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Entscheid

OG.2022.00083

Vergewaltigung, Nötigung etc.

28. Juli 2023Deutsch112 min

dieser Äusserungen sei A.______ in ihrem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichter MLaw

Mario Marti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiber

Dr. iur. Alfonso Hophan.

Urteil

vom 28. Juli 2023

Verfahren

OG.2022.00083

1. A.______

Geschädigte

Person,

Privatklägerin und

Berufungsklägerin

vertreten durch MLaw

Jacques

Marti,

Rechtsanwalt,

Gerichtshausstrasse 34, Postfach 1622,

8750

Glarus

2. Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29,

8750

Glarus

Anklägerin

gegen

B.______

Beschuldigter,

Berufungsbeklagter und

Anschlussberufungskläger

verteidigt durch lic.

iur.

Philipp

Langlotz,

Rechtsanwalt,

Spielhof 14A, 8750

Glarus

betreffend

Vergewaltigung,

Nötigung etc.

Rechtsbegehren

der Berufungsklägerin

(gemäss Eingabe vom

24. November 2022 [act. 77, S. 1–2] und mündlich angepasst

anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 [act. 96,

S. 3], sinngemäss):

1.

Es sei die Ziff. 1 des

Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 2. November 2022 im

Verfahren SG.2021.00058 vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei die Ziff. 2 des

Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 2. November 2022 im

Verfahren SG.2021.00058 vollumfänglich aufzuheben.

3.

Entfällt.

4.

Es sei die Ziff. 4 des

Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 2. November 2022 im

Verfahren SG.2021.00058 vollumfänglich aufzuheben.

5.

Es sei die Ziff. 5 des

Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 2. November 2022 im

Verfahren SG.2021.00058 vollumfänglich aufzuheben.

6.

Es sei die beschuldigte Person

der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der

Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Drohung im Sinne von

Art. 180 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung im Sinne von

Art. 177 StGB schuldig zu sprechen.

7.

Es sei der Beschuldigte gemäss

Anklage angemessen zu bestrafen.

8.

Es sei der Beschuldigte zu

verpflichten, der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 13'170.30 nebst

Zins von 5 % seit dem 10. November 2019 als Schadenersatz zu

bezahlen.

9.

Es sei der Beschuldigte zu

verpflichten, der Berufungsklägerin eine Genugtuung von CHF 15'000.–

nebst Zins von 5 % seit dem 10. November 2019 zu bezahlen.

10.

Unter gesetzlicher Kosten- und

Entschädigungsfolge.

11.

Es sei der Berufungsklägerin

die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen und

Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti als unentgeltlicher Rechtsvertreter

einzusetzen.

Antrag der Staatsanwaltschaft

(gemäss Protokoll der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023

[act. 96, S. 3] und Plädoyernotizen vom 23. Juni 2023

[act. 102, S. 1], sinngemäss):

1.

Es sei

das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 2. November 2022

zu bestätigen.

2.

Unter

gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

Antrag des

Berufungsbeklagten

(vom 19. Dezember 2022 [act. 79, S. 2], bestätigt anlässlich

der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 [act. 96, S. 3], sinngemäss):

1.

Das Urteil des Kantonsgerichts

des Kantons Glarus vom 2. November 2022 sei in Dispositivziffer 5

aufzuheben und ansonsten vollumfänglich zu bestätigen.

2.

In Abänderung von

Dispositivziffer 5 des Urteils sei der beschuldigten Person eine

Entschädigung in der Höhe von CHF 4'763.– zuzüglich Zins zu 5 %

seit dem 28. Januar 2020 sowie eine Genugtuung in der Höhe von

CHF 13'600.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. Februar 2020

auszurichten.

3.

Alles unter gesetzlicher

Kostenfolge.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Das vorliegende

Berufungsverfahren beruht auf den folgenden drei strittigen und in ihrem

Sachverhalt nachfolgend noch zu klärenden Vorfällen (vgl. hinten Ziff. IV .):

1.1. Gemäss Anklagesachverhalt habe B.______ an einem

nicht mehr genauer bestimmbaren Wochentag im Juni 2015 sich in die

Familienwohnung von A.______ und C.______ begeben, wo sich A.______ alleine

aufgehalten habe. B.______ habe ein Gespräch mit ihr begonnen und darin den

Willen geäussert, mit ihr Geschlechtsverkehr haben zu wollen, was sie jedoch

verbal abgelehnt habe. Darauf habe B.______ A.______ auf ein Sofa geworfen,

das von ihr getragene Kleid hochgeschoben und sich so auf sie gelegt, dass

sie ihm nicht entweichen und ihm auch keine physische Gegenwehr habe leisten

können. Hierbei habe er zumindest zeitweise ihre Hände seitlich am Körper

festgehalten. Nachdem B.______ seine Hose und Unterhose etwas nach unten

gezogen und den Slip von A.______ zur Seite geschoben habe, habe er sie mit

seinem erigierten Penis vaginal penetriert, bis er zum Samenerguss in ihrer

Vagina gekommen sei (act. 1, S. 2, Ziff. 1). Dadurch habe sich

B.______ der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB

schuldig gemacht.

1.2. Zu nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkten im

Zeitraum von ca. Januar 2019 bis ca. Oktober 2019 habe B.______ in einer

nicht mehr genauer bestimmbaren Vielzahl von Fällen von A.______ verbal

verlangt, dass diese ihren Ehemann C.______ verlasse und in eine Wohnung mit

ihm und zumindest auch ihrem gemeinsamen Sohn D.______ (geb. [...])

zusammenziehen soll. Dabei habe er jeweils zu A.______ gesagt, dass er sie

oder ihre Familie umbringen werde, falls sie seiner Aufforderung nicht

nachkommen würde. Diese Äusserungen habe er einerseits in und andernorts in

der Schweiz direkt gegenüber A.______ getätigt, welche sich dabei jeweils in

, insbesondere an ihrem Wohnort [...] oder andernorts in der Schweiz

aufgehalten habe, wobei er sich während dieser Gespräche an nicht mehr

genauer bestimmbaren Orten in der Schweiz oder im Ausland befand. Aufgrund

dieser Äusserungen sei A.______ in ihrem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt

worden, so dass sie aus Furcht um ihr eigenes Wohlergehen und jenes ihrer

Familie anfangs Oktober 2019 eine eigene Wohnung gemietet habe, um sich

von ihrem Ehemann zu trennen und zumindest in diesem Punkt den Forderungen

von B.______ nachzukommen (act. 1, S. 2–3, Ziff. 2). Dadurch

habe sich B.______ der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig

gemacht.

1.3. Am Samstag, Sonntag oder Montag, den

9.–11. November 2019 hätten B.______ und A.______ um

ca. 21.00 Uhr in , an der [...], in der Küche der dort von A.______

gemieteten Wohnung ein Gespräch geführt, wobei es zu

Meinungsverschiedenheiten gekommen sei. Im Verlaufe dieses Gesprächs, bei

welchem auch der gemeinsame Sohn D.______ (nachfolgend: gemeinsamer Sohn)

anwesend gewesen sei, habe B.______ aus einer Küchenschublade ein Rüstmesser

hervorgenommen und dieses mit der Spitze die Kleidung berührend voran gegen

den Bauch von A.______ gehalten, wobei er gleichzeitig gesagt habe, er würde

sie töten. Zudem habe er auch die Worte "Nutte" und "Prostituierte"

an sie gerichtet. A.______, welche diese Äusserungen wahrgenommen habe, sei

dadurch in ihrem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt worden und habe

zu zittern begonnen, weil sie befürchtet habe, B.______ würde sie töten

(act. 1, S. 3, Ziff. 3). Dadurch habe sich B.______ der

Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung im

Sinne von Art. 177 StGB schuldig gemacht.

2.

2.1. Am 16. Juli 2021 erhob die Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)

Anklage gegen B.______ wegen der soeben genannten Tatbestände (act. 1).

2.2. Zwei weitere von

A.______ behauptete Vergewaltigungen durch B.______ vom Juli 2015 und Juli

2016 oder 2017 (hierbei bestehen Unklarheiten) haben sich ihren Aussagen

zufolge in der [...] ereignet. Sie fallen damit ausserhalb des räumlichen

Geltungsbereiches des Schweizerischen Strafgesetzbuches und der

Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 3 Abs. 1 StGB i.V.m.

Art. 1 Abs. 1 StPO), weshalb hierzu keine Anklage erfolgte.

3.

Die Hauptverhandlung vor der

Vorinstanz fand am 15. Dezember 2021 (vgl. act. 37 ff.) und am

4. Mai 2022 statt (act. 58 ff.). A.______ und B.______ wurden am

15. Dezember 2021 in separaten Zimmern befragt (act. 38, 41). Mit

Urteil vom 2. November 2022 sprach die II. Kammer des

Kantonsgerichts Glarus B.______ frei von den Vorwürfen der Vergewaltigung,

der Nötigung, der Drohung und der Beschimpfung (act. 73, S. 41,

Dispositivziffer 1).

4.

4.1. Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts erhob

A.______ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 24. November

2022 (act. 77) beim Obergericht rechtzeitig Berufung mit den eingangs

wiedergegebenen Anträgen. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022

(act. 79) erhob B.______ (nachfolgend: Beschuldigter) Anschlussberufung

mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Die Vorladung zur

Berufungsverhandlung erging am 29. März 2023 (act. 82), wobei der

im Ausland wohnhafte Beschuldigte in Übereinstimmung mit der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Säumnisfolgen eingeladen wurde (BGE 140 IV 86 E. 2). Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 gab der Beschuldigte an,

nicht zur Berufungsverhandlung zu erscheinen (act. 90). Mit Eingabe vom

31. Mai 2023 beantragte die Berufungsklägerin den Ausschluss der

Öffentlichkeit im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO (act. 91),

welcher Antrag vom Obergericht mit Schreiben vom 2. Juni 2023

gutgeheissen wurde (act. 93). Die Berufungsverhandlung vor Obergericht

fand am 23. Juni 2023 statt (act. 95 ff.).

Erwägungen

II. Formelles

1.

Das Urteil des Kantonsgerichts

vom 2. November 2022 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar

(Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungsklägerin ist als

Privatklägerin (Art. 118 Abs. 1 StPO; vgl. act. 2/3.1.01,

S. 2 und act. 2/3.1.03, S. 2) zur Berufung legitimiert (Art. 382

Abs. 1 StPO), hat die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige

Rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO; vgl. act. 73, S. 42 [Versand

am 4. November 2022], act. 75 [Zustellung am 5. November 2022]

und act. 77 [Berufung vom 24. November 2022]). Das Obergericht ist

Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen

(Art. 17 Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes vom

5.

September 2021 [GOG; GS III A/2]). Auf die Berufung ist einzutreten

(Art. 398 ff. StPO).

2.

Nach Art. 398 Abs. 3

StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und

Rechtsverzögerungen (lit. a), die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit

(lit. c) gerügt werden.

3.

3.1

Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung des

vorinstanzlichen Urteils aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).

Vorliegend wendet sich die Berufungsklägerin gegen den erstinstanzlich

erfolgten Freispruch, gegen die Verweisung der Zivilforderung auf den

Zivilweg sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge (vgl. die eingangs

wiedergegebenen Anträge). Somit hat das Obergericht das vorinstanzliche

Urteil im Schuld- und Strafpunkt zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1

StPO), wobei es am Ende ein neues Urteil fällt (Art. 408 StPO).

3.2

Das Obergericht ist nur für den angeklagten und von

der Vorinstanz bereits behandelten Sachverhalt zuständig (act. 97,

S. 5). Nachfolgend wird nur insoweit auf die anderen behaupteten

Vorfälle ausserhalb der Schweiz (vgl. vorne Ziff. I.2.2.)

Bezug genommen, als sie Rückschlüsse auf den vorliegend angeklagten

Sachverhalt erlauben.

4.

Die Akten des vorinstanzlichen

Verfahrens SG.2021.00058 (act. 1–76) wurden beigezogen. Die

Strafuntersuchungsakten des Verfahrens SA.2020.00013 bilden integrierenden

Bestandteil der vorinstanzlichen Akten (act. 2).

III. Vorfrage

1.

Anlässlich

der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 reichte die Berufungsklägerin

fünf Tonaufnahmen von Telefongesprächen mit dem Beschuldigten ein und

beantragte, diese als Beweismittel ins Recht zu nehmen (act. 101; vgl.

act. 96, S. 4). Die Staatsanwaltschaft widersetzte sich diesem

Antrag nicht (act. 96, S. 5), wohl aber der Beschuldigte, welcher

auf den unbestrittenen Umstand hinwies, dass die Aufnahmen ohne sein Einverständnis

erfolgt seien (act. 96, S. 6). Das Obergericht entschied, dass die

Tonaufnahmen vorläufig ins Recht genommen und summarisch auf ihren Inhalt

überprüft würden (act. 96, S. 7).

2.

Die Dolmetscherin konnte aus der

kurzen Sequenz, welche von der Berufungsklägerin anlässlich der

Berufungsverhandlung abgespielt wurde, keinen klaren Eindruck geben, da sie

nicht alles verstanden habe. Sie sagte lediglich aus, dass es in der

abgespielten Sequenz um Geld gehe. Die Berufungsklägerin bestätigte dies und fügte

an, dass der Bruder des Beschuldigten im Hintergrund sagen würde, er würde

sie umbringen. Kurz vor Ende der Sequenz werde sie vom Beschuldigten als

"Hure" bezeichnet und der Beschuldigte sage ihr auch noch, dass er

ihre Mutter ficken werde (wobei es sich um eine grobe Beschimpfung und nicht

etwa um eine Drohung handelt). Diese letzten Aussagen wurden von der

Dolmetscherin bestätigt (vgl. zum Ganzen act. 96, S. 5). Eine

weitere summarische Prüfung der Aufnahmen durch eine [...] sprechende

Mitarbeiterin der Gerichte des Kantons Glarus ergab, dass die Aufnahmen zwar

tatsächlich mehrere Beschimpfungen seitens des Beschuldigten umfassen, jedoch

gegenüber den sich widersprechenden Sachverhaltsdarstellungen der Parteien

keinen weiteren Erkenntnisgewinn liefern. Die Vergewaltigung werde nur einmal

erwähnt und zwar, als der Beschuldigte behauptet, er habe sie nicht

vergewaltigt (vgl. act. 101/1). Nichts anderes legt die

Berufungsklägerin selber dar (vgl. act. 96, S. 4: "Es sind

Beschimpfungen zu hören, Drohungen, sowohl direkte als auch indirekte. Diese

Audiodateien werden bestätigen, was die Berufungsklägerin heute den ganzen

Vormittag versucht hat zu erklären: Dass es von 2017–2019 eine latente

Bedrohungssituation gegeben hat"). Bezüglich dem Zeitpunkt ihrer Entstehung

ergibt sich aus dem elektronischen Datum der fünf Dateien, dass zwei davon

vom 9. Dezember 2019 und drei davon vom 10. Dezember 2019 stammen,

also zeitlich nach den vorliegend angeklagten Vorwürfen aufgenommen

worden sind (act. 101). Nach diesen Einschätzungen ist diesen Aufnahmen

keine Beweiskraft für die angeklagte und vorliegend zu beurteilende

Vergewaltigung, Drohung und Nötigung zuzumessen. Damit sind diese Aufnahmen

für das vorliegende Verfahren von keiner Relevanz und erübrigt sich eine weitere

Auseinandersetzung mit der Frage der Verwertbarkeit. Die Ausnahmen sind aus

dem Recht zu weisen.

IV. Sachverhalt

1.

1.1

Zur Feststellung des

massgeblichen Sachverhalts hat das Gericht zunächst sämtliche prozessual

zulässigen Beweismittel zu erfassen, welche zur Feststellung des

tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Anschliessend hat das

Gericht die als relevant erkannten Beweise frei und umfassend zu würdigen

(Art. 10 Abs. 2 StPO) und seine Erkenntnis als Beweisergebnis

festzustellen. Dieses Beweisergebnis kann je nach Würdigung als gesichert

erscheinen, sofern vorhandene Widersprüche bereinigt werden konnten, oder

aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.2).

1.2

Bestehen nach der Feststellung des Beweisergebnisses

unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen

der angeklagten Tat, geht das Gericht in Anwendung des Grundsatzes in

dubio pro reo ("im Zweifel für den Angeklagten") von der für

die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3

StPO). Denn der angeklagte Sachverhalt kann der beschuldigten Person nur dann

zur Last gelegt werden, wenn er nach Überzeugung des Gerichts mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Eine entsprechende

Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn die richterliche Überzeugung, dass sich

ein Sachverhalt in bestimmter Weise verwirklicht hat, auf einem jeden

vernünftigen Zweifel ausschliessenden Urteil eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters beruht. Abstrakte und theoretische Zweifel sind

nicht massgebend, weil solche immer möglich sind; absolute Gewissheit kann

nicht verlangt werden (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.1,

E. 2.2.3.2 und E. 2.2.3.3).

1.3

Liegen für einen eingeklagten Sachverhalt keine

direkten Beweise vor, ist auch der sog. indirekte Beweis gestützt auf

Indizien zulässig. Hierbei wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht

unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu

beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl

von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln

betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können einen

Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei

objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Beim Indizienbeweis gelangt der Grundsatz in

dubio pro reo nicht bereits bei der Würdigung der einzelnen Indizien zur

Anwendung, sondern kommt erst zum Tragen, wenn das von den Indizien geprägte

Gesamtbild steht (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil des

Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, je

m.w.H.).

1.4

Steht zudem Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher

Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche

Sachverhaltsdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren

Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben

erfolgen. Es zählt dabei nicht primär die Persönlichkeit oder die allgemeine

Glaubwürdigkeit der aussagenden Person, sondern die Glaubhaftigkeit der

konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen

Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten

Realitätskriterien wie etwa die logische Konsistenz, Konstanz und

Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und

anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie eine unvorteilhafte Darstellung

der eigenen Rolle Gewicht zu legen ist. Als Hinweis für unglaubhafte Aussagen

gelten hingegen etwa Strukturbrüche in den Schilderungen, laufende

Anpassungen der Aussagen oder wenn Aussagen unstimmig oder widersprüchlich

sind (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45; BGE 129 I 49 E. 5

S. 58; BGE 128 I 81 E. 2 S. 85–86, je m.w.H.; BSK

StPO-Hauri/Venetz, N 22 zu

Art. 343 StPO).

2.

Zur Vorgeschichte

2.1

Zur ausserehelichen

Beziehung

Der nachfolgend darzustellende

Sachverhalt spielte sich vor dem Hintergrund der unbestrittenen

ausserehelichen Beziehung zwischen der verheirateten Berufungsklägerin und

dem Beschuldigten ab. Obschon diese aussereheliche Beziehung nicht an und für

sich strafrechtlich relevant ist, erscheint eine Auseinandersetzung mit den

diesbezüglichen Aussagen und Indizien für das nachfolgende Verständnis

unumgänglich.

2.1.1

Aussagen der Berufungsklägerin

Wie dies sowohl von der

Vorinstanz (act. 73, E. IV./3.4., S. 23–24) wie auch von der

Verteidigung (act. 96, S. 10–11; act. 102, S. 2)

festgestellt wurde, erfuhren die Aussagen der Berufungsklägerin bezüglich

ihrer ausserehelichen Beziehung mit dem Beschuldigten signifikante

Veränderungen ins Negative.

2.1.1.1

Beginn der ausserehelichen

Beziehung

Die

Berufungsklägerin bezeichnete in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom

7.

Januar 2020 den Beschuldigten als einen "Kollegen" von ihr,

welcher zu einer Zeit, als sie eine Krise mit ihrem Ehemann gehabt habe, zu

einer Affäre geworden sei (act. 2/8.1.01, F. 9). Anlässlich ihrer

zweiten polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2020 wiederholte sie, dass aufgrund der Krise mit ihrem

Ehemann aus Freundschaft eine Beziehung geworden sei und sie verliebt gewesen

sei (act. 2/8.1.03, F. 14). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 13. Februar 2020 bestätigte sie den Teil von der

Ehekrise und dass der Beschuldigte zunächst als guter Kollege in ihr Leben

getreten sei, fügte nun aber an, dass er diese Gelegenheit

"ausgenutzt" habe (act. 2/10.2.01, Rz. 879–880). Diese

Bemerkung, wonach sie gewissermassen schon zu Beginn der ausserehelichen

Beziehung ein Opfer des Beschuldigten war, betonte die Berufungsklägerin noch

einmal anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023

(act. 97, F. 28: "In dem Moment hatte ich einen Schwachpunkt

und der Beschuldigte hat diesen schlechten Punkt bei mir gefunden").

Zusammenfassend

lässt sich in Bezug auf den Beginn

der Beziehung eine weitgehend übereinstimmende Aussage feststellen, wobei die

Berufungsklägerin immer mehr den zunächst freiwilligen und amourösen Aspekt

der ausserehelichen Beziehung infrage zu stellen scheint.

