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Entscheid

OG.2022.00033

Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

19. November 2025Deutsch18 min

in der Untersuchung von Anfang an geltend, sie hätten im fraglichen Strecken­abschnitt

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin

Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber

lic. iur. Erich Hug.

Urteil

vom 19. November 2025

Verfahren

OG.2022.00033

A.______ Beschuldigter

und

Berufungskläger

amtlich

verteidigt durch MLaw

Jacques

Marti,

Rechtsanwalt,

Gerichtshausstrasse 34,

Postfach 1622,

8750

Glarus

gegen

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin

und

Berufungsbeklagte

vertreten

durch die Staatsanwältin

Gegenstand

Qualifiziert

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

über die

Anträge

A. des

Beschuldigten (gemäss Berufungserklärung vom

19. Mai 2022 [act. 26] sowie den Ausführungen an der

Berufungsverhandlung vom 14. März 2025 [act. 57 S. 12]):

1.

Es sei das

Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 27. April 2022 aufzuheben.

2.

Es sei der

Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu

sprechen.

3.

Alles unter

gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

B. der

Staatsanwaltschaft (gemäss den Ausführungen an der

Berufungsverhandlung vom 14. März 2025 [act. 57 S. 3]):

1.

Es sei die

Berufung abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom

27. April 2022 zu bestätigen.

2.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten.

____________________

Erwägungen

Sachverhalt

I.

(Sachverhalt und

Prozessgeschichte)

1.

Die Kantonspolizei Glarus führte am

Karfreitag, 2. April 2021, auf der Kerenzer­bergstrasse oberhalb der

Ortschaft Mollis (Gemeinde Glarus Nord) eine Radar­kontrolle durch. Die

Messstelle befand sich im Bereich einer Strecke, wo die dort zuläs­sige

allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h wegen einer

Baustellen­einfahrt vorübergehend auf 50 km/h herabge­setzt war.

Anlässlich der erwähnten Kontrolle wurde um

15:15 Uhr der Beschuldigte A.______ geblitzt, als er mit einem Personenwagen

talwärts Richtung Mollis fuhr und dabei die Messstelle mit einer

Geschwindigkeit von 103 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 6 km/h)

passierte (act. 2/8.1.01).

2.

2.1 Am 17.

September 2021 erhob die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht gegen

A.______ Anklage wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln

[Raserdelikt] im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 Bst b SVG (act.

1).

2.2 Das

Kantonsgericht verurteilte am 27. April 2022 den Beschuldigten im Sinne der

Anklage zu einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von

14 Monaten sowie einer Busse von CHF 3'000.-

(Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Tage), auferlegte ihm ausgangsgemäss die

Verfahrens­kosten und regelte die Entschä­digung des amtlichen Verteidigers

(act. 23).

2.3 Gegen dieses

Urteil erhob der Beschuldigte am 19. Mai 2022 fristgerecht Berufung (act.

26), wobei er konkret eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung

bestreitet, jedoch eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln einräumt

(siehe act. 57 S. 11 ff.).

3.

3.1 Dem Obergericht

liegen neben der Berufung des Beschuldigten noch vier weitere Berufungen vor,

die alle auch auf Geschwindigkeitsmessungen an dersel­ben Örtlichkeit auf der

Kerenzerbergstrasse zurückgehen, bei denen die verzeigten Fahrzeuglenker

gleich wie der Beschuldigte von Filzbach her talwärts Richtung Mollis fuhren.

In einem Fall betrifft es einen Motorradfahrer, der ebenfalls am Kar­freitag,

2. April 2021, mit überhöhtem Tempo gemes­sen wurde; bei den drei ande­ren

Fällen handelt es sich um zwei Personenwagen­lenker und einen Motorrad­fahrer,

die am Ostersonntag, 4. April 2021, geblitzt wurden. Alle fünf Lenker mach­ten

in der Untersuchung von Anfang an geltend, sie hätten im fraglichen Strecken­abschnitt

keine Signalisation bemerkt, welche die Geschwindigkeit auf 50 km/h

begrenzte.

