungsbelege verlangt habe. Er habe damit einen Irrtum über die
Aufgabe der Zahlungsaufträge hervorgerufen, wobei er sich auch nicht dadurch
exkulpieren könne, er habe damit gerechnet, irgendwann über genügend
Einnahmen zur Begleichung der Forderungen zu verfügen. Der Beschuldigte habe
dafür einen Zahlungsplan versprochen, wobei er die einzelnen Zahlungen mit
einer vermeintlichen Zahlungsbestätigung belegt habe. Ihm sei dabei bewusst
gewesen, dass er nicht termingerecht zahlen würde, die Privatklägerin ihm
ansonsten aber keine Lieferungen senden würde. Bereits davor habe er
behauptet, dass eine internationale Zahlung drei bis vier Tage benötige. Für
eine Opfermitverantwortung genüge nur Leichtfertigkeit und nicht jede
Fahrlässigkeit. X.______ habe aber nach dem Erhalt des Zahlungsplans und den
passenden Bildschirmaufnahmen davon ausgehen können, dass die Zahlungen in
Auftrag gegeben wurden. Der Beschuldigte habe diesbezüglich direktvorsätzlich
gehandelt (vgl. zum Ganzen act. 27, S. 68 ff., E. VI.3).
1.1.3. Der
Beschuldigte lässt dagegen zusammengefasst vorbringen, es sei nicht
rechtsgenügend nachgewiesen, dass die E.______ AG zwischen dem
25. September 2012 und dem 18. Oktober 2012 zahlungsunfähig gewesen
sei, seien doch zwischen dem 25. September 2012 und dem 29. Oktober 2012
Zahlungen über insgesamt CHF 512'993.98 auf die Bankkonti der E.______
AG eingegangen. Der Beschuldigte habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass die
E.______ AG die Lieferungen der Privatklägerin sowie der weiteren Gläubiger
werde bezahlen können. Die vom Beschuldigten im Online-Banking eingegebenen
Zahlungsaufträge seien gerade einmal zwei Tage nach dem angegebenen
Überweisungsdatum effektiv ausgelöst worden. Der Beschuldigte sei ausserdem
willens und bemüht gewesen, die offenen Forderungen der Privatklägerin zu
bezahlen, was daraus ersichtlich sei, dass der Beschuldigte ihr eine
Lieferung von Braugerste vermittelt habe.
Bei
vertraglichen Leistungsstörungen sei ausserdem eine gewisse Zurückhaltung bei
der Anwendung des Betrugstatbestandes geboten. Die Privatklägerin trage zudem
eine Mitschuld an den Liquiditätsproblemen der E.______ AG, habe diese doch
wiederholt mangelhafte Lieferungen getätigt; insbesondere habe sie mit
Mykotoxinen befallene Ware geliefert. Weil die Privatklägerin
Lieferzusicherungen nicht eingehalten habe, habe der Beschuldigte teure
Deckungskäufe tätigen müssen. Die Privatklägerin treffe ausserdem eine
Opfermitverantwortung, weil sie keine Vorkasse verlangt habe. Zudem sei ohne
Weiteres ersichtlich gewesen, dass es sich um Zahlungsaufträge gehandelt habe
und nicht etwa um Zahlungsbestätigungen. Der Beschuldigte habe die
Privatklägerin ausserdem über die angespannte Liquiditätssituation sowie die
Sanierungsbemühungen informiert. Entsprechend habe die Privatklägerin
leichtfertig gehandelt (vgl. zum Ganzen act. 57, S. 47 ff.
sowie S. 40 und S. 42).
1.1.4. Die
Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschuldigte habe durch die Übermittlung
der Bildschirmaufnahmen aus dem E-Banking bei der Privatklägerin den Eindruck
erweckt, diese Zahlungen bereits geleistet zu haben. Hierdurch habe er die finanzielle
Lage der E.______ AG bewusst wahrheitswidrig besser dargestellt, als diese
tatsächlich war. Indem sich der Beschuldigte der Lüge bedient habe, habe er
den Bereich einer rein zivilrechtlichen Streitigkeit verlassen und sich des
Betruges strafbar gemacht. Der Schuldspruch betreffend den Betrug gemäss dem
Urteil des Kantonsgerichts sei entsprechend zu bestätigen (vgl. zum Ganzen
act. 65, S. 12 ff.).
1.2. Feststellung des Sachverhalts
1.2.1. Der Sachverhalt betreffend den
Vorwurf des Betruges ist in wesentlichen Punkten unbestritten. So steht fest,
dass die Privatklägerin von Juni bis September 2012 mit der E.______ AG
diverse Verträge abschloss (vgl. act. 2/3.1.01, S. 10 ff.).
Unbestritten ist auch, dass die Privatklägerin der E.______ AG vom
16. August 2012 bis zum 18. September 2012 in 37 Lieferungen
Agrarprodukte zum Preis von insgesamt EUR 182'836.12 geliefert hat. Dabei
wurden die Lieferungen vom August 2012 jeweils mit maximal einer Woche und
diejenigen vom September 2012 mit bis zu einem Monat Verspätung bezahlt (vgl.
zum Ganzen act. 2/3.1.01, S. 27, sowie act. 57).
Ebenfalls
nicht strittig ist vorliegend, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am
22. Oktober 2012 mitteilte, er habe die folgenden Zahlungen in Auftrag
gegeben: für den 16. Oktober 2012 EUR 15'000.−, für den
17. Oktober 2012 EUR 15'000.−, für den 18. Oktober 2012
EUR 20'000.−, für den 19. Oktober 2012 EUR 20'000.−,
für den 23. Oktober 2012 EUR 30'000.−, für den
24. Oktober 2012 EUR 15'000.−, für den 25. Oktober 2012
EUR 15'000.− und für den 26. Oktober 2012 EUR 20'000.−.
Zudem hat der Beschuldigte der Privatklägerin zu den Zahlungen für den
16./17./18. und 19. Oktober 2012 Bildschirmaufnahmen aus seinem
Online-Banking zugestellt (vgl. zum Ganzen act. 2/3.1.01,
S. 33 ff., und act. 15, S. 7, Frage 14 ff.).
Fest steht ausserdem, dass die Privatklägerin die weitere Lieferung von
Agrarprodukten nicht unterband, sondern der E.______ AG vom 22. Oktober
2012 bis zum 30. Oktober 2012 nochmals Agrarprodukte zum Preis von
insgesamt EUR 35'473.68 lieferte (act. 2/3.1.01, S. 27; vgl.
auch act. 57, S. 52).
1.2.2. Strittig
und zu klären bleibt damit die finanzielle Lage der E.______ AG zum
fraglichen Zeitpunkt im Oktober 2012 (E. V.1.2.3) sowie ob die Zahlungen
gemäss dem Zahlungsversprechen und den Bildschirmaufnahmen einige Tage später
tatsächlich effektiv ausgelöst wurden (E. V.1.2.4). Zu prüfen ist
ausserdem, ob die Privatklägerin der E.______ AG mangelhafte Ware lieferte
sowie ob und wie der Beschuldigte die Privatklägerin über die
Liquiditätsschwierigkeiten der E.______ AG informierte (E. V.1.2.5).
1.2.3. Finanzielle
Situation der E.______ AG per 22. Oktober 2012
1.2.3.1. Wie
bereits vorstehend festgehalten (vgl.
E. IV.2.2), war die
E.______ AG bereits per 30. Juni 2012 um CHF 40'000.−
überschuldet, wobei sich die Überschuldung bis zum 31. März 2013 auf den über dreissigfachen Betrag von rund CHF 1'380'000.− steigerte. Per
22. Oktober 2012 betrug die offene Forderung des Beschuldigten gegenüber
V.______ CHF 112'455.85 (act. 2/15.1.08-1, Beilage 1 f.).
Betrachtet man wiederum die Zahlungseingänge der zehn folgenden Tagen, so
betrugen die übrigen Debitoren per 22. Oktober 2012 ca. CHF 114'928.88
(= CHF 6'814.50 + CHF 35'720.55 + CHF 24'942.50 + CHF 12'938.70
+ CHF 9'348.75 + CHF 25'163.88; act. 2/6.1.17,
S. 23 ff.; vgl. E. IV.1.2.5.3 vorstehend). Die E.______ AG
verfügte zudem über flüssige Mittel von rund EUR 3'000.− (act. 2/6.1.10, S. 37, und
act. 2/6.1.17, S. 23).
Weitere Aktivpositionen sind – abgesehen von den ohnehin mittels Wertberichtigung
auf CHF 0.− zu korrigierenden Forderungen gegen den
Beschuldigten (vgl. E. IV.1.2.4 vorstehend sowie act. 2/6.1.22,
S. 8 und S. 55) – nicht ersichtlich (vgl. auch E. IV.1.2.5.4
vorstehend). Die Aktiven betrugen damit per 22. Oktober 2012 rund
CHF 230'000.−.
1.2.3.2. Schulden
hatte die E.______ AG per 22. Oktober 2012 allein gegenüber der R.______
Gesellschaft m.b.H. im Umfang von EUR 345'709.17 (vgl. act. 22/8,
S. 9). Gegenüber der S.______ Handelsgesellschaft m.b.H. hatte die
E.______ AG per 22. Oktober 2012 weitere EUR 343'303.19 Schulden
(= EUR 358'303.19 - EUR 15'000.−; vgl. act. 22/13,
S. 6, und act. 2/6.1.10, insbes. S. 33). Zudem bestanden auch
gegenüber der Privatklägerin am 22. Oktober 2012 bereits offene Schulden
über EUR 169'691.14 (= EUR 166'616.42 + EUR 3'074.72), wobei
der Beschuldigte diese Forderung mittels Schuldanerkennung im Namen der
E.______ AG anerkannte (act. 2/3.1.01, S. 45 ff.). Die
E.______ AG hatte ausserdem weitere Schulden im fünfstelligen Bereich zum
Beispiel gegenüber der Q.______ GmbH, der O.______ AG sowie gegenüber der
P.______ GmbH (act. 8/802010, act. 8/803573 sowie
act. 8/802504 f. und act. 8/802461 ff.). Zudem fehlten
auch bei der U.______ GmbH & Co. KG seit dem 24. September 2012
Zahlungen (act. 8/801881). Die E.______ AG konnte mit ihren Aktiven per
22. Oktober 2012 allerdings noch nicht einmal eine der beiden
erstgenannten Gläubigerforderungen vollständig decken.
1.2.3.3. Da
der Beschuldigte seinen eigenen Angaben zufolge die Geschäfte der E.______ AG
back-to-back abwickelte (act. 56, S. 13, Frage 33 f.),
kamen, sobald er Güter an Kunden verkaufte, auch neue Rechnungen von
Lieferanten sowie zu bezahlende Transportkosten hinzu. Dass bei der E.______ AG im September jeweils Kundenzahlungen von etwa
CHF 500'000.− eingegangen seien, hilft dem Beschuldigten daher
wenig (act. 56, S. 9, Frage 20), könnten diese doch noch nicht
einmal in ihrem gesamten Umfang die drei vorstehend bezifferten ausstehenden
Forderungen vollständig decken. Die Differenz zwischen den Aktiven und den
drei erwähnten Forderungen von rund CHF 820'000.− (=
EUR 345'709.17 + EUR 343'303.19 + EUR 169'691.14 –
CHF 230'000.−; Wechselkurs per 22. Oktober 2012: 1.2211 [https://www.rates.bazg.admin.ch/estv]), hätte
entsprechend einzig durch den Gewinn der einzelnen Verkäufe abbezahlt werden
können.
