OG.2022.00065
Verletzung der Verkehrsregeln
21. November 2023Deutsch21 min
einer abfallenden längeren geraden Strecke, wo die dort sonst zulässige allgemeine
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichterin lic. iur. Marianne Dürst Benedetti ,
Oberrichter Roger Feuz , Oberrichter MLaw
Mario Marti und Oberrichterin Ruth Hefti
sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
Urteil
vom 21. November 2023
Verfahren
OG.2022.00065
A.______ Beschuldigter
und
Berufungskläger
verteidigt
durch lic. iur.
Mathias
Zopfi,
Rechtsanwalt,
Bahnhofstrasse 18, Postfach 1417,
8750
Glarus
gegen
Staatsanwaltschaft
des Kantons Glarus Anklägerin
und
Postgasse 29,
8750
Glarus
Berufungsbeklagte
Gegenstand
Verletzung
der Verkehrsregeln
über den
Antrag des Beschuldigten (gemäss Berufungseingabe
seines Rechtsvertreters vom 26. September 2022, act. 26):
Es sei der
Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen, dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Glarus.
____________________
Erwägungen
Sachverhalt
1.
Die Kantonspolizei Glarus führte am Ostersonntag, 4. April 2021, auf
der Kerenzerbergstrasse oberhalb der Ortschaft Mollis (Gemeinde Glarus Nord)
Geschwindigkeitsmessungen durch. Die Messstelle befand sich dabei im Bereich
einer abfallenden längeren geraden Strecke, wo die dort sonst zulässige allgemeine
Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h wegen einer Baustelleneinfahrt
vorübergehend auf 50 km/h herabgesetzt war.
Anlässlich der erwähnten Tempokontrolle wurde kurz nach 12 Uhr der
Beschuldigte A.______ geblitzt, als er mit seinem Personenwagen talwärts
Richtung Mollis fuhr und dabei die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von
75 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 5 km/h) passierte (act. 2/1).
Erwägungen
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Glarus büsste mit Strafbefehl vom 12. Mai 2021 den Beschuldigten wegen
zu schnellen Fahrens (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27
Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art.
22.
Abs. 1 SSV) mit CHF 400.- und auferlegte ihm ausgangsgemäss die
Verfahrenskosten (act. 3).
2.2
Nach erfolgter Einsprache des
Beschuldigten (act. 2/5) überwies die Staatsanwaltschaft in Anwendung
von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gerichtlichen
Beurteilung an den zuständigen Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts
(act. 1).
Mit Entscheid vom 31. August 2022 bestätigte der
Kantonsgerichtspräsident den angefochtenen Strafbefehl im Schuldpunkt,
reduzierte allerdings die Busse geringfügig auf CHF 350.- und überband
sämtliche Verfahrenskosten dem Beschuldigten (act. 23).
2.3
Dagegen erhob der Beschuldigte am 26.
September 2022 beim Obergericht fristgerecht Berufung mit dem Antrag auf
Freispruch von Schuld und Strafe, wobei er zugleich umfangreiche
Beweisanträge stellte (act. 26).
3.
3.1
Dem Obergericht liegen neben der
Berufung des Beschuldigten noch drei weitere Berufungen vor, welche ebenfalls
auf Geschwindigkeitsmessungen an derselben Stelle auf der Kerenzerbergstrasse
zurückgehen, wobei die betreffenden Fahrzeuglenker gleich wie der
Beschuldigte von Filzbach her bergab Richtung Mollis fuhren. In einem Fall
betrifft es einen Motorradlenker, der am Ostersonntag rund zwei Stunden nach
dem Beschuldigten mit überhöhtem Tempo geblitzt wurde; bei den zwei anderen
Fällen handelt es sich um einen Personenwagenlenker und einen Motorradfahrer,
die beide am Karfreitagnachmittag, 2. April 2021, auf dem fraglichen
Streckenabschnitt zu schnell unterwegs waren.
In den jeweiligen Verfahren machten die verzeigten Fahrzeuglenker
weitgehend übereinstimmend geltend, dass sie zum einen die Signalisation «Höchstgeschwindigkeit
50» nicht wahrgenommen hätten, da das Temposchild an einem unzulänglichen
Standort positioniert gewesen sei, und dass zum anderen beim fraglichen
Streckenabschnitt rein gar nichts auf eine Baustelle bzw. ein Verkehrshindernis
hingewiesen habe. (An dieser Stelle ist ergänzend anzumerken, dass die
Polizei ein weiteres Mal am Pfingstsonntag, 23. Mai 2021, am selben Ort
Geschwindigkeitsmessungen vornahm. Darauf geht eine weitere beim Obergericht
hängige Berufung zurück, wobei der dort verzeigte Berufungskläger im
Unterschied zu den vorgenannten Lenkern bergauf in Fahrtrichtung
Filzbach die Messstelle mit überhöhtem Tempo passierte.)
