Lexipedia

Entscheid

OG.2022.00062

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

19. November 2025Deutsch20 min

handelt es sich um zwei PW-Lenker und einen Motorradfahrer, die am Ostersonn­tag,

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin

Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber

lic. iur. Erich Hug.

Urteil

vom 19. November 2025

Verfahren

OG.2022.00062 und OG.2022.00069

Staatsanwaltschaft

des Kantons Glarus

Anklägerin

Berufungsklägerin

(OG.2022.00062)

Berufungsbeklagte (OG.2022.00069)

vertreten durch die Staatsanwältin

gegen

A.______ Beschuldigter

Berufungskläger

(OG.2022.00069)

Berufungsbeklagter

(OG.2022.00062)

privat

verteidigt durch RA lic. iur.

Hansjürg

Rhyner,

LL.M.

Gegenstand

Grobe

Verletzung der Verkehrsregeln

über die

Anträge

A. der

Anklägerin (gemäss Berufungserklärung vom 19.

September 2022, act. 26):

1.

In Abänderung

von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom

31. August 2022 sei der Beschuldigte der groben Verletzung der

Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit

ausserorts ge­mäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a

Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.

2.

In Abänderung

von Dispositiv Ziff. 2 sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 240.-, bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von zwei Jahren.

3.

In Abänderung

von Dispositiv Ziff. 3 sei der Beschuldigte zudem zu bestrafen mit einer

Busse von CHF 1'800.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

4.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

B. des

Beschuldigten (gemäss Berufungserklärung vom 26.

September 2022, act. 28, sowie den Ausführungen des Verteidigers an der

Berufungsverhandlung vom 14. März 2025, act. 56 S. 3 und S. 6):

1.

Es sei das

Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 31. August 2022 aufzuheben und der

Beschuldigte vom Anklagevorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln

freizusprechen.

2.

Die gegen den

Beschuldigten ergangene Anzeige der Kantonspolizei vom 30. April 2021

sei an die Kantonspolizei zur Behandlung im Ordnungsbussenverfahren

zurückzuweisen.

3.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

____________________

Erwägungen

Sachverhalt

I.

(Sachverhalt und

Prozessgeschichte)

1.

Die Kantonspolizei Glarus führte am

Karfreitag, 2. April 2021, auf der Kerenzerberg­strasse oberhalb der

Ortschaft Mollis (Gemeinde Glarus Nord) Radar­messungen durch. Die

Kontrollstelle befand sich im Bereich einer geraden Strecke, wo die dort

zulässige allgemeine Höchstge­schwin­digkeit ausserorts von 80 km/h wegen

einer Baustelleneinfahrt vorübergehend auf 50 km/h herabgesetzt war.

Anlässlich der erwähnten Kontrolle wurde um

15 Uhr der Beschuldigte A.______ geblitzt, als er mit seinem Motorrad

talwärts Richtung Mollis fuhr und dabei die Messstelle mit einer

Geschwindigkeit von 86 km/h (nach Abzug der Mess­toleranz von 5 km/h)

passierte (act. 2/8.1.01).

2.

2.1 Mit

Strafbefehl vom 7. Juni 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons

Glarus den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln

(Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a

Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV) zu einer auf zwei Jahre bedingt

aufgeschobenen Geldstrafe von 30 Tages­sätzen zu CHF 240.- sowie einer

Busse von CHF 1'800.- (Ersatzfrei­heitsstrafe: acht Tage) und auferlegte ihm

ausgangsgemäss die Verfahrens­kosten (act. 3).

2.2 Nach

erfolgter Einsprache des Beschuldigten (act. 2/14.1.03) überwies die

Staats­anwaltschaft in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die

Angelegenheit zur gericht­lichen Beurteilung an die zuständige Kammer des

Kantons­gerichts (act. 1).

Mit Urteil vom 31. August 2022 (act. 23)

qualifizierte das Kantonsgericht die festge­stellte

Geschwindigkeitsüberschreitung im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft nicht als

grobe, sondern als fahrlässige einfache Verkehrsregelverletzung (Art.

90 Abs. 1 SVG), sprach gegen den Beschuldigten eine Busse von CHF 700.- aus

(Ersatzfrei­heitsstrafe: sieben Tage) und überband ihm die Verfahrenskosten.

