OG.2023.00001
Ehescheidung
7. März 2025Deutsch10 min
E. Aebi-Müller, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl.,
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichter
Martin Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jennifer Zbinden.
Urteil
vom 7. März 2025
Verfahren
OG.2023.00001
A.______
Kläger
und
Berufungskläger
gegen
B.______
Beklagte und
Berufungsbeklagte
vertreten
durch lic. iur.
René
Hegner,
Rechtsanwalt,
betreffend
Ehescheidung
Das Gericht zieht in Betracht:
VI. Güterrecht
1.
Schliesslich ist zwischen den Parteien die güterrechtliche
Auseinandersetzung strittig (vgl. act. 219 S. 2 ff.; act. 227 S. 2 ff.).
[…]
5.
5.1. Die Parteien standen während ihrer Ehe unter
dem Güterstand der Errun-genschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB). Dieser
Güterstand umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten (Art.
196 ZGB). Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der
Ehe entgeltlich erwirbt, namentlich sein Arbeitserwerb (Art. 197 ZGB).
Eigengut sind demgegenüber im Wesentlichen Vermögenswerte, die ein Ehegatte
bereits vor der Ehe besass oder ihm später unentgeltlich, etwa durch Erbgang,
zugefallen sind (Art. 198 ZGB). Bei der Scheidung werden zunächst
Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten ausgeschieden (Art. 205 und Art.
207 Abs. 1 ZGB). Weist die Errungenschaft eines Ehegatten einen Vorschlag,
d.h. ein Positivsaldo, auf, so ist dieser unter den Ehegatten hälftig
aufzuteilen; entsprechende gegenseitige Ansprüche sind miteinander zu
verrechnen (Art. 215 i.V.m. Art. 210 ZGB). Weist die Errungenschaft
eines Ehegatten dagegen einen Rückschlag, d.h. ein Negativsaldo, auf, wird
dieser nicht unter den Ehegatten aufgeteilt (Art. 210 Abs. 2 ZGB). Anders
verhält es sich beim Eigengut; kein Ehegatte partizipiert am Eigengut des
andern (vgl. Art. 210 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 215 Abs. 1
ZGB e contrario; Heinz Hausheer/Regina
Sachverhalt
E. Aebi-Müller, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl.,
Basel 2022, N. 1 zu Art. 196 ZGB).
5.2. Nach der gesetzlichen Regelung werden
Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt
der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB).
Vorliegend hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin gestützt auf Art. 176 Abs.
1 Ziff. 3 ZGB im Eheschutzverfahren per 31. Dezember 2015 die Gütertrennung
zwischen den Parteien angeordnet (vgl. act. 51 S. 16
Dispositivziffer 9 im Verfahren OG.2016.00021). Massgebender Stichtag zur
Bestimmung des Bestandes der Errungenschaft und des Eigengutes ist
somit der 31. Dezember 2015. Sämtliche Vermögenswerte, welche die Parteien
gemäss ihren Vorbringen zu jenem Zeitpunkt besessen haben, sind der
scheidungsrechtlichen Regulierung zuzuführen (Art. 204 ff. ZGB).
5.3. Massgebend für die Bewertung der am 31.
Dezember 2015 vorhandenen Vermögenswerte ist hingegen grundsätzlich der
Zeitpunkt der Auseinandersetzung, d.h. das Datum des heutigen Urteils (vgl.
Art. 214 Abs. 1 ZGB; BGE 135 III 241 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts
5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.2, m.w.H.). Die für den Bestand und für
die Bewertung massgebenden Zeitpunkte sind dabei klar zu unterscheiden. Dass
zwischen dem Eintritt der Gütertrennung vom 31. Dezember 2015 und der
güterrechtlichen Auseinandersetzung mit heutigem Entscheid eingetretene
Wertveränderungen berücksichtigt werden müssen, ist nach der gesetzlichen
Regelung gewollt (vgl. BGE 136 III 209 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts
5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).
5.4. Die im Bestand per Stichtag festgelegten
Vermögenswerte sind zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB).
