OG.2022.00072
Fahrlässige Tötung etc.
28. April 2022Deutsch51 min
I. Prozessgeschichte
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,
Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth
Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiber
Dr. iur. Alfonso Hophan.
Urteil
vom 28. April 2023
Verfahren
OG.2022.00072
A.______
Beschuldigte
und
Berufungsklägerin
verteidigt durch lic.
iur.
Kim
Mauerhofer
gegen
1. Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Postgasse 29,
8750
Glarus
Berufungsbeklagte
vertreten durch MLaw
Nicole
Buner,
Staatsanwältin
2. B.______
Privatklägerin
und
Berufungsbeklagte
3. C.______
Privatkläger
und
Berufungsbeklagter
vertreten durch lic.
iur.
Roger
Müller
angeklagt der
Fahrlässige
Tötung,
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln.
Rechtsbegehren der Beschuldigten (gemäss Eingabe vom 8. Oktober 2022
[act. 33, S. 2] und Plädoyer vom 24. Februar 2023
[act. 49, S. 1–2]):
1.
Das Urteil des Kantonsgerichts
Glarus vom 15. September 2022 sei hinsichtlich der Ziffern 1., 2., 3.,
4., 5., 6., 8., 10., 11., 12. vollumfänglich aufzuheben und A.______ sei
von der Vorwürfen der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB und der
groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG
vollumfänglich freizusprechen.
Klarstellung: Ziffer 8.
des Urteilsdispositivs sei hinsichtlich der Auferlegung der Kosten gemäss
Ziffer 7. hinsichtlich A.______ aufzuheben. Der Abzug der
Übersetzungskosten von gesamthaft CHF 753.90 im Falle eines
Schuldspruchs wird nicht angefochten (vgl. die nicht angefochtene
Ziffer 9.).
2.
Die Verfahrenskosten vor erster
und zweiter Instanz seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
3.
A.______ sei für die Kosten der
privaten Verteidigung vor erster und zweiter Instanz vollumfänglich aus der
Staatskasse zu entschädigen gemäss der aktenkundigen und der eingereichten
(insgesamt zwei) Honorarnoten.
4.
Die Schadenersatz- und
Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft seien vollumfänglich
abzuweisen.
5.
Die Privatklägerschaft habe
ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.
6.
Die Beschlagnahme betreffend
die bei D.______ beschlagnahmten Gegenstände sei (erst) nach Eintritt der
Rechtskraft aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände seien der
Privatklägerschaft (erst) nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben.
Antrag der
Staatsanwaltschaft
(Plädoyer vom 24. Februar 2023 [act. 51, S. 1]):
1.
Die
Berufung der Beschuldigten A.______ sei abzuweisen und das Urteil des
Kantonsgerichts Glarus vom 15. September 2022 sei in allen Punkten zu
bestätigen.
2.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich der Beschuldigten
aufzuerlegen.
Antrag der
Privatklägerschaft
(Eingabe vom 20. Februar 2023 [act. 44, S. 2]):
1.
Die
Berufung der Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Das
Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 15. September 2022
sei vollumfänglich zu bestätigen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Am Freitagabend, den 9. August 2019, um ca. 19.55 Uhr, wollte
A.______ mit ihrem Personenwagen in Mollis (Glarus Nord) von der
vortrittsbelasteten Rüfistrasse (Nebenstrasse) her die Bahnhofstrasse
(Hauptstrasse) überqueren hin zur gegenüberliegenden Kanalstrasse (zur
örtlichen Situation vgl. hinten Abb. 1). Gleichzeitig näherte sich auf der
vortrittsberechtigten Bahnhofstrasse (Hauptstrasse) von links D.______ auf
seinem Motorrad mit übersetzter Geschwindigkeit und kollidierte trotz einer
Vollbremsung mit dem hinteren Teil des querenden Personenwagens von A.______.
Durch den während der Vollbremsung sich ereignenden Sturz und die
darauffolgende Kollision zog sich D.______ schwerste Verletzungen zu, an
deren Folgen er wenige Stunden später im Universitätsspital Zürich verstarb
(siehe dazu act. 2/8.1.01). Die strafrechtlich relevanten Umstände des
Unfallhergangs sind umstritten und werden nachfolgend zu klären sein (vgl.
hinten Ziff. IV).
2.
Am 30. November 2021 erhob die Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A.______ (nachfolgend:
Beschuldigte) Anklage wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) und
grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts
(Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 [SR 741.01; nachfolgend: SVG] i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG,
Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [SR 741.11;
nachfolgend: VRV], Art. 36 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom
5. September 1979 [SR 741.21; nachfolgend: SSV] und Art. 75
Abs. 1 SSV).
3.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 konstituierten sich die Eltern
des Verunfallten, B.______ und C.______ sowie dessen vormalige
Lebenspartnerin, als Privatkläger (act. 2/11.3.15), wobei indessen nur
dessen Eltern (nachfolgend: Privatkläger) an dieser Stellung festhielten
(act. 17, S. 2).
4.
Die mündliche Hauptverhandlung vor dem Kantongericht Glarus fand am
17. August 2022 statt (act. 21, 24 und 25). Mit Urteil vom
15. September 2022 sprach die II. Kammer des Kantonsgerichts Glarus
die Beschuldigte der fahrlässigen Tötung i.S.v. Art. 117 StGB sowie der
groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG
schuldig und verurteilte die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu je CHF 30.–, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von zwei Jahren. Zudem verpflichtete das Kantonsgericht die
Beschuldigte, den Privatklägern Schadenersatz in der Höhe von insgesamt
CHF 8'381.65 sowie Genugtuung in der Höhe von insgesamt
CHF 20'000.– (je zzgl. Zins zu 5 % seit dem 10. August 2019)
zu bezahlen. Weiter wurden der Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe
von insgesamt CHF 30'302.65 (abzüglich Übersetzungskosten in der Höhe
von CHF 735.90) vollumfänglich auferlegt; überdies hat die Beschuldigte
den Privatklägern eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'782.30
zu zahlen (act. 29, S. 39–41, Dispositivziffern 1–10).
5.
Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts erhob die Beschuldigte mit
Eingabe vom 8. Oktober 2022 beim Obergericht rechtzeitig Berufung mit
dem Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe und Aufhebung der ihr vom
Kantonsgericht auferlegten finanziellen Verpflichtungen (act. 33). Die
Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft haben in der Folge keine
Anschlussberufung eingereicht (siehe dazu act. 34-37.
6.
Am 24. Februar 2023 fand vor dem Obergericht die mündliche
Berufungsverhandlung statt (act. 47–51). Am 28. April 2023 fällte
das Obergericht seinen Entscheid (act. 52). Dieser wird schriftlich
eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe
ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 47 S. 10).
Erwägungen
II. Formelles
1.
Das Urteil der II. Kammer
des Kantonsgericht vom 15. September 2022 stellt ein taugliches
Anfechtungsobjekt dar (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte ist
zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), hat die
Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398
Abs. 3 StPO; vgl. act. 29, S. 42 [Versand am
21.
September 2022], act. 32 [Zustellung am 22. September
2022] und act. 33 [Berufung vom 8. Oktober 2022]). Das Obergericht
ist Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen
(Art. 17 Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes vom
5.
September 2022 [GOG; GS III A/2]). Auf die Berufung ist einzutreten
(Art. 398 ff. StPO).
2.
Nach
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b)
sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.
3.
Die Berufung hat im Umfang der
Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils aufschiebende Wirkung (Art. 402
StPO). Vorliegend wendet sich die Beschuldigte gegen die erstinstanzlich
erfolgte Verurteilung und die damit verbundenen Rechtsfolgen (vgl. die
eingangs wiedergegebenen Anträge). Somit hat das Obergericht das
vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt sowie in Bezug auf die
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen und die Kostenregelung zu
überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es am Ende ein neues
Urteil fällt (Art. 408 StPO).
4.
Die Akten des vorinstanzlichen
Verfahrens SG.2021.00109 (act. 1–32) wurden beigezogen. Die
Strafuntersuchungsakten im Verfahren SA.2019.00546 bilden integrierender
Bestandteil der vorinstanzlichen Akten (act. 2).
III. Anklagegrundsatz
1.
1.1
Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung vom 24. Februar
2023.
geltend, die Vorinstanz habe den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO)
verletzt, indem sie von dem in der Anklageschrift durch die
Staatsanwaltschaft festgestellten Sachverhalt abgewichen sei (act. 49,
Rz. 20 ff.).
1.2
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (sog. Umgrenzungsfunktion; vgl. Art. 9 und
Art. 325 Abs. 1 StPO; ferner Art. 29 Abs. 2 und
Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3
lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche
Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die
Anklage hat die der Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind, denn die Beschuldigte muss
unter dem Gesichtspunkt der sog. Informationsfunktion aus der Anklage ersehen
können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung
der Tat. Entscheidend ist, dass die Beschuldigte genau weiss, welcher
konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten
kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen
Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2.
S. 65 m.w.H.).
1.3
Dispositiv
Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist demnach massgebend,
dass die Beschuldigte genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre
Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Wie nachfolgend darzulegen sein
wird (siehe hinten Ziff. IV.3.1–IV.3.2) lautet der Vorwurf gegen die
Beschuldigte dahingehend, sie habe mit ihrem Personenwagen die Kreuzung
Rüfibachstrasse / Bahnhofstrasse in Mollis nicht mit zureichender Vorsicht
befahren und dadurch einen Verkehrsunfall mit Todesfolge verursacht, weshalb
sie wegen fahrlässiger Tötung sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln
angeklagt wird. An diesem Sachverhalt sowie insbesondere an der rechtlichen
Qualifikation haben die Anpassungen durch die Vorinstanz nichts geändert.
Vorliegend bestehen demnach keine Zweifel darüber, welches Verhalten der
Beschuldigten zur Last gelegt wird. Inwiefern mit der durch die Vorinstanz
angepassten Ursprungsposition der Beschuldigten an der STOP-Haltelinie (vgl.
hinten Ziff. IV.3.3.1) eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar
verunmöglicht worden sein soll, ist weder ersichtlich noch dargelegt.
