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Entscheid

OG.2022.00088

Landesverweisung, Beschlagnahme

24. Mai 2023Deutsch48 min

Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichter Roger Feuz, Oberrichter MLaw

Mario Marti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. Alfonso Hophan.

Urteil

vom 24. Mai 2023

Verfahren

OG.2022.00088

A.______

Beschuldigter

und

Berufungskläger

verteidigt durch

MLaw Jacques Marti, Rechtsanwalt,

Gerichtshausstrasse

34, Postfach 1622, 8750 Glarus

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Berufungsbeklagte

vertreten durch

MLaw Simon Walser, Staatsanwalt,

Postgasse 29, 8750

Glarus

betreffend

Landesverweisung,

Beschlagnahme

Rechtsbegehren

des Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 12. Dezember

2022 [act. 62, S. 2] und Eingabe vom 31. Januar 2023

[act. 75, S. 2]):

1.

Es

sei die Ziffer 2 des Urteils des Kantonsgerichts vom

16. November 2022 aufzuheben und von einer Landesverweisung

abzusehen.

2.

(In der Eingabe vom

12. Dezember 2022 [act. 62, S. 2])

Es sei die Ziffer 3,

Position 1/9/12/13/15/16 des Urteils vom 16. November 2022

aufzuheben und die Gegenstände an den Beschuldigten rauszugeben.

(In der Eingabe vom

31. Januar 2023 [act. 75])

Es sei die Ziffer 3 des

Urteils des Kantonsgerichts vom 16. November 2022 aufzuheben und die

Gegenstände (ausser Position 14) an den Beschuldigten herauszugeben.

3.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anklägerin.

Antrag

der Staatsanwaltschaft

(gemäss Eingabe vom 1. März 2023 [act. 78, S. 1]):

1.

Die Berufung des

Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts Glarus

vom 16. November 2022 sei in allen Punkten zu bestätigen.

2.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Dem vorliegenden Berufungsverfahren liegt folgender

Sachverhalt zugrunde: A.______ inserierte zwischen September 2017 bis Juni

2020 auf der Internet-Plattform "ricardo.ch" zahlreiche Artikel,

die er zu keinem Zeitpunkt liefern, für welche er jedoch den erzielten

Auktionspreis erlangen wollte. Zu diesem Zweck verwendete er mehrere fremde

Bank- und Postkonti sowie Facebook-Accounts und fälschte auch Urkunden.

Zudem versuchte er seine Täterschaft unter Angabe falscher Identitäten zu

verschleiern, wobei nicht involvierte Personen in den Fokus der

Strafverfolgungsbehörden fielen. Auf diese Art und Weise tätigte er

insgesamt 113 Verkäufe ohne entsprechenden Leistungswillen und

erlangte dadurch knapp CHF 80'000.– (zum Ganzen vgl. act. 47,

S. 9–52, E. II./1.–3.).

2.

Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

(nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erhob mit Schreiben vom 20. April

2022 (act. 1) Anklage gegen A.______ betreffend falsche Anschuldigung

(Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), gewerbsmässigen Betrug

(Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), gewerbsmässigen Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfache

Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfaches unbefugtes

Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis

Abs. 1 StGB) sowie mehrfache Fälschung von Ausweisen (Art. 252

StGB).

3.

Die mündliche Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht

Glarus fand am 14. September 2022 statt (act. 31–35). Mit Urteil

vom 16. November 2022 sprach die II. Kammer des Kantonsgerichts

Glarus A.______ in allen Anklagepunkten schuldig. Dabei wurde er zu einer

Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft

von 198 Tagen sowie einer Landesverweisung von 5 Jahren

verurteilt. Weiter wurden zahlreiche beschlagnahmte Gegenstände von

A.______ eingezogen und zur Vernichtung freigegeben (act. 47,

S. 96–107, Dispositivziffern 1–3).

4.

Mit Eingabe vom 29. November 2022 (act. 63/2)

sowie mit ergänzendem Schreiben vom 12. Dezember 2022 (act. 62)

erhob A.______ (nachfolgend: Berufungskläger) Berufung. Darin focht er das

vorinstanzliche Urteil einzig mit Bezug auf den ausgesprochenen

Landesverweis sowie die beschlagnahmten und zu vernichtenden Gegenstände

an. Da es sich hierbei ausschliesslich um Massnahmen im Sinne der

Art. 66–73 StGB handelt, teilte das Obergericht mit Schreiben vom

20. Dezember 2022 mit (act. 67), dass die Berufung im schriftlichen

Verfahren behandelt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO). Die

Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 auf

das Stellen eines Nichteintretensantrags und die Erklärung einer

Anschlussberufung (act. 66) und erstattete mit Schreiben vom 1. März

2023 rechtzeitig Berufungsantwort (act. 78).

5.

Mit Schreiben vom 8. März 2023 (act. 81; per

Mail zugestellt am 10. März 2023, vgl. act. 80) reichte der

Berufungskläger unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Sodann stellte die

Bewährungshelferin des Berufungsklägers, ihren Bericht der Bewährungshilfe

Glarus vom 18. April 2023 samt Beilage dem Gericht zu

(act. 85–86). Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

II. Formelles

1.

Das Urteil des Kantonsgericht

vom 16. November 2022 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar

(Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger ist zur Berufung

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), hat die Rechtsmittelfrist

gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO; vgl.

act. 47, S. 107 [Versand am 21. November 2022], act. 51

[Zustellung am 22. November 2022] und act. 62 [Berufung vom

12.

Dezember 2022]). Das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz in

Strafsachen für die Behandlung von Berufungen (Art. 17 Abs. 1

lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 5. September 2021

[GS III A/2; GOG]). Auf die Berufung ist einzutreten

(Art. 398 ff. StPO).

2.

Nach Art. 398 Abs. 3

StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und

Rechtsverzögerungen (lit. a), die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit

(lit. c) gerügt werden.

3.

Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung des

vorinstanzlichen Urteils aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).

Vorliegend wendet sich der Berufungskläger gegen das Aussprechen des

Landesverweises sowie die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten

Gegenstände (vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge). Somit hat das

Obergericht das vorinstanzliche Urteil nur in diesen angefochtenen Punkten

zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es am Ende ein neues

Urteil fällt (Art. 408 StPO).

4.

Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2022.00036

(act. 1–61/3) wurden beigezogen. Die Strafuntersuchungsakten im

Verfahren SA.2020.00763 bilden integrierenden Bestandteil der

vorinstanzlichen Akten (act. 2).

III. Landesverweis

1.

Zum

Landesverweis

1.1

Das

Gericht verweist einen Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a

Abs. 1 StGB genannten Katalogtaten verurteilt wird, unabhängig von der

Höhe der Strafe, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Der vorliegend

von der Vorinstanz rechtskräftig festgestellte gewerbsmässige Betrug im

Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB stellt eine solche Katalogtat dar

(Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Das Gericht kann

ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den

Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die

in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2

StGB; sog. Härtefallklausel). Diese Härtefallklausel dient der Umsetzung

des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2 S. 366), ist jedoch restriktiv anzuwenden

(BGE 146 IV 105 E. 3.4.2. S. 108; BGE 144 IV 332

E. 3.3.1. S. 340 m.w.H.).

1.2

Zur

Härtefallprüfung

Bei der Prüfung des Härtefalls ist in einem ersten

Schritt zu prüfen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und in

einem zweiten Schritt ist im Rahmen einer Interessenabwägung eine

Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nicht gleichsam schematisch ab

einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz und damit

auch ein Härtefall angenommen werden (vgl. ausführlich BGE 146 IV 105

E. 3.4.3.–3.4.4. S. 108–110; Urteil BGer 6B_513/2021 vom

31.

März 2022 E. 1.5.3. je m.w.H.). Zur Beurteilung der

Verwurzelung zieht das Bundesgericht die ausländerrechtlichen

Integrationskriterien bei (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007

[SR 142.201; VZAE] i.V.m. Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom

16.

Dezember 2005 [SR 142.20; AIG]; vgl. BGE 146 IV 105

E. 3.4.2.–3.4.4. S. 108–110; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2.

S. 340–341 je m.w.H.). Diese Kriterien sind jedoch nicht unbesehen zu

übernehmen, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von

Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil BGer 6B_300/2020 vom

21.

August 2020 E. 3.4.2.; Urteil BGer 6B_15/2020 vom 5. Mai

2020.

E. 1.3.2. m.w.H.). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen

oder aufgewachsenen ausländischen Personen im Sinne von Art. 66a

Abs. 2 in fine StGB wird dabei Rechnung getragen, indem eine

längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration –

beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel

als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten

Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist

(1. kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend

vorzunehmenden Interessenabwägung (2. kumulative Voraussetzung) ist

der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres

privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen

kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso

weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz

absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (zum Ganzen

BGE 146 IV 105 E. 3.4.4. S. 110).

