OG.2022.00083
Vergewaltigung, Nötigung etc.
28. Juli 2023Deutsch112 min
dieser Äusserungen sei A.______ in ihrem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichter MLaw
Mario Marti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiber
Dr. iur. Alfonso Hophan.
Urteil
vom 28. Juli 2023
Verfahren
OG.2022.00083
1. A.______
Geschädigte
Person,
Privatklägerin und
Berufungsklägerin
vertreten durch MLaw
Jacques
Marti,
Rechtsanwalt,
Gerichtshausstrasse 34, Postfach 1622,
8750
Glarus
2. Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Postgasse 29,
8750
Glarus
Anklägerin
gegen
B.______
Beschuldigter,
Berufungsbeklagter und
Anschlussberufungskläger
verteidigt durch lic.
iur.
Philipp
Langlotz,
Rechtsanwalt,
Spielhof 14A, 8750
Glarus
betreffend
Vergewaltigung,
Nötigung etc.
Rechtsbegehren
der Berufungsklägerin
(gemäss Eingabe vom
24. November 2022 [act. 77, S. 1–2] und mündlich angepasst
anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 [act. 96,
S. 3], sinngemäss):
1.
Es sei die Ziff. 1 des
Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 2. November 2022 im
Verfahren SG.2021.00058 vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei die Ziff. 2 des
Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 2. November 2022 im
Verfahren SG.2021.00058 vollumfänglich aufzuheben.
3.
Entfällt.
4.
Es sei die Ziff. 4 des
Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 2. November 2022 im
Verfahren SG.2021.00058 vollumfänglich aufzuheben.
5.
Es sei die Ziff. 5 des
Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 2. November 2022 im
Verfahren SG.2021.00058 vollumfänglich aufzuheben.
6.
Es sei die beschuldigte Person
der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der
Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Drohung im Sinne von
Art. 180 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung im Sinne von
Art. 177 StGB schuldig zu sprechen.
7.
Es sei der Beschuldigte gemäss
Anklage angemessen zu bestrafen.
8.
Es sei der Beschuldigte zu
verpflichten, der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 13'170.30 nebst
Zins von 5 % seit dem 10. November 2019 als Schadenersatz zu
bezahlen.
9.
Es sei der Beschuldigte zu
verpflichten, der Berufungsklägerin eine Genugtuung von CHF 15'000.–
nebst Zins von 5 % seit dem 10. November 2019 zu bezahlen.
10.
Unter gesetzlicher Kosten- und
Entschädigungsfolge.
11.
Es sei der Berufungsklägerin
die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen und
Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti als unentgeltlicher Rechtsvertreter
einzusetzen.
Antrag der Staatsanwaltschaft
(gemäss Protokoll der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023
[act. 96, S. 3] und Plädoyernotizen vom 23. Juni 2023
[act. 102, S. 1], sinngemäss):
1.
Es sei
das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 2. November 2022
zu bestätigen.
2.
Unter
gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
Antrag des
Berufungsbeklagten
(vom 19. Dezember 2022 [act. 79, S. 2], bestätigt anlässlich
der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 [act. 96, S. 3], sinngemäss):
1.
Das Urteil des Kantonsgerichts
des Kantons Glarus vom 2. November 2022 sei in Dispositivziffer 5
aufzuheben und ansonsten vollumfänglich zu bestätigen.
2.
In Abänderung von
Dispositivziffer 5 des Urteils sei der beschuldigten Person eine
Entschädigung in der Höhe von CHF 4'763.– zuzüglich Zins zu 5 %
seit dem 28. Januar 2020 sowie eine Genugtuung in der Höhe von
CHF 13'600.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. Februar 2020
auszurichten.
3.
Alles unter gesetzlicher
Kostenfolge.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Das vorliegende
Berufungsverfahren beruht auf den folgenden drei strittigen und in ihrem
Sachverhalt nachfolgend noch zu klärenden Vorfällen (vgl. hinten Ziff. IV .):
1.1. Gemäss Anklagesachverhalt habe B.______ an einem
nicht mehr genauer bestimmbaren Wochentag im Juni 2015 sich in die
Familienwohnung von A.______ und C.______ begeben, wo sich A.______ alleine
aufgehalten habe. B.______ habe ein Gespräch mit ihr begonnen und darin den
Willen geäussert, mit ihr Geschlechtsverkehr haben zu wollen, was sie jedoch
verbal abgelehnt habe. Darauf habe B.______ A.______ auf ein Sofa geworfen,
das von ihr getragene Kleid hochgeschoben und sich so auf sie gelegt, dass
sie ihm nicht entweichen und ihm auch keine physische Gegenwehr habe leisten
können. Hierbei habe er zumindest zeitweise ihre Hände seitlich am Körper
festgehalten. Nachdem B.______ seine Hose und Unterhose etwas nach unten
gezogen und den Slip von A.______ zur Seite geschoben habe, habe er sie mit
seinem erigierten Penis vaginal penetriert, bis er zum Samenerguss in ihrer
Vagina gekommen sei (act. 1, S. 2, Ziff. 1). Dadurch habe sich
B.______ der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB
schuldig gemacht.
1.2. Zu nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkten im
Zeitraum von ca. Januar 2019 bis ca. Oktober 2019 habe B.______ in einer
nicht mehr genauer bestimmbaren Vielzahl von Fällen von A.______ verbal
verlangt, dass diese ihren Ehemann C.______ verlasse und in eine Wohnung mit
ihm und zumindest auch ihrem gemeinsamen Sohn D.______ (geb. [...])
zusammenziehen soll. Dabei habe er jeweils zu A.______ gesagt, dass er sie
oder ihre Familie umbringen werde, falls sie seiner Aufforderung nicht
nachkommen würde. Diese Äusserungen habe er einerseits in und andernorts in
der Schweiz direkt gegenüber A.______ getätigt, welche sich dabei jeweils in
, insbesondere an ihrem Wohnort [...] oder andernorts in der Schweiz
aufgehalten habe, wobei er sich während dieser Gespräche an nicht mehr
genauer bestimmbaren Orten in der Schweiz oder im Ausland befand. Aufgrund
dieser Äusserungen sei A.______ in ihrem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt
worden, so dass sie aus Furcht um ihr eigenes Wohlergehen und jenes ihrer
Familie anfangs Oktober 2019 eine eigene Wohnung gemietet habe, um sich
von ihrem Ehemann zu trennen und zumindest in diesem Punkt den Forderungen
von B.______ nachzukommen (act. 1, S. 2–3, Ziff. 2). Dadurch
habe sich B.______ der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig
gemacht.
1.3. Am Samstag, Sonntag oder Montag, den
9.–11. November 2019 hätten B.______ und A.______ um
ca. 21.00 Uhr in , an der [...], in der Küche der dort von A.______
gemieteten Wohnung ein Gespräch geführt, wobei es zu
Meinungsverschiedenheiten gekommen sei. Im Verlaufe dieses Gesprächs, bei
welchem auch der gemeinsame Sohn D.______ (nachfolgend: gemeinsamer Sohn)
anwesend gewesen sei, habe B.______ aus einer Küchenschublade ein Rüstmesser
hervorgenommen und dieses mit der Spitze die Kleidung berührend voran gegen
den Bauch von A.______ gehalten, wobei er gleichzeitig gesagt habe, er würde
sie töten. Zudem habe er auch die Worte "Nutte" und "Prostituierte"
an sie gerichtet. A.______, welche diese Äusserungen wahrgenommen habe, sei
dadurch in ihrem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt worden und habe
zu zittern begonnen, weil sie befürchtet habe, B.______ würde sie töten
(act. 1, S. 3, Ziff. 3). Dadurch habe sich B.______ der
Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung im
Sinne von Art. 177 StGB schuldig gemacht.
2.
2.1. Am 16. Juli 2021 erhob die Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)
Anklage gegen B.______ wegen der soeben genannten Tatbestände (act. 1).
2.2. Zwei weitere von
A.______ behauptete Vergewaltigungen durch B.______ vom Juli 2015 und Juli
2016 oder 2017 (hierbei bestehen Unklarheiten) haben sich ihren Aussagen
zufolge in der [...] ereignet. Sie fallen damit ausserhalb des räumlichen
Geltungsbereiches des Schweizerischen Strafgesetzbuches und der
Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 3 Abs. 1 StGB i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 StPO), weshalb hierzu keine Anklage erfolgte.
3.
Die Hauptverhandlung vor der
Vorinstanz fand am 15. Dezember 2021 (vgl. act. 37 ff.) und am
4. Mai 2022 statt (act. 58 ff.). A.______ und B.______ wurden am
15. Dezember 2021 in separaten Zimmern befragt (act. 38, 41). Mit
Urteil vom 2. November 2022 sprach die II. Kammer des
Kantonsgerichts Glarus B.______ frei von den Vorwürfen der Vergewaltigung,
der Nötigung, der Drohung und der Beschimpfung (act. 73, S. 41,
Dispositivziffer 1).
4.
4.1. Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts erhob
A.______ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 24. November
2022 (act. 77) beim Obergericht rechtzeitig Berufung mit den eingangs
wiedergegebenen Anträgen. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022
(act. 79) erhob B.______ (nachfolgend: Beschuldigter) Anschlussberufung
mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Die Vorladung zur
Berufungsverhandlung erging am 29. März 2023 (act. 82), wobei der
im Ausland wohnhafte Beschuldigte in Übereinstimmung mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Säumnisfolgen eingeladen wurde (BGE 140 IV 86 E. 2). Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 gab der Beschuldigte an,
nicht zur Berufungsverhandlung zu erscheinen (act. 90). Mit Eingabe vom
31. Mai 2023 beantragte die Berufungsklägerin den Ausschluss der
Öffentlichkeit im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO (act. 91),
welcher Antrag vom Obergericht mit Schreiben vom 2. Juni 2023
gutgeheissen wurde (act. 93). Die Berufungsverhandlung vor Obergericht
fand am 23. Juni 2023 statt (act. 95 ff.).
Erwägungen
II. Formelles
1.
Das Urteil des Kantonsgerichts
vom 2. November 2022 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar
(Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungsklägerin ist als
Privatklägerin (Art. 118 Abs. 1 StPO; vgl. act. 2/3.1.01,
S. 2 und act. 2/3.1.03, S. 2) zur Berufung legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO), hat die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige
Rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO; vgl. act. 73, S. 42 [Versand
am 4. November 2022], act. 75 [Zustellung am 5. November 2022]
und act. 77 [Berufung vom 24. November 2022]). Das Obergericht ist
Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen
(Art. 17 Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes vom
5.
September 2021 [GOG; GS III A/2]). Auf die Berufung ist einzutreten
(Art. 398 ff. StPO).
2.
Nach Art. 398 Abs. 3
StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und
Rechtsverzögerungen (lit. a), die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit
(lit. c) gerügt werden.
3.
3.1
Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung des
vorinstanzlichen Urteils aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Vorliegend wendet sich die Berufungsklägerin gegen den erstinstanzlich
erfolgten Freispruch, gegen die Verweisung der Zivilforderung auf den
Zivilweg sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge (vgl. die eingangs
wiedergegebenen Anträge). Somit hat das Obergericht das vorinstanzliche
Urteil im Schuld- und Strafpunkt zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1
StPO), wobei es am Ende ein neues Urteil fällt (Art. 408 StPO).
3.2
Das Obergericht ist nur für den angeklagten und von
der Vorinstanz bereits behandelten Sachverhalt zuständig (act. 97,
S. 5). Nachfolgend wird nur insoweit auf die anderen behaupteten
Vorfälle ausserhalb der Schweiz (vgl. vorne Ziff. I.2.2.)
Bezug genommen, als sie Rückschlüsse auf den vorliegend angeklagten
Sachverhalt erlauben.
4.
Die Akten des vorinstanzlichen
Verfahrens SG.2021.00058 (act. 1–76) wurden beigezogen. Die
Strafuntersuchungsakten des Verfahrens SA.2020.00013 bilden integrierenden
Bestandteil der vorinstanzlichen Akten (act. 2).
III. Vorfrage
1.
Anlässlich
der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 reichte die Berufungsklägerin
fünf Tonaufnahmen von Telefongesprächen mit dem Beschuldigten ein und
beantragte, diese als Beweismittel ins Recht zu nehmen (act. 101; vgl.
act. 96, S. 4). Die Staatsanwaltschaft widersetzte sich diesem
Antrag nicht (act. 96, S. 5), wohl aber der Beschuldigte, welcher
auf den unbestrittenen Umstand hinwies, dass die Aufnahmen ohne sein Einverständnis
erfolgt seien (act. 96, S. 6). Das Obergericht entschied, dass die
Tonaufnahmen vorläufig ins Recht genommen und summarisch auf ihren Inhalt
überprüft würden (act. 96, S. 7).
2.
Die Dolmetscherin konnte aus der
kurzen Sequenz, welche von der Berufungsklägerin anlässlich der
Berufungsverhandlung abgespielt wurde, keinen klaren Eindruck geben, da sie
nicht alles verstanden habe. Sie sagte lediglich aus, dass es in der
abgespielten Sequenz um Geld gehe. Die Berufungsklägerin bestätigte dies und fügte
an, dass der Bruder des Beschuldigten im Hintergrund sagen würde, er würde
sie umbringen. Kurz vor Ende der Sequenz werde sie vom Beschuldigten als
"Hure" bezeichnet und der Beschuldigte sage ihr auch noch, dass er
ihre Mutter ficken werde (wobei es sich um eine grobe Beschimpfung und nicht
etwa um eine Drohung handelt). Diese letzten Aussagen wurden von der
Dolmetscherin bestätigt (vgl. zum Ganzen act. 96, S. 5). Eine
weitere summarische Prüfung der Aufnahmen durch eine [...] sprechende
Mitarbeiterin der Gerichte des Kantons Glarus ergab, dass die Aufnahmen zwar
tatsächlich mehrere Beschimpfungen seitens des Beschuldigten umfassen, jedoch
gegenüber den sich widersprechenden Sachverhaltsdarstellungen der Parteien
keinen weiteren Erkenntnisgewinn liefern. Die Vergewaltigung werde nur einmal
erwähnt und zwar, als der Beschuldigte behauptet, er habe sie nicht
vergewaltigt (vgl. act. 101/1). Nichts anderes legt die
Berufungsklägerin selber dar (vgl. act. 96, S. 4: "Es sind
Beschimpfungen zu hören, Drohungen, sowohl direkte als auch indirekte. Diese
Audiodateien werden bestätigen, was die Berufungsklägerin heute den ganzen
Vormittag versucht hat zu erklären: Dass es von 2017–2019 eine latente
Bedrohungssituation gegeben hat"). Bezüglich dem Zeitpunkt ihrer Entstehung
ergibt sich aus dem elektronischen Datum der fünf Dateien, dass zwei davon
vom 9. Dezember 2019 und drei davon vom 10. Dezember 2019 stammen,
also zeitlich nach den vorliegend angeklagten Vorwürfen aufgenommen
worden sind (act. 101). Nach diesen Einschätzungen ist diesen Aufnahmen
keine Beweiskraft für die angeklagte und vorliegend zu beurteilende
Vergewaltigung, Drohung und Nötigung zuzumessen. Damit sind diese Aufnahmen
für das vorliegende Verfahren von keiner Relevanz und erübrigt sich eine weitere
Auseinandersetzung mit der Frage der Verwertbarkeit. Die Ausnahmen sind aus
dem Recht zu weisen.
IV. Sachverhalt
1.
1.1
Zur Feststellung des
massgeblichen Sachverhalts hat das Gericht zunächst sämtliche prozessual
zulässigen Beweismittel zu erfassen, welche zur Feststellung des
tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Anschliessend hat das
Gericht die als relevant erkannten Beweise frei und umfassend zu würdigen
(Art. 10 Abs. 2 StPO) und seine Erkenntnis als Beweisergebnis
festzustellen. Dieses Beweisergebnis kann je nach Würdigung als gesichert
erscheinen, sofern vorhandene Widersprüche bereinigt werden konnten, oder
aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.2).
1.2
Bestehen nach der Feststellung des Beweisergebnisses
unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen
der angeklagten Tat, geht das Gericht in Anwendung des Grundsatzes in
dubio pro reo ("im Zweifel für den Angeklagten") von der für
die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3
StPO). Denn der angeklagte Sachverhalt kann der beschuldigten Person nur dann
zur Last gelegt werden, wenn er nach Überzeugung des Gerichts mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Eine entsprechende
Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn die richterliche Überzeugung, dass sich
ein Sachverhalt in bestimmter Weise verwirklicht hat, auf einem jeden
vernünftigen Zweifel ausschliessenden Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters beruht. Abstrakte und theoretische Zweifel sind
nicht massgebend, weil solche immer möglich sind; absolute Gewissheit kann
nicht verlangt werden (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.1,
E. 2.2.3.2 und E. 2.2.3.3).
1.3
Liegen für einen eingeklagten Sachverhalt keine
direkten Beweise vor, ist auch der sog. indirekte Beweis gestützt auf
Indizien zulässig. Hierbei wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht
unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu
beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl
von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln
betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können einen
Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei
objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Beim Indizienbeweis gelangt der Grundsatz in
dubio pro reo nicht bereits bei der Würdigung der einzelnen Indizien zur
Anwendung, sondern kommt erst zum Tragen, wenn das von den Indizien geprägte
Gesamtbild steht (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil des
Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, je
m.w.H.).
1.4
Steht zudem Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher
Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche
Sachverhaltsdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren
Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben
erfolgen. Es zählt dabei nicht primär die Persönlichkeit oder die allgemeine
Glaubwürdigkeit der aussagenden Person, sondern die Glaubhaftigkeit der
konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen
Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten
Realitätskriterien wie etwa die logische Konsistenz, Konstanz und
Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und
anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie eine unvorteilhafte Darstellung
der eigenen Rolle Gewicht zu legen ist. Als Hinweis für unglaubhafte Aussagen
gelten hingegen etwa Strukturbrüche in den Schilderungen, laufende
Anpassungen der Aussagen oder wenn Aussagen unstimmig oder widersprüchlich
sind (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45; BGE 129 I 49 E. 5
S. 58; BGE 128 I 81 E. 2 S. 85–86, je m.w.H.; BSK
StPO-Hauri/Venetz, N 22 zu
Art. 343 StPO).
2.
Zur Vorgeschichte
2.1
Zur ausserehelichen
Beziehung
Der nachfolgend darzustellende
Sachverhalt spielte sich vor dem Hintergrund der unbestrittenen
ausserehelichen Beziehung zwischen der verheirateten Berufungsklägerin und
dem Beschuldigten ab. Obschon diese aussereheliche Beziehung nicht an und für
sich strafrechtlich relevant ist, erscheint eine Auseinandersetzung mit den
diesbezüglichen Aussagen und Indizien für das nachfolgende Verständnis
unumgänglich.
2.1.1
Aussagen der Berufungsklägerin
Wie dies sowohl von der
Vorinstanz (act. 73, E. IV./3.4., S. 23–24) wie auch von der
Verteidigung (act. 96, S. 10–11; act. 102, S. 2)
festgestellt wurde, erfuhren die Aussagen der Berufungsklägerin bezüglich
ihrer ausserehelichen Beziehung mit dem Beschuldigten signifikante
Veränderungen ins Negative.
2.1.1.1
Beginn der ausserehelichen
Beziehung
Die
Berufungsklägerin bezeichnete in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom
7.
Januar 2020 den Beschuldigten als einen "Kollegen" von ihr,
welcher zu einer Zeit, als sie eine Krise mit ihrem Ehemann gehabt habe, zu
einer Affäre geworden sei (act. 2/8.1.01, F. 9). Anlässlich ihrer
zweiten polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2020 wiederholte sie, dass aufgrund der Krise mit ihrem
Ehemann aus Freundschaft eine Beziehung geworden sei und sie verliebt gewesen
sei (act. 2/8.1.03, F. 14). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 13. Februar 2020 bestätigte sie den Teil von der
Ehekrise und dass der Beschuldigte zunächst als guter Kollege in ihr Leben
getreten sei, fügte nun aber an, dass er diese Gelegenheit
"ausgenutzt" habe (act. 2/10.2.01, Rz. 879–880). Diese
Bemerkung, wonach sie gewissermassen schon zu Beginn der ausserehelichen
Beziehung ein Opfer des Beschuldigten war, betonte die Berufungsklägerin noch
einmal anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023
(act. 97, F. 28: "In dem Moment hatte ich einen Schwachpunkt
und der Beschuldigte hat diesen schlechten Punkt bei mir gefunden").
Zusammenfassend
lässt sich in Bezug auf den Beginn
der Beziehung eine weitgehend übereinstimmende Aussage feststellen, wobei die
Berufungsklägerin immer mehr den zunächst freiwilligen und amourösen Aspekt
der ausserehelichen Beziehung infrage zu stellen scheint.
