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Entscheid

OG.2022.00044

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

29. November 2024Deutsch140 min

Art. 401 Abs. 3 lit. b StPO in Ver­bindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO). Die eingegangenen Berufungen und

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Hauser, Oberrichterinnen Trümpi und Müller,

Oberrichter Marti und Ilg, Gerichtsschreiber

Hug.

Urteil

vom 29. November 2024

Verfahren

OG.2022.00044-46 und OG.2022.00048

1. Staats- und

Jugendanwaltschaft

Anklägerin,

Berufungsbeklagte

des Kantons Glarus und

Anschlussberufungsklägerin

(OG.2022.00044)

Berufungsklägerin

und

Anschlussberufungsbeklagte

(OG.2022.00045;

OG.2022.00046)

2. A.______ Privatkläger,

Berufungsbeklagter

(OG.2022.00044)

Berufungskläger (OG.2022.00048)

vertreten durch RA lic. iur.

Thomas

Fingerhuth,

gegen

1. B.______ Beschuldigter,

Berufungskläger,

Anschlussberufungsbeklagter (OG.2022.00044),

Berufungsbeklagter

(OG.2022.00048)

amtlich verteidigt durch RA lic. iur. Vedat Erduran

2. C.______ Beschuldigter,

Berufungsbeklagter (OG.2022.00045; OG.2022.00048) und

Anschlussberufungskläger (OG.2022.00045)

amtlich verteidigt durch RAin lic. iur.

Viviane A.

Hasler,

3. D.______ Beschuldigter,

Berufungsbeklagter

(OG.2022.00046; OG.2022.00048) und Anschlussberufungskläger (OG.2022.00046)

amtlich verteidigt durch RA lic. iur. Philipp Langlotz,

Gegenstand

Versuchte

vorsätzliche Tötung etc.

Präliminarien

1.

Die Glarner Staats- und Jugendanwaltschaft (nachfolgend

Staatsanwaltschaft) erhob je mit Eingabe vom 13. November 2020 Anklage gegen

C.______, B.______ und D.______ (act. 1/1-1/3).

C.______ und D.______ sind Brüder. Sie werden daher, wenn sie im Folgenden

miteinander gemeint sind, als CD.______-Brüder bezeichnet; wo C.______ als

Einzelperson angesprochen ist, lautet die Nennung C.______.

2.

Am 28. Juni 2022 fällte die Strafkammer des Glarner Kantonsgerichts

in erster Instanz das nachstehende Urteil (act. 122; Verfahren

SG.2020.00126-128):

1.

C.______ wird freigesprochen von den Vorwürfen

der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111

StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;

der versuchten Täuschung der Behörden gemäss Art. 118

Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2.

B.______ ist schuldig

der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111

StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (zum Nachteil von A.______);

der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123

Ziff. 2 StGB (zum Nachteil von E.______).

3.

D.______ wird freigesprochen vom Vorwurf

der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111

StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

4.

B.______ wird zu folgender Strafe verurteilt:

Unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Jahren.

5.

Für B.______ wird eine Landesverweisung von 10 Jahren

angeordnet. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem

ausge­schrieben.

6.

Die folgenden bei C.______ beschlagnahmten Gegenstände

(vgl. act. 2 / 4.1.02) werden diesem herausgegeben:

[…]

7.

Die folgenden bei B.______ beschlagnahmten Gegenstände

(vgl. act. 2 / 4.2.02, 5.2.04a und 5.2.05) werden diesem

herausgegeben:

[…]

8.

Die folgenden bei D.______ beschlagnahmten Gegenstände

(vgl. act. 2 / 5.3.07 und 5.3.08) werden diesem herausgegeben:

[…]

9.

Die DNA-Probe von C.______ wird vernichtet und dessen

DNA-Profil wird gelöscht.

10.

Der Antrag von B.______ betreffend Vernichtung seiner

DNA-Probe und Löschung seines DNA-Profils wird abgewiesen.

11.

Die DNA-Probe von D.______ wird vernichtet und dessen

DNA-Profil wird gelöscht.

12.

Die Gerichtsgebühr für die Verfahren SG.2020.00126 bis

SG.2020.00128 wird auf insgesamt CHF 20'000.— festgesetzt. […]

Die Untersuchungskosten der Staats- und

Jugendanwaltschaft betragen insgesamt CHF 41'596.—. Die Untersuchungsgebühr

beträgt CHF 25'500.—.

13.

Die B.______ betreffenden Verfahrenskosten betragen:

[…]

CHF 96'807.30 Total

Diese Kosten werden B.______ vollumfänglich auferlegt.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden erst dann

von B.______ bezogen, wenn es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.______ werden spätestens im Mai

2027 überprüft.

14.

Die übrigen Kosten sowie sämtliche Übersetzungskosten

gehen zulasten des Staates.

15.

Der Antrag von B.______ betreffend Entschädigung und

Genugtuung wird abgewiesen.

16.

C.______ wird eine Entschädigung von CHF 48'000.—

zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Mai 2020 aus der Gerichtskasse ausbezahlt.

17.

C.______ wird eine Genugtuung von CHF 42'700.—

zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Mai 2020 aus der Gerichtskasse ausbezahlt.

18.

D.______ wird eine Entschädigung von CHF 7'889.20

zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Februar 2020 ausbezahlt.

19.

D.______ wird eine Genugtuung von CHF 15'800.— zuzüglich

Zins zu 5 % seit 17. Februar 2020 ausbezahlt.

20.

Es wird im Grundsatz festgestellt, dass A.______

gegenüber B.______ aufgrund der begangenen Straftat ein Anspruch auf

Schadenersatz zusteht. B.______ wird verpflichtet, A.______ einen noch zu

bezif­fernden Betrag zu bezahlen. Im Übrigen, zwecks Bezifferung dieses

zivil­rechtlichen Anspruchs, wird A.______ mit seiner Zivilforderung betref­fend

Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen.

21.

Es wird im Grundsatz festgestellt, dass A.______

gegenüber B.______ aufgrund der begangenen Straftat ein Anspruch auf

Genugtuung zusteht. B.______ wird verpflichtet, A.______ einen noch zu

bezif­fernden Betrag zu bezahlen. Im Übrigen, zwecks Bezifferung dieses

zivil­rechtlichen Anspruchs, wird A.______ mit seiner Zivilforderung betref­fend

Genugtuung auf den Zivilweg verwiesen.

22.

Rechtsanwältin lic. iur. Viviane Andrea Hasler wird als

amtliche Verteidi­gung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 51'956.20

(inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

23.

Rechtsanwalt MLaw Damian Stocker wird als amtliche

Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 45'310.50 (inkl.

Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

24.

Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Langlotz wird als

amtliche Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 28'024.90

(inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

25.

Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth wird als

unentgeltliche Rechts­vertretung von A.______ mit CHF 849.60 (inkl.

Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

26.

Die zugunsten von C.______ bezahlte Sicherheitsleistung

von insgesamt CHF 50'000.— wird freigegeben. Dabei sind CHF 30'000.— an

[...], und CHF 20'000.— an [...], auszubezahlen.

27.

[Mitteilungen]

3.

Gegen dieses Urteil

gingen beim Obergericht insgesamt vier Berufungen (konkret eine vom

Beschuldigten B.______ [OG.2022.00044], zwei von der Staatsanwaltschaft

[OG.2022.00045/46] und eine vom Privatkläger A.______ [OG.2022.00048]) und

drei Anschlussberufungen (je eine von der Staatsan­waltschaft und den

Beschuldigten C.______ und D.______) ein. Die Aktenfüh­rung für sämtliche

Berufungsverfahren erfolgte im Dossier OG.2022.00044. Die Parteien stellten

vor Obergericht die nachstehenden Anträge:

A.

Anträge des Beschuldigten

B.______ (act. 131 und act. 164 S. 3):

1.

Die

Dispositiv-Ziffern 2 und 4 des Urteils des Kantonsgerichts seien aufzuheben

und B.______ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

Dispositiv-Ziffer

5 [Landesverweisung] sei ersatzlos aufzuheben.

3.

Dispositiv-Ziffer

10 sei aufzuheben; die DNA-Probe von B.______ sei zu vernichten und dessen

DNA-Profil sei zu löschen.

4.

Dispositiv-Ziffer

13 sei aufzuheben und die gesamten Verfahrenskosten seien durch den Staat

zu tragen.

5.

Dispositiv-Ziffer

15 sei aufzuheben und es sei B.______ aus der Gerichtskasse Schadenersatz

von CHF 13‘697.- und eine Genugtuung von CHF 23‘700.-, je zzgl.

5 % Zins seit 11. Dezember 2019, zuzu­sprechen.

6.

Dispositiv-Ziffern

20 und 21 seien aufzuheben und die Zivilforderungen von A.______ seien

abzuweisen.

7.

Die

Berufung von A.______ [nachfolgend Bst. C.] und die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft [nachfolgend Bst. B./a] seien abzuweisen.

8.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

B.

Anträge der

Staatsanwaltschaft (act. 132, 133, 144 und 164 S.

73):

a)

Anschlussberufung in Bezug auf den Beschuldigten B.______:

1.

Die

Berufung des Beschuldigten B.______ [oben Bst. A.] sei abzuweisen.

2.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Kantonsgerichts sei der

Beschuldigte B.______ mit einer Freiheitsstrafe von 6½ Jahren zu bestra­fen,

unter Anrechnung der erstandenen Haft.

3.

Alles

unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten

b) Berufung in Bezug auf den Beschuldigten C.______:.

1.

In

Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts sei der

Beschuldigte C.______ der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Angriffs (Art. 134 StGB) und der

versuchten Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 22 Abs.

1 StGB) schuldig zu sprechen.

2.

Der

Beschuldigte sei im Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win­terthur/Unterland

vom 16.02.2018 mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten

zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.

3.

Der

Beschuldigte sei für 15 Jahre des Landes zu verweisen.

4.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer 9 sei das DNA-Profil des Beschuldigten

nicht zu löschen.

5.

Die

Kosten des Verfahrens, exkl. Übersetzungskosten, seien dem Beschuldigten

anteilmässig unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten

B.______ und D.______ aufzuerlegen.

6.

In

Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 16 und 17 sei dem Beschuldigten weder eine

Entschädigung noch eine Genugtuung zuzu­sprechen.

7.

Die

Anschlussberufung von C.______ [nachfolgend Bst. E.] sei abzuweisen.

8.

Alles

unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.

c)

Berufung in Bezug auf den Beschuldigten D.______:

1.

In

Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Kantonsgerichts sei der

Beschuldigte D.______ der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und des Angriffs (Art. 134 StGB) schuldig zu

spre­chen

2.

Der

Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu bestrafen,

unter Anrechnung der erstandenen Haft.

3.

Der

Beschuldigte sei für 15 Jahre des Landes zu verweisen.

4.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer 11 sei das DNA-Profil des Beschuldigten

nicht zu löschen.

5.

Die

Kosten des Verfahrens, exkl. Übersetzungskosten, seien dem Beschuldigten

anteilmässig unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten

B.______ und C.______ aufzuerlegen.

6.

In

Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 18 und 19 des Urteils des Kantonsgerichts

sei dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzu­sprechen.

7.

Die

Anschlussberufung von D.______ [nachfolgend Bst. D.] sei abzuweisen.

8.

Alles

unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.

C.

Anträge des

Privatklägers A.______ (act. 134 und 164 S. 3):

1.

Der

Beschuldigte C.______ sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils

des Kantonsgerichts der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art.

111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür ange­messen

zu bestrafen.

2.

Der

Beschuldigte D.______ sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 der

versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22

Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.

3.

In

Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 16 – 20 sei festzustellen, dass die

Beschuldigten C.______, B.______ und D.______ im Grundsatz

schadenersatzpflichtig sind gegenüber dem Privatkläger A.______.

4.

Die

Beschuldigten C.______, B.______ und D.______ seien zu verpflichten, dem

Privatkläger A.______ eine Entschädigung für seine anwalt­liche Vertretung

in der Höhe der vor der ersten Instanz eingereichten Honorarno­te,

zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfall, zu bezahlen.

5.

In

Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 21 seien die Beschuldigten C.______,

B.______ und D.______ zu verpflichten, dem Privatkläger A.______ eine

Genugtuung von je CHF 3‘000.-, zuzüglich Zins von 5 % ab 20. Mai 2017,

zu bezahlen.

6.

Die

Berufung von B.______ [oben Bst. A.] sei abzuweisen.

7.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

D.

Anträge des

Beschuldigten D.______ (Anschlussberufung, act. 145

und 164 S. 3):

1.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer 18 des Urteils des Kantonsgerichts sei dem

Beschuldigten D.______ aus der Gerichtskasse eine Entschädigung in der Höhe

von CHF 25‘900.-, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2020,

auszurich­ten.

2.

Die

Berufungen der Staatsanwaltschaft (oben Bst. B./c) und des Privatklägers

A.______ (zuvor Bst. C.) seien abzuweisen.

3.

Alles

unter gesetzlicher Kostenfolge.

E.

Anträge des

Beschuldigten C.______ (Anschlussberufung, act.

146):

1.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer 17 des Urteils des Kantonsgerichts sei dem

Beschuldigten C.______ aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von

CHF 126‘800.-, zuzüglich Zins von 5 % seit mittlerem Verfall am

9. Mai 2020, zuzusprechen.

2.

Die

Berufungen der Staatsanwaltschaft (oben Bst. B./b) und des Privatklägers

A.______ (zuvor Bst. C.) seien abzuweisen.

3.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse.

Erwägungen

Sachverhalt

I.

Prozessuales

1.

Das zuvor

zitierte Strafurteil der Strafkammer des Kantonsge­richts vom 28. Juni 2022

(act. 122) ist der Berufung und Anschlussberufung durch die hier als

Rechtsmitteleinleger auftretenden Parteien zu­gänglich (Art. 398 Abs. 1 und

Art. 401 Abs. 3 lit. b StPO in Ver­bindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO). Die eingegangenen Berufungen und

Anschlussberufungen sind rechtskonform erfolgt; auf die betreffenden

Rechtsmitteleingaben ist einzutreten.

2.

Am 1. und 2. März 2023 fand vor

dem Obergericht die mündliche Berufungs­verhand­lung statt (act. 164).

Am 29. November 2024 fällte das

Obergericht seinen Ent­scheid (act. 179). Dieser wird schrift­lich eröffnet,

nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekannt­gabe verzich­tet haben

(Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 164 S. 169).

3.

Die hier zu beurteilenden

Berufungen und Anschlussberufungen richten sich nicht gegen sämtliche

Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Strafurteils. Unbestritten blieben

folgende Urteilspunkte: Dispositiv-Ziffern 6 bis 8 (Herausgabe

beschlagnahmter Gegenstände); Dispositiv-Ziffer 12 (Kostenfestsetzung für die

Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren;); Dispositiv-Ziffern 22 bis

25 (Ent­schädigung der amtlichen Verteidigungen und des unent­geltli­chen

Vertreters des Privatklägers für die Untersuchung und das erstinstanzliche

Verfahren) sowie Dis­positiv-Ziffer 26 (Freigabe einer Kau­tion).

Die nicht angefochtenen

Urteilsziffern sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs.1 StPO in

Verbindung mit Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), wovon im nachste­henden

Entscheid Vormerk zu nehmen ist (zur erstinstanzlichen Kostenregelung siehe

allerdings Art. 428 Abs. 3 StPO).

4.

In den nachfolgenden Erwägungen

wird für die tatsächliche und rechtliche Würdi­gung der eingeklagten

Sachverhalte teilweise auf die Ausführungen im vorinstanzli­chen Entscheid

verwiesen; die entsprechenden Verweisungen erfolgen gestützt auf Art. 82 Abs.

4 StPO, was im Folgenden nicht mehr jedes Mal explizit erwähnt wird.

Mit Berufung kann eine unkorrekte

Feststellung des Sachverhalts sowie eine falsche oder unangemessene

Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt werden (Art. 398 Abs. 3

StPO); das Obergericht als Berufungsinstanz überprüft das vor­instanzliche

Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398

Abs. 2 StPO). Allerdings hat es sich dabei nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7

S. 308 mit Hinweisen) und beschränkt sich daher in den materiellen Erwägungen

auf die für seinen Entscheid wesentlichen Aspekte.

Erwägungen

II.

Delikt

«Birmensdorf»

(Beschuldigte:

B.______ und CD.______-Brüder)

Vorbemerkung zum Gerichtsstand

Glarus: Der im vorliegenden Verfahren Beschul­digte B.______ wurde am 3.

Oktober 2018 in Bilten (Gemeinde Glarus Nord) von einer zunächst unbekannten

Täterschaft brutal nieder­geschlagen und schwer am Kopf verletzt. Im Verlauf der

Tatermittlungen wurde bekannt, dass B.______ im Frühjahr 2017 als Gerant den

Nachtclub «XY______» in Birmensdorf/ZH führte (U-act. 8.0.01 S. 7 oben);

damals soll sich im besagten Nachtclub das nachfolgend näher zu beleuchtende

Gewaltdelikt zugetragen haben und soll B.______ darin als Mittäter verwickelt

gewesen sein. Die Glarner Untersuchungsbehörden gingen in der Folge der Frage

nach, ob der Überfall auf B.______ im Oktober 2018 womöglich ein

Vergeltungsakt für den vermuteten Gewaltvorfall im Club «XY______» war. Als

sich hierbei die Hinweise verdichteten, dass es im «XY______» tatsächlich zu

einer gewaltsamen Auseinander­setzung gekommen sein könnte, ersuchte die

Glarner Staatsanwaltschaft die Staatsanwalt­schaft des Kantons Zürich, in der

betreffenden Angelegenheit das Strafverfahren zu übernehmen (U-act.

13.1.01-03). Diese lehnte jedoch eine Verfah­rensübernahme ab mit Verweis auf

die von den Glarnern bis dahin bereits unter­nommenen weitrei­chenden

Abklärungen (U-act. 13.1.04).

1.

Anklagesachverhalt

Die Staatsanwaltschaft legt in

ihren Anklagen je vom 13. November 2020 (act. 1/1‑3) den drei

Beschuldigten B.______, C.______ und D.______ Folgendes zur Last:

In der Nacht auf Samstag, 20. Mai

2017, hätten sich die CD.______-Brüder als Gäste in B.______s Nachtclub

«XY______» in Birmensdorf/ZH aufgehalten. In jener Nacht, zwischen 00:30 und

04:00 Uhr, sollen dann B.______ und die CD.______-Brüder «zusammen und nach

gemeinsamer vorgän­giger Absprache» A.______ und E.______ angegriffen haben,

als diese beabsichtigten, den Club «XY______» zu verlassen. Konkret habe

B.______ mit einem Baseballschläger/Holzstiel zunächst auf die linke

Stirnseite von E.______ eingeschlagen, wodurch die­ser eine Kontusion und

eine Riss-Quetschwunde am Kopf erlitten habe. In der Folge sei A.______

angegriffen wor­den; dabei hätten die CD.______-Brüder den bedrängten

A.______ je an einem Arm festgehalten, währenddessen B.______ mit einem

Baseballschläger/Holzstiel mindestens einmal kraftvoll auf die Stirn von

A.______ geschlagen habe, woraufhin A.______ benommen und widerstandsunfähig

gewesen sei. Danach hätten B.______ sowie die CD.______-Brüder, eventuell

auch nur eine oder zwei dieser Personen, weiter auf Kopf, Rücken, Arme und

Beine von A.______ eingeschlagen. Gemäss Anklage erlitt A.______ bei diesem

Überfall ein offenes Schädel-Hirn-Trauma und war in der Folge während

mindestens zwei Jahren arbeitsunfähig.

2.

Sachverhalts- und rechtliche

Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz folgte in ihrem

Entscheid vom 28. Juni 2022 (act. 122) der Anklage nur

teilweise. Zum Sachverhalt erwog sie Folgendes (act. 122 S. 55 ff.

E. 12. «Sachverhalt, von dem das Gericht ausgeht»):

A.______ und E.______ hätten sich

in der Nacht auf den 20. Mai 2017 im «XY______» aufgehalten und ungefähr eine

Flasche Whisky mit Cola konsumiert; zwi­schendurch habe E.______ mutmasslich

unabsichtlich ein Glas zerbrochen. Als A.______ und E.______ sich um ca.

03.30

Uhr angeschickt hätten, das Lokal zu verlassen, sei es zu einer

tätlichen Auseinandersetzung gekommen, in welche mehrere Personen involviert

gewesen seien. Zunächst habe E.______ einen Wortwechsel mit B.______

initiiert, wobei nicht auszuschliessen sei, dass E.______ dabei B.______

verbal provoziert habe. Im Verlaufe die­ses Disputs habe A.______ ein Messer

gezückt und danach erfolglos versucht, E.______ wegzuziehen. Die beiden

CD.______-Brüder seien dann hinzugetreten in der Absicht, zu schlichten. Es

sei zu einem Handge­menge bzw. Gerangel gekommen. Die Gruppe habe sich zum

Ein- und Ausgangs­bereich hin verschoben, zumal A.______ und E.______ den

Club ohnehin hätten verlassen wollen und gleichzeitig auch zum Verlassen des

Clubs gedrängt worden seien. Mindestens eine weitere Person habe sich in die

tätliche Auseinan­dersetzung eingemischt, wobei letztlich aber unklar sei,

wie viele Personen es ins­gesamt gewesen seien und inwiefern sie sich an der

Streitigkeit beteiligt hätten. Die hier deliktsrelevante Ausei­nandersetzung

habe sich schliesslich hinter dem Vorhang zugetragen, welcher den Ein- und

Ausgangsbereich vom Lokal abschirmte. B.______ habe mit einem Holzstiel

zuerst E.______ an dessen linke Schläfe geschlagen, sodass die­ser am Kopf

geblutet habe. Als A.______ sich hierauf zu seinem Kollegen umge­dreht habe,

sei B.______ direkt vor ihm gestanden. Unvermittelt habe B.______ mit dem

Holzstiel mindestens einmal von oben herab frontal gegen die Stirn von

A.______ geschlagen. A.______ habe infolge dieses Schlags oder dieser Schläge

ein offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Bruch des Stirnbeins und dadurch

bewirkter Öffnung der Stirnhöhlen, eine Kontusion, ein Sub­duralhämatom und

eine Rissquetschwunde erlitten. Die Auseinandersetzung habe nur kurz

gedauert, viel­leicht nur wenige Sekunden, vielleicht eine halbe Minute. Die

Lage sei angespannt und chaotisch gewesen; mehrere Personen hätten sich auf

engem Raum befunden und miteinander gestritten. Nicht erwiesen sei

allerdings, dass die beiden CD.______-Brüder A.______ an dessen Armen

festgehalten hätten, damit B.______ auf den Kopf von A.______ habe einschlagen

können. Die Rolle der CD.______-Brüder lasse sich nicht mit genügender

Sicherheit feststellen. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass sie nur

schlichten bzw. die Kontrahenten voneinander trennen wollten. Nicht erstellt

sei dagegen, dass sie ebenfalls, und sei es nur in Verteidi­gungsabsicht,

zugeschlagen haben. Vor allem aber könne nicht davon ausgegan­gen werden, die

CD.______-Brüder hätten zusammen mit B.______ vorgängig einen Plan gefasst,

der zum Ziel gehabt habe, A.______ mit einem Holzstock zusam­menzuschlagen.

Aus alldem schloss die Vorinstanz

in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschuldigte B.______ eine versuchte

vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum

Nachteil von A.______ sowie eine einfachen Körperver­letzung im Sinne von

Art. 123 Ziff. 2 StGB zum Nachteil von E.______ begangen habe (act. 122 E. V.

S. 66 ff.), wogegen die beiden CD.______-Brüder sich aus Sicht der

Vorinstanz nicht in strafrechtlich relevanter Weise an der fraglichen Ausei­nandersetzung

beteiligt haben (act. 122 S. 64 ff. E. 12.2.6.). Die Vorinstanz verur­teilte

B.______ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und ordnete gegen ihn eine

Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren an mit ent­sprechender Ein­tragung

im Schengener Informationssystem (SIS). Demgegenüber sprach die Vor­instanz

die CD.______-Brüder vom Vorwurf der Mittäterschaft frei. Hinsicht­lich der

weite­ren Urteilspunkte, resultierend aus dem Schuldspruch (B.______) bzw.

Frei­spruch (CD.______-Brüder), kann auf das vorstehend wiedergegebene erstin­stanzliche

Urteilsdispositiv verwiesen werden (Zivilforderung, Entschädigung für Untersu­chungshaft

etc.).

3.

Im Berufungsverfahren strittige

Punkte

Im vorliegenden

Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte B.______ einen Freispruch von

Schuld und Strafe; er bestreitet wie schon in der Untersu­chung und vor

Vorinstanz, am 20. Mai 2017 A.______ und E.______ im «XY______» gewaltsam

traktiert zu haben; demgegenüber fordert die Staatsanwalt­schaft mit

Anschlussberufung eine höhere Freiheitsstrafe für B.______; der Privatkläger

A.______ macht in seiner Berufung zudem eine konkret bezifferte

Genugtuungsforderung gegenüber B.______ geltend. In Bezug auf die beiden

erstinstanzlich freigesprochenen CD.______-Brüder beantragen die Staatsanwalt­schaft

und der Privatkläger je berufungsweise deren Verurteilung wegen in Mittäter­schaft

mit B.______ begangener versuchter vorsätzlicher Tötung, unter Anord­nung

entsprechender straf- und zivilrechtlicher Konsequenzen. Demgegenüber beantra­gen

die CD.______-Brüder in ihren Anschlussberufungen eine höhere Entschädigung

bzw. Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft.

4.

Beurteilung der Berufungen in

Hinsicht auf den (umstrittenen) Sachverhalt

Während auf der einen Seite der

Beschuldigte B.______ seine von der Vor­instanz bejahte Tatschuld bestreitet,

tragen auf der anderen Seite die Staatsanwalt­schaft und der Privatkläger in

ihren Berufungen vor, die CD.______-Brüder hätten entge­gen der Ansicht der

Vorinstanz als Mittäter von B.______ agiert und seien dem­gemäss ebenfalls zu

verurteilen. In der Kritik steht damit die vorinstanzliche Sach­verhaltsfeststellung

(Art. 398 Abs. 2 lit. b StPO). Infolgedessen ist als erstes zu prü­fen, ob

die Erstinstanz den Sachverhalt korrekt ermittelt hat

4.1

A.______ wies am 20.

Mai 2017 ein offenes Schädel-Hirn-Trauma auf

Vorweg ist unbestritten und durch

die Akten erstellt, dass der Privatkläger A.______ sich am 20. Mai 2017 um 16

Uhr im Kantonsspital Winterthur einfand («Selbstvorstellung»). Er wies ein

offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Fraktur der Stirnhöhlenvorder- und

Stirnhöhlenhinterwand auf und erklärte gegenüber den Ärz­ten, er sei am

Vormittag mit dem Velo gestürzt und dabei mit dem Kopf stirnseitig an einen

Baum geprallt. In der Folge war er bis zum 30. Mai 2017 hospitalisiert; eine

damals indizierte operative Versorgung der Frakturen lehnte er ab (siehe

U-act. 18.2.00, Teil 6, pag. 6 und pag. 12-15; U-act. 12.1.06-6).

4.2

Betrachtung und

(erste) Einschätzung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung

Die Vorinstanz hält in ihrem

Entscheid vorweg das Ergebnis ihrer Sachverhaltswür­digung fest

(«Sachverhalt, von dem das Gericht ausgeht»; siehe dazu vorstehend

E. II.2.), ehe sie anschliessend das aus ihrer Sicht massgebende

Beweisfundament darlegt (act. 122 S. 57 ff. E. 12.2.).

4.2.1

Die

Vorinstanz stützt sich bei der von ihr als erstellt beurteilten Täterschaft

von B.______ zur Hauptsache auf die Aussagen des Privatklägers A.______.

