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Entscheid

OG.2023.00001

Ehescheidung

7. März 2025Deutsch10 min

E. Aebi-Müller, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl.,

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichter

Martin Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jennifer Zbinden.

Urteil

vom 7. März 2025

Verfahren

OG.2023.00001

A.______

Kläger

und

Berufungskläger

gegen

B.______

Beklagte und

Berufungsbeklagte

vertreten

durch lic. iur.

René

Hegner,

Rechtsanwalt,

betreffend

Ehescheidung

Das Gericht zieht in Betracht:

VI. Güterrecht

1.

Schliesslich ist zwischen den Parteien die güterrechtliche

Auseinandersetzung strittig (vgl. act. 219 S. 2 ff.; act. 227 S. 2 ff.).

[…]

5.

5.1. Die Parteien standen während ihrer Ehe unter

dem Güterstand der Errun-genschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB). Dieser

Güterstand umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten (Art.

196 ZGB). Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der

Ehe entgeltlich erwirbt, namentlich sein Arbeitserwerb (Art. 197 ZGB).

Eigengut sind demgegenüber im Wesentlichen Vermögenswerte, die ein Ehegatte

bereits vor der Ehe besass oder ihm später unentgeltlich, etwa durch Erbgang,

zugefallen sind (Art. 198 ZGB). Bei der Scheidung werden zunächst

Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten ausgeschieden (Art. 205 und Art.

207 Abs. 1 ZGB). Weist die Errungenschaft eines Ehegatten einen Vorschlag,

d.h. ein Positivsaldo, auf, so ist dieser unter den Ehegatten hälftig

aufzuteilen; entsprechende gegenseitige Ansprüche sind miteinander zu

verrechnen (Art. 215 i.V.m. Art. 210 ZGB). Weist die Errungenschaft

eines Ehegatten dagegen einen Rückschlag, d.h. ein Negativsaldo, auf, wird

dieser nicht unter den Ehegatten aufgeteilt (Art. 210 Abs. 2 ZGB). Anders

verhält es sich beim Eigengut; kein Ehegatte partizipiert am Eigengut des

andern (vgl. Art. 210 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 215 Abs. 1

ZGB e contrario; Heinz Hausheer/Regina

Sachverhalt

E. Aebi-Müller, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl.,

Basel 2022, N. 1 zu Art. 196 ZGB).

5.2. Nach der gesetzlichen Regelung werden

Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt

der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB).

Vorliegend hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin gestützt auf Art. 176 Abs.

1 Ziff. 3 ZGB im Eheschutzverfahren per 31. Dezember 2015 die Gütertrennung

zwischen den Parteien angeordnet (vgl. act. 51 S. 16

Dispositivziffer 9 im Verfahren OG.2016.00021). Massgebender Stichtag zur

Bestimmung des Bestandes der Errungenschaft und des Eigengutes ist

somit der 31. Dezember 2015. Sämtliche Vermögenswerte, welche die Parteien

gemäss ihren Vorbringen zu jenem Zeitpunkt besessen haben, sind der

scheidungsrechtlichen Regulierung zuzuführen (Art. 204 ff. ZGB).

5.3. Massgebend für die Bewertung der am 31.

Dezember 2015 vorhandenen Vermögenswerte ist hingegen grundsätzlich der

Zeitpunkt der Auseinandersetzung, d.h. das Datum des heutigen Urteils (vgl.

Art. 214 Abs. 1 ZGB; BGE 135 III 241 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts

5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.2, m.w.H.). Die für den Bestand und für

die Bewertung massgebenden Zeitpunkte sind dabei klar zu unterscheiden. Dass

zwischen dem Eintritt der Gütertrennung vom 31. Dezember 2015 und der

güterrechtlichen Auseinandersetzung mit heutigem Entscheid eingetretene

Wertveränderungen berücksichtigt werden müssen, ist nach der gesetzlichen

Regelung gewollt (vgl. BGE 136 III 209 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts

5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).

5.4. Die im Bestand per Stichtag festgelegten

Vermögenswerte sind zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB).