2.3 Dagegen erhob

sowohl die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. September 2022 (act. 26)

als auch der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. September 2022 (act. 28) beim

Obergericht fristgerecht Berufung. Während die Staatsanwaltschaft in ihrer

Berufung fordert, es sei der Beschuldigte nicht bloss wegen einfacher,

sondern wegen grober Verkehrsregel­verletzung im Sinne von Art. 90

Abs. 2 SVG zu verur­teilen und entsprechend schärfer zu bestrafen, beantragt

dieser seinerseits im Ergebnis die Einstellung des hier ordentlichen

Strafverfahrens und die Behandlung der ihm angelasteten

Geschwindigkeitsüberschreitung im Ordnungs­bussenver­fahren.

3.

3.1 Dem

Obergericht liegen neben der Berufung des Beschuldigten noch vier weitere

Berufungen vor, die alle auch auf Geschwindigkeitsmessungen an derselben

Örtlichkeit auf der Kerenzerbergstrasse zurückgehen, bei denen die verzeigten

Fahrzeuglenker gleich wie der Beschuldigte von Filzbach her talwärts Richtung

Mollis fuhren. In einem Fall betrifft es einen Autolenker, der ebenfalls am

Karfreitag mit überhöhtem Tempo gemessen wurde; bei den drei anderen Fällen

handelt es sich um zwei PW-Lenker und einen Motorradfahrer, die am Ostersonn­tag,

4. April 2021, geblitzt wurden. Alle fünf Lenker machten in der Untersuchung

von Anfang an geltend, sie hätten im fraglichen Streckenab­schnitt keine

Signalisation bemerkt, welche die Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenzte.

3.2 Von Filzbach

her zieht die Kerenzerbergstrasse in ausholenden Schlaufen zum Dorf Mollis

hinunter. Im hier interessierenden Bereich verläuft die

Strasse zunächst geradeaus, dreht dann in einer scharfen Linkskurve um 180

Grad (Haarnadelkurve) und führt auf einer Strecke von rund 200 Metern in

wiederum gerader Linie weiter (siehe dazu im Verfahren OG.2022.00033 den

Situationsplan bei act. 2/9.1.02-2). Gemäss Angaben der Polizei war im

Bereich der Haarnadelkurve am rechten Fahr­bahnrand temporär eine

Baustellensignalisation mit einer 50er-Tafel installiert. Die Radarkontrollen

am Karfreitag und Ostersonntag, 2. und 4. April 2021, erfolgten auf der

geraden Strecke nach der Kurve. Grund für die vorübergehende Tempobe­schränkung

im betreffenden Strassenabschnitt von der dort sonst zulässigen Ausserorts­geschwindigkeit

von 80 km/h auf noch 50 km/h waren nicht bauliche Vorkehrungen unmittelbar an

der Strasse selber; vielmehr zweigte in diesem Streckenabschnitt eine

(temporäre) Baupiste zu einer abseitigen Baustelle beim «Reservoir Paradisli»

ab; wegen des damit verbundenen Werkverkehrs (Zu- und Wegfahrt) wurde aus

«Gründen der Verkehrssicherheit» eine zeitweilige Tempo­reduktion verfügt

(siehe dazu die entsprechende Bekanntmachung im Glarner Amts­blatt vom 19.

September 2019, act. 2/9.1.07-2).

3.3

3.3.1 Bei der ersten Sichtung der vermeintlichen

Polizeifotos in den Akten rückte für das Obergericht die Frage in den

Vordergrund, ob die anhand der verfügbaren Fotos scheinbar im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve am rechten Fahrbahnrand platzierte

Geschwindigkeitstafel für die talwärts fahrenden Lenker überhaupt erkenn­bar

war (denn beim Befahren einer Linkskurve ist der Blick insbesondere eines

Motorradlenkers nicht mehr nach rechts, sondern nach links zum Kurvenende hin

ausgerichtet; siehe dazu auf der Homepage des TCS „Kurven sicher fahren“).

Zudem schien dem Obergericht klärungsbedürftig, ob die Beschränkung auf

50 km/h «aus Gründen der Verkehrssicherheit» über das verlängerte

Feiertags­wochenende an Ostern effektiv notwendig war bzw. ob es nicht eher

angezeigt gewesen wäre, die entsprechende Signalisation vorübergehend abzu­decken.

