OG.2022.00061
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
19. November 2025Deutsch21 min
Tagessätzen zu CHF 160.- und auferlegte ihm ausgangsgemäss die Verfahrenskosten
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin
Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber
lic. iur. Erich Hug.
Urteil
vom 19. November 2025
Verfahren
OG.2022.00061
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin
und
Berufungsklägerin
vertreten
durch die Staatsanwältin
gegen
A.______ Beschuldigter
und
Berufungsbeklagter
privat
verteidigt durch RA lic. iur.
Marc André
Schürch
Gegenstand
Grobe
Verletzung der Verkehrsregeln
über die
Anträge
A. der
Staatsanwaltschaft (gemäss Berufungserklärung vom
14. September 2022, act. 22):
1.
In Abänderung
von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom
31. August 2022 sei der Beschuldigte der groben Verletzung der
Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a
Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.
2.
In Abänderung
von Dispositiv Ziff. 2 sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 160.-, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von drei Jahren.
3.
In Abänderung
von Dispositiv Ziff. 3 sei der Beschuldigte zudem zu bestrafen mit einer
Busse von CHF 1'200.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
4.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
B. des
Beschuldigten (gemäss den Ausführungen seines
Verteidigers an der Berufungsverhandlung vom 7. März 2025 [act. 46 S. 8]):
1.
Die Berufung der
Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 31.
August 2022 sei abzuweisen.
2.
Die
Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3.
Der Beschuldigte
sei für seine Anwaltskosten im Berufungsverfahren mit CHF 2'226.85
(inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen, zu überweisen direkt auf das
Kanzleikonto des Verteidigers.
____________________
Erwägungen
Sachverhalt
I.
(Sachverhalt und
Prozessgeschichte)
1.
Die Kantonspolizei Glarus führte am
Ostersonntag, 4. April 2021, auf der Kerenzerbergstrasse oberhalb der
Ortschaft Mollis (Gemeinde Glarus Nord) eine Radarkontrolle durch. Die
Messstelle befand sich im Bereich einer längeren geraden Strecke, wo die dort
zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h wegen
einer Baustelleneinfahrt vorübergehend auf 50 km/h herabgesetzt war.
Anlässlich der erwähnten Kontrolle wurde kurz
nach 14 Uhr der Beschuldigte A.______ geblitzt, als er mit seinem Motorrad
talwärts Richtung Mollis fuhr und dabei die Messstelle mit einer
Geschwindigkeit von 84 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 5 km/h)
passierte (act. 2/8.1.01).
2.
2.1 Mit
Strafbefehl vom 27. April 2021 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons
Glarus den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
zufolge Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
um netto 34 km/h schuldig (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27
Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art.
22 Abs. 1 SSV), bestrafte ihn hierfür mit einer unbedingten Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 160.- und auferlegte ihm ausgangsgemäss die Verfahrenskosten
(act. 3).
2.2 Nach
erfolgter Einsprache des Beschuldigten (act. 2/14.1.03) überwies die
Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die
Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung an die zuständige Kammer des
Kantonsgerichts (act. 1).
Mit Urteil vom 31. August 2022 qualifizierte
das Kantonsgericht die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung im
Gegensatz zur Staatsanwaltschaft nicht als grobe, sondern als fahrlässige einfache
Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG), sprach gegen den Beschuldigten
eine Busse von CHF 600.- aus und überband ihm die Verfahrenskosten (act.
19).
2.3 Dagegen erhob
die Staatsanwaltschaft am 14. September 2022 beim Obergericht fristgerecht
Berufung mit dem Antrag, es sei der Beschuldigte wegen grober
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu verurteilen und
demgemäss schärfer zu bestrafen (act. 22).
3.
3.1 Dem
Obergericht liegen neben der Berufung des Beschuldigten noch vier weitere
Berufungen vor, die alle auch auf Geschwindigkeitsmessungen an derselben
Örtlichkeit auf der Kerenzerbergstrasse zurückgehen, bei denen die verzeigten
Fahrzeuglenker gleich wie der Beschuldigte von Filzbach her talwärts
Richtung Mollis fuhren. Zwei Fälle betreffen Autolenker, die ebenfalls am
Ostersonntag mit überhöhtem Tempo gemessen wurde; bei den zwei anderen Fällen
handelt es sich um einen Personenwagenlenker und einen Motorradfahrer, die am
Karfreitagnachmittag, 2. April 2021, geblitzt wurden. Alle fünf Lenker
machten in der Untersuchung von Anfang an geltend, sie hätten im fraglichen
Streckenabschnitt keine Signalisation bemerkt, welche die Geschwindigkeit
auf 50 km/h begrenzte.
