OG.2022.00078
Abänderung eines Ehescheidungsurteils
21. Juni 2024Deutsch8 min
Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2, m.w.H.). […]
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,
Oberrichterin
Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti und
Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiberin
MLaw Jennifer Zbinden.
Urteil
vom 21. Juni 2024
Verfahren
OG.2022.00078
A.______
Klägerin und
Berufungsklägerin
vertreten durch lic.
iur.
Philipp
Langlotz,
Rechtsanwalt
gegen
B.______
Beklagter und
Berufungsbeklagter
vertreten durch MLaw
Jacques
Marti,
Rechtsanwalt
betreffend
Abänderung
eines Ehescheidungsurteils
Auszug aus den Erwägungen:
[…]
II.
Formelles
[…]
1.3. Die Klägerin bezog
vorübergehend Sozialhilfe für sich und ihre Kinder (act. 1 N. 2 und
act. 2/1/1-2/1/2, alle im Verfahren ZG.2021.00076). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bleibt sie dennoch zur Geltendmachung der
vorliegenden Abänderungsklage aktivlegitimiert (vgl. BGE 148 III 353
Sachverhalt
E. 4.1 und E. 4.3, m.w.H.). Der Anspruch auf Bezahlung der
(abgeänderten) Unterhaltsbeiträge ging jedoch im Umfang der ausbezahlten
Sozialhilfe auf den Sozialdienst (…) über (vgl. act. 109; Art. 289
Abs. 2 ZGB; BGE 148 III 270 E. 6.8).
[…]
3.1. Mit Berufung können
eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und eine unrichtige Feststellung des
Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die
Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis
der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche
wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Sie hat sich dabei grundsätzlich auf
die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art.
312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu
beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
3.2. Bei der Festsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen gilt indes die
strenge Untersuchungsmaxime, welche das Gericht dazu verpflichtet, den
Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO).
Zudem gilt die Offizialmaxime, wonach das Gericht ohne Bindung an die
Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 145 III 393
E. 2.7.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können im
Berufungsverfahren betreffend Kinderbelange zudem neue Tatsachen und
Beweismittel seitens der Parteien auch dann vorgebracht werden, wenn die
Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2, m.w.H.). […]
III.
Anpassung der Unterhaltsbeiträge
[…]
2. Nachehelicher Unterhalt
2.1. Nach Art. 129
Abs. 3 ZGB kann die berechtigte Person innerhalb von fünf Jahren seit
der Scheidung die Festsetzung eines nachehelichen Unterhalts oder dessen
Erhöhung verlangen, wenn im Scheidungsurteil festgehalten worden ist, dass
keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt
werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person
sich aber entsprechend verbessert haben.
2.2. Voraussetzung für die
nachträgliche Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltes ist somit erstens,
dass im Scheidungsurteil festgehalten wurde, dass keine zur Deckung des
gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte
(Art. 129 Abs. 3 ZGB). In der Scheidungskonvention ist dabei
konkret anzugeben, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des
berechtigten Ehegattens fehlt (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO; Urs Gloor/Annette Spycher, in: Basler
Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 19 zu Art. 129 ZGB;
Daniel Bähler, in: Basler
Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017,
N. 4 zu Art. 282 ZPO; Peter
Liatowitsch/Daniel Häring, in: Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 8 zu Art. 129 ZGB).
Zweitens ist vorausgesetzt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der
verpflichteten Person seither entsprechend verbessert haben und die
berechtigte Person innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die
Festsetzung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages verlangt hat
(Art. 129 Abs. 3 ZGB). Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen
Situation der Berechtigten stellt dagegen keinen Grund für eine nachträgliche
Festsetzung einer Rente dar (vgl. Andrea
Büchler/ Zeno Raveane, in:
FamKomm Scheidung, Bd. I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N. 50 zu
Art. 129 ZGB; Thomas Geiser/Christina
Fountoulakis, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel
2022, N. 1 zu Art. 129 ZGB).
2.3. Da sich die Parteien
vorliegend ursprünglich in einer Scheidungskonvention über die
Scheidungsnebenfolgen geeinigt haben (vgl. act. 3/1), ist eine nachträgliche
Festsetzung des nachehelichen Unterhaltes zudem nur möglich, wenn erhebliche
tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt
der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich
und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsachen,
welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu
bewältigen, zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die
Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte.
Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums
der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien
möglich (wenn auch ungewiss) erschienen (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 518 E.
2.6, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_325/2023 vom 5. Oktober 2023
E. 3).
[…]
3. Kindesunterhalt
Erwägungen
3.1
Nach Art. 286 Abs. 2
ZGB setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den
Kindesunterhalt auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder
hebt ihn auf. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Verhältnisse
nachträglich erheblich und dauerhaft verändert haben. Eine Abänderungsklage
bezweckt dabei nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen
Urteils, sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob
fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse. Absehbare Veränderungen
der massgeblichen Verhältnisse, die bei der Festsetzung des
Unterhaltsbeitrags bereits berücksichtigt worden sind, bilden deshalb keinen
Grund zur Anpassung. Für eine Abänderung in Betracht kommen dagegen sämtliche
Umstände, die für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sind.