Dessen Angaben zum «Kerngeschehen» in der Tatnacht vom 20. Mai 2017 im

«XY______» seien grundsätzlich widerspruchsfrei, dies über zeitlich weit aus­einanderliegende

Einvernahmen hinweg. Er habe geschildert, wie er mit E.______ den Club habe

verlassen wollen: dass er (Privatkläger) vorausgegangen sei und, als er sich

umgedreht habe, gesehen habe, wie B.______ soeben mit einem Baseballschläger

seinem Begleiter an den Kopf geschlagen habe. Detailliert habe der

Privatkläger auch ausgeführt, wie B.______ danach ihn selbst mit dem

Baseballschläger geschlagen habe, wobei er beschrieben habe, wie genau

B.______ den Schläger verwendet habe. Soweit der Privatkläger bei seinen

Schilde­rungen etwas verleugnet oder verschwiegen habe (konkret: dass er

selbst vor der erlittenen Attacke ein Messer zückte bzw. dass der Attacke ein

Wortgefecht von E.______ an der Bar vorausging), so sei dies als

Schutzbehauptung zu wer­ten bzw. sei dies aus Selbstschutz bzw. zum Schutz

seines Kollegen erfolgt, schmä­lere aber die hohe Aussagequalität in Bezug

auf das übrige Geschehen nicht wesentlich. Er habe «oft ungewöhnlich lange»

und «sehr ausführlich» über den ganzen Sachverhalt berichtet; auch habe er

detailliert über die Vor- und Nachge­schichte des Vorfalls gesprochen, was

ebenfalls Merkmal einer hohen Aussagequa­lität sei. Zwar wirke die geschilderte

Vorgeschichte wirr, doch sei dies zurückzufüh­ren einerseits auf die

Komplexität der Sachlage und andererseits auf dessen man­gelnde Fähigkeit,

die komplizierte Sache verständlich zu machen. Die Schilderun­gen des

Privatklägers seien teilweise auch sprunghaft und nicht chronologisch; genau

dies aber weise bei hier nachweislicher Konsistenz, quantitativem Detail­reichtum

und der Erwähnung auch von Nebensächlichkeiten auf eine Erlebnisba­siertheit

der Schilderungen hin. Nicht zu vernachlässigen sei zudem, dass A.______ sich

mit seiner Sachverhaltsversion selbst belaste, indem er damit geradezu ein

Motiv für den späteren Angriff auf B.______ («Strafverfahren Bilten»)

liefere. Ausserdem habe er eingeräumt, dass er an jenem Abend im «XY______»

betrunken gewesen sei und sich auch nicht erklären könne, warum er

angegriffen worden sei; gerade diese beiden Aussagen aber – so die

sinngemässe Argumentation des Kan­tonsgerichts – würden an sich Zweifel an

der Sachverhaltsversion des Privatklägers begründen, worüber sich der

Privatkläger durchaus bewusst gewesen sei; dennoch habe er die betreffenden

Aussagen gemacht, was daher aus Sicht der Vorinstanz gerade ein Indiz für die

Richtigkeit der vom Privatkläger geschilderten Sachverhalts­version ist (zum

Ganzen: act. 122 S. 58 ff. E. 12.2.3.; siehe ferner S. 36 E.

III.5.).

Was demgegenüber die Frage der

Beteiligung der beiden CD.______-Brüder an der inkriminierten

Auseinandersetzung im «XY______» anbelangt, so äusserte die Vor­instanz klare

Zweifel an der vom Privatkläger in der Untersuchung gemachten Schilderung,

wonach die CD.______-Brüder ihn an den Armen festge­halten hät­ten, so dass

B.______ auf ihn habe einschlagen können. Es möge zwar sein, dass der

Privatkläger den Eindruck gehabt habe, B.______ und die CD.______-Brüder

hätten einen Angriff auf ihn geplant gehabt. Aber selbst wenn er fest­gehalten

worden wäre, so wäre der Zweck dieses Festhaltens nicht erstellt. Vieles

passe nicht zur Sach­verhaltsversion des Privatklägers. Ein gezielter Angriff

auf ihn und seinen Begleiter E.______ hätte bedingt, dass B.______ und die

CD.______-Brüder gewusst hätten, dass er und E.______ den Club besu­chen

würden; ein im Voraus geplanter Angriff wäre auch nicht ausgeführt worden,

solan­ge sich noch Gäste bzw. Zeugen im Club aufhielten. Weiter sei davon

auszu­gehen, dass es vor der Ausei­nandersetzung zu einem verbalen Disput

zwischen E.______ und B.______ gekommen sei; in der Folge hätten sich weitere

Perso­nen eingemischt und habe sich ein Handgemenge entwickelt. All dies

spreche ge­gen einen geplanten, vorbereiteten Angriff, zumal die

Auseinandersetzung von E.______ angezet­telt worden sei. Ausserdem gehe aus

den Angaben der zwei anonym einvernom­menen Zeugen hervor, dass die

CD.______-Brüder die [an der Bar eskalierte] Situation hätten schlichten

wollen. Unklar sei, was die CD.______-Brüder danach im Ein- und

Ausgangsbereich hinter dem Vorhang [wohin sich ganze Grup­pe von der Bar weg

verschoben hatte] genau gemacht hätten; jedenfalls sei nicht erstellt, dass

sie einem vorher gefassten Plan gemäss oder auch spontan den Pri­vatkläger

festgehalten hät­ten, damit B.______ habe zuschlagen können. Hier seien viele

Varianten denk­bar, so etwa, dass die CD.______-Brüder nur schlichten bzw.

die Beteiligten trennen woll­ten. Denkbar sei auch, dass die CD.______-Brüder

den Privat­kläger gestossen oder zum Ausgang hin gedrängt haben, was dieser

als Angriff wahrgenommen habe. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass die

CD.______-Brüder den Privatkläger tatsächlich festhiel­ten, dabei aber nicht

in der Absicht, ihn wehrlos zu machen, damit er geschlagen werden konnte,

sondern um ihn zu beruhigen oder daran zu hindern, andere mit seinem Messer

anzugreifen (zum Ganzen: act. 122 S. 64 f. E. 12.2.6.).

4.2.2

Bei erster

Betrachtung der eben dargelegten vorinstanzlichen Einschätzung der Aussagen

des Privatklägers ist eine gewisse Diskrepanz erkennbar. Soweit nämlich die

Aussagen des Privatklägers das (behauptete) Tatverhalten von B.______

betreffen, werden diese von der Vorinstanz als durchwegs glaubhaft einge­stuft.

Hingegen glaubt die Vorinstanz den Aussagen des Privatklägers nicht, wonach

die CD.______-Brüder B.______ bei seiner Attacke aktiv unterstützt hätten,

indem jene ihn (Privatkläger) angeblich an beiden Armen festhielten und

dadurch hinder­ten, sich gegen den Angriff von B.______ zur Wehr zu setzen.

Hierin tritt ein Widerspruch zutage: Der Privatkläger bezichtigt drei

Personen eines koordinier­ten Angriffs auf ihn; die Vorinstanz indes

beurteilt die Schilderung des Privatklägers in Bezug auf den einen Angreifer

(B.______) als glaubhaft, nicht aber hinsicht­lich der beiden anderen

Angreifer (CD.______-Brüder). Indem bei dieser Ausgangslage die Vorinstanz

trotzdem zur Einschätzung gelangte, «die Aussagen des Privatklä­gers zum

Kerngeschehen [seien] grundsätzlich widerspruchsfrei», kann ihr nicht vorbe­haltlos

gefolgt werden und ist insofern die im Berufungsverfahren vorgetrage­ne Kri­tik

der Verteidigung an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung (act. 164

S. 11 ff. und S. 54 ff.) nachvollziehbar.

4.3

Prüfung der

Schlüssigkeit der Anklage (obergerichtliche Beweiswürdigung)

4.3.1

Das Gericht würdigt

die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfah­ren gewonnenen

Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person

günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der

tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs.

3.

StPO). Liegen keine direkten Beweise vor, so kann der Anklage­sachverhalt

auch indirekt durch Indizien nachgewiesen werden. Der Beweis mittels Indizien

ist rechtsgenüglich erbracht, wenn die einzelnen Indizien in ihrer Gesamt­heit

ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen

lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. hierzu Urteile

BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/2016 vom 15. September

2016.

E. 2.8).

Im hier zu beurteilenden Fall ist

Dispositiv

demnach konkret zu prüfen, ob sich anhand des Beweisergebnisses mit einer für

einen Schuldspruch zureichenden Sicherheit sagen lässt, dass B.______

gemeinsam mit den CD.______-Brüdern am 20. Mai 2017 im Club «XY______»

in Birmensdorf (siehe zu dieser Lokalität die Bild­dokumentation bei U-act.

8.0.01) die ihnen in der Anklage vorgeworfene Gewalttat verübt haben.

4.3.2 Vorhalt einer

vorgängigen gemeinsamen Absprache

4.3.2.1 Gemäss

Anklageschrift sollen in der Nacht auf Samstag, 20. Mai 2017, B.______ und

die CD.______-Brüder «zusammen und nach gemeinsamer vorgängi­ger Absprache»

den Privatkläger A.______ und E.______ ange­griffen haben, als diese

beabsichtigten, den Club «XY______» zu verlassen (act. 1/1‑3).

4.3.2.2 In der

Untersuchung wurden zwei Personen, die sich in der fraglichen Nacht als Gäste

im «XY______» aufgehalten hatten, anonym zum Geschehen befragt (im Folgenden

Person 1 und Person 2; siehe zur zugesicherten Anonymität die entspre­chenden

ZMG-Verfügungen unter U-act. 9.1.02 und 9.1.03). Person 1 und Person 2 gaben

dabei im Kern übereinstimmend zu Protokoll, der Privatkläger A.______ und

sein Begleiter E.______ hätten zunächst an einem Tisch gesessen und Alkohol

konsumiert. Auf einmal hätten sie sich von ihrem Tisch erhoben und sich zum

Bartresen begeben; die beiden hätten dort mit dem Clubbesitzer B.______

gesprochen (Aussage von Person 2) bzw. E.______ habe an der Bar herum­geschrien,

wer denn hier der Besitzer dieses Clubs sei (so Person 1). Person 2 erwähnte,

bei der vorerst verbalen Konfrontation an der Bar habe B.______ E.______ am

Arm gehalten, worauf der Privatkläger ein Spickmesser gezückt habe; in diesem

Augenblick sei auch C.______ hinzugetreten und die Situation sei eskaliert,

alle hätten mit den Fäusten aufeinander eingeschlagen, worauf D.______ in das

Handgemenge eingegriffen habe, um zu schlichten. Nach den Aussagen von Person

1 haben die CD.______-Brüder schlichtend in den Streit ein­gegriffen, wobei

noch eine weitere Person hinzutrat und in der Folge die ganze Menschentraube

sich in den Eingangsbereich hinter den Vorhang verschob (siehe zu alldem

U-act. 10.12.01, insb. Dep. 5 f., Dep. 14; U-act.

10.12.02, Dep. 1, Dep. 13, Dep. 20 f.; U-act. 10.13.01,

Dep. 1, Dep. 24; U-act. 10.13.02, Dep. 1).

B.______ gab bei seiner ersten

Befragung als Beschuldigter zu Protokoll, der Privatkläger A.______ und

E.______ seien im Club erschienen, hätten eine Flasche bestellt, jedoch

nichts getrunken, sondern die Gläser zerschlagen; andere Gäste hätten sich

gestört gefühlt und ihn aufgefordert, die beiden hinauszu­werfen, wobei sie

noch gesagt hätten, er (B.______) wisse doch ganz genau, was dies für Leute

seien. Als der Privatkläger und E.______ schliesslich beim Gehen gewesen

seien, hätten sie ihn (B.______) von einer Kellnerin herbeirufen lassen.

E.______ habe ihm (B.______) dann gesagt, wer in Zürich einen Club eröffne,

«muss uns eins blasen und wir ficken seine Mutter»; anschliessend habe

E.______ ihn schlagen wollen, während der Privatkläger ein Messer gezogen und

ihn bedroht habe; sogleich seien andere Gäste dazwischengetreten. Hierauf

hätten sie (B.______ und andere) den Privatkläger und E.______ aus dem Lokal

geworfen; draussen sei es zu einer Schlägerei gekommen, wobei er (B.______)

nicht wisse, wer darin involviert gewesen sei (U-act. 10.3.01, Dep. 5 und

Dep. 19).

4.3.2.3 In der

Untersuchung erwähnte einzig der Privatkläger A.______, bei der Attacke im

«XY______» auf ihn und seinen Begleiter E.______ habe es sich um eine

geplante Aktion gehandelt. Er und E.______ hätten im «XY______» konsumiert

und mit nie­mandem Probleme gehabt. Derweil habe B.______ telefonisch T.

______ kon­taktiert, welcher seinerseits Z. ______ [Cousin des Privatklägers]

kontaktiert habe, worauf Letzterer grünes Licht gegeben habe, ihn

(Privatkläger) und E.______ anzugreifen (U-act. 10.0.05

[Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020], Dep. 21 f.;

bereits in vorherigen Einvernahmen berichtete der Privatkläger sinngemäss,

der Angriff auf ihn sei im Voraus geplant und organisiert worden).

4.3.2.4 Bei der soeben

dargelegten Beweislage ist offensichtlich, dass hierin der in der Anklage

vertretene Standpunkt, wonach B.______ und die CD.______-Brüder sich vorgängig

miteinander über eine gewaltsame Attacke auf den Privatklä­ger und seinen

Begleiter E.______ abgesprochen hätten, keine Stütze findet. Dies hat auch

bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt (act. 112 S. 56 E. 12.1. und

S. 64 E. 12.2.5. in fine). Insoweit es im «XY______» zu einer gewaltsamen

Auseinan­dersetzung kam, so erfolgte dieser Konflikt nicht nach einem zuvor

festgelegten Drehbuch, sondern augenscheinlich eruptiv in Reaktion auf ein

provokatives Geba­ren von E.______ und auch des Privatklägers A.______. Damit

ist festzu­halten, dass die Anklage in diesem Punkt [im Voraus geplanter und

zwischen B.______ und den CD.______-Brüdern abgespro­che­ner Angriff] nicht

trägt.

4.3.3 Gewaltsamer Vorfall

im Club «XY______»

4.3.3.1 Aufgrund der

Untersuchungsergebnisse steht zweifelsfrei fest, dass es in der Nacht auf den

20. Mai 2017 im Club «XY______» zu einem Handgemenge zwischen dem

Privatkläger A.______ und E.______ auf der einen und jedenfalls dem

Beschuldigten B.______ auf der anderen Seite kam. Der Beschuldigte sel­ber

berichtete, «wir haben sie [A.______ und E.______] daraufhin heraus­geworfen

[recte: hinausgeworfen]»; dies, nachdem es davor am Tresen zur bereits

angesprochenen Konfrontation (verbale Beleidigungen und Drohung mit Messer)

zwischen A.______/E.______ und dem Beschuldigten B.______ gekommen sei

(U-act. 10.3.01 S. 4). Hinauswerfen impliziert, dass A.______ und

E.______ das Lokal nicht ohne weiteres von sich aus verliessen, sondern dazu

von dritter Seite unter Aufwendung von Körperkraft gedrängt wurden. Zu den

Akteuren, die A.______ und E.______ unter Körpereinsatz zum Verlassen des

Lokals drängten, gehörte fraglos der Beschuldigte B.______, schilderte er

doch den betreffenden Vorgang explizit in der Wir-Form (wir haben sie

hinausge­worfen). Anschliessend sei es draussen – so der Beschuldigte

B.______ weiter – zu einer Schlägerei gekommen, wobei er (B.______) jedoch

nicht wisse, was dabei genau passiert und wer darin involviert gewesen sei

(a.a.O.). Diese Aussagen des Beschuldigten indizieren, dass A.______ und

E.______ nicht bloss aus dem Lokal gewiesen wurden, sondern hierbei die

Situation eskalierte und sich daraus ein handgreiflicher Streit entwickelte.

4.3.3.2 Die anonym

befragten Personen 1 und 2 erwähnten beide im Ergebnis übereinstimmend, dass

im Anschluss an die zunächst verbale Konfrontation am Tresen die involvierten

Personen, unter ihnen der Beschuldigte B.______, sich gegenseitig haltend und

stossend zum Ausgangsbereich hin bewegt hätten, wo sie hinter einem Vorhang

verschwunden seien, sodass die Szenerie für Person 1 und 2 nicht mehr

einsehbar gewesen sei. Die beiden Zeugen führten indes sinngemäss aus, dass

aufgrund des vernehmbaren Lärms hinter dem Vor­hang sich dort eine Schlägerei

zugetragen habe. Gleich darauf sei B.______ hinter dem Vorhang hervorgetreten

und habe alle Gäste aufgefordert, das Lokal umgehend zu verlas­sen. Beim

Hinausgehen will Person 2 hinter dem Vorhang Blut­spuren am Boden gesehen und

beobachtet haben, wie B.______ einen blutver­schmierten, ca. 60-70 cm langen

Holzstiel vom Boden aufhob (U-act. 10.12.02, Dep. 13-19, Dep. 21; U‑act.

10.13.02, Dep. 1, Dep. 9-13).

4.3.3.3 Aus alldem ist mit

hinreichender Gewissheit zu schliessen, dass es in der Nacht auf den

20. Mai 2017 im Club «XY______» zu einer gewaltsamen Auseinander­setzung

kam, bei welcher der Privatkläger A.______ ein offenes Schädel-Hirn-Trauma

erlitt (siehe dazu bereits oben E. II. 4.1). Dass diese schwere Kopfverlet­zung

nicht von einem Sturz mit dem Fahrrad herrühren kann, wie der Privatkläger

damals bei seinem Spitaleintritt am Nachmittag des 20. Mai 2017 gegenüber den

Ärzten erklärte, ist augenscheinlich. In den Unfallakten sind keine

(zusätzlichen) Verletzungen dokumentiert (etwa massive Schürfungen), wie sie

bei einem Sturz mit dem Velo im Wald zu erwarten wären; aktenkundig ist bloss

eine Schwellung und livide [bläuliche] Verfärbung des 4. Fingers an der

linken Hand (Ordner 7, Teil 6, pag. 4). Sodann ist den Schilderungen des

Privatklägers zum angeblichen Veloun­fall nicht eine einzige belastbare

Angabe zu entnehmen: So konnte er weder eine konkrete Unfallörtlichkeit

benennen («in der Nähe meines jetzigen Wohnortes» bzw. «im Grossraum

Wülflingen») noch das verwendete Fahrrad näher beschreiben («Es war ein

normales Fahrrad. Ich kenne die Unterschiede der Fahrräder nicht.»). Gera­de

Letzteres erstaunt, gab er doch immerhin vor, mit dem Fahrrad

«trainingshalber» unterwegs gewesen zu sein. Zur ganzen (erfundenen)

Geschichte passt schliesslich auch, dass es für den Unfall keine Zeugen gibt

und auch das Velo nicht mehr vorhanden ist, nachdem der Privatkläger dieses

zusammen mit dem Helm an der Unfallstelle («im Wald») zurückgelassen haben

will und später dort nicht mehr habe auffinden können. Bezeichnend daher,

dass der Privatkläger sich auch nie irgend­wo, etwa bei der Polizei, nach dem

(vorgeblich) vermissten Velo erkundigte (siehe zum Ganzen: act. 45/14,

dort im Anhang die Unfallmeldung an die Suva, sowie Ver­fahrensdossier

«Bilten», SG.2021.00014-20, act. 10.7.02, Dep. 69 ff. [zum Beizug der

Verfahrensakten «Bilten» siehe act. 73; ferner act. 87, act. 89 und act.

102]).

4.3.4 Die Rolle des

Beschuldigten B.______

4.3.4.1 Wie bereits weiter

oben dargelegt (vorne E. II. 2.), ist für die Vorinstanz gemäss angefochtenem

Entscheid zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte B.______ in der Nacht

auf den 20. Mai 2017 im «XY______» den Privatkläger A.______ traktierte,

indem er jenem mit einem Holzstiel mindestens einmal von oben herab frontal

gegen die Stirn schlug und ihm dabei die mehrfach erwähnte massive

Schädelverletzung zufügte. Aus Sicht der Vorinstanz belegen dabei im Wesentli­chen

die vom Privatkläger gemachten Sachverhaltsangaben die Tatschuld von B.______

(zuvor E. II. 4.2.1).

Gerade weil die Vorinstanz

zentral auf die Sachverhaltsschilderungen des Privatklä­gers abgestellt hat,

fokussierte die Verteidigung im Berufungsverfahren auf die von ihr gesehenen

Widersprüchlichkeiten in den Angaben sowie im Aussageverhalten des

Privatklägers und beantragt dem Obergericht, die Glaubhaftigkeit bzw. Erleb­nisbegründetheit

der fraglichen Sachverhaltsangaben gutachterlich abzuklären

(act. 164 S. 11 ff.).

Diesem Antrag ist indes nicht zu

folgen. Denn wie sogleich aufzuzeigen ist, hat der Beschuldigte in der

Untersuchung seine Täterschaft implizit selbst eingestanden:

4.3.4.2 Wie in den

einleitenden Ausführungen zum vorliegenden Kapitel II. bereits erwähnt, wurde

der hier wegen des Gewaltdelikts am 20. Mai 2017 im «XY______» in Birmensdorf

Beschuldigte B.______ selbst Opfer einer schweren Gewalttat, als er am 3.

Oktober 2018 in Bilten/GL mit einem Baseballschläger niedergeschlagen und

schwer am Kopf verletzt wurde.

Auf der Suche nach der zunächst

unbekannten Täterschaft des Angriffs auf B.______ erfuhr die Polizei im

November 2018 von einer Auskunftsperson, «halb Zürich» habe davon erzählt,

dass B.______, als er in Birmensdorf ein Lokal geführt habe, dort einmal

jemanden aus einer Gruppierung aus Winterthur (Gruppe «[Comot] aus

Winterthur») mit einem Baseballschläger geschlagen habe, was nun mit dem

Angriff auf B.______ gerächt worden sei. Der Vorfall in Birmens­dorf sei etwa

7-8 Monate her (siehe act. 45/4 bzw. Verfahrensdossier «Bilten»,

SG.2021.00014-20, act. 8.1.08 Dep. 43 f. und Dep. 47).

4.3.4.2.1 Der Privatkläger

A.______ war 2017/18 wohnhaft in Winterthur und ist gebürtig von Comot, einer

Ortschaft in der Umgebung von […] im Kosovo. Er selber wird gemäss seinen

eigenen Angabe von einigen Leuten Comot genannt; dies weil er von Comot komme

(Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20, act. 10.7.02 Dep. 7 f.).

Insofern war es naheliegend, dass die Untersuchungsorgane bereits von sich

aus (und noch bevor A.______ selbst ent­sprechende Angaben machte) zur

Vermutung gelangten, dass möglicherweise der Privatkläger A.______ diejenige

Person sein könnte, welche zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem

3. Oktober 2018 von B.______ in dessen Lokal in Birmensdorf

zusammengeschlagen wurde (a.a.O., act. 10.7.02 Dep. 92-95).

4.3.4.2.2 Am 20. Juni 2019

wurde B.______ im Verfahren «Bilten» als Privat­kläger/Auskunftsperson

zweimal befragt, zunächst von einem Polizeibeamten (dele­gierte Einvernahme),

danach von der fallzuständigen Staatsanwältin (Verfahrens­dossier «Bilten»,

SG.2021.00014-20, act. 2/10.2.04 und act. 2/10.2.05). Zu diesem Zeitpunkt

befand sich A.______ seit dem 30. Mai 2019 in Untersuchungshaft, nachdem sich

die Anhaltspunkte verdichtet hatten, er könnte in den gewaltsamen Angriff auf

B.______ am 3. Oktober 2018 in Bilten involviert gewesen sein. Umgekehrt

hegten die Untersuchungsorgane damals, wie soeben aufgezeigt, erst eine vage

Vermutung, B.______ könnte in seinem Lokal in Birmensdorf einmal einen

Zusammenstoss mit A.______ gehabt haben, was möglicherweise in der Folge mit

der Attacke auf B.______ in Bilten gerächt worden wäre. Von A.______ kannte

die Polizei bis dahin einzig die Erzählung, wonach er am 20. Mai 2017

bei einem Velounfall eine schwere Kopfverletzung erlitten habe.

a) Anlässlich der

Einvernahme am 20. Juni 2019 erwähnte der befragende Polizei­beamte gegenüber

B.______, eine Auskunftsperson habe erklärt, dass ein mögliches Tatmotiv für

den am 3. Oktober 2018 auf ihn (B.______) erfolgten Angriff darin bestehen

könnte, dass er (B.______) zuvor einmal mit einem Baseballschläger auf ein

Mitglied der Gruppierung Comot eingeschlagen habe. Dazu entgegnete B.______:

«Mich hat nie eine Person wegen einer solchen Tat angezeigt. – Warum wird dies

erst nach zwei Jahren erwähnt? [Hervorhebung hin­zugefügt] – War diese

Person überhaupt bei einem Arzt?» Umgehend danach gefragt, was er mit der

eben gemachten Aussage ‹dass dies nach zwei Jahren erwähnt werde›

konkret meine, antwortete B.______, mit ihm habe es nie einen solchen Vorfall

gegeben und er habe persönlich nie etwas mit ihnen [Gruppierung Comot] zu tun

gehabt; er habe diesen Vorfall nicht gesehen und wisse nicht, wo dies

passiert sei; überhaupt habe er Probleme mit der Erinnerung. Als der Polizei­beamte

daraufhin bemerkte, er (B.______) habe soeben von einem Vorfall berichtet,

welcher zwei Jahre zurückliege, weshalb er (B.______) offenbar etwas über

diesen Vorfall wisse, entgegnete dieser: «Ich habe falsch ausgesagt. Ich

dachte, es gehe um meinen Vorfall [Attacke vom 3. Oktober 2018]». Weiter

äusserte er, dass er nie ein Mitglied der Gruppierung Comot geschlagen habe

und dessent­wegen auch nie von jemandem angezeigt worden sei, weshalb er sich

überhaupt nicht erklären könne, warum die Auskunftsperson eine solche Aussage

gemacht habe (siehe zum Ganzen: Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20,

act. 2/10.2.04 Dep. 93-98). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde

B.______ gefragt, ob er sich einen Grund denken könne, warum A.______ an der

Attacke auf ihn (B.______) beteiligt gewesen sein könnte. Er gab hierauf zu

Protokoll, dass A.______ einmal in seinen Club in Birmensdorf gekommen sei

und mit anderen Gästen Streit gesucht habe, worauf er (B.______) ihn

rausgeworfen habe (a.a.O., Dep. 103 f.). Am Ende der Befragung

konfrontierte die Polizei B.______ mit der These, wonach der Angriff auf ihn

(B.______) am 3. Oktober 2018 ein Racheakt gewesen sei, da er (B.______)

zuvor A.______ niederge­schlagen habe. B.______ entgegnete, dass er A.______

nie geschlagen habe; er habe ihn einzig einmal aus seinem Club rausgeworfen;

wenn er ihn tat­sächlich geschlagen hätte, so hätte dieser ihn ganz bestimmt

angezeigt (a.a.O., Dep. 105).

b) Die eben zitierten

Aussagen von B.______ sind gleich in mehrfacher Hinsicht verräterisch.

Bemerkenswert ist zunächst die von B.______ gemachte Zeitan­gabe: Auf den

Hinweis des Befragers, wonach eine Auskunftsperson berichtet habe, er

(B.______) habe einmal mit einem Baseballschläger auf ein Mitglied der

Gruppierung Comot eingeschlagen, entgegnete B.______ spontan von sich aus,

warum dies erst nach zwei Jahren erwähnt werde. Tatsächlich lag im

Juni 2019, als B.______ diese (verblüffende) Aussage machte, der Vorfall vom

20. Mai 2017 im Club «XY______» in Birmensdorf gerade rund zwei Jahre

zurück. Indes aber bestanden zur Zeit der Befragung im Juni 2019 überhaupt

noch keine Anhaltspunkte dafür, dass A.______ am 20. Mai 2017 nicht einen

Velounfall erlit­ten hatte (wie dieser bis dahin erzählte), sondern

mutmasslich Opfer einer Attacke im «XY______» wurde. A.______ selber

berichtete nämlich erstmals am 11. Juli 2019, er sei am 20. Mai

2017 im «XY______» von B.______ mit einem massiven Holzstiel niedergeschlagen

worden (U-act. 10.1.01). Wenn daher der Beschuldigte B.______ den im

vorliegenden Verfah­ren inkriminierten Vorfall (Attacke auf A.______ am

20. Mai 2017 im «XY______» in Birmensdorf) von sich aus zeitlich richtig

verortete, ohne dass bis dahin bereits anderweitig ein Hinweis darauf

bestanden hatte (die bis dahin einzige akten­kundige zeitliche Angabe der

Auskunftsperson zu einen möglichen früheren Vorfall in Bir­mensdorf erwies

sich als unzutreffend; oben E. 4.3.4.2), so offenbart sich darin ein starkes

Indiz dafür, dass – erstens – der betreffende Vorfall im «XY______» sich

effek­tiv zutrug und – zweitens – der Beschuldigte B.______ darin in mass­geblicher

Weise verwickelt war.

c) Für eine tatrelevante

Verstrickung des Beschuldigten B.______ sprechen zu­dem auch die weiteren

Bemerkungen in seiner soeben zitierten (Spontan)Antwort bei der Befragung vom

20. Juni 2019 im Verfahren «Bilten». Speziell aufhorchen lässt seine erste

Reaktion auf die Mitteilung des befragenden Polizeibeamten, wonach eine

Auskunftsperson berichtet habe, er (B.______) habe einmal mit einem

Baseballschläger auf ein Mitglied der Gruppierung Comot eingeschlagen: «Mich

hat nie eine Person wegen einer solchen Tat angezeigt» (Verfahrensdossier

«Bilten», SG.2021.00014-20, act. 2/10.2.04 Dep. 93). Es ist dies eine ausge­sprochen

sonderbare Antwort und hört sich weit eher wie ein (ungewolltes) Geständnis

an als eine wahrhaftige Widerrede. Von einer tatsächlich unbescholtenen

Person wäre als Reaktion doch weit eher zu erwarten gewesen, dass sie sich

über die eben gehörte Mitteilung empören und sie zurückweisen bzw. deren

Kerngehalt (wonach er [B.______] mit einem Baseballschläger auf jemanden von

der Comot-Gruppe einge­schlagen haben solle) bestreiten würde. Hier aber

zieht B.______ ein anderes Abwehrschild auf: Er stellt sich der belastenden

Aussage nicht inhaltlich entgegen, sondern beruft sich einzig darauf, nie von

jemandem wegen einer sol­chen Tat angezeigt worden zu sein. Im weiteren

Verlauf der Einvernahme wieder­holte er die­sen eigentümlichen Hinweis auf

eine fehlende Anzeige noch zwei Mal (a.a.O., Dep. 98 und Dep. 105).

d) Als B.______ am 20.

