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Entscheid

OG.2022.00034

Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker

12. August 2022Deutsch14 min

zumal es noch zahlreiche weitere ‹Baustellen› [gebe]» (vgl. act. 10/4 S. 1 unten).

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter Roger Feuz

, Oberrichter MLaw Mario Marti und Oberrichterin Ruth Hefti sowie

Gerichtsschreiber lic. iur. Sebastian Micheroli.

Urteil

vom 12. August 2022

Verfahren

OG.2022.00034

A.______

Berufungskläger

gegen

B.______

Berufungsbeklagter

betreffend

Aufsichtsbeschwerde

gegen den Willensvollstrecker

Rechtsbegehren des

Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 30. Mai 2022, act. 18,

sinngemäss):

1.

Es sei die Verfügung des

Kantonsgerichtspräsidiums vom 18. Mai 2022 (ZG.2022.00105) vollumfänglich

aufzuheben.

2.

Eventuell sei die Angelegenheit

an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, den Berufungskläger

vor einem neuen Entscheid zum gesamten Sachverhalt sowie insbesondere zu

den erhobenen Vorwürfen anzuhören und ihm vollumfänglich das rechtliche

Gehör zu gewähren.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten des Berufungsbeklagten resp. des Staates.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

1.

1.1 Mit Erbvertrag vom 9.

Dezember 1994 setzten die kinderlosen Eheleute C.______ † sich gegenseitig

als Alleinerben ein. Zudem verfügten sie darin über ihr Vermögen im Hinblick

auf den Tod von ihnen beiden und beauftragen hierbei Rechtsanwalt A.______

als Willensvollstrecker.

Später erstellte separate

Testamente der Eheleute C.______ † wurden vom Kantonsgericht des Kantons Glarus

(nachfolgend Kantonsgericht) für nichtig resp. ungültig erklärt (vgl. act.

120 und 206 im Verfahren ZG.2014.00291). Das Kantonsgericht stellte mit

Urteil vom 27. August 2019 fest, dass für die Erbfolge und die

Willensvollstreckung ausschliesslich der Erbvertrag vom 9. Dezember 1994

massgeblich ist (vgl. act. 206 im Verfahren ZG.2014.00291). Dieses Urteil

erwuchs im Oktober 2019 in Rechtskraft (vgl. act. 212 f. im Verfahren

ZG.2014.00291). Nach dem Tod von C.a.______ † ging sein Nachlass auf

C.b.______ † über. Entsprechend umfasst das Willensvollstreckermandat, das

Rechtsanwalt A.______ im Oktober 2019 (nach Rechtskraft des Urteils des

Kantonsgerichts vom 27. August 2019) beginnen konnte, den Nachlass von

C.b.______ † samt Erbschaft von C.a.______ † (vgl. zum Ganzen die

Ausführungen der Vorinstanz, act. 14 S. 3 f. Ziff. 3).

1.2 Mit Eingabe vom 17.

Februar 2022 erhob B.______ beim Kantonsgerichtspräsidenten

Aufsichtsbeschwerde und verlangte, es sei aufsichtsrechtlich einzuschreiten

und zu veranlassen, dass Rechtsanwalt A.______ als Willensvollstrecker im

Nachlass von C.b.______ † seinen Pflichten nachkommt (vgl. act. 1 und

4).

1.3 Der

Kantonsgerichtspräsident setzte mit Verfügung vom 18. Mai 2022 Rechtsanwalt

A.______ als Willensvollstrecker ab, mit Wirkung ab deren Rechtskraft. Weiter

verpflichtete er Rechtsanwalt A.______, sämtlichen Erben innert dreissig

Tagen seit Rechtskraft sämtliche zu den Nachlässen gehörenden Dokumente als

Kopie zuzustellen. Zudem wurde Rechtsanwalt A.______ verpflichtet, sämtlichen

Erben innert dreissig Tagen seit Rechtskraft eine abschliessende

Rechnungslegung samt detaillierter Honoraraufstellung über die Tätigkeit als

Willensvollstrecker der Nachlässe der Eheleute C.______ † seit Übernahme des

Willensvollstreckermandats im Jahr 2019 vorzulegen (vgl. act. 14 S. 13

Dispositiv Ziff. 1-3).

