OG.2022.00033
Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln
19. November 2025Deutsch18 min
in der Untersuchung von Anfang an geltend, sie hätten im fraglichen Streckenabschnitt
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin
Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber
lic. iur. Erich Hug.
Urteil
vom 19. November 2025
Verfahren
OG.2022.00033
A.______ Beschuldigter
und
Berufungskläger
amtlich
verteidigt durch MLaw
Jacques
Marti,
Rechtsanwalt,
Gerichtshausstrasse 34,
Postfach 1622,
8750
Glarus
gegen
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin
und
Berufungsbeklagte
vertreten
durch die Staatsanwältin
Gegenstand
Qualifiziert
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
über die
Anträge
A. des
Beschuldigten (gemäss Berufungserklärung vom
19. Mai 2022 [act. 26] sowie den Ausführungen an der
Berufungsverhandlung vom 14. März 2025 [act. 57 S. 12]):
1.
Es sei das
Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 27. April 2022 aufzuheben.
2.
Es sei der
Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu
sprechen.
3.
Alles unter
gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
B. der
Staatsanwaltschaft (gemäss den Ausführungen an der
Berufungsverhandlung vom 14. März 2025 [act. 57 S. 3]):
1.
Es sei die
Berufung abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom
27. April 2022 zu bestätigen.
2.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten.
____________________
Erwägungen
Sachverhalt
I.
(Sachverhalt und
Prozessgeschichte)
1.
Die Kantonspolizei Glarus führte am
Karfreitag, 2. April 2021, auf der Kerenzerbergstrasse oberhalb der
Ortschaft Mollis (Gemeinde Glarus Nord) eine Radarkontrolle durch. Die
Messstelle befand sich im Bereich einer Strecke, wo die dort zulässige
allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h wegen einer
Baustelleneinfahrt vorübergehend auf 50 km/h herabgesetzt war.
Anlässlich der erwähnten Kontrolle wurde um
15:15 Uhr der Beschuldigte A.______ geblitzt, als er mit einem Personenwagen
talwärts Richtung Mollis fuhr und dabei die Messstelle mit einer
Geschwindigkeit von 103 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 6 km/h)
passierte (act. 2/8.1.01).
2.
2.1 Am 17.
September 2021 erhob die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht gegen
A.______ Anklage wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln
[Raserdelikt] im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 Bst b SVG (act.
1).
2.2 Das
Kantonsgericht verurteilte am 27. April 2022 den Beschuldigten im Sinne der
Anklage zu einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von
14 Monaten sowie einer Busse von CHF 3'000.-
(Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Tage), auferlegte ihm ausgangsgemäss die
Verfahrenskosten und regelte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers
(act. 23).
2.3 Gegen dieses
Urteil erhob der Beschuldigte am 19. Mai 2022 fristgerecht Berufung (act.
26), wobei er konkret eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung
bestreitet, jedoch eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln einräumt
(siehe act. 57 S. 11 ff.).
3.
3.1 Dem Obergericht
liegen neben der Berufung des Beschuldigten noch vier weitere Berufungen vor,
die alle auch auf Geschwindigkeitsmessungen an derselben Örtlichkeit auf der
Kerenzerbergstrasse zurückgehen, bei denen die verzeigten Fahrzeuglenker
gleich wie der Beschuldigte von Filzbach her talwärts Richtung Mollis fuhren.
In einem Fall betrifft es einen Motorradfahrer, der ebenfalls am Karfreitag,
2. April 2021, mit überhöhtem Tempo gemessen wurde; bei den drei anderen
Fällen handelt es sich um zwei Personenwagenlenker und einen Motorradfahrer,
die am Ostersonntag, 4. April 2021, geblitzt wurden. Alle fünf Lenker machten
in der Untersuchung von Anfang an geltend, sie hätten im fraglichen Streckenabschnitt
keine Signalisation bemerkt, welche die Geschwindigkeit auf 50 km/h
begrenzte.