2.1.1.2

Dauer der ausserehelichen

Beziehung

Anlässlich

ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2020 sagte die

Berufungsklägerin, sie kenne den Beschuldigten seit zehn Jahren. Sie habe ihn

im Internet kennengelernt (act. 2/8.1.01, F. 10–11). Sie habe mit

ihm eine Affäre gehabt, die "über zehn Jahre lang" gelaufen sei

(act. 2/8.1.01, F. 9). Allerdings hätten die Probleme mit dem

Beschuldigten schon seit ca. fünf bis sieben Jahren bestanden, schon lange

bevor der gemeinsame Sohn gezeugt worden sei (act. 2/8.1.01,

F. 39). Im Oktober 2019 habe ihr der Beschuldigte aber mit der

Renovation der neuen Wohnung geholfen (act. 2/8.1.01, F. 30). Der

letzte persönliche Kontakt zwischen ihr und dem Beschuldigten sei gewesen, als

er sie mit dem Messer bedroht habe (act. 2/8.1.01, F. 14). Derzeit

sei sie nicht mehr in einer Beziehung mit ihm (act. 2/8.1.01,

F. 12).

In

ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2020 begann sie,

diese ersten Aussagen zu relativieren: Es sei zu Beginn mehr eine

Freundschaft gewesen, sie seien nicht immer zusammen gewesen, hätten sich

dann wieder verstritten und seien wieder zusammengekommen. Es sei daher keine

langanhaltende Beziehung gewesen (act. 2/8.1.03, F. 12). Namentlich

seien sie das erste Jahr nur Freunde gewesen und erst etwa ab 2011

zusammengekommen (act. 2/8.1.03, F. 13). Diese anfängliche

Fernbeziehung habe drei bis vier Jahre (also ca. bis 2013–2014) gedauert

(act. 2/8.1.03, F. 15), wobei sie vor allem Internetkontakt gehabt

und sich in den Ferien kurz getroffen hätten, nicht aber jeden Tag

(act. 2/8.1.03, F. 15).

Anlässlich der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Februar 2020 bestätigte

sie, dass sie sich seit zehn Jahren kennen würden (act. 2/10.2.01,

Rz. 615). Sie stellte jedoch klar, dass sie nie zusammen gewesen seien

und nie zusammen gewohnt hätten. Sie hätten sich vielleicht alle drei Monate

gesehen (act. 2/10.2.01, Rz. 875–876). Sie habe überdies mit dem

Beschuldigten keinen Kontakt mehr gehabt, bis sie in die neuen Wohnung an der

[...] gezogen sei (act. 2/10.2.01, Rz. 616). Dennoch bestätigt sie,

über die App Messenger mehr als acht Jahre lang mit dem Beschuldigten

kommuniziert zu haben (act. 2/10.2.01, Rz. 901).

Anlässlich

der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2021 gab die Berufungsklägerin an,

dass sie lediglich von 2009 an während etwa zwei, drei Jahren (also bis ca.

2011–2012) eine Beziehung zum Beschuldigten gehabt habe (act. 38,

F. 21). Drei bis vier Jahre vor dem Juni 2015 (also ca. 2011–2012)

hätten sie sich gestritten und im Juni 2015 hätten sie keine Beziehung mehr

gehabt (act. 38, F. 22–23). Sodann versuchte sie die in früheren

Einvernahmen angegebenen zehn Jahre herunterzuspielen: Zehn Jahre seien

"viel", sie fände diese zehn Jahre viel, denn sie hätten nicht

nonstop Kontakt gehabt, so habe sie ihn bspw. in den Ferien [...] nie

getroffen und wenn der Beschuldigte von [...] aus in die Schweiz gekommen

sei, dann sei dies etwa alle drei Wochen gewesen oder auch nicht. Überdies

hätten sie sich ja auch eineinhalb Jahre gar nicht gesprochen (act. 38,

F. 44).

Anlässlich

der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 gab die Berufungsklägerin an,

den Beschuldigten seit dreizehn Jahren (also ca. 2009–2010) zu kennen

(act. 97, F. 25). Er habe sie damals auf der App Messenger angeschrieben

und das erste Jahr sei der Kontakt nur schriftlich gewesen (act. 97,

F. 26, 30). Getroffen hätten sie sich zum ersten Mal in [...], etwa im

Jahr 2011 oder 2012 (act. 97, F. 30). Da sie damals in einer

"Krise" mit ihrem Ehemann gewesen sei, seien sie ein Paar geworden

(act. 97, 28, 31–32, 37: "Liebesbeziehung"). Am Anfang sei es

ein, zwei Jahre lang gut gegangen (act. 97, F. 67). Sie seien aber

nie "zusammen" gewesen (act. 97, F. 35–36), womit scheinbar

gemeint ist, dass sie nicht zusammen gewohnt hätten. Sodann relativierte sie

die Dauer der Beziehung um die tatsächlich gemeinsam verbrachte Zeit:

"Also in diesen zehn Jahren, in denen wir zusammen waren, kann man

sagen, dass wir insgesamt nicht einmal zwei Jahre 'zusammen' waren"

(act. 97, F. 36). In der Zeit zwischen 2012–2015 hätten sie sich

maximal zwei- oder dreimal gesehen (act. 97, F. 39).

Zusammenfassend kann also eine zunehmende Relativierung der

anfänglich mit zehn Jahren angegebene Dauer der ausserehelichen Beziehung

festgestellt werden, wobei die Berufungsklägerin unter anderem durch ein sehr

enges Verständnis des "Zusammenseins" bemüht scheint, die

aussereheliche Beziehung nur in ihrem Anfang und für eine kurze Zeit zu

anerkennen.

2.1.1.3

Umgang in der

ausserehelichen Beziehung

Anlässlich

der ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2020 beschrieb die

Berufungsklägerin die Drohung (vgl. hinten Ziff. IV./3.3.) und die

Berufungsklägerin gab an, dass sie alles nur zugelassen habe, weil sie sich

und ihre Familie habe schützen wollen (act. 2/8.1.01, F. 31). Sie

habe seinen Erwartungen jeweils entsprochen, da sie nicht gewollt habe, dass

ihr und ihrer Familie etwas passiere (act. 2/8.1.01, F. 32).

Gleichwohl habe sie dem

Beschuldigten immer wieder gesagt, dass – selbst wenn sie sich von ihrem

Ehemann trennen würde – sie niemals mit ihm zusammenkommen oder mit ihm

zusammenleben werde resp. wolle (act. 2/8.1.01, F. 32). Sie habe über solch einen langen Zeitraum immer

wieder mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt, weil sie Angst vor ihm gehabt

und seinem Willen entsprochen habe (act. 2/8.1.01, F. 49).

Merklich

positiver fielen die Aussagen anlässlich der zweiten polizeilichen

Einvernahme vom 8. Januar 2020 aus. Von Anfang an habe der Beschuldigte gewollt, dass

sie sich von ihrem Ehemann trenne und mit ihm lebe (act. 2/8.1.03,

F. 15). Obwohl die Berufungsklägerin diesen Wunsch des Beschuldigten immer

verneint habe, gab sie dies gleichzeitig auch als Grund an, warum sie immer

wieder mit ihm zusammengekommen sei (act. 2/8.1.03, F. 48). Sie hätten "immer wieder eine gute

Beziehung" gehabt und sich wegen ihrem gemeinsamen Sohn "immer

wieder um eine gute Beziehung bemüht" (act. 2/8.1.03, F. 49).

Obschon sie dem Beschuldigten den gemeinsamen Sohn immer wieder vorenthalten

habe, hätte ihr der gemeinsame Sohn leidgetan, von dem sie gewollt hätte,

dass er Kontakt mit seinem leiblichen Vater habe (act. 2/8.1.03,

F. 49). Überdies habe sich der Beschuldigte jeweils für die

Vergewaltigungen entschuldigt, sodass sie wieder zusammengekommen seien

(act. 2/8.1.03, F. 46).

Wiederum

negativ schilderte die Berufungsklägerin den Umgang anlässlich der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Februar 2020. Sie habe mit

dem Beschuldigten über den Vorfall der behaupteten Vergewaltigung vom Juni

2015.

zu sprechen versucht, dabei hätten sie diskutiert und es sei dann zum

Streit gekommen (act. 2/10.2.01, Rz. 233). Im Widerspruch zu ihrer

früheren Aussage bestand die Berufungsklägerin nunmehr darauf, dass sich der

Beschuldigte nie entschuldigt habe, ja sich zu entschuldigen überhaupt nie im

Sinn gehabt habe (act. 2/10.2.01, Rz. 239–240). Im Gegenteil habe

der Beschuldigte sie immer bedroht, er habe ihr immer gesagt, sie solle sich

von ihrem Mann trennen, um mit ihm zusammenzukommen. Er habe ihr auch

gedroht, mit ihrem Mann darüber zu reden (act. 2/10.2.01,

Rz. 235–236). Nach der Vergewaltigung habe sie lange Zeit keinen Kontakt

mehr mit dem Beschuldigten gehabt (act. 2/10.2.01, Rz. 261–262), dieser

sei erst dadurch wiederaufgenommen worden, dass er mit dem gemeinsamen Sohn

habe Kontakt haben wollen (act. 2/10.2.01, Rz. 266). Sie habe den

Kontakt abgebrochen, nachdem er sie mit dem Messer bedroht habe

(act. 2/10.2.01, Rz. 460).

An

der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2020 gab die Berufungsklägerin an,

nicht zu wissen und sich nicht erinnern zu können, ob es nach dem Juni 2015

je wieder zärtliche Gesten wie Küsse und Umarmungen gegeben habe. Alles, was

sie in ihrer Erinnerung behalten habe, seien die Vergewaltigungen. Sonst

könne sie sich an nichts erinnern, namentlich auch nicht, dass sie den

Beschuldigten umarmt hätte (act. 38, F. 90). Der Beschuldigte habe

sich nie für die Vergewaltigungen entschuldigt (act. 38, F. 101).

Dennoch habe sie ihm schon in der alten Wohnung zwei, drei Male erlaubt, während

der Abwesenheit ihres Ehemannes vorbeizukommen, um ihren gemeinsamen Sohn zu

sehen (act. 38, F. 103: "[…] und ich sagte ok, er kann

kommen"). Die Fotos, auf denen sie einigermassen glücklich aussehe und

Wange an Wange mit dem Beschuldigten abgebildet sei, habe sie ihn wegen dem

gemeinsamen Sohn machen lassen und auch nur, weil er sie bedroht habe

(act. 38, F. 103).

An

der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 gab die Berufungsklägerin an,

dass es am Anfang ein, zwei Jahre lang gut gegangen sei, bis die

Missverständnisse und Krisen begonnen hätten (act. 97, F. 67). Sie

habe schon vor der behaupteten Vergewaltigung vom Juni 2015 keinen Kontakt

mit dem Beschuldigten gewollt, aber er habe sie "immer bedroht und

vergewaltigt" und sie sei "dauernd unter seinen Drohungen"

gestanden (act. 97, F. 47). Dennoch gab sie an, dass sie ihn nach

dem eineinhalbjährigen Unterbruch ihrer ausserehelichen Beziehung kontaktiert

habe, um ihm ein Bild von ihrem gemeinsamen Sohn zu schicken (act. 97, F. 50).

Sie sei aber ständig bedroht gewesen, auch wenn der Beschuldigte den

gemeinsamen Sohn besuchen ging. Und selbst wenn sie Bilder gemacht habe, die

glücklich aussehen mögen, so sei sie nicht glücklich mit ihm gewesen und habe

diese Bilder nur unter dem Eindruck seiner Drohung gemacht (act. 97,

F. 52). Wenn der Beschuldigte unangemeldet gekommen sei, dann habe er

sie bedroht, sie sei immer unter seinen Drohungen gewesen und er habe sie

immer unter Druck gesetzt (act. 97, F. 67). Auch den

Vaterschaftstest habe er durch massive Drohungen erwirkt und sie gezwungen,

vor seinen Augen dem Arzt anzurufen und einen Termin zu machen (act. 97,

F. 68). Erstmals sagte die Berufungsklägerin an der

Berufungsverhandlung, dass der Beschuldigte in seinen Chatnachrichten anders

geschrieben, als er beispielsweise am Telefon gesprochen habe:

"Er hat zwei Gesichter. Zuerst hat er mich bedroht,

dann war er wieder lieb zu mir. Wenn er bei mir war, hat er mich beschimpft,

hat mir auch eine Ohrfeige gegeben" (act. 97, F. 60).

Zusammenfassend

lässt sich in auch Bezug auf den

Umgang weder eine konstante noch widerspruchsfreie Aussagenfolge erkennen.

Angesichts der langen Dauer der ausserehelichen Beziehung und des immer

wieder aufgenommenen Kontaktes erscheint indes ein derart ausschliesslich

negativer, auf Drohung und Nötigung begründeter Umgang wie er in den späteren

Einvernahmen dargestellt wird, zwar nicht ausgeschlossen, doch aber

zweifelhaft. Viel lebensnaher und glaubhafter erscheinen die Aussagen, wonach

es sich um eine Beziehung mit Hochs und Tiefs gehandelt habe, um welche sich

beide immer wieder bemüht hätten. In der Absolutheit ihrer Aussagen

widerspricht sich jedoch die Berufungsklägerin, was auch mit dem erst spät

erfolgten Hinweis auf die "zwei Gesichter" nicht plausibel dargelegt

werden kann.

2.1.1.4

Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs

Anlässlich

ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2020 erwähnte die

Berufungsklägerin den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem

Beschuldigten implizit, insofern sie aussagte, dass aus der langjährigen

Affäre mit ihm der gemeinsame Sohn entstanden sei (act. 2/8.1.01,

F. 13). Selbigentags gab sie – nach der erstmaligen Erwähnung der

Vergewaltigung (vgl. hierzu hinten Ziff. IV./2.2.) – gegenüber der

Abteilung Migration des Kantons Glarus an, dass sie "zwischendurch auch

einvernehmlichen Geschlechtsverkehr" mit dem Beschuldigten gehabt habe

(act. 2/9.1.02, S. 1). Bei diesen einvernehmlichen sexuellen

Kontakten habe sie sich nicht gewehrt, sie habe "das Ganze mehr einfach

über sich" ergehen lassen (act. 2/9.1.02, S. 2).

Anlässlich ihrer zweiten

polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2020, gab sie an, es sei

abgesehen von den drei behaupteten Vergewaltigungen in dieser ausserehelichen

Beziehung mehrfach zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen ihr und

dem Beschuldigten gekommen (act. 2/8.1.03, F. 16). Dies auch nach

oder zwischen den behaupteten Vergewaltigungen, da der Beschuldigte sich

jeweils für die Vergewaltigungen entschuldigt habe (act. 2/8.1.03, F. 46).

Der letzte einvernehmliche Geschlechtsverkehr sei anfangs November 2019 in

der neuen Wohnung gewesen (act. 2/8.1.03, F. 47).

Anlässlich der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Februar 2020 änderte die

Aussage; zwar gab die Berufungsklägerin noch immer an, vor der behaupteten

Vergewaltigung vom Juni 2015 unregelmässig, etwa alle drei oder vier Monate

mit dem Beschuldigten einvernehmlichen geschlechtlichen Verkehr gehabt zu

haben (act. 2/10.2.01, Rz. 213), doch sei die Initiative dazu immer

vom Beschuldigten ausgegangen (act. 2/10.2.01, Rz. 223, 225) und

dieser habe sie dazu eigentlich immer gezwungen und bedroht, etwa, indem er

gesagt habe, dass er es ihrem Mann erzählen würde. Sie habe sich also immer

gezwungen gefühlt (act. 2/10.2.01, Rz. 227–229). Nach der

behaupteten Vergewaltigung vom Juni 2015 sei der nächste Geschlechtsverkehr

erneut nicht einvernehmlich gewesen (act. 2/10.2.01, Rz. 216, 218

[es habe sich hier um die behauptete, vorliegend nicht angeklagte

Vergewaltigung vom Juli 2015 gehandelt]). Danach habe sie mit dem

Beschuldigten die Beziehung fortgesetzt und weiterhin mit ihm sexuell

verkehrt, weil er den Sohn habe sehen wollen. Nach der Vergewaltigung aber

habe sie lange Zeit keinen Kontakt mit ihm gehabt (act. 2/10.2.01, Rz. 261–262).

Sie könne sich nicht mehr mit Datum an den letzten einvernehmlichen

Geschlechtsverkehr erinnern (act. 2/10.2.01, Rz. 210). Es sei aber

nicht so, dass sie den Geschlechtsverkehr gerne gemacht habe. Sie sei zu

diesem gezwungen worden, namentlich, indem der Beschuldigte sie immer damit

bedroht habe, zu ihrem Mann zu gehen. Sie habe diesen Geschlechtsverkehr über

sich ergehen lassen, weil sie sich letztlich dazu gezwungen gefühlt habe

(act. 2/10.2.01, Rz. 384–396).

An der Hauptverhandlung vom

15.

Dezember 2021 wollte die Berufungsklägerin nichts von mehrjährigem

einvernehmlichen Geschlechtsverkehr wissen, schliesslich sei der Beschuldigte

[...] gewesen und sie hätten sich nur unregelmässig gesehen. Einvernehmlich

sei der Geschlechtsverkehr "nur am Anfang" gewesen, etwa von 2009

an während zwei bis drei Jahren (act. 38, F. 21, 24). Sie hätten

sich damals etwa alle drei Wochen getroffen (act. 38, F. 21). Drei

oder vier Jahre vor der behaupteten Vergewaltigung vom Juni 2015 hätten sie

sich gestritten und seither hätten sie keinen einvernehmlichen

Geschlechtsverkehr mehr gehabt, wobei sie das Datum des letzten

einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs vor dem Juni 2015 nicht nennen könne

(act. 38, F. 23–24). Zwischen Juni 2015 und Juli 2016 habe sie ausser

den behaupteten Vergewaltigungen keinen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr

mehr mit dem Beschuldigten gehabt (act. 38, F. 31) und seit den

Vergewaltigungen habe sie nie wieder Geschlechtsverkehr oder Kontakt oder

sonst etwas mit ihm gewollt (act. 38, F. 49, 68). Darauf

angesprochen, dass sie in einer früheren Einvernahme ausgesagt habe, noch bis

im November 2019 Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt zu haben,

meint sie, sich nicht an eine solche Aussage erinnern zu können

(act. 38, F. 50, 89). Es stimme nicht, dass sie ausgesagt habe, sie

hätte auch nach 2015 einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt

(act. 38, F. 89). Sie habe auch schon vor der Vergewaltigung nicht

"aus freien Stücken" etwas mit dem Beschuldigten gehabt (act. 38,

F. 51). Der gemeinsame Sohn sei aus der Vergewaltigung heraus entstanden

(act. 38, F. 56).

An der Berufungsverhandlung vom

23.

Juni 2023 sagte die Berufungsklägerin lediglich aus, dass sie beim

ersten Treffen in [...] im Jahr 2011 oder 2012 einvernehmlichen

Geschlechtsverkehr gehabt hätten (act. 97, F. 33–34).

Zusammenfassend lässt sich

auch in Bezug auf den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr weder eine

konstante noch widerspruchsfreie Aussagenfolge erkennen. Mit jeder

Einvernahme werden die anfänglichen Aussagen zum einvernehmlichen

Geschlechtsverkehr (anfänglich bis November 2019) entweder zeitlich an die

immer kürzer eingestandene Dauer der ausserehelichen Beziehung angepasst oder

dahingehend relativiert, dass das Einvernehmen aufgrund der Drohungs- und

Nötigungssituation im Grunde nicht gegeben gewesen sei.

2.1.2

Aussagen des Beschuldigten

Im Gegensatz zu den Aussagen der

Berufungsklägerin sind – wie die Vorinstanz zutreffend festhält

(act. 73, E. IV./3.4., S. 23) – die Aussagen des Beschuldigten

gesamthaft betrachtet als gleichbleibend und übereinstimmend zu werten. Sie

ergeben über mehrere Jahre ein Gesamtbild, das nicht nachträglich korrigiert

wird.

Der Beschuldigte gab an, die

Berufungsklägerin per Chat im Jahr 2009 oder 2010 kennengelernt zu haben

(act. 2/8.1.02, F. 15; act. 2/8.1.04, F. 7; act. 41,

F. 12). Sie habe zunächst ihre Ehe und Mutterschaft verschwiegen, dann

aber eingestanden, dass sie verheiratet sei, aber Probleme mit ihrem Ehemann

habe, der gewalttätig zu ihr sei (act. 41, F. 12). Schon bei ihrem

ersten Treffen im August hätten sie sexuellen Kontakt gehabt

(act. 2/8.1.04, F. 7). Seit dem Jahr 2010 hätten sie eine Beziehung

miteinander gehabt, auch eine regelmässige sexuelle Beziehung

(act. 2/8.1.02, F. 18–19; act. 41, F. 16). Sie hätten

sich während dieser Zeit im Urlaub getroffen und Sex miteinander gehabt,

meistens aber und die letzten zwei Jahre ausschliesslich in [...]

