OG.2022.00059
Schwere Körperverletzung, Raufhandel
30. Juni 2023Deutsch85 min
I. Prozessgeschichte
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin
Ilg und Kantonsrichterin Beatrice Lienhard sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. Alfonso Hophan.
Urteil
vom 30. Juni 2023
Verfahren
OG.2022.00059
A.______
Beschuldigter,
Privatkläger und
Berufungskläger
vertreten
durch Mag. iur.
Alexander
Prechtl,
Rechtsanwalt,
Freiestrasse 80, Postfach 1109,
8032
Zürich
gegen
1. Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Postgasse 29,
8750
Glarus
Anklägerin und
Berufungsbeklagte
2. B.______
Beschuldigter und
Berufungsbeklagter 1
verteidigt
durch MLaw
Jacques
Marti,
Rechtsanwalt,
Verteidiger,
Gerichtshausstrasse 34,
Postfach 1622,
8750
Glarus
3. C.______
Beschuldigter und
(ehemals)
Berufungsbeklagter 2
verteidigt
durch lic. iur.
Philipp
Langlotz,
Rechtsanwalt,
Spielhof 14A, 8750
Glarus
betreffend
Versuchte
vorsätzliche Tötung,
schwere Körperverletzung, Raufhandel
Rechtsbegehren
des Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 9. September 2022
[act. 75], Protokoll der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2023
[act. 99, S. 3] und Plädoyernotizen vom 5. Mai 2023
[act. 101, S. 2], sinngemäss):
1.
Es sei festzustellen, dass das
Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 17. August 2022 bezüglich der
Dispositivziffern 1, 3, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17 und 18 in
Rechtskraft erwachsen ist.
2.
B.______ sei der versuchten
vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 21
(recte: 22) Abs. 1 StGB, eventualiter der schweren
Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, subeventualiter der
versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m.
Art. 21 (recte: 22) Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und
angemessen zu bestrafen.
3.
A.______ sei vom Vorwurf des
Raufhandels freizusprechen; eventualiter sei er schuldig zu sprechen, im
Sinne von Art. 54 StGB aber von einer Bestrafung abzusehen.
4.
Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten,
die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens und die Kosten der amtlichen
Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung seien auf die
Staatskasse zu nehmen.
Antrag
der Staatsanwaltschaft (gemäss Protokoll der Berufungsverhandlung vom
5. Mai 2023 [act. 99, S. 3–4] und Plädoyernotizen vom
5. Mai 2023 [act. 102, S. 1], sinngemäss):
1.
Es
sei die Berufung des Berufungsklägers A.______ vom 9. September 2022
vollumfänglich abzuweisen und somit das Urteil des Kantonsgerichts vom
17. August 2022 in allen Punkten zu bestätigen.
2.
Dies
unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
Antrag
des
Berufungsbeklagten 1
(gemäss Protokoll vom 5. Mai 2023 [act. 99, S. 4], sinngemäss):
1.
Es
sei die Berufung abzuweisen.
2.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Am 18. Januar 2022 erhob die Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)
Anklage gegen B.______ wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von
Art. 122 StGB sowie gegen C.______ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung
im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie gegen
A.______ wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123
Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB und Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m.
Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Zusätzlich wurden alle drei des
Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB angeklagt (act. 1 in den
Verfahren SG.2022.00006–8).
2.
Die mündliche Hauptverhandlung vor dem Kantongericht Glarus
fand am 6. April 2022 statt (vgl. act. 37 ff.). Mit Urteil vom
17. August 2022 sprach die II. Kammer des Kantonsgerichts des
Kantons Glarus B.______ der einfachen Körperverletzung und des Raufhandels
schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, im
Umfang von 13 Monaten bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei
Jahren und unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft; ferner
wurde ein Landesverweis von acht Jahren ausgesprochen (act. 65,
S. 71, Dispositivziffern 2, 5). C.______ sprach das Kantonsgericht
der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels schuldig und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten unter Anrechnung
der erstandenen Untersuchungshaft; ferner wurde ein Landesverweis von
15 Jahren ausgesprochen (act. 65, S. 71–72,
Dispositivziffern 3, 6). A.______ schliesslich sprach das Kantonsgericht
des Raufhandels und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von
CHF 200.– (act. 65, S. 71–72, Dispositivziffern 4, 7).
3.
Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts erhob A.______
(nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 9. September 2022 beim
Obergericht rechtzeitig Berufung mit dem Antrag, er sei vollumfänglich
freizusprechen, demgegenüber aber B.______ wegen schwerer Körperverletzung zu
verurteilen sowie dieser zusammen mit C.______ zu einer solidarischen
Genugtuungszahlung zu verpflichten (act. 75). Sowohl die
Staatsanwaltschaft wie auch B.______ (nachfolgend: Berufungsbeklagter 1)
und C.______ (nachfolgend: Berufungsbeklagter 2) verzichteten auf die
Stellung eines begründeten Nichteintretensantrags sowie auf die Erklärung
einer Anschlussberufung (act. 80, 83).
4.
Der Berufungsbeklagte 1 wurde am 26. August 2022
und der Berufungsbeklagte 2 am 15. April 2023 aus dem Strafvollzug
entlassen, woraufhin eine Ausschaffung ins Ausland erfolgte (act. 95).
In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurden die im Ausland
sich befindlichen Berufungsbeklagten 1 und 2 zur Berufungsverhandlung
nicht vor- sondern ohne Säumnisfolgen eingeladen (BGE 140 IV 86
E. 2 S. 88–92). An ihrer statt wurden ihre Verteidiger zum
persönlichen Erscheinen verpflichtet (act. 89, S. 2;
act. 91–92).
5.
Am 5. Mai 2023 fand vor dem Obergericht die mündliche
Berufungsverhandlung statt (act. 98 ff.). Da der Berufungskläger zu
Beginn der Berufungsverhandlung den Antrag auf solidarische
Genugtuungszahlung zurückzog, wurde das Verfahren gegenüber dem
Berufungsbeklagten 2 gegenstandslos und verliess dessen Verteidiger die
Berufungsverhandlung (act. 99, S. 3–4), wobei er seine Honorarnote
selbigentags zustellte (act. 105). Dem Berufungsbeklagten 2 kommt
im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung mehr zu. Die anderen beiden
Vertreter reichten ihre Honorarnoten anlässlich der Berufungsverhandlung ein
(act. 103–104).
6.
Am 30. Juni 2023 fällte das Obergericht seinen
Entscheid (act. 107). Dieser wird schriftlich eröffnet, nachdem die
Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichtet haben
(Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 99, S. 15).
Erwägungen
II. Formelles
1.
Das Urteil der II. Kammer des Kantonsgericht vom
17.
August 2022 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar
(Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungskläger ist als Beschuldigter
und Privatkläger zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO),
hat die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398
Abs. 3 StPO; vgl. act. 65, S. 77 [Versand am 23. August
2022], act. 73 [Zustellung am 24. August 2022] und act. 75
[Berufung vom 9. September 2022]). Das Obergericht ist
Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen
(Art. 17 Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes vom
5.
September 2022 [GS III A/2; GOG]). Auf die Berufung ist einzutreten
(Art. 398 ff. StPO).
2.
Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b)
sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.
3.
Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung des
vorinstanzlichen Urteils aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Vorliegend wendet sich der Berufungskläger gegen die erstinstanzlich erfolgte
Verurteilung von ihm selber und von dem Berufungsbeklagten 1 und die
damit verbundenen Rechtsfolgen (vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge).
Somit hat das Obergericht das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und
Strafpunkt sowie in Bezug auf die daraus folgende Sanktionen und die Kosten-
und Entschädigungsregelung zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO),
wobei es am Ende ein neues Urteil fällt (Art. 408 StPO).
4.
Die Aktenführung für alle drei Verfahren SG.2022.00006–8
erfolgte unter der Verfahrensnummer SG.2022.00006 (vgl. act. 65,
E. I./1., S. 7). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens
SG.2022.00006 (act. 1–74) wurden beigezogen. Die Strafuntersuchungsakten
der Verfahren SA.2020.00730, SA.2020.000731 und SA.2020.00799 bilden
integrierenden Bestandteil der vorinstanzlichen Akten (act. 2).
III. Verwertbarkeit
1.
Die Vorinstanz ging in Bezug
auf die vom Berufungskläger gemachten Aussagen in den Einvernahmen vom
14.
September 2020 und vom 30. September 2021 von einer
Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO gegenüber den
Berufungsbeklagten 1 und 2 aus. Hierbei wurde aber gleichzeitig
hervorgehoben, dass sie etwa zulasten des Berufungsklägers weiterhin als
Beweise zulässig seien (act. 65, E. II./3.7., S. 12).
2.
Der Berufungskläger rügte diese Feststellung vor
Obergericht, da bei den (anfänglich) getrennt geführten Verfahren die jeweils
Beschuldigten eben keine Parteistellung in den anderen Verfahren hätten und
somit auch keine Teilnahmerechte im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO
bestehen würden (act. 101).
3.
Vorliegend ist zunächst der Schuldpunkt des
Berufungsklägers angefochten, in Bezug auf welchen eine Verwertbarkeit seiner
eigenen Aussagen gegeben ist. In Bezug auf den Berufungsbeklagten 1 ist
nicht der Sachverhalt strittig, sondern dessen rechtliche Qualifikation hinsichtlich
der Frage, ob es sich um eine einfache oder schwere Körperverletzung oder
eventuell um eine versuchte vorsätzliche Tötung in Mittäterschaft handelt. Da
vorliegend für alle drei Tatbestände von dem (in diesem Punkt) vorinstanzlich
überzeugend festgestellten und vom Berufungsbeklagten 1 nicht
angefochtenen Sachverhalt ausgegangen wird und da ferner der
Berufungsbeklagte 1 keine Unverwertbarkeit geltend macht, erübrigt sich
eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage.
IV. Sachverhalt
1.
1.1
Zur
Feststellung des massgeblichen Sachverhalts hat das Gericht zunächst
sämtliche prozessual zulässigen Beweismittel zu erfassen, welche zur
Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können.
Anschliessend hat das Gericht die als relevant erkannten Beweise frei und
umfassend zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO) und seine Erkenntnis
als Beweisergebnis festzustellen. Dieses Beweisergebnis kann je nach
Würdigung als gesichert erscheinen, sofern vorhandene Widersprüche bereinigt
werden konnten, oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben (vgl. zum
Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2).
1.2
Liegen
für einen eingeklagten Sachverhalt keine direkten Beweise vor, ist auch der
sog. indirekte Beweis gestützt auf Indizien zulässig. Hierbei wird aus
bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen
sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen
und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können
einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen,
das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt
so verwirklicht hat.
1.3
Steht
zudem Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den
Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachverhaltsdarstellung überzeugend
ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt,
verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es zählt dabei
nicht primär die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der
aussagenden Person, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess
relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen,
wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien wie etwa die
logische Konsistenz, Konstanz und Folgerichtigkeit in der Darstellung des
Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses
sowie eine unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle Gewicht zu legen ist.
Als Hinweis für unglaubhafte Aussagen gelten hingegen etwa Strukturbrüche in
den Schilderungen, laufende Anpassungen der Aussagen oder wenn Aussagen
unstimmig oder widersprüchlich sind (BGE 133 I 33 E. 4.3
S. 45; BGE 129 I 49 E. 5 S. 58; BGE 128 I 81
E. 2 S. 85–86, je m.w.H.; BSK StPO-Hauri/Venetz,
N 22 zu Art. 343 StPO).
2.
Am Samstag, den 15. August 2020, zwischen
ca. 23.30–23.50 Uhr, kam es nahe des Bahnhofs Ziegelbrücke zu einer
verbalen Diskussion und anschliessend zu einer gewalttätigen
Auseinandersetzung zwischen dem in unmittelbarer Nähe in Ziegelbrücke
wohnhaften A.______ und B.______ sowie C.______, beide eritreische
Staatsbürger, im Ausland wohnhaft und nur ferienhalber in der Schweiz. Die
strafrechtlich relevanten Umstände dieser gewalttätigen Auseinandersetzung
sind umstritten und werden nachfolgend zu klären sein. In Folge der ihm mit
einem Golfschläger, mit Faustschlägen und Fusstritten zugeführten Verletzungen
musste A.______ mit der Rega ins Kantonsspital St. Gallen geflogen
werden, wodurch allein dessen Tod verhindert werden konnte.
Die Örtlichkeiten, an welchen sich dieser Vorfall
ereignete, sind allesamt auf dem untenstehenden Kartenausschnitt erfasst
(vgl. Abb. 1). Auf die dort von der Staatsanwaltschaft markierten
Positionen ("A"–"F") wird in der nachfolgenden Erstellung
des Sachverhalts Bezug genommen.
Abb. 1: Übersicht des Tatortes
mit folgenden Punkten gem. kriminaltechnischem Bericht vom 30. September
2020.
(act. 2/8.1.05, S. 3; Quelle für Kartenmaterial:
map.geo.admin.ch).
3.
3.1
Dem
Berufungskläger wird in der Anklageschrift vorgeworfen, dass er auf dem
Fussweg zur Berufsschule zwischen dem [...] 13
(Position "A") und dem Bahnhof Ziegelbrücke
(Position "D"), den Berufungsbeklagten 1 mit einem
Golfschläger auf den linken Oberarm geschlagen habe, wodurch er diesem
zumindest eine schmerzhafte Prellung am linken Oberarm zugefügt habe. Dem
Berufungsbeklagten 1 wird in der Anklageschrift vorgeworfen, dass er den
Berufungskläger – während der Berufungsbeklagte 2 diesem den
Golfschläger mindestens viermal kraftvoll auf den Kopf geschlagen habe – mit
Fäusten und Fusstritten auf den Körper, insbesondere den Brustkorbbereich,
geschlagen habe (act. 1, S. 2).
3.2
Die
Vorinstanz gelangte nach Würdigung der vorhandenen Indizien zum Schluss, dass
der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei (act. 65, E. IV./4.,
S. 28). Der Berufungskläger wendet sich gegen diesen Schuldspruch und
bestreitet den eingeklagten Sachverhalt (act. 101, S. 4 ff.,
11.
ff). Damit ist die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz zu
überprüfen.
4.
4.1
Vorliegend
ist unstrittig, dass es in der Nacht vom Samstag, den 15. August
2020, zwischen ca. 23.30–23.48 Uhr zu einer gewalttätigen
Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger einerseits und den beiden
Berufungsbeklagten andererseits kam. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 sind
geständig, dass der Berufungsbeklagte 2 dem Berufungskläger den
Golfschläger weggenommen und ihn damit mehrmals auf den Kopf, Schulter und
den Rücken geschlagen habe, während der Berufungsbeklagte 1 ihn
gleichzeitig mit Fäusten und Fusstritten geschlagen habe (vgl. act. 65,
E. IV./2.1.–2.2., S. 14–18).
4.2
Strittig
und zu klären ist somit vorliegend, wie die gewalttätige Auseinandersetzung
begann und namentlich ob der Berufungskläger einen ersten Schlag mit dem
Golfschläger gegen den Berufungsbeklagten 1 ausführte.
4.2.1
Aussagen
des Berufungsbeklagten 1
4.2.1.1
Zum vorangehenden Kontakt
Der
Berufungsbeklagte 1 gab in seiner polizeilichen Einvernahme vom
16.
August 2020 an, zusammen mit dem Berufungsbeklagten 2 auf dem
Weg nach Hause gewesen zu sein, als der Berufungskläger sie am Vorbeigehen
gehindert und gewarnt habe, sie dürfen nicht passieren, weil die Personen in
den umliegenden Häusern am Schlafen seien (act. 2/10.1.01, F. 8–9).
Sonst habe der Berufungskläger nichts gesagt (act. 2/10.1.01,
F. 16). An seiner Einvernahme vom 17. August 2020 gab er weiter an,
der Berufungskläger habe ihnen gesagt, sie "sollen zurück, es schlafe
jemand" (act. 2/10.1.02, F. 4). In den nachfolgenden
Einvernahmen verweigerte er die Aussage resp. verwies auf die bereits
gemachten Aussagen (bspw. act. 2/10.1.03, F. 5). Der
Berufungsbeklagte 2 bestätigte ihn in dieser Sachverhaltsdarstellung:
Der Berufungskläger habe sie aufgehalten und ihnen gesagt, dass sie die
Umgebung stören würden, worauf sie ihm erwidert hätten, sie seien auf dem
Heimweg, hätten keinen Lärm gemacht und dass sie weitergehen würden
(act. 2/10.2.02, F. 7, 13, 36–38). In weiteren Einvernahmen verwies
auch der Berufungsbeklagte 2 auf die bereits gemachten Aussagen (bspw.
act. 2/10.2.03, F. 12; act. 2/10.2.04, Rz. 66).