3.2 Von Filzbach

her zieht die Kerenzerbergstrasse in ausholenden Schlaufen zum Dorf Mollis

hinunter. Im hier interessierenden Bereich verläuft die

Strasse zunächst geradeaus, dreht dann in einer scharfen Linkskurve um 180

Grad (Haarnadelkurve) und führt auf einer Strecke von rund 200 Metern in

wiederum gerader Linie weiter (siehe dazu den Situationsplan bei act.

2/9.1.02-2). Gemäss Angaben der Polizei war im Bereich der Haarnadelkurve am

rechten Fahr­bahnrand eine Bau­stellen­signalisation mit einer Tempo-50-Tafel

installiert. Die Radarkontrollen am Karfreitag und Ostersonntag, 2. und 4.

April 2021, erfolgten auf der geraden Strecke nach der Kurve. Grund für die

einstweilige Tempobe­schrän­kung im betref­fenden Strassen­abschnitt von der

dort sonst zulässigen Ausserorts­geschwindigkeit von 80 km/h auf noch 50

km/h waren nicht bauliche Vorkeh­rungen unmittelbar an der Strasse selber;

vielmehr zweigte in diesem Strecken­abschnitt eine (tempo­rä­re) Baupiste zu

einer abseitigen Baustelle ab; wegen des damit verbun­denen Werk­verkehrs

(Zu- und Wegfahrt) wurde aus «Gründen der Verkehrssicherheit» vorüber­gehend

eine Tempo­reduktion verfügt (siehe dazu die entsprechende Bekannt­machung im

Glarner Amts­blatt vom 19. September 2019, act. 2/8.1.04).

3.3

3.3.1 Bei der

ersten Sichtung der vermeintlichen Polizeifotos in den Akten rückte für das

Obergericht die Frage in den Vordergrund, ob die anhand der verfügbaren Fotos

scheinbar im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve am rechten Fahrbahnrand

platzierte Geschwindigkeitstafel für die talwärts fahrenden Lenker überhaupt

erkennbar war (denn beim Befahren einer Linkskurve ist der Blick des

Motorfahr­zeugführers grundsätzlich nicht mehr nach rechts, sondern nach

links zum Kurven­ende hin ausgerichtet). Zudem schien dem Obergericht

klärungsbedürftig, ob die Beschränkung auf Tempo 50 «aus Gründen der

Verkehrssicherheit» über das verlängerte Feiertagswochenende an Ostern

effektiv notwendig war bzw. ob es nicht eher angezeigt gewesen wäre, die

entsprechende Signalisation vorüber­gehend abzudecken. Im Folgenden

beschränkte sich das Obergericht darauf, die Staatsanwaltschaft zu diesen

beiden Fragen (Erkennbarkeit einer im Scheitel­punkt der Kurve aufgestellten

Tafel; Notwendigkeit der Tempobeschränkung über Ostern) schriftlich anzuhören

(siehe act. 32 f.) und verzichtete auf die Durchführung einer

Berufungsverhandlung.

3.3.2 Mit Urteil

vom 21. November 2023 (act. 47) entschied das Obergericht, dass – erstens –

eine im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve angebrachte Geschwin­dig­keits­tafel

nicht erkennbar war und – zweitens – eine Tempobeschränkung auf 50 km/h

am Osterwochenende auch nicht rechtens war. Das Obergericht folgerte daraus,

dass damals auf dem kontrollierten Streckenabschnitt die ausserorts zulässige

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h galt. Vor diesem Hintergrund bestrafte es

den Beschuldigten wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1

SVG) durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h mit einer Busse

von CHF 400.- (act. 47 S. 11 f. E. 6 und S. 13 Dispositiv-Ziff. 1

und Ziff. 2).

3.3.3 Auf

Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin kassierte das Bundesgericht mit Urteil

vom 21. Mai 2024 (act. 50) den eben dargelegten Entscheid des Obergerichts

und wies die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück. Aus Sicht des Bundes­gerichts

war die Signalisation zum einen für die Fahrzeuglenker leicht und rechtzeitig

erkennbar und zum anderen über das Osterwochenende rechtmässig angeordnet und

daher zu befolgen (siehe dazu act. 50 S. 11 E. 2.5).

