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Entscheid

OG.2022.00072

Fahrlässige Tötung etc.

28. April 2022Deutsch51 min

I. Prozessgeschichte

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,

Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth

Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiber

Dr. iur. Alfonso Hophan.

Urteil

vom 28. April 2023

Verfahren

OG.2022.00072

A.______

Beschuldigte

und

Berufungsklägerin

verteidigt durch lic.

iur.

Kim

Mauerhofer

gegen

1. Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29,

8750

Glarus

Berufungsbeklagte

vertreten durch MLaw

Nicole

Buner,

Staatsanwältin

2. B.______

Privatklägerin

und

Berufungsbeklagte

3. C.______

Privatkläger

und

Berufungsbeklagter

vertreten durch lic.

iur.

Roger

Müller

angeklagt der

Fahrlässige

Tötung,

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln.

Rechtsbegehren der Beschuldigten (gemäss Eingabe vom 8. Oktober 2022

[act. 33, S. 2] und Plädoyer vom 24. Februar 2023

[act. 49, S. 1–2]):

1.

Das Urteil des Kantonsgerichts

Glarus vom 15. September 2022 sei hinsichtlich der Ziffern 1., 2., 3.,

4., 5., 6., 8., 10., 11., 12. vollumfänglich aufzuheben und A.______ sei

von der Vorwürfen der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB und der

groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG

vollumfänglich freizusprechen.

Klarstellung: Ziffer 8.

des Urteilsdispositivs sei hinsichtlich der Auferlegung der Kosten gemäss

Ziffer 7. hinsichtlich A.______ aufzuheben. Der Abzug der

Übersetzungskosten von gesamthaft CHF 753.90 im Falle eines

Schuldspruchs wird nicht angefochten (vgl. die nicht angefochtene

Ziffer 9.).

2.

Die Verfahrenskosten vor erster

und zweiter Instanz seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

3.

A.______ sei für die Kosten der

privaten Verteidigung vor erster und zweiter Instanz vollumfänglich aus der

Staatskasse zu entschädigen gemäss der aktenkundigen und der eingereichten

(insgesamt zwei) Honorarnoten.

4.

Die Schadenersatz- und

Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft seien vollumfänglich

abzuweisen.

5.

Die Privatklägerschaft habe

ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.

6.

Die Beschlagnahme betreffend

die bei D.______ beschlagnahmten Gegenstände sei (erst) nach Eintritt der

Rechtskraft aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände seien der

Privatklägerschaft (erst) nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben.

Antrag der

Staatsanwaltschaft

(Plädoyer vom 24. Februar 2023 [act. 51, S. 1]):

1.

Die

Berufung der Beschuldigten A.______ sei abzuweisen und das Urteil des

Kantonsgerichts Glarus vom 15. September 2022 sei in allen Punkten zu

bestätigen.

2.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich der Beschuldigten

aufzuerlegen.

Antrag der

Privatklägerschaft

(Eingabe vom 20. Februar 2023 [act. 44, S. 2]):

1.

Die

Berufung der Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Das

Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 15. September 2022

sei vollumfänglich zu bestätigen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Am Freitagabend, den 9. August 2019, um ca. 19.55 Uhr, wollte

A.______ mit ihrem Personenwagen in Mollis (Glarus Nord) von der

vortrittsbelasteten Rüfistrasse (Nebenstrasse) her die Bahnhofstrasse

(Hauptstrasse) überqueren hin zur gegenüberliegenden Kanalstrasse (zur

örtlichen Situation vgl. hinten Abb. 1). Gleichzeitig näherte sich auf der

vortrittsberechtigten Bahnhofstrasse (Hauptstrasse) von links D.______ auf

seinem Motorrad mit übersetzter Geschwindigkeit und kollidierte trotz einer

Vollbremsung mit dem hinteren Teil des querenden Personenwagens von A.______.

Durch den während der Vollbremsung sich ereignenden Sturz und die

darauffolgende Kollision zog sich D.______ schwerste Verletzungen zu, an

deren Folgen er wenige Stunden später im Universitätsspital Zürich verstarb

(siehe dazu act. 2/8.1.01). Die strafrechtlich relevanten Umstände des

Unfallhergangs sind umstritten und werden nachfolgend zu klären sein (vgl.

hinten Ziff. IV).

2.

Am 30. November 2021 erhob die Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A.______ (nachfolgend:

Beschuldigte) Anklage wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) und

grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts

(Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958 [SR 741.01; nachfolgend: SVG] i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG,

Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 Abs. 1 der

Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [SR 741.11;

nachfolgend: VRV], Art. 36 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom

5. September 1979 [SR 741.21; nachfolgend: SSV] und Art. 75

Abs. 1 SSV).

3.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 konstituierten sich die Eltern

des Verunfallten, B.______ und C.______ sowie dessen vormalige

Lebenspartnerin, als Privatkläger (act. 2/11.3.15), wobei indessen nur

dessen Eltern (nachfolgend: Privatkläger) an dieser Stellung festhielten

(act. 17, S. 2).

4.

Die mündliche Hauptverhandlung vor dem Kantongericht Glarus fand am

17. August 2022 statt (act. 21, 24 und 25). Mit Urteil vom

15. September 2022 sprach die II. Kammer des Kantonsgerichts Glarus

die Beschuldigte der fahrlässigen Tötung i.S.v. Art. 117 StGB sowie der

groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG

schuldig und verurteilte die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von

120 Tagessätzen zu je CHF 30.–, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von zwei Jahren. Zudem verpflichtete das Kantonsgericht die

Beschuldigte, den Privatklägern Schadenersatz in der Höhe von insgesamt

CHF 8'381.65 sowie Genugtuung in der Höhe von insgesamt

CHF 20'000.– (je zzgl. Zins zu 5 % seit dem 10. August 2019)

zu bezahlen. Weiter wurden der Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe

von insgesamt CHF 30'302.65 (abzüglich Übersetzungskosten in der Höhe

von CHF 735.90) vollumfänglich auferlegt; überdies hat die Beschuldigte

den Privatklägern eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'782.30

zu zahlen (act. 29, S. 39–41, Dispositivziffern 1–10).

5.

Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts erhob die Beschuldigte mit

Eingabe vom 8. Oktober 2022 beim Obergericht rechtzeitig Berufung mit

dem Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe und Aufhebung der ihr vom

Kantonsgericht auferlegten finanziellen Verpflichtungen (act. 33). Die

Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft haben in der Folge keine

Anschlussberufung eingereicht (siehe dazu act. 34-37.

6.

Am 24. Februar 2023 fand vor dem Obergericht die mündliche

Berufungsverhandlung statt (act. 47–51). Am 28. April 2023 fällte

das Obergericht seinen Entscheid (act. 52). Dieser wird schriftlich

eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe

ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 47 S. 10).

Erwägungen

II. Formelles

1.

Das Urteil der II. Kammer

des Kantonsgericht vom 15. September 2022 stellt ein taugliches

Anfechtungsobjekt dar (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte ist

zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), hat die

Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398

Abs. 3 StPO; vgl. act. 29, S. 42 [Versand am

21.

September 2022], act. 32 [Zustellung am 22. September

2022] und act. 33 [Berufung vom 8. Oktober 2022]). Das Obergericht

ist Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen

(Art. 17 Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes vom

5.

September 2022 [GOG; GS III A/2]). Auf die Berufung ist einzutreten

(Art. 398 ff. StPO).

2.

Nach

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b)

sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

3.

Die Berufung hat im Umfang der

Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils aufschiebende Wirkung (Art. 402

StPO). Vorliegend wendet sich die Beschuldigte gegen die erstinstanzlich

erfolgte Verurteilung und die damit verbundenen Rechtsfolgen (vgl. die

eingangs wiedergegebenen Anträge). Somit hat das Obergericht das

vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt sowie in Bezug auf die

Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen und die Kostenregelung zu

überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es am Ende ein neues

Urteil fällt (Art. 408 StPO).

4.

Die Akten des vorinstanzlichen

Verfahrens SG.2021.00109 (act. 1–32) wurden beigezogen. Die

Strafuntersuchungsakten im Verfahren SA.2019.00546 bilden integrierender

Bestandteil der vorinstanzlichen Akten (act. 2).

III. Anklagegrundsatz

1.

1.1

Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung vom 24. Februar

2023.

geltend, die Vorinstanz habe den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO)

verletzt, indem sie von dem in der Anklageschrift durch die

Staatsanwaltschaft festgestellten Sachverhalt abgewichen sei (act. 49,

Rz. 20 ff.).

1.2

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des

Gerichtsverfahrens (sog. Umgrenzungsfunktion; vgl. Art. 9 und

Art. 325 Abs. 1 StPO; ferner Art. 29 Abs. 2 und

Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3

lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche

Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die

Anklage hat die der Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind, denn die Beschuldigte muss

unter dem Gesichtspunkt der sog. Informationsfunktion aus der Anklage ersehen

können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung

der Tat. Entscheidend ist, dass die Beschuldigte genau weiss, welcher

konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich

qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten

kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen

Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2.

S. 65 m.w.H.).

1.3

Dispositiv

Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist demnach massgebend,

dass die Beschuldigte genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre

Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Wie nachfolgend darzulegen sein

wird (siehe hinten Ziff. IV.3.1–IV.3.2) lautet der Vorwurf gegen die

Beschuldigte dahingehend, sie habe mit ihrem Personenwagen die Kreuzung

Rüfibachstrasse / Bahnhofstrasse in Mollis nicht mit zureichender Vorsicht

befahren und dadurch einen Verkehrsunfall mit Todesfolge verursacht, weshalb

sie wegen fahrlässiger Tötung sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln

angeklagt wird. An diesem Sachverhalt sowie insbesondere an der rechtlichen

Qualifikation haben die Anpassungen durch die Vorinstanz nichts geändert.

Vorliegend bestehen demnach keine Zweifel darüber, welches Verhalten der

Beschuldigten zur Last gelegt wird. Inwiefern mit der durch die Vorinstanz

angepassten Ursprungsposition der Beschuldigten an der STOP-Haltelinie (vgl.

hinten Ziff. IV.3.3.1) eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar

verunmöglicht worden sein soll, ist weder ersichtlich noch dargelegt.

