OG.2022.00044
Versuchte vorsätzliche Tötung etc.
29. November 2024Deutsch140 min
Art. 401 Abs. 3 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO). Die eingegangenen Berufungen und
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Hauser, Oberrichterinnen Trümpi und Müller,
Oberrichter Marti und Ilg, Gerichtsschreiber
Hug.
Urteil
vom 29. November 2024
Verfahren
OG.2022.00044-46 und OG.2022.00048
1. Staats- und
Jugendanwaltschaft
Anklägerin,
Berufungsbeklagte
des Kantons Glarus und
Anschlussberufungsklägerin
(OG.2022.00044)
Berufungsklägerin
und
Anschlussberufungsbeklagte
(OG.2022.00045;
OG.2022.00046)
2. A.______ Privatkläger,
Berufungsbeklagter
(OG.2022.00044)
Berufungskläger (OG.2022.00048)
vertreten durch RA lic. iur.
Thomas
Fingerhuth,
gegen
1. B.______ Beschuldigter,
Berufungskläger,
Anschlussberufungsbeklagter (OG.2022.00044),
Berufungsbeklagter
(OG.2022.00048)
amtlich verteidigt durch RA lic. iur. Vedat Erduran
2. C.______ Beschuldigter,
Berufungsbeklagter (OG.2022.00045; OG.2022.00048) und
Anschlussberufungskläger (OG.2022.00045)
amtlich verteidigt durch RAin lic. iur.
Viviane A.
Hasler,
3. D.______ Beschuldigter,
Berufungsbeklagter
(OG.2022.00046; OG.2022.00048) und Anschlussberufungskläger (OG.2022.00046)
amtlich verteidigt durch RA lic. iur. Philipp Langlotz,
Gegenstand
Versuchte
vorsätzliche Tötung etc.
Präliminarien
1.
Die Glarner Staats- und Jugendanwaltschaft (nachfolgend
Staatsanwaltschaft) erhob je mit Eingabe vom 13. November 2020 Anklage gegen
C.______, B.______ und D.______ (act. 1/1-1/3).
C.______ und D.______ sind Brüder. Sie werden daher, wenn sie im Folgenden
miteinander gemeint sind, als CD.______-Brüder bezeichnet; wo C.______ als
Einzelperson angesprochen ist, lautet die Nennung C.______.
2.
Am 28. Juni 2022 fällte die Strafkammer des Glarner Kantonsgerichts
in erster Instanz das nachstehende Urteil (act. 122; Verfahren
SG.2020.00126-128):
1.
C.______ wird freigesprochen von den Vorwürfen
der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111
StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;
der versuchten Täuschung der Behörden gemäss Art. 118
Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2.
B.______ ist schuldig
der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111
StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (zum Nachteil von A.______);
der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123
Ziff. 2 StGB (zum Nachteil von E.______).
3.
D.______ wird freigesprochen vom Vorwurf
der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111
StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
4.
B.______ wird zu folgender Strafe verurteilt:
Unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Jahren.
5.
Für B.______ wird eine Landesverweisung von 10 Jahren
angeordnet. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem
ausgeschrieben.
6.
Die folgenden bei C.______ beschlagnahmten Gegenstände
(vgl. act. 2 / 4.1.02) werden diesem herausgegeben:
[…]
7.
Die folgenden bei B.______ beschlagnahmten Gegenstände
(vgl. act. 2 / 4.2.02, 5.2.04a und 5.2.05) werden diesem
herausgegeben:
[…]
8.
Die folgenden bei D.______ beschlagnahmten Gegenstände
(vgl. act. 2 / 5.3.07 und 5.3.08) werden diesem herausgegeben:
[…]
9.
Die DNA-Probe von C.______ wird vernichtet und dessen
DNA-Profil wird gelöscht.
10.
Der Antrag von B.______ betreffend Vernichtung seiner
DNA-Probe und Löschung seines DNA-Profils wird abgewiesen.
11.
Die DNA-Probe von D.______ wird vernichtet und dessen
DNA-Profil wird gelöscht.
12.
Die Gerichtsgebühr für die Verfahren SG.2020.00126 bis
SG.2020.00128 wird auf insgesamt CHF 20'000.— festgesetzt. […]
Die Untersuchungskosten der Staats- und
Jugendanwaltschaft betragen insgesamt CHF 41'596.—. Die Untersuchungsgebühr
beträgt CHF 25'500.—.
13.
Die B.______ betreffenden Verfahrenskosten betragen:
[…]
CHF 96'807.30 Total
Diese Kosten werden B.______ vollumfänglich auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden erst dann
von B.______ bezogen, wenn es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.______ werden spätestens im Mai
2027 überprüft.
14.
Die übrigen Kosten sowie sämtliche Übersetzungskosten
gehen zulasten des Staates.
15.
Der Antrag von B.______ betreffend Entschädigung und
Genugtuung wird abgewiesen.
16.
C.______ wird eine Entschädigung von CHF 48'000.—
zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Mai 2020 aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
17.
C.______ wird eine Genugtuung von CHF 42'700.—
zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Mai 2020 aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
18.
D.______ wird eine Entschädigung von CHF 7'889.20
zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Februar 2020 ausbezahlt.
19.
D.______ wird eine Genugtuung von CHF 15'800.— zuzüglich
Zins zu 5 % seit 17. Februar 2020 ausbezahlt.
20.
Es wird im Grundsatz festgestellt, dass A.______
gegenüber B.______ aufgrund der begangenen Straftat ein Anspruch auf
Schadenersatz zusteht. B.______ wird verpflichtet, A.______ einen noch zu
beziffernden Betrag zu bezahlen. Im Übrigen, zwecks Bezifferung dieses
zivilrechtlichen Anspruchs, wird A.______ mit seiner Zivilforderung betreffend
Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen.
21.
Es wird im Grundsatz festgestellt, dass A.______
gegenüber B.______ aufgrund der begangenen Straftat ein Anspruch auf
Genugtuung zusteht. B.______ wird verpflichtet, A.______ einen noch zu
beziffernden Betrag zu bezahlen. Im Übrigen, zwecks Bezifferung dieses
zivilrechtlichen Anspruchs, wird A.______ mit seiner Zivilforderung betreffend
Genugtuung auf den Zivilweg verwiesen.
22.
Rechtsanwältin lic. iur. Viviane Andrea Hasler wird als
amtliche Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 51'956.20
(inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
23.
Rechtsanwalt MLaw Damian Stocker wird als amtliche
Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 45'310.50 (inkl.
Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
24.
Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Langlotz wird als
amtliche Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 28'024.90
(inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
25.
Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth wird als
unentgeltliche Rechtsvertretung von A.______ mit CHF 849.60 (inkl.
Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
26.
Die zugunsten von C.______ bezahlte Sicherheitsleistung
von insgesamt CHF 50'000.— wird freigegeben. Dabei sind CHF 30'000.— an
[...], und CHF 20'000.— an [...], auszubezahlen.
27.
[Mitteilungen]
3.
Gegen dieses Urteil
gingen beim Obergericht insgesamt vier Berufungen (konkret eine vom
Beschuldigten B.______ [OG.2022.00044], zwei von der Staatsanwaltschaft
[OG.2022.00045/46] und eine vom Privatkläger A.______ [OG.2022.00048]) und
drei Anschlussberufungen (je eine von der Staatsanwaltschaft und den
Beschuldigten C.______ und D.______) ein. Die Aktenführung für sämtliche
Berufungsverfahren erfolgte im Dossier OG.2022.00044. Die Parteien stellten
vor Obergericht die nachstehenden Anträge:
A.
Anträge des Beschuldigten
B.______ (act. 131 und act. 164 S. 3):
1.
Die
Dispositiv-Ziffern 2 und 4 des Urteils des Kantonsgerichts seien aufzuheben
und B.______ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Dispositiv-Ziffer
5 [Landesverweisung] sei ersatzlos aufzuheben.
3.
Dispositiv-Ziffer
10 sei aufzuheben; die DNA-Probe von B.______ sei zu vernichten und dessen
DNA-Profil sei zu löschen.
4.
Dispositiv-Ziffer
13 sei aufzuheben und die gesamten Verfahrenskosten seien durch den Staat
zu tragen.
5.
Dispositiv-Ziffer
15 sei aufzuheben und es sei B.______ aus der Gerichtskasse Schadenersatz
von CHF 13‘697.- und eine Genugtuung von CHF 23‘700.-, je zzgl.
5 % Zins seit 11. Dezember 2019, zuzusprechen.
6.
Dispositiv-Ziffern
20 und 21 seien aufzuheben und die Zivilforderungen von A.______ seien
abzuweisen.
7.
Die
Berufung von A.______ [nachfolgend Bst. C.] und die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft [nachfolgend Bst. B./a] seien abzuweisen.
8.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
B.
Anträge der
Staatsanwaltschaft (act. 132, 133, 144 und 164 S.
73):
a)
Anschlussberufung in Bezug auf den Beschuldigten B.______:
1.
Die
Berufung des Beschuldigten B.______ [oben Bst. A.] sei abzuweisen.
2.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Kantonsgerichts sei der
Beschuldigte B.______ mit einer Freiheitsstrafe von 6½ Jahren zu bestrafen,
unter Anrechnung der erstandenen Haft.
3.
Alles
unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten
b) Berufung in Bezug auf den Beschuldigten C.______:.
1.
In
Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts sei der
Beschuldigte C.______ der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Angriffs (Art. 134 StGB) und der
versuchten Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 22 Abs.
1 StGB) schuldig zu sprechen.
2.
Der
Beschuldigte sei im Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
vom 16.02.2018 mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten
zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
3.
Der
Beschuldigte sei für 15 Jahre des Landes zu verweisen.
4.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer 9 sei das DNA-Profil des Beschuldigten
nicht zu löschen.
5.
Die
Kosten des Verfahrens, exkl. Übersetzungskosten, seien dem Beschuldigten
anteilmässig unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten
B.______ und D.______ aufzuerlegen.
6.
In
Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 16 und 17 sei dem Beschuldigten weder eine
Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen.
7.
Die
Anschlussberufung von C.______ [nachfolgend Bst. E.] sei abzuweisen.
8.
Alles
unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.
c)
Berufung in Bezug auf den Beschuldigten D.______:
1.
In
Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Kantonsgerichts sei der
Beschuldigte D.______ der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und des Angriffs (Art. 134 StGB) schuldig zu
sprechen
2.
Der
Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu bestrafen,
unter Anrechnung der erstandenen Haft.
3.
Der
Beschuldigte sei für 15 Jahre des Landes zu verweisen.
4.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer 11 sei das DNA-Profil des Beschuldigten
nicht zu löschen.
5.
Die
Kosten des Verfahrens, exkl. Übersetzungskosten, seien dem Beschuldigten
anteilmässig unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten
B.______ und C.______ aufzuerlegen.
6.
In
Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 18 und 19 des Urteils des Kantonsgerichts
sei dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen.
7.
Die
Anschlussberufung von D.______ [nachfolgend Bst. D.] sei abzuweisen.
8.
Alles
unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.
C.
Anträge des
Privatklägers A.______ (act. 134 und 164 S. 3):
1.
Der
Beschuldigte C.______ sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils
des Kantonsgerichts der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art.
111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen
zu bestrafen.
2.
Der
Beschuldigte D.______ sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 der
versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.
3.
In
Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 16 – 20 sei festzustellen, dass die
Beschuldigten C.______, B.______ und D.______ im Grundsatz
schadenersatzpflichtig sind gegenüber dem Privatkläger A.______.
4.
Die
Beschuldigten C.______, B.______ und D.______ seien zu verpflichten, dem
Privatkläger A.______ eine Entschädigung für seine anwaltliche Vertretung
in der Höhe der vor der ersten Instanz eingereichten Honorarnote,
zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfall, zu bezahlen.
5.
In
Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 21 seien die Beschuldigten C.______,
B.______ und D.______ zu verpflichten, dem Privatkläger A.______ eine
Genugtuung von je CHF 3‘000.-, zuzüglich Zins von 5 % ab 20. Mai 2017,
zu bezahlen.
6.
Die
Berufung von B.______ [oben Bst. A.] sei abzuweisen.
7.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
D.
Anträge des
Beschuldigten D.______ (Anschlussberufung, act. 145
und 164 S. 3):
1.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer 18 des Urteils des Kantonsgerichts sei dem
Beschuldigten D.______ aus der Gerichtskasse eine Entschädigung in der Höhe
von CHF 25‘900.-, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2020,
auszurichten.
2.
Die
Berufungen der Staatsanwaltschaft (oben Bst. B./c) und des Privatklägers
A.______ (zuvor Bst. C.) seien abzuweisen.
3.
Alles
unter gesetzlicher Kostenfolge.
E.
Anträge des
Beschuldigten C.______ (Anschlussberufung, act.
146):
1.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer 17 des Urteils des Kantonsgerichts sei dem
Beschuldigten C.______ aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von
CHF 126‘800.-, zuzüglich Zins von 5 % seit mittlerem Verfall am
9. Mai 2020, zuzusprechen.
2.
Die
Berufungen der Staatsanwaltschaft (oben Bst. B./b) und des Privatklägers
A.______ (zuvor Bst. C.) seien abzuweisen.
3.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse.
Erwägungen
Sachverhalt
I.
Prozessuales
1.
Das zuvor
zitierte Strafurteil der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 28. Juni 2022
(act. 122) ist der Berufung und Anschlussberufung durch die hier als
Rechtsmitteleinleger auftretenden Parteien zugänglich (Art. 398 Abs. 1 und
Art. 401 Abs. 3 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO). Die eingegangenen Berufungen und
Anschlussberufungen sind rechtskonform erfolgt; auf die betreffenden
Rechtsmitteleingaben ist einzutreten.
2.
Am 1. und 2. März 2023 fand vor
dem Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt (act. 164).
Am 29. November 2024 fällte das
Obergericht seinen Entscheid (act. 179). Dieser wird schriftlich eröffnet,
nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe verzichtet haben
(Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 164 S. 169).
3.
Die hier zu beurteilenden
Berufungen und Anschlussberufungen richten sich nicht gegen sämtliche
Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Strafurteils. Unbestritten blieben
folgende Urteilspunkte: Dispositiv-Ziffern 6 bis 8 (Herausgabe
beschlagnahmter Gegenstände); Dispositiv-Ziffer 12 (Kostenfestsetzung für die
Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren;); Dispositiv-Ziffern 22 bis
25 (Entschädigung der amtlichen Verteidigungen und des unentgeltlichen
Vertreters des Privatklägers für die Untersuchung und das erstinstanzliche
Verfahren) sowie Dispositiv-Ziffer 26 (Freigabe einer Kaution).
Die nicht angefochtenen
Urteilsziffern sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs.1 StPO in
Verbindung mit Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), wovon im nachstehenden
Entscheid Vormerk zu nehmen ist (zur erstinstanzlichen Kostenregelung siehe
allerdings Art. 428 Abs. 3 StPO).
4.
In den nachfolgenden Erwägungen
wird für die tatsächliche und rechtliche Würdigung der eingeklagten
Sachverhalte teilweise auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid
verwiesen; die entsprechenden Verweisungen erfolgen gestützt auf Art. 82 Abs.
4 StPO, was im Folgenden nicht mehr jedes Mal explizit erwähnt wird.
Mit Berufung kann eine unkorrekte
Feststellung des Sachverhalts sowie eine falsche oder unangemessene
Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt werden (Art. 398 Abs. 3
StPO); das Obergericht als Berufungsinstanz überprüft das vorinstanzliche
Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398
Abs. 2 StPO). Allerdings hat es sich dabei nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7
S. 308 mit Hinweisen) und beschränkt sich daher in den materiellen Erwägungen
auf die für seinen Entscheid wesentlichen Aspekte.
Erwägungen
II.
Delikt
«Birmensdorf»
(Beschuldigte:
B.______ und CD.______-Brüder)
Vorbemerkung zum Gerichtsstand
Glarus: Der im vorliegenden Verfahren Beschuldigte B.______ wurde am 3.
Oktober 2018 in Bilten (Gemeinde Glarus Nord) von einer zunächst unbekannten
Täterschaft brutal niedergeschlagen und schwer am Kopf verletzt. Im Verlauf der
Tatermittlungen wurde bekannt, dass B.______ im Frühjahr 2017 als Gerant den
Nachtclub «XY______» in Birmensdorf/ZH führte (U-act. 8.0.01 S. 7 oben);
damals soll sich im besagten Nachtclub das nachfolgend näher zu beleuchtende
Gewaltdelikt zugetragen haben und soll B.______ darin als Mittäter verwickelt
gewesen sein. Die Glarner Untersuchungsbehörden gingen in der Folge der Frage
nach, ob der Überfall auf B.______ im Oktober 2018 womöglich ein
Vergeltungsakt für den vermuteten Gewaltvorfall im Club «XY______» war. Als
sich hierbei die Hinweise verdichteten, dass es im «XY______» tatsächlich zu
einer gewaltsamen Auseinandersetzung gekommen sein könnte, ersuchte die
Glarner Staatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, in der
betreffenden Angelegenheit das Strafverfahren zu übernehmen (U-act.
13.1.01-03). Diese lehnte jedoch eine Verfahrensübernahme ab mit Verweis auf
die von den Glarnern bis dahin bereits unternommenen weitreichenden
Abklärungen (U-act. 13.1.04).
1.
Anklagesachverhalt
Die Staatsanwaltschaft legt in
ihren Anklagen je vom 13. November 2020 (act. 1/1‑3) den drei
Beschuldigten B.______, C.______ und D.______ Folgendes zur Last:
In der Nacht auf Samstag, 20. Mai
2017, hätten sich die CD.______-Brüder als Gäste in B.______s Nachtclub
«XY______» in Birmensdorf/ZH aufgehalten. In jener Nacht, zwischen 00:30 und
04:00 Uhr, sollen dann B.______ und die CD.______-Brüder «zusammen und nach
gemeinsamer vorgängiger Absprache» A.______ und E.______ angegriffen haben,
als diese beabsichtigten, den Club «XY______» zu verlassen. Konkret habe
B.______ mit einem Baseballschläger/Holzstiel zunächst auf die linke
Stirnseite von E.______ eingeschlagen, wodurch dieser eine Kontusion und
eine Riss-Quetschwunde am Kopf erlitten habe. In der Folge sei A.______
angegriffen worden; dabei hätten die CD.______-Brüder den bedrängten
A.______ je an einem Arm festgehalten, währenddessen B.______ mit einem
Baseballschläger/Holzstiel mindestens einmal kraftvoll auf die Stirn von
A.______ geschlagen habe, woraufhin A.______ benommen und widerstandsunfähig
gewesen sei. Danach hätten B.______ sowie die CD.______-Brüder, eventuell
auch nur eine oder zwei dieser Personen, weiter auf Kopf, Rücken, Arme und
Beine von A.______ eingeschlagen. Gemäss Anklage erlitt A.______ bei diesem
Überfall ein offenes Schädel-Hirn-Trauma und war in der Folge während
mindestens zwei Jahren arbeitsunfähig.
2.
Sachverhalts- und rechtliche
Würdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz folgte in ihrem
Entscheid vom 28. Juni 2022 (act. 122) der Anklage nur
teilweise. Zum Sachverhalt erwog sie Folgendes (act. 122 S. 55 ff.
E. 12. «Sachverhalt, von dem das Gericht ausgeht»):
A.______ und E.______ hätten sich
in der Nacht auf den 20. Mai 2017 im «XY______» aufgehalten und ungefähr eine
Flasche Whisky mit Cola konsumiert; zwischendurch habe E.______ mutmasslich
unabsichtlich ein Glas zerbrochen. Als A.______ und E.______ sich um ca.
03.30
Uhr angeschickt hätten, das Lokal zu verlassen, sei es zu einer
tätlichen Auseinandersetzung gekommen, in welche mehrere Personen involviert
gewesen seien. Zunächst habe E.______ einen Wortwechsel mit B.______
initiiert, wobei nicht auszuschliessen sei, dass E.______ dabei B.______
verbal provoziert habe. Im Verlaufe dieses Disputs habe A.______ ein Messer
gezückt und danach erfolglos versucht, E.______ wegzuziehen. Die beiden
CD.______-Brüder seien dann hinzugetreten in der Absicht, zu schlichten. Es
sei zu einem Handgemenge bzw. Gerangel gekommen. Die Gruppe habe sich zum
Ein- und Ausgangsbereich hin verschoben, zumal A.______ und E.______ den
Club ohnehin hätten verlassen wollen und gleichzeitig auch zum Verlassen des
Clubs gedrängt worden seien. Mindestens eine weitere Person habe sich in die
tätliche Auseinandersetzung eingemischt, wobei letztlich aber unklar sei,
wie viele Personen es insgesamt gewesen seien und inwiefern sie sich an der
Streitigkeit beteiligt hätten. Die hier deliktsrelevante Auseinandersetzung
habe sich schliesslich hinter dem Vorhang zugetragen, welcher den Ein- und
Ausgangsbereich vom Lokal abschirmte. B.______ habe mit einem Holzstiel
zuerst E.______ an dessen linke Schläfe geschlagen, sodass dieser am Kopf
geblutet habe. Als A.______ sich hierauf zu seinem Kollegen umgedreht habe,
sei B.______ direkt vor ihm gestanden. Unvermittelt habe B.______ mit dem
Holzstiel mindestens einmal von oben herab frontal gegen die Stirn von
A.______ geschlagen. A.______ habe infolge dieses Schlags oder dieser Schläge
ein offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Bruch des Stirnbeins und dadurch
bewirkter Öffnung der Stirnhöhlen, eine Kontusion, ein Subduralhämatom und
eine Rissquetschwunde erlitten. Die Auseinandersetzung habe nur kurz
gedauert, vielleicht nur wenige Sekunden, vielleicht eine halbe Minute. Die
Lage sei angespannt und chaotisch gewesen; mehrere Personen hätten sich auf
engem Raum befunden und miteinander gestritten. Nicht erwiesen sei
allerdings, dass die beiden CD.______-Brüder A.______ an dessen Armen
festgehalten hätten, damit B.______ auf den Kopf von A.______ habe einschlagen
können. Die Rolle der CD.______-Brüder lasse sich nicht mit genügender
Sicherheit feststellen. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass sie nur
schlichten bzw. die Kontrahenten voneinander trennen wollten. Nicht erstellt
sei dagegen, dass sie ebenfalls, und sei es nur in Verteidigungsabsicht,
zugeschlagen haben. Vor allem aber könne nicht davon ausgegangen werden, die
CD.______-Brüder hätten zusammen mit B.______ vorgängig einen Plan gefasst,
der zum Ziel gehabt habe, A.______ mit einem Holzstock zusammenzuschlagen.
Aus alldem schloss die Vorinstanz
in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschuldigte B.______ eine versuchte
vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum
Nachteil von A.______ sowie eine einfachen Körperverletzung im Sinne von
Art. 123 Ziff. 2 StGB zum Nachteil von E.______ begangen habe (act. 122 E. V.
S. 66 ff.), wogegen die beiden CD.______-Brüder sich aus Sicht der
Vorinstanz nicht in strafrechtlich relevanter Weise an der fraglichen Auseinandersetzung
beteiligt haben (act. 122 S. 64 ff. E. 12.2.6.). Die Vorinstanz verurteilte
B.______ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und ordnete gegen ihn eine
Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren an mit entsprechender Eintragung
im Schengener Informationssystem (SIS). Demgegenüber sprach die Vorinstanz
die CD.______-Brüder vom Vorwurf der Mittäterschaft frei. Hinsichtlich der
weiteren Urteilspunkte, resultierend aus dem Schuldspruch (B.______) bzw.
Freispruch (CD.______-Brüder), kann auf das vorstehend wiedergegebene erstinstanzliche
Urteilsdispositiv verwiesen werden (Zivilforderung, Entschädigung für Untersuchungshaft
etc.).
3.
Im Berufungsverfahren strittige
Punkte
Im vorliegenden
Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte B.______ einen Freispruch von
Schuld und Strafe; er bestreitet wie schon in der Untersuchung und vor
Vorinstanz, am 20. Mai 2017 A.______ und E.______ im «XY______» gewaltsam
traktiert zu haben; demgegenüber fordert die Staatsanwaltschaft mit
Anschlussberufung eine höhere Freiheitsstrafe für B.______; der Privatkläger
A.______ macht in seiner Berufung zudem eine konkret bezifferte
Genugtuungsforderung gegenüber B.______ geltend. In Bezug auf die beiden
erstinstanzlich freigesprochenen CD.______-Brüder beantragen die Staatsanwaltschaft
und der Privatkläger je berufungsweise deren Verurteilung wegen in Mittäterschaft
mit B.______ begangener versuchter vorsätzlicher Tötung, unter Anordnung
entsprechender straf- und zivilrechtlicher Konsequenzen. Demgegenüber beantragen
die CD.______-Brüder in ihren Anschlussberufungen eine höhere Entschädigung
bzw. Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft.
4.
Beurteilung der Berufungen in
Hinsicht auf den (umstrittenen) Sachverhalt
Während auf der einen Seite der
Beschuldigte B.______ seine von der Vorinstanz bejahte Tatschuld bestreitet,
tragen auf der anderen Seite die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger in
ihren Berufungen vor, die CD.______-Brüder hätten entgegen der Ansicht der
Vorinstanz als Mittäter von B.______ agiert und seien demgemäss ebenfalls zu
verurteilen. In der Kritik steht damit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
(Art. 398 Abs. 2 lit. b StPO). Infolgedessen ist als erstes zu prüfen, ob
die Erstinstanz den Sachverhalt korrekt ermittelt hat
4.1
A.______ wies am 20.
Mai 2017 ein offenes Schädel-Hirn-Trauma auf
Vorweg ist unbestritten und durch
die Akten erstellt, dass der Privatkläger A.______ sich am 20. Mai 2017 um 16
Uhr im Kantonsspital Winterthur einfand («Selbstvorstellung»). Er wies ein
offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Fraktur der Stirnhöhlenvorder- und
Stirnhöhlenhinterwand auf und erklärte gegenüber den Ärzten, er sei am
Vormittag mit dem Velo gestürzt und dabei mit dem Kopf stirnseitig an einen
Baum geprallt. In der Folge war er bis zum 30. Mai 2017 hospitalisiert; eine
damals indizierte operative Versorgung der Frakturen lehnte er ab (siehe
U-act. 18.2.00, Teil 6, pag. 6 und pag. 12-15; U-act. 12.1.06-6).
4.2
Betrachtung und
(erste) Einschätzung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hält in ihrem
Entscheid vorweg das Ergebnis ihrer Sachverhaltswürdigung fest
(«Sachverhalt, von dem das Gericht ausgeht»; siehe dazu vorstehend
E. II.2.), ehe sie anschliessend das aus ihrer Sicht massgebende
Beweisfundament darlegt (act. 122 S. 57 ff. E. 12.2.).
4.2.1
Die
Vorinstanz stützt sich bei der von ihr als erstellt beurteilten Täterschaft
von B.______ zur Hauptsache auf die Aussagen des Privatklägers A.______.