3.4 Am 14. März

2025 führte das Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung durch (act.

57); das nachstehende Urteil wird im Einverständnis mit den Parteien (siehe

dazu act. 57 S. 29) schriftlich eröffnet.

Erwägungen

II.

(Materielle

Erwägungen)

1.

In dem vom Bundesgericht aufgehobenen

Entscheid des Obergerichts vom 21. November 2023 (act. 47) sind auf S. 4

zum vermeintlichen Standort der Geschwindigkeitstafel in der Haarnadelkurve

Fotos abgebildet, welche das Ober­gericht aus dem Parallelverfahren OG.2022.00065

entnommen hat. In jenem Paral­lelverfahren sind diese Fotos an den

Polizeirapport angeheftet (siehe im Verfahren OG.2022.00065, act. 2/1), was

beim raschen Überschauen den Anschein vermittelt, als seien diese Fotos von

der Polizei selber zum Zeitpunkt der Radarkontrollen am Osterwochenende 2021

gemacht worden (wovon das Obergericht bei seinem ersten Entscheid denn auch

ausgegangen ist). Tatsächlich aber stammen diese Fotos nicht von der Polizei,

sondern von dem im Parallelverfahren beschuldigten Lenker (siehe

OG.2022.00065, act. 2/1 S. 1 unten: „Beilagen: Fotoblätter des verantw.

Lenkers“). Jener im Kanton Graubünden wohn­hafte Lenker wurde am

Ostersonntag, 4. April 2021, geblitzt; am darauffolgenden Mittwoch,

7.

April 2021, erfuhr er von der ihm angelasteten

Geschwindigkeitsüberschreitung (OG.2022.00065, act. 2/17

Rz. 85 f.). Als er in der Folge am Montag, 12. April 2021, auf der

Polizeistation in Trimmis/GR zum Vorfall befragt wurde, übergab er der

Polizei die besagten Fotos (OG.2022.00065, act. 2/1 1b). Diese Aufnahmen

Dispositiv

entstanden demnach erst nach Ostern im Zeitraum vom 7. bis 12. April

2021; sie zeigen daher nicht unmittelbar, ob und wo konkret über das

Osterwochenende tatsächlich eine (temporäre) Geschwin­digkeitstafel

angebracht war. Just diese entscheidende Frage aber lässt sich, wie die

nachstehenden Ausführungen klarmachen, im Nachhinein nicht mehr rechtsge­nüglich

eruieren.

2.

Die Verordnung des ASTRA zur

Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) schreibt in

Art. 9 vor, dass bei Geschwindigkeitskontrollen die Verkehrssituation

bildlich zu dokumentieren ist. Damit ist gewähr­leistet, dass gerade bei

einer temporären Signalisation (wie dies vorliegend zutraf; siehe oben

E. I. 3.2) bei einem späteren strafrechtlichen Verfahren Klarheit über

den Standort der seinerzeit massgebenden Beschilderung besteht. Es sei an

dieser Stelle bereits vorweggenommen: In den Akten der insgesamt fünf am

Obergericht anhängigen Berufungsverfahren, welche Fahrzeuglenker betreffen,

die am 2. und 4. April 2021 auf der Kerenzerbergstrasse talwärts in

Fahrtrichtung Mollis geblitzt wurden (siehe oben E. 3.1), befindet sich nicht

ein einziges Polizeifoto, welches zeigen würde, wo an den beiden

Kontrolltagen vor der Messstelle in Fahrt­richtung Mollis tatsächlich ein

Verkehrszeichen (50er-Tafel) angebracht war. Im Gegenteil: Bei der Befassung

mit den fünf Verfahrensdossiers musste das Obergericht erkennen, dass die

Polizei das Bildmaterial hinsichtlich der vorgeblichen Beschilderung in

Fahrtrichtung Mollis erst im Nachhinein und dabei teilweise sogar manipulativ

produziert hat.