2.1.1.2
Dauer der ausserehelichen
Beziehung
Anlässlich
ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2020 sagte die
Berufungsklägerin, sie kenne den Beschuldigten seit zehn Jahren. Sie habe ihn
im Internet kennengelernt (act. 2/8.1.01, F. 10–11). Sie habe mit
ihm eine Affäre gehabt, die "über zehn Jahre lang" gelaufen sei
(act. 2/8.1.01, F. 9). Allerdings hätten die Probleme mit dem
Beschuldigten schon seit ca. fünf bis sieben Jahren bestanden, schon lange
bevor der gemeinsame Sohn gezeugt worden sei (act. 2/8.1.01,
F. 39). Im Oktober 2019 habe ihr der Beschuldigte aber mit der
Renovation der neuen Wohnung geholfen (act. 2/8.1.01, F. 30). Der
letzte persönliche Kontakt zwischen ihr und dem Beschuldigten sei gewesen, als
er sie mit dem Messer bedroht habe (act. 2/8.1.01, F. 14). Derzeit
sei sie nicht mehr in einer Beziehung mit ihm (act. 2/8.1.01,
F. 12).
In
ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2020 begann sie,
diese ersten Aussagen zu relativieren: Es sei zu Beginn mehr eine
Freundschaft gewesen, sie seien nicht immer zusammen gewesen, hätten sich
dann wieder verstritten und seien wieder zusammengekommen. Es sei daher keine
langanhaltende Beziehung gewesen (act. 2/8.1.03, F. 12). Namentlich
seien sie das erste Jahr nur Freunde gewesen und erst etwa ab 2011
zusammengekommen (act. 2/8.1.03, F. 13). Diese anfängliche
Fernbeziehung habe drei bis vier Jahre (also ca. bis 2013–2014) gedauert
(act. 2/8.1.03, F. 15), wobei sie vor allem Internetkontakt gehabt
und sich in den Ferien kurz getroffen hätten, nicht aber jeden Tag
(act. 2/8.1.03, F. 15).
Anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Februar 2020 bestätigte
sie, dass sie sich seit zehn Jahren kennen würden (act. 2/10.2.01,
Rz. 615). Sie stellte jedoch klar, dass sie nie zusammen gewesen seien
und nie zusammen gewohnt hätten. Sie hätten sich vielleicht alle drei Monate
gesehen (act. 2/10.2.01, Rz. 875–876). Sie habe überdies mit dem
Beschuldigten keinen Kontakt mehr gehabt, bis sie in die neuen Wohnung an der
[...] gezogen sei (act. 2/10.2.01, Rz. 616). Dennoch bestätigt sie,
über die App Messenger mehr als acht Jahre lang mit dem Beschuldigten
kommuniziert zu haben (act. 2/10.2.01, Rz. 901).
Anlässlich
der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2021 gab die Berufungsklägerin an,
dass sie lediglich von 2009 an während etwa zwei, drei Jahren (also bis ca.
2011–2012) eine Beziehung zum Beschuldigten gehabt habe (act. 38,
F. 21). Drei bis vier Jahre vor dem Juni 2015 (also ca. 2011–2012)
hätten sie sich gestritten und im Juni 2015 hätten sie keine Beziehung mehr
gehabt (act. 38, F. 22–23). Sodann versuchte sie die in früheren
Einvernahmen angegebenen zehn Jahre herunterzuspielen: Zehn Jahre seien
"viel", sie fände diese zehn Jahre viel, denn sie hätten nicht
nonstop Kontakt gehabt, so habe sie ihn bspw. in den Ferien [...] nie
getroffen und wenn der Beschuldigte von [...] aus in die Schweiz gekommen
sei, dann sei dies etwa alle drei Wochen gewesen oder auch nicht. Überdies
hätten sie sich ja auch eineinhalb Jahre gar nicht gesprochen (act. 38,
F. 44).
Anlässlich
der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 gab die Berufungsklägerin an,
den Beschuldigten seit dreizehn Jahren (also ca. 2009–2010) zu kennen
(act. 97, F. 25). Er habe sie damals auf der App Messenger angeschrieben
und das erste Jahr sei der Kontakt nur schriftlich gewesen (act. 97,
F. 26, 30). Getroffen hätten sie sich zum ersten Mal in [...], etwa im
Jahr 2011 oder 2012 (act. 97, F. 30). Da sie damals in einer
"Krise" mit ihrem Ehemann gewesen sei, seien sie ein Paar geworden
(act. 97, 28, 31–32, 37: "Liebesbeziehung"). Am Anfang sei es
ein, zwei Jahre lang gut gegangen (act. 97, F. 67). Sie seien aber
nie "zusammen" gewesen (act. 97, F. 35–36), womit scheinbar
gemeint ist, dass sie nicht zusammen gewohnt hätten. Sodann relativierte sie
die Dauer der Beziehung um die tatsächlich gemeinsam verbrachte Zeit:
"Also in diesen zehn Jahren, in denen wir zusammen waren, kann man
sagen, dass wir insgesamt nicht einmal zwei Jahre 'zusammen' waren"
(act. 97, F. 36). In der Zeit zwischen 2012–2015 hätten sie sich
maximal zwei- oder dreimal gesehen (act. 97, F. 39).
Zusammenfassend kann also eine zunehmende Relativierung der
anfänglich mit zehn Jahren angegebene Dauer der ausserehelichen Beziehung
festgestellt werden, wobei die Berufungsklägerin unter anderem durch ein sehr
enges Verständnis des "Zusammenseins" bemüht scheint, die
aussereheliche Beziehung nur in ihrem Anfang und für eine kurze Zeit zu
anerkennen.
2.1.1.3
Umgang in der
ausserehelichen Beziehung
Anlässlich
der ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2020 beschrieb die
Berufungsklägerin die Drohung (vgl. hinten Ziff. IV./3.3.) und die
Berufungsklägerin gab an, dass sie alles nur zugelassen habe, weil sie sich
und ihre Familie habe schützen wollen (act. 2/8.1.01, F. 31). Sie
habe seinen Erwartungen jeweils entsprochen, da sie nicht gewollt habe, dass
ihr und ihrer Familie etwas passiere (act. 2/8.1.01, F. 32).
Gleichwohl habe sie dem
Beschuldigten immer wieder gesagt, dass – selbst wenn sie sich von ihrem
Ehemann trennen würde – sie niemals mit ihm zusammenkommen oder mit ihm
zusammenleben werde resp. wolle (act. 2/8.1.01, F. 32). Sie habe über solch einen langen Zeitraum immer
wieder mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt, weil sie Angst vor ihm gehabt
und seinem Willen entsprochen habe (act. 2/8.1.01, F. 49).
Merklich
positiver fielen die Aussagen anlässlich der zweiten polizeilichen
Einvernahme vom 8. Januar 2020 aus. Von Anfang an habe der Beschuldigte gewollt, dass
sie sich von ihrem Ehemann trenne und mit ihm lebe (act. 2/8.1.03,
F. 15). Obwohl die Berufungsklägerin diesen Wunsch des Beschuldigten immer
verneint habe, gab sie dies gleichzeitig auch als Grund an, warum sie immer
wieder mit ihm zusammengekommen sei (act. 2/8.1.03, F. 48). Sie hätten "immer wieder eine gute
Beziehung" gehabt und sich wegen ihrem gemeinsamen Sohn "immer
wieder um eine gute Beziehung bemüht" (act. 2/8.1.03, F. 49).
Obschon sie dem Beschuldigten den gemeinsamen Sohn immer wieder vorenthalten
habe, hätte ihr der gemeinsame Sohn leidgetan, von dem sie gewollt hätte,
dass er Kontakt mit seinem leiblichen Vater habe (act. 2/8.1.03,
F. 49). Überdies habe sich der Beschuldigte jeweils für die
Vergewaltigungen entschuldigt, sodass sie wieder zusammengekommen seien
(act. 2/8.1.03, F. 46).
Wiederum
negativ schilderte die Berufungsklägerin den Umgang anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Februar 2020. Sie habe mit
dem Beschuldigten über den Vorfall der behaupteten Vergewaltigung vom Juni
2015.
zu sprechen versucht, dabei hätten sie diskutiert und es sei dann zum
Streit gekommen (act. 2/10.2.01, Rz. 233). Im Widerspruch zu ihrer
früheren Aussage bestand die Berufungsklägerin nunmehr darauf, dass sich der
Beschuldigte nie entschuldigt habe, ja sich zu entschuldigen überhaupt nie im
Sinn gehabt habe (act. 2/10.2.01, Rz. 239–240). Im Gegenteil habe
der Beschuldigte sie immer bedroht, er habe ihr immer gesagt, sie solle sich
von ihrem Mann trennen, um mit ihm zusammenzukommen. Er habe ihr auch
gedroht, mit ihrem Mann darüber zu reden (act. 2/10.2.01,
Rz. 235–236). Nach der Vergewaltigung habe sie lange Zeit keinen Kontakt
mehr mit dem Beschuldigten gehabt (act. 2/10.2.01, Rz. 261–262), dieser
sei erst dadurch wiederaufgenommen worden, dass er mit dem gemeinsamen Sohn
habe Kontakt haben wollen (act. 2/10.2.01, Rz. 266). Sie habe den
Kontakt abgebrochen, nachdem er sie mit dem Messer bedroht habe
(act. 2/10.2.01, Rz. 460).
An
der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2020 gab die Berufungsklägerin an,
nicht zu wissen und sich nicht erinnern zu können, ob es nach dem Juni 2015
je wieder zärtliche Gesten wie Küsse und Umarmungen gegeben habe. Alles, was
sie in ihrer Erinnerung behalten habe, seien die Vergewaltigungen. Sonst
könne sie sich an nichts erinnern, namentlich auch nicht, dass sie den
Beschuldigten umarmt hätte (act. 38, F. 90). Der Beschuldigte habe
sich nie für die Vergewaltigungen entschuldigt (act. 38, F. 101).
Dennoch habe sie ihm schon in der alten Wohnung zwei, drei Male erlaubt, während
der Abwesenheit ihres Ehemannes vorbeizukommen, um ihren gemeinsamen Sohn zu
sehen (act. 38, F. 103: "[…] und ich sagte ok, er kann
kommen"). Die Fotos, auf denen sie einigermassen glücklich aussehe und
Wange an Wange mit dem Beschuldigten abgebildet sei, habe sie ihn wegen dem
gemeinsamen Sohn machen lassen und auch nur, weil er sie bedroht habe
(act. 38, F. 103).
An
der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 gab die Berufungsklägerin an,
dass es am Anfang ein, zwei Jahre lang gut gegangen sei, bis die
Missverständnisse und Krisen begonnen hätten (act. 97, F. 67). Sie
habe schon vor der behaupteten Vergewaltigung vom Juni 2015 keinen Kontakt
mit dem Beschuldigten gewollt, aber er habe sie "immer bedroht und
vergewaltigt" und sie sei "dauernd unter seinen Drohungen"
gestanden (act. 97, F. 47). Dennoch gab sie an, dass sie ihn nach
dem eineinhalbjährigen Unterbruch ihrer ausserehelichen Beziehung kontaktiert
habe, um ihm ein Bild von ihrem gemeinsamen Sohn zu schicken (act. 97, F. 50).
Sie sei aber ständig bedroht gewesen, auch wenn der Beschuldigte den
gemeinsamen Sohn besuchen ging. Und selbst wenn sie Bilder gemacht habe, die
glücklich aussehen mögen, so sei sie nicht glücklich mit ihm gewesen und habe
diese Bilder nur unter dem Eindruck seiner Drohung gemacht (act. 97,
F. 52). Wenn der Beschuldigte unangemeldet gekommen sei, dann habe er
sie bedroht, sie sei immer unter seinen Drohungen gewesen und er habe sie
immer unter Druck gesetzt (act. 97, F. 67). Auch den
Vaterschaftstest habe er durch massive Drohungen erwirkt und sie gezwungen,
vor seinen Augen dem Arzt anzurufen und einen Termin zu machen (act. 97,
F. 68). Erstmals sagte die Berufungsklägerin an der
Berufungsverhandlung, dass der Beschuldigte in seinen Chatnachrichten anders
geschrieben, als er beispielsweise am Telefon gesprochen habe:
"Er hat zwei Gesichter. Zuerst hat er mich bedroht,
dann war er wieder lieb zu mir. Wenn er bei mir war, hat er mich beschimpft,
hat mir auch eine Ohrfeige gegeben" (act. 97, F. 60).
Zusammenfassend
lässt sich in auch Bezug auf den
Umgang weder eine konstante noch widerspruchsfreie Aussagenfolge erkennen.
Angesichts der langen Dauer der ausserehelichen Beziehung und des immer
wieder aufgenommenen Kontaktes erscheint indes ein derart ausschliesslich
negativer, auf Drohung und Nötigung begründeter Umgang wie er in den späteren
Einvernahmen dargestellt wird, zwar nicht ausgeschlossen, doch aber
zweifelhaft. Viel lebensnaher und glaubhafter erscheinen die Aussagen, wonach
es sich um eine Beziehung mit Hochs und Tiefs gehandelt habe, um welche sich
beide immer wieder bemüht hätten. In der Absolutheit ihrer Aussagen
widerspricht sich jedoch die Berufungsklägerin, was auch mit dem erst spät
erfolgten Hinweis auf die "zwei Gesichter" nicht plausibel dargelegt
werden kann.
2.1.1.4
Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs
Anlässlich
ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2020 erwähnte die
Berufungsklägerin den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem
Beschuldigten implizit, insofern sie aussagte, dass aus der langjährigen
Affäre mit ihm der gemeinsame Sohn entstanden sei (act. 2/8.1.01,
F. 13). Selbigentags gab sie – nach der erstmaligen Erwähnung der
Vergewaltigung (vgl. hierzu hinten Ziff. IV./2.2.) – gegenüber der
Abteilung Migration des Kantons Glarus an, dass sie "zwischendurch auch
einvernehmlichen Geschlechtsverkehr" mit dem Beschuldigten gehabt habe
(act. 2/9.1.02, S. 1). Bei diesen einvernehmlichen sexuellen
Kontakten habe sie sich nicht gewehrt, sie habe "das Ganze mehr einfach
über sich" ergehen lassen (act. 2/9.1.02, S. 2).
Anlässlich ihrer zweiten
polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2020, gab sie an, es sei
abgesehen von den drei behaupteten Vergewaltigungen in dieser ausserehelichen
Beziehung mehrfach zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen ihr und
dem Beschuldigten gekommen (act. 2/8.1.03, F. 16). Dies auch nach
oder zwischen den behaupteten Vergewaltigungen, da der Beschuldigte sich
jeweils für die Vergewaltigungen entschuldigt habe (act. 2/8.1.03, F. 46).
Der letzte einvernehmliche Geschlechtsverkehr sei anfangs November 2019 in
der neuen Wohnung gewesen (act. 2/8.1.03, F. 47).
Anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Februar 2020 änderte die
Aussage; zwar gab die Berufungsklägerin noch immer an, vor der behaupteten
Vergewaltigung vom Juni 2015 unregelmässig, etwa alle drei oder vier Monate
mit dem Beschuldigten einvernehmlichen geschlechtlichen Verkehr gehabt zu
haben (act. 2/10.2.01, Rz. 213), doch sei die Initiative dazu immer
vom Beschuldigten ausgegangen (act. 2/10.2.01, Rz. 223, 225) und
dieser habe sie dazu eigentlich immer gezwungen und bedroht, etwa, indem er
gesagt habe, dass er es ihrem Mann erzählen würde. Sie habe sich also immer
gezwungen gefühlt (act. 2/10.2.01, Rz. 227–229). Nach der
behaupteten Vergewaltigung vom Juni 2015 sei der nächste Geschlechtsverkehr
erneut nicht einvernehmlich gewesen (act. 2/10.2.01, Rz. 216, 218
[es habe sich hier um die behauptete, vorliegend nicht angeklagte
Vergewaltigung vom Juli 2015 gehandelt]). Danach habe sie mit dem
Beschuldigten die Beziehung fortgesetzt und weiterhin mit ihm sexuell
verkehrt, weil er den Sohn habe sehen wollen. Nach der Vergewaltigung aber
habe sie lange Zeit keinen Kontakt mit ihm gehabt (act. 2/10.2.01, Rz. 261–262).
Sie könne sich nicht mehr mit Datum an den letzten einvernehmlichen
Geschlechtsverkehr erinnern (act. 2/10.2.01, Rz. 210). Es sei aber
nicht so, dass sie den Geschlechtsverkehr gerne gemacht habe. Sie sei zu
diesem gezwungen worden, namentlich, indem der Beschuldigte sie immer damit
bedroht habe, zu ihrem Mann zu gehen. Sie habe diesen Geschlechtsverkehr über
sich ergehen lassen, weil sie sich letztlich dazu gezwungen gefühlt habe
(act. 2/10.2.01, Rz. 384–396).
An der Hauptverhandlung vom
15.
Dezember 2021 wollte die Berufungsklägerin nichts von mehrjährigem
einvernehmlichen Geschlechtsverkehr wissen, schliesslich sei der Beschuldigte
[...] gewesen und sie hätten sich nur unregelmässig gesehen. Einvernehmlich
sei der Geschlechtsverkehr "nur am Anfang" gewesen, etwa von 2009
an während zwei bis drei Jahren (act. 38, F. 21, 24). Sie hätten
sich damals etwa alle drei Wochen getroffen (act. 38, F. 21). Drei
oder vier Jahre vor der behaupteten Vergewaltigung vom Juni 2015 hätten sie
sich gestritten und seither hätten sie keinen einvernehmlichen
Geschlechtsverkehr mehr gehabt, wobei sie das Datum des letzten
einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs vor dem Juni 2015 nicht nennen könne
(act. 38, F. 23–24). Zwischen Juni 2015 und Juli 2016 habe sie ausser
den behaupteten Vergewaltigungen keinen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr
mehr mit dem Beschuldigten gehabt (act. 38, F. 31) und seit den
Vergewaltigungen habe sie nie wieder Geschlechtsverkehr oder Kontakt oder
sonst etwas mit ihm gewollt (act. 38, F. 49, 68). Darauf
angesprochen, dass sie in einer früheren Einvernahme ausgesagt habe, noch bis
im November 2019 Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt zu haben,
meint sie, sich nicht an eine solche Aussage erinnern zu können
(act. 38, F. 50, 89). Es stimme nicht, dass sie ausgesagt habe, sie
hätte auch nach 2015 einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt
(act. 38, F. 89). Sie habe auch schon vor der Vergewaltigung nicht
"aus freien Stücken" etwas mit dem Beschuldigten gehabt (act. 38,
F. 51). Der gemeinsame Sohn sei aus der Vergewaltigung heraus entstanden
(act. 38, F. 56).
An der Berufungsverhandlung vom
23.
Juni 2023 sagte die Berufungsklägerin lediglich aus, dass sie beim
ersten Treffen in [...] im Jahr 2011 oder 2012 einvernehmlichen
Geschlechtsverkehr gehabt hätten (act. 97, F. 33–34).
Zusammenfassend lässt sich
auch in Bezug auf den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr weder eine
konstante noch widerspruchsfreie Aussagenfolge erkennen. Mit jeder
Einvernahme werden die anfänglichen Aussagen zum einvernehmlichen
Geschlechtsverkehr (anfänglich bis November 2019) entweder zeitlich an die
immer kürzer eingestandene Dauer der ausserehelichen Beziehung angepasst oder
dahingehend relativiert, dass das Einvernehmen aufgrund der Drohungs- und
Nötigungssituation im Grunde nicht gegeben gewesen sei.
2.1.2
Aussagen des Beschuldigten
Im Gegensatz zu den Aussagen der
Berufungsklägerin sind – wie die Vorinstanz zutreffend festhält
(act. 73, E. IV./3.4., S. 23) – die Aussagen des Beschuldigten
gesamthaft betrachtet als gleichbleibend und übereinstimmend zu werten. Sie
ergeben über mehrere Jahre ein Gesamtbild, das nicht nachträglich korrigiert
wird.
Der Beschuldigte gab an, die
Berufungsklägerin per Chat im Jahr 2009 oder 2010 kennengelernt zu haben
(act. 2/8.1.02, F. 15; act. 2/8.1.04, F. 7; act. 41,
F. 12). Sie habe zunächst ihre Ehe und Mutterschaft verschwiegen, dann
aber eingestanden, dass sie verheiratet sei, aber Probleme mit ihrem Ehemann
habe, der gewalttätig zu ihr sei (act. 41, F. 12). Schon bei ihrem
ersten Treffen im August hätten sie sexuellen Kontakt gehabt
(act. 2/8.1.04, F. 7). Seit dem Jahr 2010 hätten sie eine Beziehung
miteinander gehabt, auch eine regelmässige sexuelle Beziehung
(act. 2/8.1.02, F. 18–19; act. 41, F. 16). Sie hätten
sich während dieser Zeit im Urlaub getroffen und Sex miteinander gehabt,
meistens aber und die letzten zwei Jahre ausschliesslich in [...]
