OG.2022.00037
Versuchte einfache Körperverletzung etc.
28. Juli 2023Deutsch50 min
I. Prozessgeschichte
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,
Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth
Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiber
Dr. iur. Alfonso Hophan.
Urteil
vom 28. Juli 2023
Verfahren
OG.2022.00037
A.______
Berufungskläger
und Beschuldigter
verteidigt durch lic. iur.
Mathias
Zopfi,
Rechtsanwalt,
Bahnhofstrasse 18,
Postfach 1417,
8750
Glarus
gegen
1. Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Postgasse 29,
8750
Glarus
Berufungsbeklagte
und Anklägerin
vertreten durch den Staatsanwalt,
2. B.______
3. C.______
Berufungsbeklagte
und
Privatkläger
beide vertreten
durch lic. iur.
Werner
Marti,
Rechtsanwalt,
Gerichtshausstrasse 34,
Postfach 1622,
8750
Glarus
betreffend
Versuchte
einfache Körperverletzung etc.
Rechtsbegehren des
Berufungsklägers und Beschuldigten (gemäss Eingabe vom 4. Juni 2022
[act. 21, S. 2] und Plädoyer vom 2. Juni 2023 [act. 56,
S. 1]):
1.
In Abänderung von
Dispositivziffer 2 sei A.______ vom Vorwurf der versuchten einfachen
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m.
Art. 22 StGB und vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von
Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2.
Dispositiv-Ziffer 4 sei
aufzuheben.
3.
In Abänderung der
Dispositivziffer 7 seien die Verfahrenskosten dem Kanton Glarus
aufzuerlegen.
4.
In Abänderung der
Dispositivziffer 8 sei A.______ zulasten des Kantons Glarus eine
Parteientschädigung von CHF 4'000.– und zulasten der
Privatklägerschaft eine Parteientschädigung von CHF 1'000.–
zuzusprechen.
5.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons Glarus.
Antrag der Staatsanwaltschaft (gemäss Eingabe vom
9. Januar 2023 [act. 32]):
1.
Es
sei die Berufung vom 4. Juni 2022 abzuweisen und es sei das Urteil der
Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 11. Mai 2022 im
Verfahren SG.2021.00054 in allen Punkten zu bestätigen.
2.
Unter
Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.
Antrag der Berufungsbeklagten und Privatkläger
(Plädoyer vom 2. Juni 2023 [act. 58, S. 2]):
1.
Es
sei die Berufung abzuweisen.
2.
Es
sei das Urteil des Kantonsgerichtes vom 11. Mai 2022 zu bestätigen.
3.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Das vorliegende
Verfahren vor Obergericht beruht auf den folgenden zwei strittigen und in der
Folge noch zu klärenden (vgl. hinten Ziff. IV) Vorfällen:
1.1. Gemäss
Anklagesachverhalt habe A.______ am 2. April 2017 um
ca. 16.20 Uhr in [...] auf der Parzellen-Nr. [...] eine
rot-weiss bemalte, hölzerne Absperrlatte mit einer Länge von rund drei Metern
auf den rund vier Meter höher liegenden Handlauf des Terrassengeländers von
B.______ auf der Parzellen-Nr. [...] geschlagen. Hierbei habe er
gewusst, dass B.______ unmittelbar hinter dem Terrassengeländer stand. Wäre
B.______ nicht rechtzeitig vom Terrassengeländer zurückgetreten, so hätte
A.______ mit grosser Wahrscheinlichkeit den Kopf und dabei insbesondere das
Gesicht von B.______ getroffen und diesen verletzt. Sodann habe A.______
unmittelbar darauf ein weiteres Mal mit der gleichen Absperrlatte auf den
Handlauf des Terrassengeländers geschlagen. Durch diese beiden Aufpralle der
Absperrlatte entstand beim Handlauf des Terrassengeländers ein sichtbarer
Lackschaden (act. 3, S. 1–2).
1.2. Gemäss
Anklagesachverhalt habe A.______ sich am 15. April 2020, zwischen ca.
08.30 Uhr und 09.00 Uhr in [...], auf der Parzellen-Nrn. [...]
und [...] sowie auf der dazwischenliegenden [...] aufgehalten und habe
B.______ als "Arschloch", "Füdläloch" und
"Schwuchtel" bezeichnet. Dabei habe A.______ gewusst, dass B.______
ihm zugehört habe (act. 3, S. 2).
2.
Am 10. Juni
2021 stellte die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
(nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.______ einen Strafbefehl wegen versuchter
einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von
Art. 144 Abs. 1 StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177
Abs. 1 StGB sowie Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1
StGB zu (act. 3). Nachdem A.______ am 18. Juni 2021 Einsprache
gegen den Strafbefehl erhob (act. 2/14.1.04), überwies die
Staatsanwaltschaft diesen mit Datum vom 13. Juli 2021 ans Gericht
(act. 1).
3.
Die Vorinstanz führte am 12. Januar 2022 einen Augenschein
(act. 10–11) und anschliessend die Hauptverhandlung durch (vgl.
act. 12 ff.). Mit Urteil vom 11. Mai 2022 sprach die
Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus A.______ schuldig der
versuchten einfachen Körperverletzung sowie der Beschimpfung (act. 17,
S. 26, Dispositivziffer 2). Hierzu wurde A.______ zu einer
Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je CHF 80.–, bedingt aufgeschoben
bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.–
verurteilt (act. 17, S. 26, Dispositivziffer 4). Gleichzeitig
wurde A.______ freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung
(act. 17, S. 26, Dispositivziffer 3) und stellte die
Strafgerichtskommission das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der
Tätlichkeit infolge eingetretener Verjährung ein (act. 17, S. 25,
Dispositivziffer 1).
4.
4.1. Gegen
dieses Urteil des Kantonsgerichts erhob A.______ (nachfolgend:
Berufungskläger) mit Eingabe vom 4. Juni 2022 (act. 21) beim
Obergericht rechtzeitig Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen.
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch B.______ (nachfolgend: Privatkläger)
und C.______ (nachfolgend: Privatklägerin) verzichteten auf die Stellung
eines begründeten Nichteintretensantrags sowie auch auf die Erklärung einer
Anschlussberufung (act. 26–27).
4.2. Mangels
Anfechtung (bei der Beschwerdeinstanz) sind die Dispositivziffern 1 und
3 in Rechtskraft erwachsen. Der Privatklägerin kommt im Berufungsverfahren
dennoch Parteistellung zu, da der Berufungskläger für das vorinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von der Privatklägerschaft und damit auch
von ihr fordert.
4.3. Mit Schreiben vom 3. November 2022 eröffnete
das Obergericht den Parteien, dass entsprechend dem Antrag des
Berufungsklägers die Tonaufnahmen (act. 2/8.3.03) einstweilen aus den
Verfahrensakten genommen werden, wobei das Obergericht nach Anhörung der
Parteivorträge über die Zulässigkeit der Tonaufnahmen entscheiden würde
(act. 28). Die mit Vorladung vom 5. Januar 2023 (act. 30) auf
den 31. März 2023 angesetzte Berufungsverhandlung, zu der auch die Nachbarn
der Parteien D.______ (nachfolgend: Zeuge 1) und E.______ (nachfolgend:
Zeugin 2) zur Zeugeneinvernahme vorgeladen wurden (act. 34), wurde
auf Antrag des Verteidigers verschoben (act. 38–40). Am 2. Juni
2023 fand vor Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt
(act. 49 ff.). Die Staatsanwaltschaft wurde von der Teilnahme an der
Berufungsverhandlung dispensiert und stellte ihre Anträge schriftlich mit
Schreiben vom 9. Januar 2023 (act. 32).
5.
Am 28. Juli 2023 fällte das Obergericht seinen Entscheid
(act. 62). Dieser wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf
eine mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichtet haben (act. 84
Abs. 3 StPO; act. 50, S. 21–22).
Erwägungen
II. Formelles
1.
Das Urteil der
Strafgerichtskommission des Kantonsgericht vom 11. Mai 2022 stellt ein
taugliches Anfechtungsobjekt dar (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der
Berufungskläger ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO), hat die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398
Abs. 3 StPO; vgl. act. 17, S. 27 [Versand am 17. Mai
2022], act. 20 [Zustellung am 18. Mai 2022] und act. 21
[Berufung vom 4. Juni 2022]). Das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz in
Strafsachen für die Behandlung von Berufungen (Art. 17 Abs. 1
lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 5. September 2022
[GOG; GS III A/2]). Auf die Berufung ist einzutreten (Art. 398 ff.
StPO).
2.
Nach Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und
Rechtsverzögerungen (lit. a), die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit
(lit. c) gerügt werden.
3.
Die Berufung hat im
Umfang der Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils aufschiebende Wirkung (Art. 402
StPO). Vorliegend wendet sich der Berufungskläger gegen die erstinstanzlich
erfolgte Verurteilung (vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge). Somit hat
das Obergericht das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt zu
überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es am Ende ein neues
Urteil fällt (Art. 408 StPO).
4.
Die Akten des
vorinstanzlichen Verfahrens SG.2021.00054 (act. 1–20) wurden beigezogen.
Die Strafuntersuchungsakten des Verfahrens SA.2017.00271 bilden
integrierenden Bestandteil der vorinstanzlichen Akten (act. 2).
5.
Der (zunächst vom Berufungskläger gestellte [act. 21, S. 2],
jedoch zurückgezogene [act. 50, S. 3], dann aber vom Privatkläger
gestellte [act. 50, S. 3]) Antrag um Wiederholung eines
Augenscheins wird abgewiesen (zum beschränkten Erkenntnisgewinn eines solchen
vgl. hinten Ziff. IV.2.3.2).