3.

3.1 Im vorliegenden Verfahren reichte der mit der Geschwindigkeitsmessung

befas­ste Polizeibeamte der Staatsanwaltschaft zusammen mit dem

Verzeigungsrapport ein Foto ein, auf welchem das mobile temporäre

Verkehrsschild («Tempo 50») unterhalb der Messstelle in Fahrtrichtung

Filzbach ersichtlich ist (act. 2/8.1.03). Tatsächlich aber wird dem

Beschuldigten eine massive Geschwindig­keits­über­schreitung in

entgegengesetzter Fahrtrichtung vorgeworfen und ist daher der Stand­ort der

Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis von

Relevanz. Weil übrigens die unterhalb der Messstelle angebrachte Tafel nicht

in einer Kurve stand, hatte das falsche Foto für den Beschuldigten speziell

nachteilige Folgen: Dieses falsche Foto fand nämlich auch Eingang in die

Akten der Fachstelle für Administrativmassnahmen (die betreffenden

Admas-Akten hat das Obergericht beigezogen). Als der Beschuldigte in der

verkehrspsychologischen Fahreignungs­abklärung geltend machte, er habe bei

seiner Geschwindigkeitsüberschreitung talwärts in Fahrtrichtung Mollis die

ober­halb der Messstelle in einer Haarnadelkurve platzierte

Geschwindigkeitstafel nicht gesehen, zweifelte die Gutachterin –

verständlicherweise angesichts des ihr vorge­legenen (falschen) Fotos mit

einer Tafel an einer praktisch gerade verlaufenden Fahrbahn – offen an der

Glaubwürdigkeit des Beschuldigten (siehe act. 2/10.1.01-4, S. 5 und

S. 8), was sich am Ende fatal auf die Beurteilung auswirkte (Gutachten

S. 9: «Verantwortungs­bewusstsein: ungenügend»; «Problembewusstsein:

ungenü­gend»).

Im Verlauf der Untersuchung bemerkte die

fallzuständige Staatsanwältin das Fehlen eines einschlägigen Fotos zum

Standort der Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung

Mollis und kontaktierte hierauf die Polizei (act. 2/9.1.02). Diese reichte

Ende Juni 2021 ein Foto ein, auf welchem eine oberhalb der Messstelle

positionierte Beschilderung (Baustelle, Tempo 50 und Überholverbot)

abgebildet ist (act. 2/9.1.02-1). Dieses Foto kann aber unmöglich am

Osterwochen­ende Anfang April 2021 aufgenommen worden sein, denn die Bäume im

Hinter­grund sind voll belaubt; an Ostern jedoch standen die Laubbäume

entlang der Kerenzerbergstrasse noch kahl (vgl. das Radarfoto bei

act. 2/8.1.01; noch deutlicher die Radarbilder im Parallelverfahren

OG.2025.00002, dort act. 2/9.1.06-3; siehe ferner im Parallelverfahren OG.2022.00065 die vom dort Beschuldigten zeitnah

gemachten Aufnahmen [dazu ausführlich oben E. II. 1]). Dass es sich beim

übermit­telten Foto um eine erst viel später entstandene Aufnahme handelt,

legte die Polizei gegenüber der Staatsanwältin nicht offen; stattdessen

sollte gegenüber der Staats­anwältin gar noch suggeriert werden, die Geschwin­digkeitstafel

habe vor der Haarn­adelkurve gestanden. Diese Irreführung erfolgte

dadurch, dass die Polizei der Staatsanwältin zusammen mit dem Foto unkom­men­tiert

den Baustellen­signali­sationsplan mitschickte (act. 2/9.1.02-2); gemäss

diesem Plan hätte das Verkehrs­schild tatsächlich noch vor der Kurve

aufgestellt werden sollen, was so jedoch offen­sichtlich nicht umgesetzt

wurde. Prompt legte die Staats­anwältin in der folgenden Einvernahme dem

Beschuldigten auch den Signalisationsplan vor und fragte ihn, wie er bei

dieser Sachlage [Temposchild noch vor der Kurve] die Beschilderung nicht habe

sehen können (act. 2/10.1.01 Rz. 94 ff. und act. 2/10.1.01-3).