Juni 2019 unmittelbar im Anschluss an die eben besprochene (delegierte)

polizeiliche Befragung auch noch von der fallzuständigen Staatsanwältin

einvernommen wurde, konfrontierte diese ihn ebenfalls mit der Vermutung,

wonach gemäss den bisherigen Ermittlungsergebnissen die gewaltsa­me Attacke

auf B.______ am 3. Oktober 2018 ein Racheakt gewesen sein könnte, weil er

(B.______) zuvor einmal mit einem Baseballschläger auf ein Mitglied der

Gruppierung Comot eingeschlagen habe. Wiederum stellt B.______ diese These

nicht inhaltlich in Abrede, sondern antwortet nebulös: «Ich glaube nicht,

ansonsten hätte mich jemand angezeigt. […] Wenn ich eine solche Tat begangen

hätte, dann hätte eine Person bestimmt mich bei der Polizei angezeigt» (Verfahrensdossier

«Bilten», SG.2021.00014-20, act. 2/10.2.05 Dep. 26 f.).

e) Anzufügen ist, dass

B.______ später im vorliegenden Verfahren «Birmens­dorf» als nunmehr

Beschuldigter konfrontiert wurde mit seinen Aussagen, die er im Verfahren

«Bilten» am 20. Juni 2019 dort als Privatkläger gemacht hatte. Dabei konnte

er nicht plausibel erklären, wieso er bei jener Befragung den damals noch

nicht bekannten Zeitpunkt der hier eingeklagten Attacke auf A.______ vom

20. Mai 2017 zutreffend zu benennen vermochte [«vor zwei Jahren»], wo er

doch selbst angeblich gar nicht darin verwickelt war (U-act. 10.3.01, Dep.

43).

f) Wie eben erwähnt,

entgegnete B.______ auf die ihm mehrfach gestellte Fra­ge, ob er einmal ein

Mitglied der Gruppierung Comot traktiert habe, jeweils lapidar, dass er nie

wegen einer solchen Tat angezeigt worden sei. Ist eine solche Antwort schon

an sich seltsam bzw. gar verräterisch (siehe zuvor Bst. c), so gilt dies erst

recht, wenn man sich das soziale Milieu vergegenwärtigt, in welchem sich das

inkriminierte Ereignis zutrug. Aktenkundig ist nicht nur ein Klima der Angst,

sondern es sind geradezu Abgründe ersichtlich: So bekundeten etwa die beiden

anonymen Zeugen [Person 1 und 2] grösste Bedenken, Aussagen zu tätigen, weil

sie sich vor «diesen Personen» fürchteten, wobei sie nicht bloss sich selbst,

sondern ebenso ihre Familien als gefährdet glauben (U-act. 10.12.01 Dep.

33 f.; U-act. 10.13.01, Dep. 1 und Dep. 33). Eine Auskunftsperson –

inzwischen vom hiesigen Kantonsge­richt wegen Drogenhandels rechtskräftig zu

einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verur­teilt – berichtete, dass der

Beschuldigte B.______ ihr einmal eine Waffe über­geben und ihr zugleich Fotos

von A.______ und E.______ gezeigt und dazu bemerkt habe, diese beiden müssten

erschossen werden, da sie ihnen (der Auskunftsperson und B.______) das

Drogenge­schäft zerstören würden (U-act. 10.16.01 Dep. 20). Hierzu ist zu

wissen, dass im Strafverfahren gegen besagte Auskunftsperson unter anderem

Thema war, dass sie und B.______ mit 2,5 kg Heroinpulvergemisch hantierten.

Sodann ist dem Obergericht aus dem Verfahren «Bilten» bekannt, dass ebenso

E.______ – die Begleitperson von A.______ bei der hier inkriminierten

Auseinandersetzung im «XY______» in Birmensdorf – im grossen Stil mit Drogen

handelte. Eine andere Auskunftsperson im vorliegenden Verfahren erwähnte, die

Gruppierung «Comot» aus Winterthur (siehe dazu bereits oben E. 4.3.4.2 und E.

4.3.4.2.1) tue alles, was nicht legal sei: Sportwetten, Kredit­vergaben; das

seien Geldhaie (act. 45/4 Dep. 44 f.). Ebenfalls im vorliegenden

Verfahren berichtete ein Zeuge in Bezug auf die hier involvierten Personen

(CD.______-Brüder, B.______, A.______) von jahrzehn­tealten Familien- bzw.

Clan-Fehden im Kosovo mit Auswirkungen bis hierhin in die Schweiz; diese

Geschichte – so der Zeuge – höre nie auf und er (Zeuge) könne in Anwesenheit

der eben erwähn­ten Personen denn auch keine Aussagen machen, weil er Angst

um sich und seine Familie habe (act. 10.11.01 Dep. 2 f.; siehe hierzu

auch act. 10.10.02 Dep. 17, wo ein anderer Zeuge einen möglichen Strang zur

UCK [ehemals paramilitärische Unabhängigkeitsbewegung im Kosovo] thematisiert

[zur Nähe hier involvierter Per­sonen zur UCK siehe auch die Fotos bei U-act.

4.1.03]; siehe ferner auch U-act. 10.1.03, Dep. 73 ff., wo die Rede von

konkreten [politi­schen] Morden im Kosovo ist). E.______ gab bei einer

Einvernahme zu Pro­tokoll, dass ihm einmal anläss­lich einer Polizeikontrolle

im Kosovo beschieden wor­den sei, er dürfe mit nieman­dem über den Vorfall im

Club «XY______» in Birmensdorf reden, andernfalls er sich besser nicht mehr

im Kosovo blicken lasse (U-act. 10.14.01 Dep. 45). B.______ merkte im

Verfahren «Bilten» an, dass es bei ihnen noch die Blutrache gebe; auch andere

Auskunftspersonen und Zeugen im Verfahren «Bilten» berichteten, dass sie sich

vor Rachetaten fürchteten und daher in Sorge auch um ihre Familien seien

(Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20, act. 2/10.2.03 S. 3;

act. 2/10.1.05 S. 2; act. 2/8.1.08 S. 6 f.; act. 2/8.1.09

S. 6 und Anhang; act. 2/10.3.01 S. 5 ff.; act. 2/8.1.16).

Im eben geschilderten sozialen

Umfeld, in welchem sich die hier involvierten Perso­nen befinden und bewegen,

werden staatliche Instan­zen als weit abseits empfun­den. Die Austragung von

Konflikten untereinander folgt nach eigenen internen Gepflogenheiten; der

Staat mit seinem Gewaltmonopol bleibt dabei aussen vor und wird nur als

Störfaktor gesehen. In diesen Kreisen stellt es ein Tabu dar, bei der Polizei

gegeneinander Anzeige zu erstatten. Wenn daher B.______ auf den ihm gegenüber

geäusserten Verdacht, er habe einmal ein Mitglied der Comot-Gruppierung

niedergeschlagen, nur lapidar antwortete, er sei deswegen nie von jemandem

angezeigt worden, so ist dies letztlich keine wirkliche Zurückweisung des

Verdachts. Im Gegenteil ist diese hier aus freien Stücken vorgetragene

Entgegnung entlarvend. B.______ bediente sich nämlich eines Einwands, der zum

einen unter gewöhnlichen Umstän­den ganz gewiss nicht als erste Erwiderung

auf einen strafrechtlichen Vorwurf geäussert würde (siehe zuvor Bst. c) und

zum anderen aus der Warte von B.______ ohnehin nichtssa­gend ist, da in

«seinen Kreisen» gegenseitige Anzei­gen bei der Polizei praktisch nicht

vorkommen. Dass B.______, wenn er schon eine Aussage tätigte, gerade nur

diesen hilflosen Ein­wand vortrug und den Verdacht nicht inhaltlich

zurückwies (etwa mit den Worten «ich habe nie auf jeman­den eingeschlagen,

wann soll denn so etwas überhaupt geschehen sein»), indiziert unweigerlich,

dass er mit der Sache [gewaltsamer Angriff auf ein Mitglied der

Comot-Gruppierung] sehr wohl etwas zu tun hatte.

g) Zusammenfassend ist

damit zu konstatieren, dass der Beschuldigte B.______ mit seinen Aussagen am

20. Juni 2019 gleich unter zwei Aspekten ein Indiz dafür lieferte, dass er

die ihm in der Anklage angelastete gewaltsame Attacke auf A.______ und

E.______ am 20. Mai 2017 im «XY______» in Birmensdorf begangen hatte: Ein

erstes Indiz ist im Umstand zu erkennen, dass er das Tatge­schehen zeitlich

richtig verortete [«vor zwei Jahren»]. Dies, obwohl im Zeitpunkt der

Befragung am 20. Juni 2019 seitens der Untersuchungsbehörde einzig die so

auch gegenüber B.______ kommunizierte Vermutung im Raum stand, er könnte frü­her

einmal ein Mitglied der Comot-Gruppe, dabei eventuell konkret A.______,

niedergeschlagen haben; jedoch bestand für die Untersuchungsbehörde nicht der

geringste Anhaltspunkt, dass eine solche Tat konkret vor zwei Jahren

geschehen sein könnte, womit auch ausgeschlossen ist, dass B.______ eine ihm

zuvor soufflierte Zeitangabe geäussert hat. Das zweite Indiz betrifft sodann

die eigenartige Erwiderung B.______s auf den ihm unterbreiteten Tatverdacht

[«es liegt von niemandem eine Anzeige vor»]. Es ist eine solche Antwort im

vorliegenden Kontext nicht anders zu werten, wie wenn ein soeben vor einem

Wohnhaus in flagranti ertappter Einbrecher in Handschuhen zu seiner

Entlastung als erstes sagte, es gebe ja von ihm keine Fin­gerabdrücke in der

Wohnung.

4.3.4.3 Wie bereits weiter

oben aufgezeigt, stellte die Vorinstanz bei der Verurtei­lung des

Beschuldigten B.______ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung von A.______

(gewaltsame Attacke am 20. Mai 2017 im «XY______» in Birmensdorf) ganz

zentral auf die von ihr als glaubhaft eingestuften Angaben des Privatklägers

A.______ ab (oben E. 4.2.1). Nach dessen Aussagen soll der Beschuldigte ihn

am 20. Mai 2017 im «XY______» in Birmensdorf mit massiven Schlägen mit einem

Holzstiel am Kopf schwer verletzt haben. Die Glaubhaftigkeit dieser

Darstellung des Privatklägers wurde von der Verteidigung im

Berufungsverfahren nachdrücklich bestritten (act. 161 f., act. 164

S. 12 ff. Ziffn. 1 ff.).

Werden nun allerdings die soeben

erörterten (erheblichen) Indizien ins Bild gerückt, so bestärken diese

nachdrücklich die Sachverhaltsdarstellung von A.______. Hinzu kommt sodann

noch Folgendes: E.______ (der unbestritten gemein­sam mit A.______ in der

Nacht auf den 20. Mai 2017 den Club «XY______» besucht hatte) wurde am 10.

Dezember 2019 als Tatverdächtiger im Verfahren «Bilten» nach monatelanger

Suche festgenommen (Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20,act.

2/8.1.01 S. 28; act. 2/4.9.07). Bei seiner ersten Befragung am

11. Dezember 2019 wurde ihm ein Foto des Biltener Opfers und hier

Beschul­digten B.______ vorgelegt, woraufhin er spontan von

sich aus erklärte, dieser habe ihn einmal in dessen Bar in Birmensdorf

zusammengeschlagen; A.______ sei auch dabei gewesen. Auf Nachfrage erwähnte E.______ nach langem Überlegen, besagter Vorfall habe sich 2017 zugetragen

(vgl. act. 2/10.9.02 S. 4 ff.). Ebenso bemerkenswert ist ein weiteres

Detail: Als die Polizei dem Mitbeschuldigten D.______ bei seiner ersten Einver­nahme

am 23. September 2019 eröffnete, er werde drin­gend verdächtigt, sich in der

Nacht auf den 20. Mai 2017 beim Club «XY______» in Birmensdorf eines

Angriffs auf A.______ und E.______ schuldig gemacht zu haben, entgegnete er,

er habe niemanden angegriffen oder geschlagen. Auf Nachfrage, was er zum

erwähnten Vorfall in Birmensdorf wisse, äusserte er, dass er nichts zu diesem

Vorfall wisse; soweit er wisse, habe damals B.______ den Club verlassen und

es habe eine Auseinandersetzung gegeben; er (D.______) selbst, sei aber nicht

nach draussen gegangen, da er Probleme mit seinem Fuss gehabt habe (U-act.

10.4.01 Dep. 1 f.). Im Bestreben, seine eigene Beteiligung zu

bestreiten, hat D.______ mit dieser Aussage nolens volens bestätigt, dass es

in der Nacht auf den 20. Mai 2017 tatsächlich zu einer handfesten Aus­einandersetzung

mit A.______ kam und B.______ darin verwickelt war.

Beim Beschauen dieses

Gesamtbildes bestehen für das Obergericht keine ernsthaf­ten Zweifel daran,

dass der Beschuldigte B.______ in der Nacht auf den 20. Mai 2017 im Club

«XY______», konkret beim Ein- und Ausgangsbereich, mit einem Holz­stiel auf

den Kopf von A.______ einschlug und ihm dabei eine offene Schädelver­letzung

zufügte. Demnach ist die Anklage (siehe dazu oben E. II. 1) in diesem

Punkt begründet, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat; es

ist daher ergänzend auf deren Erwägungen zu verweisen (act. S. 55 – S. 64

oben E. 12.1. – E. 12.2.5.), dabei insbesondere auch auf die von der

Vorinstanz mit überzeugender Begründung verworfene Behauptung des

Verteidigers, wonach B.______ auf­grund einer angeblichen Schulterverletzung

gar nicht in der Lage gewesen wäre, mit einem Holzstiel kraftvoll von oben

auf den Kopf von A.______ einzuschlagen (a.a.O., S. 63). Nicht ersichtlich

ist sodann, inwiefern die von der Verteidigung bean­tragte Befragung weiterer

Personen, die nach der Erinnerung des Beschuldigten B.______ in der Tatnacht

möglicherweise im «XY______» im Service arbeiteten oder dort als

Musiker/Sänger auftraten (act. 131 S. 5 ff.), an diesem Beweisergebnis

etwas zu ändern vermöchte. Abgesehen davon, dass der Vorfall im «XY______»

inzwischen mehrere Jahre zurückliegt und bereits aus diesem Grund fundierte

Angaben kaum mehr zu erwarten sind, weisen alle diese Personen ein Nähever­hältnis

zum Beschuldigten als damaligem Geranten des «XY______» auf. Hinzu kommt,

dass keine Anhaltspunkte bestehen (und sich solche auch nicht aus der

Begründung des Beweisantrags ergeben), dass eine dieser Personen das Kernge­schehen

im Ausgangsbereich des «XY______» unmittelbar selbst beobachtet hätte.

4.3.5 Die Rolle der beiden CD.______-Brüder

4.3.5.1 Die

Staatsanwaltschaft stellt sich in ihrer Anklage auf den Standpunkt, dass

B.______ nicht als Einzeltäter A.______ schwer verletzt bzw. zu töten ver­sucht

habe, sondern dabei von den Brüdern C.______ und D.______ tatkräftig

unterstützt worden sei. Konkret sollen die CD.______-Brüder A.______ je an

einem Arm festgehalten haben, sodass dieser den massiven Schlägen von

B.______ wehrlos ausgesetzt gewesen sei (act. 1/1-1/3; siehe

oben E. II. 1.).

Die Vorinstanz schloss indes eine

Mittäterschaft der beiden CD.______-Brüder aus und erwog in dubio pro reo,

dass die CD.______-Brüder sich zwar in die handgreifliche Ausei­nandersetzung

zwischen B.______ und A.______ sowie E.______ zunächst an der Bartheke und

danach im Ausgangsbereich des «XY______» einge­mengt hätten, hierbei jedoch

nicht in aggressiver Absicht, sondern um zwischen den Streitparteien zu

schlichten bzw. diese voneinander zu trennen; es sei ausserdem

nicht erstellt, ob die CD.______-Brüder überhaupt, und sei es nur in

Verteidigungsabsicht, zugeschlagen hät­ten (act. 122 S. 64 ff. E.

12.2.6. und S. 57 oben E. 12.1. in fine; siehe auch oben E. II. 2.).

Infolgedessen sprach die Vorinstanz die CD.______-Brüder von der Anklage

einer in Mittäterschaft mit B.______ began­genen versuchten vor­sätzlichen

Tötung frei (act. 122 S. 113 Dispositiv-Ziff. 1 und Ziff. 3).

4.3.5.2 Die

Staatsanwaltschaft und ebenso der Privatkläger A.______ beantragen

berufungsweise eine Verurteilung der beiden CD.______-Brüder wegen versuchter

vor­sätzlicher Tötung (act. 164 S. 72 und S. 95). Die Staatsanwaltschaft

erachtet die erstinstanzliche Begründung des Freispruchs der beiden

CD.______-Brüder «weder im Hinblick auf die übrige Aussagewürdigung der

Vorinstanz selber noch unter Berück­sichtigung und Würdigung der weiteren

erhobenen Beweise» für nachvollziehbar. Als absurd und aktenwidrig bezeichnet

die Staatsanwaltschaft die Schlussfolgerun­gen der Vorinstanz in Bezug auf

die Schlichtungsbemühungen wie auch eine mögli­che Verteidigungsabsicht der

CD.______-Brüder. Sie hielt an der Berufungsverhandlung dafür, dass C.______

selbst nie behauptet habe, er habe geschlichtet oder sei von A.______ und

E.______ gar angegriffen worden, sodass er sich hätte verteidigen müssen.

Derartige Mutmassungen der Vorinstanz seien nicht zu schüt­zen und könnten

nicht Basis für einen Freispruch nach dem Grundsatz «im Zweifel für den

Angeklagten» sein. Vielmehr frage sich, warum C.______, wäre er nicht

tatbeteiligt gewesen, in der Untersuchung überhaupt hätte auf die Idee kommen

sol­len, seine Anwesen­heit im «XY______» zu bestreiten und seine

Falschbehauptung zu­gleich noch mit einem unwahren Alibi zu untermauern.

Vielmehr habe das Gericht Aussageverwei­gerungen (wenn Angaben zur eigenen

Entlastung eigentlich zu erwarten wären) als auch widerlegbare Falschaussagen

zu würdigen. Nicht nach­vollziehbar sei ferner, dass die Vorinstanz die

Aussagen von A.______ in Bezug auf die Handlungen des Beschuldigten B.______

für glaubhaft erachte, nicht aber dessen Aussagen in Bezug auf die

Tatbeteiligung der beiden CD.______-Brüder, zumal die Schilderung von

A.______ auch durch die Aussagen von E.______ gestützt werde. Fraglich sei

überdies, ob D.______ durch seine Beinverlet­zung tatsächlich so einge­schränkt

gewesen sei, dass er deswegen nicht ins Geschehen hätte eingreifen kön­nen.

D.______ habe ausserdem unzutreffend ausgesagt, sein Bruder C.______ habe

sich in der fraglichen Nacht nicht im «XY______» aufgehalten (zum Gan­zen:

act. 164 S. 75-77, ferner S. 99 sowie S. 101 unten und S. 102 oben).

Aus Sicht des Rechtsvertreters

des Privatklägers A.______ sind die (für die beschuldigten CD.______-Brüder

weitgehend entlastenden) Aussagen der beiden ano­nymen Zeugen (Person 1 und

2) unglaubhaft; ohnehin seien diese anonym erhobe­nen Befragungen mit

Zurückhaltung zu würdigen. Person 2 habe von einer blossen Schlägerei

gesprochen, obwohl es sich um einen Angriff auf A.______ und E.______

gehandelt habe. Auch habe sie behauptet, A.______ habe ein Messer gezückt,

was absolut unglaubhaft sei; wäre dem nämlich so gewesen, hätte der

Beschuldigte B.______ zu seiner Entlastung vorgebracht, er sei von A.______

mit einem Messer angegriffen worden; stattdessen habe B.______ ledig­lich

erwähnt, eine Kellnerin habe gesagt, dass eine Person ein Messer dabeihabe.

In Bezug auf die Aussagen der Beschuldigten habe bereits die Vorinstanz darge­legt,

dass diese unglaubhaft bzw. Schutzbehauptungen seien. Demgegenüber stimmten

die Aussagen von E.______ mit jenen von A.______ überein, weshalb für die

Sachverhaltserstellung vollumfänglich auf die Schilderungen von A.______

abzustellen sei. Dieser habe klar und deutlich zu Protokoll gegeben, wie die

CD.______-Brüder ihn an den Armen festgehalten hätten, damit B.______ ihn mit

einem Baseballschläger auf den Kopf habe schlagen können. Insofern würden die

Aussagen von A.______, auf welche abzustellen sei, entgegen der Ansicht der

Vorinstanz ein eindeutiges Bild zeichnen (zum Ganzen: act. 164 S. 108 f.

Ziffn. 12 ff.).

4.3.5.3 Im Folgenden ist

die erstinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich der Rolle der

CD.______-Brüder an den von Staatsanwaltschaft und Privatkläger dagegen vorge­brachten

Einwendungen zu messen.

4.3.5.3.1 Vorweg gilt als

gesichert – und wurde so auch zutreffend von der Vor­instanz festgehalten –,

dass die tätliche Auseinandersetzung im «XY______» in der Nacht auf den

20. Mai 2017, in deren Verlauf B.______ mit einem Holzstiel A.______

schwer am Kopf verletzte, ihren Anfang an der Bartheke nahm (und schliesslich

im Ein- und Ausgangbereich mit der schweren Kopfverletzung von A.______ ihre

Kulmination erreichte). Der Streit entzündete sich, als E.______ und

A.______, nachdem sie zunächst zu zweit an einem Tisch gesessen und reichlich

dem Alkohol zugesprochen hatten, sich zur Theke begaben, wo E.______ sogleich

begann, B.______ verbal zu provozieren. Rasch kam es zwi­schen ihnen zu

Handgreiflichkeiten, derweil A.______ mutmasslich ein Messer zog, worauf

augenblicklich weitere Personen hinzutraten und die Situation eskalier­te.

Wie viele Personen konkret sich in die Auseinandersetzung einmengten, ist

unklar (so zutreffend auch bereits die Vorinstanz: act. 122 S. 56). Bestimmt

aber waren es nicht nur die beiden CD.______-Brüder. So berichtete E.______

in der Untersuchung, er und A.______ seien von B.______ und 3-6 bzw. 3-4

weite­ren Personen angegriffen worden (U-act. 10.14.01, Dep. 1 und Dep.

10). Ebenso erwähnte der eine anonyme Zeuge (Person 1), dass neben den zuvor

namentlich genannten Personen noch eine weitere Person in das Handgemenge

involviert gewesen sei (U-act. 10.13.02, Dep. 1). Ferner ist auch den

Schilderungen von A.______ (dazu nachfolgend mehr) zu entnehmen, dass neben

den namentlich bekann­ten Personen mindestens noch eine weitere Person an der

Auseinandersetzung beteiligt war.

4.3.5.3.2 a) Der

eben angesprochene anonyme Zeuge (Person 1) will sodann gese­hen haben, dass

die beiden CD.______-Brüder erfolglos versucht hätten, die an der Theke

miteinander streitenden B.______, A.______ und E.______ voneinander zu

trennen (U-act. 10.13.02, Dep. 1). Gemäss dieser Aussage hätten folglich die

CD.______-Brüder nicht auf aggressive Weise ins Geschehen eingegriffen,

sondern im Gegenteil in der Absicht, zwischen den Streithähnen zu schlichten.

b) Demgegenüber schreibt

der andere anonyme Zeuge (Person 2) eine schlichten­de Rolle primär nur

D.______ zu. Nach dessen Beobachtung kam es an der Bartheke zu einer verbalen

Auseinandersetzung zwischen A.______ und E.______ auf der einen und B.______

auf der anderen Seite; plötzlich habe A.______ ein Spickmesser gezückt (was

so übrigens auch B.______ zu Pro­tokoll gab, wenngleich die betreffende

Aussage missverständlich protokolliert ist, indem unklar bleibt, ob er selbst

das Messer bemerkte oder bloss von der Kellnerin wegen eines Messers gewarnt

wurde; U-act. 10.3.01, S. 4 Mitte und Dep. 44). In diesem Moment sei

C.______ hinzugekommen und alle hätten mit den Fäusten aufeinander

eingeschlagen, worauf D.______, dessen eine Bein eingegipst bzw. eingeschient

gewesen sei, schlichtend eingegriffen habe (U-act. 10.12.01, Dep. 5, Dep. 14

und Dep. 17; U-act. 10.12.02, Dep. 1).

c) E.______ sagte in der

Untersuchung aus, er und A.______ seien von zwei Personen mit

Holzstöcken geprügelt worden; im Verlauf der Auseinanderset­zung hätten

D.______ und eine andere Person A.______ an den Armen fest­gehalten, derweil

B.______ und C.______ mit Holzstöcken auf A.______ eingedroschen hätten

(U-act. 10.14.01, Dep. 28 ff.). A.______ selbst erwähnte dagegen, er sei

von D.______ und C.______ an den Armen fixiert worden, als B.______ von vorne

mit einem Baseballschläger auf seinen Kopf schlug. Zudem berichtete A.______,

dass noch zwei weitere Personen beteiligt gewesen seien, wobei eine von beiden

ihn mit einem Baseballschläger von hinten gehauen habe (U-act. 10.1.01,

S. 3 unten und S. 4 oben).

d) Bei der Würdigung der

eben zitierten Aussagen bleibt zu konstatieren, dass diese ein insgesamt

konfuses Bild ohne eindeutige Konturen vermitteln. Auf dieser Grund­lage

jedenfalls lässt sich nicht eruieren, ob und gegebenenfalls auf welche Weise

die beiden CD.______-Brüder tatsächlich ins Geschehen eingegriffen haben.

Dass bei diesen alles andere denn kongruenten Angaben ausschliesslich nur der

Darstellung des Privatklägers A.______ zu folgen wäre – so der Standpunkt

seines Rechts­vertreters und letztlich auch der Staatsanwaltschaft –, ist

nicht vertretbar. Auch wenn im Sinne des Rechtsvertreters von A.______ die

divergenten Angaben der beiden anonymen Zeugen mit Zurückhaltung gewürdigt

werden, steht trotzdem wei­terhin noch die Darstellung von E.______ im Raum,

welche sich mit dem Anklagevorwurf (beide CD.______-Brüder sollen

A.______ an den Armen festgehalten haben) ebenfalls nicht deckt.