Daraufhin beschränkte sich das Obergericht darauf, die Staatsanwaltschaft zu

diesen beiden Fragen (Sichtbarkeit einer im Scheitelpunkt der Kurve

aufgestellten Tafel; Notwendigkeit der Tempobeschränkung über Ostern)

schriftlich anzuhören (siehe act. 31 f.) und verzichtete auf die

Durchführung einer Berufungsverhandlung.

3.3.2 Mit Urteil

vom 21. November 2023 (act. 41) entschied das Obergericht, dass – erstens –

eine im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve angebrachte Geschwindigkeits­tafel

nicht erkennbar war und – zweitens – eine Temporeduktion auf 50 km/h am

Osterwochenende auch nicht rechtens war. Das Ober­gericht folgerte daraus,

dass damals auf dem kontrollierten Streckenabschnitt die ausserorts zulässige

Höchstge­schwindigkeit von 80 km/h galt. Vor diesem Hintergrund stellte

das Obergericht das gegen den Beschuldigten eröffnete ordentliche

Strafverfahren ein und wies die Sache zurück an die Kantonspolizei zur

Behandlung im Ordnungsbussenverfahren (act. 41 S. 16 Dispositiv-Ziffn. 1 und

2).

3.3.3 Auf

Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin kassierte das Bundesgericht mit Urteil

vom 21. Mai 2024 (act. 45) den eben dargelegten Entscheid des Obergerichts

und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Aus Sicht

des Bundesgerichts war die Signalisation zum einen für die Fahrzeuglenker

leicht und rechtzeitig erkennbar und zum anderen über das Osterwochenende

rechtmässig angeordnet und daher zu befolgen (siehe dazu act. 45 S. 12 E.

2.5).

3.4 Am 14. März

2025 führte das Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung durch (act.

56); das nachstehende Urteil wird im Einverständnis mit den Parteien (siehe

dazu act. 56 S. 15) schriftlich eröffnet.

Erwägungen

II.

(Materielle

Erwägungen)

1.

In dem vom Bundesgericht aufgehobenen

Entscheid des Obergerichts vom 21. No­vember 2023 (act. 41) sind auf S.

5.

zum vermeintlichen Standort der Geschwindig­keitstafel in der

Haarnadelkurve Fotos abgebildet, welche das Ober­gericht aus dem

Parallelverfahren OG.2022.00065 entnommen hat. In jenem Parallelverfahren

sind diese Fotos an den Polizeirapport angeheftet (siehe a.a.O., act. 2/1),

was beim raschen Überschauen den Anschein vermittelt, als seien diese Fotos

von der Polizei selber zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessungen am

Osterwochenende 2021 gemacht worden (wovon das Obergericht bei seinem ersten

Entscheid denn auch ausgegangen ist). Tatsächlich aber stammen diese Fotos

nicht von der Polizei, sondern von dem im Parallelverfahren beschuldigten

Lenker (siehe a.a.O., act. 2/1 S. 1 unten: „Beilagen: Fotoblätter des

verantw. Lenkers“). Jener im Kanton Graubünden wohnhafte Lenker wurde am

Ostersonntag, 4. April 2021, auf der Kerenzer­berg­strasse geblitzt,

wovon er am darauffolgenden Mittwoch, 7. April 2021, Kenntnis erlangte

(a.a.O., act. 2/17 Rz. 85 f.). Als er in der Folge am Montag,

12.

April 2021, auf der Polizeistation in Trimmis/GR zum Vorfall befragt

wurde, übergab er der Polizei die besagten Fotos (a.a.O., act. 2/1 1b). Diese

Dispositiv

Aufnahmen entstanden demnach erst nach Ostern im Zeitraum vom 7. bis

12. April 2021; sie zeigen daher nicht unmittelbar, ob und wo konkret über

das Osterwochenende tatsächlich eine (temporäre) Geschwindigkeitstafel

angebracht war. Just diese entscheidende Frage aber lässt sich, wie die

nachstehenden Ausführungen klar­machen, im Nachhinein nicht mehr

rechtsgenüglich eruieren.

2.

