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Entscheid

OG.2022.00035

Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker

2. September 2022Deutsch17 min

verpflichtet, die Nachlassabwicklung zügig und effizient durchzuführen (vgl. Karrer/Vogt/Leu, a.a.O, Rz. 16 zu Art.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichterin lic. iur. Marianne Dürst Benedetti und Oberrichter

Roger Feuz sowie Gerichtsschreiber

lic. iur. Sebastian Micheroli.

Urteil

vom 2. September 2022

Verfahren

OG.2022.00035

A.______

Beschwerdeführer

gegen

B.______

Beschwerdegegnerin

betreffend

Aufsichtsbeschwerde

gegen den Willensvollstrecker

Rechtsbegehren des

Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 2. Juni 2022, act. 18):

1.

Es sei die Verfügung des

Kantonsgerichtspräsidiums vom 18. Mai 2022 (ZG.2022.00147) vollumfänglich

aufzuheben.

2.

Eventuell sei die Angelegenheit

an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, den Beschwerdeführer

vor einem neuen Entscheid zum gesamten Sachverhalt sowie insbesondere zu

den erhobenen Vorwürfen anzuhören und ihm vollumfänglich das rechtliche

Gehör zu gewähren.

3.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin resp. des Staates.

¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾

Das

Gericht zieht in Betracht:

1.

1.1 B.______ ist die durch

letztwillige Verfügung eingesetzte Alleinerbin des am 30. Januar 2021

verstorbenen C.______ †, wobei der Erblasser zugleich in der Person von

Rechtsanwalt A.______ einen Willensvollstrecker ernannt hatte (vgl. act. 5

und 7 im Verfahren ZG.2021.00794).

1.2 Mit Schreiben vom 24.

August 2021 erhob B.______ (nachfolgend auch Erbin genannt) gegen die

Mandatsführung von Rechtsanwalt A.______ Aufsichtsbeschwerde und beantragte

darin dessen Absetzung als Willensvollstrecker (vgl. act. 1 und 8 im

Verfahren ZG.2021.00794).

Der Präsident des Kantonsgerichts

Glarus (nachfolgend Kantonsgericht) lehnte mit Verfügung vom 30. Dezember

2021 die Absetzung des Willensvollstreckers ab (vgl. act. 12

im Verfahren ZG.2021.00794, S. 11 Dispositiv-Ziff. 1). Indes ermahnte er den

Willensvollstrecker, seine Mandatspflichten einzuhalten (vgl. act. 12 im

Verfahren ZG.2021.00794, S. 11 Dispositiv-Ziff. 2). Er verpflichtete Rechtsanwalt

A._____, B.______ unaufgefordert und fortlaufend über das bezogene Honorar

sowie über die Tätigkeit als Willensvollstrecker seit Übernahme des

betreffenden Mandats umfassend zu informieren und ihr entsprechende Dokumente

vorzulegen (vgl. act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794, S. 11

Dispositiv-Ziff. 3). Zudem wurde Rechtsanwalt A.______ verpflichtet, die

Erbschaftssteuererklärung bzw. das Erbschaftsinventar für den Nachlass bis am

15. Februar 2022 den zuständigen Steuerbehörden in den Kantonen Glarus

und Tessin einzureichen (vgl. act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794, S. 11

Dispositiv-Ziff. 4). Der Kantonsgerichtspräsident

verpflichtete Rechtsanwalt A.______ ausserdem, B.______ bis am 15. Februar

2022 die sich im Nachlass befindende Liegenschaft Nr. [...], Grundbuch in

Glarus Nord, zu übertragen (vgl. act. 12 im Verfahren

ZG.2021.00794, S. 11 Dispositiv-Ziff. 5). Die Anweisungen nach

Dispositiv-Ziff. 2-5 ergingen unter der Androhung, Rechtsanwalt A.______ (bei

Säumnis) in seiner Funktion als Willensvollstrecker abzusetzen

(vgl. act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794, S. 11 Dispositiv-Ziff. 6).