Den Angaben
des Beschuldigten zufolge habe die Gewinnmarge über sämtliche Produkte etwa
EUR 4.− [= CHF 4.88; Wechselkurs per 22. Oktober
2012: 1.2211] pro "100 Kilogramm oder Tonne" betragen
(act. 56, S. 12, Frage 31). Angesichts dessen, dass ein Lastwagen
etwa 25'000 kg beinhaltet (vgl. z.B. act. 2/15.1.08-1, Beilage 6,
und act. 8/802007), machte die E.______ AG ausgehend von einem Gewinn
von CHF 4.88 pro 100 kg etwa einen Gewinn von
CHF 1'220.− pro Lastwagen. Der Beschuldigte hätte also zusätzlich
rund 670 Lastwagenladungen verkaufen müssen, bis er allein die Forderungen
der drei vorstehend erwähnten Gläubiger beglichen hätte. Dass dies bei einer
Einmanngesellschaft einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, versteht sich
von selbst. Hinzu kommt, dass eine Gewinnmarge von CHF 4.88 pro
100 kg angesichts der vorliegenden Unterlagen ohnehin wenig glaubhaft
scheint (vgl. E. IV.1.2.5.6 vorstehend). Insbesondere erklärte auch der
Beschuldigte selbst am 25. Februar 2014, dass die E.______ AG seit April
2012 Verluste schreibe (act. 2/8.1.03, S. 4, Ziff. 61).
1.2.3.4. Der Beschuldigte lässt sinngemäss vorbringen, er sei
am 22. Oktober 2012 von der Zahlungsfähigkeit der E.______ AG
ausgegangen (act. 57, S. 48). Der Beschuldigte gibt aber zu, dass
die E.______ AG zumindest im November 2012 nicht mehr zahlungsfähig gewesen
sei (act. 2/8.1.03, S. 6, Ziff. 75). Sowohl die R.______ Gesellschaft m.b.H. als auch die S.______ Handelsgesellschaft m.b.H. teilten dem Beschuldigten ihre offenen Forderungen
über insgesamt rund EUR 600'000.− bereits im August 2012 per
E-Mail mit (act. 22/2 und
act. 22/13). Hinzu kommt, dass einerseits die U.______ GmbH & Co. KG
erstmals am 16. Oktober 2012 und erneut am 22. Oktober 2012,
anderseits auch die R.______ Gesellschaft m.b.H. am 5. Oktober 2012
vorübergehend die Lieferungen einstellte (act. 22/14, S. 1 und
S. 3, sowie act. 22/5). Dem Beschuldigten musste dementsprechend
die vorstehend erläuterte finanzielle Lage der E.______ AG am
22. Oktober 2012 bewusst gewesen sein.
1.2.3.5. Der Beschuldigte erklärt weiter, er sei
zahlungswillig gewesen (act. 56, S. 20, Frage 60,
act. 2/8.1.03, S. 6, Ziff. 77). Aus der E-Mail-Korrespondenz
zwischen dem Beschuldigten und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin aus
dem Januar 2013 geht jedoch kein eindeutiger Zahlungswille hervor. Vielmehr
ist daraus ersichtlich, dass der Beschuldigte an der Zahlungsfähigkeit der
E.______ AG zweifelt (act. 8/803844 ff. und
act. 8/803987). Anzumerken ist auch, dass durch die Vermittlung von
Lieferungen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – keine offenen
Rechnungen bezahlt werden, sondern nur künftige Schadenersatzforderungen aus
der Nichterfüllung von laufenden Verträgen vermieden werden
(act. 2/2.1.15-4; vgl. auch E. IV.2.3.2.4 vorstehend). Abgesehen
von der Aussage des Beschuldigten bestehen entsprechend keine Indizien für
einen Zahlungswillen des Beschuldigten.
1.2.4. Zahlungsaufstellung gemäss
E-Mail vom 22. Oktober 2012
1.2.4.1. Betreffend die Bildschirmaufnahmen aus dem
Online-Banking vom 22. Oktober 2012 ist festzuhalten, dass weder am
16. Oktober 2012 noch am 18. Oktober 2012 noch am 19. Oktober
2012 eine Überweisung von der E.______ AG an die Privatklägerin stattfand.
Nur am 17. Oktober 2012 wurde tatsächlich eine Überweisung über
EUR 15'000.− an die Privatklägerin getätigt (act. 2/6.2.04,
S. 10, vgl. auch act. 2/6.2.05, S. 1). Notorisch ist
ausserdem, dass in einem Online-Banking keine Zahlungsaufträge mit einem in
der Vergangenheit liegenden Ausführungsdatum erfasst werden können, was auch
die [...] bestätigte (vgl. act. 2/6.2.05, S. 1). Dies ist auch daran
erkennbar, dass das jeweilige Ausführungsdatum auf den vom Beschuldigten
versendeten Bildschirmaufnahmen dick umrandet ist (act. 2/6.2.06). Hinzu
kommt, dass auch keine Zahlungsaufträge mit den Daten gemäss den
Bildschirmaufnahmen in der Übersicht der [...] ersichtlich sind, obwohl diese
gemäss Auskunft der [...] auch bei mangelnder Deckung dort (als
"annulliert") erscheinen müssten (vgl. act. 2/6.2.05,
S. 2). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe diese Zahlungen so in
Auftrag gegeben (act. 56, S. 19, Frage 59, und
act. 2/8.1.03, S. 8, Ziff. 88 f.), ist damit nachweislich
falsch.
1.2.4.2. Die E.______ AG überwies der Privatklägerin
allerdings EUR 20'000.− am 22. Oktober 2012, jeweils EUR 15'000.− am 24.
und 29. Oktober 2012, EUR 2'000.− am 10. Januar 2013 sowie
jeweils CHF 1'000.− am 31. Januar 2013 und am 18. Februar
2013 (act. 2/6.1.10, S. 37 ff.; act. 2/6.1.17,
S. 28 ff., und act. 2/6.2.05). Für die Zahlung vom
22. Oktober 2012 sandte der Beschuldigte der Privatklägerin am selben
Tag um 5.34 Uhr einen entsprechenden Kontoauszug (act. 21/1, E-Mail an
Privatklägerin vom 22. Oktober 2012, 5.34 Uhr). Die E-Mail mit den
Zahlungen gemäss Anklage wurde hingegen um 10.11 Uhr versendet
(act. 2/3.1.01, S. 33). Es handelt sich damit nicht um eine Zahlung
gemäss der Aufstellung bzw. den Bildschirmaufnahmen des Beschuldigten,
sondern um eine zusätzliche Zahlung. Die Zahlung vom 24. Oktober 2012 entspricht
exakt derjenigen, welche der Beschuldigte gemäss seiner Aufstellung für
diesen Tag vorgesehen hat (act. 2/3.1.01, S. 33). Es ist deshalb
davon auszugehen, dass es sich auch tatsächlich um diese Zahlung handelt. Die
Zahlungen aus dem Jahr 2013 entsprechen schliesslich keinem Betrag der am
22. Oktober 2022 versprochenen Zahlungen, begleichen nur einen minimalen
Bruchteil einer einzelnen versprochenen Zahlung und sind zudem erst rund drei
bis vier Monate nach den versprochenen Daten überwiesen worden. Hinzu kommt,
dass die Zahlung vom 10. Januar 2013 gemäss den Angaben im Kontoauszug
ohnehin für ein Meeting vom 9. Januar 2013 ist (act. 2/6.1.10,
S. 40) und demzufolge nichts mit den aufgelisteten Zahlungen zu tun hat. Damit bleibt einzig noch die Zahlung vom
29. Oktober 2012, welche tatsächlich als verspätete Zahlung für die für
den 16. Oktober 2012 versprochene in Auftrag gegeben worden sein könnte.
Dementsprechend
ist erwiesen, dass weder die angekündigte Zahlung für den 18. Oktober
2012 noch diejenige für den 19. Oktober 2012 über jeweils
EUR 20'000.− je an die Privatklägerin überwiesen wurde. Dasselbe
gilt auch für die angekündigten Zahlungen vom 23. Oktober 2012 über
EUR 30'000.−, vom 25. Oktober 2012 über EUR 15'000.−
sowie vom 26. Oktober 2012 über EUR 20'000.− (vgl. zum Ganzen
act. 2/3.1.01, S. 33). Der Beschuldigte hat entsprechend entgegen
seiner Behauptung (act. 56, S. 19 f., Frage 59 f.)
weder die Zahlungen gemäss den Bildschirmaufnahmen noch die übrigen Zahlungen
gemäss der Aufstellung vom 22. Oktober 2012 je vollständig beglichen.
Der Beschuldigte gab auch zu, gewusst zu haben, dass die Zahlungsaufträge bei
deren Erfassung nicht gedeckt waren, er erklärt hingegen, dass er davon
ausging, dass diese innert ein bis zwei Tagen gedeckt sein werden
(act. 2/10.1.19, S. 8, N. 283 ff., und act. 56,
S. 9, Frage 20). Da der Beschuldigte die Zahlungsaufträge gemäss
den Bildschirmaufnahmen gar nicht abspeichern konnte, konnte er auch nicht
davon ausgehen, dass diese später bezahlt werden würden
(vgl. E. V.1.2.4.1 vorstehend). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte
selbst erklärt, dass die offenen Forderungen der E.______ AG zur Bezahlung
der Forderungen der Privatklägerin nicht gereicht hätten (act. 2/8.1.03,
S. 6, Ziff. 70 ff., insbes. Ziff. 72 f.). Dem
Beschuldigten musste entsprechend bewusst sein, dass er die Zahlungen nicht
in Auftrag gegeben hat und diese auch nicht später ausgeführt werden würden.
1.2.4.3. Der Beschuldigte erklärte vor Obergericht, er habe
der Privatklägerin am 22. Oktober 2012 Bildschirmaufnahmen aus dem Online-Banking
zugestellt, weil diese Auftragsbestätigungen verlangt habe (act. 56,
S. 19, Frage 58). Bei seinen früheren Aussagen erklärte er zwar
noch, aus eigenem Antrieb gehandelt zu haben. Übereinstimmend gab er jedoch
an, er habe die Bildschirmaufnahmen als Bestätigung für die Privatklägerin
gemacht bzw. ihr angezeigt, die Zahlungen seien in Auftrag gegeben worden
(act. 2/8.1.05, S. 5 f., Ziff. 18 und 26). Zudem erklärte
er, er habe damit seinen Zahlungswillen bekräftigen wollen (act. 2/8.1.05,
S. 5, Ziff. 18 und 20). Bereits aus den Aussagen des Beschuldigten
geht damit hervor, dass dieser die Privatklägerin von dem Zahlungswillen und
der Zahlungsfähigkeit der E.______ AG überzeugen wollte. Hinzu kommt, dass
der Beschuldigte auch für die tatsächlich ausgeführte Zahlung vom
17. Oktober 2012 nachträglich eine Zahlung im Online-Banking erfasste
und nicht eine tatsächliche Zahlungsbestätigung mitsandte (vgl.
act. 2/6.2.06, S. 2). Der Beschuldigte teilte der Privatklägerin
ausserdem bereits am 9. Oktober 2012 mit, dass ein Zahlungsauftrag bis
zur Belastung/Gutschrift drei bis vier Tage benötige (act. 2/3.1.01, S.
29). Diese beiden Handlungen zeigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin
davon überzeugen wollte, die Überweisungen bereits ausgeführt zu haben. Dass
der Beschuldigte die Privatklägerin nicht habe täuschen wollen (vgl.
act. 2/8.1.05, S. 6, Ziff. 28), ist daher nicht glaubhaft. Der
Beschuldigte erklärte zudem vor der Vorinstanz, er habe die
Geschäftsbeziehung aufrecht erhalten bzw. die Privatklägerin als Lieferanten
nicht verlieren wollen (act. 15, S. 7, Ziff. 18). Damit steht
fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch die Bildschirmaufnahmen
von der Zahlungsfähigkeit der E.______ AG überzeugen wollte, damit diese
weiterhin Lieferungen von der Privatklägerin erhält.
1.2.4.4. Der Beschuldigte lässt ausserdem vorbringen, dass
klar ersichtlich gewesen sei, dass es sich bei den Bildschirmaufnahmen um die
Erfassungsmaske und nicht etwa um Zahlungsbestätigungen gehandelt habe
(act. 57, S. 52). Zutreffend ist zwar, dass auf den
Bildschirmaufnahmen klar eine Erfassungsmaske erkennbar ist. Allerdings ist
zu beachten, dass die Muttersprache von X.______ nicht Deutsch ist und dieser
auch das Online-Banking der [...] nicht kennt. Der Vorinstanz ist zwar
grundsätzlich zuzustimmen, dass die Deutschkenntnisse von X.______ für eine
fremdsprachige Person gut sind (vgl. z.B. act. 2/2.1.13-1 sowie act. 2/3.1.01, S. 12;
act. 27, S. 72, E. VI.3.2.3.3). Allerdings geht aus den Akten hervor, dass er beispielsweise unter
"im Auftrag abgeschlossen" versteht, dass die Zahlung bei der
E.______ AG bereits realisiert wurde (vgl. act. 8/803793 sowie
act. 8/803796). X.______ war demzufolge mit den deutschen Begriffen des
Bankzahlungsverkehrs nicht sattelfest.