4.2.1.2
Zum behaupteten
Schlag durch den Berufungskläger
Weiter gab der
Berufungsbeklagte 1 anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom
16.
August 2020 an, der Berufungskläger habe ihn – nach dem kurzen
Wortwechsel – mit einem "Stock" geschlagen (act. 2/10.1.01,
F. 8). Zur genauen Beschaffenheit des "Stocks" konnte er
nichts sagen, da er ihn nicht gehalten habe und es dunkel gewesen sei
(act. 2/10.1.01, F. 23). Aufgrund dieses Schlages auf den linken
Oberarm habe er eine Verletzung erhalten (act. 2/10.1.01, F. 24).
Dies bestätigte er an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
17.
August 2020, anlässlich welcher er übereinstimmend angab, der Streit
habe damit angefangen, dass der Berufungskläger ihn auf den linken Oberarm
geschlagen habe (act. 2/10.1.02, F. 4). In der polizeilichen
Einvernahme vom 30. Oktober 2020 sagte er aus, er sei einmal am Arm
durch den Berufungskläger geschlagen worden, wobei er hiervon keine
Verletzung fortgetragen habe (act. 2/10.1.03, F. 8). Es habe sich
dabei um einen Stock gehandelt, wobei er nicht sicher sei, ob es der
Golfschläger sei (act. 2/10.1.03, F. 10–12). In jedem Fall sei es
ausgeschlossen, dass er den Schlag irrtümlicherweise vom
Berufungsbeklagten 2 erhalten habe (act. 2/10.1.03, F. 13). In
der ebenfalls am 30. Oktober 2020 durchgeführten Einvernahme (diesmal
als beschuldigte Person) bestätigte er, sich gewehrt zu haben, weil er
geschlagen worden sei (act. 2/10.1.04, F. 9). Anlässlich der
Hauptverhandlung vom 6. April 2022 gab er vor der Vorinstanz an, der
Berufungskläger habe die Auseinandersetzung begonnen, als er ihn mit einem
Stock auf den linken Arm geschlagen habe (act. 51, F. 15). All diese
Aussagen bestätigt der Berufungsbeklagte 2 (act. 2/10.2.02,
F. 7, 9, 38–39; act. 2/10.2.03, F. 21; act. 51,
F. 23).
4.2.1.3
Zur räumlichen
Entwicklung der Auseinandersetzung
Der Berufungsbeklagte 1 sagte hierzu einzig an seiner
polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2020 etwas aus, nämlich dass
der Berufungskläger während der Auseinandersetzung in Richtung [...] und
"ins erste Haus dort" gegangen sei (Position "A").
Sie seien ihm gefolgt und von dort aus weiter auf dem [...] nach Hause
gegangen (act. 2/10.1.01, F. 15). Der Berufungsbeklagte 2
machte hierzu keinerlei Aussagen.
4.2.1.4
Würdigung der Aussagen
In ihrer Würdigung
stellte die Vorinstanz fest, dass die Aussagen der Berufungsbeklagten
praktisch deckungsgleich seien (act. 65, E. IV./2.5., S. 23).
Dem entgegnete der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung, dass
dies daher rühre, dass die Aussagen "äusserst dürftig" seien,
insbesondere sei die Schilderung des angeblichen Schlags mit dem Golfschläger
detailarm und enthalte keine Realitätskriterien (act. 101,
S. 12–13). Sodann aber sei offensichtlich, dass es sich um konstruierte
und abgesprochene Schutzbehauptungen handle, hätten doch die
Berufungsbeklagten vom Zeitpunkt der Tat bis zu ihrer Verhaftung etwa eine
Stunde Zeit gehabt und während dieser Zeit auch verschiedene
Kollusionshandlungen vorgenommen (wie etwa die Kleider wechseln, das
blutverschmierte T-Shirt waschen etc.). Aktenkundig sei, dass die beiden mit
der Schwester des Berufungsbeklagten 2, [...] (nachfolgend: Schwester),
sowie mit deren Lebenspartner, [...] (nachfolgend: Lebenspartner der
Schwester), gesprochen hätten. Darum sei davon auszugehen, dass sich die
Berufungsbeklagten die Geschichte mit dem Schlag ausgedacht hätten, um eine
Notwehrsituation zu konstruieren (act. 101, S. 13–14). Demgegenüber
erachtet die Staatsanwaltschaft die Aussagen als "kongruent und
widerspruchsfrei" sowie "in sich doch sehr verschieden", worin
sich eben zeige, dass sie "mit ihren eigenen Worten und eigenen
Ausdrücken […] eigenes Erlebtes" wiedergeben würden (act. 102,
S. 4). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtete die
Staatsanwaltschaft das Zeitfenster für Kollusion als "viel zu eng"
(act. 102, S. 4; act. 65, E. IV./3.2., S. 26).
Zutreffend ist,
dass die Aussagen der Berufungsbeklagten jeweils sehr knapp ausfallen, kaum
Details enthalten (was zumindest teilweise der Übersetzung geschuldet sein
kann) und in späteren Einvernahmen nicht mehr wiederholt werden. Obwohl die
Aussagen tatsächlich weitgehend deckungsgleich sind, bestehen doch bei genauerer
Analyse gewisse Unstimmigkeiten. So etwa beim Ort, an dem sie der
Berufungskläger angehalten habe und welcher – ihrer Sachverhaltsdarstellung
nach – auch dem Tatort entsprechen soll: Der Berufungsbeklagte 1 gab an,
bei "diese[r] Gasse" angehalten worden zu sein, womit sehr
wahrscheinlich die Einmündung des Kieswegs in den [...] gemeint ist (vor der
Position "A"), sagte er doch im selben Zusammenhang, der
Berufungskläger habe sie "am Vorbeigehen hindern [wollen], dort bei den
Häusern" (act. 2/10.1.01, F. 8). Dies scheint sich auf den
ersten Blick mit der (äusserst) vagen Angabe des Berufungsbeklagten 2 zu
decken, wonach sie den Berufungskläger "auf dem Weg nach Hause"
angetroffen hätten (act. 10.2.02, F. 7). Jedoch zeichnete der
Berufungsbeklagte 1 – als er nach dem Tatort gefragt wurde – diesen beim
linksseitigen Ende der Fussgängerbrücke ein (Position "C"),
wobei ein Pfeil den Weg der Berufungsbeklagten über die Brücke signalisieren
soll (act. 2/10.1.01, F. 15: "Ja, der Tatort ist mit einem X
gekennzeichnet"; vgl. hierzu act. 2/10.1.01, Beilage).
Abb. 2:
Einzeichnung des Tatorts gem. dem Berufungsbeklagten 1
(act. 2/10.1.01, Beilage)
Ob dieser
eingezeichnete Kiesweg als jene oben erwähnte "Gasse" bezeichnet
werden kann, ist zumindest fraglich. Allein auch hier darf einem einzelnen
Wort nicht zu viel Gewicht beigemessen werden, das eventuell Ergebnis einer
ungenauen Übersetzung ist. Ebenso bedeutend, wie der Umstand, dass sich diese
Zeichnung des Berufungsbeklagten 1 nicht mit seiner eigenen Aussage deckt,
erscheint auch der Umstand, dass sich diese Zeichnung durchaus mit der
Schilderung des Lebenspartners der Schwester deckt, wie ihm diese noch in der
Tatnacht (unmittelbar nach dem Vorfall und kurz vor der Verhaftung)
mitgeteilt worden sein musste. Der Lebenspartner der Schwester gab dies
folgendermassen wieder:
"Bei der Brücke in Ziegelbrücke, beim Bahnhof. Eine
Person hielt beide an, dass sie den Weg, welchen sie langgelaufen [sic]
wollten, nicht laufen dürfen." (act. 2/18.2., Einvernahme vom
28.
August 2020, F. 8)
"[Die] zwei (B.______ und C.______) wollten vom
Bahnhof her über die Brücke gehen. Die Person sagte, dass sie hier nicht
durchgehen dürfen." (act. 2/18.2., Einvernahme vom 28. August
2020, F. 24).
Der
Berufungsbeklagte 2 widerspricht aber dieser Sachverhaltsdarstellung
diametral. Als er seinerseits gebeten wurde, den Tatort einzuzeichnen,
zeichnete er diesen folgendermassen auf der Karte mit dieser Bemerkung ein:
"Der Kreis bezeichnet die Wiese, auf welcher wir uns
den ganzen Abend aufgehalten haben. Das X bezeichnet den Tatort. Die
Fussgängerbrücke zum Bahnhof haben wir den ganzen Abend nicht
überquert." (act. 2/10.2.02, F. 12)
Abb. 3:
Einzeichnung des Tatorts gem. dem Berufungsbeklagten 2
(act. 2/10.2.02, Beilage)
Nach dieser letzten
Sachverhaltsdarstellung wären die Berufungsbeklagten also vom Sitzplatz
(Position "E") her kommend, auf den Berufungskläger gestossen.
Damit widerspricht er nicht nur den (verschiedenen) Aussagen des
Berufungsbeklagten 1, er macht auch eine aktenwidrige Aussage mit Bezug
auf die Fussgängerbrücke, welche die beiden in Tat und Wahrheit mehrfach
überquerten: Einmal am frühen Abend, um das Bier einzukaufen
(act. 2/10.2.02, F. 31; vgl. die Bilder der Videoüberwachungsanlage
im avec-Shop in act. 2/8.1.02, S. 2–6) sowie kurz vor dem
Vorfall noch einmal, um ihre nicht identifizierte Bekannte auf den Zug zu
bringen (vgl. act. 2/8.1.02, S. 6: Die Berufungsbeklagten wurden um
23.29
Uhr [recte: 23.19 Uhr] und 23.45 Uhr [recte:
23.35
Uhr] von der Videoüberwachungsanlage im avec-Shop erfasst).
Der Berufungsbeklagte 2 verstrickt sich mit Bezug auf diese nicht
identifizierte Bekannte auch noch in weitere Widersprüche, etwa wenn er
zunächst aussagt, sie seien "den ganzen Abend an einer Wiese zu
zweit" gewesen (act. 2/10.2.02, F. 7), während er in einer
späteren Einvernahme eingesteht (und auch aktenkundig ist), dass sie
mindestens zu dritt waren (act. 2/10.2.03, F. 33–41; vgl. die
Bilder in act. 2/8.1.03). Es kann somit zusammenfassend von einer nur in
ihren gröbsten Zügen einheitlichen Sachverhaltsdarstellung der
Berufungsbeklagten ausgegangen werden.
Schliesslich kann
aber auch bei diesem in seinen gröbsten Zügen übereinstimmend geschilderten
Kerngeschehen eine Kollusion nicht ausgeschlossen werden. Die vorinstanzliche
Feststellung, wonach die Berufungsbeklagten "nicht einmal eine volle
Stunde auf freiem Fuss" (act. 65, E. IV./3.2., S. 25)
gewesen seien, genügt hierzu jedenfalls nicht; ist doch eine Stunde – wie die
Verteidigung des Berufungsklägers zurecht einwendet (act. 101,
S. 13) – keineswegs zu knapp bemessen, um sich abzusprechen. Immerhin
ist aktenkundig, dass die Berufungsbeklagten während der "knapp[en]
Viertelstunde 'zuhause'" mehrere Handlungen vornahmen, die als Kollusion
zu werten sind (Deponierung der Tatwaffe, die später im Niederurner Dorfbach
entsorgt wurde; Gespräche mit der Schwester und dem Lebenspartner der
Schwester, gegen die später eine Strafanzeige wegen Begünstigung erging [vgl.
act. 2/18.2]; Wechseln der blutverschmierten Kleider, die später gewaschen
wurden), allesamt Handlungen, welche der Berufungsbeklagte 1 nicht
erklären kann (act. 2/10.1.04, F. 20, 22–26). Es ist somit
naheliegend und kann aufgrund der Aussagen nicht ausgeschlossen werden, dass
die Berufungsbeklagten auf ihrem rund 1.4 Kilometer langen und in
ca. 17 Minuten bewältigbaren Weg vom Tatort zum Wohnort der Schwester
sich kollusionsweise auf eine in ihren groben Zügen übereinstimmende, in
ihren Details aber noch ungenaue Sachverhaltsdarstellung einigten.
4.2.2
Aussagen
des Berufungsklägers
4.2.2.1
Zum
vorangehenden Kontakt
Der Berufungskläger
gab an, die Berufungsbeklagten erstmals am frühen Abend des 15. Augusts
2020.
gesehen zu haben, als er zum Bahnhof ging und diese gerade die Brücke in
die entgegengesetzte Richtung überquerten (act. 2/10.3.01, F. 7;
act. 100, F. 39, 56). Mit ihnen sei noch eine Frau gewesen und sie
hätten bereits Bier mit sich getragen (act. 2/10.3.03, Rz. 57–58).
Es sei zu diesem Zeitpunkt eine grössere Gruppe von etwa einem Dutzend
Personen dort gewesen (act. 2/10.3.03, Rz. 58–59).
Als er schon des
Nachts nach Hause zurückkehrte, habe er wahrgenommen, wie die
Berufungsbeklagten 1 und 2 noch am Ufer der Linth sassen (act. 100,
F. 40, 56). Sie hätten Bier getrunken und laute Musik gehört, weshalb er
ihnen zurief, sie sollen etwas leiser sein, da die Nachbarschaft am Schlafen
sei. Hierauf hätten sie ihm in schlechtem Deutsch geantwortet, er solle
seinen Mund halten (act. 2/10.3.01, F. 7) und er solle sich
"verpissen" (act 2/10.3.03, Rz. 68–69), worauf er ihnen
seinerseits beschimpfend geantwortet habe (act. 2/10.3.03,
Rz. 69–70; act. 51, F. 37),
Als er nach Hause
zurückgekehrt sei, habe er im obersten Stock in seinem Haus einen Joint
gerollt (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 100, F. 53–54, 63).
Vom dortigen gekippten Fenster aus (vgl. das mit einem Kreuz markierte
Fenster in act. 2/8.1.05, S. 19, Bild 33) habe er gesehen und
gehört, wie die Berufungsbeklagten von ihrem Sitzplatz aus Bierdosen in ein
Gebüsch in Richtung der Linth traten (act. 2/10.3.03, Rz. 70–71;
act. 51, F. 37; act. 100, F. 53, 57–63; vgl. die
eingezeichnete Stelle der Berufungsbeklagten in act. 2/8.1.05,
S. 22, Bild 38). Seiner Ansicht nach sei ihr Ziel gewesen, die
Bierdosen über ein dortiges Gebüsch in die Linth zu treten (act. 2/10.3.01,
F. 7). Die Bierdosen habe er von seinem Fenster aus gut sehen können,
denn "Wasser reflektiert Aludosen" (act. 51, F. 42),
dies, da die auf der anderen Seite der Linth befindliche Bahnhofsbeleuchtung
alles erhelle (act. 100, F. 53).
Er habe sodann vor
seinem Haus gewartet, bis die Berufungsbeklagten weggingen
(act. 2/10.3.01, F. 7; act. 51, F. 37). Er habe gesehen,
wie sie in Richtung Bahnhof weggingen (act. 100, F. 56, 64). Erst
als sie weg gewesen seien, sei er zu ihrem Sitzplatz (Position "E")
gegangen, um die "Sauordnung" aufzuräumen (act. 2/10.3.03,
Rz. 75–76; act. 100, F. 56, 64).
4.2.2.2
Zum Aufräumen der Bierdosen mit dem Golfschläger
Der Berufungskläger
gab an, früher Fischer an der Linth gewesen zu sein und das Fischerpatent
gehabt zu haben (act. 2/10.3.03, Rz. 77–78). Das Linthufer [...]
sei im Sommer jeweils stark von "Böötlern" frequentiert
(act. 100, F. 52). Seit langem beobachte er daher mit Sorge ein
Littering-Problem (act. 2/10.3.02, F. 20); jedes Wochenende gäbe es
eine "Unordnung" (act. 2/10.3.03, Rz. 93). Seiner
Betroffenheit gab er anlässlich der Berufungsverhandlung folgendermassen
Ausdruck:
"Mir war es ein Bedürfnis, denn es passiert immer
häufiger. Machen Sie sich selber ein Bild, wie es im Sommer dort aussieht.