1.2.1

Zunächst

ist die Integration des Berufungsklägers zu würdigen (Art. 31

Abs. 1 lit. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 AIG). Der

Berufungskläger ist in Spanien geboren und wuchs dort auf

(act. 2/10.1.07, F. 165; act. 34, F. 7). Seinen eigenen

Aussagen zufolge sei er jedoch bereits ab dem vierten Lebensjahr

regelmässig und jährlich jeweils über vier Monate in die Schweiz in die

Ferien gekommen, da sein Vater hier gearbeitet habe (act. 34,

F. 7; act. 81, S. 1). Der Berufungskläger kam dann im Jahr

2003.

im Alter von elf Jahren in die Schweiz (act. 2/9.1.11, F. 1;

act. 34, F. 7; act. 81, S. 1). Damit verbrachte er

einen nicht unwesentlichen Teil seiner Kindheit und Adoleszenz in der

Schweiz und besuchte hier ab der 5. Primarklasse die Primarschule, die

Realschule und absolvierte schliesslich eine vierjährige Lehre als

Elektroinstallateur (act. 2/10.1.08, F. 108; vgl. den Lehrvertrag

vom 24. August 2010 in act. 2/18 [beigezogene, nicht nummerierte

Akten des Migrationsamts des Kantons Glarus]). Eine ins Auge gefasste

Weiterbildung habe er nicht mehr gemacht (act. 34, F. 7;

act. 78, Rz. 4; falsch in act. 75, Rz. 6, 8). Während

dieser Zeit habe er Fussball gespielt, an Klaus- und Fasnachtsumzügen

teilgenommen und die Kirche in Glarus besucht (act. 34, F. 24).

Er habe in der Schweiz seine erste Arbeitsstelle sowie seine erste eigene

Wohnung gehabt, seinen Führerausweis erworben und in einer langjährige

Beziehung gelebt, die seinen Aussagen zufolge kurz vor der Verlobung

gestanden sei (act. 2/10.1.08, F. 103–104; act. 34,

S. 7 und F. 24; act. 81). Das Integrationskriterium der

Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG i.V.m.

Art. 77d VZAE) erfüllt der Berufungskläger, der fliessend Deutsch und

Schweizerdeutsch spricht (act. 75, Rz. 4), daher ohne Weiteres.

Die in der Schweiz verbrachte Zeit war zweifelsohne prägend. Gleiches gilt

jedoch auch für die bis zur Einreise in die Schweiz in Spanien verbrachte

(Schul-)Zeit. Nach eigenen Aussagen fühlt sich der Berufungskläger aufgrund

seiner familiären Wurzeln im Geiste als Spanier, wenngleich er in dieser

Hinsicht zwiegespalten zu sein scheint (vgl. act. 34, F. 25:

Selbstbezeichnung als "Mischling"). Jedenfalls aber stellte

selbst der Umstand, dass er in Spanien als jemand wahrgenommen werde, der

"nicht wirklich von dort" sei (act. 34, F. 25), dass er

die dortige Kultur nicht wirklich kenne (act. 2/10.1.07, F. 165)

und dass er sich dort "nicht zurechtfinde" (act. 34,

F. 21) kein Hindernis dar, als der Berufungskläger im April 2017 nach

Spanien flüchtete, um sich so der hiesigen Strafverfolgung zu entziehen

(act. 2/9.1.11, Rz. 1; act. 2/10.1.07, F. 37;

act. 78, S. 2, Rz. 2; act. 81). In Spanien lebte er

zwischen dem April 2017 und dem Sommer 2020 (act. 47, S. 78–79,

E. V./1.2.). Nicht korrekt ist daher die Behauptung des

Berufungsklägers, dass er sein "ganzes Leben hier verbracht" habe

(act. 34, F. 24) oder auch nur dass er seit zwanzig Jahren in der

Schweiz lebe (act. 75, Rz. 4). Gegenüber seiner

Bewährungshelferin äusserte der Berufungskläger, dass ein Landesverweis für

ihn "sehr mühsam" wäre, er aber schon wüsste, wo er in Spanien

hingehen könnte. Zwar habe er keine Wohnung dort, doch spare er derzeit

Geld, um vorbereitet zu sein, denn mit Erspartem könne er "schon etwas

aufbauen" (act. 86, S. 10–11). Er könnte sich aber auch

vorstellen, nach Norwegen auszuwandern und habe auch im Ausland nach

Stellen gesucht, etwa in den Vereinigten Staaten von Amerika oder in Kanada

(act. 86, S. 11).

1.2.2

Zu

berücksichtigen sind auch die Familienverhältnisse (Art. 31

Abs. 1 lit. c VZAE). Die Mutter sowie der ältere Bruder des

Berufungsklägers leben beide in [...], über weitere Verwandte in der

Schweiz ist nichts bekannt (act. 1/9.1.11, Rz 1; act. 75,

Rz. 5). Neben dem "schlanken" familiären Umfeld

(act. 78, Rz. 6) scheint der Berufungskläger in der Schweiz nur

wenige Sozialkontakte zu pflegen; seine ehemaligen Bekannten hätten ihn

entweder schon beim Entschluss zur Flucht im Stich gelassen

(act. 2/10.1.01a, S. 6: "Ich hatte nichts, […] keine

Kollegen") oder aber in der Zwischenzeit den Kanton Glarus verlassen,

weshalb sich seine derzeitigen Bekanntschaften insbesondere auf eine Person

aus dem Strafvollzug (act. 78, Rz. 6; act. 86, S. 2, 9,

12) sowie auf einige Nachbarn zu beschränken scheinen (act. 81,

Rz. 6). Nach eigenen Aussagen habe ihn vor seiner Flucht nach Spanien

insbesondere seine damalige Freundin in der Schweiz zurückgehalten (vgl.

act. 2/10.1.07, F. 23: "Sie war diejenige Person, weshalb

ich so lange in der Schweiz blieb. Hätte ich sie nicht kennengelernt, wäre

ich viel früher nach Spanien gegangen"). Eine Partnerin scheint der

Berufungskläger derzeit aber nicht zu haben. Es ist gestützt darauf von

einer unterdurchschnittlichen sozialen Einbettung und Integration

auszugehen. Aktenwidrig ist sodann die Aussage, dass mit dem Tod des Vaters

des Berufungsklägers während seiner Haft seine einzige familiäre Bindung zu

Spanien gekappt worden sei und er in Spanien weder eine Unterkunft noch

Kontakte oder Familie habe (act. 75, Rz. 5; act. 74,

S. 3, E. 4.c). Bindungen sind allem Anschein nach vorhanden, ging

doch der Berufungskläger noch im Dezember 2016 mit seinen Eltern nach

Spanien in die Weihnachtsferien (act. 2/10.1.05, F. 154),

wenngleich nicht klar ist, wohin genau sie gingen oder wen sie dort

besuchten. Als der Berufungskläger kurz darauf nach Spanien flüchtete,

wohnte er zuerst bei einer Bekannten aus Deutschland (act. 2/10.1.10,

F. 36). Anschliessend reiste er weiter zu seiner hochbetagten

Grossmutter väterlicherseits (act. 2/10.1.01a, S. 4, F. 2–3;

act. 2/10.1.02, F. 66; act. 34, F. 26), in deren Haus

in [...] (Galizien, Spanien) er mehrmals während seines dreijährigen

Aufenthalts lebte und welche ihn zu einem späteren Zeitpunkt finanziell mit

der Mietzinszahlung für sein Zimmer resp. seine kleine Wohnung in [...]

(Galizien, Spanien) unterstützte (act. 2/10.1.01a, S. 4, F. 3;

act. 2/10.1.02, F. 68, 71; act. 2/10.1.07, F. 74;

act. 2/10.1.12, F. 143; act. 34, S. 7). Nach Aussagen

des Berufungsklägers sei sie inzwischen in ein Altersheim übergesiedelt,

weshalb er nicht länger bei ihr wohnen könne (act. 86, S. 3, 11).