4.3.5.3.3

a) Unbestritten

ist, dass D.______, als er sich damals in der Nacht auf den 20. Mai 2017 als

Gast im «XY______» aufhielt, an der linken Ferse beeinträchtigt war und daher

an Stöcken ging und zur Stabilisation der Ferse einen orthopädi­schen Schuh

trug (U-act. 10.4.01, Dep. 2 und Dep. 59 ff.; act. 164 S. 120; siehe fer­ner

Arztberichte von 2017 in U-act. 12.2.10-1 und 12.2.10-2). Dieser Umstand –

und darin ist der Verteidigung beizupflichten (act. 164 S. 113) – vermag

tatsächlich Zwei­fel daran zu erwecken, ob D.______ überhaupt in der Lage

war, sich kraftvoll an einer Keilerei wie der hier inkriminierten zu

beteiligen. Allerdings befindet sich in den Akten ein Foto, auf welcher

D.______ nur knapp zehn Tage nach dem Vorfall in Birmensdorf ohne Stöcke und

Stützfuss an einer Grabstätte im Kosovo posiert (U-act. 10.0.03); dies

wiederum deutet darauf hin, dass der bei ihm seit einem Arbeits­unfall im

Oktober 2015 auftretende «persistierende und therapieresistente» (medizi­nisch

jedoch nicht nachweisbare) Fersenschmerz am 20. Mai 2017 womöglich eher

abklingend war, und er damals den linken Fuss unter Umständen nahezu voll und

nicht bloss, wie von ihm angegeben (U-act. 10.4.01, Dep. 61), zu 10-20%

belasten konnte.

b) Im Nachhinein freilich

lässt sich keine hinreichende Gewissheit mehr erlangen, ob D.______

körperlich damals tatsächlich in der Lage war, die ihm in der Anklage

angelastete Tathandlung (oben E. II. 1.: Festhalten von A.______, damit

B.______ mit einem Holzstiel auf ihn einschlagen konnte) zu begehen.

4.3.5.3.4

a) Der

Beschuldigte C.______ präsentierte in der Untersuchung bei sei­ner ersten

Einvernahme Facebook-Einträge und machte gestützt auf diese geltend, dass er

sich in der Tatnacht vom 20. Mai 2017 überhaupt nicht in der Schweiz, son­dern

im Kosovo aufgehalten habe (U-act. 4.1.03, Dep. 1 ff.). An dieser

Aussage hielt er auch noch bei einer nachfolgenden Konfrontationseinvernahme

fest (U-act. 10.0.01, S. 8 oben). In der Folge erwies sich dieses Alibi als

offensichtlich falsch; es konnte nachgewiesen werden, dass C.______ am

22. April 2017 aus dem Koso­vo ausreiste und erst wieder am 24. Mai 2017

dorthin zurückkehrte (U-act. 4.1.31 S. 4 und U-act. 8.0.03). Als

C.______ daraufhin mit seiner unzutreffenden Anga­be konfrontiert wurde,

meinte er, dass er bei seiner Erstaussage lediglich gesagt habe, was er auf

Facebook gesehen habe; überhaupt sei das Ganze schon lange her und er habe

sich wiederholt im «XY______» aufgehalten, weshalb er sich nicht mehr

erinnere, ob er konkret auch in der Nacht auf den 20. Mai 2017 dort

gewesen sei; jedenfalls habe er «mit dem Fall nichts zu tun» (U-act. 10.0.05,

Dep. 26 ff.).

b) Der Beschuldigte

D.______ gab in der Untersuchung als erstes ebenfalls (wahrheitswidrig) zu

Protokoll, sein Bruder C.______ sei am 20. Mai 2017 nicht im «XY______»

anwesend gewesen (U-act. 10.4.01, Dep. 43 und 46).

c) Aufgrund der gesamten

Untersuchungsergebnisse steht freilich mit zureichender Sicherheit fest, dass

der Beschuldigte C.______ in der Tatnacht am 20. Mai 2017 im «XY______»

anwesend war. Dies hat bereits die Vorinstanz im angefochtenen Ent­scheid mit

überzeugender Begründung festgestellt, sodass auf die bezüglichen Erwägungen

zu verweisen ist (act. 122 S. 57 f. E. 12.2.1.).

d) Vor diesem Hintergrund

aber drängt sich die Frage auf, weshalb der Beschuldigte C.______ anfänglich

seine Anwesenheit im «XY______» am 20. Mai 2017 über­haupt in Abrede gestellt

hatte, wo er doch ohnehin nichts mit der gewaltsamen Aus­einandersetzung in

jener Nacht zu tun gehabt haben will. Die hierbei aufkommende Vermutung, der

Beschuldigte C.______ könnte bei der handfesten Auseinander­setzung womöglich

doch eine prägende Rolle gespielt haben, wird durch die glei­cherweise

unwahre Aussage seines Bruders D.______ noch zusätzlich genährt und nimmt

dieses Aussageverhalten der beiden CD.______-Brüder schon beinahe die

Qualität eines Indizes an, welches für eine Tatschuld von C.______ spricht.

4.3.5.3.5 a) Was

sodann die Angaben des Beschuldigten D.______ in Bezug auf seine eigene Rolle

beim fraglichen Vorfall im «XY______» anbetrifft, so verwundern diese auf den

ersten Blick ebenfalls. Die zwei anonymen Zeugen (Person 1 und 2) haben beide

ausgeführt, D.______ habe, als es an der Bar zu einem handfesten Gerangel

gekommen sei, schlichtend eingegriffen (siehe oben E. 4.3.5.3.2).

Insofern wäre eigentlich erwartbar, dass D.______ dasselbe gleich von Anfang

an auch sagen würde. Stattdessen schilderte er bei seiner ersten Einvernahme

seine Rolle als rein passiv: Dass er selber niemanden angegriffen oder

geschlagen habe (zumal er am Fuss verletzt gewesen sei), sondern von seinem

Platz an der Bar aus ledig­lich beobachtet habe, wie sich A.______ und

E.______ zunächst an der Bar mit B.______ gestritten und danach alle drei das

Lokal verlassen hätten (U-act. 10.4.01, Dep. 34-38). Erst bei der folgenden

Konfrontationseinvernahme, an welcher A.______ berichtete, dass er von den

beiden CD.______-Brüdern an den Armen festgehalten worden sei, damit B.______

mit einem Baseballschläger auf ihn habe einschlagen können (U-act. 10.0.01, S.

4 unten), erklärte D.______, dass an der Bar fünf bis zehn Personen

miteinander gestritten hätten, worauf er auf diese Leute zugegangen sei, um

sie voneinander zu trennen, sei dann aber selbst gestossen worden und zu Fall

gekommen und habe sich am bereits zuvor lädierten Fuss noch zusätzlich

verletzt, weshalb er sich wieder entfernt habe (U-act. 10.0.01, S. 7 unten

und S. 8 oben).

b) Auch wenn das eben

aufgezeigte Aussageverhalten von D.______ ein gewis­ses Misstrauen zu

erwecken vermag, so fällt dieses nicht vollkommen aus dem Rahmen. Jedenfalls

kann auch eine unschuldige Person ihre wirksamste Verteidi­gung durchaus

darin sehen, vorerst einmal generell in Abrede zu stellen, mit dem

untersuchten Sachverhalt überhaupt etwas zu tun zu haben. Kommt sie damit

durch, à la bonheur, die Sache hat sich erledigt. Folglich kann daher in

einer so gewählten Strategie kein tragfähiges Indiz für eine allfällige

Tatschuld ausgemacht werden.

4.3.5.3.6 Aus alldem

ergibt sich als Erkenntnis, dass sich der in der Anklage gegen­über den

CD.______-Brüdern erhobene Vorwurf, wonach sie beide A.______ an den Armen

festgehalten hätten, damit B.______ ungehindert mit einem Holzstiel auf

dessen Kopf einschlagen konnte, weder in objektiver noch in subjektiver

Hinsicht hinlänglich beweisen lässt. Dies hat bereits die Vorinstanz so

zutreffend erkannt, weshalb die von Staatsanwaltschaft und Privatkläger

berufungsweise erhobene Rüge einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung fehl

geht. Gewiss indiziert vorab das Aussageverhalten der CD.______-Brüder deren

anklagegemässe (Mit)Täterschaft, bei C.______ noch mehr als bei D.______.

Insgesamt aber bleibt die Beweis­lage schwach. Dies gilt – erstens – in Bezug

auf den äusserlichen Geschehensab­lauf, indem unklar bleibt, ob und

gegebenenfalls auf welche Weise die CD.______-Brüder an der handfesten

Auseinandersetzung im «XY______» beteiligt waren; jedenfalls standen laut den

aktenkundigen Schilderungen neben A.______, E.______, B.______ und den

CD.______-Brüder noch mindestens eine, möglicherweise aber sogar zwei bis

drei weitere Personen im Brennpunkt des (gewaltsamen) Ereig­nisses, weshalb

bei objektiver Betrachtung eine erhebliche Unsicherheit verbleibt, ob die

CD.______-Brüder tatsächlich, wie ihnen in der Anklage angelastet, A.______

an den Armen festhielten. Ebenso wenig tragfähig ist die Beweislage –

zweitens – hin­sichtlich der subjektiven Tatbestandmerkmale. Denn selbst wenn

die CD.______-Brüder A.______ an den Armen festgehalten hätten, bleibt offen,

in welchem Bestreben sie dabei handelten. Gleicherweise denkbar wie die

eingeklagte aggressive Variante (Festhalten, damit B.______ auf A.______

einschlagen konnte) ist, dass sie schlichtend in die Auseinandersetzung

eingriffen oder gar, dass A.______ tat­sächlich ein Messer gezückt hatte (was

übrigens aus Sicht der Vorinstanz der Fall war; act. 122 S. 59 oben), worauf

die CD.______-Brüder ihn festhielten, damit er nicht zustechen konnte.

4.3.5.4 All dies führt zum

Fazit, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die CD.______-Brüder zu

Recht von der Anklage eines in Mittäterschaft mit B.______ begangenen

Tötungsversuchs freigesprochen hat. Infolgedessen sind in diesem Punkt die

Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers A.______ abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist

noch auf Folgendes einzugehen: In der Anklage lastet die Staatanwaltschaft

den CD.______-Brüdern im Kontext mit der Auseinandersetzung im «XY______»

nicht einzig eine versuchte vorsätzliche Tötung an, sondern zusätzlich die

Begehung eines Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (siehe act. 1/1 und 1/3).

Die Vorinstanz erwog dazu, die Tatbestandvoraussetzungen eines Angriffs seien

hin­sichtlich der CD.______-Brüder nicht erfüllt (act. 122 S.

77 ff. E. 4.), hat allerdings in ihrem Urteilsdispositiv den entsprechenden

Freispruch von diesem Anklagepunkt nicht festgehalten. Die Staatsanwaltschaft

fordert in ihrer Berufung erneut eine Verurtei­lung der CD.______-Brüder

wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. Nachdem jedoch, wie zuvor

aufgezeigt, nicht zweifelsfrei nachweisbar ist, dass die CD.______-Brüder

sich im Sinne von Art. 134 StGB gewaltsam und in feindseliger Absicht (siehe

dazu OFK/StGB/JStG-Donatsch,

StGB 134 N 1) an der Auseinandersetzung im «XY______» beteiligt haben, fällt

dieser Anklagepunkt ebenfalls in sich zusammen. Der Frei­spruch auch vom

Vorhalt des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB ist im nachfol­genden

Urteilsdispositiv festzuhalten.

4.3.6 Anklage der Körperverletzung zum Nachteil von E.______

4.3.6.1 Gemäss Anklage

soll bei der Auseinandersetzung im «XY______» der Beschuldigte B.______,

unmittelbar bevor er auf A.______ einschlug, mit dem Holzstiel zunächst

mindestens einmal an die linke Stirnseite von E.______ geschlagen haben,

wodurch dieser zumindest eine schmerzhafte Kontu­sion (Prellung) sowie eine

Riss-Quetschwunde am Kopf erlitten habe (act. 1/2 S. 3). Die Vorinstanz

schloss sich in diesem Punkt der Anklage an, indem sie erwog, B.______ habe zuerst E.______ an dessen linker Schläfe getroffen, sodass er am Kopf

geblutet habe, was als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff.

1 StGB zu qualifizieren sei (act. 122 S. 56 E. 12.1.; S. 75 ff. E. 3.).

Demgegenüber beantragt der Beschuldigte B.______ in seiner Berufung einen

Freispruch (act. 131 und act. 164 S. 3); er habe E.______ nicht geschlagen

(act. 164 S. 63 Ziff. 89).

4.3.6.2 Die Berufung von

B.______ ist in Bezug auf seine erstinstanzliche Verurteilung wegen einfacher

Körperverletzung zum Nachteil von E.______ begründet, womit er von diesem

Anklagepunkt freizusprechen ist (ursprünglich an­geklagt war diesbezüglich

sogar eine versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB;

siehe act. 1/2 Ziff. 2). Dies aus folgenden Überlegungen:

Eine einfache Körperverletzung im

Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB setzt mehr als eine nur geringfügige

Beeinträchtigung der körperlichen Integrität voraus, wovon auch die

Vorinstanz zutreffend ausgegangen ist; als noch geringfügig gelten kleine­re

Schwellunge, Quetschungen, Schürf- und Kratzwunden; eine solcherart minimale

Verletzung fällt noch unter den Übertretungstatbestand der Tätlichkeit gemäss

Art. 126 StGB (OFK/StGB/JStG-Donatsch,

StGB 123 N 2), wobei eine blosse Tätlichkeit inzwischen verjährt wäre (Art.

109 StGB).

Es steht aufgrund der

Untersuchungsergebnisse ausser Frage – und insoweit ist der

Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz beizupflichten –, dass E.______ bei der

Auseinandersetzung im «XY______» von B.______ geschlagen wurde. Indes findet

sich in den gesamten Akten kein belastbarer Beweis dafür, dass E.______ dabei

eine Beeinträchtigung in der Schwere einer ein­fachen Körperverlet­zung im

Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erlitten hätte. Wohl gab E.______ in der

Untersuchung zu Protokoll, dass er nach einem Schlag von B.______ an der

linken Stirn geblutet habe (U-act. 10.0.05, Dep. 57 f.), doch ist allein

damit nicht erstellt, dass es sich dabei um mehr als eine nur leicht blutende

Schürfung handelte. Dieses Ver­letzungsbild lässt sich daher nicht unter den

Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB subsumieren. Die Ergebnisse der

Untersuchung sind ferner auch zu wenig eindeu­tig, dass hinreichende Klarheit

darüber bestünde, mit welcher Hef­tigkeit B.______ auf E.______ einschlug;

deswegen entfällt ebenso eine Strafbarkeit wegen versuchter einfacher

Körperverletzung, geschweige denn einer versuchten schweren Körperverletzung.

5.

Rechtliche Würdigung der

Tathandlung von B.______

5.1 In Hinsicht auf den

mindestens einen massiven Schlag auf den Kopf von A.______ beantragt die

Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage im Hauptstandpunkt eine Verurteilung des

Beschuldigten B.______ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB

in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter wegen schwerer

Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (act. 1/2 S. 2).

Die Vorinstanz qualifizierte im

angefochtenen Entscheid die Tathandlung von B.______ (massives Einschlagen

mit einem Holzstiel auf den Kopf von A.______ mit der Folge, dass dieser

einen offenen Schädelbruch erlitt) als versuchte vorsätzli­che Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die

Vorinstanz erwog zur rechtlichen Subsumtion konkret Folgendes:

«Der Beschuldigte 2 [B.______] hat mindestens einmal mit

einem hölzernen Gegen­stand wuchtig auf den Vorderkopf des Privatklägers

[A.______] eingeschlagen. Als unmit­telbare Folge davon erlitt der

Privatkläger sehr gravierende Verletzungen. Zu nennen ist ins­besondere ein

offenes Schädel-Hirn-Trauma bei einer Fraktur des Stirnbeins mitsamt Blu­tung

zwischen harter Hirnhaut und Gehirn, Lufteintritt in die Schädelhöhle und

subduraler Flüssigkeitskollektion. Bei der rechtlichen Beurteilung des

erfüllten Tatbestands kommt es in erster Linie auf die dem Privatkläger

tatsächlich zugefügten Verletzungen und nicht auf das (nicht bekannte)

Tatwerkzeug an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_823/2010 vom

25. Januar 2011, E. 3.3, m.w.H.). Auch mit einem an sich weniger

gefährlichen Gegenstand wie einem Besenstil kann ein Täter seinem Opfer

tödliche Verletzungen beibringen, wenn er gezielt und heftig genug zuschlägt.

Der Beschuldigte 2 ist kräftig gebaut und die entstande­nen Verletzungen

lassen nur den Schluss zu, dass dieser mit voller Wucht, ohne Rücksicht auf

mögliche Folgen, zugeschlagen hat.

Verletzungen von der Art, wie sie der Privatkläger erlitten

hat, sind lebensbedrohlich. Ein offenes Schädel-Hirn-Trauma ist in seinem

Schweregrad und damit auch in den möglichen Folgen von einem geschlossenen

Schädel-Hirn-Trauma deutlich abzugrenzen. Selbst bei letzterem könnten sich

gravierende Hirnverletzungen einstellen. Aus dem Vorhandensein einer Fraktur

und den daraus entstandenen Komplikationen wie Lufteintritt und Flüssigkeits­kollektion

muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte 2 das Risiko des

Todeseintritts nicht mehr kalkulieren bzw. dosieren konnte. Dementsprechend

konnte er nicht mehr darauf vertrauen, dass sich die Todesgefahr nicht

realisieren werde. Das Bundesgericht bejahte in dem zuvor zitierten Entscheid

6B_823/2010 – es ging um einen Eindrückungsbruch des Schädelknochens auf

einer Fläche von zwei Zentimetern in unmittelbarer Nähe eines grös­seren

venösen Blutgefässes – zu Recht den Tötungseventualvorsatz. Es ergäbe keinen

Sinn, im vorliegenden Fall etwas anderes anzunehmen.

Dem Beschuldigten 2 hat sich der Todeseintritt als

Möglichkeit seines Handelns ernsthaft aufdrängen müssen. Dass der

Privatkläger keine – unmittelbaren oder mittelbaren – tödli­chen Verletzungen

davongetragen hat, ist dem Zufall zu verdanken. Bei dieser Sachlage wurde die

Versuchsschwelle überschritten: Der Beschuldigte 2 hat alles für den

Erfolgsein­tritt Erforderliche getan; der Erfolg ist jedoch nicht

eingetreten.»

5.2

5.2.1 Die Verteidigung

führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Staats­anwaltschaft halte

unzutreffend dafür, allein schon das Verletzungsbild von A.______ weise auf

ein brutales Vorgehen von B.______ und folglich auf eine von ihm angestrebte

Tötung seines Kontrahenten hin. Damit verwechsle die Staatsan­waltschaft den

objektiven und den subjektiven Tatbestand, wenn sie vom Resultat auf den (angeblichen)

Willen schliesse. Sodann begründe die Staatsanwaltschaft die von ihr gesehene

schwere Körperverlet­zung einzig damit, dass A.______ vor­geblich zwei Jahre

lang arbeitsunfähig gewesen sei, was jedoch überhaupt nicht erstellt sei;

weil A.______ ausserdem keine irre­versible Verletzung erlitten und auch

keine Lebensgefahr bestanden habe, folge da­raus in der Konsequenz, dass die

damalige Kopfverletzung von A.______ – unabhängig ihrer Ursache – keine

schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB gewesen sei (act.

164 S. 162 ff., Ziff. 70-76).

5.2.2 Mit Berufung kann

eine unkorrekte Feststellung des Sachverhalts oder eine falsche

Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO).

Grundsätzlich ist daher zu erwarten, dass der Berufungskläger sich bei der

Begründung seiner Berufung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil ausei­nandersetzt

und aufzeigt, was daran aus seiner Sicht in tatsächlicher oder rechtli­cher

Hinsicht falsch sei. Vorliegend knüpft das Plädoyer der Verteidigung nicht un­mittelbar

an den vorhin zitierten Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Qualifi­kation

der Tathandlung von B.______ als versuchte vorsätzliche Tötung an, sondern

bezieht sich die Kritik der Verteidigung in erster Linie auf die Sichtweise

der Staatsan­waltschaft.

5.2.3 Das Berufungsgericht

überprüft den vorinstanzlichen Entscheid in den ange­fochtenen Punkte mit

voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO); es beurteilt demnach sämtliche

angefochtenen Anklagevorwürfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht

eigenständig und umfassend (Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin, Art. 398 N 14).

5.2.3.1 Eine vorsätzliche

Tötung im Sinne von Art. 111 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen

umbringt. Führt die auf die Tötung eines Menschen ausgerichtete vorsätzliche

Tathandlung des Täters nicht zum Tod des Opfers, so liegt ein strafba­rer

Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätz­lich,

wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz); ebenfalls

vorsätz­

lich handelt, wer die

Verwirklichung der Tat (hier: Todesfolge) für möglich hält und in Kauf nimmt

(sog. Eventualvorsatz).

5.2.3.2 Der Privatkläger

A.______ zog sich bei der Auseinandersetzung im «XY______» einen offenen

Schädelbruch zu; dies als Folge davon, dass der Beschuldigte B.______ mit

einem Holzstiel auf seinen Kopf einschlug. Infolgedessen steht ausser Frage,

dass der Beschuldigte seinen Schlag mit einem (massiven) Holzstiel an den

Kopf von A.______ mit ausserordentlich grosser Wucht ausführte, andern­falls

der Schädelknochen nicht zertrümmert worden wäre. Beim Kopf handelt es sich

um einen sensiblen Körperteil; ein eingedrückter Schädelknochen kann rasch zu

tödlichen Schädigungen des darunterliegenden Gehirns führen. Dieser Zusammen­hang

ist zweifelsfrei jedem urteilsfähigen Menschen bekannt. Schlägt daher eine

urteilsfähige erwachsene Person einer anderen Person derart kraftvoll auf den

Kopf, dass die Schädeldecke bricht, so drängt sich ihr die Wahrscheinlichkeit

eines mögli­chen tödlichen Ausgangs nachgerade auf. Infolgedessen nimmt der

Aggressor mit seiner Tathandlung eine tödliche Verletzungsfolge in Kauf. Dies

gilt hier erst recht, indem der Beschuldigte nicht mit blosser Faust, sondern

mit einem Holzstiel auf den Kopf von A.______ eindrosch, wodurch sich die

Schlagwucht enorm erhöhte und das Risiko eines Schädelbruchs mit daraus

folgender (möglicher) tödlicher Beein­trächtigung des Gehirns für den

Beschuldigten schlicht nicht mehr dosier- und kalku­lierbar war; folglich

nahm er bei der Ausführung seines massiven Schlags mit einem Holzstiel auf

die Schädeldecke von A.______ einen möglicherweise tödlichen Ausgang fraglos

in Kauf. Indem vorliegend der Tod des Opfers nicht eintrat, blieb es beim

vollendeten Versuch. Es ist daher der Beschuldigte B.______ in Überein­stimmung

mit der Vorinstanz, auf deren zuvor zitierten Erwägungen ergänzend verwiesen

wird, wegen versuchter (eventual)vorsätzlicher Tötung im Sinne von

Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

Mit den eben gemachten Ausführungen ist der von der Verteidigung in der

Berufung vorge­brachte Standpunkt widerlegt, wonach es nicht angehe, vom

Verletzungsbild von A.______ auf ein brutales Vorgehen von B.______ und

folglich auf eine von ihm gewollte Tötung zu schliessen; richtig ist daran

einzig, dass B.______, als er mindestens einmal mit grosser Wucht auf den

Kopf seines Opfers einschlug, dessen Tötung zwar nicht direktvorsätzlich

anstrebte, sondern nur – aber immerhin – eventualvorsätzlich in Kauf nahm.

5.2.3.3 Der

Vollständigkeit halber bleibt noch anzufügen, dass mit der Verurteilung von

B.______ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung der von der Staatsanwalt­schaft

zusätzlich eingeklagte Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB

(act. 1/2 Ziff. 1) konsumiert wird. Dies hat bereits die Vorinstanz

zutreffend festgehalten (act. 122 S. 77 ff. E. 4.2. und E. 4.3.).

6.

Strafzumessung

6.1 Die Vorinstanz

verurteilte den Beschuldigten B.______ zu einer Freiheits­strafe von sechs

Jahren. Zu beachten ist dabei, dass die Vorinstanz mit dieser (Gesamt)Strafe

zwei Delikte des Beschuldigten sanktionierte: zum einen die ver­suchte

vorsätzliche Tötung zum Nachteil von A.______ (Hauptdelikt), zum ande­ren die

einfache Körperverletzung zum Nachteil von E.______ (Nebendelikt). Für das

Hauptdelikt erkannte die Vorinstanz auf eine (Einsatz)Strafe von fünf Jahren

und drei Monaten und asperierte diese Freiheitstrafe aufgrund des

Nebendelikts um neun Monate zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren. Vom

Anklagevorwurf der einfachen Körperverletzung (Nebendelikt) wird der

Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren freigesprochen (oben

E. II. 4.3.6), sodass hier einzig noch die schuldangemessene Strafe für

die versuchte vorsätzliche Tötung zu bestimmen ist.

6.2

6.2.1 Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der

erstinstanzlich auf sechs Jahre bemessenen Freiheitsstrafe auf 6½ Jahre. Im

Zeit­punkt der Antragstellung konnte die Staatsanwaltschaft freilich nicht

vorhersehen, dass im Berufungsverfahren der Anklagepunkt der einfachen

Körperverletzung weg­fallen würde. Allerdings bemängelte die

Staatsanwaltschaft an der Berufungsver­handlung die erstinstanzliche

Strafzumessung einzig in Bezug auf die für die ver­suchte vorsätzliche Tötung

festgesetzte Einsatzstrafe; ausgehend von ihrem Antrag ist daher implizit

darauf zu schliessen, dass sie für die versuchte vorsätzliche Tötung eine

Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten für angemessen erachtet (von

ihr beantragte Gesamtstrafe von 6½ Jahre abzüglich die nicht bemä­kelten neun

Monate für das nunmehr wegfallende Nebendelikt).

6.2.2 Die Vorinstanz hat

im angefochtenen Urteil die aus ihrer Sicht schuldange­messene

Freiheitsstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung auf fünf Jahre und drei

Monate (= 63 Monate) bemessen. Hierzu erwog sie konkret Folgendes

(act. 122 S. 95 f. E. 2.1):

«Der Beschuldigte 2 [B.______] schlug dem Privatkläger mit

einem hölzernen Gegen­stand mit voller Wucht gegen dessen Stirn und

verursachte dadurch bei diesem gravierende, zumindest potentiell

lebensgefährliche Verletzungen. Der Privatkläger erlitt unter anderem ein

offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Bruch des Stirnbeins und subduraler

Flüssigkeitskol­lektion sowie ein Subduralhämatom. Damit ist der objektiv

wahrnehmbare Tatablauf und -erfolg umrissen.

Die Tatschwere liegt im untersten Bereich. Es sind

wesentlich schwerere Handlungsweisen vorstellbar, mit denen der Beschuldigte

2 insbesondere hätte sicherstellen können, dass der Tötungserfolg eintreten

würde, so etwa durch die Verwendung eines anderen Tatmittels bzw. einer

gefährlichen Tatwaffe oder indem er mehr als nur ein- oder zweimal auf den

Kopf des Privatklägers eingeschlagen hätte. Der Beschuldigte 2 handelte auch

nicht ausserge­wöhnlich rücksichtslos oder besonders grausam. Es rechtfertigt

sich somit in einem ersten Schritt, ausgehend von der Tatschwere, eine

Freiheitsstrafe von sechs Jahren zum Aus­gangspunkt zu nehmen.

Wie erwähnt schlug der Beschuldigte 2 sehr kraftvoll und

ohne Rücksicht auf die möglichen Verletzungsfolgen zu. Das Risiko des

Todeseintritts konnte er nicht mehr beherrschen, so dass das Überleben des

Privatklägers dem Zufall zu verdanken ist. Der Beschuldigte 2 verfolgte das

Ziel, den Privatkläger zumindest schwer zu verletzen. Der Eventualvorsatz des

Beschuldigten 2 in Bezug auf die Tötung ist ein Verschuldensminderungsgrund,

wobei der Eventualvorsatz vorliegend näher beim direkten Vorsatz als bei der

bewussten Fahrlässig­keit liegt. Angemessen erscheint folglich eine Minderung

der Freiheitsstrafe von sechs Jah­ren auf fünf Jahre und sechs Monate.

Da es beim Versuch der Tötung geblieben ist, ist diese

Strafe nochmals zu mindern, aller­dings nur geringfügig, da der Tod des

Privatklägers nur zufällig nicht eingetreten ist, aber durchaus hätte

eintreten können. Die Freiheitsstrafe ist damit auf fünf Jahre und drei

Monate zu reduzieren.»

