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Entscheid

OG.2022.00078

Abänderung eines Ehescheidungsurteils

21. Juni 2024Deutsch8 min

Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2, m.w.H.). […]

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,

Oberrichterin

Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti und

Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiberin

MLaw Jennifer Zbinden.

Urteil

vom 21. Juni 2024

Verfahren

OG.2022.00078

A.______

Klägerin und

Berufungsklägerin

vertreten durch lic.

iur.

Philipp

Langlotz,

Rechtsanwalt

gegen

B.______

Beklagter und

Berufungsbeklagter

vertreten durch MLaw

Jacques

Marti,

Rechtsanwalt

betreffend

Abänderung

eines Ehescheidungsurteils

Auszug aus den Erwägungen:

[…]

II.

Formelles

[…]

1.3. Die Klägerin bezog

vorübergehend Sozialhilfe für sich und ihre Kinder (act. 1 N. 2 und

act. 2/1/1-2/1/2, alle im Verfahren ZG.2021.00076). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bleibt sie dennoch zur Geltendmachung der

vorliegenden Abänderungsklage aktivlegitimiert (vgl. BGE 148 III 353

Sachverhalt

E. 4.1 und E. 4.3, m.w.H.). Der Anspruch auf Bezahlung der

(abgeänderten) Unterhaltsbeiträge ging jedoch im Umfang der ausbezahlten

Sozialhilfe auf den Sozialdienst (…) über (vgl. act. 109; Art. 289

Abs. 2 ZGB; BGE 148 III 270 E. 6.8).

[…]

3.1. Mit Berufung können

eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und eine unrichtige Feststellung des

Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die

Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis

der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche

wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Sie hat sich dabei grundsätzlich auf

die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art.

312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu

beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

3.2. Bei der Festsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen gilt indes die

strenge Untersuchungsmaxime, welche das Gericht dazu verpflichtet, den

Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO).

Zudem gilt die Offizialmaxime, wonach das Gericht ohne Bindung an die

Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 145 III 393

E. 2.7.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können im

Berufungsverfahren betreffend Kinderbelange zudem neue Tatsachen und

Beweismittel seitens der Parteien auch dann vorgebracht werden, wenn die

Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2, m.w.H.). […]

III.

Anpassung der Unterhaltsbeiträge

[…]

2. Nachehelicher Unterhalt

2.1. Nach Art. 129

Abs. 3 ZGB kann die berechtigte Person innerhalb von fünf Jahren seit

der Scheidung die Festsetzung eines nachehelichen Unterhalts oder dessen

Erhöhung verlangen, wenn im Scheidungsurteil festgehalten worden ist, dass

keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt

werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person

sich aber entsprechend verbessert haben.

2.2. Voraussetzung für die

nachträgliche Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltes ist somit erstens,

dass im Scheidungsurteil festgehalten wurde, dass keine zur Deckung des

gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte

(Art. 129 Abs. 3 ZGB). In der Scheidungskonvention ist dabei

konkret anzugeben, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des

berechtigten Ehegattens fehlt (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO; Urs Gloor/Annette Spycher, in: Basler

Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 19 zu Art. 129 ZGB;

Daniel Bähler, in: Basler

Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017,

N. 4 zu Art. 282 ZPO; Peter

Liatowitsch/Daniel Häring, in: Handkommentar zum Schweizer

Privatrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 8 zu Art. 129 ZGB).

Zweitens ist vorausgesetzt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der

verpflichteten Person seither entsprechend verbessert haben und die

berechtigte Person innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die

Festsetzung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages verlangt hat

(Art. 129 Abs. 3 ZGB). Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen

Situation der Berechtigten stellt dagegen keinen Grund für eine nachträgliche

Festsetzung einer Rente dar (vgl. Andrea

Büchler/ Zeno Raveane, in:

FamKomm Scheidung, Bd. I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N. 50 zu

Art. 129 ZGB; Thomas Geiser/Christina

Fountoulakis, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel

2022, N. 1 zu Art. 129 ZGB).

2.3. Da sich die Parteien

vorliegend ursprünglich in einer Scheidungskonvention über die

Scheidungsnebenfolgen geeinigt haben (vgl. act. 3/1), ist eine nachträgliche

Festsetzung des nachehelichen Unterhaltes zudem nur möglich, wenn erhebliche

tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt

der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich

und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsachen,

welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu

bewältigen, zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die

Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte.

Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums

der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien

möglich (wenn auch ungewiss) erschienen (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 518 E.

2.6, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_325/2023 vom 5. Oktober 2023

E. 3).

[…]

3. Kindesunterhalt

Erwägungen

3.1

Nach Art. 286 Abs. 2

ZGB setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den

Kindesunterhalt auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder

hebt ihn auf. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Verhältnisse

nachträglich erheblich und dauerhaft verändert haben. Eine Abänderungsklage

bezweckt dabei nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen

Urteils, sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob

fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse. Absehbare Veränderungen

der massgeblichen Verhältnisse, die bei der Festsetzung des

Unterhaltsbeitrags bereits berücksichtigt worden sind, bilden deshalb keinen

Grund zur Anpassung. Für eine Abänderung in Betracht kommen dagegen sämtliche

Umstände, die für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sind.