Neben diesem augenscheinlich stärksten familiären Bezug hat der

Berufungskläger aber auch weitere Verwandte in Spanien

(act. 2/10.1.02, F. 72). Väterlicherseits handelt es sich hierbei

um eine Tante, die er jedoch "seit 15 oder 12 Jahren" nicht mehr gesehen

habe (act. 34, F. 26), und mütterlicherseits um mehrere

Verwandte, zu welchen er aber "seit 20, 25 Jahren" keinen Kontakt

mehr habe (act. 34, F. 26; act. 2/10.1.02, F. 72). Dies

unterstreicht der Berufungskläger mit der Aussage, er habe in Spanien zeitweise

auf der Strasse leben (act. 2/10.1.07, F. 81) und betteln müssen

(act. 2/10.1.07, F. 165), er habe keinen Kontakt mit anderen

Personen gehabt (act. 2/10.1.01a, S. 6), niemanden gekannt, der

ihm habe helfen können und er sei "ganz auf sich alleine

gestellt" gewesen (act. 34, S. 7). Es scheint sich bei

diesem Umständen allerdings um Folgen seines selbstgewählten Untertauchens

zu gehandelt zu haben, namentlich um sich dem Zugriff der Strafbehörden zu

entziehen (vgl. act. 34, S. 7: "Ich hatte auch Angst, dass

ich verhaftet werde, wenn ich mich anmelde und in Spanien ins Gefängnis

komme, weil ich in CH gesucht wurde"). Aus den Akten ergibt sich in

jedem Fall kein Hindernis, weshalb der Berufungskläger inskünftig – frei

von einer Strafverfolgung – nicht die Verbindung zu seiner Familie (neu)

aufnehmen und ein soziales Leben führen können sollte. In dieser Hinsicht

ist zu erwähnen, dass der Berufungskläger gegenüber seiner

Bewährungshelferin den Besuch eines Cousins aus Spanien ankündigte

(act. 86, S. 12), was auf weitere und bisher nicht erwähnte

familiäre Bindungen schliessen lässt. Sodann äusserte der Berufungskläger

auch die Möglichkeit, dass im Falle eines Landesverweises seine Mutter

eventuell "auch nach Spanien kommen oder ev. pendeln" würde

(act. 86, S. 11). Es ist also ein Landesverweis auch aufgrund der

Familienverhältnisse grundsätzlich zumutbar.

1.2.3

Ein weiteres ausländerrechtliches

Integrationskriterium stellt die Teilnahme am Wirtschaftsleben dar, wobei

die Lebenshaltungskosten durch Einkommen oder Vermögen gedeckt werden

müssen (Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE i.V.m. Art. 58a

Abs. 1 lit. d AIG und. Art. 77e Abs. 1 VZAE). Obwohl

der Berufungskläger in der Schweiz bis im November 2016 einer geregelten

Arbeit nachging (Vorakten act. 10.1.01, F. 33; act. 34,

F. 7), muss seither mit der Vorinstanz von einer nunmehr fast

siebenjährigen Nichterwerbstätigkeit ausgegangen werden (act. 47,

S. 78, E. V./1.2.). Dies kann tatsächlich zu Problemen beim

Wiedereinstieg in das Wirtschaftsleben führen. Der Berufungskläger sagte

diesbezüglich der Vorinstanz jedoch aus, dass er in der Schweiz bereits

einen Arbeitsvertrag bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin in Aussicht

gestellt bekommen habe (act. 34, F. 21). Während des

Berufungsverfahrens sind verschiedene Bewerbungen pendent gewesen

(act. 86, S. 2, 11) und hat sich eine unterdessen bis zum

Vertragsschluss konkretisiert, sodass der Berufungskläger voraussichtlich

per 1. Juni 2023 auf seinem Beruf wird arbeiten können (act. 90).

Insofern haben sich die Einschätzungen der Verwaltungspolizei bewahrheitet,

wonach die Chancen des Berufungsklägers auf eine Anstellung im erlernten

Bereich dadurch gehoben werden, dass in dieser Branche Fachkräftemangel

herrscht und er über eine abgeschlossene Berufslehre verfügt (act. 74,

S. 4, E. 4.c). Diese Chancen sind jedoch nicht nur in der Schweiz

als hoch einzuschätzen, zumal der Berufungskläger sowohl Deutsch wie auch

Spanisch spricht; entsprechend hoch ist die Möglichkeit für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu betrachten (Art. 31

Abs. 1 lit. g VZAE). Dass er hierzu allenfalls seine

schriftlichen Fähigkeiten im Spanischen noch etwas nachbessern muss, stellt

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Hindernis dar (BGE 146

IV 105 E. 3.5 S. 112). Obwohl der Berufungskläger aussagt, er

wüsste in Spanien nicht, wie er weitermachen solle (act. 34,

F. 21), ist davon auszugehen, dass der perfekt zweisprachige

Berufungskläger auf dem Arbeitsmarkt in Spanien ohne Weiteres Fuss fassen

kann. Immerhin hat er während seines Aufenthalts in Spanien – neben dem

gewerbsmässigen Betrug – elektronische Geräte aus zweiter Hand repariert

und im letzten Jahr in einer "Gaming Bar" gearbeitet, wenngleich

nie legal (act. 2/10.1.01, F. 32; act. 2/10.1.02,

F. 71). Hierzu erklärte der Berufungskläger, legal arbeiten sei in

Spanien nicht möglich, er habe durchaus versucht ein legales Leben zu

führen und eine Stelle als Stromer zu finden (act. 2/10.1.10,

F. 36; act. 34, S. 7). Sein diesbezügliches Argument, wonach

seine Schweizer Ausbildung in Spanien nicht zähle und nicht anerkannt

werde, ist in (völker-)rechtlicher Hinsicht zumindest fragwürdig. Vielmehr

ist auch hier davon auszugehen, dass der Berufungskläger sich nur darum

nicht um eine formelle Anerkennung seiner Ausbildung bemühte, da er

untergetaucht war (vgl. act. 2/10.1.07, F. 165. "Ich konnte

keinen normalen Job machen, da ich Angst hatte, in Spanien verhaftet zu

werden und in die Schweiz ausgeliefert zu werden"; act. 34,

S. 7). Sollte er sich aber inskünftig anmelden und seine Ausbildung

anerkennen lassen, erscheint seine gegenüber der Verwaltungspolizei

gemachte Aussage, wonach es höchst unsicher sei, ob er in Spanien überhaupt

arbeiten könne (act. 74, S. 3, E. 4.c) nicht länger als

gerechtfertigt. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass es dem

Berufungskläger grundsätzlich möglich ist, auf dem erlernten Beruf des

Elektroinstallateurs oder Stromers zu arbeiten; dass die Wirtschaftslage in

Spanien allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag nach

bundesgerichtlicher Praxis die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu

hindern (Urteil BGer 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020, E. 3.4.2.

m.w.H.). Sodann äusserte der Berufungskläger gegenüber seiner

Bewährungshelferin, dass er sich während seines Aufenthaltes in Spanien bei

seinen Arbeitgebern, den Eigentümern der "Gaming Bar", erkundigt

hatte, ob er die Bar übernehmen könne, wobei diese ihm geraten hätten, sich

zuerst den Strafbehörden der Schweiz zu stellen (act. 86, S. 10).

Mit Blick auf die Ersparnisse, welche der Berufungskläger anhäufen möchte,

um sich "etwas aufzubauen" (act. 86, S. 11) ist also

auch denkbar, dass der Berufungskläger ausserhalb seines erlernten Berufs

sich eine Existenz aufbauen kann.

1.2.4

Gesundheitsprobleme,

welche im Ausländerrecht ebenfalls zu beachten sind (Art. 31

Abs. 1 lit. f VZAE; ferner Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m.

Art. 77f lit. b VZAE), macht der Berufungskläger keine (mehr)

geltend. Dies war nicht immer so: Sein Weg in die Kriminalität habe mit

einem "Burnout" begonnen (act. 2/10.1.01a, S. 6;

act. 2/10.1.02, F. 73; act. 34, S. 7), dann sei er in

eine Depression und Paranoia gefallen, wobei er sogar Hand an sich selber

gelegt habe (act. 2/10.1.01a, S. 6; act. 2/10.1.05,

F. 194; act. 2/10.1.07, F. 164). Im Versuch, zu raschem Geld

zu kommen, sei er zudem allmählich in eine Spielsucht mit Wetten

geschlittert, von welcher er aber inzwischen losgekommen sei

(act. 2/10.1.03, F. 44, 58–59; act. 2/10.1.05, F. 194;

act. 86, S. 9). Seit seiner Verhaftung gab der Berufungskläger

aber durchgehend an, sich gesund zu fühlen (act. 2/10.1.01a,

S. 6; act. 2/10.1.07, F. 164; act. 86, S. 3, 6–7,

10). Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug gehe er regelmässig ins

Krafttraining und fühle sich gesund und motiviert (act. 86, S. 3,

7).