(act. 2/8.1.04, F. 9, 13). Verhütung sei nie ein Thema gewesen, sie

hätten immer bewusst ungeschützten Verkehr gehabt (act. 2/8.1.04,

F. 12; act. 41, F. 39). Es sei unwahr, wenn die

Berufungsklägerin behaupte, dass sie sich einmal in drei Monaten getroffen

hätten, wo sie sich in Wahrheit fast jede Woche gesehen hätten und er Chats

und Fotos habe, die das beweisen könnten (act. 2/10.1.02,

Rz. 176–180). Er sei im Schnitt alle zehn Tage von [...] nach Zürich

geflogen und nach [...] gekommen (act. 41, F. 11). Im Jahr 2016

hätten sie einen eineinhalbjährigen Unterbruch ihrer Beziehung gehabt

(act. 2/8.1.02, F. 14; act. 41, F. 13), die einzige Zeit,

während welcher sie keinen sexuellen Kontakt gehabt hätten (act. 41,

F. 16). Der Grund für diesen Unterbruch sei gewesen, dass die

Berufungsklägerin sich nie von ihrem Ehemann getrennt und ihn immer wieder

vertröstet habe. Als er jedoch gesehen habe, dass sie erneut schwanger sei,

habe er sich von ihr getrennt (act. 2/8.1.02, F. 21), da sie ihm –

nachdem sie ihn längere Zeit mit widersprüchlichen Aussagen darüber im

Unklaren belassen habe (act. 2/10.1.01, Rz. 146–149) – gesagt habe,

dass das Kind von ihrem Mann sei und sie bei ihrem Mann bleiben wolle

(act. 2/8.1.04, F. 8; act. 41, F. 23). Nach der Trennung

habe er eine andere Frau kennengelernt und sich mit dieser verlobt

(act. 2/8.1.02, F. 14; act. 2/8.1.04, F. 8;

act. 2/10.1.01, Rz. 152). Nach diesen eineinhalb Jahren habe ihn

die Berufungsklägerin aber wieder kontaktiert und ihm eröffnet, dass er der

Vater ihres jüngsten Sohnes sei (act. 2/8.1.02, F. 19, 21;

act. 2/10.1.01, Rz. 156–159: "[S]chäme dich, dass du dich

verlobt hast, und du hast nicht an mich und an den Sohn gedacht";

act. 2/10.1.02, Rz. 102–109). Auf Bildern habe er gesehen, wie sehr

der jüngste Sohn der Berufungsklägerin ihm gleiche (act. 2/8.1.04,

F. 8). Es sei zu einem Treffen mit der Berufungsklägerin und ihrer

Freundin E.______ in [...] gekommen (act. 2/10.1.02, Rz. 111–121;

act. 41, F. 24), wobei er später in [...] zum ersten Mal seinen

Sohn gesehen habe (act. 2/10.1.02, Rz. 122). Da er aber der

Berufungsklägerin nicht vertraut habe, hätten sie in [...] bei ihrem Arzt

einen DNA-Test gemacht, für welchen sie CHF 1'200.– bezahlt habe

(act. 2/10.1.01, Rz. 160–164; act. 2/10.1.02,

Rz. 127–137). Nachdem er das Ergebnis des DNA-Tests nach [...]

zugeschickt bekommen habe, sei er nach [...] gefahren und habe – da der

Ehemann der Berufungsklägerin gerade in [...] gewesen sei – mit der

Berufungsklägerin einige Tage zusammengewohnt (act. 2/10.1.02,

Rz. 141–147). Da habe sie von ihm verlangt, dass er seine Verlobung

auflöse (act. 2/10.1.01, Rz. 166–167; act. 2/10.1.02,

Rz. 149). Der Beschuldigte habe die Berufungsklägerin geliebt und ihr

das auch gesagt (act. 2/8.1.02, F. 20; act. 2/10.1.01,

Rz. 168). Da die Berufungsklägerin zu diesem Zeitpunkt wieder Probleme

mit ihrem Ehemann gehabt habe, habe sie dem Beschuldigten gesagt, dass sie

sich von ihrem Ehemann trennen wolle (act. 2/8.1.04, F. 8). Dies

habe sie auch vor dem Arzt wiederholt, bei dem sie den DNA-Test durchgeführt

hätten (act. 2/8.1.04, F. 8). Da seine Familie jedoch nach Wegen

gesucht habe, um seine Verlobung aufrecht zu erhalten, sei er nach [...]

geflogen und habe offiziell die Verlobung aufgelöst (act. 2/8.1.02,

F. 6, 14; act. 2/10.1.01, Rz. 143–188; act. 2/10.1.02,

Rz. 156–165).

Er sei noch im November 2019, ca.

12.

bis 14. November 2019, in der neuen Wohnung mit ihr gewesen und da

hätten sie das letzte Mal Geschlechtsverkehr miteinander gehabt

(act. 2/10.1.02, Rz. 223–233). Die zeitlichen Angaben zum Ende der

Beziehung sind etwas wirr: Einerseits gibt er an, ihre Beziehung habe etwa

bis zum 14. Dezember 2019 gedauert (act. 2/10.1.01,

Rz. 171), doch kann es sich hierbei um einen Übersetzungs- oder

Verständnisfehler handeln, denn in einer späteren Einvernahme korrigierte er,

die Berufungsklägerin habe ihm am 14. November 2019 gesagt, dass

sie wieder zurück zu ihrem Ehemann gehe und dass er gehen müsse

(act. 2/10.1.02, Rz. 229, 277: "Nein, ich meine das war

November 2019. Das war nicht Dezember"). Anlässlich der Hauptverhandlung

nannte er erneut "Mitte Dezember 2019" als den letzten

einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Berufungsklägerin, bezog sich

jedoch auch hier auf den Tag, als ihr Ehemann in die neue Wohnung gekommen

sei (act. 41, F. 38), auch der behauptete Vorfall mit dem Messer

sei im Dezember gewesen (act. 41, F. 36), was somit auch wieder ein

Irrtum sein könnte.

2.1.3

Weitere Aussagen von

Auskunftspersonen zur ausserehelichen Beziehung

2.1.3.1

Gemäss den am

9.

Januar 2020 gemachten Aussagen von C.______, dem Ehemann der

Berufungsklägerin, sei die Berufungsklägerin seit etwa drei bis vier Jahren

anders, nicht mehr zufrieden, immer traurig und sehr komisch zu ihm gewesen

(act. 2/8.1.05, F. 8, 10). Sie hätten Eheprobleme gehabt

(act. 2/8.1.05, F. 10), seit ca. vier Jahren keinen Sex mehr und er

habe gemerkt, dass etwas nicht stimme (act. 2/8.1.05, F. 19), ja er

habe das Gefühl gehabt, dass sie einen anderen Mann habe (act. 2/8.1.05,

F. 8). Er habe nichts von der Affäre mitbekommen, wäre damit auch nicht

einverstanden gewesen und hätte das sicherlich nicht zugelassen

(act. 2/8.1.05, F. 18). Die Berufungsklägerin habe sich von ihm

trennen wollen, ohne dass er etwas davon gewusst habe, sie sei auch ohne sein

Wissen ausgezogen (act. 2/8.1.05, F. 11). Er sei eines Tages nach

Hause gekommen und es seien die Berufungsklägerin sowie die Kinder weggewesen

(act. 2/8.1.05, F. 4). Seit dem 20. Dezember 2019 wisse er von

der "Dame vom Sozialamt", dass er nicht der Vater des jüngsten

Sohnes der Berufungsklägerin sei (act. 2/8.1.05, F. 12–13). Die

Berufungsklägerin habe ihm nach der Sitzung erzählt, dass sie vom

Beschuldigten drei Mal vergewaltigt worden sein soll, wobei sie nicht gesagt

habe, dass sie diesen Mann näher kenne (act. 2/8.1.05, F. 15).

Persönlich könne er sich nicht erklären, dass der Beschuldigte sie hier in [...]

und dann noch zweimal im Urlaub vergewaltigt haben soll (act. 2/8.1.05,

F. 16, 34). Es sei für ihn nicht logisch, dass die Berufungsklägerin

seit der Schwangerschaft mit ihrem jüngsten Sohn vom Beschuldigten bedroht

worden sein soll, aber erst jetzt mit alledem rauskomme (act. 2/8.1.05,

F. 37).

2.1.3.2

Gemäss den am 16. Juni

2020.

gemachten Aussagen von E.______, einer (ehemaligen) Freundin der

Berufungsklägerin, war ihr die wahre Vaterschaft des jüngsten Sohnes der

Berufungsklägerin klar, als sie diesen gesehen habe. Sie habe gewusst, dass

die Berufungsklägerin mit dem Beschuldigten "immer wieder Sex"

gehabt habe (act. 2/10.2.02, F. 32). An ihrer Einvernahme vom

16.

Dezember 2020 fügte sie an, die Berufungsklägerin habe ihr selber

gesagt, dass sie ein Kind mit dem Beschuldigten habe (act. 2/10.2.06,

Rz. 125, 128, 136). Ihrer Ansicht nach hätten die Berufungsklägerin und

der Beschuldigte eine "normale Beziehung, wie […] normale Menschen"

gehabt (act. 2/10.2.06, Rz. 114), sie seien in ihren Augen

"zusammen gute Menschen" gewesen (act. 2/10.2.06, Rz. 131).

Beide hätten sie mehrere Male mit ihrem gemeinsamen Sohn zusammen in ihrem

Wohnzimmer übernachtet, obwohl die Berufungsklägerin auch bei ihr im Zimmer

hätte schlafen können (act. 2/10.2.06, Rz. 222, 224, 226, 228).

2.1.3.3

Gemäss den am 2. Juli

2020.

gemachten Aussagen von F.______, einer Freundin der

Berufungsklägerin, habe die Berufungsklägerin eine Krise in ihrer Ehe gehabt

und ihr Ehemann habe sie geschlagen, weshalb sie sich etwas voneinander

entfernt hätten (act. 2/10.2.04, F. 13). Ihrer Ansicht nach wolle

die Berufungsklägerin nur wegen den Papieren, den Kindern und ihrer Kultur

bei ihrem Ehemann bleiben (act. 2/10.2.04, F. 15–16). Nach der

Anzeigeerstattung am 6. Januar 2020 sei sie mit der Berufungsklägerin zu

ihr nach Hause, da sie Angst gehabt habe, dass ihr Ehemann ihr etwas antun könnte

(act. 2/10.2.04, F. 21). Von der Kultur her sei es nämlich so, dass

man die Berufungsklägerin aufgrund ihres unehelichen Kindes umbringen könne

(act. 2/10.2.04, F. 22). Mit dem Beschuldigten habe die

Berufungsklägerin keine Beziehung geführt (act. 2/10.2.04, F. 40).

Die Berufungsklägerin habe ihr erzählt, dass der Sex "eigentlich nicht

freiwillig" gewesen sei (act. 2/10.2.04, F. 41).

2.1.3.4

Gemäss den am

2.

Juli 2020 gemachten Aussagen von G.______, einer entfernten

Bekannten der Berufungsklägerin, wisse sie, dass die Berufungsklägerin Streit

mit ihrem Ehemann gehabt habe, obwohl es wieder gut zu sein scheine (act. 2/10.2.05, F. 11, 13–14). Sie habe

einmal die Berufungsklägerin zur Amtsstelle begleitet, bei der es um die

Scheidung und um ihre finanzielle Situation gegangen sei

(act. 2/10.2.05, F. 34).

2.1.4

Indizien

2.1.4.1

Der behandelnde Arzt,

welcher den Vaterschaftstest am 10. Juli 2017 durchführte, schrieb in

seiner Eingabe vom 29. April 2020, dass die DNA-Analysen "absolut

freiwillig und einvernehmlich gemäss ausdrücklichem Wunsch und Auftrag von

A.______ und B.______ im Rahmen eines gemeinsamen Termins" erfolgt seien

(act. 2/3.1.11). Mit Schreiben vom 11. August 2018 teilte das

Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich der Berufungsklägerin und

dem Beschuldigten das Ergebnis der DNA-Analyse mit, wonach der Beschuldigte

zu 99.99 % der Vater des jüngsten Sohnes der Berufungsklägerin sei

(act. 2/9.1.14-1).

2.1.4.2

Im Recht liegen verschiedene

Bilder vom Estrich der alten Wohnung der Berufungsklägerin (act. 64/1),

worin gemäss Aussagen der Beschuldigte sich bei Anwesenheit des Ehemannes der

Berufungsklägerin versteckt und auch übernachtet haben soll (vgl. bspw.

act. 2/10.1.02, Rz. 86–88). Die Bilder zeigen einen über eine erste

Tür sowie eine zweite, nicht verschliessbare Holzgittertür zugänglichen Raum,

der sich unmittelbar unter dem Dach befindet. Aufgrund der Dachschräge

verliert er gegen hinten kontinuierlich an Höhe. Der Raum ist mit diversen

Gegenständen verstellt (vgl. act. 64/1). Die Berufungsklägerin behauptete

vor der Vorinstanz, dass aus den Bildern klar ersichtlich sei, dass "an

einem solchen Ort nicht mehrere Tage verbracht werden kann, zumal der

Beschuldigte angeblich im Monat Juni, also nota bene zu der fast wärmsten

Zeit im Jahr, in diesem Raum lebte". Hierbei verwies die

Berufungsklägerin darauf, dass es sich um ein Dach aus Eternit handle,

welches weder vor Kälte noch vor Wärme isoliere (vgl. act. 62,

Rz. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung rügte die

Berufungsklägerin, dass sich die Vorinstanz nicht mit diesem Argument

auseinandergesetzt habe (act. 96, S. 15), weshalb dies nachfolgend

in der gebotenen Kürze zu geschehen hat: Zunächst ist zu bemerken, dass der

Beschuldigte nicht angegeben hat, mehrere Tage in diesem tatsächlich ungastlichen

Raum verbracht zu haben. Gemäss seinen Aussagen habe die Berufungsklägerin,

wenn ihr Ehemann zuhause gewesen sei, ihm "abends die Türe

geöffnet" und "in einem Art Dachgeschoss (Estrich)" habe er

dann "die Nacht verbracht bis am Morgen" (act. 41,

F. 41). Wenn der Ehemann der Beschuldigten dann morgens um sechs Uhr

arbeiten gegangen sei, sei die Berufungsklägerin hochgegangen und habe ihn in

die Wohnung geholt. Dort sei er geblieben, bis der Ehemann nachmittags um

14.00

Uhr von seiner Schicht zurückgekommen sei. Den Tag habe er

draussen verbracht, bis ihn um 22.00 Uhr die Berufungsklägerin wieder

eingelassen und zum Estrich geführt habe (act. 2/10.1.02,

Rz. 90–95). Überdies scheint aus den Chatnachrichten vom

23.

September 2019 hervorzugehen, dass der Beschuldigte nur ungern dort

übernachtet habe (act. 43/1: "Und ich auf dem Estrich

(Dachboden)?"). All dies lässt die Behauptung, dass der Beschuldigte

während der ausserehelichen Beziehung zeitweise auch im Estrich schlafen

musste, plausibel erscheinen.

2.1.4.3

Im Recht liegen

verschiedene, zwischen dem 1. Januar und dem 6. Oktober 2019

datierte Bilder, welche die Berufungsklägerin mit dem Beschuldigten und

(teilweise) ihrem gemeinsamen Sohn zeigen (vgl. act. 43/8). Die Bilder

zeigen zahlreiche Zärtlichkeitsbekundungen wie Umarmungen zwischen den

lächelnden und gelöst wirkenden Berufungsklägerin und Beschuldigten. Weiter

liegen nicht datierte Bilder im Recht, welche Entblössungen und

Zärtlichkeiten zwischen der Berufungsklägerin und dem Beschuldigten zeigen

(vgl. act. 43/11).

2.1.4.4

Im Recht liegen sodann

verschiedene Chatnachrichten, welche sich die Berufungsklägerin und der

Beschuldigte im Jahr 2019 schickten. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass aus

den Textnachrichten grundsätzlich kein eindeutiges Bild hervorgeht (act. 73,

E. IV./3.9., S. 28). So finden sich mehrere Nachrichten darunter,

welche ein sehr angespanntes Verhältnis zwischen der Berufungsklägerin und

dem Beschuldigten zeigen, wobei es um die neue Wohnung, die Anerkennung des

gemeinsamen Sohnes sowie die gegen den Beschuldigten vorgebrachten Vorwürfe

geht. Verschiedene Nachrichten aber legen durchaus nahe, dass noch im Jahr

2019.

die Berufungsklägerin dem Beschuldigten Nachrichten verschickte, die als

liebevoll bezeichnet werden können. So schrieb sie etwa am 7. November

2019.

(zit. in act. 2/10.2.01, Rz. 666, 669–670, 678–679, 685):

"[01:46]

Meine ganze Familie weiss, dass ich ihn nicht liebe"

"[01:47]

Ich habe keine Gefühle"

"[01:47]

Für […]"

"[01:55]

Sehr gut dass ich dich liebe"

"[01:55]

Du weisst ganz genau, dass ich nur für Dich Gefühle habe […]"

Hierzu

bemerkte die Berufungsklägerin, dies habe sie ihm nur wegen des gemeinsamen

Sohnes so geschrieben (act. 2/10.2.01, Rz. 681), sie habe aber

keine Gefühle mehr für den Beschuldigten gehabt (act. 2/10.2.01,

Rz. 683). Noch am 24. November 2019 schrieb sie dem Beschuldigten

aber folgende Nachrichten (zit. in act. 108/5 und act. 43/12):

"[22.27]

Ich bereue gar nichts."

"[22.27]

Ich habe dich immer geliebt"

"[22.27]

Und ich werde dich immer lieben"

"[22.27]

Denn ich liebe dich"

2.1.4.5

Gemäss der Aktennotiz der Sozialen

Dienste vom 23. Februar 2020 gab die Berufungsklägerin in einem

Erstgespräch vom 18. September 2019 lediglich Probleme mit ihrem Ehemann

an (act. 2/18.1, Aktennotiz "Diverse Typen", S. 7). Ab

dem 14. Oktober 2019 war H.______ von der Opferberatungsstelle

involviert (act. 2/18.1, Aktennotiz "Diverse Typen",

S. 6). Am 25. Oktober habe sie gegenüber I.______ der Sozialen

Dienste gesagt, dass sie noch mit ihren Eltern und ihrem Bruder sowie auch

mit ihrem Ehemann sprechen müsse "wegen der Scheidung", sie wolle

ihr die Situation erklären, wenn sie mit allen geredet habe, es sei sehr

kompliziert und sie habe grosse Angst (act. 2/18.1, Aktennotiz

"Diverse Typen", S. 5). Am 3. Dezember 2019 habe sich die

Berufungsklägerin mit I.______ wegen "Eheschutz einreichen"

besprochen (act. 2/18.1, Aktennotiz "Diverse Typen",

S. 4). Am 10. Dezember 2019 habe die Berufungsklägerin gegenüber

I.______ bekanntgegeben, dass ihr Ehemann sie zurück haben wolle und auf

ihren Entscheid warte, wobei I.______ ihr ein gemeinsames Gespräch anbot. Mit

dem Eheschutz solle abgewartet werden, bis alle Infos geflossen seien, es sei

eine sehr schwierige Situation der Berufungsklägerin (act. 2/18.1,

Aktennotiz "Diverse Typen", S. 2). H.______ äusserte gegenüber

der Abteilung Migration des Kantons Glarus, dass sie die Berufungsklägerin

davon habe überzeugen müssen, ihrem Ehemann die Wahrheit über die Vaterschaft

von ihrem jüngsten Sohn zu erzählen, denn anfänglich habe die

Berufungsklägerin verheimlichen wollen, "da sie auch Angst vor der

Reaktion des Ehemannes gehabt habe" und es "früher in der Ehe auch

häusliche Gewalt" gegeben habe (act. 2/9.1.02, S. 1). Am

16.

Dezember 2019 wurde ein runder Tisch zwischen der Berufungsklägerin

und ihrem Ehemann vereinbart (act. 2/18.1, Aktennotiz "Diverse

Typen", S. 1). Am 20. Dezember 2019 fand das Gespräch mit

I.______, der Berufungsklägerin und ihrem Ehepartner statt und es kam zur

"Eröffnung des Hauptproblems" (act. 2/18.1, Aktennotiz

"Diverse Typen", S. 1), womit die wahre Vaterschaft des

jüngsten Sohnes der Berufungsklägerin gemeint war (act. 2/8.1.01a,

S. 6). Nach dieser Sitzung solle die Berufungsklägerin ihrem Ehemann

erzählt haben, dass ihr jüngster Sohn aus einer Vergewaltigung entstanden sei

(act. 2/8.1.01a, S. 6).

2.1.5

Zwischenfazit

In einer Gesamtbetrachtung ergibt

sich in Gegenüberstellung der geradezu konträren Aussagen der

Berufungsklägerin und des Beschuldigten das dramatische Bild einer vor dem

Hintergrund einer kriselnden Ehe eingegangenen, jahrelangen ausserehelichen

Beziehung, aus welcher der gemeinsame Sohn hervorgegangen ist. Über dieses

emotional an sich schon schwierige Verhältnis legt sich zudem – schwer

greifbar und doch alles erschwerend – der Druck gewisser kultureller Normen

und Erwartungen, die sowohl auf der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann als

Ehepartner und dem Beschuldigten als Vater des gemeinsamen Sohnes lagen.

Die laufende Anpassung zentraler

Aussagen durch die Berufungsklägerin, durch welche sie selber in besserem und

der Beschuldigte in schlechterem Licht dargestellt werden, lassen ihre

Aussagen zunehmend unglaubhaft erscheinen. Wie die Vorinstanz richtig

festhält, kann die Berufungsklägerin in ihrer ersten Einvernahme noch das

Ende der ausserehelichen Beziehung und auch den letzten einvernehmlichen

Geschlechtsverkehr bestimmen, wozu sie in späteren Einvernahmen nicht mehr

fähig ist (vgl. act. 73, E. IV./3.10.2., S. 31). Nur ihre

erste Einvernahme deckt sich mit den Aussagen von E.______, welche ihrerseits

klar von einer Beziehung spricht, den Eindrücken des behandelnden Arztes,

welcher von absoluter Freiwillig- und Einvernehmlichkeit sprach, sowie den

ins Recht gelegten Bildern und Chatnachrichten, welche den Eindruck eines

teilweise zwar diskutierenden, teilweise aber durchaus liebevollen und

glücklichen Paares geben. In einer Gesamtbetrachtung drängt sich eine

tatsächlich bis ca. November 2019 dauernde aussereheliche Beziehung auf, in

welcher es immer mehr um die Frage zu gehen schien, ob und wann die

Berufungsklägerin ihren Ehemann zugunsten des Beschuldigten verlassen und

dieser seinen Sohn als solchen anerkennen würde. Es liegt auf der Hand, dass

diese Situation für die Berufungsklägerin einen grossen psychologischen Druck

bedeutete. Jedenfalls geht aus den Notizen der Sozialen Dienste hervor, dass

bis zum November 2019 ihre Sorgen der Reaktion ihres Ehemannes und nicht dem

Beschuldigen galten. Diese Einschätzung wurde auch von den anderen

Auskunftspersonen geteilt, während der Ehemann der Berufungsklägerin sowohl

über die aussereheliche Beziehung, die Vaterschaft des gemeinsamen Sohns und

den Umzug in die neue Wohnung in Unkenntnis belassen wurde. Das so

zusammengesetzte Gesamtbild erscheint plausibel. Damit muss die erste

Einvernahme der Berufungsklägerin als die glaubhafteste gewürdigt werden und

ist in der nachfolgenden Sachverhaltserstellung hauptsächlich auf diese

abzustellen.

