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Entscheid

OG.2022.00059

Schwere Körperverletzung, Raufhandel

30. Juni 2023Deutsch85 min

I. Prozessgeschichte

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin

Ilg und Kantonsrichterin Beatrice Lienhard sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. Alfonso Hophan.

Urteil

vom 30. Juni 2023

Verfahren

OG.2022.00059

A.______

Beschuldigter,

Privatkläger und

Berufungskläger

vertreten

durch Mag. iur.

Alexander

Prechtl,

Rechtsanwalt,

Freiestrasse 80, Postfach 1109,

8032

Zürich

gegen

1. Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29,

8750

Glarus

Anklägerin und

Berufungsbeklagte

2. B.______

Beschuldigter und

Berufungsbeklagter 1

verteidigt

durch MLaw

Jacques

Marti,

Rechtsanwalt,

Verteidiger,

Gerichtshausstrasse 34,

Postfach 1622,

8750

Glarus

3. C.______

Beschuldigter und

(ehemals)

Berufungsbeklagter 2

verteidigt

durch lic. iur.

Philipp

Langlotz,

Rechtsanwalt,

Spielhof 14A, 8750

Glarus

betreffend

Versuchte

vorsätzliche Tötung,

schwere Körperverletzung, Raufhandel

Rechtsbegehren

des Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 9. September 2022

[act. 75], Protokoll der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2023

[act. 99, S. 3] und Plädoyernotizen vom 5. Mai 2023

[act. 101, S. 2], sinngemäss):

1.

Es sei festzustellen, dass das

Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 17. August 2022 bezüglich der

Dispositivziffern 1, 3, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17 und 18 in

Rechtskraft erwachsen ist.

2.

B.______ sei der versuchten

vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 21

(recte: 22) Abs. 1 StGB, eventualiter der schweren

Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, subeventualiter der

versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m.

Art. 21 (recte: 22) Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und

angemessen zu bestrafen.

3.

A.______ sei vom Vorwurf des

Raufhandels freizusprechen; eventualiter sei er schuldig zu sprechen, im

Sinne von Art. 54 StGB aber von einer Bestrafung abzusehen.

4.

Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten,

die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens und die Kosten der amtlichen

Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung seien auf die

Staatskasse zu nehmen.

Antrag

der Staatsanwaltschaft (gemäss Protokoll der Berufungsverhandlung vom

5. Mai 2023 [act. 99, S. 3–4] und Plädoyernotizen vom

5. Mai 2023 [act. 102, S. 1], sinngemäss):

1.

Es

sei die Berufung des Berufungsklägers A.______ vom 9. September 2022

vollumfänglich abzuweisen und somit das Urteil des Kantonsgerichts vom

17. August 2022 in allen Punkten zu bestätigen.

2.

Dies

unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

Antrag

des

Berufungsbeklagten 1

(gemäss Protokoll vom 5. Mai 2023 [act. 99, S. 4], sinngemäss):

1.

Es

sei die Berufung abzuweisen.

2.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Am 18. Januar 2022 erhob die Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)

Anklage gegen B.______ wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von

Art. 122 StGB sowie gegen C.______ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung

im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie gegen

A.______ wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123

Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB und Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m.

Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Zusätzlich wurden alle drei des

Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB angeklagt (act. 1 in den

Verfahren SG.2022.00006–8).

2.

Die mündliche Hauptverhandlung vor dem Kantongericht Glarus

fand am 6. April 2022 statt (vgl. act. 37 ff.). Mit Urteil vom

17. August 2022 sprach die II. Kammer des Kantonsgerichts des

Kantons Glarus B.______ der einfachen Körperverletzung und des Raufhandels

schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, im

Umfang von 13 Monaten bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei

Jahren und unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft; ferner

wurde ein Landesverweis von acht Jahren ausgesprochen (act. 65,

S. 71, Dispositivziffern 2, 5). C.______ sprach das Kantonsgericht

der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels schuldig und

verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten unter Anrechnung

der erstandenen Untersuchungshaft; ferner wurde ein Landesverweis von

15 Jahren ausgesprochen (act. 65, S. 71–72,

Dispositivziffern 3, 6). A.______ schliesslich sprach das Kantonsgericht

des Raufhandels und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und

verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von

CHF 200.– (act. 65, S. 71–72, Dispositivziffern 4, 7).

3.

Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts erhob A.______

(nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 9. September 2022 beim

Obergericht rechtzeitig Berufung mit dem Antrag, er sei vollumfänglich

freizusprechen, demgegenüber aber B.______ wegen schwerer Körperverletzung zu

verurteilen sowie dieser zusammen mit C.______ zu einer solidarischen

Genugtuungszahlung zu verpflichten (act. 75). Sowohl die

Staatsanwaltschaft wie auch B.______ (nachfolgend: Berufungsbeklagter 1)

und C.______ (nachfolgend: Berufungsbeklagter 2) verzichteten auf die

Stellung eines begründeten Nichteintretensantrags sowie auf die Erklärung

einer Anschlussberufung (act. 80, 83).

4.

Der Berufungsbeklagte 1 wurde am 26. August 2022

und der Berufungsbeklagte 2 am 15. April 2023 aus dem Strafvollzug

entlassen, woraufhin eine Ausschaffung ins Ausland erfolgte (act. 95).

In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurden die im Ausland

sich befindlichen Berufungsbeklagten 1 und 2 zur Berufungsverhandlung

nicht vor- sondern ohne Säumnisfolgen eingeladen (BGE 140 IV 86

E. 2 S. 88–92). An ihrer statt wurden ihre Verteidiger zum

persönlichen Erscheinen verpflichtet (act. 89, S. 2;

act. 91–92).

5.

Am 5. Mai 2023 fand vor dem Obergericht die mündliche

Berufungsverhandlung statt (act. 98 ff.). Da der Berufungskläger zu

Beginn der Berufungsverhandlung den Antrag auf solidarische

Genugtuungszahlung zurückzog, wurde das Verfahren gegenüber dem

Berufungsbeklagten 2 gegenstandslos und verliess dessen Verteidiger die

Berufungsverhandlung (act. 99, S. 3–4), wobei er seine Honorarnote

selbigentags zustellte (act. 105). Dem Berufungsbeklagten 2 kommt

im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung mehr zu. Die anderen beiden

Vertreter reichten ihre Honorarnoten anlässlich der Berufungsverhandlung ein

(act. 103–104).

6.

Am 30. Juni 2023 fällte das Obergericht seinen

Entscheid (act. 107). Dieser wird schriftlich eröffnet, nachdem die

Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichtet haben

(Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 99, S. 15).

Erwägungen

II. Formelles

1.

Das Urteil der II. Kammer des Kantonsgericht vom

17.

August 2022 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar

(Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungskläger ist als Beschuldigter

und Privatkläger zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO),

hat die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398

Abs. 3 StPO; vgl. act. 65, S. 77 [Versand am 23. August

2022], act. 73 [Zustellung am 24. August 2022] und act. 75

[Berufung vom 9. September 2022]). Das Obergericht ist

Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen

(Art. 17 Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes vom

5.

September 2022 [GS III A/2; GOG]). Auf die Berufung ist einzutreten

(Art. 398 ff. StPO).

2.

Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b)

sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

3.

Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung des

vorinstanzlichen Urteils aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).

Vorliegend wendet sich der Berufungskläger gegen die erstinstanzlich erfolgte

Verurteilung von ihm selber und von dem Berufungsbeklagten 1 und die

damit verbundenen Rechtsfolgen (vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge).

Somit hat das Obergericht das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und

Strafpunkt sowie in Bezug auf die daraus folgende Sanktionen und die Kosten-

und Entschädigungsregelung zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO),

wobei es am Ende ein neues Urteil fällt (Art. 408 StPO).

4.

Die Aktenführung für alle drei Verfahren SG.2022.00006–8

erfolgte unter der Verfahrensnummer SG.2022.00006 (vgl. act. 65,

E. I./1., S. 7). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens

SG.2022.00006 (act. 1–74) wurden beigezogen. Die Strafuntersuchungsakten

der Verfahren SA.2020.00730, SA.2020.000731 und SA.2020.00799 bilden

integrierenden Bestandteil der vorinstanzlichen Akten (act. 2).

III. Verwertbarkeit

1.

Die Vorinstanz ging in Bezug

auf die vom Berufungskläger gemachten Aussagen in den Einvernahmen vom

14.

September 2020 und vom 30. September 2021 von einer

Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO gegenüber den

Berufungsbeklagten 1 und 2 aus. Hierbei wurde aber gleichzeitig

hervorgehoben, dass sie etwa zulasten des Berufungsklägers weiterhin als

Beweise zulässig seien (act. 65, E. II./3.7., S. 12).

2.

Der Berufungskläger rügte diese Feststellung vor

Obergericht, da bei den (anfänglich) getrennt geführten Verfahren die jeweils

Beschuldigten eben keine Parteistellung in den anderen Verfahren hätten und

somit auch keine Teilnahmerechte im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO

bestehen würden (act. 101).

3.

Vorliegend ist zunächst der Schuldpunkt des

Berufungsklägers angefochten, in Bezug auf welchen eine Verwertbarkeit seiner

eigenen Aussagen gegeben ist. In Bezug auf den Berufungsbeklagten 1 ist

nicht der Sachverhalt strittig, sondern dessen rechtliche Qualifikation hinsichtlich

der Frage, ob es sich um eine einfache oder schwere Körperverletzung oder

eventuell um eine versuchte vorsätzliche Tötung in Mittäterschaft handelt. Da

vorliegend für alle drei Tatbestände von dem (in diesem Punkt) vorinstanzlich

überzeugend festgestellten und vom Berufungsbeklagten 1 nicht

angefochtenen Sachverhalt ausgegangen wird und da ferner der

Berufungsbeklagte 1 keine Unverwertbarkeit geltend macht, erübrigt sich

eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage.

IV. Sachverhalt

1.

1.1

Zur

Feststellung des massgeblichen Sachverhalts hat das Gericht zunächst

sämtliche prozessual zulässigen Beweismittel zu erfassen, welche zur

Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können.

Anschliessend hat das Gericht die als relevant erkannten Beweise frei und

umfassend zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO) und seine Erkenntnis

als Beweisergebnis festzustellen. Dieses Beweisergebnis kann je nach

Würdigung als gesichert erscheinen, sofern vorhandene Widersprüche bereinigt

werden konnten, oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben (vgl. zum

Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2).

1.2

Liegen

für einen eingeklagten Sachverhalt keine direkten Beweise vor, ist auch der

sog. indirekte Beweis gestützt auf Indizien zulässig. Hierbei wird aus

bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen

sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen

und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können

einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen,

das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt

so verwirklicht hat.

1.3

Steht

zudem Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den

Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachverhaltsdarstellung überzeugend

ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt,

verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es zählt dabei

nicht primär die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der

aussagenden Person, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess

relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen,

wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien wie etwa die

logische Konsistenz, Konstanz und Folgerichtigkeit in der Darstellung des

Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses

sowie eine unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle Gewicht zu legen ist.

Als Hinweis für unglaubhafte Aussagen gelten hingegen etwa Strukturbrüche in

den Schilderungen, laufende Anpassungen der Aussagen oder wenn Aussagen

unstimmig oder widersprüchlich sind (BGE 133 I 33 E. 4.3

S. 45; BGE 129 I 49 E. 5 S. 58; BGE 128 I 81

E. 2 S. 85–86, je m.w.H.; BSK StPO-Hauri/Venetz,

N 22 zu Art. 343 StPO).

2.

Am Samstag, den 15. August 2020, zwischen

ca. 23.30–23.50 Uhr, kam es nahe des Bahnhofs Ziegelbrücke zu einer

verbalen Diskussion und anschliessend zu einer gewalttätigen

Auseinandersetzung zwischen dem in unmittelbarer Nähe in Ziegelbrücke

wohnhaften A.______ und B.______ sowie C.______, beide eritreische

Staatsbürger, im Ausland wohnhaft und nur ferienhalber in der Schweiz. Die

strafrechtlich relevanten Umstände dieser gewalttätigen Auseinandersetzung

sind umstritten und werden nachfolgend zu klären sein. In Folge der ihm mit

einem Golfschläger, mit Faustschlägen und Fusstritten zugeführten Verletzungen

musste A.______ mit der Rega ins Kantonsspital St. Gallen geflogen

werden, wodurch allein dessen Tod verhindert werden konnte.

Die Örtlichkeiten, an welchen sich dieser Vorfall

ereignete, sind allesamt auf dem untenstehenden Kartenausschnitt erfasst

(vgl. Abb. 1). Auf die dort von der Staatsanwaltschaft markierten

Positionen ("A"–"F") wird in der nachfolgenden Erstellung

des Sachverhalts Bezug genommen.

Abb. 1: Übersicht des Tatortes

mit folgenden Punkten gem. kriminaltechnischem Bericht vom 30. September

2020.

(act. 2/8.1.05, S. 3; Quelle für Kartenmaterial:

map.geo.admin.ch).

3.

3.1

Dem

Berufungskläger wird in der Anklageschrift vorgeworfen, dass er auf dem

Fussweg zur Berufsschule zwischen dem [...] 13

(Position "A") und dem Bahnhof Ziegelbrücke

(Position "D"), den Berufungsbeklagten 1 mit einem

Golfschläger auf den linken Oberarm geschlagen habe, wodurch er diesem

zumindest eine schmerzhafte Prellung am linken Oberarm zugefügt habe. Dem

Berufungsbeklagten 1 wird in der Anklageschrift vorgeworfen, dass er den

Berufungskläger – während der Berufungsbeklagte 2 diesem den

Golfschläger mindestens viermal kraftvoll auf den Kopf geschlagen habe – mit

Fäusten und Fusstritten auf den Körper, insbesondere den Brustkorbbereich,

geschlagen habe (act. 1, S. 2).

3.2

Die

Vorinstanz gelangte nach Würdigung der vorhandenen Indizien zum Schluss, dass

der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei (act. 65, E. IV./4.,

S. 28). Der Berufungskläger wendet sich gegen diesen Schuldspruch und

bestreitet den eingeklagten Sachverhalt (act. 101, S. 4 ff.,

11.

ff). Damit ist die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz zu

überprüfen.

4.

4.1

Vorliegend

ist unstrittig, dass es in der Nacht vom Samstag, den 15. August

2020, zwischen ca. 23.30–23.48 Uhr zu einer gewalttätigen

Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger einerseits und den beiden

Berufungsbeklagten andererseits kam. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 sind

geständig, dass der Berufungsbeklagte 2 dem Berufungskläger den

Golfschläger weggenommen und ihn damit mehrmals auf den Kopf, Schulter und

den Rücken geschlagen habe, während der Berufungsbeklagte 1 ihn

gleichzeitig mit Fäusten und Fusstritten geschlagen habe (vgl. act. 65,

E. IV./2.1.–2.2., S. 14–18).

4.2

Strittig

und zu klären ist somit vorliegend, wie die gewalttätige Auseinandersetzung

begann und namentlich ob der Berufungskläger einen ersten Schlag mit dem

Golfschläger gegen den Berufungsbeklagten 1 ausführte.

4.2.1

Aussagen

des Berufungsbeklagten 1

4.2.1.1

Zum vorangehenden Kontakt

Der

Berufungsbeklagte 1 gab in seiner polizeilichen Einvernahme vom

16.

August 2020 an, zusammen mit dem Berufungsbeklagten 2 auf dem

Weg nach Hause gewesen zu sein, als der Berufungskläger sie am Vorbeigehen

gehindert und gewarnt habe, sie dürfen nicht passieren, weil die Personen in

den umliegenden Häusern am Schlafen seien (act. 2/10.1.01, F. 8–9).

Sonst habe der Berufungskläger nichts gesagt (act. 2/10.1.01,

F. 16). An seiner Einvernahme vom 17. August 2020 gab er weiter an,

der Berufungskläger habe ihnen gesagt, sie "sollen zurück, es schlafe

jemand" (act. 2/10.1.02, F. 4). In den nachfolgenden

Einvernahmen verweigerte er die Aussage resp. verwies auf die bereits

gemachten Aussagen (bspw. act. 2/10.1.03, F. 5). Der

Berufungsbeklagte 2 bestätigte ihn in dieser Sachverhaltsdarstellung:

Der Berufungskläger habe sie aufgehalten und ihnen gesagt, dass sie die

Umgebung stören würden, worauf sie ihm erwidert hätten, sie seien auf dem

Heimweg, hätten keinen Lärm gemacht und dass sie weitergehen würden

(act. 2/10.2.02, F. 7, 13, 36–38). In weiteren Einvernahmen verwies

auch der Berufungsbeklagte 2 auf die bereits gemachten Aussagen (bspw.

act. 2/10.2.03, F. 12; act. 2/10.2.04, Rz. 66).

