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Entscheid

OG.2022.00037

Versuchte einfache Körperverletzung etc.

28. Juli 2023Deutsch50 min

I. Prozessgeschichte

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,

Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth

Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiber

Dr. iur. Alfonso Hophan.

Urteil

vom 28. Juli 2023

Verfahren

OG.2022.00037

A.______

Berufungskläger

und Beschuldigter

verteidigt durch lic. iur.

Mathias

Zopfi,

Rechtsanwalt,

Bahnhofstrasse 18,

Postfach 1417,

8750

Glarus

gegen

1. Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29,

8750

Glarus

Berufungsbeklagte

und Anklägerin

vertreten durch den Staatsanwalt,

2. B.______

3. C.______

Berufungsbeklagte

und

Privatkläger

beide vertreten

durch lic. iur.

Werner

Marti,

Rechtsanwalt,

Gerichtshausstrasse 34,

Postfach 1622,

8750

Glarus

betreffend

Versuchte

einfache Körperverletzung etc.

Rechtsbegehren des

Berufungsklägers und Beschuldigten (gemäss Eingabe vom 4. Juni 2022

[act. 21, S. 2] und Plädoyer vom 2. Juni 2023 [act. 56,

S. 1]):

1.

In Abänderung von

Dispositivziffer 2 sei A.______ vom Vorwurf der versuchten einfachen

Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m.

Art. 22 StGB und vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von

Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen.

2.

Dispositiv-Ziffer 4 sei

aufzuheben.

3.

In Abänderung der

Dispositivziffer 7 seien die Verfahrenskosten dem Kanton Glarus

aufzuerlegen.

4.

In Abänderung der

Dispositivziffer 8 sei A.______ zulasten des Kantons Glarus eine

Parteientschädigung von CHF 4'000.– und zulasten der

Privatklägerschaft eine Parteientschädigung von CHF 1'000.–

zuzusprechen.

5.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons Glarus.

Antrag der Staatsanwaltschaft (gemäss Eingabe vom

9. Januar 2023 [act. 32]):

1.

Es

sei die Berufung vom 4. Juni 2022 abzuweisen und es sei das Urteil der

Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 11. Mai 2022 im

Verfahren SG.2021.00054 in allen Punkten zu bestätigen.

2.

Unter

Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.

Antrag der Berufungsbeklagten und Privatkläger

(Plädoyer vom 2. Juni 2023 [act. 58, S. 2]):

1.

Es

sei die Berufung abzuweisen.

2.

Es

sei das Urteil des Kantonsgerichtes vom 11. Mai 2022 zu bestätigen.

3.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Das vorliegende

Verfahren vor Obergericht beruht auf den folgenden zwei strittigen und in der

Folge noch zu klärenden (vgl. hinten Ziff. IV) Vorfällen:

1.1. Gemäss

Anklagesachverhalt habe A.______ am 2. April 2017 um

ca. 16.20 Uhr in [...] auf der Parzellen-Nr. [...] eine

rot-weiss bemalte, hölzerne Absperrlatte mit einer Länge von rund drei Metern

auf den rund vier Meter höher liegenden Handlauf des Terrassengeländers von

B.______ auf der Parzellen-Nr. [...] geschlagen. Hierbei habe er

gewusst, dass B.______ unmittelbar hinter dem Terrassengeländer stand. Wäre

B.______ nicht rechtzeitig vom Terrassengeländer zurückgetreten, so hätte

A.______ mit grosser Wahrscheinlichkeit den Kopf und dabei insbesondere das

Gesicht von B.______ getroffen und diesen verletzt. Sodann habe A.______

unmittelbar darauf ein weiteres Mal mit der gleichen Absperrlatte auf den

Handlauf des Terrassengeländers geschlagen. Durch diese beiden Aufpralle der

Absperrlatte entstand beim Handlauf des Terrassengeländers ein sichtbarer

Lackschaden (act. 3, S. 1–2).

1.2. Gemäss

Anklagesachverhalt habe A.______ sich am 15. April 2020, zwischen ca.

08.30 Uhr und 09.00 Uhr in [...], auf der Parzellen-Nrn. [...]

und [...] sowie auf der dazwischenliegenden [...] aufgehalten und habe

B.______ als "Arschloch", "Füdläloch" und

"Schwuchtel" bezeichnet. Dabei habe A.______ gewusst, dass B.______

ihm zugehört habe (act. 3, S. 2).

2.

Am 10. Juni

2021 stellte die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

(nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.______ einen Strafbefehl wegen versuchter

einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von

Art. 144 Abs. 1 StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177

Abs. 1 StGB sowie Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1

StGB zu (act. 3). Nachdem A.______ am 18. Juni 2021 Einsprache

gegen den Strafbefehl erhob (act. 2/14.1.04), überwies die

Staatsanwaltschaft diesen mit Datum vom 13. Juli 2021 ans Gericht

(act. 1).

3.

Die Vorinstanz führte am 12. Januar 2022 einen Augenschein

(act. 10–11) und anschliessend die Hauptverhandlung durch (vgl.

act. 12 ff.). Mit Urteil vom 11. Mai 2022 sprach die

Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus A.______ schuldig der

versuchten einfachen Körperverletzung sowie der Beschimpfung (act. 17,

S. 26, Dispositivziffer 2). Hierzu wurde A.______ zu einer

Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je CHF 80.–, bedingt aufgeschoben

bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.–

verurteilt (act. 17, S. 26, Dispositivziffer 4). Gleichzeitig

wurde A.______ freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung

(act. 17, S. 26, Dispositivziffer 3) und stellte die

Strafgerichtskommission das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der

Tätlichkeit infolge eingetretener Verjährung ein (act. 17, S. 25,

Dispositivziffer 1).

4.

4.1. Gegen

dieses Urteil des Kantonsgerichts erhob A.______ (nachfolgend:

Berufungskläger) mit Eingabe vom 4. Juni 2022 (act. 21) beim

Obergericht rechtzeitig Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch B.______ (nachfolgend: Privatkläger)

und C.______ (nachfolgend: Privatklägerin) verzichteten auf die Stellung

eines begründeten Nichteintretensantrags sowie auch auf die Erklärung einer

Anschlussberufung (act. 26–27).

4.2. Mangels

Anfechtung (bei der Beschwerdeinstanz) sind die Dispositivziffern 1 und

3 in Rechtskraft erwachsen. Der Privatklägerin kommt im Berufungsverfahren

dennoch Parteistellung zu, da der Berufungskläger für das vorinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von der Privatklägerschaft und damit auch

von ihr fordert.

4.3. Mit Schreiben vom 3. November 2022 eröffnete

das Obergericht den Parteien, dass entsprechend dem Antrag des

Berufungsklägers die Tonaufnahmen (act. 2/8.3.03) einstweilen aus den

Verfahrensakten genommen werden, wobei das Obergericht nach Anhörung der

Parteivorträge über die Zulässigkeit der Tonaufnahmen entscheiden würde

(act. 28). Die mit Vorladung vom 5. Januar 2023 (act. 30) auf

den 31. März 2023 angesetzte Berufungsverhandlung, zu der auch die Nachbarn

der Parteien D.______ (nachfolgend: Zeuge 1) und E.______ (nachfolgend:

Zeugin 2) zur Zeugeneinvernahme vorgeladen wurden (act. 34), wurde

auf Antrag des Verteidigers verschoben (act. 38–40). Am 2. Juni

2023 fand vor Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt

(act. 49 ff.). Die Staatsanwaltschaft wurde von der Teilnahme an der

Berufungsverhandlung dispensiert und stellte ihre Anträge schriftlich mit

Schreiben vom 9. Januar 2023 (act. 32).

5.

Am 28. Juli 2023 fällte das Obergericht seinen Entscheid

(act. 62). Dieser wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf

eine mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichtet haben (act. 84

Abs. 3 StPO; act. 50, S. 21–22).

Erwägungen

II. Formelles

1.

Das Urteil der

Strafgerichtskommission des Kantonsgericht vom 11. Mai 2022 stellt ein

taugliches Anfechtungsobjekt dar (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der

Berufungskläger ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1

StPO), hat die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398

Abs. 3 StPO; vgl. act. 17, S. 27 [Versand am 17. Mai

2022], act. 20 [Zustellung am 18. Mai 2022] und act. 21

[Berufung vom 4. Juni 2022]). Das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz in

Strafsachen für die Behandlung von Berufungen (Art. 17 Abs. 1

lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 5. September 2022

[GOG; GS III A/2]). Auf die Berufung ist einzutreten (Art. 398 ff.

StPO).

2.

Nach Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und

Rechtsverzögerungen (lit. a), die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit

(lit. c) gerügt werden.

3.

Die Berufung hat im

Umfang der Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils aufschiebende Wirkung (Art. 402

StPO). Vorliegend wendet sich der Berufungskläger gegen die erstinstanzlich

erfolgte Verurteilung (vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge). Somit hat

das Obergericht das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt zu

überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es am Ende ein neues

Urteil fällt (Art. 408 StPO).

4.

Die Akten des

vorinstanzlichen Verfahrens SG.2021.00054 (act. 1–20) wurden beigezogen.

Die Strafuntersuchungsakten des Verfahrens SA.2017.00271 bilden

integrierenden Bestandteil der vorinstanzlichen Akten (act. 2).

5.

Der (zunächst vom Berufungskläger gestellte [act. 21, S. 2],

jedoch zurückgezogene [act. 50, S. 3], dann aber vom Privatkläger

gestellte [act. 50, S. 3]) Antrag um Wiederholung eines

Augenscheins wird abgewiesen (zum beschränkten Erkenntnisgewinn eines solchen

vgl. hinten Ziff. IV.2.3.2).