1.4 Gegen diese Verfügung

erhob Rechtsanwalt A.______ mit Eingabe vom 30. Mai 2022 beim Obergericht des

Kantons Glarus (nachfolgend Obergericht) Berufung (act. 18).

2.

2.1 Die Verfügung des

Kantonsgerichtspräsidenten vom 18. Mai 2022 (ZG.2022.00105) ist in analoger

Anwendung der ZPO im summarischen Verfahren ergangen (vgl. act. 14 S. 3 Ziff.

2). Entsprechend ist diese Verfügung analog nach Art. 308 ZPO mit Berufung

anfechtbar.

2.2 Die Berufung wurde

frist- und formgerecht erhoben (vgl. act. 16 i.V.m. act. 18). Der

Berufungskläger leistete den verlangten Kostenvorschuss fristgemäss

(vgl. act. 20 f.).

Der für eine Berufung in einer

vermögensrechtlichen Angelegenheit vorausgesetzte Streitwert von CHF 10'000.—

ist vorliegend erreicht (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch act.

14 S. 12 Ziff. 9).

Das Obergericht ist zuständig für

die Behandlung der Berufung (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. b GOG, GS III A/2).

2.3 Das Obergericht und

anschliessend das Bundesgericht haben die Zuständigkeit des

Kantonsgerichtspräsidiums für Aufsichtsbeschwerden gegen den

Willensvollstrecker erst kürzlich – mit ausführlicher Begründung in einem

anderen Verfahren, in dem es ebenfalls um eine solche Aufsichtsbeschwerde

gegen den Berufungskläger ging – gestützt (vgl. Urteil des Obergerichts

OG.2021.00067 vom 18. Februar 2022 S. 3 ff. Ziff. 2.3.2; Urteil BGer

5A_214/2022 vom 30. März 2022 E. 4), worauf auch schon die

Vorinstanz verwies (vgl. act. 14 S. 3 Ziff. 2). Das pauschale Vorbringen des

Berufungsklägers, zu dieser Zuständigkeit bestehe keine (langjährige) Praxis

(vgl. act. 18 S. 3), ist daher unbehelflich.

2.4 Da (auch) die

(übrigen) Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten

(vgl. Art. 59 ZPO).

3.

3.1 Mit Berufung kann

geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet

und/oder den Sachverhalt nicht richtig festgestellt (vgl. Art. 310

ZPO).

Der Berufungskläger macht

sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig

festgestellt und/oder das Recht nicht richtig angewendet (siehe unten Ziff.

4).

3.2

3.2.1 Zudem bringt der

Berufungskläger vor, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör verweigert.

Ihm sei nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, «zur unbekannten Eingabe des

Gesuchstellers [resp. des Berufungsbeklagten] vom 11. April 2022» und

allgemein zu den «Sanktionen und deren Grundlagen» Stellung zu nehmen, obwohl

keiner der über 30 Erben seine Absetzung als Willensvollstrecker beantragt

habe (vgl. act. 18 S. 2 f.).

3.2.2 Im Schreiben des

Kantonsgerichtspräsidenten vom 11. April 2022 ist als Beilage für den

Berufungskläger «Kopie von act. 11» erwähnt (vgl. act. 12). Bei act. 11

handelt es sich um eine E-Mail des Berufungsbeklagten vom 11. April 2022 an

den Kantonsgerichtspräsidenten. Das Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten

vom 11. April 2022 (act. 12) wurde dem Berufungskläger am 12. April 2022

zugestellt (vgl. act. 13). Es besteht kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger

mit diesem Schreiben eine Kopie von act. 11 erhielt und ihm insoweit die

Eingabe des Berufungsbeklagten vom 11. April 2022 bekannt war. Der

Berufungskläger macht denn auch nicht etwa geltend, dass er das betreffende

Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten zwar erhalten habe, sich darin aber

(versehentlich) keine Kopie von act. 11 befunden habe.