1.3

Würdigung

Bei einer gesamthaften Würdigung aller Umstände ergibt

sich zwar, dass die Landesverweisung aus der Schweiz für den

Berufungskläger eine nicht unerhebliche Härte bedeutet. Von einem schweren

Härtefall, in dem die Landesverweisung als ganz klar unverhältnismässig und

geradezu stossend zu bezeichnen wäre, kann aber entgegen der Ansicht der

Verteidigung nicht die Rede sein. Die Härtefallklausel ist restriktiv

anzuwenden. Das Einzige, was für den Berufungskläger sprechen könnte, sind

seine vergleichsweise stärkeren Bindungen zur Schweiz in familiärer und

beruflicher Hinsicht. Die mit der Ausweisung aus der Schweiz für den

Berufungskläger verbundenen Nachteile halten sich aber noch in zumutbaren

Grenzen. Eine Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten am

Verbleib in der Schweiz und der öffentlichen Interessen an einer

Landesverweisung erübrigt sich damit. Aufgrund der Verneinung eines

Härtefalls besteht kein Raum, um in Anwendung der Kannvorschrift von

Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen.

2.

Völkerrechtliche Schranken

Ist – wie im vorliegenden

Fall – eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich die Frage, ob sie im

Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein

völkerrechtlicher Vertrag einen Hinderungsgrund bildet.

2.1

Das

Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. I

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom

4.

November 1950 (für die Schweiz am 28. November 1974 in Kraft

getreten; SR 0.101; Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK]) ist

berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Festhaltemassnahme eine

nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der

Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass

es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3. S. 272). Nach

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich dieses Recht auf

Achtung des Familienlebens jedoch auf die Zusammenführung von Eltern mit

ihren minderjährigen Kindern, während ein Volljähriger grundsätzlich in der

Dispositiv

Lage ist, auf unabhängige Weise zu leben und sich demnach auch nicht auf

dieses Recht berufen kann (BGE 145 I 227 E. 5.3. S. 233;

Urteil BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3. m.w.H.). Um

sich auf Art. 8 Ziff. I EMRK berufen zu können, müsste für einen

Volljährigen ein über die üblichen familiären Beziehung bzw. emotionalen

Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen

(BGE 144 II 1 E. 6.1. S. 12 f.). Ein solches ist vorliegend

weder vorgebracht worden, noch lässt es sich den Akten entnehmen: Zwar lebt

der Berufungskläger seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bei seiner

Mutter, welche ihn derzeit finanziere und welche er in ihren depressiven

Phasen unterstütze, doch wolle er sich eine eigene Wohnung suchen, sobald

er eine Arbeit habe (act. 86, S. 5–6). Es laufe "noch gut

jetzt zuhause", doch fühle er sich "überbehütet" und möchte

daher "irgendwann mal weg und etwas Grösseres haben", wobei dies

auch als Wohngemeinschaft mit der Familie sein könne (act. 86,

S. 9). Der Berufungskläger hat damit ein gewisses, nicht aber ein

besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung. Auch ist die Mutter des Berufungsklägers (gesundheitlich)

nicht auf ihn angewiesen, da sie zum einen bereits psychologische Hilfe im

Spital Glarus aufsucht und zum anderen auf die Unterstützung ihres anderen

Sohnes, des älteren Bruders des Berufungsklägers, zählen kann

(act. 86, S. 9). Damit entfällt eine Anwendbarkeit von Art. 8

Ziff. I EMRK.

2.2.

2.2.1. Das

Königreich Spanien ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union

(nachfolgend: EU). Der Berufungskläger kann sich deshalb als spanischer

Staatsangehöriger und Unionsbürger grundsätzlich auf das Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681; Freizügigkeitsabkommen

[FZA]) berufen. Zu prüfen ist zunächst, ob der Berufungskläger auch über

ein gültiges Aufenthaltsrecht verfügt (Urteil BGer 6B_907/2018 vom

23. November 2018 E. 2.4.3. m.w.H.), wozu entweder ein

Arbeitsverhältnis notwendig ist (Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA)

oder aber die Suche nach Arbeit, solange auch eine begründete Aussicht

besteht, eingestellt zu werden. Die Vorinstanz verneinte ein

Aufenthaltsrecht mit Verweis darauf, dass der Berufungskläger seit Ende

2016 nicht mehr in der Schweiz angemeldet sei, seine

Niederlassungsbewilligung erloschen sei und er sich gleichzeitig nicht um

eine Verlängerung bemüht habe, was als Verzicht auf sein Aufenthaltsrecht

gewertet wurde (act. 47, S. 78, E. V./1.2.). Ferner gehe der

Berufungskläger seit 2015 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, während

konkrete Bemühungen um eine Arbeitsstelle oder Aussichten auf eine solche

über die letzten Jahren nicht ersichtlich seien (act. 47,

S. 79–80, E. V./2.2.). Seither aber hat sich die Situation

verändert: Der Berufungskläger hat nach seiner Entlassung aus dem

Strafvollzug vom Migrationsamt des Kantons Glarus eine Aufenthaltsbewilligung

"L EU/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung)" erhalten (act. 86,

S. 2, 7), Bewerbungsunterlagen erstellt und steht derzeit in

verschiedenen Bewerbungsverfahren, wovon eines sich offenbar bis hin zum

Vertragsschluss konkretisiert hat (siehe vorne Ziff. III./1.2.3). Damit kann er sich auf das FZA berufen.

2.2.2. Ziel

des FZA zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der

Schweiz ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu

einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie das Recht auf Verbleib im

Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (Art. 1 lit. a FZA). Mit dem

Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der

EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf

Erwerbstätigkeit eingeräumt, allerdings unter dem Vorbehalt eines

rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1

Anhang I FZA. Damit wurde der völkerrechtlich unbestrittene Grundsatz

in das FZA übernommen, wonach jeder Staat die Einreise und den Aufenthalt

von Ausländern auf seinem Territorium grundsätzlich selber bestimmen und

damit auch einschränken kann. Das FZA berechtigt mithin lediglich zu einem

doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe

der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines

rechtmässigen Aufenthalts (siehe vorne Ziff. III./2.2.1) und

andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von

Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA. Ein schuldiggesprochener

Straftäter hat sich nicht an die Konformitätsbedingungen gehalten, weshalb

ihm gegenüber die im FZA eingeräumten Rechte gemäss Art. 5 Abs. 1

Anhang I FZA eingeschränkt werden dürfen (BGE 145 IV 364

E. 3.4.5 S. 370).

2.2.3. Nach

Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund des FZA

eingeräumten Rechte durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen

der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

Eine solche (sichernde) Massnahme stellt – nach der Intention des

Verfassungs- und Gesetzgebers – auch die Landesverweisung gemäss

Art. 66a ff. StGB dar (vgl. Art. 121 Abs. 2 und 5 BV; Urteil

BGer 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1. m.w.H.). Die

Bestimmung von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA ist nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung eng auszulegen; es handelt sich dabei im

Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns

bei der Einschränkung der Freizügigkeit (BGE 145 IV 364

E. 3.8.–3.9. S. 375; Urteil BGer 6B_300/2020 vom

21. August 2020 E. 3.5.). Eine strafrechtliche Verurteilung darf

nicht (allein) aus generalpräventiven Gründen zum Anlass für eine solche

Massnahme genommen werden (Urteil BGer 6B_235/2018 vom 1. November

2018 E. 4.4. m.w.H.), sondern nur dann, wenn die ihr zugrunde

liegenden Umstände beim Straftäter ein persönliches Verhalten erkennen

lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt

(BGE 145 IV 364 E. 3.5.2. S. 371; BGE 130 II 176

E. 3.4.1. S. 183–184). Dies folgt aus einer Prognose des

künftigen Wohlverhaltes des Straftäters, welche für sich allein genommen

aber noch nicht den Ausschlag gibt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2.

S. 371; BGE 130 II 176 E. 4.2. S. 185). Zusätzlich ist

nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren:

Je schwerer die Gefährdung ist, desto niedriger die Anforderungen an die in

Kauf zu nehmende Rückfallgefahr; so kann ein geringes, aber tatsächliches

Rückfallrisiko gegenüber hohen Rechtsgütern wie z.B. die körperliche

Unversehrtheit für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von

Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 FZA genügen (BGE 145 IV 364

E. 3.5.2. S. 371; Urteil BGer 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021

E. 2.5.1. m.w.H.). Auch eine einmalige Straftat kann eine

aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung

schwer wiegt; hierbei kann sich die Schwere des Verschuldens auch in der

Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlagen

(BGE 145 IV 364 E. 3.5.2. S. 372).