Hinzu kommt,
dass der Beschuldigte der Privatklägerin auch bereits am 3. Oktober 2012
einen "pendenten Auftrag" für den 4. Oktober 2012 als
Bestätigung einer Zahlung über rund EUR 35'000.− zustellte, wobei
dieser Betrag dann am 9. Oktober 2012 auch tatsächlich an die
Privatklägerin überwiesen wurde (act. 21/1, E-Mail an Privatklägerin vom
3. Oktober 2012, und act. 2/6.1.10, S. 35). Der Beschuldigte
sandte die Zahlungsaufträge ausserdem erst am Vormittag des 22. Oktobers
2012, an welchem bereits weitere Lieferungen hätten ausgelöst werden sollen
(vgl. act. 2/3.1.01, S. 27, und act. 8/800046). Die
Privatklägerin muss daher unter einem gewissen zeitlichen Druck gestanden
haben, die Lieferungen freizugeben und konnte daher auch keine eingehende
Prüfung der Anhänge vornehmen. Hinzu kommt, dass eine der Zahlungen gemäss
den Bildschirmaufnahmen tatsächlich ausgeführt wurde (vgl. E. V.1.2.4.1
vorstehend). Die Privatklägerin musste deshalb daraus, dass es sich lediglich
um Aufträge handelte – sofern sie dies aufgrund der Sprachbarriere und des
Zeitdrucks überhaupt erkannte – nicht schliessen, dass der Beschuldigte keine
Zahlungen in Auftrag gab.
1.2.5. Verhältnis der E.______ AG
zur Privatklägerin
1.2.5.1. Der Beschuldigte wirft der Privatklägerin mehrfach
vor, sie habe Liefervereinbarungen nicht ausgeführt und mangelhafte Ware
geliefert, insbesondere hätten Produkte eine starke Belastung mit Mykotoxinen
aufgewiesen. Aus diesem Grund habe der Beschuldigte Deckungskäufe tätigen
müssen (act. 56, S. 9, Frage 20). Allerdings
konnte der Beschuldigte an der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft am
5. April 2016 selbst nicht erklären, worin diese Qualitätsmängel
bestanden haben sollen bzw. erklärte nur pauschal, Lieferungen seien
mangelhaft gewesen (act. 2/10.1.01, S. 5 f., Ziff. 13 f.).
In der Vereinbarung vom 7. November 2012 habe er die Mängel nicht
erwähnt, weil er mit deren Ausübung habe zuwarten wollen, bis er die
Finanzprobleme gelöst habe (act. 2/10.1.01, S. 5, Ziff. 12).
Im Januar 2013 erklärte der Beschuldigte zudem, er sei mit der Zusammenarbeit
mit der Privatklägerin zufrieden und es sei alles in Ordnung gewesen (vgl.
act. 8/803817).
1.2.5.2. Aus
den Akten geht zwar hervor, dass der Beschuldigte einige Lieferungen der
Privatklägerin gerügt hatte, wobei der Beschuldigte aber wiederholt keinen
Abschlag verlangte bzw. erklärte, es seien keine Unkosten entstanden
(act. 2/2.1.15-3; act. 2/10.1.01, S. 6, Ziff. 15, und
act. 2/3.1.24-1, S. 7 ff.). Die Privatklägerin hat der
E.______ AG ausserdem diverse Beträge aufgrund von Mängeln bei den
Lieferungen gutgeschrieben oder Ersatzlieferungen besorgt
(act. 2/3.1.01, S. 47; act. 8/803816; act. 8/803818;
act. 8/803799 und act. 2/10.1.01, S. 3, Ziff. 4). Eine
mit Mykotoxinen belastete Lieferung von DDGS-Mais hat der Beschuldigte sodann
nicht von der Privatklägerin, sondern von der M.______ s.r.o. erhalten (act. 8/800761 f. und
act. 8/802683 f). Aus den
Akten geht ausserdem hervor, dass der Beschuldigte die Abnahme von Stroh (zum
Schaden der Privatklägerin) einstellte und nicht etwa umgekehrt
(act. 2/3.1.24-1, S. 7 f.). Im Übrigen kann der Beschuldigte nicht beliebig lange mit der Rüge von
Mängeln zuwarten, sondern hat sich an die Fristen von Art. 39 CISG zu
halten. Zusammengefasst gehen – entgegen der Aussage des Beschuldigten
(act. 2/8.1.03, S. 4, Ziff. 59) – aus den Akten keine Mängel bei den
Lieferungen der Privatklägerin hervor, welche noch nicht bereinigt wurden.
1.2.5.3. Die
Privatklägerin erklärt, sie habe sich zu Beginn der Geschäftsbeziehung selbst
über MoneyHouse über den Beschuldigten informiert, wobei nichts negatives
vermerkt gewesen sei (act. 2/3.1.15, S. 2). Nach den Aussagen des
Beschuldigten habe er aber die Privatklägerin bzw. alle über die finanzielle
Situation der E.______ AG informiert (act. 56, S. 9, Frage 20;
act. 2/8.1.02, S. 7, Ziff. 37; act. 2/8.1.03, S. 5,
Ziff. 71, und act. 2/8.1.07, S. 9). Der Beschuldigte stritt
zudem am 25. Februar 2014 ab, dass er der Privatklägerin immer wieder
bestätigt habe, keine finanziellen Probleme zu haben (act. 2/8.1.03,
S. 8, Ziff. 90). Allerdings teilte der Beschuldigte der
Privatklägerin am 19. Dezember 2012 mit, dass die Finanzierung der
E.______ AG 2013 noch immer aufrecht stehe (act. 2/10.1.02). Gemäss den
vorliegenden Akten hat der Beschuldigte die Privatklägerin zudem erstmals mit
der Vereinbarung vom 7. November 2012 darüber informiert, dass die
E.______ AG einen Liquiditätsengpass habe. Darin hielt er aber auch fest,
dass die E.______ AG keine finanziellen Probleme habe (act. 2/3.1.01, S. 43).
Zwar ist
möglich, dass der Beschuldigte – wie er dies behauptet – die Privatklägerin
mit Besuchen in Prerov bereits von Sommer bis Herbst 2012 darüber
informierte, er versuche einen Liquiditätsengpass zu lösen (act. 56,
S. 9, Frage 20). Ausgeschlossen werden kann hingegen, dass er die Privatklägerin
drüber informierte, dass die E.______ AG überschuldet sei, bestritt er dies
doch ihr gegenüber noch am 7. November 2012 ausdrücklich. Daran ändert
auch nichts, dass der Beschuldigte offenbar die I.______ AG über
Liquiditätsprobleme informierte (act. 57/6). Schliesslich geht auch aus
der Erklärung der I.______ AG nicht hervor, dass der Beschuldigte diese
über die Überschuldungssituation und nicht nur über einen Liquiditätsengpass
informierte. Hinzu kommt, dass auch die U.______ GmbH & Co. KG dem
Beschuldigten am 7. November 2012 vorwarf, die finanzielle Situation der
E.______ AG beschönigt zu haben (act. 8/801919).
1.2.5.4. Wie bereits mehrfach festgehalten, wickelte der
Beschuldigte seine Geschäfte back-to-back ab. Nach seinen eigenen Angaben hätten
die Kunden bei ihm kurzfristig um Lieferungen angefragt. Daraufhin trat er
mit seinen Lieferanten in Kontakt, damit diese ihm die Produkte zu einem
festgelegten Preis lieferten (vgl. act. 56, S. 13,
Frage 34). Dies stimmt auch mit den vorliegenden vertraglichen
Vereinbarungen zwischen der Privatklägerin und der E.______ AG überein (vgl.
act. 2/3.1.01, S. 10 ff.). Darin sind lediglich Lieferperioden
sowie bestimmte Mengen vorgesehen, jedoch keine konkreten Lieferzeitpunkte;
die Zahlungen sollten jeweils nach der konkreten Lieferung erfolgen. Unter
diesen Voraussetzungen brachte der Beschuldigte durch jede Auslösung einer
Lieferung konkludent zum Ausdruck, dass er zahlungswillig und zahlungsfähig
sei (vgl. Stefan Maeder/Marcel
Alexander Niggli, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019,
N. 46 zu Art. 146 StGB).
Hiervon ging die Privatklägerin auch aus, hätte sie doch ansonsten keine
Lieferungen getätigt. Ausgeschlossen werden kann nämlich, dass ein
Unternehmen jemanden beliefert, wenn es weiss, dass derjenige mangels
Zahlungsfähigkeit die Lieferungen nicht mehr bezahlen wird.
1.2.6. Zusammenfassung des
Sachverhalts
1.2.6.1. Mit
E-Mail vom 22. Oktober 2012 erklärte der Beschuldigte gegenüber der
Privatklägerin vier Zahlungen über insgesamt EUR 70'000.− in
Auftrag gegeben zu haben und vier weitere Zahlungen über insgesamt
EUR 80'000.− bis Ende Oktober 2012 zu veranlassen. Dabei stellte
er der Privatklägerin für die ersten vier Zahlungen Bildschirmaufnahmen der
Erfassungsmaske seines Online-Bankings vom 22. Oktober 2012 zu, wobei
die Erfassungsdaten in der Vergangenheit lagen. Von diesen vier Zahlungen
wurde lediglich eine über EUR 15'000.− gemäss der E-Mail ausgeführt sowie eine weitere über EUR 15'000.− mit rund zwei Wochen Verspätung. Aufgrund dieser
E-Mail vom 22. Oktober 2012 und den dazugehörigen Anhängen veranlasste
die Privatklägerin vom 22. Oktober 2012 bis zum 30. Oktober 2012
weitere Lieferungen von Agrarprodukten zum Preis von insgesamt
EUR 35'473.68, da sie von der Zahlungsfähigkeit der E.______ AG ausging.
1.2.6.2. Per
22. Oktober 2012 war die E.______ AG nicht in der Lage ihre Rechnungen
mit ihren Aktiven zu begleichen, was auch dem Beschuldigten bewusst sein
musste. Entgegen seiner Aussage hat der Beschuldigte die Privatklägerin aber
lediglich über einen Liquiditätsengpass und nicht über die tatsächliche
finanzielle Lage der E.______ AG informiert.
2. Rechtliche Würdigung
2.1. Gemäss
Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer jemanden
durch Vorspieglung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder
in einem Irrtum arglistig bestärkt. Hierdurch muss der Irrende zu einem
Verhalten bestimmt werden, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am
Vermögen schädigt. Zudem muss der Beschuldigte in der Absicht handeln, sich
oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern.
2.2. Durch Täuschung hervorgerufener Irrtum
2.2.1. Der Beschuldigte hat der
Privatklägerin durch seine E-Mail vom 22. Oktober 2012 vorgespiegelt, er
habe (im Namen der E.______ AG) vor dem 22. Oktober 2012 bereits
Zahlungen über EUR 70'000.− [statt EUR 15'000.−] zu
Gunsten den Privatklägerin in Auftrag gegeben und plane bis zum
26. Oktober 2012 weitere EUR 80'000.− zu überweisen.
Verschwiegen hat er, dass die E.______ AG gar nicht in der Lage war, ihre
offenen Forderungen vollständig zu begleichen. Hierdurch wurde bei der
Privatklägerin der Irrtum hervorgerufen bzw. bestärkt, die E.______ AG sei
zahlungsfähig (vgl. zum Ganzen E. V.1.2.6 vorstehend).
2.2.2. Vollständigkeitshalber ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschuldigte nur vorspiegelte EUR 55'000.−
und nicht EUR 70'000.− mehr überwiesen zu haben, als er dies
tatsächlich hat. Nicht Teil der Anklageschrift bildet nämlich, dass der
Beschuldigte die Privatklägerin auch über die Zahlung von weiteren
EUR 15'000.− am 17. Oktober 2012 getäuscht habe, wie dies die
Vorinstanz festhält (act. 27, S. 39, E. V.3.2.4). Indem die
Vorinstanz diesen Umstand implizit in den Schuldspruch einfliessen liess
(act. 27, S. 68, E. VI.3.1), hat sie diesbezüglich den
Anklagegrundsatz verletzt. Diese betragsmässige Differenz ändert jedoch
nichts daran, dass der Beschuldigte durch die vorstehend umschriebene
Handlung bei der Privatklägerin einen Irrtum über die Zahlungsfähigkeit der
E.______ AG hervorrief bzw. bestärkte.