Gleiches gilt in Bezug auf den subjektiven Tatbestand, wobei die
Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklageschrift ohnehin nicht hoch
sind (vgl. Urteil BGer 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2).
Sowohl nach der Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft in der
Anklageschrift als auch nach der Sachverhaltsversion, welche die Vorinstanz
ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, bleibt der an die Beschuldigte
gerichtete Vorwurf gleich: Namentlich, dass sie nicht genügend aufmerksam
war, als sie mit ihrem Personenwagen von der Rüfistrasse her in die Bahnhofstrasse
einfuhr, um diese zu queren. Damit ist das Anklageprinzip nicht verletzt und
das rechtliche Gehör der Beschuldigten gewahrt (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 63 E. 2.3. S. 65–66).
IV. Sachverhalt
1.
1.1.
Das Gericht legt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung seinem
Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der
Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als
verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Beweise frei zu
würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre
spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu
beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen;
hierbei werden alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel formell als
gleichrangig angesehen und entfalten ihre Überzeugungskraft einzig im Umfang
ihrer inneren Autorität (BSK StPO-Hofer,
N 54 und 56 zu
Art. 10 StPO). Dabei muss das Gericht alle aus dem Verfahren gewonnenen
Erkenntnisse zur Bildung seiner Überzeugung heranziehen und sie unter allen
für die Urteilsfindung wesentlichen Gesichtspunkten erschöpfend würdigen. Zu
seiner Überzeugung gelangt das Gericht durch die Anwendung von Denk-, Natur-
und Erfahrungssätzen, durch Zuhilfenahme wissenschaftlicher Erkenntnisse,
aber auch über Intuition und Gefühl (BSK StPO-Hofer,
N 60 zu Art. 10 StPO). Die freie Beweiswürdigung gilt
umfassend bei der Klärung aller Sachverhaltsfragen (BSK StPO-Hofer, N 46 zu Art. 10 StPO;
vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 349–350 m.w.H.).
1.2.
Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unterliegt konkret auch die
Beurteilung, ob die Erwägungen in einem von der Strafbehörde eingeholten
Gutachten inhaltlich überzeugen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der
massgebenden Rechtsfragen bleibt in jedem Fall Sache des Gerichts
(BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372–373; BGE 118 Ia 144
E. 1.c S. 146). Dieses hat frei von Beweisregeln und nur nach
seiner persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu
entscheiden, ob es eine Tatsache für erwiesen hält bzw. ob sich aufgrund der
übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände
gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Weicht
das Gericht in Fachfragen von den gutachterlichen Überlegungen ab, so hat es
die Abweichungen zu begründen (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1
S. 372–373 m.w.H.). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine
rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete
Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich
erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige seine Erkenntnisse
und Schlussfolgerungen nicht oder nur ungenügend begründet, diese in sich
widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die
derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen
erkennbar sind (Urteil BGer 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1).
Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann gegen das Verbot
willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 141 IV 369
E. 6.1 S. 373; BGE 118 Ia 144 E. 1.c S. 146).
2.
Ausgangslage
Die Beschuldigte gelangte mit
ihrem Personenwagen [...] auf der Rüfistrasse zu der mit einem STOP-Signal
versehenen Einmündung in die Bahnhofstrasse; sie beabsichtigte, die Bahnhofstrasse
in Richtung der gegenüberliegenden Kanalstrasse zu queren. Hinter ihr fuhr
der Zeuge X.______. Auf der gegenüberliegenden Kanalstrasse wartete der Zeuge
Y.______ bereits beim entsprechenden STOP-Signal. Der später an den Folgen
des Unfalls verstorbene D.______ sel. kam mit seinem Motorrad (nachfolgend:
Motorrad) die Bahnhofstrasse von Mollis her in Richtung Näfels gefahren, also
aus Sicht der Beschuldigten von der linken Seite.
Abb. 1: Kreuzung Rüfistrasse /
Bahnhofstrasse aus Sicht der Beschuldigten (schwarz), mit Position des
Motorrads (rot) und der Zeugen (orange) vor der Kollision.
3.
Vorgeworfener Sachverhalt
3.1. Staatsanwaltschaft
3.1.1. Gutachten
Mit Auftrag der
Staatsanwaltschaft vom 20. November 2019 wurde das Forensische Institut
Zürich (nachfolgend: FOR) mit der Erstellung eines Gutachtens betraut
(act. 2/11.3.20). Dem kam das FOR mit dem spurenkundlichen und
unfallanalytischen Gutachten vom 6. August 2020 (act. 2/11.3.25;
nachfolgend: Gutachten) samt umfangreicher Beilagen (act. 2/11.3.26)
nach. Mit Bezug auf die unfallanalytischen Untersuchungen legte das FOR
offen, dass sämtliche Berechnungen und Visualisierungen in der
Simulationssoftware PC-Crash (Version 12.1) erfolgt seien. Dabei seien
der Kollisionspunkt – als der einzige Punkt, an welchem der Personenwagen der
Beschuldigten und das Motorrad zeitlich synchronisiert werden könnten – sowie
die Kollisionsanalyse "die Basis sämtlicher weiterer
Weg-Zeit-Berechnungen" (act. 2/11.3.25, S. 16).
Ausschlaggebend für die Kollisionsanalyse seien die Beschädigungen am
Motorrad, aus welchen sich die Kollisionsenergie abschätzen lasse. Diese Kollisionsenergie
werde nach dem sog. EES-Verfahren (Energy Equivalent Speed) berechnet.
Mit Verweis auf Vergleichswerte in der Literatur wurde für die vorliegend zu
beurteilende Kollision aufgrund der Beschädigungen am Motorrad durch das FOR
"in einer ersten Abschätzung" die EES auf einen Bereich von 35–45
km/h beziffert. Daraus resultiere für das Motorrad eine
Kollisionsgeschwindigkeit (vk) von 60–70 km/h, für den
Personenwagen der Beschuldigten eine Kollisionsgeschwindigkeit von
25–30 km/h (act. 2/11.3.25, S. 17).
Diese minimalen und maximalen
Kollisionsgeschwindigkeiten seien Grundlage für die nun rückwärts erfolgende
Analyse der Abläufe unmittelbar vor der Kollision. So führt das FOR aus, dass
aufgrund der Kollisionsgeschwindigkeit des Personenwagens der Beschuldigten
sowie gestützt auf die einschlägige Literatur zum Geradeaus-Anfahren die
Beschuldigte vom Anfahren auf der Rüfistrasse weg bis zum Kollisionspunkt auf
der Bahnhofstrasse eine Strecke von 9.9 m bis 10.5 m zurückgelegt
habe. Folglich müsse "davon ausgegangen werden, dass sich der
Personenwagen […] vor dem Anfahrmanöver rund eine Fahrzeuglänge hinter der
Stopp-Markierung befunden" habe (act. 2/11.3.25, S. 19). Aus
diesem Grund habe die Beschuldigte das Motorrad das erste Mal
0.9 Sekunden (Variante maximale Kollisionsgeschwindigkeit) bis
1.1 Sekunden (Variante minimale Kollisionsgeschwindigkeit), also rund
7.3 Meter vor dem Kollisionspunkt sehen können (act. 2/11.3.25,
S. 21; vgl. Bilder in act. 2/11.3.26, S. 32). Zu diesem
Zeitpunkt sei es der Beschuldigten – unter Berücksichtigung der
Reaktionsdauer (tR) von 0.8 Sekunden und der technisch
bedingten Schwellzeit (tS) von 0.2 Sekunden nicht möglich
gewesen, den Unfall zu vermeiden, komme doch ihr Personenwagen "nach
beiden Varianten im Kollisionsbereich zum Stillstand"
(act. 2/11.3.25, S. 21). Das FOR zieht daraus eine weitere
Erkenntnis:
"Grundsätzlich ist zudem davon auszugehen, dass [die
Beschuldigte] das Motorrad […] hätte sehen können, wenn sie den Personenwagen
[…] vor dem Haltebalken der Stopp-Markierung zum Stillstand gebracht
hätte" (act. 2/11.3.25, S. 21).
Mit Bezug auf den Motorradlenker
hält das FOR – ohne ersichtliche Herleitung – fest, dass sich dessen
Reaktionspunkt 30.2–34.4 m vor dem Kollisionspunkt befunden habe. In der
Folge habe er nach einer Reaktionsdauer (tR) von 0.5 Sekunden
(Variante maximale Kollisionsgeschwindigkeit) bis 0.8 Sekunden (Variante
minimale Kollisionsgeschwindigkeit) sowie einer technisch bedingten
Schwelldauer (tS) von 0.2 s mit einer Vollbremsung reagiert (act. 2/11.3.25,
S. 19). Die Geschwindigkeit des Motorrads betrug gemäss FOR vor dem
Einleiten des Bremsmanövers 73–84 km/h (act. 2/11.3.25,
S. 20).
3.1.2.
Sachverhalt gemäss Anklage
Gestützt auf das Gutachten warf
die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, sie sei beim STOP-Signal an der
Einmündung der Rüfistrasse in die Bahnhofstrasse nicht bis ganz zur
Haltelinie gefahren, sondern habe bereits rund eine Fahrzeuglänge
(ca. 4.3 Meter) vor der Haltelinie angehalten. Von dort aus aber habe
sie eine ungenügende Sicht auf die Bahnhofstrasse gehabt und das auf der
Bahnhofstrasse in Richtung Näfels sich nähernde, vortrittsberechtigte
Motorrad nicht sehen können. Die Beschuldigte habe sodann – in der Absicht
die Kreuzung zu überqueren – die Fahrt fortgesetzt, und sei beschleunigend
ohne erneuten Halt und ohne sich nochmals zu vergewissern, ob auf der Bahnhofstrasse
Verkehr herannaht, über die Haltelinie gefahren. So habe sie das
vortrittsberechtigte Motorrad nicht gesehen, welches in der Folge trotz
Vollbremsung mit der Rückseite des Personenwagens der Beschuldigten
kollidierte (act. 1, S. 2–3).