Gleiches gilt in Bezug auf den subjektiven Tatbestand, wobei die

Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklageschrift ohnehin nicht hoch

sind (vgl. Urteil BGer 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2).

Sowohl nach der Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft in der

Anklageschrift als auch nach der Sachverhaltsversion, welche die Vorinstanz

ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, bleibt der an die Beschuldigte

gerichtete Vorwurf gleich: Namentlich, dass sie nicht genügend aufmerksam

war, als sie mit ihrem Personenwagen von der Rüfistrasse her in die Bahnhofstrasse

einfuhr, um diese zu queren. Damit ist das Anklageprinzip nicht verletzt und

das rechtliche Gehör der Beschuldigten gewahrt (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 63 E. 2.3. S. 65–66).

IV. Sachverhalt

1.

1.1.

Das Gericht legt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung seinem

Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der

Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als

verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Beweise frei zu

würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre

spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu

beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen;

hierbei werden alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel formell als

gleichrangig angesehen und entfalten ihre Überzeugungskraft einzig im Umfang

ihrer inneren Autorität (BSK StPO-Hofer,

N 54 und 56 zu

Art. 10 StPO). Dabei muss das Gericht alle aus dem Verfahren gewonnenen

Erkenntnisse zur Bildung seiner Überzeugung heranziehen und sie unter allen

für die Urteilsfindung wesentlichen Gesichtspunkten erschöpfend würdigen. Zu

seiner Überzeugung gelangt das Gericht durch die Anwendung von Denk-, Natur-

und Erfahrungssätzen, durch Zuhilfenahme wissenschaftlicher Erkenntnisse,

aber auch über Intuition und Gefühl (BSK StPO-Hofer,

N 60 zu Art. 10 StPO). Die freie Beweiswürdigung gilt

umfassend bei der Klärung aller Sachverhaltsfragen (BSK StPO-Hofer, N 46 zu Art. 10 StPO;

vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 349–350 m.w.H.).

1.2.

Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unterliegt konkret auch die

Beurteilung, ob die Erwägungen in einem von der Strafbehörde eingeholten

Gutachten inhaltlich überzeugen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der

massgebenden Rechtsfragen bleibt in jedem Fall Sache des Gerichts

(BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372–373; BGE 118 Ia 144

E. 1.c S. 146). Dieses hat frei von Beweisregeln und nur nach

seiner persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu

entscheiden, ob es eine Tatsache für erwiesen hält bzw. ob sich aufgrund der

übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände

gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Weicht

das Gericht in Fachfragen von den gutachterlichen Überlegungen ab, so hat es

die Abweichungen zu begründen (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1

S. 372–373 m.w.H.). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine

rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete

Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich

erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige seine Erkenntnisse

und Schlussfolgerungen nicht oder nur ungenügend begründet, diese in sich

widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die

derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen

erkennbar sind (Urteil BGer 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1).

Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann gegen das Verbot

willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 141 IV 369

E. 6.1 S. 373; BGE 118 Ia 144 E. 1.c S. 146).

2.

Ausgangslage

Die Beschuldigte gelangte mit

ihrem Personenwagen [...] auf der Rüfistrasse zu der mit einem STOP-Signal

versehenen Einmündung in die Bahnhofstrasse; sie beabsichtigte, die Bahnhofstrasse

in Richtung der gegenüberliegenden Kanalstrasse zu queren. Hinter ihr fuhr

der Zeuge X.______. Auf der gegenüberliegenden Kanalstrasse wartete der Zeuge

Y.______ bereits beim entsprechenden STOP-Signal. Der später an den Folgen

des Unfalls verstorbene D.______ sel. kam mit seinem Motorrad (nachfolgend:

Motorrad) die Bahnhofstrasse von Mollis her in Richtung Näfels gefahren, also

aus Sicht der Beschuldigten von der linken Seite.

Abb. 1: Kreuzung Rüfistrasse /

Bahnhofstrasse aus Sicht der Beschuldigten (schwarz), mit Position des

Motorrads (rot) und der Zeugen (orange) vor der Kollision.

3.

Vorgeworfener Sachverhalt

3.1. Staatsanwaltschaft

3.1.1. Gutachten

Mit Auftrag der

Staatsanwaltschaft vom 20. November 2019 wurde das Forensische Institut

Zürich (nachfolgend: FOR) mit der Erstellung eines Gutachtens betraut

(act. 2/11.3.20). Dem kam das FOR mit dem spurenkundlichen und

unfallanalytischen Gutachten vom 6. August 2020 (act. 2/11.3.25;

nachfolgend: Gutachten) samt umfangreicher Beilagen (act. 2/11.3.26)

nach. Mit Bezug auf die unfallanalytischen Untersuchungen legte das FOR

offen, dass sämtliche Berechnungen und Visualisierungen in der

Simulationssoftware PC-Crash (Version 12.1) erfolgt seien. Dabei seien

der Kollisionspunkt – als der einzige Punkt, an welchem der Personenwagen der

Beschuldigten und das Motorrad zeitlich synchronisiert werden könnten – sowie

die Kollisionsanalyse "die Basis sämtlicher weiterer

Weg-Zeit-Berechnungen" (act. 2/11.3.25, S. 16).

Ausschlaggebend für die Kollisionsanalyse seien die Beschädigungen am

Motorrad, aus welchen sich die Kollisionsenergie abschätzen lasse. Diese Kollisionsenergie

werde nach dem sog. EES-Verfahren (Energy Equivalent Speed) berechnet.

Mit Verweis auf Vergleichswerte in der Literatur wurde für die vorliegend zu

beurteilende Kollision aufgrund der Beschädigungen am Motorrad durch das FOR

"in einer ersten Abschätzung" die EES auf einen Bereich von 35–45

km/h beziffert. Daraus resultiere für das Motorrad eine

Kollisionsgeschwindigkeit (vk) von 60–70 km/h, für den

Personenwagen der Beschuldigten eine Kollisionsgeschwindigkeit von

25–30 km/h (act. 2/11.3.25, S. 17).

Diese minimalen und maximalen

Kollisionsgeschwindigkeiten seien Grundlage für die nun rückwärts erfolgende

Analyse der Abläufe unmittelbar vor der Kollision. So führt das FOR aus, dass

aufgrund der Kollisionsgeschwindigkeit des Personenwagens der Beschuldigten

sowie gestützt auf die einschlägige Literatur zum Geradeaus-Anfahren die

Beschuldigte vom Anfahren auf der Rüfistrasse weg bis zum Kollisionspunkt auf

der Bahnhofstrasse eine Strecke von 9.9 m bis 10.5 m zurückgelegt

habe. Folglich müsse "davon ausgegangen werden, dass sich der

Personenwagen […] vor dem Anfahrmanöver rund eine Fahrzeuglänge hinter der

Stopp-Markierung befunden" habe (act. 2/11.3.25, S. 19). Aus

diesem Grund habe die Beschuldigte das Motorrad das erste Mal

0.9 Sekunden (Variante maximale Kollisionsgeschwindigkeit) bis

1.1 Sekunden (Variante minimale Kollisionsgeschwindigkeit), also rund

7.3 Meter vor dem Kollisionspunkt sehen können (act. 2/11.3.25,

S. 21; vgl. Bilder in act. 2/11.3.26, S. 32). Zu diesem

Zeitpunkt sei es der Beschuldigten – unter Berücksichtigung der

Reaktionsdauer (tR) von 0.8 Sekunden und der technisch

bedingten Schwellzeit (tS) von 0.2 Sekunden nicht möglich

gewesen, den Unfall zu vermeiden, komme doch ihr Personenwagen "nach

beiden Varianten im Kollisionsbereich zum Stillstand"

(act. 2/11.3.25, S. 21). Das FOR zieht daraus eine weitere

Erkenntnis:

"Grundsätzlich ist zudem davon auszugehen, dass [die

Beschuldigte] das Motorrad […] hätte sehen können, wenn sie den Personenwagen

[…] vor dem Haltebalken der Stopp-Markierung zum Stillstand gebracht

hätte" (act. 2/11.3.25, S. 21).

Mit Bezug auf den Motorradlenker

hält das FOR – ohne ersichtliche Herleitung – fest, dass sich dessen

Reaktionspunkt 30.2–34.4 m vor dem Kollisionspunkt befunden habe. In der

Folge habe er nach einer Reaktionsdauer (tR) von 0.5 Sekunden

(Variante maximale Kollisionsgeschwindigkeit) bis 0.8 Sekunden (Variante

minimale Kollisionsgeschwindigkeit) sowie einer technisch bedingten

Schwelldauer (tS) von 0.2 s mit einer Vollbremsung reagiert (act. 2/11.3.25,

S. 19). Die Geschwindigkeit des Motorrads betrug gemäss FOR vor dem

Einleiten des Bremsmanövers 73–84 km/h (act. 2/11.3.25,

S. 20).

3.1.2.

Sachverhalt gemäss Anklage

Gestützt auf das Gutachten warf

die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, sie sei beim STOP-Signal an der

Einmündung der Rüfistrasse in die Bahnhofstrasse nicht bis ganz zur

Haltelinie gefahren, sondern habe bereits rund eine Fahrzeuglänge

(ca. 4.3 Meter) vor der Haltelinie angehalten. Von dort aus aber habe

sie eine ungenügende Sicht auf die Bahnhofstrasse gehabt und das auf der

Bahnhofstrasse in Richtung Näfels sich nähernde, vortrittsberechtigte

Motorrad nicht sehen können. Die Beschuldigte habe sodann – in der Absicht

die Kreuzung zu überqueren – die Fahrt fortgesetzt, und sei beschleunigend

ohne erneuten Halt und ohne sich nochmals zu vergewissern, ob auf der Bahnhofstrasse

Verkehr herannaht, über die Haltelinie gefahren. So habe sie das

vortrittsberechtigte Motorrad nicht gesehen, welches in der Folge trotz

Vollbremsung mit der Rückseite des Personenwagens der Beschuldigten

kollidierte (act. 1, S. 2–3).