Und dann sagen Sie mir noch einmal, ob das nicht böse ist, was dort
ist." (act. 100, F. 85)
Aus diesem Grund
habe er schon öfters dort den Abfall aufgenommen, unter anderem auch mit dem
zuständigen Linthingenieur [...] (act. 100, F. 51; act. 51,
F. 41). Über das Littering habe er zudem auch schon mit der
Kantonspolizei gesprochen, welche ihm geraten habe, aufgrund des Coronavirus
den Abfall nicht mit der blossen Hand aufzunehmen (act. 2/10.3.01,
F. 7; act. 2/10.3.02, F. 20; act. 2/10.3.03,
Rz. 157–161; act. 51, F. 40; act. 100, F. 85).
Stattdessen solle er eine Schaufel oder einen Stock mitnehmen
(act. 2/10.3.03, Rz. 157–161; act. 52, F. 40;
act. 100, F. 66). Auch in der Nacht des Vorfalls habe er "die
Dosen, welche an der Linth im Gebüsch liegen[,] entfernen gehen" wollen
(act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.03, Rz. 76). Die Linth
habe zu diesem Zeitpunkt relativ viel Wasser geführt und er habe vermeiden
wollen, dass die Bierdosen in die Linth gelangen (act. 2/10.3.03,
Rz. 76–78). Dies habe er in derselben Nacht, und nicht erst am nächsten
Tag machen wollen, weil tagsüber zahlreiche "Böötlifahrer" kommen
und die Dosen möglicherweise in die Linth treten würden (act. 100,
F. 52; act. 51, F. 41: "[…] wenn Badegäste da sind,
passiert es oft, dass Dosen im Wasser landen"). Zu diesem Zweck habe er
den Golfschläger mitgenommen, der aufgrund seiner Schaufel und der Hakenform
ein ideales Werkzeug gewesen sei (act. 2/10.3.03, Rz. 157–161;
act. 51, F. 40; act. 100, F. 66). Dieser habe sich gut
geeignet (vgl. act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.02,
F. 21: "Ich zog oder fischte die Dosen mit dem Schläger aus dem
Gebüsch […]"). Er gab aber auch zu, dass das mit dem Golfschläger etwas
improvisiert gewesen sei, er habe es auch das erste Mal damit versucht
(act. 2/10.3.02, F. 23). Dieser sei einfach "gerade
verfügbar" gewesen (act. 2/10.3.03, F. 157–161), womit der
Berufungskläger wohl auch die Griffbereitschaft im Geräteschuppen meint (vgl.
act. 2/8.1.05, S. 20, Bild 34). Auf die Möglichkeit
angesprochen, dass er den Golfschläger als Waffe ausgewählt haben könnte,
antwortete der Berufungskläger dass er den leichtesten Golfschläger
mitgenommen habe, was er nicht getan hätte, wenn er die Berufungsbeklagten
hätte verletzen wollen (act. 2/10.3.01, F. 7, 12). Überdies habe
die Kantonspolizei seinen Geräteschuppen angesehen und dabei feststellen
können, dass andere Instrumente darin weitaus besser als Waffe getaugt hätten
(act. 100, F. 66). Nach dem Dafürhalten des Berufungsklägers mache
die Annahme, wonach er einen Golfschläger genommen habe, um zwei Personen
damit anzugreifen, "gar keinen Sinn" (act. 100, F. 66).
Seine Golfschläger besitze er, weil er selber früher Golf gespielt habe und
manchmal von seinem Garten aus einige Schläge übe (act. 51, F. 43;
act. 100, F. 41).
Am verlassenen
Sitzplatz der Berufungsbeklagten (Position "E") angekommen, habe er
mit der Taschenlampe seines Handys das Areal ausgeleuchtet
(act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.03, Rz. 83–84;
act. 100, F. 69). Obwohl der Berufungskläger die Möglichkeit nicht
in Abrede stellt, dass die Berufungsbeklagten auch Bier aus Glasflaschen
konsumiert hätten (act. 100, F. 74), habe er beim Aufräumen nur
blaue ok-Bierdosen aus Aluminium gesehen und zusammengetragen, wie sie
im avec-Shop am Bahnhof Ziegelbrücke verkauft würden
(act. 2/10.3.02, F. 24; act. 51, F. 42; act. 100,
F. 68, 87–89). Er habe die Bierdosen zu einem Haufen bei der kleinen
Böschung gelegt (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.02,
F. 21; act. 2/10.3.03, Rz. 79, 84; act. 51, F. 37;
act. 100, F. 56, 68), was eine provisorische Lösung gewesen sei, da
er keinen Sack dabei gehabt habe, ansonsten er die Dosen mit dem Schläger in
den Sack geschaufelt hätte (act. 2/10.3.02, F. 22). Bei diesem
Aufräumen habe er zufälligerweise auch die "Dokumente von den
Typen" in der Wiese gefunden, ein "Metallkartenhalter" sowie
"ein GA oder Halbtags" (act. 2/10.3.01, F. 7;
act. 2/10.3.03, Rz. 83–86). Er wisse nicht, ob es sich um Ausweise
gehandelt habe, oder ob sie von einem oder von beiden Berufungsbeklagten
gewesen seien, da er die Dokumente nicht genau angeschaut habe, es seien auf
jeden Fall "Kärtchen […] mit einem metallenen Ding drin" gewesen
(act. 100, F. 84). Er habe diese Dokumente an sich genommen, da
niemand mehr dort gewesen sei (act. 2/10.3.03, Rz. 85–86).
Der Berufungskläger
gibt weiter an, der Akku seines Handys sei auf einmal zu Ende gewesen,
weshalb auch das Licht der Taschenlampe ausgegangen sei. Zeitgleich habe er
festgestellt, dass die Berufungskläger vom Bahnhof Ziegelbrücke her in seine
Richtung zurückkommen würden (act. 100, F. 69). Bevor er durch den
Fusspfad zum Bunker bei der Fussgängerbrücke hochgegangen sei (von
Position "E" zu "B" und danach zu "C"), um
die beiden abzufangen, habe er den Golfschläger auf die Wiese neben den
Bierdosenhaufen gelegt (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.03,
Rz. 164–166; act. 51, F. 37). An der Berufungsverhandlung
sagte er diesbezüglich:
"An einem Abend jemanden gegenüber mit einem
Golfschläger zu erscheinen, kommt nicht gut. Grundsätzlich nicht. Und ich
möchte grundsätzlich niemanden einschüchtern. Darum hatte ich keinen Golfschläger
in der Hand." (act. 100, F. 73)
Beim Mülleimer an
der Fussgängerbrücke (bei der Position "C"; vgl. die
eingezeichnete Stelle in act. 2/8.1.05, S. 3) habe er den
Berufungsbeklagten 2 angetroffen – während der Berufungsbeklagte 1
nach der Vermutung des Berufungsklägers unweit von ihnen uriniert habe – und
diesen zur Rede gestellt (act. 2/10.3.01, F. 7;
act. 2/10.3.03, Rz. 97–98; act. 51, F. 37; act. 100,
F. 69). Er sei dann mit dem Berufungsbeklagten 2 den Fusspfad (von
der Position "C" über "B" zu "E")
hinuntergegangen, um ihm den Haufen mit den Bierdosen zu zeigen
(act. 100, F. 70). Dort angekommen habe er dem
Berufungsbeklagten 2 gesagt, dass sie "die grössten Sauhunde"
seien und der Umwelt keinen Gefallen machen und mit ihrem Verhalten niemandem
imponieren würden (act. 2/10.3.01, F. 7), ob sie solche Sachen auch
in "ihrem Land" machen würden (act. 2/10.3.03,
Rz. 81–82). Weiter habe er dem Berufungsbeklagten 2 die von ihm
eingesammelten Dokumente vorgehalten und ihm gesagt, dass er die
"Sauordnung" noch fotografisch festhalten und diese Bilder mitsamt
den Ausweisen der Kantonspolizei übergeben werde (act. 2/10.3.01,
F. 7; act. 2/10.3.03, Rz. 91–93). Der Berufungsbeklagte 2
sei anfangs "gut drauf" gewesen, angenehm aber stark angetrunken,
dann immer uneinsichtiger und aggressiver (act. 2/10.3.03, Rz. 87,
99–100; act. 100, F. 70).
4.2.2.3
Zum Faustschlag
durch den Berufungsbeklagten 1
Während der
Berufungskläger so mit dem Berufungsbeklagten 2 in "gebrochenem
Deutsch mit Händen und Füssen" gesprochen habe (act. 100,
F. 83), habe er hinter sich Geräusche vernommen (act. 51,
F. 37). Der bis dahin vom Geschehen abwesende Berufungsbeklagte 1
sei plötzlich mit schnellen Schritten zu ihm gekommen und habe dem
Berufungskläger, der sich gerade zu ihm umgedreht habe, von der rechten Seite
einen "Schwinger" verpasst (act. 51, F. 37;
act. 100, F. 71). Dieser Faustschlag habe ihn direkt auf sein
linkes Auge getroffen, worauf er auf diesem Auge nichts mehr gesehen habe
(act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.03, Rz. 100–103).
Unmittelbar nach dem Schlag habe aber der Berufungskläger gerade noch
erkennen können, wie der Berufungskläger 2 in die Wiese hineingegriffen
und den dort liegenden Golfschläger aufgenommen habe (act. 100,
F. 71–72).
4.2.2.4
Zur
berufungsbeklagtischen Behauptung des ersten Schlages
Der Berufungskläger
bestreitet, den Golfschläger gegen den Berufungsbeklagten 1 eingesetzt
zu haben (act. 2/10.3.03, F. 52–54, 120). Er habe keinen einzigen
Schlag ausgeteilt (act. 2/10.3.01, F. 24), nie mit dem Golfschläger
auf den linken Arm des Berufungsbeklagten 1 eingeschlagen, den beiden
nicht den Weg versperrt oder sie dazu aufgefordert, einen anderen Weg zu
wählen (act. 2/10.3.03, Rz. 120, 124). Die Vorwürfe wegen einfacher
Körperverletzung entsprächen nicht der Wahrheit (act. 51, F. 37).
Der Golfschläger sei während der ganzen Diskussion auf der Wiese gelegen, er
habe ihn während der Diskussion nicht in der Hand gehabt und wisse darum
auch, dass er niemanden geschlagen habe (act. 2/10.3.03, Rz. 164–166;
act. 51, F. 44). Er hätte nachträglich den
Berufungsbeklagten 1 gerne geschlagen, in diesem Falle hätte dieser eine
"gröbere Verletzung" davongetragen (act. 2/10.3.02,
F. 25). Demgegenüber sehe die Prellung am Arm des
Berufungsbeklagten 1 für ihn nach Selbstverschulden aus (act. 2/10.3.02,
F. 26). Er gibt weiter zu bedenken, dass die Täter sich ja bei der
Polizei hätten melden können, wenn er sie geschlagen habe, und nicht hätten
flüchten müssen (act. 2/10.3.02, F. 27).
4.2.2.5
Zur räumlichen Entwicklung der Auseinandersetzung
Der Berufungskläger gibt an, dort, wo er die Aludosen auf
einen Haufen gelegt habe (Position "E") vom
Berufungsbeklagten 1 mit einem Faustschlag ins Gesicht geschlagen worden
zu sein (act. 2/10.3.01, F. 7). Nachdem er, noch benommen vom
Schlag, gesehen habe, wie der Berufungsbeklagte 2 den Golfschläger von
der Wiese aufgenommen habe, sei er den "kleinen Fussweg wieder zurück
Richtung Bunker" (Position "C") geflüchtet
(act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.03, Rz. 104–105;
act. 51, F. 37). Als er vom Fusspfad "wieder auf den
Kiesweg" gekommen sei (Position "B"), habe er "einen
sehr heftigen Schlag mit einem harten Gegenstand" auf seinen Kopf
erhalten (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 51, F. 37;
act. 100, F. 56). Er sei auf den Kiesweg gefallen
(act. 2/10.3.03, Rz. 107; act. 51, F. 37). Bei diesem
Schlag seien ihm auch die Dokumente aus der Hand gefallen und er habe
versucht, diese aufzuheben (act. 2/10.3.01, F. 7). So habe er
weitere Faustschläge und Schläge mit dem "Stock" erhalten, den er
erst beim dritten oder vierten Schlag als seinen Golfschläger erkannt habe
(act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.03, Rz. 109). Er habe
von dort aus zuerst versucht, zur Brücke zu gelangen
(Position "C"), sei aber von den beiden eingekesselt gewesen
und erneut auf den Boden gefallen, während sie weiter auf ihn eingeschlagen
hätten (act. 2/10.3.03, Rz. 109–112). Er habe nicht über die Brücke
gehen können (act. 51, F. 37). Sodann habe er versucht, in Richtung
[...] (Position "F") zu flüchten, sei aber nur bis zum
Eingangsbereich des [...] 13 (Position "A") gekommen
(act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.03, Rz. 112–113;
act. 51, F. 37). Er habe sich an einer Stange gehalten und weitere
Schläge erhalten (act. 100, F. 56). Dann sei er über den Zaun
gefallen (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 51, F. 37; act. 100,
F. 56). Nachdem er dort noch einige letzte Schläge bekommen habe, habe
er seine Hände vor seine Augen genommen und sei in Richtung Bahnhof gerannt
(von Position "A" über Position "C" zu Position
"D").
4.2.2.6
Würdigung der
Aussagen
Der Berufungskläger gibt – gerade im Vergleich mit den
Berufungsbeklagten – ein sehr anschauliches und detailreiches Bild des
Vorfalls, wie dies auch die Vorinstanz feststellt (act. 65,
E. IV./2.5., S. 24). Die Vorinstanz erachtete jedoch die
"angebliche Aufräumaktion und die diesbezügliche Vorgehensweise"
als "ziemlich ungewöhnlich" sowie "lebensfremd und wenig
glaubhaft" (act. 65, E. IV./3.4., S. 27). Das mag auf den
ersten Blick tatsächlich so erscheinen. Allerdings gelingt es dem Berufungskläger
über alle Einvernahmen hinweg ein stimmiges und glaubhaftes Bild seiner
Motivation zu zeichnen: Der Berufungskläger gibt an, früher Fischer gewesen
zu sein. Dies erscheint glaubhaft, zumal auch auf dem Bild des
Geräteschuppens des Berufungsklägers im kriminaltechnischen Bericht vom 30. September
2020.
eine Fischerrute sichtbar ist (vgl. act. 2/8.1.05, S. 20,
Bild 34 [zwischen Golfschlägertasche und dem Wäscheständer an die Wand
gelehnt]). Die über die verschiedenen Einvernahmen hinweg gleichbleibend
geäusserte Verärgerung über das Littering am Linthufer enthält
Realitätssignale wie etwa der Hinweis auf seinen diesbezüglichen Kontakt zur
Kantonspolizei (eine Aussage, welche er in einer Einvernahme gegenüber der
Kantonspolizei selbst äusserte, was eine diesbezüglich leicht überprüfbare Lüge
ebenso riskant wie unwahrscheinlich erscheinen lässt) sowie auch die
zutreffende, namentliche Nennung des zuständigen Linthingenieurs. Die
Vorinstanz erwog, dass diese Sorge um die Sauberkeit des Linthufers
angesichts der grossen Unordnung im Zimmer des Berufungsklägers "mit
unzähligen herumliegenden Aluminiumdosen" erstaune und wenig glaubhaft
erscheine (act. 65, E. IV./3.3., S. 27; vgl. hierzu die Bilder
der Hausdurchsuchung in act. 2/5.4.06). Dies ist nicht von der Hand zu
weisen, wenngleich der Berufungskläger diesbezüglich eine klare
Unterscheidung zu machen scheint (vgl. act. 100, F. 85: "Was
irgendeiner zuhause macht, ist mir völlig egal, aber das, was man nach
draussen trägt, ist mir wichtiger"). Seine Aussagen erscheinen trotz
dieser privaten Unordnung, die ja keine Auswirkung auf die Sauberkeit der
Linth hat und auch niemanden im allgemein zugänglichen Bereich
beeinträchtigt, als glaubhaft.