3.2. Vorinstanz
3.2.1.
Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz
Die Vorinstanz äusserte
verschiedene Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen, insbesondere aber
daran, dass der Personenwagen der Beschuldigten eine Fahrzeuglänge hinter der
STOP-Markierung gehalten haben soll. Erstens, da diese Feststellung mit den
anderslautenden Zeugenaussagen kontrastiere:
"Eine solch eklatante Sorgfaltswidrigkeit hätte den
beiden Zeugen, insbesondere dem sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite
befindlichen Y.______, auffallen müssen" (act. 29, S. 15,
E. III./6.2.1.).
Zweitens wies die Vorinstanz mit
Blick auf die mehrstufige Herleitung dieser Feststellung darauf hin, dass
sich schon die anfänglichen EES-Werte in einem relativ grossen Rahmen
bewegen würden, ja eigentlich zwei verschiedene Rahmenwerte vorliegen würden,
was zu ungenauen Ergebnissen führen könne. Da nun aber zudem noch
"mehrere Rechnungsschritte mitsamt Schätzungen" erforderlich
gewesen seien, um zur Feststellung des Haltepunkts zu gelangen, und darüber
hinaus "weder die einzelnen Berechnungen offengelegt" würden, noch
aufgezeigt werde, "wie bzw. mit welcher Methode von den physischen
Deformationen des Motorrads auf die angegebenen EES-Werte geschlossen"
worden sei, sondern lediglich auf "Vergleichswerte" hingewiesen
wurde, könne nicht darauf abgestützt werden (act. 29, S. 16,
E. III./6.2.1.):
"Notorisch ist, dass die derzeit bekannten Methoden
zur Bestimmung der EES-Werte zu ungenauen Ergebnissen führen können. Bereits
das Zurückgreifen auf Vergleichswerte kann verzerrend wirken. Zudem variieren
die EES-Werte je nach dem Modell, das zur Berechnung derselben herangezogen
werde" (act. 29, S. 16, E. III./6.2.1.).
Dies umso mehr, als dass –
drittens – die Feststellung, dass die Beschuldigte eine Fahrzeuglänge hinter
der STOP-Linie gehalten haben soll, schon an sich "sehr
unrealistisch" sei (act. 29, S. 16, E. III./6.2.1.).
3.2.2. Abänderung des vorgeworfenen Sachverhalts
Aus den soeben genannten Gründen
wich die Vorinstanz von dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt
ab. Entgegen der Anklage ging die Vorinstanz davon aus, die Beschuldigte habe
durchaus an der Haltelinie des STOP-Signals gehalten und sei dort auch einige
Sekunden lang still gestanden. Ohne sich aber unmittelbar vor der Weiterfahrt
mittels korrektem Seitenblick zu vergewissern, ob von links auf der "an
dieser Stelle sehr übersichtlichen, schnurgeraden und, was ohne Weiteres
Google Maps entnommen werden kann, rund 300 Meter langen Bahnhofstrasse"
Verkehr herannahe, sei sie geradeaus in die Bahnhofstrasse hineingefahren, um
diese zu überqueren. Dabei habe sie das von links herankommende Motorrad
übersehen resp. viel zu spät gesehen, um noch unfallverhütend reagieren zu
können. Trotz sofortiger Reaktion und Vollbremsung des später Verunfallten
habe der Zusammenprall nicht verhindert werden können (act. 29, S.
13–15, E. III./6.1.).
Die Vorinstanz erachtete
insbesondere die Aussage der Beschuldigten, wonach sie das Motorrad erst
gesehen habe, als es nur noch ca. 30 Meter von ihr entfernt gewesen sei,
als "praktisch gleichbedeutend mit einem Schuldeingeständnis".
Hätte – so die Vorinstanz – die mit ihrem Personenwagen an der
STOP-Markierung stehende Beschuldigte korrekt nach links geschaut, um sich zu
vergewissern, dass kein Verkehr herannahe, so hätte sie das Motorrad
unweigerlich sehen müssen und wäre nicht losgefahren. Gerade weil sie aber
losfuhr, ist in der Sicht der Vorinstanz sozusagen im Umkehrschluss erstellt,
dass die Beschuldigte nicht nach links geschaut habe. Die unterlassene
Aufmerksamkeit der Beschuldigten werde auch nicht dadurch aufgewogen, dass
das Motorrad womöglich mit 80 km/h unterwegs gewesen sei; angesichts der
ca. 300 Meter langen, überschaubaren Bahnhofstrasse hätte die
Beschuldigte ganze 13.5 Sekunden Zeit gehabt, das Motorrad zu sehen. Dass
dies nicht geschehen sei, sei "absolut unverständlich" und lasse
nur den Schluss zu, dass die Beschuldigte "unmittelbar vor der
Weiterfahrt nicht (korrekt) nach links" geschaut habe (act. 29,
S. 17, E. III./6.2.2.).
3.3.
Würdigung der Erwägungen der Vorinstanz
3.3.1. Zum Anhalten an der STOP-Markierung
3.3.1.1.
Aussagen der Beschuldigten
Die
Beschuldigte erklärte unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der Polizei, sie
habe "am Stopp der Rüfistrasse […] vollständig angehalten"
(act. 2/8.1.02, S. 2). An der polizeilichen Einvernahme vom
11. August 2019 sagte sie, sie sei im vierten Gang bis nach "ganz
vorne" an die STOP-Markierung gefahren, habe vollständig angehalten und
den ersten Gang eingelegt (act. 2/10.1.01, F. 6–8, 14).
3.3.1.2.
Aussagen der Zeugen
Der
auf der gegenüberliegenden Kanalstrasse damals beim Stoppbalken wartende
Zeuge Y.______ erwähnte unmittelbar nach dem Unfall, der Personenwagen der
Beschuldigten habe "am Stop sicherlich kurz angehalten"
(act. 2/8.1.03). An der polizeilichen Einvernahme vom 15. August
2019 führte er aus, die Beschuldigte sei bis "an die
STOP-Markierung" gefahren und habe dort angehalten (act. 2/10.2.04,
F. 4, 10–11). Der Zeuge X.______, der in seinem Personenwagen auf der
Rüfistrasse unmittelbar hinter der Beschuldigten herfuhr, bestätigte bei
seiner ersten Befragung noch am Unfallabend, dass die Beschuldigte bei der
Kreuzung effektiv angehalten habe (act. 2/8.1.04, S. 2). An der
polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2019 spezifizierte er, dass die
Beschuldigte an die STOP-Markierung herangefahren sei (act. 2/10.2.05,
F. 6, 15).
3.3.1.3. Ergebnis
Mit Bezug auf den Halt an der
STOP-Markierung ist den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen. Die von der
Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung, wonach die Beschuldigte eine Fahrzeuglänge hinter
der STOP-Markierung angehalten haben soll, erscheint derart lebensfremd –
konnte doch die Beschuldigte von dieser Stelle aus die Bahnhofstrasse noch
gar nicht einsehen –, dass sie den Zeugen als höchst ungewöhnliches Verhalten
und offensichtliche Fahrlässigkeit hätte auffallen müssen; die Aussagen der
beiden Zeugen widersprechen jedoch dieser Sachverhaltsdarstellung. Die Sachverhaltsthese
der Staatsanwaltschaft fusst denn auch einzig und allein auf den
gutachterlichen Berechnungen. Diese aber sind in diesem Punkt – wie die
Vorinstanz richtig festhält – intransparent (die Modellannahmen und die
darauf fussenden Berechnungen wurden nicht offengelegt). Es muss daher im
Gegenteil als erstellt gelten, dass die Beschuldigte mit ihrem Personenwagen
bis an die STOP-Markierung fuhr und dort angehalten hatte, ehe sie auf die
Bahnhofstrasse hinausfuhr.
3.3.2.
Zur Dauer des Halts und zum Seitenblick
3.3.2.1.
Aussagen der Beschuldigten
Zur Dauer des Halts an der
STOP-Markierung erwähnte die Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall, sie
habe "sicher eine gute Minute an dieser Stopp-Markierung" verbracht
(act. 2/8.1.02, S. 2), wobei sie an der polizeilichen Einvernahme
vom 11. August 2019 zu dieser Aussage bemerkte, sie sei unter Schock
gestanden und könne sich nicht mehr erinnern, was sie gesagt habe
(act. 2/10.1.01, F. 9). Zum Seitenblick gab die Beschuldigte bei
der Befragung noch am Unfallort zu Protokoll, sie habe "nach links &
rechts geschaut" (act. 2/8.1.02, S. 2). Anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2019 führte sie weiter aus, sie
habe, nachdem sie angehalten habe, zuerst zum gegenüberliegenden Personenwagen
von Y.______ geschaut, um zu sehen, "wohin der Audifahrer gegenüber
fahren wollte", weshalb sie mit ihm auch Blickkontakt hergestellt habe;
da sie aber geradeaus habe fahren wollen und gegenüber Y.______
vortrittsberechtigt gewesen sei , habe sie ihn nicht mehr weiter beachtet
(act. 2/10.1.01, F. 8, 11). Sodann habe sie nach links und rechts
geschaut (act. 2/10.1.01, F. 6, 8), wobei sie sich beim Seitenblick
nach vorne gebeugt habe (act. 2/10.1.01, F. 14).
3.3.2.2.