3.2 Von Filzbach
her zieht die Kerenzerbergstrasse in ausholenden Schlaufen zum Dorf Mollis
hinunter. Im hier interessierenden Bereich verläuft die
Strasse zunächst geradeaus, dreht dann in einer scharfen Linkskurve um 180
Grad (Haarnadelkurve) und führt auf einer Strecke von rund 200 Metern in wiederum
gerader Linie weiter (siehe dazu das Foto bei act. 2/14.1.11-1). Gemäss
Angaben der Polizei war im Bereich der Haarnadelkurve am rechten Fahrbahnrand
eine Baustellensignalisation mit einer 50er-Tafel installiert. Die
Tempomessungen am Karfreitag und Ostersonntag, 2. und 4. April 2021,
erfolgten auf der geraden Strecke nach der Kurve. Grund für die einstweilige
Tempobeschränkung im betreffenden Strassenabschnitt von der dort sonst
zulässigen Ausserortsgeschwindigkeit von 80 km/h auf noch 50 km/h waren
nicht bauliche Vorkehrungen unmittelbar an der Strasse selber; vielmehr
zweigte in diesem Streckenabschnitt eine (temporäre) Baupiste zu einer
abseitigen Baustelle ab; wegen des damit verbundenen Werkverkehrs (Zu- und
Wegfahrt) wurde aus «Gründen der Verkehrssicherheit» eine zeitweilige Temporeduktion
verfügt (siehe dazu die entsprechende Bekanntmachung im Glarner Amtsblatt
vom 19. September 2019 [Verfahren OG.2022.00033, act. 2/8.1.04]).
3.3
3.3.1 Bei der ersten Sichtung der vermeintlichen Polizeifotos
in den Akten rückte für das Obergericht die Frage in den Vordergrund, ob die
anhand der verfügbaren Fotos scheinbar im Scheitelpunkt
der Haarnadelkurve am rechten Fahrbahnrand platzierte Geschwindigkeitstafel
für die talwärts fahrenden Lenker überhaupt erkennbar war (denn beim
Befahren einer Linkskurve ist der Blick insbesondere eines Motorradfahrers
nicht mehr nach rechts, sondern nach links zum Kurvenende hin ausgerichtet;
siehe dazu auf der Homepage des TCS „Kurven sicher fahren“). Zudem schien dem
Obergericht klärungsbedürftig, ob die Beschränkung auf 50 km/h «aus
Gründen der Verkehrssicherheit» über das verlängerte Feiertagswochenende an
Ostern effektiv notwendig war bzw. ob es nicht eher angezeigt gewesen wäre,
die entsprechende Signalisation vorübergehend abzudecken. Daraufhin
beschränkte sich das Obergericht darauf, die Staatsanwaltschaft zu diesen
beiden Fragen (Erkennbarkeit einer im Scheitelpunkt der Kurve aufgestellten
Tafel; Notwendigkeit der Tempobeschränkung über Ostern) schriftlich
anzuhören (act. 25 und 28) und verzichtete auf die Durchführung einer
Berufungsverhandlung.
3.3.2 Mit Urteil
vom 21. November 2023 (act. 36) entschied das Obergericht, dass – erstens –
eine im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve angebrachte Geschwindigkeitstafel
nicht erkennbar war und – zweitens – eine Temporeduktion auf 50 km/h am
Osterwochenende auch nicht rechtens war. Das Obergericht folgerte daraus,
dass damals auf dem kontrollierten Streckenabschnitt die ausserorts zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h galt. Vor diesem Hintergrund stellte das
Obergericht das gegen den Beschuldigten eröffnete ordentliche Strafverfahren
ein und bestrafte ihn wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs.
1 SVG) durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 4 km/h mit einer
Ordnungsbusse von CHF 40.- (act. 36 S. 12 f. E. 6.2 und S. 15
Dispositiv-Ziff. 1-3).