Die Verordnung des ASTRA zur

Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) schreibt in

Art. 9 vor, dass bei Geschwindigkeitskontrollen die Verkehrssituation

bildlich zu dokumentieren ist. Damit ist gewährleistet, dass gerade bei einer

temporären Signalisation (wie dies vorliegend zutraf; siehe oben E. I.

3.2) bei einem späteren strafrechtlichen Verfahren Klarheit über den Standort

der seinerzeit massgebenden Beschilderung besteht. Es sei an dieser Stelle

bereits vorweggenommen: In den Akten der insgesamt fünf am Obergericht

hängigen Berufungsverfahren, welche Fahrzeuglenker betreffen, die am 2. und

4. April 2021 auf der Kerenzerbergstrasse talwärts in Fahrtrichtung Mollis

geblitzt wurden (siehe oben E. I. 3.1), befindet sich kein einziges

Polizeifoto, wel­ches zeigen würde, wo an den beiden Kontrolltagen vor der

Messstelle in Fahrt­richtung Mollis tatsächlich ein Verkehrszeichen

(50er-Tafel) angebracht war. Im Gegenteil: Bei der Befassung mit den fünf

Verfahrensdossiers musste das Obergericht erkennen, dass die Polizei das

Bildmaterial hinsichtlich der vorgeblichen Beschilderung in Fahrtrichtung

Mollis erst im Nachhinein und dabei teilweise sogar manipulativ produziert

hat.

3.

3.1 Im

Parallelverfahren OG.2022.00033 reichte der mit der Geschwindigkeits­messung

befasste Polizeibeamte der Staatsanwaltschaft zusammen mit dem

Verzeigungsrapport ein Foto ein, auf welchem das mobile temporäre

Verkehrsschild («Tempo 50») unterhalb der Messstelle bergwärts in Fahrtrichtung

Filzbach ersichtlich ist (a.a.O., act. 2/8.1.03), obschon der in jenem

Verfahren beschuldigte Lenker (gleich wie der hier Beschuldigte) talwärts in

Richtung Mollis geblitzt wurde.

Im Verlauf der Untersuchung bemerkte die

fallzuständige Staatsanwältin das Fehlen eines einschlägigen Fotos zum

Standort der Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung

Mollis und kontaktierte hierauf die Polizei (Verfahren OG.2022.00033, act.

2/9.1.02). Diese reichte Ende Juni 2021 ein Foto ein, auf welchem eine

oberhalb der Messstelle positionierte Beschilderung (Baustelle, Tempo 50 und

Überholverbot) abgebildet ist (a.a.O., act. 2/9.1.02-1). Dieses Foto

kann aber unmöglich am Osterwochenende Anfang April 2021 aufgenommen worden

sein, denn die Bäume im Hintergrund sind voll belaubt; an Ostern jedoch

standen die Laubbäume entlang der Kerenzerbergstrasse noch kahl (vgl. das

Radarfoto a.a.O., act. 2/8.1.01; noch deutlicher die Radarbilder im

Parallelverfahren OG.2025.00002, dort act. 2/9.1.06-3; siehe ferner im

Parallelverfahren OG.2022.00065 die

vom dort Beschuldigten zeitnah gemachten Aufnahmen [dazu ausführlich oben E.

II. 1]). Dass es sich beim übermittelten Foto um eine erst viel später

entstandene Aufnahme handelt, legte die Polizei gegenüber der Staats­anwältin

nicht offen; stattdessen sollte gegenüber der Staatsanwältin gar noch

suggeriert werden, die Geschwindigkeitstafel habe vor der Haarnadelkurve

gestan­den. Diese Irreführung erfolgte dadurch, dass die Polizei der

Staatsanwältin zusam­men mit dem Foto unkommentiert den

Baustellensignalisationsplan mitschickte (Verfahren OG.2022.00033,

act. 9.1.02-2); gemäss diesem Plan hätte das Verkehrsschild tatsächlich

noch vor der Kurve aufgestellt werden sollen, was so jedoch offensichtlich

nicht umgesetzt wurde. Prompt legte die Staatsanwältin in der folgenden

Einvernahme dem Beschuldigten auch den Signalisationsplan vor und fragte ihn,

wie er bei dieser Sachlage [Temposchild noch vor der Kurve] die Beschilderung

nicht habe sehen können (a.a.O., act. 2/10.1.01 Rz. 94 ff. und act.