Im Schreiben des

Kantonsgerichtspräsidenten vom 11. April 2022 ist vermerkt, dass weitere

Stellungnahmen nicht notwendig sind und das Kantonsgericht nach dem

29. April 2022 aufgrund der Akten, ohne Bindung an die Parteianträge

entscheidet. Damit gab der Kantonsgerichtspräsident dem Berufungskläger die

Möglichkeit, bis zum 29. April 2022 eine Stellungnahme – sowohl zu act. 11

als auch zur Mitteilung, dass ohne Bindung an die Parteianträge entschieden

wird – einzureichen.

Im Übrigen hatte der

Berufungskläger – ein Rechtsanwalt – Kenntnis davon, dass die Absetzung als

Willensvollstrecker eine «allfällige Aufsichtsmassnahme[n]» (vgl. schon

die Eingangsbestätigung der Vorinstanz, act. 4) ist, wurde er doch erst vor

Kurzem in einem anderen Fall gerade als Willensvollstrecker rechtskräftig

abgesetzt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten ZG.2021.00329

vom 15. Juli 2021; Abweisung der Berufung im Urteil des Obergerichts

OG.2021.00067 vom 18. Februar 2022; Abweisung der Beschwerde durch das

Bundesgericht, soweit es darauf eintrat, im Urteil 5A_214/2022 vom 30. März

2022). Der Kantonsgerichtspräsident wies im Schreiben vom 11. April 2022 auch

noch darauf hin, dass das Verhalten des Berufungsklägers u.a. im genannten

Fall mitberücksichtigt wird (vgl. act. 12).

Es liegt daher keine Verweigerung

des rechtlichen Gehörs vor.

Der Vollständigkeit halber ist

darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren vor

Obergericht die Möglichkeit hatte, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen

kann (siehe Ziff. 3.1), womit der Mangel einer Verletzung des rechtlichen

Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren geheilt würde (vgl. BGE 137 I 195 E.

2.3.2 m.H.).

3.3 Die Sache ist

spruchreif. Es ist in der Folge ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund

der Akten zu entscheiden (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO).

4.

4.1

4.1.1 Der Rechtsprechung

des Bundesgerichts ist – entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. act.

18 S. 5) – unmissverständlich zu entnehmen, dass die Erben gestützt auf Art.

12 Bst. i BGFA von einem als Willensvollstrecker tätigen Rechtsanwalt jederzeit

eine detaillierte Rechnung verlangen können und er dieser Aufforderung

nachzukommen hat (vgl. Urteil BGer 2C_1086/2016 vom 10. Mai 2017 E. 2.1,

4.1 und 4.3). Darüber hinaus ist der Willensvollstrecker bei einem länger

dauernden Mandat zu einer periodischen, i.d.R. jährlichen Vorlage einer

detaillierten Abrechnung über seine geleistete Arbeit und bezogene

Entschädigung verpflichtet (Karrer/Vogt/Leu,

in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, Rz. 32 zu

Art. 517). Allgemein hat der Willensvollstrecker den Erben über die für die

Erbteilung wesentlichen Tatsachen und über die im Rahmen seines Auftrags

unternommenen Schritte Auskunft zu erteilen (vgl. Urteil BGer 5A_628/2017 vom

10. April 2018 E. 4.1 m.H.; vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen der

Vorinstanz, act. 14 S. 6 f. Ziff. 6.1.1 m.H.).