Verkehrswert im Sinne des Gesetzes ist der Wert, der bei einem Verkauf auf
dem freien Markt realisierbar wäre (BGE 136 III 209 E. 6.2.1, m.w.H.). Die
Höhe des Verkehrswerts beschlägt eine Tatfrage, die Wahl der Methode
demgegenüber eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 5A_1048/2019 vom 30.
Juni 2021 E. 3.2). Für Vermögenswerte, die zwischen dem 31. Dezember 2015 und
dem heutigen Datum veräussert wurden, ist zur Wertbestimmung grundsätzlich
auf den beim Verkauf erzielten Veräusserungserlös abzustellen (Art. 214
Abs. 2 ZGB analog; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.53/2006 vom
12. April 2007 E. 3.1; Heinz
Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch
I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 5 zu Art. 214 ZGB).
[…]
6.1. Yacht […]
6.1.1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil, die
Berufungsbeklagte könne aus dem Umstand, dass während der Ehe eine Yacht
erworben wurde, güterrechtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies mit der
Begründung, dass weder bekannt sei, in wessen Eigentum die Yacht gestanden
habe, noch wer diese zu welchen Teilen finanziert habe. Zudem könne der
Verkehrswert der mittlerweile verkauften Yacht nicht mehr bestimmt werden.
Zum bereits vorinstanzlich gestellten Antrag des Berufungsklägers, dass die
zum Kauf der Yacht aufgenommene Hypothekarschuld im Betrag von
CHF 170'000.— als Schuld in seiner Errungenschaft anzurechnen sei,
äusserte sich die Vorinstanz nicht (vgl. zum Ganzen act. 216 S. 28
E. VII.4.4.1. vgl. auch S. 39 E. VII.12.1.).
6.1.2. Der Berufungskläger beantragte deshalb im
Berufungsverfahren erneut, dass die aufgenommene Hypothek im Betrag von
CHF 170'000.— als Schuld in seiner Errungenschaft anzurechnen sei. Die
Hypothekarschuld sei gemeinsam für den Yachtkauf aufgenommen worden und habe
später nicht mit dem beim Verkauf der Yacht erzielten Erlös getilgt werden
können. So habe er beim Verkauf der Yacht die aufgelaufenen Hafenschulden aus
der gemeinsamen Ehezeit anrechnen lassen müssen, so dass schliesslich in
einem Dreiecksgeschäft ein Netto-Null Verkaufspreis resultiert habe. Auch die
Berufungsbeklagte gehe davon aus, dass die Yacht ein gemeinsames Gut gewesen
sei, da sie selbst die Hälfte des damaligen Verkehrswertes der Yacht
einfordere (vgl. zum Ganzen act. 219 S. 12; act. 236
N. 29).
6.1.3. Die Berufungsbeklagte argumentiert dagegen,
dass die Erhöhung der Hypothek auf der im Eigengut des Berufungsklägers
stehenden Liegenschaft […] erfolgt sei (act. 227 N. 42). Nur der
Berufungskläger sei Hypotheknehmer gewesen. Das Schuldverhältnis habe
ausschliesslich den Berufungskläger belastet, entsprechend habe auch kein
güterrechtlicher Schuldausgleich zu erfolgen (act. 227 N. 42). Das Boot
sei im Jahr 2010 für EUR 300'000.— gekauft worden und habe per Ende 2015
mindestens ein Wert von EUR 200'000.— gehabt (act. 227 N. 44).
6.1.4. Aus den vorhandenen Akten ergibt sich, dass
die Yacht […] entgegen der Behauptung des Berufungsklägers (act. 156
S. 13) sachenrechtlich in seinem Alleineigentum gestanden ist. So hat
nur er den Kauf- und den Verkaufsvertrag der Yacht unterzeichnet (vgl.
act. 130/60; vgl. auch act. 158 N. 68; act. 154
S. 6; Art. 184 Abs. 1 OR). Daran ändert nichts, dass der
Berufungskläger vorbringt, dass auch die Berufungsbeklagte über die Yacht
verfügt habe und die treibende Kraft hinter dem Kauf gewesen sei (vgl.
act. 219 S. 12; act. 154 S. 3). Die Yacht ist deshalb gemäss
übereinstimmendem Antrag der Parteien der Errungenschaft des Berufungsklägers
zuzuordnen (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB; act. 156 S. 13;
act. 158 N. 68).