6.2.3 Die Staatsanwaltschaft bezog sich im Berufungsverfahren mit ihrer

Kritik an der erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktion ausschliesslich auf die

soeben dar­gelegten Erwägungen der Vorinstanz zur Bemessung der Strafe für

die versuchte vorsätzliche Tötung. Es sei – so die Staatsanwaltschaft

– das Einschlagen mit einem Holzstiel auf Kopf und Körper als brutales

Tatvorgehen zu werten und sei daher keinesfalls von einer Tatschwere im

untersten Bereich auszugehen; vielmehr sei die Einsatzstrafe im mittleren

Bereich des Strafrahmens festzulegen. Nicht nachvollziehbar sei, inwiefern

bei einem Schlag mit voller Wucht mit einem Holzstiel gegen den Kopf und

Körper von einer geringen Tatschwere ausgegangen werde, zumal die Vorinstanz

selber ausführe, dass der Beschuldigte sehr kraftvoll und ohne Rücksicht auf

mögliche Verletzungsfolgen zugeschlagen und dem Opfer eine gra­vierende,

potentiell lebensgefährliche Verletzung zugefügt habe. Von einer leichten

Tatschwere könne demzufolge keine Rede sein, weshalb unter den vorliegenden

Umständen eine Einsatzstrafe von gerade einmal fünf Jahren und drei Monaten

und damit nahe an der Minimalstrafe des Tatbestandes als Hohn erscheine; es

sei daher von einer weit höheren Strafe auszugehen (act. 164

S. 92 f.).

Die Verteidigung hat sich an der

Berufungsverhandlung zur Strafzumessung nicht geäussert.

6.2.4 Der Tatbestand der

vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB ist mit Frei­heitsstrafe von

mindestens fünf Jahren bis maximal 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB) bedroht.

Bei einer nur versuchten Tatbegehung ist das Gericht an die angedrohte

Mindeststrafe nicht gebunden (Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a

Abs. 1 StGB).

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zunächst die

Methodik der Strafzu­messung zutreffend aufgezeigt (act. 122 S. 89 ff.

E. VII. 1.1. – 1.7.) und ist dieser anschliessend bei der spezifischen

Straffestsetzung korrekt gefolgt (siehe dazu die vorstehend eingefügte

Urteilspassage). Die dagegen vorgetragenen Einwendungen der

Staatsanwaltschaft verfangen nicht. Insbesondere hat die Vorinstanz die objek­tive

Tatschwere innerhalb des vorgesehenen Strafrahmens zutreffend bei sechs

Jahren verortet (was so gesehen tatsächlich dem «untersten Bereich» des

verfüg­baren Strafrahmens entspricht, ohne dass allerdings mit dieser

Formulierung eine Relativierung der Verwerflichkeit der Tat gemeint ist).

Dass die Straftat brutal war, steht ausser Frage, doch ist eine Brutalität im

weiten Sinne des Begriffs (neben Gewalttätigkeit auch Rohheit,

Gefühllosigkeit und Schonungslosigkeit) letztlich jedem Tötungsdelikt

immanent. Es verhält sich freilich nicht so, dass der Beschul­digte mit

geradezu besonderer Brutalität gehandelt hätte, indem er in der Tatnacht

geradezu darauf fokussiert gewesen wäre, A.______ gewaltsam umzubringen. Im

Gegenteil: Der Beschuldigte hat die Auseinandersetzung mit A.______ nicht

initial gesucht; vielmehr wurde die Schlägerei von A.______ und seinem

Begleiter E.______ provoziert (oben E. II. 4.3.2.4). Die Vorinstanz hat

sodann auch dem Umstand, dass es sich um eine versuchte Tatbegehung handelte,

angemessen Rechnung getragen. A.______ befand sich zu keinem Zeitpunkt in

akuter Lebensgefahr und seine schwere Kopfverletzung verheilte in der Folge

ohne opera­tiven Eingriff (welcher zwar medizinisch indiziert war, von

A.______ jedoch abge­lehnt wurde; siehe oben E. II. 4.1). Was im Übrigen die

Strafempfindlichkeit des Beschuldigten anbelangt, so ist diese hier als neu­tral

zu werten. Es ist nicht erkenn­bar, dass der Strafvollzug ihn im Vergleich zu

anderen Straftätern aussergewöhn­lich hart treffen würde, zumal die

Verbüssung einer Freiheitsstrafe grundsätzlich für jede Person mit Härten

verbun­den ist. Insgesamt ist daher die von der Vorinstanz für die versuchte

vorsätzliche Tötung erkannte Strafe von 63 Monaten als schuldangemes­sen zu

bezeichnen.

Bei diesem erstinstanzlich

bedachtsam festgelegten Strafmass kann es vorliegend jedoch nicht sein

Bewenden haben. Denn das nachfolgende Berufungsverfahren hat mit einer Dauer

von nahezu 2½ Jahren zu viel Zeit beansprucht (vergleiche dazu die inzwischen

normierte Ordnungsvorschrift gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO). Es liegt da­rin

eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 1

StPO), was hier mit einer Strafmilderung von sechs Monaten auszugleichen und

zu­dem im nach­folgenden Dispositiv festzu­halten ist (Urteil BGer

6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1; zu den Folgen einer Verletzung

des Beschleunigungsgebots: BSK StPO-Summers,

Art. 5 StPO N15 ff.).

6.3 Demnach verfällt der

Beschuldigte B.______ in eine Freiheitsstrafe von 57 Monaten. Bei dieser

Strafhöhe ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ausge­schlossen (Art.

42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte befand sich vom 23.

September 2019 bis zum 10. Dezember 2019 in Untersuchungshaft (U-act. 4.2.01

und 4.2.56). Die insgesamt 79 Hafttage sind auf die Freiheitsstrafe

anzurechnen (Art. 51 StGB).

Der Vollständigkeit wegen ist

noch Folgendes anzufügen: Der Beschuldigte B.______ weist zwei Vorstrafen

auf; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte ihn mit Strafbefehl vom

12. Oktober 2017 wegen Widerhandlung gegen das Waf­fengesetz zu einer bedingten

Geldstrafe von 40 Tagessätzen und abermals mit Strafbefehl vom 21. Juni 2018

wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Geldstrafe von 90

Tagessätzen (act. 15/7 und 15/8). Die hier beurteilte ver­suchte vorsätzliche

Tötung verübte der Beschuldigte noch vor den eben besagten Verur­teilungen.

Dennoch ist die jetzt angezeigte Freiheitsstrafe für die ver­suchte

vorsätzliche Tötung nicht als Zusatzstrafe zu jenen Strafbefehlen

auszufällen. Eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB ist nur zu bilden,

wenn das Gericht für die erst später bekannt geworde­ne Straftat als Sanktion

die gleiche Strafart vorsieht wie für die bereits beurteilten Straftaten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.).

7.

Landesverweis und Ausschreibung

im Schengener Informationssystem

7.1 Die Vorinstanz verwies

den Beschuldigten B.______ für die Dauer von zehn Jahren ausser Landes und

ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener

Informationssystem (SIS) an (act. 122 S. 113 Dispositiv-Ziff. 5).

7.2 Das Gericht hat einen

Ausländer, der namentlich wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111

StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus

der Schweiz auszuweisen (Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. a StGB). Diese Rechtsfolge einer obligatorischen Landesverweisung tritt

auch ein, wenn es bei der konkreten Straftat bei einem Versuch geblieben ist

(BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171).

Vorliegend wird der Beschuldigte

wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB verurteilt,

was somit gemäss eben zitierter Bestimmung obligato­risch eine

Landesverweisung nach sich zieht.

7.3 Gemäss Art. 66a Abs. 2

Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung

absehen, wenn diese kumulativ (1.) für den Ausländer einen schweren

persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Inte­ressen

an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Auslän­ders am

Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB).

7.3.1 Die Vorinstanz gelangte

im angefochtenen Entscheid in Würdigung der kon­kreten Umstände zum Ergebnis,

dass eine Landesverweisung für den Beschuldig­ten B.______ keinen schweren

persönlichen Härtefall bewirke bzw. dass die öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung das persönliche Interesse des Beschuldigten an einem

Verbleib in der Schweiz überwögen (act. 122 S. 99 E. 1.2.). Aus Sicht der

Verteidigung besteht demgegenüber ein persönlicher Härtefall, wel­cher das

hier geringfügige öffentliche Interesse an einer Landesverweisung übertref­fe

(act. 164 S. 164 f. Ziff. 77-81).

7.3.2 Ob im

gegenständlichen Fall von der obligatorischen Ausweisung des Beschuldigten

B.______ aus der Schweiz ausnahmsweise abzusehen ist, hängt – entsprechend

der zuvor dargelegten gesetzlichen Vorgabe – als erstes davon ab, dass

überhaupt ein schwerer persönlicher Härtefall besteht, was im Folgenden zu

klären ist.

7.3.2.1 Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat sich die Prüfung des Här­tefalls im

Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB am Kriterienkatalog der Bestimmung über den

"schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) zu orientieren (BGE 146 IV 105 E.

3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332

E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen

und wirt­schaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ord­nung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung,

die Sprachkompeten­zen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von

Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Aus­länder und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die

familiären Bindungen des Auslän­ders in der Schweiz bzw. in der Heimat, die

Aufenthaltsdauer, der Gesund­heitszu­stand und die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (zum Ganzen: Urteil BGer 6B_285/2024

vom 10. September 2024 E. 1.3.1 mit zahl­rei­chen Hinweisen).

7.3.2.2 Der Beschuldigte

B.______ kam 1977 im Heimatstaat Kosovo zur Welt und verlebte dort seine

Kindheit und Jugend. An der Berufungsverhandlung (act. 164 S. 4 unten)

sowie bereits in der Untersuchung (U-act. 10.3.02, Dep. 3 f.) erwähnte

er, dass er im Kosovo ein Studium «Physik/Chemie» angefangen, aber nicht

beendet habe. In der Folge habe er bei der Polizei gearbeitet (in der Untersu­chung

nannte er diesbezüglich eine Zugehörigkeit zu einem militärischen Geheim­dienst,

wollte sich aber nicht mehr näher erinnern und verbat sich weitere Fragen

dazu). Im Jahr 2000 – so die unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Ent­scheid

(act. 122 S. 99) – kam der Beschuldigte in die Schweiz, wo er drei Jahre auf

dem Bau und elf Jahre als Servicetechniker arbeitete, ehe er sich 2013 mit

einer Gartenbaufirma ([...]; siehe act. 109 S. 36 Ziff. 145 sowie

act. 175) selb­ständig machte. Daneben betrieb er «zeitweise Nachtclubs»

(so sein Verteidiger vor Vorinstanz: act. 109 Ziff. 145), wobei der

Beschuldigte selbst dies weder vor Vor­instanz noch an der

Berufungsverhandlung eigens ansprach; aktenkundig ist jeden­falls, dass er

vor dem «XY______» in Birmensdorf, wo er von Mai 2017 bis Ende 2018

(Unter)Pächter war (U-act. 8.0.01, S. 7 oben), bereits einmal einen Nachtclub

in […] geführt hatte (U-act. 10.3.01 S. 4 oben). Dieses Engage­ment in

Nachtclubs erweckt insofern Argwohn, als der Beschuldigte konkret im

«XY______» albanische Frauen ohne Bewilligung als Animationstänzerinnen

beschäftigte (siehe act. 15/8); zudem gab die oben (E. II. 4.3.4.2.2

Bst. f) bereits einmal erwähn­te Auskunftsperson (ein nachmalig

verurteilter Drogenhändler) vor, das «XY______» gemeinsam mit dem

Beschuldigten gepachtet zu haben, wobei sie für die Pacht CHF 120'000.-

bezahlt hätten (U-act. 10.16.01, Dep. 1). Bei alldem kann daher nicht

erstaunen, wenn der Beschuldigte persönlich keine Rede auf seine Tätigkeit

als Betreiber von Nachtclubs verwendete. Vor Vorinstanz bezifferte er sein

Einkommen auf monatlich CHF 5'000.- (davon 80% von der SUVA und 20% von

seiner Firma); daneben habe er Kreditschulden in der Höhe von CHF

50’-70'000.- (act. 61 S. 5 Dep. 16). An der Berufungsverhandlung nannte er

als einziges Einkommen die SUVA-Rente von aktuell CHF 3'600.- pro Monat; den

Stand der noch offenen Kredi­te wusste er nicht (act. 164 S. 4 unten).

Der Beschuldigte ist mit einer

Landsfrau ([...], geb. …) verheiratet; das Ehe­paar hat drei inzwischen

erwachsene Kinder (….) (act. 61 S. 5 Dep. 15; act. 164 S. 5 oben). Die

Ehefrau ist berufstätig (U-act. 4.2.03, Dep. 2).

Aus der Untersuchung ist bekannt,

dass der Beschuldigte im Kosovo mit Eltern und Geschwistern nahe Verwandte

hat («[m]eine ganze Familie ist unten»), regelmässig dahin zu Besuch fährt

und zudem dort unlängst auch ein Haus gebaut hat (U-act. 4.2.03, Dep. 3-5;

U-act. 10.3.02, Dep. 7 f.).

7.3.2.3 Die Kernfamilie

des Beschuldigten (Ehefrau und Kinder) lebt in der Schweiz; insofern bewirkt

ein Landesverweis für den Beschuldigten eine räumliche Trennung von seiner

Familie, falls diese ihm nicht in den Kosovo nachfolgt. Daneben bestehen

keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte über den Kreis seiner hier

leben­den Landsleute hinaus eine besondere soziale Bindung zur Schweiz

aufweist. Im Gegenteil: Seine Integration hierzulande ist, trotz mehr als 20‑jähriger

Anwesenheit, nur marginal, spricht er nämlich – wie sich an der

Berufungshandlung gezeigt hat –, nur gebrochen Deutsch, womit er sich im

Alltag kaum über das Notwendigste hinaus zu verständigen vermag.

Was seine berufliche Integration

in der Schweiz anbelangt, so ist diese neutral zu gewichten; einerseits

scheint er über Jahre hinweg den Unterhalt für sich und seine Familie durch

eine geregelte Tätigkeit auf dem Bau bestritten zu haben, bewegte sich

andererseits aber in den letzten Jahren teilweise in einem eher obskuren Mili­eu,

dies jedenfalls eingedenk dessen, dass er als Nachtklub-Gerant ausländische

Tänzerinnen ohne Bewilligung beschäftigt hat. Dass im Übrigen der

Beschuldigte auch sonst der öffentlichen Ordnung in der Schweiz nicht

vorbehaltlos zugetan ist, hat sich auch bei seiner Widerhandlung gegen das

Waffengesetz gezeigt (act. 15/7: unerlaubter Besitz von immerhin drei Schusswaffen).

Die Beziehung des Beschuldigten

zu seinem Herkunftsland Kosovo ist als durchaus eng zu bezeichnen; er hat

dort nicht nur eine breite Verwandtschaft, sondern hat dort unlängst sogar

ein Wohnhaus bauen lassen. Es wird ihm daher problemlos möglich sein, sich im

Kosovo wieder einzugliedern, zumal er dort auch die ganze Schul- und

Berufsausbildung absolviert hat. Mit Blick auf das eigene Haus im Kosovo ist

es zudem auch der Ehefrau des Beschuldigten ohne weiteres zumutbar, mit ihrem

Gatten zusammen in ihr beider Heimatland zu übersiedeln. Ihre inzwi­schen

erwachsenen Kinder, so sie in der Schweiz zu bleiben gedenken, wer­den die

persönliche Beziehung zu den Eltern dank modernster Kommunikationsmit­tel und

ausgezeichneter Mobilitätsmöglichkeiten weitgehend uneingeschränkt fort­führen

können.

Der Beschuldigte bezieht nach

eigenen Angaben als Folge der im Oktober 2018 erlittenen Attacke (Fall

«Bilten») eine SUVA-Rente (80%); indes ist nicht bekannt, dass er an akuten

gesundheitlichen Problemen leiden würde, welche eine fortwäh­rende Behandlung

(ausschliesslich) in der Schweiz erforderlich machten.

7.3.2.4 Aus dem Gesagten

folgt als Erkenntnis, dass im Lichte von Art. 66a Abs. 2 StGB sowie mit Blick

auch auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des

Privat- und Familienlebens ein Landesverweis für den Beschuldig­ten keinen

schweren persönlichen Härtefall bewirkt. Besteht somit kein schwerer

persönlicher Härtefall, bleibt es bei der (obligatorischen) Landesverweisung,

ohne dass zusätzlich eine Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des

Beschul­digten an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen

Interesse an seiner Wegweisung zu erfolgen hat. Immerhin ist der

Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass auch diese Interessenabwägung zu

Ungunsten des Beschuldigten ausfiele, wie schon die Vorinstanz zu Recht

festgehalten hat und worauf hier ergänzend zu verweisen ist (siehe act. 122

S. 99 E. 1.2.).

7.4 Eine obligatorische

Landesverweisung ist auf eine Dauer von 5-15 Jahre auszu­sprechen (Art. 66a

Abs. 1 Ingress StGB).

Die Vorinstanz hat vorliegend

eine Wegweisungsdauer von zehn Jahren als ange­messen erachtet (act. 122 S.

99 E. 1.2. in fine). Angesichts der vom Beschuldigten begangenen

schwerwiegenden Tat (und der damit einhergehenden massiven Stö­rung der

hiesigen öffentlichen Ordnung und Sicherheit) ist die erstinstanzlich festge­setzte

zeitliche Dauer der Massnahme zu bestätigen. Deren Angemessenheit ist

offenkundig und wurden hiergegen an der Berufungsverhandlung (zu Recht) keine

Vorbehalte eingebracht und sind solche auch aus den gesamten Akten nicht

ersicht­lich. Der Beschuldigte ist daher in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz (act. 122 S. 113 Dispositiv-Ziff. 5) für die Dauer von zehn

Jahren ausser Landes zu weisen.

7.5 Die Vorinstanz hat im

angefochtenen Entscheid angeordnet, dass die Landes­verweisung im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben wird (act. 122 S. 100 E. 2. und S.

113 Dispositiv-Ziff. 5).

7.5.1 Der Beschuldigte

B.______ ist kosovarischer Staatsbürger. Der Kosovo gehört nicht dem

Schengenraum an, welcher die EU/EFTA-Staaten umfasst; der Beschuldigte ist

daher ein sog. Drittstaatsangehöriger (siehe dazu Art. 2 lit. f

N-SIS-Verordnung; SR 362.0). Obwohl im StGB selber nicht erwähnt, muss das

urteilende Strafgericht zwingend darüber entscheiden, ob die Landesverweisung

eines Dritt­staatsangehörigen im SIS auszuschreiben ist (Art. 20 Satz 2

N-SIS-Verordnung). Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt,

dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller

Schengen-Mitgliedstaaten grundsätz­lich untersagt ist. Allerdings können die

übrigen Schengen-Staaten die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus

humanitären Gründen oder Gründen des nationa­len Interesses oder aufgrund

internationaler Verpflichtungen dennoch bewilligen. Die Souveränität der

übrigen Schengen-Staaten wird durch die in der Schweiz ausgesprochene

Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz

gilt, nicht berührt (siehe BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 S. 178, dort mit Hinweis

auf die einschlägigen supranationalen Normen; ferner BGE 147 IV 340

E. 4.9 S. 355 f.).

7.5.2 Eine Ausschreibung

im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvorausset­zungen gemäss Art. 21

und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt sind (Verordnung

[EU] 2018/1861 des europäischen Parlaments und des Rates vom

28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des

Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur

Änderung des Über­einkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

und zur Ände­rung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; zur

Anwendbarkeit dieser Verordnung in der Schweiz siehe Notenaustausch zwischen

der Schweiz und der EU vom 20. Dezember 2018 [SR.0.362.380.085]; siehe dazu

auch BGE 147 IV 340 E. 4.2 S. 342 f.). Gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit.

a der Verordnung 2018/1861 ist die Voraussetzung für eine Ausschreibung im

SIS gegeben, wenn der Drittstaatsange­hörige wegen einer Straftat verurteilt

worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindes­tens einem Jahr bedroht ist

(siehe dazu aber BGE 147 IV 340 E. 4.8 S. 354, wonach die Voraussetzung von

Art. 24 Abs. 2 lit. a bereits erfüllt ist, wenn der entsprechen­de

Straftatbestand abstrakt eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr

oder mehr vorsieht). Zusätzlich ist sodann zu prüfen – dies im Lichte des

Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 21 der Verordnung 2018/1861 –, ob

von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

Ordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu

hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle

Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und

hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der

Gesellschaft berührt. Dass bei der Legalprognose eine kon­krete

Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht

einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen. Ebenso

wenig setzt Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2018/1861 die Verurteilung zu einer

schweren Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten,

die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere

sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem

nicht das Straf­mass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der

Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der

betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8 S. 354 f.; Urteil BGer

6B_479/2024 E. 2.5.3).

7.5.3 Der Beschuldigte B.______ hat sich eines gravierenden Delikts

schuldig gemacht (versuchte vorsätzliche Tötung) und wird infolgedessen zu

einer mehrjäh­rigen Freiheitsstrafe verurteilt. Damit ist der für eine Ausschreibung

im SIS voraus­gesetzte Schweregrad der Straftat gegeben. In der verübten Tat

hat sich zudem unmittelbar manifestiert, dass vom Beschuldigten eine

beachtliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Dass

die Ausschreibung im SIS für den Beschuldigten eine Einreisebeschränkung im

ganzen Schengenraum nach sich zieht, ist hinzunehmen und lässt die Massnahme

nicht als unverhältnismässig erscheinen, zumal die Reintegrationschancen für

den Beschuldigten im Kosovo ausgezeichnet sind.

Demzufolge ist – in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die hier gegenüber dem Beschuldigten

ausgesprochene Landesverweisung von zehn Jahren im SIS auszu­schreiben.

8.

DNA-Profile

8.1 In der Untersuchung

zum Fall «XY______ Birmensdorf» wurden von B.______ und den beiden CD.______-Brüdern DNA-Proben entnommen und DNA-Profile

angelegt (U-act. 4.1.04a; 4.2.05a; 4.3.05a). Die Vorinstanz ordnete im

angefochtenen Ent­scheid die Vernichtung/Löschung der DNA-Proben/Profile der

beiden CD.______-Brüder an, nicht aber derjenigen von B.______ (act. 122 S.

101 E. X. sowie S. 114 Dis­positiv-Ziff. 9-11). Diese Anordnungen sind

ebenfalls Gegenstand der von den Par­teien gestellten Berufungsanträge.

8.2 Indem die beiden

CD.______-Brüder im vorliegenden Berufungsverfahren in Über­eistimmung mit

der Vorinstanz von der Anklage einer Tatbeteiligung am Birmens­dorfer-Delikt

freizusprechen sind, müssen die von ihnen im vorliegenden Verfahren erlang­ten

DNA-Proben/Profile zwingend vernichtet bzw. gelöscht werden (Art. 9 Abs. 1

lit. c und Art. 16 Abs. 1 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes, SR 363); die

entge­gen­ge­setzten Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft sind damit

abzuweisen. Diese Löschungsanweisung betrifft allfällige in früheren

Verfahren erstellte DNA-Profile nicht (siehe etwa act. 15/3, dort act. 16/9).

Demgegenüber ist in Bezug auf den

hier zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteil­ten B.______ zum jetzigen

Zeitpunkt sowohl eine Vernichtung der DNA-Probe als auch eine Löschung des

DNA-Profils ausgeschlossen (Art. 9 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 lit. c des

DNA-Profil-Gesetzes); dies führt zur Abweisung des entgegenge­setzten

Berufungsantrags des Beschuldigten.

9.

Zivilansprüche von A.______

9.1 Schadenersatz

9.1.1 Die Vorinstanz hielt

in ihrem Entscheid fest, dass dem Privatkläger A.______ gegenüber dem

Beschuldigten B.______ ein Anspruch auf Schadener­satz zustehe; zur konkreten

Bestimmung des Schadenersatzes wurde der Privatklä­ger jedoch auf den

Zivilweg verwiesen (act. 122 S. 115 f. Dispositiv-Ziff. 20).

Seitens des Beschuldigten ist

diese Urteilsziffer ebenfalls angefochten, indem er in seiner Berufung

beantragt, es seien die Zivilforderungen des Privatklägers abzuwei­sen. Der

Privatkläger seinerseits hat im Berufungsverfahren gegen die erstinstanz­lich

angeordnete Verweisung auf den Zivilweg zur konkreten Bestimmung des

Schadenersatzes nicht opponiert, zumal er selber vor Vorinstanz ohnehin keine

bezifferte Schadenersatzforderung geltend gemacht hat.

In seiner Berufungserklärung

beantragte der Privatkläger allerdings, es seien die drei Beschuldigten

(B.______ und die CD.______-Brüder) zu verpflichten, ihm (dem Privatkläger)

eine Entschädigung für seine anwaltliche Vertretung in der Höhe der vor

erster Instanz eingereichten Honorarnote zu bezahlen (act. 134 Antrag Ziff.

4). In Bezug auf die hier freizusprechenden CD.______-Brüder ist dieser

Antrag abzuweisen (siehe dazu mehr nachfolgend E. 9.1.3). In Bezug auf den

hier zu verurteilenden und insofern ersatzpflichtigen B.______ (siehe gleich

nachfolgend) ist der Pri­vatkläger mit dem betreffenden Anspruch auf den

Zivilweg zu verweisen. Dies, weil die Kosten der Rechtsvertretung des

Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren zufolge gewähr­ter

unentgeltlicher Rechtspflege (teilweise) aus der Gerichtskasse bezahlt wurden

(act. 122 S. 110 f. E. 4.4. und S. 116 Dispositiv-Ziff. 25) und der

Pri­vatkläger zur Substantiierung eines gegebenenfalls noch offe­nen

Anspruchs (einzig noch gegen­über B.______) an der Berufungsverhand­lung

keine Ausfüh­rungen machte (siehe act. 164 S. 105 ff.).

9.1.2 Der Beschuldigte

B.______ hat anlässlich des gewaltsamen Vorfalls im «XY______» mit der

versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. der dabei dem Privatkläger zugefügten

schweren Körperverletzung eine unerlaubte Handlung begangen, derentwegen er

gegenüber dem Privatkläger schadenersatzpflichtig ist (Art. 41 Abs. 1 OR in

Verbin­dung mit Art. 46 Abs. 1 OR). Dies erwog bereits die Vorinstanz

zutreffend (act. 122 S. 109 oben), weshalb dem Berufungsantrag des

Beschuldigten auf Abweisung der Zivilansprüche des Privatklägers nicht zu

folgen ist.

9.1.3 Insoweit der

Privatkläger in seiner Berufung beantragt, es sei festzustellen, dass ebenso

die beiden CD.______-Brüder ihm gegenüber im Grundsatz schadenersatz­pflichtig

seien, so ist dieser Antrag abzuweisen, da die beiden CD.______-Brüder im

Zusammenhang mit der Auseinandersetzung im «XY______» freizusprechen sind und

diesbezüglich daher keine unerlaubte Handlung auf der Hand liegt, welche

zivil­rechtliche Ersatzansprüche begründen würde.

9.2 Genugtuung

9.2.1 Gleich wie beim

Schadenersatz hat die Vorinstanz ebenso in Bezug auf eine Genugtuung

entschieden, dass ein entsprechender Anspruch des Privatklägers gegenüber dem

Beschuldigten B.______ zwar besteht, der Privatkläger jedoch zur Bestimmung

der konkreten Höhe seines Anspruchs den Zivilweg zu beschreiten hat (act. 122

S. 116 Dispositiv-Ziff. 21).

Der Privatkläger begehrt in

seiner Berufung, es seien B.______ und die beiden CD.______-Brüder aufgrund

der gewaltsamen Attacke auf ihn, den Privatkläger, zur Bezahlung einer

Genugtuung von je CHF 3'000.-, verzinslich zu 5 % seit dem 20. Mai

2017, zu verpflichten. Umgekehrt beantragt der Beschuldigte B.______, er sei

von der erstinstanzlich im Grundsatz festgehaltenen Verpflichtung zur Leis­tung

einer Genugtuung zu entbinden.

9.2.2 Bei einer

Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem

Verletzten eine angemessene Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR), zahlbar durch

den Verursacher der Verletzung (Art. 41 Abs. 1 OR).

9.2.2.1 Nachdem sich den

beiden CD.______-Brüdern eine Tatbeteiligung an der gewalt­samen Attacke auf

den Privatkläger am 20. Mai 2017 im «XY______» in Birmensdorf nicht

nachweisen lässt und sie in diesem Anklagepunkt freizusprechen sind, können

sie in diesem Verfahren selbstredend auch nicht zur Bezahlung einer

Genugtuung an den Privatkläger verpflichtet werden. Insoweit ist dem­nach die

Berufung des Privatklägers abzuweisen.

9.2.2.2 Anders die

Ausgangslage beim Beschuldigten B.______: Indem dieser dem Privatkläger einen

offenen Schädelbruch zufügte, ist gestützt auf Art. 47 OR «in Würdigung der

besonderen Umstände» zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er

gegenüber dem Privatkläger zu einer Genugtuungszahlung zu ver­pflichten ist.

