Lexipedia

Entscheid

OG.2022.00063

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

19. November 2025Deutsch15 min

Filzbach die temporäre Baustellen­signalisation mit dem Schild «Tempo 50» am rechten Stras­senrand bei einer Haltebucht (seitige Ausbuchtung der Fahrbahn zum Anhalten)

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin

Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber

lic. iur. Erich Hug.

Urteil

vom 19. November 2025

Verfahren

OG.2022.00063 und OG.2022.00068

Staatsanwaltschaft

des Kantons Glarus

Anklägerin

Berufungsklägerin

(OG.2022.00063)

Berufungsbeklagte (OG.2022.00068)

vertreten durch die Staatsanwältin

gegen

A.______ Beschuldigter

Berufungskläger

(OG.2022.00068)

Berufungsbeklagter

(OG.2022.00063)

privat

verteidigt durch RA lic. iur.

Giuseppe

Mongiovì

Gegenstand

Grobe

Verletzung der Verkehrsregeln

über die

Anträge

A. der Anklägerin

(gemäss Berufungserklärung vom 19. September 2022

[act. 19] und den Ausführungen der Staatsanwältin an der Berufungsverhandlung

vom 14. März 2025 [act. 40 S. 9]):

1.

In Abänderung

von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom

31. August 2022 sei der Beschuldigte der groben Verletzung der

Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit

ausserorts sowie des Überfahrens der Sicherheitslinie ge­mäss Art. 90 Abs.

2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 5

VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig zu

sprechen.

2.

In Abänderung

von Dispositiv Ziff. 2 sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 570.-, bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von zwei Jahren.

3.

In Abänderung

von Dispositiv Ziff. 3 sei der Beschuldigte zudem zu bestrafen mit einer

Busse von CHF 5'700.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

B. des

Beschuldigten (gemäss Berufungserklärung vom 26.

September 2022 [act. 21] und den Ausführungen des Verteidigers an der

Berufungsverhandlung vom 14. März 2025 [act. 40 S. 14]):

Es sei das Urteil des

Kantonsgerichts Glarus vom 31. August 2022 aufzuheben und sei der

Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

____________________

Erwägungen

Sachverhalt

I.

(Sachverhalt und Prozessgeschichte)

1.

Die Kantonspolizei Glarus führte am Pfingstsonntag, 23. Mai 2021, auf

der Keren­zerbergstrasse oberhalb der Ortschaft Mollis (Gemeinde Glarus Nord)

eine Radar­kontrolle durch. Die Messstelle befand sich im Bereich einer

geraden Strecke, wo die dort zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit

ausserorts von 80 km/h wegen einer Baustelleneinfahrt vorübergehend auf 50

km/h herabgesetzt war. Gemäss Angaben der Polizei war in Fahrtrichtung

Filzbach die temporäre Baustellen­signalisation mit dem Schild «Tempo 50» am rechten Stras­senrand bei einer Haltebucht (seitige Ausbuchtung der Fahrbahn zum Anhalten)

installiert (siehe act. 2/8.1.04).

Anlässlich besagter Kontrolle wurde um 14:40 Uhr der Beschuldigte

geblitzt, als er mit seinem Personenwagen bergwärts Richtung Filzbach fuhr

und die Mess­stelle mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h (nach Abzug

der Messtoleranz von 5 km/h) passierte. Im Moment der Messung überfuhr

der Beschuldigte zudem mit den linken Rädern seines Autos die

Sicherheitslinie, nachdem er soeben einen Radfahrer überholt hatte (act.

2/8.1.01).

2.

2.1 Mit Strafbefehl vom 27. Juli 2021

verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus den Beschuldigten wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Über­schreiten der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit sowie Überfahren der Sicher­heitslinie zu einer auf

zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 40 Tages­sätzen zu CHF

570.- sowie einer Busse von CHF 5'700.- (Ersatzfreiheits­strafe: zehn Tage) und

auferlegte ihm die Verfahrens­kosten (act. 3).

2.2 Nach Einsprache des Beschuldigten

(act. 2/14.1.03) überwies die Staats­anwalt­schaft in Anwendung von

Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gericht­lichen

Beurteilung an die zuständige Kammer des Kantons­gerichts (act. 1).

Das Kantonsgericht erwog in seinem Urteil vom 31. August 2022, im

konkreten Fall könne nicht unbesehen auf das Ergebnis der Radarmessung

abgestellt werden (dazu mehr unten E. II. 4), weshalb von einer gefahrenen

Geschwindig­keit von lediglich 70 km/h auszugehen sei (act. 16, S. 5 f.

E. 3.3.). Es qualifizierte die daraus resultierende Tempoüberschreitung von

noch 20 km/h und das gleichzeitige Überfahren der Sicherheitslinie beim

Überholen des Fahrradfahrers als einfache Verkehrs­regelverletzung im Sinne

von Art. 90 Abs. 1 SVG (act. 16 S. 10 E. 2.1.3. und S. 11 f. E. 3. und

E. 4.), bestrafte den Beschul­digten mit einer Busse von CHF 350.-

(Ersatz­freiheitsstrafe: vier Tage) und über­band ihm die Verfahrenskosten

ohne Anspruch auf eine Parteientschä­digung (act. 16 Dispositiv-Ziff.

1-7).

2.3 Dagegen erhob sowohl die

Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. September 2022 (act. 19) als auch der

Beschuldigte mit Eingabe vom 26. September 2022 (act. 21) beim

Obergericht fristgerecht Berufung. Während die Staatsanwaltschaft in ihrer

Berufung fordert, es sei der Beschuldigte wegen grober Verkehrsregel­verletzung

zu verurteilen und entsprechend schärfer zu bestrafen, beantragt dieser

seinerseits einen Freispruch von Schuld und Strafe.

3.

3.1 Als die Berufungen des Beschuldigten und

der Staats­anwaltschaft beim Oberge­richt eingingen, lagen diesem bereits

weitere Berufungen vor, welche ebenfalls Radarkontrollen an der gleichen

Örtlichkeit wie im vorliegenden Fall betrafen. Jene anderen Geschwindigkeits­messungen

erfolgten am Karfreitag und Ostersonntag, 2. und 4. April 2021.

3.2 Für das Obergericht stellte sich in den

Parallelverfahren vorweg (u.a.) die Frage, ob die einzig und allein wegen

einer Baustelleneinfahrt (und nicht wegen Bauarbei­ten an der Strasse selbst)

temporär signalisierte Beschränkung auf 50 km/h über die beiden

verlängerten Feiertagswochenenden an Ostern und Pfingsten effektiv not­wendig

war bzw. ob es nicht eher angezeigt gewesen wäre, die entsprechende Signalisation

vorübergehend abzu­decken (siehe dazu act. 24).

3.3 Mit Urteil vom 21. November 2023

entschied das Obergericht in den Parallelver­fahren, dass die an Ostern und

Pfingsten auf dem kontrollierten Streckenabschnitt signalisierte

Temporeduktion auf 50 km/h nicht rechtskonform war und daher dort die

ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h galt (siehe dazu

das in der Entscheiddatenbank des Obergerichts aufgeschaltete Urteil im

Verfahren OG.2022.00065). Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen diesen

Entscheid des Obergerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hatte,

wartete das Oberge­richt mit der Behandlung der beiden vorliegenden

Berufungen den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens ab.

3.4 Am 24. Mai 2024 kassierte das

Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts und wies die Sache zur

Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Aus Sicht des Bundesgerichts war

die Temporeduktion auf 50 km/h rechtmässig und auch über die verlängerten

Wochenenden an Ostern und Pfingsten zu befolgen (Urteil BGer 6B_14/2024

E. 2.5).

3.5 Am 14. März 2025 führte das Obergericht

in der vorliegenden Strafsache die mündliche Berufungsverhandlung durch (act.

40); das nachstehende Urteil wird im Einverständnis mit den Parteien (siehe

dazu act. 40 S. 23) schriftlich eröffnet.

Erwägungen

II.

(Materielle Erwägungen)

Geschwindigkeitsüberschreitung

1.

Wie bereits in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren

machte der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend, die Signalisation

«Tempo 50» nicht gesehen zu haben; er führte aus, dass

die da­mals an einer Haltebucht instal­lierte Verkehrstafel (oben E. I. 1)

allenfalls durch ein dort parkiertes Fahrzeug verdeckt gewesen sei (act. 40

S. 15 Rz. 8 und S. 17 Rz. 15).

Die Vorinstanz führte dazu im angefochtenen Entscheid aus, die

Erklärung des Beschuldigten, wonach er die Signalisation an der Haltebucht

möglicherweise wegen eines dort parkierten Fahrzeuges nicht gesehen habe, sei

nicht glaubhaft, da er bei der ersten Einvernahme bei der Polizei noch kein parkiertes

Fahrzeug erwähnt habe. Bei der gerichtlichen Befragung sei er diesbezüglich

ebenfalls vage geblie­ben. Aber selbst wenn die Signalisation zum

Tatzeitpunkt von einem Fahr­zeug verdeckt gewesen sei, so hätte der

Beschuldigte aufgrund seiner Ortskennt­nisse – denn immerhin befahre er diese

Strecke etwa alle zwei Wochen – wissen müssen, dass an besagter Stelle

aufgrund einer Baustelle die Höchstge­schwindigkeit von 80 auf 50 km/h

herabgesetzt war (zum Ganzen act. 16 S. 8 f. E. 2.1.1.2).

2.

Dem Standpunkt der Vorinstanz kann gleich aus mehreren Gründen nicht

gefolgt werden:

2.1

Die Verordnung des

ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1)

schreibt in Art. 9 vor, dass bei Geschwindigkeitskontrollen die

Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren ist. Damit ist gewährleistet,

dass gerade bei einer temporären (Baustellen)Signalisation (wie dies

vorliegend zutraf; siehe oben E. I. 1) bei einem späteren

strafrechtlichen Verfahren Klarheit über Standort und Sichtbarkeit der seinerzeit

massgebenden Beschilderung besteht.

Hinsichtlich der hier interessierenden Radarkontrolle am

Pfingstsonntag, 23. Mai 2021, befindet sich in den Akten kein Foto zur

fraglichen Signalisation in Fahrtrichtung Filzbach. Aktenkundig sind einzig

Fotos (act. 2/8.1.04), welche die Situation von Anfang April 2021 zeigen

(Datumangabe bei Bild 2: 06.04.2021), was im Übrigen unschwer auch anhand der

damals noch kahlen Bäume im Hintergrund zu erkennen ist.

2.2

Der Umstand, dass der Beschuldigte die

Kerenzerbergstrasse regelmässig befährt, besagt keinesfalls, dass er an

Pfingsten 2021 eine temporäre Herabsetzung der zulässigen Geschwindigkeit auf

50.

km/h hätte bedenken müssen. Dazu ist nämlich zu bemerken, dass gemäss

Publikation der entsprechenden temporären Verkehrsbeschränkung im Amtsblatt

des Kantons Glaus vom 5. September 2019 (act. 2/8.1.03) dieselbe nur bis

«Bauende ca. Herbst 2020» vorgesehen war. Wenn daher an Pfingsten 2021 für

den Beschuldigten keine Geschwindigkeitstafel erkennbar war, durfte er ohne

weiteres annehmen, die Verkehrsbeschränkung im betreffenden Streckenabschnitt

sei mittlerweile aufgehoben, zumal dort an der Strasse selbst ohnehin nie

Bauarbeiten vorgenommen wurden und die zeitweilige Tempobeschränkung nur

wegen einer Baupiste bestand, die von einer abseitigen Baustelle («Reservoir

Paradisli») in die Kerenzerbergstrasse einmündete.

2.3

Gemäss dem bereits vorerwähnten

Polizeifoto in den Akten (wenn hier auch nicht einschlägig) soll in

Fahrtrichtung Filzbach die 50er-Tafel auf der rechten Fahrbahnseite am Ende

einer Haltebucht aufgestellt gewesen sein (act. 2/8.1.04). Bei einer

Haltebucht aber, bei der wie hier weder ein Halteverbot noch eine

Parkierungsbeschränkung besteht bzw. damals auch nicht einstweilen

signalisiert war, ist nicht unwahrscheinlich, dass dort grossräumige

Fahrzeuge (beispielsweise Camper) vorübergehend anhalten und eine Pause

einlegen oder gar Lastwagen oder –anhänger zeitweilig (speziell sogar an

Wochenenden) abgestellt werden. In einem solchen Fall ist es ohne weiteres

möglich, dass die parkierten Fahrzeuge das Temposchild verdecken und dieses

für die bergwärts fahrenden Motorfahrzeug­lenker nicht mehr sichtbar ist, wie

die im Recht liegenden Fotos eindeutig belegen (siehe act. 13/1 und act. 42).

Es ist daher nach dem Grundsatz «im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten» von

der sehr realen Möglichkeit auszugehen, dass zum Zeitpunkt, als der

Beschuldigte am Pfingstsonntag in Richtung Filzbach fuhr und geblitzt wurde,

die Geschwindigkeitstafel in der Haltebucht von einem Fahrzeug verstellt und

somit nicht sichtbar war. Ohnehin hat nicht der Beschuldigte zu beweisen,

dass er die Tafel nicht gesehen hat, sondern wäre es der Polizei oblegen, die

jederzeitige Erkennbarkeit der Signalisation sicherzustellen, indem die Beschilderung

entweder anders platziert oder zumindest bei der Haltebucht vorüber­gehend

eine Halteverbotstafel angebracht worden wäre. Dass im Übrigen der

Beschuldigte anlässlich seiner Befragung bei der Polizei rund zwei Wochen

nach dem Vorfall einzig aussagte, er habe die Signalisation nicht

wahrgenommen (act. 2/8.1.02 Frage 4), ohne dies näher zu konkretisieren,

lässt seine Aussage entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als unglaubhaft

erscheinen; wenn er keine Tafel gesehen hat, so genügt dies selbstredend als

Antwort, ohne dass er sich noch dazu erklären müsste, warum dort, wo nichts

erkennbar ist, nichts wahrzu­nehmen ist.

2.4

Im Übrigen ist nicht auszuschliessen,

dass über das verlängerte arbeitsfreie

Pfingstwochenende, wo die abseitige Baustelle «Reservoir Paradisli» ruhte und keine Baufahrzeuge über die von der

Kerenzerbergstrasse abzweigende Baupiste zirkulierten, das zuständige

Bauunternehmen die mobile Geschwin­digkeitstafel bei der Haltebucht abgedeckt

oder von der Fahrbahn abgedreht hatte, wie dies gemäss Art. 81 Abs. 4 SSV bei

einem längeren Arbeitsun­terbruch vorgesehen ist.

3.

Aus alldem folgt, dass sich

nicht rechtsgenüg­lich feststellen lässt, ob am Pfingstsonntag, 23. Mai 2021,

als der Beschuldigte mit seinem PW um 14:40 Uhr auf der Kerenzerbergstrasse,

Höhe «Reservoir Paradisli», in Fahrtrichtung Filzbach unterwegs war,

tatsächlich eine Tempobeschränkung auf 50 km/h erkennbar signali­siert war.

Dies wiederum bedeutet, dass er auf dem betreffenden Streckenab­schnitt mit

der ausserorts allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit

von 80 km/h fah­ren durfte (Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).

4.

4.1

Der Beschuldigte wurde am 23. Mai 2021

mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 81 km/h gemessen (act.

2/8.1.01).

4.2

Die Vorinstanz führte im angefochtenen

Entscheid aus, dass der Beschuldigte im Moment der Radarmessung einen

Fahrradfahrer überholt habe, was das Messergebnis möglicherweise beeinflusst

habe. Jedenfalls sei nicht auszuschlies­sen, dass sich der Radfahrer

ebenfalls im Radarstrahl befunden habe (sog. Reflexionsfehler); zudem befinde

sich ein Auto bei einem Überholmanöver in der Regel in einer leichten

Schrägstellung zur Fahrbahnachse, wodurch der Messwinkel und damit die

Messung beeinträchtigt werden könne (sog. Winkelfehler). Die Vorinstanz ging

daher nach dem Grundsatz «im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten» von einer

maximal gefahrenen Geschwindigkeit von 70 km/h aus (act. 16 S. 5 f.

E. 3.3).

4.3

Diese Sachverhaltsfeststellung wird von

der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zu Recht als falsch gerügt (act. 40

S. 10). Aus dem Radarfoto (act. 2/8.1.01) ist klar ersichtlich, dass im

Moment der Messung der Radfahrer sich bereits ausserhalb des Messfeldes

befand und zudem das geblitzte Fahrzeug sich nicht in einer Schrägstellung

befand, sondern – mit den linksseitigen Rädern noch leicht über der

Sicherheitslinie – parallel zur Fahrbahnachse fuhr. Auf das Messergebnis (81

km/h) ist daher vorbehaltlos abzustellen.

5.

Die hier erwiesene Tempoüberschreitung um 1 km/h ist mit einer

Ordnungsbusse von CHF 40.- zu sanktionieren (OBV [SR 314.11] Anhang 1

Nr. 303.2).

Überfahren der ausgezogenen Sicherheitslinie

6.

6.1

Anhand es Radarfotos ist erstellt, dass

der Beschuldigte mit den linken Rädern seines Autos (geringfügig) die an der

Messstelle ausgezogene Sicherheitslinie überfahren hat (act. 2/8.1.01).

6.2

Die Vorinstanz hat in rechtlicher

Hinsicht das Überfahren der Sicherheitslinie zutreffend als einfache

Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs.

2.

SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV beurteilt. Auf deren Ausführungen kann

hier gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO integral verwiesen werden (act. 16 S.

9.

f. E. 2.1.2).

Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er in diesem Punkt

in seiner Berufung einen Freispruch beantragt, indem er geltend macht, es

habe beim Über­holmanöver [Überfahren der Sicherheitslinie] kein Gegenverkehr

bestanden und die Fahrbahn sei trocken und die Sicht gut gewesen, weshalb nur

eine abstra­kte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG vorgelegen habe

(act. 40 S. 18 f. Rz. 20-23). Für die Strafbarkeit wegen Verletzung

der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG genügt bereits eine abstrakte

Gefährdung (BSK SVG-Fiolka,

Art. 90 N 9), welche beim Überfahren einer ausgezogenen

Sicherheitslinie unbe­streitbar gegeben ist. Was sodann die vom Beschuldigten

genannten „günstigen“ Umstände (kein Gegenverkehr etc.) betrifft, so haben

genau diese Aspekte zur Folge, wie auch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt

hat, dass nicht ein grober, sondern lediglich ein einfacher

Verkehrsregelverstoss im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG vorliegt; es kann auch

dazu und ebenso in Bezug auf den subjektiven Tatbestand vollumfänglich auf

die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 16 S.

10.

ff.).

7.

Das Überfahren einer Sicherheitslinie ist in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz (act. 16 S. 13 E. 2) mit einer Busse von CHF 200.- zu bestrafen.

Asperation der beiden Bussen zu einer Gesamtbusse

8.

Im Lichte von Art. 49 Abs. 1 StGB sind die beiden Bussen von CHF 40.-

(E. II. 5) und von CHF 200.- (E. II. 7) zu einer Gesamtbusse von CHF 230.- zu

asperieren. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle

eine Ersatzfrei­heitsstrafe von drei Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art.

102.

Abs. 1 SVG).

Fazit

9.

Entsprechend den vorstehenden Erwägungen

ist die Berufung der Staatsan­waltschaft vollumfänglich abzuweisen.

Demgegenüber ist die Berufung des Beschul­digten teilweise gutzuheissen,

indem dieser im Vergleich zum vorinstanzlichen Ent­scheid (geringfügig)

milder zu bestrafen ist.

III.

(Kostenregelung)

Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens

1.

Auch wenn vorliegend der Beschuldigte entgegen der Anklage

nicht wegen grober, sondern lediglich wegen einfacher Verletzung der

Verkehrsregeln zu verurteilen ist, so hat er immerhin insofern die dafür

praxisgemäss verlangte Untersuchungsgebühr in der Höhe von CHF 300.- zu

bezahlen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5 [nachfolgend Kostenverordnung]).

2.

Der vorliegend zur Anklage gebrachte Sachverhalt führte im

erstinstanzlichen Verfahren zu einer Verurteilung des Beschuldigten. Zwar

wird diese Verurteilung im vorliegenden Berufungsverfahren geringfügig

abgemildert, doch bleibt es bei einem Schuldspruch. Die Gerichtsgebühr für

das erstinstanzliche Verfahren in hier angemessener (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8

Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Kostenverordnung) und im Berufungsverfahren

unbestritten gebliebener Höhe von CHF 1'500.- geht daher zulasten des

Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Kosten des Berufungsverfahrens

3.

In Bezug auf die erstinstanzliche Verurteilung des

Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art.

90.

Abs. 1 SVG haben der Beschul­digte und die Staatsanwaltschaft Berufung

erhoben: Ersterer mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch; Letztere

mit dem Antrag auf Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne

von Art. 90 Abs. 2 SVG.

Beim vorliegenden Ausgang (siehe oben E. II. 9) ist die

hier für das Berufungs­verfahren auf CHF 1'800.- festzusetzende Gebühr (Art.

6.

Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Kostenverordnung) zu einem

Drittel (CHF 600.-) dem Beschul­digten aufzuerlegen und zu zwei Drittel (CHF

1'200.-) auf die Staatskasse zu nehmen.

Parteientschädigung

4.

Da der Beschuldigte verurteilt wird, hat er für die

Untersuchung und das erstin­stanz­liche Verfahren keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

5.

5.1

Nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren

zu 2/3 obsiegt, steht ihm insoweit eine Parteientschädigung zu (Art. 436 Abs.

2.

StPO).

5.2

[Regelung der Anwaltskosten]

____________________

Entscheid

1.

Der Beschuldigte A.______ ist

im Sinne der Erwägungen schuldig der mehr­fachen einfachen

Verkehrsregelver­letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.

Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV und Art. 73 Abs. 6 Bst. a SSV.

2.

Der Beschuldigte wird bestraft

mit einer Busse von CHF 230.-; bezahlt er die Busse schuldhaft nicht,

führt dies zu einer Ersatz­freiheitsstrafe von drei Tagen.

3.

Die Gebühr für das

Untersuchungsverfahren SA.2021.00480 im Umfang von CHF 300.- sowie die Gerichtsgebühr

für das erstinstanzliche Verfahren SG.2021.00103 von CHF 1'500.- werden dem

Beschuldigten auferlegt.

4.

Für die Untersuchung und das

erstinstanzliche Verfahren wird dem Beschul­digten keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren von CHF 1'800.- wird im Umfang von CHF 600.- dem

Beschuldigten auferlegt und im Umfang von CHF 1'200.- auf die

Staatskasse genommen.

6.

Für das

Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten aus der

Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 2‘785.- (inkl. MwSt.

und Auslagen) zugespro­chen.

7.

Schriftliche

Mitteilung an:

[...]