Weiter erscheint auch die zunächst befremdende Wahl eines
Golfschlägers als Instrument zum Aufräumen, bei näherer Betrachtung
glaubhaft. So gibt der Berufungskläger an, vor allem früher aber auch noch
gegenwärtig bei Gelegenheit Golf zu spielen. Diese Aussage wird gestützt
durch den Verweis auf den von ihm besuchten Platz in Tuggen, das zutreffend
verwendete Vokabular der dieser Sportart eigentümlichen und in der
Alltagssprache keineswegs üblichen Fachbegriffe (act. 100,
F. 41–43) sowie auch durch den aktenkundigen Umstand, dass im
Geräteschuppen des Berufungsklägers eine Golfschlägertasche mit daraus
herausragenden Golfschlägern hängt (vgl. act. 2/8.1.05, S. 20,
Bild 34). Sodann bestätigt auch das vom Verteidiger des
Berufungsbeklagten 2 veranlasste und vor der Vorinstanz ins Recht
gelegte Privatgutachten vom 23. März 2022 von [...] (nachfolgend:
Privatgutachten), dass im Inneren des Schaftes Spuren von Erde gewesen seien,
weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Golfschläger "eventuell
zu Trainigszwecken" benutzt werde (act. 49/4, S. 2). Mithin
scheint der Berufungskläger seine Golfschläger (mit Schlägerkopf)
grundsätzlich zu ihrer zweckbestimmten Verwendung zu verwenden.
Ob er den Golfschläger eventuell auch in der Tatnacht
zunächst zweckbestimmt verwendete, geht aus den Aussagen nicht klar hervor.
Hier besteht ein Widerspruch zwischen verschiedenen diesbezüglichen Aussagen:
In seiner Einvernahme vom 26. August 2020 sagte der Berufungskläger aus,
er habe, nachdem er den Joint geraucht habe, in seinem Garten mit dem
Golfschläger Übungen gemacht (act. 2/10.3.01, F. 7). Dies
bestätigte er noch einmal an der Einvernahme vom 14. September 2020, an
welcher er sagte, er habe nach dem Joint in seinem Garten noch einige Schläge
mit diesem Golfschläger geübt (act. 2/10.3.02, F. 20) sowie an der
Einvernahme vom 30. September 2021, an welcher er sagte, er sei nach dem
Joint raus in den Garten, "um mit dem Golfschläger ein paar Bälle […]
über den Gartenzaun zu schlagen", wie er das ab und zu schon so gemacht
habe (act. 2/20.3.03, Rz. 72–74). An der Hauptverhandlung vom
6.
April 2022 sowie an der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2023 gab
der Berufungskläger an, er habe draussen vor der Tür den Joint geraucht und
lediglich die Zeit verstreichen lassen (act. 51, F. 37;
act. 100, F. 56, 64). An der Berufungsverhandlung vom 5. Mai
2023.
bestätigte er zwar, dass er "Lobs" (leichte Schläge, bei
welchen der Ball nicht weit, sondern hoch geschlagen wird) bei sich am Zaun
übe, was man an den Einstichlöchern des "Tee" (Stift, der beim
Abschlag in den Boden gesteckt und auf dem der Ball aufgelegt wird) sehen
könne und was auch die Kantonspolizei festgestellt habe (act. 100,
F. 43). Die Bälle würden dann in die auf der gegenüberliegenden
Strassenseite liegende Wiese fallen, wo sie gut auffindbar seien
(act. 100, F. 46–49). Er habe jedoch in dieser Nacht nicht geübt,
sondern am Nachmittag vor dem Vorfall (act. 100, F. 44–45). Aus den
Aussagen des Berufungsklägers kann nicht festgestellt werden, welche dieser
Versionen zutrifft. Mit Blick auf das daraufhin folgende Kerngeschehen machen
diese Versionen jedoch keinen signifikanten Unterschied: Der Berufungskläger
nahm nach seinem Entschluss, noch in derselben Nacht das Linthufer vom
gröbsten Abfall zu reinigen, den Golfschläger mit. Diese Vorsicht ist
angesichts der notorischen (Art. 139 Abs. 2 StPO) epidemiologischen
Lage des Sommers 2020 sowie der entsprechenden, vom Bundesrat verordneten
Massnahmen grundsätzlich nachvollziehbar. Entweder wählte er hierzu den
Golfschläger, weil er ihn bereits in der Hand hielt, oder aber er
"improvisierte", wie er selber aussagt, und griff zum erstbesten
dazu dienlichen Gegenstand in seinem Geräteschuppen.
Der vom Berufungskläger geschilderte Beginn der
Auseinandersetzung ist sehr detailreich und ergibt ein zu jedem Zeitpunkt
stimmiges Bild der drei involvierten Parteien in ihrer jeweiligen Position. Er
deckt sich überdies – wie sogleich zu zeigen sein wird – mit den verfügbaren
Indizien.
4.2.3
Indizien
4.2.3.1
Bierflaschen auf
der Wiese
Gestützt auf das
von den Berufungsbeklagten gemachte und in den Akten liegende Bild (vgl.
act. 2/8.1.03, S. 4) stellte die Vorinstanz fest, dass die
Berufungsbeklagten ausschliesslich Bier aus Glasflaschen konsumiert hätten
(act. 65, E. IV./3.3., S. 26). Tatsächlich ergibt sich auch
aus der Videoauswertung des avec-Shops am Bahnhof Ziegelbrücke, dass
die Berufungsbeklagten den Laden um 19.30 Uhr (recte: 19.20 Uhr)
mit je einem Karton Feldschlösschen-Bierflaschen verliessen
(act. 2/8.1.02, S. 6, Bild 10). Sodann ist auf einem der
Bilder der Kantonspolizei ein entsprechender (leerer) Feldschlösschen-Karton
sowie eine leere Bierflasche auf der Wiese unweit des Abfalleimers an der
Fussgängerbrücke (nahe der Position "C") zu sehen (vgl.
act. 2/8.1.05, S. 5, Bild 4 sowie S. 10, Bild 13).
Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Berufungskläger daher
fälschlicherweise von "Dosen" gesprochen und eigentlich Flaschen
gemeint habe, wobei sich das Aufräumen von Bierflaschen mit einem
Golfschläger wesentlich schwieriger gestalte und daher unwahrscheinlich sei
(act. 65, E. IV./3.3., S. 26–27). Indes blieb der
Berufungskläger auch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 51,
F. 42) sowie auch der Berufungsverhandlung bei seiner gleichbleibenden
Aussage, dass er an diesem Abend nur Bierdosen zusammengetragen habe, konkret
blaue ok-Bierdosen, wie sie im avec-Shop am Bahnhof
Ziegelbrücke verkauft würden (act. 100, F. 68, 87–89). Auf den
Widerspruch zwischen seiner Aussage und den aktenkundigen Bildern der
Bierflaschen hingewiesen, antwortete der Berufungskläger, dass dies
"nichts heissen" müsse und das "eine das andere nicht ausschliesse",
zumal der Bahnhof ja nahe liege und sie in einer grossen Gruppe dort gewesen
seien, wobei auch angenommen werden könne, dass jemand anderes die Bierdosen
gebracht habe (act. 100, F. 74). Tatsächlich hat der
Berufungskläger nie behauptet, die Berufungsbeklagten hätten selber Bier aus
Bierdosen konsumiert, sondern lediglich, dass er gehört und gesehen habe, wie
die Berufungsbeklagten Bierdosen ins Gebüsch getreten hätten und wie er im
Anschluss ausschliesslich Bierdosen zusammengetragen habe. Einerseits ist
also möglich, dass die Berufungsbeklagten hinsichtlich ihres angegebenen
Bierkonsums untertrieben haben und neben dem Flaschenbier auch solches aus
Dosen konsumiert haben. Eine mengenmässige Untertreibung scheint sich
diesbezüglich ohnehin aus ihren Aussagen zu ergeben: Namentlich der
Berufungsbeklagte 2 sagte aus, sie hätten beim Bahnhof
"12 Stk. Flaschenbiere (2x6 Stk.)" gekauft und "nur
dieses Bier getrunken" (act. 2/10.2.02, F. 31), während die
Bilder in den Akten nahelegen, dass es sich in Wahrheit um die handelsüblichen
Kartons mit je zehn Flaschenbieren, also insgesamt zwanzig Flaschenbiere
handelte (vgl. die Länge der Kartons in act. 2/8.1.02, S. 6,
Bild 10; vgl. die min. acht sichtbaren Einbuchtungen auf der Unterseite
des Bierkartons unten links in act. 2/8.1.03, S. 5), wobei die
höhere Anzahl Biere auch die hohen Blutalkoholkonzentrationen erklären würde
(gestützt auf die pharmakologisch-toxologischen Gutachten vom 31. August
2020.
[act. 2/11.1.01; act. 2/11.2.01] stellte die Kantonspolizei
eine Blutalkoholkonzentration von 1.13–1.99 Promille für den
Berufungsbeklagten 1 [act. 2/10.1.04, F. 27] resp. 1.18–1.98
Promille für den Berufungsbeklagten 2 [act. 2/10.2.03, F. 30]
fest). Andererseits ist möglich, dass es sich um Bierdosen von Dritten
handelte, welche der Berufungskläger in der irrigen Vorstellung
zusammengetragen hätte, es seien dies jene der Berufungsbeklagten. Hierbei
ist von Bedeutung, dass auch der Berufungsbeklagte 2 aussagte, dass noch
andere Leute auf der Wiese gewesen seien, die er nicht gekannt habe (act. 2/10.2.02,
F. 33). Sodann weist der Verteidiger des Berufungsklägers korrekt darauf
hin, dass gerade von der Stelle, an welcher der Berufungskläger die Bierdosen
aufgesammelt haben will (Position "E"), in der Tatnacht keine
Bilder gemacht worden sind (act. 101, S. 29). Die Bilder in den
Akten stammen vom 27. August 2020 (vgl. act. 2/8.1.05, S. 19,
Kommentar zu Bild 33), also zwölf Tage nach dem Vorfall und sagen über
der ursprünglichen Zustand der Position "E" nichts mehr aus
(vgl. act. 101, S. 29: "Hätte man in der Tatnacht die
Position E untersucht, so hätte man den Haufen mit den Bierdosen
gefunden"). Obwohl also die Bilder in den Akten einen ausschliesslichen
Konsum von Flaschenbieren indizieren, lässt sich hieraus allein nicht
schliessen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers falsch ist.
4.2.3.2
Ausweisdokumente
Als der
Berufungskläger am Bahnhof Ziegelbrücke zusammenbrach, hielt er verschiedene
Ausweisdokumente der Berufungsbeklagten in seinen Händen (act. 100
F. 86; für entsprechende Aussagen der Zeugen, die ihn dort auffanden
vgl. act. 2/10.4.03, S. 3). Die Vorinstanz erachtete es – mit Blick
auf die vom Berufungskläger ausgesagte Drohung, die Ausweisdokumente der
Kantonspolizei zu übergeben (siehe vorne Ziff. IV./4.2.2.2)
– als "nicht logisch", dass die Berufungsbeklagten den
Berufungskläger "wegen der Ausweise spitalreif prügeln und damit noch
eine viel schwerere Straftat begehen", dann aber die Ausweisdokumente
gar nicht an sich nehmen, sondern den Berufungsbeklagten damit laufen lassen
würden (act. 65, E. 3.1., S. 24). Dass aber diese Drohung der
Anlass der Gewaltanwendung war, wurde – worauf auch die Verteidigung hinweist
(act. 101, S. 16) – vom Berufungskläger nie behauptet. Der
Berufungskläger behauptet lediglich, der erste Faustschlag des
Berufungsbeklagten 1 habe ihn von hinten ereilt. Ein Zusammenhang kann
seiner Darstellung zufolge höchstens mit der Diskussion als solchen
hergestellt werden, bei welcher der Berufungsbeklagte 2 zusehends aggressiver
geworden sei, und welche auch aus der Distanz für den
Berufungsbeklagten 1 als hitzig wahrnehmbar gewesen sein musste. Ob der
Inhalt der Diskussion und insbesondere die konkrete Drohung des
Berufungsklägers, wegen Littering eine Anzeige bei der Kantonspolizei zu
machen, aufgrund der Sprachbarriere tatsächlich von den Berufungsbeklagten
erfasst wurde, ist fraglich (vgl. act. 10.3.03, Rz. 87–88: "Er
hat versucht mit mir Englisch zu sprechen"; act. 100, F. 83:
"In gebrochenem Deutsch mit Händen und Füssen, sprich Zeigen und
so"). In jedem Fall waren sowohl der Berufungsbeklagte 1 (vgl.
act. 2/10.1.02, F. 5–6) wie auch der Berufungsbeklagte 2 in
ihren Einvernahmen erstaunt darüber, dass der Berufungskläger
Ausweisdokumente gefunden hatte (act. 2/10.2.01, F. 5).
Dem Verteidiger des
Berufungsklägers ist darin zuzustimmen, dass gerade der Umstand, dass der
Berufungskläger ohne das Wissen der Berufungsbeklagten im Besitz der
Ausweisdokumente war, ein starkes Indiz dafür ist, dass der Berufungskläger
tatsächlich auf die Wiese ging, um dort aufzuräumen (act. 101,
S. 15: "Hätte er dort nicht aufgeräumt, so hätte er auch die
Ausweise nicht gefunden"). Demgegenüber kann nach der
Sachverhaltsdarstellung der Berufungsbeklagten, von der auch die Vorinstanz
ausging, nicht schlüssig dargelegt werden, wie er sonst zu diesen Ausweisen
hätte gelangen können, ohne dass sie dies mitbekommen hätten. Gänzlich
unglaubhaft ist die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass der
Berufungskläger die Ausweise "kontrolliert" und den beiden Berufungsbeklagten
abgenommen habe (act. 102, S. 2). Wie aus allen
Sachverhaltsdarstellungen hervorgeht, waren die Berufungsbeklagten jederzeit
in der Mehrzahl und behielten auch während der gesamten gewalttätigen
Auseinandersetzung die Oberhand.
4.2.3.3
Die Verletzungen
und der Golfschläger
Die Vorinstanz
hielt fest, dass der Berufungsbeklagte 1 "nachweislich" eine
"Prellung" am linken Oberarm erhalten habe (act. 65,
E. IV./3.2., S. 25; vgl. das Bild in act. 2/10.3.02,
Beilage A3). Der Berufungskläger bestreitet, dass diese Verletzung etwas
mit dem vorliegenden Vorfall zu tun habe: Weder habe eine rechtsmedizinische
Abklärung zu dieser Verletzung stattgefunden, welche Rückschlüsse auf den
Zeitpunkt ihrer Entstehung erlaubt hätte, noch hätten rechtsmedizinische Abklärungen
stattgefunden, ob das Verletzungsbild zum behaupteten Tatwerkzeug passe
(act. 101, S. 12). Tatsächlich wurde nichts dergleichen
unternommen. Es fragt sich, ob diese "Prellung" durch den
Golfschläger hat zugefügt werden können. Hierzu muss zunächst die
Beschaffenheit des Golfschlägers geprüft werden.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung brachte die Staatsanwältin vor, dass der Golfschläger
schon von Anbeginn an keinen Schlägerkopf gehabt habe (vgl. act. 102,
S. 2). Hier bezog sie sich wohl auf das Privatgutachten, wonach der
Golfschläger abgesägt worden sei (vgl. act. 49/4, S. 2, F. 1,
3: "Der Kopf wurde abgesägt. […] Der Schläger wurde in einem
Schraubstock [sichtbare Spuren im unteren Teil] eingespannt und ca.
20.
cm abgesägt"). Beim Golfschläger handelt es sich
unbestrittenermassen um denjenigen des Berufungsklägers (act. 2/10.3.02,
F. 14), welchen dieser ebenso unbestrittenermassen selbst an den Tatort
mitbrachte (siehe vorne Ziff. IV./4.2.2.2.). Indem die Staatsanwaltschaft
also behauptet, der Golfschläger habe von Anbeginn an keinen Schlägerkopf
gehabt, scheint sie implizieren zu wollen, der Berufungskläger habe diese
Manipulation im Vorfeld vorgenommen, um den Schaft des Golfschlägers nicht
als Instrument zum Aufräumen (wozu er ohne den schaufelartigen Schlägerkopf
untauglich gewesen wäre), sondern von Beginn an als Waffe zu verwenden (vgl.
act. 102, S. 2: "zu dieser späten Stunde war [der
Berufungskläger] mit einem Golfschläger – nota bene ohne die Schaufel –
unterwegs […]"). Dem widerspricht der Berufungskläger (act. 99,
S. 14), nach dessen Aussagen der Schlägerkopf anfänglich noch am
Golfschläger dran gewesen sei (act. 2/10.3.02, F. 15–16). Diese
Aussage des Berufungsklägers erscheint aufgrund mehrerer Indizien glaubhaft:
Erstens, da dem kriminaltechnischen Bericht vom 30. September 2020
entnommen werden kann, dass die Golfschläger, welche aus der in der Ecke des
Geräteschuppens des Berufungsklägers hängenden Golfschlägertasche schauen,
allesamt einen Schlägerkopf haben (vgl. act. 2/8.1.05, S. 20,
Bild 34); dies würde eine in ihrer Umständlichkeit unwahrscheinlich
lange Vorbereitungsphase eines solchen Angriffs erforderlich machen, wobei
der Berufungskläger nach dem Konsum seines Joints und dem angenommenen
Entschluss zur Gewaltanwendung zunächst einen Golfschläger hätte aussuchen,
einspannen und absägen müssen, um dann noch rechtzeitig den
Berufungsbeklagten den Weg zu versperren. Ungeklärt bliebe bei einer solchen
Annahme, weshalb die Kantonspolizei, welche den Geräteschuppen des
Berufungsklägers durchsucht hat, den Schlägerkopf dort nicht gefunden hat.
