OG.2022.00062
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
19. November 2025Deutsch20 min
handelt es sich um zwei PW-Lenker und einen Motorradfahrer, die am Ostersonntag,
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin
Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber
lic. iur. Erich Hug.
Urteil
vom 19. November 2025
Verfahren
OG.2022.00062 und OG.2022.00069
Staatsanwaltschaft
des Kantons Glarus
Anklägerin
Berufungsklägerin
(OG.2022.00062)
Berufungsbeklagte (OG.2022.00069)
vertreten durch die Staatsanwältin
gegen
A.______ Beschuldigter
Berufungskläger
(OG.2022.00069)
Berufungsbeklagter
(OG.2022.00062)
privat
verteidigt durch RA lic. iur.
Hansjürg
Rhyner,
LL.M.
Gegenstand
Grobe
Verletzung der Verkehrsregeln
über die
Anträge
A. der
Anklägerin (gemäss Berufungserklärung vom 19.
September 2022, act. 26):
1.
In Abänderung
von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom
31. August 2022 sei der Beschuldigte der groben Verletzung der
Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a
Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.
2.
In Abänderung
von Dispositiv Ziff. 2 sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 240.-, bedingt aufgeschoben bei
einer Probezeit von zwei Jahren.
3.
In Abänderung
von Dispositiv Ziff. 3 sei der Beschuldigte zudem zu bestrafen mit einer
Busse von CHF 1'800.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
4.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
B. des
Beschuldigten (gemäss Berufungserklärung vom 26.
September 2022, act. 28, sowie den Ausführungen des Verteidigers an der
Berufungsverhandlung vom 14. März 2025, act. 56 S. 3 und S. 6):
1.
Es sei das
Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 31. August 2022 aufzuheben und der
Beschuldigte vom Anklagevorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln
freizusprechen.
2.
Die gegen den
Beschuldigten ergangene Anzeige der Kantonspolizei vom 30. April 2021
sei an die Kantonspolizei zur Behandlung im Ordnungsbussenverfahren
zurückzuweisen.
3.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
____________________
Erwägungen
Sachverhalt
I.
(Sachverhalt und
Prozessgeschichte)
1.
Die Kantonspolizei Glarus führte am
Karfreitag, 2. April 2021, auf der Kerenzerbergstrasse oberhalb der
Ortschaft Mollis (Gemeinde Glarus Nord) Radarmessungen durch. Die
Kontrollstelle befand sich im Bereich einer geraden Strecke, wo die dort
zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h wegen
einer Baustelleneinfahrt vorübergehend auf 50 km/h herabgesetzt war.
Anlässlich der erwähnten Kontrolle wurde um
15 Uhr der Beschuldigte A.______ geblitzt, als er mit seinem Motorrad
talwärts Richtung Mollis fuhr und dabei die Messstelle mit einer
Geschwindigkeit von 86 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 5 km/h)
passierte (act. 2/8.1.01).
2.
2.1 Mit
Strafbefehl vom 7. Juni 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons
Glarus den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a
Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV) zu einer auf zwei Jahre bedingt
aufgeschobenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 240.- sowie einer
Busse von CHF 1'800.- (Ersatzfreiheitsstrafe: acht Tage) und auferlegte ihm
ausgangsgemäss die Verfahrenskosten (act. 3).
2.2 Nach
erfolgter Einsprache des Beschuldigten (act. 2/14.1.03) überwies die
Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die
Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung an die zuständige Kammer des
Kantonsgerichts (act. 1).
Mit Urteil vom 31. August 2022 (act. 23)
qualifizierte das Kantonsgericht die festgestellte
Geschwindigkeitsüberschreitung im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft nicht als
grobe, sondern als fahrlässige einfache Verkehrsregelverletzung (Art.
90 Abs. 1 SVG), sprach gegen den Beschuldigten eine Busse von CHF 700.- aus
(Ersatzfreiheitsstrafe: sieben Tage) und überband ihm die Verfahrenskosten.