Hinzu kommt noch Folgen­des: Bei dem von der Polizei Ende Juni 2021

eingereichten Foto handelt es sich mit ziemlicher Sicherheit um eine

nachgestellte Situation; denn spätestens ab Ende Mai 2021 befand sich die

Beschilderung nicht mehr in der Kurve, sondern vor der Kurve (siehe

dazu ausführlich unten E. II. 3.4).

3.2 Das gleiche

Foto mit den bereits belaubten Bäumen im Hintergrund fand auch Eingang in die

Akten des Parallelverfahrens OG.2025.00002 (dort act. 2/9.1.06-2, Foto 5),

nachdem auch in jenem Verfahren die dort fallzuständige Staatsanwältin

hinterher (Ende Januar 2022) Bildmaterial zum genauen Standort der

Geschwindigkeitstafel an Ostern 2021 im Bereich der Haarnadelkurve

angefordert hatte (a.a.O., act. 2/9.1.05). Im Unterschied aber zur soeben

besprochenen Fotografie im Verfahren OG.2022.00033 ist jenes Foto versehen

mit dem Kürzel des Polizeibeamten, welcher damals die

Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt hatte; vor allem aber – und dies ist

nun geradezu perfid – ist das Foto auf den 6. April 2021 datiert, wobei

der Polizeibeamte anmerkte, das Bild dokumen­tiere den «genauen

Standort der temp. Signalisa­tion» (OG.2025.00002, act. 2/9.1.06 S. 2

oben). Indes: Wie bereits dargelegt, bildet diese Aufnahme bei bereits weit

fortge­schrittener Vegetation eindeutig nicht unmit­telbar den Zustand an

Ostern 2021 ab; vielmehr wurde für dieses Foto wohl die zwischenzeitlich

bereits entfernte Signalisation noch einmal nachge­stellt (ohne dies jedoch

gegenüber der Staatsanwaltschaft offenzulegen).

3.3 In einem

weiteren Parallelverfahren (OG.2022.00061) reichte derselbe Polizei­beamte

auf Aufforderung einer wiederum anderen fallzuständigen Staatsanwältin

(a.a.O., act. 2/9.1.01) ebenfalls eine Fotografie zum angeblichen Standort

des an Ostern 2021 temporär installierten Geschwindigkeitsschildes im Bereich

der Kurve oberhalb der Messstelle ein (a.a.O., act. 2/8.1.07). Auf diesem

Foto, vom Polizeibeamten auf den 5. Juli 2021 datiert, ist mit einem Pfeil

der angebliche Standort der Verkehrstafel markiert; demnach soll die Tafel an

Ostern 2021 noch vor der Haarnadelkurve aufgestellt gewesen sein, wobei

der Polizeibeamte hierzu festhielt: «Die Signalisation befand sich am rechten

Strassenrand […] unmittelbar beim Beginn der Linkskurve». Gemäss allen zuvor

besprochenen vorgeblichen Polizeifotos aber hätte sich die Tafel nicht vor

der Kurve befunden, sondern unge­fähr im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve.

Kurzum: Der gleiche Polizeibeamte machte in den verschiedenen Verfahren,

welche allesamt den gleichen Sachverhalt (Geschwindigkeitsmessungen am

Osterwochenende 2021) betrafen, krass unter­schiedliche Angaben zum

angeblichen Standort der Verkehrstafel oberhalb der Messstelle in

Fahrtrichtung Mollis.