Zweitens beziehen sich auch die Beschreibungen, welche der
Berufungsbeklagte 1 vom Golfschläger macht, aufgrund der angegebenen
Länge auf einen nicht um ca. 20 cm abgesägten, sondern auf einen ganzen
Golfschläger (vgl. act. 10.1.01, F. 23: ca. 110 cm als Länge
angegeben). Drittens gibt der Berufungskläger an, alle Schläge mit dem
Schlägerkopf erhalten zu haben (act. 2/10.3.02, F. 15–16; act. 51,
F. 38: "Ich konnte jeden Schlag mit der Schaufel spüren");
dies erscheint mit Blick auf die im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin
des Kantonsspitals St. Gallen vom 15. Oktober 2020 (nachfolgend:
Gutachten) festgestellten Quetsch-Riss-Wunden an der Kopfhaut sowie insbesondere
den Schädelbruch als glaubhaft (vgl. act. 2/11.3.05, S. 5–6:
"Folgen[n] stumpfer resp. tangential-schürfender
Gewalteinwirkung"). Viertens gesteht der Berufungsbeklagte 2
unumwunden zu, dass der Golfschläger erst im Zuge der Auseinandersetzung,
nämlich explizit aufgrund der Schläge auf den Körper des Berufungsklägers,
den Schlägerkopf verlor:
"Zudem war der Stock schlussendlich zerbrochen."
(act. 10.2.02, F. 8)
"Ja, der Stock zerbrach beim dritten, vierten Schlag
und wir rannten dann weg." (act. 2/10.2.02, F. 11)
"Das abgebrochene Stück blieb dort liegen. Das andere
Teil habe ich nach Hause mitgenommen" (act. 2/10.2.02, F. 16)
Diese Aussage wurde
nicht etwa vom Berufungskläger vorgebracht, der sich nicht erklären konnte,
wie der Schlägerkopf weggekommen sei (act. 51, F. 37), zumal es
sehr viel Stärke brauche, um einen Carbonschläger kaputtzumachen
(act. 51, F. 39; vgl. auch act. 49/4, S. 2, F. 6:
ein Abbrechen sei "[s]ehr unwahrscheinlich", "da Graphite
Schäfte sehr stabil und biegbar sind"). Der Berufungsbeklagte 2
wurde also nicht mit dieser Sachverhaltsvariante konfrontiert, er tätigte die
Aussage von sich aus auf eine offen formulierte Frage (vgl.
act. 2/10.2.02, F. 8: "Was war mit diesem Stock?"). Es
ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Berufungsbeklagte 2 in dieser
Hinsicht nicht die Wahrheit gesagt haben sollte. In der Gesamtschau erscheint
also glaubhaft, dass der Golfschläger zu Beginn der Auseinandersetzung noch
über einen Schlägerkopf verfügte. Wenn also der Golfschläger in einen Schraubstock
gespannt und der Schlägerkopf abgesägt wurde, dann musste dies erst im
Anschluss an die Auseinandersetzung geschehen sein; das Privatgutachten
schliesst denn nicht aus, dass "der Kopf beim [S]chlagen abgebrochen ist
und nachträglich abgesägt wurde" (act. 49/4, S. 2, f. 6).
Nach der Auseinandersetzung befand sich der Golfschläger aber ausschliesslich
im Herrschaftsbereich der Berufungsbeklagten, respektive deren Schwester und
des Lebenspartners der Schwester. Es ist aktenkundig, dass diese verschiedene
Kollusionshandlungen unternahmen, indem sie etwa den Schaft des Golfschlägers
in den Niederurner Dorfbach warfen. Da der (abgebrochene) Schlägerkopf am Ort
der Auseinandersetzung nicht durch die Kantonspolizei gefunden werden konnte
(vgl. act. 2/8.1.05, S. 12, Kommentar zu Bild 18), liegt die
Vermutung nahe, dass der Schlägerkopf nicht ganz abbrach und anschliessend
abgesägt wurde. Da das Absägen des zweifellos blutigen Schlägerkopfes die
Tatwaffe als solche unkenntlich machen würde, könnte eine weitere Kollusionshandlung
vorliegen. Diese Vermutung stellt zumindest der Berufungskläger an
(act. 2/10.3.02, F. 15). Sie erscheint nach dem oben Gesagten
glaubhaft (siehe vorne Ziff. IV./4.2.1.3).
Auf die
"Prellung" des Berufungsbeklagten 1 angewandt, bedeuten die
soeben gemachten Ausführungen zur Beschaffenheit des Golfschlägers folgendes:
Der Berufungskläger weist darauf hin, dass diese "Prellung"
grundsätzlich nicht dem Verletzungsbild entspricht, zu welchem derselbe
Golfschläger (mit Schlägerkopf) bei ihm geführt habe (vgl. act. 100,
F. 78: "Wenn man sich meinen Schädel anschaut, dann sieht man, dass
ein Schlag mit diesem Schläger, der anscheinend aus Carbon ist, zu einem
signifikanten Schnitt führt"). Allerdings lassen die Hauteinblutungen an
der rechten Oberarmaussenseite und an der rechten Brustkorbaussenseite des
Berufungsklägers (vgl. act. 2/11.3.05, Beilage S. 2–3,
Abb. 3–4) an die "Einwirkung eines entsprechend geformten, stock-
oder stabähnlichen Gegenstandes denken", wobei der "Golfschläger
[…] als Tatwerkzeug grundsätzlich in Betracht" kommen kann
(act. 2/11.3.05, S. 6). Je nachdem, wie der Schlag trifft – ob mit
dem Schlägerkopf oder mit dem Schaft – kann also nicht ausgeschlossen werden,
dass die "Prellung" am Oberarm des Berufungsbeklagten 1 mit
dem Schaft des Golfschlägers zugefügt wurde. Aufgrund der nur leichten, ja
kaum sichtbaren Verfärbung der "Prellung" (vgl. act. 2/8.1.05,
S. 15, Bild 22) im Vergleich mit den doppelt und parallel verlaufenden,
tiefroten Striemen am Oberkörper des Berufungsklägers
(vgl. act. 2/11.3.05, Beilage S. 3, Abb. 4) muss es sich
beim Schlag mit dem Schaft gegenüber dem Berufungsbeklagten 1 um einen
ungleich leichteren Schlag gehandelt haben (entsprechend bezeichnete der
Berufungsbeklagte 1 diese "Prellung" nicht einmal als
Verletzung, vgl. act. 2/10.1.03, F. 8: "Ich wurde nur einmal
am Arm geschlagen, Verletzungen gab es dabei nicht"). Ebenso wenig kann
aber ausgeschlossen werden, dass dieser Schlag mit dem Schaft nachträglich,
eventuell sogar nach dem Absägen des Schlägerkopfes ausgeführt wurde.
4.2.3.4
Blutspur
Die Kantonspolizei führt im kriminaltechnischen Bericht vom
30.
September 2020 verschiedene Fotografien der in der Tatnacht
angetroffenen Blutspuren auf (vgl. act. 2/8.1.05, S. 4–9). So sind
deutliche Blutspuren im Eingangsbereich des [...] 13 erkennbar (Position
"A"). Der Handlauf des Gartentors und der gesamte Eingangsbereich
vor der Haustüre sowie die Türklinge des [...] 13 ist blutverschmiert
(vgl. act. 2/8.1.05, S. 8–9, Bild 9–12). Eine durch viele
Tropfen gebildete Blutspur verbindet das Gartentor des [...] 13 mit dem
Kiesweg (vgl. act. act. 2/8.1.05, S. 4, Bild 2–3). Auf
diesem Kiesweg bleibt die Blutspur über Position "B", Position
"C" sowie über die Fussgängerbrücke zur Position "D"
deutlich erkennbar (act. 2/8.1.05, S. 5–6, Bild 4–6).
Besonders deutliche Blutspuren hat die Kantonspolizei bei der
Position "A", auf dem Kiesweg auf der Höhe der
Position "B" und bei der Position "C" markiert.
Diese Blutspuren decken sich exakt mit der räumlichen
Entwicklung der Auseinandersetzung, wie sie der Berufungskläger schildert
(siehe vorne Ziff. IV./4.2.2.5.). Demgegenüber bleibt die räumliche
Entwicklung der Auseinandersetzung gemäss den Aussagen der
Berufungsbeklagten 1 und 2 unklar – es lässt sich nicht feststellen, wo
diese begonnen haben soll und lediglich deren Ende bei
Position "A" wird definiert (siehe vorne Ziff. IV./4.2.1.3.). Zwar liesse sich die Blutspur einzig und allein mit dem letzten Gang des
schwer verletzten Berufungsklägers erklären; von der Stelle, an dem sie ihn
liegen liessen (Position "A") bis zum Bahnhof Ziegelbrücke
(Position "D"), wo er schliesslich zusammenbrach. Doch muss
auffallen, dass seine diesbezüglich wiederholten und gleichbleibenden
Aussagen sich exakt (und gerade an ihren blutigsten Stellen) mit der von der
Kantonspolizei festgestellten Blutspur decken.
4.2.3.5
Zeitlicher
Ablauf
Die Vorinstanz ging – gestützt auf die Videoaufnahmen des avec-Shops
am Bahnhof Ziegelbrücke, wonach die Berufungsbeklagten um 23.45 Uhr vom
Bahnhof Ziegelbrücke zum späteren Tatort zurückgingen (act. 2/8.1.02,
S. 6) und dem aktenkundigen Notruf, der um 23.48 Uhr getätigt wurde
(act. 2/8.1.02, S. 1) – davon aus, dass "die
Auseinandersetzung gemäss der Version des [Berufungsklägers] deutlich länger
gedauert haben müsste" als nur drei Minuten, weshalb "[r]ein aus
zeitlicher Sicht […] der von den [Berufungsbeklagten] geschilderte Ablauf wahrscheinlicher"
sei (act. 65, E. IV./3.4., S. 27). Hierzu verwies der
Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung zurecht auf den von der
Vorinstanz offenbar übersehenen Umstand, dass die Zeitangabe auf den
Videoaufnahmen zeitlich verschoben ist (act. 99, S. 14): Gemäss dem
kriminaltechnischen Bericht vom 19. August 2020 geht der
"Zeitstempel auf den Videos […] der tatsächlichen Zeit zehn Minuten
vor" (act. 2/8.1.02, S. 1). Wenn also aus den Videoaufnahmen
hervorgeht, dass die Berufungsbeklagten um 23.45 Uhr in Richtung Tatort
gehen (act. 2/8.1.02, S. 6), dann handelte es sich in Wahrheit um
23.35
Uhr und die Dauer von dem Moment, als sie die Fussgängerbrücke vor
dem avec-Shop betraten bis zum Zeitpunkt des Notrufs betrug damit
nicht drei sondern vielmehr dreizehn Minuten. Während drei Minuten
tatsächlich zu knapp bemessen sind, um die Sachverhaltsdarstellung des
Berufungsklägers zu umfassen, stimmt dies bei dreizehn Minuten nicht mehr.
Vielmehr stellen dreizehn Minuten einen genügend grossen Rahmen dar, damit
die Berufungsbeklagten die Fussgängerbrücke überqueren, auf den
Berufungskläger treffen, ihn zur Position "E" begleiten, eine
Diskussion führen und die gewalttägige Auseinandersetzung beginnen, die sie
von der Position "E" über die Position "B" hin
zur Position "A" führt, wo der Berufungskläger über den Zaun
fällt und anschliessend über die Position "C" sich bis zum
Bahnhof Ziegelbrücke (Position "D") schleppt. Als deutlich zu
lange erscheinen dreizehn Minuten hingegen für die Sachverhaltsdarstellung
der Berufungsbeklagten, wonach sie – je nach Darstellung (siehe vorne
Ziff. 4.2.1.1) – bei der Position "C" oder
Position "A" vom Berufungskläger abgefangen worden seien, der
ihnen den Weg versperrt und nach einem kurzen Wortwechsel einen Schlag gegen
den Berufungsbeklagten 1 ausgeführt habe, worauf die gewalttägige
Auseinandersetzung begonnen habe, nach welcher sich der Berufungskläger über
die Position "C" zum Bahnhof Ziegelbrücke
(Position "D") geschleppt habe. In Umkehrung der vorinstanzlichen
Würdigung erscheint also aus zeitlicher Hinsicht der von dem Berufungskläger
geschilderte Ablauf als wahrscheinlicher.
5.
In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass der
Berufungskläger über zahlreiche Einvernahmen hinweg ebenso ausführliche wie
detailreiche Aussagen gemacht hat. Diese Aussagen sind gleich geblieben und
zeichnen ein auf den ersten Blick zwar ungewöhnliches, vor dem Hintergrund
seiner glaubhaft dargelegten Motivation jedoch schlüssiges Bild des
Vorfalles. Dieses Bild wird durch verschiedene Realitätssignale gestützt,
indem der Berufungskläger auf verschiedene Personen verweist, welche seine
Aussagen bestätigen können, oder das Gericht gar zum Augenschein auffordert.
Unstimmigkeiten lassen sich in seinen Aussagen nur in Bezug auf ein für das
Kerngeschehen letztlich nebensächliches Sachverhaltselement feststellen
(namentlich, ob er nach dem Rauchen des Joints Golfbälle über den Zaun schlug
oder nicht, ehe er die Bierdosen aufräumen ging). Indes ist insgesamt
glaubhaft, dass er sich mit einem Golfschläger (mitsamt Schlägerkopf) zur
Position "E" beging, um dort aufzuräumen. Das Auffinden der
Ausweisdokumente kann nur so erklärt werden und stellt damit ein
überzeugendes Indiz dar. Sodann indiziert dies alles auch, dass der
Berufungskläger keine Auseinandersetzung suchte, ansonsten er nicht
abgewartet hätte, bis die Berufungskläger in Richtung Bahnhof Ziegelbrücke
weggingen. Er konnte zum Zeitpunkt, als er mit dem Golfschläger zur
Position "E" ging, nicht wissen, dass sie wiederkommen würden,
sondern durfte annehmen, dass sie einen Zug nehmen würden. Dieses
Nichtwissenkönnen spricht für die Sachverhaltsdarstellung des
Berufungsklägers. Weiter erscheint überzeugend, dass sich der Berufungskläger
selbst dort, wo er mit den Akten vermeintlich in Widerspruch zu geraten
scheint, nicht verunsichern lässt, sondern an seinen Aussagen festhält und
mit detailreichen und ihrerseits glaubhaften Erklärungen die Widersprüche
auflösen kann. So vermag keines der Indizien – auch nicht der aktenkundige
Konsum von Bier aus Glasflaschen – seine Sachverhaltsdarstellung zu
entkräften. Nicht zuletzt aber sprechen auch die Blutspur und die zeitlichen
Verhältnisse für ihn.
Demgegenüber sind die Aussagen der Berufungsbeklagten
äusserst knapp und werden ab einem bestimmten Punkt nicht mehr wiederholt.