(act. 2/8.1.04, F. 9, 13). Verhütung sei nie ein Thema gewesen, sie
hätten immer bewusst ungeschützten Verkehr gehabt (act. 2/8.1.04,
F. 12; act. 41, F. 39). Es sei unwahr, wenn die
Berufungsklägerin behaupte, dass sie sich einmal in drei Monaten getroffen
hätten, wo sie sich in Wahrheit fast jede Woche gesehen hätten und er Chats
und Fotos habe, die das beweisen könnten (act. 2/10.1.02,
Rz. 176–180). Er sei im Schnitt alle zehn Tage von [...] nach Zürich
geflogen und nach [...] gekommen (act. 41, F. 11). Im Jahr 2016
hätten sie einen eineinhalbjährigen Unterbruch ihrer Beziehung gehabt
(act. 2/8.1.02, F. 14; act. 41, F. 13), die einzige Zeit,
während welcher sie keinen sexuellen Kontakt gehabt hätten (act. 41,
F. 16). Der Grund für diesen Unterbruch sei gewesen, dass die
Berufungsklägerin sich nie von ihrem Ehemann getrennt und ihn immer wieder
vertröstet habe. Als er jedoch gesehen habe, dass sie erneut schwanger sei,
habe er sich von ihr getrennt (act. 2/8.1.02, F. 21), da sie ihm –
nachdem sie ihn längere Zeit mit widersprüchlichen Aussagen darüber im
Unklaren belassen habe (act. 2/10.1.01, Rz. 146–149) – gesagt habe,
dass das Kind von ihrem Mann sei und sie bei ihrem Mann bleiben wolle
(act. 2/8.1.04, F. 8; act. 41, F. 23). Nach der Trennung
habe er eine andere Frau kennengelernt und sich mit dieser verlobt
(act. 2/8.1.02, F. 14; act. 2/8.1.04, F. 8;
act. 2/10.1.01, Rz. 152). Nach diesen eineinhalb Jahren habe ihn
die Berufungsklägerin aber wieder kontaktiert und ihm eröffnet, dass er der
Vater ihres jüngsten Sohnes sei (act. 2/8.1.02, F. 19, 21;
act. 2/10.1.01, Rz. 156–159: "[S]chäme dich, dass du dich
verlobt hast, und du hast nicht an mich und an den Sohn gedacht";
act. 2/10.1.02, Rz. 102–109). Auf Bildern habe er gesehen, wie sehr
der jüngste Sohn der Berufungsklägerin ihm gleiche (act. 2/8.1.04,
F. 8). Es sei zu einem Treffen mit der Berufungsklägerin und ihrer
Freundin E.______ in [...] gekommen (act. 2/10.1.02, Rz. 111–121;
act. 41, F. 24), wobei er später in [...] zum ersten Mal seinen
Sohn gesehen habe (act. 2/10.1.02, Rz. 122). Da er aber der
Berufungsklägerin nicht vertraut habe, hätten sie in [...] bei ihrem Arzt
einen DNA-Test gemacht, für welchen sie CHF 1'200.– bezahlt habe
(act. 2/10.1.01, Rz. 160–164; act. 2/10.1.02,
Rz. 127–137). Nachdem er das Ergebnis des DNA-Tests nach [...]
zugeschickt bekommen habe, sei er nach [...] gefahren und habe – da der
Ehemann der Berufungsklägerin gerade in [...] gewesen sei – mit der
Berufungsklägerin einige Tage zusammengewohnt (act. 2/10.1.02,
Rz. 141–147). Da habe sie von ihm verlangt, dass er seine Verlobung
auflöse (act. 2/10.1.01, Rz. 166–167; act. 2/10.1.02,
Rz. 149). Der Beschuldigte habe die Berufungsklägerin geliebt und ihr
das auch gesagt (act. 2/8.1.02, F. 20; act. 2/10.1.01,
Rz. 168). Da die Berufungsklägerin zu diesem Zeitpunkt wieder Probleme
mit ihrem Ehemann gehabt habe, habe sie dem Beschuldigten gesagt, dass sie
sich von ihrem Ehemann trennen wolle (act. 2/8.1.04, F. 8). Dies
habe sie auch vor dem Arzt wiederholt, bei dem sie den DNA-Test durchgeführt
hätten (act. 2/8.1.04, F. 8). Da seine Familie jedoch nach Wegen
gesucht habe, um seine Verlobung aufrecht zu erhalten, sei er nach [...]
geflogen und habe offiziell die Verlobung aufgelöst (act. 2/8.1.02,
F. 6, 14; act. 2/10.1.01, Rz. 143–188; act. 2/10.1.02,
Rz. 156–165).
Er sei noch im November 2019, ca.
12.
bis 14. November 2019, in der neuen Wohnung mit ihr gewesen und da
hätten sie das letzte Mal Geschlechtsverkehr miteinander gehabt
(act. 2/10.1.02, Rz. 223–233). Die zeitlichen Angaben zum Ende der
Beziehung sind etwas wirr: Einerseits gibt er an, ihre Beziehung habe etwa
bis zum 14. Dezember 2019 gedauert (act. 2/10.1.01,
Rz. 171), doch kann es sich hierbei um einen Übersetzungs- oder
Verständnisfehler handeln, denn in einer späteren Einvernahme korrigierte er,
die Berufungsklägerin habe ihm am 14. November 2019 gesagt, dass
sie wieder zurück zu ihrem Ehemann gehe und dass er gehen müsse
(act. 2/10.1.02, Rz. 229, 277: "Nein, ich meine das war
November 2019. Das war nicht Dezember"). Anlässlich der Hauptverhandlung
nannte er erneut "Mitte Dezember 2019" als den letzten
einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Berufungsklägerin, bezog sich
jedoch auch hier auf den Tag, als ihr Ehemann in die neue Wohnung gekommen
sei (act. 41, F. 38), auch der behauptete Vorfall mit dem Messer
sei im Dezember gewesen (act. 41, F. 36), was somit auch wieder ein
Irrtum sein könnte.
2.1.3
Weitere Aussagen von
Auskunftspersonen zur ausserehelichen Beziehung
2.1.3.1
Gemäss den am
9.
Januar 2020 gemachten Aussagen von C.______, dem Ehemann der
Berufungsklägerin, sei die Berufungsklägerin seit etwa drei bis vier Jahren
anders, nicht mehr zufrieden, immer traurig und sehr komisch zu ihm gewesen
(act. 2/8.1.05, F. 8, 10). Sie hätten Eheprobleme gehabt
(act. 2/8.1.05, F. 10), seit ca. vier Jahren keinen Sex mehr und er
habe gemerkt, dass etwas nicht stimme (act. 2/8.1.05, F. 19), ja er
habe das Gefühl gehabt, dass sie einen anderen Mann habe (act. 2/8.1.05,
F. 8). Er habe nichts von der Affäre mitbekommen, wäre damit auch nicht
einverstanden gewesen und hätte das sicherlich nicht zugelassen
(act. 2/8.1.05, F. 18). Die Berufungsklägerin habe sich von ihm
trennen wollen, ohne dass er etwas davon gewusst habe, sie sei auch ohne sein
Wissen ausgezogen (act. 2/8.1.05, F. 11). Er sei eines Tages nach
Hause gekommen und es seien die Berufungsklägerin sowie die Kinder weggewesen
(act. 2/8.1.05, F. 4). Seit dem 20. Dezember 2019 wisse er von
der "Dame vom Sozialamt", dass er nicht der Vater des jüngsten
Sohnes der Berufungsklägerin sei (act. 2/8.1.05, F. 12–13). Die
Berufungsklägerin habe ihm nach der Sitzung erzählt, dass sie vom
Beschuldigten drei Mal vergewaltigt worden sein soll, wobei sie nicht gesagt
habe, dass sie diesen Mann näher kenne (act. 2/8.1.05, F. 15).
Persönlich könne er sich nicht erklären, dass der Beschuldigte sie hier in [...]
und dann noch zweimal im Urlaub vergewaltigt haben soll (act. 2/8.1.05,
F. 16, 34). Es sei für ihn nicht logisch, dass die Berufungsklägerin
seit der Schwangerschaft mit ihrem jüngsten Sohn vom Beschuldigten bedroht
worden sein soll, aber erst jetzt mit alledem rauskomme (act. 2/8.1.05,
F. 37).
2.1.3.2
Gemäss den am 16. Juni
2020.
gemachten Aussagen von E.______, einer (ehemaligen) Freundin der
Berufungsklägerin, war ihr die wahre Vaterschaft des jüngsten Sohnes der
Berufungsklägerin klar, als sie diesen gesehen habe. Sie habe gewusst, dass
die Berufungsklägerin mit dem Beschuldigten "immer wieder Sex"
gehabt habe (act. 2/10.2.02, F. 32). An ihrer Einvernahme vom
16.
Dezember 2020 fügte sie an, die Berufungsklägerin habe ihr selber
gesagt, dass sie ein Kind mit dem Beschuldigten habe (act. 2/10.2.06,
Rz. 125, 128, 136). Ihrer Ansicht nach hätten die Berufungsklägerin und
der Beschuldigte eine "normale Beziehung, wie […] normale Menschen"
gehabt (act. 2/10.2.06, Rz. 114), sie seien in ihren Augen
"zusammen gute Menschen" gewesen (act. 2/10.2.06, Rz. 131).
Beide hätten sie mehrere Male mit ihrem gemeinsamen Sohn zusammen in ihrem
Wohnzimmer übernachtet, obwohl die Berufungsklägerin auch bei ihr im Zimmer
hätte schlafen können (act. 2/10.2.06, Rz. 222, 224, 226, 228).
2.1.3.3
Gemäss den am 2. Juli
2020.
gemachten Aussagen von F.______, einer Freundin der
Berufungsklägerin, habe die Berufungsklägerin eine Krise in ihrer Ehe gehabt
und ihr Ehemann habe sie geschlagen, weshalb sie sich etwas voneinander
entfernt hätten (act. 2/10.2.04, F. 13). Ihrer Ansicht nach wolle
die Berufungsklägerin nur wegen den Papieren, den Kindern und ihrer Kultur
bei ihrem Ehemann bleiben (act. 2/10.2.04, F. 15–16). Nach der
Anzeigeerstattung am 6. Januar 2020 sei sie mit der Berufungsklägerin zu
ihr nach Hause, da sie Angst gehabt habe, dass ihr Ehemann ihr etwas antun könnte
(act. 2/10.2.04, F. 21). Von der Kultur her sei es nämlich so, dass
man die Berufungsklägerin aufgrund ihres unehelichen Kindes umbringen könne
(act. 2/10.2.04, F. 22). Mit dem Beschuldigten habe die
Berufungsklägerin keine Beziehung geführt (act. 2/10.2.04, F. 40).
Die Berufungsklägerin habe ihr erzählt, dass der Sex "eigentlich nicht
freiwillig" gewesen sei (act. 2/10.2.04, F. 41).
2.1.3.4
Gemäss den am
2.
Juli 2020 gemachten Aussagen von G.______, einer entfernten
Bekannten der Berufungsklägerin, wisse sie, dass die Berufungsklägerin Streit
mit ihrem Ehemann gehabt habe, obwohl es wieder gut zu sein scheine (act. 2/10.2.05, F. 11, 13–14). Sie habe
einmal die Berufungsklägerin zur Amtsstelle begleitet, bei der es um die
Scheidung und um ihre finanzielle Situation gegangen sei
(act. 2/10.2.05, F. 34).
2.1.4
Indizien
2.1.4.1
Der behandelnde Arzt,
welcher den Vaterschaftstest am 10. Juli 2017 durchführte, schrieb in
seiner Eingabe vom 29. April 2020, dass die DNA-Analysen "absolut
freiwillig und einvernehmlich gemäss ausdrücklichem Wunsch und Auftrag von
A.______ und B.______ im Rahmen eines gemeinsamen Termins" erfolgt seien
(act. 2/3.1.11). Mit Schreiben vom 11. August 2018 teilte das
Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich der Berufungsklägerin und
dem Beschuldigten das Ergebnis der DNA-Analyse mit, wonach der Beschuldigte
zu 99.99 % der Vater des jüngsten Sohnes der Berufungsklägerin sei
(act. 2/9.1.14-1).
2.1.4.2
Im Recht liegen verschiedene
Bilder vom Estrich der alten Wohnung der Berufungsklägerin (act. 64/1),
worin gemäss Aussagen der Beschuldigte sich bei Anwesenheit des Ehemannes der
Berufungsklägerin versteckt und auch übernachtet haben soll (vgl. bspw.
act. 2/10.1.02, Rz. 86–88). Die Bilder zeigen einen über eine erste
Tür sowie eine zweite, nicht verschliessbare Holzgittertür zugänglichen Raum,
der sich unmittelbar unter dem Dach befindet. Aufgrund der Dachschräge
verliert er gegen hinten kontinuierlich an Höhe. Der Raum ist mit diversen
Gegenständen verstellt (vgl. act. 64/1). Die Berufungsklägerin behauptete
vor der Vorinstanz, dass aus den Bildern klar ersichtlich sei, dass "an
einem solchen Ort nicht mehrere Tage verbracht werden kann, zumal der
Beschuldigte angeblich im Monat Juni, also nota bene zu der fast wärmsten
Zeit im Jahr, in diesem Raum lebte". Hierbei verwies die
Berufungsklägerin darauf, dass es sich um ein Dach aus Eternit handle,
welches weder vor Kälte noch vor Wärme isoliere (vgl. act. 62,
Rz. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung rügte die
Berufungsklägerin, dass sich die Vorinstanz nicht mit diesem Argument
auseinandergesetzt habe (act. 96, S. 15), weshalb dies nachfolgend
in der gebotenen Kürze zu geschehen hat: Zunächst ist zu bemerken, dass der
Beschuldigte nicht angegeben hat, mehrere Tage in diesem tatsächlich ungastlichen
Raum verbracht zu haben. Gemäss seinen Aussagen habe die Berufungsklägerin,
wenn ihr Ehemann zuhause gewesen sei, ihm "abends die Türe
geöffnet" und "in einem Art Dachgeschoss (Estrich)" habe er
dann "die Nacht verbracht bis am Morgen" (act. 41,
F. 41). Wenn der Ehemann der Beschuldigten dann morgens um sechs Uhr
arbeiten gegangen sei, sei die Berufungsklägerin hochgegangen und habe ihn in
die Wohnung geholt. Dort sei er geblieben, bis der Ehemann nachmittags um
14.00
Uhr von seiner Schicht zurückgekommen sei. Den Tag habe er
draussen verbracht, bis ihn um 22.00 Uhr die Berufungsklägerin wieder
eingelassen und zum Estrich geführt habe (act. 2/10.1.02,
Rz. 90–95). Überdies scheint aus den Chatnachrichten vom
23.
September 2019 hervorzugehen, dass der Beschuldigte nur ungern dort
übernachtet habe (act. 43/1: "Und ich auf dem Estrich
(Dachboden)?"). All dies lässt die Behauptung, dass der Beschuldigte
während der ausserehelichen Beziehung zeitweise auch im Estrich schlafen
musste, plausibel erscheinen.
2.1.4.3
Im Recht liegen
verschiedene, zwischen dem 1. Januar und dem 6. Oktober 2019
datierte Bilder, welche die Berufungsklägerin mit dem Beschuldigten und
(teilweise) ihrem gemeinsamen Sohn zeigen (vgl. act. 43/8). Die Bilder
zeigen zahlreiche Zärtlichkeitsbekundungen wie Umarmungen zwischen den
lächelnden und gelöst wirkenden Berufungsklägerin und Beschuldigten. Weiter
liegen nicht datierte Bilder im Recht, welche Entblössungen und
Zärtlichkeiten zwischen der Berufungsklägerin und dem Beschuldigten zeigen
(vgl. act. 43/11).
2.1.4.4
Im Recht liegen sodann
verschiedene Chatnachrichten, welche sich die Berufungsklägerin und der
Beschuldigte im Jahr 2019 schickten. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass aus
den Textnachrichten grundsätzlich kein eindeutiges Bild hervorgeht (act. 73,
E. IV./3.9., S. 28). So finden sich mehrere Nachrichten darunter,
welche ein sehr angespanntes Verhältnis zwischen der Berufungsklägerin und
dem Beschuldigten zeigen, wobei es um die neue Wohnung, die Anerkennung des
gemeinsamen Sohnes sowie die gegen den Beschuldigten vorgebrachten Vorwürfe
geht. Verschiedene Nachrichten aber legen durchaus nahe, dass noch im Jahr
2019.
die Berufungsklägerin dem Beschuldigten Nachrichten verschickte, die als
liebevoll bezeichnet werden können. So schrieb sie etwa am 7. November
2019.
(zit. in act. 2/10.2.01, Rz. 666, 669–670, 678–679, 685):
"[01:46]
Meine ganze Familie weiss, dass ich ihn nicht liebe"
"[01:47]
Ich habe keine Gefühle"
"[01:47]
Für […]"
"[01:55]
Sehr gut dass ich dich liebe"
"[01:55]
Du weisst ganz genau, dass ich nur für Dich Gefühle habe […]"
Hierzu
bemerkte die Berufungsklägerin, dies habe sie ihm nur wegen des gemeinsamen
Sohnes so geschrieben (act. 2/10.2.01, Rz. 681), sie habe aber
keine Gefühle mehr für den Beschuldigten gehabt (act. 2/10.2.01,
Rz. 683). Noch am 24. November 2019 schrieb sie dem Beschuldigten
aber folgende Nachrichten (zit. in act. 108/5 und act. 43/12):
"[22.27]
Ich bereue gar nichts."
"[22.27]
Ich habe dich immer geliebt"
"[22.27]
Und ich werde dich immer lieben"
"[22.27]
Denn ich liebe dich"
2.1.4.5
Gemäss der Aktennotiz der Sozialen
Dienste vom 23. Februar 2020 gab die Berufungsklägerin in einem
Erstgespräch vom 18. September 2019 lediglich Probleme mit ihrem Ehemann
an (act. 2/18.1, Aktennotiz "Diverse Typen", S. 7). Ab
dem 14. Oktober 2019 war H.______ von der Opferberatungsstelle
involviert (act. 2/18.1, Aktennotiz "Diverse Typen",
S. 6). Am 25. Oktober habe sie gegenüber I.______ der Sozialen
Dienste gesagt, dass sie noch mit ihren Eltern und ihrem Bruder sowie auch
mit ihrem Ehemann sprechen müsse "wegen der Scheidung", sie wolle
ihr die Situation erklären, wenn sie mit allen geredet habe, es sei sehr
kompliziert und sie habe grosse Angst (act. 2/18.1, Aktennotiz
"Diverse Typen", S. 5). Am 3. Dezember 2019 habe sich die
Berufungsklägerin mit I.______ wegen "Eheschutz einreichen"
besprochen (act. 2/18.1, Aktennotiz "Diverse Typen",
S. 4). Am 10. Dezember 2019 habe die Berufungsklägerin gegenüber
I.______ bekanntgegeben, dass ihr Ehemann sie zurück haben wolle und auf
ihren Entscheid warte, wobei I.______ ihr ein gemeinsames Gespräch anbot. Mit
dem Eheschutz solle abgewartet werden, bis alle Infos geflossen seien, es sei
eine sehr schwierige Situation der Berufungsklägerin (act. 2/18.1,
Aktennotiz "Diverse Typen", S. 2). H.______ äusserte gegenüber
der Abteilung Migration des Kantons Glarus, dass sie die Berufungsklägerin
davon habe überzeugen müssen, ihrem Ehemann die Wahrheit über die Vaterschaft
von ihrem jüngsten Sohn zu erzählen, denn anfänglich habe die
Berufungsklägerin verheimlichen wollen, "da sie auch Angst vor der
Reaktion des Ehemannes gehabt habe" und es "früher in der Ehe auch
häusliche Gewalt" gegeben habe (act. 2/9.1.02, S. 1). Am
16.
Dezember 2019 wurde ein runder Tisch zwischen der Berufungsklägerin
und ihrem Ehemann vereinbart (act. 2/18.1, Aktennotiz "Diverse
Typen", S. 1). Am 20. Dezember 2019 fand das Gespräch mit
I.______, der Berufungsklägerin und ihrem Ehepartner statt und es kam zur
"Eröffnung des Hauptproblems" (act. 2/18.1, Aktennotiz
"Diverse Typen", S. 1), womit die wahre Vaterschaft des
jüngsten Sohnes der Berufungsklägerin gemeint war (act. 2/8.1.01a,
S. 6). Nach dieser Sitzung solle die Berufungsklägerin ihrem Ehemann
erzählt haben, dass ihr jüngster Sohn aus einer Vergewaltigung entstanden sei
(act. 2/8.1.01a, S. 6).
2.1.5
Zwischenfazit
In einer Gesamtbetrachtung ergibt
sich in Gegenüberstellung der geradezu konträren Aussagen der
Berufungsklägerin und des Beschuldigten das dramatische Bild einer vor dem
Hintergrund einer kriselnden Ehe eingegangenen, jahrelangen ausserehelichen
Beziehung, aus welcher der gemeinsame Sohn hervorgegangen ist. Über dieses
emotional an sich schon schwierige Verhältnis legt sich zudem – schwer
greifbar und doch alles erschwerend – der Druck gewisser kultureller Normen
und Erwartungen, die sowohl auf der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann als
Ehepartner und dem Beschuldigten als Vater des gemeinsamen Sohnes lagen.
Die laufende Anpassung zentraler
Aussagen durch die Berufungsklägerin, durch welche sie selber in besserem und
der Beschuldigte in schlechterem Licht dargestellt werden, lassen ihre
Aussagen zunehmend unglaubhaft erscheinen. Wie die Vorinstanz richtig
festhält, kann die Berufungsklägerin in ihrer ersten Einvernahme noch das
Ende der ausserehelichen Beziehung und auch den letzten einvernehmlichen
Geschlechtsverkehr bestimmen, wozu sie in späteren Einvernahmen nicht mehr
fähig ist (vgl. act. 73, E. IV./3.10.2., S. 31). Nur ihre
erste Einvernahme deckt sich mit den Aussagen von E.______, welche ihrerseits
klar von einer Beziehung spricht, den Eindrücken des behandelnden Arztes,
welcher von absoluter Freiwillig- und Einvernehmlichkeit sprach, sowie den
ins Recht gelegten Bildern und Chatnachrichten, welche den Eindruck eines
teilweise zwar diskutierenden, teilweise aber durchaus liebevollen und
glücklichen Paares geben. In einer Gesamtbetrachtung drängt sich eine
tatsächlich bis ca. November 2019 dauernde aussereheliche Beziehung auf, in
welcher es immer mehr um die Frage zu gehen schien, ob und wann die
Berufungsklägerin ihren Ehemann zugunsten des Beschuldigten verlassen und
dieser seinen Sohn als solchen anerkennen würde. Es liegt auf der Hand, dass
diese Situation für die Berufungsklägerin einen grossen psychologischen Druck
bedeutete. Jedenfalls geht aus den Notizen der Sozialen Dienste hervor, dass
bis zum November 2019 ihre Sorgen der Reaktion ihres Ehemannes und nicht dem
Beschuldigen galten. Diese Einschätzung wurde auch von den anderen
Auskunftspersonen geteilt, während der Ehemann der Berufungsklägerin sowohl
über die aussereheliche Beziehung, die Vaterschaft des gemeinsamen Sohns und
den Umzug in die neue Wohnung in Unkenntnis belassen wurde. Das so
zusammengesetzte Gesamtbild erscheint plausibel. Damit muss die erste
Einvernahme der Berufungsklägerin als die glaubhafteste gewürdigt werden und
ist in der nachfolgenden Sachverhaltserstellung hauptsächlich auf diese
abzustellen.