2.2.4. Der

Berufungskläger wurde der falschen Anschuldigung, des gewerbsmässigen

Betrugs, des mehrfachen unbefugten Eindringens in ein

Datenverarbeitungssystem, der Urkundenfälschung sowie des Betrugs schuldig

gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt

(act. 47, S. 96–97, Dispositivziffern 1 und 2). Die

Vorinstanz führte dazu aus, dass sich der Beschuldigte insgesamt

113 Verkäufe ohne entsprechenden Leistungswillen zu Schulden hat

kommen lassen, wobei er seine Vorgehensweise an die jeweilige Situation

angepasste und sich zufällig ergebende Gelegenheiten zu seinen Gunsten

ausnutzte (act. 47, S. 81, E. V./2.4.). Dabei habe er sich

raffinierter betrügerischer Machenschaften bedient und nicht nur seine

Käufer sondern auch ihm nahestehende Personen betrogen (act. 47,

S. 81, E. V./2.4.). Der Berufungskläger sagt von sich selber, er

könne "schon manipulativ" sein, wenn er möchte (act. 86,

S. 7) und er anerkennt, dass er rücksichtslos darin handelte, indem er

Unbekannte und Bekannte nicht nur betrog, sondern auch einer

(ungerechtfertigten) strafrechtlichen Verfolgung aussetzte (act. 2/10.1.07,

F. 136, 164: "Es war sehr kaltherzig, dass ich die Bekannten

missbrauchte"; act. 2/10.1.08, F. 3–4, 134;

act. 2/10.1.09, F. 39). Der Berufungskläger rechtfertigt dies

damit, dass er in all den Jahren jeweils nur in Notsituationen delinquiert

habe, wenn er sonst "nichts zum Leben" gehabt habe (act. 34,

S. 7; act. 2/10.1.02, F. 71; act. 2/10.1.03,

F. 33: "Dann hatte ich immer wieder Unterbrüche und war wieder

aktiv. Je nachdem, wie ich Geld brauchte"; act. 2/10.1.07,

F. 70, 72–74; act. 2/10.1.10, F. 26: "[…] alles immer

recht impulsiv […] und ich es in Notsituationen gemacht habe";

act. 81, S. 1). Solche Notsituationen rechtfertigten für ihn auch

den Betrug gegenüber seinen ehemaligen Bekannten, wenn diese ihm nicht freiwillig

halfen (act. 2/10.1.07, F. 81: "In der Schweiz war ich immer

für diese Kollegen da. Als sie mir dann teils kein Geld gaben,

interessierte es mich halt dann auch nicht, über sie betrügerische

Handlungen zu begehen"; act. 2/10.1.08, F. 96). Es ist daher

die Vermutung der Vorinstanz nicht von der Hand zu weisen, der

Berufungskläger könnte in einer künftigen finanziellen Notlage in seine

alten Handlungsmuster zurückfallen (act. 47, S. 81,

E. V./2.4.). In dieser Hinsicht ist insbesondere die nach Einschätzung

der Verwaltungspolizei des Kantons Glarus "bagatellisierende und

externalisierende Haltung" des Berufungsklägers gegen die von ihm

begangenen Delikten bedenklich. Aus Sicht der Verwaltungspolizei stelle die

aufgrund der vorliegend zu behandelnden Landesverweisung "unklare Zukunftsplanung

in Bezug auf die Rückfallgefahr ein Risiko dar" (act. 74,

S. 3, E. 4.b). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Berufungskläger

mehrfach betont hat, er bereue sein Verhalten (act. 2/10.1.08,

F. 95, 186; act. 2/10.1.09, F. 120; act. 2/10.1.10,

F. 96; act. 2/10.1.11, F. 180; act. 2/10.1.13,

F. 121) und deswegen ein schlechtes Gewissen zu haben angibt

(act. 2/10.1.04, F. 99, 115; act. 2/10.1.07, F. 104).

Die getätigten (teilweisen) Rückzahlungen (während der Straftat

Rückzahlungen im Umfang von CHF 13'983.60, vgl. act. 47,

S. 75, E. IV./2.3; seit der Haft Rückzahlungen im Umfang von

CHF 1'300.–, vgl. act. 74, S. 3, E. 4.c; falsch in

act. 75, Rz. 11: CHF 13'000.–) können als tätige Reue

gewertet werden. Sodann sagt der Berufungskläger, dass die Erfahrung des

Todes seines Vaters ihn davon abhalte, wieder ein Delikt zu begehen

(act. 86, S. 7). Es seien ihm auch die Erfahrungen des

vorliegenden Strafverfahrens "Warnlämpchen" (act. 86,

S. 9). Alles in allem aber genügen diese Zahlungen und Aussagen für

sich allein genommen nicht, um von einer bleibenden Durchbrechung seines

bisherigen Verhaltensmuster auszugehen.

Es ist vielmehr mit der Vorinstanz festzustellen, dass

der Berufungskläger über einen langen Zeitraum intensiv delinquiert hat

(act. 47, S. 81, E. 2.4.). Er wurde immer dann zum

Wiederholungstäter, wenn er in äusseren Umständen einen Anlass dazu fand,

wobei er sich unfähig zeigte, diesen äusseren Umständen in einer anderen,

rechtskonformen Art und Weise zu begegnen. Zwar gibt der Berufungskläger nach

eigenen Aussagen an, seine Handlungen zu bereuen, spielt diese aber

zugleich herunter und macht seinerseits massive Schuldzuweisungen gegenüber

der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 86, S. 7: "Das Verfahren

wurde in die Länge gezogen. Die Staatsanwaltschaft trägt Schuld am Tod

meines Vaters") und insbesondere gegen den fallführenden

Staatsanwalt::

"Die

Staatsanwaltschaft, besser gesagt Herr Walser ist so vernarrt und

besessen von meiner Landesverweissung und das ich kein Bezug der Schweiz

habe das er das immer in die höhe treibt und immer wieder welche

Hirngespinnste sieht oder irgendetwas aufschreibt um Lücken zu fühlen,

anstatt sich mit der Realität und meinem Fall oder mein wirkliches Leben

zu befassen. […] Es ist schon langsam fragwürdig ob es hier sich wirklich

um eine Justiz sache handelt oder um blossen puren Rassismus von der

Seite von Herr Walser"(act. 81, Rz. 6).

Er sieht sich demnach selber sogar als Opfer und zeigt

sich uneinsichtig, was darauf schliessen lässt, dass der Strafvollzug

keinen bleibenden Eindruck hinterliess. Seine gute Führung im Strafvollzug

scheint er jedenfalls nur mit Blick auf einen für ihn günstigen Ausgang im

vorliegenden Verfahren getätigt zu haben (vgl. act. 86, S. 3:

"Er habe sich sehr viel Mühe gegeben. Sollte er trotzdem des Landes

verwiesen werden, sei alles umsonst gewesen […]"). Hierbei ist auch

anzumerken, dass seit der Entlassung aus dem Strafvollzug auch kein

Wiedergutmachungswille in Bezug auf die Rückzahlung an die Geschädigten

mehr auszumachen ist (vgl. act. 86, S. 7: "Geschädigte

müssten sich melden und Geld zurückfordern"). Es liegt also nahe, dass

es sich bei den vorgängig gemachten Zahlungen sowie den grundsätzlich

positiv zu wertenden Aussagen wiederum um manipulatives Verhalten seitens

des Berufungsklägers handelte. Zwar ist ihm in der Schweiz allem Anschein

nach ein Wiedereinstiegs in das Berufsleben gelungen (act. 90), doch

kann in einer Gesamtwürdigung davon ausgegangen werden, dass der

Berufungskläger bei einer finanziellen Notlage wieder in sein delinquentes

Verhaltensmuster zurückfallen wird. Eine gegenwärtige und hinreichend

schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist damit zu

bejahen.

2.2.5. Die

Verwaltungspolizei geht bei der Prüfung der bedingten Entlassung aus dem

Strafvollzug davon aus, dass bei einem Rückfall mangels gegenläufiger

Indizien mutmasslich wiederum nur Rechtsgüter "von eher minderem

Gewicht" betroffen wären (act. 74, S. 3–4, E. 5.b). Es

ist zu prüfen, ob diese Wertung auch unter dem Aspekt der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA

zutrifft.