3.2
Vom Weiler «Beglingen» oberhalb von
Mollis führt die Kerenzerbergstrasse in weit ausholenden Schlaufen nach
Mollis hinunter. Im hier konkret interessierenden Bereich verläuft die Strasse zunächst über eine längere Strecke geradeaus,
dreht dann in einer scharfen Linkskurve um 180 Grad (Haarnadelkurve) und
führt danach auf einer Strecke von mehr als 200 Metern in wiederum gerader
Linie weiter (siehe dazu den Situationsplan bei act. 35). Die
Baustellensignalisation mit der 50er-Tafel war in etwa im Scheitelpunkt der
Wendekurve am rechten Fahrbahnrand installiert. Die Tempomessungen erfolgten
auf der anschliessenden längeren Geraden. Grund für die vorübergehende
Tempobeschränkung im betreffenden Streckenabschnitt von der dort sonst
zulässigen Ausserortsgeschwindigkeit von 80 km/h auf noch 50 km/h waren nicht
etwa bauliche Tätigkeiten unmittelbar an der Strasse selber; vielmehr zweigte
in diesem Bereich eine (temporäre) Baupiste ab zum nahegelegenen Reservoir
«Paradisli», an dem Bauarbeiten vorgenommen wurden; wegen des damit
verbundenen Werkverkehrs (Zu- und Wegfahrt) wurde aus «Gründen der
Verkehrssicherheit» eine Temporeduktion verfügt (siehe dazu die entsprechende
Bekanntmachung im Glarner Amtsblatt vom 19. September 2019, act. 2/1d).
Die nachstehenden Fotos dokumentieren die örtliche Situation, wie sie
sich am Karfreitag und Ostersonntag, 2. und 4. April 2021, präsentierte (act.
2/1c).
Blick in Fahrtrichtung
Mollis: Anfahrt zur Haarnadelkurve mit Signalisationstafel
Standort des Radargeräts bei der Plakattafel Die
Fahrbahn im Bereich der Messstelle mit Blick
(hier mit Blick bergwärts; eingekreist die Signa- in
Fahrtrichtung Mollis; rechts die zum Reservoir
lisation bei der Haarnadelkurve weiter oben) «Paradisli»
führende Baupiste, davor die Tafel, bei welcher
das Messgerät positioniert war.
3.3
Bereits bei der ersten Sichtung der Akten
drängte sich dem Obergericht die Frage auf, ob die ungefähr im Scheitelpunkt
der Linkskurve platzierte Signalisation für die talwärts fahrenden Lenker
überhaupt erkennbar war (weil an dieser Stelle der Blick des
Motorfahrzeugführers bereits nicht mehr nach rechts, sondern nach links zum
Kurvenende hin ausgerichtet ist). Vor allem aber schien dem Obergericht
zusätzlich klärungsbedürftig, ob die Tempobeschränkung «aus Gründen der
Verkehrssicherheit» über die verlängerten Feiertagswochenenden an Ostern und
Pfingsten effektiv notwendig war bzw. ob es nicht eher angezeigt gewesen
wäre, die entsprechende Signalisation vorübergehend abzudecken. Das
Obergericht räumte in der Folge der Staatsanwaltschaft Gelegenheit ein, um
sich hierzu vorab schriftlich zu äussern (act. 29).
In ihrer Eingabe vom 18. Januar 2023 (act. 31) bejahte die
Staatsanwaltschaft die Erkennbarkeit des Geschwindigkeitsschildes sowie die
Notwendigkeit der entsprechenden Tempobeschränkung auch über das Oster- und
Pfingstwochenende; infolgedessen erachtet sie die in diesem Streckenbereich
signalisierte und von den verzeigten Fahrzeuglenkern nicht eingehaltene
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für verbindlich und rechtsgültig.
3.4
In der Folge ersuchte das Obergericht
die Kantonspolizei Glarus um Auskunft dazu, ob sich während der Bauphase beim
Reservoir «Paradisli» von September
2019.
bis Frühsommer 2021 Verkehrsunfälle konkret bei der Abzweigstelle zur
Baupiste ereignet hatten. Ferner erkundigte sich das Obergericht danach, wie
oft während der gut anderthalbjährigen Bauphase mit reduzierter
Geschwindigkeit im Bereich «Paradisli» Radarkontrollen
durchgeführt wurden. Sodann interessierte konkret mit Blick auf den
aktenkundigen Umstand, wonach anlässlich der Radarmessungen am Karfreitag
sowie am Ostersonntag und Pfingstsonntag jeweils rund 25% der kontrollierten
Fahrzeuglenker wegen überhöhtem Tempo verzeigt wurden, wie dieser Prozentsatz
im Vergleich zu den durchschnittlichen Fallzahlen bei anderen
Geschwindigkeitskontrollen im Ausserortsbereich einzuordnen ist (siehe zum
Ganzen act. 32 und act. 34).