Aussagen der Zeugen
Nach der vom Zeugen Y.______
anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2019 geäusserten
Auffassung hätte die an der STOP-Markierung haltende Beschuldigte
"sofort fahren können, dies hat sie aber nicht gemacht" und
stattdessen gewartet (act. 2/10.2.04, F. 4). Auf Nachfrage gab er
an, die Beschuldigte sei "sicherlich für 5 Sekunden" an der
STOP-Markierung gestanden, er habe sogar noch gedacht, sie könne "jetzt
über die Kreuzung fahren", sie aber habe noch gewartet
(act. 2/10.2.04, F. 12–13). Während dieser Zeit habe er gesehen,
wie die Beschuldigte ihren Blick über die Kreuzung geschweift habe
(act. 2/10.2.04, F. 10, 14). Der hinter ihr fahrende Zeuge X.______
erklärte nach dem Unfall , dass die Beschuldigte an der Kreuzung etwa zwei
bis drei Sekunden stillgestanden sei (act. 2/8.1.04, S. 2). Er
ergänzte an der polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2019, er habe
nicht beobachtet, was sie während dieser Zeit getan habe
(act. 2/10.2.05, F. 16).
3.3.2.3. Ergebnis
Mit Bezug auf den Seitenblick
kann den Erwägungen der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden. Denn auch die
durch die Vorinstanz angepasste Sachverhaltsdarstellung, wonach die
Beschuldigte die Kreuzung befahren habe, ohne vorher nach links zu blicken,
ist nicht naheliegend. Dies könnte sich allenfalls dann so zugetragen haben,
wenn die Beschuldigte ungebremst über die STOP-Haltelinie gefahren oder
diese, ohne einen vorschriftsgemässen Halt, in nur leicht reduziertem Tempo
überrollt hätte. Indessen haben beide Zeugen festgehalten, dass die
Beschuldigte während mehrerer (zwischen zwei und fünf) Sekunden an der
STOP-Haltelinie stillstand. Auch die Beschuldigte selber gab zu Protokoll, an
der STOP-Haltelinie angehalten zu haben, machte aber dazu eine zeitlich
unrealistische Angabe von einer Minute. Vor diesem Hintergrund hat ein Halt
von wenigen, aber immerhin mehreren Sekunden als erstellt zu gelten.
Lebensfremd ist dabei die Vorstellung der Vorinstanz, dass die Beschuldigte
während diesen mehreren Sekunden an der STOP-Haltelinie einfach nur starr
geradeaus geblickt habe, um dann, aus irgendeinem Grund, plötzlich
loszufahren. Diese Sachverhaltsdarstellung steht auch im klaren Widerspruch
zu den Aussagen des Zeugen Y.______, welcher wiederholt angegeben hat, er
habe gesehen, wie sich die Beschuldigte an der Kreuzung umgesehen habe. Das
Obergericht geht somit – in Abweichung der Vorinstanz – davon aus, dass die
an der STOP-Haltelinie haltende Beschuldigte insbesondere auch nach links
schaute, ehe sie mit ihrem Personenwagen die Kreuzung befuhr.
3.3.3. Zum Blickfeld auf die Bahnhofstrasse in
Richtung Mollis
3.3.3.1. Aussagen der Beschuldigten
Anlässlich
ihrer polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2019 gab die Beschuldigte
an, links von ihr seien eine Mauer, ein Zaun und eine Hecke gewesen, welche
die Sicht nach Mollis (also in die Richtung, aus welcher das Motorrad kam)
extrem erschwert habe und weswegen man sich stark strecken müsse, damit man
links etwas sehen könne (act. 2/10.1.01, F. 15–16). Sie habe sich
beim Seitenblick nach vorne gebeugt und habe so "fast bis zur alten
Post" sehen können (act. 2/10.1.01, F. 14). Ein Motorrad habe
sie nicht gesehen (act. 2/10.1.01, F. 16). Sie sagte weiter, sie
habe auch noch keinen Motorradfahrer gesehen, als sie in die Kreuzung
gefahren sei (act. 2/10.1.01, F. 17–18). Danach gefragt, wo sich
das Motorrad befunden habe, als sie dieses zum ersten Mal gesehen habe,
verortete sie den betreffenden Standort knapp ausserhalb des Schattens der
grossen Bäume (vgl. act. 2/10.1.01, Beilage 4; act. 2/10.1.01,
F. 21).
3.3.3.2. Aussagen der Zeugen
Der Zeuge Y.______ bezeichnete
die Kreuzung an seiner polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2019 als
"ziemlich unübersichtlich" (act. 2/10.2.04, F. 62).
Ähnlich äusserte sich der Zeuge X.______ anlässlich seiner polizeilichen
Einvernahme vom 18. August 2019, welcher überdies auf die spezifischen
Begebenheiten von der Rüfistrasse her Bezug nahm: So würden "das Haus
und die Büsche" die Einsicht in die Kreuzung stark behindern
(act. 2/10.2.05, F. 20). Die Kreuzung sei von der Rüfistrasse her
"sehr schlecht einsehbar" (act. 2/10.2.05, F. 78). Als er
nach den Gründen für diese schlechte Einsehbarkeit gefragt wurde, gab er
einerseits einen fehlenden Spiegel an, andererseits aber "die Hecke, die
so hoch war, dass man nicht darüber sehen" könne, man habe "keine
Chance über die Hecke zu sehen", welche aber offenbar jetzt gestutzt
worden sei (act. 2/10.2.05, F. 80). Auch wenn man daher ganz vorne
stehe, sehe man zu wenig, man müsse etwa 0.5 m über die STOP-Markierung
fahren, damit man genug sehe (act. 2/10.2.05, F. 79). Auf die Frage,
wie der Unfall hätte verhindert werden können, nennt er einen Spiegel, der
den Einblick auf die Kreuzung verbessern würde (act. 2/10.2.05,
F. 62).
3.3.3.3. Weitere Hinweise
A.
Zeitungsberichte
Im unmittelbaren Nachgang an den Unfall erschienen
verschiedene Zeitungsartikel und Leserbriefe, welche die Sicht an der
Kreuzung behandelten (vgl. act. 6/1–11; act. 50/1). Einen
Augenschein vor Ort beschreibt ein Journalist in einem Beitrag in der der Südostschweiz
vom 13. August 2019 folgendermassen:
"Wer beim Stopp an der Rüfistrasse steht, sieht
nämlich gerade mal rund 20 Meter weit, ob auf der Bahnhofstrasse, aus
Richtung des verunglückten Motorradlenkers, ein Fahrzeug herannaht"
(act. 6/4).
Als
Grund wird in einem Leserbrief vom 14. August 2019 die auf linker Seite
gelegene, hohe Hecke genannt, deren Höhe auf etwa 1.8 Meter geschätzt
wird (vgl. act. 6/5).
B.
Fotos
Auf
verschiedenen Bildern des kriminaltechnischen Berichts vom 24. September
2019 lässt sich feststellen, dass die Hecke bis auf Kopfhöhe ausgewachsener
Personen reichte (act. 2/8.1.10, S. 5, Bild 005 [vgl. auch
nachfolgend Abb. 6: den Feuerwehrmann am linken Bildrand] sowie
S. 7, Bild 009 [die beiden Männer in orangefarbenen Westen] und
S. 10, Bild 014 [unscharfer Mann mit gelber Weste im rechten
Bildhintergrund]).
3.3.3.4. Ergebnis
Auch
mit Bezug auf das Sichtfeld kann den Erwägungen der Vorinstanz nicht
beigepflichtet werden. Sie ging unter Bezugnahme einzig auf den betreffenden
Kartenausschnitt davon aus, dass die Beschuldigte von ihrer Position
unmittelbar bei der STOP-Haltelinie Einsicht auf die "an dieser Stelle
sehr übersichtliche, schnurgerade und, was ohne Weiteres Google Maps
entnommen werden kann, rund 300 Meter lange Bahnhofstrasse" gehabt
habe (act. 29, E. III./6.1.). Diese vorinstanzliche Annahme wäre
dann zutreffend, wenn die Beschuldigte auf der STOP-Haltelinie
gestanden wäre (vgl. nachfolgend Abb. 2).
Abb. 2: Sicht von der Bahnhofstrasse
in Richtung Näfels auf die STOP-Haltelinie, an welcher die Beschuldigte hielt
(act. 2/8.1.12.).
Die
Vorinstanz berücksichtigt nicht, dass sich die Beschuldigte zum Zeitpunkt des
Seitenblicks nicht auf der STOP-Haltelinie stand sondern sich in ihrem
Personenwagen, einem Suzuki SX4S-Cross 1.4T, befand (vgl.
act. 2/11.3.25, S. 6; für Bilder vgl. act. 2/11.3.26, S. 11–12).
Die Länge dieses Fahrzeugmodells beträgt 4.3 Meter (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Suzuki_S-Cross).
Wie dem nachgestellten Bild des Gutachtens entnommen werden kann, befand sich
das Auge der Beschuldigten von der Mittellinie des Personenwagens etwas nach
vorne versetzt, schätzungsweise 2 Meter hinter der vorderen Spitze der
Motorhaube (vgl. nachfolgend Abb. 3).
Abb. 3:
Nachgestelltes Bild im Unfallfahrzeug (act. 2/11.3.26, S. 12).
Wenn
daher die Beschuldigte– wie erstellt ist (vgl. vorne Ziff. IV./3.3.1.3) – mit
ihrem Wagen bei der STOP-Haltelinie anhielt, so befand sich die Front der
Motorhaube direkt über dem Balken, während ihre Sitzposition im Wagen jedoch
etwa zwei Meter zurückversetzt war. Diese Rückversetzung spricht denn auch
der Zeuge X.______ an, wenn er erklärt, man müsse von der Rüfistrasse her
(mit der Motorhaube) über die STOP-Haltelinie hinausfahren, um eine freie
Sicht auf die Bahnhofstrasse zu erhalten (siehe vorne Ziff. III./3.3.3.2).