3.3.3 Auf
Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin kassierte das Bundesgericht mit Urteil
vom 21. Mai 2024 (act. 39) den eben dargelegten Entscheid des Obergerichts
und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Aus Sicht
des Bundesgerichts war die Signalisation zum einen für die Fahrzeuglenker
leicht und rechtzeitig erkennbar und zum anderen über das Osterwochenende
rechtmässig angeordnet und daher zu befolgen (siehe dazu act. 39 S. 13 E.
2.5).
3.4 Am 7. März
2025 führte das Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung durch (act.
46); das nachstehende Urteil wird im Einverständnis mit den Parteien (siehe
dazu act. 46 S. 15) schriftlich eröffnet.
Erwägungen
II.
(Materielle
Erwägungen)
1.
In dem vom Bundesgericht aufgehobenen
Entscheid des Obergerichts vom 21. November 2023 (act. 36) sind auf S.
4.
zum vermeintlichen Standort der Geschwindigkeitstafel in der
Haarnadelkurve Fotos abgebildet, welche das Obergericht aus dem
Parallelverfahren OG.2022.00065 entnommen hat. In jenem Parallelverfahren
sind diese Fotos an den Polizeirapport angeheftet (siehe a.a.O., act. 2/1),
was beim raschen Überschauen den Anschein vermittelt, als seien diese Fotos
von der Polizei selber zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessungen am
Osterwochenende 2021 gemacht worden (wovon das Obergericht bei seinem ersten
Entscheid denn auch ausgegangen ist). Tatsächlich aber stammen diese Fotos
nicht von der Polizei, sondern von dem im Parallelverfahren beschuldigten
Lenker (siehe OG.2022.00065, act. 2/1 S. 1 unten: „Beilagen: Fotoblätter des
verantw. Lenkers“). Jener im Kanton Graubünden wohnhafte Lenker wurde
ebenfalls am Ostersonntag, 4. April 2021, geblitzt, wovon er am
darauffolgenden Mittwoch, 7. April 2021, Kenntnis erlangte
(OG.2022.00065, act. 2/17 Rz. 85 f.). Als er in der Folge am Montag,
12.
April 2021, auf der Polizeistation in Trimmis/GR zum Vorfall befragt
wurde, übergab er der Polizei die besagten Fotos (OG.2022.00065, act. 2/1
Dispositiv
1b). Diese Aufnahmen entstanden demnach erst nach Ostern im Zeitraum
vom 7. bis 12. April 2021; sie zeigen daher nicht unmittelbar, ob und wo
konkret über das Osterwochenende tatsächlich eine (temporäre)
Geschwindigkeitstafel angebracht war. Just diese entscheidende Frage aber
lässt sich, wie die nachstehenden Ausführungen klarmachen, im Nachhinein
nicht mehr rechtsgenüglich eruieren.
2.
Die Verordnung des ASTRA zur
Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) schreibt in
Art. 9 vor, dass bei Geschwindigkeitskontrollen die Verkehrssituation
bildlich zu dokumentieren ist. Damit ist gewährleistet, dass gerade bei einer
temporären Signalisation (wie dies vorliegend zutraf; siehe oben E. I.
3.2) bei einem späteren strafrechtlichen Verfahren Klarheit über den Standort
der seinerzeit massgebenden Beschilderung besteht. Es sei an dieser Stelle
bereits vorweggenommen: In den Akten der insgesamt fünf am Obergericht
anhängigen Berufungsverfahren, welche Fahrzeuglenker betreffen, die am 2. und
4. April 2021 auf der Kerenzerbergstrasse talwärts in Fahrtrichtung Mollis
geblitzt wurden (siehe oben E. I. 3.1), befindet sich kein einziges
Polizeifoto, welches zeigen würde, wo an den beiden Kontrolltagen vor der
Messstelle in Fahrtrichtung Mollis tatsächlich ein Verkehrszeichen
(50er-Tafel) angebracht war. Im Gegenteil: Bei der Befassung mit den fünf
Verfahrensdossiers musste das Obergericht erkennen, dass die Polizei das
Bildmaterial hinsichtlich der vorgeblichen Beschilderung in Fahrtrichtung
Mollis erst im Nachhinein und dabei teilweise sogar manipulativ produziert
hat.