Verkehrswert im Sinne des Gesetzes ist der Wert, der bei einem Verkauf auf

dem freien Markt realisierbar wäre (BGE 136 III 209 E. 6.2.1, m.w.H.). Die

Höhe des Verkehrswerts beschlägt eine Tatfrage, die Wahl der Methode

demgegenüber eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 5A_1048/2019 vom 30.

Juni 2021 E. 3.2). Für Vermögenswerte, die zwischen dem 31. Dezember 2015 und

dem heutigen Datum veräussert wurden, ist zur Wertbestimmung grundsätzlich

auf den beim Verkauf erzielten Veräusserungserlös abzustellen (Art. 214

Abs. 2 ZGB analog; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.53/2006 vom

12. April 2007 E. 3.1; Heinz

Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch

I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 5 zu Art. 214 ZGB).

[…]

6.1. Yacht […]

6.1.1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil, die

Berufungsbeklagte könne aus dem Umstand, dass während der Ehe eine Yacht

erworben wurde, güterrechtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies mit der

Begründung, dass weder bekannt sei, in wessen Eigentum die Yacht gestanden

habe, noch wer diese zu welchen Teilen finanziert habe. Zudem könne der

Verkehrswert der mittlerweile verkauften Yacht nicht mehr bestimmt werden.

Zum bereits vorinstanzlich gestellten Antrag des Berufungsklägers, dass die

zum Kauf der Yacht aufgenommene Hypothekarschuld im Betrag von

CHF 170'000.— als Schuld in seiner Errungenschaft anzurechnen sei,

äusserte sich die Vorinstanz nicht (vgl. zum Ganzen act. 216 S. 28

E. VII.4.4.1. vgl. auch S. 39 E. VII.12.1.).

6.1.2. Der Berufungskläger beantragte deshalb im

Berufungsverfahren erneut, dass die aufgenommene Hypothek im Betrag von

CHF 170'000.— als Schuld in seiner Errungenschaft anzurechnen sei. Die

Hypothekarschuld sei gemeinsam für den Yachtkauf aufgenommen worden und habe

später nicht mit dem beim Verkauf der Yacht erzielten Erlös getilgt werden

können. So habe er beim Verkauf der Yacht die aufgelaufenen Hafenschulden aus

der gemeinsamen Ehezeit anrechnen lassen müssen, so dass schliesslich in

einem Dreiecksgeschäft ein Netto-Null Verkaufspreis resultiert habe. Auch die

Berufungsbeklagte gehe davon aus, dass die Yacht ein gemeinsames Gut gewesen

sei, da sie selbst die Hälfte des damaligen Verkehrswertes der Yacht

einfordere (vgl. zum Ganzen act. 219 S. 12; act. 236

N. 29).

6.1.3. Die Berufungsbeklagte argumentiert dagegen,

dass die Erhöhung der Hypothek auf der im Eigengut des Berufungsklägers

stehenden Liegenschaft […] erfolgt sei (act. 227 N. 42). Nur der

Berufungskläger sei Hypotheknehmer gewesen. Das Schuldverhältnis habe

ausschliesslich den Berufungskläger belastet, entsprechend habe auch kein

güterrechtlicher Schuldausgleich zu erfolgen (act. 227 N. 42). Das Boot

sei im Jahr 2010 für EUR 300'000.— gekauft worden und habe per Ende 2015

mindestens ein Wert von EUR 200'000.— gehabt (act. 227 N. 44).

6.1.4. Aus den vorhandenen Akten ergibt sich, dass

die Yacht […] entgegen der Behauptung des Berufungsklägers (act. 156

S. 13) sachenrechtlich in seinem Alleineigentum gestanden ist. So hat

nur er den Kauf- und den Verkaufsvertrag der Yacht unterzeichnet (vgl.

act. 130/60; vgl. auch act. 158 N. 68; act. 154

S. 6; Art. 184 Abs. 1 OR). Daran ändert nichts, dass der

Berufungskläger vorbringt, dass auch die Berufungsbeklagte über die Yacht

verfügt habe und die treibende Kraft hinter dem Kauf gewesen sei (vgl.

act. 219 S. 12; act. 154 S. 3). Die Yacht ist deshalb gemäss

übereinstimmendem Antrag der Parteien der Errungenschaft des Berufungsklägers

zuzuordnen (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB; act. 156 S. 13;

act. 158 N. 68).