2.2

Zur Anzeigeerstattung

2.2.1

Sozialdienst

In

der Aktennotiz der Sozialen Dienste vom 23. Februar 2020 wird der

Beschuldigte am 10. Dezember 2019 erstmals erwähnt ("Bedrohung

durch ihn[,] weiteres Vorgehen besprechen – O[pfer]H[ilfe], Anzeige

etc."). Notiert wird auch, dass ihr jüngster Sohn am Wochenende

"eine Bedrohungssituation" mitbekommen haben soll

(act. 2/18.1, Aktennotiz "Diverse Typen", S. 2). Am

23.

Dezember 2019 meldete sich H.______ von der Opferberatungsstelle

beim Polizeistützpunkt [...] und verlangte nach einem Termin für eine ihrer

Klientinnen – deren Namen sie noch nicht bekannt gab – wegen einer

Anzeigeerstattung betreffend Drohung im Zusammenhang mit einer Waffe.

Aufgrund der Feiertage sei es jedoch nicht möglich gewesen, kurzfristig einen

Termin zu vereinbaren (act. 2/8.1.01a, S. 5).

2.2.2

Strafanträge

2.2.2.1

Am Montag, den

6.

Januar 2020 meldete sich H.______ um 16.00 Uhr telefonisch bei

der Opferberatungsstelle und gab an, dass sie zur Berufungsklägerin nach [...]

fahren würde, da diese vom Beschuldigten bedroht würde. Sie würde die

Berufungsklägerin zum Polizeistützpunkt [...] begleiten, wo diese dann eine

Anzeige erstatten werde (act. 2/8.1.01a, S. 4). Gemeinsam

erreichten sie um 16.50 Uhr den Polizeistützpunkt [...] und gaben an,

dass die Berufungsklägerin vom Beschuldigten bedroht werde

(act. 2/9.1.10, S. 2). Im Beisein von H.______ unterzeichnete die

Berufungsklägerin den Strafantrag gegen den Beschuldigten

(act. 2/8.1.01a, S. 5; act. 2/3.1.01). Kurz darauf, um

17.41

Uhr, wurde der Beschuldigte in [...] verhaftet und in Polizeihaft

versetzt (act. 2/8.1.01a, S. 4).

2.2.2.2

Am Dienstag, den 7. Januar 2020, nach der

ersten Einvernahme des Beschuldigten, wurde die Berufungsklägerin darüber

informiert, dass der Beschuldigte noch am gleichen Tag entlassen werden

würde. Damit seien weder die Berufungsklägerin noch H.______ einverstanden

gewesen (act. 2/8.1.01a, S. 5). Am frühen Nachmittag des

7.

Januars 2020 kontaktierte H.______ daher die Abteilung Migration des

Kantons Glarus und erklärte, dass eine von ihr betreute Frau massiv von einem

Mann bedroht werde und grosse Angst habe. Der Mann sei derzeit in

Polizeigewahrsam, werde aber voraussichtlich am Abend entlassen, weshalb sie

sich erkundigen wolle, "ob das Migrationsamt in diesem Fall bezüglich

dem Mann etwas machen könne" (act. 2/9.1.02, S. 1). Als

während des Gesprächs die aussereheliche Vaterschaft ihres jüngsten Sohnes

aufkam, fragte der Leiter der Abteilung Migration des Kantons Glarus,

(nachfolgend: Abteilungsleiter), die Berufungsklägerin, "warum sie denn

so sicher sei, dass AX.______ nicht das Kind ihres Ehemannes sei".

Hierauf habe die Berufungsklägerin geantwortet, dass sie vom Beschuldigten

vergewaltigt worden sei (act. 2/9.1.02, S. 1). H.______ hörte in

diesem Augenblick zum ersten Mal von den Vergewaltigungen, was die

Berufungsklägerin mit Schamgefühlen begründete (act. 2/9.1.02,

S. 2). Im Anschluss wurde der Beschuldigte "nach längerem Hin und

Her zwischen der Staatsanwaltschaft Glarus, der Abteilung Migration und der

Kantonspolizei Glarus" (act. 2/8.1.01a, S. 5) – welche zu

diesem Zeitpunkt ebenfalls erstmals etwas von der Vergewaltigung erfuhr – in

Ausschaffungshaft gesetzt (act. 2/9.1.02, S. 5).

2.2.2.3

Am 8. Januar 2020

erstattete die Berufungsklägerin im Beisein von H.______ eine Strafanzeige

wegen Vergewaltigung (act. 2/3.1.03). Am 10. Januar 2020 eröffnete

die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (act. 2/9.1.01).

3.

Zu den angeklagten Vorwürfen

3.1

Zum Vorwurf der Vergewaltigung

3.1.1

Vorbemerkung

Anlässlich ihrer ersten

Einvernahme am Vormittag des 7. Januars 2020 sagte die Berufungsklägerin

– trotz der ansonsten sehr ausführlichen Schilderung – nichts über eine Vergewaltigung.

Allem Anschein nach erwähnte die sie begleitende Vertrauensperson, F.______,

dass der Beschuldigte sie einmal "festgehalten" habe, doch ist

unklar (und fraglich), ob damit die Vergewaltigung gemeint gewesen sein

konnte (act. 2/9.1.10, S. 2). In jedwedem Fall verneinte die

Berufungsklägerin die Frage, ob sie der Einvernahme etwas hinzufügen wolle

(act. 2/8.1.01, F. 48, 53). Erstmals äusserte die Berufungsklägerin

den Vorwurf der Vergewaltigung in der Abteilung Migration des Kantons Glarus

gegenüber dem Abteilungsleiter am Nachmittag des 7. Januar 2020 (siehe

vorne Ziff. IV./2.2.2.2.). Hierbei sagte sie, dass sie drei Mal vom

Beschuldigten vergewaltigt worden sei, einmal in ihrer Wohnung in [...] und

zweimal in [...] in den Ferien am Meer (act. 2/9.1.02, S. 1).

3.1.2

Aussagen der Berufungsklägerin

3.1.2.1

Zur Strafanzeige

Anlässlich

ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2020 äusserte die

Berufungsklägerin den Wunsch, dass sich der Beschuldigte nicht mehr in der Schweiz

aufhalte, denn sie habe Angst, egal, wohin sie gehe. Sie möchte mit ihrer

Familie zusammenbleiben und in Ruhe leben, ihr Ehemann auch

(act. 2/8.1.01, F. 44).

Anlässlich ihrer zweiten

polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2020 gab die Berufungsklägerin

an, sie hätte sich erst jetzt zur Anzeigeerstattung entschieden, weil sie

immer wieder eine gute Beziehung gehabt hätten (act. 2/8.1.03,

F. 49). Von der Vergewaltigung habe sie H.______ und tags zuvor der

Kantonspolizei nichts gesagt, weil sie sich geschämt habe und ihren Sohn

nicht in die Sache habe miteinbeziehen wollen (act. 2/8.1.03,

F. 50). Sie habe in der Abteilung Migration des Kantons Glarus von den

Vergewaltigungen gesprochen, weil sie der Abteilungsleiter "einfach sehr

direkt" gefragt habe (act. 2/8.1.03, F. 49), er habe sie

"einfach direkt darauf an[gesprochen]" (act. 2/8.1.03,

F. 50). Sie sage aber die Wahrheit, sie habe nicht gelogen, sie würde

sich besser fühlen, wenn der Beschuldigte nicht mehr in die Schweiz kommen

dürfe, dann wäre sie ruhiger, denn sie habe Angst, dass er sie wieder

aufsuche, sie fühle sich aber erleichtert (act. 2/8.1.03, F. 51).

Anlässlich der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Februar 2020 erklärte die

Berufungsklägerin den Umstand, dass sie erstmals mehr als vier Jahre nach der

behaupteten Vergewaltigung Anzeige erstattet habe, damit, dass sie zunächst

alles in sich behalten habe. Irgendwann habe sie gedacht, sie könne nicht

mehr (act. 2/10.2.01, Rz. 243–244). Unmittelbarer Anlass für die Anzeigeerstattung

im Januar 2020 sei gewesen, dass sie, nachdem der Beschuldigte sie mit dem

Messer bedroht habe, gewusst habe, dass das so nicht weitergehe. Sie habe

damals dem Beschuldigten gesagt, dass sie das ein weiteres Mal nicht mehr

gelten lasse und warnte ihn, dass sie zur Polizei gehen würde (act.

2/10.2.01, Rz. 247–249). Es stimme nicht, dass sie an ihrer ersten

Einvernahme nichts zur Vergewaltigung gesagt habe: Sie habe ganz bestimmt

schon am 7. Januar 2020 etwas zur Vergewaltigung gesagt, sie habe eine

Kollegin bei sich gehabt (act. 2/10.2.01, Rz. 258). Sie habe

gegenüber der damals rapportierenden Polizeifunktionärin [...] (nachfolgend:

Polizeifunktionärin), die Vergewaltigung erwähnt, aber diese habe keine

Fragen dazu gestellt, erst der Abteilungsleiter habe sie direkt nach der

Vergewaltigung gefragt, die Polizeifunktionärin nicht (act. 2/10.2.01,

Rz. 253–255; zur Stellungnahme der Polizeifunktionärin hierzu vgl.

act. 2/9.1.10). Die Berufungsklägerin ist somit der Ansicht, dass sie

anlässlich der ersten Anzeige wegen Drohung auch die zweite Anzeige wegen

Vergewaltigung gemacht habe. Natürlich habe sie Angst gehabt, dass der

Beschuldigte wieder herauskomme, er habe sie ja immer wieder bedroht. Angst

habe daher sicher einer Rolle gespielt, dass sie dem Abteilungsleiter über

die Vergewaltigung erzählt habe. Doch er habe sie direkt gefragt, er sei

offener gewesen als die Polizeifunktionärin (act. 2/10.2.01,

Rz. 324–331). Auf die Frage, ob sie mit der Anzeige wegen Vergewaltigung

einfach verhindern wolle, dass der Beschuldigte auf freien Fuss komme, meint

die Berufungsklägerin, sie habe gesagt, was passiert sei, es interessiere sie

nicht, was mit dem Beschuldigten passiere, ob er freikomme oder nicht

(act. 2/10.2.01, Rz. 334–336). Auf die Frage, ob sie mit dem Gespräch

bei der Migrationsbehörde habe bezwecken wollen, dass der Beschuldigte die

Schweiz verlassen müsse, sagte die Berufungsklägerin, sie habe einfach ihre

Ruhe haben wollen, er habe sie immer bedroht, er habe gewollt, dass sie sich

von ihrem Mann trenne und mit ihm gehe, sie aber wolle ihre Ruhe in der

Schweiz, sie wolle ruhig leben, sie sei nirgends sicher vor ihm gewesen

(act. 2/10.2.01, Rz. 345–348). Gleichzeitig gesteht sie die

Möglichkeit ein, dass sie ihm am 18. November 2019, 21.42 Uhr die

Nachricht geschrieben habe: "Freue dich, falls du wieder in die Schweiz

einreisen darfst" (act. 2/10.2.01, Rz. 352–353)

3.1.2.2

Zur Vergewaltigung

Traumatische

Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet

als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzerrungen und

Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch

Verdrängungsbestrebungen, andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse

Anzahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften

resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert. Detailreichtum,

insbesondere wenn er Nebenschauplätze betrifft, stellt denn auch ein

gängiges, bei der Aussageanalyse zu beachtendes Realitätskennzeichen dar

(vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 S. 421–422 m.w.H.).

Die

Berufungsklägerin konnte die Vergewaltigung lediglich auf den Juni 2015

eingrenzen, nicht jedoch eine genaue Tagesangabe machen (act. 2/8.1.03,

F. 10; act. 2/10.2.01, Rz. 849: "Ende Mai, anfangs

Juni"; act. 97, F. 16). Es sei Vormittag gewesen, etwas nach

09.00

Uhr, nachdem sie ihre Kinder zur Schule begleitet hatte und zurück

in ihrer Wohnung gewesen sei (act. 2/10.2.01, Rz. 138–142;

act. 38, F. 12; act. 97, F. 16). Da es ein heisser Tag

gewesen sei, habe sie ein Kleid getragen (act. 2/8.1.03, F. 17;

act. 2/10.2.01, Rz. 144; act. 38, F. 12), wobei der Rock

bis unter die Knie gegangen und auf den Seiten offen gewesen sei

(act. 97, F. 16). Die Eingangstüre des Blocks, in dem sich ihre

Wohnung befunden habe, sei wie immer offengelassen worden, damit die Kinder

am Mittag wieder hereinkommen können, ebenso sei die Wohnungstüre nicht

verschlossen gewesen (act. 38, F. 12; act. 97, F. 16).

Durch diese offenen Türen sei der Beschuldigte ungehindert in ihre Wohnung

eingetreten, wobei sie – wie immer – nicht gewusst habe, dass er kommen würde

(act. 2/8.1.03, F. 17; act. 2/10.2.01, Rz. 138–142;

act. 38, F. 12). Hier besteht immerhin ein kleiner Widerspruch mit

der ebenfalls gemachten Aussage, dass der Beschuldigte sonst jeweils geläutet

oder sich sonstwie bemerkbar gemacht habe (vgl. act. 38, F. 15:

"Er ist immer an die Türe

gekommen, hat geläutet, hat auf das Fixnetztelefon angerufen, hat mich

angerufen, hat mir auf Viber geschrieben, auf das normale Telefon").

Das nachfolgenden Aussagen wurden in unterschiedlicher

Genauigkeit, gesamthaft betrachtet aber übereinstimmend geschildert: An der

Einvernahme vom 8. Januar 2020 sagte die Berufungsklägerin kurz und

knapp aus, der Beschuldigte habe mit

ihr Geschlechtsverkehr haben wollen, sie aber nicht (act. 2/8.1.03,

F. 17). Etwas genauer sagte die Berufungsklägerin am 13. Februar

2020.

aus, sie hätten zunächst zu reden begonnen und er habe dann von ihr

Geschlechtsverkehr gewollt, was sie aber abgelehnt habe (act. 2/10.2.01,

Rz. 141–142). Auf diese Ablehnung hin habe er geschrien, worauf sie ihm

gesagt habe, er solle gehen (act. 2/10.2.01, Rz. 188) und er ihr

wiederum geantwortet habe, er wolle das tun und er werde das tun

(act. 2/10.2.01, Rz. 192). Die Bemerkung, dass der Beschuldigte geschrien

habe, welche als ein Realitätskennzeichen zu würdigen ist, wird in der Folge

nicht mehr erwähnt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Dezember

2021.

beschrieb sie, wie er in den Gang ihrer Wohnung getreten sei, während

sie in der Küche Kaffee getrunken habe. Sie habe ihn gefragt: "Wieso

bist du hineingekommen, ohne dich anzumelden?" Worauf er geantwortet

habe: "Ich habe dich beobachtet", und sie gepackt habe. Sie seien

von der Küche in den Korridor gegangen und sie habe ihm gesagt: "Gehe raus!"

Da habe er sie gepackt und auf das nahestehende, von der Tür des Korridors

nicht einmal einen Meter entfernte Sofa geworfen (act. 38,

F. 12–13). Als die Berufungsklägerin noch einmal auf den Inhalt des

Gesprächs befragt wurde, sagte sie, sie habe nur gefragt: "Wieso bist du gekommen?" Sonst hätten

sie nichts diskutiert, sie habe ihm einfach gesagt, er solle gehen, sie wolle

keinen Kontakt mit ihm (act. 38, F. 14). Auf die Frage, wie der

Beschuldigte denn seinen Wunsch nach Geschlechtsverkehr mit ihr geäussert habe,

antwortete sie, er habe sie bedroht im Sinne von: "Wenn du mich nicht

diese Sache mit dir machen lässt, werde ich es deinem Mann sagen!" Das

sage er immer und das habe er auch an diesem Vormittag gesagt (act. 38,

F. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023

beschrieb sie, dass sie in der Küche gewesen sei und, als sie jemanden

eintreten gehört habe, in den Korridor getreten sei. Dann aber gibt sie die

Diskussion und die darauffolgende Gewalt anders wieder. Sie habe ihn gefragt:

"Warum bist du gekommen?", worauf er sie gepackt habe. Dann habe

sie ihm gesagt: "Geh, ich möchte mit dir nichts haben!" und er habe

erwidert, er werde mit ihr machen, was er möchte. Dann habe er sie auf das

Sofa in der Ecke geworfen (act. 97, F. 16).

Auch

die nachfolgende Vergewaltigung wurde in unterschiedlicher Genauigkeit und mit kleineren Abweichungen, gesamthaft betrachtet aber ebenfalls übereinstimmend geschildert: An

der Einvernahme vom 8. Januar 2020 sagte die Berufungsklägerin aus, der

Beschuldigte habe ihr Kleid hochgezogen

und sie aufs Sofa geworfen, dann habe er angefangen, wobei er ihre Hände und

ihre Arme festgehalten habe, damit sie sich nicht habe wehren können. Er sei

auf ihr gelegen, das Ganze habe so lange gedauert, bis er fertig gewesen sei

und seine Lust befriedigt habe (act. 2/8.1.03, F. 17). Sie habe ihm

mit Worten zu verstehen gegeben, dass sie keinen Geschlechtsverkehr möchte

(act. 2/8.1.03, F. 18), er aber habe zu ihr gesagt, ob sie wolle

oder nicht, das interessiere ihn nicht (act. 2/8.1.03, F. 19). Sie

habe sich gewehrt, aber er habe sie fest an den Armen gehalten

(act. 2/8.1.03, F. 18). In dieser Einvernahme erscheint die Ursache

dafür, dass sie keinen Widerstand leisten konnte, die äussere Krafteinwirkung

des Beschuldigten gewesen zu sein. Bei der Einvernahme vom 13. Februar

2020.

kam indes ein weiteres Argument hinzu. Zunächst sagte sie auch hier aus,

dass der Beschuldigte ihre Hände gehalten und sie auf das Sofa geworfen habe,

wobei er ihr Kleid hoch- (act. 2/10.2.01, Rz. 146–147) und ihren

Slip auf die Seite geschoben habe (act. 2/10.2.01, Rz. 154, 156).

Sie habe versucht, sich zu wehren, aber es sei ihr nicht gelungen, weil er

ihre Hände seitlich von ihrem Körper und Kopf festgehalten habe und auf ihr

gelegen sei (act. 2/10.2.01, Rz. 146–147, 149–150, 152). Dann aber

erklärte sie ergänzend zu dieser äusseren Krafteinwirkung, dass sie nicht um

Hilfe gerufen habe, da sie wie blockiert gewesen sei, wie wenn ihr jemand die

Kehle zugedrückt und sie nicht habe schreien lassen (act. 2/10.2.01, Rz. 182–183).

Sie habe probiert, sich zu bewegen, sei aber blockiert gewesen

(act. 2/10.2.01, Rz. 200, 203). Diese äussere und innere Ursache

ihrer Wehrlosigkeit wiederholte sie an der Hauptverhandlung vom

15.

Dezember 2021, indem sie beschrieb, wie der Beschuldigte auf dem

Sofa ihre Hände gepackt und nicht mehr losgelassen habe (act. 38,

F. 12), ohne welchen Griff sie sich hätte bewegen können (act. 38,

F. 13). Unabhängig von diesem Griff aber sei sie blockiert gewesen und

hätte nicht reagieren können (act. 38, F. 12, 15). Sie habe versucht, ihre Hände zu bewegen,

habe aber nicht gekonnt, sie sei blockiert gewesen und ihr sei schlecht

geworden (act. 38, F. 17). Auf den Widerspruch zwischen der

zunächst rein äusserlichen und erst später auch inneren Ursache ihres

vereitelten Widerstandes angesprochen, erklärte sie, es gäbe keinen

Widerspruch zwischen ihren Aussagen, sie sei blockiert gewesen, da könne man

nicht reagieren, es tue einem Leid, man könne aber auch nicht um Hilfe rufen.

Es stimme aber auch, dass er sie gehalten habe und auf ihr gewesen sei, er

habe beide Hände gehalten und sie nicht losgelassen (act. 38, F. 18). Sie habe ihm auf dem Sofa zudem auch mit Worten

gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, sie habe ihm gesagt:

"Fass mich nicht an, ich möchte nicht!" Er aber habe gesagt, er

mache, was er wolle (act. 38, F. 16). Der Beschuldigte habe daher

gewusst, dass der Geschlechtsverkehr nicht einvernehmlich gewesen sei

(act. 38, F. 18).

Mehrheitlich übereinstimmend sind

sodann die Aussagen der Berufungsklägerin zum Geschlechtsverkehr: Dieser habe

vaginal stattgefunden (act. 2/8.1.03, F. 21), wobei der

Beschuldigte kein Kondom verwendet habe (act. 2/8.1.03, F. 24;

act. 38, F. 72) und in ihr zum Samenerguss gekommen sei (act. 2/8.1.03,

F. 23; act. 2/10.2.01, Rz. 171, 173, 175). Die Dauer des

Geschlechtsverkehrs könne sie nicht genau bestimmen (act. 2/8.1.03,

F. 26). Andere sexuelle Handlungen habe sie nicht vornehmen müssen

(act. 2/8.1.03, F. 25). Während sie aber in der Einvernahme vom

8.