3.
3.1 Im Parallelverfahren OG.2022.00033 reichte der mit der
Geschwindigkeitsmessung befasste Polizeibeamte der Staatsanwaltschaft
zusammen mit dem Verzeigungsrapport ein Foto ein, auf welchem das mobile
temporäre Verkehrsschild («Tempo 50») unterhalb der Messstelle
bergwärts in Fahrtrichtung Filzbach ersichtlich ist (a.a.O., act.
2/8.1.03), obschon der in jenem Verfahren beschuldigte Lenker (gleich wie der
hier Beschuldigte) talwärts in Richtung Mollis geblitzt wurde.
Im Verlauf der Untersuchung bemerkte die
fallzuständige Staatsanwältin das Fehlen eines einschlägigen Fotos zum
Standort der Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung
Mollis und kontaktierte hierauf die Polizei (Verfahren OG.2022.00033, act.
2/9.1.02). Diese reichte Ende Juni 2021 ein Foto ein, auf welchem eine
oberhalb der Messstelle positionierte Beschilderung (Baustelle, Tempo 50 und
Überholverbot) abgebildet ist (a.a.O., act. 2/9.1.02-1). Dieses Foto
kann aber unmöglich am Osterwochenende Anfang April 2021 aufgenommen worden
sein, denn die Bäume im Hintergrund sind voll belaubt; an Ostern jedoch
standen die Laubbäume entlang der Kerenzerbergstrasse noch kahl (vgl. das
Radarfoto a.a.O., act. 2/8.1.01; noch deutlicher die Radarbilder im
Parallelverfahren OG.2025.00002, dort act. 2/9.1.06-3; siehe ferner im
Parallelverfahren OG.2022.00065 die
vom dort Beschuldigten zeitnah gemachten Aufnahmen [dazu ausführlich oben E.
II. 1]). Dass es sich beim übermittelten Foto um eine erst viel später
entstandene Aufnahme handelt, legte die Polizei gegenüber der Staatsanwältin
nicht offen; stattdessen sollte gegenüber der Staatsanwältin gar noch suggeriert
werden, die Geschwindigkeitstafel habe vor der Haarnadelkurve
gestanden. Diese Irreführung erfolgte dadurch, dass die Polizei der
Staatsanwältin zusammen mit dem Foto unkommentiert den
Baustellensignalisationsplan mitschickte (Verfahren OG.2022.00033,
act.2/9.1.02-2); gemäss diesem Plan hätte das Verkehrsschild tatsächlich
noch vor der Kurve aufgestellt werden sollen, was so jedoch offensichtlich
nicht umgesetzt wurde. Prompt legte die Staatsanwältin in der folgenden
Einvernahme dem Beschuldigten auch den Signalisationsplan vor und fragte ihn,
wie er bei dieser Sachlage [Temposchild noch vor der Kurve] die Beschilderung
nicht habe sehen können (a.a.O., act. 2/10.1.01 Rz. 94 ff. und act.
2/10.1.01-3). Hinzu kommt noch Folgendes: Bei dem von der Polizei Ende Juni
2021 eingereichten Foto handelt es sich mit ziemlicher Sicherheit um eine
nachgestellte Situation; denn spätestens ab Ende Mai 2021 befand sich die
Beschilderung nicht mehr in der Kurve, sondern vor der Kurve (siehe
dazu ausführlich unten E. II. 3.4).
3.2 Das gleiche
Foto mit den bereits belaubten Bäumen im Hintergrund fand auch Eingang in die
Akten des Parallelverfahrens OG.2025.00002 (dort act. 2/9.1.06-2, Foto 5),
nachdem auch in jenem Verfahren die dort fallzuständige Staatsanwältin
hinterher (Ende Januar 2022) Bildmaterial zum genauen Standort der Geschwindigkeitstafel
an Ostern 2021 im Bereich der Haarnadelkurve angefordert hatte (a.a.O., act.