2.3 Dagegen erhob
sowohl die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. September 2022 (act. 26)
als auch der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. September 2022 (act. 28) beim
Obergericht fristgerecht Berufung. Während die Staatsanwaltschaft in ihrer
Berufung fordert, es sei der Beschuldigte nicht bloss wegen einfacher,
sondern wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Abs. 2 SVG zu verurteilen und entsprechend schärfer zu bestrafen, beantragt
dieser seinerseits im Ergebnis die Einstellung des hier ordentlichen
Strafverfahrens und die Behandlung der ihm angelasteten
Geschwindigkeitsüberschreitung im Ordnungsbussenverfahren.
3.
3.1 Dem
Obergericht liegen neben der Berufung des Beschuldigten noch vier weitere
Berufungen vor, die alle auch auf Geschwindigkeitsmessungen an derselben
Örtlichkeit auf der Kerenzerbergstrasse zurückgehen, bei denen die verzeigten
Fahrzeuglenker gleich wie der Beschuldigte von Filzbach her talwärts Richtung
Mollis fuhren. In einem Fall betrifft es einen Autolenker, der ebenfalls am
Karfreitag mit überhöhtem Tempo gemessen wurde; bei den drei anderen Fällen
handelt es sich um zwei PW-Lenker und einen Motorradfahrer, die am Ostersonntag,
4. April 2021, geblitzt wurden. Alle fünf Lenker machten in der Untersuchung
von Anfang an geltend, sie hätten im fraglichen Streckenabschnitt keine
Signalisation bemerkt, welche die Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenzte.
3.2 Von Filzbach
her zieht die Kerenzerbergstrasse in ausholenden Schlaufen zum Dorf Mollis
hinunter. Im hier interessierenden Bereich verläuft die
Strasse zunächst geradeaus, dreht dann in einer scharfen Linkskurve um 180
Grad (Haarnadelkurve) und führt auf einer Strecke von rund 200 Metern in
wiederum gerader Linie weiter (siehe dazu im Verfahren OG.2022.00033 den
Situationsplan bei act. 2/9.1.02-2). Gemäss Angaben der Polizei war im
Bereich der Haarnadelkurve am rechten Fahrbahnrand temporär eine
Baustellensignalisation mit einer 50er-Tafel installiert. Die Radarkontrollen
am Karfreitag und Ostersonntag, 2. und 4. April 2021, erfolgten auf der
geraden Strecke nach der Kurve. Grund für die vorübergehende Tempobeschränkung
im betreffenden Strassenabschnitt von der dort sonst zulässigen Ausserortsgeschwindigkeit
von 80 km/h auf noch 50 km/h waren nicht bauliche Vorkehrungen unmittelbar an
der Strasse selber; vielmehr zweigte in diesem Streckenabschnitt eine
(temporäre) Baupiste zu einer abseitigen Baustelle beim «Reservoir Paradisli»
ab; wegen des damit verbundenen Werkverkehrs (Zu- und Wegfahrt) wurde aus
«Gründen der Verkehrssicherheit» eine zeitweilige Temporeduktion verfügt
(siehe dazu die entsprechende Bekanntmachung im Glarner Amtsblatt vom 19.
September 2019, act. 2/9.1.07-2).
3.3
3.3.1 Bei der ersten Sichtung der vermeintlichen
Polizeifotos in den Akten rückte für das Obergericht die Frage in den
Vordergrund, ob die anhand der verfügbaren Fotos scheinbar im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve am rechten Fahrbahnrand platzierte
Geschwindigkeitstafel für die talwärts fahrenden Lenker überhaupt erkennbar
war (denn beim Befahren einer Linkskurve ist der Blick insbesondere eines
Motorradlenkers nicht mehr nach rechts, sondern nach links zum Kurvenende hin
ausgerichtet; siehe dazu auf der Homepage des TCS „Kurven sicher fahren“).
Zudem schien dem Obergericht klärungsbedürftig, ob die Beschränkung auf
50 km/h «aus Gründen der Verkehrssicherheit» über das verlängerte
Feiertagswochenende an Ostern effektiv notwendig war bzw. ob es nicht eher
angezeigt gewesen wäre, die entsprechende Signalisation vorübergehend abzudecken.