4.2.1.2

Zum behaupteten

Schlag durch den Berufungskläger

Weiter gab der

Berufungsbeklagte 1 anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom

16.

August 2020 an, der Berufungskläger habe ihn – nach dem kurzen

Wortwechsel – mit einem "Stock" geschlagen (act. 2/10.1.01,

F. 8). Zur genauen Beschaffenheit des "Stocks" konnte er

nichts sagen, da er ihn nicht gehalten habe und es dunkel gewesen sei

(act. 2/10.1.01, F. 23). Aufgrund dieses Schlages auf den linken

Oberarm habe er eine Verletzung erhalten (act. 2/10.1.01, F. 24).

Dies bestätigte er an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

17.

August 2020, anlässlich welcher er übereinstimmend angab, der Streit

habe damit angefangen, dass der Berufungskläger ihn auf den linken Oberarm

geschlagen habe (act. 2/10.1.02, F. 4). In der polizeilichen

Einvernahme vom 30. Oktober 2020 sagte er aus, er sei einmal am Arm

durch den Berufungskläger geschlagen worden, wobei er hiervon keine

Verletzung fortgetragen habe (act. 2/10.1.03, F. 8). Es habe sich

dabei um einen Stock gehandelt, wobei er nicht sicher sei, ob es der

Golfschläger sei (act. 2/10.1.03, F. 10–12). In jedem Fall sei es

ausgeschlossen, dass er den Schlag irrtümlicherweise vom

Berufungsbeklagten 2 erhalten habe (act. 2/10.1.03, F. 13). In

der ebenfalls am 30. Oktober 2020 durchgeführten Einvernahme (diesmal

als beschuldigte Person) bestätigte er, sich gewehrt zu haben, weil er

geschlagen worden sei (act. 2/10.1.04, F. 9). Anlässlich der

Hauptverhandlung vom 6. April 2022 gab er vor der Vorinstanz an, der

Berufungskläger habe die Auseinandersetzung begonnen, als er ihn mit einem

Stock auf den linken Arm geschlagen habe (act. 51, F. 15). All diese

Aussagen bestätigt der Berufungsbeklagte 2 (act. 2/10.2.02,

F. 7, 9, 38–39; act. 2/10.2.03, F. 21; act. 51,

F. 23).

4.2.1.3

Zur räumlichen

Entwicklung der Auseinandersetzung

Der Berufungsbeklagte 1 sagte hierzu einzig an seiner

polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2020 etwas aus, nämlich dass

der Berufungskläger während der Auseinandersetzung in Richtung [...] und

"ins erste Haus dort" gegangen sei (Position "A").

Sie seien ihm gefolgt und von dort aus weiter auf dem [...] nach Hause

gegangen (act. 2/10.1.01, F. 15). Der Berufungsbeklagte 2

machte hierzu keinerlei Aussagen.

4.2.1.4

Würdigung der Aussagen

In ihrer Würdigung

stellte die Vorinstanz fest, dass die Aussagen der Berufungsbeklagten

praktisch deckungsgleich seien (act. 65, E. IV./2.5., S. 23).

Dem entgegnete der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung, dass

dies daher rühre, dass die Aussagen "äusserst dürftig" seien,

insbesondere sei die Schilderung des angeblichen Schlags mit dem Golfschläger

detailarm und enthalte keine Realitätskriterien (act. 101,

S. 12–13). Sodann aber sei offensichtlich, dass es sich um konstruierte

und abgesprochene Schutzbehauptungen handle, hätten doch die

Berufungsbeklagten vom Zeitpunkt der Tat bis zu ihrer Verhaftung etwa eine

Stunde Zeit gehabt und während dieser Zeit auch verschiedene

Kollusionshandlungen vorgenommen (wie etwa die Kleider wechseln, das

blutverschmierte T-Shirt waschen etc.). Aktenkundig sei, dass die beiden mit

der Schwester des Berufungsbeklagten 2, [...] (nachfolgend: Schwester),

sowie mit deren Lebenspartner, [...] (nachfolgend: Lebenspartner der

Schwester), gesprochen hätten. Darum sei davon auszugehen, dass sich die

Berufungsbeklagten die Geschichte mit dem Schlag ausgedacht hätten, um eine

Notwehrsituation zu konstruieren (act. 101, S. 13–14). Demgegenüber

erachtet die Staatsanwaltschaft die Aussagen als "kongruent und

widerspruchsfrei" sowie "in sich doch sehr verschieden", worin

sich eben zeige, dass sie "mit ihren eigenen Worten und eigenen

Ausdrücken […] eigenes Erlebtes" wiedergeben würden (act. 102,

S. 4). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtete die

Staatsanwaltschaft das Zeitfenster für Kollusion als "viel zu eng"

(act. 102, S. 4; act. 65, E. IV./3.2., S. 26).

Zutreffend ist,

dass die Aussagen der Berufungsbeklagten jeweils sehr knapp ausfallen, kaum

Details enthalten (was zumindest teilweise der Übersetzung geschuldet sein

kann) und in späteren Einvernahmen nicht mehr wiederholt werden. Obwohl die

Aussagen tatsächlich weitgehend deckungsgleich sind, bestehen doch bei genauerer

Analyse gewisse Unstimmigkeiten. So etwa beim Ort, an dem sie der

Berufungskläger angehalten habe und welcher – ihrer Sachverhaltsdarstellung

nach – auch dem Tatort entsprechen soll: Der Berufungsbeklagte 1 gab an,

bei "diese[r] Gasse" angehalten worden zu sein, womit sehr

wahrscheinlich die Einmündung des Kieswegs in den [...] gemeint ist (vor der

Position "A"), sagte er doch im selben Zusammenhang, der

Berufungskläger habe sie "am Vorbeigehen hindern [wollen], dort bei den

Häusern" (act. 2/10.1.01, F. 8). Dies scheint sich auf den

ersten Blick mit der (äusserst) vagen Angabe des Berufungsbeklagten 2 zu

decken, wonach sie den Berufungskläger "auf dem Weg nach Hause"

angetroffen hätten (act. 10.2.02, F. 7). Jedoch zeichnete der

Berufungsbeklagte 1 – als er nach dem Tatort gefragt wurde – diesen beim

linksseitigen Ende der Fussgängerbrücke ein (Position "C"),

wobei ein Pfeil den Weg der Berufungsbeklagten über die Brücke signalisieren

soll (act. 2/10.1.01, F. 15: "Ja, der Tatort ist mit einem X

gekennzeichnet"; vgl. hierzu act. 2/10.1.01, Beilage).

Abb. 2:

Einzeichnung des Tatorts gem. dem Berufungsbeklagten 1

(act. 2/10.1.01, Beilage)

Ob dieser

eingezeichnete Kiesweg als jene oben erwähnte "Gasse" bezeichnet

werden kann, ist zumindest fraglich. Allein auch hier darf einem einzelnen

Wort nicht zu viel Gewicht beigemessen werden, das eventuell Ergebnis einer

ungenauen Übersetzung ist. Ebenso bedeutend, wie der Umstand, dass sich diese

Zeichnung des Berufungsbeklagten 1 nicht mit seiner eigenen Aussage deckt,

erscheint auch der Umstand, dass sich diese Zeichnung durchaus mit der

Schilderung des Lebenspartners der Schwester deckt, wie ihm diese noch in der

Tatnacht (unmittelbar nach dem Vorfall und kurz vor der Verhaftung)

mitgeteilt worden sein musste. Der Lebenspartner der Schwester gab dies

folgendermassen wieder:

"Bei der Brücke in Ziegelbrücke, beim Bahnhof. Eine

Person hielt beide an, dass sie den Weg, welchen sie langgelaufen [sic]

wollten, nicht laufen dürfen." (act. 2/18.2., Einvernahme vom

28.

August 2020, F. 8)

"[Die] zwei (B.______ und C.______) wollten vom

Bahnhof her über die Brücke gehen. Die Person sagte, dass sie hier nicht

durchgehen dürfen." (act. 2/18.2., Einvernahme vom 28. August

2020, F. 24).

Der

Berufungsbeklagte 2 widerspricht aber dieser Sachverhaltsdarstellung

diametral. Als er seinerseits gebeten wurde, den Tatort einzuzeichnen,

zeichnete er diesen folgendermassen auf der Karte mit dieser Bemerkung ein:

"Der Kreis bezeichnet die Wiese, auf welcher wir uns

den ganzen Abend aufgehalten haben. Das X bezeichnet den Tatort. Die

Fussgängerbrücke zum Bahnhof haben wir den ganzen Abend nicht

überquert." (act. 2/10.2.02, F. 12)

Abb. 3:

Einzeichnung des Tatorts gem. dem Berufungsbeklagten 2

(act. 2/10.2.02, Beilage)

Nach dieser letzten

Sachverhaltsdarstellung wären die Berufungsbeklagten also vom Sitzplatz

(Position "E") her kommend, auf den Berufungskläger gestossen.

Damit widerspricht er nicht nur den (verschiedenen) Aussagen des

Berufungsbeklagten 1, er macht auch eine aktenwidrige Aussage mit Bezug

auf die Fussgängerbrücke, welche die beiden in Tat und Wahrheit mehrfach

überquerten: Einmal am frühen Abend, um das Bier einzukaufen

(act. 2/10.2.02, F. 31; vgl. die Bilder der Videoüberwachungsanlage

im avec-Shop in act. 2/8.1.02, S. 2–6) sowie kurz vor dem

Vorfall noch einmal, um ihre nicht identifizierte Bekannte auf den Zug zu

bringen (vgl. act. 2/8.1.02, S. 6: Die Berufungsbeklagten wurden um

23.29

Uhr [recte: 23.19 Uhr] und 23.45 Uhr [recte:

23.35

Uhr] von der Videoüberwachungsanlage im avec-Shop erfasst).

Der Berufungsbeklagte 2 verstrickt sich mit Bezug auf diese nicht

identifizierte Bekannte auch noch in weitere Widersprüche, etwa wenn er

zunächst aussagt, sie seien "den ganzen Abend an einer Wiese zu

zweit" gewesen (act. 2/10.2.02, F. 7), während er in einer

späteren Einvernahme eingesteht (und auch aktenkundig ist), dass sie

mindestens zu dritt waren (act. 2/10.2.03, F. 33–41; vgl. die

Bilder in act. 2/8.1.03). Es kann somit zusammenfassend von einer nur in

ihren gröbsten Zügen einheitlichen Sachverhaltsdarstellung der

Berufungsbeklagten ausgegangen werden.

Schliesslich kann

aber auch bei diesem in seinen gröbsten Zügen übereinstimmend geschilderten

Kerngeschehen eine Kollusion nicht ausgeschlossen werden. Die vorinstanzliche

Feststellung, wonach die Berufungsbeklagten "nicht einmal eine volle

Stunde auf freiem Fuss" (act. 65, E. IV./3.2., S. 25)

gewesen seien, genügt hierzu jedenfalls nicht; ist doch eine Stunde – wie die

Verteidigung des Berufungsklägers zurecht einwendet (act. 101,

S. 13) – keineswegs zu knapp bemessen, um sich abzusprechen. Immerhin

ist aktenkundig, dass die Berufungsbeklagten während der "knapp[en]

Viertelstunde 'zuhause'" mehrere Handlungen vornahmen, die als Kollusion

zu werten sind (Deponierung der Tatwaffe, die später im Niederurner Dorfbach

entsorgt wurde; Gespräche mit der Schwester und dem Lebenspartner der

Schwester, gegen die später eine Strafanzeige wegen Begünstigung erging [vgl.

act. 2/18.2]; Wechseln der blutverschmierten Kleider, die später gewaschen

wurden), allesamt Handlungen, welche der Berufungsbeklagte 1 nicht

erklären kann (act. 2/10.1.04, F. 20, 22–26). Es ist somit

naheliegend und kann aufgrund der Aussagen nicht ausgeschlossen werden, dass

die Berufungsbeklagten auf ihrem rund 1.4 Kilometer langen und in

ca. 17 Minuten bewältigbaren Weg vom Tatort zum Wohnort der Schwester

sich kollusionsweise auf eine in ihren groben Zügen übereinstimmende, in

ihren Details aber noch ungenaue Sachverhaltsdarstellung einigten.

4.2.2

Aussagen

des Berufungsklägers

4.2.2.1

Zum

vorangehenden Kontakt

Der Berufungskläger

gab an, die Berufungsbeklagten erstmals am frühen Abend des 15. Augusts

2020.

gesehen zu haben, als er zum Bahnhof ging und diese gerade die Brücke in

die entgegengesetzte Richtung überquerten (act. 2/10.3.01, F. 7;

act. 100, F. 39, 56). Mit ihnen sei noch eine Frau gewesen und sie

hätten bereits Bier mit sich getragen (act. 2/10.3.03, Rz. 57–58).

Es sei zu diesem Zeitpunkt eine grössere Gruppe von etwa einem Dutzend

Personen dort gewesen (act. 2/10.3.03, Rz. 58–59).

Als er schon des

Nachts nach Hause zurückkehrte, habe er wahrgenommen, wie die

Berufungsbeklagten 1 und 2 noch am Ufer der Linth sassen (act. 100,

F. 40, 56). Sie hätten Bier getrunken und laute Musik gehört, weshalb er

ihnen zurief, sie sollen etwas leiser sein, da die Nachbarschaft am Schlafen

sei. Hierauf hätten sie ihm in schlechtem Deutsch geantwortet, er solle

seinen Mund halten (act. 2/10.3.01, F. 7) und er solle sich

"verpissen" (act 2/10.3.03, Rz. 68–69), worauf er ihnen

seinerseits beschimpfend geantwortet habe (act. 2/10.3.03,

Rz. 69–70; act. 51, F. 37),

Als er nach Hause

zurückgekehrt sei, habe er im obersten Stock in seinem Haus einen Joint

gerollt (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 100, F. 53–54, 63).

Vom dortigen gekippten Fenster aus (vgl. das mit einem Kreuz markierte

Fenster in act. 2/8.1.05, S. 19, Bild 33) habe er gesehen und

gehört, wie die Berufungsbeklagten von ihrem Sitzplatz aus Bierdosen in ein

Gebüsch in Richtung der Linth traten (act. 2/10.3.03, Rz. 70–71;

act. 51, F. 37; act. 100, F. 53, 57–63; vgl. die

eingezeichnete Stelle der Berufungsbeklagten in act. 2/8.1.05,

S. 22, Bild 38). Seiner Ansicht nach sei ihr Ziel gewesen, die

Bierdosen über ein dortiges Gebüsch in die Linth zu treten (act. 2/10.3.01,

F. 7). Die Bierdosen habe er von seinem Fenster aus gut sehen können,

denn "Wasser reflektiert Aludosen" (act. 51, F. 42),

dies, da die auf der anderen Seite der Linth befindliche Bahnhofsbeleuchtung

alles erhelle (act. 100, F. 53).

Er habe sodann vor

seinem Haus gewartet, bis die Berufungsbeklagten weggingen

(act. 2/10.3.01, F. 7; act. 51, F. 37). Er habe gesehen,

wie sie in Richtung Bahnhof weggingen (act. 100, F. 56, 64). Erst

als sie weg gewesen seien, sei er zu ihrem Sitzplatz (Position "E")

gegangen, um die "Sauordnung" aufzuräumen (act. 2/10.3.03,

Rz. 75–76; act. 100, F. 56, 64).

4.2.2.2

Zum Aufräumen der Bierdosen mit dem Golfschläger

Der Berufungskläger

gab an, früher Fischer an der Linth gewesen zu sein und das Fischerpatent

gehabt zu haben (act. 2/10.3.03, Rz. 77–78). Das Linthufer [...]

sei im Sommer jeweils stark von "Böötlern" frequentiert

(act. 100, F. 52). Seit langem beobachte er daher mit Sorge ein

Littering-Problem (act. 2/10.3.02, F. 20); jedes Wochenende gäbe es

eine "Unordnung" (act. 2/10.3.03, Rz. 93). Seiner

Betroffenheit gab er anlässlich der Berufungsverhandlung folgendermassen

Ausdruck:

"Mir war es ein Bedürfnis, denn es passiert immer

häufiger. Machen Sie sich selber ein Bild, wie es im Sommer dort aussieht.