III. Vorfrage: Verwertbarkeit der Aufnahmen

1.

An seiner

Einvernahme vom 6. Juli 2020 übergab der Privatkläger der Kantonspolizei

eine CD (act. 8.3.03) mit Aufnahmen, welche den Vorfall vom

15.

April 2020 betreffend Beschimpfung dokumentieren sollen

(act. 2/8.3.02, F. 21; act. 2/8.3.01, S. 3). Der vom

Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2022

gestellte Antrag, dass diese Aufnahmen aus dem Recht zu weisen seien, wurde

abgewiesen (act. 12, S. 2–3), was im vorinstanzlichen Urteil noch

einmal bestätigt wurde (act. 17, E. 4.1., S. 14–16). Mit

Eingabe vom 4. Juni 2022 beantragte der Verteidiger vor Obergericht, es

seien sämtliche Tonaufnahmen, welche gegen den Willen bzw. ohne

Einverständnis des Berufungsklägers von der Privatklägerschaft erstellt

worden seien, aus den Akten zu entfernen (act. 21, S. 2). Mit

verfahrensleitender Anordnung vom 3. November 2022 entschied das Obergericht,

dass aufgrund ihrer fraglichen Zulässigkeit die Tonaufnahmen einstweilen aus

den Verfahrensakten zu nehmen sind und nach Anhörung der Parteivorträge an

der Berufungsverhandlung über ihre Zulässigkeit entschieden werde

(act. 28). Sowohl der Berufungskläger (act. 56, Rz. 29–33;

act. 50, S. 19) wie auch der Privatkläger (act. 58,

S. 7–8) haben Stellung genommen, weshalb nun über die Verwertbarkeit der

Aufnahmen zu entscheiden ist.

2.

Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung

von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwendet werden, es

sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich

(Art. 141 Abs. 2 StPO). Wieweit diese Beweisverbote auch greifen,

wenn nicht Strafbehörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird

in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten

rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden

rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine

Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGE 146 IV 226

E. 2.1. S. 228: Urteil BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012

E. 2.4.4; Urteil BGer 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016

E. 1.2 je m.w.H.; vgl. auch BSK StPO-Gless,

N 40a zu Art. 141 StPO).

3.

Zunächst ist zu

prüfen, ob die Beweismittel im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtswidrig

erlangt wurden.

3.1

Die

Vorinstanz prüfte eine mögliche Rechtswidrigkeit anhand der Tatbestände des

Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179bis StGB)

sowie des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter

StGB), welche als nicht einschlägig betrachtet wurden, da das

Tatbestandsmerkmal des "nichtöffentlichen Gesprächs" zu verneinen

sei. Auch der Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch

Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) sei aufgrund des

"alltagsverrichtenden Charakter[s] der Gartenarbeit" auf der

Aufnahme nicht anwendbar (act. 17, E. 4.1.2., S. 14). In einem

ähnlich gelagerten Fall vor Bundesgericht, in welchem die strittigen

Aufnahmen "im Garten der Beschwerdegegner stattfanden und in welchem die

aufgenommenen Gespräche "wohl vom Beschwerdeführer, aber nicht von

beliebigen Drittpersonen auf den in der Nähe vorbeiführenden Quartierstrassen

mitgehört werden" konnte, bejahte das Bundesgericht das Vorliegen eines

nichtöffentlichen Gesprächs (vgl. Urteil BGer 6P_79/2006 vom

6.

Oktober 2006 E. 6: " Der Umstand, dass ein Unbeteiligter

eine solche Unterhaltung mithören kann, ändert nichts an ihrem nicht

öffentlichen Charakter"). Vorliegend aber erfolgten die Beschimpfungen –

obwohl vom Garten des Berufungsklägers aus geäussert – nicht "in einem

privaten Umfeld", sondern waren über die Quartierstrasse hinweg für den

Privatkläger hörbar. Damit sprach der Berufungskläger nicht in der legitimen

Erwartung, dass seine Äusserungen nicht für jedermann verständlich sind

(BGE 146 IV 126 E. 3. S. 129–135). Den Erwägungen der

Vorinstanz kann daher mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

gefolgt werden (vgl. BGE 137 I 327 E. 6.1.: "Bei einer Person,

die bei freiwillig ausgeübten, von blossem Auge beobachtbaren

Alltagsverrichtungen in einem von jedermann öffentlich einsehbaren Bereich gefilmt

wird, darf angenommen werden, sie habe insoweit auf einen Schutz der

Privatheit verzichtet und in diesem Umfang ihre Privatsphäre der

Öffentlichkeit ausgesetzt").

3.2

Die

Vorinstanz verneinte weiter eine Rechtswidrigkeit gestützt auf Art. 12

Abs. 1 DSG, wonach wer Personendaten bearbeitet, die Persönlichkeit der

betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzten darf. Zwar seien die

Tonaufnahmen in Verletzung des Erkennbarkeitsgrundsatzes von Art. 4

Abs. 4 DSG erfolgt, doch könne diese Verletzung durch ein überwiegendes

privates Interesse im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 13

Abs. 1 DSG gerechtfertigt werden. Ein solches überwiegendes privates

Interesse erkannte die Vorinstanz darin, dass die Aufnahmen zum "Zwecke

der Beweissicherung" gemacht worden seien (act. 17,

E. VII./4.1.3., S. 15).

3.3

Entgegen

der vorinstanzlichen Ansicht liegt kein Rechtfertigungsgrund für die erfolgte

Persönlichkeitsverletzung vor. Erforderlich wäre hierzu nach Wortlaut

des

Gesetzes eine Rechtfertigung "durch ein überwiegendes privates oder

öffentliches Interesse oder durch Gesetz" (Art. 13 Abs. 1

DSG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist hierbei konkret eine

Abwägung zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und denjenigen der

verletzten Person vorzunehmen (vgl. BGE 146 IV 226 E. 3.3.

S. 230; vgl. auch Stefan Maeder, Verwertbarkeit

privater Dashcam-Aufzeichnungen im Strafprozess, in: AJP/PJA 2/2018,

S. 165). Wenngleich auf Seiten des Datenbearbeiters (hier: des

Privatklägers) ein privates Interesse auf eine Datenbearbeitung u.a. zur

eigenen Sicherheit oder zum Schutz von Rechten durchaus erkannt und anerkannt

werden kann (vgl. BSK DSG/BGÖ-Rampini, N 12

zu Art. 13 DSG), so steht dem auf der Seite der verletzten Person (hier:

des Berufungsklägers) ein bedeutendes öffentliches (und privates) Interesse

an einem überwachungsfreien Zustand gegenüber, wonach man selbst in der

Öffentlichkeit nicht (beliebig oder ständig) überwacht werden können sollte (Maeder, a.a.O., S. 164). Wie aber

aus verschiedenen Stellen der Einvernahmen hervorgeht, steht die hier infrage

kommende Aufnahme gerade in einem solchen grösseren Zusammenhang der

Beobachtung und Überwachung, um Beweise für ein möglicherweise strafrechtlich

relevantes Verhalten seitens des Berufungsklägers zu sammeln (vgl.

act. 2/10.1.02, F. 30: "Uns hat man halt einmal gesagt, wir

müssten ihn erwischen. Das ist aber schwierig. Aber wir haben jetzt begonnen

einzuschalten, wenn er draussen ist. Für den Fall, dass etwas wäre";

act. 55, F. 35: "Wir wollten schon mehrfach Aufnahmen machen,

Herr [...]. Das ist ganz schwierig, um das zu beweisen, dass man sie

erwischt. Aber wir müssen es ja beweisen, dass wir etwas haben"; vgl.

auch act. 2/10.1.04, Rz. 416–417: "Bespitzelung",

"privater Lauschangriff"; act. 54, F. 34–35). Die

Rechtsordnung kennt aber den vom Privatkläger sinngemäss angerufenen

"Beweisnotstand" nicht (Gunhild

Godenzi, Strafbare Beweisverwertung? Auswirkungen der Art. 179bis

ff. StGB auf die Beweisverwertung im Strafverfahren, in: AJP/PJA 9/2012,

S. 1249 f.). Auch in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist der Beweisnotstand als Rechtfertigung zu verneinen (Urteil

BGer 6P_79/2006 vom 6. Oktober 2006 E. 8.). Demgegenüber

stellen die Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Personendaten nach Treu und

Glauben im Sinne von Art. 4 DSG die Eckpfeiler des gesamten

Datenschutzsystems dar (vgl. BBl 1988 II 458 f. Ziff. 221.3:

"das ethische und rechtspolitische Fundament des

Datenschutzgesetzes", weshalb "nicht ohne zwingenden Grund gegen

sie verstossen werden können" solle; BGE 136 II 508 S. 520

E. 5.2.3.). Die Aufnahmen erfolgten gegen Treu und Glauben und waren für

den Berufungskläger nicht als solche erkennbar – so scheint er davon

ausgegangen zu sein, dass lediglich Fotografien gemacht wurden (vgl. hierzu

bereits die Vorinstanz in act. 17, E. VII./4.1.1., S. 14).

Damit ist im Gegensatz zur Vorinstanz von keinem überwiegenden Interesse und

Dispositiv

demnach von einer Rechtswidrigkeit der Aufnahme auszugehen.

4.