3.4 Der im

Parallelverfahren OG.2022.00061 beschuldigte Motorradlenker fuhr nach eigenen

Angaben am 22. April 2021 die fragliche Strecke auf der Kerenzer­bergstrasse

noch einmal ab. Dabei hielt er fotografisch fest, dass in Fahrtrichtung

Mollis oberhalb der Messstelle die Verkehrstafel kurz nach dem Scheitelpunkt

der Haarnadelkurve positioniert war (a.a.O., act. 2/14.1.11-2). Das vom

Beschuldigten bezeichnete Datum trifft mit grosser Sicherheit zu, wie anhand

des Vegetations­standes erkennbar ist (siehe dazu a.a.O., act. 2/14.1.11-3:

blü­hende, mit Löwen­zahn übersäte Frühlingswiese; junge Blatttriebe an den

Bäumen). Am 31. Mai 2021 schoss der Beschuldigte erneut ein Foto vom

betreffenden Streckenabschnitt (auch diese Datumsangabe erscheint als

zutreffend, besieht man die inzwischen abge­graste Wiese neben der Strasse);

diesmal befand sich die temporäre Verkehrstafel direkt am Kurvenansatz

(a.a.O., act. 2/14.1.11-4), welcher Standort gemäss Signalisationsplan auch

von allem Anfang an angedacht gewesen wäre (siehe dazu den grossformatigen

Plan im Verfahren OG.2022.00062, act. 2/9.1.07-3). Es

ist hier nicht darüber zu befinden, warum die Beschilderung im Frühjahr 2021

nicht stets am ursprünglich geplanten (und puncto Sichtbarkeit einzig richten

Standort) am Kurvenanfang angebracht war; als Erkenntnis festzuhalten ist

jedoch, dass im Frühjahr 2021 die temporäre Geschwindigkeitstafel («Tempo

50») im Bereich der Haarnadelkurve talwärts Richtung Mollis – soweit sie

überhaupt aufgestellt war – mindestens einmal verscho­ben worden war.

3.5 Im

Parallelverfahren OG.2022.00062 ersuchte die fallbefasste Staatsanwältin mit

Ermittlungsauftrag vom 17. August 2021 die Kantonspolizei um Fotos und Pläne

zum Standort der Signalisation am 2. April 2021 (a.a.O., act. 2/9.1.07-1).

Der immer gleiche Polizeibeamte übermittelte hierauf der Staatsanwältin den

Signali­sations­plan, gemäss welchem in Fahrtrichtung Mollis die

Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle vor der Haarnadelkurve

gestanden wäre (a.a.O., act. 2/9.1.07-3 [klare Irreführung, siehe dazu

bereits oben E. II. 3.1]); die vom Polizeibeamten zusätzlich eingereichten

Fotos zeigen sodann den fraglichen Streckenabschnitt ausschliesslich nur von

unterhalb der Messstelle bergwärts in Fahrtrichtung Filzbach (a.a.O., act.

2/9.1.07-4), obschon für den Polizeibeamten offensichtlich war, dass konkret

nur der Signalisationsstandort in Fahrtrichtung Mollis interessierte. Am 7.

September 2021 gelangte die Staatsanwältin daher erneut an die Polizei mit

der Bitte um Bildmaterial in Fahrtrichtung Mollis (a.a.O.,

act. 2/9.1.08); wiederum aber erhielt sie zunächst einzig Bilder in

Fahrtrichtung Filzbach (a.a.O., act. 2/9.1.09). Erst mit E-Mail vom

24. September 2021 übermit­telte der Polizeibeamte zwei Fotos, welche

das Temposchild bei der Haarnadel­kurve in Fahrtrichtung Mollis zeigen

(a.a.O., act. 2/9.1.10). Es handelt sich bei diesen jedoch nicht um

Polizeifotos; es sind exakt die Aufnahmen, welche kurz nach dem

Osterwochenende ein anderer verzeigter Lenker vor Ort gemacht hatte (siehe

dazu oben E. II. 1; auf den eingereichten Fotokopien ist sogar noch der auf

den Originalfotos [Verfahren OG.2022.00065, act. 2/1c] deutlich erkennbare

Falz in der Bildmitte zu sehen). Der Polizeibeamte unterliess es jedoch,

diesen Umstand offen­zulegen; im Gegenteil: er übertitelte die Fotos mit «Fotobogen Kerenzerbergstrasse Mollis Baustelle Beglin­gen –