Nachdem die Polizei die unterbreiteten Fragen umgehend beantwortet
hatte (siehe act. 33 und act. 35), stellte das Obergericht den Parteien
in Aussicht, es werde vorab über die Rechtsgültigkeit der Tempobeschränkung
an den fraglichen Messtagen (hier Ostersonntag) befinden; zugleich wurde der
Verteidiger gebeten, seine Honorarnote über seine bis dahin getätigten
Bemühungen einzureichen (act. 36 f.).
4.
Erkennbarkeit
der Signaltafel
4.1
Im Strassenverkehr
sind Signale zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Diese Befolgungspflicht setzt
freilich voraus, dass ein entsprechendes Signal vor Ort auch tatsächlich
sichtbar installiert ist. In diesem Sinne hält Art. 103 der Signalisationsverordnung
(SSV; SR 741.21) fest, dass Signale (im Regelfall) am rechten Strassenrand
stehen (Abs. 1) und so aufzustellen sind, dass sie rechtzeitig erkannt werden
können (Abs. 2). Ob ein Signal leicht erkennbar ist, beurteilt sich aus der
Sicht eines Fahrzeuglenkers, der dem Strassenverkehr die notwendige und von
ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet (Urteil BGer 6B_95/2017 vom 22. Mai 2021 E. 1.4.2; siehe auch BGE 127 IV 229 E. 2c/aa S. 232).
4.2
Wie bereits
oben ausgeführt, befand sich die Baustellensignalisation bzw. die Signaltafel
«Höchstgeschwindigkeit 50» ungefähr im Scheitelpunkt der Linkskurve am
rechten Strassenrand. Die Vorinstanz verortete den Standort der Tafel «etwa
in der Mitte der Linkskurve» (act. 23 S. 7 E. 1.2.). Genau besehen stand die
Tafel sogar erst nach der Kurvenmitte (siehe Foto oben).
Beim Befahren einer Linkskurve richtet sich
der Blick des Lenkers spätestens ab der Kurvenmitte bereits zum Kurvenausgang
hin; dies gilt erst recht beim korrekten Motorradfahren, wo es zur Vermeidung
von Stürzen nachgerade einer Grundregel entspricht, beim Kurvenfahren da
hinzuschauen, wo man hinfahren will (siehe dazu etwa auf der Homepage des TCS
den Beitrag «Kurve sicher fahren», hier act. 18/4). Das Kantonsgericht stellte all dies nicht in Abrede, hielt dem aber
entgegen, dass immerhin bis zum Erreichen der Kurvenmitte der Blick geradeaus
gerichtet sei, weshalb die fragliche Signaltafel für die Fahrzeuglenker
bereits auf der etwa 200 Meter langen geraden Anfahrt zur Kurve einsehbar gewesen
sei (act. 23 S. 7 E. 1.2.). Diese Argumentation mutet spitzfindig an.
Jedenfalls erscheint die Behauptung gewagt, wonach ein Fahrzeuglenker, wenn
er sich einer Kurve annähert, bereits eine Signaltafel bemerken muss, die im
Scheitelpunkt der Kurve aufgestellt ist (bzw. hier sogar erst kurz danach),
zumal die Zeigefläche der Tafel nicht zur Kurvenanfahrt hin ausgerichtet und
so aus der Distanz auch nicht lesbar ist. Richtigerweise hätte denn auch die
Tafel unmittelbar vor der Kurve aufgestellt werden müssen, wie dies
im konkreten Fall gemäss dem für den betreffenden Baustellenabschnitt
entworfenen Signalisationsplan effektiv auch vorgesehen war (siehe dazu act.