Dessen Angaben zum «Kerngeschehen» in der Tatnacht vom 20. Mai 2017 im
«XY______» seien grundsätzlich widerspruchsfrei, dies über zeitlich weit auseinanderliegende
Einvernahmen hinweg. Er habe geschildert, wie er mit E.______ den Club habe
verlassen wollen: dass er (Privatkläger) vorausgegangen sei und, als er sich
umgedreht habe, gesehen habe, wie B.______ soeben mit einem Baseballschläger
seinem Begleiter an den Kopf geschlagen habe. Detailliert habe der
Privatkläger auch ausgeführt, wie B.______ danach ihn selbst mit dem
Baseballschläger geschlagen habe, wobei er beschrieben habe, wie genau
B.______ den Schläger verwendet habe. Soweit der Privatkläger bei seinen
Schilderungen etwas verleugnet oder verschwiegen habe (konkret: dass er
selbst vor der erlittenen Attacke ein Messer zückte bzw. dass der Attacke ein
Wortgefecht von E.______ an der Bar vorausging), so sei dies als
Schutzbehauptung zu werten bzw. sei dies aus Selbstschutz bzw. zum Schutz
seines Kollegen erfolgt, schmälere aber die hohe Aussagequalität in Bezug
auf das übrige Geschehen nicht wesentlich. Er habe «oft ungewöhnlich lange»
und «sehr ausführlich» über den ganzen Sachverhalt berichtet; auch habe er
detailliert über die Vor- und Nachgeschichte des Vorfalls gesprochen, was
ebenfalls Merkmal einer hohen Aussagequalität sei. Zwar wirke die geschilderte
Vorgeschichte wirr, doch sei dies zurückzuführen einerseits auf die
Komplexität der Sachlage und andererseits auf dessen mangelnde Fähigkeit,
die komplizierte Sache verständlich zu machen. Die Schilderungen des
Privatklägers seien teilweise auch sprunghaft und nicht chronologisch; genau
dies aber weise bei hier nachweislicher Konsistenz, quantitativem Detailreichtum
und der Erwähnung auch von Nebensächlichkeiten auf eine Erlebnisbasiertheit
der Schilderungen hin. Nicht zu vernachlässigen sei zudem, dass A.______ sich
mit seiner Sachverhaltsversion selbst belaste, indem er damit geradezu ein
Motiv für den späteren Angriff auf B.______ («Strafverfahren Bilten»)
liefere. Ausserdem habe er eingeräumt, dass er an jenem Abend im «XY______»
betrunken gewesen sei und sich auch nicht erklären könne, warum er
angegriffen worden sei; gerade diese beiden Aussagen aber – so die
sinngemässe Argumentation des Kantonsgerichts – würden an sich Zweifel an
der Sachverhaltsversion des Privatklägers begründen, worüber sich der
Privatkläger durchaus bewusst gewesen sei; dennoch habe er die betreffenden
Aussagen gemacht, was daher aus Sicht der Vorinstanz gerade ein Indiz für die
Richtigkeit der vom Privatkläger geschilderten Sachverhaltsversion ist (zum
Ganzen: act. 122 S. 58 ff. E. 12.2.3.; siehe ferner S. 36 E.
III.5.).
Was demgegenüber die Frage der
Beteiligung der beiden CD.______-Brüder an der inkriminierten
Auseinandersetzung im «XY______» anbelangt, so äusserte die Vorinstanz klare
Zweifel an der vom Privatkläger in der Untersuchung gemachten Schilderung,
wonach die CD.______-Brüder ihn an den Armen festgehalten hätten, so dass
B.______ auf ihn habe einschlagen können. Es möge zwar sein, dass der
Privatkläger den Eindruck gehabt habe, B.______ und die CD.______-Brüder
hätten einen Angriff auf ihn geplant gehabt. Aber selbst wenn er festgehalten
worden wäre, so wäre der Zweck dieses Festhaltens nicht erstellt. Vieles
passe nicht zur Sachverhaltsversion des Privatklägers. Ein gezielter Angriff
auf ihn und seinen Begleiter E.______ hätte bedingt, dass B.______ und die
CD.______-Brüder gewusst hätten, dass er und E.______ den Club besuchen
würden; ein im Voraus geplanter Angriff wäre auch nicht ausgeführt worden,
solange sich noch Gäste bzw. Zeugen im Club aufhielten. Weiter sei davon
auszugehen, dass es vor der Auseinandersetzung zu einem verbalen Disput
zwischen E.______ und B.______ gekommen sei; in der Folge hätten sich weitere
Personen eingemischt und habe sich ein Handgemenge entwickelt. All dies
spreche gegen einen geplanten, vorbereiteten Angriff, zumal die
Auseinandersetzung von E.______ angezettelt worden sei. Ausserdem gehe aus
den Angaben der zwei anonym einvernommenen Zeugen hervor, dass die
CD.______-Brüder die [an der Bar eskalierte] Situation hätten schlichten
wollen. Unklar sei, was die CD.______-Brüder danach im Ein- und
Ausgangsbereich hinter dem Vorhang [wohin sich ganze Gruppe von der Bar weg
verschoben hatte] genau gemacht hätten; jedenfalls sei nicht erstellt, dass
sie einem vorher gefassten Plan gemäss oder auch spontan den Privatkläger
festgehalten hätten, damit B.______ habe zuschlagen können. Hier seien viele
Varianten denkbar, so etwa, dass die CD.______-Brüder nur schlichten bzw.
die Beteiligten trennen wollten. Denkbar sei auch, dass die CD.______-Brüder
den Privatkläger gestossen oder zum Ausgang hin gedrängt haben, was dieser
als Angriff wahrgenommen habe. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass die
CD.______-Brüder den Privatkläger tatsächlich festhielten, dabei aber nicht
in der Absicht, ihn wehrlos zu machen, damit er geschlagen werden konnte,
sondern um ihn zu beruhigen oder daran zu hindern, andere mit seinem Messer
anzugreifen (zum Ganzen: act. 122 S. 64 f. E. 12.2.6.).
4.2.2
Bei erster
Betrachtung der eben dargelegten vorinstanzlichen Einschätzung der Aussagen
des Privatklägers ist eine gewisse Diskrepanz erkennbar. Soweit nämlich die
Aussagen des Privatklägers das (behauptete) Tatverhalten von B.______
betreffen, werden diese von der Vorinstanz als durchwegs glaubhaft eingestuft.
Hingegen glaubt die Vorinstanz den Aussagen des Privatklägers nicht, wonach
die CD.______-Brüder B.______ bei seiner Attacke aktiv unterstützt hätten,
indem jene ihn (Privatkläger) angeblich an beiden Armen festhielten und
dadurch hinderten, sich gegen den Angriff von B.______ zur Wehr zu setzen.
Hierin tritt ein Widerspruch zutage: Der Privatkläger bezichtigt drei
Personen eines koordinierten Angriffs auf ihn; die Vorinstanz indes
beurteilt die Schilderung des Privatklägers in Bezug auf den einen Angreifer
(B.______) als glaubhaft, nicht aber hinsichtlich der beiden anderen
Angreifer (CD.______-Brüder). Indem bei dieser Ausgangslage die Vorinstanz
trotzdem zur Einschätzung gelangte, «die Aussagen des Privatklägers zum
Kerngeschehen [seien] grundsätzlich widerspruchsfrei», kann ihr nicht vorbehaltlos
gefolgt werden und ist insofern die im Berufungsverfahren vorgetragene Kritik
der Verteidigung an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung (act. 164
S. 11 ff. und S. 54 ff.) nachvollziehbar.
4.3
Prüfung der
Schlüssigkeit der Anklage (obergerichtliche Beweiswürdigung)
4.3.1
Das Gericht würdigt
die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person
günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der
tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs.
3.
StPO). Liegen keine direkten Beweise vor, so kann der Anklagesachverhalt
auch indirekt durch Indizien nachgewiesen werden. Der Beweis mittels Indizien
ist rechtsgenüglich erbracht, wenn die einzelnen Indizien in ihrer Gesamtheit
ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen
lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. hierzu Urteile
BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/2016 vom 15. September
2016.
E. 2.8).
Im hier zu beurteilenden Fall ist
Dispositiv
demnach konkret zu prüfen, ob sich anhand des Beweisergebnisses mit einer für
einen Schuldspruch zureichenden Sicherheit sagen lässt, dass B.______
gemeinsam mit den CD.______-Brüdern am 20. Mai 2017 im Club «XY______»
in Birmensdorf (siehe zu dieser Lokalität die Bilddokumentation bei U-act.
8.0.01) die ihnen in der Anklage vorgeworfene Gewalttat verübt haben.
4.3.2 Vorhalt einer
vorgängigen gemeinsamen Absprache
4.3.2.1 Gemäss
Anklageschrift sollen in der Nacht auf Samstag, 20. Mai 2017, B.______ und
die CD.______-Brüder «zusammen und nach gemeinsamer vorgängiger Absprache»
den Privatkläger A.______ und E.______ angegriffen haben, als diese
beabsichtigten, den Club «XY______» zu verlassen (act. 1/1‑3).
4.3.2.2 In der
Untersuchung wurden zwei Personen, die sich in der fraglichen Nacht als Gäste
im «XY______» aufgehalten hatten, anonym zum Geschehen befragt (im Folgenden
Person 1 und Person 2; siehe zur zugesicherten Anonymität die entsprechenden
ZMG-Verfügungen unter U-act. 9.1.02 und 9.1.03). Person 1 und Person 2 gaben
dabei im Kern übereinstimmend zu Protokoll, der Privatkläger A.______ und
sein Begleiter E.______ hätten zunächst an einem Tisch gesessen und Alkohol
konsumiert. Auf einmal hätten sie sich von ihrem Tisch erhoben und sich zum
Bartresen begeben; die beiden hätten dort mit dem Clubbesitzer B.______
gesprochen (Aussage von Person 2) bzw. E.______ habe an der Bar herumgeschrien,
wer denn hier der Besitzer dieses Clubs sei (so Person 1). Person 2 erwähnte,
bei der vorerst verbalen Konfrontation an der Bar habe B.______ E.______ am
Arm gehalten, worauf der Privatkläger ein Spickmesser gezückt habe; in diesem
Augenblick sei auch C.______ hinzugetreten und die Situation sei eskaliert,
alle hätten mit den Fäusten aufeinander eingeschlagen, worauf D.______ in das
Handgemenge eingegriffen habe, um zu schlichten. Nach den Aussagen von Person
1 haben die CD.______-Brüder schlichtend in den Streit eingegriffen, wobei
noch eine weitere Person hinzutrat und in der Folge die ganze Menschentraube
sich in den Eingangsbereich hinter den Vorhang verschob (siehe zu alldem
U-act. 10.12.01, insb. Dep. 5 f., Dep. 14; U-act.
10.12.02, Dep. 1, Dep. 13, Dep. 20 f.; U-act. 10.13.01,
Dep. 1, Dep. 24; U-act. 10.13.02, Dep. 1).
B.______ gab bei seiner ersten
Befragung als Beschuldigter zu Protokoll, der Privatkläger A.______ und
E.______ seien im Club erschienen, hätten eine Flasche bestellt, jedoch
nichts getrunken, sondern die Gläser zerschlagen; andere Gäste hätten sich
gestört gefühlt und ihn aufgefordert, die beiden hinauszuwerfen, wobei sie
noch gesagt hätten, er (B.______) wisse doch ganz genau, was dies für Leute
seien. Als der Privatkläger und E.______ schliesslich beim Gehen gewesen
seien, hätten sie ihn (B.______) von einer Kellnerin herbeirufen lassen.
E.______ habe ihm (B.______) dann gesagt, wer in Zürich einen Club eröffne,
«muss uns eins blasen und wir ficken seine Mutter»; anschliessend habe
E.______ ihn schlagen wollen, während der Privatkläger ein Messer gezogen und
ihn bedroht habe; sogleich seien andere Gäste dazwischengetreten. Hierauf
hätten sie (B.______ und andere) den Privatkläger und E.______ aus dem Lokal
geworfen; draussen sei es zu einer Schlägerei gekommen, wobei er (B.______)
nicht wisse, wer darin involviert gewesen sei (U-act. 10.3.01, Dep. 5 und
Dep. 19).
4.3.2.3 In der
Untersuchung erwähnte einzig der Privatkläger A.______, bei der Attacke im
«XY______» auf ihn und seinen Begleiter E.______ habe es sich um eine
geplante Aktion gehandelt. Er und E.______ hätten im «XY______» konsumiert
und mit niemandem Probleme gehabt. Derweil habe B.______ telefonisch T.
______ kontaktiert, welcher seinerseits Z. ______ [Cousin des Privatklägers]
kontaktiert habe, worauf Letzterer grünes Licht gegeben habe, ihn
(Privatkläger) und E.______ anzugreifen (U-act. 10.0.05
[Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020], Dep. 21 f.;
bereits in vorherigen Einvernahmen berichtete der Privatkläger sinngemäss,
der Angriff auf ihn sei im Voraus geplant und organisiert worden).
4.3.2.4 Bei der soeben
dargelegten Beweislage ist offensichtlich, dass hierin der in der Anklage
vertretene Standpunkt, wonach B.______ und die CD.______-Brüder sich vorgängig
miteinander über eine gewaltsame Attacke auf den Privatkläger und seinen
Begleiter E.______ abgesprochen hätten, keine Stütze findet. Dies hat auch
bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt (act. 112 S. 56 E. 12.1. und
S. 64 E. 12.2.5. in fine). Insoweit es im «XY______» zu einer gewaltsamen
Auseinandersetzung kam, so erfolgte dieser Konflikt nicht nach einem zuvor
festgelegten Drehbuch, sondern augenscheinlich eruptiv in Reaktion auf ein
provokatives Gebaren von E.______ und auch des Privatklägers A.______. Damit
ist festzuhalten, dass die Anklage in diesem Punkt [im Voraus geplanter und
zwischen B.______ und den CD.______-Brüdern abgesprochener Angriff] nicht
trägt.
4.3.3 Gewaltsamer Vorfall
im Club «XY______»
4.3.3.1 Aufgrund der
Untersuchungsergebnisse steht zweifelsfrei fest, dass es in der Nacht auf den
20. Mai 2017 im Club «XY______» zu einem Handgemenge zwischen dem
Privatkläger A.______ und E.______ auf der einen und jedenfalls dem
Beschuldigten B.______ auf der anderen Seite kam. Der Beschuldigte selber
berichtete, «wir haben sie [A.______ und E.______] daraufhin herausgeworfen
[recte: hinausgeworfen]»; dies, nachdem es davor am Tresen zur bereits
angesprochenen Konfrontation (verbale Beleidigungen und Drohung mit Messer)
zwischen A.______/E.______ und dem Beschuldigten B.______ gekommen sei
(U-act. 10.3.01 S. 4). Hinauswerfen impliziert, dass A.______ und
E.______ das Lokal nicht ohne weiteres von sich aus verliessen, sondern dazu
von dritter Seite unter Aufwendung von Körperkraft gedrängt wurden. Zu den
Akteuren, die A.______ und E.______ unter Körpereinsatz zum Verlassen des
Lokals drängten, gehörte fraglos der Beschuldigte B.______, schilderte er
doch den betreffenden Vorgang explizit in der Wir-Form (wir haben sie
hinausgeworfen). Anschliessend sei es draussen – so der Beschuldigte
B.______ weiter – zu einer Schlägerei gekommen, wobei er (B.______) jedoch
nicht wisse, was dabei genau passiert und wer darin involviert gewesen sei
(a.a.O.). Diese Aussagen des Beschuldigten indizieren, dass A.______ und
E.______ nicht bloss aus dem Lokal gewiesen wurden, sondern hierbei die
Situation eskalierte und sich daraus ein handgreiflicher Streit entwickelte.
4.3.3.2 Die anonym
befragten Personen 1 und 2 erwähnten beide im Ergebnis übereinstimmend, dass
im Anschluss an die zunächst verbale Konfrontation am Tresen die involvierten
Personen, unter ihnen der Beschuldigte B.______, sich gegenseitig haltend und
stossend zum Ausgangsbereich hin bewegt hätten, wo sie hinter einem Vorhang
verschwunden seien, sodass die Szenerie für Person 1 und 2 nicht mehr
einsehbar gewesen sei. Die beiden Zeugen führten indes sinngemäss aus, dass
aufgrund des vernehmbaren Lärms hinter dem Vorhang sich dort eine Schlägerei
zugetragen habe. Gleich darauf sei B.______ hinter dem Vorhang hervorgetreten
und habe alle Gäste aufgefordert, das Lokal umgehend zu verlassen. Beim
Hinausgehen will Person 2 hinter dem Vorhang Blutspuren am Boden gesehen und
beobachtet haben, wie B.______ einen blutverschmierten, ca. 60-70 cm langen
Holzstiel vom Boden aufhob (U-act. 10.12.02, Dep. 13-19, Dep. 21; U‑act.
10.13.02, Dep. 1, Dep. 9-13).
4.3.3.3 Aus alldem ist mit
hinreichender Gewissheit zu schliessen, dass es in der Nacht auf den
20. Mai 2017 im Club «XY______» zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung
kam, bei welcher der Privatkläger A.______ ein offenes Schädel-Hirn-Trauma
erlitt (siehe dazu bereits oben E. II. 4.1). Dass diese schwere Kopfverletzung
nicht von einem Sturz mit dem Fahrrad herrühren kann, wie der Privatkläger
damals bei seinem Spitaleintritt am Nachmittag des 20. Mai 2017 gegenüber den
Ärzten erklärte, ist augenscheinlich. In den Unfallakten sind keine
(zusätzlichen) Verletzungen dokumentiert (etwa massive Schürfungen), wie sie
bei einem Sturz mit dem Velo im Wald zu erwarten wären; aktenkundig ist bloss
eine Schwellung und livide [bläuliche] Verfärbung des 4. Fingers an der
linken Hand (Ordner 7, Teil 6, pag. 4). Sodann ist den Schilderungen des
Privatklägers zum angeblichen Velounfall nicht eine einzige belastbare
Angabe zu entnehmen: So konnte er weder eine konkrete Unfallörtlichkeit
benennen («in der Nähe meines jetzigen Wohnortes» bzw. «im Grossraum
Wülflingen») noch das verwendete Fahrrad näher beschreiben («Es war ein
normales Fahrrad. Ich kenne die Unterschiede der Fahrräder nicht.»). Gerade
Letzteres erstaunt, gab er doch immerhin vor, mit dem Fahrrad
«trainingshalber» unterwegs gewesen zu sein. Zur ganzen (erfundenen)
Geschichte passt schliesslich auch, dass es für den Unfall keine Zeugen gibt
und auch das Velo nicht mehr vorhanden ist, nachdem der Privatkläger dieses
zusammen mit dem Helm an der Unfallstelle («im Wald») zurückgelassen haben
will und später dort nicht mehr habe auffinden können. Bezeichnend daher,
dass der Privatkläger sich auch nie irgendwo, etwa bei der Polizei, nach dem
(vorgeblich) vermissten Velo erkundigte (siehe zum Ganzen: act. 45/14,
dort im Anhang die Unfallmeldung an die Suva, sowie Verfahrensdossier
«Bilten», SG.2021.00014-20, act. 10.7.02, Dep. 69 ff. [zum Beizug der
Verfahrensakten «Bilten» siehe act. 73; ferner act. 87, act. 89 und act.
102]).
4.3.4 Die Rolle des
Beschuldigten B.______
4.3.4.1 Wie bereits weiter
oben dargelegt (vorne E. II. 2.), ist für die Vorinstanz gemäss angefochtenem
Entscheid zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte B.______ in der Nacht
auf den 20. Mai 2017 im «XY______» den Privatkläger A.______ traktierte,
indem er jenem mit einem Holzstiel mindestens einmal von oben herab frontal
gegen die Stirn schlug und ihm dabei die mehrfach erwähnte massive
Schädelverletzung zufügte. Aus Sicht der Vorinstanz belegen dabei im Wesentlichen
die vom Privatkläger gemachten Sachverhaltsangaben die Tatschuld von B.______
(zuvor E. II. 4.2.1).
Gerade weil die Vorinstanz
zentral auf die Sachverhaltsschilderungen des Privatklägers abgestellt hat,
fokussierte die Verteidigung im Berufungsverfahren auf die von ihr gesehenen
Widersprüchlichkeiten in den Angaben sowie im Aussageverhalten des
Privatklägers und beantragt dem Obergericht, die Glaubhaftigkeit bzw. Erlebnisbegründetheit
der fraglichen Sachverhaltsangaben gutachterlich abzuklären
(act. 164 S. 11 ff.).
Diesem Antrag ist indes nicht zu
folgen. Denn wie sogleich aufzuzeigen ist, hat der Beschuldigte in der
Untersuchung seine Täterschaft implizit selbst eingestanden:
4.3.4.2 Wie in den
einleitenden Ausführungen zum vorliegenden Kapitel II. bereits erwähnt, wurde
der hier wegen des Gewaltdelikts am 20. Mai 2017 im «XY______» in Birmensdorf
Beschuldigte B.______ selbst Opfer einer schweren Gewalttat, als er am 3.
Oktober 2018 in Bilten/GL mit einem Baseballschläger niedergeschlagen und
schwer am Kopf verletzt wurde.
Auf der Suche nach der zunächst
unbekannten Täterschaft des Angriffs auf B.______ erfuhr die Polizei im
November 2018 von einer Auskunftsperson, «halb Zürich» habe davon erzählt,
dass B.______, als er in Birmensdorf ein Lokal geführt habe, dort einmal
jemanden aus einer Gruppierung aus Winterthur (Gruppe «[Comot] aus
Winterthur») mit einem Baseballschläger geschlagen habe, was nun mit dem
Angriff auf B.______ gerächt worden sei. Der Vorfall in Birmensdorf sei etwa
7-8 Monate her (siehe act. 45/4 bzw. Verfahrensdossier «Bilten»,
SG.2021.00014-20, act. 8.1.08 Dep. 43 f. und Dep. 47).
4.3.4.2.1 Der Privatkläger
A.______ war 2017/18 wohnhaft in Winterthur und ist gebürtig von Comot, einer
Ortschaft in der Umgebung von […] im Kosovo. Er selber wird gemäss seinen
eigenen Angabe von einigen Leuten Comot genannt; dies weil er von Comot komme
(Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20, act. 10.7.02 Dep. 7 f.).
Insofern war es naheliegend, dass die Untersuchungsorgane bereits von sich
aus (und noch bevor A.______ selbst entsprechende Angaben machte) zur
Vermutung gelangten, dass möglicherweise der Privatkläger A.______ diejenige
Person sein könnte, welche zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem
3. Oktober 2018 von B.______ in dessen Lokal in Birmensdorf
zusammengeschlagen wurde (a.a.O., act. 10.7.02 Dep. 92-95).
4.3.4.2.2 Am 20. Juni 2019
wurde B.______ im Verfahren «Bilten» als Privatkläger/Auskunftsperson
zweimal befragt, zunächst von einem Polizeibeamten (delegierte Einvernahme),
danach von der fallzuständigen Staatsanwältin (Verfahrensdossier «Bilten»,
SG.2021.00014-20, act. 2/10.2.04 und act. 2/10.2.05). Zu diesem Zeitpunkt
befand sich A.______ seit dem 30. Mai 2019 in Untersuchungshaft, nachdem sich
die Anhaltspunkte verdichtet hatten, er könnte in den gewaltsamen Angriff auf
B.______ am 3. Oktober 2018 in Bilten involviert gewesen sein. Umgekehrt
hegten die Untersuchungsorgane damals, wie soeben aufgezeigt, erst eine vage
Vermutung, B.______ könnte in seinem Lokal in Birmensdorf einmal einen
Zusammenstoss mit A.______ gehabt haben, was möglicherweise in der Folge mit
der Attacke auf B.______ in Bilten gerächt worden wäre. Von A.______ kannte
die Polizei bis dahin einzig die Erzählung, wonach er am 20. Mai 2017
bei einem Velounfall eine schwere Kopfverletzung erlitten habe.
a) Anlässlich der
Einvernahme am 20. Juni 2019 erwähnte der befragende Polizeibeamte gegenüber
B.______, eine Auskunftsperson habe erklärt, dass ein mögliches Tatmotiv für
den am 3. Oktober 2018 auf ihn (B.______) erfolgten Angriff darin bestehen
könnte, dass er (B.______) zuvor einmal mit einem Baseballschläger auf ein
Mitglied der Gruppierung Comot eingeschlagen habe. Dazu entgegnete B.______:
«Mich hat nie eine Person wegen einer solchen Tat angezeigt. – Warum wird dies
erst nach zwei Jahren erwähnt? [Hervorhebung hinzugefügt] – War diese
Person überhaupt bei einem Arzt?» Umgehend danach gefragt, was er mit der
eben gemachten Aussage ‹dass dies nach zwei Jahren erwähnt werde›
konkret meine, antwortete B.______, mit ihm habe es nie einen solchen Vorfall
gegeben und er habe persönlich nie etwas mit ihnen [Gruppierung Comot] zu tun
gehabt; er habe diesen Vorfall nicht gesehen und wisse nicht, wo dies
passiert sei; überhaupt habe er Probleme mit der Erinnerung. Als der Polizeibeamte
daraufhin bemerkte, er (B.______) habe soeben von einem Vorfall berichtet,
welcher zwei Jahre zurückliege, weshalb er (B.______) offenbar etwas über
diesen Vorfall wisse, entgegnete dieser: «Ich habe falsch ausgesagt. Ich
dachte, es gehe um meinen Vorfall [Attacke vom 3. Oktober 2018]». Weiter
äusserte er, dass er nie ein Mitglied der Gruppierung Comot geschlagen habe
und dessentwegen auch nie von jemandem angezeigt worden sei, weshalb er sich
überhaupt nicht erklären könne, warum die Auskunftsperson eine solche Aussage
gemacht habe (siehe zum Ganzen: Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20,
act. 2/10.2.04 Dep. 93-98). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde
B.______ gefragt, ob er sich einen Grund denken könne, warum A.______ an der
Attacke auf ihn (B.______) beteiligt gewesen sein könnte. Er gab hierauf zu
Protokoll, dass A.______ einmal in seinen Club in Birmensdorf gekommen sei
und mit anderen Gästen Streit gesucht habe, worauf er (B.______) ihn
rausgeworfen habe (a.a.O., Dep. 103 f.). Am Ende der Befragung
konfrontierte die Polizei B.______ mit der These, wonach der Angriff auf ihn
(B.______) am 3. Oktober 2018 ein Racheakt gewesen sei, da er (B.______)
zuvor A.______ niedergeschlagen habe. B.______ entgegnete, dass er A.______
nie geschlagen habe; er habe ihn einzig einmal aus seinem Club rausgeworfen;
wenn er ihn tatsächlich geschlagen hätte, so hätte dieser ihn ganz bestimmt
angezeigt (a.a.O., Dep. 105).
b) Die eben zitierten
Aussagen von B.______ sind gleich in mehrfacher Hinsicht verräterisch.
Bemerkenswert ist zunächst die von B.______ gemachte Zeitangabe: Auf den
Hinweis des Befragers, wonach eine Auskunftsperson berichtet habe, er
(B.______) habe einmal mit einem Baseballschläger auf ein Mitglied der
Gruppierung Comot eingeschlagen, entgegnete B.______ spontan von sich aus,
warum dies erst nach zwei Jahren erwähnt werde. Tatsächlich lag im
Juni 2019, als B.______ diese (verblüffende) Aussage machte, der Vorfall vom
20. Mai 2017 im Club «XY______» in Birmensdorf gerade rund zwei Jahre
zurück. Indes aber bestanden zur Zeit der Befragung im Juni 2019 überhaupt
noch keine Anhaltspunkte dafür, dass A.______ am 20. Mai 2017 nicht einen
Velounfall erlitten hatte (wie dieser bis dahin erzählte), sondern
mutmasslich Opfer einer Attacke im «XY______» wurde. A.______ selber
berichtete nämlich erstmals am 11. Juli 2019, er sei am 20. Mai
2017 im «XY______» von B.______ mit einem massiven Holzstiel niedergeschlagen
worden (U-act. 10.1.01). Wenn daher der Beschuldigte B.______ den im
vorliegenden Verfahren inkriminierten Vorfall (Attacke auf A.______ am
20. Mai 2017 im «XY______» in Birmensdorf) von sich aus zeitlich richtig
verortete, ohne dass bis dahin bereits anderweitig ein Hinweis darauf
bestanden hatte (die bis dahin einzige aktenkundige zeitliche Angabe der
Auskunftsperson zu einen möglichen früheren Vorfall in Birmensdorf erwies
sich als unzutreffend; oben E. 4.3.4.2), so offenbart sich darin ein starkes
Indiz dafür, dass – erstens – der betreffende Vorfall im «XY______» sich
effektiv zutrug und – zweitens – der Beschuldigte B.______ darin in massgeblicher
Weise verwickelt war.
c) Für eine tatrelevante
Verstrickung des Beschuldigten B.______ sprechen zudem auch die weiteren
Bemerkungen in seiner soeben zitierten (Spontan)Antwort bei der Befragung vom
20. Juni 2019 im Verfahren «Bilten». Speziell aufhorchen lässt seine erste
Reaktion auf die Mitteilung des befragenden Polizeibeamten, wonach eine
Auskunftsperson berichtet habe, er (B.______) habe einmal mit einem
Baseballschläger auf ein Mitglied der Gruppierung Comot eingeschlagen: «Mich
hat nie eine Person wegen einer solchen Tat angezeigt» (Verfahrensdossier
«Bilten», SG.2021.00014-20, act. 2/10.2.04 Dep. 93). Es ist dies eine ausgesprochen
sonderbare Antwort und hört sich weit eher wie ein (ungewolltes) Geständnis
an als eine wahrhaftige Widerrede. Von einer tatsächlich unbescholtenen
Person wäre als Reaktion doch weit eher zu erwarten gewesen, dass sie sich
über die eben gehörte Mitteilung empören und sie zurückweisen bzw. deren
Kerngehalt (wonach er [B.______] mit einem Baseballschläger auf jemanden von
der Comot-Gruppe eingeschlagen haben solle) bestreiten würde. Hier aber
zieht B.______ ein anderes Abwehrschild auf: Er stellt sich der belastenden
Aussage nicht inhaltlich entgegen, sondern beruft sich einzig darauf, nie von
jemandem wegen einer solchen Tat angezeigt worden zu sein. Im weiteren
Verlauf der Einvernahme wiederholte er diesen eigentümlichen Hinweis auf
eine fehlende Anzeige noch zwei Mal (a.a.O., Dep. 98 und Dep. 105).
d) Als B.______ am 20.