2.2
Zur Anzeigeerstattung
2.2.1
Sozialdienst
In
der Aktennotiz der Sozialen Dienste vom 23. Februar 2020 wird der
Beschuldigte am 10. Dezember 2019 erstmals erwähnt ("Bedrohung
durch ihn[,] weiteres Vorgehen besprechen – O[pfer]H[ilfe], Anzeige
etc."). Notiert wird auch, dass ihr jüngster Sohn am Wochenende
"eine Bedrohungssituation" mitbekommen haben soll
(act. 2/18.1, Aktennotiz "Diverse Typen", S. 2). Am
23.
Dezember 2019 meldete sich H.______ von der Opferberatungsstelle
beim Polizeistützpunkt [...] und verlangte nach einem Termin für eine ihrer
Klientinnen – deren Namen sie noch nicht bekannt gab – wegen einer
Anzeigeerstattung betreffend Drohung im Zusammenhang mit einer Waffe.
Aufgrund der Feiertage sei es jedoch nicht möglich gewesen, kurzfristig einen
Termin zu vereinbaren (act. 2/8.1.01a, S. 5).
2.2.2
Strafanträge
2.2.2.1
Am Montag, den
6.
Januar 2020 meldete sich H.______ um 16.00 Uhr telefonisch bei
der Opferberatungsstelle und gab an, dass sie zur Berufungsklägerin nach [...]
fahren würde, da diese vom Beschuldigten bedroht würde. Sie würde die
Berufungsklägerin zum Polizeistützpunkt [...] begleiten, wo diese dann eine
Anzeige erstatten werde (act. 2/8.1.01a, S. 4). Gemeinsam
erreichten sie um 16.50 Uhr den Polizeistützpunkt [...] und gaben an,
dass die Berufungsklägerin vom Beschuldigten bedroht werde
(act. 2/9.1.10, S. 2). Im Beisein von H.______ unterzeichnete die
Berufungsklägerin den Strafantrag gegen den Beschuldigten
(act. 2/8.1.01a, S. 5; act. 2/3.1.01). Kurz darauf, um
17.41
Uhr, wurde der Beschuldigte in [...] verhaftet und in Polizeihaft
versetzt (act. 2/8.1.01a, S. 4).
2.2.2.2
Am Dienstag, den 7. Januar 2020, nach der
ersten Einvernahme des Beschuldigten, wurde die Berufungsklägerin darüber
informiert, dass der Beschuldigte noch am gleichen Tag entlassen werden
würde. Damit seien weder die Berufungsklägerin noch H.______ einverstanden
gewesen (act. 2/8.1.01a, S. 5). Am frühen Nachmittag des
7.
Januars 2020 kontaktierte H.______ daher die Abteilung Migration des
Kantons Glarus und erklärte, dass eine von ihr betreute Frau massiv von einem
Mann bedroht werde und grosse Angst habe. Der Mann sei derzeit in
Polizeigewahrsam, werde aber voraussichtlich am Abend entlassen, weshalb sie
sich erkundigen wolle, "ob das Migrationsamt in diesem Fall bezüglich
dem Mann etwas machen könne" (act. 2/9.1.02, S. 1). Als
während des Gesprächs die aussereheliche Vaterschaft ihres jüngsten Sohnes
aufkam, fragte der Leiter der Abteilung Migration des Kantons Glarus,
(nachfolgend: Abteilungsleiter), die Berufungsklägerin, "warum sie denn
so sicher sei, dass AX.______ nicht das Kind ihres Ehemannes sei".
Hierauf habe die Berufungsklägerin geantwortet, dass sie vom Beschuldigten
vergewaltigt worden sei (act. 2/9.1.02, S. 1). H.______ hörte in
diesem Augenblick zum ersten Mal von den Vergewaltigungen, was die
Berufungsklägerin mit Schamgefühlen begründete (act. 2/9.1.02,
S. 2). Im Anschluss wurde der Beschuldigte "nach längerem Hin und
Her zwischen der Staatsanwaltschaft Glarus, der Abteilung Migration und der
Kantonspolizei Glarus" (act. 2/8.1.01a, S. 5) – welche zu
diesem Zeitpunkt ebenfalls erstmals etwas von der Vergewaltigung erfuhr – in
Ausschaffungshaft gesetzt (act. 2/9.1.02, S. 5).
2.2.2.3
Am 8. Januar 2020
erstattete die Berufungsklägerin im Beisein von H.______ eine Strafanzeige
wegen Vergewaltigung (act. 2/3.1.03). Am 10. Januar 2020 eröffnete
die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (act. 2/9.1.01).
3.
Zu den angeklagten Vorwürfen
3.1
Zum Vorwurf der Vergewaltigung
3.1.1
Vorbemerkung
Anlässlich ihrer ersten
Einvernahme am Vormittag des 7. Januars 2020 sagte die Berufungsklägerin
– trotz der ansonsten sehr ausführlichen Schilderung – nichts über eine Vergewaltigung.
Allem Anschein nach erwähnte die sie begleitende Vertrauensperson, F.______,
dass der Beschuldigte sie einmal "festgehalten" habe, doch ist
unklar (und fraglich), ob damit die Vergewaltigung gemeint gewesen sein
konnte (act. 2/9.1.10, S. 2). In jedwedem Fall verneinte die
Berufungsklägerin die Frage, ob sie der Einvernahme etwas hinzufügen wolle
(act. 2/8.1.01, F. 48, 53). Erstmals äusserte die Berufungsklägerin
den Vorwurf der Vergewaltigung in der Abteilung Migration des Kantons Glarus
gegenüber dem Abteilungsleiter am Nachmittag des 7. Januar 2020 (siehe
vorne Ziff. IV./2.2.2.2.). Hierbei sagte sie, dass sie drei Mal vom
Beschuldigten vergewaltigt worden sei, einmal in ihrer Wohnung in [...] und
zweimal in [...] in den Ferien am Meer (act. 2/9.1.02, S. 1).
3.1.2
Aussagen der Berufungsklägerin
3.1.2.1
Zur Strafanzeige
Anlässlich
ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2020 äusserte die
Berufungsklägerin den Wunsch, dass sich der Beschuldigte nicht mehr in der Schweiz
aufhalte, denn sie habe Angst, egal, wohin sie gehe. Sie möchte mit ihrer
Familie zusammenbleiben und in Ruhe leben, ihr Ehemann auch
(act. 2/8.1.01, F. 44).
Anlässlich ihrer zweiten
polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2020 gab die Berufungsklägerin
an, sie hätte sich erst jetzt zur Anzeigeerstattung entschieden, weil sie
immer wieder eine gute Beziehung gehabt hätten (act. 2/8.1.03,
F. 49). Von der Vergewaltigung habe sie H.______ und tags zuvor der
Kantonspolizei nichts gesagt, weil sie sich geschämt habe und ihren Sohn
nicht in die Sache habe miteinbeziehen wollen (act. 2/8.1.03,
F. 50). Sie habe in der Abteilung Migration des Kantons Glarus von den
Vergewaltigungen gesprochen, weil sie der Abteilungsleiter "einfach sehr
direkt" gefragt habe (act. 2/8.1.03, F. 49), er habe sie
"einfach direkt darauf an[gesprochen]" (act. 2/8.1.03,
F. 50). Sie sage aber die Wahrheit, sie habe nicht gelogen, sie würde
sich besser fühlen, wenn der Beschuldigte nicht mehr in die Schweiz kommen
dürfe, dann wäre sie ruhiger, denn sie habe Angst, dass er sie wieder
aufsuche, sie fühle sich aber erleichtert (act. 2/8.1.03, F. 51).
Anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Februar 2020 erklärte die
Berufungsklägerin den Umstand, dass sie erstmals mehr als vier Jahre nach der
behaupteten Vergewaltigung Anzeige erstattet habe, damit, dass sie zunächst
alles in sich behalten habe. Irgendwann habe sie gedacht, sie könne nicht
mehr (act. 2/10.2.01, Rz. 243–244). Unmittelbarer Anlass für die Anzeigeerstattung
im Januar 2020 sei gewesen, dass sie, nachdem der Beschuldigte sie mit dem
Messer bedroht habe, gewusst habe, dass das so nicht weitergehe. Sie habe
damals dem Beschuldigten gesagt, dass sie das ein weiteres Mal nicht mehr
gelten lasse und warnte ihn, dass sie zur Polizei gehen würde (act.
2/10.2.01, Rz. 247–249). Es stimme nicht, dass sie an ihrer ersten
Einvernahme nichts zur Vergewaltigung gesagt habe: Sie habe ganz bestimmt
schon am 7. Januar 2020 etwas zur Vergewaltigung gesagt, sie habe eine
Kollegin bei sich gehabt (act. 2/10.2.01, Rz. 258). Sie habe
gegenüber der damals rapportierenden Polizeifunktionärin [...] (nachfolgend:
Polizeifunktionärin), die Vergewaltigung erwähnt, aber diese habe keine
Fragen dazu gestellt, erst der Abteilungsleiter habe sie direkt nach der
Vergewaltigung gefragt, die Polizeifunktionärin nicht (act. 2/10.2.01,
Rz. 253–255; zur Stellungnahme der Polizeifunktionärin hierzu vgl.
act. 2/9.1.10). Die Berufungsklägerin ist somit der Ansicht, dass sie
anlässlich der ersten Anzeige wegen Drohung auch die zweite Anzeige wegen
Vergewaltigung gemacht habe. Natürlich habe sie Angst gehabt, dass der
Beschuldigte wieder herauskomme, er habe sie ja immer wieder bedroht. Angst
habe daher sicher einer Rolle gespielt, dass sie dem Abteilungsleiter über
die Vergewaltigung erzählt habe. Doch er habe sie direkt gefragt, er sei
offener gewesen als die Polizeifunktionärin (act. 2/10.2.01,
Rz. 324–331). Auf die Frage, ob sie mit der Anzeige wegen Vergewaltigung
einfach verhindern wolle, dass der Beschuldigte auf freien Fuss komme, meint
die Berufungsklägerin, sie habe gesagt, was passiert sei, es interessiere sie
nicht, was mit dem Beschuldigten passiere, ob er freikomme oder nicht
(act. 2/10.2.01, Rz. 334–336). Auf die Frage, ob sie mit dem Gespräch
bei der Migrationsbehörde habe bezwecken wollen, dass der Beschuldigte die
Schweiz verlassen müsse, sagte die Berufungsklägerin, sie habe einfach ihre
Ruhe haben wollen, er habe sie immer bedroht, er habe gewollt, dass sie sich
von ihrem Mann trenne und mit ihm gehe, sie aber wolle ihre Ruhe in der
Schweiz, sie wolle ruhig leben, sie sei nirgends sicher vor ihm gewesen
(act. 2/10.2.01, Rz. 345–348). Gleichzeitig gesteht sie die
Möglichkeit ein, dass sie ihm am 18. November 2019, 21.42 Uhr die
Nachricht geschrieben habe: "Freue dich, falls du wieder in die Schweiz
einreisen darfst" (act. 2/10.2.01, Rz. 352–353)
3.1.2.2
Zur Vergewaltigung
Traumatische
Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet
als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzerrungen und
Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch
Verdrängungsbestrebungen, andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse
Anzahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften
resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert. Detailreichtum,
insbesondere wenn er Nebenschauplätze betrifft, stellt denn auch ein
gängiges, bei der Aussageanalyse zu beachtendes Realitätskennzeichen dar
(vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 S. 421–422 m.w.H.).
Die
Berufungsklägerin konnte die Vergewaltigung lediglich auf den Juni 2015
eingrenzen, nicht jedoch eine genaue Tagesangabe machen (act. 2/8.1.03,
F. 10; act. 2/10.2.01, Rz. 849: "Ende Mai, anfangs
Juni"; act. 97, F. 16). Es sei Vormittag gewesen, etwas nach
09.00
Uhr, nachdem sie ihre Kinder zur Schule begleitet hatte und zurück
in ihrer Wohnung gewesen sei (act. 2/10.2.01, Rz. 138–142;
act. 38, F. 12; act. 97, F. 16). Da es ein heisser Tag
gewesen sei, habe sie ein Kleid getragen (act. 2/8.1.03, F. 17;
act. 2/10.2.01, Rz. 144; act. 38, F. 12), wobei der Rock
bis unter die Knie gegangen und auf den Seiten offen gewesen sei
(act. 97, F. 16). Die Eingangstüre des Blocks, in dem sich ihre
Wohnung befunden habe, sei wie immer offengelassen worden, damit die Kinder
am Mittag wieder hereinkommen können, ebenso sei die Wohnungstüre nicht
verschlossen gewesen (act. 38, F. 12; act. 97, F. 16).
Durch diese offenen Türen sei der Beschuldigte ungehindert in ihre Wohnung
eingetreten, wobei sie – wie immer – nicht gewusst habe, dass er kommen würde
(act. 2/8.1.03, F. 17; act. 2/10.2.01, Rz. 138–142;
act. 38, F. 12). Hier besteht immerhin ein kleiner Widerspruch mit
der ebenfalls gemachten Aussage, dass der Beschuldigte sonst jeweils geläutet
oder sich sonstwie bemerkbar gemacht habe (vgl. act. 38, F. 15:
"Er ist immer an die Türe
gekommen, hat geläutet, hat auf das Fixnetztelefon angerufen, hat mich
angerufen, hat mir auf Viber geschrieben, auf das normale Telefon").
Das nachfolgenden Aussagen wurden in unterschiedlicher
Genauigkeit, gesamthaft betrachtet aber übereinstimmend geschildert: An der
Einvernahme vom 8. Januar 2020 sagte die Berufungsklägerin kurz und
knapp aus, der Beschuldigte habe mit
ihr Geschlechtsverkehr haben wollen, sie aber nicht (act. 2/8.1.03,
F. 17). Etwas genauer sagte die Berufungsklägerin am 13. Februar
2020.
aus, sie hätten zunächst zu reden begonnen und er habe dann von ihr
Geschlechtsverkehr gewollt, was sie aber abgelehnt habe (act. 2/10.2.01,
Rz. 141–142). Auf diese Ablehnung hin habe er geschrien, worauf sie ihm
gesagt habe, er solle gehen (act. 2/10.2.01, Rz. 188) und er ihr
wiederum geantwortet habe, er wolle das tun und er werde das tun
(act. 2/10.2.01, Rz. 192). Die Bemerkung, dass der Beschuldigte geschrien
habe, welche als ein Realitätskennzeichen zu würdigen ist, wird in der Folge
nicht mehr erwähnt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Dezember
2021.
beschrieb sie, wie er in den Gang ihrer Wohnung getreten sei, während
sie in der Küche Kaffee getrunken habe. Sie habe ihn gefragt: "Wieso
bist du hineingekommen, ohne dich anzumelden?" Worauf er geantwortet
habe: "Ich habe dich beobachtet", und sie gepackt habe. Sie seien
von der Küche in den Korridor gegangen und sie habe ihm gesagt: "Gehe raus!"
Da habe er sie gepackt und auf das nahestehende, von der Tür des Korridors
nicht einmal einen Meter entfernte Sofa geworfen (act. 38,
F. 12–13). Als die Berufungsklägerin noch einmal auf den Inhalt des
Gesprächs befragt wurde, sagte sie, sie habe nur gefragt: "Wieso bist du gekommen?" Sonst hätten
sie nichts diskutiert, sie habe ihm einfach gesagt, er solle gehen, sie wolle
keinen Kontakt mit ihm (act. 38, F. 14). Auf die Frage, wie der
Beschuldigte denn seinen Wunsch nach Geschlechtsverkehr mit ihr geäussert habe,
antwortete sie, er habe sie bedroht im Sinne von: "Wenn du mich nicht
diese Sache mit dir machen lässt, werde ich es deinem Mann sagen!" Das
sage er immer und das habe er auch an diesem Vormittag gesagt (act. 38,
F. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023
beschrieb sie, dass sie in der Küche gewesen sei und, als sie jemanden
eintreten gehört habe, in den Korridor getreten sei. Dann aber gibt sie die
Diskussion und die darauffolgende Gewalt anders wieder. Sie habe ihn gefragt:
"Warum bist du gekommen?", worauf er sie gepackt habe. Dann habe
sie ihm gesagt: "Geh, ich möchte mit dir nichts haben!" und er habe
erwidert, er werde mit ihr machen, was er möchte. Dann habe er sie auf das
Sofa in der Ecke geworfen (act. 97, F. 16).
Auch
die nachfolgende Vergewaltigung wurde in unterschiedlicher Genauigkeit und mit kleineren Abweichungen, gesamthaft betrachtet aber ebenfalls übereinstimmend geschildert: An
der Einvernahme vom 8. Januar 2020 sagte die Berufungsklägerin aus, der
Beschuldigte habe ihr Kleid hochgezogen
und sie aufs Sofa geworfen, dann habe er angefangen, wobei er ihre Hände und
ihre Arme festgehalten habe, damit sie sich nicht habe wehren können. Er sei
auf ihr gelegen, das Ganze habe so lange gedauert, bis er fertig gewesen sei
und seine Lust befriedigt habe (act. 2/8.1.03, F. 17). Sie habe ihm
mit Worten zu verstehen gegeben, dass sie keinen Geschlechtsverkehr möchte
(act. 2/8.1.03, F. 18), er aber habe zu ihr gesagt, ob sie wolle
oder nicht, das interessiere ihn nicht (act. 2/8.1.03, F. 19). Sie
habe sich gewehrt, aber er habe sie fest an den Armen gehalten
(act. 2/8.1.03, F. 18). In dieser Einvernahme erscheint die Ursache
dafür, dass sie keinen Widerstand leisten konnte, die äussere Krafteinwirkung
des Beschuldigten gewesen zu sein. Bei der Einvernahme vom 13. Februar
2020.
kam indes ein weiteres Argument hinzu. Zunächst sagte sie auch hier aus,
dass der Beschuldigte ihre Hände gehalten und sie auf das Sofa geworfen habe,
wobei er ihr Kleid hoch- (act. 2/10.2.01, Rz. 146–147) und ihren
Slip auf die Seite geschoben habe (act. 2/10.2.01, Rz. 154, 156).
Sie habe versucht, sich zu wehren, aber es sei ihr nicht gelungen, weil er
ihre Hände seitlich von ihrem Körper und Kopf festgehalten habe und auf ihr
gelegen sei (act. 2/10.2.01, Rz. 146–147, 149–150, 152). Dann aber
erklärte sie ergänzend zu dieser äusseren Krafteinwirkung, dass sie nicht um
Hilfe gerufen habe, da sie wie blockiert gewesen sei, wie wenn ihr jemand die
Kehle zugedrückt und sie nicht habe schreien lassen (act. 2/10.2.01, Rz. 182–183).
Sie habe probiert, sich zu bewegen, sei aber blockiert gewesen
(act. 2/10.2.01, Rz. 200, 203). Diese äussere und innere Ursache
ihrer Wehrlosigkeit wiederholte sie an der Hauptverhandlung vom
15.
Dezember 2021, indem sie beschrieb, wie der Beschuldigte auf dem
Sofa ihre Hände gepackt und nicht mehr losgelassen habe (act. 38,
F. 12), ohne welchen Griff sie sich hätte bewegen können (act. 38,
F. 13). Unabhängig von diesem Griff aber sei sie blockiert gewesen und
hätte nicht reagieren können (act. 38, F. 12, 15). Sie habe versucht, ihre Hände zu bewegen,
habe aber nicht gekonnt, sie sei blockiert gewesen und ihr sei schlecht
geworden (act. 38, F. 17). Auf den Widerspruch zwischen der
zunächst rein äusserlichen und erst später auch inneren Ursache ihres
vereitelten Widerstandes angesprochen, erklärte sie, es gäbe keinen
Widerspruch zwischen ihren Aussagen, sie sei blockiert gewesen, da könne man
nicht reagieren, es tue einem Leid, man könne aber auch nicht um Hilfe rufen.
Es stimme aber auch, dass er sie gehalten habe und auf ihr gewesen sei, er
habe beide Hände gehalten und sie nicht losgelassen (act. 38, F. 18). Sie habe ihm auf dem Sofa zudem auch mit Worten
gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, sie habe ihm gesagt:
"Fass mich nicht an, ich möchte nicht!" Er aber habe gesagt, er
mache, was er wolle (act. 38, F. 16). Der Beschuldigte habe daher
gewusst, dass der Geschlechtsverkehr nicht einvernehmlich gewesen sei
(act. 38, F. 18).
Mehrheitlich übereinstimmend sind
sodann die Aussagen der Berufungsklägerin zum Geschlechtsverkehr: Dieser habe
vaginal stattgefunden (act. 2/8.1.03, F. 21), wobei der
Beschuldigte kein Kondom verwendet habe (act. 2/8.1.03, F. 24;
act. 38, F. 72) und in ihr zum Samenerguss gekommen sei (act. 2/8.1.03,
F. 23; act. 2/10.2.01, Rz. 171, 173, 175). Die Dauer des
Geschlechtsverkehrs könne sie nicht genau bestimmen (act. 2/8.1.03,
F. 26). Andere sexuelle Handlungen habe sie nicht vornehmen müssen
(act. 2/8.1.03, F. 25). Während sie aber in der Einvernahme vom
8.