Die von Rechtsanwalt A.______

gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten erhobene Beschwerde wies

das Obergericht des Kantons Glarus (nachfolgend Obergericht) mit Urteil vom

18. Februar 2022 ab, soweit es das Verfahren nicht als gegenstandslos

geworden abschrieb (vgl. act. 32 im Verfahren OG.2022.00011,

S. 19 Dispositiv-Ziff. 1). Der Entscheid des Obergerichts ist in Rechtskraft

erwachsen (vgl. act. 34 im Verfahren OG.2022.00011).

1.3 Mit Eingabe vom 7.

März 2022 erhob B.______ erneut Aufsichtsbeschwerde beim

Kantonsgerichtspräsidenten und verlangte die Absetzung von Rechtsanwalt

A.______ als Willensvollstrecker im Nachlass von C.______ † (vgl. act. 1 und

7).

1.4 Der

Kantonsgerichtspräsident setzte mit Verfügung vom 18. Mai 2022 Rechtsanwalt

A.______ als Willensvollstrecker ab, mit Wirkung ab 30. Juni 2022.

Weiter verpflichtete er Rechtsanwalt A.______, B.______ bis am 30. Juni 2022

sämtliche zum Nachlass von C.______ † gehörenden Dokumente und

Gegenstände gegen Empfangsschein auszuhändigen. Zudem wurde Rechtsanwalt

A.______ verpflichtet, sämtliche Bankkonti und –depots, lautend auf C.______

† bei der Raiffeisenbank Schänis-Amden, bis am 30. Juni 2022 auf B.______ zu

übertragen, wobei er befugt ist, die mutmassliche Erbschaftssteuer beim

Kanton Tessin mit Vermögenswerten aus dem Nachlass sicherzustellen. Ausserdem

wurde Rechtsanwalt A.______ verpflichtet, B.______ bis am 30. Juni 2022 eine

abschliessende Rechnungslegung samt detaillierter Honoraraufstellung über die

Tätigkeit als Willensvollstrecker des Nachlasses von C.______ † seit

Übernahme des Willensvollstreckermandats im Jahr 2021 vorzulegen

(vgl. act. 14 S. 13 Dispositiv Ziff. 1-4).

1.5 Gegen diese Verfügung

erhob Rechtsanwalt A.______ mit Eingabe vom 2. Juni 2022 beim Obergericht

«Berufung» (vgl. act. 18).

2.

2.1 Die Verfügung des

Kantonsgerichtspräsidenten vom 18. Mai 2022 (ZG.2022.00147) ist in analoger

Anwendung der ZPO im summarischen Verfahren ergangen (vgl. act. 14 S. 3 Ziff.

2).

Der Streitwert erreicht CHF

10'000.— nicht (vgl. dazu auch act. 14 S. 12 Ziff. 9). Es ist denn auch nicht

ersichtlich, dass für die noch ausstehende Nachlassabwicklung eine

Entschädigung in Höhe eines Betrages, der auch nur in der Nähe von

CHF 10'000.— liegt, anfallen könnte.

Der betreffende Entscheid ist

daher in analoger Anwendung der ZPO mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 308

Abs. 2 ZPO e contrario i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).

2.2 Die als «Berufung»

bezeichnete Rechtsmitteleingabe von Rechtsanwalt A.______ ist als Beschwerde

zu behandeln. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem

Beschwerdeführer nicht (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV).

Die Beschwerde wurde frist- und

formgerecht erhoben (vgl. act. 16 i.V.m. act. 18). Der Beschwerdeführer

leistete den verlangten Kostenvorschuss fristgemäss (vgl. act. 20 f.).

Das Obergericht ist zuständig für

die Behandlung der Beschwerde (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. c GOG, GS III

A/2).

2.3 Das Obergericht und

anschliessend das Bundesgericht haben die Zuständigkeit des

Kantonsgerichtspräsidiums für Aufsichtsbeschwerden gegen den

Willensvollstrecker erst kürzlich gestützt (vgl. Urteil des Obergerichts

OG.2021.00067 vom 18. Februar 2022 S. 3 ff. Ziff. 2.3.2; Urteil BGer

5A_214/2022 vom 30. März 2022 E. 4), worauf auch schon die

Vorinstanz verwies (vgl. act. 14 S. 3 Ziff. 2).