2.3. Arglist
2.3.1. Arglist
liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Errichtung eines
Lügengebäudes sowie bei besonderen Machenschaften oder Kniffen vor, kann aber
ausnahmsweise auch bei einer einfachen Lüge vorliegen. Ein Lügengebäude
besteht dabei aus raffiniert abgestimmten Lügen, welche von besonderer
Hinterhältigkeit zeugen, sodass sich auch ein kritisches Opfer täuschen
lässt. Bei den besonderen Kniffen bzw. Machenschaften handelt es sich um eine
eigentliche Inszenierung, also um intensive, planmässige und systematische
Vorkehren. Eine tatsächliche oder intellektuelle Komplexität ist hingegen
nicht erforderlich. Eine einfache Lüge ist dann arglistig, wenn sie nur mit
besonderer Mühe überprüfbar ist, die Überprüfung unzumutbar ist oder ein
besonderes Vertrauensverhältnis besteht, weshalb der Beschuldigte voraussehen
kann, dass der Getäuschte eine Überprüfung unterlassen wird (vgl. zum Ganzen
BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).
2.3.2. Vorab ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte durch die zunächst pünktliche bzw. nur leicht verspätete Zahlung
der Rechnungen ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der
Privatklägerin aufbaute (vgl. E. V.1.2.1 vorstehend). Dies zeigt sich
auch daran, dass die Privatklägerin zu Beginn der vertraglichen Beziehung mit
der E.______ AG im April 2012 zunächst Vorauszahlung verlangte und erst
später auf eine solche verzichtete (vgl. act. 8/804012). Der
Beschuldigte ergänzte die mit der E-Mail vom 22. Oktober 2012
angekündigten Zahlungen zudem mit Bildschirmaufnahmen aus seinem Online-Banking.
Hierfür gab der Beschuldigte am 22. Oktober 2012 extra die vier
gewünschten Daten in der Vergangenheit in der Erfassungsmaske des
Online-Bankings ein, was einer gewissen Planung bedarf. Hinzu kommt, dass der
Beschuldigte vom 16. bis 22. Oktober 2012 der Privatklägerin tatsächlich
insgesamt EUR 35'000.− überwies, womit die Privatklägerin nochmals
in ihrem Irrtum über die Zahlungsfähigkeit der E.______ AG bestärkt wurde
(vgl. zum Ganzen E. V.1.2.4). Der Beschuldigte bediente sich
entsprechend besonderer Kniffe bzw. Machenschaften, um die Privatklägerin über
die Zahlungsfähigkeit der E.______ AG zu täuschen.
2.3.3. Opfermitverantwortung
2.3.3.1. In
Bezug auf die Opfermitverantwortung ist festzuhalten, dass Arglist dann
ausscheidet, wenn der Getäuschte mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit den
Irrtum hätte vermeiden können. Die Arglist scheidet allerdings nur dann aus,
wenn der Getäuschte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet
(BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Gemäss dem Bundesgericht ist dies
beispielsweise dann der Fall, wenn ein Kunde seine Rechnungen nicht bezahlt
(Urteil BGer 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019, E. 2.3.2). Dabei können
allerdings neue Täuschungen arglistig sein, wenn damit die bisherigen
Bedenken zerstreut werden (Stefan
Maeder/Marcel Alexander Niggli, a.a.O., N. 93 zu Art. 146
StGB).
2.3.3.2. Die E.______ AG hatte vorliegend am 22. Oktober
2012 zwar diverse Rechnungen der Privatklägerin nicht beglichen.
Grundsätzlich hätte die Privatklägerin deshalb als Vorsichtsmassnahme vor
weiteren Lieferungen von der E.______ AG Vorkasse verlangen können. Dabei
handelt es sich jedoch lediglich um eine mögliche Vorsichtsmassnahme, nicht
aber um die einzige. Die Privatklägerin hat denn die E.______ AG auch nicht
einfach weiterbeliefert, sondern verlangte aufgrund der bei ihr entstandenen
Zweifel Zahlungsbestätigungen, bevor sie weitere Lieferungen lossandte (vgl.
act. 15, S. 7, Frage 17). Der Beschuldigte sandte der
Privatklägerin deshalb am 22. Oktober 2012 die erwähnte Zahlungsaufstellung
sowie die vier Bildschirmaufnahmen, womit er die Privatklägerin den
vorstehenden Ausführungen zufolge täuschte (vgl. E. V.2.2.1). Bei
aufmerksamer Durchsicht der Anhänge zur E-Mail vom 22. Oktober 2012
hätte die Privatklägerin zwar erkennen können, dass der Beschuldigte ihr
keine Zahlungsbelege zustellte, woraus ihr Zweifel an seiner
Zahlungsfähigkeit hätten entstehen können. Der Privatklägerin kann aufgrund
der Sprachbarriere, des Zeitdrucks sowie der teilweise tatsächlich
ausgeführten Zahlungen (vgl. E. V.1.2.4.4 vorstehend) aber nicht
vorgeworfen werden, sie habe die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht
beachtet. Entsprechend kann der Privatklägerin auch keine die Arglist
ausschliessende Opfermitverantwortung zur Last gelegt werden.
2.4. Freiwillige Vermögensdisposition und Vermögensschaden
2.4.1. Die Privatklägerin lieferte der
E.______ AG vom 22. Oktober 2012 bis zum 30. Oktober 2012 weitere
Agrarprodukte, womit sie eine Vermögensdisposition im Wert der gelieferten
Produkte vornahm. Im vorliegenden Verfahren erklärte die Privatklägerin
sinngemäss, sie hätte die Lieferungen umgehend gestoppt, wenn sie von den
finanziellen Problemen der E.______ AG gewusst hätte (act. 2/3.1.32,
S. 2). Damit ist erstellt, dass die Privatklägerin der E.______ AG
keine weiteren Agrarprodukte mehr geliefert hätte, wäre sie nicht
irrigerweise von der Zahlungsfähigkeit der E.______ AG ausgegangen. Der
erforderliche Motivationszusammenhang zwischen dem Irrtum und der
freiwilligen Vermögensdisposition ist dementsprechend gegeben (vgl. BGE 128 IV 255 E. 2.e.aa).
2.4.2. Die von der Privatklägerin zwischen
dem 22. Oktober 2012 und dem 30. Oktober 2012 an die E.______ AG
gelieferten Produkte hatten einen Preis von insgesamt EUR 35'473.68
(vgl. E. V.1.2.1 vorstehend bzw. act. 2/3.1.01, S. 86). Indem
die Privatklägerin für diese Lieferungen keine Gegenleistung erhielt, ist ihr
aufgrund dieser Vermögendisposition ein Vermögensschaden im Umfang von
EUR 35'473.68 entstanden.
2.5. Vorsatz und Bereicherungsabsicht
2.5.1. Vorsätzlich
handelt, wer eine Tat mit Wissen und Willen ausführt oder den Erfolg
zumindest in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Auf der Willensseite
ist zu beachten, dass wer nicht zahlungsfähig ist, keinen ernsthaften
Zahlungswillen haben kann (BGE 127 IV 68 E. 3.b.aa). Aus
offensichtlicher Erfüllungsunfähigkeit kann deshalb auf mangelnde
Leistungsbereitschaft geschlossen werden (BGE 147 IV 73 E. 4.2).
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner für absehbare Zeit nicht
mehr über die notwendigen Mittel verfügt, um die Forderungen seiner Gläubiger
zu befriedigen (BGE 105 II 28 E. 1; BGE 68 II 177
S. 179 f.).
2.5.2. Massgebend ist vorliegend die
Zahlungsfähigkeit bzw. -unfähigkeit zum Zeitpunkt der Auslösung der
jeweiligen Lieferung (vgl. E. V.1.2.5.4 vorstehend) und damit frühestens
der 22. Oktober 2012. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor
(E. V.1.2.3), dass der Beschuldigte am 22. Oktober 2012 offene
Rechnungen gegenüber von mehreren Gläubigern hatte, wobei die E.______ AG
diese Forderungen mit ihren gesamten Aktiven bei weitem nicht hätte
vollständig begleichen können. Die E.______ AG war daher am 22. Oktober
2012 zahlungsunfähig. Dies musste dem Beschuldigten den vorstehenden
Ausführungen zufolge auch bewusst sein, wobei er als alleiniger
Geschäftsinhaber aber ohnehin seine offenen Forderungen und Verbindlichkeiten
kennen musste (vgl. E. V.1.2.3.4 und E. IV.1.2.5.7 vorstehend).
Damit steht fest, dass der Beschuldigte – entgegen seiner eigenen Aussage
(vgl. E. V.1.2.3.5 vorstehend) – per 22. Oktober 2012 keinen
ernsthaften Zahlungswillen mehr gehabt haben kann.
2.5.3. Ausser Frage steht vorliegend, dass
der Beschuldigte der Privatklägerin bewusst und willentlich vier Zahlungen in
der Vergangenheit auflistete, von welchen er zwei gar nicht und eine
verspätet vorgenommen hatte. Ebenfalls bewusst und willentlich sandte er zu
diesen vier Zahlungen Bildschirmaufnahmen aus dem Online-Banking mit. Damit
sowie mit den tatsächlich bis zum 22. Oktober 2012 ausgeführten
Zahlungen über EUR 35'000.− (= EUR 20'000.− +
EUR 15'000.−) wollte der Beschuldigte bewusst bewirken, dass die
Privatklägerin von der Zahlungsfähigkeit der E.______ AG ausging. Mit diesem
Irrtum, wollte der Beschuldigte wiederum bewirken, dass die Privatklägerin zu
Gunsten der E.______ AG weitere Lieferungen ausführte. Infolgedessen, dass
dem Beschuldigten angesichts der bis dahin aufgelaufenen Forderungen gegen
die E.______ AG bewusst sein musste, dass er die nach dem 22. Oktober
2012 erhaltenen Lieferungen nicht mehr bezahlen können wird, nahm er
zumindest in Kauf, dass der Privatklägerin ein Schaden im Umfang von
EUR 35'473.68 entstand (vgl. zum Ganzen E. V.1.2.3.4 f.,
E. V.1.2.4.3 und E. V.2.3.2 vorstehend).
2.5.4. Zusätzlich
zum Vorsatz, muss der Beschuldigte in der Absicht handeln, sich oder einen
anderen zu bereichern. Dabei muss zwischen der Bereicherung und dem Schaden
ein Zusammenhang bestehen; sie muss die Kehrseite des Schadens sein
(Stoffgleichheit; BGE 134 IV 210 E. 5.3). Der Beschuldigte erklärt
diesbezüglich, sich oder andere nicht bereichert zu haben und auch keinen
Lohn bezogen zu haben (act. 2/10.1.01, S. 8, Ziff. 22). Wie
bereits vorstehend festgehalten, ist der Privatklägerin durch die arglistige
Täuschung ein Schaden über EUR 35'473.68 (Preis der gelieferten Produkte)
entstanden. Indem die E.______ AG diese Lieferungen an ihre Kunden (durch den
Beschuldigten) veranlasste und deren Bezahlung entgegennahm, ohne jedoch die
Lieferungen selbst zu bezahlen, wurde die E.______ AG im Umfang der
EUR 35'473.68 bereichert. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte diese
Lieferungen wollte, obwohl die E.______ AG zahlungsunfähig war (vgl.
E. V.2.5.2 f. vorstehend), wollte er zwangsläufig auch die
Bereicherung der E.______ AG.
2.6. Abschliessende Würdigung
Aus den
vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass die Vorinstanz den Beschuldigten
zu Recht des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig
gesprochen hat. Die Berufung des Beschuldigten ist daher auch diesbezüglich
abzuweisen.
VI. Strafzumessung
1.
Die
Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für den Betrug im Sinne von
Art. 146 Abs. 1 StGB sowie die Misswirtschaft im Sinne von
Art. 165 Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 20
Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren
(act. 27, S. 97, Dispositiv-Ziff. 3, und S. 85 ff.,
E. IX.2.2.1 ff.). Der Beschuldigte erachtet dieses Strafmass als zu
hoch, habe doch die Staatsanwaltschaft lediglich eine Geldstrafe von 300
Tagessätzen zu CHF 50.− bei einer Probezeit von zwei Jahren
beantragt (act. 57, S. 28). Die Staatsanwaltschaft beanstandet die
Strafzumessung der Vorinstanz hingegen nicht (vgl. act. 65).
2.
2.1. Das Gericht bemisst die Strafe nach
dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere
der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen
in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47
Abs. 2 StGB).
Für die
Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu
unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive
Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des
Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu
beurteilen, wie schwer das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt
worden ist. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie. Im Rahmen der
subjektiven Tatkomponente sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe sowie
das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente
umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere
Strafen, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere
gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. Aufl. 2019, N. 34, N. 69 ff. und N. 311 ff.;
Hans Wiprächtiger/Stefan Keller,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 85 ff. zu Art.
47 StGB).
2.2. Ist der Täter wegen einer Mehrheit,
und/oder teilweise mehrfach begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht
basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte –
wiederum basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen und es ist dafür
unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu
ermitteln. Sodann hat es bei gleichartigen Strafen unter Berücksichtigung des
Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser
Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Urteil BGer 6B_808/2017
vom 16. Oktober 2017, E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2).
Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte
sind schliesslich die Täterkomponente und weitere tatunabhängige
Zumessungsfaktoren zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Urteil BGer
6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2 und E. 1.6.1; Urteil
BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2012, E. 2 und E. 4.2).
3.
Gemäss den
vorstehenden Ausführungen (E. IV und E. V) ist der Beschuldigte
sowohl der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB als auch des
Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Für beide
Straftaten ist vorliegend eine Freiheitsstrafe angemessen, was nachfolgend
noch aufzuzeigen sein wird.
4. Bemessung
der Freiheitsstrafe
4.1. Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB)
4.1.1. Die
Misswirtschaft ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu
bestrafen (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Geschützt werden dabei die
Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende
Vermögen des Schuldners (Nadine
Hagenstein, a.a.O., N. 1 zu Art. 165 StGB).
4.1.2. Zur
objektiven Tatschwere kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte den
Tatbestand der Misswirtschaft gleich in zwei verschiedenen
Tatbestandsvarianten erfüllt: der ungenügenden Kapitalausstattung sowie der
argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung (vgl. E. IV.2.6 vorstehend).
In Bezug auf die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung liess er sodann
mit insgesamt rund zwei Jahren einen besonders langen Zeitraum zwischen den
Anhaltspunkten für eine Überschuldung bis zur Konkurseröffnung verstreichen.
Er unterliess es nicht nur nach der Erstellung der Zwischenbilanz anfangs Mai
2013 dem Gericht eine Überschuldungsanzeige einzureichen, sondern wartete
bereits mit der Auftragserteilung zur Erstellung der Zwischenbilanz rund ein
halbes Jahr zu (vgl. zum Ganzen E. IV.2.3.2 vorstehend). Durch sein
Verhalten führte der Beschuldigte ausserdem eine erhebliche Überschuldung der
E.______ AG von rund CHF 1'380'000.− herbei (vgl. E. IV.2.2
vorstehend), womit den Gläubigern im Zwangsvollstreckungsverfahren der
E.______ AG faktisch kein Vermögen mehr zur Begleichung ihrer Forderungen
blieb. Dies zeigt sich auch daran, dass der Konkurs der E.______ AG
schlussendlich mangels Aktiven eingestellt werden musste (act. 2/3.1.20-1).
Zwar sind vorliegend noch schwerere Tatvarianten denkbar (z.B. die Erfüllung
aller Tatbestandsvarianten), aufgrund der vorstehenden Ausführungen muss die
objektive Tatschwerde aber dennoch bereits im mittleren Bereich (Strafe von
800 bis 1'000 Tagen) eingeordnet werden.
4.1.3. In
subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte extra einen
Dritten mit der Gründung der E.______ AG beauftragen musste, damit er diese
übernehmen konnte, ohne Eigenkapital einzubezahlen (vgl. E. IV.1.2.1
vorstehend sowie act. 2/8.1.08). Dafür musste er CHF 9'950.−
bezahlen (act. 21/1, Kaufvertrag über die E.______ AG [S. 3,
Ziff. 3.5] gemäss E-Mail der K.______ AG vom 17. Januar 2012), was
angesichts dessen, dass der Beschuldigte zum Gründungszeitpunkt der E.______
AG hoch verschuldet war (vgl. act. 2/1.1.05), ein erheblicher Betrag
ist. Im Übrigen können dem Beschuldigten keine besonderen Anstrengungen oder
eine besondere Hartnäckigkeit nachgewiesen werden. Die kriminelle Energie des
Beschuldigten kann daher noch als mittelmässig eingestuft werden. Als Motiv
für das Zuwarten mit der Überschuldungsanzeige gibt der Beschuldigte an, er
habe die E.______ AG retten wollen. Dieser Beweggrund könnte grundsätzlich
verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Angesichts der tatsächlichen
finanziellen Situation der E.______ AG konnte der Beschuldigte jedoch –
zumindest ab Oktober 2012 – keine ernsthaften Rettungsabsichten mehr
verfolgen. Dieser Beweggrund kann daher nur in minimalem Umfang
verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Den vorstehenden Ausführungen
zufolge hat der Beschuldigte den Tatbestand der Misswirtschaft aber lediglich
mit Eventualvorsatz erfüllt (E. IV.2.5), was verschuldensmindernd zu
berücksichtigen ist.
4.1.4. Insgesamt
wird die objektive Tatschwere durch die subjektive Komponente leicht
reduziert. Beim Beschuldigten ist vorliegend deshalb bloss noch von einem
nahezu mittleren Verschulden auszugehen. Eine Geldstrafe käme bei der
Misswirtschaft allerdings nur bei einem leichten Verschulden in Frage,
weshalb vorliegend eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Ausgehend von der objektiven Tatschwere im mittleren
Bereich (konkret von 27 Monaten Freiheitsstrafe) erscheint daher nach
Berücksichtigung der subjektiven Elemente eine Einsatzstrafe von 21 Monaten
angemessen.
4.2. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)
4.2.1. Der Betrug wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB).
Dabei wird das Rechtsgut des Vermögens geschützt (Stefan Maeder/Marcel
Alexander Niggli, a.a.O., N. 11 zu Art. 146 StGB).
4.2.2. Betreffend die objektive
Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag bezüglich des Betruges
vorliegend EUR 35'473.68 beträgt und hierdurch nur die Privatklägerin geschädigt
wurde (E. V.2.4.2 vorstehend). Damit handelt es sich zwar bereits um
einen für die Privatklägerin wesentlichen Betrag, es sind aber im
Zusammenhang mit einem Betrug weit höhere Vermögensbeeinträchtigungen
denkbar. Die Lieferungen aufgrund des Irrtums erfolgten zudem nur über einen
Zeitraum von neun Tagen und waren damit von geringer Dauer (vgl.
E. V.1.2.1 vorstehend). Insgesamt ist die objektive Tatschwere gemäss
den vorstehenden Ausführungen im untersten bis unteren Bereich einzuordnen
(Strafe von 200 bis 400 Tagen).
4.2.3. Zur
subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar
einiges unternahm, um die Privatklägerin von seiner Zahlungsfähigkeit zu
überzeugen (vgl. V.2.3.2 vorstehend). Dies ist allerdings mit dem Tatbestand
des Betruges notwendig verbunden, weshalb sich nur über normale
Betrugshandlungen hinausgehende Anstrengungen straferhöhend auswirken können.
Solche ausserordentlichen Anstrengungen sind vorliegend nicht ersichtlich.
Dem Beschuldigten konnte allerdings auch betreffend den Betrug lediglich
Eventualvorsatz nachgewiesen werden (vgl. E. V.2.5.3 vorstehend), was
verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die subjektive Komponente vermag
daher die objektive Tatschwerde leicht zu reduzieren. Demgemäss ist vorliegend
von einem leichten Verschulden auszugehen. Da die Tatschwere aber dennoch
noch nicht im untersten Bereich einzuordnen ist, kommt als Strafe trotzdem
bloss eine Freiheitsstrafe in Frage. Ausgehend von
der objektiven Tatschwere im untersten bis unteren Bereich (konkret von 250
Tagen Freiheitsstrafe) erscheint daher nach Berücksichtigung der subjektiven
Elemente eine Einsatzstrafe von 200 Tagen angemessen.
4.3. Festlegung der Gesamtstrafe
4.3.1. Wie
bereits erwähnt, muss nun aus den für die einzelnen Delikte festgelegten
Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe gebildet werden, wobei von der
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auszugehen ist (Art. 49 Abs. 1
StGB). Werden mehrere Straftatbestände mit demselben Strafrahmen bedroht, ist
von der konkret höchsten Strafe auszugehen (Hans
Mathys, a.a.O., N. 485). Das Gericht hat die Zahl und Schwere der
Einzeltaten zu gewichten und auf diese Weise das Gesamtstrafmass
festzusetzten. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere
Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten
Rechtsgüter und Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag
des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die
Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen
(Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.4; vgl. auch Hans Mathys, a.a.O.,
N. 500 ff.; Urteil BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018,
E. 4.3.3; BGE 144 IV 217 E. 3.5.4).
4.3.2. Da
die Misswirtschaft und der Betrug denselben Strafrahmen aufweisen und die
Misswirtschaft vorliegend mit der härteren Strafe (Freiheitsstrafe von
21 Monaten) sanktioniert wird, ist von dieser Strafe auszugehen.
Aufgrund des Betruges ist diese Strafe angemessen zu erhöhen. Der Betrug und
die Misswirtschaft schützen zwar nicht identische Rechtsgüter. Allerdings hat
auch eine Verletzung der Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem
Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners in der
Regel eine Beeinträchtigung des Vermögens der Gläubiger zur Folge. Der
Beschuldigte verübte den Betrug gegen eine Gläubigerin (die Privatklägerin)
der E.______ AG, auf welche sich die Misswirtschaft bezieht. Die beiden
Straftaten stehen deshalb in einem engen Zusammenhang. Ausserdem wurde der
Betrug vorliegend während der Erfüllung des Tatbestandes der Misswirtschaft
begangen. Der Betrug hat sich daher lediglich in einem geringen Umfang
erhöhend auf die Gesamtfreiheitsstrafe auszuwirken. Die hypothetisch
eingesetzte Freiheitsstrafe von 200 Tagen hat sich deshalb lediglich im
Umfang von zwei Monaten in der Gesamtfreiheitsstrafe niederzuschlagen.
Insgesamt ist deshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe von 23 Monaten festzusetzen.
4.3.3. Die vorstehend festgelegte
Gesamtfreiheitsstrafe kann aufgrund von Umständen, welche bei der Person des
Täters liegen, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente; Hans Mathys, a.a.O., N. 311;
E. VI.2.1 f. vorstehend). Diese werden nachfolgend für die
Misswirtschaft und den Betrug gemeinsam erörtert. Der aktuellste
Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten verzeichnet keine Vorstrafen
(act. 53). Vom 18. Januar 2011 bis zum 27. September 2012 lief
allerdings eine Strafuntersuchung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons [...]
betreffend Veruntreuung und Betrug (act. 2/2.1.15-2). Auch wenn das
diesbezügliche Verfahren schliesslich eingestellt wurden, hätte dieses beim
Beschuldigten eine erhöhte Sensibilität für Vermögensdelikte im Zusammenhang
mit von ihm geführten Unternehmen hervorrufen sollen. Dennoch übernahm der
Beschuldigte während dieser Zeit die E.______ AG, ohne diese mit Eigenkapital
auszustatten (vgl. E. IV.1.2.1 und E. IV.2.3.1 vorstehend), was von
einer gewissen Gleichgültigkeit zeugt. Zudem entstand auch die Überschuldung
bereits in diesem Zeitraum und der Beschuldigte hätte deshalb bereits während
der Strafuntersuchung eine Zwischenbilanz erstellen und diese anschliessend
dem Richter vorlegen müssen (vgl. E. IV.2.3.2 vorstehend). Die
Konkurseröffnung über die E.______ AG sowie der Betrug erfolgten hingegen
erst nach der Einstellungsverfügung (vgl. E. IV.1.2.1 und E. V
vorstehend).
Der
Beschuldigte ist weder geständig noch zeigt er Reue. So gibt er wahlweise der
Privatklägerin, der S.______ Handelsgesellschaft m.b.H., der R.______
Gesellschaft m.b.H., der U.______ GmbH & Co. KG oder der M.______ s.r.o.
die Schuld an den finanziellen Problemen der E.______ AG (act. 2/8.1.02,
S. 7, Ziff. 37; act. 2/8.1.03, S. 4, Ziff. 62; act. 2/8.1.07,
S. 8, und act. 2/10.1.01, S. 11, Ziff. 24). Ausserdem
erklärt er bis im September 2012 alle Rechnungen korrekt bezahlt zu haben
(act. 2/10.1.01, S. 4, Ziff. 9; act. 2/8.1.03, S. 4,
Ziff. 62), obwohl er bereits im Juli 2012 von verschiedenen Gläubigern
auf erhebliche Zahlungsausstände seit Juni 2012 aufmerksam gemacht wurde (act. 22/1
und act. 22/12). Zudem erklärt er auch immer wieder, dass Dritte etwas
geprüft hätten bzw. er auf deren Empfehlung gehandelt habe, obwohl dies
teilweise nachweislich falsch ist (act. 2/10.1.19, S. 3, N. 109 f.;
act. 56, S. 8 f., Fragen 17 und 20, sowie
S. 17 f., Fragen 48 und 53; vgl. E. IV.1.2.7.1
vorstehend, act. 2/8.1.15, act. 2/8.1.16 und act. 2/8.1.17).