Juni 2019 unmittelbar im Anschluss an die eben besprochene (delegierte)
polizeiliche Befragung auch noch von der fallzuständigen Staatsanwältin
einvernommen wurde, konfrontierte diese ihn ebenfalls mit der Vermutung,
wonach gemäss den bisherigen Ermittlungsergebnissen die gewaltsame Attacke
auf B.______ am 3. Oktober 2018 ein Racheakt gewesen sein könnte, weil er
(B.______) zuvor einmal mit einem Baseballschläger auf ein Mitglied der
Gruppierung Comot eingeschlagen habe. Wiederum stellt B.______ diese These
nicht inhaltlich in Abrede, sondern antwortet nebulös: «Ich glaube nicht,
ansonsten hätte mich jemand angezeigt. […] Wenn ich eine solche Tat begangen
hätte, dann hätte eine Person bestimmt mich bei der Polizei angezeigt» (Verfahrensdossier
«Bilten», SG.2021.00014-20, act. 2/10.2.05 Dep. 26 f.).
e) Anzufügen ist, dass
B.______ später im vorliegenden Verfahren «Birmensdorf» als nunmehr
Beschuldigter konfrontiert wurde mit seinen Aussagen, die er im Verfahren
«Bilten» am 20. Juni 2019 dort als Privatkläger gemacht hatte. Dabei konnte
er nicht plausibel erklären, wieso er bei jener Befragung den damals noch
nicht bekannten Zeitpunkt der hier eingeklagten Attacke auf A.______ vom
20. Mai 2017 zutreffend zu benennen vermochte [«vor zwei Jahren»], wo er
doch selbst angeblich gar nicht darin verwickelt war (U-act. 10.3.01, Dep.
43).
f) Wie eben erwähnt,
entgegnete B.______ auf die ihm mehrfach gestellte Frage, ob er einmal ein
Mitglied der Gruppierung Comot traktiert habe, jeweils lapidar, dass er nie
wegen einer solchen Tat angezeigt worden sei. Ist eine solche Antwort schon
an sich seltsam bzw. gar verräterisch (siehe zuvor Bst. c), so gilt dies erst
recht, wenn man sich das soziale Milieu vergegenwärtigt, in welchem sich das
inkriminierte Ereignis zutrug. Aktenkundig ist nicht nur ein Klima der Angst,
sondern es sind geradezu Abgründe ersichtlich: So bekundeten etwa die beiden
anonymen Zeugen [Person 1 und 2] grösste Bedenken, Aussagen zu tätigen, weil
sie sich vor «diesen Personen» fürchteten, wobei sie nicht bloss sich selbst,
sondern ebenso ihre Familien als gefährdet glauben (U-act. 10.12.01 Dep.
33 f.; U-act. 10.13.01, Dep. 1 und Dep. 33). Eine Auskunftsperson –
inzwischen vom hiesigen Kantonsgericht wegen Drogenhandels rechtskräftig zu
einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt – berichtete, dass der
Beschuldigte B.______ ihr einmal eine Waffe übergeben und ihr zugleich Fotos
von A.______ und E.______ gezeigt und dazu bemerkt habe, diese beiden müssten
erschossen werden, da sie ihnen (der Auskunftsperson und B.______) das
Drogengeschäft zerstören würden (U-act. 10.16.01 Dep. 20). Hierzu ist zu
wissen, dass im Strafverfahren gegen besagte Auskunftsperson unter anderem
Thema war, dass sie und B.______ mit 2,5 kg Heroinpulvergemisch hantierten.
Sodann ist dem Obergericht aus dem Verfahren «Bilten» bekannt, dass ebenso
E.______ – die Begleitperson von A.______ bei der hier inkriminierten
Auseinandersetzung im «XY______» in Birmensdorf – im grossen Stil mit Drogen
handelte. Eine andere Auskunftsperson im vorliegenden Verfahren erwähnte, die
Gruppierung «Comot» aus Winterthur (siehe dazu bereits oben E. 4.3.4.2 und E.
4.3.4.2.1) tue alles, was nicht legal sei: Sportwetten, Kreditvergaben; das
seien Geldhaie (act. 45/4 Dep. 44 f.). Ebenfalls im vorliegenden
Verfahren berichtete ein Zeuge in Bezug auf die hier involvierten Personen
(CD.______-Brüder, B.______, A.______) von jahrzehntealten Familien- bzw.
Clan-Fehden im Kosovo mit Auswirkungen bis hierhin in die Schweiz; diese
Geschichte – so der Zeuge – höre nie auf und er (Zeuge) könne in Anwesenheit
der eben erwähnten Personen denn auch keine Aussagen machen, weil er Angst
um sich und seine Familie habe (act. 10.11.01 Dep. 2 f.; siehe hierzu
auch act. 10.10.02 Dep. 17, wo ein anderer Zeuge einen möglichen Strang zur
UCK [ehemals paramilitärische Unabhängigkeitsbewegung im Kosovo] thematisiert
[zur Nähe hier involvierter Personen zur UCK siehe auch die Fotos bei U-act.
4.1.03]; siehe ferner auch U-act. 10.1.03, Dep. 73 ff., wo die Rede von
konkreten [politischen] Morden im Kosovo ist). E.______ gab bei einer
Einvernahme zu Protokoll, dass ihm einmal anlässlich einer Polizeikontrolle
im Kosovo beschieden worden sei, er dürfe mit niemandem über den Vorfall im
Club «XY______» in Birmensdorf reden, andernfalls er sich besser nicht mehr
im Kosovo blicken lasse (U-act. 10.14.01 Dep. 45). B.______ merkte im
Verfahren «Bilten» an, dass es bei ihnen noch die Blutrache gebe; auch andere
Auskunftspersonen und Zeugen im Verfahren «Bilten» berichteten, dass sie sich
vor Rachetaten fürchteten und daher in Sorge auch um ihre Familien seien
(Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20, act. 2/10.2.03 S. 3;
act. 2/10.1.05 S. 2; act. 2/8.1.08 S. 6 f.; act. 2/8.1.09
S. 6 und Anhang; act. 2/10.3.01 S. 5 ff.; act. 2/8.1.16).
Im eben geschilderten sozialen
Umfeld, in welchem sich die hier involvierten Personen befinden und bewegen,
werden staatliche Instanzen als weit abseits empfunden. Die Austragung von
Konflikten untereinander folgt nach eigenen internen Gepflogenheiten; der
Staat mit seinem Gewaltmonopol bleibt dabei aussen vor und wird nur als
Störfaktor gesehen. In diesen Kreisen stellt es ein Tabu dar, bei der Polizei
gegeneinander Anzeige zu erstatten. Wenn daher B.______ auf den ihm gegenüber
geäusserten Verdacht, er habe einmal ein Mitglied der Comot-Gruppierung
niedergeschlagen, nur lapidar antwortete, er sei deswegen nie von jemandem
angezeigt worden, so ist dies letztlich keine wirkliche Zurückweisung des
Verdachts. Im Gegenteil ist diese hier aus freien Stücken vorgetragene
Entgegnung entlarvend. B.______ bediente sich nämlich eines Einwands, der zum
einen unter gewöhnlichen Umständen ganz gewiss nicht als erste Erwiderung
auf einen strafrechtlichen Vorwurf geäussert würde (siehe zuvor Bst. c) und
zum anderen aus der Warte von B.______ ohnehin nichtssagend ist, da in
«seinen Kreisen» gegenseitige Anzeigen bei der Polizei praktisch nicht
vorkommen. Dass B.______, wenn er schon eine Aussage tätigte, gerade nur
diesen hilflosen Einwand vortrug und den Verdacht nicht inhaltlich
zurückwies (etwa mit den Worten «ich habe nie auf jemanden eingeschlagen,
wann soll denn so etwas überhaupt geschehen sein»), indiziert unweigerlich,
dass er mit der Sache [gewaltsamer Angriff auf ein Mitglied der
Comot-Gruppierung] sehr wohl etwas zu tun hatte.
g) Zusammenfassend ist
damit zu konstatieren, dass der Beschuldigte B.______ mit seinen Aussagen am
20. Juni 2019 gleich unter zwei Aspekten ein Indiz dafür lieferte, dass er
die ihm in der Anklage angelastete gewaltsame Attacke auf A.______ und
E.______ am 20. Mai 2017 im «XY______» in Birmensdorf begangen hatte: Ein
erstes Indiz ist im Umstand zu erkennen, dass er das Tatgeschehen zeitlich
richtig verortete [«vor zwei Jahren»]. Dies, obwohl im Zeitpunkt der
Befragung am 20. Juni 2019 seitens der Untersuchungsbehörde einzig die so
auch gegenüber B.______ kommunizierte Vermutung im Raum stand, er könnte früher
einmal ein Mitglied der Comot-Gruppe, dabei eventuell konkret A.______,
niedergeschlagen haben; jedoch bestand für die Untersuchungsbehörde nicht der
geringste Anhaltspunkt, dass eine solche Tat konkret vor zwei Jahren
geschehen sein könnte, womit auch ausgeschlossen ist, dass B.______ eine ihm
zuvor soufflierte Zeitangabe geäussert hat. Das zweite Indiz betrifft sodann
die eigenartige Erwiderung B.______s auf den ihm unterbreiteten Tatverdacht
[«es liegt von niemandem eine Anzeige vor»]. Es ist eine solche Antwort im
vorliegenden Kontext nicht anders zu werten, wie wenn ein soeben vor einem
Wohnhaus in flagranti ertappter Einbrecher in Handschuhen zu seiner
Entlastung als erstes sagte, es gebe ja von ihm keine Fingerabdrücke in der
Wohnung.
4.3.4.3 Wie bereits weiter
oben aufgezeigt, stellte die Vorinstanz bei der Verurteilung des
Beschuldigten B.______ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung von A.______
(gewaltsame Attacke am 20. Mai 2017 im «XY______» in Birmensdorf) ganz
zentral auf die von ihr als glaubhaft eingestuften Angaben des Privatklägers
A.______ ab (oben E. 4.2.1). Nach dessen Aussagen soll der Beschuldigte ihn
am 20. Mai 2017 im «XY______» in Birmensdorf mit massiven Schlägen mit einem
Holzstiel am Kopf schwer verletzt haben. Die Glaubhaftigkeit dieser
Darstellung des Privatklägers wurde von der Verteidigung im
Berufungsverfahren nachdrücklich bestritten (act. 161 f., act. 164
S. 12 ff. Ziffn. 1 ff.).
Werden nun allerdings die soeben
erörterten (erheblichen) Indizien ins Bild gerückt, so bestärken diese
nachdrücklich die Sachverhaltsdarstellung von A.______. Hinzu kommt sodann
noch Folgendes: E.______ (der unbestritten gemeinsam mit A.______ in der
Nacht auf den 20. Mai 2017 den Club «XY______» besucht hatte) wurde am 10.
Dezember 2019 als Tatverdächtiger im Verfahren «Bilten» nach monatelanger
Suche festgenommen (Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20,act.
2/8.1.01 S. 28; act. 2/4.9.07). Bei seiner ersten Befragung am
11. Dezember 2019 wurde ihm ein Foto des Biltener Opfers und hier
Beschuldigten B.______ vorgelegt, woraufhin er spontan von
sich aus erklärte, dieser habe ihn einmal in dessen Bar in Birmensdorf
zusammengeschlagen; A.______ sei auch dabei gewesen. Auf Nachfrage erwähnte E.______ nach langem Überlegen, besagter Vorfall habe sich 2017 zugetragen
(vgl. act. 2/10.9.02 S. 4 ff.). Ebenso bemerkenswert ist ein weiteres
Detail: Als die Polizei dem Mitbeschuldigten D.______ bei seiner ersten Einvernahme
am 23. September 2019 eröffnete, er werde dringend verdächtigt, sich in der
Nacht auf den 20. Mai 2017 beim Club «XY______» in Birmensdorf eines
Angriffs auf A.______ und E.______ schuldig gemacht zu haben, entgegnete er,
er habe niemanden angegriffen oder geschlagen. Auf Nachfrage, was er zum
erwähnten Vorfall in Birmensdorf wisse, äusserte er, dass er nichts zu diesem
Vorfall wisse; soweit er wisse, habe damals B.______ den Club verlassen und
es habe eine Auseinandersetzung gegeben; er (D.______) selbst, sei aber nicht
nach draussen gegangen, da er Probleme mit seinem Fuss gehabt habe (U-act.
10.4.01 Dep. 1 f.). Im Bestreben, seine eigene Beteiligung zu
bestreiten, hat D.______ mit dieser Aussage nolens volens bestätigt, dass es
in der Nacht auf den 20. Mai 2017 tatsächlich zu einer handfesten Auseinandersetzung
mit A.______ kam und B.______ darin verwickelt war.
Beim Beschauen dieses
Gesamtbildes bestehen für das Obergericht keine ernsthaften Zweifel daran,
dass der Beschuldigte B.______ in der Nacht auf den 20. Mai 2017 im Club
«XY______», konkret beim Ein- und Ausgangsbereich, mit einem Holzstiel auf
den Kopf von A.______ einschlug und ihm dabei eine offene Schädelverletzung
zufügte. Demnach ist die Anklage (siehe dazu oben E. II. 1) in diesem
Punkt begründet, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat; es
ist daher ergänzend auf deren Erwägungen zu verweisen (act. S. 55 – S. 64
oben E. 12.1. – E. 12.2.5.), dabei insbesondere auch auf die von der
Vorinstanz mit überzeugender Begründung verworfene Behauptung des
Verteidigers, wonach B.______ aufgrund einer angeblichen Schulterverletzung
gar nicht in der Lage gewesen wäre, mit einem Holzstiel kraftvoll von oben
auf den Kopf von A.______ einzuschlagen (a.a.O., S. 63). Nicht ersichtlich
ist sodann, inwiefern die von der Verteidigung beantragte Befragung weiterer
Personen, die nach der Erinnerung des Beschuldigten B.______ in der Tatnacht
möglicherweise im «XY______» im Service arbeiteten oder dort als
Musiker/Sänger auftraten (act. 131 S. 5 ff.), an diesem Beweisergebnis
etwas zu ändern vermöchte. Abgesehen davon, dass der Vorfall im «XY______»
inzwischen mehrere Jahre zurückliegt und bereits aus diesem Grund fundierte
Angaben kaum mehr zu erwarten sind, weisen alle diese Personen ein Näheverhältnis
zum Beschuldigten als damaligem Geranten des «XY______» auf. Hinzu kommt,
dass keine Anhaltspunkte bestehen (und sich solche auch nicht aus der
Begründung des Beweisantrags ergeben), dass eine dieser Personen das Kerngeschehen
im Ausgangsbereich des «XY______» unmittelbar selbst beobachtet hätte.
4.3.5 Die Rolle der beiden CD.______-Brüder
4.3.5.1 Die
Staatsanwaltschaft stellt sich in ihrer Anklage auf den Standpunkt, dass
B.______ nicht als Einzeltäter A.______ schwer verletzt bzw. zu töten versucht
habe, sondern dabei von den Brüdern C.______ und D.______ tatkräftig
unterstützt worden sei. Konkret sollen die CD.______-Brüder A.______ je an
einem Arm festgehalten haben, sodass dieser den massiven Schlägen von
B.______ wehrlos ausgesetzt gewesen sei (act. 1/1-1/3; siehe
oben E. II. 1.).
Die Vorinstanz schloss indes eine
Mittäterschaft der beiden CD.______-Brüder aus und erwog in dubio pro reo,
dass die CD.______-Brüder sich zwar in die handgreifliche Auseinandersetzung
zwischen B.______ und A.______ sowie E.______ zunächst an der Bartheke und
danach im Ausgangsbereich des «XY______» eingemengt hätten, hierbei jedoch
nicht in aggressiver Absicht, sondern um zwischen den Streitparteien zu
schlichten bzw. diese voneinander zu trennen; es sei ausserdem
nicht erstellt, ob die CD.______-Brüder überhaupt, und sei es nur in
Verteidigungsabsicht, zugeschlagen hätten (act. 122 S. 64 ff. E.
12.2.6. und S. 57 oben E. 12.1. in fine; siehe auch oben E. II. 2.).
Infolgedessen sprach die Vorinstanz die CD.______-Brüder von der Anklage
einer in Mittäterschaft mit B.______ begangenen versuchten vorsätzlichen
Tötung frei (act. 122 S. 113 Dispositiv-Ziff. 1 und Ziff. 3).
4.3.5.2 Die
Staatsanwaltschaft und ebenso der Privatkläger A.______ beantragen
berufungsweise eine Verurteilung der beiden CD.______-Brüder wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung (act. 164 S. 72 und S. 95). Die Staatsanwaltschaft
erachtet die erstinstanzliche Begründung des Freispruchs der beiden
CD.______-Brüder «weder im Hinblick auf die übrige Aussagewürdigung der
Vorinstanz selber noch unter Berücksichtigung und Würdigung der weiteren
erhobenen Beweise» für nachvollziehbar. Als absurd und aktenwidrig bezeichnet
die Staatsanwaltschaft die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Bezug auf
die Schlichtungsbemühungen wie auch eine mögliche Verteidigungsabsicht der
CD.______-Brüder. Sie hielt an der Berufungsverhandlung dafür, dass C.______
selbst nie behauptet habe, er habe geschlichtet oder sei von A.______ und
E.______ gar angegriffen worden, sodass er sich hätte verteidigen müssen.
Derartige Mutmassungen der Vorinstanz seien nicht zu schützen und könnten
nicht Basis für einen Freispruch nach dem Grundsatz «im Zweifel für den
Angeklagten» sein. Vielmehr frage sich, warum C.______, wäre er nicht
tatbeteiligt gewesen, in der Untersuchung überhaupt hätte auf die Idee kommen
sollen, seine Anwesenheit im «XY______» zu bestreiten und seine
Falschbehauptung zugleich noch mit einem unwahren Alibi zu untermauern.
Vielmehr habe das Gericht Aussageverweigerungen (wenn Angaben zur eigenen
Entlastung eigentlich zu erwarten wären) als auch widerlegbare Falschaussagen
zu würdigen. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass die Vorinstanz die
Aussagen von A.______ in Bezug auf die Handlungen des Beschuldigten B.______
für glaubhaft erachte, nicht aber dessen Aussagen in Bezug auf die
Tatbeteiligung der beiden CD.______-Brüder, zumal die Schilderung von
A.______ auch durch die Aussagen von E.______ gestützt werde. Fraglich sei
überdies, ob D.______ durch seine Beinverletzung tatsächlich so eingeschränkt
gewesen sei, dass er deswegen nicht ins Geschehen hätte eingreifen können.
D.______ habe ausserdem unzutreffend ausgesagt, sein Bruder C.______ habe
sich in der fraglichen Nacht nicht im «XY______» aufgehalten (zum Ganzen:
act. 164 S. 75-77, ferner S. 99 sowie S. 101 unten und S. 102 oben).
Aus Sicht des Rechtsvertreters
des Privatklägers A.______ sind die (für die beschuldigten CD.______-Brüder
weitgehend entlastenden) Aussagen der beiden anonymen Zeugen (Person 1 und
2) unglaubhaft; ohnehin seien diese anonym erhobenen Befragungen mit
Zurückhaltung zu würdigen. Person 2 habe von einer blossen Schlägerei
gesprochen, obwohl es sich um einen Angriff auf A.______ und E.______
gehandelt habe. Auch habe sie behauptet, A.______ habe ein Messer gezückt,
was absolut unglaubhaft sei; wäre dem nämlich so gewesen, hätte der
Beschuldigte B.______ zu seiner Entlastung vorgebracht, er sei von A.______
mit einem Messer angegriffen worden; stattdessen habe B.______ lediglich
erwähnt, eine Kellnerin habe gesagt, dass eine Person ein Messer dabeihabe.
In Bezug auf die Aussagen der Beschuldigten habe bereits die Vorinstanz dargelegt,
dass diese unglaubhaft bzw. Schutzbehauptungen seien. Demgegenüber stimmten
die Aussagen von E.______ mit jenen von A.______ überein, weshalb für die
Sachverhaltserstellung vollumfänglich auf die Schilderungen von A.______
abzustellen sei. Dieser habe klar und deutlich zu Protokoll gegeben, wie die
CD.______-Brüder ihn an den Armen festgehalten hätten, damit B.______ ihn mit
einem Baseballschläger auf den Kopf habe schlagen können. Insofern würden die
Aussagen von A.______, auf welche abzustellen sei, entgegen der Ansicht der
Vorinstanz ein eindeutiges Bild zeichnen (zum Ganzen: act. 164 S. 108 f.
Ziffn. 12 ff.).
4.3.5.3 Im Folgenden ist
die erstinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich der Rolle der
CD.______-Brüder an den von Staatsanwaltschaft und Privatkläger dagegen vorgebrachten
Einwendungen zu messen.
4.3.5.3.1 Vorweg gilt als
gesichert – und wurde so auch zutreffend von der Vorinstanz festgehalten –,
dass die tätliche Auseinandersetzung im «XY______» in der Nacht auf den
20. Mai 2017, in deren Verlauf B.______ mit einem Holzstiel A.______
schwer am Kopf verletzte, ihren Anfang an der Bartheke nahm (und schliesslich
im Ein- und Ausgangbereich mit der schweren Kopfverletzung von A.______ ihre
Kulmination erreichte). Der Streit entzündete sich, als E.______ und
A.______, nachdem sie zunächst zu zweit an einem Tisch gesessen und reichlich
dem Alkohol zugesprochen hatten, sich zur Theke begaben, wo E.______ sogleich
begann, B.______ verbal zu provozieren. Rasch kam es zwischen ihnen zu
Handgreiflichkeiten, derweil A.______ mutmasslich ein Messer zog, worauf
augenblicklich weitere Personen hinzutraten und die Situation eskalierte.
Wie viele Personen konkret sich in die Auseinandersetzung einmengten, ist
unklar (so zutreffend auch bereits die Vorinstanz: act. 122 S. 56). Bestimmt
aber waren es nicht nur die beiden CD.______-Brüder. So berichtete E.______
in der Untersuchung, er und A.______ seien von B.______ und 3-6 bzw. 3-4
weiteren Personen angegriffen worden (U-act. 10.14.01, Dep. 1 und Dep.
10). Ebenso erwähnte der eine anonyme Zeuge (Person 1), dass neben den zuvor
namentlich genannten Personen noch eine weitere Person in das Handgemenge
involviert gewesen sei (U-act. 10.13.02, Dep. 1). Ferner ist auch den
Schilderungen von A.______ (dazu nachfolgend mehr) zu entnehmen, dass neben
den namentlich bekannten Personen mindestens noch eine weitere Person an der
Auseinandersetzung beteiligt war.
4.3.5.3.2 a) Der
eben angesprochene anonyme Zeuge (Person 1) will sodann gesehen haben, dass
die beiden CD.______-Brüder erfolglos versucht hätten, die an der Theke
miteinander streitenden B.______, A.______ und E.______ voneinander zu
trennen (U-act. 10.13.02, Dep. 1). Gemäss dieser Aussage hätten folglich die
CD.______-Brüder nicht auf aggressive Weise ins Geschehen eingegriffen,
sondern im Gegenteil in der Absicht, zwischen den Streithähnen zu schlichten.
b) Demgegenüber schreibt
der andere anonyme Zeuge (Person 2) eine schlichtende Rolle primär nur
D.______ zu. Nach dessen Beobachtung kam es an der Bartheke zu einer verbalen
Auseinandersetzung zwischen A.______ und E.______ auf der einen und B.______
auf der anderen Seite; plötzlich habe A.______ ein Spickmesser gezückt (was
so übrigens auch B.______ zu Protokoll gab, wenngleich die betreffende
Aussage missverständlich protokolliert ist, indem unklar bleibt, ob er selbst
das Messer bemerkte oder bloss von der Kellnerin wegen eines Messers gewarnt
wurde; U-act. 10.3.01, S. 4 Mitte und Dep. 44). In diesem Moment sei
C.______ hinzugekommen und alle hätten mit den Fäusten aufeinander
eingeschlagen, worauf D.______, dessen eine Bein eingegipst bzw. eingeschient
gewesen sei, schlichtend eingegriffen habe (U-act. 10.12.01, Dep. 5, Dep. 14
und Dep. 17; U-act. 10.12.02, Dep. 1).
c) E.______ sagte in der
Untersuchung aus, er und A.______ seien von zwei Personen mit
Holzstöcken geprügelt worden; im Verlauf der Auseinandersetzung hätten
D.______ und eine andere Person A.______ an den Armen festgehalten, derweil
B.______ und C.______ mit Holzstöcken auf A.______ eingedroschen hätten
(U-act. 10.14.01, Dep. 28 ff.). A.______ selbst erwähnte dagegen, er sei
von D.______ und C.______ an den Armen fixiert worden, als B.______ von vorne
mit einem Baseballschläger auf seinen Kopf schlug. Zudem berichtete A.______,
dass noch zwei weitere Personen beteiligt gewesen seien, wobei eine von beiden
ihn mit einem Baseballschläger von hinten gehauen habe (U-act. 10.1.01,
S. 3 unten und S. 4 oben).
d) Bei der Würdigung der
eben zitierten Aussagen bleibt zu konstatieren, dass diese ein insgesamt
konfuses Bild ohne eindeutige Konturen vermitteln. Auf dieser Grundlage
jedenfalls lässt sich nicht eruieren, ob und gegebenenfalls auf welche Weise
die beiden CD.______-Brüder tatsächlich ins Geschehen eingegriffen haben.
Dass bei diesen alles andere denn kongruenten Angaben ausschliesslich nur der
Darstellung des Privatklägers A.______ zu folgen wäre – so der Standpunkt
seines Rechtsvertreters und letztlich auch der Staatsanwaltschaft –, ist
nicht vertretbar. Auch wenn im Sinne des Rechtsvertreters von A.______ die
divergenten Angaben der beiden anonymen Zeugen mit Zurückhaltung gewürdigt
werden, steht trotzdem weiterhin noch die Darstellung von E.______ im Raum,
welche sich mit dem Anklagevorwurf (beide CD.______-Brüder sollen
A.______ an den Armen festgehalten haben) ebenfalls nicht deckt.