2.2.5.1. Der

Berufungskläger wurde u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt

(act. 47, S. 96–97, Dispositivziffer 1). Es handelt sich

dabei um eine der in Art. 66a StGB aufgeführten Katalogtaten, welche

grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung zur Folge haben

(Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Dies im Gegensatz zu den

nicht im Katalog aufgeführten Straftaten, bei denen die Landesverweisung im

Ermessen des Gerichts liegt und im Vergleich zur obligatorischen

Landesverweisung die Mindestdauer nur drei Jahre und nicht fünf Jahre

beträgt (Art. 66abis StGB). Der Gesetzgeber beurteilt somit

die durch einen gewerbsmässigen Betrug erfolgte Rechtsgutsverletzung für

die Beurteilung einer Landesverweisung als schwerwiegend. Der Gesetzgeber

sieht die bei einem gewerbsmässigen Betrug erfolgte Rechtsgutsverletzung

auch im Hinblick auf den Strafrahmen als grundsätzlich schwer an, denn für

diesen Tatbestand ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder

Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vorgesehen (Art. 146

Abs. 2 StGB). Es spricht nichts dagegen, diese Wertung auch für die

Beurteilung einer Massnahme nach Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA

zu übernehmen.

2.2.5.2. Darüber hinaus

wurde der Berufungskläger auch wegen Betrugs i.S.v. Art. 146

Abs. 1 StGB verurteilt. Das vom Tatbestand des Betrugs geschützte

Rechtsgut ist in der Lehre umstritten und umfasst, je nachdem, die

Ehrlichkeit resp. den Anspruch auf Wahrheit sowie den Schutz des Vermögens

(BSK StGB-Maeder/Niggli,

N 9 ff. zu Art. 146 StGB). Der Gesetzgeber weist aber auch bei

einem solchen "einfachen" Betrug dem verletzten Rechtsgut ein

erhöhtes Gewicht zu, denn der Strafrahmen umfasst nebst Geldstrafe eine

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der

Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem

i.S.v. Art. 143bis Abs. 1 StGB schützt die Freiheit

des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer Zugang zu den Datenbeständen

haben darf (sog. "Computerfrieden", in Anlehnung an den Hausfrieden;

vgl. BSK StGB-Weissenberger,

N 5 zu Art. 143bis StGB). Da es sich hierbei um ein

Antragsdelikt handelt und der Strafrahmen nebst Geldstrafe eine

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren umfasst, kann aus Sicht des Gesetzgebers

von einem mittelschweren Delikt ausgegangen werden. Beide Tatbestände

stehen indes unter dem Zweiten Titel des Strafgesetzbuches ("Strafbare

Handlungen gegen das Vermögen"), weshalb vorliegend vom Vermögen als

massgeblichem Rechtsgut ausgegangen werden kann. Auch die Urkundenfälschung

i.S.v. Art. 251 StGB, welche mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf

Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann (Art. 251 Ziff. 1

Abs. 4 StGB), schützt als Vorbereitungshandlung zu hauptsächlich

Vermögensdelikten im weitesten Sinne ebenfalls das Vermögen sowie den

Rechtsverkehr (BSK StGB-Boog,

N 1 zu Art. 251 StGB). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung

i.S.v. Art. 303 StGB befindet sich unter dem Siebzehnten Titel des

Strafgesetzbuches ("Verbrechen und Vergehen gegen die

Rechtspflege") und schützt das Interesse der Allgemeinheit an der

Integrität und dem korrekten Funktionieren der Justiz sowie die

Persönlichkeitsrechte zu Unrecht angeschuldigter mit Bezug auf deren Würde,

Ehre, Freiheit, Privatsphäre, geistiger Integrität, Vermögen und Geltung

(BSK StGB-Delnon/Rüdy,

N 5 f. zu Art. 303 StGB). Für dieses Delikt liegt der

mögliche Strafrahmen bei Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe

(Art. 303 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB).

2.2.5.3. Die Mehrheit

der Tatbestände, für welche der Berufungskläger verurteilt wurde, schützen

das Vermögen. Im Analogieschluss kann auch in Bezug auf das Vermögen von

einem höheren Rechtsgut ausgegangen werden (vgl. Art. 18 Abs. 1

StGB: "Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere

hochwertige Güter […]"; Hervorhebung hinzugefügt). Dies legen auch

die hohen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren nahe, welche aus Sicht des

Gesetzgebers auf ein grosses Gewicht der Straftaten schliessen lassen. Auch

die bei einer falschen Anschuldigung verletzten Rechtsgüter (Funktionieren

der Justiz, Persönlichkeitsrechte der zu Unrecht angeschuldigten Person)

wiegen schwer, was der Strafrahmen von bis zu 20 Jahren

Freiheitsstrafe zum Ausdruck bringt. Es rechtfertigt sich somit eine

aufenthaltsbeendende Massnahme auch aufgrund der hier gefährdeten

Rechtsgüter durchaus.

3.

Damit sind die (völkerrechtlichen) Voraussetzungen für

eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB auch aufgrund des FZA

erfüllt. Der Antrag des Berufungsklägers ist demnach abzuweisen und ist ein

Landesverweis auszusprechenden. Die von der Vorinstanz vorgesehene Dauer

von fünf Jahren stellt das gesetzliche Minimum dar (Art. 66a

Abs. 1 StGB) und erscheint vorliegend als angemessen.

IV. Beschlagnahmte

Gegenstände

1.

1.1. Das

Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person

die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient

haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht

worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die

Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69

Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen

Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69

Abs. 2 StGB).

1.2. Aufgrund des in Art. 69 Abs. 1 in

fine StGB genannten Erfordernisses der konkreten Gefährdung der

Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung

genügt ein blosser Deliktskonnex ohne fortdauernde Gefährdung nicht: Die

Einziehung rechtfertigt sich also nicht, weil der Täter mit diesen

Gegenständen die Sicherheit gefährdet hat, sondern nur wenn diese Gefahr

auch weiter in der Zukunft besteht (vgl. zum Ganzen BSK StGB-Baumann, N 13 zu Art. 69

StGB). Diese Gefahr hat das Bundesgericht gerade in Bezug auf Laptops

verneint (vgl. Urteil BGer 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021

E. 5.2.: "Zudem handelt es sich bei einem Laptop nicht um ein

zwingend einzuziehendes illegales Deliktswerkzeug [anders als z.B. bei

Waffen oder Drogen], sondern um ein elektronisches Gerät des alltäglichen

Gebrauchs. Selbst wenn der Beschuldigte […] gerichtlich verurteilt würde,

bliebe es ihm jedenfalls unbenommen, einen Laptop zu kaufen und [legal] zu

verwenden"). Da die Sicherheitseinziehung ferner einen Eingriff in die

Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV darstellt, untersteht sie dem Grundsatz

der Verhältnismässigkeit. Nach dem daraus fliessenden Prinzip der

Zwecktauglichkeit hat daher die Einziehung zu unterbleiben, wenn sie zur

Erreichung des Zwecks (vorliegend der Sicherung) ungeeignet ist (vgl. BSK

StGB-Baumann, N 14 zu

Art. 69 StGB). Und nach dem ebenfalls aus der Verhältnismässigkeit

fliessenden Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff nicht weiter gehen,

als der Zweck dies erfordert (vgl. Botschaft über die Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom

30. Juni 1993, in: BBl 1993 III 277, S. 306: "Wenn nur

ein Teil des Objekts als gefährlich erscheint und eine Trennung dieses

Teils von der Gesamtsache ohne erhebliche Beschädigung und ohne

unverhältnismässigen Aufwand möglich ist, so ist nur der gefährliche Teil

einzuziehen"). Es würde mithin genügen, die strafrechtlich relevanten

Daten zu löschen (vgl. Urteil BGer 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021

E. 5.2.).

1.3. Ist

der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die

Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus

(Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes

oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine

Rückgabe an die berechtigte Person oder über seine Einziehung im Endentscheid

zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2.

Im Rahmen der Untersuchung erging am 2. September

2020 ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

(act. 2/5.1.04–5.1.04a). Die in der Folge sichergestellten Gegenstände

sind aus dem Durchsuchungsprotokoll vom 3. September 2020

(act. 2/5.1.05) und Sicherstellungsprotokoll vom 31. März 2021

(act. 2/5.1.06) ersichtlich.

2.1. Im

vorinstanzlichen Verfahren begründete die Staatsanwaltschaft ihren Antrag

zur Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Gegenstände (mit

Ausnahme des spanischen Reisepasses) anlässlich der mündlichen

Hauptverhandlung vom 14. September 2022 damit, dass der

Berufungskläger für seine deliktische Tätigkeit diverse Datenträger

verwendet habe. Alles, was er bei der Hausdurchsuchung besessen habe, habe

er deliktisch erworben bzw. diene deliktischen Zwecken, weshalb auch alle

sichergestellten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten seien

(act. 32, S. 27–28). Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid

zur Einziehung und Vernichtung der aufgelisteten Gegenstände (vgl.

act. 47, S. 97–98, Dispositivziffer 3) damit, dass diese

Gegenstände "höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit den verübten

Straftaten" stehen würden (act. 47, S. 83, E. VI./3.).