Sodann
verkennen sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Vorinstanz eine
zumindest teilweise Sichtbehinderung durch die linksseitig vorhandene Mauer
samt Zaun und vor allem der Hecke, was die Verteidigerin im
Berufungsverfahren rügte (act. 49, Rz. 68). Dem ist insofern
zuzustimmen, als die Hecke – als schwarzer Balken – nur in ungefährer Höhe
auf verschiedenen Simulationsbildern des Gutachtens erkennbar ist (vgl.
act. 2/11.3.26, S. 32–33). Wie sich jedoch aus den Aussagen (siehe
vorne Ziff. III./3.3.3.2) und
der Fotos (siehe vorne Ziff. III./3.3.3.3)
ergibt, war die Hecke zumindest derart hoch, dass sie einer an der
STOP-Haltelinie wartenden Person jenen Blick versperrte, welcher ohne Hecke
via den Vorgarten des angrenzenden Grundstücks hinweg eine Sicht auf die
dahinterliegende Bahnhofstrasse erlaubt hätte. Ob die Hecke damit gegen
Art. 76 Abs. 1 (Verbot von verkehrsgefährdenden Einrichtungen) des
Strassengesetzes vom 2. Mai 1971 (GS VII C/11/1) verstiess, muss
vorliegend nicht beurteilt werden.
Indem
also der Blick der Beschuldigten einerseits durch ihre Position im
Personenwagen um etwa zwei Meter zurückversetzt war und andererseits die
Hecke das Sichtfeld linksseitig einschränkte, verblieb eben gerade nicht
jener von der Vorinstanz angenommene freie Blick auf rund 300 Meter der
[...]-strasse, sondern nur ein (ab einem gewissen Winkel) begrenzter
Ausschnitt davon. Dieser Umstand kann als erstellt betrachtet werden.
Wie
viel von der Bahnhofstrasse dieser Ausschnitt tatsächlich umfasste, hängt vom
rückwirkend kaum mehr rekonstruierbaren, exakten Standort des Auges der
Beschuldigten ab. Es handelt sich hier um eine Frage des Winkels, wie die
Verteidigerin dies an der Berufungsverhandlung vorbrachte (vgl. act. 49,
Rz. 74: "Der Winkel von ihrer [der Beschuldigten] Position an der
Haltelinie aus zu seiner [des Motorradlenkers] wäre steiler, weshalb sie ihn
erst später bzw. 'näher' hätte sehen können").
Annäherungsweise
kann abgeschätzt werden, dass die Beschuldigte von ihrem Standort bei der
STOP-Haltelinie an Rüfistrasse aus die Bahnhofstrasse in linker Richtung nur
auf eine Distanz von knapp 25–30 Metern in ihrer ganzen Breite einsehen
konnte; mit weiterer Entfernung verschliesst sich der Blick zusehends und ist
namentlich die Fahrbahn von Mollis her, auf welcher das Motorrad herannahte,
ab einer Distanz von rund 50–60 Meter nicht mehr einsehbar. Dies ergibt
sich aus (geometrischen) Annäherungen (vgl. nachfolgend Abb. 4).
Abb. 4:
Schematische Darstellung der einsehbaren Fläche (grün)
und der aufgrund der Hecke nicht einsehbaren Fläche (rot).
Aber
auch auf einem Bild in den Untersuchungsakten ist erkennbar, dass die Sicht
aufgrund der Höhe der Hecke von hinter der STOP-Haltelinie auf die Bahnhofstrasse
eingeschränkt war, was die Beschuldigte entsprechend markierte (vgl.
Abb. 5 resp. act. 2/10.1.01, Beilage 3; vgl.
act. 2/10.1.01, Protokollnotiz zu F. 16: "Die Beschuldigte
markierte die Sichthinderung rot"; vgl. ferner das Bild im Artikel der Südostschweiz
vom 13. August 2019, das explizit aus der Position eines Lenkers in
einem Personenwagen an der STOP-Haltlinie aufgenommen wurde, act. 6/4).
Abb. 5: Durch die Beschuldigte
rot eingezeichnete Sichthinderung (act. 2/10.1.01, Beilage 3).
Ein
weiteres Bild in den Untersuchungsakten bestätigt auch die ungefähren
Distanzen in ihrer Grössenordnung (vgl. Abb. 6; act. 2/8.1.10,
S. 5, Bild 005 [das Sichtfeld geht auf der gegenüberliegenden
Strassenseite bis zum Schatten der grossen Bäume, welche in ca.
50–60 Meter Entfernung zur Unfallstelle stehen und auf der angrenzenden
Strassenseite nur etwa fünf bis zehn Meter weiter als der Fussgängerstreifen,
dessen äusserster Punkt etwa 20 Meter entfernt ist]).
Abb. 6: Sicht aus
einer rückversetzten Lage an der STOP-Haltelinie
auf die Bahnhofstrasse in Richtung Mollis (act. 2/8.1.10, S. 5,
Bild 005).
Dem
steht auch die Aussage der Beschuldigten nicht entgegen, wonach sie "fast
bis zur alten Post" habe sehen können (siehe vorne Ziff. III./3.3.3.1;
Hervorhebung hinzugefügt), welches Zitat von der Vorinstanz fälschlicherweise
mit "sie habe bis zur alten Post" wiedergegeben und als
widersprüchlich gewertet wurde (act. 29, S. 17,
E. III./6.2.3.; Hervorhebung hinzugefügt). Das oben annäherungsweise
dargelegte Sichtfeld erstreckt sich, wie gesagt, bis zu den grossen Bäumen,
welche – zumindest auf der linken Strassenseite – unmittelbar an der "alten
Post" stehen. Es ist mithin weder falsch noch widersprüchlich und kann
nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden, wenn die Beschuldigte sagt, sie
habe fast bis zur "alten Post" sehen können, da die "alte
Post" tatsächlich aufgrund des Winkels nicht mehr sichtbar war. Somit
kann als erstellt gelten, dass die Sicht der Beschuldigten sich auf lediglich
einen Ausschnitt der Bahnhofstrasse beschränkte.
3.3.4.
Zur Sicht der Beschuldigten auf das Motorrad
3.3.4.1. Anfahrt der Beschuldigten
Wie
bereits dargelegt, geht das Gutachten für den Personenwagen der Beschuldigten
von einer Geschwindigkeit von 25–30 km/h aus (siehe vorne
Ziff. III./3.1.1). Am
Unfallabend sagte die Beschuldigte gegenüber der Polizei, sie sei
"irgendwann" langsam losgefahren, im ersten Gang, mit etwa
10 km/h (act. 2/8.1.02, S. 2). Auch an der polizeilichen
Einvernahme vom 11. August 2019 sagte die Beschuldigte, sie sei im
ersten Gang, im Schritttempo, losgefahren (act. 2/10.1.01, F. 38).
Dies bestätigte der Zeuge Y.______, welcher aussagte, sie sei etwa
10 km/h gefahren (act. 2/10.2.04, F. 35: "so, wie wenn man
normal anfährt, über eine Kreuzung"). Der Zeuge X.______ sagte, sie sei
relativ zügig angefahren (act. 2/8.1.04, S. 2; act. 2/10.2.05,
F. 6), aber "angemessen", wie er die Kreuzung ebenso befahren
würde (act. 2/10.2.05, F. 32).
3.3.4.2.
Aufheulen des
Motors des Motorrads
Mehrere
einvernommene Personen bestätigten, unmittelbar vor der Kollision ein lautes
Aufheulen des Motorrads gehört zu haben. So gab die Beschuldigte nach dem
Unfall zu Protokoll, sie habe – als sie schon auf der Kreuzung gewesen sei –
zuerst das "Motorengeheul des Motorrades" gehört und dieses erst
nachher erblickt (act. 2/8.1.02, S. 2). An der polizeilichen
Einvernahme vom 11. August 2019 führte sie hierzu aus, sie sei schon in
der Fahrbahnmitte gewesen, als sie das Aufheulen gehört, nach links geschaut
und den Motorradfahrer gesehen habe (act. 2/10.1.01, F. 6, 12–13,
18). Sie gab an, den Motor des Motorrads zweimal aufheulen gehört zu haben,
bevor sie das Motorrad sah (act. 2/10.1.01, F. 20, 22). Der Zeuge
Y.______ sagte aus, er habe die vorderen Seitenfenster an seinem
Personenwagen geöffnet gehabt und habe – noch während er in die andere
Richtung geblickt habe (act. 2/8.1.03, S. 2) – zuerst das sich
nähernde Motorrad, dann die Beschleunigung, also "wie der Motor
hochdrehte", gehört (act. 2/10.2.04, F. 16). Konkret habe er
gehört, wie das Motorrad nicht unweit der Kreuzung beschleunigt habe
(act. 2/10.2.04, F. 24). Ebenso schilderte eine Anwohnerin, sie habe
ein einmaliges Aufheulen eines Motors und unmittelbar darauf einen lauten
Knall gehört (act. 2/10.2.03, F. 5–6, 8). Der Zeuge X.______ hörte
das Aufheulen nicht, da er die Fenster seines Personenwagens geschlossen
hatte und Musik hörte (act. 2/10.2.05, F. 18).
3.3.4.3. Geschwindigkeit des Motorrads
Wie bereits dargelegt, geht das
Gutachten für das Motorrad von einer Geschwindigkeit von 73–84 km/h aus.