3.2 Von Filzbach
her zieht die Kerenzerbergstrasse in ausholenden Schlaufen zum Dorf Mollis
hinunter. Im hier interessierenden Bereich verläuft die
Strasse zunächst geradeaus, dreht dann in einer scharfen Linkskurve um 180
Grad (Haarnadelkurve) und führt auf einer Strecke von rund 200 Metern in
wiederum gerader Linie weiter (siehe dazu den Situationsplan bei act.
2/9.1.02-2). Gemäss Angaben der Polizei war im Bereich der Haarnadelkurve am
rechten Fahrbahnrand eine Baustellensignalisation mit einer Tempo-50-Tafel
installiert. Die Radarkontrollen am Karfreitag und Ostersonntag, 2. und 4.
April 2021, erfolgten auf der geraden Strecke nach der Kurve. Grund für die
einstweilige Tempobeschränkung im betreffenden Strassenabschnitt von der
dort sonst zulässigen Ausserortsgeschwindigkeit von 80 km/h auf noch 50
km/h waren nicht bauliche Vorkehrungen unmittelbar an der Strasse selber;
vielmehr zweigte in diesem Streckenabschnitt eine (temporäre) Baupiste zu
einer abseitigen Baustelle ab; wegen des damit verbundenen Werkverkehrs
(Zu- und Wegfahrt) wurde aus «Gründen der Verkehrssicherheit» vorübergehend
eine Temporeduktion verfügt (siehe dazu die entsprechende Bekanntmachung im
Glarner Amtsblatt vom 19. September 2019, act. 2/8.1.04).
3.3
3.3.1 Bei der
ersten Sichtung der vermeintlichen Polizeifotos in den Akten rückte für das
Obergericht die Frage in den Vordergrund, ob die anhand der verfügbaren Fotos
scheinbar im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve am rechten Fahrbahnrand
platzierte Geschwindigkeitstafel für die talwärts fahrenden Lenker überhaupt
erkennbar war (denn beim Befahren einer Linkskurve ist der Blick des
Motorfahrzeugführers grundsätzlich nicht mehr nach rechts, sondern nach
links zum Kurvenende hin ausgerichtet). Zudem schien dem Obergericht
klärungsbedürftig, ob die Beschränkung auf Tempo 50 «aus Gründen der
Verkehrssicherheit» über das verlängerte Feiertagswochenende an Ostern
effektiv notwendig war bzw. ob es nicht eher angezeigt gewesen wäre, die
entsprechende Signalisation vorübergehend abzudecken. Im Folgenden
beschränkte sich das Obergericht darauf, die Staatsanwaltschaft zu diesen
beiden Fragen (Erkennbarkeit einer im Scheitelpunkt der Kurve aufgestellten
Tafel; Notwendigkeit der Tempobeschränkung über Ostern) schriftlich anzuhören
(siehe act. 32 f.) und verzichtete auf die Durchführung einer
Berufungsverhandlung.
3.3.2 Mit Urteil
vom 21. November 2023 (act. 47) entschied das Obergericht, dass – erstens –
eine im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve angebrachte Geschwindigkeitstafel
nicht erkennbar war und – zweitens – eine Tempobeschränkung auf 50 km/h
am Osterwochenende auch nicht rechtens war. Das Obergericht folgerte daraus,
dass damals auf dem kontrollierten Streckenabschnitt die ausserorts zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h galt. Vor diesem Hintergrund bestrafte es
den Beschuldigten wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1
SVG) durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h mit einer Busse
von CHF 400.- (act. 47 S. 11 f. E. 6 und S. 13 Dispositiv-Ziff. 1
und Ziff. 2).
3.3.3 Auf
Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin kassierte das Bundesgericht mit Urteil
vom 21. Mai 2024 (act. 50) den eben dargelegten Entscheid des Obergerichts
und wies die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück. Aus Sicht des Bundesgerichts
war die Signalisation zum einen für die Fahrzeuglenker leicht und rechtzeitig
erkennbar und zum anderen über das Osterwochenende rechtmässig angeordnet und
daher zu befolgen (siehe dazu act. 50 S. 11 E. 2.5).