Januar 2020 angab, durch Geschlechtsverkehr nicht verletzt worden zu
sein, der Beschuldigte habe sie einfach festgehalten und man habe nichts
gesehen (act. 2/8.1.03, F. 20) und namentlich erwähnte, sie habe
keine Gefühle gehabt, als er seinen Penis in ihre Scheide eingeführt habe,
sie sei nicht verletzt worden, obwohl dies ohne ihren Willen geschehen sei
(act. 2/8.1.03, F. 22), sagte sie in späteren Einvernahmen, sie
habe Schmerzen verspürt, als er in sie eingedrungen sei (act. 2/10.2.01,
Rz. 158, 160, 163, 205; act. 38, F. 72). Es kann hierin ein
Widerspruch gesehen werden. Möglich ist indes, das die Berufungsklägerin das
Wort "Gefühl" nicht im Sinne einer (durch Nerven vermittelte)
Empfindung, sondern im Sinne einer psychischen Regung gebrauchte (vgl. hierzu
die verschiedenen Definitionen von Gefühl, Quelle: https://www.duden.de/rechtschreibung/Gefuehl,
zuletzt besucht am 28. Juli 2023); in diesem Falle hätte sie damit zum
Ausdruck bringen wollen, dass sie keine Gefühle der Zuneigung oder der Lust
gefühlt habe, wohl aber Schmerzen verspürt habe. Die abschliessende Bedeutung
bleibt unklar. Auf jeden Fall habe nach dem sexuellen Übergriff der
Beschuldigte nur gelacht und nichts mehr dazu gesagt (act. 2/8.1.03,
F. 30; act. 38, F. 20). Nach ihrer Aussage vom 8. Januar
2020.
habe sie ihn noch gefragt, weshalb er dies ohne ihren Willen mache
(act. 2/8.1.03, F. 31), nach ihrer Aussage der Hauptverhandlung vom
15.
Dezember 2021 habe sie ihm
lediglich gesagt, er solle gehen und nie wiederkommen (act. 38,
F 20). Dann sei sie duschen gegangen (act. 2/8.1.03, F. 31; act. 38, F 20), wobei sein Ejakulat aus ihrem Leib getropft
habe (act. 38, F. 74). Ausser
mit dem Beschuldigten habe sie mit niemandem darüber gesprochen
(act. 2/8.1.03, F. 32; act. 2/10.2.01, Rz. 231).
3.1.3
Aussagen des Beschuldigten
3.1.3.1
Zur Strafanzeige
An seiner ersten polizeilichen
Einvernahme vom 7. Januar 2020 konnte der Beschuldigte nicht fassen, was
gerade geschehe (act. 2/8.1.02, F. 28), er verstehe die Situation
nicht (act. 2/8.1.02, F. 32). Er habe mit der Berufungsklägerin im
Dezember 2019 abgemacht gehabt, dass sie die Sache mit ihrem gemeinsamen Sohn
im neuen Jahr, also im Januar
2020, "amtlich" machen würden, darum habe er die Berufungsklägerin
an ihrer alten Wohnadresse aufgesucht (act. 2/8.1.02, F. 32). Eine
Erklärung für diese Anzeige sah er in ihrer (gemeinsamen) Kultur, welche
"sehr schwierig" sei und viel mit Stolz zu tun habe
(act. 2/8.1.02, F. 36). Der Beschuldigte äusserte die Überzeugung,
dass die Berufungsklägerin Angst vor ihrem Ehemann und ihrer Familie habe,
weshalb sie jetzt sämtliche Probleme auf ihn lenke. Ihr Ziel sei wohl, dass
er eine Einreisesperre erhalte, denn das habe sie ihm schon einige Male
angedroht (act. 2/8.1.02, F. 32). Er könne garantieren, dass er
sich in Zukunft von der Berufungsklägerin fernhalten werde, doch habe er ein
menschliches und amtliches Recht, Kontakt zu seinem Sohn zu haben
(act. 2/8.1.02, F. 34). Er habe Angst, dass es seinem Sohn nicht
gut gehe (act. 2/8.1.02, F. 36).
Übereinstimmend äusserte sich der
Beschuldigte auch anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 8. Januar
2020: Er glaube, dass die Berufungsklägerin nun, da er sich um seinen Sohn
kümmern wolle, Angst habe, dass ihr Ehemann alles erfahre. Bisher wisse er es
wohl nicht und es wäre auch nicht gut, wenn er es erfahren würde, da er dies
aus kulturellen Gründen sicherlich nicht akzeptieren würde
(act. 2/8.1.04, F. 37). In ihrer (gemeinsamen) Kultur könnte diese
aussereheliche Beziehung und die Vaterschaft ihres gemeinsamen Sohnes
Auswirkungen für alle Beteiligten und deren Familien haben
(act. 2/8.1.04, F. 39). Ihm sei jetzt klar, dass die
Berufungsklägerin aus Angst, dass ihr Ehemann alles erfahre, versuche, sich
und ihre Familie zu schützen, indem sie ihn so und auf diese falsche Art und
Weise loswerde (act. 2/8.1.04, F. 47). Er sei völlig erschüttert,
dass die Berufungsklägerin solche Lügen erfinde, nur um ihn loszuwerden. Sie
beiden hätten gewusst, dass ihre aussereheliche Beziehung zu Problemen führen
würde, falls sie bekannt würde. Sie versuche sich nun auf diese Art und Weise
zu retten und beschuldige ihn hier mit Anschuldigungen, die nie stattgefunden
hätten. Der Beschuldigte fragt, wieso sie ihn denn nicht schon gestern bei
der Polizei wegen Vergewaltigung angezeigt habe? Seiner Ansicht nach habe der
Sinneswandel bei der Berufungsklägerin eingesetzt, als er ihr nach dem
DNA-Test erklärt habe, dass er sich um den gemeinsamen Sohn kümmern wolle
(act. 2/8.1.04, F. 48).
In seiner
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Februar 2020 äusserte der
Beschuldigte die Auffassung, dass die Familie der Berufungsklägerin sowie das
Sozialamt sie gegen ihn angestiftet hätten (act. 2/10.1.02,
Rz. 240–241). Die Berufungsklägerin habe ihm nun eine Falle gestellt und
ihm ein Messer in den Rücken gesteckt (act. 2/10.1.02, Rz. 253–257).
Er blieb bei dieser
Unschuldsbekundung anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2021
(act. 41, F. 11). Er habe zehn Jahre auf die Berufungsklägerin
gewartet und im Jahre 2019 höre er plötzlich, dass er sie vergewaltigt hätte
(act. 41, F. 27). Die Berufungsklägerin habe nach seinem
Dafürhalten schlicht Angst gehabt, ihren Ehemann zu verlassen, und Angst auch
vor ihrer Familie (act. 41, F. 30). Bei ihnen gebe es eben
Traditionen und die Berufungsklägerin habe sich aufgrund ihrer Familie
irgendwie beschützen wollen, sie habe es ihrer Familie nicht antun wollen,
dass sie ihren Ehemann verlasse und mit ihm zusammenkomme. Ihre Familie in [...]
sei immer dagegen gewesen und deshalb habe sie das getan (act. 41,
F. 46).
3.1.3.2
Zur Vergewaltigung
Der Beschuldigte sagte aus, er
könne sich die Vorwürfe der Vergewaltigung nicht erklären, seien sie doch
immerhin zehn Jahre zusammen gewesen (act. 2/8.1.04, F. 6) und habe
er während dieser Zeit weder Gewalt gegen sie ausgeübt noch sie jemals vergewaltigt
(act. 2/10.1.01, Rz. 93–94; act. 2/2.1.02-1, S. 1 resp.
act. 2/8.1.14, S. 1). Während dieser Zeit hätten sie per Internet
vereinbart, wann und wo sie sich treffen würden, wobei er sich aufgrund ihres
Ehemannes nach ihr gerichtet habe und somit sie eigentlich immer bestimmt
habe, wann sie ihn habe treffen wollen (act. 2/8.1.04, F. 8, 10,
14, 19; act. 2/2.1.02-1, S. 2 resp. act. 2/8.1.14, S. 2),
er habe auch nie einen Schlüssel gehabt (act. 41, F. 42). Es habe
daher nie eine Situation gegeben, in der sie Sex gehabt hätten, ohne dass sie
es gewollt habe (act. 2/8.1.04, F. 19). Er wisse nicht mehr, wo er
im Juni 2015 gewesen sei, es sei durchaus möglich, dass er die
Berufungsklägerin in [...] getroffen und sie miteinander geschlafen hätten,
er habe sie aber gewiss nicht vergewaltigt (act. 2/8.1.04,
F. 16–18). An seiner Einvernahme vom 17. Februar 2020 gab er an, er
sei die ersten zehn Tage im Juni 2015 in [...] gewesen, wobei er jeweils im
Estrich geschlafen habe, bis sie ihn in die Wohnung gelassen habe
(act. 2/10.1.02, Rz. 83–98). Anlässlich der Hauptverhandlung vom
15.
Dezember 2021 gab er an, er sei im Juni 2015 etwa zehn Tage in [...]
bei der Berufungsklägerin gewesen, etwa vom 6. bis zum 16. oder
17.
Juni (act. 41, F. 48). Man könne sagen, dass sie in dieser
Zeit täglich Sex gehabt hätten (act. 41, F. 49), in der Wohnung, im
Schlafzimmer, aber auch im Estrich oder wo sie halt gewollt habe, wo es am
besten gepasst habe, meistens aber im Schlafzimmer (act. 41,
F. 50). Es stimme nicht, dass er sie vergewaltigt habe
(act. 2/8.1.04, F. 20; act. 2/10.1.02, Rz. 182–187). Sie
habe das alles erfunden, es stimme nicht, er verstehe nicht, warum sie jetzt
mit solchen Vorwürfen komme, sie wolle ihn jetzt einfach nur noch
schlechtmachen (act. 2/8.1.04, F. 18). Der Beschuldigte fragt,
warum sie ihn denn nach dem Juni 2015 wieder getroffen und wieder mit ihm
geschlafen habe? Denn wenn diese Anschuldigung stimmen würde, dann hätte sie
ihn nicht mehr treffen und gewiss nicht mehr mit ihm schlafen wollen
(act. 2/8.1.04, F. 19, 29). Sie hätten immer wieder Sex gehabt,
aber nie, ohne dass sie es gewollt habe (act. 2/8.1.04, F. 29–30).
3.1.4
Indizien
3.1.4.1
Im Recht liegen verschiedene
Chatnachrichten, welche sich die Berufungsklägerin und der Beschuldigte am
7.
November 2019 schickten. Darin schreibt ihr der Beschuldigte unter
anderem die folgenden Nachrichten:
"Ich
habe Dich vergewaltigt? und bedroht" (zit. in act. 2/10.2.01,
Rz. 688) "Du hast ihr gesagt, du hast mir eine Falle gestellt"
(zit. in act. 2/10.2.01, Rz. 737)
"OK
sage ihnen, ich habe dich vergewaltigt / und habe dich bedroht, dich beim
Sozialamt anzumelden" (zit. in act. 2/10.2.01,
Rz. 744–745)
"Ja
ich habe es ihr erzählt, weil ich deine Intrigen entdeckt habe"
(zit. in act. 2/10.2.01, Rz. 767)
Diese Chatnachrichten stehe in Zusammenhang
mit der Überzeugung des Beschuldigten, die Berufungsklägerin habe mit ihrer
Freundin zusammen einen "Vergewaltigungsplan" ausgeheckt
(act. 41, F. 36); mit der Freundin ist wohl F.______ gemeint,
welche als einzige Auskunftsperson zur Vergewaltigung aussagt (siehe sogleich
Ziff. IV./3.1.4.2). Im Chat habe die Berufungsklägerin auch schon
geschrieben, er habe sie vergewaltigt, doch warum sei denn mit ihm zehn Jahre
zusammen gewesen, wenn er sie vergewaltigt hätte (act. 41, F. 44)?
3.1.4.2
Gemäss der Aussage von F.______, einer
Freundin der Berufungsklägerin, habe sie ihr die ganze Geschichte erzählt und
gesagt, dass sie vom Beschuldigten in den Ferien vergewaltigt worden sei. Sie
habe ihr auch erzählt, dass sie vom Beschuldigten ein Kind habe
(act. 2/10.2.04, F. 13). Obwohl die Berufungsklägerin den
Beschuldigten immer nur als Freund aber nicht als mehr betrachtet habe, habe
er mehr von ihr wollen, daher auch angefangen, sie zu verfolgen. Am Meer in [...]
sei sie daher vom Beschuldigten vergewaltigt worden (act. 2/10.2.04,
F. 36, 39). Von der Vergewaltigung habe ihr die Berufungsklägerin
erzählt, nachdem sie den Beschuldigten angezeigt hatte (act. 2/10.2.04,
F. 58). Nach dem Dafürhalten von F.______ habe die Berufungsklägerin
schon anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 7. Januar 2020 (bei
welcher F.______ übersetzt hatte) die Vergewaltigungsvorwürfe geschildert
(act. 2/10.2.04, F. 49). Sie könne sich nicht erklären, warum dies
nicht im Protokoll vermerkt worden sei (act. 2/10.2.04, F. 50), sie
habe das Protokoll jedoch nicht gelesen, ehe sie es unterschrieben habe
(act. 2/10.2.04, F. 51).
3.1.4.3
Gemäss der Aussage von E.______,
einer (ehemaligen) Freundin der Berufungsklägerin, habe die Berufungsklägerin
ihr gegenüber nie geltend gemacht, dass sie vergewaltigt worden sei
(act. 2/10.2.06, Rz. 109, 149).
3.1.4.4
Wie die Vorinstanz
zutreffend festhielt, geben die Ein- und Ausreisestempel im Reisepass des
Beschuldigten keine grossen Hinweise. Sie belegen lediglich, dass er am
24.
März 2014 per Flugzeug in Zürich einreiste und am 17. Juni 2015
ebenfalls per Flugzeug von Zürich nach [...] reiste (act. 2/8.1.07;
act. 73, E. IV./3.8., S. 28).
3.1.5
Würdigung
3.1.5.1
Zunächst ist auf die
zeitlich gestaffelte Anzeigeerstattung einzugehen (siehe vorne Ziff. IV./2.2.). Es mag auf
den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen, dass die Berufungsklägerin zunächst
von sich aus eine Drohung angezeigt und erst auf Rückfrage durch die
Abteilung Migration des Kantons Glarus die Vergewaltigung erwähnte.
Tatsächlich kann jedoch als gerichtsnotorisch und von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung anerkannt gelten, dass Opfer von Sexualdelikten aus
verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham, oftmals auf eine
Anzeigeerstattung verzichten. Oftmals befinden sich Betroffene nach einem
traumatischen Erlebnis wie etwa einer Vergewaltigung nicht selten in einem
Zustand des Schocks und der Erstarrung. In diesem Zustand kommt es zu
Verdrängungs- resp. Verleugnungsbestrebungen, welche dazu führen, dass sich
das Opfer (in einer ersten Phase) niemandem anvertraut und sich – wenn
überhaupt – erst nach Tagen, Monaten oder gar Jahren mitteilt (vgl.
BGE 147 IV 409 E. 5.4.1. S. 419–420 m.w.H.). Allein aus dem
Umstand der zeitlich gestaffelten Anzeige lässt sich grundsätzlich nichts
ableiten, was gegen die Aussagen der Berufungsklägerin sprechen würde. Anders
freilich verhält es sich mit ihren Aussagen, die eingestehen, dass sie mit
der Anzeige eine migrationsrechtliche Wegweisung des Beschuldigten bezweckte.
Zusammen mit der Chronologie der Anzeigeerstattung stellt dies ein starkes
Indiz dar, dass die Berufungsklägerin weniger auf eine Frage des
Abteilungsleiters antwortete (der sie nicht auf eine Vergewaltigung, sondern
auf ihre Gewissheit in Bezug auf die Vaterschaft ihres Sohnes ansprach) als
vielmehr auf die Aussicht reagierte, dass der Beschuldigte noch selbigentags
freigelassen werden könnte. Und diese Angst wiederum fügt sich in das oben
bereits beschriebene Bild der verfahrenen Situation, in welcher sich die
Berufungsklägerin anfangs Januar 2020 befand. Sodann kann nicht verkannt
werden, dass die Behauptung einer Vergewaltigung gewissermassen das einzige
Argument darstellt, welches die aussereheliche Vaterschaft ihres Sohnes in
ihrem eigenen Kulturkreis rechtfertigen würde. Aus ihren eigenen Aussagen
ergibt sich, dass die Berufungsklägerin sich dieses Argumentes zumindest
gegenüber F.______ bewusst bedient hat:
"Von Vergewaltigung habe ich ihr erzählt, sie fragte
ob es wahr sei, dass wir Sex hatten miteinander und ob [der] Besch[uldigte]
[der] Vater von AX.______ sei. Dann habe ich es ihr erzählt"
(act. 38, F. 87).
Ebenfalls
zu berücksichtigen ist, dass die Berufungsklägerin und F.______ die
aktenwidrigen und offensichtlich unwahren Behauptungen machten, wonach sie
schon anlässlich der ersten Einvernahme die Vergewaltigung erwähnt haben
sollen.
3.1.5.2
Weiter sind die Aussagen der
Berufungsklägerin zur Vergewaltigung selber zu würdigen. In einer
Gesamtbetrachtung escheinen diese im Wesentlichen übereinstimmend, wobei sich
kleinere Widersprüche ausmachen lassen. Dies kann dort, wo es um Finessen des
gesprochenen Wortes und der damals geführten Diskussion geht – nach so vielen
Jahren und über die immer auch verändernde Wiedergabe einer übersetzten
Aussage – nicht massgeblich ins Gewicht fallen. Anders verhält es sich indes
mit Aussagen, welche zentrale und besonders einprägsame Aspekte der damals
(physisch) empfundenen Situation betreffen. So etwa die unterschiedlichen
Aussagen in Bezug auf das Festhalten durch den Beschuldigen oder ihre innere
Blockierung. Das Obergericht zweifelt nicht daran, dass Opfer von
sexualisierter Gewalt zuweilen ihre Ablehnung nicht zum Ausdruck bringen
können, wenn sie sich in einer Art Schockzustand (sog. "freezing")
befinden (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.1. S. 414; vgl. sodann das
[aufgrund der Referendumsfrist bis am 5. Oktober 2023 noch nicht in
Kraft stehende] Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts vom
16.
Juni 2023 [BBl 2023 1521 ff.], worin das "freezing"
vom Gesetzgeber anerkannt und das Ausnützen des "Schockzustands einer
Person" als Novelle in die Art. 189 und 190 StGB aufgenommen wird).
Jedoch wirft die diesbezügliche Änderung der Aussage von einer rein
äusserlichen zu einer innerlichen (und äusserlichen) Blockierung Fragen auf.
Sodann äusserte die Berufungsklägerin (möglicherweise) widersprüchliche
Aussagen zum Schmerzempfinden bei der Penetration durch den Beschuldigten.
Die restlichen Aussagen erscheinen zwar, wie gesagt, grossmehrheitlich
übereinstimmend, doch enthalten sie – wie dies die Verteidigung anschaulich
aufgezeigt hat (vgl. act. 102, S. 1) – nur sehr wenige
Realitätskennzeichen. Wo solche vorkommen, wie etwa bei der Aussage, dass der
Beschuldigte zu Beginn geschrien habe, werden sie in späteren Einvernahmen
nicht mehr erwähnt. Letztlich beziehen sich diejenigen Stellen, die besonders
anschaulich beschrieben werden, bspw. auf den Grundriss der damaligen
Wohnung, die Form und Entfernung des Sofas etc. (vgl. bspw. act. 100/1)
– Punkte also, die auch aus dem Alltag her und ohne Bezug auf die behauptete
Vergewaltigung genau erinnert werden könnten.
3.1.5.3
Im Gegenzug bestreitet der
Beschuldigte nicht, im Juni 2015 in [...] in der Wohnung der
Berufungsklägerin gewesen zu sein. Doch stellt er dies in den Kontext der
bereits dargestellten ausserehelichen Beziehung und den damit einhergehenden,
regelmässigen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Ebenso stellt er aber die
Anzeigeerstattung in den Kontext des Endes ihrer ausserehelichen Beziehung im
November und Dezember 2019 und der entsprechenden auch kulturell bedingten
Angst der Berufungsklägerin, Repressalien durch ihren Ehemann zu erfahren.
Seine Aussagen enthalten keine Widersprüche, fügen sich in die von ihm in
ihrer gesamten Dauer einheitlich beschriebenen ausserehelichen Beziehung.
Sodann indizieren die Chatnachrichten vom November 2019, dass er ungläubig
auf den offenbar bereits geäusserten Vorwurf der Vergewaltigung reagierte und
diesen der Berufungsklägerin gegenüber als "Intrige" bezeichnete.