Angesprochen sind namentlich Änderungen in der Erwerbstätigkeit oder der

Wohnsituation eines Elternteils, so etwa wenn eine Anstellung gefunden oder

beendet wird oder wenn ein Elternteil einen neuen Wohnpartner findet. Eine

Anpassung vom Barunterhalt (nicht jedoch vom Betreuungsunterhalt) ist zudem

nur vorzunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf die ursprüngliche Regelung ein

unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den Eltern entsteht (vgl. zum Ganzen

Urteil des Bundesgerichts 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 3.2;

Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3., m.w.H.).

Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es die Interessen der Kinder und

jedes Elternteils gegeneinander abzuwägen. Sind diese Voraussetzungen

erfüllt, hat das Gericht den Unterhalt neu festzulegen, nachdem es alle

Berechnungsparameter aktualisiert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017

vom 24. August 2017 E. 3.3., m.w.H.).

3.2

Da sich die Parteien

vorliegend ursprünglich über die Festsetzung des Kindesunterhaltes in einer

Scheidungskonvention geeinigt haben (vgl. act. 3/1), ist eine Anpassung des

Kindesunterhaltes zudem nur möglich, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen

Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als

feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd

veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsachen, welche

vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu

bewältigen, zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die

Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte.

Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums

der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien

möglich (wenn auch ungewiss) erschienen (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 518 E.

2.6, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_325/2023 vom 5. Oktober 2023

E. 3).

[…]

4.

Anpassung der

Scheidungskonvention

[…]

4.9

Einkommen der

Klägerin

[…]

4.9.7

Es ist der Klägerin zuzustimmen, dass ihr aufgrund ihrer

Arbeitsunfähigkeit […] kein hypothetisches Einkommen

mehr angerechnet werden kann (vgl. act. 64 N. 20 f.). Dies bedeutet

jedoch entgegen der Klägerin (act. 64 N. 20 f.) nicht, dass das ihr

daraus entstehende Manko in ihrem Bedarf vollumfänglich vom Beklagten als

Betreuungsunterhalt zu tragen wäre. Mit dem Betreuungsunterhalt werden

nämlich nur die (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil

dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes

davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt

aufzukommen (BGE 144 III 481 E. 4.3; BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2;

Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

(Kindesunterhalt) vom 29. November 2013, BBl 2014 529, S. 554 und S.

576). Insofern begründet die Betreuung eines Kindes nur dann Anspruch auf

Zusprechung eines Betreuungsunterhaltes, wenn die Betreuung zu einem

Zeitpunkt stattfindet, an dem der betreuende Elternteil ansonsten einer

bezahlten Arbeitstätigkeit nachgehen könnte (BGE 144 III 377 E. 7.1.3;

5A_503/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 6; Botschaft zu einer Änderung

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) vom 29. November

2013, BBl 2014 529, S. 554).

4.9.8

Zur Bestimmung des

geschuldeten Betreuungsunterhaltes ist dem betreuenden Elternteil im Falle

seiner Arbeitsunfähigkeit deshalb ein theoretisches Einkommen anzurechnen,

welches er [unter Berücksichtigung seiner Betreuungspflichten] theoretisch

erzielen könnte. Dabei ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts

für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen

Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen

Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen

Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb anzurechnen (sog.

Schulstufenmodell; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6; Urteil des

Bundesgerichts 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.5). Dadurch

wird sichergestellt, dass der Betreuungsunterhalt kein Ausgleich für die

Arbeitsunfähigkeit des betreuenden Elternteils darstellt, sondern nur die

Kosten abdeckt, welche aufgrund der persönlichen Betreuung des Kindes

entstehen (vgl. hierzu auch Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 101 2021 337

+ 390 vom 15. Oktober 2021 E. 2.3, m.w.H.; Annette Spycher/Heinz Hausheer, in: Handbuch des

Unterhaltsrechts, Bern 2023, Kapitel 1 N. 90; Annette Spycher/Moreno Maier, Irrungen Wirrungen um den

Betreuungsunterhalt, in: FamPra 2021 S. 569 ff., S. 582).

[…]

4.22

Telefon, Internet

und TV sowie Hausrat- und Haftpflichtversicherung

[…]

4.22.3

Da vorliegend, wie oben ausgeführt […], ausreichende

finanzielle Verhältnisse vorliegen, sind den Parteien praxisgemäss je

CHF 150.— für Telefon-, Internet- und TV-Kosten sowie praxisgemäss je

CHF 30.— für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung anzurechnen. […]

[…]