Der Privatkläger verlangt vom

Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.-, zuzüglich 5 %

Zins seit dem 20. Mai 2017. Dieser Antrag ist für das Berufungsgericht

verbindlich (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO); das Obergericht kann folglich von

vornherein nicht über diesen Betrag hinausgehen, auch wenn die

Mitbeschuldigten CD.______-Brüder, gegenüber denen der Privatkläger ebenfalls

eine Genugtuungsforderung von je CHF 3'000.- eingeklagt hat, hier freizu­sprechen

sind.

Mit der Genugtuung wird die durch

die Körperverletzung verursachte immaterielle Unbill entschädigt; die

Genugtuung hat somit eine Ausgleichsfunktion, indem mit der Zahlung eines

Geldbetrags das beeinträchtigte Wohlbefinden des Verletzten spür­bar

gelindert werden soll (ZK OR-Landolt,

vor Art. 47-49, N 17 f.). Damit allerdings eine Genugtuung in

Frage kommt, bedarf es einer erheblichen verletzungsbedingten Störung des

psychischen Gleichgewichts; heilt daher eine Verletzung ohne Kompli­kationen

und bleibende Spuren, ist grundsätzlich keine Genugtuung geschuldet, es sei

denn, die Verletzung hatte einen längeren Spitalaufenthalt mit zahlreichen

Ein­griffen, lang anhaltende Schmerzen oder eine lange Arbeitsunfähigkeit zur

Folge (CHK-Müller, OR 47 N 9).

Stets aber ist auch die konkrete Situation zu berücksich­tigen, welche zur

Körperverletzung geführt hat; wird die Körperverletzung vorsätzlich und unter

traumatischen Umständen zugefügt, so ist selbst bei einer Verletzung von

objektiv geringer Schwere eine Genugtuung gerechtfertigt (Urteil BGer

6S.334/2004 vom 30. November 2004 E. 4.2). Allerdings ist ebenso ein

allfälliges Selbstverschul­den der geschädigten Person zu berücksichtigen

(CHK-Müller, OR 47 N 20).

Der Privatkläger wurde Opfer

einer vom Beschuldigten vorsätzlich ausgeübten Gewaltattacke. Er zog sich

dabei eine massive Kopfverletzung zu, welche einen zehntätigen

Spitalaufenthalt erforderlich machte. Soweit aus den Akten bekannt, ist die

Verletzung inzwischen verheilt; im Übrigen ist in diesem Zusammenhang mit

Blick auf Art. 44 Abs. 1 OR zu erwähnen, dass der Privatkläger während seiner

Hospitalisation einen damals notwendig erachteten operativen Eingriff

ablehnte. Eine längere (tatsächliche) Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers

als Folge des erlit­tenen Schädelbruchs ist in den Akten nicht fundiert

dokumentiert. Zu beachten ist sodann bei aller Brutalität der vom

Beschuldigten begangenen Tat, dass der Privat­kläger damals zusammen mit

seinem Begleiter E.______ die Auseinander­setzung selber provozierte. In

Würdigung all dieser Umstände erscheint eine Genugtuung in Höhe von CHF

2’000.- als angemessen.

9.2.2.3 Die Genugtuung ist

ab dem 20. Mai 2017, dem Tag des schädigenden Ereignisses, mit 5 % (Art.

73 OR) zu verzinsen (ZK OR-Landolt,

vor Art. 47-49, N 201 mit Hinweisen). Dieser sog. Schadenszins

(Genugtuungszins) ist bis zum Urteilstag als Ausgleich für die bis dahin

vorenthaltene Nutzung des Kapitals zuzu­sprechen und ziffernmässig neben der

Genugtuungssumme im Urteil festzuhalten; zugleich hat das Gericht

festzuhalten, ab wann ein Verzugszins von ebenfalls 5 % auf der

Genugtuungssumme bezahlt werden muss (CHK-Müller,

OR 47 N 20; ZK OR-Landolt, vor

Art. 47-49, N 208 f.).

Bei der vorstehend festgesetzten

Genugtuungssumme von CHF 2'000.- beträgt demnach der zusätzlich geschuldete

Schadenszins CHF 750.- (Mai 2017 bis November 2024 = 7½ Jahre zu 5 %); auf

der Genugtuungssumme von CHF 2'000.- läuft ab Datum des vorliegenden Urteils

ein Verzugszins von 5 %.

9.2.2.4 Das soeben

festgehaltene Ergebnis bedeutet, dass die Berufung des Privat­klägers in

diesem Punkt teilweise gutzuheissen ist (teilweise darum, weil einerseits die

Vorinstanz noch keinen Genugtuungsbetrag festgesetzt, der Privatkläger ande­rerseits

eine etwas höhere Genugtuung von CHF 3'000.- gefordert hat), wogegen der auf

Ablehnung eines Genugtuungsanspruchs gerichtete Berufungsantrag des

Beschuldigten B.______ abzuweisen ist.

10.

Haftentschädigung

(Schadenersatz und Genugtuung)

Wird die beschuldigte Person ganz

oder teilweise freigesprochen oder wird das Ver­fahren gegen sie eingestellt,

so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO insbesondere Anspruch auf Entschädigung

der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aufgrund des Strafverfahrens

erwachsen sind (lit. b) sowie auf Genugtuung für besonders schwe­re

Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei

Freiheitsentzug (lit. c), dabei namentlich bei ausgestandener

Untersuchungshaft.

Im Folgenden wird hinsichtlich

der im vorliegenden Strafprozess Beschuldigten B.______, C.______ und

D.______ in dieser Reihenfolge geprüft, ob und inwieweit ihnen im Lichte der

soeben dargelegten Bestimmung ein entsprechender Schadenersatz- und

Genugtuungsanspruch zusteht.

10.1

B.______

Der Beschuldigte B.______ wird

vorliegend zu einer mehrjährigen Freiheitsstra­fe verurteilt. Er hat daher

gegenüber dem Staat keinen Forderungsanspruch im Sin­ne von Art. 429 Abs. 1

StPO. Infolgedessen sind seine von ihm diesbezüglich im Berufungsverfahren

gestellten Forderungsbegehren abzuweisen.

10.2

C.______

10.2.1 Ausgangslage

Als Tatverdächtiger im

Deliktsfall «Birmensdorf» befand sich C.______ vom 9. Oktober 2019 bis

zum 8. Dezember 2020, mithin 427 Tage, in Untersuchungshaft bzw. teilweise im

vorzeitigen Strafvollzug (act 10; U-act. 4.1.01; sowie U-act. 4.1.38 – 4.1.50).

Er wird im vorliegenden Verfahren vom Anklagevorwurf der Tatbeteiligung am

Delikt «Birmensdorf» freigesprochen.

Als Folge dieses Freispruchs

(sowie auch des Freispruchs vom Vorhalt der Täu­schung der Behörde) sprach

die Vorinstanz C.______ zum Ausgleich seiner durch die Haft erlittenen

wirtschaftlichen Einbusse zulasten der Gerichtskasse Scha­denersatz (Art. 429

Abs. 1 lit. b StPO) in Höhe von CHF 48'000.- sowie für erduldete

Unannehmlichkeiten eine Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) in Höhe von

CHF 42'700.- zu, beide Beträge je zuzüglich 5 % Zins ab 9. Mai

2020 (act. 122 S. 103 ff. E. 2.2. und S. 115 Dispositiv-Ziff. 16

und 17).

C.______ beantragt in seiner

Anschlussberufung (act. 146) eine Erhöhung der Genugtuungssumme auf CHF 126‘800.-, zuzüglich Zins von 5 % seit 9. Mai 2020.

Anders die Staatsanwaltschaft: Sie trägt in ihrer Berufung an, es sei

C.______ weder Schadenerdsatz noch Genugtuung zuzusprechen.

10.2.2 Schadenersatz zufolge wirtschaftlicher Einbusse

10.2.2.1 Nachdem C.______ in Bezug auf das Delikt „Birmensdorf“ in Überein­stimmung

mit der Vorinstanz von Schuld und Strafe freizusprechen ist, hat er An­spruch

auf eine Entschädigung, soweit er aufgrund seiner Beteiligung am

Strafverfahren eine wirtschaftliche Ein­busse erlitten hat (Art. 429 Abs. 1

lit. b StPO).

Die

Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Berufung Antrag auf Streichung des von der

Vorinstanz auf CHF 48‘000.- festgesetzten Schadenersatzanspruchs von

C.______.

10.2.2.2 Die Vorinstanz bejahte bei C.______ einen haftbedingten

Erwerbsausfall (Schaden) mit Blick darauf, dass er vor der Verhaftung bei der

Firma ZZ.______ GmbH als Eisenleger gearbeitet habe (act. 122 S. 104 f.

E. 2.2.2.).

Die Vorinstanz ist allerdings mit

ihrer Annahme, C.______ sei vor seiner Verhaf­tung berufstätig gewesen, einer

mutwilligen Täuschung unterlegen. Bei den von C.______ eingereichten

Lohnabrechnungen für die Monate Juli 2019 bis Sep­tember 2019 (U-act.

2.1.07-1 bzw. U-act. 8.2.08) sticht nämlich sogleich ins Auge, dass für alle

drei Monate just die exakt gleiche Anzahl Arbeitsstunden (174) ange­geben

ist. Dies, obschon es sich bei der vermeintlichen Anstellung um eine solche

im Stundenlohn handelte und hierzu im Arbeitsvertag (siehe dazu U-act.

8.2.07) in dessen Ziff. 6 Folgendes zu lesen ist: «Die Vertragsparteien sind

sich bewusst, dass die Arbeitszeiten unregelmässig anfallen können und nicht

im Voraus festgelegt werden können». Bei der Arbeitgeberin ZZ.______ GmbH

handelte es sich übrigens um eine Einmann-GmbH eines nordmadzedonischen

Staatsangehörigen; 2021 fallierte die Firma, wobei das Konkursverfahren

mangels Aktiven eingestellt wurde (act. 177). Eine von der Glarner

Kantonspolizei im September 2019 via Kan­tonspolizei Zürich veranlasste

Nachforschung zur ZZ.______ GmbH ergab, dass es sich bei der ZZ.______ GmbH

offensichtlich um eine Scheinfirma handelte; an der Domi­ziladresse des

Unternehmens fand sich nicht einmal ein Briefkasten und es bestand auch kein

Mietverhältnis mit der dortigen Immobilienbesitzerin (siehe hierzu auch

U-act. 10.0.07-3). Aktenkundig ist zudem, dass die ZZ.______ GmbH auf den

angeblich bar ausbezahlten Arbeitslöhnen keine Sozialversicherungsbeiträge

abrechnete. Der Inhaber der ZZ.______ GmbH sagte im Februar 2020 gegenüber

der Polizei aus, er habe die AHV-Beiträge noch nicht einbezahlt, werde dies

aber noch nachholen und der Polizei die entsprechenden Unterlagen zustellen

(U‑act. 10.18.01 Dep. 29 f.), was in der Folge jedoch nicht

passierte. Eine Abklärung der Staatsanwaltschaft bei der Ausgleichskasse SVA

Zürich im Juli 2020 ergab, dass die Ausgleichskasse bis zu diesem Zeitpunkt

über keine Akten/Informationen betreffend C.______ verfüg­te (U-act. 9.1.05).

Die Polizei erhielt – nach mehrmaliger Vertröstung (U-act. 10.0.06, Dep. 26;

U-act. 10.0.08, Dep. 9) – von der ZZ.______ GmbH (erst) im Septem­ber 2020

für vier Arbeitswochen (zwei im Juli 2019, zwei im August 2019) hand­schriftlich

verfasste vorgebliche Arbeitsstundenaufzeichnungen (U-act. 8.2.09). Diese

Auflistungen sind allerdings gänzlich nichtssagend, eine offensichtliche

Farce. Es fällt sogleich auf, dass diese Zettel mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlich­keit alle im Nachhinein in einem Zug erstellt wurden; sie

haben mit einer validen Stundenaufzeichnung fast so wenig gemein wie Feuer

und Wasser. In Anbetracht all dessen überrascht am Ende nicht wirklich, dass

C.______ selbst in der Unter­suchung auf konkrete Fragen zu diesem

(erlogenen) Arbeitsverhältnis jegliche Aus­sagen verweigerte (U-act. 10.0.06

und U-act. 10.0.08 S. 3 Dep. 3 – 7; dazu mehr unten E. III.).

Aus alldem erwächst als Fazit,

dass die in den Akten befindlichen Belege (Arbeits­vertrag; Lohnabrechnungen;

Stundenbelege) mutwillig mit falschem Inhalt aufge­setzt wurden, um zwischen

der ZZ.______ GmbH und C.______ ein Arbeitsverhältnis zu fingieren, wie dies

auch die Staatsanwaltschaft vor Obergericht zutreffend darleg­te (act. 164 S.

84 unten). Aber selbst wenn C.______ (vereinzelte) Arbeitsstun­den für die

ZZ.______ GmbH geleistet hätte, handelte es sich dabei ganz gewiss um

volkswirtschaftlich schädliche Schwarzarbeit. Es liegt unbestritten nicht im

Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, einen

Entschädigungsanspruch für entgangene Schwarzarbeit zu begründen.

10.2.2.3 Steht somit fest,

dass C.______ vor seiner Verhaftung im Oktober 2019 bereits seit längerem

keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war und auch keinerlei Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle angetre­ten

hätte, so führte seine Inhaftierung zu keinem Erwerbsausfall, welcher

gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen

wäre. In diesem Punkt ist daher die Berufung der Staatsanwaltschaft

begründet; Dispositiv-Ziff. 16 des erstinstanzlichen Entscheids, worin die

Vorinstanz C.______ CHF 48‘000.- Schadenersatz zuer­kannt hat, ist ersatzlos

aufzuheben.

10.2.3 Genugtuung

10.2.3.1 Die Vorinstanz

sprach C.______ zum Ausgleich des durch die Haft (Untersuchungshaft und

teilweise vorzeitiger Strafvollzug) erlittenen Ungemachs eine Genugtuung von

CHF 42'700.- zu, nebst 5 % Zins ab 9. Mai 2020

(act. 122 S. 115 Dispositiv-Ziff. 17). C.______ verlangt mit

Anschlussberufung eine Erhöhung dieser Summe auf CHF 126‘800.-.

10.2.3.2 Die Vorinstanz

erachtete eine Genugtuung von CHF 100.- pro Hafttag als angemessen, was bei

insgesamt 427 Hafttagen die im Urteil ausgesprochene Summe von CHF 42'700.-

ergibt. Aus Sicht der Vorinstanz lag weder eine unange­messene Isolationshaft

noch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, wel­che einen höheren

Tagesansatz rechtfertigen würden (act. 122 S. 105 E. 2.2.3.).

Die Verteidigerin von C.______

argumentiert zur beantragten Erhöhung der Genugtuungssumme, bei der Bemessung

der Genugtuung könne von der bundes­gerichtlichen Faustregel von CHF

200.-/Hafttag nach unten abgewichen werden, doch sei dies zu begründen.

Unlängst habe das Bundesgericht einen Ansatz CHF 100.-/Hafttag geschützt

mit der Begründung, die Haft habe die Lebensumstände der betroffenen Person

(arbeitslos, sozial nicht integriert, illegal anwesend) nicht mass­geblich

verändert. C.______ jedoch habe sich legal in der Schweiz aufgehalten, habe

immer gearbeitet und verfüge hier über ein stabiles Beziehungsnetz, weshalb

keine speziellen Umstände vorlägen, welche ein Unterschreiten des Ansatzes

CHF 200.-/Hafttag rechtfertigen würden. Im Gegenteil: aufgrund besonderer

Umstände, welche erstinstanzlich zwar dargelegt, von der Vorinstanz aber

nicht gewürdigt wor­den seien, sei hier ein höherer Tagessatz als

CHF 200.-/Hafttag geboten. C.______ habe sich während über der Hälfte

der Haft, konkret 270 Tage, nicht bloss in Einzelhaft, sondern in Isolation

ohne Kontakt zu Angehörigen oder Mithäftlingen befunden. Die Isolation sei

vorliegend entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gerechtfertigt

gewesen. Eine Isolierung sei eine Abweichung vom «Normalfall», die sich in

casu massiv erschwerend auswirke. C.______ habe sehr unter der Isola­tion

gelitten. Besonders die Trennung von seinem Sohn, der damals eben erst eine

Wohnung zum gemeinsamen Bezug gesucht habe, sei sehr belastend gewesen. Der

psychische Druck habe sich in der Folge in gesundheitlichen Beschwerden

geäussert (psychosomatische Atembeschwerden, starke Hautausschläge, zudem

aufgrund einer vorbestandenen Verletzung Knieschmerzen, die einer Physiothera­pie

bedurft hätten). Weiter zugespitzt habe sich die Situation, als die damals

erkrankte Mutter vor ihrem Tod ihn nicht noch einmal habe besuchen können.

Über­dies sei die Untersuchung nicht beförderlich geführt worden; die

Schlusseinvernah­me in der Causa «Birmensdorf» hätte, soweit sie überhaupt

nötig gewesen sei, schon im Februar 2020 statt erst im September 2020

erfolgen können; C.______ sei während neun Monaten in Haft verblieben, obwohl

bezüglich «Birmensdorf» kei­ne Untersuchungshandlungen mehr erfolgt seien.

Für die entsprechende Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei eine Erhöhung

des Grundtagessatzes um CHF 50.- angemessen. Es resultiere somit ausgehend

vom Normalsatz von CHF 200.-/Tag für 428 [richtig wäre 427] Hafttage, einer

Erhöhung aufgrund erschwerender Umstände um CHF 100.-/Tag für 270 Tage und

der Verletzung des Beschleunigungsgebots um CHF 50.-/Tag für 284 Tage eine

Genugtuungssumme von insgesamt CHF 126'800.- nebst Zins (zum Ganzen:

act. 164 S. 145 ff.).

10.2.3.3 Genugtuung nur

für 307 Tage, nicht für 427 Tage

Wie im nachfolgenden Kapitel III

(Vorfall «Einsiedeln») dargelegt wird, ist C.______ im Gegensatz zum

angefochtenen Entscheid wegen versuchter Täuschung der Behörden gemäss Art.

118 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und

verfällt er dadurch in eine Geldstrafe von 120 Tagessät­zen. Auf diese

Geldstrafe sind 120 Tage ausgestandene Untersuchungshaft anzu­rechnen, womit

die betreffende Geldstrafe als damit verbüsst gilt (Art. 51 StGB; ein­gehend

unten E. III. 4.4). Für die an die Geldstrafe anrechenbaren 120 Tage Unter­suchungshaft

ist keine Genugtuung geschuldet; infolgedessen ist nachstehend die Genugtuung

noch für 307 Tage zu bestimmen (427 Hafttage abzüglich 120 Tage).

10.2.3.4 Die

materiellrechtlich auf Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR beruhende

Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem

das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung

erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und

Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die

Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des

Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die

Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Im

Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung bei

kurzer Haftdauer grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.-- pro Tag als

angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder höhe­ren

Betrag rechtfertigen. Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die

Ermitt­lung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt

sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer

des Freiheitsent­zugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die

betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. Bei

längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in

der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt

(zum Ganzen: Urteil BGer 7B_834/2023 vom 17. September 2024 E. 3.3.2 und E.

3.3.4 mit zahlreichen Hinweisen).

10.2.3.4.1 Bei der hier

langen Dauer der Untersuchungshaft von 14 Monaten und der damit

einhergehenden Haftgewöhnung, ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz

unter diesem Gesichtswinkel den Tagessatz auf CHF 100.- festgesetzt hat.

C.______ wurde durch die Haft im

Vergleich zu einer durchschnittlich beschuldig­ten Person weit weniger hart

getroffen. So ist aktenkundig, dass er 2007 und 2009 vom Obergericht des

Kantons Zürich zu einer insgesamt mehrjährigen Freiheitsstra­fe verurteilt

wurde, wobei er im April 2011 bedingt aus dem Vollzug entlassen wur­de. Im

Februar 2018 handelte er sich abermals eine unbedingte Freiheitsstrafe von

diesmal drei Monaten ein (zum Ganzen: act. 176 sowie act. 15/3 - 15/5). Vor

diesem Hintergrund ist die Haftempfindlichkeit von C.______ als mässig zu

bezeichnen, zumal er auch nicht etwa aus einer familiären Beziehung

herausgerissen wurde, da er nicht mehr mit seiner – soweit bekannt – zweiten

Ehefrau zusammenwohnte (sehe dazu U–act. 4.1.45-1, S. 10 oben). Sodann trifft

es auch nicht zu, dass C.______ «immer gearbeitet hat»: erstens liegen

Lohnabrechnungen einzig für die Monate Juli 2019 bis September 2019 im Recht

und war – zweitens – dieses Arbeitsverhältnis nachweislich fingiert (siehe

zuvor E. 10.2.2.2).

Beim eingangs genannten Ansatz

von CHF 100.- resultiert bei 307 Hafttagen eine (Grund)Genugtuung von CHF

30'700.-.

10.2.3.4.2 Im Gegenzug ist

die (zeitweilige) Isolierung während der Haft mit einem Zuschlag von CHF

30.-/Tag für die von der Verteidigung genannte Dauer von 270 Tagen

auszugleichen, womit sich die vorstehende Summe von CHF 30'700.- um CHF

8'100.- auf total CHF 38'800.- erhöht.

Eine weitergehende Erhöhung zufolge

Isolierung ist nicht angezeigt. Denn hierzu ist immerhin zu beachten, dass

C.______ in der Untersuchung ein falsches Alibi angab (siehe oben E. II.

4.3.5.3.4 Bst. a), was den Tatverdacht gegen ihn beein­flusste und

insofern eine Minimierung von Drittkontakten nach sich zog. Vor allem aber

fällt hier ins Gewicht, dass 2020 Haftbesuche allein schon aufgrund der dama­ligen

Corona-Lage während längerer Zeit ausgeschlossen waren (dazu U-act. 4.1.34;

von dieser Einschränkung waren ebenso andere Einrichtungen wie bei­spielsweise

Spitäler und Altersheime betroffen). Was ferner die geschilderten

gesundheitlichen Probleme von C.______ anbelangt, so war in der Untersuchung

dessen ärztliche Versorgung gewährleistet (siehe dazu U-act. 4.1.26 S. 2

sowie die zahlreichen Arztrechnungen: U-act. 17.3.01; 17.3.03; 17.3.14;

17.3.15; 17.3.17; 17.3.18; 17.3.19; ). Nicht ersichtlich ist schliesslich,

dass C.______ durch die Trennung von seinem in der Schweiz wohnhaften Sohn

(geb. 1997, aus erster Ehe; siehe act. 15/4 S. 79 oben) speziell belastet

gewesen wäre. Den Akten ist jedenfalls zu entnehmen, dass mindestens bis

Februar 2018 gegen C.______ ein Einreise­verbot in die Schweiz bestand (siehe

act. 15/3) und demnach bis dahin der Kontakt zu seinem Sohn nicht besonders

eng gewesen sein konnte; zudem befand er sich, als sein Sohn im

Kindes-/Teenageralter war, über mehrere Jahre im Strafvollzug, was

(selbstverschuldet) der Entwicklung eines Näheverhältnisses ebenfalls entge­genstand.

In Bezug auf die geltend gemachte

Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine solche in Übereinstimmung mit

der Vorinstanz zu verneinen. Die Untersuchungshaft wurde vom hiesigen

Zwangsmassnahmengericht regelmässig überprüft und dabei auch in zeitlicher

Hinsicht als gerechtfertigt beurteilt (U-act. 4.1.36; 4.1.45). Vor allem aber

kann nicht ausser Acht bleiben, dass die Delikte «Bilten» und «Birmens­dorf»

miteinander verwoben waren (siehe oben E. II. die einleitende Vorbemerkung

zum Gerichtsstand Glarus) und insofern die Untersuchungsdauer nicht isoliert

nur mit Blick auf das Delikt «Birmensdorf» beurteilt werden darf; im

Parallelverfahren «Bilten» dauerte die Untersuchung über 2020 hinaus und

erfolgte die Anklage­erhebung Anfang März 2021 (Verfahrensdossier «Bilten»,

SG.2021.00014-20, act. 1).

10.2.3.5 Daraus folgt als

Fazit, dass eine Genugtuung von CHF 38'800.- im Ergeb­nis angemessen und

entgegen dem Antrag von C.______ keine höhere Summe zuzusprechen ist. Dass

dieser Betrag ab 9. Mai 2020 (mittlerer Verfall) mit 5 % zu verzinsen

ist, entspricht der gesetzlichen Realität (Art. 73 OR) und war im Beru­fungsverfahren

unbestritten.

10.3

D.______

10.3.1 Ausgangslage

Als Tatverdächtiger im

Deliktsfall «Birmensdorf» befand sich D.______ vom 23. September 2019

bis zum 10. Dezember 2019 und somit 79 Tage in Untersu­chungshaft (U-act.

4.3.01 und 4.3.27). Er wird im vorliegenden Verfahren vom Anklagevorwurf der

Tatbeteiligung am Delikt «Birmensdorf» freigesprochen.

Als Folge dieses Freispruchs

sprach die Vorinstanz D.______ zum Ausgleich sei­ner im Strafverfahren

erlittenen wirtschaftlichen Einbusse zulasten der Gerichts­kasse

Schadenersatz (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) in Höhe von CHF 7'889.20 sowie

für erduldete Unannehmlichkeiten eine Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c

StPO) in Höhe von CHF 15'800.- zu, beide Beträge je zuzüglich 5 %

Zins ab 17. Februar 2020 (act. 122 S. 105 ff. E. 2.3. und S. 115

Dispositiv-Ziff. 18 und 19).

D.______ beantragt in seiner

Anschlussberufung (act. 145) eine Erhöhung des Schadenersatzes auf CHF 25‘900.-, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Februar

2020. Die Staatsanwaltschaft trägt in ihrer Berufung an, keinen Schadenersatz

zuzusprechen. Die erstinstanzlich dem Beschuldigten D.______ zugesprochene

Genugtuung von CHF 15‘800.- ist unbestritten.

10.3.2 Schadenersatz zufolge wirtschaftlicher Einbusse

10.3.2.1 An dieser Stelle ist vorweg zu konstatieren, dass anhand der

Erwägungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar ist, wie sie zu der in

Dispositiv-Ziff. 18 festge­setzten Entschädigung von CHF 7‘889.20 gelangt

ist. Gemäss dem in den Erwä­gungen angegebenen Endergebnis betrüge die

Entschädigung bloss CHF 1‘639.20 (act. 122 S. 107 ganz unten). Freilich

gibt diese Summe nicht das von der Vor­instanz gemeinte Resultat wieder.

Folgt man den von der Vorinstanz angestellten Überlegungen (act. 122 S. 107

E. 2.3.2.), so sieht die Rechnung richtigerweise wie folgt aus:

Erwerbsausfall von CHF 7‘500.- (Haft von 2½ Monate à CHF 3‘000.-/Mt.)

abzüglich CHF 2‘500.- (durch die Haft eingesparte Kosten) zuzüglich CHF

389.20 Fahrspesen (Kosten für die Anreise nach Glarus zu Verfahrensterminen;

7 x CHF 55.60), ergibt im Total CHF 5‘389.20.

10.3.2.2 Nachdem D.______ in Bezug auf das Delikt «Birmensdorf» in Überein­stimmung mit der Vorinstanz von Schuld und Strafe

freizusprechen ist, hat er Anspruch auf eine Entschädigung, soweit er

aufgrund seiner Beteiligung am Strafverfahren eine wirtschaftliche Einbusse

erlitten hat (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO).

10.3.2.3 Die Vorinstanz sprach D.______ gestützt auf Art. 429 Abs. 1

lit. b StPO unter zwei Aspekten eine Entschädigung zu (einerseits

Erwerbsaufall zufolge seiner Inhaftierung, andererseits Spesen für die

Anreise zu Verfahrensterminen hier in Glarus, als D.______ bereits wieder aus

der Untersuchungshaft entlassen war). Diese beiden Positionen werden

nachstehend gesondert geprüft; als erstes der geltend gemachte Erwerb­sausfall.

10.3.2.3.1 Der Rechtsvertreter von D.______ führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

aus, sein Mandant sei 2018 aus fünf Metern Höhe auf den Kopf gefallen und

habe seitdem Taggelder bezogen; im September 2019 habe er eine neue

Anstellung gefunden (act. 105 S. 9). D.______ gab bei der Hafteröffnung am

23. September 2019 zu Protokoll, er arbeite «seit einem Monat wieder», wegen

der noch immer starken Kopfschmerzen allerdings nur Teilzeit, wobei sein

Monatslohn zwischen CHF 2'500.- und CHF 3'000.- betrage, den genauen Betrag

wisse er im Moment noch nicht. Er sagte weiter aus, dass er «normal»

selbständig sei, seit sei­nem Unfall aber keine Arbeit mehr angenommen habe;

sein Kollege habe eine Fir­ma und arbeite mit der Firma [...] zusammen; bei

diesem Kollegen arbeite er «auf Regie / stundenweise»; die Firma seines

Kollegen heisse – so glau­be er – WW.______ GmbH in Wald/ZH. Auf die Frage,

was er bei einer Entlassung aus der Haft unternähme, antwortete er, dass er

zur Arbeit gehen oder auf die Kinder auf­passen würde (zum Ganzen: U-act.