3.1.5.4
Im Ergebnis besteht für das
Obergericht kein Zweifel, dass die Berufungsklägerin und der Beschuldigte in
einer mehrjährigen, ausserehelichen Beziehung standen, welche von Beginn zu
grossen Schwierigkeiten führte und in den letzten Monaten des Jahres 2019 zu
einem schwierigen und äusserst konfliktgeladenen Verhältnis führte. Mit Bezug
auf die für den Juni 2015 behauptete Vergewaltigung stehen vorliegend zwei
Sachverhaltsversionen von Personen im Raum, die beide ein manifestes
Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben. Allein direkte Drittbeweise,
die überzeugend für die eine oder andere Version sprechen würden, gibt es
keine. Zur Wahrheitsfindung stehen dem Obergericht letztlich nur die Aussagen
der Berufungsklägerin und des Beschuldigten zur Verfügung, da die anderen
Auskunftspersonen entweder nichts von der behaupteten Vergewaltigung wissen
[...] oder aber sich nur auf die vorliegend nicht in Betracht fallende,
behauptete Vergewaltigung in [...] beziehen [...]. Aber auch nach Würdigung
und Gegenüberstellung der relevanten Aussagen bleibt letztlich unklar, was
sich an einem nicht genauer bestimmten Junitag des Jahres 2015, etwa nach
09:00 Uhr in [...] ereignete. Die Aussagen der Berufungsklägerin werden
nicht nur von den Indizien, sondern auch aufgrund ihrer in Bezug auf die
aussereheliche Beziehung stark angepassten Aussagen sowie ihr damals
augenscheinliches Interesse an einer migrationsrechtlichen Wegweisung des
Beschuldigten infrage gestellt, wenngleich auch nicht widerlegt. Es könnte
sich – allen Unstimmigkeiten und Widersprüchen zum Trotz – tatsächlich so
abgespielt haben, wie die Berufungsklägerin dies dem Beschuldigten zum
Vorwurf macht. Doch eine blosse Möglichkeit vermag nicht die hohen
Anforderungen an den strafrechtlichen Beweis für die angezeigte Vergewaltigung
und damit einen Schuldspruch zu begründen. Da letztlich und nach dem Gesagten
nicht ohne unüberwindliche Zweifel feststeht, was zwischen der
Berufungsklägerin und dem Beschuldigten vorgefallen ist, kommt der den
Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung.
Es ist daher zu seinen Gunsten von der für ihn günstigeren Sachlage
auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der für die angeklagte
Dispositiv
Vergewaltigung erforderliche Sachverhalt kann demnach nicht erstellt werden.
Der Beschuldigte ist entsprechend vom Vorwurf der Vergewaltigung
freizusprechen, da ihm die vorgeworfene Tat in strafprozessualer Hinsicht
nicht rechtsgenüglich bewiesen werden kann.
3.2. Zum Vorwurf der
Nötigung
3.2.1. Aussagen der
Berufungsklägerin
In Bezug
auf den Vorwurf der Nötigung häufen sich seitens der Berufungsklägerin
verschiedene Sachverhaltselemente zu einem Gesamtkomplex. Im Kern gehe es
darum, dass der Beschuldigte gewollt habe, dass sie sich von ihrem Ehemann
trenne und mit ihr als Familie lebe, weshalb er sie die ganze Zeit bedroht
habe (act. 2/8.1.01, F. 13; act. 2/10.2.01, Rz. 550–552).
Die Drohungen hätten jeweils persönlich oder per Telefon stattgefunden, es
habe auch schriftliche Nachrichten gegeben (act. 2/8.1.01, F. 37).
Der Beschuldigte habe von ihr verlangt, dass sie mit ihm zusammen in die neue
Wohnung ziehe und habe dabei jeweils gesagt, dass wenn sie dies nicht tue, er
sie oder ihre Familie umbringen würde (act. 2/8.1.01, F. 31;
act. 2/10.2.01, Rz. 571–572). Hier aber verstrickt sich die Berufungsklägerin
in ein Hin und Her widersprüchlicher Aussagen: An der Einvernahme vom
7. Januar 2020 sagte sie aus, sie habe alleine mit ihren vier Kindern in
die neue Wohnung einziehen wollen (act. 2/8.1.01, F 35). Am
13. Februar 2021 sagte sie sowohl aus, dass sie gezwungen gewesen sei,
eine Wohnung zu nehmen, nur damit ihr nichts passiere (act. 2/10.2.01,
Rz. 586–587), wie auch, dass sie so oder so vorgehabt habe, ihre alte
Wohnung zu wechseln (act. 2/10.2.01, Rz. 590) und der Beschuldigte
habe sie nur insofern genötigt, als dass es sein Ziel gewesen sei, dass sie
alleine wohne, was zunächst auch geschehen sei (act. 2/10.2.01,
Rz. 595). An der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 sagte sie
wiederum aus, sie habe ursprünglich alleine mit ihren Kindern in der neuen
Wohnung wohnen wollen (act. 97, F. 53), der Beschuldigte habe
überhaupt erst von der neuen Wohnung erfahren, als sie ihm gesagt habe, sie
würde die Wohnung nehmen "ohne ihn und ohne meinen Mann"
(act. 97, F. 55). Darauf habe er ihr gedroht, er würde sie
umbringen, ihr ihren Sohn nehmen und alles Mögliche antun (act. 97,
F. 55). Auch weitere Drohungen gab die Berufungsklägerin an: Der
Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie nicht mit ihrem Ehemann schlafen
könne, ansonsten er sie töten würde (act. 2/8.1.01, F. 36; act. 97,
F. 58). Sie habe seinen Erwartungen jeweils entsprochen, da sie nicht
gewollt habe, dass ihr und ihrer Familie etwas passiere (act. 2/8.1.01,
F 32).
An ihrer Einvernahme vom
7. Januar 2020 sagte sie weiter aus, er habe ihr angekündigt, dass er
ihr bei der Renovation helfe und dafür ihr und ihrer Familie nichts antun
werde (act. 2/8.1.01, F. 30–31). Sie habe dies nur zugelassen, weil
sie sich und ihre Familie habe schützen wollen (act. 2/8.1.01,
F. 31). An verschiedenen Stellen versucht die Berufungsklägerin –
wenngleich widersprüchlich – nahezulegen, dass sich der Beschuldigte gegen
ihren Willen Einlass verschafft habe: Einerseits erklärte sie an der
Einvernahme vom 7. Januar 2020, die Türe sei irgendwie kaputt gewesen
und habe ohne Gewalt geöffnet werden können (act. 2/8.1.01, F. 41),
andererseits sagte sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Dezember
2021, der Beschuldigte habe ihr einen Schlüssel zur neuen Wohnung gestohlen,
weshalb sie die Schlösser habe wechseln müssen (act. 38, F. 62).
Jedoch sprach sie an der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2021 auch
wesentlich harmloser davon, dass sie bereits mit einer Kollegin mit der
Renovation angefangen habe und er dann später gekommen sei und gesagt habe,
er könne helfen (act. 38, F. 67). Sie habe ausser ihrer Freundin
niemanden sonst gehabt, der ihr hätte helfen können (act. 97,
F. 58). Jedenfalls sei er selber gekommen, sie habe ihn weder geholt
noch gezwungen (act. 38, F. 64; act. 97, F. 58).
Entsprechend habe er ihr beim Verlegen des Bodens geholfen
(act. 2/10.2.01, Rz. 575–576). Hingegen sei sie nie mit dem
Beschuldigten Möbel einkaufen gegangen (act. 2/10.2.01, Rz. 928;
vgl. hierzu die verschiedenen Quittungen act. 100/3–8).
Danach gefragt, warum sie dem
Beschuldigten erlaubt habe, bei der Renovation zu helfen und warum sie die
Polizei nicht gerufen habe, antwortete sie am 7. Januar 2020, sie habe
zu diesem Zeitpunkt gerade keinen Streit mit ihm gehabt, einzig "vor und
nach der Renovation" hätten sie Probleme gehabt (act. 2/8.1.01,
F. 43). Gleichzeitig gab sie an, er habe sie während der Renovation aber
auch geschlagen (act. 2/8.1.01, F. 40). An der Berufungsverhandlung
vom 23. Juni 2023 sagte sie aus, sie hätten sich sehr wohl während der
Renovation gestritten, sie hätten immer Missverständnisse gehabt und er habe
sie immer bedroht (act. 97, F. 58). Dennoch habe sich der
Beschuldigte während der Renovation mehrere Tage in der neuen Wohnung
aufgehalten und auch dort übernachtet (act. 2/8.1.01, F. 40, 42).
Er habe jeweils auf einer kleinen Matratze geschlafen, weil er nicht ins
Hotel habe gehen wollen und sonst nirgendwo habe schlafen können
(act. 2/8.1.01, F. 40; act. 38, F. 64–65; act. 97,
F. 56).
Bezüglich ihres Mannes
verstrickte sich die Berufungsklägerin in weitere Widersprüche: Zunächst gab
sie an der ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2020 an, dass
ihr Ehemann nichts von der Renovation und vom Umzug gewusst habe
(act. 2/8.1.01, F 34). Dann sagte sie an der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Februar 2020, sie habe ihrem
Mann gesagt, dass sie gehe, als das Sozialamt die Wohnung bewilligt habe
(act. 2/10.2.01, Rz. 554–555). An der Berufungsverhandlung
bestätigte sie, dass ihr Mann nichts von ihrem Wegzug gewusst habe, weil sie
der Beschuldigte jedes Mal bedroht habe (act. 97, F. 53).
3.2.2. Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestreitet den
Vorwurf der Nötigung (act. 2/8.1.02, F. 6; act. 2/10.1.02,
Rz. 182–187). Er habe nie gesagt, dass er die Berufungsklägerin oder
ihre Familie umbringen würde (act. 2/10.1.01, Rz. 140;
act. 41, F. 25) und es stimme nicht, dass er sie dazu gedrängt
habe, ihren Ehemann zu verlassen (act. 41, F. 24). Namentlich aber
habe er sie nicht durch Drohungen genötigt, die neue Wohnung zu mieten
(act. 2/8.1.02, F. 25). Hierbei fragte er, wie man überhaupt
jemanden zwingen könne, eine neue Wohnung zu mieten? Sodann fragte er, warum
sie ihn denn nicht schon damals – also vor dem Umzug in die neue Wohnung –
angezeigt habe (act. 2/8.1.02, F. 26). Er habe sie nicht gezwungen,
eine neue Wohnung zu nehmen, sie habe diese Wohnung selber genommen
(act. 2/10.1.02, Rz. 195–213). Es sei die Berufungsklägerin
gewesen, die ihm von der neuen Wohnung erzählt habe, wobei der Boden und die
Wände nicht gut seien. Ohne ihren Hinweis hätte er nichts von dieser Wohnung
gewusst. Daraufhin habe er ihr seine Hilfe angeboten und mit ihr zusammen die
Wohnung renoviert (act. 2/8.1.02, F. 26). Er habe zunächst
€ 1'000.– zusammen mit seiner Bankkarte in ein Taschentuch gewickelt und
ihr in den Briefkasten gelegt, den PIN habe er ihr anschliessend per Chat
geschickt (act. 2/10.1.02, Rz. 195–213). Später sei er persönlich
mit dem Auto gekommen, um die Wohnung zu renovieren (act. 2/10.1.02,
Rz. 195–213). Weil die Sozialbehörde das nicht habe zahlen wollen, habe
er insgesamt etwa € 10'000.– bezahlt, um ihre Wohnung zu renovieren, er
habe alles gekauft, drei Zimmer mit neuem Laminat belegt, die Möbel und die
Dekoration besorgt und hineingebracht (act. 2/10.1.01,
Rz. 143–188). Zwar habe die Berufungsklägerin gezahlt, damit es so aussehe,
als kaufe sie die Sachen ein, aber in Wahrheit habe er alle Bauutensilien und
Möbel finanziert (act. 2/10.1.02, Rz. 279–285).
3.2.3. Indizien
3.2.3.1.
Aus der Aktennotiz der Sozialen
Dienste vom 23. Februar 2020 geht hervor, dass die Berufungsklägerin am
Erstgespräch vom 18. September 2019 angab, sich von ihrem Ehemann
trennen zu wollen (act. 2/18.1, Aktennotiz "Diverse Typen",
S. 7: "Da ihr Mann oft zu ihr sagt, sie soll endlich gehen, weil
sie nicht mehr auszuhalten sei, wird sie, sobald sie die Whg hat, eines ums
andere zügeln und ihn dann vor Tatsachen stellen"). Am 14. Oktober
2019 habe die Berufungsklägerin mitgeteilt, dass sie in die neue Wohnung per
Anfang November 2019 einziehen werde, da sie noch einige Reparaturen machen
wolle (act. 2/18.1, Aktennotiz "Diverse Typen", S. 6).
Per 1. Dezember 2019 schliesslich habe die Berufungsklägerin gegenüber
den Sozialen Diensten angegeben, in die neue Wohnung an der [...] einzuziehen
(act. 2/18.1, Aktennotiz "Diverse Typen", S. 4).
3.2.3.2.
Gemäss den Aussagen von
K.______, einem Bekannten der Berufungsklägerin, sei er einmal mit dem
Beschuldigten im Bauhaus einkaufen gegangen. Dort hätten Sie Material für die
neue Wohnung der Berufungsklägerin eingekauft (act. 2/10.2.03,
F. 16). Er glaube, es habe nur der Beschuldigte der Berufungsklägerin
bei der Renovation geholfen (act. 2/10.2.03, F. 22), während diese
geputzt und etwas mitgeholfen habe (act. 2/10.2.03, F. 28). Sie
hätten ganz normal miteinander gesprochen und zum Beispiel besprochen, was
für ein Boden verlegt werden sollte und dass sie dazu zwei Autos brauchen
würden (act. 2/10.2.03, F. 29).
3.2.3.3.
Gemäss den Aussagen von G.______,
einer Bekannten der Berufungsklägerin, begleitete sie der Beschuldigte, um
für die Renovation Baumaterial zu kaufen (act. 2/10.2.05, F. 24).
Ebenso gab sie an, dass der Beschuldigte der Berufungsklägerin bei den
Renovationsarbeiten geholfen habe (act. 2/10.2.05, F. 23).
3.2.3.4.
Gemäss den Aussagen von F.______,
einer Freundin der Berufungsklägerin, sei der Beschuldigte der Grund, warum
die Berufungsklägerin überhaupt ihren Ehemann verlassen und eine neue Wohnung
gesucht habe, da er sie dazu gezwungen habe (act. 2/10.2.04, F. 27,
29). Zwar habe der Beschuldigte der Berufungsklägerin bei der Renovation der
Wohnung geholfen (act. 2/10.2.04, F. 23, 30), doch habe sie während
der Renovationsarbeiten mehrmals laute Gespräche zwischen den beiden
mitbekommen, in denen er ihr jeweils gesagt habe, was sie zu machen habe, da in
[...] ihre Familien alles wissen würden (act. 2/10.2.04, F. 62,
64–65).
3.2.4. Würdigung
In Anbetracht der bereits
geschilderten ausserehelichen Beziehung (siehe vorne Ziff. IV./2.1.) und Anzeigeerstattung (siehe vorne Ziff. IV./2.2.) liegt auf der Hand,
dass sich die Ereignisse im Herbst 2019 zuzuspitzen begannen. Die Aktennotiz
der Sozialen Dienste lässt keinen Zweifel darüber, dass die Berufungsklägerin
im Sinne hatte, ihren Ehemann zu verlassen. Von einer Bedrohungssituation
seitens des Beschuldigten war zu diesem Zeitpunkt nicht Rede. Unklar ist, ob
die Berufungsklägerin ihren Mann mit Blick auf einen Zusammenzug mit dem
Beschuldigten verliess, wobei der Umstand, dass er ihr unbestrittenermassen
bei den Renovationsarbeiten half, ein starkes Indiz dafür ist, dass er selbst
davon ausging. Dies sagt die Berufungsklägerin selbst:
"Und die Hilfe, die er mir mit der Renovation gegeben
hat, das hat er nicht für mich getan. Das hat er für AX.______ getan. und er
hat gedacht, er würde mit mir leben" (act. 97, F. 57).
Der Beschuldigte hatte denn auch
ein grosses Interesse daran, dass die Privatklägerin ihre gemeinsamen
Haushalt mit ihrem Ehemann aufhebt, denn nur in diesem Fall kann im Namen des
Kindes die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns angefochten werden
(Art. 255 Abs.1 ZGB i.V.m. Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).
Eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung wiederum ist die Voraussetzung für
die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschuldigten (Art. 260
Abs. 1 ZGB), was dem Beschuldigten sehr wichtig zu sein scheint. Es ist
denn auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus diesem Grund
seinerseits einen grossen Druck auf die Berufungsklägerin auszuüben begann.
Zu prüfen bleibt, ob dieser Druck
ein strafrechtlich relevantes Mass erreicht hat. Zunächst fallen die
Widersprüche in den Aussagen der Berufungsklägerin auf. So wird die von ihr
behauptete massive Bedrohungssituation durch die allem Anschein nach
freiwillig und dankbar angenommene Unterstützung durch den Beschuldigten im
Rahmen der Renovationsarbeiten ebenso in Zweifel gezogen, wie von ihrer
anfänglichen Aussage, dass sie während der Renovation gerade keine Probleme
mit ihm gehabt habe. Sie scheint auch keine Probleme damit gehabt zu haben,
ihn in der neuen Wohnung übernachten zu lassen. Der Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen weiter abträglich sind die offensichtlichen Unwahrheiten in ihren
Aussagen: So ist aktenwidrig, dass sie ihren Ehemann über den Umzug
informierte, ebenso wie es den Aussagen zweier Auskunftspersonen
widerspricht, dass die Berufungsklägerin niemals mit dem Beschuldigten einkaufen
ging. Schliesslich ist aber auch hier zu beobachten, wie die
Berufungsklägerin beständig ihre Aussagen verändert und sich selber in einem
möglichst positiven Licht, den Beschuldigten aber in einem möglichst
negativen Licht darstellt. Die zum Schluss gemachten, nur noch negativen
Aussagen erscheinen überrissen und unglaubhaft. Gerade diese Einseitigkeit
entspricht so gar nicht diesem insgesamt schillernden Sachverhaltskomplex.
Sodann deckt sich diese konstante und massive Bedrohungssituation weder mit
der Wahrnehmung der Auskunftspersonen. Selbst wenn also nicht ausgeschlossen
bleibt, dass der Beschuldigte einen grossen Druck auf die Berufungsklägerin
ausübte, so vermag doch die derart uneinheitliche und in ihrer letzten
Version derart überrissene Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf den Vorwurf
der Nötigung schlichtweg nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte ist daher vom
Vorwurf der Nötigung freizusprechen.
3.3. Zum
Vorwurf der Drohung
3.3.1. Aussagen der
Berufungsklägerin
Die
Berufungsklägerin gab hierzu an, der Beschuldigte sei etwa am
10. November 2019 zu ihr an die [...] gekommen und habe über den
gemeinsamen Sohn und ihre Zukunft sprechen wollen (act. 2/8.1.01,
F. 16–17; act. 2/10.2.01, Rz. 482–489). Der Inhalt dieser
Diskussion wird unterschiedlich wiedergegeben: An der Einvernahme vom
13. Februar 2020 sagte die Berufungsklägerin, der Beschuldigte sei mit
der am Vortag getroffenen Abmachung darüber, dass er sie in Ruhe lassen und
den gemeinsamen Sohn nur ab und zu besuchen werde, nicht einverstanden gewesen
(act. 2/10.2.01, Rz. 486). An der Hauptverhandlung vom
15. Dezember 2021 sagte sie hingegen, sie habe ihm gesagt, sie möchte
nicht mit ihm zusammen sein, egal ob er sie umbringe oder was auch immer er
tue, er solle die Wohnung verlassen oder sie rufe die Polizei (act. 38,
F. 35).
Einheitlich ist wiederum die
Beschreibung, dass sie zusammen mit ihrem gemeinsamen Sohn in der Küche
gewesen seien, als der Beschuldigte eine Schublade geöffnet und ein Messer
herausgenommen habe (act. 2/8.1.01, F. 16–17; act. 2/10.2.01,
Rz. 489–490; act. 38, F. 35). Es habe sich um ein kleines
Rüstmesser gehandelt (act. 35, F. 36: "Kleines Küchenmesser,
die schwarzen. So ein Sägemesser zum Tomatenschälen") und mit diesem
Messer habe er sie bedroht (act. 2/8.1.01, F. 24). An der
Einvernahme vom 7. Januar 2020 sagte sie, er habe sie am Arm
festgehalten, sich auf ihre linke Körperseite gestellt (act. 2/8.1.01,
F. 25), an der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2021 hingegen, er
habe sie zwar am Arm gehalten, sie dann aber zwei Schritte in den Korridor
gezerrt, damit ihr gemeinsamer Sohn es nicht sehe (act. 38, F. 35).
Zur nachfolgenden Szene mit dem
Messer bestehen auch unterschiedliche Aussagen: An der Einvernahme vom
7. Januar 2020 sagte sie zunächst aus, dass der Beschuldigte ihr das
Messer vor den Bauch gehalten habe, dass das Messer den Bauch jedoch nicht
berührt habe (act. 2/8.1.01, F. 25). Schon in der nächsten Frage
aber berichtigte sie, der Beschuldigte habe mit dem Messer ihren Bauch
berührt, jedoch nicht zugestochen, er habe ihr einfach Angst damit machen
wollen (act. 2/8.1.01, F. 26). An der Einvernahme vom
13. Februar 2020 sagte sie ebenfalls zunächst, dass er ihr das Messer
"vor den Bauch" gehalten habe (act. 2/10.2.01, Rz. 490) und
dann, auf Rückfrage, dass die Spitze des Messers den Bauch berührt habe, so
als wolle er zustechen, und dass sie die Spitze zwar gespürt habe, jedoch
keinen Kratzer davongetragen habe, da sie einen Pulli angehabt habe
(act. 2/10.2.01, Rz. 513, 515, 517–518). An der Hauptverhandlung
sagte sie, der Beschuldigte habe das Messer "an meinen Bauch
gehalten" (act. 38, F. 35).
Sodann schilderte die
Berufungsklägerin in allen Einvernahmen übereinstimmend, der Beschuldigte
habe gesagt, dass er der Polizei sagen werde, dass sie das Messer in die Hand
genommen habe und ihn damit bedroht hätte, sodass er ihr das Messer aus der
Hand habe nehmen müssen, weshalb seine Fingerabdrücke drauf seien
(act. 2/8.1.01, F. 25; act. 2/10.2.01, Rz. 502–503;
act. 38, F. 35).