Daraufhin beschränkte sich das Obergericht darauf, die Staatsanwaltschaft zu
diesen beiden Fragen (Sichtbarkeit einer im Scheitelpunkt der Kurve
aufgestellten Tafel; Notwendigkeit der Tempobeschränkung über Ostern)
schriftlich anzuhören (siehe act. 31 f.) und verzichtete auf die
Durchführung einer Berufungsverhandlung.
3.3.2 Mit Urteil
vom 21. November 2023 (act. 41) entschied das Obergericht, dass – erstens –
eine im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve angebrachte Geschwindigkeitstafel
nicht erkennbar war und – zweitens – eine Temporeduktion auf 50 km/h am
Osterwochenende auch nicht rechtens war. Das Obergericht folgerte daraus,
dass damals auf dem kontrollierten Streckenabschnitt die ausserorts zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h galt. Vor diesem Hintergrund stellte
das Obergericht das gegen den Beschuldigten eröffnete ordentliche
Strafverfahren ein und wies die Sache zurück an die Kantonspolizei zur
Behandlung im Ordnungsbussenverfahren (act. 41 S. 16 Dispositiv-Ziffn. 1 und
2).
3.3.3 Auf
Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin kassierte das Bundesgericht mit Urteil
vom 21. Mai 2024 (act. 45) den eben dargelegten Entscheid des Obergerichts
und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Aus Sicht
des Bundesgerichts war die Signalisation zum einen für die Fahrzeuglenker
leicht und rechtzeitig erkennbar und zum anderen über das Osterwochenende
rechtmässig angeordnet und daher zu befolgen (siehe dazu act. 45 S. 12 E.
2.5).
3.4 Am 14. März
2025 führte das Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung durch (act.
56); das nachstehende Urteil wird im Einverständnis mit den Parteien (siehe
dazu act. 56 S. 15) schriftlich eröffnet.
Erwägungen
II.
(Materielle
Erwägungen)
1.
In dem vom Bundesgericht aufgehobenen
Entscheid des Obergerichts vom 21. November 2023 (act. 41) sind auf S.
5.
zum vermeintlichen Standort der Geschwindigkeitstafel in der
Haarnadelkurve Fotos abgebildet, welche das Obergericht aus dem
Parallelverfahren OG.2022.00065 entnommen hat. In jenem Parallelverfahren
sind diese Fotos an den Polizeirapport angeheftet (siehe a.a.O., act. 2/1),
was beim raschen Überschauen den Anschein vermittelt, als seien diese Fotos
von der Polizei selber zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessungen am
Osterwochenende 2021 gemacht worden (wovon das Obergericht bei seinem ersten
Entscheid denn auch ausgegangen ist). Tatsächlich aber stammen diese Fotos
nicht von der Polizei, sondern von dem im Parallelverfahren beschuldigten
Lenker (siehe a.a.O., act. 2/1 S. 1 unten: „Beilagen: Fotoblätter des
verantw. Lenkers“). Jener im Kanton Graubünden wohnhafte Lenker wurde am
Ostersonntag, 4. April 2021, auf der Kerenzerbergstrasse geblitzt,
wovon er am darauffolgenden Mittwoch, 7. April 2021, Kenntnis erlangte
(a.a.O., act. 2/17 Rz. 85 f.). Als er in der Folge am Montag,
12.
April 2021, auf der Polizeistation in Trimmis/GR zum Vorfall befragt
wurde, übergab er der Polizei die besagten Fotos (a.a.O., act. 2/1 1b). Diese
Dispositiv
Aufnahmen entstanden demnach erst nach Ostern im Zeitraum vom 7. bis
12. April 2021; sie zeigen daher nicht unmittelbar, ob und wo konkret über
das Osterwochenende tatsächlich eine (temporäre) Geschwindigkeitstafel
angebracht war. Just diese entscheidende Frage aber lässt sich, wie die
nachstehenden Ausführungen klarmachen, im Nachhinein nicht mehr
rechtsgenüglich eruieren.
2.
Die Verordnung des ASTRA zur
Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) schreibt in
Art. 9 vor, dass bei Geschwindigkeitskontrollen die Verkehrssituation
bildlich zu dokumentieren ist. Damit ist gewährleistet, dass gerade bei einer
temporären Signalisation (wie dies vorliegend zutraf; siehe oben E. I.