4.3.03, S. 4 f. Dep. 3 – 6 und Dep. 20). Demge­genüber berichtete der

Rechtsvertreter von D.______ vor Vorinstanz, dieser sei zur Zeit der Haft

Geschäftsführer einer GmbH gewesen; er hätte Ende September 2019 «einen

grossen Auftrag übernehmen sollen» und hätte damit einen Lohn bis weit über

Dezember 2019 hinaus gehabt. Aufgrund der Haft sei die Firma Konkurs

gegangen, er sei im Dezember – die schlechteste Zeit, um als Eisenleger

Arbeit zu finden – entlassen worden und habe erst 2021 wieder eine Anstellung

gefunden; ohne Haft hätte er den Auftrag umsetzen können und hätte weitere

Aufträge erhal­ten, weshalb bei der fälligen Entschädigung mindestens ein

halber Jahreslohn dazuzurechnen sei (zum Ganzen act. 105 S. 9 f.). Vor

Obergericht führte der Rechtsvertreter aus, sein Mandant habe ab September

2019 wieder 5-6 Stunden am Tag gearbeitet; er sei damals angestellt gewesen,

wobei die Arbeitgeberin eine Einmannfirma mit ihm als einzigem Angestellten

gewesen sei; infolgedessen sei der von der Firma seit 1. September 2019 bis

zur Verhaftung von D.______ erzielte Ertrag auf den ganzen September

hochzurechnen, was dann im Ergebnis dem Brut­to-Bruttolohn entspreche, woraus

sich der Nettolohn von D.______ errechnen las­se; in den folgenden Monaten

[konkret wird über die Haftdauer hinaus ein Ausfall bis Juni 2020 geltend

gemacht] wären ohne zwischenzeitliche Haft die Erträge der Fir­ma, und somit

auch der Lohn von D.______, gleichgeblieben, welche Einbusse D.______ zu

ersetzen sei (act. 164 S. 113).

10.3.2.3.2 Die soeben dargelegte „Arbeitslegende“ ist ein einziger Wirrwarr.

Nach der ersten Version will D.______ vor seiner Verhaftung bei der Firma

eines Kollegen gearbeitet haben, konnte aber über den Firmennamen nur

mutmassen (zur von ihm hierbei genannten Firma WW.______ GmbH in Wald/ZH

findet sich im zentralen Firmenregister kein ein­schlägiger Eintrag). Nach

der zweiten Version will D.______ bei einer nicht namentlich bezeichneten

GmbH als Geschäftsführer angestellt gewesen sein und soll diese GmbH während

seiner Haftzeit in Konkurs gefallen sein. Gemäss der drit­ten Version war

seine Arbeitgeberin damals eine Einmannfirma mit ihm als einzigem Angestellten.

Weder zur ersten noch zur zweiten oder dritten Version liegt ein einzi­ger

Beleg im Recht; immerhin wäre naheliegend gewesen, mindestens die Lohnab­rechnung

für den angeblichen Arbeitseinsatz vom 1. September bis zur Verhaftung am 23.

September 2019 einzureichen sowie ferner einen Beleg hinsichtlich des vor­geblich

entgangenen Folgeauftrags. Dem Gericht liegen einzig zwei (banale) Auflis­tungen

seines Rechtsvertreters vor (act. 108/4 und act. 164 S. 122), wobei

selbst in diesen noch unterschiedliche Lohnangaben aufgeführt sind (die zudem

erst noch weit über der von D.______ selbst genannten Spanne von CHF 2'500.-

bis CHF 3'000.- liegen). Es ist mit anderen Worten nicht einmal im

Ansatz dargetan, dass D.______ im Zeitpunkt seiner Verhaftung erwerbstätig

war und infolgedessen einen haftbedingten Erwerbsaufall erlitten hätte.

Soweit im Übrigen D.______ implizit sogar einen Drittschaden [der scheinbaren

Arbeitgeberfirma angeblich entgangener Ertrag] einfordert, ist er dazu nicht

aktivlegitimiert bzw. ist ein solcher Schaden im Lichte von Art. 429 StPO

nicht ersatzfähig (und wäre es übri­gens auch nicht, wenn die vorgebliche

Arbeitgeberfirma selbst gestützt auf Art. 434 StPO klagen würde; siehe dazu

Urteil BGer 7B_12/2022 vom 13. März 2024 E. 3.4 und 3.5).

10.3.2.3.3 Weil demnach D.______ keinen haftbedingten Erwerbsaufall erlitten

hat, steht ihm auch keine entsprechende Entschädigung zu.

10.3.2.4 Für die geltend gemachten insgesamt sieben Fahrten von […] nach

Glarus retour legte die Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 389.20 fest (7

x CHF 55.60), was den Billettkosten bei Benutzung des ÖVs entspricht.

D.______ fordert berufungsweise die Erstattung der Auslagen für inzwischen 10

Fahrten à CHF 55.60, total CHF 556.- (act. 164 S. 122).

Der Ersatz dieser

Auslagen im geltend gemachten Umfang von CHF 556.- nebst Zins zu 5 %

seit 1. Februar 2020 ist gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ohne weite­res

gerechtfertigt.

III.

Vorfall

«Einsiedeln»

(Beschuldigter:

C.______)

1.

Anklagesachverhalt

Die Staatsanwaltschaft wirft in

ihrer Anklage vom 13. November 2020 (act. 1/1) dem Beschuldigten

C.______ Folgendes vor:

Am 6. Juni 2019 habe der

Beschuldigte sich beim Einwohneramt der Gemeinde Einsiedeln/SZ angemeldet und

[tatsachenwidrig] vorgegeben, er habe an der [...] in Einsiedeln Wohnsitz

genommen. Am 18. Juni 2019 habe er auf dem Gesuch für eine

Ausländerbewilligung EU/EFTA (Formular E1) gegenüber dem Migrationsamt des

Kantons Schwyz bewusst wahrheitswidrig angegeben, dass er seit dem 3. Juni 2019

im Hotel [...], Zimmer Nr. 41, an der [...] in Einsiedeln wohne und am 5.

Juni 2019 ein unbefristetes Arbeits­verhältnis mit der in Schlieren/ZH

domizilierten ZZ.______ GmbH eingegangen sei. In Tat und Wahrheit aber habe

sich der Beschuldigte weder an der bezeichneten Wohnadresse in Einsiedeln

aufgehalten noch sei er für die ZZ.______ GmbH arbeitstätig gewesen. In der

Folge sei dem Beschuldigten die beantragte Ausländerbewilligung verweigert

worden. Aufgrund dieses Sachverhalts habe der Beschuldigte sich der

versuchten Täu­schung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Aus­länderinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR

142.20) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

2.

Beurteilung dieses

Anklagepunktes durch die Vorinstanz

Die Vorinstanz gelangte nach zur

Ansicht, dass die Anklagevorwürfe (angestrebte Täuschung der Behörden mittels

fingiertem Wohnsitz und simuliertem Arbeitsvertrag) nicht zuträfen und der

Beschuldigte daher von die­sem Anklagevorwurf freizusprechen sei (act. 122 S.

85 ff. E. 3. und E. 4.).

3.

Berufung der

Staatsanwaltschaft; Standpunkt der Verteidigung

Die Staatsanwaltschaft ficht in

ihrer Berufung den betreffenden Freispruch an und beantragt die

anklagegemässe Verurteilung des Beschuldigten. Die Staatsanwältin legte an

der Berufungsverhandlung dar, inwiefern aus ihrer Sicht die Vorinstanz den

Sachverhalt unzutreffend festgestellt habe (act. 164 S. 82 – 85); die

entsprechenden Einwendungen werden bei der nachstehenden materiellen

Beurteilung aufgezeigt. Die Verteidigung hält demgegenüber mit Verweis auf

ihr Plädoyer vor der Erstin­stanz dafür, der Anklagevorwurf sei klarerweise

nicht erfüllt. Der Beschuldigte habe «natürlich über eine gültige

Aufenthaltsbewilligung verfügt»; als EU-Bürger habe er gar keine Bewilligung

erschleichen müssen (act. 164 S. 144 Ziff. 3).

4.

Materielle Beurteilung

4.1

Ausgangslage

4.1.1 Der Beschuldigte

kosovarischer Herkunft hat durch Heirat die italienische Staatsbürgerschaft

erlangt (U-act. 10.0.07-2; 4.1.03, S. 7 f. Dep. 14 – 16). Italien gehört

der EU an.

Das zuständige kantonale

Migrationsamt stellt einem EU-Bürger einen Ausländer­ausweis

(Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA) aus, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass

er mit einem in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis

mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist. Ist diese

Voraussetzun­gen erfüllt, erhält der Gesuchsteller eine Aufenthaltserlaubnis

mit einer Gültigkeits­dauer von mindestens fünf Jahren (Art. 6 Ziff. 1 und

Ziff. 3 Anhang I Freizügigkeits­abkommen [SR 0.142.112.681]; Art. 4 Abs. 1

und Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr [SR

142.203]).

Laut dem unter der Marginalie

«Täuschung der Behörden» stehenden Art. 118 Abs. 1 AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert, wer

die zuständige Migrationsbehörde namentlich durch falsche Angaben täuscht und

dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich erschleicht.

4.1.2 Am 6. Juni 2019

sprach C.______ beim Einwohneramt der Gemeinde Ein­siedeln vor und meldete

seinen Zuzug von Lotstätten (Deutschland) nach Einsiedeln (U-act. 8.2.03);

hierzu legte er dem Einwohneramt einen Mietvertrag betreffend «Monatszimmer

Nr. 41, ohne Frühstück» im Hotel [...] an der [...] in Einsiedeln vor (U-act.

8.2.02 bzw. 16.1.01).

Am 18. Juni 2019 reichte der

Beschuldigte dem Amt für Migration des Kantons Schwyz ein Gesuch (Formular

E1) um Erteilung einer «Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (B-Ausweis)» ein

(U-act. 8.2.04). Auf dem Formular bezeichnete der Be­schuldigte als seinen

Wohnsitz «[...], Einsiedeln», wobei diese Anga­be auf dem Formular vom

Einwohneramt Einsiedeln mit Stempel und Unter­schrift bestätigt ist. Auf der

zweiten Seite des Formulars benannte der Beschuldigte als seine Arbeitgeberin

die ZZ.______ GmbH in Schlieren. Dem Gesuch beigelegt waren ein unbefristeter

Arbeitsvertrag sowie eine Arbeitsbestätigung der ZZ.______ GmbH je vom 5.

Juni 2019 (U-act. 8.2.06 und 8.2.07; siehe zudem eine dem Migrationsamt später

nachgereichte, zweite Arbeitsbestätigung der ZZ.______ GmbH bei U-act.

8.2.05).

4.2

Begründetheit der Berufung;

rechtliche Beurteilung

4.2.1 Es wurde bereits

zuvor eingehend aufgezeigt (und kann daher integral darauf verwiesen werden),

dass zwischen dem Beschuldigten und der ZZ.______ GmbH kein Arbeitsverhältnis

bestand; sämtliche Belege, mit denen der Bestand eines entspre­chenden

Arbeitsverhältnisses suggeriert werden sollte, waren fingiert (siehe oben

E. II. 10.2.2.2). Folglich rügt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung

die gegenteilige und sachlich unhaltbare Einschätzung der Vorinstanz zu Recht

als falsch (act. 164 S. 84 unten).

Indem vorliegend der Beschuldigte

dem Migrationsamt des Kantons Schwyz fingier­te Belege (Arbeitsvertrag, Arbeitsbestätigung)

einreichte, um auf diese Weise das in seinem Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung behauptete Arbeitsver­hältnis mit der ZZ.______ GmbH

als wahr erscheinen zu lassen, beging er fraglos straf­bare

Täuschungshandlungen im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG.

4.2.2 Für die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung hat ein EU-Bürger nicht explizit einen Wohnsitz

in der Schweiz nachzuweisen; es genügt die Vorlage des Auswei­ses, mit dem

der Gesuchsteller in die Schweiz eingereist ist (Art. 6 Ziff. 3 lit. a

Anhang I Freizügigkeitsabkommen). Insoweit liesse sich argumentieren, es

könne offen bleiben, ob der Beschuldigte die Migrationsbehörde auch über

seinen angebli­chen Wohnsitz in Einsiedeln getäuscht habe, da der Wohnsitz

für sich keine unmit­telbar Relevanz für die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung hat, nachdem hierfür allein schon der Nachweis eines

Arbeitsverhältnisses genügt. Diese Sichtweise würde jedoch zu kurz greifen.

Denn mit der Angabe eines Wohnsitzes in der Schweiz bekräftigt der

Gesuchsteller indirekt auch die Glaubhaftigkeit des behaup­teten

Arbeitsverhältnisses. Stellt sich daher heraus, dass unter Vorlage fingierter

Belege nicht nur ein vermeintliches Arbeitsverhältnis, sondern zugleich auch

ein angeblicher Wohnort in der Schweiz dokumentiert wurde, so liegt in

Letzterem ebenfalls eine Täuschungshandlung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG.

Im hier zu beurteilenden Fall hat

der Beschuldigte seinen Wohnsitz in Einsiedeln ohne jeden Zweifel

vorgetäuscht: Als die Polizei am 23. September 2019 um 05:30 Uhr an der

vermeintlichen Wohnadresse des Beschuldigten (Hotel [...], Zimmer Nr. 41,

[...] in Einsiedeln) eine Hausdurchsuchung vornehmen wollte (siehe dazu

U-act. 5.1.02), fand sie im fraglichen Objekt nicht die geringste Spur, dass

der Beschuldigte dort je einmal anwesend gewesen wäre, geschweige denn dort

Wohn­sitz hätte. Die Rezeptionistin teilte der Polizei mit, das betreffende

Zimmer 41 sei durch einen Hotelmitarbeiter belegt (welcher im Moment

allerdings ferienab­wesend sei) und erklärte auf Vorlage eines Fotos des

Beschuldigten, diese Person noch nie gesehen zu haben und dass diese Person

mit Bestimmtheit kein Zimmer in diesem Hotel habe. Tatsächlich fand die

Polizei im Zimmer 41 einzig Unterlagen, die der von der Rezeptionistin

genannten Person gehörten. Schliesslich ergab auch ein Suchlauf im

hoteleigenen Buchungsprogramm keine Anhaltspunkte auf den Beschuldigten (zum

Ganzen: U-act. 10.0.07-3). Insoweit hinterher der Hotelbesitzer gegenüber der

Polizei geltend machte, bei der vermeintlichen Rezeptionistin habe es sich um

eine Putzfrau ohne Kenntnis der Hotelabläufe gehandelt (U-act. 10.0.07, S. 7

Dep. 32), handelt es sich hierbei um eine geradezu hanebüchene Ausrede.

Ist nämlich allein schon unwahrscheinlich, dass eine Putzfrau in einem Hotel

bereits frühmorgens um 05.30 Uhr vor Ort ist, so ist erst recht

unwahrscheinlich, dass eine Putzfrau der Poli­zei das Buchungsprogramm

zugänglich gemacht hätte. Im Übrigen hat sich der angebliche Vermieter in

einem Schreiben an die Polizei vom 17. März 2020 gleich selbst entlarvt. In

diesem Brief schreibt er nämlich, der Beschuldig­te habe zwar das Zimmer Nr.

41 reserviert «und ist bei uns nicht gekommen zu schla­fen. Da er aber nie

bei uns kam und das Zimmer nicht bezahlt hat waren wir gezwungen das Zimmer

weiter für unsere Hotelgäste frei zu halten und zu vermie­ten» (U-act.

10.0.07-4). Zu alldem passt denn auch, dass der Beschuldigte bei sei­ner

Festnahme am 9. Oktober 2019 zwar erklärte, er habe 2½ Wochen in Einsiedeln

gewohnt, sich jedoch nicht an die Zimmernummer erinnerte (obschon diese Num­mer

explizit auch im Mietvertrag aufscheint) und vor allem nicht einmal wusste,

wie hoch der vereinbarte Mietzins war (U-act. 4.1.03, S. 1 und S. 7 Dep. 5).

Es folgt da­raus als klare Erkenntnis, dass es sich beim vorgeblichen

Mietvertrag (U-act. 16.1.01) um einen buchstäblichen Wisch handelte, allein

nur zum Zweck erstellt, um damit die Migrationsbehörde zu täuschen.

Die Staatsanwaltschaft hat in

ihrer Berufung die eben dargelegten Ungereimtheiten rund um das fragliche

Mietverhältnis detailliert aufgezeigt (act. 164 S. 82 – 84). Es ist

unerklärlich, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid all dies

übersehen und auf ein tatsächlich gelebtes Mietverhältnis schliessen konnte.

4.2.3 In rechtlicher

Hinsicht ist festzuhalten, dass die aufgezeigten Handlungen des Beschuldigten

(Einreichung mehrerer fingierter Dokumente) fraglos geeignet waren, um die

zuständige Migrationsbehörde zu täuschen und auf diese Weise zu Unrecht den

nachgesuchten Ausländerausweis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA) zu

erschleichen. Nachdem die Migrationsbehörde darauf aber nicht hereinfiel und

kei­nen Ausweis ausstellte (bzw. das Gesuchsverfahren im Zeitpunkt der

Verhaftung von C.______ noch hängig war), blieb es bei einer versuchten

Tatbegehung. Der Beschuldigte hat sich demnach der versuchten Täuschung der

Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB

schuldig gemacht.

4.3

Strafzumessung

4.3.1 Eine Täuschung der

Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG wird mit Frei­heitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geld­strafe (maximal 180 Tagessätze; vgl. Art. 34

Abs. 1 StGB) saktioniert. Innerhalb dieses Rah­mens misst das Gericht

die Strafe nach dem Ver­schulden des Täters zu. Es berück­sichtigt das Vor­leben,

die persön­lichen Ver­hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters. Die Bewertung des Ver­schuldens

richtet sich nach der Schwere der Ver­letzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg­gründen und

Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet­zung zu ver­mei­den.

Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und sub­jektiven Um­ständen

(Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).

4.3.2

4.3.2.1 Die vorliegend vom

Beschuldigten angestrebte Täuschung der Behörde wiegt in objektiver Hinsicht

insofern nicht schwer, als bei einem EU-Bürger für des­sen Anwesenheitsrecht

in der Schweiz der hier zu erschwindeln versuchte Auslän­derausweis nicht

konstitutiver, sondern lediglich deklaratorischer Natur ist. Gleich­wohl ist

das Dokument nicht unbedeutend, ermöglicht es dem Inhaber immerhin ein

unbeschwertes, friktionsfreies Fortkommen in der Schweiz (Arbeits- und Woh­nungssuche;

Verkehr mit Banken, Krankenkassen etc. [siehe dazu konkret: U-act. 10.0.07,

S. 8 Dep. 39; U-act. 10.2.01, S. 6 Dep. 6). Erheblich ins

Gewicht fällt hier, dass der Beschuldigte der Behörde gleich mehrere

fingierte Dokumente unterbreite­te und dabei durchtrieben und perfid vorging;

sein Handeln war getragen von einer grundlegenden Geringschätzung der

hiesigen Rechtsordnung. Die Tat ist damit in ihrer objektiven Schwere am

oberen Ende des mittleren Bereichs des Geldstrafen­rahmens einzureihen,

konkret bei 120 Tagessätzen.

In subjektiver Hinsicht sind

keine Umstände ersichtlich, welche dagegen sprechen, die eben dargelegte

objektive Tatschwere dem Beschuldigten verschuldensmässig voll anzurechnen.

Im Lichte der Tatkomponente (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB) sind demnach 120

Tagessätze schuldangemessen.

4.3.2.2 Unter dem

Gesichtswinkel der Täterkomponente (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) wirkt sich

spürbar straferhöhend aus, dass der Beschuldigte wegen Zuwider­handlungen

gegen ausländerrechtliche Bestimmungen mehrfach vorbestraft ist und sein

Leumund zusätzlich noch wegen anderer schwerer Vorstrafen massiv getrübt ist

(act. 176).

4.3.2.3 Im hier zu

beurteilenden Fall hat die zuständige Migrationsbehörde dem Beschuldigten den

gewünschten Ausländerausweis (Aufenthaltsbewilligung) nicht ausgestellt (bzw.

war das entsprechende Gesuchsverfahren im Zeitpunkt der Verhaftung von

C.______ noch hängig; siehe U-act. 4.1.17-1, S. 8 Ziff. 3.1), womit es bei

einer versuchten Täuschung der Behörde blieb. Hierbei ist nach allge­meinem

Ver­ständnis das Strafbedürfnis per se geringer. Es ist deshalb die an sich

ange­messene Strafe aufgrund des ausgebliebenen Tater­folgs zu reduzieren.

Die Reduk­tion hängt dabei aber wesentlich da­von ab, wie naheliegend der Erfolgseintritt

war (siehe dazu Mathys,

Leitfaden Strafzu­messung, 2. Aufl. 2019, N 301). Vorlie­gend wurde dem

Beschuldigten der Ausländerausweis nicht ausgestellt, weil das Gesuch bis zu

seiner Verhaftung anfangs Oktober 2019 noch nicht bearbeitet war. Ohne diese

Verhaftung wäre dem Beschuldigten aufgrund des von ihm raffinert auf­gebauten

Lügengebäudes die Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis) mutmass­lich

erteilt worden. Es ist daher der Umstand, dass es sich "nur" um

eine versuchte Tatbegehung handelte, nur geringfügig strafmindernd zu

berücksichtigen.

Strafmindernd wirkt sich

schliesslich die zu lange Dauer des Berufungsverfahrens aus, worin eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt (siehe dazu bereits oben E. II.

6.2.4 in fine). Die mit der langen Verfahrensdauer verbundene Belastung für

den Beschuldigten ist freilich – da ihm in Bezug auf die hier in Frage

stehende ausländerrechtliche Widerhandlung von vornherein maximal eine

Geldstrafe drohte – nicht als gravierend einzustufen, weshalb unter dem

Aspekt des verletzten Beschleunigungsgebots die Strafe in nur geringem Mass

zu mindern ist.

4.3.2.4 Bei Betracht der

eben geschilderten Straferhöhungs- und –minderungs­gründen ist zu erkennen,

dass sich diese die Waage halten. Demnach ist das eingangs festgesetzte

Strafmass von 120 Tagessätzen die hier angemesse­ne Sanktion.

4.4

Anrechnung der erstandenen

Untersuchungshaft auf die Geldstrafe

Für die soeben festgelegte

Geldstrafe von 120 Tagessätzen, wäre jetzt als nächstes die Tagessatzhöhe zu

bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dieser Schritt kann hier unterbleiben

(lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass hier die

Tagessatzhöhe beim gesetzlichen Mindestbetrag von CHF 30.- läge). Denn gemäss

Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während

die­ses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an;

ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (siehe dazu ausführlich

BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 238 f.). Vorliegend verbrachte der Beschuldigte

427 Tage in Untersu­chungshaft (siehe dazu bereits oben E. II. 10.2.1).

Hiervon sind 120 Tage auf die vorstehende Geldstrafe von 120 Tagessätzen

anzurechnen; im nachfolgenden Urteils-Dispositiv ist daher zu vermerken, dass

der Beschuldigte die verwirkte Geldstrafe durch erstandene Untersuchungshaft

bereits verbüsst hat.

4.5

Landesverweisung

4.5.1 Gemäss Art. 66abis

StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3 – 15 Jahre des Landes verweisen,

wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a

StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird.

4.5.2 Der Beschuldigte ist

italienischer Staatsangehöriger und wird hier wegen (versuchter) Täuschung

der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG zu einer Strafe verurteilt. Beim

betreffenden Tatbestand, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bedroht ist, handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3

StGB). Die objektiven Voraussetzungen für einen Landesverweis sind damit

gegeben.

Die Voraussetzungen für einen

Landesverweis sind ebenso in subjektiver Hinsicht erfüllt: Der im Kosovo

aufgewachsene Beschuldigte weist zur Schweiz keine grund­legende Beziehung

auf. Als er sich im Juni 2019 bei der Gemeinde Einsiedeln anmeldete, nannte

er Lotstätten/Deutschland als seinen letzten Wohnort (U-act. 8.2.03). Bei

seiner Verhaftung am 9. Oktober 2019 berichtete er, er habe als EU-Bürger

bewusst die Schweiz ausgesucht, weil er sich hier sehr wohl fühle; vor allem

lebe sei Sohn [geb. 1997, aus einer früheren Ehe] hier und er möchte bei ihm

sein; zudem erwähnte er, dass auch ein Bruder und eine Schwester mit ihren

Familien in der Schweiz lebten (U-act. 4.1.03, S. 8 Dep. 18 und Dep. 21). Die

Verteidigerin führ­te in einem ZMG-Verfahren aus, der Beschuldigte sei «daran

[gewesen], sich eine Existenz in der Schweiz aufzubauen (U-act. 4.1.17-1, S.

8 unten). Der Beschuldigte ist verheiratet; seine Ehefrau lebt in

Brescia/Italien; in diesem Kontext erklärte der Beschuldigte explizit, er sei

nur wegen der Arbeit in die Schweiz gekommen (U-act. 4.1.03,

S. 7 f. Dep. 14 – 16). Aus alldem wird klar, dass der Beschuldigte

in der Schweiz weder persönlich noch wirtschaftlich integriert ist. Hinzu

kommt, dass auch die Legalprognose negativ ist. Der Beschuldigte ist in der Schweiz

mehrfach vorbe­straft (act. 176); neben anderen (schweren) Straftaten

verstiess er namentlich wie­derholt gegen Einreiseverbote (act. 15/1 – 15/6).

Im Übrigen ist dem Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auch nicht

aus einer persönlich-familiären Ver­bundenheit gelegen, andernfalls nicht

erklärbar ist, dass er in der Untersuchung an der Schlusseinvernahme Angaben

zu seiner familiären Situation entweder verwei­gerte oder nur oberflächliche

Angaben machte (U-act. 10.2.01, S. 5 f. Dep. 1 ff.).

4.5.3 Aus alldem ergibt

sich, dass gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung für die Dauer von

drei Jahren auszusprechen ist. Da es sich beim Beschuldigten um einen italienischen

Staatsangehörigen und damit um einen Unionsbürger der EU handelt, ist die

angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im

Schengener Informationssystem einzutragen.

IV.

Kostenregelung

1.

Verfahrenskosten für das

Berufungsverfahren vor Obergericht

1.1

Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren

Die Gerichtsgebühr für das hier

umfangreiche Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafpro­zesskostenverordnung

(GS III A/5) auf CHF 15'000.- festzusetzen.

1.2

Verteilung der obergerichtlichen

Gerichtsgebühr

1.2.1 Die Kosten des

obergerichtlichen Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte B.______ wird

entgegen seinem Berufungsantrag im schwer­wiegenden Punkt der Anklage

(versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil des Pri­vatklägers A.______)

schuldig gesprochen. Einen Freispruch erlangt er in Bezug auf den Vorwurf der

Körperverletzung zum Nachteil von E.______. Die Strafe fällt im Vergleich zum

erstinstanzlichen Entscheid etwas tiefer aus; der Lan­desverweis von zehn

Jahren wird bestätigt, ebenso die bereits erstinstanzlich erkannte

zivilrechtliche Haftbarkeit gegenüber dem Privatkläger, wobei die Genug­tuungssumme

im Berufungsentscheid festgelegt wird.

D.______ und C.______ werden von

den Anklagevorwürfen in der Sache «Birmensdorf» in Übereinstimmung bereits

mit der Vorinstanz und entgegen den anderslautenden Berufungsanträgen der

Staatsanwaltschaft freigesprochen. Hinge­gen ist die Berufung der

Staatsanwaltschaft in Bezug auf C.______ insoweit gut­zuheissen, als er

entgegen dem angefochtenen Entscheid wegen Täuschung der Behörden zu

verurteilen und für drei Jahre des Landes zu verweisen ist. Auch ist die ihm

erstinstanzlich noch zuerkannte Haftentschädigung (Schadenersatz) zu strei­chen

und fällt zudem die ihm zustehende Genugtuung im Vergleich zum Erstent­scheid

tiefer aus. Ebenso hat D.______ eine wesentlich weniger hohe Haftent­schädigung

zugut als die ihm erstinstanzlich zugesprochene.