Als Wortlaut der Drohung gab sie
am 7. Januar 2020 an, dass er sie töten und den gemeinsamen Sohn
mitnehmen werde (act. 2/8.1.01, F. 18), am 13. Februar 2020,
dass er sie umbringen werde (act. 2/10.2.01, Rz. 491) und an der
Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2021, dass er sie jetzt umbringen würde
(act. 38, F. 35). An der Einvernahme vom 13. Februar 2020 und
an der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2021 gab sie an, ihm darauf
geantwortet zu haben, er solle tun, was er wolle, sie sei auf die Welt
gekommen und sie müsse auch sterben (act. 2/10.2.01, Rz. 491–492;
act. 38, F. 35). Der gemeinsame Sohn sei zuhause gewesen, habe
alles gesehen und geschrien (act. 2/8.1.01, F. 16–17, 27;
act. 38, F. 35), er habe geweint und gezittert
(act. 2/10.2.01, Rz. 493; act. 38, F. 35). Am
13. Februar 2020 schilderte sie einen weiteren Wortwechsel, wonach der
gemeinsame Sohn dem Beschuldigen gesagt habe, er solle "das Mami nicht
mit dem Messer töten", worauf der Beschuldigte sie angewiesen habe, dem
gemeinsamen Sohn zu erklären dass er "nur Spass mache", doch dieser
habe geantwortet "du hast das Messer noch in der Hand" und da erst
habe der Beschuldigte das Messer wieder in die Schublade gelegt
(act. 2/10.2.01, Rz. 494–496). Hierauf habe sie dem Beschuldigten
gesagt, er solle die Wohnung verlassen, da sie sonst die Polizei rufe
(act. 2/8.1.01, F. 28; act. 2/10.2.01, Rz. 497–498). Dies
habe sie aber nicht gemacht, weil sie zu schockiert gewesen sei und Angst
gehabt habe (act. 2/8.1.01, F. 29). Sie traue es dem Beschuldigten
zu, dass er seine Drohung umsetze, denn weiter habe er auch gesagt, dass wenn
er einen Landesverweis bekomme, er auch Kollegen und Beziehungen in der
Schweiz habe, welche dies für ihn übernehmen könnten (act. 2/8.1.01,
F. 21), d.h. sie töten (act. 2/8.1.01, F. 22). Sie habe Angst
vor dem Beschuldigten gehabt, habe auch Angst gehabt, mit den Kindern
hinauszugehen, wo er sie beobachten oder ihr auflauern könne
(act. 2/8.1.01, F. 20).
In allen Einvernahmen gab sie
übereinstimmend an, alle Rüstmesser aus der Schublade mit einem Küchentuch
genommen zu haben, da sie nicht genau gewusst habe, welches er angefasst
hatte. Diese Messer habe sie versteckt und später der Kantonspolizei zwecks
Spurensicherung übergeben (act. 2/8.1.01, F. 24 inkl. der
Protokollnotiz: "A.______ legt drei Küchenmesser vor";
act. 2/10.2.01, Rz. 504–506; act. 38, F. 35).
3.3.2. Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestreitet den
Vorwurf der Drohung (act. 2/8.1.02, F. 6, 22; act. 2/10.1.02,
Rz. 182–187). Er sei an diesem Sonntagabend um etwa 22.30 Uhr mit
dem Zug in [...] angekommen und zur Berufungsklägerin nach Hause
(act. 2/10.1.01, Rz. 107–118). Sie seien in der Küche gewesen und
er habe für seinen Sohn zwei Brotscheiben mit Nutella zubereitet, weshalb ein
kleines, schwarzes Küchenmesser vor ihm gelegen sei (act. 2/8.1.02,
F. 22, 27; act. 2/10.1.01, Rz. 107–118). Damit habe er aber
nur das Brot geschnitten, das Brot aber habe er mit dem Löffel beschmiert
(act. 2/10.1.01, Rz. 132–134). Er habe das Ergebnis des DNA-Tests
neben sich auf die Küchenoberfläche gelegt und gesagt, dass er sich am
nächsten Tag einen Rechtsanwalt suchen werde, um den gemeinsamen Sohn als
seinen Sohn eintragen zu lassen, was die Berufungsklägerin seit dem DNA-Test
immer hinausgeschoben habe (act. 2/8.1.02, F. 22;
act. 10.1.01, Rz. 107–118). Es sei zu einem Streit gekommen. Als
die Berufungsklägerin das Ergebnis des DNA-Tests habe wegziehen wollen, habe
er auf die Küchenoberfläche geschlagen und die Dokumente mit der flachen Hand
festgehalten (act. 2/8.1.02, F. 22, 27; act. 2/10.1.01,
Rz. 124–129). Ausser dieser Situation hätten sie keinerlei Körperkontakt
gehabt (act. 2/8.1.02, F. 27) und es habe keinen Angriff gegeben
(act. 10.1.01, Rz. 124–129). Daraufhin habe die Berufungsklägerin
das Messer genommen und zu ihrem gemeinsamen Sohn gesagt: "AX.______,
schau, dein Vater möchte mich mit dem Messer angreifen"
(act. 2/8.1.02, F. 22; act. 2/10.1.01, Rz. 124–129:
"AX.______, der Vater will mich mit dem Messer stechen"). Hierauf
habe der gemeinsame Sohn begonnen zu weinen, weshalb er ihn an sich genommen
und getröstet habe (act. 2/8.1.02, F. 28). Es stimme also nicht,
dass er ihr das Rüstmesser an den Bauch gehalten habe, denn zu diesem
Zeitpunkt habe er seinen Sohn im Arm gehabt (act. 2/8.1.02, F. 27).
Es gäbe auch keine Wunde, kein Blut, keine Narbe, nichts (act. 2/10.1.01,
Rz. 132–134). Es sei ein mündlicher Streit gewesen, nicht aber mit
Messern (act. 41, F. 35). Er verstehe die ganze Situation nicht, da
er sie mit Sicherheit nicht bedrohe (act. 2/8.1.02, F. 32). In
derselben Nacht nämlich hätten sie sich wieder beruhigt und später noch
einmal über ihren gemeinsamen Sohn gesprochen, wobei die Berufungsklägerin
versucht habe, die Sache wieder hinauszuschieben, sodass sie die Eintragung
zu einem späteren Zeitpunkt machen würden (act. 2/8.1.02, F. 31).
Er habe in dieser Nacht bei ihr in [...] übernachtet (act. 2.8.1.02,
F. 30) und sie hätten zum letzten Mal einvernehmlichen
Geschlechtsverkehr miteinander gehabt (act. 2/8.1.04, F. 45–46).
3.3.3. Indizien
Gemäss
den Aussagen von E.______ hat die Berufungsklägerin ihr gegenüber einmal
erzählt, dass der Beschuldigte sie mit dem Messer bedrohen würde, sie selber
aber habe das nicht gesehen (act. 2/10.2.06, Rz. 101, 103).
3.3.4. Würdigung
Der Umstand, dass die
Berufungsklägerin drei in Tücher gewickelte Rüstmesser bei der Kantonspolizei
zwecks Spurensicherung abgab, indiziert, dass tatsächlich etwas mit einem
dieser Messer vorgefallen war. Selbst wenn aber eines dieser Messer voller
Fingerabdrücke des Beschuldigten wäre, stellte dies keinen Beweis für die
hier behauptete Drohung dar, da der Beschuldigte ja nicht bestreitet, ein
Messer an diesem Abend zum Brotschneiden verwendet zu haben; zurecht sah
daher die Kantonspolizei von einer spurenkundlichen Analyse ohne jeglichen
Beweiswert ab. Bleibt somit, die Aussagen zu analysieren. Sowohl die
Berufungsklägerin wie auch der Beschuldigte sind sich einig, dass es in der
Nacht vom 10. November 2019 in der Küche der neuen Wohnung der
Berufungsklägerin an der [...] zu einer verbalen Auseinandersetzung über ihre
und ihres gemeinsamen Sohnes Zukunft ging. Beide schildern sie
übereinstimmend, dass ein Messer involviert gewesen war, wobei die
Berufungsklägerin behauptet, dass dieses zur Drohung benutzt wurde und der
Beschuldigte behauptet, dass dieses am Schluss der Diskussion von der
Berufungsklägerin zwecks einer vor den Augen des gemeinsamen Sohnes
simulierten Drohung verwendet wurde. Verschiedene Aussagen der
Berufungsklägerin sind gleichbleibend und verfügen aufgrund ihrer
Aussergewöhnlichkeit und ihrer lebendigen Schilderung über Realitätskennzeichen:
So etwa, dass der gemeinsame Sohn gezittert habe sowie die Antwort des
Beschuldigten, dass er der Polizei sagen würde, er habe ihr das Messer aus
der Hand genommen. Diese letzte Aussage aber könnte auch im vom Beschuldigten
geschilderten Kontext – gewissermassen als Abwehrreaktion gegen eine falsche
Anschuldigung – gefallen sein. Gewichtiger erscheint daher, dass sich die
Aussagen der Berufungsklägerin just an jenen Punkten zu widersprechen
beginnen, an welchen die verbale Auseinandersetzung ihrer Behauptung nach
handgreiflich wurde: Unstimmigkeiten bestehen bei der Schilderung, wie der
Beschuldigte sie gepackt habe, wobei er einmal neben sie gestanden sein und
sie einmal in den Korridor gezogen haben soll, ob das Messer sie berührt habe
oder nicht und in der darauffolgenden behaupteten Interaktion mit dem
gemeinsamen Sohn, welche nur einmal geschildert wird. Dies alles lässt die
Schilderung der Berufungsklägerin in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft
erscheinen. Wesentlich natürlicher und lebensnaher nimmt sich auch hier die
Schilderung des Beschuldigten aus, der diese Szene mit dem DNA-Test in den
grösseren Kontext der Spätphase ihrer ausserehelichen Beziehung zu stellen
vermag. Die Interaktion mit dem gemeinsamen Sohn und die spontane Entwicklung
der Diskussion, seine etwas grobe aber im Gesamtkontext nachvollziehbare
Reaktion des Schlags auf den Tisch wirkt – gerade weil sie ihn nicht im
besten Licht darstellt – glaubhaft.
Gesamthaft betrachtet bestehen
trotz der Möglichkeit, dass es sich tatsächlich so abgespielt hat, wie dies
die Berufungsklägerin schildert, auch in Bezug auf die Drohung letztlich
unüberwindliche Zweifel, die einer Verurteilung des Beschuldigten
entgegenstehen. Es ist daher auch hier in Anwendung des Grundsatzes in
dubio pro reo zu seinen Gunsten von der für ihn günstigeren Sachlage
auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Damit kann der für die
eingeklagte Drohung erforderliche Sachverhalt nicht erstellt werden und ist
der Beschuldigte entsprechend vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.
3.4. Zum Vorwurf der
Beschimpfung
3.4.1. Aussagen der Berufungsklägerin
Nach Aussagen der
Berufungsklägerin habe der Beschuldigte sie wiederholt beschimpft
(act. 2/8.1.01, F. 37). Diese Beschimpfungen hätten jeweils
persönlich oder am Telefon stattgefunden, wobei er sie jeweils als
"Schlampe", "Nutte" und "Prostituierte"
bezeichnet habe. Auch anlässlich der Drohung mit dem Messer habe er sie mit
diesen Worten beschimpft (act. 2/8.1.01, F. 38). Der Beschuldigte
habe sie eigentlich bei jedem Kontakt beschimpft (act. 2/8.1.01,
F. 38).
3.4.2. Aussagen des
Beschuldigten
Anlässlich seiner Einvernahme vom
7. Januar 2020 anerkannte der Beschuldigte teilweise den Vorwurf der
Beschimpfung. Sie hätten in ihrer Beziehung auch Streit gehabt, wobei er
sicherlich auch schon einmal ein Schimpfwort benutzt habe. Am Abend des
behaupteten Vorfalls mit dem Rüstmesser aber habe er die Berufungsklägerin
nicht beschimpft (act. 2/8.1.02, F. 29). In seiner Einvernahme vom
10. Januar 2020 wiederholte er zunächst, er habe in dieser Nacht keine Beschimpfungen
ausgesprochen (act. 2/10.1.01, Rz. 101), wobei er nachher zugab,
dass sie – während sie über die amtliche Anerkennung der Vaterschaft des
gemeinsamen Sohnes gestritten hätten – ihn "Idiot" genannt habe und
er sie auch beschimpft habe (act. 2/10.1.01, Rz. 122–124). Später
gab er zu, dass manchmal Schimpfworte ausgesprochen worden seien, so habe sie
ihn "Idiot" genannt und er sie auch einmal "Hure"
(act. 2/10.1.01, Rz. 353–362). In seinem handschriftlichen Brief
vom 15. Januar 2020 schrieb der Beschuldigte, dass er ihr manchmal, wenn
sie ihn genervt habe, die Worte "Hure" und
"Prostituierte" gesagt habe, sich jeweils aber danach bei ihr
entschuldigt habe (act. 2/2.1.02-1 / act. 2/8.1.14). In seiner
Einvernahme vom 17. Februar 2020 wiederholte er, dass das einzig Wahre
an den Vorwürfen sei, dass er ihr einmal "Nutte" gesagt habe, dies
aber nur, weil sie ihm gesagt habe, er dürfe den gemeinsamen Sohn nicht mehr
sehen (act. 2/10.1.02, Rz. 182–187).
3.4.3. Würdigung
Der Sachverhalt ist in Bezug auf die Beschimpfung aufgrund des
glaubhaften Geständnisses des Beschuldigten erstellt.
V. Rechtliche Würdigung
1.
1.1. Wer jemanden in anderer Weise (als dies in
Art. 173 StGB und Art. 174 StGB umschrieben ist) durch Wort,
Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf
Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177
Abs. 1 StGB). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem
Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen
konkreten Umständen gibt. Hierbei unterscheidet die Lehre verschiedene Formen
der Beschimpfung: Zum einen stellen reine Werturteile (sog. Formal- oder
Verbalinjurien) blosse Ausdrücke der Missachtung dar, welche sich nicht
erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen, wie etwa
der Vorwurf, jemand sei ein Schwein (vgl. BSK StGB-Riklin, N 4 zu Art. 177 StGB m.w.H. auf die
Kasuistik). Zum anderen aber beziehen sich gemischte Werturteile explizit
oder implizit auf Tatsachenbehauptungen, also Ereignisse oder Zustände der
Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und
dadurch wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich werden (BGE 118 IV 41
E. 3 S. 44; BSK StGB-Riklin,
N 5 zu Art. 177 StGB m.w.H.). Ob ein reines oder ein gemischtes
Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung
erschlossen werden (Urteile BGer 6B_1270/2017 und BGer 6B_1291/2017
vom 24. April 2018 E. 2.1. mit Verweis auf BGE 74 IV 98
E. 1 S. 100).
1.1.1. Der Beschuldigte sagte der Berufungsklägerin die Worte
"Nutte" und "Prostituierte" (siehe vorne Ziff. IV.3.4 .). Hierbei handelt es sich um reine Werturteile, die zweifellos als
Beschimpfung zu werten sind (vgl. bereits BGE 92 IV 115 E. 2
S. 117: "Der Ausdruck Hure enthält eine höchst negative moralische
Wertung und gehört deshalb zu den gröbsten Schimpfwörtern, mit denen eine
Frau überhaupt benannt werden kann. Er kennzeichnet nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch die Betroffene als Frau, die unbekümmert um die Gebote der
Sittlichkeit sich zur Befriedigung der eigenen Wollust oder zu Erwerbszwecken
Männern wahllos hingibt"). Vor dem kulturellen Hintergrund der Parteien
und im Kontext ihres gemeinsamen, ausserehelichen Kindes ist grundsätzlich
denkbar, dass diese Beschimpfung als gemischtes Werturteil gedacht war und
einen Tatsachenbezug zum Ehebruch herstellen wollte. Dies wird jedoch vom
Beschuldigten nicht vorgebracht, weshalb diese Beschimpfung in Bezug auf die
ihr möglicherweise zugrunde liegende Tatsache auch nicht wie eine Tatsachenbehauptung
zu behandeln ist (BGE 121 IV 76 E. 2.a. S. 82–83).
1.1.2. Damit ist der Beschuldigte schuldig der
Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
1.2. Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer
Beschimpfung erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von
Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB). Hierbei handelt es sich um
einen Strafbefreiungs- und nicht um einen Rechtfertigungsgrund (BGE 109 IV 39 E. 4.b. S. 43). Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich
zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das
ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu
ruhiger Überlegung hat (BGE 83 IV 151). Bei diesem Fall der sog.
"Retorsion" kann von der Strafe abgesehen werden, da "die
streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit
verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche
Interesse nochmalige Sühne verlangen würde" (BGE 72 IV 21 E. 2
S. 22; BSK StGB-Riklin,
N 27 ff. zu Art. 177 StGB).
1.3. Der Beschuldigte behauptete, dass sie sich
gegenseitig Beschimpfungen gesagt hätten und dass die Berufungsklägerin ihn
"Idiot" genannt habe, er sie auch einmal "Hure"
(act. 2/10.1.01, Rz. 353–362). Die Berufungsklägerin bestätigt, den
Beschuldigten während derselben Diskussion, in der auch sie beschimpft worden
sei, "Idiot" genannt zu haben (act. 97, F. 78–79). Sie
rechtfertigt dies damit, dass das Wort viel weniger schlimm als
"Hure" oder "Prostituierte" sei und im Gegensatz zu
diesen Begriffen auch im Alltag verwendet werden könne (act. 97,
F. 78). Selbst wenn dem so sein mag, trifft das Strafrecht diese
Unterscheidung nicht (vgl. die Liste an bundesgerichtlich anerkannten,
teilweise alltäglichen reinen Werturteilen bei BSK StGB-Riklin, N 4 zu Art. 177
StGB). Ja gerade ursprünglich psychiatrische Fachausdrücke wie
"Idiot" (vgl. Urteil BGer 6B_463/2019 vom 6. August 2019
E. 4.3.: "Idiotie" als veraltete Bezeichnung für den
angeborenen oder im frühen Kindesalter erworbenen Intelligenzdefekt
schwersten Grades) werden dadurch, dass sie im Alltag nicht länger in ihrem
(überholten) medizinischen Sinn verwendet werden, zu einem moralischen
Werturteil umgewandelt und so dazu missbraucht, jemanden als verschroben,
abnorm, charakterlich minderwertig oder als asozialen Sonderling
hinzustellen, ihn mithin in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (Urteil
BGer 6B/582/2020 vom 17. Dezember 2020, E. 3.2. mit Verweis
auf BGE 98 IV 90 E. 3.a. S. 93; BGE 96 IV 54 E. 2
S. 55; BGE 93 IV 20 S. 22 E. 1). Gerade für das Wort
"Idiot" hat das Bundesgericht festgehalten, dass es
"umgangssprachlich abwertend als Synonym für 'Dummkopf' und 'Trottel'
verwendet wird […] und im heutigen Sprachgebrauch als Schimpfwort einen
dummen Menschen bezeichnet", weshalb der Ausdruck "zum Grundvokabular
der Beschimpfungen" gehöre (Urteil BGer 6B_463/2019 vom
6. August 2019 E. 4.4.). Darüber, dass die Berufungsklägerin dieses
Wort nicht etwa als blossen Ausdruck des Ärgers benutzte, sondern als
herabsetzende Beleidigung intendierte, liess sie anlässlich der Berufungsverhandlung
keinen Zweifel (act. 97, F. 79: "Er ist der grösste Idiot auf
der ganzen Welt, den ich kenne"). Somit liegt auf der Hand, dass der
Beschuldigte mit seiner Beschimpfung eine andere Beschimpfung der
Berufungsklägerin konterte oder umgekehrt. Dies erfolgte unmittelbar. Es ist
daher in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB der Beschuldigte von
einer Strafe zu befreien.
VI. Zivilforderungen
1.
1.1. Die Berufungsklägerin beantragte die Aufhebung der
Dispositionsziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils (act. 77,
S. 1), welche ihre Zivilforderungen auf den Zivilweg verweist
(act. 73, S. 42, Dispositivziffer 2). Vor der Vorinstanz hatte
die Berufungsklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 13'170.30 nebst
Zins zu 5 % seit dem 10. November 2019 gefordert (act. 62,
S. 1). Der Schadenersatz wurde einerseits mit dem "durch den
Beschuldigten veranlassten Wohnungswechsel" und den diesbezüglich
veranlassten Schulden bei den Sozialen Diensten in der Höhe von
CHF 11'727.–, andererseits mit dem "vom Beschuldigten veranlassten"
DNA-Test und den mit "dem Schwangerschaftsabbruch" entstandenen
Arztkosten begründet (act. 62, Rz. 35–36).
1.2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte
Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es die
beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist
(Art. 126 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird der Beschuldigte in drei
Anklagepunkten freigesprochen und in einem Anklagepunkt schuldiggesprochen.
Das Obergericht kann somit auf die Zivilforderung eintreten.
1.3. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die
geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche "aus der Straftat"
adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Vorliegend ist der
Beschuldigte von den angeklagten Vorwürfen der Vergewaltigung, Drohung und
Nötigung freizusprechen. Aus dem Anklagesachverhalt ergibt sich keine
rechtswidrige Handlung, die einen Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch
begründet.
1.4. Die Zivilklage der Berufungsklägerin auf
Schadenersatz und Genugtuung ist abzuweisen.
VII. Verfahrenskosten, Entschädigung und
Genugtuung
1. Anspruch des
Beschuldigten auf Entschädigung und Genugtuung
Der Beschuldigte ist von den meisten
angeklagten Vorwürfen freizusprechen. Damit hat er Anspruch auf Entschädigung
der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am
Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO)
sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen
Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1
lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen
(Art. 429 Abs. 2 StPO).