3.2. Vorinstanz

3.2.1.

Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz

Die Vorinstanz äusserte

verschiedene Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen, insbesondere aber

daran, dass der Personenwagen der Beschuldigten eine Fahrzeuglänge hinter der

STOP-Markierung gehalten haben soll. Erstens, da diese Feststellung mit den

anderslautenden Zeugenaussagen kontrastiere:

"Eine solch eklatante Sorgfaltswidrigkeit hätte den

beiden Zeugen, insbesondere dem sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite

befindlichen Y.______, auffallen müssen" (act. 29, S. 15,

E. III./6.2.1.).

Zweitens wies die Vorinstanz mit

Blick auf die mehrstufige Herleitung dieser Feststellung darauf hin, dass

sich schon die anfänglichen EES-Werte in einem relativ grossen Rahmen

bewegen würden, ja eigentlich zwei verschiedene Rahmenwerte vorliegen würden,

was zu ungenauen Ergebnissen führen könne. Da nun aber zudem noch

"mehrere Rechnungsschritte mitsamt Schätzungen" erforderlich

gewesen seien, um zur Feststellung des Haltepunkts zu gelangen, und darüber

hinaus "weder die einzelnen Berechnungen offengelegt" würden, noch

aufgezeigt werde, "wie bzw. mit welcher Methode von den physischen

Deformationen des Motorrads auf die angegebenen EES-Werte geschlossen"

worden sei, sondern lediglich auf "Vergleichswerte" hingewiesen

wurde, könne nicht darauf abgestützt werden (act. 29, S. 16,

E. III./6.2.1.):

"Notorisch ist, dass die derzeit bekannten Methoden

zur Bestimmung der EES-Werte zu ungenauen Ergebnissen führen können. Bereits

das Zurückgreifen auf Vergleichswerte kann verzerrend wirken. Zudem variieren

die EES-Werte je nach dem Modell, das zur Berechnung derselben herangezogen

werde" (act. 29, S. 16, E. III./6.2.1.).

Dies umso mehr, als dass –

drittens – die Feststellung, dass die Beschuldigte eine Fahrzeuglänge hinter

der STOP-Linie gehalten haben soll, schon an sich "sehr

unrealistisch" sei (act. 29, S. 16, E. III./6.2.1.).

3.2.2. Abänderung des vorgeworfenen Sachverhalts

Aus den soeben genannten Gründen

wich die Vorinstanz von dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt

ab. Entgegen der Anklage ging die Vorinstanz davon aus, die Beschuldigte habe

durchaus an der Haltelinie des STOP-Signals gehalten und sei dort auch einige

Sekunden lang still gestanden. Ohne sich aber unmittelbar vor der Weiterfahrt

mittels korrektem Seitenblick zu vergewissern, ob von links auf der "an

dieser Stelle sehr übersichtlichen, schnurgeraden und, was ohne Weiteres

Google Maps entnommen werden kann, rund 300 Meter langen Bahnhofstrasse"

Verkehr herannahe, sei sie geradeaus in die Bahnhofstrasse hineingefahren, um

diese zu überqueren. Dabei habe sie das von links herankommende Motorrad

übersehen resp. viel zu spät gesehen, um noch unfallverhütend reagieren zu

können. Trotz sofortiger Reaktion und Vollbremsung des später Verunfallten

habe der Zusammenprall nicht verhindert werden können (act. 29, S.

13–15, E. III./6.1.).

Die Vorinstanz erachtete

insbesondere die Aussage der Beschuldigten, wonach sie das Motorrad erst

gesehen habe, als es nur noch ca. 30 Meter von ihr entfernt gewesen sei,

als "praktisch gleichbedeutend mit einem Schuldeingeständnis".

Hätte – so die Vorinstanz – die mit ihrem Personenwagen an der

STOP-Markierung stehende Beschuldigte korrekt nach links geschaut, um sich zu

vergewissern, dass kein Verkehr herannahe, so hätte sie das Motorrad

unweigerlich sehen müssen und wäre nicht losgefahren. Gerade weil sie aber

losfuhr, ist in der Sicht der Vorinstanz sozusagen im Umkehrschluss erstellt,

dass die Beschuldigte nicht nach links geschaut habe. Die unterlassene

Aufmerksamkeit der Beschuldigten werde auch nicht dadurch aufgewogen, dass

das Motorrad womöglich mit 80 km/h unterwegs gewesen sei; angesichts der

ca. 300 Meter langen, überschaubaren Bahnhofstrasse hätte die

Beschuldigte ganze 13.5 Sekunden Zeit gehabt, das Motorrad zu sehen. Dass

dies nicht geschehen sei, sei "absolut unverständlich" und lasse

nur den Schluss zu, dass die Beschuldigte "unmittelbar vor der

Weiterfahrt nicht (korrekt) nach links" geschaut habe (act. 29,

S. 17, E. III./6.2.2.).

3.3.

Würdigung der Erwägungen der Vorinstanz

3.3.1. Zum Anhalten an der STOP-Markierung

3.3.1.1.

Aussagen der Beschuldigten

Die

Beschuldigte erklärte unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der Polizei, sie

habe "am Stopp der Rüfistrasse […] vollständig angehalten"

(act. 2/8.1.02, S. 2). An der polizeilichen Einvernahme vom

11. August 2019 sagte sie, sie sei im vierten Gang bis nach "ganz

vorne" an die STOP-Markierung gefahren, habe vollständig angehalten und

den ersten Gang eingelegt (act. 2/10.1.01, F. 6–8, 14).

3.3.1.2.

Aussagen der Zeugen

Der

auf der gegenüberliegenden Kanalstrasse damals beim Stoppbalken wartende

Zeuge Y.______ erwähnte unmittelbar nach dem Unfall, der Personenwagen der

Beschuldigten habe "am Stop sicherlich kurz angehalten"

(act. 2/8.1.03). An der polizeilichen Einvernahme vom 15. August

2019 führte er aus, die Beschuldigte sei bis "an die

STOP-Markierung" gefahren und habe dort angehalten (act. 2/10.2.04,

F. 4, 10–11). Der Zeuge X.______, der in seinem Personenwagen auf der

Rüfistrasse unmittelbar hinter der Beschuldigten herfuhr, bestätigte bei

seiner ersten Befragung noch am Unfallabend, dass die Beschuldigte bei der

Kreuzung effektiv angehalten habe (act. 2/8.1.04, S. 2). An der

polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2019 spezifizierte er, dass die

Beschuldigte an die STOP-Markierung herangefahren sei (act. 2/10.2.05,

F. 6, 15).

3.3.1.3. Ergebnis

Mit Bezug auf den Halt an der

STOP-Markierung ist den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen. Die von der

Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vorgebrachte

Sachverhaltsdarstellung, wonach die Beschuldigte eine Fahrzeuglänge hinter

der STOP-Markierung angehalten haben soll, erscheint derart lebensfremd –

konnte doch die Beschuldigte von dieser Stelle aus die Bahnhofstrasse noch

gar nicht einsehen –, dass sie den Zeugen als höchst ungewöhnliches Verhalten

und offensichtliche Fahrlässigkeit hätte auffallen müssen; die Aussagen der

beiden Zeugen widersprechen jedoch dieser Sachverhaltsdarstellung. Die Sachverhaltsthese

der Staatsanwaltschaft fusst denn auch einzig und allein auf den

gutachterlichen Berechnungen. Diese aber sind in diesem Punkt – wie die

Vorinstanz richtig festhält – intransparent (die Modellannahmen und die

darauf fussenden Berechnungen wurden nicht offengelegt). Es muss daher im

Gegenteil als erstellt gelten, dass die Beschuldigte mit ihrem Personenwagen

bis an die STOP-Markierung fuhr und dort angehalten hatte, ehe sie auf die

Bahnhofstrasse hinausfuhr.

3.3.2.

Zur Dauer des Halts und zum Seitenblick

3.3.2.1.

Aussagen der Beschuldigten

Zur Dauer des Halts an der

STOP-Markierung erwähnte die Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall, sie

habe "sicher eine gute Minute an dieser Stopp-Markierung" verbracht

(act. 2/8.1.02, S. 2), wobei sie an der polizeilichen Einvernahme

vom 11. August 2019 zu dieser Aussage bemerkte, sie sei unter Schock

gestanden und könne sich nicht mehr erinnern, was sie gesagt habe

(act. 2/10.1.01, F. 9). Zum Seitenblick gab die Beschuldigte bei

der Befragung noch am Unfallort zu Protokoll, sie habe "nach links &

rechts geschaut" (act. 2/8.1.02, S. 2). Anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2019 führte sie weiter aus, sie

habe, nachdem sie angehalten habe, zuerst zum gegenüberliegenden Personenwagen

von Y.______ geschaut, um zu sehen, "wohin der Audifahrer gegenüber

fahren wollte", weshalb sie mit ihm auch Blickkontakt hergestellt habe;

da sie aber geradeaus habe fahren wollen und gegenüber Y.______

vortrittsberechtigt gewesen sei , habe sie ihn nicht mehr weiter beachtet

(act. 2/10.1.01, F. 8, 11). Sodann habe sie nach links und rechts

geschaut (act. 2/10.1.01, F. 6, 8), wobei sie sich beim Seitenblick

nach vorne gebeugt habe (act. 2/10.1.01, F. 14).

3.3.2.2.