2/10.1.01-3). Hinzu kommt noch Folgendes: Bei dem von der Polizei Ende Juni

2021 eingereichten Foto handelt es sich mit ziemlicher Sicherheit um eine

nachge­stellte Situation; denn spätestens ab Ende Mai 2021 befand sich die

Beschilderung nicht mehr in der Kurve, sondern vor der Kurve (siehe

dazu näher unten E. II. 3.4).

3.2 Das gleiche

Foto mit den bereits belaubten Bäumen im Hintergrund fand auch Eingang in die

Akten des Parallelverfahrens OG.2025.00002 (dort act. 2/9.1.06-2, Foto 5),

nachdem auch in jenem Verfahren die dort fallzuständige Staatsanwältin

hinterher (Ende Januar 2022) Bildmaterial zum genauen Standort der Geschwindigkeitstafel

an Ostern 2021 im Bereich der Haarnadelkurve angefordert hatte (a.a.O., act.

2/9.1.05). Im Unterschied aber zur soeben besprochenen Foto­grafie im

Verfahren OG.2022.00033 ist jenes Foto versehen mit dem Kürzel des

Polizeibeamten, welcher damals die Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt

hatte; vor allem aber – und dies ist nun geradezu perfid – ist das Foto auf

den 6. April 2021 datiert, wobei der Polizeibeamte anmerkte, das Bild

dokumentiere den «genauen Standort der temp.

Signalisation» (OG.2025.00002, act. 2/9.1.06 S. 2 oben). Indes: Wie bereits

dargelegt, bildet diese Aufnahme bei bereits weit fortgeschrittener

Vegetation eindeutig nicht unmittelbar den Zustand an Ostern 2021 ab;

vielmehr wurde für dieses Foto wohl die zwischenzeitlich bereits entfernte

Signalisation noch einmal nachgestellt (ohne dies jedoch gegenüber der

Staatsanwaltschaft offenzulegen).

3.3 Im

Parallelverfahren OG.2022.00061 reichte derselbe Polizeibeamte auf Auffor­derung

einer wiederum anderen fallzuständigen Staatsanwältin (a.a.O.,

act. 2/9.1.01) ebenfalls eine Fotografie zum angeblichen Standort des an

Ostern 2021 temporär installierten Geschwindigkeitsschildes im Bereich der

Kurve oberhalb der Messstelle ein (a.a.O., act. 2/8.1.07). Auf diesem Foto,

vom Polizeibeamten auf den 5. Juli 2021 datiert, ist mit einem Pfeil der

angebliche Standort der Verkehrstafel markiert; demnach soll die Tafel an

Ostern 2021 noch vor der Haarnadelkurve aufgestellt gewesen, wobei der

Polizeibeamte hierzu festhielt: «Die Signalisation befand sich am rechten

Strassenrand […] unmittelbar beim Beginn der Linkskurve». Gemäss allen zuvor

besprochenen vorgeblichen Polizeifotos aber hätte sich die Tafel nicht vor

der Kurve befunden, sondern ungefähr im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve.

Kurzum: Der gleiche Polizeibeamte machte in den verschiedenen Verfahren,

welche allesamt den gleichen Sachverhalt (Geschwindigkeitsmessungen am

Osterwochen­ende 2021) betrafen, krass unterschiedliche Angaben zum angeb­lichen

Standort der Verkehrstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis.

3.4 Der im Parallelverfahren OG.2022.00061 Beschuldigte

fuhr nach eigenen Anga­ben am 22. April 2021 die fragliche Strecke auf der

Kerenzerbergstrasse noch einmal ab. Dabei hielt er fotografisch fest, dass in

Fahrtrichtung Mollis oberhalb der Messstelle die Verkehrstafel kurz nach dem

Scheitelpunkt der Haarnadelkurve positioniert war (a.a.O.,

act. 2/14.1.11-2). Das vom Beschuldigten bezeichnete Datum trifft mit

grosser Sicherheit zu, wie anhand des Vegetationsstandes erkenn­bar ist

(a.a.O., act. 2/14.1.11-3: blühende, mit Löwenzahn übersäte Frühlingswiese;

junge Blatttriebe an den Bäumen). Am 31. Mai 2021 schoss der Beschuldigte

erneut ein Foto vom betreffenden Streckenabschnitt (auch diese Datumsangabe

erscheint als zutreffend, besieht man die inzwischen abgeweidete Wiese neben

der Strasse); diesmal befand sich die temporäre Verkehrs­tafel direkt am

Kurvenansatz (a.a.O., act. 2/14.1.11-4), welcher Standort gemäss

Signalisationsplan auch von allem Anfang an angedacht gewesen wäre (siehe

dazu den grossformatigen Plan bei act. 2/9.1.07-3).