Und dann sagen Sie mir noch einmal, ob das nicht böse ist, was dort

ist." (act. 100, F. 85)

Aus diesem Grund

habe er schon öfters dort den Abfall aufgenommen, unter anderem auch mit dem

zuständigen Linthingenieur [...] (act. 100, F. 51; act. 51,

F. 41). Über das Littering habe er zudem auch schon mit der

Kantonspolizei gesprochen, welche ihm geraten habe, aufgrund des Coronavirus

den Abfall nicht mit der blossen Hand aufzunehmen (act. 2/10.3.01,

F. 7; act. 2/10.3.02, F. 20; act. 2/10.3.03,

Rz. 157–161; act. 51, F. 40; act. 100, F. 85).

Stattdessen solle er eine Schaufel oder einen Stock mitnehmen

(act. 2/10.3.03, Rz. 157–161; act. 52, F. 40;

act. 100, F. 66). Auch in der Nacht des Vorfalls habe er "die

Dosen, welche an der Linth im Gebüsch liegen[,] entfernen gehen" wollen

(act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.03, Rz. 76). Die Linth

habe zu diesem Zeitpunkt relativ viel Wasser geführt und er habe vermeiden

wollen, dass die Bierdosen in die Linth gelangen (act. 2/10.3.03,

Rz. 76–78). Dies habe er in derselben Nacht, und nicht erst am nächsten

Tag machen wollen, weil tagsüber zahlreiche "Böötlifahrer" kommen

und die Dosen möglicherweise in die Linth treten würden (act. 100,

F. 52; act. 51, F. 41: "[…] wenn Badegäste da sind,

passiert es oft, dass Dosen im Wasser landen"). Zu diesem Zweck habe er

den Golfschläger mitgenommen, der aufgrund seiner Schaufel und der Hakenform

ein ideales Werkzeug gewesen sei (act. 2/10.3.03, Rz. 157–161;

act. 51, F. 40; act. 100, F. 66). Dieser habe sich gut

geeignet (vgl. act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.02,

F. 21: "Ich zog oder fischte die Dosen mit dem Schläger aus dem

Gebüsch […]"). Er gab aber auch zu, dass das mit dem Golfschläger etwas

improvisiert gewesen sei, er habe es auch das erste Mal damit versucht

(act. 2/10.3.02, F. 23). Dieser sei einfach "gerade

verfügbar" gewesen (act. 2/10.3.03, F. 157–161), womit der

Berufungskläger wohl auch die Griffbereitschaft im Geräteschuppen meint (vgl.

act. 2/8.1.05, S. 20, Bild 34). Auf die Möglichkeit

angesprochen, dass er den Golfschläger als Waffe ausgewählt haben könnte,

antwortete der Berufungskläger dass er den leichtesten Golfschläger

mitgenommen habe, was er nicht getan hätte, wenn er die Berufungsbeklagten

hätte verletzen wollen (act. 2/10.3.01, F. 7, 12). Überdies habe

die Kantonspolizei seinen Geräteschuppen angesehen und dabei feststellen

können, dass andere Instrumente darin weitaus besser als Waffe getaugt hätten

(act. 100, F. 66). Nach dem Dafürhalten des Berufungsklägers mache

die Annahme, wonach er einen Golfschläger genommen habe, um zwei Personen

damit anzugreifen, "gar keinen Sinn" (act. 100, F. 66).

Seine Golfschläger besitze er, weil er selber früher Golf gespielt habe und

manchmal von seinem Garten aus einige Schläge übe (act. 51, F. 43;

act. 100, F. 41).

Am verlassenen

Sitzplatz der Berufungsbeklagten (Position "E") angekommen, habe er

mit der Taschenlampe seines Handys das Areal ausgeleuchtet

(act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.03, Rz. 83–84;

act. 100, F. 69). Obwohl der Berufungskläger die Möglichkeit nicht

in Abrede stellt, dass die Berufungsbeklagten auch Bier aus Glasflaschen

konsumiert hätten (act. 100, F. 74), habe er beim Aufräumen nur

blaue ok-Bierdosen aus Aluminium gesehen und zusammengetragen, wie sie

im avec-Shop am Bahnhof Ziegelbrücke verkauft würden

(act. 2/10.3.02, F. 24; act. 51, F. 42; act. 100,

F. 68, 87–89). Er habe die Bierdosen zu einem Haufen bei der kleinen

Böschung gelegt (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.02,

F. 21; act. 2/10.3.03, Rz. 79, 84; act. 51, F. 37;

act. 100, F. 56, 68), was eine provisorische Lösung gewesen sei, da

er keinen Sack dabei gehabt habe, ansonsten er die Dosen mit dem Schläger in

den Sack geschaufelt hätte (act. 2/10.3.02, F. 22). Bei diesem

Aufräumen habe er zufälligerweise auch die "Dokumente von den

Typen" in der Wiese gefunden, ein "Metallkartenhalter" sowie

"ein GA oder Halbtags" (act. 2/10.3.01, F. 7;

act. 2/10.3.03, Rz. 83–86). Er wisse nicht, ob es sich um Ausweise

gehandelt habe, oder ob sie von einem oder von beiden Berufungsbeklagten

gewesen seien, da er die Dokumente nicht genau angeschaut habe, es seien auf

jeden Fall "Kärtchen […] mit einem metallenen Ding drin" gewesen

(act. 100, F. 84). Er habe diese Dokumente an sich genommen, da

niemand mehr dort gewesen sei (act. 2/10.3.03, Rz. 85–86).

Der Berufungskläger

gibt weiter an, der Akku seines Handys sei auf einmal zu Ende gewesen,

weshalb auch das Licht der Taschenlampe ausgegangen sei. Zeitgleich habe er

festgestellt, dass die Berufungskläger vom Bahnhof Ziegelbrücke her in seine

Richtung zurückkommen würden (act. 100, F. 69). Bevor er durch den

Fusspfad zum Bunker bei der Fussgängerbrücke hochgegangen sei (von

Position "E" zu "B" und danach zu "C"), um

die beiden abzufangen, habe er den Golfschläger auf die Wiese neben den

Bierdosenhaufen gelegt (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.03,

Rz. 164–166; act. 51, F. 37). An der Berufungsverhandlung

sagte er diesbezüglich:

"An einem Abend jemanden gegenüber mit einem

Golfschläger zu erscheinen, kommt nicht gut. Grundsätzlich nicht. Und ich

möchte grundsätzlich niemanden einschüchtern. Darum hatte ich keinen Golfschläger

in der Hand." (act. 100, F. 73)

Beim Mülleimer an

der Fussgängerbrücke (bei der Position "C"; vgl. die

eingezeichnete Stelle in act. 2/8.1.05, S. 3) habe er den

Berufungsbeklagten 2 angetroffen – während der Berufungsbeklagte 1

nach der Vermutung des Berufungsklägers unweit von ihnen uriniert habe – und

diesen zur Rede gestellt (act. 2/10.3.01, F. 7;

act. 2/10.3.03, Rz. 97–98; act. 51, F. 37; act. 100,

F. 69). Er sei dann mit dem Berufungsbeklagten 2 den Fusspfad (von

der Position "C" über "B" zu "E")

hinuntergegangen, um ihm den Haufen mit den Bierdosen zu zeigen

(act. 100, F. 70). Dort angekommen habe er dem

Berufungsbeklagten 2 gesagt, dass sie "die grössten Sauhunde"

seien und der Umwelt keinen Gefallen machen und mit ihrem Verhalten niemandem

imponieren würden (act. 2/10.3.01, F. 7), ob sie solche Sachen auch

in "ihrem Land" machen würden (act. 2/10.3.03,

Rz. 81–82). Weiter habe er dem Berufungsbeklagten 2 die von ihm

eingesammelten Dokumente vorgehalten und ihm gesagt, dass er die

"Sauordnung" noch fotografisch festhalten und diese Bilder mitsamt

den Ausweisen der Kantonspolizei übergeben werde (act. 2/10.3.01,

F. 7; act. 2/10.3.03, Rz. 91–93). Der Berufungsbeklagte 2

sei anfangs "gut drauf" gewesen, angenehm aber stark angetrunken,

dann immer uneinsichtiger und aggressiver (act. 2/10.3.03, Rz. 87,

99–100; act. 100, F. 70).

4.2.2.3

Zum Faustschlag

durch den Berufungsbeklagten 1

Während der

Berufungskläger so mit dem Berufungsbeklagten 2 in "gebrochenem

Deutsch mit Händen und Füssen" gesprochen habe (act. 100,

F. 83), habe er hinter sich Geräusche vernommen (act. 51,

F. 37). Der bis dahin vom Geschehen abwesende Berufungsbeklagte 1

sei plötzlich mit schnellen Schritten zu ihm gekommen und habe dem

Berufungskläger, der sich gerade zu ihm umgedreht habe, von der rechten Seite

einen "Schwinger" verpasst (act. 51, F. 37;

act. 100, F. 71). Dieser Faustschlag habe ihn direkt auf sein

linkes Auge getroffen, worauf er auf diesem Auge nichts mehr gesehen habe

(act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.03, Rz. 100–103).

Unmittelbar nach dem Schlag habe aber der Berufungskläger gerade noch

erkennen können, wie der Berufungskläger 2 in die Wiese hineingegriffen

und den dort liegenden Golfschläger aufgenommen habe (act. 100,

F. 71–72).

4.2.2.4

Zur

berufungsbeklagtischen Behauptung des ersten Schlages

Der Berufungskläger

bestreitet, den Golfschläger gegen den Berufungsbeklagten 1 eingesetzt

zu haben (act. 2/10.3.03, F. 52–54, 120). Er habe keinen einzigen

Schlag ausgeteilt (act. 2/10.3.01, F. 24), nie mit dem Golfschläger

auf den linken Arm des Berufungsbeklagten 1 eingeschlagen, den beiden

nicht den Weg versperrt oder sie dazu aufgefordert, einen anderen Weg zu

wählen (act. 2/10.3.03, Rz. 120, 124). Die Vorwürfe wegen einfacher

Körperverletzung entsprächen nicht der Wahrheit (act. 51, F. 37).

Der Golfschläger sei während der ganzen Diskussion auf der Wiese gelegen, er

habe ihn während der Diskussion nicht in der Hand gehabt und wisse darum

auch, dass er niemanden geschlagen habe (act. 2/10.3.03, Rz. 164–166;

act. 51, F. 44). Er hätte nachträglich den

Berufungsbeklagten 1 gerne geschlagen, in diesem Falle hätte dieser eine

"gröbere Verletzung" davongetragen (act. 2/10.3.02,

F. 25). Demgegenüber sehe die Prellung am Arm des

Berufungsbeklagten 1 für ihn nach Selbstverschulden aus (act. 2/10.3.02,

F. 26). Er gibt weiter zu bedenken, dass die Täter sich ja bei der

Polizei hätten melden können, wenn er sie geschlagen habe, und nicht hätten

flüchten müssen (act. 2/10.3.02, F. 27).

4.2.2.5

Zur räumlichen Entwicklung der Auseinandersetzung

Der Berufungskläger gibt an, dort, wo er die Aludosen auf

einen Haufen gelegt habe (Position "E") vom

Berufungsbeklagten 1 mit einem Faustschlag ins Gesicht geschlagen worden

zu sein (act. 2/10.3.01, F. 7). Nachdem er, noch benommen vom

Schlag, gesehen habe, wie der Berufungsbeklagte 2 den Golfschläger von

der Wiese aufgenommen habe, sei er den "kleinen Fussweg wieder zurück

Richtung Bunker" (Position "C") geflüchtet

(act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.03, Rz. 104–105;

act. 51, F. 37). Als er vom Fusspfad "wieder auf den

Kiesweg" gekommen sei (Position "B"), habe er "einen

sehr heftigen Schlag mit einem harten Gegenstand" auf seinen Kopf

erhalten (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 51, F. 37;

act. 100, F. 56). Er sei auf den Kiesweg gefallen

(act. 2/10.3.03, Rz. 107; act. 51, F. 37). Bei diesem

Schlag seien ihm auch die Dokumente aus der Hand gefallen und er habe

versucht, diese aufzuheben (act. 2/10.3.01, F. 7). So habe er

weitere Faustschläge und Schläge mit dem "Stock" erhalten, den er

erst beim dritten oder vierten Schlag als seinen Golfschläger erkannt habe

(act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.03, Rz. 109). Er habe

von dort aus zuerst versucht, zur Brücke zu gelangen

(Position "C"), sei aber von den beiden eingekesselt gewesen

und erneut auf den Boden gefallen, während sie weiter auf ihn eingeschlagen

hätten (act. 2/10.3.03, Rz. 109–112). Er habe nicht über die Brücke

gehen können (act. 51, F. 37). Sodann habe er versucht, in Richtung

[...] (Position "F") zu flüchten, sei aber nur bis zum

Eingangsbereich des [...] 13 (Position "A") gekommen

(act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.03, Rz. 112–113;

act. 51, F. 37). Er habe sich an einer Stange gehalten und weitere

Schläge erhalten (act. 100, F. 56). Dann sei er über den Zaun

gefallen (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 51, F. 37; act. 100,

F. 56). Nachdem er dort noch einige letzte Schläge bekommen habe, habe

er seine Hände vor seine Augen genommen und sei in Richtung Bahnhof gerannt

(von Position "A" über Position "C" zu Position

"D").

4.2.2.6

Würdigung der

Aussagen

Der Berufungskläger gibt – gerade im Vergleich mit den

Berufungsbeklagten – ein sehr anschauliches und detailreiches Bild des

Vorfalls, wie dies auch die Vorinstanz feststellt (act. 65,

E. IV./2.5., S. 24). Die Vorinstanz erachtete jedoch die

"angebliche Aufräumaktion und die diesbezügliche Vorgehensweise"

als "ziemlich ungewöhnlich" sowie "lebensfremd und wenig

glaubhaft" (act. 65, E. IV./3.4., S. 27). Das mag auf den

ersten Blick tatsächlich so erscheinen. Allerdings gelingt es dem Berufungskläger

über alle Einvernahmen hinweg ein stimmiges und glaubhaftes Bild seiner

Motivation zu zeichnen: Der Berufungskläger gibt an, früher Fischer gewesen

zu sein. Dies erscheint glaubhaft, zumal auch auf dem Bild des

Geräteschuppens des Berufungsklägers im kriminaltechnischen Bericht vom 30. September

2020.

eine Fischerrute sichtbar ist (vgl. act. 2/8.1.05, S. 20,

Bild 34 [zwischen Golfschlägertasche und dem Wäscheständer an die Wand

gelehnt]). Die über die verschiedenen Einvernahmen hinweg gleichbleibend

geäusserte Verärgerung über das Littering am Linthufer enthält

Realitätssignale wie etwa der Hinweis auf seinen diesbezüglichen Kontakt zur

Kantonspolizei (eine Aussage, welche er in einer Einvernahme gegenüber der

Kantonspolizei selbst äusserte, was eine diesbezüglich leicht überprüfbare Lüge

ebenso riskant wie unwahrscheinlich erscheinen lässt) sowie auch die

zutreffende, namentliche Nennung des zuständigen Linthingenieurs. Die

Vorinstanz erwog, dass diese Sorge um die Sauberkeit des Linthufers

angesichts der grossen Unordnung im Zimmer des Berufungsklägers "mit

unzähligen herumliegenden Aluminiumdosen" erstaune und wenig glaubhaft

erscheine (act. 65, E. IV./3.3., S. 27; vgl. hierzu die Bilder

der Hausdurchsuchung in act. 2/5.4.06). Dies ist nicht von der Hand zu

weisen, wenngleich der Berufungskläger diesbezüglich eine klare

Unterscheidung zu machen scheint (vgl. act. 100, F. 85: "Was

irgendeiner zuhause macht, ist mir völlig egal, aber das, was man nach

draussen trägt, ist mir wichtiger"). Seine Aussagen erscheinen trotz

dieser privaten Unordnung, die ja keine Auswirkung auf die Sauberkeit der

Linth hat und auch niemanden im allgemein zugänglichen Bereich

beeinträchtigt, als glaubhaft.

Weiter erscheint auch die zunächst befremdende Wahl eines

Golfschlägers als Instrument zum Aufräumen, bei näherer Betrachtung

glaubhaft. So gibt der Berufungskläger an, vor allem früher aber auch noch

gegenwärtig bei Gelegenheit Golf zu spielen. Diese Aussage wird gestützt

durch den Verweis auf den von ihm besuchten Platz in Tuggen, das zutreffend

verwendete Vokabular der dieser Sportart eigentümlichen und in der

Alltagssprache keineswegs üblichen Fachbegriffe (act. 100,

F. 41–43) sowie auch durch den aktenkundigen Umstand, dass im

Geräteschuppen des Berufungsklägers eine Golfschlägertasche mit daraus

herausragenden Golfschlägern hängt (vgl. act. 2/8.1.05, S. 20,

Bild 34). Sodann bestätigt auch das vom Verteidiger des

Berufungsbeklagten 2 veranlasste und vor der Vorinstanz ins Recht

gelegte Privatgutachten vom 23. März 2022 von [...] (nachfolgend:

Privatgutachten), dass im Inneren des Schaftes Spuren von Erde gewesen seien,

weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Golfschläger "eventuell

zu Trainigszwecken" benutzt werde (act. 49/4, S. 2). Mithin

scheint der Berufungskläger seine Golfschläger (mit Schlägerkopf)

grundsätzlich zu ihrer zweckbestimmten Verwendung zu verwenden.

