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Entscheid

OG.2022.00061

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

19. November 2025Deutsch21 min

Tagessätzen zu CHF 160.- und auferlegte ihm ausgangsgemäss die Verfahrens­kosten

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin

Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber

lic. iur. Erich Hug.

Urteil

vom 19. November 2025

Verfahren

OG.2022.00061

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin

und

Berufungsklägerin

vertreten

durch die Staatsanwältin

gegen

A.______ Beschuldigter

und

Berufungsbeklagter

privat

verteidigt durch RA lic. iur.

Marc André

Schürch

Gegenstand

Grobe

Verletzung der Verkehrsregeln

über die

Anträge

A. der

Staatsanwaltschaft (gemäss Berufungserklärung vom

14. September 2022, act. 22):

1.

In Abänderung

von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom

31. August 2022 sei der Beschuldigte der groben Verletzung der

Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit

ausserorts ge­mäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a

Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.

2.

In Abänderung

von Dispositiv Ziff. 2 sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 160.-, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von drei Jahren.

3.

In Abänderung

von Dispositiv Ziff. 3 sei der Beschuldigte zudem zu bestrafen mit einer

Busse von CHF 1'200.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

4.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

B. des

Beschuldigten (gemäss den Ausführungen seines

Verteidigers an der Beru­fungsverhandlung vom 7. März 2025 [act. 46 S. 8]):

1.

Die Berufung der

Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kantonsgerichts Gla­rus vom 31.

August 2022 sei abzuweisen.

2.

Die

Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3.

Der Beschuldigte

sei für seine Anwaltskosten im Berufungsverfahren mit CHF 2'226.85

(inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen, zu überweisen direkt auf das

Kanzleikonto des Verteidigers.

____________________

Erwägungen

Sachverhalt

I.

(Sachverhalt und

Prozessgeschichte)

1.

Die Kantonspolizei Glarus führte am

Ostersonntag, 4. April 2021, auf der Kerenzer­bergstrasse oberhalb der

Ortschaft Mollis (Gemeinde Glarus Nord) eine Radarkon­trolle durch. Die

Messstelle befand sich im Bereich einer längeren geraden Strecke, wo die dort

zulässige allgemeine Höchstge­schwindigkeit ausserorts von 80 km/h wegen

einer Baustelleneinfahrt vorüber­gehend auf 50 km/h herabgesetzt war.

Anlässlich der erwähnten Kontrolle wurde kurz

nach 14 Uhr der Beschuldigte A.______ geblitzt, als er mit seinem Motorrad

talwärts Richtung Mollis fuhr und dabei die Messstelle mit einer

Geschwindigkeit von 84 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 5 km/h)

passierte (act. 2/8.1.01).

2.

2.1 Mit

Strafbefehl vom 27. April 2021 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons

Glarus den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln

zufolge Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

um netto 34 km/h schuldig (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27

Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art.

22 Abs. 1 SSV), bestrafte ihn hierfür mit einer unbedingten Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu CHF 160.- und auferlegte ihm ausgangsgemäss die Verfahrens­kosten

(act. 3).

2.2 Nach

erfolgter Einsprache des Beschuldigten (act. 2/14.1.03) überwies die

Staats­anwaltschaft in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die

Angelegenheit zur gericht­lichen Beurteilung an die zuständige Kammer des

Kantons­gerichts (act. 1).

Mit Urteil vom 31. August 2022 qualifizierte

das Kantonsgericht die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung im

Gegensatz zur Staatsanwaltschaft nicht als grobe, sondern als fahrlässige einfache

Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG), sprach gegen den Beschuldigten

eine Busse von CHF 600.- aus und über­band ihm die Verfahrenskosten (act.

19).

2.3 Dagegen erhob

die Staatsanwaltschaft am 14. September 2022 beim Obergericht frist­gerecht

Berufung mit dem Antrag, es sei der Beschuldigte wegen grober

Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu verurteilen und

demgemäss schärfer zu bestrafen (act. 22).

3.