Januar 2020 angab, durch Geschlechtsverkehr nicht verletzt worden zu

sein, der Beschuldigte habe sie einfach festgehalten und man habe nichts

gesehen (act. 2/8.1.03, F. 20) und namentlich erwähnte, sie habe

keine Gefühle gehabt, als er seinen Penis in ihre Scheide eingeführt habe,

sie sei nicht verletzt worden, obwohl dies ohne ihren Willen geschehen sei

(act. 2/8.1.03, F. 22), sagte sie in späteren Einvernahmen, sie

habe Schmerzen verspürt, als er in sie eingedrungen sei (act. 2/10.2.01,

Rz. 158, 160, 163, 205; act. 38, F. 72). Es kann hierin ein

Widerspruch gesehen werden. Möglich ist indes, das die Berufungsklägerin das

Wort "Gefühl" nicht im Sinne einer (durch Nerven vermittelte)

Empfindung, sondern im Sinne einer psychischen Regung gebrauchte (vgl. hierzu

die verschiedenen Definitionen von Gefühl, Quelle: https://www.duden.de/rechtschreibung/Gefuehl,

zuletzt besucht am 28. Juli 2023); in diesem Falle hätte sie damit zum

Ausdruck bringen wollen, dass sie keine Gefühle der Zuneigung oder der Lust

gefühlt habe, wohl aber Schmerzen verspürt habe. Die abschliessende Bedeutung

bleibt unklar. Auf jeden Fall habe nach dem sexuellen Übergriff der

Beschuldigte nur gelacht und nichts mehr dazu gesagt (act. 2/8.1.03,

F. 30; act. 38, F. 20). Nach ihrer Aussage vom 8. Januar

2020.

habe sie ihn noch gefragt, weshalb er dies ohne ihren Willen mache

(act. 2/8.1.03, F. 31), nach ihrer Aussage der Hauptverhandlung vom

15.

Dezember 2021 habe sie ihm

lediglich gesagt, er solle gehen und nie wiederkommen (act. 38,

F 20). Dann sei sie duschen gegangen (act. 2/8.1.03, F. 31; act. 38, F 20), wobei sein Ejakulat aus ihrem Leib getropft

habe (act. 38, F. 74). Ausser

mit dem Beschuldigten habe sie mit niemandem darüber gesprochen

(act. 2/8.1.03, F. 32; act. 2/10.2.01, Rz. 231).

3.1.3

Aussagen des Beschuldigten

3.1.3.1

Zur Strafanzeige

An seiner ersten polizeilichen

Einvernahme vom 7. Januar 2020 konnte der Beschuldigte nicht fassen, was

gerade geschehe (act. 2/8.1.02, F. 28), er verstehe die Situation

nicht (act. 2/8.1.02, F. 32). Er habe mit der Berufungsklägerin im

Dezember 2019 abgemacht gehabt, dass sie die Sache mit ihrem gemeinsamen Sohn

im neuen Jahr, also im Januar

2020, "amtlich" machen würden, darum habe er die Berufungsklägerin

an ihrer alten Wohnadresse aufgesucht (act. 2/8.1.02, F. 32). Eine

Erklärung für diese Anzeige sah er in ihrer (gemeinsamen) Kultur, welche

"sehr schwierig" sei und viel mit Stolz zu tun habe

(act. 2/8.1.02, F. 36). Der Beschuldigte äusserte die Überzeugung,

dass die Berufungsklägerin Angst vor ihrem Ehemann und ihrer Familie habe,

weshalb sie jetzt sämtliche Probleme auf ihn lenke. Ihr Ziel sei wohl, dass

er eine Einreisesperre erhalte, denn das habe sie ihm schon einige Male

angedroht (act. 2/8.1.02, F. 32). Er könne garantieren, dass er

sich in Zukunft von der Berufungsklägerin fernhalten werde, doch habe er ein

menschliches und amtliches Recht, Kontakt zu seinem Sohn zu haben

(act. 2/8.1.02, F. 34). Er habe Angst, dass es seinem Sohn nicht

gut gehe (act. 2/8.1.02, F. 36).

Übereinstimmend äusserte sich der

Beschuldigte auch anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 8. Januar

2020: Er glaube, dass die Berufungsklägerin nun, da er sich um seinen Sohn

kümmern wolle, Angst habe, dass ihr Ehemann alles erfahre. Bisher wisse er es

wohl nicht und es wäre auch nicht gut, wenn er es erfahren würde, da er dies

aus kulturellen Gründen sicherlich nicht akzeptieren würde

(act. 2/8.1.04, F. 37). In ihrer (gemeinsamen) Kultur könnte diese

aussereheliche Beziehung und die Vaterschaft ihres gemeinsamen Sohnes

Auswirkungen für alle Beteiligten und deren Familien haben

(act. 2/8.1.04, F. 39). Ihm sei jetzt klar, dass die

Berufungsklägerin aus Angst, dass ihr Ehemann alles erfahre, versuche, sich

und ihre Familie zu schützen, indem sie ihn so und auf diese falsche Art und

Weise loswerde (act. 2/8.1.04, F. 47). Er sei völlig erschüttert,

dass die Berufungsklägerin solche Lügen erfinde, nur um ihn loszuwerden. Sie

beiden hätten gewusst, dass ihre aussereheliche Beziehung zu Problemen führen

würde, falls sie bekannt würde. Sie versuche sich nun auf diese Art und Weise

zu retten und beschuldige ihn hier mit Anschuldigungen, die nie stattgefunden

hätten. Der Beschuldigte fragt, wieso sie ihn denn nicht schon gestern bei

der Polizei wegen Vergewaltigung angezeigt habe? Seiner Ansicht nach habe der

Sinneswandel bei der Berufungsklägerin eingesetzt, als er ihr nach dem

DNA-Test erklärt habe, dass er sich um den gemeinsamen Sohn kümmern wolle

(act. 2/8.1.04, F. 48).

In seiner

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Februar 2020 äusserte der

Beschuldigte die Auffassung, dass die Familie der Berufungsklägerin sowie das

Sozialamt sie gegen ihn angestiftet hätten (act. 2/10.1.02,

Rz. 240–241). Die Berufungsklägerin habe ihm nun eine Falle gestellt und

ihm ein Messer in den Rücken gesteckt (act. 2/10.1.02, Rz. 253–257).

Er blieb bei dieser

Unschuldsbekundung anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2021

(act. 41, F. 11). Er habe zehn Jahre auf die Berufungsklägerin

gewartet und im Jahre 2019 höre er plötzlich, dass er sie vergewaltigt hätte

(act. 41, F. 27). Die Berufungsklägerin habe nach seinem

Dafürhalten schlicht Angst gehabt, ihren Ehemann zu verlassen, und Angst auch

vor ihrer Familie (act. 41, F. 30). Bei ihnen gebe es eben

Traditionen und die Berufungsklägerin habe sich aufgrund ihrer Familie

irgendwie beschützen wollen, sie habe es ihrer Familie nicht antun wollen,

dass sie ihren Ehemann verlasse und mit ihm zusammenkomme. Ihre Familie in [...]

sei immer dagegen gewesen und deshalb habe sie das getan (act. 41,

F. 46).

3.1.3.2

Zur Vergewaltigung

Der Beschuldigte sagte aus, er

könne sich die Vorwürfe der Vergewaltigung nicht erklären, seien sie doch

immerhin zehn Jahre zusammen gewesen (act. 2/8.1.04, F. 6) und habe

er während dieser Zeit weder Gewalt gegen sie ausgeübt noch sie jemals vergewaltigt

(act. 2/10.1.01, Rz. 93–94; act. 2/2.1.02-1, S. 1 resp.

act. 2/8.1.14, S. 1). Während dieser Zeit hätten sie per Internet

vereinbart, wann und wo sie sich treffen würden, wobei er sich aufgrund ihres

Ehemannes nach ihr gerichtet habe und somit sie eigentlich immer bestimmt

habe, wann sie ihn habe treffen wollen (act. 2/8.1.04, F. 8, 10,

14, 19; act. 2/2.1.02-1, S. 2 resp. act. 2/8.1.14, S. 2),

er habe auch nie einen Schlüssel gehabt (act. 41, F. 42). Es habe

daher nie eine Situation gegeben, in der sie Sex gehabt hätten, ohne dass sie

es gewollt habe (act. 2/8.1.04, F. 19). Er wisse nicht mehr, wo er

im Juni 2015 gewesen sei, es sei durchaus möglich, dass er die

Berufungsklägerin in [...] getroffen und sie miteinander geschlafen hätten,

er habe sie aber gewiss nicht vergewaltigt (act. 2/8.1.04,

F. 16–18). An seiner Einvernahme vom 17. Februar 2020 gab er an, er

sei die ersten zehn Tage im Juni 2015 in [...] gewesen, wobei er jeweils im

Estrich geschlafen habe, bis sie ihn in die Wohnung gelassen habe

(act. 2/10.1.02, Rz. 83–98). Anlässlich der Hauptverhandlung vom

15.

Dezember 2021 gab er an, er sei im Juni 2015 etwa zehn Tage in [...]

bei der Berufungsklägerin gewesen, etwa vom 6. bis zum 16. oder

17.

Juni (act. 41, F. 48). Man könne sagen, dass sie in dieser

Zeit täglich Sex gehabt hätten (act. 41, F. 49), in der Wohnung, im

Schlafzimmer, aber auch im Estrich oder wo sie halt gewollt habe, wo es am

besten gepasst habe, meistens aber im Schlafzimmer (act. 41,

F. 50). Es stimme nicht, dass er sie vergewaltigt habe

(act. 2/8.1.04, F. 20; act. 2/10.1.02, Rz. 182–187). Sie

habe das alles erfunden, es stimme nicht, er verstehe nicht, warum sie jetzt

mit solchen Vorwürfen komme, sie wolle ihn jetzt einfach nur noch

schlechtmachen (act. 2/8.1.04, F. 18). Der Beschuldigte fragt,

warum sie ihn denn nach dem Juni 2015 wieder getroffen und wieder mit ihm

geschlafen habe? Denn wenn diese Anschuldigung stimmen würde, dann hätte sie

ihn nicht mehr treffen und gewiss nicht mehr mit ihm schlafen wollen

(act. 2/8.1.04, F. 19, 29). Sie hätten immer wieder Sex gehabt,

aber nie, ohne dass sie es gewollt habe (act. 2/8.1.04, F. 29–30).

3.1.4

Indizien

3.1.4.1

Im Recht liegen verschiedene

Chatnachrichten, welche sich die Berufungsklägerin und der Beschuldigte am

7.

November 2019 schickten. Darin schreibt ihr der Beschuldigte unter

anderem die folgenden Nachrichten:

"Ich

habe Dich vergewaltigt? und bedroht" (zit. in act. 2/10.2.01,

Rz. 688) "Du hast ihr gesagt, du hast mir eine Falle gestellt"

(zit. in act. 2/10.2.01, Rz. 737)

"OK

sage ihnen, ich habe dich vergewaltigt / und habe dich bedroht, dich beim

Sozialamt anzumelden" (zit. in act. 2/10.2.01,

Rz. 744–745)

"Ja

ich habe es ihr erzählt, weil ich deine Intrigen entdeckt habe"

(zit. in act. 2/10.2.01, Rz. 767)

Diese Chatnachrichten stehe in Zusammenhang

mit der Überzeugung des Beschuldigten, die Berufungsklägerin habe mit ihrer

Freundin zusammen einen "Vergewaltigungsplan" ausgeheckt

(act. 41, F. 36); mit der Freundin ist wohl F.______ gemeint,

welche als einzige Auskunftsperson zur Vergewaltigung aussagt (siehe sogleich

Ziff. IV./3.1.4.2). Im Chat habe die Berufungsklägerin auch schon

geschrieben, er habe sie vergewaltigt, doch warum sei denn mit ihm zehn Jahre

zusammen gewesen, wenn er sie vergewaltigt hätte (act. 41, F. 44)?

3.1.4.2

Gemäss der Aussage von F.______, einer

Freundin der Berufungsklägerin, habe sie ihr die ganze Geschichte erzählt und

gesagt, dass sie vom Beschuldigten in den Ferien vergewaltigt worden sei. Sie

habe ihr auch erzählt, dass sie vom Beschuldigten ein Kind habe

(act. 2/10.2.04, F. 13). Obwohl die Berufungsklägerin den

Beschuldigten immer nur als Freund aber nicht als mehr betrachtet habe, habe

er mehr von ihr wollen, daher auch angefangen, sie zu verfolgen. Am Meer in [...]

sei sie daher vom Beschuldigten vergewaltigt worden (act. 2/10.2.04,

F. 36, 39). Von der Vergewaltigung habe ihr die Berufungsklägerin

erzählt, nachdem sie den Beschuldigten angezeigt hatte (act. 2/10.2.04,

F. 58). Nach dem Dafürhalten von F.______ habe die Berufungsklägerin

schon anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 7. Januar 2020 (bei

welcher F.______ übersetzt hatte) die Vergewaltigungsvorwürfe geschildert

(act. 2/10.2.04, F. 49). Sie könne sich nicht erklären, warum dies

nicht im Protokoll vermerkt worden sei (act. 2/10.2.04, F. 50), sie

habe das Protokoll jedoch nicht gelesen, ehe sie es unterschrieben habe

(act. 2/10.2.04, F. 51).

3.1.4.3

Gemäss der Aussage von E.______,

einer (ehemaligen) Freundin der Berufungsklägerin, habe die Berufungsklägerin

ihr gegenüber nie geltend gemacht, dass sie vergewaltigt worden sei

(act. 2/10.2.06, Rz. 109, 149).

3.1.4.4

Wie die Vorinstanz

zutreffend festhielt, geben die Ein- und Ausreisestempel im Reisepass des

Beschuldigten keine grossen Hinweise. Sie belegen lediglich, dass er am

24.

März 2014 per Flugzeug in Zürich einreiste und am 17. Juni 2015

ebenfalls per Flugzeug von Zürich nach [...] reiste (act. 2/8.1.07;

act. 73, E. IV./3.8., S. 28).

3.1.5

Würdigung

3.1.5.1

Zunächst ist auf die

zeitlich gestaffelte Anzeigeerstattung einzugehen (siehe vorne Ziff. IV./2.2.). Es mag auf

den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen, dass die Berufungsklägerin zunächst

von sich aus eine Drohung angezeigt und erst auf Rückfrage durch die

Abteilung Migration des Kantons Glarus die Vergewaltigung erwähnte.

Tatsächlich kann jedoch als gerichtsnotorisch und von der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung anerkannt gelten, dass Opfer von Sexualdelikten aus

verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham, oftmals auf eine

Anzeigeerstattung verzichten. Oftmals befinden sich Betroffene nach einem

traumatischen Erlebnis wie etwa einer Vergewaltigung nicht selten in einem

Zustand des Schocks und der Erstarrung. In diesem Zustand kommt es zu

Verdrängungs- resp. Verleugnungsbestrebungen, welche dazu führen, dass sich

das Opfer (in einer ersten Phase) niemandem anvertraut und sich – wenn

überhaupt – erst nach Tagen, Monaten oder gar Jahren mitteilt (vgl.

BGE 147 IV 409 E. 5.4.1. S. 419–420 m.w.H.). Allein aus dem

Umstand der zeitlich gestaffelten Anzeige lässt sich grundsätzlich nichts

ableiten, was gegen die Aussagen der Berufungsklägerin sprechen würde. Anders

freilich verhält es sich mit ihren Aussagen, die eingestehen, dass sie mit

der Anzeige eine migrationsrechtliche Wegweisung des Beschuldigten bezweckte.

Zusammen mit der Chronologie der Anzeigeerstattung stellt dies ein starkes

Indiz dar, dass die Berufungsklägerin weniger auf eine Frage des

Abteilungsleiters antwortete (der sie nicht auf eine Vergewaltigung, sondern

auf ihre Gewissheit in Bezug auf die Vaterschaft ihres Sohnes ansprach) als

vielmehr auf die Aussicht reagierte, dass der Beschuldigte noch selbigentags

freigelassen werden könnte. Und diese Angst wiederum fügt sich in das oben

bereits beschriebene Bild der verfahrenen Situation, in welcher sich die

Berufungsklägerin anfangs Januar 2020 befand. Sodann kann nicht verkannt

werden, dass die Behauptung einer Vergewaltigung gewissermassen das einzige

Argument darstellt, welches die aussereheliche Vaterschaft ihres Sohnes in

ihrem eigenen Kulturkreis rechtfertigen würde. Aus ihren eigenen Aussagen

ergibt sich, dass die Berufungsklägerin sich dieses Argumentes zumindest

gegenüber F.______ bewusst bedient hat:

"Von Vergewaltigung habe ich ihr erzählt, sie fragte

ob es wahr sei, dass wir Sex hatten miteinander und ob [der] Besch[uldigte]

[der] Vater von AX.______ sei. Dann habe ich es ihr erzählt"

(act. 38, F. 87).

Ebenfalls

zu berücksichtigen ist, dass die Berufungsklägerin und F.______ die

aktenwidrigen und offensichtlich unwahren Behauptungen machten, wonach sie

schon anlässlich der ersten Einvernahme die Vergewaltigung erwähnt haben

sollen.

3.1.5.2

Weiter sind die Aussagen der

Berufungsklägerin zur Vergewaltigung selber zu würdigen. In einer

Gesamtbetrachtung escheinen diese im Wesentlichen übereinstimmend, wobei sich

kleinere Widersprüche ausmachen lassen. Dies kann dort, wo es um Finessen des

gesprochenen Wortes und der damals geführten Diskussion geht – nach so vielen

Jahren und über die immer auch verändernde Wiedergabe einer übersetzten

Aussage – nicht massgeblich ins Gewicht fallen. Anders verhält es sich indes

mit Aussagen, welche zentrale und besonders einprägsame Aspekte der damals

(physisch) empfundenen Situation betreffen. So etwa die unterschiedlichen

Aussagen in Bezug auf das Festhalten durch den Beschuldigen oder ihre innere

Blockierung. Das Obergericht zweifelt nicht daran, dass Opfer von

sexualisierter Gewalt zuweilen ihre Ablehnung nicht zum Ausdruck bringen

können, wenn sie sich in einer Art Schockzustand (sog. "freezing")

befinden (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.1. S. 414; vgl. sodann das

[aufgrund der Referendumsfrist bis am 5. Oktober 2023 noch nicht in

Kraft stehende] Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts vom

16.

Juni 2023 [BBl 2023 1521 ff.], worin das "freezing"

vom Gesetzgeber anerkannt und das Ausnützen des "Schockzustands einer

Person" als Novelle in die Art. 189 und 190 StGB aufgenommen wird).

Jedoch wirft die diesbezügliche Änderung der Aussage von einer rein

äusserlichen zu einer innerlichen (und äusserlichen) Blockierung Fragen auf.

Sodann äusserte die Berufungsklägerin (möglicherweise) widersprüchliche

Aussagen zum Schmerzempfinden bei der Penetration durch den Beschuldigten.

Die restlichen Aussagen erscheinen zwar, wie gesagt, grossmehrheitlich

übereinstimmend, doch enthalten sie – wie dies die Verteidigung anschaulich

aufgezeigt hat (vgl. act. 102, S. 1) – nur sehr wenige

Realitätskennzeichen. Wo solche vorkommen, wie etwa bei der Aussage, dass der

Beschuldigte zu Beginn geschrien habe, werden sie in späteren Einvernahmen

nicht mehr erwähnt. Letztlich beziehen sich diejenigen Stellen, die besonders

anschaulich beschrieben werden, bspw. auf den Grundriss der damaligen

Wohnung, die Form und Entfernung des Sofas etc. (vgl. bspw. act. 100/1)

– Punkte also, die auch aus dem Alltag her und ohne Bezug auf die behauptete

Vergewaltigung genau erinnert werden könnten.

3.1.5.3

Im Gegenzug bestreitet der

Beschuldigte nicht, im Juni 2015 in [...] in der Wohnung der

Berufungsklägerin gewesen zu sein. Doch stellt er dies in den Kontext der

bereits dargestellten ausserehelichen Beziehung und den damit einhergehenden,

regelmässigen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Ebenso stellt er aber die

Anzeigeerstattung in den Kontext des Endes ihrer ausserehelichen Beziehung im

November und Dezember 2019 und der entsprechenden auch kulturell bedingten

Angst der Berufungsklägerin, Repressalien durch ihren Ehemann zu erfahren.

Seine Aussagen enthalten keine Widersprüche, fügen sich in die von ihm in

ihrer gesamten Dauer einheitlich beschriebenen ausserehelichen Beziehung.

Sodann indizieren die Chatnachrichten vom November 2019, dass er ungläubig

auf den offenbar bereits geäusserten Vorwurf der Vergewaltigung reagierte und

diesen der Berufungsklägerin gegenüber als "Intrige" bezeichnete.

3.1.5.4

Im Ergebnis besteht für das

Obergericht kein Zweifel, dass die Berufungsklägerin und der Beschuldigte in

einer mehrjährigen, ausserehelichen Beziehung standen, welche von Beginn zu

grossen Schwierigkeiten führte und in den letzten Monaten des Jahres 2019 zu

einem schwierigen und äusserst konfliktgeladenen Verhältnis führte. Mit Bezug

auf die für den Juni 2015 behauptete Vergewaltigung stehen vorliegend zwei

Sachverhaltsversionen von Personen im Raum, die beide ein manifestes

Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben. Allein direkte Drittbeweise,

die überzeugend für die eine oder andere Version sprechen würden, gibt es

keine. Zur Wahrheitsfindung stehen dem Obergericht letztlich nur die Aussagen

der Berufungsklägerin und des Beschuldigten zur Verfügung, da die anderen

Auskunftspersonen entweder nichts von der behaupteten Vergewaltigung wissen

[...] oder aber sich nur auf die vorliegend nicht in Betracht fallende,

behauptete Vergewaltigung in [...] beziehen [...]. Aber auch nach Würdigung

und Gegenüberstellung der relevanten Aussagen bleibt letztlich unklar, was

sich an einem nicht genauer bestimmten Junitag des Jahres 2015, etwa nach

09:00 Uhr in [...] ereignete. Die Aussagen der Berufungsklägerin werden

nicht nur von den Indizien, sondern auch aufgrund ihrer in Bezug auf die

aussereheliche Beziehung stark angepassten Aussagen sowie ihr damals

augenscheinliches Interesse an einer migrationsrechtlichen Wegweisung des

Beschuldigten infrage gestellt, wenngleich auch nicht widerlegt. Es könnte

sich – allen Unstimmigkeiten und Widersprüchen zum Trotz – tatsächlich so

abgespielt haben, wie die Berufungsklägerin dies dem Beschuldigten zum

Vorwurf macht. Doch eine blosse Möglichkeit vermag nicht die hohen

Anforderungen an den strafrechtlichen Beweis für die angezeigte Vergewaltigung

und damit einen Schuldspruch zu begründen. Da letztlich und nach dem Gesagten

nicht ohne unüberwindliche Zweifel feststeht, was zwischen der

Berufungsklägerin und dem Beschuldigten vorgefallen ist, kommt der den

Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung.