Angesprochen sind namentlich Änderungen in der Erwerbstätigkeit oder der
Wohnsituation eines Elternteils, so etwa wenn eine Anstellung gefunden oder
beendet wird oder wenn ein Elternteil einen neuen Wohnpartner findet. Eine
Anpassung vom Barunterhalt (nicht jedoch vom Betreuungsunterhalt) ist zudem
nur vorzunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf die ursprüngliche Regelung ein
unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den Eltern entsteht (vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 3.2;
Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3., m.w.H.).
Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es die Interessen der Kinder und
jedes Elternteils gegeneinander abzuwägen. Sind diese Voraussetzungen
erfüllt, hat das Gericht den Unterhalt neu festzulegen, nachdem es alle
Berechnungsparameter aktualisiert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017
vom 24. August 2017 E. 3.3., m.w.H.).
3.2
Da sich die Parteien
vorliegend ursprünglich über die Festsetzung des Kindesunterhaltes in einer
Scheidungskonvention geeinigt haben (vgl. act. 3/1), ist eine Anpassung des
Kindesunterhaltes zudem nur möglich, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen
Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als
feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd
veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsachen, welche
vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu
bewältigen, zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die
Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte.
Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums
der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien
möglich (wenn auch ungewiss) erschienen (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 518 E.
2.6, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_325/2023 vom 5. Oktober 2023
E. 3).
[…]
4.
Anpassung der
Scheidungskonvention
[…]
4.9
Einkommen der
Klägerin
[…]
4.9.7
Es ist der Klägerin zuzustimmen, dass ihr aufgrund ihrer
Arbeitsunfähigkeit […] kein hypothetisches Einkommen
mehr angerechnet werden kann (vgl. act. 64 N. 20 f.). Dies bedeutet
jedoch entgegen der Klägerin (act. 64 N. 20 f.) nicht, dass das ihr
daraus entstehende Manko in ihrem Bedarf vollumfänglich vom Beklagten als
Betreuungsunterhalt zu tragen wäre. Mit dem Betreuungsunterhalt werden
nämlich nur die (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil
dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes
davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt
aufzukommen (BGE 144 III 481 E. 4.3; BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2;
Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Kindesunterhalt) vom 29. November 2013, BBl 2014 529, S. 554 und S.
576). Insofern begründet die Betreuung eines Kindes nur dann Anspruch auf
Zusprechung eines Betreuungsunterhaltes, wenn die Betreuung zu einem
Zeitpunkt stattfindet, an dem der betreuende Elternteil ansonsten einer
bezahlten Arbeitstätigkeit nachgehen könnte (BGE 144 III 377 E. 7.1.3;
5A_503/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 6; Botschaft zu einer Änderung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) vom 29. November
2013, BBl 2014 529, S. 554).
4.9.8
Zur Bestimmung des
geschuldeten Betreuungsunterhaltes ist dem betreuenden Elternteil im Falle
seiner Arbeitsunfähigkeit deshalb ein theoretisches Einkommen anzurechnen,
welches er [unter Berücksichtigung seiner Betreuungspflichten] theoretisch
erzielen könnte. Dabei ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts
für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen
Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen
Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen
Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb anzurechnen (sog.
Schulstufenmodell; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6; Urteil des
Bundesgerichts 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.5). Dadurch
wird sichergestellt, dass der Betreuungsunterhalt kein Ausgleich für die
Arbeitsunfähigkeit des betreuenden Elternteils darstellt, sondern nur die
Kosten abdeckt, welche aufgrund der persönlichen Betreuung des Kindes
entstehen (vgl. hierzu auch Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 101 2021 337
+ 390 vom 15. Oktober 2021 E. 2.3, m.w.H.; Annette Spycher/Heinz Hausheer, in: Handbuch des
Unterhaltsrechts, Bern 2023, Kapitel 1 N. 90; Annette Spycher/Moreno Maier, Irrungen Wirrungen um den
Betreuungsunterhalt, in: FamPra 2021 S. 569 ff., S. 582).
[…]
4.22
Telefon, Internet
und TV sowie Hausrat- und Haftpflichtversicherung
[…]
4.22.3
Da vorliegend, wie oben ausgeführt […], ausreichende
finanzielle Verhältnisse vorliegen, sind den Parteien praxisgemäss je
CHF 150.— für Telefon-, Internet- und TV-Kosten sowie praxisgemäss je
CHF 30.— für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung anzurechnen. […]
[…]