4.1. Nach

der Rechtsprechung des Bundesgericht ist in einem zweiten Schritt die Frage

der strafprozessualen Verwertbarkeit zu prüfen, wobei der

Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein

faires Verfahren abgewogen werden müssen und die Interessen des privaten

Datenbearbeiters gegenüber der datenrechtlichen Interessensabwägung in den

Hintergrund treten (vgl. BGE 146 IV 226 E. 3.3. S. 230; vgl.

auch Stefan Maeder, Verwertbarkeit

privater Dashcam-Aufzeichnungen im Strafprozess, in: AJP/PJA 2/2018,

S. 165).

4.2. Zwar

ist verständlich, dass Privatkläger die Bestrafung der für die Straftat

verantwortlichen Person möchten und besteht insbesondere auch ein staatlicher

Strafanspruch. Doch sind die Strafbehörden – darunter auch das Gericht – an

den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Art. 3 Abs. 2

lit. a StPO; vgl. BSK StPO-Gless, N 43

zu Art. 141 StPO). Nur unter grösstem Vorbehalt können sie

demnach in der Verfolgung des staatlichen Strafanspruchs Hand zu privaten

Beweiserhebungen bieten, welche dazu führen, dass "die skrupellose

Partei im Vorteil [ist], die skrupulöse, welche die Rechtsordnung

respektiert" demgegenüber aber benachteiligt wird (Walther J. Habscheid, Beweisverbot bei

illegal, insbesondere unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts, beschafften

Beweismitteln, in: SJZ 89 [1993] Nr. 10, S. 189). Sodann darf auch

kein Anreiz zur Selbstjustiz bei der Beweissammlung geschaffen werden (BSK

StPO-Gless, N 42 zu

Art. 141 StPO). Vor dem Hintergrund dieser rechtstaatlichen Sorge

um ein fair trial folgt zurecht, dass die Verwertbarkeit rechtswidrig

erlangter Beweise gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nur "zur

Aufklärung schwerer Straftaten" in Frage kommt. Vorliegend handelt es

sich aber beim hier relevanten Straftatbestand der Beschimpfung gemäss

Art. 177 Abs. 1 StGB mit einer Strafandrohung von maximal

90 Tagessätzen nach der gesetzgeberischen Definition von Art. 132

Abs. 3 StPO deutlich um einen "Bagatellfall", wobei die Grenze

sogar erst bei 120 Tagessätzen gezogen wird. Selbst wenn nach der

neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht das abstrakt angedrohte

Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend ist (vgl.

BGE 147 IV 9 E. 1.4.2. S. 13–14 m.w.H.), kann auch mit Blick

auf die neu genannten Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass

dessen Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder

das Tatmotiv von einer Bagatelle ausgegangen werden. Eine solche dürfte das

öffentliche und private Interesse an der Unverwertbarkeit kaum je überwiegen

(vgl. Maeder, a.a.O.,

S. 166) und tut es im vorliegenden Falle auch nicht. Die kumulative

Voraussetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nämlich ob die Aufnahme

auch rechtmässig durch die Strafverfolgungsbehörden hätte erlangt werden

können, kann dabei offenbleiben. Die Aufnahme ist unverwertbar und aus dem

Recht zu weisen.

IV. Sachverhalt

1.

1.1. Zur

Feststellung des massgeblichen Sachverhalts hat das Gericht zunächst

sämtliche prozessual zulässigen Beweismittel zu erfassen, welche zur

Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können.

Anschliessend hat das Gericht die als relevant erkannten Beweise frei und

umfassend zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO) und seine Erkenntnis

als Beweisergebnis festzustellen. Dieses Beweisergebnis kann je nach

Würdigung als gesichert erscheinen, sofern vorhandene Widersprüche bereinigt

werden konnten, oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben (vgl. zum

Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2).

1.2. Bestehen

nach der Feststellung des Beweisergebnisses unüberwindliche Zweifel an der

Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das

Gericht in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ("im

Zweifel für den Angeklagten") von der für die beschuldigte Person

günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Denn der angeklagte

Sachverhalt kann der beschuldigten Person nur dann zur Last gelegt werden,

wenn er nach Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Eine entsprechende Wahrscheinlichkeit liegt

vor, wenn die richterliche Überzeugung, dass sich ein Sachverhalt in bestimmter

Weise verwirklicht hat, auf einem jeden vernünftigen Zweifel ausschliessenden

Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters beruht. Abstrakte

und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich

sind; absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden (vgl. zum Ganzen

BGE 144 IV 345 E. 2.2.1, E. 2.2.3.2 und E. 2.2.3.3).

1.3. Liegen

für einen eingeklagten Sachverhalt keine direkten Beweise vor, ist auch der

sog. indirekte Beweis gestützt auf Indizien zulässig. Hierbei wird aus

bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen

sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen

und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können

einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen,

das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Beim Indizienbeweis gelangt der Grundsatz in

dubio pro reo nicht bereits bei der Würdigung der einzelnen Indizien zur

Anwendung, sondern kommt erst zum Tragen, wenn das von den Indizien geprägte

Gesamtbild steht (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil des

Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, je

m.w.H.).

1.4. Steht

zudem Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den

Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachverhaltsdarstellung überzeugend

ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt,

verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es zählt dabei

nicht primär die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der

aussagenden Person, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess

relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen,

wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien wie etwa die

logische Konsistenz, Konstanz und Folgerichtigkeit in der Darstellung des

Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses

sowie eine unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle Gewicht zu legen ist.

Als Hinweis für unglaubhafte Aussagen gelten hingegen etwa Strukturbrüche in den

Schilderungen, laufende Anpassungen der Aussagen oder wenn Aussagen unstimmig

oder widersprüchlich sind (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45;

BGE 129 I 49 E. 5 S. 58; BGE 128 I 81 E. 2

S. 85–86, je m.w.H.; BSK StPO-Hauri/Venetz,

N 22 zu Art. 343 StPO).

2. Zum Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung

2.1. Unstrittige Punkte

2.1.1. Das senkrechte Tragen der Latten

Der Privatkläger und

seine Frau haben über verschiedene Einvernahmen übereinstimmend

ausgesagt, am 2. April 2017 in ihrem Wohnzimmer gesessen zu sein und

wahrgenommen zu haben, dass der Berufungskläger mit Absperrlatten hantiere

(act. 2/8.1.02, F. 2; act. 2/10.1.03, F. 3; act. 54,

F. 7, 29–32). Der Berufungskläger habe die Absperrlatten senkrecht

getragen (act. 8.1.03, F. 3; act. 55, F. 8). Hierauf

seien sie nach draussen gegangen, um zu sehen, was da los sei

(act. 2/8.1.02, F. 3; act. 8.1.03, F. 3; act. 54,

F. 32–33; act. 55, F. 8). Konkret sei der Privatkläger an das

Geländer gegangen, während seine Frau etwas weiter hinten gestanden sei

(act. 55, F. 8, 10). Sie hätten dabei nichts gesprochen

(act. 2/8.1.02, F. 3; act. 2/10.1.03, F. 4) und auch der

Berufungskläger habe nichts gesagt (act. 2/8.1.02, F. 4;

act. 8.1.03, F. 3; act. 2/10.1.03, F. 7).

Der Berufungskläger gibt an, die Absperrlatten bei

der Gemeinde zur Sicherheit wegen der Einsturzgefahr der dortigen Mauer

angefordert zu haben. Als die Bauunternehmung zur Sanierung der Mauer

gekommen sei, habe er die Absperrlatten in seiner Garage versorgen wollen

(act. 14, F. 11). Es habe sich um insgesamt vier Absperrlatten

gehandelt, wobei eine gegen die Seite des Geländers gefallen sei

(act. 14, F. 12–13, 15–16; act. 51, F. 15). Er bestätigt,

die Absperrlatten senkrecht getragen zu haben (act. 14, F. 14; act.

51, F. 15–16). Dies habe er getan, weil er sie anschliessend auf das

Gestell in seiner Garage habe schieben müssen (act. 51, F. 15, 21).

An diesen unbestrittenen Schilderungen ist nicht zu

zweifeln: Der Privatkläger konnte nur deshalb auf den Berufungskläger

aufmerksam werden, weil dieser die Absperrlatten senkrecht trug und deren

obere Spitze gewissermassen am (vier Meter höher gelegenen) Terrassengeländer

des Privatklägers entlangschwebte (vgl. act. 56, Rz. 14). Dieses

Sachverhaltselement kann als erstellt betrachtet werden.

2.2. Strittige

Punkte

2.2.1. Position

des Privatklägers am Terrassengeländer

Der Privatkläger gab anlässlich der ersten

polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2017 an, dass er – während er den

Berufungskläger beim Versorgen der Absperrlatten beobachtet habe – "ganz

am Geländer nahe" gewesen sei und darum beim Schlag habe zurückweichen

müssen (act. 8.1.02, F. 8); erst auf eine Rückfrage hin

spezifizierte er, er habe sich auf dem Geländer abgestützt (act. 8.1.02,

F. 13). Demgegenüber sagte er an der Einvernahme vom 4. Januar 2021

aus, er sei am Geländer gestanden (act. 10.1.03, F. 3: "Dann ging

ich hinaus und stand an das Geländer", F. 4: "Ich stand

einfach oben"). Anlässlich des Augenscheins stützte er sich aber

demonstrativ mit den Unterarmen auf dem Handlauf des Geländers ab (vgl.

act. 11, S. 1) und auch an der Berufungsverhandlung wiederholte er

mehrfach, sich abgestützt zu haben (act. 54, F. 7–8, 12). Als er

gemerkt habe, wie der Berufungskläger mit der Latte aufgezogen und in seine

Richtung geschlagen habe, sei er zurückgewichen (act. 2/8.1.02,

F. 13; act. 54, F. 13). Nach diesem Zurückweichen sei er aber

wieder an das Terrassengeländer gegangen (act. 54, F. 15–16, 39),

wieder an denselben Ort (act. 54, F. 45), und habe sich erneut nach

vorne über den Handlauf gebeugt (act. 54, F. 40).