Erwägungen

6.1.5

Gekauft hat der Berufungskläger die Yacht […]

im Jahr 2010 zu einem Preis von EUR 245'000.— (act. 156

S. 13). Im Jahr 2018 tauschte er die Yacht alsdann in einem

Dreiecksgeschäft für die aufgelaufenen Hafenschulden in der Höhe von

EUR 51'022.40 ein, ohne darüber hinaus Geld für die Yacht erhalten zu

haben (act. 130/39; act. 130/60; act. 156 S. 13). Der

Berufungskläger hat dabei nachgewiesen, dass ein Grossteil der Hafenschulden

vor Eintritt der Gütertrennung entstanden sind (vgl. 130/39). Der

Berufungsbeklagten ist es nicht gelungen, nachzuweisen, dass der

Berufungskläger die Yacht zu einem zu tiefen Preis verkauft hätte, um dadurch

sie zu schädigen; zumal die Yacht offenbar an eine Drittperson verkauft wurde

und sanierungsbedürftig war (vgl. act. 130/60; act. 136/81;

act. 156 S. 13; act. 154 S. 3). Der Berufungskläger hat der

Berufungsbeklagten vor dem Verkauf sogar angeboten, dass sie die Yacht

übernehmen könne (act. 136/81). Es besteht deshalb kein Anhaltspunkt,

dass die Yacht im Verkaufszeitpunkt einen Wert von CHF 200'000.— gehabt

habe, wie dies die Berufungsbeklagte vorbringt (vgl. act. 136/81). Eine

Schätzung des Verkehrswertes ist nicht mehr möglich (vgl. act. 216

S. 28 E. VII.4.4.1.). Entsprechend ist in Übereinstimmung mit den

vor­instanzlichen Ausführungen davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte

aus dem Verkauf der Yacht güterrechtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten

kann. Dem damaligen Wert der Yacht standen unmittelbar mit der Yacht

verknüpfte Hafenschulden in gleicher Höhe gegenüber, weshalb die Yacht im

Verkaufszeitpunkt keinen Nettowert mehr aufgewiesen hat (vgl. act. 216

S. 28 E. VII.4.4.1.).

6.1.7

Zu beachten ist jedoch, wie der Berufungskläger

zu Recht vorbringt (act. 219 S. 12), dass die nachweislich zum Kauf der

Yacht aufgenommene Hypothek weiterhin vorhanden ist. Zu klären ist, ob diese

Schuld ebenfalls der Errungenschaft des Berufungsklägers oder aber seinem

Eigengut zuzurechnen ist.

6.1.8

Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit

welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft (Art.

209.

Abs. 2 ZGB). Diese Regel gilt auch für Hypothekarschulden. Damit belastet

eine Schuld jene Vermögensmasse, zu der aufgrund ihres Ursprungs, Zwecks oder

Inhalts eine Abhängigkeit besteht. Bei Schulden aus Investitionen bildet der

Anknüpfungspunkt grundsätzlich die Massenzugehörigkeit des

Investitionsobjekts. Bei Hypothekarschulden geht die bundesgerichtliche

Rechtsprechung dagegen davon aus, dass sie jener Masse zuzuordnen sind, der

die belastete Liegenschaft angehört. Dieses Vorgehen gründet in der

Überlegung, dass mit der Kreditgewährung eine Wertverminderung des mit dem

Grundpfandrecht belasteten Vermögenswerts einhergeht. Diese Belastung des

Grundstücks tritt nun aber unbesehen darum ein, ob mit dem

grundpfandgesicherten Kredit der Kauf gerade der betroffenen Liegenschaft

oder eines anderen Vermögenswerts finanziert wird. Folglich steht nicht nur

im Falle der Aufnahme eines grundpfandgesicherten Kredits zur Finanzierung

einer Liegenschaft, sondern auch in Fällen wie dem vorliegenden die

Hypothekarschuld im engsten sachlichen Zusammenhang zur belasteten

Liegenschaft (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_739/2018 vom

9.