III. Vorfrage: Verwertbarkeit der Aufnahmen
1.
An seiner
Einvernahme vom 6. Juli 2020 übergab der Privatkläger der Kantonspolizei
eine CD (act. 8.3.03) mit Aufnahmen, welche den Vorfall vom
15.
April 2020 betreffend Beschimpfung dokumentieren sollen
(act. 2/8.3.02, F. 21; act. 2/8.3.01, S. 3). Der vom
Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2022
gestellte Antrag, dass diese Aufnahmen aus dem Recht zu weisen seien, wurde
abgewiesen (act. 12, S. 2–3), was im vorinstanzlichen Urteil noch
einmal bestätigt wurde (act. 17, E. 4.1., S. 14–16). Mit
Eingabe vom 4. Juni 2022 beantragte der Verteidiger vor Obergericht, es
seien sämtliche Tonaufnahmen, welche gegen den Willen bzw. ohne
Einverständnis des Berufungsklägers von der Privatklägerschaft erstellt
worden seien, aus den Akten zu entfernen (act. 21, S. 2). Mit
verfahrensleitender Anordnung vom 3. November 2022 entschied das Obergericht,
dass aufgrund ihrer fraglichen Zulässigkeit die Tonaufnahmen einstweilen aus
den Verfahrensakten zu nehmen sind und nach Anhörung der Parteivorträge an
der Berufungsverhandlung über ihre Zulässigkeit entschieden werde
(act. 28). Sowohl der Berufungskläger (act. 56, Rz. 29–33;
act. 50, S. 19) wie auch der Privatkläger (act. 58,
S. 7–8) haben Stellung genommen, weshalb nun über die Verwertbarkeit der
Aufnahmen zu entscheiden ist.
2.
Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung
von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwendet werden, es
sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich
(Art. 141 Abs. 2 StPO). Wieweit diese Beweisverbote auch greifen,
wenn nicht Strafbehörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird
in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten
rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden
rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine
Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGE 146 IV 226
E. 2.1. S. 228: Urteil BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012
E. 2.4.4; Urteil BGer 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016
E. 1.2 je m.w.H.; vgl. auch BSK StPO-Gless,
N 40a zu Art. 141 StPO).
3.
Zunächst ist zu
prüfen, ob die Beweismittel im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtswidrig
erlangt wurden.
3.1
Die
Vorinstanz prüfte eine mögliche Rechtswidrigkeit anhand der Tatbestände des
Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179bis StGB)
sowie des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter
StGB), welche als nicht einschlägig betrachtet wurden, da das
Tatbestandsmerkmal des "nichtöffentlichen Gesprächs" zu verneinen
sei. Auch der Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch
Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) sei aufgrund des
"alltagsverrichtenden Charakter[s] der Gartenarbeit" auf der
Aufnahme nicht anwendbar (act. 17, E. 4.1.2., S. 14). In einem
ähnlich gelagerten Fall vor Bundesgericht, in welchem die strittigen
Aufnahmen "im Garten der Beschwerdegegner stattfanden und in welchem die
aufgenommenen Gespräche "wohl vom Beschwerdeführer, aber nicht von
beliebigen Drittpersonen auf den in der Nähe vorbeiführenden Quartierstrassen
mitgehört werden" konnte, bejahte das Bundesgericht das Vorliegen eines
nichtöffentlichen Gesprächs (vgl. Urteil BGer 6P_79/2006 vom
6.
Oktober 2006 E. 6: " Der Umstand, dass ein Unbeteiligter
eine solche Unterhaltung mithören kann, ändert nichts an ihrem nicht
öffentlichen Charakter"). Vorliegend aber erfolgten die Beschimpfungen –
obwohl vom Garten des Berufungsklägers aus geäussert – nicht "in einem
privaten Umfeld", sondern waren über die Quartierstrasse hinweg für den
Privatkläger hörbar. Damit sprach der Berufungskläger nicht in der legitimen
Erwartung, dass seine Äusserungen nicht für jedermann verständlich sind
(BGE 146 IV 126 E. 3. S. 129–135). Den Erwägungen der
Vorinstanz kann daher mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
gefolgt werden (vgl. BGE 137 I 327 E. 6.1.: "Bei einer Person,
die bei freiwillig ausgeübten, von blossem Auge beobachtbaren
Alltagsverrichtungen in einem von jedermann öffentlich einsehbaren Bereich gefilmt
wird, darf angenommen werden, sie habe insoweit auf einen Schutz der
Privatheit verzichtet und in diesem Umfang ihre Privatsphäre der
Öffentlichkeit ausgesetzt").
3.2
Die
Vorinstanz verneinte weiter eine Rechtswidrigkeit gestützt auf Art. 12
Abs. 1 DSG, wonach wer Personendaten bearbeitet, die Persönlichkeit der
betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzten darf. Zwar seien die
Tonaufnahmen in Verletzung des Erkennbarkeitsgrundsatzes von Art. 4
Abs. 4 DSG erfolgt, doch könne diese Verletzung durch ein überwiegendes
privates Interesse im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 13
Abs. 1 DSG gerechtfertigt werden. Ein solches überwiegendes privates
Interesse erkannte die Vorinstanz darin, dass die Aufnahmen zum "Zwecke
der Beweissicherung" gemacht worden seien (act. 17,
E. VII./4.1.3., S. 15).
3.3
Entgegen
der vorinstanzlichen Ansicht liegt kein Rechtfertigungsgrund für die erfolgte
Persönlichkeitsverletzung vor. Erforderlich wäre hierzu nach Wortlaut
des
Gesetzes eine Rechtfertigung "durch ein überwiegendes privates oder
öffentliches Interesse oder durch Gesetz" (Art. 13 Abs. 1
DSG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist hierbei konkret eine
Abwägung zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und denjenigen der
verletzten Person vorzunehmen (vgl. BGE 146 IV 226 E. 3.3.
S. 230; vgl. auch Stefan Maeder, Verwertbarkeit
privater Dashcam-Aufzeichnungen im Strafprozess, in: AJP/PJA 2/2018,
S. 165). Wenngleich auf Seiten des Datenbearbeiters (hier: des
Privatklägers) ein privates Interesse auf eine Datenbearbeitung u.a. zur
eigenen Sicherheit oder zum Schutz von Rechten durchaus erkannt und anerkannt
werden kann (vgl. BSK DSG/BGÖ-Rampini, N 12
zu Art. 13 DSG), so steht dem auf der Seite der verletzten Person (hier:
des Berufungsklägers) ein bedeutendes öffentliches (und privates) Interesse
an einem überwachungsfreien Zustand gegenüber, wonach man selbst in der
Öffentlichkeit nicht (beliebig oder ständig) überwacht werden können sollte (Maeder, a.a.O., S. 164). Wie aber
aus verschiedenen Stellen der Einvernahmen hervorgeht, steht die hier infrage
kommende Aufnahme gerade in einem solchen grösseren Zusammenhang der
Beobachtung und Überwachung, um Beweise für ein möglicherweise strafrechtlich
relevantes Verhalten seitens des Berufungsklägers zu sammeln (vgl.
act. 2/10.1.02, F. 30: "Uns hat man halt einmal gesagt, wir
müssten ihn erwischen. Das ist aber schwierig. Aber wir haben jetzt begonnen
einzuschalten, wenn er draussen ist. Für den Fall, dass etwas wäre";
act. 55, F. 35: "Wir wollten schon mehrfach Aufnahmen machen,
Herr [...]. Das ist ganz schwierig, um das zu beweisen, dass man sie
erwischt. Aber wir müssen es ja beweisen, dass wir etwas haben"; vgl.
auch act. 2/10.1.04, Rz. 416–417: "Bespitzelung",
"privater Lauschangriff"; act. 54, F. 34–35). Die
Rechtsordnung kennt aber den vom Privatkläger sinngemäss angerufenen
"Beweisnotstand" nicht (Gunhild
Godenzi, Strafbare Beweisverwertung? Auswirkungen der Art. 179bis
ff. StGB auf die Beweisverwertung im Strafverfahren, in: AJP/PJA 9/2012,
S. 1249 f.). Auch in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist der Beweisnotstand als Rechtfertigung zu verneinen (Urteil
BGer 6P_79/2006 vom 6. Oktober 2006 E. 8.). Demgegenüber
stellen die Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Personendaten nach Treu und
Glauben im Sinne von Art. 4 DSG die Eckpfeiler des gesamten
Datenschutzsystems dar (vgl. BBl 1988 II 458 f. Ziff. 221.3:
"das ethische und rechtspolitische Fundament des
Datenschutzgesetzes", weshalb "nicht ohne zwingenden Grund gegen
sie verstossen werden können" solle; BGE 136 II 508 S. 520
E. 5.2.3.). Die Aufnahmen erfolgten gegen Treu und Glauben und waren für
den Berufungskläger nicht als solche erkennbar – so scheint er davon
ausgegangen zu sein, dass lediglich Fotografien gemacht wurden (vgl. hierzu
bereits die Vorinstanz in act. 17, E. VII./4.1.1., S. 14).
Damit ist im Gegensatz zur Vorinstanz von keinem überwiegenden Interesse und
Dispositiv
demnach von einer Rechtswidrigkeit der Aufnahme auszugehen.
4.