Signalisation Fahrtrichtung Mollis – vom 04.04.2021». Damit erweckte er den

Anschein, als habe er selbst diese Fotos anlässlich der von ihm durchgeführ­ten

Radarkontrolle am Osterwochen­ende 2021 gemacht. Dieses mani­pula­tive

Vorgehen tritt noch deutlicher im Parallelverfahren OG.2022.00061 zu Tage:

Dort führte der Polizeibeamte in seinem Bericht vom 8. November 2021 (a.a.O.,

act. 2/14.1.12-2) explizit aus, über die Ostertage 2021 habe in Fahrtrichtung

Mollis die Signalisation «im Scheitelpunkt der Kurve» gestanden, und

untermauerte diese Darstellung eben­falls mit den gleichen vorgeblichen

Polizeifotos, ohne offen­zulegen, dass 1) diese Aufnahmen von Drittseite

stammen und 2) erst nach Ostern gemacht wurden (dazu passt, dass derselbe

Polizeibeamte in jenem Paral­lelver­fahren OG.2021.00061 in seinem früheren

Bericht vom 5. Juli 2021 noch behaup­tete, die Tafel habe beim Beginn der

Haarnadelkurve gestanden [oben E. II. 3.3]).

4.

4.1 Bei einer,

wie eben aufgezeigt, derart windigen Arbeit eines Polizeibeamten ohne

hinreichende Dokumentation der Verkehrssituation lässt sich schlicht nicht

rechtsgenüglich fest­stellen, ob an Ostern 2021 oberhalb der Messstelle in

Fahrtrichtung Mollis über­haupt eine Tempobeschränkung auf 50 km/h

signalisiert war. Auf keinen Fall kann auf die von einem anderen

beschuldigten Lenker frühes­tens am 7. April 2021 gemachten Fotos (oben E.

II. 1) abgestellt werden; denn immerhin ist denkbar, dass das für die

Baustelle «Reservoir Paradisli» zuständige

Bauunternehmen über das verlängerte arbeitsfreie Osterwochenende die mobile

Geschwindigkeitstafel abgedeckt oder entfernt hatte, wie dies gemäss Art. 81

Abs. 4 SSV bei einem längeren Arbeitsun­terbruch verlangt ist. Aber selbst wenn eine Geschwindigkeitstafel temporär instal­liert

gewesen wäre, so lässt sich für den Zeit­punkt der Geschwindigkeitsmessungen

am Karfreitag, 2. April 2021, und am Oster­sonntag, 4. April 2021, nicht

feststellen, wo und zudem in welchem Winkel diese Tafel zur Fahrbahn stand,

zumal der zuständige Polizist unterschiedliche Angaben zum genauen Standort

machte (siehe oben E. II 3.3) und die Tafel im Frühjahr 2021 nachweislich

verschoben wurde (siehe oben E. II 3.4). Exakt dies aber wäre für die

Beurteilung der Erkennbarkeit der Signalisation entscheidend, nachdem in

allen fünf Berufungsverfahren die Beschuldigten vorbrachten, sie hätten keine

Tafel gesehen. Aufschluss hierzu brächte ebenso wenig ein Augenschein des

Obergerichts vor Ort, ist nämlich ohne genaue Kenntnis des Standorts der

Tafel vollkommen unklar, welche Situation überhaupt nachzustellen wäre.

Insofern lässt sich denn auch nichts aus dem von der Vorinstanz

durchgeführten Augenschein herleiten; angesichts der gänzlich fehlenden

bildlichen Dokumentation der Situation am 2. und 4. April 2021 war die

Vorinstanz schlechthin nicht in der Lage, zuverlässig zu bestimmen, wo

gegebenenfalls an diesen beiden Tagen eine Signalisationstafel gestanden

haben könnte. Insoweit im Übrigen das Bundesgericht in seinem Urteil vom

21. Mai 2024 (act. 50) erwog, anhand der Fotos sei die Signalisation für

die talwärts in Richtung Mollis fahrenden Lenker erkennbar gewesen, so

unterlag das Höchstgericht ebenso wie das Obergericht in seinem früheren

Entscheid einem Irrtum über die Authentizität der Fotos.