4.1.2 Wie bereits die

Vorinstanz feststellte (vgl. act. 14 S. 7 Ziff. 6.1.2), hat der

Berufungskläger seine Rechenschaftspflicht als Willensvollstrecker und

Rechtsanwalt klar verletzt. So informierte er die Erben (auch auf Nachfrage [vgl.

act. 1 S. 1 und act. 10/4 S. 3 i.V.m. S. 1]) nicht darüber, wie sich die im

Abschluss per 31. Dezember 2020 angegebenen «div. Ausgaben» in Höhe von

CHF 53'651.55 (vgl. act. 2/2 S. 2) zusammensetzen resp. dass er davon

CHF 50'000.— als Honorar bezog (vgl. act. 10/8/1/4, 10/815005,

10/815008 f., 10/815017, 10/815027, 10/815032 und 10/815049 f.). Zudem

lieferte der Berufungskläger im Zusammenhang mit seinen Honorarbezügen in den

Jahren 2020 (CHF 50'000.—) und 2021 (CHF 30'000.—, vgl. act. 10/8/1/4

und 10/816703) keine Angaben dazu, welche Tätigkeiten er in welchem Umfang

und mit welchem Stundenansatz ausführte (vgl. act. 2/2 und

10/816701 ff.).

4.2

4.2.1 Der

Willensvollstrecker handelt im gemeinsamen Interesse aller Erben, ist gegenüber

den Erben zur Unparteilichkeit verpflichtet und hat keinerlei

Sonderinteressen einzelner Erben zu fördern (vgl. Urteil BGer 5A_672/2013 vom

24. Februar 2014 E. 9.1 m.H.; vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz zur

Gleichbehandlungspflicht, act. 14 S. 8 Ziff. 6.2.1 m.H.).

4.2.2 Dem Abschluss per

31.12.2021 ist zu entnehmen, dass aus dem Kreis der über 30 Erben (nur)

sieben Personen, u.a. dem Berufungskläger, Akontozahlungen in Höhe von

insgesamt CHF 185'000.— geleistet wurden (vgl. act. 10/816703 ff.).

Die Ausführungen des

Berufungsklägers, weshalb einzelne Personen Akontozahlungen erhielten resp.

nicht erhielten oder (zunächst) nicht erhalten wollten

(vgl. act. 18 S. 5 f.), ändern nichts daran, dass zumindest

betreffend die übrigen Erben kein Grund ersichtlich ist, wieso ihnen nicht

gleichzeitig und proportional zu ihren Erbteilen Akontozahlungen ausgerichtet

wurden. Es waren genügend liquide Mittel vorhanden (vgl. act. 10/816702).

Zudem ist davon auszugehen, dass die Erben im Allgemeinen, jedenfalls der

Berufungsbeklagte (vgl. act. 2/1) und G.______ (vgl. act. 10/4 S. 3),

Akontozahlungen begrüsst hätten, namentlich auch im Hinblick auf die

Versteuerung ihrer Erbteile.

Der Berufungskläger hat somit,

wie bereits die Vorinstanz ausführte (vgl. act. 14 S. 8 f. Ziff. 6.2.2),

Sonderinteressen einzelner Erben gefördert, dabei u.a. sich selbst bevorzugt,

und damit seine Pflicht zur Gleichbehandlung der Erben verletzt.

4.3

4.3.1 Die Vorinstanz hat

zutreffend ausgeführt, dass der Willensvollstrecker verpflichtet ist, die

Nachlassabwicklung zügig und effizient durchzuführen (vgl. act. 14 S. 9 Ziff.

6.3.1 m.H.).

4.3.2 Dem Berufungskläger

wird weder im vorinstanzlichen Entscheid noch vom Berufungsbeklagten (vgl.

act. 2/1) vorgeworfen, er habe die Nach­lassabwicklung verzögert, bevor er

das Willensvollstreckermandat Ende August 2019 (siehe Ziff. 1.1) beginnen

konnte.

Entsprechend ist das wiederholte

Vorbringen des Berufungsklägers, die Verzögerung der Nachlassabwicklung sei

auf das lange Verfahren bis zum Urteil des Kantonsgerichts vom 27. August

2019 im Verfahren ZG.2014.00291 zurückzuführen (vgl. act. 18 S. 2 ff., S. 6),

unbehelflich.