2/9.1.05). Im Unterschied aber zur soeben besprochenen Fotografie im
Verfahren OG.2022.00033 ist jenes Foto versehen mit dem Kürzel des Polizeibeamten,
der damals die Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt hatte; vor allem aber –
und dies ist nun geradezu perfid – ist das Foto auf den 6. April 2021
datiert, wobei der Polizeibeamte anmerkte, das Bild dokumentiere den «genauen Standort der temp. Signalisation» (OG.2025.00002, act.
2/9.1.06 S. 2 oben). Indes: Wie bereits dargelegt, bildet diese Aufnahme bei
bereits weit fortgeschrittener Vegetation eindeutig nicht unmittelbar den
Zustand an Ostern 2021 ab; vielmehr wurde für dieses Foto wohl die
zwischenzeitlich bereits entfernte Signalisation noch einmal nachgestellt
(ohne dies jedoch gegenüber der Staatsanwaltschaft offenzulegen).
3.3 Im
vorliegenden Verfahren (OG.2022.00061) reichte derselbe Polizeibeamte auf
Aufforderung einer wiederum anderen fallzuständigen Staatsanwältin (act.
2/9.1.01) ebenfalls eine Fotografie zum angeblichen Standort des an Ostern
2021 temporär installierten Geschwindigkeitsschildes im Bereich der Kurve
oberhalb der Messstelle ein (act. 2/8.1.07). Auf diesem Foto, vom
Polizeibeamten auf den 5. Juli 2021 datiert, ist mit einem Pfeil der
angebliche Standort der Verkehrstafel markiert; demnach soll die Tafel an
Ostern 2021 noch vor der Haarnadelkurve aufgestellt gewesen sein,
wobei der Polizeibeamte hierzu festhielt: «Die Signalisation befand sich am
rechten Strassenrand […] unmittelbar beim Beginn der Linkskurve». Gemäss
allen zuvor besprochenen vorgeblichen Polizeifotos aber hätte sich die Tafel
nicht vor der Kurve befunden, sondern ungefähr im Scheitelpunkt der
Haarnadelkurve. Kurzum: Der gleiche Polizeibeamte machte in den verschiedenen
Verfahren, welche allesamt den gleichen Sachverhalt
(Geschwindigkeitsmessungen am Osterwochenende 2021) betrafen, krass
unterschiedliche Angaben zum angeblichen Standort der Verkehrstafel oberhalb
der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis.
3.4 Der hier
Beschuldigte fuhr nach eigenen Angaben am 22. April 2021 die fragliche
Strecke auf der Kerenzerbergstrasse noch einmal ab. Dabei hielt er fotografisch
fest, dass in Fahrtrichtung Mollis oberhalb der Messstelle die Verkehrstafel
kurz nach dem Scheitelpunkt der Haarnadelkurve positioniert war
(act. 2/14.1.11-2). Das vom Beschuldigten bezeichnete Datum trifft mit
grosser Sicherheit zu, wie anhand des Vegetationsstandes erkennbar ist (siehe
dazu act. 2/14.1.11-3: blühende, mit Löwenzahn übersäte Frühlingswiese;
junge Blatttriebe an den Bäumen). Am 31. Mai 2021 schoss der Beschuldigte
erneut ein Foto vom betreffenden Streckenabschnitt auf der
Kerenzerbergstrasse (auch diese Datumsangabe erscheint als zutreffend,
besieht man die inzwischen abgegraste Wiese neben der Strasse); diesmal
befand sich die temporäre Verkehrstafel direkt am Kurvenansatz (act.
2/14.1.11-4), welcher Standort gemäss Signalisationsplan auch von allem
Anfang an angedacht gewesen wäre (siehe dazu den grossformatigen Plan im
Verfahren OG.2022.00062, act. 2/9.1.07-3). Es ist
hier nicht darüber zu befinden, warum die Beschilderung im Frühjahr 2021
nicht stets am ursprünglich geplanten (und puncto Sichtbarkeit einzig richten
Standort) am Kurvenanfang angebracht war; als Erkenntnis festzuhalten ist
jedoch, dass im Frühjahr 2021 die temporäre Geschwindigkeitstafel («Tempo
50») im Bereich der Haarnadelkurve talwärts Richtung Mollis – soweit sie
überhaupt aufgestellt war – mindestens einmal verschoben worden war.