Ob er den Golfschläger eventuell auch in der Tatnacht

zunächst zweckbestimmt verwendete, geht aus den Aussagen nicht klar hervor.

Hier besteht ein Widerspruch zwischen verschiedenen diesbezüglichen Aussagen:

In seiner Einvernahme vom 26. August 2020 sagte der Berufungskläger aus,

er habe, nachdem er den Joint geraucht habe, in seinem Garten mit dem

Golfschläger Übungen gemacht (act. 2/10.3.01, F. 7). Dies

bestätigte er noch einmal an der Einvernahme vom 14. September 2020, an

welcher er sagte, er habe nach dem Joint in seinem Garten noch einige Schläge

mit diesem Golfschläger geübt (act. 2/10.3.02, F. 20) sowie an der

Einvernahme vom 30. September 2021, an welcher er sagte, er sei nach dem

Joint raus in den Garten, "um mit dem Golfschläger ein paar Bälle […]

über den Gartenzaun zu schlagen", wie er das ab und zu schon so gemacht

habe (act. 2/20.3.03, Rz. 72–74). An der Hauptverhandlung vom

6.

April 2022 sowie an der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2023 gab

der Berufungskläger an, er habe draussen vor der Tür den Joint geraucht und

lediglich die Zeit verstreichen lassen (act. 51, F. 37;

act. 100, F. 56, 64). An der Berufungsverhandlung vom 5. Mai

2023.

bestätigte er zwar, dass er "Lobs" (leichte Schläge, bei

welchen der Ball nicht weit, sondern hoch geschlagen wird) bei sich am Zaun

übe, was man an den Einstichlöchern des "Tee" (Stift, der beim

Abschlag in den Boden gesteckt und auf dem der Ball aufgelegt wird) sehen

könne und was auch die Kantonspolizei festgestellt habe (act. 100,

F. 43). Die Bälle würden dann in die auf der gegenüberliegenden

Strassenseite liegende Wiese fallen, wo sie gut auffindbar seien

(act. 100, F. 46–49). Er habe jedoch in dieser Nacht nicht geübt,

sondern am Nachmittag vor dem Vorfall (act. 100, F. 44–45). Aus den

Aussagen des Berufungsklägers kann nicht festgestellt werden, welche dieser

Versionen zutrifft. Mit Blick auf das daraufhin folgende Kerngeschehen machen

diese Versionen jedoch keinen signifikanten Unterschied: Der Berufungskläger

nahm nach seinem Entschluss, noch in derselben Nacht das Linthufer vom

gröbsten Abfall zu reinigen, den Golfschläger mit. Diese Vorsicht ist

angesichts der notorischen (Art. 139 Abs. 2 StPO) epidemiologischen

Lage des Sommers 2020 sowie der entsprechenden, vom Bundesrat verordneten

Massnahmen grundsätzlich nachvollziehbar. Entweder wählte er hierzu den

Golfschläger, weil er ihn bereits in der Hand hielt, oder aber er

"improvisierte", wie er selber aussagt, und griff zum erstbesten

dazu dienlichen Gegenstand in seinem Geräteschuppen.

Der vom Berufungskläger geschilderte Beginn der

Auseinandersetzung ist sehr detailreich und ergibt ein zu jedem Zeitpunkt

stimmiges Bild der drei involvierten Parteien in ihrer jeweiligen Position. Er

deckt sich überdies – wie sogleich zu zeigen sein wird – mit den verfügbaren

Indizien.

4.2.3

Indizien

4.2.3.1

Bierflaschen auf

der Wiese

Gestützt auf das

von den Berufungsbeklagten gemachte und in den Akten liegende Bild (vgl.

act. 2/8.1.03, S. 4) stellte die Vorinstanz fest, dass die

Berufungsbeklagten ausschliesslich Bier aus Glasflaschen konsumiert hätten

(act. 65, E. IV./3.3., S. 26). Tatsächlich ergibt sich auch

aus der Videoauswertung des avec-Shops am Bahnhof Ziegelbrücke, dass

die Berufungsbeklagten den Laden um 19.30 Uhr (recte: 19.20 Uhr)

mit je einem Karton Feldschlösschen-Bierflaschen verliessen

(act. 2/8.1.02, S. 6, Bild 10). Sodann ist auf einem der

Bilder der Kantonspolizei ein entsprechender (leerer) Feldschlösschen-Karton

sowie eine leere Bierflasche auf der Wiese unweit des Abfalleimers an der

Fussgängerbrücke (nahe der Position "C") zu sehen (vgl.

act. 2/8.1.05, S. 5, Bild 4 sowie S. 10, Bild 13).

Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Berufungskläger daher

fälschlicherweise von "Dosen" gesprochen und eigentlich Flaschen

gemeint habe, wobei sich das Aufräumen von Bierflaschen mit einem

Golfschläger wesentlich schwieriger gestalte und daher unwahrscheinlich sei

(act. 65, E. IV./3.3., S. 26–27). Indes blieb der

Berufungskläger auch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 51,

F. 42) sowie auch der Berufungsverhandlung bei seiner gleichbleibenden

Aussage, dass er an diesem Abend nur Bierdosen zusammengetragen habe, konkret

blaue ok-Bierdosen, wie sie im avec-Shop am Bahnhof

Ziegelbrücke verkauft würden (act. 100, F. 68, 87–89). Auf den

Widerspruch zwischen seiner Aussage und den aktenkundigen Bildern der

Bierflaschen hingewiesen, antwortete der Berufungskläger, dass dies

"nichts heissen" müsse und das "eine das andere nicht ausschliesse",

zumal der Bahnhof ja nahe liege und sie in einer grossen Gruppe dort gewesen

seien, wobei auch angenommen werden könne, dass jemand anderes die Bierdosen

gebracht habe (act. 100, F. 74). Tatsächlich hat der

Berufungskläger nie behauptet, die Berufungsbeklagten hätten selber Bier aus

Bierdosen konsumiert, sondern lediglich, dass er gehört und gesehen habe, wie

die Berufungsbeklagten Bierdosen ins Gebüsch getreten hätten und wie er im

Anschluss ausschliesslich Bierdosen zusammengetragen habe. Einerseits ist

also möglich, dass die Berufungsbeklagten hinsichtlich ihres angegebenen

Bierkonsums untertrieben haben und neben dem Flaschenbier auch solches aus

Dosen konsumiert haben. Eine mengenmässige Untertreibung scheint sich

diesbezüglich ohnehin aus ihren Aussagen zu ergeben: Namentlich der

Berufungsbeklagte 2 sagte aus, sie hätten beim Bahnhof

"12 Stk. Flaschenbiere (2x6 Stk.)" gekauft und "nur

dieses Bier getrunken" (act. 2/10.2.02, F. 31), während die

Bilder in den Akten nahelegen, dass es sich in Wahrheit um die handelsüblichen

Kartons mit je zehn Flaschenbieren, also insgesamt zwanzig Flaschenbiere

handelte (vgl. die Länge der Kartons in act. 2/8.1.02, S. 6,

Bild 10; vgl. die min. acht sichtbaren Einbuchtungen auf der Unterseite

des Bierkartons unten links in act. 2/8.1.03, S. 5), wobei die

höhere Anzahl Biere auch die hohen Blutalkoholkonzentrationen erklären würde

(gestützt auf die pharmakologisch-toxologischen Gutachten vom 31. August

2020.

[act. 2/11.1.01; act. 2/11.2.01] stellte die Kantonspolizei

eine Blutalkoholkonzentration von 1.13–1.99 Promille für den

Berufungsbeklagten 1 [act. 2/10.1.04, F. 27] resp. 1.18–1.98

Promille für den Berufungsbeklagten 2 [act. 2/10.2.03, F. 30]

fest). Andererseits ist möglich, dass es sich um Bierdosen von Dritten

handelte, welche der Berufungskläger in der irrigen Vorstellung

zusammengetragen hätte, es seien dies jene der Berufungsbeklagten. Hierbei

ist von Bedeutung, dass auch der Berufungsbeklagte 2 aussagte, dass noch

andere Leute auf der Wiese gewesen seien, die er nicht gekannt habe (act. 2/10.2.02,

F. 33). Sodann weist der Verteidiger des Berufungsklägers korrekt darauf

hin, dass gerade von der Stelle, an welcher der Berufungskläger die Bierdosen

aufgesammelt haben will (Position "E"), in der Tatnacht keine

Bilder gemacht worden sind (act. 101, S. 29). Die Bilder in den

Akten stammen vom 27. August 2020 (vgl. act. 2/8.1.05, S. 19,

Kommentar zu Bild 33), also zwölf Tage nach dem Vorfall und sagen über

der ursprünglichen Zustand der Position "E" nichts mehr aus

(vgl. act. 101, S. 29: "Hätte man in der Tatnacht die

Position E untersucht, so hätte man den Haufen mit den Bierdosen

gefunden"). Obwohl also die Bilder in den Akten einen ausschliesslichen

Konsum von Flaschenbieren indizieren, lässt sich hieraus allein nicht

schliessen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers falsch ist.

4.2.3.2

Ausweisdokumente

Als der

Berufungskläger am Bahnhof Ziegelbrücke zusammenbrach, hielt er verschiedene

Ausweisdokumente der Berufungsbeklagten in seinen Händen (act. 100

F. 86; für entsprechende Aussagen der Zeugen, die ihn dort auffanden

vgl. act. 2/10.4.03, S. 3). Die Vorinstanz erachtete es – mit Blick

auf die vom Berufungskläger ausgesagte Drohung, die Ausweisdokumente der

Kantonspolizei zu übergeben (siehe vorne Ziff. IV./4.2.2.2)

– als "nicht logisch", dass die Berufungsbeklagten den

Berufungskläger "wegen der Ausweise spitalreif prügeln und damit noch

eine viel schwerere Straftat begehen", dann aber die Ausweisdokumente

gar nicht an sich nehmen, sondern den Berufungsbeklagten damit laufen lassen

würden (act. 65, E. 3.1., S. 24). Dass aber diese Drohung der

Anlass der Gewaltanwendung war, wurde – worauf auch die Verteidigung hinweist

(act. 101, S. 16) – vom Berufungskläger nie behauptet. Der

Berufungskläger behauptet lediglich, der erste Faustschlag des

Berufungsbeklagten 1 habe ihn von hinten ereilt. Ein Zusammenhang kann

seiner Darstellung zufolge höchstens mit der Diskussion als solchen

hergestellt werden, bei welcher der Berufungsbeklagte 2 zusehends aggressiver

geworden sei, und welche auch aus der Distanz für den

Berufungsbeklagten 1 als hitzig wahrnehmbar gewesen sein musste. Ob der

Inhalt der Diskussion und insbesondere die konkrete Drohung des

Berufungsklägers, wegen Littering eine Anzeige bei der Kantonspolizei zu

machen, aufgrund der Sprachbarriere tatsächlich von den Berufungsbeklagten

erfasst wurde, ist fraglich (vgl. act. 10.3.03, Rz. 87–88: "Er

hat versucht mit mir Englisch zu sprechen"; act. 100, F. 83:

"In gebrochenem Deutsch mit Händen und Füssen, sprich Zeigen und

so"). In jedem Fall waren sowohl der Berufungsbeklagte 1 (vgl.

act. 2/10.1.02, F. 5–6) wie auch der Berufungsbeklagte 2 in

ihren Einvernahmen erstaunt darüber, dass der Berufungskläger

Ausweisdokumente gefunden hatte (act. 2/10.2.01, F. 5).

Dem Verteidiger des

Berufungsklägers ist darin zuzustimmen, dass gerade der Umstand, dass der

Berufungskläger ohne das Wissen der Berufungsbeklagten im Besitz der

Ausweisdokumente war, ein starkes Indiz dafür ist, dass der Berufungskläger

tatsächlich auf die Wiese ging, um dort aufzuräumen (act. 101,

S. 15: "Hätte er dort nicht aufgeräumt, so hätte er auch die

Ausweise nicht gefunden"). Demgegenüber kann nach der

Sachverhaltsdarstellung der Berufungsbeklagten, von der auch die Vorinstanz

ausging, nicht schlüssig dargelegt werden, wie er sonst zu diesen Ausweisen

hätte gelangen können, ohne dass sie dies mitbekommen hätten. Gänzlich

unglaubhaft ist die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass der

Berufungskläger die Ausweise "kontrolliert" und den beiden Berufungsbeklagten

abgenommen habe (act. 102, S. 2). Wie aus allen

Sachverhaltsdarstellungen hervorgeht, waren die Berufungsbeklagten jederzeit

in der Mehrzahl und behielten auch während der gesamten gewalttätigen

Auseinandersetzung die Oberhand.

4.2.3.3

Die Verletzungen

und der Golfschläger

Die Vorinstanz

hielt fest, dass der Berufungsbeklagte 1 "nachweislich" eine

"Prellung" am linken Oberarm erhalten habe (act. 65,

E. IV./3.2., S. 25; vgl. das Bild in act. 2/10.3.02,

Beilage A3). Der Berufungskläger bestreitet, dass diese Verletzung etwas

mit dem vorliegenden Vorfall zu tun habe: Weder habe eine rechtsmedizinische

Abklärung zu dieser Verletzung stattgefunden, welche Rückschlüsse auf den

Zeitpunkt ihrer Entstehung erlaubt hätte, noch hätten rechtsmedizinische Abklärungen

stattgefunden, ob das Verletzungsbild zum behaupteten Tatwerkzeug passe

(act. 101, S. 12). Tatsächlich wurde nichts dergleichen

unternommen. Es fragt sich, ob diese "Prellung" durch den

Golfschläger hat zugefügt werden können. Hierzu muss zunächst die

Beschaffenheit des Golfschlägers geprüft werden.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung brachte die Staatsanwältin vor, dass der Golfschläger

schon von Anbeginn an keinen Schlägerkopf gehabt habe (vgl. act. 102,

S. 2). Hier bezog sie sich wohl auf das Privatgutachten, wonach der

Golfschläger abgesägt worden sei (vgl. act. 49/4, S. 2, F. 1,

3: "Der Kopf wurde abgesägt. […] Der Schläger wurde in einem

Schraubstock [sichtbare Spuren im unteren Teil] eingespannt und ca.

20.

cm abgesägt"). Beim Golfschläger handelt es sich

unbestrittenermassen um denjenigen des Berufungsklägers (act. 2/10.3.02,

F. 14), welchen dieser ebenso unbestrittenermassen selbst an den Tatort

mitbrachte (siehe vorne Ziff. IV./4.2.2.2.). Indem die Staatsanwaltschaft

also behauptet, der Golfschläger habe von Anbeginn an keinen Schlägerkopf

gehabt, scheint sie implizieren zu wollen, der Berufungskläger habe diese

Manipulation im Vorfeld vorgenommen, um den Schaft des Golfschlägers nicht

als Instrument zum Aufräumen (wozu er ohne den schaufelartigen Schlägerkopf

untauglich gewesen wäre), sondern von Beginn an als Waffe zu verwenden (vgl.

act. 102, S. 2: "zu dieser späten Stunde war [der

Berufungskläger] mit einem Golfschläger – nota bene ohne die Schaufel –

unterwegs […]"). Dem widerspricht der Berufungskläger (act. 99,

S. 14), nach dessen Aussagen der Schlägerkopf anfänglich noch am

Golfschläger dran gewesen sei (act. 2/10.3.02, F. 15–16). Diese

Aussage des Berufungsklägers erscheint aufgrund mehrerer Indizien glaubhaft:

Erstens, da dem kriminaltechnischen Bericht vom 30. September 2020

entnommen werden kann, dass die Golfschläger, welche aus der in der Ecke des

Geräteschuppens des Berufungsklägers hängenden Golfschlägertasche schauen,

allesamt einen Schlägerkopf haben (vgl. act. 2/8.1.05, S. 20,

Bild 34); dies würde eine in ihrer Umständlichkeit unwahrscheinlich

lange Vorbereitungsphase eines solchen Angriffs erforderlich machen, wobei

der Berufungskläger nach dem Konsum seines Joints und dem angenommenen

Entschluss zur Gewaltanwendung zunächst einen Golfschläger hätte aussuchen,

einspannen und absägen müssen, um dann noch rechtzeitig den

Berufungsbeklagten den Weg zu versperren. Ungeklärt bliebe bei einer solchen

Annahme, weshalb die Kantonspolizei, welche den Geräteschuppen des

Berufungsklägers durchsucht hat, den Schlägerkopf dort nicht gefunden hat.