Aussagen der Zeugen

Nach der vom Zeugen Y.______

anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2019 geäusserten

Auffassung hätte die an der STOP-Markierung haltende Beschuldigte

"sofort fahren können, dies hat sie aber nicht gemacht" und

stattdessen gewartet (act. 2/10.2.04, F. 4). Auf Nachfrage gab er

an, die Beschuldigte sei "sicherlich für 5 Sekunden" an der

STOP-Markierung gestanden, er habe sogar noch gedacht, sie könne "jetzt

über die Kreuzung fahren", sie aber habe noch gewartet

(act. 2/10.2.04, F. 12–13). Während dieser Zeit habe er gesehen,

wie die Beschuldigte ihren Blick über die Kreuzung geschweift habe

(act. 2/10.2.04, F. 10, 14). Der hinter ihr fahrende Zeuge X.______

erklärte nach dem Unfall , dass die Beschuldigte an der Kreuzung etwa zwei

bis drei Sekunden stillgestanden sei (act. 2/8.1.04, S. 2). Er

ergänzte an der polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2019, er habe

nicht beobachtet, was sie während dieser Zeit getan habe

(act. 2/10.2.05, F. 16).

3.3.2.3. Ergebnis

Mit Bezug auf den Seitenblick

kann den Erwägungen der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden. Denn auch die

durch die Vorinstanz angepasste Sachverhaltsdarstellung, wonach die

Beschuldigte die Kreuzung befahren habe, ohne vorher nach links zu blicken,

ist nicht naheliegend. Dies könnte sich allenfalls dann so zugetragen haben,

wenn die Beschuldigte ungebremst über die STOP-Haltelinie gefahren oder

diese, ohne einen vorschriftsgemässen Halt, in nur leicht reduziertem Tempo

überrollt hätte. Indessen haben beide Zeugen festgehalten, dass die

Beschuldigte während mehrerer (zwischen zwei und fünf) Sekunden an der

STOP-Haltelinie stillstand. Auch die Beschuldigte selber gab zu Protokoll, an

der STOP-Haltelinie angehalten zu haben, machte aber dazu eine zeitlich

unrealistische Angabe von einer Minute. Vor diesem Hintergrund hat ein Halt

von wenigen, aber immerhin mehreren Sekunden als erstellt zu gelten.

Lebensfremd ist dabei die Vorstellung der Vorinstanz, dass die Beschuldigte

während diesen mehreren Sekunden an der STOP-Haltelinie einfach nur starr

geradeaus geblickt habe, um dann, aus irgendeinem Grund, plötzlich

loszufahren. Diese Sachverhaltsdarstellung steht auch im klaren Widerspruch

zu den Aussagen des Zeugen Y.______, welcher wiederholt angegeben hat, er

habe gesehen, wie sich die Beschuldigte an der Kreuzung umgesehen habe. Das

Obergericht geht somit – in Abweichung der Vorinstanz – davon aus, dass die

an der STOP-Haltelinie haltende Beschuldigte insbesondere auch nach links

schaute, ehe sie mit ihrem Personenwagen die Kreuzung befuhr.

3.3.3. Zum Blickfeld auf die Bahnhofstrasse in

Richtung Mollis

3.3.3.1. Aussagen der Beschuldigten

Anlässlich

ihrer polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2019 gab die Beschuldigte

an, links von ihr seien eine Mauer, ein Zaun und eine Hecke gewesen, welche

die Sicht nach Mollis (also in die Richtung, aus welcher das Motorrad kam)

extrem erschwert habe und weswegen man sich stark strecken müsse, damit man

links etwas sehen könne (act. 2/10.1.01, F. 15–16). Sie habe sich

beim Seitenblick nach vorne gebeugt und habe so "fast bis zur alten

Post" sehen können (act. 2/10.1.01, F. 14). Ein Motorrad habe

sie nicht gesehen (act. 2/10.1.01, F. 16). Sie sagte weiter, sie

habe auch noch keinen Motorradfahrer gesehen, als sie in die Kreuzung

gefahren sei (act. 2/10.1.01, F. 17–18). Danach gefragt, wo sich

das Motorrad befunden habe, als sie dieses zum ersten Mal gesehen habe,

verortete sie den betreffenden Standort knapp ausserhalb des Schattens der

grossen Bäume (vgl. act. 2/10.1.01, Beilage 4; act. 2/10.1.01,

F. 21).

3.3.3.2. Aussagen der Zeugen

Der Zeuge Y.______ bezeichnete

die Kreuzung an seiner polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2019 als

"ziemlich unübersichtlich" (act. 2/10.2.04, F. 62).

Ähnlich äusserte sich der Zeuge X.______ anlässlich seiner polizeilichen

Einvernahme vom 18. August 2019, welcher überdies auf die spezifischen

Begebenheiten von der Rüfistrasse her Bezug nahm: So würden "das Haus

und die Büsche" die Einsicht in die Kreuzung stark behindern

(act. 2/10.2.05, F. 20). Die Kreuzung sei von der Rüfistrasse her

"sehr schlecht einsehbar" (act. 2/10.2.05, F. 78). Als er

nach den Gründen für diese schlechte Einsehbarkeit gefragt wurde, gab er

einerseits einen fehlenden Spiegel an, andererseits aber "die Hecke, die

so hoch war, dass man nicht darüber sehen" könne, man habe "keine

Chance über die Hecke zu sehen", welche aber offenbar jetzt gestutzt

worden sei (act. 2/10.2.05, F. 80). Auch wenn man daher ganz vorne

stehe, sehe man zu wenig, man müsse etwa 0.5 m über die STOP-Markierung

fahren, damit man genug sehe (act. 2/10.2.05, F. 79). Auf die Frage,

wie der Unfall hätte verhindert werden können, nennt er einen Spiegel, der

den Einblick auf die Kreuzung verbessern würde (act. 2/10.2.05,

F. 62).

3.3.3.3. Weitere Hinweise

A.

Zeitungsberichte

Im unmittelbaren Nachgang an den Unfall erschienen

verschiedene Zeitungsartikel und Leserbriefe, welche die Sicht an der

Kreuzung behandelten (vgl. act. 6/1–11; act. 50/1). Einen

Augenschein vor Ort beschreibt ein Journalist in einem Beitrag in der der Südostschweiz

vom 13. August 2019 folgendermassen:

"Wer beim Stopp an der Rüfistrasse steht, sieht

nämlich gerade mal rund 20 Meter weit, ob auf der Bahnhofstrasse, aus

Richtung des verunglückten Motorradlenkers, ein Fahrzeug herannaht"

(act. 6/4).

Als

Grund wird in einem Leserbrief vom 14. August 2019 die auf linker Seite

gelegene, hohe Hecke genannt, deren Höhe auf etwa 1.8 Meter geschätzt

wird (vgl. act. 6/5).

B.

Fotos

Auf

verschiedenen Bildern des kriminaltechnischen Berichts vom 24. September

2019 lässt sich feststellen, dass die Hecke bis auf Kopfhöhe ausgewachsener

Personen reichte (act. 2/8.1.10, S. 5, Bild 005 [vgl. auch

nachfolgend Abb. 6: den Feuerwehrmann am linken Bildrand] sowie

S. 7, Bild 009 [die beiden Männer in orangefarbenen Westen] und

S. 10, Bild 014 [unscharfer Mann mit gelber Weste im rechten

Bildhintergrund]).

3.3.3.4. Ergebnis

Auch

mit Bezug auf das Sichtfeld kann den Erwägungen der Vorinstanz nicht

beigepflichtet werden. Sie ging unter Bezugnahme einzig auf den betreffenden

Kartenausschnitt davon aus, dass die Beschuldigte von ihrer Position

unmittelbar bei der STOP-Haltelinie Einsicht auf die "an dieser Stelle

sehr übersichtliche, schnurgerade und, was ohne Weiteres Google Maps

entnommen werden kann, rund 300 Meter lange Bahnhofstrasse" gehabt

habe (act. 29, E. III./6.1.). Diese vorinstanzliche Annahme wäre

dann zutreffend, wenn die Beschuldigte auf der STOP-Haltelinie

gestanden wäre (vgl. nachfolgend Abb. 2).

Abb. 2: Sicht von der Bahnhofstrasse

in Richtung Näfels auf die STOP-Haltelinie, an welcher die Beschuldigte hielt

(act. 2/8.1.12.).

Die

Vorinstanz berücksichtigt nicht, dass sich die Beschuldigte zum Zeitpunkt des

Seitenblicks nicht auf der STOP-Haltelinie stand sondern sich in ihrem

Personenwagen, einem Suzuki SX4S-Cross 1.4T, befand (vgl.

act. 2/11.3.25, S. 6; für Bilder vgl. act. 2/11.3.26, S. 11–12).

Die Länge dieses Fahrzeugmodells beträgt 4.3 Meter (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Suzuki_S-Cross).

Wie dem nachgestellten Bild des Gutachtens entnommen werden kann, befand sich

das Auge der Beschuldigten von der Mittellinie des Personenwagens etwas nach

vorne versetzt, schätzungsweise 2 Meter hinter der vorderen Spitze der

Motorhaube (vgl. nachfolgend Abb. 3).

Abb. 3:

Nachgestelltes Bild im Unfallfahrzeug (act. 2/11.3.26, S. 12).

Wenn

daher die Beschuldigte– wie erstellt ist (vgl. vorne Ziff. IV./3.3.1.3) – mit

ihrem Wagen bei der STOP-Haltelinie anhielt, so befand sich die Front der

Motorhaube direkt über dem Balken, während ihre Sitzposition im Wagen jedoch

etwa zwei Meter zurückversetzt war. Diese Rückversetzung spricht denn auch

der Zeuge X.______ an, wenn er erklärt, man müsse von der Rüfistrasse her

(mit der Motorhaube) über die STOP-Haltelinie hinausfahren, um eine freie

Sicht auf die Bahnhofstrasse zu erhalten (siehe vorne Ziff. III./3.3.3.2).