Es ist daher zu seinen Gunsten von der für ihn günstigeren Sachlage

auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der für die angeklagte

Dispositiv

Vergewaltigung erforderliche Sachverhalt kann demnach nicht erstellt werden.

Der Beschuldigte ist entsprechend vom Vorwurf der Vergewaltigung

freizusprechen, da ihm die vorgeworfene Tat in strafprozessualer Hinsicht

nicht rechtsgenüglich bewiesen werden kann.

3.2. Zum Vorwurf der

Nötigung

3.2.1. Aussagen der

Berufungsklägerin

In Bezug

auf den Vorwurf der Nötigung häufen sich seitens der Berufungsklägerin

verschiedene Sachverhaltselemente zu einem Gesamtkomplex. Im Kern gehe es

darum, dass der Beschuldigte gewollt habe, dass sie sich von ihrem Ehemann

trenne und mit ihr als Familie lebe, weshalb er sie die ganze Zeit bedroht

habe (act. 2/8.1.01, F. 13; act. 2/10.2.01, Rz. 550–552).

Die Drohungen hätten jeweils persönlich oder per Telefon stattgefunden, es

habe auch schriftliche Nachrichten gegeben (act. 2/8.1.01, F. 37).

Der Beschuldigte habe von ihr verlangt, dass sie mit ihm zusammen in die neue

Wohnung ziehe und habe dabei jeweils gesagt, dass wenn sie dies nicht tue, er

sie oder ihre Familie umbringen würde (act. 2/8.1.01, F. 31;

act. 2/10.2.01, Rz. 571–572). Hier aber verstrickt sich die Berufungsklägerin

in ein Hin und Her widersprüchlicher Aussagen: An der Einvernahme vom

7. Januar 2020 sagte sie aus, sie habe alleine mit ihren vier Kindern in

die neue Wohnung einziehen wollen (act. 2/8.1.01, F 35). Am

13. Februar 2021 sagte sie sowohl aus, dass sie gezwungen gewesen sei,

eine Wohnung zu nehmen, nur damit ihr nichts passiere (act. 2/10.2.01,

Rz. 586–587), wie auch, dass sie so oder so vorgehabt habe, ihre alte

Wohnung zu wechseln (act. 2/10.2.01, Rz. 590) und der Beschuldigte

habe sie nur insofern genötigt, als dass es sein Ziel gewesen sei, dass sie

alleine wohne, was zunächst auch geschehen sei (act. 2/10.2.01,

Rz. 595). An der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2023 sagte sie

wiederum aus, sie habe ursprünglich alleine mit ihren Kindern in der neuen

Wohnung wohnen wollen (act. 97, F. 53), der Beschuldigte habe

überhaupt erst von der neuen Wohnung erfahren, als sie ihm gesagt habe, sie

würde die Wohnung nehmen "ohne ihn und ohne meinen Mann"

(act. 97, F. 55). Darauf habe er ihr gedroht, er würde sie

umbringen, ihr ihren Sohn nehmen und alles Mögliche antun (act. 97,

F. 55). Auch weitere Drohungen gab die Berufungsklägerin an: Der

Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie nicht mit ihrem Ehemann schlafen

könne, ansonsten er sie töten würde (act. 2/8.1.01, F. 36; act. 97,

F. 58). Sie habe seinen Erwartungen jeweils entsprochen, da sie nicht

gewollt habe, dass ihr und ihrer Familie etwas passiere (act. 2/8.1.01,

F 32).

An ihrer Einvernahme vom

7. Januar 2020 sagte sie weiter aus, er habe ihr angekündigt, dass er

ihr bei der Renovation helfe und dafür ihr und ihrer Familie nichts antun

werde (act. 2/8.1.01, F. 30–31). Sie habe dies nur zugelassen, weil

sie sich und ihre Familie habe schützen wollen (act. 2/8.1.01,

F. 31). An verschiedenen Stellen versucht die Berufungsklägerin –

wenngleich widersprüchlich – nahezulegen, dass sich der Beschuldigte gegen

ihren Willen Einlass verschafft habe: Einerseits erklärte sie an der

Einvernahme vom 7. Januar 2020, die Türe sei irgendwie kaputt gewesen

und habe ohne Gewalt geöffnet werden können (act. 2/8.1.01, F. 41),

andererseits sagte sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Dezember

2021, der Beschuldigte habe ihr einen Schlüssel zur neuen Wohnung gestohlen,

weshalb sie die Schlösser habe wechseln müssen (act. 38, F. 62).

Jedoch sprach sie an der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2021 auch

wesentlich harmloser davon, dass sie bereits mit einer Kollegin mit der

Renovation angefangen habe und er dann später gekommen sei und gesagt habe,

er könne helfen (act. 38, F. 67). Sie habe ausser ihrer Freundin

niemanden sonst gehabt, der ihr hätte helfen können (act. 97,

F. 58). Jedenfalls sei er selber gekommen, sie habe ihn weder geholt

noch gezwungen (act. 38, F. 64; act. 97, F. 58).

Entsprechend habe er ihr beim Verlegen des Bodens geholfen

(act. 2/10.2.01, Rz. 575–576). Hingegen sei sie nie mit dem

Beschuldigten Möbel einkaufen gegangen (act. 2/10.2.01, Rz. 928;

vgl. hierzu die verschiedenen Quittungen act. 100/3–8).

Danach gefragt, warum sie dem

Beschuldigten erlaubt habe, bei der Renovation zu helfen und warum sie die

Polizei nicht gerufen habe, antwortete sie am 7. Januar 2020, sie habe

zu diesem Zeitpunkt gerade keinen Streit mit ihm gehabt, einzig "vor und

nach der Renovation" hätten sie Probleme gehabt (act. 2/8.1.01,

F. 43). Gleichzeitig gab sie an, er habe sie während der Renovation aber

auch geschlagen (act. 2/8.1.01, F. 40). An der Berufungsverhandlung

vom 23. Juni 2023 sagte sie aus, sie hätten sich sehr wohl während der

Renovation gestritten, sie hätten immer Missverständnisse gehabt und er habe

sie immer bedroht (act. 97, F. 58). Dennoch habe sich der

Beschuldigte während der Renovation mehrere Tage in der neuen Wohnung

aufgehalten und auch dort übernachtet (act. 2/8.1.01, F. 40, 42).

Er habe jeweils auf einer kleinen Matratze geschlafen, weil er nicht ins

Hotel habe gehen wollen und sonst nirgendwo habe schlafen können

(act. 2/8.1.01, F. 40; act. 38, F. 64–65; act. 97,

F. 56).

Bezüglich ihres Mannes

verstrickte sich die Berufungsklägerin in weitere Widersprüche: Zunächst gab

sie an der ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2020 an, dass

ihr Ehemann nichts von der Renovation und vom Umzug gewusst habe

(act. 2/8.1.01, F 34). Dann sagte sie an der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Februar 2020, sie habe ihrem

Mann gesagt, dass sie gehe, als das Sozialamt die Wohnung bewilligt habe

(act. 2/10.2.01, Rz. 554–555). An der Berufungsverhandlung

bestätigte sie, dass ihr Mann nichts von ihrem Wegzug gewusst habe, weil sie

der Beschuldigte jedes Mal bedroht habe (act. 97, F. 53).

3.2.2. Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte bestreitet den

Vorwurf der Nötigung (act. 2/8.1.02, F. 6; act. 2/10.1.02,

Rz. 182–187). Er habe nie gesagt, dass er die Berufungsklägerin oder

ihre Familie umbringen würde (act. 2/10.1.01, Rz. 140;

act. 41, F. 25) und es stimme nicht, dass er sie dazu gedrängt

habe, ihren Ehemann zu verlassen (act. 41, F. 24). Namentlich aber

habe er sie nicht durch Drohungen genötigt, die neue Wohnung zu mieten

(act. 2/8.1.02, F. 25). Hierbei fragte er, wie man überhaupt

jemanden zwingen könne, eine neue Wohnung zu mieten? Sodann fragte er, warum

sie ihn denn nicht schon damals – also vor dem Umzug in die neue Wohnung –

angezeigt habe (act. 2/8.1.02, F. 26). Er habe sie nicht gezwungen,

eine neue Wohnung zu nehmen, sie habe diese Wohnung selber genommen

(act. 2/10.1.02, Rz. 195–213). Es sei die Berufungsklägerin

gewesen, die ihm von der neuen Wohnung erzählt habe, wobei der Boden und die

Wände nicht gut seien. Ohne ihren Hinweis hätte er nichts von dieser Wohnung

gewusst. Daraufhin habe er ihr seine Hilfe angeboten und mit ihr zusammen die

Wohnung renoviert (act. 2/8.1.02, F. 26). Er habe zunächst

€ 1'000.– zusammen mit seiner Bankkarte in ein Taschentuch gewickelt und

ihr in den Briefkasten gelegt, den PIN habe er ihr anschliessend per Chat

geschickt (act. 2/10.1.02, Rz. 195–213). Später sei er persönlich

mit dem Auto gekommen, um die Wohnung zu renovieren (act. 2/10.1.02,

Rz. 195–213). Weil die Sozialbehörde das nicht habe zahlen wollen, habe

er insgesamt etwa € 10'000.– bezahlt, um ihre Wohnung zu renovieren, er

habe alles gekauft, drei Zimmer mit neuem Laminat belegt, die Möbel und die

Dekoration besorgt und hineingebracht (act. 2/10.1.01,

Rz. 143–188). Zwar habe die Berufungsklägerin gezahlt, damit es so aussehe,

als kaufe sie die Sachen ein, aber in Wahrheit habe er alle Bauutensilien und

Möbel finanziert (act. 2/10.1.02, Rz. 279–285).

3.2.3. Indizien

3.2.3.1.

Aus der Aktennotiz der Sozialen

Dienste vom 23. Februar 2020 geht hervor, dass die Berufungsklägerin am

Erstgespräch vom 18. September 2019 angab, sich von ihrem Ehemann

trennen zu wollen (act. 2/18.1, Aktennotiz "Diverse Typen",

S. 7: "Da ihr Mann oft zu ihr sagt, sie soll endlich gehen, weil

sie nicht mehr auszuhalten sei, wird sie, sobald sie die Whg hat, eines ums

andere zügeln und ihn dann vor Tatsachen stellen"). Am 14. Oktober

2019 habe die Berufungsklägerin mitgeteilt, dass sie in die neue Wohnung per

Anfang November 2019 einziehen werde, da sie noch einige Reparaturen machen

wolle (act. 2/18.1, Aktennotiz "Diverse Typen", S. 6).

Per 1. Dezember 2019 schliesslich habe die Berufungsklägerin gegenüber

den Sozialen Diensten angegeben, in die neue Wohnung an der [...] einzuziehen

(act. 2/18.1, Aktennotiz "Diverse Typen", S. 4).

3.2.3.2.

Gemäss den Aussagen von

K.______, einem Bekannten der Berufungsklägerin, sei er einmal mit dem

Beschuldigten im Bauhaus einkaufen gegangen. Dort hätten Sie Material für die

neue Wohnung der Berufungsklägerin eingekauft (act. 2/10.2.03,

F. 16). Er glaube, es habe nur der Beschuldigte der Berufungsklägerin

bei der Renovation geholfen (act. 2/10.2.03, F. 22), während diese

geputzt und etwas mitgeholfen habe (act. 2/10.2.03, F. 28). Sie

hätten ganz normal miteinander gesprochen und zum Beispiel besprochen, was

für ein Boden verlegt werden sollte und dass sie dazu zwei Autos brauchen

würden (act. 2/10.2.03, F. 29).

3.2.3.3.

Gemäss den Aussagen von G.______,

einer Bekannten der Berufungsklägerin, begleitete sie der Beschuldigte, um

für die Renovation Baumaterial zu kaufen (act. 2/10.2.05, F. 24).

Ebenso gab sie an, dass der Beschuldigte der Berufungsklägerin bei den

Renovationsarbeiten geholfen habe (act. 2/10.2.05, F. 23).

3.2.3.4.

Gemäss den Aussagen von F.______,

einer Freundin der Berufungsklägerin, sei der Beschuldigte der Grund, warum

die Berufungsklägerin überhaupt ihren Ehemann verlassen und eine neue Wohnung

gesucht habe, da er sie dazu gezwungen habe (act. 2/10.2.04, F. 27,

29). Zwar habe der Beschuldigte der Berufungsklägerin bei der Renovation der

Wohnung geholfen (act. 2/10.2.04, F. 23, 30), doch habe sie während

der Renovationsarbeiten mehrmals laute Gespräche zwischen den beiden

mitbekommen, in denen er ihr jeweils gesagt habe, was sie zu machen habe, da in

[...] ihre Familien alles wissen würden (act. 2/10.2.04, F. 62,

64–65).

3.2.4. Würdigung

In Anbetracht der bereits

geschilderten ausserehelichen Beziehung (siehe vorne Ziff. IV./2.1.) und Anzeigeerstattung (siehe vorne Ziff. IV./2.2.) liegt auf der Hand,

dass sich die Ereignisse im Herbst 2019 zuzuspitzen begannen. Die Aktennotiz

der Sozialen Dienste lässt keinen Zweifel darüber, dass die Berufungsklägerin

im Sinne hatte, ihren Ehemann zu verlassen. Von einer Bedrohungssituation

seitens des Beschuldigten war zu diesem Zeitpunkt nicht Rede. Unklar ist, ob

die Berufungsklägerin ihren Mann mit Blick auf einen Zusammenzug mit dem

Beschuldigten verliess, wobei der Umstand, dass er ihr unbestrittenermassen

bei den Renovationsarbeiten half, ein starkes Indiz dafür ist, dass er selbst

davon ausging. Dies sagt die Berufungsklägerin selbst:

"Und die Hilfe, die er mir mit der Renovation gegeben

hat, das hat er nicht für mich getan. Das hat er für AX.______ getan. und er

hat gedacht, er würde mit mir leben" (act. 97, F. 57).

Der Beschuldigte hatte denn auch

ein grosses Interesse daran, dass die Privatklägerin ihre gemeinsamen

Haushalt mit ihrem Ehemann aufhebt, denn nur in diesem Fall kann im Namen des

Kindes die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns angefochten werden

(Art. 255 Abs.1 ZGB i.V.m. Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).

Eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung wiederum ist die Voraussetzung für

die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschuldigten (Art. 260

Abs. 1 ZGB), was dem Beschuldigten sehr wichtig zu sein scheint. Es ist

denn auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus diesem Grund

seinerseits einen grossen Druck auf die Berufungsklägerin auszuüben begann.

Zu prüfen bleibt, ob dieser Druck

ein strafrechtlich relevantes Mass erreicht hat. Zunächst fallen die

Widersprüche in den Aussagen der Berufungsklägerin auf. So wird die von ihr

behauptete massive Bedrohungssituation durch die allem Anschein nach

freiwillig und dankbar angenommene Unterstützung durch den Beschuldigten im

Rahmen der Renovationsarbeiten ebenso in Zweifel gezogen, wie von ihrer

anfänglichen Aussage, dass sie während der Renovation gerade keine Probleme

mit ihm gehabt habe. Sie scheint auch keine Probleme damit gehabt zu haben,

ihn in der neuen Wohnung übernachten zu lassen. Der Glaubhaftigkeit ihrer

Aussagen weiter abträglich sind die offensichtlichen Unwahrheiten in ihren

Aussagen: So ist aktenwidrig, dass sie ihren Ehemann über den Umzug

informierte, ebenso wie es den Aussagen zweier Auskunftspersonen

widerspricht, dass die Berufungsklägerin niemals mit dem Beschuldigten einkaufen

ging. Schliesslich ist aber auch hier zu beobachten, wie die

Berufungsklägerin beständig ihre Aussagen verändert und sich selber in einem

möglichst positiven Licht, den Beschuldigten aber in einem möglichst

negativen Licht darstellt. Die zum Schluss gemachten, nur noch negativen

Aussagen erscheinen überrissen und unglaubhaft. Gerade diese Einseitigkeit

entspricht so gar nicht diesem insgesamt schillernden Sachverhaltskomplex.

Sodann deckt sich diese konstante und massive Bedrohungssituation weder mit

der Wahrnehmung der Auskunftspersonen. Selbst wenn also nicht ausgeschlossen

bleibt, dass der Beschuldigte einen grossen Druck auf die Berufungsklägerin

ausübte, so vermag doch die derart uneinheitliche und in ihrer letzten

Version derart überrissene Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf den Vorwurf

der Nötigung schlichtweg nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte ist daher vom

Vorwurf der Nötigung freizusprechen.

3.3. Zum

Vorwurf der Drohung

3.3.1. Aussagen der

Berufungsklägerin

Die

Berufungsklägerin gab hierzu an, der Beschuldigte sei etwa am

10. November 2019 zu ihr an die [...] gekommen und habe über den

gemeinsamen Sohn und ihre Zukunft sprechen wollen (act. 2/8.1.01,

F. 16–17; act. 2/10.2.01, Rz. 482–489). Der Inhalt dieser

Diskussion wird unterschiedlich wiedergegeben: An der Einvernahme vom

13. Februar 2020 sagte die Berufungsklägerin, der Beschuldigte sei mit

der am Vortag getroffenen Abmachung darüber, dass er sie in Ruhe lassen und

den gemeinsamen Sohn nur ab und zu besuchen werde, nicht einverstanden gewesen

(act. 2/10.2.01, Rz. 486). An der Hauptverhandlung vom

15. Dezember 2021 sagte sie hingegen, sie habe ihm gesagt, sie möchte

nicht mit ihm zusammen sein, egal ob er sie umbringe oder was auch immer er

tue, er solle die Wohnung verlassen oder sie rufe die Polizei (act. 38,

F. 35).

Einheitlich ist wiederum die

Beschreibung, dass sie zusammen mit ihrem gemeinsamen Sohn in der Küche

gewesen seien, als der Beschuldigte eine Schublade geöffnet und ein Messer

herausgenommen habe (act. 2/8.1.01, F. 16–17; act. 2/10.2.01,

Rz. 489–490; act. 38, F. 35). Es habe sich um ein kleines

Rüstmesser gehandelt (act. 35, F. 36: "Kleines Küchenmesser,

die schwarzen. So ein Sägemesser zum Tomatenschälen") und mit diesem

Messer habe er sie bedroht (act. 2/8.1.01, F. 24). An der

Einvernahme vom 7. Januar 2020 sagte sie, er habe sie am Arm

festgehalten, sich auf ihre linke Körperseite gestellt (act. 2/8.1.01,

F. 25), an der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2021 hingegen, er

habe sie zwar am Arm gehalten, sie dann aber zwei Schritte in den Korridor

gezerrt, damit ihr gemeinsamer Sohn es nicht sehe (act. 38, F. 35).

Zur nachfolgenden Szene mit dem

Messer bestehen auch unterschiedliche Aussagen: An der Einvernahme vom

7. Januar 2020 sagte sie zunächst aus, dass der Beschuldigte ihr das

Messer vor den Bauch gehalten habe, dass das Messer den Bauch jedoch nicht

berührt habe (act. 2/8.1.01, F. 25). Schon in der nächsten Frage

aber berichtigte sie, der Beschuldigte habe mit dem Messer ihren Bauch

berührt, jedoch nicht zugestochen, er habe ihr einfach Angst damit machen

wollen (act. 2/8.1.01, F. 26). An der Einvernahme vom

13. Februar 2020 sagte sie ebenfalls zunächst, dass er ihr das Messer

"vor den Bauch" gehalten habe (act. 2/10.2.01, Rz. 490) und

dann, auf Rückfrage, dass die Spitze des Messers den Bauch berührt habe, so

als wolle er zustechen, und dass sie die Spitze zwar gespürt habe, jedoch

keinen Kratzer davongetragen habe, da sie einen Pulli angehabt habe

(act. 2/10.2.01, Rz. 513, 515, 517–518). An der Hauptverhandlung

sagte sie, der Beschuldigte habe das Messer "an meinen Bauch

gehalten" (act. 38, F. 35).

Sodann schilderte die

Berufungsklägerin in allen Einvernahmen übereinstimmend, der Beschuldigte

habe gesagt, dass er der Polizei sagen werde, dass sie das Messer in die Hand

genommen habe und ihn damit bedroht hätte, sodass er ihr das Messer aus der

Hand habe nehmen müssen, weshalb seine Fingerabdrücke drauf seien

(act. 2/8.1.01, F. 25; act. 2/10.2.01, Rz. 502–503;

act. 38, F. 35).