3.2) bei einem späteren strafrechtlichen Verfahren Klarheit über den Standort
der seinerzeit massgebenden Beschilderung besteht. Es sei an dieser Stelle
bereits vorweggenommen: In den Akten der insgesamt fünf am Obergericht
hängigen Berufungsverfahren, welche Fahrzeuglenker betreffen, die am 2. und
4. April 2021 auf der Kerenzerbergstrasse talwärts in Fahrtrichtung Mollis
geblitzt wurden (siehe oben E. I. 3.1), befindet sich kein einziges
Polizeifoto, welches zeigen würde, wo an den beiden Kontrolltagen vor der
Messstelle in Fahrtrichtung Mollis tatsächlich ein Verkehrszeichen
(50er-Tafel) angebracht war. Im Gegenteil: Bei der Befassung mit den fünf
Verfahrensdossiers musste das Obergericht erkennen, dass die Polizei das
Bildmaterial hinsichtlich der vorgeblichen Beschilderung in Fahrtrichtung
Mollis erst im Nachhinein und dabei teilweise sogar manipulativ produziert
hat.
3.
3.1 Im
Parallelverfahren OG.2022.00033 reichte der mit der Geschwindigkeitsmessung
befasste Polizeibeamte der Staatsanwaltschaft zusammen mit dem
Verzeigungsrapport ein Foto ein, auf welchem das mobile temporäre
Verkehrsschild («Tempo 50») unterhalb der Messstelle bergwärts in Fahrtrichtung
Filzbach ersichtlich ist (a.a.O., act. 2/8.1.03), obschon der in jenem
Verfahren beschuldigte Lenker (gleich wie der hier Beschuldigte) talwärts in
Richtung Mollis geblitzt wurde.
Im Verlauf der Untersuchung bemerkte die
fallzuständige Staatsanwältin das Fehlen eines einschlägigen Fotos zum
Standort der Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung
Mollis und kontaktierte hierauf die Polizei (Verfahren OG.2022.00033, act.
2/9.1.02). Diese reichte Ende Juni 2021 ein Foto ein, auf welchem eine
oberhalb der Messstelle positionierte Beschilderung (Baustelle, Tempo 50 und
Überholverbot) abgebildet ist (a.a.O., act. 2/9.1.02-1). Dieses Foto
kann aber unmöglich am Osterwochenende Anfang April 2021 aufgenommen worden
sein, denn die Bäume im Hintergrund sind voll belaubt; an Ostern jedoch
standen die Laubbäume entlang der Kerenzerbergstrasse noch kahl (vgl. das
Radarfoto a.a.O., act. 2/8.1.01; noch deutlicher die Radarbilder im
Parallelverfahren OG.2025.00002, dort act. 2/9.1.06-3; siehe ferner im
Parallelverfahren OG.2022.00065 die
vom dort Beschuldigten zeitnah gemachten Aufnahmen [dazu ausführlich oben E.
II. 1]). Dass es sich beim übermittelten Foto um eine erst viel später
entstandene Aufnahme handelt, legte die Polizei gegenüber der Staatsanwältin
nicht offen; stattdessen sollte gegenüber der Staatsanwältin gar noch
suggeriert werden, die Geschwindigkeitstafel habe vor der Haarnadelkurve
gestanden. Diese Irreführung erfolgte dadurch, dass die Polizei der
Staatsanwältin zusammen mit dem Foto unkommentiert den
Baustellensignalisationsplan mitschickte (Verfahren OG.2022.00033,
act. 9.1.02-2); gemäss diesem Plan hätte das Verkehrsschild tatsächlich
noch vor der Kurve aufgestellt werden sollen, was so jedoch offensichtlich
nicht umgesetzt wurde. Prompt legte die Staatsanwältin in der folgenden
Einvernahme dem Beschuldigten auch den Signalisationsplan vor und fragte ihn,
wie er bei dieser Sachlage [Temposchild noch vor der Kurve] die Beschilderung
nicht habe sehen können (a.a.O., act. 2/10.1.01 Rz. 94 ff. und act.