Sodann

verkennen sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Vorinstanz eine

zumindest teilweise Sichtbehinderung durch die linksseitig vorhandene Mauer

samt Zaun und vor allem der Hecke, was die Verteidigerin im

Berufungsverfahren rügte (act. 49, Rz. 68). Dem ist insofern

zuzustimmen, als die Hecke – als schwarzer Balken – nur in ungefährer Höhe

auf verschiedenen Simulationsbildern des Gutachtens erkennbar ist (vgl.

act. 2/11.3.26, S. 32–33). Wie sich jedoch aus den Aussagen (siehe

vorne Ziff. III./3.3.3.2) und

der Fotos (siehe vorne Ziff. III./3.3.3.3)

ergibt, war die Hecke zumindest derart hoch, dass sie einer an der

STOP-Haltelinie wartenden Person jenen Blick versperrte, welcher ohne Hecke

via den Vorgarten des angrenzenden Grundstücks hinweg eine Sicht auf die

dahinterliegende Bahnhofstrasse erlaubt hätte. Ob die Hecke damit gegen

Art. 76 Abs. 1 (Verbot von verkehrsgefährdenden Einrichtungen) des

Strassengesetzes vom 2. Mai 1971 (GS VII C/11/1) verstiess, muss

vorliegend nicht beurteilt werden.

Indem

also der Blick der Beschuldigten einerseits durch ihre Position im

Personenwagen um etwa zwei Meter zurückversetzt war und andererseits die

Hecke das Sichtfeld linksseitig einschränkte, verblieb eben gerade nicht

jener von der Vorinstanz angenommene freie Blick auf rund 300 Meter der

[...]-strasse, sondern nur ein (ab einem gewissen Winkel) begrenzter

Ausschnitt davon. Dieser Umstand kann als erstellt betrachtet werden.

Wie

viel von der Bahnhofstrasse dieser Ausschnitt tatsächlich umfasste, hängt vom

rückwirkend kaum mehr rekonstruierbaren, exakten Standort des Auges der

Beschuldigten ab. Es handelt sich hier um eine Frage des Winkels, wie die

Verteidigerin dies an der Berufungsverhandlung vorbrachte (vgl. act. 49,

Rz. 74: "Der Winkel von ihrer [der Beschuldigten] Position an der

Haltelinie aus zu seiner [des Motorradlenkers] wäre steiler, weshalb sie ihn

erst später bzw. 'näher' hätte sehen können").

Annäherungsweise

kann abgeschätzt werden, dass die Beschuldigte von ihrem Standort bei der

STOP-Haltelinie an Rüfistrasse aus die Bahnhofstrasse in linker Richtung nur

auf eine Distanz von knapp 25–30 Metern in ihrer ganzen Breite einsehen

konnte; mit weiterer Entfernung verschliesst sich der Blick zusehends und ist

namentlich die Fahrbahn von Mollis her, auf welcher das Motorrad herannahte,

ab einer Distanz von rund 50–60 Meter nicht mehr einsehbar. Dies ergibt

sich aus (geometrischen) Annäherungen (vgl. nachfolgend Abb. 4).

Abb. 4:

Schematische Darstellung der einsehbaren Fläche (grün)

und der aufgrund der Hecke nicht einsehbaren Fläche (rot).

Aber

auch auf einem Bild in den Untersuchungsakten ist erkennbar, dass die Sicht

aufgrund der Höhe der Hecke von hinter der STOP-Haltelinie auf die Bahnhofstrasse

eingeschränkt war, was die Beschuldigte entsprechend markierte (vgl.

Abb. 5 resp. act. 2/10.1.01, Beilage 3; vgl.

act. 2/10.1.01, Protokollnotiz zu F. 16: "Die Beschuldigte

markierte die Sichthinderung rot"; vgl. ferner das Bild im Artikel der Südostschweiz

vom 13. August 2019, das explizit aus der Position eines Lenkers in

einem Personenwagen an der STOP-Haltlinie aufgenommen wurde, act. 6/4).

Abb. 5: Durch die Beschuldigte

rot eingezeichnete Sichthinderung (act. 2/10.1.01, Beilage 3).

Ein

weiteres Bild in den Untersuchungsakten bestätigt auch die ungefähren

Distanzen in ihrer Grössenordnung (vgl. Abb. 6; act. 2/8.1.10,

S. 5, Bild 005 [das Sichtfeld geht auf der gegenüberliegenden

Strassenseite bis zum Schatten der grossen Bäume, welche in ca.

50–60 Meter Entfernung zur Unfallstelle stehen und auf der angrenzenden

Strassenseite nur etwa fünf bis zehn Meter weiter als der Fussgängerstreifen,

dessen äusserster Punkt etwa 20 Meter entfernt ist]).

Abb. 6: Sicht aus

einer rückversetzten Lage an der STOP-Haltelinie

auf die Bahnhofstrasse in Richtung Mollis (act. 2/8.1.10, S. 5,

Bild 005).

Dem

steht auch die Aussage der Beschuldigten nicht entgegen, wonach sie "fast

bis zur alten Post" habe sehen können (siehe vorne Ziff. III./3.3.3.1;

Hervorhebung hinzugefügt), welches Zitat von der Vorinstanz fälschlicherweise

mit "sie habe bis zur alten Post" wiedergegeben und als

widersprüchlich gewertet wurde (act. 29, S. 17,

E. III./6.2.3.; Hervorhebung hinzugefügt). Das oben annäherungsweise

dargelegte Sichtfeld erstreckt sich, wie gesagt, bis zu den grossen Bäumen,

welche – zumindest auf der linken Strassenseite – unmittelbar an der "alten

Post" stehen. Es ist mithin weder falsch noch widersprüchlich und kann

nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden, wenn die Beschuldigte sagt, sie

habe fast bis zur "alten Post" sehen können, da die "alte

Post" tatsächlich aufgrund des Winkels nicht mehr sichtbar war. Somit

kann als erstellt gelten, dass die Sicht der Beschuldigten sich auf lediglich

einen Ausschnitt der Bahnhofstrasse beschränkte.

3.3.4.

Zur Sicht der Beschuldigten auf das Motorrad

3.3.4.1. Anfahrt der Beschuldigten

Wie

bereits dargelegt, geht das Gutachten für den Personenwagen der Beschuldigten

von einer Geschwindigkeit von 25–30 km/h aus (siehe vorne

Ziff. III./3.1.1). Am

Unfallabend sagte die Beschuldigte gegenüber der Polizei, sie sei

"irgendwann" langsam losgefahren, im ersten Gang, mit etwa

10 km/h (act. 2/8.1.02, S. 2). Auch an der polizeilichen

Einvernahme vom 11. August 2019 sagte die Beschuldigte, sie sei im

ersten Gang, im Schritttempo, losgefahren (act. 2/10.1.01, F. 38).

Dies bestätigte der Zeuge Y.______, welcher aussagte, sie sei etwa

10 km/h gefahren (act. 2/10.2.04, F. 35: "so, wie wenn man

normal anfährt, über eine Kreuzung"). Der Zeuge X.______ sagte, sie sei

relativ zügig angefahren (act. 2/8.1.04, S. 2; act. 2/10.2.05,

F. 6), aber "angemessen", wie er die Kreuzung ebenso befahren

würde (act. 2/10.2.05, F. 32).

3.3.4.2.

Aufheulen des

Motors des Motorrads

Mehrere

einvernommene Personen bestätigten, unmittelbar vor der Kollision ein lautes

Aufheulen des Motorrads gehört zu haben. So gab die Beschuldigte nach dem

Unfall zu Protokoll, sie habe – als sie schon auf der Kreuzung gewesen sei –

zuerst das "Motorengeheul des Motorrades" gehört und dieses erst

nachher erblickt (act. 2/8.1.02, S. 2). An der polizeilichen

Einvernahme vom 11. August 2019 führte sie hierzu aus, sie sei schon in

der Fahrbahnmitte gewesen, als sie das Aufheulen gehört, nach links geschaut

und den Motorradfahrer gesehen habe (act. 2/10.1.01, F. 6, 12–13,

18). Sie gab an, den Motor des Motorrads zweimal aufheulen gehört zu haben,

bevor sie das Motorrad sah (act. 2/10.1.01, F. 20, 22). Der Zeuge

Y.______ sagte aus, er habe die vorderen Seitenfenster an seinem

Personenwagen geöffnet gehabt und habe – noch während er in die andere

Richtung geblickt habe (act. 2/8.1.03, S. 2) – zuerst das sich

nähernde Motorrad, dann die Beschleunigung, also "wie der Motor

hochdrehte", gehört (act. 2/10.2.04, F. 16). Konkret habe er

gehört, wie das Motorrad nicht unweit der Kreuzung beschleunigt habe

(act. 2/10.2.04, F. 24). Ebenso schilderte eine Anwohnerin, sie habe

ein einmaliges Aufheulen eines Motors und unmittelbar darauf einen lauten

Knall gehört (act. 2/10.2.03, F. 5–6, 8). Der Zeuge X.______ hörte

das Aufheulen nicht, da er die Fenster seines Personenwagens geschlossen

hatte und Musik hörte (act. 2/10.2.05, F. 18).

3.3.4.3. Geschwindigkeit des Motorrads

Wie bereits dargelegt, geht das

Gutachten für das Motorrad von einer Geschwindigkeit von 73–84 km/h aus.