Der Beschuldigte ist demgemäss zumindest betreffend die Misswirtschaft in der
Variante der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung besonders
uneinsichtig, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist (vgl.
BGE 113 IV 56 E. 4c).
Insgesamt
ist die Strafe den vorstehenden Ausführungen zufolge um einen Monat zu
erhöhen. Aufgrund der langen Dauer der Strafuntersuchung ist die Strafe
jedoch wiederum zu reduzieren. Die Dauer des Verfahrens vor der Vorinstanz
sowie das aktuelle obergerichtliche Verfahren von jeweils rund einem Jahr,
sind hingegen angesichts des Umfangs des Falles (insbesondere der Akten) noch
nicht als übermässig lang zu werten. Die Strafe ist entsprechend aufgrund der
Verfahrensdauer um vier Monate zu reduzieren. Die Gesamtstrafe von 23 Monaten
ist demgemäss nach der Erhöhung um einen Monat auf 20 Monate zu reduzieren.
VII. Vollzug
1.
1.1. Die
Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von vier Jahren
bedingt aufgeschoben (act. 27, S. 97, Dispositiv-Ziff. 3). Zur
Begründung erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe in der Schweiz nach
dem Konkurs der Y.______ GmbH im Jahr 2018 keine Gesellschaften mehr
betrieben. Er habe aber während mehrerer Jahre hartnäckig sein
Geschäftsmodell verfolgt, diversen Gläubigern Vermögensschäden zugefügt und
habe als pensionierter in zeitlicher Hinsicht keine wesentlichen Verpflichtungen.
Diesen Umständen sei durch die festgelegte Probezeit Rechnung zu tragen
(act. 27, S. 88, E. IX.3.2 f.).
1.2. Die
vorinstanzliche Anordnung des bedingten Vollzugs an sich blieben im
Berufungsverfahren zu Recht unbestritten, weshalb darauf nachfolgend nicht
weiter einzugehen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte
beanstandet jedoch die angeordnete Probezeit von vier Jahren. Diese sei
angesichts dessen, dass die Staatsanwaltschaft nur eine Probezeit von zwei
Jahren beantragt habe und der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft sei,
zu lange (act. 57, S. 28). Die Staatsanwaltschaft beanstandet die
von der Vorinstanz angeordnete Probezeit hingegen nicht (vgl. act. 65).
2.
2.1. Das
Gericht setzt eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren fest (Art. 44 Abs. 1
StGB). Die konkrete Bemessung hat nach den Umständen des Einzelfalles zu
erfolgen, wobei insbesondere die Persönlichkeit und der Charakter des
Beschuldigten sowie die Rückfallgefahr zu berücksichtigen sind. Je grösser
die Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit andauern (vgl. zum Ganzen
Urteil BGer 6B_101/2010 vom 4. Juni 2010, E. 2.1). Vorstrafen
verhindern in der Regel bereits die Anordnung des bedingten Vollzuges (vgl.
Art. 42 Abs. 2 StGB), weshalb deren Fehlen keinen massgeblichen
Einfluss auf die Dauer der Probezeit haben kann.
2.2. Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat der Beschuldigte bereits
mehrere Konkurse durchlaufen (vgl. act. 27, S. 25, E. V.2.4).
So musste der Beschuldigte im Jahr 1994 Privatkonkurs anmelden, im Jahr 2011
ging die N.______ AG, im Jahr 2012 die L.______ AG, im Jahr 2014 die E.______
AG und schliesslich im Jahr 2018 die Y.______ GmbH Konkurs. Von allen diesen
Gesellschaften war der Beschuldigte Geschäftsführer und Inhaber. Zudem musste
bei allen vier Gesellschaften der Konkurs mangels Aktiven eingestellt werden
(vgl. zum Ganzen act. 2/8.1.14; act. 2/10.1.25; act. 2/8.1.08;
act. 2/3.1.20-1; act. 24 und act. 23). Hinzu kommt der Konkurs
des [Betriebes] Z.______ im Jahr 2005, bei welchem der Beschuldigte ebenfalls
massgebend an der Geschäftsführung beteiligt war, wird er doch immer wieder
im Zusammenhang mit diesem [Betrieb] in den Akten aufgeführt und erklärt
selbst, dieses geführt zu haben (act. 15, S. 4, Frage 7;
act. 2/3.1.42, Beilage 2; act. 2/8.1.04, S. 7,
Ziff. 134; vgl. z.B. act. 8/801563 und act. 8/801370). Der
Beschuldigte verkannte demgemäss entweder, dass er offenbar nicht in der Lage
war, eine Gesellschaft selbständig zu führen, oder er führte die
Gesellschaften tatsächlich jeweils mit System in den Konkurs. Was davon
vorliegend zutrifft, kann offen bleiben. Feststeht, dass sich der
Beschuldigte trotz der fortwährenden Konkurse über einen längeren Zeitraum
nicht beirren liess, immer wieder neue Gesellschaften zu gründen bzw. zu
übernehmen. Hinzu kommt noch die ausgeprägte Uneinsichtigkeit betreffend die
arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung (vgl. E. VI.4.3.3). Zumindest
hat der Beschuldigte aber – wie dies auch die Vorinstanz zutreffend festhielt
(act. 27, S. 88, E. IX.3.2) – nach dem Konkurs der Y.______
GmbH keine Gesellschaft mehr geführt.
2.3. Der
Beschuldigte hat seine früheren Gesellschaften jeweils im Sinne einer
selbständigen Erwerbstätigkeit geführt (vgl. act. 56, S. 4,
Frage 6, und act. 15, S. 4, Frage 7). Mittlerweile
bezieht der Beschuldigte allerdings eine AHV-Rente und ist seinen eigenen
Angaben zufolge beruflich nicht mehr aktiv bzw. nur als Hausmann tätig
(act. 56, S. 5, Fragen 9 f.). Demzufolge erübrigt es sich
für ihn grundsätzlich auch, eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.
Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte bereits per 11. Juni
2012 gegenüber dem Betreibungs- und Konkursamt [...] erklärte, er sei als
Hausmann tätig (act. 8/800750). Dies hinderte ihn allerdings nicht
daran, gleichzeitig die E.______ AG zu führen (vgl. act. 2/8.1.08).
Trotz seiner Tätigkeit als Hausmann bliebe dem Beschuldigten somit
grundsätzlich Zeit, wieder eine Gesellschaft zu führen; insbesondere hat der
Beschuldigte auch keine anderen zeitlichen Verpflichtungen (vgl. act. 56,
S. 4 f., Fragen 8 f.).
2.4. Zu
beachten ist ausserdem, dass der Beschuldigte lediglich über eine AHV-Rente
und damit ein relativ tiefes Einkommen verfügt (vgl. act. 54, S. 2,
und act. 56, S. 5, Frage 10). Hinzu kommt das Einkommen von
seiner Ehefrau von rund CHF 95'000.− jährlich (act. 54,
S. 2). Sofern dieses zurzeit nicht mehr gepfändet ist, steht dieses
Einkommen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau sogar in einem grösseren
Umfang zur Verfügung als noch im Jahr 2012, als die tatsächliche Auszahlung
desselben – entgegen der Vorbringen des Beschuldigten (act. 57,
S. 19) – sich aufgrund der Lohnpfändung auf monatlich knapp rund
CHF 4'000 bzw. CHF 5'000.− beschränkte (act. 2/6.1.22,
S. 30 ff.; vgl. act. 8/800749 und act. 8/800634). Das
aktuelle Einkommen des Beschuldigten und seiner Ehefrau steht jedoch in
keinem Verhältnis zu den früheren Ausgaben des Beschuldigten (vgl. dazu
E. IV.1.2.4 vorstehend), was ebenfalls für eine höhere Rückfallgefahr
spricht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben
weiterhin Schulden aus seinem Privatkonkurs von rund CHF 180'000.−
sowie eine offene Betreibung in geringem Umfang hat (act. 56,
S. 5 f., Fragen 11 und 14).
2.5. Aus
den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass beim Beschuldigten weiterhin
eine hohe Rückfallgefahr besteht. Zwar ist diese nicht derart ausgeprägt, dass
eine unbedingte Strafe auszusprechen wäre (Art. 42 Abs. 1 StGB),
rechtfertigt aber dennoch, eine längere Probezeit anzuordnen. Um
sicherzustellen, dass der Beschuldigte sich nachhaltig bewährt, ist daher
eine Probezeit von vier Jahren festzusetzen.
VIII. Zivilforderung
1.
Die
Vorinstanz sprach der Privatklägerin den gesamten eingeklagten Betrag von
EUR 207'523.82 nebst Zins zu 5 % auf EUR 205'698.82 seit
1. Januar 2013 und Zins zu 5 % auf EUR 1'825.− seit
7. Januar 2013 als Schadenersatz zu (act. 27, S. 97,
Dispositiv-Ziff. 5). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der
Anträge der Privatklägerin bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg und bringt
dagegen die Einrede der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit vor
(act. 57, S. 41 und S. 54 f.). Die Staatsanwaltschaft
stellt diesbezüglich keinen Antrag, merkt aber an, dass sich der
Deliktsbetrag betreffend den Betrug auf EUR 35'473.68 belaufe
(act. 65, S. 14). Die Privatklägerin äussert sich im Berufungsverfahren
nicht dazu (vgl. act. 55 und act. 63).
2.
Die
Privatklägerin und die E.______ AG haben vorliegend vereinbart, dass
Streitigkeiten betreffend die Vereinbarung über das Schuldanerkenntnis und
den Zahlungsplan vom 14./17. Dezember 2012 in einem Schiedsverfahren vor
dem Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und
der Agrarkammer der Tschechische Republik zu klären sind (act. 2/3.1.01,
S. 47). Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich allerdings nicht
um eine vertragliche Streitigkeit zwischen der Privatklägerin und der
E.______ AG, sondern um eine ausservertragliche Streitigkeit zwischen der
Privatklägerin und dem Beschuldigten. Mangels Identität der Parteien der
Schiedsvereinbarung und denjenigen des Gerichtsverfahrens, ist diese
Vereinbarung vorliegend nicht anwendbar (vgl. Art. 7 IPRG; SR 291).
Die Zuständigkeit für einen Adhäsionsprozess bestimmt sich demgemäss
vorliegend nach dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ; SR 0.275.12), da es sich
um einen internationalen Sachverhalt im örtlichen und sachlichen
Zuständigkeitsbereich des LugÜ handelt (vgl. Art. 1 und 2 LugÜ). Für eine
Adhäsionsklage gegen den Beschuldigten ist demgemäss das mit dem Strafprozess
befasste Gericht in der Schweiz zuständig (Art. 2 Ziff. 1 LugÜ i.V.m.
Art. 8c IPRG).
3.
3.1. Zivilansprüche
können nach Art. 122 Abs. 1 StPO nur dann adhäsionsweise geltend
gemacht werden, wenn sie aus der Straftat hergeleitet werden. Dies bedeutet,
dass sie sich auf denselben Sachverhalt stützen müssen, welcher zur
Strafverfolgung Anlass gab bzw. in der Anklageschrift enthalten ist (vgl. zum
Ganzen Urteil BGer 6B_1310/2021 vom 15. August 2022, E. 3.1.2;
Urteil BGer 6B_768/2014 vom 24. März 2015, E. 3.4; Urteil BGer
6B_1068/2019 vom 23. Juli 2020, E. 3.3; Urteil BGer 6B_1117/2013
vom 6. Mai 2014, E. 3.5). Ohne Weiteres steht vorliegend fest, dass
der Privatklägerin aus dem Betrug durch den Beschuldigten ein Schaden von
EUR 35'473.68 entstanden ist (vgl. V.2.4.2 vorstehend).