3.4 Am 14. März
2025 führte das Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung durch (act.
57); das nachstehende Urteil wird im Einverständnis mit den Parteien (siehe
dazu act. 57 S. 29) schriftlich eröffnet.
Erwägungen
II.
(Materielle
Erwägungen)
1.
In dem vom Bundesgericht aufgehobenen
Entscheid des Obergerichts vom 21. November 2023 (act. 47) sind auf S. 4
zum vermeintlichen Standort der Geschwindigkeitstafel in der Haarnadelkurve
Fotos abgebildet, welche das Obergericht aus dem Parallelverfahren OG.2022.00065
entnommen hat. In jenem Parallelverfahren sind diese Fotos an den
Polizeirapport angeheftet (siehe im Verfahren OG.2022.00065, act. 2/1), was
beim raschen Überschauen den Anschein vermittelt, als seien diese Fotos von
der Polizei selber zum Zeitpunkt der Radarkontrollen am Osterwochenende 2021
gemacht worden (wovon das Obergericht bei seinem ersten Entscheid denn auch
ausgegangen ist). Tatsächlich aber stammen diese Fotos nicht von der Polizei,
sondern von dem im Parallelverfahren beschuldigten Lenker (siehe
OG.2022.00065, act. 2/1 S. 1 unten: „Beilagen: Fotoblätter des verantw.
Lenkers“). Jener im Kanton Graubünden wohnhafte Lenker wurde am
Ostersonntag, 4. April 2021, geblitzt; am darauffolgenden Mittwoch,
7.
April 2021, erfuhr er von der ihm angelasteten
Geschwindigkeitsüberschreitung (OG.2022.00065, act. 2/17
Rz. 85 f.). Als er in der Folge am Montag, 12. April 2021, auf der
Polizeistation in Trimmis/GR zum Vorfall befragt wurde, übergab er der
Polizei die besagten Fotos (OG.2022.00065, act. 2/1 1b). Diese Aufnahmen
Dispositiv
entstanden demnach erst nach Ostern im Zeitraum vom 7. bis 12. April
2021; sie zeigen daher nicht unmittelbar, ob und wo konkret über das
Osterwochenende tatsächlich eine (temporäre) Geschwindigkeitstafel
angebracht war. Just diese entscheidende Frage aber lässt sich, wie die
nachstehenden Ausführungen klarmachen, im Nachhinein nicht mehr rechtsgenüglich
eruieren.
2.
Die Verordnung des ASTRA zur
Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) schreibt in
Art. 9 vor, dass bei Geschwindigkeitskontrollen die Verkehrssituation
bildlich zu dokumentieren ist. Damit ist gewährleistet, dass gerade bei
einer temporären Signalisation (wie dies vorliegend zutraf; siehe oben
E. I. 3.2) bei einem späteren strafrechtlichen Verfahren Klarheit über
den Standort der seinerzeit massgebenden Beschilderung besteht. Es sei an
dieser Stelle bereits vorweggenommen: In den Akten der insgesamt fünf am
Obergericht anhängigen Berufungsverfahren, welche Fahrzeuglenker betreffen,
die am 2. und 4. April 2021 auf der Kerenzerbergstrasse talwärts in
Fahrtrichtung Mollis geblitzt wurden (siehe oben E. 3.1), befindet sich nicht
ein einziges Polizeifoto, welches zeigen würde, wo an den beiden
Kontrolltagen vor der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis tatsächlich ein
Verkehrszeichen (50er-Tafel) angebracht war. Im Gegenteil: Bei der Befassung
mit den fünf Verfahrensdossiers musste das Obergericht erkennen, dass die
Polizei das Bildmaterial hinsichtlich der vorgeblichen Beschilderung in
Fahrtrichtung Mollis erst im Nachhinein und dabei teilweise sogar manipulativ
produziert hat.