4.1. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgericht ist in einem zweiten Schritt die Frage
der strafprozessualen Verwertbarkeit zu prüfen, wobei der
Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein
faires Verfahren abgewogen werden müssen und die Interessen des privaten
Datenbearbeiters gegenüber der datenrechtlichen Interessensabwägung in den
Hintergrund treten (vgl. BGE 146 IV 226 E. 3.3. S. 230; vgl.
auch Stefan Maeder, Verwertbarkeit
privater Dashcam-Aufzeichnungen im Strafprozess, in: AJP/PJA 2/2018,
S. 165).
4.2. Zwar
ist verständlich, dass Privatkläger die Bestrafung der für die Straftat
verantwortlichen Person möchten und besteht insbesondere auch ein staatlicher
Strafanspruch. Doch sind die Strafbehörden – darunter auch das Gericht – an
den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Art. 3 Abs. 2
lit. a StPO; vgl. BSK StPO-Gless, N 43
zu Art. 141 StPO). Nur unter grösstem Vorbehalt können sie
demnach in der Verfolgung des staatlichen Strafanspruchs Hand zu privaten
Beweiserhebungen bieten, welche dazu führen, dass "die skrupellose
Partei im Vorteil [ist], die skrupulöse, welche die Rechtsordnung
respektiert" demgegenüber aber benachteiligt wird (Walther J. Habscheid, Beweisverbot bei
illegal, insbesondere unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts, beschafften
Beweismitteln, in: SJZ 89 [1993] Nr. 10, S. 189). Sodann darf auch
kein Anreiz zur Selbstjustiz bei der Beweissammlung geschaffen werden (BSK
StPO-Gless, N 42 zu
Art. 141 StPO). Vor dem Hintergrund dieser rechtstaatlichen Sorge
um ein fair trial folgt zurecht, dass die Verwertbarkeit rechtswidrig
erlangter Beweise gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nur "zur
Aufklärung schwerer Straftaten" in Frage kommt. Vorliegend handelt es
sich aber beim hier relevanten Straftatbestand der Beschimpfung gemäss
Art. 177 Abs. 1 StGB mit einer Strafandrohung von maximal
90 Tagessätzen nach der gesetzgeberischen Definition von Art. 132
Abs. 3 StPO deutlich um einen "Bagatellfall", wobei die Grenze
sogar erst bei 120 Tagessätzen gezogen wird. Selbst wenn nach der
neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht das abstrakt angedrohte
Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend ist (vgl.
BGE 147 IV 9 E. 1.4.2. S. 13–14 m.w.H.), kann auch mit Blick
auf die neu genannten Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass
dessen Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder
das Tatmotiv von einer Bagatelle ausgegangen werden. Eine solche dürfte das
öffentliche und private Interesse an der Unverwertbarkeit kaum je überwiegen
(vgl. Maeder, a.a.O.,
S. 166) und tut es im vorliegenden Falle auch nicht. Die kumulative
Voraussetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nämlich ob die Aufnahme
auch rechtmässig durch die Strafverfolgungsbehörden hätte erlangt werden
können, kann dabei offenbleiben. Die Aufnahme ist unverwertbar und aus dem
Recht zu weisen.
IV. Sachverhalt
1.
1.1. Zur
Feststellung des massgeblichen Sachverhalts hat das Gericht zunächst
sämtliche prozessual zulässigen Beweismittel zu erfassen, welche zur
Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können.
Anschliessend hat das Gericht die als relevant erkannten Beweise frei und
umfassend zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO) und seine Erkenntnis
als Beweisergebnis festzustellen. Dieses Beweisergebnis kann je nach
Würdigung als gesichert erscheinen, sofern vorhandene Widersprüche bereinigt
werden konnten, oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben (vgl. zum
Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2).
1.2. Bestehen
nach der Feststellung des Beweisergebnisses unüberwindliche Zweifel an der
Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das
Gericht in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ("im
Zweifel für den Angeklagten") von der für die beschuldigte Person
günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Denn der angeklagte
Sachverhalt kann der beschuldigten Person nur dann zur Last gelegt werden,
wenn er nach Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Eine entsprechende Wahrscheinlichkeit liegt
vor, wenn die richterliche Überzeugung, dass sich ein Sachverhalt in bestimmter
Weise verwirklicht hat, auf einem jeden vernünftigen Zweifel ausschliessenden
Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters beruht. Abstrakte
und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich
sind; absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden (vgl. zum Ganzen
BGE 144 IV 345 E. 2.2.1, E. 2.2.3.2 und E. 2.2.3.3).
1.3. Liegen
für einen eingeklagten Sachverhalt keine direkten Beweise vor, ist auch der
sog. indirekte Beweis gestützt auf Indizien zulässig. Hierbei wird aus
bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen
sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen
und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können
einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen,
das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Beim Indizienbeweis gelangt der Grundsatz in
dubio pro reo nicht bereits bei der Würdigung der einzelnen Indizien zur
Anwendung, sondern kommt erst zum Tragen, wenn das von den Indizien geprägte
Gesamtbild steht (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil des
Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, je
m.w.H.).
1.4. Steht
zudem Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den
Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachverhaltsdarstellung überzeugend
ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt,
verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es zählt dabei
nicht primär die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der
aussagenden Person, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess
relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen,
wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien wie etwa die
logische Konsistenz, Konstanz und Folgerichtigkeit in der Darstellung des
Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses
sowie eine unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle Gewicht zu legen ist.
Als Hinweis für unglaubhafte Aussagen gelten hingegen etwa Strukturbrüche in den
Schilderungen, laufende Anpassungen der Aussagen oder wenn Aussagen unstimmig
oder widersprüchlich sind (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45;
BGE 129 I 49 E. 5 S. 58; BGE 128 I 81 E. 2
S. 85–86, je m.w.H.; BSK StPO-Hauri/Venetz,
N 22 zu Art. 343 StPO).
2. Zum Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung
2.1. Unstrittige Punkte
2.1.1. Das senkrechte Tragen der Latten
Der Privatkläger und
seine Frau haben über verschiedene Einvernahmen übereinstimmend
ausgesagt, am 2. April 2017 in ihrem Wohnzimmer gesessen zu sein und
wahrgenommen zu haben, dass der Berufungskläger mit Absperrlatten hantiere
(act. 2/8.1.02, F. 2; act. 2/10.1.03, F. 3; act. 54,
F. 7, 29–32). Der Berufungskläger habe die Absperrlatten senkrecht
getragen (act. 8.1.03, F. 3; act. 55, F. 8). Hierauf
seien sie nach draussen gegangen, um zu sehen, was da los sei
(act. 2/8.1.02, F. 3; act. 8.1.03, F. 3; act. 54,
F. 32–33; act. 55, F. 8). Konkret sei der Privatkläger an das
Geländer gegangen, während seine Frau etwas weiter hinten gestanden sei
(act. 55, F. 8, 10). Sie hätten dabei nichts gesprochen
(act. 2/8.1.02, F. 3; act. 2/10.1.03, F. 4) und auch der
Berufungskläger habe nichts gesagt (act. 2/8.1.02, F. 4;
act. 8.1.03, F. 3; act. 2/10.1.03, F. 7).
Der Berufungskläger gibt an, die Absperrlatten bei
der Gemeinde zur Sicherheit wegen der Einsturzgefahr der dortigen Mauer
angefordert zu haben. Als die Bauunternehmung zur Sanierung der Mauer
gekommen sei, habe er die Absperrlatten in seiner Garage versorgen wollen
(act. 14, F. 11). Es habe sich um insgesamt vier Absperrlatten
gehandelt, wobei eine gegen die Seite des Geländers gefallen sei
(act. 14, F. 12–13, 15–16; act. 51, F. 15). Er bestätigt,
die Absperrlatten senkrecht getragen zu haben (act. 14, F. 14; act.
51, F. 15–16). Dies habe er getan, weil er sie anschliessend auf das
Gestell in seiner Garage habe schieben müssen (act. 51, F. 15, 21).
An diesen unbestrittenen Schilderungen ist nicht zu
zweifeln: Der Privatkläger konnte nur deshalb auf den Berufungskläger
aufmerksam werden, weil dieser die Absperrlatten senkrecht trug und deren
obere Spitze gewissermassen am (vier Meter höher gelegenen) Terrassengeländer
des Privatklägers entlangschwebte (vgl. act. 56, Rz. 14). Dieses
Sachverhaltselement kann als erstellt betrachtet werden.
2.2. Strittige
Punkte
2.2.1. Position
des Privatklägers am Terrassengeländer
Der Privatkläger gab anlässlich der ersten
polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2017 an, dass er – während er den
Berufungskläger beim Versorgen der Absperrlatten beobachtet habe – "ganz
am Geländer nahe" gewesen sei und darum beim Schlag habe zurückweichen
müssen (act. 8.1.02, F. 8); erst auf eine Rückfrage hin
spezifizierte er, er habe sich auf dem Geländer abgestützt (act. 8.1.02,
F. 13). Demgegenüber sagte er an der Einvernahme vom 4. Januar 2021
aus, er sei am Geländer gestanden (act. 10.1.03, F. 3: "Dann ging
ich hinaus und stand an das Geländer", F. 4: "Ich stand
einfach oben"). Anlässlich des Augenscheins stützte er sich aber
demonstrativ mit den Unterarmen auf dem Handlauf des Geländers ab (vgl.
act. 11, S. 1) und auch an der Berufungsverhandlung wiederholte er
mehrfach, sich abgestützt zu haben (act. 54, F. 7–8, 12). Als er
gemerkt habe, wie der Berufungskläger mit der Latte aufgezogen und in seine
Richtung geschlagen habe, sei er zurückgewichen (act. 2/8.1.02,
F. 13; act. 54, F. 13). Nach diesem Zurückweichen sei er aber
wieder an das Terrassengeländer gegangen (act. 54, F. 15–16, 39),
wieder an denselben Ort (act. 54, F. 45), und habe sich erneut nach
vorne über den Handlauf gebeugt (act. 54, F. 40).