Die Herleitung der Geschwindigkeit aus den Beschädigungen am Motorrad und der

daraus resultierenden Kollisionsenergie resp. -geschwindigkeit (siehe vorne

Ziff. III./3.1.1) ist nachvollziehbar, womit das Gutachten in diesem

Punkt nicht beanstandet und die Geschwindigkeit von 73–84 km/h als

erstellt betrachtet werden kann. Dies deckt sich mit den hierzu gemachten

Aussagen. Die Beschuldigte erwähnte bei ihrer Erstbefragung unmittelbar nach

dem Unfall, das Motorrad sei mit sehr hoher Geschwindigkeit gefahren,

"so schnell, wie ich nicht Mal denken kann". Als sie das Aufheulen

des Motorrads gehört und dieses erstmals gesehen habe, sei dieses noch etwa

30 Meter von ihr entfernt gewesen und sei es unmittelbar darauf zur

Kollision gekommen (act. 2/8.1.02, S. 2). An der polizeilichen

Einvernahme vom 11. August 2019 sagte sie aus, das Motorrad sei

"sehr schnell" auf sie zugekommen (act. 2/10.1.01,

F. 18–19, 22). Von dem Moment, als sie den Motorradfahrer gesehen habe,

seien "höchstens wenige Sekunden" bis zur Kollision vergangen, denn

noch ehe sie habe reagieren können, sei es zur Kollision gekommen; sie denke

er sei "mindestens mit 80 km/h" gefahren (act. 2/10.1.01,

F. 39). Als die Beschuldigte nach den Ursachen für den Unfall gefragt

wurde, gab sie die Geschwindigkeit des Motorrads an (act. 2/10.1.01,

F. 42, 64). Zwar sei die Einsicht in die Kreuzung schlecht, doch als sie

auf die Kreuzung gefahren sei, habe sie das Motorrad noch nicht gesehen,

weshalb "die schlechte Einsicht keinen Einfluss" gehabt habe

(act. 2/10.1.01, F. 42). Die Geschwindigkeit des Motorrads wird

ferner durch die Abfolge der Ereignisse, wie sie der Zeuge Y.______

schildert, impliziert: Im Befragungsprotokoll vom 9. August 2019 gab er

an, er sei von der Kanalstrasse an die Kreuzung gefahren und habe, dem

Personenwagen der Beschuldigten den Vortritt lassend, "kurz in Richtung

Näfels" geblickt und "sogleich" ein Motorrad gehört, das er

als "sehr laut" beschrieb. Er habe deswegen wieder geradeaus

geblickt und habe gerade noch sehen können, wie es zur Kollision kam. Das

Motorrad sei "sicherlich mit 50 km/h wenn nicht schneller

gefahren" (act. 2/8.1.03, S. 2). An der polizeilichen

Einvernahme vom 15. August 2019 führte er weiter aus, er habe – als er

an die Kreuzung gelangt sei – zuerst nach rechts in die Bahnhofstrasse in

Richtung Mollis geschaut, wobei er noch kein Motorrad gesehen habe

(act. 2/10.2.04, F. 19–20). Dann habe er sicherlich für etwa fünf

Sekunden nach links in Richtung Näfels geblickt (act. 2/10.2.04,

F. 21). Als er das Aufheulen des Motors gehört habe (siehe vorne

Ziff. III./3.3.4.2), habe er sich umgeschaut und gesehen, dass das

Motorrad auf der Bahnhofstrasse herangefahren kam (act. 2/10.2.04,

F. 17). Von dem Moment, als er das Motorrad erblickt habe, sei es

ziemlich schnell gegangen, er denke 3–4 Sekunden; er habe nur Zeit gehabt, um

zum Motorrad zu schauen und dann wieder zum Personenwagen der Beschuldigten,

da sei es auch schon zu Kollision gekommen (act. 2/10.2.04, F. 31).

Mit Bezug auf die Geschwindigkeit äusserte der Zeuge Y.______ die Ansicht, er

sei "eindeutig zu schnell" gefahren (act. 2/10.2.04,

F. 32), "viel zu schnell" (act. 2/10.2.04, F. 62),

er schätze etwa 60–70 km/h (act. 2/10.2.04, F. 34).

3.3.4.4.

Ergebnis

Die Vorinstanz ging davon aus,

dass die Beschuldigte das Motorrad hätte sehen können, wenn sie korrekt nach

links geschaut hätte, um sich zu vergewissern, dass kein Verkehr herannahe.

Daran ändere auch der Umstand der möglicherweise übersetzten Geschwindigkeit

des Motorrad nichts, da dieses während ganzen 13.5 Sekunden auf der

300 Meter langen Bahnhofstrasse sichtbar gewesen sei (siehe vorne

Ziff. III./3.2.2). Namentlich folgte die Vorinstanz nicht der

Schilderung der Beschuldigten, soweit diese geltend machte, das

"Motorrad sei so schnell gefahren, dass es, obwohl sie sich selbst

korrekt verhalten habe, quasi aus dem Nichts plötzlich unvorhersehbar vor ihr

aufgetaucht sei" (act. 26, E. III./6.2.3.). Hierin kann der

Vorinstanz nicht beigepflichtet werden. Denn erstellt ist, dass die

Beschuldigte an der STOP-Haltelinie hielt (siehe vorne Ziff. III./3.3.1.3), von dort einen korrekten Seitenblick in beide Richtungen ausführte (siehe

vorne Ziff. III./3.3.2.3) und dass an der Kreuzung die Einsehbarkeit auf

die Bahnhofstrasse eingeschränkt war (siehe vorne Ziff. III./3.3.3.4). Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte die Beschuldigte – wie

sogleich zu zeigen sein wird – den mit weit überhöhter Geschwindigkeit

herannahenden Motorradlenker erst gewahren, als sie sich bereits auf der

Kreuzung befand.

Die Beschuldigte schildert, das

Motorrad erst gesehen zu haben, als sie schon auf der Kreuzung war, was durch

die Aussagen des Zeugen Y.______ zumindest nicht ausgeschlossen wird (siehe

vorne Ziff. III./3.3.4.2). Die Beschuldigte gab weiter an, das Motorrad

in einer Entfernung von etwa 30 Meter erstmals gesehen zu haben

(act. 2/8.1.02, S. 2; siehe auch die von der Beschuldigten auf

einer Foto markierte Position [act. 2/10.1.01, Beilage 4;

act. 2/10.1.01, F. 21]). Es ist dies ungefähr auch der

Distanzbereich, welcher von hinter der STOP-Haltelinie aus in Richtung Mollis

(von woher der Motorradlenker auf der Bahnhofstrasse herannahte) einsehbar

ist (vgl. Abb. 4 [gemessen an der Mitte der Fahrbahn]; vgl. hierzu

act. 2/10.1.01, F. 21: "Der Motorradfahrer war auf der Mitte

der Strasse"). Fast genau entspricht diese Stelle dem Reaktionspunkt des

Motorrads, welcher gemäss dem Gutachten 30.2–34.4 Meter vor dem

Kollisionspunkt liegt (siehe vorne Ziff. III./3.1.1).

Wenn aber das Motorrad erst in

dem Augenblick, als die Beschuldigte die Kreuzung zu befahren begann, in den

von hinter der STOP-Haltelinie sichtbaren Bereich trat, so folgt daraus

gleichzeitig, dass sich das Motorrad zuvor im verdeckten, sichttoten Bereich

befand. Somit konnte die Beschuldigte, welche an der STOP-Haltelinie hielt,

einen Seitenblick nach links machte und sich womöglich dabei noch nach vorne

lehnte, das Motorrad nicht sehen. Gegenüber der Würdigung der Vorinstanz

(vgl. act. 29, S. 17, Ziff. 6.2.2.) muss daher stärker

gewichtet werden, dass das Motorrad allen Aussagen zufolge mit übersetzter

Geschwindigkeit fuhr (siehe vorne Ziff. III./3.3.4.3). Diese

Geschwindigkeit betrug gemäss Gutachten zwischen 73 km/h (Variante

minimale Kollisionsgeschwindigkeit) bis 84 km/h (Variante maximale

Kollisionsgeschwindigkeit), was umgerechnet 20.27 bis 23.3 m/s

entspricht. Es genügte also allein schon eine einzige Sekunde, in welcher die

Beschuldigte den Blick von links abwandte, um nach rechts zu schauen und mit

den Umständen angepasster Anfahrt (siehe vorne Ziff. III./3.3.4.1) zu beginnen, damit das Motorrad in den für sie sichtbaren Bereich trat. So

gibt auch der an der gegenüberliegenden, von der Einsehbarkeit her

vorteilhafteren Kanalstrasse wartende Zeuge Y.______ ebenfalls an, er habe

zwar nach rechts geschaut, aber noch kein Motorrad gesehen (vgl.

act. 2/10.2.04, F. 19–20). Sowohl die Beschuldigte wie auch der

Zeuge Y.______ wurden auf das Motorrad erst durch das Aufheulen des Motorrads

aufmerksam (siehe vorne Ziff. III./3.3.4.2). In der Beurteilung ist

mithin auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Motorrad kurz vor dem

Eintritt in den sichtbaren Bereich beschleunigte und daher sowohl den

sichtbaren Bereich wie auch den Reaktionspunkt bereits mit massiv übersetzter

Geschwindigkeit erreichte. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, ja

vielmehr naheliegend, dass das Motorrad "quasi aus dem Nichts plötzlich

unvorhersehbar vor ihr [der Beschuldigten] aufgetaucht sei"

(act. 26, E. III./6.2.3.). Gemäss dem Gutachten (siehe vorne

Ziff. III./3.1.1) dauerte es vom Reaktionspunkt aus bis zur Kollision

2.3 Sekunden (Variante minimale Kollisionsgeschwindigkeit:

1.5 Sekunden Reaktionszeit und 0.8 Sekunden Bremszeit) resp.

1.9 Sekunden (Variante maximale Kollisionsgeschwindigkeit:

1.2. Sekunden Reaktionszeit und 0.7 Sekunden Bremszeit). Diese

Angaben entsprechen den Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen Y.______

zur unmittelbar darauffolgenden Kollision (act. 2/10.1.01, F. 39:

"wenige Sekunden"; act. 2/10.2.04, F. 31). Das Gutachten

errechnete, dass für die Beschuldigte – ab dem Moment, in welchem sie die

Kreuzung befuhr – weder nach der Variante der minimalen noch der maximalen

Kollisionsgeschwindigkeit der Unfall vermeidbar war (act. 2/11.3.25,

S. 21).

3.4.