4.3.5.3.3
a) Unbestritten
ist, dass D.______, als er sich damals in der Nacht auf den 20. Mai 2017 als
Gast im «XY______» aufhielt, an der linken Ferse beeinträchtigt war und daher
an Stöcken ging und zur Stabilisation der Ferse einen orthopädischen Schuh
trug (U-act. 10.4.01, Dep. 2 und Dep. 59 ff.; act. 164 S. 120; siehe ferner
Arztberichte von 2017 in U-act. 12.2.10-1 und 12.2.10-2). Dieser Umstand –
und darin ist der Verteidigung beizupflichten (act. 164 S. 113) – vermag
tatsächlich Zweifel daran zu erwecken, ob D.______ überhaupt in der Lage
war, sich kraftvoll an einer Keilerei wie der hier inkriminierten zu
beteiligen. Allerdings befindet sich in den Akten ein Foto, auf welcher
D.______ nur knapp zehn Tage nach dem Vorfall in Birmensdorf ohne Stöcke und
Stützfuss an einer Grabstätte im Kosovo posiert (U-act. 10.0.03); dies
wiederum deutet darauf hin, dass der bei ihm seit einem Arbeitsunfall im
Oktober 2015 auftretende «persistierende und therapieresistente» (medizinisch
jedoch nicht nachweisbare) Fersenschmerz am 20. Mai 2017 womöglich eher
abklingend war, und er damals den linken Fuss unter Umständen nahezu voll und
nicht bloss, wie von ihm angegeben (U-act. 10.4.01, Dep. 61), zu 10-20%
belasten konnte.
b) Im Nachhinein freilich
lässt sich keine hinreichende Gewissheit mehr erlangen, ob D.______
körperlich damals tatsächlich in der Lage war, die ihm in der Anklage
angelastete Tathandlung (oben E. II. 1.: Festhalten von A.______, damit
B.______ mit einem Holzstiel auf ihn einschlagen konnte) zu begehen.
4.3.5.3.4
a) Der
Beschuldigte C.______ präsentierte in der Untersuchung bei seiner ersten
Einvernahme Facebook-Einträge und machte gestützt auf diese geltend, dass er
sich in der Tatnacht vom 20. Mai 2017 überhaupt nicht in der Schweiz, sondern
im Kosovo aufgehalten habe (U-act. 4.1.03, Dep. 1 ff.). An dieser
Aussage hielt er auch noch bei einer nachfolgenden Konfrontationseinvernahme
fest (U-act. 10.0.01, S. 8 oben). In der Folge erwies sich dieses Alibi als
offensichtlich falsch; es konnte nachgewiesen werden, dass C.______ am
22. April 2017 aus dem Kosovo ausreiste und erst wieder am 24. Mai 2017
dorthin zurückkehrte (U-act. 4.1.31 S. 4 und U-act. 8.0.03). Als
C.______ daraufhin mit seiner unzutreffenden Angabe konfrontiert wurde,
meinte er, dass er bei seiner Erstaussage lediglich gesagt habe, was er auf
Facebook gesehen habe; überhaupt sei das Ganze schon lange her und er habe
sich wiederholt im «XY______» aufgehalten, weshalb er sich nicht mehr
erinnere, ob er konkret auch in der Nacht auf den 20. Mai 2017 dort
gewesen sei; jedenfalls habe er «mit dem Fall nichts zu tun» (U-act. 10.0.05,
Dep. 26 ff.).
b) Der Beschuldigte
D.______ gab in der Untersuchung als erstes ebenfalls (wahrheitswidrig) zu
Protokoll, sein Bruder C.______ sei am 20. Mai 2017 nicht im «XY______»
anwesend gewesen (U-act. 10.4.01, Dep. 43 und 46).
c) Aufgrund der gesamten
Untersuchungsergebnisse steht freilich mit zureichender Sicherheit fest, dass
der Beschuldigte C.______ in der Tatnacht am 20. Mai 2017 im «XY______»
anwesend war. Dies hat bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit
überzeugender Begründung festgestellt, sodass auf die bezüglichen Erwägungen
zu verweisen ist (act. 122 S. 57 f. E. 12.2.1.).
d) Vor diesem Hintergrund
aber drängt sich die Frage auf, weshalb der Beschuldigte C.______ anfänglich
seine Anwesenheit im «XY______» am 20. Mai 2017 überhaupt in Abrede gestellt
hatte, wo er doch ohnehin nichts mit der gewaltsamen Auseinandersetzung in
jener Nacht zu tun gehabt haben will. Die hierbei aufkommende Vermutung, der
Beschuldigte C.______ könnte bei der handfesten Auseinandersetzung womöglich
doch eine prägende Rolle gespielt haben, wird durch die gleicherweise
unwahre Aussage seines Bruders D.______ noch zusätzlich genährt und nimmt
dieses Aussageverhalten der beiden CD.______-Brüder schon beinahe die
Qualität eines Indizes an, welches für eine Tatschuld von C.______ spricht.
4.3.5.3.5 a) Was
sodann die Angaben des Beschuldigten D.______ in Bezug auf seine eigene Rolle
beim fraglichen Vorfall im «XY______» anbetrifft, so verwundern diese auf den
ersten Blick ebenfalls. Die zwei anonymen Zeugen (Person 1 und 2) haben beide
ausgeführt, D.______ habe, als es an der Bar zu einem handfesten Gerangel
gekommen sei, schlichtend eingegriffen (siehe oben E. 4.3.5.3.2).
Insofern wäre eigentlich erwartbar, dass D.______ dasselbe gleich von Anfang
an auch sagen würde. Stattdessen schilderte er bei seiner ersten Einvernahme
seine Rolle als rein passiv: Dass er selber niemanden angegriffen oder
geschlagen habe (zumal er am Fuss verletzt gewesen sei), sondern von seinem
Platz an der Bar aus lediglich beobachtet habe, wie sich A.______ und
E.______ zunächst an der Bar mit B.______ gestritten und danach alle drei das
Lokal verlassen hätten (U-act. 10.4.01, Dep. 34-38). Erst bei der folgenden
Konfrontationseinvernahme, an welcher A.______ berichtete, dass er von den
beiden CD.______-Brüdern an den Armen festgehalten worden sei, damit B.______
mit einem Baseballschläger auf ihn habe einschlagen können (U-act. 10.0.01, S.
4 unten), erklärte D.______, dass an der Bar fünf bis zehn Personen
miteinander gestritten hätten, worauf er auf diese Leute zugegangen sei, um
sie voneinander zu trennen, sei dann aber selbst gestossen worden und zu Fall
gekommen und habe sich am bereits zuvor lädierten Fuss noch zusätzlich
verletzt, weshalb er sich wieder entfernt habe (U-act. 10.0.01, S. 7 unten
und S. 8 oben).
b) Auch wenn das eben
aufgezeigte Aussageverhalten von D.______ ein gewisses Misstrauen zu
erwecken vermag, so fällt dieses nicht vollkommen aus dem Rahmen. Jedenfalls
kann auch eine unschuldige Person ihre wirksamste Verteidigung durchaus
darin sehen, vorerst einmal generell in Abrede zu stellen, mit dem
untersuchten Sachverhalt überhaupt etwas zu tun zu haben. Kommt sie damit
durch, à la bonheur, die Sache hat sich erledigt. Folglich kann daher in
einer so gewählten Strategie kein tragfähiges Indiz für eine allfällige
Tatschuld ausgemacht werden.
4.3.5.3.6 Aus alldem
ergibt sich als Erkenntnis, dass sich der in der Anklage gegenüber den
CD.______-Brüdern erhobene Vorwurf, wonach sie beide A.______ an den Armen
festgehalten hätten, damit B.______ ungehindert mit einem Holzstiel auf
dessen Kopf einschlagen konnte, weder in objektiver noch in subjektiver
Hinsicht hinlänglich beweisen lässt. Dies hat bereits die Vorinstanz so
zutreffend erkannt, weshalb die von Staatsanwaltschaft und Privatkläger
berufungsweise erhobene Rüge einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung fehl
geht. Gewiss indiziert vorab das Aussageverhalten der CD.______-Brüder deren
anklagegemässe (Mit)Täterschaft, bei C.______ noch mehr als bei D.______.
Insgesamt aber bleibt die Beweislage schwach. Dies gilt – erstens – in Bezug
auf den äusserlichen Geschehensablauf, indem unklar bleibt, ob und
gegebenenfalls auf welche Weise die CD.______-Brüder an der handfesten
Auseinandersetzung im «XY______» beteiligt waren; jedenfalls standen laut den
aktenkundigen Schilderungen neben A.______, E.______, B.______ und den
CD.______-Brüder noch mindestens eine, möglicherweise aber sogar zwei bis
drei weitere Personen im Brennpunkt des (gewaltsamen) Ereignisses, weshalb
bei objektiver Betrachtung eine erhebliche Unsicherheit verbleibt, ob die
CD.______-Brüder tatsächlich, wie ihnen in der Anklage angelastet, A.______
an den Armen festhielten. Ebenso wenig tragfähig ist die Beweislage –
zweitens – hinsichtlich der subjektiven Tatbestandmerkmale. Denn selbst wenn
die CD.______-Brüder A.______ an den Armen festgehalten hätten, bleibt offen,
in welchem Bestreben sie dabei handelten. Gleicherweise denkbar wie die
eingeklagte aggressive Variante (Festhalten, damit B.______ auf A.______
einschlagen konnte) ist, dass sie schlichtend in die Auseinandersetzung
eingriffen oder gar, dass A.______ tatsächlich ein Messer gezückt hatte (was
übrigens aus Sicht der Vorinstanz der Fall war; act. 122 S. 59 oben), worauf
die CD.______-Brüder ihn festhielten, damit er nicht zustechen konnte.
4.3.5.4 All dies führt zum
Fazit, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die CD.______-Brüder zu
Recht von der Anklage eines in Mittäterschaft mit B.______ begangenen
Tötungsversuchs freigesprochen hat. Infolgedessen sind in diesem Punkt die
Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers A.______ abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist
noch auf Folgendes einzugehen: In der Anklage lastet die Staatanwaltschaft
den CD.______-Brüdern im Kontext mit der Auseinandersetzung im «XY______»
nicht einzig eine versuchte vorsätzliche Tötung an, sondern zusätzlich die
Begehung eines Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (siehe act. 1/1 und 1/3).
Die Vorinstanz erwog dazu, die Tatbestandvoraussetzungen eines Angriffs seien
hinsichtlich der CD.______-Brüder nicht erfüllt (act. 122 S.
77 ff. E. 4.), hat allerdings in ihrem Urteilsdispositiv den entsprechenden
Freispruch von diesem Anklagepunkt nicht festgehalten. Die Staatsanwaltschaft
fordert in ihrer Berufung erneut eine Verurteilung der CD.______-Brüder
wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. Nachdem jedoch, wie zuvor
aufgezeigt, nicht zweifelsfrei nachweisbar ist, dass die CD.______-Brüder
sich im Sinne von Art. 134 StGB gewaltsam und in feindseliger Absicht (siehe
dazu OFK/StGB/JStG-Donatsch,
StGB 134 N 1) an der Auseinandersetzung im «XY______» beteiligt haben, fällt
dieser Anklagepunkt ebenfalls in sich zusammen. Der Freispruch auch vom
Vorhalt des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB ist im nachfolgenden
Urteilsdispositiv festzuhalten.
4.3.6 Anklage der Körperverletzung zum Nachteil von E.______
4.3.6.1 Gemäss Anklage
soll bei der Auseinandersetzung im «XY______» der Beschuldigte B.______,
unmittelbar bevor er auf A.______ einschlug, mit dem Holzstiel zunächst
mindestens einmal an die linke Stirnseite von E.______ geschlagen haben,
wodurch dieser zumindest eine schmerzhafte Kontusion (Prellung) sowie eine
Riss-Quetschwunde am Kopf erlitten habe (act. 1/2 S. 3). Die Vorinstanz
schloss sich in diesem Punkt der Anklage an, indem sie erwog, B.______ habe zuerst E.______ an dessen linker Schläfe getroffen, sodass er am Kopf
geblutet habe, was als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff.
1 StGB zu qualifizieren sei (act. 122 S. 56 E. 12.1.; S. 75 ff. E. 3.).
Demgegenüber beantragt der Beschuldigte B.______ in seiner Berufung einen
Freispruch (act. 131 und act. 164 S. 3); er habe E.______ nicht geschlagen
(act. 164 S. 63 Ziff. 89).
4.3.6.2 Die Berufung von
B.______ ist in Bezug auf seine erstinstanzliche Verurteilung wegen einfacher
Körperverletzung zum Nachteil von E.______ begründet, womit er von diesem
Anklagepunkt freizusprechen ist (ursprünglich angeklagt war diesbezüglich
sogar eine versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB;
siehe act. 1/2 Ziff. 2). Dies aus folgenden Überlegungen:
Eine einfache Körperverletzung im
Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB setzt mehr als eine nur geringfügige
Beeinträchtigung der körperlichen Integrität voraus, wovon auch die
Vorinstanz zutreffend ausgegangen ist; als noch geringfügig gelten kleinere
Schwellunge, Quetschungen, Schürf- und Kratzwunden; eine solcherart minimale
Verletzung fällt noch unter den Übertretungstatbestand der Tätlichkeit gemäss
Art. 126 StGB (OFK/StGB/JStG-Donatsch,
StGB 123 N 2), wobei eine blosse Tätlichkeit inzwischen verjährt wäre (Art.
109 StGB).
Es steht aufgrund der
Untersuchungsergebnisse ausser Frage – und insoweit ist der
Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz beizupflichten –, dass E.______ bei der
Auseinandersetzung im «XY______» von B.______ geschlagen wurde. Indes findet
sich in den gesamten Akten kein belastbarer Beweis dafür, dass E.______ dabei
eine Beeinträchtigung in der Schwere einer einfachen Körperverletzung im
Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erlitten hätte. Wohl gab E.______ in der
Untersuchung zu Protokoll, dass er nach einem Schlag von B.______ an der
linken Stirn geblutet habe (U-act. 10.0.05, Dep. 57 f.), doch ist allein
damit nicht erstellt, dass es sich dabei um mehr als eine nur leicht blutende
Schürfung handelte. Dieses Verletzungsbild lässt sich daher nicht unter den
Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB subsumieren. Die Ergebnisse der
Untersuchung sind ferner auch zu wenig eindeutig, dass hinreichende Klarheit
darüber bestünde, mit welcher Heftigkeit B.______ auf E.______ einschlug;
deswegen entfällt ebenso eine Strafbarkeit wegen versuchter einfacher
Körperverletzung, geschweige denn einer versuchten schweren Körperverletzung.
5.
Rechtliche Würdigung der
Tathandlung von B.______
5.1 In Hinsicht auf den
mindestens einen massiven Schlag auf den Kopf von A.______ beantragt die
Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage im Hauptstandpunkt eine Verurteilung des
Beschuldigten B.______ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB
in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter wegen schwerer
Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (act. 1/2 S. 2).
Die Vorinstanz qualifizierte im
angefochtenen Entscheid die Tathandlung von B.______ (massives Einschlagen
mit einem Holzstiel auf den Kopf von A.______ mit der Folge, dass dieser
einen offenen Schädelbruch erlitt) als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die
Vorinstanz erwog zur rechtlichen Subsumtion konkret Folgendes:
«Der Beschuldigte 2 [B.______] hat mindestens einmal mit
einem hölzernen Gegenstand wuchtig auf den Vorderkopf des Privatklägers
[A.______] eingeschlagen. Als unmittelbare Folge davon erlitt der
Privatkläger sehr gravierende Verletzungen. Zu nennen ist insbesondere ein
offenes Schädel-Hirn-Trauma bei einer Fraktur des Stirnbeins mitsamt Blutung
zwischen harter Hirnhaut und Gehirn, Lufteintritt in die Schädelhöhle und
subduraler Flüssigkeitskollektion. Bei der rechtlichen Beurteilung des
erfüllten Tatbestands kommt es in erster Linie auf die dem Privatkläger
tatsächlich zugefügten Verletzungen und nicht auf das (nicht bekannte)
Tatwerkzeug an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_823/2010 vom
25. Januar 2011, E. 3.3, m.w.H.). Auch mit einem an sich weniger
gefährlichen Gegenstand wie einem Besenstil kann ein Täter seinem Opfer
tödliche Verletzungen beibringen, wenn er gezielt und heftig genug zuschlägt.
Der Beschuldigte 2 ist kräftig gebaut und die entstandenen Verletzungen
lassen nur den Schluss zu, dass dieser mit voller Wucht, ohne Rücksicht auf
mögliche Folgen, zugeschlagen hat.
Verletzungen von der Art, wie sie der Privatkläger erlitten
hat, sind lebensbedrohlich. Ein offenes Schädel-Hirn-Trauma ist in seinem
Schweregrad und damit auch in den möglichen Folgen von einem geschlossenen
Schädel-Hirn-Trauma deutlich abzugrenzen. Selbst bei letzterem könnten sich
gravierende Hirnverletzungen einstellen. Aus dem Vorhandensein einer Fraktur
und den daraus entstandenen Komplikationen wie Lufteintritt und Flüssigkeitskollektion
muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte 2 das Risiko des
Todeseintritts nicht mehr kalkulieren bzw. dosieren konnte. Dementsprechend
konnte er nicht mehr darauf vertrauen, dass sich die Todesgefahr nicht
realisieren werde. Das Bundesgericht bejahte in dem zuvor zitierten Entscheid
6B_823/2010 – es ging um einen Eindrückungsbruch des Schädelknochens auf
einer Fläche von zwei Zentimetern in unmittelbarer Nähe eines grösseren
venösen Blutgefässes – zu Recht den Tötungseventualvorsatz. Es ergäbe keinen
Sinn, im vorliegenden Fall etwas anderes anzunehmen.
Dem Beschuldigten 2 hat sich der Todeseintritt als
Möglichkeit seines Handelns ernsthaft aufdrängen müssen. Dass der
Privatkläger keine – unmittelbaren oder mittelbaren – tödlichen Verletzungen
davongetragen hat, ist dem Zufall zu verdanken. Bei dieser Sachlage wurde die
Versuchsschwelle überschritten: Der Beschuldigte 2 hat alles für den
Erfolgseintritt Erforderliche getan; der Erfolg ist jedoch nicht
eingetreten.»
5.2
5.2.1 Die Verteidigung
führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Staatsanwaltschaft halte
unzutreffend dafür, allein schon das Verletzungsbild von A.______ weise auf
ein brutales Vorgehen von B.______ und folglich auf eine von ihm angestrebte
Tötung seines Kontrahenten hin. Damit verwechsle die Staatsanwaltschaft den
objektiven und den subjektiven Tatbestand, wenn sie vom Resultat auf den (angeblichen)
Willen schliesse. Sodann begründe die Staatsanwaltschaft die von ihr gesehene
schwere Körperverletzung einzig damit, dass A.______ vorgeblich zwei Jahre
lang arbeitsunfähig gewesen sei, was jedoch überhaupt nicht erstellt sei;
weil A.______ ausserdem keine irreversible Verletzung erlitten und auch
keine Lebensgefahr bestanden habe, folge daraus in der Konsequenz, dass die
damalige Kopfverletzung von A.______ – unabhängig ihrer Ursache – keine
schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB gewesen sei (act.
164 S. 162 ff., Ziff. 70-76).
5.2.2 Mit Berufung kann
eine unkorrekte Feststellung des Sachverhalts oder eine falsche
Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO).
Grundsätzlich ist daher zu erwarten, dass der Berufungskläger sich bei der
Begründung seiner Berufung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinandersetzt
und aufzeigt, was daran aus seiner Sicht in tatsächlicher oder rechtlicher
Hinsicht falsch sei. Vorliegend knüpft das Plädoyer der Verteidigung nicht unmittelbar
an den vorhin zitierten Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Qualifikation
der Tathandlung von B.______ als versuchte vorsätzliche Tötung an, sondern
bezieht sich die Kritik der Verteidigung in erster Linie auf die Sichtweise
der Staatsanwaltschaft.
5.2.3 Das Berufungsgericht
überprüft den vorinstanzlichen Entscheid in den angefochtenen Punkte mit
voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO); es beurteilt demnach sämtliche
angefochtenen Anklagevorwürfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
eigenständig und umfassend (Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin, Art. 398 N 14).
5.2.3.1 Eine vorsätzliche
Tötung im Sinne von Art. 111 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen
umbringt. Führt die auf die Tötung eines Menschen ausgerichtete vorsätzliche
Tathandlung des Täters nicht zum Tod des Opfers, so liegt ein strafbarer
Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich,
wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz); ebenfalls
vorsätz
lich handelt, wer die
Verwirklichung der Tat (hier: Todesfolge) für möglich hält und in Kauf nimmt
(sog. Eventualvorsatz).
5.2.3.2 Der Privatkläger
A.______ zog sich bei der Auseinandersetzung im «XY______» einen offenen
Schädelbruch zu; dies als Folge davon, dass der Beschuldigte B.______ mit
einem Holzstiel auf seinen Kopf einschlug. Infolgedessen steht ausser Frage,
dass der Beschuldigte seinen Schlag mit einem (massiven) Holzstiel an den
Kopf von A.______ mit ausserordentlich grosser Wucht ausführte, andernfalls
der Schädelknochen nicht zertrümmert worden wäre. Beim Kopf handelt es sich
um einen sensiblen Körperteil; ein eingedrückter Schädelknochen kann rasch zu
tödlichen Schädigungen des darunterliegenden Gehirns führen. Dieser Zusammenhang
ist zweifelsfrei jedem urteilsfähigen Menschen bekannt. Schlägt daher eine
urteilsfähige erwachsene Person einer anderen Person derart kraftvoll auf den
Kopf, dass die Schädeldecke bricht, so drängt sich ihr die Wahrscheinlichkeit
eines möglichen tödlichen Ausgangs nachgerade auf. Infolgedessen nimmt der
Aggressor mit seiner Tathandlung eine tödliche Verletzungsfolge in Kauf. Dies
gilt hier erst recht, indem der Beschuldigte nicht mit blosser Faust, sondern
mit einem Holzstiel auf den Kopf von A.______ eindrosch, wodurch sich die
Schlagwucht enorm erhöhte und das Risiko eines Schädelbruchs mit daraus
folgender (möglicher) tödlicher Beeinträchtigung des Gehirns für den
Beschuldigten schlicht nicht mehr dosier- und kalkulierbar war; folglich
nahm er bei der Ausführung seines massiven Schlags mit einem Holzstiel auf
die Schädeldecke von A.______ einen möglicherweise tödlichen Ausgang fraglos
in Kauf. Indem vorliegend der Tod des Opfers nicht eintrat, blieb es beim
vollendeten Versuch. Es ist daher der Beschuldigte B.______ in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz, auf deren zuvor zitierten Erwägungen ergänzend verwiesen
wird, wegen versuchter (eventual)vorsätzlicher Tötung im Sinne von
Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Mit den eben gemachten Ausführungen ist der von der Verteidigung in der
Berufung vorgebrachte Standpunkt widerlegt, wonach es nicht angehe, vom
Verletzungsbild von A.______ auf ein brutales Vorgehen von B.______ und
folglich auf eine von ihm gewollte Tötung zu schliessen; richtig ist daran
einzig, dass B.______, als er mindestens einmal mit grosser Wucht auf den
Kopf seines Opfers einschlug, dessen Tötung zwar nicht direktvorsätzlich
anstrebte, sondern nur – aber immerhin – eventualvorsätzlich in Kauf nahm.
5.2.3.3 Der
Vollständigkeit halber bleibt noch anzufügen, dass mit der Verurteilung von
B.______ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung der von der Staatsanwaltschaft
zusätzlich eingeklagte Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB
(act. 1/2 Ziff. 1) konsumiert wird. Dies hat bereits die Vorinstanz
zutreffend festgehalten (act. 122 S. 77 ff. E. 4.2. und E. 4.3.).
6.
Strafzumessung
6.1 Die Vorinstanz
verurteilte den Beschuldigten B.______ zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Jahren. Zu beachten ist dabei, dass die Vorinstanz mit dieser (Gesamt)Strafe
zwei Delikte des Beschuldigten sanktionierte: zum einen die versuchte
vorsätzliche Tötung zum Nachteil von A.______ (Hauptdelikt), zum anderen die
einfache Körperverletzung zum Nachteil von E.______ (Nebendelikt). Für das
Hauptdelikt erkannte die Vorinstanz auf eine (Einsatz)Strafe von fünf Jahren
und drei Monaten und asperierte diese Freiheitstrafe aufgrund des
Nebendelikts um neun Monate zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren. Vom
Anklagevorwurf der einfachen Körperverletzung (Nebendelikt) wird der
Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren freigesprochen (oben
E. II. 4.3.6), sodass hier einzig noch die schuldangemessene Strafe für
die versuchte vorsätzliche Tötung zu bestimmen ist.
6.2
6.2.1 Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der
erstinstanzlich auf sechs Jahre bemessenen Freiheitsstrafe auf 6½ Jahre. Im
Zeitpunkt der Antragstellung konnte die Staatsanwaltschaft freilich nicht
vorhersehen, dass im Berufungsverfahren der Anklagepunkt der einfachen
Körperverletzung wegfallen würde. Allerdings bemängelte die
Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung die erstinstanzliche
Strafzumessung einzig in Bezug auf die für die versuchte vorsätzliche Tötung
festgesetzte Einsatzstrafe; ausgehend von ihrem Antrag ist daher implizit
darauf zu schliessen, dass sie für die versuchte vorsätzliche Tötung eine
Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten für angemessen erachtet (von
ihr beantragte Gesamtstrafe von 6½ Jahre abzüglich die nicht bemäkelten neun
Monate für das nunmehr wegfallende Nebendelikt).
6.2.2 Die Vorinstanz hat
im angefochtenen Urteil die aus ihrer Sicht schuldangemessene
Freiheitsstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung auf fünf Jahre und drei
Monate (= 63 Monate) bemessen. Hierzu erwog sie konkret Folgendes
(act. 122 S. 95 f. E. 2.1):
«Der Beschuldigte 2 [B.______] schlug dem Privatkläger mit
einem hölzernen Gegenstand mit voller Wucht gegen dessen Stirn und
verursachte dadurch bei diesem gravierende, zumindest potentiell
lebensgefährliche Verletzungen. Der Privatkläger erlitt unter anderem ein
offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Bruch des Stirnbeins und subduraler
Flüssigkeitskollektion sowie ein Subduralhämatom. Damit ist der objektiv
wahrnehmbare Tatablauf und -erfolg umrissen.
Die Tatschwere liegt im untersten Bereich. Es sind
wesentlich schwerere Handlungsweisen vorstellbar, mit denen der Beschuldigte
2 insbesondere hätte sicherstellen können, dass der Tötungserfolg eintreten
würde, so etwa durch die Verwendung eines anderen Tatmittels bzw. einer
gefährlichen Tatwaffe oder indem er mehr als nur ein- oder zweimal auf den
Kopf des Privatklägers eingeschlagen hätte. Der Beschuldigte 2 handelte auch
nicht aussergewöhnlich rücksichtslos oder besonders grausam. Es rechtfertigt
sich somit in einem ersten Schritt, ausgehend von der Tatschwere, eine
Freiheitsstrafe von sechs Jahren zum Ausgangspunkt zu nehmen.
Wie erwähnt schlug der Beschuldigte 2 sehr kraftvoll und
ohne Rücksicht auf die möglichen Verletzungsfolgen zu. Das Risiko des
Todeseintritts konnte er nicht mehr beherrschen, so dass das Überleben des
Privatklägers dem Zufall zu verdanken ist. Der Beschuldigte 2 verfolgte das
Ziel, den Privatkläger zumindest schwer zu verletzen. Der Eventualvorsatz des
Beschuldigten 2 in Bezug auf die Tötung ist ein Verschuldensminderungsgrund,
wobei der Eventualvorsatz vorliegend näher beim direkten Vorsatz als bei der
bewussten Fahrlässigkeit liegt. Angemessen erscheint folglich eine Minderung
der Freiheitsstrafe von sechs Jahren auf fünf Jahre und sechs Monate.