Die Frau des Privatklägers gab demgegenüber an, der
Privatkläger sei hinter dem Geländer gestanden (act. 8.1.03, F. 3:
"[…] in Richtung meines Ehemannes, welcher hinter dem Geländer gestanden
war"; act. 55, F. 9). Sie bestätigt gesehen zu haben, wie der
Privatkläger zurückgewichen sei und wieder nach vorne gegangen sei
(act. 2/8.1.03, F. 3; act. 55, F. 15–16).
Der Berufungskläger gibt seinerseits an, der
Privatkläger sei hinter dem Geländer gestanden (act. 51, F. 23).
Weder habe er sich darauf abgestützt, noch habe er dieses mit Händen berührt
(act. 51, F. 24). Er bestätigt auch, den Privatkläger zurückweichen
gesehen zu haben (act. 51, F. 25).
2.2.2. Aufprall
mit der Absperrlatte
Der Privatkläger behauptete, der Berufungskläger
habe ihn mit der zweiten oder dritten Latte geschlagen, wobei er habe
zurückweichen müssen, ansonsten er getroffen worden wäre (act. 2/8.1.02,
F. 3). Wäre er nicht zurückgewichen, so hätte der Berufungskläger ihn
getroffen (act. 2/8.1.02, F. 8) und zwar "voll am Kopf"
(act. 10.1.03, F. 5; act. 2/8.1.02, F. 3). Anlässlich der
Berufungsverhandlung schätzte der Privatkläger, der Berufungskläger sei etwa
einen Meter von der Mauer weggewesen, als er seinen Schlag ausgeführt habe
(act. 54, F. 36). Gleichwohl bekräftigt der Privatkläger, dass dies
von der Distanz her möglich gewesen sei, da der Berufungskläger die
Absperrlatte hochgehoben habe, sodass sich der Griff seiner Hände an der
unteren Kante der Absperrlatte in etwa auf Augenhöhe befunden habe
(act. 54, F. 7, 11). Der Berufungskläger sei nicht verrutscht,
sondern er habe mehr als einmal geschlagen, mindestens zwei- bis dreimal
(act. 2/8.1.02, F. 6–7; act. 54, F. 7, 14, 38). Die
Schläge seien einmal links und einmal rechts von ihm aufs Geländer erfolgt
(act. 54, F. 45), wohl weil es schwierig sei, zweimal genau
denselben Punkt zu treffen (act. 54, F. 47–48). Davon sei eine
Beschädigung am Geländer entstanden (act. 2/8.1.02, F. 3, 11–12).
Auch die Frau des Privatklägers schildert ziemlich
heftige, aggressive Schläge mit Wucht (act. 2/8.1.03, F. 3, 10),
durch welche das Geländer beschädigt worden sei (act. 2/8.1.03,
F. 3, 12). Es habe sich um bewusste Schläge gehandelt
(act. 2/8.1.03, F. 10; act. 55, F. 13). Der
Berufungskläger habe mehrfach geschlagen, etwa zwei- oder dreimal
(act. 2/8.1.03, F. 8 [dreimal]; act. 55, F. 14
[zweimal]). Sie äussert die übereinstimmende Einschätzung, dass wenn der
Privatkläger nicht ein oder zwei Schritte zurückgewichen wäre, er am Kopf
oder an der Brille getroffen worden wäre (act. 2/8.1.03, F. 9, 14;
act. 2/10.1.02, F. 20–21; act. 55, F. 8).
Der Berufungskläger sagt, er habe nie versucht, den
Privatkläger zu treffen (act. 51, F. 26). Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2023 gab er an, schlicht erschrocken zu
sein, als er den Privatkläger plötzlich am Geländer gesehen habe, weswegen
ihm die Absperrlatte entglitten sei und das Geländer touchiert habe
(act. 51, F. 15, 18). Er habe die Absperrlatten nicht aufgezogen
(act. 51, F. 15). Im Übrigen sei es bei den Verhältnissen vor Ort
nicht möglich, eine hinter dem Geländer stehende Person mit einer
Absperrlatte zu treffen (act. 51, F. 29).
2.3. Indizien
2.3.1. Farbabschläge am Geländer
Aus der Fotodokumentation
der Kantonspolizei vom 28. August 2018 gehen zwei rote Farbabschläge auf
dem Terrassengeländer, ca. einen Meter auseinanderliegend, von einmal ca.
12 cm und einmal ca. 5 cm Länge hervor (act. 2/9.1.07,
Bild 1). Die rote Farbe passt zu derjenigen, wie sie die rot-weiss
gestreiften Absperrlatten aufweise (vgl. bspw. act. 2/9.1.07,
Bild 2; act. 11, S. 1). Unmassgeblich erscheint, dass beim
Augenschein durch das Kantonsgericht vom 12. Januar 2022 – also knapp
fünf Jahre später – diese Farbabschläge nicht mehr sichtbar waren
(act. 11, S. 4) oder dass sich der Privatkläger nicht erklären
konnte, wie oder wann sie verschwunden seien (act. 54, F. 27–28).
Immerhin bestreitet keine der Parteien, dass diese Farbabschläge durch die
Berührung mit der Absperrlatte entstanden sind (vgl. act. 50,
S. 15–16). Insofern indizieren diese Farbabschläge zunächst, dass die
äussere Seite des Handlaufs des Terrassengeländers mit einer Absperrlatte
berührt werden kann und tatsächlich auch berührt wurde. Sodann sind sie
weiter auch Indiz dafür, dass es zu zwei immerhin so kraftvollen Berührungen
mit der äusseren Seite des Handlaufs des Terrassengeländers kam, dass die
Farbe davon zurückblieb, namentlich dort, wo die Absperrlatte auf einem Punkt
erkennbar aufschlug und dort, wo sie noch einige Zentimeter seitlich am
Handlauf entlangschliff (vgl. act. 2/9.1.07, S. 2).
2.3.2. Ergebnis des Augenscheins
Das Kantonsgericht führte am 12. Januar 2022 einen
Augenschein durch (vgl. act. 10–11). Die ersten beiden, einigermassen
erkennbaren Bilder indizieren (über das vorne zum Handlauf bereits Gesagte
hinaus) die grundsätzliche Möglichkeit, dass eine stehende Person mit einer
Absperrlatte eine über den Handlauf des Terrassengeländers gebeugte und nach
vorne lehnende Person potentiell treffen kann (vgl. act. 11, S. 1).
Diese abstrakte Möglichkeit ist für sich allein genommen jedoch kein Indiz
dafür, dass sich der Privatkläger tatsächlich nach vorne beugte oder dass der
Berufungskläger tatsächlich auf den Handlauf des Terrassengeländers mit dem
Eventualvorsatz schlug, den Privatkläger zu verletzen.
2.4. Würdigung
2.4.1. Der
vorliegende Sachverhalt steht im Zusammenhang mit einem über zwanzig Jahre
sich dahinziehenden Nachbarschaftsstreit. Aus den Akten und anlässlich der
Einvernahmen an der Berufungsverhandlung hat sich das Obergericht einen
lebhaften Eindruck von der vertrackten Situation an der [...] machen können,
ebenso wie von dem befremdlichen Umgang zwischen den Parteien. Dem ist in der
Erstellung des Sachverhalts insofern Rechnung zu tragen, als sich beide
Parteien in der Vergangenheit auf eine Art und Weise verhalten haben, die
"mit gesundem Menschenverstand nicht erklärbar" ist
(act. 59/8) und beiden Parteien im Rahmen des vorliegend zu
prüfenden Vorfalls vom 17. April 2017 ein solches Verhalten zuzutrauen
ist.
2.4.2. So
geht aus den übereinstimmenden Aussagen sowohl des Privatklägers, seiner Frau
und auch des Berufungsklägers hervor, dass letzterer die Absperrlatten an
besagtem Vormittag senkrecht trug. Dabei handelt es sich um eine mögliche,
keineswegs verbotene, aber gewiss auch nicht übliche oder gar bequeme
Tragart; vor allem aber handelt es sich um die einzige Tragart, welche die
Privatkläger aufgrund der Höhe der Terrasse mitbekommen konnten. Nicht
ausgeschlossen werden kann also, dass der Berufungskläger die Absperrlatten
einzig und allein senkrecht trug, um die Privatkläger zu provozieren; aus den
Akten geht in jedwedem Fall glaubhaft hervor, dass der Privatkläger dadurch
tatsächlich provoziert wurde und an das Geländer herantrat.
2.4.3. In
Bezug auf die Position des Privatklägers fällt auf, dass dieser hierzu
widersprüchliche Aussagen macht und erst im Verlaufe des Verfahrens bezüglich
der Aussage verstetigt, er sei die ganze Zeit über am Handlauf des
Terrassengeländers gelehnt und habe sich so vorne hinausgebeugt. Demgegenüber
machen sowohl seine Frau wie auch der Berufungskläger die (auch vom Privatkläger
selber teilweise geäusserte) Aussage, der Privatkläger sei hinter dem
Terrassengeländer gestanden. Diese Annahme erscheint im Zusammenhang mit der
immerhin als sehr kurz geschilderten Situation auch wesentlich lebensnaher:
Wenn jemand herbeieilt, um zu sehen, was ein anderer macht, ist die Annahme
natürlicher, dass er sich soweit nähert, um das Geschehen stehend zu
überblicken, wohingegen man sich für gewöhnlich erst nach längerer Zeit, etwa
beim Warten, oder aber als Ausdruck der Lässigkeit, anlehnt. Zu beidem aber
bestand im vorliegenden Sachverhalt keine Veranlassung. Zusammenfassend ist
also davon auszugehen, dass der Privatkläger hinter dem Geländer stand,
wenngleich Zweifel hierüber verbleiben.