3.

3.1. Mit

handschriftlicher Eingabe vom 29. November 2022 (mit dem Titel

"Beschwerde Teilrekurs Beschlagnahmte Objekte") beantragt der

Berufungskläger die Herausgabe von "8 aufgelisteten

Gegenstände[n]" (act. 63/2, S. 1–2). Mit Eingabe vom

12. Dezember 2022 beantragt der Vertreter des Berufungsklägers, es

seien das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf Dispositivziffer 3

"Position 1/9/12/13/15/16" aufzuheben (act. 62, S. 2;

vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge) und die darin genannten

Gegenstände herauszugeben. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 beantragt

der Vertreter des Berufungsklägers es sei die Dispositivziffer 3 des

vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und "die Gegenstände (ausser

Position 14)" an den Beschuldigten herauszugeben (act. 75,

S. 2; vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge). Dies wird erstens

damit begründet, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit den

beschlagnahmten Gegenständen gegen ihre Begründungspflicht verstossen habe

(act. 75, Rz. 14), zweitens da – entgegen der Behauptung der

Staatsanwaltschaft – die deliktische Erwerbung oder Verwendung der

Gegenstände unklar und nicht nachgewiesen sei (act. 75,

Rz. 18–20).

3.2. Mit

Eingabe vom 1. März 2023 nahm die Staatsanwaltschaft zu den Anträgen

des Berufungsklägers Stellung (act. 78), wobei sie auf die Ausweitung

der Anzahl Gegenstände hinwies, deren Herausgabe beantragt wird (siehe

sogleich Ziff. IV./4.1.). Weiter wies die Staatsanwaltschaft darauf

hin, dass es sicherlich auf den ersten Blick schwierig sei, bei jedem

sichergestellten Gegenstand die Herkunft und den Verwendungszweck festzustellen;

es müsse indes berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger während rund

vier Jahren von gewerbsmässigem Betrug lebte und daneben keine legalen

Einkünfte erzielte, mit welchen er sich diese Gegenstände anders hätte

beschaffen könnten (act. 78, S. 3, Rz. 8).

4.

4.1.

Die Partei, die Berufung

anmeldet, hat in ihrer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie

das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche

Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (Art. 399

Abs. 3 lit. a–b StPO). Die Staatsanwaltschaft warf in ihrer Eingabe

die Frage auf, ob die abgeänderten Anträge überhaupt zu hören seien

(act. 78, S. 3, Rz. 7). Zwar hat der Berufungskläger

tatsächlich verschieden lautende Anträge eingereicht, jedoch stellen sie allesamt

fraglos eine Teilanfechtung mit Bezug auf die Dispositionsziffer 3 des

vorinstanzlichen Urteils dar. Die Anpassung der Anträge ist damit zulässig.

4.2.

4.2.1.

In Abweichung der vom Berufungskläger in seinen Eingaben

vom 29. November 2022 einzeln bezeichneten Gegenstände beantragte der

Berufungskläger mit Eingabe vom 31. Januar 2023 die Herausgabe aller

Gegenstände (mit Ausnahme der Position 14, vgl. act. 75,

Rz. 20). Darunter fällt auch die "Mastercard, Prepaid, lt. auf [...]"

(act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 7), welche – wie

die Staatsanwaltschaft hervorhebt – auf "[...] lautet, dessen

Identität der Beschuldigte missbraucht hat" (act. 78, S. 3,

Rz. 7). Da diese Kreditkarte nicht nur einen offensichtlichen

Deliktskonnex aufweist, sondern vom Berufungskläger auch gar nicht auf

legale Art und Weise verwendet werden kann, eine konkrete

Sicherheitsgefährdung demnach bejaht werden muss, ist dieser Gegenstand

einzuziehen und zu vernichten. Eine Prüfung der Verhältnismässigkeit

erübrigt sich, da fraglich ist, ob sich der Berufungskläger mit Bezug auf

diesen Gegenstand überhaupt auf die Eigentumsgarantie stützen könnte und er

überdies mit Eingabe vom 8. März 2023 den Wunsch äusserte, dass

"Dokumente und Papiere die auf anderen Personen Namen laufen"

einzuziehen und zu zerstören seien (act. 81, S. 3).

4.3.

4.3.1.

Bei den folgenden Gegenständen hat weder die

Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz den Deliktskonnex

rechtsgenüglich dargelegt. Der pauschale Hinweis, dass der Berufungskläger

während der Begehung der Straftat kein legales Einkommen hatte und daher

vermutungsweise alle Gegenstände mittelbar aus der Straftat hervorgegangen

sind, genügt den hier geltenden Anforderungen nicht (Art. 10

Abs. 1 StPO; vgl. BSK StGB-Baumann,

N 5a zu Art. 69 StGB), zumal nach den Aussagen des

Berufungsklägers verschiedene Gegenstände älter als die Straftat sind (vgl.

bspw. act. 2/10.1.02, F. 49–53). Es sind folglich dem

Berufungskläger herauszugeben:

Diverse Rechnungen (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21,

Pos. 1);

Notizbuch (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21,

Pos. 2);

Mobiltelefon "Samsung", defekt (act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 5);

Externe Festplatte (act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 6);

Briefumschlag mit Vermerk "Alucard89"

(act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 8);

Mobiltelephon "iPhone", grün (act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 9);

Mappe mit Dokumenten (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN

86a/21, Pos. 10);

Festplatte "Seagate" 750 GB act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 11);

Bildschirm "Acer XB240H" (act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 13);

Bildschirm "Alienware", schwarz, mit Kabel

(act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 15);

Tastatur, schwarz, mit Kopfhörer (act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 16);

Zwei Kabel: 1x schwarz, 1x grau (act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 17);

PC- und Laptopmaterial, z.T. in Schachtel (act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 19);

PC-Maus (act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 20);

Verpackung leer, für Tastatur (act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 21);

SIM-Karte DIGI, [...] (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN

86b/21, Pos. 2);

SIM-Karte DIGI, [...] (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN

86b/21, Pos. 3).

4.3.2. Keine

konkrete Gefährdung

Der Berufungskläger gab mit handschriftlicher Eingabe vom

29. November 2022 (act. 63/2, S. 2 mit Bezug auf Positionen

14, 18 und 22), mit Eingabe vom 31. Januar 2023 (act. 75 mit

Bezug auf Position 14) sowie auch mit Eingabe vom 8. März 2023

(act. 81, Rz. 7 mit Bezug auf die Positionen 3, 14 und 18) an,

dass die folgenden Gegenstände zur Begehung der Straftat gedient haben:

Mobiltelefon "iPhone"

(act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 3);

Laptop "Acer", schwarz (act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 14);

Laptop "ASUS"

(act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 18);

Vier USB-Sticks ("silber/holz", "rot",

"schwarz", "Samsung") (act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 22).

Weiter ergibt sich aus den

Akten mit Bezug auf die nachfolgenden Gegenstände ein Deliktskonnex, weil

sie entweder zur Begehung einer Straftat gedient haben oder aber durch eine

Straftat hervorgebracht worden sind:

Tower "Enermax", "MSI

Geforce RTX" (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21,

Pos. 12);

iPhone 11 Pro Max, [...]

(act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86b/21, Pos. 1).