3.2. In der Anklageschrift sind per
30. Oktober 2012 mit den bereits erwähnten EUR 35'473.68
Lieferungen zu einem Preis von insgesamt EUR 390'382.02
(= EUR 182'836.12 + EUR 5'455.80 + EUR 166'616.42 +
EUR 35'473.68) aufgeführt. Der Anklageschrift zufolge hat der
Beschuldigte davon lediglich insgesamt EUR 185'217.20 bezahlt (=
EUR 182'836.12 + EUR 2'381.08; vgl. zum Ganzen act. 1,
S. 4 f.; act. 2/3.1.01, S. 27 und S. 45, und
E. IV.1.1.1 vorstehend). Den verbleibenden EUR 205'164.82 wurde
durch die Misswirtschaft die Deckung aus dem Vermögen der E.______ AG
verunmöglicht. Damit ging diese Schadenersatzforderung aus der Misswirtschaft
hervor. Die geltend gemachte Kostenübernahme hinsichtlich der DDGS-Lieferung
im noch offenen Betrag von EUR 1'825.− ist hingegen nicht in der
Anklageschrift enthalten (act. 2/15.1.13). Dasselbe gilt für den Schadenersatz
über EUR 900.− aufgrund des Ersatzverkaufs von nicht abgenommener
Ware (vgl. act. 2/3.1.01, S. 47). Die Kostenübernahme sowie der
Schadenersatz aus dem Ersatzverkauf können deshalb nicht adhäsionsweise im
Strafverfahren geltend gemacht werden, sondern sind auf den Zivilweg zu
verweisen.
4.
Wie bereits
festgehalten, handelt es sich vorliegend um einen internationalen
Sachverhalt, womit grundsätzlich zunächst das anwendbare Recht zu bestimmen
ist. Wie nachfolgend dargelegt wird, stützt sich die Schadenersatzforderung
vorliegend auf Gesellschaftsrecht im Sinne von Art. 150 ff. IPRG.
Die E.______ AG wurde nach Schweizer Recht organisiert (vgl.
act. 2/8.1.08), weshalb auf Verantwortlichkeitsklagen gegen ihre Organe
schweizerisches Recht anwendbar ist (Art. 154 Abs. 1 IPRG und
Art. 155 lit. g IPRG).
5.
5.1. Gemäss
Art. 754 Abs. 1 OR haften Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit
der Geschäftsführung befassten Personen gegenüber der Gesellschaft,
Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden, welchen sie durch
eine zumindest fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Demgemäss
ist neben einem Schaden eine Pflichtverletzung, ein Kausalzusammenhang sowie
ein Verschulden der Person mit Organstellung erforderlich. Bei einer konkursiten
Gesellschaft hat das Bundesgericht die Klagebefugnis eines direkt
geschädigten Gläubigers allerdings beschränkt, wobei diese Beschränkung nur
gilt, wenn der Anspruch des einzelnen Gläubigers tatsächlich in Konkurrenz zu
den Ansprüchen der Konkursmasse bzw. der Gesellschaft stehen (BGE 148 III 11
E. 3.2 und E. 3.2.3.1; BGE 141 III 112 E. 5.3.3; vgl.
auch BGE 131 III 306 E. 3.1.2).
5.2. Vorliegend wurde der Konkurs der
E.______ AG mangels Aktiven eingestellt und kein Gläubiger hat die
Durchführung des Konkursverfahrens im Sinne von Art. 230 Abs. 2
SchKG verlangt sowie dafür Sicherheit geleistet (vgl. act. 2/3.1.20-1
und act. 2/8.1.08). Demgemäss ist zum heutigen Zeitpunkt eine Konkurrenz
der Forderung der Privatklägerin zu allfälligen Ansprüchen der Gesellschaft
nicht mehr aktuell, da eine entsprechende Forderung der Gesellschaft nicht
geltend gemacht wurde (vgl. BGE 141 III 112 E. 5.3.3). Die
Privatklägerin ist deshalb vorliegend grundsätzlich befugt, für einen
unmittelbaren Schaden gestützt auf Art. 754 OR Ersatz zu verlangen (vgl.
auch Peter Böckli, a.a.O.,
N. 170 zu § 16).
5.3. Wie
in der Anklageschrift zutreffend festgehalten, liess die E.______ AG die
Privatklägerin Ware zu einem Preis von insgesamt EUR 390'382.02 liefern
(vgl. act. 1, S. 4 f., und E. VIII.3.2 vorstehend). Der
Beschuldigte anerkannte am 7. November 2012 die nach Abzug der bis dahin
erfolgten Zahlungen noch offene Schuld über EUR 205'164.82
(act. 2/3.1.01, S. 43). Mit der Vereinbarung über das
Schuldanerkenntnis und den Zahlungsplan vom 14./17. Dezember 2012 bestätigte
der Beschuldigte diese Anerkennung grundsätzlich, wobei aber die noch nicht
bezahlte Lieferung vom 25. September 2012 zu Gunsten der E.______ AG um
EUR 366.− herabgesetzt wurde (vgl. act. 2/3.1.01,
S. 45 ff., insbes. S. 47). Zudem hat die E.______ AG anfangs
2013 weitere EUR 1'556.08 an die Privatklägerin bezahlt (vgl. zum Ganzen
act. 2/3.1.13-1; act. 2/3.1.15-1, S. 2; act. 2/6.1.10,
S. 39 ff.; act. 2/6.1.17, S. 27 ff., sowie
E. V.1.2.4.2; vgl. Art. 87 Abs. 1 OR). Von der im
Adhäsionsverfahren zu beurteilenden Forderung der Privatklägerin sind
demgemäss im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die E.______ AG noch
EUR 203'242.74 offen. Nachdem der Konkurs der E.______ AG mangels
Aktiven eingestellt wurde, blieb diese Forderung vollständig unbefriedigt,
die Lieferungen hatte die Privatklägerin jedoch bereits ausgeführt. Der
Privatklägerin ist demnach ein Vermögensschaden über EUR 203'242.74
entstanden.
5.4. Ein
Gläubiger kann durch eine eigene Klage allerdings nur den direkten Schaden
einklagen, nicht aber einen indirekten (BGE 131 III 306 E. 3.1.1). Nimmt
ein überschuldeter Schuldner trotzdem weiterhin am Wirtschaftsgeschehen teil
(Konkursverschleppung) und erhält so noch Leistungen auf Kredit, so sind
diese Gläubiger direkt geschädigt (Peter
Böckli, a.a.O., N. 128 zu § 16; Dieter Gericke/Stefan Waller, in: Basler Kommentar
Obligationenrecht, 5. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 754 OR).
Vorliegend sind alle noch offenen Lieferungen erst erfolgt, nachdem der
Beschuldigte bereits überschuldet war und der Beschuldigte entsprechend eine
Überschuldungsanzeige hätte einreichen müssen. Beim vorstehend erwähnten
Vermögensschaden über EUR 203'242.74 handelt es sich demgemäss um einen
direkten Schaden der Privatklägerin.
5.5. Damit
ein Gläubiger einen direkten Schaden mittels eigener Klage geltend machen
kann, muss sich die Pflichtverletzung auf eine Norm beziehen, welche
zumindest auch zum Schutze der Gläubiger und nicht nur zum Schutze der
Gesellschaft erlassen wurde. Sowohl dem Schutze der Gläubiger als auch der
Gesellschaft dienen beispielsweise die Bestimmungen über das Verhalten bei
eingetretener Überschuldung (BGE 148 III 11 E. 3.2.3.2). Der
Beschuldigte hat den vorstehenden Ausführungen zufolge die Pflicht zur
Einreichung einer Überschuldunganzeige gemäss aArt. 725 Abs. 2 OR
verletzt (E. IV.2.3.2). Wie erwähnt wurde diese Vorschrift auch zum
Schutze der Gläubiger erlassen, womit die Privatklägerin einen Schaden aus
Verletzung dieser Norm selbständig geltend machen kann. Hätte der Beschuldigte
pflichtgemäss eine Zwischenbilanz erstellt und anschliessend den Richter
benachrichtigt, hätte er die erwähnten Bestellungen bei der Privatklägerin
nicht mehr ausgelöst und ihr wäre auch kein Schaden entstanden. Für den in
Konkursangelegenheiten erfahrenen Beschuldigten musste vorhersehbar sein,
dass er – nachdem er trotz Überschuldung weiterwirtschaftete – neu
eingegangene Zahlungspflichten nicht mehr begleichen können wird (vgl. dazu
auch E. IV.1.2.5.7 und E. IV.2.5.1 vorstehend). Damit steht fest,
dass der Beschuldigte der Privatklägerin den Schaden im Umfang von
EUR 203'242.74 gestützt auf Art. 754 OR zu ersetzten hat.
5.6. Anzumerken
ist ausserdem, dass der Beschuldigte den Schaden im Betrag von
EUR 35'473.68 auch gestützt auf eine unerlaubte Handlung (Art. 41
OR bzw. § 2894 ff., insbes. § 2910 Bürgerliches Gesetzbuch der
Tschechischen Republik vom 3. Februar 2012; 89/2012 Sb.) zu ersetzten
hätte, ist dieser doch durch einen Betrug entstanden (vgl. E. V.2.4.2
und E. VI.4.2.2 vorstehend).
6.
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Privatklägerin auf die Forderung
über EUR 203'242.74 ausserdem ein Schadenszins zuzusprechen. Dieser ist
antragsgemäss (act. 2/15.1.13) auf 5 % festzusetzen (Art. 104
Abs. 1 OR analog) und seit dem 1. Januar 2013 geschuldet, als nach
der Vereinbarung vom 14./17. Dezember 2012 mangels Zahlung bis zum
31. Dezember 2012 die gesamte vorliegend zu beurteilende offene Schuld
fällig wurde (act. 2/3.1.01, S. 47; vgl. zum Ganzen BGE 130 III 591 E. 4; Dieter Gericke/Stefan
Waller, a.a.O., N. 50 zu Art. 754 OR).
IX. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen
Verfahrens
1.1. Die
Vorinstanz hat die Kosten von insgesamt CHF 86'076.50 (Gerichtsgebühr
von CHF 14'000.−, weitere Verfahrenskosten von CHF 6'910.50.−
und amtliche Verteidigung von CHF 65'166.−) vollumfänglich dem
Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien dabei
erst dann vom Beschuldigten zu beziehen, wenn es seine finanziellen Verhältnisse
erlauben (vgl. zum Ganzen act. 27, S. 98, Dispositiv-Ziff. 6
und 7). Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen
Entscheid fällt, ist auch über die vorstehende Kostenregelung neu zu
befinden.
1.2. Das
Obergericht bestätigt die Schuldsprüche der Vorinstanz vollumfänglich, wobei
kein sachlicher Grund ersichtlich ist, welcher eine Änderung der
Kostenregelung nahelegen würde. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend
festhielt (act. 27, S. 95, E. XII.1.1), handelt es sich
vorliegend um einen einheitlichen Sachverhaltskomplex und die
Strafuntersuchung betreffend die Unterlassung der Buchführung hat keine
Mehrkosten verursacht. Die diesbezügliche [Verfahrenseinstellung] hat
demzufolge keinen Einfluss auf die Verteilung der Verfahrenskosten (vgl.
Urteil BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021, E. 23.3.1; Urteil
BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021, E. 10.3.1). Dasselbe gilt
für den nicht zugesprochenen Teil der Zivilforderung, denn auch diese
verursachte keine Mehrkosten und umfasst ohnehin nur einen minimalen
Bruchteil der Forderung (vgl. dazu E. IX.2.1.2 nachfolgend). Entsprechend
sind dem Beschuldigten betreffend das erstinstanzliche Verfahren die
Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 14'000.− und die weiteren
Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 72'076.50 vollumfänglich
aufzuerlegen.
1.3. Die
Nichtzusprache einer Parteientschädigung an die Privatklägerin ist mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. II.4.1), weshalb darüber
vorliegend nicht neu zu befinden ist.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
2.1. Gerichtsgebühr
2.1.1. Die
Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 12'000.−
festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b
Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung;
GS III A/5). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428
Abs. 1 StPO).
2.1.2. Im vorliegenden Berufungsverfahren
waren der Schuldpunkt betreffend den Betrug und die Misswirtschaft, die
Strafzumessung, der Zivilanspruch der Privatklägerin sowie die Auferlegung
der Kosten strittig. In Bezug auf den Schuldpunkt, die Strafzumessung sowie
die Kostenauferlegung unterliegt der Beschuldigte vollständig. Betreffend die
Zivilforderung ist die Berufung zwar teilweise begründet, allerdings nur in
minimalem Umfang (2 %), wobei die Begründung des Beschuldigten dafür in
keiner Weise massgebend war. Angesichts dessen, dass vorliegend ohnehin die
beiden Schuldsprüche den Hauptpunkt darstellen, ist das teilweise Obsiegen
des Beschuldigten im Zivilpunkt als derart gering einzustufen, dass es für
die Kostenverteilung nicht massgebend sein kann (Art. 428 Abs. 2
lit. b StPO; vgl. Urteil BGer 6B_176/2019 vom 13. September 2019,
E. 2.4). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind damit die Gebühren
für das Berufungsverfahren von CHF 12'000.− vollumfänglich dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
2.2. Kosten amtliche Verteidigung
/ Parteientschädigung
2.2.1. Zu
den Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten des amtlichen Verteidigers
(Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Dieser macht für das
Berufungsverfahren Aufwendungen in Höhe von CHF 22'591.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (act. 66:
Aufwendungen von 114 Stunden 40 Minuten; Auslagen über
CHF 336.−). Angesichts dessen, dass der amtliche Verteidiger
bereits von der Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 30'678.30
(act. 27, S. 98, Dispositiv-Ziff. 9, und act. 28) und von
der Staatsanwaltschaft eine Entschädigung von insgesamt CHF 34'487.70
(act. 2/17.1.01 und act. 2/17.1.02) zugesprochen erhielt, scheint
dieser Aufwand unter Berücksichtigung des gebotenen Zeitaufwands, der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses offensichtlich
übersetzt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist demgemäss angemessen
zu kürzen, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. Art. 3 Abs. 1
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Tarifs für die Entschädigung der
öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung
[GS III I/5]).