Die Herleitung der Geschwindigkeit aus den Beschädigungen am Motorrad und der
daraus resultierenden Kollisionsenergie resp. -geschwindigkeit (siehe vorne
Ziff. III./3.1.1) ist nachvollziehbar, womit das Gutachten in diesem
Punkt nicht beanstandet und die Geschwindigkeit von 73–84 km/h als
erstellt betrachtet werden kann. Dies deckt sich mit den hierzu gemachten
Aussagen. Die Beschuldigte erwähnte bei ihrer Erstbefragung unmittelbar nach
dem Unfall, das Motorrad sei mit sehr hoher Geschwindigkeit gefahren,
"so schnell, wie ich nicht Mal denken kann". Als sie das Aufheulen
des Motorrads gehört und dieses erstmals gesehen habe, sei dieses noch etwa
30 Meter von ihr entfernt gewesen und sei es unmittelbar darauf zur
Kollision gekommen (act. 2/8.1.02, S. 2). An der polizeilichen
Einvernahme vom 11. August 2019 sagte sie aus, das Motorrad sei
"sehr schnell" auf sie zugekommen (act. 2/10.1.01,
F. 18–19, 22). Von dem Moment, als sie den Motorradfahrer gesehen habe,
seien "höchstens wenige Sekunden" bis zur Kollision vergangen, denn
noch ehe sie habe reagieren können, sei es zur Kollision gekommen; sie denke
er sei "mindestens mit 80 km/h" gefahren (act. 2/10.1.01,
F. 39). Als die Beschuldigte nach den Ursachen für den Unfall gefragt
wurde, gab sie die Geschwindigkeit des Motorrads an (act. 2/10.1.01,
F. 42, 64). Zwar sei die Einsicht in die Kreuzung schlecht, doch als sie
auf die Kreuzung gefahren sei, habe sie das Motorrad noch nicht gesehen,
weshalb "die schlechte Einsicht keinen Einfluss" gehabt habe
(act. 2/10.1.01, F. 42). Die Geschwindigkeit des Motorrads wird
ferner durch die Abfolge der Ereignisse, wie sie der Zeuge Y.______
schildert, impliziert: Im Befragungsprotokoll vom 9. August 2019 gab er
an, er sei von der Kanalstrasse an die Kreuzung gefahren und habe, dem
Personenwagen der Beschuldigten den Vortritt lassend, "kurz in Richtung
Näfels" geblickt und "sogleich" ein Motorrad gehört, das er
als "sehr laut" beschrieb. Er habe deswegen wieder geradeaus
geblickt und habe gerade noch sehen können, wie es zur Kollision kam. Das
Motorrad sei "sicherlich mit 50 km/h wenn nicht schneller
gefahren" (act. 2/8.1.03, S. 2). An der polizeilichen
Einvernahme vom 15. August 2019 führte er weiter aus, er habe – als er
an die Kreuzung gelangt sei – zuerst nach rechts in die Bahnhofstrasse in
Richtung Mollis geschaut, wobei er noch kein Motorrad gesehen habe
(act. 2/10.2.04, F. 19–20). Dann habe er sicherlich für etwa fünf
Sekunden nach links in Richtung Näfels geblickt (act. 2/10.2.04,
F. 21). Als er das Aufheulen des Motors gehört habe (siehe vorne
Ziff. III./3.3.4.2), habe er sich umgeschaut und gesehen, dass das
Motorrad auf der Bahnhofstrasse herangefahren kam (act. 2/10.2.04,
F. 17). Von dem Moment, als er das Motorrad erblickt habe, sei es
ziemlich schnell gegangen, er denke 3–4 Sekunden; er habe nur Zeit gehabt, um
zum Motorrad zu schauen und dann wieder zum Personenwagen der Beschuldigten,
da sei es auch schon zu Kollision gekommen (act. 2/10.2.04, F. 31).
Mit Bezug auf die Geschwindigkeit äusserte der Zeuge Y.______ die Ansicht, er
sei "eindeutig zu schnell" gefahren (act. 2/10.2.04,
F. 32), "viel zu schnell" (act. 2/10.2.04, F. 62),
er schätze etwa 60–70 km/h (act. 2/10.2.04, F. 34).
3.3.4.4.
Ergebnis
Die Vorinstanz ging davon aus,
dass die Beschuldigte das Motorrad hätte sehen können, wenn sie korrekt nach
links geschaut hätte, um sich zu vergewissern, dass kein Verkehr herannahe.
Daran ändere auch der Umstand der möglicherweise übersetzten Geschwindigkeit
des Motorrad nichts, da dieses während ganzen 13.5 Sekunden auf der
300 Meter langen Bahnhofstrasse sichtbar gewesen sei (siehe vorne
Ziff. III./3.2.2). Namentlich folgte die Vorinstanz nicht der
Schilderung der Beschuldigten, soweit diese geltend machte, das
"Motorrad sei so schnell gefahren, dass es, obwohl sie sich selbst
korrekt verhalten habe, quasi aus dem Nichts plötzlich unvorhersehbar vor ihr
aufgetaucht sei" (act. 26, E. III./6.2.3.). Hierin kann der
Vorinstanz nicht beigepflichtet werden. Denn erstellt ist, dass die
Beschuldigte an der STOP-Haltelinie hielt (siehe vorne Ziff. III./3.3.1.3), von dort einen korrekten Seitenblick in beide Richtungen ausführte (siehe
vorne Ziff. III./3.3.2.3) und dass an der Kreuzung die Einsehbarkeit auf
die Bahnhofstrasse eingeschränkt war (siehe vorne Ziff. III./3.3.3.4). Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte die Beschuldigte – wie
sogleich zu zeigen sein wird – den mit weit überhöhter Geschwindigkeit
herannahenden Motorradlenker erst gewahren, als sie sich bereits auf der
Kreuzung befand.
Die Beschuldigte schildert, das
Motorrad erst gesehen zu haben, als sie schon auf der Kreuzung war, was durch
die Aussagen des Zeugen Y.______ zumindest nicht ausgeschlossen wird (siehe
vorne Ziff. III./3.3.4.2). Die Beschuldigte gab weiter an, das Motorrad
in einer Entfernung von etwa 30 Meter erstmals gesehen zu haben
(act. 2/8.1.02, S. 2; siehe auch die von der Beschuldigten auf
einer Foto markierte Position [act. 2/10.1.01, Beilage 4;
act. 2/10.1.01, F. 21]). Es ist dies ungefähr auch der
Distanzbereich, welcher von hinter der STOP-Haltelinie aus in Richtung Mollis
(von woher der Motorradlenker auf der Bahnhofstrasse herannahte) einsehbar
ist (vgl. Abb. 4 [gemessen an der Mitte der Fahrbahn]; vgl. hierzu
act. 2/10.1.01, F. 21: "Der Motorradfahrer war auf der Mitte
der Strasse"). Fast genau entspricht diese Stelle dem Reaktionspunkt des
Motorrads, welcher gemäss dem Gutachten 30.2–34.4 Meter vor dem
Kollisionspunkt liegt (siehe vorne Ziff. III./3.1.1).
Wenn aber das Motorrad erst in
dem Augenblick, als die Beschuldigte die Kreuzung zu befahren begann, in den
von hinter der STOP-Haltelinie sichtbaren Bereich trat, so folgt daraus
gleichzeitig, dass sich das Motorrad zuvor im verdeckten, sichttoten Bereich
befand. Somit konnte die Beschuldigte, welche an der STOP-Haltelinie hielt,
einen Seitenblick nach links machte und sich womöglich dabei noch nach vorne
lehnte, das Motorrad nicht sehen. Gegenüber der Würdigung der Vorinstanz
(vgl. act. 29, S. 17, Ziff. 6.2.2.) muss daher stärker
gewichtet werden, dass das Motorrad allen Aussagen zufolge mit übersetzter
Geschwindigkeit fuhr (siehe vorne Ziff. III./3.3.4.3). Diese
Geschwindigkeit betrug gemäss Gutachten zwischen 73 km/h (Variante
minimale Kollisionsgeschwindigkeit) bis 84 km/h (Variante maximale
Kollisionsgeschwindigkeit), was umgerechnet 20.27 bis 23.3 m/s
entspricht. Es genügte also allein schon eine einzige Sekunde, in welcher die
Beschuldigte den Blick von links abwandte, um nach rechts zu schauen und mit
den Umständen angepasster Anfahrt (siehe vorne Ziff. III./3.3.4.1) zu beginnen, damit das Motorrad in den für sie sichtbaren Bereich trat. So
gibt auch der an der gegenüberliegenden, von der Einsehbarkeit her
vorteilhafteren Kanalstrasse wartende Zeuge Y.______ ebenfalls an, er habe
zwar nach rechts geschaut, aber noch kein Motorrad gesehen (vgl.
act. 2/10.2.04, F. 19–20). Sowohl die Beschuldigte wie auch der
Zeuge Y.______ wurden auf das Motorrad erst durch das Aufheulen des Motorrads
aufmerksam (siehe vorne Ziff. III./3.3.4.2). In der Beurteilung ist
mithin auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Motorrad kurz vor dem
Eintritt in den sichtbaren Bereich beschleunigte und daher sowohl den
sichtbaren Bereich wie auch den Reaktionspunkt bereits mit massiv übersetzter
Geschwindigkeit erreichte. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, ja
vielmehr naheliegend, dass das Motorrad "quasi aus dem Nichts plötzlich
unvorhersehbar vor ihr [der Beschuldigten] aufgetaucht sei"
(act. 26, E. III./6.2.3.). Gemäss dem Gutachten (siehe vorne
Ziff. III./3.1.1) dauerte es vom Reaktionspunkt aus bis zur Kollision
2.3 Sekunden (Variante minimale Kollisionsgeschwindigkeit:
1.5 Sekunden Reaktionszeit und 0.8 Sekunden Bremszeit) resp.
1.9 Sekunden (Variante maximale Kollisionsgeschwindigkeit:
1.2. Sekunden Reaktionszeit und 0.7 Sekunden Bremszeit). Diese
Angaben entsprechen den Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen Y.______
zur unmittelbar darauffolgenden Kollision (act. 2/10.1.01, F. 39:
"wenige Sekunden"; act. 2/10.2.04, F. 31). Das Gutachten
errechnete, dass für die Beschuldigte – ab dem Moment, in welchem sie die
Kreuzung befuhr – weder nach der Variante der minimalen noch der maximalen
Kollisionsgeschwindigkeit der Unfall vermeidbar war (act. 2/11.3.25,
S. 21).
3.4.