Obwohl sie sich im Kerngeschehen grundsätzlich decken, sind selbst diese
knappen Aussagen hinsichtlich relevanter Sachverhaltselemente nicht schlüssig
respektive sogar widersprüchlich (so etwa betreffend den Ort, wo die
Berufungsbeklagten auf den Berufungskläger gestossen sein sollen). Die
räumliche Entwicklung der Auseinandersetzung bleibt bis auf ihren Endpunkt
weitgehend unklar. In Bezug auf den Kern ihrer Sachverhaltsdarstellung – den
behaupteten, ersten Schlag durch den Berufungskläger – enthalten die Aussagen
kaum Realitätssignale, die ein eigenes Erleben nahelegen würden. Die Worte,
die der Berufungskläger gesagt haben soll, wirken ebenso unnatürlich wie aus
dem Kontext gerissen und sind wohl Versatzstücke aus der vorangehenden,
ersten Begegnung, anlässlich welcher der Berufungskläger sie aufgrund der
Lautstärke der Musik abmahnte. Einzelne Aussagen sind offensichtliche Lügen,
wenngleich diese nur Nebenpunkte betreffen (so etwa das Überqueren der
Brücke, die Anwesenheit der Bekannten, die Anzahl Biere). Es vermögen daher
diese anderslautenden, nicht schlüssigen Aussagen der Berufungsbeklagten
nicht, diese zu entlasten. Für ihre Sachverhaltsdarstellung spricht somit
einzig und allein die "Prellung" am linken Oberarm des
Berufungsbeklagten 1, welche indes nicht medizinisch untersucht wurde
und daher lediglich in der Form eines Bildes vorliegt. Diese
"Prellung" ist in ihrer äusseren Erscheinung kaum mit dem
Verletzungsbild des Berufungsklägers und insbesondere mit dessen tiefroten
und stockförmigen Blutungen am Brustkorb zu vergleichen. Wenn diese
"Prellung" also tatsächlich Ergebnis eines Schlages mit dem Schaft
des Golfschlägers gewesen ist, dann war es ein ungleich schwächerer Schlag,
der im Rahmen des behaupteten Angriffs seitens des Berufungsklägers auf zwei
Personen nur wenig Sinn macht. Erwiesen ist jedoch, dass die
Berufungsbeklagten zwischen der Auseinandersetzung und ihrer Verhaftung rund
eine Stunde auf freiem Fuss waren und unter Beihilfe von Verwandten und Bekannten
verschiedene Kollusionshandlungen vornahmen. Mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit wurde der Schlägerkopf des Golfschlägers nach der Tat
abgesägt. Es ist daher nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern geradezu
wahrscheinlich, dass sich die Berufungsbeklagten in diesem für
Kollusionshandlungen nachweislich genügend grossen Zeitfenster nicht nur auf
die Geschichte ihrer Notwehr einigten (wobei die Details unberücksichtigt
blieben), sondern mit dem Schaft des Golfschlägers auch einen leichten, für
eine sichtbare "Prellung" auf der Haut jedoch genügend starken
Schlag auf den Oberarm des Berufungsbeklagten 1 ausführten. Für sich
allein genommen ist diese "Prellung" jedenfalls nicht genügend
greifbar, um nachhaltige Zweifel an der insgesamt glaubhaften und durch
verschiedene Indizien gestützten Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers
zu wecken.
6.
Damit geht das
Obergericht von dem folgenden Sachverhalt aus: Der Berufungskläger sah auf
dem Nachhauseweg die Berufungsbeklagten auf dem Sitzplatz
(Position "E"), welche er wegen der lauten Musik zurechtwies.
Es folgte ein kurzer Wortwechsel, wobei sie sich gegenseitig beschimpften.
Zuhause angelangt, bereitete der Berufungskläger im oberen Stock seines
Hauses einen Joint vor. Vom dortigen, gekippten Fenster aus konnte er
beobachten und hören, wie die Berufungsbeklagten am Sitzplatz Bierdosen ins
Gebüsch traten. Nachdem er den Joint vor seiner Haustüre geraucht und sich
des Fortgehens der Berufungsbeklagten vergewissert hatte, nahm der Berufungskläger
einen Golfschläger aus seinem Geräteschuppen und ging zum Sitzplatz, um zu
verhindern, dass die Bierdosen in die Linth geraten. Mit dem Golfschläger
fischte er die Bierdosen aus dem Gebüsch und legte diese auf einen Haufen,
wobei er im Licht seiner Handy-Taschenlampe auch verschiedene
Ausweisdokumente der Berufungsbeklagten fand. Gerade als das Licht seiner
Handy-Taschenlampe ausging, sah er diese über die Fussgängerbrücke
zurückkommen. Um sie nicht einzuschüchtern, legte er den Golfschläger auf die
Wiese neben den Haufen mit den Bierdosen und ging den Fusspfad zum Ende der
Fussgängerbrücke hoch (Position "C"). Dort konfrontierte er
den Berufungsbeklagten 2 wegen des Litterings und ging mit diesem den
Fusspfad zurück zum Sitzplatz, um ihm den Haufen mit den Bierdosen zu zeigen.
Während sie dort hitzig und möglicherweise auch beleidigend diskutierten,
trat der vorgängig vom Geschehen abwesende Berufungsbeklagte 1 hinter
den Berufungskläger und schlug diesem mit der Faust in das sich ihm
zudrehende Gesicht. Gleichzeitig ergriff der Berufungskläger 2 den
Golfschläger vom Boden. Damit schlug er dem Berufungskläger mindestens vier
Mal kraftvoll auf den Kopf, die Schulter und den Rücken, wobei beim letzten
Schlag der Schlägerkopf des Golfschlägers teilweise abbrach. Gleichzeitig
schlug der Berufungsbeklagte 1 mit Fäusten und Fusstritten auf den
Körper, insbesondere den Brustkorbbereich, des Berufungsklägers ein,
woraufhin dieser benommen und zum Widerstand unfähig war und versuchte, sich
in Richtung [...] 13 (Position "A") den Schlägen mit dem
Golfschläger sowie den Faustschlägen und Fusstritten der Berufungsbeklagten
zu entziehen, wobei sowohl der Berufungsbeklagte 1 als auch der
Berufungsbeklagte 2 mit dem jeweiligen Vorgehen des anderen
einverstanden waren.
V. Rechtliche
Würdigung
1.
Berufungskläger
1.1
Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger des Raufhandels im Sinne von Art. 133
StGB schuldig gesprochen (act. 65, S. 71,
Dispositionsziffer 4). Der Berufungskläger beantragt einen Freispruch
von diesem Vorwurf und jedenfalls ein Absehen von Strafe (act. 101,
S. 2), während die Staatsanwaltschaft und der Berufungsbeklagte 1
eine Abweisung der Berufung resp. eine Bestätigung des vorinstanzlichen
Schuldspruchs beantragen (act. 99, S. 3–4).
1.2
Wer
sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung
eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB).
1.3
Nach
dem oben erstellten Sachverhalt hat der Berufungskläger keinen Schlag gegen
den Berufungsbeklagten 1 mit dem Golfschläger ausgeführt. Damit hat er
sich ausschliesslich passiv verhalten und sich daher auch nicht des
Raufhandels schuldig gemacht.
1.4
Der
Berufungskläger ist vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133
StGB freizusprechen.
2.
Berufungsbeklagter 1
2.1
2.1.1
Die
Vorinstanz hat den Berufungsbeklagten 1 der einfachen Körperverletzung
im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des Raufhandels im Sinne
von Art. 133 StGB schuldig gesprochen (act. 65, S. 71,
Dispositionsziffer 2).
2.1.2
Der
Berufungskläger beantragt einen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 21 (recte: 22)
Abs. 1 StGB, eventualiter wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von
Art. 122 StGB, subeventualiter der versuchten schweren Körperverletzung
im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 21 (recte: 22) Abs. 1
StGB (act. 101, S. 2). Die Staatsanwaltschaft und der
Berufungsbeklagte 1 beantragen auch hier eine Abweisung der Berufung
resp. eine Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs (act. 99,
S. 3–4).
2.1.3
Der
Sachverhalt blieb in Bezug auf die Handlungen der Berufungsklägers 1 und
2.
unangefochten und ist unbestritten (act. 99, S. 7). Es kann
Dispositiv
demnach für das Nachfolgende – mit Ausnahme der zuvor erörterten Frage, ob der
Berufungskläger zuerst zugeschlagen habe – auf den Sachverhalt, wie er in der
Anklage formuliert und von der Vorinstanz bestätigt wurde, abgestellt werden.
2.2.
2.2.1. Wer
vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der
Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare
Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende
Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die
Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
2.2.2. Die
Vorinstanz stellte fest, dass der Berufungskläger durch seine erlittenen
Verletzungen in Lebensgefahr geriet (vgl. act. 65, E. V./2.1.4.,
S. 32 ff.). Bei der rechtlichen Würdigung differenzierte sie zwischen
den Faustschlägen und Fusstritten des Berufungsbeklagten 1 und den
Schlägen mit dem Golfschläger des Berufungsbeklagten 2 (act. 65
E. V./2.1.4. S. 33: " Da nur der [Berufungsbeklagte 2]
diesen verwendet hat, ist nur seine Handlung als für die lebensgefährliche
Verletzung kausal anzusehen"), verneinte eine Mittäterschaft des
Berufungsbeklagten 1 (act. 65 E. V./2.3.2., S. 41) und
verurteilte diesen wegen einfacher Körperverletzung (act. 65
E. V./2.6.2., S. 46).
2.2.3. Wie
die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ergeben sich die Voraussetzungen
einer Mittäterschaft nicht aus dem Gesetz sondern in erster Linie aus der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (für den Einfluss der Lehre vgl.
BGE 133 IV 76 E. 2.7 S. 82–83). Gemäss dieser ist Mittäter,
wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes
vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so
dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der
Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die
Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt.
Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung
von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung,
Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber
nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt
ist oder sie zu beeinflussen vermag (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1.
S. 66; BGE 125 IV 134 E. 3.a. S. 136; BGE 120 IV 136
E. 2.b. S. 141 m.w.H.). Dass der Mittäter bei der Fassung des
gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass
er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1. S. 156: "[…] que le
coauteur se soit associé à la décision dont est issue l'infraction […]";
BGE 130 IV 58 E. 9.2.1. S. 66;
BGE 111 IV 74 E. 2 S. 77). Diese Aneignung des Tatentschlusses
muss nicht ausdrücklich bekundet werden, sondern es genügt, wenn dies konkludent
erfolgt (BGE 115 IV 161: "[…] ciò non significa tuttavia che tale decisione comune debba essere stata
manifestata espressamente; è sufficiente che essa risulti da atti concludenti").
2.2.4. Die
Vorinstanz ging – gestützt auf den von ihr erstellten Sachverhalt, wonach der
Berufungskläger den ersten Schlag mit dem Golfschläger ausgeführt habe –
davon aus, dass sich das Vorgehen der Berufungsbeklagten "sehr spontan
aus der Situation heraus" entwickelt habe und dass "infolge
des kurzen zeitlichen Abstandes" der
Berufungsbeklagte 1 "gar keine Gelegenheit zu überlegen
[gehabt habe], ob er damit einverstanden war oder nicht". Die Vorinstanz
verneinte daher das Vorliegen eines gemeinsamen Tatentschlusses, ebenso wie
eine Planung oder gemeinsame Tatausführung. Bezüglich der Frage, ob
allenfalls ein konkludenter Tatentschluss vorliege, erwog die Vorinstanz,
dass die Schläge des Berufungsbeklagten 1 für sich allein genommen nicht
geeignet gewesen seien, den Tod des Berufungsklägers herbeizuführen oder auch
nur zu fördern, namentlich da er keine empfindlichen Körperteile anvisiert
und auch kein Tatwerkzeug verwendet habe. Soweit im Handeln des
Berufungsbeklagten 1 überhaupt ein geeigneter Tatbeitrag zur versuchten
Tötung erblickt werden könne, sei dieser wesentlich geringer als derjenige
des Berufungsbeklagten 2 und sei daher im Handeln des
Berufungsbeklagten 1 nicht ausreichend zu erkennen, dass er sich den
eventuellen Tötungsvorsatz des Berufungsbeklagten 2 zu eigen gemacht
habe. Hierzu führte die Vorinstanz aus: "Denn auch wenn jemand die Tat
eines anderen (zumindest dem äusseren Schein nach) billigt, aber keinen
eigenen kausalen Beitrag dazu leistet, darf – insbesondere bei einer
spontanen Handlung ohne jedwelche vorgängige Kommunikation – nicht
leichtfertig ein Eventualvorsatz betreffend ein solch schweres Delikt
angenommen werden" (act. 65, E. V./2.3.2., S. 40–41).
Damit wurde die Mittäterschaft des Berufungsbeklagten 1 verneint.
2.2.5. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass der Berufungsbeklagte 1
durchaus mit seinen Schlägen empfindliche Körperteile anvisierte. Der
Berufungskläger gab an, er habe nach diesem Schlag auf sein linkes Auge nur
noch Sterne gesehen (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 100,
F. 71), er sei nach diesem Schlag auf diesem Auge blind gewesen
(act. 2/10.3.03, Rz. 100–103). Das Gutachten bestätigte, dass eine
Einschränkung der Sehkraft nach Augapfelprellung bestehe
(act. 2/11.3.05, S. 7). Auch wenn er kein Tatwerkzeug verwendete,
war dieser Schlag bewusst und gezielt auf ein empfindliches Körperteil
gerichtet und somit grundsätzlich ein geeigneter Tatbeitrag zur versuchten
Tötung. In Bezug auf den Tatentschluss ist der Vorinstanz nur insofern
zuzustimmen, dass keine Zeit für eine Mitwirkung an dessen Formung bestand.
Tatsächlich lief alles sehr spontan und schnell ab. Doch verunmöglicht dies
nicht eine konkludente Aneignung des Vorsatzes durch den Mittäter, wie das
Bundesgericht gerade für einen solchen Fall auch bestätigt hat (vgl.
BGE 118 IV 227 E. 5.d.aa S. 230: "Dieser [der gemeinsame
Tatentschluss] muss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn
er konkludent zum Ausdruck kommt […], wie etwa dann, wenn mehrere in
stillschweigendem Einverständnis auf einen anderen einzuschlagen
beginnen"). Im vorliegenden Fall verlief dies folgendermassen: Nachdem
der Berufungsbeklagte 1 den Berufungskläger auf das linke Auge
geschlagen und benommen gemacht hatte, griff der Berufungsbeklagte 2 zum
Golfschläger. Mit diesem Tatwerkzeug verfolgte der Berufungsbeklagte 2
den fliehenden Berufungskläger bis zur Position "B", wo er ihn mit
dem Golfschläger kraftvoll auf den Kopf schlug. Mit der Vorinstanz ist davon
auszugehen, dass derjenige, der jemandem mit einem Golfschläger mit Eisenkopf
mit voller Wucht auf den Kopf schlägt, den Eintritt des Todes des Opfers
grundsätzlich billigend oder zumindest gleichgültig in Kauf nimmt
(act. 65, E. V./2.2.5., S. 38). Dies musste auch dem
Berufungsbeklagten 1 bewusst gewesen sein, der dies gesehen haben und
darüber hinaus gewusst haben musste, dass der Berufungskläger unbewaffnet
"zwei 'Gegnern'" gegenüberstand, wovon einer bewaffnet war, dass
also der Berufungskläger in jeglicher Hinsicht "in der schwächeren
Position" war (act. 65, E. V./2.3.2., S. 40). In diesem
Augenblick hatte der Berufungsbeklagte 1 eine Entscheidung zu treffen:
Ob er sich den durch diesen Schlag mit dem Golfschläger des
Berufungsbeklagten 2 erweiterten Tatentschluss zu einer versuchten
(eventual-)vorsätzlichen Tötung aneignet, oder nicht. Er hätte – wie der Verteidiger
des Berufungsklägers bemerkt (act. 100, S. 11) – seinen Freund vor
solch einem folgenreichen Vorgehen abhalten können. Gewiss hatte er nicht
viel Zeit "zu überlegen, ob er damit einverstanden war oder nicht"
(act. 65, E. V./2.3.2., S. 40), doch er musste eine
Entscheidung treffen. Und er entschied sich dafür, die Schläge des
Berufungsbeklagten 2 seinerseits mit Faustschlägen und Fusstritten auf
den teilweise schon auf dem Boden knienden oder liegenden Berufungskläger zu
unterstützen. Durch den Beitrag des Berufungsbeklagten 1 und die daraus
resultierende umfassende Überwältigung des Berufungsklägers konnte der
Berufungsbeklagte 2 diesen anschliessend ungehindert und wiederholt mit
dem Golfschläger schlagen, was dessen Tod umso wahrscheinlicher machte. Damit
nahmen beide Berufungsbeklagten bei diesem Tatgeschehen tragende Rollen ein
und es ergibt sich das Bild eines gegenseitig einwilligenden und gesamthaft
gesehen gemeinsamen Vorgehens. Entsprechend liegt eine Mittäterschaft vor,
zumal hierfür das gemeinsame Vorgehen nicht länger geplant gewesen sein muss,
sondern auch einem kurzfristigen und stillschweigenden Zusammenfinden aus der
Situation heraus entsprungen sein kann.
2.2.6. Damit ist der
Berufungsbeklagte 1 der Mittäterschaft zur versuchten vorsätzlichen
Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
schuldig zu sprechen.
2.3.