Die Frau des Privatklägers gab demgegenüber an, der

Privatkläger sei hinter dem Geländer gestanden (act. 8.1.03, F. 3:

"[…] in Richtung meines Ehemannes, welcher hinter dem Geländer gestanden

war"; act. 55, F. 9). Sie bestätigt gesehen zu haben, wie der

Privatkläger zurückgewichen sei und wieder nach vorne gegangen sei

(act. 2/8.1.03, F. 3; act. 55, F. 15–16).

Der Berufungskläger gibt seinerseits an, der

Privatkläger sei hinter dem Geländer gestanden (act. 51, F. 23).

Weder habe er sich darauf abgestützt, noch habe er dieses mit Händen berührt

(act. 51, F. 24). Er bestätigt auch, den Privatkläger zurückweichen

gesehen zu haben (act. 51, F. 25).

2.2.2. Aufprall

mit der Absperrlatte

Der Privatkläger behauptete, der Berufungskläger

habe ihn mit der zweiten oder dritten Latte geschlagen, wobei er habe

zurückweichen müssen, ansonsten er getroffen worden wäre (act. 2/8.1.02,

F. 3). Wäre er nicht zurückgewichen, so hätte der Berufungskläger ihn

getroffen (act. 2/8.1.02, F. 8) und zwar "voll am Kopf"

(act. 10.1.03, F. 5; act. 2/8.1.02, F. 3). Anlässlich der

Berufungsverhandlung schätzte der Privatkläger, der Berufungskläger sei etwa

einen Meter von der Mauer weggewesen, als er seinen Schlag ausgeführt habe

(act. 54, F. 36). Gleichwohl bekräftigt der Privatkläger, dass dies

von der Distanz her möglich gewesen sei, da der Berufungskläger die

Absperrlatte hochgehoben habe, sodass sich der Griff seiner Hände an der

unteren Kante der Absperrlatte in etwa auf Augenhöhe befunden habe

(act. 54, F. 7, 11). Der Berufungskläger sei nicht verrutscht,

sondern er habe mehr als einmal geschlagen, mindestens zwei- bis dreimal

(act. 2/8.1.02, F. 6–7; act. 54, F. 7, 14, 38). Die

Schläge seien einmal links und einmal rechts von ihm aufs Geländer erfolgt

(act. 54, F. 45), wohl weil es schwierig sei, zweimal genau

denselben Punkt zu treffen (act. 54, F. 47–48). Davon sei eine

Beschädigung am Geländer entstanden (act. 2/8.1.02, F. 3, 11–12).

Auch die Frau des Privatklägers schildert ziemlich

heftige, aggressive Schläge mit Wucht (act. 2/8.1.03, F. 3, 10),

durch welche das Geländer beschädigt worden sei (act. 2/8.1.03,

F. 3, 12). Es habe sich um bewusste Schläge gehandelt

(act. 2/8.1.03, F. 10; act. 55, F. 13). Der

Berufungskläger habe mehrfach geschlagen, etwa zwei- oder dreimal

(act. 2/8.1.03, F. 8 [dreimal]; act. 55, F. 14

[zweimal]). Sie äussert die übereinstimmende Einschätzung, dass wenn der

Privatkläger nicht ein oder zwei Schritte zurückgewichen wäre, er am Kopf

oder an der Brille getroffen worden wäre (act. 2/8.1.03, F. 9, 14;

act. 2/10.1.02, F. 20–21; act. 55, F. 8).

Der Berufungskläger sagt, er habe nie versucht, den

Privatkläger zu treffen (act. 51, F. 26). Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2023 gab er an, schlicht erschrocken zu

sein, als er den Privatkläger plötzlich am Geländer gesehen habe, weswegen

ihm die Absperrlatte entglitten sei und das Geländer touchiert habe

(act. 51, F. 15, 18). Er habe die Absperrlatten nicht aufgezogen

(act. 51, F. 15). Im Übrigen sei es bei den Verhältnissen vor Ort

nicht möglich, eine hinter dem Geländer stehende Person mit einer

Absperrlatte zu treffen (act. 51, F. 29).

2.3. Indizien

2.3.1. Farbabschläge am Geländer

Aus der Fotodokumentation

der Kantonspolizei vom 28. August 2018 gehen zwei rote Farbabschläge auf

dem Terrassengeländer, ca. einen Meter auseinanderliegend, von einmal ca.

12 cm und einmal ca. 5 cm Länge hervor (act. 2/9.1.07,

Bild 1). Die rote Farbe passt zu derjenigen, wie sie die rot-weiss

gestreiften Absperrlatten aufweise (vgl. bspw. act. 2/9.1.07,

Bild 2; act. 11, S. 1). Unmassgeblich erscheint, dass beim

Augenschein durch das Kantonsgericht vom 12. Januar 2022 – also knapp

fünf Jahre später – diese Farbabschläge nicht mehr sichtbar waren

(act. 11, S. 4) oder dass sich der Privatkläger nicht erklären

konnte, wie oder wann sie verschwunden seien (act. 54, F. 27–28).

Immerhin bestreitet keine der Parteien, dass diese Farbabschläge durch die

Berührung mit der Absperrlatte entstanden sind (vgl. act. 50,

S. 15–16). Insofern indizieren diese Farbabschläge zunächst, dass die

äussere Seite des Handlaufs des Terrassengeländers mit einer Absperrlatte

berührt werden kann und tatsächlich auch berührt wurde. Sodann sind sie

weiter auch Indiz dafür, dass es zu zwei immerhin so kraftvollen Berührungen

mit der äusseren Seite des Handlaufs des Terrassengeländers kam, dass die

Farbe davon zurückblieb, namentlich dort, wo die Absperrlatte auf einem Punkt

erkennbar aufschlug und dort, wo sie noch einige Zentimeter seitlich am

Handlauf entlangschliff (vgl. act. 2/9.1.07, S. 2).

2.3.2. Ergebnis des Augenscheins

Das Kantonsgericht führte am 12. Januar 2022 einen

Augenschein durch (vgl. act. 10–11). Die ersten beiden, einigermassen

erkennbaren Bilder indizieren (über das vorne zum Handlauf bereits Gesagte

hinaus) die grundsätzliche Möglichkeit, dass eine stehende Person mit einer

Absperrlatte eine über den Handlauf des Terrassengeländers gebeugte und nach

vorne lehnende Person potentiell treffen kann (vgl. act. 11, S. 1).

Diese abstrakte Möglichkeit ist für sich allein genommen jedoch kein Indiz

dafür, dass sich der Privatkläger tatsächlich nach vorne beugte oder dass der

Berufungskläger tatsächlich auf den Handlauf des Terrassengeländers mit dem

Eventualvorsatz schlug, den Privatkläger zu verletzen.

2.4. Würdigung

2.4.1. Der

vorliegende Sachverhalt steht im Zusammenhang mit einem über zwanzig Jahre

sich dahinziehenden Nachbarschaftsstreit. Aus den Akten und anlässlich der

Einvernahmen an der Berufungsverhandlung hat sich das Obergericht einen

lebhaften Eindruck von der vertrackten Situation an der [...] machen können,

ebenso wie von dem befremdlichen Umgang zwischen den Parteien. Dem ist in der

Erstellung des Sachverhalts insofern Rechnung zu tragen, als sich beide

Parteien in der Vergangenheit auf eine Art und Weise verhalten haben, die

"mit gesundem Menschenverstand nicht erklärbar" ist

(act. 59/8) und beiden Parteien im Rahmen des vorliegend zu

prüfenden Vorfalls vom 17. April 2017 ein solches Verhalten zuzutrauen

ist.

2.4.2. So

geht aus den übereinstimmenden Aussagen sowohl des Privatklägers, seiner Frau

und auch des Berufungsklägers hervor, dass letzterer die Absperrlatten an

besagtem Vormittag senkrecht trug. Dabei handelt es sich um eine mögliche,

keineswegs verbotene, aber gewiss auch nicht übliche oder gar bequeme

Tragart; vor allem aber handelt es sich um die einzige Tragart, welche die

Privatkläger aufgrund der Höhe der Terrasse mitbekommen konnten. Nicht

ausgeschlossen werden kann also, dass der Berufungskläger die Absperrlatten

einzig und allein senkrecht trug, um die Privatkläger zu provozieren; aus den

Akten geht in jedwedem Fall glaubhaft hervor, dass der Privatkläger dadurch

tatsächlich provoziert wurde und an das Geländer herantrat.

2.4.3. In

Bezug auf die Position des Privatklägers fällt auf, dass dieser hierzu

widersprüchliche Aussagen macht und erst im Verlaufe des Verfahrens bezüglich

der Aussage verstetigt, er sei die ganze Zeit über am Handlauf des

Terrassengeländers gelehnt und habe sich so vorne hinausgebeugt. Demgegenüber

machen sowohl seine Frau wie auch der Berufungskläger die (auch vom Privatkläger

selber teilweise geäusserte) Aussage, der Privatkläger sei hinter dem

Terrassengeländer gestanden. Diese Annahme erscheint im Zusammenhang mit der

immerhin als sehr kurz geschilderten Situation auch wesentlich lebensnaher:

Wenn jemand herbeieilt, um zu sehen, was ein anderer macht, ist die Annahme

natürlicher, dass er sich soweit nähert, um das Geschehen stehend zu

überblicken, wohingegen man sich für gewöhnlich erst nach längerer Zeit, etwa

beim Warten, oder aber als Ausdruck der Lässigkeit, anlehnt. Zu beidem aber

bestand im vorliegenden Sachverhalt keine Veranlassung. Zusammenfassend ist

also davon auszugehen, dass der Privatkläger hinter dem Geländer stand,

wenngleich Zweifel hierüber verbleiben.