Der Kantonsgerichtspräsident war

somit für den vorinstanzlichen Entscheid zuständig.

2.4 Da (auch) die

(übrigen) Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten (vgl. Art. 59 ZPO).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer

bringt vor, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör verweigert.

Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdegegnerin seien die

Erbschaftssteuer des Kantons Tessin und die noch nicht erfolgte Übertragung

der Liegenschaft im Kanton Tessin gewesen. Hierzu habe er Stellung beziehen

können, zu allem anderen nicht, jedenfalls nicht im gebotenen Umfang (vgl.

act. 18 S. 2).

3.2 Das Vorbringen des

Beschwerdeführers betreffend Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde trifft nicht

zu. Vielmehr wirft die Beschwerdegegnerin ihm in ihrer Aufsichtsbeschwerde

vom 7. März 2022 auch vor, er habe der Steuerverwaltung des Kantons Glarus im

Hinblick auf die Erbschaftssteuerveranlagung mangelhafte Angaben gemacht, so

dass sie Gefahr laufe, einen zu hohen Steuerbetrag zu zahlen. Der

Beschwerdeführer habe ihr und ihrem Sohn zugesichert, umgehend Einsprache

gegen die Erbschaftssteuerveranlagung vom 8. Februar 2022 des Kantons Glarus

zu erheben, dies dann aber nicht getan. In der Folge habe sie sich selber

darum gekümmert. Dabei habe sie nicht gewusst, ob der Beschwerdeführer

rechtzeitig seine Honorarabrechnung machen resp. die abziehbaren Kosten

bekannt geben werde, weshalb sie gestresst sei. Der Beschwerdeführer habe

seine Pflichten als Willensvollstrecker – entsprechend den Dispositiv-Ziff.

2-4 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 (act.

12 im Verfahren ZG.2021.00794, S. 11; siehe auch oben Ziff. 1.2) – nicht

resp. nur teilweise erfüllt (vgl. zum Ganzen act. 1).

Im Übrigen kann die

Aufsichtsbehörde nicht nur auf Beschwerde eines materiell an der Erbschaft

Beteiligten, sondern auch von Amtes wegen, sei es auf Anzeige durch einen

unbeteiligten Dritten oder infolge sonstwie gemachter Wahrnehmungen, gegen

den Willensvollstrecker einschreiten (vgl. BGE 90 II 376 E. 3). Es handelt

sich um einen Fall staatlicher Aufsicht, welche gegenüber dem

Willensvollstrecker ausgeübt wird (vgl. Urteil BGer 5A_214/2022 vom 30. März

2022 E. 2 m.H.). Entsprechend hat die Aufsichtsbehörde auch von Amtes wegen,

unabhängig von allfälligen Begründungen und Anträgen von Parteien, die

notwendigen und verhältnismässigen Aufsichtsmassnahmen inklusive Abklärungen

zu treffen.

Vorliegend forderte der

Kantonsgerichtspräsident den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2022

denn auf, «insbesondere zu folgenden Themen schriftlich Stellung zu nehmen,

soweit dies nicht bereits in den Verfahren ZG.2021.00794 und OG.2022.00011

geschehen ist: 1. Tätigkeiten des Willensvollstreckers seit Beginn[;] 2. Noch

nicht bekannte Schwierigkeiten bei der Erbteilung[;] 3. Termin für Abschluss

der Erbteilung[;] 4. Höhe und Datum der Bezüge für Honorar des

Willensvollstreckers, mit Honorarabrechnung per 31. Dezember 2021[;]

5. Inventar gemäss Art. 177 ff. Steuergesetz sowie Steuererklärungen zur

Erbschaftssteuer in den Kantonen Glarus und Tessin[;] 6. Tilgung von

Erbgangsschulden mit deren Aufstellung[;] 7. Verwaltung der Aktiven[;] 8.

Angekündigte bzw. erhobene Einsprachen[;] 9. Informationen an die Erbin»

(act. 7).

Folglich liegt keine Verweigerung

des rechtlichen Gehörs vor.

4.

4.1 Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts können die Erben gestützt auf Art. 12 Bst.