2. Entschädigung
2.1. Der Beschuldigte hat vor der Vorinstanz eine
Entschädigung in der Höhe von CHF 4'763.– (zzgl. Zins zu 5 %)
beantragt, welcher sich aus dem Lohnausfall in der Höhe von CHF 2'565.10
und Fahrspesen in der Höhe von CHF 2'198.10 zusammensetze
(act. 43/14). Die Vorinstanz hiess diesen Antrag gestützt auf
Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO gut, wobei der Zins ab dem
28. Januar 2020 als mittlerem Verfallstag (vgl. BGE 131 III 12 E. 9.5.
S. 25–26) zugesprochen wurde (act. 73 E. VII./2.3. S. 40
sowie S. 41, Dispositivziffer 5)
2.2. Im Berufungsverfahren beantragte der Beschuldigte
unverändert eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4'763.– zzgl. Zins zu
5 % seit dem 28. Januar 2020 (act 79, S. 2). Den
Erwägungen der Vorinstanz kann in diesem Punkt vollumfänglich gefolgt werden
(act. 73 E. VII./2.3. S. 40). Die
wirtschaftlichen Einbussen des Beschuldigten sind zum grössten Teil aufgrund
der Vorwürfe der Vergewaltigung, Nötigung und Drohung entstanden.
Entsprechend führt der Schuldspruch wegen Beschimpfung nicht zu einer
Reduktion der Entschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche
Gerichtsverfahren.
2.3. Damit ist der Beschuldigte mit CHF 4'763.–
(zzgl. Zins zu 5 %) seit dem 28. Januar 2020 zu entschädigen.
3. Genugtuung
3.1. Der Beschuldigte hat vor der Vorinstanz eine
Genugtuung in der Höhe von CHF 14'100.– (zzgl. Zins zu 5 %)
beantragt. Die Vorinstanz sprach in Anwendung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung dem Beschuldigten einen Betrag von CHF 200.– pro Tag der
ausgestandenen Inhaftierung zu (BGE 143 IV 339 E. 3.1.
S. 342), was bei 43 Tagen (der Beschuldigte war vom 6. Januar
2020 bis am 17. Februar 2020 in Untersuchungshaft) insgesamt CHF 8'600.–
entspricht. Der Zins wurde ab dem 28. Januar 2020 als mittlerem
Verfallstag gezählt. Hinzu rechnete die Vorinstanz CHF 200.– als
Entschädigung für die durch die Strafverfolgungsbehörden verlorene
Speicherkarte, auf welcher sich neben entlastenden Beweismitteln auch private
Fotos befunden hätten (act. 73 E. VII./2.3. S. 40). Somit
hiess die Vorinstanz den Antrag im Umfang von CHF 8'600.– und zudem
CHF 200.– gut (act. 73 E. VII./2.3. S. 40 sowie
S. 41, Dispositivziffer 5).
3.2. Im Berufungsverfahren beantragte der Beschuldigte
eine Genugtuung in der Höhe von CHF 13'600.– zzgl. Zins zu 5 % seit
dem 17. Februar 2020 (act. 79, S. 2), wobei an der
Berufungsverhandlung nur noch von CHF 5'000.– die Rede war
(act. 96, S. 14); gemeint ist wohl die Differenz zwischen den
vorinstanzlich zugesprochenen CHF 8'600.– und den nunmehr beantragten
CHF 13'600.–. Begründet wurde dies mit der materiellen Unbill, die dem
Beschuldigten dadurch entstanden sei, dass er seinen Sohn aufgrund des
Strafverfahrens während dreieinhalb Jahre nicht habe sehen können
(act. 96, S. 14). Diese Begründung erscheint aufgrund des aus dem
Sachverhalt genüglich hervorgehenden Umstandes, dass die Berufungsklägerin
ihm den gemeinsamen Sohn bereits vor dem Strafverfahren vorenthielt,
zumindest fraglich. Es besteht derzeit kein Besuchsrecht des Beschuldigten,
zumal aus rechtlicher Sicht der Ehemann der Berufungsklägerin der Vater des
Kindes ist (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Da der Ehemann der
Berufungsklägerin die Vaterschaft nicht angefochten hat (Art. 256
Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 256c Abs. 1 ZGB) und auch die
Voraussetzung für die Anfechtung durch das Kind nicht gegeben ist
(Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), wird sich an der rechtlichen
Vaterschaft des Ehemannes der Berufungsklägerin voraussichtlich auch nichts
ändern. Aus rechtlicher Sicht besteht somit zwischen dem Beschuldigten und
seinem Sohn kein Verhältnis. Da mithin kein genugtuungsrechtlich relevanter
Zusammenhang mit dem Strafverfahren erkennbar ist, ist die
Genugtuungsforderung im Mehrbetrag abzuweisen, womit es bei der
vorinstanzlichen Regelung bleibt.
3.3. Nicht im Rahmen der Anträge der Anschlussberufung
(act. 79, S. 2) und auch nicht bei der Eingabe der Anträge zu
Beginn der Berufungsverhandlung (act. 96, S. 3: "Ich halte an
meinem Antrag fest"), sondern während seines Plädoyers beantragte der
Beschuldigte für die verlorengegangene Speicherkarte CHF 500.–statt den
zugesprochenen CHF 200.–. Grund hierfür sei, dass sich darauf
persönliche Aufnahmen von sich und seinem Sohn sowie auch Beweismittel
befunden hätten (act. 96, S. 14). Auch in diesem Punkt ist die
Vorinstanz darin zu bestätigen, dass der Wert einer handelsüblichen
Speicherkarte sowie auch die immaterielle Unbill, welche aufgrund des
Verlustes der Aufnahmen entstanden sein mag, mit CHF 200.– angemessen
beziffert wurde (act. 73 E. VII./2.3. S. 40). Auch die
Zinsberechnung ab dem 17. Februar 2020 (Entlassung aus der
Untersuchungshaft, anlässlich welcher dem Beschuldigten die Speicherkarte
hätte ausgehändigt werden sollen) ist nicht zu beanstanden. Damit ist dieser
Antrag abzuweisen.
3.4. In Bestätigung der Vorinstanz ist dem Beschuldigten
eine Entschädigung in Höhe von CHF 4'763.– zuzüglich Zins zu 5 %
seit dem 28. Januar 2020 sowie eine Genugtuung in Höhe von
CHF 8'600.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Januar 2020 und
CHF 200.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. Februar 2020 aus
der Gerichtskasse zu bezahlen.
4.
In formaler Hinsicht fällt das
Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt
(Art. 408 StPO). Weil das Obergericht als Rechtsmittelinstanz einen neuen
Entscheid fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO).
5.
5.1. Kostentragungspflicht im Allgemeinen
Die Verfahrenskosten setzen sich
zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im
konkreten Straffall. Zu den Auslagen zählen namentlich die Kosten für die
amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung sowie die Kosten für
die Übersetzungen (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und
b StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach
Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1.
S. 254). So gründet namentlich die Kostentragungspflicht des
Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO)
auf der Annahme, dass er die Verfahrenskosten als Folge seiner Tat veranlasst
hat. Dies übrigens auch dann, wenn ein Schuldspruch ohne Aussprechung von
Sanktionen erfolgt (BSK StPO-Domeisen,
N 7 zu Art. 426 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt das allgemeine
Unterliegerprinzip, wonach die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung
obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der
zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. z.B. BGer Urteil
6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1 m.w.H.). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten
nicht, soweit diese für Übersetzungskosten anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit
der beschuldigten Person nötig wurden (Art. 426 Abs. 3 lit. a
StPO).
5.2. Kostentragungspflicht der Privatklägerin
5.2.1. Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten,
die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden,
wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen
wird, die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht oder die Zivilklage abgewiesen
oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 StPO). Bei
Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft auferlegt
werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person
freigesprochen wird und soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426
Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Somit
soll die antragsstellende Person, die als Privatklägerin am Verfahren
teilnimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen. Allerdings ist
die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO dispositiver Natur
(BGer Urteil 6B_1125/2013 vom 26. Juni 2014 E. 3.2.1 m.w.H.;
BGE 147 IV 47 E. 4.2.2 S. 50–51). Die allfällige
Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft hängt nicht von einem
mutwilligen oder grobfahrlässigen Verhalten ab (BGE 147 IV 47
E. 4.2.2 S. 50–51). Art. 427 StPO findet keine Anwendung auf das
Rechtsmittelverfahren (BGer Urteil 6B_370/2016 vom 16. März 2017
E. 1.2).
5.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung trägt die
Privatklägerin im Berufungsverfahren überdies auch bei Offizialdelikten die
angemessenen Kosten der Verteidigung der (freigesprochenen) beschuldigten
Person sowie die Verfahrenskosten gemäss dem allgemeinen Unterliegerprinzip,
wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden hat und der
erstinstanzliche gerichtliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft mit
Berufung weitergezogen worden ist (BGE 147 IV 47 E. 4.2.4 und
E. 4.2.6 S. 52 ff. m.w.H.). Die Verfahrenskosten setzen sich
zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im
konkreten Straffall. Zu den Auslagen gehören auch die Kosten für die amtliche
Verteidigung (Art. 422 Abs. 1 u. Abs. 2 lit. a StPO). Folglich
sind unter den genannten Umständen der Privatklägerschaft im
Berufungsverfahren auch die Kosten für die amtliche Verteidigung der freigesprochenen
beschuldigten Person gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen. Zwar
verneinte das Bundesgericht in BGE 145 IV 90 mangels gesetzlicher Grundlage
eine Pflicht der Privatklägerschaft zur Rückerstattung der Kosten der
amtlichen Verteidigung, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird. Der
diesem Bundesgerichtsentscheid zu Grunde liegende Fall unterscheidet sich
jedoch darin, dass nur die beschuldigte Person Berufung erhob; die Kosten des
Berufungsverfahrens wurden somit nicht von einer alleinig Berufung führenden
Privatklägerschaft verursacht.
5.2.3. Sind die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft
aufzuerlegen und liegen die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege
vor, sind die Verfahrenskosten der Privatklägerin im Sinne von Art. 136
Abs. 2 lit. b StPO ganz oder teilweise zu erlassen, jedoch besteht
in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO eine
Nachzahlungspflicht, sollte sich die wirtschaftliche Situation der
Privatklägerschaft ausreichend verbessert haben.
5.3. Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen
Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspflege
Wird
die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie
verpflichtet, die Entschädigung des amtlichen Verteidigers dem Staat
zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann der Staat die Kosten für die unentgeltliche
Verbeiständung der Privatklägerschaft von der beschuldigten Person unter den
gleichen Voraussetzungen zurückfordern, wie jene für die amtliche
Verteidigung (BGer Urteil 6B_1274/2017 vom 24. September 2018
E. 4.3 m.w.H.).
Eine Privatklägerin, die (vor dem
rechtskräftigen Urteil) glaubhaft machte, ein Opfer im Sinne von
Art. 116 Abs. 1 StPO zu sein, kann bei Freispruch der beschuldigten
Person nicht zur Rückerstattung der erstinstanzlichen Kosten ihrer
unentgeltlichen Verbeiständung verpflichtet werden (Art. 30 Abs. 3
OHG). Anders verhält es sich bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung
im Berufungsverfahren, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch
kam, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und
schliesslich in Rechtskraft erwuchs. Insoweit geht die in Art. 138 Abs. 1
i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der
Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30
Abs. 3 OHG vor (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 154 E. 2.3.3–2.3.5).
6. Vorinstanzliche
Verfahrenskosten
6.1. Es ist Vormerk zu nehmen, dass die von der
Vorinstanz festgelegte Gerichtsgebühr sowie der Betrag der weiteren
Verfahrenskosten und die Entschädigungen des amtlichen Verteidigers und des
unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht angefochten wurden.
6.2. Bereits das
Kantonsgericht hätte den Beschuldigten wegen Beschimpfung i.S.v.
Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig sprechen und ihn dabei von Strafe
befreien sollen (siehe hierzu oben Ziff. IV.3.4). Entsprechend dem hier abgeänderten
Schuldspruch sind ein Teil der Verfahrenskosten der Vorinstanz nunmehr dem
Beschuldigten aufzuerlegen. Nun fallen aber die Verfahrenskosten bezüglich
dieses geringsten der Vorwürfe nicht massgeblich ins Gewicht, wobei
insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte in Bezug auf
diesen Vorwurf immer geständig gewesen war. Es rechtfertigt sich somit, die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten grundsätzlich zu einem Zehntel dem
Beschuldigten aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Übersetzungskosten in
der Höhe von CHF 3'066.— (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. b
StPO) und die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 300.— für das Verfahren
vor Zwangsmassnahmengericht, da dieses Verfahren nicht im Zusammenhang zum
Tatvorwurf der Beschimpfung steht.
Soweit die Verfahrenskosten die
Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten und die unentgeltliche
Rechtsvertretung der Privatklägerin umfassen (Art. 422 Abs. 2
lit. a StPO), sind diese Kosten vorerst vom Staat zu tragen. Der
Beschuldigte ist zu verpflichten, der Gerichtskasse diese Kosten im Umfang
von einem Zehntel zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
6.3. Die Vorinstanz verzichtete darauf, der Privatklägerin
einen Teil der Kosten für das vorinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Es
besteht kein Anlass, in diesen Ermessensentscheid der Vorinstanz
einzugreifen, zumal der Aufwand bezüglich des zur Anklage gebrachten
Antragsdelikt der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und der geltend gemachten
Zivilforderung nicht ins Gewicht fallen. Soweit die vorinstanzlichen
Verfahrenskosten nicht dem Beschuldigten auferlegt werden, sind sie vom Staat
zu tragen.
7. Unentgeltliche Rechtspflege
Antragsgemäss (act. 77,
S. 2) und in Bestätigung der Vorinstanz ist der Berufungsklägerin die
unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren
(Art. 136 Abs. 1 StPO).
8. Kosten des
Berufungsverfahrens
8.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf
CHF 4'000.– festzusetzen (Art. 6 und
Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung).
8.2. Im Berufungsverfahren obsiegt die Berufungsklägerin
im Ergebnis nur mit ihrem Antrag, dass der Beschuldigte der Beschimpfung
schuldig zu sprechen sei; im Übrigen unterliegt sie. Der Beschuldigte obsiegt
dahingehend, dass er von den Vorwürfen der Vergewaltigung, Nötigung und
Drohung freizusprechen ist. Er unterliegt betreffend den Schuldspruch wegen
Beschimpfung und die Abweisung der zusätzlich geforderten Genugtuung. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens
anteilsmässig zwischen der mehrheitlich unterliegenden Berufungsklägerin und
dem in Bezug auf den Schuldspruch wegen Beschimpfung und die teilweise
Abweisung seiner Genugtuungsforderung unterliegenden Beschuldigten
aufzuteilen. Wie aber bereits gesagt (siehe vorne Ziff. VII./6.2.), fallen die Verfahrenskosten bezüglich des eingestandenen Vorwurfs der
Beschimpfung nicht massgeblich ins Gewicht. Dasselbe gilt für den
abgewiesenen Teil der Genugtuungsforderung, welchen der Beschuldigte
anlässlich der Berufungsverhandlung gerade einmal mit einem Absatz begründete
(act. 96, S. 14). Vor diesem Hintergrund scheint es daher
angemessen, die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren im Umfang von einem
Zehntel dem Beschuldigten und im Umfang von neun Zehnteln der
Berufungsklägerin aufzuerlegen.
8.3. Die Kosten für die Übersetzungen im
Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 1'305.– sind als Teil der
Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO) der Berufungsklägerin
zu neun Zehnteln aufzuerlegen. Im Umfang von einem Zehntel werden diese
Kosten dem Beschuldigten auferlegt, da sie nicht durch seine
Fremdsprachigkeit verursacht wurden (vgl. Art. 426 Abs. 3
lit. b StPO).
8.4. Soweit die
Verfahrenskosten der Berufungsklägerin auferlegt werden, sind sie ihr
aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig zu erlassen
(Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Jedoch ist die
Berufungsklägerin in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a
StPO zu verpflichten, diese Kosten der Gerichtskasse zu erstatten, wenn ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse es zulassen.
8.5. Zu den Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die
Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Sowohl die amtliche
Verteidigung wie auch die unentgeltliche Rechtspflege richtet sich nach dem
Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde
(Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). Wie
sich aus Art. 6 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen
Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Kantons Glarus vom
12. März 2004 (GS III I/5) ergibt, wird der notwendige Zeitaufwand
einer amtlichen Verteidigung mit CHF 180.– pro Stunde entschädigt.
8.5.1. Der Rechtsvertreter
des Beschuldigten macht für die amtliche Verteidigung Aufwendungen im Umfang
von insgesamt CHF 4'670.10 geltend (act. 105). Der hierbei in
Rechnung gestellte Aufwand von 24.09 Stunden erscheint angemessen. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt vorab durch die
Gerichtskasse (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die
Kosten der amtlichen Verteidigung sind der Gerichtskasse durch den
Beschuldigten zu einem Zehntel und durch die Berufungsklägerin zu neun
Zehnteln zurückzuerstatten, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse jeweils
erlauben (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4
lit. a StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).
8.5.2. Die Berufungsklägerin macht für die unentgeltliche
Verbeiständung Kosten im Umfang von insgesamt CHF 5'041.75 geltend
(act. 104). Der hierbei in Rechnung gestellte Aufwand von
25.17 Stunden erscheint angemessen.
Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes erfolgt vorab durch die Gerichtskasse. Diese Kosten sind der
Gerichtskasse im Umfang von einem Zehntel vom Beschuldigten und im Umfang von
neun Zehntel von der Berufungsklägerin zurückzuerstatten, wenn es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m.
Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 426 Abs. 4 StPO;
Art. 428 Abs. 1 StPO).
____________________
Das Gericht
erkennt:
1.
Es wird vorgemerkt, dass die
nachfolgenden Dispositivziffern des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom
2. November 2022 im Verfahren SG.2021.00058 unangefochten in Rechtskraft
erwachsen sind und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten:
"3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf CHF 7'000.--.
Die weiteren Verfahrenskosten betragen:
CHF 7'550.—
Untersuchungsgebühr
CHF 300.—
Gerichtsgebühr Zwangsmassnahmengericht
CHF 6'528.—
Kosten amtliche Verteidigung (Vorschusszahlung)
CHF 3'066.—
Kosten für Übersetzungen
CHF 10'099.—
Kosten amtliche Verteidigung
CHF 16'530.75
Kosten unentgeltliche Rechtsverbeiständung
6.
Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Langlotz wird als
amtliche Verteidigung im Zusatz zum bereits erhaltenen Kostenvorschuss mit
CHF 10'099.— (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9.
Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti wird als unentgeltlicher
Rechtsvertreter mit CHF 16'530.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der
Gerichtskasse entschädigt."
2.
B.______ ist schuldig
der Beschimpfung
im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
3.
B.______ wird freigesprochen
von den Vorwürfen.
der Vergewaltigung im Sinne von
Art. 190 Abs. 1 StGB;
der Nötigung im Sinne von
Art. 181 StGB;
der Drohung im Sinne von
Art. 180 Abs. 1 StGB.
4.
B.______ wird in
Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB von Strafe befreit.
5.
B.______ wird aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung in Höhe von CHF 4'763.– zuzüglich
5 % Zins seit dem 28. Januar 2020 sowie eine Genugtuung in Höhe
von CHF 8'600.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Januar 2020
und CHF 200.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Februar 2020
bezahlt.
6.
Die Zivilforderung von A.______
wird abgewiesen.
7.
Die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens (Gerichtsgebühr inkl. der Untersuchungsgebühr) im Umfang von
CHF 14'550.– werden B.______ zu einem Zehntel auferlegt und von ihm
bezogen. Im Umfang von neun Zehnteln werden sie auf die Staatskasse
genommen.
Die Kosten für die
Übersetzungen im vorinstanzlichen Verfahren in der Höhe von
CHF 3'066.– sowie die Gerichtsgebühr von CHF 300.— des
Zwangsmassnahmengerichts werden vollständig auf die Staatskasse genommen.
Es wird vorgemerkt, dass die
Entschädigung für die amtliche Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren
(inkl. Vorverfahren) von insgesamt CHF 16'627.— (inkl. Auslagen und
MwSt.) bereits an Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Langlotz ausbezahlt wurde.
B.______ wird verpflichtet, der
Gerichtskasse die Kosten für die amtliche
Verteidigung im
vorinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 16'627.– und die Kosten
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Höhe von CHF 16'530.75
je zu einem Zehntel zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
8.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren wird auf CHF 4000.– festgesetzt.
Die Kosten für die
Übersetzungen im Berufungsverfahren betragen CHF 1'305.–
.
Die Gerichtsgebühr und die
Übersetzungskosten werden zu einem Zehntel B.______ auferlegt und von
diesem bezogen.
Zu neun Zehnteln werden die
Gerichtsgebühr und die Übersetzungskosten A.______ auferlegt, jedoch
einstweilen nicht bezogen.
9.
A.______ wird verpflichtet, der
Gerichtskasse die vorläufig nicht bezogene Gerichtsgebühr und die vorläufig
nicht bezogenen Übersetzungskosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
10.
Rechtsanwalt lic. iur.
Philipp Langlotz wird als amtliche Verteidigung für seine Bemühungen im
Berufungsverfahren mit CHF 4'670.10 (inkl.
Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
B.______ wird verpflichtet, der
Gerichtskasse diese Kosten zu einem Zehntel zu erstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
A.______ wird verpflichtet, der
Gerichtskasse diese Kosten zu neun Zehnteln zu erstatten, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
11.
Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti
wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit CHF 5'041.75
(inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
A.______ wird verpflichtet, der
Gerichtskasse diese Kosten zu neun Zehnteln zu erstatten, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. B.______ wird verpflichtet, der
Gerichtskasse diese Kosten zu einem Zehntel zu erstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
12.
Die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.______ und B.______ werden spätestens im Juli 2026
überprüft.
13.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]