4.2 Aus alldem

folgt, dass sich für das Osterwochenende 2021 nicht rechtsgenüglich

feststellen lässt, ob auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Para­disli»,

in Fahrtrichtung Mollis tatsächlich eine Tempobeschränkung auf 50 km/h

signalisiert war. Dies wiederum bedeutet, dass auf dem betreffenden

Streckenabschnitt die ausserorts allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit

von 80 km/h galt (Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).

5.

5.1 Gemäss

Rapport der Kantonspolizei wurde der Beschuldigte am Karfreitag,

2. April 2021, als Autolenker auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe

«Reservoir Para­disli» mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 103

km/h gemessen. Er hat somit die an der Messstelle nach den vorste­henden

Ausführungen erlaubte allge­meine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um

23 km/h überschritten. Damit beging er eine einfache Verkehrsregelverletzung

im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV,

weshalb in diesem Sinn die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich

gutzuheissen ist.

5.2 Entsprechend

den Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz, auf welche die

Glarner Justizbehörden bei Geschwindigkeitsüberschrei­tungen praxisgemäss

abstellen, zieht das Überschreiten der ausserorts erlaubten

Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h eine Busse in der Höhe von CHF 400.- nach

sich. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, hat er eine

Ersatzfrei­heitsstrafe von vier Tagen zu verbüssen (Art. 106

Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).

III.

(Kostenregelung)

1.

Berufungsverfahren

1.1

Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind

die Gerichtskosten des Beru­fungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen

(Art. 428 Abs. 1 StPO).

1.2.1

[Regelung der Anwaltskosten]

2.

Erstinstanzliches Verfahren und

Untersuchungsverfahren

2.1

Wäre bereits der Staatsanwaltschaft

bewusst gewesen, dass unklar ist, ob tatsächlich eine Tempobeschränkung auf

50 km/h ausgeschildert war, so hätte sie gegen den Beschuldig­ten einen

Strafbefehl mit einer Busse von CHF 400.- erlassen und dabei die Unter­suchungsgebühr

praxisgemäss auf CHF 300.- festgelegt. Mit grösster Wahrschein­lichkeit

hätte der Beschuldigte gegen einen entsprechenden Strafbefehl keine Ein­sprache

erhoben und wäre es diesfalls nicht zu einem Gerichtsverfahren gekom­men.

Bei dieser Sachlage können dem Beschuldigten daher einzig Untersu­chungskosten

in der Höhe von CHF 300.- auferlegt werden (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 3 Bst

a StPO).

2.2

[Regelung der Anwaltskosten]

____________________

Entscheid

1.

Der Beschuldigte und

Berufungskläger A.______ ist im Sinne der Erwägungen schuldig der einfachen Verkehrsregelver­letzung im Sinne von Art. 90

Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV.

2.

Der Beschuldigte und

Berufungskläger wird bestraft mit einer Busse von CHF 400.-; bezahlt

er die Busse schuldhaft nicht, tritt an ihre Stelle eine Ersatz­freiheitsstrafe

von vier Tagen.

3.

Die Gebühr für das

Untersuchungsverfahren SA.2021.00326 wird festgesetzt auf CHF 300.-

und dem Beschuldigten und Berufungskläger auferlegt.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 1'500.-; sie wird zusammen

mit der Gerichtsgebühr von CHF 2'600.- für das vorinstanz­li­che Verfahren

SG.2021.00084 auf die Staatskasse genommen.

4.

Rechtsanwalt MLaw

Jacques Marti wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger in

der Untersuchung sowie im erstinstanzlichen Verfah­ren aus der Staatskasse

mit CHF 4'110.70 (inkl. MwSt. und Auslagen)

entschädigt.

Für das

Berufungsverfahren wird der amtliche Verteidiger aus der Staatskasse mit

CHF 4‘289.70 (inkl. MwSt. und

Auslagen) entschädigt.

5.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]