Zweitens beziehen sich auch die Beschreibungen, welche der

Berufungsbeklagte 1 vom Golfschläger macht, aufgrund der angegebenen

Länge auf einen nicht um ca. 20 cm abgesägten, sondern auf einen ganzen

Golfschläger (vgl. act. 10.1.01, F. 23: ca. 110 cm als Länge

angegeben). Drittens gibt der Berufungskläger an, alle Schläge mit dem

Schlägerkopf erhalten zu haben (act. 2/10.3.02, F. 15–16; act. 51,

F. 38: "Ich konnte jeden Schlag mit der Schaufel spüren");

dies erscheint mit Blick auf die im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin

des Kantonsspitals St. Gallen vom 15. Oktober 2020 (nachfolgend:

Gutachten) festgestellten Quetsch-Riss-Wunden an der Kopfhaut sowie insbesondere

den Schädelbruch als glaubhaft (vgl. act. 2/11.3.05, S. 5–6:

"Folgen[n] stumpfer resp. tangential-schürfender

Gewalteinwirkung"). Viertens gesteht der Berufungsbeklagte 2

unumwunden zu, dass der Golfschläger erst im Zuge der Auseinandersetzung,

nämlich explizit aufgrund der Schläge auf den Körper des Berufungsklägers,

den Schlägerkopf verlor:

"Zudem war der Stock schlussendlich zerbrochen."

(act. 10.2.02, F. 8)

"Ja, der Stock zerbrach beim dritten, vierten Schlag

und wir rannten dann weg." (act. 2/10.2.02, F. 11)

"Das abgebrochene Stück blieb dort liegen. Das andere

Teil habe ich nach Hause mitgenommen" (act. 2/10.2.02, F. 16)

Diese Aussage wurde

nicht etwa vom Berufungskläger vorgebracht, der sich nicht erklären konnte,

wie der Schlägerkopf weggekommen sei (act. 51, F. 37), zumal es

sehr viel Stärke brauche, um einen Carbonschläger kaputtzumachen

(act. 51, F. 39; vgl. auch act. 49/4, S. 2, F. 6:

ein Abbrechen sei "[s]ehr unwahrscheinlich", "da Graphite

Schäfte sehr stabil und biegbar sind"). Der Berufungsbeklagte 2

wurde also nicht mit dieser Sachverhaltsvariante konfrontiert, er tätigte die

Aussage von sich aus auf eine offen formulierte Frage (vgl.

act. 2/10.2.02, F. 8: "Was war mit diesem Stock?"). Es

ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Berufungsbeklagte 2 in dieser

Hinsicht nicht die Wahrheit gesagt haben sollte. In der Gesamtschau erscheint

also glaubhaft, dass der Golfschläger zu Beginn der Auseinandersetzung noch

über einen Schlägerkopf verfügte. Wenn also der Golfschläger in einen Schraubstock

gespannt und der Schlägerkopf abgesägt wurde, dann musste dies erst im

Anschluss an die Auseinandersetzung geschehen sein; das Privatgutachten

schliesst denn nicht aus, dass "der Kopf beim [S]chlagen abgebrochen ist

und nachträglich abgesägt wurde" (act. 49/4, S. 2, f. 6).

Nach der Auseinandersetzung befand sich der Golfschläger aber ausschliesslich

im Herrschaftsbereich der Berufungsbeklagten, respektive deren Schwester und

des Lebenspartners der Schwester. Es ist aktenkundig, dass diese verschiedene

Kollusionshandlungen unternahmen, indem sie etwa den Schaft des Golfschlägers

in den Niederurner Dorfbach warfen. Da der (abgebrochene) Schlägerkopf am Ort

der Auseinandersetzung nicht durch die Kantonspolizei gefunden werden konnte

(vgl. act. 2/8.1.05, S. 12, Kommentar zu Bild 18), liegt die

Vermutung nahe, dass der Schlägerkopf nicht ganz abbrach und anschliessend

abgesägt wurde. Da das Absägen des zweifellos blutigen Schlägerkopfes die

Tatwaffe als solche unkenntlich machen würde, könnte eine weitere Kollusionshandlung

vorliegen. Diese Vermutung stellt zumindest der Berufungskläger an

(act. 2/10.3.02, F. 15). Sie erscheint nach dem oben Gesagten

glaubhaft (siehe vorne Ziff. IV./4.2.1.3).

Auf die

"Prellung" des Berufungsbeklagten 1 angewandt, bedeuten die

soeben gemachten Ausführungen zur Beschaffenheit des Golfschlägers folgendes:

Der Berufungskläger weist darauf hin, dass diese "Prellung"

grundsätzlich nicht dem Verletzungsbild entspricht, zu welchem derselbe

Golfschläger (mit Schlägerkopf) bei ihm geführt habe (vgl. act. 100,

F. 78: "Wenn man sich meinen Schädel anschaut, dann sieht man, dass

ein Schlag mit diesem Schläger, der anscheinend aus Carbon ist, zu einem

signifikanten Schnitt führt"). Allerdings lassen die Hauteinblutungen an

der rechten Oberarmaussenseite und an der rechten Brustkorbaussenseite des

Berufungsklägers (vgl. act. 2/11.3.05, Beilage S. 2–3,

Abb. 3–4) an die "Einwirkung eines entsprechend geformten, stock-

oder stabähnlichen Gegenstandes denken", wobei der "Golfschläger

[…] als Tatwerkzeug grundsätzlich in Betracht" kommen kann

(act. 2/11.3.05, S. 6). Je nachdem, wie der Schlag trifft – ob mit

dem Schlägerkopf oder mit dem Schaft – kann also nicht ausgeschlossen werden,

dass die "Prellung" am Oberarm des Berufungsbeklagten 1 mit

dem Schaft des Golfschlägers zugefügt wurde. Aufgrund der nur leichten, ja

kaum sichtbaren Verfärbung der "Prellung" (vgl. act. 2/8.1.05,

S. 15, Bild 22) im Vergleich mit den doppelt und parallel verlaufenden,

tiefroten Striemen am Oberkörper des Berufungsklägers

(vgl. act. 2/11.3.05, Beilage S. 3, Abb. 4) muss es sich

beim Schlag mit dem Schaft gegenüber dem Berufungsbeklagten 1 um einen

ungleich leichteren Schlag gehandelt haben (entsprechend bezeichnete der

Berufungsbeklagte 1 diese "Prellung" nicht einmal als

Verletzung, vgl. act. 2/10.1.03, F. 8: "Ich wurde nur einmal

am Arm geschlagen, Verletzungen gab es dabei nicht"). Ebenso wenig kann

aber ausgeschlossen werden, dass dieser Schlag mit dem Schaft nachträglich,

eventuell sogar nach dem Absägen des Schlägerkopfes ausgeführt wurde.

4.2.3.4

Blutspur

Die Kantonspolizei führt im kriminaltechnischen Bericht vom

30.

September 2020 verschiedene Fotografien der in der Tatnacht

angetroffenen Blutspuren auf (vgl. act. 2/8.1.05, S. 4–9). So sind

deutliche Blutspuren im Eingangsbereich des [...] 13 erkennbar (Position

"A"). Der Handlauf des Gartentors und der gesamte Eingangsbereich

vor der Haustüre sowie die Türklinge des [...] 13 ist blutverschmiert

(vgl. act. 2/8.1.05, S. 8–9, Bild 9–12). Eine durch viele

Tropfen gebildete Blutspur verbindet das Gartentor des [...] 13 mit dem

Kiesweg (vgl. act. act. 2/8.1.05, S. 4, Bild 2–3). Auf

diesem Kiesweg bleibt die Blutspur über Position "B", Position

"C" sowie über die Fussgängerbrücke zur Position "D"

deutlich erkennbar (act. 2/8.1.05, S. 5–6, Bild 4–6).

Besonders deutliche Blutspuren hat die Kantonspolizei bei der

Position "A", auf dem Kiesweg auf der Höhe der

Position "B" und bei der Position "C" markiert.

Diese Blutspuren decken sich exakt mit der räumlichen

Entwicklung der Auseinandersetzung, wie sie der Berufungskläger schildert

(siehe vorne Ziff. IV./4.2.2.5.). Demgegenüber bleibt die räumliche

Entwicklung der Auseinandersetzung gemäss den Aussagen der

Berufungsbeklagten 1 und 2 unklar – es lässt sich nicht feststellen, wo

diese begonnen haben soll und lediglich deren Ende bei

Position "A" wird definiert (siehe vorne Ziff. IV./4.2.1.3.). Zwar liesse sich die Blutspur einzig und allein mit dem letzten Gang des

schwer verletzten Berufungsklägers erklären; von der Stelle, an dem sie ihn

liegen liessen (Position "A") bis zum Bahnhof Ziegelbrücke

(Position "D"), wo er schliesslich zusammenbrach. Doch muss

auffallen, dass seine diesbezüglich wiederholten und gleichbleibenden

Aussagen sich exakt (und gerade an ihren blutigsten Stellen) mit der von der

Kantonspolizei festgestellten Blutspur decken.

4.2.3.5

Zeitlicher

Ablauf

Die Vorinstanz ging – gestützt auf die Videoaufnahmen des avec-Shops

am Bahnhof Ziegelbrücke, wonach die Berufungsbeklagten um 23.45 Uhr vom

Bahnhof Ziegelbrücke zum späteren Tatort zurückgingen (act. 2/8.1.02,

S. 6) und dem aktenkundigen Notruf, der um 23.48 Uhr getätigt wurde

(act. 2/8.1.02, S. 1) – davon aus, dass "die

Auseinandersetzung gemäss der Version des [Berufungsklägers] deutlich länger

gedauert haben müsste" als nur drei Minuten, weshalb "[r]ein aus

zeitlicher Sicht […] der von den [Berufungsbeklagten] geschilderte Ablauf wahrscheinlicher"

sei (act. 65, E. IV./3.4., S. 27). Hierzu verwies der

Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung zurecht auf den von der

Vorinstanz offenbar übersehenen Umstand, dass die Zeitangabe auf den

Videoaufnahmen zeitlich verschoben ist (act. 99, S. 14): Gemäss dem

kriminaltechnischen Bericht vom 19. August 2020 geht der

"Zeitstempel auf den Videos […] der tatsächlichen Zeit zehn Minuten

vor" (act. 2/8.1.02, S. 1). Wenn also aus den Videoaufnahmen

hervorgeht, dass die Berufungsbeklagten um 23.45 Uhr in Richtung Tatort

gehen (act. 2/8.1.02, S. 6), dann handelte es sich in Wahrheit um

23.35

Uhr und die Dauer von dem Moment, als sie die Fussgängerbrücke vor

dem avec-Shop betraten bis zum Zeitpunkt des Notrufs betrug damit

nicht drei sondern vielmehr dreizehn Minuten. Während drei Minuten

tatsächlich zu knapp bemessen sind, um die Sachverhaltsdarstellung des

Berufungsklägers zu umfassen, stimmt dies bei dreizehn Minuten nicht mehr.

Vielmehr stellen dreizehn Minuten einen genügend grossen Rahmen dar, damit

die Berufungsbeklagten die Fussgängerbrücke überqueren, auf den

Berufungskläger treffen, ihn zur Position "E" begleiten, eine

Diskussion führen und die gewalttägige Auseinandersetzung beginnen, die sie

von der Position "E" über die Position "B" hin

zur Position "A" führt, wo der Berufungskläger über den Zaun

fällt und anschliessend über die Position "C" sich bis zum

Bahnhof Ziegelbrücke (Position "D") schleppt. Als deutlich zu

lange erscheinen dreizehn Minuten hingegen für die Sachverhaltsdarstellung

der Berufungsbeklagten, wonach sie – je nach Darstellung (siehe vorne

Ziff. 4.2.1.1) – bei der Position "C" oder

Position "A" vom Berufungskläger abgefangen worden seien, der

ihnen den Weg versperrt und nach einem kurzen Wortwechsel einen Schlag gegen

den Berufungsbeklagten 1 ausgeführt habe, worauf die gewalttägige

Auseinandersetzung begonnen habe, nach welcher sich der Berufungskläger über

die Position "C" zum Bahnhof Ziegelbrücke

(Position "D") geschleppt habe. In Umkehrung der vorinstanzlichen

Würdigung erscheint also aus zeitlicher Hinsicht der von dem Berufungskläger

geschilderte Ablauf als wahrscheinlicher.

5.

In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass der

Berufungskläger über zahlreiche Einvernahmen hinweg ebenso ausführliche wie

detailreiche Aussagen gemacht hat. Diese Aussagen sind gleich geblieben und

zeichnen ein auf den ersten Blick zwar ungewöhnliches, vor dem Hintergrund

seiner glaubhaft dargelegten Motivation jedoch schlüssiges Bild des

Vorfalles. Dieses Bild wird durch verschiedene Realitätssignale gestützt,

indem der Berufungskläger auf verschiedene Personen verweist, welche seine

Aussagen bestätigen können, oder das Gericht gar zum Augenschein auffordert.

Unstimmigkeiten lassen sich in seinen Aussagen nur in Bezug auf ein für das

Kerngeschehen letztlich nebensächliches Sachverhaltselement feststellen

(namentlich, ob er nach dem Rauchen des Joints Golfbälle über den Zaun schlug

oder nicht, ehe er die Bierdosen aufräumen ging). Indes ist insgesamt

glaubhaft, dass er sich mit einem Golfschläger (mitsamt Schlägerkopf) zur

Position "E" beging, um dort aufzuräumen. Das Auffinden der

Ausweisdokumente kann nur so erklärt werden und stellt damit ein

überzeugendes Indiz dar. Sodann indiziert dies alles auch, dass der

Berufungskläger keine Auseinandersetzung suchte, ansonsten er nicht

abgewartet hätte, bis die Berufungskläger in Richtung Bahnhof Ziegelbrücke

weggingen. Er konnte zum Zeitpunkt, als er mit dem Golfschläger zur

Position "E" ging, nicht wissen, dass sie wiederkommen würden,

sondern durfte annehmen, dass sie einen Zug nehmen würden. Dieses

Nichtwissenkönnen spricht für die Sachverhaltsdarstellung des

Berufungsklägers. Weiter erscheint überzeugend, dass sich der Berufungskläger

selbst dort, wo er mit den Akten vermeintlich in Widerspruch zu geraten

scheint, nicht verunsichern lässt, sondern an seinen Aussagen festhält und

mit detailreichen und ihrerseits glaubhaften Erklärungen die Widersprüche

auflösen kann. So vermag keines der Indizien – auch nicht der aktenkundige

Konsum von Bier aus Glasflaschen – seine Sachverhaltsdarstellung zu

entkräften. Nicht zuletzt aber sprechen auch die Blutspur und die zeitlichen

Verhältnisse für ihn.

Demgegenüber sind die Aussagen der Berufungsbeklagten

äusserst knapp und werden ab einem bestimmten Punkt nicht mehr wiederholt.