3.1 Dem

Obergericht liegen neben der Berufung des Beschuldigten noch vier weitere

Berufungen vor, die alle auch auf Geschwindigkeitsmessungen an dersel­ben

Örtlichkeit auf der Kerenzerbergstrasse zurückgehen, bei denen die verzeigten

Fahr­zeuglenker gleich wie der Beschuldigte von Filzbach her talwärts

Richtung Mollis fuhren. Zwei Fälle betreffen Autolenker, die ebenfalls am

Ostersonntag mit überhöhtem Tempo gemessen wurde; bei den zwei anderen Fällen

handelt es sich um einen Personenwagenlenker und einen Motorradfahrer, die am

Karfreitag­nach­mittag, 2. April 2021, geblitzt wurden. Alle fünf Lenker

machten in der Untersu­chung von Anfang an geltend, sie hätten im fraglichen

Streckenabschnitt keine Signali­sa­tion bemerkt, welche die Geschwindigkeit

auf 50 km/h begrenzte.

3.2 Von Filzbach

her zieht die Kerenzerbergstrasse in ausholenden Schlaufen zum Dorf Mollis

hinunter. Im hier interessierenden Bereich verläuft die

Strasse zunächst geradeaus, dreht dann in einer scharfen Linkskurve um 180

Grad (Haarnadelkurve) und führt auf einer Strecke von rund 200 Metern in wiederum

gerader Linie weiter (siehe dazu das Foto bei act. 2/14.1.11-1). Gemäss

Angaben der Polizei war im Bereich der Haarnadelkurve am rechten Fahrbahnrand

eine Baustellen­signalisation mit einer 50er-Tafel installiert. Die

Tempomessungen am Karfreitag und Ostersonntag, 2. und 4. April 2021,

erfolgten auf der geraden Strecke nach der Kurve. Grund für die einstweilige

Tempobeschränkung im betreffenden Stras­sen­ab­schnitt von der dort sonst

zulässigen Ausserorts­geschwindigkeit von 80 km/h auf noch 50 km/h waren

nicht bauliche Vorkehrungen unmittelbar an der Strasse selber; vielmehr

zweigte in diesem Streckenabschnitt eine (temporäre) Baupiste zu einer

abseitigen Baustelle ab; wegen des damit verbundenen Werkverkehrs (Zu- und

Wegfahrt) wurde aus «Gründen der Verkehrssicherheit» eine zeitweilige Tempo­reduktion

verfügt (siehe dazu die entsprechende Bekanntmachung im Glarner Amts­blatt

vom 19. September 2019 [Verfahren OG.2022.00033, act. 2/8.1.04]).

3.3

3.3.1 Bei der ersten Sichtung der vermeintlichen Polizeifotos

in den Akten rückte für das Obergericht die Frage in den Vordergrund, ob die

anhand der verfügbaren Fotos scheinbar im Scheitelpunkt

der Haarnadelkurve am rechten Fahrbahnrand platzierte Geschwindigkeitstafel

für die talwärts fahrenden Lenker überhaupt erkenn­bar war (denn beim

Befahren einer Linkskurve ist der Blick insbesondere eines Motorradfahrers

nicht mehr nach rechts, sondern nach links zum Kurvenende hin ausgerichtet;

siehe dazu auf der Homepage des TCS „Kurven sicher fahren“). Zudem schien dem

Obergericht klärungsbedürftig, ob die Beschränkung auf 50 km/h «aus

Gründen der Verkehrssicherheit» über das verlängerte Feiertags­wochenende an

Ostern effektiv notwendig war bzw. ob es nicht eher angezeigt gewesen wäre,

die entsprechende Signalisation vorübergehend abzu­decken. Daraufhin

beschränkte sich das Obergericht darauf, die Staats­anwaltschaft zu die­sen

beiden Fragen (Erkennbarkeit einer im Scheitelpunkt der Kurve aufgestellten

Tafel; Notwendigkeit der Tempobe­schränkung über Ostern) schriftlich

anzuhören (act. 25 und 28) und verzichtete auf die Durchführung einer

Berufungsver­handlung.

3.3.2 Mit Urteil

vom 21. November 2023 (act. 36) entschied das Obergericht, dass – erstens –

eine im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve angebrachte Geschwindigkeits­tafel

nicht erkennbar war und – zweitens – eine Temporeduktion auf 50 km/h am

Osterwochenende auch nicht rechtens war. Das Obergericht folgerte daraus,

dass damals auf dem kontrollierten Streckenabschnitt die ausserorts zulässige

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h galt. Vor diesem Hintergrund stellte das

Obergericht das gegen den Beschuldigten eröffnete ordentliche Strafverfahren

ein und bestrafte ihn wegen einfacher Verkehrsregel­verletzung (Art. 90 Abs.