2.3.1. Nach
dem Sachverhalt, von dem das Obergericht ausgeht (siehe vorne Ziff. IV.6.), scheidet eine Verurteilung wegen Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB
aus. In Frage kommt indes eine Verurteilung wegen Angriff im Sinne von
Art. 134 StGB, wonach nämlich derjenige, der sich an einem Angriff auf
einen Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung des
Angegriffenen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft wird. Der Angriff wird in der Lehre definiert als die
einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf
den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Hierbei muss der
körperliche Angriff von mehreren (mindestens zwei) Personen ausgehen, wobei
es aber genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer
andern anschliesst (BSK StGB-Maeder,
N 6 zu Art. 134 StGB). Vorliegend ereignete sich ein Angriff auf
den Berufungskläger, indem der Berufungsbeklagte 1 ihn mit der Faust
gegen den Kopf schlug, der Berufungsbeklagte 2 dann mit dem Golfschläger
auf den Berufungskläger einschlug und der Berufungsbeklagte 1 zudem
Faustschläge und Fusstritte gegen den Berufungskläger ausführte. Der
Berufungsbeklagte 1 beteiligte sich mit Wissen und Wollen an diesem
Angriff, der eine schwere körperliche Schädigung des Berufungsklägers zur
Folge hatte. Damit sind alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und hat sich
der Berufungsbeklagte 1 des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB strafbar
gemacht.
2.3.2. Wie
die Vorinstanz im Grundsatz richtig festgestellt hat (vgl. act. 65,
E. V./4., S. 47–48), steht der Tatbestand des Raufhandels
(Art. 133 StGB) ebenso wie jener des Angriffs (Art. 134 StGB) in
echter Konkurrenz zu einem anlässlich eines solchen Angriffs begangenen
Verletzungs- oder Tötungsdelikt, da sowohl beim Raufhandel wie beim Angriff
eben auch unbeteiligte Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden können
(BSK StGB-Maeder, N 12
zu Art. 134 StGB). Dies ist aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
dann nicht der Fall, wenn neben der verletzten oder getöteten Person niemand
sonst angegriffen oder konkret gefährdet wurde (BSK StGB-Maeder, N 13 zu Art. 134
StGB). In einem solchen Fall wird der Art. 134 StGB durch den
Verletzungs- oder Tötungstatbestand konsumiert (BGE 135 IV 152
E. 2.1.2. S. 154; BGE 118 IV 227 E. 5.b. S. 230;
Urteile BGer 6P.41/2006 und 6S.80/2006 vom 12. Mai 2006
E. 7.1.3.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die
Berufungsbeklagten 1 und 2 griffen den Berufungskläger gegen Mitternacht
auf einer Wiese und einem Kiesweg knapp ausserhalb des Siedlungsgebietes an.
Es war zu diesem Zeitpunkt niemand anderes zugegen, der hätte (auch nur
abstrakt) gefährdet werden können.
2.3.3. Der
Straftatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB wird durch die
Mittäterschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111
StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB konsumiert.
2.4. Grundsätzlich steht eine verschärfte rechtliche
Qualifikation der Tat dem Verschlechterungsverbot (sog. reformatio in
peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5. S. 288), wonach Entscheide nicht zum Nachteil der
beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden dürfen, wenn das
Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Dieses Verbot gilt
aber nur soweit, als nicht eine andere Partei zulasten der beschuldigten oder
verurteilten Person Berufung erhoben hat (vgl. Urteil BGer 6B_75/2023
vom 18. April 2023 E. 2.3.: "Es kommt hinzu, dass das
Berufungsgericht in einem zweiten Berufungsverfahren nicht an das
Verschlechterungsverbot gebunden ist, wenn die Staatsanwaltschaft oder die
Privatklägerschaft mit Berufung oder Anschlussberufung entsprechende Anträge
stellen"; BSK StPO-Ziegler/Keller,
N 4 zu Art. 391 StPO). Vorliegend wurde das Rechtsmittel vom
Berufungskläger (als Privatkläger) zuungunsten des Berufungsbeklagten 1
ergriffen (vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge). Eine Verschärfung der
rechtlichen Qualifikation verletzt somit das Verschlechterungsverbot nicht.
Auch eine dem abgeänderten Schuldspruch entsprechende neue und gegebenenfalls
im Vergleich zur ersten Instanz strengere Sanktion tut das nicht
(BGE 139 IV 84 E. 1.2. S. 88: "[E]n cas
d'admission de l'appel de la partie plaignante sur la culpabilité, la cour
d'appel doit fixer une nouvelle peine correspondant à la culpabilité
finalement admise, cas échéant en prononçant une sanction plus sévère que
celle arrêtée en première instance").
VI. Strafzumessung
und Vollzug
1.
1.1. Wer
vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren bestraft (Art. 111 StGB).
1.2. Innerhalb
des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters, wobei es dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf sein Leben berücksichtigt (Art. 34 Abs. 1
i.V.m. Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der
Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47
Abs. 2 StGB). Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Tat- und der
Täterkomponente (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66–67 m.w.H.).
1.3.
1.3.1. Bei
der Tatkomponente bildet die objektive
Tatschwere, d.h. das Ausmass
der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsguts sowie die Art und Weise des
Tatvorgehens, den Ausgangspunkt (Hans
Mathys, Leitfaden zur Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019,
Rz. 77 ff.; Günter
Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner
Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 5 Rz. 19 ff.). Sodann ist zu beurteilen, wie dem Täter die objektive
Tatschwere subjektiv
anzurechnen ist (Hans
Mathys, a.a.O., Rz. 142 ff.; Günter
Stratenwerth/Felix Bommer, a.a.O., § 5 Rz. 25 ff.).
1.3.2. Die
Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, die
Strafempfindlichkeit sowie das Nachtatverhalten des Täters (Günter Stratenwerth/Felix Bommer, a.a.O.,
§ 5 Rz. 36). Aufgrund solcher Faktoren, die beim Täter liegen und
geeignet sind, ihn zu belasten oder zu entlasten, kann im Sinne von
Art. 47 Abs. 1 StGB die verschuldensangemessene Strafe entsprechend
herabgesetzt oder erhöht werden (Mathys,
a.a.O., Rz. 311).
1.3.3. Nach
Aufzählung und Bewertung sämtlicher tat- und täterbezogenen Umstände ist die
Strafe festzulegen. Dabei wird zunächst von der Strafart und dem ordentlichen
Strafrahmen der ihm Schulddispositiv angeführten Strafbestimmung ausgegangen.
Zum Schluss bleibt noch die Höhe der Strafe festzulegen, wobei dem Gericht
ein grosses Ermessen zukommt (Hans
Mathys, a.a.O., Rz. 405 ff.)
2. Tatkomponente
2.1. Objektive
Tatschwere
2.1.1. Mit
Verweis auf die vorinstanzlich erfolgte Würdigung des
Berufungsbeklagten 2 (act. 65, E. VI./2.2., S. 55–56) ist
straferhöhend zu gewichten, dass der Angriff und damit der gesamte Vorfall
vom Berufungsbeklagten 1 initiiert wurde, sich sein anfänglicher
Faustschlag von Beginn an auf den Kopf und somit ein empfindliches Körperteil
des Berufungsklägers richtete und er während der gesamten Dauer des Angriffs
nicht vom Berufungskläger abliess, selbst als dieser wehrlos am Boden kniete
oder lag. Dabei handelte es sich um eine massive Verletzung des Rechtsguts
der leiblichen Unversehrtheit, welche darüber hinaus auch das Rechtsgut des
Lebens gefährdete. Weitere Kriterien für die Bewertung der objektiven
Tatschwere fehlen naturgemäss, da es sich vorliegend um einen vollendeten Versuch
handelt. Aus diesem Grund muss das Gericht in einem ersten Schritt vom
hypothetisch vollendeten Delikt ausgehen (Mathys,
a.a.O., Rz. 121): Wenn der Berufungskläger sich nicht hätte
aufraffen, zum Bahnhof Ziegelbrücke gelangen und umgehend medizinische
Intervention erhalten können, hätte sich die Lebensgefahr im Tod des
Berufungsklägers verwirklicht (vgl. act. 2/11.3.05, S. 6–7).
Der Unrechtsgehalt des hypothetisch vollendeten Delikts ist daher als hoch
einzustufen. Aus diesen Grund rechtfertigt sich – in leichter Verminderung
der Würdigung der objektiven Tatschwere des Berufungsbeklagten 2 durch
die Vorinstanz – eine hypothetische Strafe von nicht ganz sieben Jahren,
entsprechend 75 Monaten Freiheitsstrafe.
2.1.2.
2.1.2.1. Gemäss
Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der
zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (BSK StGB-Niggli/Maeder, N 28 zu
Art. 22 StGB; BSK StGB-Wiprächtiger/Keller,
N 4 zu Art. 48a StGB). Es handelt sich dabei um einen vom
Verschulden unabhängigen Milderungsgrund, wobei grundsätzlich eine tiefere
Strafe auszufällen ist, wenn der Taterfolg nicht eingetreten ist (Mathys, a.a.O., Rz. 298, 301).
Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und
den tatsächlichen Folgen der Tat ab; es wird mit andern Worten umso geringer
sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die
tatsächliche Folge der Tat war (Mathys,
a.a.O., Rz. 300; BSK StGB-Wiprächtiger/Keller,
N 24 zu Art. 48a StGB; BGE 121 IV 49 E. 1.b S. 54).
2.1.2.2. Vorliegend
handelt es sich um einen vollendeten Versuch, d.h. der
Berufungsbeklagte 1 hat aus seiner Sicht alles Nötige zur Herbeiführung
des Erfolgs getan. In solchen Fällen, in welchen der Erfolg gleichwohl hätte
eintreten können und sein Ausbleiben vorliegend nur den besonderen Umständen
oder gar dem Glück zuzuschreiben ist, rechtfertigt es sich nicht, die Strafe
wesentlich herabzusetzen (Mathys, a.a.O.,
Rz. 301). Die von der Vorinstanz bezüglich des Berufungsbeklagten 2
vorgenommene Reduktion der hypothetischen Strafe für das vollendete Delikt um
einen Viertel erscheint als unverhältnismässig (act. 65,
E. VI./3.1., S. 57). Dies insbesondere auch aufgrund der – vorliegend
zutreffenden – Konstellation, in welcher durch die versuchte Tat ein zweites
Rechtsgut beeinträchtigt wird, das strafrechtlich geschützt ist (Mathys, a.a.O., Rz. 302).
Aufgrund der vorliegenden versuchten Tötung wurde der Berufungskläger schwer
verletzt, mit bis in die Gegenwart bleibenden physischen und psychischen
Schäden und einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. 100,
F. 4–20). Bei solch ausgeprägten Beeinträchtigungen könnte sogar auf
eine Reduktion der Strafe verzichtet werden (Mathys,
a.a.O., Rz. 303). Insofern ist mit einer Reduktion der Strafe um
zwei Monate dem Umstand, dass es sich "nur" um einen vollendeten
Versuch gehandelt hat, mehr als zureichend Rechnung getragen. Demnach beläuft
sich die hypothetische Strafe nun auf 73 Monate Freiheitsstrafe.
2.2. Subjektive Tatschwere
2.2.1. Zunächst ist verschuldenserhöhend festzuhalten,
dass die Beweggründe und Ziele (Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 144 ff.) des
Berufungsbeklagten 1 gänzlich unklar bleiben, was die Tat umso
unverständlicher und verwerflicher erscheinen lässt: Denn selbst wenn man von
einer hitzigen Diskussion ausgeht, so stand diese ihrem Inhalt und ihrer
Tragweite nach in keinem Verhältnis zu der massiven Brutalität und der
skrupellosen Geringschätzung von Leib und Leben, mit welcher der
Berufungsbeklagte 1 ihr begegnete.
2.2.2.
2.2.2.1. Die Intensität
des verbrecherischen Willens ist ein wesentliches Verschuldenselement
(BGE 142 IV 137 E. 9.1. S. 147; Mathys, a.a.O., Rz. 249–251). So ist also verschuldensmindernd
zu berücksichtigen, dass es sich beim Tatentschluss zur vorsätzlichen Tötung
nicht um einen direktvorsätzlichen, sondern lediglich um einen
eventualvorsätzlichen handelte. Ebenso fällt ins Gewicht, dass der
Berufungsbeklagte 1 diesen eventualvorsätzlichen Tatentschluss nicht
selber fasste, sondern ihn sich lediglich als Mittäter aneignete. Allerdings
muss auch nach der Grösse des dem Täter bekannten Risikos differenziert
werden. Der vorliegende Eventualvorsatz bewegte sich nur schon aufgrund der
Brutalität der Tathandlung nicht im Grenzbereich der Fahrlässigkeit, er wäre
im Gegenteil im Grenzbereich zum direkten Vorsatz zu verorten. Es reduziert
sich somit das Verschulden nur leicht.
2.2.2.2. Verschuldensmindernd
kann auch die aufgrund des alkoholisierten Zustandes verminderte
Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB gewertet werden (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 167 ff.). Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung geht von einer verminderten Schuldfähigkeit
bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromillen aus
(BGE 122 IV 49 E. 1.b. S. 50 m.w.H.; Mathys, a.a.O., Rz. 266–269). Obwohl der
Berufungsbeklagte 1 mit einem Blutalkoholwert (zum Tatzeitpunkt) von
1.13–1.99 Gewichtspromille (act. 2/11.1.01–1) (knapp) unterhalb dieser
Schwelle liegt, können die vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Punkt
bestätigt werden (vgl. act. 65, E. VI./E. 3.2., S. 57–58)
und ist von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.
2.2.2.3. Sodann
anerkannte die Vorinstanz (in Bezug auf den Berufungsbeklagten 2) einen
Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB; Mathys,
a.a.O., Rz. 201–206) als Strafmilderungsgrund (act. 65
E. V./2.5.3. S. 45 sowie E. VI./3.3. S. 58). Nach dem
Sachverhalt, von dem das Obergericht ausgeht (siehe vorne Ziff. IV.6.), wurde aber weder der Berufungsbeklagte 1 noch der
Berufungsbeklagte 2 vom Berufungskläger angegriffen, womit also keine
entschuldbare Notwehr (Art. 15 StGB) vorliegt und auch ein Notwehrexzess
(Art. 16 Abs. 1 StGB) ausser Betracht fällt.
2.2.3. Insgesamt
vermögen die subjektiven Elemente die objektive Tatschwere somit nur leicht
zu vermindern. Im Ergebnis rechtfertigt sich eine um zwei Monate reduzierte
hypothetische Strafe von 71 Monaten Freiheitsstrafe.
2.3.
2.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl.
act. 65, E. VI./2.1., S. 54–55), wuchs der Berufungsbeklagte 1
in Eritrea auf. Vor seiner Festnahme lebte er in Deutschland, wohin er – nach
Kenntnis des Obergerichts – nach der Entlassung aus dem Strafvollzug am
26. August 2022 und der Landesverweisung zurückgekehrt ist
(act. 95). Nach eigenen Angaben ist er ledig und hat keine Kinder
(act. 37, F. 7–10). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erweisen sich für die Strafzumessung als neutral.
Vorstrafen hat er keine (vgl. act. 2/1.1.01 und act. 2/1.1.02–1), allerdings
zeigte die Staatsanwaltschaft Hamburg mit Schreiben vom 24. November
2020 (act. 2/18.1) ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der
vorsätzlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher
Körperverletzung an (gem. den §§ 223 Abs. 1 [Körperverletzung], 230
Abs. 1 [Strafantrag], 224 Abs. 1 Nr. 2 [gefährliche
Körperverletzung] und 53 [Tatmehrheit] des Deutschen Strafgesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 [BGBl. I
S. 3322]). In dem ihm vorgeworfenen, ähnlich gelagerten Sachverhalt habe
der Berufungsbeklagte 1 eine Person mit einem Schuh, den er in der Hand
gehalten habe, gegen das rechte Ohr geschlagen sowie einer schützend
dazukommenden anderen Person mehrfach mit der Faust gegen den Kopf geschlagen
und auf diese eingetreten, nachdem diese bereits zu Boden gegangen sei
(act. 2/18.1). Der blosse Umstand, dass weitere Strafverfahren pendent
sind, darf jedoch nicht zulasten des Beschuldigten berücksichtigt werden, da
dies die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) verletzten würde
(Urteil BGer 6B/54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.4.4.). Es
sind mithin keine Täterkomponenten ersichtlich, welche sich auf die
Strafzumessung auswirken könnten.