3.
3.1 Im vorliegenden Verfahren reichte der mit der Geschwindigkeitsmessung
befasste Polizeibeamte der Staatsanwaltschaft zusammen mit dem
Verzeigungsrapport ein Foto ein, auf welchem das mobile temporäre
Verkehrsschild («Tempo 50») unterhalb der Messstelle in Fahrtrichtung
Filzbach ersichtlich ist (act. 2/8.1.03). Tatsächlich aber wird dem
Beschuldigten eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung in
entgegengesetzter Fahrtrichtung vorgeworfen und ist daher der Standort der
Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis von
Relevanz. Weil übrigens die unterhalb der Messstelle angebrachte Tafel nicht
in einer Kurve stand, hatte das falsche Foto für den Beschuldigten speziell
nachteilige Folgen: Dieses falsche Foto fand nämlich auch Eingang in die
Akten der Fachstelle für Administrativmassnahmen (die betreffenden
Admas-Akten hat das Obergericht beigezogen). Als der Beschuldigte in der
verkehrspsychologischen Fahreignungsabklärung geltend machte, er habe bei
seiner Geschwindigkeitsüberschreitung talwärts in Fahrtrichtung Mollis die
oberhalb der Messstelle in einer Haarnadelkurve platzierte
Geschwindigkeitstafel nicht gesehen, zweifelte die Gutachterin –
verständlicherweise angesichts des ihr vorgelegenen (falschen) Fotos mit
einer Tafel an einer praktisch gerade verlaufenden Fahrbahn – offen an der
Glaubwürdigkeit des Beschuldigten (siehe act. 2/10.1.01-4, S. 5 und
S. 8), was sich am Ende fatal auf die Beurteilung auswirkte (Gutachten
S. 9: «Verantwortungsbewusstsein: ungenügend»; «Problembewusstsein:
ungenügend»).
Im Verlauf der Untersuchung bemerkte die
fallzuständige Staatsanwältin das Fehlen eines einschlägigen Fotos zum
Standort der Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung
Mollis und kontaktierte hierauf die Polizei (act. 2/9.1.02). Diese reichte
Ende Juni 2021 ein Foto ein, auf welchem eine oberhalb der Messstelle
positionierte Beschilderung (Baustelle, Tempo 50 und Überholverbot)
abgebildet ist (act. 2/9.1.02-1). Dieses Foto kann aber unmöglich am
Osterwochenende Anfang April 2021 aufgenommen worden sein, denn die Bäume im
Hintergrund sind voll belaubt; an Ostern jedoch standen die Laubbäume
entlang der Kerenzerbergstrasse noch kahl (vgl. das Radarfoto bei
act. 2/8.1.01; noch deutlicher die Radarbilder im Parallelverfahren
OG.2025.00002, dort act. 2/9.1.06-3; siehe ferner im Parallelverfahren OG.2022.00065 die vom dort Beschuldigten zeitnah
gemachten Aufnahmen [dazu ausführlich oben E. II. 1]). Dass es sich beim
übermittelten Foto um eine erst viel später entstandene Aufnahme handelt,
legte die Polizei gegenüber der Staatsanwältin nicht offen; stattdessen
sollte gegenüber der Staatsanwältin gar noch suggeriert werden, die Geschwindigkeitstafel
habe vor der Haarnadelkurve gestanden. Diese Irreführung erfolgte
dadurch, dass die Polizei der Staatsanwältin zusammen mit dem Foto unkommentiert
den Baustellensignalisationsplan mitschickte (act. 2/9.1.02-2); gemäss
diesem Plan hätte das Verkehrsschild tatsächlich noch vor der Kurve
aufgestellt werden sollen, was so jedoch offensichtlich nicht umgesetzt
wurde. Prompt legte die Staatsanwältin in der folgenden Einvernahme dem
Beschuldigten auch den Signalisationsplan vor und fragte ihn, wie er bei
dieser Sachlage [Temposchild noch vor der Kurve] die Beschilderung nicht habe
sehen können (act. 2/10.1.01 Rz. 94 ff. und act. 2/10.1.01-3).