Als Wortlaut der Drohung gab sie

am 7. Januar 2020 an, dass er sie töten und den gemeinsamen Sohn

mitnehmen werde (act. 2/8.1.01, F. 18), am 13. Februar 2020,

dass er sie umbringen werde (act. 2/10.2.01, Rz. 491) und an der

Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2021, dass er sie jetzt umbringen würde

(act. 38, F. 35). An der Einvernahme vom 13. Februar 2020 und

an der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2021 gab sie an, ihm darauf

geantwortet zu haben, er solle tun, was er wolle, sie sei auf die Welt

gekommen und sie müsse auch sterben (act. 2/10.2.01, Rz. 491–492;

act. 38, F. 35). Der gemeinsame Sohn sei zuhause gewesen, habe

alles gesehen und geschrien (act. 2/8.1.01, F. 16–17, 27;

act. 38, F. 35), er habe geweint und gezittert

(act. 2/10.2.01, Rz. 493; act. 38, F. 35). Am

13. Februar 2020 schilderte sie einen weiteren Wortwechsel, wonach der

gemeinsame Sohn dem Beschuldigen gesagt habe, er solle "das Mami nicht

mit dem Messer töten", worauf der Beschuldigte sie angewiesen habe, dem

gemeinsamen Sohn zu erklären dass er "nur Spass mache", doch dieser

habe geantwortet "du hast das Messer noch in der Hand" und da erst

habe der Beschuldigte das Messer wieder in die Schublade gelegt

(act. 2/10.2.01, Rz. 494–496). Hierauf habe sie dem Beschuldigten

gesagt, er solle die Wohnung verlassen, da sie sonst die Polizei rufe

(act. 2/8.1.01, F. 28; act. 2/10.2.01, Rz. 497–498). Dies

habe sie aber nicht gemacht, weil sie zu schockiert gewesen sei und Angst

gehabt habe (act. 2/8.1.01, F. 29). Sie traue es dem Beschuldigten

zu, dass er seine Drohung umsetze, denn weiter habe er auch gesagt, dass wenn

er einen Landesverweis bekomme, er auch Kollegen und Beziehungen in der

Schweiz habe, welche dies für ihn übernehmen könnten (act. 2/8.1.01,

F. 21), d.h. sie töten (act. 2/8.1.01, F. 22). Sie habe Angst

vor dem Beschuldigten gehabt, habe auch Angst gehabt, mit den Kindern

hinauszugehen, wo er sie beobachten oder ihr auflauern könne

(act. 2/8.1.01, F. 20).

In allen Einvernahmen gab sie

übereinstimmend an, alle Rüstmesser aus der Schublade mit einem Küchentuch

genommen zu haben, da sie nicht genau gewusst habe, welches er angefasst

hatte. Diese Messer habe sie versteckt und später der Kantonspolizei zwecks

Spurensicherung übergeben (act. 2/8.1.01, F. 24 inkl. der

Protokollnotiz: "A.______ legt drei Küchenmesser vor";

act. 2/10.2.01, Rz. 504–506; act. 38, F. 35).

3.3.2. Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte bestreitet den

Vorwurf der Drohung (act. 2/8.1.02, F. 6, 22; act. 2/10.1.02,

Rz. 182–187). Er sei an diesem Sonntagabend um etwa 22.30 Uhr mit

dem Zug in [...] angekommen und zur Berufungsklägerin nach Hause

(act. 2/10.1.01, Rz. 107–118). Sie seien in der Küche gewesen und

er habe für seinen Sohn zwei Brotscheiben mit Nutella zubereitet, weshalb ein

kleines, schwarzes Küchenmesser vor ihm gelegen sei (act. 2/8.1.02,

F. 22, 27; act. 2/10.1.01, Rz. 107–118). Damit habe er aber

nur das Brot geschnitten, das Brot aber habe er mit dem Löffel beschmiert

(act. 2/10.1.01, Rz. 132–134). Er habe das Ergebnis des DNA-Tests

neben sich auf die Küchenoberfläche gelegt und gesagt, dass er sich am

nächsten Tag einen Rechtsanwalt suchen werde, um den gemeinsamen Sohn als

seinen Sohn eintragen zu lassen, was die Berufungsklägerin seit dem DNA-Test

immer hinausgeschoben habe (act. 2/8.1.02, F. 22;

act. 10.1.01, Rz. 107–118). Es sei zu einem Streit gekommen. Als

die Berufungsklägerin das Ergebnis des DNA-Tests habe wegziehen wollen, habe

er auf die Küchenoberfläche geschlagen und die Dokumente mit der flachen Hand

festgehalten (act. 2/8.1.02, F. 22, 27; act. 2/10.1.01,

Rz. 124–129). Ausser dieser Situation hätten sie keinerlei Körperkontakt

gehabt (act. 2/8.1.02, F. 27) und es habe keinen Angriff gegeben

(act. 10.1.01, Rz. 124–129). Daraufhin habe die Berufungsklägerin

das Messer genommen und zu ihrem gemeinsamen Sohn gesagt: "AX.______,

schau, dein Vater möchte mich mit dem Messer angreifen"

(act. 2/8.1.02, F. 22; act. 2/10.1.01, Rz. 124–129:

"AX.______, der Vater will mich mit dem Messer stechen"). Hierauf

habe der gemeinsame Sohn begonnen zu weinen, weshalb er ihn an sich genommen

und getröstet habe (act. 2/8.1.02, F. 28). Es stimme also nicht,

dass er ihr das Rüstmesser an den Bauch gehalten habe, denn zu diesem

Zeitpunkt habe er seinen Sohn im Arm gehabt (act. 2/8.1.02, F. 27).

Es gäbe auch keine Wunde, kein Blut, keine Narbe, nichts (act. 2/10.1.01,

Rz. 132–134). Es sei ein mündlicher Streit gewesen, nicht aber mit

Messern (act. 41, F. 35). Er verstehe die ganze Situation nicht, da

er sie mit Sicherheit nicht bedrohe (act. 2/8.1.02, F. 32). In

derselben Nacht nämlich hätten sie sich wieder beruhigt und später noch

einmal über ihren gemeinsamen Sohn gesprochen, wobei die Berufungsklägerin

versucht habe, die Sache wieder hinauszuschieben, sodass sie die Eintragung

zu einem späteren Zeitpunkt machen würden (act. 2/8.1.02, F. 31).

Er habe in dieser Nacht bei ihr in [...] übernachtet (act. 2.8.1.02,

F. 30) und sie hätten zum letzten Mal einvernehmlichen

Geschlechtsverkehr miteinander gehabt (act. 2/8.1.04, F. 45–46).

3.3.3. Indizien

Gemäss

den Aussagen von E.______ hat die Berufungsklägerin ihr gegenüber einmal

erzählt, dass der Beschuldigte sie mit dem Messer bedrohen würde, sie selber

aber habe das nicht gesehen (act. 2/10.2.06, Rz. 101, 103).

3.3.4. Würdigung

Der Umstand, dass die

Berufungsklägerin drei in Tücher gewickelte Rüstmesser bei der Kantonspolizei

zwecks Spurensicherung abgab, indiziert, dass tatsächlich etwas mit einem

dieser Messer vorgefallen war. Selbst wenn aber eines dieser Messer voller

Fingerabdrücke des Beschuldigten wäre, stellte dies keinen Beweis für die

hier behauptete Drohung dar, da der Beschuldigte ja nicht bestreitet, ein

Messer an diesem Abend zum Brotschneiden verwendet zu haben; zurecht sah

daher die Kantonspolizei von einer spurenkundlichen Analyse ohne jeglichen

Beweiswert ab. Bleibt somit, die Aussagen zu analysieren. Sowohl die

Berufungsklägerin wie auch der Beschuldigte sind sich einig, dass es in der

Nacht vom 10. November 2019 in der Küche der neuen Wohnung der

Berufungsklägerin an der [...] zu einer verbalen Auseinandersetzung über ihre

und ihres gemeinsamen Sohnes Zukunft ging. Beide schildern sie

übereinstimmend, dass ein Messer involviert gewesen war, wobei die

Berufungsklägerin behauptet, dass dieses zur Drohung benutzt wurde und der

Beschuldigte behauptet, dass dieses am Schluss der Diskussion von der

Berufungsklägerin zwecks einer vor den Augen des gemeinsamen Sohnes

simulierten Drohung verwendet wurde. Verschiedene Aussagen der

Berufungsklägerin sind gleichbleibend und verfügen aufgrund ihrer

Aussergewöhnlichkeit und ihrer lebendigen Schilderung über Realitätskennzeichen:

So etwa, dass der gemeinsame Sohn gezittert habe sowie die Antwort des

Beschuldigten, dass er der Polizei sagen würde, er habe ihr das Messer aus

der Hand genommen. Diese letzte Aussage aber könnte auch im vom Beschuldigten

geschilderten Kontext – gewissermassen als Abwehrreaktion gegen eine falsche

Anschuldigung – gefallen sein. Gewichtiger erscheint daher, dass sich die

Aussagen der Berufungsklägerin just an jenen Punkten zu widersprechen

beginnen, an welchen die verbale Auseinandersetzung ihrer Behauptung nach

handgreiflich wurde: Unstimmigkeiten bestehen bei der Schilderung, wie der

Beschuldigte sie gepackt habe, wobei er einmal neben sie gestanden sein und

sie einmal in den Korridor gezogen haben soll, ob das Messer sie berührt habe

oder nicht und in der darauffolgenden behaupteten Interaktion mit dem

gemeinsamen Sohn, welche nur einmal geschildert wird. Dies alles lässt die

Schilderung der Berufungsklägerin in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft

erscheinen. Wesentlich natürlicher und lebensnaher nimmt sich auch hier die

Schilderung des Beschuldigten aus, der diese Szene mit dem DNA-Test in den

grösseren Kontext der Spätphase ihrer ausserehelichen Beziehung zu stellen

vermag. Die Interaktion mit dem gemeinsamen Sohn und die spontane Entwicklung

der Diskussion, seine etwas grobe aber im Gesamtkontext nachvollziehbare

Reaktion des Schlags auf den Tisch wirkt – gerade weil sie ihn nicht im

besten Licht darstellt – glaubhaft.

Gesamthaft betrachtet bestehen

trotz der Möglichkeit, dass es sich tatsächlich so abgespielt hat, wie dies

die Berufungsklägerin schildert, auch in Bezug auf die Drohung letztlich

unüberwindliche Zweifel, die einer Verurteilung des Beschuldigten

entgegenstehen. Es ist daher auch hier in Anwendung des Grundsatzes in

dubio pro reo zu seinen Gunsten von der für ihn günstigeren Sachlage

auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Damit kann der für die

eingeklagte Drohung erforderliche Sachverhalt nicht erstellt werden und ist

der Beschuldigte entsprechend vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.

3.4. Zum Vorwurf der

Beschimpfung

3.4.1. Aussagen der Berufungsklägerin

Nach Aussagen der

Berufungsklägerin habe der Beschuldigte sie wiederholt beschimpft

(act. 2/8.1.01, F. 37). Diese Beschimpfungen hätten jeweils

persönlich oder am Telefon stattgefunden, wobei er sie jeweils als

"Schlampe", "Nutte" und "Prostituierte"

bezeichnet habe. Auch anlässlich der Drohung mit dem Messer habe er sie mit

diesen Worten beschimpft (act. 2/8.1.01, F. 38). Der Beschuldigte

habe sie eigentlich bei jedem Kontakt beschimpft (act. 2/8.1.01,

F. 38).

3.4.2. Aussagen des

Beschuldigten

Anlässlich seiner Einvernahme vom

7. Januar 2020 anerkannte der Beschuldigte teilweise den Vorwurf der

Beschimpfung. Sie hätten in ihrer Beziehung auch Streit gehabt, wobei er

sicherlich auch schon einmal ein Schimpfwort benutzt habe. Am Abend des

behaupteten Vorfalls mit dem Rüstmesser aber habe er die Berufungsklägerin

nicht beschimpft (act. 2/8.1.02, F. 29). In seiner Einvernahme vom

10. Januar 2020 wiederholte er zunächst, er habe in dieser Nacht keine Beschimpfungen

ausgesprochen (act. 2/10.1.01, Rz. 101), wobei er nachher zugab,

dass sie – während sie über die amtliche Anerkennung der Vaterschaft des

gemeinsamen Sohnes gestritten hätten – ihn "Idiot" genannt habe und

er sie auch beschimpft habe (act. 2/10.1.01, Rz. 122–124). Später

gab er zu, dass manchmal Schimpfworte ausgesprochen worden seien, so habe sie

ihn "Idiot" genannt und er sie auch einmal "Hure"

(act. 2/10.1.01, Rz. 353–362). In seinem handschriftlichen Brief

vom 15. Januar 2020 schrieb der Beschuldigte, dass er ihr manchmal, wenn

sie ihn genervt habe, die Worte "Hure" und

"Prostituierte" gesagt habe, sich jeweils aber danach bei ihr

entschuldigt habe (act. 2/2.1.02-1 / act. 2/8.1.14). In seiner

Einvernahme vom 17. Februar 2020 wiederholte er, dass das einzig Wahre

an den Vorwürfen sei, dass er ihr einmal "Nutte" gesagt habe, dies

aber nur, weil sie ihm gesagt habe, er dürfe den gemeinsamen Sohn nicht mehr

sehen (act. 2/10.1.02, Rz. 182–187).

3.4.3. Würdigung

Der Sachverhalt ist in Bezug auf die Beschimpfung aufgrund des

glaubhaften Geständnisses des Beschuldigten erstellt.

V. Rechtliche Würdigung

1.

1.1. Wer jemanden in anderer Weise (als dies in

Art. 173 StGB und Art. 174 StGB umschrieben ist) durch Wort,

Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf

Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177

Abs. 1 StGB). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem

Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen

konkreten Umständen gibt. Hierbei unterscheidet die Lehre verschiedene Formen

der Beschimpfung: Zum einen stellen reine Werturteile (sog. Formal- oder

Verbalinjurien) blosse Ausdrücke der Missachtung dar, welche sich nicht

erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen, wie etwa

der Vorwurf, jemand sei ein Schwein (vgl. BSK StGB-Riklin, N 4 zu Art. 177 StGB m.w.H. auf die

Kasuistik). Zum anderen aber beziehen sich gemischte Werturteile explizit

oder implizit auf Tatsachenbehauptungen, also Ereignisse oder Zustände der

Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und

dadurch wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich werden (BGE 118 IV 41

E. 3 S. 44; BSK StGB-Riklin,

N 5 zu Art. 177 StGB m.w.H.). Ob ein reines oder ein gemischtes

Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung

erschlossen werden (Urteile BGer 6B_1270/2017 und BGer 6B_1291/2017

vom 24. April 2018 E. 2.1. mit Verweis auf BGE 74 IV 98

E. 1 S. 100).

1.1.1. Der Beschuldigte sagte der Berufungsklägerin die Worte

"Nutte" und "Prostituierte" (siehe vorne Ziff. IV.3.4 .). Hierbei handelt es sich um reine Werturteile, die zweifellos als

Beschimpfung zu werten sind (vgl. bereits BGE 92 IV 115 E. 2

S. 117: "Der Ausdruck Hure enthält eine höchst negative moralische

Wertung und gehört deshalb zu den gröbsten Schimpfwörtern, mit denen eine

Frau überhaupt benannt werden kann. Er kennzeichnet nach dem allgemeinen

Sprachgebrauch die Betroffene als Frau, die unbekümmert um die Gebote der

Sittlichkeit sich zur Befriedigung der eigenen Wollust oder zu Erwerbszwecken

Männern wahllos hingibt"). Vor dem kulturellen Hintergrund der Parteien

und im Kontext ihres gemeinsamen, ausserehelichen Kindes ist grundsätzlich

denkbar, dass diese Beschimpfung als gemischtes Werturteil gedacht war und

einen Tatsachenbezug zum Ehebruch herstellen wollte. Dies wird jedoch vom

Beschuldigten nicht vorgebracht, weshalb diese Beschimpfung in Bezug auf die

ihr möglicherweise zugrunde liegende Tatsache auch nicht wie eine Tatsachenbehauptung

zu behandeln ist (BGE 121 IV 76 E. 2.a. S. 82–83).

1.1.2. Damit ist der Beschuldigte schuldig der

Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.

1.2. Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer

Beschimpfung erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von

Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB). Hierbei handelt es sich um

einen Strafbefreiungs- und nicht um einen Rechtfertigungsgrund (BGE 109 IV 39 E. 4.b. S. 43). Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich

zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das

ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu

ruhiger Überlegung hat (BGE 83 IV 151). Bei diesem Fall der sog.

"Retorsion" kann von der Strafe abgesehen werden, da "die

streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit

verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche

Interesse nochmalige Sühne verlangen würde" (BGE 72 IV 21 E. 2

S. 22; BSK StGB-Riklin,

N 27 ff. zu Art. 177 StGB).

1.3. Der Beschuldigte behauptete, dass sie sich

gegenseitig Beschimpfungen gesagt hätten und dass die Berufungsklägerin ihn

"Idiot" genannt habe, er sie auch einmal "Hure"

(act. 2/10.1.01, Rz. 353–362). Die Berufungsklägerin bestätigt, den

Beschuldigten während derselben Diskussion, in der auch sie beschimpft worden

sei, "Idiot" genannt zu haben (act. 97, F. 78–79). Sie

rechtfertigt dies damit, dass das Wort viel weniger schlimm als

"Hure" oder "Prostituierte" sei und im Gegensatz zu

diesen Begriffen auch im Alltag verwendet werden könne (act. 97,

F. 78). Selbst wenn dem so sein mag, trifft das Strafrecht diese

Unterscheidung nicht (vgl. die Liste an bundesgerichtlich anerkannten,

teilweise alltäglichen reinen Werturteilen bei BSK StGB-Riklin, N 4 zu Art. 177

StGB). Ja gerade ursprünglich psychiatrische Fachausdrücke wie

"Idiot" (vgl. Urteil BGer 6B_463/2019 vom 6. August 2019

E. 4.3.: "Idiotie" als veraltete Bezeichnung für den

angeborenen oder im frühen Kindesalter erworbenen Intelligenzdefekt

schwersten Grades) werden dadurch, dass sie im Alltag nicht länger in ihrem

(überholten) medizinischen Sinn verwendet werden, zu einem moralischen

Werturteil umgewandelt und so dazu missbraucht, jemanden als verschroben,

abnorm, charakterlich minderwertig oder als asozialen Sonderling

hinzustellen, ihn mithin in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (Urteil

BGer 6B/582/2020 vom 17. Dezember 2020, E. 3.2. mit Verweis

auf BGE 98 IV 90 E. 3.a. S. 93; BGE 96 IV 54 E. 2

S. 55; BGE 93 IV 20 S. 22 E. 1). Gerade für das Wort

"Idiot" hat das Bundesgericht festgehalten, dass es

"umgangssprachlich abwertend als Synonym für 'Dummkopf' und 'Trottel'

verwendet wird […] und im heutigen Sprachgebrauch als Schimpfwort einen

dummen Menschen bezeichnet", weshalb der Ausdruck "zum Grundvokabular

der Beschimpfungen" gehöre (Urteil BGer 6B_463/2019 vom

6. August 2019 E. 4.4.). Darüber, dass die Berufungsklägerin dieses

Wort nicht etwa als blossen Ausdruck des Ärgers benutzte, sondern als

herabsetzende Beleidigung intendierte, liess sie anlässlich der Berufungsverhandlung

keinen Zweifel (act. 97, F. 79: "Er ist der grösste Idiot auf

der ganzen Welt, den ich kenne"). Somit liegt auf der Hand, dass der

Beschuldigte mit seiner Beschimpfung eine andere Beschimpfung der

Berufungsklägerin konterte oder umgekehrt. Dies erfolgte unmittelbar. Es ist

daher in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB der Beschuldigte von

einer Strafe zu befreien.

VI. Zivilforderungen

1.

1.1. Die Berufungsklägerin beantragte die Aufhebung der

Dispositionsziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils (act. 77,

S. 1), welche ihre Zivilforderungen auf den Zivilweg verweist

(act. 73, S. 42, Dispositivziffer 2). Vor der Vorinstanz hatte

die Berufungsklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 13'170.30 nebst

Zins zu 5 % seit dem 10. November 2019 gefordert (act. 62,

S. 1). Der Schadenersatz wurde einerseits mit dem "durch den

Beschuldigten veranlassten Wohnungswechsel" und den diesbezüglich

veranlassten Schulden bei den Sozialen Diensten in der Höhe von

CHF 11'727.–, andererseits mit dem "vom Beschuldigten veranlassten"

DNA-Test und den mit "dem Schwangerschaftsabbruch" entstandenen

Arztkosten begründet (act. 62, Rz. 35–36).

1.2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte

Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es die

beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist

(Art. 126 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird der Beschuldigte in drei

Anklagepunkten freigesprochen und in einem Anklagepunkt schuldiggesprochen.

Das Obergericht kann somit auf die Zivilforderung eintreten.

1.3. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die

geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche "aus der Straftat"

adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Vorliegend ist der

Beschuldigte von den angeklagten Vorwürfen der Vergewaltigung, Drohung und

Nötigung freizusprechen. Aus dem Anklagesachverhalt ergibt sich keine

rechtswidrige Handlung, die einen Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch

begründet.

1.4. Die Zivilklage der Berufungsklägerin auf

Schadenersatz und Genugtuung ist abzuweisen.

VII. Verfahrenskosten, Entschädigung und

Genugtuung

1. Anspruch des

Beschuldigten auf Entschädigung und Genugtuung

Der Beschuldigte ist von den meisten

angeklagten Vorwürfen freizusprechen. Damit hat er Anspruch auf Entschädigung

der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am

Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO)

sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen

Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1

lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen

(Art. 429 Abs. 2 StPO).