Sachverhalt von dem das Obergericht ausgeht

Die Beschuldigte fuhr am

9. August 2019, ca. 19.55 Uhr, an die Kreuzung Rüfistrasse /

Bahnhofstrasse in Mollis und hielt dort an der STOP-Haltelinie. Sodann nahm

sie einen Seitenblick vor, wobei sie zuerst Blickkontakt mit dem Fahrer des

gegenüberliegenden Personenwagens (dem Zeugen Y.______) herstellte, dann

links den von ihr sichtbaren Bereich überblickte. Ob sie sich, wie sie selber

aussagt, nach vorne lehnte, kann offenbleiben; aufgrund ihrer im

Personenwagen rückversetzten Lage und der Höhe der sichtbehindernden Hecke

war es ihr in jedwedem Fall nicht möglich, das sich im verdeckten, sichttoten

Bereich der Bahnhofstrasse mit übersetzter Geschwindigkeit herannahende

Motorrad zu sehen. Sodann blickte sie nach rechts und begann – nachdem sie

sich aller Seiten vergewissert hatte – mit der Anfahrt. Zügig aber den

Umständen angepasst, befuhr sie die Kreuzung. In diesem Augenblick hörte sie

die Beschleunigung des Motorrads und erblickte das in den sichtbaren Bereich

eintretende Motorrad in etwa 30 Meter Entfernung. Obwohl das Motorrad

eine Vollbremsung initiierte und auch die Beschuldigte beschleunigend zu

reagieren versuchte, erfolgte die Kollision 1.9–2.3 Sekunden später und das

Motorrad rutschte in die hintere linke Seite des Personenwagens der

Beschuldigten. Das Unfallopfer erlitt als direkte Folge unter anderem

Schädelbrüche sowie Einrisse in Lunge und Leber mit inneren Blutungen und

erlag einige Stunden später, am frühen Morgen des 10. August 2019,

seinen Verletzungen.

V. Materielles

1.

Wer fahrlässig den Tod eines

Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB).

2.

Fahrlässig begeht ein Verbrechen

oder eine Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger

Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.

Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht

beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen

Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

2.1.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Verhalten

sorgfaltspflichtwidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der

Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte

Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und

wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo

besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass

der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften, wobei

der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa

den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Die Vorsicht, zu der ein

Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine

persönlichen Verhältnisse bestimmt (vgl. zum Ganzen BGE 135 IV 56 E. 2.1

S. 64; BGE 133 IV 158 E. 5.1 S. 161–162 je m.w.H.).

2.2.

Zur Sorgfaltspflichtverletzung

Im Strassenverkehr richtet sich

der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des

Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen.

2.2.1.

Konkret werden der Beschuldigten von der Vorinstanz die Verletzung der

folgenden Normen vorgeworfen (vgl. act. 29, E. IV./1.3.1): Zunächst

Art. 90 Abs. 2 SVG, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe bestraft wird, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln

eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt. Sodann Art. 14 Abs. 1 VRV, wonach derjenige, der zur

Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, den Vortrittsberechtigten in seiner

Fahrt nicht behindern darf, sondern vor Beginn der Verzweigung zu halten hat.

Dabei verpflichte ihn das Signal "Stop", anzuhalten und den

Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren

(Art. 36 Abs. 1 SSV). Die Vorinstanz kam gestützt auf ihre

Sachverhaltsdarstellung zum Schluss, dass die Beschuldigte gegen die

erwähnten Rechtsnormen verstossen und sich damit offensichtlich

sorgfaltspflichtwidrig verhalten habe (vgl. act. 29, S. 22,

E. IV./1.3.1). Auf Grundlage des für das Obergericht massgebenden

Sachverhalts erscheint diese Sorgfaltspflichtverletzung nicht länger

offensichtlich, zumal die Beschuldigte im Sinne von Art. 14 Abs. 1

VRV i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SSV

pflichtgemäss an der Haltelinie vor Beginn der Verzweigung anhielt. Zu diesem

Zeitpunkt kann noch keine Verletzung der Verkehrsregeln festgestellt werden.

Die Frage, ob sie dadurch, dass sie in die Kreuzung fuhr, dem Motorradlenker

den Vortritt nahm und damit gegen die genannten Rechtsnormen verstiess,

bemisst sich nach dem Vertrauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG).

2.2.2.

Schon die Vorinstanz berief sich auf den Vertrauensgrundsatz

(act. 29, S. 21, E. IV./1.2.3.), wonach sich jedermann im Verkehr

so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der

Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Eine

Schranke dieses Vertrauensgrundsatzes bildet Art. 26 Abs. 2 SVG,

wonach besondere Vorsicht geboten ist, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass

sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26

Abs. 2 SVG). Solche Anzeichen sind etwa dann gegeben, wenn aufgrund des

bisherigen Verhaltens des Strassenbenützers damit gerechnet werden muss, dass

er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Sodann darf

sich auf den Vertrauensgrundsatz nur stützen, wer sich selbst

verkehrsregelkonform verhalten hat; wer aber gegen die Verkehrsregeln

verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft,

kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht

ausgleichen (BGE 125 IV 83 E. 2.a S. 87–88; BGE 118 IV 277

E. 4.a m.w.H.; Urteil BGer 6S.125/2007 vom 19. Juni 2007

E. 4.2.2.).

2.2.3.

Die Vorinstanz nahm an, die Beschuldigte dürfe sich nicht auf den

Vertrauensgrundsatz berufen, weil sie durch die Vortrittsmissachtung

"selber Verkehrsregeln in fundamentaler Weise" verletzt habe

(act. 29, E. IV./1.3.4.). Hierbei unterlag sie einem Zirkelschluss:

Denn die Frage, ob die Beschuldigte den Vortritt missachtete, lässt sich erst

beantworten, wenn feststeht, ob sie sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen

kann oder nicht (vgl. hierzu BGE 120 IV 252 E. 2.d S. 254:

"Denn es wäre zirkelschlüssig, […] den Vertrauensgrundsatz nicht

anzuwenden mit der Begründung, der Täter habe eine Verkehrsregel verletzt.

Dies hängt ja gerade davon ab, ob und inwieweit er sich auf das

verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer verlassen

darf").

Das Bundesgericht hat in

ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass auch die an einer Kreuzung

Wartepflichtige das Vertrauensprinzip anrufen darf. Erlaubt die Verkehrslage

der Wartepflichtigen das Einfahren ohne Behinderung eines

Vortrittsberechtigten, so ist ihr auch keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen,

wenn dadurch ein Vortrittsberechtigter in seiner Weiterfahrt behindert wird,

weil dieser sich in einer für die Wartepflichtige nicht vorhersehbarer Weise

verkehrswidrig verhält (BGE 120 IV 252 E. 2.d.aa S. 254;

BGE 118 IV 277 E. 4.b S. 282; Urteil BGer 6S.125/2007 vom

19. Juni 2007 E. 4.2.3.). Hierbei ist gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung eine Abwägung zu treffen: Auf der einen Seite werde im

Interesse einer klaren Vortrittsregelung nicht leichthin anzunehmen sein, die

Wartepflichtige habe nicht mit der Vorbeifahrt eines Vortrittsberechtigten

rechnen müssen. Insbesondere habe sie bei unübersichtlichen Einmündungen

darauf Rücksicht zu nehmen, dass ein Vortrittsberechtigter aus ihrer linken

Strassenhälfte oder mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen könne

(BGE 98 IV 279 E. 1.d. S. 285–286; BGE 91 IV 91 E. 1

S. 93 f. m.w.H.). Auf der anderen Seite aber müsse die Wartepflichtige

beim Befahren einer unübersichtlichen Kreuzung mangels gegenteiliger

Anzeichen nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug überraschend mit übersetzter

Geschwindigkeit auftauchen könnte, falls sie diese Fahrweise nicht rechtzeitig

erkennen konnte (BGE 118 IV 277 E. 4.b S. 282; BGE 99 IV 173 E. 4.c S. 176; Urteil BGer 6S.125/2007 vom 19. Juni 2007

E. 4.2.3.). Zu bedenken ist hierbei auch, dass eine diesbezüglich

weitgehende Verpflichtung der Wartepflichtigen – selbst wenn sie sich auf die

allgemeine Lebenserfahrung oder die statistischen Häufigkeit erheblicher

Geschwindigkeitsüberschreitungen zu stützen vermag – unweigerlich dazu führen

würde, dass "zahlreiche Einmündungen mit beschränkter Übersichtlichkeit

überhaupt nicht oder jedenfalls bei regem Verkehr kaum mehr befahren

werden" könnten, ja es würden dadurch Geschwindigkeitsüberschreitungen

durch Vortrittsberechtige womöglich gar gefördert (BGE 118 IV 277

E. 5.a S. 283). Eine Grenze scheint die bundesgerichtlichen

Rechtsprechung anhand des Ausmasses an der Geschwindigkeitsüberschreitung zu

treffen: So dürfe nach dem Vertrauensprinzip die Wartepflichtige auf

Hauptstrassen ausserorts davon ausgehen, dass keine Motorfahrzeuge mit einer

80 km/h erheblich überschreitenden Geschwindigkeit herannahen

(BGE 118 IV 277 E. 5.b S. 283: "[…] musste […]

berücksichtigen, dass im […] verdeckten, sichttoten Bereich Motorfahrzeuge

mit zu hoher Geschwindigkeit […], jedoch nicht mit einer solchen von

erheblich mehr als 80 km/h herannahen könnten"; BGE 120 IV 252

E. 2.d.aa S. 254; Urteil BGer 6S.125/2007 vom 19. Juni 2007

E. 4.2.3.). Kommt es zu einer Kollision, weil der Vortrittsberechtigte

sich verkehrswidrig verhält, ohne dass für den Wartepflichtigen hierfür

Anzeichen bestanden, so trifft diesen kein Vorwurf (BGE 98 IV 279

E. 1.d. S. 285 mit Verweis auf BGE 97 IV 242 S. 244 ff.).

2.3.