Sachverhalt

i BGFA von einem als Willensvollstrecker tätigen Rechtsanwalt jederzeit eine

detaillierte Rechnung verlangen; der Willensvollstrecker hat dieser

Aufforderung nachzukommen (vgl. Urteil BGer 2C_1086/2016 vom 10. Mai 2017

E. 2.1, 4.1 und 4.3). Darüber hinaus ist der Willensvollstrecker bei einem

länger dauernden Mandat zu einer periodischen, i.d.R. jährlichen Vorlage

einer detaillierten Abrechnung über seine geleistete Arbeit und bezogene

Entschädigung verpflichtet (vgl. Karrer/Vogt/Leu,

in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, Rz. 32

zu Art. 517). Allgemein hat der Willensvollstrecker den Erben über die für

die Erbteilung wesentlichen Tatsachen und über die im Rahmen seines Auftrags

unternommenen Schritte Auskunft zu erteilen (vgl. Urteil BGer 5A_628/2017 vom

10. April 2018 E. 4.1 m.H.; vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen der

Vorinstanz, act. 14 S. 6 f. Ziff. 6.2.1 m.H.).

Der Willensvollstecker ist

verpflichtet, die Nachlassabwicklung zügig und effizient durchzuführen (vgl. Karrer/Vogt/Leu, a.a.O, Rz. 16 zu Art.

518; vgl. auch act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794, S. 6 f. Ziff. 6.2.1 m.H.),

Der Kantonsgerichtspräsident und

das Obergericht haben den Beschwerdeführer bereits mehrfach (u.a.) auf diese

Pflichten hingewiesen (vgl. act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794; act. 32 im

Verfahren OG.2022.00011; Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten

ZG.2021.00329 vom 15. Juli 2021; Urteil des Obergerichts OG.2021.00067 vom

18. Februar 2022).

4.2 Die Erbin macht in der

Aufsichtsbeschwerde vom 7. März 2022 geltend, dass sie bisher keine Honorarabrechnung

des Beschwerdeführers erhalten habe (vgl. act. 1 S. 2).

Der Beschwerdeführer gibt in der

Rechtsmittelschrift vom 2. Juni 2022 an, dass die Erbin von ihm keine

Zwischenabrechnung verlangt und der Kantonsgerichtspräsident nicht angeordnet

habe, der Erbin sei auch eine Zwischenabrechnung zuzustellen

(vgl. act. 18 S. 3 f.).

Es ist somit davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer, nach Erhalt der Verfügung des

Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 am 4. Januar 2022 (vgl.

act. 16 im Verfahren ZG.2021.00794), der Erbin jedenfalls bis am 7. März

2022 keine Honorarabrechnung zugestellt hatte.

Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers enthält die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom

30. Dezember 2021 die klare Anordnung an den Beschwerdeführer, die Erbin

unaufgefordert und fortlaufend über das bezogene Honorar sowie über die

Tätigkeit als Willensvollstrecker seit Übernahme des betreffenden Mandats

umfassend zu informieren und ihr entsprechende Dokumente vorzulegen (vgl. act.

12 im Verfahren ZG.2021.00794, S. 11 Dispositiv-Ziff. 3; siehe auch oben

Ziff. 1.2). Diese Anordnung an den Beschwerdeführer, die Erbin unaufgefordert

und fortlaufend über das bezogene Honorar zu informieren, steht in

Übereinstimmung mit der Rechtslage (siehe Ziff. 4.1).

Folglich hat der Beschwerdeführer

der Erbin seit Erlass der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30.

Dezember 2021 (act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794) pflichtwidrig keine

Honorarabrechnung vorgelegt, wie bereits die Vorinstanz feststellte (vgl.

act. 14 S. 7 f. Ziff. 6.2.2).

4.3 In der

Aufsichtsbeschwerde vom 7. März 2022 führt die Erbin auch aus, dass sie nicht

wisse, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einsprache gegen die

Erbschaftssteuerveranlagung des Kantons Glarus rechtzeitig die abziehbaren

Kosten bekannt geben werde. Zudem habe er sie betreffend die Erbschaftsteuer

im Kanton Tessin nicht auf dem Laufenden gehalten. Ausserdem habe sie von ihm

Unterlagen verlangt, er ihr diese aber nicht herausgegeben. Sie habe am 25.