1 SVG) durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 4 km/h mit einer

Ordnungs­busse von CHF 40.- (act. 36 S. 12 f. E. 6.2 und S. 15

Dispositiv-Ziff. 1-3).

3.3.3 Auf

Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin kassierte das Bundesgericht mit Urteil

vom 21. Mai 2024 (act. 39) den eben dargelegten Entscheid des Obergerichts

und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Aus Sicht

des Bundesgerichts war die Signalisation zum einen für die Fahrzeuglenker

leicht und rechtzeitig erkennbar und zum anderen über das Osterwochenende

rechtmässig angeordnet und daher zu befolgen (siehe dazu act. 39 S. 13 E.

2.5).

3.4 Am 7. März

2025 führte das Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung durch (act.

46); das nachstehende Urteil wird im Einverständnis mit den Parteien (siehe

dazu act. 46 S. 15) schriftlich eröffnet.

Erwägungen

II.

(Materielle

Erwägungen)

1.

In dem vom Bundesgericht aufgehobenen

Entscheid des Obergerichts vom 21. No­vember 2023 (act. 36) sind auf S.

4.

zum vermeintlichen Standort der Geschwin­digkeitstafel in der

Haarnadelkurve Fotos abgebildet, welche das Obergericht aus dem

Parallelverfahren OG.2022.00065 entnommen hat. In jenem Parallelverfahren

sind diese Fotos an den Polizeirapport angeheftet (siehe a.a.O., act. 2/1),

was beim raschen Überschauen den Anschein vermittelt, als seien diese Fotos

von der Polizei selber zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessungen am

Osterwochenende 2021 gemacht worden (wovon das Obergericht bei seinem ersten

Entscheid denn auch ausgegangen ist). Tatsächlich aber stammen diese Fotos

nicht von der Polizei, sondern von dem im Parallelverfahren beschuldigten

Lenker (siehe OG.2022.00065, act. 2/1 S. 1 unten: „Beilagen: Fotoblätter des

verantw. Lenkers“). Jener im Kanton Graubünden wohn­hafte Lenker wurde

ebenfalls am Ostersonntag, 4. April 2021, geblitzt, wovon er am

darauffolgenden Mittwoch, 7. April 2021, Kenntnis erlangte

(OG.2022.00065, act. 2/17 Rz. 85 f.). Als er in der Folge am Montag,

12.

April 2021, auf der Polizeistation in Trimmis/GR zum Vorfall befragt

wurde, übergab er der Polizei die besagten Fotos (OG.2022.00065, act. 2/1

Dispositiv

1b). Diese Aufnahmen entstanden demnach erst nach Ostern im Zeitraum

vom 7. bis 12. April 2021; sie zeigen daher nicht unmittelbar, ob und wo

konkret über das Osterwoch­en­ende tatsächlich eine (temporäre)

Geschwindigkeitstafel angebracht war. Just diese entscheidende Frage aber

lässt sich, wie die nachstehenden Ausführungen klarmachen, im Nachhinein

nicht mehr rechtsgenüglich eruieren.

2.

Die Verordnung des ASTRA zur

Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) schreibt in

Art. 9 vor, dass bei Geschwindigkeitskontrollen die Verkehrssituation

bildlich zu dokumentieren ist. Damit ist gewährleistet, dass gerade bei einer

temporären Signalisation (wie dies vorliegend zutraf; siehe oben E. I.

3.2) bei einem späteren strafrechtlichen Verfahren Klarheit über den Standort

der seinerzeit massgebenden Beschilderung besteht. Es sei an dieser Stelle

bereits vorweggenommen: In den Akten der insgesamt fünf am Obergericht

anhängigen Berufungsverfahren, welche Fahrzeuglenker betreffen, die am 2. und

4. April 2021 auf der Kerenzerbergstrasse talwärts in Fahrtrichtung Mollis

geblitzt wurden (siehe oben E. I. 3.1), befindet sich kein einziges

Polizeifoto, welches zeigen würde, wo an den beiden Kontrolltagen vor der

Messstelle in Fahrt­richtung Mollis tatsäch­lich ein Verkehrszeichen

(50er-Tafel) angebracht war. Im Gegenteil: Bei der Befas­sung mit den fünf

Verfahrensdossiers musste das Obergericht erkennen, dass die Polizei das

Bildmaterial hinsichtlich der vorgeblichen Beschilderung in Fahrtrichtung

Mollis erst im Nachhinein und dabei teilweise sogar manipulativ produziert

hat.