2.4.4. Die
Behauptung des Berufungsklägers, es sei ihm die Absperrlatte aus der Hand
geglitten, ist gänzlich unglaubhaft. Erstens, weil bei einem Entgleiten die
Absperrlatte wohl eher senkrecht auf den Boden gefallen wäre (vgl.
act. 14, F. 15), weshalb der Berufungskläger stattdessen wohl eher
einen – durch die ungewöhnliche Tragart immerhin denkbaren – Balanceverlust
meint. Zweitens aber wäre selbst bei einem solchen Balanceverlust nicht
möglich, dass eine senkrecht getragene Absperrlatte die Seite des Handlaufs
des Terrassengeländers trifft, es sei denn, sie werde zusätzlich noch
mindestens auf Brusthöhe gestemmt (vgl. act. 11, S. 1). Dass eine
Absperrlatte aber nicht nur senkrecht, sondern auch noch gestemmt getragen
wird, ist lebensfremd. Auch ist dem Anwalt des Privatklägers zuzustimmen,
dass die zwei Farbabschläge auf dem Handlauf gegen die Behauptung des
"Entgleitens" sprechen: In diesem Fall wäre es nur zu einem
Farbabschlag gekommen (vgl. act. 12, S. 6). Dies geschah aber
nicht. Stattdessen ist aufgrund der beiden markanten Farbabschläge davon
auszugehen, dass der Berufungskläger tatsächlich zweimal kräftig gegen den
Handlauf des Terrassengeländers schlug.
2.4.5. Sowohl
der Privatkläger, seine Frau und auch der Berufungskläger schildern
übereinstimmend das glaubhafte Zurückweichen des Privatklägers. Da dieser
hinter dem Terrassengeländer stand und zumindest zweifelhaft ist, ob mit der
Absperrlatte etwas entfernteres als die Seite des Handlaufs getroffen werden
kann, ist fraglich, ob dieses Zurückweichen ein Ausweichen oder nicht
vielmehr ein schreckhaftes und gewissermassen instinktives Zurückweichen war.
Immerhin musste der Aufprall des Holzes auf dem Metall ebenso heftig wie laut
gewesen sein. Vor diesem Hintergrund befremdet jedoch die Behauptung des
Privatklägers, wonach er sogleich wieder an den vom starken Schlag wohl sogar
noch zitternden Handlauf des Terrassengeländers herangetreten sei, sich
erneut darauf abgestützt und gar darüber gelehnt habe, ehe ihn der zweite
Schlag erneut habe zurückweichen lassen. Diese Aussagen machen nur vor dem
Hintergrund der Behauptung Sinn, dass die beiden Schläge seinem Kopf oder
seiner Brille gegolten hätten. Da er aber hinter dem Terrassengeländer stand,
ist zweifelhaft, ob ihn selbst ausgeholte Schläge mit hochgehaltener
Absperrlatte treffen, geschweige denn am Kopf verletzen konnten. Ob der
Privatkläger allenfalls seine Hände auf dem Terrassengeländer hatte, welche
einzig von einem solchen Schlag hätten getroffen werden können, ist aufgrund
gegenteiliger Aussagen und mangels Beweisen unklar. Dass aber der
Privatkläger und seine Frau zu keinem Zeitpunkt von einer Gefahr für seine
Hände sprachen, sondern von Anfang an immer von einem – an dieser Stelle bei
einer stehenden Person – fraglichen Kopfschlag beharrten, lässt an ihrer
Sachverhaltsdarstellung bedeutende Zweifel aufkommen.
2.4.6. Zweifelhaft
erscheint sodann der subjektive Beweggrund des Berufungsklägers. Zwar sagt er
aus, er empfinde es als Provokation, wenn der Privatkläger von oben auf ihn
herabblicke (act. 51, F. 28), doch ist darin selbst im Kontext des
Nachbarschaftsstreites weder ein Motiv für einen Angriff auf den Kopf des
Privatklägers noch die Inkaufnahme einer entsprechenden Körperverletzung
erkennbar. Naheliegender erscheint die Annahme, dass es dem Berufungskläger
darum ging, seinem Ärger und Frust Luft zu verschaffen, vielleicht sogar auch
darum, den Privatkläger und seine Frau zu erschrecken und dass er darum
gewaltsam auf das Terrassengeländer schlug. Allein finden sich auch hierzu
keine Beweise.
2.4.7. Im
Ergebnis besteht für das Obergericht kein Zweifel, dass der Privatkläger und
der Berufungskläger in einem belasteten und äusserst konfliktgeladenen
Verhältnis zueinander stehen. Im Raum stehen vorliegend zwei
Sachverhaltsversionen von Personen, die allesamt ein Interesse am Ausgang des
Strafverfahrens haben. Beide erscheinen in mancherlei Hinsicht als
unglaubhaft und direkte Drittbeweise, die überzeugend für die eine oder
andere Version sprechen würden, gibt es keine. Lediglich dass mit der
Absperrlatte auf die Seite des Handlaufs des Terrassengeländers geschlagen wurde,
kann als bewiesen erachtet werden. Allein geht es im vorliegenden Verfahren
nicht darum, ob der Berufungskläger mit der Absperrlatte die Seite des
Handlaufs des Terrassengeländers getroffen hat, sondern ob er dabei versucht
hat, den Privatkläger zu verletzen. Zur Wahrheitsfindung stehen dem
Obergericht letztlich die Aussagen des Privatklägers, der Ehefrau des
Privatklägers sowie des Berufungsklägers zur Verfügung. Auch nach Würdigung
und Gegenüberstellung der relevanten Aussagen bleibt letztlich unklar, aus
welchem Grund der Berufungskläger am 2. April 2017 um
ca. 16.20 Uhr an das Terrassengeländer des Privatklägers schlug.
Beide Versionen sind zweifelhaft, werden aber durch die vorhandenen
Beweismittel zumindest nicht widerlegt. Es könnte sich – allen
Unstimmigkeiten und Widersprüchen zum Trotz – tatsächlich so abgespielt
haben, wie der Privatkläger und seine Frau dies dem Berufungskläger zum
Vorwurf machen. Doch eine blosse Wahrscheinlichkeit vermag nicht die – zu
Recht – hohen Anforderungen an den strafrechtlichen Beweis für die versuchte
einfache Körperverletzung und damit einen Schuldspruch zu begründen. Da
letztlich und nach dem Gesagten nicht ohne unüberwindliche Zweifel feststeht,
was am 2. April 2017 zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger
vorgefallen ist, kommt der den Berufungskläger begünstigende Grundsatz in
dubio pro reo zur Anwendung. Es ist daher zu seinem Gunsten von der für
ihn günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der für
die eingeklagte versuchte einfache Körperverletzung erforderliche Sachverhalt
kann demnach nicht erstellt werden. Der Berufungskläger ist entsprechend vom
Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung freizusprechen. Damit ist
nicht gesagt, dass das Obergericht die Sachverhaltsdarstellung des
Berufungsklägers als erwiesen erachten würde; vielmehr verhält es sich so,
dass die ihm vorgeworfene Tat in strafprozessualer Hinsicht nicht
rechtsgenüglich bewiesen werden kann.
3. Zum Vorwurf der Beschimpfung
3.1. Vorangehende Begegnung
Der Privatkläger gab
an, er sei am 15. April 2020, zwischen 8.30 und 9.00 Uhr an sein
Terrassengeländer gegangen, weil der Berufungskläger mit der Wasserwaage
unten den Topf habe geradestellen wollen (act. 2/10.1.03, F. 11 und
Beilage 2; act. 54, F. 17). Der Berufungskläger sei unten
gestanden, vor seiner Garage (act. 2/10.1.03, F. 11 und
Beilage 2; act. 54, F. 17). Da habe ihm der Berufungskläger
gesagt, er solle weg, "wegen dem Corona", was der Privatkläger
nicht getan habe, weil vom Boden bis zum Handlauf des Terrassengeländers
insgesamt 3.7 Meter seien, er also mehr als genug social distancing einhalte
(act. 2/10.1.03, F. 11 und Beilage 2). Der Privatkläger selber habe
nichts gesagt (act. 2/10.1.03, F. 15). Nach dem Dafürhalten des
Privatklägers gäbe es keine Erklärung dafür, warum der Berufungskläger ihn
beschimpfe (act. 2/8.3.02, F. 9), zumindest habe er ihm keinen
Anlass dazu gegeben, denn er sei nur vorne am Geländer gestanden
(act. 2/8.3.02, F. 13).