Februar 2022 einen Termin bei der X.______ Treuhand AG gehabt und kümmere

sich selber um die Erbschaftssteuer (vgl. act. 1).

Der Beschwerdeführer bringt in

der Rechtsmittelschrift vom 2. Juni 2022 vor, dass die Erbin über die

getätigten und beabsichtigten Schritte des Willensvollstreckers im Bilde

gewesen sei (vgl. act. 18 S. 3 f.).

D.______ von der X.______

Treuhand AG schreibt in einer E-Mail vom 2. Juni 2022 an den

Beschwerdeführer, dass die Erbin mit der Erbschaftssteuerveranlagung des Kantons

Glarus zu ihm gekommen sei (vgl. act. 19/4).

Hierzu hätte kein Anlass

bestanden, wenn der Beschwerdeführer sich pflichtgemäss darum gekümmert und

die Erbin auf dem Laufenden gehalten hätte.

Der Beschwerdeführer hätte sich –

aufgrund der Pflicht, die Nachlassabwicklung zügig und effizient

durchzuführen (siehe oben Ziff. 4.1), und der in der Verfügung des

Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 erfolgten Fristansetzung an

ihn (siehe oben Ziff. 1.2) – bis am 15. Februar 2022 darüber informieren

müssen, ob er der Steuerverwaltung des Kantons Tessin Angaben zu machen hat.

Dem in den Akten liegenden E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und

der Steuerverwaltung des Kantons Glarus resp. der X.______ Treuhand AG ist zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2022 nicht wusste, «ob bei

der Steuerverwaltung des Kantons Tessin noch Eingabe gemacht werden muss»

(vgl. act. 13/1). Der Beschwerdeführer war somit vorher resp. nach

dem 15. Februar 2022 pflichtwidrig gar nicht in der Lage, die Erbin

entsprechend zu informieren.

Der Beschwerdeführer hat

folglich, seit Erlass der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30.

Dezember 2021 (act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794), seine Pflicht, die Erbin

fortlaufend über seine Tätigkeiten als Willensvollstrecker und die für die

Nachlassabwicklung wesentlichen Tatsachen zu informieren (vgl. oben

Ziff. 4.1 f.), verletzt (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, act.

14 S. 7 f. Ziff. 6.2.2).

4.4 Der Beschwerdeführer

machte im Verfahren OG.2022.00011 mit Schreiben vom 15. Februar 2022 geltend,

dass das Steuerinventar der Steuerverwaltung des Kantons Glarus eingereicht

worden sei. Als Nachweis hierzu reichte er dem Obergericht die betreffende

Veranlagung vom 8. Februar 2022 ein (vgl. act. 29 im Verfahren

OG.2022.00011).

Das Obergericht hielt dann im

Urteil vom 18. Februar 2022 fest, dass der Beschwerdeführer das

Erbschaftsinventar bei der Steuerverwaltung des Kantons Glarus eingereicht

hat, und schrieb die dortige Beschwerde insoweit als gegenstandslos geworden

ab (vgl. act. 4 S. 3 f. Ziff. 1.5 und 2.3 sowie S. 19

Dispositiv-Ziff. 1).

Die Erbin reichte im

vorinstanzlichen Verfahren die definitive Veranlagung des Kantons Glarus über

die Erbschaftssteuer 2021 vom 8. Februar 2022 samt Angaben zum Steuerinventar

ein (act. 2/7). Dort ist festgehalten, dass der Fragebogen für die

Inventaraufnahme der Steuerverwaltung des Kantons Glarus nicht zugestellt

Erwägungen

wurde; die Inventaraufnahme erfolgte aufgrund der definitiven

Steuerveranlagung 2021 (vgl. act. 2/7 S. 4).