Da es beim Versuch der Tötung geblieben ist, ist diese
Strafe nochmals zu mindern, allerdings nur geringfügig, da der Tod des
Privatklägers nur zufällig nicht eingetreten ist, aber durchaus hätte
eintreten können. Die Freiheitsstrafe ist damit auf fünf Jahre und drei
Monate zu reduzieren.»
6.2.3 Die Staatsanwaltschaft bezog sich im Berufungsverfahren mit ihrer
Kritik an der erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktion ausschliesslich auf die
soeben dargelegten Erwägungen der Vorinstanz zur Bemessung der Strafe für
die versuchte vorsätzliche Tötung. Es sei – so die Staatsanwaltschaft
– das Einschlagen mit einem Holzstiel auf Kopf und Körper als brutales
Tatvorgehen zu werten und sei daher keinesfalls von einer Tatschwere im
untersten Bereich auszugehen; vielmehr sei die Einsatzstrafe im mittleren
Bereich des Strafrahmens festzulegen. Nicht nachvollziehbar sei, inwiefern
bei einem Schlag mit voller Wucht mit einem Holzstiel gegen den Kopf und
Körper von einer geringen Tatschwere ausgegangen werde, zumal die Vorinstanz
selber ausführe, dass der Beschuldigte sehr kraftvoll und ohne Rücksicht auf
mögliche Verletzungsfolgen zugeschlagen und dem Opfer eine gravierende,
potentiell lebensgefährliche Verletzung zugefügt habe. Von einer leichten
Tatschwere könne demzufolge keine Rede sein, weshalb unter den vorliegenden
Umständen eine Einsatzstrafe von gerade einmal fünf Jahren und drei Monaten
und damit nahe an der Minimalstrafe des Tatbestandes als Hohn erscheine; es
sei daher von einer weit höheren Strafe auszugehen (act. 164
S. 92 f.).
Die Verteidigung hat sich an der
Berufungsverhandlung zur Strafzumessung nicht geäussert.
6.2.4 Der Tatbestand der
vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB ist mit Freiheitsstrafe von
mindestens fünf Jahren bis maximal 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB) bedroht.
Bei einer nur versuchten Tatbegehung ist das Gericht an die angedrohte
Mindeststrafe nicht gebunden (Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a
Abs. 1 StGB).
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zunächst die
Methodik der Strafzumessung zutreffend aufgezeigt (act. 122 S. 89 ff.
E. VII. 1.1. – 1.7.) und ist dieser anschliessend bei der spezifischen
Straffestsetzung korrekt gefolgt (siehe dazu die vorstehend eingefügte
Urteilspassage). Die dagegen vorgetragenen Einwendungen der
Staatsanwaltschaft verfangen nicht. Insbesondere hat die Vorinstanz die objektive
Tatschwere innerhalb des vorgesehenen Strafrahmens zutreffend bei sechs
Jahren verortet (was so gesehen tatsächlich dem «untersten Bereich» des
verfügbaren Strafrahmens entspricht, ohne dass allerdings mit dieser
Formulierung eine Relativierung der Verwerflichkeit der Tat gemeint ist).
Dass die Straftat brutal war, steht ausser Frage, doch ist eine Brutalität im
weiten Sinne des Begriffs (neben Gewalttätigkeit auch Rohheit,
Gefühllosigkeit und Schonungslosigkeit) letztlich jedem Tötungsdelikt
immanent. Es verhält sich freilich nicht so, dass der Beschuldigte mit
geradezu besonderer Brutalität gehandelt hätte, indem er in der Tatnacht
geradezu darauf fokussiert gewesen wäre, A.______ gewaltsam umzubringen. Im
Gegenteil: Der Beschuldigte hat die Auseinandersetzung mit A.______ nicht
initial gesucht; vielmehr wurde die Schlägerei von A.______ und seinem
Begleiter E.______ provoziert (oben E. II. 4.3.2.4). Die Vorinstanz hat
sodann auch dem Umstand, dass es sich um eine versuchte Tatbegehung handelte,
angemessen Rechnung getragen. A.______ befand sich zu keinem Zeitpunkt in
akuter Lebensgefahr und seine schwere Kopfverletzung verheilte in der Folge
ohne operativen Eingriff (welcher zwar medizinisch indiziert war, von
A.______ jedoch abgelehnt wurde; siehe oben E. II. 4.1). Was im Übrigen die
Strafempfindlichkeit des Beschuldigten anbelangt, so ist diese hier als neutral
zu werten. Es ist nicht erkennbar, dass der Strafvollzug ihn im Vergleich zu
anderen Straftätern aussergewöhnlich hart treffen würde, zumal die
Verbüssung einer Freiheitsstrafe grundsätzlich für jede Person mit Härten
verbunden ist. Insgesamt ist daher die von der Vorinstanz für die versuchte
vorsätzliche Tötung erkannte Strafe von 63 Monaten als schuldangemessen zu
bezeichnen.
Bei diesem erstinstanzlich
bedachtsam festgelegten Strafmass kann es vorliegend jedoch nicht sein
Bewenden haben. Denn das nachfolgende Berufungsverfahren hat mit einer Dauer
von nahezu 2½ Jahren zu viel Zeit beansprucht (vergleiche dazu die inzwischen
normierte Ordnungsvorschrift gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO). Es liegt darin
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 1
StPO), was hier mit einer Strafmilderung von sechs Monaten auszugleichen und
zudem im nachfolgenden Dispositiv festzuhalten ist (Urteil BGer
6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1; zu den Folgen einer Verletzung
des Beschleunigungsgebots: BSK StPO-Summers,
Art. 5 StPO N15 ff.).
6.3 Demnach verfällt der
Beschuldigte B.______ in eine Freiheitsstrafe von 57 Monaten. Bei dieser
Strafhöhe ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ausgeschlossen (Art.
42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte befand sich vom 23.
September 2019 bis zum 10. Dezember 2019 in Untersuchungshaft (U-act. 4.2.01
und 4.2.56). Die insgesamt 79 Hafttage sind auf die Freiheitsstrafe
anzurechnen (Art. 51 StGB).
Der Vollständigkeit wegen ist
noch Folgendes anzufügen: Der Beschuldigte B.______ weist zwei Vorstrafen
auf; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte ihn mit Strafbefehl vom
12. Oktober 2017 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten
Geldstrafe von 40 Tagessätzen und abermals mit Strafbefehl vom 21. Juni 2018
wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen (act. 15/7 und 15/8). Die hier beurteilte versuchte vorsätzliche
Tötung verübte der Beschuldigte noch vor den eben besagten Verurteilungen.
Dennoch ist die jetzt angezeigte Freiheitsstrafe für die versuchte
vorsätzliche Tötung nicht als Zusatzstrafe zu jenen Strafbefehlen
auszufällen. Eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB ist nur zu bilden,
wenn das Gericht für die erst später bekannt gewordene Straftat als Sanktion
die gleiche Strafart vorsieht wie für die bereits beurteilten Straftaten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.).
7.
Landesverweis und Ausschreibung
im Schengener Informationssystem
7.1 Die Vorinstanz verwies
den Beschuldigten B.______ für die Dauer von zehn Jahren ausser Landes und
ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener
Informationssystem (SIS) an (act. 122 S. 113 Dispositiv-Ziff. 5).
7.2 Das Gericht hat einen
Ausländer, der namentlich wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111
StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus
der Schweiz auszuweisen (Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. a StGB). Diese Rechtsfolge einer obligatorischen Landesverweisung tritt
auch ein, wenn es bei der konkreten Straftat bei einem Versuch geblieben ist
(BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171).
Vorliegend wird der Beschuldigte
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB verurteilt,
was somit gemäss eben zitierter Bestimmung obligatorisch eine
Landesverweisung nach sich zieht.
7.3 Gemäss Art. 66a Abs. 2
Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung
absehen, wenn diese kumulativ (1.) für den Ausländer einen schweren
persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen
an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am
Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB).
7.3.1 Die Vorinstanz gelangte
im angefochtenen Entscheid in Würdigung der konkreten Umstände zum Ergebnis,
dass eine Landesverweisung für den Beschuldigten B.______ keinen schweren
persönlichen Härtefall bewirke bzw. dass die öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung das persönliche Interesse des Beschuldigten an einem
Verbleib in der Schweiz überwögen (act. 122 S. 99 E. 1.2.). Aus Sicht der
Verteidigung besteht demgegenüber ein persönlicher Härtefall, welcher das
hier geringfügige öffentliche Interesse an einer Landesverweisung übertreffe
(act. 164 S. 164 f. Ziff. 77-81).
7.3.2 Ob im
gegenständlichen Fall von der obligatorischen Ausweisung des Beschuldigten
B.______ aus der Schweiz ausnahmsweise abzusehen ist, hängt – entsprechend
der zuvor dargelegten gesetzlichen Vorgabe – als erstes davon ab, dass
überhaupt ein schwerer persönlicher Härtefall besteht, was im Folgenden zu
klären ist.
7.3.2.1 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat sich die Prüfung des Härtefalls im
Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB am Kriterienkatalog der Bestimmung über den
"schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) zu orientieren (BGE 146 IV 105 E.
3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332
E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen
und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung,
die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von
Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die
familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die
Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (zum Ganzen: Urteil BGer 6B_285/2024
vom 10. September 2024 E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
7.3.2.2 Der Beschuldigte
B.______ kam 1977 im Heimatstaat Kosovo zur Welt und verlebte dort seine
Kindheit und Jugend. An der Berufungsverhandlung (act. 164 S. 4 unten)
sowie bereits in der Untersuchung (U-act. 10.3.02, Dep. 3 f.) erwähnte
er, dass er im Kosovo ein Studium «Physik/Chemie» angefangen, aber nicht
beendet habe. In der Folge habe er bei der Polizei gearbeitet (in der Untersuchung
nannte er diesbezüglich eine Zugehörigkeit zu einem militärischen Geheimdienst,
wollte sich aber nicht mehr näher erinnern und verbat sich weitere Fragen
dazu). Im Jahr 2000 – so die unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid
(act. 122 S. 99) – kam der Beschuldigte in die Schweiz, wo er drei Jahre auf
dem Bau und elf Jahre als Servicetechniker arbeitete, ehe er sich 2013 mit
einer Gartenbaufirma ([...]; siehe act. 109 S. 36 Ziff. 145 sowie
act. 175) selbständig machte. Daneben betrieb er «zeitweise Nachtclubs»
(so sein Verteidiger vor Vorinstanz: act. 109 Ziff. 145), wobei der
Beschuldigte selbst dies weder vor Vorinstanz noch an der
Berufungsverhandlung eigens ansprach; aktenkundig ist jedenfalls, dass er
vor dem «XY______» in Birmensdorf, wo er von Mai 2017 bis Ende 2018
(Unter)Pächter war (U-act. 8.0.01, S. 7 oben), bereits einmal einen Nachtclub
in […] geführt hatte (U-act. 10.3.01 S. 4 oben). Dieses Engagement in
Nachtclubs erweckt insofern Argwohn, als der Beschuldigte konkret im
«XY______» albanische Frauen ohne Bewilligung als Animationstänzerinnen
beschäftigte (siehe act. 15/8); zudem gab die oben (E. II. 4.3.4.2.2
Bst. f) bereits einmal erwähnte Auskunftsperson (ein nachmalig
verurteilter Drogenhändler) vor, das «XY______» gemeinsam mit dem
Beschuldigten gepachtet zu haben, wobei sie für die Pacht CHF 120'000.-
bezahlt hätten (U-act. 10.16.01, Dep. 1). Bei alldem kann daher nicht
erstaunen, wenn der Beschuldigte persönlich keine Rede auf seine Tätigkeit
als Betreiber von Nachtclubs verwendete. Vor Vorinstanz bezifferte er sein
Einkommen auf monatlich CHF 5'000.- (davon 80% von der SUVA und 20% von
seiner Firma); daneben habe er Kreditschulden in der Höhe von CHF
50’-70'000.- (act. 61 S. 5 Dep. 16). An der Berufungsverhandlung nannte er
als einziges Einkommen die SUVA-Rente von aktuell CHF 3'600.- pro Monat; den
Stand der noch offenen Kredite wusste er nicht (act. 164 S. 4 unten).
Der Beschuldigte ist mit einer
Landsfrau ([...], geb. …) verheiratet; das Ehepaar hat drei inzwischen
erwachsene Kinder (….) (act. 61 S. 5 Dep. 15; act. 164 S. 5 oben). Die
Ehefrau ist berufstätig (U-act. 4.2.03, Dep. 2).
Aus der Untersuchung ist bekannt,
dass der Beschuldigte im Kosovo mit Eltern und Geschwistern nahe Verwandte
hat («[m]eine ganze Familie ist unten»), regelmässig dahin zu Besuch fährt
und zudem dort unlängst auch ein Haus gebaut hat (U-act. 4.2.03, Dep. 3-5;
U-act. 10.3.02, Dep. 7 f.).
7.3.2.3 Die Kernfamilie
des Beschuldigten (Ehefrau und Kinder) lebt in der Schweiz; insofern bewirkt
ein Landesverweis für den Beschuldigten eine räumliche Trennung von seiner
Familie, falls diese ihm nicht in den Kosovo nachfolgt. Daneben bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte über den Kreis seiner hier
lebenden Landsleute hinaus eine besondere soziale Bindung zur Schweiz
aufweist. Im Gegenteil: Seine Integration hierzulande ist, trotz mehr als 20‑jähriger
Anwesenheit, nur marginal, spricht er nämlich – wie sich an der
Berufungshandlung gezeigt hat –, nur gebrochen Deutsch, womit er sich im
Alltag kaum über das Notwendigste hinaus zu verständigen vermag.
Was seine berufliche Integration
in der Schweiz anbelangt, so ist diese neutral zu gewichten; einerseits
scheint er über Jahre hinweg den Unterhalt für sich und seine Familie durch
eine geregelte Tätigkeit auf dem Bau bestritten zu haben, bewegte sich
andererseits aber in den letzten Jahren teilweise in einem eher obskuren Milieu,
dies jedenfalls eingedenk dessen, dass er als Nachtklub-Gerant ausländische
Tänzerinnen ohne Bewilligung beschäftigt hat. Dass im Übrigen der
Beschuldigte auch sonst der öffentlichen Ordnung in der Schweiz nicht
vorbehaltlos zugetan ist, hat sich auch bei seiner Widerhandlung gegen das
Waffengesetz gezeigt (act. 15/7: unerlaubter Besitz von immerhin drei Schusswaffen).
Die Beziehung des Beschuldigten
zu seinem Herkunftsland Kosovo ist als durchaus eng zu bezeichnen; er hat
dort nicht nur eine breite Verwandtschaft, sondern hat dort unlängst sogar
ein Wohnhaus bauen lassen. Es wird ihm daher problemlos möglich sein, sich im
Kosovo wieder einzugliedern, zumal er dort auch die ganze Schul- und
Berufsausbildung absolviert hat. Mit Blick auf das eigene Haus im Kosovo ist
es zudem auch der Ehefrau des Beschuldigten ohne weiteres zumutbar, mit ihrem
Gatten zusammen in ihr beider Heimatland zu übersiedeln. Ihre inzwischen
erwachsenen Kinder, so sie in der Schweiz zu bleiben gedenken, werden die
persönliche Beziehung zu den Eltern dank modernster Kommunikationsmittel und
ausgezeichneter Mobilitätsmöglichkeiten weitgehend uneingeschränkt fortführen
können.
Der Beschuldigte bezieht nach
eigenen Angaben als Folge der im Oktober 2018 erlittenen Attacke (Fall
«Bilten») eine SUVA-Rente (80%); indes ist nicht bekannt, dass er an akuten
gesundheitlichen Problemen leiden würde, welche eine fortwährende Behandlung
(ausschliesslich) in der Schweiz erforderlich machten.
7.3.2.4 Aus dem Gesagten
folgt als Erkenntnis, dass im Lichte von Art. 66a Abs. 2 StGB sowie mit Blick
auch auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens ein Landesverweis für den Beschuldigten keinen
schweren persönlichen Härtefall bewirkt. Besteht somit kein schwerer
persönlicher Härtefall, bleibt es bei der (obligatorischen) Landesverweisung,
ohne dass zusätzlich eine Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des
Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen
Interesse an seiner Wegweisung zu erfolgen hat. Immerhin ist der
Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass auch diese Interessenabwägung zu
Ungunsten des Beschuldigten ausfiele, wie schon die Vorinstanz zu Recht
festgehalten hat und worauf hier ergänzend zu verweisen ist (siehe act. 122
S. 99 E. 1.2.).
7.4 Eine obligatorische
Landesverweisung ist auf eine Dauer von 5-15 Jahre auszusprechen (Art. 66a
Abs. 1 Ingress StGB).
Die Vorinstanz hat vorliegend
eine Wegweisungsdauer von zehn Jahren als angemessen erachtet (act. 122 S.
99 E. 1.2. in fine). Angesichts der vom Beschuldigten begangenen
schwerwiegenden Tat (und der damit einhergehenden massiven Störung der
hiesigen öffentlichen Ordnung und Sicherheit) ist die erstinstanzlich festgesetzte
zeitliche Dauer der Massnahme zu bestätigen. Deren Angemessenheit ist
offenkundig und wurden hiergegen an der Berufungsverhandlung (zu Recht) keine
Vorbehalte eingebracht und sind solche auch aus den gesamten Akten nicht
ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz (act. 122 S. 113 Dispositiv-Ziff. 5) für die Dauer von zehn
Jahren ausser Landes zu weisen.
7.5 Die Vorinstanz hat im
angefochtenen Entscheid angeordnet, dass die Landesverweisung im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben wird (act. 122 S. 100 E. 2. und S.
113 Dispositiv-Ziff. 5).
7.5.1 Der Beschuldigte
B.______ ist kosovarischer Staatsbürger. Der Kosovo gehört nicht dem
Schengenraum an, welcher die EU/EFTA-Staaten umfasst; der Beschuldigte ist
daher ein sog. Drittstaatsangehöriger (siehe dazu Art. 2 lit. f
N-SIS-Verordnung; SR 362.0). Obwohl im StGB selber nicht erwähnt, muss das
urteilende Strafgericht zwingend darüber entscheiden, ob die Landesverweisung
eines Drittstaatsangehörigen im SIS auszuschreiben ist (Art. 20 Satz 2
N-SIS-Verordnung). Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt,
dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller
Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist. Allerdings können die
übrigen Schengen-Staaten die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus
humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund
internationaler Verpflichtungen dennoch bewilligen. Die Souveränität der
übrigen Schengen-Staaten wird durch die in der Schweiz ausgesprochene
Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz
gilt, nicht berührt (siehe BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 S. 178, dort mit Hinweis
auf die einschlägigen supranationalen Normen; ferner BGE 147 IV 340
E. 4.9 S. 355 f.).
7.5.2 Eine Ausschreibung
im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen gemäss Art. 21
und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt sind (Verordnung
[EU] 2018/1861 des europäischen Parlaments und des Rates vom
28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; zur
Anwendbarkeit dieser Verordnung in der Schweiz siehe Notenaustausch zwischen
der Schweiz und der EU vom 20. Dezember 2018 [SR.0.362.380.085]; siehe dazu
auch BGE 147 IV 340 E. 4.2 S. 342 f.). Gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit.
a der Verordnung 2018/1861 ist die Voraussetzung für eine Ausschreibung im
SIS gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt
worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist
(siehe dazu aber BGE 147 IV 340 E. 4.8 S. 354, wonach die Voraussetzung von
Art. 24 Abs. 2 lit. a bereits erfüllt ist, wenn der entsprechende
Straftatbestand abstrakt eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr
oder mehr vorsieht). Zusätzlich ist sodann zu prüfen – dies im Lichte des
Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 21 der Verordnung 2018/1861 –, ob
von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu
hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle
Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und
hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt. Dass bei der Legalprognose eine konkrete
Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht
einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen. Ebenso
wenig setzt Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2018/1861 die Verurteilung zu einer
schweren Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten,
die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere
sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem
nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der
Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der
betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8 S. 354 f.; Urteil BGer
6B_479/2024 E. 2.5.3).
7.5.3 Der Beschuldigte B.______ hat sich eines gravierenden Delikts
schuldig gemacht (versuchte vorsätzliche Tötung) und wird infolgedessen zu
einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Damit ist der für eine Ausschreibung
im SIS vorausgesetzte Schweregrad der Straftat gegeben. In der verübten Tat
hat sich zudem unmittelbar manifestiert, dass vom Beschuldigten eine
beachtliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Dass
die Ausschreibung im SIS für den Beschuldigten eine Einreisebeschränkung im
ganzen Schengenraum nach sich zieht, ist hinzunehmen und lässt die Massnahme
nicht als unverhältnismässig erscheinen, zumal die Reintegrationschancen für
den Beschuldigten im Kosovo ausgezeichnet sind.
Demzufolge ist – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die hier gegenüber dem Beschuldigten
ausgesprochene Landesverweisung von zehn Jahren im SIS auszuschreiben.
8.
DNA-Profile
8.1 In der Untersuchung
zum Fall «XY______ Birmensdorf» wurden von B.______ und den beiden CD.______-Brüdern DNA-Proben entnommen und DNA-Profile
angelegt (U-act. 4.1.04a; 4.2.05a; 4.3.05a). Die Vorinstanz ordnete im
angefochtenen Entscheid die Vernichtung/Löschung der DNA-Proben/Profile der
beiden CD.______-Brüder an, nicht aber derjenigen von B.______ (act. 122 S.
101 E. X. sowie S. 114 Dispositiv-Ziff. 9-11). Diese Anordnungen sind
ebenfalls Gegenstand der von den Parteien gestellten Berufungsanträge.
8.2 Indem die beiden
CD.______-Brüder im vorliegenden Berufungsverfahren in Übereistimmung mit
der Vorinstanz von der Anklage einer Tatbeteiligung am Birmensdorfer-Delikt
freizusprechen sind, müssen die von ihnen im vorliegenden Verfahren erlangten
DNA-Proben/Profile zwingend vernichtet bzw. gelöscht werden (Art. 9 Abs. 1
lit. c und Art. 16 Abs. 1 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes, SR 363); die
entgegengesetzten Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft sind damit
abzuweisen. Diese Löschungsanweisung betrifft allfällige in früheren
Verfahren erstellte DNA-Profile nicht (siehe etwa act. 15/3, dort act. 16/9).
Demgegenüber ist in Bezug auf den
hier zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilten B.______ zum jetzigen
Zeitpunkt sowohl eine Vernichtung der DNA-Probe als auch eine Löschung des
DNA-Profils ausgeschlossen (Art. 9 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 lit. c des
DNA-Profil-Gesetzes); dies führt zur Abweisung des entgegengesetzten
Berufungsantrags des Beschuldigten.
9.
Zivilansprüche von A.______
9.1 Schadenersatz
9.1.1 Die Vorinstanz hielt
in ihrem Entscheid fest, dass dem Privatkläger A.______ gegenüber dem
Beschuldigten B.______ ein Anspruch auf Schadenersatz zustehe; zur konkreten
Bestimmung des Schadenersatzes wurde der Privatkläger jedoch auf den
Zivilweg verwiesen (act. 122 S. 115 f. Dispositiv-Ziff. 20).
Seitens des Beschuldigten ist
diese Urteilsziffer ebenfalls angefochten, indem er in seiner Berufung
beantragt, es seien die Zivilforderungen des Privatklägers abzuweisen. Der
Privatkläger seinerseits hat im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzlich
angeordnete Verweisung auf den Zivilweg zur konkreten Bestimmung des
Schadenersatzes nicht opponiert, zumal er selber vor Vorinstanz ohnehin keine
bezifferte Schadenersatzforderung geltend gemacht hat.
In seiner Berufungserklärung
beantragte der Privatkläger allerdings, es seien die drei Beschuldigten
(B.______ und die CD.______-Brüder) zu verpflichten, ihm (dem Privatkläger)
eine Entschädigung für seine anwaltliche Vertretung in der Höhe der vor
erster Instanz eingereichten Honorarnote zu bezahlen (act. 134 Antrag Ziff.
4). In Bezug auf die hier freizusprechenden CD.______-Brüder ist dieser
Antrag abzuweisen (siehe dazu mehr nachfolgend E. 9.1.3). In Bezug auf den
hier zu verurteilenden und insofern ersatzpflichtigen B.______ (siehe gleich
nachfolgend) ist der Privatkläger mit dem betreffenden Anspruch auf den
Zivilweg zu verweisen. Dies, weil die Kosten der Rechtsvertretung des
Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren zufolge gewährter
unentgeltlicher Rechtspflege (teilweise) aus der Gerichtskasse bezahlt wurden
(act. 122 S. 110 f. E. 4.4. und S. 116 Dispositiv-Ziff. 25) und der
Privatkläger zur Substantiierung eines gegebenenfalls noch offenen
Anspruchs (einzig noch gegenüber B.______) an der Berufungsverhandlung
keine Ausführungen machte (siehe act. 164 S. 105 ff.).
9.1.2 Der Beschuldigte
B.______ hat anlässlich des gewaltsamen Vorfalls im «XY______» mit der
versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. der dabei dem Privatkläger zugefügten
schweren Körperverletzung eine unerlaubte Handlung begangen, derentwegen er
gegenüber dem Privatkläger schadenersatzpflichtig ist (Art. 41 Abs. 1 OR in
Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 OR). Dies erwog bereits die Vorinstanz
zutreffend (act. 122 S. 109 oben), weshalb dem Berufungsantrag des
Beschuldigten auf Abweisung der Zivilansprüche des Privatklägers nicht zu
folgen ist.
9.1.3 Insoweit der
Privatkläger in seiner Berufung beantragt, es sei festzustellen, dass ebenso
die beiden CD.______-Brüder ihm gegenüber im Grundsatz schadenersatzpflichtig
seien, so ist dieser Antrag abzuweisen, da die beiden CD.______-Brüder im
Zusammenhang mit der Auseinandersetzung im «XY______» freizusprechen sind und
diesbezüglich daher keine unerlaubte Handlung auf der Hand liegt, welche
zivilrechtliche Ersatzansprüche begründen würde.
9.2 Genugtuung
9.2.1 Gleich wie beim
Schadenersatz hat die Vorinstanz ebenso in Bezug auf eine Genugtuung
entschieden, dass ein entsprechender Anspruch des Privatklägers gegenüber dem
Beschuldigten B.______ zwar besteht, der Privatkläger jedoch zur Bestimmung
der konkreten Höhe seines Anspruchs den Zivilweg zu beschreiten hat (act. 122
S. 116 Dispositiv-Ziff. 21).
Der Privatkläger begehrt in
seiner Berufung, es seien B.______ und die beiden CD.______-Brüder aufgrund
der gewaltsamen Attacke auf ihn, den Privatkläger, zur Bezahlung einer
Genugtuung von je CHF 3'000.-, verzinslich zu 5 % seit dem 20. Mai
2017, zu verpflichten. Umgekehrt beantragt der Beschuldigte B.______, er sei
von der erstinstanzlich im Grundsatz festgehaltenen Verpflichtung zur Leistung
einer Genugtuung zu entbinden.
9.2.2 Bei einer
Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem
Verletzten eine angemessene Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR), zahlbar durch
den Verursacher der Verletzung (Art. 41 Abs. 1 OR).
9.2.2.1 Nachdem sich den
beiden CD.______-Brüdern eine Tatbeteiligung an der gewaltsamen Attacke auf
den Privatkläger am 20. Mai 2017 im «XY______» in Birmensdorf nicht
nachweisen lässt und sie in diesem Anklagepunkt freizusprechen sind, können
sie in diesem Verfahren selbstredend auch nicht zur Bezahlung einer
Genugtuung an den Privatkläger verpflichtet werden. Insoweit ist demnach die
Berufung des Privatklägers abzuweisen.
9.2.2.2 Anders die
Ausgangslage beim Beschuldigten B.______: Indem dieser dem Privatkläger einen
offenen Schädelbruch zufügte, ist gestützt auf Art. 47 OR «in Würdigung der
besonderen Umstände» zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er
gegenüber dem Privatkläger zu einer Genugtuungszahlung zu verpflichten ist.
