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Entscheid

OG.2022.00065

Verletzung der Verkehrsregeln

21. November 2023Deutsch21 min

einer abfallenden längeren geraden Strecke, wo die dort sonst zulässige allgemeine

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichterin lic. iur. Marianne Dürst Benedetti ,

Oberrichter Roger Feuz , Oberrichter MLaw

Mario Marti und Oberrichterin Ruth Hefti

sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Urteil

vom 21. November 2023

Verfahren

OG.2022.00065

A.______ Beschuldigter

und

Berufungskläger

verteidigt

durch lic. iur.

Mathias

Zopfi,

Rechtsanwalt,

Bahnhofstrasse 18, Postfach 1417,

8750

Glarus

gegen

Staatsanwaltschaft

des Kantons Glarus Anklägerin

und

Postgasse 29,

8750

Glarus

Berufungsbeklagte

Gegenstand

Verletzung

der Verkehrsregeln

über den

Antrag des Beschuldigten (gemäss Berufungseingabe

seines Rechts­vertreters vom 26. September 2022, act. 26):

Es sei der

Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen, dies unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Glarus.

____________________

Erwägungen

Sachverhalt

1.

Die Kantonspolizei Glarus führte am Ostersonntag, 4. April 2021, auf

der Kerenzerbergstrasse oberhalb der Ortschaft Mollis (Gemeinde Glarus Nord)

Geschwindigkeitsmessungen durch. Die Messstelle befand sich dabei im Bereich

einer abfallenden längeren geraden Strecke, wo die dort sonst zulässige allgemeine

Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h wegen einer Baustelleneinfahrt

vorübergehend auf 50 km/h herabgesetzt war.

Anlässlich der erwähnten Tempokontrolle wurde kurz nach 12 Uhr der

Beschuldigte A.______ geblitzt, als er mit seinem Personenwagen talwärts

Richtung Mollis fuhr und dabei die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von

75 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 5 km/h) passierte (act. 2/1).

Erwägungen

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Glarus büsste mit Strafbefehl vom 12. Mai 2021 den Beschuldigten wegen

zu schnellen Fahrens (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27

Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art.

22.

Abs. 1 SSV) mit CHF 400.- und auferlegte ihm ausgangsgemäss die

Verfahrenskosten (act. 3).

2.2

Nach erfolgter Einsprache des

Beschuldigten (act. 2/5) überwies die Staats­anwaltschaft in Anwendung

von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gericht­lichen

Beurteilung an den zuständigen Präsidenten der Strafkammer des Kantons­gerichts

(act. 1).

Mit Entscheid vom 31. August 2022 bestätigte der

Kantonsgerichtspräsident den ange­fochtenen Strafbefehl im Schuldpunkt,

reduzierte allerdings die Busse geringfügig auf CHF 350.- und überband

sämtliche Verfahrenskosten dem Beschuldigten (act. 23).

2.3

Dagegen erhob der Beschuldigte am 26.

September 2022 beim Obergericht frist­gerecht Berufung mit dem Antrag auf

Freispruch von Schuld und Strafe, wobei er zugleich umfangreiche

Beweisanträge stellte (act. 26).

3.

3.1

Dem Obergericht liegen neben der

Berufung des Beschuldigten noch drei weitere Berufungen vor, welche ebenfalls

auf Geschwindigkeitsmessungen an derselben Stelle auf der Kerenzerbergstrasse

zurückgehen, wobei die betreffenden Fahrzeuglenker gleich wie der

Beschuldigte von Filzbach her bergab Richtung Mollis fuhren. In einem Fall

betrifft es einen Motorradlenker, der am Ostersonntag rund zwei Stunden nach

dem Beschuldigten mit überhöhtem Tempo geblitzt wurde; bei den zwei anderen

Fällen handelt es sich um einen Personenwagenlenker und einen Motorradfahrer,

die beide am Karfreitagnachmittag, 2. April 2021, auf dem fraglichen

Streckenabschnitt zu schnell unterwegs waren.

In den jeweiligen Verfahren machten die verzeigten Fahrzeuglenker

weitgehend übereinstimmend geltend, dass sie zum einen die Signalisation «Höchstge­schwindigkeit

50» nicht wahrgenommen hätten, da das Temposchild an einem unzulänglichen

Standort positioniert gewesen sei, und dass zum anderen beim fraglichen

Streckenabschnitt rein gar nichts auf eine Baustelle bzw. ein Verkehrs­hindernis

hingewiesen habe. (An dieser Stelle ist ergänzend anzumerken, dass die

Polizei ein weiteres Mal am Pfingstsonntag, 23. Mai 2021, am selben Ort

Geschwin­digkeitsmessungen vornahm. Darauf geht eine weitere beim Obergericht

hängige Berufung zurück, wobei der dort verzeigte Berufungskläger im

Unterschied zu den vorgenannten Lenkern bergauf in Fahrtrichtung

Filzbach die Messstelle mit überhöhtem Tempo passierte.)

3.2

Vom Weiler «Beglingen» oberhalb von

Mollis führt die Kerenzerbergstrasse in weit ausholenden Schlaufen nach

Mollis hinunter. Im hier konkret interessierenden Bereich verläuft die Strasse zunächst über eine längere Strecke geradeaus,

dreht dann in einer scharfen Linkskurve um 180 Grad (Haarnadelkurve) und

führt danach auf einer Strecke von mehr als 200 Metern in wiederum gerader

Linie weiter (siehe dazu den Situationsplan bei act. 35). Die

Baustellensignalisation mit der 50er-Tafel war in etwa im Scheitelpunkt der

Wendekurve am rechten Fahrbahnrand installiert. Die Tempomessungen erfolgten

auf der anschliessenden längeren Geraden. Grund für die vorübergehende

Tempobeschränkung im betreffenden Streckenabschnitt von der dort sonst

zulässigen Ausserortsgeschwindigkeit von 80 km/h auf noch 50 km/h waren nicht

etwa bauliche Tätigkeiten unmittelbar an der Strasse selber; vielmehr zweigte

in diesem Bereich eine (temporäre) Baupiste ab zum nahegelegenen Reservoir

«Paradisli», an dem Bauarbeiten vorgenommen wurden; wegen des damit

verbundenen Werkverkehrs (Zu- und Wegfahrt) wurde aus «Gründen der

Verkehrssicherheit» eine Temporeduktion verfügt (siehe dazu die entsprechende

Bekanntmachung im Glarner Amtsblatt vom 19. September 2019, act. 2/1d).

Die nachstehenden Fotos dokumentieren die örtliche Situation, wie sie

sich am Karfreitag und Ostersonntag, 2. und 4. April 2021, präsentierte (act.

2/1c).

Blick in Fahrtrichtung

Mollis: Anfahrt zur Haarnadelkurve mit Signalisationstafel

Standort des Radargeräts bei der Plakattafel Die

Fahrbahn im Bereich der Messstelle mit Blick

(hier mit Blick bergwärts; eingekreist die Signa- in

Fahrtrichtung Mollis; rechts die zum Reservoir

lisation bei der Haarnadelkurve weiter oben) «Paradisli»

führende Baupiste, davor die Tafel, bei welcher

das Messgerät positioniert war.

3.3

Bereits bei der ersten Sichtung der Akten

drängte sich dem Obergericht die Frage auf, ob die ungefähr im Scheitelpunkt

der Linkskurve platzierte Signalisation für die talwärts fahrenden Lenker

überhaupt erkennbar war (weil an dieser Stelle der Blick des

Motorfahrzeugführers bereits nicht mehr nach rechts, sondern nach links zum

Kurvenende hin ausgerichtet ist). Vor allem aber schien dem Obergericht

zusätzlich klärungsbedürftig, ob die Tempobeschränkung «aus Gründen der

Verkehrssicherheit» über die verlängerten Feiertagswochenenden an Ostern und

Pfingsten effektiv notwendig war bzw. ob es nicht eher angezeigt gewesen

wäre, die entsprechende Signalisation vorübergehend abzudecken. Das

Obergericht räumte in der Folge der Staatsanwaltschaft Gelegenheit ein, um

sich hierzu vorab schriftlich zu äussern (act. 29).

In ihrer Eingabe vom 18. Januar 2023 (act. 31) bejahte die

Staatsanwaltschaft die Erkennbarkeit des Geschwindigkeitsschildes sowie die

Notwendigkeit der entsprechenden Tempobeschränkung auch über das Oster- und

Pfingstwochen­ende; infolgedessen erachtet sie die in diesem Streckenbereich

signalisierte und von den verzeigten Fahrzeuglenkern nicht eingehaltene

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für verbindlich und rechtsgültig.

3.4

In der Folge ersuchte das Obergericht

die Kantonspolizei Glarus um Auskunft dazu, ob sich während der Bauphase beim

Reservoir «Paradisli» von September

2019.

bis Frühsommer 2021 Verkehrsunfälle konkret bei der Abzweigstelle zur

Baupiste ereignet hatten. Ferner erkundigte sich das Obergericht danach, wie

oft während der gut anderthalbjährigen Bauphase mit reduzierter

Geschwindigkeit im Bereich «Paradisli» Radarkontrollen

durchgeführt wurden. Sodann interessierte konkret mit Blick auf den

aktenkundigen Umstand, wonach anlässlich der Radarmessungen am Karfreitag

sowie am Ostersonntag und Pfingstsonntag jeweils rund 25% der kontrollierten

Fahrzeuglenker wegen überhöhtem Tempo verzeigt wurden, wie dieser Prozentsatz

im Vergleich zu den durchschnittlichen Fallzahlen bei anderen

Geschwindigkeitskontrollen im Ausserortsbereich einzuordnen ist (siehe zum

Ganzen act. 32 und act. 34).

Nachdem die Polizei die unterbreiteten Fragen umgehend beantwortet

hatte (siehe act. 33 und act. 35), stellte das Obergericht den Parteien

in Aussicht, es werde vorab über die Rechtsgültigkeit der Tempobeschränkung

an den fraglichen Messtagen (hier Ostersonntag) befinden; zugleich wurde der

Verteidiger gebeten, seine Honorarnote über seine bis dahin getätigten

Bemühungen einzureichen (act. 36 f.).

4.

Erkennbarkeit

der Signaltafel

4.1

Im Strassenverkehr

sind Signale zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Diese Befol­gungspflicht setzt

freilich voraus, dass ein entsprechendes Signal vor Ort auch tat­sächlich

sichtbar installiert ist. In diesem Sinne hält Art. 103 der Signalisationsver­ordnung

(SSV; SR 741.21) fest, dass Signale (im Regelfall) am rechten Strassen­rand

stehen (Abs. 1) und so aufzustellen sind, dass sie rechtzeitig erkannt werden

können (Abs. 2). Ob ein Signal leicht erkennbar ist, beurteilt sich aus der

Sicht eines Fahrzeuglenkers, der dem Strassenverkehr die notwendige und von

ihm vernünf­tigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet (Urteil BGer 6B_95/2017 vom 22. Mai 2021 E. 1.4.2; siehe auch BGE 127 IV 229 E. 2c/aa S. 232).

4.2

Wie bereits

oben ausgeführt, befand sich die Baustellensignalisation bzw. die Signaltafel

«Höchstgeschwindigkeit 50» ungefähr im Scheitelpunkt der Linkskurve am

rechten Strassenrand. Die Vorinstanz verortete den Standort der Tafel «etwa

in der Mitte der Linkskurve» (act. 23 S. 7 E. 1.2.). Genau besehen stand die

Tafel sogar erst nach der Kurvenmitte (siehe Foto oben).

Beim Befahren einer Linkskurve richtet sich

der Blick des Lenkers spätestens ab der Kurvenmitte bereits zum Kurvenausgang

hin; dies gilt erst recht beim korrekten Motorradfahren, wo es zur Vermeidung

von Stürzen nachgerade einer Grundregel entspricht, beim Kurvenfahren da

hinzuschauen, wo man hinfahren will (siehe dazu etwa auf der Homepage des TCS

den Beitrag «Kurve sicher fahren», hier act. 18/4). Das Kantonsgericht stellte all dies nicht in Abrede, hielt dem aber

entgegen, dass immerhin bis zum Erreichen der Kurvenmitte der Blick geradeaus

gerichtet sei, weshalb die fragliche Signaltafel für die Fahrzeuglenker

bereits auf der etwa 200 Meter langen geraden Anfahrt zur Kurve einsehbar gewesen

sei (act. 23 S. 7 E. 1.2.). Diese Argumentation mutet spitzfindig an.

Jedenfalls erscheint die Behaup­tung gewagt, wonach ein Fahr­zeuglenker, wenn

er sich einer Kurve annähert, bereits eine Signaltafel bemerken muss, die im

Scheitelpunkt der Kurve aufgestellt ist (bzw. hier sogar erst kurz danach),

zumal die Zeigefläche der Tafel nicht zur Kur­venanfahrt hin ausgerichtet und

so aus der Distanz auch nicht lesbar ist. Richtiger­weise hätte denn auch die

Tafel unmittelbar vor der Kurve aufgestellt werden müs­sen, wie dies

im konkreten Fall gemäss dem für den betreffenden Baustellenab­schnitt

entworfenen Signalisationsplan effektiv auch vorgesehen war (siehe dazu act.

35). Für das Obergericht bestehen daher grösste Zweifel in Bezug auf die bei

einer Signaltafel geforderte leichte Erkennbarkeit, wenn die fragliche Tafel

hier erst in der Kurvenmitte platziert ist. Daran ändert auch nichts, dass

die Vorinstanz nach durchgeführtem Augenschein vor Ort zu einem anderen

Schluss gelangte. Selbst­verständlich ist bei der Anfahrt zur Kurve

ersichtlich, dass dort eine Tafel steht, wenn man den Blick darauf

fokussiert. Indes: Selbst der pflichtgemäss auf­merksame Fahrzeuglenker hat

nicht mit einer gänzlich falsch platzierten Signalisa­tionstafel mitten in

der Kurve zu rechnen, weshalb er bei der Anfahrt zur Kurve auch nicht darnach

achten muss. Bei einer, wie hier, ausserhalb des Lenker-Sichtfelds

aufgestellten bzw. auf Distanz allenfalls wahrnehmbaren, dabei aber nicht

lesbaren Tafel kann es sich daher nicht anders verhalten wie bei einer weitab

von der Fahr­bahn aufgestellten Tafel: Fahrzeuglenker sind nicht gehalten,

nach unzulässiger­weise fernab von der Fahrbahn angebrachten [bzw. hier

unzweifelhaft am falschen Ort aufgestellten] Signalen Ausschau zu halten

(Urteil BGer 6B_95/2017 vom 22. Mai 2021 E. 1.4.2). Es ist daher auch

wenig überraschend, dass an den drei Messtagen am 2. und 4. April 2021 sowie

am 23. Mai 2021 jeweils rund 25 % der kontrollierten Fahrzeuglenker zu

schnell unterwegs waren (act. 2/12b; ferner act. 2/9.1.05 im

Verfahren OG.2022.00062/69 sowie act. 2/9.1.02-1 im Verfahren

OG.2022.00063/68) und damit doppelt so viele, wie sonst bei polizeili­chen

Geschwindigkeitskontrollen im Ausserortsbereich durchschnittlich geblitzt wer­den

(siehe dazu act. 35).

5.

Rechtmässigkeit/Verbindlichkeit

der Signalisation

5.1

Ein

Vorschriftssignal im Strassenverkehr richtet sich – von Spezialsignalen

abgesehen – an alle Strassenbenützer (Art. 2 Abs. 1 SSV); das Signal

verkörpert damit eine Allgemeinverfügung.

5.2

Bei der

Kerenzerbergstrasse im hier interessierenden Bereich des Reservoirs

«Paradisli» handelt es sich um eine Hauptstrasse ausserorts; in diesem

Strecken­abschnitt beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit 80 km/h (Art.

4a Abs. 1 Bst. b der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Zur

Vermeidung oder Ver­minde­rung besonderer Gefahren im Strassenverkehr kann

die all­gemein zulässige Höchstgeschwindigkeit herabgesetzt werden (Art. 108

Abs. 1 SSV). Als daher ab Herbst 2019 beim Reservoir «Paradisli» Bauarbeiten

vorge­nommen wurden und hierzu eine Baupiste von der Kerenzerbergstrasse

wegführte, ordnete die zuständi­ge Behörde für den betreffenden

Streckenabschnitt aus «Gründen der Verkehrssi­cherheit»

eine Geschwindigkeitsreduktion auf 50 km/h an (act. 2/1d). Die Notwen­digkeit,

Berechtigung und Angemessenheit dieser Anordnung steht bei laufenden Bau­arbeiten

ausser Frage; zu gross wäre bei Tempo 80 die Gefahr von Kollisionen mit

(Bau)Fahrzeugen, welche von der Kerenzer­bergstrasse auf die Baupiste

abbiegen bzw. von dort in die Kerenzerbergstrasse einbiegen.

5.3

Abgesehen

aber von der besagten Zufahrt zur Baustelle «Paradisli» bestanden an der

Kerenzerbergstrasse selber keine baustellenbedingten Einschränkungen (keine

Verengung der Fahrbahn; keine Materialablagerungen im Bereich der Fahr­bahn;

keine Unebenheiten; keine Bauarbeiten im Sichtfeld der Fahrzeuglenker). Wenn

daher an der Baustelle «Paradisli» nicht gearbeitet wurde und somit kein

Werkverkehr zur Baustelle zirkulierte, lag für eine Temporeduktion auf der

Kerenzerbergstrasse keine unmittelbare sachliche Notwendigkeit vor; ohne Werk­verkehr

war die Verkehrs­si­cherheit auf der Kerenzerbergstrasse nicht gefährdet,

sodass die Strasse ungehindert befahrbar war. Genau diese Situation bestand

über das Oster- und Pfingstwochenende: Die Bauarbeiten beim «Reservoir

Paradisli» ruhten und es gab keinen Baustellenverkehr; so wie sich die

örtliche Situation an diesen Tagen dem Strassenbenützer präsentierte, ergaben

sich für ihn schlicht kei­ne Hinweise darauf, dass er sich im betreffenden

Streckenabschnitt in einem Baustellenbereich befinden könnte (siehe dazu die

Fotos oben). Bei alldem herrschten bei sonniger Witterung beste Strassen- und

Sichtverhältnisse.

5.4

Art. 81 Abs.

4.

SSV besagt, dass bei Baustellen, auf denen längere Zeit nicht gearbeitet

wird, die Signale abzudecken oder zu entfernen sind, wenn sie während des

Arbeitsunterbruchs nicht erforderlich sind. Die soeben kursiv

hervorgehobene Voraussetzung war über die beiden verlängerten

Feiertagswochenenden an Ostern und Pfingsten 2021 fraglos erfüllt. Am

Karfreitag, Ostersonntag und Pfingstsonntag standen die Arbeiten an der

Baustelle «Reservoir Paradisli» still, so dass auch kein Werkverkehr zur und

von der Baustelle zirkulierte. Infolgedessen war an den genannten Tagen mit

Blick auf die Verkehrssicherheit eine Temporeduktion auf dem betreffenden

Streckenabschnitt nicht erforderlich. Es wäre daher angezeigt gewe­sen, die

Tempotafeln an den betreffenden Tagen zu entfernen bzw. abzudecken.

Geradezu unpassend erscheint, nun darüber zu

diskutieren, ob ein Arbeitsunter­bruch über ein verlängertes

Feiertagswochenende (Ostern und Pfingsten) als «län­gere Zeit» im Sinne von

Art. 81 Abs. 4 SSV gilt (so aber die Staatsanwaltschaft in ihrer

Stellungnahme; act. 31 Ziff. II.). Der Aufwand, um über das verlängerte Feier­tagswochenende

in puncto zulässige Geschwindigkeit den "Normal­zustand" herbei­zu­führen,

beschränkte sich effektiv nur darauf, bergseitig und talseitig die Geschwin­digkeitsschilder

abzudecken; weitere Vorkehrungen waren nicht erforderlich (es mussten weder

Baustellenabschrankungen entfernt noch Lichtsignalanlagen verschoben oder

provisorischen Markierungen überdeckt werden). Je geringer der Aufwand ist –

und hier war er fraglos marginal –, um vorübergehend wieder den Normalzustand

herbei­zuführen, desto eher kann ver­langt werden, dass dieser Auf­wand

getätigt wird, wenn an einer Baustelle vorüber­gehend nicht gearbeitet wird.

Bei einem Arbeitsunterbruch hier von jedenfalls vier Tagen (Osterwochenende)

bzw. drei Tagen (Pfingstwochenende) war es im Lichte von Art. 81 Abs. 4 SSV

zweifels­frei angezeigt, die Temposchilder vorübergehend abzudecken.

Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer

Stellungnahme (act. 31) zudem aus, es sei nicht auszuschliessen, dass an

einer Baustelle auch an einem verlängerten Wochenende oder an Feiertagen

dringliche Arbeiten vorgenommen werden müss­ten. Diese Argumentation ist

gesucht und würde die Bestimmung von Art. 81 Abs. 4 SSV von vornherein

obsolet machen. Abgesehen davon wäre es bei der hier kon­kreten Bau­stelle

bei einem entsprechenden "Notfall" ein Leich­tes gewesen, die

abgedeckten Tafeln rasch wieder sichtbar zu machen. Ohnehin scheint die

Staats­anwaltschaft zu verkennen, dass es sich bei der Baustelle «Paradisli»

um eine stationäre Baustelle handelte. Wenn sie daher schreibt, die

Bauabschnitte hätten sich jeweils verändert, so verwechselt sie hier

offensichtlich zwei Baustellen mitei­nander. Tatsächlich war auf der

Kerenzerberg­strasse im fraglichen Zeitraum weiter oben eine andere Bau­stelle

aktiv, als dort unmittelbar an der Strasse selbst gearbei­tet und dabei

etappiert vorgegangen wurde.

5.5

Aus alldem

ergibt sich, dass die «aus Gründen der Verkehrssicherheit» signali­sierte

Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich «Reservoir Paradisli» über das Oster-

und Pfingstwochenende nicht gerechtfertigt war. An diesen Tagen war der

betreffende Strassenabschnitt mit der ausserorts zulässigen

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gefahrlos zu befahren; insofern war die

Beschränkung der Höchst­geschwindigkeit auf 50 km/h nach den konkreten

örtlichen Verhältnissen nicht erfor­derlich. Demzufolge hätten die

entsprechenden Signaltafeln an diesen Wochenen­den abgedeckt sein müssen

(Art. 81 Abs. 4 SSV). Die dennoch aufrechterhaltene Temporeduktion stellte

mit anderen Worten eine sinnentleerte Mass­nahme dar.

5.6

Dies

bedeutet im Ergebnis, dass die signalisierte «Höchstgeschwindigkeit 50» an

Ostern und Pfingsten nicht rechtmässig war. Welche Bewandtnis dies im konkre­ten

Fall für die am Oster- und Pfingstwochenende im betreffenden Strecken­abschnitt

durchgeführten Geschwindigkeitskontrollen hat, ist im Folgenden zu klä­ren.

5.6.1

Wie oben

schon einmal ausgeführt, verlangt Art. 27. Abs. 1 SVG von den

Strassenbenützern, dass sie die Signale befolgen. Die in der genannten Bestim­mung

normiert Befolgungspflicht bezieht sich allerdings nur auf rechtmässige

Ver­kehrszeichen; denn es ist nicht der Sinn der betreffenden

Gesetzesvorschrift, dem Verkehrsteilnehmer die Beachtung eines jeden Signals

vorzuschreiben, völlig gleichgültig, ob dieses rechtmässig sei oder nicht

(BGE 128 IV 184 E. 4.2 S. 185). Bezogen auf den vorliegenden Fall lautet

damit die vermeintlich klare Antwort: Die Strassenbenützer mussten der am

Oster- und Pfingstwochenende zu Unrecht sig­nalisierten

Geschwindigkeitsbeschränkung keine Beachtung schenken.

5.6.2

Dieser

Standpunkt ist jedoch sogleich zu relativieren. Fakt ist nämlich, dass sich

die Signale an eine Vielzahl von Strassenbenützern richten. Diese müssen sich

auf die Verkehrszeichen verlassen können, und eine allfällige

Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist für sie meist nicht erkennbar.

Würde beispielsweise einem rechtswidrig aufgestellten Stoppsignal oder einer

rechtswidrig markierten Sicher­heitslinie die Rechtsverbindlichkeit

abgesprochen, wäre dies für Verkehrsteilnehmer, die auf den dadurch

geschaffenen Rechtsschein vertrauen, mit grossen Gefahren verbunden. Im

Interesse der Verkehrssicherheit verlangt die Rechtsprechung des­halb, dass

auch nicht rechtmässig aufgestellte Signale zu befolgen sind. Diese Pflicht

zur Beachtung rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt sich aus dem aus

Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Stras­senverkehr.

Der Stras­senbenützer, der die Rechtswidrigkeit eines Signals kennt, darf

nicht durch dessen Missachtung andere Verkehrsteilnehmer gefährden, die auf

den dadurch geschaffe­nen Rechtsschein vertrauen (BGE 128 IV 184 E. 4.2 S.

185.

f.). Eine solche Gefähr­dung bestünde beispielsweise für denjenigen

Verkehrs­teilnehmer, der auf die Gül­tigkeit einer signalisierten

Höchstgeschwindigkeit vertraut sowie darauf, dass die üb­rigen

Strassenbenützer dies ebenso tun; dieser Fahrzeug­lenker läuft unweigerlich

in Gefahr, die Geschwindigkeit der anderen Motorfahrzeug­lenker falsch

einzuschät­zen, wenn diese die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht

beachten. Dies kann falsche Reaktionen auslösen, was gerade bei Spurveren­gungen

im Bereich von Tunnels, Brücken etc. oder bei einzelnen Verkehrsvorgän­gen

(Abbiegen, Überho­len) zu schweren Verkehrsunfällen führen könnte (siehe dazu

BSK SVG-Maeder, Art. 27 N 25 mit

Verweis auf BGE 113 IV 123).

Im Messbereich der Kerenzerbergstras­se

bestand damals jedoch klarerweise keine spezielle Verkehrssitua­tion in der

eben beschriebenen Art. Im betreffenden Abschnitt ist die Strasse breit und

übersichtlich und verläuft geradeaus; zum Mess­zeitpunkt waren überdies bei

sonniger Witterung die Strassen- und Sichtverhältnisse ausgezeichnet. Weil

zudem im Messbereich eine ausgezogene Sicher­heitslinie markiert war (SSV Nr.

6.01; siehe act. 35), lag auch die Gefahr nicht vor, dass ein Fahrzeuglenker

überholen und dabei die Geschwindigkeit entgegenkom­mender Autos oder Motor­räder

falsch einschätzen würde. Weil somit bei Nichtbe­achtung der hier nicht recht­mässig

signa­lisierten Geschwindigkeitsbeschränkung über die Oster- und Pfingstta­ge

keine Gefahr für die Verkehrssicherheit bestand, kommt der betref­fenden

Signa­lisation auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 26 Abs. 1 SVG

(Vertrauensgrund­satz) kei­ne Gültigkeit zu.

5.7

Als Fazit

Dispositiv

ist demnach festzuhalten, dass das Schild «Höchstgeschwindigkeit 50» über das

Oster- und Pfingstwochenende richtigerweise hätte abgedeckt werden müssen.

Weil dies unterlassen wurde, war das Schild unrechtmässig. Aus Sicht der

Verkehrssicherheit sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine Umstände

ersicht­lich, derentwegen die Verkehrsteilnehmer das unrechtmässige

Verkehrszeichen dennoch hätten befolgen müssen. Dies bedeutet, dass über die

beiden genannten Feiertagswochenenden auf der Kerenzerbergstrasse im Bereich

«Reservoir Para­disli» die ausserorts allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h galt (Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).

Anzumerken bleibt noch Folgendes: Während

der mehr als eineinhalbjährigen Bau­zeit am Reservoir «Paradisli» führte die

Polizei beim dortigen Streckenabschnitt der Kerenzerbergstrasse dreimal

Radarmessungen durch. Die betreffenden Geschwin­digkeitskontrollen erfolgten

dabei ausgerechnet nur an Tagen (Karfreitag, Oster- und Pfingstsonntag; siehe

act. 35), an denen dies mit Blick auf die Verkehrssicher­heit überhaupt

keinen Sinn machte. Damit wird der eigentliche Zweck von

Geschwindigkeitskontrollen, nämlich die Hebung der Verkehrssicherheit, ins

Gegen­teil verkehrt. Wenn wie hier Messungen vorgenommen wurden, statt an

jenen Feier­tagen korrekterweise die Beschränkungstafeln abzudecken, so ist

der Beweggrund offensichtlich: Die Kontrollen erfolgten ausschliesslich im

monetär ausgerichteten Bestreben, eine möglichst hohe Anzahl Fahrzeuglenker

büssen zu können. Mit Bedacht wurde dabei ein Streckenabschnitt gewählt, wo

vorauszusehen war, dass überdurchschnittlich viele Lenker in die Falle tappen

würden, da sie zum einen die dort an denkbar ungünstiger Stelle angebrachte

Signalisation übersehen und zum anderen aufgrund des geraden ungefährlichen

Strassenverlaufs und des gänzlich unauffälligen Strassenbildes nie und nimmer

vermuten würden, es könnte in diesem Abschnitt etwas anderes als die

allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelten. Den

durchgeführten Radarmessungen haftet der Anschein von Mutwilligkeit an.

6.

Der Beschuldigte wurde am Ostersonntag, 4.

April 2021, als Personenwagenlenker auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe

«Reservoir Paradisli» mit einer Geschwindigkeit von netto 75 km/h gemessen.

Er hat somit die an der Messstelle nach den vorste­henden Ausführungen

erlaubte allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht

überschritten und ist demnach in Gutheissung seiner Berufung vom der ihm

vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

7.

7.1 Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gebühren für die Untersuchung und beide

Gerichtsinstanzen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 e contrario

und Art. 428 Abs. 1 StPO).

7.2

7.2.1 Wird die

beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie im Regelfall Anspruch auf

Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver­fahrensrechte

(Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Art. 436 Abs. 1 StPO); konkret

gemeint sind dabei primär die Kosten für die frei gewählte Verteidigung,

wobei der An­spruch auf eine Entschädigung jedoch kumulativ voraussetzt –

auch wenn dies so im Geset­zeswortlaut nicht direkt zum Ausdruck kommt –,

dass erstens der Bei­zug eines Anwalts gerechtfertigt war und, zweitens, dass

das Ausmass und damit der Auf­wand der Verteidigung mit den im Straffall

anstehenden Problemen in einem ver­nünftigen Verhältnis stand (Zürcher

Kommentar StPO-Griesser, Art.

429 N 4; BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203). Bei der Bemessung

der Parteientschädi­gung bei einer Wahlverteidigung berück­sich­tigt das

Obergericht analog den kantonalen Tarif für die Entschädigung der

öffentlichen Ver­teidigung und der unentgelt­lichen Rechts­vertretung (GS III

I/5). Gemäss Art. 3 die­ses Tarifs richtet sich die Höhe der Anwaltsent­schä­digung

nach dem notwen­digen Zeitaufwand, der Bedeutung und Schwierig­keit der zu

beur­teilenden Sachver­halts- und Rechtsfragen, der Verant­wortung der

Rechtsvertretung sowie dem Inter­esse der Partei am Verfah­ren. Es sind dies

im Ergebnis dieselben Kriterien, welche gemäss der eben darge­legten bundes­gericht­licher

Rechtsprechung auch im Lichte von Art. 436 Abs. 1 in Verbin­dung

mit Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO für die Festsetzung der

Parteientschädi­gung massge­blich sind.

7.2.2 Der

Privatverteidiger beziffert seinen Aufwand in der Untersuchung und im

erstinstanzlichen Verfahren auf insgesamt CHF 5'495.05, inkl. Auslagen von

CHF 122.70 und CHF 392.85 MwSt. (act. 22). Konkret weist er insgesamt

21½ Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von CHF 230.- aus. Da es sich bei

der hier strittigen Geschwindigkeitsüberschreitung um eine vergleichsweise

geringfügige Verfehlung noch im Übertretungsbereich (Art. 90 Abs. 1 SVG)

handelte, ist die Balance zwischen verrechnetem Aufwand und der Bedeutung der

Streitsache nicht mehr gegeben. Auch wenn einzuräumen ist, dass namentlich

ein Augenschein des Verteidigers vor Ort sachgerecht war und er zudem

richtigerweise Recherchen zum geeigneten Standort von Verkehrstafeln bzw. zur

Blickrichtung eines Fahrzeug­lenkers beim Kurvenfahren anstellte, so ist der

Zeitaufwand insgesamt gleichwohl zu hoch ausgefallen. Es erscheint vorliegend

gerechtfertigt, als Partei­entschädigung einen Aufwand von 16 Stunden zu

einem der Schwierigkeit der Angelegenheit angemessenen Stundenansatz von CHF

220.- zu vergüten (total CHF 3'5'20.-). Zusammen mit den unbestrittenen

Auslagen von CHF 122.70 und der MwSt. von CHF 280.50 resultiert eine

Entschädigung von insgesamt CHF 3'923.20.

7.2.3 Für das

Berufungsverfahren macht der Verteidiger ein Honorar von CHF 2'164.10

geltend, dabei inkl. Auslagen von CHF 88.90 und CHF 154.70 MwSt. (act. 39).

Die vom Beschuldigten erhobene Berufung betraf vorliegend einen Über­tretungstatbestand.

Diesfalls können im Berufungsverfahren keine neuen Behaup­tungen und Beweise

vorgetragen werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Infolgedessen war es nicht

notwendig, dem Obergericht eine hier mehrseitige Berufungserklärung mit darin

einlässlich begründeten Beweisanträgen (act. 26) einzureichen; der blosse

Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe hätte genügt (Art. 399 Abs. 3

Bst. a und b), weshalb ein weitergehender Aufwand nicht abzugelten ist.

Ebenso verhält es sich in Bezug auf die mit der (Rechts­schutz)Versicherung

geführte Korrespon­denz sowie den ausgedehnten Austausch mit dem Klienten und

an­deren Rechtsan­wälten. Genau besehen bestand im obergerichtlichen

Verfahren die unmittelbar ein­zig massgebliche Handlung des Beschuldigten

darin, dem Oberge­richt eine Beru­fungserklärung einzureichen. Demgemäss ist

für das Berufungsver­fahren eine Par­teientschädigung von CHF 1'000.- (inkl.

Auslagen und MwSt.) zureichend.

8. Auswirkung

dieses Entscheids auf andere Verfahren

Im vorliegenden Verfahren hat das

Obergericht den als strafbar eingeklagten Sach­verhalt anders beurteilt als

bis dahin Polizei, Staatsanwaltschaft und Vorinstanz (die signalisiere

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h war nicht rechtmässig, womit im

betreffenden Streckenabschnitt Tempo 80 galt). Anlässlich der Radarmessungen

am Karfreitag, 2. April 2021, Ostersonntag, 4. April 2021, und

Pfingstsonntag, 23. Mai 2021, wurden jeweils rund 25% der kontrollierten

Fahrzeuglenker wegen Miss­achtung der (unrechtmässig) signalisierten

«Höchstgeschwindigkeit 50» ver­zeigt. Alle diese Verzeigungen sind neu zu

beurteilen, und zwar unter dem Gesichtswin­kel, dass auf diesem

Streckenabschnitt mit 80 km/h gefahren werden durfte (siehe dazu Art. 356 Abs. 7 StPO in Verbindung mit Art. 392 Abs. 1 Bst. a StPO). Sämtliche Fahrzeuglenker, deren gemessene Geschwindigkeit netto max. 80 km/h

betrug, bleiben straffrei und sind ihnen bereits bezahlte Bussen zurückzuer­statten.

____________________

Entscheid

1.

In Gutheissung der Berufung

wird das Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten vom 31. August 2022 im

Verfahren SG.2021.00081 aufgehoben und wird der Beschuldigte und

Berufungskläger A.______ vom Vorwurf der Verkehrsregel­verletzung im

Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsmessung vom 4. April 2021, 12:11 Uhr,

auf der Kerenzerbergstrasse in Mollis (Glarus Nord) freige­sprochen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 600.-; sie wird zusammen

mit der Gerichtsgebühr von CHF 800.- für das vorinstanzli­che Verfahren

SG.2021.00081 sowie der Untersuchungsgebühr von CHF 700.- im Verfahren

UB.2021.00793 auf die Staatskasse genommen.

3.

Dem Berufungskläger wird aus

der Staatskasse für die Untersuchung sowie das Gerichtsverfahren über zwei

Instanzen eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'923.20

(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.

4.

Die

Kantonspolizei, die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz werden im Sinne

der vorstehenden Erwägung Ziff. 8 angewiesen, alle bereits beurteilten oder

noch hängigen Verzeigungen, welche auf die Radarmessungen vom 2. und

4. April 2021 sowie vom 23. Mai 2021 auf der Kerenzerbergstrasse, Hö­he

«Reservoir Paradisli», zurückgehen, neu zu beurteilen.

5.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]