2.4.4. Die

Behauptung des Berufungsklägers, es sei ihm die Absperrlatte aus der Hand

geglitten, ist gänzlich unglaubhaft. Erstens, weil bei einem Entgleiten die

Absperrlatte wohl eher senkrecht auf den Boden gefallen wäre (vgl.

act. 14, F. 15), weshalb der Berufungskläger stattdessen wohl eher

einen – durch die ungewöhnliche Tragart immerhin denkbaren – Balanceverlust

meint. Zweitens aber wäre selbst bei einem solchen Balanceverlust nicht

möglich, dass eine senkrecht getragene Absperrlatte die Seite des Handlaufs

des Terrassengeländers trifft, es sei denn, sie werde zusätzlich noch

mindestens auf Brusthöhe gestemmt (vgl. act. 11, S. 1). Dass eine

Absperrlatte aber nicht nur senkrecht, sondern auch noch gestemmt getragen

wird, ist lebensfremd. Auch ist dem Anwalt des Privatklägers zuzustimmen,

dass die zwei Farbabschläge auf dem Handlauf gegen die Behauptung des

"Entgleitens" sprechen: In diesem Fall wäre es nur zu einem

Farbabschlag gekommen (vgl. act. 12, S. 6). Dies geschah aber

nicht. Stattdessen ist aufgrund der beiden markanten Farbabschläge davon

auszugehen, dass der Berufungskläger tatsächlich zweimal kräftig gegen den

Handlauf des Terrassengeländers schlug.

2.4.5. Sowohl

der Privatkläger, seine Frau und auch der Berufungskläger schildern

übereinstimmend das glaubhafte Zurückweichen des Privatklägers. Da dieser

hinter dem Terrassengeländer stand und zumindest zweifelhaft ist, ob mit der

Absperrlatte etwas entfernteres als die Seite des Handlaufs getroffen werden

kann, ist fraglich, ob dieses Zurückweichen ein Ausweichen oder nicht

vielmehr ein schreckhaftes und gewissermassen instinktives Zurückweichen war.

Immerhin musste der Aufprall des Holzes auf dem Metall ebenso heftig wie laut

gewesen sein. Vor diesem Hintergrund befremdet jedoch die Behauptung des

Privatklägers, wonach er sogleich wieder an den vom starken Schlag wohl sogar

noch zitternden Handlauf des Terrassengeländers herangetreten sei, sich

erneut darauf abgestützt und gar darüber gelehnt habe, ehe ihn der zweite

Schlag erneut habe zurückweichen lassen. Diese Aussagen machen nur vor dem

Hintergrund der Behauptung Sinn, dass die beiden Schläge seinem Kopf oder

seiner Brille gegolten hätten. Da er aber hinter dem Terrassengeländer stand,

ist zweifelhaft, ob ihn selbst ausgeholte Schläge mit hochgehaltener

Absperrlatte treffen, geschweige denn am Kopf verletzen konnten. Ob der

Privatkläger allenfalls seine Hände auf dem Terrassengeländer hatte, welche

einzig von einem solchen Schlag hätten getroffen werden können, ist aufgrund

gegenteiliger Aussagen und mangels Beweisen unklar. Dass aber der

Privatkläger und seine Frau zu keinem Zeitpunkt von einer Gefahr für seine

Hände sprachen, sondern von Anfang an immer von einem – an dieser Stelle bei

einer stehenden Person – fraglichen Kopfschlag beharrten, lässt an ihrer

Sachverhaltsdarstellung bedeutende Zweifel aufkommen.

2.4.6. Zweifelhaft

erscheint sodann der subjektive Beweggrund des Berufungsklägers. Zwar sagt er

aus, er empfinde es als Provokation, wenn der Privatkläger von oben auf ihn

herabblicke (act. 51, F. 28), doch ist darin selbst im Kontext des

Nachbarschaftsstreites weder ein Motiv für einen Angriff auf den Kopf des

Privatklägers noch die Inkaufnahme einer entsprechenden Körperverletzung

erkennbar. Naheliegender erscheint die Annahme, dass es dem Berufungskläger

darum ging, seinem Ärger und Frust Luft zu verschaffen, vielleicht sogar auch

darum, den Privatkläger und seine Frau zu erschrecken und dass er darum

gewaltsam auf das Terrassengeländer schlug. Allein finden sich auch hierzu

keine Beweise.

2.4.7. Im

Ergebnis besteht für das Obergericht kein Zweifel, dass der Privatkläger und

der Berufungskläger in einem belasteten und äusserst konfliktgeladenen

Verhältnis zueinander stehen. Im Raum stehen vorliegend zwei

Sachverhaltsversionen von Personen, die allesamt ein Interesse am Ausgang des

Strafverfahrens haben. Beide erscheinen in mancherlei Hinsicht als

unglaubhaft und direkte Drittbeweise, die überzeugend für die eine oder

andere Version sprechen würden, gibt es keine. Lediglich dass mit der

Absperrlatte auf die Seite des Handlaufs des Terrassengeländers geschlagen wurde,

kann als bewiesen erachtet werden. Allein geht es im vorliegenden Verfahren

nicht darum, ob der Berufungskläger mit der Absperrlatte die Seite des

Handlaufs des Terrassengeländers getroffen hat, sondern ob er dabei versucht

hat, den Privatkläger zu verletzen. Zur Wahrheitsfindung stehen dem

Obergericht letztlich die Aussagen des Privatklägers, der Ehefrau des

Privatklägers sowie des Berufungsklägers zur Verfügung. Auch nach Würdigung

und Gegenüberstellung der relevanten Aussagen bleibt letztlich unklar, aus

welchem Grund der Berufungskläger am 2. April 2017 um

ca. 16.20 Uhr an das Terrassengeländer des Privatklägers schlug.

Beide Versionen sind zweifelhaft, werden aber durch die vorhandenen

Beweismittel zumindest nicht widerlegt. Es könnte sich – allen

Unstimmigkeiten und Widersprüchen zum Trotz – tatsächlich so abgespielt

haben, wie der Privatkläger und seine Frau dies dem Berufungskläger zum

Vorwurf machen. Doch eine blosse Wahrscheinlichkeit vermag nicht die – zu

Recht – hohen Anforderungen an den strafrechtlichen Beweis für die versuchte

einfache Körperverletzung und damit einen Schuldspruch zu begründen. Da

letztlich und nach dem Gesagten nicht ohne unüberwindliche Zweifel feststeht,

was am 2. April 2017 zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger

vorgefallen ist, kommt der den Berufungskläger begünstigende Grundsatz in

dubio pro reo zur Anwendung. Es ist daher zu seinem Gunsten von der für

ihn günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der für

die eingeklagte versuchte einfache Körperverletzung erforderliche Sachverhalt

kann demnach nicht erstellt werden. Der Berufungskläger ist entsprechend vom

Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung freizusprechen. Damit ist

nicht gesagt, dass das Obergericht die Sachverhaltsdarstellung des

Berufungsklägers als erwiesen erachten würde; vielmehr verhält es sich so,

dass die ihm vorgeworfene Tat in strafprozessualer Hinsicht nicht

rechtsgenüglich bewiesen werden kann.

3. Zum Vorwurf der Beschimpfung

3.1. Vorangehende Begegnung

Der Privatkläger gab

an, er sei am 15. April 2020, zwischen 8.30 und 9.00 Uhr an sein

Terrassengeländer gegangen, weil der Berufungskläger mit der Wasserwaage

unten den Topf habe geradestellen wollen (act. 2/10.1.03, F. 11 und

Beilage 2; act. 54, F. 17). Der Berufungskläger sei unten

gestanden, vor seiner Garage (act. 2/10.1.03, F. 11 und

Beilage 2; act. 54, F. 17). Da habe ihm der Berufungskläger

gesagt, er solle weg, "wegen dem Corona", was der Privatkläger

nicht getan habe, weil vom Boden bis zum Handlauf des Terrassengeländers

insgesamt 3.7 Meter seien, er also mehr als genug social distancing einhalte

(act. 2/10.1.03, F. 11 und Beilage 2). Der Privatkläger selber habe

nichts gesagt (act. 2/10.1.03, F. 15). Nach dem Dafürhalten des

Privatklägers gäbe es keine Erklärung dafür, warum der Berufungskläger ihn

beschimpfe (act. 2/8.3.02, F. 9), zumindest habe er ihm keinen

Anlass dazu gegeben, denn er sei nur vorne am Geländer gestanden

(act. 2/8.3.02, F. 13).