2.2.2. Die
amtliche Verteidigung hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung sowie
Rückerstattung ihrer Auslagen (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 135
Abs. 1 StPO). Dieser besteht jedoch nur, soweit es zur Wahrung der
Rechte des Beschuldigten notwendig ist und umfasst nicht alles, was für die
Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten von Bedeutung ist.
Dementsprechend sind Bemühungen entschädigungspflichtig, welche notwendig und
verhältnismässig sind sowie in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung
der Rechte im Strafverfahren stehen. Der unentgeltlichen Rechtsvertretung
muss aber ein Handlungsspielraum verbleiben und sie muss das Mandat wirksam
ausüben können (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil BGer
1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 4.2).
2.2.3. Zunächst
ist festzuhalten, dass vorliegend lediglich eine bedingte Strafe in Frage
stand. Damit handelt es sich lediglich um einen leichten Eingriff in die
persönliche Freiheit des Beschuldigten, auch wenn es sich um eine
Freiheitsstrafe handelt (vgl. Urteil BGer 5D_175/2008 vom 6. Februar
2009, E. 5.7.5). Aufgrund der zahlreichen Akten (vier
Strafuntersuchungsordner sowie 28 [teilweise halbleere] beschlagnahmte
Ordner, ein PC sowie ein Laptop) handelt es sich zwar um einen umfangreichen
Fall. Allerdings wurden dem Verteidiger bereits von der Staatsanwaltschaft
und der Vorinstanz insgesamt rund 45 Stunden für das reine Aktenstudium
zugestanden. Hinzu kommen noch diverse Mischpositionen, welche das
Aktenstudium, Besprechungen mit dem Klienten, die Ausarbeitung von Eingaben
sowie die Vorbereitung von Einvernahmen umfassen. Für die erwähnten Aufwände
zusammen (Misch- und Einzelpositionen) hat der Verteidiger von der Vorinstanz
und der Staatsanwaltschaft insgesamt bereits rund 220 Stunden
entschädigt erhalten. Der Verteidiger hatte demgemäss bereits vor dem
Berufungsverfahren Zeit, sich eingehend mit den Akten bzw. dem Sachverhalt
allgemein auseinanderzusetzen (vgl. zum Ganzen act. 2/17.1.01,
act. 2/17.1.02, act. 18 und act. 19). Für das
Berufungsverfahren ist deshalb kein ausserordentlicher Aufwand mehr gerechtfertigt
(vgl. Urteil BGer 6B_226/2009 vom 16. Juli 2009, E. 2.5).
2.2.4. Zum
Plädoyer des Verteidigers (act. 57) ist festzuhalten, dass dieses zwar
insgesamt 55 Seiten (mit teilweise grösseren Seiteneinzügen) umfasst.
Allerdings wiederholt der Verteidiger ab S. 29 mehrheitlich wortwörtlich
sein Plädoyer vor der Vorinstanz. Die dabei vereinzelt vorgenommenen
Ergänzungen bzw. Anpassungen an das vorinstanzliche Urteil umfassen insgesamt
maximal drei Seiten (vgl. act. 57, S. 29 ff., und
act. 17, S. 13 ff.). Abgesehen von dem Vorbringen der
Verletzung des Anklagegrundsatzes hat der Verteidiger in seinem Plädoyer
insgesamt aber kaum für das Berufungsverfahren relevante neue Aspekte
thematisiert. Der Verteidiger hat ausserdem Ausführungen getätigt, welche für
das Berufungsverfahren in keiner Weise relevant waren, so z.B. bezüglich der
rechtskräftigen [Verfahrenseinstellung] betreffend die Unterlassung der
Buchführung, der rechtskräftigen Herausgabe von Gegenständen, der Umstände
der Übernahme eines Gutsbetriebes im Jahr 1983 oder der Eheschliessung
zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau (vgl. act. 57, insbes.
S. 10 f., S. 29 und S. 54). Zudem zitiert er über mehrere
Seiten hinweg (mindestens viereinhalb) schlicht das Urteil der Vorinstanz
(vgl. z.B. act. 57, S. 4 f.). Gemäss den vorstehenden
Ausführungen mussten sich entsprechend die Aufwände des Verteidigers für sein
Plädoyer in Grenzen halten.
2.2.5. Der
Verteidiger macht für die Ausarbeitung des Plädoyers bzw. der Berufung, für
das Aktenstudium sowie Besprechungen mit seinem Klienten im
Berufungsverfahren rund 93 Stunden geltend, wobei der Verteidiger auch
diese Aufwendungen teilweise in Mischpositionen aufführt (vgl. act. 66).
Ebenfalls in diesen Positionen enthalten sind gemäss der Honorarnote des Verteidigers
Aufwendungen (am 1. Juli 2022 und am 22. August 2022) für das
Studium des Urteils der Vorinstanz. Dieser Aufwand hat jedoch bereits die
Vorinstanz mit der Hinzurechnung von zusätzlichen drei Stunden entschädigt
(act. 27, S. 96, E. XII.1.3), weshalb ein solcher vor
Obergericht nicht erneut geltend gemacht werden kann. Wie bereits erwähnt,
sollten die Akten dem Verteidiger im Berufungsverfahren – insbesondere
aufgrund der bereits entschädigten Aufwendungen – bestens bekannt sein.
Dennoch musste der Verteidiger sich aber zumindest mit neuen Aktenstücken
auseinandersetzen und ist der von ihm geltend gemachte Aufwand für die
Durchsicht des Computers am 18. März 2022 über 6 Stunden und
15 Minuten nicht zu beanstanden. Auch ist nicht zu verkennen, dass der
Verteidiger auch im Berufungsverfahren Besprechungen mit dem Beschuldigten zu
führen hatte, welche angesichts der bereits zuvor getätigten umfangreichen
Abklärungen betreffend den Sachverhalt aber ebenfalls in einem beschränkten
Mass zu halten sind. Für die Ausarbeitung des Plädoyers, das Aktenstudium
(inkl. Computer) sowie Besprechungen mit dem Klienten scheint deshalb
vorliegend ein Aufwand von insgesamt 27 Stunden als angemessen.
2.2.6. Der
Beschuldigte macht für die Fortführung der Hauptverhandlung vor Obergericht
(inkl. Fahrzeit) sowie die Vor- und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten
einen Aufwand von vier Stunden geltend (act. 66, S. 4). Die
Fortführung der Hauptverhandlung dauerte jedoch lediglich 30 Minuten
(act. 63) und als Wegzeit zu Verhandlungen sind zudem praxisgemäss
ebenfalls lediglich 30 Minuten pro Weg zuzusprechen (vgl. Urteil des
Obergerichts Glarus OG.2019.00084 vom 17. Juni 2021, E. III.5;
Urteil BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 4.8). Angesichts
dessen, dass dem Verteidiger auch für das Studium des Urteils sowie dessen
Besprechung mit dem Klienten Zeit zuzugestehen ist, ist diese Position zwar
nicht zu kürzen, dem Verteidiger aber auch keine zusätzliche Entschädigung
mehr zuzusprechen.
2.2.7. Den
vorstehenden Ausführungen zufolge ist dem Verteidiger ein Aufwand über
insgesamt 48 Stunden und 40 Minuten zu entschädigen
(= 114 Stunden 40 Minuten – 93 Stunden + 27 Stunden;
vgl. auch Urteil BGer 6B_226/2009 vom 16. Juli 2009, E. 2.5; Urteil
Bundesstrafgericht BB.2017.88 vom 21. Juni 2017, E. 5.3). Zuzüglich
der Auslagen von CHF 336.− und bei einem Stundenansatz von
CHF 180.− ergibt dies einen Betrag (inkl. MwSt. von 7.7 %)
von CHF 9'796.40. Der amtliche Verteidiger ist somit für das
Berufungsverfahren im entsprechenden Umfang zu entschädigen, wobei dem
Verteidiger davon bereits CHF 5'000.− vorab ausbezahlt wurden
(act. 68 und act. 69). Angesichts des vorliegenden Ausgangs des
Verfahrens werden die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem
Beschuldigten auferlegt (vgl. E. IX.2.1.2 vorstehend). Demgemäss hat er
auch die Verteidigungskosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu
tragen. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat der
Beschuldigte dem Staat damit die CHF 9'796.40 zurückzuerstatten.
2.2.8. Für
das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
____________________
Das Gericht erkennt:
1. Es wird vorgemerkt, dass die
nachfolgenden Dispositiv-Ziffern des Urteils der Strafgerichtskommission
des Kantonsgerichts Glarus vom 24. November 2021 im Verfahren
SG.2020.00155 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und nicht
Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten:
" 1.
Das Verfahren gegen A.______ wird eingestellt betreffend
den Vorwurf der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166
StGB.
4.
Die bei A.______ sichergestellten
Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen von der
Kantonspolizei (Lagernummer SN 231/14, Pos. Nr. 18 und 19)
bzw. dem Kantonsgericht (act. 2/5.1.06, Pos. Nr. 1-17 und
20) herausgegeben.
Werden die Gegenstände nicht innert 120 Tagen seit
Rechtskraft dieses Entscheides herausverlangt, werden sie vernichtet.
6.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf CHF 14'000.−.
Die weiteren Verfahrenskosten
betragen:
CHF
6'900.−
Untersuchungsgebühr (SA.2013.00234)
CHF
26'552.30
amtliche Verteidigung in der Untersuchung
CHF
7'935.40
amtliche Verteidigung in der Untersuchung
CHF
10.50
Zeugenentschädigung H.______ (22.09.2020)
CHF
30'387.50
amtliche Verteidigung vor
Kantonsgericht
Die Kosten für die amtliche Verteidigung vor
Kantonsgericht erhöhen sich um CHF 290.80 auf CHF 30'678.60,
sofern Rechtsanwalt lic. iur. Giovanni Gaggini bei der mündlichen
Urteilseröffnung anwesend sein wird.
8.
Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
9.
Rechtsanwalt lic. iur. Giovanni
Gaggini wird als amtliche Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit
CHF 30'387.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse
entschädigt.
Sofern Rechtsanwalt lic. iur. Giovanni Gaggini bei der
mündlichen Urteilseröffnung anwesend sein wird, erhöht sich die
Entschädigung um CHF 290.80 auf CHF 30'678.30."
2. A.______
ist schuldig:
des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB
der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1
StGB
3. A.______ wird zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten
verurteilt. Diese wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf vier
Jahre festgelegt.
4. A.______ wird verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag
von EUR 203'242.74 nebst Zins zu 5 % seit
dem 1. Januar 2013 als Schadenersatz zu bezahlen. Im
Übrigen wird die Privatklägerin mit ihrer Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten für das
erstinstanzliche Verfahren SG.2020.00155 und das Untersuchungsverfahren
SA.2013.00234 von insgesamt CHF 20'910.50 (exkl. Kosten der amtlichen
Verteidigung) werden A.______ auferlegt und von ihm bezogen. Die Kosten der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sowie das
Untersuchungsverfahren von insgesamt CHF 65'166.− werden von A.______ bezogen, wenn
es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.______ werden spätestens im Dezember 2024 überprüft.
6. Für das Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr im Betrag
von CHF 12'000.− festgesetzt. Diese Gebühr wird A.______
auferlegt und von ihm bezogen.
7. Rechtsanwalt lic. iur. Giovanni Gaggini wird für das
Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger von A.______ aus der
Gerichtskasse mit insgesamt CHF 9'796.40 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Dabei wird
vorgemerkt, dass dem Verteidiger CHF 5'000.− davon bereits ausbezahlt wurden. A.______ wird
verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der amtlichen Verteidigung für
das Berufungsverfahren zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
8. Für das Berufungsverfahren werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung an
[...]