3.

3.1 Im Parallelverfahren OG.2022.00033 reichte der mit der

Geschwindigkeits­messung befasste Polizeibeamte der Staatsanwaltschaft

zusammen mit dem Verzeigungsrapport ein Foto ein, auf welchem das mobile

temporäre Verkehrsschild («Tempo 50») unterhalb der Messstelle

bergwärts in Fahrtrichtung Filzbach ersichtlich ist (a.a.O., act.

2/8.1.03), obschon der in jenem Verfahren beschuldigte Lenker (gleich wie der

hier Beschuldigte) talwärts in Richtung Mollis geblitzt wurde.

Im Verlauf der Untersuchung bemerkte die

fallzuständige Staatsanwältin das Fehlen eines einschlägigen Fotos zum

Standort der Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung

Mollis und kontaktierte hierauf die Polizei (Verfahren OG.2022.00033, act.

2/9.1.02). Diese reichte Ende Juni 2021 ein Foto ein, auf welchem eine

oberhalb der Messstelle positionierte Beschilderung (Baustelle, Tempo 50 und

Überholverbot) abgebildet ist (a.a.O., act. 2/9.1.02-1). Dieses Foto

kann aber unmöglich am Osterwochenende Anfang April 2021 aufgenommen worden

sein, denn die Bäume im Hintergrund sind voll belaubt; an Ostern jedoch

standen die Laubbäume entlang der Kerenzerbergstrasse noch kahl (vgl. das

Radarfoto a.a.O., act. 2/8.1.01; noch deutlicher die Radarbilder im

Parallel­verfahren OG.2025.00002, dort act. 2/9.1.06-3; siehe ferner im

Parallelverfahren OG.2022.00065 die

vom dort Beschuldigten zeitnah gemachten Aufnahmen [dazu ausführlich oben E.

II. 1]). Dass es sich beim übermittelten Foto um eine erst viel später

entstandene Aufnahme handelt, legte die Polizei gegenüber der Staatsan­wältin

nicht offen; stattdessen sollte gegenüber der Staatsanwältin gar noch sug­geriert

werden, die Geschwindigkeitstafel habe vor der Haarnadelkurve

gestanden. Diese Irreführung erfolgte dadurch, dass die Polizei der

Staatsanwältin zusammen mit dem Foto unkommentiert den

Baustellensignalisationsplan mitschi­ckte (Verfahren OG.2022.00033,

act.2/9.1.02-2); gemäss diesem Plan hätte das Ver­kehrsschild tatsächlich

noch vor der Kurve aufgestellt werden sollen, was so jedoch offensichtlich

nicht umgesetzt wurde. Prompt legte die Staatsanwältin in der folgen­den

Einvernahme dem Beschuldigten auch den Signalisationsplan vor und fragte ihn,

wie er bei dieser Sachlage [Temposchild noch vor der Kurve] die Beschil­derung

nicht habe sehen können (a.a.O., act. 2/10.1.01 Rz. 94 ff. und act.

2/10.1.01-3). Hinzu kommt noch Folgendes: Bei dem von der Polizei Ende Juni

2021 eingereichten Foto handelt es sich mit ziemlicher Sicherheit um eine

nachge­stellte Situation; denn spätestens ab Ende Mai 2021 befand sich die

Beschilderung nicht mehr in der Kurve, sondern vor der Kurve (siehe

dazu ausführlich unten E. II. 3.4).

3.2 Das gleiche

Foto mit den bereits belaubten Bäumen im Hintergrund fand auch Eingang in die

Akten des Parallelverfahrens OG.2025.00002 (dort act. 2/9.1.06-2, Foto 5),

nachdem auch in jenem Verfahren die dort fallzuständige Staatsanwältin

hinterher (Ende Januar 2022) Bildmaterial zum genauen Standort der Geschwin­dig­keitstafel

an Ostern 2021 im Bereich der Haarnadelkurve angefordert hatte (a.a.O., act.

2/9.1.05). Im Unterschied aber zur soeben besprochenen Fotografie im

Verfahren OG.2022.00033 ist jenes Foto versehen mit dem Kürzel des Polizei­beamten,

der damals die Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt hatte; vor allem aber –

und dies ist nun geradezu perfid – ist das Foto auf den 6. April 2021

datiert, wobei der Polizeibeamte anmerkte, das Bild dokumentiere den «genauen Standort der temp. Signalisation» (OG.2025.00002, act.