Der Berufungskläger sagte seinerseits aus, er habe

an diesem Tag an die frische Luft gehen wollen, nachdem er von einer sehr

schweren Lungenentzündung vom Krankenhaus nach Hause gekommen war

(act. 14, F. 22; act. 50, F. 30). Der Chefarzt habe ihm

empfohlen, an die frische Luft zu gehen, wobei er aber Kontakt mit anderen

Menschen verhindern solle, um sich auf keinen Fall mit dem für ihn fatalen

Coronavirus zu infizieren (act. 14, F. 22; act. 50,

F. 30). An besagtem Vormittag sei er von seinem Garten über die Strasse

gegangen, wo ein Gefäss mit einer Staude oder Weide stehe (act. 14,

F. 22). Dieses Gefäss habe er ausrichten wollen (act. 2/8.3.02,

Beilage 2, S. 1; act. 14, F. 22). Zu diesem Zeitpunkt sei der

Privatkläger noch nicht in der Nähe gewesen (act. 2/10.1.04,

Rz. 161–172). Auf einmal sei der Privatkläger oberhalb von ihm an das

Terrassengeländer getreten. (act. 2/8.3.02, Beilage 2, S. 1;

act. 2/10.1.04, Rz. 161–172; act. 14, F. 22). Daraufhin

sei er weggegangen und habe ihn höflich gebeten, zwei bis drei Meter Abstand

zu nehmen, da er zur Höchstrisikogruppe gehöre (act. 2/8.3.02, Beilage

2, S. 1; act. 14, F. 22). Der Privatkläger habe im Übrigen

gewusst, dass er im Spital gewesen sei (act. 2/10.1.04,

Rz. 161–172), auch habe er ihm schon vor dem Spitalaufenthalt gesagt, er

solle den vom Bundesamt für Gesundheit verordneten Sicherheitsabstand

einhalten (act. 14, F. 22; act. 50, F. 32). Bei der

Distanz seien nämlich nicht die 3.7 Meter in der Vertikale wichtig,

sondern die horizontale Distanz, denn wenn der Privatkläger "das

Aerosol" selbst noch von so weit oben hinunterlasse, dann treffe ihn

dies auch (act. 2/10.1.04, Rz. 161–172). Trotz dieser Bitte und dem

Umstand, dass der Berufungskläger zurückgetreten sei und gewartet habe, bis

der Privatkläger wieder wegging, sei dieser jedes Mal, wenn er beim Pflanzengefäss

gestanden sei, wieder herangetreten (act. 2/8.3.02, Beilage 2,

S. 1; act.14, F. 22; act. 50, F. 39), insgesamt dreimal (act.

14, F. 22), obwohl dies damals mit einer Busse geahndet worden wäre

(act. 2/10.1.04, Rz. 161–172). Dies habe ihn emotional in eine

wahnsinnige Stresssituation gebracht, denn man bekomme halt Angst, "wenn

diese Tröpfchen vertikal kommen können" (act. 50, F. 32).

Angesichts des möglicherweise fatalen Ausganges einer Infektion habe ihn

diese Provokation emotional in eine grausame Stresssituation gebracht

(act. 50, F. 32).

Die Zeugen gaben an, ein "Gechifel"

(Mundartbegriff für Gekeife, Gezänk) wahrgenommen zu haben, ein Hin und Her,

wobei der Berufungskläger zum Schluss in seinen Garten und in sein Haus

gegangen sei (act. 52, F. 11; act. 53, F. 14). Hierbei

hat weder der Zeuge 1 (act. 52, F. 12, 19, 53) noch die

Zeugin 2 (act. 53, F. 12) gehört, dass der Berufungskläger die

ihm vorgeworfenen Beschimpfungen ausgesprochen hat.

3.2. Beschimpfung

Der Privatkläger sagte anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 6. Juli 2020 aus, der Berufungskläger habe ihm um

8.26 Uhr zugerufen, er solle sich vom Gelände entfernen, dann habe er um

8.29 Uhr mit voller Wucht gegen den Elektrokasten am Haus der

Privatkläger geschlagen, welcher jedoch nicht beschädigt worden sei. Um

8.35 Uhr habe der Berufungskläger "Arschloch" gerufen, um

8.36 Uhr habe er gerufen, dass die ganze Familie "Schwuchteln"

seien und um 8.58 Uhr habe er mehrmals "Arschloch" und

"Füdläloch" gerufen sowie behauptet, der Privatkläger sei "am Morgen

schon besoffen" (act. 2/8.3.02, F. 5). Der Berufungskläger

habe immer gerufen und gelacht, er habe gesagt: "Mach es Föteli, mach es

Föteli" und habe dazu auch "Füdläloch" und

"Arschloch" gesagt und auch ein Arschloch-Zeichen gemacht

(act. 2/10.1.03, F. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte

der Privatkläger aus, der Berufungskläger habe ihm mit Weglaufen schon

"Arschloch" zugerufen, als er zum ersten Mal nachschauen gegangen

sei (act. 54, F. 17). Später sei er beim Kirschlorbeer am Ende

seiner Garage gewesen und habe immerzu gerufen: "Mach es Foti,

Arschloch! Mach es Foti, du Arschloch" (act. 54, F. 17–18). Später

habe er ihm auch "Schwuchtlä" zugerufen und er sei schon am Morgen

besoffen (act. 54, F. 18). Er habe all diese Beschimpfungen sehr

laut gesagt (act. 54, F. 20).

Der Berufungskläger sagte zunächst aus, er habe kein

direktes Gespräch mit dem Privatkläger geführt (act. 14, F. 23) und

er könne sich nicht erinnern, Worte wie "Arschloch" oder

"Füdläloch" gesagt zu haben (act. 2/10.1.04, Rz. 174;

act. 14, F. 23). Anlässlich der Hauptverhandlung gestand er ein,

dass es sein könne, dass er diese Worte vor sich hingemurmelt habe

(act. 14, F. 25; act. 50, F. 31), jedenfalls habe er dies

nicht direkt zum Privatkläger gesagt (act. 14, F. 25). Anlässlich

der Berufungsverhandlung gab er schliesslich an, zu diesen Äusserungen

provoziert worden zu sein (act. 50, F. 32–33). Er habe sie laut

ausgesprochen, etwas lauter als eine normale Gesprächslautstärke

(act. 50, F. 34), wenngleich es sich nicht um eine Gespräch

zwischen ihm und dem Privatkläger gehandelt habe (act. 50, F. 35).

3.3. Weitere

Beschimpfungen

Der Privatkläger gab an,

dass es fast täglich vorkomme, dass der Berufungskläger ihn beschimpfe

(act. 2/8.3.02, F. 9). Hierfür gab er eine ausführliche Liste,

wonach der Berufungskläger seiner Frau etwa "Du verdammti huärä

Dräggzwätschgä" zugerufen habe, gegenüber ihm selber unter anderem

"Du Arschloch, [...]!", "ihr eländi huärä Saucheibä",

"Du huärä Schwuchtlä, eländi" (vgl. act. 54, F. 17).

Gleichzeitig gab der Privatkläger seinerseits zu, den Berufungskläger gefragt

zu haben, ob er seine "Pilleli" haben müsse, wobei er auf die

angeblich psychisch kranke Mutter des Berufungskläger verwiesen habe (act.

54, F. 59–62). Auch habe der Privatkläger Kommentare zu dessen Schulden

gemacht (act. 54, F. 63–65) sowie die Frau des Berufungsklägers

beschimpft (act. 54, F. 69) und dem Berufungskläger selber einen

Herzinfarkt gewünscht (act. 54, F. 70).

Der Berufungskläger gab

an, er und seine Frau seien seit mehr als zwanzig Jahren einem unerträglichen

Mobbing, Stalking und Beleidigungen unter der Gürtellinie ausgesetzt. Immer

wieder käme es zu Provokationen, so rufe der Privatkläger seit November 2020

auf provozierende Art und Weise, seinen Vornamen verwendend (act. 2/10.1.04,

Rz. 391–420).

Der Zeuge

1 gab

an, dass vonseiten des Privatklägers und seiner Frau immer eine Provokation

vorausgehe, mitunter Beschimpfungen, die unter die Haut gingen, um das

Gegenüber "dreinlaufen" zu lassen (act. 52, F. 26, 29–30,

42, 52). Als er jedoch nach einer konkreten Beschimpfung befragt wurde,

konnte er sich an keine erinnern (act. 52, F. 37–39, 45–46). Auch

für den 15. April 2020 konnte er keine konkrete Provokation nennen

(act. 52, F. 44).

Die Zeugin 2 bestätigt,

dass der Privatkläger und seine Frau dem Berufungskläger einen Herzinfarkt

gewünscht und ihm gesagt hätten, er komme in eine Psychiatrie, wie seine

Mutter (act. 53, F. 16).

3.4. Würdigung

Der Sachverhalt wird in seinen

wesentlichen Zügen sowohl vom Privatkläger wie auch vom Berufungskläger

anerkannt. Letzterer leugnete zunächst die Beschimpfung, räumte sodann die

Möglichkeit ein, diese vielleicht vor sich hingemurmelt zu haben und gestand

schliesslich ein, diese laut in seinem Garten ausgesprochen zu haben. Seine diesbezüglich

aufrechtgehaltene Behauptung, er habe diese Worte aber nicht an den

Privatkläger gerichtet, erscheint unglaubhaft: Er hat diese Beschimpfungen

jeweils unmittelbar auf die Provokationen des Privatklägers hin so laut

ausgesprochen, dass dieser es in jedem Fall hören können musste. Er hörte es

tatsächlich auch. Dass die ebenfalls anwesenden Zeugen angeben, diese

Beschimpfungen nicht gehört zu haben, ist vorliegend unmassgeblich.

V. Rechtliche Würdigung

1.