Indes haben weder die Staatsanwaltschaft noch die

Vorinstanz die kumulativ notwendige künftige konkrete Gefährdung der

Sicherheit dargelegt. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht Laptops als

"elektronische Gerät[e] des alltäglichen Gebrauchs" betrachtet,

von denen generell keine künftige konkrete Gefährdung ausgeht (siehe vorne

Ziff. IV./1.2). Nach dem Grundsatz der Zwecktauglichkeit wäre eine

selektive Löschung jener Dateien angemessen, die einen Deliktskonnex

aufweisen, wovon wiederum private Dateien des Berufungsklägers (wie etwa

Bilder und Videos seines verstorbenen Vaters, vgl. 81, S. 3)

ausgenommen wären. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich, da

das Delikt weniger auf bestimmten Dateien als vielmehr auf einem Zugang zu

Online-Plattformen beruht; so weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass

der Berufungskläger im Jahr 2020, nach seiner Einreise in die Schweiz,

"alte Passwörter und ricardo-Accounts hervorgekramt oder wieder

aktiviert" (act. 32, S. 27–28). Dieser zwar behaupteten aber

nicht weiter begründeten künftigen, konkreten Gefährdung wäre weder durch

eine Löschung der Dateien noch durch eine allfällige Vernichtung der

internetfähigen Geräte der Berufungsklägers beizukommen, welcher sich von

jedem anderen und beliebigen internetfähigen Gerät in die bisherigen

Accounts einloggen oder problemlos auch neue Accounts gründen könnte. Eine

Vernichtung der Gegenstände erscheint vor diesem Hintergrund als ebenso

ungeeignet wie unverhältnismässig (vgl. Urteil BGer 6B_748/2008 vom

16. Februar 2009 E. 4.5.4.: "Unter dem Aspekt der

Verhältnismässigkeit ist insoweit vorab zweifelhaft, ob die Einziehung in

Anbetracht der leichten Wiederbeschaffungsmöglichkeit überhaupt

zwecktauglich ist. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, denn

jedenfalls erscheint die Einziehung des Notebooks deshalb

unverhältnismässig, weil der Sicherungszweck und der Eigentumseingriff in

keinem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Das Notebook mit

erheblichem Eigenwert einzuziehen, um der [geringen] Gefahr, dass der Beschwerdeführer

hiermit künftig erneut gefälschte Urkunden verfassen könnte, zu begegnen,

schiesst über das Ziel hinaus").Es sind folglich diese Gegenstände dem

Berufungskläger herauszugeben.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

In formaler Hinsicht fällt

das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil

ersetzt (Art. 408 StPO).

2.

2.1. Die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die

Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'500.–

festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b

Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung vom

22. Dezember 2010 [GS III A/5]) und beim vorliegenden

Verfahrensausgang im Umfang von CHF 2'000.– dem Berufungskläger

aufzuerlegen und im Umfang von CHF 500.– auf die Staatskasse zu

nehmen.

2.2. Das

urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am

Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die amtliche

Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in

dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im

Kanton Glarus beträgt das Honorar in Strafsachen CHF 180.– pro Stunde

(Art. 6 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung

und der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 12. März 2004

(GS III I/5). Der von der amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor

Obergericht geltend gemachte Aufwand in der Höhe von insgesamt

CHF 1'967.35 (act. 93) erscheint angemessen und ist auf die

Staatskasse zu nehmen. Der Berufungskläger ist ausgangsgemäss verpflichtet,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, der Gerichtskasse

vier Fünftel der Entschädigung in der Höhe von CHF 1'573.85

zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

2.3.

2.3.1. Da das Obergericht als

Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über

die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428

Abs. 3 StPO). Die Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren

SG.2022.00036 wurde auf CHF 9'000.– festgesetzt (act. 47,

S. 106, Dispositivziffer 8). Zwar obsiegt der Berufungskläger in

Abweichung des vorinstanzlichen Urteils bezüglich der Herausgabe der

beschlagnahmten Gegenstände, doch handelt es sich hierbei im mehr als

hundertseitigen Urteil der Vorinstanz – angesichts der ansonsten hohen

Komplexität des Verfahrens – um einen Nebenpunkt, der entsprechend nicht

einmal zwei Seiten einnimmt. Mit Blick auf die Gerichtsgebühr fällt dieses

teilweise Obsiegen nicht ins Gewicht und die vorinstanzliche Gerichtsgebühr

ist als angemessen zu bestätigen.

2.3.2. Die

von der Vorinstanz festgestellte Untersuchungsgebühr von CHF 52'000.–

sowie die je CHF 500.– für die drei Verfügungen ZMG (SG.2020.00096,

SG.2020.00133, SG.2021.00009) sind unverändert dem Berufungskläger aufzuerlegen.

2.3.3. Im

Rahmen der amtlichen Verteidigung sind erstinstanzlich Auslagen in Höhe von

CHF 24'125.45 angefallen (act. 47, S. 106,

Dispositivziffer 8). Auch diese sind mit Hinweis auf die bereits

gemachten Ausführungen (siehe vorne Ziff. V./2.3.1) als angemessen zu

bestätigen und durch den Berufungskläger der Gerichtskasse

zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 135

Abs. 4 lit. a StPO).

____________________

Das Gericht

erkennt:

1.

A.______ ist schuldig

der falschen Anschuldigung im

Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;

des gewerbsmässigen Betrugs

im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146

Abs. 2 StGB;

des mehrfachen unbefugten

Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis

Abs. 1 StGB;

der Urkundenfälschung im

Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB;

des Betrugs im Sinne von

Art. 146 Abs. 1 StGB.

2.

A.______ wird zu den

folgenden Sanktionen verurteilt

Freiheitsstrafe von 40 Monaten,

unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 198 Tagen. Es wird

vorgemerkt, dass sich A.______ seit dem 10. März 2021 im vorzeitigen

Strafvollzug befand und am 15. Februar 2023 bedingt aus dem

Strafvollzug entlassen worden ist. Der nicht verbüsste Strafrest beträgt

311 Tage Freiheitsstrafe.

Landesverweisung von

5 Jahren.

3.

Nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Entscheids wird die Beschlagnahme der folgenden Gegenstände

aufgehoben und sind diese A.______ auf erstes Verlangen herausgegeben:

Spanischer Reisepass (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN

86a/21, Pos. 4), entsprechend der diesbezüglich in Rechtskraft

erwachsenen Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils

(act. 47, S. 97);

Diverse Rechnungen (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21,

Pos. 1);

Notizbuch (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21,

Pos. 2);

Mobiltelefon "iPhone"

(act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 3);

Mobiltelefon "Samsung", defekt (act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 5);

Externe Festplatte (act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 6);

Briefumschlag mit Vermerk "Alucard89"

(act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 8);

Mobiltelephon "iPhone", grün (act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 9);

Mappe mit Dokumenten (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN

86a/21, Pos. 10);

Festplatte "Seagate" 750 GB act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 11);

Tower "Enermax", "MSI

Geforce RTX" (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21,

Pos. 12);

Bildschirm "Acer XB240H" (act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 13);

Laptop "Acer", schwarz (act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 14);

Bildschirm "Alienware", schwarz, mit Kabel

(act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 15);

Tastatur, schwarz, mit Kopfhörer (act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 16);

Zwei Kabel: 1x schwarz, 1x grau (act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 17);

Laptop "ASUS"

(act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 18);

PC- und Laptopmaterial, z.T. in Schachtel (act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 19);

PC-Maus (act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 20);

Verpackung leer, für Tastatur (act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 21);

Vier USB-Sticks ("silber/holz", "rot",

"schwarz", "Samsung") (act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 22);

iPhone 11 Pro Max, IMEI 352871110960711 (act. 2/5.1.06,

Lager-Nr. SN 86b/21, Pos. 1);

SIM-Karte DIGI, 8934221906 (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN

86b/21, Pos. 2);

SIM-Karte DIGI, 8934221808 (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN

86b/21, Pos. 3).

A.______ wird eine Frist von

30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um

die herauszugebenden Gegenstände selbst oder durch eine bevollmächtigte

Person unter Vorlage eines amtlichen Ausweises nach telefonischer

Voranmeldung bei der Kantonspolizei Glarus abzuholen.

Werden die herauszugebenden

Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie von der

Kantonspolizei Glarus vernichtet.

4.

Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 4

(betreffend abgewiesene Schadenersatzforderungen), Dispositivziffer 5

(betreffend eine anerkannte Zivilforderung), Dispositivziffer 6 (betreffend

gutgeheissene Schadenersatzforderungen) und Dispositivziffer 7

(betreffend im Grundsatz bestätigte Genugtuungsforderungen) des Urteils

des Kantonsgerichts Glarus vom 16. November 2022 in Rechtskraft

erwachsen sind.

5.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 2'500.– wird im Umfang von

CHF 500.– auf die Staatskasse genommen und im Umfang von

CHF 2'000.– A.______ auferlegt und von diesem bezogen.

6.

A.______ hat die Kosten der

amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von

CHF 1'573.85 der Gerichtskasse zurückzuerstatten, sobald er dazu in

der Lage ist.

7.

A.______ hat für das

erstinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 9'000.– zu

bezahlen. Zudem hat er die Kosten der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 23'152.45 der

Gerichtskasse zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist.

8.

Die weiteren Verfahrenskosten

betragen:

CHF

52'000.–

Untersuchungsgebühr

(SA.2020.00763)

CHF

500.–

Verfügung ZMG, SG.2020.00096

(act. 4.1.08)

CHF

500.–

Verfügung ZMG, SG.2020.00133

(act. 4.1.20)

CHF

500.–

Verfügung ZMG, SG.2021.00009

(act. 4.1.24)

Diese Verfahrenskosten im

Umfang von gesamthaft 53'500.– werden A.______ vollumfänglich auferlegt

und von ihm bezogen.

9.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]