2/9.1.06 S. 2 oben). Indes: Wie bereits dargelegt, bildet diese Aufnahme bei

bereits weit fortgeschrittener Vegetation ein­deutig nicht unmittelbar den

Zustand an Ostern 2021 ab; vielmehr wurde für dieses Foto wohl die

zwischenzeitlich bereits entfernte Signalisation noch einmal nachge­stellt

(ohne dies jedoch gegenüber der Staatsanwaltschaft offenzulegen).

3.3 Im

vorliegenden Verfahren (OG.2022.00061) reichte derselbe Polizeibeamte auf

Aufforderung einer wiederum anderen fallzuständigen Staatsanwältin (act.

2/9.1.01) ebenfalls eine Fotografie zum angeblichen Standort des an Ostern

2021 temporär installierten Geschwindigkeitsschildes im Bereich der Kurve

oberhalb der Messstelle ein (act. 2/8.1.07). Auf diesem Foto, vom

Polizeibeamten auf den 5. Juli 2021 datiert, ist mit einem Pfeil der

angebliche Standort der Verkehrstafel markiert; demnach soll die Tafel an

Ostern 2021 noch vor der Haarnadelkurve aufgestellt gewesen sein,

wobei der Polizeibeamte hierzu festhielt: «Die Signalisation befand sich am

rechten Strassenrand […] unmittelbar beim Beginn der Linkskurve». Gemäss

allen zuvor besprochenen vorgeblichen Polizeifotos aber hätte sich die Tafel

nicht vor der Kurve befunden, sondern ungefähr im Scheitelpunkt der

Haarnadelkurve. Kurzum: Der gleiche Polizeibeamte machte in den verschiedenen

Verfahren, welche allesamt den gleichen Sachverhalt

(Geschwindigkeitsmessungen am Osterwochen­ende 2021) betrafen, krass

unterschiedliche Angaben zum angeblichen Standort der Verkehrstafel oberhalb

der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis.

3.4 Der hier

Beschuldigte fuhr nach eigenen Angaben am 22. April 2021 die frag­liche

Strecke auf der Kerenzerbergstrasse noch einmal ab. Dabei hielt er fotogra­fisch

fest, dass in Fahrtrichtung Mollis oberhalb der Messstelle die Verkehrstafel

kurz nach dem Scheitelpunkt der Haarnadelkurve positioniert war

(act. 2/14.1.11-2). Das vom Beschuldigten bezeichnete Datum trifft mit

grosser Sicherheit zu, wie anhand des Vegetationsstandes erkennbar ist (siehe

dazu act. 2/14.1.11-3: blühen­de, mit Löwenzahn übersäte Frühlingswiese;

junge Blatt­triebe an den Bäumen). Am 31. Mai 2021 schoss der Beschuldigte

erneut ein Foto vom betreffenden Streckenabschnitt auf der

Kerenzerbergstrasse (auch diese Datumsangabe erscheint als zutreffend,

besieht man die inzwischen abgegraste Wiese neben der Strasse); diesmal

befand sich die temporäre Verkehrs­tafel direkt am Kurvenansatz (act.

2/14.1.11-4), welcher Standort gemäss Signalisationsplan auch von allem

Anfang an angedacht gewesen wäre (siehe dazu den grossfor­ma­tigen Plan im

Verfahren OG.2022.00062, act. 2/9.1.07-3). Es ist

hier nicht darüber zu befinden, warum die Beschilderung im Frühjahr 2021

nicht stets am ursprünglich geplanten (und puncto Sichtbarkeit einzig richten

Standort) am Kurvenanfang angebracht war; als Erkenntnis festzuhalten ist

jedoch, dass im Früh­jahr 2021 die temporäre Geschwindigkeitstafel («Tempo

50») im Bereich der Haar­nadelkurve talwärts Richtung Mollis – soweit sie

überhaupt aufgestellt war – mindes­tens einmal verschoben worden war.

3.5 Im

Parallelverfahren OG.2022.00062 ersuchte die fallbefasste Staatsanwältin mit

Ermittlungsauftrag vom 17. August 2021 die Kantonspolizei um Fotos und Pläne

zum Standort der Signalisation am 2. April 2021 (a.a.O., act. 2/9.1.07-1).