Nach dem heutigen Kenntnisstand

war also die Angabe des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2022, dass der

Steuerverwaltung des Kantons Glarus ein Steuerinventar eingereicht worden

sei, unzutreffend. Entsprechend ist die Feststellung des Obergerichts im

Urteil vom 18. Februar 2022, dass der Beschwerdeführer das Erbschaftsinventar

bei der Steuerverwaltung des Kantons Glarus eingereicht hat, unrichtig

(vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, act. 14 S. 8 f. Ziff. 6.3.1

f.). In diesem Zusammenhang erscheint es etwas unglücklich, dass die

Steuerverwaltung des Kantons Glarus, nachdem sie die Verfügung des

Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 am 17. Januar 2022 erhalten

hatte (vgl. act. 13 im Verfahren ZG.2021.00794), nicht abwartete, ob der Beschwerdeführer

seine Verpflichtung, das Erbschaftsinventar bis am 15. Februar 2022

einzureichen (siehe oben Ziff. 1.2), erfüllt.

Der Beschwerdeführer bringt vor,

dass die Feststellungen des Obergerichts (im Urteil OG.2022.00011 vom 18.

Februar 2022) res iudicata seien (vgl. act. 18 S. 4).

Die unrichtige Angabe des

Beschwerdeführers gegenüber dem Obergericht im Verfahren OG.2022.00011

betreffend Einreichung des Steuerinventars an die Steuerverwaltung ist – im

Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV

und Art. 2 Abs. 1 ZGB) sowie auf die anwaltlichen Berufsregeln

(vgl. Art. 12 BGFA) – an sich problematisch.

Im Übrigen äusserte sich das

Obergericht im Urteil OG.2022.00011 vom 18. Februar 2022 nicht dazu, ob der

Beschwerdeführer der Steuerverwaltung des Kantons Glarus mit der angenommenen

Einreichung des Erbschaftsinventars alle erforderlichen Angaben – namentlich

auch betreffend abziehbare Beträge – machte. Nach den jetzt vorliegenden

Akten erfolgte diese (vollständige) Auskunft gegenüber der Steuerverwaltung

des Kantons Glarus erst am 11. März 2022 (vgl. act. 9/2, auch im

Vergleich zu act. 2/7).

Im Hinblick auf die Pflicht, die

Nachlassabwicklung zügig und effizient durchzuführen (siehe oben Ziff. 4.1),

und die an den Beschwerdeführer in der Verfügung des

Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 erfolgte Fristansetzung

(siehe oben Ziff. 1.2), hätte der Beschwerdeführer den Steuerverwaltungen des

Kantons Glarus und des Kantons Tessin allerspätestens bis am 15. Februar 2022

alle erforderlichen Angaben machen müssen (vgl. sinngemäss auch die

Ausführungen der Vorinstanz, act. 14 S. 9 f. Ziff. 6.3.2).

Daran ändern die Vorbringen des

Beschwerdeführers – er dürfe Einsprachefristen ausschöpfen (vgl. act. 18 S.

3) und habe rechtskräftige Steuerveranlagungen abgewartet (vgl. act. 18 S. 5)

– nichts, zumal die vom Beschwerdeführer hierbei erwähnte Nachsteuer aufgrund

einer straflosen Selbstanzeige bereits am 8. Juli 2021 von der

Steuerverwaltung des Kantons Glarus veranlagt wurde (vgl. act. 19/7).

Der Beschwerdeführer hat somit,

seit Erlass der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember

2021.

(act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794), die Pflicht verletzt, die

Nachlassabwicklung zügig und effizient durchzuführen, was auch die Vorinstanz

sinngemäss festhielt (vgl. act. 14 S. 9 f. Ziff. 6.3.2).

5.

5.1

Die Aufsichtsbehörde

kann einen Willensvollstrecker wegen Unfähigkeit oder grober

Pflichtwidrigkeit von seinem Amt abberufen. Eine Amtsenthebung muss sich als

notwendig und verhältnismässig erweisen zur Sicherung eines ordnungsmässigen

Erbganges (vgl. Urteil BGer 5D_136/2015 vom 6. resp. 18. April 2016 E.

5.3

m.H.; BGE 90 II 376 E. 3; vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, act.

14.

S. 10 f. Ziff. 7.1 m.H.).

5.2

Der Beschwerdeführer

bringt vor, er habe keine (ihm nachgewiesenen) Pflichtverletzungen begangen

und dass es nicht angehe, «unermüdlich immer wieder auf Themen

zurückzukommen, die bereits im ersten Aufsichtsverfahren solche waren» (vgl.

act. 18 S. 2 und S. 4 f.).