2. Entschädigung

2.1. Der Beschuldigte hat vor der Vorinstanz eine

Entschädigung in der Höhe von CHF 4'763.– (zzgl. Zins zu 5 %)

beantragt, welcher sich aus dem Lohnausfall in der Höhe von CHF 2'565.10

und Fahrspesen in der Höhe von CHF 2'198.10 zusammensetze

(act. 43/14). Die Vorinstanz hiess diesen Antrag gestützt auf

Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO gut, wobei der Zins ab dem

28. Januar 2020 als mittlerem Verfallstag (vgl. BGE 131 III 12 E. 9.5.

S. 25–26) zugesprochen wurde (act. 73 E. VII./2.3. S. 40

sowie S. 41, Dispositivziffer 5)

2.2. Im Berufungsverfahren beantragte der Beschuldigte

unverändert eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4'763.– zzgl. Zins zu

5 % seit dem 28. Januar 2020 (act 79, S. 2). Den

Erwägungen der Vorinstanz kann in diesem Punkt vollumfänglich gefolgt werden

(act. 73 E. VII./2.3. S. 40). Die

wirtschaftlichen Einbussen des Beschuldigten sind zum grössten Teil aufgrund

der Vorwürfe der Vergewaltigung, Nötigung und Drohung entstanden.

Entsprechend führt der Schuldspruch wegen Beschimpfung nicht zu einer

Reduktion der Entschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche

Gerichtsverfahren.

2.3. Damit ist der Beschuldigte mit CHF 4'763.–

(zzgl. Zins zu 5 %) seit dem 28. Januar 2020 zu entschädigen.

3. Genugtuung

3.1. Der Beschuldigte hat vor der Vorinstanz eine

Genugtuung in der Höhe von CHF 14'100.– (zzgl. Zins zu 5 %)

beantragt. Die Vorinstanz sprach in Anwendung der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung dem Beschuldigten einen Betrag von CHF 200.– pro Tag der

ausgestandenen Inhaftierung zu (BGE 143 IV 339 E. 3.1.

S. 342), was bei 43 Tagen (der Beschuldigte war vom 6. Januar

2020 bis am 17. Februar 2020 in Untersuchungshaft) insgesamt CHF 8'600.–

entspricht. Der Zins wurde ab dem 28. Januar 2020 als mittlerem

Verfallstag gezählt. Hinzu rechnete die Vorinstanz CHF 200.– als

Entschädigung für die durch die Strafverfolgungsbehörden verlorene

Speicherkarte, auf welcher sich neben entlastenden Beweismitteln auch private

Fotos befunden hätten (act. 73 E. VII./2.3. S. 40). Somit

hiess die Vorinstanz den Antrag im Umfang von CHF 8'600.– und zudem

CHF 200.– gut (act. 73 E. VII./2.3. S. 40 sowie

S. 41, Dispositivziffer 5).

3.2. Im Berufungsverfahren beantragte der Beschuldigte

eine Genugtuung in der Höhe von CHF 13'600.– zzgl. Zins zu 5 % seit

dem 17. Februar 2020 (act. 79, S. 2), wobei an der

Berufungsverhandlung nur noch von CHF 5'000.– die Rede war

(act. 96, S. 14); gemeint ist wohl die Differenz zwischen den

vorinstanzlich zugesprochenen CHF 8'600.– und den nunmehr beantragten

CHF 13'600.–. Begründet wurde dies mit der materiellen Unbill, die dem

Beschuldigten dadurch entstanden sei, dass er seinen Sohn aufgrund des

Strafverfahrens während dreieinhalb Jahre nicht habe sehen können

(act. 96, S. 14). Diese Begründung erscheint aufgrund des aus dem

Sachverhalt genüglich hervorgehenden Umstandes, dass die Berufungsklägerin

ihm den gemeinsamen Sohn bereits vor dem Strafverfahren vorenthielt,

zumindest fraglich. Es besteht derzeit kein Besuchsrecht des Beschuldigten,

zumal aus rechtlicher Sicht der Ehemann der Berufungsklägerin der Vater des

Kindes ist (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Da der Ehemann der

Berufungsklägerin die Vaterschaft nicht angefochten hat (Art. 256

Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 256c Abs. 1 ZGB) und auch die

Voraussetzung für die Anfechtung durch das Kind nicht gegeben ist

(Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), wird sich an der rechtlichen

Vaterschaft des Ehemannes der Berufungsklägerin voraussichtlich auch nichts

ändern. Aus rechtlicher Sicht besteht somit zwischen dem Beschuldigten und

seinem Sohn kein Verhältnis. Da mithin kein genugtuungsrechtlich relevanter

Zusammenhang mit dem Strafverfahren erkennbar ist, ist die

Genugtuungsforderung im Mehrbetrag abzuweisen, womit es bei der

vorinstanzlichen Regelung bleibt.

3.3. Nicht im Rahmen der Anträge der Anschlussberufung

(act. 79, S. 2) und auch nicht bei der Eingabe der Anträge zu

Beginn der Berufungsverhandlung (act. 96, S. 3: "Ich halte an

meinem Antrag fest"), sondern während seines Plädoyers beantragte der

Beschuldigte für die verlorengegangene Speicherkarte CHF 500.–statt den

zugesprochenen CHF 200.–. Grund hierfür sei, dass sich darauf

persönliche Aufnahmen von sich und seinem Sohn sowie auch Beweismittel

befunden hätten (act. 96, S. 14). Auch in diesem Punkt ist die

Vorinstanz darin zu bestätigen, dass der Wert einer handelsüblichen

Speicherkarte sowie auch die immaterielle Unbill, welche aufgrund des

Verlustes der Aufnahmen entstanden sein mag, mit CHF 200.– angemessen

beziffert wurde (act. 73 E. VII./2.3. S. 40). Auch die

Zinsberechnung ab dem 17. Februar 2020 (Entlassung aus der

Untersuchungshaft, anlässlich welcher dem Beschuldigten die Speicherkarte

hätte ausgehändigt werden sollen) ist nicht zu beanstanden. Damit ist dieser

Antrag abzuweisen.

3.4. In Bestätigung der Vorinstanz ist dem Beschuldigten

eine Entschädigung in Höhe von CHF 4'763.– zuzüglich Zins zu 5 %

seit dem 28. Januar 2020 sowie eine Genugtuung in Höhe von

CHF 8'600.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Januar 2020 und

CHF 200.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. Februar 2020 aus

der Gerichtskasse zu bezahlen.

4.

In formaler Hinsicht fällt das

Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt

(Art. 408 StPO). Weil das Obergericht als Rechtsmittelinstanz einen neuen

Entscheid fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene

Kostenregelung zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO).

5.

5.1. Kostentragungspflicht im Allgemeinen

Die Verfahrenskosten setzen sich

zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im

konkreten Straffall. Zu den Auslagen zählen namentlich die Kosten für die

amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung sowie die Kosten für

die Übersetzungen (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und

b StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach

Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1.

S. 254). So gründet namentlich die Kostentragungspflicht des

Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO)

auf der Annahme, dass er die Verfahrenskosten als Folge seiner Tat veranlasst

hat. Dies übrigens auch dann, wenn ein Schuldspruch ohne Aussprechung von

Sanktionen erfolgt (BSK StPO-Domeisen,

N 7 zu Art. 426 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt das allgemeine

Unterliegerprinzip, wonach die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung

obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der

zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. z.B. BGer Urteil

6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1 m.w.H.). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten

nicht, soweit diese für Übersetzungskosten anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit

der beschuldigten Person nötig wurden (Art. 426 Abs. 3 lit. a

StPO).

5.2. Kostentragungspflicht der Privatklägerin

5.2.1. Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten,

die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden,

wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen

wird, die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht oder die Zivilklage abgewiesen

oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 StPO). Bei

Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft auferlegt

werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person

freigesprochen wird und soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426

Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Somit

soll die antragsstellende Person, die als Privatklägerin am Verfahren

teilnimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen. Allerdings ist

die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO dispositiver Natur

(BGer Urteil 6B_1125/2013 vom 26. Juni 2014 E. 3.2.1 m.w.H.;

BGE 147 IV 47 E. 4.2.2 S. 50–51). Die allfällige

Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft hängt nicht von einem

mutwilligen oder grobfahrlässigen Verhalten ab (BGE 147 IV 47

E. 4.2.2 S. 50–51). Art. 427 StPO findet keine Anwendung auf das

Rechtsmittelverfahren (BGer Urteil 6B_370/2016 vom 16. März 2017

E. 1.2).

5.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung trägt die

Privatklägerin im Berufungsverfahren überdies auch bei Offizialdelikten die

angemessenen Kosten der Verteidigung der (freigesprochenen) beschuldigten

Person sowie die Verfahrenskosten gemäss dem allgemeinen Unterliegerprinzip,

wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden hat und der

erstinstanzliche gerichtliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft mit

Berufung weitergezogen worden ist (BGE 147 IV 47 E. 4.2.4 und

E. 4.2.6 S. 52 ff. m.w.H.). Die Verfahrenskosten setzen sich

zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im

konkreten Straffall. Zu den Auslagen gehören auch die Kosten für die amtliche

Verteidigung (Art. 422 Abs. 1 u. Abs. 2 lit. a StPO). Folglich

sind unter den genannten Umständen der Privatklägerschaft im

Berufungsverfahren auch die Kosten für die amtliche Verteidigung der freigesprochenen

beschuldigten Person gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen. Zwar

verneinte das Bundesgericht in BGE 145 IV 90 mangels gesetzlicher Grundlage

eine Pflicht der Privatklägerschaft zur Rückerstattung der Kosten der

amtlichen Verteidigung, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird. Der

diesem Bundesgerichtsentscheid zu Grunde liegende Fall unterscheidet sich

jedoch darin, dass nur die beschuldigte Person Berufung erhob; die Kosten des

Berufungsverfahrens wurden somit nicht von einer alleinig Berufung führenden

Privatklägerschaft verursacht.

5.2.3. Sind die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft

aufzuerlegen und liegen die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege

vor, sind die Verfahrenskosten der Privatklägerin im Sinne von Art. 136

Abs. 2 lit. b StPO ganz oder teilweise zu erlassen, jedoch besteht

in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO eine

Nachzahlungspflicht, sollte sich die wirtschaftliche Situation der

Privatklägerschaft ausreichend verbessert haben.

5.3. Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen

Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspflege

Wird

die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie

verpflichtet, die Entschädigung des amtlichen Verteidigers dem Staat

zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben

(Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann der Staat die Kosten für die unentgeltliche

Verbeiständung der Privatklägerschaft von der beschuldigten Person unter den

gleichen Voraussetzungen zurückfordern, wie jene für die amtliche

Verteidigung (BGer Urteil 6B_1274/2017 vom 24. September 2018

E. 4.3 m.w.H.).

Eine Privatklägerin, die (vor dem

rechtskräftigen Urteil) glaubhaft machte, ein Opfer im Sinne von

Art. 116 Abs. 1 StPO zu sein, kann bei Freispruch der beschuldigten

Person nicht zur Rückerstattung der erstinstanzlichen Kosten ihrer

unentgeltlichen Verbeiständung verpflichtet werden (Art. 30 Abs. 3

OHG). Anders verhält es sich bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung

im Berufungsverfahren, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch

kam, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und

schliesslich in Rechtskraft erwuchs. Insoweit geht die in Art. 138 Abs. 1

i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der

Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30

Abs. 3 OHG vor (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 154 E. 2.3.3–2.3.5).

6. Vorinstanzliche

Verfahrenskosten

6.1. Es ist Vormerk zu nehmen, dass die von der

Vorinstanz festgelegte Gerichtsgebühr sowie der Betrag der weiteren

Verfahrenskosten und die Entschädigungen des amtlichen Verteidigers und des

unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht angefochten wurden.

6.2. Bereits das

Kantonsgericht hätte den Beschuldigten wegen Beschimpfung i.S.v.

Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig sprechen und ihn dabei von Strafe

befreien sollen (siehe hierzu oben Ziff. IV.3.4). Entsprechend dem hier abgeänderten

Schuldspruch sind ein Teil der Verfahrenskosten der Vorinstanz nunmehr dem

Beschuldigten aufzuerlegen. Nun fallen aber die Verfahrenskosten bezüglich

dieses geringsten der Vorwürfe nicht massgeblich ins Gewicht, wobei

insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte in Bezug auf

diesen Vorwurf immer geständig gewesen war. Es rechtfertigt sich somit, die

vorinstanzlichen Verfahrenskosten grundsätzlich zu einem Zehntel dem

Beschuldigten aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Übersetzungskosten in

der Höhe von CHF 3'066.— (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. b

StPO) und die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 300.— für das Verfahren

vor Zwangsmassnahmengericht, da dieses Verfahren nicht im Zusammenhang zum

Tatvorwurf der Beschimpfung steht.

Soweit die Verfahrenskosten die

Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten und die unentgeltliche

Rechtsvertretung der Privatklägerin umfassen (Art. 422 Abs. 2

lit. a StPO), sind diese Kosten vorerst vom Staat zu tragen. Der

Beschuldigte ist zu verpflichten, der Gerichtskasse diese Kosten im Umfang

von einem Zehntel zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

6.3. Die Vorinstanz verzichtete darauf, der Privatklägerin

einen Teil der Kosten für das vorinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Es

besteht kein Anlass, in diesen Ermessensentscheid der Vorinstanz

einzugreifen, zumal der Aufwand bezüglich des zur Anklage gebrachten

Antragsdelikt der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und der geltend gemachten

Zivilforderung nicht ins Gewicht fallen. Soweit die vorinstanzlichen

Verfahrenskosten nicht dem Beschuldigten auferlegt werden, sind sie vom Staat

zu tragen.

7. Unentgeltliche Rechtspflege

Antragsgemäss (act. 77,

S. 2) und in Bestätigung der Vorinstanz ist der Berufungsklägerin die

unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren

(Art. 136 Abs. 1 StPO).

8. Kosten des

Berufungsverfahrens

8.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf

CHF 4'000.– festzusetzen (Art. 6 und

Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung).

8.2. Im Berufungsverfahren obsiegt die Berufungsklägerin

im Ergebnis nur mit ihrem Antrag, dass der Beschuldigte der Beschimpfung

schuldig zu sprechen sei; im Übrigen unterliegt sie. Der Beschuldigte obsiegt

dahingehend, dass er von den Vorwürfen der Vergewaltigung, Nötigung und

Drohung freizusprechen ist. Er unterliegt betreffend den Schuldspruch wegen

Beschimpfung und die Abweisung der zusätzlich geforderten Genugtuung. Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens

anteilsmässig zwischen der mehrheitlich unterliegenden Berufungsklägerin und

dem in Bezug auf den Schuldspruch wegen Beschimpfung und die teilweise

Abweisung seiner Genugtuungsforderung unterliegenden Beschuldigten

aufzuteilen. Wie aber bereits gesagt (siehe vorne Ziff. VII./6.2.), fallen die Verfahrenskosten bezüglich des eingestandenen Vorwurfs der

Beschimpfung nicht massgeblich ins Gewicht. Dasselbe gilt für den

abgewiesenen Teil der Genugtuungsforderung, welchen der Beschuldigte

anlässlich der Berufungsverhandlung gerade einmal mit einem Absatz begründete

(act. 96, S. 14). Vor diesem Hintergrund scheint es daher

angemessen, die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren im Umfang von einem

Zehntel dem Beschuldigten und im Umfang von neun Zehnteln der

Berufungsklägerin aufzuerlegen.

8.3. Die Kosten für die Übersetzungen im

Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 1'305.– sind als Teil der

Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO) der Berufungsklägerin

zu neun Zehnteln aufzuerlegen. Im Umfang von einem Zehntel werden diese

Kosten dem Beschuldigten auferlegt, da sie nicht durch seine

Fremdsprachigkeit verursacht wurden (vgl. Art. 426 Abs. 3

lit. b StPO).

8.4. Soweit die

Verfahrenskosten der Berufungsklägerin auferlegt werden, sind sie ihr

aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig zu erlassen

(Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Jedoch ist die

Berufungsklägerin in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a

StPO zu verpflichten, diese Kosten der Gerichtskasse zu erstatten, wenn ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse es zulassen.

8.5. Zu den Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die

Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspflege

(Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Sowohl die amtliche

Verteidigung wie auch die unentgeltliche Rechtspflege richtet sich nach dem

Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde

(Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). Wie

sich aus Art. 6 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen

Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Kantons Glarus vom

12. März 2004 (GS III I/5) ergibt, wird der notwendige Zeitaufwand

einer amtlichen Verteidigung mit CHF 180.– pro Stunde entschädigt.

8.5.1. Der Rechtsvertreter

des Beschuldigten macht für die amtliche Verteidigung Aufwendungen im Umfang

von insgesamt CHF 4'670.10 geltend (act. 105). Der hierbei in

Rechnung gestellte Aufwand von 24.09 Stunden erscheint angemessen. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt vorab durch die

Gerichtskasse (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Die

Kosten der amtlichen Verteidigung sind der Gerichtskasse durch den

Beschuldigten zu einem Zehntel und durch die Berufungsklägerin zu neun

Zehnteln zurückzuerstatten, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse jeweils

erlauben (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4

lit. a StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).

8.5.2. Die Berufungsklägerin macht für die unentgeltliche

Verbeiständung Kosten im Umfang von insgesamt CHF 5'041.75 geltend

(act. 104). Der hierbei in Rechnung gestellte Aufwand von

25.17 Stunden erscheint angemessen.

Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes erfolgt vorab durch die Gerichtskasse. Diese Kosten sind der

Gerichtskasse im Umfang von einem Zehntel vom Beschuldigten und im Umfang von

neun Zehntel von der Berufungsklägerin zurückzuerstatten, wenn es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m.

Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 426 Abs. 4 StPO;

Art. 428 Abs. 1 StPO).

____________________

Das Gericht

erkennt:

1.

Es wird vorgemerkt, dass die

nachfolgenden Dispositivziffern des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom

2. November 2022 im Verfahren SG.2021.00058 unangefochten in Rechtskraft

erwachsen sind und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten:

"3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf CHF 7'000.--.

Die weiteren Verfahrenskosten betragen:

CHF 7'550.—

Untersuchungsgebühr

CHF 300.—

Gerichtsgebühr Zwangsmassnahmengericht

CHF 6'528.—

Kosten amtliche Verteidigung (Vorschusszahlung)

CHF 3'066.—

Kosten für Übersetzungen

CHF 10'099.—

Kosten amtliche Verteidigung

CHF 16'530.75

Kosten unentgeltliche Rechtsverbeiständung

6.

Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Langlotz wird als

amtliche Verteidigung im Zusatz zum bereits erhaltenen Kostenvorschuss mit

CHF 10'099.— (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

9.

Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti wird als unentgeltlicher

Rechtsvertreter mit CHF 16'530.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der

Gerichtskasse entschädigt."

2.

B.______ ist schuldig

der Beschimpfung

im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

3.

B.______ wird freigesprochen

von den Vorwürfen.

der Vergewaltigung im Sinne von

Art. 190 Abs. 1 StGB;

der Nötigung im Sinne von

Art. 181 StGB;

der Drohung im Sinne von

Art. 180 Abs. 1 StGB.

4.

B.______ wird in

Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB von Strafe befreit.

5.

B.______ wird aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung in Höhe von CHF 4'763.– zuzüglich

5 % Zins seit dem 28. Januar 2020 sowie eine Genugtuung in Höhe

von CHF 8'600.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Januar 2020

und CHF 200.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Februar 2020

bezahlt.

6.

Die Zivilforderung von A.______

wird abgewiesen.

7.

Die Kosten des vorinstanzlichen

Verfahrens (Gerichtsgebühr inkl. der Untersuchungsgebühr) im Umfang von

CHF 14'550.– werden B.______ zu einem Zehntel auferlegt und von ihm

bezogen. Im Umfang von neun Zehnteln werden sie auf die Staatskasse

genommen.

Die Kosten für die

Übersetzungen im vorinstanzlichen Verfahren in der Höhe von

CHF 3'066.– sowie die Gerichtsgebühr von CHF 300.— des

Zwangsmassnahmengerichts werden vollständig auf die Staatskasse genommen.

Es wird vorgemerkt, dass die

Entschädigung für die amtliche Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren

(inkl. Vorverfahren) von insgesamt CHF 16'627.— (inkl. Auslagen und

MwSt.) bereits an Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Langlotz ausbezahlt wurde.

B.______ wird verpflichtet, der

Gerichtskasse die Kosten für die amtliche

Verteidigung im

vorinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 16'627.– und die Kosten

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Höhe von CHF 16'530.75

je zu einem Zehntel zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

8.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren wird auf CHF 4000.– festgesetzt.

Die Kosten für die

Übersetzungen im Berufungsverfahren betragen CHF 1'305.–

.

Die Gerichtsgebühr und die

Übersetzungskosten werden zu einem Zehntel B.______ auferlegt und von

diesem bezogen.

Zu neun Zehnteln werden die

Gerichtsgebühr und die Übersetzungskosten A.______ auferlegt, jedoch

einstweilen nicht bezogen.

9.

A.______ wird verpflichtet, der

Gerichtskasse die vorläufig nicht bezogene Gerichtsgebühr und die vorläufig

nicht bezogenen Übersetzungskosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen,

sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

10.

Rechtsanwalt lic. iur.

Philipp Langlotz wird als amtliche Verteidigung für seine Bemühungen im

Berufungsverfahren mit CHF 4'670.10 (inkl.

Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

B.______ wird verpflichtet, der

Gerichtskasse diese Kosten zu einem Zehntel zu erstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

A.______ wird verpflichtet, der

Gerichtskasse diese Kosten zu neun Zehnteln zu erstatten, sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

11.

Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti

wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit CHF 5'041.75

(inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

A.______ wird verpflichtet, der

Gerichtskasse diese Kosten zu neun Zehnteln zu erstatten, sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. B.______ wird verpflichtet, der

Gerichtskasse diese Kosten zu einem Zehntel zu erstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

12.

Die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.______ und B.______ werden spätestens im Juli 2026

überprüft.

13.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]