Der immer gleiche Polizeibeamte übermittelte hierauf der Staatsanwältin den

Signalisations­plan, gemäss welchem in Fahrtrichtung Mollis die

Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle vor der Haarnadelkurve

gestanden wäre (a.a.O., act. 2/9.1.07-3 [klare Irreführung]); die vom

Polizeibeamten zusätzlich eingereichten Fotos zeigen sodann den fraglichen

Streckenabschnitt ausschliesslich nur von unterhalb der Messstelle bergwärts

in Fahrtrichtung Filzbach (a.a.O., act. 2/9.1.07-4), obschon für den

Polizeibeamten offensichtlich war, dass konkret nur der

Signalisationsstandort in Fahrtrichtung Mollis interessierte. Am 7. September

2021 gelangte die Staatsan­wältin daher erneut an die Polizei mit der Bitte

um Bildmaterial in Fahrtrichtung Mollis (a.a.O., act. 2/9.1.08); abermals

erhielt sie zunächst nur Bilder in Fahrtrich­tung Filzbach (a.a.O.,

act. 2/9.1.09). Erst mit E‑Mail vom 24. September 2021

übermittelte der Polizeibeamte zwei Fotos, welche das Temposchild bei der Haarnadelkurve

in Fahrtrichtung Mollis zeigen (a.a.O., act. 2/9.1.10). Es handelt sich

bei diesen jedoch nicht um Polizeifotos; es sind exakt die Aufnahmen, welche

kurz nach dem Osterwochenende ein anderer verzeigter Lenker vor Ort gemacht

hatte (siehe dazu oben E. II. 1; auf den eingereichten Fotokopien ist sogar

noch der auf den Originalfotos [Verfahren OG.2022.00065, act. 2/1c]

deutlich erkennbare Falz in der Bildmitte zu sehen). Der Polizeibeamte

unterliess es jedoch, diesen Umstand offenzulegen; im Gegenteil: er

übertitelte die Fotos mit «Fotobogen Kerenzerbergstrasse

Mollis Baustelle Beglingen – Signalisation Fahrtrichtung Mollis – vom

04.04.2021». Damit erweckte er den Anschein, als habe er selbst diese Fotos

anlässlich der von ihm durchgeführten Radarkontrollen am Osterwoch­enende

2021 gemacht. Dieses manipulative Vorgehen tritt noch deutlicher im vorlie­genden

Verfahren zu Tage: Hier führte der Polizeibeamte in seinem Bericht vom

8. November 2021 (act. 2/14.1.12-2) explizit aus, über die Ostertage 2021

habe in Fahrtrichtung Mollis die Signalisation «im Scheitelpunkt der Kurve»

gestanden, und untermauerte diese Darstellung ebenfalls mit den gleichen

vorgeblichen Polizei­fotos, ohne offenzulegen, dass 1) diese Aufnahmen von

Drittseite stammen und 2) erst nach Ostern gemacht wurden (dazu passt, dass

vorliegend der Polizeibeamte zunächst in seinem Bericht vom 5. Juli 2021

noch behauptet hatte, die Tafel habe beim Beginn der Haarnadelkurve gestanden

[oben E. II. 3.3]).

4.

4.1 Bei einer,

wie eben aufgezeigt, derart windigen Arbeit eines Polizeibeamten ohne

hinreichende Dokumentation der Verkehrssituation lässt sich schlicht nicht

rechtsgenüglich fest­stellen, ob an Ostern 2021 oberhalb der Messstelle in

Fahrtrichtung Mollis über­haupt eine Tempobeschränkung auf 50 km/h

signalisiert war. Auf keinen Fall kann auf die von einem anderen

beschuldigten Lenker frühes­tens am 7. April 2021 gemachten Fotos (oben E.