2.3.2. Die
Vorinstanz berücksichtigte das Geständnis des Berufungsbeklagten 1 als
strafmindernd (vgl. act. 65, E. VI./2.1., S. 54). Ein solches
sollte indes nur strafmindernd berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von
Einsicht und Reue des Täters ist und die Strafverfolgung dadurch erleichtert
(vgl. BGE 121 IV 202 E. 2.d.cc. S. 206: "Er hat
Straftaten offengelegt, die ihm und anderen Delinquenten nicht hätten
nachgewiesen werden können. Er ist trotz massiven Drohungen gegen sich und
seine Familie bei seinen Aussagen geblieben. Er hat deutlich Einsicht und
Reue gezeigt und den Eindruck eines Menschen gemacht, der eine klare
Kehrtwende vollzogen hat"; Mathys,
a.a.O., Rz. 363). Wohl zeigte sich der Berufungsbeklagte von
Anfang an geständig und kooperativ, dies aber nach seiner Festnahme und auch
nur im Rahmen dessen, was ihm ohnehin schon nachgewiesen werden konnte.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagte 1 zusammen mit
dem Berufungsbeklagten 2 die Strafverfolgungsbehörden mit einer
abgesprochenen Schutzbehauptung täuschte und damit dem Berufungskläger eine
fälschliche Verurteilung wegen Raufhandel einbrachte (vgl. vorne Ziff. IV.4.2.1.4.). Somit kann das Geständnis des Berufungsbeklagten 1 nicht
strafmindernd berücksichtigt werden.
2.3.3. Das
Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, Strafverfahren unverzüglich
an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu
bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO), denn jede Person hat in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Welche Verfahrensdauer
angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche
in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Mathys,
a.a.O., Rz. 367). Das vorliegende Strafverfahren dauerte
insgesamt nur geringfügig zu lange, was entsprechend auch im nachfolgenden
Dispositiv festzuhalten ist (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2
S. 379–380; Urteil BGer 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017
E. 2.3.2 m.w.H.). Als Folge der Verfahrensdauer ist die
schuldangemessene Strafe um einen Monat auf 70 Monate Freiheitsstrafe zu
vermindern.
2.4. Damit
resultiert für den Berufungsbeklagten 1 eine Strafe von 70 Monaten
Freiheitsstrafe. Diese gegenüber der vorinstanzlichen Verurteilung deutlich
höhere Strafe erscheint der rechtlichen Qualifikation der versuchten
vorsätzlichen Tötung unter den gegebenen Umständen angemessen.
Unverhältnismässig milde erscheint nunmehr die rechtskräftige Sanktion des
Berufungsbeklagten 2, woran das Obergericht indes nichts ändern kann.
2.5. Dem
Berufungsbeklagten 1 ist anzurechnen, dass er am 16. August 2020
verhaftet wurde und sich bis am 24. November 2020 in Untersuchungshaft
befand (act. 2/4.1.01, 4.1.08, 4.1.18 und 4.1.21). Vom 25. November
2020 bis am 4. November 2021 befand er sich zwischenzeitlich im
vorzeitigen Strafvollzug (act. 2/4.1.21, 4.1.35). Vom 5. November
2021 bis am 11. Januar 2022 wurde er in Untersuchungshaft zurückversetzt
(act. 2/4.1.35, 4.1.38, 4.1.51 und 4.1.55), bis er am 12. Januar
2022 seine Strafe wiederum vorzeitig antrat (act. 2/4.1.55). Sodann ist
ihm die erstandene Haft vom 16. August 2020 bis zu seiner Entlassung aus
dem Strafvollzug am 26. August 2022 anzurechnen (act. 95).
3. Bei der
vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe fällt eine bedingte Strafe im
Sinne von Art. 42 StGB ebenso wie eine teilbedingte Freiheitsstrafe im Sinne
von Art. 43 StGB ausser Betracht.
VII. Landesverweisung
1.
1.1. Das
Gericht verweist einen Ausländer für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz,
der eine der in Art. 66a Abs. 2 StGB vorgesehenen Straftaten
begangen hat. Die vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB stellt eine
solche Katalogtat dar (Art. 66 Abs. 1 lit. a StGB). Wie
bereits die Vorinstanz feststellt, führt auch eine versuchte Deliktsbegehung
zu einer Landesverweisung (BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka,
N 3 ff. zu Art. 66a StGB). Von einer solchen kann nur
abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen
Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib
in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).
1.2. Die
Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Berufungsbeklagte 1
eritreischer Staatsangehöriger ist und in Deutschland seinen ständigen
Wohnsitz hat, wo ihm auch Asyl gewährt wurde. Er war ferienhalber in
Ziegelbrücke und besitzt sonst keine anderweitigen Beziehungen in der
Schweiz. Ein persönlicher Härtefall ist auszuschliessen (vgl. act. 65,
E. VII., S. 63–64).
1.3. Aufgrund
der Art und Schwere der verübten Straftaten und des – wegen der
unterschiedlichen rechtlichen Qualifikation – unterschiedlich bewerteten,
individuellen Verschuldens, sprach die Vorinstanz gegenüber dem
Berufungsbeklagten 1 einen Landesverweis von acht Jahren, gegenüber dem
Berufungsbeklagten 2 hingegen einen von fünfzehn Jahren aus (act. 65,
E. VII./2., S. 64). Nachdem aber der Berufungsbeklagte 1
vorliegend ebenfalls zu einer in Mittäterschaft begangenen versuchten
vorsätzlichen Tötung verurteilt wird, rechtfertigt sich diese Unterscheidung
nicht länger. Entsprechend ist auch für den Berufungsbeklagten 1 ein
Landesverweis von fünfzehn Jahren auszusprechen.
VIII. Beschlagnahmte Gegenstände
1.
Die von der Vorinstanz
getroffene Regelung hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände (vgl.
act. 65, E. VIII., S. 64–65 und S. 72–73,
Dispositivziffer 8) ist mit Ausnahme eines Gegenstandes in Rechtskraft
erwachsen (act. 85).
2.
2.1. Das
Gericht verfügt die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer
Straftat gedient haben und kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände
unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Ist die
Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben
worden, so ist über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden
(Art. 267 Abs. 3 StPO).
2.2. Der
nachfolgend letztverbliebene beschlagnahmte Gegenstand ist im Sinne von
Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten:
–
Schläger "Ping", Farbe grün-schwarz (SN 208/20_A,
Pos. 01 / act. 2/5.0.01, act. 2/5.0.10).
IX. Kosten- und
Entschädigungsfolgen
1.
1.1. In
formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das
erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).
1.2.
1.2.1. Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch diejenige Partei
gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob
und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_1290/2021 vom
31. März 2022 E. 5.1 m.w.H.). Die beschuldigte Person trägt die
Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
1.2.2. Im
vorliegenden Berufungsverfahren waren Teile des Sachverhalts, der Schuldpunkt
des Berufungsklägers sowie die rechtliche Qualifikation der Tat des
Berufungsbeklagten 1 strittig. Die Berufung des Berufungsklägers –
soweit er sie aufrecht erhielt – ist vollumfänglich gutzuheissen. In Bezug
auf den zurückgezogenen Antrag auf Genugtuung ist er als unterliegend zu
betrachten, doch fällt dies nicht ins Gewicht. Demgegenüber unterliegen
sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Berufungsbeklagte 1 mit ihren
Anträgen (act. 99, S. 3–4). Bei diesem Ausgang sind die Kosten zur
Hälfte dem Berufungsbeklagten 1 aufzuerlegen und zur Hälfte auf die
Staatskasse zu nehmen.
1.2.3. Die
Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 4'000.–
festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b
Ziff. 2 der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess vom
22. Dezember 2010 [GS III A/5; nachfolgend: Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung]).
1.2.4. Zu
den Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten der amtlichen
Verteidigung und unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2
lit. a StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen
Verbeiständung erfolgt vorab durch die Gerichtskasse (Art. 426
Abs. 1 StPO). Wie sich aus Art. 6 des Tarifs für die Entschädigung
der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des
Kantons Glarus vom 12. März 2004 (GS III I/5) ergibt, wird der
notwendige Zeitaufwand einer amtlichen Verteidigung mit CHF 180.– pro
Stunde entschädigt.
1.2.4.1. Der
Berufungskläger macht Aufwendungen im Umfang von insgesamt CHF 4'274.50
geltend (act. 103). Der hierbei in Rechnung gestellte Aufwand von 20.93 Stunden
erscheint angemessen, ist jedoch bezüglich der tatsächlichen Dauer der
Berufungsverhandlung um eine Stunde (vgl. act. 99
[08.00–12.00 Uhr = 4 Stunden]) und hinsichtlich einer Nachbesprechung
(wie sie von den anderen beiden Vertreter in Rechnung gestellt wurde) um eine
weitere Stunde auf 22.93 Stunden zu korrigieren. Die in Rechnung
gestellte Wegzeit von einer Stunde ist mit Blick auf die obergerichtliche
Praxis nicht zu beanstanden (Urteil OG.2019.00084 vom 17. Juni 2021
E. III./5.; Urteil BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021).
Damit ergibt sich ein Anspruch von insgesamt CHF 4'662.20 (4'127.40
[Honorar] + 201.50 [Auslagen] + 333.30 [7.7 % MWST]). Diese Kosten sind
entsprechend der obigen Erwägung zur Hälfte dem Berufungsbeklagten 1
aufzuerlegen und zu Hälfte werden sie auf die Staatskasse genommen. Der
Berufungsbeklagte 1 hat seinen Anteil der Kosten der Gerichtskasse
zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
1.2.4.2. Der
Berufungsbeklagte 1 macht Aufwendungen im Umfang von insgesamt
CHF 2'005.60 geltend (act. 104). Der hierbei in Rechnung gestellte
Aufwand von 10.33 Stunden erscheint angemessen, ist jedoch ebenfalls
bezüglich der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung um eine Stunde auf
11.33 Stunden zu korrigieren. Daraus ergibt sich ein Anspruch von
insgesamt CHF 2'199.45 (2'040 [Honorar] + 2.20 [Auslagen] + 157.25
[7.7 % MWST]). Der Berufungsbeklagte 1 hat die Kosten der amtlichen
Verteidigung der Gerichtskasse zurückzuerstatten, wenn es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a
StPO).
1.2.4.3. Der
Berufungsbeklagte 2 macht Aufwendungen im Umfang von insgesamt
CHF 1033.25 geltend (act. 105). Der hierbei in Rechnung gestellte
Aufwand von 5.33 Stunden erscheint angemessen, auch die angegebene Dauer
der Berufungsverhandlung von 0.33 Stunden (vgl. hierzu vorne Ziff. I.5.). Da dieser Aufwand durch den zurückgezogenen Antrag des Berufungsklägers
entstanden ist, rechtfertigt es sich, diesen zur Rückerstattung der Kosten
der amtlichen Verteidigung an die Gerichtskasse zu verpflichten, wenn es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4
lit. a StPO).
1.3.
1.3.1. Da
das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid
fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung
betreffend die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 12'000.–,die weiteren
Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 30'042.80 sowie die Kosten
der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Verbeiständung in Höhe von
insgesamt CHF 39'254.18 (vgl. act. 65, S. 73–74,
Dispositivziffern 9–10, 1517) zu befinden (Art. 428 Abs. 3
StPO). Es ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2
der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung kein Grund ersichtlich, welcher
eine Änderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids nahelegen würde, zumal
auch die Berufungsbeklagten hiergegen keine konkreten Einwände vorgebracht
haben. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist daher unverändert zu
bestätigen.
1.3.2. Die
Vorinstanz verfügte eine Kostenauferlegung von je einem Drittel zulasten des
Berufungsklägers, des Berufungsbeklagten 1 und des
Berufungsbeklagten 2 (vgl. act. 65, S. 75,
Dispositivziffern 11–13). Entsprechend dem hier abgeänderten
Schuldspruch wären die Kosten der Vorinstanz nur noch den
Berufungsbeklagten 1 und 2 je hälftig aufzuerlegen; die Kosten, welche
mit der erstinstanzlichen, rechtskräftigen Verurteilung des Berufungsklägers
wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a
Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG
verbunden sind, fallen nicht weiter ins Gewicht. Da jedoch die (Grundlage
der) vorinstanzliche(n) Kostenauferlegung im Umfang von einem Drittel an dem
den Berufungsbeklagten 2 nicht angefochten wurde, ist sie in Rechtskraft
erwachsen. Somit hat der Berufungsbeklagte 1 die vorinstanzlichen
Verfahrenskosten im Umfang von CHF 21'021.40, der
Berufungsbeklagte 2 im Umfang von CHF 14'014.25 zu tragen, wobei
gegenseitig eine solidarische Haftung besteht. Im Mehrbetrag sind die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten vom Staat zu tragen.
1.3.3. Die
von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigungen für die amtliche
Verteidigung resp. unentgeltliche Rechtspflege sind in Rechtskraft erwachsen
(vgl. act. 65, S. 75–76, Dispositionsziffern 15–18) und wurden
bereits ausbezahlt (act. 82).
1.4. Anspruchsgründe
gemäss Art. 429 StPO bestehen nicht. Es werden daher keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
____________________
Das Gericht
erkennt:
1.
Es wird vorgemerkt, dass die
Dispositivziffern 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend die
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 3 (Schuldspruch gegenüber
C.______), 4 zum Teil (betreffend Schuldspruch von A.______ wegen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a
Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), 6
(Sanktion von C.______), 7 zum Teil (betreffend Verurteilung von A.______
zu einer Busse von CHF 200.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
umzuwandeln in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen), 8 und 8 ([der
vorinstanzliche Entscheid enthält versehentlich zwei
Dispositivziffern 8] betreffend Einzug und Vernichtung beschlagnahmter
Gegenstände; Feststellung grundsätzlicher Schadenersatzpflicht von
C.______), 9 (Feststellung grundsätzlicher Schadenersatzpflicht von
B.______), 12 zum Teil (betreffend Kostentragungspflicht von C.______ im
Umfang von einem Drittel), 15 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 16
(Entschädigung amtliche Verteidigung), 17 (Entschädigung amtliche
Verteidigung) und 18 (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung) des
Beschlusses und Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom
17. August 2022 (SG.2022.00006–8) in Rechtskraft erwachsen sind. Im Übrigen
wird dieses Urteil aufgehoben.
2.
B.______ ist schuldig
der versuchten vorsätzlichen
Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB.
3.
A.______ wird freigesprochen
vom Vorwurf
des Raufhandles im Sinne von
Art. 133 StGB.
4.
Es wird festgestellt, dass im
vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
5.
B.______ wird zu den folgenden
Sanktionen verurteilt:
Freiheitsstrafe von
70 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von
172 Tagen. Es wird vorgemerkt, dass sich B.______ vom
25. November 2020 bis am 4. November 2021 im vorzeitigen
Strafvollzug und wiederum vom 12. Januar 2022 bis am 26. August
2022 im Strafvollzug befand.
Landesverweisung von
15 Jahren, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem.
6.
Der folgende
Gegenstand wird eingezogen und vernichtet:
–
Schläger
"Ping", Farbe grün-schwarz (SN 208/20_A, Pos. 01 /
act. 2/5.0.01, act. 2/5.0.10).
7.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 4'000.– wird zur Hälfte
B.______ auferlegt sowie zur Hälfte auf die Staatskasse genommen.
8.
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (inkl. der
Strafuntersuchung) von CHF 81'296.98 (entsprechend
Dispositivziffer 10, 15–17) werden zur Hälfte B.______ und zu einem
Drittel C.______ auferlegt (entsprechend Dispositivziffer 12 des
vorinstanzlichen Urteils), wobei gegenseitig solidarische Haftung besteht.
Die Kosten werden von B.______ und C.______ bezogen, wenn es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese werden spätestens im Juni
2027 überprüft. Im Mehrbetrag sind die Kosten auf die Staatskasse zu
nehmen.
9.
Rechtsanwalt Mag. iur.
Alexander Prechtl wird als amtliche Verteidigung von A.______ im
Berufungsverfahren mit CHF 4'662.20 (inkl.
Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten werden zur
Hälfte von B.______ bezogen, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben. Diese werden spätestens im Juni 2027 überprüft. Zur Hälfte sind
die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
10.
Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti
wird als amtliche Verteidigung von B.______ im Berufungsverfahren mit CHF 2'199.45 (inkl. Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten werden von B.______ bezogen, wenn es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese werden spätestens im
Juni 2027 überprüft.
11.
Rechtsanwalt lic. iur. Philipp
Langlotz wird als amtliche Verteidigung von C.______ im Berufungsverfahren
mit CHF 1033.25 (inkl. Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten werden von A.______ bezogen, wenn es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese werden spätestens im
Juni 2027 überprüft.
12.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
13.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]