Obwohl sie sich im Kerngeschehen grundsätzlich decken, sind selbst diese

knappen Aussagen hinsichtlich relevanter Sachverhaltselemente nicht schlüssig

respektive sogar widersprüchlich (so etwa betreffend den Ort, wo die

Berufungsbeklagten auf den Berufungskläger gestossen sein sollen). Die

räumliche Entwicklung der Auseinandersetzung bleibt bis auf ihren Endpunkt

weitgehend unklar. In Bezug auf den Kern ihrer Sachverhaltsdarstellung – den

behaupteten, ersten Schlag durch den Berufungskläger – enthalten die Aussagen

kaum Realitätssignale, die ein eigenes Erleben nahelegen würden. Die Worte,

die der Berufungskläger gesagt haben soll, wirken ebenso unnatürlich wie aus

dem Kontext gerissen und sind wohl Versatzstücke aus der vorangehenden,

ersten Begegnung, anlässlich welcher der Berufungskläger sie aufgrund der

Lautstärke der Musik abmahnte. Einzelne Aussagen sind offensichtliche Lügen,

wenngleich diese nur Nebenpunkte betreffen (so etwa das Überqueren der

Brücke, die Anwesenheit der Bekannten, die Anzahl Biere). Es vermögen daher

diese anderslautenden, nicht schlüssigen Aussagen der Berufungsbeklagten

nicht, diese zu entlasten. Für ihre Sachverhaltsdarstellung spricht somit

einzig und allein die "Prellung" am linken Oberarm des

Berufungsbeklagten 1, welche indes nicht medizinisch untersucht wurde

und daher lediglich in der Form eines Bildes vorliegt. Diese

"Prellung" ist in ihrer äusseren Erscheinung kaum mit dem

Verletzungsbild des Berufungsklägers und insbesondere mit dessen tiefroten

und stockförmigen Blutungen am Brustkorb zu vergleichen. Wenn diese

"Prellung" also tatsächlich Ergebnis eines Schlages mit dem Schaft

des Golfschlägers gewesen ist, dann war es ein ungleich schwächerer Schlag,

der im Rahmen des behaupteten Angriffs seitens des Berufungsklägers auf zwei

Personen nur wenig Sinn macht. Erwiesen ist jedoch, dass die

Berufungsbeklagten zwischen der Auseinandersetzung und ihrer Verhaftung rund

eine Stunde auf freiem Fuss waren und unter Beihilfe von Verwandten und Bekannten

verschiedene Kollusionshandlungen vornahmen. Mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit wurde der Schlägerkopf des Golfschlägers nach der Tat

abgesägt. Es ist daher nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern geradezu

wahrscheinlich, dass sich die Berufungsbeklagten in diesem für

Kollusionshandlungen nachweislich genügend grossen Zeitfenster nicht nur auf

die Geschichte ihrer Notwehr einigten (wobei die Details unberücksichtigt

blieben), sondern mit dem Schaft des Golfschlägers auch einen leichten, für

eine sichtbare "Prellung" auf der Haut jedoch genügend starken

Schlag auf den Oberarm des Berufungsbeklagten 1 ausführten. Für sich

allein genommen ist diese "Prellung" jedenfalls nicht genügend

greifbar, um nachhaltige Zweifel an der insgesamt glaubhaften und durch

verschiedene Indizien gestützten Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers

zu wecken.

6.

Damit geht das

Obergericht von dem folgenden Sachverhalt aus: Der Berufungskläger sah auf

dem Nachhauseweg die Berufungsbeklagten auf dem Sitzplatz

(Position "E"), welche er wegen der lauten Musik zurechtwies.

Es folgte ein kurzer Wortwechsel, wobei sie sich gegenseitig beschimpften.

Zuhause angelangt, bereitete der Berufungskläger im oberen Stock seines

Hauses einen Joint vor. Vom dortigen, gekippten Fenster aus konnte er

beobachten und hören, wie die Berufungsbeklagten am Sitzplatz Bierdosen ins

Gebüsch traten. Nachdem er den Joint vor seiner Haustüre geraucht und sich

des Fortgehens der Berufungsbeklagten vergewissert hatte, nahm der Berufungskläger

einen Golfschläger aus seinem Geräteschuppen und ging zum Sitzplatz, um zu

verhindern, dass die Bierdosen in die Linth geraten. Mit dem Golfschläger

fischte er die Bierdosen aus dem Gebüsch und legte diese auf einen Haufen,

wobei er im Licht seiner Handy-Taschenlampe auch verschiedene

Ausweisdokumente der Berufungsbeklagten fand. Gerade als das Licht seiner

Handy-Taschenlampe ausging, sah er diese über die Fussgängerbrücke

zurückkommen. Um sie nicht einzuschüchtern, legte er den Golfschläger auf die

Wiese neben den Haufen mit den Bierdosen und ging den Fusspfad zum Ende der

Fussgängerbrücke hoch (Position "C"). Dort konfrontierte er

den Berufungsbeklagten 2 wegen des Litterings und ging mit diesem den

Fusspfad zurück zum Sitzplatz, um ihm den Haufen mit den Bierdosen zu zeigen.

Während sie dort hitzig und möglicherweise auch beleidigend diskutierten,

trat der vorgängig vom Geschehen abwesende Berufungsbeklagte 1 hinter

den Berufungskläger und schlug diesem mit der Faust in das sich ihm

zudrehende Gesicht. Gleichzeitig ergriff der Berufungskläger 2 den

Golfschläger vom Boden. Damit schlug er dem Berufungskläger mindestens vier

Mal kraftvoll auf den Kopf, die Schulter und den Rücken, wobei beim letzten

Schlag der Schlägerkopf des Golfschlägers teilweise abbrach. Gleichzeitig

schlug der Berufungsbeklagte 1 mit Fäusten und Fusstritten auf den

Körper, insbesondere den Brustkorbbereich, des Berufungsklägers ein,

woraufhin dieser benommen und zum Widerstand unfähig war und versuchte, sich

in Richtung [...] 13 (Position "A") den Schlägen mit dem

Golfschläger sowie den Faustschlägen und Fusstritten der Berufungsbeklagten

zu entziehen, wobei sowohl der Berufungsbeklagte 1 als auch der

Berufungsbeklagte 2 mit dem jeweiligen Vorgehen des anderen

einverstanden waren.

V. Rechtliche

Würdigung

1.

Berufungskläger

1.1

Die

Vorinstanz hat den Berufungskläger des Raufhandels im Sinne von Art. 133

StGB schuldig gesprochen (act. 65, S. 71,

Dispositionsziffer 4). Der Berufungskläger beantragt einen Freispruch

von diesem Vorwurf und jedenfalls ein Absehen von Strafe (act. 101,

S. 2), während die Staatsanwaltschaft und der Berufungsbeklagte 1

eine Abweisung der Berufung resp. eine Bestätigung des vorinstanzlichen

Schuldspruchs beantragen (act. 99, S. 3–4).

1.2

Wer

sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung

eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB).

1.3

Nach

dem oben erstellten Sachverhalt hat der Berufungskläger keinen Schlag gegen

den Berufungsbeklagten 1 mit dem Golfschläger ausgeführt. Damit hat er

sich ausschliesslich passiv verhalten und sich daher auch nicht des

Raufhandels schuldig gemacht.

1.4

Der

Berufungskläger ist vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133

StGB freizusprechen.

2.

Berufungsbeklagter 1

2.1

2.1.1

Die

Vorinstanz hat den Berufungsbeklagten 1 der einfachen Körperverletzung

im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des Raufhandels im Sinne

von Art. 133 StGB schuldig gesprochen (act. 65, S. 71,

Dispositionsziffer 2).

2.1.2

Der

Berufungskläger beantragt einen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher

Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 21 (recte: 22)

Abs. 1 StGB, eventualiter wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von

Art. 122 StGB, subeventualiter der versuchten schweren Körperverletzung

im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 21 (recte: 22) Abs. 1

StGB (act. 101, S. 2). Die Staatsanwaltschaft und der

Berufungsbeklagte 1 beantragen auch hier eine Abweisung der Berufung

resp. eine Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs (act. 99,

S. 3–4).

2.1.3

Der

Sachverhalt blieb in Bezug auf die Handlungen der Berufungsklägers 1 und

2.

unangefochten und ist unbestritten (act. 99, S. 7). Es kann

Dispositiv

demnach für das Nachfolgende – mit Ausnahme der zuvor erörterten Frage, ob der

Berufungskläger zuerst zugeschlagen habe – auf den Sachverhalt, wie er in der

Anklage formuliert und von der Vorinstanz bestätigt wurde, abgestellt werden.

2.2.

2.2.1. Wer

vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf

Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der

Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare

Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende

Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die

Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).

2.2.2. Die

Vorinstanz stellte fest, dass der Berufungskläger durch seine erlittenen

Verletzungen in Lebensgefahr geriet (vgl. act. 65, E. V./2.1.4.,

S. 32 ff.). Bei der rechtlichen Würdigung differenzierte sie zwischen

den Faustschlägen und Fusstritten des Berufungsbeklagten 1 und den

Schlägen mit dem Golfschläger des Berufungsbeklagten 2 (act. 65

E. V./2.1.4. S. 33: " Da nur der [Berufungsbeklagte 2]

diesen verwendet hat, ist nur seine Handlung als für die lebensgefährliche

Verletzung kausal anzusehen"), verneinte eine Mittäterschaft des

Berufungsbeklagten 1 (act. 65 E. V./2.3.2., S. 41) und

verurteilte diesen wegen einfacher Körperverletzung (act. 65

E. V./2.6.2., S. 46).

2.2.3. Wie

die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ergeben sich die Voraussetzungen

einer Mittäterschaft nicht aus dem Gesetz sondern in erster Linie aus der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (für den Einfluss der Lehre vgl.

BGE 133 IV 76 E. 2.7 S. 82–83). Gemäss dieser ist Mittäter,

wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes

vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so

dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der

Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die

Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt.

Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung

von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung,

Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber

nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt

ist oder sie zu beeinflussen vermag (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1.

S. 66; BGE 125 IV 134 E. 3.a. S. 136; BGE 120 IV 136

E. 2.b. S. 141 m.w.H.). Dass der Mittäter bei der Fassung des

gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass

er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1. S. 156: "[…] que le

coauteur se soit associé à la décision dont est issue l'infraction […]";

BGE 130 IV 58 E. 9.2.1. S. 66;

BGE 111 IV 74 E. 2 S. 77). Diese Aneignung des Tatentschlusses

muss nicht ausdrücklich bekundet werden, sondern es genügt, wenn dies konkludent

erfolgt (BGE 115 IV 161: "[…] ciò non significa tuttavia che tale decisione comune debba essere stata

manifestata espressamente; è sufficiente che essa risulti da atti concludenti").

2.2.4. Die

Vorinstanz ging – gestützt auf den von ihr erstellten Sachverhalt, wonach der

Berufungskläger den ersten Schlag mit dem Golfschläger ausgeführt habe –

davon aus, dass sich das Vorgehen der Berufungsbeklagten "sehr spontan

aus der Situation heraus" entwickelt habe und dass "infolge

des kurzen zeitlichen Abstandes" der

Berufungsbeklagte 1 "gar keine Gelegenheit zu überlegen

[gehabt habe], ob er damit einverstanden war oder nicht". Die Vorinstanz

verneinte daher das Vorliegen eines gemeinsamen Tatentschlusses, ebenso wie

eine Planung oder gemeinsame Tatausführung. Bezüglich der Frage, ob

allenfalls ein konkludenter Tatentschluss vorliege, erwog die Vorinstanz,

dass die Schläge des Berufungsbeklagten 1 für sich allein genommen nicht

geeignet gewesen seien, den Tod des Berufungsklägers herbeizuführen oder auch

nur zu fördern, namentlich da er keine empfindlichen Körperteile anvisiert

und auch kein Tatwerkzeug verwendet habe. Soweit im Handeln des

Berufungsbeklagten 1 überhaupt ein geeigneter Tatbeitrag zur versuchten

Tötung erblickt werden könne, sei dieser wesentlich geringer als derjenige

des Berufungsbeklagten 2 und sei daher im Handeln des

Berufungsbeklagten 1 nicht ausreichend zu erkennen, dass er sich den

eventuellen Tötungsvorsatz des Berufungsbeklagten 2 zu eigen gemacht

habe. Hierzu führte die Vorinstanz aus: "Denn auch wenn jemand die Tat

eines anderen (zumindest dem äusseren Schein nach) billigt, aber keinen

eigenen kausalen Beitrag dazu leistet, darf – insbesondere bei einer

spontanen Handlung ohne jedwelche vorgängige Kommunikation – nicht

leichtfertig ein Eventualvorsatz betreffend ein solch schweres Delikt

angenommen werden" (act. 65, E. V./2.3.2., S. 40–41).

Damit wurde die Mittäterschaft des Berufungsbeklagten 1 verneint.

2.2.5. Entgegen der Auffassung der

Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass der Berufungsbeklagte 1

durchaus mit seinen Schlägen empfindliche Körperteile anvisierte. Der

Berufungskläger gab an, er habe nach diesem Schlag auf sein linkes Auge nur

noch Sterne gesehen (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 100,

F. 71), er sei nach diesem Schlag auf diesem Auge blind gewesen

(act. 2/10.3.03, Rz. 100–103). Das Gutachten bestätigte, dass eine

Einschränkung der Sehkraft nach Augapfelprellung bestehe

(act. 2/11.3.05, S. 7). Auch wenn er kein Tatwerkzeug verwendete,

war dieser Schlag bewusst und gezielt auf ein empfindliches Körperteil

gerichtet und somit grundsätzlich ein geeigneter Tatbeitrag zur versuchten

Tötung. In Bezug auf den Tatentschluss ist der Vorinstanz nur insofern

zuzustimmen, dass keine Zeit für eine Mitwirkung an dessen Formung bestand.

Tatsächlich lief alles sehr spontan und schnell ab. Doch verunmöglicht dies

nicht eine konkludente Aneignung des Vorsatzes durch den Mittäter, wie das

Bundesgericht gerade für einen solchen Fall auch bestätigt hat (vgl.

BGE 118 IV 227 E. 5.d.aa S. 230: "Dieser [der gemeinsame

Tatentschluss] muss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn

er konkludent zum Ausdruck kommt […], wie etwa dann, wenn mehrere in

stillschweigendem Einverständnis auf einen anderen einzuschlagen

beginnen"). Im vorliegenden Fall verlief dies folgendermassen: Nachdem

der Berufungsbeklagte 1 den Berufungskläger auf das linke Auge

geschlagen und benommen gemacht hatte, griff der Berufungsbeklagte 2 zum

Golfschläger. Mit diesem Tatwerkzeug verfolgte der Berufungsbeklagte 2

den fliehenden Berufungskläger bis zur Position "B", wo er ihn mit

dem Golfschläger kraftvoll auf den Kopf schlug. Mit der Vorinstanz ist davon

auszugehen, dass derjenige, der jemandem mit einem Golfschläger mit Eisenkopf

mit voller Wucht auf den Kopf schlägt, den Eintritt des Todes des Opfers

grundsätzlich billigend oder zumindest gleichgültig in Kauf nimmt

(act. 65, E. V./2.2.5., S. 38). Dies musste auch dem

Berufungsbeklagten 1 bewusst gewesen sein, der dies gesehen haben und

darüber hinaus gewusst haben musste, dass der Berufungskläger unbewaffnet

"zwei 'Gegnern'" gegenüberstand, wovon einer bewaffnet war, dass

also der Berufungskläger in jeglicher Hinsicht "in der schwächeren

Position" war (act. 65, E. V./2.3.2., S. 40). In diesem

Augenblick hatte der Berufungsbeklagte 1 eine Entscheidung zu treffen:

Ob er sich den durch diesen Schlag mit dem Golfschläger des

Berufungsbeklagten 2 erweiterten Tatentschluss zu einer versuchten

(eventual-)vorsätzlichen Tötung aneignet, oder nicht. Er hätte – wie der Verteidiger

des Berufungsklägers bemerkt (act. 100, S. 11) – seinen Freund vor

solch einem folgenreichen Vorgehen abhalten können. Gewiss hatte er nicht

viel Zeit "zu überlegen, ob er damit einverstanden war oder nicht"

(act. 65, E. V./2.3.2., S. 40), doch er musste eine

Entscheidung treffen. Und er entschied sich dafür, die Schläge des

Berufungsbeklagten 2 seinerseits mit Faustschlägen und Fusstritten auf

den teilweise schon auf dem Boden knienden oder liegenden Berufungskläger zu

unterstützen. Durch den Beitrag des Berufungsbeklagten 1 und die daraus

resultierende umfassende Überwältigung des Berufungsklägers konnte der

Berufungsbeklagte 2 diesen anschliessend ungehindert und wiederholt mit

dem Golfschläger schlagen, was dessen Tod umso wahrscheinlicher machte. Damit

nahmen beide Berufungsbeklagten bei diesem Tatgeschehen tragende Rollen ein

und es ergibt sich das Bild eines gegenseitig einwilligenden und gesamthaft

gesehen gemeinsamen Vorgehens. Entsprechend liegt eine Mittäterschaft vor,

zumal hierfür das gemeinsame Vorgehen nicht länger geplant gewesen sein muss,

sondern auch einem kurzfristigen und stillschweigenden Zusammenfinden aus der

Situation heraus entsprungen sein kann.

2.2.6. Damit ist der

Berufungsbeklagte 1 der Mittäterschaft zur versuchten vorsätzlichen

Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

schuldig zu sprechen.

2.3.