Der Berufungskläger sagte seinerseits aus, er habe
an diesem Tag an die frische Luft gehen wollen, nachdem er von einer sehr
schweren Lungenentzündung vom Krankenhaus nach Hause gekommen war
(act. 14, F. 22; act. 50, F. 30). Der Chefarzt habe ihm
empfohlen, an die frische Luft zu gehen, wobei er aber Kontakt mit anderen
Menschen verhindern solle, um sich auf keinen Fall mit dem für ihn fatalen
Coronavirus zu infizieren (act. 14, F. 22; act. 50,
F. 30). An besagtem Vormittag sei er von seinem Garten über die Strasse
gegangen, wo ein Gefäss mit einer Staude oder Weide stehe (act. 14,
F. 22). Dieses Gefäss habe er ausrichten wollen (act. 2/8.3.02,
Beilage 2, S. 1; act. 14, F. 22). Zu diesem Zeitpunkt sei der
Privatkläger noch nicht in der Nähe gewesen (act. 2/10.1.04,
Rz. 161–172). Auf einmal sei der Privatkläger oberhalb von ihm an das
Terrassengeländer getreten. (act. 2/8.3.02, Beilage 2, S. 1;
act. 2/10.1.04, Rz. 161–172; act. 14, F. 22). Daraufhin
sei er weggegangen und habe ihn höflich gebeten, zwei bis drei Meter Abstand
zu nehmen, da er zur Höchstrisikogruppe gehöre (act. 2/8.3.02, Beilage
2, S. 1; act. 14, F. 22). Der Privatkläger habe im Übrigen
gewusst, dass er im Spital gewesen sei (act. 2/10.1.04,
Rz. 161–172), auch habe er ihm schon vor dem Spitalaufenthalt gesagt, er
solle den vom Bundesamt für Gesundheit verordneten Sicherheitsabstand
einhalten (act. 14, F. 22; act. 50, F. 32). Bei der
Distanz seien nämlich nicht die 3.7 Meter in der Vertikale wichtig,
sondern die horizontale Distanz, denn wenn der Privatkläger "das
Aerosol" selbst noch von so weit oben hinunterlasse, dann treffe ihn
dies auch (act. 2/10.1.04, Rz. 161–172). Trotz dieser Bitte und dem
Umstand, dass der Berufungskläger zurückgetreten sei und gewartet habe, bis
der Privatkläger wieder wegging, sei dieser jedes Mal, wenn er beim Pflanzengefäss
gestanden sei, wieder herangetreten (act. 2/8.3.02, Beilage 2,
S. 1; act.14, F. 22; act. 50, F. 39), insgesamt dreimal (act.
14, F. 22), obwohl dies damals mit einer Busse geahndet worden wäre
(act. 2/10.1.04, Rz. 161–172). Dies habe ihn emotional in eine
wahnsinnige Stresssituation gebracht, denn man bekomme halt Angst, "wenn
diese Tröpfchen vertikal kommen können" (act. 50, F. 32).
Angesichts des möglicherweise fatalen Ausganges einer Infektion habe ihn
diese Provokation emotional in eine grausame Stresssituation gebracht
(act. 50, F. 32).
Die Zeugen gaben an, ein "Gechifel"
(Mundartbegriff für Gekeife, Gezänk) wahrgenommen zu haben, ein Hin und Her,
wobei der Berufungskläger zum Schluss in seinen Garten und in sein Haus
gegangen sei (act. 52, F. 11; act. 53, F. 14). Hierbei
hat weder der Zeuge 1 (act. 52, F. 12, 19, 53) noch die
Zeugin 2 (act. 53, F. 12) gehört, dass der Berufungskläger die
ihm vorgeworfenen Beschimpfungen ausgesprochen hat.
3.2. Beschimpfung
Der Privatkläger sagte anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 6. Juli 2020 aus, der Berufungskläger habe ihm um
8.26 Uhr zugerufen, er solle sich vom Gelände entfernen, dann habe er um
8.29 Uhr mit voller Wucht gegen den Elektrokasten am Haus der
Privatkläger geschlagen, welcher jedoch nicht beschädigt worden sei. Um
8.35 Uhr habe der Berufungskläger "Arschloch" gerufen, um
8.36 Uhr habe er gerufen, dass die ganze Familie "Schwuchteln"
seien und um 8.58 Uhr habe er mehrmals "Arschloch" und
"Füdläloch" gerufen sowie behauptet, der Privatkläger sei "am Morgen
schon besoffen" (act. 2/8.3.02, F. 5). Der Berufungskläger
habe immer gerufen und gelacht, er habe gesagt: "Mach es Föteli, mach es
Föteli" und habe dazu auch "Füdläloch" und
"Arschloch" gesagt und auch ein Arschloch-Zeichen gemacht
(act. 2/10.1.03, F. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte
der Privatkläger aus, der Berufungskläger habe ihm mit Weglaufen schon
"Arschloch" zugerufen, als er zum ersten Mal nachschauen gegangen
sei (act. 54, F. 17). Später sei er beim Kirschlorbeer am Ende
seiner Garage gewesen und habe immerzu gerufen: "Mach es Foti,
Arschloch! Mach es Foti, du Arschloch" (act. 54, F. 17–18). Später
habe er ihm auch "Schwuchtlä" zugerufen und er sei schon am Morgen
besoffen (act. 54, F. 18). Er habe all diese Beschimpfungen sehr
laut gesagt (act. 54, F. 20).
Der Berufungskläger sagte zunächst aus, er habe kein
direktes Gespräch mit dem Privatkläger geführt (act. 14, F. 23) und
er könne sich nicht erinnern, Worte wie "Arschloch" oder
"Füdläloch" gesagt zu haben (act. 2/10.1.04, Rz. 174;
act. 14, F. 23). Anlässlich der Hauptverhandlung gestand er ein,
dass es sein könne, dass er diese Worte vor sich hingemurmelt habe
(act. 14, F. 25; act. 50, F. 31), jedenfalls habe er dies
nicht direkt zum Privatkläger gesagt (act. 14, F. 25). Anlässlich
der Berufungsverhandlung gab er schliesslich an, zu diesen Äusserungen
provoziert worden zu sein (act. 50, F. 32–33). Er habe sie laut
ausgesprochen, etwas lauter als eine normale Gesprächslautstärke
(act. 50, F. 34), wenngleich es sich nicht um eine Gespräch
zwischen ihm und dem Privatkläger gehandelt habe (act. 50, F. 35).
3.3. Weitere
Beschimpfungen
Der Privatkläger gab an,
dass es fast täglich vorkomme, dass der Berufungskläger ihn beschimpfe
(act. 2/8.3.02, F. 9). Hierfür gab er eine ausführliche Liste,
wonach der Berufungskläger seiner Frau etwa "Du verdammti huärä
Dräggzwätschgä" zugerufen habe, gegenüber ihm selber unter anderem
"Du Arschloch, [...]!", "ihr eländi huärä Saucheibä",
"Du huärä Schwuchtlä, eländi" (vgl. act. 54, F. 17).
Gleichzeitig gab der Privatkläger seinerseits zu, den Berufungskläger gefragt
zu haben, ob er seine "Pilleli" haben müsse, wobei er auf die
angeblich psychisch kranke Mutter des Berufungskläger verwiesen habe (act.
54, F. 59–62). Auch habe der Privatkläger Kommentare zu dessen Schulden
gemacht (act. 54, F. 63–65) sowie die Frau des Berufungsklägers
beschimpft (act. 54, F. 69) und dem Berufungskläger selber einen
Herzinfarkt gewünscht (act. 54, F. 70).
Der Berufungskläger gab
an, er und seine Frau seien seit mehr als zwanzig Jahren einem unerträglichen
Mobbing, Stalking und Beleidigungen unter der Gürtellinie ausgesetzt. Immer
wieder käme es zu Provokationen, so rufe der Privatkläger seit November 2020
auf provozierende Art und Weise, seinen Vornamen verwendend (act. 2/10.1.04,
Rz. 391–420).
Der Zeuge
1 gab
an, dass vonseiten des Privatklägers und seiner Frau immer eine Provokation
vorausgehe, mitunter Beschimpfungen, die unter die Haut gingen, um das
Gegenüber "dreinlaufen" zu lassen (act. 52, F. 26, 29–30,
42, 52). Als er jedoch nach einer konkreten Beschimpfung befragt wurde,
konnte er sich an keine erinnern (act. 52, F. 37–39, 45–46). Auch
für den 15. April 2020 konnte er keine konkrete Provokation nennen
(act. 52, F. 44).
Die Zeugin 2 bestätigt,
dass der Privatkläger und seine Frau dem Berufungskläger einen Herzinfarkt
gewünscht und ihm gesagt hätten, er komme in eine Psychiatrie, wie seine
Mutter (act. 53, F. 16).
3.4. Würdigung
Der Sachverhalt wird in seinen
wesentlichen Zügen sowohl vom Privatkläger wie auch vom Berufungskläger
anerkannt. Letzterer leugnete zunächst die Beschimpfung, räumte sodann die
Möglichkeit ein, diese vielleicht vor sich hingemurmelt zu haben und gestand
schliesslich ein, diese laut in seinem Garten ausgesprochen zu haben. Seine diesbezüglich
aufrechtgehaltene Behauptung, er habe diese Worte aber nicht an den
Privatkläger gerichtet, erscheint unglaubhaft: Er hat diese Beschimpfungen
jeweils unmittelbar auf die Provokationen des Privatklägers hin so laut
ausgesprochen, dass dieser es in jedem Fall hören können musste. Er hörte es
tatsächlich auch. Dass die ebenfalls anwesenden Zeugen angeben, diese
Beschimpfungen nicht gehört zu haben, ist vorliegend unmassgeblich.
V. Rechtliche Würdigung
1.