Hinzu kommt noch Folgendes: Bei dem von der Polizei Ende Juni 2021
eingereichten Foto handelt es sich mit ziemlicher Sicherheit um eine
nachgestellte Situation; denn spätestens ab Ende Mai 2021 befand sich die
Beschilderung nicht mehr in der Kurve, sondern vor der Kurve (siehe
dazu ausführlich unten E. II. 3.4).
3.2 Das gleiche
Foto mit den bereits belaubten Bäumen im Hintergrund fand auch Eingang in die
Akten des Parallelverfahrens OG.2025.00002 (dort act. 2/9.1.06-2, Foto 5),
nachdem auch in jenem Verfahren die dort fallzuständige Staatsanwältin
hinterher (Ende Januar 2022) Bildmaterial zum genauen Standort der
Geschwindigkeitstafel an Ostern 2021 im Bereich der Haarnadelkurve
angefordert hatte (a.a.O., act. 2/9.1.05). Im Unterschied aber zur soeben
besprochenen Fotografie im Verfahren OG.2022.00033 ist jenes Foto versehen
mit dem Kürzel des Polizeibeamten, welcher damals die
Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt hatte; vor allem aber – und dies ist
nun geradezu perfid – ist das Foto auf den 6. April 2021 datiert, wobei
der Polizeibeamte anmerkte, das Bild dokumentiere den «genauen
Standort der temp. Signalisation» (OG.2025.00002, act. 2/9.1.06 S. 2
oben). Indes: Wie bereits dargelegt, bildet diese Aufnahme bei bereits weit
fortgeschrittener Vegetation eindeutig nicht unmittelbar den Zustand an
Ostern 2021 ab; vielmehr wurde für dieses Foto wohl die zwischenzeitlich
bereits entfernte Signalisation noch einmal nachgestellt (ohne dies jedoch
gegenüber der Staatsanwaltschaft offenzulegen).
3.3 In einem
weiteren Parallelverfahren (OG.2022.00061) reichte derselbe Polizeibeamte
auf Aufforderung einer wiederum anderen fallzuständigen Staatsanwältin
(a.a.O., act. 2/9.1.01) ebenfalls eine Fotografie zum angeblichen Standort
des an Ostern 2021 temporär installierten Geschwindigkeitsschildes im Bereich
der Kurve oberhalb der Messstelle ein (a.a.O., act. 2/8.1.07). Auf diesem
Foto, vom Polizeibeamten auf den 5. Juli 2021 datiert, ist mit einem Pfeil
der angebliche Standort der Verkehrstafel markiert; demnach soll die Tafel an
Ostern 2021 noch vor der Haarnadelkurve aufgestellt gewesen sein, wobei
der Polizeibeamte hierzu festhielt: «Die Signalisation befand sich am rechten
Strassenrand […] unmittelbar beim Beginn der Linkskurve». Gemäss allen zuvor
besprochenen vorgeblichen Polizeifotos aber hätte sich die Tafel nicht vor
der Kurve befunden, sondern ungefähr im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve.
Kurzum: Der gleiche Polizeibeamte machte in den verschiedenen Verfahren,
welche allesamt den gleichen Sachverhalt (Geschwindigkeitsmessungen am
Osterwochenende 2021) betrafen, krass unterschiedliche Angaben zum
angeblichen Standort der Verkehrstafel oberhalb der Messstelle in
Fahrtrichtung Mollis.