2.3.1. Nach

dem Sachverhalt, von dem das Obergericht ausgeht (siehe vorne Ziff. IV.6.), scheidet eine Verurteilung wegen Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB

aus. In Frage kommt indes eine Verurteilung wegen Angriff im Sinne von

Art. 134 StGB, wonach nämlich derjenige, der sich an einem Angriff auf

einen Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung des

Angegriffenen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe bestraft wird. Der Angriff wird in der Lehre definiert als die

einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf

den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Hierbei muss der

körperliche Angriff von mehreren (mindestens zwei) Personen ausgehen, wobei

es aber genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer

andern anschliesst (BSK StGB-Maeder,

N 6 zu Art. 134 StGB). Vorliegend ereignete sich ein Angriff auf

den Berufungskläger, indem der Berufungsbeklagte 1 ihn mit der Faust

gegen den Kopf schlug, der Berufungsbeklagte 2 dann mit dem Golfschläger

auf den Berufungskläger einschlug und der Berufungsbeklagte 1 zudem

Faustschläge und Fusstritte gegen den Berufungskläger ausführte. Der

Berufungsbeklagte 1 beteiligte sich mit Wissen und Wollen an diesem

Angriff, der eine schwere körperliche Schädigung des Berufungsklägers zur

Folge hatte. Damit sind alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und hat sich

der Berufungsbeklagte 1 des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB strafbar

gemacht.

2.3.2. Wie

die Vorinstanz im Grundsatz richtig festgestellt hat (vgl. act. 65,

E. V./4., S. 47–48), steht der Tatbestand des Raufhandels

(Art. 133 StGB) ebenso wie jener des Angriffs (Art. 134 StGB) in

echter Konkurrenz zu einem anlässlich eines solchen Angriffs begangenen

Verletzungs- oder Tötungsdelikt, da sowohl beim Raufhandel wie beim Angriff

eben auch unbeteiligte Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden können

(BSK StGB-Maeder, N 12

zu Art. 134 StGB). Dies ist aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

dann nicht der Fall, wenn neben der verletzten oder getöteten Person niemand

sonst angegriffen oder konkret gefährdet wurde (BSK StGB-Maeder, N 13 zu Art. 134

StGB). In einem solchen Fall wird der Art. 134 StGB durch den

Verletzungs- oder Tötungstatbestand konsumiert (BGE 135 IV 152

E. 2.1.2. S. 154; BGE 118 IV 227 E. 5.b. S. 230;

Urteile BGer 6P.41/2006 und 6S.80/2006 vom 12. Mai 2006

E. 7.1.3.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die

Berufungsbeklagten 1 und 2 griffen den Berufungskläger gegen Mitternacht

auf einer Wiese und einem Kiesweg knapp ausserhalb des Siedlungsgebietes an.

Es war zu diesem Zeitpunkt niemand anderes zugegen, der hätte (auch nur

abstrakt) gefährdet werden können.

2.3.3. Der

Straftatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB wird durch die

Mittäterschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111

StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB konsumiert.

2.4. Grundsätzlich steht eine verschärfte rechtliche

Qualifikation der Tat dem Verschlechterungsverbot (sog. reformatio in

peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5. S. 288), wonach Entscheide nicht zum Nachteil der

beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden dürfen, wenn das

Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Dieses Verbot gilt

aber nur soweit, als nicht eine andere Partei zulasten der beschuldigten oder

verurteilten Person Berufung erhoben hat (vgl. Urteil BGer 6B_75/2023

vom 18. April 2023 E. 2.3.: "Es kommt hinzu, dass das

Berufungsgericht in einem zweiten Berufungsverfahren nicht an das

Verschlechterungsverbot gebunden ist, wenn die Staatsanwaltschaft oder die

Privatklägerschaft mit Berufung oder Anschlussberufung entsprechende Anträge

stellen"; BSK StPO-Ziegler/Keller,

N 4 zu Art. 391 StPO). Vorliegend wurde das Rechtsmittel vom

Berufungskläger (als Privatkläger) zuungunsten des Berufungsbeklagten 1

ergriffen (vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge). Eine Verschärfung der

rechtlichen Qualifikation verletzt somit das Verschlechterungsverbot nicht.

Auch eine dem abgeänderten Schuldspruch entsprechende neue und gegebenenfalls

im Vergleich zur ersten Instanz strengere Sanktion tut das nicht

(BGE 139 IV 84 E. 1.2. S. 88: "[E]n cas

d'admission de l'appel de la partie plaignante sur la culpabilité, la cour

d'appel doit fixer une nouvelle peine correspondant à la culpabilité

finalement admise, cas échéant en prononçant une sanction plus sévère que

celle arrêtée en première instance").

VI. Strafzumessung

und Vollzug

1.

1.1. Wer

vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf

Jahren bestraft (Art. 111 StGB).

1.2. Innerhalb

des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des

Täters, wobei es dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf sein Leben berücksichtigt (Art. 34 Abs. 1

i.V.m. Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der

Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47

Abs. 2 StGB). Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Tat- und der

Täterkomponente (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66–67 m.w.H.).

1.3.

1.3.1. Bei

der Tatkomponente bildet die objektive

Tatschwere, d.h. das Ausmass

der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsguts sowie die Art und Weise des

Tatvorgehens, den Ausgangspunkt (Hans

Mathys, Leitfaden zur Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019,

Rz. 77 ff.; Günter

Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner

Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 5 Rz. 19 ff.). Sodann ist zu beurteilen, wie dem Täter die objektive

Tatschwere subjektiv

anzurechnen ist (Hans

Mathys, a.a.O., Rz. 142 ff.; Günter

Stratenwerth/Felix Bommer, a.a.O., § 5 Rz. 25 ff.).

1.3.2. Die

Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, die

Strafempfindlichkeit sowie das Nachtatverhalten des Täters (Günter Stratenwerth/Felix Bommer, a.a.O.,

§ 5 Rz. 36). Aufgrund solcher Faktoren, die beim Täter liegen und

geeignet sind, ihn zu belasten oder zu entlasten, kann im Sinne von

Art. 47 Abs. 1 StGB die verschuldensangemessene Strafe entsprechend

herabgesetzt oder erhöht werden (Mathys,

a.a.O., Rz. 311).

1.3.3. Nach

Aufzählung und Bewertung sämtlicher tat- und täterbezogenen Umstände ist die

Strafe festzulegen. Dabei wird zunächst von der Strafart und dem ordentlichen

Strafrahmen der ihm Schulddispositiv angeführten Strafbestimmung ausgegangen.

Zum Schluss bleibt noch die Höhe der Strafe festzulegen, wobei dem Gericht

ein grosses Ermessen zukommt (Hans

Mathys, a.a.O., Rz. 405 ff.)

2. Tatkomponente

2.1. Objektive

Tatschwere

2.1.1. Mit

Verweis auf die vorinstanzlich erfolgte Würdigung des

Berufungsbeklagten 2 (act. 65, E. VI./2.2., S. 55–56) ist

straferhöhend zu gewichten, dass der Angriff und damit der gesamte Vorfall

vom Berufungsbeklagten 1 initiiert wurde, sich sein anfänglicher

Faustschlag von Beginn an auf den Kopf und somit ein empfindliches Körperteil

des Berufungsklägers richtete und er während der gesamten Dauer des Angriffs

nicht vom Berufungskläger abliess, selbst als dieser wehrlos am Boden kniete

oder lag. Dabei handelte es sich um eine massive Verletzung des Rechtsguts

der leiblichen Unversehrtheit, welche darüber hinaus auch das Rechtsgut des

Lebens gefährdete. Weitere Kriterien für die Bewertung der objektiven

Tatschwere fehlen naturgemäss, da es sich vorliegend um einen vollendeten Versuch

handelt. Aus diesem Grund muss das Gericht in einem ersten Schritt vom

hypothetisch vollendeten Delikt ausgehen (Mathys,

a.a.O., Rz. 121): Wenn der Berufungskläger sich nicht hätte

aufraffen, zum Bahnhof Ziegelbrücke gelangen und umgehend medizinische

Intervention erhalten können, hätte sich die Lebensgefahr im Tod des

Berufungsklägers verwirklicht (vgl. act. 2/11.3.05, S. 6–7).

Der Unrechtsgehalt des hypothetisch vollendeten Delikts ist daher als hoch

einzustufen. Aus diesen Grund rechtfertigt sich – in leichter Verminderung

der Würdigung der objektiven Tatschwere des Berufungsbeklagten 2 durch

die Vorinstanz – eine hypothetische Strafe von nicht ganz sieben Jahren,

entsprechend 75 Monaten Freiheitsstrafe.

2.1.2.

2.1.2.1. Gemäss

Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der

zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (BSK StGB-Niggli/Maeder, N 28 zu

Art. 22 StGB; BSK StGB-Wiprächtiger/Keller,

N 4 zu Art. 48a StGB). Es handelt sich dabei um einen vom

Verschulden unabhängigen Milderungsgrund, wobei grundsätzlich eine tiefere

Strafe auszufällen ist, wenn der Taterfolg nicht eingetreten ist (Mathys, a.a.O., Rz. 298, 301).

Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und

den tatsächlichen Folgen der Tat ab; es wird mit andern Worten umso geringer

sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die

tatsächliche Folge der Tat war (Mathys,

a.a.O., Rz. 300; BSK StGB-Wiprächtiger/Keller,

N 24 zu Art. 48a StGB; BGE 121 IV 49 E. 1.b S. 54).

2.1.2.2. Vorliegend

handelt es sich um einen vollendeten Versuch, d.h. der

Berufungsbeklagte 1 hat aus seiner Sicht alles Nötige zur Herbeiführung

des Erfolgs getan. In solchen Fällen, in welchen der Erfolg gleichwohl hätte

eintreten können und sein Ausbleiben vorliegend nur den besonderen Umständen

oder gar dem Glück zuzuschreiben ist, rechtfertigt es sich nicht, die Strafe

wesentlich herabzusetzen (Mathys, a.a.O.,

Rz. 301). Die von der Vorinstanz bezüglich des Berufungsbeklagten 2

vorgenommene Reduktion der hypothetischen Strafe für das vollendete Delikt um

einen Viertel erscheint als unverhältnismässig (act. 65,

E. VI./3.1., S. 57). Dies insbesondere auch aufgrund der – vorliegend

zutreffenden – Konstellation, in welcher durch die versuchte Tat ein zweites

Rechtsgut beeinträchtigt wird, das strafrechtlich geschützt ist (Mathys, a.a.O., Rz. 302).

Aufgrund der vorliegenden versuchten Tötung wurde der Berufungskläger schwer

verletzt, mit bis in die Gegenwart bleibenden physischen und psychischen

Schäden und einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. 100,

F. 4–20). Bei solch ausgeprägten Beeinträchtigungen könnte sogar auf

eine Reduktion der Strafe verzichtet werden (Mathys,

a.a.O., Rz. 303). Insofern ist mit einer Reduktion der Strafe um

zwei Monate dem Umstand, dass es sich "nur" um einen vollendeten

Versuch gehandelt hat, mehr als zureichend Rechnung getragen. Demnach beläuft

sich die hypothetische Strafe nun auf 73 Monate Freiheitsstrafe.

2.2. Subjektive Tatschwere

2.2.1. Zunächst ist verschuldenserhöhend festzuhalten,

dass die Beweggründe und Ziele (Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 144 ff.) des

Berufungsbeklagten 1 gänzlich unklar bleiben, was die Tat umso

unverständlicher und verwerflicher erscheinen lässt: Denn selbst wenn man von

einer hitzigen Diskussion ausgeht, so stand diese ihrem Inhalt und ihrer

Tragweite nach in keinem Verhältnis zu der massiven Brutalität und der

skrupellosen Geringschätzung von Leib und Leben, mit welcher der

Berufungsbeklagte 1 ihr begegnete.

2.2.2.

2.2.2.1. Die Intensität

des verbrecherischen Willens ist ein wesentliches Verschuldenselement

(BGE 142 IV 137 E. 9.1. S. 147; Mathys, a.a.O., Rz. 249–251). So ist also verschuldensmindernd

zu berücksichtigen, dass es sich beim Tatentschluss zur vorsätzlichen Tötung

nicht um einen direktvorsätzlichen, sondern lediglich um einen

eventualvorsätzlichen handelte. Ebenso fällt ins Gewicht, dass der

Berufungsbeklagte 1 diesen eventualvorsätzlichen Tatentschluss nicht

selber fasste, sondern ihn sich lediglich als Mittäter aneignete. Allerdings

muss auch nach der Grösse des dem Täter bekannten Risikos differenziert

werden. Der vorliegende Eventualvorsatz bewegte sich nur schon aufgrund der

Brutalität der Tathandlung nicht im Grenzbereich der Fahrlässigkeit, er wäre

im Gegenteil im Grenzbereich zum direkten Vorsatz zu verorten. Es reduziert

sich somit das Verschulden nur leicht.

2.2.2.2. Verschuldensmindernd

kann auch die aufgrund des alkoholisierten Zustandes verminderte

Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB gewertet werden (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 167 ff.). Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung geht von einer verminderten Schuldfähigkeit

bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromillen aus

(BGE 122 IV 49 E. 1.b. S. 50 m.w.H.; Mathys, a.a.O., Rz. 266–269). Obwohl der

Berufungsbeklagte 1 mit einem Blutalkoholwert (zum Tatzeitpunkt) von

1.13–1.99 Gewichtspromille (act. 2/11.1.01–1) (knapp) unterhalb dieser

Schwelle liegt, können die vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Punkt

bestätigt werden (vgl. act. 65, E. VI./E. 3.2., S. 57–58)

und ist von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.

2.2.2.3. Sodann

anerkannte die Vorinstanz (in Bezug auf den Berufungsbeklagten 2) einen

Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB; Mathys,

a.a.O., Rz. 201–206) als Strafmilderungsgrund (act. 65

E. V./2.5.3. S. 45 sowie E. VI./3.3. S. 58). Nach dem

Sachverhalt, von dem das Obergericht ausgeht (siehe vorne Ziff. IV.6.), wurde aber weder der Berufungsbeklagte 1 noch der

Berufungsbeklagte 2 vom Berufungskläger angegriffen, womit also keine

entschuldbare Notwehr (Art. 15 StGB) vorliegt und auch ein Notwehrexzess

(Art. 16 Abs. 1 StGB) ausser Betracht fällt.

2.2.3. Insgesamt

vermögen die subjektiven Elemente die objektive Tatschwere somit nur leicht

zu vermindern. Im Ergebnis rechtfertigt sich eine um zwei Monate reduzierte

hypothetische Strafe von 71 Monaten Freiheitsstrafe.

2.3.

2.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl.

act. 65, E. VI./2.1., S. 54–55), wuchs der Berufungsbeklagte 1

in Eritrea auf. Vor seiner Festnahme lebte er in Deutschland, wohin er – nach

Kenntnis des Obergerichts – nach der Entlassung aus dem Strafvollzug am

26. August 2022 und der Landesverweisung zurückgekehrt ist

(act. 95). Nach eigenen Angaben ist er ledig und hat keine Kinder

(act. 37, F. 7–10). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erweisen sich für die Strafzumessung als neutral.

Vorstrafen hat er keine (vgl. act. 2/1.1.01 und act. 2/1.1.02–1), allerdings

zeigte die Staatsanwaltschaft Hamburg mit Schreiben vom 24. November

2020 (act. 2/18.1) ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der

vorsätzlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher

Körperverletzung an (gem. den §§ 223 Abs. 1 [Körperverletzung], 230

Abs. 1 [Strafantrag], 224 Abs. 1 Nr. 2 [gefährliche

Körperverletzung] und 53 [Tatmehrheit] des Deutschen Strafgesetzbuchs in der

Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 [BGBl. I

S. 3322]). In dem ihm vorgeworfenen, ähnlich gelagerten Sachverhalt habe

der Berufungsbeklagte 1 eine Person mit einem Schuh, den er in der Hand

gehalten habe, gegen das rechte Ohr geschlagen sowie einer schützend

dazukommenden anderen Person mehrfach mit der Faust gegen den Kopf geschlagen

und auf diese eingetreten, nachdem diese bereits zu Boden gegangen sei

(act. 2/18.1). Der blosse Umstand, dass weitere Strafverfahren pendent

sind, darf jedoch nicht zulasten des Beschuldigten berücksichtigt werden, da

dies die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) verletzten würde

(Urteil BGer 6B/54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.4.4.). Es

sind mithin keine Täterkomponenten ersichtlich, welche sich auf die

Strafzumessung auswirken könnten.