Der Vorwurf der Vorinstanz lautet

dahin, der Berufungskläger habe die Nachlassabwicklung nach dem Verkauf der

Liegenschaft im September 2020 nicht beförderlich vorangetrieben. Es sei aus

den Akten nicht ersichtlich, was der Berufungskläger seither im Hinblick auf

die Erbteilung unternommen habe. Soweit aus den Akten ersichtlich, seien

jegliche Kontakte mit den Erben immer nur auf Anfrage eines Erben zustande

gekommen. Es werde damit der Anschein erweckt, dass der Berufungskläger den

Nachlass – unter dem Vorwand von Problemen mit D.______ – langfristig

verwalten wolle, ohne die Erbteilung vorzubereiten (vgl. act. 14 S. 10 Ziff. 6.3.2).

Der Berufungskläger gibt an, er sei planmässig vorgegangen. Er habe der

«Angelegenheit E.______» (Rücknahme von Aktien) erste Priorität eingeräumt,

nachdem dieser am 1. Februar 2021 verstorben sei. Nach Wahrung einer

«angemessene[n] Respektsfrist» und Ausräumung einer unklaren Erbfolge habe er

hierbei mit F.______ am 28. März 2022 eine für die Erben sehr vorteilhafte

Vereinbarung (act. 19/2) treffen können. Er habe zuerst diese Angelegenheit

erledigen wollen. Danach habe er noch mit D.______ eine Einigung (Verrechnung

von Forderungen gegen sie mit ihrem Erbteil) finden wollen (vgl. act. 18 S. 4

ff.).

Wieso der Berufungskläger die

betreffende Angelegenheit nicht schon zu Lebzeiten von E.______ klärte, führt

er nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist nicht

nachvollziehbar, dass diesbezüglich erst am 28. März 2022 – auffälligerweise

nachdem der Berufungsbeklagte am 17. Februar 2022 Aufsichtsbeschwerde erhob

(siehe Ziff. 1.2) – eine Einigung zustande kam. Es ist auch kein Grund

erkennbar, weshalb der Berufungskläger sich – spätestens nach dem Verkauf der

Liegenschaft im September 2020 – nicht gleichzeitig um eine Lösung in den

Angelegenheiten E.______ und D.______ bemühte.

Der Berufungskläger hat somit –

nach Beginn des Willensvollstreckermandats Ende August 2019 und dabei

spätestens nach dem Verkauf der Liegenschaft im September 2020 – seine

Pflicht zu zügiger und effizienter Durchführung der Nachlassabwicklung

verletzt, wie bereits die Vorinstanz feststellte (vgl. act. 14 S. 10 Ziff.

6.3.2).

5.

5.1 Die Aufsichtsbehörde

kann einen Willensvollstrecker wegen Unfähigkeit oder grober

Pflichtwidrigkeit von seinem Amt abberufen. Eine Amtsenthebung muss sich als

notwendig und verhältnismässig erweisen zur Sicherung eines ordnungsmässigen

Erbganges (vgl. Urteil BGer 5D_136/2015 vom 6. resp. 18. April 2016 E.

5.3 m.H.; BGE 90 II 376 E. 3; vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, act.

14 S. 11 Ziff. 7.1 m.H.).

Die Aufsichtsbehörde kann nicht

nur auf Beschwerde eines materiell an der Erb-schaft Beteiligten, sondern

auch von Amtes wegen, sei es auf Anzeige durch einen unbeteiligten Dritten

oder infolge sonstwie gemachter Wahrnehmungen, gegen den Willensvollstrecker

einschreiten (vgl. BGE 90 II 376 E. 3). Es handelt sich um einen Fall

staatlicher Aufsicht, welche gegenüber dem Willensvollstrecker ausgeübt wird

(vgl. Urteil BGer 5A_214/2022 vom 30. März 2022 E. 2 m.H.).

Entsprechend hat die

Aufsichtsbehörde – entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. act. 18 S.

2 und 7) – auch von Amtes wegen, unabhängig von allfälligen Parteianträgen,

die notwendigen und verhältnismässigen Aufsichtsmassnahmen zu treffen.