1.1. Wer

jemanden in anderer Weise (als dies in Art. 173 StGB und Art. 174

StGB umschrieben ist) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten

in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu

90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die

Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der

unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten

Umständen gibt. Hierbei unterscheidet die Lehre verschiedene Formen der

Beschimpfung: Zum einen stellen reine Werturteile (sog. Formal- oder Verbalinjurien)

blosse Ausdrücke der Missachtung dar, welche sich nicht erkennbar auf

bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen, wie etwa der Vorwurf,

jemand sei ein Schwein (vgl. BSK StGB-Riklin,

N 4 zu Art. 177 StGB m.w.H. auf die Kasuistik). Zum anderen aber

beziehen sich gemischte Werturteile explizit oder implizit auf

Tatsachenbehauptungen, also Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder

Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar

und dem Beweise zugänglich werden (BGE 118 IV 41 E. 3 S. 44;

BSK StGB-Riklin, N 5 zu

Art. 177 StGB m.w.H.). Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil

vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden

(Urteile BGer 6B_1270/2017 und BGer 6B_1291/2017 vom 24. April

2018 E. 2.1. mit Verweis auf BGE 74 IV 98 E. 1 S. 100).

1.1.1. Der

Berufungskläger sagte die Worte "Arschloch", "Füdläloch"

und "Schwuchtlä" in hörbarer Lautstärke, wobei aus der Lautstärke

und dem Kontext, in dem er sie sagte (siehe vorne Ziff. IV.3.1)

sich zweifellos ergibt, dass diese Aussagen zumindest eventualvorsätzlich

erfolgten und dem Privatkläger galten. Bei den Begriffen

"Arschloch" und "Füdläloch" handelt es sich um reine

Werturteile, welche zweifellos als Beschimpfung zu werten sind (vgl. Urteil

BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1.).

"Schwuchtlä" ist eine diskriminierende Bezeichnung für einen

(femininen) Homosexuellen (Quelle: https://www.duden.de/rechtschreibung/Schwuchtel,

zuletzt besucht am 28. Juli 2023), was grundsätzlich ein gemischtes

Werturteil darstellen könnte; diesbezüglich wurde jedoch nichts vorgebracht

und lässt sich auch den Akten nichts entnehmen, weshalb auch hier von einem

beschimpfenden Werturteil auszugehen ist.

1.1.2. Damit

ist der Berufungskläger schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177

Abs. 1 StGB.

1.2. Hat der

Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung

unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien

(Art. 177 Abs. 2 StGB). Hierbei handelt es sich um einen

Strafbefreiungs- und nicht um einen Rechtfertigungsgrund (BGE 109 IV 39

E. 4.b. S. 43). Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu

verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das

ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu

ruhiger Überlegung hat (BGE 83 IV 151). Das erforderliche ungebührliche

Verhalten (nach dem frz. Wortlaut ["une conduite répréhensible"]

eher sogar "verwerfliches" Verhalten) wird in der Literatur oftmals

als "flegelhaftes Verhalten in der Öffentlichkeit" bezeichnet (BSK

StGB-Riklin, N 23 zu

Art. 177 StGB mit Hinweise auf die Kasuistik [z.B. unberechtigte

Vorwürfe, störendes Parkieren, gefährliche Fahrweise]).

1.2.1. Nach

übereinstimmenden Aussagen ist es zur Beschimpfung gekommen, weil der

Berufungskläger an seinem Pflanzengefäss Arbeiten verrichten wollte,

woraufhin der Privatkläger an das Terrassengeländer stand und von oben auf

ihn herabblickte. Der Berufungskläger gab zwar an, dass er allein schon dies

als Provokation erachte (act. 51, F. 28), doch stellt dies für sich

allein genommen noch kein "ungebührliches Verhalten" im Sinne des

Gesetzes dar. Dies muss selbst dann noch gelten, wenn – wie im vorliegenden

Fall aktenkundig ist – das Herantreten an die Grundstücksgrenze und das

stillschweigende Beobachten geradezu regelmässig vorkommt (vgl. act. 54,

F. 17, 33–34; act. 55, F. 8, 16). Beim vorliegenden Vorfall

kam jedoch weiter noch hinzu, dass durch dieses Herantreten der Privatkläger

direkt über dem Berufungsklägers stand und damit innerhalb des damals

erforderlichen Sicherheitsabstands von 1.5 Metern trat. Zur Würdigung

dieses Umstandes ist die notorische Pandemiegesetzgebung vom April 2020

miteinzubeziehen (Art. 139 Abs. 2 StPO): Zu diesem Zeitpunkt waren

die bundesrätlichen Weisungen zum Abstandhalten allgemein bekannt (vgl.

Art. 7c Abs. 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des

Coronavirus [COVID-19] vom 13. März 2020 [SR 818.101.24; Stand am

9. April 2020]: "Bei Ansammlungen von bis zu 5 Personen ist

zwischen den einzelnen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern

einzuhalten") und sollten besonders gefährdete Personen geschützt werden

(vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. c der Verordnung über Massnahmen zur

Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19] und dessen Auswirkungen im Kanton

Glarus vom 31. März 2020 [GS VIII A/61/3; Stand am 1. April

2020]). Der Berufungskläger hielt den Privatkläger unter Hinweis auf seine

Erkrankung zu einem rechtskonformen Verhalten an (siehe vorne Ziff. IV.3.1 .). Der Privatkläger ignorierte diese Bitte unter Hinweis auf die senkrechte

Distanz von 3.7 Meter vom Boden bis zum Handlauf des Terrassengeländers

(siehe vorne Ziff. IV.3.1.). Dem Berufungskläger kann indes beigepflichtet

werden, dass die durch den Sicherheitsabstand intendierte Verhinderung einer

Tröpfcheninfektion nicht über einen senkrechten Abstand erzielt werden kann.

Weiter ist nachvollziehbar, dass der kurz zuvor lungenerkrankte

Berufungskläger angesichts einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus

grosse Angst verspürte und in eine "Stresssituation" kam (siehe

vorne Ziff. IV.3.1.). Dies zeigt sich darin, dass er sich aufgrund des

zunächst weigernden Verbleibs und der danach ständigen Rückkehr des

Privatklägers an just jene Stelle exakt über ihm gezwungen sah, sich

seinerseits zurückzuziehen. Erst bei diesen Rückzügen des Berufungsklägers

sowie in unmittelbarem Nachgang dazu äusserte er die Beschimpfungen. Da das

wiederholte Nichteinhalten des Privatklägers gegen damaliges Recht verstiess

und die Gesundheit des Berufungsklägers als besonders gefährdete Person in

Gefahr brachte, ist es als ungebührliches und verwerfliches Verhalten im

Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. Die Beschimpfung erfolgte unmittelbar.

Damit ist der Berufungskläger in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB

von einer Strafe zu befreien.

VI. Kosten- und

Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren

In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches

das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).

Weil das Obergericht als Rechtsmittelinstanz einen

neuen Entscheid fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene

Kosten- und Entschädigungsregelung zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3

StPO).

1.1. Kostentragungspflicht

1.1.1. Einerseits trägt die beschuldigte Person

die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1

StPO). Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Schuldspruch ohne Aussprechung

von Sanktionen erfolgt (BSK StPO-Domeisen,

N 7 zu Art. 426 StPO). Andererseits

können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten auch der Privatklägerschaft

auferlegt werden, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird und soweit

die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO

kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO). Das Gericht

entscheidet in einem solchen Fall nach Recht und Billigkeit (Art. 4

ZGB), wobei ihm ein grosser Ermessensspielraum zur Verfügung steht (BSK StPO-Domeisen, N 12 zu Art. 427 StPO).

Das Bundesgericht geht davon aus, dass die antragstellende Person, die als

Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, grundsätzlich auch das volle

Kostenrisiko tragen soll (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2 m.w.H.).

1.1.2. Bereits das Kantonsgericht hätte den Beschuldigten vom Vorwurf der

versuchten einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB

i.V.m. Art. 22 StGB freisprechen und betreffend den zu Recht erfolgten

Schuldspruch mitsamt Strafbefreiung wegen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1

StGB von Strafe befreien sollen (siehe hierzu oben Ziff. IV.). Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Vorverfahrens und des

erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens je hälftig dem Privatkläger und dem

Berufungskläger aufzuerlegen. Die hälftige Teilung der Verfahrenskosten ist

gerade auch im Hinblick auf den jahrelangen Nachbarschaftsstreit, welcher den

vorgeworfenen Antragsdelikten zu Grunde liegt, angebracht. Nicht weiter ins

Gewicht fällt, dass erstinstanzlich zudem das Strafverfahren hinsichtlich des

Vorwurfes einer Tätlichkeit infolge Verjährung eingestellt wurde und ein

Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung erfolgte. Entsprechend

ist davon abzusehen, auch die Privatklägerin zur Kostentragung zu

verpflichten.

1.1.3. Es

ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2

der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess vom 22. Dezember

2010 (GS III A/5; nachfolgend: Zivil- und Strafprozesskostenverordnung)

kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung der erstinstanzlich

festgelegten Höhe der Gerichtsgebühr (CHF 2'600.—) und der weiteren

Verfahrenskosten (Untersuchungsgebühr von CHF 3'100.—) nahelegen würde.

Entsprechend haben der Privatkläger und der Berufungskläger Kosten von je

CHF 2'850.— zu tragen.

1.2. Entschädigungspflicht

1.2.1. Wird

die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie

Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung

ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ein

solcher Anspruch ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2

StPO). Die Vorinstanz äusserte die Ansicht, dass die Parteien ihre

Verfahrensrechte in der vorliegenden Streitsache auch ohne anwaltliche

Vertretung angemessen hätten ausüben können (vgl. act. 17,

E. XIV., S. 25). Dieser Ansicht kann mit Blick auf die sich

stellenden Rechtsfragen grundsätzlich gefolgt werden – jedoch ist im Kontext

der grösseren, nachbarschaftlichen Streitigkeit, welche zu bereits mehreren

von Rechtsvertretern begleiteten Verfahren geführt hat, das Bedürfnis der

Parteien nach gleich langen Spiessen nachvollziehbar. Es scheitert damit der

Anspruch nach Parteientschädigungen nicht an der Voraussetzung der

angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte.