3.5 Im
Parallelverfahren OG.2022.00062 ersuchte die fallbefasste Staatsanwältin mit
Ermittlungsauftrag vom 17. August 2021 die Kantonspolizei um Fotos und Pläne
zum Standort der Signalisation am 2. April 2021 (a.a.O., act. 2/9.1.07-1).
Der immer gleiche Polizeibeamte übermittelte hierauf der Staatsanwältin den
Signalisationsplan, gemäss welchem in Fahrtrichtung Mollis die
Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle vor der Haarnadelkurve
gestanden wäre (a.a.O., act. 2/9.1.07-3 [klare Irreführung]); die vom
Polizeibeamten zusätzlich eingereichten Fotos zeigen sodann den fraglichen
Streckenabschnitt ausschliesslich nur von unterhalb der Messstelle bergwärts
in Fahrtrichtung Filzbach (a.a.O., act. 2/9.1.07-4), obschon für den
Polizeibeamten offensichtlich war, dass konkret nur der
Signalisationsstandort in Fahrtrichtung Mollis interessierte. Am 7. September
2021 gelangte die Staatsanwältin daher erneut an die Polizei mit der Bitte
um Bildmaterial in Fahrtrichtung Mollis (a.a.O., act. 2/9.1.08); abermals
erhielt sie zunächst nur Bilder in Fahrtrichtung Filzbach (a.a.O.,
act. 2/9.1.09). Erst mit E‑Mail vom 24. September 2021
übermittelte der Polizeibeamte zwei Fotos, welche das Temposchild bei der Haarnadelkurve
in Fahrtrichtung Mollis zeigen (a.a.O., act. 2/9.1.10). Es handelt sich
bei diesen jedoch nicht um Polizeifotos; es sind exakt die Aufnahmen, welche
kurz nach dem Osterwochenende ein anderer verzeigter Lenker vor Ort gemacht
hatte (siehe dazu oben E. II. 1; auf den eingereichten Fotokopien ist sogar
noch der auf den Originalfotos [Verfahren OG.2022.00065, act. 2/1c]
deutlich erkennbare Falz in der Bildmitte zu sehen). Der Polizeibeamte
unterliess es jedoch, diesen Umstand offenzulegen; im Gegenteil: er
übertitelte die Fotos mit «Fotobogen Kerenzerbergstrasse
Mollis Baustelle Beglingen – Signalisation Fahrtrichtung Mollis – vom
04.04.2021». Damit erweckte er den Anschein, als habe er selbst diese Fotos
anlässlich der von ihm durchgeführten Radarkontrollen am Osterwochenende
2021 gemacht. Dieses manipulative Vorgehen tritt noch deutlicher im vorliegenden
Verfahren zu Tage: Hier führte der Polizeibeamte in seinem Bericht vom
8. November 2021 (act. 2/14.1.12-2) explizit aus, über die Ostertage 2021
habe in Fahrtrichtung Mollis die Signalisation «im Scheitelpunkt der Kurve»
gestanden, und untermauerte diese Darstellung ebenfalls mit den gleichen
vorgeblichen Polizeifotos, ohne offenzulegen, dass 1) diese Aufnahmen von
Drittseite stammen und 2) erst nach Ostern gemacht wurden (dazu passt, dass
vorliegend der Polizeibeamte zunächst in seinem Bericht vom 5. Juli 2021
noch behauptet hatte, die Tafel habe beim Beginn der Haarnadelkurve gestanden
[oben E. II. 3.3]).
4.
4.1 Bei einer,
wie eben aufgezeigt, derart windigen Arbeit eines Polizeibeamten ohne
hinreichende Dokumentation der Verkehrssituation lässt sich schlicht nicht
rechtsgenüglich feststellen, ob an Ostern 2021 oberhalb der Messstelle in
Fahrtrichtung Mollis überhaupt eine Tempobeschränkung auf 50 km/h
signalisiert war. Auf keinen Fall kann auf die von einem anderen
beschuldigten Lenker frühestens am 7. April 2021 gemachten Fotos (oben E.