2/10.1.01-3). Hinzu kommt noch Folgendes: Bei dem von der Polizei Ende Juni
2021 eingereichten Foto handelt es sich mit ziemlicher Sicherheit um eine
nachgestellte Situation; denn spätestens ab Ende Mai 2021 befand sich die
Beschilderung nicht mehr in der Kurve, sondern vor der Kurve (siehe
dazu näher unten E. II. 3.4).
3.2 Das gleiche
Foto mit den bereits belaubten Bäumen im Hintergrund fand auch Eingang in die
Akten des Parallelverfahrens OG.2025.00002 (dort act. 2/9.1.06-2, Foto 5),
nachdem auch in jenem Verfahren die dort fallzuständige Staatsanwältin
hinterher (Ende Januar 2022) Bildmaterial zum genauen Standort der Geschwindigkeitstafel
an Ostern 2021 im Bereich der Haarnadelkurve angefordert hatte (a.a.O., act.
2/9.1.05). Im Unterschied aber zur soeben besprochenen Fotografie im
Verfahren OG.2022.00033 ist jenes Foto versehen mit dem Kürzel des
Polizeibeamten, welcher damals die Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt
hatte; vor allem aber – und dies ist nun geradezu perfid – ist das Foto auf
den 6. April 2021 datiert, wobei der Polizeibeamte anmerkte, das Bild
dokumentiere den «genauen Standort der temp.
Signalisation» (OG.2025.00002, act. 2/9.1.06 S. 2 oben). Indes: Wie bereits
dargelegt, bildet diese Aufnahme bei bereits weit fortgeschrittener
Vegetation eindeutig nicht unmittelbar den Zustand an Ostern 2021 ab;
vielmehr wurde für dieses Foto wohl die zwischenzeitlich bereits entfernte
Signalisation noch einmal nachgestellt (ohne dies jedoch gegenüber der
Staatsanwaltschaft offenzulegen).
3.3 Im
Parallelverfahren OG.2022.00061 reichte derselbe Polizeibeamte auf Aufforderung
einer wiederum anderen fallzuständigen Staatsanwältin (a.a.O.,
act. 2/9.1.01) ebenfalls eine Fotografie zum angeblichen Standort des an
Ostern 2021 temporär installierten Geschwindigkeitsschildes im Bereich der
Kurve oberhalb der Messstelle ein (a.a.O., act. 2/8.1.07). Auf diesem Foto,
vom Polizeibeamten auf den 5. Juli 2021 datiert, ist mit einem Pfeil der
angebliche Standort der Verkehrstafel markiert; demnach soll die Tafel an
Ostern 2021 noch vor der Haarnadelkurve aufgestellt gewesen, wobei der
Polizeibeamte hierzu festhielt: «Die Signalisation befand sich am rechten
Strassenrand […] unmittelbar beim Beginn der Linkskurve». Gemäss allen zuvor
besprochenen vorgeblichen Polizeifotos aber hätte sich die Tafel nicht vor
der Kurve befunden, sondern ungefähr im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve.
Kurzum: Der gleiche Polizeibeamte machte in den verschiedenen Verfahren,
welche allesamt den gleichen Sachverhalt (Geschwindigkeitsmessungen am
Osterwochenende 2021) betrafen, krass unterschiedliche Angaben zum angeblichen
Standort der Verkehrstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis.
3.4 Der im Parallelverfahren OG.2022.00061 Beschuldigte
fuhr nach eigenen Angaben am 22. April 2021 die fragliche Strecke auf der
Kerenzerbergstrasse noch einmal ab. Dabei hielt er fotografisch fest, dass in
Fahrtrichtung Mollis oberhalb der Messstelle die Verkehrstafel kurz nach dem
Scheitelpunkt der Haarnadelkurve positioniert war (a.a.O.,
act. 2/14.1.11-2). Das vom Beschuldigten bezeichnete Datum trifft mit
grosser Sicherheit zu, wie anhand des Vegetationsstandes erkennbar ist
(a.a.O., act. 2/14.1.11-3: blühende, mit Löwenzahn übersäte Frühlingswiese;
junge Blatttriebe an den Bäumen). Am 31. Mai 2021 schoss der Beschuldigte
erneut ein Foto vom betreffenden Streckenabschnitt (auch diese Datumsangabe
erscheint als zutreffend, besieht man die inzwischen abgeweidete Wiese neben
der Strasse); diesmal befand sich die temporäre Verkehrstafel direkt am
Kurvenansatz (a.a.O., act. 2/14.1.11-4), welcher Standort gemäss
Signalisationsplan auch von allem Anfang an angedacht gewesen wäre (siehe
dazu den grossformatigen Plan bei act. 2/9.1.07-3).