3.4 Der im
Parallelverfahren OG.2022.00061 beschuldigte Motorradlenker fuhr nach eigenen
Angaben am 22. April 2021 die fragliche Strecke auf der Kerenzerbergstrasse
noch einmal ab. Dabei hielt er fotografisch fest, dass in Fahrtrichtung
Mollis oberhalb der Messstelle die Verkehrstafel kurz nach dem Scheitelpunkt
der Haarnadelkurve positioniert war (a.a.O., act. 2/14.1.11-2). Das vom
Beschuldigten bezeichnete Datum trifft mit grosser Sicherheit zu, wie anhand
des Vegetationsstandes erkennbar ist (siehe dazu a.a.O., act. 2/14.1.11-3:
blühende, mit Löwenzahn übersäte Frühlingswiese; junge Blatttriebe an den
Bäumen). Am 31. Mai 2021 schoss der Beschuldigte erneut ein Foto vom
betreffenden Streckenabschnitt (auch diese Datumsangabe erscheint als
zutreffend, besieht man die inzwischen abgegraste Wiese neben der Strasse);
diesmal befand sich die temporäre Verkehrstafel direkt am Kurvenansatz
(a.a.O., act. 2/14.1.11-4), welcher Standort gemäss Signalisationsplan auch
von allem Anfang an angedacht gewesen wäre (siehe dazu den grossformatigen
Plan im Verfahren OG.2022.00062, act. 2/9.1.07-3). Es
ist hier nicht darüber zu befinden, warum die Beschilderung im Frühjahr 2021
nicht stets am ursprünglich geplanten (und puncto Sichtbarkeit einzig richten
Standort) am Kurvenanfang angebracht war; als Erkenntnis festzuhalten ist
jedoch, dass im Frühjahr 2021 die temporäre Geschwindigkeitstafel («Tempo
50») im Bereich der Haarnadelkurve talwärts Richtung Mollis – soweit sie
überhaupt aufgestellt war – mindestens einmal verschoben worden war.
3.5 Im
Parallelverfahren OG.2022.00062 ersuchte die fallbefasste Staatsanwältin mit
Ermittlungsauftrag vom 17. August 2021 die Kantonspolizei um Fotos und Pläne
zum Standort der Signalisation am 2. April 2021 (a.a.O., act. 2/9.1.07-1).
Der immer gleiche Polizeibeamte übermittelte hierauf der Staatsanwältin den
Signalisationsplan, gemäss welchem in Fahrtrichtung Mollis die
Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle vor der Haarnadelkurve
gestanden wäre (a.a.O., act. 2/9.1.07-3 [klare Irreführung, siehe dazu
bereits oben E. II. 3.1]); die vom Polizeibeamten zusätzlich eingereichten
Fotos zeigen sodann den fraglichen Streckenabschnitt ausschliesslich nur von
unterhalb der Messstelle bergwärts in Fahrtrichtung Filzbach (a.a.O., act.
2/9.1.07-4), obschon für den Polizeibeamten offensichtlich war, dass konkret
nur der Signalisationsstandort in Fahrtrichtung Mollis interessierte. Am 7.