II. 1) abgestellt werden; denn immerhin ist denkbar, dass das für die

Baustelle «Reservoir Paradisli» zuständige

Bauunternehmen über das verlängerte arbeitsfreie Osterwochenende die mobile

Geschwin­digkeitstafel abgedeckt oder entfernt hatte, wie dies gemäss Art. 81

Abs. 4 SSV bei einem längeren Arbeitsun­terbruch verlangt ist. Aber selbst wenn eine Geschwin­dig­keitstafel temporär instal­liert

gewesen wäre, so lässt sich für den Zeit­punkt der Geschwindigkeitsmessungen

am Karfreitag, 2. April 2021, und am Oster­sonntag, 4. April 2021, nicht

feststellen, wo und zudem in welchem Winkel diese Tafel zur Fahrbahn stand,

zumal der zuständige Polizist unterschiedliche Angaben zum genauen Standort

machte (siehe oben E. II 3.3) und die Tafel im Frühjahr 2021 nachweislich

verschoben wurde (siehe oben E. II 3.4). Exakt dies aber wäre für die

Beurteilung der Sichtbarkeit der Signalisation entscheidend, nachdem in allen

fünf Berufungsverfahren die Beschuldigten vorbrachten, sie hätten keine Tafel

gesehen. Aufschluss hierzu brächte ebenso wenig ein Augenschein des

Obergerichts vor Ort, ist nämlich ohne genaue Kenntnis des Standorts der

Tafel vollkommen unklar, welche Situation über­haupt nachzustellen wäre.

Insofern lässt sich denn auch nichts aus dem von der Vorinstanz

durchgeführten Augenschein herleiten; angesichts der gänzlich fehlenden

bildlichen Dokumentation der Situation am 2. und 4. April 2021 war die

Vorinstanz schlechthin nicht in der Lage, zuverlässig zu bestimmen, wo gege­ben­en­falls

an diesen beiden Tagen eine Signalisationstafel gestanden haben könnte.

Insoweit im Übrigen das Bundesgericht in seinem Urteil vom 21. Mai 2024

(act. 39) erwog, anhand der Fotos sei die Signalisation für die talwärts in

Richtung Mollis fahrenden Lenker erkennbar gewesen, so unterlag das

Höchstgericht ebenso wie das Obergericht in seinem früheren Entscheid einem

Irrtum über die Authenti­zität der Fotos.

4.2 Aus alldem folgt, dass sich für das Osterwochenende

2021 nicht rechtsgenüg­lich feststellen lässt, ob auf der

Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli», in Fahrtrichtung Mollis

tatsächlich eine Tempobeschränkung auf 50 km/h signalisiert war. Dies

wiederum bedeutet, dass auf dem betreffenden Streckenabschnitt die ausserorts

allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h galt

(Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).

5.

5.1 Der

Beschuldigte wurde am Ostersonntag, 4. April 2021, als Motorradlenker auf der

Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli» mit einer toleranzbereinigten

Geschwindigkeit von 84 km/h gemessen. Er hat somit die an der Messstelle nach

den vorste­henden Ausführungen erlaubte allgemeine Höchstgeschwindigkeit von

80 km/h um 4 km/h überschritten. Damit beging er eine einfache

Verkehrsregelver­letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art.

4a Abs. 1 Bst. b VRV. Für die Strafbarkeit dieser Widerhandlung genügt

bereits Fahrlässigkeit (Art. 100 Ziff. 1 SVG), welche hier fraglos

gegeben ist.

Der Beschuldigte selber hat zwar die erstinstanzlich

erfolgte Verurteilung zu einer Busse von CHF 600.- zufolge Überschreitens der

signalisierten Höchstgeschwindig­keit um netto 34 km/h nicht angefochten.

Indes ist der erstinstanzliche Entscheid dennoch aufzuheben (Art. 404 Abs. 2

StPO).

5.2. Bei der hier zu sanktionierten geringfügigen

Geschwindigkeitsüberschreitung von 4 km/h (einfacher Verkehrsregelverstoss

gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103

StGB).

Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes werden nach dem

Ordnungsbussen­gesetz (OBG; SR 314.1) in einem vereinfachten Verfahren mit

Ordnungsbussen bis CHF 300.- geahndet (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 7 und Abs.

4 OBG), sofern der betref­fende Übertretungstatbestand in den Listen nach

Art. 15 OBG aufgeführt ist (Art. 1 Abs. 2 OBG). Das trifft vorliegend zu: Für

das Überschreiten der ausserorts zulässi­gen Höchstgeschwindigkeit um 1-5

km/h sieht Anhang 1 Nr. 303.2 der Ordnungs­bussenverordnung (OBV; SR 314.11)

eine Busse von CHF 40.- vor. Das vereinfach­te Verfahren

(Ordnungsbussenverfahren) ist obligatorisch anzuwenden, wenn seine

Voraussetzungen gege­ben sind. Es dient der raschen und definitiven

Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit

Bagatellcharak­ter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand. Indem

vorliegend eine Geschwin­digkeitsüberschreitung noch im

"Listenbereich" in Frage steht und zudem keine Ausnahmesituation im

Sinne von Art. 4 OBG ersichtlich ist, hat die Sanktionierung zwingend im

Ordnungsbussenverfahren zu erfolgen (Art. 3 OBG) (siehe zum Ganzen: Urteil

BGer 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 2.2 mit zahlrei­chen Hin­weisen). Dies

bedeutet im Gegenzug, dass das hier gegen den Beschuldig­ten fälschlicherweise

eröffnete ordentliche Verfahren einzustellen ist.

