OG.2022.00067
Ausstand
24. Februar 2023Deutsch4 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst
Benedetti, Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Brigitte Müller sowie
Gerichtsschreiber Dr. iur. Alfonso Hophan.
Beschluss
vom 24. Februar 2023
Verfahren
OG.2022.00067
A.______
Gesuchsteller
verteidigt
durch lic. iur.
Andreas
Leuch,
Rechtsanwalt,
Verteidiger,
Silk Rechtsanwälte,
Kuttelgasse 8, Postfach 2158,
8022
Zürich
gegen
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Postgasse 29,
8750
Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten
durch lic. iur.
Dorothea
Speich,
Staatsanwältin,
Vertreterin,
Postgasse 29,
8750
Glarus
betreffend
Ausstand
Antrag
des Gesuchstellers
(gemäss Eingabe vom 27. September 2022,
act. 1, sinngemäss):
Die zuständige Staatsanwältin,
lic. iur. Dorothea Speich, sei in den Ausstand zu setzen.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Staatsanwaltschaft
des Kantons Glarus (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt unter der
Verfahrensleitung von Staatsanwältin lic. iur. Dorothea Speich gegen
A.______ (nachfolgend: Gesuchsteller) eine Strafuntersuchung (SA.2018.00682)
wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Sachbeschädigung im Sinne von
Art. 144 StGB, Gehilfenschaft zur Drohung im Sinne von Art.180 StGB
sowie Fahrens im angetrunkenen Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1
lit. a SVG.
1.2 Dem Gesuchsteller wird
zusammengefasst vorgeworfen, dass er B.______ dabei gefilmt und damit
unterstützt habe, als jener am 18. Dezember 2018 auf dem Parkplatz der
Gemeindeverwaltung Glarus Süd das Fahrzeug des damaligen Gemeindeschreibers
zertrümmert und ein bedrohliches "Manifest" betreffend den "Glarner
Behördenfilz und Mobbing" verlesen habe, in welchem vier Personen,
darunter Staatsanwältin Dorothea Speich, namentlich genannt worden seien
(act. 3/4 resp. Akten der Staatsanwaltschaft im Verfahren
SA.2018.00681–83 [nachfolgend: Vorakten] act. 10.2.01.)
1.3 Am 27. September
2022 wurde der Gesuchsteller von Staatsanwältin lic. iur. Dorothea
Speich einvernommen (act. 3/4 resp. Vorakten act. 10.2.01). Am
selben Tag stellte der Verteidiger namens und im Auftrag des Gesuchstellers
gegen die Staatsanwältin ein Ausstandsgesuch wegen Befangenheit (act. 1
resp. Vorakten act. 12.1.02).
1.4 Mit Schreiben vom
28. September 2022 überwies die Staatsanwältin das Ausstandsgesuch zur
Behandlung an das Obergericht, wobei sie zugleich beantragte, das Gesuch als
verspätet abzulehnen (act. 2). Hierzu nahm der Rechtsvertreter des
Beschuldigten mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 Stellung (act. 6).
Mit Beschluss vom 4. November 2022 erachtete das Obergericht das
Ausstandsgesuch als verspätet und trat daher nicht darauf ein. Dagegen erhob
der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. November 2022 beim Bundesgericht
Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. StPO.
1.5. Mit Urteil vom
31. Januar 2023 hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen, den
Beschluss des Obergerichts vom 4. November 2022 aufgehoben und die Sache
zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen
(vgl. Urteil BGer 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023).
Erwägungen
II.
1.
Das Bundesgericht erwog im
vorerwähnten Urteil vom 31. Januar 2023, Staatsanwältin Dorothea Speich
weise vorliegend eine "spürbare persönliche Beziehungsnähe" zum
Streitgegenstand auf; diese Beziehungsnähe liege darin, dass sie selber in
dem von B.______ verlesenen Manifest (vgl. vorne Ziff. I./1.2.)
ebenfalls bedroht worden sei und sie nun just gegen den Gesuchsteller wegen
Gehilfenschaft zu dieser Drohung ermittle. Aufgrund dessen befinde sich die
Staatsanwältin – so die Folgerung des Bundesgerichts – in einer
Interessenkollision, womit der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. a StPO
derart offensichtlich gegeben sei, dass das gegen sie gerichtete
Ausstandsgesuch ungeachtet einer allenfalls verspäteten Geltendmachung hätte
gutgeheissen werden müssen (Urteil BGer 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023
E. 3.3).
2.
Nach den unmissverständlichen
Erwägungen des Bundesgerichts verbleibt dem Obergericht kein
Entscheidungsspielraum mehr: Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers vom 27.
September 2022 (vgl. vorne Ziff. I./1.3.) ist gutzuheissen, was
bedeutet, dass Staatsanwältin Dorothea Speich in der Strafuntersuchung gegen
den Gesuchsteller nicht amten darf.
3.
Bei diesem Ausgang gehen die
Gerichtskosten des vorliegenden Ausstandsverfahrens zu Lasten des Kantons.
Aus der Gerichtskasse ist dem Gesuchsteller für dessen (geringe) Aufwendungen
eine Entschädigung von CHF 600.– (inkl. MwSt.) zu entrichten
(Art. 59 Abs. 4 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
____________________
Das Gericht
beschliesst:
1.
Das von A.______ gegen
Staatsanwältin lic. iur. Dorothea Speich gestellte Ausstandsgesuch vom
27.
September 2022 wird gutgeheissen.
2.
Die Gerichtsgebühr von
CHF 600.– geht zu Lasten des Kantons. Dem Gesuchsteller wird aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 600.– (inkl. MwSt.)
entrichtet.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
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