Der Privatkläger verlangt vom
Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.-, zuzüglich 5 %
Zins seit dem 20. Mai 2017. Dieser Antrag ist für das Berufungsgericht
verbindlich (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO); das Obergericht kann folglich von
vornherein nicht über diesen Betrag hinausgehen, auch wenn die
Mitbeschuldigten CD.______-Brüder, gegenüber denen der Privatkläger ebenfalls
eine Genugtuungsforderung von je CHF 3'000.- eingeklagt hat, hier freizusprechen
sind.
Mit der Genugtuung wird die durch
die Körperverletzung verursachte immaterielle Unbill entschädigt; die
Genugtuung hat somit eine Ausgleichsfunktion, indem mit der Zahlung eines
Geldbetrags das beeinträchtigte Wohlbefinden des Verletzten spürbar
gelindert werden soll (ZK OR-Landolt,
vor Art. 47-49, N 17 f.). Damit allerdings eine Genugtuung in
Frage kommt, bedarf es einer erheblichen verletzungsbedingten Störung des
psychischen Gleichgewichts; heilt daher eine Verletzung ohne Komplikationen
und bleibende Spuren, ist grundsätzlich keine Genugtuung geschuldet, es sei
denn, die Verletzung hatte einen längeren Spitalaufenthalt mit zahlreichen
Eingriffen, lang anhaltende Schmerzen oder eine lange Arbeitsunfähigkeit zur
Folge (CHK-Müller, OR 47 N 9).
Stets aber ist auch die konkrete Situation zu berücksichtigen, welche zur
Körperverletzung geführt hat; wird die Körperverletzung vorsätzlich und unter
traumatischen Umständen zugefügt, so ist selbst bei einer Verletzung von
objektiv geringer Schwere eine Genugtuung gerechtfertigt (Urteil BGer
6S.334/2004 vom 30. November 2004 E. 4.2). Allerdings ist ebenso ein
allfälliges Selbstverschulden der geschädigten Person zu berücksichtigen
(CHK-Müller, OR 47 N 20).
Der Privatkläger wurde Opfer
einer vom Beschuldigten vorsätzlich ausgeübten Gewaltattacke. Er zog sich
dabei eine massive Kopfverletzung zu, welche einen zehntätigen
Spitalaufenthalt erforderlich machte. Soweit aus den Akten bekannt, ist die
Verletzung inzwischen verheilt; im Übrigen ist in diesem Zusammenhang mit
Blick auf Art. 44 Abs. 1 OR zu erwähnen, dass der Privatkläger während seiner
Hospitalisation einen damals notwendig erachteten operativen Eingriff
ablehnte. Eine längere (tatsächliche) Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers
als Folge des erlittenen Schädelbruchs ist in den Akten nicht fundiert
dokumentiert. Zu beachten ist sodann bei aller Brutalität der vom
Beschuldigten begangenen Tat, dass der Privatkläger damals zusammen mit
seinem Begleiter E.______ die Auseinandersetzung selber provozierte. In
Würdigung all dieser Umstände erscheint eine Genugtuung in Höhe von CHF
2’000.- als angemessen.
9.2.2.3 Die Genugtuung ist
ab dem 20. Mai 2017, dem Tag des schädigenden Ereignisses, mit 5 % (Art.
73 OR) zu verzinsen (ZK OR-Landolt,
vor Art. 47-49, N 201 mit Hinweisen). Dieser sog. Schadenszins
(Genugtuungszins) ist bis zum Urteilstag als Ausgleich für die bis dahin
vorenthaltene Nutzung des Kapitals zuzusprechen und ziffernmässig neben der
Genugtuungssumme im Urteil festzuhalten; zugleich hat das Gericht
festzuhalten, ab wann ein Verzugszins von ebenfalls 5 % auf der
Genugtuungssumme bezahlt werden muss (CHK-Müller,
OR 47 N 20; ZK OR-Landolt, vor
Art. 47-49, N 208 f.).
Bei der vorstehend festgesetzten
Genugtuungssumme von CHF 2'000.- beträgt demnach der zusätzlich geschuldete
Schadenszins CHF 750.- (Mai 2017 bis November 2024 = 7½ Jahre zu 5 %); auf
der Genugtuungssumme von CHF 2'000.- läuft ab Datum des vorliegenden Urteils
ein Verzugszins von 5 %.
9.2.2.4 Das soeben
festgehaltene Ergebnis bedeutet, dass die Berufung des Privatklägers in
diesem Punkt teilweise gutzuheissen ist (teilweise darum, weil einerseits die
Vorinstanz noch keinen Genugtuungsbetrag festgesetzt, der Privatkläger andererseits
eine etwas höhere Genugtuung von CHF 3'000.- gefordert hat), wogegen der auf
Ablehnung eines Genugtuungsanspruchs gerichtete Berufungsantrag des
Beschuldigten B.______ abzuweisen ist.
10.
Haftentschädigung
(Schadenersatz und Genugtuung)
Wird die beschuldigte Person ganz
oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt,
so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO insbesondere Anspruch auf Entschädigung
der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aufgrund des Strafverfahrens
erwachsen sind (lit. b) sowie auf Genugtuung für besonders schwere
Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei
Freiheitsentzug (lit. c), dabei namentlich bei ausgestandener
Untersuchungshaft.
Im Folgenden wird hinsichtlich
der im vorliegenden Strafprozess Beschuldigten B.______, C.______ und
D.______ in dieser Reihenfolge geprüft, ob und inwieweit ihnen im Lichte der
soeben dargelegten Bestimmung ein entsprechender Schadenersatz- und
Genugtuungsanspruch zusteht.
10.1
B.______
Der Beschuldigte B.______ wird
vorliegend zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat daher
gegenüber dem Staat keinen Forderungsanspruch im Sinne von Art. 429 Abs. 1
StPO. Infolgedessen sind seine von ihm diesbezüglich im Berufungsverfahren
gestellten Forderungsbegehren abzuweisen.
10.2
C.______
10.2.1 Ausgangslage
Als Tatverdächtiger im
Deliktsfall «Birmensdorf» befand sich C.______ vom 9. Oktober 2019 bis
zum 8. Dezember 2020, mithin 427 Tage, in Untersuchungshaft bzw. teilweise im
vorzeitigen Strafvollzug (act 10; U-act. 4.1.01; sowie U-act. 4.1.38 – 4.1.50).
Er wird im vorliegenden Verfahren vom Anklagevorwurf der Tatbeteiligung am
Delikt «Birmensdorf» freigesprochen.
Als Folge dieses Freispruchs
(sowie auch des Freispruchs vom Vorhalt der Täuschung der Behörde) sprach
die Vorinstanz C.______ zum Ausgleich seiner durch die Haft erlittenen
wirtschaftlichen Einbusse zulasten der Gerichtskasse Schadenersatz (Art. 429
Abs. 1 lit. b StPO) in Höhe von CHF 48'000.- sowie für erduldete
Unannehmlichkeiten eine Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) in Höhe von
CHF 42'700.- zu, beide Beträge je zuzüglich 5 % Zins ab 9. Mai
2020 (act. 122 S. 103 ff. E. 2.2. und S. 115 Dispositiv-Ziff. 16
und 17).
C.______ beantragt in seiner
Anschlussberufung (act. 146) eine Erhöhung der Genugtuungssumme auf CHF 126‘800.-, zuzüglich Zins von 5 % seit 9. Mai 2020.
Anders die Staatsanwaltschaft: Sie trägt in ihrer Berufung an, es sei
C.______ weder Schadenerdsatz noch Genugtuung zuzusprechen.
10.2.2 Schadenersatz zufolge wirtschaftlicher Einbusse
10.2.2.1 Nachdem C.______ in Bezug auf das Delikt „Birmensdorf“ in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz von Schuld und Strafe freizusprechen ist, hat er Anspruch
auf eine Entschädigung, soweit er aufgrund seiner Beteiligung am
Strafverfahren eine wirtschaftliche Einbusse erlitten hat (Art. 429 Abs. 1
lit. b StPO).
Die
Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Berufung Antrag auf Streichung des von der
Vorinstanz auf CHF 48‘000.- festgesetzten Schadenersatzanspruchs von
C.______.
10.2.2.2 Die Vorinstanz bejahte bei C.______ einen haftbedingten
Erwerbsausfall (Schaden) mit Blick darauf, dass er vor der Verhaftung bei der
Firma ZZ.______ GmbH als Eisenleger gearbeitet habe (act. 122 S. 104 f.
E. 2.2.2.).
Die Vorinstanz ist allerdings mit
ihrer Annahme, C.______ sei vor seiner Verhaftung berufstätig gewesen, einer
mutwilligen Täuschung unterlegen. Bei den von C.______ eingereichten
Lohnabrechnungen für die Monate Juli 2019 bis September 2019 (U-act.
2.1.07-1 bzw. U-act. 8.2.08) sticht nämlich sogleich ins Auge, dass für alle
drei Monate just die exakt gleiche Anzahl Arbeitsstunden (174) angegeben
ist. Dies, obschon es sich bei der vermeintlichen Anstellung um eine solche
im Stundenlohn handelte und hierzu im Arbeitsvertag (siehe dazu U-act.
8.2.07) in dessen Ziff. 6 Folgendes zu lesen ist: «Die Vertragsparteien sind
sich bewusst, dass die Arbeitszeiten unregelmässig anfallen können und nicht
im Voraus festgelegt werden können». Bei der Arbeitgeberin ZZ.______ GmbH
handelte es sich übrigens um eine Einmann-GmbH eines nordmadzedonischen
Staatsangehörigen; 2021 fallierte die Firma, wobei das Konkursverfahren
mangels Aktiven eingestellt wurde (act. 177). Eine von der Glarner
Kantonspolizei im September 2019 via Kantonspolizei Zürich veranlasste
Nachforschung zur ZZ.______ GmbH ergab, dass es sich bei der ZZ.______ GmbH
offensichtlich um eine Scheinfirma handelte; an der Domiziladresse des
Unternehmens fand sich nicht einmal ein Briefkasten und es bestand auch kein
Mietverhältnis mit der dortigen Immobilienbesitzerin (siehe hierzu auch
U-act. 10.0.07-3). Aktenkundig ist zudem, dass die ZZ.______ GmbH auf den
angeblich bar ausbezahlten Arbeitslöhnen keine Sozialversicherungsbeiträge
abrechnete. Der Inhaber der ZZ.______ GmbH sagte im Februar 2020 gegenüber
der Polizei aus, er habe die AHV-Beiträge noch nicht einbezahlt, werde dies
aber noch nachholen und der Polizei die entsprechenden Unterlagen zustellen
(U‑act. 10.18.01 Dep. 29 f.), was in der Folge jedoch nicht
passierte. Eine Abklärung der Staatsanwaltschaft bei der Ausgleichskasse SVA
Zürich im Juli 2020 ergab, dass die Ausgleichskasse bis zu diesem Zeitpunkt
über keine Akten/Informationen betreffend C.______ verfügte (U-act. 9.1.05).
Die Polizei erhielt – nach mehrmaliger Vertröstung (U-act. 10.0.06, Dep. 26;
U-act. 10.0.08, Dep. 9) – von der ZZ.______ GmbH (erst) im September 2020
für vier Arbeitswochen (zwei im Juli 2019, zwei im August 2019) handschriftlich
verfasste vorgebliche Arbeitsstundenaufzeichnungen (U-act. 8.2.09). Diese
Auflistungen sind allerdings gänzlich nichtssagend, eine offensichtliche
Farce. Es fällt sogleich auf, dass diese Zettel mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit alle im Nachhinein in einem Zug erstellt wurden; sie
haben mit einer validen Stundenaufzeichnung fast so wenig gemein wie Feuer
und Wasser. In Anbetracht all dessen überrascht am Ende nicht wirklich, dass
C.______ selbst in der Untersuchung auf konkrete Fragen zu diesem
(erlogenen) Arbeitsverhältnis jegliche Aussagen verweigerte (U-act. 10.0.06
und U-act. 10.0.08 S. 3 Dep. 3 – 7; dazu mehr unten E. III.).
Aus alldem erwächst als Fazit,
dass die in den Akten befindlichen Belege (Arbeitsvertrag; Lohnabrechnungen;
Stundenbelege) mutwillig mit falschem Inhalt aufgesetzt wurden, um zwischen
der ZZ.______ GmbH und C.______ ein Arbeitsverhältnis zu fingieren, wie dies
auch die Staatsanwaltschaft vor Obergericht zutreffend darlegte (act. 164 S.
84 unten). Aber selbst wenn C.______ (vereinzelte) Arbeitsstunden für die
ZZ.______ GmbH geleistet hätte, handelte es sich dabei ganz gewiss um
volkswirtschaftlich schädliche Schwarzarbeit. Es liegt unbestritten nicht im
Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, einen
Entschädigungsanspruch für entgangene Schwarzarbeit zu begründen.
10.2.2.3 Steht somit fest,
dass C.______ vor seiner Verhaftung im Oktober 2019 bereits seit längerem
keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war und auch keinerlei Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle angetreten
hätte, so führte seine Inhaftierung zu keinem Erwerbsausfall, welcher
gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen
wäre. In diesem Punkt ist daher die Berufung der Staatsanwaltschaft
begründet; Dispositiv-Ziff. 16 des erstinstanzlichen Entscheids, worin die
Vorinstanz C.______ CHF 48‘000.- Schadenersatz zuerkannt hat, ist ersatzlos
aufzuheben.
10.2.3 Genugtuung
10.2.3.1 Die Vorinstanz
sprach C.______ zum Ausgleich des durch die Haft (Untersuchungshaft und
teilweise vorzeitiger Strafvollzug) erlittenen Ungemachs eine Genugtuung von
CHF 42'700.- zu, nebst 5 % Zins ab 9. Mai 2020
(act. 122 S. 115 Dispositiv-Ziff. 17). C.______ verlangt mit
Anschlussberufung eine Erhöhung dieser Summe auf CHF 126‘800.-.
10.2.3.2 Die Vorinstanz
erachtete eine Genugtuung von CHF 100.- pro Hafttag als angemessen, was bei
insgesamt 427 Hafttagen die im Urteil ausgesprochene Summe von CHF 42'700.-
ergibt. Aus Sicht der Vorinstanz lag weder eine unangemessene Isolationshaft
noch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche einen höheren
Tagesansatz rechtfertigen würden (act. 122 S. 105 E. 2.2.3.).
Die Verteidigerin von C.______
argumentiert zur beantragten Erhöhung der Genugtuungssumme, bei der Bemessung
der Genugtuung könne von der bundesgerichtlichen Faustregel von CHF
200.-/Hafttag nach unten abgewichen werden, doch sei dies zu begründen.
Unlängst habe das Bundesgericht einen Ansatz CHF 100.-/Hafttag geschützt
mit der Begründung, die Haft habe die Lebensumstände der betroffenen Person
(arbeitslos, sozial nicht integriert, illegal anwesend) nicht massgeblich
verändert. C.______ jedoch habe sich legal in der Schweiz aufgehalten, habe
immer gearbeitet und verfüge hier über ein stabiles Beziehungsnetz, weshalb
keine speziellen Umstände vorlägen, welche ein Unterschreiten des Ansatzes
CHF 200.-/Hafttag rechtfertigen würden. Im Gegenteil: aufgrund besonderer
Umstände, welche erstinstanzlich zwar dargelegt, von der Vorinstanz aber
nicht gewürdigt worden seien, sei hier ein höherer Tagessatz als
CHF 200.-/Hafttag geboten. C.______ habe sich während über der Hälfte
der Haft, konkret 270 Tage, nicht bloss in Einzelhaft, sondern in Isolation
ohne Kontakt zu Angehörigen oder Mithäftlingen befunden. Die Isolation sei
vorliegend entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gerechtfertigt
gewesen. Eine Isolierung sei eine Abweichung vom «Normalfall», die sich in
casu massiv erschwerend auswirke. C.______ habe sehr unter der Isolation
gelitten. Besonders die Trennung von seinem Sohn, der damals eben erst eine
Wohnung zum gemeinsamen Bezug gesucht habe, sei sehr belastend gewesen. Der
psychische Druck habe sich in der Folge in gesundheitlichen Beschwerden
geäussert (psychosomatische Atembeschwerden, starke Hautausschläge, zudem
aufgrund einer vorbestandenen Verletzung Knieschmerzen, die einer Physiotherapie
bedurft hätten). Weiter zugespitzt habe sich die Situation, als die damals
erkrankte Mutter vor ihrem Tod ihn nicht noch einmal habe besuchen können.
Überdies sei die Untersuchung nicht beförderlich geführt worden; die
Schlusseinvernahme in der Causa «Birmensdorf» hätte, soweit sie überhaupt
nötig gewesen sei, schon im Februar 2020 statt erst im September 2020
erfolgen können; C.______ sei während neun Monaten in Haft verblieben, obwohl
bezüglich «Birmensdorf» keine Untersuchungshandlungen mehr erfolgt seien.
Für die entsprechende Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei eine Erhöhung
des Grundtagessatzes um CHF 50.- angemessen. Es resultiere somit ausgehend
vom Normalsatz von CHF 200.-/Tag für 428 [richtig wäre 427] Hafttage, einer
Erhöhung aufgrund erschwerender Umstände um CHF 100.-/Tag für 270 Tage und
der Verletzung des Beschleunigungsgebots um CHF 50.-/Tag für 284 Tage eine
Genugtuungssumme von insgesamt CHF 126'800.- nebst Zins (zum Ganzen:
act. 164 S. 145 ff.).
10.2.3.3 Genugtuung nur
für 307 Tage, nicht für 427 Tage
Wie im nachfolgenden Kapitel III
(Vorfall «Einsiedeln») dargelegt wird, ist C.______ im Gegensatz zum
angefochtenen Entscheid wegen versuchter Täuschung der Behörden gemäss Art.
118 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und
verfällt er dadurch in eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Auf diese
Geldstrafe sind 120 Tage ausgestandene Untersuchungshaft anzurechnen, womit
die betreffende Geldstrafe als damit verbüsst gilt (Art. 51 StGB; eingehend
unten E. III. 4.4). Für die an die Geldstrafe anrechenbaren 120 Tage Untersuchungshaft
ist keine Genugtuung geschuldet; infolgedessen ist nachstehend die Genugtuung
noch für 307 Tage zu bestimmen (427 Hafttage abzüglich 120 Tage).
10.2.3.4 Die
materiellrechtlich auf Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR beruhende
Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem
das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung
erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und
Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des
Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die
Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Im
Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung bei
kurzer Haftdauer grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.-- pro Tag als
angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren
Betrag rechtfertigen. Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die
Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt
sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer
des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die
betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. Bei
längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in
der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt
(zum Ganzen: Urteil BGer 7B_834/2023 vom 17. September 2024 E. 3.3.2 und E.
3.3.4 mit zahlreichen Hinweisen).
10.2.3.4.1 Bei der hier
langen Dauer der Untersuchungshaft von 14 Monaten und der damit
einhergehenden Haftgewöhnung, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
unter diesem Gesichtswinkel den Tagessatz auf CHF 100.- festgesetzt hat.
C.______ wurde durch die Haft im
Vergleich zu einer durchschnittlich beschuldigten Person weit weniger hart
getroffen. So ist aktenkundig, dass er 2007 und 2009 vom Obergericht des
Kantons Zürich zu einer insgesamt mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt
wurde, wobei er im April 2011 bedingt aus dem Vollzug entlassen wurde. Im
Februar 2018 handelte er sich abermals eine unbedingte Freiheitsstrafe von
diesmal drei Monaten ein (zum Ganzen: act. 176 sowie act. 15/3 - 15/5). Vor
diesem Hintergrund ist die Haftempfindlichkeit von C.______ als mässig zu
bezeichnen, zumal er auch nicht etwa aus einer familiären Beziehung
herausgerissen wurde, da er nicht mehr mit seiner – soweit bekannt – zweiten
Ehefrau zusammenwohnte (sehe dazu U–act. 4.1.45-1, S. 10 oben). Sodann trifft
es auch nicht zu, dass C.______ «immer gearbeitet hat»: erstens liegen
Lohnabrechnungen einzig für die Monate Juli 2019 bis September 2019 im Recht
und war – zweitens – dieses Arbeitsverhältnis nachweislich fingiert (siehe
zuvor E. 10.2.2.2).
Beim eingangs genannten Ansatz
von CHF 100.- resultiert bei 307 Hafttagen eine (Grund)Genugtuung von CHF
30'700.-.
10.2.3.4.2 Im Gegenzug ist
die (zeitweilige) Isolierung während der Haft mit einem Zuschlag von CHF
30.-/Tag für die von der Verteidigung genannte Dauer von 270 Tagen
auszugleichen, womit sich die vorstehende Summe von CHF 30'700.- um CHF
8'100.- auf total CHF 38'800.- erhöht.
Eine weitergehende Erhöhung zufolge
Isolierung ist nicht angezeigt. Denn hierzu ist immerhin zu beachten, dass
C.______ in der Untersuchung ein falsches Alibi angab (siehe oben E. II.
4.3.5.3.4 Bst. a), was den Tatverdacht gegen ihn beeinflusste und
insofern eine Minimierung von Drittkontakten nach sich zog. Vor allem aber
fällt hier ins Gewicht, dass 2020 Haftbesuche allein schon aufgrund der damaligen
Corona-Lage während längerer Zeit ausgeschlossen waren (dazu U-act. 4.1.34;
von dieser Einschränkung waren ebenso andere Einrichtungen wie beispielsweise
Spitäler und Altersheime betroffen). Was ferner die geschilderten
gesundheitlichen Probleme von C.______ anbelangt, so war in der Untersuchung
dessen ärztliche Versorgung gewährleistet (siehe dazu U-act. 4.1.26 S. 2
sowie die zahlreichen Arztrechnungen: U-act. 17.3.01; 17.3.03; 17.3.14;
17.3.15; 17.3.17; 17.3.18; 17.3.19; ). Nicht ersichtlich ist schliesslich,
dass C.______ durch die Trennung von seinem in der Schweiz wohnhaften Sohn
(geb. 1997, aus erster Ehe; siehe act. 15/4 S. 79 oben) speziell belastet
gewesen wäre. Den Akten ist jedenfalls zu entnehmen, dass mindestens bis
Februar 2018 gegen C.______ ein Einreiseverbot in die Schweiz bestand (siehe
act. 15/3) und demnach bis dahin der Kontakt zu seinem Sohn nicht besonders
eng gewesen sein konnte; zudem befand er sich, als sein Sohn im
Kindes-/Teenageralter war, über mehrere Jahre im Strafvollzug, was
(selbstverschuldet) der Entwicklung eines Näheverhältnisses ebenfalls entgegenstand.
In Bezug auf die geltend gemachte
Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine solche in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz zu verneinen. Die Untersuchungshaft wurde vom hiesigen
Zwangsmassnahmengericht regelmässig überprüft und dabei auch in zeitlicher
Hinsicht als gerechtfertigt beurteilt (U-act. 4.1.36; 4.1.45). Vor allem aber
kann nicht ausser Acht bleiben, dass die Delikte «Bilten» und «Birmensdorf»
miteinander verwoben waren (siehe oben E. II. die einleitende Vorbemerkung
zum Gerichtsstand Glarus) und insofern die Untersuchungsdauer nicht isoliert
nur mit Blick auf das Delikt «Birmensdorf» beurteilt werden darf; im
Parallelverfahren «Bilten» dauerte die Untersuchung über 2020 hinaus und
erfolgte die Anklageerhebung Anfang März 2021 (Verfahrensdossier «Bilten»,
SG.2021.00014-20, act. 1).
10.2.3.5 Daraus folgt als
Fazit, dass eine Genugtuung von CHF 38'800.- im Ergebnis angemessen und
entgegen dem Antrag von C.______ keine höhere Summe zuzusprechen ist. Dass
dieser Betrag ab 9. Mai 2020 (mittlerer Verfall) mit 5 % zu verzinsen
ist, entspricht der gesetzlichen Realität (Art. 73 OR) und war im Berufungsverfahren
unbestritten.
10.3
D.______
10.3.1 Ausgangslage
Als Tatverdächtiger im
Deliktsfall «Birmensdorf» befand sich D.______ vom 23. September 2019
bis zum 10. Dezember 2019 und somit 79 Tage in Untersuchungshaft (U-act.
4.3.01 und 4.3.27). Er wird im vorliegenden Verfahren vom Anklagevorwurf der
Tatbeteiligung am Delikt «Birmensdorf» freigesprochen.
Als Folge dieses Freispruchs
sprach die Vorinstanz D.______ zum Ausgleich seiner im Strafverfahren
erlittenen wirtschaftlichen Einbusse zulasten der Gerichtskasse
Schadenersatz (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) in Höhe von CHF 7'889.20 sowie
für erduldete Unannehmlichkeiten eine Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c
StPO) in Höhe von CHF 15'800.- zu, beide Beträge je zuzüglich 5 %
Zins ab 17. Februar 2020 (act. 122 S. 105 ff. E. 2.3. und S. 115
Dispositiv-Ziff. 18 und 19).
D.______ beantragt in seiner
Anschlussberufung (act. 145) eine Erhöhung des Schadenersatzes auf CHF 25‘900.-, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Februar
2020. Die Staatsanwaltschaft trägt in ihrer Berufung an, keinen Schadenersatz
zuzusprechen. Die erstinstanzlich dem Beschuldigten D.______ zugesprochene
Genugtuung von CHF 15‘800.- ist unbestritten.
10.3.2 Schadenersatz zufolge wirtschaftlicher Einbusse
10.3.2.1 An dieser Stelle ist vorweg zu konstatieren, dass anhand der
Erwägungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar ist, wie sie zu der in
Dispositiv-Ziff. 18 festgesetzten Entschädigung von CHF 7‘889.20 gelangt
ist. Gemäss dem in den Erwägungen angegebenen Endergebnis betrüge die
Entschädigung bloss CHF 1‘639.20 (act. 122 S. 107 ganz unten). Freilich
gibt diese Summe nicht das von der Vorinstanz gemeinte Resultat wieder.
Folgt man den von der Vorinstanz angestellten Überlegungen (act. 122 S. 107
E. 2.3.2.), so sieht die Rechnung richtigerweise wie folgt aus:
Erwerbsausfall von CHF 7‘500.- (Haft von 2½ Monate à CHF 3‘000.-/Mt.)
abzüglich CHF 2‘500.- (durch die Haft eingesparte Kosten) zuzüglich CHF
389.20 Fahrspesen (Kosten für die Anreise nach Glarus zu Verfahrensterminen;
7 x CHF 55.60), ergibt im Total CHF 5‘389.20.
10.3.2.2 Nachdem D.______ in Bezug auf das Delikt «Birmensdorf» in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von Schuld und Strafe
freizusprechen ist, hat er Anspruch auf eine Entschädigung, soweit er
aufgrund seiner Beteiligung am Strafverfahren eine wirtschaftliche Einbusse
erlitten hat (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO).
10.3.2.3 Die Vorinstanz sprach D.______ gestützt auf Art. 429 Abs. 1
lit. b StPO unter zwei Aspekten eine Entschädigung zu (einerseits
Erwerbsaufall zufolge seiner Inhaftierung, andererseits Spesen für die
Anreise zu Verfahrensterminen hier in Glarus, als D.______ bereits wieder aus
der Untersuchungshaft entlassen war). Diese beiden Positionen werden
nachstehend gesondert geprüft; als erstes der geltend gemachte Erwerbsausfall.