5.3 Diesen Ausführungen gemäss ist der Beschuldigte

mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.- zu bestrafen. Wird die

Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe

von einem Tag (Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).

Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich

abzuweisen.

III.

(Kostenregelung)

1.

Wie aufgezeigt, wäre die hier inkriminierte

Geschwindigkeitsüberschreitung nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im

Ordnungsbussenverfahren abzuwickeln gewe­sen, wobei dieses Verfahren

kostenlos ist (Art. 12 OBG). Weil dem­nach das zu Unrecht eröffnete

ordentliche Verfahren einzustellen ist, sind die damit verbun­denen Kosten

gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contra­rio

sowie auch Abs. 3 Bst. a). Dies gilt erst recht in Bezug auf die Kosten des

Beru­fungsverfahrens, nachdem die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung

vollum­fänglich unterlegen ist (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.

2.1 Zufolge der

Einstellung des gegen den Beschuldigten unnötigerweise ein­geleiteten

ordentlichen Verfahrens hat dieser Anspruch auf Entschädigung seiner

Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Ver­fahrensrechte

(Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO); konkret gemeint sind dabei

primär die Kos­ten für die frei gewählte Verteidigung, wobei der An­spruch

auf eine Entschädigung jedoch kumula­tiv voraussetzt – auch wenn dies so im

Geset­zeswortlaut nicht direkt zum Ausdruck kommt –, dass erstens der Bei­zug

eines Anwalts gerechtfertigt war und, zweitens, dass das Ausmass und damit

der Auf­wand der Verteidigung mit den im Straffall anstehenden Problemen in

einem ver­nünftigen Verhältnis stand (Zürcher Kommen­tar StPO-Griesser, Art. 429 N 4; BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203). Bei der Bemes­sung der Parteientschädi­gung

bei einer Wahlverteidigung berück­sich­tigt das Ober­gericht analog den

kantonalen Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Ver­teidigung und der

unentgelt­lichen Rechts­vertretung (GS III I/5). Gemäss Art. 3 die­ses

Tarifs richtet sich die Höhe der Anwaltsentschä­digung nach dem notwen­digen

Zeitaufwand, der Bedeutung und Schwierig­keit der zu beur­teilenden Sachver­halts-

und Rechtsfragen, der Verant­wortung der Rechtsvertretung sowie dem Inter­esse

der Partei am Verfah­ren. Es sind dies im Ergebnis dieselben Krite­rien,

welche gemäss der eben darge­legten bundes­gericht­licher Rechtspre­chung

auch im Lichte von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO für die Festsetzung der

Parteient­schädi­gung mass­geblich sind.

2.2 [Regelung

der Anwaltskosten]

2.3 [Regelung

der Anwaltskosten]

Entscheid

1.

Das gegen den Beschuldigten und

Berufungsbeklagten A.______ im Nachgang zur Geschwindigkeitsmessung vom 4.

April 2021 auf der Kerenzer­bergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli»,

eröffnete ordentliche Strafverfahren wird eingestellt.

2.

Der Beschuldigte und

Berufungsbeklagte ist im Sinne der Erwägungen schuldig der einfachen

Verkehrsregelver­letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.

Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV.

3.

Der Beschuldigte und

Berufungsbeklagte wird bestraft mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.-;

bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, tritt an ihre Stelle eine

Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

4.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 1'500.-; sie wird zusammen

mit der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.- für das vorinstanzli­che Verfahren

SG.2021.00104 sowie der Untersuchungsgebühr von CHF 900.- im Verfahren

SA.2021.00300 auf die Staatskasse genommen.

5.

Dem Berufungskläger wird aus

der Staatskasse für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche

Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'987.90

sowie für das Berufungsverfahren eine solche von CHF 1‘948.50 (je inkl. Ausla­gen und MwSt.)

zugesprochen.

6.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]