1.1. Wer
jemanden in anderer Weise (als dies in Art. 173 StGB und Art. 174
StGB umschrieben ist) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten
in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu
90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die
Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der
unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten
Umständen gibt. Hierbei unterscheidet die Lehre verschiedene Formen der
Beschimpfung: Zum einen stellen reine Werturteile (sog. Formal- oder Verbalinjurien)
blosse Ausdrücke der Missachtung dar, welche sich nicht erkennbar auf
bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen, wie etwa der Vorwurf,
jemand sei ein Schwein (vgl. BSK StGB-Riklin,
N 4 zu Art. 177 StGB m.w.H. auf die Kasuistik). Zum anderen aber
beziehen sich gemischte Werturteile explizit oder implizit auf
Tatsachenbehauptungen, also Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder
Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar
und dem Beweise zugänglich werden (BGE 118 IV 41 E. 3 S. 44;
BSK StGB-Riklin, N 5 zu
Art. 177 StGB m.w.H.). Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil
vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden
(Urteile BGer 6B_1270/2017 und BGer 6B_1291/2017 vom 24. April
2018 E. 2.1. mit Verweis auf BGE 74 IV 98 E. 1 S. 100).
1.1.1. Der
Berufungskläger sagte die Worte "Arschloch", "Füdläloch"
und "Schwuchtlä" in hörbarer Lautstärke, wobei aus der Lautstärke
und dem Kontext, in dem er sie sagte (siehe vorne Ziff. IV.3.1)
sich zweifellos ergibt, dass diese Aussagen zumindest eventualvorsätzlich
erfolgten und dem Privatkläger galten. Bei den Begriffen
"Arschloch" und "Füdläloch" handelt es sich um reine
Werturteile, welche zweifellos als Beschimpfung zu werten sind (vgl. Urteil
BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1.).
"Schwuchtlä" ist eine diskriminierende Bezeichnung für einen
(femininen) Homosexuellen (Quelle: https://www.duden.de/rechtschreibung/Schwuchtel,
zuletzt besucht am 28. Juli 2023), was grundsätzlich ein gemischtes
Werturteil darstellen könnte; diesbezüglich wurde jedoch nichts vorgebracht
und lässt sich auch den Akten nichts entnehmen, weshalb auch hier von einem
beschimpfenden Werturteil auszugehen ist.
1.1.2. Damit
ist der Berufungskläger schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177
Abs. 1 StGB.
1.2. Hat der
Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung
unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien
(Art. 177 Abs. 2 StGB). Hierbei handelt es sich um einen
Strafbefreiungs- und nicht um einen Rechtfertigungsgrund (BGE 109 IV 39
E. 4.b. S. 43). Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu
verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das
ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu
ruhiger Überlegung hat (BGE 83 IV 151). Das erforderliche ungebührliche
Verhalten (nach dem frz. Wortlaut ["une conduite répréhensible"]
eher sogar "verwerfliches" Verhalten) wird in der Literatur oftmals
als "flegelhaftes Verhalten in der Öffentlichkeit" bezeichnet (BSK
StGB-Riklin, N 23 zu
Art. 177 StGB mit Hinweise auf die Kasuistik [z.B. unberechtigte
Vorwürfe, störendes Parkieren, gefährliche Fahrweise]).
1.2.1. Nach
übereinstimmenden Aussagen ist es zur Beschimpfung gekommen, weil der
Berufungskläger an seinem Pflanzengefäss Arbeiten verrichten wollte,
woraufhin der Privatkläger an das Terrassengeländer stand und von oben auf
ihn herabblickte. Der Berufungskläger gab zwar an, dass er allein schon dies
als Provokation erachte (act. 51, F. 28), doch stellt dies für sich
allein genommen noch kein "ungebührliches Verhalten" im Sinne des
Gesetzes dar. Dies muss selbst dann noch gelten, wenn – wie im vorliegenden
Fall aktenkundig ist – das Herantreten an die Grundstücksgrenze und das
stillschweigende Beobachten geradezu regelmässig vorkommt (vgl. act. 54,
F. 17, 33–34; act. 55, F. 8, 16). Beim vorliegenden Vorfall
kam jedoch weiter noch hinzu, dass durch dieses Herantreten der Privatkläger
direkt über dem Berufungsklägers stand und damit innerhalb des damals
erforderlichen Sicherheitsabstands von 1.5 Metern trat. Zur Würdigung
dieses Umstandes ist die notorische Pandemiegesetzgebung vom April 2020
miteinzubeziehen (Art. 139 Abs. 2 StPO): Zu diesem Zeitpunkt waren
die bundesrätlichen Weisungen zum Abstandhalten allgemein bekannt (vgl.
Art. 7c Abs. 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des
Coronavirus [COVID-19] vom 13. März 2020 [SR 818.101.24; Stand am
9. April 2020]: "Bei Ansammlungen von bis zu 5 Personen ist
zwischen den einzelnen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern
einzuhalten") und sollten besonders gefährdete Personen geschützt werden
(vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. c der Verordnung über Massnahmen zur
Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19] und dessen Auswirkungen im Kanton
Glarus vom 31. März 2020 [GS VIII A/61/3; Stand am 1. April
2020]). Der Berufungskläger hielt den Privatkläger unter Hinweis auf seine
Erkrankung zu einem rechtskonformen Verhalten an (siehe vorne Ziff. IV.3.1 .). Der Privatkläger ignorierte diese Bitte unter Hinweis auf die senkrechte
Distanz von 3.7 Meter vom Boden bis zum Handlauf des Terrassengeländers
(siehe vorne Ziff. IV.3.1.). Dem Berufungskläger kann indes beigepflichtet
werden, dass die durch den Sicherheitsabstand intendierte Verhinderung einer
Tröpfcheninfektion nicht über einen senkrechten Abstand erzielt werden kann.
Weiter ist nachvollziehbar, dass der kurz zuvor lungenerkrankte
Berufungskläger angesichts einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus
grosse Angst verspürte und in eine "Stresssituation" kam (siehe
vorne Ziff. IV.3.1.). Dies zeigt sich darin, dass er sich aufgrund des
zunächst weigernden Verbleibs und der danach ständigen Rückkehr des
Privatklägers an just jene Stelle exakt über ihm gezwungen sah, sich
seinerseits zurückzuziehen. Erst bei diesen Rückzügen des Berufungsklägers
sowie in unmittelbarem Nachgang dazu äusserte er die Beschimpfungen. Da das
wiederholte Nichteinhalten des Privatklägers gegen damaliges Recht verstiess
und die Gesundheit des Berufungsklägers als besonders gefährdete Person in
Gefahr brachte, ist es als ungebührliches und verwerfliches Verhalten im
Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. Die Beschimpfung erfolgte unmittelbar.
Damit ist der Berufungskläger in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB
von einer Strafe zu befreien.
VI. Kosten- und
Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren
In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches
das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).
Weil das Obergericht als Rechtsmittelinstanz einen
neuen Entscheid fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kosten- und Entschädigungsregelung zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3
StPO).
1.1. Kostentragungspflicht
1.1.1. Einerseits trägt die beschuldigte Person
die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
StPO). Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Schuldspruch ohne Aussprechung
von Sanktionen erfolgt (BSK StPO-Domeisen,
N 7 zu Art. 426 StPO). Andererseits
können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten auch der Privatklägerschaft
auferlegt werden, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird und soweit
die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO
kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO). Das Gericht
entscheidet in einem solchen Fall nach Recht und Billigkeit (Art. 4
ZGB), wobei ihm ein grosser Ermessensspielraum zur Verfügung steht (BSK StPO-Domeisen, N 12 zu Art. 427 StPO).
Das Bundesgericht geht davon aus, dass die antragstellende Person, die als
Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, grundsätzlich auch das volle
Kostenrisiko tragen soll (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2 m.w.H.).
1.1.2. Bereits das Kantonsgericht hätte den Beschuldigten vom Vorwurf der
versuchten einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB
i.V.m. Art. 22 StGB freisprechen und betreffend den zu Recht erfolgten
Schuldspruch mitsamt Strafbefreiung wegen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1
StGB von Strafe befreien sollen (siehe hierzu oben Ziff. IV.). Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Vorverfahrens und des
erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens je hälftig dem Privatkläger und dem
Berufungskläger aufzuerlegen. Die hälftige Teilung der Verfahrenskosten ist
gerade auch im Hinblick auf den jahrelangen Nachbarschaftsstreit, welcher den
vorgeworfenen Antragsdelikten zu Grunde liegt, angebracht. Nicht weiter ins
Gewicht fällt, dass erstinstanzlich zudem das Strafverfahren hinsichtlich des
Vorwurfes einer Tätlichkeit infolge Verjährung eingestellt wurde und ein
Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung erfolgte. Entsprechend
ist davon abzusehen, auch die Privatklägerin zur Kostentragung zu
verpflichten.
1.1.3. Es
ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2
der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess vom 22. Dezember
2010 (GS III A/5; nachfolgend: Zivil- und Strafprozesskostenverordnung)
kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung der erstinstanzlich
festgelegten Höhe der Gerichtsgebühr (CHF 2'600.—) und der weiteren
Verfahrenskosten (Untersuchungsgebühr von CHF 3'100.—) nahelegen würde.
Entsprechend haben der Privatkläger und der Berufungskläger Kosten von je
CHF 2'850.— zu tragen.
1.2. Entschädigungspflicht
1.2.1. Wird
die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie
Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung
ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ein
solcher Anspruch ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2
StPO). Die Vorinstanz äusserte die Ansicht, dass die Parteien ihre
Verfahrensrechte in der vorliegenden Streitsache auch ohne anwaltliche
Vertretung angemessen hätten ausüben können (vgl. act. 17,
E. XIV., S. 25). Dieser Ansicht kann mit Blick auf die sich
stellenden Rechtsfragen grundsätzlich gefolgt werden – jedoch ist im Kontext
der grösseren, nachbarschaftlichen Streitigkeit, welche zu bereits mehreren
von Rechtsvertretern begleiteten Verfahren geführt hat, das Bedürfnis der
Parteien nach gleich langen Spiessen nachvollziehbar. Es scheitert damit der
Anspruch nach Parteientschädigungen nicht an der Voraussetzung der
angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte.