10.3.2.3.1 Der Rechtsvertreter von D.______ führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
aus, sein Mandant sei 2018 aus fünf Metern Höhe auf den Kopf gefallen und
habe seitdem Taggelder bezogen; im September 2019 habe er eine neue
Anstellung gefunden (act. 105 S. 9). D.______ gab bei der Hafteröffnung am
23. September 2019 zu Protokoll, er arbeite «seit einem Monat wieder», wegen
der noch immer starken Kopfschmerzen allerdings nur Teilzeit, wobei sein
Monatslohn zwischen CHF 2'500.- und CHF 3'000.- betrage, den genauen Betrag
wisse er im Moment noch nicht. Er sagte weiter aus, dass er «normal»
selbständig sei, seit seinem Unfall aber keine Arbeit mehr angenommen habe;
sein Kollege habe eine Firma und arbeite mit der Firma [...] zusammen; bei
diesem Kollegen arbeite er «auf Regie / stundenweise»; die Firma seines
Kollegen heisse – so glaube er – WW.______ GmbH in Wald/ZH. Auf die Frage,
was er bei einer Entlassung aus der Haft unternähme, antwortete er, dass er
zur Arbeit gehen oder auf die Kinder aufpassen würde (zum Ganzen: U-act.
4.3.03, S. 4 f. Dep. 3 – 6 und Dep. 20). Demgegenüber berichtete der
Rechtsvertreter von D.______ vor Vorinstanz, dieser sei zur Zeit der Haft
Geschäftsführer einer GmbH gewesen; er hätte Ende September 2019 «einen
grossen Auftrag übernehmen sollen» und hätte damit einen Lohn bis weit über
Dezember 2019 hinaus gehabt. Aufgrund der Haft sei die Firma Konkurs
gegangen, er sei im Dezember – die schlechteste Zeit, um als Eisenleger
Arbeit zu finden – entlassen worden und habe erst 2021 wieder eine Anstellung
gefunden; ohne Haft hätte er den Auftrag umsetzen können und hätte weitere
Aufträge erhalten, weshalb bei der fälligen Entschädigung mindestens ein
halber Jahreslohn dazuzurechnen sei (zum Ganzen act. 105 S. 9 f.). Vor
Obergericht führte der Rechtsvertreter aus, sein Mandant habe ab September
2019 wieder 5-6 Stunden am Tag gearbeitet; er sei damals angestellt gewesen,
wobei die Arbeitgeberin eine Einmannfirma mit ihm als einzigem Angestellten
gewesen sei; infolgedessen sei der von der Firma seit 1. September 2019 bis
zur Verhaftung von D.______ erzielte Ertrag auf den ganzen September
hochzurechnen, was dann im Ergebnis dem Brutto-Bruttolohn entspreche, woraus
sich der Nettolohn von D.______ errechnen lasse; in den folgenden Monaten
[konkret wird über die Haftdauer hinaus ein Ausfall bis Juni 2020 geltend
gemacht] wären ohne zwischenzeitliche Haft die Erträge der Firma, und somit
auch der Lohn von D.______, gleichgeblieben, welche Einbusse D.______ zu
ersetzen sei (act. 164 S. 113).
10.3.2.3.2 Die soeben dargelegte „Arbeitslegende“ ist ein einziger Wirrwarr.
Nach der ersten Version will D.______ vor seiner Verhaftung bei der Firma
eines Kollegen gearbeitet haben, konnte aber über den Firmennamen nur
mutmassen (zur von ihm hierbei genannten Firma WW.______ GmbH in Wald/ZH
findet sich im zentralen Firmenregister kein einschlägiger Eintrag). Nach
der zweiten Version will D.______ bei einer nicht namentlich bezeichneten
GmbH als Geschäftsführer angestellt gewesen sein und soll diese GmbH während
seiner Haftzeit in Konkurs gefallen sein. Gemäss der dritten Version war
seine Arbeitgeberin damals eine Einmannfirma mit ihm als einzigem Angestellten.
Weder zur ersten noch zur zweiten oder dritten Version liegt ein einziger
Beleg im Recht; immerhin wäre naheliegend gewesen, mindestens die Lohnabrechnung
für den angeblichen Arbeitseinsatz vom 1. September bis zur Verhaftung am 23.
September 2019 einzureichen sowie ferner einen Beleg hinsichtlich des vorgeblich
entgangenen Folgeauftrags. Dem Gericht liegen einzig zwei (banale) Auflistungen
seines Rechtsvertreters vor (act. 108/4 und act. 164 S. 122), wobei
selbst in diesen noch unterschiedliche Lohnangaben aufgeführt sind (die zudem
erst noch weit über der von D.______ selbst genannten Spanne von CHF 2'500.-
bis CHF 3'000.- liegen). Es ist mit anderen Worten nicht einmal im
Ansatz dargetan, dass D.______ im Zeitpunkt seiner Verhaftung erwerbstätig
war und infolgedessen einen haftbedingten Erwerbsaufall erlitten hätte.
Soweit im Übrigen D.______ implizit sogar einen Drittschaden [der scheinbaren
Arbeitgeberfirma angeblich entgangener Ertrag] einfordert, ist er dazu nicht
aktivlegitimiert bzw. ist ein solcher Schaden im Lichte von Art. 429 StPO
nicht ersatzfähig (und wäre es übrigens auch nicht, wenn die vorgebliche
Arbeitgeberfirma selbst gestützt auf Art. 434 StPO klagen würde; siehe dazu
Urteil BGer 7B_12/2022 vom 13. März 2024 E. 3.4 und 3.5).
10.3.2.3.3 Weil demnach D.______ keinen haftbedingten Erwerbsaufall erlitten
hat, steht ihm auch keine entsprechende Entschädigung zu.
10.3.2.4 Für die geltend gemachten insgesamt sieben Fahrten von […] nach
Glarus retour legte die Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 389.20 fest (7
x CHF 55.60), was den Billettkosten bei Benutzung des ÖVs entspricht.
D.______ fordert berufungsweise die Erstattung der Auslagen für inzwischen 10
Fahrten à CHF 55.60, total CHF 556.- (act. 164 S. 122).
Der Ersatz dieser
Auslagen im geltend gemachten Umfang von CHF 556.- nebst Zins zu 5 %
seit 1. Februar 2020 ist gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres
gerechtfertigt.
III.
Vorfall
«Einsiedeln»
(Beschuldigter:
C.______)
1.
Anklagesachverhalt
Die Staatsanwaltschaft wirft in
ihrer Anklage vom 13. November 2020 (act. 1/1) dem Beschuldigten
C.______ Folgendes vor:
Am 6. Juni 2019 habe der
Beschuldigte sich beim Einwohneramt der Gemeinde Einsiedeln/SZ angemeldet und
[tatsachenwidrig] vorgegeben, er habe an der [...] in Einsiedeln Wohnsitz
genommen. Am 18. Juni 2019 habe er auf dem Gesuch für eine
Ausländerbewilligung EU/EFTA (Formular E1) gegenüber dem Migrationsamt des
Kantons Schwyz bewusst wahrheitswidrig angegeben, dass er seit dem 3. Juni 2019
im Hotel [...], Zimmer Nr. 41, an der [...] in Einsiedeln wohne und am 5.
Juni 2019 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der in Schlieren/ZH
domizilierten ZZ.______ GmbH eingegangen sei. In Tat und Wahrheit aber habe
sich der Beschuldigte weder an der bezeichneten Wohnadresse in Einsiedeln
aufgehalten noch sei er für die ZZ.______ GmbH arbeitstätig gewesen. In der
Folge sei dem Beschuldigten die beantragte Ausländerbewilligung verweigert
worden. Aufgrund dieses Sachverhalts habe der Beschuldigte sich der
versuchten Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR
142.20) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
2.
Beurteilung dieses
Anklagepunktes durch die Vorinstanz
Die Vorinstanz gelangte nach zur
Ansicht, dass die Anklagevorwürfe (angestrebte Täuschung der Behörden mittels
fingiertem Wohnsitz und simuliertem Arbeitsvertrag) nicht zuträfen und der
Beschuldigte daher von diesem Anklagevorwurf freizusprechen sei (act. 122 S.
85 ff. E. 3. und E. 4.).
3.
Berufung der
Staatsanwaltschaft; Standpunkt der Verteidigung
Die Staatsanwaltschaft ficht in
ihrer Berufung den betreffenden Freispruch an und beantragt die
anklagegemässe Verurteilung des Beschuldigten. Die Staatsanwältin legte an
der Berufungsverhandlung dar, inwiefern aus ihrer Sicht die Vorinstanz den
Sachverhalt unzutreffend festgestellt habe (act. 164 S. 82 – 85); die
entsprechenden Einwendungen werden bei der nachstehenden materiellen
Beurteilung aufgezeigt. Die Verteidigung hält demgegenüber mit Verweis auf
ihr Plädoyer vor der Erstinstanz dafür, der Anklagevorwurf sei klarerweise
nicht erfüllt. Der Beschuldigte habe «natürlich über eine gültige
Aufenthaltsbewilligung verfügt»; als EU-Bürger habe er gar keine Bewilligung
erschleichen müssen (act. 164 S. 144 Ziff. 3).
4.
Materielle Beurteilung
4.1
Ausgangslage
4.1.1 Der Beschuldigte
kosovarischer Herkunft hat durch Heirat die italienische Staatsbürgerschaft
erlangt (U-act. 10.0.07-2; 4.1.03, S. 7 f. Dep. 14 – 16). Italien gehört
der EU an.
Das zuständige kantonale
Migrationsamt stellt einem EU-Bürger einen Ausländerausweis
(Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA) aus, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass
er mit einem in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis
mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist. Ist diese
Voraussetzungen erfüllt, erhält der Gesuchsteller eine Aufenthaltserlaubnis
mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren (Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 Anhang I Freizügigkeitsabkommen [SR 0.142.112.681]; Art. 4 Abs. 1
und Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr [SR
142.203]).
Laut dem unter der Marginalie
«Täuschung der Behörden» stehenden Art. 118 Abs. 1 AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert, wer
die zuständige Migrationsbehörde namentlich durch falsche Angaben täuscht und
dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich erschleicht.
4.1.2 Am 6. Juni 2019
sprach C.______ beim Einwohneramt der Gemeinde Einsiedeln vor und meldete
seinen Zuzug von Lotstätten (Deutschland) nach Einsiedeln (U-act. 8.2.03);
hierzu legte er dem Einwohneramt einen Mietvertrag betreffend «Monatszimmer
Nr. 41, ohne Frühstück» im Hotel [...] an der [...] in Einsiedeln vor (U-act.
8.2.02 bzw. 16.1.01).
Am 18. Juni 2019 reichte der
Beschuldigte dem Amt für Migration des Kantons Schwyz ein Gesuch (Formular
E1) um Erteilung einer «Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (B-Ausweis)» ein
(U-act. 8.2.04). Auf dem Formular bezeichnete der Beschuldigte als seinen
Wohnsitz «[...], Einsiedeln», wobei diese Angabe auf dem Formular vom
Einwohneramt Einsiedeln mit Stempel und Unterschrift bestätigt ist. Auf der
zweiten Seite des Formulars benannte der Beschuldigte als seine Arbeitgeberin
die ZZ.______ GmbH in Schlieren. Dem Gesuch beigelegt waren ein unbefristeter
Arbeitsvertrag sowie eine Arbeitsbestätigung der ZZ.______ GmbH je vom 5.
Juni 2019 (U-act. 8.2.06 und 8.2.07; siehe zudem eine dem Migrationsamt später
nachgereichte, zweite Arbeitsbestätigung der ZZ.______ GmbH bei U-act.
8.2.05).
4.2
Begründetheit der Berufung;
rechtliche Beurteilung
4.2.1 Es wurde bereits
zuvor eingehend aufgezeigt (und kann daher integral darauf verwiesen werden),
dass zwischen dem Beschuldigten und der ZZ.______ GmbH kein Arbeitsverhältnis
bestand; sämtliche Belege, mit denen der Bestand eines entsprechenden
Arbeitsverhältnisses suggeriert werden sollte, waren fingiert (siehe oben
E. II. 10.2.2.2). Folglich rügt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung
die gegenteilige und sachlich unhaltbare Einschätzung der Vorinstanz zu Recht
als falsch (act. 164 S. 84 unten).
Indem vorliegend der Beschuldigte
dem Migrationsamt des Kantons Schwyz fingierte Belege (Arbeitsvertrag, Arbeitsbestätigung)
einreichte, um auf diese Weise das in seinem Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung behauptete Arbeitsverhältnis mit der ZZ.______ GmbH
als wahr erscheinen zu lassen, beging er fraglos strafbare
Täuschungshandlungen im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG.
4.2.2 Für die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung hat ein EU-Bürger nicht explizit einen Wohnsitz
in der Schweiz nachzuweisen; es genügt die Vorlage des Ausweises, mit dem
der Gesuchsteller in die Schweiz eingereist ist (Art. 6 Ziff. 3 lit. a
Anhang I Freizügigkeitsabkommen). Insoweit liesse sich argumentieren, es
könne offen bleiben, ob der Beschuldigte die Migrationsbehörde auch über
seinen angeblichen Wohnsitz in Einsiedeln getäuscht habe, da der Wohnsitz
für sich keine unmittelbar Relevanz für die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung hat, nachdem hierfür allein schon der Nachweis eines
Arbeitsverhältnisses genügt. Diese Sichtweise würde jedoch zu kurz greifen.
Denn mit der Angabe eines Wohnsitzes in der Schweiz bekräftigt der
Gesuchsteller indirekt auch die Glaubhaftigkeit des behaupteten
Arbeitsverhältnisses. Stellt sich daher heraus, dass unter Vorlage fingierter
Belege nicht nur ein vermeintliches Arbeitsverhältnis, sondern zugleich auch
ein angeblicher Wohnort in der Schweiz dokumentiert wurde, so liegt in
Letzterem ebenfalls eine Täuschungshandlung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG.
Im hier zu beurteilenden Fall hat
der Beschuldigte seinen Wohnsitz in Einsiedeln ohne jeden Zweifel
vorgetäuscht: Als die Polizei am 23. September 2019 um 05:30 Uhr an der
vermeintlichen Wohnadresse des Beschuldigten (Hotel [...], Zimmer Nr. 41,
[...] in Einsiedeln) eine Hausdurchsuchung vornehmen wollte (siehe dazu
U-act. 5.1.02), fand sie im fraglichen Objekt nicht die geringste Spur, dass
der Beschuldigte dort je einmal anwesend gewesen wäre, geschweige denn dort
Wohnsitz hätte. Die Rezeptionistin teilte der Polizei mit, das betreffende
Zimmer 41 sei durch einen Hotelmitarbeiter belegt (welcher im Moment
allerdings ferienabwesend sei) und erklärte auf Vorlage eines Fotos des
Beschuldigten, diese Person noch nie gesehen zu haben und dass diese Person
mit Bestimmtheit kein Zimmer in diesem Hotel habe. Tatsächlich fand die
Polizei im Zimmer 41 einzig Unterlagen, die der von der Rezeptionistin
genannten Person gehörten. Schliesslich ergab auch ein Suchlauf im
hoteleigenen Buchungsprogramm keine Anhaltspunkte auf den Beschuldigten (zum
Ganzen: U-act. 10.0.07-3). Insoweit hinterher der Hotelbesitzer gegenüber der
Polizei geltend machte, bei der vermeintlichen Rezeptionistin habe es sich um
eine Putzfrau ohne Kenntnis der Hotelabläufe gehandelt (U-act. 10.0.07, S. 7
Dep. 32), handelt es sich hierbei um eine geradezu hanebüchene Ausrede.
Ist nämlich allein schon unwahrscheinlich, dass eine Putzfrau in einem Hotel
bereits frühmorgens um 05.30 Uhr vor Ort ist, so ist erst recht
unwahrscheinlich, dass eine Putzfrau der Polizei das Buchungsprogramm
zugänglich gemacht hätte. Im Übrigen hat sich der angebliche Vermieter in
einem Schreiben an die Polizei vom 17. März 2020 gleich selbst entlarvt. In
diesem Brief schreibt er nämlich, der Beschuldigte habe zwar das Zimmer Nr.
41 reserviert «und ist bei uns nicht gekommen zu schlafen. Da er aber nie
bei uns kam und das Zimmer nicht bezahlt hat waren wir gezwungen das Zimmer
weiter für unsere Hotelgäste frei zu halten und zu vermieten» (U-act.
10.0.07-4). Zu alldem passt denn auch, dass der Beschuldigte bei seiner
Festnahme am 9. Oktober 2019 zwar erklärte, er habe 2½ Wochen in Einsiedeln
gewohnt, sich jedoch nicht an die Zimmernummer erinnerte (obschon diese Nummer
explizit auch im Mietvertrag aufscheint) und vor allem nicht einmal wusste,
wie hoch der vereinbarte Mietzins war (U-act. 4.1.03, S. 1 und S. 7 Dep. 5).
Es folgt daraus als klare Erkenntnis, dass es sich beim vorgeblichen
Mietvertrag (U-act. 16.1.01) um einen buchstäblichen Wisch handelte, allein
nur zum Zweck erstellt, um damit die Migrationsbehörde zu täuschen.
Die Staatsanwaltschaft hat in
ihrer Berufung die eben dargelegten Ungereimtheiten rund um das fragliche
Mietverhältnis detailliert aufgezeigt (act. 164 S. 82 – 84). Es ist
unerklärlich, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid all dies
übersehen und auf ein tatsächlich gelebtes Mietverhältnis schliessen konnte.
4.2.3 In rechtlicher
Hinsicht ist festzuhalten, dass die aufgezeigten Handlungen des Beschuldigten
(Einreichung mehrerer fingierter Dokumente) fraglos geeignet waren, um die
zuständige Migrationsbehörde zu täuschen und auf diese Weise zu Unrecht den
nachgesuchten Ausländerausweis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA) zu
erschleichen. Nachdem die Migrationsbehörde darauf aber nicht hereinfiel und
keinen Ausweis ausstellte (bzw. das Gesuchsverfahren im Zeitpunkt der
Verhaftung von C.______ noch hängig war), blieb es bei einer versuchten
Tatbegehung. Der Beschuldigte hat sich demnach der versuchten Täuschung der
Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
schuldig gemacht.
4.3
Strafzumessung
4.3.1 Eine Täuschung der
Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (maximal 180 Tagessätze; vgl. Art. 34
Abs. 1 StGB) saktioniert. Innerhalb dieses Rahmens misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters. Die Bewertung des Verschuldens
richtet sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und
Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und subjektiven Umständen
(Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).
4.3.2
4.3.2.1 Die vorliegend vom
Beschuldigten angestrebte Täuschung der Behörde wiegt in objektiver Hinsicht
insofern nicht schwer, als bei einem EU-Bürger für dessen Anwesenheitsrecht
in der Schweiz der hier zu erschwindeln versuchte Ausländerausweis nicht
konstitutiver, sondern lediglich deklaratorischer Natur ist. Gleichwohl ist
das Dokument nicht unbedeutend, ermöglicht es dem Inhaber immerhin ein
unbeschwertes, friktionsfreies Fortkommen in der Schweiz (Arbeits- und Wohnungssuche;
Verkehr mit Banken, Krankenkassen etc. [siehe dazu konkret: U-act. 10.0.07,
S. 8 Dep. 39; U-act. 10.2.01, S. 6 Dep. 6). Erheblich ins
Gewicht fällt hier, dass der Beschuldigte der Behörde gleich mehrere
fingierte Dokumente unterbreitete und dabei durchtrieben und perfid vorging;
sein Handeln war getragen von einer grundlegenden Geringschätzung der
hiesigen Rechtsordnung. Die Tat ist damit in ihrer objektiven Schwere am
oberen Ende des mittleren Bereichs des Geldstrafenrahmens einzureihen,
konkret bei 120 Tagessätzen.
In subjektiver Hinsicht sind
keine Umstände ersichtlich, welche dagegen sprechen, die eben dargelegte
objektive Tatschwere dem Beschuldigten verschuldensmässig voll anzurechnen.
Im Lichte der Tatkomponente (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB) sind demnach 120
Tagessätze schuldangemessen.
4.3.2.2 Unter dem
Gesichtswinkel der Täterkomponente (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) wirkt sich
spürbar straferhöhend aus, dass der Beschuldigte wegen Zuwiderhandlungen
gegen ausländerrechtliche Bestimmungen mehrfach vorbestraft ist und sein
Leumund zusätzlich noch wegen anderer schwerer Vorstrafen massiv getrübt ist
(act. 176).
4.3.2.3 Im hier zu
beurteilenden Fall hat die zuständige Migrationsbehörde dem Beschuldigten den
gewünschten Ausländerausweis (Aufenthaltsbewilligung) nicht ausgestellt (bzw.
war das entsprechende Gesuchsverfahren im Zeitpunkt der Verhaftung von
C.______ noch hängig; siehe U-act. 4.1.17-1, S. 8 Ziff. 3.1), womit es bei
einer versuchten Täuschung der Behörde blieb. Hierbei ist nach allgemeinem
Verständnis das Strafbedürfnis per se geringer. Es ist deshalb die an sich
angemessene Strafe aufgrund des ausgebliebenen Taterfolgs zu reduzieren.
Die Reduktion hängt dabei aber wesentlich davon ab, wie naheliegend der Erfolgseintritt
war (siehe dazu Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 301). Vorliegend wurde dem
Beschuldigten der Ausländerausweis nicht ausgestellt, weil das Gesuch bis zu
seiner Verhaftung anfangs Oktober 2019 noch nicht bearbeitet war. Ohne diese
Verhaftung wäre dem Beschuldigten aufgrund des von ihm raffinert aufgebauten
Lügengebäudes die Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis) mutmasslich
erteilt worden. Es ist daher der Umstand, dass es sich "nur" um
eine versuchte Tatbegehung handelte, nur geringfügig strafmindernd zu
berücksichtigen.
Strafmindernd wirkt sich
schliesslich die zu lange Dauer des Berufungsverfahrens aus, worin eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt (siehe dazu bereits oben E. II.
6.2.4 in fine). Die mit der langen Verfahrensdauer verbundene Belastung für
den Beschuldigten ist freilich – da ihm in Bezug auf die hier in Frage
stehende ausländerrechtliche Widerhandlung von vornherein maximal eine
Geldstrafe drohte – nicht als gravierend einzustufen, weshalb unter dem
Aspekt des verletzten Beschleunigungsgebots die Strafe in nur geringem Mass
zu mindern ist.
4.3.2.4 Bei Betracht der
eben geschilderten Straferhöhungs- und –minderungsgründen ist zu erkennen,
dass sich diese die Waage halten. Demnach ist das eingangs festgesetzte
Strafmass von 120 Tagessätzen die hier angemessene Sanktion.
4.4
Anrechnung der erstandenen
Untersuchungshaft auf die Geldstrafe
Für die soeben festgelegte
Geldstrafe von 120 Tagessätzen, wäre jetzt als nächstes die Tagessatzhöhe zu
bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dieser Schritt kann hier unterbleiben
(lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass hier die
Tagessatzhöhe beim gesetzlichen Mindestbetrag von CHF 30.- läge). Denn gemäss
Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während
dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an;
ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (siehe dazu ausführlich
BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 238 f.). Vorliegend verbrachte der Beschuldigte
427 Tage in Untersuchungshaft (siehe dazu bereits oben E. II. 10.2.1).
Hiervon sind 120 Tage auf die vorstehende Geldstrafe von 120 Tagessätzen
anzurechnen; im nachfolgenden Urteils-Dispositiv ist daher zu vermerken, dass
der Beschuldigte die verwirkte Geldstrafe durch erstandene Untersuchungshaft
bereits verbüsst hat.
4.5
Landesverweisung
4.5.1 Gemäss Art. 66abis
StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3 – 15 Jahre des Landes verweisen,
wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a
StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird.
4.5.2 Der Beschuldigte ist
italienischer Staatsangehöriger und wird hier wegen (versuchter) Täuschung
der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG zu einer Strafe verurteilt. Beim
betreffenden Tatbestand, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bedroht ist, handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3
StGB). Die objektiven Voraussetzungen für einen Landesverweis sind damit
gegeben.
Die Voraussetzungen für einen
Landesverweis sind ebenso in subjektiver Hinsicht erfüllt: Der im Kosovo
aufgewachsene Beschuldigte weist zur Schweiz keine grundlegende Beziehung
auf. Als er sich im Juni 2019 bei der Gemeinde Einsiedeln anmeldete, nannte
er Lotstätten/Deutschland als seinen letzten Wohnort (U-act. 8.2.03). Bei
seiner Verhaftung am 9. Oktober 2019 berichtete er, er habe als EU-Bürger
bewusst die Schweiz ausgesucht, weil er sich hier sehr wohl fühle; vor allem
lebe sei Sohn [geb. 1997, aus einer früheren Ehe] hier und er möchte bei ihm
sein; zudem erwähnte er, dass auch ein Bruder und eine Schwester mit ihren
Familien in der Schweiz lebten (U-act. 4.1.03, S. 8 Dep. 18 und Dep. 21). Die
Verteidigerin führte in einem ZMG-Verfahren aus, der Beschuldigte sei «daran
[gewesen], sich eine Existenz in der Schweiz aufzubauen (U-act. 4.1.17-1, S.
8 unten). Der Beschuldigte ist verheiratet; seine Ehefrau lebt in
Brescia/Italien; in diesem Kontext erklärte der Beschuldigte explizit, er sei
nur wegen der Arbeit in die Schweiz gekommen (U-act. 4.1.03,
S. 7 f. Dep. 14 – 16). Aus alldem wird klar, dass der Beschuldigte
in der Schweiz weder persönlich noch wirtschaftlich integriert ist. Hinzu
kommt, dass auch die Legalprognose negativ ist. Der Beschuldigte ist in der Schweiz
mehrfach vorbestraft (act. 176); neben anderen (schweren) Straftaten
verstiess er namentlich wiederholt gegen Einreiseverbote (act. 15/1 – 15/6).
Im Übrigen ist dem Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auch nicht
aus einer persönlich-familiären Verbundenheit gelegen, andernfalls nicht
erklärbar ist, dass er in der Untersuchung an der Schlusseinvernahme Angaben
zu seiner familiären Situation entweder verweigerte oder nur oberflächliche
Angaben machte (U-act. 10.2.01, S. 5 f. Dep. 1 ff.).
4.5.3 Aus alldem ergibt
sich, dass gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung für die Dauer von
drei Jahren auszusprechen ist. Da es sich beim Beschuldigten um einen italienischen
Staatsangehörigen und damit um einen Unionsbürger der EU handelt, ist die
angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im
Schengener Informationssystem einzutragen.
IV.
Kostenregelung
1.
Verfahrenskosten für das
Berufungsverfahren vor Obergericht
1.1
Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren
Die Gerichtsgebühr für das hier
umfangreiche Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung
(GS III A/5) auf CHF 15'000.- festzusetzen.
1.2
Verteilung der obergerichtlichen
Gerichtsgebühr
1.2.1 Die Kosten des
obergerichtlichen Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte B.______ wird
entgegen seinem Berufungsantrag im schwerwiegenden Punkt der Anklage
(versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil des Privatklägers A.______)
schuldig gesprochen. Einen Freispruch erlangt er in Bezug auf den Vorwurf der
Körperverletzung zum Nachteil von E.______. Die Strafe fällt im Vergleich zum
erstinstanzlichen Entscheid etwas tiefer aus; der Landesverweis von zehn
Jahren wird bestätigt, ebenso die bereits erstinstanzlich erkannte
zivilrechtliche Haftbarkeit gegenüber dem Privatkläger, wobei die Genugtuungssumme
im Berufungsentscheid festgelegt wird.
D.______ und C.______ werden von
den Anklagevorwürfen in der Sache «Birmensdorf» in Übereinstimmung bereits
mit der Vorinstanz und entgegen den anderslautenden Berufungsanträgen der
Staatsanwaltschaft freigesprochen. Hingegen ist die Berufung der
Staatsanwaltschaft in Bezug auf C.______ insoweit gutzuheissen, als er
entgegen dem angefochtenen Entscheid wegen Täuschung der Behörden zu
verurteilen und für drei Jahre des Landes zu verweisen ist. Auch ist die ihm
erstinstanzlich noch zuerkannte Haftentschädigung (Schadenersatz) zu streichen
und fällt zudem die ihm zustehende Genugtuung im Vergleich zum Erstentscheid
tiefer aus. Ebenso hat D.______ eine wesentlich weniger hohe Haftentschädigung
zugut als die ihm erstinstanzlich zugesprochene.