September 2021 gelangte die Staatsanwältin daher erneut an die Polizei mit
der Bitte um Bildmaterial in Fahrtrichtung Mollis (a.a.O.,
act. 2/9.1.08); wiederum aber erhielt sie zunächst einzig Bilder in
Fahrtrichtung Filzbach (a.a.O., act. 2/9.1.09). Erst mit E-Mail vom
24. September 2021 übermittelte der Polizeibeamte zwei Fotos, welche
das Temposchild bei der Haarnadelkurve in Fahrtrichtung Mollis zeigen
(a.a.O., act. 2/9.1.10). Es handelt sich bei diesen jedoch nicht um
Polizeifotos; es sind exakt die Aufnahmen, welche kurz nach dem
Osterwochenende ein anderer verzeigter Lenker vor Ort gemacht hatte (siehe
dazu oben E. II. 1; auf den eingereichten Fotokopien ist sogar noch der auf
den Originalfotos [Verfahren OG.2022.00065, act. 2/1c] deutlich erkennbare
Falz in der Bildmitte zu sehen). Der Polizeibeamte unterliess es jedoch,
diesen Umstand offenzulegen; im Gegenteil: er übertitelte die Fotos mit «Fotobogen Kerenzerbergstrasse Mollis Baustelle Beglingen –
Signalisation Fahrtrichtung Mollis – vom 04.04.2021». Damit erweckte er den
Anschein, als habe er selbst diese Fotos anlässlich der von ihm durchgeführten
Radarkontrolle am Osterwochenende 2021 gemacht. Dieses manipulative
Vorgehen tritt noch deutlicher im Parallelverfahren OG.2022.00061 zu Tage:
Dort führte der Polizeibeamte in seinem Bericht vom 8. November 2021 (a.a.O.,
act. 2/14.1.12-2) explizit aus, über die Ostertage 2021 habe in Fahrtrichtung
Mollis die Signalisation «im Scheitelpunkt der Kurve» gestanden, und
untermauerte diese Darstellung ebenfalls mit den gleichen vorgeblichen
Polizeifotos, ohne offenzulegen, dass 1) diese Aufnahmen von Drittseite
stammen und 2) erst nach Ostern gemacht wurden (dazu passt, dass derselbe
Polizeibeamte in jenem Parallelverfahren OG.2021.00061 in seinem früheren
Bericht vom 5. Juli 2021 noch behauptete, die Tafel habe beim Beginn der
Haarnadelkurve gestanden [oben E. II. 3.3]).
4.
4.1 Bei einer,
wie eben aufgezeigt, derart windigen Arbeit eines Polizeibeamten ohne
hinreichende Dokumentation der Verkehrssituation lässt sich schlicht nicht
rechtsgenüglich feststellen, ob an Ostern 2021 oberhalb der Messstelle in
Fahrtrichtung Mollis überhaupt eine Tempobeschränkung auf 50 km/h
signalisiert war. Auf keinen Fall kann auf die von einem anderen
beschuldigten Lenker frühestens am 7. April 2021 gemachten Fotos (oben E.
II. 1) abgestellt werden; denn immerhin ist denkbar, dass das für die
Baustelle «Reservoir Paradisli» zuständige
Bauunternehmen über das verlängerte arbeitsfreie Osterwochenende die mobile
Geschwindigkeitstafel abgedeckt oder entfernt hatte, wie dies gemäss Art. 81
Abs. 4 SSV bei einem längeren Arbeitsunterbruch verlangt ist. Aber selbst wenn eine Geschwindigkeitstafel temporär installiert
gewesen wäre, so lässt sich für den Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessungen
am Karfreitag, 2. April 2021, und am Ostersonntag, 4. April 2021, nicht
feststellen, wo und zudem in welchem Winkel diese Tafel zur Fahrbahn stand,
zumal der zuständige Polizist unterschiedliche Angaben zum genauen Standort
machte (siehe oben E. II 3.3) und die Tafel im Frühjahr 2021 nachweislich
verschoben wurde (siehe oben E. II 3.4). Exakt dies aber wäre für die
Beurteilung der Erkennbarkeit der Signalisation entscheidend, nachdem in
allen fünf Berufungsverfahren die Beschuldigten vorbrachten, sie hätten keine
Tafel gesehen. Aufschluss hierzu brächte ebenso wenig ein Augenschein des
Obergerichts vor Ort, ist nämlich ohne genaue Kenntnis des Standorts der
Tafel vollkommen unklar, welche Situation überhaupt nachzustellen wäre.
Insofern lässt sich denn auch nichts aus dem von der Vorinstanz
durchgeführten Augenschein herleiten; angesichts der gänzlich fehlenden
bildlichen Dokumentation der Situation am 2. und 4. April 2021 war die
Vorinstanz schlechthin nicht in der Lage, zuverlässig zu bestimmen, wo
gegebenenfalls an diesen beiden Tagen eine Signalisationstafel gestanden
haben könnte. Insoweit im Übrigen das Bundesgericht in seinem Urteil vom
21. Mai 2024 (act. 50) erwog, anhand der Fotos sei die Signalisation für
die talwärts in Richtung Mollis fahrenden Lenker erkennbar gewesen, so
unterlag das Höchstgericht ebenso wie das Obergericht in seinem früheren
Entscheid einem Irrtum über die Authentizität der Fotos.