Es ist hier nicht darüber zu befinden, warum die Beschilderung im Frühjahr
2021 nicht stets am ursprünglich geplanten (und puncto Sichtbarkeit einzig
richten Standort) am Kurvenanfang angebracht war; als Erkenntnis festzuhalten
ist jedoch, dass im Frühjahr 2021 die temporäre Geschwindigkeitstafel
(«Tempo 50») im Bereich der Haarnadelkurve talwärts Richtung Mollis – soweit
sie überhaupt aufgestellt war – mindestens einmal verschoben worden war.
3.5 Im
vorliegenden Verfahren (OG.2022.00062) ersuchte die fallbefasste Staatsanwältin
mit Ermittlungsauftrag vom 17. August 2021 die Kantonspolizei um Fotos und
Pläne zum Standort der Signalisation am 2. April 2021 (act. 2/9.1.07-1). Der
immer gleiche Polizeibeamte übermittelte hierauf der Staatsanwältin den
Signalisationsplan, gemäss welchem in Fahrtrichtung Mollis die
Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle vor der Haarnadelkurve
gestanden wäre (act. 2/9.1.07-3 [klare Irreführung]); die vom Polizeibeamten
zusätzlich eingereichten Fotos zeigen sodann den fraglichen Streckenabschnitt
ausschliesslich nur von unterhalb der Messstelle bergwärts in Fahrtrichtung
Filzbach (act. 2/9.1.07-4), obschon für den Polizeibeamten
offensichtlich war, dass konkret nur der Signalisationsstandort in Fahrtrichtung
Mollis interessierte. Am 7. September 2021 gelangte die Staatsanwältin daher
erneut an die Polizei mit der Bitte um Bildmaterial in Fahrtrichtung Mollis
(act. 2/9.1.08), bekam zunächst jedoch abermals nur Bilder in
Fahrtrichtung Filzbach (act. 2/9.1.09). Erst mit E‑Mail vom
24. September 2021 übermittelte der Polizeibeamte zwei Fotos, welche das
Temposchild bei der Haarnadelkurve in Fahrtrichtung Mollis zeigen
(act. 2/9.1.10). Es handelt sich bei diesen jedoch nicht um
Polizeifotos; es sind exakt die Aufnahmen, welche kurz nach dem Osterwochenende
ein anderer verzeigter Lenker vor Ort gemacht hatte (siehe dazu oben E. II.
1; auf den eingereichten Fotokopien ist sogar noch der auf den Originalfotos
[Verfahren OG.2022.00065, act. 2/1c] deutlich erkennbare Falz in der
Bildmitte zu sehen). Der Polizeibeamte unterliess es jedoch, diesen Umstand
offenzulegen; im Gegenteil: er übertitelte die Fotos mit «Fotobogen Kerenzerbergstrasse Mollis Baustelle Beglingen –
Signalisation Fahrtrichtung Mollis – vom 04.04.2021». Damit erweckte er den
Anschein, als habe er selbst diese Fotos anlässlich der von ihm
durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle am Osterwochenende 2021 gemacht.
Dieses manipulative Vorgehen tritt ebenso deutlich im Parallelverfahren
OG.2022.00061 zu Tage: Dort führte der Polizeibeamte in seinem Bericht vom
8. November 2021 (act. 2/14.1.12-2) explizit aus, über die Ostertage
2021 habe in Fahrtrichtung Mollis die Signalisation «im Scheitelpunkt der
Kurve» gestanden, und untermauerte diese Darstellung ebenfalls mit den
gleichen vorgeblichen Polizeifotos, ohne offenzulegen, dass 1) diese
Aufnahmen von Drittseite stammen und 2) erst nach Ostern gemacht wurden (dazu
passt, dass in jenem Parallelverfahren der Polizeibeamte zunächst in seinem
Bericht vom 5. Juli 2021 noch behauptet hatte, die Tafel habe beim
Beginn der Haarnadelkurve gestanden [oben E. II. 3.3]).