Sachverhalt von dem das Obergericht ausgeht
Die Beschuldigte fuhr am
9. August 2019, ca. 19.55 Uhr, an die Kreuzung Rüfistrasse /
Bahnhofstrasse in Mollis und hielt dort an der STOP-Haltelinie. Sodann nahm
sie einen Seitenblick vor, wobei sie zuerst Blickkontakt mit dem Fahrer des
gegenüberliegenden Personenwagens (dem Zeugen Y.______) herstellte, dann
links den von ihr sichtbaren Bereich überblickte. Ob sie sich, wie sie selber
aussagt, nach vorne lehnte, kann offenbleiben; aufgrund ihrer im
Personenwagen rückversetzten Lage und der Höhe der sichtbehindernden Hecke
war es ihr in jedwedem Fall nicht möglich, das sich im verdeckten, sichttoten
Bereich der Bahnhofstrasse mit übersetzter Geschwindigkeit herannahende
Motorrad zu sehen. Sodann blickte sie nach rechts und begann – nachdem sie
sich aller Seiten vergewissert hatte – mit der Anfahrt. Zügig aber den
Umständen angepasst, befuhr sie die Kreuzung. In diesem Augenblick hörte sie
die Beschleunigung des Motorrads und erblickte das in den sichtbaren Bereich
eintretende Motorrad in etwa 30 Meter Entfernung. Obwohl das Motorrad
eine Vollbremsung initiierte und auch die Beschuldigte beschleunigend zu
reagieren versuchte, erfolgte die Kollision 1.9–2.3 Sekunden später und das
Motorrad rutschte in die hintere linke Seite des Personenwagens der
Beschuldigten. Das Unfallopfer erlitt als direkte Folge unter anderem
Schädelbrüche sowie Einrisse in Lunge und Leber mit inneren Blutungen und
erlag einige Stunden später, am frühen Morgen des 10. August 2019,
seinen Verletzungen.
V. Materielles
1.
Wer fahrlässig den Tod eines
Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB).
2.
Fahrlässig begeht ein Verbrechen
oder eine Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.
Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht
beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
2.1.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Verhalten
sorgfaltspflichtwidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der
Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte
Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und
wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo
besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass
der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften, wobei
der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa
den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Die Vorsicht, zu der ein
Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine
persönlichen Verhältnisse bestimmt (vgl. zum Ganzen BGE 135 IV 56 E. 2.1
S. 64; BGE 133 IV 158 E. 5.1 S. 161–162 je m.w.H.).
2.2.
Zur Sorgfaltspflichtverletzung
Im Strassenverkehr richtet sich
der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des
Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen.
2.2.1.
Konkret werden der Beschuldigten von der Vorinstanz die Verletzung der
folgenden Normen vorgeworfen (vgl. act. 29, E. IV./1.3.1): Zunächst
Art. 90 Abs. 2 SVG, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft wird, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln
eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt. Sodann Art. 14 Abs. 1 VRV, wonach derjenige, der zur
Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, den Vortrittsberechtigten in seiner
Fahrt nicht behindern darf, sondern vor Beginn der Verzweigung zu halten hat.
Dabei verpflichte ihn das Signal "Stop", anzuhalten und den
Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren
(Art. 36 Abs. 1 SSV). Die Vorinstanz kam gestützt auf ihre
Sachverhaltsdarstellung zum Schluss, dass die Beschuldigte gegen die
erwähnten Rechtsnormen verstossen und sich damit offensichtlich
sorgfaltspflichtwidrig verhalten habe (vgl. act. 29, S. 22,
E. IV./1.3.1). Auf Grundlage des für das Obergericht massgebenden
Sachverhalts erscheint diese Sorgfaltspflichtverletzung nicht länger
offensichtlich, zumal die Beschuldigte im Sinne von Art. 14 Abs. 1
VRV i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SSV
pflichtgemäss an der Haltelinie vor Beginn der Verzweigung anhielt. Zu diesem
Zeitpunkt kann noch keine Verletzung der Verkehrsregeln festgestellt werden.
Die Frage, ob sie dadurch, dass sie in die Kreuzung fuhr, dem Motorradlenker
den Vortritt nahm und damit gegen die genannten Rechtsnormen verstiess,
bemisst sich nach dem Vertrauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG).
2.2.2.
Schon die Vorinstanz berief sich auf den Vertrauensgrundsatz
(act. 29, S. 21, E. IV./1.2.3.), wonach sich jedermann im Verkehr
so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der
Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Eine
Schranke dieses Vertrauensgrundsatzes bildet Art. 26 Abs. 2 SVG,
wonach besondere Vorsicht geboten ist, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass
sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26
Abs. 2 SVG). Solche Anzeichen sind etwa dann gegeben, wenn aufgrund des
bisherigen Verhaltens des Strassenbenützers damit gerechnet werden muss, dass
er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Sodann darf
sich auf den Vertrauensgrundsatz nur stützen, wer sich selbst
verkehrsregelkonform verhalten hat; wer aber gegen die Verkehrsregeln
verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft,
kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht
ausgleichen (BGE 125 IV 83 E. 2.a S. 87–88; BGE 118 IV 277
E. 4.a m.w.H.; Urteil BGer 6S.125/2007 vom 19. Juni 2007
E. 4.2.2.).
2.2.3.
Die Vorinstanz nahm an, die Beschuldigte dürfe sich nicht auf den
Vertrauensgrundsatz berufen, weil sie durch die Vortrittsmissachtung
"selber Verkehrsregeln in fundamentaler Weise" verletzt habe
(act. 29, E. IV./1.3.4.). Hierbei unterlag sie einem Zirkelschluss:
Denn die Frage, ob die Beschuldigte den Vortritt missachtete, lässt sich erst
beantworten, wenn feststeht, ob sie sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen
kann oder nicht (vgl. hierzu BGE 120 IV 252 E. 2.d S. 254:
"Denn es wäre zirkelschlüssig, […] den Vertrauensgrundsatz nicht
anzuwenden mit der Begründung, der Täter habe eine Verkehrsregel verletzt.
Dies hängt ja gerade davon ab, ob und inwieweit er sich auf das
verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer verlassen
darf").
Das Bundesgericht hat in
ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass auch die an einer Kreuzung
Wartepflichtige das Vertrauensprinzip anrufen darf. Erlaubt die Verkehrslage
der Wartepflichtigen das Einfahren ohne Behinderung eines
Vortrittsberechtigten, so ist ihr auch keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen,
wenn dadurch ein Vortrittsberechtigter in seiner Weiterfahrt behindert wird,
weil dieser sich in einer für die Wartepflichtige nicht vorhersehbarer Weise
verkehrswidrig verhält (BGE 120 IV 252 E. 2.d.aa S. 254;
BGE 118 IV 277 E. 4.b S. 282; Urteil BGer 6S.125/2007 vom
19. Juni 2007 E. 4.2.3.). Hierbei ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung eine Abwägung zu treffen: Auf der einen Seite werde im
Interesse einer klaren Vortrittsregelung nicht leichthin anzunehmen sein, die
Wartepflichtige habe nicht mit der Vorbeifahrt eines Vortrittsberechtigten
rechnen müssen. Insbesondere habe sie bei unübersichtlichen Einmündungen
darauf Rücksicht zu nehmen, dass ein Vortrittsberechtigter aus ihrer linken
Strassenhälfte oder mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen könne
(BGE 98 IV 279 E. 1.d. S. 285–286; BGE 91 IV 91 E. 1
S. 93 f. m.w.H.). Auf der anderen Seite aber müsse die Wartepflichtige
beim Befahren einer unübersichtlichen Kreuzung mangels gegenteiliger
Anzeichen nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug überraschend mit übersetzter
Geschwindigkeit auftauchen könnte, falls sie diese Fahrweise nicht rechtzeitig
erkennen konnte (BGE 118 IV 277 E. 4.b S. 282; BGE 99 IV 173 E. 4.c S. 176; Urteil BGer 6S.125/2007 vom 19. Juni 2007
E. 4.2.3.). Zu bedenken ist hierbei auch, dass eine diesbezüglich
weitgehende Verpflichtung der Wartepflichtigen – selbst wenn sie sich auf die
allgemeine Lebenserfahrung oder die statistischen Häufigkeit erheblicher
Geschwindigkeitsüberschreitungen zu stützen vermag – unweigerlich dazu führen
würde, dass "zahlreiche Einmündungen mit beschränkter Übersichtlichkeit
überhaupt nicht oder jedenfalls bei regem Verkehr kaum mehr befahren
werden" könnten, ja es würden dadurch Geschwindigkeitsüberschreitungen
durch Vortrittsberechtige womöglich gar gefördert (BGE 118 IV 277
E. 5.a S. 283). Eine Grenze scheint die bundesgerichtlichen
Rechtsprechung anhand des Ausmasses an der Geschwindigkeitsüberschreitung zu
treffen: So dürfe nach dem Vertrauensprinzip die Wartepflichtige auf
Hauptstrassen ausserorts davon ausgehen, dass keine Motorfahrzeuge mit einer
80 km/h erheblich überschreitenden Geschwindigkeit herannahen
(BGE 118 IV 277 E. 5.b S. 283: "[…] musste […]
berücksichtigen, dass im […] verdeckten, sichttoten Bereich Motorfahrzeuge
mit zu hoher Geschwindigkeit […], jedoch nicht mit einer solchen von
erheblich mehr als 80 km/h herannahen könnten"; BGE 120 IV 252
E. 2.d.aa S. 254; Urteil BGer 6S.125/2007 vom 19. Juni 2007
E. 4.2.3.). Kommt es zu einer Kollision, weil der Vortrittsberechtigte
sich verkehrswidrig verhält, ohne dass für den Wartepflichtigen hierfür
Anzeichen bestanden, so trifft diesen kein Vorwurf (BGE 98 IV 279
E. 1.d. S. 285 mit Verweis auf BGE 97 IV 242 S. 244 ff.).
2.3.