4.2 Aus alldem
folgt, dass sich für das Osterwochenende 2021 nicht rechtsgenüglich
feststellen lässt, ob auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli»,
in Fahrtrichtung Mollis tatsächlich eine Tempobeschränkung auf 50 km/h
signalisiert war. Dies wiederum bedeutet, dass auf dem betreffenden
Streckenabschnitt die ausserorts allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 80 km/h galt (Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).
5.
5.1 Gemäss
Rapport der Kantonspolizei wurde der Beschuldigte am Karfreitag,
2. April 2021, als Autolenker auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe
«Reservoir Paradisli» mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 103
km/h gemessen. Er hat somit die an der Messstelle nach den vorstehenden
Ausführungen erlaubte allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um
23 km/h überschritten. Damit beging er eine einfache Verkehrsregelverletzung
im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV,
weshalb in diesem Sinn die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich
gutzuheissen ist.
5.2 Entsprechend
den Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz, auf welche die
Glarner Justizbehörden bei Geschwindigkeitsüberschreitungen praxisgemäss
abstellen, zieht das Überschreiten der ausserorts erlaubten
Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h eine Busse in der Höhe von CHF 400.- nach
sich. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, hat er eine
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen zu verbüssen (Art. 106
Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).
III.
(Kostenregelung)
1.
Berufungsverfahren
1.1
Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind
die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
1.2.1
[Regelung der Anwaltskosten]
2.
Erstinstanzliches Verfahren und
Untersuchungsverfahren
2.1
Wäre bereits der Staatsanwaltschaft
bewusst gewesen, dass unklar ist, ob tatsächlich eine Tempobeschränkung auf
50 km/h ausgeschildert war, so hätte sie gegen den Beschuldigten einen
Strafbefehl mit einer Busse von CHF 400.- erlassen und dabei die Untersuchungsgebühr
praxisgemäss auf CHF 300.- festgelegt. Mit grösster Wahrscheinlichkeit
hätte der Beschuldigte gegen einen entsprechenden Strafbefehl keine Einsprache
erhoben und wäre es diesfalls nicht zu einem Gerichtsverfahren gekommen.
Bei dieser Sachlage können dem Beschuldigten daher einzig Untersuchungskosten
in der Höhe von CHF 300.- auferlegt werden (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 3 Bst
a StPO).
2.2
[Regelung der Anwaltskosten]
____________________
Entscheid
1.
Der Beschuldigte und
Berufungskläger A.______ ist im Sinne der Erwägungen schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV.
2.
Der Beschuldigte und
Berufungskläger wird bestraft mit einer Busse von CHF 400.-; bezahlt
er die Busse schuldhaft nicht, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe
von vier Tagen.
3.
Die Gebühr für das
Untersuchungsverfahren SA.2021.00326 wird festgesetzt auf CHF 300.-
und dem Beschuldigten und Berufungskläger auferlegt.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 1'500.-; sie wird zusammen
mit der Gerichtsgebühr von CHF 2'600.- für das vorinstanzliche Verfahren
SG.2021.00084 auf die Staatskasse genommen.
4.
Rechtsanwalt MLaw
Jacques Marti wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger in
der Untersuchung sowie im erstinstanzlichen Verfahren aus der Staatskasse
mit CHF 4'110.70 (inkl. MwSt. und Auslagen)
entschädigt.
Für das
Berufungsverfahren wird der amtliche Verteidiger aus der Staatskasse mit
CHF 4‘289.70 (inkl. MwSt. und
Auslagen) entschädigt.
5.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]