1.2.2 Bei diesem Ausgang

ist die Gerichtsgebühr von CHF 15'000.- für das Beru­fungsverfahren wie folgt

zu verlegen:

CHF

8'000.-

zu Lasten von B.______;

CHF

2'000.-

zu Lasten von C.______;

CHF

500.-

zu Lasten von D.______;

CHF

4'500.-

werden auf die Gerichtskasse

genommen.

Die auf C.______ entfallende

Gerichtsgebühr darf nicht mit dessen Genugtu­ungsanspruch (siehe oben E. II.

10.2.3) verrechnet werden (Art. 442 Abs. 4 StPO; siehe dazu BSK StPO-Wehrenberger/Frank, Art. 429

N 26a mit Hinweisen).

1.3

Im Berufungsverfahren

angefallene Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung und der amtlichen

Verteidigungen; teilweise Überwälzung auf die Beschuldigten

Die Auslagen für die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung gelten ebenfalls als

Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Soweit ein Beschuldigter zu

den Verfahrenskosten ver­urteilt wird, so hat er die Kosten der amt­lichen

Verteidigung der Gerichtskasse zurück­zuerstatten, wenn es seine wirtschaft­lichen

Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die amtliche Verteidigung und die

unentgeltliche Verbeiständung werden nach dem Anwaltstarif des Kantons

entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1

und Art. 138 Abs. 1 StPO); einschlägig ist damit der Tarif für die

Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen

Rechtsvertre­tung (GS III I/5; nachfolgend Tarif).

Vorliegend sind die

Entschädigungen für die amtlichen Verteidigungen der drei Beschuldigten und

für die unentgeltliche Verbeiständung des Pri­vatklägers einzig noch für das

Berufungsverfahren festzulegen; die im vorinstanzlichen Entscheid für

Untersuchung und Erstverfahren festgesetzten Entschädigungen (act. 122 S. 116

Dispositiv-Ziff. 22 – 25) waren im Berufungsverfahren unangefochten und sind

den involvierten Anwälten auch bereits ausbezahlt worden.

Der amtlichen Verteidigung und

der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist der not­wendige

Aufwand mit einem Stundenansatz von CHF 180.- zu entschädigen (Art. 6

i.V.m Art. 3 Tarif), zuzüglich Mehrwertsteuer und notwendige Auslagen (Art. 2

Abs. 1 Tarif).

1.3.1

Honorar für Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth

Rechtsanwalt

lic. iur. Thomas Fingerhuth als unentgeltlicher Rechtsbeistand des

Privatklägers A.______ macht in seiner dem Obergericht eingereich­ten

Honorarnote eine Entschädigung von CHF 6‘552.90 geltend (act. 166; inkl.

7.7 % MwSt. und Auslagen).

Das

Berufungsverfahren vor Obergericht nahm seinen Anfang im Juli 2022 (siehe

act. 131). Demnach sind die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand für die Zeit

vor Juli 2022 verrechneten Aufwendungen von 1¾ Stunden (Positionen 1-3) nicht

zu ent­schädigen. Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sind anstelle

der (geschätzten) 8 Stunden total 7 Stunden zu vergüten (inkl. Wegzeit von 2

x ½ Std). Andererseits sind für Studium und Nachbesprechung des

obergerichtlichen Ent­scheids (in der Honorarnote nicht aufgeführt) 1½

Stunden hinzuzurechnen. Ansons­ten ist zur Honorarnote des unentgeltlichen

Rechtsvertreters nichts zu bemerken. Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth

ist daher für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des

Privatklägers aus der Gerichtskasse folgende Entschädigung auszuzahlen:

Honorar:

CHF

5‘698.80

Auslagen:

CHF

160.60

7.7 % MwSt. auf CHF 5‘859.40:

CHF

451.10

Total

CHF

6‘310.50

Hiervon

sind dem Rechtsvertreter von der Gerichtskasse bereits CHF 4‘400.- aus­bezahlt

worden (act. 170); offen sind damit noch CHF 1‘910.50.

Die Bemühungen des

Rechtsvertreters des Privatklägers waren im Berufungsverfahren vor allem

darauf ausgerichtet, dass neben dem Beschuldigten B.______ ebenso die beiden

CD.______-Brüder in der Causa «Birmensdorf» verurteilt und demgemäss

gegenüber dem Privatkläger zivilrechtlich haftbar erklärt würden. Da die

CD.______-Brüder jedoch in der Causa «Birmensdorf» freizusprechen sind,

können die Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers

im Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren nicht als Verfahrenskosten

(siehe dazu Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) dem Verurteilten B.______ auferlegt

werden.

1.3.2

Honorar für Rechtsanwalt MLaw Damian Stocker; teilweise Überwälzung

der Anwaltskosten auf den Beschuldigten B.______

1.3.2.1 Bis zum Abschluss

der Berufungsverhandlung amtierte Rechtsanwalt MLaw Damian Stocker als

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.______. Gemäss der dem Obergericht

im Nachgang zur Berufungsverhandlung unterbreiteten Hono­rarnote beziffert RA

MLaw Damian Stocker seinen Vergütungsanspruch für das Berufungsverfahren auf

CHF 15'326.10 (act. 167).

Der Rechtsvertreter stellt einen

Aufwand von 4½ Stunden für das Studium des erst­instanzlichen Entscheids in

Rechnung. Hierfür wurde er jedoch bereits im vorin­stanzlichen Entscheid im

damals geltend gemachten Umfang entschädigt (siehe act. 122 S. 110 E.

4.2.). Inwiefern diese Entschädigung nicht ausreichend gewesen wäre, ist

nicht ersichtlich und wurde zudem die vorinstanzliche Bemessung der

Entschädigung auch nicht angefochten; die 4½ Stunden sind damit zu streichen.

Ebenso zu streichen ist der «1/3-Anteil Rechnung Dr. S.______. (Gutachten)»

von CHF 1'720.20 (dazu mehr weiter unten E. 1.4). Nicht erkennbar ist

sodann ein Sachzusammen­hang mit dem vorliegenden Strafverfahren in Bezug auf

die geführte Kommunikation mit der Abteilung Arbeitsbewilligungen, Division

Quellensteuer, Amt für Wirtschaft, Steueramt Kanton Zürich und den

dazwischenliegenden Telefonaten mit dem Beschuldigten. Der in diesem Kontext

verrechnete Aufwand von insgesamt 2 Stun­den ist nicht zu vergüten. Alle weiteren

verrechneten Positionen sind gerechtfertigt. Daraus ergibt sich für

Rechtsanwalt MLaw Damian Stocker folgendes Honorar für das

Berufungsverfahren:

Honorar:

CHF

11‘095.20

Auslagenpauschale

(3 % v. CHF 11‘095.20):

CHF

332.90

7.7 %

MwSt. auf CHF 11‘428.10:

CHF

880.00

Total

CHF

12‘308.10

Hiervon

sind dem Rechtsvertreter von der Gerichtskasse bereits CHF 10‘000.- aus­bezahlt

worden (act. 170), sodass noch ein Restguthaben von CHF 2‘308.10 besteht.

1.3.2.2 Im

Hauptanklagepunkt (versuchte vorsätzliche Tötung) wird der erstinstanz­lich

gegen den Beschuldigten B.______ ergangene Schuldspruch bestätigt; im

Berufungsverfahren freigesprochen wird er hingegen vom Vorwurf der

Körperverlet­zung zum Nachteil von E.______. Die vorstehende Anwaltsentschädigung

von CHF 12‘308.10 ist demzufolge im Umfang von CHF 10‘000.- als

Verfahrenskos­ten auf den Beschuldigten zu überwälzen. Diese Kosten der

amtlichen Verteidigung hat der Beschuldigte der Gerichtskasse zurück­zuerstatten,

wenn es seine wirt­schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

1.3.3

Honorar für Rechtsanwalt lic. iur. Vedat Erduran; Überwälzung der

Anwaltskosten auf den Beschuldigten B.______

1.3.3.1 Nach

abgeschlossener Berufungsverhandlung legte Rechtsanwalt MLaw Damian

Stocker das Mandat als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.______

nieder (act. 173). Die Verfahrensleitung hat das Mandat inzwischen Rechts­anwalt

lic. iur. Vedat Erduran übertragen (act. 178). Dieser ist für seine Bemühun­gen

aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 1'945.80 zu entschädigen (10 Stun­den

à CHF 180.- zzgl. 8.1 % MwSt.).

1.3.3.2 Die

betreffende Anwaltsentschädigung von CHF 1‘945.80 hat der Beschul­digte

B.______ als Verfahrenskosten zu tragen; er hat sie der Gerichtskasse

zurück­zuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

1.3.4

Honorar für Rechtsanwältin lic. iur. Viviane A. Hasler; teilweise Überwälzung auf den Beschuldigten

C.______

1.3.4.1 Rechtsanwältin

lic. iur. Viviane A. Hasler amtierte

als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten C.______. Gemäss der dem

Obergericht im Nachgang zur Berufungsverhandlung unterbreiteten Honorarnote

beziffert RAin lic. iur. Viviane Hasler ihren Vergütungsanspruch für das

Berufungsverfahren auf CHF 11'614.90 (act. 169).

Die Rechtsvertreterin verrechnet

als Barauslage CHF 1'696.- für die «Expertise Dr. S.______». Dieser Aufwand

kann nicht vergütet werden (dazu mehr unten E. 1.4). Alle übrigen Positionen

der Honorarnote sind gerechtfertigt. Somit steht Rechtsanwältin lic. iur.

Viviane Hasler für das Berufungsverfahren folgende Vergütung zu:

Honorar:

CHF

8‘841.00

Auslagen:

CHF

247.50

7.7 % MwSt. auf CHF 9‘088.50:

CHF

699.80

Total

CHF

9‘788.30

Hiervon

sind der Rechtsvertreterin von der Gerichtskasse bereits CHF 7‘700.- aus­bezahlt

worden (act. 170); nachzuzahlen sind daher noch CHF 2‘088.30.

1.3.4.2 Im Unterschied zum erstinstanzlichen Entscheid ist der Beschuldigte

C.______ wegen versuchter Täuschung der Behörden schuldig zu sprechen; zudem

entfällt die ihm vorinstanzlich zuerkannte Haftentschädigung und fällt auch

die Genugtuung tiefer aus, wobei er selber im Berufungsverfahren eine weitaus

höhere Genugtuung als die ihm erstinstanzlich zugesprochene verlangt hat.

Ande­rerseits bleibt es in der Causa «Birmensdorf» entgegen

dem Berufungsantrag der Staats­anwaltschaft beim erstinstanzlichen

Freispruch. Vor diesem Hintergrund ist von der vorstehenden

Anwaltsentschädigung von CHF 9‘788.30 ein Teilbetrag von CHF 4‘000.- als

Verfahrenskosten auf den Beschuldigten zu überwälzen. Diese Kosten der

amtlichen Verteidigung hat der Beschuldigte der Gerichtskasse

zurück­zuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

1.3.5

Honorar für Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Langlotz; teilweise Überwälzung auf den Beschuldigten D.______

1.3.5.1 Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Langlotz macht als

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten D.______ einen Aufwand von CHF

9‘738.05 geltend (act. 168). Darin mitverrechnet ist eine Barauslage von CHF

1‘735.- für die von den Verteidi­gungen gemeinsam eingeholte

«Expertise Dr. S.______». Dieser Aufwand kann nicht vergütet werden (siehe

gleich danach E. 1.4). Im Übrigen ist die Honorarnote zu genehmigen. Somit

ist Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Langlotz

aus der Gerichtskasse für das Berufungsverfahren folgende

Entschädigung auszubezahlen:

Honorar:

CHF

7‘214.40

Auslagenpauschale (3 % v. CHF 7‘214.40):

CHF

216.45

7.7 % MwSt. auf CHF 7‘430.85:

CHF

572.20

Total

CHF

8‘003.05

Hiervon

sind der Rechtsvertreterin von der Gerichtskasse bereits CHF 6‘400.- aus­bezahlt

worden (act. 170); nachzuzahlen sind daher noch CHF 1‘603.05.

1.3.5.2 Im Gegensatz zum

Erstentscheid und dem vom Beschuldigten D.______ selbst gestellten

Berufungsantrag hat dieser eine wesentlich tiefere Haftentschädi­gung zugut.

In den übrigen Punkten erfährt das angefochtene Urteil in Bezug auf den

Beschuldigten keine Änderung. Demgemäss hat der Beschuldigte von der vor­stehenden

Anwaltsentschädigung von CHF 8‘003.05 einen Teilbetrag von

CHF 1‘000.- als Verfahrenskosten zu tragen. Diese Kosten der amtlichen

Verteidi­gung hat der Beschuldigte der Gerichtskasse zurück­zuerstatten, wenn

es seine wirt­schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

1.4

Kosten der «Expertise Dr.

S.______»

1.4.1 Die Verteidigungen

der drei Beschuldigten haben im Vorfeld der Berufungs­verhandlung eine

aussagepsychologische Expertise eingeholt (act. 162). Mit dieser Expertise

wollte bezweckt werden, dem Obergericht die Notwendigkeit offenbar zu machen,

ein neuropsychologisches Gerichtsgutachten zur Aussagetüchtigkeit und

Aussagekompetenz von A.______ sowie zur Zuverlässigkeit, Belastbarkeit und

Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.______ anzuordnen (siehe act. 164 S.

11 ff. sowie S. 140 f.). Die Verteidigungen machen im

Berufungsverfahren die von Partei­seite finanzierten Kosten der Expertise von

Dr. S.______ als ersatzfähige Barauslagen geltend.

1.4.2 Dem Antrag auf

Erstattung der Kosten für die privat eingeholte Expertise durch die

Gerichtskasse kann nicht gefolgt werden. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von

Beweisaussagen ist zentrale Aufgabe des Gerichts (Art. 10 Abs. 2 StPO); das

Gericht vermag dabei selbst zu beurteilen, inwiefern zur Würdigung einer

Beweis­aussage eine gutachterliche Abklärung angezeigt ist, ohne dass dem

Gericht hierzu quasi ein Vorgutachten zu präsentieren ist. Im Übrigen wurde

oben im materiellen Teil dargelegt, wie sich im beurteilten Delikt

«Birmensdorf» die vorhandenen Indi­zien zu einem Bild zusammenfügen lassen,

ohne zusätzliche Begut­achtung von A.______; folglich kam der privat eingehol­ten

Expertise von vornherein keine Relevanz in Hinsicht auf die Beweiswürdigung

zu, weshalb auch unter diesem Gesichtswinkel die entsprechenden Auslagen

nicht aus der Gerichtskasse zu vergü­ten sind.

2.

Erstinstanzliche Gerichtskosten

und Untersuchungskosten

Erlässt – wie hier – das

Obergericht als Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so hat es darin auch

über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428

Abs. 3 StPO).

2.1

Verteilung der

erstinstanzlichen Gerichts- und der Untersuchungskosten

Die Vorinstanz hat die

Gerichtsgebühr von CHF 20'000.- sowie die Untersuchungs­gebühr von CHF

25'500.- einzig dem Beschuldigten B.______ auferlegt. Weil vorliegend nun

aber entgegen dem Entscheid der Vorinstanz ebenso der Beschul­digte C.______

in einem Anklagepunkt (Täuschung der Behörden) schuldig zu sprechen ist, hat

er ebenfalls einen Anteil an den Untersuchungs- und vorin­stanz­lichen

Gerichtskos­ten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Die vorgenannten Gebühren für die

Untersuchung (CHF 25'500.-) und das Erstge­richt (CHF 20'000.-) sind im

Lichte von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und

Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverord­nung

korrekt bemessen und waren im Berufungsverfahren unbestritten.

Dem Beschuldigten C.______ sind

von der erwähnten Gerichtsgebühr und Untersuchungsgebühr je CHF 2'000.-

aufzuerlegen, insgesamt also CHF 4'000.-; die restlichen CHF 23'500.-

(Untersuchungsgebühr) und CHF 18'000.- (erstinstanzliche Gerichtskosten)

entfallen auf den Beschuldigten B.______. Andererseits hat der Beschuldigte

B.______, nachdem er im Berufungsverfah­ren von der Anklage der Körperverletzung

zum Nachteil von E.______ frei­gesprochen wird, nicht die gesamten Kosten

seiner Verteidigung in der Untersu­chung und im Erstverfahren (CHF 45'310.50)

zu übernehmen, sondern lediglich im Umfang von CHF 40'000.-. Insgesamt

reduzieren sich damit die im erstinstanzlichen Ent­scheid dem Beschuldigten

B.______ zusammen mit allen weiteren Auslagen auferlegten Verfahrenskosten

von CHF 96'807.30 (siehe act. 122 S. 114 f. Dispositiv-Ziff. 13) auf neu

CHF 87'496.80.

Aufgrund des (Teil)Schuldspruchs hat

C.______ im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid ebenfalls einen Anteil von

CHF 5'000.- an den Gesamtkosten (CHF 51'956.20) seiner amtlichen

Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren zu

übernehmen.

____________________

Das

Gericht erkennt:

1.

Es wird festgestellt, dass die

nachfolgenden Dispositiv-Ziffern des Urteils der Strafkammer des

Kantonsgerichts Glarus vom 28. Juni 2022 (SG.2020.00126-128 und

SG.2021.00082) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind:

6.

Die folgenden bei C.______ beschlagnahmten Gegenstände

(vgl. U-act. 4.1.02) werden diesem herausgegeben:

- CHF 300.—;

- ID-Karte Italien, Nr. [...];

- Armbanduhr, Marke Casio, G-Shock.

7.

Die folgenden bei B.______ beschlagnahmten Gegenstände

(vgl. U‑act. 4.2.02, 5.2.04a und 5.2.05) werden diesem herausgegeben:

- Leibgurt, schwarz;

- Medikament Pregabalin-Mepha, 100 mg;

- Zeller Filmtabletten Relaxane;

- Mietvertrag [...], 8903 Birmensdorf;

- Mobiltelefon iPhone XS, IMEI [...].

8.

Die folgenden bei D.______ beschlagnahmten Gegenstände

(vgl. U‑act. 5.3.07 und 5.3.08) werden diesem herausgegeben:

- Mobiltelefon iPhone 7;

- Laptop Acer Aspire E 15, inkl. Ladekabel.

22.

Rechtsanwältin lic. iur. Viviane Andrea Hasler wird als

amtliche Verteidi­gung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 51'956.20

(inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

23.

Rechtsanwalt MLaw Damian Stocker wird als amtliche

Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 45'310.50 (inkl. Auslagen

und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

24.

Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Langlotz wird als

amtliche Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 28'024.90

(inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

25.

Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth wird als

unentgeltliche Rechts­vertretung von A.______ mit CHF 849.60 (inkl.

Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

26.

Die zugunsten von C.______ bezahlte Sicherheitsleistung

von insgesamt CHF 50'000.— wird freigegeben. Dabei sind CHF 30'000.— an

[...], und CHF 20'000.— an [...], auszubezahlen.

2.

Der Beschuldigte B.______ ist

im Sinne der Anklage vom 13. November 2020 schuldig der versuchten

vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22

Abs. 1 StGB.

3.

Der Beschuldigte B.______ wird

vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122

StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bzw. vom Eventualvorwurf der

einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (Anklage Ziff. 3)

freigesprochen.

4.

Der Beschuldigte C.______ ist

im Sinne der Anklage vom 13. November 2020 schuldig der versuchten

Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG in Verbindung mit

Art. 22 Abs. 1 StGB.

5.

Der Beschuldigte C.______ wird

von den übrigen Anklagepunkten gemäss Anklage vom 13. November 2020

freigesprochen.

6.

Der Beschuldigte D.______ wird

von allen Anklagepunkten gemäss Anklage vom 13. November 2020

freigesprochen.

7.

B.______ wird zu einer

(unbedingten) Freiheitsstrafe von 57 Monaten ver­urteilt; daran angerechnet

wird die ausgestandene Untersuchungshaft von ins­gesamt 79 Tagen.

8.

B.______ wird im Sinne von Art.

66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

Die Ausschreibung der

Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

9.

C.______ wird zu einer

Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt; von den total 427 Tagen

ausgestandene Untersuchungshaft werden 120 Tage an die Geldstrafe

angerechnet, womit die Geldstrafe verbüsst ist.

10.

C.______ wird im Sinne von Art.

66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen.

11.

Es wird festgestellt, dass im

vorliegenden Berufungsverfahren das Beschleuni­gungs­gebot verletzt wurde.

12.

Die im vorliegenden

Strafverfahren erhobenen DNA-Proben und erstellten DNA-Profile von C.______

und D.______ sind zu vernichten bzw. zu löschen.

Die im vorliegenden

Strafverfahren von B.______ erhobene DNA-Probe und das erstellte DNA-Profil

werden erst mit Ablauf der einschlägigen Fristen gemäss DNA-Profil-Gesetz

gelöscht bzw. vernichtet.

13.

Es wird im

Grundsatz festgestellt, dass der Privatkläger A.______ gegenüber B.______

aufgrund der in diesem Verfahren beurteilten versuchten vorsätz­lichen

Tötung Anspruch auf Schadenersatz hat; zur Bezifferung des Schaden­ersatzanspruchs

wird A.______ auf den Zivilweg verwiesen.

14.

B.______ wird

verpflichtet, dem Privatkläger A.______ eine Genugtuung von CHF 2‘000.- zu

bezahlen, zuzüglich CHF 750.- Zins seit 20. Mai 2017 bis zum heutigen

Urteilsdatum; auf der Genugtuungssumme von CHF 2‘000.- ist ab heutigem

Urteilsdatum ein Verzugszins von 5 % geschuldet.

15.

Die vom

Privatkläger A.______ gegenüber C.______ und D.______ gestellten

Zivilanträge werden abgewiesen.

16.

C.______ wird für

die erstandene und nicht gemäss Ziff. 9 auf die Geldstrafe anrechenbare

Untersuchungshaft von 307 Tagen eine Genugtuung von CHF 38'800.-

zuzüglich Zins zu 5 % ab 9. Mai 2020 aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

17.

D.______ wird für das

Strafverfahren ein Schadenersatz von CHF 556.- zuzüglich

Zins zu 5 % ab 1. Februar 2020 aus der Gerichtkasse zugespro­chen,

wobei dieser Betrag jedoch mit der auf D.______ entfallenden Gerichtsge­bühr

und dem von ihm zu tragenden Kostenanteil der amtlichen Verteidigung zu

verrechnen ist (nachstehend Ziff. 19 und Ziff. 28).

18.

D.______ wird für

die erstandene Untersuchungshaft von 79 Tagen eine Genugtuung von CHF 15'800.-

zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2020 aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

19.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren wird auf CHF 15'000.- festgesetzt und wie folgt verlegt:

CHF

8'000.-

zu Lasten von B.______;

CHF

2'000.-

zu Lasten von C.______;

CHF

500.-

zu Lasten von D.______;

CHF

4'500.-

werden zusammen mit den Kosten

der Übersetzung auf die Staatkasse genommen.

Die auf C.______ entfallenden Kosten dürfen

nicht mit der ihm oben (Ziff. 16) zugesprochenen Genugtuung verrechnet

werden.

Die auf D.______ entfallenden Kosten sind

mit der ihm oben (Ziff. 17) zugesprochenen Entschädigung verrechenbar.

In Bezug auf die Kosten der amtlichen

Verteidigung im Berufungsverfahren, welche teilweise auf B.______, C.______

und D.______ zu überwälzen sind, wird auf die nachstehenden Ziffern 25 – 28

verwiesen.

20.

Die Gerichtsgebühr für die erstinstanzlichen Verfahren

SG.2020.00126 bis SG.2020.00128 wird auf insgesamt CHF 20'000.—

festgesetzt. Für das Verfahren SG.2021.00082 (betreffend unentgeltliche

Rechtspflege für A.______) werden keine Kosten erhoben.

Die Untersuchungskosten der Staats- und Jugendanwaltschaft betragen

insgesamt CHF 41'596.—. Die Untersuchungsgebühr beträgt CHF 25'500.—.

21.

Die B.______ betreffenden Kosten der Untersuchung und des

erstinstanzli­chen Gerichtsverfahrens betragen:

CHF

18'000.—

Gerichtskosten

CHF

23'500.—

Untersuchungsgebühr

CHF

1'100.—

Gerichtsgebühr

OG.2019.00073

CHF

1'100.—

Gerichtsgebühr

OG.2019.00096

CHF

300.—

Gerichtsgebühr

SG.2020.00002

CHF

300.—

Gerichtsgebühr

SG.2020.00003

CHF

331.30

Rechnung

Physiotherapie

CHF

861.35

Rechnung Ärzte

Netstal AG

CHF

1'234.45

Rechnung Ärzte

Netstal AG

CHF

60.—

Rechnung Ärzte

Netstal AG

CHF

709.70

Entschädigung

RA lic. iur. Thomas Fingerhuth

CHF

40'000.—

Anteil amtliche Verteidigung (von total CHF 45'310.50)

CHF

87'496.80

Total

Diese Kosten werden B.______ vollumfänglich auferlegt, wobei

allerdings die Kosten der amtlichen Verteidigung (CHF 40‘000.-) erst dann

von B.______ bezogen werden, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben.

22.

Die C.______ betreffenden Kosten der Untersuchung und des erstin­stanzlichen

Gerichtsverfahrens betragen:

CHF

2'000.—

Gerichtskosten

CHF

2'000.—

Untersuchungsgebühr

CHF

5'000.—

Anteil Amtliche Verteidigung (von total CHF 51‘956.20)

CHF

9'000.—

Total

Diese Kosten werden C.______ vollumfänglich

auferlegt, wobei allerdings die Kosten der amtlichen Verteidigung (CHF

5‘000.-) erst dann von C.______ bezogen werden, wenn es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Eine Verrechnung dieser Kosten mit

der oben (Ziff. 16) zugesprochenen Genugtuung ausgeschlos­sen ist.

23.

Sämtliche

Übersetzungskosten gehen zulasten des Staates.

24.

Rechtsanwalt lic.

iur. Thomas Fingerhuth wird für seine Bemühungen im Beru­fungsverfahren als

unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers aus der Gerichtskasse mit

CHF 6‘310.50 (inkl. Auslagen und MwSt.)

entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass hiervon CHF 4‘400.- bereits

ausbezahlt wurden, womit der Restanspruch noch CHF 1‘910.50 beträgt.

25.

Rechtsanwalt MLaw

Damian P. Stocker wird für seine Bemühungen im Beru­fungsverfahren als

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.______ aus der Gerichtskasse mit CHF 12‘308.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.

Es wird vorgemerkt, dass hiervon CHF 10‘000.- bereits ausbezahlt wurden,

womit der Restanspruch noch CHF 2‘308.10 beträgt.

Die vorstehenden Kosten für die amtliche Verteidigung im

Berufungsverfahren werden im Umfang von CHF 10‘000.- B.______ auferlegt,

werden von ihm jedoch erst bezogen, wenn es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

26.

Rechtsanwalt lic.

iur. Vedat Erduran wird aus der Gerichtskasse mit CHF 1'945.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten

B.______ in der letzten Phase des Berufungsverfahrens.

Die vorstehenden Kosten für die amtliche Verteidigung im

Berufungsverfahren werden B.______ auferlegt, werden von ihm jedoch erst

bezogen, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben.

27.

Rechtsanwältin

lic. iur. Viviane Andrea Hasler wird für ihre Bemühungen im

Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten C.______

aus der Gerichtskasse mit CHF 9‘788.30 (inkl.

Auslagen und MwSt.) entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass hiervon CHF

7‘700.- bereits ausbezahlt wurden, womit der Restanspruch noch CHF 2‘088.30

beträgt.

Die vorstehenden Kosten für die amtliche Verteidigung im

Berufungsverfahren werden im Umfang von CHF 4‘000.- C.______ auferlegt,

werden von ihm jedoch erst bezogen, wenn es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Eine Verrechnung mit der oben

(Ziff. 16) zugesprochenen Genugtuung ist ausgeschlos­sen.

28.

Rechtsanwalt lic.

iur. Philipp Langlotz wird für seine Bemühungen im Beru­fungsverfahren als

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten D.______ aus der Gerichtskasse mit CHF 8‘003.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. Es

wird vorgemerkt, dass hiervon CHF 6‘400.- bereits ausbezahlt wurden, womit

der Restanspruch noch CHF 1‘603.05 beträgt.

Die vorstehenden Kosten für die amtliche Verteidigung im

Berufungsverfahren werden im Umfang von CHF 1‘000.- D.______ auferlegt;

diese auf D.______ entfallenden Kosten sind mit der

ihm oben (Ziff. 17) zugesprochenen Entschädigung verrechenbar und werden im Mehrbetrag von ihm bezogen, wenn

es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben; eine Verrechnung des

Mehrbetrags mit der D.______ zugesprochenen Genugtuung (oben Ziff. 18) ist

ausgeschlossen.

29.

Schriftliche Mitteilung an: