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Entscheid

OG.2022.00067

Ausstand

24. Februar 2023Deutsch4 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst

Benedetti, Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Brigitte Müller sowie

Gerichtsschreiber Dr. iur. Alfonso Hophan.

Beschluss

vom 24. Februar 2023

Verfahren

OG.2022.00067

A.______

Gesuchsteller

verteidigt

durch lic. iur.

Andreas

Leuch,

Rechtsanwalt,

Verteidiger,

Silk Rechtsanwälte,

Kuttelgasse 8, Postfach 2158,

8022

Zürich

gegen

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29,

8750

Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten

durch lic. iur.

Dorothea

Speich,

Staatsanwältin,

Vertreterin,

Postgasse 29,

8750

Glarus

betreffend

Ausstand

Antrag

des Gesuchstellers

(gemäss Eingabe vom 27. September 2022,

act. 1, sinngemäss):

Die zuständige Staatsanwältin,

lic. iur. Dorothea Speich, sei in den Ausstand zu setzen.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Staatsanwaltschaft

des Kantons Glarus (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt unter der

Verfahrensleitung von Staatsanwältin lic. iur. Dorothea Speich gegen

A.______ (nachfolgend: Gesuchsteller) eine Strafuntersuchung (SA.2018.00682)

wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Sachbeschädigung im Sinne von

Art. 144 StGB, Gehilfenschaft zur Drohung im Sinne von Art.180 StGB

sowie Fahrens im angetrunkenen Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1

lit. a SVG.

1.2 Dem Gesuchsteller wird

zusammengefasst vorgeworfen, dass er B.______ dabei gefilmt und damit

unterstützt habe, als jener am 18. Dezember 2018 auf dem Parkplatz der

Gemeindeverwaltung Glarus Süd das Fahrzeug des damaligen Gemeindeschreibers

zertrümmert und ein bedrohliches "Manifest" betreffend den "Glarner

Behördenfilz und Mobbing" verlesen habe, in welchem vier Personen,

darunter Staatsanwältin Dorothea Speich, namentlich genannt worden seien

(act. 3/4 resp. Akten der Staatsanwaltschaft im Verfahren

SA.2018.00681–83 [nachfolgend: Vorakten] act. 10.2.01.)

1.3 Am 27. September

2022 wurde der Gesuchsteller von Staatsanwältin lic. iur. Dorothea

Speich einvernommen (act. 3/4 resp. Vorakten act. 10.2.01). Am

selben Tag stellte der Verteidiger namens und im Auftrag des Gesuchstellers

gegen die Staatsanwältin ein Ausstandsgesuch wegen Befangenheit (act. 1

resp. Vorakten act. 12.1.02).

1.4 Mit Schreiben vom

28. September 2022 überwies die Staatsanwältin das Ausstandsgesuch zur

Behandlung an das Obergericht, wobei sie zugleich beantragte, das Gesuch als

verspätet abzulehnen (act. 2). Hierzu nahm der Rechtsvertreter des

Beschuldigten mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 Stellung (act. 6).

Mit Beschluss vom 4. November 2022 erachtete das Obergericht das

Ausstandsgesuch als verspätet und trat daher nicht darauf ein. Dagegen erhob

der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. November 2022 beim Bundesgericht

Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. StPO.

1.5. Mit Urteil vom

31. Januar 2023 hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen, den

Beschluss des Obergerichts vom 4. November 2022 aufgehoben und die Sache

zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen

(vgl. Urteil BGer 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023).

Erwägungen

II.

1.

Das Bundesgericht erwog im

vorerwähnten Urteil vom 31. Januar 2023, Staatsanwältin Dorothea Speich

weise vorliegend eine "spürbare persönliche Beziehungsnähe" zum

Streitgegenstand auf; diese Beziehungsnähe liege darin, dass sie selber in

dem von B.______ verlesenen Manifest (vgl. vorne Ziff. I./1.2.)

ebenfalls bedroht worden sei und sie nun just gegen den Gesuchsteller wegen

Gehilfenschaft zu dieser Drohung ermittle. Aufgrund dessen befinde sich die

Staatsanwältin – so die Folgerung des Bundesgerichts – in einer

Interessenkollision, womit der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. a StPO

derart offensichtlich gegeben sei, dass das gegen sie gerichtete

Ausstandsgesuch ungeachtet einer allenfalls verspäteten Geltendmachung hätte

gutgeheissen werden müssen (Urteil BGer 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023

E. 3.3).

2.

Nach den unmissverständlichen

Erwägungen des Bundesgerichts verbleibt dem Obergericht kein

Entscheidungsspielraum mehr: Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers vom 27.

September 2022 (vgl. vorne Ziff. I./1.3.) ist gutzuheissen, was

bedeutet, dass Staatsanwältin Dorothea Speich in der Strafuntersuchung gegen

den Gesuchsteller nicht amten darf.

3.

Bei diesem Ausgang gehen die

Gerichtskosten des vorliegenden Ausstandsverfahrens zu Lasten des Kantons.

Aus der Gerichtskasse ist dem Gesuchsteller für dessen (geringe) Aufwendungen

eine Entschädigung von CHF 600.– (inkl. MwSt.) zu entrichten

(Art. 59 Abs. 4 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

____________________

Das Gericht

beschliesst:

1.

Das von A.______ gegen

Staatsanwältin lic. iur. Dorothea Speich gestellte Ausstandsgesuch vom

27.

September 2022 wird gutgeheissen.

2.

Die Gerichtsgebühr von

CHF 600.– geht zu Lasten des Kantons. Dem Gesuchsteller wird aus der

Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 600.– (inkl. MwSt.)

entrichtet.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

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