1.2.2 Bei diesem Ausgang
ist die Gerichtsgebühr von CHF 15'000.- für das Berufungsverfahren wie folgt
zu verlegen:
CHF
8'000.-
zu Lasten von B.______;
CHF
2'000.-
zu Lasten von C.______;
CHF
500.-
zu Lasten von D.______;
CHF
4'500.-
werden auf die Gerichtskasse
genommen.
Die auf C.______ entfallende
Gerichtsgebühr darf nicht mit dessen Genugtuungsanspruch (siehe oben E. II.
10.2.3) verrechnet werden (Art. 442 Abs. 4 StPO; siehe dazu BSK StPO-Wehrenberger/Frank, Art. 429
N 26a mit Hinweisen).
1.3
Im Berufungsverfahren
angefallene Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung und der amtlichen
Verteidigungen; teilweise Überwälzung auf die Beschuldigten
Die Auslagen für die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung gelten ebenfalls als
Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Soweit ein Beschuldigter zu
den Verfahrenskosten verurteilt wird, so hat er die Kosten der amtlichen
Verteidigung der Gerichtskasse zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die amtliche Verteidigung und die
unentgeltliche Verbeiständung werden nach dem Anwaltstarif des Kantons
entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1
und Art. 138 Abs. 1 StPO); einschlägig ist damit der Tarif für die
Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen
Rechtsvertretung (GS III I/5; nachfolgend Tarif).
Vorliegend sind die
Entschädigungen für die amtlichen Verteidigungen der drei Beschuldigten und
für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers einzig noch für das
Berufungsverfahren festzulegen; die im vorinstanzlichen Entscheid für
Untersuchung und Erstverfahren festgesetzten Entschädigungen (act. 122 S. 116
Dispositiv-Ziff. 22 – 25) waren im Berufungsverfahren unangefochten und sind
den involvierten Anwälten auch bereits ausbezahlt worden.
Der amtlichen Verteidigung und
der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist der notwendige
Aufwand mit einem Stundenansatz von CHF 180.- zu entschädigen (Art. 6
i.V.m Art. 3 Tarif), zuzüglich Mehrwertsteuer und notwendige Auslagen (Art. 2
Abs. 1 Tarif).
1.3.1
Honorar für Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth
Rechtsanwalt
lic. iur. Thomas Fingerhuth als unentgeltlicher Rechtsbeistand des
Privatklägers A.______ macht in seiner dem Obergericht eingereichten
Honorarnote eine Entschädigung von CHF 6‘552.90 geltend (act. 166; inkl.
7.7 % MwSt. und Auslagen).
Das
Berufungsverfahren vor Obergericht nahm seinen Anfang im Juli 2022 (siehe
act. 131). Demnach sind die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand für die Zeit
vor Juli 2022 verrechneten Aufwendungen von 1¾ Stunden (Positionen 1-3) nicht
zu entschädigen. Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sind anstelle
der (geschätzten) 8 Stunden total 7 Stunden zu vergüten (inkl. Wegzeit von 2
x ½ Std). Andererseits sind für Studium und Nachbesprechung des
obergerichtlichen Entscheids (in der Honorarnote nicht aufgeführt) 1½
Stunden hinzuzurechnen. Ansonsten ist zur Honorarnote des unentgeltlichen
Rechtsvertreters nichts zu bemerken. Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth
ist daher für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des
Privatklägers aus der Gerichtskasse folgende Entschädigung auszuzahlen:
Honorar:
CHF
5‘698.80
Auslagen:
CHF
160.60
7.7 % MwSt. auf CHF 5‘859.40:
CHF
451.10
Total
CHF
6‘310.50
Hiervon
sind dem Rechtsvertreter von der Gerichtskasse bereits CHF 4‘400.- ausbezahlt
worden (act. 170); offen sind damit noch CHF 1‘910.50.
Die Bemühungen des
Rechtsvertreters des Privatklägers waren im Berufungsverfahren vor allem
darauf ausgerichtet, dass neben dem Beschuldigten B.______ ebenso die beiden
CD.______-Brüder in der Causa «Birmensdorf» verurteilt und demgemäss
gegenüber dem Privatkläger zivilrechtlich haftbar erklärt würden. Da die
CD.______-Brüder jedoch in der Causa «Birmensdorf» freizusprechen sind,
können die Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers
im Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren nicht als Verfahrenskosten
(siehe dazu Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) dem Verurteilten B.______ auferlegt
werden.
1.3.2
Honorar für Rechtsanwalt MLaw Damian Stocker; teilweise Überwälzung
der Anwaltskosten auf den Beschuldigten B.______
1.3.2.1 Bis zum Abschluss
der Berufungsverhandlung amtierte Rechtsanwalt MLaw Damian Stocker als
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.______. Gemäss der dem Obergericht
im Nachgang zur Berufungsverhandlung unterbreiteten Honorarnote beziffert RA
MLaw Damian Stocker seinen Vergütungsanspruch für das Berufungsverfahren auf
CHF 15'326.10 (act. 167).
Der Rechtsvertreter stellt einen
Aufwand von 4½ Stunden für das Studium des erstinstanzlichen Entscheids in
Rechnung. Hierfür wurde er jedoch bereits im vorinstanzlichen Entscheid im
damals geltend gemachten Umfang entschädigt (siehe act. 122 S. 110 E.
4.2.). Inwiefern diese Entschädigung nicht ausreichend gewesen wäre, ist
nicht ersichtlich und wurde zudem die vorinstanzliche Bemessung der
Entschädigung auch nicht angefochten; die 4½ Stunden sind damit zu streichen.
Ebenso zu streichen ist der «1/3-Anteil Rechnung Dr. S.______. (Gutachten)»
von CHF 1'720.20 (dazu mehr weiter unten E. 1.4). Nicht erkennbar ist
sodann ein Sachzusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren in Bezug auf
die geführte Kommunikation mit der Abteilung Arbeitsbewilligungen, Division
Quellensteuer, Amt für Wirtschaft, Steueramt Kanton Zürich und den
dazwischenliegenden Telefonaten mit dem Beschuldigten. Der in diesem Kontext
verrechnete Aufwand von insgesamt 2 Stunden ist nicht zu vergüten. Alle weiteren
verrechneten Positionen sind gerechtfertigt. Daraus ergibt sich für
Rechtsanwalt MLaw Damian Stocker folgendes Honorar für das
Berufungsverfahren:
Honorar:
CHF
11‘095.20
Auslagenpauschale
(3 % v. CHF 11‘095.20):
CHF
332.90
7.7 %
MwSt. auf CHF 11‘428.10:
CHF
880.00
Total
CHF
12‘308.10
Hiervon
sind dem Rechtsvertreter von der Gerichtskasse bereits CHF 10‘000.- ausbezahlt
worden (act. 170), sodass noch ein Restguthaben von CHF 2‘308.10 besteht.
1.3.2.2 Im
Hauptanklagepunkt (versuchte vorsätzliche Tötung) wird der erstinstanzlich
gegen den Beschuldigten B.______ ergangene Schuldspruch bestätigt; im
Berufungsverfahren freigesprochen wird er hingegen vom Vorwurf der
Körperverletzung zum Nachteil von E.______. Die vorstehende Anwaltsentschädigung
von CHF 12‘308.10 ist demzufolge im Umfang von CHF 10‘000.- als
Verfahrenskosten auf den Beschuldigten zu überwälzen. Diese Kosten der
amtlichen Verteidigung hat der Beschuldigte der Gerichtskasse zurückzuerstatten,
wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
1.3.3
Honorar für Rechtsanwalt lic. iur. Vedat Erduran; Überwälzung der
Anwaltskosten auf den Beschuldigten B.______
1.3.3.1 Nach
abgeschlossener Berufungsverhandlung legte Rechtsanwalt MLaw Damian
Stocker das Mandat als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.______
nieder (act. 173). Die Verfahrensleitung hat das Mandat inzwischen Rechtsanwalt
lic. iur. Vedat Erduran übertragen (act. 178). Dieser ist für seine Bemühungen
aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 1'945.80 zu entschädigen (10 Stunden
à CHF 180.- zzgl. 8.1 % MwSt.).
1.3.3.2 Die
betreffende Anwaltsentschädigung von CHF 1‘945.80 hat der Beschuldigte
B.______ als Verfahrenskosten zu tragen; er hat sie der Gerichtskasse
zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
1.3.4
Honorar für Rechtsanwältin lic. iur. Viviane A. Hasler; teilweise Überwälzung auf den Beschuldigten
C.______
1.3.4.1 Rechtsanwältin
lic. iur. Viviane A. Hasler amtierte
als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten C.______. Gemäss der dem
Obergericht im Nachgang zur Berufungsverhandlung unterbreiteten Honorarnote
beziffert RAin lic. iur. Viviane Hasler ihren Vergütungsanspruch für das
Berufungsverfahren auf CHF 11'614.90 (act. 169).
Die Rechtsvertreterin verrechnet
als Barauslage CHF 1'696.- für die «Expertise Dr. S.______». Dieser Aufwand
kann nicht vergütet werden (dazu mehr unten E. 1.4). Alle übrigen Positionen
der Honorarnote sind gerechtfertigt. Somit steht Rechtsanwältin lic. iur.
Viviane Hasler für das Berufungsverfahren folgende Vergütung zu:
Honorar:
CHF
8‘841.00
Auslagen:
CHF
247.50
7.7 % MwSt. auf CHF 9‘088.50:
CHF
699.80
Total
CHF
9‘788.30
Hiervon
sind der Rechtsvertreterin von der Gerichtskasse bereits CHF 7‘700.- ausbezahlt
worden (act. 170); nachzuzahlen sind daher noch CHF 2‘088.30.
1.3.4.2 Im Unterschied zum erstinstanzlichen Entscheid ist der Beschuldigte
C.______ wegen versuchter Täuschung der Behörden schuldig zu sprechen; zudem
entfällt die ihm vorinstanzlich zuerkannte Haftentschädigung und fällt auch
die Genugtuung tiefer aus, wobei er selber im Berufungsverfahren eine weitaus
höhere Genugtuung als die ihm erstinstanzlich zugesprochene verlangt hat.
Andererseits bleibt es in der Causa «Birmensdorf» entgegen
dem Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen
Freispruch. Vor diesem Hintergrund ist von der vorstehenden
Anwaltsentschädigung von CHF 9‘788.30 ein Teilbetrag von CHF 4‘000.- als
Verfahrenskosten auf den Beschuldigten zu überwälzen. Diese Kosten der
amtlichen Verteidigung hat der Beschuldigte der Gerichtskasse
zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
1.3.5
Honorar für Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Langlotz; teilweise Überwälzung auf den Beschuldigten D.______
1.3.5.1 Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Langlotz macht als
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten D.______ einen Aufwand von CHF
9‘738.05 geltend (act. 168). Darin mitverrechnet ist eine Barauslage von CHF
1‘735.- für die von den Verteidigungen gemeinsam eingeholte
«Expertise Dr. S.______». Dieser Aufwand kann nicht vergütet werden (siehe
gleich danach E. 1.4). Im Übrigen ist die Honorarnote zu genehmigen. Somit
ist Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Langlotz
aus der Gerichtskasse für das Berufungsverfahren folgende
Entschädigung auszubezahlen:
Honorar:
CHF
7‘214.40
Auslagenpauschale (3 % v. CHF 7‘214.40):
CHF
216.45
7.7 % MwSt. auf CHF 7‘430.85:
CHF
572.20
Total
CHF
8‘003.05
Hiervon
sind der Rechtsvertreterin von der Gerichtskasse bereits CHF 6‘400.- ausbezahlt
worden (act. 170); nachzuzahlen sind daher noch CHF 1‘603.05.
1.3.5.2 Im Gegensatz zum
Erstentscheid und dem vom Beschuldigten D.______ selbst gestellten
Berufungsantrag hat dieser eine wesentlich tiefere Haftentschädigung zugut.
In den übrigen Punkten erfährt das angefochtene Urteil in Bezug auf den
Beschuldigten keine Änderung. Demgemäss hat der Beschuldigte von der vorstehenden
Anwaltsentschädigung von CHF 8‘003.05 einen Teilbetrag von
CHF 1‘000.- als Verfahrenskosten zu tragen. Diese Kosten der amtlichen
Verteidigung hat der Beschuldigte der Gerichtskasse zurückzuerstatten, wenn
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
1.4
Kosten der «Expertise Dr.
S.______»
1.4.1 Die Verteidigungen
der drei Beschuldigten haben im Vorfeld der Berufungsverhandlung eine
aussagepsychologische Expertise eingeholt (act. 162). Mit dieser Expertise
wollte bezweckt werden, dem Obergericht die Notwendigkeit offenbar zu machen,
ein neuropsychologisches Gerichtsgutachten zur Aussagetüchtigkeit und
Aussagekompetenz von A.______ sowie zur Zuverlässigkeit, Belastbarkeit und
Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.______ anzuordnen (siehe act. 164 S.
11 ff. sowie S. 140 f.). Die Verteidigungen machen im
Berufungsverfahren die von Parteiseite finanzierten Kosten der Expertise von
Dr. S.______ als ersatzfähige Barauslagen geltend.
1.4.2 Dem Antrag auf
Erstattung der Kosten für die privat eingeholte Expertise durch die
Gerichtskasse kann nicht gefolgt werden. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von
Beweisaussagen ist zentrale Aufgabe des Gerichts (Art. 10 Abs. 2 StPO); das
Gericht vermag dabei selbst zu beurteilen, inwiefern zur Würdigung einer
Beweisaussage eine gutachterliche Abklärung angezeigt ist, ohne dass dem
Gericht hierzu quasi ein Vorgutachten zu präsentieren ist. Im Übrigen wurde
oben im materiellen Teil dargelegt, wie sich im beurteilten Delikt
«Birmensdorf» die vorhandenen Indizien zu einem Bild zusammenfügen lassen,
ohne zusätzliche Begutachtung von A.______; folglich kam der privat eingeholten
Expertise von vornherein keine Relevanz in Hinsicht auf die Beweiswürdigung
zu, weshalb auch unter diesem Gesichtswinkel die entsprechenden Auslagen
nicht aus der Gerichtskasse zu vergüten sind.
2.
Erstinstanzliche Gerichtskosten
und Untersuchungskosten
Erlässt – wie hier – das
Obergericht als Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so hat es darin auch
über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428
Abs. 3 StPO).
2.1
Verteilung der
erstinstanzlichen Gerichts- und der Untersuchungskosten
Die Vorinstanz hat die
Gerichtsgebühr von CHF 20'000.- sowie die Untersuchungsgebühr von CHF
25'500.- einzig dem Beschuldigten B.______ auferlegt. Weil vorliegend nun
aber entgegen dem Entscheid der Vorinstanz ebenso der Beschuldigte C.______
in einem Anklagepunkt (Täuschung der Behörden) schuldig zu sprechen ist, hat
er ebenfalls einen Anteil an den Untersuchungs- und vorinstanzlichen
Gerichtskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die vorgenannten Gebühren für die
Untersuchung (CHF 25'500.-) und das Erstgericht (CHF 20'000.-) sind im
Lichte von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und
Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung
korrekt bemessen und waren im Berufungsverfahren unbestritten.
Dem Beschuldigten C.______ sind
von der erwähnten Gerichtsgebühr und Untersuchungsgebühr je CHF 2'000.-
aufzuerlegen, insgesamt also CHF 4'000.-; die restlichen CHF 23'500.-
(Untersuchungsgebühr) und CHF 18'000.- (erstinstanzliche Gerichtskosten)
entfallen auf den Beschuldigten B.______. Andererseits hat der Beschuldigte
B.______, nachdem er im Berufungsverfahren von der Anklage der Körperverletzung
zum Nachteil von E.______ freigesprochen wird, nicht die gesamten Kosten
seiner Verteidigung in der Untersuchung und im Erstverfahren (CHF 45'310.50)
zu übernehmen, sondern lediglich im Umfang von CHF 40'000.-. Insgesamt
reduzieren sich damit die im erstinstanzlichen Entscheid dem Beschuldigten
B.______ zusammen mit allen weiteren Auslagen auferlegten Verfahrenskosten
von CHF 96'807.30 (siehe act. 122 S. 114 f. Dispositiv-Ziff. 13) auf neu
CHF 87'496.80.
Aufgrund des (Teil)Schuldspruchs hat
C.______ im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid ebenfalls einen Anteil von
CHF 5'000.- an den Gesamtkosten (CHF 51'956.20) seiner amtlichen
Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren zu
übernehmen.
____________________
Das
Gericht erkennt:
1.
Es wird festgestellt, dass die
nachfolgenden Dispositiv-Ziffern des Urteils der Strafkammer des
Kantonsgerichts Glarus vom 28. Juni 2022 (SG.2020.00126-128 und
SG.2021.00082) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind:
6.
Die folgenden bei C.______ beschlagnahmten Gegenstände
(vgl. U-act. 4.1.02) werden diesem herausgegeben:
- CHF 300.—;
- ID-Karte Italien, Nr. [...];
- Armbanduhr, Marke Casio, G-Shock.
7.
Die folgenden bei B.______ beschlagnahmten Gegenstände
(vgl. U‑act. 4.2.02, 5.2.04a und 5.2.05) werden diesem herausgegeben:
- Leibgurt, schwarz;
- Medikament Pregabalin-Mepha, 100 mg;
- Zeller Filmtabletten Relaxane;
- Mietvertrag [...], 8903 Birmensdorf;
- Mobiltelefon iPhone XS, IMEI [...].
8.
Die folgenden bei D.______ beschlagnahmten Gegenstände
(vgl. U‑act. 5.3.07 und 5.3.08) werden diesem herausgegeben:
- Mobiltelefon iPhone 7;
- Laptop Acer Aspire E 15, inkl. Ladekabel.
22.
Rechtsanwältin lic. iur. Viviane Andrea Hasler wird als
amtliche Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 51'956.20
(inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
23.
Rechtsanwalt MLaw Damian Stocker wird als amtliche
Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 45'310.50 (inkl. Auslagen
und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
24.
Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Langlotz wird als
amtliche Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 28'024.90
(inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
25.
Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth wird als
unentgeltliche Rechtsvertretung von A.______ mit CHF 849.60 (inkl.
Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
26.
Die zugunsten von C.______ bezahlte Sicherheitsleistung
von insgesamt CHF 50'000.— wird freigegeben. Dabei sind CHF 30'000.— an
[...], und CHF 20'000.— an [...], auszubezahlen.
2.
Der Beschuldigte B.______ ist
im Sinne der Anklage vom 13. November 2020 schuldig der versuchten
vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB.
3.
Der Beschuldigte B.______ wird
vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122
StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bzw. vom Eventualvorwurf der
einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (Anklage Ziff. 3)
freigesprochen.
4.
Der Beschuldigte C.______ ist
im Sinne der Anklage vom 13. November 2020 schuldig der versuchten
Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1 StGB.
5.
Der Beschuldigte C.______ wird
von den übrigen Anklagepunkten gemäss Anklage vom 13. November 2020
freigesprochen.
6.
Der Beschuldigte D.______ wird
von allen Anklagepunkten gemäss Anklage vom 13. November 2020
freigesprochen.
7.
B.______ wird zu einer
(unbedingten) Freiheitsstrafe von 57 Monaten verurteilt; daran angerechnet
wird die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 79 Tagen.
8.
B.______ wird im Sinne von Art.
66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
Die Ausschreibung der
Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
9.
C.______ wird zu einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt; von den total 427 Tagen
ausgestandene Untersuchungshaft werden 120 Tage an die Geldstrafe
angerechnet, womit die Geldstrafe verbüsst ist.
10.
C.______ wird im Sinne von Art.
66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen.
11.
Es wird festgestellt, dass im
vorliegenden Berufungsverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
12.
Die im vorliegenden
Strafverfahren erhobenen DNA-Proben und erstellten DNA-Profile von C.______
und D.______ sind zu vernichten bzw. zu löschen.
Die im vorliegenden
Strafverfahren von B.______ erhobene DNA-Probe und das erstellte DNA-Profil
werden erst mit Ablauf der einschlägigen Fristen gemäss DNA-Profil-Gesetz
gelöscht bzw. vernichtet.
13.
Es wird im
Grundsatz festgestellt, dass der Privatkläger A.______ gegenüber B.______
aufgrund der in diesem Verfahren beurteilten versuchten vorsätzlichen
Tötung Anspruch auf Schadenersatz hat; zur Bezifferung des Schadenersatzanspruchs
wird A.______ auf den Zivilweg verwiesen.
14.
B.______ wird
verpflichtet, dem Privatkläger A.______ eine Genugtuung von CHF 2‘000.- zu
bezahlen, zuzüglich CHF 750.- Zins seit 20. Mai 2017 bis zum heutigen
Urteilsdatum; auf der Genugtuungssumme von CHF 2‘000.- ist ab heutigem
Urteilsdatum ein Verzugszins von 5 % geschuldet.
15.
Die vom
Privatkläger A.______ gegenüber C.______ und D.______ gestellten
Zivilanträge werden abgewiesen.
16.
C.______ wird für
die erstandene und nicht gemäss Ziff. 9 auf die Geldstrafe anrechenbare
Untersuchungshaft von 307 Tagen eine Genugtuung von CHF 38'800.-
zuzüglich Zins zu 5 % ab 9. Mai 2020 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
17.
D.______ wird für das
Strafverfahren ein Schadenersatz von CHF 556.- zuzüglich
Zins zu 5 % ab 1. Februar 2020 aus der Gerichtkasse zugesprochen,
wobei dieser Betrag jedoch mit der auf D.______ entfallenden Gerichtsgebühr
und dem von ihm zu tragenden Kostenanteil der amtlichen Verteidigung zu
verrechnen ist (nachstehend Ziff. 19 und Ziff. 28).
18.
D.______ wird für
die erstandene Untersuchungshaft von 79 Tagen eine Genugtuung von CHF 15'800.-
zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2020 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
19.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren wird auf CHF 15'000.- festgesetzt und wie folgt verlegt:
CHF
8'000.-
zu Lasten von B.______;
CHF
2'000.-
zu Lasten von C.______;
CHF
500.-
zu Lasten von D.______;
CHF
4'500.-
werden zusammen mit den Kosten
der Übersetzung auf die Staatkasse genommen.
Die auf C.______ entfallenden Kosten dürfen
nicht mit der ihm oben (Ziff. 16) zugesprochenen Genugtuung verrechnet
werden.
Die auf D.______ entfallenden Kosten sind
mit der ihm oben (Ziff. 17) zugesprochenen Entschädigung verrechenbar.
In Bezug auf die Kosten der amtlichen
Verteidigung im Berufungsverfahren, welche teilweise auf B.______, C.______
und D.______ zu überwälzen sind, wird auf die nachstehenden Ziffern 25 – 28
verwiesen.
20.
Die Gerichtsgebühr für die erstinstanzlichen Verfahren
SG.2020.00126 bis SG.2020.00128 wird auf insgesamt CHF 20'000.—
festgesetzt. Für das Verfahren SG.2021.00082 (betreffend unentgeltliche
Rechtspflege für A.______) werden keine Kosten erhoben.
Die Untersuchungskosten der Staats- und Jugendanwaltschaft betragen
insgesamt CHF 41'596.—. Die Untersuchungsgebühr beträgt CHF 25'500.—.
21.
Die B.______ betreffenden Kosten der Untersuchung und des
erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen:
CHF
18'000.—
Gerichtskosten
CHF
23'500.—
Untersuchungsgebühr
CHF
1'100.—
Gerichtsgebühr
OG.2019.00073
CHF
1'100.—
Gerichtsgebühr
OG.2019.00096
CHF
300.—
Gerichtsgebühr
SG.2020.00002
CHF
300.—
Gerichtsgebühr
SG.2020.00003
CHF
331.30
Rechnung
Physiotherapie
CHF
861.35
Rechnung Ärzte
Netstal AG
CHF
1'234.45
Rechnung Ärzte
Netstal AG
CHF
60.—
Rechnung Ärzte
Netstal AG
CHF
709.70
Entschädigung
RA lic. iur. Thomas Fingerhuth
CHF
40'000.—
Anteil amtliche Verteidigung (von total CHF 45'310.50)
CHF
87'496.80
Total
Diese Kosten werden B.______ vollumfänglich auferlegt, wobei
allerdings die Kosten der amtlichen Verteidigung (CHF 40‘000.-) erst dann
von B.______ bezogen werden, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
22.
Die C.______ betreffenden Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen
Gerichtsverfahrens betragen:
CHF
2'000.—
Gerichtskosten
CHF
2'000.—
Untersuchungsgebühr
CHF
5'000.—
Anteil Amtliche Verteidigung (von total CHF 51‘956.20)
CHF
9'000.—
Total
Diese Kosten werden C.______ vollumfänglich
auferlegt, wobei allerdings die Kosten der amtlichen Verteidigung (CHF
5‘000.-) erst dann von C.______ bezogen werden, wenn es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Eine Verrechnung dieser Kosten mit
der oben (Ziff. 16) zugesprochenen Genugtuung ausgeschlossen ist.
23.
Sämtliche
Übersetzungskosten gehen zulasten des Staates.
24.
Rechtsanwalt lic.
iur. Thomas Fingerhuth wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren als
unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers aus der Gerichtskasse mit
CHF 6‘310.50 (inkl. Auslagen und MwSt.)
entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass hiervon CHF 4‘400.- bereits
ausbezahlt wurden, womit der Restanspruch noch CHF 1‘910.50 beträgt.
25.
Rechtsanwalt MLaw
Damian P. Stocker wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren als
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.______ aus der Gerichtskasse mit CHF 12‘308.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.
Es wird vorgemerkt, dass hiervon CHF 10‘000.- bereits ausbezahlt wurden,
womit der Restanspruch noch CHF 2‘308.10 beträgt.
Die vorstehenden Kosten für die amtliche Verteidigung im
Berufungsverfahren werden im Umfang von CHF 10‘000.- B.______ auferlegt,
werden von ihm jedoch erst bezogen, wenn es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
26.
Rechtsanwalt lic.
iur. Vedat Erduran wird aus der Gerichtskasse mit CHF 1'945.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten
B.______ in der letzten Phase des Berufungsverfahrens.
Die vorstehenden Kosten für die amtliche Verteidigung im
Berufungsverfahren werden B.______ auferlegt, werden von ihm jedoch erst
bezogen, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
27.
Rechtsanwältin
lic. iur. Viviane Andrea Hasler wird für ihre Bemühungen im
Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten C.______
aus der Gerichtskasse mit CHF 9‘788.30 (inkl.
Auslagen und MwSt.) entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass hiervon CHF
7‘700.- bereits ausbezahlt wurden, womit der Restanspruch noch CHF 2‘088.30
beträgt.
Die vorstehenden Kosten für die amtliche Verteidigung im
Berufungsverfahren werden im Umfang von CHF 4‘000.- C.______ auferlegt,
werden von ihm jedoch erst bezogen, wenn es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Eine Verrechnung mit der oben
(Ziff. 16) zugesprochenen Genugtuung ist ausgeschlossen.
28.
Rechtsanwalt lic.
iur. Philipp Langlotz wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren als
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten D.______ aus der Gerichtskasse mit CHF 8‘003.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. Es
wird vorgemerkt, dass hiervon CHF 6‘400.- bereits ausbezahlt wurden, womit
der Restanspruch noch CHF 1‘603.05 beträgt.
Die vorstehenden Kosten für die amtliche Verteidigung im
Berufungsverfahren werden im Umfang von CHF 1‘000.- D.______ auferlegt;
diese auf D.______ entfallenden Kosten sind mit der
ihm oben (Ziff. 17) zugesprochenen Entschädigung verrechenbar und werden im Mehrbetrag von ihm bezogen, wenn
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben; eine Verrechnung des
Mehrbetrags mit der D.______ zugesprochenen Genugtuung (oben Ziff. 18) ist
ausgeschlossen.
29.
Schriftliche Mitteilung an: