OG.2022.00063
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
19. November 2025Deutsch15 min
Filzbach die temporäre Baustellensignalisation mit dem Schild «Tempo 50» am rechten Strassenrand bei einer Haltebucht (seitige Ausbuchtung der Fahrbahn zum Anhalten)
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin
Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber
lic. iur. Erich Hug.
Urteil
vom 19. November 2025
Verfahren
OG.2022.00063 und OG.2022.00068
Staatsanwaltschaft
des Kantons Glarus
Anklägerin
Berufungsklägerin
(OG.2022.00063)
Berufungsbeklagte (OG.2022.00068)
vertreten durch die Staatsanwältin
gegen
A.______ Beschuldigter
Berufungskläger
(OG.2022.00068)
Berufungsbeklagter
(OG.2022.00063)
privat
verteidigt durch RA lic. iur.
Giuseppe
Mongiovì
Gegenstand
Grobe
Verletzung der Verkehrsregeln
über die
Anträge
A. der Anklägerin
(gemäss Berufungserklärung vom 19. September 2022
[act. 19] und den Ausführungen der Staatsanwältin an der Berufungsverhandlung
vom 14. März 2025 [act. 40 S. 9]):
1.
In Abänderung
von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom
31. August 2022 sei der Beschuldigte der groben Verletzung der
Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
ausserorts sowie des Überfahrens der Sicherheitslinie gemäss Art. 90 Abs.
2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 5
VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig zu
sprechen.
2.
In Abänderung
von Dispositiv Ziff. 2 sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 570.-, bedingt aufgeschoben bei
einer Probezeit von zwei Jahren.
3.
In Abänderung
von Dispositiv Ziff. 3 sei der Beschuldigte zudem zu bestrafen mit einer
Busse von CHF 5'700.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
4.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
B. des
Beschuldigten (gemäss Berufungserklärung vom 26.
September 2022 [act. 21] und den Ausführungen des Verteidigers an der
Berufungsverhandlung vom 14. März 2025 [act. 40 S. 14]):
Es sei das Urteil des
Kantonsgerichts Glarus vom 31. August 2022 aufzuheben und sei der
Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
____________________
Erwägungen
Sachverhalt
I.
(Sachverhalt und Prozessgeschichte)
1.
Die Kantonspolizei Glarus führte am Pfingstsonntag, 23. Mai 2021, auf
der Kerenzerbergstrasse oberhalb der Ortschaft Mollis (Gemeinde Glarus Nord)
eine Radarkontrolle durch. Die Messstelle befand sich im Bereich einer
geraden Strecke, wo die dort zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit
ausserorts von 80 km/h wegen einer Baustelleneinfahrt vorübergehend auf 50
km/h herabgesetzt war. Gemäss Angaben der Polizei war in Fahrtrichtung
Filzbach die temporäre Baustellensignalisation mit dem Schild «Tempo 50» am rechten Strassenrand bei einer Haltebucht (seitige Ausbuchtung der Fahrbahn zum Anhalten)
installiert (siehe act. 2/8.1.04).
Anlässlich besagter Kontrolle wurde um 14:40 Uhr der Beschuldigte
geblitzt, als er mit seinem Personenwagen bergwärts Richtung Filzbach fuhr
und die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h (nach Abzug
der Messtoleranz von 5 km/h) passierte. Im Moment der Messung überfuhr
der Beschuldigte zudem mit den linken Rädern seines Autos die
Sicherheitslinie, nachdem er soeben einen Radfahrer überholt hatte (act.
2/8.1.01).
2.
2.1 Mit Strafbefehl vom 27. Juli 2021
verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus den Beschuldigten wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit sowie Überfahren der Sicherheitslinie zu einer auf
zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF
570.- sowie einer Busse von CHF 5'700.- (Ersatzfreiheitsstrafe: zehn Tage) und
auferlegte ihm die Verfahrenskosten (act. 3).
2.2 Nach Einsprache des Beschuldigten
(act. 2/14.1.03) überwies die Staatsanwaltschaft in Anwendung von
Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gerichtlichen
Beurteilung an die zuständige Kammer des Kantonsgerichts (act. 1).
Das Kantonsgericht erwog in seinem Urteil vom 31. August 2022, im
konkreten Fall könne nicht unbesehen auf das Ergebnis der Radarmessung
abgestellt werden (dazu mehr unten E. II. 4), weshalb von einer gefahrenen
Geschwindigkeit von lediglich 70 km/h auszugehen sei (act. 16, S. 5 f.
E. 3.3.). Es qualifizierte die daraus resultierende Tempoüberschreitung von
noch 20 km/h und das gleichzeitige Überfahren der Sicherheitslinie beim
Überholen des Fahrradfahrers als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne
von Art. 90 Abs. 1 SVG (act. 16 S. 10 E. 2.1.3. und S. 11 f. E. 3. und
E. 4.), bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von CHF 350.-
(Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage) und überband ihm die Verfahrenskosten
ohne Anspruch auf eine Parteientschädigung (act. 16 Dispositiv-Ziff.
1-7).
2.3 Dagegen erhob sowohl die
Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. September 2022 (act. 19) als auch der
Beschuldigte mit Eingabe vom 26. September 2022 (act. 21) beim
Obergericht fristgerecht Berufung. Während die Staatsanwaltschaft in ihrer
Berufung fordert, es sei der Beschuldigte wegen grober Verkehrsregelverletzung
zu verurteilen und entsprechend schärfer zu bestrafen, beantragt dieser
seinerseits einen Freispruch von Schuld und Strafe.
3.
3.1 Als die Berufungen des Beschuldigten und
der Staatsanwaltschaft beim Obergericht eingingen, lagen diesem bereits
weitere Berufungen vor, welche ebenfalls Radarkontrollen an der gleichen
Örtlichkeit wie im vorliegenden Fall betrafen. Jene anderen Geschwindigkeitsmessungen
erfolgten am Karfreitag und Ostersonntag, 2. und 4. April 2021.
3.2 Für das Obergericht stellte sich in den
Parallelverfahren vorweg (u.a.) die Frage, ob die einzig und allein wegen
einer Baustelleneinfahrt (und nicht wegen Bauarbeiten an der Strasse selbst)
temporär signalisierte Beschränkung auf 50 km/h über die beiden
verlängerten Feiertagswochenenden an Ostern und Pfingsten effektiv notwendig
war bzw. ob es nicht eher angezeigt gewesen wäre, die entsprechende Signalisation
vorübergehend abzudecken (siehe dazu act. 24).
3.3 Mit Urteil vom 21. November 2023
entschied das Obergericht in den Parallelverfahren, dass die an Ostern und
Pfingsten auf dem kontrollierten Streckenabschnitt signalisierte
Temporeduktion auf 50 km/h nicht rechtskonform war und daher dort die
ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h galt (siehe dazu
das in der Entscheiddatenbank des Obergerichts aufgeschaltete Urteil im
Verfahren OG.2022.00065). Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen diesen
Entscheid des Obergerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hatte,
wartete das Obergericht mit der Behandlung der beiden vorliegenden
Berufungen den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens ab.
3.4 Am 24. Mai 2024 kassierte das
Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts und wies die Sache zur
Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Aus Sicht des Bundesgerichts war
die Temporeduktion auf 50 km/h rechtmässig und auch über die verlängerten
Wochenenden an Ostern und Pfingsten zu befolgen (Urteil BGer 6B_14/2024
E. 2.5).
3.5 Am 14. März 2025 führte das Obergericht
in der vorliegenden Strafsache die mündliche Berufungsverhandlung durch (act.
40); das nachstehende Urteil wird im Einverständnis mit den Parteien (siehe
dazu act. 40 S. 23) schriftlich eröffnet.
Erwägungen
II.
(Materielle Erwägungen)
Geschwindigkeitsüberschreitung
1.
Wie bereits in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren
machte der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend, die Signalisation
«Tempo 50» nicht gesehen zu haben; er führte aus, dass
die damals an einer Haltebucht installierte Verkehrstafel (oben E. I. 1)
allenfalls durch ein dort parkiertes Fahrzeug verdeckt gewesen sei (act. 40
S. 15 Rz. 8 und S. 17 Rz. 15).
Die Vorinstanz führte dazu im angefochtenen Entscheid aus, die
Erklärung des Beschuldigten, wonach er die Signalisation an der Haltebucht
möglicherweise wegen eines dort parkierten Fahrzeuges nicht gesehen habe, sei
nicht glaubhaft, da er bei der ersten Einvernahme bei der Polizei noch kein parkiertes
Fahrzeug erwähnt habe. Bei der gerichtlichen Befragung sei er diesbezüglich
ebenfalls vage geblieben. Aber selbst wenn die Signalisation zum
Tatzeitpunkt von einem Fahrzeug verdeckt gewesen sei, so hätte der
Beschuldigte aufgrund seiner Ortskenntnisse – denn immerhin befahre er diese
Strecke etwa alle zwei Wochen – wissen müssen, dass an besagter Stelle
aufgrund einer Baustelle die Höchstgeschwindigkeit von 80 auf 50 km/h
herabgesetzt war (zum Ganzen act. 16 S. 8 f. E. 2.1.1.2).
2.
Dem Standpunkt der Vorinstanz kann gleich aus mehreren Gründen nicht
gefolgt werden:
2.1
Die Verordnung des
ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1)
schreibt in Art. 9 vor, dass bei Geschwindigkeitskontrollen die
Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren ist. Damit ist gewährleistet,
dass gerade bei einer temporären (Baustellen)Signalisation (wie dies
vorliegend zutraf; siehe oben E. I. 1) bei einem späteren
strafrechtlichen Verfahren Klarheit über Standort und Sichtbarkeit der seinerzeit
massgebenden Beschilderung besteht.
Hinsichtlich der hier interessierenden Radarkontrolle am
Pfingstsonntag, 23. Mai 2021, befindet sich in den Akten kein Foto zur
fraglichen Signalisation in Fahrtrichtung Filzbach. Aktenkundig sind einzig
Fotos (act. 2/8.1.04), welche die Situation von Anfang April 2021 zeigen
(Datumangabe bei Bild 2: 06.04.2021), was im Übrigen unschwer auch anhand der
damals noch kahlen Bäume im Hintergrund zu erkennen ist.
2.2
Der Umstand, dass der Beschuldigte die
Kerenzerbergstrasse regelmässig befährt, besagt keinesfalls, dass er an
Pfingsten 2021 eine temporäre Herabsetzung der zulässigen Geschwindigkeit auf
50.
km/h hätte bedenken müssen. Dazu ist nämlich zu bemerken, dass gemäss
Publikation der entsprechenden temporären Verkehrsbeschränkung im Amtsblatt
des Kantons Glaus vom 5. September 2019 (act. 2/8.1.03) dieselbe nur bis
«Bauende ca. Herbst 2020» vorgesehen war. Wenn daher an Pfingsten 2021 für
den Beschuldigten keine Geschwindigkeitstafel erkennbar war, durfte er ohne
weiteres annehmen, die Verkehrsbeschränkung im betreffenden Streckenabschnitt
sei mittlerweile aufgehoben, zumal dort an der Strasse selbst ohnehin nie
Bauarbeiten vorgenommen wurden und die zeitweilige Tempobeschränkung nur
wegen einer Baupiste bestand, die von einer abseitigen Baustelle («Reservoir
Paradisli») in die Kerenzerbergstrasse einmündete.
2.3
Gemäss dem bereits vorerwähnten
Polizeifoto in den Akten (wenn hier auch nicht einschlägig) soll in
Fahrtrichtung Filzbach die 50er-Tafel auf der rechten Fahrbahnseite am Ende
einer Haltebucht aufgestellt gewesen sein (act. 2/8.1.04). Bei einer
Haltebucht aber, bei der wie hier weder ein Halteverbot noch eine
Parkierungsbeschränkung besteht bzw. damals auch nicht einstweilen
signalisiert war, ist nicht unwahrscheinlich, dass dort grossräumige
Fahrzeuge (beispielsweise Camper) vorübergehend anhalten und eine Pause
einlegen oder gar Lastwagen oder –anhänger zeitweilig (speziell sogar an
Wochenenden) abgestellt werden. In einem solchen Fall ist es ohne weiteres
möglich, dass die parkierten Fahrzeuge das Temposchild verdecken und dieses
für die bergwärts fahrenden Motorfahrzeuglenker nicht mehr sichtbar ist, wie
die im Recht liegenden Fotos eindeutig belegen (siehe act. 13/1 und act. 42).
Es ist daher nach dem Grundsatz «im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten» von
der sehr realen Möglichkeit auszugehen, dass zum Zeitpunkt, als der
Beschuldigte am Pfingstsonntag in Richtung Filzbach fuhr und geblitzt wurde,
die Geschwindigkeitstafel in der Haltebucht von einem Fahrzeug verstellt und
somit nicht sichtbar war. Ohnehin hat nicht der Beschuldigte zu beweisen,
dass er die Tafel nicht gesehen hat, sondern wäre es der Polizei oblegen, die
jederzeitige Erkennbarkeit der Signalisation sicherzustellen, indem die Beschilderung
entweder anders platziert oder zumindest bei der Haltebucht vorübergehend
eine Halteverbotstafel angebracht worden wäre. Dass im Übrigen der
Beschuldigte anlässlich seiner Befragung bei der Polizei rund zwei Wochen
nach dem Vorfall einzig aussagte, er habe die Signalisation nicht
wahrgenommen (act. 2/8.1.02 Frage 4), ohne dies näher zu konkretisieren,
lässt seine Aussage entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als unglaubhaft
erscheinen; wenn er keine Tafel gesehen hat, so genügt dies selbstredend als
Antwort, ohne dass er sich noch dazu erklären müsste, warum dort, wo nichts
erkennbar ist, nichts wahrzunehmen ist.
2.4
Im Übrigen ist nicht auszuschliessen,
dass über das verlängerte arbeitsfreie
Pfingstwochenende, wo die abseitige Baustelle «Reservoir Paradisli» ruhte und keine Baufahrzeuge über die von der
Kerenzerbergstrasse abzweigende Baupiste zirkulierten, das zuständige
Bauunternehmen die mobile Geschwindigkeitstafel bei der Haltebucht abgedeckt
oder von der Fahrbahn abgedreht hatte, wie dies gemäss Art. 81 Abs. 4 SSV bei
einem längeren Arbeitsunterbruch vorgesehen ist.
3.
Aus alldem folgt, dass sich
nicht rechtsgenüglich feststellen lässt, ob am Pfingstsonntag, 23. Mai 2021,
als der Beschuldigte mit seinem PW um 14:40 Uhr auf der Kerenzerbergstrasse,
Höhe «Reservoir Paradisli», in Fahrtrichtung Filzbach unterwegs war,
tatsächlich eine Tempobeschränkung auf 50 km/h erkennbar signalisiert war.
Dies wiederum bedeutet, dass er auf dem betreffenden Streckenabschnitt mit
der ausserorts allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von 80 km/h fahren durfte (Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).
4.
4.1
Der Beschuldigte wurde am 23. Mai 2021
mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 81 km/h gemessen (act.
2/8.1.01).
4.2
Die Vorinstanz führte im angefochtenen
Entscheid aus, dass der Beschuldigte im Moment der Radarmessung einen
Fahrradfahrer überholt habe, was das Messergebnis möglicherweise beeinflusst
habe. Jedenfalls sei nicht auszuschliessen, dass sich der Radfahrer
ebenfalls im Radarstrahl befunden habe (sog. Reflexionsfehler); zudem befinde
sich ein Auto bei einem Überholmanöver in der Regel in einer leichten
Schrägstellung zur Fahrbahnachse, wodurch der Messwinkel und damit die
Messung beeinträchtigt werden könne (sog. Winkelfehler). Die Vorinstanz ging
daher nach dem Grundsatz «im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten» von einer
maximal gefahrenen Geschwindigkeit von 70 km/h aus (act. 16 S. 5 f.
E. 3.3).
4.3
Diese Sachverhaltsfeststellung wird von
der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zu Recht als falsch gerügt (act. 40
S. 10). Aus dem Radarfoto (act. 2/8.1.01) ist klar ersichtlich, dass im
Moment der Messung der Radfahrer sich bereits ausserhalb des Messfeldes
befand und zudem das geblitzte Fahrzeug sich nicht in einer Schrägstellung
befand, sondern – mit den linksseitigen Rädern noch leicht über der
Sicherheitslinie – parallel zur Fahrbahnachse fuhr. Auf das Messergebnis (81
km/h) ist daher vorbehaltlos abzustellen.
5.
Die hier erwiesene Tempoüberschreitung um 1 km/h ist mit einer
Ordnungsbusse von CHF 40.- zu sanktionieren (OBV [SR 314.11] Anhang 1
Nr. 303.2).
Überfahren der ausgezogenen Sicherheitslinie
6.
6.1
Anhand es Radarfotos ist erstellt, dass
der Beschuldigte mit den linken Rädern seines Autos (geringfügig) die an der
Messstelle ausgezogene Sicherheitslinie überfahren hat (act. 2/8.1.01).
6.2
Die Vorinstanz hat in rechtlicher
Hinsicht das Überfahren der Sicherheitslinie zutreffend als einfache
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs.
2.
SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV beurteilt. Auf deren Ausführungen kann
hier gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO integral verwiesen werden (act. 16 S.
9.
f. E. 2.1.2).
Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er in diesem Punkt
in seiner Berufung einen Freispruch beantragt, indem er geltend macht, es
habe beim Überholmanöver [Überfahren der Sicherheitslinie] kein Gegenverkehr
bestanden und die Fahrbahn sei trocken und die Sicht gut gewesen, weshalb nur
eine abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG vorgelegen habe
(act. 40 S. 18 f. Rz. 20-23). Für die Strafbarkeit wegen Verletzung
der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG genügt bereits eine abstrakte
Gefährdung (BSK SVG-Fiolka,
Art. 90 N 9), welche beim Überfahren einer ausgezogenen
Sicherheitslinie unbestreitbar gegeben ist. Was sodann die vom Beschuldigten
genannten „günstigen“ Umstände (kein Gegenverkehr etc.) betrifft, so haben
genau diese Aspekte zur Folge, wie auch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
hat, dass nicht ein grober, sondern lediglich ein einfacher
Verkehrsregelverstoss im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG vorliegt; es kann auch
dazu und ebenso in Bezug auf den subjektiven Tatbestand vollumfänglich auf
die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 16 S.
10.
ff.).
7.
Das Überfahren einer Sicherheitslinie ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz (act. 16 S. 13 E. 2) mit einer Busse von CHF 200.- zu bestrafen.
Asperation der beiden Bussen zu einer Gesamtbusse
8.
Im Lichte von Art. 49 Abs. 1 StGB sind die beiden Bussen von CHF 40.-
(E. II. 5) und von CHF 200.- (E. II. 7) zu einer Gesamtbusse von CHF 230.- zu
asperieren. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle
eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art.
102.
Abs. 1 SVG).
Fazit
9.
Entsprechend den vorstehenden Erwägungen
ist die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen.
Demgegenüber ist die Berufung des Beschuldigten teilweise gutzuheissen,
indem dieser im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid (geringfügig)
milder zu bestrafen ist.
III.
(Kostenregelung)
Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens
1.
Auch wenn vorliegend der Beschuldigte entgegen der Anklage
nicht wegen grober, sondern lediglich wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln zu verurteilen ist, so hat er immerhin insofern die dafür
praxisgemäss verlangte Untersuchungsgebühr in der Höhe von CHF 300.- zu
bezahlen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5 [nachfolgend Kostenverordnung]).
2.
Der vorliegend zur Anklage gebrachte Sachverhalt führte im
erstinstanzlichen Verfahren zu einer Verurteilung des Beschuldigten. Zwar
wird diese Verurteilung im vorliegenden Berufungsverfahren geringfügig
abgemildert, doch bleibt es bei einem Schuldspruch. Die Gerichtsgebühr für
das erstinstanzliche Verfahren in hier angemessener (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8
Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Kostenverordnung) und im Berufungsverfahren
unbestritten gebliebener Höhe von CHF 1'500.- geht daher zulasten des
Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Kosten des Berufungsverfahrens
3.
In Bezug auf die erstinstanzliche Verurteilung des
Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art.
90.
Abs. 1 SVG haben der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft Berufung
erhoben: Ersterer mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch; Letztere
mit dem Antrag auf Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne
von Art. 90 Abs. 2 SVG.
Beim vorliegenden Ausgang (siehe oben E. II. 9) ist die
hier für das Berufungsverfahren auf CHF 1'800.- festzusetzende Gebühr (Art.
6.
Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Kostenverordnung) zu einem
Drittel (CHF 600.-) dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Drittel (CHF
1'200.-) auf die Staatskasse zu nehmen.
Parteientschädigung
4.
Da der Beschuldigte verurteilt wird, hat er für die
Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
5.
5.1
Nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren
zu 2/3 obsiegt, steht ihm insoweit eine Parteientschädigung zu (Art. 436 Abs.
2.
StPO).
5.2
[Regelung der Anwaltskosten]
____________________
Entscheid
1.
Der Beschuldigte A.______ ist
im Sinne der Erwägungen schuldig der mehrfachen einfachen
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV und Art. 73 Abs. 6 Bst. a SSV.
2.
Der Beschuldigte wird bestraft
mit einer Busse von CHF 230.-; bezahlt er die Busse schuldhaft nicht,
führt dies zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
3.
Die Gebühr für das
Untersuchungsverfahren SA.2021.00480 im Umfang von CHF 300.- sowie die Gerichtsgebühr
für das erstinstanzliche Verfahren SG.2021.00103 von CHF 1'500.- werden dem
Beschuldigten auferlegt.
4.
Für die Untersuchung und das
erstinstanzliche Verfahren wird dem Beschuldigten keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren von CHF 1'800.- wird im Umfang von CHF 600.- dem
Beschuldigten auferlegt und im Umfang von CHF 1'200.- auf die
Staatskasse genommen.
6.
Für das
Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten aus der
Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 2‘785.- (inkl. MwSt.
und Auslagen) zugesprochen.
7.
Schriftliche
Mitteilung an:
[...]