Es ist hier nicht darüber zu befinden, warum die Beschilderung im Frühjahr

2021 nicht stets am ursprünglich geplanten (und puncto Sichtbarkeit einzig

richten Standort) am Kurvenanfang angebracht war; als Erkenntnis festzuhalten

ist jedoch, dass im Früh­jahr 2021 die temporäre Geschwindigkeitstafel

(«Tempo 50») im Bereich der Haar­nadelkurve talwärts Richtung Mollis – soweit

sie überhaupt aufgestellt war – mindes­tens einmal verschoben worden war.

3.5 Im

vorliegenden Verfahren (OG.2022.00062) ersuchte die fallbefasste Staatsan­wältin

mit Ermittlungsauftrag vom 17. August 2021 die Kantonspolizei um Fotos und

Pläne zum Standort der Signalisation am 2. April 2021 (act. 2/9.1.07-1). Der

immer gleiche Polizeibeamte übermittelte hierauf der Staatsanwältin den

Signalisa­tions­plan, gemäss welchem in Fahrtrichtung Mollis die

Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle vor der Haarnadelkurve

gestanden wäre (act. 2/9.1.07-3 [klare Irreführung]); die vom Polizeibeamten

zusätzlich eingereichten Fotos zeigen sodann den fraglichen Streckenabschnitt

ausschliesslich nur von unterhalb der Messstelle bergwärts in Fahrtrichtung

Filzbach (act. 2/9.1.07-4), obschon für den Polizei­beamten

offensichtlich war, dass konkret nur der Signalisationsstandort in Fahrtrich­tung

Mollis interessierte. Am 7. September 2021 gelangte die Staatsanwältin daher

erneut an die Polizei mit der Bitte um Bildmaterial in Fahrtrichtung Mollis

(act. 2/9.1.08), bekam zunächst jedoch abermals nur Bilder in

Fahrtrichtung Filzbach (act. 2/9.1.09). Erst mit E‑Mail vom

24. September 2021 übermittelte der Polizeibeamte zwei Fotos, welche das

Temposchild bei der Haarnadelkurve in Fahrtrichtung Mollis zeigen

(act. 2/9.1.10). Es handelt sich bei diesen jedoch nicht um

Polizeifotos; es sind exakt die Aufnahmen, welche kurz nach dem Osterwochen­ende

ein anderer verzeigter Lenker vor Ort gemacht hatte (siehe dazu oben E. II.

1; auf den eingereichten Fotokopien ist sogar noch der auf den Original­fotos

[Verfahren OG.2022.00065, act. 2/1c] deutlich erkennbare Falz in der

Bildmitte zu sehen). Der Polizeibeamte unterliess es jedoch, diesen Umstand

offenzulegen; im Gegenteil: er übertitelte die Fotos mit «Fotobogen Kerenzerbergstrasse Mollis Baustelle Beglingen –

Signalisation Fahrtrichtung Mollis – vom 04.04.2021». Damit erweckte er den

Anschein, als habe er selbst diese Fotos anlässlich der von ihm

durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle am Osterwochenende 2021 gemacht.

Dieses manipulative Vorgehen tritt ebenso deutlich im Parallelverfahren

OG.2022.00061 zu Tage: Dort führte der Polizeibeamte in seinem Bericht vom

8. November 2021 (act. 2/14.1.12-2) explizit aus, über die Ostertage

2021 habe in Fahrtrichtung Mollis die Signalisation «im Scheitelpunkt der

Kurve» gestanden, und untermauerte diese Darstellung ebenfalls mit den

gleichen vorgeblichen Polizeifotos, ohne offenzulegen, dass 1) diese

Aufnahmen von Drittseite stammen und 2) erst nach Ostern gemacht wurden (dazu

passt, dass in jenem Parallelverfahren der Polizeibeamte zunächst in seinem

Bericht vom 5. Juli 2021 noch behauptet hatte, die Tafel habe beim

Beginn der Haarnadelkurve gestanden [oben E. II. 3.3]).

4.

4.1 Bei einer,

wie eben aufgezeigt, derart windigen Arbeit eines Polizeibeamten ohne

hinreichende Dokumentation der Verkehrssituation lässt sich schlicht nicht

verlässlich fest­stellen, ob an Ostern 2021 oberhalb der Messstelle in

Fahrtrichtung Mollis über­haupt eine Tempobeschränkung auf 50 km/h

signalisiert war. Auf keinen Fall kann auf die von einem anderen

beschuldigten Lenker frühes­tens am 7. April 2021 gemachten Fotos (oben E.

II. 1) abgestellt werden; denn immerhin ist denkbar, dass das für die

Baustelle «Reservoir Paradisli» zuständige

Bauunternehmen über das verlängerte arbeitsfreie Osterwochenende die mobile

Geschwin­digkeitstafel abgedeckt oder entfernt hatte, wie dies gemäss Art. 81

Abs. 4 SSV bei einem längeren Arbeits­un­terbruch verlangt ist. Aber selbst wenn eine Geschwin­dig­keitstafel temporär instal­liert

gewesen wäre, so lässt sich für den Zeit­punkt der Radarkontrollen am

Karfreitag, 2. April 2021, und am Oster­sonntag, 4. April 2021, nicht

feststellen, wo und zudem in welchem Winkel diese Tafel zur Fahrbahn stand,

zumal der zustän­dige Polizist unterschiedliche Angaben zum genauen Standort

machte (siehe oben E. II. 3.3) und die Tafel im Frühjahr 2021 nachweislich

verscho­ben wurde (siehe oben E. II 3.4). Exakt dies aber wäre für die

Beurteilung der Erkennbarkeit der Signalisation entscheidend, nachdem in

allen fünf Berufungs­verfahren die Beschuldigten vorbrachten, sie hätten

keine Tafel gesehen. Aufschluss hierzu brächte ebenso wenig ein Augenschein

des Obergerichts vor Ort, ist nämlich ohne genaue Kenntnis des Standorts der

Tafel vollkommen unklar, welche Situation über­haupt nachzustellen wäre.

Insofern lässt sich denn auch nichts aus dem von der Vorinstanz

durchgeführten Augenschein herleiten; angesichts der gänzlich fehlenden

bildlichen Dokumentation der Situation am 2. und 4. April 2021 war die

Vorinstanz schlechthin nicht in der Lage, zuverlässig zu bestimmen, wo gege­ben­en­falls

an diesen beiden Tagen eine Signalisationstafel gestanden haben könnte.

Insoweit im Übrigen das Bundesgericht in seinem Urteil vom 21. Mai 2024

(act. 45) erwog, anhand der Fotos sei die Signalisation für die talwärts in

Richtung Mollis fahrenden Lenker erkennbar gewesen, so unterlag das

Höchstgericht ebenso wie das Obergericht in seinem früheren Entscheid einem

Irrtum über die Authentizität der Fotos.

4.2 Aus alldem folgt, dass sich für das Osterwochenende

2021 nicht rechtsgenüg­lich feststellen lässt, ob auf der

Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli», in Fahrtrichtung Mollis

tatsächlich eine Tempobeschränkung auf 50 km/h signalisiert war. Dies

wiederum bedeutet, dass auf dem betreffenden Streckenabschnitt die ausserorts

allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h galt

(Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).

Damit ist die Berufung der

Staatsanwaltschaft, welche – ausgehend von einer ihrer Ansicht nach geltenden

Geschwindigkeit von 50 km/h – eine Verurteilung des Beschuldigten wegen

grober Verkehrsregelverletzung mit einer entsprechend höheren Strafe

beantragt hat, vollumfänglich abzuweisen.

5.

5.1 Der

Beschuldigte wurde am Karfreitag, 2. April 2021, als Motorradlenker auf der

Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli» mit einer toleranzbereinigten

Geschwindigkeit von 86 km/h gemessen. Er hat somit die an der Messstelle nach

den vorste­henden Ausführungen erlaubte allgemeine Höchstgeschwindigkeit von

80 km/h um 6 km/h überschritten. Damit beging er eine einfache

Verkehrsregelver­letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art.