5.2 Der Berufungskläger

bringt vor, er habe sich keine schwerwiegende Pflichtverletzung zu Schulden

kommen lassen. Vielmehr habe er sein Mandat äusserst erfolgreich geführt,

indem die Liegenschaft mit einem den Schätzwert um CHF 70'000.—

übersteigenden Preis habe veräussert und durch Vereinbarung mit F.______

CHF 20'000.— zugunsten der Erben hätten generiert werden können (vgl. act. 18

Sachverhalt

S. 7).

Erzielte Erfolge entbinden den

Willensvollstrecker nicht davon, sein Mandat stets pflichtgemäss auszuüben.

Der Berufungskläger hat sich offensichtlich mehrfach pflichtwidrig verhalten,

zeigt sich diesbezüglich aber als uneinsichtig (siehe Ziff. 4). Die

Pflichtverletzungen und fehlende Einsicht des Berufungsklägers wiegen vor dem

Hintergrund, dass er in der vorliegenden Erbsache bereits mit Verfügung des

Kantonsgerichtspräsidenten vom 31. Mai 2021 ermahnt wurde resp. werden

musste, seine Pflichten als Willensvollstrecker einzuhalten (vgl. act. 10 im

Verfahren ZG.2021.00303), und erst kürzlich in einer anderen Erbsache (wegen

grober Pflichtwidrigkeit) als Willensvollstrecker rechtskräftig abgesetzt

wurde (siehe Ziff. 3.2.2), schwer. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass

der Berufungskläger mit E-Mail vom 7. April 2021 einem Erben mitteilte, er

schliesse aus, dass «die Sache einfach und rasch erledigt werden [könne] […],

zumal es noch zahlreiche weitere ‹Baustellen› [gebe]» (vgl. act. 10/4 S. 1 unten).

Solche einer raschen Erledigung

im Wege stehenden «Baustellen» hat der Berufungskläger nicht überzeugend

dargetan.

Nach dem Ausgeführten ist nicht

davon auszugehen, dass der Berufungskläger den Nachlass ordnungsgemäss

abwickeln würde.

Die Absetzung als

Willensvollstrecker ist daher, entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz

(vgl. act. 14 S. 11 f. Ziff. 7.2), notwendig und verhältnismässig zur

Sicherung eines ordnungsmässigen Erbganges.

6.

Vor dem Hintergrund, dass der

Erwägungen

Berufungskläger als Willensvollstrecker abzusetzen ist (siehe oben Ziff.

5.2), ist kein sachlicher Grund ersichtlich für eine Aufhebung der übrigen

vorinstanzlichen Anordnungen (Dispositiv-Ziff. 2-6). Auch der Berufungskläger

macht denn hierzu keine Ausführungen resp. insoweit weder unrichtige

Rechtsanwendung noch unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend.

Folglich ist die Berufung

vollständig abzuweisen.

7.

Beim vorliegenden Ausgang des

Verfahrens sind die Prozesskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen (vgl. Art.

106.

Abs. 1 ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die

Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert übersteigt CHF

30'000.—.

Die Gerichtskosten für das

Berufungsverfahren sind auf CHF 2'500.— festzusetzen (vgl. Art. 3 der Zivil-

und Strafprozesskostenverordnung, GS III A/5) und mit dem geleisteten

Vorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Dem Berufungsbeklagten ist im

vorliegenden Verfahren vor Obergericht kein Auf-wand entstanden, weshalb

keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

8.

Unter der Marginalie

«Meldepflicht» sieht Art. 15 Abs. 1 BGFA vor, dass die kantonalen

Gerichtsbehörden Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten,

unverzüglich der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte melden.

Ausgangsgemäss stellt sich die

Frage, ob der Berufungskläger bei der Ausübung seines

Willensvollstreckermandates auch gegen anwaltliche Berufsregeln verstossen

hat, weshalb eine Mitteilung an die Anwaltskommission als die kantonale

Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 1 Anwaltsgesetz des Kantons Glarus, GS III

I/1) als angezeigt erscheint.

____________________

Das

Dispositiv

Gericht erkennt:

1.

Die Berufung wird vollständig

abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.—.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Berufungskläger auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche

Mitteilung an:

[...]