Erwägungen
6.1.5
Gekauft hat der Berufungskläger die Yacht […]
im Jahr 2010 zu einem Preis von EUR 245'000.— (act. 156
S. 13). Im Jahr 2018 tauschte er die Yacht alsdann in einem
Dreiecksgeschäft für die aufgelaufenen Hafenschulden in der Höhe von
EUR 51'022.40 ein, ohne darüber hinaus Geld für die Yacht erhalten zu
haben (act. 130/39; act. 130/60; act. 156 S. 13). Der
Berufungskläger hat dabei nachgewiesen, dass ein Grossteil der Hafenschulden
vor Eintritt der Gütertrennung entstanden sind (vgl. 130/39). Der
Berufungsbeklagten ist es nicht gelungen, nachzuweisen, dass der
Berufungskläger die Yacht zu einem zu tiefen Preis verkauft hätte, um dadurch
sie zu schädigen; zumal die Yacht offenbar an eine Drittperson verkauft wurde
und sanierungsbedürftig war (vgl. act. 130/60; act. 136/81;
act. 156 S. 13; act. 154 S. 3). Der Berufungskläger hat der
Berufungsbeklagten vor dem Verkauf sogar angeboten, dass sie die Yacht
übernehmen könne (act. 136/81). Es besteht deshalb kein Anhaltspunkt,
dass die Yacht im Verkaufszeitpunkt einen Wert von CHF 200'000.— gehabt
habe, wie dies die Berufungsbeklagte vorbringt (vgl. act. 136/81). Eine
Schätzung des Verkehrswertes ist nicht mehr möglich (vgl. act. 216
S. 28 E. VII.4.4.1.). Entsprechend ist in Übereinstimmung mit den
vorinstanzlichen Ausführungen davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte
aus dem Verkauf der Yacht güterrechtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten
kann. Dem damaligen Wert der Yacht standen unmittelbar mit der Yacht
verknüpfte Hafenschulden in gleicher Höhe gegenüber, weshalb die Yacht im
Verkaufszeitpunkt keinen Nettowert mehr aufgewiesen hat (vgl. act. 216
S. 28 E. VII.4.4.1.).
6.1.7
Zu beachten ist jedoch, wie der Berufungskläger
zu Recht vorbringt (act. 219 S. 12), dass die nachweislich zum Kauf der
Yacht aufgenommene Hypothek weiterhin vorhanden ist. Zu klären ist, ob diese
Schuld ebenfalls der Errungenschaft des Berufungsklägers oder aber seinem
Eigengut zuzurechnen ist.
6.1.8
Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit
welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft (Art.
209.
Abs. 2 ZGB). Diese Regel gilt auch für Hypothekarschulden. Damit belastet
eine Schuld jene Vermögensmasse, zu der aufgrund ihres Ursprungs, Zwecks oder
Inhalts eine Abhängigkeit besteht. Bei Schulden aus Investitionen bildet der
Anknüpfungspunkt grundsätzlich die Massenzugehörigkeit des
Investitionsobjekts. Bei Hypothekarschulden geht die bundesgerichtliche
Rechtsprechung dagegen davon aus, dass sie jener Masse zuzuordnen sind, der
die belastete Liegenschaft angehört. Dieses Vorgehen gründet in der
Überlegung, dass mit der Kreditgewährung eine Wertverminderung des mit dem
Grundpfandrecht belasteten Vermögenswerts einhergeht. Diese Belastung des
Grundstücks tritt nun aber unbesehen darum ein, ob mit dem
grundpfandgesicherten Kredit der Kauf gerade der betroffenen Liegenschaft
oder eines anderen Vermögenswerts finanziert wird. Folglich steht nicht nur
im Falle der Aufnahme eines grundpfandgesicherten Kredits zur Finanzierung
einer Liegenschaft, sondern auch in Fällen wie dem vorliegenden die
Hypothekarschuld im engsten sachlichen Zusammenhang zur belasteten
Liegenschaft (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_739/2018 vom
9.