4a Abs. 1 Bst. b VRV. Für die Strafbarkeit dieser Widerhandlung genügt

bereits Fahrlässigkeit (Art. 100 Ziff. 1 SVG), welche hier fraglos

gegeben ist.

5.2. Bei der hier zu sanktionierten geringfügigen

Geschwindigkeitsüberschreitung von 6 km/h (einfacher Verkehrsregelverstoss

gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103

StGB).

Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes werden nach dem

Ordnungsbussen­gesetz (OBG; SR 314.1) in einem vereinfachten Verfahren mit

Ordnungsbussen bis CHF 300.- geahndet (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 7 und Abs.

4 OBG), sofern der betref­fende Übertretungstatbestand in den Listen nach

Art. 15 OBG aufgeführt ist (Art. 1 Abs. 2 OBG). Das trifft vorliegend zu: Für

das Überschreiten der ausserorts zulässi­gen Höchstgeschwindigkeit um 6-10

km/h sieht Anhang 1 Nr. 303.2 der Ordnungs­bussenverordnung (OBV; SR 314.11)

eine Busse von CHF 100.- vor. Das vereinfach­te Verfahren

(Ordnungsbussenverfahren) ist obligatorisch anzuwenden, wenn seine

Voraussetzungen gege­ben sind. Es dient der raschen und definitiven

Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit

Bagatellcharak­ter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand. Indem

vorliegend eine polizeilich gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung noch im

"Listenbereich" in Frage steht und zudem keine Ausnahmesituation im

Sinne von Art. 4 OBG ersichtlich ist, hat die Sanktionierung zwingend im

Ordnungsbussenverfahren zu erfolgen (Art. 3 OBG) (siehe zum Ganzen: Urteil

BGer 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 2.2 mit zahlrei­chen Hin­weisen). Dies

bedeutet im Gegenzug, dass in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten das

hier gegen ihn fälschlich eröffnete ordentliche Verfahren einzustellen ist.

5.3 Entgegen dem Antrag des Berufungsklägers ist die

Sache jedoch nicht an die Kantonspolizei zur Durchführung des

Ordnungsbussenverfahrens zurückzuweisen, sondern ist die fällige

Ordnungsbusse von CHF 100.- im vorliegenden Entscheid auszusprechen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so beträgt die

Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag (Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1

SVG).

III.

(Kostenregelung)

1. Verfahrenskosten

Wie aufgezeigt, wäre die hier inkriminierte

Geschwindigkeitsüberschreitung nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im

Ordnungsbussenverfahren abzuwickeln gewe­sen, wobei dieses Verfahren

kostenlos ist (Art. 12 OBG). Weil dem­nach das hier zu Unrecht eröffnete

ordentliche Verfahren einzustellen ist, sind die damit verbun­denen Kosten

gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contra­rio

sowie auch Abs. 3 Bst. a). Dies gilt erst recht in Bezug auf die Kosten des

Beru­fungsverfahrens, nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung obsiegt,

wogegen die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung unterliegt (Art. 428 Abs. 1

StPO).

2. [Regelung

der Anwaltskosten]

____________________

Entscheid

1.

Das gegen den Beschuldigten

A.______ im Nachgang zur Geschwindigkeitsmessung vom 2. April 2021 auf der

Kerenzer­bergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli», eröffnete ordentliche

Strafverfahren wird eingestellt.

2.

Der Beschuldigte und

Berufungsbeklagte ist im Sinne der Erwägungen schuldig der einfachen

Verkehrsregelver­letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.

Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV.

3.

Der Beschuldigte wird bestraft

mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.-; bezahlt er die Busse schuldhaft

nicht, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

4.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 1'500.-; sie wird zusammen

mit der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.- für das vorinstanzli­che Verfahren

SG.2021.00100 sowie der Untersuchungsgebühr von CHF 1’500.- im Verfahren SA.2021.00358

auf die Staatskasse genommen.

5.

Dem Beschuldigten wird aus der

Staatskasse für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche

Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘797.75

sowie für das Berufungsverfahren eine solche von CHF 4‘158.50 (je inkl. Ausla­gen und MwSt.) zugesprochen.

6.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]