Dezember 2019 E. 4.2, m.w.H.).

6.1.9

Vorliegend belastet die aufgenommene Hypothek

über CHF 170'000.— die Liegenschaft des Berufungsklägers (vgl. act. 130/37).

Diese Liegenschaft steht unbestritten im Eigengut des Berufungsklägers (vgl.

act. 135 S. 11; act. 145 N. 76). Entsprechend belastet

die aufgenommene Hypothek entgegen der Argumentation des Berufungsklägers

(act. 219 S. 12) ebenfalls sein Eigengut (vgl. oben

E. VI.6.1.7.). Die sich daraus (grundsätzlich) ergebende Ersatzforderung

seines Eigengutes gegenüber seiner Errungenschaft (Art. 209 Abs. 1

ZGB) wird vorliegend hinfällig, da die Yacht, wie zuvor dargelegt (vgl. oben

E. VI.6.1.5.), im Verkaufszeitpunkt keinen Nettowert mehr aufwies (vgl.

Art. 209 Abs. 3 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_739/2018 vom

9.

Dezember 2019 E. 4.4). Die Hypothek ist somit in der

vorliegenden Konstellation alleine vom Berufungskläger zu tragen und in der

güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen. Die Berufung

des Berufungsklägers ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.

[…]

6.8

Steuer(nach)forderungen

6.8.1

Der Berufungskläger machte vor der Vorinstanz

Steuer(nach)forderungen für die Bundes- und Kantonssteuern der Parteien für

die Jahre 2013 bis 2015 in der Höhe von insgesamt CHF 33'769.— geltend

(act. 156 S. 10 und act. 157/93). Diese Schulden seien in der

Zeit vor der gerichtlichen Trennung entstanden und hätten in der Folge nach

der Trennung durch den Berufungskläger allein bezahlt werden müssen. Die

entstandenen Schulden aus der Ehezeit müssten im Rahmen des Güterrechts

hälftig der mitverursachenden Berufungsbeklagten angerechnet werden

(act. 135 S. 14).

6.8.2

Die Berufungsbeklagte bestritt die bezahlten

Steuerschulden aus dem Jahr 2013 und argumentierte, dass es ohnehin nur die

Steuer des Berufungsklägers gewesen sei, weshalb er diese ihr gegenüber nicht

geltend machen könne (act. 154 S. 6). Allgemein führte die

Berufungsbeklagte vor der Vorinstanz aus, dass sie nicht für die Schulden des

Berufungsklägers hafte (act. 145 N. 34; act. 158 N. 27).

Insofern bestritt sie, dass die vom Berufungskläger geltend gemachten

Steuer(nach)forderungen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu

berücksichtigen seien.

6.8.3

Die geltend gemachten Steuerforderungen bzw.

Steuernachforderungen für die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer betreffen

das Einkommen des Berufungsklägers und sind somit seiner Errungenschaft

anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_54/2011 vom 23. Mai 2011

E. 2.3.2; Heinz Hausheer/Regina E.

Aebi-Müller, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl.,

Basel 2022, N. 14 zu Art. 209 ZGB; Heinz

Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Berner Kommentar zum

schweizerischen Privatrecht, Band II, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1.

Unterteilband, Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung,

Art. 196-220 ZGB, Bern 1992, N. 27 zu Art. 209 ZGB). Soweit

der Berufungskläger nachweisen kann, dass die Steuer(nach)forderungen vor

Auflösung des Güterstandes, d.h. vor dem 31. Dezember 2015, entstanden sind aber

erst danach beglichen wurden, sind die Steuer(nach)forderungen entgegen der

Argumentation der Berufungsbeklagten deshalb güterrechtlich zu

berücksichtigen (vgl. E. VI.6.9.7.).

[…]