Nach dem Gesagten hatte die Beschuldigte, welche pflichtgemäss an der
STOP-Haltelinie hielt, die Seitenblicke vornahm, und sich womöglich gar nach
vorne lehnte, keinerlei Anzeichen, dass sich ein Strassenbenützer nicht
richtig verhalten würde. Sie überblickte aufgrund der Sichtbehinderung durch
die linksseitige Hecke den von dort aus sichtbaren Bereich der Bahnhofstrasse
in Richtung Mollis. Keine Rechtsnorm hielt die Beschuldigte dazu an, aufgrund
der eingeschränkten Sichtbedingungen auf ein Befahren der Kreuzung zu
verzichten (BGE 122 IV 133 E. 2.a S. 136). Selbst wenn sie
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung berücksichtigen musste, dass aus dem
verdeckten, sichttoten Bereich Motorfahrzeuge mit zu hoher Geschwindigkeit
sich annähern können, so musste sie doch nicht mit den aussergewöhnlichen
Umständen des vorliegenden Unfalls rechnen: Weder damit, dass das Motorrad
innerorts mit einer stark übersetzen Geschwindigkeit von 73–84 km/h
herangefahren kam und noch weniger damit, dass das Motorrad kurz vor der
Kreuzung noch einmal beschleunigte. Mit einer solch schwerwiegenden
Grobfahrlässigkeit muss nicht gerechnet werden. Dies von der Beschuldigten zu
verlangen, hiesse, die Kreuzung Rüfistrasse / Bahnhofstrasse in Mollis für
schlechthin unbefahrbar zu erklären. Vor allem aber hiesse es, ein solch
grobfahrlässiges Verhalten durch Vortrittsberechtigte unter einen
gerichtlichen Schutz zu stellen, welcher ihm schlicht nicht zukommt. Die
Beschuldigte musste und durfte sich mit dem an der STOP-Haltelinie für sie
sichtbaren Bereich begnügen und darauf vertrauen, dass sie die Kreuzung
befahren konnte, ohne einen von links mit angemessener Geschwindigkeit oder
mit einer leicht übersetzten Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeuglenker zu
behindern und ohne damit dessen Vortrittsrecht zu verletzen. In diesem
Vertrauen bestätigte sie rückblickend auch das Gutachten, welches ergab, dass
tatsächlich bei einer Geschwindigkeit des Motorrads von 50 km/h der
Unfall in der Variante minimale Kollisionsgeschwindigkeit in zeitlicher
Hinsicht und in der Variante maximale Kollisionsgeschwindigkeit in räumlicher
Hinsicht vermeidbar gewesen wäre (act. 2/11.3.25, S. 22). Die
Beschuldigte hat keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Die Beschuldigte
kann sich somit zu Recht auf den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs.
1 SVG berufen.
3.
Nach dem oben Gesagten lässt sich
keine Verletzung der Verkehrsregeln durch die Beschuldigte feststellen. Weil
zugleich auch keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten ersichtlich
ist, entfällt ebenso der Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von
Art. 117 StGB. Die Beschuldigte ist damit von der Anklage vollumfänglich
freizusprechen.
VI. Zivilansprüche
1.
Das Gericht entscheidet über die
anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und
der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).
2.
2.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden
zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze
verpflichtet (Art. 41 OR). Im Falle der Tötung eines Menschen sind die
entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen
(Art. 45 Abs. 1 OR). Bei Tötung eines Menschen kann der Richter
unter Würdigung der besonderen Umstände den Angehörigen des Getöteten eine
angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR).
2.2 Mit dem hier
ergehenden Freispruch steht fest, dass die Beschuldigte keine
Widerrechtlichkeit beging, weshalb ihr gegenüber auch keine Ansprüche auf
Schadenersatz und Genugtuung geltend gemacht werden können. Die
entsprechenden Forderungen des Privatklägers, welche von der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid noch gutgeheissen wurden, sind daher vollumfänglich
abzuweisen.
VII. Beschlagnahmte
Gegenstände
1.
1.1. Ist der Grund für die Beschlagnahme
weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die
Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267
Abs. 1 StPO).
1.2.
Die Vorinstanz hob die Beschlagnahme der beschlagnahmten Gegenstände des
Verunfallten (vgl. act. 2/8.1.13) auf und wies die Herausgabe derselben
an die Privatklägerschaft an (act. 29, S. 41,
Dispositivziffer 11).
1.3.
Die Verteidigerin beantragte, es sei die Beschlagnahme der
beschlagnahmten Gegenstände des Verunfallten (erst) nach Eintritt der
Rechtskraft aufzuheben und es seien diese der Privatklägerschaft (erst) nach
Eintritt der Rechtskraft herauszugeben (act. 33, S. 2). Der
Vertreter der Privatkläger stellte einen gleichlautenden Antrag (act. 44,
S. 5).
2.
Dementsprechend ist die
Beschlagnahme betreffend die beschlagnahmten Gegenstände des Verunfallten
nach Eintritt der Rechtskraft aufzuheben und sind diese der
Privatklägerschaft nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
In formaler Hinsicht fällt das
Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt
(Art. 408 StPO).
2.
2.1.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die
Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.–
festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b
Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung vom
22. Dezember 2010 [GS III A/5]).
2.2.
Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen
Entscheid fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die
Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren SG.2021.00109 wurde auf
CHF 2'600.– festgesetzt, wobei die Übersetzungskosten CHF 150.–
betrugen. Die weiteren Verfahrenskosten betrugen CHF 26'965.75, nebst
CHF 753.90 Übersetzungskosten.
2.3.
Von einer Auferlegung der durch die Anträge der Privatklägerschaft
verursachten Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft ist trotz Freispruch
der Beschuldigten billigerweise abzusehen (Art. 427 Abs. 1
lit. a StPO i.V.m. Art. 4 ZGB).
2.4.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind sämtliche Verfahrenskosten auf
die Staatskasse zu nehmen.
3.
Wird die beschuldigte Person ganz
oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte
(Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
3.1.
Die Verteidigerin hat vor der Vorinstanz vom
15. August 2019 bis zum 17. August 2022 Aufwendungen in Höhe von
CHF 14'200.– (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend gemacht (act. 26).
Der verrechnete Aufwand für die Hauptverhandlung ist anzupassen
(100 Minuten statt 250 Minuten [vgl. act. 21: 10.00–11.40 Uhr]),
was eine Kürzung um 150 Minuten zur Folge hat (3105 Minuten -
150 Minuten = 2'955 Minuten, entsprechend 49.25 Stunden);
darüber hinaus erscheint der Stundenaufwand angemessen. Allerdings ist der
Stundenansatz von CHF 250.– praxisgemäss auf CHF 220.– zu kürzen
(vgl. Urteil OG.2020.00008/09/10 vom 18. Februar 2022
E. VIII./4.3). Daraus ergibt sich ein Honoraranspruch für das
vorinstanzliche Verfahren von CHF 11'939.10 (CHF 10'835.–
[gekürzter Aufwand] + CHF 250.50 [Spesen] + 853.60 [7.7 % MwSt]).
3.2.
Für das Berufungsverfahren machte die Verteidigerin Aufwendungen in der
Höhe von CHF 9'200.– (inkl. Spesen und MwSt.) geltend (act. 50/2). Hier
ist der Stundenaufwand in zweierlei Hinsicht anzupassen: Zum einen muss auch
hier die zu hoch geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung (240 Minuten
anstelle der tatsächlichen 135 Minuten [vgl. act. 47: 09.40–11.55])
um 105 Minuten gekürzt werden, zum anderen spricht das Obergericht
praxisgemäss maximal 30 Minuten pro Weg, also insgesamt maximal eine
Stunde Wegzeit zu (vgl. Urteil OG.2019.00084 vom 17. Juni 2021 E. III./5.;
Urteil BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 m.w.H.), weshalb diese um
35 Minuten zu kürzen ist (1'975 Minuten - 105 Minuten -
35 Minuten = 1'835 Minuten, entsprechend 30.58 Stunden). Sodann ist
auch hier praxisgemäss der Stundenansatz von CHF 250.– auf
CHF 220.– zu kürzen. Daraus folgt eine gekürzte Aufwendung von
CHF 7'535.45 (CHF 6'727.60 + CHF 269.10
[4 %Spesenpauschale] + CHF 538.75 [7.7 % MwSt]).
3.3.
Damit sind der Beschuldigten CHF 19'474.55 (CHF 11'939.10 +
CHF 7'535.45) als Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene
Ausübung ihrer Verfahrensrechte aus der Staatskasse zu zahlen.
4.
Die Privatklägerschaft hat
gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für
notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433
Abs. 1 lit. a StPO). Ausgangsgemäss ist der Privatklägerschaft
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
____________________
Das Gericht
erkennt:
1.
A.______ wird freigesprochen
vom Vorwurf
der fahrlässigen Tötung gemäss
Art. 117 StGB;
der groben Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG.
2.
Die Schadenersatzforderung der
Privatkläger wird abgewiesen.
3.
Die Genugtuungsforderung der
Privatkläger wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 3'000.– wird auf die Staatskasse genommen.
5.
Die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens (inkl. der Strafuntersuchung) von gesamthaft CHF 30'469.65
werden auf die Staatskasse genommen.
6.
A.______ werden CHF 19'474.55
als Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte aus der Staatskasse bezahlt.
7.
Das Begehren der Privatkläger
betreffend angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im
Verfahren wird abgewiesen.
8.
Nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Entscheids wird die Beschlagnahme der folgenden Gegenstände
aufgehoben und sind diese den Privatklägern auf erstes Verlangen
herausgegeben:
- Diverse Mikrospuren ab
Fahrzeugen und Helm;
- Brille von
D.______;
- Mobiltelefon Samsung schwarz;
- Motorradhelm
(Sp 301/19);
- Motorrad-Handschuhe
(Sp 302/19);
- T-Shirt weiss mit
Beschriftung (A012903887);
- Unterhose grün,
Grösse M, aufgeschnitten (A012903876);
- 1 Paar Socken schwarz/grau
meliert (A012903865);
- Trainerhose schwarz/grau
meliert (A012903865);
- Sportschuhe Nike CR7, schwarz
gelb (A012903854).
Den Privatklägern wird eine
Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt,
um die herauszugebenden Gegenstände selbst oder durch eine bevollmächtigte
Person unter Vorlage eines amtlichen Ausweises nach telefonischer
Voranmeldung bei der Kriminalpolizei KTD, Kantonspolizei Glarus, abzuholen.
Werden die herauszugebenden
Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie von der zuständigen
Lagerbehörde vernichtet.
9.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]