4.
4.1 Bei einer,
wie eben aufgezeigt, derart windigen Arbeit eines Polizeibeamten ohne
hinreichende Dokumentation der Verkehrssituation lässt sich schlicht nicht
verlässlich feststellen, ob an Ostern 2021 oberhalb der Messstelle in
Fahrtrichtung Mollis überhaupt eine Tempobeschränkung auf 50 km/h
signalisiert war. Auf keinen Fall kann auf die von einem anderen
beschuldigten Lenker frühestens am 7. April 2021 gemachten Fotos (oben E.
II. 1) abgestellt werden; denn immerhin ist denkbar, dass das für die
Baustelle «Reservoir Paradisli» zuständige
Bauunternehmen über das verlängerte arbeitsfreie Osterwochenende die mobile
Geschwindigkeitstafel abgedeckt oder entfernt hatte, wie dies gemäss Art. 81
Abs. 4 SSV bei einem längeren Arbeitsunterbruch verlangt ist. Aber selbst wenn eine Geschwindigkeitstafel temporär installiert
gewesen wäre, so lässt sich für den Zeitpunkt der Radarkontrollen am
Karfreitag, 2. April 2021, und am Ostersonntag, 4. April 2021, nicht
feststellen, wo und zudem in welchem Winkel diese Tafel zur Fahrbahn stand,
zumal der zuständige Polizist unterschiedliche Angaben zum genauen Standort
machte (siehe oben E. II. 3.3) und die Tafel im Frühjahr 2021 nachweislich
verschoben wurde (siehe oben E. II 3.4). Exakt dies aber wäre für die
Beurteilung der Erkennbarkeit der Signalisation entscheidend, nachdem in
allen fünf Berufungsverfahren die Beschuldigten vorbrachten, sie hätten
keine Tafel gesehen. Aufschluss hierzu brächte ebenso wenig ein Augenschein
des Obergerichts vor Ort, ist nämlich ohne genaue Kenntnis des Standorts der
Tafel vollkommen unklar, welche Situation überhaupt nachzustellen wäre.
Insofern lässt sich denn auch nichts aus dem von der Vorinstanz
durchgeführten Augenschein herleiten; angesichts der gänzlich fehlenden
bildlichen Dokumentation der Situation am 2. und 4. April 2021 war die
Vorinstanz schlechthin nicht in der Lage, zuverlässig zu bestimmen, wo gegebenenfalls
an diesen beiden Tagen eine Signalisationstafel gestanden haben könnte.
Insoweit im Übrigen das Bundesgericht in seinem Urteil vom 21. Mai 2024
(act. 45) erwog, anhand der Fotos sei die Signalisation für die talwärts in
Richtung Mollis fahrenden Lenker erkennbar gewesen, so unterlag das
Höchstgericht ebenso wie das Obergericht in seinem früheren Entscheid einem
Irrtum über die Authentizität der Fotos.
4.2 Aus alldem folgt, dass sich für das Osterwochenende
2021 nicht rechtsgenüglich feststellen lässt, ob auf der
Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli», in Fahrtrichtung Mollis
tatsächlich eine Tempobeschränkung auf 50 km/h signalisiert war. Dies
wiederum bedeutet, dass auf dem betreffenden Streckenabschnitt die ausserorts
allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h galt
(Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).
Damit ist die Berufung der
Staatsanwaltschaft, welche – ausgehend von einer ihrer Ansicht nach geltenden
Geschwindigkeit von 50 km/h – eine Verurteilung des Beschuldigten wegen
grober Verkehrsregelverletzung mit einer entsprechend höheren Strafe
beantragt hat, vollumfänglich abzuweisen.
5.