Entgegen diesen Vorbringen des

Beschwerdeführers ist erstellt, dass er sich seit Erlass der Verfügung des

Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 mehrfach pflichtwidrig

verhalten hat (siehe oben Ziff. 4).

Der Beschwerdeführer wurde in der

vorliegenden Erbsache bereits mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten

vom 30. Dezember 2021, unter der Androhung der Absetzung (bei Säumnis),

ermahnt, seine Pflichten als Willensvollstrecker einzuhalten (siehe oben

Ziff. 1.2). Zudem wurde er erst kürzlich in einer anderen Erbsache (wegen

grober Pflichtwidrigkeit) als Willensvollstrecker rechtskräftig abgesetzt (vgl. Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten

ZG.2021.00329 vom 15. Juli 2021; Abweisung der Berufung im Urteil des

Obergerichts OG.2021.00067 vom 18. Februar 2022; Abweisung der

Beschwerde durch das Bundesgericht, soweit es darauf eintrat, im Urteil

5A_214/2022 vom 30. März 2022).

Vor diesem Hintergrund wiegen die

erneuten Pflichtverletzungen und die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers

schwer. Der Kantonsgerichtspräsident hat den Beschwerdeführer daher zu Recht

als Willensvollstrecker abgesetzt. Darüber hinaus ist weiterhin nicht davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Nachlass ordnungsgemäss abwickeln

würde. Er hat denn dem Obergericht nach Erhebung des Rechtsmittels mit

Eingabe vom 2. Juni 2022 – obschon er nach dortigen eigenen Angaben nur

noch aktuelle Bankbelege verlangen und dann den Fall abschliessen wollte

(vgl. act. 18 S. 5) und der Kantonsgerichtspräsident ihn erst mit

Wirkung ab 30. Juni 2022 als Willensvollstrecker absetzte (siehe oben Ziff.

1.4) – nicht etwa mitgeteilt, dass die Abwicklung des Nachlasses mittlerweile

erfolgt ist.

Die Absetzung als

Willensvollstrecker war und ist somit, entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz

(vgl. act. 14 S. 11 f. Ziff. 7.2), (immer noch) notwendig und

verhältnismässig zur Sicherung eines ordnungsmässigen Erbganges.

6.

Da der Beschwerdeführer als

Willensvollstrecker abzusetzen war und ist (siehe oben Ziff. 5.2), ist

kein sachlicher Grund ersichtlich für eine Aufhebung der übrigen vor­instanzlichen

Anordnungen (act. 14 S. 13 Dispositiv-Ziff. 2-7). Auch der Beschwerdeführer

macht denn hierzu keine Ausführungen resp. insoweit weder unrichtige

Rechtsanwendung noch unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend.

Folglich ist die Beschwerde

vollständig abzuweisen.

7.

Beim vorliegenden Ausgang des

Verfahrens sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl.

Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die

Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert erreicht nicht CHF

10'000.—.

Die Gerichtskosten für das

obergerichtliche Beschwerdeverfahren sind auf CHF 1'000.— festzusetzen

(vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung, GS

III A/5) und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111

Abs. 1 ZPO).

Der Beschwerdegegnerin ist im

obergerichtlichen Beschwerdeverfahren kein Auf-wand entstanden, weshalb keine

Parteientschädigung zuzusprechen ist.

8.

Unter der Marginalie

«Meldepflicht» sieht Art. 15 Abs. 1 BGFA vor, dass die kantonalen

Gerichtsbehörden Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten,

unverzüglich der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte melden.

Ausgangsgemäss stellt sich die

Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Ausübung seines

Willensvollstreckermandates auch gegen anwaltliche Berufsregeln verstossen

hat, weshalb eine Mitteilung an die Anwaltskommission als die kantonale

Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 1 Anwaltsgesetz des Kantons Glarus, GS III

I/1) als angezeigt erscheint.

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Das

Dispositiv

Gericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird vollständig

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf CHF 1'000.—.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

4.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]