Nach dem Gesagten hatte die Beschuldigte, welche pflichtgemäss an der

STOP-Haltelinie hielt, die Seitenblicke vornahm, und sich womöglich gar nach

vorne lehnte, keinerlei Anzeichen, dass sich ein Strassenbenützer nicht

richtig verhalten würde. Sie überblickte aufgrund der Sichtbehinderung durch

die linksseitige Hecke den von dort aus sichtbaren Bereich der Bahnhofstrasse

in Richtung Mollis. Keine Rechtsnorm hielt die Beschuldigte dazu an, aufgrund

der eingeschränkten Sichtbedingungen auf ein Befahren der Kreuzung zu

verzichten (BGE 122 IV 133 E. 2.a S. 136). Selbst wenn sie

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung berücksichtigen musste, dass aus dem

verdeckten, sichttoten Bereich Motorfahrzeuge mit zu hoher Geschwindigkeit

sich annähern können, so musste sie doch nicht mit den aussergewöhnlichen

Umständen des vorliegenden Unfalls rechnen: Weder damit, dass das Motorrad

innerorts mit einer stark übersetzen Geschwindigkeit von 73–84 km/h

herangefahren kam und noch weniger damit, dass das Motorrad kurz vor der

Kreuzung noch einmal beschleunigte. Mit einer solch schwerwiegenden

Grobfahrlässigkeit muss nicht gerechnet werden. Dies von der Beschuldigten zu

verlangen, hiesse, die Kreuzung Rüfistrasse / Bahnhofstrasse in Mollis für

schlechthin unbefahrbar zu erklären. Vor allem aber hiesse es, ein solch

grobfahrlässiges Verhalten durch Vortrittsberechtigte unter einen

gerichtlichen Schutz zu stellen, welcher ihm schlicht nicht zukommt. Die

Beschuldigte musste und durfte sich mit dem an der STOP-Haltelinie für sie

sichtbaren Bereich begnügen und darauf vertrauen, dass sie die Kreuzung

befahren konnte, ohne einen von links mit angemessener Geschwindigkeit oder

mit einer leicht übersetzten Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeuglenker zu

behindern und ohne damit dessen Vortrittsrecht zu verletzen. In diesem

Vertrauen bestätigte sie rückblickend auch das Gutachten, welches ergab, dass

tatsächlich bei einer Geschwindigkeit des Motorrads von 50 km/h der

Unfall in der Variante minimale Kollisionsgeschwindigkeit in zeitlicher

Hinsicht und in der Variante maximale Kollisionsgeschwindigkeit in räumlicher

Hinsicht vermeidbar gewesen wäre (act. 2/11.3.25, S. 22). Die

Beschuldigte hat keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Die Beschuldigte

kann sich somit zu Recht auf den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs.

1 SVG berufen.

3.

Nach dem oben Gesagten lässt sich

keine Verletzung der Verkehrsregeln durch die Beschuldigte feststellen. Weil

zugleich auch keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten ersichtlich

ist, entfällt ebenso der Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von

Art. 117 StGB. Die Beschuldigte ist damit von der Anklage vollumfänglich

freizusprechen.

VI. Zivilansprüche

1.

Das Gericht entscheidet über die

anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und

der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).

2.

2.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden

zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze

verpflichtet (Art. 41 OR). Im Falle der Tötung eines Menschen sind die

entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen

(Art. 45 Abs. 1 OR). Bei Tötung eines Menschen kann der Richter

unter Würdigung der besonderen Umstände den Angehörigen des Getöteten eine

angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR).

2.2 Mit dem hier

ergehenden Freispruch steht fest, dass die Beschuldigte keine

Widerrechtlichkeit beging, weshalb ihr gegenüber auch keine Ansprüche auf

Schadenersatz und Genugtuung geltend gemacht werden können. Die

entsprechenden Forderungen des Privatklägers, welche von der Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid noch gutgeheissen wurden, sind daher vollumfänglich

abzuweisen.

VII. Beschlagnahmte

Gegenstände

1.

1.1. Ist der Grund für die Beschlagnahme

weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die

Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267

Abs. 1 StPO).

1.2.

Die Vorinstanz hob die Beschlagnahme der beschlagnahmten Gegenstände des

Verunfallten (vgl. act. 2/8.1.13) auf und wies die Herausgabe derselben

an die Privatklägerschaft an (act. 29, S. 41,

Dispositivziffer 11).

1.3.

Die Verteidigerin beantragte, es sei die Beschlagnahme der

beschlagnahmten Gegenstände des Verunfallten (erst) nach Eintritt der

Rechtskraft aufzuheben und es seien diese der Privatklägerschaft (erst) nach

Eintritt der Rechtskraft herauszugeben (act. 33, S. 2). Der

Vertreter der Privatkläger stellte einen gleichlautenden Antrag (act. 44,

S. 5).

2.

Dementsprechend ist die

Beschlagnahme betreffend die beschlagnahmten Gegenstände des Verunfallten

nach Eintritt der Rechtskraft aufzuheben und sind diese der

Privatklägerschaft nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

In formaler Hinsicht fällt das

Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt

(Art. 408 StPO).

2.

2.1.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe

ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die

Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.–

festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b

Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung vom

22. Dezember 2010 [GS III A/5]).

2.2.

Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen

Entscheid fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene

Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die

Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren SG.2021.00109 wurde auf

CHF 2'600.– festgesetzt, wobei die Übersetzungskosten CHF 150.–

betrugen. Die weiteren Verfahrenskosten betrugen CHF 26'965.75, nebst

CHF 753.90 Übersetzungskosten.

2.3.

Von einer Auferlegung der durch die Anträge der Privatklägerschaft

verursachten Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft ist trotz Freispruch

der Beschuldigten billigerweise abzusehen (Art. 427 Abs. 1

lit. a StPO i.V.m. Art. 4 ZGB).

2.4.

Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind sämtliche Verfahrenskosten auf

die Staatskasse zu nehmen.

3.

Wird die beschuldigte Person ganz

oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer

Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte

(Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

3.1.

Die Verteidigerin hat vor der Vorinstanz vom

15. August 2019 bis zum 17. August 2022 Aufwendungen in Höhe von

CHF 14'200.– (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend gemacht (act. 26).

Der verrechnete Aufwand für die Hauptverhandlung ist anzupassen

(100 Minuten statt 250 Minuten [vgl. act. 21: 10.00–11.40 Uhr]),

was eine Kürzung um 150 Minuten zur Folge hat (3105 Minuten -

150 Minuten = 2'955 Minuten, entsprechend 49.25 Stunden);

darüber hinaus erscheint der Stundenaufwand angemessen. Allerdings ist der

Stundenansatz von CHF 250.– praxisgemäss auf CHF 220.– zu kürzen

(vgl. Urteil OG.2020.00008/09/10 vom 18. Februar 2022

E. VIII./4.3). Daraus ergibt sich ein Honoraranspruch für das

vorinstanzliche Verfahren von CHF 11'939.10 (CHF 10'835.–

[gekürzter Aufwand] + CHF 250.50 [Spesen] + 853.60 [7.7 % MwSt]).

3.2.

Für das Berufungsverfahren machte die Verteidigerin Aufwendungen in der

Höhe von CHF 9'200.– (inkl. Spesen und MwSt.) geltend (act. 50/2). Hier

ist der Stundenaufwand in zweierlei Hinsicht anzupassen: Zum einen muss auch

hier die zu hoch geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung (240 Minuten

anstelle der tatsächlichen 135 Minuten [vgl. act. 47: 09.40–11.55])

um 105 Minuten gekürzt werden, zum anderen spricht das Obergericht

praxisgemäss maximal 30 Minuten pro Weg, also insgesamt maximal eine

Stunde Wegzeit zu (vgl. Urteil OG.2019.00084 vom 17. Juni 2021 E. III./5.;

Urteil BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 m.w.H.), weshalb diese um

35 Minuten zu kürzen ist (1'975 Minuten - 105 Minuten -

35 Minuten = 1'835 Minuten, entsprechend 30.58 Stunden). Sodann ist

auch hier praxisgemäss der Stundenansatz von CHF 250.– auf

CHF 220.– zu kürzen. Daraus folgt eine gekürzte Aufwendung von

CHF 7'535.45 (CHF 6'727.60 + CHF 269.10

[4 %Spesenpauschale] + CHF 538.75 [7.7 % MwSt]).

3.3.

Damit sind der Beschuldigten CHF 19'474.55 (CHF 11'939.10 +

CHF 7'535.45) als Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene

Ausübung ihrer Verfahrensrechte aus der Staatskasse zu zahlen.

4.

Die Privatklägerschaft hat

gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für

notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433

Abs. 1 lit. a StPO). Ausgangsgemäss ist der Privatklägerschaft

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

____________________

Das Gericht

erkennt:

1.

A.______ wird freigesprochen

vom Vorwurf

der fahrlässigen Tötung gemäss

Art. 117 StGB;

der groben Verletzung der

Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG.

2.

Die Schadenersatzforderung der

Privatkläger wird abgewiesen.

3.

Die Genugtuungsforderung der

Privatkläger wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 3'000.– wird auf die Staatskasse genommen.

5.

Die Kosten des vorinstanzlichen

Verfahrens (inkl. der Strafuntersuchung) von gesamthaft CHF 30'469.65

werden auf die Staatskasse genommen.

6.

A.______ werden CHF 19'474.55

als Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte aus der Staatskasse bezahlt.

7.

Das Begehren der Privatkläger

betreffend angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im

Verfahren wird abgewiesen.

8.

Nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Entscheids wird die Beschlagnahme der folgenden Gegenstände

aufgehoben und sind diese den Privatklägern auf erstes Verlangen

herausgegeben:

- Diverse Mikrospuren ab

Fahrzeugen und Helm;

- Brille von

D.______;

- Mobiltelefon Samsung schwarz;

- Motorradhelm

(Sp 301/19);

- Motorrad-Handschuhe

(Sp 302/19);

- T-Shirt weiss mit

Beschriftung (A012903887);

- Unterhose grün,

Grösse M, aufgeschnitten (A012903876);

- 1 Paar Socken schwarz/grau

meliert (A012903865);

- Trainerhose schwarz/grau

meliert (A012903865);

- Sportschuhe Nike CR7, schwarz

gelb (A012903854).

Den Privatklägern wird eine

Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt,

um die herauszugebenden Gegenstände selbst oder durch eine bevollmächtigte

Person unter Vorlage eines amtlichen Ausweises nach telefonischer

Voranmeldung bei der Kriminalpolizei KTD, Kantonspolizei Glarus, abzuholen.

Werden die herauszugebenden

Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie von der zuständigen

Lagerbehörde vernichtet.

9.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]