35). Für das Obergericht bestehen daher grösste Zweifel in Bezug auf die bei
einer Signaltafel geforderte leichte Erkennbarkeit, wenn die fragliche Tafel
hier erst in der Kurvenmitte platziert ist. Daran ändert auch nichts, dass
die Vorinstanz nach durchgeführtem Augenschein vor Ort zu einem anderen
Schluss gelangte. Selbstverständlich ist bei der Anfahrt zur Kurve
ersichtlich, dass dort eine Tafel steht, wenn man den Blick darauf
fokussiert. Indes: Selbst der pflichtgemäss aufmerksame Fahrzeuglenker hat
nicht mit einer gänzlich falsch platzierten Signalisationstafel mitten in
der Kurve zu rechnen, weshalb er bei der Anfahrt zur Kurve auch nicht darnach
achten muss. Bei einer, wie hier, ausserhalb des Lenker-Sichtfelds
aufgestellten bzw. auf Distanz allenfalls wahrnehmbaren, dabei aber nicht
lesbaren Tafel kann es sich daher nicht anders verhalten wie bei einer weitab
von der Fahrbahn aufgestellten Tafel: Fahrzeuglenker sind nicht gehalten,
nach unzulässigerweise fernab von der Fahrbahn angebrachten [bzw. hier
unzweifelhaft am falschen Ort aufgestellten] Signalen Ausschau zu halten
(Urteil BGer 6B_95/2017 vom 22. Mai 2021 E. 1.4.2). Es ist daher auch
wenig überraschend, dass an den drei Messtagen am 2. und 4. April 2021 sowie
am 23. Mai 2021 jeweils rund 25 % der kontrollierten Fahrzeuglenker zu
schnell unterwegs waren (act. 2/12b; ferner act. 2/9.1.05 im
Verfahren OG.2022.00062/69 sowie act. 2/9.1.02-1 im Verfahren
OG.2022.00063/68) und damit doppelt so viele, wie sonst bei polizeilichen
Geschwindigkeitskontrollen im Ausserortsbereich durchschnittlich geblitzt werden
(siehe dazu act. 35).
5.
Rechtmässigkeit/Verbindlichkeit
der Signalisation
5.1
Ein
Vorschriftssignal im Strassenverkehr richtet sich – von Spezialsignalen
abgesehen – an alle Strassenbenützer (Art. 2 Abs. 1 SSV); das Signal
verkörpert damit eine Allgemeinverfügung.
5.2
Bei der
Kerenzerbergstrasse im hier interessierenden Bereich des Reservoirs
«Paradisli» handelt es sich um eine Hauptstrasse ausserorts; in diesem
Streckenabschnitt beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit 80 km/h (Art.
4a Abs. 1 Bst. b der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Zur
Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr kann
die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit herabgesetzt werden (Art. 108
Abs. 1 SSV). Als daher ab Herbst 2019 beim Reservoir «Paradisli» Bauarbeiten
vorgenommen wurden und hierzu eine Baupiste von der Kerenzerbergstrasse
wegführte, ordnete die zuständige Behörde für den betreffenden
Streckenabschnitt aus «Gründen der Verkehrssicherheit»
eine Geschwindigkeitsreduktion auf 50 km/h an (act. 2/1d). Die Notwendigkeit,
Berechtigung und Angemessenheit dieser Anordnung steht bei laufenden Bauarbeiten
ausser Frage; zu gross wäre bei Tempo 80 die Gefahr von Kollisionen mit
(Bau)Fahrzeugen, welche von der Kerenzerbergstrasse auf die Baupiste
abbiegen bzw. von dort in die Kerenzerbergstrasse einbiegen.
5.3
Abgesehen
aber von der besagten Zufahrt zur Baustelle «Paradisli» bestanden an der
Kerenzerbergstrasse selber keine baustellenbedingten Einschränkungen (keine
Verengung der Fahrbahn; keine Materialablagerungen im Bereich der Fahrbahn;
keine Unebenheiten; keine Bauarbeiten im Sichtfeld der Fahrzeuglenker). Wenn
daher an der Baustelle «Paradisli» nicht gearbeitet wurde und somit kein
Werkverkehr zur Baustelle zirkulierte, lag für eine Temporeduktion auf der
Kerenzerbergstrasse keine unmittelbare sachliche Notwendigkeit vor; ohne Werkverkehr
war die Verkehrssicherheit auf der Kerenzerbergstrasse nicht gefährdet,
sodass die Strasse ungehindert befahrbar war. Genau diese Situation bestand
über das Oster- und Pfingstwochenende: Die Bauarbeiten beim «Reservoir
Paradisli» ruhten und es gab keinen Baustellenverkehr; so wie sich die
örtliche Situation an diesen Tagen dem Strassenbenützer präsentierte, ergaben
sich für ihn schlicht keine Hinweise darauf, dass er sich im betreffenden
Streckenabschnitt in einem Baustellenbereich befinden könnte (siehe dazu die
Fotos oben). Bei alldem herrschten bei sonniger Witterung beste Strassen- und
Sichtverhältnisse.
5.4
Art. 81 Abs.
4.
SSV besagt, dass bei Baustellen, auf denen längere Zeit nicht gearbeitet
wird, die Signale abzudecken oder zu entfernen sind, wenn sie während des
Arbeitsunterbruchs nicht erforderlich sind. Die soeben kursiv
hervorgehobene Voraussetzung war über die beiden verlängerten
Feiertagswochenenden an Ostern und Pfingsten 2021 fraglos erfüllt. Am
Karfreitag, Ostersonntag und Pfingstsonntag standen die Arbeiten an der
Baustelle «Reservoir Paradisli» still, so dass auch kein Werkverkehr zur und
von der Baustelle zirkulierte. Infolgedessen war an den genannten Tagen mit
Blick auf die Verkehrssicherheit eine Temporeduktion auf dem betreffenden
Streckenabschnitt nicht erforderlich. Es wäre daher angezeigt gewesen, die
Tempotafeln an den betreffenden Tagen zu entfernen bzw. abzudecken.
Geradezu unpassend erscheint, nun darüber zu
diskutieren, ob ein Arbeitsunterbruch über ein verlängertes
Feiertagswochenende (Ostern und Pfingsten) als «längere Zeit» im Sinne von
Art. 81 Abs. 4 SSV gilt (so aber die Staatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme; act. 31 Ziff. II.). Der Aufwand, um über das verlängerte Feiertagswochenende
in puncto zulässige Geschwindigkeit den "Normalzustand" herbeizuführen,
beschränkte sich effektiv nur darauf, bergseitig und talseitig die Geschwindigkeitsschilder
abzudecken; weitere Vorkehrungen waren nicht erforderlich (es mussten weder
Baustellenabschrankungen entfernt noch Lichtsignalanlagen verschoben oder
provisorischen Markierungen überdeckt werden). Je geringer der Aufwand ist –
und hier war er fraglos marginal –, um vorübergehend wieder den Normalzustand
herbeizuführen, desto eher kann verlangt werden, dass dieser Aufwand
getätigt wird, wenn an einer Baustelle vorübergehend nicht gearbeitet wird.
Bei einem Arbeitsunterbruch hier von jedenfalls vier Tagen (Osterwochenende)
bzw. drei Tagen (Pfingstwochenende) war es im Lichte von Art. 81 Abs. 4 SSV
zweifelsfrei angezeigt, die Temposchilder vorübergehend abzudecken.
Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer
Stellungnahme (act. 31) zudem aus, es sei nicht auszuschliessen, dass an
einer Baustelle auch an einem verlängerten Wochenende oder an Feiertagen
dringliche Arbeiten vorgenommen werden müssten. Diese Argumentation ist
gesucht und würde die Bestimmung von Art. 81 Abs. 4 SSV von vornherein
obsolet machen. Abgesehen davon wäre es bei der hier konkreten Baustelle
bei einem entsprechenden "Notfall" ein Leichtes gewesen, die
abgedeckten Tafeln rasch wieder sichtbar zu machen. Ohnehin scheint die
Staatsanwaltschaft zu verkennen, dass es sich bei der Baustelle «Paradisli»
um eine stationäre Baustelle handelte. Wenn sie daher schreibt, die
Bauabschnitte hätten sich jeweils verändert, so verwechselt sie hier
offensichtlich zwei Baustellen miteinander. Tatsächlich war auf der
Kerenzerbergstrasse im fraglichen Zeitraum weiter oben eine andere Baustelle
aktiv, als dort unmittelbar an der Strasse selbst gearbeitet und dabei
etappiert vorgegangen wurde.
5.5
Aus alldem
ergibt sich, dass die «aus Gründen der Verkehrssicherheit» signalisierte
Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich «Reservoir Paradisli» über das Oster-
und Pfingstwochenende nicht gerechtfertigt war. An diesen Tagen war der
betreffende Strassenabschnitt mit der ausserorts zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gefahrlos zu befahren; insofern war die
Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h nach den konkreten
örtlichen Verhältnissen nicht erforderlich. Demzufolge hätten die
entsprechenden Signaltafeln an diesen Wochenenden abgedeckt sein müssen
(Art. 81 Abs. 4 SSV). Die dennoch aufrechterhaltene Temporeduktion stellte
mit anderen Worten eine sinnentleerte Massnahme dar.
5.6
Dies
bedeutet im Ergebnis, dass die signalisierte «Höchstgeschwindigkeit 50» an
Ostern und Pfingsten nicht rechtmässig war. Welche Bewandtnis dies im konkreten
Fall für die am Oster- und Pfingstwochenende im betreffenden Streckenabschnitt
durchgeführten Geschwindigkeitskontrollen hat, ist im Folgenden zu klären.
5.6.1
Wie oben
schon einmal ausgeführt, verlangt Art. 27. Abs. 1 SVG von den
Strassenbenützern, dass sie die Signale befolgen. Die in der genannten Bestimmung
normiert Befolgungspflicht bezieht sich allerdings nur auf rechtmässige
Verkehrszeichen; denn es ist nicht der Sinn der betreffenden
Gesetzesvorschrift, dem Verkehrsteilnehmer die Beachtung eines jeden Signals
vorzuschreiben, völlig gleichgültig, ob dieses rechtmässig sei oder nicht
(BGE 128 IV 184 E. 4.2 S. 185). Bezogen auf den vorliegenden Fall lautet
damit die vermeintlich klare Antwort: Die Strassenbenützer mussten der am
Oster- und Pfingstwochenende zu Unrecht signalisierten
Geschwindigkeitsbeschränkung keine Beachtung schenken.
5.6.2
Dieser
Standpunkt ist jedoch sogleich zu relativieren. Fakt ist nämlich, dass sich
die Signale an eine Vielzahl von Strassenbenützern richten. Diese müssen sich
auf die Verkehrszeichen verlassen können, und eine allfällige
Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist für sie meist nicht erkennbar.
Würde beispielsweise einem rechtswidrig aufgestellten Stoppsignal oder einer
rechtswidrig markierten Sicherheitslinie die Rechtsverbindlichkeit
abgesprochen, wäre dies für Verkehrsteilnehmer, die auf den dadurch
geschaffenen Rechtsschein vertrauen, mit grossen Gefahren verbunden. Im
Interesse der Verkehrssicherheit verlangt die Rechtsprechung deshalb, dass
auch nicht rechtmässig aufgestellte Signale zu befolgen sind. Diese Pflicht
zur Beachtung rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt sich aus dem aus
Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr.
Der Strassenbenützer, der die Rechtswidrigkeit eines Signals kennt, darf
nicht durch dessen Missachtung andere Verkehrsteilnehmer gefährden, die auf
den dadurch geschaffenen Rechtsschein vertrauen (BGE 128 IV 184 E. 4.2 S.
185.
f.). Eine solche Gefährdung bestünde beispielsweise für denjenigen
Verkehrsteilnehmer, der auf die Gültigkeit einer signalisierten
Höchstgeschwindigkeit vertraut sowie darauf, dass die übrigen
Strassenbenützer dies ebenso tun; dieser Fahrzeuglenker läuft unweigerlich
in Gefahr, die Geschwindigkeit der anderen Motorfahrzeuglenker falsch
einzuschätzen, wenn diese die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht
beachten. Dies kann falsche Reaktionen auslösen, was gerade bei Spurverengungen
im Bereich von Tunnels, Brücken etc. oder bei einzelnen Verkehrsvorgängen
(Abbiegen, Überholen) zu schweren Verkehrsunfällen führen könnte (siehe dazu
BSK SVG-Maeder, Art. 27 N 25 mit
Verweis auf BGE 113 IV 123).
Im Messbereich der Kerenzerbergstrasse
bestand damals jedoch klarerweise keine spezielle Verkehrssituation in der
eben beschriebenen Art. Im betreffenden Abschnitt ist die Strasse breit und
übersichtlich und verläuft geradeaus; zum Messzeitpunkt waren überdies bei
sonniger Witterung die Strassen- und Sichtverhältnisse ausgezeichnet. Weil
zudem im Messbereich eine ausgezogene Sicherheitslinie markiert war (SSV Nr.
6.01; siehe act. 35), lag auch die Gefahr nicht vor, dass ein Fahrzeuglenker
überholen und dabei die Geschwindigkeit entgegenkommender Autos oder Motorräder
falsch einschätzen würde. Weil somit bei Nichtbeachtung der hier nicht rechtmässig
signalisierten Geschwindigkeitsbeschränkung über die Oster- und Pfingsttage
keine Gefahr für die Verkehrssicherheit bestand, kommt der betreffenden
Signalisation auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 26 Abs. 1 SVG
(Vertrauensgrundsatz) keine Gültigkeit zu.
5.7
Als Fazit
Dispositiv
ist demnach festzuhalten, dass das Schild «Höchstgeschwindigkeit 50» über das
Oster- und Pfingstwochenende richtigerweise hätte abgedeckt werden müssen.
Weil dies unterlassen wurde, war das Schild unrechtmässig. Aus Sicht der
Verkehrssicherheit sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine Umstände
ersichtlich, derentwegen die Verkehrsteilnehmer das unrechtmässige
Verkehrszeichen dennoch hätten befolgen müssen. Dies bedeutet, dass über die
beiden genannten Feiertagswochenenden auf der Kerenzerbergstrasse im Bereich
«Reservoir Paradisli» die ausserorts allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h galt (Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).
Anzumerken bleibt noch Folgendes: Während
der mehr als eineinhalbjährigen Bauzeit am Reservoir «Paradisli» führte die
Polizei beim dortigen Streckenabschnitt der Kerenzerbergstrasse dreimal
Radarmessungen durch. Die betreffenden Geschwindigkeitskontrollen erfolgten
dabei ausgerechnet nur an Tagen (Karfreitag, Oster- und Pfingstsonntag; siehe
act. 35), an denen dies mit Blick auf die Verkehrssicherheit überhaupt
keinen Sinn machte. Damit wird der eigentliche Zweck von
Geschwindigkeitskontrollen, nämlich die Hebung der Verkehrssicherheit, ins
Gegenteil verkehrt. Wenn wie hier Messungen vorgenommen wurden, statt an
jenen Feiertagen korrekterweise die Beschränkungstafeln abzudecken, so ist
der Beweggrund offensichtlich: Die Kontrollen erfolgten ausschliesslich im
monetär ausgerichteten Bestreben, eine möglichst hohe Anzahl Fahrzeuglenker
büssen zu können. Mit Bedacht wurde dabei ein Streckenabschnitt gewählt, wo
vorauszusehen war, dass überdurchschnittlich viele Lenker in die Falle tappen
würden, da sie zum einen die dort an denkbar ungünstiger Stelle angebrachte
Signalisation übersehen und zum anderen aufgrund des geraden ungefährlichen
Strassenverlaufs und des gänzlich unauffälligen Strassenbildes nie und nimmer
vermuten würden, es könnte in diesem Abschnitt etwas anderes als die
allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelten. Den
durchgeführten Radarmessungen haftet der Anschein von Mutwilligkeit an.
6.
Der Beschuldigte wurde am Ostersonntag, 4.
April 2021, als Personenwagenlenker auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe
«Reservoir Paradisli» mit einer Geschwindigkeit von netto 75 km/h gemessen.
Er hat somit die an der Messstelle nach den vorstehenden Ausführungen
erlaubte allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht
überschritten und ist demnach in Gutheissung seiner Berufung vom der ihm
vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung freizusprechen.
7.
7.1 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gebühren für die Untersuchung und beide
Gerichtsinstanzen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 e contrario
und Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2
7.2.1 Wird die
beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie im Regelfall Anspruch auf
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte
(Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Art. 436 Abs. 1 StPO); konkret
gemeint sind dabei primär die Kosten für die frei gewählte Verteidigung,
wobei der Anspruch auf eine Entschädigung jedoch kumulativ voraussetzt –
auch wenn dies so im Gesetzeswortlaut nicht direkt zum Ausdruck kommt –,
dass erstens der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt war und, zweitens, dass
das Ausmass und damit der Aufwand der Verteidigung mit den im Straffall
anstehenden Problemen in einem vernünftigen Verhältnis stand (Zürcher
Kommentar StPO-Griesser, Art.
429 N 4; BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203). Bei der Bemessung
der Parteientschädigung bei einer Wahlverteidigung berücksichtigt das
Obergericht analog den kantonalen Tarif für die Entschädigung der
öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (GS III
I/5). Gemäss Art. 3 dieses Tarifs richtet sich die Höhe der Anwaltsentschädigung
nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Bedeutung und Schwierigkeit der zu
beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, der Verantwortung der
Rechtsvertretung sowie dem Interesse der Partei am Verfahren. Es sind dies
im Ergebnis dieselben Kriterien, welche gemäss der eben dargelegten bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch im Lichte von Art. 436 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO für die Festsetzung der
Parteientschädigung massgeblich sind.
7.2.2 Der
Privatverteidiger beziffert seinen Aufwand in der Untersuchung und im
erstinstanzlichen Verfahren auf insgesamt CHF 5'495.05, inkl. Auslagen von
CHF 122.70 und CHF 392.85 MwSt. (act. 22). Konkret weist er insgesamt
21½ Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von CHF 230.- aus. Da es sich bei
der hier strittigen Geschwindigkeitsüberschreitung um eine vergleichsweise
geringfügige Verfehlung noch im Übertretungsbereich (Art. 90 Abs. 1 SVG)
handelte, ist die Balance zwischen verrechnetem Aufwand und der Bedeutung der
Streitsache nicht mehr gegeben. Auch wenn einzuräumen ist, dass namentlich
ein Augenschein des Verteidigers vor Ort sachgerecht war und er zudem
richtigerweise Recherchen zum geeigneten Standort von Verkehrstafeln bzw. zur
Blickrichtung eines Fahrzeuglenkers beim Kurvenfahren anstellte, so ist der
Zeitaufwand insgesamt gleichwohl zu hoch ausgefallen. Es erscheint vorliegend
gerechtfertigt, als Parteientschädigung einen Aufwand von 16 Stunden zu
einem der Schwierigkeit der Angelegenheit angemessenen Stundenansatz von CHF
220.- zu vergüten (total CHF 3'5'20.-). Zusammen mit den unbestrittenen
Auslagen von CHF 122.70 und der MwSt. von CHF 280.50 resultiert eine
Entschädigung von insgesamt CHF 3'923.20.
7.2.3 Für das
Berufungsverfahren macht der Verteidiger ein Honorar von CHF 2'164.10
geltend, dabei inkl. Auslagen von CHF 88.90 und CHF 154.70 MwSt. (act. 39).
Die vom Beschuldigten erhobene Berufung betraf vorliegend einen Übertretungstatbestand.
Diesfalls können im Berufungsverfahren keine neuen Behauptungen und Beweise
vorgetragen werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Infolgedessen war es nicht
notwendig, dem Obergericht eine hier mehrseitige Berufungserklärung mit darin
einlässlich begründeten Beweisanträgen (act. 26) einzureichen; der blosse
Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe hätte genügt (Art. 399 Abs. 3
Bst. a und b), weshalb ein weitergehender Aufwand nicht abzugelten ist.
Ebenso verhält es sich in Bezug auf die mit der (Rechtsschutz)Versicherung
geführte Korrespondenz sowie den ausgedehnten Austausch mit dem Klienten und
anderen Rechtsanwälten. Genau besehen bestand im obergerichtlichen
Verfahren die unmittelbar einzig massgebliche Handlung des Beschuldigten
darin, dem Obergericht eine Berufungserklärung einzureichen. Demgemäss ist
für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.- (inkl.
Auslagen und MwSt.) zureichend.
8. Auswirkung
dieses Entscheids auf andere Verfahren
Im vorliegenden Verfahren hat das
Obergericht den als strafbar eingeklagten Sachverhalt anders beurteilt als
bis dahin Polizei, Staatsanwaltschaft und Vorinstanz (die signalisiere
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h war nicht rechtmässig, womit im
betreffenden Streckenabschnitt Tempo 80 galt). Anlässlich der Radarmessungen
am Karfreitag, 2. April 2021, Ostersonntag, 4. April 2021, und
Pfingstsonntag, 23. Mai 2021, wurden jeweils rund 25% der kontrollierten
Fahrzeuglenker wegen Missachtung der (unrechtmässig) signalisierten
«Höchstgeschwindigkeit 50» verzeigt. Alle diese Verzeigungen sind neu zu
beurteilen, und zwar unter dem Gesichtswinkel, dass auf diesem
Streckenabschnitt mit 80 km/h gefahren werden durfte (siehe dazu Art. 356 Abs. 7 StPO in Verbindung mit Art. 392 Abs. 1 Bst. a StPO). Sämtliche Fahrzeuglenker, deren gemessene Geschwindigkeit netto max. 80 km/h
betrug, bleiben straffrei und sind ihnen bereits bezahlte Bussen zurückzuerstatten.
____________________
Entscheid
1.
In Gutheissung der Berufung
wird das Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten vom 31. August 2022 im
Verfahren SG.2021.00081 aufgehoben und wird der Beschuldigte und
Berufungskläger A.______ vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung im
Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsmessung vom 4. April 2021, 12:11 Uhr,
auf der Kerenzerbergstrasse in Mollis (Glarus Nord) freigesprochen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 600.-; sie wird zusammen
mit der Gerichtsgebühr von CHF 800.- für das vorinstanzliche Verfahren
SG.2021.00081 sowie der Untersuchungsgebühr von CHF 700.- im Verfahren
UB.2021.00793 auf die Staatskasse genommen.
3.
Dem Berufungskläger wird aus
der Staatskasse für die Untersuchung sowie das Gerichtsverfahren über zwei
Instanzen eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'923.20
(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.
4.
Die
Kantonspolizei, die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz werden im Sinne
der vorstehenden Erwägung Ziff. 8 angewiesen, alle bereits beurteilten oder
noch hängigen Verzeigungen, welche auf die Radarmessungen vom 2. und
4. April 2021 sowie vom 23. Mai 2021 auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe
«Reservoir Paradisli», zurückgehen, neu zu beurteilen.
5.
Schriftliche Mitteilung an:
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