5.1 Der
Beschuldigte wurde am Karfreitag, 2. April 2021, als Motorradlenker auf der
Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli» mit einer toleranzbereinigten
Geschwindigkeit von 86 km/h gemessen. Er hat somit die an der Messstelle nach
den vorstehenden Ausführungen erlaubte allgemeine Höchstgeschwindigkeit von
80 km/h um 6 km/h überschritten. Damit beging er eine einfache
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art.
4a Abs. 1 Bst. b VRV. Für die Strafbarkeit dieser Widerhandlung genügt
bereits Fahrlässigkeit (Art. 100 Ziff. 1 SVG), welche hier fraglos
gegeben ist.
5.2. Bei der hier zu sanktionierten geringfügigen
Geschwindigkeitsüberschreitung von 6 km/h (einfacher Verkehrsregelverstoss
gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103
StGB).
Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes werden nach dem
Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 314.1) in einem vereinfachten Verfahren mit
Ordnungsbussen bis CHF 300.- geahndet (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 7 und Abs.
4 OBG), sofern der betreffende Übertretungstatbestand in den Listen nach
Art. 15 OBG aufgeführt ist (Art. 1 Abs. 2 OBG). Das trifft vorliegend zu: Für
das Überschreiten der ausserorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 6-10
km/h sieht Anhang 1 Nr. 303.2 der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11)
eine Busse von CHF 100.- vor. Das vereinfachte Verfahren
(Ordnungsbussenverfahren) ist obligatorisch anzuwenden, wenn seine
Voraussetzungen gegeben sind. Es dient der raschen und definitiven
Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit
Bagatellcharakter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand. Indem
vorliegend eine polizeilich gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung noch im
"Listenbereich" in Frage steht und zudem keine Ausnahmesituation im
Sinne von Art. 4 OBG ersichtlich ist, hat die Sanktionierung zwingend im
Ordnungsbussenverfahren zu erfolgen (Art. 3 OBG) (siehe zum Ganzen: Urteil
BGer 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dies
bedeutet im Gegenzug, dass in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten das
hier gegen ihn fälschlich eröffnete ordentliche Verfahren einzustellen ist.
5.3 Entgegen dem Antrag des Berufungsklägers ist die
Sache jedoch nicht an die Kantonspolizei zur Durchführung des
Ordnungsbussenverfahrens zurückzuweisen, sondern ist die fällige
Ordnungsbusse von CHF 100.- im vorliegenden Entscheid auszusprechen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so beträgt die
Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag (Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1
SVG).
III.
(Kostenregelung)
1. Verfahrenskosten
Wie aufgezeigt, wäre die hier inkriminierte
Geschwindigkeitsüberschreitung nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im
Ordnungsbussenverfahren abzuwickeln gewesen, wobei dieses Verfahren
kostenlos ist (Art. 12 OBG). Weil demnach das hier zu Unrecht eröffnete
ordentliche Verfahren einzustellen ist, sind die damit verbundenen Kosten
gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario
sowie auch Abs. 3 Bst. a). Dies gilt erst recht in Bezug auf die Kosten des
Berufungsverfahrens, nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung obsiegt,
wogegen die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung unterliegt (Art. 428 Abs. 1
StPO).
2. [Regelung
der Anwaltskosten]
____________________
Entscheid
1.
Das gegen den Beschuldigten
A.______ im Nachgang zur Geschwindigkeitsmessung vom 2. April 2021 auf der
Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli», eröffnete ordentliche
Strafverfahren wird eingestellt.
2.
Der Beschuldigte und
Berufungsbeklagte ist im Sinne der Erwägungen schuldig der einfachen
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV.
3.
Der Beschuldigte wird bestraft
mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.-; bezahlt er die Busse schuldhaft
nicht, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
4.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 1'500.-; sie wird zusammen
mit der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.- für das vorinstanzliche Verfahren
SG.2021.00100 sowie der Untersuchungsgebühr von CHF 1’500.- im Verfahren SA.2021.00358
auf die Staatskasse genommen.
5.
Dem Beschuldigten wird aus der
Staatskasse für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche
Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘797.75
sowie für das Berufungsverfahren eine solche von CHF 4‘158.50 (je inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.
6.
Schriftliche Mitteilung an:
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