II. 1) abgestellt werden; denn immerhin ist denkbar, dass das für die
Baustelle «Reservoir Paradisli» zuständige
Bauunternehmen über das verlängerte arbeitsfreie Osterwochenende die mobile
Geschwindigkeitstafel abgedeckt oder entfernt hatte, wie dies gemäss Art. 81
Abs. 4 SSV bei einem längeren Arbeitsunterbruch verlangt ist. Aber selbst wenn eine Geschwindigkeitstafel temporär installiert
gewesen wäre, so lässt sich für den Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessungen
am Karfreitag, 2. April 2021, und am Ostersonntag, 4. April 2021, nicht
feststellen, wo und zudem in welchem Winkel diese Tafel zur Fahrbahn stand,
zumal der zuständige Polizist unterschiedliche Angaben zum genauen Standort
machte (siehe oben E. II 3.3) und die Tafel im Frühjahr 2021 nachweislich
verschoben wurde (siehe oben E. II 3.4). Exakt dies aber wäre für die
Beurteilung der Sichtbarkeit der Signalisation entscheidend, nachdem in allen
fünf Berufungsverfahren die Beschuldigten vorbrachten, sie hätten keine Tafel
gesehen. Aufschluss hierzu brächte ebenso wenig ein Augenschein des
Obergerichts vor Ort, ist nämlich ohne genaue Kenntnis des Standorts der
Tafel vollkommen unklar, welche Situation überhaupt nachzustellen wäre.
Insofern lässt sich denn auch nichts aus dem von der Vorinstanz
durchgeführten Augenschein herleiten; angesichts der gänzlich fehlenden
bildlichen Dokumentation der Situation am 2. und 4. April 2021 war die
Vorinstanz schlechthin nicht in der Lage, zuverlässig zu bestimmen, wo gegebenenfalls
an diesen beiden Tagen eine Signalisationstafel gestanden haben könnte.
Insoweit im Übrigen das Bundesgericht in seinem Urteil vom 21. Mai 2024
(act. 39) erwog, anhand der Fotos sei die Signalisation für die talwärts in
Richtung Mollis fahrenden Lenker erkennbar gewesen, so unterlag das
Höchstgericht ebenso wie das Obergericht in seinem früheren Entscheid einem
Irrtum über die Authentizität der Fotos.
4.2 Aus alldem folgt, dass sich für das Osterwochenende
2021 nicht rechtsgenüglich feststellen lässt, ob auf der
Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli», in Fahrtrichtung Mollis
tatsächlich eine Tempobeschränkung auf 50 km/h signalisiert war. Dies
wiederum bedeutet, dass auf dem betreffenden Streckenabschnitt die ausserorts
allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h galt
(Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).
5.
5.1 Der
Beschuldigte wurde am Ostersonntag, 4. April 2021, als Motorradlenker auf der
Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli» mit einer toleranzbereinigten
Geschwindigkeit von 84 km/h gemessen. Er hat somit die an der Messstelle nach
den vorstehenden Ausführungen erlaubte allgemeine Höchstgeschwindigkeit von
80 km/h um 4 km/h überschritten. Damit beging er eine einfache
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art.
4a Abs. 1 Bst. b VRV. Für die Strafbarkeit dieser Widerhandlung genügt
bereits Fahrlässigkeit (Art. 100 Ziff. 1 SVG), welche hier fraglos
gegeben ist.
Der Beschuldigte selber hat zwar die erstinstanzlich
erfolgte Verurteilung zu einer Busse von CHF 600.- zufolge Überschreitens der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit um netto 34 km/h nicht angefochten.
Indes ist der erstinstanzliche Entscheid dennoch aufzuheben (Art. 404 Abs. 2
StPO).
5.2. Bei der hier zu sanktionierten geringfügigen
Geschwindigkeitsüberschreitung von 4 km/h (einfacher Verkehrsregelverstoss
gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103
StGB).
Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes werden nach dem
Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 314.1) in einem vereinfachten Verfahren mit
Ordnungsbussen bis CHF 300.- geahndet (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 7 und Abs.