1.2.2. Die
Entschädigungsfrage wird durch die Kostenfrage bestimmt. Es gilt folglich der
Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder
Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die
Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat.
Entsprechend erscheint in Anwendung dieses strafprozessualen Grundsatzes eine
hälftige Entschädigung für die Anwaltskosten sachgerecht (BGE 137 IV 352
E. 2.4.2. S. 357).
1.2.3. Obsiegt
die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die
Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen
(Art. 432 Abs. 2 StPO). Wie also die Privatklägerschaft an Stelle des Staates
zur Kostentragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (siehe vorne Ziff. VI./1.1.1.), so kann sie bei Antragsdelikten ebenfalls an Stelle des Staates zur
Entschädigung der Aufwendungen der beschuldigten Person für die Verteidigung
im Strafpunkt verpflichtet werden. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung geht die Entschädigung der beschuldigten Person bei einem
Freispruch betreffend ein Antragsdelikt regelmässig zulasten der (aktiv am
Verfahren teilnehmenden) Privatklägerschaft (vgl. BGE 147 IV 47
E. 4.2.2 und 4.2.4 ff.).
1.2.4. Auch
vorliegend ist nicht einzusehen, weshalb der Staat für die vorliegende Blüte
des seit über zwanzig Jahren von beiden Parteien geführten
Nachbarschaftsstreites aufkommen müssen sollte.
1.2.5. Des
Berufungsklägers
1.2.5.1. Für das
vorinstanzliche Verfahren beantragte der Berufungskläger mit
Berufungsschreiben vom 4. Juni 2022, es seien ihm zulasten des Kantons
Glarus eine Parteientschädigung von CHF 4'000.– und zulasten der
Privatklägerschaft eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– zuzusprechen
(act. 21, S. 2). Sodann aber machte er mit Eingabe vom 2. Juni
2023 für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von insgesamt
CHF 6'897.– geltend (act. 60). Der hierin verrechnete
Stundenaufwand von insgesamt 25.2 Stunden erscheint gerade noch angemessen.
Allerdings ist der Stundenansatz von CHF 250.– praxisgemäss auf
CHF 220.– zu kürzen (vgl. Urteil OG.2022.00072 vom 28. April
2023 E. VIII./3.1. m.w.H.). Daraus ergibt sich ein Honoraranspruch für
das vorinstanzliche Verfahren von CHF 6'083.45 (5'544.– [gekürzter
Aufwand] + 104.50 [Spesen] + 434.95 [7.7 % MwSt]).
1.2.5.2. Folglich ist der
Privatkläger zu verpflichten, dem Berufungskläger für das vorinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'041.— zu bezahlen.
1.2.6. Des
Privatklägers
Da – auch im vorliegenden Berufungsverfahren – keine
bezifferte Entschädigungsforderung des Privatklägers für notwendige
Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren
eingereicht wurde, kann der Berufungskläger diesbezüglich nicht verpflichtet
werden, dem Privatkläger eine (reduzierte) Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 433 Abs. 2 StPO).
2. Berufungsverfahren
2.1. Kostentragungspflicht
2.1.1. Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit
eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon
ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_1290/2021 vom
31. März 2022 E. 5.1 m.w.H.).
2.1.2. Im
Berufungsverfahren obsiegt der Berufungskläger dahingehend, dass er vom
Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung freizusprechen ist.
Betreffend dem zu Recht erfolgten Schuldspruch wegen Beschimpfung ist er
jedoch von Strafe zu befreien und ist ihm zulasten des Privatklägers eine
(reduzierte) Parteientschädigung für notwendige Aufwendungen im Vorverfahren
und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zuzusprechen. Insoweit liegt
gleichzeitig ein Unterliegen des Privatklägers vor.
2.1.3. Der
Berufungskläger unterliegt darin, dass der Schuldspruch wegen Beschimpfung zu
bestätigen ist und er (weiterhin) die Hälfte der vorinstanzlichen
Verfahrenskosten zu tragen hat. Entsprechend liegt ein Obsiegen des
Privatklägers vor. Ferner unterliegt der Privatkläger noch in dem Punkt, dass
er ebenfalls die Hälfte der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat.
2.1.4. Nach dem Ausgeführten und vor dem
Hintergrund des jahrelangen Nachbarschaftsstreits ist es angemessen, auch die
Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Berufungskläger und dem
Privatkläger aufzuerlegen.
2.1.5.
Die Gerichtsgebühr
für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'000.– festzusetzen (Art. 6
und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung). Sie wird je zur Hälfte (CHF 1'000.–) dem
Berufungskläger und dem Privatkläger auferlegt.
2.2. Entschädigungspflicht
2.2.1. Des
Berufungsklägers
2.2.1.1. Wird die
beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie auch im
Berufungsverfahren Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene
Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m.
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 436 Abs. 2
StPO hat die beschuldigte Person zudem Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung für ihre Aufwendungen wenn weder ein vollständiger oder
teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens erfolgt, sie aber
in andern Punkten obsiegt. Da die Entschädigungsfrage nach der Kostenfrage zu
beantworten ist, sind dem Berufungskläger seine notwendigen Aufwendungen im
Berufungsverfahren zur Hälfte zu entschädigen. Hierbei ist der Privatkläger
entschädigungspflichtig, da es um Antragsdelikte geht (vgl. Art. 436 Abs. 1
StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. auch BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.).
2.2.1.2. Für das
obergerichtliche Verfahren reichte der Verteidiger eine Honorarnote im Umfang
von insgesamt CHF 3'693.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) ein
(act. 57). Hier ist der Stundenaufwand hinsichtlich der zu tief
geschätzten Dauer der Berufungsverhandlung (3 Stunden anstelle der
tatsächlichen 4.5 Stunden [vgl. act. 50: 08.00–12.30 Uhr]) um
1.5 Stunden auf insgesamt 15.2 Stunden zu erhöhen. Dieser Aufwand
erscheint angemessen. Sodann ist auch hier praxisgemäss der Stundenansatz von
CHF 250.– auf CHF 220.– zu kürzen. Daraus folgt eine angepasste
Aufwendung von CHF 3'603.45 (CHF 3'344.– [angepasster Aufwand] +
CHF 1.80 [Spesen] + CHF 257.65 [7.7 % MwSt]).
2.2.1.3. Der Privatkläger
ist somit zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'801.— zu bezahlen.
2.2.2. Des Privatklägers
2.2.2.1. Die
Privatklägerschaft hat auch im Berufungsverfahren gegenüber der beschuldigten
Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im
Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433
Abs. 1 lit. a StPO). Auch hier wird die Entschädigungsfrage durch
die Kostenfrage bestimmt, weshalb eine Entschädigung der halben Anwaltskosten
sachgerecht erscheint (siehe vorne Ziff. VI./2.1.4.).
2.2.2.2. Für das
Berufungsverfahren stellte der Privatkläger einen Antrag auf Entschädigung
(act. 58, S. 2) und bezifferte diesen mit Eingabe vom 8. Juni
2023, wobei er ein Honorar von insgesamt CHF 5'015.– (inkl. Auslagen und
MwSt.) geltend machte (act. 61). Dieser Aufwand entspricht gemäss der
Honorarnote den Bemühungen vom 11. Mai 2022 bis am 8. Juni 2023 und
insgesamt 18 Stunden und 5 Minuten (act. 61, S. 2).
Dieser Aufwand erscheint hoch, wenn auch gerade noch angemessen. Allein ist
auch hier praxisgemäss der Stundenansatz von CHF 250.– auf
CHF 220.– zu kürzen. Daraus folgt eine angepasste Aufwendung von
CHF 4'413.15 (CHF 3'978.30.– [angepasster Aufwand] +
CHF 119.35 [3 % Auslagenpauschale] + CHF 315.50 [7.7 %
MwSt]).
2.2.2.3. Somit hat der
Berufungskläger dem Privatkläger eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen
im Verfahren in hälftiger Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, nämlich
CHF 2'206.—, auszuzahlen.
2.2.3. Die
gegenseitigen Entschädigungsansprüche werden miteinander verrechnet. Damit
schuldet der Privatkläger dem Berufungskläger eine Entschädigung in der Höhe
von CHF 2'636.— (CHF 4'842.— - CHF 2'206.—).
____________________
Das Gericht
erkennt:
1.
Es wird vorgemerkt, dass
Dispositivziffern 1 und 3 des Beschlusses und Urteils der
Strafgerichtskommission des Kantons Glarus vom 11. Mai 2022
(SG.2021.00054) in Rechtskraft erwachsen sind.
2.
A.______ ist schuldig
der Beschimpfung im Sinne von
Art. 177 Abs. 1 StGB.
3.
A.______ wird freigesprochen
vom Vorwurf
der versuchten einfachen
Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22
StGB.
4.
A.______ wird in Anwendung von
Art. 177 Abs. 2 StGB von Strafe befreit.
5.
Es wird vorgemerkt, dass
B.______ und C.______ keine Zivilforderungen gestellt haben.
6.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 2'000.– wird zur Hälfte
A.______ und zur Hälfte B.______ auferlegt und von diesen bezogen.
7.
Die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens (inkl. der Strafuntersuchung) von gesamthaft CHF 5'700.–
werden zur Hälfte A.______ und zur Hälfte B.______ auferlegt und von diesen
bezogen.
8.
B.______ wird verpflichtet,
A.______ für das vorinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 2'636.— zu bezahlen.
9.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]