1.2.2. Die

Entschädigungsfrage wird durch die Kostenfrage bestimmt. Es gilt folglich der

Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder

Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die

Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat.

Entsprechend erscheint in Anwendung dieses strafprozessualen Grundsatzes eine

hälftige Entschädigung für die Anwaltskosten sachgerecht (BGE 137 IV 352

E. 2.4.2. S. 357).

1.2.3. Obsiegt

die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die

Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die

Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen

(Art. 432 Abs. 2 StPO). Wie also die Privatklägerschaft an Stelle des Staates

zur Kostentragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (siehe vorne Ziff. VI./1.1.1.), so kann sie bei Antragsdelikten ebenfalls an Stelle des Staates zur

Entschädigung der Aufwendungen der beschuldigten Person für die Verteidigung

im Strafpunkt verpflichtet werden. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung geht die Entschädigung der beschuldigten Person bei einem

Freispruch betreffend ein Antragsdelikt regelmässig zulasten der (aktiv am

Verfahren teilnehmenden) Privatklägerschaft (vgl. BGE 147 IV 47

E. 4.2.2 und 4.2.4 ff.).

1.2.4. Auch

vorliegend ist nicht einzusehen, weshalb der Staat für die vorliegende Blüte

des seit über zwanzig Jahren von beiden Parteien geführten

Nachbarschaftsstreites aufkommen müssen sollte.

1.2.5. Des

Berufungsklägers

1.2.5.1. Für das

vorinstanzliche Verfahren beantragte der Berufungskläger mit

Berufungsschreiben vom 4. Juni 2022, es seien ihm zulasten des Kantons

Glarus eine Parteientschädigung von CHF 4'000.– und zulasten der

Privatklägerschaft eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– zuzusprechen

(act. 21, S. 2). Sodann aber machte er mit Eingabe vom 2. Juni

2023 für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von insgesamt

CHF 6'897.– geltend (act. 60). Der hierin verrechnete

Stundenaufwand von insgesamt 25.2 Stunden erscheint gerade noch angemessen.

Allerdings ist der Stundenansatz von CHF 250.– praxisgemäss auf

CHF 220.– zu kürzen (vgl. Urteil OG.2022.00072 vom 28. April

2023 E. VIII./3.1. m.w.H.). Daraus ergibt sich ein Honoraranspruch für

das vorinstanzliche Verfahren von CHF 6'083.45 (5'544.– [gekürzter

Aufwand] + 104.50 [Spesen] + 434.95 [7.7 % MwSt]).

1.2.5.2. Folglich ist der

Privatkläger zu verpflichten, dem Berufungskläger für das vorinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'041.— zu bezahlen.

1.2.6. Des

Privatklägers

Da – auch im vorliegenden Berufungsverfahren – keine

bezifferte Entschädigungsforderung des Privatklägers für notwendige

Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren

eingereicht wurde, kann der Berufungskläger diesbezüglich nicht verpflichtet

werden, dem Privatkläger eine (reduzierte) Parteientschädigung zu bezahlen

(Art. 433 Abs. 2 StPO).

2. Berufungsverfahren

2.1. Kostentragungspflicht

2.1.1. Die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit

eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon

ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_1290/2021 vom

31. März 2022 E. 5.1 m.w.H.).

2.1.2. Im

Berufungsverfahren obsiegt der Berufungskläger dahingehend, dass er vom

Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung freizusprechen ist.

Betreffend dem zu Recht erfolgten Schuldspruch wegen Beschimpfung ist er

jedoch von Strafe zu befreien und ist ihm zulasten des Privatklägers eine

(reduzierte) Parteientschädigung für notwendige Aufwendungen im Vorverfahren

und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zuzusprechen. Insoweit liegt

gleichzeitig ein Unterliegen des Privatklägers vor.

2.1.3. Der

Berufungskläger unterliegt darin, dass der Schuldspruch wegen Beschimpfung zu

bestätigen ist und er (weiterhin) die Hälfte der vorinstanzlichen

Verfahrenskosten zu tragen hat. Entsprechend liegt ein Obsiegen des

Privatklägers vor. Ferner unterliegt der Privatkläger noch in dem Punkt, dass

er ebenfalls die Hälfte der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat.

2.1.4. Nach dem Ausgeführten und vor dem

Hintergrund des jahrelangen Nachbarschaftsstreits ist es angemessen, auch die

Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Berufungskläger und dem

Privatkläger aufzuerlegen.

2.1.5.

Die Gerichtsgebühr

für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'000.– festzusetzen (Art. 6

und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung). Sie wird je zur Hälfte (CHF 1'000.–) dem

Berufungskläger und dem Privatkläger auferlegt.

2.2. Entschädigungspflicht

2.2.1. Des

Berufungsklägers

2.2.1.1. Wird die

beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie auch im

Berufungsverfahren Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene

Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m.

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 436 Abs. 2

StPO hat die beschuldigte Person zudem Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung für ihre Aufwendungen wenn weder ein vollständiger oder

teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens erfolgt, sie aber

in andern Punkten obsiegt. Da die Entschädigungsfrage nach der Kostenfrage zu

beantworten ist, sind dem Berufungskläger seine notwendigen Aufwendungen im

Berufungsverfahren zur Hälfte zu entschädigen. Hierbei ist der Privatkläger

entschädigungspflichtig, da es um Antragsdelikte geht (vgl. Art. 436 Abs. 1

StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. auch BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.).

2.2.1.2. Für das

obergerichtliche Verfahren reichte der Verteidiger eine Honorarnote im Umfang

von insgesamt CHF 3'693.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) ein

(act. 57). Hier ist der Stundenaufwand hinsichtlich der zu tief

geschätzten Dauer der Berufungsverhandlung (3 Stunden anstelle der

tatsächlichen 4.5 Stunden [vgl. act. 50: 08.00–12.30 Uhr]) um

1.5 Stunden auf insgesamt 15.2 Stunden zu erhöhen. Dieser Aufwand

erscheint angemessen. Sodann ist auch hier praxisgemäss der Stundenansatz von

CHF 250.– auf CHF 220.– zu kürzen. Daraus folgt eine angepasste

Aufwendung von CHF 3'603.45 (CHF 3'344.– [angepasster Aufwand] +

CHF 1.80 [Spesen] + CHF 257.65 [7.7 % MwSt]).

2.2.1.3. Der Privatkläger

ist somit zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren

eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'801.— zu bezahlen.

2.2.2. Des Privatklägers

2.2.2.1. Die

Privatklägerschaft hat auch im Berufungsverfahren gegenüber der beschuldigten

Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im

Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433

Abs. 1 lit. a StPO). Auch hier wird die Entschädigungsfrage durch

die Kostenfrage bestimmt, weshalb eine Entschädigung der halben Anwaltskosten

sachgerecht erscheint (siehe vorne Ziff. VI./2.1.4.).

2.2.2.2. Für das

Berufungsverfahren stellte der Privatkläger einen Antrag auf Entschädigung

(act. 58, S. 2) und bezifferte diesen mit Eingabe vom 8. Juni

2023, wobei er ein Honorar von insgesamt CHF 5'015.– (inkl. Auslagen und

MwSt.) geltend machte (act. 61). Dieser Aufwand entspricht gemäss der

Honorarnote den Bemühungen vom 11. Mai 2022 bis am 8. Juni 2023 und

insgesamt 18 Stunden und 5 Minuten (act. 61, S. 2).

Dieser Aufwand erscheint hoch, wenn auch gerade noch angemessen. Allein ist

auch hier praxisgemäss der Stundenansatz von CHF 250.– auf

CHF 220.– zu kürzen. Daraus folgt eine angepasste Aufwendung von

CHF 4'413.15 (CHF 3'978.30.– [angepasster Aufwand] +

CHF 119.35 [3 % Auslagenpauschale] + CHF 315.50 [7.7 %

MwSt]).

2.2.2.3. Somit hat der

Berufungskläger dem Privatkläger eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen

im Verfahren in hälftiger Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, nämlich

CHF 2'206.—, auszuzahlen.

2.2.3. Die

gegenseitigen Entschädigungsansprüche werden miteinander verrechnet. Damit

schuldet der Privatkläger dem Berufungskläger eine Entschädigung in der Höhe

von CHF 2'636.— (CHF 4'842.— - CHF 2'206.—).

____________________

Das Gericht

erkennt:

1.

Es wird vorgemerkt, dass

Dispositivziffern 1 und 3 des Beschlusses und Urteils der

Strafgerichtskommission des Kantons Glarus vom 11. Mai 2022

(SG.2021.00054) in Rechtskraft erwachsen sind.

2.

A.______ ist schuldig

der Beschimpfung im Sinne von

Art. 177 Abs. 1 StGB.

3.

A.______ wird freigesprochen

vom Vorwurf

der versuchten einfachen

Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22

StGB.

4.

A.______ wird in Anwendung von

Art. 177 Abs. 2 StGB von Strafe befreit.

5.

Es wird vorgemerkt, dass

B.______ und C.______ keine Zivilforderungen gestellt haben.

6.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 2'000.– wird zur Hälfte

A.______ und zur Hälfte B.______ auferlegt und von diesen bezogen.

7.

Die Kosten des vorinstanzlichen

Verfahrens (inkl. der Strafuntersuchung) von gesamthaft CHF 5'700.–

werden zur Hälfte A.______ und zur Hälfte B.______ auferlegt und von diesen

bezogen.

8.

B.______ wird verpflichtet,

A.______ für das vorinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 2'636.— zu bezahlen.

9.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]