4 OBG), sofern der betreffende Übertretungstatbestand in den Listen nach
Art. 15 OBG aufgeführt ist (Art. 1 Abs. 2 OBG). Das trifft vorliegend zu: Für
das Überschreiten der ausserorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 1-5
km/h sieht Anhang 1 Nr. 303.2 der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11)
eine Busse von CHF 40.- vor. Das vereinfachte Verfahren
(Ordnungsbussenverfahren) ist obligatorisch anzuwenden, wenn seine
Voraussetzungen gegeben sind. Es dient der raschen und definitiven
Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit
Bagatellcharakter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand. Indem
vorliegend eine Geschwindigkeitsüberschreitung noch im
"Listenbereich" in Frage steht und zudem keine Ausnahmesituation im
Sinne von Art. 4 OBG ersichtlich ist, hat die Sanktionierung zwingend im
Ordnungsbussenverfahren zu erfolgen (Art. 3 OBG) (siehe zum Ganzen: Urteil
BGer 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dies
bedeutet im Gegenzug, dass das hier gegen den Beschuldigten fälschlicherweise
eröffnete ordentliche Verfahren einzustellen ist.
5.3 Diesen Ausführungen gemäss ist der Beschuldigte
mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.- zu bestrafen. Wird die
Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe
von einem Tag (Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).
Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich
abzuweisen.
III.
(Kostenregelung)
1.
Wie aufgezeigt, wäre die hier inkriminierte
Geschwindigkeitsüberschreitung nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im
Ordnungsbussenverfahren abzuwickeln gewesen, wobei dieses Verfahren
kostenlos ist (Art. 12 OBG). Weil demnach das zu Unrecht eröffnete
ordentliche Verfahren einzustellen ist, sind die damit verbundenen Kosten
gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario
sowie auch Abs. 3 Bst. a). Dies gilt erst recht in Bezug auf die Kosten des
Berufungsverfahrens, nachdem die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung
vollumfänglich unterlegen ist (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Zufolge der
Einstellung des gegen den Beschuldigten unnötigerweise eingeleiteten
ordentlichen Verfahrens hat dieser Anspruch auf Entschädigung seiner
Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte
(Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO); konkret gemeint sind dabei
primär die Kosten für die frei gewählte Verteidigung, wobei der Anspruch
auf eine Entschädigung jedoch kumulativ voraussetzt – auch wenn dies so im
Gesetzeswortlaut nicht direkt zum Ausdruck kommt –, dass erstens der Beizug
eines Anwalts gerechtfertigt war und, zweitens, dass das Ausmass und damit
der Aufwand der Verteidigung mit den im Straffall anstehenden Problemen in
einem vernünftigen Verhältnis stand (Zürcher Kommentar StPO-Griesser, Art. 429 N 4; BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203). Bei der Bemessung der Parteientschädigung
bei einer Wahlverteidigung berücksichtigt das Obergericht analog den
kantonalen Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der
unentgeltlichen Rechtsvertretung (GS III I/5). Gemäss Art. 3 dieses
Tarifs richtet sich die Höhe der Anwaltsentschädigung nach dem notwendigen
Zeitaufwand, der Bedeutung und Schwierigkeit der zu beurteilenden Sachverhalts-
und Rechtsfragen, der Verantwortung der Rechtsvertretung sowie dem Interesse
der Partei am Verfahren. Es sind dies im Ergebnis dieselben Kriterien,
welche gemäss der eben dargelegten bundesgerichtlicher Rechtsprechung
auch im Lichte von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO für die Festsetzung der
Parteientschädigung massgeblich sind.
2.2 [Regelung
der Anwaltskosten]
2.3 [Regelung
der Anwaltskosten]
Entscheid
1.
Das gegen den Beschuldigten und
Berufungsbeklagten A.______ im Nachgang zur Geschwindigkeitsmessung vom 4.
April 2021 auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli»,
eröffnete ordentliche Strafverfahren wird eingestellt.
2.
Der Beschuldigte und
Berufungsbeklagte ist im Sinne der Erwägungen schuldig der einfachen
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV.
3.
Der Beschuldigte und
Berufungsbeklagte wird bestraft mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.-;
bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, tritt an ihre Stelle eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
4.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 1'500.-; sie wird zusammen
mit der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.- für das vorinstanzliche Verfahren
SG.2021.00104 sowie der Untersuchungsgebühr von CHF 900.- im Verfahren
SA.2021.00300 auf die Staatskasse genommen.
5.
Dem Berufungskläger wird aus
der Staatskasse für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche
Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'987.90
sowie für das Berufungsverfahren eine solche von CHF 1‘948.50 (je inkl. Auslagen und MwSt.)
zugesprochen.
6.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]