2.3.2. Die

Vorinstanz berücksichtigte das Geständnis des Berufungsbeklagten 1 als

strafmindernd (vgl. act. 65, E. VI./2.1., S. 54). Ein solches

sollte indes nur strafmindernd berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von

Einsicht und Reue des Täters ist und die Strafverfolgung dadurch erleichtert

(vgl. BGE 121 IV 202 E. 2.d.cc. S. 206: "Er hat

Straftaten offengelegt, die ihm und anderen Delinquenten nicht hätten

nachgewiesen werden können. Er ist trotz massiven Drohungen gegen sich und

seine Familie bei seinen Aussagen geblieben. Er hat deutlich Einsicht und

Reue gezeigt und den Eindruck eines Menschen gemacht, der eine klare

Kehrtwende vollzogen hat"; Mathys,

a.a.O., Rz. 363). Wohl zeigte sich der Berufungsbeklagte von

Anfang an geständig und kooperativ, dies aber nach seiner Festnahme und auch

nur im Rahmen dessen, was ihm ohnehin schon nachgewiesen werden konnte.

Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagte 1 zusammen mit

dem Berufungsbeklagten 2 die Strafverfolgungsbehörden mit einer

abgesprochenen Schutzbehauptung täuschte und damit dem Berufungskläger eine

fälschliche Verurteilung wegen Raufhandel einbrachte (vgl. vorne Ziff. IV.4.2.1.4.). Somit kann das Geständnis des Berufungsbeklagten 1 nicht

strafmindernd berücksichtigt werden.

2.3.3. Das

Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, Strafverfahren unverzüglich

an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu

bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO), denn jede Person hat in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert

angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Welche Verfahrensdauer

angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche

in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Mathys,

a.a.O., Rz. 367). Das vorliegende Strafverfahren dauerte

insgesamt nur geringfügig zu lange, was entsprechend auch im nachfolgenden

Dispositiv festzuhalten ist (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2

S. 379–380; Urteil BGer 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017

E. 2.3.2 m.w.H.). Als Folge der Verfahrensdauer ist die

schuldangemessene Strafe um einen Monat auf 70 Monate Freiheitsstrafe zu

vermindern.

2.4. Damit

resultiert für den Berufungsbeklagten 1 eine Strafe von 70 Monaten

Freiheitsstrafe. Diese gegenüber der vorinstanzlichen Verurteilung deutlich

höhere Strafe erscheint der rechtlichen Qualifikation der versuchten

vorsätzlichen Tötung unter den gegebenen Umständen angemessen.

Unverhältnismässig milde erscheint nunmehr die rechtskräftige Sanktion des

Berufungsbeklagten 2, woran das Obergericht indes nichts ändern kann.

2.5. Dem

Berufungsbeklagten 1 ist anzurechnen, dass er am 16. August 2020

verhaftet wurde und sich bis am 24. November 2020 in Untersuchungshaft

befand (act. 2/4.1.01, 4.1.08, 4.1.18 und 4.1.21). Vom 25. November

2020 bis am 4. November 2021 befand er sich zwischenzeitlich im

vorzeitigen Strafvollzug (act. 2/4.1.21, 4.1.35). Vom 5. November

2021 bis am 11. Januar 2022 wurde er in Untersuchungshaft zurückversetzt

(act. 2/4.1.35, 4.1.38, 4.1.51 und 4.1.55), bis er am 12. Januar

2022 seine Strafe wiederum vorzeitig antrat (act. 2/4.1.55). Sodann ist

ihm die erstandene Haft vom 16. August 2020 bis zu seiner Entlassung aus

dem Strafvollzug am 26. August 2022 anzurechnen (act. 95).

3. Bei der

vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe fällt eine bedingte Strafe im

Sinne von Art. 42 StGB ebenso wie eine teilbedingte Freiheitsstrafe im Sinne

von Art. 43 StGB ausser Betracht.

VII. Landesverweisung

1.

1.1. Das

Gericht verweist einen Ausländer für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz,

der eine der in Art. 66a Abs. 2 StGB vorgesehenen Straftaten

begangen hat. Die vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB stellt eine

solche Katalogtat dar (Art. 66 Abs. 1 lit. a StGB). Wie

bereits die Vorinstanz feststellt, führt auch eine versuchte Deliktsbegehung

zu einer Landesverweisung (BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka,

N 3 ff. zu Art. 66a StGB). Von einer solchen kann nur

abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen

Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib

in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

1.2. Die

Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Berufungsbeklagte 1

eritreischer Staatsangehöriger ist und in Deutschland seinen ständigen

Wohnsitz hat, wo ihm auch Asyl gewährt wurde. Er war ferienhalber in

Ziegelbrücke und besitzt sonst keine anderweitigen Beziehungen in der

Schweiz. Ein persönlicher Härtefall ist auszuschliessen (vgl. act. 65,

E. VII., S. 63–64).

1.3. Aufgrund

der Art und Schwere der verübten Straftaten und des – wegen der

unterschiedlichen rechtlichen Qualifikation – unterschiedlich bewerteten,

individuellen Verschuldens, sprach die Vorinstanz gegenüber dem

Berufungsbeklagten 1 einen Landesverweis von acht Jahren, gegenüber dem

Berufungsbeklagten 2 hingegen einen von fünfzehn Jahren aus (act. 65,

E. VII./2., S. 64). Nachdem aber der Berufungsbeklagte 1

vorliegend ebenfalls zu einer in Mittäterschaft begangenen versuchten

vorsätzlichen Tötung verurteilt wird, rechtfertigt sich diese Unterscheidung

nicht länger. Entsprechend ist auch für den Berufungsbeklagten 1 ein

Landesverweis von fünfzehn Jahren auszusprechen.

VIII. Beschlagnahmte Gegenstände

1.

Die von der Vorinstanz

getroffene Regelung hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände (vgl.

act. 65, E. VIII., S. 64–65 und S. 72–73,

Dispositivziffer 8) ist mit Ausnahme eines Gegenstandes in Rechtskraft

erwachsen (act. 85).

2.

2.1. Das

Gericht verfügt die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer

Straftat gedient haben und kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände

unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Ist die

Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben

worden, so ist über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden

(Art. 267 Abs. 3 StPO).

2.2. Der

nachfolgend letztverbliebene beschlagnahmte Gegenstand ist im Sinne von

Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten:

Schläger "Ping", Farbe grün-schwarz (SN 208/20_A,

Pos. 01 / act. 2/5.0.01, act. 2/5.0.10).

IX. Kosten- und

Entschädigungsfolgen

1.

1.1. In

formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das

erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).

1.2.

1.2.1. Die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch diejenige Partei

gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob

und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_1290/2021 vom

31. März 2022 E. 5.1 m.w.H.). Die beschuldigte Person trägt die

Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

1.2.2. Im

vorliegenden Berufungsverfahren waren Teile des Sachverhalts, der Schuldpunkt

des Berufungsklägers sowie die rechtliche Qualifikation der Tat des

Berufungsbeklagten 1 strittig. Die Berufung des Berufungsklägers –

soweit er sie aufrecht erhielt – ist vollumfänglich gutzuheissen. In Bezug

auf den zurückgezogenen Antrag auf Genugtuung ist er als unterliegend zu

betrachten, doch fällt dies nicht ins Gewicht. Demgegenüber unterliegen

sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Berufungsbeklagte 1 mit ihren

Anträgen (act. 99, S. 3–4). Bei diesem Ausgang sind die Kosten zur

Hälfte dem Berufungsbeklagten 1 aufzuerlegen und zur Hälfte auf die

Staatskasse zu nehmen.

1.2.3. Die

Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 4'000.–

festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b

Ziff. 2 der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess vom

22. Dezember 2010 [GS III A/5; nachfolgend: Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung]).

1.2.4. Zu

den Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten der amtlichen

Verteidigung und unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2

lit. a StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen

Verbeiständung erfolgt vorab durch die Gerichtskasse (Art. 426

Abs. 1 StPO). Wie sich aus Art. 6 des Tarifs für die Entschädigung

der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des

Kantons Glarus vom 12. März 2004 (GS III I/5) ergibt, wird der

notwendige Zeitaufwand einer amtlichen Verteidigung mit CHF 180.– pro

Stunde entschädigt.

1.2.4.1. Der

Berufungskläger macht Aufwendungen im Umfang von insgesamt CHF 4'274.50

geltend (act. 103). Der hierbei in Rechnung gestellte Aufwand von 20.93 Stunden

erscheint angemessen, ist jedoch bezüglich der tatsächlichen Dauer der

Berufungsverhandlung um eine Stunde (vgl. act. 99

[08.00–12.00 Uhr = 4 Stunden]) und hinsichtlich einer Nachbesprechung

(wie sie von den anderen beiden Vertreter in Rechnung gestellt wurde) um eine

weitere Stunde auf 22.93 Stunden zu korrigieren. Die in Rechnung

gestellte Wegzeit von einer Stunde ist mit Blick auf die obergerichtliche

Praxis nicht zu beanstanden (Urteil OG.2019.00084 vom 17. Juni 2021

E. III./5.; Urteil BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021).

Damit ergibt sich ein Anspruch von insgesamt CHF 4'662.20 (4'127.40

[Honorar] + 201.50 [Auslagen] + 333.30 [7.7 % MWST]). Diese Kosten sind

entsprechend der obigen Erwägung zur Hälfte dem Berufungsbeklagten 1

aufzuerlegen und zu Hälfte werden sie auf die Staatskasse genommen. Der

Berufungsbeklagte 1 hat seinen Anteil der Kosten der Gerichtskasse

zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben

(Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

1.2.4.2. Der

Berufungsbeklagte 1 macht Aufwendungen im Umfang von insgesamt

CHF 2'005.60 geltend (act. 104). Der hierbei in Rechnung gestellte

Aufwand von 10.33 Stunden erscheint angemessen, ist jedoch ebenfalls

bezüglich der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung um eine Stunde auf

11.33 Stunden zu korrigieren. Daraus ergibt sich ein Anspruch von

insgesamt CHF 2'199.45 (2'040 [Honorar] + 2.20 [Auslagen] + 157.25

[7.7 % MWST]). Der Berufungsbeklagte 1 hat die Kosten der amtlichen

Verteidigung der Gerichtskasse zurückzuerstatten, wenn es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a

StPO).

1.2.4.3. Der

Berufungsbeklagte 2 macht Aufwendungen im Umfang von insgesamt

CHF 1033.25 geltend (act. 105). Der hierbei in Rechnung gestellte

Aufwand von 5.33 Stunden erscheint angemessen, auch die angegebene Dauer

der Berufungsverhandlung von 0.33 Stunden (vgl. hierzu vorne Ziff. I.5.). Da dieser Aufwand durch den zurückgezogenen Antrag des Berufungsklägers

entstanden ist, rechtfertigt es sich, diesen zur Rückerstattung der Kosten

der amtlichen Verteidigung an die Gerichtskasse zu verpflichten, wenn es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4

lit. a StPO).

1.3.

1.3.1. Da

das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid

fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung

betreffend die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 12'000.–,die weiteren

Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 30'042.80 sowie die Kosten

der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Verbeiständung in Höhe von

insgesamt CHF 39'254.18 (vgl. act. 65, S. 73–74,

Dispositivziffern 9–10, 1517) zu befinden (Art. 428 Abs. 3

StPO). Es ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2

der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung kein Grund ersichtlich, welcher

eine Änderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids nahelegen würde, zumal

auch die Berufungsbeklagten hiergegen keine konkreten Einwände vorgebracht

haben. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist daher unverändert zu

bestätigen.

1.3.2. Die

Vorinstanz verfügte eine Kostenauferlegung von je einem Drittel zulasten des

Berufungsklägers, des Berufungsbeklagten 1 und des

Berufungsbeklagten 2 (vgl. act. 65, S. 75,

Dispositivziffern 11–13). Entsprechend dem hier abgeänderten

Schuldspruch wären die Kosten der Vorinstanz nur noch den

Berufungsbeklagten 1 und 2 je hälftig aufzuerlegen; die Kosten, welche

mit der erstinstanzlichen, rechtskräftigen Verurteilung des Berufungsklägers

wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a

Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG

verbunden sind, fallen nicht weiter ins Gewicht. Da jedoch die (Grundlage

der) vorinstanzliche(n) Kostenauferlegung im Umfang von einem Drittel an dem

den Berufungsbeklagten 2 nicht angefochten wurde, ist sie in Rechtskraft

erwachsen. Somit hat der Berufungsbeklagte 1 die vorinstanzlichen

Verfahrenskosten im Umfang von CHF 21'021.40, der

Berufungsbeklagte 2 im Umfang von CHF 14'014.25 zu tragen, wobei

gegenseitig eine solidarische Haftung besteht. Im Mehrbetrag sind die

vorinstanzlichen Verfahrenskosten vom Staat zu tragen.

1.3.3. Die

von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigungen für die amtliche

Verteidigung resp. unentgeltliche Rechtspflege sind in Rechtskraft erwachsen

(vgl. act. 65, S. 75–76, Dispositionsziffern 15–18) und wurden

bereits ausbezahlt (act. 82).

1.4. Anspruchsgründe

gemäss Art. 429 StPO bestehen nicht. Es werden daher keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

____________________

Das Gericht

erkennt:

1.

Es wird vorgemerkt, dass die

Dispositivziffern 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend die

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 3 (Schuldspruch gegenüber

C.______), 4 zum Teil (betreffend Schuldspruch von A.______ wegen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a

Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), 6

(Sanktion von C.______), 7 zum Teil (betreffend Verurteilung von A.______

zu einer Busse von CHF 200.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen

umzuwandeln in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen), 8 und 8 ([der

vorinstanzliche Entscheid enthält versehentlich zwei

Dispositivziffern 8] betreffend Einzug und Vernichtung beschlagnahmter

Gegenstände; Feststellung grundsätzlicher Schadenersatzpflicht von

C.______), 9 (Feststellung grundsätzlicher Schadenersatzpflicht von

B.______), 12 zum Teil (betreffend Kostentragungspflicht von C.______ im

Umfang von einem Drittel), 15 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 16

(Entschädigung amtliche Verteidigung), 17 (Entschädigung amtliche

Verteidigung) und 18 (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung) des

Beschlusses und Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom

17. August 2022 (SG.2022.00006–8) in Rechtskraft erwachsen sind. Im Übrigen

wird dieses Urteil aufgehoben.

2.

B.______ ist schuldig

der versuchten vorsätzlichen

Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB.

3.

A.______ wird freigesprochen

vom Vorwurf

des Raufhandles im Sinne von

Art. 133 StGB.

4.

Es wird festgestellt, dass im

vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

5.

B.______ wird zu den folgenden

Sanktionen verurteilt:

Freiheitsstrafe von

70 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von

172 Tagen. Es wird vorgemerkt, dass sich B.______ vom

25. November 2020 bis am 4. November 2021 im vorzeitigen

Strafvollzug und wiederum vom 12. Januar 2022 bis am 26. August

2022 im Strafvollzug befand.

Landesverweisung von

15 Jahren, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem.

6.

Der folgende

Gegenstand wird eingezogen und vernichtet:

Schläger

"Ping", Farbe grün-schwarz (SN 208/20_A, Pos. 01 /

act. 2/5.0.01, act. 2/5.0.10).

7.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 4'000.– wird zur Hälfte

B.______ auferlegt sowie zur Hälfte auf die Staatskasse genommen.

8.

Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (inkl. der

Strafuntersuchung) von CHF 81'296.98 (entsprechend

Dispositivziffer 10, 15–17) werden zur Hälfte B.______ und zu einem

Drittel C.______ auferlegt (entsprechend Dispositivziffer 12 des

vorinstanzlichen Urteils), wobei gegenseitig solidarische Haftung besteht.

Die Kosten werden von B.______ und C.______ bezogen, wenn es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese werden spätestens im Juni

2027 überprüft. Im Mehrbetrag sind die Kosten auf die Staatskasse zu

nehmen.

9.

Rechtsanwalt Mag. iur.

Alexander Prechtl wird als amtliche Verteidigung von A.______ im

Berufungsverfahren mit CHF 4'662.20 (inkl.

Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten werden zur

Hälfte von B.______ bezogen, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben. Diese werden spätestens im Juni 2027 überprüft. Zur Hälfte sind

die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

10.

Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti

wird als amtliche Verteidigung von B.______ im Berufungsverfahren mit CHF 2'199.45 (inkl. Auslagen und MWST) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten werden von B.______ bezogen, wenn es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese werden spätestens im

Juni 2027 überprüft.

11.

Rechtsanwalt lic. iur. Philipp

Langlotz wird als amtliche Verteidigung von C.______ im Berufungsverfahren

mit CHF 1033.25 (inkl. Auslagen und MWST) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten werden von A.______ bezogen, wenn es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese werden spätestens im

Juni 2027 überprüft.

12.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

13.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]