Dezember 2019 E. 4.2, m.w.H.).
6.1.9
Vorliegend belastet die aufgenommene Hypothek
über CHF 170'000.— die Liegenschaft des Berufungsklägers (vgl. act. 130/37).
Diese Liegenschaft steht unbestritten im Eigengut des Berufungsklägers (vgl.
act. 135 S. 11; act. 145 N. 76). Entsprechend belastet
die aufgenommene Hypothek entgegen der Argumentation des Berufungsklägers
(act. 219 S. 12) ebenfalls sein Eigengut (vgl. oben
E. VI.6.1.7.). Die sich daraus (grundsätzlich) ergebende Ersatzforderung
seines Eigengutes gegenüber seiner Errungenschaft (Art. 209 Abs. 1
ZGB) wird vorliegend hinfällig, da die Yacht, wie zuvor dargelegt (vgl. oben
E. VI.6.1.5.), im Verkaufszeitpunkt keinen Nettowert mehr aufwies (vgl.
Art. 209 Abs. 3 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_739/2018 vom
9.
Dezember 2019 E. 4.4). Die Hypothek ist somit in der
vorliegenden Konstellation alleine vom Berufungskläger zu tragen und in der
güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen. Die Berufung
des Berufungsklägers ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.
[…]
6.8
Steuer(nach)forderungen
6.8.1
Der Berufungskläger machte vor der Vorinstanz
Steuer(nach)forderungen für die Bundes- und Kantonssteuern der Parteien für
die Jahre 2013 bis 2015 in der Höhe von insgesamt CHF 33'769.— geltend
(act. 156 S. 10 und act. 157/93). Diese Schulden seien in der
Zeit vor der gerichtlichen Trennung entstanden und hätten in der Folge nach
der Trennung durch den Berufungskläger allein bezahlt werden müssen. Die
entstandenen Schulden aus der Ehezeit müssten im Rahmen des Güterrechts
hälftig der mitverursachenden Berufungsbeklagten angerechnet werden
(act. 135 S. 14).
6.8.2
Die Berufungsbeklagte bestritt die bezahlten
Steuerschulden aus dem Jahr 2013 und argumentierte, dass es ohnehin nur die
Steuer des Berufungsklägers gewesen sei, weshalb er diese ihr gegenüber nicht
geltend machen könne (act. 154 S. 6). Allgemein führte die
Berufungsbeklagte vor der Vorinstanz aus, dass sie nicht für die Schulden des
Berufungsklägers hafte (act. 145 N. 34; act. 158 N. 27).
Insofern bestritt sie, dass die vom Berufungskläger geltend gemachten
Steuer(nach)forderungen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu
berücksichtigen seien.
6.8.3
Die geltend gemachten Steuerforderungen bzw.
Steuernachforderungen für die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer betreffen
das Einkommen des Berufungsklägers und sind somit seiner Errungenschaft
anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_54/2011 vom 23. Mai 2011
E. 2.3.2; Heinz Hausheer/Regina E.
Aebi-Müller, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl.,
Basel 2022, N. 14 zu Art. 209 ZGB; Heinz
Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Berner Kommentar zum
schweizerischen Privatrecht, Band II, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1.
Unterteilband, Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung,
Art. 196-220 ZGB, Bern 1992, N. 27 zu Art. 209 ZGB). Soweit
der Berufungskläger nachweisen kann, dass die Steuer(nach)forderungen vor
Auflösung des Güterstandes, d.h. vor dem 31. Dezember 2015, entstanden sind aber
erst danach beglichen wurden, sind die Steuer(nach)forderungen entgegen der
Argumentation der Berufungsbeklagten deshalb güterrechtlich zu
berücksichtigen (vgl. E. VI.6.9.7.).
[…]